Erwägungen (46 Absätze)
E. 1 Der Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte (fortan Kläger) und die Beklagte 1, Berufungsbeklagte 1 und Anschlussberufungsklägerin 1 (fortan Beklagte 1) sind die unverheirateten Eltern der Kinder G._____, geboren am tt.mm.2010, E._____, geboren am tt.mm.2012, F._____, geboren am tt.mm.2012, und D._____, geboren am tt.mm.2016. Die Kindseltern schlossen am 18. November 2015 erste Unterhaltsvereinbarungen betreffend die Kinder G._____, E._____ und F._____. Nach der Geburt des vierten Kindes wurde am 29. Juni 2016 ein weiterer Unterhaltsvertrag für D._____ geschlossen und gleichzeitig die ursprünglichen Ver- einbarungen betreffend die drei anderen Kinder abgeändert (Urk. 32 S. 4; Urk. 35/4 und Urk. 3/2-6). Alle vier Vereinbarungen wurden von der zuständigen KESB Hinwil mit Beschlüssen vom 16. August 2016 (Urk. 34/5 betr. Sohn F._____) genehmigt. Die Unterhaltsvereinbarungen sehen einen Unterhaltsbeitrag des Klägers von Fr. 95.– je Kind vor (Urk. 3/2-6 jeweils S. 1). Mit Eingabe vom 25. April 2019 erhob der Kläger eine Klage auf Abänderung der obgenannten Unterhaltsverträge (Urk. 1). Die Hauptverhandlung fand am 10. September 2019 statt (Prot. S. 3). Für den Ver- lauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 33 E. 1 ff.).
E. 1.1 Per 1. Januar 2017 sind die neuen Bestimmungen zum Kindesunterhaltsrecht in Kraft getreten. Die Übergangsbestimmung von Art. 13c SchlT ZGB sieht vor, dass Unterhaltsbeiträge an das Kind, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 in einem genehmigten Unterhaltsvertrag festgelegt worden sind, auf Gesuch des Kindes neu festgelegt werden. Sofern sie gleichzeitig mit Unterhaltsbeiträgen an den Elternteil festgelegt worden sind, ist ihre Anpassung nur bei erheblicher Verän- derung der Verhältnisse zulässig. Das Übergangsrecht differenziert damit zwischen Unterhaltsbeiträgen von Kindern, deren Eltern nie verheiratet waren, und Kindern, deren Eltern sich getrennt oder geschieden haben. Kinder, deren Eltern nie verheira- tet waren, können eine Anpassung des Kindesunterhalts verlangen, ohne dass sich die Situation in irgendeiner Weise verändert haben muss. Allein der Umstand, dass die Unterhaltsbeiträge altrechtlich festgesetzt worden sind, berechtigt demnach zu einer Neufestsetzung (vgl. FamKomm Scheidung/Aeschlimann/Schweighauser, Allg. Bem. zu Art. 276-293 N 73; Senn, Verfahrensrechtliche Streiflichter zu den Revisio- nen der elterlichen Sorge und des Kindesunterhaltsrechts, in: FamPra.ch 2017 S. 971, 987; Dolder, Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang, in: FamPra.ch 2016 S. 917, 925; Spycher, Betreuungsunterhalt, in: FamPra.ch 2017 S. 198, 225; Gloor/Umbricht Lukas, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Expertenwissen für die Praxis, Zürich 2016, Kapitel 12 Rz 12.5).
E. 1.2 Im vorliegenden Verfahren waren der Kläger und die Beklagte 1 nie verheira- tet und die Unterhaltsbeiträge wurden durch einen Unterhaltsvertrag nach bisherigem Recht gestützt auf Art. 287 ZGB festgelegt. Allerdings verlangt vorliegend nicht das Kind, sondern der Kindsvater eine Abänderung der im Unterhaltsvertrag festgesetz- ten Unterhaltsbeiträge. Gemäss klarem Wortlaut von Art. 13c Satz 1 SchlT ZGB kann nur das Kind unverheirateter Eltern – und nicht auch der Unterhaltspflichtige – vo- raussetzungslos eine Neufestlegung des Unterhalts verlangen. Für den Unterhalts- schuldner gelten demgemäss, auch wenn die Unterhaltsbeiträge altrechtlich festge- setzt worden sind, die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 286 Abs. 2 ZGB. Erfor- derlich ist mithin eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse. Betreffend die ein-
- 14 - zelnen Abänderungsvoraussetzungen kann damit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 33 E. III.B.1 bis B.4).
2. Ausgangslage
E. 1.3 Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beur- teilen sind – den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in die- sem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungs- maxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsa- chen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt somit nicht für Verfahren, in welchen Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Nach dem Gesagten sind vorliegend sämtliche im Berufungsverfahren neu eingebrachten Tatsachenbehauptungen und Unterlagen – insbesondere zur Arbeitslosigkeit des Klägers (Urk. 34/11-12; Urk. 39/1; Urk. 49/4-5 und Urk. 54/1-2) sowie weiteren Kindern des Klägers (Urk. 34/15-16 und Urk. 39/2) – zu berücksichtigen.
2. Anschlussberufung 2.1.1. Die Beklagten beantragen unter anderem, die Unterhaltsbeiträge seien für die Kinder G._____, E._____, F._____ und D._____ für die Dauer ab 1. Mai 2019 bis
31. Dezember 2019 (Rechtsmittelantrag 2) und für die Dauer ab 1. Januar 2020 für die Dauer der Arbeitslosigkeit (Rechtsmittelantrag 3) neu zu berechnen (Urk. 43 S. 1). Der Kläger macht geltend, auf diese Anträge sei mangels Bezifferung nicht einzu- treten (Urk. 48 S. 3). 2.1.2. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheis- sung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aus diesem Prozessgrundsatz folgt, dass auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge zu beziffern sind. Erst klare und im Falle von Geldforderungen bezifferte Anträge ermöglichen es der Gegenpar-
- 11 - tei, sich in der Berufungsantwort zu verteidigen (Art. 312 ZPO). Am Erfordernis bezif- ferter Begehren ändert die Geltung der Offizialmaxime im Bereich des Kinderunter- halts nichts. In Berufungsverfahren sind auch für den Kinderunterhalt Anträge erfor- derlich, die den aufgezeigten Anforderungen an die Bezifferung genügen müssen. Die Untersuchungsmaxime betrifft nur die Art der Sammlung des Prozessstoffs, nicht aber die Frage der Einleitung und Beendigung des Verfahrens. Sie beschlägt auch nicht die Frage, wie das Rechtsbegehren formuliert sein muss, damit der Rechtsstreit überhaupt an die Hand genommen werden kann. Aus der Untersuchungsmaxime ergibt sich auch keine Pflicht des Gerichts, die Parteien in prozessualen Fragen zu beraten (BGer 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019, E. 3 m.w.H.). Es besteht sodann keine Pflicht des Berufungsgerichts, bei ungenügenden Rechtsbegehren die Beru- fung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen ver- besserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGer 4A_258/2015 vom
21. Oktober 2015, E. 2.4.1 m.w.H.). Es ist nicht Sache des Gerichts, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013, E. 5.4 m.w.H.). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise ein- zutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefoch- tenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013, E. 3.3.2 m.w.H.). 2.1.3. Die Beklagten führen in ihrer Anschlussberufungsschrift aus, der Kläger verfü- ge für den Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis 31. Dezember 2019 über einen Überschuss von Fr. 1'678.– und ab 1. Januar 2020 bis zum Erhalt einer Arbeitsstelle einen Über- schuss von Fr. 990.–. Dieser – so die Beklagten weiter – sei auf die vier in der Schweiz lebenden Kinder zu verteilen, zuzüglich der gesetzlichen Kinderzulage pro Kind (Urk. 43 S. 6). Die Beklagten äussern sich zwar nicht dazu, in welchem Verhält- nis dieser Überschuss auf die Kinder zu verteilen ist, doch ist angesichts der Tatsa- che, dass bereits die Unterhaltsverträge sowie das vorinstanzliche Urteil den Über- schuss gleichmässig auf die vier Kinder verteilte und die Gleichstellung unter den Kindern auch dem Regelfall entspricht, davon auszugehen, dass auch im Rahmen der Anschlussberufung eine ebensolche Aufteilung verlangt wird. Die Bezifferung der
- 12 - Rechtsmittelanträge 2 und 3 ergibt sich folglich aus der Begründung, weshalb auf die Anschlussberufung insofern einzutreten ist. 2.2.1. Daneben macht der Kläger geltend, die Beklagten hätten vor Vorinstanz ledig- lich die Abweisung des Herabsetzungsbegehrens des Klägers verlangt, weshalb es sich bei der mit Anschlussberufung beantragten Erhöhung der Kinderunterhaltsbei- träge um eine Klageänderung handle, die mangels neuer Tatsachen unzulässig sei. Auf die Anschlussberufung sei somit auch aus diesem Grund nicht einzutreten (Urk. 48 S. 3). 2.2.2. Eine Klageänderung ist im Berufungsverfahren nur noch eingeschränkt zuläs- sig (vgl. Art. 317 Abs. 2 ZPO). Bei Geltung der Offizialmaxime sind Änderungen von Begehren indes jederzeit und uneingeschränkt möglich, freilich ohne dass die Rechtsmittelinstanz an diese gebunden wäre (vgl. ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 76 m.w.H.). Den von den Parteien gestellten Rechtsmittelanträgen kommt somit nur "Vorschlagscharakter" zu, weshalb ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung zu- folge Klageänderung ohnehin ausser Betracht fällt.
E. 2 Am 28. Februar 2020 erhob der Kläger Berufung und stellte die eingangs zitier- ten Anträge (Urk. 32 S. 2). Am 14. Juni 2019 erstatteten die Beklagten (bzw. die Be- klagte 2 im Namen der Beklagten 1) die Berufungsantwort und erhoben gleichzeitig Anschlussberufung (Urk. 43). Die Anschlussberufungsantwort datiert vom 30. Juni 2020 (Urk. 48) und wurde am 9. Juli 2020 den Gegenparteien zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 51). Mit Verfügung vom 17. September 2020 wurde der Kläger aufge-
- 9 - fordert, nähere Angaben zu einem offerierten Zeugen zu machen und/oder weitere Beweismittel hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Mietzinses einzureichen (Urk. 58). Mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 nahm der Kläger Stellung und reichte Unterlagen nach (Urk. 60 und Urk. 62/1-3). Die Beklagten liessen sich hierzu innert angesetzter Frist (vgl. Urk. 64) nicht vernehmen. Weitere Eingaben der Parteien er- folgten nicht.
E. 2.1 Im Berufungsverfahren richtet sich die Höhe der Gerichtsgebühr nach § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 GebV OG. Gegenstand des Verfah- rens bilden im Wesentlichen die Unterhaltsbeiträge. Der Streitwert ist gestützt auf die Anträge der Berufungsbegründung und jene der Anschlussberufung zu berechnen. Der Kläger beantragt die Sistierung der Unterhaltsbeiträge an die Kinder bis zum Er- langen einer Arbeitsstelle. Danach sei ein allfälliger das Existenzminimum von Fr. 3'673.–, eventualiter Fr. 3'273.– übersteigender Überschuss zu je 4/20 auf die Kinder zu verteilen. Ausgehend von einem realistisch zu erwartenden Einkommen im bisherigen Umfang von Fr. 3'130.– verbliebe kein zu verteilender Überschuss, womit er faktisch eine dauerhafte Herabsetzung der vorinstanzlich festgesetzten Unter- haltsbeiträge von Fr. 76.– auf Fr. 0.– beantragt. Geht man davon aus, dass die vier Kinder mit 20 Jahren eine angemessene Ausbildung erlangen, resultiert ein Streit- wert von rund Fr. 45'000.–. Die Beklagten beantragen demgegenüber die Abweisung der Berufung des Klägers und im Rahmen der Anschlussberufung die Erhöhung der
- 33 - Unterhaltsbeiträge auf Fr. 419.50 für den Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis.
31. Dezember 2019 sowie Fr. 247.50 für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis Er- langung einer Arbeitsstelle. Geht man von einer Arbeitslosigkeit von 12 Monaten aus, ergibt dies ein Streitwert von rund Fr. 4'800.–. Unter Anwendung der obgenannten Bestimmungen erscheint demnach eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– angemes- sen.
E. 2.2 Die Anschlussberufung erweist sich als unbegründet, die Berufung ist in etwa zur Hälfte ausgewiesen. Gewichtet gesehen halten sich damit Obsiegen und Unter- liegen die Waage. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher dem Kläger zur Hälfte und den Beklagten 1 und 2 je zu einem Viertel aufzuerlegen, letzteren unter solidarischer Haftung für die Hälfte. Bei diesem Ergebnis sind für das Berufungsver- fahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
E. 2.3 m. H.). Im Verhältnis zu einem minderjährigen Kind sind besonders hohe Anfor- derungen an die Ausschöpfung der Erwerbskraft zu stellen, insbesondere dann, wenn – wie hier – enge wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen (BGE 137 III 118 E. 3.1; BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid, Art. 276 N 25; Hausheer/Spycher, Hand- buch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N. 09.43). Der Pflichtige hat sich daher aus- reichend (intensiv und ernsthaft) um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen.
E. 3 Einkommensreduktion des Klägers
E. 3.1 Die Vorinstanz bewilligte beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte dem Kläger Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsvertre- terin (Urk. 33 S. 22). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO), was sowohl der Kläger (explizit für das Beru- fungs- und Anschlussberufungsverfahren) als auch die Beklagte 1 machen (Urk. 32 S. 2; Urk. 48 S. 2 und Urk. 43 S. 2).
E. 3.2 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
E. 3.3 An der engen finanziellen Situation der Parteien hat sich seit der Fällung des vorinstanzlichen Entscheids nichts geändert, im Gegenteil hat sich die finanzielle La- ge des Klägers aufgrund seiner Arbeitslosigkeit gar akzentuiert. Zu verweisen ist auf die oben genannten Einkommens- und Bedarfszahlen (vorstehend E. III.3-5). Auch hinsichtlich der Beklagten 1 ist anhand der Kontoauszüge der Gemeinde C._____ ausgewiesen, dass sie bzw. ihre Familie seit 2012 von den Sozialbehörden finanziell unterstützt werden muss (Urk. 45/5). Die Parteien gelten somit nach wie vor als mit- tellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Ihre Rechtmittelanträge sind zudem nicht als
- 34 - aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu betrachten (dazu BGE 138 III 217 E. 2.2.4), und eine anwaltliche Verbeiständung des rechtsunkundigen Klägers erscheint zur Wahrung seiner Rechte notwendig. Folglich ist beiden Parteien sowohl für das Berufungs- als auch das Anschlussberufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu bewilligen und dem Kläger in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Es wird beschlossen:
E. 3.4 Als Abänderungsgrund, auf welchen sich der Verpflichtete berufen kann, kommt u.a. eine qualifizierte (d.h. erhebliche) Einkommenseinbusse in Betracht. Um eine Reduktion oder gar Aufhebung der Kinderunterhaltsbeiträge rechtfertigen zu können, muss diese Einkommenseinbusse von einer gewissen Dauer sein. Ein frei- williger Verzicht auf Einnahmen, die zur Erfüllung der Unterhaltspflicht notwendig sind, stellt keinen Abänderungsgrund dar. Bestehen familiäre Unterhaltsverpflichtun- gen, muss der Unterhaltsverpflichtete das ihm Zumutbare unternehmen, um seinen Unterhaltspflichten nachzukommen (BGE 137 III 118 E. 3.1). Kann ein Unterhalts- verpflichteter aufgrund eines zu tiefen Einkommens seinen finanziellen Verpflichtun- gen nicht nachkommen, gilt es in sämtlichen Familiensachen zu prüfen, ob dem Ver- pflichteten ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist (BGE 128 III 4 E. 4a). Dem Verpflichteten wird dabei auferlegt, dasjenige Einkommen zu erzielen, welches mit zumutbarem Aufwand und gutem Willen tatsächlich erzielt werden kann. Mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens wird kein Strafzweck verfolgt, viel- mehr geht es darum, die wirtschaftliche Existenz der Unterhaltsberechtigten sicher- zustellen und die Lasten des Familienunterhalts gerecht zu verteilen. Dazu ist die Rechtsfrage zu beantworten, ob dem Gesuchsteller zuzumuten ist, ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen zu erwirtschaften. Tatfrage ist, ob die als zumut- bar erkannte Tätigkeit (aufgrund von Ausbildung, Arbeitsmarktlage, Alter, Gesundheit etc.) möglich und welches Einkommen dabei effektiv erzielbar ist (BGE 137 III 118 E.
E. 3.5 Es ist ausgewiesen, dass der Kläger seit November 2019 und andauernd ar- beitslos ist und Taggelder bezieht (Urk. 35/11; Urk. 50/5 und Urk. 48 S. 8). Hinsicht- lich der Höhe der Taggelder kann allerdings nicht auf den klägerisch errechneten Durchschnitt von monatlich Fr. 2'426.– abgestellt werden, zumal darin auch die ledig- lich für den halben November 2019 ausbezahlten Taggelder enthalten sind. Den Ab- rechnungen kann entnommen werden, dass dem Kläger 80% des versicherten Ver- dienstes von Fr. 3'283.– ausbezahlt wird, weshalb er von der Arbeitslosenkasse ak-
- 19 - tuell durchschnittlich monatlich Fr. 2'626.– (zuzüglich Kinderzulagen) ausbezahlt er- hält. Damit ist grundsätzlich eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne einer Einkommensreduzierung gegenüber dem hypothetischen Einkommen von Fr. 3'130.– dargetan. Es fragt sich indes, ob im vorliegenden Fall vom tatsächli- chen Einkommen des Klägers auszugehen oder weiterhin ein hypothetisches Ein- kommen anzurechnen ist.
