Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 B._____ (Klägerin und Berufungsbeklagte 1; fortan Klägerin 1), geboren am tt.mm.2014, und C._____ (Kläger und Berufungsbeklagter 2; fortan Kläger 2), ge- boren am tt.mm.2012, sind die gemeinsamen Kinder der unverheirateten Eltern D._____ (fortan Kindsmutter) und A._____ (Beklagter und Berufungskläger; fortan Beklagter). Die Kläger wurden gemäss übereinstimmenden Angaben der Parteien vom Beklagten vor ihrer Geburt anerkannt und stehen unter der gemeinsamen el- terlichen Sorge (vgl. Urk. 2/1 S. 3 f. ; Urk. 2/1 S. 5; Urk. 2/5/1; Urk. 2/5/2; Urk. 2/9/11 und Urk. 2/5/3). Die Trennung der Kindseltern erfolgte im Jahr 2015 (Urk. 2/1 S. 4; Urk. 2/13 S. 3; Prot. I S. 5). Spätestens seit Mai 2016 wurden die Kläger je ungefähr zur Hälfte vom Beklagten und von der Kindsmutter betreut (vgl. Urk. 2/10 Rz. 4; Urk. 2/36 Rz. 7; Urk. 3/17 Rz. 7; Prot. I S. 4 E. 3).
- 7 -
E. 1.1 Im vorliegenden Verfahren ist insbesondere zu prüfen, von welchem (Ein- kommens-)Steuertarif bei der Berechnung der Steuern des Beklagten auszuge- hen ist (vgl. vorstehend Ziff. II./2.):
a) Gestützt auf den vom Beklagten im vorliegenden Verfahren eingereichten Steuerrekursentscheid vom 24. Juni 2019 (Urk. 6/6) ist davon auszugehen, dass in den Jahren 2017 und 2018 der Grundtarif zur Anwendung gelangte.
b) Ab dem Jahr 2019 ist sodann Folgendes zu berücksichtigen: Leben unver- heiratete Eltern zusammen mit einem gemeinsamen Kind im gleichen Haushalt, ist der Verheiratetentarif demjenigen Elternteil zu gewähren, aus dessen Einkünf- ten der Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestritten wird (Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A. 2013, § 35 N 38). Bei gemeinsamem Haushalt der Eltern wird in der Regel angenommen, dass der El- ternteil mit dem höheren Einkommen den Unterhalt zur Hauptsache bestreitet. Dem anderen Elternteil steht jeweils der Gegenbeweis offen, dass er durch einen bedeutenderen Anteil an der tatsächlichen Betreuung oder durch höhere finanziel- le Leistungen den Unterhalt zur Hauptsache bestreitet. Wenn das Kind unter ge- meinsamer elterliche Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge geltend gemacht werden, werden der Kinderabzug und der Versicherungsprämienabzug unter den Eltern hälftig aufgeteilt (§ 34 Abs. 1 lit. a al. 2 StG/ZH; Weisung der Finanzdirekti- on [des Kantons Zürich] über Sozialabzüge und Steuertarife [ab Steuerperiode 2015], Rz. 19 und Rz. 61). Der Beklagte brachte als zulässiges Novum vor, dass er und seine Lebenspartnerin die am tt.mm.2019 geborene gemeinsame Tochter E._____ jeweils zur Hälfte betreuen und auch die Kosten für E._____ je zur Hälfte übernehmen würden (Urk. 4 Rz. 7; vgl. aber auch Urk. 18 Rz. 6, wonach die Kos- ten in tatsächlicher Hinsicht prozentual zum Einkommen getragen werden wür- den). Überdies brachte der Beklagte vor, seine Lebenspartnerin erziele bei einem Arbeitspensum von 64 % ein Einkommen von monatlich Fr. 5'440.– zuzüglich
- 13 - Familienzulagen für die Kinder aus ihrer erster Ehe (Urk. 8 Rz. 3). Nachdem der Beklagte ein monatliches Einkommen von über Fr. 9'000.– (vgl. Urk. 3/28 Erw. III./3. S. 20 ff.; s.a. nachfolgend Ziff. III./1.2.) – und damit weit mehr als seine Lebenspartnerin – erzielt und überdies E._____ zur Hälfte betreut, ist mit Blick auf das zuvor Ausgeführte davon auszugehen, dass in Bezug auf den Beklagten ab dem Jahr 2019 der Verheiratetentarif zur Anwendung gelangt (so auch der Be- klagte in Urk. 18 Rz. 26 und die Kläger in Urk. 13 Rz. 21).
E. 1.2 Die Steuerlast ist im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen vom Richter nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. Dabei kann auf den Steuerrechner für den Kanton Zürich abgestellt werden. Betreffend die dabei einzubeziehenden Parameter (Nettoeinkommen, Höhe der Abzüge, etc.) kann grundsätzlich auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid vom 24. April 2019 (Urk. 3/28 Erw. III./6.4.4. S. 29 f.) verwiesen werden. Die Vermögenssteuer (steuerbares Vermögen des Beklagten: rund Fr. 165'000.–) ist angesichts des tiefen Steuersat- zes und des daraus resultierenden tiefen Betrags (rund Fr. 36.– pro Jahr) vorlie- gend vernachlässigbar. Auf die Einholung der "tatsächlichen Steuereinschätzung" des Jahres 2016 – wie es die Kläger fordern (vgl. Urk. 13 Rz. 5) –, kann sodann verzichtet werden, zumal nicht ersichtlich ist und von den Klägern auch nicht dar- gelegt wird, inwiefern daraus weitere Erkenntnisse betreffend die Steuerberech- nungsgrundlagen gewonnen werden könnten. Damit ist in Bezug auf den Beklag- ten von folgender Steuerbelastung auszugehen: − Im Jahr 2017 beträgt das Nettoeinkommen des Beklagten Fr. 115'296.–. Davon abzuziehen sind die geschuldeten Unterhaltsbeiträge von Fr. 21'120.– (12 x 2 x Fr. 880.–; die weiterzuleitenden Familienzulagen bleiben – wie beim Einkommen – unberücksichtigt) sowie die allgemeinen Abzüge in der Grössenordnung von Fr. 25'000.– (vgl. auch Urk. 4 Rz. 17). Einen Kinderabzug kann der Beklagte nicht geltend machen (vgl. Urk. 6/6). Es resultiert damit ein steuerbares Einkommen von gerundet Fr. 69'000.–. Gestützt darauf ergeben sich Staats- und Gemeindesteuern (Grundtarif, Konfession: evangelisch, Gemeinde F._____) in Höhe von gerundet Fr. 7'965.– pro Jahr bzw. gerundet Fr. 665.– pro Monat. Die direkten Bun-
- 14 - dessteuern (Grundtarif) betragen gerundet Fr. 992.– pro Jahr bzw. gerun- det Fr. 80.– pro Monat. Damit ergibt sich für das Jahr 2017 eine monatliche Steuerbelastung von Fr. 745.–. − Für das Jahr 2018 ist von einem Nettoeinkommen von Fr. 111'972.– aus- zugehen. Unter Berücksichtigung von allgemeinen Abzügen in der Grös- senordnung von Fr. 25'000.– sowie der geschuldeten Unterhaltsbeiträge von gerundet Fr. 16'600.– (12 x 2 x Fr. 690.–) resultiert ein steuerbares Einkommen von gerundet Fr. 70'300.–. Gestützt auf den Steuerrechner für den Kanton Zürich ergibt dies für das Jahr 2018 (Grundtarif, Konfession evangelisch, Gemeinde F._____) Staats- und Gemeindesteuern von ge- rundet Fr. 8'380.– pro Jahr bzw. gerundet Fr. 700.– pro Monat. Die direkten Bundessteuern betragen gerundet Fr. 1'030.– pro Jahr bzw. gerundet Fr. 85.– pro Monat. Insgesamt ist die Steuerbelastung für das Jahr 2018 damit auf Fr. 785.– pro Monat zu veranschlagen. Angemerkt sei, dass der Beklagte bei seinen Berechnungen eine andere Gemeinde (G._____ an- statt F._____) mit tieferem Steuerfuss einsetzte (vgl. Urk. 6/8 betr. 2018; Urk. 13 Rz. 17). − Ab 2019 ist ebenfalls von einem jährlichen Einkommen des Beklagten von Fr. 111'972.– auszugehen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Abzü- ge in der Grössenordnung von Fr. 25'000.–, der zu bezahlenden Unter- haltsbeiträge für die Kläger von gerundet Fr. 17'000.– (12 x 2 x Fr. 710.–) sowie der (hälftigen) Abzüge für E._____ (vgl. hierzu auch Urk. 13 Rz. 20 und Urk. 18 Rz. 9) ergibt dies ein steuerbares Einkommen von gerundet Fr. 65'000.–. Gestützt darauf resultieren Staats- und Gemeindesteuern (Verheiratetentarif, Konfession evangelisch, Gemeinde F._____) von jähr- lich gerundet Fr. 5'420.– bzw. monatlich gerundet Fr. 450.– sowie direkte Bundessteuern von jährlich gerundet Fr. 325.– bzw. monatlich gerundet Fr. 30.–. Die gesamte Steuerlast beträgt damit Fr. 480.– pro Monat.
- 15 -
E. 1.3 Zusammengefasst beträgt die Steuerbelastung des Beklagten im Jahr 2017 Fr. 745.– pro Monat, im Jahr 2018 Fr. 785.– pro Monat und ab dem Jahr 2019 Fr. 480.– pro Monat.
E. 1.4 Die übrigen im aufgehobenen Urteil vom 24. April 2019 festgestellten Be- darfspositionen des Beklagten wurden im bundesgerichtlichen Verfahren entwe- der nicht beanstandet oder aber bestätigt (vgl. Urk. 1). Sie sind entsprechend für das vorliegende Verfahren zu übernehmen (siehe zu den einzelnen Bedarfsposi- tionen daher Urk. 3/28 Erw. III./6. S. 24 ff.). Unter Berücksichtigung der voranste- hend festgestellten Steuerbetreffnisse ist auf Seiten des Beklagten damit von fol- gendem Bedarf auszugehen: − Im Jahr 2017: Fr. 3'586.– (Fr. 1'250.– [Grundbetrag] + Fr. 556.– [Wohn- kosten] + Fr. 170.– [Krankenkassenprämien] + Fr. 150.– [Kommunikati- onskosten] + Fr. 35.– [Hausrat-/Haftpflichtversicherung] + Fr. 560.– [Mobi- litätskosten] + Fr. 120.– [Auswärtige Verpflegung] + Fr. 745.– [Steuern]) − Im Jahr 2018: Fr. 3'645.– (Fr. 1'250.– [Grundbetrag] + Fr. 556.– [Wohn- kosten] + Fr. 189.– [Krankenkassenprämien] + Fr. 150.– [Kommunikati- onskosten] + Fr. 35.– [Hausrat-/Haftpflichtversicherung] + Fr. 560.– [Mobi- litätskosten] + Fr. 120.– [Auswärtige Verpflegung] + Fr. 785.– [Steuern]) − Ab 2019: Fr. 3'340.– (Fr. 1'250.– [Grundbetrag] + Fr. 556.– [Wohnkosten] + Fr. 189.– [Krankenkassenprämien] + Fr. 150.– [Kommunikationskosten] + Fr. 35.– [Hausrat-/Haftpflichtversicherung] + Fr. 560.– [Mobilitätskosten] + Fr. 120.– [Auswärtige Verpflegung] + Fr. 480.– [Steuern]).
2. Unterhaltsansprüche
E. 2 Am 9. März 2017 erhoben die Kläger vor Vorinstanz unter Beilage der Kla- gebewilligung eine Klage gegen den Beklagten betreffend Unterhalt, "Feststel- lung" der gemeinsamen elterlichen Sorge sowie Regelung der Obhut, des Wohn- sitzes und der Betreuung (siehe Urk. 2/1 und 2/3). Mit Eingabe vom 31. Januar 2018 stellten die Kläger das eingangs zitierte Gesuch um Anordnung vorsorgli- cher Massnahmen betreffend Unterhalt (siehe Urk. 2/28 S. 2). Am 30. April 2018 verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für die beiden Kinder (Urk. 2/44 = Urk. 3/2; Dispositiv eingangs wiedergegeben).
E. 2.1 Da das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid mit Bezug auf die Unter- haltsbeiträge einzig den Bedarf des Beklagten bzw. die Bedarfsposition "Laufende Steuern" beanstandet hat, kann für die Neuberechnung des Kindesunterhalts im Übrigen auf die im aufgehobenen Urteil vom 24. April 2019 festgelegten Berech- nungsgrundlagen verwiesen werden (Urk. 3/28 Erw. III./2.-5. S. 13 ff. und Erw. III./7. S. 31 ff.). Insbesondere bleibt es – entgegen der Forderung des Be-
- 16 - klagten (vgl. Urk. 4 Rz. 19 und Urk. 18 Rz. 4) – bei der im aufgehobenen Urteil vom 24. April 2019 vorgesehenen Überschussbeteiligung der Kläger, nachdem das Bundesgericht die im Rechtsmittelverfahren erhobenen, diesbezüglichen Rü- gen des Beklagten verworfen hatte (siehe hierzu auch vorstehend Ziff. II./2.-5.). Angemerkt sei, dass sich die Vorbringen des Beklagten betreffend die Zweckent- fremdung des Überschussanteils durch die Kindsmutter in Mutmassungen er- schöpfen (vgl. Urk. 18 Rz. 4, wonach davon auszugehen sei, dass die Kindsmut- ter diesen Anteil zur Deckung ihres Mankos verwende).
E. 2.2 Unter Zugrundelegung der vorgenannten (Berechnungs-)Grundlagen (vor- stehende Ziff. III./1.4. sowie Ziff. III./2.1.) resultieren damit folgende Unterhaltsan- sprüche:
a) Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 Beklagter Kindsmutter Klägerin 1 Kläger 2 bei der KM beim Bekl. bei der KM beim Bekl. Einkommen Fr. 9'408.– 1'769.– 100.– 100.– 100.– 100.– ./.Bedarf Fr. 3'586.– -2'567.–/2'331.– 688.– 478.– 688.– 478.– ./.Barbedarf Kläger Fr. 1'932.– Überschuss Fr. 3'890.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– ./. Überschussanteil Fr. 2'723.– – 292.– 292.– 292.– 292.– Unterhaltsanspruch Fr. 0.– 0.– 880.– 670.– 880.– 670.– Gestützt auf die Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien rechtfertigt es sich, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017, den Unterhaltsbeitrag für die Kläger auf je Fr. 880.– pro Monat zuzüglich hälftiger Familienzulage, insge- samt damit auf je Fr. 980.– pro Monat, festzusetzen (so im Ergebnis auch die Par- teien, vgl. Urk. 4 Rz. 20 lit. a S. 8 f. und Urk. 13 Rz. 28).
- 17 -
b) Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2018 Beklagter Kindsmutter Klägerin 1 Kläger 2 bei der KM beim Bekl. bei der KM beim Bekl. Einkommen Fr. 9'131.– 2'265.– 100.– 100.– 100.– 100.– ./. Bedarf Fr. 3'645.– 2'704.–/2'448.– 535.– 714.– 535.– 714.– ./. Barbedarf Kläger Fr. 2'098.– Überschuss Fr. 3'388.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– ./. Überschussanteil Fr. 2'371.– – 254.– 254.– 254.– 254.– Unterhaltsanspruch Fr. 0.– 0.– 689.– 868.– 689.– 868.– Aufgrund des ab 1. Januar 2018 tieferen Bedarfs der beiden Kinder ist den Klä- gern für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2018 ein Unterhaltsbeitrag von monat- lich je Fr. 690.– zuzüglich hälftiger Familienzulage, insgesamt damit je Fr. 790.– pro Monat, zuzusprechen (so im Ergebnis auch die Parteien, vgl. Urk. 4 Rz. 20 lit. b S. 9 sowie Urk. 13 Rz. 29).
c) Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis 31. Dezember 2018 Beklagter Kindsmutter Klägerin 1 Kläger 2 bei der KM beim Bekl. bei der KM beim Bekl. Einkommen Fr. 9'131.– 1'977.– 100.– 100.– 100.– 100.– ./. Bedarf Fr. 3'645.– 2'704.–/2'448.– 535.– 714.– 535.– 714.– ./. Barbedarf Kl. Fr. 2'098.– Überschuss Fr. 3'388.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– ./.Überschussanteil Fr. 2'371.– – 254.– 254.– 254.– 254.– Unterhaltsanspruch Fr. 0.– 0.– 689.– 868.– 689.– 868.– Da sich auf Seiten des Beklagten und der Kläger in dieser Zeitspanne keine Ver- änderung ergibt, bleibt es auch für die Zeit vom 1. Juni 2018 bis 31. Dezember 2018 bei einem zuzusprechenden monatlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 690.– zuzüglich hälftiger Familienzulage, insgesamt damit je Fr. 790.– (so im Ergebnis auch die Parteien, vgl. Urk. 4 Rz. 20 lit. b S. 9 und Urk. 13 Rz. 29).
d) Ab 1. Januar 2019 Beklagter Kindsmutter Klägerin 1 Kläger 2 bei der KM beim Bekl. bei der KM beim Bekl. Einkommen Fr. 9'131.– 1'977.– 100.– 100.– 100.– 100.– ./. Bedarf Fr. 3'340.– -2'704.–/2'448.– -535.– -714.– -535.– -714.– ./. Barbedarf Kl. Fr. 2'098.– Überschuss Fr. 3'693.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.–
- 18 - ./.Überschussanteil Fr. -2'585.– – -277.– -277.– -277.– -277.– Unterhaltsanspruch Fr. 0.– 0.– 712.– 891.– 712.– 891.– Ab 1. Januar 2019 rechtfertigt es sich, den vom Beklagten zu bezahlenden Unter- haltsbeitrag auf gerundet Fr. 710.– zuzüglich hälftiger Familienzulage, insgesamt damit auf je Fr. 810.– pro Monat und Kind zu beziffern.
