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LZ200024

Abänderung Unterhalt

Zürich OG · 2020-11-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 A._____ (Kläger), geboren tt.mm.2010, ist der Sohn von B._____ und von C._____ (Beklagter). Die Eltern sind nicht verheiratet. Mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 25. Juni 2013 wurden die Vaterschaft und die Unterhaltspflicht des Beklagten festgestellt; gleichzeitig wurde festgestellt, dass

- 7 - der Beklagte zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen nicht in der Lage sei unter Vor- behalt der späteren Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags bei Veränderung der Verhältnisse (Urk. 3/31).

E. 1.1 %, NBU-Betrag 2.04 % und des fixen BVG-Beitrags (Urk. 22/1-3) ist es ver- tretbar, wenn die Vorinstanz mit geschätzten 10 % gerechnet hat. Zum einen lie- gen Unterhaltsbeiträge bis zumindest September 2028 im Streit und deren Fest- setzung ist ein Ermessensentscheid, bei dem die gesamten Umstände zu würdi- gen sind. Zum anderen sind die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten für die AHV per 1. Januar 2020 von 8.4 % auf 8.7 % erhöht worden (Art. 2 Abs. 4 AHVG), was zu einem AHV/IV/EO-Beitrag für den Arbeitnehmer von neu 5.275 % führt.

E. 2 Neue Tatsachen und Beweismittel können bei Verfahren betreffend Kinder- belange im Berufungsverfahren auch dann vorgebracht werden, wenn die Vor- aussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

E. 3 Dispositiv-Ziffer 3 (Indexierung) des Urteils des Einzelgerichts im vereinfach- ten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 13. Dezember 2019 blieb unange- fochten. Allerdings ist die Klausel zu berichtigen und zu aktualisieren, weshalb sie nicht als rechtskräftig vorzumerken ist. Ebenfalls unangefochten blieben die Dis- positiv-Ziffern 5-7 (erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen). Hinsicht- lich der Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgt indessen keine Vormerknahme der Teil-Rechtskraft (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO).

E. 4 Prozessual handelt es sich um ein Abänderungsverfahren. Für die veränder- ten Verhältnisse (Art. 286 Abs. 2 ZGB) ist der Kläger als Abänderungskläger be- hauptungs- und beweispflichtig.

E. 5 Einkommen Beklagter

E. 5.1 Vor Vorinstanz machte der Kläger geltend, dass im ursprünglichen Vater- schafts- und Unterhaltsverfahren mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten keine Unterhaltsbeiträge festgesetzt worden seien, da der Beklagte damals kein Er- werbseinkommen erzielt habe und von der Sozialhilfe abhängig gewesen sei. Nun sei der Beklagte mindestens seit dem 22. Mai 2018 im Stundenlohn tätig und könne einen hypothetischen Nettoverdienst von Fr. 4'375.65 pro Monat erzielen, weshalb es ihm möglich sei, rückwirkend Kinderunterhaltsbeiträge im beantragten Umfang für den Kläger zu bezahlen (Urk. 54 S. 5).

E. 5.2 Zum Einkommen erwog die Vorinstanz, der Beklagte sei mindestens vom

22. Mai 2018 bis und mit Januar 2019 bei der Firma G._____ Transport AG ange- stellt gewesen zu einem Stundenlohn von Fr. 26.– brutto (inkl. Anteil Ferien von 8.33 % und Anteil 13. Monatslohn). Gemäss den Lohnabrechnungen habe der

- 9 - Beklagte ein schwankendes Einkommen erzielt und bis zu 199.25 Stunden pro Monat gearbeitet. Bei dieser Sachlage müsse es ihm möglich sein, ein 100 %- Pensum zu leisten und entsprechend sei ihm ein hypothetisches Einkommen an- zurechnen. Unter Berücksichtigung der Ferienentschädigung von 8.33 % resultie- re ein Stundenlohn von Fr. 23.80, was bei 182.28 Stunden zu einem Bruttolohn von Fr. 4'338.– führe. Davon seien die Sozialabzüge von gerundet durchschnitt- lich 10 % abzuziehen. Folglich sei dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'910.– anzurechnen (Urk. 54 S. 8 f.).

E. 5.3 Der Kläger kritisiert, wenn man auf die im Recht liegenden Lohnabrechnun- gen Juli bis September 2018 und auf die Kumulativjournale 2018 und 2019 abstel- le, resultiere ein Nettostundenlohn von Fr. 23.95, was bei 182 Stunden zu einem Monatseinkommen von Fr. 4'358.90 führe. Unter Berücksichtigung der Ferienab- geltung seien dem Beklagten Fr. 3'995.65 anzurechnen. Indem die Vorinstanz die Sozialabzüge, die eigentlich bekannt gewesen seien, pauschal auf 10 % ge- schätzt habe, habe sie das Einkommen rund Fr. 85.– zu tief angesetzt (Urk. 53 S. 6).

E. 5.4 Ausgehend von den Sozialabzügen AHV-Beitrag 5.125 %, ALV-Beitrag

E. 5.5 Bei einem Nettostundenlohn von Fr. 23.40 (Fr. 26.– ./. Fr. 2.60) und 182.28 Stunden pro Monat resultieren Fr. 4'265.35, was unter Berücksichtigung der Feri- enentschädigung (Fr. 4'265.35 x 11 : 12) Fr. 3'910.– ergibt. Damit bleibt es beim Einkommen gemäss Vorinstanz.

E. 6 Bedarf Beklagter

- 10 -

E. 6.1 Die Vorinstanz veranschlagte den Bedarf des Beklagten mit Fr. 3'234.–: Grundbetrag Fr. 1'200.– Wohnkosten, inkl. Nebenkosten Fr. 1'000.– Krankenkasse (KVG) Fr. 350.– Telefon/Radio/Internet Fr. 150.– Privathaftpflicht-/Hausratversicherung Fr. 30.– Fahrkosten Arbeitsweg (öV) Fr. 84.– auswärtige Verpflegung Fr. 220.– Steuern Fr. 200.– Der Kläger bestreitet die Positionen Krankenkasse, auswärtige Verpflegung und Steuern (Urk. 53 S. 7 ff.). Bei der Krankenkasse ist die Frage der Prämienverbilli- gung strittig. Diese orientiert sich am steuerbaren Einkommen, welches seiner- seits von den zu leistenden Unterhaltsbeiträgen abhängig ist. Daher ist die Positi- on Krankenkasse als letzte zu behandeln.

E. 6.2 auswärtige Verpflegung Die Vorinstanz erwog, der Beklagte werde sich über Mittag an seinem Arbeits- platz verpflegen. Entsprechend seien ihm monatliche Mehrkosten von Fr. 220.– anzurechnen (Urk. 54 S. 12). Der Kläger moniert, der Beklagte habe sich am vor- instanzlichen Verfahren nicht beteiligt und auch keine Mehrkosten geltend ge- macht, noch seien solche ersichtlich. Es werde bestritten, dass Mehrkosten anfal- len würden (Urk. 53 S. 9). Die Rüge ist berechtigt. Der Bedarf richtet sich nach dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009. Die üb- lichen Kosten für Nahrung sind bereits im Grundbetrag enthalten, weshalb bei der Position auswärtige Verpflegung nur Mehrkosten berücksichtigt werden können (vgl. Kreisschreiben, Ziffer III. 3.2.). Dabei sind 50 % des Grundbetrags für die Nahrungskosten vorgesehen (Kreisschreiben, Ziffer V.). Der Beklagte machte keine Mehrkosten geltend, weshalb solche auch nicht zu berücksichtigen sind. Die Position ist somit zu streichen.

E. 6.3 Steuern Die Vorinstanz berücksichtigte beim Beklagten einen Pauschalwert von Fr. 200.–

- 11 - (Urk. 54 S. 12). Der Kläger beanstandet, dem Beklagten sei nur das betreibungs- rechtliche Existenzminimum zu belassen, da das Existenzminimum der unter- haltsberechtigten Person nicht gedeckt sei. Es entspreche der gefestigten Praxis, dass in Mankofällen in den Notbedarf keine Beträge für die laufenden und aufge- laufenen Steuern berücksichtigt werden dürften (Urk. 53 S. 10 f.). Der Einwand ist begründet. Es liegen knappe Verhältnisse vor, da beim Kläger in allen Phasen eine Unterdeckung resultiert. Bei knappen finanziellen Verhältnissen sind die laufenden und verfallenen Steuern nicht als Zuschlag zum Grundbetrag in das familienrechtliche Existenzminimum aufzunehmen (BGE 140 III 337 E. 4.4; BGE 126 III 353 E. 1a/aa). Auch dieses Betreffnis ist zu streichen.

