Erwägungen (37 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) wurde am tt.mm.2016 als Sohn der Verfahrensbeteiligten (fortan Kindsmutter) geboren (Urk. 2/4). Der Be- klagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) anerkannte den Kläger am
28. Dezember 2016 als sein Kind (Urk. 2/5). Die Kindseltern trennten sich im Feb- ruar 2017. Zuvor lebten sie in einer Wohngemeinschaft (Urk. 1 S. 4). Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 machte der Kläger das vorliegende Verfahren betreffend Kin- derunterhalt bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann den Erwägungen des eingangs wiedergegebenen und am 7. Oktober 2019 ergangenen erstinstanzlichen Entscheids entnommen werden (Urk. 53 S. 5 f.).
E. 1.2 Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet die Unterhalts- pflicht des Beklagten gemäss Dispositiv-Ziffer 2. Die Dispositiv-Ziffern 1 (elterliche Sorge und Obhut), 4 (finanzielle Verhältnisse), 5 (Erziehungsgutschriften) und 6 (Genehmigung Teilvereinbarung) blieben unangefochten. Sie sind daher mit Ab- lauf der Anschlussberufungsfrist am 12. Juni 2020 in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO; vgl. zum Zeitpunkt BK ZPO-Sterchi, Art. 315 N 5; ZK ZPO-
- 11 - Reetz/Hilber, Art. 315 N 8). Dies ist vorzumerken. Ebenfalls unangefochten blie- ben die Dispositiv-Ziffern 7 bis 9 (erstinstanzliche Entscheidgebühr und Kosten- und Entschädigungsfolgen). Hinsichtlich der Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgt indessen keine Vormerknahme der (Teil-) Rechtskraft (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO). Nicht angefochten ist weiter die Indexklausel gemäss Disposi- tiv-Ziffer 3, diese wird aber zu aktualisieren sein.
E. 2.2 Der Antrag des Beklagten hinsichtlich Reduktion der Unterhaltsverpflichtung in Phase 2 bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis am 31. März
2018. Die darauf folgende Phase 2.2 beginnt allerdings erst ab dem 1. April 2019 und nicht anschliessend ab dem 1. April 2018. Es stellt sich die Frage, ob diese Lücke von einem Jahr gewollt oder einem Versehen geschuldet ist. Gestellte Be- gehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. Es genügt dabei, wenn aus der Rechtsmittelbegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Ent- scheid, klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeän- dert werden soll (BGer 4A_35/2015 vom 12. Juni 2015, E. 3.2 m.w.H.). Sowohl hinsichtlich Phase 2 als auch Phase 2.2 rügt der Beklagte die Berücksichtigung der VVG-Prämie im Bedarf der Kindsmutter. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er diese Rüge für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis 31. März 2019 nicht aufrecht erhalten wollen würde. Dies gilt umso mehr, als es in allen anderen Phasen keine solchen Zeitlücken gibt und die Unregelmässigkeit nur in jener Phase vorkommt, die der Beklagte nicht eins zu eins vom vorinstanzlichen Entscheid übernommen hat. Demzufolge ist sein Antrag entsprechend anzupassen (vgl. auch eingangs wiedergegebene Anträge).
E. 2.3 Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1), welcher insbesondere bei Entscheiden betreffend Unterhalt erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. statt vieler BGer 5A_20/2017 vom 29. November 2017, E. 4.2).
- 12 -
E. 2.4 In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend ge- nau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel lei- det. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraus- setzung) voraus, dass der Beklagte die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genü- gend präziser Verweise auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behaup- tungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus wel- chen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise be- anstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begrün- dung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Un- geachtet dessen ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwendung weder an die in der Parteieingabe geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013, E. 2.2.2; ZK ZPO-Reetz/ Hilber, Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1507). Die dargelegten Anforderungen an die Begründung einer Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2, nicht publiziert in BGE 142 III 271).
E. 2.5 Betreffend Kinderbelange gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 55 Abs. 2 ZPO; Art. 58 Abs. 2 ZPO; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Gericht ist demgemäss nicht an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 280 N 5; vgl. auch BGE 128 III 411 E. 3.2.1) und auch das Verbot der reformatio in peius greift nicht. Die Untersu-
- 13 - chungsmaxime wirkt dabei umfassend, d.h. zugunsten sämtlicher Parteien (BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Trotz Untersu- chungs- und Offizialmaxime haben die Parteien das Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozessstoffs mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und be- stimmten Behauptungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen (Mitwirkungspflicht; BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015, E. 4.2). Dies gilt verstärkt bei anwaltlicher Vertretung beider Parteien (OGer ZH LY120054 vom
27. Mai 2013, E. 1.5; vgl. auch BGE 141 III 569 E. 2.3.1 und E. 2.3.2).
E. 2.6 Schliesslich können die Parteien bei Verfahren betreffend Kinderbelange im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die von den Parteien erstmals im Berufungsverfahren einge- reichten Urkunden sowie die daraus abgeleiteten Vorbringen der Parteien sind somit – entgegen der Ansicht des Beklagten (vgl. Urk. 65 S. 1) – im Berufungsver- fahren zu berücksichtigen.
E. 3 Bedarfsberechnung
E. 3.1 Der Beklagte moniert in seiner Berufung einzig die von der Vorinstanz (an- geblich) im Bedarf der Kindsmutter angerechneten VVG-Prämien sowie die be- rücksichtigte Höhe der Fremdbetreuungskosten im Bedarf des Klägers.
E. 3.2 VVG-Prämien
E. 3.2.1 Der Beklagte rügt, durch die Berücksichtigung der VVG-Prämien im Bedarf der Kindsmutter habe die Vorinstanz die höchstrichterliche Rechtsprechung miss- achtet, wonach im Rahmen des Betreuungsunterhalts einzig das nach betrei- bungsrechtlichen Richtlinien festzusetzende Existenzminimum des obhutsberech- tigten Elternteils massgebend sei, wozu lediglich die KVG-Prämien gehören wür- den (Urk. 52 S. 3).
E. 3.2.2 Dem ist vorab entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz – wie der Kläger in seiner Berufungsantwortschrift zutreffend ausführte (Urk. 61 S. 3) – die VVG-
- 14 - Prämien in der Höhe von Fr. 39.– nicht im Bedarf der Kindsmutter, sondern im Bedarf des Klägers angerechnet hat. Bei den im Bedarf der Kindsmutter für den Zeitraum vom 15. Februar 2017 bis 31. März 2018 berücksichtigten Fr. 270.– (inkl. IPV) und den ab dem 1. April 2018 angerechneten Fr. 359.– (Urk. 53, E. 4.3., S. 31 ff.) handelt es sich lediglich um die ausgewiesenen KVG-Prämien (vgl. Urk. 2/6 und 2/17). Insofern ist die Rüge des Beklagten von vornherein un- begründet.
E. 3.2.3 Dennoch sei erwähnt, dass die vom Beklagten angeführte Rechtspre- chung zwar im Grundsatz zutreffend ist, das Bundesgericht jedoch auch festge- halten hat, dass bei entsprechenden finanziellen Verhältnissen das betreibungs- rechtliche Existenzminimum um die Aufwendungen für Krankenzusatzversiche- rungen nach VVG sowie den auf die Lebenshaltungskosten entfallenden Steuer- anteil zu erweitern ist (vgl. BGer 5A_545/2017, Urteil vom 17. Mai 2018 = Pra 2018 Nr. 104, E. 7.1.4; Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2013, 529 ff., 576; Spy- cher, Betreuungsunterhalt: Zielsetzung, offene Fragen und Berechnungsthemen, in: FamPra 2017, 198 ff., S. 208 f.; ähnlich auch Jungo/Aebi-Müller/Schweig- hauser, Der Betreuungsunterhalt: Das Konzept - die Betreuungskosten - die Un- terhaltsrechnung, in: FamPra 2017, 163 ff., S. 172 f.). Im Rahmen des Kinderun- terhaltes ist der Aufwand für die nicht obligatorische Krankenkasse (VVG) zudem wenn immer möglich – selbst bei knappen finanziellen Verhältnissen – zu decken (Maier, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, in: FamPra 2020, S. 314 ff., S. 358 f.). Vorliegend resultiert auch mit Einrechnung der erwei- terten Positionen in allen Phasen ein Überschuss, weshalb nicht von knappen fi- nanziellen Verhältnissen gesprochen werden kann. Demzufolge ist nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz dem Kläger die VVG-Prämien in der Höhe von Fr. 39.– angerechnet hat. Dies gilt umso mehr, als die VVG-Prämien auch dem Beklagten in seinem Bedarf angerechnet wurden (Urk. 53, E. 4.2., S. 28).
E. 3.3 Fremdbetreuungskosten
E. 3.3.1 Hinsichtlich der Fremdbetreuungskosten erwog die Vorinstanz, da der Kindsmutter ein hypothetisches Einkommen für ein Arbeitspensum von 40% an- gerechnet werde, erscheine es auch angemessen, die entsprechenden Fremdbe-
- 15 - treuungskosten für zwei Tage im Bedarf des Klägers zu berücksichtigen. Dabei sei mit dem effektiv bezahlten regulären Tarif zu rechnen, da es sich bei den Aus- führungen des Beklagten betreffend Subvention um reine Behauptungen handle, die er mit keinerlei Beweismitteln unterlegt habe. Fakt sei, dass keine Subventio- nen überwiesen und die Fremdbetreuungskosten bezahlt worden seien (Urk. 53, E. 4.1., S. 26). Demnach rechnete die Vorinstanz dem Kläger gestützt auf das Be- rechnungsblatt der Kinderkrippe sowie die eingereichten Zahlungsbelege (Urk. 2/12; Urk. 17/25 und Urk. 17/28) für die Phasen 1 und 2 Fremdbetreuungs- kosten im Umfang von Fr. 1'080.– pro Monat für zwei Tage pro Woche an. Nach- dem sich dieser Betrag per 1. April 2018 aufgrund des Alters des Klägers (Tarif ab 18 Monate) reduzierte, ging die Vorinstanz für die Phase 3 von Fr. 976.– monat- lich für denselben Betreuungsumfang aus. Ab Eintritt in die Schulpflicht per
1. August 2021 (Phasen 4 bis 6) nahm die Vorinstanz eine Reduktion des Betreu- ungsumfangs auf einen Tag pro Woche und damit monatliche Kosten in Höhe von Fr. 488.– an. Von einer weiteren Reduktion ging die Vorinstanz ab Eintritt des Klägers in die Sekundarschule aus und berücksichtigte im Bedarf des Klägers ab
1. August 2029 (Phase 7) Kosten für den Mittagstisch von durchschnittlich Fr. 240.– pro Monat. Ab dem 16. Lebensjahr (Phase 8) rechnete sie dem Kläger letztlich auswärtige Verpflegungskosten von Fr. 220.– pro Monat an (Urk. 53 E. 4.1., S. 22 f.).