3. Anrechnung bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge
E. 3 Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob der Beklagte mit Eingabe vom
22. Mai 2018 (Urk. 3/1) innert Frist (vgl. Urk. 2/44 vorletztes Blatt) Berufung. Über den Gang des Berufungsverfahren gibt das (aufgehobene) Urteil der Kammer vom 24. April 2019 Auskunft (Urk. 3/28 Erw. I.).
E. 3.1 Unbestrittenermassen leistete der Beklagte von 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2018 monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'800.– inklusive Familienzu- lagen, bis zum 30. Juni 2019 solche in Höhe von Fr. 1'542.– und "seither" solche von Fr. 1'620.– (vgl. Urk. 3/28 Erw. III./9.2. S. 40 f.; Urk. 4 Rz. 21; Urk. 13 Rz. 37; Urk. 18 Rz. 13; s.a. Urk. 20/2).
E. 3.2 Demgemäss erbrachte der Beklagte im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis
31. Juli 2020 Unterhaltsbeiträge im Umfang von insgesamt Fr. 72'222.– (19 x Fr. 1'800.– + 11 x Fr. 1'542.– + 13 x Fr. 1'620.–). Geschuldet waren Unterhaltsbei- träge von insgesamt Fr. 73'260.– (12 x 2 x Fr. 980.– + 12 x 2 x Fr. 790.– + 19 x 2 x Fr. 810.–). Somit beträgt die noch ausstehende Unterhaltsforderung für diese Zeitspanne insgesamt Fr. 1‘038.– (bzw. Fr. 519.– pro Kind).
4. Zusammenfassung Zusammenfassend ist der Beklagte damit zu verpflichten, für die Kläger für die Zeit von 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2020 einen Betrag von insgesamt Fr. 1‘038.– zu bezahlen. Für die Zeit ab 1. Juli 2020 ist der Beklagte zu verpflichten, für die Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 710.– (zuzüglich hälftiger Famili- enzulage) an die Kindsmutter zu leisten. Das Existenzminimum des Beklagten bleibt jeweils gewahrt.
5. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Bezüglich der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen ergibt sich nach erfolgter Korrektur keine Änderung, da die Vorinstanz die Regelung dem Endentscheid vorbehalten hat (vgl. Urk. 3/2 Disp. Ziff. 4 S. 26).
- 19 -
6. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 4 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– fest- gesetzt.
E. 5 Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss ver- rechnet.
- 8 -
E. 6 Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern 1 und 2 eine Partei- entschädigung von insgesamt Fr. 3'200.– zu bezahlen.
E. 6.1 Nachdem das Bundesgericht das gesamte Urteil der Kammer vom 24. April 2019 aufgehoben hat (vgl. Urk. 1 Disp. Ziff. 1), ist über die Prozesskosten des Be- rufungsverfahrens neu zu entscheiden.
E. 6.2 Geht man vorliegend angesichts der Umstände von einer mutmasslichen Regelungsdauer von vier Jahren aus, sprach die Vorinstanz den Klägern Unter- haltsleistungen in Höhe von insgesamt Fr. 117'000.– (Fr. 32'112.– Januar bis De- zember 2017, Fr. 84'888.– Januar 2018 bis Dezember 2020) zu. Der Beklagte strebte mit seinen Berufungsanträgen eine Reduktion auf Fr. 55'032.– (12 x 2 x Fr. 488.– zzgl. Familienzulagen für 2017; 36 x 2 x Fr. 535.– inkl. Familienzulagen für 2018-2020) an. Die Kläger verlangten in ihrer Berufungsantwort eine Bestäti- gung des vorinstanzlichen Entscheids. Zugesprochen werden vorliegend Unter- haltsbeiträge in Höhe von Fr. 81'360.– (12 x 2 x Fr. 980.– + 12 x 2 x Fr. 790.– + 24 x 2 x Fr. 810.–). Damit halten sich im zweitinstanzlichen Verfahren Obsiegen und Unterliegen in etwa die Waage. Entsprechend wäre die in Anwendung von §
E. 6.3 Die Kläger ersuchen für das zweitinstanzliche Verfahren um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages von einstweilen Fr. 5'000.–, eventualiter um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 3/13 S. 2 und Urk. 13 Rz. 52). Die Pflicht eines Elternteils zur Übernahme der Prozesskosten des minder- jährigen Kindes gründet in der Unterhaltspflicht der Eltern (Art. 276 und 285 ZGB; BGE 127 I 202 Erw. 3; BGer 5A_678/2018 vom 19. Juni 2019, Erw. 1.3.). Die El- tern sind somit gehalten, im Rahmen ihrer eigenen finanziellen Mittel für die Pro- zesskosten des minderjährigen Kindes aufzukommen (vgl. BGer 5A_617/2011 vom 18. Oktober 2011, Erw. 5.3.). Bei der Zusprechung eines Prozesskostenvor- schusses bzw. -beitrages sind die für die Gewährung des prozessualen Armen- rechts entwickelten Grundsätze analog anzuwenden. Vorausgesetzt ist demnach, dass die ersuchende Partei mittellos und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO analog). Zudem muss der Vorschussverpflichtete leis- tungsfähig sein (Maier, Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in fami- lienrechtlichen Prozessen im Spannungsfeld mit der Vorschusspflicht von Ehegat- ten und Eltern, FamPra 2014, S. 635 ff.; OGer ZH RZ160004 vom 21.10.2016, Erw. 4.2.3; LZ110005 vom 05.06.2012, Erw. III.B.2). Die Kläger begründen die Höhe des verlangten Prozesskostenbeitrags für das Berufungsverfahren damit, dass sie zum Gesuch des Beklagten um Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung Stellung hätten nehmen und hernach eine Be- rufungsantwort hätten einreichen müssen (vgl. Urk. 3/13 Rz. 69). Im vorliegenden Verfahren brachten die Kläger überdies vor, dass der zeitliche Aufwand aufgrund der zahlreichen detaillierten Eingaben und Stellungnahmen sowie auch die der Rechtsvertreterin obliegende Verantwortung hoch gewesen sei (Urk. 13 Rz. 49). Zutreffend ist zwar, dass sich der Prozess als eher aufwendig erwiesen hat. Indes ist nicht ausser Acht zu lassen, dass die Kläger vorliegend keine Entscheidgebüh- ren zu bezahlen haben (vgl. vorstehende Ziffer). Entsprechend dürfte vorliegend
- 21 - mit Blick auf § 4 Abs. 1 und Abs. 3, § 11 Abs. 2 und § 9 AnwGebV ZH mit An- waltskosten von maximal Fr. 4'000.– zu rechnen sein. Die beiden Kläger sind zweifellos als mittellos anzusehen. Sodann können ihre Rechtsbegehren auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Der Beklag- te verfügt über ein monatliches Einkommen von Fr. 9'131.– (vgl. vorstehend Ziff. III./2.2. i.V.m. Urk. 3/28 Erw. III./3.5. S. 22), sein monatlicher Bedarf kommt auf Fr. 3'340.– zu liegen (vgl. vorstehende Ziff. III./2.2.). Damit resultiert ein monatli- cher Überschuss von Fr. 5'791.–. Selbst unter Berücksichtigung des von ihm zu erbringenden Unterhalts für die Kläger sowie des von ihm geltend gemachten Un- terhalts von E._____ (Fr. 729.– pro Monat, vgl. Urk. 4 Rz. 20 lit. c) verfügt der Be- klagte über einen genügenden Überschuss, um den Klägern innert angemessener Frist einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 4'000.– zu bezahlen. Entsprechend ist er zu verpflichten, den Klägern einen Prozesskostenbeitrag von insgesamt Fr. 4'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Gesuch der Kläger abzuweisen. Es wird erkannt:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2020 an die Kosten des (Bar-)Unterhalts der Kläger 1 und 2 einen Betrag von insgesamt Fr. 1‘038.– an die Kindsmutter zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, ab 1. August 2020 für die weitere Dauer des Verfahrens an die Kosten des (Bar-)Unterhalts der Kläger 1 und 2 im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats einen monatlichen Unterhaltsbei- trag (zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher hälftiger Familienzulage) von je Fr. 710.– an die Kindsmutter zu bezahlen. Im Übrigen betreuen der Beklagte und die Kindsmutter die Kläger 1 und 2 jeweils auf eigene Kosten.
3. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern 1 und 2 einen Prozesskostenbei- trag in Höhe von Fr. 4'000.– zu bezahlen. Im Mehrumfang wird das Gesuch abgewiesen.
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4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30‘000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Oktober 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: rl
E. 7 [Schriftliche Mitteilung.]
E. 8 [Rechtsmittelbelehrung.]
5. Daraufhin gelangte der Beklagte mit Beschwerde vom 29. Mai 2019 an das Bundesgericht. Dieses hiess seine Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid der Kammer auf und wies die Sache zur neuen Festlegung des Bedarfs des Be- klagten sowie zur Neuberechnung des Kindesunterhalts im Sinne der Erwägun- gen an das Obergericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 3/32 = Urk. 1).
6. Es wurde ein neues Verfahren eröffnet (vorherige Geschäfts-Nr. LZ180012- O). Der Beklagte reichte in der Folge unaufgefordert eine vom 21. April 2020 da- tierende Eingabe (Urk. 4) sowie diverse Urkunden (Urk. 6/1-10) ein. Mit Beschluss vom 30. April 2020 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um sich zu seinen Steuerbetreffnissen sowie zu den finanziellen Verhältnissen seiner Lebenspartne- rin zu äussern (Urk. 7). Dieser Aufforderung kam der Beklagte mit Eingabe vom
18. Mai 2020 nach (Urk. 8). Die Eingaben des Beklagten wurden mit Verfügung vom 25. Mai 2020 den Klägern zugestellt, unter Ansetzung einer Frist zur Stel- lungnahme (Urk. 11). Die Stellungnahme der Kläger datiert vom 18. Juni 2020 (Urk. 13). Auf entsprechende Nachfrage bekundete der Beklagte kein Interesse an einer Vergleichsverhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen (vgl. Prot. II S. 5 ff.). In der Folge wurde die Stellungnahme der Kläger mit Verfügung vom
7. August 2020 dem Beklagten zur Kenntnis gebracht (Urk. 17). Der Beklagte liess sich mit Eingabe vom 24. August 2020 nochmals vernehmen (Urk. 18). Wei- tere Eingaben erfolgten nicht. II. (Prozessuales)
1. Im aufgehobenen Urteil vom 24. April 2019 wurde im Zusammenhang mit den im Bedarf des Beklagten zu berücksichtigenden (laufenden) Steuern (unter ande- rem) erwogen, es sei davon auszugehen, dass der Beklagte nach dem Verheira- tetentarif gemäss § 35 Abs. 2 StG/ZH besteuert werde, zumal er zumindest mit
- 9 - dem Kläger 2 im Sinne von § 34 Abs. 1 lit. 1 StG/ZH zusammenlebe (mit Verweis auf Urk. 2/9/3, wonach bereits im Jahre 2015 der Verheiratetentarif zu Anwen- dung gelangt sei). In der Folge schätzte die Kammer die im Bedarf zu berücksich- tigenden Steuern unter Anwendung des Verheiratetentarifs (vgl. Urk. 3/28 Erw. III./6.4.4. S. 29 f.).
2. Das Bundesgericht führte in seinem Urteil vom 5. März 2020 aus, im Beru- fungsverfahren betreffend Kindesunterhalt gelange der uneingeschränkte Unter- suchungsgrundsatz zur Anwendung. Demnach erforsche das Gericht den Sach- verhalt von Amtes wegen. Es sei verpflichtet, von sich aus alle Elemente in Be- tracht zu ziehen, die entscheidwesentlich seien, und unabhängig von den Anträ- gen der Parteien, Beweise zu erheben. Das Gericht habe alle rechtserheblichen Umstände zu berücksichtigen, die sich im Laufe des Verfahrens ergäben, auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich darauf Bezug nähmen. Die Pflicht der Be- hörde, den Sachverhalt zu erforschen, entbinde die Beteiligten indessen nicht da- von, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am Ver- fahren mitzuwirken. Es obliege ihnen, das Gericht über den Sachverhalt zu orien- tieren und ihm die verfügbaren Beweismittel zu nennen. Vorliegend habe der Beklagte in seiner Eingabe vom 7. August 2018 darauf hingewiesen, dass er "wie er feststellen musste" zum Alleinstehendentarif be- steuert werde, weshalb auch ein Verfahren mit den Steuerbehörden laufe. Über diesen Hinweis habe sich die Kammer im Geltungsbereich des uneingeschränk- ten Untersuchungsgrundsatzes nicht einfach hinwegsetzen dürfen. Vielmehr hätte sie den Beklagten zur Einreichung weiterer Unterlagen auffordern müssen, gera- de auch, weil sie in der vorliegenden Konstellation die Anwendbarkeit des Allein- stehendentarifs nicht eindeutig habe ausschliessen können. Die Kammer habe somit ohne sachlichen Grund einen entscheidrelevanten, rechtsgenüglich sub- stantiierten Hinweis unberücksichtigt gelassen und sei damit in Willkür verfallen. Die Beschwerde erweise sich damit in diesem Punkt als begründet (Urk. 1 Erw. 4.3 S. 12 ff.). Die übrigen Rügen des Beklagten verwarf das Bundesgericht (vgl. Urk. 1 Erw.
3. und 4.).
- 10 -
3. An diese Beurteilung des Bundesgerichts ist die Kammer gebunden (BGE 135 III 334 Erw. 2.1; BGer 4A_71/2007 vom 19. Oktober 2007, Erw. 2.1 f.; BSK BGG-Dormann, Art. 107 N 18). Der Kammer als Berufungsinstanz ist es daher, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Überprüfung einen an- deren als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtli- chen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich ab- gelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Wie weit die Ge- richte und Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachen- feststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt (vgl. BGE 135 III 334 Erw. 2; 131 III 91 Erw. 5.2; 116 II 220 Erw. 4a; BGer 4A.71/2007 vom 19. Oktober 2007, Erw. 2.1; vgl. auch BSK BGG-Dormann, Art. 107 N 18). Die neue Entscheidung im vorliegenden Verfahren ist somit auf diejenige Thema- tik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang ge- setzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesge- richts Rechnung zu tragen (BGer 4A_447/2018 vom 20. März 2019, Erw. 3).
