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LZ200021

Unterhalt und weitere Kinderbelange

Zürich OG · 2021-06-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind die unverheirateten Eltern von C._____ (nachfolgend: C._____), geboren am tt.mm.2013. Sie lebten ab der Geburt ihrer Tochter bis zu ihrer Trennung im Februar bzw. März 2018 gemeinsam in einem Haushalt (Urk. 17 S. 3; Urk. 19 S. 5). C._____ steht seit ihrer Geburt unter der alleinigen el- terlichen Sorge der Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Klägerin; Urk. 61A S. 9). Die Vorinstanz eröffnete das vorliegende Verfahren, nachdem die Klägerin mit ihrer Eingabe vom 15. Mai 2019 um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren ersucht hatte (Urk. 1 und Urk. 2/1). Eine Klagebewilli- gung wurde in der Folge eingereicht (Urk. 16) und die eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren wurden von den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vom

10. Juli 2019 gestellt (Prot. VI S. 4 und S. 6; Urk. 17 S. 1 ff.; Urk. 19 S. 1 ff.). Der

- 14 - weitere Prozessverlauf vor erster Instanz kann den Erwägungen des am 20. April 2020 ergangenen und mit Verfügung vom 12. Mai 2020 (Urk. 61B) berichtigten vorinstanzlichen Urteils entnommen werden (Urk. 61A S. 7 f.).

E. 2 Mit Eingabe vom 22. Mai 2020 erhob die Klägerin fristgerecht (vgl. Urk. 56/1 und Urk. 59/1) Berufung mit den obgenannten Berufungsanträgen (Urk. 60). Dem Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Beklagter) wurde mit Verfügung vom 7. Juli 2020 Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 66), was dieser mit Eingabe vom 9. September 2020 fristgerecht tat (Urk. 67). Die Beru- fungsantwort wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 16. September 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 70). Auch wurden die in der Folge eingegangenen Stel- lungnahmen der Klägerin (Urk. 71 und Urk. 80) und des Beklagten (Urk. 75 und Urk. 84) der Gegenpartei zugestellt. Nachdem die Parteien mit Vorladung vom

14. April 2021 auf den 25. Mai 2021 zur Vergleichsverhandlung vorgeladen wor- den waren, wurden die Eingaben der Klägerin vom 22. März 2021 und vom

13. April 2021 samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (Urk. 86 bis Urk. 90/1-4) dem Beklagten mit Verfügung vom 16. April 2021 zugestellt (Urk. 91). Die Einga- be der Klägerin vom 17. Mai 2021 (Urk. 93) wurde dem Beklagten samt Beilagen- verzeichnis und Beilagen (Urk. 94 bis Urk. 95/1-2) an der Vergleichsverhandlung übergeben (Prot. S. 14).

E. 2.1 Unbesehen der Regelung von Art. 298d Abs. 1 ZGB, gemäss welcher auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen die Zuteilung der elterlichen Sorge neu geregelt wird, wenn dies wegen wesentlicher Änderungen der Verhältnisse und zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist, ist eine Erklärung der gemeinsamen elterliche Sorge im gegenseitigen Einverständnis jederzeit möglich (BK-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 298b ZGB N 52; BSK ZGB I- Schwenzer/Cottier, Art. 298b N 19).

E. 2.2 Wenngleich aus den Akten hervorgeht, dass es zwischen den Parteien ver- schiedentlich zu Konflikten gekommen ist (vgl. Urk. 60 S. 8 ff.), ist vorliegend nicht von einem schwerwiegenden Dauerkonflikt auszugehen, welcher sich auf die Kin- derbelange als Ganzes bezieht und der einer gemeinsamen elterlichen Sorge entgegensteht. Ebenso kann trotz den aus den Akten ersichtlich werdenden Kommunikationsschwierigkeiten nicht auf eine anhaltende Kommunikationsunfä- higkeit mit konkreten Auswirkungen auf das Wohl des Kindes geschlossen wer-

- 21 - den (zu den Voraussetzungen einer alleinigen elterlichen Sorge vgl. BGE 141 III 472 E. 4.6 und BGer 5A_886/2018 vom 9. April 2019, E. 4.1). Vielmehr handelt es sich bei den dokumentierten Konflikten vorwiegend um nicht alltägliche Einzelfälle (Unfall im Hallenbad) und um Streitigkeiten, die durch das vorliegende Verfahren zumindest begünstigt wurden (Änderung der Ferienbetreuung, Berichtigungsbe- gehren, E-Mail betreffend Betreuungsregelung) oder auf einer mangelhaften Kommunikation hinsichtlich vereinzelter Situationen gründen (Kommunikation zu laktosefreier Ernährung, Informationsaustausch betreffend Elterngespräche und Ferien; zum Konflikt der Parteien vgl. auch nachfolgend unter E. II/3.3). Es ist folglich davon auszugehen, dass die Parteien in der Lage und gewillt sind, wichti- ge Entscheidungen im Leben von C._____ gemeinsam zu fällen. Da das Kindes- wohl durch eine gemeinsame elterliche Sorge nicht beeinträchtigt wird bzw. eine solche sich vermutungsweise sogar positiv auf das Wohl von C._____ auswirkt (vgl. BGer 5A_886/2018 vom 9. April 2019, E. 4.1), ist dem gemeinsamen Antrag der Parteien zu entsprechen.

3. Die Parteien beantragen weiter, es sei ihnen die Obhut für C._____ gemein- sam zuzuteilen und C._____s Wohnsitz bei der Klägerin festzulegen (Urk. 96 Zif- fer 1/b).

E. 3 Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: − Einkommen

• Klägerin: Fr. 2'880.– (01. 05. 2018 – 31. 07. 2019) Fr. 2'505.– (01. 08. 2019 – 30. 09. 2020) Fr. 2'750.– (01. 10. 2020 – 31. 01. 2021) Fr. 2'700.– (01. 02. 2021 – 31. 07. 2021) Fr. 3'100.– (01. 08. 2021 – 31. 07. 2023) Fr. 3'400.– (01. 08. 2023 – 31. 07. 2026) Fr. 4'600.– (01. 08. 2026 – 31. 07. 2029) Fr. 5'760.– (ab 01. 08. 2029)

• Beklagter: Fr. 5'080.– (01. 05. 2018 – 31. 12. 2018) Fr. 5'000.– (01. 01. 2019 – 31. 07. 2026) Fr. 5'180.– (01. 08. 2026 – 31. 07. 2029) Fr. 5'780.– (ab 01. 08. 2029)

• C._____: Fr. 200.– (01. 05. 2018 – 30. 06. 2025) Fr. 250.– (ab 01. 07. 2025) − Bedarf

• Klägerin: Fr. 3'105.– (01. 05. 2018 – 31. 12. 2019) Fr. 3'139.– (01. 01. 2020 – 31. 12. 2020) Fr. 3'169.– (01. 01. 2021 – 31. 07. 2021) Fr. 3'439.– (01. 08. 2021 – 31. 07. 2026) Fr. 3'609.– (01. 08. 2026 – 31. 07. 2029) Fr. 3'699.– (ab 01. 08. 2029)

• Beklagter: Fr. 3'495.– (01. 05. 2018 – 31. 12. 2018) Fr. 3'343.– (01. 01. 2019 – 31. 07. 2026) Fr. 3'493.– (01. 08. 2026 – 31. 07. 2029) Fr. 3'543.– (ab 01. 08. 2029)

- 19 -

• C._____: Fr. 982.– (01. 05. 2018 – 30. 06. 2023) Fr. 1'182.– (01. 07. 2023 – 31. 07. 2026) Fr. 1'355.– (ab 01. 08. 2026) − Vermögen

• Klägerin: Fr. 0.–

• Beklagter: Fr. 0.–

• C._____: Fr. 0.–

E. 3.1 Beide Parteien stellen für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Urk. 60 S. 5 und S. 47 f.; Urk. 67 S. 2 und S. 35). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

E. 3.2 Dem Gesuch beider Parteien um unentgeltliche Rechtspflege ist unter Ver- weis auf ihre verfügbaren finanziellen Mittel und ihre liquiden Vermögenswerte (Urk. 21/47 und Urk. 45/4) zu entsprechen. Die Klägerin weist in der für die Prü- fung ihres Gesuchs relevanten Zeit ein Manko aus (Fr. 2'505.– [Einkommen bis September 2020] + Fr. 203.– [Betreuungsunterhalt im Jahr 2020] - Fr. 3'139.– [monatlicher Bedarf im Jahr 2020] = - Fr. 431.–), sodass ihre Mittellosigkeit offen- sichtlich zu Tage tritt. Nach Abzug eines Zuschlags auf den Grundbetrag von 25 % (vgl. BGer 4D_30/2015 vom 26. Mai 2015, E. 3.1; BGer 4A_432/2016 vom 21. Dezember 2016, E. 6) und unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich aufgelau- fenen Unterhaltsschuld von über Fr. 8'000.– erweisen sich auch die dem Beklag-

- 28 - ten im relevanten Zeitraum zur Verfügung stehenden Mittel als derart gering (Fr. 5'000.– [Einkommen im Jahr 2020] - Fr. 3'343.– [Bedarf im Jahr 2020] - Fr. 1'119.– [geschuldeter Unterhaltsbeitrag im Jahr 2020] - Fr. 300.– [Zuschlag von 25 % auf den Grundbetrag von Fr. 1'200.–] = Fr. 238.–), dass auch er als mittellos zu betrachten ist.

E. 3.3 Da das vorliegende Berufungsverfahren nicht aussichtslos ist und beide Parteien zur Bewältigung des Prozesses auf die Unterstützung durch eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter angewiesen waren, ist ihnen die un- entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ZPO zu gewähren. Der Klägerin ist in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechts- beiständin und dem Beklagten in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellt. Weiter sind die den Parteien aufer- legten Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen und sie sind auf das Nachforderungsrecht des Staats gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. Es wird beschlossen:

E. 3.4 Weiter ist mit der Vorinstanz (Urk. 61A S. 22) einig zu gehen, dass den Krite- rien der Kontinuität und Stabilität vorliegend nur beschränkte Tragweite zukommt. Dies rechtfertigt namentlich der Umstand, dass nach einer Trennung der eine El- ternteil während den Betreuungszeiten des anderen Elternteils auch in Randzei- ten nicht mehr zur Verfügung steht. Diese Zäsur bedeutet eine grundlegende Veränderung der bisherigen Verhältnisse, was die Bedeutung des Kontinuitäts- prinzips entscheidend relativiert. Insoweit steht auch der Umstand, dass der Be- klagte C._____ vor der Trennung nicht ausgedehnt betreut hat, der Anordnung einer alternierenden Obhut nicht entgegen.

E. 3.5 Die geographischen Verhältnisse begünstigen vorliegend eine alternierende Obhut, zumal die Wohnorte der Parteien sich im gleichen Quartier der Stadt Zü- rich befinden und gegenseitig ohne weiteres zu Fuss erreichbar sind. Dies bringt es mit sich, dass das örtliche und soziale Umfeld von C._____ auch bei einer Be- treuung durch den Beklagten erhalten bleibt.

E. 3.6 Im Lichte der vorstehenden Erwägungen entspricht die Anordnung einer al- ternierenden Obhut und die Festlegung des Wohnsitzes von C._____ bei der bis- her überwiegend betreuenden Klägerin dem Kindeswohl, weshalb diesen ge- meinsamen Anträgen gefolgt werden kann.

4. Betreuungsregelung

E. 4 Teuerungsausgleich Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Ziffer 2 basieren auf dem Landesindex der Kon- sumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende April 2021, von 100.8 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2022, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 100.8 Fällt der Index unter den Stand von Ende April 2021, berechtigt dies nicht zu einer Herabset- zung der Unterhaltsbeiträge.

E. 4.1 Die von den Parteien beantragte Betreuungsregelung (Urk. 96 Ziffer 1/c) wird den Interessen von C._____ gerecht und ermöglicht es ihr, eine enge Bezie- hung zu beiden Elternteilen zu pflegen. Aufgrund der massgeblichen Betreuungs- anteile beider Parteien wird C._____ sowohl ihren Schulalltag als auch die Wo- chenenden regelmässig mit beiden Eltern erleben können. Dadurch wird sie von den Ressourcen beider Eltern profitieren, was ihrer gesunden Entwicklung förder- lich ist. Zudem bietet die vorgesehene Regelung eine verlässliche Regelmässig- keit und gewährleistet die nötige Stabilität.

