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LZ200023

Unterhalt

Zürich OG · 2021-01-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (48 Absätze)

E. 1 A._____ (Kläger 1) und B._____ (Kläger 2), beide geboren am tt.mm.2006, sind die Söhne von C._____ (Verfahrensbeteiligte) und von D._____ (Beklagter). Die Eltern sind nicht verheiratet. Am 24. Mai 2018 machten die Kläger, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter (Verfahrensbeteiligte), die vorliegende Klage betref- fend Unterhalt beim Friedensrichteramt …, Kreise …, rechtshängig (Urk. 1). Am

24. September 2018 reichten sie die Klagebewilligung samt schriftlicher Begrün- dung der Klage fristgerecht bei der Vorinstanz ein (Urk. 1 und 2). Am 12. April 2019 fand die Hauptverhandlung statt. Der weitere erstinstanzliche Prozessver- lauf kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 97 S. 4 ff.). Am 24. April 2020 erliess die Vorinstanz das vorstehend wiedergegebene Urteil (Urk. 97 S. 36 ff.).

E. 1.1 Der Beklagte ist britischer Staatsangehöriger und seit Anfang 2018 in E._____ wohnhaft. Zuvor lebte er in Deutschland und Israel. Er ist promovierter Philosoph und im Rahmen jeweils befristeter Aufträge in der Forschung tätig. Da- neben führt er Übersetzungsaufträge aus (Urk. 97 S. 23).

E. 1.2 Der angefochtene Entscheid basiert auf den folgenden monatlichen Einkünf- ten des Beklagten (Urk. 97 S. 23 ff.): 2017: Fr. 1'338.– (Mieteinnahmen / Aktienverkauf / Erwerbseinkommen) 2018: Fr. 669.– (Mieteinnahmen / Aktienverkauf) 2019: Fr. 682.– (Mieteinnahmen / Erwerbseinnahmen) 2020 : ab 1.1.: Fr. 330.– (Mieteinnahmen) ab 1.6.: Fr. 462.– (Mieteinnahmen Fr. 330.–, Rente Fr. 132.–) ab 1.8.: Fr. 791.– (Mieteinnahmen Fr. 659.–, Rente Fr. 132.–) ab 1.10: Fr. 1'541. – (Mieteinnahmen Fr. 659.–, Rente Fr. 132.– hypothetisches Erwerbseinkommen Fr. 750.–).

- 13 - Da nach dem unter Erw. II./4. Ausgeführten nur auf die laufenden Unterhaltsbei- träge - bzw. in der Terminologie der Kläger "Neuer, künftig zu zahlender Unter- halt" - einzugehen ist, sind nur die Einkünfte für das Jahr 2020 und folgende nä- her zu prüfen.

E. 1.3 Hypothetisches Erwerbseinkommen

E. 1.3.1 Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen von Fr. 750.– pro Monat an, und zwar ab 1. Oktober 2020. Sie führte dazu im Wesent- lichen aus, der Beklagte verfüge unbestrittenermassen über akademische Ab- schlüsse in Anglistik, englischer Literatur, Germanistik und deutscher Literatur. Zudem habe er promoviert in Philosophie. Er beherrsche mehrere Sprachen, so insbesondere Deutsch und Englisch als Muttersprache und Französisch ebenfalls auf sehr hohem Niveau plus zusätzlich Italienisch. Die aktuellere Berufserfahrung des Beklagten bestehe im Verfassen und Übersetzen wissenschaftlicher Beiträge auf dem Gebiet der Philosophie und Literaturwissenschaft. Er verfolge For- schungsprojekte, wobei er zu deren Finanzierung aufwändige Forschungs- bzw. Projektanträge erstelle und einreiche. Zur Finanzierung seines Lebensunterhalts ziehe er selber das Ausführen von Übersetzungsaufträgen sowie überbrückungs- weise eine Tätigkeit als Englischlehrer in Betracht. Tatsächlich habe er sich aber erst in neuester Zeit um einen Übersetzungsauftrag bemüht, ansonsten habe er sich nicht aktiv um das Erzielen von Erwerbseinkünften ausserhalb der von ihm bevorzugten Forschungstätigkeit gekümmert (Urk. 97 S. 25 f.). Bei der Beurteilung der beruflichen Möglichkeiten des Beklagten falle einerseits ins Gewicht, dass er bereits 65jährig und damit sowohl nach schweizerischer als auch nach britischer Rechtslage im Pensionsalter sei. In Deutschland werde er am 1. Juni 2020 rentenberechtigt. Dass er in diesem Alter – sei es in Deutsch- land, in der Schweiz oder an seinem Wohnort in E._____ – eine feste Anstellung als Sprachlehrer an einer Schule finden könne, wie dies die weitere Verfahrens- beteiligte vorbringe, sei nicht realistisch, zumal er unbestrittenermassen über kei- ne pädagogische Ausbildung verfüge. Denkbar sei, dass der Beklagte angesichts seiner vielfältigen Sprachkenntnisse auf sehr hohem Niveau an privaten Bildungs- einrichtungen Sprachunterricht und -kurse erteilen könne. Ebenso könne er Auf-

- 14 - träge als Übersetzer ausführen, so wie er dies aktuell tue. Angesichts seiner Aus- bildung und beruflichen Erfahrung sei davon auszugehen, dass der Beklagte auch unter Berücksichtigung seines Alters in der Lage sei, insbesondere mit Überset- zungsaufträgen und dem Erteilen von Sprachunterricht, aber auch mit seiner For- schungstätigkeit Einkünfte von insgesamt rund CHF 750.– netto im Monat ent- sprechend rund GBP 625.– zu erzielen. Da die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht in Betracht komme, seien ihm diese Einkünfte nach einer angemessenen Übergangsfrist ab 1. Oktober 2020 anzurechnen.

E. 1.3.2 Die Kläger machen geltend, der Beklagte sei in der Lage, monatliche Er- werbseinkünfte von mindestens GBP 1'500.– für sechs Jahre zu erzielen, bis sie wirtschaftlich selbständig seien. Er habe alle zumutbaren Massnahmen zu ergrei- fen, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Er habe im Laufe des Verfahrens keine einzige Bewerbung oder Ablehnung vorgelegt, die sein Bemühen um Ein- kommen in den letzten Jahren belegen würden. Es würden ihm zahlreiche Mög- lichkeiten offenstehen, einem Erwerb als Übersetzer, Autor, Privatlehrer für Spra- chen oder wissenschaftlicher Mitarbeiter nachzugehen. Der Beklagte könne auch einfache Tätigkeiten ausführen, wie die Mitarbeit in einem Supermarkt, bei McDo- nalds oder ähnliche gering qualifizierte Tätigkeiten. Es könne zumindest das Durchschnittsgehalt für E._____ angenommen werden, welches man auf zahlrei- chen Internetportalen, z.B. Glassdoor, finden könne (Urk. 96 S. 5 f.).

E. 1.3.3 Dem hält der Beklagte entgegen, die Behauptung, er könne GBP 1'500.– monatlich verdienen, sei völlig unrealistisch und werde bestritten. Bereits der von der Vorinstanz angenommene Betrag von Fr. 750.– netto pro Monat werde er in absehbarer Zeit kaum realisieren können. Dennoch akzeptiere er diesen Betrag. Sollte ihm ein höheres hypothetisches Einkommen angerechnet werden, so müssten ihm entsprechende Berufsauslagen im Bedarf angerechnet werden (Urk. 102 S. 7).

E. 1.3.4 Die Vorinstanz gab die rechtlichen Erwägungen zur Anrechnung eines hypo- thetischen Einkommens zutreffend wieder; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 97 S. 24 f.). Zu betonen ist, dass im Verhältnis zum unmündigen Kind be- sonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen sind.

- 15 - Dies gilt vor allem in jenen Fällen, wo wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen (BGE 137 III 118 E. 3.1). Mit anderen Worten hat der Alimentenschuldner alles in seiner Macht Stehende zu tun und muss insbesondere seine wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit voll ausschöpfen, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. In diesem Umfang ist der Unterhaltsverpflichtete in seiner Lebensgestaltung einge- schränkt, weil dasjenige Einkommen zu erzielen ist, das mit zumutbarem Aufwand und gutem Willen tatsächlich erzielt werden kann (vgl. BGer 5A_98/2016 vom

25. Juni 2018, E. 3.6; BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.4, zur Publ. vorgesehen).

E. 1.3.5 Der Beklagte ist heute 66-jährig und nach schweizerischer als auch nach britischer Rechtslage im Pensionsalter. Dies entbindet ihn indessen nicht, beson- ders grosse Anstrengungen zu unternehmen, um zumindest einen Teil an den Unterhalt seiner beiden Söhne bezahlen zu können. Mit den Klägern ist festzuhal- ten, dass der Beklagte keinerlei Suchbemühungen nachgewiesen hat. Auch im Berufungsverfahren lässt er es - im Wissen um seine Unterhaltspflicht - beim Einwand bewenden, Fr. 750.– netto monatlich seien kaum realisierbar (Urk. 102 S. 7). Daraus ist zu schliessen, dass sich der Beklagte nicht ernsthaft um einen (höheren) Verdienst bemüht. Dennoch genügt es mit Blick auf die in Erw. II./1 wiedergegebenen Anforderungen an die Berufungsschrift nicht, dass die Kläger pauschal geltend machen, der Beklagte könne zumindest das Durchschnittsgehalt für E._____ erzielen, welches man auf Internetportalen finden könne (Urk. 96 S. 6), ohne sich substantiiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander- zusetzen (Urk. 97 S. 25 f.). Auch gemäss bundesgerichtlicher Praxis findet die Anstrengungspflicht ihre Grenze an konkreten Realitäten (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.4). Allerdings bestreitet der Beklagte die vorin- stanzliche Erwägung, er könne insbesondere mit Übersetzungsaufträgen und dem Erteilen von Sprachunterricht, aber auch mit seiner Forschungstätigkeit einen Verdienst erzielen (Urk. 97 S. 26), im Grundsatz nicht. Was die Höhe des Verdienstes angeht, ist der Beklagte bei seinen eigenen Zugeständnissen zu be- haften. Noch im Oktober 2019 rechnete er damit, dass er mit Übersetzungen und redaktionellen Arbeiten philosophischer Texte monatliche Einkünfte von durch- schnittlich Euro 1'000.– bis Euro 1'200.– werde erzielen können (Urk. 77 S. 2). Da

- 16 - den Beklagten eine hohe Anstrengungspflicht zur Generierung eines Einkommens trifft, sind ihm monatlich Fr. 1'200.– netto anzurechnen. In diesem Betrag sind all- fällige Gestehungskosten eingerechnet.

E. 1.3.6 Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten das Einkommen von Fr. 750.– ab

1. Oktober 2020 an (Urk. 97 S. 26). Die Kläger kritisieren, der Beklagte kenne seine Unterhaltspflicht seit November 2017. Es sei nicht einzusehen, weshalb ihm die Vorinstanz eine Übergangsfrist bis Oktober 2020 einräume (Urk. 96 S. 3). Die Vorinstanz hat sich an die konstante Rechtsprechung gehalten, wonach einer un- terhaltsverpflichteten Person eine Übergangs- oder Anpassungsfrist zu gewähren ist, wenn das Gericht die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätig- keit bejaht und von der betreffenden Partei durch die Anrechnung eines hypothe- tischen Einkommens eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse verlangt. In diesen Fällen ist der verpflichteten Partei hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vor- gaben in die Tat umzusetzen (BGE 129 III 417 E. 2.2). Zwar trifft es zu, dass der Beklagte um seine vorbestehende Unterhaltspflicht gewusst hat. Gleichwohl wur- de diese nun vor den hiesigen Gerichten in einem Verfahren originär festgesetzt, so dass der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden kann, sie habe das Recht un- richtig angewandt.

E. 1.3.7 In Nachachtung der erwähnten Rechtsprechung ist dem Beklagten eine wei- tere, kurze Übergangsfrist zu gewähren. Das monatliche Einkommen von Fr. 1'200.– netto ist ab April 2021 anzurechnen.

E. 1.4 Mieteinnahmen

E. 1.4.1 Der Beklagte ist zusammen mit seinem Bruder Miteigentümer einer Liegen- schaft in E._____, in welcher der Beklagte lebt. Die Liegenschaft wurde von der Mutter geerbt (Prot. I S. 59). Seit Sommer 2020 ist das Haus auch der Wohnsitz der Frau und der Tochter des Bruders (Urk. 102 S. 7). Gemäss Angaben des Be- klagten anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung wird ein Zimmer im Haus an eine Drittperson vermietet (Prot. I S. 25). Die Vorinstanz erwog, seit 1. Januar 2020 würden sich die Einkünfte des Beklagten auf den Erlös aus der Vermietung von jährlich Fr. 3'957.– bzw. Fr. 330.– im Monat beschränken (Urk. 97 S. 24).

- 17 - Nach den Ausführungen des Beklagten sei es möglich, wie bereits von Januar bis September 2018, ein zweites Zimmer zu vermieten. Der Mietanteil des Beklagten am aktuell vermieteten Doppelzimmer belaufe sich auf GBP 3'300.– im Jahr bzw. GBP 275.– im Monat. Angesichts des Mangels an günstigen Wohnmöglichkeiten in E._____ erscheine es zumutbar und möglich, das zweite Zimmer nach einer angemessenen Übergangsfrist zu einem vergleichbaren Mietzins zu vermieten. Dem Beklagten sei deshalb ab 1. August 2020 ein Anteil an den Mieteinnahmen aus der Vermietung von zwei Zimmern von insgesamt GBP 550.– bzw. Fr. 659.– im Monat anzurechnen (Urk. 97 S. 27).