E. 3.6 Hinsichtlich seiner geltend gemachten (erfolglosen) Suchbemühungen reicht der Kläger die von der Arbeitslosenkasse zur Verfügung gestellten und von ihm selbst ausgefüllten Formulare der Monate August 2019 bis Mai 2020 ein (Urk. 35/12 und Urk. 50/4). Es trifft zwar zu, dass er die von der Arbeitslosenkasse geforderte Mindestzahl von zehn (bzw. ab März 2020 fünf) Arbeitsbemühungen pro Monat je- weils erfüllt bzw. übertroffen hat. Doch hält das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Bemessung von Kinderunterhalt dafür, dass die für die Arbeitslosenversiche- rung geltenden Kriterien nicht unbesehen übernommen werden können. Namentlich sei die Tatsache, dass ein Unterhaltsverpflichteter arbeitslos und trotz entsprechen- der Bemühungen keine Stelle gefunden habe, kein Beweis dafür, dass es ihm tat- sächlich nicht möglich sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (BGE 137 III 118 E. 3.1; vgl. auch OGer ZH LE180028 vom 20.12.2018, E. G.1.3.2.; OGer ZH LE120041 vom 08.03.2013, E. III.A.1.3.2). Vorliegend ist etwa zu berücksichtigen, dass nebst den Formularen für die Arbeitslosenkasse nur für die Monate Februar bis Mai 2020 auch die entsprechenden Bewerbungsschreiben vorliegen (Urk. 39/1 und Urk. 54/1). Ob diese Schreiben effektiv versandt wurden, lässt sich daraus nicht ersehen, han- delt es sich doch um nachträglich neu ausgedruckte (unsignierte) Exemplare. In den Akten befindet sich überdies kein einziges Absageschreiben oder anderweitige Re- aktionen auf die Bewerbungen, welche deren effektiven Versand hätten belegen können. Auch auf den der Arbeitslosenkasse eingereichten Formularen betreffend Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen ist kein einziges Mal ein Absage- grund angegeben. Ferner fällt auf, dass sich der Kläger offenbar auf alle Stellenaus- schreibungen mit demselben standardisierten (unpersönlichen) Schreiben beworben hat. Wenn er sich etwa gemäss Formular für die Arbeitslosenkasse für den "Ab- wasch" beworben hat (Urk. 50/4), wurde einzig der Titel des Schreibens von "Bewer- bung als Reinigungsmitarbeiter" auf "Bewerbung als Abwasch und Reinigungsmitar- beiter" geändert. Im Schreiben wird jedoch z.B. weiterhin angepriesen, dass er die
- 20 - Boden-, Fenster- und Möbelpflege sorgsam, schonend und umweltgerecht erledige (vgl. Sammelbeilagen Urk. 39/1 und Urk. 54/1). Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass dem Kläger die Taggelder – entgegen seiner Behauptung – auch nicht immer beanstandungslos ausbezahlt wurden, sondern gemäss Abrechnung des Monats Februar 2020 ein Tag nicht bezahlt wurde, da er an einem Kurs unentschuldigt nicht teilgenommen habe (Urk. 50/5). Insgesamt bestehen deshalb trotz ausbezahlter Taggelder erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Suchbemühungen des Klä- gers.
E. 3.7 Allerdings haben sich die Bedingungen für die Stellensuche – insbesondere im Gastronomiebereich – aufgrund der Covid-19-Pandemie unabhängig von den konkreten Suchbemühungen des Klägers erheblich erschwert (vgl. auch Urk. 48 S. 9). So wurden ab Ende Februar 2020 in der Schweiz vermehrt Ansteckungen mit dem Covid-19-Virus (nachfolgend Coronavirus) gemeldet, was sich bereits zu diesem Zeitpunkt ohne Zweifel negativ auf den Arbeitsmarkt ausgewirkt hat. Aufgrund der sehr schnellen Zunahme der Erkrankungsfälle wurden in der Folge aufgrund der vom Bundesrat zur Bekämpfung des aktuell grassierenden Coronavirus am 13. März 2020 beschlossenen Massnahmen sämtliche Restaurationsbetriebe mit Ausnahme von Imbiss-Betrieben (Take-Away), Betriebskantinen, Lieferdiensten für Mahlzeiten und Restaurationsbetrieben für Hotelgäste auf unbestimmte Zeit geschlossen (Verord- nung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [COVID-19]). Erste Lo- ckerungen in Bezug auf die Restaurationsbetriebe erfolgten erst per 11. Mai 2020 (vgl. Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [COVID-19]: Änderung vom 8. Mai 2020). Aufgrund dieser ausserordentlichen Lage wurde denn auch mit Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 allen an- spruchsberechtigten Personen zwischen März und August 2020 höchstens 120 zu- sätzliche Taggelder durch die Arbeitslosenkasse zugesprochen; so auch dem Kläger (vgl. Abrechnung April 2020, Urk. 50/5). Mit Beschluss des Bundesrates vom
12. August 2020 (in Kraft getreten am 1. September 2020) wurde zudem die Rah- menfrist für den Leistungsbezug um maximal 6 Monate verlängert. Vor diesem Hin- tergrund kann dem Kläger trotz ungenügender Suchbemühungen ab Februar 2020 kein Verschulden an der Arbeitslosigkeit zuerkannt werden. Eine Entspannung der Lage ist angesichts der erneut ansteigenden Infektionszahlen bzw. des Rekords an
- 21 - Neuansteckungen im Oktober 2020 auch in naher Zukunft nicht absehbar. Jüngst wurden mit Beschluss des Bundesrates vom 28. Oktober 2020 als Massnahme zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie gar wieder neue Einschränkungen für die Res- taurants (maximal vier Personen pro Tisch) erlassen. Demzufolge erscheint es an- gemessen, die Übergangsfrist grosszügig zu bemessen und sich am verlängerten Anspruch an Arbeitslosentaggeldern zu orientieren. Gemäss Abrechnung der Ar- beitslosenkasse vom April 2020 hat der Kläger einen Restanspruch von 258.5 Tag- geldern, was ausgehend von durchschnittlich 21.7 Arbeitstagen rund 12 Monaten entspricht. Somit ist dem Kläger ab Februar 2020 bis April 2021 ein reduziertes Ein- kommen im Umfang Fr. 2'626.– (zuzüglich Kinderzulagen), anzurechnen. Danach bzw. ab Mai 2021 ist dem Kläger die Wiedererlangung einer Arbeitsstelle zuzumuten, da ihm auch genügend Zeit für eine allenfalls notwendige Umorientierung zur Verfü- gung steht. Wenn die Beklagten geltend machen, dass der Kläger aufgrund des in der Zwischenzeit erlangten Schweizer Bürgerrechts Chancen auf eine besser bezahl- te Stelle habe, kann ihnen nicht gefolgt werden. Mangels Berufsausbildung des Klä- gers ist weiterhin davon auszugehen, dass ihm insbesondere Hilfsarbeiten im Tief- lohnbereich zugänglich sein werden, weshalb es sachgerecht erscheint, bezüglich des zu erwartenden Einkommens an den bisherigen Lohnverhältnissen anzuknüpfen. Ab Mai 2021 ist dem Kläger demnach wiederum ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'130.– anzurechnen.
E. 3.8 Bei den Ausführungen der Beklagten im Rahmen der Anschlussberufung, wo- nach dem Kläger vermutungsweise zusätzliche nicht deklarierte Einkünfte in der Hö- he von Fr. 500.– zur Verfügung stünden (Urk. 43 S. 5 f), blieb es bei unbelegten pau- schalen Behauptungen, die vom Kläger im Übrigen bestritten wurden (Urk. 48 S. 10). Es liegen auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte vor, die auf ein höheres Einkommen des Klägers hindeuten und ein Nachforschen von Amtes wegen rechtfertigen wür- den. Im Gegenteil bilden die Unterlagen seine missliche finanzielle Lage (diverse Schulden [Urk. 19/25-26] und Minussaldi der UBS- und ZKB-Konten [Urk. 19/28-29 und Urk. 34/19] bzw. Saldierung seines Kontos bei der UBS aufgrund des Minussal- dos [Urk. 34/17-18]) ab. Die mit der Anschlussberufung beabsichtigte Erhöhung des anzurechnenden Einkommens ist daher nicht vorzunehmen.
- 22 -
E. 4 Erhöhter Bedarf des Klägers
E. 4.1 Die Unterhaltsvereinbarungen vom 24. bzw. 29. Juni 2016 basierten auf einem Bedarf des Klägers von Fr. 2'743.– (Urk. 23/1). Die Vorinstanz berücksichtigte eine Erhöhung von Fr. 80.– (Fr. 50.– Gesundheitskosten, Fr. 30.– Zahnarztkosten) und setzte den aktuellen Bedarf auf Fr. 2'823.– fest. In Bezug auf die weiteren geltend gemachten Positionen verneinte die Vorinstanz das Vorliegen veränderter Verhält- nisse. Im Berufungsverfahren beansprucht der Kläger einen Bedarf von Fr. 3'673.– und beanstandet noch die Positionen Grundbetrag und Miete (Urk. 31 S. 13 ff.).
E. 4.2 Soweit die Beklagten eine eigene Bedarfsberechnung aufstellen, ohne auf die vorinstanzlichen Feststellungen zu den einzelnen Positionen einzugehen (vgl. Urk. 43 S. 6), genügen sie der Anforderung an eine Berufungsschrift nicht (vgl. vorstehend E. II.1.2). Im Übrigen ist diese Bedarfsaufstellung auch nicht überzeu- gend, blieben doch etwa die Kommunikationskosten, die ÖV-Kosten sowie die Kos- ten für auswärtige Verpflegung (für den Zeitraum, in welchem ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird) unberücksichtigt. Ferner geht es bei einem Mankofall auch nicht an, dem Kläger einen Beitrag für die Steuern anzurechnen. Darauf ist nachfolgend insofern nicht weiter einzugehen.
E. 4.3 Im Rahmen des Abänderungsprozesses hat lediglich eine partielle Neube- rechnung der Unterhaltsbeiträge zu erfolgen. Auf Punkte, die keine dauerhafte und erhebliche Änderung erfahren haben, ist nicht zurückzukommen. Obwohl sich infolge der Notwendigkeit, die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse zu würdigen, im Ab- änderungsverfahren teilweise dieselben Fragen stellen, welche bereits im ursprüngli- chen Entscheid zu beantworten waren, dürfen nur gerade die veränderten Tatsachen und ihre voraussichtliche Weiterentwicklung, nicht aber die gerichtlichen Feststellun- gen und Wertungen des früheren Prozesses neu beurteilt werden (vgl. OGer ZH LY170058 vom 03.05.2018, S. 10, II./E. 3.1. f.).
E. 4.4 Grundbetrag
E. 4.4.1 In den ursprünglichen Unterhaltsverträgen wurde dem Kläger ein Grundbetrag von Fr. 990.– zugestanden (Urk. 23/1); der Kläger beantragt eine Erhöhung auf Fr. 1'200.– gemäss Kreisschreiben (Urk. 32 S. 12). Die Vorinstanz erwog, auch die Beratungsstellen der Regionalen Rechtsdienste würden sich an die Richtlinien für die
- 23 - Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums im Kreisschreiben halten. Wenn in einer Unterhaltsberechnung ein tieferer als der im Kreisschreiben vorgese- hene Grundbetrag eingesetzt werde, bedeute dies somit nichts anderes, als dass die unterhaltsverpflichtete Person sich freiwillig mit diesem tieferen Betrag einverstanden erklärt habe. Der Kläger mache keine Ausführungen dazu, weshalb er mit einer frei- willigen Reduktion nicht mehr einverstanden sei. In Bezug auf die Frage des Grund- betrags sei somit keine Veränderung eingetreten (Urk. 33 E. III.B.7.3).
E. 4.4.2 Die vorinstanzliche Argumentation entspricht – wie der Kläger zurecht moniert (Urk. 31. S. 12 f.) – nicht der Aktenlage. Aus dem Formular "Grundlagen und Ge- nehmigungsantrag" vom 24. bzw. 29. Juni 2016 geht hervor, dass der Grundbetrag nicht infolge freiwilliger Einschränkung des Klägers auf Fr. 990.– festgesetzt wurde, sondern weil im Lohn des Klägers im Anstellungsverhältnis mit dem H._____ ein Zu- schlag für Verpflegung von Fr. 210.– inbegriffen war. Bei der damaligen, den Unter- haltsverträgen vom 29. Juni 2016 zugrunde liegenden Berechnung wurde dieser Zu- schlag beim Nettolohn in Abzug gebracht, weshalb zum Ausgleich auch der Grund- betrag reduziert werden musste (Urk. 23/1 S. 3). Mit der Kündigung des Arbeitsver- trags beim H._____ I._____ ist der entsprechende Zuschlag für auswärtige Verpfle- gung weggefallen. Das dem Kläger von der Vorinstanz angerechnete hypothetische Einkommen basiert sodann auf dem erzielten Einkommen bei der J._____ AG, bei welcher er ebenfalls keinen solchen Zuschlag mehr erhalten hat und auch kein um diesen Betrag höheren Lohn hätte erreichen können bzw. müssen. Der Grundbetrag ist demzufolge auf Fr. 1'200.– zu erhöhen.
E. 4.5 Miete
E. 4.5.1 Als weiteren Abänderungsgrund macht der Kläger erhöhte Mietkosten geltend. Seit Juni 2016 sei er an der K._____-Strasse ..., … Zürich, wohnhaft und bezahle ei- nen Mietzins von Fr. 1'100.–, wohingegen er im Zeitpunkt des Abschlusses der Un- terhaltsverträge noch zusammen mit einem Mitbewohner ein Zimmer an der L._____- Strasse für Fr. 820.– plus Fr. 40.– Heizkosten bewohnt habe. Allerdings handle es sich auch bei der aktuellen Wohnung nur um eine Notlösung, da er über keine Kochmöglichkeit verfüge und das WC und die Duschen auf dem Gang seien. Damit die Kinder wie vereinbart auch bei ihm übernachten könnten, habe er Anspruch auf
- 24 - eine Zwei- oder Dreizimmerwohnung in der Stadt Zürich für einen angemessenen Mietzins von Fr. 1'500.– (Urk. 32 S. 13 f.).
E. 4.5.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, für eine Erhöhung des Bedarfs bzw. eine Anrechnung eines angemessenen Mietzinses von Fr. 1'500.– bestehe im vorliegen- den Abänderungsverfahren kein Raum. Bereits bei der Festsetzung der Unterhalts- beiträge sei klar gewesen, dass sich der Kläger mit dem eingesetzten Mietzins nur eine kleine Wohnung oder ein Zimmer in einer WG werde leisten können. Von einer freiwilligen Einschränkung im Wohnkomfort – wie der Kläger, sich auf die oberge- richtliche Rechtsprechung (OGer ZH LE180018 vom 16.10.2018, E. III.4.2.b) beru- fend, geltend mache – könne keine Rede sein, zumal auch die Beklagte 1 mit den vier Kindern in beengten Verhältnissen lebe (Urk. 33 E. III.B.7.4).
E. 4.5.3 Diesen vorinstanzlichen Feststellungen kann beigepflichtet werden. Zwar ha- ben die Parteien – wie der Kläger zutreffend ausführt – in der mit Urteil vom
28. Januar 2019 gerichtlich genehmigten Teilvereinbarung vom 10. September 2020 (Urk. 20) festgehalten, dass die Kinder auch beim Kläger übernachten können sollen, sobald er über eine geeignete Wohnung verfügt. Indes hat die Beiständin M._____ mit Schreiben vom 13. Mai 2020 auf Bitte von N._____, Sozialabteilung C._____, Be- richt über die Zusammenarbeit mit dem Kläger erstattet und dabei angegeben, dass bisher mit dem Kläger aufgrund fehlender Kooperation noch kein verbindlicher Be- suchsplan habe festgelegt werden können. Zudem habe der Kläger eine installierte Sozialbegleitung mit grenzüberschreitendem Verhalten gegenüber der Fachperson sabotiert, so dass die Unterstützungsmassnahme wieder habe neu aufgegleist wer- den müssen (Urk. 45/3). Nicht überzeugend sind in dieser Hinsicht die Ausführungen des Klägers, wonach sich eigentlich die Beklagte 1 stets über die Sozialbegleitung beschwert habe und er dies einzig weitergeleitet habe, da er im Gegensatz zur Be- klagten 1 der deutschen Sprache mächtig sei. In diesem Fall wäre nämlich kaum von "grenzüberschreitendem Verhalten" die Rede. Abgesehen davon gilt es zu berück- sichtigen, dass auch der Kläger nicht geltend macht, das Besuchsrecht verlaufe rei- bungslos. Aus der E-Mail der Rechtsvertreterin des Klägers an die Beiständin der Kinder geht gar Gegenteiliges hervor, schildert doch auch sie heftige Auseinander- setzungen der Parteien mit Gewalt und Drohungen im Zusammenhang mit dem Be- suchsrecht (vgl. Urk. 50/2). Angesichts dieser andauernden Probleme mit dem Be-
- 25 - suchsrecht steht eine Stabilisierung desselben im Vordergrund und ist die Überein- kunft hinsichtlich zukünftiger möglicher Übernachtungen noch als leerer Buchstabe zu betrachten. Überdies gewährt diese Klausel dem Kläger keinen Anspruch auf eine angemessene Wohnung in der Stadt Zürich. Bei diesen äusserst knappen finanziel- len Verhältnissen darf im Sinne einer maximalen Ausschöpfung der eigenen Leis- tungskraft auch ein Umzug in eine stadtnahe Gemeinde erwartet werden. Dies gilt umso mehr, als er insofern flexibel ist, als er momentan an keine Arbeitsstelle ge- bunden ist und ihm überdies die Kosten für alle Zonen des ZVV-Netzes im Bedarf angerechnet werden.
E. 4.5.4 Auch hinsichtlich des geltend gemachten aktuellen Mietzinses von Fr. 1'100.– erachtete die Vorinstanz eine Abänderung des Bedarfs als nicht angezeigt. Unter diesem Titel führte sie eine Mischrechnung unter Einbezug der Positionen Miete, Heizkosten, Arbeitsweg und Kommunikationskosten durch und kam (sinngemäss) zum Ergebnis, dass die Veränderung unwesentlich sei. Hierbei erwog sie, bei der ur- sprünglichen Unterhaltsberechnung sei offensichtlich davon ausgegangen worden, dass der Kläger in Zukunft nicht mehr in der Stadt Zürich wohnhaft sein würde, da ihm für den Arbeitsweg ein ZVV-Abonnement für alle Zonen im Betrag von Fr. 236.– angerechnet worden sei. Da er weiterhin in Zürich wohnhaft sei, würden sich dem- nach die Kosten für ein ZVV-Abonnement auf Fr. 85.– pro Monat reduzieren. Zudem seien im neuen Mietzins die Heizkosten sowie ein Anteil Radio/TV-Gebühren enthal- ten, weshalb diese beiden in der Unterhaltsberechnung separat zugestandenen Kos- ten wegfallen würden. Dem Gesagten zufolge würden sich diese Kosten heute auf insgesamt Fr. 1'275.– belaufen (Fr. 1'200.– + Fr. 90.– + Fr. 85.–). Im Rahmen der Unterhaltsvereinbarungen sei dem Kläger unter den genannten Positionen ein Betrag von Fr. 1'226.– zugestanden worden (Fr. 820.– + Fr. 40.– + Fr. 130.– + Fr. 236.–). Daneben habe der Kläger auch nicht begründet, inwiefern diese Veränderung unvor- hersehbar gewesen sein soll, zumal er den neuen Mietvertrag am 29. Juni 2019 und damit am selben Tag unterzeichnet habe, an welchem die Unterhaltsbeiträge festge- setzt worden seien (Urk. 33 E. III.B.7.4).