- 24 -

E. 4.2 Auch die in der Vereinbarung vorgesehenen detaillierten Ferien- und Feier- tagsregelungen werden den Bedürfnissen von C._____ gerecht, genauso die wei- ter vorgesehenen übrigen Modalitäten. Die von den Parteien vereinbarte Betreu- ungsregelung ist demnach anzuordnen.

E. 5 Wie aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich wird, entsprechen die in der Vereinbarung vorgesehenen Kinderunterhaltsbeiträge den von den Parteien ausgewiesenen und aus den Akten ersichtlichen finanziellen Verhältnissen und den Bedürfnissen von C._____. Auch die von den Parteien vereinbarte Unter- haltsregelung kann folglich angeordnet werden.

E. 5.1 Abweichend vom angefochtenen Entscheid ist der Bedarf der Klägerin ab dem Jahr 2018 um Fr. 30.– (höhere Kommunikationskosten) auf Fr. 3'105.– (vgl. Urk. 61A S. 42), ab dem Jahr 2020 um gerundet Fr. 34.– (Fr. 585.65 [Kranken- kassenprämien für das Jahr 2020; Urk. 63/13] - Fr. 552.– [im Urteil berücksichtigte Krankenkassenprämien]) auf Fr. 3'139.– und ab dem 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021 aufgrund der tieferen individuellen Prämienverbilligung um Fr. 30.– auf Fr. 3'169.– zu erhöhen. Folgerichtig erhöht sich auch der ab der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zu berücksichtigende Bedarf der Klägerin auf Fr. 3'439.– (Fr. 3'345.– [Urk. 61A S. 52] + Fr. 94.–). Ihre Lebenshaltungskosten sind dagegen ohne die Kosten für die Krankenzusatzversicherung von monatlich Fr. 42.– im Jahr 2018 und 2019 und von monatlich Fr. 56.– ab dem Jahr 2020 zu ermitteln, sodass Lebenshaltungskosten von monatlich Fr. 3'063.– (Fr. 3'105.– - Fr. 42.–) in der Phase vom 1. Mai 2018 bis 31. Dezember 2019 und von monatlich Fr. 3'083.– (Fr. 3'139.– - Fr. 56.–) im Jahr 2020 resultieren. Vom 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021 erhöhen sich die Lebenshaltungskosten auf monatlich Fr. 3'113.– (Fr. 3'169.– - Fr. 56.–) und mit Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Klägerin per

1. August 2021 auf monatlich Fr. 3'303.– (Fr. 3'439.– - Fr. 56.– - Fr. 80.–). Nebst dem Abzug für die Krankenzusatzversicherung ist in der zuletzt genannten Phase für die in Zusammenhang mit den Lebenshaltungskosten anfallenden Steuern ein Pauschalbetrag von Fr. 100.– zu berücksichtigen, was einen weiteren Abzug von Fr. 80.– (vgl. Urk. 61A S. 52) erforderlich macht. Von den Erwägungen der Vo- rinstanz zum Einkommen der Klägerin ist nur insoweit abzuweichen, als dass der

- 25 - Klägerin erst ab 1. August 2021 ein hypothetisches Einkommen von monatlich netto Fr. 3'100.– bei einem Arbeitspensum von 60 % anzurechnen ist. Ab 1. Au- gust 2023 ist sodann von den vorinstanzlich vorgesehenen hypothetischen Ein- kommen auszugehen. Die Erwägungen der Vorinstanz zum für den Betreuungs- unterhalt massgeblichen Einkommen der Klägerin von Fr. 2'880.– (Urk. 61A S.

48) sind nicht zu beanstanden. Dem Gesagten zufolge resultiert zwischen dem 1. Mai 2018 und dem 31. Dezember 2019 ein Betreuungsunterhalt von monatlich Fr. 183.– (Fr. 3'063.– - Fr. 2'880.–), im Jahr 2020 von monatlich Fr. 203.– (Fr. 3'083.– - Fr. 2'880.–), vom

1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021 ein solcher von monatlich Fr. 223.– (Fr. 3'113.– - Fr. 2'880.–) und vom 1. August 2021 bis 30. Juni 2023 von monatlich Fr. 203.– (Fr. 3'303.– - Fr. 3'100.–).

E. 5.2 Abweichend von der vorinstanzlichen Berechnungsweise ist der Bedarf von C._____ ohne den Pauschalbetrag für 'Freizeit/Kurse/Sport etc.' zu errechnen (vgl. Urk. 61A S. 42 ff.). Auch die nicht konkret begründete pauschale Erhöhung des Barbedarfs ab August 2029 um Fr. 100.– (vgl. Urk. 61A S. 57) hat unberück- sichtigt zu bleiben (vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2). Zu- dem drängt es sich aufgrund der Betreuungsverhältnisse auf, einzig bei der Klä- gerin einen Wohnkostenanteil für C._____ auszuscheiden und C._____s Grund- betrag nicht aufzuteilen. Auf dieser Grundlage ergeben sich die in der Vereinba- rung der Parteien korrekt wiedergegebenen Bedarfszahlen von C._____ (Urk. 96 Ziffer 3).

E. 5.3 Abweichend vom angefochtenen Urteil (Urk. 61A S. 40 f.) ist das vom Be- klagten mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen unter Be- rücksichtigung des aus der Buchhaltung des Jahres 2018 (Urk. 23/3) ersichtlichen Fahrzeugaufwands zu ermitteln, wobei darüber hinaus nur Auslagen von Fr. 3'831.60 berücksichtigt werden können. Dagegen sind die Kosten für das Auto aus dem Bedarf des Beklagten zu streichen und anstelle dieser Fr. 85.– für ein ZVV-Abonnement zu berücksichtigen. Ebenso sind Kommunikationskosten in der gerichtsüblichen Höhe von Fr. 120.– anzurechnen. Weiter ist abweichend von der Vorinstanz ein Grundbetrag von Fr. 1'200.– einzusetzen. Daraus resultieren die in

- 26 - der Vereinbarung festgehaltenen Einkommens- und Bedarfszahlen des Beklag- ten.

E. 5.4 Die von den Parteien vereinbarten Unterhaltsbeiträge ermöglichen die De- ckung des Barbedarfs von C._____ in den verschiedenen Phasen. Ebenso wird der errechnete Betreuungsunterhalt damit stets vollständig abgegolten. Entspre- chend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 5A_311/2019 vom

11. November 2020, E. 7.3) wird C._____ zudem in angemessener Weise am ge- nerierten Überschuss beteiligt. Zudem wird den Betreuungsverhältnissen gebüh- rend Rechnung getragen indem bis zum 31. Juli 2026 C._____s Überschussanteil angemessen reduziert und danach ihr Barbedarf entsprechend den Betreuungs- anteilen zwischen den Parteien aufgeteilt wird. Auch die ausserordentlichen Kin- derkosten wurden im Interesse von C._____ geregelt und die bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge korrekt festgehalten. Das vom Beklagten ausgewiesene Exis- tenzminimum wird durch die Bezahlung der vereinbarten Unterhaltsbeiträge zu- dem nicht tangiert. Durch die vorgesehene Indexklausel werden die Unterhaltsbei- träge zudem im Sinne von Art. 286 Abs. 1 ZGB an die Entwicklung der Lebens- kosten angepasst, was den Interessen von C._____ entspricht. Die getroffene Un- terhaltsregelung erweist sich deshalb als den finanziellen Verhältnissen der Par- teien angemessen und entspricht dem Kindeswohl. Präzisierend ist einzig hinzu- zufügen, dass die Unterhaltsbeiträge an die Klägerin zu zahlen sind, solange C._____ ihren zivilrechtlichen Wohnsitz bei ihr hat und keinen anderen Zahlungs- empfänger bezeichnet. Es sind daher entsprechende Anordnungen zu treffen.

E. 6 Nach dem Gesagten erfordert das Kindeswohl sowohl in Bezug auf die ge- meinsame elterliche Sorge, die alternierende Obhut und die Betreuungsregelung als auch in finanzieller Hinsicht keine von der Vereinbarung der Parteien abwei- chende Regelung und diese Vereinbarung kann genehmigt bzw. können die ent- sprechenden autoritativen Anordnungen getroffen werden. Die Errichtung einer Beistandschaft erscheint unter den vorliegenden Verhältnissen nicht als ange- zeigt, weshalb Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids zu bestätigen ist.

- 27 - III.

1. Das erstinstanzliche Kostendispositiv blieb unangefochten (vgl. Urk. 60 S. 2 ff.). Die von der Vorinstanz vorgesehene hälftige Kostenauflage und das Ab- sehen von einer Parteientschädigung erweist sich auch in Anbetracht der vorste- henden Erwägungen als angemessen, weshalb die Dispositiv-Ziffern 10 und 11 des angefochtenen Urteils zu bestätigen sind.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 4'000.– festzusetzen und vereinbarungsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Infolge gegensei- tigen Verzichts sind für das Berufungsverfahren zudem keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen (Urk. 96 Ziffer 5).