E. 1.4.2 Die Kläger beanstanden die Höhe des Erlöses aus der Vermietung. Ein Zimmer in der Lage des Hauses des Beklagten würde monatlich durchschnittlich GPB 550.– erbringen. Das Haus habe acht Zimmer, davon würden vier Zimmer dem Beklagten gehören. Im Urteil seien zwei Zimmer als vermietet berücksichtigt. Damit seien Mieteinnahmen von GBP 1100.– zu berücksichtigen, die alleine dem Beklagten gehören würden und nicht, wie im Urteil, zur Hälfte seinem Bruder. Der Bruder bewohne das Haus mit seiner Familie in regelmässigen Abständen selbst und könne somit selbst kein Zimmer vermieten (Urk. 96 S. 3 f.).

E. 1.4.3 Der Beklagte entgegnet, zur Vermietung würden sich grundsätzlich nur die Schlafzimmer eignen, da manche zu schlicht seien. Zudem benötige er selber Platz im Haus für sich und bei Besuchen seiner Kinder auch für diese. Die Vor- instanz verlange die Vermietung von zwei Zimmern. Obwohl aktuell keine Zimmer mehr vermietet würden, da sich der Bruder als Miteigentümer dagegen ausspre- che, akzeptiere der Beklagte, dass ihm die Einnahmen gemäss Vorinstanz ange- rechnet würden (Urk. 102 S. 6 f.)

E. 1.4.4 Auszugehen ist mit der Vorinstanz davon, dass ab August 2020 zwei Zim- mer zu vermieten sind. Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten die eine Hälfte der Mieteinnahmen an, seinem Bruder die andere Hälfte (Urk. 97 S. 27). Dies ge- stützt auf die Angaben, dass es sich bei den in Urk. 33/1 aufgeführten Einnahmen um die Hälfte der Mieteinnahmen des Jahres 2018 handle (Prot. I S. 25). Es ist von den Klägern anerkannt, dass der Beklagte und sein Bruder die Kosten für das im Miteigentum stehende Haus teilen (Prot. I S. 53). Daher erscheint es nachvoll-

- 18 - ziehbar, dass die beiden Miteigentümer nur je hälftig an den Mieteinnahmen parti- zipieren. Vor Vorinstanz antwortete die Verfahrensbeteiligte auf den Vorhalt, dass der Beklagte aus der Vermietung von Zimmern im Jahr 2018 GBP 3'700.– einge- nommen habe, dies sei sein hälftiger Anteil: "Ich gehe davon aus, dass dies stimmt." (Prot. S. 50). Und auf den Vorhalt, ob es stimme, dass seit September 2018 nur noch ein Zimmer vermietet werde, und zwar für GBP 550.– im Monat, wovon die Hälfte an den Beklagten gehe: "Ich denke, ja." (Prot. I S. 50). Daher hat die Vorinstanz das Recht nicht unrichtig angewandt, wenn sie dem Beklagten aus der Vermietung von zwei Zimmern zu GBP 550.– nur die Hälfte angerechnet hat. Somit bleibt es beim Betrag von umgerechnet Fr. 659.– (Urk. 97 S. 27).

E. 1.5 Verkauf des Hauses

E. 1.5.1 Vor Vorinstanz machten die Kläger weiter geltend, das Haus in E._____ könne verkauft oder (als Ganzes) vermietet werden (Prot. I S. 54). Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass der Beklagte nicht Alleineigentümer der Liegenschaft in E._____ sei. Weder über den Verkauf der Liegenschaft noch über deren Vermie- tung könne er somit alleine entscheiden. Weder eine Verpflichtung zum Verkauf der Liegenschaft noch die Anrechnung eines höheren Mieterlöses als des bisher erzielten für die Vermietung des ganzen Hauses komme damit in Betracht. Dies umso weniger, als der Beklagte in diesem Haus ausserordentlich günstig lebe. Er habe lediglich seinen Anteil an den Wohnnebenkosten zu bezahlen; Hypothekar- zinsen seien nicht zu leisten, da auf der Liegenschaft keine Hypothek laste. Wür- de der Beklagte ausziehen und das Haus – vorausgesetzt, dies wäre im Einver- nehmen mit seinem Bruder möglich – vermietet, würde zwar ein höherer Mieter- trag erzielt werden können. Der von der Verfahrensbeteiligten genannte Betrag erscheine dabei aber wenig realistisch. Der Beklagte hätte diesen zudem mit sei- nem Bruder zu teilen und müsste eine Wohnung mieten, in welcher er die Kläger zu Besuch nehmen könnte. Angesichts der in E._____ notorisch fehlenden Woh- nungen mit zahlbarem Mietzins würde dies keinen Sinn machen (Urk. 97 S. 27).

E. 1.5.2 Die Kläger halten daran fest, dass das Haus in E._____ verkauft werden könne. Entgegen der im Urteil genannten Schwierigkeit sei ein Verkauf des Hau- ses seitens der Brüder D'._____ offenbar bereits geplant. Dies ergebe sich aus

- 19 - dem Darlehensvertrag. Ein Verkauf des Hauses sei dem Beklagten zumutbar. Bei einem angenommen Erlös von GBP 600'000.– könne der Beklagte die Schulden bei seinem Bruder und die Unterhaltsschulden bei seinen Kindern abbezahlen. Vom verbleibenden Geld könne der Beklagte ein Zimmer für GBP 600.– in der gleichen Wohngegend mieten. Für die wenigen Tage, die er mit den beiden Kin- dern verbringe, genüge ein Zimmer völlig. Es wäre unverhältnismässig und wider- spräche der Mitwirkungs- und Schadenbegrenzungspflicht, für diese wenigen Ta- ge im Jahr dem Beklagten ein zweites Zimmer zuzugestehen (Urk. 96 S. 4).

E. 1.5.3 Der Beklagte entgegnet, er und sein Bruder hätten keine Pläne, das Haus zu verkaufen. Im Gegenteil sei es seit Sommer 2020 auch der Wohnsitz von Frau und Tochter des Bruders (Urk. 102 S. 7). Der Bruder des Beklagten könne nicht verpflichtet werden, dem Beklagten seinen Miteigentumsanteil abzukaufen. Und er habe Anspruch darauf, in einer Wohnung zu leben und könne nicht verpflichtet werden, in einem einzelnen gemieteten Zimmer zu hausen. Die Verfahrensbetei- ligte und die Kläger lebten selber in einem grossen, teuren Einfamilienhaus in Zü- rich (Urk. 96 S. 7).

E. 1.5.4 Die Kläger setzen sich nicht rechtsgenügend mit den vorinstanzlichen Er- wägungen auseinander betreffend die Eigentumsverhältnisse bzw. den Umstand, dass der Beklagte in der selbstbewohnten Liegenschaft äusserst günstig lebt. Sie legen vielmehr ihre Sicht der Dinge dar, ohne klar und substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 310 ZPO beruhen. Zwar sind wie erwähnt vom Beklagten als Unterhaltsverpflichtetem besonders hohe Anstrengungen zu verlangen, um auch allfällige Nebeneinkünfte maximal zu steigern. Dennoch fehlt eine gesetzliche Grundlage, um vom Bruder des Beklagten zu verlangen, dass er den Anteil des Beklagten abkauft, selbst wenn der Bruder wirtschaftlich in der Lage sein sollte, wie dies die Kläger behaup- ten (Urk. 96 S. 4). Und vor dem Hintergrund, dass der Beklagte gegenwärtig aus- serordentlich günstig lebt, ist auch die Behauptung, er könne sich stattdessen ein Zimmer für GBP 600.– mieten, nicht angängig. Nach dem Gesagten bleibt es bei

- 20 - der vorinstanzlichen Auffassung, dass der Forderung, das Haus sei zu verkaufen, nicht stattzugeben ist.

E. 1.6 Zusammenfassend sind dem Beklagten ab dem Jahr 2020 die folgenden Einnahmen anzurechnen: ab 1.01.2020: Fr. 330.– (Mieteinnahmen) ab 1.06.2020: Fr. 462.– (Mieteinnahmen Fr. 330.–, Rente Fr. 132.–) ab 1.08.2020: Fr. 791.– (Mieteinnahmen Fr. 659.–, Rente Fr. 132.–) ab 1.10.2020: Fr. 1'541. – (Mieteinnahmen Fr. 659.–, Rente Fr. 132.– hypothetisches Erwerbseinkommen Fr. 750.–) ab 1.04.2021: Fr. 1'991.– (Mieteinnahmen Fr. 659.–, Rente Fr. 132.– hypothetisches Erwerbseinkommen Fr. 1'200.–).

2. Bedarf Beklagter

E. 2 Neue Tatsachen und Beweismittel können bei Verfahren betreffend Kinder- belange im Berufungsverfahren auch dann vorgebracht werden, wenn die Vo- raussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

E. 2.1 Die Vorinstanz auferlegte die Kosten dem Beklagten und der Verfahrensbe- teiligten je zur Hälfte (Dispositiv-Ziffer 9). Sie begründete dies damit, dass die Kosten des Verfahrens mit Bezug auf die Kinderbelange (elterliche Sorge und Regelung des persönlichen Verkehrs) praxisgemäss unabhängig vom Ausgang des Verfahrens dem Beklagten und der weiteren Verfahrensbeteiligten je zur Hälf- te aufzuerlegen seien, zumal sie unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten (vgl. schon ZR 84 Nr. 41). In Bezug auf die Unterhaltsbeiträge rechtfertige sich ermessensweise ebenfalls eine hälftige Kos- tenauflage. Bei diesem Ergebnis sei der Beklagte zu verpflichten, der Verfahrens- beteiligten die Hälfte der auf Fr. 800.– festgesetzten Kosten des Schlichtungsver- fahrens zu ersetzen (Urk. 97 S. 35).

E. 2.2 Die Verfahrensbeteiligte macht geltend, das Urteil sei in fast allen Punkten zugunsten der beiden Kläger ausgefallen. Nur von einer Hinterlegung der Sicher- heit durch den Beklagten für künftige Unterhaltsbeiträge sei abgesehen worden. Der Beklagte sei zur Nachzahlung des geschuldeten und von laufendem Unterhalt verpflichtet worden, und er bekomme kein Sorgerecht. Auch das Umgangsrecht sei zu keinem Zeitpunkt strittig gewesen. Der Beklagte sei inskünftig verpflichtet, sein Umgangsrecht wahrzunehmen und endlich zu festgelegten Bedingungen zu organisieren. Weiter seien die Kosten des Friedensrichters unabdingbar gewesen, da ansonsten kein ordentliches Verfahren zustande gekommen wäre (Urk. 96 S. 1 f.).

- 26 -

E. 2.3 Der Beklagte widerspricht. Die Kläger hätten hohe Unterhaltsbeiträge bean- tragt gemäss den Zürcher Tabellen, zugesprochen seien weit unter diesen Anträ- gen liegende Unterhaltsbeiträge. Überdies seien gemäss ständiger Praxis der an- gerufenen Kammer die Kosten im Bereich der Kinderbelange von beiden Eltern je hälftig zu tragen. Die Kostenauflage der Vorinstanz entspreche dieser Vorgabe (Urk. 102 S. 3 f.).

E. 2.4 Die Vorinstanz hielt sich für die Kostenauflage an die gängige Praxis der ur- teilenden Kammer, dass in nicht vermögensrechtlichen Kinderbelangen die Kos- ten in der Regel unabhängig vom Verfahrensausgang je hälftig auf die Parteien verteilt werden (Art. 107 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Es bestand vorliegend kein An- lass, um von dieser Praxis abzuweichen. Die Vorinstanz kann daher nicht vorge- worfen werden, das Recht unrichtig angewendet zu haben. Was die Unterhalts- beiträge angeht, haben gemäss der Zürcher Kinderkosten-Tabelle 2018 die durchschnittlichen Kinderkosten für 7 bis 12-jährige Kinder Fr. 1'115.– und für 13 bis 18-jährige Fr. 1'510.– betragen. Daher ist diesbezüglich von einem überwie- genden Unterliegen der Kläger auszugehen. Die vorinstanzliche ermessensweise Kostenfestsetzung je zur Hälfte ist deshalb ohnehin vertretbar. Insgesamt ist die Kostenauflage gemäss Dispositiv-Ziffer 9 zu bestätigen. Das Gleiche gilt für das Wettschlagen der Parteientschädigungen gemäss Dispositiv-Ziffer 11.

E. 2.5 Wird die Klage eingereicht, werden die Kosten des Schlichtungsverfahrens zur Hauptsache geschlagen und zusammen mit den übrigen Prozesskosten ver- teilt (Art. 207 Abs. 2 ZPO). Da in der Hauptsache die Kosten hälftig aufzuerlegen sind, hat die Vorinstanz folgerichtig auch die Kosten des Schlichtungsverfahrens entsprechend verlegt und den Beklagten verpflichtet, der Verfahrensbeteiligten die Hälfte, nämlich Fr. 400.–, zurückzuerstatten (Dispositiv-Ziffer 10). Das Vorge- hen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die angefochtene Dispositiv-Ziffer

E. 3 Mit einem Rechtsmittel anfechtbar ist nur das Dispositiv eines gerichtlichen Entscheides, nicht dagegen dessen Begründung allein (BGer 2C_425/2016 vom

E. 3.1 Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Unter denselben Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wah- rung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Sodann dürfen bei der Frage der prozessualen Bedürftigkeit nur Einkünfte und Vermögenswerte einbe- zogen werden, die tatsächlich (effektiv) vorhanden und verfügbar sind (Emmel, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., a.a.O., Art. 117 N 5).

- 28 -

E. 3.2 Der Beklagte macht geltend, gemäss Entscheid der Vorinstanz sei die Mittel- losigkeit klar gegeben. Auch sei er ins Berufungsverfahren gedrängt worden. Sein Antrag, den erstinstanzlichen Entscheid zu bestätigen, könne nicht als aussichts- los bezeichnet werden. Zudem sei er auf anwaltliche Unterstützung angewiesen (Urk. 102 S. 11).

