Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 Am 6. Juni 2019 reichte die Berufungsklägerin A._____ unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes D._____ vom 4. März 2019 sowie einer (zerrissenen und wieder zusammengeklebten) Vollmacht ihrer Tochter C._____, geboren am tt. Juli 1996, am Bezirksgericht Horgen Klage gegen den Beklagten und Berufungsbeklagten 1 (fortan Beklagter) auf Zahlung von Mündi- genunterhalt in der Höhe von insgesamt Fr. 24'000.– und Abänderung des Ehe- schutzurteils bzw. Anordnung einer vorsorglichen Massnahme ein. Gleichzeitig ersuchte sie um Sistierung des Scheidungsverfahrens vor dem Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster (Geschäfts-Nr. FE180296-I). So- dann beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 – 5/1-6). Am 12. Juni 2019 teilte die Vorinstanz A._____ telefonisch mit, dass der Antrag auf Abänderung des Eheschutzurteils am Bezirksgericht Uster einzureichen sei, da das angerufene Gericht nicht zuständig sei. A._____ ihrerseits führte aus, die Tochter C._____ wolle kein Verfahren gegen ihren Vater, d.h. den Beklagten, führen, weshalb sie dies tun müsse (Urk. 6). In der Folge ersuchte die Vorinstanz C._____ mit Schrei- ben vom 4. Juli 2019, dem Gericht zu erklären, ob sie wolle, dass ihre Mutter sie im Verfahren betreffend Mündigenunterhalt vertrete. Diesfalls habe sie eine neue Vollmacht einzureichen (Urk. 7). C._____ liess sich innert der 10-tägigen Frist nicht vernehmen. In der Folge wurde A._____ in der Verfügung vom 23. Septem- ber 2019 als Klägerin und C._____ als Verfahrensbeteiligte aufgenommen. Die Verfügung lautet wie folgt (Urk. 9 S. 5 f. = Urk. 19 S. 5 f.):
Dispositiv
- Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen(.) - 3 -
- Auf die selbständige Klage betreffend Kinderbelange wird nicht eingetreten.
- Auf die Klage betreffend Abänderung des Eheschutzurteils, Anordnung vorsorglicher Massnahmen und Sistierung des Scheidungsverfahrens wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– angesetzt.
- (Schriftliche Mitteilung). 6.-7. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde gegen Dispositivziffer[n] 1 und 4, Frist 30 Tage; Berufung gegen Dispositivziffer[n] 2 und 3; Frist 30 Tage).
- Hiergegen erhob A._____ mit Schreiben vom 1. November 2019 (Da- tum Poststempel: 4. November 2019, eingegangen am 5. November 2019) innert Frist Berufung und Beschwerde: Mit Berufung ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertre- tung sowie um Abänderung des Eheschutzverfahrens, Anordnung vorsorglicher Massnahmen und um Zusprechung von Unterhalt an ihre mündige Tochter von Fr. 2'000.– pro Monat für die Dauer von zwölf Monaten (total Fr. 24'000.–). Schliesslich verlangte sie die Kostenauflage an die Vorinstanz und eine Um- triebsentschädigung in der Höhe von Fr. 500.– (Urk. 18 S. 1 f.). Mit der Be- schwerde stellte sie sich gegen die Abweisung ihres vor Vorinstanz gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und gegen die ihr auf- erlegten Kosten (Urk. 18 S. 1).
- Zwischenzeitlich hatte die Vorinstanz den Parteien mit Verfügung vom
- Oktober 2019 eine Frist von 5 Tagen angesetzt, um sich zur beabsichtigten Berichtigung (s. nachfolgend unter Erw. I.4 und Erw. II.2.1) zu äussern (Urk. 12). A._____ nahm innert Frist mit Schreiben vom 3. November 2019 (Datum Post- stempel: 4. November 2019) Stellung (Urk. 14).
- Am 13. November 2019 berichtigte die Vorinstanz ihre Verfügung vom
- September 2019 wie folgt (Urk. 15 S. 6 = Urk. 24 S. 6):
- Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen(.)
- Auf die selbständige Klage betreffend Kinderbelange wird nicht eingetreten.
- Auf die Klage betreffend Abänderung des Eheschutzurteils, Anordnung vorsorglicher Massnahmen und Sistierung des Scheidungsverfahrens wird nicht eingetreten. - 4 -
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– angesetzt.
- Die Gerichtskosten werden A._____ auferlegt.
- (Schriftliche Mitteilung). 7.-8. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde gegen Dispositivziffer[n] 1, 4 und 5, Frist 30 Ta- ge; Berufung gegen Dispositivziffer[n] 2 und 3; Frist 30 Tage).