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 9 des Urteils des Ein- zelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abtei- lung, vom 20. April 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.
  2. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt. Der Klägerin wird Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unent- geltliche Rechtsbeiständin und dem Beklagten Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hin- gewiesen.
  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. - 29 - Es wird erkannt:
  4. Die elterliche Sorge für die Tochter C._____, geboren tt.mm.2013, wird bei- den Parteien gemeinsam übertragen.
  5. C._____ wird unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt.
  6. Der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ befindet sich bei der Klägerin.
  7. Die Betreuung von C._____ wird wie folgt geregelt: - Die Klägerin ist in Wochen mit gerader Wochenzahl von Dienstag ab Beginn der Schule bis zum Schulschluss am Montag der folgenden Woche mit ungerader Wochenzahl sowie in Wochen mit ungerader Wochenzahl zusätzlich von Dienstag ab Beginn der Schule bis Freitag, Schulschluss, für die Betreuung von C._____ verantwortlich. - Der Beklagte ist in Wochen mit ungerader Wochenzahl von Montag nach Schulschluss bis zum Schulbeginn am Dienstag sowie von Frei- tag nach Schulschluss bis zum Schulbeginn am Dienstag der folgen- den geraden Kalenderwoche für die Betreuung von C._____ verant- wortlich. - In Jahren mit gerader Jahreszahl verbringt C._____ den 25. Dezember, 12.00 Uhr (unverpflegt), bis 1. Januar, 12.00 Uhr (unverpflegt), bei der Klägerin. Die übrigen Tage der Weihnachtsferien (Schulschluss bis Schulbeginn) verbringt C._____ beim Beklagten. In den Jahren mit un- gerader Jahreszahl verbringt C._____ den 25. Dezember, 12.00 Uhr (unverpflegt), bis 1. Januar, 12.00 Uhr (unverpflegt), beim Beklagten. Die übrigen Tage der Weihnachtsferien (Schulschluss bis Schulbeginn) verbringt C._____ bei der Klägerin. - In den Jahren mit ungerader Jahreszahl verbringt C._____ den Karfrei- tag, 10:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr (unverpflegt), mit dem Be- klagten, in Jahren mit gerader Jahreszahl den Samstag vor Pfingsten, 10:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr (unverpflegt). In den Jahren - 30 - mit gerader Jahreszahl verbringt C._____ den Karfreitag, 10:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr (unverpflegt), mit der Klägerin, in Jahren mit ungerader Jahreszahl den Samstag vor Pfingsten, 10:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr (unverpflegt). - Im Jahr 2021 verbringt C._____ drei Wochen der Sommerferien mit der Klägerin und zwei Wochen mit dem Beklagten sowie jeweils eine Wo- che der Herbstferien mit jeder Partei. - Ab dem Jahr 2022 verbringt C._____ sechs Wochen der Schulferien (Weihnachtsferien ausgenommen) mit der Klägerin und fünf Wochen mit dem Beklagten. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich über die Aufteilung der Ferienwo- chen nicht einigen, so kommt der Klägerin in Jahren mit gerader Jahreszahl das Wahlrecht zu, in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Beklagten, wo- bei im Streitfall jeder Elternteil in den Sommerferien Anspruch auf mindes- tens zwei Wochen am Stück hat. Das Wahlrecht ist jeweils spätestens drei Monate im Voraus auszuüben. Beide Parteien haben bei ihrer Ferienpla- nung Rücksicht auf allfällige Ferienlager von C._____ zu nehmen. Soweit keiner der Parteien im Ferienlager anwesend ist, geht eine Woche Ferienla- ger alternierend zulasten der Ferienbetreuung beider Parteien (beginnend mit der Klägerin, d. h. das erste Ferienlager geht zulasten der Ferienbetreu- ung der Klägerin, das zweite zulasten der Ferienbetreuung des Beklagten, usw.). Können sich die Parteien über den Tag und/oder die Gestaltung des Kinder- geburtstagsfestes von C._____ nicht einigen, so entscheidet in Jahren mit gerader Jahreszahl der Beklagte den Zeitpunkt und ist für Organisation und Gestaltung des Kindergeburtstagsfestes zuständig, in Jahren mit ungerader Jahreszahl die Klägerin. Das Kindergeburtstagsfest hat während der Be- treuungszeit der jeweils zuständigen Partei stattzufinden. - 31 - Der jeweils persönlich betreuende Elternteil wird verpflichtet, C._____ nach dem Ende seiner Betreuungszeit zum anderen Elternteil oder in die Schule zu bringen. Der jeweils persönlich betreuende Elternteil ist zudem verpflich- tet, C._____ von der Schule abzuholen.
  8. Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erzie- hung von C._____ monatlich folgende Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälli- ger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen) zu bezahlen: - Fr. 1'089.– vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Dezember 2018 (davon Fr. 183.- als Betreuungsunterhalt); - Fr. 1'103.– vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 (davon Fr. 183.– als Betreuungsunterhalt); - Fr. 1'119.– vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 (davon Fr. 203.– als Betreuungsunterhalt); - Fr. 1'135.– vom 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021 (davon Fr. 223.– als Betreuungsunterhalt); - Fr. 1'050.– vom 1. August 2021 bis 30. Juni 2023 (davon Fr. 203.– als Betreuungsunterhalt); - Fr. 1'050.– vom 1. Juli 2023 bis 31. Juli 2026; - Fr. 900.– ab 1. August 2026 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Sie sind an die Klägerin zu zahlen solange C._____ ihren zivilrechtlichen Wohnsitz bei ihr hat und keinen anderen Zah- lungsempfänger bezeichnet. Die Klägerin wird verpflichtet, mit den Unterhaltsbeiträgen die regelmässig anfallenden Kinderkosten von C._____ (wie Alltagskleidung, Krankenkasse, - 32 - Gesundheitskosten, Kosten für die gebundene und ungebundene Betreuung vor und nach dem Schulunterricht [exkl. Betreuung während den Schulferi- en, für diese hat jede der Parteien selber aufzukommen], Schulkosten, re- gelmässig anfallende Kosten für den öffentlichen Verkehr, Taschengeld, Handy, beim Beklagten anfallende Hobbykosten von jährlich Fr. 200.– etc.) zu bezahlen. Die Parteien werden verpflichtet, ausserordentlich anfallende Kinderkosten von mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition (wie z.B. ungedeckte Zahnarzt- und Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, Hobbykosten etc.) je zur Hälfte zu bezahlen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentli- che Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.
  9. Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 5 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende April 2021, von 100.8 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2022, dem Stand des Indexes per Ende November des Vor- jahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 100.8 Fällt der Index unter den Stand von Ende April 2021, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
  10. Der Beklagte ist berechtigt, vom für die Zeit von 1. Mai 2018 bis 31. Mai 2021 geschuldeten Unterhalt den Betrag von Fr. 32'550.– in Abzug zu brin- gen.
  11. Der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge liegen folgende finanziellen Verhält- nisse zugrunde: - 33 - − Einkommen • Klägerin: Fr. 2'880.– (01. 05. 2018 – 31. 07. 2019) Fr. 2'505.– (01. 08. 2019 – 30. 09. 2020) Fr. 2'750.– (01. 10. 2020 – 31. 01. 2021) Fr. 2'700.– (01. 02. 2021 – 31. 07. 2021) Fr. 3'100.– (01. 08. 2021 – 31. 07. 2023) Fr. 3'400.– (01. 08. 2023 – 31. 07. 2026) Fr. 4'600.– (01. 08. 2026 – 31. 07. 2029) Fr. 5'760.– (ab 01. 08. 2029) • Beklagter: Fr. 5'080.– (01. 05. 2018 – 31. 12. 2018) Fr. 5'000.– (01. 01. 2019 – 31. 07. 2026) Fr. 5'180.– (01. 08. 2026 – 31. 07. 2029) Fr. 5'780.– (ab 01. 08. 2029) • C._____: Fr. 200.– (01. 05. 2018 – 30. 06. 2025) Fr. 250.– (ab 01. 07. 2025) − Bedarf • Klägerin: Fr. 3'105.– (01. 05. 2018 – 31. 12. 2019) Fr. 3'139.– (01. 01. 2020 – 31. 12. 2020) Fr. 3'169.– (01. 01. 2021 – 31. 07. 2021) Fr. 3'439.– (01. 08. 2021 – 31. 07. 2026) Fr. 3'609.– (01. 08. 2026 – 31. 07. 2029) Fr. 3'699.– (ab 01. 08. 2029) • Beklagter: Fr. 3'495.– (01. 05. 2018 – 31. 12. 2018) Fr. 3'343.– (01. 01. 2019 – 31. 07. 2026) Fr. 3'493.– (01. 08. 2026 – 31. 07. 2029) Fr. 3'543.– (ab 01. 08. 2029) • C._____: Fr. 982.– (01. 05. 2018 – 30. 06. 2023) Fr. 1'182.– (01. 07. 2023 – 31. 07. 2026) Fr. 1'355.– (ab 01. 08. 2026) − Vermögen • Klägerin: Fr. 0.– • Beklagter: Fr. 0.– • C._____: Fr. 0.– - 34 -
  12. Von der Vereinbarung der Parteien betreffend die COVID-19-Impfung wird Vormerk genommen.
  13. Die Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 20. April 2020 wird be- stätigt.
  14. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv- Ziffern 10 und 11) wird bestätigt.
  15. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
  16. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  17. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  18. Schriftliche Mitteilung an die Parteien unter Beilage einer Kopie von Urk. 97, an das Personenmeldeamt der Stadt Zürich mit Formular sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  19. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. - 35 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Juni 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. D. Scherrer MLaw H. Schinz versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer 3.1 Geschäfts-Nr.: LZ200021-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber MLaw H. Schinz Beschluss und Urteil vom 9. Juni 2021 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 20. April 2020 (FK190044-L)

- 2 - Rechtsbegehren: A. Klägerin (Urk. 17 S. 1 ff.) "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab

1. Mai 2018 für die Erziehung und den Unterhalt inklusive Betreu- ungsunterhalt der Tochter C._____ folgende monatliche Unter- haltsbeiträge zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinder- bzw. Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den 1. eines jeden Monats: Fr. 1'565.- ab 1. Mai 2018 bis 31. Juli 2019 (inkl. Fr. 425.- Betreuungsunterhalt) Fr. 1'910.- ab 1. August 2019 bis 30. Juni 2023 (inkl. Fr. 805.- Betreuungsunterhalt) Fr. 2'080.- ab 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2025 (inkl. Fr. 805.- Betreuungsunterhalt) Fr. 2'035.- ab 1. Juli 2025 bis 30. Juli 2026 (inkl. Fr. 805.- Betreuungsunterhalt) Fr. 1'350.- ab 1. August 2026 bis zur Mündigkeit von C._____ und darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. Die Unterhaltsbeiträge seien auch über die Mündigkeit des Kin- des hinaus an die Klägerin zu bezahlen, solange C._____ in de- ren Haushalt lebt und keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten stellt bzw. keine ande- re Zahlstelle bezeichnet.

2. Der Beklagte sei zudem zu verpflichten, sich an ausserordentli- chen Kosten der Tochter C._____ (z.B. Zahnkorrekturen, schuli- sche Förderungsmassnahmen etc.) je hälftig zu beteiligen, sofern diese Kosten nicht durch Dritte, insbesondere Versicherungen, gedeckt sind. Der Beklagte sei zu verpflichten, die Kostenbeteili- gung innert 30 Tagen nach Vorlage der Rechnungen an die Klä- gerin zu bezahlen.

3. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 hiervor seien gerichtsüb- lich zu indexieren.

4. Der Beklagte sei berechtigt zu erklären, C._____ wie folgt auf ei- gene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen:

- in Wochen mit ungerader Wochenzahl von Samstagabend, 18.15 Uhr bis Dienstag Schulbeginn;

- in Wochen mit gerader Wochenzahl von Montagnachmittag, 14.00 Uhr bis Dienstag Schulbeginn;

- 3 -

- jedes Jahr von 26. Dezember 10.00 Uhr bis 28. Dezember 10.00 Uhr;

- in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Ostern, von Karfreitag, 10.00 Uhr bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und über den Jahres- wechsel ungerades Jahr/gerades Jahr vom 31. Dezember, 10.00 Uhr bis 1. Januar, 14.00 Uhr;

- in Jahren mit gerader Jahreszahl an Pfingsten von Freitag vor Pfingsten, 18.00 Uhr bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr und über den Jahreswechsel gerades Jahr/ungerades Jahr vom 1. Ja- nuar, 14.00 Uhr bis 2. Januar, 18.00 Uhr;

- in Jahren mit gerader Jahreszahl einen halben Tag den Kin- dergeburtstag für C._____ zu organisieren. An den Feiertagen, an denen C._____ nicht vom Beklagten be- treut wird, wird C._____ von der Klägerin betreut. In Jahren mit ungerader Jahreszahl wird der Kindergeburtstag von der Klägerin organisiert. Die Feiertagsregelung geht der Ferien- und der Be- treuungsregelung vor. Zudem sei der Beklagte berechtigt zu erklären, C._____ während fünf Wochen pro Jahr während der Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. In den restlichen Schulferien wird C._____ von der Mutter betreut. Das Ferienbe- suchsrecht sei jeweils spätestens 3 Monate im Voraus mit der Klägerin abzusprechen. Können sich die Eltern nicht über die Fe- rien einigen, so hat der Beklagte in Jahren mit ungerader Jahres- zahl und die Klägerin in Jahren mit gerader Jahreszahl bei der Bestimmung der Ferien Vorrang. Die Ferien der Eltern gehen der Betreuungsregelung vor.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu- lasten des Beklagten." B. Beklagter (Urk. 19 S. 1 ff. und Urk. 46 S. 1 f.) "1. Es sei die Tochter der Parteien, C._____, geboren tt.mm.2013, unter die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern zu stellen; 1.1. Eventualiter sei die Tochter der Parteien, C._____, geboren tt.mm.2013, unter die alleinige elterliche Sorge des Vaters zu stel- len;

2. Es sei die Tochter C._____ ab dem 19. August 2019 unter die wechselnde bzw. alternierende Obhut der Eltern zu stellen; der zivilrechtliche Wohnsitz der Tochter sei bei der Mutter zu belas- sen; 2.1. Eventualiter sei die Tochter C._____ unter die alleinige Obhut des Vaters zu stellen;

- 4 -

3. Es sei die Betreuung von C._____ ab dem Zeitpunkt der wech- selnden Obhut je zur Hälfte festzulegen, und es seien die Betreu- ungsanteile der Eltern gemäss Betreuungsplan in Anhang/Beilage 28 sowie derart zu regeln,

a) dass die Tochter C._____ in den geraden Kalenderwochen von Montag bis Dienstag sowie von Freitag bis Sonntag vom Vater und von Mittwoch bis Donnerstag von der Mutter betreut wird, sowie in den ungeraden Kalenderwochen von Montag bis Dienstag vom Vater und von Mittwoch bis Sonntag von der Mutter betreut wird, wobei der Wechsel von einem Elternteil zum anderen Elternteil bzw. in die Tagesverantwortung des anderen Elternteils jeweils mit dem Kindergartenbeginn (08.15 Uhr) des betreffenden Tages stattfindet;

b) dass C._____ auch in den Ferien und an den Feiertagen je zur Hälfte durch die Mutter bzw. durch den Vater betreut wird, wobei sich die Eltern über die übrigen Modalitäten der hälftigen Betreuung sowie die Ferien- und Feiertagsplanung sowie die Ge- staltung der Geburtstage von C._____ jeweils frühzeitig und min- destens 3 Monate im Voraus abzusprechen haben, wobei die Eltern über die Gestaltung des Geburtstages von C._____ [die Eltern] gemeinsam entscheiden sollen, und wobei für den Fall, dass sich die Eltern über die Ferien- und/oder Feiertagsplanung und/oder die Geburtstage von C._____ nicht einigen können, dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien und Fei- ertage und bezüglich des Geburtstages von C._____ zukommt und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter; 3.1. Eventualiter sei das Besuchsrecht der Mutter gerichtlich zu re- geln;