4. Der Beklagte brachte im vorliegenden Verfahren vor, am tt.mm.2019 erneut Vater einer Tochter, E._____ (nachfolgend E._____), geworden zu sein. Mutter sei seine Lebenspartnerin. Da diese Tatsache als echtes Novum im vorliegenden Verfahren zu beachten sei, sei entsprechend ab tt.mm.2019 eine neue Unter- haltsberechnung – unter Berücksichtigung des von ihm gegenüber E._____ zu erbringenden (Bar-)Unterhalts – vorzunehmen. Der vom Beklagten zu tragende hälftige (Bar-)Bedarf von E._____ belaufe sich auf insgesamt Fr. 504.85 pro Mo- nat (Fr. 200.– Grundbetrag, Fr. 222.– Wohnkosten, Fr. 22.85 Krankenkassenprä- mien, Fr. 60.– Hobbykosten). Ein Betreuungsunterhalt sei nicht geschuldet, da die Lebenspartnerin für ihre Lebenshaltungskosten selbst aufkommen könne. Zudem sei sein Wohnkostenanteil (Fr. 1‘112.–) neu auf ihn (zu 2/5, d.h. Fr. 446.–) sowie die nunmehr drei Kinder (zu je 1/5, d.h. je Fr. 222.–) zu verteilen, nachdem E._____ in seinem Haushalt lebe und auch für sie ein Anteil an den Wohnkosten auszuscheiden sei. Damit sei für die Zeit ab tt.mm.2019 der Bedarf des Beklagten auf Fr. 3'510.– und der bei ihm anfallende Barbedarf der beiden Kläger auf je
- 11 - Fr. 658.– pro Monat zu korrigieren. Der bei der Kindsmutter anfallende Barbedarf betrage nach wie vor je Kind Fr. 535.– pro Monat. Im Weiteren halte der Beklagte daran fest, dass den Klägern in sämtlichen Phasen lediglich der Barbedarf (ohne Überschussanteil) zustehe. Sollte die Kammer dennoch von einer Überschussbe- teiligung ausgehen, so sei der [im aufgehobenen Entscheid zugewiesene] Über- schussanteil von 30 % nunmehr auf drei Kinder zu verteilen, womit den Klägern je
E. 10 % des Überschusses (bzw. 5 % und damit Fr. 162.– auf Seiten der Kindsmut- ter) zustünden. Folglich würde ab tt.mm.2019 ein Unterhaltsanspruch der beiden Kläger von je Fr. 600.– zuzüglich Familienzulagen, total damit Fr. 700.– pro Monat und Kind, resultieren (vgl. zum Ganzen Urk. 4 Rz. 4 ff.; siehe auch Urk. 13 Rz. 2 ff.).
5. Die Thematik des vorliegenden (Neubeurteilungs-)Verfahrens beschränkt sich nach dem unter Ziffer II./3 Ausgeführten auf die Höhe der vom Beklagten zu tragenden (laufenden) Steuern. Gestützt darauf ist der Bedarf des Beklagten neu zu berechnen sowie eine neue Unterhaltsberechnung vorzunehmen (vgl. auch Urk. 1 Erw. 6.1. S. 17). Soweit der Beklagte daher mit seinen im vorliegenden Verfahren erstmals vorgebrachten Tatsachenbehauptungen eine reduzierte Leis- tungsfähigkeit gegenüber den Klägern aufgrund der neu hinzugekommenen Un- terhaltsverpflichtung gegenüber E._____ geltend machen will, betreffen seine neuen Vorbringen eine andere Thematik als diejenige, weswegen das Verfahren an die Kammer zurückgewiesen wurde. Entsprechend sind sie – sofern sie nicht hinsichtlich der gemäss Rückweisungsentscheid zu prüfenden Steuerlast sowie des Bedarfs des Beklagten relevant sind (vgl. nachfolgende Ziff. III./1.) – unzuläs- sig und damit unbeachtlich. Auf die in diesem Zusammenhang gemachten Aus- führungen der Parteien ist daher nicht weiter einzugehen (vgl. Urk. 4 Rz. 4 ff.; Urk. 8 Rz. 3; Urk. 18 Rz. 3 ff. [Beklagter] und Urk. 13 Rz. 3 ff. [Kläger]). Der Be- klagte ist diesbezüglich auf das Abänderungsverfahren zu verweisen.
- 12 - III. (Materielles)
1. Steuerbelastung/Bedarf des Beklagten
E. 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG festzusetzende Spruchgebühr von Fr. 2'500.– (vgl. auch Urk. 3/28 Erw. IV./1.2. S. 42) den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. In Anbetracht dessen, dass es sich bei den Klägern um einkommens- und vermögenslose Kinder han- delt, und mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beklagten sowie der Kindsmutter (siehe vorstehend Ziff. III./2.2. i.V.m. Urk. 3/28 Erw. III./2.7. S. 19 und III./5. S. 23 f.), rechtfertigt es sich in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c und f ZPO, die Gerichtskosten vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen. Daran än- dert entgegen der Auffassung des Beklagten (Urk. 18 Rz. 24) nichts, dass er ohne Anerkennung einer Rechtspflicht monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'800.– bezahlt habe und die Kläger daher nicht gezwungen gewesen seien, ein vorsorg- liches Massnahmebegehren zu stellen. Es stand und steht den Parteien grund- sätzlich frei, eine gerichtliche Überprüfung bzw. die gerichtliche Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen zu verlangen. Soweit der Beklagte der Ansicht ist, dass die Prozesskosten aus dem zugewiesenen Überschussanteil beglichen werden kön- nen (Urk. 18 Rz. 25), ist er darauf hinzuweisen, dass mit dem Überschuss – der
- 20 - einen Teil des Kindesunterhalts darstellt – die konkreten Bedürfnisse des Kindes abgedeckt werden sollen. Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang keine zuzusprechen.
Dispositiv
- Der Beklagte wird verpflichtet, an Kosten des Unterhalts und der Erzie- hung der Kläger 1 und 2 monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten ei- nes jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger ge- setzlicher und vertraglicher Kinderzulagen) wie folgt zu bezahlen: Phase 1: Fr. 1'138.- pro Kind (davon Fr. 688.- als Barbedarf) rückwirkend ab
- Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017, Phase 2: Fr. 979.- pro Kind (davon Fr. 571.- als Barbedarf) ab 1. Januar 2018 für die weitere Dauer des Verfahrens, zahlbar jeweils an die Kindsmutter bis zum Vorliegen eines rechtskräfti- gen Endentscheides, unter Anrechnung bereits geleisteter Unterhalts- zahlungen.
- Die Kindseltern werden verpflichtet, sämtliche über den Barunterhalt hinausgehenden Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (z.B. Ferienaufenthalte) jeweils selber zu übernehmen.
- Das Begehren um Festsetzung des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Klä- gerin 1 beim Beklagten wird abgewiesen.
- Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid be- funden.
- [Schriftliche Mitteilung.]
- [Rechtsmittel.] Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 3/1 S. 2 f.):
- Es sei Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 30. April 2018 aufzuheben und es sei der Berufungskläger zu ver- pflichten, den Berufungsbeklagten 1 und 2 an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines je- den Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, wie folgt zu bezahlen: CHF 488.– pro Kind vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 (Barunterhalt), zzgl. allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen, danach CHF 535.– pro Kind (inkl. Kinderzulagen) vom 1. Januar 2018 und für die weitere Dauer des Verfahrens (Barunterhalt) - 5 - zahlbar an die Kindsmutter bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Endentscheids. An die Unterhaltsbeiträge seien die bereits geleisteten Unterhaltszah- lungen des Berufungsklägers von monatlich CHF 1'800.- (inkl. Kinder- zulagen) anzurechnen und es seien die Berufungsbeklagten zu ver- pflichten, dem Berufungskläger die zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge – unter Verrechnung der von der Kindsmutter seit Januar für die Beru- fungsbeklagte 1 bezahlten Krankenkassenprämien und Hobbykosten – zurückzuerstatten. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 30. April 2018 aufzuheben und es sei der Berufungsklä- ger zu verpflichten, den Berufungsbeklagten 1 und 2 an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung monatlich im Voraus jeweils auf den Ers- ten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, zzgl. allfällige ge- setzliche oder vertragliche Kinderzulagen, wie folgt zu bezahlen: CHF 488.– pro Kind vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 (Barunterhalt), danach CHF 571.– pro Kind vom 1. Januar 2018 und für die weitere Dau- er des Verfahrens (Barunterhalt) zahlbar an die Kindsmutter bis zum Vorliegen eines rechtkräftigen En- dentscheids. An die Unterhaltsbeiträge seien die bereits geleisteten Unterhaltszah- lungen des Berufungsklägers von monatlich CHF 1'800.- (inkl. Kinder- zulagen) sowie die für den Berufungsbeklagten 2 seit dem 1. Januar 2018 bezahlten Krankenkassenprämien und Hobbykosten, anzurech- nen und es seien die Berufungsbeklagten zu verpflichten, dem Beru- fungskläger die zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge zurückzuerstatten.
- Es sei Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 30. April 2018 aufzuheben und es seien die Kindseltern zu ver- pflichten, diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfal- len, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insbesondere Ver- pflegung, Anteil Miete, Anteil Kleiderkosten, Ferienaufenthalte etc.) je- weils selber zu übernehmen. Die Kindsmutter sei zu verpflichten, die weiteren Kinderkosten (insb. Krankenkasse, Gesundheitskosten, Hobbykosten etc.) für die Zeit vom
- Januar bis 31. Dezember 2017 zu übernehmen, danach sei der Beru- fungskläger zur Übernahme der entsprechenden Kosten zu verpflichten. Eventualiter – im Falle der Anrechnung der Kinderkosten bei der Kindsmutter – sei vorzusehen, dass die weiteren Kinderkosten (insb. Krankenkasse, Gesundheitskosten, Hobbykosten etc.) auch ab dem
- Januar 2018 von der Kindsmutter übernommen werden.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Berufungsbeklagten. Prozessualer Antrag des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 3/1 S. 4): Es sei dieser Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckung der vorsorglichen Massnahmen aufzuschieben. - 6 - der Kläger und Berufungsbeklagten (Urk. 3/13 S. 2): "1. Es sei die Berufung des Berufungsklägers vom 22. Mai 2018 vollum- fänglich abzuweisen.
- Es sei die Verfügung vom 30. April 2018 des Bezirksgerichts Dielsdorf zu bestätigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehr- wertsteuer von 7.7 % zu Lasten des Beklagten und Berufungsklägers." Prozessuale Anträge der Kläger und Berufungsbeklagten (Urk. 3/13 S. 2): "Es sei der Beklagte und Berufungskläger zu verpflichten, den Klägern und Berufungsbeklagten 1 und 2 einen Prozesskostenbeitrag von einstweilen Fr. 5'000.– für das Rechtsmittelverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich zu bezahlen. Eventualiter sei den Klägern und Berufungsbeklagten 1 und 2 die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren und ihnen in der Person von Rechtsanwältin Y._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen." Erwägungen: I. (Sachverhalt/Prozessgeschichte)
- B._____ (Klägerin und Berufungsbeklagte 1; fortan Klägerin 1), geboren am tt.mm.2014, und C._____ (Kläger und Berufungsbeklagter 2; fortan Kläger 2), ge- boren am tt.mm.2012, sind die gemeinsamen Kinder der unverheirateten Eltern D._____ (fortan Kindsmutter) und A._____ (Beklagter und Berufungskläger; fortan Beklagter). Die Kläger wurden gemäss übereinstimmenden Angaben der Parteien vom Beklagten vor ihrer Geburt anerkannt und stehen unter der gemeinsamen el- terlichen Sorge (vgl. Urk. 2/1 S. 3 f. ; Urk. 2/1 S. 5; Urk. 2/5/1; Urk. 2/5/2; Urk. 2/9/11 und Urk. 2/5/3). Die Trennung der Kindseltern erfolgte im Jahr 2015 (Urk. 2/1 S. 4; Urk. 2/13 S. 3; Prot. I S. 5). Spätestens seit Mai 2016 wurden die Kläger je ungefähr zur Hälfte vom Beklagten und von der Kindsmutter betreut (vgl. Urk. 2/10 Rz. 4; Urk. 2/36 Rz. 7; Urk. 3/17 Rz. 7; Prot. I S. 4 E. 3). - 7 -
- Am 9. März 2017 erhoben die Kläger vor Vorinstanz unter Beilage der Kla- gebewilligung eine Klage gegen den Beklagten betreffend Unterhalt, "Feststel- lung" der gemeinsamen elterlichen Sorge sowie Regelung der Obhut, des Wohn- sitzes und der Betreuung (siehe Urk. 2/1 und 2/3). Mit Eingabe vom 31. Januar 2018 stellten die Kläger das eingangs zitierte Gesuch um Anordnung vorsorgli- cher Massnahmen betreffend Unterhalt (siehe Urk. 2/28 S. 2). Am 30. April 2018 verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für die beiden Kinder (Urk. 2/44 = Urk. 3/2; Dispositiv eingangs wiedergegeben).
- Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob der Beklagte mit Eingabe vom
- Mai 2018 (Urk. 3/1) innert Frist (vgl. Urk. 2/44 vorletztes Blatt) Berufung. Über den Gang des Berufungsverfahren gibt das (aufgehobene) Urteil der Kammer vom 24. April 2019 Auskunft (Urk. 3/28 Erw. I.).
- Die erkennende Kammer erledigte das Berufungsverfahren unter dem Da- tum vom 24. April 2019 mit folgendem Urteil (Urk. 3/28 S. 43 f.):
- Der Beklagte wird verpflichtet, für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis
- Juli 2018 an die Kosten des Unterhalts der Kläger 1 und 2 ei- nen Betrag von insgesamt Fr. 1'140.– an die Kindsmutter zu be- zahlen.
- Der Beklagte wird verpflichtet, ab 1. August 2018 für die weitere Dauer des Verfahrens an die Kosten des Unterhalts der Kläger 1 und 2 im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats einen monatlichen Unterhaltsbeitrag (zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher hälftiger Familienzulage) von je Fr. 710.– an die Kindsmutter zu bezahlen. Im Übrigen betreuen der Beklagte und die Kindsmutter die Kläger 1 und 2 jeweils auf eigene Kosten.
- Das Gesuch der Kläger 1 und 2 um Zusprechung eines Prozess- kostenbeitrags für das zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von Fr. 5'000.– wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ge- worden ist.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– fest- gesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss ver- rechnet. - 8 -
- Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern 1 und 2 eine Partei- entschädigung von insgesamt Fr. 3'200.– zu bezahlen.
- [Schriftliche Mitteilung.]
- [Rechtsmittelbelehrung.]
- Daraufhin gelangte der Beklagte mit Beschwerde vom 29. Mai 2019 an das Bundesgericht. Dieses hiess seine Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid der Kammer auf und wies die Sache zur neuen Festlegung des Bedarfs des Be- klagten sowie zur Neuberechnung des Kindesunterhalts im Sinne der Erwägun- gen an das Obergericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 3/32 = Urk. 1).
- Es wurde ein neues Verfahren eröffnet (vorherige Geschäfts-Nr. LZ180012- O). Der Beklagte reichte in der Folge unaufgefordert eine vom 21. April 2020 da- tierende Eingabe (Urk. 4) sowie diverse Urkunden (Urk. 6/1-10) ein. Mit Beschluss vom 30. April 2020 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um sich zu seinen Steuerbetreffnissen sowie zu den finanziellen Verhältnissen seiner Lebenspartne- rin zu äussern (Urk. 7). Dieser Aufforderung kam der Beklagte mit Eingabe vom
- Mai 2020 nach (Urk. 8). Die Eingaben des Beklagten wurden mit Verfügung vom 25. Mai 2020 den Klägern zugestellt, unter Ansetzung einer Frist zur Stel- lungnahme (Urk. 11). Die Stellungnahme der Kläger datiert vom 18. Juni 2020 (Urk. 13). Auf entsprechende Nachfrage bekundete der Beklagte kein Interesse an einer Vergleichsverhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen (vgl. Prot. II S. 5 ff.). In der Folge wurde die Stellungnahme der Kläger mit Verfügung vom
- August 2020 dem Beklagten zur Kenntnis gebracht (Urk. 17). Der Beklagte liess sich mit Eingabe vom 24. August 2020 nochmals vernehmen (Urk. 18). Wei- tere Eingaben erfolgten nicht. II. (Prozessuales)
- Im aufgehobenen Urteil vom 24. April 2019 wurde im Zusammenhang mit den im Bedarf des Beklagten zu berücksichtigenden (laufenden) Steuern (unter ande- rem) erwogen, es sei davon auszugehen, dass der Beklagte nach dem Verheira- tetentarif gemäss § 35 Abs. 2 StG/ZH besteuert werde, zumal er zumindest mit - 9 - dem Kläger 2 im Sinne von § 34 Abs. 1 lit. 1 StG/ZH zusammenlebe (mit Verweis auf Urk. 2/9/3, wonach bereits im Jahre 2015 der Verheiratetentarif zu Anwen- dung gelangt sei). In der Folge schätzte die Kammer die im Bedarf zu berücksich- tigenden Steuern unter Anwendung des Verheiratetentarifs (vgl. Urk. 3/28 Erw. III./6.4.4. S. 29 f.).