E. 4.5.5 Der Argumentation der Vorinstanz ist mit dem Kläger entgegenzuhalten, dass aus dem Berechnungsblatt zu den Unterhaltsverträgen klar hervorgeht, dass dem Kläger die Kosten für ein ZVV-Abonnement mit allen Zonen angerechnet wurden,
- 26 - damit er seine in C._____ lebenden Kindern weiterhin während seiner freien Tage besuchen kann (Urk. 23/1). Eine "Verrechnung" dieser Positionen fällt demnach aus- ser Betracht. Dem Kläger ist auch dahingehend Recht zu geben, dass grundsätzlich irrelevant ist, ob die Erhöhung im Zeitpunkt der Unterhaltsvereinbarung voraussehbar war, zumal auch eine Veränderung der Verhältnisse, die im Zeitpunkt der Festlegung der Unterhaltsbeiträge absehbar war, zur Abänderung berechtigt, sofern der Verän- derung damals – wie vorliegend – keine Rechnung getragen wurde (mit Verweis auf BSK ZGB I-Fontoulakis/Breitschmid, Art. 286 N 11 und BGE 131 III 189).
E. 4.5.6 In Bezug auf das aktuell von ihm bewohnte Zimmer an der K._____-Strasse ... in … Zürich reichte der Kläger vor Vorinstanz als Beleg einen Mietvertrag vom
29. Juni 2016 mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'100.– ein (Urk. 3/10). Die Be- rufungsbeklagte 2 erhob im Rahmen ihrer Berufungsantwort bzw. Anschlussberu- fungsschrift Zweifel an der Richtigkeit dieses Mietvertrags, zumal sich in ihren Akten ein unterzeichnetes Exemplar des Mietvertrags über dasselbe Zimmer für einen Mietzins von Fr. 600.– (Urk. 45/13) befand (Urk. 43 S. 4). Der Kläger begründet diese Diskrepanz im Mietzins damit, dass er am Anfang für kurze Zeit das Zimmer noch mit einer weiteren Person geteilt habe, wobei bereits von Vornherein festgestanden ha- be, dass er danach in ein Einzelzimmer mit Kosten von Fr. 1'100.– wechseln könne (Urk. 48 S. 11). Diese Erklärung überzeugt nicht, zumal beide Mietverträge als Miet- beginn den 1. Juli 2016 festlegen und nicht etwa jener für die alleinige Nutzung auf einen späteren Termin terminiert wurde, wie es bei der vom Kläger geschilderten Sachlage zu erwarten wäre. Merkwürdig mutet ebenfalls an, dass beide Mietverträge nur auf den Kläger lauten und am selben Tag – dem 29. Juni 2016 – unterzeichnet wurden. Mit Beschluss vom 17. September 2020 wurde der Kläger deshalb in An- wendung von Art. 296 Abs. 1 ZPO aufgefordert, den Nachnamen sowie die aktuelle Adresse des offerierten Zeugen "O._____" – angeblich sein damaliger Mitbewohner
– zu nennen und/oder andere Belege einzureichen, welche geeignet sind, über die Höhe des Mietzinses ab 1. Mai 2019 Auskunft zu geben (z.B. detaillierter Kontoaus- zug oder sonstige Zahlungsbelege, Urk. 58). Darauf folgend gab der Kläger an, we- der den Nachnamen sowie die aktuelle Adresse des offerierten Zeugen "O._____" zu kennen noch über andere Belege für den bezahlten Mietzins von Fr. 1'100.– mehr zu verfügen, zumal er die Miete nie via Banküberweisung, sondern stets mittels Posteinzahlung bezahlt habe. Die entsprechenden Einzahlungsbelege habe er nicht
- 27 - aufbewahrt. Allerdings bewohne der Kläger seit dem 1. Juli 2019 ein anderes möb- liertes Zimmer für Fr. 820.– pro Monat (Urk. 60 S. 2). Hierzu reichte er den Mietver- trag vom 17. Juni 2019 sowie Zahlungsbelege der Posteinzahlungen für die Monate Juli bis Oktober 2020 ins Recht (Urk. 62/1 und Urk. 62/2).
E. 4.5.7 Fest steht folglich, dass der Kläger ab Juli 2019 wieder denselben Mietzins be- zahlt, der bereits der Unterhaltsvereinbarung vom 29. Juni 2016 zugrunde lag. Ob er für die beiden Monate Mai und Juni 2019 tatsächlich Fr. 1'100.– bezahlte, was ange- sichts vorstehender Ausführungen höchst zweifelhaft ist, kann somit offenbleiben, zumal es sich dabei ohnehin nicht um eine dauerhafte Veränderung handelt, die eine Anpassung des Bedarfs rechtfertigen würde. Indes fallen dem Kläger, wie die Be- klagten zutreffend ausführen (Urk. 43 S. 5), keine zusätzlichen Heizkosten an, wes- halb der Bedarf um Fr. 40.– zu reduzieren ist.
E. 4.6 Auswärtige Verpflegung Nachdem dem Kläger von Februar 2020 bis April 2021 kein hypothetisches Einkom- men angerechnet wird, sind auch die damit korrelierenden Kosten für die auswärtige Verpflegung von Fr. 220.– in diesem Zeitraum im Bedarf nicht zu berücksichtigen.
E. 4.7 Zusammenfassend ergibt sich folgender veränderter Bedarf des Klägers: Position/Zeitraum 1.5.2019 bis ab 1.2.2020 bis ab 1.5.2021 31.1.2020 30.4.2021 Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Miete Fr. 820.– Fr. 820.– Fr. 820.– Krankenkasse Fr. 252.– Fr. 252.– Fr. 252.– Zahnarzt Fr. 50.– Fr. 50.– Fr. 50.– Gesundheitskosten Fr. 30.– Fr. 30.– Fr. 30.– Hausrat/Haftpfl.Vers. Fr. 30.– Fr. 30.– Fr. 30.– Kommunikation Fr. 130.– Fr. 130.– Fr. 130.–
- 28 - ÖV-Kosten Fr. 236.– Fr. 236.– Fr. 236.– auswärtige Verpflegung Fr. 220.– Fr. 0.– Fr. 220.– Total Fr. 2'968.– Fr. 2'748.– Fr. 2'968.–
E. 5 Unterhaltsberechnung
E. 5.1 Im Zeitraum von Februar 2020 bis April 2021 vermag der Kläger gestützt auf die obgenannten Einkommens- und Bedarfszahlen seinen eigenen Notbedarf nicht zu decken und hat ein Manko von monatlich Fr. 122.– (Einkommen Fr. 2'626.– ./. Bedarf Fr. 2'748.–). Mangels Leistungsfähigkeit des Klägers sind für diese Zeitperio- de keine Unterhaltsbeiträge für die Kinder zuzusprechen. Indes resultiert von Mai 2019 bis Januar 2020 und wieder ab Mai 2021 ein Überschuss von Fr. 162.–.
E. 5.2 Sowohl in den Unterhaltsverträgen als auch von der Vorinstanz wurde der Überschuss gleichmässig auf die vier Kinder G._____, E._____, F._____ und D._____ verteilt. Der Kläger macht nun jedoch neu geltend, aus seiner im Jahr 2014 nach Tradition des Staates S._____ eingegangenen Ehe mit P._____ seien noch zwei weitere Söhne, Q._____, geboren am tt.mm.2016, und R._____, geboren am tt.mm.2019, hervorgegangen. Darauf habe er vor Vorinstanz in den nicht protokollier- ten Vergleichsgesprächen auch hingewiesen. Seine Frau und sein älterer Sohn seien im August 2019 von S._____ [Staat] in die T._____ [Staat] geflohen. Der jüngere Sohn R._____ sei in der T._____ zur Welt gekommen. Er beabsichtige, seine Frau und seine zwei Söhne mittels Familiennachzug in die Schweiz zu holen. Seine Frau sei auf finanzielle Unterstützung durch ihn angewiesen, zumal sie über keine Arbeits- stelle verfüge und die T._____ ihr keine Sozialhilfe ausrichte. Deshalb seien die zwei in der T._____ lebenden Kinder unterhaltsrechtlich auch zu berücksichtigen. Ein all- fälliger Überschuss sei auf alle sechs Kinder zu verteilen, wobei angesichts der tiefe- ren Lebenshaltungskosten die beiden in der T._____ lebenden Kinder wie ein Kind in der Schweiz zu betrachten seien (Urk. 32 S. 18 f.; Urk. 60 S. 2 f.).
E. 5.3 Mit den beiden Geburtsurkunden (Urk. 35/16 und Urk. 39/2) sind die neuen Vaterschaften des Klägers rechtgenügend erstellt und auch die Beklagten stellen diesen Umstand nicht in Abrede. Allerdings machen sie geltend, freiwillige Zuwen-
- 29 - dungen des Klägers an seine Familie in der T._____ seien nicht relevant für die Be- darfsberechnung und der Überschuss sei nur auf die vier in der Schweiz lebenden Kinder zu verteilen. Die Unterstützungspflicht der in der Schweiz wohnhaften vier Kinder sei in absoluter Priorität vorzuziehen (Urk. 43 S. 5 und 6).
E. 5.4 Diesen Ausführungen der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Mehrere Kin- der einer unterhaltspflichtigen Person sind im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürf- nissen gleich zu behandeln. Dieser Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch zwischen Kindern, die nicht im selben Haushalt leben, sowie zwischen ehelichen und ausser- ehelichen Kindern (BGE 137 III 59, Urteil vom 30. November 2010 E. 4.2.1; BGer 5A_309/2012 vom 19. Oktober 2012, E. 3.4; BGer 5A_86/2013 12. März 2014, E. 3.5, FamKomm Scheidung/Schweighauser, Art. 285 ZGB N 40; BSK ZGB II- Breitschmid, Art. 285 ZGB N 17). Eine Ungleichbehandlung gebietet sich vorliegend einzig aufgrund der in der T._____ gegenüber der Schweiz tieferen Lebenshaltungs- kosten. Gestützt auf die Vergleichstabelle der UBS betreffend die Preisverhältnisse in U._____ [Stadt in T._____] und Zürich ergibt sich, dass das Preisniveau in U._____ im Verhältnis zu demjenigen in Zürich 45% beträgt (vgl. UBS-Bericht über Preise und Löhne abrufbar unter: https://www.ubs.com/microsites/prices-earnings). Demgemäss erscheint der Vorschlag des Klägers, wonach die beiden in der T._____ lebenden Kinder wie ein in der Schweiz lebendes Kind zu behandeln seien, sachgemäss.
E. 5.5 Der Überschuss von Fr. 162.– ist folglich im Umfang Fr. 129.– (4/5) gleich- mässig auf die vier Kinder G._____, E._____, F._____ und D._____ aufzuteilen. Somit sind die gemäss Unterhaltsverträgen vom 29. Juni 2016 festgesetzten Unter- haltsbeiträge von je Fr. 95.– pro Kind für den Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis
31. Januar 2020 sowie ab 1. Mai 2021 auf je Fr. 32.– (zuzüglich Kinderzulagen) zu reduzieren. Für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis 31. April 2021 ist der Kläger mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, wes- halb für diese Periode keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen sind. Eine "Sistierung" des Kinderunterhalts für die Dauer der Arbeitslosigkeit, wie dies der Kläger verlangt, sieht das Gesetz nicht vor. Diese Möglichkeit besteht lediglich für den nachehelichen Unterhalt (BGer 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018, E. 5.2., mit Verweis auf Art. 129 Abs. 1 ZGB).
- 30 -
E. 5.6 Für Unterhaltsbeiträge, die vom 1. Januar 2017 an geschuldet sind, wendet das Gericht das neue Unterhaltsrecht an (Urteile 5A_764/2017 vom 7. März 2018 E. 4.1.2; 5A_619/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.2.2.1 mit Hinweisen). Nach Art. 301a lit. c ZPO muss ausgewiesen werden, welcher Betrag zur Deckung des ge- bührenden Unterhalts jedes Kindes fehlt. Die allgemeine Feststellung der Vorinstanz, dass der gebührende Unterhalt der Kinder durch die zuzusprechenden Unterhaltsbei- träge nicht gedeckt ist, genügt diesen Anforderungen nicht. Dies ist nachzuholen. Gemäss unbestrittener Feststellung der Vorinstanz sind die den Unterhaltverträgen zugrundeliegenden Berechnungen für alle vier Kinder identisch (vgl. Urk. 33 E. II.2.), weshalb auf die aktuellste Berechnung des Bedarfs für die Tochter D._____ abge- stellt werden kann (Urk. 23/1). Demnach ist für die Kinder bis zum 4. Lebensjahr von einem Bruttobedarf (vor Abzug der Kinderzulagen) von Fr. 780.–, ab dem 5. bis Voll- endung des 12. Lebensjahrs von Fr. 1'084.– und ab dem 13. Lebensjahr bis zur Voll- jährigkeit von Fr. 1'408.– auszugehen. Nach Abzug der in den jeweiligen Phasen zu- zusprechenden Unterhaltsbeiträgen sowie der Kinderzulagen (Fr. 250.– ab dem
12. Geburtstag bzw. 13. Lebensjahr) resultieren folgende Mankos: Manko G._____: − Phase I (1. Mai 2019 bis 31. Januar 2020): Fr. 852.– − Phase II (1. Februar 2020 bis 30. April 2021): Fr. 884.– − Phase III (1. Mai 2021 bis 17. Juli 2022): Fr. 852.– − Phase IV (ab tt.mm.2022 bis zur Erstausbildung): Fr. 1'126.–
- 31 - Manko E._____ und F._____: − Phase I (1. Mai 2019 bis 31. Januar 2020): Fr. 852.– − Phase II (1. Februar 2020 bis 30. April 2021): Fr. 884.– − Phase III (1. Mai 2021 bis 22. August 2024): Fr. 852.– − Phase IV (ab tt.mm.2024 bis zu Erstausbildung): Fr. 1'126.– Manko D._____: − Phase I (1. Mai 2019 bis 31. Januar 2020): Fr. 548.– − Phase II (1. Februar 2020 bis 15. Februar 2020): Fr. 580.– − Phase III (tt.mm.2020 bis 30. April 2021): Fr. 884.– − Phase IV (1. Mai 2021 bis 15. Februar 2028): Fr. 852.– − Phase V (ab tt.mm.2028 bis zu Erstausbildung): Fr. 1'126.–
E. 5.7 Letztlich ist die Indexklausel der Unterhaltsverträge vom 29. Juni 2016 zu ak- tualisieren, wobei die erste Erhöhung auf den 1. Januar 2022 vorzusehen ist.
E. 6 Auskunftspflicht
E. 6.1 Auf entsprechenden Antrag der Beklagten verpflichtete die Vorinstanz den Kläger in Dispositiv-Ziffer 8, der Beklagten 1 bzw. - solange das Gemeinwesen für die Lebenshaltungskosten der Kinder aufkommt - der Gemeinde C._____, Soziales, ... [Adresse], seine Steuererklärung, inkl. aller Beilagen (insb. Lohnausweise bzw. Unterlagen zu Einkommen und Auslagen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, Wert- schriftenverzeichnis, Konto-Auszüge etc.) unaufgefordert in Kopie zuzustellen, und zwar jährlich jeweils bis spätestens Ende Mai eines jeden Jahres, erstmals die Steu- ererklärung 2019 bis Ende Mai 2020.
E. 6.2 Der Kläger stellt zwar den Antrag, es sei auch Dispositiv-Ziffer 8 aufzuheben. Allerdings begründet er diesen Antrag nicht, weshalb die Auskunftsverpflichtung des Klägers zu bestätigen ist.
E. 6.3 Im Rahmen der Anschlussberufung beantragen die Beklagten noch weiterge- hende Auskunftspflichten, deren Notwendigkeit sie jedoch mit keinem Wort begrün-
- 32 - den und angesichts obgenannter Verpflichtung auch nicht ersichtlich ist. Darauf ist in- folge Verletzung der Begründungspflicht (vgl. vorstehend E. II.4.2) demnach nicht weiter einzugehen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr in Anwendung von § 5 Abs. 1 GebV OG un- angefochten auf Fr. 3'200.– fest. Hinsichtlich der Verteilung der Prozesskosten erwog sie, es liege in der Natur von strittig geführten familienrechtlichen Verfahren, dass in der Regel keine der Parteien vollständig obsiege bzw. unterliege, zumal beide Par- teien gleichermassen das Recht hätten, für ihre eigenen Interessen einzutreten. Deshalb seien die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO unab- hängig vom Ausgang des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 33 E. IV.2). Diese Kostenauflage wird im Berufungsverfahren von keiner Partei beanstandet und erscheint nach wie vor angemessen. Demnach ist das erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungs- dispositiv (Ziffer 9-11) zu bestätigen.
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, Einzelgericht, vom 28. Januar 2020 betreffend die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 am
- Mai 2020 in Rechtskraft erwachsen ist.
- Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltli- che Rechtsbeiständin bestellt.