4. Es sei der Vater zu verpflichten, an den Unterhalt von C._____ Beiträge wie folgt zu bezahlen,

- Fr. 856.- pro Monat, zuzüglich allfälliger bezogener Familienzu- lagen, für die Zeitdauer vom 15.05.2018 bis 31.12.2018,

- Fr. 872.- pro Monat, zuzüglich allfälliger bezogener Familienzu- lagen, für die Zeitdauer vom 01.01.2019 bis 31.07.2019,

- Fr. 506.-, zuzüglich allfälliger bezogener Familienzulagen, für die Zeitdauer vom 01.08.2019 bis 18.08.2019, und es seien die bisherigen Leistungen des Vaters an den Unter- halt von C._____ anzurechnen (Akontozahlungen und Bezahlung Krankenkasse, Krippe sowie Schwimmkurs im Betrag von Fr. 943.- bzw. Aktontozahlungen und Bezahlung Schwimmkurs im Betrag von Fr. 920.- pro Monat),

- 5 - und es sei festzustellen, dass der Vater seiner Unterhaltspflicht für die oben genannten Zeiträume (und davor) bereits vollumfäng- lich nachgekommen ist;

5. Für die Zeit ab dem 19. August 2019 sei durch das Gericht vorzu- sehen,

a) dass die Parteien verpflichtet werden, diejenigen Kosten für die Tochter C._____, die während der Zeit anfallen, die sie beim be- treuenden Elternteil verbringt (insbes. Verpflegung) jeweils selber [recte: zu] übernehmen;

b) dass der Vater verpflichtet wird, an den Unterhalt von C._____ Beiträge wie folgt zu bezahlen,

- Fr. 280.-, zuzüglich allfälliger bezogener Familienzulagen, für den Zeitraum 19.08.2019 bis 31.08.2019,

- Fr. 666.- pro Monat, zuzüglich allfälliger bezogener Familienzu- lagen, für den Zeitraum 01.09.2019 bis 31.12.2019,

- Fr. 100.- pro Monat, zuzüglich allfälliger bezogener Familienzu- lagen, für den Zeitraum 01.01.2020 bis 30.06.2023,

- Fr. 250.- pro Monat, zuzüglich allfälliger bezogener Familienzu- lagen, ab dem 1. Juli 2023 und bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung;

c) dass die Mutter verpflichtet wird, die regelmässig anfallenden Kinderkosten von C._____ (wie Alltagsbekleidung, Krankenkasse, Gesundheitskosten, Kosten für die Fremdbetreuung/Hort [exkl. Ferienhort], Sport- und Musikkosten, Freizeitkurse, Sportbeklei- dung und -ausrüstung, Schulkosten, Kosten für den öffentlichen Verkehr etc.) zu bezahlen;

d) dass die Eltern verpflichtet werden, ausserordentliche Kinderkos- ten (mehr als Fr. 300.- pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förde- rungsmassnahmen) je zur Hälfte zu übernehmen, wobei Voraus- setzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Eltern vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben und wobei, falls keine Einigung zustande kommt, der veranlas- sende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen alleine trägt, unter Vorbehalt der gerichtlichen Geltendmachung der Kos- tenbeteiligung;

e) dass die Eltern bzw. jeder Elternteil verpflichtet werden, die Kos- ten für die Tochter, die während den Ferien bei ihm/ihr anfallen, seien es Kosten für den Ferienhort oder Ferienaufenthalte bzw. Ausflüge, selber zu übernehmen;

f) dass davon Vormerk zu nehmen ist, dass diese Unterhaltsrege- lung auf der gemäss Ziff. 3 festgelegten Betreuungsregelung ba- siert und neu festgesetzt werden muss, wenn sich diese wesent-

- 6 - lich ändert, wobei die Eltern für diesen Fall eine einvernehmliche Lösung anstreben; 4.1. [recte: 5.1.] Eventualiter sei die Mutter zu verpflichten, an den Unterhalt von C._____ angemessene Beiträge im Umfang von mindestens Fr. 838.- zu bezahlen, zuzüglich allfälliger bezogener Familienzulagen;

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klä- gerin." Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 20. April 2020, berichtigt mit Verfügung vom 12. Mai 2020: (Urk. 61A und Urk. 61B)

1. Der Antrag des Beklagten auf Anordnung einer Vertretung für die Tochter C._____, geboren tt.mm.2013, wird abgewiesen.

2. Die elterliche Sorge für die Tochter C._____, geboren tt.mm.2013, wird bei- den Parteien gemeinsam übertragen. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Tochter bleibt bei der Klägerin.

3. Die Obhut für die Tochter C._____, geboren tt.mm.2013, wird mit Wirkung ab 1. August 2020 den Parteien alternierend zugeteilt.

4. Die Betreuungsregelung für die Tochter C._____, geboren tt.mm.2013, wird mit Wirkung ab 1. August 2020 wie folgt festgelegt:

a) In Wochen mit ungerader Wochenzahl ist der Beklagte jeweils am Montag nach Schulschluss von C._____ bis Mittwochmorgen, Schul- beginn, für die Betreuung von C._____ verantwortlich. In Wochen mit ungerader Zahl ist der Beklagte ab Freitagabend nach Schulschluss bis Mittwochmorgen der Folgewoche, Schulbeginn, für die Betreuung von C._____ verantwortlich.

b) In Wochen mit gerader Wochenzahl ist die Klägerin ab Mittwochmor- gen, Schulbeginn, bis und mit Montag der Folgewoche, Schulschluss, für die Betreuung der Tochter verantwortlich.

- 7 - In Wochen mit ungerader Wochenzahl ist die Klägerin ab Mitt- wochmorgen, Schulbeginn, bis Freitag, Schulschluss, für die Betreuung der Tochter verantwortlich.

c) Während der Schulferien ist die Klägerin im Umfang von jährlich sieben Wochen für die Betreuung von C._____ verantwortlich, der Vater im Umfang von sechs Wochen. Können sich die Parteien über die Auftei- lung der Ferienwochen nicht einigen, so kommt der Klägerin in Jahren mit gerader Jahreszahl das Wahlrecht zu, in Jahren mit ungerader Jah- reszahl dem Beklagten, wobei im Streitfall jeder Elternteil in den Som- merferien Anspruch auf mind. zwei Wochen am Stück hat. Beide Par- teien haben bei ihrer Ferienplanung Rücksicht auf allfällige Ferienlager der Tochter zu nehmen. Eine Woche Ferienlager geht alternierend zu- lasten der Ferienbetreuung beider Parteien (beginnend mit der Kläge- rin, d.h. das erste Ferienlager geht zulasten der Ferienbetreuung der Klägerin, das zweite zulasten der Ferienbetreuung des Beklagten, usw.).

d) Können sich die Parteien über die Aufteilung der Ferien bzw. Feiertage über Weihnachten/Neujahr nicht einigen, so gilt die folgende Regelung: In Jahren mit gerader Jahreszahl ist die Klägerin während der ersten Ferienwoche (inkl. der entsprechenden Feiertage) für die Betreuung der Tochter zuständig und der Beklagte während der zweiten (inkl. der entsprechenden Feiertage). In Jahren mit ungerader Jahreszahl ist der Beklagte während der ersten Ferienwoche (inkl. der entsprechenden Feiertage) für die Betreuung der Tochter zuständig und die Klägerin während der zweiten (inkl. der entsprechenden Feiertage).

e) Allgemein gilt, dass die Ferienregelung der Betreuungsregelung vor- geht.

f) Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern, so beginnt seine Betreuungsverantwortung ab Gründonnerstag, 12.00 Uhr, bis und mit Mittwoch nach Ostern, Schulbeginn. Fällt das Betreuungswo- chenende der Mutter auf Ostern, so verlängert sich ihre Betreuungszeit bis Freitag nach Ostern, Schulschluss. Fallen die Ostern in die Schulfe- rien, so geht die Ferienregelung dieser Regelung vor.

g) Fällt das Betreuungswochenende der Mutter auf Pfingsten, so verlän- gert sich ihre Betreuungsverantwortung bis und mit Freitag, Schul- schuss, nach Pfingsten.

- 8 -

h) Können sich die Parteien über den Tag und/oder die Gestaltung des Kindergeburtstagsfestes von C._____ nicht einigen, so entscheidet in Jahren mit gerader Jahreszahl der Beklagte den Zeitpunkt und ist für Organisation und Gestaltung des Kindergeburtstagfestes zuständig, in Jahren mit ungerader Jahreszahl die Klägerin. Es bleibt den Parteien unbenommen, diese Betreuungs- und Ferienregelung im gegenseitigen Einverständnis abzuändern.

5. Der Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft für C._____ wird abgewie- sen.

6. Der Beklagte wird verpflichten, für die Tochter C._____ monatliche Unter- haltsbeiträge (zuzüglich Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen:

- Fr. 1'080.- rückwirkend ab 1. Mai 2018 bis und mit Juli 2020 (davon Fr. 195.- als Betreuungsunterhalt);

- Fr. 800.- ab August 2020 bis und mit Juli 2023;

- Fr. 950.- ab August 2023 bis und mit Juli 2025:

- Fr. 900.- ab August 2025 bis und mit Juli 2026;

- Fr. 410.- ab August 2026 bis und mit Juli 2029:

- Fr. 325.- ab August 2029 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus. Die Unterhaltsbeiträge (zuzüglich Familienzulagen) sind an die Klägerin zahlbar, jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats und zwar bis zur Volljährigkeit von C._____ bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange C._____ ihren zivil- rechtlichen Wohnsitz bei der Klägerin hat und keine eigenen Ansprüche ge- genüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger be- zeichnet. Die Klägerin wird verpflichtet, mit den Unterhaltsbeiträgen die regelmässig anfallenden Kinderkosten von C._____ (wie Alltagskleidung, Krankenkasse, Gesundheitskosten, Kosten für die gebundene und ungebundene Betreuung vor und nach dem Schulunterricht [exkl. Betreuung während den Schulferi- en, für diese hat jede der Parteien selber aufzukommen], regelmässige Frei- zeitkurse [Musik, Sport, etc.], soweit sie den Betrag von jährlich Fr. 1'200.- nicht übersteigen, inkl. dafür notwendige Ausrüstung, soweit die

- 9 - Anschaffung einer solchen Ausrüstung den Betrag von Fr. 200.- nicht über- steigt, Schulkosten, regelmässig anfallende Kosten für den öffentlichen Ver- kehr, Taschengeld, Handy, etc.) zu bezahlen. Die Parteien werden verpflichtet, ausserordentlich anfallende Kinderkosten von mehr als Fr. 200.- pro Ausgabeposition (wie z.B. ungedeckte Zahnarzt- und Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, notwendige Ausrüstung für die Ausübung eines Hobbies, deren Anschaf- fungswert den Betrag von Fr. 200.- übersteigt, etc.) sowie einen Fr. 1'200.- jährlich übersteigenden Mehrbetrag für Freizeitkurse von C._____ je zur Hälfte zu bezahlen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geei- nigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende El- ternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Gel- tendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.

7. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 6 basieren auf dem Landes- index der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende März 2020 von 101.7 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Janu- ar 2021, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzu- passen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 101.7 Fällt der Index unter den Stand von Ende März 2020, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

8. Es wird festgestellt, dass der Beklagte für die Zeit ab Mai 2018 bis Dezem- ber 2019 seiner unter Dispositiv-Ziffer 6 festgesetzten Unterhaltspflicht ge- genüber C._____ im Umfang von insgesamt Fr. 18'100.- bereits nachge- kommen ist. Für diese Zeit schuldet der Beklagte der Klägerin für den Un- terhalt von C._____ noch den Betrag von Fr. 3'500.-.