- Hiergegen erhob A._____ mit Schreiben vom 8. Januar 2020 (Datum Poststempel: 10. Januar 2020, eingegangen am 13. Januar 2020) wiederum Be- rufung und Beschwerde. Darin wiederholte sie jeweils ihre bereits mit Schreiben vom 4. November 2019 gestellten Rechtsmittelanträge (vgl. Urk. 18 mit Urk. 23 und Urk. 26/22). II. Prozessuales
- Vereinigung 1.1 Für die gegen Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom
- September 2019 (ursprüngliche Fassung Urk. 19) gerichtete Beschwerde wurde unter der Geschäfts-Nr. RZ190011-O ein separates Verfahren angelegt. Die mit Schreiben vom 8. Januar 2020 neuerlich erhobene Beschwerde wurde in das genannte Verfahren als Urk. 26/22-23 integriert. 1.2 Da das Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein solches zwischen der gesuchstellenden Partei und dem Staat ist, richtet sich die Beschwerde gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden Entscheid gegen den Kanton (vgl. BGE 140 III 501 E. 4.1.2; BGE 139 III 334 E. 4.2). Vorlie- gend rechtfertigt sich eine Vereinigung der beiden Verfahren, da sich deren The- men grösstenteils überschneiden (so ist die Frage der Aussichtslosigkeit des ge- stellten Gesuchs eng mit der Frage verbunden, ob die Vorinstanz auf die Klagen zu Recht oder zu Unrecht nicht eingetreten ist). Entsprechend ist das Beschwer- deverfahren RZ190011-O mit dem vorliegenden Berufungsverfahren zu vereini- gen, unter der Prozessnummer LZ190025-O weiterzuführen und als dadurch er- ledigt abzuschreiben. Die Akten des Verfahrens RZ190011-O werden als Urk. 26/18-23 zu den Akten des vorliegenden Prozesses genommen. - 5 -
- Berichtigung 2.1 Die Vorinstanz berichtigte die ursprüngliche Verfügung vom 23. Sep- tember 2019 derart, dass sie die zu berichtigenden Dispositivziffern (Ziff. 1-4) un- verändert wiederholte und die Berichtigung (Kostenauflage an A._____) in einer neuen Dispositivziffer (Ziff. 5) in die bestehende Verfügung vom 23. September 2019 einfügte. Sodann ergänzte sie die Rechtsmittelbelehrung dahingehend, dass sie auch hinsichtlich Dispositivziffer 5 der berichtigten Verfügung die Beschwerde als Rechtsmittel angab. Zum Fristenlauf für die Erhebung eines Rechtsmittels äusserte sich die Vorinstanz nicht (Urk. 24 S. 6). Schliesslich berichtigte sie das Rubrum, indem sie neu C._____ anstelle von A._____ als Klägerin und A._____ anstelle von C._____ als Verfahrensbeteiligte aufführte (Urk. 24 S. 1). 2.2 Gegenstand der Berichtigung ist eine falsche Äusserung. Dabei muss es sich um einen Fehler im Ausdruck und nicht um einen solchen in der Willens- bildung handeln. So kann eine Berichtigung erfolgen, wenn das Urteilsdispositiv unrichtig ist, wenn es Rechnungsfehler oder Schreibfehler enthält oder wenn es den Erwägungen widerspricht. Sinnentstellende Schreibfehler, Rechnungsirrtü- mer, irrige Parteibezeichnungen, Irrtümer bei der Angabe der mitwirkenden Rich- ter, die mangelnde Unterzeichnung eines Entscheids oder die irrtümliche Abwei- sung eines schriftlich eröffneten Entscheides vom Ergebnis der Beratungen sind beispielsweise mit der Berichtigung zu rügen. Berichtigt werden kann ein Ent- scheid auch, wenn die zugesprochenen Positionen falsch zusammengezählt wor- den sind oder wenn die klagende und die beklagte Partei vertauscht worden sind, indem der Forderungsbetrag der falschen Partei zugesprochen oder der obsie- genden Partei ohne jeden ersichtlichen Grund die Prozesskosten auferlegt wor- den sind. Die Berichtigung stellt nicht nur den wirklichen Willen des Gerichts beim seinerzeitigen Entscheid fest, sondern korrigiert die festgestellten Widersprüche, indem das Dispositiv entsprechend geändert wird (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 334 N 7). So kann nur das Dispositiv geändert werden, d.h. die Berichtigung kann in einer inhaltlichen Korrektur eines falsch wiedergegebenen Urteilsspruchs oder in der Ergänzung ei- nes irrtümlich weggelassenen bestehen. Die Entscheidgründe indes können nicht - 6 - berichtigt, hingegen erläutert werden, wenn dies nötig ist, um das Dispositiv so, wie es lautet, verständlich zu machen. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Dis- positiv auf die Erwägungen Bezug nimmt (BK ZPO-Sterchi, Art. 334 N 5). 2.3 Die Vorinstanz nannte die als Urkunde 15 gekennzeichnete Fassung der Verfügung vom 23. September 2019 "Berichtigte Fassung vom 13. Novem- ber 2019" (Urk. 24). Indes stellt diese Fassung im Ergebnis nicht in jedem Punkt eine Berichtigung dar, sondern teilweise einen neuen Entscheid. Dies ist unter anderem dem Umstand geschuldet, dass die Vorinstanz zusätzlich die Parteirol- len der Klägerin und der Verfahrensbeteiligten zwischen A._____ und C._____ austauschte. 2.3.1 Die Eingabe von A._____ vom 6. Juni 2019 enthielt folgende Begeh- ren (Urk. 2 S. 1 f.):
- Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (Formular inkl. Belege beiliegend)
- Antrag auf unentgeltlichen Rechtsbeistand
- Forderung (Klage für) Unterhaltsbeiträge für Tochter C._____ (Vollmacht beigelegt)
- Antrag auf Abänderung Eheschutz
- Antrag auf vorsorgliche Massnahme.