E. 3.3.2 Die berücksichtigten Betreuungskosten der Phasen 7 und 8 werden nicht angefochten (vgl. Urk. 52 S. 2). Der Beklagte beanstandet indes, die Vorinstanz habe zu Unrecht den Anspruch der Kindsmutter auf Subventionen auf die Betreu- ungskosten unbeachtet gelassen. Die vorinstanzliche Feststellung, dass es sich dabei um eine reine Behauptung des Beklagten handle, sei falsch. Bereits mit Eingabe vom 7. Januar 2019 – und somit noch vor der Urteilsberatung – habe er eine Tabelle der Gemeinde D._____ eingereicht, welche die Kostenanteile der Gemeinde an den Fremdbetreuungskosten zeige. Damit habe er den Anspruch der Kindsmutter auf subventionierte Fremdbetreuungskosten nicht nur behauptet, sondern belegt. Davon ausgehend, dass die Subventionen nur für die Zukunft gewährt würden, seien die Unterhaltsbeiträge ab 1. August 2020 anzupassen.
- 16 - Somit habe die Kindsmutter ausreichend Zeit, um den Antrag zu stellen (Urk. 52 S. 4 f.).
E. 3.3.3 Dem hält der Kläger entgegen, bei der vom Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren sowie im Berufungsverfahren eingereichten Tarifliste (Urk. 23/2 = Urk. 55) handle es sich nicht um ein offizielles Dokument der Gemeinde D._____. Aus der offiziellen Tariftabelle – die er mit der Berufungsantwort eingereicht habe (Urk. 63/2) – gehe hervor, dass die Gemeinde D._____ anspruchsberechtigten El- tern den ermässigten Elterntarif nur während der effektiven Arbeitszeit der Eltern gewähre. Für Kinderbetreuung ausserhalb der Berufstätigkeit werde der Vollkos- tentarif berechnet. Dies decke sich auch mit den Ausführungen der Kindsmutter im Rahmen der vorinstanzlichen Parteibefragung (Prot. I S. 46). Da die Kindsmut- ter auch nach dem 1. August 2020 keiner Erwerbstätigkeit nachgehen werde, ha- be sie auch weiterhin keinen Anspruch auf Subvention (Urk. 61 S. 5). Es erweise sich als unzulässig, in der Bedarfsrechnung rein hypothetische Subventionen zu berücksichtigen (Urk. 67 S. 2).
E. 3.3.4 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beklagte nicht bestreitet, dass der Klä- ger an zwei Tagen pro Woche die Kinderkrippe besucht. Ebenso wenig stellt er die gemäss Berechnungsblatt der Kinderkrippe E._____ (Urk. 2/12) anfallenden Kosten bei Anwendung des Volltarifs in Abrede. Mithin ist davon auszugehen, dass die regulären (nicht subventionierten) Kosten im erwähnten Betreuungsum- fang Fr. 976.– betragen und sich in der Folge für einen Betreuungstag auf Fr. 488.– reduzieren. Dass die Kinderkrippe E._____ subventionierte Krippenplät- ze hat, ist durch die vom Beklagten eingereichte Tariftabelle zwar belegt. Über die Anspruchsvoraussetzungen enthält sie indes keine Informationen (Urk. 23/2 = Urk. 55). Zudem zeigt ein Vergleich mit der vom Kläger eingereichten Tariftabelle (Urk. 63/3), dass es sich bei der vom Beklagten eingereichten um ein veraltetes Dokument handelt. Gemäss schriftlicher Bestätigung der Leiterin Soziales der Gemeinde D._____ wird die vom Kläger ins Recht gelegte Tariftabelle auch für die vom Kläger besuchte Kinderkrippe E._____ verwendet (Urk. 23/3). Diese ist mit dem ebenfalls vom Kläger eingereichten zugehörigen Elternbeitragsreglement (Urk. 63/1) auch aktuell unter www.tfzo.ch (Verein Tagesfamilien Zürcher Ober-
- 17 - land) abrufbar. Von diesem Reglement ist demnach vorliegend auszugehen. Ge- mäss Punkt 10 des Beitragsreglements besteht – wie der Kläger in seiner Beru- fungsantwortschrift zutreffend ausführt (Urk. 61 S. 5) – nur ein Anspruch auf den ermässigten Tarif, wenn die Kinder während der effektiven Arbeitszeit der Eltern betreut werden. Eine rückwirkende Auszahlung ist ausgeschlossen (vgl. Punkt 11).
E. 3.3.5 Die Vorinstanz rechnete der Kindsmutter rückwirkend ab 1. Dezember 2017 bis 31. Juli 2021 ein hypothetisches Einkommen für ein 40%-Pensum an. Dies wurde nicht beanstandet, weshalb von einer entsprechenden Erwerbstätig- keit der Kindsmutter ausgegangen werden darf. Soweit der Kläger nun geltend macht, dass die Kindsmutter auch nach dem 1. August 2020 keiner Erwerbstätig- keit nachgehen und somit auch weiterhin keinen Anspruch auf Subventionen ha- ben werde, kann ihm deshalb nicht gefolgt werden. Mit dieser Argumentation be- stünde auch kein Anspruch auf Anrechnung der anderen im Zusammenhang mit der Berufsausübung stehenden Positionen, wie auswärtige Verpflegung und Mo- bilitätskosten im Bedarf der Kindsmutter (Urk. 53, E. 4.3., S. 34 f.). Insofern darf davon ausgegangen werden, dass der Kläger künftig an den Arbeitstagen der Kindsmutter die Kinderkrippe besuchen wird und entsprechend ein Anspruch auf Subventionen zu prüfen ist.
E. 3.3.6 Gemäss dem anwendbaren Elternbeitragsreglement gelten als massge- bendes Einkommen alle aktuellen Brutto-Einkommen von sorgeberechtigten El- tern und ihren Partnern, welche im gleichen Haushalt mit Kindern leben. Dazu gehören alle Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, Nebenerwerb, Sozial- und andere Versicherungen, Stipendien, Alimenten und Renten (Urk. 63/4). Ebenfalls in die Berechnung mit einbezogen werden 10% der Vermögenswerte gemäss Steuererklärung (Urk. 63/4). Die Vorinstanz rechnete der Kindsmutter rückwirkend per 1. Dezember 2017 bis 31. Juli 2021 ein hypothe- tisches Einkommen für eine 40%-Stelle von Fr. 1'680.– netto (nicht Fr. 2'100.– wie vom Beklagten ausgeführt, vgl. Urk. 52 S. 5) pro Monat an, was unter Aufrech- nung der üblichen Sozialabzüge [5.275 AHV/IV/EO; 1.1% AL] sowie einem ge- schätzten BVG-Prozentsatzabzug von 5% einem Bruttoeinkommen von rund
- 18 - Fr. 1'870.– entspricht. Für die Phase ab Eintritt des Klägers in den Kindergarten per 1. August 2021 bis zum Eintritt in die Sekundarstufe ging die Vorinstanz von einem Nettoeinkommen für ein 50%-Pensum von Fr. 2'100.– netto bzw. rund Fr. 2'340.– brutto aus. Hinzu kommen die vorinstanzlich zugesprochenen Unter- haltsbeiträge in der Höhe von Fr. 2'909.– bis 31. Juli 2021 bzw. Fr. 2'200.– ab
1. August 2021, die der Einfachheit halber gesamthaft, ohne eine geschätzte Re- duktion infolge ermässigter Fremdbetreuungskosten, zu berücksichtigen sind. Entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. Urk. 61 S. 5) ist zudem auch der monat- lich zufliessende Betrag der Korporation F._____ in der Höhe von Fr. 542.– anzu- rechnen, da es sich dabei um einkommensähnliche monatliche Beiträge handelt. Im Übrigen wurde dieser Betrag der Kindsmutter auch im vorinstanzlichen Verfah- ren als Einkommen angerechnet, was unbeanstandet blieb (vgl. Urk. 53, E. 3.3.6, S. 20). Letztlich sind gemäss dem Beitragsreglement 10% der Vermögenswerte gemäss Steuererklärung in die Berechnung miteinzubeziehen (Urk. 63/4).
E. 3.3.7 Demzufolge resultiert ausgehend von einem aktuell und bis 31. Juli 2021 von der Kindsmutter zu erzielenden Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 63'852.– (12 x [Fr. 1'870.– + Fr. 2'909.– + Fr. 542.–]) und 10% des steuerbaren Vermögens von Fr. 3'250.– (vgl. Urk. 19/6 und Urk. 33/2) unter Anwendung der Tariftabelle ein monatlicher Elternbeitrag von 60% des Volltarifs für zwei Betreuungstage von Fr. 976.–. Der Volltarif reduziert sich entsprechend um rund Fr. 391.– auf Fr. 585.–. Ausgehend von einem Erwerbseinkommen für den Zeitraum vom
1. August 2021 bis 31. Juli 2029 in der Höhe von Fr. 60'984.– (12 x [Fr. 2'340.– + Fr. 2'200.– + Fr. 542.–]) sowie 10% des steuerbaren Vermögen von Fr. 3'250.– resultiert ebenfalls ein monatlicher Elternbeitrag von 60% des Volltarifs für ein Be- treuungstag von Fr. 488.–. Entsprechend reduziert sich der Volltarif um rund Fr. 195.– auf Fr. 293.–. Diese reduzierten Fremdbetreuungsbeträge sind im Be- darf des Klägers zu berücksichtigen.
E. 3.3.8 Die Kindsmutter hat sich grundsätzlich umgehend um die Subventionie- rung zu bemühen. Gemäss dem Elternbeitragsreglement werden die Elternbeiträ- ge spätestens auf den der Meldung folgenden Monat hin angepasst (Urk. 63/4
- 19 - Punkt 11). Insofern erscheint es angemessen, die tieferen Fremdbetreuungskos- ten ab 1. September 2020 in Anrechnung zu bringen.
E. 4 Unterhaltsberechnung
E. 4.1 Nach dem Gesagten reduziert sich einzig der Bedarf des Klägers im Ver- gleich zum vorinstanzlichen Entscheid in der Phase 3 ab 1. September 2020 bis
31. Juli 2021 (neu Phase 3.2) um Fr. 391.– auf Fr. 1'655.–, in der Phase 4 (1. August 2021 bis 30. September 2026) um Fr. 195.– auf Fr. 1'363.–, in der Phase 5 (1. Oktober 2026 bis 30. September 2028) um Fr. 195.– auf Fr. 1'499.– sowie in der Phase 6 (1. Oktober 2028 bis 31. Juli 2029) um Fr. 195.– auf Fr. 1'519.–. Die restlichen Parameter (Bedarf des Klägers in den Phasen 1, 2, 3 bis 1. August 2020 [neu Phase 3.1] sowie der Phasen 7 und 8, Bedarf Beklagter, Bedarf Kindsmutter, Einkommen Beklagter, Einkommen Kindsmutter, Einkommen Kläger) bleiben unverändert. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Berech- nungen verwiesen werden (Urk. 53 S. 12 ff.).
E. 4.2 Insofern erhöht sich der vorinstanzlich ermittelte Überschuss im Umfang des reduzierten Barbedarfs des Klägers in der Phase 3 ab 1. September 2020 (neu Phase 3.2) auf Fr. 891.–, in der Phase 4 auf Fr. 1'581.–, in der Phase 5 auf Fr. 1'445.– und in der Phase 6 auf Fr. 1'475.–. Der Beklagte macht geltend, der erhöhte Überschuss dürfe nicht zu einem höheren Überschussanteil des Klägers führen, da dieser bereits relativ grosszügig bemessen sei. Zudem sei der Lehr- lingslohn nicht im Umfang von 1/3 unterhaltsreduzierend berücksichtigt worden, was üblich sei (Urk. 52 S. 3 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Die von der Vor- instanz gewählte Aufteilung von 1/5 für den Kläger und 4/5 für den Beklagten steht im Einklang mit der verbreiteten Aufteilung nach «grossen und kleinen Köp- fen» (Eltern je zwei Teile, Kinder je ein Teil), womit bei einem Kind der hauptbe- treuende Elternteil und das Kind zusammen 60% des Überschusses erhalten (Marga Burri, Impulse zur praxisorientierten Rechtswissenschaft, Der Betreu- ungsunterhalt, Brennpunkte des Betreuungsunterhalts, 2018, S. 37 f.; Bähler, Un- terhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, in: FamPra.ch 2015, S. 271 ff., S. 324 f.). Insofern ist die Verteilung von 20% für den Kläger durchaus sachgerecht und nicht zu beanstanden. Was der Beklagte in diesem Zusammen-
- 20 - hang daraus ableiten will, dass der Lehrlingslohn des Klägers nicht zu 1/3 unter- haltsreduzierend angerechnet worden sei, ist nicht ersichtlich, wäre ein allfälliges Einkommen aus einem Lehrvertrag des Klägers doch ohnehin erst in den Phasen zu berücksichtigen, in welchen dieser keiner Fremdbetreuung mehr bedarf.
E. 4.3 Demzufolge ist der in der Phase 3 ab 1. September 2020 (neu Phase 3.2), Phase 4, Phase 5 und Phase 6 neu ermittelte Überschuss zu 1/5 dem Kläger zu- zuteilen und zu 4/5 dem Beklagten zu belassen. Dies führt zu folgenden Unter- haltsverpflichtungen: a.) 1. September 2020 bis 31. Juli 2021 (neu Phase 3.2): Fr. 963.– Betreuungsunterhalt (unverändert) Fr. 1'455.– Barbedarf (neu Fr. 1'655.– ./. Kinderzulage) Fr. 178.– Überschussanteil Fr. 2'596.– Unterhaltsanspruch b.) 1. August 2021 bis 30. September 2026 (Phase 4): Fr. 565.– Betreuungsunterhalt (unverändert) Fr. 1'163.– Barbedarf (neu Fr. 1'363.– ./. Kinderzulage) Fr. 316.– Überschussanteil Fr. 2'044.– Unterhaltsanspruch c.) 1. Oktober 2026 bis 30. September 2028 (Phase 5): Fr. 565.– Betreuungsunterhalt (unverändert) Fr. 1'299.– Barbedarf (neu Fr. 1'499.– ./. Kinderzulage) Fr. 289.– Überschussanteil Fr. 2'153.– Unterhaltsanspruch d.) 1. Oktober 2028 bis 31. Juli 2029 (Phase 6): Fr. 565.– Betreuungsunterhalt (unverändert) Fr. 1'269.– Barbedarf (neu Fr. 1'519.– ./. Kinderzulage) Fr. 295.– Überschussanteil Fr. 2'129.– Unterhaltsanspruch
- 21 -
E. 4.4 In den anderen Phasen bleiben die vorinstanzlich festgelegten Unterhalts- verpflichtungen bestehen. Der Beklagte ist aufgrund der vorstehenden Ausfüh- rungen zu verpflichten, dem Kläger jeweils monatlich im Voraus zahlbare Unter- haltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'331.– (Phase 1 rückwirkend vom 15. Februar 2017 bis 30. November 2017), Fr. 2'855.– (Phase 2 rückwirkend vom
1. Dezember 2017 bis 31. März 2018), Fr. 2'909.– (Phase 3.1 vom 1. April 2018 bis 31. August 2020), Fr. 2'596.– (Phase 3.2 vom 1. September 2020 bis 31. Juli 2021), Fr. 2'044.– (Phase 4 vom 1. August 2021 bis 30. September 2026, Fr. 2'153.– (Phase 5 vom 1. Oktober 2026 bis 30. September 2028) Fr. 2'129.– (Phase 6 vom 1. Oktober 2028 bis 31. Juli 2029), Fr. 1'751.– (Phase 7 vom
1. August 2029 bis 30. September 2032) sowie Fr. 1'228.– (Phase 8 vom
1. Oktober 2032 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung) zu be- zahlen.
E. 4.5 Schliesslich ist die Indexklausel des vorinstanzlichen Entscheids angepasst an den aktuellen Stand zu bestätigen.
E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 5.1 Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten auf Fr. 5'700.– festgesetzt und den Partei- en je zur Hälfte auferlegt. Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen (Urk. 53, Dispositiv-Ziffern 7-9). Der vorinstanzliche Kostenentscheid wurde von den Parteien im Berufungsverfahren nicht thematisiert und erscheint auch nach der vorliegend vorgenommenen Reduktion der Unterhaltsbeiträge weiterhin als angemessen und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend (Art. 106 und 107 ZPO). Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv ist daher zu bestätigen.
E. 5.2 Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 5.2.1 Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren richtet sich nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 sowie § 5 Abs. 1 der Gebührenver- ordnung des Obergerichts vom 8. September 2020 (GebV OG). Unter Berücksich-
- 22 - tigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.– als an- gemessen.
E. 5.2.2 Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei aufer- legt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Vorinstanz sprach dem Kläger in den angefochtenen Phasen 1 bis 6 Unterhaltsleistungen von insgesamt Fr. 355'090.50 ([9.5 x Fr. 1'331.–] + [4 x Fr. 2'855.–] + [40 x Fr. 2'909.–] + [62 x Fr. 2'200.–] + [24 x Fr. 2'309.–] + [10 x Fr. 2'285.–]) zu. Der Beklagte strebt eine Reduktion auf Fr. 323'196.– ([9.5 x Fr. 1'292.–] + [4 x Fr. 2'816.–] + [28 x Fr. 2'870.–] + [12 x Fr. 2'530.–] + [62 x Fr. 1'932.–] + [24 x Fr. 2'041.–] + [10 x Fr. 2'017.–]) an. Der Kläger verlangt eine Bestätigung des vo- rinstanzlichen Entscheids. Nach erfolgter Korrektur des angefochtenen Ent- scheids beträgt die Unterhaltspflicht des Beklagten für die angefochtenen Phasen 1 bis 6 insgesamt Fr. 336'671.50 ([9.5 x Fr. 1'331.–] + [4 x Fr. 2'855.–] + [29 x Fr. 2'909.–] + [11 x Fr. 2'596.–] + [62 x Fr. 2'044.–] + [24 x Fr. 2'153.–] + [10 x Fr. 2'129.–]). Damit halten sich im zweitinstanzlichen Verfahren Obsiegen und Un- terliegen in etwa die Waage. Entsprechend wären die Gerichtskosten den Partei- en in diesem Verhältnis aufzuerlegen. In Anbetracht dessen, dass es sich beim Kläger um ein einkommens- und vermögensloses Kind handelt, und mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beklagten sowie der Kindsmutter (siehe vorste- hend Ziff. 4), rechtfertigt es sich in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c und f ZPO, die Gerichtskosten einzig dem Beklagten aufzuerlegen.
E. 5.2.3 Entsprechend der Kostenverteilung sind für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 4, 5 und 6 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom
- Oktober 2019 am 12. Juni 2020 in Rechtskraft erwachsen sind. - 23 -
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen wie folgt zu bezahlen: Phase 1: Fr. 1'331.– ab 15. Februar 2017 bis zum 30. November 2017 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunter- halt); Phase 2: Fr. 2'855.– ab 1. Dezember 2017 bis zum 31. März 2018 (davon Fr. 874.– als Betreuungsunter- halt); Phase 3.1: Fr. 2'909.– ab 1. April 2018 bis 31. August 2020 (davon Fr. 963.– als Betreuungsunterhalt); Phase 3.2: Fr. 2'596.– ab 1. September 2020 bis 31. Juli 2021 (da- von Fr. 963.– als Betreuungsunterhalt); Phase 4: Fr. 2'044.– ab 1. August 2021 bis 30. September 2026 (davon Fr. 565.– als Betreuungsunterhalt); Phase 5: Fr. 2'153.– ab 1. Oktober 2026 bis 30. September 2028 (davon Fr. 565.– als Betreuungsunterhalt); Phase 6: Fr. 2'129.– ab 1. Oktober 2028 bis 31. Juli 2029 (davon Fr. 565.– als Betreuungsunterhalt); Phase 7: Fr. 1'751.– ab 1. August 2029 bis 30. September 2032 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); Phase 8: Fr. 1'228.– ab 1. Oktober 2032 bis zur Vollendung des
- Altersjahres des Klägers bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbil- - 24 - dung (davon Fr. 0.– als Betreuungsunter- halt). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter des Klägers bzw. an dessen jewei- ligen gesetzlichen Vertreter zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ers- ten eines jeden Monats. Gesetzliche und/oder vertragliche Kinder- oder Ausbildungszulagen, auf de- ren Bezug der Beklagte zugunsten des Klägers Anspruch hat, sind zusätz- lich zu bezahlen. Der Beklagte ist berechtigt, von den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen die für den Zeitraum vom März 2017 bis Juli 2019 bereits bezahlten Unterhalts- beiträge in der Höhe von total Fr. 43'500.– in Abzug zu bringen. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange der Kläger im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprü- che gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfän- ger bezeichnet. Die ordentliche Pensionierung des Beklagten stellt einen Abänderungsgrund dar.
- Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 vorstehend basieren auf dem Lan- desindex der Konsumentenpreise des Bundesamts für Statistik (Basis De- zember 2015 = 100 Punkte), Stand Juni 2020 von 101.4 Punkten. Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2021, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupas- sen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 101.4
- Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Disp.-Ziff. 7-9) wird bestätigt. - 25 -
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
- Es werden für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, Zürich, 22. Juli 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer MLaw S. Meisel versandt am: sl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ200011-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel Beschluss und Urteil vom 22. Juli 2020 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligte betreffend Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 7. Oktober 2019 (FK180009-E)
- 2 - Rechtsbegehren: des Klägers (Urk. 15): "1. Es sei der Kläger unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kinds- mutter und des Beklagten zu belassen;
2. Es sei die Obhut über den Kläger bei der Kindsmutter zu belas- sen, wo er auch seinen Wohnsitz haben soll;
3. Es sei der Beklagte für berechtigt und verpflichtet zu erklären, den Kläger wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:
- bis zum Eintritt in den Kindergarten: wöchentlich (ungerade Wo- chen) am Samstag von 09 Uhr bis 18 Uhr;
- ab Eintritt in den Kindergarten: jedes zweite Wochenende (unge- rade Wochen) von Freitagabend 18 Uhr bis Sonntagabend 18 Uhr;
- jährlich alternierend an Ostern (Karfreitag bis Ostermontag) bzw. Pfingsten (Pfingstsamstag bis Pfingstmontag);
- jährlich alternierend über Weihnachten (24. bis 26. Dezember) bzw. über Neujahr (31. Dezember bis 2. Januar);
- ab Eintritt in den Kindergarten in den Sommerschulferien für die Dauer von zwei Wochen und in den Frühlings- und Herbstschulfe- rien für die Dauer von je einer weiteren Woche, wobei der Beklag- te zu verpflichten ist, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus mit der Kindsmutter abzu- sprechen.
4. Es seien die gesamten Erziehungsgutschriften der Kindsmutter anzurechnen;
5. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend ab dem 15. Februar 2017 monatliche, im Voraus auf den 25. des Vormonats zahlbare Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Familienzulagen, wie folgt oder nach richterlichem Ermessen zu bezahlen:
a) vom 15. Februar 2017 bis zum 30. November 2017 CHF 1'367.00 als Barunterhalt (inkl. CHF 1'080.00 Fremdbe- treuungskosten)
b) vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. März 2018
- CHF 1'867.00 als Barunterhalt (inkl. CHF 1'080.00 Fremdbetreuungskosten) sowie
- CHF 2'723.00 als Betreuungsunterhalt
c) vom 1. April 2018 bis zur Vollendung des 3. Altersjahres des Klägers
- 3 -
- CHF 1'846.00 als Barunterhalt (inkl. CHF 976.00 Fremdbetreuungskosten) sowie
- CHF 2'812.00 als Betreuungsunterhalt;
d) ab Vollendung des 3. Altersjahres des Klägers bis zu dessen Eintritt in den Kindergarten
- CHF 2'046.00 als Barunterhalt (inkl. CHF 976.00 Fremdbetreuungskosten) sowie
- CHF 3'327.00 als Betreuungsunterhalt;
e) ab Eintritt des Klägers in den Kindergarten bis zur Vollen- dung des 10. Altersjahres
- CHF 2'046.00 als Barunterhalt (inkl. CHF 976.00 Fremdbetreuungskosten) sowie
- CHF 1'377.00 als Betreuungsunterhalt;
f) ab Vollendung des 10. Altersjahres des Klägers bis zu des- sen Eintritt in die Sekundarstufe
- CHF 2'246.00 als Barunterhalt (inkl. CHF 976.00 Fremdbetreuungskosten) sowie
- CHF 1'377.00 als Betreuungsunterhalt;
g) ab Eintritt des Klägers in die Sekundarstufe bis zur Beendi- gung der obligatorischen Schulpflicht
- CHF 1'770.00 als Barunterhalt (inkl. CHF 300.00 Fremdbetreuungskosten) sowie
- CHF 207.00 als Betreuungsunterhalt;
h) ab Beendigung der obligatorischen Schulpflicht bis zur Voll- endung des 18. Altersjahres des Klägers bzw. bis zum Ab- schluss von dessen Erstausbildung, zumindest bis zum Ein- tritt des Beklagten in das ordentliche Rentenalter CHF 1'820.00 als Barunterhalt;
i) ab Eintritt des Beklagten ins ordentliche Rentenalter zumin- dest die Kinderrenten aus der AHV und der beruflichen Vor- sorge;
6. Die vom Beklagten bereits erbrachten Zahlungen seien auf die Unterhaltsverpflichtung gemäss Ziff. 5 hiervor anzurechnen;
7. Es seien die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 5 hiervor ge- richtsüblich zu indexieren;
8. Es seien die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 5 hiervor an die gesetzliche Vertreterin des Klägers zu zahlen, solange dieser mit ihr im gleichen Haushalt lebt und er ab Eintritt der Volljährig- keit keine Direktansprüche stellt oder Dritte als Zahlstelle be- zeichnet;
- 4 - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zu Lasten des Beklagten." des Beklagten (Urk. 18): "1. Es sei der Kläger unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kinds- mutter und des Beklagten zu belassen.
2. Es sei die Obhut über den Kläger der Kindsmutter alleine zuzutei- len.
3. Der Beklagte sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, den Kläger wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:
- bis zum Eintritt in den Kindergarten: wöchentlich am Samstag von 9 Uhr bis 18 Uhr sowie jeweils wöchentlich von Mittwochabend 18 Uhr bis Donnerstagmorgen 8 Uhr;
- ab Eintritt in den Kindergarten: jedes zweite Wochenende (unge- rade Wochen) von Freitagabend 18 Uhr bis Sonntagabend 18 Uhr sowie jeweils von Mittwochabend, 18 Uhr, bis Donnerstagmorgen, Kindergarten- bzw. Schulbeginn;
- jährlich alternierend an Ostern (Karfreitag bis Ostermontag) bzw. Pfingsten (Samstag bis Pfingstmontag);
- jährlich alternierend über Weihnachten (24.-26. Dezember) bzw. Neujahr (31. Dezember bis 2. Januar);
- ab Kindergarteneintritt: während 4 Wochen (Schul-)Ferien pro Jahr.
4. Die Erziehungsgutschriften seien der Kindsmutter alleine zuzuweisen.
5. Der Beklagte sei – unter Anrechnung bereits geleisteter Unterhaltsbei- träge – zu verpflichten, der Kindsmutter an den Unterhalt des Klägers monatlich angemessene Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällig gesetz- lich oder vertraglich geschuldeter Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen:
- Phase 1, 15. Februar 2017 - 31. Oktober 2026: CHF 739 bzw. mit eigener Wohnung der Kindsmutter CHF 1'387 (davon CHF 219 Betreuungsunterhalt)
- Phase 2, 1. November 2026 - 31. Oktober 2028: CHF 1'304 (da- von CHF 219 Betreuungsunterhalt)
- Phase 3, 1. November 2028 bis zur ordentlichen Pensionierung des Beklagten: CHF 800, wobei der Beklagte für den Fall, dass der Kläger ein Einkommen erzielt, für berechtigt zu erklären sei, den Unterhaltsbeitrag im Umfang von 1/3 des vom Kläger erziel- ten Netto-Einkommens zu reduzieren. Die Unterhaltsbeiträge seien zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats geschuldet.
6. Die Kinderunterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren.
- 5 -
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers (zzgl. 7.7 % MwSt.)." Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 7. Oktober 2019: (Urk. 50 = Urk. 53) Es wird erkannt:
1. Der Kläger wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kindsmutter C._____, geb. am tt. Dezember 1988, und des Beklagten sowie unter der alleinigen Obhut der Kindsmutter belassen.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen wie folgt zu bezahlen: Phase 1: Fr. 1'331.– ab 15. Februar 2017 bis zum 30. November 2017 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunter- halt); Phase 2: Fr. 2'855.– ab 1. Dezember 2017 bis zum 31. März 2018 (davon Fr. 874.– als Betreuungsunter- halt); Phase 3: Fr. 2'909.– ab 1. April 2018 bis 31. Juli 2021 (davon Fr. 963.– als Betreuungsunterhalt); Phase 4: Fr. 2'200.– ab 1. August 2021 bis 30. September 2026 (davon Fr. 565.– als Betreuungsunterhalt); Phase 5: Fr. 2'309.– ab 1. Oktober 2026 bis 30. September 2028 (davon Fr. 565.– als Betreuungsunterhalt); Phase 6: Fr. 2'285.– ab 1. Oktober 2028 bis 31. Juli 2029 (davon Fr. 565.– als Betreuungsunterhalt); Phase 7: Fr. 1'751.– ab 1. August 2029 bis 30. September 2032 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt);
- 6 - Phase 8: Fr. 1'228.– ab 1. Oktober 2032 bis zur Vollendung des
18. Altersjahres des Klägers bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbil- dung (davon Fr. 0.– als Betreuungsunter- halt). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter des Klägers bzw. an dessen jewei- ligen gesetzlichen Vertreter zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ers- ten eines jeden Monats. Gesetzliche und/oder vertragliche Kinder- oder Ausbildungszulagen, auf de- ren Bezug der Beklagte zugunsten des Klägers Anspruch hat, sind zusätz- lich zu bezahlen. Der Beklagte ist berechtigt, von den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen die für den Zeitraum vom März 2017 bis Juli 2019 bereits bezahlten Unterhalts- beiträge in der Höhe von total Fr. 43'500.– in Abzug zu bringen. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange der Kläger im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprü- che gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfän- ger bezeichnet. Die ordentliche Pensionierung des Beklagten stellt einen Abänderungsgrund dar.
3. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 vorstehend basieren auf dem Lan- desindex der Konsumentenpreise des Bundesamts für Statistik (Basis De- zember 2015 = 100 Punkte), Stand September 2019 von 102.0 Punkten. Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den
1. Januar 2020, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 102.1
- 7 -
4. Der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge liegen folgende finanziellen Verhält- nisse zugrunde: Kläger: Einkommen bis 30. September 2028: Fr. 200.– Einkommen ab 1. Oktober 2028: Fr. 250.– Vermögen: Fr. 0.– Beklagter: Einkommen (100 % Pensum, netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 8'183.– Vermögen: nicht berücksichtigt Mutter des Klägers: Einkommen vom 15. Februar 2017 bis
30. November 2017 (60 % Pensum, netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 3'289.– Einkommen ab 1. Dezember 2017 bis
31. Juli 2021 (hypothetisch, 40 % Pensum, netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 2'222.– Einkommen ab 1. August 2021 bis
31. Juli 2029 (hypothetisch, 50 % Pensum, netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 2'642.– Einkommen ab 1. August 2029 bis
30. September 2032 (hypothetisch, 80 % Pensum, netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 3'902.– Einkommen ab 1. Oktober 2032 (hypothetisch, 100 % Pensum, netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 4'742.– Vermögen: nicht berücksichtigt
5. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden ausschliesslich der Mutter des Klägers, C._____, geb. am tt. De- zember 1988, angerechnet.
6. Die Vereinbarung der Parteien vom 21. Dezember 2018 wird im Übrigen vorgemerkt und genehmigt. Sie lautet wie folgt:
- 8 - "1. Elterliche Sorge und Obhut Die Parteien sind sich einig, dass B._____, geboren tt.mm.2016, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen wird. Die Parteien sind sich einig, dass die Obhut über B._____ alleine der Kinds- mutter zugeteilt werden soll.
2. Betreuungsregelung Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, B._____ auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen: − ab 1. Januar 2019 bis zum 3. Lebensjahr von B._____: Wöchentlich am Samstag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie jeweils von Mittwochnach- mittag, 14.00 Uhr, bis Mittwochabend 18.00 Uhr; − ab dem 3. Lebensjahr von B._____ bis zum Eintritt in den Kindergarten: Wöchentlich am Samstag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie jeweils von Mittwochnachmittag, 14.00 Uhr, bis Donnerstagmorgen, 8.00 Uhr; − ab Eintritt in den Kindergarten: Jedes zweite Wochenende (ungerade Wochen) von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr sowie jeweils von Mittwochnachmittag, 14.00 Uhr, bis Donnerstagmor- gen, Kindergarten- bzw. Schulbeginn (der Beklagte bringt B._____ in den Kindergarten bzw. Schule); − jährlich alternierend an Ostern (Karfreitag, 14.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, ungerade Jahre), bzw. Pfingsten (Samstag, 14.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, gerade Jahre); − jährlich alternierend über Weihnachten (24. Dezember, 14.00 Uhr, bis
26. Dezember, 18.00 Uhr, ungerade Jahre) bzw. Neujahr (31. Dezember, 14.00 Uhr, bis 2. Januar, 18.00 Uhr, gerade Jahre); − ab Kindergarteneintritt: Während 4 Wochen Ferien pro Jahr, maximal 2 Wochen am Stück. Die Ausübung der Ferienbetreuung ist mindestens drei Monate im Voraus an- zumelden. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auf- teilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Kindsmutter.
- 9 - Weitergehende oder abweichende Kontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten."
7. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'700.– festgesetzt.
8. Die Kosten des Entscheids werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil des Klägers wird jedoch auf die Staatskasse genommen und sofort definitiv abgeschrieben.
9. Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.
10. [Schriftliche Mitteilung.]
11. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung/Beschwerde 30 Tage.] Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 52): "1. Dispositiv-Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben; Der Beklagte sei stattdessen zu verpflichten, dem Kläger wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zgl. allfälliger gesetzlicher und ver- traglicher Familienzulagen zu bezahlen: Phase 1: CHF 1292 ab 15. Februar 2017 bis zum 30. November 2017 Phase 2: CHF 2816 ab 1. Dezember 2017 bis zum 31. März 2018 Phase 2.2: CHF 2870 vom 1. April 2019 [recte: 2018] bis 31. Juli 2020 Phase 3: CHF 2530 vom 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 Phase 4: CHF 1932 ab 1. August 2021 bis 30. September 2026 Phase 5: CHF 2041 ab 1. Oktober 2026 bis 30. September 2028 Phase 6: CHF 2017 ab 1. Oktober 2028 bis 31. Juli 2029 Die restlichen Phasen (7 und 8) werden nicht angefochten.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beru- fungsbeklagten, zzgl. Mehrwertsteuer." des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 61): "Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen;
- 10 - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu Lasten des Berufungsklägers." Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) wurde am tt.mm.2016 als Sohn der Verfahrensbeteiligten (fortan Kindsmutter) geboren (Urk. 2/4). Der Be- klagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) anerkannte den Kläger am
28. Dezember 2016 als sein Kind (Urk. 2/5). Die Kindseltern trennten sich im Feb- ruar 2017. Zuvor lebten sie in einer Wohngemeinschaft (Urk. 1 S. 4). Mit Eingabe vom 18. Juni 2018 machte der Kläger das vorliegende Verfahren betreffend Kin- derunterhalt bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf kann den Erwägungen des eingangs wiedergegebenen und am 7. Oktober 2019 ergangenen erstinstanzlichen Entscheids entnommen werden (Urk. 53 S. 5 f.). 1.2. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom
2. März 2020 (Urk. 52) fristgerecht (Urk. 51) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen. Die Berufungsantwort vom 10. Juni 2020 (Urk. 61) erfolgte innert der mit Verfügung vom 5. Mai 2020 angesetzten Frist (Urk. 60) und wurde dem Kläger mit Verfügung vom 19. Juni 2020 zugestellt (Urk. 64). Die daraufhin erfolgten Ein- gaben des Klägers vom 29. Juni 2020 (Urk. 65) sowie des Beklagten vom 7. Juli 2020 (Urk. 67) wurden der Gegenpartei je zur Kenntnis gebracht (Urk. 66 und Prot. II S. 7). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-51). Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif.
2. Prozessuales 2.1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet die Unterhalts- pflicht des Beklagten gemäss Dispositiv-Ziffer 2. Die Dispositiv-Ziffern 1 (elterliche Sorge und Obhut), 4 (finanzielle Verhältnisse), 5 (Erziehungsgutschriften) und 6 (Genehmigung Teilvereinbarung) blieben unangefochten. Sie sind daher mit Ab- lauf der Anschlussberufungsfrist am 12. Juni 2020 in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO; vgl. zum Zeitpunkt BK ZPO-Sterchi, Art. 315 N 5; ZK ZPO-
- 11 - Reetz/Hilber, Art. 315 N 8). Dies ist vorzumerken. Ebenfalls unangefochten blie- ben die Dispositiv-Ziffern 7 bis 9 (erstinstanzliche Entscheidgebühr und Kosten- und Entschädigungsfolgen). Hinsichtlich der Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgt indessen keine Vormerknahme der (Teil-) Rechtskraft (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO). Nicht angefochten ist weiter die Indexklausel gemäss Disposi- tiv-Ziffer 3, diese wird aber zu aktualisieren sein. 2.2. Der Antrag des Beklagten hinsichtlich Reduktion der Unterhaltsverpflichtung in Phase 2 bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis am 31. März
2018. Die darauf folgende Phase 2.2 beginnt allerdings erst ab dem 1. April 2019 und nicht anschliessend ab dem 1. April 2018. Es stellt sich die Frage, ob diese Lücke von einem Jahr gewollt oder einem Versehen geschuldet ist. Gestellte Be- gehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. Es genügt dabei, wenn aus der Rechtsmittelbegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Ent- scheid, klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeän- dert werden soll (BGer 4A_35/2015 vom 12. Juni 2015, E. 3.2 m.w.H.). Sowohl hinsichtlich Phase 2 als auch Phase 2.2 rügt der Beklagte die Berücksichtigung der VVG-Prämie im Bedarf der Kindsmutter. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er diese Rüge für den Zeitraum vom 1. April 2018 bis 31. März 2019 nicht aufrecht erhalten wollen würde. Dies gilt umso mehr, als es in allen anderen Phasen keine solchen Zeitlücken gibt und die Unregelmässigkeit nur in jener Phase vorkommt, die der Beklagte nicht eins zu eins vom vorinstanzlichen Entscheid übernommen hat. Demzufolge ist sein Antrag entsprechend anzupassen (vgl. auch eingangs wiedergegebene Anträge). 2.3. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1), welcher insbesondere bei Entscheiden betreffend Unterhalt erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. statt vieler BGer 5A_20/2017 vom 29. November 2017, E. 4.2).
- 12 - 2.4. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend ge- nau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel lei- det. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraus- setzung) voraus, dass der Beklagte die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genü- gend präziser Verweise auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behaup- tungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus wel- chen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise be- anstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begrün- dung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Un- geachtet dessen ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwendung weder an die in der Parteieingabe geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013, E. 2.2.2; ZK ZPO-Reetz/ Hilber, Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1507). Die dargelegten Anforderungen an die Begründung einer Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2, nicht publiziert in BGE 142 III 271). 2.5. Betreffend Kinderbelange gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 55 Abs. 2 ZPO; Art. 58 Abs. 2 ZPO; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Gericht ist demgemäss nicht an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 280 N 5; vgl. auch BGE 128 III 411 E. 3.2.1) und auch das Verbot der reformatio in peius greift nicht. Die Untersu-
- 13 - chungsmaxime wirkt dabei umfassend, d.h. zugunsten sämtlicher Parteien (BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Trotz Untersu- chungs- und Offizialmaxime haben die Parteien das Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozessstoffs mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und be- stimmten Behauptungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen (Mitwirkungspflicht; BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015, E. 4.2). Dies gilt verstärkt bei anwaltlicher Vertretung beider Parteien (OGer ZH LY120054 vom
27. Mai 2013, E. 1.5; vgl. auch BGE 141 III 569 E. 2.3.1 und E. 2.3.2). 2.6. Schliesslich können die Parteien bei Verfahren betreffend Kinderbelange im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die von den Parteien erstmals im Berufungsverfahren einge- reichten Urkunden sowie die daraus abgeleiteten Vorbringen der Parteien sind somit – entgegen der Ansicht des Beklagten (vgl. Urk. 65 S. 1) – im Berufungsver- fahren zu berücksichtigen.
3. Bedarfsberechnung 3.1. Der Beklagte moniert in seiner Berufung einzig die von der Vorinstanz (an- geblich) im Bedarf der Kindsmutter angerechneten VVG-Prämien sowie die be- rücksichtigte Höhe der Fremdbetreuungskosten im Bedarf des Klägers. 3.2. VVG-Prämien 3.2.1. Der Beklagte rügt, durch die Berücksichtigung der VVG-Prämien im Bedarf der Kindsmutter habe die Vorinstanz die höchstrichterliche Rechtsprechung miss- achtet, wonach im Rahmen des Betreuungsunterhalts einzig das nach betrei- bungsrechtlichen Richtlinien festzusetzende Existenzminimum des obhutsberech- tigten Elternteils massgebend sei, wozu lediglich die KVG-Prämien gehören wür- den (Urk. 52 S. 3). 3.2.2. Dem ist vorab entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz – wie der Kläger in seiner Berufungsantwortschrift zutreffend ausführte (Urk. 61 S. 3) – die VVG-
- 14 - Prämien in der Höhe von Fr. 39.– nicht im Bedarf der Kindsmutter, sondern im Bedarf des Klägers angerechnet hat. Bei den im Bedarf der Kindsmutter für den Zeitraum vom 15. Februar 2017 bis 31. März 2018 berücksichtigten Fr. 270.– (inkl. IPV) und den ab dem 1. April 2018 angerechneten Fr. 359.– (Urk. 53, E. 4.3., S. 31 ff.) handelt es sich lediglich um die ausgewiesenen KVG-Prämien (vgl. Urk. 2/6 und 2/17). Insofern ist die Rüge des Beklagten von vornherein un- begründet. 3.2.3. Dennoch sei erwähnt, dass die vom Beklagten angeführte Rechtspre- chung zwar im Grundsatz zutreffend ist, das Bundesgericht jedoch auch festge- halten hat, dass bei entsprechenden finanziellen Verhältnissen das betreibungs- rechtliche Existenzminimum um die Aufwendungen für Krankenzusatzversiche- rungen nach VVG sowie den auf die Lebenshaltungskosten entfallenden Steuer- anteil zu erweitern ist (vgl. BGer 5A_545/2017, Urteil vom 17. Mai 2018 = Pra 2018 Nr. 104, E. 7.1.4; Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2013, 529 ff., 576; Spy- cher, Betreuungsunterhalt: Zielsetzung, offene Fragen und Berechnungsthemen, in: FamPra 2017, 198 ff., S. 208 f.; ähnlich auch Jungo/Aebi-Müller/Schweig- hauser, Der Betreuungsunterhalt: Das Konzept - die Betreuungskosten - die Un- terhaltsrechnung, in: FamPra 2017, 163 ff., S. 172 f.). Im Rahmen des Kinderun- terhaltes ist der Aufwand für die nicht obligatorische Krankenkasse (VVG) zudem wenn immer möglich – selbst bei knappen finanziellen Verhältnissen – zu decken (Maier, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, in: FamPra 2020, S. 314 ff., S. 358 f.). Vorliegend resultiert auch mit Einrechnung der erwei- terten Positionen in allen Phasen ein Überschuss, weshalb nicht von knappen fi- nanziellen Verhältnissen gesprochen werden kann. Demzufolge ist nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz dem Kläger die VVG-Prämien in der Höhe von Fr. 39.– angerechnet hat. Dies gilt umso mehr, als die VVG-Prämien auch dem Beklagten in seinem Bedarf angerechnet wurden (Urk. 53, E. 4.2., S. 28). 3.3. Fremdbetreuungskosten 3.3.1. Hinsichtlich der Fremdbetreuungskosten erwog die Vorinstanz, da der Kindsmutter ein hypothetisches Einkommen für ein Arbeitspensum von 40% an- gerechnet werde, erscheine es auch angemessen, die entsprechenden Fremdbe-
- 15 - treuungskosten für zwei Tage im Bedarf des Klägers zu berücksichtigen. Dabei sei mit dem effektiv bezahlten regulären Tarif zu rechnen, da es sich bei den Aus- führungen des Beklagten betreffend Subvention um reine Behauptungen handle, die er mit keinerlei Beweismitteln unterlegt habe. Fakt sei, dass keine Subventio- nen überwiesen und die Fremdbetreuungskosten bezahlt worden seien (Urk. 53, E. 4.1., S. 26). Demnach rechnete die Vorinstanz dem Kläger gestützt auf das Be- rechnungsblatt der Kinderkrippe sowie die eingereichten Zahlungsbelege (Urk. 2/12; Urk. 17/25 und Urk. 17/28) für die Phasen 1 und 2 Fremdbetreuungs- kosten im Umfang von Fr. 1'080.– pro Monat für zwei Tage pro Woche an. Nach- dem sich dieser Betrag per 1. April 2018 aufgrund des Alters des Klägers (Tarif ab 18 Monate) reduzierte, ging die Vorinstanz für die Phase 3 von Fr. 976.– monat- lich für denselben Betreuungsumfang aus. Ab Eintritt in die Schulpflicht per
1. August 2021 (Phasen 4 bis 6) nahm die Vorinstanz eine Reduktion des Betreu- ungsumfangs auf einen Tag pro Woche und damit monatliche Kosten in Höhe von Fr. 488.– an. Von einer weiteren Reduktion ging die Vorinstanz ab Eintritt des Klägers in die Sekundarschule aus und berücksichtigte im Bedarf des Klägers ab
1. August 2029 (Phase 7) Kosten für den Mittagstisch von durchschnittlich Fr. 240.– pro Monat. Ab dem 16. Lebensjahr (Phase 8) rechnete sie dem Kläger letztlich auswärtige Verpflegungskosten von Fr. 220.– pro Monat an (Urk. 53 E. 4.1., S. 22 f.). 3.3.2. Die berücksichtigten Betreuungskosten der Phasen 7 und 8 werden nicht angefochten (vgl. Urk. 52 S. 2). Der Beklagte beanstandet indes, die Vorinstanz habe zu Unrecht den Anspruch der Kindsmutter auf Subventionen auf die Betreu- ungskosten unbeachtet gelassen. Die vorinstanzliche Feststellung, dass es sich dabei um eine reine Behauptung des Beklagten handle, sei falsch. Bereits mit Eingabe vom 7. Januar 2019 – und somit noch vor der Urteilsberatung – habe er eine Tabelle der Gemeinde D._____ eingereicht, welche die Kostenanteile der Gemeinde an den Fremdbetreuungskosten zeige. Damit habe er den Anspruch der Kindsmutter auf subventionierte Fremdbetreuungskosten nicht nur behauptet, sondern belegt. Davon ausgehend, dass die Subventionen nur für die Zukunft gewährt würden, seien die Unterhaltsbeiträge ab 1. August 2020 anzupassen.
- 16 - Somit habe die Kindsmutter ausreichend Zeit, um den Antrag zu stellen (Urk. 52 S. 4 f.). 3.3.3. Dem hält der Kläger entgegen, bei der vom Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren sowie im Berufungsverfahren eingereichten Tarifliste (Urk. 23/2 = Urk. 55) handle es sich nicht um ein offizielles Dokument der Gemeinde D._____. Aus der offiziellen Tariftabelle – die er mit der Berufungsantwort eingereicht habe (Urk. 63/2) – gehe hervor, dass die Gemeinde D._____ anspruchsberechtigten El- tern den ermässigten Elterntarif nur während der effektiven Arbeitszeit der Eltern gewähre. Für Kinderbetreuung ausserhalb der Berufstätigkeit werde der Vollkos- tentarif berechnet. Dies decke sich auch mit den Ausführungen der Kindsmutter im Rahmen der vorinstanzlichen Parteibefragung (Prot. I S. 46). Da die Kindsmut- ter auch nach dem 1. August 2020 keiner Erwerbstätigkeit nachgehen werde, ha- be sie auch weiterhin keinen Anspruch auf Subvention (Urk. 61 S. 5). Es erweise sich als unzulässig, in der Bedarfsrechnung rein hypothetische Subventionen zu berücksichtigen (Urk. 67 S. 2). 3.3.4. Vorweg ist festzuhalten, dass der Beklagte nicht bestreitet, dass der Klä- ger an zwei Tagen pro Woche die Kinderkrippe besucht. Ebenso wenig stellt er die gemäss Berechnungsblatt der Kinderkrippe E._____ (Urk. 2/12) anfallenden Kosten bei Anwendung des Volltarifs in Abrede. Mithin ist davon auszugehen, dass die regulären (nicht subventionierten) Kosten im erwähnten Betreuungsum- fang Fr. 976.– betragen und sich in der Folge für einen Betreuungstag auf Fr. 488.– reduzieren. Dass die Kinderkrippe E._____ subventionierte Krippenplät- ze hat, ist durch die vom Beklagten eingereichte Tariftabelle zwar belegt. Über die Anspruchsvoraussetzungen enthält sie indes keine Informationen (Urk. 23/2 = Urk. 55). Zudem zeigt ein Vergleich mit der vom Kläger eingereichten Tariftabelle (Urk. 63/3), dass es sich bei der vom Beklagten eingereichten um ein veraltetes Dokument handelt. Gemäss schriftlicher Bestätigung der Leiterin Soziales der Gemeinde D._____ wird die vom Kläger ins Recht gelegte Tariftabelle auch für die vom Kläger besuchte Kinderkrippe E._____ verwendet (Urk. 23/3). Diese ist mit dem ebenfalls vom Kläger eingereichten zugehörigen Elternbeitragsreglement (Urk. 63/1) auch aktuell unter www.tfzo.ch (Verein Tagesfamilien Zürcher Ober-
- 17 - land) abrufbar. Von diesem Reglement ist demnach vorliegend auszugehen. Ge- mäss Punkt 10 des Beitragsreglements besteht – wie der Kläger in seiner Beru- fungsantwortschrift zutreffend ausführt (Urk. 61 S. 5) – nur ein Anspruch auf den ermässigten Tarif, wenn die Kinder während der effektiven Arbeitszeit der Eltern betreut werden. Eine rückwirkende Auszahlung ist ausgeschlossen (vgl. Punkt 11). 3.3.5. Die Vorinstanz rechnete der Kindsmutter rückwirkend ab 1. Dezember 2017 bis 31. Juli 2021 ein hypothetisches Einkommen für ein 40%-Pensum an. Dies wurde nicht beanstandet, weshalb von einer entsprechenden Erwerbstätig- keit der Kindsmutter ausgegangen werden darf. Soweit der Kläger nun geltend macht, dass die Kindsmutter auch nach dem 1. August 2020 keiner Erwerbstätig- keit nachgehen und somit auch weiterhin keinen Anspruch auf Subventionen ha- ben werde, kann ihm deshalb nicht gefolgt werden. Mit dieser Argumentation be- stünde auch kein Anspruch auf Anrechnung der anderen im Zusammenhang mit der Berufsausübung stehenden Positionen, wie auswärtige Verpflegung und Mo- bilitätskosten im Bedarf der Kindsmutter (Urk. 53, E. 4.3., S. 34 f.). Insofern darf davon ausgegangen werden, dass der Kläger künftig an den Arbeitstagen der Kindsmutter die Kinderkrippe besuchen wird und entsprechend ein Anspruch auf Subventionen zu prüfen ist. 3.3.6. Gemäss dem anwendbaren Elternbeitragsreglement gelten als massge- bendes Einkommen alle aktuellen Brutto-Einkommen von sorgeberechtigten El- tern und ihren Partnern, welche im gleichen Haushalt mit Kindern leben. Dazu gehören alle Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, Nebenerwerb, Sozial- und andere Versicherungen, Stipendien, Alimenten und Renten (Urk. 63/4). Ebenfalls in die Berechnung mit einbezogen werden 10% der Vermögenswerte gemäss Steuererklärung (Urk. 63/4). Die Vorinstanz rechnete der Kindsmutter rückwirkend per 1. Dezember 2017 bis 31. Juli 2021 ein hypothe- tisches Einkommen für eine 40%-Stelle von Fr. 1'680.– netto (nicht Fr. 2'100.– wie vom Beklagten ausgeführt, vgl. Urk. 52 S. 5) pro Monat an, was unter Aufrech- nung der üblichen Sozialabzüge [5.275 AHV/IV/EO; 1.1% AL] sowie einem ge- schätzten BVG-Prozentsatzabzug von 5% einem Bruttoeinkommen von rund
- 18 - Fr. 1'870.– entspricht. Für die Phase ab Eintritt des Klägers in den Kindergarten per 1. August 2021 bis zum Eintritt in die Sekundarstufe ging die Vorinstanz von einem Nettoeinkommen für ein 50%-Pensum von Fr. 2'100.– netto bzw. rund Fr. 2'340.– brutto aus. Hinzu kommen die vorinstanzlich zugesprochenen Unter- haltsbeiträge in der Höhe von Fr. 2'909.– bis 31. Juli 2021 bzw. Fr. 2'200.– ab
1. August 2021, die der Einfachheit halber gesamthaft, ohne eine geschätzte Re- duktion infolge ermässigter Fremdbetreuungskosten, zu berücksichtigen sind. Entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. Urk. 61 S. 5) ist zudem auch der monat- lich zufliessende Betrag der Korporation F._____ in der Höhe von Fr. 542.– anzu- rechnen, da es sich dabei um einkommensähnliche monatliche Beiträge handelt. Im Übrigen wurde dieser Betrag der Kindsmutter auch im vorinstanzlichen Verfah- ren als Einkommen angerechnet, was unbeanstandet blieb (vgl. Urk. 53, E. 3.3.6, S. 20). Letztlich sind gemäss dem Beitragsreglement 10% der Vermögenswerte gemäss Steuererklärung in die Berechnung miteinzubeziehen (Urk. 63/4). 3.3.7. Demzufolge resultiert ausgehend von einem aktuell und bis 31. Juli 2021 von der Kindsmutter zu erzielenden Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 63'852.– (12 x [Fr. 1'870.– + Fr. 2'909.– + Fr. 542.–]) und 10% des steuerbaren Vermögens von Fr. 3'250.– (vgl. Urk. 19/6 und Urk. 33/2) unter Anwendung der Tariftabelle ein monatlicher Elternbeitrag von 60% des Volltarifs für zwei Betreuungstage von Fr. 976.–. Der Volltarif reduziert sich entsprechend um rund Fr. 391.– auf Fr. 585.–. Ausgehend von einem Erwerbseinkommen für den Zeitraum vom
1. August 2021 bis 31. Juli 2029 in der Höhe von Fr. 60'984.– (12 x [Fr. 2'340.– + Fr. 2'200.– + Fr. 542.–]) sowie 10% des steuerbaren Vermögen von Fr. 3'250.– resultiert ebenfalls ein monatlicher Elternbeitrag von 60% des Volltarifs für ein Be- treuungstag von Fr. 488.–. Entsprechend reduziert sich der Volltarif um rund Fr. 195.– auf Fr. 293.–. Diese reduzierten Fremdbetreuungsbeträge sind im Be- darf des Klägers zu berücksichtigen. 3.3.8. Die Kindsmutter hat sich grundsätzlich umgehend um die Subventionie- rung zu bemühen. Gemäss dem Elternbeitragsreglement werden die Elternbeiträ- ge spätestens auf den der Meldung folgenden Monat hin angepasst (Urk. 63/4
- 19 - Punkt 11). Insofern erscheint es angemessen, die tieferen Fremdbetreuungskos- ten ab 1. September 2020 in Anrechnung zu bringen.
4. Unterhaltsberechnung 4.1. Nach dem Gesagten reduziert sich einzig der Bedarf des Klägers im Ver- gleich zum vorinstanzlichen Entscheid in der Phase 3 ab 1. September 2020 bis
31. Juli 2021 (neu Phase 3.2) um Fr. 391.– auf Fr. 1'655.–, in der Phase 4 (1. August 2021 bis 30. September 2026) um Fr. 195.– auf Fr. 1'363.–, in der Phase 5 (1. Oktober 2026 bis 30. September 2028) um Fr. 195.– auf Fr. 1'499.– sowie in der Phase 6 (1. Oktober 2028 bis 31. Juli 2029) um Fr. 195.– auf Fr. 1'519.–. Die restlichen Parameter (Bedarf des Klägers in den Phasen 1, 2, 3 bis 1. August 2020 [neu Phase 3.1] sowie der Phasen 7 und 8, Bedarf Beklagter, Bedarf Kindsmutter, Einkommen Beklagter, Einkommen Kindsmutter, Einkommen Kläger) bleiben unverändert. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Berech- nungen verwiesen werden (Urk. 53 S. 12 ff.). 4.2. Insofern erhöht sich der vorinstanzlich ermittelte Überschuss im Umfang des reduzierten Barbedarfs des Klägers in der Phase 3 ab 1. September 2020 (neu Phase 3.2) auf Fr. 891.–, in der Phase 4 auf Fr. 1'581.–, in der Phase 5 auf Fr. 1'445.– und in der Phase 6 auf Fr. 1'475.–. Der Beklagte macht geltend, der erhöhte Überschuss dürfe nicht zu einem höheren Überschussanteil des Klägers führen, da dieser bereits relativ grosszügig bemessen sei. Zudem sei der Lehr- lingslohn nicht im Umfang von 1/3 unterhaltsreduzierend berücksichtigt worden, was üblich sei (Urk. 52 S. 3 f.). Dem kann nicht gefolgt werden. Die von der Vor- instanz gewählte Aufteilung von 1/5 für den Kläger und 4/5 für den Beklagten steht im Einklang mit der verbreiteten Aufteilung nach «grossen und kleinen Köp- fen» (Eltern je zwei Teile, Kinder je ein Teil), womit bei einem Kind der hauptbe- treuende Elternteil und das Kind zusammen 60% des Überschusses erhalten (Marga Burri, Impulse zur praxisorientierten Rechtswissenschaft, Der Betreu- ungsunterhalt, Brennpunkte des Betreuungsunterhalts, 2018, S. 37 f.; Bähler, Un- terhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, in: FamPra.ch 2015, S. 271 ff., S. 324 f.). Insofern ist die Verteilung von 20% für den Kläger durchaus sachgerecht und nicht zu beanstanden. Was der Beklagte in diesem Zusammen-
- 20 - hang daraus ableiten will, dass der Lehrlingslohn des Klägers nicht zu 1/3 unter- haltsreduzierend angerechnet worden sei, ist nicht ersichtlich, wäre ein allfälliges Einkommen aus einem Lehrvertrag des Klägers doch ohnehin erst in den Phasen zu berücksichtigen, in welchen dieser keiner Fremdbetreuung mehr bedarf. 4.3. Demzufolge ist der in der Phase 3 ab 1. September 2020 (neu Phase 3.2), Phase 4, Phase 5 und Phase 6 neu ermittelte Überschuss zu 1/5 dem Kläger zu- zuteilen und zu 4/5 dem Beklagten zu belassen. Dies führt zu folgenden Unter- haltsverpflichtungen: a.) 1. September 2020 bis 31. Juli 2021 (neu Phase 3.2): Fr. 963.– Betreuungsunterhalt (unverändert) Fr. 1'455.– Barbedarf (neu Fr. 1'655.– ./. Kinderzulage) Fr. 178.– Überschussanteil Fr. 2'596.– Unterhaltsanspruch b.) 1. August 2021 bis 30. September 2026 (Phase 4): Fr. 565.– Betreuungsunterhalt (unverändert) Fr. 1'163.– Barbedarf (neu Fr. 1'363.– ./. Kinderzulage) Fr. 316.– Überschussanteil Fr. 2'044.– Unterhaltsanspruch c.) 1. Oktober 2026 bis 30. September 2028 (Phase 5): Fr. 565.– Betreuungsunterhalt (unverändert) Fr. 1'299.– Barbedarf (neu Fr. 1'499.– ./. Kinderzulage) Fr. 289.– Überschussanteil Fr. 2'153.– Unterhaltsanspruch d.) 1. Oktober 2028 bis 31. Juli 2029 (Phase 6): Fr. 565.– Betreuungsunterhalt (unverändert) Fr. 1'269.– Barbedarf (neu Fr. 1'519.– ./. Kinderzulage) Fr. 295.– Überschussanteil Fr. 2'129.– Unterhaltsanspruch
- 21 - 4.4. In den anderen Phasen bleiben die vorinstanzlich festgelegten Unterhalts- verpflichtungen bestehen. Der Beklagte ist aufgrund der vorstehenden Ausfüh- rungen zu verpflichten, dem Kläger jeweils monatlich im Voraus zahlbare Unter- haltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'331.– (Phase 1 rückwirkend vom 15. Februar 2017 bis 30. November 2017), Fr. 2'855.– (Phase 2 rückwirkend vom
1. Dezember 2017 bis 31. März 2018), Fr. 2'909.– (Phase 3.1 vom 1. April 2018 bis 31. August 2020), Fr. 2'596.– (Phase 3.2 vom 1. September 2020 bis 31. Juli 2021), Fr. 2'044.– (Phase 4 vom 1. August 2021 bis 30. September 2026, Fr. 2'153.– (Phase 5 vom 1. Oktober 2026 bis 30. September 2028) Fr. 2'129.– (Phase 6 vom 1. Oktober 2028 bis 31. Juli 2029), Fr. 1'751.– (Phase 7 vom
1. August 2029 bis 30. September 2032) sowie Fr. 1'228.– (Phase 8 vom
1. Oktober 2032 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung) zu be- zahlen. 4.5. Schliesslich ist die Indexklausel des vorinstanzlichen Entscheids angepasst an den aktuellen Stand zu bestätigen.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten auf Fr. 5'700.– festgesetzt und den Partei- en je zur Hälfte auferlegt. Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen (Urk. 53, Dispositiv-Ziffern 7-9). Der vorinstanzliche Kostenentscheid wurde von den Parteien im Berufungsverfahren nicht thematisiert und erscheint auch nach der vorliegend vorgenommenen Reduktion der Unterhaltsbeiträge weiterhin als angemessen und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend (Art. 106 und 107 ZPO). Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv ist daher zu bestätigen. 5.2. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.2.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren richtet sich nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 sowie § 5 Abs. 1 der Gebührenver- ordnung des Obergerichts vom 8. September 2020 (GebV OG). Unter Berücksich-
- 22 - tigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.– als an- gemessen. 5.2.2. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei aufer- legt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Vorinstanz sprach dem Kläger in den angefochtenen Phasen 1 bis 6 Unterhaltsleistungen von insgesamt Fr. 355'090.50 ([9.5 x Fr. 1'331.–] + [4 x Fr. 2'855.–] + [40 x Fr. 2'909.–] + [62 x Fr. 2'200.–] + [24 x Fr. 2'309.–] + [10 x Fr. 2'285.–]) zu. Der Beklagte strebt eine Reduktion auf Fr. 323'196.– ([9.5 x Fr. 1'292.–] + [4 x Fr. 2'816.–] + [28 x Fr. 2'870.–] + [12 x Fr. 2'530.–] + [62 x Fr. 1'932.–] + [24 x Fr. 2'041.–] + [10 x Fr. 2'017.–]) an. Der Kläger verlangt eine Bestätigung des vo- rinstanzlichen Entscheids. Nach erfolgter Korrektur des angefochtenen Ent- scheids beträgt die Unterhaltspflicht des Beklagten für die angefochtenen Phasen 1 bis 6 insgesamt Fr. 336'671.50 ([9.5 x Fr. 1'331.–] + [4 x Fr. 2'855.–] + [29 x Fr. 2'909.–] + [11 x Fr. 2'596.–] + [62 x Fr. 2'044.–] + [24 x Fr. 2'153.–] + [10 x Fr. 2'129.–]). Damit halten sich im zweitinstanzlichen Verfahren Obsiegen und Un- terliegen in etwa die Waage. Entsprechend wären die Gerichtskosten den Partei- en in diesem Verhältnis aufzuerlegen. In Anbetracht dessen, dass es sich beim Kläger um ein einkommens- und vermögensloses Kind handelt, und mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Beklagten sowie der Kindsmutter (siehe vorste- hend Ziff. 4), rechtfertigt es sich in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c und f ZPO, die Gerichtskosten einzig dem Beklagten aufzuerlegen. 5.2.3. Entsprechend der Kostenverteilung sind für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 4, 5 und 6 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom
7. Oktober 2019 am 12. Juni 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.
- 23 -
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen wie folgt zu bezahlen: Phase 1: Fr. 1'331.– ab 15. Februar 2017 bis zum 30. November 2017 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunter- halt); Phase 2: Fr. 2'855.– ab 1. Dezember 2017 bis zum 31. März 2018 (davon Fr. 874.– als Betreuungsunter- halt); Phase 3.1: Fr. 2'909.– ab 1. April 2018 bis 31. August 2020 (davon Fr. 963.– als Betreuungsunterhalt); Phase 3.2: Fr. 2'596.– ab 1. September 2020 bis 31. Juli 2021 (da- von Fr. 963.– als Betreuungsunterhalt); Phase 4: Fr. 2'044.– ab 1. August 2021 bis 30. September 2026 (davon Fr. 565.– als Betreuungsunterhalt); Phase 5: Fr. 2'153.– ab 1. Oktober 2026 bis 30. September 2028 (davon Fr. 565.– als Betreuungsunterhalt); Phase 6: Fr. 2'129.– ab 1. Oktober 2028 bis 31. Juli 2029 (davon Fr. 565.– als Betreuungsunterhalt); Phase 7: Fr. 1'751.– ab 1. August 2029 bis 30. September 2032 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); Phase 8: Fr. 1'228.– ab 1. Oktober 2032 bis zur Vollendung des
18. Altersjahres des Klägers bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbil-
- 24 - dung (davon Fr. 0.– als Betreuungsunter- halt). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter des Klägers bzw. an dessen jewei- ligen gesetzlichen Vertreter zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ers- ten eines jeden Monats. Gesetzliche und/oder vertragliche Kinder- oder Ausbildungszulagen, auf de- ren Bezug der Beklagte zugunsten des Klägers Anspruch hat, sind zusätz- lich zu bezahlen. Der Beklagte ist berechtigt, von den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen die für den Zeitraum vom März 2017 bis Juli 2019 bereits bezahlten Unterhalts- beiträge in der Höhe von total Fr. 43'500.– in Abzug zu bringen. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange der Kläger im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprü- che gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfän- ger bezeichnet. Die ordentliche Pensionierung des Beklagten stellt einen Abänderungsgrund dar.
2. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 vorstehend basieren auf dem Lan- desindex der Konsumentenpreise des Bundesamts für Statistik (Basis De- zember 2015 = 100 Punkte), Stand Juni 2020 von 101.4 Punkten. Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2021, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupas- sen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 101.4
3. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
4. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Disp.-Ziff. 7-9) wird bestätigt.
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5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
7. Es werden für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, Zürich, 22. Juli 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer MLaw S. Meisel versandt am: sl