- Das Bundesgericht führte in seinem Urteil vom 5. März 2020 aus, im Beru- fungsverfahren betreffend Kindesunterhalt gelange der uneingeschränkte Unter- suchungsgrundsatz zur Anwendung. Demnach erforsche das Gericht den Sach- verhalt von Amtes wegen. Es sei verpflichtet, von sich aus alle Elemente in Be- tracht zu ziehen, die entscheidwesentlich seien, und unabhängig von den Anträ- gen der Parteien, Beweise zu erheben. Das Gericht habe alle rechtserheblichen Umstände zu berücksichtigen, die sich im Laufe des Verfahrens ergäben, auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich darauf Bezug nähmen. Die Pflicht der Be- hörde, den Sachverhalt zu erforschen, entbinde die Beteiligten indessen nicht da- von, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am Ver- fahren mitzuwirken. Es obliege ihnen, das Gericht über den Sachverhalt zu orien- tieren und ihm die verfügbaren Beweismittel zu nennen. Vorliegend habe der Beklagte in seiner Eingabe vom 7. August 2018 darauf hingewiesen, dass er "wie er feststellen musste" zum Alleinstehendentarif be- steuert werde, weshalb auch ein Verfahren mit den Steuerbehörden laufe. Über diesen Hinweis habe sich die Kammer im Geltungsbereich des uneingeschränk- ten Untersuchungsgrundsatzes nicht einfach hinwegsetzen dürfen. Vielmehr hätte sie den Beklagten zur Einreichung weiterer Unterlagen auffordern müssen, gera- de auch, weil sie in der vorliegenden Konstellation die Anwendbarkeit des Allein- stehendentarifs nicht eindeutig habe ausschliessen können. Die Kammer habe somit ohne sachlichen Grund einen entscheidrelevanten, rechtsgenüglich sub- stantiierten Hinweis unberücksichtigt gelassen und sei damit in Willkür verfallen. Die Beschwerde erweise sich damit in diesem Punkt als begründet (Urk. 1 Erw. 4.3 S. 12 ff.). Die übrigen Rügen des Beklagten verwarf das Bundesgericht (vgl. Urk. 1 Erw.
- und 4.). - 10 -
- An diese Beurteilung des Bundesgerichts ist die Kammer gebunden (BGE 135 III 334 Erw. 2.1; BGer 4A_71/2007 vom 19. Oktober 2007, Erw. 2.1 f.; BSK BGG-Dormann, Art. 107 N 18). Der Kammer als Berufungsinstanz ist es daher, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Überprüfung einen an- deren als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtli- chen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich ab- gelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Wie weit die Ge- richte und Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachen- feststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt (vgl. BGE 135 III 334 Erw. 2; 131 III 91 Erw. 5.2; 116 II 220 Erw. 4a; BGer 4A.71/2007 vom 19. Oktober 2007, Erw. 2.1; vgl. auch BSK BGG-Dormann, Art. 107 N 18). Die neue Entscheidung im vorliegenden Verfahren ist somit auf diejenige Thema- tik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang ge- setzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesge- richts Rechnung zu tragen (BGer 4A_447/2018 vom 20. März 2019, Erw. 3).
- Der Beklagte brachte im vorliegenden Verfahren vor, am tt.mm.2019 erneut Vater einer Tochter, E._____ (nachfolgend E._____), geworden zu sein. Mutter sei seine Lebenspartnerin. Da diese Tatsache als echtes Novum im vorliegenden Verfahren zu beachten sei, sei entsprechend ab tt.mm.2019 eine neue Unter- haltsberechnung – unter Berücksichtigung des von ihm gegenüber E._____ zu erbringenden (Bar-)Unterhalts – vorzunehmen. Der vom Beklagten zu tragende hälftige (Bar-)Bedarf von E._____ belaufe sich auf insgesamt Fr. 504.85 pro Mo- nat (Fr. 200.– Grundbetrag, Fr. 222.– Wohnkosten, Fr. 22.85 Krankenkassenprä- mien, Fr. 60.– Hobbykosten). Ein Betreuungsunterhalt sei nicht geschuldet, da die Lebenspartnerin für ihre Lebenshaltungskosten selbst aufkommen könne. Zudem sei sein Wohnkostenanteil (Fr. 1‘112.–) neu auf ihn (zu 2/5, d.h. Fr. 446.–) sowie die nunmehr drei Kinder (zu je 1/5, d.h. je Fr. 222.–) zu verteilen, nachdem E._____ in seinem Haushalt lebe und auch für sie ein Anteil an den Wohnkosten auszuscheiden sei. Damit sei für die Zeit ab tt.mm.2019 der Bedarf des Beklagten auf Fr. 3'510.– und der bei ihm anfallende Barbedarf der beiden Kläger auf je - 11 - Fr. 658.– pro Monat zu korrigieren. Der bei der Kindsmutter anfallende Barbedarf betrage nach wie vor je Kind Fr. 535.– pro Monat. Im Weiteren halte der Beklagte daran fest, dass den Klägern in sämtlichen Phasen lediglich der Barbedarf (ohne Überschussanteil) zustehe. Sollte die Kammer dennoch von einer Überschussbe- teiligung ausgehen, so sei der [im aufgehobenen Entscheid zugewiesene] Über- schussanteil von 30 % nunmehr auf drei Kinder zu verteilen, womit den Klägern je 10 % des Überschusses (bzw. 5 % und damit Fr. 162.– auf Seiten der Kindsmut- ter) zustünden. Folglich würde ab tt.mm.2019 ein Unterhaltsanspruch der beiden Kläger von je Fr. 600.– zuzüglich Familienzulagen, total damit Fr. 700.– pro Monat und Kind, resultieren (vgl. zum Ganzen Urk. 4 Rz. 4 ff.; siehe auch Urk. 13 Rz. 2 ff.).
- Die Thematik des vorliegenden (Neubeurteilungs-)Verfahrens beschränkt sich nach dem unter Ziffer II./3 Ausgeführten auf die Höhe der vom Beklagten zu tragenden (laufenden) Steuern. Gestützt darauf ist der Bedarf des Beklagten neu zu berechnen sowie eine neue Unterhaltsberechnung vorzunehmen (vgl. auch Urk. 1 Erw. 6.1. S. 17). Soweit der Beklagte daher mit seinen im vorliegenden Verfahren erstmals vorgebrachten Tatsachenbehauptungen eine reduzierte Leis- tungsfähigkeit gegenüber den Klägern aufgrund der neu hinzugekommenen Un- terhaltsverpflichtung gegenüber E._____ geltend machen will, betreffen seine neuen Vorbringen eine andere Thematik als diejenige, weswegen das Verfahren an die Kammer zurückgewiesen wurde. Entsprechend sind sie – sofern sie nicht hinsichtlich der gemäss Rückweisungsentscheid zu prüfenden Steuerlast sowie des Bedarfs des Beklagten relevant sind (vgl. nachfolgende Ziff. III./1.) – unzuläs- sig und damit unbeachtlich. Auf die in diesem Zusammenhang gemachten Aus- führungen der Parteien ist daher nicht weiter einzugehen (vgl. Urk. 4 Rz. 4 ff.; Urk. 8 Rz. 3; Urk. 18 Rz. 3 ff. [Beklagter] und Urk. 13 Rz. 3 ff. [Kläger]). Der Be- klagte ist diesbezüglich auf das Abänderungsverfahren zu verweisen. - 12 - III. (Materielles)
- Steuerbelastung/Bedarf des Beklagten 1.1. Im vorliegenden Verfahren ist insbesondere zu prüfen, von welchem (Ein- kommens-)Steuertarif bei der Berechnung der Steuern des Beklagten auszuge- hen ist (vgl. vorstehend Ziff. II./2.): a) Gestützt auf den vom Beklagten im vorliegenden Verfahren eingereichten Steuerrekursentscheid vom 24. Juni 2019 (Urk. 6/6) ist davon auszugehen, dass in den Jahren 2017 und 2018 der Grundtarif zur Anwendung gelangte. b) Ab dem Jahr 2019 ist sodann Folgendes zu berücksichtigen: Leben unver- heiratete Eltern zusammen mit einem gemeinsamen Kind im gleichen Haushalt, ist der Verheiratetentarif demjenigen Elternteil zu gewähren, aus dessen Einkünf- ten der Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestritten wird (Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A. 2013, § 35 N 38). Bei gemeinsamem Haushalt der Eltern wird in der Regel angenommen, dass der El- ternteil mit dem höheren Einkommen den Unterhalt zur Hauptsache bestreitet. Dem anderen Elternteil steht jeweils der Gegenbeweis offen, dass er durch einen bedeutenderen Anteil an der tatsächlichen Betreuung oder durch höhere finanziel- le Leistungen den Unterhalt zur Hauptsache bestreitet. Wenn das Kind unter ge- meinsamer elterliche Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge geltend gemacht werden, werden der Kinderabzug und der Versicherungsprämienabzug unter den Eltern hälftig aufgeteilt (§ 34 Abs. 1 lit. a al. 2 StG/ZH; Weisung der Finanzdirekti- on [des Kantons Zürich] über Sozialabzüge und Steuertarife [ab Steuerperiode 2015], Rz. 19 und Rz. 61). Der Beklagte brachte als zulässiges Novum vor, dass er und seine Lebenspartnerin die am tt.mm.2019 geborene gemeinsame Tochter E._____ jeweils zur Hälfte betreuen und auch die Kosten für E._____ je zur Hälfte übernehmen würden (Urk. 4 Rz. 7; vgl. aber auch Urk. 18 Rz. 6, wonach die Kos- ten in tatsächlicher Hinsicht prozentual zum Einkommen getragen werden wür- den). Überdies brachte der Beklagte vor, seine Lebenspartnerin erziele bei einem Arbeitspensum von 64 % ein Einkommen von monatlich Fr. 5'440.– zuzüglich - 13 - Familienzulagen für die Kinder aus ihrer erster Ehe (Urk. 8 Rz. 3). Nachdem der Beklagte ein monatliches Einkommen von über Fr. 9'000.– (vgl. Urk. 3/28 Erw. III./3. S. 20 ff.; s.a. nachfolgend Ziff. III./1.2.) – und damit weit mehr als seine Lebenspartnerin – erzielt und überdies E._____ zur Hälfte betreut, ist mit Blick auf das zuvor Ausgeführte davon auszugehen, dass in Bezug auf den Beklagten ab dem Jahr 2019 der Verheiratetentarif zur Anwendung gelangt (so auch der Be- klagte in Urk. 18 Rz. 26 und die Kläger in Urk. 13 Rz. 21). 1.2. Die Steuerlast ist im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen vom Richter nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. Dabei kann auf den Steuerrechner für den Kanton Zürich abgestellt werden. Betreffend die dabei einzubeziehenden Parameter (Nettoeinkommen, Höhe der Abzüge, etc.) kann grundsätzlich auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid vom 24. April 2019 (Urk. 3/28 Erw. III./6.4.4. S. 29 f.) verwiesen werden. Die Vermögenssteuer (steuerbares Vermögen des Beklagten: rund Fr. 165'000.–) ist angesichts des tiefen Steuersat- zes und des daraus resultierenden tiefen Betrags (rund Fr. 36.– pro Jahr) vorlie- gend vernachlässigbar. Auf die Einholung der "tatsächlichen Steuereinschätzung" des Jahres 2016 – wie es die Kläger fordern (vgl. Urk. 13 Rz. 5) –, kann sodann verzichtet werden, zumal nicht ersichtlich ist und von den Klägern auch nicht dar- gelegt wird, inwiefern daraus weitere Erkenntnisse betreffend die Steuerberech- nungsgrundlagen gewonnen werden könnten. Damit ist in Bezug auf den Beklag- ten von folgender Steuerbelastung auszugehen: − Im Jahr 2017 beträgt das Nettoeinkommen des Beklagten Fr. 115'296.–. Davon abzuziehen sind die geschuldeten Unterhaltsbeiträge von Fr. 21'120.– (12 x 2 x Fr. 880.–; die weiterzuleitenden Familienzulagen bleiben – wie beim Einkommen – unberücksichtigt) sowie die allgemeinen Abzüge in der Grössenordnung von Fr. 25'000.– (vgl. auch Urk. 4 Rz. 17). Einen Kinderabzug kann der Beklagte nicht geltend machen (vgl. Urk. 6/6). Es resultiert damit ein steuerbares Einkommen von gerundet Fr. 69'000.–. Gestützt darauf ergeben sich Staats- und Gemeindesteuern (Grundtarif, Konfession: evangelisch, Gemeinde F._____) in Höhe von gerundet Fr. 7'965.– pro Jahr bzw. gerundet Fr. 665.– pro Monat. Die direkten Bun- - 14 - dessteuern (Grundtarif) betragen gerundet Fr. 992.– pro Jahr bzw. gerun- det Fr. 80.– pro Monat. Damit ergibt sich für das Jahr 2017 eine monatliche Steuerbelastung von Fr. 745.–. − Für das Jahr 2018 ist von einem Nettoeinkommen von Fr. 111'972.– aus- zugehen. Unter Berücksichtigung von allgemeinen Abzügen in der Grös- senordnung von Fr. 25'000.– sowie der geschuldeten Unterhaltsbeiträge von gerundet Fr. 16'600.– (12 x 2 x Fr. 690.–) resultiert ein steuerbares Einkommen von gerundet Fr. 70'300.–. Gestützt auf den Steuerrechner für den Kanton Zürich ergibt dies für das Jahr 2018 (Grundtarif, Konfession evangelisch, Gemeinde F._____) Staats- und Gemeindesteuern von ge- rundet Fr. 8'380.– pro Jahr bzw. gerundet Fr. 700.– pro Monat. Die direkten Bundessteuern betragen gerundet Fr. 1'030.– pro Jahr bzw. gerundet Fr. 85.– pro Monat. Insgesamt ist die Steuerbelastung für das Jahr 2018 damit auf Fr. 785.– pro Monat zu veranschlagen. Angemerkt sei, dass der Beklagte bei seinen Berechnungen eine andere Gemeinde (G._____ an- statt F._____) mit tieferem Steuerfuss einsetzte (vgl. Urk. 6/8 betr. 2018; Urk. 13 Rz. 17). − Ab 2019 ist ebenfalls von einem jährlichen Einkommen des Beklagten von Fr. 111'972.– auszugehen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Abzü- ge in der Grössenordnung von Fr. 25'000.–, der zu bezahlenden Unter- haltsbeiträge für die Kläger von gerundet Fr. 17'000.– (12 x 2 x Fr. 710.–) sowie der (hälftigen) Abzüge für E._____ (vgl. hierzu auch Urk. 13 Rz. 20 und Urk. 18 Rz. 9) ergibt dies ein steuerbares Einkommen von gerundet Fr. 65'000.–. Gestützt darauf resultieren Staats- und Gemeindesteuern (Verheiratetentarif, Konfession evangelisch, Gemeinde F._____) von jähr- lich gerundet Fr. 5'420.– bzw. monatlich gerundet Fr. 450.– sowie direkte Bundessteuern von jährlich gerundet Fr. 325.– bzw. monatlich gerundet Fr. 30.–. Die gesamte Steuerlast beträgt damit Fr. 480.– pro Monat. - 15 - 1.3. Zusammengefasst beträgt die Steuerbelastung des Beklagten im Jahr 2017 Fr. 745.– pro Monat, im Jahr 2018 Fr. 785.– pro Monat und ab dem Jahr 2019 Fr. 480.– pro Monat. 1.4. Die übrigen im aufgehobenen Urteil vom 24. April 2019 festgestellten Be- darfspositionen des Beklagten wurden im bundesgerichtlichen Verfahren entwe- der nicht beanstandet oder aber bestätigt (vgl. Urk. 1). Sie sind entsprechend für das vorliegende Verfahren zu übernehmen (siehe zu den einzelnen Bedarfsposi- tionen daher Urk. 3/28 Erw. III./6. S. 24 ff.). Unter Berücksichtigung der voranste- hend festgestellten Steuerbetreffnisse ist auf Seiten des Beklagten damit von fol- gendem Bedarf auszugehen: − Im Jahr 2017: Fr. 3'586.– (Fr. 1'250.– [Grundbetrag] + Fr. 556.– [Wohn- kosten] + Fr. 170.– [Krankenkassenprämien] + Fr. 150.– [Kommunikati- onskosten] + Fr. 35.– [Hausrat-/Haftpflichtversicherung] + Fr. 560.– [Mobi- litätskosten] + Fr. 120.– [Auswärtige Verpflegung] + Fr. 745.– [Steuern]) − Im Jahr 2018: Fr. 3'645.– (Fr. 1'250.– [Grundbetrag] + Fr. 556.– [Wohn- kosten] + Fr. 189.– [Krankenkassenprämien] + Fr. 150.– [Kommunikati- onskosten] + Fr. 35.– [Hausrat-/Haftpflichtversicherung] + Fr. 560.– [Mobi- litätskosten] + Fr. 120.– [Auswärtige Verpflegung] + Fr. 785.– [Steuern]) − Ab 2019: Fr. 3'340.– (Fr. 1'250.– [Grundbetrag] + Fr. 556.– [Wohnkosten] + Fr. 189.– [Krankenkassenprämien] + Fr. 150.– [Kommunikationskosten] + Fr. 35.– [Hausrat-/Haftpflichtversicherung] + Fr. 560.– [Mobilitätskosten] + Fr. 120.– [Auswärtige Verpflegung] + Fr. 480.– [Steuern]).