E. 3.3 Nach den Erwägungen zur Leistungsfähigkeit (II./A.1.) gilt der Beklagte in Bezug auf das Einkommen als mittellos. Was die Vermögensseite angeht, ist der Beklagte Miteigentümer der vorerwähnten Liegenschaft in E._____. Diese Immo- bilie spricht gegen die Mittellosigkeit. Parteien, welche ihr Vermögen in Immobilien angelegt haben, sollen in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und Rechtsvertretung nicht besser gestellt werden als solche, die ihr Vermögen auf ein Sparbuch gelegt oder in Wertschriften angelegt haben. Es kann von ihnen erwartet werden, dass sie die Liegenschaft zur Deckung der Verfah- renskosten belasten oder auch veräussern. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beklagte nicht in der Lage ist, innert nützlicher Frist liquide Mittel im Zu- sammenhang mit diesem Hausteil in E._____ zu generieren. Wie unter Erw. II./A.1.5 dargelegt, kommt ein Verkauf des Hauses nicht in Frage. Auch fehlen dem Beklagten angesichts seiner Einkommenssituation die Mittel, um einen Kredit auf der Liegenschaft zu erlangen. Daher gilt er auch betreffend seine Vermögens- situation als mittellos. Der Prozessstandpunkt im Berufungsverfahren kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden und der Beklagte war auf rechtlichen Beistand angewiesen. Somit ist ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

E. 3.4 Der Kostenanteil des Beklagten ist daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:

E. 5 Bedarf Kläger

E. 5.1 Die Vorinstanz setzte den Bedarf der Kläger wie folgt fest (Urk. 97 S. 20): Kläger 1: Fr. 1'617.–, ab 1.01.2019 Fr. 1'281.– Kläger 2: Fr. 1'764.–, ab 1.01.2019 Fr. 1'280.–.

E. 5.2 Für Wohnkosten billigte die Vorinstanz den Klägern je Fr. 555.– zu (Urk. 97 S. 19). Sie erwog, der Mietzins der Familie der Kläger habe sich bis Ende März 2018 auf Fr. 4'500.–, bis Ende Dezember 2018 auf Fr. 5'000.– und im Jahr 2019 auf Fr. 5'100.– belaufen. Seit 1. Januar 2020 betrage der Mietzins Fr. 5'200.– und ab 1. Januar 2021 Fr. 5'500.–. Der Einfachheit halber rechtfertige es sich, von einem durchschnittlichen Mietzins von Fr. 5'000.– auszugehen (Urk. 97 S. 20).

E. 5.3 Die Kläger monieren, der jetzige Mietzins entspreche nicht dem aktenkundi- gen Mietvertrag und betrage Fr. 5'300.– und nicht Fr. 5'000.– (Urk. 96 S. 3). Sie setzen sich jedoch nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und übergehen, dass die Vorinstanz einen Mittelwert genommen hat, was vertretbar ist. Zudem liegen Unterhaltsbeiträge bis zumindest Januar 2024 im Streit und de-

- 23 - ren Festsetzung ist ein Ermessensentscheid, bei dem die gesamten Umstände zu würdigen sind.

E. 5.4 Zusammenfassend bleibt es beim Bedarf der Vorinstanz.

E. 6 Einkommen Verfahrensbeteiligte

E. 6.1 Die Vorinstanz erwog, aktuell würden sich die Einkünfte der Verfahrensbe- teiligten auf die Einnahmen aus zwei Wohnungen in Polen beschränken, welche je zur Hälfte im Miteigentum der Verfahrensbeteiligten und ihres Ehemanns ste- hen und vermietet würden. Die Nettomiete für beide Wohnungen würde sich auf umgerechnet Fr. 513.– belaufen, der Anteil der Verfahrensbeteiligten betrage Fr. 257.– (Urk. 97 S. 32). Betreffend die Erwerbssituation kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Verfahrensbeteiligte seit ihrem Umzug nach Zürich keine Er- werbstätigkeit aufgenommen habe. Sie habe ausgeführt, dass sie sich einer Ope- ration wegen eines Tumors habe unterziehen müssen, was nicht bestritten sei. Daher sei der Verfahrensbeteiligten bis heute kein Einkommen aus Erwerbstätig- keit anzurechnen. Für das zukünftige Einkommen verwies die Vorinstanz auf den Leitentscheid des Bundesgerichts BGE 144 III 481, mit dem das höchste Gericht die sog. Schulstufenregel eingeführt hat. Diesem zufolge ist dem hauptbetreuen- den Elternteil ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Er- werbstätigkeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab Vollendung von dessen 16. Lebensjahr ein Vollzeiterwerb zuzumu- ten (BGE 144 III 491 E. 4.7.6). Ausgehend von den eigenen Angaben der Verfah- rensbeteiligten anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. April 2019 schloss die Vorinstanz, die Verfahrensbeteiligte suche eine Stelle im Versicherungswesen und Case Management im Bereich Gesundheitsmanagement, weshalb es ihr möglich sei, mit einem Pensum von 50 % ein Nettoeinkommen von Fr. 2'500.– zu erzielen. Unter Berücksichtigung ihres Anteils an den Mieteinnahmen sei das Ein- kommen ab Januar 2021 auf Fr. 2'757.– netto (inkl. Anteil 13. Monatslohn, zuzüg- lich Familienzulagen) festzulegen (Urk. 97 S. 33).

E. 6.2 Die Verfahrensbeteiligte macht geltend, das Pensum sei zu hoch angesetzt, ebenso das erzielbare Einkommen bei diesem Pensum. Sie habe zwei Kinder mit

- 24 - erhöhtem Betreuungsbedarf, eines davon mit gesichertem schweren ADHS, ein Kind sei aktuell in Abklärung wegen ADHS und sie habe ein weiteres schulpflich- tiges Kind von 9 Jahren. Damit ihr Ehemann das Geld für den Lebensunterhalt verdienen könne, betreue sie, die Verfahrensbeteiligte, an acht Tagen pro Monat ihre Schwiegereltern in … [Stadt in Deutschland]. Die Nachweise seien in den Verfahrensunterlagen. Dieser Aufwand sei im Urteil nicht berücksichtigt (Urk. 96 S. 4).

E. 6.3 Die Verfahrensbeteiligte zeigt nicht näher auf, wo sie vor Vorinstanz auf die ADHS-Erkrankung hingewiesen hat. Auch im Berufungsverfahren werden keiner- lei Belege für diese gesundheitliche Beeinträchtigung eingereicht. Daher kann dieser Umstand nicht näher geprüft werden. Dazu äussert sich die Verfahrensbe- teiligte nicht konkret, welches Pensum und welches Einkommen sie erzielen könnte (Urk. 96 S. 3). Auch unter Geltung der Untersuchungsmaxime ist es in ers- ter Linie Sache der Parteien, den Prozessstoff zu sammeln und die entscheidrele- vanten Tatsachen und die Beweismittel zu benennen (vgl. BGer 5A_806/2016 vom 22. Februar 2017, E. 4.3.2 mit Hinweisen; Schweighofer, in: Sutter-Somm et al., ZPO-Komm., Art. 296 N 10). Wie unter Erw. II./1 ausgeführt, genügt es im Be- rufungsverfahren sodann nicht, darauf hinzuweisen, dass die Nachweise in den Verfahrensunterlagen seien. Vielmehr wäre mittels genügend präziser Verwei- sungen auf die Akten aufzuzeigen, wo die massgebenden Behauptungen und Er- klärungen erhoben wurden. Damit ist auf die Rüge nicht näher einzugehen.

E. 6.4 Nach dem Gesagten bleibt es beim anrechenbaren Einkommen gemäss Vorinstanz.

E. 7 Zusammenfassend sind die Angaben gemäss Art. 301a ZPO, wie sie in den Dispositiv-Ziffern 4 und 6 des angefochtenen Urteils aufgeführt sind, mit folgen- den Ausnahmen zu bestätigen.

E. 7.1 In Dispositiv-Ziffer 4 reduziert sich die Unterdeckung der Kläger ab 1. April 2021 um je Fr. 225.–. Für den Kläger 1 beträgt sie Fr. 694.–, für den Kläger 2 Fr. 693.–.

- 25 -

E. 7.2 In Dispositiv-Ziffer 6 ist das Erwerbseinkommen des Beklagten ab 1. April 2021 auf Fr. 1'200.– netto festzusetzen.

E. 8 Die Indexierung der Unterhaltsbeiträge ist zu bestätigen, jedoch an den ak- tuellen Stand anzupassen, wobei die erste Anpassungsmöglichkeit für den 1. Ja- nuar 2022 vorzusehen ist. B: Kosten- und Entschädigungsfolgen I. Instanz

1. Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr (Dispositiv-Ziffer 8) wurde nicht angefochten und ist zu bestätigen.

E. 10 ist ebenfalls zu bestätigen. III.

1. Im Berufungsverfahren richtet sich die Höhe der Gerichtsgebühr nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 und § 5 Abs. 1 GebV OG. Unter Berücksichti-

- 27 - gung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– angemes- sen. Die volle Parteientschädigung ist auf Fr. 2'400.– (zuzüglich 7.7 % MwSt) festzulegen (§ 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV i.V.m. mit § 4 AnwGebV).

2. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei aufer- legt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Mit Blick auf die im Berufungsver- fahren einzeln vorgenommenen Korrekturen betreffend die Unterhaltsbeiträge und die diesbezüglichen Anträge der Parteien sowie angesichts des Umstands, dass die Verfahrensbeteiligte mit ihrem weiteren Antrag zur Kostenauflage vollständig unterliegt, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens der klägeri- schen und der beklagten Partei im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drittel aufzuerlegen. Nach Praxis der entscheidenden Kammer werden indes Kindern in Verfahren der vorliegenden Art keine Prozesskosten auferlegt. In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c und f ZPO sind die Gerichtskosten einzig der Verfahrensbe- teiligten sowie dem Beklagten entsprechend diesem Verhältnis aufzuerlegen. Demzufolge ist die Verfahrensbeteiligte zu verpflichten, dem Beklagten eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezah- len.

3. Der Beklagte stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 102 S. 2).

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 24. April 2020 betreffend - 29 - die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 5 am 15. September 2020 in Rechtskraft er- wachsen ist.
  2. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  4. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Kläger 1 und 2 werden die Dis- positiv-Ziffern 3, 4, 6 und 7 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 24. April 2020 aufge- hoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3.a) Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern 1 und 2 an deren Unterhalt und Erziehung je folgende Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen: - CHF 32.– von 1. August 2017 bis 31. Dezember 2017; - CHF 112.– ab 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021; - CHF 337.– ab 1. April 2021 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kläger 1 und 2 (auch über die Volljährigkeit hinaus). Allfällige Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, Kinderrenten oder ähnliche für die Kinder bestimmte Leistungen sind zusätzlich zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die weitere Verfahrensbeteiligte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, so- lange die Kläger im Haushalt der weiteren Verfahrensbeteiligten leben und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen. - 30 - b) Für den Zeitraum von 1. Januar 2018 bis 30. September 2020 wird aufgrund fehlender Leistungsfähigkeit des Beklagten von der Festset- zung von Kinderunterhaltsbeiträgen an den Unterhalt und die Erzie- hung der Kläger 1 und 2 abgesehen.
  5. Es wird festgestellt, dass mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen monatlich je folgende Beträge zur Deckung des gebührenden Unter- halts der Kläger fehlen: - Kläger 1:
  6. August 2017 bis 31. Dezember 2017: CHF 1'335.–;
  7. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018: CHF 1'367.–;
  8. Januar 2019 bis 30. September 2020: CHF 1'031.–;
  9. Oktober 2020 bis 31. März 2021: CHF 919.–; ab 1. April 2021: CHF 694.–. - Kläger 2:
  10. August 2017 bis 31. Dezember 2017: CHF 1'482.–;
  11. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018: CHF 1'514.–;
  12. Januar 2019 bis 30. September 2019: CHF 1'030.–;
  13. Oktober 2020 bis 31. März 2021: CHF 918.–; ab 1. April 2021: CHF 693.–.
  14. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Kläger 1 und 2: - Einkünfte Kläger 1 und 2: Familienzulage von derzeit je CHF 250.– im Monat. - Bedarf Kläger 1:
  15. August 2017 bis 31. Dezember 2018: CHF 1'617.– im Monat; ab 1. Januar 2019: CHF 1'281.– im Monat. - Bedarf Kläger 2:
  16. August 2017 bis 31. Dezember 2018: CHF 1'764.– im Monat; ab 1. Januar 2019: CHF 1'280.– im Monat. Beklagter: - Erwerbseinkommen Beklagter (kein 13. Monatslohn, keine Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen):
  17. August bis 31. Dezember 2017: CHF 709.– netto im Monat;
  18. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018: Kein Erwerbseinkommen;
  19. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019: CHF 352.– netto im Monat;
  20. Januar 2020 bis 30. September 2020: Kein Erwerbseinkommen; - 31 -
  21. Oktober 2020 bis 31. März 2021: CHF 750.– netto im Monat (hypothetisch); ab 1. April 2021: CHF 1'200.– netto im Monat (hypothetisch). - Einkünfte Beklagter aus Vermietung:
  22. August 2017 bis 31. Dezember 2017: CHF 330.– im Monat;
  23. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018: CHF 370.– im Monat;
  24. Januar 2019 bis 31. Juli 2020: CHF 330.– im Monat; ab 1. August 2020: CHF 659.– im Monat. - Renteneinkünfte Beklagter aus der Deutschen Rentenversicherung: Ab 1. Juni 2020 CHF 132.– im Monat. Einkünfte aus Aktienverkauf:
  25. August 2017 bis 31. Dezember 2018: durchschnittlich CHF 300.– im Monat. - Vermögen Beklagter: Hälftiger Anteil an einer Liegenschaft in E._____ (gemein- schaftliches Eigentum mit dem Bruder des Beklagten), Gesamtwert der Liegen- schaft: GBP 800'074.–. - Bedarf Beklagter:
  26. August 2017 bis 31. März 2018: CHF 1'275.– im Monat;
  27. April 2018 bis 31. März 2019: CHF 1'312.– im Monat; ab 1. April 2019: CHF 1'318.– im Monat. Weitere Verfahrensbeteiligte: - Erwerbseinkommen weitere Verfahrensbeteiligte (inklusive 13. Monatslohn, zu- züglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen):
  28. August 2017 bis 31. Oktober 2020: Kein Erwerbseinkommen; ab 1. Januar 2021: CHF 2'500.– netto im Monat (hypothetisch). - Einkünfte weitere Verfahrensbeteiligte aus Vermietung: CHF 257.– im Monat. - Bedarf weitere Verfahrensbeteiligte: CHF 2'952.– - Vermögen weitere Verfahrensbeteiligte: Je hälftiger Anteil an zwei Eigentumswohnungen in Polen (gemeinschaftliches Eigentum mit dem Ehemann der weiteren Verfahrensbeteiligten), Gesamtwert der Wohnungen: PLN 345000.– und PLN 236000.–
  29. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2020 von 100,9 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erst- mals auf den 1. Januar 2022, dem Stand des Indexes per Ende No- vember des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach fol- gender Formel: - 32 - ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 100.9 Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2020, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge."
  30. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  31. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 8 bis 11) wird bestätigt.
  32. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  33. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Verfah- rensbeteiligten zu 2/3 und dem Beklagten zu 1/3 auferlegt. Der Kostenanteil des Beklagten wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 123 ZPO bleibt vorbehal- ten.
  34. Die Verfahrensbeteiligte wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungs- verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 816.60 zu bezahlen.
  35. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  36. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. - 33 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Januar 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. S. Notz versandt am: la
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ200023-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss und Urteil vom 12. Januar 2021 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Kläger und Berufungskläger 1, 2 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____ gegen D._____, Dr., Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligte betreffend Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 24. April 2020 (FP180172-L)