E. 6.4 Krankenkasse Die Vorinstanz führte aus, da sich der Beklagte nicht habe vernehmen lassen, sei zur Feststellung seiner Krankenkassenkosten auf die Eingabe der Gemeinde H._____ abzustützen. Die Krankenkassenkosten des Beklagten hätten sich im Jahr 2018 auf gerundet Fr. 350.– pro Monat (nur KVG) belaufen. Dieser Betrag sei in der Bedarfstabelle zu veranschlagen. Eine individuelle Prämienverbilligung gäbe es mit einem Bruttojahreseinkommen von Fr. 38'820.– (Fr. 46'920.– abzüg- lich der zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 8'100.– [12 x 675.–]) nicht. Dafür müsste der Betrag der einfachen Steuer zwischen Fr. 400.– und Fr. 800.– liegen (Urk. 54 S. 11 f.). Der Kläger macht geltend, das steuerbare Einkommen betrage nicht Fr. 38'820.–. Die Vorinstanz habe es unterlassen, weitere Abzüge zu berücksichtigen, welche erfahrungsgemäss vorgenommen werden könnten, wie namentlich der Abzug für die Berufsausübung (Fr. 2'000.–), für Arbeitswegkosten (Fr. 1'020.–), Versiche- rungsprämien (Fr. 3'100.–) und freiwillige Zuwendungen (Fr. 100.–). Die allgemei- nen Abzüge würden mindestens Fr. 6'500.– betragen. Zusätzlich seien die Kin- derunterhaltsbeiträge - ausgehend von den im Berufungsverfahren geltend ge- machten Korrekturen - auf insgesamt Fr. 1'180.– pro Monat bzw. auf Fr. 14'160.– pro Jahr zu veranschlagen. Dies führe zu einem steuerbaren Einkommen von

- 12 - Fr. 27'280.– und zu einer einfachen Steuer von Fr. 719.95. Bei dieser Steuer be- trage die Prämienverbilligung Fr. 1'128.– pro Jahr (Urk. 53 S. 7 f.). Bei knappen Verhältnissen sind lediglich die Prämien der obligatorischen Kran- kenversicherung (KVG) zu berücksichtigen, abzüglich einer allfälligen Prämien- verbilligung (Kreisschreiben Ziff. III.2). Die Prämienverbilligung ist zu berücksichti- gen, sofern ein Anspruch darauf besteht. Mit dem Kläger ist davon auszugehen, dass der Beklagte bei seinen finanziellen Verhältnissen Anspruch auf eine Prämi- enverbilligung hat und zwar für Fr. 1'128.– pro Jahr (vgl. Information zur Prämien- verbilligung 2020, Kanton D._____). Die Höhe der Vergünstigung wird erstens nicht substantiiert bestritten. Zweitens ist dem Kläger mit den geltend gemachten, möglichen Abzügen zu folgen. Die allgemeinen Abzüge sind auf zumindest Fr. 6'100.– zu veranschlagen (Fr. 2'000.– Mindestpauschalabzug Berufsauslagen, Arbeitswegkosten Fr. 1'020.–, Versicherungsprämien Fr. 3'072.–, Zuwendungen Fr. 100.–), die Kinderunterhaltsbeiträge mit Fr. 14'280.– (12 x Fr. 1'190.–; vgl. Erw. 7 nachstehend) statt Fr. 8'100.–. Bei einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 26'500.– (Fr. 46'920.– ./. Fr. 6'100.– ./. Fr. 14'280.–) resultiert eine einfa- che Staatssteuer von Fr. 676.–, (vgl. Steuerkalkulator Einkommens- und Vermö- genssteuer 2020 Kanton D._____) und eine jährliche Prämienverbilligung von Fr. 1'128.–. Daher sind für die Krankenkasse lediglich 256.– statt Fr. 350.– zu be- rücksichtigen.

E. 6.5 Zusammenfassend ist das Existenzminimum des Beklagten um Fr. 514.– zu reduzieren (Verpflegung 220.–, Steuern Fr. 200.–, Krankenkasse Fr. 94.–) und auf Fr. 2'720.– festzulegen.

E. 7 Unterhaltsbeitrag Bei einem Einkommen von Fr. 3'910.– und einem Bedarf von Fr. 2'720.– resultiert ein Überschuss von Fr. 1'190.–, welchen der Beklagte zur Bezahlung von Unter- haltsbeiträgen zu verwenden hat. Die Vorinstanz teilte den Überschuss zu glei- chen Teilen auf den Kläger und die weiteren zwei Söhne des Beklagten auf (Urk. 54 S. 17). Dies blieb unangefochten (Urk. 53 S. 11). Folglich ist der Unterhaltsbei- trag auf gerundet Fr. 400.– festzulegen, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder ver-

- 13 - traglicher Familien- bzw. Ausbildungszulagen. Die Kindsmutter kann sich bis Sommer 2026 ohnehin nicht finanziell am Barbedarf des Klägers beteiligen (vgl. Erwägungen 9 ff.).

E. 8 Im Hinblick auf die Deklarationspflicht gemäss Art. 301a ZPO (Dispositiv- Ziffer 2 und 4) ist im Folgenden auf den gebührenden Bedarf des Klägers und den Bedarf der Kindsmutter einzugehen.

E. 9 Barbedarf Kläger

E. 9.1 Mit Eingabe vom 21. Juli 2020 zeigte der Kläger an, dass seine Mutter nach I._____[Ortschaft]/J._____ [Kanton] gezogen sei und mit Rücksicht auf sein Alter nach seiner Rückplatzierung eine 3.5-Zimmerwohnung zu Fr. 1'300.– habe an- mieten müssen (Urk. 62 S. 1). Daher sei sein Wohnkostenanteil von Fr. 318.– ab August 2020 um Fr. 115.– anzuheben (Urk. 62 S. 1).

E. 9.2 Gemäss Entscheiddispositiv vom 12. Juli 2019 der KESB Bezirk Dielsdorf wurde der Kläger bei Entzug des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter in einer Pflegefamilie vorsorglich platziert (Urk. 35). Über die Kosten der Fremdplatzierung ist nichts bekannt bzw. die Gemeinde Dielsdorf wurde um sub- sidiäre Kostengutsprache ersucht (Urk. 35). Laut Verfügung der Gemeinde Diels- dorf vom 28. Mai 2020 wurde der Kläger gemäss Entscheid der KESB per 25. Mai 2020 von der Pflegefamilie zur Mutter zurückplatziert (Urk. 64/11 S. 2). Daher ist es angängig, den Wohnkostenanteil aufgrund der der Mutter des Klägers anfal- lenden Mietkosten zu bestimmen. Entsprechend ist ab August 2020 bzw. der Ein- fachheit halber ab September 2020 mit einem Wohnkostenanteil von gerundet Fr. 430.– (1/3 von Fr. 1'300.–) zu rechnen. Der Barbedarf ist damit ab 1. Septem- ber 2020 um Fr. 112.– anzuheben. Vor Abzug der Familienzulage resultieren die folgenden Beträge (vgl. Urk. 54 S. 15 f.): 01.06.2018 - 31.08.2020 Fr. 828.– (unverändert) 01.09.2020 - 31.08.2022 Fr. 1'140.–

- 14 - 01.09.2022 - 31.08.2026 Fr. 1'224.– ab 01.09.2026 Fr. 1'060.–

E. 10 Bedarf Kindsmutter Durch die neue Wohnsituation erhöht sich der Wohnkostenanteil der Kindsmutter von Fr. 637.– auf Fr. 870.–. Der Bedarf steigt daher um Fr. 233.– an (vgl. Urk. 54 S. 13): 01.06.2018 - 31.08.2020 Fr. 2'829.– (unverändert) 01.09.2020 - 31.08.2022 Fr. 3'062.– 01.09.2022 - 31.08.2026 Fr. 3'162.– ab 01.09.2026 Fr. 3'252.–