- Unterhaltsansprüche 2.1. Da das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid mit Bezug auf die Unter- haltsbeiträge einzig den Bedarf des Beklagten bzw. die Bedarfsposition "Laufende Steuern" beanstandet hat, kann für die Neuberechnung des Kindesunterhalts im Übrigen auf die im aufgehobenen Urteil vom 24. April 2019 festgelegten Berech- nungsgrundlagen verwiesen werden (Urk. 3/28 Erw. III./2.-5. S. 13 ff. und Erw. III./7. S. 31 ff.). Insbesondere bleibt es – entgegen der Forderung des Be- - 16 - klagten (vgl. Urk. 4 Rz. 19 und Urk. 18 Rz. 4) – bei der im aufgehobenen Urteil vom 24. April 2019 vorgesehenen Überschussbeteiligung der Kläger, nachdem das Bundesgericht die im Rechtsmittelverfahren erhobenen, diesbezüglichen Rü- gen des Beklagten verworfen hatte (siehe hierzu auch vorstehend Ziff. II./2.-5.). Angemerkt sei, dass sich die Vorbringen des Beklagten betreffend die Zweckent- fremdung des Überschussanteils durch die Kindsmutter in Mutmassungen er- schöpfen (vgl. Urk. 18 Rz. 4, wonach davon auszugehen sei, dass die Kindsmut- ter diesen Anteil zur Deckung ihres Mankos verwende). 2.2. Unter Zugrundelegung der vorgenannten (Berechnungs-)Grundlagen (vor- stehende Ziff. III./1.4. sowie Ziff. III./2.1.) resultieren damit folgende Unterhaltsan- sprüche: a) Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 Beklagter Kindsmutter Klägerin 1 Kläger 2 bei der KM beim Bekl. bei der KM beim Bekl. Einkommen Fr. 9'408.– 1'769.– 100.– 100.– 100.– 100.– ./.Bedarf Fr. 3'586.– -2'567.–/2'331.– 688.– 478.– 688.– 478.– ./.Barbedarf Kläger Fr. 1'932.– Überschuss Fr. 3'890.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– ./. Überschussanteil Fr. 2'723.– – 292.– 292.– 292.– 292.– Unterhaltsanspruch Fr. 0.– 0.– 880.– 670.– 880.– 670.– Gestützt auf die Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien rechtfertigt es sich, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017, den Unterhaltsbeitrag für die Kläger auf je Fr. 880.– pro Monat zuzüglich hälftiger Familienzulage, insge- samt damit auf je Fr. 980.– pro Monat, festzusetzen (so im Ergebnis auch die Par- teien, vgl. Urk. 4 Rz. 20 lit. a S. 8 f. und Urk. 13 Rz. 28). - 17 - b) Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2018 Beklagter Kindsmutter Klägerin 1 Kläger 2 bei der KM beim Bekl. bei der KM beim Bekl. Einkommen Fr. 9'131.– 2'265.– 100.– 100.– 100.– 100.– ./. Bedarf Fr. 3'645.– 2'704.–/2'448.– 535.– 714.– 535.– 714.– ./. Barbedarf Kläger Fr. 2'098.– Überschuss Fr. 3'388.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– ./. Überschussanteil Fr. 2'371.– – 254.– 254.– 254.– 254.– Unterhaltsanspruch Fr. 0.– 0.– 689.– 868.– 689.– 868.– Aufgrund des ab 1. Januar 2018 tieferen Bedarfs der beiden Kinder ist den Klä- gern für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2018 ein Unterhaltsbeitrag von monat- lich je Fr. 690.– zuzüglich hälftiger Familienzulage, insgesamt damit je Fr. 790.– pro Monat, zuzusprechen (so im Ergebnis auch die Parteien, vgl. Urk. 4 Rz. 20 lit. b S. 9 sowie Urk. 13 Rz. 29). c) Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis 31. Dezember 2018 Beklagter Kindsmutter Klägerin 1 Kläger 2 bei der KM beim Bekl. bei der KM beim Bekl. Einkommen Fr. 9'131.– 1'977.– 100.– 100.– 100.– 100.– ./. Bedarf Fr. 3'645.– 2'704.–/2'448.– 535.– 714.– 535.– 714.– ./. Barbedarf Kl. Fr. 2'098.– Überschuss Fr. 3'388.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– ./.Überschussanteil Fr. 2'371.– – 254.– 254.– 254.– 254.– Unterhaltsanspruch Fr. 0.– 0.– 689.– 868.– 689.– 868.– Da sich auf Seiten des Beklagten und der Kläger in dieser Zeitspanne keine Ver- änderung ergibt, bleibt es auch für die Zeit vom 1. Juni 2018 bis 31. Dezember 2018 bei einem zuzusprechenden monatlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 690.– zuzüglich hälftiger Familienzulage, insgesamt damit je Fr. 790.– (so im Ergebnis auch die Parteien, vgl. Urk. 4 Rz. 20 lit. b S. 9 und Urk. 13 Rz. 29). d) Ab 1. Januar 2019 Beklagter Kindsmutter Klägerin 1 Kläger 2 bei der KM beim Bekl. bei der KM beim Bekl. Einkommen Fr. 9'131.– 1'977.– 100.– 100.– 100.– 100.– ./. Bedarf Fr. 3'340.– -2'704.–/2'448.– -535.– -714.– -535.– -714.– ./. Barbedarf Kl. Fr. 2'098.– Überschuss Fr. 3'693.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– - 18 - ./.Überschussanteil Fr. -2'585.– – -277.– -277.– -277.– -277.– Unterhaltsanspruch Fr. 0.– 0.– 712.– 891.– 712.– 891.– Ab 1. Januar 2019 rechtfertigt es sich, den vom Beklagten zu bezahlenden Unter- haltsbeitrag auf gerundet Fr. 710.– zuzüglich hälftiger Familienzulage, insgesamt damit auf je Fr. 810.– pro Monat und Kind zu beziffern.
- Anrechnung bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge 3.1. Unbestrittenermassen leistete der Beklagte von 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2018 monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'800.– inklusive Familienzu- lagen, bis zum 30. Juni 2019 solche in Höhe von Fr. 1'542.– und "seither" solche von Fr. 1'620.– (vgl. Urk. 3/28 Erw. III./9.2. S. 40 f.; Urk. 4 Rz. 21; Urk. 13 Rz. 37; Urk. 18 Rz. 13; s.a. Urk. 20/2). 3.2. Demgemäss erbrachte der Beklagte im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis
- Juli 2020 Unterhaltsbeiträge im Umfang von insgesamt Fr. 72'222.– (19 x Fr. 1'800.– + 11 x Fr. 1'542.– + 13 x Fr. 1'620.–). Geschuldet waren Unterhaltsbei- träge von insgesamt Fr. 73'260.– (12 x 2 x Fr. 980.– + 12 x 2 x Fr. 790.– + 19 x 2 x Fr. 810.–). Somit beträgt die noch ausstehende Unterhaltsforderung für diese Zeitspanne insgesamt Fr. 1‘038.– (bzw. Fr. 519.– pro Kind).
- Zusammenfassung Zusammenfassend ist der Beklagte damit zu verpflichten, für die Kläger für die Zeit von 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2020 einen Betrag von insgesamt Fr. 1‘038.– zu bezahlen. Für die Zeit ab 1. Juli 2020 ist der Beklagte zu verpflichten, für die Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 710.– (zuzüglich hälftiger Famili- enzulage) an die Kindsmutter zu leisten. Das Existenzminimum des Beklagten bleibt jeweils gewahrt.
- Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Bezüglich der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen ergibt sich nach erfolgter Korrektur keine Änderung, da die Vorinstanz die Regelung dem Endentscheid vorbehalten hat (vgl. Urk. 3/2 Disp. Ziff. 4 S. 26). - 19 -
- Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Nachdem das Bundesgericht das gesamte Urteil der Kammer vom 24. April 2019 aufgehoben hat (vgl. Urk. 1 Disp. Ziff. 1), ist über die Prozesskosten des Be- rufungsverfahrens neu zu entscheiden. 6.2. Geht man vorliegend angesichts der Umstände von einer mutmasslichen Regelungsdauer von vier Jahren aus, sprach die Vorinstanz den Klägern Unter- haltsleistungen in Höhe von insgesamt Fr. 117'000.– (Fr. 32'112.– Januar bis De- zember 2017, Fr. 84'888.– Januar 2018 bis Dezember 2020) zu. Der Beklagte strebte mit seinen Berufungsanträgen eine Reduktion auf Fr. 55'032.– (12 x 2 x Fr. 488.– zzgl. Familienzulagen für 2017; 36 x 2 x Fr. 535.– inkl. Familienzulagen für 2018-2020) an. Die Kläger verlangten in ihrer Berufungsantwort eine Bestäti- gung des vorinstanzlichen Entscheids. Zugesprochen werden vorliegend Unter- haltsbeiträge in Höhe von Fr. 81'360.– (12 x 2 x Fr. 980.– + 12 x 2 x Fr. 790.– + 24 x 2 x Fr. 810.–). Damit halten sich im zweitinstanzlichen Verfahren Obsiegen und Unterliegen in etwa die Waage. Entsprechend wäre die in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG festzusetzende Spruchgebühr von Fr. 2'500.– (vgl. auch Urk. 3/28 Erw. IV./1.2. S. 42) den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. In Anbetracht dessen, dass es sich bei den Klägern um einkommens- und vermögenslose Kinder han- delt, und mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beklagten sowie der Kindsmutter (siehe vorstehend Ziff. III./2.2. i.V.m. Urk. 3/28 Erw. III./2.7. S. 19 und III./5. S. 23 f.), rechtfertigt es sich in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c und f ZPO, die Gerichtskosten vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen. Daran än- dert entgegen der Auffassung des Beklagten (Urk. 18 Rz. 24) nichts, dass er ohne Anerkennung einer Rechtspflicht monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'800.– bezahlt habe und die Kläger daher nicht gezwungen gewesen seien, ein vorsorg- liches Massnahmebegehren zu stellen. Es stand und steht den Parteien grund- sätzlich frei, eine gerichtliche Überprüfung bzw. die gerichtliche Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen zu verlangen. Soweit der Beklagte der Ansicht ist, dass die Prozesskosten aus dem zugewiesenen Überschussanteil beglichen werden kön- nen (Urk. 18 Rz. 25), ist er darauf hinzuweisen, dass mit dem Überschuss – der - 20 - einen Teil des Kindesunterhalts darstellt – die konkreten Bedürfnisse des Kindes abgedeckt werden sollen. Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang keine zuzusprechen. 6.3. Die Kläger ersuchen für das zweitinstanzliche Verfahren um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages von einstweilen Fr. 5'000.–, eventualiter um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 3/13 S. 2 und Urk. 13 Rz. 52). Die Pflicht eines Elternteils zur Übernahme der Prozesskosten des minder- jährigen Kindes gründet in der Unterhaltspflicht der Eltern (Art. 276 und 285 ZGB; BGE 127 I 202 Erw. 3; BGer 5A_678/2018 vom 19. Juni 2019, Erw. 1.3.). Die El- tern sind somit gehalten, im Rahmen ihrer eigenen finanziellen Mittel für die Pro- zesskosten des minderjährigen Kindes aufzukommen (vgl. BGer 5A_617/2011 vom 18. Oktober 2011, Erw. 5.3.). Bei der Zusprechung eines Prozesskostenvor- schusses bzw. -beitrages sind die für die Gewährung des prozessualen Armen- rechts entwickelten Grundsätze analog anzuwenden. Vorausgesetzt ist demnach, dass die ersuchende Partei mittellos und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO analog). Zudem muss der Vorschussverpflichtete leis- tungsfähig sein (Maier, Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in fami- lienrechtlichen Prozessen im Spannungsfeld mit der Vorschusspflicht von Ehegat- ten und Eltern, FamPra 2014, S. 635 ff.; OGer ZH RZ160004 vom 21.10.2016, Erw. 4.2.3; LZ110005 vom 05.06.2012, Erw. III.B.2). Die Kläger begründen die Höhe des verlangten Prozesskostenbeitrags für das Berufungsverfahren damit, dass sie zum Gesuch des Beklagten um Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung Stellung hätten nehmen und hernach eine Be- rufungsantwort hätten einreichen müssen (vgl. Urk. 3/13 Rz. 69). Im vorliegenden Verfahren brachten die Kläger überdies vor, dass der zeitliche Aufwand aufgrund der zahlreichen detaillierten Eingaben und Stellungnahmen sowie auch die der Rechtsvertreterin obliegende Verantwortung hoch gewesen sei (Urk. 13 Rz. 49). Zutreffend ist zwar, dass sich der Prozess als eher aufwendig erwiesen hat. Indes ist nicht ausser Acht zu lassen, dass die Kläger vorliegend keine Entscheidgebüh- ren zu bezahlen haben (vgl. vorstehende Ziffer). Entsprechend dürfte vorliegend - 21 - mit Blick auf § 4 Abs. 1 und Abs. 3, § 11 Abs. 2 und § 9 AnwGebV ZH mit An- waltskosten von maximal Fr. 4'000.– zu rechnen sein. Die beiden Kläger sind zweifellos als mittellos anzusehen. Sodann können ihre Rechtsbegehren auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Der Beklag- te verfügt über ein monatliches Einkommen von Fr. 9'131.– (vgl. vorstehend Ziff. III./2.2. i.V.m. Urk. 3/28 Erw. III./3.5. S. 22), sein monatlicher Bedarf kommt auf Fr. 3'340.– zu liegen (vgl. vorstehende Ziff. III./2.2.). Damit resultiert ein monatli- cher Überschuss von Fr. 5'791.–. Selbst unter Berücksichtigung des von ihm zu erbringenden Unterhalts für die Kläger sowie des von ihm geltend gemachten Un- terhalts von E._____ (Fr. 729.– pro Monat, vgl. Urk. 4 Rz. 20 lit. c) verfügt der Be- klagte über einen genügenden Überschuss, um den Klägern innert angemessener Frist einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 4'000.– zu bezahlen. Entsprechend ist er zu verpflichten, den Klägern einen Prozesskostenbeitrag von insgesamt Fr. 4'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Gesuch der Kläger abzuweisen. Es wird erkannt:
- Der Beklagte wird verpflichtet, für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2020 an die Kosten des (Bar-)Unterhalts der Kläger 1 und 2 einen Betrag von insgesamt Fr. 1‘038.– an die Kindsmutter zu bezahlen.
- Der Beklagte wird verpflichtet, ab 1. August 2020 für die weitere Dauer des Verfahrens an die Kosten des (Bar-)Unterhalts der Kläger 1 und 2 im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats einen monatlichen Unterhaltsbei- trag (zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher hälftiger Familienzulage) von je Fr. 710.– an die Kindsmutter zu bezahlen. Im Übrigen betreuen der Beklagte und die Kindsmutter die Kläger 1 und 2 jeweils auf eigene Kosten.
- Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern 1 und 2 einen Prozesskostenbei- trag in Höhe von Fr. 4'000.– zu bezahlen. Im Mehrumfang wird das Gesuch abgewiesen. - 22 -
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30‘000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Oktober 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: rl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ200015-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Urteil vom 15. Oktober 2020 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. C._____, Kläger und Berufungsbeklagte 1, 2 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge D._____ 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 30. April 2018 (FK170003-D) Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2020 (vormaliges Verfahren: LZ180012-O)
- 2 - Massnahmebegehren der Kläger: (Urk. 2/28 S. 2) "1. Es sei der Beklagte zu verpflichten: Für die Klägerin 1 − ab Januar 2017, monatlich, zuzüglich Kinderzulagen:
- Barunterhalt inkl. Überschussanteil: Fr. 1'500.– . - Betreuungsunterhalt Fr. 1'350.–
- Gesamtunterhalt Fr. 2'850.– zu bezahlen.
2. Es sei festzustellen, dass der Beklagte mit Unterhaltsvereinbarung vom
31. Oktober 2012 (Genehmigung 17. Dezember 2012) verpflichtet wur- de, für den Kläger 2 monatlichen Unterhalt von Fr. 1'500.00 zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. Eventualantrag:
3. Es sei der Beklagte zu verpflichten: Für den Kläger 2
- ab Januar 2017, monatlich, zuzüglich Kinderzulagen:
- Barunterhalt inkl. Überschussanteil: Fr. 1'500.–
- Gesamtunterhalt Fr. 1'500.– zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehr- wertsteuer zu Lasten des Beklagten." Massnahmebegehren des Beklagten: (Urk. 2/36 S. 2 f.) "1. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Klägerin 1 sei für die Dauer des Verfah- rens beim Beklagten festzusetzen.
2. Ziffer 1 des Rechtsbegehrens der Kläger sei abzuweisen und es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 1 monatliche Kinderunterhaltsbei- träge, inkl. Kinderzulagen, wie folgt zu bezahlen − CHF 962.– vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 (CHF 688.– Barunterhalt und CHF 274.- Betreu- ungsunterhalt) danach − CHF 535.– ab dem 1. Januar 2018 und für die weitere Dau- er des Verfahrens (Barunterhalt) Eventualiter – im Falle der Anrechnung der Kinderkosten bei der Kindsmutter – sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 1 ab dem
1. Januar 2018 Kinderunterhaltsbeiträge, inkl. Kinderzulagen, von CHF 771.– zu bezahlen.
- 3 - Subeventualiter – im Falle der Nichtanrechnung eines Arbeitspensums der Kindsmutter von 70% – sei der Beklagte zu verpflichten, der Kläge- rin 1 ab dem 1. Januar 2018 Kinderunterhaltsbeiträge, inkl. Kinderzula- gen, von maximal CHF 484.– zu bezahlen.
3. Ziffer 2 des Rechtsbegehrens der Kläger sei abzuweisen.
4. Ziffer 3 des Rechtsbegehrens der Kläger sei abzuweisen und es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger 2 monatliche Kinderunterhaltsbei- träge, inkl. Kinderzulagen, wie folgt zu bezahlen − CHF 688.– vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 (Barunterhalt) − CHF 535.– ab dem 1. Januar 2018 und für die weitere Dau- er des Verfahrens (Barunterhalt) Eventualiter – im Falle der Anrechnung der Kinderkosten bei der Kin- desmutter – sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger 2 ab dem
1. Januar 2018 Kinderunterhaltsbeiträge, inkl. Kinderzulagen, von CHF 771.– zu bezahlen. Subeventualiter – im Falle der Nichtanrechnung eines Arbeitspensums der Kindsmutter von 70% – sei der Beklagte zu verpflichten, der Kläge- rin 1 [recte: dem Kläger 2] ab dem 1. Januar 2018 Kinderunterhaltsbei- träge, inkl. Kinderzulagen, von maximal CHF 484.– zu bezahlen.
5. Die Kindseltern seien zu verpflichten, diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil ver- bringen (insbesondere Verpflegung, Anteil Miete, Anteil Kleiderkosten, Ferienaufenthalte) jeweils selber zu übernehmen. Die Kindsmutter sei zu verpflichten, die weiteren Kinderkosten (Krankenkasse, Gesund- heitskosten, Hobbykosten, ausserschulische Betreuung etc.) für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 zu übernehmen, da- nach sei der Beklagte zur Übernahme der entsprechenden Kosten zu verpflichten. Eventualiter – im Falle der Anrechnung der Kinderkosten bei der Kindsmutter – sei vorzusehen, dass die weiteren Kinderkosten auch ab dem 1. Januar 2018 von der Kindsmutter übernommen werden.
6. An die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 2 und 4 sind die bereits geleiste- ten Unterhaltsbeiträge des Beklagten von monatlich CHF 1'800.- (inkl. Kinderzulagen) anzurechnen und es sind die Kläger zu verpflichten, dem Beklagten die zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge zurückzuerstat- ten.
7. Eventualiter – bei Annahme der Anwendbarkeit der Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge vom 31. Oktober 2012 bezüglich des Klägers 2 – sind Ziffer 2 und 3 der Rechtsbegehren der Kläger abzu- weisen und es sei die Unterhaltspflicht des Beklagten gemäss vorste- hend Ziff. 2 und 4 festzusetzen.
8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Kläger."
- 4 - Verfügung des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, vom 30. April 2018: (Urk. 2/44 S. 26 f. = Urk. 3/2 S. 26 f.)
1. Der Beklagte wird verpflichtet, an Kosten des Unterhalts und der Erzie- hung der Kläger 1 und 2 monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten ei- nes jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger ge- setzlicher und vertraglicher Kinderzulagen) wie folgt zu bezahlen: Phase 1: Fr. 1'138.- pro Kind (davon Fr. 688.- als Barbedarf) rückwirkend ab
1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017, Phase 2: Fr. 979.- pro Kind (davon Fr. 571.- als Barbedarf) ab 1. Januar 2018 für die weitere Dauer des Verfahrens, zahlbar jeweils an die Kindsmutter bis zum Vorliegen eines rechtskräfti- gen Endentscheides, unter Anrechnung bereits geleisteter Unterhalts- zahlungen.
2. Die Kindseltern werden verpflichtet, sämtliche über den Barunterhalt hinausgehenden Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (z.B. Ferienaufenthalte) jeweils selber zu übernehmen.
3. Das Begehren um Festsetzung des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Klä- gerin 1 beim Beklagten wird abgewiesen.
4. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid be- funden.
5. [Schriftliche Mitteilung.]
6. [Rechtsmittel.] Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 3/1 S. 2 f.):
1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 30. April 2018 aufzuheben und es sei der Berufungskläger zu ver- pflichten, den Berufungsbeklagten 1 und 2 an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines je- den Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, wie folgt zu bezahlen: CHF 488.– pro Kind vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 (Barunterhalt), zzgl. allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen, danach CHF 535.– pro Kind (inkl. Kinderzulagen) vom 1. Januar 2018 und für die weitere Dauer des Verfahrens (Barunterhalt)
- 5 - zahlbar an die Kindsmutter bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Endentscheids. An die Unterhaltsbeiträge seien die bereits geleisteten Unterhaltszah- lungen des Berufungsklägers von monatlich CHF 1'800.- (inkl. Kinder- zulagen) anzurechnen und es seien die Berufungsbeklagten zu ver- pflichten, dem Berufungskläger die zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge
– unter Verrechnung der von der Kindsmutter seit Januar für die Beru- fungsbeklagte 1 bezahlten Krankenkassenprämien und Hobbykosten – zurückzuerstatten. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 30. April 2018 aufzuheben und es sei der Berufungsklä- ger zu verpflichten, den Berufungsbeklagten 1 und 2 an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung monatlich im Voraus jeweils auf den Ers- ten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, zzgl. allfällige ge- setzliche oder vertragliche Kinderzulagen, wie folgt zu bezahlen: CHF 488.– pro Kind vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 (Barunterhalt), danach CHF 571.– pro Kind vom 1. Januar 2018 und für die weitere Dau- er des Verfahrens (Barunterhalt) zahlbar an die Kindsmutter bis zum Vorliegen eines rechtkräftigen En- dentscheids. An die Unterhaltsbeiträge seien die bereits geleisteten Unterhaltszah- lungen des Berufungsklägers von monatlich CHF 1'800.- (inkl. Kinder- zulagen) sowie die für den Berufungsbeklagten 2 seit dem 1. Januar 2018 bezahlten Krankenkassenprämien und Hobbykosten, anzurech- nen und es seien die Berufungsbeklagten zu verpflichten, dem Beru- fungskläger die zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge zurückzuerstatten.
2. Es sei Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 30. April 2018 aufzuheben und es seien die Kindseltern zu ver- pflichten, diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfal- len, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insbesondere Ver- pflegung, Anteil Miete, Anteil Kleiderkosten, Ferienaufenthalte etc.) je- weils selber zu übernehmen. Die Kindsmutter sei zu verpflichten, die weiteren Kinderkosten (insb. Krankenkasse, Gesundheitskosten, Hobbykosten etc.) für die Zeit vom
1. Januar bis 31. Dezember 2017 zu übernehmen, danach sei der Beru- fungskläger zur Übernahme der entsprechenden Kosten zu verpflichten. Eventualiter – im Falle der Anrechnung der Kinderkosten bei der Kindsmutter – sei vorzusehen, dass die weiteren Kinderkosten (insb. Krankenkasse, Gesundheitskosten, Hobbykosten etc.) auch ab dem
1. Januar 2018 von der Kindsmutter übernommen werden.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Berufungsbeklagten. Prozessualer Antrag des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 3/1 S. 4): Es sei dieser Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckung der vorsorglichen Massnahmen aufzuschieben.
- 6 - der Kläger und Berufungsbeklagten (Urk. 3/13 S. 2): "1. Es sei die Berufung des Berufungsklägers vom 22. Mai 2018 vollum- fänglich abzuweisen.
2. Es sei die Verfügung vom 30. April 2018 des Bezirksgerichts Dielsdorf zu bestätigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehr- wertsteuer von 7.7 % zu Lasten des Beklagten und Berufungsklägers." Prozessuale Anträge der Kläger und Berufungsbeklagten (Urk. 3/13 S. 2): "Es sei der Beklagte und Berufungskläger zu verpflichten, den Klägern und Berufungsbeklagten 1 und 2 einen Prozesskostenbeitrag von einstweilen Fr. 5'000.– für das Rechtsmittelverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich zu bezahlen. Eventualiter sei den Klägern und Berufungsbeklagten 1 und 2 die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren und ihnen in der Person von Rechtsanwältin Y._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen." Erwägungen: I. (Sachverhalt/Prozessgeschichte)
1. B._____ (Klägerin und Berufungsbeklagte 1; fortan Klägerin 1), geboren am tt.mm.2014, und C._____ (Kläger und Berufungsbeklagter 2; fortan Kläger 2), ge- boren am tt.mm.2012, sind die gemeinsamen Kinder der unverheirateten Eltern D._____ (fortan Kindsmutter) und A._____ (Beklagter und Berufungskläger; fortan Beklagter). Die Kläger wurden gemäss übereinstimmenden Angaben der Parteien vom Beklagten vor ihrer Geburt anerkannt und stehen unter der gemeinsamen el- terlichen Sorge (vgl. Urk. 2/1 S. 3 f. ; Urk. 2/1 S. 5; Urk. 2/5/1; Urk. 2/5/2; Urk. 2/9/11 und Urk. 2/5/3). Die Trennung der Kindseltern erfolgte im Jahr 2015 (Urk. 2/1 S. 4; Urk. 2/13 S. 3; Prot. I S. 5). Spätestens seit Mai 2016 wurden die Kläger je ungefähr zur Hälfte vom Beklagten und von der Kindsmutter betreut (vgl. Urk. 2/10 Rz. 4; Urk. 2/36 Rz. 7; Urk. 3/17 Rz. 7; Prot. I S. 4 E. 3).
- 7 -
2. Am 9. März 2017 erhoben die Kläger vor Vorinstanz unter Beilage der Kla- gebewilligung eine Klage gegen den Beklagten betreffend Unterhalt, "Feststel- lung" der gemeinsamen elterlichen Sorge sowie Regelung der Obhut, des Wohn- sitzes und der Betreuung (siehe Urk. 2/1 und 2/3). Mit Eingabe vom 31. Januar 2018 stellten die Kläger das eingangs zitierte Gesuch um Anordnung vorsorgli- cher Massnahmen betreffend Unterhalt (siehe Urk. 2/28 S. 2). Am 30. April 2018 verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für die beiden Kinder (Urk. 2/44 = Urk. 3/2; Dispositiv eingangs wiedergegeben).
3. Gegen die vorinstanzliche Verfügung erhob der Beklagte mit Eingabe vom
22. Mai 2018 (Urk. 3/1) innert Frist (vgl. Urk. 2/44 vorletztes Blatt) Berufung. Über den Gang des Berufungsverfahren gibt das (aufgehobene) Urteil der Kammer vom 24. April 2019 Auskunft (Urk. 3/28 Erw. I.).
4. Die erkennende Kammer erledigte das Berufungsverfahren unter dem Da- tum vom 24. April 2019 mit folgendem Urteil (Urk. 3/28 S. 43 f.):
1. Der Beklagte wird verpflichtet, für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis
30. Juli 2018 an die Kosten des Unterhalts der Kläger 1 und 2 ei- nen Betrag von insgesamt Fr. 1'140.– an die Kindsmutter zu be- zahlen.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, ab 1. August 2018 für die weitere Dauer des Verfahrens an die Kosten des Unterhalts der Kläger 1 und 2 im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats einen monatlichen Unterhaltsbeitrag (zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher hälftiger Familienzulage) von je Fr. 710.– an die Kindsmutter zu bezahlen. Im Übrigen betreuen der Beklagte und die Kindsmutter die Kläger 1 und 2 jeweils auf eigene Kosten.
3. Das Gesuch der Kläger 1 und 2 um Zusprechung eines Prozess- kostenbeitrags für das zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von Fr. 5'000.– wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ge- worden ist.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– fest- gesetzt.
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss ver- rechnet.
- 8 -
6. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern 1 und 2 eine Partei- entschädigung von insgesamt Fr. 3'200.– zu bezahlen.
7. [Schriftliche Mitteilung.]
8. [Rechtsmittelbelehrung.]
5. Daraufhin gelangte der Beklagte mit Beschwerde vom 29. Mai 2019 an das Bundesgericht. Dieses hiess seine Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid der Kammer auf und wies die Sache zur neuen Festlegung des Bedarfs des Be- klagten sowie zur Neuberechnung des Kindesunterhalts im Sinne der Erwägun- gen an das Obergericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 3/32 = Urk. 1).
6. Es wurde ein neues Verfahren eröffnet (vorherige Geschäfts-Nr. LZ180012- O). Der Beklagte reichte in der Folge unaufgefordert eine vom 21. April 2020 da- tierende Eingabe (Urk. 4) sowie diverse Urkunden (Urk. 6/1-10) ein. Mit Beschluss vom 30. April 2020 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um sich zu seinen Steuerbetreffnissen sowie zu den finanziellen Verhältnissen seiner Lebenspartne- rin zu äussern (Urk. 7). Dieser Aufforderung kam der Beklagte mit Eingabe vom
18. Mai 2020 nach (Urk. 8). Die Eingaben des Beklagten wurden mit Verfügung vom 25. Mai 2020 den Klägern zugestellt, unter Ansetzung einer Frist zur Stel- lungnahme (Urk. 11). Die Stellungnahme der Kläger datiert vom 18. Juni 2020 (Urk. 13). Auf entsprechende Nachfrage bekundete der Beklagte kein Interesse an einer Vergleichsverhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen (vgl. Prot. II S. 5 ff.). In der Folge wurde die Stellungnahme der Kläger mit Verfügung vom
7. August 2020 dem Beklagten zur Kenntnis gebracht (Urk. 17). Der Beklagte liess sich mit Eingabe vom 24. August 2020 nochmals vernehmen (Urk. 18). Wei- tere Eingaben erfolgten nicht. II. (Prozessuales)
1. Im aufgehobenen Urteil vom 24. April 2019 wurde im Zusammenhang mit den im Bedarf des Beklagten zu berücksichtigenden (laufenden) Steuern (unter ande- rem) erwogen, es sei davon auszugehen, dass der Beklagte nach dem Verheira- tetentarif gemäss § 35 Abs. 2 StG/ZH besteuert werde, zumal er zumindest mit
- 9 - dem Kläger 2 im Sinne von § 34 Abs. 1 lit. 1 StG/ZH zusammenlebe (mit Verweis auf Urk. 2/9/3, wonach bereits im Jahre 2015 der Verheiratetentarif zu Anwen- dung gelangt sei). In der Folge schätzte die Kammer die im Bedarf zu berücksich- tigenden Steuern unter Anwendung des Verheiratetentarifs (vgl. Urk. 3/28 Erw. III./6.4.4. S. 29 f.).