- 2 - Rechtsbegehren der Kläger: (Urk. 2 S. 1 ff. sinngemäss)

1. Der Beklagte sei zu verpflichten, Unterhalt nach Zürcher Tabelle rück- wirkend ab August 2017 zu bezahlen, soweit gesetzlich möglich.

2. Auskunft über sein Einkommen und Vermögen im In- und Ausland zu erteilen durch Vorlage einer systematischen Aufstellung über:

a) Sein Vermögen Stand 30.09.2018, bezüglich aller vermögens- werter Gegenstände privater oder betrieblicher Art, insbesondere über Sparguthaben, Geldforderungen, Wertpapiere, Aktien, Bau- sparverträge, Kapitallebensversicherungen und Immobilien. Hierzu soll auch die amtliche Festsetzung der Erbschaftshöhe in E._____ [Stadt in Grossbritannien] herangezogen werden.

b) Sämtliche Einkünfte im Zeitraum Januar 2016 bis September 2018 durch Vorlage eines spezifizierten und nach Monaten systematisch geordneten Verzeichnisses. Dies umfasst Einkommen aus allen Einkunftsarten aber auch andere einmalige oder wiederkehrende Leistungen oder Bezüge, die üblicherweise den Lebensbedarf de- cken. Dabei seien insbesondere zu benennen: aa) Sämtliche Brutto- und Nettoeinkünfte einschliesslich aller Neben- einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie aus anderer Her- kunft in der Zeit vom 01.01.2016 bis 30.09.2018 und die erteilte Auskunft zu belegen durch Vorlage der Lohnsteuerkarte nebst Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2018 in Fotokopie und der Lohnabrechnungen des Arbeitgebers für die Monate Januar bis September 2018 sowie der Bescheide über im vorgenannten Zeit- raum etwa bezogenes Krankengeld und etwa bezogene Arbeitslo- senunterstützung, Berufsunfähigkeitsrenten und Rentenbezüge. Als britischer Staatsbürger mit Wohnsitz in E._____ sind auch die dortigen Steuerbescheide oder -erklärungen nachzuweisen. bb) Es seien hierbei auch zu benennen andere einmalige oder wieder- kehrende Leistungen oder Bezüge von öffentlichen oder privaten Trägern, z.B. Bafög [(Bundesausbildungsförderungsgesetz)], Sti- pendien, steuerfreie Leistungen, z.B. die Eigenheimzulage samt Zuschlägen, Sozialleistungen wie Erziehungsgeld, Wohngeld, Pfle- gegeld etc. und erstattete und nachbezahlte (je auch im Wege der Verrechnung) Einkommenssteuer und Zuschläge dazu, z.B. Soli [Solidaritätszuschlag] und ggf. Kirchensteuer. cc) Sämtliche Einnahmen und Aufwendungen aus selbständiger Ar- beit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus anderer Herkunft unter Angabe der Privatentnahmen in der Zeit vom 01.01.2016 bis 30.09.2018 und die erteilte Auskunft sei zu belegen durch Vorlage der Einkommenssteuererklärungen sowie der etwaigen Bilanzen nebst den Gewinn- und Verlustrechnungen

- 3 - sowie der Einkommenssteuerbescheide und Einkommenssteuerer- klärungen für die Jahre 2014 bis 2017. Ebenso zu belegen seien die Einnahmen aus dem Verkauf von Büchern und Schriften, bei denen der Beklagte als Autor, Co-Autor oder Herausgeber fungiert und die unter anderem bei Amazon er- hältlich sind. dd) Der um die rein eigentumsbezogenen Kosten bereinigte Nutzungs- wert aus einer selbstbewohnten eigenen Immobilie, auch soweit nur Miteigentum oder ein anderes Recht besteht, z.B. in Form ei- nes Wohnungsrechtes oder Niessbrauches. Hierzu genügt die Be- zeichnung und Beschreibung der Wohnung mit Angabe der Wohn- und Nutzflächen. ee) Seine Gewinne aus Gesellschaften und Mitunternehmerschaften durch Übermittlung der steuerlichen Gewinnerklärung mit Anlagen und Einkünften aus Kapital. ff) Geldwerte Vorteile, wie Dienstwagen, Verpflegungskosten- übernahmen etc.

3. Der Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern A._____ und B._____, beide geboren am tt.mm.2006, Kindesunterhalt nach Zür- cher Tabelle ab sofort zu zahlen bis zum Erlöschen des Unter- haltsanspruchs.

4. Der Beklagte habe die bisher entstandenen und von Frau C._____ getragenen aussergerichtlichen und gerichtlichen Kosten in Deutschland, die Kosten für anwaltliche Beratung in Zürich, die Kosten des Friedensrichters und die Gerichtskosten aus dem aktu- ellen Verfahren gegen Kostennachweis vollständig zu erstatten. (…).

5. Um den Klägern weitere gerichtliche Schritte oder Betreibungen im Ausland mit den damit verbundenen Kosten und Mühen zu erspa- ren, sei der Beklagte zu verpflichten, den gesamten festgesetzten Unterhalt bis zum vollendeten 22. Lebensjahr der Kläger in Form einer Sicherheitsrücklage vorschüssig zu zahlen, so dass ohne sein weiteres Zutun oder seine Möglichkeit zum Veto regelmässige monatliche Auszahlungen an die Kläger (bis zur Volljährigkeit der Kläger an Frau C._____) in der festgesetzten Höhe erfolgen. (…) Bei der Höhe der Sicherheitsrücklage sollte die regelmässige Stei- gerung der Unterhaltshöhe entsprechend Lebensalter der Kläger und Inflationsbereinigung berücksichtigt werden.

- 4 - Rechtsbegehren des Beklagten: (Urk. 32 S. 1) "1. Auf die Festsetzung von Unterhalt für die Kinder A._____ und B._____, beide geb. tt.mm.2006, sei mangels Leistungsfähigkeit des Vaters zu verzichten.

2. Die Kinder A._____ und B._____, beide geb. tt.mm.2006, seien unter die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern zu stellen.

3. Der Vater sei berechtigt zu erklären, seine Kinder A._____ und B._____ während seinen Aufenthalten in Zürich jeweils einmal wöchentlich aus- serhalb der Schulzeiten von 09.00 bis 20.00 Uhr mit sich oder zu sich zu Besuch zu nehmen. Weiter sei er berechtigt zu erklären, die Kinder jähr- lich während 3 Wochen Ferien mit sich oder zu Besuch zu nehmen. Es sei anzuordnen, dass die Vereinbarung weiterer Besuche der direkten Absprache zwischen Vater und Kindern unterstellt wird.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) zulasten der Kläger." Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 24. April 2020: (Urk. 97 S. 36 ff.)

1. Der Antrag des Beklagten um Abänderung der elterlichen Sorge für den Kläger 1 A._____ und den Kläger 2 B._____, beide geboren am tt.mm.2006, wird abgewiesen; die Kläger 1 und 2 werden unter der alleinigen elterlichen Sorge der weiteren Verfahrensbeteiligten belassen.

2. Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, die Kläger 1 und 2 wie folgt auf eigene Kosten mit sich oder zu sich zu Besuch bzw. in die Ferien zu neh- men: − während den Aufenthalten des Beklagten in Zürich jeweils einmal wö- chentlich ausserhalb der Schulzeiten von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr so- wie − während den Schulferien während drei Wochen Ferien pro Jahr. Der Beklagte ist verpflichtet, die Besuche mindestens eine Woche im Voraus per E-Mail anzukündigen bzw. mit der weiteren Verfahrensbeteiligten unter Berücksichtigung der Interessen der Kläger zu vereinbaren.

- 5 - Die Aufteilung der Ferien sprechen der Beklagte und die weitere Verfah- rensbeteiligte unter Berücksichtigung der Interessen der Kläger jeweils min- destens zwei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu, in Jahren mit ungerader Jahreszahl der weiteren Verfahrensbeteiligten. In der übrigen Zeit ist die weitere Verfahrensbeteiligte für die Betreuung der Kläger 1 und 2 zuständig. Weitergehende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegen- seitiger Absprache bleiben vorbehalten.

3. a) Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern 1 und 2 an deren Unterhalt und Erziehung je folgende Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen: − CHF 32.– von 1. August 2017 bis 31. Dezember 2017 sowie − CHF 112.– ab 1. Oktober 2020 bis zum ordentlichen Abschluss ei- ner angemessenen Ausbildung der Kläger 1 und 2 (auch über die Volljährigkeit hinaus). Allfällige Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, Kinderrenten oder ähnliche für die Kinder bestimmte Leistungen sind zusätzlich zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die weitere Verfahrensbeteiligte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, so- lange die Kläger im Haushalt der weiteren Verfahrensbeteiligten leben und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen.

b) Für den Zeitraum von 1. Januar 2018 bis 30. September 2020 wird aufgrund fehlender Leistungsfähigkeit des Beklagten von der Festset- zung von Kinderunterhaltsbeiträgen an den Unterhalt und die Erzie- hung der Kläger 1 und 2 abgesehen.

- 6 -

4. Es wird festgestellt, dass mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen monat- lich je folgende Beträge zur Deckung des gebührenden Unterhalts der Klä- ger fehlen: − Kläger 1:

1. August 2017 bis 31. Dezember 2017: CHF 1'335.–;

1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018: CHF 1'367.–;

1. Januar 2019 bis 30. September 2020: CHF 1'031.–; ab 1. Oktober 2020: CHF 919.–. − Kläger 2:

1. August 2017 bis 31. Dezember 2017: CHF 1'482.–;

1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018: CHF 1'514.–;

1. Januar 2019 bis 30. September 2019: CHF 1'030.–; ab 1. Oktober 2020: CHF 918.–.

5. Der Antrag der weiteren Verfahrensbeteiligten um Verpflichtung des Beklag- ten zur Leistung angemessener Sicherheit im Sinne von Art. 292 ZGB wird abgewiesen.

6. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Kläger 1 und 2: − Einkünfte Kläger 1 und 2: Familienzulage von derzeit je CHF 250.– im Monat. − Bedarf Kläger 1:

1. August 2017 bis 31. Dezember 2018: CHF 1'617.– im Monat; ab 1. Januar 2019: CHF 1'281.– im Monat. − Bedarf Kläger 2:

1. August 2017 bis 31. Dezember 2018: CHF 1'764.– im Monat; ab 1. Januar 2019: CHF 1'280.– im Monat. Beklagter: − Erwerbseinkommen Beklagter (kein 13. Monatslohn, keine Familien-, Kin- der- und/oder Ausbildungszulagen):

1. August bis 31. Dezember 2017: CHF 709.– netto im Monat;

1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018: Kein Erwerbseinkommen;

1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019: CHF 352.– netto im Monat;

1. Januar 2020 bis 30. September 2020: Kein Erwerbseinkommen; ab 1. Oktober 2020: CHF 750.– netto im Monat (hypothetisch). − Einkünfte Beklagter aus Vermietung:

1. August 2017 bis 31. Dezember 2017: CHF 330.– im Monat;

- 7 -

1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018: CHF 370.– im Monat;

1. Januar 2019 bis 31. Juli 2020: CHF 330.– im Monat; ab 1. August 2020: CHF 659.– im Monat. − Renteneinkünfte Beklagter aus der Deutschen Rentenversicherung: Ab 1. Juni 2020 CHF 132.– im Monat. − Einkünfte aus Aktienverkauf:

1. August 2017 bis 31. Dezember 2018: durchschnittlich CHF 300.– im Monat. − Vermögen Beklagter: Hälftiger Anteil an einer Liegenschaft in E._____ (gemeinschaftliches Eigentum mit dem Bruder des Beklagten), Gesamt- wert der Liegenschaft: GBP 800'074.–. − Bedarf Beklagter:

1. August 2017 bis 31. März 2018: CHF 1'275.– im Monat;

1. April 2018 bis 31. März 2019: CHF 1'312.– im Monat; ab 1. April 2019: CHF 1'318.– im Monat. Weitere Verfahrensbeteiligte: − Erwerbseinkommen weitere Verfahrensbeteiligte (inklusive 13. Monats- lohn, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen):

1. August 2017 bis 31. Oktober 2020: Kein Erwerbseinkommen; ab 1. Januar 2021: CHF 2'500.– netto im Monat (hypothetisch). − Einkünfte weitere Verfahrensbeteiligte aus Vermietung: CHF 257.– im Monat. − Bedarf weitere Verfahrensbeteiligte: CHF 2'952.– − Vermögen weitere Verfahrensbeteiligte: Je hälftiger Anteil an zwei Eigentumswohnungen in Polen (gemeinschaft- liches Eigentum mit dem Ehemann der weiteren Verfahrensbeteiligten), Gesamtwert der Wohnungen: PLN 345000.– und PLN 236000.–.