E. 11 Betreuungsunterhalt Der veränderte Bedarf der Kindsmutter führt zu einem neuen Betreuungsunterhalt (= BU) (vgl. Urk. 54 S. 15): 01.06.2018 - 31.08.2020 Fr. 1'012.– (Fr. 2'829.– ./. EK Fr. 1'817.–) 01.09.2020 - 31.08.2022 Fr. 1'245.– (Fr. 3'062.– ./. EK Fr. 1'817.–) 01.09.2022 - 31.08.2026 Fr. 255.– (Fr. 3'162.– ./. EK Fr. 2'907.–) ab 01.09.2026 Fr. 0.– (Fr. 3'252.– ./. EK Fr. 3'634.–)

E. 12 Unterdeckung Kläger Mit einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.– resultiert die folgende Unterdeckung:

- 15 - Phase I: 01.06.2018 - 31.08.2020 Barbedarf Fr. 828.–, BU Fr. 1'012.–, Familienzulage Fr. 200.– Unterdeckung: Fr. 1'240.–, davon BU Fr. 1'012.–. Phase II: 01.09.2020 - 31.08.2022 Barbedarf: Fr. 1'140.–, BU Fr. 1'245.–, Familienzulage Fr. 200.– Unterdeckung: Fr. 1'785.–, davon BU Fr. 1'245.–. Phase III: 01.09.2022 - 31.08.2026 Barbedarf: Fr. 1'224.–, Betreuungsunterhalt Fr. 255.–, Familienzulage Fr. 250.– Unterdeckung: Fr. 829.–, davon BU Fr. 255.–. Phase IV: ab 01.9.2026 Barbedarf Fr. 1'060.–, Familienzulage 250.– Unterdeckung Fr. 410.–, davon BU Fr. 0.–. Dispositiv Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids ist entsprechend abzuändern. Ebenso anzupassen sind die Angaben in Dispositiv-Ziffer 4.

E. 13 Die Indexierung der Unterhaltsbeiträge ist zu bestätigen. Die von der Vor- instanz ins Dispositiv aufgenommene Indexklausel erweist sich als unklar (Urk. 54 S. 25: "Stand bei Rechtskraft des Scheidungsurteils"), ist aber ohnehin an den ak- tuellen Stand (Oktober 2020) anzupassen, wobei die erste Anpassungsmöglich- keit für den 1. Januar 2022 vorzusehen ist.

E. 14 Kosten- und Entschädigungsfolgen I. Instanz Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr (Dispositiv-Ziffer 5) wurde nicht angefochten und ist zu bestätigen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind ebenfalls zu bestätigen. Die Vorinstanz hielt dafür, dass der Kläger mit seinem Antrag auf Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen durchdringe, weshalb es ange- messen erscheine, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen (Urk. 54 S. 22). Nach dem Ausgeführten obsiegt der Kläger mit seinem Antrag auf Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen von monatlich Fr. 628.– zu rund zwei Dritteln. Der Beklagte hat sich, wie erwähnt, am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt. Da die Pflicht

- 16 - eines Elternteils zur Übernahme der Prozesskosten des minderjährigen Kindes in der Unterhaltspflicht der Eltern gründet (Art. 276 und Art. 285 ZGB; BGE 127 I 202 E. 3d; BGer 5A_678/2018 vom 19. Juni 2019, E. 1.3) und nach der Praxis der Kammer dem einkommens- und vermögenslosen Kläger in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO keine Kosten aufzuerlegen sind, besteht kein Anlass, die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu Gunsten des Beklagten abzuändern. III.

1. Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom tt.mm.2010 und ist aufgrund der vermögensrechtlichen Natur der vorliegenden Klage streitwertabhängig (§ 2 GebV OG). Für die Streitwertbe- rechnung gilt als Wert wiederkehrender Nutzungen und Leistungen der Kapital- wert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzig- fache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung und bei Leibrenten der Bar- wert (Art. 92 ZPO). Die Unterhaltsbeiträge werden vorliegend bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung des Klägers zugesprochen. Obwohl damit die Leis- tungsdauer an sich ungewiss ist, wäre das Abstellen auf den zwanzigfachen Be- trag der Jahresrente unangebracht. Es ist das zu erwartende Ende der Ausbil- dung abzuschätzen und dann im Sinne von Art. 92 Abs. 1 ZPO der Kapitalwert zu ermitteln (Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 92 N 7). Mangels anderer Angaben ist der Abschluss der Ausbildung mit Erreichen des 20. Lebensjahres anzuneh- men. Ausgehend vom klägerischen Antrag ist der Streitwert im Berufungsverfah- ren auf Fr. 28'800.– festzulegen (12 x Fr. 200.– x 12). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 2 und 4 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die volle Parteientschädigung ist auf Fr. 2'500.– (zuzüglich 7.7 % MwST) festzulegen (§ 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV i.V.m. mit § 4 AnwGebV).

2. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei aufer- legt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Kläger obsiegt zu rund 7/8.

- 17 - Als einkommens- und vermögensloses Kind sind ihm wie dargelegt gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO jedoch keine Kosten aufzuerlegen. Der Beklagte liess sich im Berufungsverfahren nicht vernehmen. Mangels gesetzlicher Grundlage kann eine rechtsmittelbeklagte Partei grundsätzlich nicht durch Distanzierung vom Prozess (Nichtbeteiligung am Rechtsmittelverfahren, insbesondere Verzicht auf Berufungsantwort) jedes Kostenrisiko vermeiden (BGer 5A_61/2012 vom 23. März 2012, E. 2.3; BGE 123 V 156 E. 3c). Im Berufungsverfahren war die Unter- haltspflicht des Beklagten zu beurteilen. Auch wenn die Vorinstanz diese Frage nicht im selben Sinne wie die Berufungsinstanz entschieden hat, handelt es sich ausschliesslich um die Prüfung einer materiellrechtlichen Frage, deren Beurtei- lung einen gewissen Ermessensspielraum beinhaltet. Es liegt daher kein von der Vorinstanz verschuldeter Verfahrensfehler vor. In diesem Sinne besteht kein An- lass, die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beklagte ist daher auch im Berufungsverfahren als unterliegende Partei zu betrachten. Demgemäss wird er für das Berufungsverfahren vollumfänglich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 2 ZPO).

3. Die Vorinstanz bewilligte dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 63 S. 24). Im Rechtsmittelverfahren erneuert er sein Gesuch (Urk. 53 S. 2). Für das Berufungsverfahren werden dem Kläger keine Kosten auferlegt, weshalb das Gesuch gegenstandslos ist, soweit es sich auf die Befreiung von den Gerichtskos- ten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) bezieht. Demgegenüber ist angesichts der fehlen- den Solvenz des Beklagten bzw. der zu erwartenden Uneinbringlichkeit der vom Beklagten zu leistenden Parteientschädigung über das Gesuch um Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) zu entscheiden. Gemäss angefochtenem Entscheid ist die Kindsmutter als Vertreterin und Inhabe- rin der elterlichen Sorge mittellos, da sie Sozialhilfegelder bezieht (Urk. 54 S. 21). An der engen finanziellen Situation hat sich seither nichts geändert (Urk. 53 S. 14 f., Urk. 64/10, 64/11). Die Berufung ist sodann nicht aussichtslos und der Kläger war auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Damit sind die Voraussetzun- gen für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung erfüllt, und dem Kläger ist für das Berufungsverfahren in der Person seiner Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin MLaw X._____, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