- Folgedessen Antrag auf Sistierung der Scheidungsklage vor Bezirksgericht Uster Geschäfts-Nr. FE180296-I/JJ/Z05/jr/mt Diese Eingabe trägt die Unterschrift von A._____ (Urk. 2 S. 2). 2.3.2 In ihrer Eingabe hielt A._____ Folgendes fest (Urk. 2 S. 2): "Darf ich Sie nun höflich bitten, auf meine Forderung betreffend der Unterhaltsbeiträge ein- zutreten und meinen Anträgen zu entsprechen?" (Hervorhebung durch Gericht). Dies liesse darauf schliessen, dass sie sämtliche Begehren in eigenem Namen geltend machen wollte. Bezüglich Unterhaltsforderung legte sie jedoch eine (wenn auch zerrissene und wieder zusammengeklebte) Vollmacht von C._____ bei, ge- mäss welcher diese ihre Mutter A._____ ermächtigt, in ihrem Namen Unterhalts- beiträge einzufordern (Urk. 3). Angesichts dieser Eingabe war somit nicht restlos klar, ob A._____ nun sämtliche Begehren in eigenem Namen oder lediglich die - 7 - mit "Antrag" bezeichneten Begehren (Ziffern 1-2 und 4-6) in eigenem Namen und die Unterhaltsklage (Ziffer 3) im Namen von C._____ als deren Vertreterin geltend machen wollte. Entsprechend war nicht klar, wer bezüglich Unterhaltsforderung als Klägerin auftrat. Demzufolge war die Vorinstanz in Nachachtung der richterli- chen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) gehalten, A._____ mittels Verfügung aufzufor- dern, sich präzis dazu zu äussern, wer diesbezüglich als Klägerin auftritt. Dies ist gegenüber A._____ nicht in einer den prozessualen Bestimmungen entsprechen- den Form erfolgt. Anlässlich des Telefongesprächs vom 12. Juni 2019 erklärte A._____, ihre Tochter wolle kein Verfahren gegen ihren Vater führen, weshalb sie selber dies tun müsse (Urk. 6). Weder kann daraus abgeleitet werden, sie selber trete bezüglich Unterhaltsforderung als Klägerin auf noch ergibt sich klar, dass sie lediglich als Vertreterin der Tochter auftritt. In der Folge forderte die Vorinstanz C._____ mit Schreiben vom 4. Juli 2019 auf, eine neue Vollmacht zugunsten von A._____ einzureichen, sollte sie diese als Vertretung im Unterhaltsprozess wün- schen (Urk. 7). Dem Inhalt dieses Schreibens kann sinngemäss entnommen wer- den, dass die Vorinstanz die Unterhaltsklage als von C._____ erhoben betrachte- te; aus welchen Gründen sie jedoch zu diesem Schluss kam, ist nicht ersichtlich. Damit blieb letztlich bis zum Erlass der (ursprünglichen) Verfügung vom 23. Sep- tember 2019 ungeklärt, ob A._____ die Unterhaltsklage in eigenem Namen erhe- ben oder dies eben namens ihrer Tochter C._____ – notabene als deren Vertrete- rin – tun wollte. Ungeachtet dessen wurde in der ursprünglichen Verfügung vom 23. Sep- tember 2019, mit welcher auf die Unterhaltsklage nicht eingetreten wurde, A._____ als Klägerin aufgeführt (Urk. 19). Demgegenüber kann den Erwägungen entnommen werden, dass die Vorinstanz an sich C._____ die Klägerrolle zuge- dacht hatte: Unter anderem wurde festgehalten, die Mutter der Klägerin habe ausgeführt, die Klägerin wolle keine Unterhaltsklage gegen ihren Vater erheben, weshalb sie dies tun müsse (Urk. 19 S. 2 Erw. 1.2). Auch die weitere Begründung bezüglich Nichteintreten auf die selbstständige Unterhaltsklage zeugt davon, dass die Vorinstanz C._____ als Klägerin betrachtete, hiess es doch, die Klägerin habe keine gültige Vollmacht eingereicht, weshalb die Mutter der Klägerin nicht vertre- tungsberechtigt sei (Urk. 19 S. 3 Erw. 2.1.1-2.1.2). Daraus ergibt sich, dass die - 8 - Vorinstanz den Willen hatte, C._____ als Klägerin im Rubrum zu führen, dieses jedoch – jedenfalls hinsichtlich Dispositivziffer 2 der ursprünglichen Verfügung vom 23. September 2019 – irrtümlich falsch abfasste. Diesfalls unterlag die fal- sche Parteibezeichnung der Berichtigung: Das Rubrum als erweitertes Dispositiv durfte punkto Parteibezeichnung hinsichtlich Dispositivziffer 2 der ursprünglichen Verfügung vom 23. September 2019 grundsätzlich berichtigt werden. Zu beachten ist