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LZ200017

Unterhalt und weitere Kinderbelange

Zürich OG · 2020-08-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Die Klägerin und Berufungsbeklagte 1 (fortan Klägerin 1) und der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) sind die unverheirateten Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2015 (Klägerin und Berufungsbeklagte 2). Die Kläge- rin 1 und der Beklagte leben seit Januar 2018 getrennt.

E. 2 Mit Eingabe vom 30. Juli 2018 machte die Klägerin 1 unter Beilage der Kla- gebewilligung des Friedensrichteramt G._____ vom 16. Juli 2018 (Urk. 1) das vor- liegende Verfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 2). Der weitere Prozessver- lauf kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 66 S. 7 f.). Am 7. April 2020 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 62 = Urk. 66 S. 43 ff.).

E. 2.1 Der Beklagte rügt, er könne nicht zu rückwirkenden Unterhaltsbeiträgen ver- pflichtet werden: Zum einen habe die Vorinstanz bei ihm die anfallenden Mobili- tätskosten von Fr. 190.– pro Monat nicht im Bedarf berücksichtigt. Zum anderen sei die Klägerin 1 viel leistungsfähiger als er, weshalb ihm gestützt auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung (BGer 5A_727/2018 E. 4.3) selbst bei aus- schliesslicher Betreuung von C._____ durch die Klägerin 1 nicht der Barunterhalt des Kindes aufgebürdet werden könne. Vielmehr sei der Barunterhalt auch für diese Zeit von der deutlich leistungsfähigeren Klägerin 1 zu übernehmen. Ausser- dem sei stossend, dass er zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet werde, nur weil ihm die Klägerin 1 die Tochter vorenthalten und ihn von der Betreuung abgehalten habe (Urk. 65 S. 9 ff.).

E. 2.2 Die Klägerin wendet dagegen ein, im Bedarf seien lediglich berufsbedingte Mobilitätskosten zu berücksichtigen. Da dem Beklagten ein Geschäftswagen zur Verfügung gestanden habe, seien ihm keine solche Kosten angefallen. Weiter übersehe der Beklagte, dass die vorinstanzliche Unterhaltsregelung bereits darauf hinauslaufe, dass sie sich am Barunterhalt von C._____ zu beteiligen habe. So habe die Vorinstanz nicht die effektiv angefallenen Fremdbetreuungskosten von Fr. 2'400.–, sondern bloss Fr. 1'440.– berücksichtigt. Weiter habe die Vorinstanz nur das rein betreibungsrechtliche Existenzminimum von C._____ berücksichtigt und sie nicht am Überschuss des Beklagten teilhaben lassen. Dies habe dazu ge- führt, dass sie sämtliche Auslagen von C._____ für Ferien, Hobbies, Restaurant- besuche und Markenleider allein zu tragen gehabt habe. Weiter sei zu berück- sichtigen, dass sie auch noch für den Unterhalt ihrer beiden erwachsenen, aber noch in Ausbildung befindlichen Söhne habe aufkommen müssen. Ihr Freibetrag von Fr. 11'340.– habe somit zur Deckung des höheren Lebensstandards von vier Personen dienen müssen, während der Beklagte seinen Freibetrag für sich allein habe verwenden können. Schliesslich habe sie C._____ dem Beklagten nicht vorenthalten. Vielmehr habe sie ihm einen regelmässigen Kontakt mit C._____ ermöglicht. Dass sie sich anfänglich gegen eine alternierende Obhut gewehrt ha-

- 24 - be, könne ihr angesichts der Umstände bei der Trennung nicht zum Vorwurf ge- macht werden (Urk. 73 S. 12 ff.).

E. 2.3 In der Stellungnahme zur Berufungsantwort hält der Beklagte fest, er sei mit einer hälftigen Aufteilung der Schulferien einverstanden. Den Hauptantrag von zehn Wochen habe er bloss gestellt, weil er davon ausgegangen sei, dass die Klägerin 1 nicht mehr als drei Wochen wünsche. Könne oder wolle sie aber nicht mehr als drei Wochen Ferien mit C._____ haben, sei nicht einzusehen, weshalb nicht er die restlichen Ferien mit der Tochter verbringen können sollte (Urk. 77 S. 1 f.).

3. Vorliegend übernehmen beide Parteien gewichtige Anteile der Betreuung von C._____. Bei der Ferienregelung geht es daher im Wesentlichen tatsächlich bloss darum, beiden Elternteilen zu ermöglichen, mit C._____ verreisen zu kön- nen. Inwiefern der Beklagte dafür mehr als drei Wochen Schulferien pro Jahr be- nötigen sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Abgesehen davon legt der Be- klagte auch nicht dar, wie er trotz einer selbständigen Vollzeiterwerbstätigkeit in der Baubranche und Betreuung von C._____ an zwei Tagen pro Woche sowie an jedem zweiten Wochenende, welche er offenbar nach Möglichkeit persönlich wahrnehmen will (Urk. 65 S. 6 Rz. 12 und S. 9 Rz. 25; vgl. auch Prot. I S. 9 f., S. 12 f. und S. 54), diese zusätzlich während zehn Schulferienwochen pro Jahr

- 22 - betreuen könnte. Hinzu kommt, dass ungewiss ist, wie lange die 74-jährige Mutter des Beklagten ihn noch bei der Kinderbetreuung wird unterstützen können. Da bereits unklar ist, wie der Beklagte die angestrebte ausgedehnte Betreuung von C._____ während der Schulferien sicherzustellen beabsichtigt resp. welches Be- treuungskonzept er dafür anbieten kann, besteht kein Anlass, von der vorinstanz- lich getroffenen Ferienregelung abzuweichen, und die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. D. Rückwirkende Unterhaltsbeiträge

1. Die Vorinstanz erwog, ab Auszug der Klägerin 1 mit C._____ aus der ge- meinsamen Wohnung der Parteien in I._____ Anfang Februar 2018 bis zur An- ordnung vorsorglicher Massnahmen Ende Oktober 2018 sei C._____ unbestritte- nermassen überwiegend von der Klägerin 1 betreut worden. Diese sei damit je- denfalls im Grundsatz ihrer Unterhaltspflicht in natura nachgekommen und es sei Sache des Beklagten, den finanziellen Bedarf von C._____ zu decken bzw. dazu beizutragen. Der Umstand, dass die Klägerin 1 beim Auszug C._____ ohne Zu- stimmung des Beklagten mitgenommen habe und somit lediglich faktisch, nicht aber rechtlich die alleinige Obhut innegehabt habe, lasse dessen Unterhaltspflicht nicht untergehen. Der Beklagte übersehe, dass C._____ und nicht die Klägerin 1 unterhaltsberechtigt sei, weshalb ein allfälliges Fehlverhalten der Klägerin 1 nicht C._____ zum Nachteil gereichen solle, und dass er im fraglichen Zeitraum keine mit derjenigen der Klägerin 1 vergleichbare Naturalleistung erbracht habe. Im- merhin sei dem eigenmächtigen Vorgehen der Klägerin 1 bei der Aufteilung der Fremdbetreuungskosten Rechnung zu tragen. Im Jahr 2018 hätten C._____ einen monatlichen Bedarf von Fr. 2'267.– und der Beklagte eine Leistungsfähigkeit in der Höhe von Fr. 3'000.– pro Monat aufgewiesen. Damit sei er in der Lage gewe- sen, für den Barbedarf von C._____ in dieser Zeit aufzukommen. Auch wenn die Klägerin 1 über eine deutlich höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von monat- lich Fr. 12'300.– verfügt habe, bestehe kein Anlass, die Klägerin 1, welche den Unterhalt für C._____ in natura erfüllt habe, über ihre Beteiligung an den Fremd- betreuungskosten hinaus am Barbedarf von C._____ partizipieren zu lassen. Der Beklagte sei daher zu verpflichten, für die Zeitspanne vom 1. Februar 2018 bis 30.

- 23 - Oktober 2018 Kinderunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 18'630.– (= 9 x Fr. 2'070.–) zu bezahlen (Urk. 66 S. 25 ff.).

E. 3 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Beru- fungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3, zur Publikation vorgese- hen). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Män- geln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Ent- scheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3).

E. 3.1 Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB), wobei diese drei Elemente nach der Konzeption des Gesetzes gleichwertige Beiträge an den Kindesunterhalt darstellen (vgl. Bot- schaft, BBl 2014 572 Ziff. 2.1.1). Daher hat derjenige Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, grundsätzlich für dessen Barunterhalt aufzukom- men, während der andere Elternteil, der das Kind betreut, gleichwertig seinen Un- terhaltsbeitrag in natura, also durch Pflege und Erziehung bzw. Betreuung er- bringt. Im Einzelfall kann aber das Gericht ermessensweise auch den (haupt-) be- treuenden Elternteil dazu verpflichten, einen Teil des Barbedarfs zu decken, wenn dieser leistungsfähiger ist als der nicht bzw. kaum betreuende Elternteil (BGer 5A_690/2019 vom 23. Juni 2020, E. 6.3.1; BGer 5A_583/2018 vom 18. Januar 2019, E. 5.1; BGer 5A_584/2018 vom 10. Oktober 2018, E. 4.3). Dies rechtfertigt sich namentlich dann, wenn ansonsten die Unterhaltslast für den in bescheidenen Verhältnissen lebenden Unterhaltsschuldner besonders schwer wöge (BGE 134 III 337 E. 2.2.2).

E. 3.2 Soweit der Beklagte geltend macht, er könne nicht zu rückwirkenden Kin- derunterhaltsbeiträgen verpflichtet werden, da die Klägerin 1 ihm die Tochter vor- enthalten und ihn von der Betreuung abgehalten habe (Urk. 65 S. 11), ist ihm ent- gegenzuhalten, dass die Vorinstanz bereits berücksichtigte, dass er keine Zu- stimmung zur Ausweitung der Fremdbetreuung von C._____ gegeben hatte, in- dem sie die entsprechenden Mehrkosten nicht im Bedarf von C._____ anrechnete (Urk. 66 S. 28 E. 8.3.4.2.f).

E. 3.3 In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Vorin- stanz auch festhielt, dass der Beklagte nicht nur keine Zustimmung zur Auswei- tung der Fremdbetreuung von C._____ gegeben hatte, sondern auch in der Lage gewesen wäre, weiterhin für die Betreuung von C._____ während zwei Arbeitsta- gen pro Woche besorgt zu sein (Urk. 66 S. 28 E. 8.3.4.2.f). Dies wurde von der Klägerin 1 im vorliegenden Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt. Konnte der Beklagte demnach die Betreuung von C._____ einzig wegen der Klägerin 1

- 25 - nicht mehr in diesem Umfang wahrnehmen, gilt es die bundesgerichtliche Recht- sprechung zu berücksichtigen, wonach in Fällen, bei denen die Eltern das Kind je hälftig betreuen und damit gleichermassen durch Pflege und Erziehung zum Un- terhalt des Kindes beitragen, für die Aufteilung des Barunterhalts auf die Eltern ausschliesslich auf deren finanzielle Leistungsfähigkeit abzustellen ist (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.2.3; BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019, E. 5.3.2, 5.4.3 und 5.4.4).