- 18 -

4. Da die Parteientschädigung voraussichtlich uneinbringlich ist, ist die unent- geltliche Rechtsvertretung des Klägers vom Kanton angemessen zu entschädi- gen. Die angemessene Entschädigung ist auf Fr. 2'500.– zuzüglich Fr. 192.50 (7.7 % MwSt), also Fr. 2'692.50 zu bemessen. Der Anspruch des Klägers auf Par- teientschädigung geht mit der Zahlung der Entschädigung an den Kanton über. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsan- wältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Im Übri- gen wird das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgeschrieben.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  3. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers werden die Dispositiv- Ziffern 1, 2, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 13. Dezember 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
  4. Der Beklagte wird in Abänderung der Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirks- gerichts Dielsdorf vom 25. Juni 2013 (Geschäft-Nr.: FK120007) verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts, der Erziehung und der Betreuung des Kindes A._____, geb. tt.mm.2010, monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Mo- nats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertragli- cher Familien- bzw. Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: Fr. 400.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt), zahlbar rückwirkend ab 1. Juni 2018 bis zum ordentlichen Abschluss einer an- gemessenen Ausbildung von A._____, auch über die Volljährigkeit hinaus, zahl- bar an die Kindsmutter, solange A._____ in deren Haushalt lebt oder keine ei- genen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
  5. Der gebührende Unterhalt des Klägers stellt sich wie folgt dar: 8 - 10 Jahre Fr. 828.– Fr. 1'012.– total Kindesunterhalt: (Barbedarf) (Betreuungsunterhalt) Fr. 1'840.– - 19 - 10 - 12 Jah- Fr. 1'140.– Fr. 1'245.– total Kindesunterhalt: re (Barbedarf) (Betreuungsunterhalt) Fr. 2'385.– 12 - 16 Jah- Fr. 1'224.– Fr. 255.– total Kindesunterhalt: re (Barbedarf) (Betreuungsunterhalt) Fr. 1'479.– 16 Jahre bis Fr. 1'060.– kein Betreuungsunterhalt total Kindesunterhalt: Abschluss (Barbedarf) Fr. 1'060.– Erstausbildung, mind. bis zur Vollährigkeit Mit den in Ziffer 1 vorstehend festgehaltenen Unterhaltsbeiträgen ist der Unterhalt von A._____ nicht gedeckt. Zur Deckung des Unterhalts fehlt monatlich folgender Betrag: Phase I: ab 01.06.2018 bis 31.08.2020 Fr. 1'240.– (davon Fr. 1'012.– als Betreuungsunterhalt) Phase II: ab 01.09.2020 bis 31.08.2022 Fr. 1'785.– (davon Fr. 1'245.– als Betreuungsunterhalt) Phase III: ab 01.09.2022 bis 31.08.2026 Fr. 829.– (davon Fr. 255.– als Betreuungsunterhalt) Phase IV: ab 01.09.2026 Fr. 410.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt)
  6. Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Oktober 2020 mit 101.2 Punkten (Basis De- zember 2015 = 100). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2022, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjah- res anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index
  7. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 und 2 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen: netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn: - Kläger je die Familienzulage von Fr. 200.– bzw. Fr. 250.– - Beklagter Fr. 3'910.– hypothetisch 100 % - Kindsmutter Fr. 1'817.– ab 01.06.2018 hypothetisch 50 % Fr. 2'907.- ab 01.09.2022 hypothetisch 80 % - 20 - Fr. 3'634.– ab 01.09.2026 hypothetisch 80 % Bedarf: - Kläger gemäss Ziffer 2 vorstehend - Beklagter: Fr. 2'720.– - Kindsmutter: Fr. 2'829.– ab 01.06.2018 Fr. 3'062.– ab 01.09.2020 Fr. 3'162.– ab 01.09.2022 Fr. 3'252.– ab 01.09.2026 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  8. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 5 bis 7) wird bestätigt.
  9. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  10. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt.
  11. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'692.50 zu bezahlen. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers, Rechtsanwältin MLaw X._____, wird mit Fr. 2'692.50 aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Anspruch des Klägers auf Parteientschädigung geht mit Zahlung der Entschädigung an den Kanton über.
  12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz und die Ober- gerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  13. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 21 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. November 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. S. Notz versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ200024-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss und Urteil vom 11. November 2020 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen C._____, Beklagter und Berufungsbeklagter betreffend Abänderung Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 13. Dezember 2019 (FK180003-D)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 39) "1. Es sei der Beklagte in Abänderung von Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 25. Juni 2013 (Geschäfts-Nr.: FK120007) zu verpflichten, für den Kläger angemessene Kinderunter- haltsbeiträge in der Höhe von mindestens CHF 628.55 (zzgl. allfällige vertragliche oder gesetzliche Kinder- und Ausbildungszulagen) zu be- zahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus an die Kindsmutter. Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge seien rückwirkend ab dem 1. Juni 2018 festzulegen und es sei der Beklagte zu verpflichten diese bis zur Volljährigkeit des Klägers bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung durch den Kläger an die Kindsmutter zu bezahlen, solange der Kläger in deren Haushalt lebt, keinen anderwei- tigen Zahlungsempfänger bezeichnet oder eigene Ansprüche gegen- über dem Beklagten erhebt.

2. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beklagten aufzuerlegen und es sei dieser zu verpflichten, dem Kläger eine angemessene Parteient- schädigung (zzgl. 7.7% MWST) zu bezahlen." Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 13. Dezember 2019: (Urk. 54 S. 24 ff.)

1. Der Beklagte wird in Abänderung der Dispositivziffer 2 des Urteils des Be- zirksgerichts Dielsdorf vom 25. Juni 2013 (Geschäft-Nr.: FK120007) ver- pflichtet, an die Kosten des Unterhalts, der Erziehung und der Betreuung des Kindes A._____, geb. tt.mm.2010, monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetz- licher oder vertraglicher Familien- bzw. Ausbildungszulagen) wie folgt zu be- zahlen: Fr. 225.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt), zahlbar rückwirkend ab 1. Juni 2018 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung von A._____, auch über die Volljährigkeit hin- aus, zahlbar an die Kindsmutter, solange A._____ in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfän- ger bezeichnet.

- 3 -

2. Der gebührende Unterhalt des Klägers stellt sich wie folgt dar: 8 - 10 Jahre Fr. 828.– Fr. 1'012.– total Kindesunterhalt: (Barbedarf) (Betreuungsunterhalt) Fr. 1'840.– (zzgl. Fr. 200.– Familienzulage) 10 - 12 Jahre Fr. 1'028.– Fr. 1'012.– total Kindesunterhalt: (Barbedarf) (Betreuungsunterhalt) Fr. 2'040.– (zzgl. Fr. 200.– Familienzulage 12 - 16 Jahre Fr. 1'112.– Fr. 22.– total Kindesunterhalt: (Barbedarf) (Betreuungsunterhalt) Fr. 1'134.– (zzgl. Fr. 250.– Familienzulage) 16 Jahre bis Ab- Fr. 948.– kein Betreuungsunterhalt total Kindesunterhalt: schluss Erstausbil- (Barbedarf) Fr. 948.– (zzgl. Fr. 250.– dung, mind. bis zur Familienzulage) Volljährigkeit Mit den in Ziffer 1 vorstehend festgehaltenen Unterhaltsbeiträgen ist der Un- terhalt von A._____ nicht gedeckt. Zur Deckung des Unterhalts fehlt monat- lich folgender Betrag: Phase I: (ab 01.06.2018 bis 31.08.2020) Fr. 1'415.– (davon Fr. 1'012.– als Betreuungsunterhalt) Phase II: (ab 01.09.2020 bis 31.08.2022) Fr. 1'615.– (davon Fr. 1'012.– als Betreuungsunterhalt) Phase III: (ab 01.09.2022 bis 31.08.2026) Fr. 659.– (davon Fr. 22.– als Betreuungsunterhalt) Phase IV: (ab 01.09.2026) Fr. 473.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt)

3. Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik (Stand bei Rechtskraft des Schei- dungsurteils; Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den

1. Januar eines jeden neuen Jahres der Veränderung des Indexstandes an- zupassen (nach der Formel: Unterhaltsbeitrag mal neuer Index geteilt durch alten Index). Massgebend für die Anpassung ist der Indexstand von Ende November des Vorjahres. Die erste Anpassung erfolgt per 1. Januar 2021.

- 4 -

4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 vorstehend basieren auf folgenden Berechnungsgrundlagen: Bedarf (pro Monat) Kläger gemäss Ziffer 2 vorstehend Beklagter Fr. 3'234.– hypothetisch geschieden, wohnhaft im Kt. D._____ Kindsmutter Fr. 2'829.– PI + II Lebenshaltungskosten ledig, Teilzeitarbeit, Obhut Kläger mit 50% Fr. 2'929.– PIII Lebenshaltungskosten ledig, Teilzeitarbeit, Obhut Kläger mit 80% Fr. 3'019.– PIV Lebenshaltungskosten ledig, Teilzeitarbeit, Obhut Kläger mit 100% Einkommen (netto, pro Monat)

- Kläger: Fr. 200.– Familienzulagen (bzw. Fr. 250.– ab dem 12. Al- tersjahr)

- Beklagter: Fr. 3'910.– hypothetisch für 100% Stundenlohn als Lager- /Umschlagarbeiter

- Kindsmutter: Fr. 1'817.– hypothetisch für 50% Stundenlohn als Reinigungskraft Fr. 2'907.– hypothetisch für 80% Stundenlohn als Reinigungskraft bedarfsde- ckend Fr. 3'634.– hypothetisch für 100% Stundenlohn als Reinigungskraft bedarfsde- ckend

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'200.–.

6. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt.

7. Der Beklagte wird verpflichtet dem Kläger eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.– (zzgl. 7.7% MWST) zu bezahlen.

8. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien (an den Beklagten unter Beilage des Doppels von act. 48) je mit Gerichtsurkunde, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die KESB des Bezirks Dielsdorf,

- 5 - − die Beiständin des Klägers, E._____, kjz Dielsdorf − die Beiständin der Kindsmutter, F._____, Sozialdienste Bezirk Diels- dorf, je gegen Empfangsschein.

9. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Der Kostenentscheid gemäss Dispositiv-Ziffern 5 bis 7 dieses Entscheids ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar. Eine Beschwerde gegen den Kos- tenentscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und un- ter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivil- kammer, Postfach, 8021 Zürich, erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 53): "1. Es sei die Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und wie folgt abzuändern: Der Berufungsbeklagte sei in Abänderung der Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 25. Juni 2013 (Geschäfts-Nr.: FK120007) zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts, der Erziehung und Betreuung des Kindes A._____, geb. tt.mm.2010, monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetz- licher oder vertraglicher Familien- bzw. Ausbildungszulagen) wie folgt zu be- zahlen: CHF 425.00 (davon CHF 0.00 Betreuungsunterhalt) Zahlbar rückwirkend ab 1. Juni 2018 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung von A._____, auch über die Volljährigkeit hinaus, zahlbar an die Kindsmutter, solange A._____ in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

- 6 -

2. Es sei die Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Urteils in Bezug auf die fest- gehaltenen Unterdeckungen aufzuheben und wie folgt abzuändern: Mit den in Ziffer 1 vorstehend festgehaltenen Unterhaltsbeiträgen ist der Un- terhalt von A._____ nicht gedeckt. Zur Deckung des Unterhalts fehlt monat- lich folgender Betrag: Phase 01.06.2018 - CHF 1'215.00 (davon CHF 1'012.00 I 31.08.2020 als Betreuungsunterhalt) Phase 01.09.2020 - CHF 1'415.00 (davon CHF 1'012.00 II 31.08.2022 als Betreuungsunterhalt) Phase 01.09.2022 - CHF 459.00 (davon CHF 22.00 als III 31.08.2026 Betreuungsunterhalt) Phase Ab 01.09.2026 CHF 273.00 (davon CHF 0.00 als IV Betreuungsunterhalt)

3. Es sei die Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Urteils in Bezug auf die An- gaben zum monatlichen Bedarf und das Einkommen des Berufungsbeklag- ten aufzuheben und wie folgt zu ändern:

- Bedarf: CHF 2'720.00 (hypothetisch; geschieden, wohnhaft im Kanton D._____

- Einkommen: CHF 3'995.00 (hypothetisch für 100 %)

4. Die Kosten des Verfahrens seien dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen und es sei dieser zu verpflichten, dem Berufungskläger eine angemessene Par- teientschädigung (zzgl. 7.7 % MWST) zu bezahlen. Prozessuale Anträge

5. Es sei das angefochtene Urteil als vorzeitig vollstreckbar zu erklären.

6. Es sei dem Berufungskläger im obergerichtlichen Verfahren die unentgeltli- che Rechtspflege zu bewilligen und es sei diesem in der Peron der Unter- zeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen." Erwägungen: I.

1. A._____ (Kläger), geboren tt.mm.2010, ist der Sohn von B._____ und von C._____ (Beklagter). Die Eltern sind nicht verheiratet. Mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 25. Juni 2013 wurden die Vaterschaft und die Unterhaltspflicht des Beklagten festgestellt; gleichzeitig wurde festgestellt, dass

- 7 - der Beklagte zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen nicht in der Lage sei unter Vor- behalt der späteren Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags bei Veränderung der Verhältnisse (Urk. 3/31).

2. Am 15. Januar 2018 ging bei der Vorinstanz die Klagebewilligung des Frie- densrichteramts … vom 31. Dezember 2017 ein, mit welcher der Kläger, gesetz- lich vertreten durch B._____, gegen den Beklagten auf Unterhalt klagte. Der Pro- zessverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 54 S. 3 ff.). Zu erwähnen ist, dass sich der Beklagte nicht am vorinstanzli- chen Verfahren beteiligte. Am 13. Dezember 2019 erliess die Vorinstanz das vor- stehend wiedergegebene Urteil, zuerst in unbegründeter Form (Urk. 46), und auf Ersuchen des Klägers in begründeter Form (Urk. 49 = Urk. 54). Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) mit Rechtsschrift vom 27. Mai 2020 fristgerecht Berufung (Urk. 53). Mit Verfügung vom 16. Juni 2020 wurde dem Beklagten und Berufungsgegner (fortan Beklagter) Gelegenheit gegeben, sich zum Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung zu äussern (Urk. 59). Der Beklagte liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 wurde das angefochtene Urteil betreffend die Dispositiv-Ziffer 1 für vorzeitig vollstreckbar erklärt (Urk. 60). Mit Verfügung vom 7. Juli 2020 wurde dem Beklag- ten Frist für die Berufungsantwort angesetzt (Urk. 61). Am 21. Juli 2020 teilte der Kläger eine Adressänderung mit und reichte ergänzende Unterlagen zur Mittello- sigkeit ein (Urk. 62), was dem Beklagten mit Verfügung vom 7. August 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 65). Der Beklagte reichte keine Berufungs- antwort ein. II.

1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Mit der Berufung kann eine un- richtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts gel- tend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbe- schränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage

- 8 - richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).

2. Neue Tatsachen und Beweismittel können bei Verfahren betreffend Kinder- belange im Berufungsverfahren auch dann vorgebracht werden, wenn die Vor- aussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

3. Dispositiv-Ziffer 3 (Indexierung) des Urteils des Einzelgerichts im vereinfach- ten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 13. Dezember 2019 blieb unange- fochten. Allerdings ist die Klausel zu berichtigen und zu aktualisieren, weshalb sie nicht als rechtskräftig vorzumerken ist. Ebenfalls unangefochten blieben die Dis- positiv-Ziffern 5-7 (erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen). Hinsicht- lich der Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgt indessen keine Vormerknahme der Teil-Rechtskraft (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO).

4. Prozessual handelt es sich um ein Abänderungsverfahren. Für die veränder- ten Verhältnisse (Art. 286 Abs. 2 ZGB) ist der Kläger als Abänderungskläger be- hauptungs- und beweispflichtig.

5. Einkommen Beklagter 5.1 Vor Vorinstanz machte der Kläger geltend, dass im ursprünglichen Vater- schafts- und Unterhaltsverfahren mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten keine Unterhaltsbeiträge festgesetzt worden seien, da der Beklagte damals kein Er- werbseinkommen erzielt habe und von der Sozialhilfe abhängig gewesen sei. Nun sei der Beklagte mindestens seit dem 22. Mai 2018 im Stundenlohn tätig und könne einen hypothetischen Nettoverdienst von Fr. 4'375.65 pro Monat erzielen, weshalb es ihm möglich sei, rückwirkend Kinderunterhaltsbeiträge im beantragten Umfang für den Kläger zu bezahlen (Urk. 54 S. 5). 5.2 Zum Einkommen erwog die Vorinstanz, der Beklagte sei mindestens vom

22. Mai 2018 bis und mit Januar 2019 bei der Firma G._____ Transport AG ange- stellt gewesen zu einem Stundenlohn von Fr. 26.– brutto (inkl. Anteil Ferien von 8.33 % und Anteil 13. Monatslohn). Gemäss den Lohnabrechnungen habe der