allerdings Folgendes: A._____ erhob vor dem Friedensrich- teramt D._____ in eigenem Namen Klage auf Unterhalt für die gemeinsame mün- dige Tochter. Geht der Unterhaltsklage ein Schlichtungsverfahren voraus, so ist grundsätzlich Parteiidentität vorausgesetzt. So begründet die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs einerseits Rechtshängigkeit, andererseits ein Prozess- rechtsverhältnis zwischen den im Schlichtungsgesuch genannten Parteien. Damit ist eine Veränderung der Parteien nur noch unter den engen Voraussetzungen ei- nes Parteiwechsels nach Art. 83 ZPO zulässig (Samuel Zogg, Selbständige Un- terhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange – verfahrens- rechtliche Fragen, FamPra.ch 2019, S. 1-35, S. 29 mit Verweis auf BGer 4A_385/2014 vom 29. September 2014, E. 4.1, BGer 4A_482/2015 vom 7. Januar 2016, E. 2.1 und BGer 4A_560/2015 vom 20. Mai 2016, E. 4.1.3; OGer LZ190010-O vom 05.09.2019, E. IV.2.2, S. 15). Dementsprechend bedarf es bei fehlender Zustimmung der Gegenpartei (Art. 83 Abs. 3 ZPO) einer Abtretung des Streitgegenstandes (Art. 83 Abs. 1 ZPO). Dies ist nicht erfolgt. Damit aber durfte die Vorinstanz die Klägerrolle nicht ohne Weiteres berichtigen. 2.3.3 Hinsichtlich Dispositivziffer 3 geht weder aus den Erwägungen noch dem Dispositiv hervor, inwiefern hier eine Berichtigung angebracht gewesen wä- re. Es deutet nichts darauf hin, dass sich das Gericht im Ausdruck seines Willens getäuscht hat. Es kann auch nicht gesagt werden, die Eingabe von A._____ sei unklar in Bezug auf die Frage, wer Klage auf Abänderung des Eheschutzurteils und ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahme stellte. So ersuchte A._____ darum, ihren Anträge, welche sie zuvor in einzelnen Ziffern aufgeführt hatte, sei zu entsprechen (Urk. 2 S. 1 f.). Ebenso erhellt aus der Begründung der Anträge, dass A._____ diese in eigenem Namen stellte (Urk. 2 S. 1 f.): So be- - 9 - gründete sie ihr Begehren um Abänderung des Eheschutzurteils damit, dass sich ihre wirtschaftliche Situation "nicht der Voraussicht von Dezember 2015" nach entwickelt habe. Sodann hielt sie bezüglich ihres Antrages auf Anordnung vor- sorglicher Massnahmen fest, dass sich ihre wirtschaftliche Situation so prekär zu- gespitzt habe, dass vor der Scheidung der Eheschutz in Ordnung gebracht wer- den müsse (Urk. 2 S. 2). Da sich den Erwägungen der Vorinstanz kein Hinweis entnehmen lässt, wonach sich das Gericht im Ausdruck seines Willens getäuscht hat, hätte dieses den Entscheid nicht dahingehend berichtigen dürfen, dass es die Parteirollen änderte. Diesbezüglich bleibt der Vollständigkeit halber darauf hinzu- weisen, dass ohnehin zwei Verfahren anzulegen gewesen wären. So ist für die Unterhaltsklage eines mündigen Kindes – bei einem Streitwert von vorliegend Fr. 24'000.– (vgl. Urk. 2 S. 1) – das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren (Art. 243 ff. ZPO) zuständig (BGE 139 III 386 insbesondere E. 3.3.3 ff.), während für die Abänderung eines Eheschutzurteils das Einzelgericht im summarischen Verfahren (Art. 271 ff. ZPO) bzw. einer solchen im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmebegehrens während eines Scheidungsverfahrens das Scheidungsge- richt (Art. 276 ZPO) zuständig ist. Des Weiteren führte der Austausch der Parteirollen dazu, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 19 S. 5, Dispositivziffer 1 der ursprünglichen Verfügung vom 23. September 2019) von A._____ nun in der berichtigten Version als von C._____ gestellt entgegengenommen und abgewie- sen wurde, obschon diese nie ein Gesuch gestellt hatte. Das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege bezeichnet als Gesuchstellerin explizit A._____ (Urk. 4). Es deutet nichts darauf hin, dass A._____ ein solches im Na- men von C._____ stellen wollte. Damit kommt die Änderung der Parteirollen bezüglich Dispositivziffer 1 und 3 der