7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende März 2020 von 101.7 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2021, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt nach folgender Formel: ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 101.7 Fällt der Index unter den Stand von Ende März 2020, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

- 8 -

8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'600.– die weiteren Gerichtskosten betragen CHF 150.– Dolmetscher

9. Die Kosten werden dem Beklagten und der weiteren Verfahrensbeteiligten je zur Hälfte auferlegt.

10. Die Beklagte wird verpflichtet, der weiteren Verfahrensbeteiligten den hälfti- gen Anteil der Kosten des Schlichtungsverfahrens, mithin den Betrag von CHF 400.–, zu ersetzen.

11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

12. (Schriftliche Mitteilung).

13. (Berufung). Berufungsanträge: der Kläger und Berufungskläger (Urk. 96 S. 1): "1. Ich beantrage die Kosten des Verfahrens und des Verfahrens vor dem Frie- densrichter in voller Höhe oder zumindest massgeblich Herrn D._____ zu- zuordnen.

2. Weiter beantrage ich die Neuberechnung des nachzuzahlenden Unterhalts unter Berücksichtigung aller Einnahmen von Herrn D._____.

3. Ich beantrage, den neu zu zahlendem Unterhalt ab sofort und nicht ab Okto- ber zahlen zu lassen und

4. Ich beantrage, die Höhe der Unterhaltszahlung unter Berücksichtigung aller zumutbaren Tätigkeiten und richtiger Berechnung der Mieteinnahmen oder eines Verkaufserlöses des Hauses neu zu berechnen." des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 102 S. 2): "Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und es sei das Urteil des Bezirksge- richts Zürich vom 24. April 2020 zu bestätigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWSt) zulasten der Ver- fahrensbeteiligten."

- 9 - Prozessualer Antrag: "Es sei dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm Rechtsanwältin X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen." Erwägungen: I.

1. A._____ (Kläger 1) und B._____ (Kläger 2), beide geboren am tt.mm.2006, sind die Söhne von C._____ (Verfahrensbeteiligte) und von D._____ (Beklagter). Die Eltern sind nicht verheiratet. Am 24. Mai 2018 machten die Kläger, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter (Verfahrensbeteiligte), die vorliegende Klage betref- fend Unterhalt beim Friedensrichteramt …, Kreise …, rechtshängig (Urk. 1). Am

24. September 2018 reichten sie die Klagebewilligung samt schriftlicher Begrün- dung der Klage fristgerecht bei der Vorinstanz ein (Urk. 1 und 2). Am 12. April 2019 fand die Hauptverhandlung statt. Der weitere erstinstanzliche Prozessver- lauf kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden (Urk. 97 S. 4 ff.). Am 24. April 2020 erliess die Vorinstanz das vorstehend wiedergegebene Urteil (Urk. 97 S. 36 ff.).

2. Gegen diesen Entscheid erhoben die Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) mit Rechtsschrift vom 26. Mai 2020 Berufung und stellten die erwähnten Anträge (Urk. 96). Die Berufungsantwort des Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagter) datiert vom 14. September 2020 (Urk. 102) und wurde mit Ver- fügung vom 21. September 2020 der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 105). Weitere Eingaben der Parteien sind nicht erfolgt. II.

1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. In der

- 10 - schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punk- ten als fehlerhaft zu betrachten ist. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Ak- ten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen genügen hierfür nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 141 III 569 E. 2.3.3). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstan- dungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen insofern einzugehen, als sie für die Entscheidfindung relevant sind.

2. Neue Tatsachen und Beweismittel können bei Verfahren betreffend Kinder- belange im Berufungsverfahren auch dann vorgebracht werden, wenn die Vo- raussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

3. Mit einem Rechtsmittel anfechtbar ist nur das Dispositiv eines gerichtlichen Entscheides, nicht dagegen dessen Begründung allein (BGer 2C_425/2016 vom

5. Oktober 2016, E. 1.2 m.w.H.). Die Berufungsschrift muss weiter konkrete Beru- fungsanträge enthalten. Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann; die auf Geldzahlung gerichteten Berufungsanträge sind zu beziffern. Auf eine Be- rufung mit einem formell mangelhaften Rechtsbegehren ist nur ausnahmsweise einzutreten, wenn sich nämlich aus der Begründung ergibt, welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Entsprechend sind Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 4.3 und 6.2; BGer 5A_466/2016 vom 12.4.2017, E. 4.1.). Das Erfordernis, in der Berufungseingabe im Falle von Geldforderungen bezifferte Anträge zu verlangen, gilt auch im Bereich der vorliegend anzuwenden-

- 11 - den Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO), da letztere nur die Art der Sammlung des Prozessstoffs, nicht aber die Frage der Einleitung und Be- endigung des Verfahrens betrifft. Sie beschlägt auch nicht die Frage, wie das Rechtsbegehren formuliert sein muss, damit der Rechtsstreit überhaupt an die Hand genommen werden kann (vgl. BGE 137 III 617 E. 5.2).

4. Berufungsantrag Ziffer 1 richtet sich gegen die Kostenpflicht und somit ge- gen Dispositiv-Ziffer 9 des angefochtenen Urteils. Mit den Berufungsanträgen Zif- fern 2, 3 und 4 streben die Kläger die Neuberechnung des Unterhalts an sowie die Verpflichtung des Beklagten, die ab 1. Oktober 2020 festgesetzten Unterhalts- beiträge "ab sofort" zu leisten. Die Berufungsanträge Ziffern 2, 3 und 4 richten sich daher gegen Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils. Aus der Begründung geht hervor, dass die Kläger unter dem Titel "Neuer, künftig zu zahlender Unterhalt" die Auf- fassung vertreten, der Beklagte könne Unterhaltsbeiträge von GBP 1'500.– leisten (Urk. 96 S. 3 ff., S. 6). Da bereits die Vorinstanz den beiden Klägern die gleich hohen Unterhaltsbeiträge zugesprochen hat und es sich bei ihnen um Zwillinge handelt, ist es selbsterklärend, dass jedem der beiden Kläger GBP 750.– zuge- sprochen werden sollen. Damit stellen die Kläger in Bezug auf die Unterhalts- pflicht ab Urteilsdatum (24. April 2020) bis zum ordentlichen Abschluss einer an- gemessenen Ausbildung (konkret: Dispositiv-Ziffer 3 lit. a Abs. 1, zweiter Spiegel- strich) einen prozesskonformen Berufungsantrag. Dagegen fehlt für die Neube- rechnung des nachzuzahlenden Unterhalts (also für den Zeitraum ab Klageeinlei- tung bis Urteilsdatum 24. April 2020) ein bezifferter Antrag. Es lässt sich auch der Berufungsschrift nicht entnehmen, auf welchen Betrag die Kläger den Kindesun- terhalt erhöht haben möchten. Auf den Berufungsantrag Ziffer 2 und die Vorbrin- gen unter dem Titel "2. Nachzuzahlender Unterhalt" ist daher nicht einzutreten. Berufungsantrag Ziffer 4 steht in engem Zusammenhang mit Berufungsantrag Ziffer 3. Er beschlägt die Sachverhaltsfeststellungen oder die Erwägungen zur Rechtslage, welche lediglich die Bedeutung von Motiven haben (BGE 140 I 114 E. 2.4.3), weshalb auf den konkreten Antrag nicht einzutreten ist. Auf allfällig da- mit zusammenhängende Vorbringen ist nur insoweit einzugehen, als sie den Un- terhaltsbeitrag gemäss Berufungsantrag Ziffer 3 betreffen.

- 12 -

5. Die Berufung hemmt die Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Nicht angefochten wurde Dispositiv-Ziffer 1 (elterliche Sorge), Ziffer 2 (Besuchsrecht) und Ziffer 5 (Sicherheitsleistung), weshalb sie nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist am 15. September 2020 in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken. Nicht angefochten wurden zudem die Dispositiv-Ziffern 4 und 6 betreffend die Angaben gemäss Art. 301a ZPO. Da diese Ziffern in engem Zusammenhang zum strittigen Unterhaltsbeitrag stehen, sind sie nicht als rechtskräftig vorzumerken. Gleiches gilt für die Indexklausel in Dispositiv-Ziffer 7; sie wird den aktuellen Verhältnissen anzupassen sein. Hin- sichtlich der teilweise angefochtenen Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- instanzlichen Verfahrens (Dispositiv-Ziffern 8 bis 11) erfolgt ohnehin keine Vor- merknahme der (Teil-) Rechtskraft (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO). A: Unterhaltsbeiträge

1. Einkünfte des Beklagten 1.1 Der Beklagte ist britischer Staatsangehöriger und seit Anfang 2018 in E._____ wohnhaft. Zuvor lebte er in Deutschland und Israel. Er ist promovierter Philosoph und im Rahmen jeweils befristeter Aufträge in der Forschung tätig. Da- neben führt er Übersetzungsaufträge aus (Urk. 97 S. 23). 1.2 Der angefochtene Entscheid basiert auf den folgenden monatlichen Einkünf- ten des Beklagten (Urk. 97 S. 23 ff.): 2017: Fr. 1'338.– (Mieteinnahmen / Aktienverkauf / Erwerbseinkommen) 2018: Fr. 669.– (Mieteinnahmen / Aktienverkauf) 2019: Fr. 682.– (Mieteinnahmen / Erwerbseinnahmen) 2020 : ab 1.1.: Fr. 330.– (Mieteinnahmen) ab 1.6.: Fr. 462.– (Mieteinnahmen Fr. 330.–, Rente Fr. 132.–) ab 1.8.: Fr. 791.– (Mieteinnahmen Fr. 659.–, Rente Fr. 132.–) ab 1.10: Fr. 1'541. – (Mieteinnahmen Fr. 659.–, Rente Fr. 132.– hypothetisches Erwerbseinkommen Fr. 750.–).

- 13 - Da nach dem unter Erw. II./4. Ausgeführten nur auf die laufenden Unterhaltsbei- träge - bzw. in der Terminologie der Kläger "Neuer, künftig zu zahlender Unter- halt" - einzugehen ist, sind nur die Einkünfte für das Jahr 2020 und folgende nä- her zu prüfen. 1.3 Hypothetisches Erwerbseinkommen 1.3.1 Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen von Fr. 750.– pro Monat an, und zwar ab 1. Oktober 2020. Sie führte dazu im Wesent- lichen aus, der Beklagte verfüge unbestrittenermassen über akademische Ab- schlüsse in Anglistik, englischer Literatur, Germanistik und deutscher Literatur. Zudem habe er promoviert in Philosophie. Er beherrsche mehrere Sprachen, so insbesondere Deutsch und Englisch als Muttersprache und Französisch ebenfalls auf sehr hohem Niveau plus zusätzlich Italienisch. Die aktuellere Berufserfahrung des Beklagten bestehe im Verfassen und Übersetzen wissenschaftlicher Beiträge auf dem Gebiet der Philosophie und Literaturwissenschaft. Er verfolge For- schungsprojekte, wobei er zu deren Finanzierung aufwändige Forschungs- bzw. Projektanträge erstelle und einreiche. Zur Finanzierung seines Lebensunterhalts ziehe er selber das Ausführen von Übersetzungsaufträgen sowie überbrückungs- weise eine Tätigkeit als Englischlehrer in Betracht. Tatsächlich habe er sich aber erst in neuester Zeit um einen Übersetzungsauftrag bemüht, ansonsten habe er sich nicht aktiv um das Erzielen von Erwerbseinkünften ausserhalb der von ihm bevorzugten Forschungstätigkeit gekümmert (Urk. 97 S. 25 f.). Bei der Beurteilung der beruflichen Möglichkeiten des Beklagten falle einerseits ins Gewicht, dass er bereits 65jährig und damit sowohl nach schweizerischer als auch nach britischer Rechtslage im Pensionsalter sei. In Deutschland werde er am 1. Juni 2020 rentenberechtigt. Dass er in diesem Alter – sei es in Deutsch- land, in der Schweiz oder an seinem Wohnort in E._____ – eine feste Anstellung als Sprachlehrer an einer Schule finden könne, wie dies die weitere Verfahrens- beteiligte vorbringe, sei nicht realistisch, zumal er unbestrittenermassen über kei- ne pädagogische Ausbildung verfüge. Denkbar sei, dass der Beklagte angesichts seiner vielfältigen Sprachkenntnisse auf sehr hohem Niveau an privaten Bildungs- einrichtungen Sprachunterricht und -kurse erteilen könne. Ebenso könne er Auf-

- 14 - träge als Übersetzer ausführen, so wie er dies aktuell tue. Angesichts seiner Aus- bildung und beruflichen Erfahrung sei davon auszugehen, dass der Beklagte auch unter Berücksichtigung seines Alters in der Lage sei, insbesondere mit Überset- zungsaufträgen und dem Erteilen von Sprachunterricht, aber auch mit seiner For- schungstätigkeit Einkünfte von insgesamt rund CHF 750.– netto im Monat ent- sprechend rund GBP 625.– zu erzielen. Da die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht in Betracht komme, seien ihm diese Einkünfte nach einer angemessenen Übergangsfrist ab 1. Oktober 2020 anzurechnen. 1.3.2 Die Kläger machen geltend, der Beklagte sei in der Lage, monatliche Er- werbseinkünfte von mindestens GBP 1'500.– für sechs Jahre zu erzielen, bis sie wirtschaftlich selbständig seien. Er habe alle zumutbaren Massnahmen zu ergrei- fen, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. Er habe im Laufe des Verfahrens keine einzige Bewerbung oder Ablehnung vorgelegt, die sein Bemühen um Ein- kommen in den letzten Jahren belegen würden. Es würden ihm zahlreiche Mög- lichkeiten offenstehen, einem Erwerb als Übersetzer, Autor, Privatlehrer für Spra- chen oder wissenschaftlicher Mitarbeiter nachzugehen. Der Beklagte könne auch einfache Tätigkeiten ausführen, wie die Mitarbeit in einem Supermarkt, bei McDo- nalds oder ähnliche gering qualifizierte Tätigkeiten. Es könne zumindest das Durchschnittsgehalt für E._____ angenommen werden, welches man auf zahlrei- chen Internetportalen, z.B. Glassdoor, finden könne (Urk. 96 S. 5 f.). 1.3.3 Dem hält der Beklagte entgegen, die Behauptung, er könne GBP 1'500.– monatlich verdienen, sei völlig unrealistisch und werde bestritten. Bereits der von der Vorinstanz angenommene Betrag von Fr. 750.– netto pro Monat werde er in absehbarer Zeit kaum realisieren können. Dennoch akzeptiere er diesen Betrag. Sollte ihm ein höheres hypothetisches Einkommen angerechnet werden, so müssten ihm entsprechende Berufsauslagen im Bedarf angerechnet werden (Urk. 102 S. 7). 1.3.4 Die Vorinstanz gab die rechtlichen Erwägungen zur Anrechnung eines hypo- thetischen Einkommens zutreffend wieder; es kann darauf verwiesen werden (Urk. 97 S. 24 f.). Zu betonen ist, dass im Verhältnis zum unmündigen Kind be- sonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen sind.