E. 3.4 Die von der Vorinstanz angewandte Berechnungsmethode sowie die be- rechneten Einkommens- und Bedarfszahlen blieben mit einer Ausnahme unange- fochten. Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe bei ihm zu Unrecht keine Mobili- tätskosten berücksichtigt. Für die private Nutzung des von seiner Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Geschäftswagens würden durchschnittlich Fr. 190.– pro Monat seinem Kontokorrent belastet. Diesen Privatanteil habe die Vorinstanz als Lohnbestandteil berücksichtigt, was aber konsequenterweise dazu führen müsse, dass der Betrag auch in seinem Bedarf angerechnet werde (Urk. 65 S. 9). Bei der zweistufigen Unterhaltsberechnung sind im Bedarf grundsätzlich nur die Auslagen für den Arbeitsweg zu berücksichtigen. Die mit der Benützung eines Autos anfallenden Kosten sind überdies nur dann in den Bedarf einzurechnen, wenn dem für den Arbeitsweg benutzten Fahrzeug Kompetenzcharakter zu- kommt, das heisst, wenn einem Ehegatten nicht zugemutet werden kann, die öf- fentlichen Verkehrsmittel zu benutzen, was nicht leichthin anzunehmen ist (OGer ZH LE180072 vom 9. September 2019, E. II/B.2.5.5.3). Vorliegend stand dem Be- klagten ein Geschäftswagen zur Verfügung, weshalb ihm für den Arbeitsweg kei- ne Kosten anfielen (vgl. die entsprechende Bescheinigung im Feld F der Lohn- ausweise 2017 und 2018 [Urk. 40/1-2]). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Berechnung des Bedarfs des Beklagten keine Ausla- gen für Mobilität berücksichtigte. Die Rüge des Beklagte betrifft denn wohl auch eher die Hinzurechnung von monatlich Fr. 190.– aus der Privatnutzung des Ge- schäftsautos zu seinem Einkommen. Dies ist aber ebenfalls nicht zu beanstan- den, denn zum für die Unterhaltsberechnung massgebenden Erwerbseinkommen gehören neben dem Lohn auch weitere geldwerte Leistungen des Arbeitgebers,

- 26 - etwa die Zurverfügungstellung eines Fahrzeugs (OGer ZH LE160039 vom

23. November 2016, E. III/B.4.3; BGer 5C.218/2005 vom 27. Oktober 2005, E. 4.1; Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., Bern 2014, Rz. 2.133; vgl. auch BGer 6B_755/2012 vom 4. Juli 2013, E. 2.4.1). Beim Beklag- ten ist daher mit der Vorinstanz von einer Leistungsfähigkeit von rund Fr. 3'000.– pro Monat im Jahr 2018 auszugehen.

E. 3.5 Für die Unterhaltsberechnung ist in einem ersten Schritt der familienrechtli- che Barbedarf von C._____ (Fr. 2'070.– pro Monat [Urk. 66 S. 29]) auf die Partei- en im Verhältnis ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit (Klägerin 1: Fr. 12'300.– [Urk. 66 S. 33 E. 8.3.7]; Beklagter: Fr. 3'000.– [vgl. oben Ziff. 3.4]) aufzuteilen. Demnach haben davon die Klägerin 1 vier Fünftel (≈ Fr. 12'300.– / Fr. 15'300.–) bzw. Fr. 1'650.– und der Beklagte einen Fünftel (≈ Fr. 3'000.– / Fr. 15'300.–) bzw. Fr. 420.– zu tragen. Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet, da beiden Eltern nach Abgeltung der Barauslagen von C._____ ein Überschuss verbleibt. Die Klägerin macht zu Recht geltend, dass C._____ an diesen Überschüssen zu beteiligen sei (vgl. O- Ger ZH LZ180028 vom 23. September 2019, E. II/6.5.1; OGer ZH LZ180022 vom

29. März 2019, E. III/E.3.2). Angesichts der insgesamt hohen Leistungsfähigkeit der Eltern erscheint es gerechtfertigt, den Anteil von C._____ an deren Über- schüssen auf 25% festzusetzen, womit sich der vom Beklagten an C._____ zu leistenden Überschussanteil auf monatlich Fr. 645.– (= 1/4 x [Fr. 3'000.– ./. Fr. 420.–]) beläuft. Im Ergebnis beläuft sich der vom Beklagten an die Klägerin 1 an den Unter- halt von C._____ für die Zeit ab 1. Februar 2018 bis 30. Oktober 2018 zu leisten- de Unterhalt auf Fr. 9'585.– (= 9 x [Fr. 420.– + Fr. 645.–]). Dementsprechend ist die Berufung in diesem Punkt teilweise gutzuheissen und der Beklagte ist zu ver- pflichten, der Klägerin 1 an den Unterhalt von C._____ für die Zeit ab 1. Februar 2018 bis 30. Oktober 2018 Fr. 9'585.– zu bezahlen.

- 27 - E. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens

1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfah- ren auf Fr. 10'000.– fest und auferlegte die Kosten des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte. Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Urk. 66 S. 48 Dispositiv- Ziffern 10-12). Dies blieb unangefochten (vgl. Urk. 65 S. 2 ff.).

2. Auch unter Berücksichtigung des Ausgangs des Berufungsverfahrens er- weist sich der vorinstanzliche Kostenentscheid als angemessen. Das vorinstanzli- che Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. 66 S. 48 Dispositiv-Ziffern 10-12) ist daher zu bestätigen. F. Fazit Zusammenfassend ist der Beklagte in teilweiser Gutheissung der Berufung zu verpflichten, der Klägerin 1 an den Unterhalt von C._____ für die Zeit ab 1. Februar 2018 bis 30. Oktober 2018 Fr. 9'585.– zu bezahlen. Im Übrigen erweist sich die Berufung des Beklagten als unbegründet und ist entsprechend abzuwei- sen. IV.

1. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren richtet sich nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 und § 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG, LS 211.11). Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeit- aufwands des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Ge- richtsgebühr von Fr. 6'000.– angemessen.

2. Die Prozesskosten werden den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens und Obsiegens auferlegt (Art. 106 ZPO), wobei nach Praxis der entscheidenden Kammer in Verfahren der vorliegenden Art Kindern keine Prozesskosten auferlegt werden (vgl. OGer ZH LZ190022 vom 20. November 2019, E. D.2). Da mit Bezug

- 28 - auf die nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange (Wohnsitz, Wochenendbetreu- ung, Ferien) sowohl die Klägerin 1 als auch der Beklagte gute Gründe für ihre Prozessstandpunkte hatten (vgl. ZR 84/1985 Nr. 41) und sie bezüglich der rück- wirkend zuzusprechenden Kinderunterhaltsbeiträge etwa im gleichen Mass ob- siegen und unterliegen, sind ihnen die zweitinstanzlichen Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren wettzuschlagen. Es wird beschlossen:

E. 4 Bei Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Be- rufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

- 14 - III. A. Wohnsitz von C._____

1. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz zusammengefasst, C._____ habe ihren Wohnsitz seit ihrer Geburt am Wohnsitz der Mutter, der nur für kurze Zeit, von Ap- ril 2017 bis Februar 2018, mit demjenigen des Vaters identisch gewesen sei. Seit Dezember 2018 befinde sich der Wohnsitz von C._____ am H._____-Weg ... in Zürich. Die Verlegung des Wohnsitzes von C._____ via G._____ nach Zürich sei aus sachlichen Gründen und nicht unrechtmässig erfolgt. Beide Eltern wohnten in einer Eigentumswohnung und vermöchten somit gleichermassen für eine stabile Wohnsituation zu sorgen. Was die Entfernung zum Kindergarten betreffe, unter- schieden sich die Verhältnisse bei der Mutter in Zürich nicht wesentlich von den- jenigen beim Vater in I._____. In Bezug auf den Schulweg bzw. die mit dem Be- such des Kindergartens verbundenen Transporte sei die Situation in Zürich güns- tiger für C._____. Unter diesen Umständen bestehe kein Anlass, an der bisher geltenden vorläufigen Regelung etwas zu ändern, weshalb der Wohnsitz von C._____ sich an demjenigen der Mutter befinden solle (Urk. 66 S. 13 ff.).

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 3, 7, 8 und 9 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht I._____ vom 7. April 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.
  2. Auf die Eventual-Anschlussberufung vom 26. Juni 2020 wird nicht eingetre- ten.
  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 an den Unterhalt von C._____ für die Zeit ab 1. Februar 2018 bis 30. Oktober 2018 Fr. 9'585.– zu bezah- len.
  5. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die Dispositiv-Ziff. 2, 4 und 5 sowie 10 bis 12 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht I._____ vom 7. April 2020 werden bestätigt.
  6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
  7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Kläge- rin 1 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Klägerin 1 wird verpflichtet, - 29 - dem Beklagten Fr. 3'000.– des von ihm geleisteten Vorschusses zu erset- zen.
  8. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerinnen unter Beilage der Doppel von Urk. 79, 80 und 81/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. August 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. D. Scherrer lic. iur. M. Hochuli versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ200017-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss und Urteil vom 27. August 2020 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen

1. B._____,

2. C._____, Klägerinnen und Berufungsbeklagte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht I._____ vom 7. April 2020 (FK180018-G)

- 2 - Rechtsbegehren: A. Der Klägerinnen und Berufungsbeklagten (Urk. 45 S. 1 ff.): " 1. Es sei den Parteien die gemeinsame Obhut für C._____, geboren tt.mm.2015, zu übertragen mit wechselnder Betreuung; es sei festzuhalten, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ am zivilrechtlichen Wohnsitz ihrer Mutter befindet.

