Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) und die Verfahrens- beteiligte sind die unverheirateten Eltern der am tt.mm.2017 geborenen Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin). Der Beklagte hatte zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin bereits eine knapp einjährige Tochter aus einer früheren Be- ziehung. Mit Urteil vom 29. Juni 2018 hat das Bezirksgericht Zürich (Geschäfts-Nr. FP160180-L) diesbezüglich erkannt, dass der Beklagte der Vater von E._____, geboren am tt.mm.2016, ist (Urk. 11/64, Dispositivziffer 1). Gleichzeitig wurde der Beklagte mit erwähntem Urteil verpflichtet, seiner erstgeborenen Tochter Kin- derunterhaltsbeiträge von (aktuell) Fr. 915.– pro Monat zu bezahlen (Urk. 11/64, Dispositivziffer 5).
E. 1.1 Die Vorinstanz erwog unter diesem Titel, wenn das Gericht eine Vater- schaftsklage gutheisse, verfüge es die gemeinsame elterliche Sorge, es sei denn, dass zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen sei. Vo- raussetzung der alleinigen elterlichen Sorge sei stets, dass das Kindeswohl unter gemeinsamer elterlicher Sorge als erheblich beeinträchtigt erscheine und die Al- leinsorge eine Verbesserung der Situation verspreche. Den Akten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche eine Gefährdung des Kindeswohls infolge Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge nahelegen würden. Folglich sei die Klägerin unter die gemeinsame elterliche Sorge des Beklagten und der Verfah- rensbeteiligten zu stellen (Urk. 27 E. IV.3).
E. 1.2 Die Klägerin bringt vor Obergericht im Wesentlichen vor, der Beklagte habe sich bislang noch nie für sein Kind interessiert. Er sei ferner auch den Gerichts- verhandlungen jeweils unentschuldigt ferngeblieben. Des Weiteren habe die Kindsmutter gegenüber dem Gericht ihre Sicht nie darlegen können, weshalb eine gemeinsame elterliche Sorge eine Kindswohlgefährdung darstelle. Eltern müssten über die Kinderbelange kommunizieren können. Wenn der Beklagte seine Vater- rolle nicht wahrnehme, könne er mangels Informationen auch keine wichtigen Ent- scheide im Leben des Kindes fällen. Der Beklagte kenne seine Tochter gar nicht und bemühe sich seit rund drei Jahren auch nicht um eine Beziehung zu ihr. Er könne wichtige Entscheide nicht mit der notwendigen Sorgfalt treffen und mittra- gen. Weiter lasse sich aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beklagten durch- aus bezweifeln, dass er für die Kindsmutter jederzeit für die Fällung wichtiger Ent- scheide erreichbar wäre. Somit entspreche die gemeinsame elterliche Sorge zum
- 12 - jetzigen Zeitpunkt nicht dem Kindeswohl und entsprechend sei am alleinigen Sor- gerecht der Mutter festzuhalten (Urk. 26 S. 4 f.).
E. 1.3 Heisst das Gericht eine Vaterschaftsklage gut, so verfügt es nach Art. 298c ZGB die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindes- wohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist. Das Gesetz verpflichtet das Gericht somit zur Regelung der Sorgerechtsfrage, auch wenn die Eltern diesbezüglich keine Anträge gestellt haben. Es gilt die Offizial- bzw. Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO). Das Gericht hat von Amtes wegen die Verhältnisse abzuklären, insbesondere hat es auch die Mutter, falls diese nicht als Klägerin auftritt, in die Untersuchung miteinzubeziehen (BK ZGB-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 298c N 9). Es besteht eine Kompetenzattraktion beim Unterhaltsgericht, welches annexweise auch zuständig ist, über die weiteren Kinderbelange zu entscheiden (Art. 304 Abs. 2 ZPO). Klagt – wie vorliegend – nur das Kind (vertreten durch die Mutter oder ei- nen Beistand) gegen den Vater auf Unterhalt und Begründung der Vaterschaft, so ist die Mutter formell nicht Prozesspartei, obschon in Bezug auf die weiteren Kin- derbelange im Rahmen der gesetzlichen Annexzuständigkeit auch über ihre El- ternrechte und -pflichten entschieden wird. Dieser Annexentscheid entfaltet damit materielle Rechtskraftwirkungen auch gegenüber dem formell nicht als Partei in- volvierten Elternteil und wirkt insofern erga omnes. Bereits aus Gründen des ver- fassungsrechtlich geschützten rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 ZPO) erfordert diese subjektive Rechtskrafterstreckung zwingend, dass dem for- mell nicht als Partei beteiligten Elternteil gewisse parteiähnliche Rechte zuge- standen werden, namentlich ein Recht auf Akteneinsicht und Stellungnahme, ein Recht, Angriffs- und Verteidigungsmittel (insbesondere Tatsachenbehauptungen und Beweismittel) in den Prozess einzubringen, sowie ein Recht, eigenständige Anträge zu stellen und gegebenenfalls ein Rechtsmittel zu ergreifen (Zogg, Selb- ständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange – verfahrensrechtliche Fragen, in: FamPra.ch 2019 S. 1 ff., S. 22 f.). Die Frage, in welcher Form der nicht beklagte Elternteil in den Prozess miteinzubeziehen ist, regelt die ZPO allerdings nicht. Nach Ansicht von Zogg ist dem an der Unterhalts- klage nicht als Partei beteiligten Elternteil in Bezug auf die weiteren Kinderbelan-
- 13 - ge von Amtes wegen und von Anfang an – d.h. ohne dessen Zutun – eine partei- ähnliche Stellung sui generis einzuräumen (Zogg, a.a.O., S. 24, mit Verweis auf Senn, Verfahrensrechtliche Streiflichter zu den Revisionen der elterlichen Sorge und des Kindesunterhaltsrechts, in: FamPra.ch 2017 S. 971 ff., S. 980 ff.).
E. 1.4 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil (Urk. 27) über das Sorgerecht befunden, ohne den Parteien, insbesondere der Kindsmutter, diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. In der ursprünglichen Klage beantragte die Kläge- rin lediglich die Feststellung der Vaterschaft sowie die Regelung der Unterhalts- beiträge. Aufgrund der vorstehend erwähnten Kompetenzattraktion gemäss Art. 304 Abs. 2 ZPO hat der Vorderrichter – im Grundsatz korrekt – auch über die weiteren Kinderbelange entschieden. Die entsprechenden Elternrechte wurden al- lerdings erstinstanzlich nicht thematisiert (vgl. Prot. I S. 4-7), weshalb diesbezüg- lich auch keine Anträge gestellt bzw. Ausführungen gemacht wurden. Insbeson- dere wurde auch die an beiden Verhandlungen anwesende Kindsmutter – trotz Geltung der Offizial- und Untersuchungsmaxime – nicht zu den entsprechenden Kinderbelangen befragt. Auch sonst wurden keinerlei Sachverhaltsabklärungen durch das Gericht vorgenommen oder anderweitige Auskünfte eingeholt. Im Zu- sammenhang mit der elterlichen Sorge erwog die Vorinstanz lediglich, den Akten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche eine Gefährdung des Kindes- wohls infolge Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge nahelegen würden (Urk. 27 E. IV.3). Das erstaunt allerdings nicht sonderlich, denn die Vorinstanz hat weder die Kindseltern zu diesem Thema befragt noch sonstige Sachverhaltsab- klärungen vorgenommen. Gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO hat das Gericht bei Kin- derbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und die Eltern persönlich anzuhören (Art. 297 Abs. 1 ZPO). Beides hat die Vorinstanz unterlassen.
E. 1.5 Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz die Kindsmutter hinsichtlich der (nicht vermögensrechtlichen) Kinderbelange als Verfahrenspartei aufführen und behandeln müssen. In diesem Zusammenhang ist bereits das Rubrum unvoll- ständig. Demzufolge konnte die Kindsmutter im erstinstanzlichen Verfahren die ihr zustehenden Parteirechte, insbesondere das rechtliche Gehör, nicht rechtsgenü-
- 14 - gend wahrnehmen. Zudem hat die Vorinstanz den Sachverhalt im Rahmen der (unbeschränkten) Untersuchungsmaxime nur ungenügend bzw. unvollständig festgestellt. Sie hat lediglich die Akten des Verfahrens FP160180-L des Bezirks- gerichts Zürich beigezogen. Aus diesen Akten geht immerhin hervor, dass die Halbschwester der Klägerin unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter be- lassen wurde (Urk. 11/64 Dispositivziffer 2). Offensichtlich ging das Bezirksgericht Zürich von einer Kindeswohlgefährdung aus, falls das Sorgerecht beiden Eltern- teilen gemeinsam übertragen worden wäre. Dieser Umstand hätte jedenfalls zu weiteren Abklärungen Anlass geben müssen. In Bezug auf die elterliche Sorge gilt zu bedenken, dass der Sorgerechtsinhaber Zugang zu aktuellen Informationen über das Kind haben soll. Für eine sinnvolle Ausübung des Sorgerechts wird in der Regel auch der persönliche Kontakt zum Kind unabdingbar sein; es ist nur schwer vorstellbar, dass ein Sorgerechtsinhaber pflichtgemäss Entscheidungen zum Wohl des Kindes treffen kann, wenn über lange Zeit kein irgendwie gearteter Austausch zwischen ihm und dem Kind stattfindet. Wo das Sorgerecht den Eltern gemeinsam zusteht oder zustehen soll, ist schliesslich erforderlich, dass diese in Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an Übereinstim- mung aufweisen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können. Ist dies nicht der Fall, führt ein gemeinsames Sorgerecht fast zwangsläufig zu einer Belastung des Kindes, welche anwächst, sobald dieses das fehlende Einverneh- men der Eltern selbst wahrnehmen kann. Im Übrigen drohen auch Gefahren wie die Verschleppung wichtiger Entscheidungen, beispielsweise im Zusammenhang mit einer notwendigen medizinischen Behandlung (BGE 142 III 197 E. 3.5; BGer 5A_875/2017 vom 6. November 2018, E. 2.4; BGer 5A_400/2015 vom 25. Febru- ar 2016, E. 3.5 f.).
E. 1.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verfahren in Bezug auf die elterliche Sorge nicht spruchreif ist. Es bedarf diesbezüglich weiterer Abklärungen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, den Sachverhalt anstelle der ersten Instanz zu erstellen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 35). Ob ein reformatorisches oder ein kassatori- sches Urteil zu fällen ist, entscheidet die Berufungsinstanz nach ihrem Ermessen (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2). Ist der Streitgegenstand teilbar, ist auch eine bloss
- 15 - teilweise Rückweisung möglich, während andere Teile des Streitgegenstands re- formatorisch entschieden werden (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 30). Da der Kindsmutter im erstinstanzlichen Verfahren praktisch sämtliche Parteirechte (insb. das rechtliche Gehör) verwehrt wurden sowie unter dem Gesichtspunkt des dro- henden Instanzverlusts, erscheint es vorliegend angebracht, die Sache in Bezug auf die elterliche Sorge zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge erweist sich die Sache als spruchreif, weshalb diesbezüglich ein reformatorisches Teilurteil erge- hen kann.
2. Unterhaltsbeiträge
E. 2 Mit Eingabe vom 11. Mai 2018 reichte die Klägerin vor Vorinstanz eine Kla- ge auf Feststellung der Vaterschaft und Unterhalt ein (Urk. 1). Den beiden vorin- stanzlichen Verhandlungen vom 22. November 2018 sowie vom 28. März 2019 blieb der Beklagte unentschuldigt fern (Prot. I S. 4 und S. 6). Für den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf den angefochtenen Entscheid
- 8 - verwiesen werden (Urk. 27 E. II). Am 31. Oktober 2019 fällte die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene, zunächst unbegründete Urteil (Urk. 21). Die begrün- dete Fassung des Entscheides (Urk. 24 = Urk. 27) wurde den Parteien am 3. Feb- ruar 2020 zugestellt bzw. im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert (vgl. Urk. 25/1-2).
E. 2.1 Die Vorinstanz berechnete im Zusammenhang mit den Unterhaltsbeiträgen fünf verschiedene Phasen, abhängig vom jeweiligen Alter der Klägerin (Urk. 27 S. 14 f.). Die Klägerin beanstandet mit ihrer Berufung lediglich die Unterhaltsbe- rechnung für die erste Phase, welche von der Geburt bis zu ihrem sechsten Le- bensjahr, d.h. bis zum tt.mm.2023, dauert. In dieser ersten Phase sprach die Vor- instanz der Klägerin mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Beklagten keinen Unterhaltsbeitrag zu (vgl. Urk. 27 S. 22 und Dispositivziffer 6). Die Vorin- stanz ging beim Beklagten von einem Einkommen von Fr. 3'800.– und einem Be- darf in ebendieser Höhe aus. Allerdings berücksichtigte die Vorinstanz den vom Bezirksgericht Zürich festgelegten Unterhaltsbeitrag für die ältere Tochter von monatlich Fr. 915.– vollumfänglich im Bedarf des Beklagten (Urk. 27 S. 19).
E. 2.2 Die Klägerin rügt vor Obergericht zusammengefasst, dass es aufgrund der Geschwistergleichbehandlung nicht angehe, dass die Klägerin schlechter gestellt werde als ihre Halbschwester. Für den Barbedarf sei, anders als im erstinstanzli- chen Urteil, auf die durchschnittlichen Bedarfszahlen des Amtes für Jugend- und Berufsberatung (Kinderkostentabelle) abzustellen. Diese Bedarfszahlen seien sta- tistisch erwiesen und würden seit den 1970er Jahren durch Gerichte und Ämter regelmässig beigezogen. So sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine gewisse Pauschalisierung bei der Unterhaltsberechnung unumgänglich. Dies er- gebe auch Sinn, da die Zukunft bekanntermassen ungewiss sei und die Unter- haltspflicht für eine lange Dauer gelte. Die Positionen der Zürcher Kinderkosten-
- 16 - tabelle seien ausgewiesen und seitens des Beklagten unbestritten geblieben. Es gelte somit diese zu übernehmen. Der monatliche Barbedarf der Klägerin sei demnach in der ersten Phase nicht bloss Fr. 670.–, wie die Vorinstanz festhalte, sondern Fr. 1'295.–. Dazu komme ein angemessener Betreuungsunterhalt in der Höhe von Fr. 2'350.– (Lebenshaltungskosten der Verfahrensbeteiligten gemäss angefochtenem Urteil). Insgesamt ergebe dies in der Phase I einen Unterhaltsan- spruch der Klägerin von Fr. 3'645.– (Urk. 26 S. 5 ff.).
E. 2.3 Das Gesetz schreibt dem Gericht auch nach dem neuen Recht keine be- stimmte Methode der Unterhaltsberechnung vor. Grundsätzlich könnte daher die Zürcher Kinderkostentabelle herangezogen werden, sofern die erforderlichen An- passungen vorgenommen werden (BGer 5C.112/2005 vom 4. August 2005, E. 3.2.3), denn diese stellt lediglich ein Hilfsmittel für die Festsetzung des Unter- haltsbeitrags dar und hat dementsprechend auch nur Richtwertcharakter (BGer 5A_690/2010 vom 21. April 2011, E. 2.1, m.w.H.). Die Vorinstanz hat indes hin- sichtlich der Bedarfsberechnung auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommis- sion des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009 betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (fortan "Kreisschreiben") abgestellt (Urk. 27 S. 16 ff.), wie dies auch im "Leitfaden neues Unterhaltsrecht" der gerichtsübergreifenden Arbeitsgruppe vorgeschlagen wird (S. 5 f.; abrufbar unter www.gerichte-zh.ch unter "Aktuelles", fortan "Leitfa- den"). Weshalb davon abgewichen werden sollte, erläutert die Klägerin nicht und ist auch nicht ersichtlich. Es ist durchaus gerichtsüblich und auch sachgerecht, von den tatsächlichen Bedarfspositionen auszugehen – sofern diese bekannt sind
– anstatt auf statistische Durchschnittswerte abzustellen. Die Vorinstanz hat der Klägerin in der hier interessierenden Phase neben dem Grundbetrag gemäss Kreisschreiben einen Anteil an den effektiven Wohnkosten der Verfahrensbeteilig- ten sowie die ausgewiesenen Krankenkassenprämien angerechnet (Urk. 27 S. 18-20). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat weder das Recht falsch angewendet noch den Sachverhalt unrichtig festgestellt (vgl. Art. 310 ZPO). Demzufolge ist weiterhin nach der von der Vorinstanz gewählten Methode vorzugehen, wonach der Barbedarf der Klägerin in der ersten Phase Fr. 670.– beträgt (Urk. 27 S. 20).
- 17 -
E. 2.4 Auch auf Seiten des Beklagten kritisiert die Klägerin die Bedarfsberech- nung der Vorinstanz. Diese habe verschiedene Positionen im Bedarf des Beklag- ten angerechnet, die gemäss Kreisschreiben nicht zu berücksichtigen gewesen wären. Das Existenzminimum in der Höhe von Fr. 3'800.– werde von der Vorin- stanz viel zu hoch veranschlagt. Überdies habe die Vorinstanz fälschlicherweise bereits im Existenzminimum des Beklagten die Alimente für das ältere Kind einbe- rechnet, so dass für die Klägerin in der ersten Phase kein Überschuss mehr ver- bleibe. Damit werde das Gebot der Geschwistergleichbehandlung verletzt. Die Position "Unterhaltsbeiträge für die ältere Tochter" in der Höhe von Fr. 915.– sei somit aus dem Bedarf des Beklagten zu streichen. Es sei allerdings nicht ersicht- lich, weshalb dem Beklagten auch nach der Streichung dieser Position ein höhe- res Existenzminium als der Kindsmutter zuzugestehen sei. Auch wenn der Betrag von Fr. 915.– abgezogen würde, hätte der Beklagte immer noch einen Bedarf von Fr. 2'885.–, was um Fr. 535.– zu hoch sei, da die Verhältnisse der Eltern ver- gleichbar seien. Es gehe nicht an, dass dem Unterhaltsschuldner ein erhöhtes Existenzminimum zugesprochen werde, während die Klägerin mit ihrer Mutter un- ter dem Existenzminimum zu leben habe (Urk. 26 S. 8 ff.). Insgesamt sei dem Be- klagten somit ein gleich hohes Existenzminimum wie der Verfahrensbeteiligten in der Höhe von Fr. 2'350.– anzurechnen. Die Klägerin geht in ihrer Berufungsschrift nach dem Gesagten beim Beklagten von folgendem Bedarf aus (Urk. 26 S. 11): Grundbetrag Fr. 1'250.– Wohnkosten inkl. Nebenkosten Fr. 700.– Krankenkasse KVG (inkl. IPV) Fr. 300.– Arbeitswegkosten Fr. 100.– Total: Fr. 2'350.– Dieser Betrag entspreche auch der am Bezirksgericht üblicherweise festgesetzten Höhe des betreibungsrechtlichen Existenzminimums eines Alleinstehenden. Es gehe nicht an, dem Beklagten in einem Mankofall darüber hinaus weitere Bedarfs- positionen zu Lasten der Kinderalimente zuzugestehen. Die Vorinstanz habe hier unangemessene Positionen berücksichtigt und einberechnet (Urk. 26 S. 11).
- 18 -
E. 2.5 Vorab gilt es im Zusammenhang mit dem Bedarf des Beklagten Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil keine eigene Bedarfsbe- rechnung auf Seiten des Beklagten vorgenommen. Da der Beklagte den Vorla- dungen der Vorinstanz keine Folge leistete und sich auch sonst in keiner Weise am Verfahren beteiligte, verfügte der Vorderrichter über keine aktuellen Angaben bzw. Belege zu den Lebenshaltungskosten des Beklagten. Aus diesem Grund zog er die Akten des Verfahrens FP160180-L des Bezirksgerichts Zürich bei und über- nahm die Bedarfszahlen des Beklagten aus dem dortigen Urteil vom 29. Juni 2018 (Urk. 27 S. 15, mit Verweis auf Urk. 11/64, Dispositivziffer 6). In diesem Verfahren betreffend die ältere Tochter des Beklagten hatte er gewisse Angaben zu seinen Auslagen gemacht und auch entsprechende Unterlagen eingereicht. Gestützt auf diese Informationen wurde der Bedarf des Beklagten berechnet. Aus dem erwähn- ten Urteil geht hervor, dass das Bezirksgericht Zürich beim Beklagten von einem Bedarf (ohne Steuern) von Fr. 2'885.– ausgegangen ist (Urk. 11/64, Dispositivzif- fer 6). Da der Entscheid allerdings nur in unbegründeter Form vorliegt, ist nicht er- sichtlich, wie sich dieser Betrag im Detail zusammensetzt. Einen Anhaltspunkt lie- fert diesbezüglich die Unterhaltsberechnung des Rechtsvertreters der damaligen Klägerin. Die Halbschwester der heutigen Klägerin wurde durch Dr. F._____ von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich (Fachstab Kinder- und Jugendhilfe) vertre- ten (vgl. Urk. 11/1). In seinem Plädoyer bzw. in der dazugehörigen Unterhaltsbe- rechnung ging Dr. F._____ beim Beklagten von einem Bedarf von total Fr. 2'767.– aus (Urk. 11/40 S. 9; Urk. 11/41/2 S. 3). Dabei berücksichtigte er – im Gegensatz zur Klägerin im vorliegenden Verfahren – zusätzliche Bedarfspositionen wie Heiz- kosten, Kommunikationskosten und auswärtige Verpflegung. Weshalb die Klägerin in casu diese gerichtsüblichen Bedarfspositionen unberücksichtigt gelassen hat, ist nicht nachvollziehbar. Auch der Leitfaden des Obergerichts geht bei der Be- rechnung der Lebenshaltungskosten von folgenden Bedarfspositionen aus (Leitfa- den, S. 10):
- 19 - Demnach hat auch der Beklagte praxisgemäss Anspruch auf die Berücksichtigung von Kommunikationskosten und angemessenen Berufsauslagen. Auch im Bedarf der Verfahrensbeteiligten hat die Vorinstanz (zu Recht) Kommunikations- und Versicherungskosten berücksichtigt (Urk. 27 S. 17 und 19). Diese Auslagen sind auf jeden Fall auch auf Seiten des Beklagten anzurechnen. Den Bedarf des Be- klagten einfach mit demjenigen der Verfahrensbeteiligten gleichzusetzen, ist nicht zulässig. Insbesondere werden im Bedarf des obhutsberechtigten Elternteils je- weils nur anteilsmässige Wohnkosten angerechnet. Der übrige Wohnkostenanteil wird im Bedarf des Kindes berücksichtigt. Entsprechend tief fallen die Wohnkosten bei der Verfahrensbeteiligten aus. Gemäss vorinstanzlichem Urteil lebt die Verfah- rensbeteiligte bei ihrer Mutter und muss lediglich 50% der Mietkosten bezahlen. Von dieser Hälfte wird wiederum ein Drittel bei der Klägerin berücksichtigt, so dass bei der Verfahrensbeteiligten in der Phase I nur noch Fr. 600.– an Wohnkosten verbleiben (Urk. 27 S. 16). Die Wohnkosten der Verfahrensbeteiligten sind in der ersten Phase also nur deshalb so tief, weil ihre Mutter sich zu 50% daran beteiligt. Zudem geht die Verfahrensbeteiligte in der ersten Phase noch keiner Erwerbstä- tigkeit nach, weshalb bei ihr auch keine Berufsauslagen anfallen. Auch aus die- sem Grund kann ihr Bedarf nicht einfach betragsmässig mit demjenigen des Be- klagten gleichgesetzt werden. Der Beklagte arbeitet in einem Vollzeitpensum, weshalb er zusätzlich Anspruch auf angemessene Berufsauslagen (Fahrtkosten, auswärtige Verpflegung, etc.) hat. Zudem ist anzumerken, dass auch der Bedarf
- 20 - der Verfahrensbeteiligten ab der zweiten Phase aufgrund angemessener Wohn- und Berufsauslagen auf über Fr. 3'000.– ansteigt (Urk. 27 S. 19 f.). Wenn über- haupt, müsste man die Auslagen in dieser Phase, in welcher die Verfahrensbetei- ligte ebenfalls einer Erwerbstätigkeit nachgeht, mit dem Bedarf des Beklagten ver- gleichen. Aus den vorgenannten Gründen erscheint es vorliegend durchaus nach- vollziehbar und angemessen, dass der Bedarf des Beklagten in der ersten Phase gut Fr. 500.– über demjenigen der Verfahrensbeteiligten liegt. Der von der Kläge- rin für den Beklagten berechnete Bedarf (vgl. Urk. 26 S. 11) müsste jedenfalls noch um weitere gerichtsübliche Positionen wie Kommunikationskosten, Hausrat- und Haftpflichtversicherung sowie auswärtige Verpflegung ergänzt werden. Über- dies ist nicht ersichtlich, wie die Klägerin auf Seiten des Beklagten auf Wohnkos- ten von lediglich Fr. 700.– kommt. Dieser Betrag erscheint unverhältnismässig tief. Der Rechtsvertreter der Halbschwester der Klägerin ging im damaligen Unterhalts- prozess vor dem Bezirksgericht Zürich von Mietkosten von immerhin Fr. 1'050.– aus (Urk. 11/41/2 S. 3), was realistisch erscheint. Nach den notwendigen Ergän- zungen der Bedarfsberechnung der Klägerin erscheint ein Gesamtbedarf auf Sei- ten des Beklagten von Fr. 2'885.– angemessen.
E. 2.6 Die Bedarfsberechnung der Vorinstanz (bzw. diejenige des Bezirksgerichts Zürich, auf welche im angefochtenen Urteil verwiesen wird) ist nach dem Gesag- ten nicht zu beanstanden. Dem Beklagten verbleibt somit bei einem (nicht bean- standeten) Einkommen von Fr. 3'800.– und einem Bedarf von Fr. 2'885.– ein Überschuss von monatlich Fr. 915.– (vgl. Urk. 27 S. 19).
E. 2.7 Entgegen der Vorinstanz ist dieser Überschuss allerdings auf alle unter- haltsberechtigten Kinder aufzuteilen. Bei mehreren Kindern, auch wenn sie aus verschiedenen Beziehungen stammen, gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz. Sind die Mittel nicht ausreichend, so muss das Existenzminimum der unterhaltspflichti- gen Person (ohne Kinder) ermittelt werden. Der Überschuss ist unter allen unter- haltsberechtigten Kindern nach Massgabe ihrer jeweiligen Bedürfnisse und der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils zu verteilen. Gegebenenfalls muss der Schuldner zu diesem Zweck auch auf Abänderung früherer Urteile klagen, die zu hohe Beiträge festsetzen. Reicht der allfällige Überschuss des unterhaltspflichti-
- 21 - gen Elternteils nicht aus, um die Bedürfnisse all seiner minderjährigen Kinder zu decken, so ist das Manko auf alle Kinder und somit auf alle betroffenen Familien zu verteilen (Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, in: FamPra.ch 2015 S. 271 ff., S. 294, mit Hinweis auf BGE 137 III 59 E. 4.2). Vor- liegend erscheint es angemessen, den Überschuss des Beklagten gleichmässig auf die beiden minderjährigen Töchter aufzuteilen. Auch die Mutter der erstgebo- renen Tochter lebt in finanziell sehr angespannten Verhältnissen und hat ähnlich hohe Lebenshaltungskosten wie die Verfahrensbeteiligte in der ersten Phase (vgl. Urk. 11/64). Zudem sind die beiden Kinder in einem ähnlichen Alter. Es gibt keine Anhaltspunkte, weshalb von einer hälftigen Aufteilung des Überschusses abgewi- chen werden sollte. Entsprechend hat die Klägerin in der ersten Phase Anspruch auf einen Barunterhalt von (gerundet) Fr. 458.– (Fr. 915.– / 2). Damit ist der Bar- bedarf der Klägerin in Höhe von Fr. 470.– (Urk. 27 S. 21) knapp mit Fr. 12.– nicht gedeckt.
E. 2.8 Nach Art. 279 Abs. 1 ZGB kann das Kind für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung auf Unterhalt klagen. Dieses Recht hängt nicht davon ab, in welchem Zeitpunkt der beklagte Mann von seiner Vaterschaft erfährt (BGer 5A_336/2015 vom 3. März 2016, E. 6.3). Die Klägerin liess ihre Klage am 11. Mai 2018 bei der Vorinstanz rechtshängig machen (Urk. 1). Somit hat sie Anspruch auf rückwirkende Kinderunterhaltsbeiträge ab 11. Mai 2017 bzw. frühestens ab ih- rer Geburt am tt.mm.2017. Dass der Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits seiner Unterhaltspflicht gegenüber der älteren Tochter nachzukommen hatte, spielt keine Rolle. Bei der Ermittlung des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners sind weder kinderbezogene Positionen der mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Kinder zu berücksichtigen noch allfällige Unterhaltsbeiträge miteinzubeziehen, die der Rentenschuldner seinen in einem anderen Haushalt lebenden vor- oder aus- serehelichen Kindern zu bezahlen hat (BGE 137 III 59 E. 4.2.2). Es liegt am Be- klagten, die Unterhaltsbeiträge gegenüber seiner älteren Tochter gerichtlich ab- ändern zu lassen. Dieses Abänderungsverfahren hätte er bereits damals einleiten können, als er mit den neuen Unterhaltsansprüchen der Klägerin konfrontiert wur- de. Dass er dies (bis heute) unterlassen hat, darf nicht zulasten der Klägerin zu reduzierten Unterhaltsbeiträgen führen.
- 22 -
E. 2.9 Zusammenfassend ist der Beklagte in teilweiser Gutheissung der Berufung zu verpflichten, der Klägerin in der Phase I einen Barunterhalt von Fr. 458.– pro Monat zu bezahlen. Die Unterdeckung betreffend den Barbedarf reduziert sich somit auf Fr. 12.–. Zusammen mit dem Manko bezüglich des Betreuungsunter- halts von Fr. 2'350.– besteht in der ersten Phase eine gesamthafte Unterdeckung auf Seiten der Klägerin von Fr. 2'362.–. In den übrigen Phasen II bis V ergeben sich keine Veränderungen.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 3 Hiergegen erhob lic. iur. X._____ mit Eingabe vom 27. Februar 2020 im Namen der Klägerin innert Frist Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 26 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 2. April 2020 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um die Berufung schriftlich zu beantworten (Urk. 32). Die Verfü- gung wurde am 7. April 2020 zugestellt (Urk. 32 a.E.). Bis heute liess sich der Be- klagte nicht vernehmen. Androhungsgemäss ist das Verfahren ohne die Beru- fungsantwort weiterzuführen (vgl. Urk. 32 Dispositivziffer 1).
E. 3.1 Zufolge der (teilweisen) Rückweisung des Verfahrens sind auch die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Urteils (Dispositivziffern 12, 13 und 14) aufzuheben und dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorzubehalten. In Bezug auf die Parteientschädigung ist die Vorinstanz auf die nachfolgende Er- wägung 3.2.4 hinzuweisen. Die Gerichtskosten für den Rückweisungsbeschluss fallen ausser Ansatz. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen (vgl. nachfolgend E. 3.2.4)
E. 3.2 Für das Teilurteil betreffend die Unterhaltsbeiträge ist eine separate Kos- ten- und Entschädigungsregelung zu treffen.
E. 3.2.1 Der Streitwert im Berufungsverfahren in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge beträgt Fr. 52'200.– (6 Jahre bzw. 72 Monate x Fr. 725.–). Davon ausgehend ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr für das Teilurteil in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 4 GebV OG auf Fr. 3'000.– fest- zusetzen.
E. 3.2.2 Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei aufer- legt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Allerdings gehört bei minderjähri- gen Kindern zur Unterhaltspflicht der Eltern im Sinne von Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB auch der Rechtsschutz. Die Eltern sind daher gehalten, auch für die Ge- richtskosten und die Auslagen der Rechtsvertretung ihres unmündigen Kindes aufzukommen (BGE 127 I 202 E. 3d; BGer 5A_617/2011 vom 18. Oktober 2011,
- 23 - E. 5.3; OGer ZH LZ180005 vom 11.06.2018, E. II.3.1; BSK ZGB I-Fountoulakis/ Breitschmid, Art. 276 N 22). Somit sind der (einkommens- und vermögenslosen) minderjährigen Klägerin im vorliegenden Verfahren gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c und f ZPO keine Prozesskosten aufzuerlegen (vgl. auch OGer ZH LZ170002 vom 08.06.2017, E. II.C.2; OGer ZH LZ180018 vom 07.05.2019, E. III.3.5). Aus diesem Grund ist das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abzuschreiben.
E. 3.2.3 Die Gerichtskosten sind somit von den Eltern zu tragen. Die Verfahrensbe- teiligte verfügt in der aktuellen Phase über kein Erwerbseinkommen (vgl. Urk. 27 S. 13 f. und Dispositivziffer 10). Ihre Lebenshaltungskosten können auch nicht über den Betreuungsunterhalt finanziert werden. Das Existenzminimum der Kindsmutter bleibt somit ungedeckt und sie verfügt auch nicht über Vermögen (Urk. 30/13), weshalb sie ausserstande ist, sich zugunsten der Klägerin an den Prozesskosten zu beteiligen. Der Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt und entsprechend auch keine Anträge gestellt. Ein allfälliges Obsiegen bzw. Unterliegen lässt sich demnach nicht beurteilen. Es erscheint sachgerecht, die Entscheidgebühr für das Teilurteil in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO dem Beklagten aufzuerlegen, zumal er nun auch in der ersten Phase zur Bezah- lung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet wird.
E. 3.2.4 Die Klägerin war vor Obergericht nicht berufsmässig vertreten (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. b und Art. 68 Abs. 2 ZPO). Damit käme – in begründeten Fällen – als allfällige Parteientschädigung lediglich eine angemessene Umtriebsentschädi- gung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO in Betracht. Der Rechtsvertreter der Klägerin begründet den Antrag auf eine Prozessentschädigung allerdings nicht. Damit kommt er den gesetzlichen Erfordernissen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO nicht nach. Die Klägerin war durch Mitarbeiter des Regionalen Rechtsdienstes des Amtes für Jugend und Berufsberatung vertreten. Es ergibt sich weder aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) noch aus dem entsprechenden Ge- bührentarif, dass die Rechtsvertretung durch einen Beistand als gebührenpflichti- ge Leistung in Rechnung gestellt werden kann (vgl. OGer ZH LZ180028 vom 23.09.2019, E. III./2.3; OGer ZH LZ170002 vom 08.06.2017, E. III.4; OGer ZH
- 24 - LZ130010 vom 02.03.2015, E. III.1). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Klägerin im Berufungsverfahren Kosten für ihre Rechtsvertretung angefallen sind, weshalb auch keine solchen zu entschädigen wären. Demnach sind in casu keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 3-5, 6 Phasen II-V und 8-11 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 31. Oktober 2019 in Rechts- kraft erwachsen sind.
2. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 31. Oktober 2019 wird in den Dispositivziffern 2 (elterliche Sorge) und 12 bis 14 (Kosten- und Entschädi- gungsfolgen) aufgehoben und das Verfahren wird diesbezüglich zur Ergän- zung des Sachverhalts und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr für den Rückweisungsbeschluss fällt ausser Ansatz.
E. 4 In Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Be- rufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn
- 10 - die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
E. 5 Für den Rückweisungsbeschluss werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Migrationsamt des Kantons Zü- rich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein sowie. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (Beschluss) und ein Teilent- scheid im Sinne von Art. 91 BGG (Erkenntnis). Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 26 - Zürich, 19. Juni 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. D. Scherrer lic. iur. M. Kirchheimer versandt am: mc
Dispositiv
- Januar eines jeden neuen Jahres der Veränderung des Indexstandes an- zupassen (nach der Formel: Unterhaltsbeitrag mal neuer Index geteilt durch alten Index). Massgebend für die Anpassung ist der Indexstand von Ende November des Vorjahres. Die erste Anpassung erfolgt per 1. Januar 2021.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 612.00 Vaterschafts-Gutachten Fr. 3'612.00 Total Verlangt keiner der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, er- mässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 2'000.–. - 6 -
- Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt.
- Der Beklagte wird verpflichtet, dem Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich, Regionaler Rechtsdienst, eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.– zu bezahlen. Infolge Uneinbringlichkeit wird das Amt für Jugend- und Berufsberatung in Anwendung von Art. 122 Abs. 2 ZPO aus der Gerichtskasse entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.
- [Mitteilungssatz].
- [Rechtsmittelbelehrung; Berufung; 30 Tage].
- [Rechtsmittelbelehrung; Kostenbeschwerde; 30 Tage]. Berufungsanträge der Berufungsklägerin: (Urk. 26 S. 2)
- Ziffer 2 des Dispositivs des erstinstanzlichen Urteils sei wie folgt abzuändern: - Das Kind A._____, geboren am tt.mm.2017, wird unter der Alleinsorge der Mutter, D._____, belassen.
- Ziffer 6 des Dispositivs des erstinstanzlichen Urteils sei wie folgt abzuändern: - Der Beklagte wird verpflichtet […] In der Phase I (ab Geburt Klägerin bis sie 6 Jahre alt ist [tt.mm.2017- tt.mm.2023]): Fr. 725.- [...]
- Eventualiter sei Ziffer 6 des Dispositivs des erstinstanzlichen Ur- teils wie folgt abzuändern: - Der Beklagte wird verpflichtet […] In der Phase I (ab gesicherten Kenntnis seiner Vaterschaft zur Klägerin bis sie 6 Jahre alt ist [15.12.2017-tt.mm.2023]): Fr. 725.- […] - 7 - Sodann stelle ich den prozessualen Antrag:
- Es sei der (Berufungs-)Klägerin auch für das obergerichtliche Ver- fahren die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO zu gewähren.
- Es sei die Kindsmutter als Partei betreffend elterliche Sorge und als (Berufungs)-Klägerin 2 betreffend Kinderalimente im Rubrum aufzuführen.
- Es sei neben den erstinstanzlichen Akten des Bezirksgerichts Dielsdorf (FK180016-D) auch die Akten des Bezirksgerichts Zü- rich (FP160180-L) betreffend Vaterschaft und Kinderalimente des Halbgeschwisters der (Berufungs-)Klägerin (dem zweiten Kind des (Berufungs-)Beklagten) beizuziehen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des (Be- rufungs-)Beklagten, wobei die Prozessentschädigung dem Amt für Jugend und Berufsberatung, Regionaler Rechtsdienst, bei welchem die Beiständin und der Substitut arbeitet, zuzusprechen sei. Erwägungen: I.
- Der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) und die Verfahrens- beteiligte sind die unverheirateten Eltern der am tt.mm.2017 geborenen Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin). Der Beklagte hatte zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin bereits eine knapp einjährige Tochter aus einer früheren Be- ziehung. Mit Urteil vom 29. Juni 2018 hat das Bezirksgericht Zürich (Geschäfts-Nr. FP160180-L) diesbezüglich erkannt, dass der Beklagte der Vater von E._____, geboren am tt.mm.2016, ist (Urk. 11/64, Dispositivziffer 1). Gleichzeitig wurde der Beklagte mit erwähntem Urteil verpflichtet, seiner erstgeborenen Tochter Kin- derunterhaltsbeiträge von (aktuell) Fr. 915.– pro Monat zu bezahlen (Urk. 11/64, Dispositivziffer 5).
- Mit Eingabe vom 11. Mai 2018 reichte die Klägerin vor Vorinstanz eine Kla- ge auf Feststellung der Vaterschaft und Unterhalt ein (Urk. 1). Den beiden vorin- stanzlichen Verhandlungen vom 22. November 2018 sowie vom 28. März 2019 blieb der Beklagte unentschuldigt fern (Prot. I S. 4 und S. 6). Für den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf den angefochtenen Entscheid - 8 - verwiesen werden (Urk. 27 E. II). Am 31. Oktober 2019 fällte die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene, zunächst unbegründete Urteil (Urk. 21). Die begrün- dete Fassung des Entscheides (Urk. 24 = Urk. 27) wurde den Parteien am 3. Feb- ruar 2020 zugestellt bzw. im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert (vgl. Urk. 25/1-2).
- Hiergegen erhob lic. iur. X._____ mit Eingabe vom 27. Februar 2020 im Namen der Klägerin innert Frist Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 26 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 2. April 2020 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um die Berufung schriftlich zu beantworten (Urk. 32). Die Verfü- gung wurde am 7. April 2020 zugestellt (Urk. 32 a.E.). Bis heute liess sich der Be- klagte nicht vernehmen. Androhungsgemäss ist das Verfahren ohne die Beru- fungsantwort weiterzuführen (vgl. Urk. 32 Dispositivziffer 1).
- Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Prozessak- ten (inklusive die Akten des Verfahrens FP16018-L des Bezirksgerichts Zürich) wurden beigezogen (Urk. 1-25). II.
- Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin beanstandet vorliegend lediglich die Regelung der elterlichen Sorge (Dispositivziffer 2) sowie die Unterhaltsbeiträge für die Pha- se I (Dispositivziffer 6). Unangefochten blieben die Dispositivziffern 1, 3-5, 6 Pha- sen II-V sowie 8-11 des vorinstanzlichen Urteils, was vorzumerken ist. Im Zu- sammenhang mit der beanstandeten Unterhaltsberechnung gilt überdies auch Dispositivziffer 7 Phase I (Festhalten der Unterdeckung) als mitangefochten.
- Die Berufungsinstanz hat von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittel- voraussetzungen zu prüfen. Die Berufung (Urk. 26) ist rechtzeitig, innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides (Urk. 24 i.V.m. Urk. 25/1) schriftlich begründet und mit Anträgen versehen eingereicht worden (Art. 311 und Art. 314 ZPO). Die Klägerin hat am erstinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die Anordnungen der Vorinstanz betreffend Unterhalt und Sorgerecht un- - 9 - mittelbar betroffen bzw. beschwert. Damit verfügt sie über ein schutzwürdiges In- teresse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides. Die Legitimation zur Rechtsmittelerhebung ist damit für die Klägerin ebenfalls gege- ben (vgl. ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318, N 35; Hunger- bühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 35, insb. FN 72, m.w.H.).
- Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Beru- fungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Er- klärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Akten- stellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderun- gen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelin- stanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschrän- ken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3).
- In Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Be- rufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn - 10 - die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
- Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsschrift in prozessualer Hinsicht, dass die Kindsmutter als "Verfahrenspartei" betreffend elterliche Sorge und als "(Berufungs)-Klägerin 2" betreffend Kinderalimente im Rubrum aufzuführen sei (Urk. 26 S. 2). Was die Elternrechte (Sorgerecht, Obhut, Betreuung) betrifft, ist das Anliegen der Klägerin begründet. Im Zusammenhang mit diesen (nicht ver- mögensrechtlichen) Kinderbelangen sind grundsätzlich die Eltern Rechtsträger, und nicht das Kind (OGer ZH LZ180013 vom 01.04.2019, E. C, mit Verweis auf OGer ZH RU180014 vom 29.05.2018, E. 2.4 f.). Diesbezüglich hat die Kindsmut- ter Parteistellung und ist in das Verfahren einzubeziehen. Aus diesem Grund wird die Mutter der Klägerin im vorliegenden Berufungsverfahren im Zusammenhang mit der strittigen Sorgerechtsfrage als "Verfahrensbeteiligte" im Rubrum geführt (vgl. dazu auch E. III.1). Anders verhält es sich hinsichtlich der Regelung der Un- terhaltsbeiträge. Nach Art. 289 Abs. 1 ZGB steht der Unterhaltsanspruch dem Kind zu und es hat grundsätzlich diesen selbst (als Prozesspartei) gegen den Un- terhaltsschuldner einzuklagen (Art. 279 Abs. 1 ZGB). Allerdings wird das Kind hinsichtlich seiner Unterhaltsansprüche, solange es minderjährig ist, durch den Inhaber der elterlichen Sorge oder durch einen Beistand im Sinne von Art. 308 ZGB vertreten. Vorliegend hat die KESB des Bezirks Dielsdorf mit Entscheid vom
- März 2018 für die Klägerin eine Beistandschaft errichtet und der Beiständin gleichzeitig eine Prozessvollmacht mit Substitutionsrecht erteilt (Urk. 20/3). Von dieser Substitutionsbefugnis hat die Beiständin Gebrauch gemacht und mit Voll- macht vom 11. April 2018 lic. iur. X._____ ermächtigt, die Klägerin im vorliegen- den Prozess zu vertreten (Urk. 28). Daraufhin hat lic. iur. X._____ mit Klage vom
- Mai 2018 das Verfahren vor Vorinstanz anhängig gemacht (Urk. 1). Die Kindsmutter wurde dabei lediglich als Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge in der Klageschrift aufgeführt (Urk. 1 S. 1). Sie hat jedoch weder eine eigenständige (Vaterschafts)-Klage erhoben (vgl. Art. 261 Abs. 1 ZGB) noch im Rahmen einer sog. Prozessstandschaft die (fremden) Rechte ihrer Tochter (in eigenem Namen) geltend gemacht (vgl. BGer 5A_617/2019 vom 27. August 2019, E. 4.3, m.w.H.). Auch in der Berufungsschrift wird die Kindsmutter lediglich als Vertreterin der Klä- - 11 - gerin aufgeführt (Urk. 26 S. 1). Ein eigenständiges Rechtsmittel hat die Kindsmut- ter nicht erhoben. Nach dem Gesagten verfügt die Kindsmutter in Bezug auf die Unterhaltsfrage über keine eigene Parteistellung im vorliegenden Verfahren. III.
- Elterliche Sorge 1.1. Die Vorinstanz erwog unter diesem Titel, wenn das Gericht eine Vater- schaftsklage gutheisse, verfüge es die gemeinsame elterliche Sorge, es sei denn, dass zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen sei. Vo- raussetzung der alleinigen elterlichen Sorge sei stets, dass das Kindeswohl unter gemeinsamer elterlicher Sorge als erheblich beeinträchtigt erscheine und die Al- leinsorge eine Verbesserung der Situation verspreche. Den Akten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche eine Gefährdung des Kindeswohls infolge Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge nahelegen würden. Folglich sei die Klägerin unter die gemeinsame elterliche Sorge des Beklagten und der Verfah- rensbeteiligten zu stellen (Urk. 27 E. IV.3). 1.2. Die Klägerin bringt vor Obergericht im Wesentlichen vor, der Beklagte habe sich bislang noch nie für sein Kind interessiert. Er sei ferner auch den Gerichts- verhandlungen jeweils unentschuldigt ferngeblieben. Des Weiteren habe die Kindsmutter gegenüber dem Gericht ihre Sicht nie darlegen können, weshalb eine gemeinsame elterliche Sorge eine Kindswohlgefährdung darstelle. Eltern müssten über die Kinderbelange kommunizieren können. Wenn der Beklagte seine Vater- rolle nicht wahrnehme, könne er mangels Informationen auch keine wichtigen Ent- scheide im Leben des Kindes fällen. Der Beklagte kenne seine Tochter gar nicht und bemühe sich seit rund drei Jahren auch nicht um eine Beziehung zu ihr. Er könne wichtige Entscheide nicht mit der notwendigen Sorgfalt treffen und mittra- gen. Weiter lasse sich aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beklagten durch- aus bezweifeln, dass er für die Kindsmutter jederzeit für die Fällung wichtiger Ent- scheide erreichbar wäre. Somit entspreche die gemeinsame elterliche Sorge zum - 12 - jetzigen Zeitpunkt nicht dem Kindeswohl und entsprechend sei am alleinigen Sor- gerecht der Mutter festzuhalten (Urk. 26 S. 4 f.). 1.3. Heisst das Gericht eine Vaterschaftsklage gut, so verfügt es nach Art. 298c ZGB die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindes- wohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist. Das Gesetz verpflichtet das Gericht somit zur Regelung der Sorgerechtsfrage, auch wenn die Eltern diesbezüglich keine Anträge gestellt haben. Es gilt die Offizial- bzw. Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO). Das Gericht hat von Amtes wegen die Verhältnisse abzuklären, insbesondere hat es auch die Mutter, falls diese nicht als Klägerin auftritt, in die Untersuchung miteinzubeziehen (BK ZGB-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 298c N 9). Es besteht eine Kompetenzattraktion beim Unterhaltsgericht, welches annexweise auch zuständig ist, über die weiteren Kinderbelange zu entscheiden (Art. 304 Abs. 2 ZPO). Klagt – wie vorliegend – nur das Kind (vertreten durch die Mutter oder ei- nen Beistand) gegen den Vater auf Unterhalt und Begründung der Vaterschaft, so ist die Mutter formell nicht Prozesspartei, obschon in Bezug auf die weiteren Kin- derbelange im Rahmen der gesetzlichen Annexzuständigkeit auch über ihre El- ternrechte und -pflichten entschieden wird. Dieser Annexentscheid entfaltet damit materielle Rechtskraftwirkungen auch gegenüber dem formell nicht als Partei in- volvierten Elternteil und wirkt insofern erga omnes. Bereits aus Gründen des ver- fassungsrechtlich geschützten rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 ZPO) erfordert diese subjektive Rechtskrafterstreckung zwingend, dass dem for- mell nicht als Partei beteiligten Elternteil gewisse parteiähnliche Rechte zuge- standen werden, namentlich ein Recht auf Akteneinsicht und Stellungnahme, ein Recht, Angriffs- und Verteidigungsmittel (insbesondere Tatsachenbehauptungen und Beweismittel) in den Prozess einzubringen, sowie ein Recht, eigenständige Anträge zu stellen und gegebenenfalls ein Rechtsmittel zu ergreifen (Zogg, Selb- ständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange – verfahrensrechtliche Fragen, in: FamPra.ch 2019 S. 1 ff., S. 22 f.). Die Frage, in welcher Form der nicht beklagte Elternteil in den Prozess miteinzubeziehen ist, regelt die ZPO allerdings nicht. Nach Ansicht von Zogg ist dem an der Unterhalts- klage nicht als Partei beteiligten Elternteil in Bezug auf die weiteren Kinderbelan- - 13 - ge von Amtes wegen und von Anfang an – d.h. ohne dessen Zutun – eine partei- ähnliche Stellung sui generis einzuräumen (Zogg, a.a.O., S. 24, mit Verweis auf Senn, Verfahrensrechtliche Streiflichter zu den Revisionen der elterlichen Sorge und des Kindesunterhaltsrechts, in: FamPra.ch 2017 S. 971 ff., S. 980 ff.). 1.4. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil (Urk. 27) über das Sorgerecht befunden, ohne den Parteien, insbesondere der Kindsmutter, diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. In der ursprünglichen Klage beantragte die Kläge- rin lediglich die Feststellung der Vaterschaft sowie die Regelung der Unterhalts- beiträge. Aufgrund der vorstehend erwähnten Kompetenzattraktion gemäss Art. 304 Abs. 2 ZPO hat der Vorderrichter – im Grundsatz korrekt – auch über die weiteren Kinderbelange entschieden. Die entsprechenden Elternrechte wurden al- lerdings erstinstanzlich nicht thematisiert (vgl. Prot. I S. 4-7), weshalb diesbezüg- lich auch keine Anträge gestellt bzw. Ausführungen gemacht wurden. Insbeson- dere wurde auch die an beiden Verhandlungen anwesende Kindsmutter – trotz Geltung der Offizial- und Untersuchungsmaxime – nicht zu den entsprechenden Kinderbelangen befragt. Auch sonst wurden keinerlei Sachverhaltsabklärungen durch das Gericht vorgenommen oder anderweitige Auskünfte eingeholt. Im Zu- sammenhang mit der elterlichen Sorge erwog die Vorinstanz lediglich, den Akten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche eine Gefährdung des Kindes- wohls infolge Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge nahelegen würden (Urk. 27 E. IV.3). Das erstaunt allerdings nicht sonderlich, denn die Vorinstanz hat weder die Kindseltern zu diesem Thema befragt noch sonstige Sachverhaltsab- klärungen vorgenommen. Gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO hat das Gericht bei Kin- derbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und die Eltern persönlich anzuhören (Art. 297 Abs. 1 ZPO). Beides hat die Vorinstanz unterlassen. 1.5. Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz die Kindsmutter hinsichtlich der (nicht vermögensrechtlichen) Kinderbelange als Verfahrenspartei aufführen und behandeln müssen. In diesem Zusammenhang ist bereits das Rubrum unvoll- ständig. Demzufolge konnte die Kindsmutter im erstinstanzlichen Verfahren die ihr zustehenden Parteirechte, insbesondere das rechtliche Gehör, nicht rechtsgenü- - 14 - gend wahrnehmen. Zudem hat die Vorinstanz den Sachverhalt im Rahmen der (unbeschränkten) Untersuchungsmaxime nur ungenügend bzw. unvollständig festgestellt. Sie hat lediglich die Akten des Verfahrens FP160180-L des Bezirks- gerichts Zürich beigezogen. Aus diesen Akten geht immerhin hervor, dass die Halbschwester der Klägerin unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter be- lassen wurde (Urk. 11/64 Dispositivziffer 2). Offensichtlich ging das Bezirksgericht Zürich von einer Kindeswohlgefährdung aus, falls das Sorgerecht beiden Eltern- teilen gemeinsam übertragen worden wäre. Dieser Umstand hätte jedenfalls zu weiteren Abklärungen Anlass geben müssen. In Bezug auf die elterliche Sorge gilt zu bedenken, dass der Sorgerechtsinhaber Zugang zu aktuellen Informationen über das Kind haben soll. Für eine sinnvolle Ausübung des Sorgerechts wird in der Regel auch der persönliche Kontakt zum Kind unabdingbar sein; es ist nur schwer vorstellbar, dass ein Sorgerechtsinhaber pflichtgemäss Entscheidungen zum Wohl des Kindes treffen kann, wenn über lange Zeit kein irgendwie gearteter Austausch zwischen ihm und dem Kind stattfindet. Wo das Sorgerecht den Eltern gemeinsam zusteht oder zustehen soll, ist schliesslich erforderlich, dass diese in Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an Übereinstim- mung aufweisen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können. Ist dies nicht der Fall, führt ein gemeinsames Sorgerecht fast zwangsläufig zu einer Belastung des Kindes, welche anwächst, sobald dieses das fehlende Einverneh- men der Eltern selbst wahrnehmen kann. Im Übrigen drohen auch Gefahren wie die Verschleppung wichtiger Entscheidungen, beispielsweise im Zusammenhang mit einer notwendigen medizinischen Behandlung (BGE 142 III 197 E. 3.5; BGer 5A_875/2017 vom 6. November 2018, E. 2.4; BGer 5A_400/2015 vom 25. Febru- ar 2016, E. 3.5 f.). 1.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verfahren in Bezug auf die elterliche Sorge nicht spruchreif ist. Es bedarf diesbezüglich weiterer Abklärungen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, den Sachverhalt anstelle der ersten Instanz zu erstellen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 35). Ob ein reformatorisches oder ein kassatori- sches Urteil zu fällen ist, entscheidet die Berufungsinstanz nach ihrem Ermessen (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2). Ist der Streitgegenstand teilbar, ist auch eine bloss - 15 - teilweise Rückweisung möglich, während andere Teile des Streitgegenstands re- formatorisch entschieden werden (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 30). Da der Kindsmutter im erstinstanzlichen Verfahren praktisch sämtliche Parteirechte (insb. das rechtliche Gehör) verwehrt wurden sowie unter dem Gesichtspunkt des dro- henden Instanzverlusts, erscheint es vorliegend angebracht, die Sache in Bezug auf die elterliche Sorge zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge erweist sich die Sache als spruchreif, weshalb diesbezüglich ein reformatorisches Teilurteil erge- hen kann.
- Unterhaltsbeiträge 2.1. Die Vorinstanz berechnete im Zusammenhang mit den Unterhaltsbeiträgen fünf verschiedene Phasen, abhängig vom jeweiligen Alter der Klägerin (Urk. 27 S. 14 f.). Die Klägerin beanstandet mit ihrer Berufung lediglich die Unterhaltsbe- rechnung für die erste Phase, welche von der Geburt bis zu ihrem sechsten Le- bensjahr, d.h. bis zum tt.mm.2023, dauert. In dieser ersten Phase sprach die Vor- instanz der Klägerin mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Beklagten keinen Unterhaltsbeitrag zu (vgl. Urk. 27 S. 22 und Dispositivziffer 6). Die Vorin- stanz ging beim Beklagten von einem Einkommen von Fr. 3'800.– und einem Be- darf in ebendieser Höhe aus. Allerdings berücksichtigte die Vorinstanz den vom Bezirksgericht Zürich festgelegten Unterhaltsbeitrag für die ältere Tochter von monatlich Fr. 915.– vollumfänglich im Bedarf des Beklagten (Urk. 27 S. 19). 2.2. Die Klägerin rügt vor Obergericht zusammengefasst, dass es aufgrund der Geschwistergleichbehandlung nicht angehe, dass die Klägerin schlechter gestellt werde als ihre Halbschwester. Für den Barbedarf sei, anders als im erstinstanzli- chen Urteil, auf die durchschnittlichen Bedarfszahlen des Amtes für Jugend- und Berufsberatung (Kinderkostentabelle) abzustellen. Diese Bedarfszahlen seien sta- tistisch erwiesen und würden seit den 1970er Jahren durch Gerichte und Ämter regelmässig beigezogen. So sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine gewisse Pauschalisierung bei der Unterhaltsberechnung unumgänglich. Dies er- gebe auch Sinn, da die Zukunft bekanntermassen ungewiss sei und die Unter- haltspflicht für eine lange Dauer gelte. Die Positionen der Zürcher Kinderkosten- - 16 - tabelle seien ausgewiesen und seitens des Beklagten unbestritten geblieben. Es gelte somit diese zu übernehmen. Der monatliche Barbedarf der Klägerin sei demnach in der ersten Phase nicht bloss Fr. 670.–, wie die Vorinstanz festhalte, sondern Fr. 1'295.–. Dazu komme ein angemessener Betreuungsunterhalt in der Höhe von Fr. 2'350.– (Lebenshaltungskosten der Verfahrensbeteiligten gemäss angefochtenem Urteil). Insgesamt ergebe dies in der Phase I einen Unterhaltsan- spruch der Klägerin von Fr. 3'645.– (Urk. 26 S. 5 ff.). 2.3. Das Gesetz schreibt dem Gericht auch nach dem neuen Recht keine be- stimmte Methode der Unterhaltsberechnung vor. Grundsätzlich könnte daher die Zürcher Kinderkostentabelle herangezogen werden, sofern die erforderlichen An- passungen vorgenommen werden (BGer 5C.112/2005 vom 4. August 2005, E. 3.2.3), denn diese stellt lediglich ein Hilfsmittel für die Festsetzung des Unter- haltsbeitrags dar und hat dementsprechend auch nur Richtwertcharakter (BGer 5A_690/2010 vom 21. April 2011, E. 2.1, m.w.H.). Die Vorinstanz hat indes hin- sichtlich der Bedarfsberechnung auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommis- sion des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009 betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (fortan "Kreisschreiben") abgestellt (Urk. 27 S. 16 ff.), wie dies auch im "Leitfaden neues Unterhaltsrecht" der gerichtsübergreifenden Arbeitsgruppe vorgeschlagen wird (S. 5 f.; abrufbar unter www.gerichte-zh.ch unter "Aktuelles", fortan "Leitfa- den"). Weshalb davon abgewichen werden sollte, erläutert die Klägerin nicht und ist auch nicht ersichtlich. Es ist durchaus gerichtsüblich und auch sachgerecht, von den tatsächlichen Bedarfspositionen auszugehen – sofern diese bekannt sind – anstatt auf statistische Durchschnittswerte abzustellen. Die Vorinstanz hat der Klägerin in der hier interessierenden Phase neben dem Grundbetrag gemäss Kreisschreiben einen Anteil an den effektiven Wohnkosten der Verfahrensbeteilig- ten sowie die ausgewiesenen Krankenkassenprämien angerechnet (Urk. 27 S. 18-20). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat weder das Recht falsch angewendet noch den Sachverhalt unrichtig festgestellt (vgl. Art. 310 ZPO). Demzufolge ist weiterhin nach der von der Vorinstanz gewählten Methode vorzugehen, wonach der Barbedarf der Klägerin in der ersten Phase Fr. 670.– beträgt (Urk. 27 S. 20). - 17 - 2.4. Auch auf Seiten des Beklagten kritisiert die Klägerin die Bedarfsberech- nung der Vorinstanz. Diese habe verschiedene Positionen im Bedarf des Beklag- ten angerechnet, die gemäss Kreisschreiben nicht zu berücksichtigen gewesen wären. Das Existenzminimum in der Höhe von Fr. 3'800.– werde von der Vorin- stanz viel zu hoch veranschlagt. Überdies habe die Vorinstanz fälschlicherweise bereits im Existenzminimum des Beklagten die Alimente für das ältere Kind einbe- rechnet, so dass für die Klägerin in der ersten Phase kein Überschuss mehr ver- bleibe. Damit werde das Gebot der Geschwistergleichbehandlung verletzt. Die Position "Unterhaltsbeiträge für die ältere Tochter" in der Höhe von Fr. 915.– sei somit aus dem Bedarf des Beklagten zu streichen. Es sei allerdings nicht ersicht- lich, weshalb dem Beklagten auch nach der Streichung dieser Position ein höhe- res Existenzminium als der Kindsmutter zuzugestehen sei. Auch wenn der Betrag von Fr. 915.– abgezogen würde, hätte der Beklagte immer noch einen Bedarf von Fr. 2'885.–, was um Fr. 535.– zu hoch sei, da die Verhältnisse der Eltern ver- gleichbar seien. Es gehe nicht an, dass dem Unterhaltsschuldner ein erhöhtes Existenzminimum zugesprochen werde, während die Klägerin mit ihrer Mutter un- ter dem Existenzminimum zu leben habe (Urk. 26 S. 8 ff.). Insgesamt sei dem Be- klagten somit ein gleich hohes Existenzminimum wie der Verfahrensbeteiligten in der Höhe von Fr. 2'350.– anzurechnen. Die Klägerin geht in ihrer Berufungsschrift nach dem Gesagten beim Beklagten von folgendem Bedarf aus (Urk. 26 S. 11): Grundbetrag Fr. 1'250.– Wohnkosten inkl. Nebenkosten Fr. 700.– Krankenkasse KVG (inkl. IPV) Fr. 300.– Arbeitswegkosten Fr. 100.– Total: Fr. 2'350.– Dieser Betrag entspreche auch der am Bezirksgericht üblicherweise festgesetzten Höhe des betreibungsrechtlichen Existenzminimums eines Alleinstehenden. Es gehe nicht an, dem Beklagten in einem Mankofall darüber hinaus weitere Bedarfs- positionen zu Lasten der Kinderalimente zuzugestehen. Die Vorinstanz habe hier unangemessene Positionen berücksichtigt und einberechnet (Urk. 26 S. 11). - 18 - 2.5. Vorab gilt es im Zusammenhang mit dem Bedarf des Beklagten Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil keine eigene Bedarfsbe- rechnung auf Seiten des Beklagten vorgenommen. Da der Beklagte den Vorla- dungen der Vorinstanz keine Folge leistete und sich auch sonst in keiner Weise am Verfahren beteiligte, verfügte der Vorderrichter über keine aktuellen Angaben bzw. Belege zu den Lebenshaltungskosten des Beklagten. Aus diesem Grund zog er die Akten des Verfahrens FP160180-L des Bezirksgerichts Zürich bei und über- nahm die Bedarfszahlen des Beklagten aus dem dortigen Urteil vom 29. Juni 2018 (Urk. 27 S. 15, mit Verweis auf Urk. 11/64, Dispositivziffer 6). In diesem Verfahren betreffend die ältere Tochter des Beklagten hatte er gewisse Angaben zu seinen Auslagen gemacht und auch entsprechende Unterlagen eingereicht. Gestützt auf diese Informationen wurde der Bedarf des Beklagten berechnet. Aus dem erwähn- ten Urteil geht hervor, dass das Bezirksgericht Zürich beim Beklagten von einem Bedarf (ohne Steuern) von Fr. 2'885.– ausgegangen ist (Urk. 11/64, Dispositivzif- fer 6). Da der Entscheid allerdings nur in unbegründeter Form vorliegt, ist nicht er- sichtlich, wie sich dieser Betrag im Detail zusammensetzt. Einen Anhaltspunkt lie- fert diesbezüglich die Unterhaltsberechnung des Rechtsvertreters der damaligen Klägerin. Die Halbschwester der heutigen Klägerin wurde durch Dr. F._____ von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich (Fachstab Kinder- und Jugendhilfe) vertre- ten (vgl. Urk. 11/1). In seinem Plädoyer bzw. in der dazugehörigen Unterhaltsbe- rechnung ging Dr. F._____ beim Beklagten von einem Bedarf von total Fr. 2'767.– aus (Urk. 11/40 S. 9; Urk. 11/41/2 S. 3). Dabei berücksichtigte er – im Gegensatz zur Klägerin im vorliegenden Verfahren – zusätzliche Bedarfspositionen wie Heiz- kosten, Kommunikationskosten und auswärtige Verpflegung. Weshalb die Klägerin in casu diese gerichtsüblichen Bedarfspositionen unberücksichtigt gelassen hat, ist nicht nachvollziehbar. Auch der Leitfaden des Obergerichts geht bei der Be- rechnung der Lebenshaltungskosten von folgenden Bedarfspositionen aus (Leitfa- den, S. 10): - 19 - Demnach hat auch der Beklagte praxisgemäss Anspruch auf die Berücksichtigung von Kommunikationskosten und angemessenen Berufsauslagen. Auch im Bedarf der Verfahrensbeteiligten hat die Vorinstanz (zu Recht) Kommunikations- und Versicherungskosten berücksichtigt (Urk. 27 S. 17 und 19). Diese Auslagen sind auf jeden Fall auch auf Seiten des Beklagten anzurechnen. Den Bedarf des Be- klagten einfach mit demjenigen der Verfahrensbeteiligten gleichzusetzen, ist nicht zulässig. Insbesondere werden im Bedarf des obhutsberechtigten Elternteils je- weils nur anteilsmässige Wohnkosten angerechnet. Der übrige Wohnkostenanteil wird im Bedarf des Kindes berücksichtigt. Entsprechend tief fallen die Wohnkosten bei der Verfahrensbeteiligten aus. Gemäss vorinstanzlichem Urteil lebt die Verfah- rensbeteiligte bei ihrer Mutter und muss lediglich 50% der Mietkosten bezahlen. Von dieser Hälfte wird wiederum ein Drittel bei der Klägerin berücksichtigt, so dass bei der Verfahrensbeteiligten in der Phase I nur noch Fr. 600.– an Wohnkosten verbleiben (Urk. 27 S. 16). Die Wohnkosten der Verfahrensbeteiligten sind in der ersten Phase also nur deshalb so tief, weil ihre Mutter sich zu 50% daran beteiligt. Zudem geht die Verfahrensbeteiligte in der ersten Phase noch keiner Erwerbstä- tigkeit nach, weshalb bei ihr auch keine Berufsauslagen anfallen. Auch aus die- sem Grund kann ihr Bedarf nicht einfach betragsmässig mit demjenigen des Be- klagten gleichgesetzt werden. Der Beklagte arbeitet in einem Vollzeitpensum, weshalb er zusätzlich Anspruch auf angemessene Berufsauslagen (Fahrtkosten, auswärtige Verpflegung, etc.) hat. Zudem ist anzumerken, dass auch der Bedarf - 20 - der Verfahrensbeteiligten ab der zweiten Phase aufgrund angemessener Wohn- und Berufsauslagen auf über Fr. 3'000.– ansteigt (Urk. 27 S. 19 f.). Wenn über- haupt, müsste man die Auslagen in dieser Phase, in welcher die Verfahrensbetei- ligte ebenfalls einer Erwerbstätigkeit nachgeht, mit dem Bedarf des Beklagten ver- gleichen. Aus den vorgenannten Gründen erscheint es vorliegend durchaus nach- vollziehbar und angemessen, dass der Bedarf des Beklagten in der ersten Phase gut Fr. 500.– über demjenigen der Verfahrensbeteiligten liegt. Der von der Kläge- rin für den Beklagten berechnete Bedarf (vgl. Urk. 26 S. 11) müsste jedenfalls noch um weitere gerichtsübliche Positionen wie Kommunikationskosten, Hausrat- und Haftpflichtversicherung sowie auswärtige Verpflegung ergänzt werden. Über- dies ist nicht ersichtlich, wie die Klägerin auf Seiten des Beklagten auf Wohnkos- ten von lediglich Fr. 700.– kommt. Dieser Betrag erscheint unverhältnismässig tief. Der Rechtsvertreter der Halbschwester der Klägerin ging im damaligen Unterhalts- prozess vor dem Bezirksgericht Zürich von Mietkosten von immerhin Fr. 1'050.– aus (Urk. 11/41/2 S. 3), was realistisch erscheint. Nach den notwendigen Ergän- zungen der Bedarfsberechnung der Klägerin erscheint ein Gesamtbedarf auf Sei- ten des Beklagten von Fr. 2'885.– angemessen. 2.6. Die Bedarfsberechnung der Vorinstanz (bzw. diejenige des Bezirksgerichts Zürich, auf welche im angefochtenen Urteil verwiesen wird) ist nach dem Gesag- ten nicht zu beanstanden. Dem Beklagten verbleibt somit bei einem (nicht bean- standeten) Einkommen von Fr. 3'800.– und einem Bedarf von Fr. 2'885.– ein Überschuss von monatlich Fr. 915.– (vgl. Urk. 27 S. 19). 2.7. Entgegen der Vorinstanz ist dieser Überschuss allerdings auf alle unter- haltsberechtigten Kinder aufzuteilen. Bei mehreren Kindern, auch wenn sie aus verschiedenen Beziehungen stammen, gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz. Sind die Mittel nicht ausreichend, so muss das Existenzminimum der unterhaltspflichti- gen Person (ohne Kinder) ermittelt werden. Der Überschuss ist unter allen unter- haltsberechtigten Kindern nach Massgabe ihrer jeweiligen Bedürfnisse und der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils zu verteilen. Gegebenenfalls muss der Schuldner zu diesem Zweck auch auf Abänderung früherer Urteile klagen, die zu hohe Beiträge festsetzen. Reicht der allfällige Überschuss des unterhaltspflichti- - 21 - gen Elternteils nicht aus, um die Bedürfnisse all seiner minderjährigen Kinder zu decken, so ist das Manko auf alle Kinder und somit auf alle betroffenen Familien zu verteilen (Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, in: FamPra.ch 2015 S. 271 ff., S. 294, mit Hinweis auf BGE 137 III 59 E. 4.2). Vor- liegend erscheint es angemessen, den Überschuss des Beklagten gleichmässig auf die beiden minderjährigen Töchter aufzuteilen. Auch die Mutter der erstgebo- renen Tochter lebt in finanziell sehr angespannten Verhältnissen und hat ähnlich hohe Lebenshaltungskosten wie die Verfahrensbeteiligte in der ersten Phase (vgl. Urk. 11/64). Zudem sind die beiden Kinder in einem ähnlichen Alter. Es gibt keine Anhaltspunkte, weshalb von einer hälftigen Aufteilung des Überschusses abgewi- chen werden sollte. Entsprechend hat die Klägerin in der ersten Phase Anspruch auf einen Barunterhalt von (gerundet) Fr. 458.– (Fr. 915.– / 2). Damit ist der Bar- bedarf der Klägerin in Höhe von Fr. 470.– (Urk. 27 S. 21) knapp mit Fr. 12.– nicht gedeckt. 2.8. Nach Art. 279 Abs. 1 ZGB kann das Kind für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung auf Unterhalt klagen. Dieses Recht hängt nicht davon ab, in welchem Zeitpunkt der beklagte Mann von seiner Vaterschaft erfährt (BGer 5A_336/2015 vom 3. März 2016, E. 6.3). Die Klägerin liess ihre Klage am 11. Mai 2018 bei der Vorinstanz rechtshängig machen (Urk. 1). Somit hat sie Anspruch auf rückwirkende Kinderunterhaltsbeiträge ab 11. Mai 2017 bzw. frühestens ab ih- rer Geburt am tt.mm.2017. Dass der Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits seiner Unterhaltspflicht gegenüber der älteren Tochter nachzukommen hatte, spielt keine Rolle. Bei der Ermittlung des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners sind weder kinderbezogene Positionen der mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Kinder zu berücksichtigen noch allfällige Unterhaltsbeiträge miteinzubeziehen, die der Rentenschuldner seinen in einem anderen Haushalt lebenden vor- oder aus- serehelichen Kindern zu bezahlen hat (BGE 137 III 59 E. 4.2.2). Es liegt am Be- klagten, die Unterhaltsbeiträge gegenüber seiner älteren Tochter gerichtlich ab- ändern zu lassen. Dieses Abänderungsverfahren hätte er bereits damals einleiten können, als er mit den neuen Unterhaltsansprüchen der Klägerin konfrontiert wur- de. Dass er dies (bis heute) unterlassen hat, darf nicht zulasten der Klägerin zu reduzierten Unterhaltsbeiträgen führen. - 22 - 2.9. Zusammenfassend ist der Beklagte in teilweiser Gutheissung der Berufung zu verpflichten, der Klägerin in der Phase I einen Barunterhalt von Fr. 458.– pro Monat zu bezahlen. Die Unterdeckung betreffend den Barbedarf reduziert sich somit auf Fr. 12.–. Zusammen mit dem Manko bezüglich des Betreuungsunter- halts von Fr. 2'350.– besteht in der ersten Phase eine gesamthafte Unterdeckung auf Seiten der Klägerin von Fr. 2'362.–. In den übrigen Phasen II bis V ergeben sich keine Veränderungen.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Zufolge der (teilweisen) Rückweisung des Verfahrens sind auch die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Urteils (Dispositivziffern 12, 13 und 14) aufzuheben und dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorzubehalten. In Bezug auf die Parteientschädigung ist die Vorinstanz auf die nachfolgende Er- wägung 3.2.4 hinzuweisen. Die Gerichtskosten für den Rückweisungsbeschluss fallen ausser Ansatz. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen (vgl. nachfolgend E. 3.2.4) 3.2. Für das Teilurteil betreffend die Unterhaltsbeiträge ist eine separate Kos- ten- und Entschädigungsregelung zu treffen. 3.2.1. Der Streitwert im Berufungsverfahren in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge beträgt Fr. 52'200.– (6 Jahre bzw. 72 Monate x Fr. 725.–). Davon ausgehend ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr für das Teilurteil in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 4 GebV OG auf Fr. 3'000.– fest- zusetzen. 3.2.2. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei aufer- legt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Allerdings gehört bei minderjähri- gen Kindern zur Unterhaltspflicht der Eltern im Sinne von Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB auch der Rechtsschutz. Die Eltern sind daher gehalten, auch für die Ge- richtskosten und die Auslagen der Rechtsvertretung ihres unmündigen Kindes aufzukommen (BGE 127 I 202 E. 3d; BGer 5A_617/2011 vom 18. Oktober 2011, - 23 - E. 5.3; OGer ZH LZ180005 vom 11.06.2018, E. II.3.1; BSK ZGB I-Fountoulakis/ Breitschmid, Art. 276 N 22). Somit sind der (einkommens- und vermögenslosen) minderjährigen Klägerin im vorliegenden Verfahren gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c und f ZPO keine Prozesskosten aufzuerlegen (vgl. auch OGer ZH LZ170002 vom 08.06.2017, E. II.C.2; OGer ZH LZ180018 vom 07.05.2019, E. III.3.5). Aus diesem Grund ist das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abzuschreiben. 3.2.3. Die Gerichtskosten sind somit von den Eltern zu tragen. Die Verfahrensbe- teiligte verfügt in der aktuellen Phase über kein Erwerbseinkommen (vgl. Urk. 27 S. 13 f. und Dispositivziffer 10). Ihre Lebenshaltungskosten können auch nicht über den Betreuungsunterhalt finanziert werden. Das Existenzminimum der Kindsmutter bleibt somit ungedeckt und sie verfügt auch nicht über Vermögen (Urk. 30/13), weshalb sie ausserstande ist, sich zugunsten der Klägerin an den Prozesskosten zu beteiligen. Der Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt und entsprechend auch keine Anträge gestellt. Ein allfälliges Obsiegen bzw. Unterliegen lässt sich demnach nicht beurteilen. Es erscheint sachgerecht, die Entscheidgebühr für das Teilurteil in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO dem Beklagten aufzuerlegen, zumal er nun auch in der ersten Phase zur Bezah- lung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet wird. 3.2.4. Die Klägerin war vor Obergericht nicht berufsmässig vertreten (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. b und Art. 68 Abs. 2 ZPO). Damit käme – in begründeten Fällen – als allfällige Parteientschädigung lediglich eine angemessene Umtriebsentschädi- gung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO in Betracht. Der Rechtsvertreter der Klägerin begründet den Antrag auf eine Prozessentschädigung allerdings nicht. Damit kommt er den gesetzlichen Erfordernissen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO nicht nach. Die Klägerin war durch Mitarbeiter des Regionalen Rechtsdienstes des Amtes für Jugend und Berufsberatung vertreten. Es ergibt sich weder aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) noch aus dem entsprechenden Ge- bührentarif, dass die Rechtsvertretung durch einen Beistand als gebührenpflichti- ge Leistung in Rechnung gestellt werden kann (vgl. OGer ZH LZ180028 vom 23.09.2019, E. III./2.3; OGer ZH LZ170002 vom 08.06.2017, E. III.4; OGer ZH - 24 - LZ130010 vom 02.03.2015, E. III.1). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Klägerin im Berufungsverfahren Kosten für ihre Rechtsvertretung angefallen sind, weshalb auch keine solchen zu entschädigen wären. Demnach sind in casu keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 3-5, 6 Phasen II-V und 8-11 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 31. Oktober 2019 in Rechts- kraft erwachsen sind.
- Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 31. Oktober 2019 wird in den Dispositivziffern 2 (elterliche Sorge) und 12 bis 14 (Kosten- und Entschädi- gungsfolgen) aufgehoben und das Verfahren wird diesbezüglich zur Ergän- zung des Sachverhalts und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr für den Rückweisungsbeschluss fällt ausser Ansatz.
- Für den Rückweisungsbeschluss werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erzie- hung der Klägerin monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen: - 25 - In Phase I (ab Geburt Klägerin bis sie 6 Jahre alt ist [tt.mm.2017-tt.mm.2023]): Fr. 458.–
- Mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Klägerin nicht gedeckt. Zur Deckung des Mankos fehlen monatlich folgende Beträge: In Phase I Fr. 2'362.– (Fr. 12.– Barunterhalt; Fr. 2'350.– Betreuungsunterhalt)
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr für das Teilurteil wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Teilurteil werden dem Beklag- ten auferlegt.
- Es werden für das zweitinstanzliche Teilurteil keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Migrationsamt des Kantons Zü- rich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein sowie. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (Beschluss) und ein Teilent- scheid im Sinne von Art. 91 BGG (Erkenntnis). Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 26 - Zürich, 19. Juni 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. D. Scherrer lic. iur. M. Kirchheimer versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ200009-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Kirchheimer Beschluss und Teilurteil vom 19. Juni 2020 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Beiständin B._____, substituiert durch lic. iur. X._____, gegen C._____, Beklagter und Berufungsbeklagter sowie D._____, Verfahrensbeteiligte betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 31. Oktober 2019 (FK180016-D)
- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: (Urk. 1 und Urk. 17)
1. Es sei festzustellen, dass der Beklagte der Vater der Klägerin ist.
2. Der Beklagte sei zu verpflichten, für die Klägerin angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, ab der Geburt bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit der Klägerin.
3. Eine allfällige Unterdeckung (Manko) sei im Dispositiv festzuhal- ten.
4. Der Beklagte sei in jedem Fall zu verpflichten, soweit sie ihm zu- stehen, bzw. von ihm bezogen werden oder bezogen werden können, die gesetzlichen und vertraglichen Kinder- und Ausbil- dungszulagen geltend zu machen und zusätzlich zu den festge- legten Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen.
5. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren.
6. Der Beklagte sei zu verpflichten, die Unterhaltsbeiträge und die Kinder- oder Ausbildungszulagen monatlich im Voraus an die ge- setzliche Vertreterin der Klägerin zu bezahlen, nach Erreichen der Volljährigkeit an das volljährige Kind oder eine von ihm ermächtig- te Person.
7. Es sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- klagten, wobei die Prozessentschädigung dem Amt für Jugend und Berufsberatung, Regionaler Rechtsdienst, bei welchem die Beiständin und der Substitut arbeitet, zuzusprechen sei. Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 31. Oktober 2019: (Urk. 27 S. 29 ff.)
1. Es wird festgestellt, dass C._____ der Vater der am tt.mm.2017 geborenen Klägerin A._____ ist.
2. Das Kind A._____, geboren am tt.mm.2017, wird unter die gemeinsame el- terliche Sorge des Vaters, C._____, und der Mutter, D._____, gestellt.
3. Das Kind A._____, geboren am tt.mm.2017, wird unter die alleinige Obhut der Mutter, D._____, gestellt. Der gesetzliche Wohnsitz des Kindes im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ZGB befindet sich am jeweiligen Wohnsitz der Mutter.
- 3 -
4. Auf eine Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beklagten und der Klägerin wird verzichtet.
5. Es wird davon Vormerk genommen, dass das Bezirksgericht Zürich den Be- klagten mit Urteil vom 29. Juni 2018 (Geschäfts-Nr. FP160180-L) zu Unter- haltsbeiträgen zugunsten seiner anderen Tochter, E._____, verpflichtet hat (Dispositiv-Ziffer 5). Von den in Dispositiv-Ziffer 6 festgestellten finanziellen Verhältnissen des Beklagten ist ebenfalls Vormerk zu nehmen.
6. Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erzie- hung der Klägerin monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen: In Phase I (ab Geburt Klägerin bis sie 6 Jahre alt ist [tt.mm.2017-tt.mm.2023]): Fr. 0.- In Phase II (ab 6 Jahren, bis Klägerin 10 Jahre alt ist [tt.mm.2023-tt.mm.2027]): Fr. 900.- (davon Fr. 0.- Betreuungsunterhalt) In Phase III (ab 10 Jahren, bis Klägerin 12 Jahre alt ist [tt.mm.2027-tt.mm.2029]): Fr. 900.- (davon Fr. 0.- Betreuungsunterhalt) In Phase IV (ab 12 Jahren, bis Klägerin 16 Jahre alt ist [tt.mm.2029-tt.mm.2033]): Fr. 1 '400.- (davon Fr. 290.- Betreuungsunterhalt) In Phase V (ab 16 Jahren [tt.mm.2033]): Fr. 960.- (davon Fr. 0.- Betreuungsunterhalt) bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung von A._____, auch über deren Mündigkeit hinaus. Diese Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter D._____ zu bezahlen, solange die Klägerin in deren Haushalt lebt oder keine eige- nen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
- 4 -
7. Mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Klägerin nicht gedeckt. Zur Deckung des Mankos fehlen monatlich folgende Beträge: In Phase I Fr. 2'820.- (Fr. 470.- Barunterhalt; Fr. 2'350.- Betreuungsunterhalt) In Phase II Fr. 1'680.- (Fr. 220.- Barunterhalt; Fr. 1'460.- Betreuungsunterhalt) In Phase III Fr. 1'880.- (Fr. 420.- Barunterhalt; Fr. 1'460.- Betreuungsunterhalt) In Phase IV Fr. 240.- (Fr. 240.- Betreuungsunterhalt) In Phase V Kein Manko.
8. Der Beklagte wird verpflichtet, die gesetzlichen und vertraglichen Kinder- und Ausbildungszulagen geltend zu machen, soweit sie ihm zustehen, und diese an die gesetzliche Vertreterin der Klägerin, nach Erreichen der Voll- jährigkeit an die Klägerin oder an einen von ihr bezeichneten Zahlungs- empfänger zu bezahlen.
9. Es wird auf die Möglichkeit der Abänderung gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB und auf allfällige weitere Ansprüche der Klägerin für ausserordentliche Kin- derkosten gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB. [sic]
10. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 vorstehend basieren auf nachfolgen- den Berechnungsgrundlagen:
a) Einkommen (netto pro Monat): In Phase I (ab Geburt Klägerin bis sie 6 Jahre alt ist [tt.mm.2017-tt.mm.2023])
- Mutter (0%-Pensum): Fr. 0.-
- Beklagter (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 3'530.- (bis und mit Juli 2018; IV-Taggelder und Lehrlingslohn) Fr. 3'800.- (ab August 2018 hypothetisches 100%-Pensum als Detailhandels- assistent)
- 5 -
- Klägerin A._____ (Familienzulagen): Fr. 200.- […]
b) Bedarf (pro Monat): In Phase I (ab Geburt Klägerin bis sie 6 Jahre alt ist [tt.mm.2017-tt.mm.2023])
- Mutter: Fr. 2'350.-
- Beklagter: Fr. 2'885.- (p.m. Kinderunterhaltsbeiträge an E._____: Fr. 535.-; Fr. 645.-; Fr. 915.-)
- Klägerin A._____:
a) Barbedarf: Fr. 670.-
b) Betreuungsbedarf: Fr. 2'350.- […]
c) Vermögen: Kein für die Berechnung relevantes Vermögen.
11. Die festgesetzten Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Stand bei Rechtskraft des Urteils; Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den
1. Januar eines jeden neuen Jahres der Veränderung des Indexstandes an- zupassen (nach der Formel: Unterhaltsbeitrag mal neuer Index geteilt durch alten Index). Massgebend für die Anpassung ist der Indexstand von Ende November des Vorjahres. Die erste Anpassung erfolgt per 1. Januar 2021.
12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 612.00 Vaterschafts-Gutachten Fr. 3'612.00 Total Verlangt keiner der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, er- mässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 2'000.–.
- 6 -
13. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt.
14. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich, Regionaler Rechtsdienst, eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.– zu bezahlen. Infolge Uneinbringlichkeit wird das Amt für Jugend- und Berufsberatung in Anwendung von Art. 122 Abs. 2 ZPO aus der Gerichtskasse entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.
15. [Mitteilungssatz].
16. [Rechtsmittelbelehrung; Berufung; 30 Tage].
17. [Rechtsmittelbelehrung; Kostenbeschwerde; 30 Tage]. Berufungsanträge der Berufungsklägerin: (Urk. 26 S. 2)
1. Ziffer 2 des Dispositivs des erstinstanzlichen Urteils sei wie folgt abzuändern:
- Das Kind A._____, geboren am tt.mm.2017, wird unter der Alleinsorge der Mutter, D._____, belassen.
2. Ziffer 6 des Dispositivs des erstinstanzlichen Urteils sei wie folgt abzuändern:
- Der Beklagte wird verpflichtet […] In der Phase I (ab Geburt Klägerin bis sie 6 Jahre alt ist [tt.mm.2017- tt.mm.2023]): Fr. 725.- [...]
3. Eventualiter sei Ziffer 6 des Dispositivs des erstinstanzlichen Ur- teils wie folgt abzuändern:
- Der Beklagte wird verpflichtet […] In der Phase I (ab gesicherten Kenntnis seiner Vaterschaft zur Klägerin bis sie 6 Jahre alt ist [15.12.2017-tt.mm.2023]): Fr. 725.- […]
- 7 - Sodann stelle ich den prozessualen Antrag:
4. Es sei der (Berufungs-)Klägerin auch für das obergerichtliche Ver- fahren die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO zu gewähren.
5. Es sei die Kindsmutter als Partei betreffend elterliche Sorge und als (Berufungs)-Klägerin 2 betreffend Kinderalimente im Rubrum aufzuführen.
6. Es sei neben den erstinstanzlichen Akten des Bezirksgerichts Dielsdorf (FK180016-D) auch die Akten des Bezirksgerichts Zü- rich (FP160180-L) betreffend Vaterschaft und Kinderalimente des Halbgeschwisters der (Berufungs-)Klägerin (dem zweiten Kind des (Berufungs-)Beklagten) beizuziehen.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des (Be- rufungs-)Beklagten, wobei die Prozessentschädigung dem Amt für Jugend und Berufsberatung, Regionaler Rechtsdienst, bei welchem die Beiständin und der Substitut arbeitet, zuzusprechen sei. Erwägungen: I.
1. Der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) und die Verfahrens- beteiligte sind die unverheirateten Eltern der am tt.mm.2017 geborenen Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin). Der Beklagte hatte zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin bereits eine knapp einjährige Tochter aus einer früheren Be- ziehung. Mit Urteil vom 29. Juni 2018 hat das Bezirksgericht Zürich (Geschäfts-Nr. FP160180-L) diesbezüglich erkannt, dass der Beklagte der Vater von E._____, geboren am tt.mm.2016, ist (Urk. 11/64, Dispositivziffer 1). Gleichzeitig wurde der Beklagte mit erwähntem Urteil verpflichtet, seiner erstgeborenen Tochter Kin- derunterhaltsbeiträge von (aktuell) Fr. 915.– pro Monat zu bezahlen (Urk. 11/64, Dispositivziffer 5).
2. Mit Eingabe vom 11. Mai 2018 reichte die Klägerin vor Vorinstanz eine Kla- ge auf Feststellung der Vaterschaft und Unterhalt ein (Urk. 1). Den beiden vorin- stanzlichen Verhandlungen vom 22. November 2018 sowie vom 28. März 2019 blieb der Beklagte unentschuldigt fern (Prot. I S. 4 und S. 6). Für den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf den angefochtenen Entscheid
- 8 - verwiesen werden (Urk. 27 E. II). Am 31. Oktober 2019 fällte die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene, zunächst unbegründete Urteil (Urk. 21). Die begrün- dete Fassung des Entscheides (Urk. 24 = Urk. 27) wurde den Parteien am 3. Feb- ruar 2020 zugestellt bzw. im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert (vgl. Urk. 25/1-2).
3. Hiergegen erhob lic. iur. X._____ mit Eingabe vom 27. Februar 2020 im Namen der Klägerin innert Frist Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 26 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 2. April 2020 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um die Berufung schriftlich zu beantworten (Urk. 32). Die Verfü- gung wurde am 7. April 2020 zugestellt (Urk. 32 a.E.). Bis heute liess sich der Be- klagte nicht vernehmen. Androhungsgemäss ist das Verfahren ohne die Beru- fungsantwort weiterzuführen (vgl. Urk. 32 Dispositivziffer 1).
4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Prozessak- ten (inklusive die Akten des Verfahrens FP16018-L des Bezirksgerichts Zürich) wurden beigezogen (Urk. 1-25). II.
1. Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin beanstandet vorliegend lediglich die Regelung der elterlichen Sorge (Dispositivziffer 2) sowie die Unterhaltsbeiträge für die Pha- se I (Dispositivziffer 6). Unangefochten blieben die Dispositivziffern 1, 3-5, 6 Pha- sen II-V sowie 8-11 des vorinstanzlichen Urteils, was vorzumerken ist. Im Zu- sammenhang mit der beanstandeten Unterhaltsberechnung gilt überdies auch Dispositivziffer 7 Phase I (Festhalten der Unterdeckung) als mitangefochten.
2. Die Berufungsinstanz hat von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittel- voraussetzungen zu prüfen. Die Berufung (Urk. 26) ist rechtzeitig, innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides (Urk. 24 i.V.m. Urk. 25/1) schriftlich begründet und mit Anträgen versehen eingereicht worden (Art. 311 und Art. 314 ZPO). Die Klägerin hat am erstinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die Anordnungen der Vorinstanz betreffend Unterhalt und Sorgerecht un-
- 9 - mittelbar betroffen bzw. beschwert. Damit verfügt sie über ein schutzwürdiges In- teresse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides. Die Legitimation zur Rechtsmittelerhebung ist damit für die Klägerin ebenfalls gege- ben (vgl. ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318, N 35; Hunger- bühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 35, insb. FN 72, m.w.H.).
3. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Beru- fungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Er- klärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Akten- stellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderun- gen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelin- stanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschrän- ken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3).
4. In Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Be- rufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn
- 10 - die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
5. Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsschrift in prozessualer Hinsicht, dass die Kindsmutter als "Verfahrenspartei" betreffend elterliche Sorge und als "(Berufungs)-Klägerin 2" betreffend Kinderalimente im Rubrum aufzuführen sei (Urk. 26 S. 2). Was die Elternrechte (Sorgerecht, Obhut, Betreuung) betrifft, ist das Anliegen der Klägerin begründet. Im Zusammenhang mit diesen (nicht ver- mögensrechtlichen) Kinderbelangen sind grundsätzlich die Eltern Rechtsträger, und nicht das Kind (OGer ZH LZ180013 vom 01.04.2019, E. C, mit Verweis auf OGer ZH RU180014 vom 29.05.2018, E. 2.4 f.). Diesbezüglich hat die Kindsmut- ter Parteistellung und ist in das Verfahren einzubeziehen. Aus diesem Grund wird die Mutter der Klägerin im vorliegenden Berufungsverfahren im Zusammenhang mit der strittigen Sorgerechtsfrage als "Verfahrensbeteiligte" im Rubrum geführt (vgl. dazu auch E. III.1). Anders verhält es sich hinsichtlich der Regelung der Un- terhaltsbeiträge. Nach Art. 289 Abs. 1 ZGB steht der Unterhaltsanspruch dem Kind zu und es hat grundsätzlich diesen selbst (als Prozesspartei) gegen den Un- terhaltsschuldner einzuklagen (Art. 279 Abs. 1 ZGB). Allerdings wird das Kind hinsichtlich seiner Unterhaltsansprüche, solange es minderjährig ist, durch den Inhaber der elterlichen Sorge oder durch einen Beistand im Sinne von Art. 308 ZGB vertreten. Vorliegend hat die KESB des Bezirks Dielsdorf mit Entscheid vom
22. März 2018 für die Klägerin eine Beistandschaft errichtet und der Beiständin gleichzeitig eine Prozessvollmacht mit Substitutionsrecht erteilt (Urk. 20/3). Von dieser Substitutionsbefugnis hat die Beiständin Gebrauch gemacht und mit Voll- macht vom 11. April 2018 lic. iur. X._____ ermächtigt, die Klägerin im vorliegen- den Prozess zu vertreten (Urk. 28). Daraufhin hat lic. iur. X._____ mit Klage vom
11. Mai 2018 das Verfahren vor Vorinstanz anhängig gemacht (Urk. 1). Die Kindsmutter wurde dabei lediglich als Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge in der Klageschrift aufgeführt (Urk. 1 S. 1). Sie hat jedoch weder eine eigenständige (Vaterschafts)-Klage erhoben (vgl. Art. 261 Abs. 1 ZGB) noch im Rahmen einer sog. Prozessstandschaft die (fremden) Rechte ihrer Tochter (in eigenem Namen) geltend gemacht (vgl. BGer 5A_617/2019 vom 27. August 2019, E. 4.3, m.w.H.). Auch in der Berufungsschrift wird die Kindsmutter lediglich als Vertreterin der Klä-
- 11 - gerin aufgeführt (Urk. 26 S. 1). Ein eigenständiges Rechtsmittel hat die Kindsmut- ter nicht erhoben. Nach dem Gesagten verfügt die Kindsmutter in Bezug auf die Unterhaltsfrage über keine eigene Parteistellung im vorliegenden Verfahren. III.
1. Elterliche Sorge 1.1. Die Vorinstanz erwog unter diesem Titel, wenn das Gericht eine Vater- schaftsklage gutheisse, verfüge es die gemeinsame elterliche Sorge, es sei denn, dass zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen sei. Vo- raussetzung der alleinigen elterlichen Sorge sei stets, dass das Kindeswohl unter gemeinsamer elterlicher Sorge als erheblich beeinträchtigt erscheine und die Al- leinsorge eine Verbesserung der Situation verspreche. Den Akten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche eine Gefährdung des Kindeswohls infolge Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge nahelegen würden. Folglich sei die Klägerin unter die gemeinsame elterliche Sorge des Beklagten und der Verfah- rensbeteiligten zu stellen (Urk. 27 E. IV.3). 1.2. Die Klägerin bringt vor Obergericht im Wesentlichen vor, der Beklagte habe sich bislang noch nie für sein Kind interessiert. Er sei ferner auch den Gerichts- verhandlungen jeweils unentschuldigt ferngeblieben. Des Weiteren habe die Kindsmutter gegenüber dem Gericht ihre Sicht nie darlegen können, weshalb eine gemeinsame elterliche Sorge eine Kindswohlgefährdung darstelle. Eltern müssten über die Kinderbelange kommunizieren können. Wenn der Beklagte seine Vater- rolle nicht wahrnehme, könne er mangels Informationen auch keine wichtigen Ent- scheide im Leben des Kindes fällen. Der Beklagte kenne seine Tochter gar nicht und bemühe sich seit rund drei Jahren auch nicht um eine Beziehung zu ihr. Er könne wichtige Entscheide nicht mit der notwendigen Sorgfalt treffen und mittra- gen. Weiter lasse sich aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beklagten durch- aus bezweifeln, dass er für die Kindsmutter jederzeit für die Fällung wichtiger Ent- scheide erreichbar wäre. Somit entspreche die gemeinsame elterliche Sorge zum
- 12 - jetzigen Zeitpunkt nicht dem Kindeswohl und entsprechend sei am alleinigen Sor- gerecht der Mutter festzuhalten (Urk. 26 S. 4 f.). 1.3. Heisst das Gericht eine Vaterschaftsklage gut, so verfügt es nach Art. 298c ZGB die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindes- wohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist. Das Gesetz verpflichtet das Gericht somit zur Regelung der Sorgerechtsfrage, auch wenn die Eltern diesbezüglich keine Anträge gestellt haben. Es gilt die Offizial- bzw. Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO). Das Gericht hat von Amtes wegen die Verhältnisse abzuklären, insbesondere hat es auch die Mutter, falls diese nicht als Klägerin auftritt, in die Untersuchung miteinzubeziehen (BK ZGB-Affolter-Fringeli/Vogel, Art. 298c N 9). Es besteht eine Kompetenzattraktion beim Unterhaltsgericht, welches annexweise auch zuständig ist, über die weiteren Kinderbelange zu entscheiden (Art. 304 Abs. 2 ZPO). Klagt – wie vorliegend – nur das Kind (vertreten durch die Mutter oder ei- nen Beistand) gegen den Vater auf Unterhalt und Begründung der Vaterschaft, so ist die Mutter formell nicht Prozesspartei, obschon in Bezug auf die weiteren Kin- derbelange im Rahmen der gesetzlichen Annexzuständigkeit auch über ihre El- ternrechte und -pflichten entschieden wird. Dieser Annexentscheid entfaltet damit materielle Rechtskraftwirkungen auch gegenüber dem formell nicht als Partei in- volvierten Elternteil und wirkt insofern erga omnes. Bereits aus Gründen des ver- fassungsrechtlich geschützten rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 ZPO) erfordert diese subjektive Rechtskrafterstreckung zwingend, dass dem for- mell nicht als Partei beteiligten Elternteil gewisse parteiähnliche Rechte zuge- standen werden, namentlich ein Recht auf Akteneinsicht und Stellungnahme, ein Recht, Angriffs- und Verteidigungsmittel (insbesondere Tatsachenbehauptungen und Beweismittel) in den Prozess einzubringen, sowie ein Recht, eigenständige Anträge zu stellen und gegebenenfalls ein Rechtsmittel zu ergreifen (Zogg, Selb- ständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange – verfahrensrechtliche Fragen, in: FamPra.ch 2019 S. 1 ff., S. 22 f.). Die Frage, in welcher Form der nicht beklagte Elternteil in den Prozess miteinzubeziehen ist, regelt die ZPO allerdings nicht. Nach Ansicht von Zogg ist dem an der Unterhalts- klage nicht als Partei beteiligten Elternteil in Bezug auf die weiteren Kinderbelan-
- 13 - ge von Amtes wegen und von Anfang an – d.h. ohne dessen Zutun – eine partei- ähnliche Stellung sui generis einzuräumen (Zogg, a.a.O., S. 24, mit Verweis auf Senn, Verfahrensrechtliche Streiflichter zu den Revisionen der elterlichen Sorge und des Kindesunterhaltsrechts, in: FamPra.ch 2017 S. 971 ff., S. 980 ff.). 1.4. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil (Urk. 27) über das Sorgerecht befunden, ohne den Parteien, insbesondere der Kindsmutter, diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. In der ursprünglichen Klage beantragte die Kläge- rin lediglich die Feststellung der Vaterschaft sowie die Regelung der Unterhalts- beiträge. Aufgrund der vorstehend erwähnten Kompetenzattraktion gemäss Art. 304 Abs. 2 ZPO hat der Vorderrichter – im Grundsatz korrekt – auch über die weiteren Kinderbelange entschieden. Die entsprechenden Elternrechte wurden al- lerdings erstinstanzlich nicht thematisiert (vgl. Prot. I S. 4-7), weshalb diesbezüg- lich auch keine Anträge gestellt bzw. Ausführungen gemacht wurden. Insbeson- dere wurde auch die an beiden Verhandlungen anwesende Kindsmutter – trotz Geltung der Offizial- und Untersuchungsmaxime – nicht zu den entsprechenden Kinderbelangen befragt. Auch sonst wurden keinerlei Sachverhaltsabklärungen durch das Gericht vorgenommen oder anderweitige Auskünfte eingeholt. Im Zu- sammenhang mit der elterlichen Sorge erwog die Vorinstanz lediglich, den Akten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche eine Gefährdung des Kindes- wohls infolge Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge nahelegen würden (Urk. 27 E. IV.3). Das erstaunt allerdings nicht sonderlich, denn die Vorinstanz hat weder die Kindseltern zu diesem Thema befragt noch sonstige Sachverhaltsab- klärungen vorgenommen. Gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO hat das Gericht bei Kin- derbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und die Eltern persönlich anzuhören (Art. 297 Abs. 1 ZPO). Beides hat die Vorinstanz unterlassen. 1.5. Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz die Kindsmutter hinsichtlich der (nicht vermögensrechtlichen) Kinderbelange als Verfahrenspartei aufführen und behandeln müssen. In diesem Zusammenhang ist bereits das Rubrum unvoll- ständig. Demzufolge konnte die Kindsmutter im erstinstanzlichen Verfahren die ihr zustehenden Parteirechte, insbesondere das rechtliche Gehör, nicht rechtsgenü-
- 14 - gend wahrnehmen. Zudem hat die Vorinstanz den Sachverhalt im Rahmen der (unbeschränkten) Untersuchungsmaxime nur ungenügend bzw. unvollständig festgestellt. Sie hat lediglich die Akten des Verfahrens FP160180-L des Bezirks- gerichts Zürich beigezogen. Aus diesen Akten geht immerhin hervor, dass die Halbschwester der Klägerin unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter be- lassen wurde (Urk. 11/64 Dispositivziffer 2). Offensichtlich ging das Bezirksgericht Zürich von einer Kindeswohlgefährdung aus, falls das Sorgerecht beiden Eltern- teilen gemeinsam übertragen worden wäre. Dieser Umstand hätte jedenfalls zu weiteren Abklärungen Anlass geben müssen. In Bezug auf die elterliche Sorge gilt zu bedenken, dass der Sorgerechtsinhaber Zugang zu aktuellen Informationen über das Kind haben soll. Für eine sinnvolle Ausübung des Sorgerechts wird in der Regel auch der persönliche Kontakt zum Kind unabdingbar sein; es ist nur schwer vorstellbar, dass ein Sorgerechtsinhaber pflichtgemäss Entscheidungen zum Wohl des Kindes treffen kann, wenn über lange Zeit kein irgendwie gearteter Austausch zwischen ihm und dem Kind stattfindet. Wo das Sorgerecht den Eltern gemeinsam zusteht oder zustehen soll, ist schliesslich erforderlich, dass diese in Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an Übereinstim- mung aufweisen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können. Ist dies nicht der Fall, führt ein gemeinsames Sorgerecht fast zwangsläufig zu einer Belastung des Kindes, welche anwächst, sobald dieses das fehlende Einverneh- men der Eltern selbst wahrnehmen kann. Im Übrigen drohen auch Gefahren wie die Verschleppung wichtiger Entscheidungen, beispielsweise im Zusammenhang mit einer notwendigen medizinischen Behandlung (BGE 142 III 197 E. 3.5; BGer 5A_875/2017 vom 6. November 2018, E. 2.4; BGer 5A_400/2015 vom 25. Febru- ar 2016, E. 3.5 f.). 1.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verfahren in Bezug auf die elterliche Sorge nicht spruchreif ist. Es bedarf diesbezüglich weiterer Abklärungen im Zusammenhang mit dem Kindeswohl. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, den Sachverhalt anstelle der ersten Instanz zu erstellen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 35). Ob ein reformatorisches oder ein kassatori- sches Urteil zu fällen ist, entscheidet die Berufungsinstanz nach ihrem Ermessen (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2). Ist der Streitgegenstand teilbar, ist auch eine bloss
- 15 - teilweise Rückweisung möglich, während andere Teile des Streitgegenstands re- formatorisch entschieden werden (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 30). Da der Kindsmutter im erstinstanzlichen Verfahren praktisch sämtliche Parteirechte (insb. das rechtliche Gehör) verwehrt wurden sowie unter dem Gesichtspunkt des dro- henden Instanzverlusts, erscheint es vorliegend angebracht, die Sache in Bezug auf die elterliche Sorge zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge erweist sich die Sache als spruchreif, weshalb diesbezüglich ein reformatorisches Teilurteil erge- hen kann.
2. Unterhaltsbeiträge 2.1. Die Vorinstanz berechnete im Zusammenhang mit den Unterhaltsbeiträgen fünf verschiedene Phasen, abhängig vom jeweiligen Alter der Klägerin (Urk. 27 S. 14 f.). Die Klägerin beanstandet mit ihrer Berufung lediglich die Unterhaltsbe- rechnung für die erste Phase, welche von der Geburt bis zu ihrem sechsten Le- bensjahr, d.h. bis zum tt.mm.2023, dauert. In dieser ersten Phase sprach die Vor- instanz der Klägerin mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Beklagten keinen Unterhaltsbeitrag zu (vgl. Urk. 27 S. 22 und Dispositivziffer 6). Die Vorin- stanz ging beim Beklagten von einem Einkommen von Fr. 3'800.– und einem Be- darf in ebendieser Höhe aus. Allerdings berücksichtigte die Vorinstanz den vom Bezirksgericht Zürich festgelegten Unterhaltsbeitrag für die ältere Tochter von monatlich Fr. 915.– vollumfänglich im Bedarf des Beklagten (Urk. 27 S. 19). 2.2. Die Klägerin rügt vor Obergericht zusammengefasst, dass es aufgrund der Geschwistergleichbehandlung nicht angehe, dass die Klägerin schlechter gestellt werde als ihre Halbschwester. Für den Barbedarf sei, anders als im erstinstanzli- chen Urteil, auf die durchschnittlichen Bedarfszahlen des Amtes für Jugend- und Berufsberatung (Kinderkostentabelle) abzustellen. Diese Bedarfszahlen seien sta- tistisch erwiesen und würden seit den 1970er Jahren durch Gerichte und Ämter regelmässig beigezogen. So sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine gewisse Pauschalisierung bei der Unterhaltsberechnung unumgänglich. Dies er- gebe auch Sinn, da die Zukunft bekanntermassen ungewiss sei und die Unter- haltspflicht für eine lange Dauer gelte. Die Positionen der Zürcher Kinderkosten-
- 16 - tabelle seien ausgewiesen und seitens des Beklagten unbestritten geblieben. Es gelte somit diese zu übernehmen. Der monatliche Barbedarf der Klägerin sei demnach in der ersten Phase nicht bloss Fr. 670.–, wie die Vorinstanz festhalte, sondern Fr. 1'295.–. Dazu komme ein angemessener Betreuungsunterhalt in der Höhe von Fr. 2'350.– (Lebenshaltungskosten der Verfahrensbeteiligten gemäss angefochtenem Urteil). Insgesamt ergebe dies in der Phase I einen Unterhaltsan- spruch der Klägerin von Fr. 3'645.– (Urk. 26 S. 5 ff.). 2.3. Das Gesetz schreibt dem Gericht auch nach dem neuen Recht keine be- stimmte Methode der Unterhaltsberechnung vor. Grundsätzlich könnte daher die Zürcher Kinderkostentabelle herangezogen werden, sofern die erforderlichen An- passungen vorgenommen werden (BGer 5C.112/2005 vom 4. August 2005, E. 3.2.3), denn diese stellt lediglich ein Hilfsmittel für die Festsetzung des Unter- haltsbeitrags dar und hat dementsprechend auch nur Richtwertcharakter (BGer 5A_690/2010 vom 21. April 2011, E. 2.1, m.w.H.). Die Vorinstanz hat indes hin- sichtlich der Bedarfsberechnung auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommis- sion des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009 betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (fortan "Kreisschreiben") abgestellt (Urk. 27 S. 16 ff.), wie dies auch im "Leitfaden neues Unterhaltsrecht" der gerichtsübergreifenden Arbeitsgruppe vorgeschlagen wird (S. 5 f.; abrufbar unter www.gerichte-zh.ch unter "Aktuelles", fortan "Leitfa- den"). Weshalb davon abgewichen werden sollte, erläutert die Klägerin nicht und ist auch nicht ersichtlich. Es ist durchaus gerichtsüblich und auch sachgerecht, von den tatsächlichen Bedarfspositionen auszugehen – sofern diese bekannt sind
– anstatt auf statistische Durchschnittswerte abzustellen. Die Vorinstanz hat der Klägerin in der hier interessierenden Phase neben dem Grundbetrag gemäss Kreisschreiben einen Anteil an den effektiven Wohnkosten der Verfahrensbeteilig- ten sowie die ausgewiesenen Krankenkassenprämien angerechnet (Urk. 27 S. 18-20). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat weder das Recht falsch angewendet noch den Sachverhalt unrichtig festgestellt (vgl. Art. 310 ZPO). Demzufolge ist weiterhin nach der von der Vorinstanz gewählten Methode vorzugehen, wonach der Barbedarf der Klägerin in der ersten Phase Fr. 670.– beträgt (Urk. 27 S. 20).
- 17 - 2.4. Auch auf Seiten des Beklagten kritisiert die Klägerin die Bedarfsberech- nung der Vorinstanz. Diese habe verschiedene Positionen im Bedarf des Beklag- ten angerechnet, die gemäss Kreisschreiben nicht zu berücksichtigen gewesen wären. Das Existenzminimum in der Höhe von Fr. 3'800.– werde von der Vorin- stanz viel zu hoch veranschlagt. Überdies habe die Vorinstanz fälschlicherweise bereits im Existenzminimum des Beklagten die Alimente für das ältere Kind einbe- rechnet, so dass für die Klägerin in der ersten Phase kein Überschuss mehr ver- bleibe. Damit werde das Gebot der Geschwistergleichbehandlung verletzt. Die Position "Unterhaltsbeiträge für die ältere Tochter" in der Höhe von Fr. 915.– sei somit aus dem Bedarf des Beklagten zu streichen. Es sei allerdings nicht ersicht- lich, weshalb dem Beklagten auch nach der Streichung dieser Position ein höhe- res Existenzminium als der Kindsmutter zuzugestehen sei. Auch wenn der Betrag von Fr. 915.– abgezogen würde, hätte der Beklagte immer noch einen Bedarf von Fr. 2'885.–, was um Fr. 535.– zu hoch sei, da die Verhältnisse der Eltern ver- gleichbar seien. Es gehe nicht an, dass dem Unterhaltsschuldner ein erhöhtes Existenzminimum zugesprochen werde, während die Klägerin mit ihrer Mutter un- ter dem Existenzminimum zu leben habe (Urk. 26 S. 8 ff.). Insgesamt sei dem Be- klagten somit ein gleich hohes Existenzminimum wie der Verfahrensbeteiligten in der Höhe von Fr. 2'350.– anzurechnen. Die Klägerin geht in ihrer Berufungsschrift nach dem Gesagten beim Beklagten von folgendem Bedarf aus (Urk. 26 S. 11): Grundbetrag Fr. 1'250.– Wohnkosten inkl. Nebenkosten Fr. 700.– Krankenkasse KVG (inkl. IPV) Fr. 300.– Arbeitswegkosten Fr. 100.– Total: Fr. 2'350.– Dieser Betrag entspreche auch der am Bezirksgericht üblicherweise festgesetzten Höhe des betreibungsrechtlichen Existenzminimums eines Alleinstehenden. Es gehe nicht an, dem Beklagten in einem Mankofall darüber hinaus weitere Bedarfs- positionen zu Lasten der Kinderalimente zuzugestehen. Die Vorinstanz habe hier unangemessene Positionen berücksichtigt und einberechnet (Urk. 26 S. 11).
- 18 - 2.5. Vorab gilt es im Zusammenhang mit dem Bedarf des Beklagten Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil keine eigene Bedarfsbe- rechnung auf Seiten des Beklagten vorgenommen. Da der Beklagte den Vorla- dungen der Vorinstanz keine Folge leistete und sich auch sonst in keiner Weise am Verfahren beteiligte, verfügte der Vorderrichter über keine aktuellen Angaben bzw. Belege zu den Lebenshaltungskosten des Beklagten. Aus diesem Grund zog er die Akten des Verfahrens FP160180-L des Bezirksgerichts Zürich bei und über- nahm die Bedarfszahlen des Beklagten aus dem dortigen Urteil vom 29. Juni 2018 (Urk. 27 S. 15, mit Verweis auf Urk. 11/64, Dispositivziffer 6). In diesem Verfahren betreffend die ältere Tochter des Beklagten hatte er gewisse Angaben zu seinen Auslagen gemacht und auch entsprechende Unterlagen eingereicht. Gestützt auf diese Informationen wurde der Bedarf des Beklagten berechnet. Aus dem erwähn- ten Urteil geht hervor, dass das Bezirksgericht Zürich beim Beklagten von einem Bedarf (ohne Steuern) von Fr. 2'885.– ausgegangen ist (Urk. 11/64, Dispositivzif- fer 6). Da der Entscheid allerdings nur in unbegründeter Form vorliegt, ist nicht er- sichtlich, wie sich dieser Betrag im Detail zusammensetzt. Einen Anhaltspunkt lie- fert diesbezüglich die Unterhaltsberechnung des Rechtsvertreters der damaligen Klägerin. Die Halbschwester der heutigen Klägerin wurde durch Dr. F._____ von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich (Fachstab Kinder- und Jugendhilfe) vertre- ten (vgl. Urk. 11/1). In seinem Plädoyer bzw. in der dazugehörigen Unterhaltsbe- rechnung ging Dr. F._____ beim Beklagten von einem Bedarf von total Fr. 2'767.– aus (Urk. 11/40 S. 9; Urk. 11/41/2 S. 3). Dabei berücksichtigte er – im Gegensatz zur Klägerin im vorliegenden Verfahren – zusätzliche Bedarfspositionen wie Heiz- kosten, Kommunikationskosten und auswärtige Verpflegung. Weshalb die Klägerin in casu diese gerichtsüblichen Bedarfspositionen unberücksichtigt gelassen hat, ist nicht nachvollziehbar. Auch der Leitfaden des Obergerichts geht bei der Be- rechnung der Lebenshaltungskosten von folgenden Bedarfspositionen aus (Leitfa- den, S. 10):
- 19 - Demnach hat auch der Beklagte praxisgemäss Anspruch auf die Berücksichtigung von Kommunikationskosten und angemessenen Berufsauslagen. Auch im Bedarf der Verfahrensbeteiligten hat die Vorinstanz (zu Recht) Kommunikations- und Versicherungskosten berücksichtigt (Urk. 27 S. 17 und 19). Diese Auslagen sind auf jeden Fall auch auf Seiten des Beklagten anzurechnen. Den Bedarf des Be- klagten einfach mit demjenigen der Verfahrensbeteiligten gleichzusetzen, ist nicht zulässig. Insbesondere werden im Bedarf des obhutsberechtigten Elternteils je- weils nur anteilsmässige Wohnkosten angerechnet. Der übrige Wohnkostenanteil wird im Bedarf des Kindes berücksichtigt. Entsprechend tief fallen die Wohnkosten bei der Verfahrensbeteiligten aus. Gemäss vorinstanzlichem Urteil lebt die Verfah- rensbeteiligte bei ihrer Mutter und muss lediglich 50% der Mietkosten bezahlen. Von dieser Hälfte wird wiederum ein Drittel bei der Klägerin berücksichtigt, so dass bei der Verfahrensbeteiligten in der Phase I nur noch Fr. 600.– an Wohnkosten verbleiben (Urk. 27 S. 16). Die Wohnkosten der Verfahrensbeteiligten sind in der ersten Phase also nur deshalb so tief, weil ihre Mutter sich zu 50% daran beteiligt. Zudem geht die Verfahrensbeteiligte in der ersten Phase noch keiner Erwerbstä- tigkeit nach, weshalb bei ihr auch keine Berufsauslagen anfallen. Auch aus die- sem Grund kann ihr Bedarf nicht einfach betragsmässig mit demjenigen des Be- klagten gleichgesetzt werden. Der Beklagte arbeitet in einem Vollzeitpensum, weshalb er zusätzlich Anspruch auf angemessene Berufsauslagen (Fahrtkosten, auswärtige Verpflegung, etc.) hat. Zudem ist anzumerken, dass auch der Bedarf
- 20 - der Verfahrensbeteiligten ab der zweiten Phase aufgrund angemessener Wohn- und Berufsauslagen auf über Fr. 3'000.– ansteigt (Urk. 27 S. 19 f.). Wenn über- haupt, müsste man die Auslagen in dieser Phase, in welcher die Verfahrensbetei- ligte ebenfalls einer Erwerbstätigkeit nachgeht, mit dem Bedarf des Beklagten ver- gleichen. Aus den vorgenannten Gründen erscheint es vorliegend durchaus nach- vollziehbar und angemessen, dass der Bedarf des Beklagten in der ersten Phase gut Fr. 500.– über demjenigen der Verfahrensbeteiligten liegt. Der von der Kläge- rin für den Beklagten berechnete Bedarf (vgl. Urk. 26 S. 11) müsste jedenfalls noch um weitere gerichtsübliche Positionen wie Kommunikationskosten, Hausrat- und Haftpflichtversicherung sowie auswärtige Verpflegung ergänzt werden. Über- dies ist nicht ersichtlich, wie die Klägerin auf Seiten des Beklagten auf Wohnkos- ten von lediglich Fr. 700.– kommt. Dieser Betrag erscheint unverhältnismässig tief. Der Rechtsvertreter der Halbschwester der Klägerin ging im damaligen Unterhalts- prozess vor dem Bezirksgericht Zürich von Mietkosten von immerhin Fr. 1'050.– aus (Urk. 11/41/2 S. 3), was realistisch erscheint. Nach den notwendigen Ergän- zungen der Bedarfsberechnung der Klägerin erscheint ein Gesamtbedarf auf Sei- ten des Beklagten von Fr. 2'885.– angemessen. 2.6. Die Bedarfsberechnung der Vorinstanz (bzw. diejenige des Bezirksgerichts Zürich, auf welche im angefochtenen Urteil verwiesen wird) ist nach dem Gesag- ten nicht zu beanstanden. Dem Beklagten verbleibt somit bei einem (nicht bean- standeten) Einkommen von Fr. 3'800.– und einem Bedarf von Fr. 2'885.– ein Überschuss von monatlich Fr. 915.– (vgl. Urk. 27 S. 19). 2.7. Entgegen der Vorinstanz ist dieser Überschuss allerdings auf alle unter- haltsberechtigten Kinder aufzuteilen. Bei mehreren Kindern, auch wenn sie aus verschiedenen Beziehungen stammen, gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz. Sind die Mittel nicht ausreichend, so muss das Existenzminimum der unterhaltspflichti- gen Person (ohne Kinder) ermittelt werden. Der Überschuss ist unter allen unter- haltsberechtigten Kindern nach Massgabe ihrer jeweiligen Bedürfnisse und der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils zu verteilen. Gegebenenfalls muss der Schuldner zu diesem Zweck auch auf Abänderung früherer Urteile klagen, die zu hohe Beiträge festsetzen. Reicht der allfällige Überschuss des unterhaltspflichti-
- 21 - gen Elternteils nicht aus, um die Bedürfnisse all seiner minderjährigen Kinder zu decken, so ist das Manko auf alle Kinder und somit auf alle betroffenen Familien zu verteilen (Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, in: FamPra.ch 2015 S. 271 ff., S. 294, mit Hinweis auf BGE 137 III 59 E. 4.2). Vor- liegend erscheint es angemessen, den Überschuss des Beklagten gleichmässig auf die beiden minderjährigen Töchter aufzuteilen. Auch die Mutter der erstgebo- renen Tochter lebt in finanziell sehr angespannten Verhältnissen und hat ähnlich hohe Lebenshaltungskosten wie die Verfahrensbeteiligte in der ersten Phase (vgl. Urk. 11/64). Zudem sind die beiden Kinder in einem ähnlichen Alter. Es gibt keine Anhaltspunkte, weshalb von einer hälftigen Aufteilung des Überschusses abgewi- chen werden sollte. Entsprechend hat die Klägerin in der ersten Phase Anspruch auf einen Barunterhalt von (gerundet) Fr. 458.– (Fr. 915.– / 2). Damit ist der Bar- bedarf der Klägerin in Höhe von Fr. 470.– (Urk. 27 S. 21) knapp mit Fr. 12.– nicht gedeckt. 2.8. Nach Art. 279 Abs. 1 ZGB kann das Kind für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung auf Unterhalt klagen. Dieses Recht hängt nicht davon ab, in welchem Zeitpunkt der beklagte Mann von seiner Vaterschaft erfährt (BGer 5A_336/2015 vom 3. März 2016, E. 6.3). Die Klägerin liess ihre Klage am 11. Mai 2018 bei der Vorinstanz rechtshängig machen (Urk. 1). Somit hat sie Anspruch auf rückwirkende Kinderunterhaltsbeiträge ab 11. Mai 2017 bzw. frühestens ab ih- rer Geburt am tt.mm.2017. Dass der Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits seiner Unterhaltspflicht gegenüber der älteren Tochter nachzukommen hatte, spielt keine Rolle. Bei der Ermittlung des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners sind weder kinderbezogene Positionen der mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Kinder zu berücksichtigen noch allfällige Unterhaltsbeiträge miteinzubeziehen, die der Rentenschuldner seinen in einem anderen Haushalt lebenden vor- oder aus- serehelichen Kindern zu bezahlen hat (BGE 137 III 59 E. 4.2.2). Es liegt am Be- klagten, die Unterhaltsbeiträge gegenüber seiner älteren Tochter gerichtlich ab- ändern zu lassen. Dieses Abänderungsverfahren hätte er bereits damals einleiten können, als er mit den neuen Unterhaltsansprüchen der Klägerin konfrontiert wur- de. Dass er dies (bis heute) unterlassen hat, darf nicht zulasten der Klägerin zu reduzierten Unterhaltsbeiträgen führen.
- 22 - 2.9. Zusammenfassend ist der Beklagte in teilweiser Gutheissung der Berufung zu verpflichten, der Klägerin in der Phase I einen Barunterhalt von Fr. 458.– pro Monat zu bezahlen. Die Unterdeckung betreffend den Barbedarf reduziert sich somit auf Fr. 12.–. Zusammen mit dem Manko bezüglich des Betreuungsunter- halts von Fr. 2'350.– besteht in der ersten Phase eine gesamthafte Unterdeckung auf Seiten der Klägerin von Fr. 2'362.–. In den übrigen Phasen II bis V ergeben sich keine Veränderungen.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Zufolge der (teilweisen) Rückweisung des Verfahrens sind auch die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Urteils (Dispositivziffern 12, 13 und 14) aufzuheben und dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorzubehalten. In Bezug auf die Parteientschädigung ist die Vorinstanz auf die nachfolgende Er- wägung 3.2.4 hinzuweisen. Die Gerichtskosten für den Rückweisungsbeschluss fallen ausser Ansatz. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen (vgl. nachfolgend E. 3.2.4) 3.2. Für das Teilurteil betreffend die Unterhaltsbeiträge ist eine separate Kos- ten- und Entschädigungsregelung zu treffen. 3.2.1. Der Streitwert im Berufungsverfahren in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge beträgt Fr. 52'200.– (6 Jahre bzw. 72 Monate x Fr. 725.–). Davon ausgehend ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr für das Teilurteil in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 4 GebV OG auf Fr. 3'000.– fest- zusetzen. 3.2.2. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei aufer- legt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Allerdings gehört bei minderjähri- gen Kindern zur Unterhaltspflicht der Eltern im Sinne von Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB auch der Rechtsschutz. Die Eltern sind daher gehalten, auch für die Ge- richtskosten und die Auslagen der Rechtsvertretung ihres unmündigen Kindes aufzukommen (BGE 127 I 202 E. 3d; BGer 5A_617/2011 vom 18. Oktober 2011,
- 23 - E. 5.3; OGer ZH LZ180005 vom 11.06.2018, E. II.3.1; BSK ZGB I-Fountoulakis/ Breitschmid, Art. 276 N 22). Somit sind der (einkommens- und vermögenslosen) minderjährigen Klägerin im vorliegenden Verfahren gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c und f ZPO keine Prozesskosten aufzuerlegen (vgl. auch OGer ZH LZ170002 vom 08.06.2017, E. II.C.2; OGer ZH LZ180018 vom 07.05.2019, E. III.3.5). Aus diesem Grund ist das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abzuschreiben. 3.2.3. Die Gerichtskosten sind somit von den Eltern zu tragen. Die Verfahrensbe- teiligte verfügt in der aktuellen Phase über kein Erwerbseinkommen (vgl. Urk. 27 S. 13 f. und Dispositivziffer 10). Ihre Lebenshaltungskosten können auch nicht über den Betreuungsunterhalt finanziert werden. Das Existenzminimum der Kindsmutter bleibt somit ungedeckt und sie verfügt auch nicht über Vermögen (Urk. 30/13), weshalb sie ausserstande ist, sich zugunsten der Klägerin an den Prozesskosten zu beteiligen. Der Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt und entsprechend auch keine Anträge gestellt. Ein allfälliges Obsiegen bzw. Unterliegen lässt sich demnach nicht beurteilen. Es erscheint sachgerecht, die Entscheidgebühr für das Teilurteil in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO dem Beklagten aufzuerlegen, zumal er nun auch in der ersten Phase zur Bezah- lung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet wird. 3.2.4. Die Klägerin war vor Obergericht nicht berufsmässig vertreten (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. b und Art. 68 Abs. 2 ZPO). Damit käme – in begründeten Fällen – als allfällige Parteientschädigung lediglich eine angemessene Umtriebsentschädi- gung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO in Betracht. Der Rechtsvertreter der Klägerin begründet den Antrag auf eine Prozessentschädigung allerdings nicht. Damit kommt er den gesetzlichen Erfordernissen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO nicht nach. Die Klägerin war durch Mitarbeiter des Regionalen Rechtsdienstes des Amtes für Jugend und Berufsberatung vertreten. Es ergibt sich weder aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) noch aus dem entsprechenden Ge- bührentarif, dass die Rechtsvertretung durch einen Beistand als gebührenpflichti- ge Leistung in Rechnung gestellt werden kann (vgl. OGer ZH LZ180028 vom 23.09.2019, E. III./2.3; OGer ZH LZ170002 vom 08.06.2017, E. III.4; OGer ZH
- 24 - LZ130010 vom 02.03.2015, E. III.1). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Klägerin im Berufungsverfahren Kosten für ihre Rechtsvertretung angefallen sind, weshalb auch keine solchen zu entschädigen wären. Demnach sind in casu keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 3-5, 6 Phasen II-V und 8-11 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 31. Oktober 2019 in Rechts- kraft erwachsen sind.
2. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 31. Oktober 2019 wird in den Dispositivziffern 2 (elterliche Sorge) und 12 bis 14 (Kosten- und Entschädi- gungsfolgen) aufgehoben und das Verfahren wird diesbezüglich zur Ergän- zung des Sachverhalts und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr für den Rückweisungsbeschluss fällt ausser Ansatz.
5. Für den Rückweisungsbeschluss werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erzie- hung der Klägerin monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen:
- 25 - In Phase I (ab Geburt Klägerin bis sie 6 Jahre alt ist [tt.mm.2017-tt.mm.2023]): Fr. 458.–
2. Mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Klägerin nicht gedeckt. Zur Deckung des Mankos fehlen monatlich folgende Beträge: In Phase I Fr. 2'362.– (Fr. 12.– Barunterhalt; Fr. 2'350.– Betreuungsunterhalt)
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr für das Teilurteil wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Teilurteil werden dem Beklag- ten auferlegt.
5. Es werden für das zweitinstanzliche Teilurteil keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Migrationsamt des Kantons Zü- rich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein sowie. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (Beschluss) und ein Teilent- scheid im Sinne von Art. 91 BGG (Erkenntnis). Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 26 - Zürich, 19. Juni 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. D. Scherrer lic. iur. M. Kirchheimer versandt am: mc