- 15 - Dies gilt vor allem in jenen Fällen, wo wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen (BGE 137 III 118 E. 3.1). Mit anderen Worten hat der Alimentenschuldner alles in seiner Macht Stehende zu tun und muss insbesondere seine wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit voll ausschöpfen, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen. In diesem Umfang ist der Unterhaltsverpflichtete in seiner Lebensgestaltung einge- schränkt, weil dasjenige Einkommen zu erzielen ist, das mit zumutbarem Aufwand und gutem Willen tatsächlich erzielt werden kann (vgl. BGer 5A_98/2016 vom

25. Juni 2018, E. 3.6; BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.4, zur Publ. vorgesehen). 1.3.5 Der Beklagte ist heute 66-jährig und nach schweizerischer als auch nach britischer Rechtslage im Pensionsalter. Dies entbindet ihn indessen nicht, beson- ders grosse Anstrengungen zu unternehmen, um zumindest einen Teil an den Unterhalt seiner beiden Söhne bezahlen zu können. Mit den Klägern ist festzuhal- ten, dass der Beklagte keinerlei Suchbemühungen nachgewiesen hat. Auch im Berufungsverfahren lässt er es - im Wissen um seine Unterhaltspflicht - beim Einwand bewenden, Fr. 750.– netto monatlich seien kaum realisierbar (Urk. 102 S. 7). Daraus ist zu schliessen, dass sich der Beklagte nicht ernsthaft um einen (höheren) Verdienst bemüht. Dennoch genügt es mit Blick auf die in Erw. II./1 wiedergegebenen Anforderungen an die Berufungsschrift nicht, dass die Kläger pauschal geltend machen, der Beklagte könne zumindest das Durchschnittsgehalt für E._____ erzielen, welches man auf Internetportalen finden könne (Urk. 96 S. 6), ohne sich substantiiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander- zusetzen (Urk. 97 S. 25 f.). Auch gemäss bundesgerichtlicher Praxis findet die Anstrengungspflicht ihre Grenze an konkreten Realitäten (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.4). Allerdings bestreitet der Beklagte die vorin- stanzliche Erwägung, er könne insbesondere mit Übersetzungsaufträgen und dem Erteilen von Sprachunterricht, aber auch mit seiner Forschungstätigkeit einen Verdienst erzielen (Urk. 97 S. 26), im Grundsatz nicht. Was die Höhe des Verdienstes angeht, ist der Beklagte bei seinen eigenen Zugeständnissen zu be- haften. Noch im Oktober 2019 rechnete er damit, dass er mit Übersetzungen und redaktionellen Arbeiten philosophischer Texte monatliche Einkünfte von durch- schnittlich Euro 1'000.– bis Euro 1'200.– werde erzielen können (Urk. 77 S. 2). Da

- 16 - den Beklagten eine hohe Anstrengungspflicht zur Generierung eines Einkommens trifft, sind ihm monatlich Fr. 1'200.– netto anzurechnen. In diesem Betrag sind all- fällige Gestehungskosten eingerechnet. 1.3.6 Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten das Einkommen von Fr. 750.– ab

1. Oktober 2020 an (Urk. 97 S. 26). Die Kläger kritisieren, der Beklagte kenne seine Unterhaltspflicht seit November 2017. Es sei nicht einzusehen, weshalb ihm die Vorinstanz eine Übergangsfrist bis Oktober 2020 einräume (Urk. 96 S. 3). Die Vorinstanz hat sich an die konstante Rechtsprechung gehalten, wonach einer un- terhaltsverpflichteten Person eine Übergangs- oder Anpassungsfrist zu gewähren ist, wenn das Gericht die Pflicht zur Aufnahme oder Ausweitung der Erwerbstätig- keit bejaht und von der betreffenden Partei durch die Anrechnung eines hypothe- tischen Einkommens eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse verlangt. In diesen Fällen ist der verpflichteten Partei hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vor- gaben in die Tat umzusetzen (BGE 129 III 417 E. 2.2). Zwar trifft es zu, dass der Beklagte um seine vorbestehende Unterhaltspflicht gewusst hat. Gleichwohl wur- de diese nun vor den hiesigen Gerichten in einem Verfahren originär festgesetzt, so dass der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden kann, sie habe das Recht un- richtig angewandt. 1.3.7 In Nachachtung der erwähnten Rechtsprechung ist dem Beklagten eine wei- tere, kurze Übergangsfrist zu gewähren. Das monatliche Einkommen von Fr. 1'200.– netto ist ab April 2021 anzurechnen. 1.4 Mieteinnahmen 1.4.1 Der Beklagte ist zusammen mit seinem Bruder Miteigentümer einer Liegen- schaft in E._____, in welcher der Beklagte lebt. Die Liegenschaft wurde von der Mutter geerbt (Prot. I S. 59). Seit Sommer 2020 ist das Haus auch der Wohnsitz der Frau und der Tochter des Bruders (Urk. 102 S. 7). Gemäss Angaben des Be- klagten anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung wird ein Zimmer im Haus an eine Drittperson vermietet (Prot. I S. 25). Die Vorinstanz erwog, seit 1. Januar 2020 würden sich die Einkünfte des Beklagten auf den Erlös aus der Vermietung von jährlich Fr. 3'957.– bzw. Fr. 330.– im Monat beschränken (Urk. 97 S. 24).

- 17 - Nach den Ausführungen des Beklagten sei es möglich, wie bereits von Januar bis September 2018, ein zweites Zimmer zu vermieten. Der Mietanteil des Beklagten am aktuell vermieteten Doppelzimmer belaufe sich auf GBP 3'300.– im Jahr bzw. GBP 275.– im Monat. Angesichts des Mangels an günstigen Wohnmöglichkeiten in E._____ erscheine es zumutbar und möglich, das zweite Zimmer nach einer angemessenen Übergangsfrist zu einem vergleichbaren Mietzins zu vermieten. Dem Beklagten sei deshalb ab 1. August 2020 ein Anteil an den Mieteinnahmen aus der Vermietung von zwei Zimmern von insgesamt GBP 550.– bzw. Fr. 659.– im Monat anzurechnen (Urk. 97 S. 27). 1.4.2 Die Kläger beanstanden die Höhe des Erlöses aus der Vermietung. Ein Zimmer in der Lage des Hauses des Beklagten würde monatlich durchschnittlich GPB 550.– erbringen. Das Haus habe acht Zimmer, davon würden vier Zimmer dem Beklagten gehören. Im Urteil seien zwei Zimmer als vermietet berücksichtigt. Damit seien Mieteinnahmen von GBP 1100.– zu berücksichtigen, die alleine dem Beklagten gehören würden und nicht, wie im Urteil, zur Hälfte seinem Bruder. Der Bruder bewohne das Haus mit seiner Familie in regelmässigen Abständen selbst und könne somit selbst kein Zimmer vermieten (Urk. 96 S. 3 f.). 1.4.3 Der Beklagte entgegnet, zur Vermietung würden sich grundsätzlich nur die Schlafzimmer eignen, da manche zu schlicht seien. Zudem benötige er selber Platz im Haus für sich und bei Besuchen seiner Kinder auch für diese. Die Vor- instanz verlange die Vermietung von zwei Zimmern. Obwohl aktuell keine Zimmer mehr vermietet würden, da sich der Bruder als Miteigentümer dagegen ausspre- che, akzeptiere der Beklagte, dass ihm die Einnahmen gemäss Vorinstanz ange- rechnet würden (Urk. 102 S. 6 f.) 1.4.4 Auszugehen ist mit der Vorinstanz davon, dass ab August 2020 zwei Zim- mer zu vermieten sind. Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten die eine Hälfte der Mieteinnahmen an, seinem Bruder die andere Hälfte (Urk. 97 S. 27). Dies ge- stützt auf die Angaben, dass es sich bei den in Urk. 33/1 aufgeführten Einnahmen um die Hälfte der Mieteinnahmen des Jahres 2018 handle (Prot. I S. 25). Es ist von den Klägern anerkannt, dass der Beklagte und sein Bruder die Kosten für das im Miteigentum stehende Haus teilen (Prot. I S. 53). Daher erscheint es nachvoll-

- 18 - ziehbar, dass die beiden Miteigentümer nur je hälftig an den Mieteinnahmen parti- zipieren. Vor Vorinstanz antwortete die Verfahrensbeteiligte auf den Vorhalt, dass der Beklagte aus der Vermietung von Zimmern im Jahr 2018 GBP 3'700.– einge- nommen habe, dies sei sein hälftiger Anteil: "Ich gehe davon aus, dass dies stimmt." (Prot. S. 50). Und auf den Vorhalt, ob es stimme, dass seit September 2018 nur noch ein Zimmer vermietet werde, und zwar für GBP 550.– im Monat, wovon die Hälfte an den Beklagten gehe: "Ich denke, ja." (Prot. I S. 50). Daher hat die Vorinstanz das Recht nicht unrichtig angewandt, wenn sie dem Beklagten aus der Vermietung von zwei Zimmern zu GBP 550.– nur die Hälfte angerechnet hat. Somit bleibt es beim Betrag von umgerechnet Fr. 659.– (Urk. 97 S. 27). 1.5 Verkauf des Hauses 1.5.1 Vor Vorinstanz machten die Kläger weiter geltend, das Haus in E._____ könne verkauft oder (als Ganzes) vermietet werden (Prot. I S. 54). Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass der Beklagte nicht Alleineigentümer der Liegenschaft in E._____ sei. Weder über den Verkauf der Liegenschaft noch über deren Vermie- tung könne er somit alleine entscheiden. Weder eine Verpflichtung zum Verkauf der Liegenschaft noch die Anrechnung eines höheren Mieterlöses als des bisher erzielten für die Vermietung des ganzen Hauses komme damit in Betracht. Dies umso weniger, als der Beklagte in diesem Haus ausserordentlich günstig lebe. Er habe lediglich seinen Anteil an den Wohnnebenkosten zu bezahlen; Hypothekar- zinsen seien nicht zu leisten, da auf der Liegenschaft keine Hypothek laste. Wür- de der Beklagte ausziehen und das Haus – vorausgesetzt, dies wäre im Einver- nehmen mit seinem Bruder möglich – vermietet, würde zwar ein höherer Mieter- trag erzielt werden können. Der von der Verfahrensbeteiligten genannte Betrag erscheine dabei aber wenig realistisch. Der Beklagte hätte diesen zudem mit sei- nem Bruder zu teilen und müsste eine Wohnung mieten, in welcher er die Kläger zu Besuch nehmen könnte. Angesichts der in E._____ notorisch fehlenden Woh- nungen mit zahlbarem Mietzins würde dies keinen Sinn machen (Urk. 97 S. 27). 1.5.2 Die Kläger halten daran fest, dass das Haus in E._____ verkauft werden könne. Entgegen der im Urteil genannten Schwierigkeit sei ein Verkauf des Hau- ses seitens der Brüder D'._____ offenbar bereits geplant. Dies ergebe sich aus