- 9 - Beklagte ein schwankendes Einkommen erzielt und bis zu 199.25 Stunden pro Monat gearbeitet. Bei dieser Sachlage müsse es ihm möglich sein, ein 100 %- Pensum zu leisten und entsprechend sei ihm ein hypothetisches Einkommen an- zurechnen. Unter Berücksichtigung der Ferienentschädigung von 8.33 % resultie- re ein Stundenlohn von Fr. 23.80, was bei 182.28 Stunden zu einem Bruttolohn von Fr. 4'338.– führe. Davon seien die Sozialabzüge von gerundet durchschnitt- lich 10 % abzuziehen. Folglich sei dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'910.– anzurechnen (Urk. 54 S. 8 f.). 5.3 Der Kläger kritisiert, wenn man auf die im Recht liegenden Lohnabrechnun- gen Juli bis September 2018 und auf die Kumulativjournale 2018 und 2019 abstel- le, resultiere ein Nettostundenlohn von Fr. 23.95, was bei 182 Stunden zu einem Monatseinkommen von Fr. 4'358.90 führe. Unter Berücksichtigung der Ferienab- geltung seien dem Beklagten Fr. 3'995.65 anzurechnen. Indem die Vorinstanz die Sozialabzüge, die eigentlich bekannt gewesen seien, pauschal auf 10 % ge- schätzt habe, habe sie das Einkommen rund Fr. 85.– zu tief angesetzt (Urk. 53 S. 6). 5.4 Ausgehend von den Sozialabzügen AHV-Beitrag 5.125 %, ALV-Beitrag 1.1 %, NBU-Betrag 2.04 % und des fixen BVG-Beitrags (Urk. 22/1-3) ist es ver- tretbar, wenn die Vorinstanz mit geschätzten 10 % gerechnet hat. Zum einen lie- gen Unterhaltsbeiträge bis zumindest September 2028 im Streit und deren Fest- setzung ist ein Ermessensentscheid, bei dem die gesamten Umstände zu würdi- gen sind. Zum anderen sind die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten für die AHV per 1. Januar 2020 von 8.4 % auf 8.7 % erhöht worden (Art. 2 Abs. 4 AHVG), was zu einem AHV/IV/EO-Beitrag für den Arbeitnehmer von neu 5.275 % führt. 5.5 Bei einem Nettostundenlohn von Fr. 23.40 (Fr. 26.– ./. Fr. 2.60) und 182.28 Stunden pro Monat resultieren Fr. 4'265.35, was unter Berücksichtigung der Feri- enentschädigung (Fr. 4'265.35 x 11 : 12) Fr. 3'910.– ergibt. Damit bleibt es beim Einkommen gemäss Vorinstanz.

6. Bedarf Beklagter

- 10 - 6.1 Die Vorinstanz veranschlagte den Bedarf des Beklagten mit Fr. 3'234.–: Grundbetrag Fr. 1'200.– Wohnkosten, inkl. Nebenkosten Fr. 1'000.– Krankenkasse (KVG) Fr. 350.– Telefon/Radio/Internet Fr. 150.– Privathaftpflicht-/Hausratversicherung Fr. 30.– Fahrkosten Arbeitsweg (öV) Fr. 84.– auswärtige Verpflegung Fr. 220.– Steuern Fr. 200.– Der Kläger bestreitet die Positionen Krankenkasse, auswärtige Verpflegung und Steuern (Urk. 53 S. 7 ff.). Bei der Krankenkasse ist die Frage der Prämienverbilli- gung strittig. Diese orientiert sich am steuerbaren Einkommen, welches seiner- seits von den zu leistenden Unterhaltsbeiträgen abhängig ist. Daher ist die Positi- on Krankenkasse als letzte zu behandeln. 6.2 auswärtige Verpflegung Die Vorinstanz erwog, der Beklagte werde sich über Mittag an seinem Arbeits- platz verpflegen. Entsprechend seien ihm monatliche Mehrkosten von Fr. 220.– anzurechnen (Urk. 54 S. 12). Der Kläger moniert, der Beklagte habe sich am vor- instanzlichen Verfahren nicht beteiligt und auch keine Mehrkosten geltend ge- macht, noch seien solche ersichtlich. Es werde bestritten, dass Mehrkosten anfal- len würden (Urk. 53 S. 9). Die Rüge ist berechtigt. Der Bedarf richtet sich nach dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009. Die üb- lichen Kosten für Nahrung sind bereits im Grundbetrag enthalten, weshalb bei der Position auswärtige Verpflegung nur Mehrkosten berücksichtigt werden können (vgl. Kreisschreiben, Ziffer III. 3.2.). Dabei sind 50 % des Grundbetrags für die Nahrungskosten vorgesehen (Kreisschreiben, Ziffer V.). Der Beklagte machte keine Mehrkosten geltend, weshalb solche auch nicht zu berücksichtigen sind. Die Position ist somit zu streichen. 6.3 Steuern Die Vorinstanz berücksichtigte beim Beklagten einen Pauschalwert von Fr. 200.–

- 11 - (Urk. 54 S. 12). Der Kläger beanstandet, dem Beklagten sei nur das betreibungs- rechtliche Existenzminimum zu belassen, da das Existenzminimum der unter- haltsberechtigten Person nicht gedeckt sei. Es entspreche der gefestigten Praxis, dass in Mankofällen in den Notbedarf keine Beträge für die laufenden und aufge- laufenen Steuern berücksichtigt werden dürften (Urk. 53 S. 10 f.). Der Einwand ist begründet. Es liegen knappe Verhältnisse vor, da beim Kläger in allen Phasen eine Unterdeckung resultiert. Bei knappen finanziellen Verhältnissen sind die laufenden und verfallenen Steuern nicht als Zuschlag zum Grundbetrag in das familienrechtliche Existenzminimum aufzunehmen (BGE 140 III 337 E. 4.4; BGE 126 III 353 E. 1a/aa). Auch dieses Betreffnis ist zu streichen. 6.4 Krankenkasse Die Vorinstanz führte aus, da sich der Beklagte nicht habe vernehmen lassen, sei zur Feststellung seiner Krankenkassenkosten auf die Eingabe der Gemeinde H._____ abzustützen. Die Krankenkassenkosten des Beklagten hätten sich im Jahr 2018 auf gerundet Fr. 350.– pro Monat (nur KVG) belaufen. Dieser Betrag sei in der Bedarfstabelle zu veranschlagen. Eine individuelle Prämienverbilligung gäbe es mit einem Bruttojahreseinkommen von Fr. 38'820.– (Fr. 46'920.– abzüg- lich der zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 8'100.– [12 x 675.–]) nicht. Dafür müsste der Betrag der einfachen Steuer zwischen Fr. 400.– und Fr. 800.– liegen (Urk. 54 S. 11 f.). Der Kläger macht geltend, das steuerbare Einkommen betrage nicht Fr. 38'820.–. Die Vorinstanz habe es unterlassen, weitere Abzüge zu berücksichtigen, welche erfahrungsgemäss vorgenommen werden könnten, wie namentlich der Abzug für die Berufsausübung (Fr. 2'000.–), für Arbeitswegkosten (Fr. 1'020.–), Versiche- rungsprämien (Fr. 3'100.–) und freiwillige Zuwendungen (Fr. 100.–). Die allgemei- nen Abzüge würden mindestens Fr. 6'500.– betragen. Zusätzlich seien die Kin- derunterhaltsbeiträge - ausgehend von den im Berufungsverfahren geltend ge- machten Korrekturen - auf insgesamt Fr. 1'180.– pro Monat bzw. auf Fr. 14'160.– pro Jahr zu veranschlagen. Dies führe zu einem steuerbaren Einkommen von

- 12 - Fr. 27'280.– und zu einer einfachen Steuer von Fr. 719.95. Bei dieser Steuer be- trage die Prämienverbilligung Fr. 1'128.– pro Jahr (Urk. 53 S. 7 f.). Bei knappen Verhältnissen sind lediglich die Prämien der obligatorischen Kran- kenversicherung (KVG) zu berücksichtigen, abzüglich einer allfälligen Prämien- verbilligung (Kreisschreiben Ziff. III.2). Die Prämienverbilligung ist zu berücksichti- gen, sofern ein Anspruch darauf besteht. Mit dem Kläger ist davon auszugehen, dass der Beklagte bei seinen finanziellen Verhältnissen Anspruch auf eine Prämi- enverbilligung hat und zwar für Fr. 1'128.– pro Jahr (vgl. Information zur Prämien- verbilligung 2020, Kanton D._____). Die Höhe der Vergünstigung wird erstens nicht substantiiert bestritten. Zweitens ist dem Kläger mit den geltend gemachten, möglichen Abzügen zu folgen. Die allgemeinen Abzüge sind auf zumindest Fr. 6'100.– zu veranschlagen (Fr. 2'000.– Mindestpauschalabzug Berufsauslagen, Arbeitswegkosten Fr. 1'020.–, Versicherungsprämien Fr. 3'072.–, Zuwendungen Fr. 100.–), die Kinderunterhaltsbeiträge mit Fr. 14'280.– (12 x Fr. 1'190.–; vgl. Erw. 7 nachstehend) statt Fr. 8'100.–. Bei einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 26'500.– (Fr. 46'920.– ./. Fr. 6'100.– ./. Fr. 14'280.–) resultiert eine einfa- che Staatssteuer von Fr. 676.–, (vgl. Steuerkalkulator Einkommens- und Vermö- genssteuer 2020 Kanton D._____) und eine jährliche Prämienverbilligung von Fr. 1'128.–. Daher sind für die Krankenkasse lediglich 256.– statt Fr. 350.– zu be- rücksichtigen. 6.5 Zusammenfassend ist das Existenzminimum des Beklagten um Fr. 514.– zu reduzieren (Verpflegung 220.–, Steuern Fr. 200.–, Krankenkasse Fr. 94.–) und auf Fr. 2'720.– festzulegen.

