Sachverhalt
von Amtes wegen zu erforschen hat und nicht an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden ist (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 280 N 5; vgl. auch BGE 128 III 411 E. 3.2.1). Die Untersuchungsmaxime wirkt dabei umfas- send, d.h. zugunsten sämtlicher Parteien (BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Ausserdem führt sie dazu, dass die Partei- en auch dann neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren vorbrin- gen können, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die Geltung der Offizialmaxime bewirkt zusätz- lich, dass das Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) nicht zum Tragen kommt (BGE 129 III 417 E. 2.1.1). 2.3. Trotz Untersuchungs- und Offizialmaxime haben die Parteien aber das Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozess- stoffs mitzuwirken (Mitwirkungspflicht; BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015, E. 4.2; ; publ. in: ZR 110 Nr. 80; FamKomm Scheidung/Schweighauser, Anh. ZPO Art. 296 N 10 f.). Diese Pflicht drängt sich umso mehr auf, wenn der Schuldner eine Herabsetzung des von ihm geschuldeten Unterhaltsbeitrages erreichen will (BGE 128 III 411 E. 3.2.1) sowie bei anwaltlicher Vertretung beider Parteien ( ; vgl. auch BGE 141 III 569 E. 2.3.1 f.). Entsprechend ist in der Berufungsbegründung hinreichend genau darzulegen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten sei bzw. an einem der genannten Mängel leide und deshalb abgeändert werden müsste. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwä- gungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präzisen Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erho-
- 11 - ben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru- fungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Begründungslast; BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1.). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Die Rechtsmittelinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurtei- lung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22).
3. Spezifizierung der Rechtsbegehren 3.1. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. In der Berufungseingabe hat die Partei Rechtsbegehren zu stellen, mit welchen sie zum Ausdruck bringt, welche Rechtsfolgen sie im Berufungsver- fahren anstrebt (Rechtsfolgebehauptung) und inwiefern sie das Gericht hierzu um Rechtsschutz ersucht (Rechtsschutzantrag) (BGer 5A_775/2018 vom 15. April 2019, E. 3.4.). Ausserdem ist die Berufung innerhalb der gesetzlichen und damit nicht erstreckbaren Frist (vgl. Art. 311 Abs. 1 und Art. 314 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO) einzureichen. Mangelhafte Berufungsschriften sind nach den allgemeinen Vorschriften von Art. 132 ZPO zur Verbesserung zurückzuschi- cken. Da die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid aber innerhalb der Berufungsfrist vollständig vorzutragen sind, ist eine Ergänzung oder Vervollstän- digung der Berufung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht möglich (BK ZPO- Sterchi, Art. 311 N 21). Ein zweiter Schriftenwechsel, die Ausübung des soge- nannten freiwilligen Replikrechts oder eine Berufungsverhandlung dienen nicht dazu, die bisherige Kritik am angefochtenen Entscheid zu vervollständigen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 3.2. Nach dem Gesagten ist auf den mehrfach vorgebrachten Vorbehalt des Beklagten, nach Offenlegung der relevanten Zahlen zur Unterhaltsberechnung
- 12 - der Klägerin 1 seine Rechtsbegehren und seine Begründung anzupassen resp. zu spezifizieren und weiter zu erläutern (vgl. u.a. Urk. 85 S. 8 und S. 12), nicht näher einzugehen. III. (Materielle Beurteilung)
1. Allgemein 1.1. Der Beklagte rügt zusammengefasst, die Vorinstanz habe ihm in der Un- terhaltsberechnung für die Klägerin 2 ein zu hohes und der Klägerin 1 ein zu tie- fes Einkommen angerechnet. Ausserdem habe sie den Bedarf aller Parteien falsch festgesetzt, indem sie nicht – wie dies bei Mankofällen zu erfolgen hätte – auf den familienrechtlichen Notbedarf abgestellt, sondern weitere Bedarfspositio- nen berücksichtigt habe (Urk. 85 S. 12 ff.). 1.2. Für die grundsätzlichen Prämissen zum Kindesunterhalt – unverheirateter Eltern – und dessen Berechnung kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Aus- führungen und die dort aufgeführten Zitate aus Lehre und Rechtsprechung ver- wiesen werden (Urk. 86 S. 7 ff.).
2. Einkommen des Beklagten in den Jahren 2017 und 2018 2.1. Die Vorinstanz ging für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge an die Klä- gerin 2 beim Beklagten von einem Erwerbseinkommen aus unselbständiger Er- werbstätigkeit von Fr. 6'340.– netto aus. Dabei stellte sie nicht auf die eingereich- ten Buchhaltungsunterlagen seiner Einzelfirma für die Jahre 2017 und 2018 und seine Steuerunterlagen für das Jahr 2018 ab (Urk. 12/8; Urk. 53/1 und Urk. 73/1), sondern auf seine Bankunterlagen für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum
30. November 2018 (Urk. 44/3 und 4; Urk. 70/1 und 2) resp. die darin ausgewie- senen Kontobezüge für private Bedürfnisse. Ihr Vorgehen begründete sie damit, dass die eingereichte Buchhaltung nicht nachvollziehbar und "zumindest nicht vollständig ordnungsgemäss" sei. Ausserdem habe es der Beklagte trotz mehrfa- cher Aufforderung unterlassen, sachdienliche Unterlagen zu liefern (Urk. 86
- 13 - S. 14 ff.). Dem vorinstanzlichen Urteil sind folgende Bemängelungen zu den ein- gereichten Buchhaltungsunterlagen zu entnehmen:
– Mit den ausgewiesenen monatlichen Beträgen von Fr. 2'603.– für das Jahr 2017 resp. Fr. 1'455.– für das Jahr 2018 habe der Beklagte seine Lebenshaltungskosten kaum resp. nicht bestreiten können (Urk. 86 S. 14).
– In der Erfolgsrechnung für das Jahr 2017 werde im Verhältnis zum Um- satz (rund Fr. 182'500.–) ein überhöhter und nicht spezifizierter Verwal- tungsaufwand (rund Fr. 35'000.–) sowie ein überhöhter Reiseaufwand (Fr. 17'000.–) ausgewiesen. Zudem könne die Position für "Materialauf- wand Produktion" (Fr. 73'150.–) nicht nachvollzogen werden, da die Tä- tigkeit des Beklagten nach eigener Darstellung zur Hauptsache im Vermit- teln von Arbeiten und Arbeitern bestehe (Urk. 86 S. 15).
– Bei der Buchhaltung für das Jahr 2018 ergäben sich erhebliche Missver- hältnisse. So sei z.B. unklar, weshalb sich neu ein hoher Posten "Be- triebsstoffe" (2017: Fr. 0.–; 2018: rund Fr. 9'300.–) ergebe und sich die Positionen "Versicherungen" (2017: Fr. 0.–; 2018: rund Fr. 5'700.–) sowie "Telefon, Internet und Porti" (2017: rund Fr. 1'650.–; 2018: rund Fr. 6'290.–) im Vergleich zum Vorjahr stark erhöhten (Urk. 86 S. 15).
– Zudem könnten die Abschreibungen (2017: rund Fr. 660.–; 2018: Fr. 8'920.–) ohnehin nicht berücksichtigt werden (Urk. 86 S. 15). 2.2. Der Beklagte kritisiert in seiner Berufungsschrift die Hochrechnung seines Einkommens anhand der Bankunterlagen und verlangt, es sei ihm ein monatli- ches Einkommen für das Jahr 2017 von Fr. 2'603.– und für das Jahr 2018 von Fr. 1'455.– anzurechnen. Schliesslich sei den eingereichten Buchhaltungsunterla- gen für das Jahr 2017 ein Jahresgewinn von Fr. 31'238.– und für das Jahr 2018 ein solcher von Fr. 17'461.– zu entnehmen. Indem die Vorinstanz ohne weitere Abklärungen und ohne dies in nachvollziehbarer Weise zu begründen, davon
- 14 - ausgegangen sei, die Buchhaltungsunterlagen seien nicht korrekt, habe sie ihr Ermessen überschritten (Urk. 85 S. 12 f.). 2.3. Grundsätzlich ist bei Selbständigerwerbstätigen das Einkommen gestützt auf die Bilanz- und Erfolgsrechnung sowie die Steuerunterlagen zu bestimmen. Sollten aber Indizien bestehen, dass das ausgewiesene nicht mit dem tatsächli- chen Einkommen übereinstimmt, kann das massgebende Einkommen auch an- hand der Lebenshaltungskosten resp. den getätigten Privatbezügen ermittelt wer- den (BGE 143 III 617 E. 5.4.2 m.w.H.; FamKomm Scheidung/Schweighauser, Art. 285 ZGB N 128). Entgegen der Ansicht des Beklagten setzte sich die Vor- instanz eingehend mit den eingereichten Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Jahre 2017 und 2018 für die Einzelunternehmung des Beklagten auseinander und legte nachvollziehbar dar, weshalb sie zur Ermittlung seiner finanziellen Verhält- nisse auf die von ihm eingereichten Bankunterlagen zurückgriff. Anders verhält es sich mit dem Einwand des Beklagten. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Bemängelungen der Vorinstanz an den eingereichten Buchhaltungsunterla- gen erfolgte nicht. Ebenso wenig sind der Berufungsschrift begründete Rügen zur vorinstanzlichen Einkommenshochrechnung resp. zur Schlussfolgerung der Vor- instanz, der Beklagte habe Fr. 164'842.– innerhalb von 26 Monaten für private Bedürfnisse verwendet (vgl. Urk. 86 S. 16 f.), zu entnehmen. Der Einwand des Beklagten, von der Steuerbehörde seien die Unterlagen akzeptiert worden (Urk. 85 S. 13), vermag nicht zu greifen. Einerseits hat er seine Behauptung nicht belegt und andererseits ist das Gericht nicht an Feststellungen oder Würdigun- gen, welche die Steuerbehörde zu eingereichten Steuerunterlagen macht, gebun- den. Darüber hinaus hat der Beklagte in seiner Berufungsschrift auch nicht näher dargelegt, welche weitergehenden Abklärungen oder Würdigungen die Vorinstanz zu den Buchhaltungsunterlagen hätte tätigen sollen. 2.4. Die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Festsetzung des Einkommens des Beklagten ihr Ermessen überschritten (Urk. 85 S. 13), ist nach dem Gesagten un- begründet. Ebenso konnte der Beklagte nicht darlegen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf sein Einkommen für die Jahre 2017 und 2018 falsch festgestellt.
- 15 -
3. Einkommen des Beklagten für das Jahr 2019 3.1. Für das Jahr 2019 bringt der Beklagte erstmals (infolge des Zeitablaufs) mit seiner Berufungsschrift vor, sein monatliches Einkommen sei nach Erstellung des Jahresabschlusses 2019 zu berechnen. Die entsprechende Bilanz und die Er- folgsrechnung lägen noch nicht vor, würden jedoch nach Erstellung umgehend ins Recht gelegt. Es werde sich zeigen, dass die Geschäfte im Jahr 2019 nicht bes- ser als im Vorjahr ausgefallen seien (Urk. 85 S. 10 und S. 13 f.). 3.2. Bislang hat der Beklagte die Bilanz und Erfolgsrechnung 2019 für seine Einzelunternehmung nicht eingereicht. Gründe hierfür sind nicht ersichtlich. Ein weiteres Zuwarten erscheint unter Hinweis auf die Bemerkungen zu den vorange- gangenen Jahresabschlüssen nicht angebracht. Entsprechend ist auf die vorlie- genden Akten abzustellen. 3.3. Der Beklagte mutmasst in seiner Berufungsschrift, für das Jahr 2019 sei kein besserer Geschäftsabschluss zu erwarten. Dass ein schlechterer vorliege, bringt er aber auch nicht vor (Urk. 85 S. 13). Dies reicht jedoch nicht aus, um die Erwägung der Vorinstanz umzustossen, es seien keine Anhaltspunkte auszu- machen, wonach sich die Einkommenssituation des Beklagten für das Jahr 2019 verändert hätte und für die künftige Entwicklung verändern würde (Urk. 86 S. 17). Entsprechend ist es dabei zu belassen.
4. Einkommen des Beklagten ab März/April 2020 4.1. Zusätzlich wendet der Beklagte ein, dass er sich entschlossen habe, nach D._____ zu ziehen, wo ihm bereits eine Arbeit in Aussicht gestellt worden sei. Hierbei handle es sich um einen Job als Elektriker mit einem monatlichen Ver- dienst von ca. EUR 1'400.–. Entsprechend sei für die Zeit ab März/April 2020 von diesem Einkommen auszugehen, was umgerechnet ca. Fr. 1'500.– entspreche. Als Grund für seinen Wegzug nach D._____ bringt der Beklagte die schlechte wirtschaftliche Entwicklung seiner Einzelunternehmung sowie die Pflegebedürftig- keit seiner in D._____ lebenden und seit dem tt.mm.2019 verwitweten Mutter vor (Urk. 85 S. 9).
- 16 - 4.2. Die Pflege- und Unterstützungsbedürftigkeit seiner Mutter mögen dafür sprechen, dass der Beklagte beabsichtigt, nach D._____ auszuwandern. Ob und wann dies aber konkret der Fall sein wird, ist der Berufungsschrift nicht zu ent- nehmen. Der Beklagte ging für die Zeit ab März/April 2020 von einem Einkommen von ca. EUR 1'400.– aus (Urk. 85 S. 14). Aufgrund der gegenwärtigen besonde- ren Situation in D._____ bedingt durch die Covid-19-Pandemie ist es jedoch frag- lich, ob der Beklagte den behaupteten Stellenantritt im März oder April 2020 reali- sieren konnte und seither in D._____ lebt. Allfällige Unterlagen, welche für den Umzug nach D._____ und insbesondere das behauptete Anstellungsverhältnis in D._____ sowie den vorgebrachten Lohn sprechen, reichte der Beklagte weder ein noch legte er dar, weshalb ihm dies nicht möglich gewesen sei. Der Berufungs- schrift ist noch nicht einmal der Name und die Adresse seines zukünftigen Arbeit- gebers zu entnehmen, weshalb seine Behauptungen betreffend die in Aussicht gestellte Anstellung keiner Überprüfung zugänglich sind. Daraus folgt, dass der Beklagte seine veränderten Verhältnisse ab März/April 2020 nicht hinreichend substantiiert vorgebracht und zudem nicht belegt hat, weshalb nicht auf sie abge- stellt werden kann.
5. Einkommen der Klägerin 1 5.1. Zu den Einkommensverhältnissen der Klägerin 1 erwog die Vorinstanz zu- sammengefasst, dass sie seit dem 4. September 2018 als Damen-Coiffeuse mit einem wöchentlichen Arbeitspensum von 22.5 Stunden erwerbstätig sei. Anhalts- punkte, wonach sie in der Zeit davor mehr gearbeitet hätte, lägen nicht vor. Aus- gehend von der Lohnabrechnung für den Monat Oktober 2018 (Urk. 42/2) und nach Abzug des darin enthaltenen Feriengelds ergebe sich ein monatliches Net- toeinkommen von Fr. 2'082.–. Da die Provisionen und Trinkgelder unklar seien, solche in geringen Ausmass aber hinzukämen (Notorietät), sei der Betrag auf Fr. 2'200.– aufzurunden (Urk. 86 S. 10). 5.2. Hiergegen wendet der Beklagte ein, die Unterlagen über die Einkommens- verhältnisse der Klägerin 1 seien weder vollständig noch aktuell. So verneine die Vorinstanz für die Zeit von April 2018 bis August 2018 ohne entsprechende Bele- ge ein Erwerbseinkommen der Klägerin 1. Weiter kritisiert er, die Vorinstanz habe
- 17 - die Lohnabrechnung vom Oktober 2018 als massgebendes Dokument angese- hen, um das Einkommen der Klägerin 1 für die Zeit ab September 2018 zu be- rechnen. Zwischen der Lohnabrechnung und dem Entscheid der Vorinstanz sei aber mehr als ein Jahr vergangen, wobei in dieser Zeit sich sehr viel in Bezug auf die berufliche Situation und die Einkommensverhältnisse ändern könne. Die Lohnabrechnung sei auch nicht repräsentativ für die tatsächlichen Einkommens- verhältnisse der Klägerin 1, da sie ihre Stelle erst im September 2018 angetreten habe. Ausserdem sei sie im Stundenlohn angestellt und somit würde jede einzel- ne Stunde resp. Überstunde vergütet. Hinzu komme, dass die Klägerin 1 gemäss Arbeitsvertrag Anspruch auf eine Umsatzbeteiligung an den Dienstleistungen und dem Verkauf habe, wobei es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass die Dienstleistungen und Verkäufe mit der Dauer der Anstellung zunähmen. In- dem die Vorinstanz vor Erlass des Urteils keine aktuellen Unterlagen zu den Ein- kommensverhältnissen der Klägerin 1 eingefordert habe, sei sie ihrer Pflicht zur Feststellung des Sachverhalts nicht nachgekommen und habe diesen mutmass- lich falsch festgestellt. Es sei nunmehr im Berufungsverfahren die Klägerin 1 zu verpflichten, ihre Einkommensverhältnisse offenzulegen (Urk. 85 S. 14 ff.). 5.3. a) Die Beanstandung zum Einkommen der Klägerin inklusive der damit im Zusammenhang stehenden Editionsbegehren basiert ausschliesslich auf Mut- massungen und genügt insofern den Anforderungen an eine Berufungsschrift nicht. Selbst unter Beachtung der Untersuchungsmaxime besteht aus folgenden Gründen kein Anlass zu Weiterungen.
b) Der Beklagte vermutet eine Arbeitstätigkeit der Klägerin 1 ab April 2018. Letztere hat indes die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit als Coiffeuse zu 50 % ab September 2018 behauptet und dokumentiert (Urk. 42/1). Damit korrespondiert auch der eingereichte Vertrag zu einem Krippenplatz für die Klägerin 2 vom
10. September 2018 (Urk. 40/2). Die Klägerin 1 hat ihre Arbeitskraft mithin noch vor dem 2. Geburtstag der unter ihrer alleinigen Obhut stehenden Tochter zur Hälfte ausgenutzt. Der Beklagte setzt sich ferner nicht konkret mit dem von der Vorinstanz bereits im Einkommen der Klägerin 1 berücksichtigten und angemes- sen erscheinenden Zuschlag für Provisionen und Verkäufe von Fr. 118.– (Urk. 86
- 18 - S. 10) auseinander. Anhaltspunkte, dass sich etwas am Anstellungsverhältnis der Klägerin 1 geändert hat, sind damit weder der Berufungsschrift noch den weiteren Akten zu entnehmen.
c) Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung.
6. Bedarf der Parteien 6.1. Vorinstanzliche Bedarfsberechnung Die Vorinstanz ging von folgenden Bedarfspositionen aus. Für die Klägerin 1 (Urk. 86 S. 19): Beträge in Fr. 1.4.18 bis 1.9.18 bis 1.4.19 1.9.21 1.10.26 1.10.28 Ab 31.8.18 31.3.19 bis bis bis bis 1.9.29 31.8.21 30.9.26 30.9.28 31.8.29
1) Grundbetrag 1'350.– 1'350.– 1'350.– 1'350.– 1'350.– 1'350.– 1'350.–
2) Wohnkosten 766.– 766.– 1'000.– 1'000.– 1'000.– 1'000.– 1'000.–
3) Krankenkasse 262.– 262.– 262.– 262.– 262.– 262.– 262.–
4) Versicherung 15.– 15.– 15.– 15.– 15.– 15.– 15.–
5) Billag/Serafe 38.– 38.– 30.– 30.– 30.– 30.– 30.–
6) Kommunikation 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– 7)Transportkosten 85.– 125.– 125.– 125.– 125.– 125.– 125.–
8) Verpflegung 0.– 105.– 105.– 105.– 105.– 105.– 170.–
9) Steuern 2.– 2.– 100.– 100.– 100.– 100.– 350.–
1) recte: 2'763.–
- 19 - Für die Klägerin 2 (Urk. 86 S. 21): Beträge in Fr. 1.4.18 1.9.18 1.4.19 1.9.21 1.10.26 1.10.28 Ab 1.9.29 bis bis bis bis bis bis 31.8.18 31.3.19 31.8.21 30.9.26 30.9.28 31.8.29
1) Grundbetrag 400.– 400.– 400.– 400.– 600.– 600.– 600.–
2) Wohnkosten 384.– 384.– 500.– 500.– 500.– 500.– 500.–
3) Krankenkasse 33.– 33.– 33.– 33.– 33.– 33.– 33.–
9) Ungedeckte Ge- 10.– 10.– 10.– 10.– 10.– 10.– 10.– sundheitskosten
5) Fremdbetreu- 0.– 150.– 330.– 210.– 210.– 210.– -- ungskosten
6) Kommunikation 0.– 0.– 0.– 0.– 40.– 40.– 40.– Für den Beklagten (Urk. 86 S. 23): Beträge in Fr. 1.4.18 1.9.18 1.4.19 1.9.21 1.10.26 1.10.28 bis Ab bis bis bis bis bis 31.8.29 1.9.29 31.8.18 31.3.19 31.8.21 30.9.26 30.9.28
1) Grundbetrag 1'200.– 1'200.– 1'200.– 1'200.– 1'200.– 1'200.– 1'200.–
2) Wohnkosten 820.– 820.– 820.– 820.– 820.– 1'200.–1) 1'200.–1)
3) Krankenkasse 423.– 423.– 423.– 423.– 423.– 1'200.–2) 1'200.–2)
4) Versicherung 15.– 15.– 15.– 15.– 15.– 15.– 15.–
5) Billag/Serafe 38.– 38.– 30.– 30.– 30.– 30.– 30.–
6) Kommunikation 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– 7)Transportkosten 175.– 175.– 175.– 175.– 175.– 175.– 175.–
8) auswärt. Ver- 200.– 200.– 200.– 200.– 200.– 200.– 200.– pflegung
9) Kosten Besuchs- 450.– 450.– 450.– 450.– 450.– 450.– 450.– rechtsausübung
10) Steuern 2.– 2.– 200.– 200.– 200.– 200.– 200.–
1) recte: 820.–
2) recte: 423.– 6.2. Bedarf nach Umzug nach D._____
a) Vorab ist über den Einwand des Beklagten zu befinden, wonach ihm nach dem Umzug nach D._____ ein Bedarf von Fr. 1'000.– (ohne Berücksichti-
- 20 - gung der Alimente und der Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts der Klä- gerin 2) anzurechnen sei, was 40 Prozent seines Bedarfes in der Schweiz ent- spreche. Die effektiven Zahlen werde er noch anhand von Dokumenten ins Recht legen, sobald er hierüber verfüge (Urk. 85 S. 19).
b) Bis anhin reichte der Beklagte keine Belege zu seinem Umzug nach D._____ im März/April 2020 ein. Wie bereits im Zusammenhang mit seinem Ein- kommen ausgeführt wurde (vgl. E. III.4.2.), vermag er auch in Bezug auf seinen Bedarf nicht hinreichend darzutun, dass ein Umzug erfolgte, weshalb die von ihm behaupteten veränderten Verhältnisse bei seiner Bedarfsberechnung nicht zu be- rücksichtigen sind. 6.3. Anwendung des familienrechtlichen Notbedarfs bei Mankosituationen
a) An der vorinstanzlichen Bedarfsberechnung bemängelt der Beklagte, dass bei schlechten finanziellen Verhältnissen, wie sie vorliegend bei den Partei- en bestünden, lediglich der betreibungsrechtliche Grundbetrag, die Wohnkosten, die Grundversicherung der Krankenkasse sowie berufsbedingte Kosten für Transport und auswärtige Verpflegung in der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden dürften. Die weiteren Kosten seien im betreibungsrechtlichen Grundbe- trag enthalten und hätten entsprechend von der Vorinstanz nicht angerechnet werden dürfen (Urk. 85 S. 12).
b) Wie die Vorinstanz bereits darlegte, hat der Unterhaltsbeitrag nach Art. 285 Abs. 1 ZGB den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern zu entsprechen (vgl. Urk. 86 S. 7). Reichen die vor- handenen Mittel aber offensichtlich nicht aus, um den familienrechtlichen Notbe- darf aller Parteien zu decken, liegt eine Mangellage vor. Je knapper die finanziel- len Verhältnisse sind, desto mehr haben sich die zu berücksichtigenden Bedarfs- positionen der Parteien dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum anzunä- hern. Demgegenüber können sie grosszügiger bestückt werden, je mehr Mittel vorhanden sind (Philip Maier, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbei- trägen, FamPra 2020, S. 334 f.). Daraus kann jedoch nicht per se geschlossen werden, dass starr sämtliche Bedarfspositionen, welche im betreibungsrechtlichen
- 21 - Existenzminimum nicht anerkannt sind, aus der Bedarfsberechnung der Parteien zu streichen sind, insbesondere wenn das Manko sich lediglich im Betreuungsun- terhalt niederschlägt. Dennoch ist dem Beklagten beizupflichten, dass, solange die Mankosituation besteht, eine Berücksichtigung weiterer Bedarfspositionen als der betreibungsrechtliche Grundbetrag, die Wohnkosten, die Grundversicherung der Krankenkasse sowie berufsbedingte Kosten für Transport und auswärtige Verpflegung nur ausnahmsweise und in begründeten Fällen gerechtfertigt er- scheint.
c) Ergänzend ist anzufügen, dass sich die Bedarfsbestimmung der Parteien trotz der zahlreichen Positionen und Phasen einer exakten Berechnung entzieht und zu einem erheblichen Teil auch vom gerichtlichen Ermessen abhängt. Auf- grund der zahlreichen Ungenauigkeiten und Pauschalisierungen rechtfertigt es sich auch, die einzelnen Posten auf Frankenbeträge zu runden. 6.4. Wohnkosten des Beklagten
a) In Bezug auf seine Miete bringt der Beklagte vor, sie habe im Jahr 2019 Fr. 830.– betragen (Urk. 85 S. 18).
b) Dem Mietvertrag vom 15. März 2018 ist zu entnehmen, dass der monat- liche Mietzins im ersten Jahr Fr. 600.–, im zweiten Fr. 610.– und im dritten Fr. 620.– betrug. Hinzu kommen die Nebenkosten von monatlich Fr. 120.– sowie die monatliche Miete für den Parkplatz von Fr. 100.– (Urk. 12/6). Da der Beklagte nachgewiesen hat, dass er für seine Arbeit ein Auto braucht, ist auch die Anrech- nung der Miete für den Parkplatz angebracht (vgl. Urk. 85 S. 17).
c) Die Abstufungen des Mietvertrages des Beklagten überschneiden sich nicht exakt mit den von der Vorinstanz für die Unterhaltsberechnung herangezo- genen Phasen. Eine Berücksichtigung von weiteren Phasen erscheint aufgrund der geringen Differenz von jeweils Fr. 10.– pro Jahr resp. Fr. 20.– innerhalb von drei Jahren nicht angezeigt. Trotzdem ist soweit als möglich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wo diese bekannt sind. Entsprechend erscheint es an- gebracht, in Abweichung von der vorinstanzlichen Berechnung dem Bedarf des
- 22 - Beklagten für die Phase ab dem 1. September 2018 bis 31. März 2019 einen Mietzins von Fr. 830.– und ab dem 1. April 2019 einen solchen von Fr. 840.– an- zurechnen. 6.5. Krankenkassenkosten der Klägerin 1
a) Zu den Krankenkassenkosten der Klägerin 1 macht der Beklagte gel- tend, der Betrag für die Grundversicherung könne nicht aus den eingereichten Unterlagen eruiert werden. Aufgrund der Krankenkassenpolice der Klägerin 2 sei aber zu vermuten, dass auch die Klägerin 1 über diverse Zusatzversicherungen verfüge, weshalb der ihr anzurechnende Betrag tiefer als Fr. 262.– liegen dürfte und er von einem mutmasslichen Betrag von Fr. 200.– ausgehe (Urk. 85 S. 20).
b) Dem Beklagten ist beizupflichten, dass bei knappen Verhältnissen grundsätzlich lediglich die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung, ab- züglich einer allfälligen Prämienverbilligung, im Bedarf zu berücksichtigen sind (BGE 134 III 323 E. 3; OGer ZH LC110043 vom 29. März 2012, E. 7.4; vgl. zu- dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zu den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums vom 16. September 2009 [fortan Kreisschreiben] Ziff. III. 2.). Die Vorinstanz hielt zur Krankenkassenprämie der Klägerin 1 fest, dass diese abzüg- lich der individuellen Prämienverbilligung (Urk. 14/4) und entsprechend dem ein- gereichten Beleg vom tt. Oktober 2017 (Urk. 14/2) monatlich Fr. 262.– betrage (Urk. 86 S. 20). Dabei liess sie aber unerwähnt, dass in der Kostenzusammenstel- lung für das Jahr 2017 monatliche Kosten für Zusatzversicherungen der Kläge- rin 2 von Fr. 46.– ausgewiesen wurden (Urk. 5/12). Dem Einwand des Beklagten ist zu folgen. Die Kosten für die Zusatzversicherungen der Klägerin 1 sind von den vorinstanzlichen Krankenkassenkosten abzuziehen und lediglich Fr. 216.– in allen Phasen bis auf diejenige vom 1. September 2018 bis 31. März 2019 – in welcher ein hinreichender Überschuss ausgewiesen wird (vgl. E. III. 7.3.) – anzu- rechnen.
- 23 - 6.6. Krankenkassenkosten der Klägerin 2
a) Gegen die von der Vorinstanz im Bedarf der Klägerin 2 berücksichtigten Krankenkassenkosten wendet der Beklagte ebenfalls ein, die Vorinstanz habe die Zusatzversicherungen miteingerechnet, was bei schlechten finanziellen Verhält- nissen unzulässig sei. Entsprechend sei nur ein monatlicher Betrag von Fr. 13.40 zu berücksichtigen (Urk. 85 S. 23 f.).
b) Die Vorinstanz rechnete dem Bedarf der Klägerin 2 ohne nähere Be- gründung nebst den Krankenkassenbeiträgen für die obligatorische Krankenversi- cherung auch noch die Kosten mehrerer überobligatorischer Zusatzversicherun- gen in der Höhe von monatlich Fr. 19.– an (Urk. 86 S. 21; Urk. 14/2).
c) Der überobligatorische Schutz für die Klägerin 2 gemäss Versicherungs- police vom tt. Oktober 2017 (Urk. 14/2) betreffend Unfall, Invalidität, Tod, Präven- tion und Hospitalisierung im Umfang von Fr. 12.– ist in Phasen, in denen eine Mankosituation besteht, aus ihrem Grundbedarf zu begleichen. Demgegenüber erscheint es angebracht, der Klägerin 2 die Zusatzversicherung für Brillen, Zahn- behandlungen, Medikamente und weitere Leistungen von monatlich Fr. 7.– in al- len Phasen anzurechnen, zumal es sich hierbei um wahrscheinliche Kostenrisiken handelt, mit welchen ein heranwachsendes Kind und seine Eltern konfrontiert sind und die insbesondere bei schlechten finanziellen Verhältnissen das Budget sprengen können. Entsprechend sind in Abweichung zur vorinstanzlichen Be- rechnung im Bedarf der Klägerin 2 für die Mankophasen vom 1. April 2018 bis
31. August 2018 sowie vom 1. April 2019 bis 30. September 2026 lediglich Kosten für die Krankenkasse im Umfang von Fr. 20.– zu berücksichtigen. 6.7. Krankenkassenkosten des Beklagten In Bezug auf seine eigenen Krankenkassenkosten macht der Beklagte für das Jahr 2018 einen Betrag von Fr. 387.– und für das Jahr 2019 einen von Fr. 322.– geltend, welche ausgewiesen (Urk. 85 S. 17 f.; Urk. 12/11; Urk. 89/2) und entsprechend in seiner Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sind.
- 24 - 6.8. Ungedeckte Gesundheitskosten der Klägerin 2
a) Auch gegen die Berücksichtigung der ungedeckten Gesundheitskosten im Bedarf der Klägerin 2 macht der Beklagte geltend, diese seien bei schlechten finanziellen Verhältnissen nicht anzurechnen (Urk. 85 S. 23).
b) Die Vorinstanz erwog hierzu, es sei gerichtsnotorisch, dass ein kleines Kind immer wieder zum Arzt gehen müsse, weshalb vorliegend ein üblicher Be- trag für ungedeckte Gesundheitskosten in die Berechnung aufzunehmen sei (Urk. 86 S. 22).
c) Da zusätzlichen Gesundheitskosten der Klägerin 2 bereits mit der Be- rücksichtigung der überobligatorischen Zusatzversicherung bei ihren Krankenkas- senkosten Rechnung getragen wurde (vgl. E. III.6.5.), ist die Berücksichtigung ei- nes zusätzlichen Betrags nicht angebracht und entsprechend aus ihrem Bedarf in den Mankophasen vom 1. April 2018 bis 31. August 2018 sowie vom 1. April 2019 bis 30. September 2026 zu streichen. 6.9. Versicherungskosten der Klägerin 1 und des Beklagten Die Aufwendungen für Unfall-, Haftpflicht- und Hausratversicherung sind gemäss Kreisschreiben Ziff. III. 2 im betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen und gehören ebenfalls zum familienrechtlichen Notbedarf. Die Vorinstanz ging davon aus, dass nicht nur dem Beklagten (Urk. 86 S. 24), son- dern auch der Klägerin 1 hierfür Kosten entstünden. Da sie diese jedoch nicht auswies, rechnete die Vorinstanz lediglich den gerichtsnotorischen Betrag an (Urk. 86 S. 20). Hierzu bringt der Beklagte nichts Substantiiertes vor, weshalb es bei den vorinstanzlich festgesetzten Beträgen bleibt. 6.10. Billag/Serafe-Gebühren der Klägerin 1 und des Beklagten Auch die Radio- und Fernsehgebühren sind im familienrechtlichen Notbe- darf beider Elternteile zu berücksichtigen, zumal bis 2018 ebenfalls grundsätzlich von einer Gebührenpflicht ausgegangen werden kann (Art. 68 RTVG). Bis 2018 betrugen die Gebühren Fr. 451.– pro Jahr und Haushalt und seit 2019 Fr. 365.–
- 25 - pro Jahr und Haushalt (vgl. Art. 57 lit. a RTVV). Entsprechend sind die von der Vorinstanz angerechneten Position von Fr. 38.– (Fr. 451/12) und Fr. 30.– (365.– /12) pro Monat nicht zu beanstanden. 6.11. Kommunikationskosten aller Parteien In den familienrechtlichen Notbedarf gehört ein bescheidener Betrag für die Kommunikationskosten, wobei die Kommunikationskosten älterer Kinder, z.B. Mobiltelefonkosten, in deren Barbedarf aufzuführen sind. Demnach sind die von der Vorinstanz als angemessen erachteten Beträge (Urk. 86 S. 20, S. 22 und S. 24) nicht zu beanstanden. 6.12. Transportkosten der Klägerin 1
a) Der Beklagte rügt weiter, die Vorinstanz sei davon ausgegangen, die Klägerin 1 sei in der Phase zwischen dem 1. April 2018 bis 31. August 2018 kei- ner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Dennoch habe sie Fr. 85.– für Transportkos- ten angerechnet, welche zudem nicht ausgewiesen seien. Für die Zeit nach dem
1. September 2018 anerkennt der Beklagte, dass der Klägerin aufgrund ihrer Er- werbstätigkeit Transportkosten im Bedarf anzurechnen seien. Dies jedoch ledig- lich im Umfang von Fr. 96.–, da ein Jahresabonnement für drei Zonen des Zür- cher Verkehrsverbundes (ZVV) Fr. 1'150.– koste (Urk. 58 N 85).
b) Als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag sind im betreibungsrechtli- chen Existenzminimum lediglich die Kosten der Fahrt zum Arbeitsplatz als Teil der unumgänglichen Berufskosten zu berücksichtigen (vgl. Kreisschreiben Ziff. III.3.4). Darüber hinausgehende Verkehrskosten sind im familienrechtlichen Existenzminimum nicht zu berücksichtigen. Die Kosten für weitere Fahrten (z.B. an Sportanlässe und kulturelle Veranstaltungen oder für Besuche bei Freunden und Verwandten, Behördengänge, Arztbesuche, etc.) sind aus dem Grundbetrag oder einem allfälligen Überschussanteil zu finanzieren ( ; Six, Eheschutz, 2014, Rz 2.114). Demzufolge sind dem Bedarf der Klägerin 1 für die Zeit vom 1. April 2018 bis 31. August 2018 kei- ne Kosten für den öffentlichen Verkehr anzurechnen.
- 26 -
c) Für die darauffolgende Zeit bestreitet der Beklagte weder, dass im fami- lienrechtlichen Existenzminimum der Klägerin 1 die Kosten der Fahrt zum Ar- beitsplatz als Teil der unumgänglichen Berufskosten zu berücksichtigen sind noch dass sie hierfür auf ein Abonnement für drei Zonen des ZVV angewiesen ist. Im Gegensatz zur Vorinstanz, stellt sich der Beklagte auf den Standpunkt, es seien die anteilsmässigen Kosten eines Jahresabonnements zu berücksichtigen. Da der Vorinstanz diesbezüglich ein gewisses Ermessen zusteht und der Beklagte eine Ermessensüberschreitung nicht hinreichend vorbrachte, ist an den vorinstanzli- chen Transportkosten der Klägerin 1 für die Zeit ab 1. September 2018 festzuhal- ten, zumal nicht gesichert erscheint, dass die Klägerin die Kosten für ein Jahres- abonnement in einem Mal aufbringen kann. 6.13. Fremdbetreuungskosten der Klägerin 2
a) Hinsichtlich der Fremdbetreuungskosten der Klägerin 2 rügt der Beklag- te, dass ab dem 1. Oktober 2026 keine entsprechenden Kosten anzurechnen sei- en, da die Klägerin 2 die Mehrheit des Tages in der Schule verbringen werde und in der übrigen Zeit durch die Klägerin 1 betreut werden könne. Ausserdem könne von einem zehnjährigen Kind auch erwartet werden, ein bis zwei Stunden alleine zu Hause zu sein (Urk. 85 S. 26).
b) Bis zu welcher Altersstufe und in welchem Umfang ein Kind eine (Fremd-)Betreuung benötigt, ist grundsätzlich anhand der konkreten Umstände und der individuellen Bedürfnisse des Kindes zu beurteilen. Auf schematische Richtwerte kann und sollte dabei nicht abgestellt werden. Da die Bedarfsbemes- sung jedoch nicht selten mehr als ein Jahrzehnt umfasst, ist dem Gericht hierfür ein erhebliches Ermessen zuzusprechen. Dass die Vorinstanz dabei ihr Ermessen überschritten hat, bringt der Beklagte nicht vor, sondern hält stattdessen allein mit seiner persönlichen Ansicht dagegen. Eine Unangemessenheit betreffend die von der Vorinstanz berücksichtigten Beträge für die Fremdbetreuungskosten ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. E. II.2.3.), weshalb an diesen festzuhalten ist.
- 27 - 6.14. Transportkosten des Beklagten
a) Zu den Transportkosten des Beklagten erwog die Vorinstanz, dass er diese gemäss Buchhaltung über seine Firma abrechne. Es entstünden ihm aller- dings für die Ausübung seines Besuchsrechts bei der Klägerin 2 Fahrkosten. Bei einer Distanz von 230 Kilometern pro Weg rechtfertige sich ein monatlicher Be- trag von – grosszügig berechnet – Fr. 175.– (Urk. 86 S. 24).
b) Die Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts können je nach Um- ständen ebenfalls im familienrechtlichen Notbedarf berücksichtigt werden. Zu be- denken gilt es, dass der persönliche Verkehr nicht nur im Interesse des Besuchs- rechtsberechtigten liegt, sondern auch in demjenigen des Kindes und sogar der Inhaberin der elterlichen Obhut. Hierbei ist jedoch die finanzielle Lage der Eltern zu berücksichtigen und die Interessen des Kindes dürfen nicht dahingehend be- einträchtigt werden, als dass die für den Unterhalt des Kindes notwendigen Mittel für die Kosten der Besuchsrechtsausübung verwendet werden. Gerade bei Man- gelfällen ist hierbei ein Ausgleich zwischen dem Nutzen, den das Kind aus seinem Kontakt mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil zieht, und dem Interesse an der Deckung des Kindesunterhalts zu suchen.
c) In der Verhandlung vom 5. Februar 2019 führte der Beklagte aus, er ha- be nach der Trennung von der Klägerin 1 seine Tochter, die Klägerin 2, während sieben Monaten nicht sehen können (Prot. I. S. 42). Da eine Besuchsrechtsaus- übung somit während der Phase vom 1. April 2018 bis 31. August 2018 nicht er- folgte, sind dem Beklagten hierfür auch keine Kosten anzurechnen. Daran ändert auch die Aussage des Beklagten nichts, die Klägerin 1 haben ihm nicht erlaubt, die Tochter zu sehen (Prot. I. S. 42).
d) Aus Gründen der Begrifflichkeit und um die jeweiligen Positionen über- sichtlich dem entsprechenden Bedarf in der verwendeten Tabelle entnehmen zu können (vgl. E. III.6.16.), erscheint es sinnvoll, die Kosten des Beklagten für die Besuchsrechtsausübung bei der Klägerin 2 und seinen weiteren Kindern zusam- men aufzuführen. Demnach sind die Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts
- 28 - bei der Klägerin 2 der Bedarfsposition Kosten für die Ausübung des Besuchs- rechts bei den beiden Kindern in D._____ anzurechnen. 6.15. Kosten zur Besuchsrechtsausübung des Beklagten
a) In Bezug auf die Ausübung des Besuchsrechts bei seinen beiden Kin- dern in D._____ macht der Beklagte geltend, die Vorinstanz habe fälschlicher- weise festgehalten, diese Kosten seien nicht belegt, obwohl er entsprechende Dokumente eingereicht habe. Er reise jeweils für fünf Tage pro Monat nach D._____, um das Besuchsrecht mit seinen Kindern auszuüben. Die Kosten belie- fen sich auf Fr. 762.–, wovon Fr. 469.– auf die Reisekosten und Fr. 293.– auf die Übernachtung entfielen (Urk. 85 S. 17 f.).
b) Als Beweis, dass die Kosten belegt seien, offeriert der Beklagte in seiner Berufungsschrift seine Befragung und verweist auf die "Belege Reisekosten nach D._____" und die "Überweisung Miete an Vater" mit dem Hinweis "ad acta". Inso- fern kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach. Unter Beachtung der Unter- suchungsmaxime kann nur vermutet werden, dass sich der Beklagte diesbezüg- lich auf die Urk. 12/2 und /4 sowie Urk. 44/6 beruft. Hierbei handelt es sich einer- seits um vier Tankstellenbelege vom 7. April 2018 an einer Tankstelle in 76694 Forst/DE, vom 8. April 2018 an einer Tankstelle in 6775 Quinto/CH, vom 16. April 2018 an einer Tankstelle in 6915 Pambio-Naranco/CH sowie vom 5. August 2018 an einer Tankstelle in 6828 Balerna/CH (Urk. 12/4). Ausserdem reichte er Konto- auszüge seiner Kreditkarte mit aufgelisteten Mautgebühren ein (Urk. 12/4), ohne sich hierzu zu äussern. Eine Regelmässigkeit oder nur schon ein Muster kann diesen nicht entnommen werden. Ebenso belegen die Zahlungsbelege über je EUR 250.– vom 2. und 28. Februar 2017, 5. Februar 2018, 9. Mai 2018, 5. Juni 2018 und 5. Juli 2018 an seinen Vater nicht, dass er ihm diese Zahlungen für die Übernachtungen zu leisten hatte (Urk. 12/2 und Urk.44/6). Es besteht einerseits keine dahingehende natürliche Vermutung, dass ein Vater von seinem Sohn eine Entschädigung für die Übernachtung verlangt. Auf der anderen Seite sprechen auch die vermerkten Zahlungszwecke ("Mantenimento la Pieve", "spese sostenu- te per la Pieve" und "Spese sostenute per mantenimento la pieve") dagegen, dass sie für Übernachtungen getätigt wurden.
- 29 -
c) Die Vorinstanz erwog aber weiter, es dürfe davon ausgegangen werden, dass der Beklagte seine Kinder in D._____ besuche, und berücksichtigte dafür in seinem Bedarf Fr. 450.– pro Monat. Eine Anrechnung der Besuchsrechtskosten für jedes zweite Wochenende, ungeachtet der finanziellen Verhältnisse in den je- weiligen Phasen, erscheint aber entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht angebracht. Daher rechtfertigt es sich, in den Mankophasen vom 1. April 2018 bis
31. August 2018 sowie vom 1. April 2019 bis 30. September 2026 dem Beklagten einen Betrag von Fr. 200.– für die Besuchsrechtsausübung bei den Kindern in D._____ anzurechnen. Zusammen mit den Kosten für die Besuchsrechtsaus- übung bei der Klägerin 2 ergibt dies folgende Beträge für die Besuchsrechtsaus- übung: Beträge für die Besuchsrechtsausübung 1.4.18 1.9.18 1.4.19 Ab in Fr. bis bis bis 1.10.26 31.8.18 31.3.19 30.9.26 bei der Klägerin 2 0.– 175.– 175.– 175.– bei den Kindern in D._____ 200.– 450.– 200.– 450.– TOTAL 200.– 625.– 375.– 625.– 6.16. Steuern Schliesslich ist dem Beklagten beizupflichten, dass bei knappen finanziel- len Verhältnissen die laufenden und verfallenen Steuern nach gefestigter bundes- gerichtlicher Rechtsprechung nicht als Zuschlag zum Grundbetrag in das familien- rechtliche Existenzminimum aufzunehmen sind (BGE 140 III 337 E. 4.4; BGE 126 III 353 E. 1a/aa). Dies hat zur Folge, dass sowohl dem Bedarf der Klägerin 1 als auch demjenigen des Beklagten kein Betrag für die mutmasslich anfallenden Steuern in der Zeit vom 1. April 2018 bis 31. August 2018 sowie vom 1. April 2019 bis 30. September 2026 anzurechnen ist. 6.17. Fazit Zusammengefasst ist für den jeweiligen familienrechtlichen Notbedarf der Parteien von folgenden Bedarfspositionen auszugehen (Anpassungen zur vor- instanzlichen Bedarfsaufstellung sind hervorgehoben):
- 30 - Für die Klägerin 1: Beträge in Fr. 1.4.18 1.9.18 1.4.19 1.9.21 1.10.26 1.10.28 Ab bis bis bis bis bis bis 1.9.29 31.8.18 31.3.19 31.8.21 30.9.26 30.9.28 31.8.29
1) Grundbetrag 1'350.– 1'350.– 1'350.– 1'350.– 1'350.– 1'350.– 1'350.–
2) Wohnkosten 766.– 766.– 1'000.– 1'000.– 1'000.– 1'000.– 1'000.–
3) Krankenkasse 216.– 262.– 216.– 216.– 216.– 216.– 216.–
4) Versicherung 15.– 15.– 15.– 15.– 15.– 15.– 15.–
5) Billag/Serafe 38.– 38.– 30.– 30.– 30.– 30.– 30.–
6) Kommunikation 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– 7)Transportkosten 0.– 125.– 125.– 125.– 125.– 125.– 125.–
8) Verpflegung 0.– 105.– 105.– 105.– 105.– 105.– 170.–
9) Steuern 0.– 2.– 0.– 0.– 100.– 100.– 350.– TOTAL 2'485.– 2'763.– 2'941.– 2'941.– 3'041.– 3'041.– 3'356.– Für die Klägerin 2: Beträge in Fr. 1.4.18 1.9.18 1.4.19 1.9.21 1.10.26 1.10.28 Ab bis bis bis bis bis bis 1.9.29 31.8.18 31.3.19 31.8.21 30.9.26 30.9.28 31.8.29
1) Grundbetrag 400.– 400.– 400.– 400.– 600.– 600.– 600.–
2) Wohnkosten 384.– 384.– 500.– 500.– 500.– 500.– 500.–
3) Krankenkasse 20.– 33.– 20.– 20.– 33.– 33.– 33.–
4) Ungedeckte 0.– 10.– 0.– 0.– 10.– 10.– 10.– Gesundheits- kosten
5) Fremdbetreu- 0.– 150.– 330.– 210.– 210.– 210.– 0.– ungskosten
6) Kommunikation 0.– 0.– 0.– 0.– 40.– 40.– 40.– TOTAL 804.– 977.– 1'250.– 1'130.– 1'393.– 1'393.– 1'183.–
- 31 - Für den Beklagten: Beträge in Fr. 1.4.18 1.9.18 1.4.19 1.9.21 1.10.26 1.10.28 Ab bis bis bis bis bis bis 1.9.29 31.8.18 31.3.19 31.8.21 30.9.26 30.9.28 31.8.29
1) Grundbetrag 1'200.– 1'200.– 1'200.– 1'200.– 1'200.– 1'200.– 1'200.–
2) Wohnkosten 820.– 830.– 840.– 840.– 840.– 840.– 840.–
3) Krankenkasse 387– 387.– 322.– 322.– 322.– 322.– 322.–
4) Versicherung 15.– 15.– 15.– 15.– 15.– 15.– 15.–
5) Billag/Serafe 38.– 38.– 30.– 30.– 30.– 30.– 30.–
6) Kommunikation 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– 7)Transportkosten 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.–
8) Verpflegung 200.– 200.– 200.– 200.– 200.– 200.– 200.–
9) Kosten Besuchs- 200.– 625.– 375.– 375.– 625.– 625.– 625.– rechtsausübung
10) Steuern 0.– 2.– 0.– 0.– 200.– 200.– 200.– TOTAL 2'960.– 3'397.– 3'082.– 3'082.– 3'532.– 3'532.– 3'532.–
7. Berechnung der Unterhaltsbeiträge: 7.1. Die vorinstanzliche Methode zur Berechnung der Unterhaltsbeiträge an die Klägerin 2 wurde vom Beklagten nicht gerügt; sie erscheint im Übrigen als ange- messen, weshalb es hierzu keiner Weiterungen bedarf (vgl. Urk. 86 S. 25 ff.). Entsprechend den vorgegangenen Erwägungen ergibt sich unter Berücksichti- gung der sich ändernden Verhältnisse aller Parteien für die genannten Zeitperio- den folgendes Bild:
a) Leistungsfähigkeit des Beklagten: Die Leistungsfähigkeit des Beklagten ergibt sich aus der Differenz zwi- schen seinem Einkommen und seinem familienrechtlichen Notbedarf. Aufgrund des Gesagten präsentiert sich die Leistungsfähigkeit des Beklagten wie folgt:
- 32 -
1. April 2018 bis 31. August 2018 Einkommen: CHF 6'340.– ./. Notbedarf: CHF 2'960.– Leistungsfähigkeit: CHF 3'380.–
1. September 2018 bis 31. März 2019 Einkommen: CHF 6'340.– ./. Notbedarf: CHF 3'397.– Leistungsfähigkeit: CHF 2'943.–
1. April 2019 bis 30. September 2026 Einkommen: CHF 6'340.– ./. Notbedarf: CHF 3'082.– Leistungsfähigkeit: CHF 3'258.– Ab 1. Oktober 2026 Einkommen: CHF 6'340.– ./. Notbedarf: CHF 3'532.– Leistungsfähigkeit: CHF 2'808.– Im vorgenannten Umfang ist von der Leistungsfähigkeit des Beklagten auszugehen, weshalb seine Rüge unbegründet ist, wonach es ihm bis zum Um- zug nach D._____ nicht möglich sei, einen Unterhalt zu bezahlen, da er nicht für seinen eigenen Notbedarf aufkommen könne. Die von ihm beantragte Festset- zung der Unterhaltsbeiträge erst ab März bzw. April 2020 (Urk. 85 S. 27) er- scheint nicht gerechtfertigt.
b) Barbedarf der Klägerin 2: Der Barbedarf der Klägerin 2 ergibt sich aus der Differenz ihres familien- rechtlichen Notbedarfs abzüglich ihres – unangefochten gebliebenen – Einkom-
- 33 - mens im Umfang der Familienzulagen. Für die einzelnen Phasen ergeben sich folgende Beträge: Beträge in Fr. 1.4.18 1.9.18 1.4.19 1.9.21 1.10.26 1.10.28 Ab bis bis bis bis bis bis 1.9.29 31.8.18 31.3.19 31.8.21 30.9.26 30.9.28 31.8.29 Notbedarf 804.– 977.– 1'250.– 1'130.– 1'393.– 1'393.– 1'183.– ./. Familienzulagen 200.– 200.– 200.– 200.– 200.– 250.– 250.– Barbedarf 604.– 777.– 1'050.– 930.– 1'193.– 1'143.– 933.–
c) Lebenshaltungskosten der Klägerin 1 Die Klägerin 1 kann ihre Lebenshaltungskosten aufgrund ihrer Betreu- ungstätigkeit für die Klägerin 2 bis 31. August 2029 nicht decken, was dem Grundsatz nach unangefochten blieb. Ihr Eigenversorgungsmanko ergibt sich aus der Differenz zwischen ihrem Einkommen und ihrem familienrechtlichen Notbe- darf. Die einzelnen Beträge lauten in den verschiedenen Phasen wie folgt: Beträge in Fr. 1.4.18 1.9.18 1.4.19 1.9.21 1.10.26 1.10.28 Ab bis bis bis bis bis bis 1.9.29 31.8.18 31.3.19 31.8.21 30.9.26 30.9.28 31.8.29 Einkommen 0.– 2'200.– 2'200.– 2'200.– 2'200.– 2'200.– 3'520.– ./. Notbedarf 2'485.– 2'763.– 2'941.– 2'941.– 3'041.– 3'041.– 3'356.– Eigenversorgung - 2'485.– - 563.– - 741.– - 741.– - 841.– - 841.– 164.– 7.2. Bereits anhand der Erwägungen zu den Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien ist ersichtlich, dass der vorinstanzlich bestimmte Kindesunterhalt neu zu fassen ist, weshalb die Dispositivziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben sind. 7.3. Im Unterschied zum angefochtenen Entscheid ist von folgenden Unter- haltssituationen auszugehen (vgl. Urk. 86 S. 27 ff.):
1. April 2018 bis 31. August 2018: Der Beklagte hat eine Leistungsfähigkeit von Fr. 3'380.–. Dieser Betrag ist angemessen und der Kaufkraft entsprechend auf seine drei Kinder zu ver- teilen, womit er zu verpflichten ist, für die Klägerin 2 einen Unterhaltsbei-
- 34 - trag von Fr. 1'690.– monatlich zu bezahlen. Für die beiden Kinder des Be- klagten in D._____ sind kaufkraftbereinigt je Fr. 845.– auszuscheiden. Mangels konkreter Anhaltspunkte ist entgegen der Auffassung des Beklag- ten (Urk. 85 S. 27) keine altersbedingte Differenzierung vorzunehmen. Der Unterhaltsbeitrag für die Klägerin 2 teilt sich in einen Barunterhaltsbetrag von Fr. 604.– (Bedarf von Fr. 804.– ./. Fr. 200.– Familienzulage) sowie ei- nen Betreuungsunterhalt von Fr. 1'086.– auf. Es verbleibt ein Manko von gerundet Fr. 1'400.–.
1. September 2018 bis 31. März 2019: Der Beklagte hat eine Leistungsfähigkeit von Fr. 2'943.–. Dieser Betrag ist angemessen und der Kaufkraft entsprechend auf seine drei Kinder zu ver- teilen, womit er zu verpflichten ist, für die Klägerin 2 einen Unterhaltsbei- trag von gerundet Fr. 1'340.– monatlich zu bezahlen. Für die beiden Kinder des Beklagten in D._____ sind kaufkraftbereinigt je Fr. 802.– auszuschei- den. Der Unterhaltsbeitrag für die Klägerin 2 teilt sich in einen Barunter- haltsbetrag von Fr. 777.– (Bedarf von Fr. 977.– ./. Fr. 200.– Familienzula- ge) und einen Betreuungsunterhalt von Fr. 563.–.
1. April 2019 bis 31. August 2021: Der Beklagte hat eine Leistungsfähigkeit von Fr. 3'258.–. Dieser Betrag ist angemessen und der Kaufkraft entsprechend auf seine drei Kinder zu ver- teilen, womit er zu verpflichten ist, für die Klägerin 2 einen Unterhaltsbei- trag von gerundet Fr. 1'630.– monatlich zu bezahlen. Für die beiden Kinder des Beklagten in D._____ sind kaufkraftbereinigt je Fr. 814.– auszuschei- den. Der Unterhaltsbeitrag für die Klägerin 2 teilt sich in einen Barunter- haltsbetrag von Fr. 1'050.– (Bedarf von Fr. 1'250.– ./. Fr. 200.– Familienzu- lage) sowie einen Betreuungsunterhalt von gerundet Fr. 580.– auf. Es ver- bleibt ein Manko von gerundet Fr. 160.–.
1. September 2021 bis 30. September 2026: Der Beklagte hat eine Leistungsfähigkeit von Fr. 3'258.– Dieser Betrag ist angemessen und der Kaufkraft entsprechend auf seine drei Kinder zu ver-
- 35 - teilen, womit er grundsätzlich zu verpflichten wäre, für die Klägerin 2 einen Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 1'630.– monatlich zu bezahlen. Für die beiden Kinder des Beklagten in D._____ wären kaufkraftbereinigt je Fr. 814.– vorgesehen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (vgl. Urk. 86 S. 28 f.), ist E._____ in dieser Zeitspanne allerdings bereits volljährig, dürfte aber ihre Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben und deshalb auf ei- nen Unterhaltsbeitrag des Vaters angewiesen sein. Gleichwohl erscheint es ihr zumutbar, einen eigenen Beitrag von monatlich Fr. 50.– an ihren Un- terhalt beizusteuern, womit bei ihr eine Unterhaltsleistung des Beklagten von Fr. 765.– einzurechnen ist. F._____ benötigt in dieser Phase keinen Betreuungsunterhalt, die Klägerin 2 aber schon. Dieser ist bis anhin nicht vollständig gedeckt. Der Betrag von Fr. 50.– von E._____ ist deshalb im Umfang von Fr. 40.– zur Deckung des Betreuungsunterhalts der Klägerin 2 heranzuziehen. Für F._____ ist ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 814.– vorge- sehen und der Unterhaltsbeitrag für die Klägerin 2 beträgt somit Fr. 1'670.– . Letzterer teilt sich in einen Barunterhaltsbetrag von Fr. 930.– (Bedarf von Fr. 1'130.– ./. Fr. 200.– Familienzulage) sowie einen Betreuungsunterhalt von Fr. 740.– auf. Der Überschuss von rund Fr. 10.– verbleibt beim Beklag- ten.
1. Oktober 2026 bis 30. September 2028: Der Beklagte hat eine Leistungsfähigkeit von gerundet Fr. 2'810.–. Dieser Betrag ist angemessen zu verteilen. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist auch für diese Phase zu folgen (vgl. Urk. 86 S. 29), wonach die Tochter E._____ in diesem Zeitpunkt ihre Erstausbildung höchstwahrscheinlich ab- geschlossen haben wird und der Beklagte für sie keine Unterhaltszahlun- gen mehr zu leisten haben wird. Sein Sohn F._____ wird in dieser Zeitperi- ode zum Teil noch minderjährig, aber nicht mehr auf Betreuungsunterhalt angewiesen sein, die Klägerin 2 dagegen schon. Es ist deshalb lediglich der Barunterhaltsbeitrag für F._____ kaufkraftbereinigt auf Fr. 775.– festzu- legen. Der Barunterhaltsbeitrag für die Klägerin 2 beträgt Fr. 1'195.– rund (Bedarf von Fr. 1'393.– ./. Fr. 200.– Familienzulage). Zusätzlich besteht bei der Klägerin 2 ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt in der Höhe von Fr.
- 36 - 840.–, welcher vom Beklagten gedeckt werden kann. Der Beklagte ist da- mit zu verpflichten, für die Klägerin 2 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'035.– monatlich zu bezahlen.
1. Oktober 2028 - 31. August 2029: Der Beklagte hat eine Leistungsfähigkeit von gerundet Fr. 2'810.–. Dieser Betrag ist angemessen zu verteilen, wobei festzuhalten ist, dass sein Sohn F._____ in dieser Zeit volljährig ist, aber seine Ausbildung wahrscheinlich noch nicht abgeschlossen haben und auf einen Unterhaltsbeitrag des Va- ters angewiesen sein wird. Es ist daher für F._____ ein kaufkraftbereinigter Barunterhaltsbeitrag von Fr. 825.– einzukalkulieren. Der Barunterhaltsbei- trag für die Klägerin 2 beträgt Fr. 1'143.– (Bedarf von Fr. 1'393.– ./. Fr. 250.– Familienzulage). Zusätzlich besteht bei der Klägerin 2 ein An- spruch auf Betreuungsunterhalt in der Höhe von Fr. 840.–, welcher vom Beklagten gedeckt werden kann. Der Beklagte ist damit zu verpflichten, für die Klägerin 2 einen Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 1'985.– monatlich zu bezahlen. Ab 1. September 2029: Der Beklagte hat eine Leistungsfähigkeit von gerundet Fr. 2'810.–. Dieser Betrag ist angemessen zu verteilen. Zutreffend hielt die Vorinstanz fest, dass die Klägerin 2 ab Eintritt in die Oberstufe keine intensive Betreuung mehr benötigt und die Klägerin 1 ihre Lebenshaltungskosten ab diesem Zeitpunkt mit ihrer höherprozentigen Er- werbstätigkeit wird decken können (Urk. 86 S. 30). Es ist damit kein Be- treuungsunterhalt mehr geschuldet. Die Klägerin 2 hat ab 1. September 2029 einen Barbedarf von Fr. 933.– (Bedarf von Fr. 1183.– ./. Fr. 250.– Familienzulage) und somit einen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag mindestens in dieser Höhe. Weiterhin ist davon auszugehen, dass F._____ die ordentliche Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben wird. Bei ihm darf damit weiterhin von einem Unterhaltsbedarf von Fr. 825.– ausgegan- gen werden. Es verbleibt damit ein Überschuss von Fr. 1'002.– (Fr. 2'810.–
- 37 - ./. Fr. 933.– ./. Fr. 825.–). Dieser ist aufzuteilen zwischen dem Beklagten und der Klägerin 2, da sie ein Anrecht darauf hat, am Lebensstandard des Vaters zu partizipieren. Es rechtfertigt sich, für F._____ keinen Überschus- santeil auszuscheiden, da er bereits volljährig ist und selber etwas dazu- verdienen kann. Das von der Vorinstanz gewählte Verteilungsverhältnis er- scheint angemessen. Der Überschuss ist daher zu zwei Dritteln dem Be- klagten zu belassen und zu einem Drittel zum Barunterhaltsbeitrag der Klägerin 2 anzurechnen. Der Beklagte ist damit zu verpflichten, für C._____ einen Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 1'270.– monatlich zu bezahlen. 7.4. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar jeweils im Voraus (vgl. Art. 285 Abs. 3 ZGB) auf den Ersten eines jeden Monats. Der Unterhaltsanspruch ist bis zur Voll- jährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer Ausbildung festzusetzen. Die Zahlungs- modalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemes- senen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange die Klägerin 2 im Haushalt der Klägerin 1 lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. IV. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu befinden.
2. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr auf Fr. 4'500.– festgesetzt und sie zusammen mit den weiteren Gerichtskosten für die Übersetzung von Fr. 1'256.25 den Klägerinnen 1 und 2 je zu einem Viertel und dem Beklagten zur Hälfte aufer- legt. Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen (Urk. 86, Dispositiv- Ziffern 4-6).
- 38 - 2.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr entspricht den gesetzlichen Vorgaben und wurde von den Parteien zu Recht nicht beanstandet, weshalb sie zu bestätigen ist. 2.3. Der Beklagte dringt mit seiner Berufung nicht durch. Er hat die erstinstanz- liche Kosten- und Entschädigungsregelung nicht selbständig angefochten, wes- halb diese zu bestätigen ist.
3. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1-3 der Gebührenver- ordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 3'500.– festzu- setzen. Da der Beklagte fast gänzlich unterliegt, sind ihm die Kosten für das Beru- fungsverfahren aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). 3.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, den Klägerinnen 1 und 2 mangels entsprechender Anträge und dem Beklagten nicht, da er im Berufungs- verfahren unterliegt.
4. Unentgeltliche Rechtspflege 4.1. Im Weiteren ist auf das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege einzugehen, welches er für das Berufungsverfahren stell- te (Urk. 85 S. 28 ff.). 4.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der ge- samten wirtschaftlichen Situation der rechtsuchenden Partei im Zeitpunkt der Ein- reichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflich- tungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 120 Ia 179 E. 3a; BGE 124 I 1 E. 2a). Soweit die finanziellen Mittel der gesuchstellenden Partei den Betrag überschreiten, dessen sie zur Deckung ihrer persönlichen Be- dürfnisse bedarf, ist dieser Überschuss mit den voraussichtlichen Kosten des Ver-
- 39 - fahrens in Beziehung zu setzen. Dabei sollte der monatliche Überschuss es ihr ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen binnen ei- nes Jahres, bei anderen binnen zweier Jahre zu tilgen (BGer 5A_849/2014 vom
30. März 2015, Erw. 2). Anderenfalls ist sie als mittellos im Sinne von Art. 117 ZPO zu erachten. 4.3. Wie oben dargetan (vgl. E. III.7.3.) resultiert nach Ausschöpfung der Leis- tungsfähigkeit des Beklagten auf Seiten der Klägerin 2 in den Phasen vom 1. April 2018 bis 31. August 2018 sowie vom 1. April 2019 bis 31. August 2021 ein Man- ko. Bis zum 1. September 2029 verbleibt dem Beklagten auch kein Überschuss. Der eingereichten Steuererklärung des Beklagten für das Jahr 2018 ist zudem zu entnehmen, dass er über kein Vermögen verfügt, welches den Umfang eines Notgroschens übersteigt (Urk. 89/5). Entsprechend ist die Prozessarmut des Be- klagten nach Art. 117 lit. a ZPO ausgewiesen. Da das Berufungsverfahren nicht aussichtslos und der rechtsunkundige Beklagte aufgrund der komplexen Unter- haltsberechnung auf die Unterstützung einer Rechtsvertreterin angewiesen war, sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege er- füllt. 4.4. Nach dem Gesagten ist dem Beklagten unter Hinweis auf die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO für das Berufungsverfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Die Klägerin 1 und Berufungsbeklagte 1 (fortan Klägerin 1) und der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) sind die unverheirateten Eltern der am tt.mm.2016 geborenen Klägerin 2 und Berufungsbeklagten 2 (fortan Klägerin 2). Nebst der Klägerin 2 hat der Beklagte zwei weitere Kinder, E._____, geboren am tt.mm.2003, und F._____, geboren am tt.mm.2009, die in D._____ leben (Urk. 11 S. 3). Ende 2016 machte sich der Beklagte mit einer Einzelunternehmung selb- ständig. Bis zur Trennung zwischen der Klägerin 1 und dem Beklagten im April 2018 (vgl. Urk. 86 S. 18 und 25) lebten die Parteien zusammen. Die Klägerin 2 lebt seither bei ihrer Mutter, welche seit 1. September 2018 zu 50% als Coiffeuse arbeitet.
E. 1.1 Der Beklagte rügt zusammengefasst, die Vorinstanz habe ihm in der Un- terhaltsberechnung für die Klägerin 2 ein zu hohes und der Klägerin 1 ein zu tie- fes Einkommen angerechnet. Ausserdem habe sie den Bedarf aller Parteien falsch festgesetzt, indem sie nicht – wie dies bei Mankofällen zu erfolgen hätte – auf den familienrechtlichen Notbedarf abgestellt, sondern weitere Bedarfspositio- nen berücksichtigt habe (Urk. 85 S. 12 ff.).
E. 1.2 Für die grundsätzlichen Prämissen zum Kindesunterhalt – unverheirateter Eltern – und dessen Berechnung kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Aus- führungen und die dort aufgeführten Zitate aus Lehre und Rechtsprechung ver- wiesen werden (Urk. 86 S. 7 ff.).
2. Einkommen des Beklagten in den Jahren 2017 und 2018
E. 2 Mit Eingabe vom 19. Mai 2018 reichte die Klägerin 1 bei der Vorinstanz Kla- ge auf Festsetzung eines Kindesunterhaltsbeitrages und Regelung der weiteren Kinderbelange ein (Urk. 1 und 2). Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf die vorinstanzliche Darstellung des Prozessverlaufs in deren Urteil verwiesen (vgl. Urk. 86 S. 3 ff.). Hervorzuheben ist Folgendes: Anlässlich der Verhandlung vom 21. August 2018 schlossen die Parteien unter Mitwirkung der Vorinstanz eine Teilvereinbarung, mit welcher sie die Zuteilung der elterlichen Sorge, die Obhut, die Betreuungsanteile und die Besuchsbeistandschaft regelten (Prot. I S. 5; Urk. 16). Am 22. August 2018 erging das Teilurteil hierzu, welches in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 18). Entsprechend waren nur noch die eingangs aufgeführten Rechtsbegehren betreffend die Unterhaltsbeiträge für die Klägerin 2 zu beurteilen. Nach erfolgter Hauptverhandlung vom 5. Februar 2019, mehreren Eingaben der Parteien und weiteren Vergleichsbemühungen erliess die Vorinstanz das vorste- hend zitierte Teilurteil vom 6. Dezember 2019 (Urk. 86).
E. 2.1 Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr auf Fr. 4'500.– festgesetzt und sie zusammen mit den weiteren Gerichtskosten für die Übersetzung von Fr. 1'256.25 den Klägerinnen 1 und 2 je zu einem Viertel und dem Beklagten zur Hälfte aufer- legt. Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen (Urk. 86, Dispositiv- Ziffern 4-6).
- 38 -
E. 2.2 Die Höhe der Gerichtsgebühr entspricht den gesetzlichen Vorgaben und wurde von den Parteien zu Recht nicht beanstandet, weshalb sie zu bestätigen ist.
E. 2.3 Der Beklagte dringt mit seiner Berufung nicht durch. Er hat die erstinstanz- liche Kosten- und Entschädigungsregelung nicht selbständig angefochten, wes- halb diese zu bestätigen ist.
3. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 2.4 Die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Festsetzung des Einkommens des Beklagten ihr Ermessen überschritten (Urk. 85 S. 13), ist nach dem Gesagten un- begründet. Ebenso konnte der Beklagte nicht darlegen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf sein Einkommen für die Jahre 2017 und 2018 falsch festgestellt.
- 15 -
3. Einkommen des Beklagten für das Jahr 2019
E. 3 Mit Eingabe vom 30. Januar 2020 erhob der Beklagte rechtzeitig (vgl. Urk. 83) Berufung gegen das erwähnte Teilurteil vom 6. Dezember 2019 mit den vorgenannten Anträgen (Urk. 85). In der Folge wurde den Klägerinnen 1 und 2 mit
- 9 - Verfügung vom 6. März 2020 Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt un- ter Androhung der Säumnisfolgen nach Art. 147 ZPO. Die Verfügung wurde den Klägerinnen 1 und 2 am 10. März 2020 zugestellt (Urk. 92; mit angehefteter Sen- dungsnachverfolgung). Sie liessen sich nicht vernehmen. Es folgten auch keine weiteren Eingaben der Parteien.
E. 3.1 In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1-3 der Gebührenver- ordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 3'500.– festzu- setzen. Da der Beklagte fast gänzlich unterliegt, sind ihm die Kosten für das Beru- fungsverfahren aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).
E. 3.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, den Klägerinnen 1 und 2 mangels entsprechender Anträge und dem Beklagten nicht, da er im Berufungs- verfahren unterliegt.
4. Unentgeltliche Rechtspflege
E. 3.3 Der Beklagte mutmasst in seiner Berufungsschrift, für das Jahr 2019 sei kein besserer Geschäftsabschluss zu erwarten. Dass ein schlechterer vorliege, bringt er aber auch nicht vor (Urk. 85 S. 13). Dies reicht jedoch nicht aus, um die Erwägung der Vorinstanz umzustossen, es seien keine Anhaltspunkte auszu- machen, wonach sich die Einkommenssituation des Beklagten für das Jahr 2019 verändert hätte und für die künftige Entwicklung verändern würde (Urk. 86 S. 17). Entsprechend ist es dabei zu belassen.
E. 4 Einkommen des Beklagten ab März/April 2020
E. 4.1 Im Weiteren ist auf das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege einzugehen, welches er für das Berufungsverfahren stell- te (Urk. 85 S. 28 ff.).
E. 4.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der ge- samten wirtschaftlichen Situation der rechtsuchenden Partei im Zeitpunkt der Ein- reichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflich- tungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 120 Ia 179 E. 3a; BGE 124 I 1 E. 2a). Soweit die finanziellen Mittel der gesuchstellenden Partei den Betrag überschreiten, dessen sie zur Deckung ihrer persönlichen Be- dürfnisse bedarf, ist dieser Überschuss mit den voraussichtlichen Kosten des Ver-
- 39 - fahrens in Beziehung zu setzen. Dabei sollte der monatliche Überschuss es ihr ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen binnen ei- nes Jahres, bei anderen binnen zweier Jahre zu tilgen (BGer 5A_849/2014 vom
30. März 2015, Erw. 2). Anderenfalls ist sie als mittellos im Sinne von Art. 117 ZPO zu erachten.
E. 4.3 Wie oben dargetan (vgl. E. III.7.3.) resultiert nach Ausschöpfung der Leis- tungsfähigkeit des Beklagten auf Seiten der Klägerin 2 in den Phasen vom 1. April 2018 bis 31. August 2018 sowie vom 1. April 2019 bis 31. August 2021 ein Man- ko. Bis zum 1. September 2029 verbleibt dem Beklagten auch kein Überschuss. Der eingereichten Steuererklärung des Beklagten für das Jahr 2018 ist zudem zu entnehmen, dass er über kein Vermögen verfügt, welches den Umfang eines Notgroschens übersteigt (Urk. 89/5). Entsprechend ist die Prozessarmut des Be- klagten nach Art. 117 lit. a ZPO ausgewiesen. Da das Berufungsverfahren nicht aussichtslos und der rechtsunkundige Beklagte aufgrund der komplexen Unter- haltsberechnung auf die Unterstützung einer Rechtsvertreterin angewiesen war, sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege er- füllt.
E. 4.4 Nach dem Gesagten ist dem Beklagten unter Hinweis auf die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO für das Berufungsverfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Es wird beschlossen:
E. 5 Einkommen der Klägerin 1
E. 5.1 Zu den Einkommensverhältnissen der Klägerin 1 erwog die Vorinstanz zu- sammengefasst, dass sie seit dem 4. September 2018 als Damen-Coiffeuse mit einem wöchentlichen Arbeitspensum von 22.5 Stunden erwerbstätig sei. Anhalts- punkte, wonach sie in der Zeit davor mehr gearbeitet hätte, lägen nicht vor. Aus- gehend von der Lohnabrechnung für den Monat Oktober 2018 (Urk. 42/2) und nach Abzug des darin enthaltenen Feriengelds ergebe sich ein monatliches Net- toeinkommen von Fr. 2'082.–. Da die Provisionen und Trinkgelder unklar seien, solche in geringen Ausmass aber hinzukämen (Notorietät), sei der Betrag auf Fr. 2'200.– aufzurunden (Urk. 86 S. 10).
E. 5.2 Hiergegen wendet der Beklagte ein, die Unterlagen über die Einkommens- verhältnisse der Klägerin 1 seien weder vollständig noch aktuell. So verneine die Vorinstanz für die Zeit von April 2018 bis August 2018 ohne entsprechende Bele- ge ein Erwerbseinkommen der Klägerin 1. Weiter kritisiert er, die Vorinstanz habe
- 17 - die Lohnabrechnung vom Oktober 2018 als massgebendes Dokument angese- hen, um das Einkommen der Klägerin 1 für die Zeit ab September 2018 zu be- rechnen. Zwischen der Lohnabrechnung und dem Entscheid der Vorinstanz sei aber mehr als ein Jahr vergangen, wobei in dieser Zeit sich sehr viel in Bezug auf die berufliche Situation und die Einkommensverhältnisse ändern könne. Die Lohnabrechnung sei auch nicht repräsentativ für die tatsächlichen Einkommens- verhältnisse der Klägerin 1, da sie ihre Stelle erst im September 2018 angetreten habe. Ausserdem sei sie im Stundenlohn angestellt und somit würde jede einzel- ne Stunde resp. Überstunde vergütet. Hinzu komme, dass die Klägerin 1 gemäss Arbeitsvertrag Anspruch auf eine Umsatzbeteiligung an den Dienstleistungen und dem Verkauf habe, wobei es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass die Dienstleistungen und Verkäufe mit der Dauer der Anstellung zunähmen. In- dem die Vorinstanz vor Erlass des Urteils keine aktuellen Unterlagen zu den Ein- kommensverhältnissen der Klägerin 1 eingefordert habe, sei sie ihrer Pflicht zur Feststellung des Sachverhalts nicht nachgekommen und habe diesen mutmass- lich falsch festgestellt. Es sei nunmehr im Berufungsverfahren die Klägerin 1 zu verpflichten, ihre Einkommensverhältnisse offenzulegen (Urk. 85 S. 14 ff.).
E. 5.3 a) Die Beanstandung zum Einkommen der Klägerin inklusive der damit im Zusammenhang stehenden Editionsbegehren basiert ausschliesslich auf Mut- massungen und genügt insofern den Anforderungen an eine Berufungsschrift nicht. Selbst unter Beachtung der Untersuchungsmaxime besteht aus folgenden Gründen kein Anlass zu Weiterungen.
b) Der Beklagte vermutet eine Arbeitstätigkeit der Klägerin 1 ab April 2018. Letztere hat indes die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit als Coiffeuse zu 50 % ab September 2018 behauptet und dokumentiert (Urk. 42/1). Damit korrespondiert auch der eingereichte Vertrag zu einem Krippenplatz für die Klägerin 2 vom
E. 10 10.– 10.– 10.– 10.– 10.– 10.– sundheitskosten
5) Fremdbetreu- 0.– 150.– 330.– 210.– 210.– 210.– -- ungskosten
6) Kommunikation 0.– 0.– 0.– 0.– 40.– 40.– 40.– Für den Beklagten (Urk. 86 S. 23): Beträge in Fr. 1.4.18 1.9.18 1.4.19 1.9.21 1.10.26 1.10.28 bis Ab bis bis bis bis bis 31.8.29 1.9.29 31.8.18 31.3.19 31.8.21 30.9.26 30.9.28
1) Grundbetrag 1'200.– 1'200.– 1'200.– 1'200.– 1'200.– 1'200.– 1'200.–
2) Wohnkosten 820.– 820.– 820.– 820.– 820.– 1'200.–1) 1'200.–1)
3) Krankenkasse 423.– 423.– 423.– 423.– 423.– 1'200.–2) 1'200.–2)
4) Versicherung 15.– 15.– 15.– 15.– 15.– 15.– 15.–
5) Billag/Serafe 38.– 38.– 30.– 30.– 30.– 30.– 30.–
6) Kommunikation 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– 7)Transportkosten 175.– 175.– 175.– 175.– 175.– 175.– 175.–
8) auswärt. Ver- 200.– 200.– 200.– 200.– 200.– 200.– 200.– pflegung
9) Kosten Besuchs- 450.– 450.– 450.– 450.– 450.– 450.– 450.– rechtsausübung
10) Steuern 2.– 2.– 200.– 200.– 200.– 200.– 200.–
1) recte: 820.–
2) recte: 423.– 6.2. Bedarf nach Umzug nach D._____
a) Vorab ist über den Einwand des Beklagten zu befinden, wonach ihm nach dem Umzug nach D._____ ein Bedarf von Fr. 1'000.– (ohne Berücksichti-
- 20 - gung der Alimente und der Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts der Klä- gerin 2) anzurechnen sei, was 40 Prozent seines Bedarfes in der Schweiz ent- spreche. Die effektiven Zahlen werde er noch anhand von Dokumenten ins Recht legen, sobald er hierüber verfüge (Urk. 85 S. 19).
b) Bis anhin reichte der Beklagte keine Belege zu seinem Umzug nach D._____ im März/April 2020 ein. Wie bereits im Zusammenhang mit seinem Ein- kommen ausgeführt wurde (vgl. E. III.4.2.), vermag er auch in Bezug auf seinen Bedarf nicht hinreichend darzutun, dass ein Umzug erfolgte, weshalb die von ihm behaupteten veränderten Verhältnisse bei seiner Bedarfsberechnung nicht zu be- rücksichtigen sind. 6.3. Anwendung des familienrechtlichen Notbedarfs bei Mankosituationen
a) An der vorinstanzlichen Bedarfsberechnung bemängelt der Beklagte, dass bei schlechten finanziellen Verhältnissen, wie sie vorliegend bei den Partei- en bestünden, lediglich der betreibungsrechtliche Grundbetrag, die Wohnkosten, die Grundversicherung der Krankenkasse sowie berufsbedingte Kosten für Transport und auswärtige Verpflegung in der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden dürften. Die weiteren Kosten seien im betreibungsrechtlichen Grundbe- trag enthalten und hätten entsprechend von der Vorinstanz nicht angerechnet werden dürfen (Urk. 85 S. 12).
b) Wie die Vorinstanz bereits darlegte, hat der Unterhaltsbeitrag nach Art. 285 Abs. 1 ZGB den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern zu entsprechen (vgl. Urk. 86 S. 7). Reichen die vor- handenen Mittel aber offensichtlich nicht aus, um den familienrechtlichen Notbe- darf aller Parteien zu decken, liegt eine Mangellage vor. Je knapper die finanziel- len Verhältnisse sind, desto mehr haben sich die zu berücksichtigenden Bedarfs- positionen der Parteien dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum anzunä- hern. Demgegenüber können sie grosszügiger bestückt werden, je mehr Mittel vorhanden sind (Philip Maier, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbei- trägen, FamPra 2020, S. 334 f.). Daraus kann jedoch nicht per se geschlossen werden, dass starr sämtliche Bedarfspositionen, welche im betreibungsrechtlichen
- 21 - Existenzminimum nicht anerkannt sind, aus der Bedarfsberechnung der Parteien zu streichen sind, insbesondere wenn das Manko sich lediglich im Betreuungsun- terhalt niederschlägt. Dennoch ist dem Beklagten beizupflichten, dass, solange die Mankosituation besteht, eine Berücksichtigung weiterer Bedarfspositionen als der betreibungsrechtliche Grundbetrag, die Wohnkosten, die Grundversicherung der Krankenkasse sowie berufsbedingte Kosten für Transport und auswärtige Verpflegung nur ausnahmsweise und in begründeten Fällen gerechtfertigt er- scheint.
c) Ergänzend ist anzufügen, dass sich die Bedarfsbestimmung der Parteien trotz der zahlreichen Positionen und Phasen einer exakten Berechnung entzieht und zu einem erheblichen Teil auch vom gerichtlichen Ermessen abhängt. Auf- grund der zahlreichen Ungenauigkeiten und Pauschalisierungen rechtfertigt es sich auch, die einzelnen Posten auf Frankenbeträge zu runden. 6.4. Wohnkosten des Beklagten
a) In Bezug auf seine Miete bringt der Beklagte vor, sie habe im Jahr 2019 Fr. 830.– betragen (Urk. 85 S. 18).
b) Dem Mietvertrag vom 15. März 2018 ist zu entnehmen, dass der monat- liche Mietzins im ersten Jahr Fr. 600.–, im zweiten Fr. 610.– und im dritten Fr. 620.– betrug. Hinzu kommen die Nebenkosten von monatlich Fr. 120.– sowie die monatliche Miete für den Parkplatz von Fr. 100.– (Urk. 12/6). Da der Beklagte nachgewiesen hat, dass er für seine Arbeit ein Auto braucht, ist auch die Anrech- nung der Miete für den Parkplatz angebracht (vgl. Urk. 85 S. 17).
c) Die Abstufungen des Mietvertrages des Beklagten überschneiden sich nicht exakt mit den von der Vorinstanz für die Unterhaltsberechnung herangezo- genen Phasen. Eine Berücksichtigung von weiteren Phasen erscheint aufgrund der geringen Differenz von jeweils Fr. 10.– pro Jahr resp. Fr. 20.– innerhalb von drei Jahren nicht angezeigt. Trotzdem ist soweit als möglich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wo diese bekannt sind. Entsprechend erscheint es an- gebracht, in Abweichung von der vorinstanzlichen Berechnung dem Bedarf des
- 22 - Beklagten für die Phase ab dem 1. September 2018 bis 31. März 2019 einen Mietzins von Fr. 830.– und ab dem 1. April 2019 einen solchen von Fr. 840.– an- zurechnen. 6.5. Krankenkassenkosten der Klägerin 1
a) Zu den Krankenkassenkosten der Klägerin 1 macht der Beklagte gel- tend, der Betrag für die Grundversicherung könne nicht aus den eingereichten Unterlagen eruiert werden. Aufgrund der Krankenkassenpolice der Klägerin 2 sei aber zu vermuten, dass auch die Klägerin 1 über diverse Zusatzversicherungen verfüge, weshalb der ihr anzurechnende Betrag tiefer als Fr. 262.– liegen dürfte und er von einem mutmasslichen Betrag von Fr. 200.– ausgehe (Urk. 85 S. 20).
b) Dem Beklagten ist beizupflichten, dass bei knappen Verhältnissen grundsätzlich lediglich die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung, ab- züglich einer allfälligen Prämienverbilligung, im Bedarf zu berücksichtigen sind (BGE 134 III 323 E. 3; OGer ZH LC110043 vom 29. März 2012, E. 7.4; vgl. zu- dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zu den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums vom 16. September 2009 [fortan Kreisschreiben] Ziff. III. 2.). Die Vorinstanz hielt zur Krankenkassenprämie der Klägerin 1 fest, dass diese abzüg- lich der individuellen Prämienverbilligung (Urk. 14/4) und entsprechend dem ein- gereichten Beleg vom tt. Oktober 2017 (Urk. 14/2) monatlich Fr. 262.– betrage (Urk. 86 S. 20). Dabei liess sie aber unerwähnt, dass in der Kostenzusammenstel- lung für das Jahr 2017 monatliche Kosten für Zusatzversicherungen der Kläge- rin 2 von Fr. 46.– ausgewiesen wurden (Urk. 5/12). Dem Einwand des Beklagten ist zu folgen. Die Kosten für die Zusatzversicherungen der Klägerin 1 sind von den vorinstanzlichen Krankenkassenkosten abzuziehen und lediglich Fr. 216.– in allen Phasen bis auf diejenige vom 1. September 2018 bis 31. März 2019 – in welcher ein hinreichender Überschuss ausgewiesen wird (vgl. E. III. 7.3.) – anzu- rechnen.
- 23 - 6.6. Krankenkassenkosten der Klägerin 2
a) Gegen die von der Vorinstanz im Bedarf der Klägerin 2 berücksichtigten Krankenkassenkosten wendet der Beklagte ebenfalls ein, die Vorinstanz habe die Zusatzversicherungen miteingerechnet, was bei schlechten finanziellen Verhält- nissen unzulässig sei. Entsprechend sei nur ein monatlicher Betrag von Fr. 13.40 zu berücksichtigen (Urk. 85 S. 23 f.).
b) Die Vorinstanz rechnete dem Bedarf der Klägerin 2 ohne nähere Be- gründung nebst den Krankenkassenbeiträgen für die obligatorische Krankenversi- cherung auch noch die Kosten mehrerer überobligatorischer Zusatzversicherun- gen in der Höhe von monatlich Fr. 19.– an (Urk. 86 S. 21; Urk. 14/2).
c) Der überobligatorische Schutz für die Klägerin 2 gemäss Versicherungs- police vom tt. Oktober 2017 (Urk. 14/2) betreffend Unfall, Invalidität, Tod, Präven- tion und Hospitalisierung im Umfang von Fr. 12.– ist in Phasen, in denen eine Mankosituation besteht, aus ihrem Grundbedarf zu begleichen. Demgegenüber erscheint es angebracht, der Klägerin 2 die Zusatzversicherung für Brillen, Zahn- behandlungen, Medikamente und weitere Leistungen von monatlich Fr. 7.– in al- len Phasen anzurechnen, zumal es sich hierbei um wahrscheinliche Kostenrisiken handelt, mit welchen ein heranwachsendes Kind und seine Eltern konfrontiert sind und die insbesondere bei schlechten finanziellen Verhältnissen das Budget sprengen können. Entsprechend sind in Abweichung zur vorinstanzlichen Be- rechnung im Bedarf der Klägerin 2 für die Mankophasen vom 1. April 2018 bis
31. August 2018 sowie vom 1. April 2019 bis 30. September 2026 lediglich Kosten für die Krankenkasse im Umfang von Fr. 20.– zu berücksichtigen. 6.7. Krankenkassenkosten des Beklagten In Bezug auf seine eigenen Krankenkassenkosten macht der Beklagte für das Jahr 2018 einen Betrag von Fr. 387.– und für das Jahr 2019 einen von Fr. 322.– geltend, welche ausgewiesen (Urk. 85 S. 17 f.; Urk. 12/11; Urk. 89/2) und entsprechend in seiner Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sind.
- 24 - 6.8. Ungedeckte Gesundheitskosten der Klägerin 2
a) Auch gegen die Berücksichtigung der ungedeckten Gesundheitskosten im Bedarf der Klägerin 2 macht der Beklagte geltend, diese seien bei schlechten finanziellen Verhältnissen nicht anzurechnen (Urk. 85 S. 23).
b) Die Vorinstanz erwog hierzu, es sei gerichtsnotorisch, dass ein kleines Kind immer wieder zum Arzt gehen müsse, weshalb vorliegend ein üblicher Be- trag für ungedeckte Gesundheitskosten in die Berechnung aufzunehmen sei (Urk. 86 S. 22).
c) Da zusätzlichen Gesundheitskosten der Klägerin 2 bereits mit der Be- rücksichtigung der überobligatorischen Zusatzversicherung bei ihren Krankenkas- senkosten Rechnung getragen wurde (vgl. E. III.6.5.), ist die Berücksichtigung ei- nes zusätzlichen Betrags nicht angebracht und entsprechend aus ihrem Bedarf in den Mankophasen vom 1. April 2018 bis 31. August 2018 sowie vom 1. April 2019 bis 30. September 2026 zu streichen. 6.9. Versicherungskosten der Klägerin 1 und des Beklagten Die Aufwendungen für Unfall-, Haftpflicht- und Hausratversicherung sind gemäss Kreisschreiben Ziff. III. 2 im betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen und gehören ebenfalls zum familienrechtlichen Notbedarf. Die Vorinstanz ging davon aus, dass nicht nur dem Beklagten (Urk. 86 S. 24), son- dern auch der Klägerin 1 hierfür Kosten entstünden. Da sie diese jedoch nicht auswies, rechnete die Vorinstanz lediglich den gerichtsnotorischen Betrag an (Urk. 86 S. 20). Hierzu bringt der Beklagte nichts Substantiiertes vor, weshalb es bei den vorinstanzlich festgesetzten Beträgen bleibt. 6.10. Billag/Serafe-Gebühren der Klägerin 1 und des Beklagten Auch die Radio- und Fernsehgebühren sind im familienrechtlichen Notbe- darf beider Elternteile zu berücksichtigen, zumal bis 2018 ebenfalls grundsätzlich von einer Gebührenpflicht ausgegangen werden kann (Art. 68 RTVG). Bis 2018 betrugen die Gebühren Fr. 451.– pro Jahr und Haushalt und seit 2019 Fr. 365.–
- 25 - pro Jahr und Haushalt (vgl. Art. 57 lit. a RTVV). Entsprechend sind die von der Vorinstanz angerechneten Position von Fr. 38.– (Fr. 451/12) und Fr. 30.– (365.– /12) pro Monat nicht zu beanstanden. 6.11. Kommunikationskosten aller Parteien In den familienrechtlichen Notbedarf gehört ein bescheidener Betrag für die Kommunikationskosten, wobei die Kommunikationskosten älterer Kinder, z.B. Mobiltelefonkosten, in deren Barbedarf aufzuführen sind. Demnach sind die von der Vorinstanz als angemessen erachteten Beträge (Urk. 86 S. 20, S. 22 und S. 24) nicht zu beanstanden. 6.12. Transportkosten der Klägerin 1
a) Der Beklagte rügt weiter, die Vorinstanz sei davon ausgegangen, die Klägerin 1 sei in der Phase zwischen dem 1. April 2018 bis 31. August 2018 kei- ner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Dennoch habe sie Fr. 85.– für Transportkos- ten angerechnet, welche zudem nicht ausgewiesen seien. Für die Zeit nach dem
1. September 2018 anerkennt der Beklagte, dass der Klägerin aufgrund ihrer Er- werbstätigkeit Transportkosten im Bedarf anzurechnen seien. Dies jedoch ledig- lich im Umfang von Fr. 96.–, da ein Jahresabonnement für drei Zonen des Zür- cher Verkehrsverbundes (ZVV) Fr. 1'150.– koste (Urk. 58 N 85).
b) Als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag sind im betreibungsrechtli- chen Existenzminimum lediglich die Kosten der Fahrt zum Arbeitsplatz als Teil der unumgänglichen Berufskosten zu berücksichtigen (vgl. Kreisschreiben Ziff. III.3.4). Darüber hinausgehende Verkehrskosten sind im familienrechtlichen Existenzminimum nicht zu berücksichtigen. Die Kosten für weitere Fahrten (z.B. an Sportanlässe und kulturelle Veranstaltungen oder für Besuche bei Freunden und Verwandten, Behördengänge, Arztbesuche, etc.) sind aus dem Grundbetrag oder einem allfälligen Überschussanteil zu finanzieren ( ; Six, Eheschutz, 2014, Rz 2.114). Demzufolge sind dem Bedarf der Klägerin 1 für die Zeit vom 1. April 2018 bis 31. August 2018 kei- ne Kosten für den öffentlichen Verkehr anzurechnen.
- 26 -
c) Für die darauffolgende Zeit bestreitet der Beklagte weder, dass im fami- lienrechtlichen Existenzminimum der Klägerin 1 die Kosten der Fahrt zum Ar- beitsplatz als Teil der unumgänglichen Berufskosten zu berücksichtigen sind noch dass sie hierfür auf ein Abonnement für drei Zonen des ZVV angewiesen ist. Im Gegensatz zur Vorinstanz, stellt sich der Beklagte auf den Standpunkt, es seien die anteilsmässigen Kosten eines Jahresabonnements zu berücksichtigen. Da der Vorinstanz diesbezüglich ein gewisses Ermessen zusteht und der Beklagte eine Ermessensüberschreitung nicht hinreichend vorbrachte, ist an den vorinstanzli- chen Transportkosten der Klägerin 1 für die Zeit ab 1. September 2018 festzuhal- ten, zumal nicht gesichert erscheint, dass die Klägerin die Kosten für ein Jahres- abonnement in einem Mal aufbringen kann. 6.13. Fremdbetreuungskosten der Klägerin 2
a) Hinsichtlich der Fremdbetreuungskosten der Klägerin 2 rügt der Beklag- te, dass ab dem 1. Oktober 2026 keine entsprechenden Kosten anzurechnen sei- en, da die Klägerin 2 die Mehrheit des Tages in der Schule verbringen werde und in der übrigen Zeit durch die Klägerin 1 betreut werden könne. Ausserdem könne von einem zehnjährigen Kind auch erwartet werden, ein bis zwei Stunden alleine zu Hause zu sein (Urk. 85 S. 26).
b) Bis zu welcher Altersstufe und in welchem Umfang ein Kind eine (Fremd-)Betreuung benötigt, ist grundsätzlich anhand der konkreten Umstände und der individuellen Bedürfnisse des Kindes zu beurteilen. Auf schematische Richtwerte kann und sollte dabei nicht abgestellt werden. Da die Bedarfsbemes- sung jedoch nicht selten mehr als ein Jahrzehnt umfasst, ist dem Gericht hierfür ein erhebliches Ermessen zuzusprechen. Dass die Vorinstanz dabei ihr Ermessen überschritten hat, bringt der Beklagte nicht vor, sondern hält stattdessen allein mit seiner persönlichen Ansicht dagegen. Eine Unangemessenheit betreffend die von der Vorinstanz berücksichtigten Beträge für die Fremdbetreuungskosten ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. E. II.2.3.), weshalb an diesen festzuhalten ist.
- 27 - 6.14. Transportkosten des Beklagten
a) Zu den Transportkosten des Beklagten erwog die Vorinstanz, dass er diese gemäss Buchhaltung über seine Firma abrechne. Es entstünden ihm aller- dings für die Ausübung seines Besuchsrechts bei der Klägerin 2 Fahrkosten. Bei einer Distanz von 230 Kilometern pro Weg rechtfertige sich ein monatlicher Be- trag von – grosszügig berechnet – Fr. 175.– (Urk. 86 S. 24).
b) Die Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts können je nach Um- ständen ebenfalls im familienrechtlichen Notbedarf berücksichtigt werden. Zu be- denken gilt es, dass der persönliche Verkehr nicht nur im Interesse des Besuchs- rechtsberechtigten liegt, sondern auch in demjenigen des Kindes und sogar der Inhaberin der elterlichen Obhut. Hierbei ist jedoch die finanzielle Lage der Eltern zu berücksichtigen und die Interessen des Kindes dürfen nicht dahingehend be- einträchtigt werden, als dass die für den Unterhalt des Kindes notwendigen Mittel für die Kosten der Besuchsrechtsausübung verwendet werden. Gerade bei Man- gelfällen ist hierbei ein Ausgleich zwischen dem Nutzen, den das Kind aus seinem Kontakt mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil zieht, und dem Interesse an der Deckung des Kindesunterhalts zu suchen.
c) In der Verhandlung vom 5. Februar 2019 führte der Beklagte aus, er ha- be nach der Trennung von der Klägerin 1 seine Tochter, die Klägerin 2, während sieben Monaten nicht sehen können (Prot. I. S. 42). Da eine Besuchsrechtsaus- übung somit während der Phase vom 1. April 2018 bis 31. August 2018 nicht er- folgte, sind dem Beklagten hierfür auch keine Kosten anzurechnen. Daran ändert auch die Aussage des Beklagten nichts, die Klägerin 1 haben ihm nicht erlaubt, die Tochter zu sehen (Prot. I. S. 42).
d) Aus Gründen der Begrifflichkeit und um die jeweiligen Positionen über- sichtlich dem entsprechenden Bedarf in der verwendeten Tabelle entnehmen zu können (vgl. E. III.6.16.), erscheint es sinnvoll, die Kosten des Beklagten für die Besuchsrechtsausübung bei der Klägerin 2 und seinen weiteren Kindern zusam- men aufzuführen. Demnach sind die Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts
- 28 - bei der Klägerin 2 der Bedarfsposition Kosten für die Ausübung des Besuchs- rechts bei den beiden Kindern in D._____ anzurechnen. 6.15. Kosten zur Besuchsrechtsausübung des Beklagten
a) In Bezug auf die Ausübung des Besuchsrechts bei seinen beiden Kin- dern in D._____ macht der Beklagte geltend, die Vorinstanz habe fälschlicher- weise festgehalten, diese Kosten seien nicht belegt, obwohl er entsprechende Dokumente eingereicht habe. Er reise jeweils für fünf Tage pro Monat nach D._____, um das Besuchsrecht mit seinen Kindern auszuüben. Die Kosten belie- fen sich auf Fr. 762.–, wovon Fr. 469.– auf die Reisekosten und Fr. 293.– auf die Übernachtung entfielen (Urk. 85 S. 17 f.).
b) Als Beweis, dass die Kosten belegt seien, offeriert der Beklagte in seiner Berufungsschrift seine Befragung und verweist auf die "Belege Reisekosten nach D._____" und die "Überweisung Miete an Vater" mit dem Hinweis "ad acta". Inso- fern kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach. Unter Beachtung der Unter- suchungsmaxime kann nur vermutet werden, dass sich der Beklagte diesbezüg- lich auf die Urk. 12/2 und /4 sowie Urk. 44/6 beruft. Hierbei handelt es sich einer- seits um vier Tankstellenbelege vom 7. April 2018 an einer Tankstelle in 76694 Forst/DE, vom 8. April 2018 an einer Tankstelle in 6775 Quinto/CH, vom 16. April 2018 an einer Tankstelle in 6915 Pambio-Naranco/CH sowie vom 5. August 2018 an einer Tankstelle in 6828 Balerna/CH (Urk. 12/4). Ausserdem reichte er Konto- auszüge seiner Kreditkarte mit aufgelisteten Mautgebühren ein (Urk. 12/4), ohne sich hierzu zu äussern. Eine Regelmässigkeit oder nur schon ein Muster kann diesen nicht entnommen werden. Ebenso belegen die Zahlungsbelege über je EUR 250.– vom 2. und 28. Februar 2017, 5. Februar 2018, 9. Mai 2018, 5. Juni 2018 und 5. Juli 2018 an seinen Vater nicht, dass er ihm diese Zahlungen für die Übernachtungen zu leisten hatte (Urk. 12/2 und Urk.44/6). Es besteht einerseits keine dahingehende natürliche Vermutung, dass ein Vater von seinem Sohn eine Entschädigung für die Übernachtung verlangt. Auf der anderen Seite sprechen auch die vermerkten Zahlungszwecke ("Mantenimento la Pieve", "spese sostenu- te per la Pieve" und "Spese sostenute per mantenimento la pieve") dagegen, dass sie für Übernachtungen getätigt wurden.
- 29 -
c) Die Vorinstanz erwog aber weiter, es dürfe davon ausgegangen werden, dass der Beklagte seine Kinder in D._____ besuche, und berücksichtigte dafür in seinem Bedarf Fr. 450.– pro Monat. Eine Anrechnung der Besuchsrechtskosten für jedes zweite Wochenende, ungeachtet der finanziellen Verhältnisse in den je- weiligen Phasen, erscheint aber entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht angebracht. Daher rechtfertigt es sich, in den Mankophasen vom 1. April 2018 bis
31. August 2018 sowie vom 1. April 2019 bis 30. September 2026 dem Beklagten einen Betrag von Fr. 200.– für die Besuchsrechtsausübung bei den Kindern in D._____ anzurechnen. Zusammen mit den Kosten für die Besuchsrechtsaus- übung bei der Klägerin 2 ergibt dies folgende Beträge für die Besuchsrechtsaus- übung: Beträge für die Besuchsrechtsausübung 1.4.18 1.9.18 1.4.19 Ab in Fr. bis bis bis 1.10.26 31.8.18 31.3.19 30.9.26 bei der Klägerin 2 0.– 175.– 175.– 175.– bei den Kindern in D._____ 200.– 450.– 200.– 450.– TOTAL 200.– 625.– 375.– 625.– 6.16. Steuern Schliesslich ist dem Beklagten beizupflichten, dass bei knappen finanziel- len Verhältnissen die laufenden und verfallenen Steuern nach gefestigter bundes- gerichtlicher Rechtsprechung nicht als Zuschlag zum Grundbetrag in das familien- rechtliche Existenzminimum aufzunehmen sind (BGE 140 III 337 E. 4.4; BGE 126 III 353 E. 1a/aa). Dies hat zur Folge, dass sowohl dem Bedarf der Klägerin 1 als auch demjenigen des Beklagten kein Betrag für die mutmasslich anfallenden Steuern in der Zeit vom 1. April 2018 bis 31. August 2018 sowie vom 1. April 2019 bis 30. September 2026 anzurechnen ist. 6.17. Fazit Zusammengefasst ist für den jeweiligen familienrechtlichen Notbedarf der Parteien von folgenden Bedarfspositionen auszugehen (Anpassungen zur vor- instanzlichen Bedarfsaufstellung sind hervorgehoben):
- 30 - Für die Klägerin 1: Beträge in Fr. 1.4.18 1.9.18 1.4.19 1.9.21 1.10.26 1.10.28 Ab bis bis bis bis bis bis 1.9.29 31.8.18 31.3.19 31.8.21 30.9.26 30.9.28 31.8.29
1) Grundbetrag 1'350.– 1'350.– 1'350.– 1'350.– 1'350.– 1'350.– 1'350.–
2) Wohnkosten 766.– 766.– 1'000.– 1'000.– 1'000.– 1'000.– 1'000.–
3) Krankenkasse 216.– 262.– 216.– 216.– 216.– 216.– 216.–
4) Versicherung 15.– 15.– 15.– 15.– 15.– 15.– 15.–
5) Billag/Serafe 38.– 38.– 30.– 30.– 30.– 30.– 30.–
6) Kommunikation 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– 7)Transportkosten 0.– 125.– 125.– 125.– 125.– 125.– 125.–
8) Verpflegung 0.– 105.– 105.– 105.– 105.– 105.– 170.–
9) Steuern 0.– 2.– 0.– 0.– 100.– 100.– 350.– TOTAL 2'485.– 2'763.– 2'941.– 2'941.– 3'041.– 3'041.– 3'356.– Für die Klägerin 2: Beträge in Fr. 1.4.18 1.9.18 1.4.19 1.9.21 1.10.26 1.10.28 Ab bis bis bis bis bis bis 1.9.29 31.8.18 31.3.19 31.8.21 30.9.26 30.9.28 31.8.29
1) Grundbetrag 400.– 400.– 400.– 400.– 600.– 600.– 600.–
2) Wohnkosten 384.– 384.– 500.– 500.– 500.– 500.– 500.–
3) Krankenkasse 20.– 33.– 20.– 20.– 33.– 33.– 33.–
4) Ungedeckte 0.– 10.– 0.– 0.– 10.– 10.– 10.– Gesundheits- kosten
5) Fremdbetreu- 0.– 150.– 330.– 210.– 210.– 210.– 0.– ungskosten
6) Kommunikation 0.– 0.– 0.– 0.– 40.– 40.– 40.– TOTAL 804.– 977.– 1'250.– 1'130.– 1'393.– 1'393.– 1'183.–
- 31 - Für den Beklagten: Beträge in Fr. 1.4.18 1.9.18 1.4.19 1.9.21 1.10.26 1.10.28 Ab bis bis bis bis bis bis 1.9.29 31.8.18 31.3.19 31.8.21 30.9.26 30.9.28 31.8.29
1) Grundbetrag 1'200.– 1'200.– 1'200.– 1'200.– 1'200.– 1'200.– 1'200.–
2) Wohnkosten 820.– 830.– 840.– 840.– 840.– 840.– 840.–
3) Krankenkasse 387– 387.– 322.– 322.– 322.– 322.– 322.–
4) Versicherung 15.– 15.– 15.– 15.– 15.– 15.– 15.–
5) Billag/Serafe 38.– 38.– 30.– 30.– 30.– 30.– 30.–
6) Kommunikation 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– 7)Transportkosten 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.–
8) Verpflegung 200.– 200.– 200.– 200.– 200.– 200.– 200.–
9) Kosten Besuchs- 200.– 625.– 375.– 375.– 625.– 625.– 625.– rechtsausübung
10) Steuern 0.– 2.– 0.– 0.– 200.– 200.– 200.– TOTAL 2'960.– 3'397.– 3'082.– 3'082.– 3'532.– 3'532.– 3'532.–
7. Berechnung der Unterhaltsbeiträge: 7.1. Die vorinstanzliche Methode zur Berechnung der Unterhaltsbeiträge an die Klägerin 2 wurde vom Beklagten nicht gerügt; sie erscheint im Übrigen als ange- messen, weshalb es hierzu keiner Weiterungen bedarf (vgl. Urk. 86 S. 25 ff.). Entsprechend den vorgegangenen Erwägungen ergibt sich unter Berücksichti- gung der sich ändernden Verhältnisse aller Parteien für die genannten Zeitperio- den folgendes Bild:
a) Leistungsfähigkeit des Beklagten: Die Leistungsfähigkeit des Beklagten ergibt sich aus der Differenz zwi- schen seinem Einkommen und seinem familienrechtlichen Notbedarf. Aufgrund des Gesagten präsentiert sich die Leistungsfähigkeit des Beklagten wie folgt:
- 32 -
1. April 2018 bis 31. August 2018 Einkommen: CHF 6'340.– ./. Notbedarf: CHF 2'960.– Leistungsfähigkeit: CHF 3'380.–
1. September 2018 bis 31. März 2019 Einkommen: CHF 6'340.– ./. Notbedarf: CHF 3'397.– Leistungsfähigkeit: CHF 2'943.–
1. April 2019 bis 30. September 2026 Einkommen: CHF 6'340.– ./. Notbedarf: CHF 3'082.– Leistungsfähigkeit: CHF 3'258.– Ab 1. Oktober 2026 Einkommen: CHF 6'340.– ./. Notbedarf: CHF 3'532.– Leistungsfähigkeit: CHF 2'808.– Im vorgenannten Umfang ist von der Leistungsfähigkeit des Beklagten auszugehen, weshalb seine Rüge unbegründet ist, wonach es ihm bis zum Um- zug nach D._____ nicht möglich sei, einen Unterhalt zu bezahlen, da er nicht für seinen eigenen Notbedarf aufkommen könne. Die von ihm beantragte Festset- zung der Unterhaltsbeiträge erst ab März bzw. April 2020 (Urk. 85 S. 27) er- scheint nicht gerechtfertigt.
b) Barbedarf der Klägerin 2: Der Barbedarf der Klägerin 2 ergibt sich aus der Differenz ihres familien- rechtlichen Notbedarfs abzüglich ihres – unangefochten gebliebenen – Einkom-
- 33 - mens im Umfang der Familienzulagen. Für die einzelnen Phasen ergeben sich folgende Beträge: Beträge in Fr. 1.4.18 1.9.18 1.4.19 1.9.21 1.10.26 1.10.28 Ab bis bis bis bis bis bis 1.9.29 31.8.18 31.3.19 31.8.21 30.9.26 30.9.28 31.8.29 Notbedarf 804.– 977.– 1'250.– 1'130.– 1'393.– 1'393.– 1'183.– ./. Familienzulagen 200.– 200.– 200.– 200.– 200.– 250.– 250.– Barbedarf 604.– 777.– 1'050.– 930.– 1'193.– 1'143.– 933.–
c) Lebenshaltungskosten der Klägerin 1 Die Klägerin 1 kann ihre Lebenshaltungskosten aufgrund ihrer Betreu- ungstätigkeit für die Klägerin 2 bis 31. August 2029 nicht decken, was dem Grundsatz nach unangefochten blieb. Ihr Eigenversorgungsmanko ergibt sich aus der Differenz zwischen ihrem Einkommen und ihrem familienrechtlichen Notbe- darf. Die einzelnen Beträge lauten in den verschiedenen Phasen wie folgt: Beträge in Fr. 1.4.18 1.9.18 1.4.19 1.9.21 1.10.26 1.10.28 Ab bis bis bis bis bis bis 1.9.29 31.8.18 31.3.19 31.8.21 30.9.26 30.9.28 31.8.29 Einkommen 0.– 2'200.– 2'200.– 2'200.– 2'200.– 2'200.– 3'520.– ./. Notbedarf 2'485.– 2'763.– 2'941.– 2'941.– 3'041.– 3'041.– 3'356.– Eigenversorgung - 2'485.– - 563.– - 741.– - 741.– - 841.– - 841.– 164.– 7.2. Bereits anhand der Erwägungen zu den Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien ist ersichtlich, dass der vorinstanzlich bestimmte Kindesunterhalt neu zu fassen ist, weshalb die Dispositivziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben sind. 7.3. Im Unterschied zum angefochtenen Entscheid ist von folgenden Unter- haltssituationen auszugehen (vgl. Urk. 86 S. 27 ff.):
1. April 2018 bis 31. August 2018: Der Beklagte hat eine Leistungsfähigkeit von Fr. 3'380.–. Dieser Betrag ist angemessen und der Kaufkraft entsprechend auf seine drei Kinder zu ver- teilen, womit er zu verpflichten ist, für die Klägerin 2 einen Unterhaltsbei-
- 34 - trag von Fr. 1'690.– monatlich zu bezahlen. Für die beiden Kinder des Be- klagten in D._____ sind kaufkraftbereinigt je Fr. 845.– auszuscheiden. Mangels konkreter Anhaltspunkte ist entgegen der Auffassung des Beklag- ten (Urk. 85 S. 27) keine altersbedingte Differenzierung vorzunehmen. Der Unterhaltsbeitrag für die Klägerin 2 teilt sich in einen Barunterhaltsbetrag von Fr. 604.– (Bedarf von Fr. 804.– ./. Fr. 200.– Familienzulage) sowie ei- nen Betreuungsunterhalt von Fr. 1'086.– auf. Es verbleibt ein Manko von gerundet Fr. 1'400.–.
1. September 2018 bis 31. März 2019: Der Beklagte hat eine Leistungsfähigkeit von Fr. 2'943.–. Dieser Betrag ist angemessen und der Kaufkraft entsprechend auf seine drei Kinder zu ver- teilen, womit er zu verpflichten ist, für die Klägerin 2 einen Unterhaltsbei- trag von gerundet Fr. 1'340.– monatlich zu bezahlen. Für die beiden Kinder des Beklagten in D._____ sind kaufkraftbereinigt je Fr. 802.– auszuschei- den. Der Unterhaltsbeitrag für die Klägerin 2 teilt sich in einen Barunter- haltsbetrag von Fr. 777.– (Bedarf von Fr. 977.– ./. Fr. 200.– Familienzula- ge) und einen Betreuungsunterhalt von Fr. 563.–.
1. April 2019 bis 31. August 2021: Der Beklagte hat eine Leistungsfähigkeit von Fr. 3'258.–. Dieser Betrag ist angemessen und der Kaufkraft entsprechend auf seine drei Kinder zu ver- teilen, womit er zu verpflichten ist, für die Klägerin 2 einen Unterhaltsbei- trag von gerundet Fr. 1'630.– monatlich zu bezahlen. Für die beiden Kinder des Beklagten in D._____ sind kaufkraftbereinigt je Fr. 814.– auszuschei- den. Der Unterhaltsbeitrag für die Klägerin 2 teilt sich in einen Barunter- haltsbetrag von Fr. 1'050.– (Bedarf von Fr. 1'250.– ./. Fr. 200.– Familienzu- lage) sowie einen Betreuungsunterhalt von gerundet Fr. 580.– auf. Es ver- bleibt ein Manko von gerundet Fr. 160.–.
1. September 2021 bis 30. September 2026: Der Beklagte hat eine Leistungsfähigkeit von Fr. 3'258.– Dieser Betrag ist angemessen und der Kaufkraft entsprechend auf seine drei Kinder zu ver-
- 35 - teilen, womit er grundsätzlich zu verpflichten wäre, für die Klägerin 2 einen Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 1'630.– monatlich zu bezahlen. Für die beiden Kinder des Beklagten in D._____ wären kaufkraftbereinigt je Fr. 814.– vorgesehen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (vgl. Urk. 86 S. 28 f.), ist E._____ in dieser Zeitspanne allerdings bereits volljährig, dürfte aber ihre Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben und deshalb auf ei- nen Unterhaltsbeitrag des Vaters angewiesen sein. Gleichwohl erscheint es ihr zumutbar, einen eigenen Beitrag von monatlich Fr. 50.– an ihren Un- terhalt beizusteuern, womit bei ihr eine Unterhaltsleistung des Beklagten von Fr. 765.– einzurechnen ist. F._____ benötigt in dieser Phase keinen Betreuungsunterhalt, die Klägerin 2 aber schon. Dieser ist bis anhin nicht vollständig gedeckt. Der Betrag von Fr. 50.– von E._____ ist deshalb im Umfang von Fr. 40.– zur Deckung des Betreuungsunterhalts der Klägerin 2 heranzuziehen. Für F._____ ist ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 814.– vorge- sehen und der Unterhaltsbeitrag für die Klägerin 2 beträgt somit Fr. 1'670.– . Letzterer teilt sich in einen Barunterhaltsbetrag von Fr. 930.– (Bedarf von Fr. 1'130.– ./. Fr. 200.– Familienzulage) sowie einen Betreuungsunterhalt von Fr. 740.– auf. Der Überschuss von rund Fr. 10.– verbleibt beim Beklag- ten.
1. Oktober 2026 bis 30. September 2028: Der Beklagte hat eine Leistungsfähigkeit von gerundet Fr. 2'810.–. Dieser Betrag ist angemessen zu verteilen. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist auch für diese Phase zu folgen (vgl. Urk. 86 S. 29), wonach die Tochter E._____ in diesem Zeitpunkt ihre Erstausbildung höchstwahrscheinlich ab- geschlossen haben wird und der Beklagte für sie keine Unterhaltszahlun- gen mehr zu leisten haben wird. Sein Sohn F._____ wird in dieser Zeitperi- ode zum Teil noch minderjährig, aber nicht mehr auf Betreuungsunterhalt angewiesen sein, die Klägerin 2 dagegen schon. Es ist deshalb lediglich der Barunterhaltsbeitrag für F._____ kaufkraftbereinigt auf Fr. 775.– festzu- legen. Der Barunterhaltsbeitrag für die Klägerin 2 beträgt Fr. 1'195.– rund (Bedarf von Fr. 1'393.– ./. Fr. 200.– Familienzulage). Zusätzlich besteht bei der Klägerin 2 ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt in der Höhe von Fr.
- 36 - 840.–, welcher vom Beklagten gedeckt werden kann. Der Beklagte ist da- mit zu verpflichten, für die Klägerin 2 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'035.– monatlich zu bezahlen.
1. Oktober 2028 - 31. August 2029: Der Beklagte hat eine Leistungsfähigkeit von gerundet Fr. 2'810.–. Dieser Betrag ist angemessen zu verteilen, wobei festzuhalten ist, dass sein Sohn F._____ in dieser Zeit volljährig ist, aber seine Ausbildung wahrscheinlich noch nicht abgeschlossen haben und auf einen Unterhaltsbeitrag des Va- ters angewiesen sein wird. Es ist daher für F._____ ein kaufkraftbereinigter Barunterhaltsbeitrag von Fr. 825.– einzukalkulieren. Der Barunterhaltsbei- trag für die Klägerin 2 beträgt Fr. 1'143.– (Bedarf von Fr. 1'393.– ./. Fr. 250.– Familienzulage). Zusätzlich besteht bei der Klägerin 2 ein An- spruch auf Betreuungsunterhalt in der Höhe von Fr. 840.–, welcher vom Beklagten gedeckt werden kann. Der Beklagte ist damit zu verpflichten, für die Klägerin 2 einen Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 1'985.– monatlich zu bezahlen. Ab 1. September 2029: Der Beklagte hat eine Leistungsfähigkeit von gerundet Fr. 2'810.–. Dieser Betrag ist angemessen zu verteilen. Zutreffend hielt die Vorinstanz fest, dass die Klägerin 2 ab Eintritt in die Oberstufe keine intensive Betreuung mehr benötigt und die Klägerin 1 ihre Lebenshaltungskosten ab diesem Zeitpunkt mit ihrer höherprozentigen Er- werbstätigkeit wird decken können (Urk. 86 S. 30). Es ist damit kein Be- treuungsunterhalt mehr geschuldet. Die Klägerin 2 hat ab 1. September 2029 einen Barbedarf von Fr. 933.– (Bedarf von Fr. 1183.– ./. Fr. 250.– Familienzulage) und somit einen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag mindestens in dieser Höhe. Weiterhin ist davon auszugehen, dass F._____ die ordentliche Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben wird. Bei ihm darf damit weiterhin von einem Unterhaltsbedarf von Fr. 825.– ausgegan- gen werden. Es verbleibt damit ein Überschuss von Fr. 1'002.– (Fr. 2'810.–
- 37 - ./. Fr. 933.– ./. Fr. 825.–). Dieser ist aufzuteilen zwischen dem Beklagten und der Klägerin 2, da sie ein Anrecht darauf hat, am Lebensstandard des Vaters zu partizipieren. Es rechtfertigt sich, für F._____ keinen Überschus- santeil auszuscheiden, da er bereits volljährig ist und selber etwas dazu- verdienen kann. Das von der Vorinstanz gewählte Verteilungsverhältnis er- scheint angemessen. Der Überschuss ist daher zu zwei Dritteln dem Be- klagten zu belassen und zu einem Drittel zum Barunterhaltsbeitrag der Klägerin 2 anzurechnen. Der Beklagte ist damit zu verpflichten, für C._____ einen Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 1'270.– monatlich zu bezahlen. 7.4. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar jeweils im Voraus (vgl. Art. 285 Abs. 3 ZGB) auf den Ersten eines jeden Monats. Der Unterhaltsanspruch ist bis zur Voll- jährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer Ausbildung festzusetzen. Die Zahlungs- modalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemes- senen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange die Klägerin 2 im Haushalt der Klägerin 1 lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. IV. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu befinden.
2. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffer 3 des Teilurteils des Einzelge- richts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 6. Dezember 2019 in Rechtskraft erwachsen ist.
- Dem Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbei- ständin bestellt. - 40 -
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Teilurteils des Einzelgerichts im verein- fachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 6. Dezember 2019 werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 an den Unterhalt und die Erziehung der gemeinsamen Tochter C._____ (Klägerin 2) folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüg- lich allfälligen Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: – 1. April 2018 bis 31. August 2018: Fr. 1'690.– (davon Fr. 1'086.– Betreuungsunterhalt) – 1. September 2018 bis 31. März 2019: Fr. 1'340.– (davon Fr. 563.– Betreuungsunterhalt) – 1. April 2019 bis 31. August 2021 Fr. 1'630.– (davon Fr. 580.– Betreuungsunterhalt) – 1. September 2021 bis 30. September 2026 Fr. 1'670.– (davon Fr. 740.– Betreuungsunterhalt) – 1. Oktober 2026 bis 30. September 2028 Fr. 2'035.– (davon Fr. 840.– Betreuungsunterhalt) – 1. Oktober 2028 bis 31. August 2029 Fr. 1'985.– (davon Fr. 840.– Betreuungsunterhalt) – Ab 1. September 2029 Fr. 1'270.– Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin 1 zahlbar, und zwar monatlich im Voraus je- weils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. April 2018. Die Zahlungs- modalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange die Klägerin 2 im Haushalt der Klägerin 1 lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. kei- nen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. - 41 - Mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Klägerin 2 nicht immer gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen in folgenden Zeitperioden monatlich die folgenden Beträge: – 1. April 2018 - 31. August 2018: Fr. 1'400.– Betreuungsunterhalt – 1. April 2019 - 31. August 2021: Fr. 160.– Betreuungsunterhalt
- Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 vorstehend basiert auf folgen- den Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: – Erwerbseinkommen Beklagter: Fr. 6'340.– (selbstständig) – Erwerbseinkommen Klägerin 1: - 1. September 2018 bis 31. August 2029: Fr. 2'200.– netto (50%-Pensum) - Ab 1. September 2029: Fr. 3'520.– netto (80%-Pensum, hypothetisch) – Einkommen der Tochter C._____ (Familienzulagen): - bis 30. September 2028: Fr. 200.– - ab 1. Oktober 2028: Fr. 250.– – Familienrechtlicher Bedarf der Klägerin 1: - Fr. 2'485.– (1. April 2018 - 31. August 2018:) - Fr. 2'763.– (1. September 2018 bis 31.März 2019) - Fr. 2'941.– (1. April 2019 - 30. September 2026) - Fr. 3'041.– (1. Oktober 2026 - 31. August 2029) - Fr. 3'356.– (Ab 1. September 2029) – Familienrechtlicher Bedarf der Klägerin 2: - Fr. 804.– (1. April 2018 - 31. August 2018:) - Fr. 977.– (1. September 2018 bis 31.März 2019) - Fr. 1'250.– (1. April 2019 - 31. August 2021) - Fr. 1'130.– (1. September 2021 - 30. September 2026) - Fr. 1'393.– (1. Oktober 2026 - 31. August 2029) - Fr. 1'183.– (Ab 1. September 2029) – Familienrechtlicher Bedarf des Beklagten: - 42 - - Fr. 2'960.– (1. April 2018 - 31. August 2018:) - Fr. 3'397.– (1. September 2018 bis 31.März 2019) - Fr. 3'082.– (1. April 2019 - 30. September 2026) - Fr. 3'532.– (ab 1. Oktober 2026)"
- Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 4 - 6) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt und dem Beklagten auferlegt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 43 - Zürich, 21. August 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Ein Mitglied des Gerichts: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga Dr. O. Hug versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ200001-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber Dr. O. Hug Beschluss und Urteil vom 21. August 2020 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen
1. B._____,
2. C._____, Klägerinnen und Berufungsbeklagte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Unterhalt Berufung gegen ein Teilurteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 6. Dezember 2019 (FP180104-L)
- 2 - Rechtsbegehren der Klägerinnen 1 und 2: (Urk. 13 S. 2)
1. (…).
2. (…).
3. Es sei der Beklagte zu verpflichten, rückwirkend ab April 2018 an- gemessene Unterhaltsbeiträge zugunsten von C._____ zu bezahlen.
4. (...).
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten. Präzisiertes Rechtsbegehren Ziff. 3 der Klägerinnen 1 und 2: (Prot. I S. 21) Es sei der Beklagte zu verpflichten, monatliche Unterhaltsbeiträge für C._____ in der Höhe von Fr. 1'200.–, rückwirkend ab Geburt resp. ab tt.mm.2016, zzgl. allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen. Rechtsbegehren des Beklagten: (Urk. 11 S. 2)
1. (…).
2. (…).
3. (…).
4. Im Übrigen seien die Anträge der Klägerinnen abzuweisen soweit darauf einzutreten ist.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Las- ten der Klägerinnen. Ergänztes Rechtsbegehren Ziff. 4 des Beklagten: (Prot. I S. 27 und 30; sinngemäss) Der Unterhaltsbeitrag für die Tochter C._____ sei auf monatlich höchs- tens Fr. 400.– festzusetzen, beginnend ab dem Zeitpunkt, in welchem der Beklagte einen monatlichen Verdienst von ca. Fr. 4‘500.– erzielen kann, frühestens jedoch ab Mai oder Juni 2019.
- 3 - Teilurteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 6. Dezember 2019: (Urk. 81 = Urk. 86)
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 an den Unterhalt und die Er- ziehung der Tochter C._____ (Klägerin 2) folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu be- zahlen:
– 1. April 2018 - 31. August 2018: Fr. 1'440.– (davon Fr. 813.– Betreuungsunterhalt)
– 1. September 2018 bis 31. März 2019: Fr. 1'440.– (davon Fr. 418.– Betreuungsunterhalt)
– 1. April 2019 - 31. August 2021: Fr. 1'340.– (davon Fr. 267.– Betreuungsunterhalt)
– 1. September 2021 - 30. September 2026: Fr. 1'540.– (davon Fr. 587.– Betreuungsunterhalt)
– 1. Oktober 2026 - 30. September 2028: Fr. 2'035.– (davon Fr. 842.– Betreuungsunterhalt)
– 1. Oktober 2028 - 31. August 2029: Fr. 2'030.– (davon Fr. 887.– Betreuungsunterhalt)
– Ab 1. September 2029: Fr. 1'367.– Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin 1 zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. April
2018. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klägerin 1 lebt und keine eigenen Ansprüche ge- genüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger be- zeichnet.
- 4 - Mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Tochter C._____ nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen in folgenden Zeitperioden monatlich die folgenden Beträge:
– 1. April 2018 - 31. August 2018: Fr. 1'805.– Betreuungsunterhalt
– 1. April 2019 - 31. August 2021: Fr. 620.– Betreuungsunterhalt
– 1. September 2021 - 30. September 2026: Fr. 300.– Betreuungsunterhalt
– 1. Oktober 2026 - 30. September 2028: Fr. 45.– Betreuungsunterhalt
2. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat:
– Erwerbseinkommen Beklagter: Fr. 6'340.– (selbstständig)
– Erwerbseinkommen Klägerin 1:
- 1. September 2018 bis 31. August 2029: Fr. 2'200.– netto (50%-Pensum)
- Ab 1. September 2029: Fr. 3'520.– netto (80%-Pensum, hypothetisch)
– Einkommen der Tochter C._____ (Familienzulagen):
- bis 30. September 2028: Fr. 200.–
- ab 1. Oktober 2028: Fr. 250.–
– Familienrechtlicher Bedarf der Klägerin 1:
- Fr. 2'618.– (1. April 2018 - 31. März 2019)
- Fr. 3'087.– (1. April 2019 - 31. August 2029)
- Fr. 3'402.– (Ab 1. September 2029)
– Familienrechtlicher Bedarf der Tochter C._____:
- Fr. 827.– (1. April 2018 - 31. August 2018)
- Fr. 977.– (1. September 2018 bis 31. März 2019)
- Fr. 1'273.– (1. April 2019 - 31. August 2021)
- Fr. 1'153.– (1. September 2021 - 30. September 2026)
- Fr. 1'393.– (1. Oktober 2026 - 30. September 2028)
- Fr. 1'393.– (1. Oktober 2028 - 31. August 2029)
- Fr. 1'183.– (Ab 1. September 2029)
- 5 -
- Familienrechtlicher Bedarf des Beklagten:
- Fr. 3'423.– (1. April 2018 bis 31. März 2019)
- Fr. 3'613.– (ab 1. April 2019)
3. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November 2019 von 101.7 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind je- weils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2021, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupas- sen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 101.7 Fällt der Index unter den Stand von Ende November 2019, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– die weiteren Gerichtskosten betragen Fr. 1'256.25 Dolmetscherkosten
5. Die Kosten werden den Klägerinnen je zu einem Viertel und dem Beklagten zur Hälfte auferlegt, hinsichtlich der Klägerinnen aufgrund der mit Verfügung vom 15. Januar 2019 ab 21. November 2018 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege im Umfang von je einem Achtel jedoch einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Der nicht von der unentgeltlichen Rechtspflege um- fasste Anteil der Klägerin 2 fällt ausser Ansatz. Die Klägerin 1 wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7. (Mitteilungen).
8. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist: 30 Tage).
- 6 - Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 85 S. 2 ff.): " 1. Es seien die Urteilsdispositiv-Ziffern 1 und 2 des Teilurteils des Bezirksge- richts Zürich vom 06. Dezember 2019 (Geschäfts-Nr. FP180104) aufzuhe- ben und wie folgt zu ersetzen:
1. Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Klägerin 1 und Berufungsbeklagten 1 an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter C._____ (Klägerin 2 und Berufungs- beklagte 2) folgende Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
– 01. April 2018 bis voraussichtlich Februar 2020: CHF 0.–
– Frühestens ab März 2020: max. CHF 280.– Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin 1 und Berufungsbeklagte 1 zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals ab dem
01. März 2020. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klägerin 1 und Berufungsbeklagten 1 lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten und Berufungskläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Tochter C._____ nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen in den fol- genden Zeitperioden monatlich die folgenden Beträge:
– April bis August 2018: CHF 597.40
– September 2018 bis März 2019: CHF 747.40
– April 2019 bis Februar 2020: CHF 863.40
– März 2020 bis September 2026: CHF 583.40
– Oktober 2026 bis September 2028: CHF 633.40
– Oktober 2028 bis Volljährigkeit bzw. Abschluss einer angemessenen Erstausbildung: CHF 583.40
2. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 vorstehend basiert auf folgen- den Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat:
– Erwerbseinkommen Beklagter und Berufungskläger:
- 7 - ab September 2029: mind. CHF 3'520.– (mind. 80% Pensum) ab November 2032: mind. CHF 4'400.– (100% Pensum)
– Erwerbseinkommen Tochter C._____ (Familienzulage): bis September 2028: CHF 200.– ab Oktober 2028: CHF 250.–
– Bedarf Beklagter und Berufungskläger: 2018: mind. CHF 2'407.10 2019: mind. CHF 2'351.55 Nach Umzug nach D._____ (ca. März/April 2020): ca. CHF 1'000.–
– Bedarf Klägerin 1 und Berufungsbeklagte 1: April bis August 2018: CHF 2'316.– September 2018 bis März 2019: CHF 2'516.85 Ab April 2019: CHF 2'750.85
– Bedarf Tochter C._____: April bis August 2018: CHF 797.40 September 2018 bis März 2019: CHF 947.40 April 2019 bis September 2026: CHF 1'063.40 Ab Oktober 2026 bis Volljährigkeit bzw. Abschluss einer angemessenen Erstausbildung: CHF 1'113.40
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse, eventualiter der Klägerinnen und Berufungsbeklagten 1 und 2 bzw. 1 und 2." Prozessuale Anträge (Urk. 85 S. 4): " 1. Es seien die vorinstanzlichen Akten im Verfahren mit der Geschäfts- Nr. FP180104 beim Bezirksgericht Zürich beizuziehen;
2. Es sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren (inkl. Vorberei- tung seit 09. Januar 2020) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person von RAin X._____, … AG, … [Adresse], eine un- entgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen."
- 8 - Erwägungen: I. (Parteien und Prozessgeschichte)
1. Die Klägerin 1 und Berufungsbeklagte 1 (fortan Klägerin 1) und der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) sind die unverheirateten Eltern der am tt.mm.2016 geborenen Klägerin 2 und Berufungsbeklagten 2 (fortan Klägerin 2). Nebst der Klägerin 2 hat der Beklagte zwei weitere Kinder, E._____, geboren am tt.mm.2003, und F._____, geboren am tt.mm.2009, die in D._____ leben (Urk. 11 S. 3). Ende 2016 machte sich der Beklagte mit einer Einzelunternehmung selb- ständig. Bis zur Trennung zwischen der Klägerin 1 und dem Beklagten im April 2018 (vgl. Urk. 86 S. 18 und 25) lebten die Parteien zusammen. Die Klägerin 2 lebt seither bei ihrer Mutter, welche seit 1. September 2018 zu 50% als Coiffeuse arbeitet.
2. Mit Eingabe vom 19. Mai 2018 reichte die Klägerin 1 bei der Vorinstanz Kla- ge auf Festsetzung eines Kindesunterhaltsbeitrages und Regelung der weiteren Kinderbelange ein (Urk. 1 und 2). Zur Vermeidung von Wiederholungen sei auf die vorinstanzliche Darstellung des Prozessverlaufs in deren Urteil verwiesen (vgl. Urk. 86 S. 3 ff.). Hervorzuheben ist Folgendes: Anlässlich der Verhandlung vom 21. August 2018 schlossen die Parteien unter Mitwirkung der Vorinstanz eine Teilvereinbarung, mit welcher sie die Zuteilung der elterlichen Sorge, die Obhut, die Betreuungsanteile und die Besuchsbeistandschaft regelten (Prot. I S. 5; Urk. 16). Am 22. August 2018 erging das Teilurteil hierzu, welches in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 18). Entsprechend waren nur noch die eingangs aufgeführten Rechtsbegehren betreffend die Unterhaltsbeiträge für die Klägerin 2 zu beurteilen. Nach erfolgter Hauptverhandlung vom 5. Februar 2019, mehreren Eingaben der Parteien und weiteren Vergleichsbemühungen erliess die Vorinstanz das vorste- hend zitierte Teilurteil vom 6. Dezember 2019 (Urk. 86).
3. Mit Eingabe vom 30. Januar 2020 erhob der Beklagte rechtzeitig (vgl. Urk. 83) Berufung gegen das erwähnte Teilurteil vom 6. Dezember 2019 mit den vorgenannten Anträgen (Urk. 85). In der Folge wurde den Klägerinnen 1 und 2 mit
- 9 - Verfügung vom 6. März 2020 Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt un- ter Androhung der Säumnisfolgen nach Art. 147 ZPO. Die Verfügung wurde den Klägerinnen 1 und 2 am 10. März 2020 zugestellt (Urk. 92; mit angehefteter Sen- dungsnachverfolgung). Sie liessen sich nicht vernehmen. Es folgten auch keine weiteren Eingaben der Parteien.
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-84). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen ist nur insoweit einzugehen, als sie entscheidrelevant sind. II. (Prozessuale Vorbemerkungen)
1. Berufungsgegenstand Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die Kinderunter- haltsbeiträge an die Klägerin 2, die der Beklagte als zu hoch beanstandet. Unan- gefochten blieb die Dispositiv-Ziffer 3 (Indexierung), weshalb sie in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken. Ebenfalls unange- fochten blieben die Dispositiv-Ziffern 4 bis 6 (erstinstanzliche Entscheidgebühr sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen). Eine Vormerknahme der Rechtskraft hinsichtlich der Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgt indessen nicht (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO).
2. Berufungsvoraussetzungen und geltende Maximen 2.1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Mit der Berufung kann eine un- richtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts gel- tend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbe- schränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1), welcher insbesondere bei Entscheiden bezüglich Un-
- 10 - terhalt erhebliche Bedeutung zukommt (BGer 5A_797/2012 vom 18. März 2013, E. 3.2.3). 2.2. Bei Verfahren, deren Gegenstand Kinderbelange beinhalten, gelten die Of- fizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 55 Abs. 2 ZPO; Art. 58 Abs. 2 ZPO; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Dies hat zur Folge, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat und nicht an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden ist (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 280 N 5; vgl. auch BGE 128 III 411 E. 3.2.1). Die Untersuchungsmaxime wirkt dabei umfas- send, d.h. zugunsten sämtlicher Parteien (BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Ausserdem führt sie dazu, dass die Partei- en auch dann neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren vorbrin- gen können, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die Geltung der Offizialmaxime bewirkt zusätz- lich, dass das Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) nicht zum Tragen kommt (BGE 129 III 417 E. 2.1.1). 2.3. Trotz Untersuchungs- und Offizialmaxime haben die Parteien aber das Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozess- stoffs mitzuwirken (Mitwirkungspflicht; BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015, E. 4.2; ; publ. in: ZR 110 Nr. 80; FamKomm Scheidung/Schweighauser, Anh. ZPO Art. 296 N 10 f.). Diese Pflicht drängt sich umso mehr auf, wenn der Schuldner eine Herabsetzung des von ihm geschuldeten Unterhaltsbeitrages erreichen will (BGE 128 III 411 E. 3.2.1) sowie bei anwaltlicher Vertretung beider Parteien ( ; vgl. auch BGE 141 III 569 E. 2.3.1 f.). Entsprechend ist in der Berufungsbegründung hinreichend genau darzulegen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten sei bzw. an einem der genannten Mängel leide und deshalb abgeändert werden müsste. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwä- gungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präzisen Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erho-
- 11 - ben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beru- fungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Begründungslast; BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1.). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Die Rechtsmittelinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurtei- lung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22).
3. Spezifizierung der Rechtsbegehren 3.1. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen. In der Berufungseingabe hat die Partei Rechtsbegehren zu stellen, mit welchen sie zum Ausdruck bringt, welche Rechtsfolgen sie im Berufungsver- fahren anstrebt (Rechtsfolgebehauptung) und inwiefern sie das Gericht hierzu um Rechtsschutz ersucht (Rechtsschutzantrag) (BGer 5A_775/2018 vom 15. April 2019, E. 3.4.). Ausserdem ist die Berufung innerhalb der gesetzlichen und damit nicht erstreckbaren Frist (vgl. Art. 311 Abs. 1 und Art. 314 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO) einzureichen. Mangelhafte Berufungsschriften sind nach den allgemeinen Vorschriften von Art. 132 ZPO zur Verbesserung zurückzuschi- cken. Da die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid aber innerhalb der Berufungsfrist vollständig vorzutragen sind, ist eine Ergänzung oder Vervollstän- digung der Berufung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht möglich (BK ZPO- Sterchi, Art. 311 N 21). Ein zweiter Schriftenwechsel, die Ausübung des soge- nannten freiwilligen Replikrechts oder eine Berufungsverhandlung dienen nicht dazu, die bisherige Kritik am angefochtenen Entscheid zu vervollständigen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). 3.2. Nach dem Gesagten ist auf den mehrfach vorgebrachten Vorbehalt des Beklagten, nach Offenlegung der relevanten Zahlen zur Unterhaltsberechnung
- 12 - der Klägerin 1 seine Rechtsbegehren und seine Begründung anzupassen resp. zu spezifizieren und weiter zu erläutern (vgl. u.a. Urk. 85 S. 8 und S. 12), nicht näher einzugehen. III. (Materielle Beurteilung)
1. Allgemein 1.1. Der Beklagte rügt zusammengefasst, die Vorinstanz habe ihm in der Un- terhaltsberechnung für die Klägerin 2 ein zu hohes und der Klägerin 1 ein zu tie- fes Einkommen angerechnet. Ausserdem habe sie den Bedarf aller Parteien falsch festgesetzt, indem sie nicht – wie dies bei Mankofällen zu erfolgen hätte – auf den familienrechtlichen Notbedarf abgestellt, sondern weitere Bedarfspositio- nen berücksichtigt habe (Urk. 85 S. 12 ff.). 1.2. Für die grundsätzlichen Prämissen zum Kindesunterhalt – unverheirateter Eltern – und dessen Berechnung kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Aus- führungen und die dort aufgeführten Zitate aus Lehre und Rechtsprechung ver- wiesen werden (Urk. 86 S. 7 ff.).
2. Einkommen des Beklagten in den Jahren 2017 und 2018 2.1. Die Vorinstanz ging für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge an die Klä- gerin 2 beim Beklagten von einem Erwerbseinkommen aus unselbständiger Er- werbstätigkeit von Fr. 6'340.– netto aus. Dabei stellte sie nicht auf die eingereich- ten Buchhaltungsunterlagen seiner Einzelfirma für die Jahre 2017 und 2018 und seine Steuerunterlagen für das Jahr 2018 ab (Urk. 12/8; Urk. 53/1 und Urk. 73/1), sondern auf seine Bankunterlagen für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum
30. November 2018 (Urk. 44/3 und 4; Urk. 70/1 und 2) resp. die darin ausgewie- senen Kontobezüge für private Bedürfnisse. Ihr Vorgehen begründete sie damit, dass die eingereichte Buchhaltung nicht nachvollziehbar und "zumindest nicht vollständig ordnungsgemäss" sei. Ausserdem habe es der Beklagte trotz mehrfa- cher Aufforderung unterlassen, sachdienliche Unterlagen zu liefern (Urk. 86
- 13 - S. 14 ff.). Dem vorinstanzlichen Urteil sind folgende Bemängelungen zu den ein- gereichten Buchhaltungsunterlagen zu entnehmen:
– Mit den ausgewiesenen monatlichen Beträgen von Fr. 2'603.– für das Jahr 2017 resp. Fr. 1'455.– für das Jahr 2018 habe der Beklagte seine Lebenshaltungskosten kaum resp. nicht bestreiten können (Urk. 86 S. 14).
– In der Erfolgsrechnung für das Jahr 2017 werde im Verhältnis zum Um- satz (rund Fr. 182'500.–) ein überhöhter und nicht spezifizierter Verwal- tungsaufwand (rund Fr. 35'000.–) sowie ein überhöhter Reiseaufwand (Fr. 17'000.–) ausgewiesen. Zudem könne die Position für "Materialauf- wand Produktion" (Fr. 73'150.–) nicht nachvollzogen werden, da die Tä- tigkeit des Beklagten nach eigener Darstellung zur Hauptsache im Vermit- teln von Arbeiten und Arbeitern bestehe (Urk. 86 S. 15).
– Bei der Buchhaltung für das Jahr 2018 ergäben sich erhebliche Missver- hältnisse. So sei z.B. unklar, weshalb sich neu ein hoher Posten "Be- triebsstoffe" (2017: Fr. 0.–; 2018: rund Fr. 9'300.–) ergebe und sich die Positionen "Versicherungen" (2017: Fr. 0.–; 2018: rund Fr. 5'700.–) sowie "Telefon, Internet und Porti" (2017: rund Fr. 1'650.–; 2018: rund Fr. 6'290.–) im Vergleich zum Vorjahr stark erhöhten (Urk. 86 S. 15).
– Zudem könnten die Abschreibungen (2017: rund Fr. 660.–; 2018: Fr. 8'920.–) ohnehin nicht berücksichtigt werden (Urk. 86 S. 15). 2.2. Der Beklagte kritisiert in seiner Berufungsschrift die Hochrechnung seines Einkommens anhand der Bankunterlagen und verlangt, es sei ihm ein monatli- ches Einkommen für das Jahr 2017 von Fr. 2'603.– und für das Jahr 2018 von Fr. 1'455.– anzurechnen. Schliesslich sei den eingereichten Buchhaltungsunterla- gen für das Jahr 2017 ein Jahresgewinn von Fr. 31'238.– und für das Jahr 2018 ein solcher von Fr. 17'461.– zu entnehmen. Indem die Vorinstanz ohne weitere Abklärungen und ohne dies in nachvollziehbarer Weise zu begründen, davon
- 14 - ausgegangen sei, die Buchhaltungsunterlagen seien nicht korrekt, habe sie ihr Ermessen überschritten (Urk. 85 S. 12 f.). 2.3. Grundsätzlich ist bei Selbständigerwerbstätigen das Einkommen gestützt auf die Bilanz- und Erfolgsrechnung sowie die Steuerunterlagen zu bestimmen. Sollten aber Indizien bestehen, dass das ausgewiesene nicht mit dem tatsächli- chen Einkommen übereinstimmt, kann das massgebende Einkommen auch an- hand der Lebenshaltungskosten resp. den getätigten Privatbezügen ermittelt wer- den (BGE 143 III 617 E. 5.4.2 m.w.H.; FamKomm Scheidung/Schweighauser, Art. 285 ZGB N 128). Entgegen der Ansicht des Beklagten setzte sich die Vor- instanz eingehend mit den eingereichten Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Jahre 2017 und 2018 für die Einzelunternehmung des Beklagten auseinander und legte nachvollziehbar dar, weshalb sie zur Ermittlung seiner finanziellen Verhält- nisse auf die von ihm eingereichten Bankunterlagen zurückgriff. Anders verhält es sich mit dem Einwand des Beklagten. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit den Bemängelungen der Vorinstanz an den eingereichten Buchhaltungsunterla- gen erfolgte nicht. Ebenso wenig sind der Berufungsschrift begründete Rügen zur vorinstanzlichen Einkommenshochrechnung resp. zur Schlussfolgerung der Vor- instanz, der Beklagte habe Fr. 164'842.– innerhalb von 26 Monaten für private Bedürfnisse verwendet (vgl. Urk. 86 S. 16 f.), zu entnehmen. Der Einwand des Beklagten, von der Steuerbehörde seien die Unterlagen akzeptiert worden (Urk. 85 S. 13), vermag nicht zu greifen. Einerseits hat er seine Behauptung nicht belegt und andererseits ist das Gericht nicht an Feststellungen oder Würdigun- gen, welche die Steuerbehörde zu eingereichten Steuerunterlagen macht, gebun- den. Darüber hinaus hat der Beklagte in seiner Berufungsschrift auch nicht näher dargelegt, welche weitergehenden Abklärungen oder Würdigungen die Vorinstanz zu den Buchhaltungsunterlagen hätte tätigen sollen. 2.4. Die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Festsetzung des Einkommens des Beklagten ihr Ermessen überschritten (Urk. 85 S. 13), ist nach dem Gesagten un- begründet. Ebenso konnte der Beklagte nicht darlegen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf sein Einkommen für die Jahre 2017 und 2018 falsch festgestellt.
- 15 -
3. Einkommen des Beklagten für das Jahr 2019 3.1. Für das Jahr 2019 bringt der Beklagte erstmals (infolge des Zeitablaufs) mit seiner Berufungsschrift vor, sein monatliches Einkommen sei nach Erstellung des Jahresabschlusses 2019 zu berechnen. Die entsprechende Bilanz und die Er- folgsrechnung lägen noch nicht vor, würden jedoch nach Erstellung umgehend ins Recht gelegt. Es werde sich zeigen, dass die Geschäfte im Jahr 2019 nicht bes- ser als im Vorjahr ausgefallen seien (Urk. 85 S. 10 und S. 13 f.). 3.2. Bislang hat der Beklagte die Bilanz und Erfolgsrechnung 2019 für seine Einzelunternehmung nicht eingereicht. Gründe hierfür sind nicht ersichtlich. Ein weiteres Zuwarten erscheint unter Hinweis auf die Bemerkungen zu den vorange- gangenen Jahresabschlüssen nicht angebracht. Entsprechend ist auf die vorlie- genden Akten abzustellen. 3.3. Der Beklagte mutmasst in seiner Berufungsschrift, für das Jahr 2019 sei kein besserer Geschäftsabschluss zu erwarten. Dass ein schlechterer vorliege, bringt er aber auch nicht vor (Urk. 85 S. 13). Dies reicht jedoch nicht aus, um die Erwägung der Vorinstanz umzustossen, es seien keine Anhaltspunkte auszu- machen, wonach sich die Einkommenssituation des Beklagten für das Jahr 2019 verändert hätte und für die künftige Entwicklung verändern würde (Urk. 86 S. 17). Entsprechend ist es dabei zu belassen.
4. Einkommen des Beklagten ab März/April 2020 4.1. Zusätzlich wendet der Beklagte ein, dass er sich entschlossen habe, nach D._____ zu ziehen, wo ihm bereits eine Arbeit in Aussicht gestellt worden sei. Hierbei handle es sich um einen Job als Elektriker mit einem monatlichen Ver- dienst von ca. EUR 1'400.–. Entsprechend sei für die Zeit ab März/April 2020 von diesem Einkommen auszugehen, was umgerechnet ca. Fr. 1'500.– entspreche. Als Grund für seinen Wegzug nach D._____ bringt der Beklagte die schlechte wirtschaftliche Entwicklung seiner Einzelunternehmung sowie die Pflegebedürftig- keit seiner in D._____ lebenden und seit dem tt.mm.2019 verwitweten Mutter vor (Urk. 85 S. 9).
- 16 - 4.2. Die Pflege- und Unterstützungsbedürftigkeit seiner Mutter mögen dafür sprechen, dass der Beklagte beabsichtigt, nach D._____ auszuwandern. Ob und wann dies aber konkret der Fall sein wird, ist der Berufungsschrift nicht zu ent- nehmen. Der Beklagte ging für die Zeit ab März/April 2020 von einem Einkommen von ca. EUR 1'400.– aus (Urk. 85 S. 14). Aufgrund der gegenwärtigen besonde- ren Situation in D._____ bedingt durch die Covid-19-Pandemie ist es jedoch frag- lich, ob der Beklagte den behaupteten Stellenantritt im März oder April 2020 reali- sieren konnte und seither in D._____ lebt. Allfällige Unterlagen, welche für den Umzug nach D._____ und insbesondere das behauptete Anstellungsverhältnis in D._____ sowie den vorgebrachten Lohn sprechen, reichte der Beklagte weder ein noch legte er dar, weshalb ihm dies nicht möglich gewesen sei. Der Berufungs- schrift ist noch nicht einmal der Name und die Adresse seines zukünftigen Arbeit- gebers zu entnehmen, weshalb seine Behauptungen betreffend die in Aussicht gestellte Anstellung keiner Überprüfung zugänglich sind. Daraus folgt, dass der Beklagte seine veränderten Verhältnisse ab März/April 2020 nicht hinreichend substantiiert vorgebracht und zudem nicht belegt hat, weshalb nicht auf sie abge- stellt werden kann.
5. Einkommen der Klägerin 1 5.1. Zu den Einkommensverhältnissen der Klägerin 1 erwog die Vorinstanz zu- sammengefasst, dass sie seit dem 4. September 2018 als Damen-Coiffeuse mit einem wöchentlichen Arbeitspensum von 22.5 Stunden erwerbstätig sei. Anhalts- punkte, wonach sie in der Zeit davor mehr gearbeitet hätte, lägen nicht vor. Aus- gehend von der Lohnabrechnung für den Monat Oktober 2018 (Urk. 42/2) und nach Abzug des darin enthaltenen Feriengelds ergebe sich ein monatliches Net- toeinkommen von Fr. 2'082.–. Da die Provisionen und Trinkgelder unklar seien, solche in geringen Ausmass aber hinzukämen (Notorietät), sei der Betrag auf Fr. 2'200.– aufzurunden (Urk. 86 S. 10). 5.2. Hiergegen wendet der Beklagte ein, die Unterlagen über die Einkommens- verhältnisse der Klägerin 1 seien weder vollständig noch aktuell. So verneine die Vorinstanz für die Zeit von April 2018 bis August 2018 ohne entsprechende Bele- ge ein Erwerbseinkommen der Klägerin 1. Weiter kritisiert er, die Vorinstanz habe
- 17 - die Lohnabrechnung vom Oktober 2018 als massgebendes Dokument angese- hen, um das Einkommen der Klägerin 1 für die Zeit ab September 2018 zu be- rechnen. Zwischen der Lohnabrechnung und dem Entscheid der Vorinstanz sei aber mehr als ein Jahr vergangen, wobei in dieser Zeit sich sehr viel in Bezug auf die berufliche Situation und die Einkommensverhältnisse ändern könne. Die Lohnabrechnung sei auch nicht repräsentativ für die tatsächlichen Einkommens- verhältnisse der Klägerin 1, da sie ihre Stelle erst im September 2018 angetreten habe. Ausserdem sei sie im Stundenlohn angestellt und somit würde jede einzel- ne Stunde resp. Überstunde vergütet. Hinzu komme, dass die Klägerin 1 gemäss Arbeitsvertrag Anspruch auf eine Umsatzbeteiligung an den Dienstleistungen und dem Verkauf habe, wobei es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass die Dienstleistungen und Verkäufe mit der Dauer der Anstellung zunähmen. In- dem die Vorinstanz vor Erlass des Urteils keine aktuellen Unterlagen zu den Ein- kommensverhältnissen der Klägerin 1 eingefordert habe, sei sie ihrer Pflicht zur Feststellung des Sachverhalts nicht nachgekommen und habe diesen mutmass- lich falsch festgestellt. Es sei nunmehr im Berufungsverfahren die Klägerin 1 zu verpflichten, ihre Einkommensverhältnisse offenzulegen (Urk. 85 S. 14 ff.). 5.3. a) Die Beanstandung zum Einkommen der Klägerin inklusive der damit im Zusammenhang stehenden Editionsbegehren basiert ausschliesslich auf Mut- massungen und genügt insofern den Anforderungen an eine Berufungsschrift nicht. Selbst unter Beachtung der Untersuchungsmaxime besteht aus folgenden Gründen kein Anlass zu Weiterungen.
b) Der Beklagte vermutet eine Arbeitstätigkeit der Klägerin 1 ab April 2018. Letztere hat indes die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit als Coiffeuse zu 50 % ab September 2018 behauptet und dokumentiert (Urk. 42/1). Damit korrespondiert auch der eingereichte Vertrag zu einem Krippenplatz für die Klägerin 2 vom
10. September 2018 (Urk. 40/2). Die Klägerin 1 hat ihre Arbeitskraft mithin noch vor dem 2. Geburtstag der unter ihrer alleinigen Obhut stehenden Tochter zur Hälfte ausgenutzt. Der Beklagte setzt sich ferner nicht konkret mit dem von der Vorinstanz bereits im Einkommen der Klägerin 1 berücksichtigten und angemes- sen erscheinenden Zuschlag für Provisionen und Verkäufe von Fr. 118.– (Urk. 86
- 18 - S. 10) auseinander. Anhaltspunkte, dass sich etwas am Anstellungsverhältnis der Klägerin 1 geändert hat, sind damit weder der Berufungsschrift noch den weiteren Akten zu entnehmen.
c) Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung.
6. Bedarf der Parteien 6.1. Vorinstanzliche Bedarfsberechnung Die Vorinstanz ging von folgenden Bedarfspositionen aus. Für die Klägerin 1 (Urk. 86 S. 19): Beträge in Fr. 1.4.18 bis 1.9.18 bis 1.4.19 1.9.21 1.10.26 1.10.28 Ab 31.8.18 31.3.19 bis bis bis bis 1.9.29 31.8.21 30.9.26 30.9.28 31.8.29
1) Grundbetrag 1'350.– 1'350.– 1'350.– 1'350.– 1'350.– 1'350.– 1'350.–
2) Wohnkosten 766.– 766.– 1'000.– 1'000.– 1'000.– 1'000.– 1'000.–
3) Krankenkasse 262.– 262.– 262.– 262.– 262.– 262.– 262.–
4) Versicherung 15.– 15.– 15.– 15.– 15.– 15.– 15.–
5) Billag/Serafe 38.– 38.– 30.– 30.– 30.– 30.– 30.–
6) Kommunikation 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– 7)Transportkosten 85.– 125.– 125.– 125.– 125.– 125.– 125.–
8) Verpflegung 0.– 105.– 105.– 105.– 105.– 105.– 170.–
9) Steuern 2.– 2.– 100.– 100.– 100.– 100.– 350.–
1) recte: 2'763.–
- 19 - Für die Klägerin 2 (Urk. 86 S. 21): Beträge in Fr. 1.4.18 1.9.18 1.4.19 1.9.21 1.10.26 1.10.28 Ab 1.9.29 bis bis bis bis bis bis 31.8.18 31.3.19 31.8.21 30.9.26 30.9.28 31.8.29
1) Grundbetrag 400.– 400.– 400.– 400.– 600.– 600.– 600.–
2) Wohnkosten 384.– 384.– 500.– 500.– 500.– 500.– 500.–
3) Krankenkasse 33.– 33.– 33.– 33.– 33.– 33.– 33.–
9) Ungedeckte Ge- 10.– 10.– 10.– 10.– 10.– 10.– 10.– sundheitskosten
5) Fremdbetreu- 0.– 150.– 330.– 210.– 210.– 210.– -- ungskosten
6) Kommunikation 0.– 0.– 0.– 0.– 40.– 40.– 40.– Für den Beklagten (Urk. 86 S. 23): Beträge in Fr. 1.4.18 1.9.18 1.4.19 1.9.21 1.10.26 1.10.28 bis Ab bis bis bis bis bis 31.8.29 1.9.29 31.8.18 31.3.19 31.8.21 30.9.26 30.9.28
1) Grundbetrag 1'200.– 1'200.– 1'200.– 1'200.– 1'200.– 1'200.– 1'200.–
2) Wohnkosten 820.– 820.– 820.– 820.– 820.– 1'200.–1) 1'200.–1)
3) Krankenkasse 423.– 423.– 423.– 423.– 423.– 1'200.–2) 1'200.–2)
4) Versicherung 15.– 15.– 15.– 15.– 15.– 15.– 15.–
5) Billag/Serafe 38.– 38.– 30.– 30.– 30.– 30.– 30.–
6) Kommunikation 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– 7)Transportkosten 175.– 175.– 175.– 175.– 175.– 175.– 175.–
8) auswärt. Ver- 200.– 200.– 200.– 200.– 200.– 200.– 200.– pflegung
9) Kosten Besuchs- 450.– 450.– 450.– 450.– 450.– 450.– 450.– rechtsausübung
10) Steuern 2.– 2.– 200.– 200.– 200.– 200.– 200.–
1) recte: 820.–
2) recte: 423.– 6.2. Bedarf nach Umzug nach D._____
a) Vorab ist über den Einwand des Beklagten zu befinden, wonach ihm nach dem Umzug nach D._____ ein Bedarf von Fr. 1'000.– (ohne Berücksichti-
- 20 - gung der Alimente und der Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts der Klä- gerin 2) anzurechnen sei, was 40 Prozent seines Bedarfes in der Schweiz ent- spreche. Die effektiven Zahlen werde er noch anhand von Dokumenten ins Recht legen, sobald er hierüber verfüge (Urk. 85 S. 19).
b) Bis anhin reichte der Beklagte keine Belege zu seinem Umzug nach D._____ im März/April 2020 ein. Wie bereits im Zusammenhang mit seinem Ein- kommen ausgeführt wurde (vgl. E. III.4.2.), vermag er auch in Bezug auf seinen Bedarf nicht hinreichend darzutun, dass ein Umzug erfolgte, weshalb die von ihm behaupteten veränderten Verhältnisse bei seiner Bedarfsberechnung nicht zu be- rücksichtigen sind. 6.3. Anwendung des familienrechtlichen Notbedarfs bei Mankosituationen
a) An der vorinstanzlichen Bedarfsberechnung bemängelt der Beklagte, dass bei schlechten finanziellen Verhältnissen, wie sie vorliegend bei den Partei- en bestünden, lediglich der betreibungsrechtliche Grundbetrag, die Wohnkosten, die Grundversicherung der Krankenkasse sowie berufsbedingte Kosten für Transport und auswärtige Verpflegung in der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden dürften. Die weiteren Kosten seien im betreibungsrechtlichen Grundbe- trag enthalten und hätten entsprechend von der Vorinstanz nicht angerechnet werden dürfen (Urk. 85 S. 12).
b) Wie die Vorinstanz bereits darlegte, hat der Unterhaltsbeitrag nach Art. 285 Abs. 1 ZGB den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern zu entsprechen (vgl. Urk. 86 S. 7). Reichen die vor- handenen Mittel aber offensichtlich nicht aus, um den familienrechtlichen Notbe- darf aller Parteien zu decken, liegt eine Mangellage vor. Je knapper die finanziel- len Verhältnisse sind, desto mehr haben sich die zu berücksichtigenden Bedarfs- positionen der Parteien dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum anzunä- hern. Demgegenüber können sie grosszügiger bestückt werden, je mehr Mittel vorhanden sind (Philip Maier, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbei- trägen, FamPra 2020, S. 334 f.). Daraus kann jedoch nicht per se geschlossen werden, dass starr sämtliche Bedarfspositionen, welche im betreibungsrechtlichen
- 21 - Existenzminimum nicht anerkannt sind, aus der Bedarfsberechnung der Parteien zu streichen sind, insbesondere wenn das Manko sich lediglich im Betreuungsun- terhalt niederschlägt. Dennoch ist dem Beklagten beizupflichten, dass, solange die Mankosituation besteht, eine Berücksichtigung weiterer Bedarfspositionen als der betreibungsrechtliche Grundbetrag, die Wohnkosten, die Grundversicherung der Krankenkasse sowie berufsbedingte Kosten für Transport und auswärtige Verpflegung nur ausnahmsweise und in begründeten Fällen gerechtfertigt er- scheint.
c) Ergänzend ist anzufügen, dass sich die Bedarfsbestimmung der Parteien trotz der zahlreichen Positionen und Phasen einer exakten Berechnung entzieht und zu einem erheblichen Teil auch vom gerichtlichen Ermessen abhängt. Auf- grund der zahlreichen Ungenauigkeiten und Pauschalisierungen rechtfertigt es sich auch, die einzelnen Posten auf Frankenbeträge zu runden. 6.4. Wohnkosten des Beklagten
a) In Bezug auf seine Miete bringt der Beklagte vor, sie habe im Jahr 2019 Fr. 830.– betragen (Urk. 85 S. 18).
b) Dem Mietvertrag vom 15. März 2018 ist zu entnehmen, dass der monat- liche Mietzins im ersten Jahr Fr. 600.–, im zweiten Fr. 610.– und im dritten Fr. 620.– betrug. Hinzu kommen die Nebenkosten von monatlich Fr. 120.– sowie die monatliche Miete für den Parkplatz von Fr. 100.– (Urk. 12/6). Da der Beklagte nachgewiesen hat, dass er für seine Arbeit ein Auto braucht, ist auch die Anrech- nung der Miete für den Parkplatz angebracht (vgl. Urk. 85 S. 17).
c) Die Abstufungen des Mietvertrages des Beklagten überschneiden sich nicht exakt mit den von der Vorinstanz für die Unterhaltsberechnung herangezo- genen Phasen. Eine Berücksichtigung von weiteren Phasen erscheint aufgrund der geringen Differenz von jeweils Fr. 10.– pro Jahr resp. Fr. 20.– innerhalb von drei Jahren nicht angezeigt. Trotzdem ist soweit als möglich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, wo diese bekannt sind. Entsprechend erscheint es an- gebracht, in Abweichung von der vorinstanzlichen Berechnung dem Bedarf des
- 22 - Beklagten für die Phase ab dem 1. September 2018 bis 31. März 2019 einen Mietzins von Fr. 830.– und ab dem 1. April 2019 einen solchen von Fr. 840.– an- zurechnen. 6.5. Krankenkassenkosten der Klägerin 1
a) Zu den Krankenkassenkosten der Klägerin 1 macht der Beklagte gel- tend, der Betrag für die Grundversicherung könne nicht aus den eingereichten Unterlagen eruiert werden. Aufgrund der Krankenkassenpolice der Klägerin 2 sei aber zu vermuten, dass auch die Klägerin 1 über diverse Zusatzversicherungen verfüge, weshalb der ihr anzurechnende Betrag tiefer als Fr. 262.– liegen dürfte und er von einem mutmasslichen Betrag von Fr. 200.– ausgehe (Urk. 85 S. 20).
b) Dem Beklagten ist beizupflichten, dass bei knappen Verhältnissen grundsätzlich lediglich die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung, ab- züglich einer allfälligen Prämienverbilligung, im Bedarf zu berücksichtigen sind (BGE 134 III 323 E. 3; OGer ZH LC110043 vom 29. März 2012, E. 7.4; vgl. zu- dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zu den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums vom 16. September 2009 [fortan Kreisschreiben] Ziff. III. 2.). Die Vorinstanz hielt zur Krankenkassenprämie der Klägerin 1 fest, dass diese abzüg- lich der individuellen Prämienverbilligung (Urk. 14/4) und entsprechend dem ein- gereichten Beleg vom tt. Oktober 2017 (Urk. 14/2) monatlich Fr. 262.– betrage (Urk. 86 S. 20). Dabei liess sie aber unerwähnt, dass in der Kostenzusammenstel- lung für das Jahr 2017 monatliche Kosten für Zusatzversicherungen der Kläge- rin 2 von Fr. 46.– ausgewiesen wurden (Urk. 5/12). Dem Einwand des Beklagten ist zu folgen. Die Kosten für die Zusatzversicherungen der Klägerin 1 sind von den vorinstanzlichen Krankenkassenkosten abzuziehen und lediglich Fr. 216.– in allen Phasen bis auf diejenige vom 1. September 2018 bis 31. März 2019 – in welcher ein hinreichender Überschuss ausgewiesen wird (vgl. E. III. 7.3.) – anzu- rechnen.
- 23 - 6.6. Krankenkassenkosten der Klägerin 2
a) Gegen die von der Vorinstanz im Bedarf der Klägerin 2 berücksichtigten Krankenkassenkosten wendet der Beklagte ebenfalls ein, die Vorinstanz habe die Zusatzversicherungen miteingerechnet, was bei schlechten finanziellen Verhält- nissen unzulässig sei. Entsprechend sei nur ein monatlicher Betrag von Fr. 13.40 zu berücksichtigen (Urk. 85 S. 23 f.).
b) Die Vorinstanz rechnete dem Bedarf der Klägerin 2 ohne nähere Be- gründung nebst den Krankenkassenbeiträgen für die obligatorische Krankenversi- cherung auch noch die Kosten mehrerer überobligatorischer Zusatzversicherun- gen in der Höhe von monatlich Fr. 19.– an (Urk. 86 S. 21; Urk. 14/2).
c) Der überobligatorische Schutz für die Klägerin 2 gemäss Versicherungs- police vom tt. Oktober 2017 (Urk. 14/2) betreffend Unfall, Invalidität, Tod, Präven- tion und Hospitalisierung im Umfang von Fr. 12.– ist in Phasen, in denen eine Mankosituation besteht, aus ihrem Grundbedarf zu begleichen. Demgegenüber erscheint es angebracht, der Klägerin 2 die Zusatzversicherung für Brillen, Zahn- behandlungen, Medikamente und weitere Leistungen von monatlich Fr. 7.– in al- len Phasen anzurechnen, zumal es sich hierbei um wahrscheinliche Kostenrisiken handelt, mit welchen ein heranwachsendes Kind und seine Eltern konfrontiert sind und die insbesondere bei schlechten finanziellen Verhältnissen das Budget sprengen können. Entsprechend sind in Abweichung zur vorinstanzlichen Be- rechnung im Bedarf der Klägerin 2 für die Mankophasen vom 1. April 2018 bis
31. August 2018 sowie vom 1. April 2019 bis 30. September 2026 lediglich Kosten für die Krankenkasse im Umfang von Fr. 20.– zu berücksichtigen. 6.7. Krankenkassenkosten des Beklagten In Bezug auf seine eigenen Krankenkassenkosten macht der Beklagte für das Jahr 2018 einen Betrag von Fr. 387.– und für das Jahr 2019 einen von Fr. 322.– geltend, welche ausgewiesen (Urk. 85 S. 17 f.; Urk. 12/11; Urk. 89/2) und entsprechend in seiner Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sind.
- 24 - 6.8. Ungedeckte Gesundheitskosten der Klägerin 2
a) Auch gegen die Berücksichtigung der ungedeckten Gesundheitskosten im Bedarf der Klägerin 2 macht der Beklagte geltend, diese seien bei schlechten finanziellen Verhältnissen nicht anzurechnen (Urk. 85 S. 23).
b) Die Vorinstanz erwog hierzu, es sei gerichtsnotorisch, dass ein kleines Kind immer wieder zum Arzt gehen müsse, weshalb vorliegend ein üblicher Be- trag für ungedeckte Gesundheitskosten in die Berechnung aufzunehmen sei (Urk. 86 S. 22).
c) Da zusätzlichen Gesundheitskosten der Klägerin 2 bereits mit der Be- rücksichtigung der überobligatorischen Zusatzversicherung bei ihren Krankenkas- senkosten Rechnung getragen wurde (vgl. E. III.6.5.), ist die Berücksichtigung ei- nes zusätzlichen Betrags nicht angebracht und entsprechend aus ihrem Bedarf in den Mankophasen vom 1. April 2018 bis 31. August 2018 sowie vom 1. April 2019 bis 30. September 2026 zu streichen. 6.9. Versicherungskosten der Klägerin 1 und des Beklagten Die Aufwendungen für Unfall-, Haftpflicht- und Hausratversicherung sind gemäss Kreisschreiben Ziff. III. 2 im betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen und gehören ebenfalls zum familienrechtlichen Notbedarf. Die Vorinstanz ging davon aus, dass nicht nur dem Beklagten (Urk. 86 S. 24), son- dern auch der Klägerin 1 hierfür Kosten entstünden. Da sie diese jedoch nicht auswies, rechnete die Vorinstanz lediglich den gerichtsnotorischen Betrag an (Urk. 86 S. 20). Hierzu bringt der Beklagte nichts Substantiiertes vor, weshalb es bei den vorinstanzlich festgesetzten Beträgen bleibt. 6.10. Billag/Serafe-Gebühren der Klägerin 1 und des Beklagten Auch die Radio- und Fernsehgebühren sind im familienrechtlichen Notbe- darf beider Elternteile zu berücksichtigen, zumal bis 2018 ebenfalls grundsätzlich von einer Gebührenpflicht ausgegangen werden kann (Art. 68 RTVG). Bis 2018 betrugen die Gebühren Fr. 451.– pro Jahr und Haushalt und seit 2019 Fr. 365.–
- 25 - pro Jahr und Haushalt (vgl. Art. 57 lit. a RTVV). Entsprechend sind die von der Vorinstanz angerechneten Position von Fr. 38.– (Fr. 451/12) und Fr. 30.– (365.– /12) pro Monat nicht zu beanstanden. 6.11. Kommunikationskosten aller Parteien In den familienrechtlichen Notbedarf gehört ein bescheidener Betrag für die Kommunikationskosten, wobei die Kommunikationskosten älterer Kinder, z.B. Mobiltelefonkosten, in deren Barbedarf aufzuführen sind. Demnach sind die von der Vorinstanz als angemessen erachteten Beträge (Urk. 86 S. 20, S. 22 und S. 24) nicht zu beanstanden. 6.12. Transportkosten der Klägerin 1
a) Der Beklagte rügt weiter, die Vorinstanz sei davon ausgegangen, die Klägerin 1 sei in der Phase zwischen dem 1. April 2018 bis 31. August 2018 kei- ner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Dennoch habe sie Fr. 85.– für Transportkos- ten angerechnet, welche zudem nicht ausgewiesen seien. Für die Zeit nach dem
1. September 2018 anerkennt der Beklagte, dass der Klägerin aufgrund ihrer Er- werbstätigkeit Transportkosten im Bedarf anzurechnen seien. Dies jedoch ledig- lich im Umfang von Fr. 96.–, da ein Jahresabonnement für drei Zonen des Zür- cher Verkehrsverbundes (ZVV) Fr. 1'150.– koste (Urk. 58 N 85).
b) Als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag sind im betreibungsrechtli- chen Existenzminimum lediglich die Kosten der Fahrt zum Arbeitsplatz als Teil der unumgänglichen Berufskosten zu berücksichtigen (vgl. Kreisschreiben Ziff. III.3.4). Darüber hinausgehende Verkehrskosten sind im familienrechtlichen Existenzminimum nicht zu berücksichtigen. Die Kosten für weitere Fahrten (z.B. an Sportanlässe und kulturelle Veranstaltungen oder für Besuche bei Freunden und Verwandten, Behördengänge, Arztbesuche, etc.) sind aus dem Grundbetrag oder einem allfälligen Überschussanteil zu finanzieren ( ; Six, Eheschutz, 2014, Rz 2.114). Demzufolge sind dem Bedarf der Klägerin 1 für die Zeit vom 1. April 2018 bis 31. August 2018 kei- ne Kosten für den öffentlichen Verkehr anzurechnen.
- 26 -
c) Für die darauffolgende Zeit bestreitet der Beklagte weder, dass im fami- lienrechtlichen Existenzminimum der Klägerin 1 die Kosten der Fahrt zum Ar- beitsplatz als Teil der unumgänglichen Berufskosten zu berücksichtigen sind noch dass sie hierfür auf ein Abonnement für drei Zonen des ZVV angewiesen ist. Im Gegensatz zur Vorinstanz, stellt sich der Beklagte auf den Standpunkt, es seien die anteilsmässigen Kosten eines Jahresabonnements zu berücksichtigen. Da der Vorinstanz diesbezüglich ein gewisses Ermessen zusteht und der Beklagte eine Ermessensüberschreitung nicht hinreichend vorbrachte, ist an den vorinstanzli- chen Transportkosten der Klägerin 1 für die Zeit ab 1. September 2018 festzuhal- ten, zumal nicht gesichert erscheint, dass die Klägerin die Kosten für ein Jahres- abonnement in einem Mal aufbringen kann. 6.13. Fremdbetreuungskosten der Klägerin 2
a) Hinsichtlich der Fremdbetreuungskosten der Klägerin 2 rügt der Beklag- te, dass ab dem 1. Oktober 2026 keine entsprechenden Kosten anzurechnen sei- en, da die Klägerin 2 die Mehrheit des Tages in der Schule verbringen werde und in der übrigen Zeit durch die Klägerin 1 betreut werden könne. Ausserdem könne von einem zehnjährigen Kind auch erwartet werden, ein bis zwei Stunden alleine zu Hause zu sein (Urk. 85 S. 26).
b) Bis zu welcher Altersstufe und in welchem Umfang ein Kind eine (Fremd-)Betreuung benötigt, ist grundsätzlich anhand der konkreten Umstände und der individuellen Bedürfnisse des Kindes zu beurteilen. Auf schematische Richtwerte kann und sollte dabei nicht abgestellt werden. Da die Bedarfsbemes- sung jedoch nicht selten mehr als ein Jahrzehnt umfasst, ist dem Gericht hierfür ein erhebliches Ermessen zuzusprechen. Dass die Vorinstanz dabei ihr Ermessen überschritten hat, bringt der Beklagte nicht vor, sondern hält stattdessen allein mit seiner persönlichen Ansicht dagegen. Eine Unangemessenheit betreffend die von der Vorinstanz berücksichtigten Beträge für die Fremdbetreuungskosten ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. E. II.2.3.), weshalb an diesen festzuhalten ist.
- 27 - 6.14. Transportkosten des Beklagten
a) Zu den Transportkosten des Beklagten erwog die Vorinstanz, dass er diese gemäss Buchhaltung über seine Firma abrechne. Es entstünden ihm aller- dings für die Ausübung seines Besuchsrechts bei der Klägerin 2 Fahrkosten. Bei einer Distanz von 230 Kilometern pro Weg rechtfertige sich ein monatlicher Be- trag von – grosszügig berechnet – Fr. 175.– (Urk. 86 S. 24).
b) Die Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts können je nach Um- ständen ebenfalls im familienrechtlichen Notbedarf berücksichtigt werden. Zu be- denken gilt es, dass der persönliche Verkehr nicht nur im Interesse des Besuchs- rechtsberechtigten liegt, sondern auch in demjenigen des Kindes und sogar der Inhaberin der elterlichen Obhut. Hierbei ist jedoch die finanzielle Lage der Eltern zu berücksichtigen und die Interessen des Kindes dürfen nicht dahingehend be- einträchtigt werden, als dass die für den Unterhalt des Kindes notwendigen Mittel für die Kosten der Besuchsrechtsausübung verwendet werden. Gerade bei Man- gelfällen ist hierbei ein Ausgleich zwischen dem Nutzen, den das Kind aus seinem Kontakt mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil zieht, und dem Interesse an der Deckung des Kindesunterhalts zu suchen.
c) In der Verhandlung vom 5. Februar 2019 führte der Beklagte aus, er ha- be nach der Trennung von der Klägerin 1 seine Tochter, die Klägerin 2, während sieben Monaten nicht sehen können (Prot. I. S. 42). Da eine Besuchsrechtsaus- übung somit während der Phase vom 1. April 2018 bis 31. August 2018 nicht er- folgte, sind dem Beklagten hierfür auch keine Kosten anzurechnen. Daran ändert auch die Aussage des Beklagten nichts, die Klägerin 1 haben ihm nicht erlaubt, die Tochter zu sehen (Prot. I. S. 42).
d) Aus Gründen der Begrifflichkeit und um die jeweiligen Positionen über- sichtlich dem entsprechenden Bedarf in der verwendeten Tabelle entnehmen zu können (vgl. E. III.6.16.), erscheint es sinnvoll, die Kosten des Beklagten für die Besuchsrechtsausübung bei der Klägerin 2 und seinen weiteren Kindern zusam- men aufzuführen. Demnach sind die Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts
- 28 - bei der Klägerin 2 der Bedarfsposition Kosten für die Ausübung des Besuchs- rechts bei den beiden Kindern in D._____ anzurechnen. 6.15. Kosten zur Besuchsrechtsausübung des Beklagten
a) In Bezug auf die Ausübung des Besuchsrechts bei seinen beiden Kin- dern in D._____ macht der Beklagte geltend, die Vorinstanz habe fälschlicher- weise festgehalten, diese Kosten seien nicht belegt, obwohl er entsprechende Dokumente eingereicht habe. Er reise jeweils für fünf Tage pro Monat nach D._____, um das Besuchsrecht mit seinen Kindern auszuüben. Die Kosten belie- fen sich auf Fr. 762.–, wovon Fr. 469.– auf die Reisekosten und Fr. 293.– auf die Übernachtung entfielen (Urk. 85 S. 17 f.).
b) Als Beweis, dass die Kosten belegt seien, offeriert der Beklagte in seiner Berufungsschrift seine Befragung und verweist auf die "Belege Reisekosten nach D._____" und die "Überweisung Miete an Vater" mit dem Hinweis "ad acta". Inso- fern kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach. Unter Beachtung der Unter- suchungsmaxime kann nur vermutet werden, dass sich der Beklagte diesbezüg- lich auf die Urk. 12/2 und /4 sowie Urk. 44/6 beruft. Hierbei handelt es sich einer- seits um vier Tankstellenbelege vom 7. April 2018 an einer Tankstelle in 76694 Forst/DE, vom 8. April 2018 an einer Tankstelle in 6775 Quinto/CH, vom 16. April 2018 an einer Tankstelle in 6915 Pambio-Naranco/CH sowie vom 5. August 2018 an einer Tankstelle in 6828 Balerna/CH (Urk. 12/4). Ausserdem reichte er Konto- auszüge seiner Kreditkarte mit aufgelisteten Mautgebühren ein (Urk. 12/4), ohne sich hierzu zu äussern. Eine Regelmässigkeit oder nur schon ein Muster kann diesen nicht entnommen werden. Ebenso belegen die Zahlungsbelege über je EUR 250.– vom 2. und 28. Februar 2017, 5. Februar 2018, 9. Mai 2018, 5. Juni 2018 und 5. Juli 2018 an seinen Vater nicht, dass er ihm diese Zahlungen für die Übernachtungen zu leisten hatte (Urk. 12/2 und Urk.44/6). Es besteht einerseits keine dahingehende natürliche Vermutung, dass ein Vater von seinem Sohn eine Entschädigung für die Übernachtung verlangt. Auf der anderen Seite sprechen auch die vermerkten Zahlungszwecke ("Mantenimento la Pieve", "spese sostenu- te per la Pieve" und "Spese sostenute per mantenimento la pieve") dagegen, dass sie für Übernachtungen getätigt wurden.
- 29 -
c) Die Vorinstanz erwog aber weiter, es dürfe davon ausgegangen werden, dass der Beklagte seine Kinder in D._____ besuche, und berücksichtigte dafür in seinem Bedarf Fr. 450.– pro Monat. Eine Anrechnung der Besuchsrechtskosten für jedes zweite Wochenende, ungeachtet der finanziellen Verhältnisse in den je- weiligen Phasen, erscheint aber entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht angebracht. Daher rechtfertigt es sich, in den Mankophasen vom 1. April 2018 bis
31. August 2018 sowie vom 1. April 2019 bis 30. September 2026 dem Beklagten einen Betrag von Fr. 200.– für die Besuchsrechtsausübung bei den Kindern in D._____ anzurechnen. Zusammen mit den Kosten für die Besuchsrechtsaus- übung bei der Klägerin 2 ergibt dies folgende Beträge für die Besuchsrechtsaus- übung: Beträge für die Besuchsrechtsausübung 1.4.18 1.9.18 1.4.19 Ab in Fr. bis bis bis 1.10.26 31.8.18 31.3.19 30.9.26 bei der Klägerin 2 0.– 175.– 175.– 175.– bei den Kindern in D._____ 200.– 450.– 200.– 450.– TOTAL 200.– 625.– 375.– 625.– 6.16. Steuern Schliesslich ist dem Beklagten beizupflichten, dass bei knappen finanziel- len Verhältnissen die laufenden und verfallenen Steuern nach gefestigter bundes- gerichtlicher Rechtsprechung nicht als Zuschlag zum Grundbetrag in das familien- rechtliche Existenzminimum aufzunehmen sind (BGE 140 III 337 E. 4.4; BGE 126 III 353 E. 1a/aa). Dies hat zur Folge, dass sowohl dem Bedarf der Klägerin 1 als auch demjenigen des Beklagten kein Betrag für die mutmasslich anfallenden Steuern in der Zeit vom 1. April 2018 bis 31. August 2018 sowie vom 1. April 2019 bis 30. September 2026 anzurechnen ist. 6.17. Fazit Zusammengefasst ist für den jeweiligen familienrechtlichen Notbedarf der Parteien von folgenden Bedarfspositionen auszugehen (Anpassungen zur vor- instanzlichen Bedarfsaufstellung sind hervorgehoben):
- 30 - Für die Klägerin 1: Beträge in Fr. 1.4.18 1.9.18 1.4.19 1.9.21 1.10.26 1.10.28 Ab bis bis bis bis bis bis 1.9.29 31.8.18 31.3.19 31.8.21 30.9.26 30.9.28 31.8.29
1) Grundbetrag 1'350.– 1'350.– 1'350.– 1'350.– 1'350.– 1'350.– 1'350.–
2) Wohnkosten 766.– 766.– 1'000.– 1'000.– 1'000.– 1'000.– 1'000.–
3) Krankenkasse 216.– 262.– 216.– 216.– 216.– 216.– 216.–
4) Versicherung 15.– 15.– 15.– 15.– 15.– 15.– 15.–
5) Billag/Serafe 38.– 38.– 30.– 30.– 30.– 30.– 30.–
6) Kommunikation 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– 7)Transportkosten 0.– 125.– 125.– 125.– 125.– 125.– 125.–
8) Verpflegung 0.– 105.– 105.– 105.– 105.– 105.– 170.–
9) Steuern 0.– 2.– 0.– 0.– 100.– 100.– 350.– TOTAL 2'485.– 2'763.– 2'941.– 2'941.– 3'041.– 3'041.– 3'356.– Für die Klägerin 2: Beträge in Fr. 1.4.18 1.9.18 1.4.19 1.9.21 1.10.26 1.10.28 Ab bis bis bis bis bis bis 1.9.29 31.8.18 31.3.19 31.8.21 30.9.26 30.9.28 31.8.29
1) Grundbetrag 400.– 400.– 400.– 400.– 600.– 600.– 600.–
2) Wohnkosten 384.– 384.– 500.– 500.– 500.– 500.– 500.–
3) Krankenkasse 20.– 33.– 20.– 20.– 33.– 33.– 33.–
4) Ungedeckte 0.– 10.– 0.– 0.– 10.– 10.– 10.– Gesundheits- kosten
5) Fremdbetreu- 0.– 150.– 330.– 210.– 210.– 210.– 0.– ungskosten
6) Kommunikation 0.– 0.– 0.– 0.– 40.– 40.– 40.– TOTAL 804.– 977.– 1'250.– 1'130.– 1'393.– 1'393.– 1'183.–
- 31 - Für den Beklagten: Beträge in Fr. 1.4.18 1.9.18 1.4.19 1.9.21 1.10.26 1.10.28 Ab bis bis bis bis bis bis 1.9.29 31.8.18 31.3.19 31.8.21 30.9.26 30.9.28 31.8.29
1) Grundbetrag 1'200.– 1'200.– 1'200.– 1'200.– 1'200.– 1'200.– 1'200.–
2) Wohnkosten 820.– 830.– 840.– 840.– 840.– 840.– 840.–
3) Krankenkasse 387– 387.– 322.– 322.– 322.– 322.– 322.–
4) Versicherung 15.– 15.– 15.– 15.– 15.– 15.– 15.–
5) Billag/Serafe 38.– 38.– 30.– 30.– 30.– 30.– 30.–
6) Kommunikation 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– 100.– 7)Transportkosten 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.– 0.–
8) Verpflegung 200.– 200.– 200.– 200.– 200.– 200.– 200.–
9) Kosten Besuchs- 200.– 625.– 375.– 375.– 625.– 625.– 625.– rechtsausübung
10) Steuern 0.– 2.– 0.– 0.– 200.– 200.– 200.– TOTAL 2'960.– 3'397.– 3'082.– 3'082.– 3'532.– 3'532.– 3'532.–
7. Berechnung der Unterhaltsbeiträge: 7.1. Die vorinstanzliche Methode zur Berechnung der Unterhaltsbeiträge an die Klägerin 2 wurde vom Beklagten nicht gerügt; sie erscheint im Übrigen als ange- messen, weshalb es hierzu keiner Weiterungen bedarf (vgl. Urk. 86 S. 25 ff.). Entsprechend den vorgegangenen Erwägungen ergibt sich unter Berücksichti- gung der sich ändernden Verhältnisse aller Parteien für die genannten Zeitperio- den folgendes Bild:
a) Leistungsfähigkeit des Beklagten: Die Leistungsfähigkeit des Beklagten ergibt sich aus der Differenz zwi- schen seinem Einkommen und seinem familienrechtlichen Notbedarf. Aufgrund des Gesagten präsentiert sich die Leistungsfähigkeit des Beklagten wie folgt:
- 32 -
1. April 2018 bis 31. August 2018 Einkommen: CHF 6'340.– ./. Notbedarf: CHF 2'960.– Leistungsfähigkeit: CHF 3'380.–
1. September 2018 bis 31. März 2019 Einkommen: CHF 6'340.– ./. Notbedarf: CHF 3'397.– Leistungsfähigkeit: CHF 2'943.–
1. April 2019 bis 30. September 2026 Einkommen: CHF 6'340.– ./. Notbedarf: CHF 3'082.– Leistungsfähigkeit: CHF 3'258.– Ab 1. Oktober 2026 Einkommen: CHF 6'340.– ./. Notbedarf: CHF 3'532.– Leistungsfähigkeit: CHF 2'808.– Im vorgenannten Umfang ist von der Leistungsfähigkeit des Beklagten auszugehen, weshalb seine Rüge unbegründet ist, wonach es ihm bis zum Um- zug nach D._____ nicht möglich sei, einen Unterhalt zu bezahlen, da er nicht für seinen eigenen Notbedarf aufkommen könne. Die von ihm beantragte Festset- zung der Unterhaltsbeiträge erst ab März bzw. April 2020 (Urk. 85 S. 27) er- scheint nicht gerechtfertigt.
b) Barbedarf der Klägerin 2: Der Barbedarf der Klägerin 2 ergibt sich aus der Differenz ihres familien- rechtlichen Notbedarfs abzüglich ihres – unangefochten gebliebenen – Einkom-
- 33 - mens im Umfang der Familienzulagen. Für die einzelnen Phasen ergeben sich folgende Beträge: Beträge in Fr. 1.4.18 1.9.18 1.4.19 1.9.21 1.10.26 1.10.28 Ab bis bis bis bis bis bis 1.9.29 31.8.18 31.3.19 31.8.21 30.9.26 30.9.28 31.8.29 Notbedarf 804.– 977.– 1'250.– 1'130.– 1'393.– 1'393.– 1'183.– ./. Familienzulagen 200.– 200.– 200.– 200.– 200.– 250.– 250.– Barbedarf 604.– 777.– 1'050.– 930.– 1'193.– 1'143.– 933.–
c) Lebenshaltungskosten der Klägerin 1 Die Klägerin 1 kann ihre Lebenshaltungskosten aufgrund ihrer Betreu- ungstätigkeit für die Klägerin 2 bis 31. August 2029 nicht decken, was dem Grundsatz nach unangefochten blieb. Ihr Eigenversorgungsmanko ergibt sich aus der Differenz zwischen ihrem Einkommen und ihrem familienrechtlichen Notbe- darf. Die einzelnen Beträge lauten in den verschiedenen Phasen wie folgt: Beträge in Fr. 1.4.18 1.9.18 1.4.19 1.9.21 1.10.26 1.10.28 Ab bis bis bis bis bis bis 1.9.29 31.8.18 31.3.19 31.8.21 30.9.26 30.9.28 31.8.29 Einkommen 0.– 2'200.– 2'200.– 2'200.– 2'200.– 2'200.– 3'520.– ./. Notbedarf 2'485.– 2'763.– 2'941.– 2'941.– 3'041.– 3'041.– 3'356.– Eigenversorgung - 2'485.– - 563.– - 741.– - 741.– - 841.– - 841.– 164.– 7.2. Bereits anhand der Erwägungen zu den Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien ist ersichtlich, dass der vorinstanzlich bestimmte Kindesunterhalt neu zu fassen ist, weshalb die Dispositivziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben sind. 7.3. Im Unterschied zum angefochtenen Entscheid ist von folgenden Unter- haltssituationen auszugehen (vgl. Urk. 86 S. 27 ff.):
1. April 2018 bis 31. August 2018: Der Beklagte hat eine Leistungsfähigkeit von Fr. 3'380.–. Dieser Betrag ist angemessen und der Kaufkraft entsprechend auf seine drei Kinder zu ver- teilen, womit er zu verpflichten ist, für die Klägerin 2 einen Unterhaltsbei-
- 34 - trag von Fr. 1'690.– monatlich zu bezahlen. Für die beiden Kinder des Be- klagten in D._____ sind kaufkraftbereinigt je Fr. 845.– auszuscheiden. Mangels konkreter Anhaltspunkte ist entgegen der Auffassung des Beklag- ten (Urk. 85 S. 27) keine altersbedingte Differenzierung vorzunehmen. Der Unterhaltsbeitrag für die Klägerin 2 teilt sich in einen Barunterhaltsbetrag von Fr. 604.– (Bedarf von Fr. 804.– ./. Fr. 200.– Familienzulage) sowie ei- nen Betreuungsunterhalt von Fr. 1'086.– auf. Es verbleibt ein Manko von gerundet Fr. 1'400.–.
1. September 2018 bis 31. März 2019: Der Beklagte hat eine Leistungsfähigkeit von Fr. 2'943.–. Dieser Betrag ist angemessen und der Kaufkraft entsprechend auf seine drei Kinder zu ver- teilen, womit er zu verpflichten ist, für die Klägerin 2 einen Unterhaltsbei- trag von gerundet Fr. 1'340.– monatlich zu bezahlen. Für die beiden Kinder des Beklagten in D._____ sind kaufkraftbereinigt je Fr. 802.– auszuschei- den. Der Unterhaltsbeitrag für die Klägerin 2 teilt sich in einen Barunter- haltsbetrag von Fr. 777.– (Bedarf von Fr. 977.– ./. Fr. 200.– Familienzula- ge) und einen Betreuungsunterhalt von Fr. 563.–.
1. April 2019 bis 31. August 2021: Der Beklagte hat eine Leistungsfähigkeit von Fr. 3'258.–. Dieser Betrag ist angemessen und der Kaufkraft entsprechend auf seine drei Kinder zu ver- teilen, womit er zu verpflichten ist, für die Klägerin 2 einen Unterhaltsbei- trag von gerundet Fr. 1'630.– monatlich zu bezahlen. Für die beiden Kinder des Beklagten in D._____ sind kaufkraftbereinigt je Fr. 814.– auszuschei- den. Der Unterhaltsbeitrag für die Klägerin 2 teilt sich in einen Barunter- haltsbetrag von Fr. 1'050.– (Bedarf von Fr. 1'250.– ./. Fr. 200.– Familienzu- lage) sowie einen Betreuungsunterhalt von gerundet Fr. 580.– auf. Es ver- bleibt ein Manko von gerundet Fr. 160.–.
1. September 2021 bis 30. September 2026: Der Beklagte hat eine Leistungsfähigkeit von Fr. 3'258.– Dieser Betrag ist angemessen und der Kaufkraft entsprechend auf seine drei Kinder zu ver-
- 35 - teilen, womit er grundsätzlich zu verpflichten wäre, für die Klägerin 2 einen Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 1'630.– monatlich zu bezahlen. Für die beiden Kinder des Beklagten in D._____ wären kaufkraftbereinigt je Fr. 814.– vorgesehen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (vgl. Urk. 86 S. 28 f.), ist E._____ in dieser Zeitspanne allerdings bereits volljährig, dürfte aber ihre Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben und deshalb auf ei- nen Unterhaltsbeitrag des Vaters angewiesen sein. Gleichwohl erscheint es ihr zumutbar, einen eigenen Beitrag von monatlich Fr. 50.– an ihren Un- terhalt beizusteuern, womit bei ihr eine Unterhaltsleistung des Beklagten von Fr. 765.– einzurechnen ist. F._____ benötigt in dieser Phase keinen Betreuungsunterhalt, die Klägerin 2 aber schon. Dieser ist bis anhin nicht vollständig gedeckt. Der Betrag von Fr. 50.– von E._____ ist deshalb im Umfang von Fr. 40.– zur Deckung des Betreuungsunterhalts der Klägerin 2 heranzuziehen. Für F._____ ist ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 814.– vorge- sehen und der Unterhaltsbeitrag für die Klägerin 2 beträgt somit Fr. 1'670.– . Letzterer teilt sich in einen Barunterhaltsbetrag von Fr. 930.– (Bedarf von Fr. 1'130.– ./. Fr. 200.– Familienzulage) sowie einen Betreuungsunterhalt von Fr. 740.– auf. Der Überschuss von rund Fr. 10.– verbleibt beim Beklag- ten.
1. Oktober 2026 bis 30. September 2028: Der Beklagte hat eine Leistungsfähigkeit von gerundet Fr. 2'810.–. Dieser Betrag ist angemessen zu verteilen. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist auch für diese Phase zu folgen (vgl. Urk. 86 S. 29), wonach die Tochter E._____ in diesem Zeitpunkt ihre Erstausbildung höchstwahrscheinlich ab- geschlossen haben wird und der Beklagte für sie keine Unterhaltszahlun- gen mehr zu leisten haben wird. Sein Sohn F._____ wird in dieser Zeitperi- ode zum Teil noch minderjährig, aber nicht mehr auf Betreuungsunterhalt angewiesen sein, die Klägerin 2 dagegen schon. Es ist deshalb lediglich der Barunterhaltsbeitrag für F._____ kaufkraftbereinigt auf Fr. 775.– festzu- legen. Der Barunterhaltsbeitrag für die Klägerin 2 beträgt Fr. 1'195.– rund (Bedarf von Fr. 1'393.– ./. Fr. 200.– Familienzulage). Zusätzlich besteht bei der Klägerin 2 ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt in der Höhe von Fr.
- 36 - 840.–, welcher vom Beklagten gedeckt werden kann. Der Beklagte ist da- mit zu verpflichten, für die Klägerin 2 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'035.– monatlich zu bezahlen.
1. Oktober 2028 - 31. August 2029: Der Beklagte hat eine Leistungsfähigkeit von gerundet Fr. 2'810.–. Dieser Betrag ist angemessen zu verteilen, wobei festzuhalten ist, dass sein Sohn F._____ in dieser Zeit volljährig ist, aber seine Ausbildung wahrscheinlich noch nicht abgeschlossen haben und auf einen Unterhaltsbeitrag des Va- ters angewiesen sein wird. Es ist daher für F._____ ein kaufkraftbereinigter Barunterhaltsbeitrag von Fr. 825.– einzukalkulieren. Der Barunterhaltsbei- trag für die Klägerin 2 beträgt Fr. 1'143.– (Bedarf von Fr. 1'393.– ./. Fr. 250.– Familienzulage). Zusätzlich besteht bei der Klägerin 2 ein An- spruch auf Betreuungsunterhalt in der Höhe von Fr. 840.–, welcher vom Beklagten gedeckt werden kann. Der Beklagte ist damit zu verpflichten, für die Klägerin 2 einen Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 1'985.– monatlich zu bezahlen. Ab 1. September 2029: Der Beklagte hat eine Leistungsfähigkeit von gerundet Fr. 2'810.–. Dieser Betrag ist angemessen zu verteilen. Zutreffend hielt die Vorinstanz fest, dass die Klägerin 2 ab Eintritt in die Oberstufe keine intensive Betreuung mehr benötigt und die Klägerin 1 ihre Lebenshaltungskosten ab diesem Zeitpunkt mit ihrer höherprozentigen Er- werbstätigkeit wird decken können (Urk. 86 S. 30). Es ist damit kein Be- treuungsunterhalt mehr geschuldet. Die Klägerin 2 hat ab 1. September 2029 einen Barbedarf von Fr. 933.– (Bedarf von Fr. 1183.– ./. Fr. 250.– Familienzulage) und somit einen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag mindestens in dieser Höhe. Weiterhin ist davon auszugehen, dass F._____ die ordentliche Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben wird. Bei ihm darf damit weiterhin von einem Unterhaltsbedarf von Fr. 825.– ausgegan- gen werden. Es verbleibt damit ein Überschuss von Fr. 1'002.– (Fr. 2'810.–
- 37 - ./. Fr. 933.– ./. Fr. 825.–). Dieser ist aufzuteilen zwischen dem Beklagten und der Klägerin 2, da sie ein Anrecht darauf hat, am Lebensstandard des Vaters zu partizipieren. Es rechtfertigt sich, für F._____ keinen Überschus- santeil auszuscheiden, da er bereits volljährig ist und selber etwas dazu- verdienen kann. Das von der Vorinstanz gewählte Verteilungsverhältnis er- scheint angemessen. Der Überschuss ist daher zu zwei Dritteln dem Be- klagten zu belassen und zu einem Drittel zum Barunterhaltsbeitrag der Klägerin 2 anzurechnen. Der Beklagte ist damit zu verpflichten, für C._____ einen Unterhaltsbeitrag von gerundet Fr. 1'270.– monatlich zu bezahlen. 7.4. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar jeweils im Voraus (vgl. Art. 285 Abs. 3 ZGB) auf den Ersten eines jeden Monats. Der Unterhaltsanspruch ist bis zur Voll- jährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer Ausbildung festzusetzen. Die Zahlungs- modalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemes- senen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange die Klägerin 2 im Haushalt der Klägerin 1 lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. IV. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu befinden.
2. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr auf Fr. 4'500.– festgesetzt und sie zusammen mit den weiteren Gerichtskosten für die Übersetzung von Fr. 1'256.25 den Klägerinnen 1 und 2 je zu einem Viertel und dem Beklagten zur Hälfte aufer- legt. Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen (Urk. 86, Dispositiv- Ziffern 4-6).
- 38 - 2.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr entspricht den gesetzlichen Vorgaben und wurde von den Parteien zu Recht nicht beanstandet, weshalb sie zu bestätigen ist. 2.3. Der Beklagte dringt mit seiner Berufung nicht durch. Er hat die erstinstanz- liche Kosten- und Entschädigungsregelung nicht selbständig angefochten, wes- halb diese zu bestätigen ist.
3. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1-3 der Gebührenver- ordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) ist die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 3'500.– festzu- setzen. Da der Beklagte fast gänzlich unterliegt, sind ihm die Kosten für das Beru- fungsverfahren aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). 3.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, den Klägerinnen 1 und 2 mangels entsprechender Anträge und dem Beklagten nicht, da er im Berufungs- verfahren unterliegt.
4. Unentgeltliche Rechtspflege 4.1. Im Weiteren ist auf das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege einzugehen, welches er für das Berufungsverfahren stell- te (Urk. 85 S. 28 ff.). 4.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der ge- samten wirtschaftlichen Situation der rechtsuchenden Partei im Zeitpunkt der Ein- reichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflich- tungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 120 Ia 179 E. 3a; BGE 124 I 1 E. 2a). Soweit die finanziellen Mittel der gesuchstellenden Partei den Betrag überschreiten, dessen sie zur Deckung ihrer persönlichen Be- dürfnisse bedarf, ist dieser Überschuss mit den voraussichtlichen Kosten des Ver-
- 39 - fahrens in Beziehung zu setzen. Dabei sollte der monatliche Überschuss es ihr ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen binnen ei- nes Jahres, bei anderen binnen zweier Jahre zu tilgen (BGer 5A_849/2014 vom
30. März 2015, Erw. 2). Anderenfalls ist sie als mittellos im Sinne von Art. 117 ZPO zu erachten. 4.3. Wie oben dargetan (vgl. E. III.7.3.) resultiert nach Ausschöpfung der Leis- tungsfähigkeit des Beklagten auf Seiten der Klägerin 2 in den Phasen vom 1. April 2018 bis 31. August 2018 sowie vom 1. April 2019 bis 31. August 2021 ein Man- ko. Bis zum 1. September 2029 verbleibt dem Beklagten auch kein Überschuss. Der eingereichten Steuererklärung des Beklagten für das Jahr 2018 ist zudem zu entnehmen, dass er über kein Vermögen verfügt, welches den Umfang eines Notgroschens übersteigt (Urk. 89/5). Entsprechend ist die Prozessarmut des Be- klagten nach Art. 117 lit. a ZPO ausgewiesen. Da das Berufungsverfahren nicht aussichtslos und der rechtsunkundige Beklagte aufgrund der komplexen Unter- haltsberechnung auf die Unterstützung einer Rechtsvertreterin angewiesen war, sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege er- füllt. 4.4. Nach dem Gesagten ist dem Beklagten unter Hinweis auf die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO für das Berufungsverfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffer 3 des Teilurteils des Einzelge- richts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 6. Dezember 2019 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Dem Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbei- ständin bestellt.
- 40 -
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Teilurteils des Einzelgerichts im verein- fachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 6. Dezember 2019 werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 an den Unterhalt und die Erziehung der gemeinsamen Tochter C._____ (Klägerin 2) folgende Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüg- lich allfälligen Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen:
– 1. April 2018 bis 31. August 2018: Fr. 1'690.– (davon Fr. 1'086.– Betreuungsunterhalt)
– 1. September 2018 bis 31. März 2019: Fr. 1'340.– (davon Fr. 563.– Betreuungsunterhalt)
– 1. April 2019 bis 31. August 2021 Fr. 1'630.– (davon Fr. 580.– Betreuungsunterhalt)
– 1. September 2021 bis 30. September 2026 Fr. 1'670.– (davon Fr. 740.– Betreuungsunterhalt)
– 1. Oktober 2026 bis 30. September 2028 Fr. 2'035.– (davon Fr. 840.– Betreuungsunterhalt)
– 1. Oktober 2028 bis 31. August 2029 Fr. 1'985.– (davon Fr. 840.– Betreuungsunterhalt)
– Ab 1. September 2029 Fr. 1'270.– Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin 1 zahlbar, und zwar monatlich im Voraus je- weils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. April 2018. Die Zahlungs- modalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange die Klägerin 2 im Haushalt der Klägerin 1 lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. kei- nen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
- 41 - Mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Klägerin 2 nicht immer gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen in folgenden Zeitperioden monatlich die folgenden Beträge:
– 1. April 2018 - 31. August 2018: Fr. 1'400.– Betreuungsunterhalt
– 1. April 2019 - 31. August 2021: Fr. 160.– Betreuungsunterhalt
2. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 vorstehend basiert auf folgen- den Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat:
– Erwerbseinkommen Beklagter: Fr. 6'340.– (selbstständig)
– Erwerbseinkommen Klägerin 1:
- 1. September 2018 bis 31. August 2029: Fr. 2'200.– netto (50%-Pensum)
- Ab 1. September 2029: Fr. 3'520.– netto (80%-Pensum, hypothetisch)
– Einkommen der Tochter C._____ (Familienzulagen):
- bis 30. September 2028: Fr. 200.–
- ab 1. Oktober 2028: Fr. 250.–
– Familienrechtlicher Bedarf der Klägerin 1:
- Fr. 2'485.– (1. April 2018 - 31. August 2018:)
- Fr. 2'763.– (1. September 2018 bis 31.März 2019)
- Fr. 2'941.– (1. April 2019 - 30. September 2026)
- Fr. 3'041.– (1. Oktober 2026 - 31. August 2029)
- Fr. 3'356.– (Ab 1. September 2029)
– Familienrechtlicher Bedarf der Klägerin 2:
- Fr. 804.– (1. April 2018 - 31. August 2018:)
- Fr. 977.– (1. September 2018 bis 31.März 2019)
- Fr. 1'250.– (1. April 2019 - 31. August 2021)
- Fr. 1'130.– (1. September 2021 - 30. September 2026)
- Fr. 1'393.– (1. Oktober 2026 - 31. August 2029)
- Fr. 1'183.– (Ab 1. September 2029)
– Familienrechtlicher Bedarf des Beklagten:
- 42 -
- Fr. 2'960.– (1. April 2018 - 31. August 2018:)
- Fr. 3'397.– (1. September 2018 bis 31.März 2019)
- Fr. 3'082.– (1. April 2019 - 30. September 2026)
- Fr. 3'532.– (ab 1. Oktober 2026)"
2. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 4 - 6) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt und dem Beklagten auferlegt.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 43 - Zürich, 21. August 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Ein Mitglied des Gerichts: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga Dr. O. Hug versandt am: am