2. Das Bundesgericht führte in seinem Urteil vom 5. März 2020 aus, im Beru- fungsverfahren betreffend Kindesunterhalt gelange der uneingeschränkte Unter- suchungsgrundsatz zur Anwendung. Demnach erforsche das Gericht den Sach- verhalt von Amtes wegen. Es sei verpflichtet, von sich aus alle Elemente in Be- tracht zu ziehen, die entscheidwesentlich seien, und unabhängig von den Anträ- gen der Parteien, Beweise zu erheben. Das Gericht habe alle rechtserheblichen Umstände zu berücksichtigen, die sich im Laufe des Verfahrens ergäben, auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich darauf Bezug nähmen. Die Pflicht der Be- hörde, den Sachverhalt zu erforschen, entbinde die Beteiligten indessen nicht da- von, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am Ver- fahren mitzuwirken. Es obliege ihnen, das Gericht über den Sachverhalt zu orien- tieren und ihm die verfügbaren Beweismittel zu nennen. Vorliegend habe der Beklagte in seiner Eingabe vom 7. August 2018 darauf hingewiesen, dass er "wie er feststellen musste" zum Alleinstehendentarif be- steuert werde, weshalb auch ein Verfahren mit den Steuerbehörden laufe. Über diesen Hinweis habe sich die Kammer im Geltungsbereich des uneingeschränk- ten Untersuchungsgrundsatzes nicht einfach hinwegsetzen dürfen. Vielmehr hätte sie den Beklagten zur Einreichung weiterer Unterlagen auffordern müssen, gera- de auch, weil sie in der vorliegenden Konstellation die Anwendbarkeit des Allein- stehendentarifs nicht eindeutig habe ausschliessen können. Die Kammer habe somit ohne sachlichen Grund einen entscheidrelevanten, rechtsgenüglich sub- stantiierten Hinweis unberücksichtigt gelassen und sei damit in Willkür verfallen. Die Beschwerde erweise sich damit in diesem Punkt als begründet (Urk. 1 Erw. 4.3 S. 12 ff.). Die übrigen Rügen des Beklagten verwarf das Bundesgericht (vgl. Urk. 1 Erw.
3. und 4.).
- 10 -
3. An diese Beurteilung des Bundesgerichts ist die Kammer gebunden (BGE 135 III 334 Erw. 2.1; BGer 4A_71/2007 vom 19. Oktober 2007, Erw. 2.1 f.; BSK BGG-Dormann, Art. 107 N 18). Der Kammer als Berufungsinstanz ist es daher, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Überprüfung einen an- deren als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtli- chen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich ab- gelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Wie weit die Ge- richte und Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachen- feststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt (vgl. BGE 135 III 334 Erw. 2; 131 III 91 Erw. 5.2; 116 II 220 Erw. 4a; BGer 4A.71/2007 vom 19. Oktober 2007, Erw. 2.1; vgl. auch BSK BGG-Dormann, Art. 107 N 18). Die neue Entscheidung im vorliegenden Verfahren ist somit auf diejenige Thema- tik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang ge- setzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesge- richts Rechnung zu tragen (BGer 4A_447/2018 vom 20. März 2019, Erw. 3).
4. Der Beklagte brachte im vorliegenden Verfahren vor, am tt.mm.2019 erneut Vater einer Tochter, E._____ (nachfolgend E._____), geworden zu sein. Mutter sei seine Lebenspartnerin. Da diese Tatsache als echtes Novum im vorliegenden Verfahren zu beachten sei, sei entsprechend ab tt.mm.2019 eine neue Unter- haltsberechnung – unter Berücksichtigung des von ihm gegenüber E._____ zu erbringenden (Bar-)Unterhalts – vorzunehmen. Der vom Beklagten zu tragende hälftige (Bar-)Bedarf von E._____ belaufe sich auf insgesamt Fr. 504.85 pro Mo- nat (Fr. 200.– Grundbetrag, Fr. 222.– Wohnkosten, Fr. 22.85 Krankenkassenprä- mien, Fr. 60.– Hobbykosten). Ein Betreuungsunterhalt sei nicht geschuldet, da die Lebenspartnerin für ihre Lebenshaltungskosten selbst aufkommen könne. Zudem sei sein Wohnkostenanteil (Fr. 1‘112.–) neu auf ihn (zu 2/5, d.h. Fr. 446.–) sowie die nunmehr drei Kinder (zu je 1/5, d.h. je Fr. 222.–) zu verteilen, nachdem E._____ in seinem Haushalt lebe und auch für sie ein Anteil an den Wohnkosten auszuscheiden sei. Damit sei für die Zeit ab tt.mm.2019 der Bedarf des Beklagten auf Fr. 3'510.– und der bei ihm anfallende Barbedarf der beiden Kläger auf je
- 11 - Fr. 658.– pro Monat zu korrigieren. Der bei der Kindsmutter anfallende Barbedarf betrage nach wie vor je Kind Fr. 535.– pro Monat. Im Weiteren halte der Beklagte daran fest, dass den Klägern in sämtlichen Phasen lediglich der Barbedarf (ohne Überschussanteil) zustehe. Sollte die Kammer dennoch von einer Überschussbe- teiligung ausgehen, so sei der [im aufgehobenen Entscheid zugewiesene] Über- schussanteil von 30 % nunmehr auf drei Kinder zu verteilen, womit den Klägern je 10 % des Überschusses (bzw. 5 % und damit Fr. 162.– auf Seiten der Kindsmut- ter) zustünden. Folglich würde ab tt.mm.2019 ein Unterhaltsanspruch der beiden Kläger von je Fr. 600.– zuzüglich Familienzulagen, total damit Fr. 700.– pro Monat und Kind, resultieren (vgl. zum Ganzen Urk. 4 Rz. 4 ff.; siehe auch Urk. 13 Rz. 2 ff.).
5. Die Thematik des vorliegenden (Neubeurteilungs-)Verfahrens beschränkt sich nach dem unter Ziffer II./3 Ausgeführten auf die Höhe der vom Beklagten zu tragenden (laufenden) Steuern. Gestützt darauf ist der Bedarf des Beklagten neu zu berechnen sowie eine neue Unterhaltsberechnung vorzunehmen (vgl. auch Urk. 1 Erw. 6.1. S. 17). Soweit der Beklagte daher mit seinen im vorliegenden Verfahren erstmals vorgebrachten Tatsachenbehauptungen eine reduzierte Leis- tungsfähigkeit gegenüber den Klägern aufgrund der neu hinzugekommenen Un- terhaltsverpflichtung gegenüber E._____ geltend machen will, betreffen seine neuen Vorbringen eine andere Thematik als diejenige, weswegen das Verfahren an die Kammer zurückgewiesen wurde. Entsprechend sind sie – sofern sie nicht hinsichtlich der gemäss Rückweisungsentscheid zu prüfenden Steuerlast sowie des Bedarfs des Beklagten relevant sind (vgl. nachfolgende Ziff. III./1.) – unzuläs- sig und damit unbeachtlich. Auf die in diesem Zusammenhang gemachten Aus- führungen der Parteien ist daher nicht weiter einzugehen (vgl. Urk. 4 Rz. 4 ff.; Urk. 8 Rz. 3; Urk. 18 Rz. 3 ff. [Beklagter] und Urk. 13 Rz. 3 ff. [Kläger]). Der Be- klagte ist diesbezüglich auf das Abänderungsverfahren zu verweisen.
- 12 - III. (Materielles)
1. Steuerbelastung/Bedarf des Beklagten 1.1. Im vorliegenden Verfahren ist insbesondere zu prüfen, von welchem (Ein- kommens-)Steuertarif bei der Berechnung der Steuern des Beklagten auszuge- hen ist (vgl. vorstehend Ziff. II./2.):
a) Gestützt auf den vom Beklagten im vorliegenden Verfahren eingereichten Steuerrekursentscheid vom 24. Juni 2019 (Urk. 6/6) ist davon auszugehen, dass in den Jahren 2017 und 2018 der Grundtarif zur Anwendung gelangte.
b) Ab dem Jahr 2019 ist sodann Folgendes zu berücksichtigen: Leben unver- heiratete Eltern zusammen mit einem gemeinsamen Kind im gleichen Haushalt, ist der Verheiratetentarif demjenigen Elternteil zu gewähren, aus dessen Einkünf- ten der Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestritten wird (Richner/Frei/Kauf- mann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A. 2013, § 35 N 38). Bei gemeinsamem Haushalt der Eltern wird in der Regel angenommen, dass der El- ternteil mit dem höheren Einkommen den Unterhalt zur Hauptsache bestreitet. Dem anderen Elternteil steht jeweils der Gegenbeweis offen, dass er durch einen bedeutenderen Anteil an der tatsächlichen Betreuung oder durch höhere finanziel- le Leistungen den Unterhalt zur Hauptsache bestreitet. Wenn das Kind unter ge- meinsamer elterliche Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge geltend gemacht werden, werden der Kinderabzug und der Versicherungsprämienabzug unter den Eltern hälftig aufgeteilt (§ 34 Abs. 1 lit. a al. 2 StG/ZH; Weisung der Finanzdirekti- on [des Kantons Zürich] über Sozialabzüge und Steuertarife [ab Steuerperiode 2015], Rz. 19 und Rz. 61). Der Beklagte brachte als zulässiges Novum vor, dass er und seine Lebenspartnerin die am tt.mm.2019 geborene gemeinsame Tochter E._____ jeweils zur Hälfte betreuen und auch die Kosten für E._____ je zur Hälfte übernehmen würden (Urk. 4 Rz. 7; vgl. aber auch Urk. 18 Rz. 6, wonach die Kos- ten in tatsächlicher Hinsicht prozentual zum Einkommen getragen werden wür- den). Überdies brachte der Beklagte vor, seine Lebenspartnerin erziele bei einem Arbeitspensum von 64 % ein Einkommen von monatlich Fr. 5'440.– zuzüglich
- 13 - Familienzulagen für die Kinder aus ihrer erster Ehe (Urk. 8 Rz. 3). Nachdem der Beklagte ein monatliches Einkommen von über Fr. 9'000.– (vgl. Urk. 3/28 Erw. III./3. S. 20 ff.; s.a. nachfolgend Ziff. III./1.2.) – und damit weit mehr als seine Lebenspartnerin – erzielt und überdies E._____ zur Hälfte betreut, ist mit Blick auf das zuvor Ausgeführte davon auszugehen, dass in Bezug auf den Beklagten ab dem Jahr 2019 der Verheiratetentarif zur Anwendung gelangt (so auch der Be- klagte in Urk. 18 Rz. 26 und die Kläger in Urk. 13 Rz. 21). 1.2. Die Steuerlast ist im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen vom Richter nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. Dabei kann auf den Steuerrechner für den Kanton Zürich abgestellt werden. Betreffend die dabei einzubeziehenden Parameter (Nettoeinkommen, Höhe der Abzüge, etc.) kann grundsätzlich auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid vom 24. April 2019 (Urk. 3/28 Erw. III./6.4.4. S. 29 f.) verwiesen werden. Die Vermögenssteuer (steuerbares Vermögen des Beklagten: rund Fr. 165'000.–) ist angesichts des tiefen Steuersat- zes und des daraus resultierenden tiefen Betrags (rund Fr. 36.– pro Jahr) vorlie- gend vernachlässigbar. Auf die Einholung der "tatsächlichen Steuereinschätzung" des Jahres 2016 – wie es die Kläger fordern (vgl. Urk. 13 Rz. 5) –, kann sodann verzichtet werden, zumal nicht ersichtlich ist und von den Klägern auch nicht dar- gelegt wird, inwiefern daraus weitere Erkenntnisse betreffend die Steuerberech- nungsgrundlagen gewonnen werden könnten. Damit ist in Bezug auf den Beklag- ten von folgender Steuerbelastung auszugehen: − Im Jahr 2017 beträgt das Nettoeinkommen des Beklagten Fr. 115'296.–. Davon abzuziehen sind die geschuldeten Unterhaltsbeiträge von Fr. 21'120.– (12 x 2 x Fr. 880.–; die weiterzuleitenden Familienzulagen bleiben – wie beim Einkommen – unberücksichtigt) sowie die allgemeinen Abzüge in der Grössenordnung von Fr. 25'000.– (vgl. auch Urk. 4 Rz. 17). Einen Kinderabzug kann der Beklagte nicht geltend machen (vgl. Urk. 6/6). Es resultiert damit ein steuerbares Einkommen von gerundet Fr. 69'000.–. Gestützt darauf ergeben sich Staats- und Gemeindesteuern (Grundtarif, Konfession: evangelisch, Gemeinde F._____) in Höhe von gerundet Fr. 7'965.– pro Jahr bzw. gerundet Fr. 665.– pro Monat. Die direkten Bun-
- 14 - dessteuern (Grundtarif) betragen gerundet Fr. 992.– pro Jahr bzw. gerun- det Fr. 80.– pro Monat. Damit ergibt sich für das Jahr 2017 eine monatliche Steuerbelastung von Fr. 745.–. − Für das Jahr 2018 ist von einem Nettoeinkommen von Fr. 111'972.– aus- zugehen. Unter Berücksichtigung von allgemeinen Abzügen in der Grös- senordnung von Fr. 25'000.– sowie der geschuldeten Unterhaltsbeiträge von gerundet Fr. 16'600.– (12 x 2 x Fr. 690.–) resultiert ein steuerbares Einkommen von gerundet Fr. 70'300.–. Gestützt auf den Steuerrechner für den Kanton Zürich ergibt dies für das Jahr 2018 (Grundtarif, Konfession evangelisch, Gemeinde F._____) Staats- und Gemeindesteuern von ge- rundet Fr. 8'380.– pro Jahr bzw. gerundet Fr. 700.– pro Monat. Die direkten Bundessteuern betragen gerundet Fr. 1'030.– pro Jahr bzw. gerundet Fr. 85.– pro Monat. Insgesamt ist die Steuerbelastung für das Jahr 2018 damit auf Fr. 785.– pro Monat zu veranschlagen. Angemerkt sei, dass der Beklagte bei seinen Berechnungen eine andere Gemeinde (G._____ an- statt F._____) mit tieferem Steuerfuss einsetzte (vgl. Urk. 6/8 betr. 2018; Urk. 13 Rz. 17). − Ab 2019 ist ebenfalls von einem jährlichen Einkommen des Beklagten von Fr. 111'972.– auszugehen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Abzü- ge in der Grössenordnung von Fr. 25'000.–, der zu bezahlenden Unter- haltsbeiträge für die Kläger von gerundet Fr. 17'000.– (12 x 2 x Fr. 710.–) sowie der (hälftigen) Abzüge für E._____ (vgl. hierzu auch Urk. 13 Rz. 20 und Urk. 18 Rz. 9) ergibt dies ein steuerbares Einkommen von gerundet Fr. 65'000.–. Gestützt darauf resultieren Staats- und Gemeindesteuern (Verheiratetentarif, Konfession evangelisch, Gemeinde F._____) von jähr- lich gerundet Fr. 5'420.– bzw. monatlich gerundet Fr. 450.– sowie direkte Bundessteuern von jährlich gerundet Fr. 325.– bzw. monatlich gerundet Fr. 30.–. Die gesamte Steuerlast beträgt damit Fr. 480.– pro Monat.