- 10 -

9. Der Beklagte wird für berechtig [recte: berechtigt] erklärt, die von ihm für die Monate Januar 2020 bis zur Rechtskraft dieses Entscheids an die Klägerin geleisteten Akontozahlungen von der unter Dispositiv-Ziffer 6 festgesetzten Unterhaltspflicht in Abzug zu bringen, vorausgesetzt ist, dass der Beklagte den Nachweis der Bezahlung der von ihm geltend gemachten Akontozah- lung erbringt. Direktzahlungen an Drittgläubiger sind nicht abzugsberechtigt, es sei denn, die Klägerin erteile dazu ausdrücklich ihre Zustimmung.

10. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'750.- festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hin- gewiesen.

11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

12. (Schriftliche Mitteilung.)

13. (Rechtsmittel.) Berufungsanträge: A. Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 60 S. 2 ff.) "1. Dispositiv Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom

20. April 2020 sei aufzuheben und der Antrag des Beklagten auf gemeinsame elterliche Sorge sei abzuweisen.

2. Dispositiv Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom

20. April 2020 sei aufzuheben und die Obhut für die Tochter C._____, geb. tt.mm.2013 sei der Klägerin alleine zuzuteilen.

3. Dispositiv Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom

20. April 2020 inkl. Berichtigung mit Verfügung vom 12. Mai 2020 sei aufzuheben und es sei folgende Betreuungsregelung festzu- legen: Der Beklagte sei berechtigt zu erklären, C._____ wie folgt auf ei- gene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen:

- 11 -

- in Wochen mit ungerader Wochenzahl von Samstag, 14.00 Uhr bis Dienstag Schulbeginn; in Wochen mit gerader Wochenzahl von Montag nach Schul- schluss bis Dienstag Schulbeginn;

- jedes Jahr von 26. Dezember 10.00 Uhr bis 28. Dezember 10.00 Uhr;

- in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Ostern, von Karfreitag, 10.00 Uhr bis Ostermontag, 18.00 Uhr, und über den Jahres- wechsel ungerades Jahr/ gerades Jahr vom 31. Dezember, 10.00 Uhr bis 1. Januar, 14.00 Uhr;

- in Jahren mit gerader Jahreszahl an Pfingsten von Freitag vor Pfingsten, 18.00 Uhr bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr und über den Jahreswechsel gerades Jahr/ungerades Jahr vom 1. Januar, 14.00 Uhr bis 2. Januar, 18.00 Uhr;

- in Jahren mit gerader Jahreszahl einen halben Tag den Kinder- geburtstag in der eigenen Betreuungszeit für C._____ zu organi- sieren. An den Feiertagen, an denen C._____ nicht vom Beklagten be- treut wird, wird C._____ von der Klägerin betreut. In Jahren mit ungerader Jahreszahl wird der Kindergeburtstag von der Klägerin in der eigenen Betreuungszeit organisiert. Die Feiertagsregelung geht der Ferien- und der Betreuungsregelung vor. Zudem sei der Beklagte berechtigt zu erklären, C._____ während fünf Wochen pro Jahr während der Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. In den restlichen Schulferien (6 Wochen) wird C._____ von der Mutter betreut. Ist C._____ in der letzten Woche der Schulferien beim Beklagten bringt er C._____ jeweils spätestens am Samstagabend 18.00 Uhr zur Klägerin zurück und C._____ bleibt bis Schulbeginn dort. Ist C._____ in der letzten Woche der Schulferien bei der Klägerin, so findet ein Betreuungswechsel erst am Montag statt. Das Ferienbesuchsrecht ist jeweils spätestens 3 Monate im Vo- raus mit der Klägerin abzusprechen. Können sich die Eltern nicht über die Ferien einigen, so hat der Beklagte in Jahren mit unge- rader Jahreszahl und die Klägerin in Jahren mit gerader Jahres- zahl bei der Bestimmung der Ferien Vorrang. Die Ferien der El- tern gehen der Betreuungsregelung vor mit Ausnahme der Zeit über Weihnachten/Neujahr, in welcher die Feiertags- und Betreu- ungsregelung gilt. Ferienlager von C._____, in welchen kein Elternteil anwesend ist, gehen alternierend zulasten der Ferienbetreuung beider Parteien (Beginnend mit der Klägerin, d.h. das erste Ferienlager geht zu- lasten der Ferienbetreuung der Klägerin, das zweite zulasten der Ferienbetreuung des Beklagten, usw.).

- 12 -

4. Dispositiv Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom

20. April 2020 sei aufzuheben und es sei eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten.

5. Dispositiv Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom

20. April 2020 sei abzuändern und es sei folgende Unterhaltsre- gelung festzusetzen: «Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab

1. Mai 2018 für die Erziehung und den Unterhalt inklusive Betreu- ungsunterhalt der Tochter C._____ folgende monatliche Unter- haltsbeiträge zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinder- bzw. Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den 1. eines jeden Monats: Fr. 1'555.- ab 1. Mai 2018 bis 31. Dezember 2019 [recte: 2018] (inkl. Fr. 360.- Betreuungsunterhalt) Fr. 1'600.- ab 1. Januar 2019 bis 31. Juli 2019 (inkl. Fr. 360.- Betreuungsunterhalt) Fr. 1'905.- ab 1. August 2019 bis 31. Dezember 2020 (inkl. Fr. 735.- Betreuungsunterhalt) Fr. 2'065.- ab 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021 (inkl. Fr. 875.- Betreuungsunterhalt) Fr. 1'800.- ab 1. August 2021 bis 31. Juli 2023 (inkl. Fr. 540.- Betreuungsunterhalt) Fr. 1'955.- ab 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2025 (inkl. Fr. 540.- Betreuungsunterhalt) Fr. 1'915.- ab 1. Juli 2025 bis 30. Juli 2026 (inkl. Fr. 540.- Betreuungsunterhalt) Fr. 1'525.- ab 1. August 2026 bis 31. Juli 2029 Fr. 1'240.- ab 1. August 2029 bis zur Mündigkeit von C._____ und darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. Die Unterhaltsbeiträge sind auch über die Mündigkeit von C._____ hinaus an die Klägerin zu bezahlen, solange C._____ in deren Haushalt lebt und keine selbstständigen Ansprüche ge- stützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten stellt bzw. keine andere Zahlstelle bezeichnet.

- 13 - Die Parteien werden verpflichtet, ausserordentlich anfallende Kin- derkosten von mehr als Fr. 200.- pro Ausgabenposition (wie z.B. ungedeckte Zahnarzt- und Gesundheitskosten, Kosten für schuli- sche Förderungsmassnahmen, notwendige Ausrüstung für die Ausübung eines Hobbies, deren Anschaffungswert den Betrag von Fr. 200.- übersteigt etc.) sowie einen Fr. 1 '200.- jährlich übersteigenden Mehrbetrag für Freizeitkurse von C._____ je zur Hälfte zu bezahlen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein, die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbe- teiligung bleibt vorbehalten.«

6. Dispositiv Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom

20. April 2020 sei insofern abzuändern, als der zweite Satz betref- fend Höhe der Schuld zu streichen sei.

7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu- lasten des Berufungsbeklagten." B. Beklagter und Berufungsbeklagter (Urk. 67 S. 2): "Es sei die Berufung abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST zu Lasten der Berufungsklägerin." Erwägungen: I.

1. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern von C._____ (nachfolgend: C._____), geboren am tt.mm.2013. Sie lebten ab der Geburt ihrer Tochter bis zu ihrer Trennung im Februar bzw. März 2018 gemeinsam in einem Haushalt (Urk. 17 S. 3; Urk. 19 S. 5). C._____ steht seit ihrer Geburt unter der alleinigen el- terlichen Sorge der Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Klägerin; Urk. 61A S. 9). Die Vorinstanz eröffnete das vorliegende Verfahren, nachdem die Klägerin mit ihrer Eingabe vom 15. Mai 2019 um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren ersucht hatte (Urk. 1 und Urk. 2/1). Eine Klagebewilli- gung wurde in der Folge eingereicht (Urk. 16) und die eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren wurden von den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vom

10. Juli 2019 gestellt (Prot. VI S. 4 und S. 6; Urk. 17 S. 1 ff.; Urk. 19 S. 1 ff.). Der

- 14 - weitere Prozessverlauf vor erster Instanz kann den Erwägungen des am 20. April 2020 ergangenen und mit Verfügung vom 12. Mai 2020 (Urk. 61B) berichtigten vorinstanzlichen Urteils entnommen werden (Urk. 61A S. 7 f.).

2. Mit Eingabe vom 22. Mai 2020 erhob die Klägerin fristgerecht (vgl. Urk. 56/1 und Urk. 59/1) Berufung mit den obgenannten Berufungsanträgen (Urk. 60). Dem Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Beklagter) wurde mit Verfügung vom 7. Juli 2020 Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 66), was dieser mit Eingabe vom 9. September 2020 fristgerecht tat (Urk. 67). Die Beru- fungsantwort wurde der Gegenpartei mit Verfügung vom 16. September 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 70). Auch wurden die in der Folge eingegangenen Stel- lungnahmen der Klägerin (Urk. 71 und Urk. 80) und des Beklagten (Urk. 75 und Urk. 84) der Gegenpartei zugestellt. Nachdem die Parteien mit Vorladung vom

14. April 2021 auf den 25. Mai 2021 zur Vergleichsverhandlung vorgeladen wor- den waren, wurden die Eingaben der Klägerin vom 22. März 2021 und vom

13. April 2021 samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (Urk. 86 bis Urk. 90/1-4) dem Beklagten mit Verfügung vom 16. April 2021 zugestellt (Urk. 91). Die Einga- be der Klägerin vom 17. Mai 2021 (Urk. 93) wurde dem Beklagten samt Beilagen- verzeichnis und Beilagen (Urk. 94 bis Urk. 95/1-2) an der Vergleichsverhandlung übergeben (Prot. S. 14).

3. Unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 25. Mai 2021 eine Vereinba- rung mit folgendem Inhalt (Urk. 96): "1. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung

a) Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für C._____, geboren tt.mm.2013, beiden Eltern gemeinsam zu übertragen.

b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei ihnen die Obhut für C._____ gemeinsam zuzuteilen. Die Parteien vereinbaren, dass der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ bei der Klägerin ist.

- 15 -

c) Betreuungsanteile Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung von C._____ wie folgt:

- Die Klägerin ist in Wochen mit gerader Wochenzahl von Dienstag ab Beginn der Schu- le bis zum Schulschluss am Montag der folgenden Woche mit ungerader Wochenzahl sowie in Wochen mit ungerader Wochenzahl zusätzlich von Dienstag ab Beginn der Schule bis Freitag, Schulschluss, für die Betreuung von C._____ verantwortlich.

- Der Beklagte ist in Wochen mit ungerader Wochenzahl von Montag nach Schulschluss bis zum Schulbeginn am Dienstag sowie von Freitag nach Schulschluss bis zum Schulbeginn am Dienstag der folgenden geraden Kalenderwoche für die Betreuung von C._____ verantwortlich.

- In Jahren mit gerader Jahreszahl verbringt C._____ den 25. Dezember, 12.00 Uhr (un- verpflegt), bis 1. Januar, 12.00 Uhr (unverpflegt), bei der Klägerin. Die übrigen Tage der Weihnachtsferien (Schulschluss bis Schulbeginn) verbringt C._____ beim Beklag- ten. In den Jahren mit ungerader Jahreszahl verbringt C._____ den 25. Dezember, 12.00 Uhr (unverpflegt), bis 1. Januar, 12.00 Uhr (unverpflegt), beim Beklagten. Die übrigen Tage der Weihnachtsferien (Schulschluss bis Schulbeginn) verbringt C._____ bei der Klägerin.

- In den Jahren mit ungerader Jahreszahl verbringt C._____ den Karfreitag, 10:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr (unverpflegt), mit dem Beklagten, in Jahren mit gerader Jahreszahl den Samstag vor Pfingsten, 10:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr (un- verpflegt). In den Jahren mit gerader Jahreszahl verbringt C._____ den Karfreitag, 10:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr (unverpflegt), mit der Klägerin, in Jahren mit ungerader Jahreszahl den Samstag vor Pfingsten, 10:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr (unverpflegt).

- Im Jahr 2021 verbringt C._____ drei Wochen der Sommerferien mit der Klägerin und zwei Wochen mit dem Beklagten sowie jeweils eine Woche der Herbstferien mit jeder Partei.

