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LZ200003

Abänderung Unterhalt und weitere Kinderbelange

Zürich OG · 2020-05-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) und der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) sind die Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2007. Mit Vereinbarung vom 19. April 2014 ("Abänderung Vereinbarung gemeinsame elterliche Sorge und Unterhaltsregelung Art. 287 Abs. 1 ZGB") ord- neten die Parteien die bis dahin geltende Regelung (Betreuung und Unterhalt) für C._____ infolge seines Umzugs von der Klägerin zum Beklagten neu. Die Kläge- rin verpflichtete sich zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 700.- ab dem 6. Altersjahr bis zur Vollendung des 12. Altersjahres und danach von Fr. 800.- bis

- 5 - zur Volljährigkeit bzw. Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung (Urk. 3/3 Ziffer 2.1). Diese Vereinbarung wurde von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region St. Gallen am 6. Mai 2014 genehmigt (Urk. 3/3 S. 3).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 18. April 2019 machte die Klägerin die Klage um Abände- rung der Unterhaltsregelung betreffend C._____ mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren vor Vorinstanz anhängig (Urk. 1; Urk. 3/2). Der weitere Prozess- verlauf vor Vorinstanz kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 29 E. 2 = Urk. 32 E. 2). Am 20. Januar 2020 erliess die Vorinstanz das vor- stehend wiedergegebene Urteil (Urk. 29).

E. 1.3 Hiergegen erhob die Klägerin innert Frist Berufung mit den vorne zitierten Anträgen und stellte gleichzeitig ein Sistierungsgesuch (Urk. 31 S. 2). Die mit Ver- fügung vom 26. Februar 2020 (Urk. 37) eingeholte Stellungnahme des Beklagten zum Sistierungsgesuch datiert vom 23. März 2020 (Urk. 39) und wurde der Kläge- rin zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 39).

E. 1.4 Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzuläs- sig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Die Klägerin ersucht um Gewährung einer Nachfrist zur detaillierten Begrün- dung des Hauptantrages ihrer Berufung (Urk. 31 Rz. 5), was - da im Zeitpunkt der Berufungseinreichung (18. Februar 2020; Urk. 31) die dreissigtägige Berufungs- frist noch nicht abgelaufen war (vgl. Urk. 30/2) - als Gesuch um Erstreckung der Berufungsfrist entgegenzunehmen ist (vgl. OGer ZH LA190030 vom 23.09.2019, E. 2a; OGer ZH LB190047 vom 14.11.2019, E. 3). Die Frist zur Einreichung der Berufung ist eine gesetzliche Frist (Art. 311 Abs. 1 ZPO); als solche kann sie nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO; die Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 132 ZPO würde einzig zur Verbesserung formeller Mängel in Frage kommen). Das Gesuch der Klägerin um Erstreckung der Berufungsfrist ist dem- nach abzuweisen.

- 6 -

E. 2.2 Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1), welcher bei Entscheiden betreffend Unterhalt erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. statt vieler BGer 5A_797/2012 vom 18. März 2013, E. 3.2.3). In der schriftlichen Berufungsbegrün- dung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanz- liche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) unter anderem voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetz- lichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formge- recht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom

1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22).

E. 2.3 Bei Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Be- rufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die von der Klägerin erstmals im Berufungsverfahren eingereichten Ur-

- 7 - kunden (insb. Urk. 35/3-9) sowie ihre daraus abgeleiteten Vorbringen sind somit im Berufungsverfahren zu berücksichtigen.

E. 3 Materielle Beurteilung

E. 3.1 Die Berufung richtet sich (nur) gegen die in Dispositiv-Ziffer 1 lit. b des ange- fochtenen Urteils (Urk. 29) ab 1. Juli 2020 bis zur Volljährigkeit von C._____ bzw. darüber hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbil- dung festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 450.-. Die Klägerin beantragt, es seien monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 450.- ab dem Zeitpunkt, ab welchem sie eine IV-Rente erhalte oder wieder einer Arbeitstätigkeit mit einem Mindesteinkommen von Fr. 3'460.- nachgehen könne, festzusetzen (Urk. 31 S. 2). Die übrigen vorinstanzlichen Anordnungen werden in der Berufungsschrift weder thematisiert noch beanstandet und sind daher nicht Gegenstand des Berufungs- verfahrens. 3.2.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, alles in allem sei der Klägerin der Nach- weis, dass sie in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, nicht gelungen. Die Vor- instanz erwog, in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten müsse der Erfah- rungstatsache Rechnung getragen werden, dass diese im Hinblick auf ihre auf- tragsrechtliche Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagten. Dies gelte genauso für behandelnde Therapeuten. Dies dürfe jedoch nicht dazu führen, dass eine Einschätzung, die von behandelnden Personen stamme, von vornherein als unbeachtlich abgetan werde. Die Vorbehalte, welche der Beklagte bezüglich der Berichte von D._____ (Urk. 3/9-10) äussere, seien allerdings be- rechtigt. Abgesehen davon, dass sie die behandelnde Therapeutin der Klägerin sei, verfüge sie über keine ärztliche Ausbildung und damit nicht über die notwen- dige Fachkompetenz, um die Arbeitsfähigkeit der Klägerin in beweistauglicher Weise beurteilen zu können. Im Nachgang zur Verhandlung vom 3. September 2019 habe die Klägerin einen Kurzbericht vom 10. September 2019 (Urk. 26/50) eingereicht, der nicht nur von D._____, sondern auch von Dr. E._____, ihrer be- handelnden Psychiaterin, ausgestellt worden sei. In diesem Bericht werde der Klägerin erneut eine langfristig eingeschränkte Arbeitsunfähigkeit von 70% attes- tiert und mit der beeinträchtigten psychischen Gesundheit der Klägerin begründet.

- 8 - Zweifel an der fachlichen Befähigung seien im Fall von Dr. E._____ nicht ange- bracht. Dennoch vermöge auch ihr Bericht vom 10. September 2019 die vorhan- denen Bedenken bezüglich der geltend gemachten reduzierten Arbeitsfähigkeit nicht auszuräumen. Im Bericht vom 15. August 2019 von PD Dr. Dr. F._____ und G._____, MSc. Psychologin, von der "H._____" (Urk. 21/43), welche die Klägerin im Auftrag der sie behandelnden Ärztin untersucht hätten, werde zwar festgehal- ten, dass bei der Klägerin aktuell eine depressive Symptomatik in zumindest leichter bis mittelgradiger Ausprägung sowie sehr wahrscheinlich eine Borderline- Persönlichkeitsstörung vorliege. Hinweise dafür, dass diese gesundheitlichen Be- einträchtigungen einen Grad erreichten, welche die Arbeitsfähigkeit der Klägerin einschränkten, enthalte dieser Bericht, entgegen der Darstellung der Klägerin, in- dessen nicht (Urk. 29 E. 4.3.2c). 3.2.2. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Klägerin in Rz. 2 ihrer Berufungs- schrift (Urk. 31) nicht auseinander. Sie legt nicht dar, inwiefern die nachvollzieh- bare Begründung der Vorinstanz unzutreffend sein soll. Vielmehr belässt sie es dabei, die vorinstanzliche Einschätzung pauschal in Abrede zu stellen und ihren bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt zu wiederholen, wonach es ihr aus psychologischen Gründen nicht möglich sei, einer Arbeitstätigkeit von mehr als 70% nachzugehen (vgl. Urk. 1 S. 4; Urk. 20 S. 6 f.; Urk. 25 S. 3). Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht nach Art. 311 ZPO nicht nach (vgl. E. 2.2). Dementsprechend bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass der Kläge- rin der Nachweis einer reduzierten Arbeitsfähigkeit von 70% aus psychologischen Gründen nicht gelungen ist. Zu einem anderen Ergebnis führen auch die im Beru- fungsverfahren von der Klägerin neu eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (Urk. 35/3) nicht. Zunächst wurden diese wiederum von der behandelnden Ärztin der Klägerin Dr. med. E._____ und ausserdem ohne Angabe eines Krankheits- grundes ausgestellt. Sie bescheinigen darüber hinaus lediglich eine Arbeitsunfä- higkeit der Klägerin für die allesamt in der Vergangenheit liegenden Zeiträume vom 17. Oktober 2019 bis 7. November 2019, vom 17. Dezember 2019 bis

22. Januar 2020 und vom 22. Januar 2020 bis 25. Februar 2020. Dass die Kläge- rin aktuell und insbesondere ab dem 1. Juli 2020, sprich ab dem Zeitpunkt, ab welchem mit dem angefochtenen Urteil Unterhaltsbeiträge für C._____ festgesetzt

- 9 - wurden, arbeitsunfähig wäre, ergibt sich daraus jedoch gerade nicht. Wider- sprüchlich erscheint im Übrigen ohnehin, dass die Klägerin eine reduzierte Ar- beitsfähigkeit von 70% geltend macht, währenddem die von ihr als Beweise für diese Behauptung eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ihrer Psychiaterin eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bescheinigen. 3.2.3. Die Klägerin macht im Berufungsverfahren im Weiteren geltend, sie sei derzeit auch aufgrund einer Schulterproblematik zu 100% arbeitsunfähig. Die vor- instanzliche Feststellung, dass sie derzeit zu 100% arbeitsfähig sei, sei damit in mehrfacher Hinsicht unzutreffend. Es sei derzeit noch völlig offen, ab wann sie wieder arbeitsfähig sei und zu wie viel Prozent sie welcher Arbeitstätigkeit werde nachgehen können. Zum Zeitpunkt der Operation an der Schulter sei noch nicht absehbar gewesen, dass dies eine längere Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen werde. Sie sei aktuell bis zu ihrem nächsten Arzttermin am 20. März 2020 zu 100% krankgeschrieben (Urk. 31 Rz. 2). Bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt die (uneinge- schränkte) Untersuchungs- und die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Erstere verpflichtet den Richter, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben. Diese Pflicht ist indes nicht ohne Grenzen und entbindet die Parteien nicht von einer aktiven Mitwirkung am Verfahren. Die Sammlung des entscheidrelevanten Prozessstoffes obliegt vielmehr auch im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime primär den Parteien, welche nach der bundesgerichtli- chen Praxis gehalten sind, Hinweise zum Sachverhalt zu geben und Beweise zu bezeichnen (BGer 5A_485/2012 vom 11. September 2012, E. 5; BGer 5A_776/2012 vom 13. März 2013, E. 6.3.2; BGer 5A_808/2012 vom 29. August 2013, E. 4.3.2, je m.Hinw. auf BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 412 ff.). Der Untersu- chungsgrundsatz ändert auch nichts an der formellen Beweislast (Art. 8 ZGB), welche die Folgen der Beweislosigkeit einer bestimmten Tatsache regelt (BGer 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.4). Die (anwaltlich vertretene) Klägerin kommt ihrer Mitwirkungspflicht bei der Darle- gung des entscheiderheblichen Sachverhalts mit ihren vorstehend wiedergegebe-

- 10 - nen unsubstantiierten Ausführungen in der Berufungsschrift nur ungenügend nach. Sie unterlässt es im Einzelnen darzutun, an was für einer Schulterproble- matik sie leiden soll, und gibt auch keinerlei Anhaltspunkte, wie sich diese konkret bemerkbar macht. Dies geht auch aus den eingereichten Arbeitsunfähigkeits- zeugnissen von Dr. med. I._____ (Urk. 35/4) nicht hervor. Insoweit bleibt auch völlig im Dunkeln, ob und in welchen Tätigkeitsfeldern überhaupt von einer länger- fristigen und insbesondere nach dem 1. Juli 2020 fortbestehenden Arbeitsunfä- higkeit auszugehen wäre. Die Klägerin spricht in Rz. 2 ihrer Berufungsschrift (Urk.

31) selbst davon, "derzeit" arbeitsunfähig bzw. "aktuell bis zu ihrem nächsten Arzttermin am 20. März 2020" krankgeschrieben zu sein. Sie versäumt es - wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 25 S. 3) - zudem darzutun, weshalb derzeit noch völlig offen sein soll, ab wann sie wieder arbeitsfähig ist und zu wie viel Prozent sie welcher Arbeitstätigkeit wird nachgehen können (Urk. 31 Rz. 2 f.). Die im Be- rufungsverfahren neu eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. med. I._____ (Urk. 35/4) betreffen wiederum bloss die inzwischen in der Vergangenheit liegende Periode vom 27. August 2019 bis 20. März 2020. Wie der Beklagte in Bezug auf die bereits im vorinstanzlichen Verfahren im Recht liegenden Arbeits- unfähigkeitszeugnisse von Dr. med. I._____ (Urk. 21/44) schon vor Vorinstanz zu Recht vorbrachte (vgl. Prot. I S. 10, 17), vermögen diese Zeugnisse nur eine vo- rübergehende körperliche Einschränkung der Klägerin zu belegen. Weitere Be- weismittel wurden von der Klägerin im Übrigen nicht eingereicht beziehungsweise bezeichnet (vgl. Urk. 31 Rz. 2). Mit der Vorinstanz ist daher von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit der Klägerin auszugehen.

E. 3.3 Die Klägerin bringt weiter vor, das angefochtene Urteil basiere auf der Grundlage, dass sie einerseits zu 50-60% bei der J._____ GmbH tätig sei und da- raus ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 1´800.- erziele sowie ande- rerseits weiteres Einkommen von rund Fr. 500.- netto pro Monat aus ihrer Tätig- keit als Haushaltshilfe bei K._____ erhalte (Urk. 31 Rz. 1). Neben ihrer gesund- heitlichen habe sich auch ihre berufliche Situation seit dem vorinstanzlichen Ent- scheid verändert. Sie habe ihre Arbeitsstellen verloren. K._____ sei auf regel- mässige Unterstützung angewiesen und habe sich einen Ersatz suchen müssen und bei der J._____ GmbH sei ihr die Kündigung zugestellt worden. Die Vo-

- 11 - rinstanz sei in ihrem Entscheid noch davon ausgegangen, dass es ihr möglich sein werde, ab Juli 2020 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3´457.- zu er- reichen. Dies werde kaum möglich sein (Urk. 31 Rz. 3). Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, wie die aktuellen Anstellungen zeigten, habe die Klägerin sowohl im Verkauf als auch im Bereich Haushalthilfe/Reinigung Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Im Bereich der Haushalthilfe/Reinigung könne sie sodann, wie im Fall von K.____, mit den Kunden direkt in Kontakt treten und ei- nen (Arbeits-)Vertrag abschliessen und auf diese Weise deutlich mehr verdienen als mit ihrer Verkaufstätigkeit als Angestellte der J._____ gmbh, wo sie lediglich Fr. 24.- brutto pro Stunde verdiene. Haushalthilfen seien gesucht. Für die Klägerin sei sodann von Vorteil, dass sie Schweizerin sei und deutsch spreche. Es dürfe daher davon ausgegangen werden, dass die Klägerin, ernsthafte Suchbemühun- gen vorausgesetzt, weitere Anstellungen im Bereich Haushalthilfe/Reinigung fin- de. Wie der Beklagte zu Recht bemängle, reichten die Suchbemühungen, welche die Klägerin bislang im Bereich Haushalthilfe/Reinigung getätigt habe, nicht aus, um sich mit der Begründung der fehlenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt und der daraus resultierenden Leistungsfähigkeit von der Pflicht zur Leistung von Un- terhaltsbeiträgen für den minderjährigen C._____ zu befreien. Diese Pflicht habe oberste Priorität und verlange vom Pflichtigen ein Höchstmass an Anstrengung. Von der Klägerin könne erwartet werden, dass sie ihre volle Arbeitskraft im lukra- tiveren Bereich Haushalthilfe/Reinigung einsetze und sich um weitere entspre- chende Stellen bemühe. Mit K._____ habe die Klägerin einen Bruttolohn von Fr. 35.40 pro Stunde vereinbart. Ein Stundenlohn in dieser Höhe dürfte sich im obe- ren Bereich bewegen, und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie auch von weiteren Arbeitgebern eine Entschädigung in diesem Umfang erhalte. Der nötige Spielraum für Lohnverhandlungen sollte jedoch mit einem angenom- menen Durchschnittseinkommen von Fr. 32.- brutto pro Stunde abgedeckt sein. Als Ausgangspunkt werde demnach von einem erzielbaren durchschnittlichen Bruttoeinkommen von Fr. 32.- pro Stunde ausgegangen. Davon ausgehend, dass die Klägerin bei verschiedenen Arbeitgebern in diversen Haushalten tätig sein werde, müsse mit erheblicher Reisezeit gerechnet werden, die sie nicht verrech- nen könne. Ausgehend von einer 100%-igen Erwerbstätigkeit und unter Berück-

- 12 - sichtigung des Umstandes, dass die Klägerin über kein Auto verfüge und daher auf den öffentlichen Verkehr angewiesen sei, sei von rund sechs verrechenbaren Stunden pro Arbeitstag auszugehen. Bei durchschnittlich 21.75 Arbeitstagen pro Monat ergebe dies ein monatliches Bruttoeinkommen (Ferienzuschlag von 10.64% im Stundenlohn von Fr. 32.- eingerechnet) von Fr. 4'176.-. Ausgehend davon, dass die Klägerin die ihr zustehenden Ferien von fünf Wochen pro Jahr beziehe, belaufe sich der monatliche Bruttolohn faktisch somit auf Fr. 3´732.-. Da- von seien die Sozialversicherungsbeiträge von 7.375% (AHV/IV/EO-Abzug: 5.125%; ALV-Abzug: 1.1%; Prämie Krankentaggeld: 1% [kann variieren] = CHF 275.–) abzuziehen. Das der Klägerin anrechenbare, hypothetische Nettoein- kommen liege damit bei Fr. 3'457.‒ pro Monat. Zur Akquisition weiterer Arbeitge- ber im Bereich Haushalthilfe/Reinigung sei der Klägerin eine Übergangsfrist von knapp sechs Monaten zu gewähren, und es sei ihr das erwähnte Einkommen per

1. Juli 2020 anzurechnen (Urk. 29 E. 4.3.2d). Angesichts dessen, dass die Vorinstanz der Klägerin insofern bei der Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge nach einer Übergangsfrist ab 1. Juli 2020 ein hypo- thetisches Nettoeinkommen von Fr. 3´457.- aus einer Tätigkeit im Bereich Haus- haltshilfe/Reinigung bei verschiedenen Arbeitgebern anrechnete, und - entgegen der Klägerin - nicht von ihrer bisherigen (unterbezahlten) Arbeitsstelle bei der J._____ gmbh bzw. ihrer Beschäftigung bei K._____ und den dort tatsächlich er- zielten Einkünften ausging, erweist sich als irrelevant, ob sie noch über diese An- stellungen verfügt. Dass die Klägerin ihre Arbeitsstelle bei K._____ verloren ha- ben soll, geht unabhängig davon nicht über eine blosse Behauptung hinaus. Be- weismittel nannte die Klägerin diesbezüglich keine (vgl. Urk. 31 Rz. 3) und reichte auch keine Kündigung ein. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin - nach dem vorstehend Gesagten (E. 3.2.1 f.) - eine Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit nicht nachzuweisen vermochte, erübrigen sich schliesslich weitere Bemerkungen zu ih- rem pauschalen Vorbringen in Rz. 3 der Berufungsschrift (Urk. 31), wonach ins- besondere eine Tätigkeit als Haushalthilfe wahrscheinlich nicht mehr möglich sei, da diese eine zu grosse Belastung für ihre Schulter darstelle.

- 13 -

E. 3.4 Weitere Mängel im Sinne von Art. 310 ZPO werden in der Berufungsschrift nicht geltend gemacht und sind auch nicht offensichtlich (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.2). Damit bleibt es mit Bezug auf die Unterhaltsverpflichtung der Klägerin ab 1. Juli 2020 beim vorinstanzlichen Entscheid. Die Berufung ist abzu- weisen, soweit auf sie einzutreten ist, und die damit angefochtene Dispositiv-Ziffer 1 lit. b des vorinstanzlichen Urteils ist zu bestätigen. Die übrigen Anordnungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids bleiben unberührt. Entsprechend wird der prozessuale Antrag der Klägerin, das Berufungsverfahren sei mindestens bis zum Entscheid über IV-Leistungen der Klägerin zu sistieren (Urk. 31 S. 2), gegenstandslos. Sollte der Klägerin dereinst eine IV-Rente zuge- sprochen werden, wäre sie im Übrigen auf die Möglichkeit eines Abänderungsver- fahrens zu verweisen.

E. 4 Unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren Die Klägerin ersucht im Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung (Urk. 31 S. 2). Zufolge Aussichtslosigkeit ihrer Berufung (Art. 117 lit. b ZPO, vgl. obige Erwägungen) ist dieses Gesuch jedoch abzuweisen.

E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 5.1 Im Berufungsverfahren beträgt der Streitwert Fr. 24'300.– (monatliche Un- terhaltsverpflichtung der Klägerin von Fr. 450.- ab 1. Juli 2020 bis jedenfalls zur Volljährigkeit von C._____: 54 Monate x Fr. 450.-). Davon ausgehend ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Ver- bindung mit § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1-3 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Sie ist ausgangsgemäss vollumfänglich der mit ihrem Rechtsmittelantrag unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Als im Berufungsverfahren obsiegende Partei hat der Beklagte grundsätzlich An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsvertreterin des Beklagten hatte lediglich eine Stellungnahme zum Sistierungsgesuch zu ver- fassen, weshalb die Gebühr i.S.v. § 13 Abs. 1-2 AnwGebV in Verbindung mit

- 14 - § 4 Abs. 1-3 nicht entstanden ist (vgl. § 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Angesichts des Umstandes, dass Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ den Beklagten bereits vor Vorinstanz vertrat und daher mit dem Prozessstoff vertraut war, rechtfertigt sich für die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen die Festsetzung einer pauschalen Entschädigung von Fr. 500.-.

E. 5.2 Im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen ist die unangefochten gebliebene Regelung der Nebenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. vorne, E. 2.2). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Klägerin um Erstreckung der Berufungsfrist wird abgewie- sen.
  2. Das Sistierungsgesuch der Klägerin wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  3. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
  4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  5. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und Disposi- tiv-Ziffer 1 lit. b des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 20. Januar 2020 wird bestätigt.
  6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.- festgesetzt.
  7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.
  8. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen. - 15 -
  9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Mai 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. N.A. Gerber versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ200003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber Beschluss und Urteil vom 8. Mai 2020 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law and Economics X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Abänderung Unterhalt und weitere Kinderbelange Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 20. Januar 2020 (FK190008-G)

- 2 - Rechtsbegehren: der Klägerin (Urk. 1 S. 2): "1. Die Ziff. 2.1 der 'Abänderung Vereinbarung gemeinsame elterliche Sorge und Unterhaltsregelung Art. 287 Abs. 1 ZGB' vom 19. April 2014 (genehmigt am 6. Mai 2014) sei rückwirkend per 24. April 2018 wie folgt abzuändern: 'Der nicht obhutsberechtigte Elternteil wird verpflichtet, für C._____ bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer angemes- senen Ausbildung einen Unterhaltsbeitrag von CHF 800.00 pro Monat zu leisten. Dies unter der Voraussetzung, dass der zahlungspflichtige Elternteil nach Zahlung des Unterhaltsbeitrags mit seinem Einkommen dennoch sein Existenzminimum erreichen kann. Das Existenzminimum der Kindsmutter liegt bei CHF 3'000.00. Dasjeni- ge des Vaters sei durch das Gericht zu bestimmen. Das über dem je- weiligen Existenzminimum liegende Einkommen ist bis zu einem Maxi- malbetrag von CHF 800.00 an den Unterhalt für C._____ zu bezahlen. Weiter verpflichtet sich der nicht obhutsberechtigte Elternteil zur Gel- tendmachung und zusätzlichen Bezahlung der Kinderzulagen, sofern sie nicht anderweitig bezogen werden.'

2. Der Klägerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und sie sei von Gerichtskosten und Vorschüssen zu befreien und es sei ihr die unterzeichnende Rechtsanwältin als Prozessbeistand zu ernennen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten." Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Mei- len vom 20. Januar 2020 (Urk. 29 = Urk. 32):

1. In teilweiser Gutheissung der Klage werden die Ziff. 2.1. und 2.4. der Vereinbarung vom 19. April 2014 betreffend C._____, genehmigt von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region St. Gallen am 6. Mai 2014, aufgehoben und durch die folgende Fassung ersetzt: Die Klägerin wird verpflichtet, für C._____ die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

a) CHF 0.– vom 24. April 2018 bis 30. Juni 2020,

- 3 -

b) CHF 450.– vom 1. Juli 2020 bis zur Volljährigkeit von C._____ bzw. darüber hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex für Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2019 mit 101.7 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den

1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Index- stand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2021, nach folgender Formel angepasst: ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2019, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages. Gesetzliche und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, auf deren Bezug die Klägerin zugunsten von C._____ Anspruch hat, sind zusätzlich zu bezahlen, soweit diese nicht vom Beklagten bezogen werden. C._____ fehlt zur Deckung des gebührenden Unterhalts jeden Monat folgender Betrag:

a) CHF 800.– vom 24. April 2018 bis 30. Juni 2020,

b) CHF 350.– vom 1. Juli 2020 bis zur Volljährigkeit von C._____ bzw. darüber hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung.

2. Im übrigen Umfang wird die Klage abgewiesen.

3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'500.–.

4. Die Gerichtskosten werden der Klägerin und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt. Der Anteil der Klägerin wird einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinge- wiesen.

- 4 -

5. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.

6. (Mitteilungssatz)

7. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 31 S. 2): "1. Die Ziff. 1 lit. b des Urteils des Bezirksgerichtes Meilen vom 20. Januar 2020 sei wie folgt abzuändern: 'CHF 450.- ab dem Zeitpunkt, an welchem die Berufungsklägerin eine IV-Rente erhält oder wieder einer Arbeitstätigkeit mit einem Mindest- einkommen von CHF 3'460.00 nachgehen kann bis zur Volljährigkeit von C._____ bzw. darüber hinaus bis zum ordentlichen Abschluss ei- ner angemessenen Erstausbildung.'

2. Der Berufungsklägerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen und sie sei von Gerichtskosten und Vorschüssen zu befreien und es sei ihr die unterzeichnende Rechtsanwältin als Prozessbeistand zu ernennen.

3. Das Berufungsverfahren sei mindestens bis zum Entscheid über IV- Leistungen der Berufungsklägerin zu sistieren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Berufungsbeklagten." Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) und der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) sind die Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2007. Mit Vereinbarung vom 19. April 2014 ("Abänderung Vereinbarung gemeinsame elterliche Sorge und Unterhaltsregelung Art. 287 Abs. 1 ZGB") ord- neten die Parteien die bis dahin geltende Regelung (Betreuung und Unterhalt) für C._____ infolge seines Umzugs von der Klägerin zum Beklagten neu. Die Kläge- rin verpflichtete sich zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 700.- ab dem 6. Altersjahr bis zur Vollendung des 12. Altersjahres und danach von Fr. 800.- bis

- 5 - zur Volljährigkeit bzw. Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung (Urk. 3/3 Ziffer 2.1). Diese Vereinbarung wurde von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region St. Gallen am 6. Mai 2014 genehmigt (Urk. 3/3 S. 3). 1.2. Mit Eingabe vom 18. April 2019 machte die Klägerin die Klage um Abände- rung der Unterhaltsregelung betreffend C._____ mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren vor Vorinstanz anhängig (Urk. 1; Urk. 3/2). Der weitere Prozess- verlauf vor Vorinstanz kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 29 E. 2 = Urk. 32 E. 2). Am 20. Januar 2020 erliess die Vorinstanz das vor- stehend wiedergegebene Urteil (Urk. 29). 1.3. Hiergegen erhob die Klägerin innert Frist Berufung mit den vorne zitierten Anträgen und stellte gleichzeitig ein Sistierungsgesuch (Urk. 31 S. 2). Die mit Ver- fügung vom 26. Februar 2020 (Urk. 37) eingeholte Stellungnahme des Beklagten zum Sistierungsgesuch datiert vom 23. März 2020 (Urk. 39) und wurde der Kläge- rin zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 39). 1.4. Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzuläs- sig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

2. Prozessuales 2.1. Die Klägerin ersucht um Gewährung einer Nachfrist zur detaillierten Begrün- dung des Hauptantrages ihrer Berufung (Urk. 31 Rz. 5), was - da im Zeitpunkt der Berufungseinreichung (18. Februar 2020; Urk. 31) die dreissigtägige Berufungs- frist noch nicht abgelaufen war (vgl. Urk. 30/2) - als Gesuch um Erstreckung der Berufungsfrist entgegenzunehmen ist (vgl. OGer ZH LA190030 vom 23.09.2019, E. 2a; OGer ZH LB190047 vom 14.11.2019, E. 3). Die Frist zur Einreichung der Berufung ist eine gesetzliche Frist (Art. 311 Abs. 1 ZPO); als solche kann sie nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO; die Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 132 ZPO würde einzig zur Verbesserung formeller Mängel in Frage kommen). Das Gesuch der Klägerin um Erstreckung der Berufungsfrist ist dem- nach abzuweisen.

- 6 - 2.2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1), welcher bei Entscheiden betreffend Unterhalt erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. statt vieler BGer 5A_797/2012 vom 18. März 2013, E. 3.2.3). In der schriftlichen Berufungsbegrün- dung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanz- liche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) unter anderem voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetz- lichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formge- recht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom

1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). 2.3. Bei Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Be- rufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die von der Klägerin erstmals im Berufungsverfahren eingereichten Ur-

- 7 - kunden (insb. Urk. 35/3-9) sowie ihre daraus abgeleiteten Vorbringen sind somit im Berufungsverfahren zu berücksichtigen.

3. Materielle Beurteilung 3.1. Die Berufung richtet sich (nur) gegen die in Dispositiv-Ziffer 1 lit. b des ange- fochtenen Urteils (Urk. 29) ab 1. Juli 2020 bis zur Volljährigkeit von C._____ bzw. darüber hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbil- dung festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 450.-. Die Klägerin beantragt, es seien monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 450.- ab dem Zeitpunkt, ab welchem sie eine IV-Rente erhalte oder wieder einer Arbeitstätigkeit mit einem Mindesteinkommen von Fr. 3'460.- nachgehen könne, festzusetzen (Urk. 31 S. 2). Die übrigen vorinstanzlichen Anordnungen werden in der Berufungsschrift weder thematisiert noch beanstandet und sind daher nicht Gegenstand des Berufungs- verfahrens. 3.2.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, alles in allem sei der Klägerin der Nach- weis, dass sie in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, nicht gelungen. Die Vor- instanz erwog, in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten müsse der Erfah- rungstatsache Rechnung getragen werden, dass diese im Hinblick auf ihre auf- tragsrechtliche Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagten. Dies gelte genauso für behandelnde Therapeuten. Dies dürfe jedoch nicht dazu führen, dass eine Einschätzung, die von behandelnden Personen stamme, von vornherein als unbeachtlich abgetan werde. Die Vorbehalte, welche der Beklagte bezüglich der Berichte von D._____ (Urk. 3/9-10) äussere, seien allerdings be- rechtigt. Abgesehen davon, dass sie die behandelnde Therapeutin der Klägerin sei, verfüge sie über keine ärztliche Ausbildung und damit nicht über die notwen- dige Fachkompetenz, um die Arbeitsfähigkeit der Klägerin in beweistauglicher Weise beurteilen zu können. Im Nachgang zur Verhandlung vom 3. September 2019 habe die Klägerin einen Kurzbericht vom 10. September 2019 (Urk. 26/50) eingereicht, der nicht nur von D._____, sondern auch von Dr. E._____, ihrer be- handelnden Psychiaterin, ausgestellt worden sei. In diesem Bericht werde der Klägerin erneut eine langfristig eingeschränkte Arbeitsunfähigkeit von 70% attes- tiert und mit der beeinträchtigten psychischen Gesundheit der Klägerin begründet.

- 8 - Zweifel an der fachlichen Befähigung seien im Fall von Dr. E._____ nicht ange- bracht. Dennoch vermöge auch ihr Bericht vom 10. September 2019 die vorhan- denen Bedenken bezüglich der geltend gemachten reduzierten Arbeitsfähigkeit nicht auszuräumen. Im Bericht vom 15. August 2019 von PD Dr. Dr. F._____ und G._____, MSc. Psychologin, von der "H._____" (Urk. 21/43), welche die Klägerin im Auftrag der sie behandelnden Ärztin untersucht hätten, werde zwar festgehal- ten, dass bei der Klägerin aktuell eine depressive Symptomatik in zumindest leichter bis mittelgradiger Ausprägung sowie sehr wahrscheinlich eine Borderline- Persönlichkeitsstörung vorliege. Hinweise dafür, dass diese gesundheitlichen Be- einträchtigungen einen Grad erreichten, welche die Arbeitsfähigkeit der Klägerin einschränkten, enthalte dieser Bericht, entgegen der Darstellung der Klägerin, in- dessen nicht (Urk. 29 E. 4.3.2c). 3.2.2. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Klägerin in Rz. 2 ihrer Berufungs- schrift (Urk. 31) nicht auseinander. Sie legt nicht dar, inwiefern die nachvollzieh- bare Begründung der Vorinstanz unzutreffend sein soll. Vielmehr belässt sie es dabei, die vorinstanzliche Einschätzung pauschal in Abrede zu stellen und ihren bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt zu wiederholen, wonach es ihr aus psychologischen Gründen nicht möglich sei, einer Arbeitstätigkeit von mehr als 70% nachzugehen (vgl. Urk. 1 S. 4; Urk. 20 S. 6 f.; Urk. 25 S. 3). Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht nach Art. 311 ZPO nicht nach (vgl. E. 2.2). Dementsprechend bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass der Kläge- rin der Nachweis einer reduzierten Arbeitsfähigkeit von 70% aus psychologischen Gründen nicht gelungen ist. Zu einem anderen Ergebnis führen auch die im Beru- fungsverfahren von der Klägerin neu eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (Urk. 35/3) nicht. Zunächst wurden diese wiederum von der behandelnden Ärztin der Klägerin Dr. med. E._____ und ausserdem ohne Angabe eines Krankheits- grundes ausgestellt. Sie bescheinigen darüber hinaus lediglich eine Arbeitsunfä- higkeit der Klägerin für die allesamt in der Vergangenheit liegenden Zeiträume vom 17. Oktober 2019 bis 7. November 2019, vom 17. Dezember 2019 bis

22. Januar 2020 und vom 22. Januar 2020 bis 25. Februar 2020. Dass die Kläge- rin aktuell und insbesondere ab dem 1. Juli 2020, sprich ab dem Zeitpunkt, ab welchem mit dem angefochtenen Urteil Unterhaltsbeiträge für C._____ festgesetzt

- 9 - wurden, arbeitsunfähig wäre, ergibt sich daraus jedoch gerade nicht. Wider- sprüchlich erscheint im Übrigen ohnehin, dass die Klägerin eine reduzierte Ar- beitsfähigkeit von 70% geltend macht, währenddem die von ihr als Beweise für diese Behauptung eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ihrer Psychiaterin eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bescheinigen. 3.2.3. Die Klägerin macht im Berufungsverfahren im Weiteren geltend, sie sei derzeit auch aufgrund einer Schulterproblematik zu 100% arbeitsunfähig. Die vor- instanzliche Feststellung, dass sie derzeit zu 100% arbeitsfähig sei, sei damit in mehrfacher Hinsicht unzutreffend. Es sei derzeit noch völlig offen, ab wann sie wieder arbeitsfähig sei und zu wie viel Prozent sie welcher Arbeitstätigkeit werde nachgehen können. Zum Zeitpunkt der Operation an der Schulter sei noch nicht absehbar gewesen, dass dies eine längere Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen werde. Sie sei aktuell bis zu ihrem nächsten Arzttermin am 20. März 2020 zu 100% krankgeschrieben (Urk. 31 Rz. 2). Bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt die (uneinge- schränkte) Untersuchungs- und die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Erstere verpflichtet den Richter, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben. Diese Pflicht ist indes nicht ohne Grenzen und entbindet die Parteien nicht von einer aktiven Mitwirkung am Verfahren. Die Sammlung des entscheidrelevanten Prozessstoffes obliegt vielmehr auch im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime primär den Parteien, welche nach der bundesgerichtli- chen Praxis gehalten sind, Hinweise zum Sachverhalt zu geben und Beweise zu bezeichnen (BGer 5A_485/2012 vom 11. September 2012, E. 5; BGer 5A_776/2012 vom 13. März 2013, E. 6.3.2; BGer 5A_808/2012 vom 29. August 2013, E. 4.3.2, je m.Hinw. auf BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 412 ff.). Der Untersu- chungsgrundsatz ändert auch nichts an der formellen Beweislast (Art. 8 ZGB), welche die Folgen der Beweislosigkeit einer bestimmten Tatsache regelt (BGer 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.4). Die (anwaltlich vertretene) Klägerin kommt ihrer Mitwirkungspflicht bei der Darle- gung des entscheiderheblichen Sachverhalts mit ihren vorstehend wiedergegebe-

- 10 - nen unsubstantiierten Ausführungen in der Berufungsschrift nur ungenügend nach. Sie unterlässt es im Einzelnen darzutun, an was für einer Schulterproble- matik sie leiden soll, und gibt auch keinerlei Anhaltspunkte, wie sich diese konkret bemerkbar macht. Dies geht auch aus den eingereichten Arbeitsunfähigkeits- zeugnissen von Dr. med. I._____ (Urk. 35/4) nicht hervor. Insoweit bleibt auch völlig im Dunkeln, ob und in welchen Tätigkeitsfeldern überhaupt von einer länger- fristigen und insbesondere nach dem 1. Juli 2020 fortbestehenden Arbeitsunfä- higkeit auszugehen wäre. Die Klägerin spricht in Rz. 2 ihrer Berufungsschrift (Urk.

31) selbst davon, "derzeit" arbeitsunfähig bzw. "aktuell bis zu ihrem nächsten Arzttermin am 20. März 2020" krankgeschrieben zu sein. Sie versäumt es - wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 25 S. 3) - zudem darzutun, weshalb derzeit noch völlig offen sein soll, ab wann sie wieder arbeitsfähig ist und zu wie viel Prozent sie welcher Arbeitstätigkeit wird nachgehen können (Urk. 31 Rz. 2 f.). Die im Be- rufungsverfahren neu eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse von Dr. med. I._____ (Urk. 35/4) betreffen wiederum bloss die inzwischen in der Vergangenheit liegende Periode vom 27. August 2019 bis 20. März 2020. Wie der Beklagte in Bezug auf die bereits im vorinstanzlichen Verfahren im Recht liegenden Arbeits- unfähigkeitszeugnisse von Dr. med. I._____ (Urk. 21/44) schon vor Vorinstanz zu Recht vorbrachte (vgl. Prot. I S. 10, 17), vermögen diese Zeugnisse nur eine vo- rübergehende körperliche Einschränkung der Klägerin zu belegen. Weitere Be- weismittel wurden von der Klägerin im Übrigen nicht eingereicht beziehungsweise bezeichnet (vgl. Urk. 31 Rz. 2). Mit der Vorinstanz ist daher von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit der Klägerin auszugehen. 3.3. Die Klägerin bringt weiter vor, das angefochtene Urteil basiere auf der Grundlage, dass sie einerseits zu 50-60% bei der J._____ GmbH tätig sei und da- raus ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 1´800.- erziele sowie ande- rerseits weiteres Einkommen von rund Fr. 500.- netto pro Monat aus ihrer Tätig- keit als Haushaltshilfe bei K._____ erhalte (Urk. 31 Rz. 1). Neben ihrer gesund- heitlichen habe sich auch ihre berufliche Situation seit dem vorinstanzlichen Ent- scheid verändert. Sie habe ihre Arbeitsstellen verloren. K._____ sei auf regel- mässige Unterstützung angewiesen und habe sich einen Ersatz suchen müssen und bei der J._____ GmbH sei ihr die Kündigung zugestellt worden. Die Vo-

- 11 - rinstanz sei in ihrem Entscheid noch davon ausgegangen, dass es ihr möglich sein werde, ab Juli 2020 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3´457.- zu er- reichen. Dies werde kaum möglich sein (Urk. 31 Rz. 3). Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, wie die aktuellen Anstellungen zeigten, habe die Klägerin sowohl im Verkauf als auch im Bereich Haushalthilfe/Reinigung Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Im Bereich der Haushalthilfe/Reinigung könne sie sodann, wie im Fall von K.____, mit den Kunden direkt in Kontakt treten und ei- nen (Arbeits-)Vertrag abschliessen und auf diese Weise deutlich mehr verdienen als mit ihrer Verkaufstätigkeit als Angestellte der J._____ gmbh, wo sie lediglich Fr. 24.- brutto pro Stunde verdiene. Haushalthilfen seien gesucht. Für die Klägerin sei sodann von Vorteil, dass sie Schweizerin sei und deutsch spreche. Es dürfe daher davon ausgegangen werden, dass die Klägerin, ernsthafte Suchbemühun- gen vorausgesetzt, weitere Anstellungen im Bereich Haushalthilfe/Reinigung fin- de. Wie der Beklagte zu Recht bemängle, reichten die Suchbemühungen, welche die Klägerin bislang im Bereich Haushalthilfe/Reinigung getätigt habe, nicht aus, um sich mit der Begründung der fehlenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt und der daraus resultierenden Leistungsfähigkeit von der Pflicht zur Leistung von Un- terhaltsbeiträgen für den minderjährigen C._____ zu befreien. Diese Pflicht habe oberste Priorität und verlange vom Pflichtigen ein Höchstmass an Anstrengung. Von der Klägerin könne erwartet werden, dass sie ihre volle Arbeitskraft im lukra- tiveren Bereich Haushalthilfe/Reinigung einsetze und sich um weitere entspre- chende Stellen bemühe. Mit K._____ habe die Klägerin einen Bruttolohn von Fr. 35.40 pro Stunde vereinbart. Ein Stundenlohn in dieser Höhe dürfte sich im obe- ren Bereich bewegen, und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie auch von weiteren Arbeitgebern eine Entschädigung in diesem Umfang erhalte. Der nötige Spielraum für Lohnverhandlungen sollte jedoch mit einem angenom- menen Durchschnittseinkommen von Fr. 32.- brutto pro Stunde abgedeckt sein. Als Ausgangspunkt werde demnach von einem erzielbaren durchschnittlichen Bruttoeinkommen von Fr. 32.- pro Stunde ausgegangen. Davon ausgehend, dass die Klägerin bei verschiedenen Arbeitgebern in diversen Haushalten tätig sein werde, müsse mit erheblicher Reisezeit gerechnet werden, die sie nicht verrech- nen könne. Ausgehend von einer 100%-igen Erwerbstätigkeit und unter Berück-

- 12 - sichtigung des Umstandes, dass die Klägerin über kein Auto verfüge und daher auf den öffentlichen Verkehr angewiesen sei, sei von rund sechs verrechenbaren Stunden pro Arbeitstag auszugehen. Bei durchschnittlich 21.75 Arbeitstagen pro Monat ergebe dies ein monatliches Bruttoeinkommen (Ferienzuschlag von 10.64% im Stundenlohn von Fr. 32.- eingerechnet) von Fr. 4'176.-. Ausgehend davon, dass die Klägerin die ihr zustehenden Ferien von fünf Wochen pro Jahr beziehe, belaufe sich der monatliche Bruttolohn faktisch somit auf Fr. 3´732.-. Da- von seien die Sozialversicherungsbeiträge von 7.375% (AHV/IV/EO-Abzug: 5.125%; ALV-Abzug: 1.1%; Prämie Krankentaggeld: 1% [kann variieren] = CHF 275.–) abzuziehen. Das der Klägerin anrechenbare, hypothetische Nettoein- kommen liege damit bei Fr. 3'457.‒ pro Monat. Zur Akquisition weiterer Arbeitge- ber im Bereich Haushalthilfe/Reinigung sei der Klägerin eine Übergangsfrist von knapp sechs Monaten zu gewähren, und es sei ihr das erwähnte Einkommen per

1. Juli 2020 anzurechnen (Urk. 29 E. 4.3.2d). Angesichts dessen, dass die Vorinstanz der Klägerin insofern bei der Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge nach einer Übergangsfrist ab 1. Juli 2020 ein hypo- thetisches Nettoeinkommen von Fr. 3´457.- aus einer Tätigkeit im Bereich Haus- haltshilfe/Reinigung bei verschiedenen Arbeitgebern anrechnete, und - entgegen der Klägerin - nicht von ihrer bisherigen (unterbezahlten) Arbeitsstelle bei der J._____ gmbh bzw. ihrer Beschäftigung bei K._____ und den dort tatsächlich er- zielten Einkünften ausging, erweist sich als irrelevant, ob sie noch über diese An- stellungen verfügt. Dass die Klägerin ihre Arbeitsstelle bei K._____ verloren ha- ben soll, geht unabhängig davon nicht über eine blosse Behauptung hinaus. Be- weismittel nannte die Klägerin diesbezüglich keine (vgl. Urk. 31 Rz. 3) und reichte auch keine Kündigung ein. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin - nach dem vorstehend Gesagten (E. 3.2.1 f.) - eine Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit nicht nachzuweisen vermochte, erübrigen sich schliesslich weitere Bemerkungen zu ih- rem pauschalen Vorbringen in Rz. 3 der Berufungsschrift (Urk. 31), wonach ins- besondere eine Tätigkeit als Haushalthilfe wahrscheinlich nicht mehr möglich sei, da diese eine zu grosse Belastung für ihre Schulter darstelle.

- 13 - 3.4. Weitere Mängel im Sinne von Art. 310 ZPO werden in der Berufungsschrift nicht geltend gemacht und sind auch nicht offensichtlich (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.2). Damit bleibt es mit Bezug auf die Unterhaltsverpflichtung der Klägerin ab 1. Juli 2020 beim vorinstanzlichen Entscheid. Die Berufung ist abzu- weisen, soweit auf sie einzutreten ist, und die damit angefochtene Dispositiv-Ziffer 1 lit. b des vorinstanzlichen Urteils ist zu bestätigen. Die übrigen Anordnungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids bleiben unberührt. Entsprechend wird der prozessuale Antrag der Klägerin, das Berufungsverfahren sei mindestens bis zum Entscheid über IV-Leistungen der Klägerin zu sistieren (Urk. 31 S. 2), gegenstandslos. Sollte der Klägerin dereinst eine IV-Rente zuge- sprochen werden, wäre sie im Übrigen auf die Möglichkeit eines Abänderungsver- fahrens zu verweisen.

4. Unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren Die Klägerin ersucht im Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung (Urk. 31 S. 2). Zufolge Aussichtslosigkeit ihrer Berufung (Art. 117 lit. b ZPO, vgl. obige Erwägungen) ist dieses Gesuch jedoch abzuweisen.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Im Berufungsverfahren beträgt der Streitwert Fr. 24'300.– (monatliche Un- terhaltsverpflichtung der Klägerin von Fr. 450.- ab 1. Juli 2020 bis jedenfalls zur Volljährigkeit von C._____: 54 Monate x Fr. 450.-). Davon ausgehend ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Ver- bindung mit § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1-3 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Sie ist ausgangsgemäss vollumfänglich der mit ihrem Rechtsmittelantrag unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Als im Berufungsverfahren obsiegende Partei hat der Beklagte grundsätzlich An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsvertreterin des Beklagten hatte lediglich eine Stellungnahme zum Sistierungsgesuch zu ver- fassen, weshalb die Gebühr i.S.v. § 13 Abs. 1-2 AnwGebV in Verbindung mit

- 14 - § 4 Abs. 1-3 nicht entstanden ist (vgl. § 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Angesichts des Umstandes, dass Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ den Beklagten bereits vor Vorinstanz vertrat und daher mit dem Prozessstoff vertraut war, rechtfertigt sich für die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen die Festsetzung einer pauschalen Entschädigung von Fr. 500.-. 5.2. Im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen ist die unangefochten gebliebene Regelung der Nebenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. vorne, E. 2.2). Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Klägerin um Erstreckung der Berufungsfrist wird abgewie- sen.

2. Das Sistierungsgesuch der Klägerin wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und Disposi- tiv-Ziffer 1 lit. b des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 20. Januar 2020 wird bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.

4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das zweitinstanzliche Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.

- 15 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Mai 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. N.A. Gerber versandt am: mc