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LZ200026

Unterhalt

Zürich OG · 2020-10-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger), geboren am tt.mm.2017, ist der gemeinsame Sohn von C._____ sowie des Beklagten und Be- rufungsklägers (fortan Beklagter; vgl. Vi Urk. 5/3). Von seiner Geburt bis Ende März 2019 lebte der Kläger mit seinen nicht verheirateten Eltern in Zürich. Da- raufhin zog er mit seiner Mutter nach D._____ in Bulgarien, wo er seit Mai 2019 die Kindertagesstätte "E._____" besucht. Die Eltern des Klägers trennten sich im Sommer 2019. Bei Einleitung des vorinstanzlichen Verfahrens war der Beklagte sowohl in Zürich als auch in Sofia als Zahnarzt tätig, während die Mutter des Klä- gers arbeitslos war (Urk. 32 Erw. 1.1 f., 4.4.4; vgl. auch Vi Urk. 2 Rz. 3, Rz. 8 ff., Rz. 17 f. und 5/5 S. 1 f., 5/7). 2.1. Mit Schlichtungsgesuch vom 16. September 2019 (Datum Post- stempel), beim Friedensrichteramt Stadt Zürich, Kreise ... + ..., eingegangen am

17. September 2019, leitete der anwaltlich vertretene Kläger das Verfahren betref- fend Unterhalt gegen den Beklagten ein (Vi Urk. 1 S. 2). Nach der Schlichtungs- verhandlung vom 5. November 2019 und Ausstellung der Klagebewilligung (Vi Urk. 1) reichte der Kläger am 4. Februar 2020 (Datum Poststempel) bei der Vor- instanz die vorliegende Klage ein (Vi Urk. 2). Mit dieser beantragt er im Wesentli- chen, es sei der Beklagte zu verpflichten, Unterlagen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu editieren (Rechtsbegehren Ziff. 1), dem Kläger Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (Rechtsbegehren Ziff. 2 bis 5) sowie einen Pro- zesskostenvorschuss zu leisten (Rechtsbegehren Ziff. 6). Hinsichtlich der zu leis- tenden Unterhaltsbeiträge stellte der Kläger ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Rechtsbegehren Ziff. 8). Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah- rens erhob der Beklagte die Einrede der Unzuständigkeit (Vi Urk. 11, 12, 22). Da- zu nahm der Kläger mit Eingabe vom 9. April 2020 Stellung (Vi Urk. 17). Mit Ver- fügung vom 29. Mai 2020 (Urk. 32 = Vi Urk. 24) wurde die Unzuständigkeitseinre- de des Beklagten abgewiesen (Dispositiv Ziff. 1), das klägerische Editionsbegeh- ren gutgeheissen (Dispositiv Ziff. 2) und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger ei- nen Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'000.00 zu bezahlen (Dispositiv Ziff. 3).

- 3 - Zudem kündigte die Vorinstanz die Durchführung einer Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen an (Dispositiv Ziff. 4). 2.2. Hiergegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 4. Juli 2020 (Da- tum Poststempel: 6. Juli 2020) innert Frist (Vi Urk. 29) ein als Beschwerde be- zeichnetes Rechtsmittel. Darin beantragt er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Einstellung des vorinstanzlichen Verfahrens (Urk. 31). Mit Ver- fügung vom 16. Juli 2020 wurde dem Beklagten Frist zur Leistung eines Vor- schusses für die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 4'000.00 angesetzt, welcher rechtzeitig einging (Urk. 33 ff.). Mit Eingabe vom 18. September 2020 wurde die Mandatierung der Rechtsvertretung des Beklagten mitgeteilt (Urk. 37).

E. 3 Der Beklagte bezeichnete seine Eingabe vom 4. Juli 2020 ge- mäss Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz als Beschwerde (Urk. 31; Urk. 32 S. 21, Dispositiv Ziff. 6). Dies ist unzutreffend. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen erstinstanzlichen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO. Hauptanwendungsfall eines Prozesszwischenent- scheids ist der Entscheid, mit welchem das erstinstanzliche Gericht eine Unzu- ständigkeitseinrede abweist und damit seine örtliche oder sachliche Zuständigkeit bejaht. Folglich ist der Entscheid betreffend Abweisung der Unzuständigkeitsein- rede berufungsfähig im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 308 N 28 m.H.). Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO kann ein Entscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZPO in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit Berufung angefochten wer- den, wenn der Streitwert des zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehrens min- destens Fr. 10'000.00 beträgt. Auch diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt (vgl. dazu nachfolgend Erw. 8.1 sowie Urk. 32 Erw. 4.4.3 und Erw. 6). Demzufol- ge ist die Eingabe des Beklagten als Berufung entgegenzunehmen.