Verfügung vom 23. September 2019 einer neuen Entscheidung gleich, was nach Abschluss des Verfahrens jedoch nicht mehr zulässig ist. So schliesst der Endentscheid das Verfahren vor der entsprechenden Instanz ab. Mit Eröff- nung erhält der Endentscheid für das Gericht grundsätzlich Bindewirkung und das Gericht darf die von ihm getroffenen Entscheidungen nicht mehr abändern oder - 10 - zurücknehmen (Lata sententia iudex desinit iudex esse), vorbehältlich – wie er- wähnt – der Erläuterung und Berichtigung (Kriech, DIKE-Komm-ZPO, Art. 239 N 1). Dies gilt selbst dann, wenn ein ordentliches Rechtsmittel noch zulässig oder bereits eingelegt worden ist (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 363). 2.3.4 Der Berichtigung unterlag lediglich das Dispositiv hinsichtlich der Kos- tenauflage: Die Vorinstanz hatte die Kosten des Verfahrens in Erwägung 4.2 der ursprünglichen Verfügung vom 23. September 2019 der (zunächst) als Klägerin bezeichneten A._____ auferlegt, dies jedoch im Dispositiv nicht angeordnet (Urk. 19 S. 5). Entsprechend hätte die diesbezügliche Ergänzung des Dispositivs unter dem Titel "Berichtigung" erfolgen dürfen – wäre es denn bei den ursprünglichen Parteirollenbezeichnungen geblieben. Ohne Berichtigung des Rubrums wären die Kosten des Verfahrens im zu er- gänzenden Dispositiv A._____, also der Klägerin gemäss Erwägung 4.2 der ur- sprünglichen Verfügung vom 23. September 2019, aufzuerlegen gewesen. Die Vorinstanz aber wollte offensichtlich – trotz Änderung der Parteirollen – die Kos- ten des Verfahrens weiterhin A._____ auferlegen und fasste die entsprechende Erwägung gänzlich neu: Die Kosten wurden nun nicht mehr der ursprünglich un- terliegenden Klägerin A._____ – und damit in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO – auferlegt. Neu stützte sich die Kostenauflage auf Art. 108 ZPO (vgl. Urk. 19 S. 5 mit Urk. 24 S. 5). Damit wurden die Entscheidgründe berichtigt, was unzu- lässig ist. So unterliegen Erwägungen nicht der Berichtigung. Daran ändert auch nichts, dass durch die Änderung des Rubrums und der damit einhergehenden Neuverteilung der Parteirollen beide Male A._____ die Kosten auferlegt wurden. 2.4 Mit ihrem Vorgehen hat die Vorinstanz die Verfügung vom
- September 2019 mehrheitlich neu gefasst und ist damit auf den Entscheid in der Sache zurückzukommen. Hierzu war sie aufgrund des Verlustes der Verfah- rensherrschaft nach Erlass des Endentscheides nicht mehr befugt. Eine Berichti- gung wäre lediglich in Bezug auf die im Dispositiv fehlende Kostenauflage (Dispo- sitivziffer 5 der berichtigten Verfügung) sowie bezüglich der Parteirollen hinsicht- lich Dispositivziffer 2 der ursprünglichen Verfügung vom 23. September 2019 zu- - 11 - lässig gewesen. Entsprechend ist die vorinstanzliche Zweitverfügung vom 23. September 2019 (Urk. 15 bzw. Urk. 24) ersatzlos aufzuheben. Damit erübrigt es sich, auf die neuerliche Eingabe von A._____ vom 8. Januar 2020 einzugehen. III. Berufung
- Die in der ursprünglichen Verfügung vom 23. September 2019 aufge- führte Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der Dispositivziffern 1 und 4 erweist sich als teilweise unrichtig und ungenau: Zum einen ist der Kostenentscheid grund- sätzlich zusammen mit der Hauptsache anfechtbar. Da die Streitsache vorliegend berufungsfähig ist – und auch Berufung erhoben wurde –, kann mit dem Sachent- scheid auch die Kostenregelung im Rahmen der Berufung überprüft werden, ohne dass separat Beschwerde erhoben werden müsste. Eine solche Kostenbe- schwerde ist nur dann angezeigt, wenn das erstinstanzliche Urteil lediglich im Kostenpunkt angefochten werden soll (Art. 110 ZPO). Damit erweist sich die Rechtsmittelbelehrung bezüglich Dispositivziffer 4 als unpräzise. Da A._____ Be- rufung erhoben hat, ist die Anfechtung der Kostenfolge berufungsfähig. Diesbe- züglich ist kein separates Beschwerdeverfahren durchzuführen.
- Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren. Es dient nicht etwa der Fortsetzung oder gar Wiederholung des vorinstanzlichen Verfah- rens, sondern vielmehr der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Ent- scheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Die Bean- standungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Beru- fungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 mit Hinweisen). Mit der Berufung können unrichtige Rechtsan- wendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprü- fungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegrün- dung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanz- liche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist - 12 - bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgeblichen Tatsachen bzw. Bestreitungen und Beweismittel vorgebracht hat. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, wel- che nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Die Dar- legungen sind namentlich dann unzureichend, wenn sich die Vorinstanz mit den betreffenden Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576 f.; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderun- gen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Au- ge springt (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Rechtsanwendung von Amtes wegen, Art. 57 ZPO) im Berufungsver- fahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE- Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen nur einzugehen, soweit sie für die Entscheidfindung relevant sind (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.).
- Diesen Anforderungen vermag die Berufung von A._____ nicht zu ge- nügen. Sie wiederholt lediglich den von ihr vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt, wonach sie Unterhalt in der Höhe von Fr. 2'000.– pro Monat für C._____ verlangt (Urk. 18 S. 2). Damit setzt sie sich in keiner Weise mit den Er- wägungen der Vorinstanz auseinander, wonach sie keine Vollmacht von C._____ vorgelegt habe, welche sie berechtige, für diese Unterhalt zu fordern. Ebenso we- nig setzt sich A._____ mit der Begründung der fehlenden Zuständigkeit für die Abänderungsklage betreffend Eheschutz und Anordnung vorsorglicher Massnah- - 13 - men auseinander, sondern wiederholt lediglich, dass sich "die Dinge und meine wirtschaftliche Situation überhaupt nicht der Voraussicht von Dezember 2015 (Zeitpunkt Trennung) entsprechend entwickelt" hätten, weshalb es ganz dringend einer Änderung des Eheschutzes oder eben einer vorsorglichen Massnahme be- dürfe (Urk. 18 S. 2). Damit ist auf die Berufung mangels hinreichender Auseinan- dersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht einzutreten. 4.1 Demzufolge bleibt es bei der vorinstanzlichen Kostenregelung. Ledig- lich der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass die Höhe der Kosten von Fr. 600.– nicht beanstandet wurde (Urk. 18 S. 2). Vielmehr stellt sich A._____ ge- gen die ihr – lediglich in der Erwägung – auferlegten Kosten (Urk. 18 S. 2). 4.2 Ungeachtet des Umstandes, dass sich das Dispositiv der ursprüngli- chen Verfügung vom 23. September 2019 nicht über die Frage, wer die Kosten zu tragen hat, äussert, bedarf es keiner Neufassung des Dispositivs: Enthält das Dispositiv Lücken, so dürfen zu seiner Auslegung und zur Feststellung seines In- halts die Urteilserwägungen herangezogen werden, aber nur dann, wenn der Sinn und Inhalt sich eindeutig aus ihnen ergeben. Liefert auch die Urteilsbegründung keine unbedingt zuverlässige Auskunft, sondern ist auch sie lückenhaft oder un- klar, ist der Weg der Erläuterung zu beschreiten (ZR 109 [2010] Nr. 4). Die Vor- instanz hielt in ihrer Erwägung 4.2 der ursprünglichen Verfügung vom 23. Sep- tember 2019 fest, der Klägerin seien aufgrund dessen, dass auf die Klagen nicht eingetreten werde, die Kosten aufzuerlegen (Urk. 19 S. 5, E. 4.2). Dies ist klar und auch für die Parteien und allfällige mit der Vollstreckung befasste Amtsstellen verständlich festgehalten. Die ursprüngliche Verfügung vom 23. September 2019 ist auch nicht widersprüchlich. Es bedurfte keiner Erläuterung im Sinne von Art. 334 ZPO und auch keiner Neufassung des Dispositivs. Damit ist die Kosten- auflage an A._____ in der Verfügung vom 23. September 2019 auch in der ur- sprünglichen Fassung mit unvollständigem Dispositiv vollstreckbar und es bedarf keiner Ergänzung des Dispositivs.