- 19 - dem Darlehensvertrag. Ein Verkauf des Hauses sei dem Beklagten zumutbar. Bei einem angenommen Erlös von GBP 600'000.– könne der Beklagte die Schulden bei seinem Bruder und die Unterhaltsschulden bei seinen Kindern abbezahlen. Vom verbleibenden Geld könne der Beklagte ein Zimmer für GBP 600.– in der gleichen Wohngegend mieten. Für die wenigen Tage, die er mit den beiden Kin- dern verbringe, genüge ein Zimmer völlig. Es wäre unverhältnismässig und wider- spräche der Mitwirkungs- und Schadenbegrenzungspflicht, für diese wenigen Ta- ge im Jahr dem Beklagten ein zweites Zimmer zuzugestehen (Urk. 96 S. 4). 1.5.3 Der Beklagte entgegnet, er und sein Bruder hätten keine Pläne, das Haus zu verkaufen. Im Gegenteil sei es seit Sommer 2020 auch der Wohnsitz von Frau und Tochter des Bruders (Urk. 102 S. 7). Der Bruder des Beklagten könne nicht verpflichtet werden, dem Beklagten seinen Miteigentumsanteil abzukaufen. Und er habe Anspruch darauf, in einer Wohnung zu leben und könne nicht verpflichtet werden, in einem einzelnen gemieteten Zimmer zu hausen. Die Verfahrensbetei- ligte und die Kläger lebten selber in einem grossen, teuren Einfamilienhaus in Zü- rich (Urk. 96 S. 7). 1.5.4 Die Kläger setzen sich nicht rechtsgenügend mit den vorinstanzlichen Er- wägungen auseinander betreffend die Eigentumsverhältnisse bzw. den Umstand, dass der Beklagte in der selbstbewohnten Liegenschaft äusserst günstig lebt. Sie legen vielmehr ihre Sicht der Dinge dar, ohne klar und substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 310 ZPO beruhen. Zwar sind wie erwähnt vom Beklagten als Unterhaltsverpflichtetem besonders hohe Anstrengungen zu verlangen, um auch allfällige Nebeneinkünfte maximal zu steigern. Dennoch fehlt eine gesetzliche Grundlage, um vom Bruder des Beklagten zu verlangen, dass er den Anteil des Beklagten abkauft, selbst wenn der Bruder wirtschaftlich in der Lage sein sollte, wie dies die Kläger behaup- ten (Urk. 96 S. 4). Und vor dem Hintergrund, dass der Beklagte gegenwärtig aus- serordentlich günstig lebt, ist auch die Behauptung, er könne sich stattdessen ein Zimmer für GBP 600.– mieten, nicht angängig. Nach dem Gesagten bleibt es bei

- 20 - der vorinstanzlichen Auffassung, dass der Forderung, das Haus sei zu verkaufen, nicht stattzugeben ist. 1.6 Zusammenfassend sind dem Beklagten ab dem Jahr 2020 die folgenden Einnahmen anzurechnen: ab 1.01.2020: Fr. 330.– (Mieteinnahmen) ab 1.06.2020: Fr. 462.– (Mieteinnahmen Fr. 330.–, Rente Fr. 132.–) ab 1.08.2020: Fr. 791.– (Mieteinnahmen Fr. 659.–, Rente Fr. 132.–) ab 1.10.2020: Fr. 1'541. – (Mieteinnahmen Fr. 659.–, Rente Fr. 132.– hypothetisches Erwerbseinkommen Fr. 750.–) ab 1.04.2021: Fr. 1'991.– (Mieteinnahmen Fr. 659.–, Rente Fr. 132.– hypothetisches Erwerbseinkommen Fr. 1'200.–).

2. Bedarf Beklagter 2.1 Die Vorinstanz veranschlagte den Bedarf des Beklagten ab 1. April 2019 mit GBP 1'099.–, was Fr. 1'318.– entspricht (Urk. 97 S. 28). Die Kläger anerkennen den Betrag von GBP 1'100.– (Urk. 96 S. 4). 2.2 Der Beklagte macht im Zusammenhang mit dem Einkommen geltend, wenn ihm ein höheres Einkommen angerechnet werde, so müssten ihm entsprechende Berufsauslagen im Bedarf angerechnet werden (Urk. 102 S. 7). Wie vorstehend unter Erw. 1.3.5 dargelegt, ist das anrechenbare Einkommen als Nettoerwerb zu verstehen und sind allfällige Gestehungskosten bereits berücksichtigt. Abgesehen davon, sind die Auslagen in keiner Weise substantiiert. Unter dem Titel "Berufs- auslagen" ist dem Beklagten nichts anzurechnen. 2.3 Der Beklagte rügt, dass die jährlich zu leistenden hohen Ratenzahlungen für die noch offenen Erbschaftssteuern in England nicht berücksichtigt worden seien. Anfangs 2019 hätten die Ausstände GBP 51'425.37 betragen, wovon er die Hälfte zu tragen habe (Urk. 102 S. 7 mit Verweis auf Urk. 33/16). Es entspricht der ge- festigten Praxis, dass bei knappen finanziellen Verhältnissen - wie sie vorliegen - die laufenden und verfallenen Steuern nicht als Zuschlag zum Grundbetrag in das familienrechtliche Existenzminimum aufzunehmen sind (BGE 140 III 337 E. 4.4;

- 21 - BGE 126 III 353 E. 1a/aa). Selbst wenn Erbschaftssteuern grundsätzlich zu be- rücksichtigen wären, würde die Aufnahme in den Bedarf voraussetzen, dass sie auch effektiv und regelmässig bezahlt werden. Es ergibt sich weder aus Urk. 33/16 noch aufgrund anderer Belege, dass der Beklagte regelmässig Ratenzah- lungen leistet. Es ist daher kein Steuerbetreffnis anzurechnen. 2.4 Schliesslich macht der Beklagte pauschal geltend, es seien auch Kosten für die oft anfallenden Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten im Haus zu berück- sichtigen (Urk. 102 S. 7). Diese Kosten sind weder substantiiert noch belegt, wes- halb nicht weiter darauf einzugehen ist. 2.5 Folglich bleibt es beim Bedarf gemäss Vorinstanz.

3. Unterhaltsberechnung 3.1 Nach dem Ausgeführten beläuft sich die Leistungsfähigkeit des Beklagten ab dem Jahr 2020 auf folgende Beträge: Einnahmen 1.01.2020 - 31.05.2020 Fr. 330.– Bedarf Fr. 1'318.– → Manko: Fr. 1'018.– Einnahmen 1.06.2020 - 31.07.2020 Fr. 462.– Bedarf Fr. 1'318.– → Manko: Fr. 856.– Einnahmen 1.08.2020 - 31.09.2020 Fr. 791.– Bedarf Fr. 1'318.– → Manko: Fr. 527.– Einnahmen 1.10.2020 - 31.03.2021 Fr. 1'541.– Bedarf Fr. 1318.– → Überschuss: Fr. 223.– Einnahmen ab 1.04.2021: Fr. 1'991.– Bedarf Fr. 1'318.– → Überschuss: Fr. 673.–. 3.2 Wie die Vorinstanz festhielt, hat der Beklagte den ab Oktober 2020 resultie- renden Überschuss zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen zu verwenden (Urk. 97 S. 30). Die Vorinstanz teilte den Überschuss zu gleichen Teilen auf den Kläger 1 und den Kläger 2 auf (Urk. 97 S. 31). Dies blieb unangefochten. Folglich ist der Beklagte zu verpflichten, den Klägerin 1 und 2 an deren Unterhalt und Erziehung je folgende monatliche Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- 22 -

- Fr. 32.– von August 2017 bis Dezember 2017 (unverändert),

- Fr. 112.– von Oktober 2020 bis März 2021,

- Fr. 337.– ab April 2021 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemesse- nen Ausbildung der Kläger 1 und 2 (auch über die Volljährigkeit hinaus). Allfällige Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, Kinderrenten oder ähn- liche für die Kinder bestimmte Leistungen sind zusätzlich zu bezahlen. 3.3 Der Vollständigkeit halber zu wiederholen ist, dass für den Zeitraum vom

1. Januar 2018 bis 30. September 2020 aufgrund fehlender Leistungsfähigkeit des Beklagten von der Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen an den Unter- halt und die Erziehung der Kläger 1 und 2 abzusehen ist.

4. Im Hinblick auf die Deklarationspflicht gemäss Art. 301a ZPO (Dispositiv- Ziffern 4 und 6) ist nachstehend auf den gebührenden Bedarf der Kläger und das Einkommen der Verfahrensbeteiligten einzugehen.

5. Bedarf Kläger 5.1 Die Vorinstanz setzte den Bedarf der Kläger wie folgt fest (Urk. 97 S. 20): Kläger 1: Fr. 1'617.–, ab 1.01.2019 Fr. 1'281.– Kläger 2: Fr. 1'764.–, ab 1.01.2019 Fr. 1'280.–. 5.2 Für Wohnkosten billigte die Vorinstanz den Klägern je Fr. 555.– zu (Urk. 97 S. 19). Sie erwog, der Mietzins der Familie der Kläger habe sich bis Ende März 2018 auf Fr. 4'500.–, bis Ende Dezember 2018 auf Fr. 5'000.– und im Jahr 2019 auf Fr. 5'100.– belaufen. Seit 1. Januar 2020 betrage der Mietzins Fr. 5'200.– und ab 1. Januar 2021 Fr. 5'500.–. Der Einfachheit halber rechtfertige es sich, von einem durchschnittlichen Mietzins von Fr. 5'000.– auszugehen (Urk. 97 S. 20). 5.3 Die Kläger monieren, der jetzige Mietzins entspreche nicht dem aktenkundi- gen Mietvertrag und betrage Fr. 5'300.– und nicht Fr. 5'000.– (Urk. 96 S. 3). Sie setzen sich jedoch nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und übergehen, dass die Vorinstanz einen Mittelwert genommen hat, was vertretbar ist. Zudem liegen Unterhaltsbeiträge bis zumindest Januar 2024 im Streit und de-

- 23 - ren Festsetzung ist ein Ermessensentscheid, bei dem die gesamten Umstände zu würdigen sind. 5.4 Zusammenfassend bleibt es beim Bedarf der Vorinstanz.

6. Einkommen Verfahrensbeteiligte 6.1 Die Vorinstanz erwog, aktuell würden sich die Einkünfte der Verfahrensbe- teiligten auf die Einnahmen aus zwei Wohnungen in Polen beschränken, welche je zur Hälfte im Miteigentum der Verfahrensbeteiligten und ihres Ehemanns ste- hen und vermietet würden. Die Nettomiete für beide Wohnungen würde sich auf umgerechnet Fr. 513.– belaufen, der Anteil der Verfahrensbeteiligten betrage Fr. 257.– (Urk. 97 S. 32). Betreffend die Erwerbssituation kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Verfahrensbeteiligte seit ihrem Umzug nach Zürich keine Er- werbstätigkeit aufgenommen habe. Sie habe ausgeführt, dass sie sich einer Ope- ration wegen eines Tumors habe unterziehen müssen, was nicht bestritten sei. Daher sei der Verfahrensbeteiligten bis heute kein Einkommen aus Erwerbstätig- keit anzurechnen. Für das zukünftige Einkommen verwies die Vorinstanz auf den Leitentscheid des Bundesgerichts BGE 144 III 481, mit dem das höchste Gericht die sog. Schulstufenregel eingeführt hat. Diesem zufolge ist dem hauptbetreuen- den Elternteil ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Er- werbstätigkeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab Vollendung von dessen 16. Lebensjahr ein Vollzeiterwerb zuzumu- ten (BGE 144 III 491 E. 4.7.6). Ausgehend von den eigenen Angaben der Verfah- rensbeteiligten anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. April 2019 schloss die Vorinstanz, die Verfahrensbeteiligte suche eine Stelle im Versicherungswesen und Case Management im Bereich Gesundheitsmanagement, weshalb es ihr möglich sei, mit einem Pensum von 50 % ein Nettoeinkommen von Fr. 2'500.– zu erzielen. Unter Berücksichtigung ihres Anteils an den Mieteinnahmen sei das Ein- kommen ab Januar 2021 auf Fr. 2'757.– netto (inkl. Anteil 13. Monatslohn, zuzüg- lich Familienzulagen) festzulegen (Urk. 97 S. 33). 6.2 Die Verfahrensbeteiligte macht geltend, das Pensum sei zu hoch angesetzt, ebenso das erzielbare Einkommen bei diesem Pensum. Sie habe zwei Kinder mit

- 24 - erhöhtem Betreuungsbedarf, eines davon mit gesichertem schweren ADHS, ein Kind sei aktuell in Abklärung wegen ADHS und sie habe ein weiteres schulpflich- tiges Kind von 9 Jahren. Damit ihr Ehemann das Geld für den Lebensunterhalt verdienen könne, betreue sie, die Verfahrensbeteiligte, an acht Tagen pro Monat ihre Schwiegereltern in … [Stadt in Deutschland]. Die Nachweise seien in den Verfahrensunterlagen. Dieser Aufwand sei im Urteil nicht berücksichtigt (Urk. 96 S. 4). 6.3 Die Verfahrensbeteiligte zeigt nicht näher auf, wo sie vor Vorinstanz auf die ADHS-Erkrankung hingewiesen hat. Auch im Berufungsverfahren werden keiner- lei Belege für diese gesundheitliche Beeinträchtigung eingereicht. Daher kann dieser Umstand nicht näher geprüft werden. Dazu äussert sich die Verfahrensbe- teiligte nicht konkret, welches Pensum und welches Einkommen sie erzielen könnte (Urk. 96 S. 3). Auch unter Geltung der Untersuchungsmaxime ist es in ers- ter Linie Sache der Parteien, den Prozessstoff zu sammeln und die entscheidrele- vanten Tatsachen und die Beweismittel zu benennen (vgl. BGer 5A_806/2016 vom 22. Februar 2017, E. 4.3.2 mit Hinweisen; Schweighofer, in: Sutter-Somm et al., ZPO-Komm., Art. 296 N 10). Wie unter Erw. II./1 ausgeführt, genügt es im Be- rufungsverfahren sodann nicht, darauf hinzuweisen, dass die Nachweise in den Verfahrensunterlagen seien. Vielmehr wäre mittels genügend präziser Verwei- sungen auf die Akten aufzuzeigen, wo die massgebenden Behauptungen und Er- klärungen erhoben wurden. Damit ist auf die Rüge nicht näher einzugehen. 6.4 Nach dem Gesagten bleibt es beim anrechenbaren Einkommen gemäss Vorinstanz.

7. Zusammenfassend sind die Angaben gemäss Art. 301a ZPO, wie sie in den Dispositiv-Ziffern 4 und 6 des angefochtenen Urteils aufgeführt sind, mit folgen- den Ausnahmen zu bestätigen. 7.1 In Dispositiv-Ziffer 4 reduziert sich die Unterdeckung der Kläger ab 1. April 2021 um je Fr. 225.–. Für den Kläger 1 beträgt sie Fr. 694.–, für den Kläger 2 Fr. 693.–.

- 25 - 7.2 In Dispositiv-Ziffer 6 ist das Erwerbseinkommen des Beklagten ab 1. April 2021 auf Fr. 1'200.– netto festzusetzen.

8. Die Indexierung der Unterhaltsbeiträge ist zu bestätigen, jedoch an den ak- tuellen Stand anzupassen, wobei die erste Anpassungsmöglichkeit für den 1. Ja- nuar 2022 vorzusehen ist. B: Kosten- und Entschädigungsfolgen I. Instanz

1. Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr (Dispositiv-Ziffer 8) wurde nicht angefochten und ist zu bestätigen. 2.1 Die Vorinstanz auferlegte die Kosten dem Beklagten und der Verfahrensbe- teiligten je zur Hälfte (Dispositiv-Ziffer 9). Sie begründete dies damit, dass die Kosten des Verfahrens mit Bezug auf die Kinderbelange (elterliche Sorge und Regelung des persönlichen Verkehrs) praxisgemäss unabhängig vom Ausgang des Verfahrens dem Beklagten und der weiteren Verfahrensbeteiligten je zur Hälf- te aufzuerlegen seien, zumal sie unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten (vgl. schon ZR 84 Nr. 41). In Bezug auf die Unterhaltsbeiträge rechtfertige sich ermessensweise ebenfalls eine hälftige Kos- tenauflage. Bei diesem Ergebnis sei der Beklagte zu verpflichten, der Verfahrens- beteiligten die Hälfte der auf Fr. 800.– festgesetzten Kosten des Schlichtungsver- fahrens zu ersetzen (Urk. 97 S. 35). 2.2 Die Verfahrensbeteiligte macht geltend, das Urteil sei in fast allen Punkten zugunsten der beiden Kläger ausgefallen. Nur von einer Hinterlegung der Sicher- heit durch den Beklagten für künftige Unterhaltsbeiträge sei abgesehen worden. Der Beklagte sei zur Nachzahlung des geschuldeten und von laufendem Unterhalt verpflichtet worden, und er bekomme kein Sorgerecht. Auch das Umgangsrecht sei zu keinem Zeitpunkt strittig gewesen. Der Beklagte sei inskünftig verpflichtet, sein Umgangsrecht wahrzunehmen und endlich zu festgelegten Bedingungen zu organisieren. Weiter seien die Kosten des Friedensrichters unabdingbar gewesen, da ansonsten kein ordentliches Verfahren zustande gekommen wäre (Urk. 96 S. 1 f.).

- 26 - 2.3 Der Beklagte widerspricht. Die Kläger hätten hohe Unterhaltsbeiträge bean- tragt gemäss den Zürcher Tabellen, zugesprochen seien weit unter diesen Anträ- gen liegende Unterhaltsbeiträge. Überdies seien gemäss ständiger Praxis der an- gerufenen Kammer die Kosten im Bereich der Kinderbelange von beiden Eltern je hälftig zu tragen. Die Kostenauflage der Vorinstanz entspreche dieser Vorgabe (Urk. 102 S. 3 f.). 2.4 Die Vorinstanz hielt sich für die Kostenauflage an die gängige Praxis der ur- teilenden Kammer, dass in nicht vermögensrechtlichen Kinderbelangen die Kos- ten in der Regel unabhängig vom Verfahrensausgang je hälftig auf die Parteien verteilt werden (Art. 107 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Es bestand vorliegend kein An- lass, um von dieser Praxis abzuweichen. Die Vorinstanz kann daher nicht vorge- worfen werden, das Recht unrichtig angewendet zu haben. Was die Unterhalts- beiträge angeht, haben gemäss der Zürcher Kinderkosten-Tabelle 2018 die durchschnittlichen Kinderkosten für 7 bis 12-jährige Kinder Fr. 1'115.– und für 13 bis 18-jährige Fr. 1'510.– betragen. Daher ist diesbezüglich von einem überwie- genden Unterliegen der Kläger auszugehen. Die vorinstanzliche ermessensweise Kostenfestsetzung je zur Hälfte ist deshalb ohnehin vertretbar. Insgesamt ist die Kostenauflage gemäss Dispositiv-Ziffer 9 zu bestätigen. Das Gleiche gilt für das Wettschlagen der Parteientschädigungen gemäss Dispositiv-Ziffer 11. 2.5 Wird die Klage eingereicht, werden die Kosten des Schlichtungsverfahrens zur Hauptsache geschlagen und zusammen mit den übrigen Prozesskosten ver- teilt (Art. 207 Abs. 2 ZPO). Da in der Hauptsache die Kosten hälftig aufzuerlegen sind, hat die Vorinstanz folgerichtig auch die Kosten des Schlichtungsverfahrens entsprechend verlegt und den Beklagten verpflichtet, der Verfahrensbeteiligten die Hälfte, nämlich Fr. 400.–, zurückzuerstatten (Dispositiv-Ziffer 10). Das Vorge- hen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die angefochtene Dispositiv-Ziffer 10 ist ebenfalls zu bestätigen. III.

1. Im Berufungsverfahren richtet sich die Höhe der Gerichtsgebühr nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 und § 5 Abs. 1 GebV OG. Unter Berücksichti-

- 27 - gung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– angemes- sen. Die volle Parteientschädigung ist auf Fr. 2'400.– (zuzüglich 7.7 % MwSt) festzulegen (§ 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV i.V.m. mit § 4 AnwGebV).

2. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei aufer- legt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Mit Blick auf die im Berufungsver- fahren einzeln vorgenommenen Korrekturen betreffend die Unterhaltsbeiträge und die diesbezüglichen Anträge der Parteien sowie angesichts des Umstands, dass die Verfahrensbeteiligte mit ihrem weiteren Antrag zur Kostenauflage vollständig unterliegt, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens der klägeri- schen und der beklagten Partei im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drittel aufzuerlegen. Nach Praxis der entscheidenden Kammer werden indes Kindern in Verfahren der vorliegenden Art keine Prozesskosten auferlegt. In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c und f ZPO sind die Gerichtskosten einzig der Verfahrensbe- teiligten sowie dem Beklagten entsprechend diesem Verhältnis aufzuerlegen. Demzufolge ist die Verfahrensbeteiligte zu verpflichten, dem Beklagten eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezah- len.

3. Der Beklagte stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 102 S. 2). 3.1 Eine Person hat gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Unter denselben Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wah- rung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Sodann dürfen bei der Frage der prozessualen Bedürftigkeit nur Einkünfte und Vermögenswerte einbe- zogen werden, die tatsächlich (effektiv) vorhanden und verfügbar sind (Emmel, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., a.a.O., Art. 117 N 5).

- 28 - 3.2 Der Beklagte macht geltend, gemäss Entscheid der Vorinstanz sei die Mittel- losigkeit klar gegeben. Auch sei er ins Berufungsverfahren gedrängt worden. Sein Antrag, den erstinstanzlichen Entscheid zu bestätigen, könne nicht als aussichts- los bezeichnet werden. Zudem sei er auf anwaltliche Unterstützung angewiesen (Urk. 102 S. 11). 3.3 Nach den Erwägungen zur Leistungsfähigkeit (II./A.1.) gilt der Beklagte in Bezug auf das Einkommen als mittellos. Was die Vermögensseite angeht, ist der Beklagte Miteigentümer der vorerwähnten Liegenschaft in E._____. Diese Immo- bilie spricht gegen die Mittellosigkeit. Parteien, welche ihr Vermögen in Immobilien angelegt haben, sollen in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und Rechtsvertretung nicht besser gestellt werden als solche, die ihr Vermögen auf ein Sparbuch gelegt oder in Wertschriften angelegt haben. Es kann von ihnen erwartet werden, dass sie die Liegenschaft zur Deckung der Verfah- renskosten belasten oder auch veräussern. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beklagte nicht in der Lage ist, innert nützlicher Frist liquide Mittel im Zu- sammenhang mit diesem Hausteil in E._____ zu generieren. Wie unter Erw. II./A.1.5 dargelegt, kommt ein Verkauf des Hauses nicht in Frage. Auch fehlen dem Beklagten angesichts seiner Einkommenssituation die Mittel, um einen Kredit auf der Liegenschaft zu erlangen. Daher gilt er auch betreffend seine Vermögens- situation als mittellos. Der Prozessstandpunkt im Berufungsverfahren kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden und der Beklagte war auf rechtlichen Beistand angewiesen. Somit ist ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 3.4 Der Kostenanteil des Beklagten ist daher einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 24. April 2020 betreffend

- 29 - die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 5 am 15. September 2020 in Rechtskraft er- wachsen ist.

2. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Kläger 1 und 2 werden die Dis- positiv-Ziffern 3, 4, 6 und 7 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 24. April 2020 aufge- hoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3.a) Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern 1 und 2 an deren Unterhalt und Erziehung je folgende Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- CHF 32.– von 1. August 2017 bis 31. Dezember 2017;

- CHF 112.– ab 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021;

- CHF 337.– ab 1. April 2021 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kläger 1 und 2 (auch über die Volljährigkeit hinaus). Allfällige Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, Kinderrenten oder ähnliche für die Kinder bestimmte Leistungen sind zusätzlich zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die weitere Verfahrensbeteiligte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, so- lange die Kläger im Haushalt der weiteren Verfahrensbeteiligten leben und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen.

- 30 -

b) Für den Zeitraum von 1. Januar 2018 bis 30. September 2020 wird aufgrund fehlender Leistungsfähigkeit des Beklagten von der Festset- zung von Kinderunterhaltsbeiträgen an den Unterhalt und die Erzie- hung der Kläger 1 und 2 abgesehen.

4. Es wird festgestellt, dass mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen monatlich je folgende Beträge zur Deckung des gebührenden Unter- halts der Kläger fehlen:

- Kläger 1:

1. August 2017 bis 31. Dezember 2017: CHF 1'335.–;

1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018: CHF 1'367.–;

1. Januar 2019 bis 30. September 2020: CHF 1'031.–;

1. Oktober 2020 bis 31. März 2021: CHF 919.–; ab 1. April 2021: CHF 694.–.

- Kläger 2:

1. August 2017 bis 31. Dezember 2017: CHF 1'482.–;

1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018: CHF 1'514.–;

1. Januar 2019 bis 30. September 2019: CHF 1'030.–;

1. Oktober 2020 bis 31. März 2021: CHF 918.–; ab 1. April 2021: CHF 693.–.

6. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Kläger 1 und 2:

- Einkünfte Kläger 1 und 2: Familienzulage von derzeit je CHF 250.– im Monat.

- Bedarf Kläger 1:

1. August 2017 bis 31. Dezember 2018: CHF 1'617.– im Monat; ab 1. Januar 2019: CHF 1'281.– im Monat.

- Bedarf Kläger 2:

1. August 2017 bis 31. Dezember 2018: CHF 1'764.– im Monat; ab 1. Januar 2019: CHF 1'280.– im Monat. Beklagter:

- Erwerbseinkommen Beklagter (kein 13. Monatslohn, keine Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen):

1. August bis 31. Dezember 2017: CHF 709.– netto im Monat;

1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018: Kein Erwerbseinkommen;

1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019: CHF 352.– netto im Monat;

1. Januar 2020 bis 30. September 2020: Kein Erwerbseinkommen;

- 31 -

1. Oktober 2020 bis 31. März 2021: CHF 750.– netto im Monat (hypothetisch); ab 1. April 2021: CHF 1'200.– netto im Monat (hypothetisch).

- Einkünfte Beklagter aus Vermietung:

1. August 2017 bis 31. Dezember 2017: CHF 330.– im Monat;

1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018: CHF 370.– im Monat;

1. Januar 2019 bis 31. Juli 2020: CHF 330.– im Monat; ab 1. August 2020: CHF 659.– im Monat.

- Renteneinkünfte Beklagter aus der Deutschen Rentenversicherung: Ab 1. Juni 2020 CHF 132.– im Monat. Einkünfte aus Aktienverkauf:

1. August 2017 bis 31. Dezember 2018: durchschnittlich CHF 300.– im Monat.

- Vermögen Beklagter: Hälftiger Anteil an einer Liegenschaft in E._____ (gemein- schaftliches Eigentum mit dem Bruder des Beklagten), Gesamtwert der Liegen- schaft: GBP 800'074.–.

- Bedarf Beklagter:

1. August 2017 bis 31. März 2018: CHF 1'275.– im Monat;

1. April 2018 bis 31. März 2019: CHF 1'312.– im Monat; ab 1. April 2019: CHF 1'318.– im Monat. Weitere Verfahrensbeteiligte:

- Erwerbseinkommen weitere Verfahrensbeteiligte (inklusive 13. Monatslohn, zu- züglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen):

1. August 2017 bis 31. Oktober 2020: Kein Erwerbseinkommen; ab 1. Januar 2021: CHF 2'500.– netto im Monat (hypothetisch).

- Einkünfte weitere Verfahrensbeteiligte aus Vermietung: CHF 257.– im Monat.

- Bedarf weitere Verfahrensbeteiligte: CHF 2'952.–

- Vermögen weitere Verfahrensbeteiligte: Je hälftiger Anteil an zwei Eigentumswohnungen in Polen (gemeinschaftliches Eigentum mit dem Ehemann der weiteren Verfahrensbeteiligten), Gesamtwert der Wohnungen: PLN 345000.– und PLN 236000.–

7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2020 von 100,9 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erst- mals auf den 1. Januar 2022, dem Stand des Indexes per Ende No- vember des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach fol- gender Formel:

- 32 - ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 100.9 Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2020, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge."

2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 8 bis 11) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Verfah- rensbeteiligten zu 2/3 und dem Beklagten zu 1/3 auferlegt. Der Kostenanteil des Beklagten wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 123 ZPO bleibt vorbehal- ten.

6. Die Verfahrensbeteiligte wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungs- verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 816.60 zu bezahlen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 33 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Januar 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. S. Notz versandt am: la