E. 4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beru- fung sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

- 4 -

E. 5 Der Beklagte macht geltend, die Bejahung der Zuständigkeit der Vorinstanz widerspreche allen Regeln der internationalen Verträge, an denen die Schweiz als Vertragspartei beteiligt sei, und auch dem internationalen Recht. Wenn es sich um eine Streitigkeit handle, die mit dem Sorgerecht, der Obhut, den Kosten und der Unterkunft verbunden sei, entscheide der feste Wohnsitz, also der ständige Aufenthaltsort des Kindes, über die örtliche Zuständigkeit des Gerichts. Der feste Wohnsitz und ständige Aufenthaltsort des Klägers befinde sich seit April 2019 in D._____ in Bulgarien, ohne dass dafür die Zustimmung des Beklagten eingeholt worden sei. Um in der Nähe des Klägers zu sein, wohne auch er - der Beklagte - seit Ende 2019 dauernd in Bulgarien und werde nicht mehr in die Schweiz zurückkehren. Sowohl der Kläger als auch dessen Eltern seien bulgari- sche Staatsangehörige mit festem Wohnsitz in Bulgarien. Vor dem bulgarischen Gericht sei ein Verfahren eingeleitet worden, welches das Sorgerecht für den Klä- ger betreffe. Das Gericht habe vorläufige Massnahmen getroffen, wonach der Kläger bei seiner Mutter wohnen solle, während für ihn - den Beklagten - das Um- gangsrecht vom Gericht bestimmt werde. Das Schweizer Gericht sei daher für die Regelung des Sorgerechts nicht zuständig und könnte dessen Vollstreckung nicht gewährleisten. Es könne auch nicht bestimmen (beurteilen), wie hoch die Kosten (welcher Bedarf) des Klägers in Bulgarien seien, und es könne auch das Um- gangsrecht in Bulgarien nicht regeln. Da nach den internationalen Regeln das Ge- richt in der Schweiz hinsichtlich des Sorgerechts nicht zuständig sei, sei es auch nicht zuständig für den Entscheid bezüglich Kosten (Urk. 31).

E. 6 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Be- gründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4, E. 4.3.1; BGE 142 I 93 E. 8.2). Dementsprechend muss sich die Berufung mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Das Berufungsverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des ange-

- 5 - fochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstan- dungen. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderun- gen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 311 N 36 m.w.H.). 7.1.1. Gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz liegt ein in- ternationaler Sachverhalt vor (Urk. 32 Erw. 4.1.1). Sodann prüfte die Vorinstanz die Anwendbarkeit des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssa- chen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen, fortan LugÜ). Zuzustim- men ist der Vorinstanz darin, dass der vorliegende Sachverhalt aufgrund des Wohnsitzes der Parteien in zwei verschiedenen Vertragsstaaten des LugÜ im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (vgl. nachfolgend Erw. 7.2.3) in den räumlich- persönlichen Anwendungsbereich des LugÜ fällt (Art. 2 Ziff. 1 LugÜ). Weiter be- jahte die Vorinstanz, dass die vorliegende Unterhaltsklage als Zivilsache im Sinne von Art. 1 Ziff. 1 LugÜ zu qualifizieren und somit auch der sachliche Anwen- dungsbereich des LugÜ gegeben ist (Urk. 32 Erw. 4.1.2 ff.). Nach Ausführungen zur allgemeinen internationalen Zuständigkeit am Beklagtenwohnsitz gemäss Art. 2 Ziff. 1 LugÜ erwog die Vorinstanz zutreffend, dass bei Unterhaltssachen wie vorliegend Art. 5 Ziff. 2 LugÜ sowohl einen Klägergerichtsstand als auch zwei An- nexzuständigkeiten vorsieht. Der Vorinstanz ist auch darin zuzustimmen, dass bei Vorliegen eines besonderen Gerichtsstandes der Kläger die Wahl zwischen die- sen und dem allgemeinen Beklagtengerichtsstand gemäss Art. 2 Ziff. 1 LugÜ hat (Urk 32 Erw. 4.1.5 ff. m.H.). Bei Vorliegen von alternativen Gerichtsständen ge- mäss Art. 5 LugÜ einerseits und Art. 2 LugÜ andererseits besteht somit ein Wahl- recht des Klägers, das keinen grundsätzlichen Einschränkungen unterliegt. Der Beklagte muss sich die Wahl des Klägers gefallen lassen (Hofmann/Kunz, in: BSK-LugÜ, Art. 5 N 7 f.). 7.1.2. Der Beklagte behauptet sinngemäss, für eine Klage bezüglich Sorgerecht und weiteren Kinderbelangen einschliesslich Unterhaltsansprüchen