2. Die Betreuungsanteile der Eltern von C._____ seien wie folgt festzule- gen:

a) Die Klägerin 1 betreut C._____ jeweils − abwechslungsweise eine Woche von Montagmorgen 07:00 Uhr bis Mittwochabend 18:00 Uhr sowie in der anderen Woche von Freitagabend 18.00 Uhr bis Mittwochabend 18.00 Uhr − an Weihnachten vom 24. Dezember 09:00 Uhr bis

25. Dezember 09:00 Uhr

b) Der Beklagte betreut C._____ jeweils: − an den anderen Tagen, d.h. eine Woche von Mittwochabend 18:00 Uhr bis Freitagabend 18:00 Uhr sowie die andere Wo- che von Mittwochabend 18.00 Uhr bis Montagmorgen 07:00 Uhr − an Weihnachten vom 25. Dezember 09:00 Uhr bis 26. De- zember 09:00 Uhr

c) Es sei festzuhalten, dass die Übergaben für die zwischen den El- tern wechselnden Betreuungen von C._____ jeweils an folgenden Orten stattfinden: − am Montagmorgen in der Wohnung der Klägerin 1 − am Mittwochabend vor der Kita D._____, Zürich − am Freitagabend im Restaurant E._____, F._____-Strasse ..., ... Zürich Allfällig abweichend zwischen den Parteien vereinbarte Überga- beorte bleiben vorbehalten.

d) Die Parteien seien für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ für die Dauer von drei Wochen pro Kalenderjahr mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen, davon mindestens eine Woche und max. zwei Wochen am Stück. Die Eltern haben sich über die Zeitpunkte des Ferienbezuges je- weils auf den Beginn eines Kalenderjahres abzusprechen. Wollen beide Eltern zur gleichen Zeit Ferien beziehen, kommt dem Be-

- 3 - klagten in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Klägerin 1 in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Vorzug zu.

e) Abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Abspra- che seien vorzubehalten.

3. Es sei die für C._____ angeordnete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB weiter zu führen und dem Beistand weiterhin fol- gende Aufgaben zu übertragen:

a) das Einhalten der Betreuungsanteile der Eltern von C._____ zu überwachen.

b) bei diesbezüglichen Konflikten zwischen den Eltern zu vermitteln und

c) die Modalitäten der Übergabe von C._____ vom einen an den anderen Elternteil (wie Ort und Zeit) festzulegen, soweit diese ge- richtlich nicht bestimmt sind und sich die Eltern nicht einigen kön- nen.

4. Es sei festzuhalten, dass jeder Elternteil diejenigen Kosten für C._____ zu tragen hat, die während der Zeit anfallen, in der sie durch ihn be- treut wird (insbesondere Mietanteil, Verpflegung sowie die Auslagen für die Ferien, bzw. Ferienhort). Die Klägerin 1 sei zu verpflichten, regelmässig anfallende Kinderkosten (wie Alltagsbekleidung, Krankenkasse, Gesundheitskosten, Sport- und Musikkosten, Freizeitkurse, Sportbekleidung und -ausrüstung, ausser- schulische Betreuung wie Hort- und Krippenkosten, Schulkosten, Kos- ten für öffentlichen Verkehr, Handy Taschengeld, etc.) zu bezahlen. Der Beklagte sei zu verpflichten, sich an diesen Barunterhaltsauslagen von C._____ mit folgenden, monatlichen Unterhaltsbeiträgen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Monates an die Klägerin 1 zu beteiligen: − Fr. 2'235.-- für den Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis 31. Ok- tober 2018 − Fr. 1'039.-- monatlich für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis 31. Juli 2021 − Fr. 739.-- ab 1. August 2021 bis zur Volljährigkeit von C._____ und auch über die Volljährigkeit hinaus bis zum Ab- schluss einer angemessenen Berufsausbildung; zahlbar dies- falls auch an die Mutter, solange C._____ noch mit ihr in ei- nem gemeinsamen Haushalt lebt und keine eigene Zahlungs- adresse bezeichnet. Allfällige vom Beklagten bezogene Kinderzulagen seien für zusätzlich geschuldet zu erklären. Es sei festzuhalten, dass die Kostenregelung für die ab 1. November 2018 festgesetzten Unterhaltsbeiträge auf dem Betreuungsplan ge-

- 4 - mäss Ziff. 2 der Begehren basiert. Sie muss neu festgesetzt werden, wenn sich dieser wesentlich verändert.

5. Die Unterhaltsbeiträge seien angemessen zu indexieren.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklag- ten." B. Des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 47 S. 2 ff.): " 1. Es sei die gemeinsame Tochter, C._____, geb. tt.mm.2015, unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien zu stellen;

2. Es sei die gemeinsame Tochter, C._____, geb. tt.mm.2015, unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen, wobei der Wohnsitz beim Beklagten zu definieren sei;

3. Die Betreuungsanteile der Eltern seien wie folgt festzulegen: 3.1 Die Klägerin betreut C._____ jeweils: − Bis zum Eintritt von C._____ in den Kindergarten unter der Wo- che von Montagmorgen ab Krippenbeginn bis Mittwochabend nach der Krippe (Abholzeiten ab 16:30 Uhr bis 18:00 Uhr); − ab Eintritt in den Kindergarten unter der Woche von Montagmor- gen ab Kindergartenbeginn (resp. ab Schulbeginn) bis Mittwoch- mittag (12:00 Uhr) nach dem Kindergarten, resp. nach Schul- schluss; − bis zum Eintritt von C._____ in den Kindergarten jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Montagmorgen vor Krip- penbeginn; − ab Eintritt in den Kindergarten jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Montagmorgen vor Kindergartenbeginn (resp. Schulbeginn). 3.2 Der Beklagte betreut C._____ jeweils: − Bis zum Eintritt von C._____ in den Kindergarten unter der Wo- che von Mittwochabend nach der Krippe (Abholzeiten sind ab 16:30 bis 18:00 Uhr) bis Freitagabend 18:00 Uhr; − ab Eintritt von C._____ in den Kindergarten unter der Woche von Mittwochmittag ab 12:00 Uhr nach dem Kindergarten, resp. nach Schulschluss bis Freitagabend 18:00 Uhr; − bis zum Eintritt von C._____ in den Kindergarten jede zweite Wo- che von Freitagabend 18:00 Uhr bis Montagmorgen vor Krippen- beginn; − ab Eintritt von C._____ in den Kindergarten jede zweite Woche von Freitagabend 18:00 Uhr bis Montagmorgen vor Kindergarten- beginn, resp. Schulbeginn;

- 5 - 3.3 Bis zum Eintritt in den Kindergarten: Der Beklagte holt C._____ jeweils am Mittwochabend direkt persönlich in der Kita/Krippe ab (Abholzeiten ab 16:30 Uhr bis spätestens 18:00 Uhr); betreut die Klägerin 1 C._____ am Wochenende, holt die Klägerin 1 C._____ am Freitagabend um 18:00 Uhr am Wohnsitz des Beklagten ab. Betreut der Beklagte C._____ am Wochenende, bringt der Beklagte C._____ am Montag- morgen direkt persönlich in die Kita; Ab Eintritt von C._____ in den Kindergarten: Die Klägerin 1 bringt C._____ nach den Besuchsrechtswochenenden am Montagmorgen di- rekt in den Kindergarten, resp. in die Schule am Wohnsitz des Beklag- ten. Die Klägerin 1 bringt C._____ jeden Dienstag und jeden Mittwoch in den Kindergarten, resp. in die Schule am Wohnsitz des Beklagten. Die Klägerin 1 holt C._____ jede Woche montags sowie dienstags nach dem Kindergarten, resp. nach der Schule und einem allfälligen Hort selbst ab; 3.4 Im Übrigen betreut die Klägerin 1 C._____ wie folgt: − An Geburtstagen von C._____ jeweils in ungeraden Jahren; − An Weihnachten vom 24. Dezember, 09:00 Uhr, bis am 25. De- zember, 09.00 Uhr, − In ungeraden Jahren an Ostern ab Donnerstagabend vor dem Karfreitag, 19.00 Uhr, und in geraden Jahren an Pfingsten ab Freitagabend vor dem Pfingstsamstag, 19.00 Uhr, sowohl nach Ostern wie nach Pfingsten jeweils bis am Dienstagmorgen nach den Feiertagen; − Bis zum Eintritt von C._____ in den Kindergarten während 4 Wo- chen Ferien pro Jahr. Ab dem Eintritt von C._____ in den Kinder- garten an der Hälfte der Kindergarten- bzw. Schulferien pro Jahr. 3.5 Der Beklagte bereut C._____ im Übrigen: − An Geburtstagen von C._____ jeweils in geraden Jahren; − An Weihnachten vom 25. Dezember, 09:00 Uhr, bis am 26. De- zember, 09.00 Uhr; fällt der 26. Dezember auf einen Donnerstag, Freitag oder Besuchsrechtswochenende des Beklagten, bleibt C._____ ab 09.00 Uhr beim Beklagten; − In geraden Jahren an Ostern ab Donnerstagabend vor dem Kar- freitag, 19.00 Uhr, und in geraden Jahren an Pfingsten ab Frei- tagabend vor dem Pfingstsamstag, 19.00 Uhr, sowohl nach Os- tern wie nach Pfingsten jeweils bis am Dienstagmorgen nach den Feiertagen; − Bis zum Eintritt von C._____ in den Kindergarten während 4 Wo- chen Ferien pro Jahr. Ab dem Eintritt von C._____ in den Kinder- garten an der Hälfte der Kindergarten- bzw. Schulferien pro Jahr.

- 6 - 3.6 Die Eltern haben sich über die Aufteilung der Ferien mindestens zwei Monate im Voraus abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt der Klägerin 1 in ungeraden Jahren und dem Beklagten in ge- raden Jahren das Entscheidungsrecht betreffend die Aufteilung der Fe- rien zu. Abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitigere Absprache sind vorbehalten.

4. Es sei die Verfügung vom 30. Oktober 2018 eingerichtete Beistand- schaft mit den ihr dort betrauten Aufgaben im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB beizubehalten. Dabei anfallende Kosten und Entschädigungen seien je zur Hälfte durch die Klägerin 1 und den Beklagten zu tragen.

5. Es sei festzustellen, dass weder der Beklagte noch die Klägerin 1 ei- nen Barunterhalt zugunsten des gemeinsamen Kindes an die Kläge- rin 1 resp. an den Beklagten zu leisten hat. Des Weiteren sei vom Ge- richt festzustellen, dass die Klägerin 1 und der Beklagte je einzeln die Kosten für C._____ übernehmen, die in der Zeit ihres/seiner Betreu- ungszeit für C._____ anfallen. Die Kosten für die obligatorische Kran- kenkasse sowie für allfällige Zusatzversicherung (VVG) sowie weitere Fixkosten Dritter seien von der Klägerin 1 zu bezahlen; Ausserordentliche Kinderkosten über einen Betrag von Fr. 300.- (wie z.B. ausserschulische Fördermassnahmen, Musikunterricht, Zahnkor- rekturen, Kosten für Schul- und/oder Sportlager etc.) sind von den Klä- gern 1 zu bezahlen. Die Parteien einigen sich im Vorfeld über diese Ausgaben. Erfolgt keine Einigung, schiesst derjenige Elternteil die Kos- ten vor, der die Kosten für notwendig erachtet. Dem Beklagten bleibt die gerichtliche Geltendmachung bei der Klägerin 1 vorbehalten, sollte diese die Kosten nicht übernehmen. Im Übrigen tragen die Parteien sämtliche Ferien- und/oder Betreuungskosten für Ferien selbst, sofern diese Kosten in ihrer Besuchszeit fallen.