- 16 -

- Ab dem Jahr 2022 verbringt C._____ sechs Wochen der Schulferien (Weihnachtsferien ausgenommen) mit der Klägerin und fünf Wochen mit dem Beklagten. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich über die Aufteilung der Ferienwochen nicht einigen, so kommt der Kläge- rin in Jahren mit gerader Jahreszahl das Wahlrecht zu, in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Beklagten, wobei im Streitfall jeder Elternteil in den Sommerferien Anspruch auf mindes- tens zwei Wochen am Stück hat. Das Wahlrecht ist jeweils spätestens drei Monate im Voraus auszuüben. Beide Parteien haben bei ihrer Ferienplanung Rücksicht auf allfällige Ferienlager von C._____ zu nehmen. Soweit keiner der Parteien im Ferienlager anwesend ist, geht eine Woche Ferienlager alternierend zulasten der Ferienbetreuung beider Parteien (beginnend mit der Klägerin, d. h. das erste Ferienlager geht zulasten der Ferienbetreuung der Klägerin, das zweite zulasten der Ferienbetreuung des Beklagten, usw.). Können sich die Parteien über den Tag und/oder die Gestaltung des Kindergeburtstagsfestes von C._____ nicht einigen, so entscheidet in Jahren mit gerader Jahreszahl der Beklagte den Zeitpunkt und ist für Organisation und Gestaltung des Kindergeburtstagsfestes zuständig, in Jahren mit ungerader Jahreszahl die Klägerin. Das Kindergeburtstagsfest hat während der Betreuungszeit der jeweils zuständigen Partei stattzufinden. Der jeweils persönlich betreuende Elternteil verpflichtet sich, C._____ nach dem Ende seiner Betreuungszeit zum anderen Elternteil oder in die Schule zu bringen. Der jeweils persönlich betreuende Elternteil holt C._____ von der Schule ab.

d) COVID-19-Impfung Die Parteien vereinbaren, dass die Entscheidung, ob C._____ die COVID-19-Impfung erhält, allein der Klägerin obliegt.

2. Kinderunterhalt Der Beklagte verpflichtet sich, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____ monatlich folgende Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Fa- milienzulagen) zu bezahlen:

- Fr. 1'089.– vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Dezember 2018 (davon Fr. 183.- als Betreuungsunterhalt);

- 17 -

- Fr. 1'103.– vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 (davon Fr. 183.– als Betreuungsunterhalt);

- Fr. 1'119.– vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 (davon Fr. 203.– als Betreuungsunterhalt);

- Fr. 1'135.– vom 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021 (davon Fr. 223.– als Betreuungsunterhalt);

- Fr. 1'050.– vom 1. August 2021 bis 30. Juni 2023 (davon Fr. 203.– als Betreuungsunterhalt);

- Fr. 1'050.– vom 1. Juli 2023 bis 30. [recte: 31.] Juli 2026;

- Fr. 900.– ab 1. August 2026 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss ei- ner angemessen [recte: angemessenen] Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Klägerin verpflichtet sich, mit den Unterhaltsbeiträgen die regelmässig anfallenden Kin- derkosten von C._____ (wie Alltagskleidung, Krankenkasse, Gesundheitskosten, Kosten für die gebundene und ungebundene Betreuung vor und nach dem Schulunterricht [exkl. Be- treuung während den Schulferien, für diese hat jede der Parteien selber aufzukommen], Schulkosten, regelmässig anfallende Kosten für den öffentlichen Verkehr, Taschengeld, Han- dy, beim Beklagten anfallende Hobbykosten von jährlich Fr. 200.– etc.) zu bezahlen. Die Parteien verpflichten sich, ausserordentlich anfallende Kinderkosten von mehr als Fr. 200.- pro Ausgabeposition (wie z.B. ungedeckte Zahnarzt- und Gesundheitskosten, Kos- ten für schulische Förderungsmassnahmen, Hobbykosten etc.) je zur Hälfte zu bezahlen. Vo- raussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die aus- serordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veran- lassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltend- machung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.

- 18 - Die Parteien halten übereinstimmend fest, dass der Beklagte für die Zeit ab Mai 2018 bis Mai 2021 seiner Unterhaltspflicht gegenüber C._____ im Umfang von insgesamt Fr. 32'550.– bereits nachgekommen ist.

3. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: − Einkommen

• Klägerin: Fr. 2'880.– (01. 05. 2018 – 31. 07. 2019) Fr. 2'505.– (01. 08. 2019 – 30. 09. 2020) Fr. 2'750.– (01. 10. 2020 – 31. 01. 2021) Fr. 2'700.– (01. 02. 2021 – 31. 07. 2021) Fr. 3'100.– (01. 08. 2021 – 31. 07. 2023) Fr. 3'400.– (01. 08. 2023 – 31. 07. 2026) Fr. 4'600.– (01. 08. 2026 – 31. 07. 2029) Fr. 5'760.– (ab 01. 08. 2029)

• Beklagter: Fr. 5'080.– (01. 05. 2018 – 31. 12. 2018) Fr. 5'000.– (01. 01. 2019 – 31. 07. 2026) Fr. 5'180.– (01. 08. 2026 – 31. 07. 2029) Fr. 5'780.– (ab 01. 08. 2029)

• C._____: Fr. 200.– (01. 05. 2018 – 30. 06. 2025) Fr. 250.– (ab 01. 07. 2025) − Bedarf

• Klägerin: Fr. 3'105.– (01. 05. 2018 – 31. 12. 2019) Fr. 3'139.– (01. 01. 2020 – 31. 12. 2020) Fr. 3'169.– (01. 01. 2021 – 31. 07. 2021) Fr. 3'439.– (01. 08. 2021 – 31. 07. 2026) Fr. 3'609.– (01. 08. 2026 – 31. 07. 2029) Fr. 3'699.– (ab 01. 08. 2029)

• Beklagter: Fr. 3'495.– (01. 05. 2018 – 31. 12. 2018) Fr. 3'343.– (01. 01. 2019 – 31. 07. 2026) Fr. 3'493.– (01. 08. 2026 – 31. 07. 2029) Fr. 3'543.– (ab 01. 08. 2029)

- 19 -

• C._____: Fr. 982.– (01. 05. 2018 – 30. 06. 2023) Fr. 1'182.– (01. 07. 2023 – 31. 07. 2026) Fr. 1'355.– (ab 01. 08. 2026) − Vermögen

• Klägerin: Fr. 0.–

• Beklagter: Fr. 0.–

• C._____: Fr. 0.–

4. Teuerungsausgleich Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Ziffer 2 basieren auf dem Landesindex der Kon- sumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende April 2021, von 100.8 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2022, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 100.8 Fällt der Index unter den Stand von Ende April 2021, berechtigt dies nicht zu einer Herabset- zung der Unterhaltsbeiträge.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf ei- ne Parteientschädigung."

4. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Um- fang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in den nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 1 und 9 nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist (vgl. Urk. 66) in Rechtskraft erwachsen ist. Anders verhält es sich bezüglich der Dispositiv-Ziffer 7 (Bindung der Unterhalts- beiträge an den Landesindex für Konsumentenpreise), die zwar ebenfalls unange- fochten blieb, mit der Unterhaltspflicht jedoch eng verbunden ist. Gestützt auf Art. 318 Abs. 3 ZPO ist auch die erstinstanzliche Verteilung der Prozesskosten (Dis- positiv-Ziffern 10-11) von der Rechtskraft ausgenommen.

- 20 - II.

1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die Zuteilung der elterlichen Sorge und der Obhut sowie die Betreuungsregelung und der Unterhalt für die gemeinsame Tochter C._____. Für alle Kinderbelange in familienrechtli- chen Angelegenheiten gilt uneingeschränkt die Untersuchungs- und Offizialmaxi- me (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Der von den Eltern getroffenen Vereinbarung kommt deshalb nur der Charakter eines übereinstimmenden Parteiantrags zu (vgl. BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Weil von den Parteien getragene Lösungen regelmässig besser reüssieren als autoritative An- ordnungen, soll das Gericht sich nicht ohne ernsthaften Grund über eine Rege- lung hinwegsetzen, welche die Zustimmung beider Eltern geniesst, wobei stets zu prüfen ist, ob mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird (BGE 143 III 361 E. 7.3.1).

2. Gemäss Ziffer 1/a der vorstehend wiedergegebenen Vereinbarung beantra- gen die Eltern, es sei ihnen die elterliche Sorge für C._____ gemeinsam zu über- tragen (Urk. 96 Ziffer 1/a). 2.1 Unbesehen der Regelung von Art. 298d Abs. 1 ZGB, gemäss welcher auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen die Zuteilung der elterlichen Sorge neu geregelt wird, wenn dies wegen wesentlicher Änderungen der Verhältnisse und zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist, ist eine Erklärung der gemeinsamen elterliche Sorge im gegenseitigen Einverständnis jederzeit möglich (BK-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 298b ZGB N 52; BSK ZGB I- Schwenzer/Cottier, Art. 298b N 19). 2.2 Wenngleich aus den Akten hervorgeht, dass es zwischen den Parteien ver- schiedentlich zu Konflikten gekommen ist (vgl. Urk. 60 S. 8 ff.), ist vorliegend nicht von einem schwerwiegenden Dauerkonflikt auszugehen, welcher sich auf die Kin- derbelange als Ganzes bezieht und der einer gemeinsamen elterlichen Sorge entgegensteht. Ebenso kann trotz den aus den Akten ersichtlich werdenden Kommunikationsschwierigkeiten nicht auf eine anhaltende Kommunikationsunfä- higkeit mit konkreten Auswirkungen auf das Wohl des Kindes geschlossen wer-

- 21 - den (zu den Voraussetzungen einer alleinigen elterlichen Sorge vgl. BGE 141 III 472 E. 4.6 und BGer 5A_886/2018 vom 9. April 2019, E. 4.1). Vielmehr handelt es sich bei den dokumentierten Konflikten vorwiegend um nicht alltägliche Einzelfälle (Unfall im Hallenbad) und um Streitigkeiten, die durch das vorliegende Verfahren zumindest begünstigt wurden (Änderung der Ferienbetreuung, Berichtigungsbe- gehren, E-Mail betreffend Betreuungsregelung) oder auf einer mangelhaften Kommunikation hinsichtlich vereinzelter Situationen gründen (Kommunikation zu laktosefreier Ernährung, Informationsaustausch betreffend Elterngespräche und Ferien; zum Konflikt der Parteien vgl. auch nachfolgend unter E. II/3.3). Es ist folglich davon auszugehen, dass die Parteien in der Lage und gewillt sind, wichti- ge Entscheidungen im Leben von C._____ gemeinsam zu fällen. Da das Kindes- wohl durch eine gemeinsame elterliche Sorge nicht beeinträchtigt wird bzw. eine solche sich vermutungsweise sogar positiv auf das Wohl von C._____ auswirkt (vgl. BGer 5A_886/2018 vom 9. April 2019, E. 4.1), ist dem gemeinsamen Antrag der Parteien zu entsprechen.

3. Die Parteien beantragen weiter, es sei ihnen die Obhut für C._____ gemein- sam zuzuteilen und C._____s Wohnsitz bei der Klägerin festzulegen (Urk. 96 Zif- fer 1/b). 3.1 Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Unter den Kri- terien, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt, ist zunächst die Erziehungsfä- higkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alter- nierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinder- belangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren, und dass das Kind durch eine derartige Lösung nicht einem gravierenden Elternkonflikt in einer Wei- se ausgesetzt würde, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderliefe. Zu berück- sichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung

- 22 - der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. Weitere Ge- sichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb-)Geschwistern und seine Einbet- tung in ein weiteres soziales Umfeld (BGE 142 III 612 E. 4.2-4.3). 3.2 Vorliegend sind keine Hinweise auszumachen, aufgrund derer an der Erzie- hungsfähigkeit der Parteien zu zweifeln wäre. Mit der Vorinstanz (Urk. 61A S. 22 f.) sind die Parteien daher beide als erziehungsfähig zu erachten. 3.3 Trotz des Umstands, dass aus den Akten mehrfach Konflikte zwischen den Parteien ersichtlich werden, sind sie in genügender Weise als kommunikations- und kooperationsfähig zu erachten, sodass diese Kriterien einer alternierenden Obhut nicht entgegenstehen. Während ein Grossteil der Konflikte einzig die Be- treuungssituation beschlägt (u. a. Urk. 21/4-6; Urk. 21/10; Urk. 21/18-19; Urk. 31/7-10; Urk. 45/8-9; Urk. 63/7; Urk. 63/9-10; Urk. 73/2-3), sind die Bemü- hungen der Parteien zur gemeinsamen Bewältigung der Kinderbelange zahlreich dokumentiert, wobei sich die Kommunikation betreffend die alltäglichen Bedürf- nisse von C._____ durchwegs effizient und problemlos gestaltete (u. a. Urk. 18/2; Urk. 18/3; Urk. 21/3; Urk. 21/5-6; Urk. 31/1). Trotz bislang fehlender rechtskräfti- ger Regelung konnten sich die Parteien bilateral über Betreuungszeiten und wei- tere Kinderbelange einigen (Urk. 60 S. 19 und Urk. 61A S. 16). Dies wird nament- lich auch durch die vom Beklagten erstellte (Urk. 21/7) und von der Klägerin expli- zit anerkannte (Urk. 29 S. 5 f.) Betreuungsübersicht ersichtlich. Die gütlich verein- barten Betreuungszeiten des Beklagten von Montagnachmittag bis Dienstagmor- gen sowie jede zweite Woche von Samstagabend bis Dienstagmorgen (vgl. Urk. 17 S. 8) wurden demgemäss durchaus flexibel gelebt und ver- schiedentlich waren zudem auch Ferien beider Parteien zusammen mit C._____ möglich (exemplarisch: Urk. 21/4-7). Zudem ist mit der Vorinstanz (Urk. 61A S. 16

f. und S. 29) davon auszugehen, dass mit Abschluss des vorliegenden Verfahrens die Betreuungssituation nicht mehr im Zentrum des Konflikts stehen dürfte und sich der Elternkonflikt dadurch merklich entspannen wird. Den Parteien ist demzu- folge zuzumuten, dass sie die für eine alternierende Obhut erforderlichen organi-

- 23 - satorischen Massnahmen zusammen treffen und den nötigen Informationsaus- tausch stets gewährleisten können. 3.4 Weiter ist mit der Vorinstanz (Urk. 61A S. 22) einig zu gehen, dass den Krite- rien der Kontinuität und Stabilität vorliegend nur beschränkte Tragweite zukommt. Dies rechtfertigt namentlich der Umstand, dass nach einer Trennung der eine El- ternteil während den Betreuungszeiten des anderen Elternteils auch in Randzei- ten nicht mehr zur Verfügung steht. Diese Zäsur bedeutet eine grundlegende Veränderung der bisherigen Verhältnisse, was die Bedeutung des Kontinuitäts- prinzips entscheidend relativiert. Insoweit steht auch der Umstand, dass der Be- klagte C._____ vor der Trennung nicht ausgedehnt betreut hat, der Anordnung einer alternierenden Obhut nicht entgegen. 3.5 Die geographischen Verhältnisse begünstigen vorliegend eine alternierende Obhut, zumal die Wohnorte der Parteien sich im gleichen Quartier der Stadt Zü- rich befinden und gegenseitig ohne weiteres zu Fuss erreichbar sind. Dies bringt es mit sich, dass das örtliche und soziale Umfeld von C._____ auch bei einer Be- treuung durch den Beklagten erhalten bleibt. 3.6 Im Lichte der vorstehenden Erwägungen entspricht die Anordnung einer al- ternierenden Obhut und die Festlegung des Wohnsitzes von C._____ bei der bis- her überwiegend betreuenden Klägerin dem Kindeswohl, weshalb diesen ge- meinsamen Anträgen gefolgt werden kann.

4. Betreuungsregelung 4.1 Die von den Parteien beantragte Betreuungsregelung (Urk. 96 Ziffer 1/c) wird den Interessen von C._____ gerecht und ermöglicht es ihr, eine enge Bezie- hung zu beiden Elternteilen zu pflegen. Aufgrund der massgeblichen Betreuungs- anteile beider Parteien wird C._____ sowohl ihren Schulalltag als auch die Wo- chenenden regelmässig mit beiden Eltern erleben können. Dadurch wird sie von den Ressourcen beider Eltern profitieren, was ihrer gesunden Entwicklung förder- lich ist. Zudem bietet die vorgesehene Regelung eine verlässliche Regelmässig- keit und gewährleistet die nötige Stabilität.

- 24 - 4.2 Auch die in der Vereinbarung vorgesehenen detaillierten Ferien- und Feier- tagsregelungen werden den Bedürfnissen von C._____ gerecht, genauso die wei- ter vorgesehenen übrigen Modalitäten. Die von den Parteien vereinbarte Betreu- ungsregelung ist demnach anzuordnen.

5. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich wird, entsprechen die in der Vereinbarung vorgesehenen Kinderunterhaltsbeiträge den von den Parteien ausgewiesenen und aus den Akten ersichtlichen finanziellen Verhältnissen und den Bedürfnissen von C._____. Auch die von den Parteien vereinbarte Unter- haltsregelung kann folglich angeordnet werden. 5.1 Abweichend vom angefochtenen Entscheid ist der Bedarf der Klägerin ab dem Jahr 2018 um Fr. 30.– (höhere Kommunikationskosten) auf Fr. 3'105.– (vgl. Urk. 61A S. 42), ab dem Jahr 2020 um gerundet Fr. 34.– (Fr. 585.65 [Kranken- kassenprämien für das Jahr 2020; Urk. 63/13] - Fr. 552.– [im Urteil berücksichtigte Krankenkassenprämien]) auf Fr. 3'139.– und ab dem 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021 aufgrund der tieferen individuellen Prämienverbilligung um Fr. 30.– auf Fr. 3'169.– zu erhöhen. Folgerichtig erhöht sich auch der ab der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zu berücksichtigende Bedarf der Klägerin auf Fr. 3'439.– (Fr. 3'345.– [Urk. 61A S. 52] + Fr. 94.–). Ihre Lebenshaltungskosten sind dagegen ohne die Kosten für die Krankenzusatzversicherung von monatlich Fr. 42.– im Jahr 2018 und 2019 und von monatlich Fr. 56.– ab dem Jahr 2020 zu ermitteln, sodass Lebenshaltungskosten von monatlich Fr. 3'063.– (Fr. 3'105.– - Fr. 42.–) in der Phase vom 1. Mai 2018 bis 31. Dezember 2019 und von monatlich Fr. 3'083.– (Fr. 3'139.– - Fr. 56.–) im Jahr 2020 resultieren. Vom 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021 erhöhen sich die Lebenshaltungskosten auf monatlich Fr. 3'113.– (Fr. 3'169.– - Fr. 56.–) und mit Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Klägerin per

1. August 2021 auf monatlich Fr. 3'303.– (Fr. 3'439.– - Fr. 56.– - Fr. 80.–). Nebst dem Abzug für die Krankenzusatzversicherung ist in der zuletzt genannten Phase für die in Zusammenhang mit den Lebenshaltungskosten anfallenden Steuern ein Pauschalbetrag von Fr. 100.– zu berücksichtigen, was einen weiteren Abzug von Fr. 80.– (vgl. Urk. 61A S. 52) erforderlich macht. Von den Erwägungen der Vo- rinstanz zum Einkommen der Klägerin ist nur insoweit abzuweichen, als dass der

- 25 - Klägerin erst ab 1. August 2021 ein hypothetisches Einkommen von monatlich netto Fr. 3'100.– bei einem Arbeitspensum von 60 % anzurechnen ist. Ab 1. Au- gust 2023 ist sodann von den vorinstanzlich vorgesehenen hypothetischen Ein- kommen auszugehen. Die Erwägungen der Vorinstanz zum für den Betreuungs- unterhalt massgeblichen Einkommen der Klägerin von Fr. 2'880.– (Urk. 61A S.

48) sind nicht zu beanstanden. Dem Gesagten zufolge resultiert zwischen dem 1. Mai 2018 und dem 31. Dezember 2019 ein Betreuungsunterhalt von monatlich Fr. 183.– (Fr. 3'063.– - Fr. 2'880.–), im Jahr 2020 von monatlich Fr. 203.– (Fr. 3'083.– - Fr. 2'880.–), vom

1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021 ein solcher von monatlich Fr. 223.– (Fr. 3'113.– - Fr. 2'880.–) und vom 1. August 2021 bis 30. Juni 2023 von monatlich Fr. 203.– (Fr. 3'303.– - Fr. 3'100.–). 5.2 Abweichend von der vorinstanzlichen Berechnungsweise ist der Bedarf von C._____ ohne den Pauschalbetrag für 'Freizeit/Kurse/Sport etc.' zu errechnen (vgl. Urk. 61A S. 42 ff.). Auch die nicht konkret begründete pauschale Erhöhung des Barbedarfs ab August 2029 um Fr. 100.– (vgl. Urk. 61A S. 57) hat unberück- sichtigt zu bleiben (vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2). Zu- dem drängt es sich aufgrund der Betreuungsverhältnisse auf, einzig bei der Klä- gerin einen Wohnkostenanteil für C._____ auszuscheiden und C._____s Grund- betrag nicht aufzuteilen. Auf dieser Grundlage ergeben sich die in der Vereinba- rung der Parteien korrekt wiedergegebenen Bedarfszahlen von C._____ (Urk. 96 Ziffer 3). 5.3 Abweichend vom angefochtenen Urteil (Urk. 61A S. 40 f.) ist das vom Be- klagten mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen unter Be- rücksichtigung des aus der Buchhaltung des Jahres 2018 (Urk. 23/3) ersichtlichen Fahrzeugaufwands zu ermitteln, wobei darüber hinaus nur Auslagen von Fr. 3'831.60 berücksichtigt werden können. Dagegen sind die Kosten für das Auto aus dem Bedarf des Beklagten zu streichen und anstelle dieser Fr. 85.– für ein ZVV-Abonnement zu berücksichtigen. Ebenso sind Kommunikationskosten in der gerichtsüblichen Höhe von Fr. 120.– anzurechnen. Weiter ist abweichend von der Vorinstanz ein Grundbetrag von Fr. 1'200.– einzusetzen. Daraus resultieren die in

- 26 - der Vereinbarung festgehaltenen Einkommens- und Bedarfszahlen des Beklag- ten. 5.4 Die von den Parteien vereinbarten Unterhaltsbeiträge ermöglichen die De- ckung des Barbedarfs von C._____ in den verschiedenen Phasen. Ebenso wird der errechnete Betreuungsunterhalt damit stets vollständig abgegolten. Entspre- chend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 5A_311/2019 vom

11. November 2020, E. 7.3) wird C._____ zudem in angemessener Weise am ge- nerierten Überschuss beteiligt. Zudem wird den Betreuungsverhältnissen gebüh- rend Rechnung getragen indem bis zum 31. Juli 2026 C._____s Überschussanteil angemessen reduziert und danach ihr Barbedarf entsprechend den Betreuungs- anteilen zwischen den Parteien aufgeteilt wird. Auch die ausserordentlichen Kin- derkosten wurden im Interesse von C._____ geregelt und die bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge korrekt festgehalten. Das vom Beklagten ausgewiesene Exis- tenzminimum wird durch die Bezahlung der vereinbarten Unterhaltsbeiträge zu- dem nicht tangiert. Durch die vorgesehene Indexklausel werden die Unterhaltsbei- träge zudem im Sinne von Art. 286 Abs. 1 ZGB an die Entwicklung der Lebens- kosten angepasst, was den Interessen von C._____ entspricht. Die getroffene Un- terhaltsregelung erweist sich deshalb als den finanziellen Verhältnissen der Par- teien angemessen und entspricht dem Kindeswohl. Präzisierend ist einzig hinzu- zufügen, dass die Unterhaltsbeiträge an die Klägerin zu zahlen sind, solange C._____ ihren zivilrechtlichen Wohnsitz bei ihr hat und keinen anderen Zahlungs- empfänger bezeichnet. Es sind daher entsprechende Anordnungen zu treffen.

6. Nach dem Gesagten erfordert das Kindeswohl sowohl in Bezug auf die ge- meinsame elterliche Sorge, die alternierende Obhut und die Betreuungsregelung als auch in finanzieller Hinsicht keine von der Vereinbarung der Parteien abwei- chende Regelung und diese Vereinbarung kann genehmigt bzw. können die ent- sprechenden autoritativen Anordnungen getroffen werden. Die Errichtung einer Beistandschaft erscheint unter den vorliegenden Verhältnissen nicht als ange- zeigt, weshalb Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Entscheids zu bestätigen ist.

- 27 - III.

1. Das erstinstanzliche Kostendispositiv blieb unangefochten (vgl. Urk. 60 S. 2 ff.). Die von der Vorinstanz vorgesehene hälftige Kostenauflage und das Ab- sehen von einer Parteientschädigung erweist sich auch in Anbetracht der vorste- henden Erwägungen als angemessen, weshalb die Dispositiv-Ziffern 10 und 11 des angefochtenen Urteils zu bestätigen sind.

2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 4'000.– festzusetzen und vereinbarungsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Infolge gegensei- tigen Verzichts sind für das Berufungsverfahren zudem keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen (Urk. 96 Ziffer 5). 3.1. Beide Parteien stellen für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Urk. 60 S. 5 und S. 47 f.; Urk. 67 S. 2 und S. 35). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 3.2 Dem Gesuch beider Parteien um unentgeltliche Rechtspflege ist unter Ver- weis auf ihre verfügbaren finanziellen Mittel und ihre liquiden Vermögenswerte (Urk. 21/47 und Urk. 45/4) zu entsprechen. Die Klägerin weist in der für die Prü- fung ihres Gesuchs relevanten Zeit ein Manko aus (Fr. 2'505.– [Einkommen bis September 2020] + Fr. 203.– [Betreuungsunterhalt im Jahr 2020] - Fr. 3'139.– [monatlicher Bedarf im Jahr 2020] = - Fr. 431.–), sodass ihre Mittellosigkeit offen- sichtlich zu Tage tritt. Nach Abzug eines Zuschlags auf den Grundbetrag von 25 % (vgl. BGer 4D_30/2015 vom 26. Mai 2015, E. 3.1; BGer 4A_432/2016 vom 21. Dezember 2016, E. 6) und unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich aufgelau- fenen Unterhaltsschuld von über Fr. 8'000.– erweisen sich auch die dem Beklag-

- 28 - ten im relevanten Zeitraum zur Verfügung stehenden Mittel als derart gering (Fr. 5'000.– [Einkommen im Jahr 2020] - Fr. 3'343.– [Bedarf im Jahr 2020] - Fr. 1'119.– [geschuldeter Unterhaltsbeitrag im Jahr 2020] - Fr. 300.– [Zuschlag von 25 % auf den Grundbetrag von Fr. 1'200.–] = Fr. 238.–), dass auch er als mittellos zu betrachten ist. 3.3 Da das vorliegende Berufungsverfahren nicht aussichtslos ist und beide Parteien zur Bewältigung des Prozesses auf die Unterstützung durch eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter angewiesen waren, ist ihnen die un- entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ZPO zu gewähren. Der Klägerin ist in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechts- beiständin und dem Beklagten in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellt. Weiter sind die den Parteien aufer- legten Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen und sie sind auf das Nachforderungsrecht des Staats gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 9 des Urteils des Ein- zelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abtei- lung, vom 20. April 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt. Der Klägerin wird Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unent- geltliche Rechtsbeiständin und dem Beklagten Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hin- gewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.

- 29 - Es wird erkannt:

1. Die elterliche Sorge für die Tochter C._____, geboren tt.mm.2013, wird bei- den Parteien gemeinsam übertragen.

2. C._____ wird unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt.

3. Der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ befindet sich bei der Klägerin.

4. Die Betreuung von C._____ wird wie folgt geregelt:

- Die Klägerin ist in Wochen mit gerader Wochenzahl von Dienstag ab Beginn der Schule bis zum Schulschluss am Montag der folgenden Woche mit ungerader Wochenzahl sowie in Wochen mit ungerader Wochenzahl zusätzlich von Dienstag ab Beginn der Schule bis Freitag, Schulschluss, für die Betreuung von C._____ verantwortlich.

- Der Beklagte ist in Wochen mit ungerader Wochenzahl von Montag nach Schulschluss bis zum Schulbeginn am Dienstag sowie von Frei- tag nach Schulschluss bis zum Schulbeginn am Dienstag der folgen- den geraden Kalenderwoche für die Betreuung von C._____ verant- wortlich.

- In Jahren mit gerader Jahreszahl verbringt C._____ den 25. Dezember, 12.00 Uhr (unverpflegt), bis 1. Januar, 12.00 Uhr (unverpflegt), bei der Klägerin. Die übrigen Tage der Weihnachtsferien (Schulschluss bis Schulbeginn) verbringt C._____ beim Beklagten. In den Jahren mit un- gerader Jahreszahl verbringt C._____ den 25. Dezember, 12.00 Uhr (unverpflegt), bis 1. Januar, 12.00 Uhr (unverpflegt), beim Beklagten. Die übrigen Tage der Weihnachtsferien (Schulschluss bis Schulbeginn) verbringt C._____ bei der Klägerin.

- In den Jahren mit ungerader Jahreszahl verbringt C._____ den Karfrei- tag, 10:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr (unverpflegt), mit dem Be- klagten, in Jahren mit gerader Jahreszahl den Samstag vor Pfingsten, 10:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr (unverpflegt). In den Jahren

- 30 - mit gerader Jahreszahl verbringt C._____ den Karfreitag, 10:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr (unverpflegt), mit der Klägerin, in Jahren mit ungerader Jahreszahl den Samstag vor Pfingsten, 10:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr (unverpflegt).

- Im Jahr 2021 verbringt C._____ drei Wochen der Sommerferien mit der Klägerin und zwei Wochen mit dem Beklagten sowie jeweils eine Wo- che der Herbstferien mit jeder Partei.

- Ab dem Jahr 2022 verbringt C._____ sechs Wochen der Schulferien (Weihnachtsferien ausgenommen) mit der Klägerin und fünf Wochen mit dem Beklagten. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich über die Aufteilung der Ferienwo- chen nicht einigen, so kommt der Klägerin in Jahren mit gerader Jahreszahl das Wahlrecht zu, in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Beklagten, wo- bei im Streitfall jeder Elternteil in den Sommerferien Anspruch auf mindes- tens zwei Wochen am Stück hat. Das Wahlrecht ist jeweils spätestens drei Monate im Voraus auszuüben. Beide Parteien haben bei ihrer Ferienpla- nung Rücksicht auf allfällige Ferienlager von C._____ zu nehmen. Soweit keiner der Parteien im Ferienlager anwesend ist, geht eine Woche Ferienla- ger alternierend zulasten der Ferienbetreuung beider Parteien (beginnend mit der Klägerin, d. h. das erste Ferienlager geht zulasten der Ferienbetreu- ung der Klägerin, das zweite zulasten der Ferienbetreuung des Beklagten, usw.). Können sich die Parteien über den Tag und/oder die Gestaltung des Kinder- geburtstagsfestes von C._____ nicht einigen, so entscheidet in Jahren mit gerader Jahreszahl der Beklagte den Zeitpunkt und ist für Organisation und Gestaltung des Kindergeburtstagsfestes zuständig, in Jahren mit ungerader Jahreszahl die Klägerin. Das Kindergeburtstagsfest hat während der Be- treuungszeit der jeweils zuständigen Partei stattzufinden.

- 31 - Der jeweils persönlich betreuende Elternteil wird verpflichtet, C._____ nach dem Ende seiner Betreuungszeit zum anderen Elternteil oder in die Schule zu bringen. Der jeweils persönlich betreuende Elternteil ist zudem verpflich- tet, C._____ von der Schule abzuholen.

5. Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erzie- hung von C._____ monatlich folgende Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälli- ger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen) zu bezahlen:

- Fr. 1'089.– vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Dezember 2018 (davon Fr. 183.- als Betreuungsunterhalt);

- Fr. 1'103.– vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 (davon Fr. 183.– als Betreuungsunterhalt);

- Fr. 1'119.– vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 (davon Fr. 203.– als Betreuungsunterhalt);

- Fr. 1'135.– vom 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021 (davon Fr. 223.– als Betreuungsunterhalt);

- Fr. 1'050.– vom 1. August 2021 bis 30. Juni 2023 (davon Fr. 203.– als Betreuungsunterhalt);

- Fr. 1'050.– vom 1. Juli 2023 bis 31. Juli 2026;

- Fr. 900.– ab 1. August 2026 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Sie sind an die Klägerin zu zahlen solange C._____ ihren zivilrechtlichen Wohnsitz bei ihr hat und keinen anderen Zah- lungsempfänger bezeichnet. Die Klägerin wird verpflichtet, mit den Unterhaltsbeiträgen die regelmässig anfallenden Kinderkosten von C._____ (wie Alltagskleidung, Krankenkasse,

- 32 - Gesundheitskosten, Kosten für die gebundene und ungebundene Betreuung vor und nach dem Schulunterricht [exkl. Betreuung während den Schulferi- en, für diese hat jede der Parteien selber aufzukommen], Schulkosten, re- gelmässig anfallende Kosten für den öffentlichen Verkehr, Taschengeld, Handy, beim Beklagten anfallende Hobbykosten von jährlich Fr. 200.– etc.) zu bezahlen. Die Parteien werden verpflichtet, ausserordentlich anfallende Kinderkosten von mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition (wie z.B. ungedeckte Zahnarzt- und Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, Hobbykosten etc.) je zur Hälfte zu bezahlen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentli- che Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.

6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 5 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende April 2021, von 100.8 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2022, dem Stand des Indexes per Ende November des Vor- jahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 100.8 Fällt der Index unter den Stand von Ende April 2021, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

7. Der Beklagte ist berechtigt, vom für die Zeit von 1. Mai 2018 bis 31. Mai 2021 geschuldeten Unterhalt den Betrag von Fr. 32'550.– in Abzug zu brin- gen.

8. Der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge liegen folgende finanziellen Verhält- nisse zugrunde:

- 33 - − Einkommen

• Klägerin: Fr. 2'880.– (01. 05. 2018 – 31. 07. 2019) Fr. 2'505.– (01. 08. 2019 – 30. 09. 2020) Fr. 2'750.– (01. 10. 2020 – 31. 01. 2021) Fr. 2'700.– (01. 02. 2021 – 31. 07. 2021) Fr. 3'100.– (01. 08. 2021 – 31. 07. 2023) Fr. 3'400.– (01. 08. 2023 – 31. 07. 2026) Fr. 4'600.– (01. 08. 2026 – 31. 07. 2029) Fr. 5'760.– (ab 01. 08. 2029)

• Beklagter: Fr. 5'080.– (01. 05. 2018 – 31. 12. 2018) Fr. 5'000.– (01. 01. 2019 – 31. 07. 2026) Fr. 5'180.– (01. 08. 2026 – 31. 07. 2029) Fr. 5'780.– (ab 01. 08. 2029)

• C._____: Fr. 200.– (01. 05. 2018 – 30. 06. 2025) Fr. 250.– (ab 01. 07. 2025) − Bedarf

• Klägerin: Fr. 3'105.– (01. 05. 2018 – 31. 12. 2019) Fr. 3'139.– (01. 01. 2020 – 31. 12. 2020) Fr. 3'169.– (01. 01. 2021 – 31. 07. 2021) Fr. 3'439.– (01. 08. 2021 – 31. 07. 2026) Fr. 3'609.– (01. 08. 2026 – 31. 07. 2029) Fr. 3'699.– (ab 01. 08. 2029)

• Beklagter: Fr. 3'495.– (01. 05. 2018 – 31. 12. 2018) Fr. 3'343.– (01. 01. 2019 – 31. 07. 2026) Fr. 3'493.– (01. 08. 2026 – 31. 07. 2029) Fr. 3'543.– (ab 01. 08. 2029)

• C._____: Fr. 982.– (01. 05. 2018 – 30. 06. 2023) Fr. 1'182.– (01. 07. 2023 – 31. 07. 2026) Fr. 1'355.– (ab 01. 08. 2026) − Vermögen

• Klägerin: Fr. 0.–

• Beklagter: Fr. 0.–

• C._____: Fr. 0.–

- 34 -

9. Von der Vereinbarung der Parteien betreffend die COVID-19-Impfung wird Vormerk genommen.

10. Die Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 20. April 2020 wird be- stätigt.

11. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv- Ziffern 10 und 11) wird bestätigt.

12. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

13. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

14. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

15. Schriftliche Mitteilung an die Parteien unter Beilage einer Kopie von Urk. 97, an das Personenmeldeamt der Stadt Zürich mit Formular sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

16. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

- 35 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 9. Juni 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. D. Scherrer MLaw H. Schinz versandt am: lm