- Der Beklagten 1 wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessfüh- rung bewilligt.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- In Abänderung des Unterhaltsvertrages vom 29. Juni 2016, Ziffer 1 erster Spie- gelstrich, genehmigt mit Beschluss der KESB Hinwil vom 16. August 2016, wird der Kläger verpflichtet, an G._____, geboren am tt.mm.2010, folgende monatli- che Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbil- dungszulagen, zu bezahlen: − Fr. 32.– ab 1. Mai 2019 bis 31. Januar 2020 − Fr. 0.– ab 1. Februar 2020 bis 30. April 2021 − Fr. 32.– ab 1. Mai 2021 bis zum ordentlichen Abschluss einer an- gemessenen Erstausbildung (auch über die Volljährigkeit hinaus) - 35 - Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Beklagte 1 bzw. an die Gemeinde C._____, solange diese für die Lebenshaltungskosten des Kindes aufkommt. Es wird festgestellt, dass der gebührende Bedarf von G._____ durch diese Un- terhaltsbeiträge wie folgt nicht gedeckt ist: − Phase I (1. Mai 2019 bis 31. Januar 2020): Fr. 852.– − Phase II (1. Februar 2020 bis 30. April 2021): Fr. 884.– − Phase III (1. Mai 2021 bis 17. Juli 2022): Fr. 852.– − Phase IV (ab tt.mm.2022 bis zur Erstausbildung): Fr. 1'126.–
- In Abänderung des Unterhaltsvertrages vom 29. Juni 2016, Ziffer 1 erster Spie- gelstrich, genehmigt mit Beschluss der KESB Hinwil vom 16. August 2016, wird der Kläger verpflichtet, E._____, geboren am tt.mm.2012, monatliche Unter- haltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − Fr. 32.– ab 1. Mai 2019 bis 31. Januar 2020 − Fr. 0.– ab 1. Februar 2020 bis 30. April 2021 − Fr. 32.– ab 1. Mai 2021 bis zum ordentlichen Abschluss einer an- gemessenen Erstausbildung (auch über die Volljährigkeit hinaus) Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Beklagte 1 bzw. an die Gemeinde C._____, solange diese für die Lebenshaltungskosten des Kindes aufkommt. Es wird festgestellt, dass der gebührende Bedarf von E._____ durch diese Un- terhaltsbeiträge wie folgt nicht gedeckt ist: − Phase I (1. Mai 2019 bis 31. Januar 2020): Fr. 852.– − Phase II (1. Februar 2020 bis 30. April 2021): Fr. 884.– − Phase III (1. Mai 2021 bis 22. August 2024): Fr. 852.– − Phase IV (ab tt.mm.2024 bis zu Erstausbildung): Fr. 1'126.–
- In Abänderung des Unterhaltsvertrages vom 29. Juni 2016, Ziffer 1 erster Spie- gelstrich, genehmigt mit Beschluss der KESB Hinwil vom 16. August 2016, wird - 36 - der Kläger verpflichtet, F._____, geboren am tt.mm.2012, monatliche Unter- haltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − Fr. 32.– ab 1. Mai 2019 bis 31. Januar 2020 − Fr. 0.– ab 1. Februar 2020 bis 30. April 2021 − Fr. 32.– ab 1. Mai 2021 bis zum ordentlichen Abschluss einer an- gemessenen Erstausbildung (auch über die Volljährigkeit hinaus) Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Beklagte 1 bzw. an die Gemeinde C._____, solange diese für die Lebenshaltungskosten des Kindes aufkommt. Es wird festgestellt, dass der gebührende Bedarf von F._____ durch diese Un- terhaltsbeiträge wie folgt nicht gedeckt ist: − Phase I (1. Mai 2019 bis 31. Januar 2020): Fr. 852.– − Phase II (1. Februar 2020 bis 30. April 2021): Fr. 884.– − Phase III (1. Mai 2021 bis 22. August 2024): Fr. 852.– − Phase IV (ab tt.mm.2024 bis zu Erstausbildung): Fr. 1'126.–
- In Abänderung des Unterhaltsvertrages vom 29. Juni 2016, Ziffer 1 erster Spie- gelstrich, genehmigt mit Beschluss der KESB Hinwil vom 16. August 2016, wird der Kläger verpflichtet, D._____, geboren am tt.mm.2016, monatliche Unter- haltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − Fr. 32.– ab 1. Mai 2019 bis 31. Januar 2020 − Fr. 0.– ab 1. Februar 2020 bis 30. April 2021 − Fr. 32.– ab 1. Mai 2021 bis zum ordentlichen Abschluss einer an- gemessenen Erstausbildung (auch über die Volljährigkeit hinaus) Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Beklagte 1 bzw. an die Gemeinde C._____, solange diese für die Lebenshaltungskosten des Kindes aufkommt. Es wird festgestellt, dass der gebührende Bedarf von D._____ durch diese Un- terhaltsbeiträge wie folgt nicht gedeckt ist: - 37 - − Phase I (1. Mai 2019 bis 31. Januar 2020): Fr. 548.– − Phase II (1. Februar 2020 bis 15. Februar 2020): Fr. 580.– − Phase III (tt.mm.2020 bis 30. April 2021): Fr. 884.– − Phase IV (1. Mai 2021 bis 15. Februar 2028): Fr. 852.– − Phase V (ab tt.mm.2028 bis zu Erstausbildung): Fr. 1'126.–
- Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 bis 4 vorstehend ba- siert auf folgenden Grundlagen: Erwerbseinkommen Kläger: − Fr. 3'130.– netto (100%, hypothetisch) bis Ende Januar 2020 − Fr. 2'626.– netto, Arbeitslosentaggeld (Februar 2020 bis April 2021) − Fr. 3'130.– netto (100%, hypothetisch) ab Mai 2021 Erwerbseinkommen Beklagte 1: − Fr. 0.– Erwerbseinkommen Kinder: − Kinderzulagen von Fr. 200.– bzw. Fr. 250.– ab Vollendung des
- Lebensjahrs Vermögen Kläger und Beklagte 1: Fr. 0.–
- Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 bis 4 vorstehend basieren auf dem Lan- desindex der Konsumentenpreise des Bundesamts für Statistik (Basis Dezem- ber 2015 = 100 Punkte), Stand Oktober 2020 von 101.2 Punkten. Sie sind je- weils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2022, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 101.2
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 1 bzw. - solange das Gemeinwesen für die Lebenshaltungskosten der Kinder aufkommt - der Gemeinde C._____, Soziales, ... [Adresse], seine Steuererklärung, inkl. aller Beilagen (insb. Lohn- ausweise bzw. Unterlagen zu Einkommen und Auslagen aus selbständiger Er- - 38 - werbstätigkeit, Wertschriftenverzeichnis, Konto-Auszüge etc.) unaufgefordert in Kopie zuzustellen und zwar jährlich jeweils bis spätestens Ende Mai eines je- den Jahres, erstmals die Steuererklärung 2019 bis Ende Mai 2020.
- Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen.
- Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 9-11) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger zur Hälfte und den Beklagten 1 und 2 je zu einem Viertel auferlegt, letzteren unter solidarischer Haftung für die Hälfte; die Anteile des Klägers und der Beklagten 1 werden jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Ak- ten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 39 - Zürich, 18. November 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer MLaw S. Meisel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ200010-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Meisel Beschluss und Urteil vom 18. November 2020 in Sachen A._____, Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Gemeinde C._____, Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerinnen betreffend Abänderung Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 28. Januar 2020 (FK190030-L)
- 2 - Rechtsbegehren: des Klägers (Urk. 1 S. 2; Urk. 18 S. 1):
1. In Abänderung der Unterhaltsverträge vom 29. Juni 2016 seien die Unter- haltsbeiträge für die Kinder D._____, E._____, F._____ und G._____ ab Mai 2019 für die Dauer eines Jahres zu sistieren. Ab Mai 2020 sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten monatlich Fr. 25.00 je Kind zu be- zahlen (zuzüglich Kinderzulagen), zahlbar monatlich im Voraus bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung.
2. Es sei der Kläger für berechtigt zu erklären, die Kinder G._____, E._____, F._____ und D._____ wie folgt zu betreuen:
- Jeden Sonntag von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr
- Jeden Montag von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr; Ab Bezug einer eigenen Wohnung durch den Kläger jedes Wochenende von Sonntagmittag bis Montagmittag.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten (zuzügl. MWST). Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 28. Januar 2020: (Urk. 33)
1. Die Teilvereinbarung des Klägers und der Beklagten 1 vom 10. September 2019 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "Die Parteien schliessen auf Vorschlag des Gerichts eine Teilvereinbarung betreffend Besuchsrecht des Vaters gegenüber den vier gemeinsamen Kindern, G._____, gebo- ren am tt.mm.2010, E._____, geboren am tt.mm.2012, F._____, geboren am tt.mm.2012, D._____, geboren am tt.mm.2016:
1. Betreuungsanteile Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für die Kinder auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: − an jedem Sonntag Nachmittag, ab 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr; − an jedem zweiten Samstag Nachmittag, ab 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr (be- ginnend ab 14. September 2019); − in den Schulferien anstelle des Samstag Nachmittags an jedem Montag Nachmittag, ab 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr (sollte die Mutter mit den Kindern ausserhalb von C._____ Ferien verbringen wollen, so sprechen die Partei- en dies vorgängig rechtzeitig ab und der Vater ist in diesem Fall berechtigt, die ausfallenden Nachmittage nachzuholen). − Sobald der Vater über eine eigene Wohnung verfügt, die auch für die Übernachtung der Kinder geeignet ist (ab 2-Zimmerwohnung), ist er be- rechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für die Kinder auf ei- gene Kosten wie folgt zu übernehmen:
- 3 - − an jedem Sonntag Nachmittag, ab 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr; − an jedem zweiten Wochenende von Sonntag Nachmittag, 12.00 Uhr bis Montag Morgen Schul- bzw. Spielgruppenbeginn (der Vater bringt die Kin- der pünktlich zur Schule) und in den Schulferien bis Montag Abend 18.00 Uhr. Eine weitergehende oder abweichende Kontaktregelung zwischen dem Vater und den Kindern nach gegenseitiger Absprache bleibt vorbehalten. Sobald die Betreuungsregelung für alle Beteiligten zur Routine geworden ist und aus Sicht der Kinder und der Eltern zufriedenstellend verläuft, soll die Beiständin darauf hinwirken, dass der Vater die Kinder auch mit sich oder zu sich in die Fe- rien nehmen kann, vorausgesetzt, er verfügt über eine geeignete Wohnsituation.
2. Beistandschaft Die KESB Hinwil hat mit Beschlüssen vom 30. April 2019 eine Beistandschaft für die vier Kinder errichtet. Der Beiständin wird zusätzlich zu den ihr in diesen Be- schlüssen erteilten Aufträgen die folgenden erteilt: − Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten die Kinder betreffend; − Vermittlung zwischen den Kindern und den Eltern in Konfliktsituationen; − die Überwachung der vereinbarten Betreuungsanteile des Vaters in dem Sinne, als mit den Eltern und v.a. mit den schulpflichtigen Kindern in regel- mässigen Abständen (z.B. alle 2-3 Monate) zu klären ist, wie die Kontakte aus Sicht der Beteiligten verlaufen; − auf eine angemessene Ferienregelung für den Vater mit den Kindern hin- zuwirken, wobei die Ferien mit den Kindern bis auf Weiteres in der Schweiz (allenfalls im nahe gelegenen Ausland) zu verbringen sind (zumal auch die finanziellen Verhältnisse sehr knapp sind). Die Parteien erklären sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Beiständin durch das Gericht ermächtigt wird, die Betreuungszeiten innerhalb des vereinbar- ten Rahmens den Bedürfnissen der Kinder entsprechend abweichend zu regeln.
3. Kinderunterhalt Über den Antrag des Vaters auf Abänderung der Unterhaltsbeiträge für die Kin- der wird das Gericht einen Entscheid fällen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien überlassen den Entscheid über die Kostenfolgen dem Gericht. Sie verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung, der Kläger unter Hinweis auf sein Begehren um unentgeltliche Rechtsvertretung.
5. Vorsorgliche Massnahmen Die Parteien vereinbaren, dass die Betreuungsregelung als vorsorgliche Mass- nahme sofort in Kraft tritt."
2. Die KESB Hinwil wird beauftragt, der Beiständin der vier Kinder G._____, gebo- ren am tt.mm.2010, E._____, geboren am tt.mm.2012, F._____, geboren am tt.mm.2012 und D._____, geboren am tt.mm.2016, neben den ihr mit Beschlüs- sen der KESB Hinwil vom 30. April 2019 erteilten Aufträgen die folgenden zu- sätzlichen Aufträge zu erteilen:
- 4 - − Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten die Kinder betreffend; − Vermittlung zwischen den Kindern und den Eltern in Konfliktsituationen; − die Überwachung der vereinbarten Betreuungsanteile des Vaters in dem Sinne, als mit den Eltern und v.a. mit den schulpflichtigen Kindern in re- gelmässigen Abständen (z.B. alle 2-3 Monate) zu klären ist, wie die Kon- takte aus Sicht der Beteiligten verlaufen; − auf eine angemessene Ferienregelung für den Vater mit den Kindern hin- zuwirken, wobei die Ferien mit den Kindern bis auf Weiteres in der Schweiz (allenfalls im nahe gelegenen Ausland) zu verbringen sind (zumal auch die finanziellen Verhältnisse sehr knapp sind).
3. Die KESB Hinwil wird beauftragt, der Beiständin ausdrücklich die Ermächtigung zu erteilen, die Betreuungszeiten innerhalb des durch die Eltern in der Teilver- einbarung vom 10. September 2019 vereinbarten Rahmens den Bedürfnissen der Kinder entsprechend abweichend zu regeln.
4. In Abänderung des Unterhaltsvertrages vom 29. Juni 2016, Ziffer 1 erster Spie- gelstrich, genehmigt mit Beschluss der KESB Hinwil vom 16. August 2016, wird der Kläger verpflichtet, mit Wirkung ab 1. Mai 2019 für G._____, geboren am tt.mm.2010, monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 76.- (zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen) zu bezahlen, zahlbar an die Beklagte 1 bzw. an die Gemeinde C._____, solange diese für die Lebenshaltungskosten des Kindes aufkommt. Die übrigen Bestimmungen des genehmigten Unterhaltsvertrages bleiben un- angetastet. Es wird festgestellt, dass der gebührende Bedarf von G._____ durch diese Un- terhaltsbeiträge nicht gedeckt ist.
5. In Abänderung des Unterhaltsvertrages vom 29. Juni 2016, Ziffer 1 erster Spie- gelstrich, genehmigt mit Beschluss der KESB Hinwil vom 16. August 2016, wird der Kläger verpflichtet, mit Wirkung ab 1. Mai 2019 für E._____, geboren am tt.mm.2012, monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 76.- (zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen) zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats an die Beklagte 1 bzw. an die Gemeinde C._____, solange diese für die Lebenshaltungskosten des Kindes aufkommt.
- 5 - Die übrigen Bestimmungen des genehmigten Unterhaltsvertrages bleiben un- angetastet. Es wird festgestellt, dass der gebührende Bedarf von E._____ durch diese Un- terhaltsbeiträge nicht gedeckt ist.
6. In Abänderung des Unterhaltsvertrages vom 29. Juni 2016, Ziffer 1 erster Spie- gelstrich, genehmigt mit Beschluss der KESB Hinwil vom 16. August 2016, wird der Kläger verpflichtet, mit Wirkung ab 1. Mai 2019 für F._____, geboren am tt.mm.2012, monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 76.- (zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen) zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats an die Beklagte 1 bzw. an die Gemeinde C._____, solange diese für die Lebenshaltungskosten des Kindes aufkommt. Die übrigen Bestimmungen des genehmigten Unterhaltsvertrages bleiben un- angetastet. Es wird festgestellt, dass der gebührende Bedarf von F._____ durch diese Un- terhaltsbeiträge nicht gedeckt ist.
7. In Abänderung des Unterhaltsvertrages vom 29. Juni 2016, Ziffer 1 erster Spie- gelstrich, genehmigt mit Beschluss der KESB Hinwil vom 16. August 2016, wird der Kläger verpflichtet, mit Wirkung ab 1. Mai 2019 für D._____, geboren am tt.mm.2016, monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 76.- (zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen) zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats an die Beklagte 1 bzw. an die Gemeinde C._____, solange diese für die Lebenshaltungskosten des Kindes aufkommt. Die übrigen Bestimmungen des genehmigten Unterhaltsvertrages bleiben un- angetastet. Es wird festgestellt, dass der gebührende Bedarf von D._____ durch diese Un- terhaltsbeiträge nicht gedeckt ist.
8. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 1 bzw. - solange das Gemeinwesen für die Lebenshaltungskosten der Kinder aufkommt - der Gemeinde C._____, Soziales, ... [Adresse], seine Steuererklärung, inkl. aller Beilagen (insb. Lohn- ausweise bzw. Unterlagen zu Einkommen und Auslagen aus selbständiger Er-
- 6 - werbstätigkeit, Wertschriftenverzeichnis, Konto-Auszüge etc.) unaufgefordert in Kopie zuzustellen und zwar jährlich jeweils bis spätestens Ende Mai eines je- den Jahres, erstmals die Steuererklärung 2019 bis Ende Mai 2020.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'200.00; die weiteren Auslagen betragen: CHF 465.00 Dolmetscherkosten
10. Die Kosten werden dem Kläger und der Beklagten 1 je zur Hälfte auferlegt, je- doch zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Eine Nachforderungen gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
12. [Schriftliche Mitteilung]
13. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 30 Tage] Berufungsanträge: des Klägers, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 32 S. 2): "1. Es sei Dispositiv Ziff. 4-8 des Urteils des BG Zürich 28. Januar 2020 (Ge- schäfts-Nr. FK190030) aufzuheben und die Unterhaltsbeiträge für die Kin- der D._____, E._____, F._____ und G._____ seien in Abänderung der Unterhaltsverträge vom 29. Juni 2016 ab Mai 2019 und die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit des Berufungsklägers zu sistieren. Ab Erlangung einer neuen Arbeitsstelle sei der Berufungskläger in Abänderung der Unter- haltsverträge vom 29. Juni 2016 zu verpflichten, für die Kinder D._____, E._____, F._____ und G._____ Kinderunterhaltsbeiträge von 4/20 des Fr. 3'673.00, eventualiter Fr. 3'273.00, übersteigenden monatlichen Netto- erwerbseinkommen (inkl. 13. ML) je Kind zu bezahlen (zuzüglich Kinder- zulagen), zahlbar monatlich im Voraus bis zum ordentlichen Abschluss der Erstausbildung an die Berufungsbeklagte 1 bzw. an die Berufungsbeklagte 2, so lange letztere für die Lebenshaltungskosten der Kinder aufkommt.
2. Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltli- che Rechtsvertreterin zu bestellen (zuzügl. MWST).
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST) zu Lasten de[r] Berufungsbeklagten."
- 7 - der Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerinnen(Urk. 43 S. 1 f.): "1. Es sei die Herabsetzung/Sistierung des Kinderunterhalts ab 1. Mai 2019 für die Dauer der Arbeitslosigkeit abzuweisen
2. Es seien die Unterhaltsbeiträge für die Kinder G._____, E._____, F._____ und D._____ für die Dauer ab 1. Mai 2019 bis 31. Dezember 2019 neu zu berechnen (Anschlussberufung, neuer Antrag)
3. Es seien die Unterhaltsbeiträge für die Kinder G._____, E._____, F._____ und D._____ für die Dauer ab 1. Januar 2020 (Arbeitslosigkeit) neu zu berechnen (Anschlussberufung, neuer Antrag)
4. Es sei die Bedarfsrechnung des Berufungsklägers ab 1. Mai 2019 bis
31. Dezember 2019 neu zu erstellen (Anschlussberufung, neuer Antrag)
5. Es sei die Bedarfsrechnung des Berufungsklägers ab 1. Januar 2020 für die Dauer der Arbeitslosigkeit neu zu erstellen (Anschlussberufung, neuer Antrag)
6. Es sei dem Berufungskläger aufzuerlegen, seine Einkünfte halbjährlich der Berufungsbeklagten, aktuell vertreten durch die Gemeinde C._____, Soziales, regelmässig zu deklarieren (per 1. Januar und per 31. Juli jähr- lich), eventualiter sei ihm aufzuerlegen, jeweils im Januar eines Jahres den Lohnausweis aller seiner Tätigkeiten des vergangenen Jahres an die Berufungsbeklagte, aktuell vertreten durch die Gemeinde C._____, einzu- reichen
7. Es sei dem Berufungskläger aufzuerlegen, die Steuererklärung jährlich unaufgefordert bis am 31. Mai der Berufungsbeklagten, aktuell vertreten durch die Gemeinde C._____, Soziales, in Kopie einzureichen
8. Es sei dem Berufungskläger aufzuerlegen, einen neuen Arbeitsvertrag unaufgefordert innert 10 Tagen ab Erhalt an die Berufungsbeklagte, ak- tuell vertreten durch die Gemeinde C._____, einzureichen (Anschluss- berufung, neuer Antrag)
9. Es sei dem Berufungskläger aufzuerlegen, die ersten drei Lohnabrech- nungen aus einem neuen Arbeitsverhältnis innert 10 Tagen ab Erhalt an die Berufungsbeklagte (aktuell vertreten durch die Gemeinde C._____) einzureichen (Anschlussberufung, neuer Antrag)
10. Es sei dem Berufungskläger aufzuerlegen, sämtliche Einnahmen aus Nebentätigkeiten der Berufungsbeklagten nachweislich zu deklarieren (Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge etc.) (Anschlussberufung, neuer Antrag)
11. Es sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beru- fungsklägers" des Klägers zur Anschlussberufung (Urk. 48 S. 2): "1. Auf die Anschlussberufung sei nicht einzutreten.