7. Unterhaltsbeitrag Bei einem Einkommen von Fr. 3'910.– und einem Bedarf von Fr. 2'720.– resultiert ein Überschuss von Fr. 1'190.–, welchen der Beklagte zur Bezahlung von Unter- haltsbeiträgen zu verwenden hat. Die Vorinstanz teilte den Überschuss zu glei- chen Teilen auf den Kläger und die weiteren zwei Söhne des Beklagten auf (Urk. 54 S. 17). Dies blieb unangefochten (Urk. 53 S. 11). Folglich ist der Unterhaltsbei- trag auf gerundet Fr. 400.– festzulegen, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder ver-

- 13 - traglicher Familien- bzw. Ausbildungszulagen. Die Kindsmutter kann sich bis Sommer 2026 ohnehin nicht finanziell am Barbedarf des Klägers beteiligen (vgl. Erwägungen 9 ff.).

8. Im Hinblick auf die Deklarationspflicht gemäss Art. 301a ZPO (Dispositiv- Ziffer 2 und 4) ist im Folgenden auf den gebührenden Bedarf des Klägers und den Bedarf der Kindsmutter einzugehen.

9. Barbedarf Kläger 9.1 Mit Eingabe vom 21. Juli 2020 zeigte der Kläger an, dass seine Mutter nach I._____[Ortschaft]/J._____ [Kanton] gezogen sei und mit Rücksicht auf sein Alter nach seiner Rückplatzierung eine 3.5-Zimmerwohnung zu Fr. 1'300.– habe an- mieten müssen (Urk. 62 S. 1). Daher sei sein Wohnkostenanteil von Fr. 318.– ab August 2020 um Fr. 115.– anzuheben (Urk. 62 S. 1). 9.2 Gemäss Entscheiddispositiv vom 12. Juli 2019 der KESB Bezirk Dielsdorf wurde der Kläger bei Entzug des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter in einer Pflegefamilie vorsorglich platziert (Urk. 35). Über die Kosten der Fremdplatzierung ist nichts bekannt bzw. die Gemeinde Dielsdorf wurde um sub- sidiäre Kostengutsprache ersucht (Urk. 35). Laut Verfügung der Gemeinde Diels- dorf vom 28. Mai 2020 wurde der Kläger gemäss Entscheid der KESB per 25. Mai 2020 von der Pflegefamilie zur Mutter zurückplatziert (Urk. 64/11 S. 2). Daher ist es angängig, den Wohnkostenanteil aufgrund der der Mutter des Klägers anfal- lenden Mietkosten zu bestimmen. Entsprechend ist ab August 2020 bzw. der Ein- fachheit halber ab September 2020 mit einem Wohnkostenanteil von gerundet Fr. 430.– (1/3 von Fr. 1'300.–) zu rechnen. Der Barbedarf ist damit ab 1. Septem- ber 2020 um Fr. 112.– anzuheben. Vor Abzug der Familienzulage resultieren die folgenden Beträge (vgl. Urk. 54 S. 15 f.): 01.06.2018 - 31.08.2020 Fr. 828.– (unverändert) 01.09.2020 - 31.08.2022 Fr. 1'140.–

- 14 - 01.09.2022 - 31.08.2026 Fr. 1'224.– ab 01.09.2026 Fr. 1'060.–

10. Bedarf Kindsmutter Durch die neue Wohnsituation erhöht sich der Wohnkostenanteil der Kindsmutter von Fr. 637.– auf Fr. 870.–. Der Bedarf steigt daher um Fr. 233.– an (vgl. Urk. 54 S. 13): 01.06.2018 - 31.08.2020 Fr. 2'829.– (unverändert) 01.09.2020 - 31.08.2022 Fr. 3'062.– 01.09.2022 - 31.08.2026 Fr. 3'162.– ab 01.09.2026 Fr. 3'252.–

11. Betreuungsunterhalt Der veränderte Bedarf der Kindsmutter führt zu einem neuen Betreuungsunterhalt (= BU) (vgl. Urk. 54 S. 15): 01.06.2018 - 31.08.2020 Fr. 1'012.– (Fr. 2'829.– ./. EK Fr. 1'817.–) 01.09.2020 - 31.08.2022 Fr. 1'245.– (Fr. 3'062.– ./. EK Fr. 1'817.–) 01.09.2022 - 31.08.2026 Fr. 255.– (Fr. 3'162.– ./. EK Fr. 2'907.–) ab 01.09.2026 Fr. 0.– (Fr. 3'252.– ./. EK Fr. 3'634.–)

12. Gebührender Unterhalt (Barbedarf [vor Abzug Familienzulage] und BU) 01.06.2018 - 31.08.2020 Fr. 1'840.– (Fr. 828.– + BU Fr. 1'012.–) 01.09.2020 - 31.08.2022 Fr. 2'385.– (Fr. 1'140.– + BU Fr. 1'245.–) 01.09.2022 - 31.08.2026 Fr. 1'479.– (Fr. 1'224.– + BU Fr. 255.–) ab 01.09.2026 Fr. 1'060.– (Fr. 1'060.– + BU Fr. 0.–)

12. Unterdeckung Kläger Mit einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.– resultiert die folgende Unterdeckung:

- 15 - Phase I: 01.06.2018 - 31.08.2020 Barbedarf Fr. 828.–, BU Fr. 1'012.–, Familienzulage Fr. 200.– Unterdeckung: Fr. 1'240.–, davon BU Fr. 1'012.–. Phase II: 01.09.2020 - 31.08.2022 Barbedarf: Fr. 1'140.–, BU Fr. 1'245.–, Familienzulage Fr. 200.– Unterdeckung: Fr. 1'785.–, davon BU Fr. 1'245.–. Phase III: 01.09.2022 - 31.08.2026 Barbedarf: Fr. 1'224.–, Betreuungsunterhalt Fr. 255.–, Familienzulage Fr. 250.– Unterdeckung: Fr. 829.–, davon BU Fr. 255.–. Phase IV: ab 01.9.2026 Barbedarf Fr. 1'060.–, Familienzulage 250.– Unterdeckung Fr. 410.–, davon BU Fr. 0.–. Dispositiv Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids ist entsprechend abzuändern. Ebenso anzupassen sind die Angaben in Dispositiv-Ziffer 4.

13. Die Indexierung der Unterhaltsbeiträge ist zu bestätigen. Die von der Vor- instanz ins Dispositiv aufgenommene Indexklausel erweist sich als unklar (Urk. 54 S. 25: "Stand bei Rechtskraft des Scheidungsurteils"), ist aber ohnehin an den ak- tuellen Stand (Oktober 2020) anzupassen, wobei die erste Anpassungsmöglich- keit für den 1. Januar 2022 vorzusehen ist.

14. Kosten- und Entschädigungsfolgen I. Instanz Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr (Dispositiv-Ziffer 5) wurde nicht angefochten und ist zu bestätigen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind ebenfalls zu bestätigen. Die Vorinstanz hielt dafür, dass der Kläger mit seinem Antrag auf Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen durchdringe, weshalb es ange- messen erscheine, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen (Urk. 54 S. 22). Nach dem Ausgeführten obsiegt der Kläger mit seinem Antrag auf Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen von monatlich Fr. 628.– zu rund zwei Dritteln. Der Beklagte hat sich, wie erwähnt, am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt. Da die Pflicht

- 16 - eines Elternteils zur Übernahme der Prozesskosten des minderjährigen Kindes in der Unterhaltspflicht der Eltern gründet (Art. 276 und Art. 285 ZGB; BGE 127 I 202 E. 3d; BGer 5A_678/2018 vom 19. Juni 2019, E. 1.3) und nach der Praxis der Kammer dem einkommens- und vermögenslosen Kläger in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO keine Kosten aufzuerlegen sind, besteht kein Anlass, die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu Gunsten des Beklagten abzuändern. III.

1. Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom tt.mm.2010 und ist aufgrund der vermögensrechtlichen Natur der vorliegenden Klage streitwertabhängig (§ 2 GebV OG). Für die Streitwertbe- rechnung gilt als Wert wiederkehrender Nutzungen und Leistungen der Kapital- wert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzig- fache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung und bei Leibrenten der Bar- wert (Art. 92 ZPO). Die Unterhaltsbeiträge werden vorliegend bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung des Klägers zugesprochen. Obwohl damit die Leis- tungsdauer an sich ungewiss ist, wäre das Abstellen auf den zwanzigfachen Be- trag der Jahresrente unangebracht. Es ist das zu erwartende Ende der Ausbil- dung abzuschätzen und dann im Sinne von Art. 92 Abs. 1 ZPO der Kapitalwert zu ermitteln (Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 92 N 7). Mangels anderer Angaben ist der Abschluss der Ausbildung mit Erreichen des 20. Lebensjahres anzuneh- men. Ausgehend vom klägerischen Antrag ist der Streitwert im Berufungsverfah- ren auf Fr. 28'800.– festzulegen (12 x Fr. 200.– x 12). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 2 und 4 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die volle Parteientschädigung ist auf Fr. 2'500.– (zuzüglich 7.7 % MwST) festzulegen (§ 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV i.V.m. mit § 4 AnwGebV).

2. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei aufer- legt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Kläger obsiegt zu rund 7/8.

- 17 - Als einkommens- und vermögensloses Kind sind ihm wie dargelegt gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO jedoch keine Kosten aufzuerlegen. Der Beklagte liess sich im Berufungsverfahren nicht vernehmen. Mangels gesetzlicher Grundlage kann eine rechtsmittelbeklagte Partei grundsätzlich nicht durch Distanzierung vom Prozess (Nichtbeteiligung am Rechtsmittelverfahren, insbesondere Verzicht auf Berufungsantwort) jedes Kostenrisiko vermeiden (BGer 5A_61/2012 vom 23. März 2012, E. 2.3; BGE 123 V 156 E. 3c). Im Berufungsverfahren war die Unter- haltspflicht des Beklagten zu beurteilen. Auch wenn die Vorinstanz diese Frage nicht im selben Sinne wie die Berufungsinstanz entschieden hat, handelt es sich ausschliesslich um die Prüfung einer materiellrechtlichen Frage, deren Beurtei- lung einen gewissen Ermessensspielraum beinhaltet. Es liegt daher kein von der Vorinstanz verschuldeter Verfahrensfehler vor. In diesem Sinne besteht kein An- lass, die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beklagte ist daher auch im Berufungsverfahren als unterliegende Partei zu betrachten. Demgemäss wird er für das Berufungsverfahren vollumfänglich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 2 ZPO).

3. Die Vorinstanz bewilligte dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 63 S. 24). Im Rechtsmittelverfahren erneuert er sein Gesuch (Urk. 53 S. 2). Für das Berufungsverfahren werden dem Kläger keine Kosten auferlegt, weshalb das Gesuch gegenstandslos ist, soweit es sich auf die Befreiung von den Gerichtskos- ten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) bezieht. Demgegenüber ist angesichts der fehlen- den Solvenz des Beklagten bzw. der zu erwartenden Uneinbringlichkeit der vom Beklagten zu leistenden Parteientschädigung über das Gesuch um Bestellung ei- nes unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) zu entscheiden. Gemäss angefochtenem Entscheid ist die Kindsmutter als Vertreterin und Inhabe- rin der elterlichen Sorge mittellos, da sie Sozialhilfegelder bezieht (Urk. 54 S. 21). An der engen finanziellen Situation hat sich seither nichts geändert (Urk. 53 S. 14 f., Urk. 64/10, 64/11). Die Berufung ist sodann nicht aussichtslos und der Kläger war auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Damit sind die Voraussetzun- gen für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung erfüllt, und dem Kläger ist für das Berufungsverfahren in der Person seiner Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin MLaw X._____, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

- 18 -

4. Da die Parteientschädigung voraussichtlich uneinbringlich ist, ist die unent- geltliche Rechtsvertretung des Klägers vom Kanton angemessen zu entschädi- gen. Die angemessene Entschädigung ist auf Fr. 2'500.– zuzüglich Fr. 192.50 (7.7 % MwSt), also Fr. 2'692.50 zu bemessen. Der Anspruch des Klägers auf Par- teientschädigung geht mit der Zahlung der Entschädigung an den Kanton über. Es wird beschlossen:

1. Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsan- wältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Im Übri- gen wird das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers werden die Dispositiv- Ziffern 1, 2, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 13. Dezember 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

1. Der Beklagte wird in Abänderung der Dispositivziffer 2 des Urteils des Bezirks- gerichts Dielsdorf vom 25. Juni 2013 (Geschäft-Nr.: FK120007) verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts, der Erziehung und der Betreuung des Kindes A._____, geb. tt.mm.2010, monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Mo- nats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertragli- cher Familien- bzw. Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: Fr. 400.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt), zahlbar rückwirkend ab 1. Juni 2018 bis zum ordentlichen Abschluss einer an- gemessenen Ausbildung von A._____, auch über die Volljährigkeit hinaus, zahl- bar an die Kindsmutter, solange A._____ in deren Haushalt lebt oder keine ei- genen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

2. Der gebührende Unterhalt des Klägers stellt sich wie folgt dar: 8 - 10 Jahre Fr. 828.– Fr. 1'012.– total Kindesunterhalt: (Barbedarf) (Betreuungsunterhalt) Fr. 1'840.–

- 19 - 10 - 12 Jah- Fr. 1'140.– Fr. 1'245.– total Kindesunterhalt: re (Barbedarf) (Betreuungsunterhalt) Fr. 2'385.– 12 - 16 Jah- Fr. 1'224.– Fr. 255.– total Kindesunterhalt: re (Barbedarf) (Betreuungsunterhalt) Fr. 1'479.– 16 Jahre bis Fr. 1'060.– kein Betreuungsunterhalt total Kindesunterhalt: Abschluss (Barbedarf) Fr. 1'060.– Erstausbildung, mind. bis zur Vollährigkeit Mit den in Ziffer 1 vorstehend festgehaltenen Unterhaltsbeiträgen ist der Unterhalt von A._____ nicht gedeckt. Zur Deckung des Unterhalts fehlt monatlich folgender Betrag: Phase I: ab 01.06.2018 bis 31.08.2020 Fr. 1'240.– (davon Fr. 1'012.– als Betreuungsunterhalt) Phase II: ab 01.09.2020 bis 31.08.2022 Fr. 1'785.– (davon Fr. 1'245.– als Betreuungsunterhalt) Phase III: ab 01.09.2022 bis 31.08.2026 Fr. 829.– (davon Fr. 255.– als Betreuungsunterhalt) Phase IV: ab 01.09.2026 Fr. 410.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt)

3. Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Oktober 2020 mit 101.2 Punkten (Basis De- zember 2015 = 100). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2022, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjah- res anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index

4. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 und 2 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen: netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn:

- Kläger je die Familienzulage von Fr. 200.– bzw. Fr. 250.–

- Beklagter Fr. 3'910.– hypothetisch 100 %

- Kindsmutter Fr. 1'817.– ab 01.06.2018 hypothetisch 50 % Fr. 2'907.- ab 01.09.2022 hypothetisch 80 %

- 20 - Fr. 3'634.– ab 01.09.2026 hypothetisch 80 % Bedarf:

- Kläger gemäss Ziffer 2 vorstehend

- Beklagter: Fr. 2'720.–

- Kindsmutter: Fr. 2'829.– ab 01.06.2018 Fr. 3'062.– ab 01.09.2020 Fr. 3'162.– ab 01.09.2022 Fr. 3'252.– ab 01.09.2026 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 5 bis 7) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt.

5. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'692.50 zu bezahlen. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers, Rechtsanwältin MLaw X._____, wird mit Fr. 2'692.50 aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Anspruch des Klägers auf Parteientschädigung geht mit Zahlung der Entschädigung an den Kanton über.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz und die Ober- gerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 21 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. November 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. S. Notz versandt am: