Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Die Verfahrensbeteiligte und Berufungsklägerin 1 (nachfolgend: Verfahrens- beteiligte oder Mutter) und der Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Beklagter oder Vater) sind die unverheirateten Eltern der am tt.mm.2016 gebore- nen Klägerin und Berufungsklägerin 2 (nachfolgend: Klägerin oder Tochter). Nachdem sich der Vater am 25. Oktober 2017 wegen des bevorstehenden Aus- zugs der Mutter beim Kinder- und Jugendhilfezentrum gemeldet hatte und schliesslich an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Pfäffikon ZH (nachfolgend: KESB) gelangt war (Urk. 14/15/5), standen sich die Eltern in den folgenden Jahren in einem aufwendig geführten Verfahren vor der KESB, dem Bezirksrat Pfäffikon (nachfolgend: Bezirksrat) und der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich gegenüber (vgl. Urk. 14/1-66).
- 11 -
E. 2 Aufgrund des am 3. Januar 2019 beim Friedensrichteramt E._____ einge- reichten Schlichtungsgesuchs (Urk. 3/17) und der mit Eingabe vom 15. Mai 2019 bei der Vorinstanz anhängig gemachten Unterhaltsklage (Urk. 1) wurde das beim Bezirksrat hängige Verfahren mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2019 sistiert (Urk. 13). Nach durchgeführtem erstinstanzlichem Verfahren erging unter dem
19. November 2019 das angefochtene Urteil (Urk. 49, Urk. 57 = Urk. 62) und zeit- gleich eine zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsene Verfügung betreffend vor- sorgliche Massnahmen (Urk. 48 und Urk. 56). Hinsichtlich des weiteren Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens sei auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 62 S. 5 ff.).
E. 2.1 Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass das Gericht gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des
- 15 - Kindes entspricht. Unter den Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt, ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fä- hig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren, und das Kind durch eine derartige Lösung nicht einem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise ausgesetzt würden die seinen Interessen offensicht- lich zuwiderliefe. Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, na- mentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabili- tät, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenen- falls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Wei- tere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu be- treuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb-)Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld (BGE 142 III 612 E. 4.2 f.).
E. 2.2 Im Entscheid über vorsorgliche Massnahmen der KESB vom 7. Dezember 2017 war vorgesehen, dass beide Eltern die Tochter zu ungefähr gleichen Teilen betreuen sollten (Urk. 14/15/31). Alsdann wurde von der KESB mit Entscheid vom
E. 2.3 Die Konflikte der Eltern sind in den Akten zahlreich dokumentiert (exempla- risch: Urk. 14/15/58). Zudem lassen gewisse Vorkommnisse Zweifel an der Bin- dungstoleranz der Mutter aufkommen (vgl. u. a. Urk. 14/15/137). Allerdings liegen diese Umstände allesamt geraume Zeit zurück und der Elternkonflikt scheint sich zum Wohle der Tochter beruhigt zu haben. Dies ist auch mit der zunehmenden zeitlichen Distanz zur Trennung der Eltern zu erklären. Namentlich mit Abschluss des vorliegenden Verfahrens wird eine weitere Entspannung in der Beziehung der Eltern zu erwarten sein. Die elterlichen Streitereien stehen nach dem Gesagten einer alternierenden Obhut nicht entgegen und lassen im Übrigen die Erziehungs- fähigkeit der Eltern nicht als eingeschränkt erscheinen. Die Einholung eines Er- ziehungsfähigkeitsgutachtens (vgl. Urk. 61 S. 5) ist unter diesen Umständen nicht angezeigt. Im weiteren sprechen die bei beiden Eltern unbestrittenermassen grosszügig vorhandenen persönlichen Betreuungsmöglichkeiten für eine alternie- rende Obhut und die beantragte Betreuungslösung. In Anbetracht der geographi- schen Gegebenheiten ist die Abkehr von der wöchentlich alternierenden Betreu- ung mit Beginn des Kindergartens zu begrüssen. Darüber hinaus spricht die Dis- tanz zwischen den beiden Wohnorten von rund 20 Kilometern nicht gegen die be- antragte Betreuungslösung.
E. 2.4 Im Lichte des Kindeswohls erscheint die Anordnung einer alternierenden Obhut mit Wohnsitz beim Vater und die von den Eltern beantragte Betreuungslö- sung als die bestmögliche Alternative, weshalb diese gemeinsamen Anträge zu genehmigen sind. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils ist daher zu bestä- tigen.
3. Unter Bezugnahme auf vorstehende Erwägungen entsprechen die von den Eltern beantragte hälftige Aufteilung der Feiertage sowie der Ferien genauso wie die übrigen Ferienmodalitäten und die Regelung betreffend den Reisepass und die Identitätskarte dem Kindeswohl. Als Ausdruck der gleichmässigen Aufteilung der Betreuungsverantwortung erscheinen diese klaren Regelungen konsequent und lassen die Tochter von den Ressourcen beider Eltern optimal profitieren. Die Vereinbarung ist folglich insoweit ebenfalls zu genehmigen.
- 17 -
4. Die Vorinstanz ordnete aufgrund der weiterhin bestehenden Kommunikati- onsprobleme der Parteien die Weiterführung der mit Entscheid der KESB vom
E. 3 Feiertage In Jahren mit ungerader Jahreszahl verbringt die Tochter die Osterfeiertage (Freitag 10.00 Uhr bis Montag 19.00 Uhr) und Heiligabend (24. Dezember 10.00 Uhr bis 25. Dezem- ber 13.00 Uhr) mit dem Vater und Pfingsten (Freitag 18.00 Uhr bis Montag 19.00 Uhr) sowie Silvester und die Neujahrstage des darauffolgenden Jahres (31. Dezember 10.00 Uhr bis
2. Januar 19.00 Uhr) mit der Mutter. In Jahren mit gerader Jahreszahl verbringt die Tochter die Osterfeiertage (Freitag 10.00 Uhr bis Montag 19.00 Uhr) und Heiligabend (24. Dezember 10.00 Uhr bis 25. Dezember 13.00 Uhr) mit der Mutter und Pfingsten (Freitag 18.00 Uhr bis Montag 19.00 Uhr) sowie Sil- vester und die Neujahrstage des darauffolgenden Jahres (31. Dezember 10.00 Uhr bis 2. Ja- nuar 19.00 Uhr) mit dem Vater.
E. 4 Ferien Die Tochter verbringt mit jedem Elternteil je die Hälfte der Schulferien (6 Wochen und drei- einhalb Tage). Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien spätestens bis zum
30. November des Vorjahres ab. Können sie sich nicht einigen, so verbringt die Tochter in Jahren mit gerader Jahreszahl die erste Woche der Sport-, Frühlings-, Herbst- und Weih- nachtsferien (beginnend Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 10.00 Uhr) sowie die ersten zweiein- halb Wochen der Sommerferien (beginnend Freitag 18.00 Uhr bis Mittwoch 12.00 Uhr) mit
- 13 - dem Vater und die übrige Ferienzeit mit der Mutter. In Jahren mit ungerader Jahreszahl ver- bringt die Tochter die erste Woche der Sport-, Frühlings-, Herbst- und Weihnachtsferien (be- ginnend Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 10.00 Uhr) sowie die ersten zweieinhalb Wochen der Sommerferien (beginnend Freitag 18.00 Uhr bis Mittwoch 12.00 Uhr) mit der Mutter und die übrige Ferienzeit mit dem Vater. Derjenige Elternteil, bei dem die Tochter in die Ferien geht, verpflichtet sich, die Tochter beim anderen abzuholen, sofern dies erforderlich ist. Derjenige Elternteil, bei welchem sich die Tochter am Ende der Ferien aufhält, verpflichtet sich, sie rechtzeitig zum Kindergarten-/Schulbeginn zur Schule zu bringen. Die Eltern verpflichten sich gegenseitig, das Ferienziel so früh als möglich, spätestens drei Wochen vor Ferienbeginn dem anderen bekannt zu geben.
E. 5 Pass und ID Die Eltern verpflichten sich, einen Pass und eine ID für die Tochter zu erstellen. Der Pass wird bei der Mutter und die ID beim Vater zur Aufbewahrung belassen. Die Mutter verpflichtet sich, dem Vater den Pass für die Dauer seiner Ferien mit der Tochter im Austausch gegen die ID auf erstes Verlangen auszuhändigen und der Vater verpflichtet sich, diesen am Ende der Ferien auf erstes Verlangen gegen Austausch der ID der Mutter zurückzugeben. Die ordentliche Erneuerung von Pass und ID ist von den Eltern je hälftig zu tragen.
E. 6 Beistandschaft Die Eltern beantragen dem Gericht, es sei die für die Tochter errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB beizubehalten. Dem Beistand bzw. der Beiständin seien die folgenden Aufgaben zu übertragen:
- den Kindseltern bei Fragen und Unklarheiten in Zusammenhang mit dem Besuchsrecht unterstützend und beratend zur Verfügung zu stehen;
- die Eltern bei der Lösungsfindung in Konflikten betreffend Ausübung des Betreuungs- bzw. Kontaktrechts zu unterstützen;
- Unterstützung der Eltern, ihre Kommunikationsfähigkeit in Bezug auf die Kinderbelan- ge zu verbessern;
- Unterstützung der Eltern bei Konflikten in Zusammenhang mit der Regelung der Ferien und der Erstellung eines Jahresferienplans für das kommende Jahr;
- allfällige Kosten für die mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. November 2019 angeordnete Mediation tragen die Eltern je zur Hälfte, der Beistand bzw. der Beistän- din wird jedoch beauftragt, die Finanzierung bei den entsprechenden Behörden zu be- antragen.
E. 6.1 Die Grundsätze der Unterhaltspflicht und insbesondere auch die Wirkung ei- ner alternierenden Obhut auf die Unterhaltsverpflichtung wurden von der Vor- instanz zutreffend dargelegt (Urk. 62 S. 22). Hierauf kann verwiesen werden. Wie nachfolgende Erwägungen erhellen, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass beide Elternteile in der Lage sind, den eigenen Bedarf und jenen der Tochter zu decken. Kinderunterhalt ist demzufolge nicht zuzusprechen und die Vereinba- rung der Parteien zu genehmigen.
E. 6.2 Die unter den Eltern gleichmässig aufgeteilte Betreuungsverantwortung bringt es mit sich, dass auf beiden Seiten bis zum Kindergartenbeginn der Tochter im August 2021 von einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % auszugehen ist. Ab September 2021 ist in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 144 III 481 E. 4.7.6) eine Erhöhung der Arbeitspensa auf 75 % zu erwarten. Da die gegenwärtigen selbständigen Erwerbstätigkeiten beider Eltern als zu we- nig einbringlich erscheinen und sie sich spätestens seit dem vorinstanzlichen Ur- teil ihrer Pflicht zur Ausschöpfung ihrer Leistungsfähigkeit bewusst sein mussten, ist ihnen je ein hypothetisches Einkommen anzurechnen und zudem von einer Übergangsfrist abzusehen. Beide Eltern verfügen über grosse Erfahrung in ihrem angestammten Beruf. Es ist daher ohne weiteres als möglich und zumutbar zu er- achten, dass der Vater als angestellter Schiff- und Bootsbauer monatlich zumin- dest Fr. 3'145.10 (vgl. Tosoni, Lohnbuch Schweiz 2020, Alle Löhne der Schweiz auf einen Blick, 2020, S. 150) und die Mutter als Fotografin monatlich mindestens Fr. 2'651.50 zu verdienen in der Lage ist (vgl. Tosoni, a.a.O., S. 420). Hinzu kommen zudem die Familienzulagen für die Tochter von monatlich Fr. 200.–. Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, vermögen beide Eltern dadurch je sowohl den eigenen Bedarf als auch jenen der Tochter, der während der jeweili- gen Betreuungszeit anfällt, zu decken.
E. 6.3 Hinsichtlich der Bedarfszahlen des Vaters kann grundsätzlich auf die in sei- ner Rechtsschrift dargelegte Aufstellung verwiesen werden (Urk. 18 S. 3). In Ab- weichung davon gilt es die Wohnkosten zu zwei Dritteln (Fr. 353.30 + Fr. 333.30) dem Vater und im Übrigen (Fr. 176.65 + Fr. 166.65) der Tochter anzurechnen. Die Kosten für den Selbstbehalt und die Franchise der Krankenversicherung sind
- 19 - überdies nicht ausgewiesen und fallen daher ausser Betracht, genauso wie die Kosten für die Krankenzusatzversicherung (Urk. 19/3/1) und die Steuern, welche bei vorliegenden Verhältnissen nicht zu berücksichtigen sind. Der Bedarf des Va- ter und der Tochter beim Vater errechnet sich demnach wie folgt: Vater Tochter beim Vater Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 200.– Hypothekarkosten Fr. 353.30 Fr. 176.65 Liegenschaftsunterhaltskosten Fr. 333.30 Fr. 166.65 Krankenkasse (KVG) Fr. 240.20 Versicherungen Fr. 25.– Kommunikation inkl. Fr. 150.– Serafe Mobilität Fr. 150.– Total: Fr. 2'601.80 Fr. 543.30
E. 6.4 Auch die von der Mutter in der Berufungsschrift dargelegte Bedarfsaufstel- lung erweist sich grundsätzlich als richtig (Urk. 61 S. 29). Zu bemerken gilt es ein- zig, dass die Kosten für Wasser und Strom im Grundbetrag enthalten sind. Die Haftpflichtversicherung ist nur im Umfang von Fr. 10.50 ausgewiesen (Urk. 65/22) und als Nebenkosten können nur Fr. 109.95 monatlich für Brennholz (Urk. 32/68 und Urk. 65/17) und Fr. 14.70 (Urk. 65/18; auf die undatierte Urk. 32/69 kann nicht abgestellt werden) für den Kaminfeger berücksichtigt werden. Davon sind Fr. 62.30 (50 %)der Mutter und Fr. 31.15 (25 %) der Tochter anzurechnen. Die Krankenzusatzversicherung und die Steuern sind unter vorliegenden Umständen aussen vor zu lassen. Unter Berücksichtigung der erwähnten Anpassungen prä- sentiert sich der Bedarf der Mutter und der Tochter bei der Mutter folgendermas- sen: Mutter Tochter bei der Mutter Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 200.–
- 20 - Mietzins Fr. 340.– Fr. 170.– Nebenkosten Fr. 62.30 Fr. 31.15 Krankenkasse (KVG) Fr. 302.55 Weitere Gesundheitskosten Fr. 60.– Fr. 25.– Versicherungen Fr. 10.50 Kommunikation inkl. Fr. 150.– Serafe Mobilität Fr. 150.– Total: Fr. 2'425.35 Fr. 426.15
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass jeder Elternteil dazu in der Lage ist seinen Bedarf und die bei ihm für die Tochter anfallenden Kosten selbst zu de- cken, weshalb kein Unterhalt geschuldet ist. III. Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr blieb ungerügt, ebenso die hälf- tige Kostenauflage (vgl. Urk. 62 S. 25). Da sich das vorliegende Verfahren zum klar überwiegenden Teil um Kinderblange drehte, sind praxisgemäss die erstin- stanzlichen Kostenfolgen zu bestätigen und auch die Kosten des zweitinstanzli- chen Verfahrens sind den Parteien hälftig aufzuerlegen (vgl. statt vieler: OGer ZH LE200003 vom 24.04.2020, E. G/3 mit weiteren Hinweisen). In Anwendung von § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 3'500.- festzusetzen. Zusammen mit den Kos- ten für die Kindesvertreterin, welche antragsgemäss mit Fr. 5'833.70, zuzüglich Fr. 449.20 Mehrwertsteuer zu 7.7 %, mithin mit total Fr. 6'282.90 aus der Ge- richtskasse zu entschädigen ist (Urk. 80; vgl. BGE 142 III 153 E. 2.5 und E. 5.3.4.2), belaufen sich die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens auf total Fr. 9'782.90. Vom Zusprechen einer Parteientschädigung ist im Übrigen abzusehen und die den Parteien auferlegten Gerichtskosten sind aufgrund der
- 21 - ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehal- ten. Es wird erkannt:
1. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 19. November 2019 werden aufge- hoben.
2. Die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 5 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfach- ten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 19. November 2019 werden be- stätigt.
3. Die mit Entscheid der KESB vom 10. Juli 2018 für die Klägerin errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB wird weitergeführt. Der zuständigen Beistandsperson werden die folgenden Aufgaben übertragen:
- den Kindseltern bei Fragen und Unklarheiten in Zusammenhang mit dem Besuchsrecht unterstützend und beratend zur Verfügung zu ste- hen;
- die Eltern bei der Lösungsfindung in Konflikten betreffend Ausübung des Betreuungs- bzw. Kontaktrechts zu unterstützen;
- Unterstützung der Eltern, ihre Kommunikationsfähigkeit in Bezug auf die Kinderbelange zu verbessern;
- Unterstützung der Eltern bei Konflikten in Zusammenhang mit der Re- gelung der Ferien und der Erstellung eines Jahresferienplans für das kommende Jahr;
- allfällige Kosten für die mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom
19. November 2019 angeordnete Mediation tragen die Eltern je zur Hälfte, der Beistand bzw. die Beiständin wird jedoch beauftragt, die Fi- nanzierung bei den entsprechenden Behörden zu beantragen.
- 22 -
4. Es wird davon Vormerk genommen, dass sämtliche mit Entscheid der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Pfäffikon vom 10. Juli 2018 getroffenen Anordnungen mit vorliegendem Erkenntnis dahingefallen sind.
5. Die Vereinbarung der Parteien vom 31. August 2019 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Obhut Die Eltern beantragen, es sei ihnen die Obhut für die Tochter B._____, geboren am tt.mm.2016, gemeinsam zu belassen. Weiter vereinbaren sie, dass der zivilrechtliche Wohnsitz der Tochter beim Vater ist.
2. Betreuungsanteile
a) bis und mit 22. August 2021 Die Mutter betreut die Tochter jeweils von Freitag in Wochen mit gerader Wo- chenzahl, 18.00 Uhr, bis am darauffolgenden Freitag, 18.00 Uhr. In der übrigen Zeit wird die Tochter durch den Vater betreut.
b) ab 23. August 2021 (Eintritt in den Kindergarten) Die Mutter betreut die Tochter in geraden Kalenderwochen von Mittwoch nach Kindergarten-/Schulschluss bis Samstag, 17.00 Uhr (Abholung durch den Vater am Wohnort der Mutter), und in ungeraden Kalenderwochen von Donnerstag nach Kindergarten-/Schulschluss bis zum Kindergarten-/Schulbeginn am Mon- tag der folgenden geraden Kalenderwoche. In der übrigen Zeit wird die Tochter vom Vater betreut.
3. Feiertage In Jahren mit ungerader Jahreszahl verbringt die Tochter die Osterfeiertage (Freitag
E. 7 Unterhalt
- 14 - Die Eltern übernehmen diejenigen Kosten für die Tochter, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringt (insb. Verpflegung, Anteil Miete, notwendige All- tagsbekleidung) jeweils selber. Die Kinderzulagen stehen der Mutter zu. Diese wird verpflichtet, daraus die Krankenkasse der Klägerin zu bezahlen."
4. Die von der Kindesvertreterin im Nachgang zu vorerwähnter Verhandlung eingereichte Honorarnote (Urk. 80) wurde den Eltern mit Verfügung vom
2. September 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 81) und von diesen nicht beanstandet (Urk. 82). II.
1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind unter anderem die Obhutszuteilung, die Betreuungsregelung sowie der Unterhalt für die gemeinsame Tochter. Für alle Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt unein- geschränkt die Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Eltern getroffene Vereinbarung im Sinne eines überein- stimmenden Parteiantrags der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und N 117; BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird (BGE 143 III 361 E. 7.3.1).
2. Gemäss Ziffer 1 und 2 der vorstehend wiedergegebenen Vereinbarung be- antragen die Eltern, es sei ihnen die Obhut über die Tochter gemeinsam zu be- lassen, deren Wohnsitz beim Vater festzulegen und die Betreuung alternierend zu organisieren.
E. 10 Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 25 -
E. 10.00 Uhr) sowie die ersten zweieinhalb Wochen der Sommerferien (beginnend Frei- tag 18.00 Uhr bis Mittwoch 12.00 Uhr) mit der Mutter und die übrige Ferienzeit mit dem Vater. Derjenige Elternteil, bei dem die Tochter in die Ferien geht, verpflichtet sich, die Toch- ter beim anderen abzuholen, sofern dies erforderlich ist. Derjenige Elternteil, bei welchem sich die Tochter am Ende der Ferien aufhält, ver- pflichtet sich, sie rechtzeitig zum Kindergarten-/Schulbeginn zur Schule zu bringen. Die Eltern verpflichten sich gegenseitig, das Ferienziel so früh als möglich, spätestens drei Wochen vor Ferienbeginn dem anderen bekannt zu geben.
5. Pass und ID Die Eltern verpflichten sich, einen Pass und eine ID für die Tochter zu erstellen. Der Pass wird bei der Mutter und die ID beim Vater zur Aufbewahrung belassen. Die Mutter verpflichtet sich, dem Vater den Pass für die Dauer seiner Ferien mit der Tochter im Austausch gegen die ID auf erstes Verlangen auszuhändigen und der Vater verpflich- tet sich, diesen am Ende der Ferien auf erstes Verlangen gegen Austausch der ID der Mutter zurückzugeben. Die ordentliche Erneuerung von Pass und ID ist von den Eltern je hälftig zu tragen.
6. Beistandschaft Die Eltern beantragen dem Gericht, es sei die für die Tochter errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB beizubehalten. Dem Beistand bzw. der Beiständin seien die folgenden Aufgaben zu übertragen:
- den Kindseltern bei Fragen und Unklarheiten in Zusammenhang mit dem Be- suchsrecht unterstützend und beratend zur Verfügung zu stehen;
- die Eltern bei der Lösungsfindung in Konflikten betreffend Ausübung des Be- treuungs- bzw. Kontaktrechts zu unterstützen;
- Unterstützung der Eltern, ihre Kommunikationsfähigkeit in Bezug auf die Kinder- belange zu verbessern;
- 24 -
- Unterstützung der Eltern bei Konflikten in Zusammenhang mit der Regelung der Ferien und der Erstellung eines Jahresferienplans für das kommende Jahr;
- allfällige Kosten für die mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. November 2019 angeordnete Mediation tragen die Eltern je zur Hälfte, der Beistand bzw. der Beiständin wird jedoch beauftragt, die Finanzierung bei den entsprechenden Behörden zu beantragen.
7. Unterhalt Die Eltern übernehmen diejenigen Kosten für die Tochter, die während der Zeit anfal- len, die sie beim betreuenden Elternteil verbringt (insb. Verpflegung, Anteil Miete, not- wendige Alltagsbekleidung) jeweils selber. Die Kinderzulagen stehen der Mutter zu. Diese wird verpflichtet, daraus die Kranken- kasse der Klägerin zu bezahlen."
6. Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ wird für ihre Bemühungen und Barausla- gen als Kindesvertreterin im Berufungsverfahren mit Fr. 5'833.70 zuzüglich Fr. 449.20 (Mehrwertsteuer von 7.7 %), also total Fr. 6'282.90, aus der Ge- richtskasse entschädigt.
7. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'282.90 Kosten für die Kindesvertretung Fr. 9'782.90 Gerichtskosten total
9. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Verfah- rensbeteiligten und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehal- ten.
E. 11 Schriftliche Mitteilung an − die Parteien, an die Klägerin und den Beklagten unter Beilage des Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 82 − die Beiständin, D._____, kjz Pfäffikon, … [Adresse], 8330 Pfäffikon − die KESB Bezirk Pfäffikon − den Bezirksrat Pfäffikon, … [Adresse], 8330 Pfäffikon ZH − sowie an die Vorinstanz je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 12 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Oktober 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. D. Scherrer MLaw H. Schinz versandt am: lb
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ200007-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber MLaw H. Schinz Urteil vom 7. Oktober 2020 in Sachen A._____, Verfahrensbeteiligte und Berufungsklägerin 1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, sowie B._____, Klägerin und Berufungsklägerin 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____, gegen C._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 19. November 2019 (FK190010-E)
- 3 - Rechtsbegehren: Anträge der Klägerin und der Verfahrensbeteiligten (Urk. 30):
1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Kindsmutter an die Pflege und Erziehung der Klägerin, geb. tt.mm.2016, monatliche im Vo- raus zahlbare indexierte angemessene Kinderunterhaltsbeiträge, rückwirkend ab dem 1. Dezember 2017, über die Volljährigkeit hin- aus, bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB, zzgl. allfälliger vertraglicher oder gesetzli- cher Kinderzulagen, zahlbar an die Kindsmutter, solange die Klä- gerin keine Direktansprüche stellt respektive Dritte als Zahlstelle bezeichnet, wie folgt zu bezahlen; Barunterhalt Stufe 0 Barunterhalt der Klägerin (ab dem 1. Dezember 2017 bis zur Rechtskraft des Urteils [exkl. Fremdbetreuung]) CHF 519.00 Stufe 1 (ab Rechtskraft bis Ende November 2026) Barunterhalt Klägerin, inkl. Fremdbetreuung (Fr. 300.–) CHF 819.00 Stufe 2 (ab 1. Dezember 2026 bis 30. November 2029) Barunterhalt Klägerin, inkl. Fremdbetreuung (Fr. 300.–) CHF 1'049.00 Stufe 3 (ab 1. Dezember 2029 bis 30. November 2032) Gebührender Barunterhalt Klägerin CHF 989.00 jeweils zuzüglich allfälliger Kinder- respektive Ausbildungszulagen Betreuungsunterhalt Stufe 0 und Stufe 1 (1. Dezember 2017 bis Ende November 2026) Bedarf der Kindsmutter CHF 2'645.00 abzüglich Einkommen CHF 413.00 CHF 2'232.00 Stufe 2 (ab 1. Dezember 2026 bis 30. November 2029) Bedarf der Kindsmutter CHF 2'745.00 abzüglich Einkommen CHF 835.00 CHF 1'910.00 Stufe 3 (ab 1. Dezember 2029 bis 30. November 2032) Bedarf der Kindsmutter CHF 2'745.00 abzüglich Einkommen CHF 1'700.00 CHF 1'045.00
2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, sich zur Hälfte an ausseror- dentlichen Kinderkosten, mithin sämtlichen nicht regelmässig anfal- lenden Kinderkosten, zu beteiligen;
3. Es sei eine allfällige Unterdeckung des gebührenden Bedarfs der Klägerin, einschliesslich Fremdbetreuungskosten sowie des Be- treuungsunterhalts, festzustellen;
- 4 -
4. Es sei Dispositiv Ziff. 1 des Entscheids der KESB Bezirk Pfäffikon vom 10. Juli 2018 aufzuheben und es sei der Kindsmutter die allei- nige Obhut über B._____, geb. tt.mm.2016, zuzuteilen;
5. Es sei Dispositiv Ziff. 3 lit. a des Entscheids der KESB Bezirk Pfäf- fikon vom 10. Juli 2018 aufzuheben und es sei der Beklagte be- rechtigt zu erklären und zu verpflichten, B._____ wie folgt zu be- treuen: Jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend; Eventualiter bis zum Eintritt der Klägerin in den Kindergarten jedes zweite Wochenende vom Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Montag- abend, 18.00 Uhr;
6. Es sei Dispositiv Ziff. 3 lit. b des Entscheids der KESB Bezirk Pfäf- fikon vom 10. Juli 2018 aufzuheben und es sei bis zum Eintritt von B._____ in den Kindergarten auf Ferien zu verzichten, eventualiter seien dem Beklagten zwei einzelne Ferienwochen zuzusprechen;
7. Es sei Dispositiv Ziff. 6 des Entscheids der KESB Bezirk Pfäffikon vom 10. Juli 2018 aufzuheben und es sei auf eine Weisung ge- stützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 273 ZGB gegenüber der Kindsmutter zu verzichten;
8. Es sei Dispositiv Ziff. 7 lit. h des Entscheids der KESB Bezirk Pfäf- fikon vom 10. Juli 2018 insoweit aufzuheben, als dass die Beistän- din die Einhaltung der Weisung gestützt auf Art. 307 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 273 ZGB zu überwachen hat;
9. Es sei Dispositiv Ziff. 8 Abs. 1 des Entscheids der KESB Bezirk Pfäffikon vom 10. Juli 2018 aufzuheben und Frau D._____, kjz Pfäffikon, nicht als Beiständin zu ernennen respektive sie ab sofort aus ihrem Amt zu entlassen und stattdessen eine neue Beiständin des kjz Hinwil als Beiständin zu bestellen;
10. Es sei Dispositiv Ziff. 9 Satz 2 des Entscheids der KESB Bezirk Pfäffikon vom 10. Juli 2018 aufzuheben, wonach die Beiständin ermächtigt wird, die Übergabe des Kindes nötigenfalls mit polizeili- cher Hilfe durchzusetzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beklagten. Anträge des Beklagten (Urk. 20 und Urk. 33):
1. Es seien die klägerischen Anträge abzuweisen;
2. […]
3. Es sei das Kind B._____, geb. tt.mm.2016, unter die alleinige Ob- hut des Kindsvaters zu stellen;
- 5 -
4. Es sei der Kindsmutter, A._____, geb. tt. März 1975, für das Kind B._____ ein Besuchsrecht jeweils am 2. und 4. Wochenende eines jeden Monats von Freitag 18 Uhr bis Sonntagabend 19 Uhr zu ge- währen; mit Eintritt von B._____ in die Schulpflicht sei das Be- suchsrecht von Frau A._____ an ihren Besuchswochenenden je- weils bis Dienstagabend, 19 Uhr zu verlängern;
5. Es sei der Kindsmutter, A._____, geb. tt. März 1975, für das Kind B._____ ein Ferienbesuchsrecht von drei Wochen pro Kalender- jahr, jeweils eine Woche am Stück, einzuräumen;
6. Es sei festzustellen, dass Frau A._____, geb. tt. März 1975, mo- mentan aus finanziellen Gründen ausserstande ist, Kinderunter- haltsbeiträge für die Tochter B._____ zu zahlen und es sei die ent- sprechende Unterdeckung festzustellen;
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zulasten der Klägerin bzw. der Kindsmutter. Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 19. November 2019 (Urk. 62 S. 24 ff.):
1. Die Klägerin wird unter die alternierende Obhut der Kindseltern, C._____ und A._____, gestellt. Der Hauptwohnsitz der Klägerin befin- det sich beim Vater.
2. Die Eltern betreuen die Klägerin je zur Hälfte. Die Mutter betreut die Klägerin jeweils von Freitag in Wochen mit gera- der Wochenzahl, 18.00 Uhr, bis am darauffolgenden Freitag, 18.00 Uhr. In der übrigen Zeit wird die Klägerin durch den Beklagten betreut. Die Weihnachtsfeiertage vom 24. bis 26. Dezember, 10.00 Uhr, ver- bringt die Klägerin jeweils bei demjenigen Elternteil, in dessen ordentli- che Betreuungszeit der 24. Dezember fällt. Die Weihnachtsfeiertage vom 26. Dezember, 10.00 Uhr, bis 27. Dezember, 18.00 Uhr, verbringt die Klägerin jeweils ungeachtet der ordentlichen Betreuungszeiten beim andern Elternteil. Beide Elternteile sind ab dem Kindergarteneintritt der Klägerin berech- tigt, mit ihr je vier Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate
- 6 - im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mut- ter. Der betreuende Elternteil überbringt die Klägerin am Ende seiner Be- treuungszeit an den Wohnort des anderen Elternteils. Es ist den Kindseltern erlaubt, von Fall zu Fall Abweichungen von die- ser Regelung zu vereinbaren.
3. Den Kindseltern wird die Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB in Ver- bindung mit Art. 273 Abs. 2 ZGB erteilt, sich gemeinsam in eine am Kind orientierte Mediation zu begeben und an mindestens fünf Mediati- onssitzungen aktiv und verbindlich teilzunehmen, mit dem Ziel, die Kommunikation zwischen den Eltern zu verbessern. Von weiteren Weisungen an die Kindseltern wird abgesehen.
4. Die Kindseltern sind verpflichtet, die Kosten der Klägerin zu überneh- men, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringt (insbesondere Verpflegung/Anteil Miete). Die Kinderzulagen stehen der Mutter zu. Diese wird verpflichtet, daraus die Krankenkasse sowie die notwendige Alltagsbekleidung der Klägerin zu bezahlen.
5. Alle übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Ent- scheids, reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
7. Die Kosten werden den Kindseltern, C._____ und A._____, je zur Hälf- te auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien wer- den auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
- 7 -
8. Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.
9. (Mitteilung)
10. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: Anträge der Verfahrensbeteiligten und Berufungsklägerin 1 (Urk. 61 S. 2 ff.) "1. Es sei Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom 19. No- vember 2019 (Geschäfts-Nr. FK190001) aufzuheben und es sei die Berufungsklägerin unter die alleinige Obhut der Kindsmut- ter/Verfahrensbeteiligten zu stellen, wo sie auch ihren Hauptwohn- sitz haben soll;
2. Es sei die Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom
19. November 2019 (Geschäfts-Nr. FK190001) aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte für berechtigt zu erklären und zu ver- pflichten, die Berufungsklägerin wie folgt zu betreuen: Wochenbetreuung bis zum Eintritt der Berufungsklägerin in den Kindergarten (voraus- sichtlich Sommer 2021) alternierend je eine Woche gemäss Urteil vom 19. November 2019 Ziff. 2 Abs. 1 und 2 ab Eintritt der Berufungsklägerin in den Kindergarten (Dispositiv Ziff. 2 Abs. 4)
– im Drei-Wochen-Rhythmus erstes und zweites Wochenende ab Freitag nach Schulschluss bis Sonntagabend,19:00 Uhr (verpflegt) drittes Wochenende bei der Mutter; erster und zweiter Mittwochnachmittag ab Schulschluss bis 19:00 Uhr (verpflegt); dritter Mittwochnachmittag bei der Mutter Feiertagsregelung (Dispositiv Ziff. 2 Abs. 3, ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils)
– in den Jahren mit gerader Jahreszahl vom 24. Dezember, 10:00 Uhr bis 25. Dezember, 12:00 Uhr respektive in den Jah- ren mit ungerader Jahreszahl vom 25. Dezember, 12:00 Uhr bis zum 26. Dezember, 19:00 Uhr (verpflegt);
- 8 -
– alternierend in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über Os- tern (Gründonnerstag, 18:00 Uhr bis Ostermontag, 18:00 Uhr) respektive in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten (Pfingstfreitag ab Schulschluss bis Pfingstmontag, 19:00 Uhr - verpflegt);
– in den Jahren mit gerader Jahreszahl vom 30. Dezember, 10:00 Uhr bis 2. Januar, 19:00 Uhr (verpflegt);
– in der übrigen Zeit soll die Berufungsklägerin von der Kindsmut- ter/Verfahrensbeteiligten betreut werden; Ferienbetreuung (Dispositiv Ziff. 2 Abs. 5, ab Kindergarteneintritt) Es seien die Parteien ab Eintritt in den Kindergarten der Beru- fungsklägerin für berechtigt zu erklären und zu verpflichten, je sechs Wochen Ferien pro Jahr während der Schulferienzeit auf ei- gene Kosten mit der Berufungsklägerin zu verbringen; Es seien die Eltern zu verpflichten, zwischen Mitte November und Mitte Dezember gemeinsam einen Ferienplan für das nachfolgende Kalenderjahr zu erstellen; Sollten sich die Eltern bezüglich der Aufteilung der Ferien nicht ei- nig werden, so soll der Berufungsklägerin respektive der Kindsmut- ter/Verfahrensbeteiligten in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zukommen und dem Berufungsbeklagten umgekehrt in den Jahren mit unge- rader Jahreszahl; Übergaberegelung (Dispositiv Ziff. 2 Abs. 6) Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, die Berufungskläge- rin jeweils am Wohnort der Kindsmutter/Verfahrensbeteiligten res- pektive in der Schule oder im Hort abzuholen und die Berufungs- klägerin auch wieder an deren Wohnort zurückzubringen; Eventualiter soll der betreuende Elternteil die Berufungsklägerin am Ende seiner Betreuungszeit an den Wohnort des anderen El- ternteils überbringen (ausgenommen am Mittwochnachmittag); Eventualantrag Sollte die Berufungsklägerin unter die alleinige Obhut des Beru- fungsbeklagten gestellt werden und sie bei ihm auch ihren Wohn- sitz haben, so beantragt die Kindsmutter/Verfahrensbeteiligte eine entsprechende Betreuungsregelung mit der Berufungsklägerin, wie sie das auch für den Berufungsbeklagten beantragt hat;
3. Es sei die Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom
19. November 2019 (Geschäfts-Nr. FK 190001) aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin
- 9 - zuhanden der Kindsmutter angemessene indexierte im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger Kinder- respektive Ausbildungszulagen, wie folgt zu bezahlen; Barunterhalt Stufe 1 (bis zum Eintritt in den Kindergarten) Ab 1.12.2017 bis 30.8.2021 CHF 550.00 Stufe 2 (Ab Eintritt in den Kindergarten bis 10 Jahre) ab 1.9.2021 bis 1.12.2026 CHF 800.00 Stufe 3 (ab 10 Jahren bis Ende der Oberstufe) ab 1.12.2026 bis 30.11.2029 CHF 1'265.00 Stufe 4 (ab Ende der Oberstufe bis zum Abschluss einer Ausbildung) ab 1.12.2029 CHF 950.00 Betreuungsunterhalt ab dem 1.12.2017 bis 31.12.2018 mindestens CHF 2'500.00 ab 1.1.2019 bis 31.12.2019 mindestens CHF 1'886.00 ab 1.1.2020 bis 30.8.2021 mindestens CHF 2'121.00 ab 1.9.2021 bis 30.8.2028 mindestens CHF 1'221.00 Unterdeckung Es sei eine allfällige Unterdeckung festzustellen; Eventualantrag Es sei im Falle der Zuteilung der alleinigen Obhut der Berufungs- klägerin an den Berufungsbeklagten von der Zusprechung von Un- terhaltszahlungen durch die Kindsmutter/Verfahrensbeteiligte man- gels finanzieller Leistungsfähigkeit abzusehen;
4. Es sei die Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom
19. November 2019 (Geschäfts-Nr. FK190001) respektive Disposi- tiv Ziff. 6 des Entscheides der KESB Bezirk Pfäffikon vom 10. Juli 2018 aufzuheben und es sei auf eine Weisung gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 273 ZGB gegenüber der Kinds- mutter zu verzichten;
5. Es sei die Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom
19. November 2019 (Geschäfts-Nr. FK190001) respektive sei Dis- positiv Ziff. 7 lit. h des Entscheides der KESB Pfäffikon vom 10. Juli 2018 insoweit aufzuheben;
- 10 -
6. Es sei die Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom
19. November 2019 (Geschäfts-Nr. FK190001) respektive Disposi- tiv Ziff. 8 Abs. 1 des Entscheides der KESB Bezirk Pfäffikon vom
10. Juli 2018 aufzuheben und es sei Frau D._____, kjz Pfäffikon aus ihrem Amt zu entlassen und stattdessen eine neue Beiständin oder ein neuer Beistand zu bestellen;
7. Es sei die Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom
19. November 2019 (Geschäfts-Nr. FK190001) respektive Disposi- tiv Ziff. 9 Abs. 2 des Entscheides der KESB Bezirk Pfäffikon vom
10. Juli 2018 aufzuheben, wonach die Beiständin ermächtigt wird, die Übergabe des Kindes nötigenfalls mit polizeilicher Hilfe durch- zusetzen;
8. Eventualiter sei das angefochtene Urteil vom 19. November 2019 (Geschäfts Nr. FK190001) aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen;
9. Es seien im Falle der Rückweisung der Angelegenheit an die Vor- instanz die Verfahrenskosten neu zu regeln und die Ziff. 6 des Ur- teils des Bezirksgerichtes Hinwil vom 19. November 2019 (Ge- schäfts Nr. FK 190001) aufzuheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten." Erwägungen: I.
1. Die Verfahrensbeteiligte und Berufungsklägerin 1 (nachfolgend: Verfahrens- beteiligte oder Mutter) und der Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Beklagter oder Vater) sind die unverheirateten Eltern der am tt.mm.2016 gebore- nen Klägerin und Berufungsklägerin 2 (nachfolgend: Klägerin oder Tochter). Nachdem sich der Vater am 25. Oktober 2017 wegen des bevorstehenden Aus- zugs der Mutter beim Kinder- und Jugendhilfezentrum gemeldet hatte und schliesslich an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Pfäffikon ZH (nachfolgend: KESB) gelangt war (Urk. 14/15/5), standen sich die Eltern in den folgenden Jahren in einem aufwendig geführten Verfahren vor der KESB, dem Bezirksrat Pfäffikon (nachfolgend: Bezirksrat) und der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich gegenüber (vgl. Urk. 14/1-66).
- 11 -
2. Aufgrund des am 3. Januar 2019 beim Friedensrichteramt E._____ einge- reichten Schlichtungsgesuchs (Urk. 3/17) und der mit Eingabe vom 15. Mai 2019 bei der Vorinstanz anhängig gemachten Unterhaltsklage (Urk. 1) wurde das beim Bezirksrat hängige Verfahren mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2019 sistiert (Urk. 13). Nach durchgeführtem erstinstanzlichem Verfahren erging unter dem
19. November 2019 das angefochtene Urteil (Urk. 49, Urk. 57 = Urk. 62) und zeit- gleich eine zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsene Verfügung betreffend vor- sorgliche Massnahmen (Urk. 48 und Urk. 56). Hinsichtlich des weiteren Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens sei auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 62 S. 5 ff.).
3. Mit Berufungsschrift vom 21. Februar 2020 wandten sich Mutter und Tochter gegen das vorinstanzliche Urteil und gelangten fristgerecht an die urteilende Kammer (Urk. 58 und Urk. 61). Nebst den eingangs aufgeführten Anträgen stell- ten sie in prozessualer Hinsicht ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und beantragten zudem, es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten einzuholen (Urk. 61 S. 5). Sowohl die Mutter als auch der Vater äusserten sich innert der ihnen mit Verfügung vom 10. März 2020 (Urk. 67) angesetzten Frist zur Frage eines allfälligen Interessenskonflikts hinsichtlich der Vertretung der Tochter durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ (Urk. 68-69). Der Vater ersuchte des Wei- teren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfah- ren (Urk. 68 S. 2). Nach gegenseitiger Zustellung der vorerwähnten Eingaben (Urk. 70) und jener vom 17. April 2020 (Urk. 71-72) wurde den Eltern mit Be- schluss vom 18. Mai 2020 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, für die Toch- ter eine Kindesvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO angeordnet und Rechtsan- wältin lic. iur. X2._____ als Kindesvertreterin vorgeschlagen (Urk. 73). Da in der Folge keine Einwendungen vorgebracht wurden (Urk. 75), wurde Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ zur Kindesvertreterin ernannt (Urk. 76). Die Eltern und die Kin- desvertreterin wurden alsdann mit Vorladung vom 1. Juli 2020 auf den 31. August 2020 zu einer Vergleichsverhandlung vorgeladen (Urk. 77), anlässlich welcher sie unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (Prot. S. 14 f.) eine Vereinbarung mit nachfolgendem Inhalt abschlossen (Urk. 79):
- 12 - "1. Obhut Die Eltern beantragen, es sei ihnen die Obhut für die Tochter B._____, geboren am tt.mm.2016, gemeinsam zu belassen. Weiter vereinbaren sie, dass der zivilrechtliche Wohnsitz der Tochter beim Vater ist.
2. Betreuungsanteile
a) bis und mit 22. August 2021 Die Mutter betreut die Tochter jeweils von Freitag in Wochen mit gerader Wochenzahl, 18.00 Uhr, bis am darauffolgenden Freitag, 18.00 Uhr. In der übrigen Zeit wird die Tochter durch den Vater betreut.
b) ab 23. August 2021 (Eintritt in den Kindergarten) Die Mutter betreut die Tochter in geraden Kalenderwochen von Mittwoch nach Kinder- garten-/Schulschluss bis Samstag, 17.00 Uhr (Abholung durch den Vater am Wohnort der Mutter), und in ungeraden Kalenderwochen von Donnerstag nach Kindergarten- /Schulschluss bis zum Kindergarten-/Schulbeginn am Montag der folgenden geraden Kalenderwoche. In der übrigen Zeit wird die Tochter vom Vater betreut.
3. Feiertage In Jahren mit ungerader Jahreszahl verbringt die Tochter die Osterfeiertage (Freitag 10.00 Uhr bis Montag 19.00 Uhr) und Heiligabend (24. Dezember 10.00 Uhr bis 25. Dezem- ber 13.00 Uhr) mit dem Vater und Pfingsten (Freitag 18.00 Uhr bis Montag 19.00 Uhr) sowie Silvester und die Neujahrstage des darauffolgenden Jahres (31. Dezember 10.00 Uhr bis
2. Januar 19.00 Uhr) mit der Mutter. In Jahren mit gerader Jahreszahl verbringt die Tochter die Osterfeiertage (Freitag 10.00 Uhr bis Montag 19.00 Uhr) und Heiligabend (24. Dezember 10.00 Uhr bis 25. Dezember 13.00 Uhr) mit der Mutter und Pfingsten (Freitag 18.00 Uhr bis Montag 19.00 Uhr) sowie Sil- vester und die Neujahrstage des darauffolgenden Jahres (31. Dezember 10.00 Uhr bis 2. Ja- nuar 19.00 Uhr) mit dem Vater.
4. Ferien Die Tochter verbringt mit jedem Elternteil je die Hälfte der Schulferien (6 Wochen und drei- einhalb Tage). Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien spätestens bis zum
30. November des Vorjahres ab. Können sie sich nicht einigen, so verbringt die Tochter in Jahren mit gerader Jahreszahl die erste Woche der Sport-, Frühlings-, Herbst- und Weih- nachtsferien (beginnend Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 10.00 Uhr) sowie die ersten zweiein- halb Wochen der Sommerferien (beginnend Freitag 18.00 Uhr bis Mittwoch 12.00 Uhr) mit
- 13 - dem Vater und die übrige Ferienzeit mit der Mutter. In Jahren mit ungerader Jahreszahl ver- bringt die Tochter die erste Woche der Sport-, Frühlings-, Herbst- und Weihnachtsferien (be- ginnend Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 10.00 Uhr) sowie die ersten zweieinhalb Wochen der Sommerferien (beginnend Freitag 18.00 Uhr bis Mittwoch 12.00 Uhr) mit der Mutter und die übrige Ferienzeit mit dem Vater. Derjenige Elternteil, bei dem die Tochter in die Ferien geht, verpflichtet sich, die Tochter beim anderen abzuholen, sofern dies erforderlich ist. Derjenige Elternteil, bei welchem sich die Tochter am Ende der Ferien aufhält, verpflichtet sich, sie rechtzeitig zum Kindergarten-/Schulbeginn zur Schule zu bringen. Die Eltern verpflichten sich gegenseitig, das Ferienziel so früh als möglich, spätestens drei Wochen vor Ferienbeginn dem anderen bekannt zu geben.
5. Pass und ID Die Eltern verpflichten sich, einen Pass und eine ID für die Tochter zu erstellen. Der Pass wird bei der Mutter und die ID beim Vater zur Aufbewahrung belassen. Die Mutter verpflichtet sich, dem Vater den Pass für die Dauer seiner Ferien mit der Tochter im Austausch gegen die ID auf erstes Verlangen auszuhändigen und der Vater verpflichtet sich, diesen am Ende der Ferien auf erstes Verlangen gegen Austausch der ID der Mutter zurückzugeben. Die ordentliche Erneuerung von Pass und ID ist von den Eltern je hälftig zu tragen.
6. Beistandschaft Die Eltern beantragen dem Gericht, es sei die für die Tochter errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB beizubehalten. Dem Beistand bzw. der Beiständin seien die folgenden Aufgaben zu übertragen:
- den Kindseltern bei Fragen und Unklarheiten in Zusammenhang mit dem Besuchsrecht unterstützend und beratend zur Verfügung zu stehen;
- die Eltern bei der Lösungsfindung in Konflikten betreffend Ausübung des Betreuungs- bzw. Kontaktrechts zu unterstützen;
- Unterstützung der Eltern, ihre Kommunikationsfähigkeit in Bezug auf die Kinderbelan- ge zu verbessern;
- Unterstützung der Eltern bei Konflikten in Zusammenhang mit der Regelung der Ferien und der Erstellung eines Jahresferienplans für das kommende Jahr;
- allfällige Kosten für die mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. November 2019 angeordnete Mediation tragen die Eltern je zur Hälfte, der Beistand bzw. der Beistän- din wird jedoch beauftragt, die Finanzierung bei den entsprechenden Behörden zu be- antragen.
7. Unterhalt
- 14 - Die Eltern übernehmen diejenigen Kosten für die Tochter, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringt (insb. Verpflegung, Anteil Miete, notwendige All- tagsbekleidung) jeweils selber. Die Kinderzulagen stehen der Mutter zu. Diese wird verpflichtet, daraus die Krankenkasse der Klägerin zu bezahlen."
4. Die von der Kindesvertreterin im Nachgang zu vorerwähnter Verhandlung eingereichte Honorarnote (Urk. 80) wurde den Eltern mit Verfügung vom
2. September 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 81) und von diesen nicht beanstandet (Urk. 82). II.
1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind unter anderem die Obhutszuteilung, die Betreuungsregelung sowie der Unterhalt für die gemeinsame Tochter. Für alle Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt unein- geschränkt die Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Eltern getroffene Vereinbarung im Sinne eines überein- stimmenden Parteiantrags der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und N 117; BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird (BGE 143 III 361 E. 7.3.1).
2. Gemäss Ziffer 1 und 2 der vorstehend wiedergegebenen Vereinbarung be- antragen die Eltern, es sei ihnen die Obhut über die Tochter gemeinsam zu be- lassen, deren Wohnsitz beim Vater festzulegen und die Betreuung alternierend zu organisieren. 2.1 Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass das Gericht gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des
- 15 - Kindes entspricht. Unter den Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt, ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fä- hig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren, und das Kind durch eine derartige Lösung nicht einem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise ausgesetzt würden die seinen Interessen offensicht- lich zuwiderliefe. Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, na- mentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabili- tät, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenen- falls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Wei- tere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu be- treuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb-)Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld (BGE 142 III 612 E. 4.2 f.). 2.2 Im Entscheid über vorsorgliche Massnahmen der KESB vom 7. Dezember 2017 war vorgesehen, dass beide Eltern die Tochter zu ungefähr gleichen Teilen betreuen sollten (Urk. 14/15/31). Alsdann wurde von der KESB mit Entscheid vom
10. Juli 2018 unter anderem die alternierende Obhut angeordnet und die Betreu- ung zu ungefähr gleichen Teilen beibehalten (Urk. 15/2). Schliesslich sind auch im angefochtenen Urteil wochenweise alternierende Betreuungsanteile vorgesehen (Urk. 62 S. 24). Wenngleich diesem Betreuungsmodell namentlich aufgrund der ablehnenden Haltung der Mutter anfänglich nur unzureichend nachgelebt wurde (Urk. 15/2 S. 6 ff.), änderte sich dies noch vor Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens, sodass nunmehr von einer sich über die Jahre bewährten Regelung gesprochen werden kann (vgl. Urk. 62 S. 17 mit weiteren Hinweisen). Der ge- meinsame Antrag der Eltern bedeutet dem Grundsatz nach die Weiterführung der bisherigen Regelung, was im Sinne des Kindeswohls zu begrüssen ist.
- 16 - 2.3 Die Konflikte der Eltern sind in den Akten zahlreich dokumentiert (exempla- risch: Urk. 14/15/58). Zudem lassen gewisse Vorkommnisse Zweifel an der Bin- dungstoleranz der Mutter aufkommen (vgl. u. a. Urk. 14/15/137). Allerdings liegen diese Umstände allesamt geraume Zeit zurück und der Elternkonflikt scheint sich zum Wohle der Tochter beruhigt zu haben. Dies ist auch mit der zunehmenden zeitlichen Distanz zur Trennung der Eltern zu erklären. Namentlich mit Abschluss des vorliegenden Verfahrens wird eine weitere Entspannung in der Beziehung der Eltern zu erwarten sein. Die elterlichen Streitereien stehen nach dem Gesagten einer alternierenden Obhut nicht entgegen und lassen im Übrigen die Erziehungs- fähigkeit der Eltern nicht als eingeschränkt erscheinen. Die Einholung eines Er- ziehungsfähigkeitsgutachtens (vgl. Urk. 61 S. 5) ist unter diesen Umständen nicht angezeigt. Im weiteren sprechen die bei beiden Eltern unbestrittenermassen grosszügig vorhandenen persönlichen Betreuungsmöglichkeiten für eine alternie- rende Obhut und die beantragte Betreuungslösung. In Anbetracht der geographi- schen Gegebenheiten ist die Abkehr von der wöchentlich alternierenden Betreu- ung mit Beginn des Kindergartens zu begrüssen. Darüber hinaus spricht die Dis- tanz zwischen den beiden Wohnorten von rund 20 Kilometern nicht gegen die be- antragte Betreuungslösung. 2.4 Im Lichte des Kindeswohls erscheint die Anordnung einer alternierenden Obhut mit Wohnsitz beim Vater und die von den Eltern beantragte Betreuungslö- sung als die bestmögliche Alternative, weshalb diese gemeinsamen Anträge zu genehmigen sind. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils ist daher zu bestä- tigen.
3. Unter Bezugnahme auf vorstehende Erwägungen entsprechen die von den Eltern beantragte hälftige Aufteilung der Feiertage sowie der Ferien genauso wie die übrigen Ferienmodalitäten und die Regelung betreffend den Reisepass und die Identitätskarte dem Kindeswohl. Als Ausdruck der gleichmässigen Aufteilung der Betreuungsverantwortung erscheinen diese klaren Regelungen konsequent und lassen die Tochter von den Ressourcen beider Eltern optimal profitieren. Die Vereinbarung ist folglich insoweit ebenfalls zu genehmigen.
- 17 -
4. Die Vorinstanz ordnete aufgrund der weiterhin bestehenden Kommunikati- onsprobleme der Parteien die Weiterführung der mit Entscheid der KESB vom
10. Juli 2018 errichteten Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB an (Urk. 62 S. 21). Dies erscheint auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt angezeigt, weshalb entsprechend der Vereinbarung der Parteien die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB beizubehalten ist. Ebenso ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass kein Anlass für eine Absetzung der zuständigen Beistandsperson, Frau D._____, besteht (vgl. Urk. 62 S. 21). Allerdings ist den neuerlichen Entwicklun- gen mit einer Anpassung des Aufgabenkatalogs der Beistandsperson Rechnung zu tragen. Namentlich erscheint eine Übergabebegleitung nicht mehr notwendig, ebenso die Überwachung der Weisungen. Die zuständige Beistandsperson hat den Eltern dagegen bei Fragen und Unklarheiten im Zusammenhang mit dem Be- suchsrecht unterstützend und beratend zur Verfügung zu stehen und sie bei der Lösungsfindung in Konflikten betreffend Ausübung des Betreuungs- und Ferien- rechts sowie bei der Verbesserung ihrer Kommunikationsfähigkeit in Bezug auf die Kinderbelange zu unterstützen. Auch bei der Erstellung eines Jahresferien- plans für das jeweils kommende Jahr wird sie den Eltern die notwendige Unter- stützung zu leisten und zudem die Finanzierung der mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. November 2019 angeordneten Mediation bei den entsprechenden Behörden zu beantragen haben.
5. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt sich ohne weiteres, dass die von der KESB mit Entscheid vom 10. Juli 2020 erteilten Weisungen, abgesehen von der die Mediation betreffenden, sowie die Vollstreckungskompetenz der Bei- ständin zur Durchsetzung des Besuchsrechts nicht weiter aufrechterhalten wer- den sollten (Urk. 62 S. 22). Der Klarheit halber ist diese zutreffende Erkenntnis im Dispositiv vorzumerken und Dispositiv-Ziffer 3 zu bestätigen.
6. Die Eltern haben vereinbart, die Kosten für die Tochter, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringt (insb. Verpflegung, Anteil Miete, notwendige Alltagsbekleidung), jeweils selbst zu übernehmen. Die Kinder- zulagen sollen der Mutter zustehen und von dieser vorab für die Krankenkassen- kosten (KVG) verwendet werden.
- 18 - 6.1 Die Grundsätze der Unterhaltspflicht und insbesondere auch die Wirkung ei- ner alternierenden Obhut auf die Unterhaltsverpflichtung wurden von der Vor- instanz zutreffend dargelegt (Urk. 62 S. 22). Hierauf kann verwiesen werden. Wie nachfolgende Erwägungen erhellen, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass beide Elternteile in der Lage sind, den eigenen Bedarf und jenen der Tochter zu decken. Kinderunterhalt ist demzufolge nicht zuzusprechen und die Vereinba- rung der Parteien zu genehmigen. 6.2 Die unter den Eltern gleichmässig aufgeteilte Betreuungsverantwortung bringt es mit sich, dass auf beiden Seiten bis zum Kindergartenbeginn der Tochter im August 2021 von einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % auszugehen ist. Ab September 2021 ist in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 144 III 481 E. 4.7.6) eine Erhöhung der Arbeitspensa auf 75 % zu erwarten. Da die gegenwärtigen selbständigen Erwerbstätigkeiten beider Eltern als zu we- nig einbringlich erscheinen und sie sich spätestens seit dem vorinstanzlichen Ur- teil ihrer Pflicht zur Ausschöpfung ihrer Leistungsfähigkeit bewusst sein mussten, ist ihnen je ein hypothetisches Einkommen anzurechnen und zudem von einer Übergangsfrist abzusehen. Beide Eltern verfügen über grosse Erfahrung in ihrem angestammten Beruf. Es ist daher ohne weiteres als möglich und zumutbar zu er- achten, dass der Vater als angestellter Schiff- und Bootsbauer monatlich zumin- dest Fr. 3'145.10 (vgl. Tosoni, Lohnbuch Schweiz 2020, Alle Löhne der Schweiz auf einen Blick, 2020, S. 150) und die Mutter als Fotografin monatlich mindestens Fr. 2'651.50 zu verdienen in der Lage ist (vgl. Tosoni, a.a.O., S. 420). Hinzu kommen zudem die Familienzulagen für die Tochter von monatlich Fr. 200.–. Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, vermögen beide Eltern dadurch je sowohl den eigenen Bedarf als auch jenen der Tochter, der während der jeweili- gen Betreuungszeit anfällt, zu decken. 6.3 Hinsichtlich der Bedarfszahlen des Vaters kann grundsätzlich auf die in sei- ner Rechtsschrift dargelegte Aufstellung verwiesen werden (Urk. 18 S. 3). In Ab- weichung davon gilt es die Wohnkosten zu zwei Dritteln (Fr. 353.30 + Fr. 333.30) dem Vater und im Übrigen (Fr. 176.65 + Fr. 166.65) der Tochter anzurechnen. Die Kosten für den Selbstbehalt und die Franchise der Krankenversicherung sind
- 19 - überdies nicht ausgewiesen und fallen daher ausser Betracht, genauso wie die Kosten für die Krankenzusatzversicherung (Urk. 19/3/1) und die Steuern, welche bei vorliegenden Verhältnissen nicht zu berücksichtigen sind. Der Bedarf des Va- ter und der Tochter beim Vater errechnet sich demnach wie folgt: Vater Tochter beim Vater Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 200.– Hypothekarkosten Fr. 353.30 Fr. 176.65 Liegenschaftsunterhaltskosten Fr. 333.30 Fr. 166.65 Krankenkasse (KVG) Fr. 240.20 Versicherungen Fr. 25.– Kommunikation inkl. Fr. 150.– Serafe Mobilität Fr. 150.– Total: Fr. 2'601.80 Fr. 543.30 6.4 Auch die von der Mutter in der Berufungsschrift dargelegte Bedarfsaufstel- lung erweist sich grundsätzlich als richtig (Urk. 61 S. 29). Zu bemerken gilt es ein- zig, dass die Kosten für Wasser und Strom im Grundbetrag enthalten sind. Die Haftpflichtversicherung ist nur im Umfang von Fr. 10.50 ausgewiesen (Urk. 65/22) und als Nebenkosten können nur Fr. 109.95 monatlich für Brennholz (Urk. 32/68 und Urk. 65/17) und Fr. 14.70 (Urk. 65/18; auf die undatierte Urk. 32/69 kann nicht abgestellt werden) für den Kaminfeger berücksichtigt werden. Davon sind Fr. 62.30 (50 %)der Mutter und Fr. 31.15 (25 %) der Tochter anzurechnen. Die Krankenzusatzversicherung und die Steuern sind unter vorliegenden Umständen aussen vor zu lassen. Unter Berücksichtigung der erwähnten Anpassungen prä- sentiert sich der Bedarf der Mutter und der Tochter bei der Mutter folgendermas- sen: Mutter Tochter bei der Mutter Grundbetrag Fr. 1'350.– Fr. 200.–
- 20 - Mietzins Fr. 340.– Fr. 170.– Nebenkosten Fr. 62.30 Fr. 31.15 Krankenkasse (KVG) Fr. 302.55 Weitere Gesundheitskosten Fr. 60.– Fr. 25.– Versicherungen Fr. 10.50 Kommunikation inkl. Fr. 150.– Serafe Mobilität Fr. 150.– Total: Fr. 2'425.35 Fr. 426.15 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass jeder Elternteil dazu in der Lage ist seinen Bedarf und die bei ihm für die Tochter anfallenden Kosten selbst zu de- cken, weshalb kein Unterhalt geschuldet ist. III. Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr blieb ungerügt, ebenso die hälf- tige Kostenauflage (vgl. Urk. 62 S. 25). Da sich das vorliegende Verfahren zum klar überwiegenden Teil um Kinderblange drehte, sind praxisgemäss die erstin- stanzlichen Kostenfolgen zu bestätigen und auch die Kosten des zweitinstanzli- chen Verfahrens sind den Parteien hälftig aufzuerlegen (vgl. statt vieler: OGer ZH LE200003 vom 24.04.2020, E. G/3 mit weiteren Hinweisen). In Anwendung von § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 3'500.- festzusetzen. Zusammen mit den Kos- ten für die Kindesvertreterin, welche antragsgemäss mit Fr. 5'833.70, zuzüglich Fr. 449.20 Mehrwertsteuer zu 7.7 %, mithin mit total Fr. 6'282.90 aus der Ge- richtskasse zu entschädigen ist (Urk. 80; vgl. BGE 142 III 153 E. 2.5 und E. 5.3.4.2), belaufen sich die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens auf total Fr. 9'782.90. Vom Zusprechen einer Parteientschädigung ist im Übrigen abzusehen und die den Parteien auferlegten Gerichtskosten sind aufgrund der
- 21 - ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehal- ten. Es wird erkannt:
1. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 19. November 2019 werden aufge- hoben.
2. Die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 5 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfach- ten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 19. November 2019 werden be- stätigt.
3. Die mit Entscheid der KESB vom 10. Juli 2018 für die Klägerin errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB wird weitergeführt. Der zuständigen Beistandsperson werden die folgenden Aufgaben übertragen:
- den Kindseltern bei Fragen und Unklarheiten in Zusammenhang mit dem Besuchsrecht unterstützend und beratend zur Verfügung zu ste- hen;
- die Eltern bei der Lösungsfindung in Konflikten betreffend Ausübung des Betreuungs- bzw. Kontaktrechts zu unterstützen;
- Unterstützung der Eltern, ihre Kommunikationsfähigkeit in Bezug auf die Kinderbelange zu verbessern;
- Unterstützung der Eltern bei Konflikten in Zusammenhang mit der Re- gelung der Ferien und der Erstellung eines Jahresferienplans für das kommende Jahr;
- allfällige Kosten für die mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom
19. November 2019 angeordnete Mediation tragen die Eltern je zur Hälfte, der Beistand bzw. die Beiständin wird jedoch beauftragt, die Fi- nanzierung bei den entsprechenden Behörden zu beantragen.
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4. Es wird davon Vormerk genommen, dass sämtliche mit Entscheid der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Pfäffikon vom 10. Juli 2018 getroffenen Anordnungen mit vorliegendem Erkenntnis dahingefallen sind.
5. Die Vereinbarung der Parteien vom 31. August 2019 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Obhut Die Eltern beantragen, es sei ihnen die Obhut für die Tochter B._____, geboren am tt.mm.2016, gemeinsam zu belassen. Weiter vereinbaren sie, dass der zivilrechtliche Wohnsitz der Tochter beim Vater ist.
2. Betreuungsanteile
a) bis und mit 22. August 2021 Die Mutter betreut die Tochter jeweils von Freitag in Wochen mit gerader Wo- chenzahl, 18.00 Uhr, bis am darauffolgenden Freitag, 18.00 Uhr. In der übrigen Zeit wird die Tochter durch den Vater betreut.
b) ab 23. August 2021 (Eintritt in den Kindergarten) Die Mutter betreut die Tochter in geraden Kalenderwochen von Mittwoch nach Kindergarten-/Schulschluss bis Samstag, 17.00 Uhr (Abholung durch den Vater am Wohnort der Mutter), und in ungeraden Kalenderwochen von Donnerstag nach Kindergarten-/Schulschluss bis zum Kindergarten-/Schulbeginn am Mon- tag der folgenden geraden Kalenderwoche. In der übrigen Zeit wird die Tochter vom Vater betreut.
3. Feiertage In Jahren mit ungerader Jahreszahl verbringt die Tochter die Osterfeiertage (Freitag 10.00 Uhr bis Montag 19.00 Uhr) und Heiligabend (24. Dezember 10.00 Uhr bis
25. Dezember 13.00 Uhr) mit dem Vater und Pfingsten (Freitag 18.00 Uhr bis Montag 19.00 Uhr) sowie Silvester und die Neujahrstage des darauffolgenden Jahres (31. De- zember 10.00 Uhr bis 2. Januar 19.00 Uhr) mit der Mutter. In Jahren mit gerader Jahreszahl verbringt die Tochter die Osterfeiertage (Freitag 10.00 Uhr bis Montag 19.00 Uhr) und Heiligabend (24. Dezember 10.00 Uhr bis
25. Dezember 13.00 Uhr) mit der Mutter und Pfingsten (Freitag 18.00 Uhr bis Montag 19.00 Uhr) sowie Silvester und die Neujahrstage des darauffolgenden Jahres (31. De- zember 10.00 Uhr bis 2. Januar 19.00 Uhr) mit dem Vater.
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4. Ferien Die Tochter verbringt mit jedem Elternteil je die Hälfte der Schulferien (6 Wochen und dreieinhalb Tage). Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien spätestens bis zum 30. November des Vorjahres ab. Können sie sich nicht einigen, so verbringt die Tochter in Jahren mit gerader Jahreszahl die erste Woche der Sport-, Frühlings-, Herbst- und Weihnachtsferien (beginnend Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 10.00 Uhr) sowie die ersten zweieinhalb Wochen der Sommerferien (beginnend Freitag 18.00 Uhr bis Mittwoch 12.00 Uhr) mit dem Vater und die übrige Ferienzeit mit der Mutter. In Jah- ren mit ungerader Jahreszahl verbringt die Tochter die erste Woche der Sport-, Früh- lings-, Herbst- und Weihnachtsferien (beginnend Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 10.00 Uhr) sowie die ersten zweieinhalb Wochen der Sommerferien (beginnend Frei- tag 18.00 Uhr bis Mittwoch 12.00 Uhr) mit der Mutter und die übrige Ferienzeit mit dem Vater. Derjenige Elternteil, bei dem die Tochter in die Ferien geht, verpflichtet sich, die Toch- ter beim anderen abzuholen, sofern dies erforderlich ist. Derjenige Elternteil, bei welchem sich die Tochter am Ende der Ferien aufhält, ver- pflichtet sich, sie rechtzeitig zum Kindergarten-/Schulbeginn zur Schule zu bringen. Die Eltern verpflichten sich gegenseitig, das Ferienziel so früh als möglich, spätestens drei Wochen vor Ferienbeginn dem anderen bekannt zu geben.
5. Pass und ID Die Eltern verpflichten sich, einen Pass und eine ID für die Tochter zu erstellen. Der Pass wird bei der Mutter und die ID beim Vater zur Aufbewahrung belassen. Die Mutter verpflichtet sich, dem Vater den Pass für die Dauer seiner Ferien mit der Tochter im Austausch gegen die ID auf erstes Verlangen auszuhändigen und der Vater verpflich- tet sich, diesen am Ende der Ferien auf erstes Verlangen gegen Austausch der ID der Mutter zurückzugeben. Die ordentliche Erneuerung von Pass und ID ist von den Eltern je hälftig zu tragen.
6. Beistandschaft Die Eltern beantragen dem Gericht, es sei die für die Tochter errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB beizubehalten. Dem Beistand bzw. der Beiständin seien die folgenden Aufgaben zu übertragen:
- den Kindseltern bei Fragen und Unklarheiten in Zusammenhang mit dem Be- suchsrecht unterstützend und beratend zur Verfügung zu stehen;
- die Eltern bei der Lösungsfindung in Konflikten betreffend Ausübung des Be- treuungs- bzw. Kontaktrechts zu unterstützen;
- Unterstützung der Eltern, ihre Kommunikationsfähigkeit in Bezug auf die Kinder- belange zu verbessern;
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- Unterstützung der Eltern bei Konflikten in Zusammenhang mit der Regelung der Ferien und der Erstellung eines Jahresferienplans für das kommende Jahr;
- allfällige Kosten für die mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. November 2019 angeordnete Mediation tragen die Eltern je zur Hälfte, der Beistand bzw. der Beiständin wird jedoch beauftragt, die Finanzierung bei den entsprechenden Behörden zu beantragen.
7. Unterhalt Die Eltern übernehmen diejenigen Kosten für die Tochter, die während der Zeit anfal- len, die sie beim betreuenden Elternteil verbringt (insb. Verpflegung, Anteil Miete, not- wendige Alltagsbekleidung) jeweils selber. Die Kinderzulagen stehen der Mutter zu. Diese wird verpflichtet, daraus die Kranken- kasse der Klägerin zu bezahlen."
6. Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ wird für ihre Bemühungen und Barausla- gen als Kindesvertreterin im Berufungsverfahren mit Fr. 5'833.70 zuzüglich Fr. 449.20 (Mehrwertsteuer von 7.7 %), also total Fr. 6'282.90, aus der Ge- richtskasse entschädigt.
7. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung wird bestätigt.
8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'282.90 Kosten für die Kindesvertretung Fr. 9'782.90 Gerichtskosten total
9. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Verfah- rensbeteiligten und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehal- ten.
10. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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11. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien, an die Klägerin und den Beklagten unter Beilage des Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 82 − die Beiständin, D._____, kjz Pfäffikon, … [Adresse], 8330 Pfäffikon − die KESB Bezirk Pfäffikon − den Bezirksrat Pfäffikon, … [Adresse], 8330 Pfäffikon ZH − sowie an die Vorinstanz je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Oktober 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. D. Scherrer MLaw H. Schinz versandt am: lb