6. Auf eine rückwirkende Leistung von Barunterhalt zugunsten von C._____, zahlbar an die Klägerin 1, sei angesichts der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin 1 zu verzichten.

7. Es sei festzustellen, dass kein Betreuungsunterhalt zugunsten des ge- meinsamen Kindes geschuldet ist.

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich 7.7% MwSt.) zu Lasten der Klägerin 1." Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht I._____ vom 7. April 2020: (Urk. 66 S. 43 ff.)

1. Der Klägerin 1 und dem Beklagten wird die Obhut für C._____ (Klägerin 2), geboren tt.mm.2015, mit wechselnder Betreuung übertragen.

- 7 -

2. Der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ (Klägerin 2) befindet sich am zivil- rechtlichen Wohnsitz ihrer Mutter (Klägerin 1).

3. Bis zum Eintritt von C._____ in den Kindergarten gilt an den Wochentagen folgende Betreuungsregelung:

a) Die Klägerin 1 betreut C._____ jeweils

- von Montagmorgen bis Mittwochabend sowie an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Montagmorgen.

b) Der Beklagte betreut C._____ jeweils

- von Mittwochabend bis Freitagabend sowie an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Montagmorgen.

c) Der Beklagte holt C._____ jeweils am Mittwoch, 18:00 Uhr, in der Kita D._____ ab. Betreut die Klägerin 1 C._____ am Wochenende, übergibt der Beklagte C._____ jeweils am Freitag um 18:00 Uhr im Restaurant E._____, F._____-Str. ..., ... Zürich, der Klägerin 1. An Wochenenden, an welchen C._____ vom Beklagten betreut wird, bringt der Beklagte C._____ am Montagmorgen in die Kita D._____.

d) Abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

4. Ab Eintritt von C._____ in den Kindergarten gilt an den Wochentagen fol- gende Betreuungsregelung:

a) Die Klägerin 1 betreut C._____ jeweils:

- von Sonntag, 19:00 Uhr, bis Mittwoch, Kindergarten- bzw. Schul- schluss, und

- jedes zweite Wochenende von Freitag, 19:00 Uhr, bis Sonntag, 19:00 Uhr.

b) Der Beklagte betreut C._____ jeweils:

- von Mittwoch, Kindergarten- bzw. Schulschluss, bis Freitag, 19:00 Uhr, und

- jedes zweite Wochenende von Freitag, 19:00 Uhr, bis Sonntag, 19:00 Uhr.

c) Es ist Sache der Klägerin 1, C._____ am Wochenende, das C._____ bei ihr verbringt, am Freitag, 19:00 Uhr, und am Wochenende, das C._____ beim Beklagten verbringt, am Sonntag, 19:00 Uhr, jeweils am Wohnort des Beklagten abzuholen.

d) Abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

- 8 -

5. Für Ferien und Feiertage gilt folgende Regelung:

a) Die Klägerin 1 und der Beklagte sind berechtigt, mit C._____ je drei Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen, und zwar mindestens eine Wo- che am Stück und nicht mehr als zwei Wochen am Stück. Die Eltern haben sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Kläge- rin 1 in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht be- züglich der Aufteilung der Ferien zu.

b) An Weihnachten wird C._____ von der Klägerin 1 jeweils vom 24. De- zember, 09:00 Uhr, bis am 25. Dezember, 09:00 Uhr, betreut und vom Beklagten jeweils vom 25. Dezember, 09:00 Uhr, bis am 26. Dezem- ber, 09:00 Uhr. Bewirkt diese Spezialregelung ein Abweichen von der üblichen Betreu- ungsregelung, so bringt jeweils derjenige Elternteil, bei dem sich C._____ gerade befindet, zum anderen Elternteil.

c) Ostern verbringt C._____ jeweils bei demjenigen Elternteil, dem das entsprechende Wochenende gemäss der üblichen Betreuungsregelung zusteht. Ist dies die Klägerin 1, so beginnt dieses Wochenende bereits am Donnerstag vor Karfreitag, 18:00 Uhr. Ist es der Beklagte, so endet es erst am Ostermontag, 18:00 Uhr. Es ist Sache der Klägerin 1, C._____ jeweils am Wohnort des Beklag- ten abzuholen.

d) Pfingsten verbringt C._____ bei demjenigen Elternteil, dem das ent- sprechende Wochenende gemäss der üblichen Betreuungsregelung zusteht. Ist dies der Vater, so endet das Wochenende erst am Pfingst- montag, 18:00 Uhr. Es ist Sache der Klägerin 1, C._____ am Wohnort des Beklagten ab- zuholen.

e) Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegen- seitiger Absprache bleiben vorbehalten.

6. Zur Abgeltung der Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis 30. Oktober 2018 wird der Beklagte verpflichtet, C._____ den Betrag von CHF 18'630.– zu bezahlen, zahlbar an die Klägerin 1.

7. Die Kosten für den Unterhalt von C._____ werden mit Wirkung ab

1. November 2018 zwischen den Eltern wie folgt aufgeteilt:

a) Die Klägerin 1 und der Beklagte kommen für die Kosten für C._____, welche während ihrer jeweiligen Betreuungszeit anfallen, selber auf.

- 9 - Das betrifft die Wohn-, Wohnungseinrichtung-, Nahrungs-, Kleidungs- sowie Körper- und Gesundheitspflegekosten. Dasselbe gilt für (allfälli- ge) Kosten der Fremdbetreuung von C._____, für Ferien und Freizeit (inkl. Hobbies) sowie Taschengeld.

b) Der übrige Barunterhalt von C._____ trägt vollumfänglich die Kläge- rin 1. Gemeint sind namentlich Krankenkasse- und von der Versiche- rung nicht gedeckte Gesundheitskosten, Schulkosten, Kosten für den öffentlichen Verkehr und für Kommunikation.

c) Ausserordentliche Kinderkosten, z.B. für Zahnkorrekturen, für schuli- sche Förderungsmassnahmen und Schullager tragen die Klägerin 1 zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5. Voraussetzung für diese Kostenaufteilung ist, dass sich die Eltern vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben und nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für die- se aufkommen. Kommt keine Einigung zustande, so hat der veranlas- sende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein zu tra- gen; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung des ande- ren Elternteils soll vorbehalten bleiben.

d) Der Beklagte wird verpflichtet, allfällige von ihm bezogene Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen für C._____ nach Erhalt jeweils so- fort der Klägerin 1 zu überweisen.

e) Diese Regelung gilt bis zum ordentlichen Abschluss einer angemesse- nen Erstausbildung von C._____, auch über ihre Volljährigkeit hinaus, solange C._____ abwechselnd im Haushalt ihrer Eltern lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber ihren Eltern stellt.

8. Die mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 vorsorglich errichtete Beistand- schaft im Sinne Art. 308 Abs. 2 ZGB wird beibehalten. Die Beistandsperson wird weiterhin mit den Aufgaben betraut,

a) das Einhalten der Betreuungsanteile der Eltern von C._____ zu über- wachen,

b) bei diesbezüglichen Konflikten zwischen den Eltern zu vermitteln und

c) die Modalitäten der Übergabe von C._____ vom einen an den anderen Elternteil (wie Ort und Zeitpunkt) festzulegen, soweit diese gerichtlich nicht bestimmt sind und sich die Eltern nicht einigen können. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks I._____ wird an- gewiesen, diese Anordnung umzusetzen.

- 10 -

9. Soweit die Rechtsbegehren der Parteien von den obstehenden Anordnun- gen abweichen, werden sie abgewiesen, soweit auf diese überhaupt einzu- treten ist.

10. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 10'000.– festgesetzt.

11. Die Gerichtskosten werden der Klägerin 1 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt. Der von den Klägerinnen 1 und 2 geleistete Kostenvorschuss wird mit dem hälftigen Kostenanteil der Klägerin 1 verrechnet.

12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

13. (Schriftliche Mitteilung)

14. (Berufung) Berufungsanträge: A. Des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 65 S. 2 f.): " 1. Disp. Ziff. 2. des Urteils vom 7. April 2020 (Geschäfts-Nr.: FK180018) sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: « Der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ (Klägerin 2) befindet sich am zivilrechtlichen Wohnsitz ihres Vaters (Beklagter)»

2. Disp. Ziff. 4. a) und b) des Urteils vom 7. April 2020 (Geschäfts- Nr.: FK180018) sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu erset- zen: « Ab Eintritt von C._____ in den Kindergarten (August 2020) gilt folgen- de Betreuungsregelung: Die Klägerin 1 betreut C._____ jeweils − von Montag Kindergarten- bzw. Schulschluss bis Mittwoch, Kin- dergarten- bzw. Schulschluss − jedes zweite Wochenende von Freitag, 19.00 Uhr, bis Montag Kindergarten- bzw. Schulbeginn Der Beklagte betreut C._____ jeweils: − ….. (wie Vorinstanz) − jedes zweite Wochenende von Freitag, 19.00 Uhr, bis Montag Kindergarten- bzw. Schulbeginn.»

3. Disp. Ziff. 4. c) des Urteils vom 7. April 2020 (Geschäfts- Nr.: FK180018) sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu erset- zen: « Es ist die Sache der Klägerin 1, C._____ am Wochenende, das C._____ bei ihr verbringt, am Freitag, 19.00 Uhr, beim Beklagten ab- zuholen. Am Wochenende, das C._____ beim Beklagten verbringt,

- 11 - bringt der Beklagte die Tochter am Montag nach dem Kindergarten bzw. der Schule zur Klägerin, sofern der Wohnsitz von C._____ in I._____ ist.»

4. Disp. Ziff. 5a) Abs. 1 des Urteils vom 7. April 2020 (Geschäfts- Nr.: FK180018) sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu erset- zen: « Die Klägerin 1 ist berechtigt, mit C._____ je drei Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen, und zwar mindestens eine Woche am Stück und nicht mehr als zwei Wochen am Stück. Der Beklagte ist berechtigt, mit C._____ sämtliche übrigen Ferienwo- chen, mithin 10 Ferienwochen, pro Jahr zu verbringen und zwar min- destens eine Woche am Stück und nicht mehr als zwei Wochen am Stück. Eventualiter: Der Beklagte ist berechtigt, mit C._____ 6 ½ Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen, und zwar mindestens eine Woche am Stück und nicht mehr als zwei Wochen am Stück.»

5. Disp. Ziff. 6. des Urteils vom 7. April 2020 (Geschäfts-Nr.: FK180018) sei aufzuheben und der Antrag der Klägerin 1 auf Bezahlung von Un- terhaltsbeiträgen für den Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis 30. Okto- ber 2018 für C._____ durch den Beklagten, zahlbar an die Klägerin 1, sei vollumfänglich abzuweisen.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der Klägerin 1." B. Der Klägerinnen und Berufungsbeklagten (Urk. 73 S. 2): " 1. Es sei die Berufung abzuweisen.

2. Eventualiter – falls die Modifizierung der Wochenendbetreuungszeit gemäss Antrag des Beklagten/Berufungsklägers erfolgen sollte – sei ein Betreuungswechsel von der Klägerin 1/Berufungsbeklagten erst auf Donnerstag Kindergartenschluss vorzusehen.

3. Subeventualiter sei das Urteil der Vorinstanz vom 7. April 2020 – allen- falls mit Ausnahme von Urteilsdispositiv Ziff. 6 – aufzuheben und das Verfahren zwecks Wiederholung unter Einbezug einer Kindesvertre- tung für die Klägerin und Berufungsbeklagte 2 (=C._____) an die Vorin- stanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Beklagten/Berufungsklägers."

- 12 - Erwägungen: I.

1. Die Klägerin und Berufungsbeklagte 1 (fortan Klägerin 1) und der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) sind die unverheirateten Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2015 (Klägerin und Berufungsbeklagte 2). Die Kläge- rin 1 und der Beklagte leben seit Januar 2018 getrennt.

2. Mit Eingabe vom 30. Juli 2018 machte die Klägerin 1 unter Beilage der Kla- gebewilligung des Friedensrichteramt G._____ vom 16. Juli 2018 (Urk. 1) das vor- liegende Verfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 2). Der weitere Prozessver- lauf kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 66 S. 7 f.). Am 7. April 2020 erliess die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 62 = Urk. 66 S. 43 ff.).

3. Dagegen erhob der Beklagte am 4. Mai 2020 rechtzeitig (vgl. 63/1) Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 65 S. 2 f.). Der mit Verfügung vom 8. Mai 2020 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.– wur- de innert angesetzter Frist geleistet (Urk. 68 und 70). Mit Eingabe vom 26. Juni 2020 erstatteten die Klägerinnen aufforderungsgemäss die Berufungsantwort und erhoben im Eventualstandpunkt Anschlussberufung (Urk. 73). Mit Eingabe vom

16. Juli 2020 nahm der Beklagte Stellung dazu (Urk. 77). Sie wurde den Klägerin- nen zur Kenntnis gebracht (Urk. 78), welche sich dazu nicht mehr vernehmen liessen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.

1. Im Streit liegen der Wohnsitz der Tochter C._____, die Regelung ihrer Be- treuung ab Eintritt in den Kindergarten sowie die vom Beklagten für C._____ für die Zeit ab Februar 2018 bis Oktober 2018 zu leistenden Unterhaltsbeiträge. Nicht angefochten wurden die Dispositivziffern 1, 3, 7, 8 und 9 des vorinstanzlichen Ur- teils. In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwach- sen, was vorzumerken ist.

- 13 -

2. Bei der in der Berufungsantwort vom 26. Juni 2020 erhobenen Eventual- Anschlussberufung (Urk. 73 S. 2) handelt es sich um eine Rechtsmittelerklärung. Rechtsmittelerklärungen sind bedingungsfeindlich (BGE 134 III 332 E. 2.2) und können daher nicht bloss eventualiter erhoben werden (OGer ZH NC180001 vom

17. Oktober 2018, E. II/3.4; ZK ZPO-Reetz, Vorbem. zu den Art. 308-318 N 49). In der Folge ist auf die Einholung einer Anschlussberufungsantwort der Gegenpartei zu verzichten (Art. 312 Abs. 1 ZPO) und auf die Eventual-Anschlussberufung ist nicht einzutreten.

3. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Beru- fungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3, zur Publikation vorgese- hen). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Män- geln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Ent- scheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020, E. 5.2.3).

4. Bei Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Be- rufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

- 14 - III. A. Wohnsitz von C._____

1. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz zusammengefasst, C._____ habe ihren Wohnsitz seit ihrer Geburt am Wohnsitz der Mutter, der nur für kurze Zeit, von Ap- ril 2017 bis Februar 2018, mit demjenigen des Vaters identisch gewesen sei. Seit Dezember 2018 befinde sich der Wohnsitz von C._____ am H._____-Weg ... in Zürich. Die Verlegung des Wohnsitzes von C._____ via G._____ nach Zürich sei aus sachlichen Gründen und nicht unrechtmässig erfolgt. Beide Eltern wohnten in einer Eigentumswohnung und vermöchten somit gleichermassen für eine stabile Wohnsituation zu sorgen. Was die Entfernung zum Kindergarten betreffe, unter- schieden sich die Verhältnisse bei der Mutter in Zürich nicht wesentlich von den- jenigen beim Vater in I._____. In Bezug auf den Schulweg bzw. die mit dem Be- such des Kindergartens verbundenen Transporte sei die Situation in Zürich güns- tiger für C._____. Unter diesen Umständen bestehe kein Anlass, an der bisher geltenden vorläufigen Regelung etwas zu ändern, weshalb der Wohnsitz von C._____ sich an demjenigen der Mutter befinden solle (Urk. 66 S. 13 ff.). 2.1. Der Beklagte rügt, der gemeinsame Wohnsitz der Parteien während des Zu- sammenlebens habe sich mehrheitlich in I._____ befunden. Mithin habe es dem gemeinsamen Entscheid der Kindseltern entsprochen, in I._____ zu wohnen und C._____ auch dort aufwachsen zu lassen. Weiter habe die Vorinstanz es gänzlich unterlassen, auf die persönlichen Verhältnisse der beiden Eltern an ihren jeweili- gen Wohnorten einzugehen. Während die Klägerin 1 über keinerlei persönliche Beziehungen in Zürich verfüge, lebe die Grossmutter väterlicherseits, zu welcher C._____ eine sehr enge Beziehung habe und die C._____ seit Frühsommer 2016 regelmässig und aktiv mitbetreut habe, wie er in I._____. Durch eine Einschulung von C._____ in I._____ könne die Enge dieser Beziehung sehr viel besser ge- währleistet werden als bei einer Einschulung in Zürich. Eine weitere wichtige Be- zugsperson für C._____ sei seine Schwester, welche im lediglich drei Gemeinden entfernt liegenden G._____ wohne. Da er hinsichtlich seiner Arbeitstätigkeit viel flexibler sei als die Klägerin 1 und im Gegensatz zu dieser auf ein familiäres Um- feld für die Betreuung zurückgreifen könne, sei C._____ bei einer Einschulung in

- 15 - I._____ auf viel weniger Fremdbetreuung angewiesen. Diesem Umstand komme erhebliche Bedeutung zu, da nicht von der Hand zu weisen sei, dass die persönli- che Betreuung durch Familienmitglieder dem Kindswohl dienlicher sei als eine Betreuung in der Kita. Des Weiteren sei der bloss fünf Minuten dauernde Weg vom Kindergarten in I._____ zu seiner Wohnung viel weniger befahren als die Gegend um das J._____ [Krankenhaus], so dass C._____ den Weg zu ihm oder zur Grossmutter viel eher allein bewältigen könne. Schliesslich wohne sein bester Freund, zu dessen jüngsten Sohn C._____ eine sehr enge Beziehung habe, ebenfalls in unmittelbarer Nähe zu ihm. Bei einer Einschulung in I._____ könnte C._____ somit mit ihrem schon vor Jahren liebgewonnenen "Gspänli" gemeinsam die Schule besuchen, was ebenfalls für einen Wohnsitz in I._____ spreche, umso mehr, als dies für die Klägerin 1 hinsichtlich der Betreuung von C._____ über- haupt keinen Unterschied mache (Urk. 65 S. 4 ff.). 2.2. Die Klägerin bringt dagegen vor, um ihre Erwerbstätigkeit aufrecht erhalten zu können, sei sie darauf angewiesen, dass C._____ einen nahen Kindergarten und Hort besuche. Sie sei seit vielen Jahren Oberärztin in der Kardiologie am J._____. Arbeitsbeginn sei um 7.30 Uhr. Da der Hort in K._____ morgens erst um 7.15 Uhr öffne, sei es unmöglich, dass sie C._____ in den Hort bringe und den- noch rechtzeitig an ihrem Arbeitsplatz sein könne, zumal die reine Fahrzeit bereits fast 40 Minuten betrage, sich im morgendlichen Stossverkehr aber erheblich ver- längere. Bei einer Einschulung von C._____ in K._____ (wobei aufgrund der ab- gelaufenen Anmeldefristen fraglich sei, ob im Kindergarten bzw. Hort noch Platz sei) wäre sie daher gezwungen, ihre Arbeitstätigkeit (welche entgegen den Aus- führungen des Beklagten mit regelmässigen Arbeitszeiten von Montag bis Freitag verbunden sei) aufzugeben oder zumindest erheblich einzuschränken. Der Be- klagte sei hingegen nach eigenen Angaben bei der Gestaltung seiner Arbeitszei- ten flexibel und könne daher Erwerbsarbeit und Betreuung von C._____ selbst dann ohne Weiteres realisieren, wenn C._____ in Zürich eingeschult werde. C._____ sei dem Kindergarten am L._____-Weg ... in Zürich zugewiesen worden, welcher nur wenige Gehminuten von ihrer Wohnung entfernt sei. Den Weg könne C._____ quer durch das Quartier zurücklegen. Sie müsse also nicht der M._____- Strasse entlang laufen. Die vom Beklagten angeführte Betreuung durch Famili-

- 16 - enmitglieder sei sodann dem Kindswohl nicht dienlicher als eine Fremdbetreuung, zumal eine Betreuung im Hort gerade bei Einzelkindern wie C._____ erfahrungs- gemäss zu einer höheren Sozialisierung führe. Ausserdem habe sich die Betreu- ung durch die bereits 74-jährige Grossmutter in Corona-Zeiten als überaus fragil erwiesen. Des Weiteren verfüge sie entgegen den Ausführungen des Beklagten über persönliche und familiäre Beziehungen an ihrem Wohnort. So wohnten ihre beiden Söhne und ihr neuer Partner ebenfalls in Zürich. Ausserdem besuche C._____ seit dem Säuglingsalter die Kinderkrippe des J._____. Entsprechend wohnten praktisch alle ihre Freundinnen und Freunde (z.B. N._____, O._____, P._____, Q._____ und R._____) ebenfalls in der Stadt Zürich. Weiter hätten ihr Haus- und Zahnarzt ihre Praxen in Zürich. Die Stadt Zürich sei somit seit jeher der Lebensmittelpunkt von C._____ gewesen und deshalb als zivilrechtlicher Wohn- sitz beizubehalten (Urk. 73 S. 5 ff.). 2.3. Der Beklagte hält diesen Ausführungen entgegen, eine Anmeldung im Kin- dergarten und Hort in K._____ könne heute immer noch erfolgen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass C._____ seit einem Jahr jeweils am Freitag das Kinderbal- lett bei S._____ in K._____ besuche (Urk. 77 S. 2).