- 15 - 1.3. Zusammengefasst beträgt die Steuerbelastung des Beklagten im Jahr 2017 Fr. 745.– pro Monat, im Jahr 2018 Fr. 785.– pro Monat und ab dem Jahr 2019 Fr. 480.– pro Monat. 1.4. Die übrigen im aufgehobenen Urteil vom 24. April 2019 festgestellten Be- darfspositionen des Beklagten wurden im bundesgerichtlichen Verfahren entwe- der nicht beanstandet oder aber bestätigt (vgl. Urk. 1). Sie sind entsprechend für das vorliegende Verfahren zu übernehmen (siehe zu den einzelnen Bedarfsposi- tionen daher Urk. 3/28 Erw. III./6. S. 24 ff.). Unter Berücksichtigung der voranste- hend festgestellten Steuerbetreffnisse ist auf Seiten des Beklagten damit von fol- gendem Bedarf auszugehen: − Im Jahr 2017: Fr. 3'586.– (Fr. 1'250.– [Grundbetrag] + Fr. 556.– [Wohn- kosten] + Fr. 170.– [Krankenkassenprämien] + Fr. 150.– [Kommunikati- onskosten] + Fr. 35.– [Hausrat-/Haftpflichtversicherung] + Fr. 560.– [Mobi- litätskosten] + Fr. 120.– [Auswärtige Verpflegung] + Fr. 745.– [Steuern]) − Im Jahr 2018: Fr. 3'645.– (Fr. 1'250.– [Grundbetrag] + Fr. 556.– [Wohn- kosten] + Fr. 189.– [Krankenkassenprämien] + Fr. 150.– [Kommunikati- onskosten] + Fr. 35.– [Hausrat-/Haftpflichtversicherung] + Fr. 560.– [Mobi- litätskosten] + Fr. 120.– [Auswärtige Verpflegung] + Fr. 785.– [Steuern]) − Ab 2019: Fr. 3'340.– (Fr. 1'250.– [Grundbetrag] + Fr. 556.– [Wohnkosten] + Fr. 189.– [Krankenkassenprämien] + Fr. 150.– [Kommunikationskosten] + Fr. 35.– [Hausrat-/Haftpflichtversicherung] + Fr. 560.– [Mobilitätskosten] + Fr. 120.– [Auswärtige Verpflegung] + Fr. 480.– [Steuern]).
2. Unterhaltsansprüche 2.1. Da das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid mit Bezug auf die Unter- haltsbeiträge einzig den Bedarf des Beklagten bzw. die Bedarfsposition "Laufende Steuern" beanstandet hat, kann für die Neuberechnung des Kindesunterhalts im Übrigen auf die im aufgehobenen Urteil vom 24. April 2019 festgelegten Berech- nungsgrundlagen verwiesen werden (Urk. 3/28 Erw. III./2.-5. S. 13 ff. und Erw. III./7. S. 31 ff.). Insbesondere bleibt es – entgegen der Forderung des Be-
- 16 - klagten (vgl. Urk. 4 Rz. 19 und Urk. 18 Rz. 4) – bei der im aufgehobenen Urteil vom 24. April 2019 vorgesehenen Überschussbeteiligung der Kläger, nachdem das Bundesgericht die im Rechtsmittelverfahren erhobenen, diesbezüglichen Rü- gen des Beklagten verworfen hatte (siehe hierzu auch vorstehend Ziff. II./2.-5.). Angemerkt sei, dass sich die Vorbringen des Beklagten betreffend die Zweckent- fremdung des Überschussanteils durch die Kindsmutter in Mutmassungen er- schöpfen (vgl. Urk. 18 Rz. 4, wonach davon auszugehen sei, dass die Kindsmut- ter diesen Anteil zur Deckung ihres Mankos verwende). 2.2. Unter Zugrundelegung der vorgenannten (Berechnungs-)Grundlagen (vor- stehende Ziff. III./1.4. sowie Ziff. III./2.1.) resultieren damit folgende Unterhaltsan- sprüche:
a) Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 Beklagter Kindsmutter Klägerin 1 Kläger 2 bei der KM beim Bekl. bei der KM beim Bekl. Einkommen Fr. 9'408.– 1'769.– 100.– 100.– 100.– 100.– ./.Bedarf Fr. 3'586.– -2'567.–/2'331.– 688.– 478.– 688.– 478.– ./.Barbedarf Kläger Fr. 1'932.– Überschuss Fr. 3'890.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– ./. Überschussanteil Fr. 2'723.– – 292.– 292.– 292.– 292.– Unterhaltsanspruch Fr. 0.– 0.– 880.– 670.– 880.– 670.– Gestützt auf die Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien rechtfertigt es sich, für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017, den Unterhaltsbeitrag für die Kläger auf je Fr. 880.– pro Monat zuzüglich hälftiger Familienzulage, insge- samt damit auf je Fr. 980.– pro Monat, festzusetzen (so im Ergebnis auch die Par- teien, vgl. Urk. 4 Rz. 20 lit. a S. 8 f. und Urk. 13 Rz. 28).
- 17 -
b) Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Mai 2018 Beklagter Kindsmutter Klägerin 1 Kläger 2 bei der KM beim Bekl. bei der KM beim Bekl. Einkommen Fr. 9'131.– 2'265.– 100.– 100.– 100.– 100.– ./. Bedarf Fr. 3'645.– 2'704.–/2'448.– 535.– 714.– 535.– 714.– ./. Barbedarf Kläger Fr. 2'098.– Überschuss Fr. 3'388.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– ./. Überschussanteil Fr. 2'371.– – 254.– 254.– 254.– 254.– Unterhaltsanspruch Fr. 0.– 0.– 689.– 868.– 689.– 868.– Aufgrund des ab 1. Januar 2018 tieferen Bedarfs der beiden Kinder ist den Klä- gern für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2018 ein Unterhaltsbeitrag von monat- lich je Fr. 690.– zuzüglich hälftiger Familienzulage, insgesamt damit je Fr. 790.– pro Monat, zuzusprechen (so im Ergebnis auch die Parteien, vgl. Urk. 4 Rz. 20 lit. b S. 9 sowie Urk. 13 Rz. 29).
c) Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis 31. Dezember 2018 Beklagter Kindsmutter Klägerin 1 Kläger 2 bei der KM beim Bekl. bei der KM beim Bekl. Einkommen Fr. 9'131.– 1'977.– 100.– 100.– 100.– 100.– ./. Bedarf Fr. 3'645.– 2'704.–/2'448.– 535.– 714.– 535.– 714.– ./. Barbedarf Kl. Fr. 2'098.– Überschuss Fr. 3'388.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– ./.Überschussanteil Fr. 2'371.– – 254.– 254.– 254.– 254.– Unterhaltsanspruch Fr. 0.– 0.– 689.– 868.– 689.– 868.– Da sich auf Seiten des Beklagten und der Kläger in dieser Zeitspanne keine Ver- änderung ergibt, bleibt es auch für die Zeit vom 1. Juni 2018 bis 31. Dezember 2018 bei einem zuzusprechenden monatlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 690.– zuzüglich hälftiger Familienzulage, insgesamt damit je Fr. 790.– (so im Ergebnis auch die Parteien, vgl. Urk. 4 Rz. 20 lit. b S. 9 und Urk. 13 Rz. 29).
d) Ab 1. Januar 2019 Beklagter Kindsmutter Klägerin 1 Kläger 2 bei der KM beim Bekl. bei der KM beim Bekl. Einkommen Fr. 9'131.– 1'977.– 100.– 100.– 100.– 100.– ./. Bedarf Fr. 3'340.– -2'704.–/2'448.– -535.– -714.– -535.– -714.– ./. Barbedarf Kl. Fr. 2'098.– Überschuss Fr. 3'693.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.–
- 18 - ./.Überschussanteil Fr. -2'585.– – -277.– -277.– -277.– -277.– Unterhaltsanspruch Fr. 0.– 0.– 712.– 891.– 712.– 891.– Ab 1. Januar 2019 rechtfertigt es sich, den vom Beklagten zu bezahlenden Unter- haltsbeitrag auf gerundet Fr. 710.– zuzüglich hälftiger Familienzulage, insgesamt damit auf je Fr. 810.– pro Monat und Kind zu beziffern.
3. Anrechnung bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge 3.1. Unbestrittenermassen leistete der Beklagte von 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2018 monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'800.– inklusive Familienzu- lagen, bis zum 30. Juni 2019 solche in Höhe von Fr. 1'542.– und "seither" solche von Fr. 1'620.– (vgl. Urk. 3/28 Erw. III./9.2. S. 40 f.; Urk. 4 Rz. 21; Urk. 13 Rz. 37; Urk. 18 Rz. 13; s.a. Urk. 20/2). 3.2. Demgemäss erbrachte der Beklagte im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis
31. Juli 2020 Unterhaltsbeiträge im Umfang von insgesamt Fr. 72'222.– (19 x Fr. 1'800.– + 11 x Fr. 1'542.– + 13 x Fr. 1'620.–). Geschuldet waren Unterhaltsbei- träge von insgesamt Fr. 73'260.– (12 x 2 x Fr. 980.– + 12 x 2 x Fr. 790.– + 19 x 2 x Fr. 810.–). Somit beträgt die noch ausstehende Unterhaltsforderung für diese Zeitspanne insgesamt Fr. 1‘038.– (bzw. Fr. 519.– pro Kind).
4. Zusammenfassung Zusammenfassend ist der Beklagte damit zu verpflichten, für die Kläger für die Zeit von 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2020 einen Betrag von insgesamt Fr. 1‘038.– zu bezahlen. Für die Zeit ab 1. Juli 2020 ist der Beklagte zu verpflichten, für die Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 710.– (zuzüglich hälftiger Famili- enzulage) an die Kindsmutter zu leisten. Das Existenzminimum des Beklagten bleibt jeweils gewahrt.
5. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Bezüglich der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen ergibt sich nach erfolgter Korrektur keine Änderung, da die Vorinstanz die Regelung dem Endentscheid vorbehalten hat (vgl. Urk. 3/2 Disp. Ziff. 4 S. 26).
- 19 -
6. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Nachdem das Bundesgericht das gesamte Urteil der Kammer vom 24. April 2019 aufgehoben hat (vgl. Urk. 1 Disp. Ziff. 1), ist über die Prozesskosten des Be- rufungsverfahrens neu zu entscheiden. 6.2. Geht man vorliegend angesichts der Umstände von einer mutmasslichen Regelungsdauer von vier Jahren aus, sprach die Vorinstanz den Klägern Unter- haltsleistungen in Höhe von insgesamt Fr. 117'000.– (Fr. 32'112.– Januar bis De- zember 2017, Fr. 84'888.– Januar 2018 bis Dezember 2020) zu. Der Beklagte strebte mit seinen Berufungsanträgen eine Reduktion auf Fr. 55'032.– (12 x 2 x Fr. 488.– zzgl. Familienzulagen für 2017; 36 x 2 x Fr. 535.– inkl. Familienzulagen für 2018-2020) an. Die Kläger verlangten in ihrer Berufungsantwort eine Bestäti- gung des vorinstanzlichen Entscheids. Zugesprochen werden vorliegend Unter- haltsbeiträge in Höhe von Fr. 81'360.– (12 x 2 x Fr. 980.– + 12 x 2 x Fr. 790.– + 24 x 2 x Fr. 810.–). Damit halten sich im zweitinstanzlichen Verfahren Obsiegen und Unterliegen in etwa die Waage. Entsprechend wäre die in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG festzusetzende Spruchgebühr von Fr. 2'500.– (vgl. auch Urk. 3/28 Erw. IV./1.2. S. 42) den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. In Anbetracht dessen, dass es sich bei den Klägern um einkommens- und vermögenslose Kinder han- delt, und mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beklagten sowie der Kindsmutter (siehe vorstehend Ziff. III./2.2. i.V.m. Urk. 3/28 Erw. III./2.7. S. 19 und III./5. S. 23 f.), rechtfertigt es sich in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c und f ZPO, die Gerichtskosten vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen. Daran än- dert entgegen der Auffassung des Beklagten (Urk. 18 Rz. 24) nichts, dass er ohne Anerkennung einer Rechtspflicht monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'800.– bezahlt habe und die Kläger daher nicht gezwungen gewesen seien, ein vorsorg- liches Massnahmebegehren zu stellen. Es stand und steht den Parteien grund- sätzlich frei, eine gerichtliche Überprüfung bzw. die gerichtliche Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen zu verlangen. Soweit der Beklagte der Ansicht ist, dass die Prozesskosten aus dem zugewiesenen Überschussanteil beglichen werden kön- nen (Urk. 18 Rz. 25), ist er darauf hinzuweisen, dass mit dem Überschuss – der
- 20 - einen Teil des Kindesunterhalts darstellt – die konkreten Bedürfnisse des Kindes abgedeckt werden sollen. Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang keine zuzusprechen. 6.3. Die Kläger ersuchen für das zweitinstanzliche Verfahren um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages von einstweilen Fr. 5'000.–, eventualiter um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 3/13 S. 2 und Urk. 13 Rz. 52). Die Pflicht eines Elternteils zur Übernahme der Prozesskosten des minder- jährigen Kindes gründet in der Unterhaltspflicht der Eltern (Art. 276 und 285 ZGB; BGE 127 I 202 Erw. 3; BGer 5A_678/2018 vom 19. Juni 2019, Erw. 1.3.). Die El- tern sind somit gehalten, im Rahmen ihrer eigenen finanziellen Mittel für die Pro- zesskosten des minderjährigen Kindes aufzukommen (vgl. BGer 5A_617/2011 vom 18. Oktober 2011, Erw. 5.3.). Bei der Zusprechung eines Prozesskostenvor- schusses bzw. -beitrages sind die für die Gewährung des prozessualen Armen- rechts entwickelten Grundsätze analog anzuwenden. Vorausgesetzt ist demnach, dass die ersuchende Partei mittellos und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO analog). Zudem muss der Vorschussverpflichtete leis- tungsfähig sein (Maier, Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in fami- lienrechtlichen Prozessen im Spannungsfeld mit der Vorschusspflicht von Ehegat- ten und Eltern, FamPra 2014, S. 635 ff.; OGer ZH RZ160004 vom 21.10.2016, Erw. 4.2.3; LZ110005 vom 05.06.2012, Erw. III.B.2). Die Kläger begründen die Höhe des verlangten Prozesskostenbeitrags für das Berufungsverfahren damit, dass sie zum Gesuch des Beklagten um Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung Stellung hätten nehmen und hernach eine Be- rufungsantwort hätten einreichen müssen (vgl. Urk. 3/13 Rz. 69). Im vorliegenden Verfahren brachten die Kläger überdies vor, dass der zeitliche Aufwand aufgrund der zahlreichen detaillierten Eingaben und Stellungnahmen sowie auch die der Rechtsvertreterin obliegende Verantwortung hoch gewesen sei (Urk. 13 Rz. 49). Zutreffend ist zwar, dass sich der Prozess als eher aufwendig erwiesen hat. Indes ist nicht ausser Acht zu lassen, dass die Kläger vorliegend keine Entscheidgebüh- ren zu bezahlen haben (vgl. vorstehende Ziffer). Entsprechend dürfte vorliegend
- 21 - mit Blick auf § 4 Abs. 1 und Abs. 3, § 11 Abs. 2 und § 9 AnwGebV ZH mit An- waltskosten von maximal Fr. 4'000.– zu rechnen sein. Die beiden Kläger sind zweifellos als mittellos anzusehen. Sodann können ihre Rechtsbegehren auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Der Beklag- te verfügt über ein monatliches Einkommen von Fr. 9'131.– (vgl. vorstehend Ziff. III./2.2. i.V.m. Urk. 3/28 Erw. III./3.5. S. 22), sein monatlicher Bedarf kommt auf Fr. 3'340.– zu liegen (vgl. vorstehende Ziff. III./2.2.). Damit resultiert ein monatli- cher Überschuss von Fr. 5'791.–. Selbst unter Berücksichtigung des von ihm zu erbringenden Unterhalts für die Kläger sowie des von ihm geltend gemachten Un- terhalts von E._____ (Fr. 729.– pro Monat, vgl. Urk. 4 Rz. 20 lit. c) verfügt der Be- klagte über einen genügenden Überschuss, um den Klägern innert angemessener Frist einen Prozesskostenbeitrag von Fr. 4'000.– zu bezahlen. Entsprechend ist er zu verpflichten, den Klägern einen Prozesskostenbeitrag von insgesamt Fr. 4'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Gesuch der Kläger abzuweisen. Es wird erkannt:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2020 an die Kosten des (Bar-)Unterhalts der Kläger 1 und 2 einen Betrag von insgesamt Fr. 1‘038.– an die Kindsmutter zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, ab 1. August 2020 für die weitere Dauer des Verfahrens an die Kosten des (Bar-)Unterhalts der Kläger 1 und 2 im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats einen monatlichen Unterhaltsbei- trag (zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher hälftiger Familienzulage) von je Fr. 710.– an die Kindsmutter zu bezahlen. Im Übrigen betreuen der Beklagte und die Kindsmutter die Kläger 1 und 2 jeweils auf eigene Kosten.
3. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern 1 und 2 einen Prozesskostenbei- trag in Höhe von Fr. 4'000.– zu bezahlen. Im Mehrumfang wird das Gesuch abgewiesen.
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4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30‘000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Oktober 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: rl