- 6 - sei ausschliesslich ein Gericht am Wohnsitz des Kindes, d.h. des Klägers, örtlich zuständig (Urk. 31). Damit wiederholt er lediglich seine pauschale und nicht weiter begründete Behauptung vor Vorinstanz (Vi Urk. 12, 22). Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beklagte hingegen nicht ansatzweise auseinander, so dass die Berufungsbegründung den gesetzlichen Vorgaben nicht zu genügen vermag. Abgesehen davon ist auch kein Grund dafür ersichtlich, weshalb das Wahlrecht des Klägers zwischen den Gerichtsständen gemäss Art. 5 Ziff. 2 LugÜ sowie jenem am Wohnsitz des Beklagten gemäss Art. 2 Ziff. 1 LugÜ vorliegend beschränkt sein sollte. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es im An- wendungsbereich des LugÜ hinsichtlich der Zuständigkeit gerade nicht auf die - vom Beklagten besonders hervorgehobene - Staatsangehörigkeit der Parteien ankommt, was in Art. 2 LugÜ explizit festgehalten wird (Dallafior/Honegger, in: BSK-LugÜ, Art. 2 N 5 f., N 9, N 32; Dasser, in: Dasser/Oberhammer, SHK-LugÜ, Art. 2 N 6, N 31). 7.2.1. Ohne dies näher zu substantiieren oder zu belegen macht der Beklagte sodann geltend, er habe seinen Wohnsitz per Ende 2019 dauernd nach Bulgarien verlegt (Urk. 31). Gegenüber der Vorinstanz hatte er hingegen am 23. und am 26. Juni 2020 und damit nach Erlass des angefochtenen Entscheids an- gekündigt, seinen Wohnsitz in den kommenden Tagen nach Bulgarien verlegen zu wollen (Vi Urk. 27, 30). Mit Blick auf die vorliegend anwendbare Untersu- chungsmaxime gemäss Art. 296 ZPO ist das neue Vorbringen des Beklagten be- züglich Wohnsitzverlegung - ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO - im Berufungsverfahren zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 III 349 = Pra 108 [2019] Nr. 88, E. 4.2.1). 7.2.2. Der Wohnsitz einer natürlichen Person gemäss Art. 59 LugÜ dient u.a. in Art. 2 Ziff. 1 LugÜ als zentrales Anknüpfungsmerkmal für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten (Dallafior/Hon- egger, in: BSK-LugÜ, Art. 59 N 2, N 8 f. m.H.). Art. 2 Ziff. 1 LugÜ regelt lediglich die internationale, nicht aber die national-örtliche Zuständigkeit. Diese richtet sich in der Schweiz nach dem IPRG (Dallafior/Honegger, in: BSK-LugÜ, Art. 2 N 25 ff.; Dasser, in: Dasser/Oberhammer, SHK-LugÜ, Art. 2 N 13 ff.; Berti/Droese, in:

- 7 - BSK-IPRG, Art. 2 N 5). Für eine Unterhaltsklage wie vorliegend kommt gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz Art. 79 Abs. 1 IPRG zur Anwen- dung, wonach bei Fehlen des gewöhnlichen Aufenthalts oder Wohnsitzes des Kindes in der Schweiz die Zuständigkeit am gewöhnlichen Aufenthalt des beklag- ten Elternteils gegeben ist (Urk. 32 Erw. 4.2). 7.2.3. Unbestritten ist, dass der Beklagte seinen Wohnsitz bis Ende 2019 in Zürich hatte, so dass gemäss Art. 2 Ziff. 1 LugÜ die internationale Zu- ständigkeit in der Schweiz jedenfalls bis dahin gegeben war. Ob der Beklagte sei- nen Wohnsitz in der Folge tatsächlich nach Bulgarien verlegt hat und gegebenen- falls wann, kann offen bleiben, zumal in diesem Zusammenhang der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Verfahrens gemäss Art. 30 LugÜ massgebend ist. Für die Schweiz gilt die Einreichung des Schlichtungsgesuches als Einreichung des ver- fahrenseinleitenden Schriftstücks im Sinne von Art. 30 Ziff. 1 LugÜ (Mabillard, in: BSK-LugÜ, Art. 30 N 4, N 10 f. m.H.). Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist im Anwendungsbereich von Art. 30 LugÜ in jenen Fällen massgebend, in wel- chen das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 197 ff. ZPO eine obligatorische pro- zessuale Vorstufe bildet. Relevant ist dabei nicht das Datum der Postaufgabe, sondern das Datum, an dem die Eingabe bei der Schlichtungsbehörde eingetrof- fen ist. Sodann ist die Wirkung von Art. 30 LugÜ insofern eine bedingte, als der Gesuchsteller allenfalls notwendige spätere Schritte zur Fortsetzung des Verfah- rens innert Frist vorzunehmen hat, was in der Schweiz namentlich die Klageein- reichung beim Gericht betrifft (Meier/Stehle, IPR - Prüfschemen zum internationa- len Privat- und Zivilverfahrensrecht der Schweiz, 2018, N 253 f.; Mabillard, in: BSK-LugÜ, Art. 30 N 12). Das (obligatorische) Schlichtungsverfahren entfällt bei Klagen über den Unterhalt des Kindes und weitere Kinderbelange, wenn vor der Klage ein Elternteil gemäss Art. 298b oder Art. 298d ZGB die Kindesschutzbehör- de angerufen hat (Art. 198 lit. bbis ZPO). Es gibt in den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass dies vorliegend der Fall gewesen wäre. Das Schlichtungsbegehren vom 16. September 2019 ging am 17. September 2019 bei der Schlichtungsbe- hörde ein (Vi Urk. 1). Nach Ausstellung der Klagebewilligung vom 5. November 2019 wurde die Klage am 4. Februar 2020 und damit innert der Dreimonatsfrist gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO bei der Vorinstanz eingeleitet (Vi Urk. 2). Dement-

- 8 - sprechend ist gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen davon aus- zugehen, dass das vorliegende Verfahren mit der Einleitung des Schlichtungsver- fahrens rechtshängig wurde (Urk. 32 Erw. 4.1.3, 4.3.1, 4.3.4). Richtigzustellen ist einzig, dass das massgebende Datum nicht jenes der Postaufgabe am 16. Sep- tember 2019 ist, sondern der Eingang des Begehrens bei der Schlichtungsbehör- de am 17. September 2019, in welchem Zeitpunkt sich der Wohnsitz des Beklag- ten unbestrittenermassen in Zürich befand. 7.2.4. Eine Folge der Rechtshängigkeit ist die Fixierung des Gerichts- standes (perpetuatio fori). War das angerufene Gericht zum Zeitpunkt der Rechts- hängigkeit der Klage zuständig, so bleibt es aufgrund dieses Grundsatzes auch weiterhin zuständig, wenn eine oder beide Parteien ihren Wohnsitz später in ei- nen anderen Vertrags- oder Drittstaat verlegen (Dallafior/Honegger, in: BSK- LugÜ, Art. 2 N 19 und Art. 59 N 29 je m.H.; Meier/Stehle, a.a.O., N 271 m.H.; BGE 129 III 404 E. 4.3.1). Die Vorinstanz bejahte in Anwendung von Art. 79 Abs. 1 IPRG die örtliche Zuständigkeit in Zürich (Urk. 32 Erw. 4.2.3). Die sachli- che Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich ist gemäss Art. 295 ff. ZPO i.V.m. § 24 lit. d GOG gegeben. Auf die Irrelevanz eines nachträglichen Wohnsitzwech- sels des Beklagten aufgrund der perpetuatio fori hat die Vorinstanz bereits hinge- wiesen (Urk. 32 Erw. 4.1.7 a.E.). Eine allfällige Wohnsitzverlegung des Beklagten nach dem 17. September 2019 hat daher keinen Einfluss auf die bereits vorgän- gig begründete Zuständigkeit des hiesigen Gerichts. 7.3. Schliesslich verweist der Beklagte auf die Einleitung eines Verfah- rens in Bulgarien betreffend Sorgerecht für den Kläger (Urk. 31). Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz, welche sich auf die in dieser Hinsicht übereinstim- menden Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen stützte, reichte der Beklagte am 4. November 2019 beim Amtsgericht in Sofia eine Klage betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs mit dem Kläger ein (Urk. 32 Erw. 2.2, 4.3.1; vgl. auch Vi Urk. 5/5, Vi Urk. 17 Rz. 7, Vi Urk. 18, 22 und 23/1). Den unbelegten Angaben des Beklagten zufolge sei die Unterhaltsfrage von diesem Verfahren mitumfasst (Vi Urk. 12, 22; vgl. dazu Urk. 32 Erw. 4.3.1, 4.3.4). Die Ein- leitung der Klage in Bulgarien erfolgte indessen gemäss den übereinstimmenden

- 9 - Angaben der Parteien erst, nachdem das hiesige Verfahren mit der Einreichung des Schlichtungsgesuchs am 17. September 2019 rechtshängig geworden war (vgl. vorstehend Erw. 7.2.3). Die Vorinstanz setzte sich in diesem Zusammenhang eingehend mit Art. 27 LugÜ bezüglich identischer Klagen und Art. 28 LugÜ bezüg- lich konnexer Klagen auseinander und kam zum Schluss, dass vorliegend das schweizerische Verfahren im Lichte beider Bestimmungen das Erstverfahren dar- stelle, weshalb das hiesige Gericht mit der materiellen Beurteilung der Klage fort- zufahren habe. Wie das bulgarische Gericht als Zweitgericht zu verfahren habe, sei hierorts unerheblich (Urk. 32 Erw. 4.3.2 ff.). Die vorinstanzlichen Erwägungen wurden vom Beklagten nicht beanstandet. Insoweit der Beklagte sinngemäss ar- gumentiert, das hiesige Gericht sei nicht in der Lage, die Kinderbelange in Bezug auf den in Bulgarien wohnhaften Kläger zu regeln und eine Vollstreckung seines Entscheids in Bulgarien zu gewährleisten, stellen diese Vorbringen lediglich eine Wiederholung seines bereits vor Vorinstanz eingenommenen, nicht weiter be- gründeten Standpunkts dar (Vi Urk. 12). Nachdem für die Vorinstanz als zuerst angerufenes Gericht sowohl im Sinne von Art. 27 als auch gemäss Art. 28 LugÜ kein Anlass besteht, das Verfahren auszusetzen bzw. zu sistieren und sich gege- benenfalls zu einem späteren Zeitpunkt für unzuständig zu erklären, hat der Aus- gang des Verfahrens vor dem später angerufenen Gericht in Bulgarien keinen Einfluss auf das hiesige Verfahren. 7.4. Auf die Gutheissung des Editionsbegehrens sowie die Verpflich- tung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an den Kläger ging der Beklagte in seiner Berufungsschrift nicht ein, nachdem er sich bereits vor Vorinstanz nicht dazu geäussert hatte (vgl. Urk. 32 Erw. 5 f., Dispositiv Ziff. 2 und Ziff. 3 sowie Vi Urk. 7/1-2, 13 Erw. 2). Ausführungen dazu erübrigen sich daher. 7.5. Zusammenfassend erweist sich die Berufung des Beklagten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu be- stätigen ist. 8.1. Für das Berufungsverfahren ist gemäss den vorinstanzlichen Er- wägungen von einem Streitwert von mindestens Fr. 240'000.00 auszugehen (vgl. Urk. 32 Erw. 6).

- 10 - 8.2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gerichtsgebührenver- ordnung auf Fr. 4'000.00 festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 8.3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beklagten zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Kläger mangels relevanter Um- triebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts im ver- einfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 29. Mai 2020 wird bestätigt.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.00 festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
  4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 37, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 11 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 240'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Oktober 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. H. Lampel versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ200026-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel Urteil vom 28. Oktober 2020 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur., LL.M., X1._____ und / oder Rechtsanwältin X2._____, gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y._____, betreffend Unterhalt Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfah- ren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 29. Mai 2020 (FK200015-L) ________________________________________________________________

- 2 - Erwägungen:

1. Der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger), geboren am tt.mm.2017, ist der gemeinsame Sohn von C._____ sowie des Beklagten und Be- rufungsklägers (fortan Beklagter; vgl. Vi Urk. 5/3). Von seiner Geburt bis Ende März 2019 lebte der Kläger mit seinen nicht verheirateten Eltern in Zürich. Da- raufhin zog er mit seiner Mutter nach D._____ in Bulgarien, wo er seit Mai 2019 die Kindertagesstätte "E._____" besucht. Die Eltern des Klägers trennten sich im Sommer 2019. Bei Einleitung des vorinstanzlichen Verfahrens war der Beklagte sowohl in Zürich als auch in Sofia als Zahnarzt tätig, während die Mutter des Klä- gers arbeitslos war (Urk. 32 Erw. 1.1 f., 4.4.4; vgl. auch Vi Urk. 2 Rz. 3, Rz. 8 ff., Rz. 17 f. und 5/5 S. 1 f., 5/7). 2.1. Mit Schlichtungsgesuch vom 16. September 2019 (Datum Post- stempel), beim Friedensrichteramt Stadt Zürich, Kreise ... + ..., eingegangen am

17. September 2019, leitete der anwaltlich vertretene Kläger das Verfahren betref- fend Unterhalt gegen den Beklagten ein (Vi Urk. 1 S. 2). Nach der Schlichtungs- verhandlung vom 5. November 2019 und Ausstellung der Klagebewilligung (Vi Urk. 1) reichte der Kläger am 4. Februar 2020 (Datum Poststempel) bei der Vor- instanz die vorliegende Klage ein (Vi Urk. 2). Mit dieser beantragt er im Wesentli- chen, es sei der Beklagte zu verpflichten, Unterlagen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu editieren (Rechtsbegehren Ziff. 1), dem Kläger Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (Rechtsbegehren Ziff. 2 bis 5) sowie einen Pro- zesskostenvorschuss zu leisten (Rechtsbegehren Ziff. 6). Hinsichtlich der zu leis- tenden Unterhaltsbeiträge stellte der Kläger ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Rechtsbegehren Ziff. 8). Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah- rens erhob der Beklagte die Einrede der Unzuständigkeit (Vi Urk. 11, 12, 22). Da- zu nahm der Kläger mit Eingabe vom 9. April 2020 Stellung (Vi Urk. 17). Mit Ver- fügung vom 29. Mai 2020 (Urk. 32 = Vi Urk. 24) wurde die Unzuständigkeitseinre- de des Beklagten abgewiesen (Dispositiv Ziff. 1), das klägerische Editionsbegeh- ren gutgeheissen (Dispositiv Ziff. 2) und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger ei- nen Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'000.00 zu bezahlen (Dispositiv Ziff. 3).

- 3 - Zudem kündigte die Vorinstanz die Durchführung einer Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen an (Dispositiv Ziff. 4). 2.2. Hiergegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 4. Juli 2020 (Da- tum Poststempel: 6. Juli 2020) innert Frist (Vi Urk. 29) ein als Beschwerde be- zeichnetes Rechtsmittel. Darin beantragt er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Einstellung des vorinstanzlichen Verfahrens (Urk. 31). Mit Ver- fügung vom 16. Juli 2020 wurde dem Beklagten Frist zur Leistung eines Vor- schusses für die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 4'000.00 angesetzt, welcher rechtzeitig einging (Urk. 33 ff.). Mit Eingabe vom 18. September 2020 wurde die Mandatierung der Rechtsvertretung des Beklagten mitgeteilt (Urk. 37).

3. Der Beklagte bezeichnete seine Eingabe vom 4. Juli 2020 ge- mäss Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz als Beschwerde (Urk. 31; Urk. 32 S. 21, Dispositiv Ziff. 6). Dies ist unzutreffend. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen erstinstanzlichen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO. Hauptanwendungsfall eines Prozesszwischenent- scheids ist der Entscheid, mit welchem das erstinstanzliche Gericht eine Unzu- ständigkeitseinrede abweist und damit seine örtliche oder sachliche Zuständigkeit bejaht. Folglich ist der Entscheid betreffend Abweisung der Unzuständigkeitsein- rede berufungsfähig im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 308 N 28 m.H.). Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO kann ein Entscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZPO in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit Berufung angefochten wer- den, wenn der Streitwert des zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehrens min- destens Fr. 10'000.00 beträgt. Auch diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt (vgl. dazu nachfolgend Erw. 8.1 sowie Urk. 32 Erw. 4.4.3 und Erw. 6). Demzufol- ge ist die Eingabe des Beklagten als Berufung entgegenzunehmen.

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beru- fung sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

- 4 -

5. Der Beklagte macht geltend, die Bejahung der Zuständigkeit der Vorinstanz widerspreche allen Regeln der internationalen Verträge, an denen die Schweiz als Vertragspartei beteiligt sei, und auch dem internationalen Recht. Wenn es sich um eine Streitigkeit handle, die mit dem Sorgerecht, der Obhut, den Kosten und der Unterkunft verbunden sei, entscheide der feste Wohnsitz, also der ständige Aufenthaltsort des Kindes, über die örtliche Zuständigkeit des Gerichts. Der feste Wohnsitz und ständige Aufenthaltsort des Klägers befinde sich seit April 2019 in D._____ in Bulgarien, ohne dass dafür die Zustimmung des Beklagten eingeholt worden sei. Um in der Nähe des Klägers zu sein, wohne auch er - der Beklagte - seit Ende 2019 dauernd in Bulgarien und werde nicht mehr in die Schweiz zurückkehren. Sowohl der Kläger als auch dessen Eltern seien bulgari- sche Staatsangehörige mit festem Wohnsitz in Bulgarien. Vor dem bulgarischen Gericht sei ein Verfahren eingeleitet worden, welches das Sorgerecht für den Klä- ger betreffe. Das Gericht habe vorläufige Massnahmen getroffen, wonach der Kläger bei seiner Mutter wohnen solle, während für ihn - den Beklagten - das Um- gangsrecht vom Gericht bestimmt werde. Das Schweizer Gericht sei daher für die Regelung des Sorgerechts nicht zuständig und könnte dessen Vollstreckung nicht gewährleisten. Es könne auch nicht bestimmen (beurteilen), wie hoch die Kosten (welcher Bedarf) des Klägers in Bulgarien seien, und es könne auch das Um- gangsrecht in Bulgarien nicht regeln. Da nach den internationalen Regeln das Ge- richt in der Schweiz hinsichtlich des Sorgerechts nicht zuständig sei, sei es auch nicht zuständig für den Entscheid bezüglich Kosten (Urk. 31).

6. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Be- gründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4, E. 4.3.1; BGE 142 I 93 E. 8.2). Dementsprechend muss sich die Berufung mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Das Berufungsverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des ange-

- 5 - fochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstan- dungen. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderun- gen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Kommentar, Art. 311 N 36 m.w.H.). 7.1.1. Gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz liegt ein in- ternationaler Sachverhalt vor (Urk. 32 Erw. 4.1.1). Sodann prüfte die Vorinstanz die Anwendbarkeit des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssa- chen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen, fortan LugÜ). Zuzustim- men ist der Vorinstanz darin, dass der vorliegende Sachverhalt aufgrund des Wohnsitzes der Parteien in zwei verschiedenen Vertragsstaaten des LugÜ im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (vgl. nachfolgend Erw. 7.2.3) in den räumlich- persönlichen Anwendungsbereich des LugÜ fällt (Art. 2 Ziff. 1 LugÜ). Weiter be- jahte die Vorinstanz, dass die vorliegende Unterhaltsklage als Zivilsache im Sinne von Art. 1 Ziff. 1 LugÜ zu qualifizieren und somit auch der sachliche Anwen- dungsbereich des LugÜ gegeben ist (Urk. 32 Erw. 4.1.2 ff.). Nach Ausführungen zur allgemeinen internationalen Zuständigkeit am Beklagtenwohnsitz gemäss Art. 2 Ziff. 1 LugÜ erwog die Vorinstanz zutreffend, dass bei Unterhaltssachen wie vorliegend Art. 5 Ziff. 2 LugÜ sowohl einen Klägergerichtsstand als auch zwei An- nexzuständigkeiten vorsieht. Der Vorinstanz ist auch darin zuzustimmen, dass bei Vorliegen eines besonderen Gerichtsstandes der Kläger die Wahl zwischen die- sen und dem allgemeinen Beklagtengerichtsstand gemäss Art. 2 Ziff. 1 LugÜ hat (Urk 32 Erw. 4.1.5 ff. m.H.). Bei Vorliegen von alternativen Gerichtsständen ge- mäss Art. 5 LugÜ einerseits und Art. 2 LugÜ andererseits besteht somit ein Wahl- recht des Klägers, das keinen grundsätzlichen Einschränkungen unterliegt. Der Beklagte muss sich die Wahl des Klägers gefallen lassen (Hofmann/Kunz, in: BSK-LugÜ, Art. 5 N 7 f.). 7.1.2. Der Beklagte behauptet sinngemäss, für eine Klage bezüglich Sorgerecht und weiteren Kinderbelangen einschliesslich Unterhaltsansprüchen

- 6 - sei ausschliesslich ein Gericht am Wohnsitz des Kindes, d.h. des Klägers, örtlich zuständig (Urk. 31). Damit wiederholt er lediglich seine pauschale und nicht weiter begründete Behauptung vor Vorinstanz (Vi Urk. 12, 22). Mit den vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beklagte hingegen nicht ansatzweise auseinander, so dass die Berufungsbegründung den gesetzlichen Vorgaben nicht zu genügen vermag. Abgesehen davon ist auch kein Grund dafür ersichtlich, weshalb das Wahlrecht des Klägers zwischen den Gerichtsständen gemäss Art. 5 Ziff. 2 LugÜ sowie jenem am Wohnsitz des Beklagten gemäss Art. 2 Ziff. 1 LugÜ vorliegend beschränkt sein sollte. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es im An- wendungsbereich des LugÜ hinsichtlich der Zuständigkeit gerade nicht auf die - vom Beklagten besonders hervorgehobene - Staatsangehörigkeit der Parteien ankommt, was in Art. 2 LugÜ explizit festgehalten wird (Dallafior/Honegger, in: BSK-LugÜ, Art. 2 N 5 f., N 9, N 32; Dasser, in: Dasser/Oberhammer, SHK-LugÜ, Art. 2 N 6, N 31). 7.2.1. Ohne dies näher zu substantiieren oder zu belegen macht der Beklagte sodann geltend, er habe seinen Wohnsitz per Ende 2019 dauernd nach Bulgarien verlegt (Urk. 31). Gegenüber der Vorinstanz hatte er hingegen am 23. und am 26. Juni 2020 und damit nach Erlass des angefochtenen Entscheids an- gekündigt, seinen Wohnsitz in den kommenden Tagen nach Bulgarien verlegen zu wollen (Vi Urk. 27, 30). Mit Blick auf die vorliegend anwendbare Untersu- chungsmaxime gemäss Art. 296 ZPO ist das neue Vorbringen des Beklagten be- züglich Wohnsitzverlegung - ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO - im Berufungsverfahren zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 III 349 = Pra 108 [2019] Nr. 88, E. 4.2.1). 7.2.2. Der Wohnsitz einer natürlichen Person gemäss Art. 59 LugÜ dient u.a. in Art. 2 Ziff. 1 LugÜ als zentrales Anknüpfungsmerkmal für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten (Dallafior/Hon- egger, in: BSK-LugÜ, Art. 59 N 2, N 8 f. m.H.). Art. 2 Ziff. 1 LugÜ regelt lediglich die internationale, nicht aber die national-örtliche Zuständigkeit. Diese richtet sich in der Schweiz nach dem IPRG (Dallafior/Honegger, in: BSK-LugÜ, Art. 2 N 25 ff.; Dasser, in: Dasser/Oberhammer, SHK-LugÜ, Art. 2 N 13 ff.; Berti/Droese, in:

- 7 - BSK-IPRG, Art. 2 N 5). Für eine Unterhaltsklage wie vorliegend kommt gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz Art. 79 Abs. 1 IPRG zur Anwen- dung, wonach bei Fehlen des gewöhnlichen Aufenthalts oder Wohnsitzes des Kindes in der Schweiz die Zuständigkeit am gewöhnlichen Aufenthalt des beklag- ten Elternteils gegeben ist (Urk. 32 Erw. 4.2). 7.2.3. Unbestritten ist, dass der Beklagte seinen Wohnsitz bis Ende 2019 in Zürich hatte, so dass gemäss Art. 2 Ziff. 1 LugÜ die internationale Zu- ständigkeit in der Schweiz jedenfalls bis dahin gegeben war. Ob der Beklagte sei- nen Wohnsitz in der Folge tatsächlich nach Bulgarien verlegt hat und gegebenen- falls wann, kann offen bleiben, zumal in diesem Zusammenhang der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Verfahrens gemäss Art. 30 LugÜ massgebend ist. Für die Schweiz gilt die Einreichung des Schlichtungsgesuches als Einreichung des ver- fahrenseinleitenden Schriftstücks im Sinne von Art. 30 Ziff. 1 LugÜ (Mabillard, in: BSK-LugÜ, Art. 30 N 4, N 10 f. m.H.). Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist im Anwendungsbereich von Art. 30 LugÜ in jenen Fällen massgebend, in wel- chen das Schlichtungsverfahren gemäss Art. 197 ff. ZPO eine obligatorische pro- zessuale Vorstufe bildet. Relevant ist dabei nicht das Datum der Postaufgabe, sondern das Datum, an dem die Eingabe bei der Schlichtungsbehörde eingetrof- fen ist. Sodann ist die Wirkung von Art. 30 LugÜ insofern eine bedingte, als der Gesuchsteller allenfalls notwendige spätere Schritte zur Fortsetzung des Verfah- rens innert Frist vorzunehmen hat, was in der Schweiz namentlich die Klageein- reichung beim Gericht betrifft (Meier/Stehle, IPR - Prüfschemen zum internationa- len Privat- und Zivilverfahrensrecht der Schweiz, 2018, N 253 f.; Mabillard, in: BSK-LugÜ, Art. 30 N 12). Das (obligatorische) Schlichtungsverfahren entfällt bei Klagen über den Unterhalt des Kindes und weitere Kinderbelange, wenn vor der Klage ein Elternteil gemäss Art. 298b oder Art. 298d ZGB die Kindesschutzbehör- de angerufen hat (Art. 198 lit. bbis ZPO). Es gibt in den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass dies vorliegend der Fall gewesen wäre. Das Schlichtungsbegehren vom 16. September 2019 ging am 17. September 2019 bei der Schlichtungsbe- hörde ein (Vi Urk. 1). Nach Ausstellung der Klagebewilligung vom 5. November 2019 wurde die Klage am 4. Februar 2020 und damit innert der Dreimonatsfrist gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO bei der Vorinstanz eingeleitet (Vi Urk. 2). Dement-

- 8 - sprechend ist gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen davon aus- zugehen, dass das vorliegende Verfahren mit der Einleitung des Schlichtungsver- fahrens rechtshängig wurde (Urk. 32 Erw. 4.1.3, 4.3.1, 4.3.4). Richtigzustellen ist einzig, dass das massgebende Datum nicht jenes der Postaufgabe am 16. Sep- tember 2019 ist, sondern der Eingang des Begehrens bei der Schlichtungsbehör- de am 17. September 2019, in welchem Zeitpunkt sich der Wohnsitz des Beklag- ten unbestrittenermassen in Zürich befand. 7.2.4. Eine Folge der Rechtshängigkeit ist die Fixierung des Gerichts- standes (perpetuatio fori). War das angerufene Gericht zum Zeitpunkt der Rechts- hängigkeit der Klage zuständig, so bleibt es aufgrund dieses Grundsatzes auch weiterhin zuständig, wenn eine oder beide Parteien ihren Wohnsitz später in ei- nen anderen Vertrags- oder Drittstaat verlegen (Dallafior/Honegger, in: BSK- LugÜ, Art. 2 N 19 und Art. 59 N 29 je m.H.; Meier/Stehle, a.a.O., N 271 m.H.; BGE 129 III 404 E. 4.3.1). Die Vorinstanz bejahte in Anwendung von Art. 79 Abs. 1 IPRG die örtliche Zuständigkeit in Zürich (Urk. 32 Erw. 4.2.3). Die sachli- che Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich ist gemäss Art. 295 ff. ZPO i.V.m. § 24 lit. d GOG gegeben. Auf die Irrelevanz eines nachträglichen Wohnsitzwech- sels des Beklagten aufgrund der perpetuatio fori hat die Vorinstanz bereits hinge- wiesen (Urk. 32 Erw. 4.1.7 a.E.). Eine allfällige Wohnsitzverlegung des Beklagten nach dem 17. September 2019 hat daher keinen Einfluss auf die bereits vorgän- gig begründete Zuständigkeit des hiesigen Gerichts. 7.3. Schliesslich verweist der Beklagte auf die Einleitung eines Verfah- rens in Bulgarien betreffend Sorgerecht für den Kläger (Urk. 31). Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz, welche sich auf die in dieser Hinsicht übereinstim- menden Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen stützte, reichte der Beklagte am 4. November 2019 beim Amtsgericht in Sofia eine Klage betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs mit dem Kläger ein (Urk. 32 Erw. 2.2, 4.3.1; vgl. auch Vi Urk. 5/5, Vi Urk. 17 Rz. 7, Vi Urk. 18, 22 und 23/1). Den unbelegten Angaben des Beklagten zufolge sei die Unterhaltsfrage von diesem Verfahren mitumfasst (Vi Urk. 12, 22; vgl. dazu Urk. 32 Erw. 4.3.1, 4.3.4). Die Ein- leitung der Klage in Bulgarien erfolgte indessen gemäss den übereinstimmenden

- 9 - Angaben der Parteien erst, nachdem das hiesige Verfahren mit der Einreichung des Schlichtungsgesuchs am 17. September 2019 rechtshängig geworden war (vgl. vorstehend Erw. 7.2.3). Die Vorinstanz setzte sich in diesem Zusammenhang eingehend mit Art. 27 LugÜ bezüglich identischer Klagen und Art. 28 LugÜ bezüg- lich konnexer Klagen auseinander und kam zum Schluss, dass vorliegend das schweizerische Verfahren im Lichte beider Bestimmungen das Erstverfahren dar- stelle, weshalb das hiesige Gericht mit der materiellen Beurteilung der Klage fort- zufahren habe. Wie das bulgarische Gericht als Zweitgericht zu verfahren habe, sei hierorts unerheblich (Urk. 32 Erw. 4.3.2 ff.). Die vorinstanzlichen Erwägungen wurden vom Beklagten nicht beanstandet. Insoweit der Beklagte sinngemäss ar- gumentiert, das hiesige Gericht sei nicht in der Lage, die Kinderbelange in Bezug auf den in Bulgarien wohnhaften Kläger zu regeln und eine Vollstreckung seines Entscheids in Bulgarien zu gewährleisten, stellen diese Vorbringen lediglich eine Wiederholung seines bereits vor Vorinstanz eingenommenen, nicht weiter be- gründeten Standpunkts dar (Vi Urk. 12). Nachdem für die Vorinstanz als zuerst angerufenes Gericht sowohl im Sinne von Art. 27 als auch gemäss Art. 28 LugÜ kein Anlass besteht, das Verfahren auszusetzen bzw. zu sistieren und sich gege- benenfalls zu einem späteren Zeitpunkt für unzuständig zu erklären, hat der Aus- gang des Verfahrens vor dem später angerufenen Gericht in Bulgarien keinen Einfluss auf das hiesige Verfahren. 7.4. Auf die Gutheissung des Editionsbegehrens sowie die Verpflich- tung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an den Kläger ging der Beklagte in seiner Berufungsschrift nicht ein, nachdem er sich bereits vor Vorinstanz nicht dazu geäussert hatte (vgl. Urk. 32 Erw. 5 f., Dispositiv Ziff. 2 und Ziff. 3 sowie Vi Urk. 7/1-2, 13 Erw. 2). Ausführungen dazu erübrigen sich daher. 7.5. Zusammenfassend erweist sich die Berufung des Beklagten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu be- stätigen ist. 8.1. Für das Berufungsverfahren ist gemäss den vorinstanzlichen Er- wägungen von einem Streitwert von mindestens Fr. 240'000.00 auszugehen (vgl. Urk. 32 Erw. 6).

- 10 - 8.2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gerichtsgebührenver- ordnung auf Fr. 4'000.00 festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 8.3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beklagten zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Kläger mangels relevanter Um- triebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts im ver- einfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 29. Mai 2020 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.00 festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 37, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 11 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 240'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Oktober 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. H. Lampel versandt am: am