3. Auch bei alternierender Obhut hat das Kind nur einen zivilrechtlichen Wohn- sitz bzw. Aufenthaltsort (Art. 25 ZGB), der insbesondere für die Einschulung rele- vant ist. Er richtet sich grundsätzlich nach dem Ort, zu welchem das Kind die engsten Beziehungen aufweist (vgl. FamKomm-Büchler/Clausen, Art. 298 ZGB N 12). Bestehen Unklarheiten und können sich die betreuenden Eltern nicht eini- gen, kann die zuständige Behörde den Wohnsitz des Kindes festlegen (vgl. BSK ZGB-Schwenzer/Cottier, Art. 298 N 9). Bis anhin befand sich der Wohnsitz von C._____ an demjenigen der Kläge- rin 1 und diese betreute die Tochter einen Tag pro Woche mehr als der Beklagte (vgl. Urk. 24 S. 18 Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Bereits aus diesem Grund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Wohnsitz von C._____ bei der Klägerin 1 beliess (vgl. Urteil 3B 17 46 des Kantonsgerichts Luzern vom 28. Juni 2018, in: CAN 2018 Nr. 64). Hinzu kommt, dass entgegen der Ansicht des Beklagten der Betreuung durch Familienangehörige gegenüber Fremdbetreuung grundsätzlich

- 17 - kein Vorrang zukommt. Die Möglichkeit der Eltern, C._____ persönlich betreuen zu können, wäre lediglich dann relevant, wenn deren spezifischen Bedürfnisse ei- ne persönliche Betreuung notwendig erscheinen liessen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde. Solches ist je- doch weder dargetan noch ersichtlich. Infolgedessen ist vorliegend von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und 4.7; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019, E. 2.1.2; BGer 5A_241/2018 vom 18. März 2019, E. 5.1). Dem Umstand, dass der Beklagte al- lenfalls auf weniger Fremdbetreuung als die Klägerin 1 zurückgreifen müsste, kommt daher von vornherein keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Abgesehen davon ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern der Wohnsitz von C._____ Auswirkungen auf den Anteil Fremdbetreuung haben sollte. Schliesslich leben sowohl in I._____ (Grossmutter, T._____ [Patenkind des Beklagten]) als auch in Zürich (Halbbrüder, N._____, O._____, P._____, Q._____ und R._____) Fami- lienangehörige und Freunde von C._____, ohne dass der Beziehung zu einer die- ser Personen in Bezug auf die Wohnsitzfrage ein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen wäre. Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall schliesslich auch, dass bei einer Einschulung von C._____ in I._____ schulergänzende Tagesstrukturen erst ab 7.15 Uhr zur Verfügung stehen (Urk. 75/3 S. 3), so dass die Klägerin unter Be- rücksichtigung der Reisezeit von I._____ an das J._____ von mindestens 40 Mi- nuten (vgl. Urk. 75/4-5) nicht rechtzeitig an ihren Arbeitsort gelangen könnte, um die Arbeit um 7.30 Uhr (vgl. Urk. 73 S. 7 f.) aufnehmen zu können. Dies bedeutet, dass bei einer Einschulung von C._____ in I._____ die vorgesehene, unangefoch- ten gebliebene alternierende Obhut faktisch nicht oder nur unter erheblich er- schwerten Bedingungen gelebt werden könnte. Demgegenüber ist der in der Baubranche selbständig tätige Beklagte bei der Gestaltung seiner Arbeitszeiten wesentlich flexibler (vgl. Urk. 65 S. 6), weshalb er Beruf und Betreuung auch ver- einbaren kann, wenn C._____ Wohnsitz in Zürich hat. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass in Bezug auf den Schulweg bzw. die mit dem Besuch des Kindergartens verbundenen Transporte die Situation für C._____ in Zürich günstiger ist als in I._____ (vgl. Urk. 66 S. 15 E. 5.4 und 5.5). Nach dem Gesag-

- 18 - ten ist die Berufung in diesem Punkt abzuweisen und die von der Vorinstanz vor- genommene Festsetzung des Wohnsitzes von C._____ bei der Klägerin 1 zu be- stätigen. B. Wochenendbetreuung

1. Die Vorinstanz erwog, bei der Betreuungsregelung sei den Auswirkungen der mit dem Obhutswechsel verbundenen Transporte von C._____ besondere Beachtung zu schenken. Wenn das Wochenende, das C._____ beim Vater ver- bringe, auch nach dem Kindergarteneintritt weiterhin bis am Montagmorgen dau- ern würde, wäre dies mit einer zusätzlichen längeren Autofahrt verbunden und zwinge C._____ jede zweite Woche drei statt nur zwei Mal am Morgen sehr früh aufzustehen. Dies erscheine wenig kindsgerecht und sei daher mit Rücksicht auf das Wohl von C._____ – auch ohne Antrag einer Partei (Art. 296 Abs. 3 ZPO) – zu vermeiden. Das Opfer, das der Beklagte deswegen erbringen müsse, sei ver- hältnismässig gering und ihm zumutbar, zumal er C._____ jeweils am Mittwoch früher als bisher in seine Obhut übernehmen können werde. Daher sei der Zeit- punkt der Übergabe von C._____ auf Sonntag, 19 Uhr, festzusetzen. Damit stehe C._____ und ihrem Vater der ganze Tag für gemeinsame Unternehmungen zur Verfügung und es könne zu dieser Zeit mit einer störungsfreien, raschen Fahrt zwischen I._____ und Zürich gerechnet werden (Urk. 66 S. 19 E. 6.3). 2.1. Der Beklagte rügt, beide Parteien hätten vor Vorinstanz übereinstimmend beantragt, dass die Wochenendbetreuung auch künftig bei jedem Elternteil nicht bloss bis Sonntagabend, sondern bis Montagmorgen andauern solle. Dies sei auch bisher seit November 2018 ohne Probleme so gehandhabt worden. Von übereinstimmenden Anträgen der Eltern sei bloss abzuweichen, wenn objektive Gründe dafür sprächen, dass die Anträge der Kindseltern dem Kindswohl diamet- ral und krass zuwiderliefen. Ansonsten gelte, dass die Eltern am besten wüssten, was das Beste für ihr Kind sei. Der Sonntagabend der beiden väterlichen Wo- chenenden sei für C._____ ausserordentlich wichtig, da sich die Familie väterli- cherseits seit anderthalb Jahren am Sonntagabend für ein gemeinsames Nacht- essen treffe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dies plötzlich mit dem Eintritt von C._____ in den Kindergarten geändert werden sollte, zumal die Begründung,

- 19 - dass am Montagmorgen viel Verkehr zwischen I._____ und Zürich herrsche, nicht überzeuge. Der Unterricht im Kindergarten beginne erst um 8.30 Uhr. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Fahrt am Montagmorgen von I._____ nach Zürich oder von Zürich nach I._____ nicht mit dem Kindeswohl vereinbar wäre bzw. diesem krass zuwiderliefe. Denn nur in einem solchen Fall hätte die Vorinstanz von den gemeinsamen Anträgen der Eltern abweichen dürfen. Wenn die Einschulung von C._____ in K._____ erfolge, erkläre er sich bereit, C._____ entgegen der vo- rinstanzlichen Regelung montags zur Klägerin 1 zu bringen (Urk. 65 S. 7 f.). 2.2. Die Klägerin 1 bringt dagegen vor, für sie sei klar, dass die Vorinstanz mit der getroffenen Regelung eine kindsgerechtere Betreuungslösung habe installie- ren wollen, indem dadurch die Fahrzeiten für C._____ im Rahmen gehalten und ihr die Möglichkeit geboten werde, den Wochenstart im Kindergarten entspannt und vor allem ohne Autofahrt angehen zu können. Die beim Beklagten wegfallen- de Betreuungszeit würden durch den Obhutswechsel bereits am Mittwochmittag (statt Mittwochabend) mehr als ausgeglichen (Urk. 73 S. 9).

3. Wenn die Klägerin 1 C._____, wie von der Vorinstanz vorgesehen, jeweils nach dem Betreuungswochenende des Beklagten bei diesem abholen soll, erfor- derte dies eine Fahrt von I._____ nach Zürich zur Hauptverkehrszeit am Morgen, da die Klägerin 1 C._____ wegen ihrer fixen Arbeitszeiten nicht erst um 8.30 Uhr in den Kindergarten bringen kann (vgl. dazu oben Ziff. A.3). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass es verkehrsbedingt deutlich verlängerte Fahrzeiten für C._____ nach Möglichkeit zu vermeiden gilt (so auch der Beklagte in der Kla- geantwort [Urk. 47 S. 12 Rz. 16]), zumal solche Fahrten nicht nur für den trans- portierenden Elternteil, sondern auch für C._____ immer auch mit einem gewis- sen Mass an Stress verbunden sein dürften. Die von der Vorinstanz getroffene Regelung ist daher mit der Klägerin 1 (Urk. 73 S. 9) als kindswohlgerechter als die vom Beklagten beantragte zu beurteilen. Soweit der Beklagte vorbringt, die Vorin- stanz hätte nur von den gemeinsamen Anträgen der Parteien abweichen dürfen, wenn diese nicht mit dem Kindeswohl vereinbar gewesen bzw. diesem krass zu- widergelaufen wären (Urk. 65 S. 8), ist darauf mit Verweis auf die diesbezüglich inzwischen abweichenden Parteianträge (vgl. Urk. 73 S. 2 und S. 9 [Anträge und

- 20 - Ausführungen der Klägerin 1 in der Berufungsantwort]) nicht weiter einzugehen. Zusammenfassend ist die Berufung in Bezug auf die angefochtene Regelung der Wochenendbetreuung abzuweisen. C. Ferien

1. Die Vorinstanz erwog, der Beklagte sei der Auffassung, dass ab Eintritt von C._____ in den Kindergarten jeder Elternteil befugt sein solle, C._____ im Um- fang der Hälfte der Schulferien zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Weshalb dies, wie der Beklagte anzunehmen scheine, dem Konzept der alternie- renden Obhut entsprechen solle, begründe er allerdings nicht näher und verstehe sich auch nicht von selbst. Je mehr Ferienwochen dem einen Elternteil zugestan- den würden, umso weniger Kontakt habe das Kind in dieser Zeit zum anderen El- ternteil, was nicht im Interesse des Kindes sei. Ein Ferienanspruch von drei Wo- chen pro Jahr erscheine daher auch für die Zeit ab Eintritt von C._____ in den Kindergarten als angemessen (Urk. 66 S. 22 f.). 2.1. Der Beklagte bringt dagegen vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz trotz seines Antrags beiden Eltern lediglich drei Wochen zugestanden habe und damit impliziere, dass C._____ verpflichtet sei, die restlichen sieben Schulwochen in externer Fremdbetreuung zu verbringen. Dies sei zu korrigieren. Er wolle auf jeden Fall mindestens die Hälfte der Schulferienwochen C._____ bei sich betreuen. Er könne durch seine flexiblen Arbeitszeiten die persönliche Be- treuung gewährleisten, zudem würden Grossmutter und Tante mitbetreuen kön- nen. Wenn die Klägerin 1 nur drei Wochen für sich beanspruche, wolle er die rest- lichen zehn Ferienwochen C._____ bei sich betreuen. Wenn sich ein Elternteil persönlich für die Kinderbetreuung während der Ferien einsetzen könne und wol- le, sei nicht ersichtlich, weshalb autoritativ die Fremdbetreuung vorgezogen werde (Urk. 65 S. 8 f.). 2.2. Dagegen wendet die Klägerin 1 ein, dank der alternierenden Obhut hätten beide Parteien die Möglichkeit, den Alltag mit C._____ leben zu können. Die Feri- enregelung diene demnach nur noch dazu, den Parteien zu ermöglichen, mit C._____ verreisen zu können, wofür die im vorinstanzlichen Entscheid vorgese-

- 21 - henen drei Wochen genügten. Eine Ausdehnung dieses Ferienanspruchs liefe da- rauf hinaus, dass die Konstanz bei der Betreuung von C._____ immer wieder un- terbrochen und sie zudem während weiteren zehn Wochen pro Jahr von ihrer Mutter und Hauptbezugsperson getrennt würde. Dies sei nicht mit dem Kindes- wohl zu vereinbaren. Ohnehin sei vorgeschoben, wenn der Beklagte behaupte, er könne es sich als selbständig Erwerbender einrichten, C._____ während zehn Schulferienwochen persönlich zu betreuen. Denn es sei gerichtsnotorisch, dass selbständig Erwerbende in der Regel sogar weniger Ferien als Angestellte bezie- hen würden. Ausserdem habe der Beklagte zwar vorgebracht, er wolle C._____ persönlich betreuen und dafür sein Arbeitspensum reduzieren. Aus der Berufung ergebe sich indes, dass er nach wie vor einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehe. Wenn er tatsächlich so flexibel wie behauptet sei, könne er C._____ auch in den Schulferien während seiner regulären Betreuungstagen betreuen und müsse da- für nicht auf ihre Betreuungszeiten zurückgreifen (Urk. 73 S. 10 f.). 2.3. In der Stellungnahme zur Berufungsantwort hält der Beklagte fest, er sei mit einer hälftigen Aufteilung der Schulferien einverstanden. Den Hauptantrag von zehn Wochen habe er bloss gestellt, weil er davon ausgegangen sei, dass die Klägerin 1 nicht mehr als drei Wochen wünsche. Könne oder wolle sie aber nicht mehr als drei Wochen Ferien mit C._____ haben, sei nicht einzusehen, weshalb nicht er die restlichen Ferien mit der Tochter verbringen können sollte (Urk. 77 S. 1 f.).

3. Vorliegend übernehmen beide Parteien gewichtige Anteile der Betreuung von C._____. Bei der Ferienregelung geht es daher im Wesentlichen tatsächlich bloss darum, beiden Elternteilen zu ermöglichen, mit C._____ verreisen zu kön- nen. Inwiefern der Beklagte dafür mehr als drei Wochen Schulferien pro Jahr be- nötigen sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Abgesehen davon legt der Be- klagte auch nicht dar, wie er trotz einer selbständigen Vollzeiterwerbstätigkeit in der Baubranche und Betreuung von C._____ an zwei Tagen pro Woche sowie an jedem zweiten Wochenende, welche er offenbar nach Möglichkeit persönlich wahrnehmen will (Urk. 65 S. 6 Rz. 12 und S. 9 Rz. 25; vgl. auch Prot. I S. 9 f., S. 12 f. und S. 54), diese zusätzlich während zehn Schulferienwochen pro Jahr

- 22 - betreuen könnte. Hinzu kommt, dass ungewiss ist, wie lange die 74-jährige Mutter des Beklagten ihn noch bei der Kinderbetreuung wird unterstützen können. Da bereits unklar ist, wie der Beklagte die angestrebte ausgedehnte Betreuung von C._____ während der Schulferien sicherzustellen beabsichtigt resp. welches Be- treuungskonzept er dafür anbieten kann, besteht kein Anlass, von der vorinstanz- lich getroffenen Ferienregelung abzuweichen, und die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. D. Rückwirkende Unterhaltsbeiträge

1. Die Vorinstanz erwog, ab Auszug der Klägerin 1 mit C._____ aus der ge- meinsamen Wohnung der Parteien in I._____ Anfang Februar 2018 bis zur An- ordnung vorsorglicher Massnahmen Ende Oktober 2018 sei C._____ unbestritte- nermassen überwiegend von der Klägerin 1 betreut worden. Diese sei damit je- denfalls im Grundsatz ihrer Unterhaltspflicht in natura nachgekommen und es sei Sache des Beklagten, den finanziellen Bedarf von C._____ zu decken bzw. dazu beizutragen. Der Umstand, dass die Klägerin 1 beim Auszug C._____ ohne Zu- stimmung des Beklagten mitgenommen habe und somit lediglich faktisch, nicht aber rechtlich die alleinige Obhut innegehabt habe, lasse dessen Unterhaltspflicht nicht untergehen. Der Beklagte übersehe, dass C._____ und nicht die Klägerin 1 unterhaltsberechtigt sei, weshalb ein allfälliges Fehlverhalten der Klägerin 1 nicht C._____ zum Nachteil gereichen solle, und dass er im fraglichen Zeitraum keine mit derjenigen der Klägerin 1 vergleichbare Naturalleistung erbracht habe. Im- merhin sei dem eigenmächtigen Vorgehen der Klägerin 1 bei der Aufteilung der Fremdbetreuungskosten Rechnung zu tragen. Im Jahr 2018 hätten C._____ einen monatlichen Bedarf von Fr. 2'267.– und der Beklagte eine Leistungsfähigkeit in der Höhe von Fr. 3'000.– pro Monat aufgewiesen. Damit sei er in der Lage gewe- sen, für den Barbedarf von C._____ in dieser Zeit aufzukommen. Auch wenn die Klägerin 1 über eine deutlich höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von monat- lich Fr. 12'300.– verfügt habe, bestehe kein Anlass, die Klägerin 1, welche den Unterhalt für C._____ in natura erfüllt habe, über ihre Beteiligung an den Fremd- betreuungskosten hinaus am Barbedarf von C._____ partizipieren zu lassen. Der Beklagte sei daher zu verpflichten, für die Zeitspanne vom 1. Februar 2018 bis 30.

- 23 - Oktober 2018 Kinderunterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 18'630.– (= 9 x Fr. 2'070.–) zu bezahlen (Urk. 66 S. 25 ff.). 2.1. Der Beklagte rügt, er könne nicht zu rückwirkenden Unterhaltsbeiträgen ver- pflichtet werden: Zum einen habe die Vorinstanz bei ihm die anfallenden Mobili- tätskosten von Fr. 190.– pro Monat nicht im Bedarf berücksichtigt. Zum anderen sei die Klägerin 1 viel leistungsfähiger als er, weshalb ihm gestützt auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung (BGer 5A_727/2018 E. 4.3) selbst bei aus- schliesslicher Betreuung von C._____ durch die Klägerin 1 nicht der Barunterhalt des Kindes aufgebürdet werden könne. Vielmehr sei der Barunterhalt auch für diese Zeit von der deutlich leistungsfähigeren Klägerin 1 zu übernehmen. Ausser- dem sei stossend, dass er zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet werde, nur weil ihm die Klägerin 1 die Tochter vorenthalten und ihn von der Betreuung abgehalten habe (Urk. 65 S. 9 ff.). 2.2. Die Klägerin wendet dagegen ein, im Bedarf seien lediglich berufsbedingte Mobilitätskosten zu berücksichtigen. Da dem Beklagten ein Geschäftswagen zur Verfügung gestanden habe, seien ihm keine solche Kosten angefallen. Weiter übersehe der Beklagte, dass die vorinstanzliche Unterhaltsregelung bereits darauf hinauslaufe, dass sie sich am Barunterhalt von C._____ zu beteiligen habe. So habe die Vorinstanz nicht die effektiv angefallenen Fremdbetreuungskosten von Fr. 2'400.–, sondern bloss Fr. 1'440.– berücksichtigt. Weiter habe die Vorinstanz nur das rein betreibungsrechtliche Existenzminimum von C._____ berücksichtigt und sie nicht am Überschuss des Beklagten teilhaben lassen. Dies habe dazu ge- führt, dass sie sämtliche Auslagen von C._____ für Ferien, Hobbies, Restaurant- besuche und Markenleider allein zu tragen gehabt habe. Weiter sei zu berück- sichtigen, dass sie auch noch für den Unterhalt ihrer beiden erwachsenen, aber noch in Ausbildung befindlichen Söhne habe aufkommen müssen. Ihr Freibetrag von Fr. 11'340.– habe somit zur Deckung des höheren Lebensstandards von vier Personen dienen müssen, während der Beklagte seinen Freibetrag für sich allein habe verwenden können. Schliesslich habe sie C._____ dem Beklagten nicht vorenthalten. Vielmehr habe sie ihm einen regelmässigen Kontakt mit C._____ ermöglicht. Dass sie sich anfänglich gegen eine alternierende Obhut gewehrt ha-

- 24 - be, könne ihr angesichts der Umstände bei der Trennung nicht zum Vorwurf ge- macht werden (Urk. 73 S. 12 ff.). 3.1. Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB), wobei diese drei Elemente nach der Konzeption des Gesetzes gleichwertige Beiträge an den Kindesunterhalt darstellen (vgl. Bot- schaft, BBl 2014 572 Ziff. 2.1.1). Daher hat derjenige Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, grundsätzlich für dessen Barunterhalt aufzukom- men, während der andere Elternteil, der das Kind betreut, gleichwertig seinen Un- terhaltsbeitrag in natura, also durch Pflege und Erziehung bzw. Betreuung er- bringt. Im Einzelfall kann aber das Gericht ermessensweise auch den (haupt-) be- treuenden Elternteil dazu verpflichten, einen Teil des Barbedarfs zu decken, wenn dieser leistungsfähiger ist als der nicht bzw. kaum betreuende Elternteil (BGer 5A_690/2019 vom 23. Juni 2020, E. 6.3.1; BGer 5A_583/2018 vom 18. Januar 2019, E. 5.1; BGer 5A_584/2018 vom 10. Oktober 2018, E. 4.3). Dies rechtfertigt sich namentlich dann, wenn ansonsten die Unterhaltslast für den in bescheidenen Verhältnissen lebenden Unterhaltsschuldner besonders schwer wöge (BGE 134 III 337 E. 2.2.2). 3.2. Soweit der Beklagte geltend macht, er könne nicht zu rückwirkenden Kin- derunterhaltsbeiträgen verpflichtet werden, da die Klägerin 1 ihm die Tochter vor- enthalten und ihn von der Betreuung abgehalten habe (Urk. 65 S. 11), ist ihm ent- gegenzuhalten, dass die Vorinstanz bereits berücksichtigte, dass er keine Zu- stimmung zur Ausweitung der Fremdbetreuung von C._____ gegeben hatte, in- dem sie die entsprechenden Mehrkosten nicht im Bedarf von C._____ anrechnete (Urk. 66 S. 28 E. 8.3.4.2.f). 3.3. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Vorin- stanz auch festhielt, dass der Beklagte nicht nur keine Zustimmung zur Auswei- tung der Fremdbetreuung von C._____ gegeben hatte, sondern auch in der Lage gewesen wäre, weiterhin für die Betreuung von C._____ während zwei Arbeitsta- gen pro Woche besorgt zu sein (Urk. 66 S. 28 E. 8.3.4.2.f). Dies wurde von der Klägerin 1 im vorliegenden Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt. Konnte der Beklagte demnach die Betreuung von C._____ einzig wegen der Klägerin 1

- 25 - nicht mehr in diesem Umfang wahrnehmen, gilt es die bundesgerichtliche Recht- sprechung zu berücksichtigen, wonach in Fällen, bei denen die Eltern das Kind je hälftig betreuen und damit gleichermassen durch Pflege und Erziehung zum Un- terhalt des Kindes beitragen, für die Aufteilung des Barunterhalts auf die Eltern ausschliesslich auf deren finanzielle Leistungsfähigkeit abzustellen ist (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.2.3; BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019, E. 5.3.2, 5.4.3 und 5.4.4). 3.4. Die von der Vorinstanz angewandte Berechnungsmethode sowie die be- rechneten Einkommens- und Bedarfszahlen blieben mit einer Ausnahme unange- fochten. Der Beklagte rügt, die Vorinstanz habe bei ihm zu Unrecht keine Mobili- tätskosten berücksichtigt. Für die private Nutzung des von seiner Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Geschäftswagens würden durchschnittlich Fr. 190.– pro Monat seinem Kontokorrent belastet. Diesen Privatanteil habe die Vorinstanz als Lohnbestandteil berücksichtigt, was aber konsequenterweise dazu führen müsse, dass der Betrag auch in seinem Bedarf angerechnet werde (Urk. 65 S. 9). Bei der zweistufigen Unterhaltsberechnung sind im Bedarf grundsätzlich nur die Auslagen für den Arbeitsweg zu berücksichtigen. Die mit der Benützung eines Autos anfallenden Kosten sind überdies nur dann in den Bedarf einzurechnen, wenn dem für den Arbeitsweg benutzten Fahrzeug Kompetenzcharakter zu- kommt, das heisst, wenn einem Ehegatten nicht zugemutet werden kann, die öf- fentlichen Verkehrsmittel zu benutzen, was nicht leichthin anzunehmen ist (OGer ZH LE180072 vom 9. September 2019, E. II/B.2.5.5.3). Vorliegend stand dem Be- klagten ein Geschäftswagen zur Verfügung, weshalb ihm für den Arbeitsweg kei- ne Kosten anfielen (vgl. die entsprechende Bescheinigung im Feld F der Lohn- ausweise 2017 und 2018 [Urk. 40/1-2]). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Berechnung des Bedarfs des Beklagten keine Ausla- gen für Mobilität berücksichtigte. Die Rüge des Beklagte betrifft denn wohl auch eher die Hinzurechnung von monatlich Fr. 190.– aus der Privatnutzung des Ge- schäftsautos zu seinem Einkommen. Dies ist aber ebenfalls nicht zu beanstan- den, denn zum für die Unterhaltsberechnung massgebenden Erwerbseinkommen gehören neben dem Lohn auch weitere geldwerte Leistungen des Arbeitgebers,

- 26 - etwa die Zurverfügungstellung eines Fahrzeugs (OGer ZH LE160039 vom

23. November 2016, E. III/B.4.3; BGer 5C.218/2005 vom 27. Oktober 2005, E. 4.1; Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., Bern 2014, Rz. 2.133; vgl. auch BGer 6B_755/2012 vom 4. Juli 2013, E. 2.4.1). Beim Beklag- ten ist daher mit der Vorinstanz von einer Leistungsfähigkeit von rund Fr. 3'000.– pro Monat im Jahr 2018 auszugehen. 3.5. Für die Unterhaltsberechnung ist in einem ersten Schritt der familienrechtli- che Barbedarf von C._____ (Fr. 2'070.– pro Monat [Urk. 66 S. 29]) auf die Partei- en im Verhältnis ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit (Klägerin 1: Fr. 12'300.– [Urk. 66 S. 33 E. 8.3.7]; Beklagter: Fr. 3'000.– [vgl. oben Ziff. 3.4]) aufzuteilen. Demnach haben davon die Klägerin 1 vier Fünftel (≈ Fr. 12'300.– / Fr. 15'300.–) bzw. Fr. 1'650.– und der Beklagte einen Fünftel (≈ Fr. 3'000.– / Fr. 15'300.–) bzw. Fr. 420.– zu tragen. Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet, da beiden Eltern nach Abgeltung der Barauslagen von C._____ ein Überschuss verbleibt. Die Klägerin macht zu Recht geltend, dass C._____ an diesen Überschüssen zu beteiligen sei (vgl. O- Ger ZH LZ180028 vom 23. September 2019, E. II/6.5.1; OGer ZH LZ180022 vom

29. März 2019, E. III/E.3.2). Angesichts der insgesamt hohen Leistungsfähigkeit der Eltern erscheint es gerechtfertigt, den Anteil von C._____ an deren Über- schüssen auf 25% festzusetzen, womit sich der vom Beklagten an C._____ zu leistenden Überschussanteil auf monatlich Fr. 645.– (= 1/4 x [Fr. 3'000.– ./. Fr. 420.–]) beläuft. Im Ergebnis beläuft sich der vom Beklagten an die Klägerin 1 an den Unter- halt von C._____ für die Zeit ab 1. Februar 2018 bis 30. Oktober 2018 zu leisten- de Unterhalt auf Fr. 9'585.– (= 9 x [Fr. 420.– + Fr. 645.–]). Dementsprechend ist die Berufung in diesem Punkt teilweise gutzuheissen und der Beklagte ist zu ver- pflichten, der Klägerin 1 an den Unterhalt von C._____ für die Zeit ab 1. Februar 2018 bis 30. Oktober 2018 Fr. 9'585.– zu bezahlen.

- 27 - E. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens

1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfah- ren auf Fr. 10'000.– fest und auferlegte die Kosten des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte. Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Urk. 66 S. 48 Dispositiv- Ziffern 10-12). Dies blieb unangefochten (vgl. Urk. 65 S. 2 ff.).

2. Auch unter Berücksichtigung des Ausgangs des Berufungsverfahrens er- weist sich der vorinstanzliche Kostenentscheid als angemessen. Das vorinstanzli- che Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Urk. 66 S. 48 Dispositiv-Ziffern 10-12) ist daher zu bestätigen. F. Fazit Zusammenfassend ist der Beklagte in teilweiser Gutheissung der Berufung zu verpflichten, der Klägerin 1 an den Unterhalt von C._____ für die Zeit ab 1. Februar 2018 bis 30. Oktober 2018 Fr. 9'585.– zu bezahlen. Im Übrigen erweist sich die Berufung des Beklagten als unbegründet und ist entsprechend abzuwei- sen. IV.

1. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren richtet sich nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 und § 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG, LS 211.11). Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeit- aufwands des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Ge- richtsgebühr von Fr. 6'000.– angemessen.

2. Die Prozesskosten werden den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens und Obsiegens auferlegt (Art. 106 ZPO), wobei nach Praxis der entscheidenden Kammer in Verfahren der vorliegenden Art Kindern keine Prozesskosten auferlegt werden (vgl. OGer ZH LZ190022 vom 20. November 2019, E. D.2). Da mit Bezug

- 28 - auf die nicht vermögensrechtlichen Kinderbelange (Wohnsitz, Wochenendbetreu- ung, Ferien) sowohl die Klägerin 1 als auch der Beklagte gute Gründe für ihre Prozessstandpunkte hatten (vgl. ZR 84/1985 Nr. 41) und sie bezüglich der rück- wirkend zuzusprechenden Kinderunterhaltsbeiträge etwa im gleichen Mass ob- siegen und unterliegen, sind ihnen die zweitinstanzlichen Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren wettzuschlagen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 3, 7, 8 und 9 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht I._____ vom 7. April 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Auf die Eventual-Anschlussberufung vom 26. Juni 2020 wird nicht eingetre- ten.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 an den Unterhalt von C._____ für die Zeit ab 1. Februar 2018 bis 30. Oktober 2018 Fr. 9'585.– zu bezah- len.

2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und die Dispositiv-Ziff. 2, 4 und 5 sowie 10 bis 12 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht I._____ vom 7. April 2020 werden bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Kläge- rin 1 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Klägerin 1 wird verpflichtet,

- 29 - dem Beklagten Fr. 3'000.– des von ihm geleisteten Vorschusses zu erset- zen.

5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerinnen unter Beilage der Doppel von Urk. 79, 80 und 81/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. August 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. D. Scherrer lic. iur. M. Hochuli versandt am: sf