- 8 -
2. Eventualiter sei die Anschlussberufung abzuweisen.
3. Es sei dem Berufungskläger/Anschlussberufungskläger auch im An- schlussberufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltli- che Rechtsvertreterin zu bestellen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten 1 bzw. der Anschlussberufungsklägerin." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Der Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte (fortan Kläger) und die Beklagte 1, Berufungsbeklagte 1 und Anschlussberufungsklägerin 1 (fortan Beklagte 1) sind die unverheirateten Eltern der Kinder G._____, geboren am tt.mm.2010, E._____, geboren am tt.mm.2012, F._____, geboren am tt.mm.2012, und D._____, geboren am tt.mm.2016. Die Kindseltern schlossen am 18. November 2015 erste Unterhaltsvereinbarungen betreffend die Kinder G._____, E._____ und F._____. Nach der Geburt des vierten Kindes wurde am 29. Juni 2016 ein weiterer Unterhaltsvertrag für D._____ geschlossen und gleichzeitig die ursprünglichen Ver- einbarungen betreffend die drei anderen Kinder abgeändert (Urk. 32 S. 4; Urk. 35/4 und Urk. 3/2-6). Alle vier Vereinbarungen wurden von der zuständigen KESB Hinwil mit Beschlüssen vom 16. August 2016 (Urk. 34/5 betr. Sohn F._____) genehmigt. Die Unterhaltsvereinbarungen sehen einen Unterhaltsbeitrag des Klägers von Fr. 95.– je Kind vor (Urk. 3/2-6 jeweils S. 1). Mit Eingabe vom 25. April 2019 erhob der Kläger eine Klage auf Abänderung der obgenannten Unterhaltsverträge (Urk. 1). Die Hauptverhandlung fand am 10. September 2019 statt (Prot. S. 3). Für den Ver- lauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 33 E. 1 ff.).
2. Am 28. Februar 2020 erhob der Kläger Berufung und stellte die eingangs zitier- ten Anträge (Urk. 32 S. 2). Am 14. Juni 2019 erstatteten die Beklagten (bzw. die Be- klagte 2 im Namen der Beklagten 1) die Berufungsantwort und erhoben gleichzeitig Anschlussberufung (Urk. 43). Die Anschlussberufungsantwort datiert vom 30. Juni 2020 (Urk. 48) und wurde am 9. Juli 2020 den Gegenparteien zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 51). Mit Verfügung vom 17. September 2020 wurde der Kläger aufge-
- 9 - fordert, nähere Angaben zu einem offerierten Zeugen zu machen und/oder weitere Beweismittel hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Mietzinses einzureichen (Urk. 58). Mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 nahm der Kläger Stellung und reichte Unterlagen nach (Urk. 60 und Urk. 62/1-3). Die Beklagten liessen sich hierzu innert angesetzter Frist (vgl. Urk. 64) nicht vernehmen. Weitere Eingaben der Parteien er- folgten nicht.
3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-31). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Allgemeines 1.1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefoch- tenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seinen Kindern gemäss Dispositiv-Ziffer 4 bis 7 und die Deklarationspflicht gemäss Dispositiv-Ziffer 8. Die Dispositiv-Ziffer 1 (Teilvereinbarung betreffend Betreuung) sowie Dispositiv-Ziffern 2 und 3 (Beistandschaft) blieben unangefochten, weshalb sie nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist am 23. Mai 2020 in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken. Ebenfalls unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 9 bis 11 (erstinstanzliche Entscheidgebühr und Kosten- und Entschädigungsfolgen). Hinsichtlich der Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfah- rens erfolgt indessen keine Vormerknahme der (Teil-) Rechtskraft (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO). 1.2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliess- lich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzli- che Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an
- 10 - einem der genannten Fehler leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In die- sem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Ent- scheidfindung erforderlich ist (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1). 1.3. Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beur- teilen sind – den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in die- sem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungs- maxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsa- chen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt somit nicht für Verfahren, in welchen Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Nach dem Gesagten sind vorliegend sämtliche im Berufungsverfahren neu eingebrachten Tatsachenbehauptungen und Unterlagen – insbesondere zur Arbeitslosigkeit des Klägers (Urk. 34/11-12; Urk. 39/1; Urk. 49/4-5 und Urk. 54/1-2) sowie weiteren Kindern des Klägers (Urk. 34/15-16 und Urk. 39/2) – zu berücksichtigen.
2. Anschlussberufung 2.1.1. Die Beklagten beantragen unter anderem, die Unterhaltsbeiträge seien für die Kinder G._____, E._____, F._____ und D._____ für die Dauer ab 1. Mai 2019 bis
31. Dezember 2019 (Rechtsmittelantrag 2) und für die Dauer ab 1. Januar 2020 für die Dauer der Arbeitslosigkeit (Rechtsmittelantrag 3) neu zu berechnen (Urk. 43 S. 1). Der Kläger macht geltend, auf diese Anträge sei mangels Bezifferung nicht einzu- treten (Urk. 48 S. 3). 2.1.2. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheis- sung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aus diesem Prozessgrundsatz folgt, dass auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge zu beziffern sind. Erst klare und im Falle von Geldforderungen bezifferte Anträge ermöglichen es der Gegenpar-
- 11 - tei, sich in der Berufungsantwort zu verteidigen (Art. 312 ZPO). Am Erfordernis bezif- ferter Begehren ändert die Geltung der Offizialmaxime im Bereich des Kinderunter- halts nichts. In Berufungsverfahren sind auch für den Kinderunterhalt Anträge erfor- derlich, die den aufgezeigten Anforderungen an die Bezifferung genügen müssen. Die Untersuchungsmaxime betrifft nur die Art der Sammlung des Prozessstoffs, nicht aber die Frage der Einleitung und Beendigung des Verfahrens. Sie beschlägt auch nicht die Frage, wie das Rechtsbegehren formuliert sein muss, damit der Rechtsstreit überhaupt an die Hand genommen werden kann. Aus der Untersuchungsmaxime ergibt sich auch keine Pflicht des Gerichts, die Parteien in prozessualen Fragen zu beraten (BGer 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019, E. 3 m.w.H.). Es besteht sodann keine Pflicht des Berufungsgerichts, bei ungenügenden Rechtsbegehren die Beru- fung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um einen ver- besserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGer 4A_258/2015 vom
21. Oktober 2015, E. 2.4.1 m.w.H.). Es ist nicht Sache des Gerichts, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013, E. 5.4 m.w.H.). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise ein- zutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefoch- tenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013, E. 3.3.2 m.w.H.). 2.1.3. Die Beklagten führen in ihrer Anschlussberufungsschrift aus, der Kläger verfü- ge für den Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis 31. Dezember 2019 über einen Überschuss von Fr. 1'678.– und ab 1. Januar 2020 bis zum Erhalt einer Arbeitsstelle einen Über- schuss von Fr. 990.–. Dieser – so die Beklagten weiter – sei auf die vier in der Schweiz lebenden Kinder zu verteilen, zuzüglich der gesetzlichen Kinderzulage pro Kind (Urk. 43 S. 6). Die Beklagten äussern sich zwar nicht dazu, in welchem Verhält- nis dieser Überschuss auf die Kinder zu verteilen ist, doch ist angesichts der Tatsa- che, dass bereits die Unterhaltsverträge sowie das vorinstanzliche Urteil den Über- schuss gleichmässig auf die vier Kinder verteilte und die Gleichstellung unter den Kindern auch dem Regelfall entspricht, davon auszugehen, dass auch im Rahmen der Anschlussberufung eine ebensolche Aufteilung verlangt wird. Die Bezifferung der
- 12 - Rechtsmittelanträge 2 und 3 ergibt sich folglich aus der Begründung, weshalb auf die Anschlussberufung insofern einzutreten ist. 2.2.1. Daneben macht der Kläger geltend, die Beklagten hätten vor Vorinstanz ledig- lich die Abweisung des Herabsetzungsbegehrens des Klägers verlangt, weshalb es sich bei der mit Anschlussberufung beantragten Erhöhung der Kinderunterhaltsbei- träge um eine Klageänderung handle, die mangels neuer Tatsachen unzulässig sei. Auf die Anschlussberufung sei somit auch aus diesem Grund nicht einzutreten (Urk. 48 S. 3). 2.2.2. Eine Klageänderung ist im Berufungsverfahren nur noch eingeschränkt zuläs- sig (vgl. Art. 317 Abs. 2 ZPO). Bei Geltung der Offizialmaxime sind Änderungen von Begehren indes jederzeit und uneingeschränkt möglich, freilich ohne dass die Rechtsmittelinstanz an diese gebunden wäre (vgl. ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 76 m.w.H.). Den von den Parteien gestellten Rechtsmittelanträgen kommt somit nur "Vorschlagscharakter" zu, weshalb ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung zu- folge Klageänderung ohnehin ausser Betracht fällt. 2.3. Die Rechtsmittelanträge 4 und 5 der Beklagten, womit sie die Neuberechnung der Bedarfsberechnung des Klägers hinsichtlich der in den Rechtsmittelanträgen 2 und 3 genannten Zeitperioden anstrebt, zielen nur auf die Begründung des angefoch- tenen Entscheids ab. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis bedeuten jedoch blosse Erwägungen keine Beschwer (BGE 129 III 320 E. 5.1; BGE 130 III 321 E. 6). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass in materielle Rechtskraft nur der Entscheid selber er- wächst, d.h. das Entscheiddispositiv (BGE 142 III 210 E. 2 m.w.H.; BGE 140 I 114 E. 2.4.2 m.w.H.). Mit einem Rechtsmittel anfechtbar ist daher auch nur das Dispositiv eines gerichtlichen Entscheides, nicht dagegen dessen Begründung allein (BGer 2C_425/2016 vom 5. Oktober 2016, E. 1.2 m.w.H.). Konkret bedeutet dies, dass die- se Begehren nicht einzeln zu behandeln sind. Auf die damit zusammenhängenden Ausführungen ist nur insoweit einzugehen, als sie sich relevant erweisen für die Un- terhaltsberechnung, die prozessual gültig angefochten wurde.
- 13 - III. Abänderung Unterhaltsbeiträge
1. Abänderungsvoraussetzungen 1.1. Per 1. Januar 2017 sind die neuen Bestimmungen zum Kindesunterhaltsrecht in Kraft getreten. Die Übergangsbestimmung von Art. 13c SchlT ZGB sieht vor, dass Unterhaltsbeiträge an das Kind, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 in einem genehmigten Unterhaltsvertrag festgelegt worden sind, auf Gesuch des Kindes neu festgelegt werden. Sofern sie gleichzeitig mit Unterhaltsbeiträgen an den Elternteil festgelegt worden sind, ist ihre Anpassung nur bei erheblicher Verän- derung der Verhältnisse zulässig. Das Übergangsrecht differenziert damit zwischen Unterhaltsbeiträgen von Kindern, deren Eltern nie verheiratet waren, und Kindern, deren Eltern sich getrennt oder geschieden haben. Kinder, deren Eltern nie verheira- tet waren, können eine Anpassung des Kindesunterhalts verlangen, ohne dass sich die Situation in irgendeiner Weise verändert haben muss. Allein der Umstand, dass die Unterhaltsbeiträge altrechtlich festgesetzt worden sind, berechtigt demnach zu einer Neufestsetzung (vgl. FamKomm Scheidung/Aeschlimann/Schweighauser, Allg. Bem. zu Art. 276-293 N 73; Senn, Verfahrensrechtliche Streiflichter zu den Revisio- nen der elterlichen Sorge und des Kindesunterhaltsrechts, in: FamPra.ch 2017 S. 971, 987; Dolder, Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang, in: FamPra.ch 2016 S. 917, 925; Spycher, Betreuungsunterhalt, in: FamPra.ch 2017 S. 198, 225; Gloor/Umbricht Lukas, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Expertenwissen für die Praxis, Zürich 2016, Kapitel 12 Rz 12.5). 1.2. Im vorliegenden Verfahren waren der Kläger und die Beklagte 1 nie verheira- tet und die Unterhaltsbeiträge wurden durch einen Unterhaltsvertrag nach bisherigem Recht gestützt auf Art. 287 ZGB festgelegt. Allerdings verlangt vorliegend nicht das Kind, sondern der Kindsvater eine Abänderung der im Unterhaltsvertrag festgesetz- ten Unterhaltsbeiträge. Gemäss klarem Wortlaut von Art. 13c Satz 1 SchlT ZGB kann nur das Kind unverheirateter Eltern – und nicht auch der Unterhaltspflichtige – vo- raussetzungslos eine Neufestlegung des Unterhalts verlangen. Für den Unterhalts- schuldner gelten demgemäss, auch wenn die Unterhaltsbeiträge altrechtlich festge- setzt worden sind, die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 286 Abs. 2 ZGB. Erfor- derlich ist mithin eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse. Betreffend die ein-
- 14 - zelnen Abänderungsvoraussetzungen kann damit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 33 E. III.B.1 bis B.4).
2. Ausgangslage 2.1. Gemäss Unterhaltsvereinbarungen vom 29. Juni 2016 verpflichtete sich der Kläger, ab tt.mm.2016 für die vier Kinder G._____, E._____, F._____ und D._____ monatlich je Fr. 95.– (zuzüglich Kinderzulagen) bis zur Volljährigkeit bzw. zum or- dentlichen Abschluss einer Erstausbildung zu bezahlen (Urk. 3/2-6 jeweils S. 1). Die- se vereinbarungsgemässe Regelung basierte auf einem Nettoeinkommen des Klä- gers von Fr. 3'130.– pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) aus einer Anstellung des Klägers als Tellerwäscher/Office-Manager bei H._____ in I._____ [Ortschaft] und einem Notbedarf des Klägers von Fr. 2'743.– (vgl. Urk. 23/1). 2.2. Der Kläger verlangte vor Vorinstanz zunächst eine Reduktion der mit Unter- haltsverträgen vom 29. Juni 2016 vereinbarten Unterhaltspflicht auf monatlich Fr. 25.– je Kind ab 1. Mai 2019 (Urk. 1 S. 2). Zur Begründung seiner Klage führte er vor Vorinstanz aus, die finanziellen Verhältnisse hätten sich seither erheblich verän- dert. Die Stelle beim H._____ in I._____ habe er per Ende Januar 2017 gekündigt, weil ein rassistisches Arbeitsklima geherrscht habe bzw. er sowie andere dunkelhäu- tige Mitarbeiter rassistischen verbalen Beleidigungen ausgesetzt gewesen seien. Diese Arbeit sei ihm nicht länger zumutbar gewesen, weshalb er zur Kündigung be- rechtigt gewesen sei. Bereits die Einkommenseinbusse im Vergleich zu seiner an- schliessenden Stelle bei der J._____ AG, bei welcher er durchschnittlich nur noch Fr. 2'800.– verdient habe, stelle ein Abänderungsgrund dar. Diese Stelle habe er aber per Ende März 2019 wegen Rückenleiden gekündigt und sich per 1. April 2019 als Taxifahrer selbständig gemacht. Die Stelle bei der J._____ AG hätte er aber oh- nehin per Ende 2019 infolge Schliessung der Lokalitäten verloren. Als Taxifahrer er- hoffe er sich mittelfristig ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'800.– bis Fr. 3'000.–, erziele momentan aber unter Berücksichtigung diverser notwendiger Ausla- gen durchschnittlich lediglich ein Einkommen von Fr. 1'850.– netto pro Monat (Urk. 18 S. 5 ff.). Sodann habe sich sein Bedarf seit dem Zeitpunkt der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge um monatlich Fr. 900.– von Fr. 2'743.– auf Fr. 3'643.– erhöht. Im Einzelnen machte er geltend, der ihm angerechnete Grundbetrag von Fr. 990.– sei gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kan-
- 15 - tons Zürich zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom
16. September 2009 (nachfolgend Kreisschreiben) auf Fr. 1'200.– zu erhöhen. Weiter sei ihm hinsichtlich seiner Wohnkosten ein Betrag von Fr. 1'500.– für eine zu Über- nachtungszwecken der Kinder geeignete Wohnung anzurechnen, eventualiter seien seine effektiven höheren Mietkosten von Fr. 1'100.– zu berücksichtigen. Für die Kommunikationskosten sei ihm anstelle von Fr. 130.– ein gerichtsüblicher Betrag von Fr. 150.– anzurechnen. Ferner seien die ausgewiesenen Fr. 23.– für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung und die aktuellen Krankenkassenprämien zu berücksich- tigen sowie für ungedeckte Gesundheitskosten Fr. 125.– und für eine anstehende zahnärztliche Wurzelbehandlung Fr. 50.– einzurechnen. Aufgrund seiner selbständi- gen Erwerbstätigkeit als Taxifahrer seien ihm zudem monatliche Kosten von Fr. 25.– für eine Parkkarte der blauen Zone, auswärtige Verpflegungskosten von Fr. 220.– sowie Ausgaben von Fr. 31.– für die Unfallversicherung entstanden, die es in seinem Bedarf zu berücksichtigen gebe. Letztlich zahle er regelmässig Schulden ab, wofür ihm ein Betrag von Fr. 50.– zuzugestehen sei (Urk. 18 S. 11 ff.). 2.3. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines Abänderungsgrundes im Sinne von Art. 285 Abs. 2 ZGB hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Einkom- mensreduktion. Sie erwog im Wesentlichen, der Kläger sei gegenüber seinen Kin- dern zu Unterhalt verpflichtet und demnach in seiner Lebensgestaltung nicht frei. Bei der J._____ AG hätte er somit bis zur Schliessung der Filiale Ende 2019 – unter Be- rücksichtigung der infolge Einbürgerung nicht mehr anfallenden Quellensteuern (vgl. Urk. 33 S. 6) – ein Einkommen von mind. Fr. 3'130.– verdient. Dies entspreche dem- jenigen, welches der Berechnung der Unterhaltsbeiträge gemäss den Unterhaltsver- trägen zugrunde gelegen habe (Urk. 33 S. 11). Es gehe nicht an, dass er, ohne sich um eine andere Anstellung zu bemühen, begonnen habe, sich als Taxifahrer selb- ständig zu machen, im Wissen darum, dass er damit die Kinderunterhaltsbeiträge auch mittelfristig nicht würde bezahlen können. Nachdem er von der Schliessung der Filiale der J._____ AG im Zürcher Hauptbahnhof erfahren habe, wäre er verpflichtet gewesen, sich um eine neue Anstellung zu bemühen, wozu er rund ein Jahr Zeit ge- habt hätte. Das vom Kläger geltend gemachte Rückenleiden stelle keinen Hinde- rungsgrund dar, zumal sich aus keinem der eingereichten Arztzeugnisse (Urk. 19/2 und 19/3) ergebe, dass eine Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf seine bisher ausgeübten Erwerbstätigkeiten bestehe. Deshalb stelle die vom Kläger geltend gemachte Ein-
- 16 - kommenseinbusse aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Taxifahrer keinen Abänderungsgrund dar und der Kläger sei weiterhin auf einem Einkommen von mindestens Fr. 3'130.– netto pro Monat (exkl. Kinderzulagen) zu behaften (Urk. 33 E. III.B.6.1. ff.). Ferner kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich der Be- darf des Klägers einzig um die zusätzlichen Gesundheitskosten von Fr. 50.– sowie um Mehrkosten für den Zahnarzt von Fr. 30.– unvorhersehbar, wesentlich und dau- ernd seit der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge erhöht habe (Urk. 33 E. III.B.7.9).
3. Einkommensreduktion des Klägers 3.1. Vom Kläger nicht beanstandet wird im Rahmen der Berufung die Argumentati- on der Vorinstanz, wonach ihm bis Ende Dezember 2019 bzw. bis zur Schliessung der J._____ AG ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'130.– angerechnet wird. Seine Situation habe sich inzwischen aber insofern geändert, als er sich Ende Okto- ber 2019 gezwungen gesehen habe, seine Selbständigkeit als Taxifahrer aufzuge- ben. Per Mitte November 2019 habe er sich beim RAV angemeldet und beziehe seit- her Arbeitslosentaggeld in der Höhe von Fr. 2'426.– (zuzüglich Kinderzulagen). Dies stelle eine erhebliche Einkommenseinbusse im Vergleich zum hypothetischen Ein- kommen von Fr. 3'130.– dar. Da sich schon jetzt abzeichne, dass die – bereits seit November 2019 andauernde – Arbeitslosigkeit nicht von kurzer Dauer sein werde, sei auch das Kriterium der Dauerhaftigkeit erfüllt. Auf Stellensuche sei er zudem be- reits seit August 2019, weil sich bereits da abgezeichnet habe, dass er auch mittel- fristig kein ausreichendes Einkommen werde generieren können. Hinsichtlich seiner Suchbemühungen macht der Kläger geltend, indem die Arbeitslosentaggelder stets uneingeschränkt ausgerichtet worden seien und auch nie beanstandet worden sei, die Bewerbungsbemühungen seien zu wenig intensiv oder die Bewerbungsunterla- gen von schlechter Qualität, sei belegt, dass er sich ernsthaft um eine Stelle bemüht habe. Er bewerbe sich in den Branchen Reinigung/Hauswartung sowie Office/Küchenhilfe, wobei er in beiden Bereichen über Arbeitserfahrung verfüge. Dennoch habe er bisher nur Absagen erhalten. Ein Selbstverschulden an der fort- dauernden Arbeitslosigkeit könne ihm demnach nicht vorgeworfen werden, weshalb ab Januar 2020 kein Raum mehr bestehe, ihm ein hypothetisches Einkommen anzu- rechnen. Entsprechend sei beim Kläger ab Januar 2020 von einem monatlichen Net-
- 17 - toeinkommen aus Arbeitslosentaggeld in der Höhe von Fr. 2'426.– (zuzügl. Kinderzu- lagen) auszugehen (Urk. 31 S. 9). 3.2. Die Beklagten machen geltend, der Kläger hätte bei intensiver Stellensuche sehr gute Chancen, bald eine gut bezahlte Dauerstelle zu erhalten, zumal das bisher jeweils aufwändig zu führende Bewilligungsverfahren durch das Schweizer Bürger- recht, das ihm im November 2019 erteilt worden sei, entfalle. Überdies seien die Be- rufszweige, in welchen er über Berufserfahrung verfüge, auf dem hiesigen Arbeits- markt äusserst gut vertreten. Die allenfalls ab 1. Januar 2020 zuzugestehende Ar- beitslosigkeit begründe noch keine Nachhaltigkeit der Arbeitslosigkeit, die eine Ab- änderung der Unterhaltsbeiträge rechtfertige (Urk. 43 S. 4). 3.3. Dem hält der Kläger in der Anschlussberufungsantwort entgegen, es werde bestritten, dass es für ihn ein Leichtes sei, bald wieder eine Festanstellung zu finden. Seine Bewerbungsbemühungen hätten noch nicht gefruchtet und er sei nach wie vor arbeitslos. Er sei noch nicht einmal zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wor- den. Sodann sei gerichtsnotorisch, dass die Covid-19-Pandemie und der damit ein- hergehende Lockdown die Stellensuche sehr schwierig mache. Zeitweise seien die Restaurants geschlossen gewesen und hätten den Bewerbungsprozess gestoppt. Auch jetzt seien die Restaurantbetriebe mit der Einstellung von neuem Personal sehr zurückhaltend, da die Wirtschaftslage aufgrund der geltenden Covid-19-Regeln (Min- destabstand zwischen den Tischen etc.) schwierig sei. Auch die übrigen Betriebe hätten während der Zeit der Corona-Pandemie Stellensuchprozesse sistiert und sei- en mit der Einstellung von neuem Personal aufgrund der befürchteten Rezession zu- rückhaltend. Aufgrund dessen habe auch der Bund für stellensuchende Personen Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung getroffen. Der Kläger habe aufgrund der aktuellen Situation der Covid-19-Pandemie auch nur noch fünf Arbeits- suchbemühungen pro Monat einreichen müssen. Dennoch habe er diese geforderte Anzahl jeweils übertroffen, wie aus den Suchbemühungen der Monate März bis Mai 2020 ersichtlich sei. Aufgrund des bisherigen Verlaufs der Stellensuchbemühungen des Klägers und der aktuell schwierigen wirtschaftlichen Lage infolge der Covid-19- Pandemie könne nicht geschlossen werden, dass die Arbeitslosigkeit des Klägers nur von kurzer Dauer sein werde (Urk. 48 S. 8 ff.).
- 18 - 3.4. Als Abänderungsgrund, auf welchen sich der Verpflichtete berufen kann, kommt u.a. eine qualifizierte (d.h. erhebliche) Einkommenseinbusse in Betracht. Um eine Reduktion oder gar Aufhebung der Kinderunterhaltsbeiträge rechtfertigen zu können, muss diese Einkommenseinbusse von einer gewissen Dauer sein. Ein frei- williger Verzicht auf Einnahmen, die zur Erfüllung der Unterhaltspflicht notwendig sind, stellt keinen Abänderungsgrund dar. Bestehen familiäre Unterhaltsverpflichtun- gen, muss der Unterhaltsverpflichtete das ihm Zumutbare unternehmen, um seinen Unterhaltspflichten nachzukommen (BGE 137 III 118 E. 3.1). Kann ein Unterhalts- verpflichteter aufgrund eines zu tiefen Einkommens seinen finanziellen Verpflichtun- gen nicht nachkommen, gilt es in sämtlichen Familiensachen zu prüfen, ob dem Ver- pflichteten ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist (BGE 128 III 4 E. 4a). Dem Verpflichteten wird dabei auferlegt, dasjenige Einkommen zu erzielen, welches mit zumutbarem Aufwand und gutem Willen tatsächlich erzielt werden kann. Mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens wird kein Strafzweck verfolgt, viel- mehr geht es darum, die wirtschaftliche Existenz der Unterhaltsberechtigten sicher- zustellen und die Lasten des Familienunterhalts gerecht zu verteilen. Dazu ist die Rechtsfrage zu beantworten, ob dem Gesuchsteller zuzumuten ist, ein höheres als das tatsächlich erzielte Einkommen zu erwirtschaften. Tatfrage ist, ob die als zumut- bar erkannte Tätigkeit (aufgrund von Ausbildung, Arbeitsmarktlage, Alter, Gesundheit etc.) möglich und welches Einkommen dabei effektiv erzielbar ist (BGE 137 III 118 E. 2.3 m. H.). Im Verhältnis zu einem minderjährigen Kind sind besonders hohe Anfor- derungen an die Ausschöpfung der Erwerbskraft zu stellen, insbesondere dann, wenn – wie hier – enge wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen (BGE 137 III 118 E. 3.1; BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid, Art. 276 N 25; Hausheer/Spycher, Hand- buch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, N. 09.43). Der Pflichtige hat sich daher aus- reichend (intensiv und ernsthaft) um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. 3.5. Es ist ausgewiesen, dass der Kläger seit November 2019 und andauernd ar- beitslos ist und Taggelder bezieht (Urk. 35/11; Urk. 50/5 und Urk. 48 S. 8). Hinsicht- lich der Höhe der Taggelder kann allerdings nicht auf den klägerisch errechneten Durchschnitt von monatlich Fr. 2'426.– abgestellt werden, zumal darin auch die ledig- lich für den halben November 2019 ausbezahlten Taggelder enthalten sind. Den Ab- rechnungen kann entnommen werden, dass dem Kläger 80% des versicherten Ver- dienstes von Fr. 3'283.– ausbezahlt wird, weshalb er von der Arbeitslosenkasse ak-
- 19 - tuell durchschnittlich monatlich Fr. 2'626.– (zuzüglich Kinderzulagen) ausbezahlt er- hält. Damit ist grundsätzlich eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne einer Einkommensreduzierung gegenüber dem hypothetischen Einkommen von Fr. 3'130.– dargetan. Es fragt sich indes, ob im vorliegenden Fall vom tatsächli- chen Einkommen des Klägers auszugehen oder weiterhin ein hypothetisches Ein- kommen anzurechnen ist. 3.6. Hinsichtlich seiner geltend gemachten (erfolglosen) Suchbemühungen reicht der Kläger die von der Arbeitslosenkasse zur Verfügung gestellten und von ihm selbst ausgefüllten Formulare der Monate August 2019 bis Mai 2020 ein (Urk. 35/12 und Urk. 50/4). Es trifft zwar zu, dass er die von der Arbeitslosenkasse geforderte Mindestzahl von zehn (bzw. ab März 2020 fünf) Arbeitsbemühungen pro Monat je- weils erfüllt bzw. übertroffen hat. Doch hält das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Bemessung von Kinderunterhalt dafür, dass die für die Arbeitslosenversiche- rung geltenden Kriterien nicht unbesehen übernommen werden können. Namentlich sei die Tatsache, dass ein Unterhaltsverpflichteter arbeitslos und trotz entsprechen- der Bemühungen keine Stelle gefunden habe, kein Beweis dafür, dass es ihm tat- sächlich nicht möglich sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (BGE 137 III 118 E. 3.1; vgl. auch OGer ZH LE180028 vom 20.12.2018, E. G.1.3.2.; OGer ZH LE120041 vom 08.03.2013, E. III.A.1.3.2). Vorliegend ist etwa zu berücksichtigen, dass nebst den Formularen für die Arbeitslosenkasse nur für die Monate Februar bis Mai 2020 auch die entsprechenden Bewerbungsschreiben vorliegen (Urk. 39/1 und Urk. 54/1). Ob diese Schreiben effektiv versandt wurden, lässt sich daraus nicht ersehen, han- delt es sich doch um nachträglich neu ausgedruckte (unsignierte) Exemplare. In den Akten befindet sich überdies kein einziges Absageschreiben oder anderweitige Re- aktionen auf die Bewerbungen, welche deren effektiven Versand hätten belegen können. Auch auf den der Arbeitslosenkasse eingereichten Formularen betreffend Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen ist kein einziges Mal ein Absage- grund angegeben. Ferner fällt auf, dass sich der Kläger offenbar auf alle Stellenaus- schreibungen mit demselben standardisierten (unpersönlichen) Schreiben beworben hat. Wenn er sich etwa gemäss Formular für die Arbeitslosenkasse für den "Ab- wasch" beworben hat (Urk. 50/4), wurde einzig der Titel des Schreibens von "Bewer- bung als Reinigungsmitarbeiter" auf "Bewerbung als Abwasch und Reinigungsmitar- beiter" geändert. Im Schreiben wird jedoch z.B. weiterhin angepriesen, dass er die
- 20 - Boden-, Fenster- und Möbelpflege sorgsam, schonend und umweltgerecht erledige (vgl. Sammelbeilagen Urk. 39/1 und Urk. 54/1). Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass dem Kläger die Taggelder – entgegen seiner Behauptung – auch nicht immer beanstandungslos ausbezahlt wurden, sondern gemäss Abrechnung des Monats Februar 2020 ein Tag nicht bezahlt wurde, da er an einem Kurs unentschuldigt nicht teilgenommen habe (Urk. 50/5). Insgesamt bestehen deshalb trotz ausbezahlter Taggelder erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Suchbemühungen des Klä- gers. 3.7. Allerdings haben sich die Bedingungen für die Stellensuche – insbesondere im Gastronomiebereich – aufgrund der Covid-19-Pandemie unabhängig von den konkreten Suchbemühungen des Klägers erheblich erschwert (vgl. auch Urk. 48 S. 9). So wurden ab Ende Februar 2020 in der Schweiz vermehrt Ansteckungen mit dem Covid-19-Virus (nachfolgend Coronavirus) gemeldet, was sich bereits zu diesem Zeitpunkt ohne Zweifel negativ auf den Arbeitsmarkt ausgewirkt hat. Aufgrund der sehr schnellen Zunahme der Erkrankungsfälle wurden in der Folge aufgrund der vom Bundesrat zur Bekämpfung des aktuell grassierenden Coronavirus am 13. März 2020 beschlossenen Massnahmen sämtliche Restaurationsbetriebe mit Ausnahme von Imbiss-Betrieben (Take-Away), Betriebskantinen, Lieferdiensten für Mahlzeiten und Restaurationsbetrieben für Hotelgäste auf unbestimmte Zeit geschlossen (Verord- nung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [COVID-19]). Erste Lo- ckerungen in Bezug auf die Restaurationsbetriebe erfolgten erst per 11. Mai 2020 (vgl. Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [COVID-19]: Änderung vom 8. Mai 2020). Aufgrund dieser ausserordentlichen Lage wurde denn auch mit Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 allen an- spruchsberechtigten Personen zwischen März und August 2020 höchstens 120 zu- sätzliche Taggelder durch die Arbeitslosenkasse zugesprochen; so auch dem Kläger (vgl. Abrechnung April 2020, Urk. 50/5). Mit Beschluss des Bundesrates vom
12. August 2020 (in Kraft getreten am 1. September 2020) wurde zudem die Rah- menfrist für den Leistungsbezug um maximal 6 Monate verlängert. Vor diesem Hin- tergrund kann dem Kläger trotz ungenügender Suchbemühungen ab Februar 2020 kein Verschulden an der Arbeitslosigkeit zuerkannt werden. Eine Entspannung der Lage ist angesichts der erneut ansteigenden Infektionszahlen bzw. des Rekords an
- 21 - Neuansteckungen im Oktober 2020 auch in naher Zukunft nicht absehbar. Jüngst wurden mit Beschluss des Bundesrates vom 28. Oktober 2020 als Massnahme zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie gar wieder neue Einschränkungen für die Res- taurants (maximal vier Personen pro Tisch) erlassen. Demzufolge erscheint es an- gemessen, die Übergangsfrist grosszügig zu bemessen und sich am verlängerten Anspruch an Arbeitslosentaggeldern zu orientieren. Gemäss Abrechnung der Ar- beitslosenkasse vom April 2020 hat der Kläger einen Restanspruch von 258.5 Tag- geldern, was ausgehend von durchschnittlich 21.7 Arbeitstagen rund 12 Monaten entspricht. Somit ist dem Kläger ab Februar 2020 bis April 2021 ein reduziertes Ein- kommen im Umfang Fr. 2'626.– (zuzüglich Kinderzulagen), anzurechnen. Danach bzw. ab Mai 2021 ist dem Kläger die Wiedererlangung einer Arbeitsstelle zuzumuten, da ihm auch genügend Zeit für eine allenfalls notwendige Umorientierung zur Verfü- gung steht. Wenn die Beklagten geltend machen, dass der Kläger aufgrund des in der Zwischenzeit erlangten Schweizer Bürgerrechts Chancen auf eine besser bezahl- te Stelle habe, kann ihnen nicht gefolgt werden. Mangels Berufsausbildung des Klä- gers ist weiterhin davon auszugehen, dass ihm insbesondere Hilfsarbeiten im Tief- lohnbereich zugänglich sein werden, weshalb es sachgerecht erscheint, bezüglich des zu erwartenden Einkommens an den bisherigen Lohnverhältnissen anzuknüpfen. Ab Mai 2021 ist dem Kläger demnach wiederum ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'130.– anzurechnen. 3.8. Bei den Ausführungen der Beklagten im Rahmen der Anschlussberufung, wo- nach dem Kläger vermutungsweise zusätzliche nicht deklarierte Einkünfte in der Hö- he von Fr. 500.– zur Verfügung stünden (Urk. 43 S. 5 f), blieb es bei unbelegten pau- schalen Behauptungen, die vom Kläger im Übrigen bestritten wurden (Urk. 48 S. 10). Es liegen auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte vor, die auf ein höheres Einkommen des Klägers hindeuten und ein Nachforschen von Amtes wegen rechtfertigen wür- den. Im Gegenteil bilden die Unterlagen seine missliche finanzielle Lage (diverse Schulden [Urk. 19/25-26] und Minussaldi der UBS- und ZKB-Konten [Urk. 19/28-29 und Urk. 34/19] bzw. Saldierung seines Kontos bei der UBS aufgrund des Minussal- dos [Urk. 34/17-18]) ab. Die mit der Anschlussberufung beabsichtigte Erhöhung des anzurechnenden Einkommens ist daher nicht vorzunehmen.
- 22 -
4. Erhöhter Bedarf des Klägers 4.1. Die Unterhaltsvereinbarungen vom 24. bzw. 29. Juni 2016 basierten auf einem Bedarf des Klägers von Fr. 2'743.– (Urk. 23/1). Die Vorinstanz berücksichtigte eine Erhöhung von Fr. 80.– (Fr. 50.– Gesundheitskosten, Fr. 30.– Zahnarztkosten) und setzte den aktuellen Bedarf auf Fr. 2'823.– fest. In Bezug auf die weiteren geltend gemachten Positionen verneinte die Vorinstanz das Vorliegen veränderter Verhält- nisse. Im Berufungsverfahren beansprucht der Kläger einen Bedarf von Fr. 3'673.– und beanstandet noch die Positionen Grundbetrag und Miete (Urk. 31 S. 13 ff.). 4.2. Soweit die Beklagten eine eigene Bedarfsberechnung aufstellen, ohne auf die vorinstanzlichen Feststellungen zu den einzelnen Positionen einzugehen (vgl. Urk. 43 S. 6), genügen sie der Anforderung an eine Berufungsschrift nicht (vgl. vorstehend E. II.1.2). Im Übrigen ist diese Bedarfsaufstellung auch nicht überzeu- gend, blieben doch etwa die Kommunikationskosten, die ÖV-Kosten sowie die Kos- ten für auswärtige Verpflegung (für den Zeitraum, in welchem ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird) unberücksichtigt. Ferner geht es bei einem Mankofall auch nicht an, dem Kläger einen Beitrag für die Steuern anzurechnen. Darauf ist nachfolgend insofern nicht weiter einzugehen. 4.3. Im Rahmen des Abänderungsprozesses hat lediglich eine partielle Neube- rechnung der Unterhaltsbeiträge zu erfolgen. Auf Punkte, die keine dauerhafte und erhebliche Änderung erfahren haben, ist nicht zurückzukommen. Obwohl sich infolge der Notwendigkeit, die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse zu würdigen, im Ab- änderungsverfahren teilweise dieselben Fragen stellen, welche bereits im ursprüngli- chen Entscheid zu beantworten waren, dürfen nur gerade die veränderten Tatsachen und ihre voraussichtliche Weiterentwicklung, nicht aber die gerichtlichen Feststellun- gen und Wertungen des früheren Prozesses neu beurteilt werden (vgl. OGer ZH LY170058 vom 03.05.2018, S. 10, II./E. 3.1. f.). 4.4. Grundbetrag 4.4.1. In den ursprünglichen Unterhaltsverträgen wurde dem Kläger ein Grundbetrag von Fr. 990.– zugestanden (Urk. 23/1); der Kläger beantragt eine Erhöhung auf Fr. 1'200.– gemäss Kreisschreiben (Urk. 32 S. 12). Die Vorinstanz erwog, auch die Beratungsstellen der Regionalen Rechtsdienste würden sich an die Richtlinien für die
- 23 - Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums im Kreisschreiben halten. Wenn in einer Unterhaltsberechnung ein tieferer als der im Kreisschreiben vorgese- hene Grundbetrag eingesetzt werde, bedeute dies somit nichts anderes, als dass die unterhaltsverpflichtete Person sich freiwillig mit diesem tieferen Betrag einverstanden erklärt habe. Der Kläger mache keine Ausführungen dazu, weshalb er mit einer frei- willigen Reduktion nicht mehr einverstanden sei. In Bezug auf die Frage des Grund- betrags sei somit keine Veränderung eingetreten (Urk. 33 E. III.B.7.3). 4.4.2. Die vorinstanzliche Argumentation entspricht – wie der Kläger zurecht moniert (Urk. 31. S. 12 f.) – nicht der Aktenlage. Aus dem Formular "Grundlagen und Ge- nehmigungsantrag" vom 24. bzw. 29. Juni 2016 geht hervor, dass der Grundbetrag nicht infolge freiwilliger Einschränkung des Klägers auf Fr. 990.– festgesetzt wurde, sondern weil im Lohn des Klägers im Anstellungsverhältnis mit dem H._____ ein Zu- schlag für Verpflegung von Fr. 210.– inbegriffen war. Bei der damaligen, den Unter- haltsverträgen vom 29. Juni 2016 zugrunde liegenden Berechnung wurde dieser Zu- schlag beim Nettolohn in Abzug gebracht, weshalb zum Ausgleich auch der Grund- betrag reduziert werden musste (Urk. 23/1 S. 3). Mit der Kündigung des Arbeitsver- trags beim H._____ I._____ ist der entsprechende Zuschlag für auswärtige Verpfle- gung weggefallen. Das dem Kläger von der Vorinstanz angerechnete hypothetische Einkommen basiert sodann auf dem erzielten Einkommen bei der J._____ AG, bei welcher er ebenfalls keinen solchen Zuschlag mehr erhalten hat und auch kein um diesen Betrag höheren Lohn hätte erreichen können bzw. müssen. Der Grundbetrag ist demzufolge auf Fr. 1'200.– zu erhöhen. 4.5. Miete 4.5.1. Als weiteren Abänderungsgrund macht der Kläger erhöhte Mietkosten geltend. Seit Juni 2016 sei er an der K._____-Strasse ..., … Zürich, wohnhaft und bezahle ei- nen Mietzins von Fr. 1'100.–, wohingegen er im Zeitpunkt des Abschlusses der Un- terhaltsverträge noch zusammen mit einem Mitbewohner ein Zimmer an der L._____- Strasse für Fr. 820.– plus Fr. 40.– Heizkosten bewohnt habe. Allerdings handle es sich auch bei der aktuellen Wohnung nur um eine Notlösung, da er über keine Kochmöglichkeit verfüge und das WC und die Duschen auf dem Gang seien. Damit die Kinder wie vereinbart auch bei ihm übernachten könnten, habe er Anspruch auf
- 24 - eine Zwei- oder Dreizimmerwohnung in der Stadt Zürich für einen angemessenen Mietzins von Fr. 1'500.– (Urk. 32 S. 13 f.). 4.5.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, für eine Erhöhung des Bedarfs bzw. eine Anrechnung eines angemessenen Mietzinses von Fr. 1'500.– bestehe im vorliegen- den Abänderungsverfahren kein Raum. Bereits bei der Festsetzung der Unterhalts- beiträge sei klar gewesen, dass sich der Kläger mit dem eingesetzten Mietzins nur eine kleine Wohnung oder ein Zimmer in einer WG werde leisten können. Von einer freiwilligen Einschränkung im Wohnkomfort – wie der Kläger, sich auf die oberge- richtliche Rechtsprechung (OGer ZH LE180018 vom 16.10.2018, E. III.4.2.b) beru- fend, geltend mache – könne keine Rede sein, zumal auch die Beklagte 1 mit den vier Kindern in beengten Verhältnissen lebe (Urk. 33 E. III.B.7.4). 4.5.3. Diesen vorinstanzlichen Feststellungen kann beigepflichtet werden. Zwar ha- ben die Parteien – wie der Kläger zutreffend ausführt – in der mit Urteil vom
28. Januar 2019 gerichtlich genehmigten Teilvereinbarung vom 10. September 2020 (Urk. 20) festgehalten, dass die Kinder auch beim Kläger übernachten können sollen, sobald er über eine geeignete Wohnung verfügt. Indes hat die Beiständin M._____ mit Schreiben vom 13. Mai 2020 auf Bitte von N._____, Sozialabteilung C._____, Be- richt über die Zusammenarbeit mit dem Kläger erstattet und dabei angegeben, dass bisher mit dem Kläger aufgrund fehlender Kooperation noch kein verbindlicher Be- suchsplan habe festgelegt werden können. Zudem habe der Kläger eine installierte Sozialbegleitung mit grenzüberschreitendem Verhalten gegenüber der Fachperson sabotiert, so dass die Unterstützungsmassnahme wieder habe neu aufgegleist wer- den müssen (Urk. 45/3). Nicht überzeugend sind in dieser Hinsicht die Ausführungen des Klägers, wonach sich eigentlich die Beklagte 1 stets über die Sozialbegleitung beschwert habe und er dies einzig weitergeleitet habe, da er im Gegensatz zur Be- klagten 1 der deutschen Sprache mächtig sei. In diesem Fall wäre nämlich kaum von "grenzüberschreitendem Verhalten" die Rede. Abgesehen davon gilt es zu berück- sichtigen, dass auch der Kläger nicht geltend macht, das Besuchsrecht verlaufe rei- bungslos. Aus der E-Mail der Rechtsvertreterin des Klägers an die Beiständin der Kinder geht gar Gegenteiliges hervor, schildert doch auch sie heftige Auseinander- setzungen der Parteien mit Gewalt und Drohungen im Zusammenhang mit dem Be- suchsrecht (vgl. Urk. 50/2). Angesichts dieser andauernden Probleme mit dem Be-
- 25 - suchsrecht steht eine Stabilisierung desselben im Vordergrund und ist die Überein- kunft hinsichtlich zukünftiger möglicher Übernachtungen noch als leerer Buchstabe zu betrachten. Überdies gewährt diese Klausel dem Kläger keinen Anspruch auf eine angemessene Wohnung in der Stadt Zürich. Bei diesen äusserst knappen finanziel- len Verhältnissen darf im Sinne einer maximalen Ausschöpfung der eigenen Leis- tungskraft auch ein Umzug in eine stadtnahe Gemeinde erwartet werden. Dies gilt umso mehr, als er insofern flexibel ist, als er momentan an keine Arbeitsstelle ge- bunden ist und ihm überdies die Kosten für alle Zonen des ZVV-Netzes im Bedarf angerechnet werden. 4.5.4. Auch hinsichtlich des geltend gemachten aktuellen Mietzinses von Fr. 1'100.– erachtete die Vorinstanz eine Abänderung des Bedarfs als nicht angezeigt. Unter diesem Titel führte sie eine Mischrechnung unter Einbezug der Positionen Miete, Heizkosten, Arbeitsweg und Kommunikationskosten durch und kam (sinngemäss) zum Ergebnis, dass die Veränderung unwesentlich sei. Hierbei erwog sie, bei der ur- sprünglichen Unterhaltsberechnung sei offensichtlich davon ausgegangen worden, dass der Kläger in Zukunft nicht mehr in der Stadt Zürich wohnhaft sein würde, da ihm für den Arbeitsweg ein ZVV-Abonnement für alle Zonen im Betrag von Fr. 236.– angerechnet worden sei. Da er weiterhin in Zürich wohnhaft sei, würden sich dem- nach die Kosten für ein ZVV-Abonnement auf Fr. 85.– pro Monat reduzieren. Zudem seien im neuen Mietzins die Heizkosten sowie ein Anteil Radio/TV-Gebühren enthal- ten, weshalb diese beiden in der Unterhaltsberechnung separat zugestandenen Kos- ten wegfallen würden. Dem Gesagten zufolge würden sich diese Kosten heute auf insgesamt Fr. 1'275.– belaufen (Fr. 1'200.– + Fr. 90.– + Fr. 85.–). Im Rahmen der Unterhaltsvereinbarungen sei dem Kläger unter den genannten Positionen ein Betrag von Fr. 1'226.– zugestanden worden (Fr. 820.– + Fr. 40.– + Fr. 130.– + Fr. 236.–). Daneben habe der Kläger auch nicht begründet, inwiefern diese Veränderung unvor- hersehbar gewesen sein soll, zumal er den neuen Mietvertrag am 29. Juni 2019 und damit am selben Tag unterzeichnet habe, an welchem die Unterhaltsbeiträge festge- setzt worden seien (Urk. 33 E. III.B.7.4). 4.5.5. Der Argumentation der Vorinstanz ist mit dem Kläger entgegenzuhalten, dass aus dem Berechnungsblatt zu den Unterhaltsverträgen klar hervorgeht, dass dem Kläger die Kosten für ein ZVV-Abonnement mit allen Zonen angerechnet wurden,
- 26 - damit er seine in C._____ lebenden Kindern weiterhin während seiner freien Tage besuchen kann (Urk. 23/1). Eine "Verrechnung" dieser Positionen fällt demnach aus- ser Betracht. Dem Kläger ist auch dahingehend Recht zu geben, dass grundsätzlich irrelevant ist, ob die Erhöhung im Zeitpunkt der Unterhaltsvereinbarung voraussehbar war, zumal auch eine Veränderung der Verhältnisse, die im Zeitpunkt der Festlegung der Unterhaltsbeiträge absehbar war, zur Abänderung berechtigt, sofern der Verän- derung damals – wie vorliegend – keine Rechnung getragen wurde (mit Verweis auf BSK ZGB I-Fontoulakis/Breitschmid, Art. 286 N 11 und BGE 131 III 189). 4.5.6. In Bezug auf das aktuell von ihm bewohnte Zimmer an der K._____-Strasse ... in … Zürich reichte der Kläger vor Vorinstanz als Beleg einen Mietvertrag vom
29. Juni 2016 mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'100.– ein (Urk. 3/10). Die Be- rufungsbeklagte 2 erhob im Rahmen ihrer Berufungsantwort bzw. Anschlussberu- fungsschrift Zweifel an der Richtigkeit dieses Mietvertrags, zumal sich in ihren Akten ein unterzeichnetes Exemplar des Mietvertrags über dasselbe Zimmer für einen Mietzins von Fr. 600.– (Urk. 45/13) befand (Urk. 43 S. 4). Der Kläger begründet diese Diskrepanz im Mietzins damit, dass er am Anfang für kurze Zeit das Zimmer noch mit einer weiteren Person geteilt habe, wobei bereits von Vornherein festgestanden ha- be, dass er danach in ein Einzelzimmer mit Kosten von Fr. 1'100.– wechseln könne (Urk. 48 S. 11). Diese Erklärung überzeugt nicht, zumal beide Mietverträge als Miet- beginn den 1. Juli 2016 festlegen und nicht etwa jener für die alleinige Nutzung auf einen späteren Termin terminiert wurde, wie es bei der vom Kläger geschilderten Sachlage zu erwarten wäre. Merkwürdig mutet ebenfalls an, dass beide Mietverträge nur auf den Kläger lauten und am selben Tag – dem 29. Juni 2016 – unterzeichnet wurden. Mit Beschluss vom 17. September 2020 wurde der Kläger deshalb in An- wendung von Art. 296 Abs. 1 ZPO aufgefordert, den Nachnamen sowie die aktuelle Adresse des offerierten Zeugen "O._____" – angeblich sein damaliger Mitbewohner
– zu nennen und/oder andere Belege einzureichen, welche geeignet sind, über die Höhe des Mietzinses ab 1. Mai 2019 Auskunft zu geben (z.B. detaillierter Kontoaus- zug oder sonstige Zahlungsbelege, Urk. 58). Darauf folgend gab der Kläger an, we- der den Nachnamen sowie die aktuelle Adresse des offerierten Zeugen "O._____" zu kennen noch über andere Belege für den bezahlten Mietzins von Fr. 1'100.– mehr zu verfügen, zumal er die Miete nie via Banküberweisung, sondern stets mittels Posteinzahlung bezahlt habe. Die entsprechenden Einzahlungsbelege habe er nicht
- 27 - aufbewahrt. Allerdings bewohne der Kläger seit dem 1. Juli 2019 ein anderes möb- liertes Zimmer für Fr. 820.– pro Monat (Urk. 60 S. 2). Hierzu reichte er den Mietver- trag vom 17. Juni 2019 sowie Zahlungsbelege der Posteinzahlungen für die Monate Juli bis Oktober 2020 ins Recht (Urk. 62/1 und Urk. 62/2). 4.5.7. Fest steht folglich, dass der Kläger ab Juli 2019 wieder denselben Mietzins be- zahlt, der bereits der Unterhaltsvereinbarung vom 29. Juni 2016 zugrunde lag. Ob er für die beiden Monate Mai und Juni 2019 tatsächlich Fr. 1'100.– bezahlte, was ange- sichts vorstehender Ausführungen höchst zweifelhaft ist, kann somit offenbleiben, zumal es sich dabei ohnehin nicht um eine dauerhafte Veränderung handelt, die eine Anpassung des Bedarfs rechtfertigen würde. Indes fallen dem Kläger, wie die Be- klagten zutreffend ausführen (Urk. 43 S. 5), keine zusätzlichen Heizkosten an, wes- halb der Bedarf um Fr. 40.– zu reduzieren ist. 4.6. Auswärtige Verpflegung Nachdem dem Kläger von Februar 2020 bis April 2021 kein hypothetisches Einkom- men angerechnet wird, sind auch die damit korrelierenden Kosten für die auswärtige Verpflegung von Fr. 220.– in diesem Zeitraum im Bedarf nicht zu berücksichtigen. 4.7. Zusammenfassend ergibt sich folgender veränderter Bedarf des Klägers: Position/Zeitraum 1.5.2019 bis ab 1.2.2020 bis ab 1.5.2021 31.1.2020 30.4.2021 Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Miete Fr. 820.– Fr. 820.– Fr. 820.– Krankenkasse Fr. 252.– Fr. 252.– Fr. 252.– Zahnarzt Fr. 50.– Fr. 50.– Fr. 50.– Gesundheitskosten Fr. 30.– Fr. 30.– Fr. 30.– Hausrat/Haftpfl.Vers. Fr. 30.– Fr. 30.– Fr. 30.– Kommunikation Fr. 130.– Fr. 130.– Fr. 130.–
- 28 - ÖV-Kosten Fr. 236.– Fr. 236.– Fr. 236.– auswärtige Verpflegung Fr. 220.– Fr. 0.– Fr. 220.– Total Fr. 2'968.– Fr. 2'748.– Fr. 2'968.–
5. Unterhaltsberechnung 5.1. Im Zeitraum von Februar 2020 bis April 2021 vermag der Kläger gestützt auf die obgenannten Einkommens- und Bedarfszahlen seinen eigenen Notbedarf nicht zu decken und hat ein Manko von monatlich Fr. 122.– (Einkommen Fr. 2'626.– ./. Bedarf Fr. 2'748.–). Mangels Leistungsfähigkeit des Klägers sind für diese Zeitperio- de keine Unterhaltsbeiträge für die Kinder zuzusprechen. Indes resultiert von Mai 2019 bis Januar 2020 und wieder ab Mai 2021 ein Überschuss von Fr. 162.–. 5.2. Sowohl in den Unterhaltsverträgen als auch von der Vorinstanz wurde der Überschuss gleichmässig auf die vier Kinder G._____, E._____, F._____ und D._____ verteilt. Der Kläger macht nun jedoch neu geltend, aus seiner im Jahr 2014 nach Tradition des Staates S._____ eingegangenen Ehe mit P._____ seien noch zwei weitere Söhne, Q._____, geboren am tt.mm.2016, und R._____, geboren am tt.mm.2019, hervorgegangen. Darauf habe er vor Vorinstanz in den nicht protokollier- ten Vergleichsgesprächen auch hingewiesen. Seine Frau und sein älterer Sohn seien im August 2019 von S._____ [Staat] in die T._____ [Staat] geflohen. Der jüngere Sohn R._____ sei in der T._____ zur Welt gekommen. Er beabsichtige, seine Frau und seine zwei Söhne mittels Familiennachzug in die Schweiz zu holen. Seine Frau sei auf finanzielle Unterstützung durch ihn angewiesen, zumal sie über keine Arbeits- stelle verfüge und die T._____ ihr keine Sozialhilfe ausrichte. Deshalb seien die zwei in der T._____ lebenden Kinder unterhaltsrechtlich auch zu berücksichtigen. Ein all- fälliger Überschuss sei auf alle sechs Kinder zu verteilen, wobei angesichts der tiefe- ren Lebenshaltungskosten die beiden in der T._____ lebenden Kinder wie ein Kind in der Schweiz zu betrachten seien (Urk. 32 S. 18 f.; Urk. 60 S. 2 f.). 5.3. Mit den beiden Geburtsurkunden (Urk. 35/16 und Urk. 39/2) sind die neuen Vaterschaften des Klägers rechtgenügend erstellt und auch die Beklagten stellen diesen Umstand nicht in Abrede. Allerdings machen sie geltend, freiwillige Zuwen-
- 29 - dungen des Klägers an seine Familie in der T._____ seien nicht relevant für die Be- darfsberechnung und der Überschuss sei nur auf die vier in der Schweiz lebenden Kinder zu verteilen. Die Unterstützungspflicht der in der Schweiz wohnhaften vier Kinder sei in absoluter Priorität vorzuziehen (Urk. 43 S. 5 und 6). 5.4. Diesen Ausführungen der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Mehrere Kin- der einer unterhaltspflichtigen Person sind im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürf- nissen gleich zu behandeln. Dieser Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch zwischen Kindern, die nicht im selben Haushalt leben, sowie zwischen ehelichen und ausser- ehelichen Kindern (BGE 137 III 59, Urteil vom 30. November 2010 E. 4.2.1; BGer 5A_309/2012 vom 19. Oktober 2012, E. 3.4; BGer 5A_86/2013 12. März 2014, E. 3.5, FamKomm Scheidung/Schweighauser, Art. 285 ZGB N 40; BSK ZGB II- Breitschmid, Art. 285 ZGB N 17). Eine Ungleichbehandlung gebietet sich vorliegend einzig aufgrund der in der T._____ gegenüber der Schweiz tieferen Lebenshaltungs- kosten. Gestützt auf die Vergleichstabelle der UBS betreffend die Preisverhältnisse in U._____ [Stadt in T._____] und Zürich ergibt sich, dass das Preisniveau in U._____ im Verhältnis zu demjenigen in Zürich 45% beträgt (vgl. UBS-Bericht über Preise und Löhne abrufbar unter: https://www.ubs.com/microsites/prices-earnings). Demgemäss erscheint der Vorschlag des Klägers, wonach die beiden in der T._____ lebenden Kinder wie ein in der Schweiz lebendes Kind zu behandeln seien, sachgemäss. 5.5. Der Überschuss von Fr. 162.– ist folglich im Umfang Fr. 129.– (4/5) gleich- mässig auf die vier Kinder G._____, E._____, F._____ und D._____ aufzuteilen. Somit sind die gemäss Unterhaltsverträgen vom 29. Juni 2016 festgesetzten Unter- haltsbeiträge von je Fr. 95.– pro Kind für den Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis
31. Januar 2020 sowie ab 1. Mai 2021 auf je Fr. 32.– (zuzüglich Kinderzulagen) zu reduzieren. Für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis 31. April 2021 ist der Kläger mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, wes- halb für diese Periode keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen sind. Eine "Sistierung" des Kinderunterhalts für die Dauer der Arbeitslosigkeit, wie dies der Kläger verlangt, sieht das Gesetz nicht vor. Diese Möglichkeit besteht lediglich für den nachehelichen Unterhalt (BGer 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018, E. 5.2., mit Verweis auf Art. 129 Abs. 1 ZGB).
- 30 - 5.6. Für Unterhaltsbeiträge, die vom 1. Januar 2017 an geschuldet sind, wendet das Gericht das neue Unterhaltsrecht an (Urteile 5A_764/2017 vom 7. März 2018 E. 4.1.2; 5A_619/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.2.2.1 mit Hinweisen). Nach Art. 301a lit. c ZPO muss ausgewiesen werden, welcher Betrag zur Deckung des ge- bührenden Unterhalts jedes Kindes fehlt. Die allgemeine Feststellung der Vorinstanz, dass der gebührende Unterhalt der Kinder durch die zuzusprechenden Unterhaltsbei- träge nicht gedeckt ist, genügt diesen Anforderungen nicht. Dies ist nachzuholen. Gemäss unbestrittener Feststellung der Vorinstanz sind die den Unterhaltverträgen zugrundeliegenden Berechnungen für alle vier Kinder identisch (vgl. Urk. 33 E. II.2.), weshalb auf die aktuellste Berechnung des Bedarfs für die Tochter D._____ abge- stellt werden kann (Urk. 23/1). Demnach ist für die Kinder bis zum 4. Lebensjahr von einem Bruttobedarf (vor Abzug der Kinderzulagen) von Fr. 780.–, ab dem 5. bis Voll- endung des 12. Lebensjahrs von Fr. 1'084.– und ab dem 13. Lebensjahr bis zur Voll- jährigkeit von Fr. 1'408.– auszugehen. Nach Abzug der in den jeweiligen Phasen zu- zusprechenden Unterhaltsbeiträgen sowie der Kinderzulagen (Fr. 250.– ab dem
12. Geburtstag bzw. 13. Lebensjahr) resultieren folgende Mankos: Manko G._____: − Phase I (1. Mai 2019 bis 31. Januar 2020): Fr. 852.– − Phase II (1. Februar 2020 bis 30. April 2021): Fr. 884.– − Phase III (1. Mai 2021 bis 17. Juli 2022): Fr. 852.– − Phase IV (ab tt.mm.2022 bis zur Erstausbildung): Fr. 1'126.–
- 31 - Manko E._____ und F._____: − Phase I (1. Mai 2019 bis 31. Januar 2020): Fr. 852.– − Phase II (1. Februar 2020 bis 30. April 2021): Fr. 884.– − Phase III (1. Mai 2021 bis 22. August 2024): Fr. 852.– − Phase IV (ab tt.mm.2024 bis zu Erstausbildung): Fr. 1'126.– Manko D._____: − Phase I (1. Mai 2019 bis 31. Januar 2020): Fr. 548.– − Phase II (1. Februar 2020 bis 15. Februar 2020): Fr. 580.– − Phase III (tt.mm.2020 bis 30. April 2021): Fr. 884.– − Phase IV (1. Mai 2021 bis 15. Februar 2028): Fr. 852.– − Phase V (ab tt.mm.2028 bis zu Erstausbildung): Fr. 1'126.– 5.7. Letztlich ist die Indexklausel der Unterhaltsverträge vom 29. Juni 2016 zu ak- tualisieren, wobei die erste Erhöhung auf den 1. Januar 2022 vorzusehen ist.
6. Auskunftspflicht 6.1. Auf entsprechenden Antrag der Beklagten verpflichtete die Vorinstanz den Kläger in Dispositiv-Ziffer 8, der Beklagten 1 bzw. - solange das Gemeinwesen für die Lebenshaltungskosten der Kinder aufkommt - der Gemeinde C._____, Soziales, ... [Adresse], seine Steuererklärung, inkl. aller Beilagen (insb. Lohnausweise bzw. Unterlagen zu Einkommen und Auslagen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, Wert- schriftenverzeichnis, Konto-Auszüge etc.) unaufgefordert in Kopie zuzustellen, und zwar jährlich jeweils bis spätestens Ende Mai eines jeden Jahres, erstmals die Steu- ererklärung 2019 bis Ende Mai 2020. 6.2. Der Kläger stellt zwar den Antrag, es sei auch Dispositiv-Ziffer 8 aufzuheben. Allerdings begründet er diesen Antrag nicht, weshalb die Auskunftsverpflichtung des Klägers zu bestätigen ist. 6.3. Im Rahmen der Anschlussberufung beantragen die Beklagten noch weiterge- hende Auskunftspflichten, deren Notwendigkeit sie jedoch mit keinem Wort begrün-
- 32 - den und angesichts obgenannter Verpflichtung auch nicht ersichtlich ist. Darauf ist in- folge Verletzung der Begründungspflicht (vgl. vorstehend E. II.4.2) demnach nicht weiter einzugehen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr in Anwendung von § 5 Abs. 1 GebV OG un- angefochten auf Fr. 3'200.– fest. Hinsichtlich der Verteilung der Prozesskosten erwog sie, es liege in der Natur von strittig geführten familienrechtlichen Verfahren, dass in der Regel keine der Parteien vollständig obsiege bzw. unterliege, zumal beide Par- teien gleichermassen das Recht hätten, für ihre eigenen Interessen einzutreten. Deshalb seien die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO unab- hängig vom Ausgang des Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 33 E. IV.2). Diese Kostenauflage wird im Berufungsverfahren von keiner Partei beanstandet und erscheint nach wie vor angemessen. Demnach ist das erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungs- dispositiv (Ziffer 9-11) zu bestätigen. 2.1. Im Berufungsverfahren richtet sich die Höhe der Gerichtsgebühr nach § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 GebV OG. Gegenstand des Verfah- rens bilden im Wesentlichen die Unterhaltsbeiträge. Der Streitwert ist gestützt auf die Anträge der Berufungsbegründung und jene der Anschlussberufung zu berechnen. Der Kläger beantragt die Sistierung der Unterhaltsbeiträge an die Kinder bis zum Er- langen einer Arbeitsstelle. Danach sei ein allfälliger das Existenzminimum von Fr. 3'673.–, eventualiter Fr. 3'273.– übersteigender Überschuss zu je 4/20 auf die Kinder zu verteilen. Ausgehend von einem realistisch zu erwartenden Einkommen im bisherigen Umfang von Fr. 3'130.– verbliebe kein zu verteilender Überschuss, womit er faktisch eine dauerhafte Herabsetzung der vorinstanzlich festgesetzten Unter- haltsbeiträge von Fr. 76.– auf Fr. 0.– beantragt. Geht man davon aus, dass die vier Kinder mit 20 Jahren eine angemessene Ausbildung erlangen, resultiert ein Streit- wert von rund Fr. 45'000.–. Die Beklagten beantragen demgegenüber die Abweisung der Berufung des Klägers und im Rahmen der Anschlussberufung die Erhöhung der
- 33 - Unterhaltsbeiträge auf Fr. 419.50 für den Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis.
31. Dezember 2019 sowie Fr. 247.50 für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis Er- langung einer Arbeitsstelle. Geht man von einer Arbeitslosigkeit von 12 Monaten aus, ergibt dies ein Streitwert von rund Fr. 4'800.–. Unter Anwendung der obgenannten Bestimmungen erscheint demnach eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– angemes- sen. 2.2. Die Anschlussberufung erweist sich als unbegründet, die Berufung ist in etwa zur Hälfte ausgewiesen. Gewichtet gesehen halten sich damit Obsiegen und Unter- liegen die Waage. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher dem Kläger zur Hälfte und den Beklagten 1 und 2 je zu einem Viertel aufzuerlegen, letzteren unter solidarischer Haftung für die Hälfte. Bei diesem Ergebnis sind für das Berufungsver- fahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. 3.1. Die Vorinstanz bewilligte beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte dem Kläger Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsvertre- terin (Urk. 33 S. 22). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO), was sowohl der Kläger (explizit für das Beru- fungs- und Anschlussberufungsverfahren) als auch die Beklagte 1 machen (Urk. 32 S. 2; Urk. 48 S. 2 und Urk. 43 S. 2). 3.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 3.3. An der engen finanziellen Situation der Parteien hat sich seit der Fällung des vorinstanzlichen Entscheids nichts geändert, im Gegenteil hat sich die finanzielle La- ge des Klägers aufgrund seiner Arbeitslosigkeit gar akzentuiert. Zu verweisen ist auf die oben genannten Einkommens- und Bedarfszahlen (vorstehend E. III.3-5). Auch hinsichtlich der Beklagten 1 ist anhand der Kontoauszüge der Gemeinde C._____ ausgewiesen, dass sie bzw. ihre Familie seit 2012 von den Sozialbehörden finanziell unterstützt werden muss (Urk. 45/5). Die Parteien gelten somit nach wie vor als mit- tellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Ihre Rechtmittelanträge sind zudem nicht als
- 34 - aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu betrachten (dazu BGE 138 III 217 E. 2.2.4), und eine anwaltliche Verbeiständung des rechtsunkundigen Klägers erscheint zur Wahrung seiner Rechte notwendig. Folglich ist beiden Parteien sowohl für das Berufungs- als auch das Anschlussberufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu bewilligen und dem Kläger in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, Einzelgericht, vom 28. Januar 2020 betreffend die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 am
23. Mai 2020 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltli- che Rechtsbeiständin bestellt.
3. Der Beklagten 1 wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessfüh- rung bewilligt.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. In Abänderung des Unterhaltsvertrages vom 29. Juni 2016, Ziffer 1 erster Spie- gelstrich, genehmigt mit Beschluss der KESB Hinwil vom 16. August 2016, wird der Kläger verpflichtet, an G._____, geboren am tt.mm.2010, folgende monatli- che Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbil- dungszulagen, zu bezahlen: − Fr. 32.– ab 1. Mai 2019 bis 31. Januar 2020 − Fr. 0.– ab 1. Februar 2020 bis 30. April 2021 − Fr. 32.– ab 1. Mai 2021 bis zum ordentlichen Abschluss einer an- gemessenen Erstausbildung (auch über die Volljährigkeit hinaus)
- 35 - Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Beklagte 1 bzw. an die Gemeinde C._____, solange diese für die Lebenshaltungskosten des Kindes aufkommt. Es wird festgestellt, dass der gebührende Bedarf von G._____ durch diese Un- terhaltsbeiträge wie folgt nicht gedeckt ist: − Phase I (1. Mai 2019 bis 31. Januar 2020): Fr. 852.– − Phase II (1. Februar 2020 bis 30. April 2021): Fr. 884.– − Phase III (1. Mai 2021 bis 17. Juli 2022): Fr. 852.– − Phase IV (ab tt.mm.2022 bis zur Erstausbildung): Fr. 1'126.–
2. In Abänderung des Unterhaltsvertrages vom 29. Juni 2016, Ziffer 1 erster Spie- gelstrich, genehmigt mit Beschluss der KESB Hinwil vom 16. August 2016, wird der Kläger verpflichtet, E._____, geboren am tt.mm.2012, monatliche Unter- haltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − Fr. 32.– ab 1. Mai 2019 bis 31. Januar 2020 − Fr. 0.– ab 1. Februar 2020 bis 30. April 2021 − Fr. 32.– ab 1. Mai 2021 bis zum ordentlichen Abschluss einer an- gemessenen Erstausbildung (auch über die Volljährigkeit hinaus) Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Beklagte 1 bzw. an die Gemeinde C._____, solange diese für die Lebenshaltungskosten des Kindes aufkommt. Es wird festgestellt, dass der gebührende Bedarf von E._____ durch diese Un- terhaltsbeiträge wie folgt nicht gedeckt ist: − Phase I (1. Mai 2019 bis 31. Januar 2020): Fr. 852.– − Phase II (1. Februar 2020 bis 30. April 2021): Fr. 884.– − Phase III (1. Mai 2021 bis 22. August 2024): Fr. 852.– − Phase IV (ab tt.mm.2024 bis zu Erstausbildung): Fr. 1'126.–
3. In Abänderung des Unterhaltsvertrages vom 29. Juni 2016, Ziffer 1 erster Spie- gelstrich, genehmigt mit Beschluss der KESB Hinwil vom 16. August 2016, wird
- 36 - der Kläger verpflichtet, F._____, geboren am tt.mm.2012, monatliche Unter- haltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − Fr. 32.– ab 1. Mai 2019 bis 31. Januar 2020 − Fr. 0.– ab 1. Februar 2020 bis 30. April 2021 − Fr. 32.– ab 1. Mai 2021 bis zum ordentlichen Abschluss einer an- gemessenen Erstausbildung (auch über die Volljährigkeit hinaus) Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Beklagte 1 bzw. an die Gemeinde C._____, solange diese für die Lebenshaltungskosten des Kindes aufkommt. Es wird festgestellt, dass der gebührende Bedarf von F._____ durch diese Un- terhaltsbeiträge wie folgt nicht gedeckt ist: − Phase I (1. Mai 2019 bis 31. Januar 2020): Fr. 852.– − Phase II (1. Februar 2020 bis 30. April 2021): Fr. 884.– − Phase III (1. Mai 2021 bis 22. August 2024): Fr. 852.– − Phase IV (ab tt.mm.2024 bis zu Erstausbildung): Fr. 1'126.–
4. In Abänderung des Unterhaltsvertrages vom 29. Juni 2016, Ziffer 1 erster Spie- gelstrich, genehmigt mit Beschluss der KESB Hinwil vom 16. August 2016, wird der Kläger verpflichtet, D._____, geboren am tt.mm.2016, monatliche Unter- haltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − Fr. 32.– ab 1. Mai 2019 bis 31. Januar 2020 − Fr. 0.– ab 1. Februar 2020 bis 30. April 2021 − Fr. 32.– ab 1. Mai 2021 bis zum ordentlichen Abschluss einer an- gemessenen Erstausbildung (auch über die Volljährigkeit hinaus) Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Beklagte 1 bzw. an die Gemeinde C._____, solange diese für die Lebenshaltungskosten des Kindes aufkommt. Es wird festgestellt, dass der gebührende Bedarf von D._____ durch diese Un- terhaltsbeiträge wie folgt nicht gedeckt ist:
- 37 - − Phase I (1. Mai 2019 bis 31. Januar 2020): Fr. 548.– − Phase II (1. Februar 2020 bis 15. Februar 2020): Fr. 580.– − Phase III (tt.mm.2020 bis 30. April 2021): Fr. 884.– − Phase IV (1. Mai 2021 bis 15. Februar 2028): Fr. 852.– − Phase V (ab tt.mm.2028 bis zu Erstausbildung): Fr. 1'126.–
5. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 bis 4 vorstehend ba- siert auf folgenden Grundlagen: Erwerbseinkommen Kläger: − Fr. 3'130.– netto (100%, hypothetisch) bis Ende Januar 2020 − Fr. 2'626.– netto, Arbeitslosentaggeld (Februar 2020 bis April 2021) − Fr. 3'130.– netto (100%, hypothetisch) ab Mai 2021 Erwerbseinkommen Beklagte 1: − Fr. 0.– Erwerbseinkommen Kinder: − Kinderzulagen von Fr. 200.– bzw. Fr. 250.– ab Vollendung des
12. Lebensjahrs Vermögen Kläger und Beklagte 1: Fr. 0.–
6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 bis 4 vorstehend basieren auf dem Lan- desindex der Konsumentenpreise des Bundesamts für Statistik (Basis Dezem- ber 2015 = 100 Punkte), Stand Oktober 2020 von 101.2 Punkten. Sie sind je- weils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2022, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 101.2
7. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 1 bzw. - solange das Gemeinwesen für die Lebenshaltungskosten der Kinder aufkommt - der Gemeinde C._____, Soziales, ... [Adresse], seine Steuererklärung, inkl. aller Beilagen (insb. Lohn- ausweise bzw. Unterlagen zu Einkommen und Auslagen aus selbständiger Er-
- 38 - werbstätigkeit, Wertschriftenverzeichnis, Konto-Auszüge etc.) unaufgefordert in Kopie zuzustellen und zwar jährlich jeweils bis spätestens Ende Mai eines je- den Jahres, erstmals die Steuererklärung 2019 bis Ende Mai 2020.
8. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung abgewiesen.
9. Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffern 9-11) wird bestätigt.
10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
11. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger zur Hälfte und den Beklagten 1 und 2 je zu einem Viertel auferlegt, letzteren unter solidarischer Haftung für die Hälfte; die Anteile des Klägers und der Beklagten 1 werden jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
12. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
13. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Ak- ten an die Vorinstanz zurück.
14. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 39 - Zürich, 18. November 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer MLaw S. Meisel versandt am: