Erwägungen (1 Absätze)
E. 8 Mai 2020 hat der Beklagte von seinem Replikrecht Gebrauch gemacht (Urk. 91). Ein Doppel dieser Eingabe wurde dem Kläger zur Kenntnisnahme zu- gestellt (Urk. 91 S. 1). Weitere Eingaben der Parteien sind nicht erfolgt. II.
1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO-Reetz/ Theiler, Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2 [nicht pu- bliziert in BGE 142 III 271]). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsan- forderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandun- gen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungspro-
- 8 - gramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Be- rufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prü- fung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Ent- scheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfah- rens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, m.w.H.).
2. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt die unein- geschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Demnach erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen. Es ist verpflichtet, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhän- gig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben (BGE 130 I 180 E. 3.2). Das Gericht hat alle rechtserheblichen Umstände zu berücksichtigen, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben, auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich darauf Bezug nehmen. Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt zu erforschen, entbindet die Beteiligten indessen nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Be- zeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken. Sie müssen das Gericht über den Sachverhalt orientieren und ihm die verfügbaren Beweismittel nennen (BGer 5A_242/2019 vom 27.09.2019, E. 3.2.1, m.w.H.).
3. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile des Ur- teils werden demnach von Bundesrechts wegen formell rechtskräftig und voll- streckbar. Vorliegend ist deshalb das Urteil der Vorinstanz vom 4. November 2019 in den nicht angefochtenen Teilen mit Ablauf der Frist zur Erstattung der Anschlussberufung am 19. März 2020 rechtskräftig geworden (vgl. zum Zeitpunkt ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 315 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 315 N 5; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 315 N 3). Dies ist vorzumerken.
- 9 - III.
1. a) Streitpunkt im Berufungsverfahren ist zunächst die Frage, ob die Vorin- stanz für die Zeit vom 2. Februar 2017 bis 31. Juli 2018 im Barbedarf des Klägers zu Recht Fremdbetreuungskosten von Fr. 1'100.– pro Monat berücksichtigte. Die Vorinstanz begründete dies damit, dass gemäss den Erwägungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich im Beschluss Nr. 2847 vom
19. Mai 2016 die Krippen-/Hortkosten des Klägers damals Fr. 1'100.– betragen hätten. Ab August 2018 hätten die Fremdbetreuungskosten der D._____ unstrittig Fr. 1'610.– pro Monat betragen (Urk. 79 S. 18 lit. f).
b) Der Beklagte rügt, der zitierte Entscheid der KESB sei deutlich vor dem für die Unterhaltsbeiträge relevanten Zeitraum vom 2. Februar 2017 bis 31. Juli 2018 ergangen. Damit sei nicht erstellt, dass der Kläger in dieser Zeit tatsächlich in der Krippe gewesen sei und welche Kosten dafür gegebenenfalls entstanden seien. Der Kläger habe keinen einzigen Beleg zu den angeblichen Fremdbetreu- ungskosten eingereicht und ohne irgendeine Erläuterung den Betrag von Fr. 1'100.– in einer Tabelle aufgeführt. Diese Kosten seien vom Beklagten denn auch bestritten worden. Der monatliche Barunterhalt reduziere sich daher von Fr. 3'109.– auf Fr. 2'009.– (Urk. 78 S. 4 f.).
c) Der Kläger hält die Kritik des Beklagten für unberechtigt. Die Vorinstanz habe dargelegt, dass die Fremdbetreuungskosten gemäss dem erwähnten Be- schluss der KESB, als der Kläger die Krippe bzw. den Hort besucht habe, Fr. 1'100.– betragen hätten, ehe sie beim Übertritt in die D._____ ab 1. August 2019 [recte wohl: 2018] auf Fr. 1'930.– angestiegen seien. Die Vorinstanz habe die tatsächlichen Verhältnisse durchaus richtig festgehalten. Der Beklagte wisse sehr gut, dass der Kläger bis Juli 2018 in der Krippe bzw. im Hort betreut worden sei. Weiter führt der Kläger aus, dass die Vorinstanz den Betreuungsunterhalt auf Fr. 1'921.– festgesetzt und dabei der Kindsmutter C._____ ein Arbeitspensum von 50 % zugemutet habe (Urk. 88 S. 5 ff.).
d) Der Kläger hatte vor Vorinstanz in der Klagebegründung vom 27. Sep- tember 2018 geltend gemacht, die "Schulkosten (Krippe)" würden in der Zeit vom
- 10 - tt.mm.2014 bis 31. Juli 2018 Fr. 1'100.– betragen. Ein Beweismittel für seine Be- hauptung offerierte er nicht (Urk. 2 S. 8 f.). Ab 1. August 2018 bezifferte er die Schulkosten der D._____ mit Fr. 1'610.– und verwies auf den Vertrag mit dieser (Urk. 2 S. 9 f.; Urk. 4/12). In seiner Stellungnahme zur Klage hielt der Beklagte fest, dass die Kosten der Krippe unbelegt und bestritten seien. Die Kosten der D._____ von Fr. 1'610.– pro Monat ab 1. August 2018 bis 31. Juli 2019 anerkann- te der Beklagte (Urk. 16 S. 17). Weder in der Replik noch in der Triplik ist der Klä- ger auf die behaupteten Krippenkosten zurückgekommen (Urk. 67; Prot. I S. 37 ff. und S. 53 ff.), wiewohl der Beklagte auch in der Hauptverhandlung vom 20. Juni 2019 für die Zeit bis zum 31. Juli 2018 keine solchen Kosten anerkannt hatte (Urk. 50 S. 18). Der Beklagte machte aber geltend, am 19. März 2018 an C._____ Fr. 150.– für die Krippe überwiesen zu haben; dieser Betrag sei an die Unterhaltsbei- träge anzurechnen, sofern im Barbedarf des Klägers wider Erwarten Kosten für die Krippe berücksichtigt würden (Urk. 50 S. 20). Im erwähnten Beschluss der KESB vom 19. Mai 2016 wird ausgeführt, die Parteien hätten sich nicht auf eine Unterhaltsregelung einigen können, obwohl der Unterhalt für das Kind mit Fr. 2'500.– zuzüglich Krippe-/Hortkosten von derzeit Fr. 1'100.– nicht knapp bemessen gewesen sei (Urk. 18/2). Dieser Beschluss erging über ein halbes Jahr vor der strittigen Periode und ist daher nicht beweis- bildend. Auch aus Beschluss und Urteil der Kammer I des Bezirksrats Zürich vom
20. April 2017 kann für die strittige Zeit nichts Entscheidendes entnommen wer- den, heisst es doch dort bloss, der Kläger sei normalerweise am Mittwoch und am Freitag in der Krippe gewesen. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass sich da- ran etwas geändert hätte (Urk. 18/3 S. 16). In der Steuererklärung 2017 hat C._____ für den Kläger Fremdbetreuungskosten von lediglich Fr. 440.– aufge- führt, und zwar zuhanden der Stiftung G._____ (Urk. 29/1). In der Steuererklärung 2018 sind überhaupt keine Fremdbetreuungskosten zum Abzug gebracht worden (Urk. 66/15). Aus den Kontoauszügen der Jahre 2017/18, lautend auf C._____, sind keinerlei Belastungen ersichtlich, welche mit Fremdbetreuungskosten in Ver- bindung gebracht werden könnten (Urk. 29/2-4).
- 11 - Der Kläger hätte noch mit der Berufungsantwort einen Beleg über die Krip- penauslagen einreichen können, da die Novenregelung gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Bereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime nicht gilt (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; vorn E. II/2). Da er, soweit ersichtlich, nicht einmal die be- treuende Krippe bezeichnet, geschweige denn einen entsprechenden Beweisan- trag gestellt hat, ist das Gericht nicht verpflichtet, diesbezüglich Nachforschungen anzustellen. Auch wenn die Vorinstanz C._____ ein Arbeitspensum von 50 % zu- gemutet hat, bedeutet dies nicht ohne weiteres, dass für den Kläger in der fragli- chen Periode Fremdbetreuungskosten in der Höhe von Fr. 1'100.– pro Monat ent- standen sind. Diese Behauptung ist beweislos geblieben. Abgesehen von Fr. 150.–, die dem Beklagten an seine Unterhaltsverpflichtung angerechnet wer- den, ist daher der Barunterhalt, den dieser vom 2. Februar 2017 bis 31. Juli 2018 zu bezahlen hat, antragsgemäss auf Fr. 2'009.– pro Monat zu reduzieren.
2. a) Weiter bemängelt der Beklagte die von der Vorinstanz getroffene Kos- ten- und Entschädigungsregelung. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten vollum- fänglich dem Beklagten auferlegt und ihn verpflichtet, dem Kläger eine "billig er- scheinende" Parteientschädigung von Fr. 11'000.– zu bezahlen. Sie begründet dies damit, dass gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO in familienrechtlichen Verfah- ren die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden könnten. Die verwandt- schaftliche Verbindung der Parteien rechtfertige es, Billigkeitsüberlegungen wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in den Entscheid über die Kostenverteilung einzubeziehen. Auch die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber einem Kind könne hierbei berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Frage, in welchen Fällen besonde- re Umstände vorlägen, die ein Abweichen von der allgemeinen Regel gemäss Art. 106 ZPO rechtfertigten, verfüge das entscheidende Gericht über ein grosses Ermessen. Der Kläger obsiege hinsichtlich des Unterhalts teilweise, unterliege aber hinsichtlich der Rechtsbegehren unter Ziffer 2. Er sei ein mittelloses Kind im Alter von rund fünf Jahren. Der Beklagte verfüge nach seinen Angaben über ein Vermögen von mindestens Fr. 10 Mio. und über ein jährliches Einkommen von mindestens Fr. 500'000.–. Er sei gegenüber dem Kläger unterhaltspflichtig und dieser habe zur Durchsetzung seines Unterhaltsanspruches die vorliegende Kla- ge angestrengt. Auch wenn er hinsichtlich des letztlich zu viel geforderten Betra-
- 12 - ges unterliege, seien ihm als Minderjährigem sowie angesichts der äusserst un- gleichen wirtschaftlichen Kräfteverhältnisse zwischen den Parteien aus Billigkeits- überlegungen keine Kosten aufzuerlegen (Urk. 79 S. 30 f.).
b) Der Beklagte macht geltend, er habe stets beantragt, die Prozesskosten seien von C._____, eventualiter von Rechtsanwalt Y._____ und subeventualiter vom Kläger zu tragen. Mit diesem Vorbringen habe sich die Vorinstanz mit keinem Wort auseinandergesetzt. Der Beklagte und C._____ stünden sich seit Jahren in diversen hochstrittigen Verfahren gegenüber. Letztere habe zudem im Namen des Klägers durch Rechtsanwalt Y._____ am 2. Oktober 2018 einen rein schika- nösen Strafantrag wegen angeblicher Vernachlässigung von Unterhaltspflichten stellen lassen. Vor Vorinstanz habe der Beklagte substantiiert begründet und be- legt, dass aufgrund der wiederholten Berufung auf einen angeblich umfassenden Gesellschaftsvertrag zwischen dem Kläger und C._____ die Gefahr einer zumin- dest abstrakten bzw. theoretischen Interessenkollision bestehe; der damals rund vierjährige Kläger habe hartnäckig die Ausscheidung von 10 % des Nettogesamt- vermögens des Beklagten (d.h. von Fr. 30 Mio., mindestens aber Fr. 1 Mio.) ver- langt. C._____ habe versucht, den Kläger dazu zu missbrauchen, an 10 % des angeblichen Vermögens des Beklagten zu gelangen, ebenso an ungerechtfertigte Beiträge für eigene Arzt- und Zahnarztkosten und überhöhte eigene Wohnkosten- anteile. Durch die massiv überhöhten Forderungen habe C._____ den Kläger ei- nem grossen finanziellen Prozesskostenrisiko ausgesetzt, was angesichts der drohenden hohen Schulden eine Kindswohlgefährdung darstelle. Rechtsanwalt Y._____ vertrete sowohl den Kläger als auch C._____ (im Forderungsprozess CG170049 und im vorliegenden Unterhaltsverfahren), was aufgrund der Anwalts- gesetzgebung und aus standesrechtlichen Gründen nicht zulässig sei. Der Be- klagte habe daher im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt den Antrag gestellt, es sei wegen der aufgrund der Interessenkollision fehlenden Prozessfähigkeit des Klägers auf die Klage nicht einzutreten; eventualiter sei C._____ als Verfahrens- beteiligte formell ins vorliegende Verfahren einzubeziehen, seien sie und Rechts- anwalt Y._____ im Rubrum als Vertreter des Klägers zu entfernen und sei für den Kläger eine Kindesvertretung anzuordnen. Die Vorinstanz habe zwar in der Ver- fügung vom 20. Februar 2019 einen Interessenkonflikt der Kindsmutter verneint,
- 13 - allerdings nur im Zusammenhang mit Ansprüchen gestützt auf Kindesrecht. Da- rauf habe sich die Vorinstanz nur deshalb beschränken können, weil dort lediglich über vorsorgliche Unterhaltsbeiträge zu entscheiden gewesen sei. Mit der Tatsa- che, dass der Kläger seine Klage ausdrücklich auch auf Gesellschaftsrecht ge- stützt habe, habe sich das Gericht aber mit keinem Wort auseinandergesetzt. Ebenso habe es in der Verfügung vom 20. Februar 2019 keine Erwägungen zu den weiteren Vorbringen des Beklagten gemacht. Im angefochtenen Entscheid erwäge die Vorinstanz zu Unrecht und wiederum ohne Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beklagten, die Interessen von C._____ und des Klägers sei- en hinsichtlich dessen Unterhaltsanspruch gleichgerichtet; der Beklagte habe sei- ne prozessualen Anträge "letztmals anlässlich der Verhandlung betreffend vor- sorgliche Massnahmen vom 20. Juni 2019" und "anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 28. August 2019 nicht mehr" gestellt, womit er "die pro- zessualen Anträge angesichts der Entwicklungen im voranschreitenden Verfah- ren[s] nachvollziehbarerweise fallengelassen bzw. angepasst" habe. Das sei alles falsch und aktenwidrig: Anlässlich der Verhandlung vom 20. Juni 2019 habe er seine prozessualen Anträge auch in seiner Klageantwort bzw. im Hauptverfahren gestellt und anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 28. August 2019 habe er an seinen Anträgen ausdrücklich festgehalten. Angesichts der vor- liegenden Umstände hätte die Vorinstanz somit C._____ als eigenständige Partei formell ins Verfahren einbeziehen und eine Kindesvertretung anordnen müssen, was gleichermassen für das Berufungsverfahren gelte und von Amtes wegen zu beachten sei. Da C._____ Parteistellung zukomme, habe sie gestützt auf Art. 106, Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO und Art. 108 ZPO ebenfalls Prozesskosten zu tragen. Sollte ihr wider Erwarten keine Parteistellung zukommen, so sei zu berücksichti- gen, dass gestützt auf Art. 108 ZPO auch Dritten und Rechtsvertretern die unnöti- gen Prozesskosten aufzuerlegen seien. Die im Namen des Klägers gestellten An- träge entsprächen dem Auftrag, den C._____ Rechtsanwalt Y._____ erteilt habe, welcher seit Jahren als deren Rechtsvertreter in verschiedenen Verfahren auftre- te, weshalb sie beide ohne weiteres auch die Verantwortung für unnötige Pro- zesskosten zu tragen hätten (Urk. 78 S. 5-9).
- 14 - Im zweiten Massnahmenverfahren seien nebst dem Betreuungsunterhalt di- verse die elterliche Sorge betreffende Belange strittig gewesen. Der Beklagte, C._____ und Rechtsanwalt Y._____ hätten anlässlich der Verhandlung vom
20. Juni 2019 eine Vereinbarung betreffend die schulischen Belange und die Frei- zeitgestaltung des Klägers unterzeichnet. Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 sei diese Vereinbarung genehmigt worden. Ganz offensichtlich komme C._____ hin- sichtlich dieses Entscheids als Mitinhaberin der elterlichen Sorge Parteistellung zu. Auch deshalb sei sie als eigenständige Partei ins Rubrum aufzunehmen und ihr der Entscheid zu eröffnen. In diesem Zusammenhang zeige sich erneut die Kollision der Interessen des Klägers und von C._____, was auch die Vorinstanz anlässlich der Verhandlung vom 20. Juni 2019 klar festgestellt habe – selbst Rechtsanwalt Y._____ habe seine Vertretung aufgrund eines Interessenkonflikts als "wacklig" bezeichnet. In Bezug auf Kinderbelange (ausgenommen Kinderun- terhalt) seien nach ständiger Praxis die Kosten unabhängig vom Ausgang des Prozesses den Eltern je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wett- zuschlagen, wenn diese im Hinblick auf das Kindeswohl achtenswerte Gründe für ihre Rechtsposition gehabt hätten. Richtigerweise hätten in diesem Zusammen- hang sämtliche Prozesskosten den Eltern des Klägers je zur Hälfte auferlegt wer- den müssen (Urk. 78 S. 9 f.). Mit dem Rechtsbegehren Ziffer 2 habe der Kläger angebliche gesellschafts- rechtliche und vertragliche Ansprüche geltend gemacht. Diesbezüglich sei ein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO von vornherein unzulässig. In Bezug auf den Barunterhalt (inkl. Krippe/Schule) obsiegten bzw. unterlägen die Parteien gesamthaft ungefähr zu gleichen Teilen. Beim Betreuungsunterhalt unterliege der Kläger zu mehr als drei Viertel. In Bezug auf Rechtsbegehren Ziffer 2 unterliege er zu 100 %, wobei ein ausserordentlich hoher Streitwert vorliege; die Vorinstanz sei von Fr. 1 Mio. ausgegangen und der Kläger habe ihn auf mindestens Fr. 30 Mio. beziffert. Soweit er sich auf Gesell- schaftsrecht gestützt habe, sei die Vorinstanz auf sein Begehren zu Recht nicht eingetreten. Darin sei die Verursachung von unnötigen Prozesskosten zu erbli- cken. Im ersten Massnahmenverfahren hätten beide Parteien zu ungefähr glei- chen Anteilen obsiegt. Auf das zweite Gesuch des Klägers sei die Vorinstanz we-
- 15 - gen einer abgeurteilten Sache nicht eingetreten; damit sei er vollumfänglich unter- legen. Gleichzeitig hätten der Kläger bzw. sein Rechtsvertreter und C._____ da- mit unnötige Prozesskosten verursacht. Hinsichtlich der vom Beklagten am
20. Juni 2019 beantragten vorsorglichen Massnahmen über Aspekte der elterli- chen Sorge sei eine Vereinbarung geschlossen worden, welche das Gericht ge- nehmigt habe. Bei einer Verteilung der Prozesskosten nach Obsiegen und Unter- liegen hinsichtlich aller Anträge wären die Gerichtskosten zu mindestens 75 % dem Kläger aufzuerlegen und wäre dieser zu verpflichten, dem Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von mindestens 50 % zu bezahlen. Die unglei- chen wirtschaftlichen Kräfteverhältnisse dürften maximal insofern "gegengerech- net" bzw. angemessen berücksichtigt werden, als der Beklagte zur Tragung der Hälfte der Gerichtskosten verpflichtet und ihm (wie auch dem Kläger) keine Par- teientschädigung zugesprochen werde. Es erscheine zudem angezeigt, die antei- ligen Prozesskosten nicht dem Kläger, sondern C._____, eventualiter seinem Rechtsvertreter aufzuerlegen. Denn es liege ein missbräuchliches Verhalten von C._____ vor. Der Betreuungsunterhalt komme wirtschaftlich ihr zu; diesbezüglich obsiege der Beklagte zu mehr als 75 %. Hinsichtlich der Belange im Bereich der elterlichen Sorge hätten beide Eltern die Prozesskosten hälftig zu tragen. In Be- zug auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 und das zweite Gesuch des Berufungsbe- klagten um Erlass vorsorglicher Massnahmen handle es sich um unnötige Pro- zesskosten (Urk. 78 S. 10-13). Eine allfällige Parteientschädigung wäre zu reduzieren. In der zugesproche- nen Parteientschädigung von Fr. 11'000.– seien u.a. die Kosten des Schlichtungs- verfahrens von Fr. 1'050.– enthalten. Diese gehörten zu den Gerichtskosten und würden bei Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen. Die Parteient- schädigung sei daher um Fr. 1'050.– auf Fr. 9'950.– zu reduzieren. Sie sei zudem deutlich zu hoch. Gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz habe das Verfahren keine erhebliche Schwierigkeit aufgewiesen und habe der Rechtsver- treter des Klägers über eine "Vorinstruktion durch seine Tätigkeit in anderen Ver- fahren" verfügt, was zu einer erheblichen Reduktion des Zeitaufwandes führen müsse. Angesichts des im vorliegenden Verfahren geltenden Offizial- und Unter- suchungsgrundsatzes sei auch die Verantwortung des Anwalts geringer als in den
- 16 - von der Dispositionsmaxime beherrschten Verfahren. Die offensichtlich unange- messene und willkürlich bemessene Parteientschädigung sei somit auf maximal Fr. 6'000.– festzusetzen (Urk. 78 S. 14).
c) Der Kläger wiederholt in seiner Berufungsantwort, dass die Vorinstanz den Beklagten aus Billigkeitsüberlegungen kosten- und entschädigungspflichtig erklärt habe. Die diversen strittigen Verfahren hätten geführt werden müssen, weil sich der Beklagte nicht mehr an die ursprüngliche Abmachung gehalten habe und seine anfänglichen Zahlungen immer weiter reduziert habe, obwohl er über prak- tisch unerschöpfliche finanzielle Mittel verfüge. Nicht einmal nach Ansicht des Be- klagten sei die – nicht gegebene – theoretische Interessenkollision je konkret ge- wesen. Die vorinstanzliche Auffassung, wonach hinsichtlich der Unterhaltspflicht Interessenparallelität zwischen Kind und betreuender Mutter vorliege, sei zutref- fend. C._____ habe nie für sich an ein Vermögen gelangen wollen, sondern sei bestrebt gewesen, für ihr Kind eine finanzielle Absicherung zu erlangen. Ange- sichts der gleichgerichteten Interessen gehe auch der Vorwurf einer unzulässigen Rechtsvertretung fehl. Es sei nicht einzusehen, inwiefern der Beklagte beschwert sein solle, wenn seine prozessualen Anträge nicht noch einmal beurteilt und ab- gewiesen worden seien, zumal an der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädi- gungsregelung, gegen welche sich der Beklagte wende, sich ohnehin nichts än- dern würde. Das zweite Massnahmenverfahren betreffend Belange der elterlichen Sorge sei nicht mehr Gegenstand des hier in Frage stehenden Urteils gewesen und es ändere sich nichts an den zutreffenden Billigkeitsüberlegungen der Vo- rinstanz mit Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 88 S. 8 ff.). Der Beklagte habe einen entscheidenden Anteil daran gehabt, dass der Prozess überhaupt notwendig geworden sei und sich aufwendig gestaltet habe. Es sei im Grunde genommen ziemlich simpel: Einer der reichsten Bewohner der Schweiz, ledig und ohne jede sonstigen Unterhaltspflichten, habe gerichtlich ein- geklagt und verpflichtet werden müssen, seinem einzigen, bei der mittellosen Mut- ter lebenden Sohn monatliche Unterhaltsbeiträge von ca. Fr. 5'000.–, später ca. Fr. 4'000.– bzw. Fr. 3'000.– bzw. etwas über Fr. 2'000.– zu bezahlen, was einem kleinen Bruchteil seines Einkommens entspreche. Dass ihm eine reduzierte Ge-
- 17 - richtsgebühr von Fr. 12'500.– und eine ebenfalls stark reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 11'000.– "zufällt", sei offensichtlich angemessen, billig und verletze nicht im geringsten das richterliche Ermessen. Der Beklagte beantrage eine Re- duktion der Prozessentschädigung, zumal auch die Kosten des Schlichtungsver- fahrens zu berücksichtigen seien. Die Berufung mute hier geradezu lächerlich an und verstosse gegen Treu und Glauben. Gemäss Vorinstanz würde sich eine vol- le Anwaltsgebühr von ca. Fr. 51'000.– ergeben (Urk. 88 S. 12 f.).
d) aa) Der Kläger machte im vorliegenden Verfahren Unterhaltsansprüche und eine Forderung aus einfacher Gesellschaft gegen den Beklagten geltend. Er behauptete, die Kindseltern seien im Sommer 2014 übereingekommen, ein un- konventionelles Familienmodell im Sinne einer einfachen Gesellschaft zu begrün- den und zu regeln. Der Beklagte habe Zahlungen an den Unterhalt des Klägers und von C._____ geleistet. Weiter habe er zugesagt, für den Kläger einen Trust in der Höhe von "10 % seines Nettogesamteinkommens" [sic!] zu errichten, damit C._____ die Erträge des Kindesvermögens für weitere Kosten verwenden könne, damit der Kläger zu einem angemessenen Teil an den beträchtlichen Überschüs- sen des äusserst vermögenden und einkommensstarken Beklagten partizipieren könne und nicht schlechter gestellt sein würde, als wenn er ein eheliches Kind wäre (Urk. 2 S. 5). Die Vorinstanz sprach dem Kläger Unterhalt zu (Urk. 79 Dis- positivziffer 3). Weiter erwog sie, dass Ansprüche aus dem behaupteten Gesell- schaftsvertrag im ordentlichen Verfahren einzuklagen wären. Als Unterhaltsver- trag fehle es an dessen Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde oder das Gericht, weshalb eine Klage auf Erfüllung des Vertrags abzuweisen wäre (Urk. 79 S. 7 f.). Die Vorinstanz wies daher das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 2 lit. b ab, soweit darauf eingetreten wurde. Dieser Entscheid ist wie gesehen in Rechts- kraft erwachsen. Gemäss Art. 279 ZGB kann das Kind gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Kla- geerhebung klagen. Kläger ist das Kind als Gläubiger der Unterhaltszahlungen. Das urteilsunfähige Kind wird durch den sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil vertreten. Besteht ausnahmsweise eine Interessenkollision, wird dem Kind ein
- 18 - Beistand nach Art. 308 Abs. 2 ZGB bestellt, der den Unterhaltsanspruch auf dem Klageweg erwirkt (BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid, Art. 279 N 7; KUKO ZGB-Michel/Ludwig, Art. 279 N 1a; Maranta/Fassbind, Interessenkollisionen im Kindesunterhaltsrecht?, ZKE 2016, 454 ff., passim). Wann ein Interessenkonflikt besteht, ist im Einzelfall zu prüfen. Geiser bejaht einen solchen, wenn der betreu- ende Elternteil einen Teil der Unterhaltszahlung an das Kind für sich verwenden soll (Geiser, Übersicht über die Revision des Kindesunterhaltsrechts, AJP 10/2016, 1288 f.). Zogg hält dafür, bei selbständigen Unterhaltsklagen liege beim nicht unterhaltsbeklagten Elternteil nur in Ausnahmefällen ein Interessenkonflikt vor, da dieser (oftmals die unverheiratete Mutter) regelmässig mit den Kindesinte- ressen gleichlaufende Interessen an einer möglichst hohen Kinderunterhaltsrente habe; dies dürfte unter neuem Kindesunterhaltsrecht, welches dem Kind zusätz- lich Anspruch auf Deckung des Betreuungsunterhalts einräume, noch verstärkt der Fall sein. Zogg sieht den Interessenkonflikt dann als gegeben, wenn eine be- sondere persönliche Nähe, eine harmonisch-freundschaftliche Beziehung des be- treuenden Elternteils zum Unterhaltspflichtigen in den Vordergrund rücke (Zogg, Das Kind im familienrechtlichen Zivilprozess, FamPra.ch 2/2017, 428). Gemäss Maranta/Fassbind liegt es zumindest im abstrakten Interesse des mehrheitlich be- treuenden Elternteils, eine möglichst hohe Summe festzulegen, welche aus wirt- schaftlicher Sicht ihm zukommt (als Betreuungsunterhalt) und nicht dem Kind (in Form von Barunterhalt). Sie befürworten aber dennoch, dass in dieser Konstella- tion der (auch gemeinsam) sorgeberechtigte Elternteil das Kind vertritt (a.a.O., 458 f., 461 f.; ebenso BK ZGB-Affolter/Vogel, Art. 301 N 36a). Das Bundesgericht verneint einen Interessenkonflikt, auch wenn neben dem Barunterhalt Betreu- ungsunterhalt im Streite steht (BGE 145 III 393 E. 2.7.2 f.). Bezüglich der Unterhaltsklage war und ist daher weder eine Kindesvertre- tung anzuordnen noch ein Beistand zu bestellen, da C._____ den Kläger vertre- ten kann und keiner Interessenkollision unterliegt (vgl. BSK ZPO-Michel/Steck, Art. 299 N 3). Ob dies der Fall gewesen wäre bezüglich Rechtsbegehren Ziff. 2 b und bezüglich weiterer Kinderbelange, welche Thema der Massnahmenbegehren des Beklagten waren, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da das Rechtsbegehren Ziff. 2 b rechtskräftig erledigt ist und die Massnahmenbegehren
- 19 - nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind. Ebenso wenig besteht Anlass, C._____ als Partei ins Verfahren einzubeziehen. bb) Die Kosten des Verfahrens sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen in familienrechtlichen Prozessen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um vermögensrechtliche oder nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten handelt. Auch im Rechtsmittelverfahren können die Kosten nach Ermessen verlegt werden, wobei in diesem Stadium den Gesichtspunkten des Obsiegens und Unterliegens ein grösseres Gewicht zu- kommt (Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 5). Das Gericht darf u.a. von seiner Billigkeitskompetenz Gebrauch machen, indem es auf die wirtschaftli- che Leistungsfähigkeit der Parteien abstellt (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivil- prozessrecht, 2. A., Zürich 2013, § 16 Rz 36; ZK ZPO-Jenny, Art. 107 N 12; KU- KO ZPO-Schmid, Art. 107 N 4; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 107 N 6; Botschaft ZPO, BBl. 2006 7298 betr. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Zu den familienrechtlichen Verfahren im Sinne von Art. 107 Abs. 2 lit. c ZPO gehört auch die Unterhaltsklage des unmündigen Kindes gegen seine Eltern (BK ZPO-Sterchi, Art. 107 N 12). In den übrigen Kinderbelangen (elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht etc.) werden die Kosten regelmässig den Eltern zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädi- gungen wettgeschlagen, sofern die Parteien gute Gründe zur Prozessführung hat- ten (KUKO ZPO-Schmid, Art. 107 N 4; ZR 84 Nr. 41, ZR 111 Nr. 98). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Lehre umfasst die in Art. 276 Abs. 1 ZGB vorgesehene Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber minder- jährigen Kindern auch die Prozesskosten (BGE 127 I 202 E. 3d; 119 Ia 134 E. 4; BGer 5P.184/2005 vom 18.07.2005, E. 1.1; KUKO ZGB-Michel/Ludwig, Art. 276 N 3; BSK ZGB-Breitschmid, Art. 276 N 22; BK ZGB-Hegnauer, Art. 276 N 39; FamKomm Scheidung/Aeschlimann/Schweighauser, Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB N 34).
- 20 - Für die Unterhaltsklage des (unmündigen) Kindes bedeutet dies, dass grundsätzlich die Eltern für die Prozesskosten aufzukommen haben, welche das Kind zu tragen hätte. Dabei ist der Anteil an der Kostentragung zwischen den El- tern nach denselben Grundsätzen wie in Bezug auf andere einmalig anfallende Barkosten festzulegen, also namentlich im Verhältnis der jeweiligen Leistungsfä- higkeit und der Betreuungsanteile. Da bei der selbständigen Unterhaltsklage des Kindes gegen einen Elternteil der andere Elternteil nicht Prozesspartei ist, wird postuliert bzw. hat das Kantonsgericht Luzern entschieden, dass diesem Elternteil als gesetzlichem Vertreter des Kindes parteiähnliche Stellung zukomme und da- her eine direkte Kostenauflage an ihn möglich sei, zumindest dann, wenn das Ge- richt neben den Unterhaltspflichten über weitere Kinderbelange zu entscheiden habe (Zogg, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange – verfahrensrechtliche Fragen, Fampra.ch 2019 S. 33; Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 16. September 2019, LGVE 2020 II Nr. 1). Eine Kostenauflage an einen Dritten ist gestützt auf Art. 108 ZPO möglich, wonach unnötige Prozesskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat. Unter diesem Titel können Prozesskosten auch dem Parteivertreter auferlegt werden, wenn dessen Vorgehensweise absolut unnötig und ohne jegliche Erfolgsaussich- ten erscheint (CR CPC-Tappy, art. 108 N 16; ZK ZPO-Jenny, Art. 108 N 7). Dies trifft dann zu, wenn der Parteivertreter die Grundsätze elementarer Sorgfalt miss- achtet (BGer 4A_524/2019 vom 04.03.2020, E. 4.1). cc) Vorliegend war die Höhe des vom Beklagten zu finanzierenden Bar- und Betreuungsunterhalts des Klägers strittig. Zudem verlangte der Kläger die Aus- scheidung von 10 % des Nettogesamtvermögens des Beklagten als Kindesver- mögen gestützt auf einen angeblich zwischen dem Beklagten und C._____ ge- schlossenen Gesellschaftsvertrag. Weiter hatten beide Parteien Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gestellt. Die Vorinstanz hatte überdies über prozessuale Anträge des Beklagten zu befinden (Verfügung vom 20. Februar 2019, Urk. 40). Der Beklagte erzielt nach eigenen Angaben ein Einkommen von über Fr. 500'000.– jährlich und besitzt ein Vermögen von mehr als Fr. 10 Mio. (Prot. I
- 21 - S. 46). Die Vorinstanz hielt fest, dass C._____ ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'250.– erziele und über kein erhebliches Vermögen ver- füge. C._____ betreut den Kläger und ist nicht in der Lage, seine Prozesskosten oder nur schon einen Anteil davon zu übernehmen. Daher hat die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht den Beklagten für kosten- und entschädigungspflichtig er- klärt und dabei nicht auf das Ausmass des Obsiegens und Unterliegens abge- stellt. Einzig das Rechtsbegehren Ziffer 2 lit. b muss als aussichtslos gewertet werden. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 295 ZPO keine gesellschaftsrechtlichen Ansprüche geltend gemacht werden können und ein Erfüllungsanspruch aus einem Unterhaltsvertrag daran scheitert, dass dieser nicht durch die Kindesschutzbehörde genehmigt worden war (Urk. 79 S. 7 f.). Es ist elementar, dass ein Rechtsanwalt Überlegungen dazu anstellt, welche Ansprüche in welchem Verfahren gestützt auf welche Rechts- grundlagen geltend gemacht werden können. Es rechtfertigt sich daher, die im Zusammenhang mit dem Rechtsbegehren Ziffer 2 lit. b entstandenen Prozesskos- ten Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ aufzuerlegen. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 12'500.– fest und ging dabei von einem Streitwert von insgesamt Fr. 2'954'215.60 aus. Dem Rechtsbe- gehren Ziffer 2 lit. b mass sie einen Streitwert von Fr. 1 Mio. bei. Ein Drittel der erstinstanzlichen Entscheidgebühr und der Dolmetscherkosten ist Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ und der Rest dem Beklagten aufzuerlegen. Dabei ist berücksich- tigt, dass die Grundgebühr bei wiederkehrenden Leistungen und bei Erledigung des Verfahrens ohne Anspruchsprüfung reduziert werden kann (GebV OG § 4 Abs. 3 und § 10 Abs. 1). Rechtsanwalt Y._____ hat dem Kläger Fr. 350.– und der Beklagte Fr. 700.– der Kosten für das Schlichtungsverfahren zu ersetzen. Die vom Beklagten an den Kläger zu zahlende Parteientschädigung redu- ziert sich dementsprechend auf einen Drittel. Der Beklagte moniert die zu hohe Parteientschädigung von Fr. 11'000.–. Ohne die Kosten des Schlichtungsverfah- rens und die Mehrwertsteuer beträgt die von der Vorinstanz festgesetzte volle Parteientschädigung rund Fr. 9'240.–, was bei einem Streitwert von rund Fr. 3 Mio., drei Massnahmenbegehren und drei mehrstündigen Verhandlungen
- 22 - keineswegs übersetzt ist, wenn man bedenkt, dass nur schon die von der Vor- instanz zugesprochenen Unterhaltsbeiträge bis zum 20. Altersjahr des Klägers abzüglich die bis zum 28. August 2019 bezahlten Unterhaltsbeiträge (Dispositiv- ziffer 7) sich auf rund Fr. 700'000.– belaufen. Dem entspräche eine ungekürzte Parteientschädigung von Fr. 26'900.–. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'316.– (inkl. MwSt.) zu be- zahlen (1/3 von Fr. 9'950.–). IV. Im Berufungsverfahren liegen Fr. 37'556.25 (18 x Fr. 1'100.– + ½ von Fr. 13'512.50 + Fr. 11'000.–) im Streit, davon rund zur Hälfte Unterhaltsbeiträge. Diesbezüglich rechtfertigt es sich, die Prozesskosten dem Beklagten unabhängig vom Verfahrensausgang aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Im Übrigen ob- siegt der Beklagte mit rund Fr. 11'500.– oder drei Fünftel (1/3 von Fr. 13'512.50 + [Fr. 11'000.– − Fr. 700.– − Fr. 3'316.–]). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher zu zwei Drittel dem Beklagten und zu einem Drittel Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ aufzuerlegen. Eine volle Parteientschädigung beträgt in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV Fr. 3'000.–. Der Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.– (zu- züglich 7,7 % MwSt.) zu bezahlen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2 und 3 Abs. 1, 2. bis
- Spiegelstrich, sowie Abs. 2 bis 4 und die Dispositivziffern 4 bis 8 des Ur- teils des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung – Einzelgericht, vom 4. No- vember 2019 am 19. März 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. - 23 - Es wird erkannt:
- Dispositivziffer 3 Abs. 1, 1. Spiegelstrich, des Urteils des Bezirksgerichts Zü- rich, 3. Abteilung – Einzelgericht, vom 4. November 2019 wird durch folgen- de Fassung ersetzt: - vom 2. Februar 2017 bis 31. Juli 2018 insgesamt Fr. 3'930.– (Fr. 2'009.– Barunterhalt und Fr. 1'921.– Betreuungsunterhalt) zuzüglich einmalig Fr. 150.–
- Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden im Umfang von einem Drittel Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ und im Übrigen dem Beklag- ten auferlegt.
- Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 350.– an die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu bezahlen.
- Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 700.– an die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu bezahlen.
- Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'316.– zu bezahlen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu zwei Drit- tel dem Beklagten und zu einem Drittel Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ aufer- legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 1'166.65 zu ersetzen.
- Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 1'077.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 24 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 37'556.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Juli 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. D. Scherrer MLaw H. Schinz versandt am: sl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ190029-O/U Mitwirkend: Die Oberrichterinnen Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, und Dr. S. Janssen, Oberrichter Dr. M. Kriech und Gerichtsschreiber MLaw H. Schinz Beschluss und Urteil vom 28. Juli 2020 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 4. November 2019 (FP180179-L)
- 2 - Rechtsbegehren des Klägers: (Urk. 2 S. 2 und Urk. 67 S. 1 f.)
1. Der Beklagte sei zur Zahlung von folgenden angemessenen mo- natlichen, vorauszahlbaren, ab Verfall zu 5% verzinslichen und gerichtsüblich indexierten Unterhaltsbeiträgen (zuzüglich erhältli- che Kinder-/Ausbildungszulagen) an den Kläger rückwirkend ab tt.mm.2014 zu verpflichten, wobei die bereits geleisteten Zahlun- gen, soweit vom Beklagten belegt, anzurechnen seien: a.) 1. Phase: tt.mm.2014 bis 31.07.2018 Barunterhalt: mind. CHF 3'722.55 Betreuungsunterhalt: mind. CHF 5'578.70 …
2. a.) Der Beklagte sei zu verpflichten, seine finanziellen Verhält- nisse offenzulegen und zu dokumentieren; b.) Es sei der Beklagte zu verpflichten, 10% seines Netto- gesamtvermögens als Kindesvermögen nach Art. 318 und 319 ZGB zugunsten des Klägers auszuscheiden, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beklagten. Rechtsbegehren des Beklagten: (Urk. 68 S. 1 f.)
1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger jeweils auf den Ers- ten eines jeden Monats im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige Familienzulagen, wie folgt zu bezahlen:
- vom 2. Februar 2017 bis 31. Oktober 2018: CHF 1'464.00 als Barunterhalt sowie maximal CHF 765.00 als Betreu- ungsunterhalt; …
2. …
3. …
4. … Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zulasten von C._____, eventualiter zulasten von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, subeventualiter zulasten des Klägers.
- 3 - Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung – Einzelgericht, vom
4. November 2019: (Urk. 79 S. 32 ff.)
1. Das Rechtsbegehren Ziffer 2a des Klägers wird abgewiesen, soweit es nicht ge- genstandslos wurde.
2. Das Rechtsbegehren Ziffer 2b des Klägers wird abgewiesen, soweit darauf einge- treten wird.
3. Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts des Klägers monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen, wie folgt zu be- zahlen:
- vom 2. Februar 2017 bis 31. Juli 2018 insgesamt Fr. 5'030.– (Fr. 3'109.– Barunterhalt und Fr. 1'921.– Betreuungsunterhalt)
- vom 1. August 2018 bis 31. Oktober 2018 insgesamt Fr. 5'640.– (Fr. 3'719.– Barunterhalt und Fr. 1'921.– Betreuungsunterhalt)
- vom 1. November 2018 bis 31. Juli 2019 insgesamt Fr. 5'563.– (Fr. 3'642.– Barunterhalt und Fr. 1'921.– Betreuungsunterhalt)
- vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2020 insgesamt Fr. 5'883.– (Fr. 2'032.– Barunterhalt, Fr. 1'930.– Schulgeld als Barunterhalt und Fr. 1'921.– Betreuungsunterhalt)
- vom 1. August 2020 bis 31. Januar 2024 insgesamt Fr. 3'953.– (Fr. 2'032.– Barunterhalt zuzüglich allfälliger Kosten einer international ausgerichteten ausserschulischen Aktivität des Kläger gemäss Verfügung vom 26. Juni 2019 und Fr. 1'921.– Betreuungsunterhalt)
- vom 1. Februar 2024 bis 31. Juli 2026 insgesamt Fr. 4'253.– (Fr. 2'332.– Barunterhalt zuzüglich allfälliger Kosten einer international ausgerichteten ausserschulischen Aktivität des Kläger gemäss Verfügung vom 26. Juni 2019 und Fr. 1'921.– Betreuungsunterhalt)
- 4 -
- vom 1. August 2026 bis 31. Januar 2030 insgesamt Fr. 2'903.– (Fr. 2'332.– Barunterhalt zuzüglich allfällige Kosten einer international ausgerichteten ausserschulischen Aktivität des Kläger gemäss Verfügung vom 26. Juni 2019 und Fr. 571.– Betreuungsunterhalt)
- vom 1. Februar 2030 an Fr. 2'332.– (vollumfänglich Barunterhalt). Diese Unterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit hinaus bis zum ordentli- chen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Klägers geschuldet und an seine gesetzliche Vertreterin zahlbar, solange der Kläger in ihrem Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeich- net. Eine Ausnahme bildet das Schulgeld der D._____ [Schule] für die Zeit vom 29. Au- gust 2019 bis 31. Juli 2020. Der Beklagte wird diesbezüglich berechtigt, seine Un- terhaltspflicht bis 31. Juli 2020 im Umfang des Schulgeldes des Klägers (von der- zeit Fr. 1'930.–) mittels Zahlungen direkt an die D._____ zu erfüllen. Die allfälligen Kosten einer international ausgerichteten ausserschulischen Aktivität des Klägers sind gemäss der mit Verfügung vom 26. Juni 2019 genehmigten Ver- einbarung der Parteien und der Kindsmutter durch den Beklagten zusätzlich zu vor- stehend aufgeführten Unterhaltsbeiträgen zu tragen, wenn der Kläger die öffentli- che Schule besucht.
4. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 3 vorstehend ba- siert auf folgenden Grundlagen:
- Einkommen des Beklagten: mindestens Fr. 500'000.– (netto),
- Vermögen des Beklagten: mindestens Fr. 10 Mio.,
- Einkommen Mutter des Klägers: Fr. 2'250.– netto (50% Pensum, geschätzt, durchschnittlich),
- Vermögen Mutter des Klägers: kein erhebliches Vermögen,
- Einkünfte des Klägers: Fr. 0.– (derzeit kein Bezug von Kinder-, Familien- oder Ausbildungszulagen).
5. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 3 vorstehend basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende
- 5 - September 2019 mit 102.0 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjah- res angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2021. Berechnungsart: (Alter Unterhaltsbeitrag) x (neuer Index) Neuer Unterhaltsbeitrag = ––––––––––––––––––––––––––––––––– 102.0
6. Die Zahlungen an die D._____ gemäss Dispositiv-Ziffer 3 vorstehend basieren auf einem Schulgeld ab 1. August 2019 bis 31. Juli 2020 von Fr. 1'930.–. Verändert sich die Höhe des Schulgeldes, passt sich die Höhe der Unterhaltsbeiträge ab dem Monat der Veränderung des Schulgeldes an.
7. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beklagte von den gemäss Dispositiv- Ziffer 3 vorstehend geschuldeten Unterhaltsbeiträgen bis zum 28. August 2019 ins- gesamt Fr. 56'170.– bezahlt hat.
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 12'500.00 ; die Barauslagen betragen: Fr. 1'012.50 Dolmetscherkosten A llfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. Die Gerichtskosten werden vollumfänglich dem Beklagten auferlegt.
10. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine billig erscheinende Parteientschä- digung von Fr. 11'000.– (inkl. Barauslagen, Mehrwertsteuer und Kosten des Schlichtungsverfahrens) zu bezahlen. (11./12. Mitteilungen, Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 78 S. 2): "1. Es sei Dispositivziffer 3, Abs. 1, 1. Spiegelstrich, in Bezug auf den Barunter- halt aufzuheben und durch folgende Neuregelung zu ersetzen: 'Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts des Klägers monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare
- 6 - Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder- zulagen, wie folgt zu bezahlen:
- vom 2. Februar 2017 bis 31. Juli 2018 insgesamt Fr. 3'930.00 (Fr. 2'009.00 Barunterhalt und Fr. 1'921.00 Betreuungsunterhalt)'
2. Es sei Dispositivziffer 9 aufzuheben, und es seien die Gerichtskosten je zur Hälfte
- dem Berufungskläger und
- C._____ (geb. tt. Oktober 1978, von E._____, wohnhaft F._____- strasse …, 8008 Zürich), eventualiter Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, subeventualiter dem Berufungsbeklagten, aufzuerlegen.
3. Es sei Dispositivziffer 10 aufzuheben, und es seien keine Parteientschädi- gungen zuzusprechen; eventualiter sei der Berufungskläger zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 6'000.00 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulas- ten von C._____, eventualiter zulasten von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sube- ventualiter zulasten des Berufungsbeklagten." des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 88 S. 2): "[E]s sei die Berufung abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I. Der Beklagte und C._____ (nachfolgend "C._____") sind die unverheirateten Eltern des Klägers. Sie lebten während ihrer Paarbeziehung, welche im Herbst 2015 endgültig endete, nie zusammen. Mit Eingabe vom 27. September 2018 reichte der Kläger, gesetzlich vertreten durch C._____, gegen den Beklagten bei der Vorinstanz Klage betreffend Forderung aus einfacher Gesellschaft und Unter- halt ein. Der Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Urteil ent-
- 7 - nommen werden (Urk. 79 S. 4 ff.). Am 4. November 2019 erliess die Vorinstanz das vorstehend wiedergegebene Urteil. Gegen diesen Entscheid hat der Beklagte mit Rechtsschrift vom 12. Dezember 2019 fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 78). Mit der Berufung beanstandet der Beklagte, die Vorinstanz habe für die Zeit vom 2. Februar 2017 bis 31. Juli 2018 im Barbedarf bzw. Barunterhalt des Klä- gers zu Unrecht Fremdbetreuungskosten von Fr. 1'100.– pro Monat berücksich- tigt. Zudem rügt er eine falsche Kosten- und Entschädigungsregelung. Der Beklagte hat einen Kostenvorschuss von Fr. 3'500.– geleistet (Urk. 86). Die Berufungsantwortschrift datiert vom 18. März 2020 (Urk. 88). Mit Eingabe vom
8. Mai 2020 hat der Beklagte von seinem Replikrecht Gebrauch gemacht (Urk. 91). Ein Doppel dieser Eingabe wurde dem Kläger zur Kenntnisnahme zu- gestellt (Urk. 91 S. 1). Weitere Eingaben der Parteien sind nicht erfolgt. II.
1. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (ZK ZPO-Reetz/ Theiler, Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids wie auch die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11.04.2016, E. 2.2 [nicht pu- bliziert in BGE 142 III 271]). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsan- forderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandun- gen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungspro-
- 8 - gramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Be- rufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prü- fung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sachverhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Ent- scheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfah- rens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, m.w.H.).
2. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt die unein- geschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Demnach erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen. Es ist verpflichtet, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und unabhän- gig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben (BGE 130 I 180 E. 3.2). Das Gericht hat alle rechtserheblichen Umstände zu berücksichtigen, die sich im Laufe des Verfahrens ergeben, auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich darauf Bezug nehmen. Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt zu erforschen, entbindet die Beteiligten indessen nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Be- zeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken. Sie müssen das Gericht über den Sachverhalt orientieren und ihm die verfügbaren Beweismittel nennen (BGer 5A_242/2019 vom 27.09.2019, E. 3.2.1, m.w.H.).
3. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile des Ur- teils werden demnach von Bundesrechts wegen formell rechtskräftig und voll- streckbar. Vorliegend ist deshalb das Urteil der Vorinstanz vom 4. November 2019 in den nicht angefochtenen Teilen mit Ablauf der Frist zur Erstattung der Anschlussberufung am 19. März 2020 rechtskräftig geworden (vgl. zum Zeitpunkt ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 315 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 315 N 5; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 315 N 3). Dies ist vorzumerken.
- 9 - III.
1. a) Streitpunkt im Berufungsverfahren ist zunächst die Frage, ob die Vorin- stanz für die Zeit vom 2. Februar 2017 bis 31. Juli 2018 im Barbedarf des Klägers zu Recht Fremdbetreuungskosten von Fr. 1'100.– pro Monat berücksichtigte. Die Vorinstanz begründete dies damit, dass gemäss den Erwägungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich im Beschluss Nr. 2847 vom
19. Mai 2016 die Krippen-/Hortkosten des Klägers damals Fr. 1'100.– betragen hätten. Ab August 2018 hätten die Fremdbetreuungskosten der D._____ unstrittig Fr. 1'610.– pro Monat betragen (Urk. 79 S. 18 lit. f).
b) Der Beklagte rügt, der zitierte Entscheid der KESB sei deutlich vor dem für die Unterhaltsbeiträge relevanten Zeitraum vom 2. Februar 2017 bis 31. Juli 2018 ergangen. Damit sei nicht erstellt, dass der Kläger in dieser Zeit tatsächlich in der Krippe gewesen sei und welche Kosten dafür gegebenenfalls entstanden seien. Der Kläger habe keinen einzigen Beleg zu den angeblichen Fremdbetreu- ungskosten eingereicht und ohne irgendeine Erläuterung den Betrag von Fr. 1'100.– in einer Tabelle aufgeführt. Diese Kosten seien vom Beklagten denn auch bestritten worden. Der monatliche Barunterhalt reduziere sich daher von Fr. 3'109.– auf Fr. 2'009.– (Urk. 78 S. 4 f.).
c) Der Kläger hält die Kritik des Beklagten für unberechtigt. Die Vorinstanz habe dargelegt, dass die Fremdbetreuungskosten gemäss dem erwähnten Be- schluss der KESB, als der Kläger die Krippe bzw. den Hort besucht habe, Fr. 1'100.– betragen hätten, ehe sie beim Übertritt in die D._____ ab 1. August 2019 [recte wohl: 2018] auf Fr. 1'930.– angestiegen seien. Die Vorinstanz habe die tatsächlichen Verhältnisse durchaus richtig festgehalten. Der Beklagte wisse sehr gut, dass der Kläger bis Juli 2018 in der Krippe bzw. im Hort betreut worden sei. Weiter führt der Kläger aus, dass die Vorinstanz den Betreuungsunterhalt auf Fr. 1'921.– festgesetzt und dabei der Kindsmutter C._____ ein Arbeitspensum von 50 % zugemutet habe (Urk. 88 S. 5 ff.).
d) Der Kläger hatte vor Vorinstanz in der Klagebegründung vom 27. Sep- tember 2018 geltend gemacht, die "Schulkosten (Krippe)" würden in der Zeit vom
- 10 - tt.mm.2014 bis 31. Juli 2018 Fr. 1'100.– betragen. Ein Beweismittel für seine Be- hauptung offerierte er nicht (Urk. 2 S. 8 f.). Ab 1. August 2018 bezifferte er die Schulkosten der D._____ mit Fr. 1'610.– und verwies auf den Vertrag mit dieser (Urk. 2 S. 9 f.; Urk. 4/12). In seiner Stellungnahme zur Klage hielt der Beklagte fest, dass die Kosten der Krippe unbelegt und bestritten seien. Die Kosten der D._____ von Fr. 1'610.– pro Monat ab 1. August 2018 bis 31. Juli 2019 anerkann- te der Beklagte (Urk. 16 S. 17). Weder in der Replik noch in der Triplik ist der Klä- ger auf die behaupteten Krippenkosten zurückgekommen (Urk. 67; Prot. I S. 37 ff. und S. 53 ff.), wiewohl der Beklagte auch in der Hauptverhandlung vom 20. Juni 2019 für die Zeit bis zum 31. Juli 2018 keine solchen Kosten anerkannt hatte (Urk. 50 S. 18). Der Beklagte machte aber geltend, am 19. März 2018 an C._____ Fr. 150.– für die Krippe überwiesen zu haben; dieser Betrag sei an die Unterhaltsbei- träge anzurechnen, sofern im Barbedarf des Klägers wider Erwarten Kosten für die Krippe berücksichtigt würden (Urk. 50 S. 20). Im erwähnten Beschluss der KESB vom 19. Mai 2016 wird ausgeführt, die Parteien hätten sich nicht auf eine Unterhaltsregelung einigen können, obwohl der Unterhalt für das Kind mit Fr. 2'500.– zuzüglich Krippe-/Hortkosten von derzeit Fr. 1'100.– nicht knapp bemessen gewesen sei (Urk. 18/2). Dieser Beschluss erging über ein halbes Jahr vor der strittigen Periode und ist daher nicht beweis- bildend. Auch aus Beschluss und Urteil der Kammer I des Bezirksrats Zürich vom
20. April 2017 kann für die strittige Zeit nichts Entscheidendes entnommen wer- den, heisst es doch dort bloss, der Kläger sei normalerweise am Mittwoch und am Freitag in der Krippe gewesen. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass sich da- ran etwas geändert hätte (Urk. 18/3 S. 16). In der Steuererklärung 2017 hat C._____ für den Kläger Fremdbetreuungskosten von lediglich Fr. 440.– aufge- führt, und zwar zuhanden der Stiftung G._____ (Urk. 29/1). In der Steuererklärung 2018 sind überhaupt keine Fremdbetreuungskosten zum Abzug gebracht worden (Urk. 66/15). Aus den Kontoauszügen der Jahre 2017/18, lautend auf C._____, sind keinerlei Belastungen ersichtlich, welche mit Fremdbetreuungskosten in Ver- bindung gebracht werden könnten (Urk. 29/2-4).
- 11 - Der Kläger hätte noch mit der Berufungsantwort einen Beleg über die Krip- penauslagen einreichen können, da die Novenregelung gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Bereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime nicht gilt (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; vorn E. II/2). Da er, soweit ersichtlich, nicht einmal die be- treuende Krippe bezeichnet, geschweige denn einen entsprechenden Beweisan- trag gestellt hat, ist das Gericht nicht verpflichtet, diesbezüglich Nachforschungen anzustellen. Auch wenn die Vorinstanz C._____ ein Arbeitspensum von 50 % zu- gemutet hat, bedeutet dies nicht ohne weiteres, dass für den Kläger in der fragli- chen Periode Fremdbetreuungskosten in der Höhe von Fr. 1'100.– pro Monat ent- standen sind. Diese Behauptung ist beweislos geblieben. Abgesehen von Fr. 150.–, die dem Beklagten an seine Unterhaltsverpflichtung angerechnet wer- den, ist daher der Barunterhalt, den dieser vom 2. Februar 2017 bis 31. Juli 2018 zu bezahlen hat, antragsgemäss auf Fr. 2'009.– pro Monat zu reduzieren.
2. a) Weiter bemängelt der Beklagte die von der Vorinstanz getroffene Kos- ten- und Entschädigungsregelung. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten vollum- fänglich dem Beklagten auferlegt und ihn verpflichtet, dem Kläger eine "billig er- scheinende" Parteientschädigung von Fr. 11'000.– zu bezahlen. Sie begründet dies damit, dass gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO in familienrechtlichen Verfah- ren die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden könnten. Die verwandt- schaftliche Verbindung der Parteien rechtfertige es, Billigkeitsüberlegungen wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in den Entscheid über die Kostenverteilung einzubeziehen. Auch die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber einem Kind könne hierbei berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Frage, in welchen Fällen besonde- re Umstände vorlägen, die ein Abweichen von der allgemeinen Regel gemäss Art. 106 ZPO rechtfertigten, verfüge das entscheidende Gericht über ein grosses Ermessen. Der Kläger obsiege hinsichtlich des Unterhalts teilweise, unterliege aber hinsichtlich der Rechtsbegehren unter Ziffer 2. Er sei ein mittelloses Kind im Alter von rund fünf Jahren. Der Beklagte verfüge nach seinen Angaben über ein Vermögen von mindestens Fr. 10 Mio. und über ein jährliches Einkommen von mindestens Fr. 500'000.–. Er sei gegenüber dem Kläger unterhaltspflichtig und dieser habe zur Durchsetzung seines Unterhaltsanspruches die vorliegende Kla- ge angestrengt. Auch wenn er hinsichtlich des letztlich zu viel geforderten Betra-
- 12 - ges unterliege, seien ihm als Minderjährigem sowie angesichts der äusserst un- gleichen wirtschaftlichen Kräfteverhältnisse zwischen den Parteien aus Billigkeits- überlegungen keine Kosten aufzuerlegen (Urk. 79 S. 30 f.).
b) Der Beklagte macht geltend, er habe stets beantragt, die Prozesskosten seien von C._____, eventualiter von Rechtsanwalt Y._____ und subeventualiter vom Kläger zu tragen. Mit diesem Vorbringen habe sich die Vorinstanz mit keinem Wort auseinandergesetzt. Der Beklagte und C._____ stünden sich seit Jahren in diversen hochstrittigen Verfahren gegenüber. Letztere habe zudem im Namen des Klägers durch Rechtsanwalt Y._____ am 2. Oktober 2018 einen rein schika- nösen Strafantrag wegen angeblicher Vernachlässigung von Unterhaltspflichten stellen lassen. Vor Vorinstanz habe der Beklagte substantiiert begründet und be- legt, dass aufgrund der wiederholten Berufung auf einen angeblich umfassenden Gesellschaftsvertrag zwischen dem Kläger und C._____ die Gefahr einer zumin- dest abstrakten bzw. theoretischen Interessenkollision bestehe; der damals rund vierjährige Kläger habe hartnäckig die Ausscheidung von 10 % des Nettogesamt- vermögens des Beklagten (d.h. von Fr. 30 Mio., mindestens aber Fr. 1 Mio.) ver- langt. C._____ habe versucht, den Kläger dazu zu missbrauchen, an 10 % des angeblichen Vermögens des Beklagten zu gelangen, ebenso an ungerechtfertigte Beiträge für eigene Arzt- und Zahnarztkosten und überhöhte eigene Wohnkosten- anteile. Durch die massiv überhöhten Forderungen habe C._____ den Kläger ei- nem grossen finanziellen Prozesskostenrisiko ausgesetzt, was angesichts der drohenden hohen Schulden eine Kindswohlgefährdung darstelle. Rechtsanwalt Y._____ vertrete sowohl den Kläger als auch C._____ (im Forderungsprozess CG170049 und im vorliegenden Unterhaltsverfahren), was aufgrund der Anwalts- gesetzgebung und aus standesrechtlichen Gründen nicht zulässig sei. Der Be- klagte habe daher im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt den Antrag gestellt, es sei wegen der aufgrund der Interessenkollision fehlenden Prozessfähigkeit des Klägers auf die Klage nicht einzutreten; eventualiter sei C._____ als Verfahrens- beteiligte formell ins vorliegende Verfahren einzubeziehen, seien sie und Rechts- anwalt Y._____ im Rubrum als Vertreter des Klägers zu entfernen und sei für den Kläger eine Kindesvertretung anzuordnen. Die Vorinstanz habe zwar in der Ver- fügung vom 20. Februar 2019 einen Interessenkonflikt der Kindsmutter verneint,
- 13 - allerdings nur im Zusammenhang mit Ansprüchen gestützt auf Kindesrecht. Da- rauf habe sich die Vorinstanz nur deshalb beschränken können, weil dort lediglich über vorsorgliche Unterhaltsbeiträge zu entscheiden gewesen sei. Mit der Tatsa- che, dass der Kläger seine Klage ausdrücklich auch auf Gesellschaftsrecht ge- stützt habe, habe sich das Gericht aber mit keinem Wort auseinandergesetzt. Ebenso habe es in der Verfügung vom 20. Februar 2019 keine Erwägungen zu den weiteren Vorbringen des Beklagten gemacht. Im angefochtenen Entscheid erwäge die Vorinstanz zu Unrecht und wiederum ohne Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beklagten, die Interessen von C._____ und des Klägers sei- en hinsichtlich dessen Unterhaltsanspruch gleichgerichtet; der Beklagte habe sei- ne prozessualen Anträge "letztmals anlässlich der Verhandlung betreffend vor- sorgliche Massnahmen vom 20. Juni 2019" und "anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 28. August 2019 nicht mehr" gestellt, womit er "die pro- zessualen Anträge angesichts der Entwicklungen im voranschreitenden Verfah- ren[s] nachvollziehbarerweise fallengelassen bzw. angepasst" habe. Das sei alles falsch und aktenwidrig: Anlässlich der Verhandlung vom 20. Juni 2019 habe er seine prozessualen Anträge auch in seiner Klageantwort bzw. im Hauptverfahren gestellt und anlässlich der Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 28. August 2019 habe er an seinen Anträgen ausdrücklich festgehalten. Angesichts der vor- liegenden Umstände hätte die Vorinstanz somit C._____ als eigenständige Partei formell ins Verfahren einbeziehen und eine Kindesvertretung anordnen müssen, was gleichermassen für das Berufungsverfahren gelte und von Amtes wegen zu beachten sei. Da C._____ Parteistellung zukomme, habe sie gestützt auf Art. 106, Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO und Art. 108 ZPO ebenfalls Prozesskosten zu tragen. Sollte ihr wider Erwarten keine Parteistellung zukommen, so sei zu berücksichti- gen, dass gestützt auf Art. 108 ZPO auch Dritten und Rechtsvertretern die unnöti- gen Prozesskosten aufzuerlegen seien. Die im Namen des Klägers gestellten An- träge entsprächen dem Auftrag, den C._____ Rechtsanwalt Y._____ erteilt habe, welcher seit Jahren als deren Rechtsvertreter in verschiedenen Verfahren auftre- te, weshalb sie beide ohne weiteres auch die Verantwortung für unnötige Pro- zesskosten zu tragen hätten (Urk. 78 S. 5-9).
- 14 - Im zweiten Massnahmenverfahren seien nebst dem Betreuungsunterhalt di- verse die elterliche Sorge betreffende Belange strittig gewesen. Der Beklagte, C._____ und Rechtsanwalt Y._____ hätten anlässlich der Verhandlung vom
20. Juni 2019 eine Vereinbarung betreffend die schulischen Belange und die Frei- zeitgestaltung des Klägers unterzeichnet. Mit Verfügung vom 26. Juni 2019 sei diese Vereinbarung genehmigt worden. Ganz offensichtlich komme C._____ hin- sichtlich dieses Entscheids als Mitinhaberin der elterlichen Sorge Parteistellung zu. Auch deshalb sei sie als eigenständige Partei ins Rubrum aufzunehmen und ihr der Entscheid zu eröffnen. In diesem Zusammenhang zeige sich erneut die Kollision der Interessen des Klägers und von C._____, was auch die Vorinstanz anlässlich der Verhandlung vom 20. Juni 2019 klar festgestellt habe – selbst Rechtsanwalt Y._____ habe seine Vertretung aufgrund eines Interessenkonflikts als "wacklig" bezeichnet. In Bezug auf Kinderbelange (ausgenommen Kinderun- terhalt) seien nach ständiger Praxis die Kosten unabhängig vom Ausgang des Prozesses den Eltern je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wett- zuschlagen, wenn diese im Hinblick auf das Kindeswohl achtenswerte Gründe für ihre Rechtsposition gehabt hätten. Richtigerweise hätten in diesem Zusammen- hang sämtliche Prozesskosten den Eltern des Klägers je zur Hälfte auferlegt wer- den müssen (Urk. 78 S. 9 f.). Mit dem Rechtsbegehren Ziffer 2 habe der Kläger angebliche gesellschafts- rechtliche und vertragliche Ansprüche geltend gemacht. Diesbezüglich sei ein Abweichen von den Verteilungsgrundsätzen gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO von vornherein unzulässig. In Bezug auf den Barunterhalt (inkl. Krippe/Schule) obsiegten bzw. unterlägen die Parteien gesamthaft ungefähr zu gleichen Teilen. Beim Betreuungsunterhalt unterliege der Kläger zu mehr als drei Viertel. In Bezug auf Rechtsbegehren Ziffer 2 unterliege er zu 100 %, wobei ein ausserordentlich hoher Streitwert vorliege; die Vorinstanz sei von Fr. 1 Mio. ausgegangen und der Kläger habe ihn auf mindestens Fr. 30 Mio. beziffert. Soweit er sich auf Gesell- schaftsrecht gestützt habe, sei die Vorinstanz auf sein Begehren zu Recht nicht eingetreten. Darin sei die Verursachung von unnötigen Prozesskosten zu erbli- cken. Im ersten Massnahmenverfahren hätten beide Parteien zu ungefähr glei- chen Anteilen obsiegt. Auf das zweite Gesuch des Klägers sei die Vorinstanz we-
- 15 - gen einer abgeurteilten Sache nicht eingetreten; damit sei er vollumfänglich unter- legen. Gleichzeitig hätten der Kläger bzw. sein Rechtsvertreter und C._____ da- mit unnötige Prozesskosten verursacht. Hinsichtlich der vom Beklagten am
20. Juni 2019 beantragten vorsorglichen Massnahmen über Aspekte der elterli- chen Sorge sei eine Vereinbarung geschlossen worden, welche das Gericht ge- nehmigt habe. Bei einer Verteilung der Prozesskosten nach Obsiegen und Unter- liegen hinsichtlich aller Anträge wären die Gerichtskosten zu mindestens 75 % dem Kläger aufzuerlegen und wäre dieser zu verpflichten, dem Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von mindestens 50 % zu bezahlen. Die unglei- chen wirtschaftlichen Kräfteverhältnisse dürften maximal insofern "gegengerech- net" bzw. angemessen berücksichtigt werden, als der Beklagte zur Tragung der Hälfte der Gerichtskosten verpflichtet und ihm (wie auch dem Kläger) keine Par- teientschädigung zugesprochen werde. Es erscheine zudem angezeigt, die antei- ligen Prozesskosten nicht dem Kläger, sondern C._____, eventualiter seinem Rechtsvertreter aufzuerlegen. Denn es liege ein missbräuchliches Verhalten von C._____ vor. Der Betreuungsunterhalt komme wirtschaftlich ihr zu; diesbezüglich obsiege der Beklagte zu mehr als 75 %. Hinsichtlich der Belange im Bereich der elterlichen Sorge hätten beide Eltern die Prozesskosten hälftig zu tragen. In Be- zug auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 und das zweite Gesuch des Berufungsbe- klagten um Erlass vorsorglicher Massnahmen handle es sich um unnötige Pro- zesskosten (Urk. 78 S. 10-13). Eine allfällige Parteientschädigung wäre zu reduzieren. In der zugesproche- nen Parteientschädigung von Fr. 11'000.– seien u.a. die Kosten des Schlichtungs- verfahrens von Fr. 1'050.– enthalten. Diese gehörten zu den Gerichtskosten und würden bei Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen. Die Parteient- schädigung sei daher um Fr. 1'050.– auf Fr. 9'950.– zu reduzieren. Sie sei zudem deutlich zu hoch. Gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz habe das Verfahren keine erhebliche Schwierigkeit aufgewiesen und habe der Rechtsver- treter des Klägers über eine "Vorinstruktion durch seine Tätigkeit in anderen Ver- fahren" verfügt, was zu einer erheblichen Reduktion des Zeitaufwandes führen müsse. Angesichts des im vorliegenden Verfahren geltenden Offizial- und Unter- suchungsgrundsatzes sei auch die Verantwortung des Anwalts geringer als in den
- 16 - von der Dispositionsmaxime beherrschten Verfahren. Die offensichtlich unange- messene und willkürlich bemessene Parteientschädigung sei somit auf maximal Fr. 6'000.– festzusetzen (Urk. 78 S. 14).
c) Der Kläger wiederholt in seiner Berufungsantwort, dass die Vorinstanz den Beklagten aus Billigkeitsüberlegungen kosten- und entschädigungspflichtig erklärt habe. Die diversen strittigen Verfahren hätten geführt werden müssen, weil sich der Beklagte nicht mehr an die ursprüngliche Abmachung gehalten habe und seine anfänglichen Zahlungen immer weiter reduziert habe, obwohl er über prak- tisch unerschöpfliche finanzielle Mittel verfüge. Nicht einmal nach Ansicht des Be- klagten sei die – nicht gegebene – theoretische Interessenkollision je konkret ge- wesen. Die vorinstanzliche Auffassung, wonach hinsichtlich der Unterhaltspflicht Interessenparallelität zwischen Kind und betreuender Mutter vorliege, sei zutref- fend. C._____ habe nie für sich an ein Vermögen gelangen wollen, sondern sei bestrebt gewesen, für ihr Kind eine finanzielle Absicherung zu erlangen. Ange- sichts der gleichgerichteten Interessen gehe auch der Vorwurf einer unzulässigen Rechtsvertretung fehl. Es sei nicht einzusehen, inwiefern der Beklagte beschwert sein solle, wenn seine prozessualen Anträge nicht noch einmal beurteilt und ab- gewiesen worden seien, zumal an der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädi- gungsregelung, gegen welche sich der Beklagte wende, sich ohnehin nichts än- dern würde. Das zweite Massnahmenverfahren betreffend Belange der elterlichen Sorge sei nicht mehr Gegenstand des hier in Frage stehenden Urteils gewesen und es ändere sich nichts an den zutreffenden Billigkeitsüberlegungen der Vo- rinstanz mit Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 88 S. 8 ff.). Der Beklagte habe einen entscheidenden Anteil daran gehabt, dass der Prozess überhaupt notwendig geworden sei und sich aufwendig gestaltet habe. Es sei im Grunde genommen ziemlich simpel: Einer der reichsten Bewohner der Schweiz, ledig und ohne jede sonstigen Unterhaltspflichten, habe gerichtlich ein- geklagt und verpflichtet werden müssen, seinem einzigen, bei der mittellosen Mut- ter lebenden Sohn monatliche Unterhaltsbeiträge von ca. Fr. 5'000.–, später ca. Fr. 4'000.– bzw. Fr. 3'000.– bzw. etwas über Fr. 2'000.– zu bezahlen, was einem kleinen Bruchteil seines Einkommens entspreche. Dass ihm eine reduzierte Ge-
- 17 - richtsgebühr von Fr. 12'500.– und eine ebenfalls stark reduzierte Parteientschädi- gung von Fr. 11'000.– "zufällt", sei offensichtlich angemessen, billig und verletze nicht im geringsten das richterliche Ermessen. Der Beklagte beantrage eine Re- duktion der Prozessentschädigung, zumal auch die Kosten des Schlichtungsver- fahrens zu berücksichtigen seien. Die Berufung mute hier geradezu lächerlich an und verstosse gegen Treu und Glauben. Gemäss Vorinstanz würde sich eine vol- le Anwaltsgebühr von ca. Fr. 51'000.– ergeben (Urk. 88 S. 12 f.).
d) aa) Der Kläger machte im vorliegenden Verfahren Unterhaltsansprüche und eine Forderung aus einfacher Gesellschaft gegen den Beklagten geltend. Er behauptete, die Kindseltern seien im Sommer 2014 übereingekommen, ein un- konventionelles Familienmodell im Sinne einer einfachen Gesellschaft zu begrün- den und zu regeln. Der Beklagte habe Zahlungen an den Unterhalt des Klägers und von C._____ geleistet. Weiter habe er zugesagt, für den Kläger einen Trust in der Höhe von "10 % seines Nettogesamteinkommens" [sic!] zu errichten, damit C._____ die Erträge des Kindesvermögens für weitere Kosten verwenden könne, damit der Kläger zu einem angemessenen Teil an den beträchtlichen Überschüs- sen des äusserst vermögenden und einkommensstarken Beklagten partizipieren könne und nicht schlechter gestellt sein würde, als wenn er ein eheliches Kind wäre (Urk. 2 S. 5). Die Vorinstanz sprach dem Kläger Unterhalt zu (Urk. 79 Dis- positivziffer 3). Weiter erwog sie, dass Ansprüche aus dem behaupteten Gesell- schaftsvertrag im ordentlichen Verfahren einzuklagen wären. Als Unterhaltsver- trag fehle es an dessen Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde oder das Gericht, weshalb eine Klage auf Erfüllung des Vertrags abzuweisen wäre (Urk. 79 S. 7 f.). Die Vorinstanz wies daher das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 2 lit. b ab, soweit darauf eingetreten wurde. Dieser Entscheid ist wie gesehen in Rechts- kraft erwachsen. Gemäss Art. 279 ZGB kann das Kind gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Kla- geerhebung klagen. Kläger ist das Kind als Gläubiger der Unterhaltszahlungen. Das urteilsunfähige Kind wird durch den sorge- bzw. obhutsberechtigten Elternteil vertreten. Besteht ausnahmsweise eine Interessenkollision, wird dem Kind ein
- 18 - Beistand nach Art. 308 Abs. 2 ZGB bestellt, der den Unterhaltsanspruch auf dem Klageweg erwirkt (BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid, Art. 279 N 7; KUKO ZGB-Michel/Ludwig, Art. 279 N 1a; Maranta/Fassbind, Interessenkollisionen im Kindesunterhaltsrecht?, ZKE 2016, 454 ff., passim). Wann ein Interessenkonflikt besteht, ist im Einzelfall zu prüfen. Geiser bejaht einen solchen, wenn der betreu- ende Elternteil einen Teil der Unterhaltszahlung an das Kind für sich verwenden soll (Geiser, Übersicht über die Revision des Kindesunterhaltsrechts, AJP 10/2016, 1288 f.). Zogg hält dafür, bei selbständigen Unterhaltsklagen liege beim nicht unterhaltsbeklagten Elternteil nur in Ausnahmefällen ein Interessenkonflikt vor, da dieser (oftmals die unverheiratete Mutter) regelmässig mit den Kindesinte- ressen gleichlaufende Interessen an einer möglichst hohen Kinderunterhaltsrente habe; dies dürfte unter neuem Kindesunterhaltsrecht, welches dem Kind zusätz- lich Anspruch auf Deckung des Betreuungsunterhalts einräume, noch verstärkt der Fall sein. Zogg sieht den Interessenkonflikt dann als gegeben, wenn eine be- sondere persönliche Nähe, eine harmonisch-freundschaftliche Beziehung des be- treuenden Elternteils zum Unterhaltspflichtigen in den Vordergrund rücke (Zogg, Das Kind im familienrechtlichen Zivilprozess, FamPra.ch 2/2017, 428). Gemäss Maranta/Fassbind liegt es zumindest im abstrakten Interesse des mehrheitlich be- treuenden Elternteils, eine möglichst hohe Summe festzulegen, welche aus wirt- schaftlicher Sicht ihm zukommt (als Betreuungsunterhalt) und nicht dem Kind (in Form von Barunterhalt). Sie befürworten aber dennoch, dass in dieser Konstella- tion der (auch gemeinsam) sorgeberechtigte Elternteil das Kind vertritt (a.a.O., 458 f., 461 f.; ebenso BK ZGB-Affolter/Vogel, Art. 301 N 36a). Das Bundesgericht verneint einen Interessenkonflikt, auch wenn neben dem Barunterhalt Betreu- ungsunterhalt im Streite steht (BGE 145 III 393 E. 2.7.2 f.). Bezüglich der Unterhaltsklage war und ist daher weder eine Kindesvertre- tung anzuordnen noch ein Beistand zu bestellen, da C._____ den Kläger vertre- ten kann und keiner Interessenkollision unterliegt (vgl. BSK ZPO-Michel/Steck, Art. 299 N 3). Ob dies der Fall gewesen wäre bezüglich Rechtsbegehren Ziff. 2 b und bezüglich weiterer Kinderbelange, welche Thema der Massnahmenbegehren des Beklagten waren, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da das Rechtsbegehren Ziff. 2 b rechtskräftig erledigt ist und die Massnahmenbegehren
- 19 - nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind. Ebenso wenig besteht Anlass, C._____ als Partei ins Verfahren einzubeziehen. bb) Die Kosten des Verfahrens sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen in familienrechtlichen Prozessen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um vermögensrechtliche oder nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten handelt. Auch im Rechtsmittelverfahren können die Kosten nach Ermessen verlegt werden, wobei in diesem Stadium den Gesichtspunkten des Obsiegens und Unterliegens ein grösseres Gewicht zu- kommt (Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 5). Das Gericht darf u.a. von seiner Billigkeitskompetenz Gebrauch machen, indem es auf die wirtschaftli- che Leistungsfähigkeit der Parteien abstellt (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivil- prozessrecht, 2. A., Zürich 2013, § 16 Rz 36; ZK ZPO-Jenny, Art. 107 N 12; KU- KO ZPO-Schmid, Art. 107 N 4; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 107 N 6; Botschaft ZPO, BBl. 2006 7298 betr. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Zu den familienrechtlichen Verfahren im Sinne von Art. 107 Abs. 2 lit. c ZPO gehört auch die Unterhaltsklage des unmündigen Kindes gegen seine Eltern (BK ZPO-Sterchi, Art. 107 N 12). In den übrigen Kinderbelangen (elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht etc.) werden die Kosten regelmässig den Eltern zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädi- gungen wettgeschlagen, sofern die Parteien gute Gründe zur Prozessführung hat- ten (KUKO ZPO-Schmid, Art. 107 N 4; ZR 84 Nr. 41, ZR 111 Nr. 98). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Lehre umfasst die in Art. 276 Abs. 1 ZGB vorgesehene Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber minder- jährigen Kindern auch die Prozesskosten (BGE 127 I 202 E. 3d; 119 Ia 134 E. 4; BGer 5P.184/2005 vom 18.07.2005, E. 1.1; KUKO ZGB-Michel/Ludwig, Art. 276 N 3; BSK ZGB-Breitschmid, Art. 276 N 22; BK ZGB-Hegnauer, Art. 276 N 39; FamKomm Scheidung/Aeschlimann/Schweighauser, Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB N 34).
- 20 - Für die Unterhaltsklage des (unmündigen) Kindes bedeutet dies, dass grundsätzlich die Eltern für die Prozesskosten aufzukommen haben, welche das Kind zu tragen hätte. Dabei ist der Anteil an der Kostentragung zwischen den El- tern nach denselben Grundsätzen wie in Bezug auf andere einmalig anfallende Barkosten festzulegen, also namentlich im Verhältnis der jeweiligen Leistungsfä- higkeit und der Betreuungsanteile. Da bei der selbständigen Unterhaltsklage des Kindes gegen einen Elternteil der andere Elternteil nicht Prozesspartei ist, wird postuliert bzw. hat das Kantonsgericht Luzern entschieden, dass diesem Elternteil als gesetzlichem Vertreter des Kindes parteiähnliche Stellung zukomme und da- her eine direkte Kostenauflage an ihn möglich sei, zumindest dann, wenn das Ge- richt neben den Unterhaltspflichten über weitere Kinderbelange zu entscheiden habe (Zogg, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange – verfahrensrechtliche Fragen, Fampra.ch 2019 S. 33; Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 16. September 2019, LGVE 2020 II Nr. 1). Eine Kostenauflage an einen Dritten ist gestützt auf Art. 108 ZPO möglich, wonach unnötige Prozesskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat. Unter diesem Titel können Prozesskosten auch dem Parteivertreter auferlegt werden, wenn dessen Vorgehensweise absolut unnötig und ohne jegliche Erfolgsaussich- ten erscheint (CR CPC-Tappy, art. 108 N 16; ZK ZPO-Jenny, Art. 108 N 7). Dies trifft dann zu, wenn der Parteivertreter die Grundsätze elementarer Sorgfalt miss- achtet (BGer 4A_524/2019 vom 04.03.2020, E. 4.1). cc) Vorliegend war die Höhe des vom Beklagten zu finanzierenden Bar- und Betreuungsunterhalts des Klägers strittig. Zudem verlangte der Kläger die Aus- scheidung von 10 % des Nettogesamtvermögens des Beklagten als Kindesver- mögen gestützt auf einen angeblich zwischen dem Beklagten und C._____ ge- schlossenen Gesellschaftsvertrag. Weiter hatten beide Parteien Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gestellt. Die Vorinstanz hatte überdies über prozessuale Anträge des Beklagten zu befinden (Verfügung vom 20. Februar 2019, Urk. 40). Der Beklagte erzielt nach eigenen Angaben ein Einkommen von über Fr. 500'000.– jährlich und besitzt ein Vermögen von mehr als Fr. 10 Mio. (Prot. I
- 21 - S. 46). Die Vorinstanz hielt fest, dass C._____ ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'250.– erziele und über kein erhebliches Vermögen ver- füge. C._____ betreut den Kläger und ist nicht in der Lage, seine Prozesskosten oder nur schon einen Anteil davon zu übernehmen. Daher hat die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht den Beklagten für kosten- und entschädigungspflichtig er- klärt und dabei nicht auf das Ausmass des Obsiegens und Unterliegens abge- stellt. Einzig das Rechtsbegehren Ziffer 2 lit. b muss als aussichtslos gewertet werden. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 295 ZPO keine gesellschaftsrechtlichen Ansprüche geltend gemacht werden können und ein Erfüllungsanspruch aus einem Unterhaltsvertrag daran scheitert, dass dieser nicht durch die Kindesschutzbehörde genehmigt worden war (Urk. 79 S. 7 f.). Es ist elementar, dass ein Rechtsanwalt Überlegungen dazu anstellt, welche Ansprüche in welchem Verfahren gestützt auf welche Rechts- grundlagen geltend gemacht werden können. Es rechtfertigt sich daher, die im Zusammenhang mit dem Rechtsbegehren Ziffer 2 lit. b entstandenen Prozesskos- ten Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ aufzuerlegen. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 12'500.– fest und ging dabei von einem Streitwert von insgesamt Fr. 2'954'215.60 aus. Dem Rechtsbe- gehren Ziffer 2 lit. b mass sie einen Streitwert von Fr. 1 Mio. bei. Ein Drittel der erstinstanzlichen Entscheidgebühr und der Dolmetscherkosten ist Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ und der Rest dem Beklagten aufzuerlegen. Dabei ist berücksich- tigt, dass die Grundgebühr bei wiederkehrenden Leistungen und bei Erledigung des Verfahrens ohne Anspruchsprüfung reduziert werden kann (GebV OG § 4 Abs. 3 und § 10 Abs. 1). Rechtsanwalt Y._____ hat dem Kläger Fr. 350.– und der Beklagte Fr. 700.– der Kosten für das Schlichtungsverfahren zu ersetzen. Die vom Beklagten an den Kläger zu zahlende Parteientschädigung redu- ziert sich dementsprechend auf einen Drittel. Der Beklagte moniert die zu hohe Parteientschädigung von Fr. 11'000.–. Ohne die Kosten des Schlichtungsverfah- rens und die Mehrwertsteuer beträgt die von der Vorinstanz festgesetzte volle Parteientschädigung rund Fr. 9'240.–, was bei einem Streitwert von rund Fr. 3 Mio., drei Massnahmenbegehren und drei mehrstündigen Verhandlungen
- 22 - keineswegs übersetzt ist, wenn man bedenkt, dass nur schon die von der Vor- instanz zugesprochenen Unterhaltsbeiträge bis zum 20. Altersjahr des Klägers abzüglich die bis zum 28. August 2019 bezahlten Unterhaltsbeiträge (Dispositiv- ziffer 7) sich auf rund Fr. 700'000.– belaufen. Dem entspräche eine ungekürzte Parteientschädigung von Fr. 26'900.–. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'316.– (inkl. MwSt.) zu be- zahlen (1/3 von Fr. 9'950.–). IV. Im Berufungsverfahren liegen Fr. 37'556.25 (18 x Fr. 1'100.– + ½ von Fr. 13'512.50 + Fr. 11'000.–) im Streit, davon rund zur Hälfte Unterhaltsbeiträge. Diesbezüglich rechtfertigt es sich, die Prozesskosten dem Beklagten unabhängig vom Verfahrensausgang aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Im Übrigen ob- siegt der Beklagte mit rund Fr. 11'500.– oder drei Fünftel (1/3 von Fr. 13'512.50 + [Fr. 11'000.– − Fr. 700.– − Fr. 3'316.–]). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher zu zwei Drittel dem Beklagten und zu einem Drittel Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ aufzuerlegen. Eine volle Parteientschädigung beträgt in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV Fr. 3'000.–. Der Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.– (zu- züglich 7,7 % MwSt.) zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2 und 3 Abs. 1, 2. bis
8. Spiegelstrich, sowie Abs. 2 bis 4 und die Dispositivziffern 4 bis 8 des Ur- teils des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung – Einzelgericht, vom 4. No- vember 2019 am 19. März 2020 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil.
- 23 - Es wird erkannt:
1. Dispositivziffer 3 Abs. 1, 1. Spiegelstrich, des Urteils des Bezirksgerichts Zü- rich, 3. Abteilung – Einzelgericht, vom 4. November 2019 wird durch folgen- de Fassung ersetzt:
- vom 2. Februar 2017 bis 31. Juli 2018 insgesamt Fr. 3'930.– (Fr. 2'009.– Barunterhalt und Fr. 1'921.– Betreuungsunterhalt) zuzüglich einmalig Fr. 150.–
2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden im Umfang von einem Drittel Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ und im Übrigen dem Beklag- ten auferlegt.
3. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 350.– an die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu bezahlen.
4. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 700.– an die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu bezahlen.
5. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'316.– zu bezahlen.
6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt.
7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu zwei Drit- tel dem Beklagten und zu einem Drittel Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ aufer- legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 1'166.65 zu ersetzen.
8. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 1'077.– zu bezahlen.
9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 24 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 37'556.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Juli 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. D. Scherrer MLaw H. Schinz versandt am: sl