- Somit erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet, wes- halb auf das Einholen einer Berufungsantwort verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). - 14 - IV. Beschwerde
- Die Rechtsmittelfrist betreffend Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung beträgt lediglich 10 und nicht wie aufgeführt 30 Tage, da das Verfahren bezüglich unentgeltliche Rechtspflege summarischer Natur ist. Für dieses gilt die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit Art. 321 Abs. 2 ZPO). 2.1 Nachdem A._____ den angefochtenen Entscheid am 3. Oktober 2019 abge- holt hatte, lief die 10-tägige Frist am 14. Oktober 2019 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Damit ist die am 4. November 2019 der Schweizerischen Post übergebene Be- schwerde (Art. 143 Abs. 1 ZPO) verspätet. Es kann offenbleiben, ob sich A._____ auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte und ihr daraus kein Nachteil erwachsen darf, da der Beschwerde ohnehin kein Erfolg beschieden ist. 2.2 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst Kostenbefreiung und gerichtli- che Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 117 ZPO setzt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege voraus, dass die Gesuchstellerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen, das Verfahren sei aussichtslos gewesen (Urk. 19 S. 4). Mit den entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid setzt sich A._____ in ihrer Beschwer- deschrift nicht auseinander. Damit genügt sie ihrer Begründungspflicht nicht. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Ihre Rechtsbegehren waren in der Tat aussichtslos: In eigenem Namen konnte sie keine Unterhaltsbeiträge für die voll- jährige Tochter geltend machen (BGE 142 III 78 E. 3.2 f.). Für die Geltendma- chung im Namen der Tochter fehlte eine gültige Vollmacht. Für die übrigen Rechtsbegehren war die Vorinstanz nicht zuständig. V. Kosten
- Angesichts der gesamten Umstände rechtfertigt es sich, auf das Erhe- ben von Kosten zu verzichten. - 15 -
- A._____ hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Rechtsmittelverfahren gestellt. Da auf das Erheben von Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren verzichtet wird, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan- des ist zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsmittel (vgl. vorangehende Ausführun- gen) abzuweisen.
- Dem Beklagten und C._____ ist mangels relevanter Umtriebe im Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Antrag von A._____ auf Zusprechung einer Parteientschädigung ist zufolge ihres Unterliegens im Rechtsmittelverfahren abzuweisen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
- Das Beschwerdeverfahren RZ190011-O wird mit dem vorliegenden Beru- fungsverfahren LZ190025 vereinigt, unter dieser Nummer weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
- Das Gesuch von A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung für das Rechtsmittelverfahren wird abgeschrieben.
- Das Gesuch von A._____ um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertre- tung für das Rechtsmittelverfahren wird abgewiesen.
- Die am 23. November 2019 berichtigte Fassung der Verfügung des Einzel- gerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 23. Sep- tember 2019 (Urk. 15 bzw. Urk. 24) wird ersatzlos aufgehoben.
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Für das Rechtsmittelverfahren werden keine Kosten erhoben. - 16 -
- Für das Rechtsmittelverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten und C._____ unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 18, Urk. 20, Urk. 23 bis Urk. 26/18-22, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. März 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ190025-O/U, damit vereinigt Geschäft Nr.: RZ190011-O Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 30. März 2020 in Sachen A._____, Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter 1 sowie C._____, Verfahrensbeteiligte und Berufungsbeklagte 2 und Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren betreffend Unterhalt etc. Berufung und Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ver-
- 2 - einfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 23. September 2019 (FK190017-F) __________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Am 6. Juni 2019 reichte die Berufungsklägerin A._____ unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes D._____ vom 4. März 2019 sowie einer (zerrissenen und wieder zusammengeklebten) Vollmacht ihrer Tochter C._____, geboren am tt. Juli 1996, am Bezirksgericht Horgen Klage gegen den Beklagten und Berufungsbeklagten 1 (fortan Beklagter) auf Zahlung von Mündi- genunterhalt in der Höhe von insgesamt Fr. 24'000.– und Abänderung des Ehe- schutzurteils bzw. Anordnung einer vorsorglichen Massnahme ein. Gleichzeitig ersuchte sie um Sistierung des Scheidungsverfahrens vor dem Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster (Geschäfts-Nr. FE180296-I). So- dann beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 – 5/1-6). Am 12. Juni 2019 teilte die Vorinstanz A._____ telefonisch mit, dass der Antrag auf Abänderung des Eheschutzurteils am Bezirksgericht Uster einzureichen sei, da das angerufene Gericht nicht zuständig sei. A._____ ihrerseits führte aus, die Tochter C._____ wolle kein Verfahren gegen ihren Vater, d.h. den Beklagten, führen, weshalb sie dies tun müsse (Urk. 6). In der Folge ersuchte die Vorinstanz C._____ mit Schrei- ben vom 4. Juli 2019, dem Gericht zu erklären, ob sie wolle, dass ihre Mutter sie im Verfahren betreffend Mündigenunterhalt vertrete. Diesfalls habe sie eine neue Vollmacht einzureichen (Urk. 7). C._____ liess sich innert der 10-tägigen Frist nicht vernehmen. In der Folge wurde A._____ in der Verfügung vom 23. Septem- ber 2019 als Klägerin und C._____ als Verfahrensbeteiligte aufgenommen. Die Verfügung lautet wie folgt (Urk. 9 S. 5 f. = Urk. 19 S. 5 f.):
1. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen(.)
- 3 -
2. Auf die selbständige Klage betreffend Kinderbelange wird nicht eingetreten.
3. Auf die Klage betreffend Abänderung des Eheschutzurteils, Anordnung vorsorglicher Massnahmen und Sistierung des Scheidungsverfahrens wird nicht eingetreten.
4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– angesetzt.
5. (Schriftliche Mitteilung). 6.-7. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde gegen Dispositivziffer[n] 1 und 4, Frist 30 Tage; Berufung gegen Dispositivziffer[n] 2 und 3; Frist 30 Tage).
2. Hiergegen erhob A._____ mit Schreiben vom 1. November 2019 (Da- tum Poststempel: 4. November 2019, eingegangen am 5. November 2019) innert Frist Berufung und Beschwerde: Mit Berufung ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertre- tung sowie um Abänderung des Eheschutzverfahrens, Anordnung vorsorglicher Massnahmen und um Zusprechung von Unterhalt an ihre mündige Tochter von Fr. 2'000.– pro Monat für die Dauer von zwölf Monaten (total Fr. 24'000.–). Schliesslich verlangte sie die Kostenauflage an die Vorinstanz und eine Um- triebsentschädigung in der Höhe von Fr. 500.– (Urk. 18 S. 1 f.). Mit der Be- schwerde stellte sie sich gegen die Abweisung ihres vor Vorinstanz gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und gegen die ihr auf- erlegten Kosten (Urk. 18 S. 1).
3. Zwischenzeitlich hatte die Vorinstanz den Parteien mit Verfügung vom
25. Oktober 2019 eine Frist von 5 Tagen angesetzt, um sich zur beabsichtigten Berichtigung (s. nachfolgend unter Erw. I.4 und Erw. II.2.1) zu äussern (Urk. 12). A._____ nahm innert Frist mit Schreiben vom 3. November 2019 (Datum Post- stempel: 4. November 2019) Stellung (Urk. 14).
4. Am 13. November 2019 berichtigte die Vorinstanz ihre Verfügung vom
23. September 2019 wie folgt (Urk. 15 S. 6 = Urk. 24 S. 6):
1. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen(.)
2. Auf die selbständige Klage betreffend Kinderbelange wird nicht eingetreten.
3. Auf die Klage betreffend Abänderung des Eheschutzurteils, Anordnung vorsorglicher Massnahmen und Sistierung des Scheidungsverfahrens wird nicht eingetreten.
- 4 -
4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.– angesetzt.
5. Die Gerichtskosten werden A._____ auferlegt.
6. (Schriftliche Mitteilung). 7.-8. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde gegen Dispositivziffer[n] 1, 4 und 5, Frist 30 Ta- ge; Berufung gegen Dispositivziffer[n] 2 und 3; Frist 30 Tage).
5. Hiergegen erhob A._____ mit Schreiben vom 8. Januar 2020 (Datum Poststempel: 10. Januar 2020, eingegangen am 13. Januar 2020) wiederum Be- rufung und Beschwerde. Darin wiederholte sie jeweils ihre bereits mit Schreiben vom 4. November 2019 gestellten Rechtsmittelanträge (vgl. Urk. 18 mit Urk. 23 und Urk. 26/22). II. Prozessuales
1. Vereinigung 1.1 Für die gegen Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom
23. September 2019 (ursprüngliche Fassung Urk. 19) gerichtete Beschwerde wurde unter der Geschäfts-Nr. RZ190011-O ein separates Verfahren angelegt. Die mit Schreiben vom 8. Januar 2020 neuerlich erhobene Beschwerde wurde in das genannte Verfahren als Urk. 26/22-23 integriert. 1.2 Da das Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein solches zwischen der gesuchstellenden Partei und dem Staat ist, richtet sich die Beschwerde gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden Entscheid gegen den Kanton (vgl. BGE 140 III 501 E. 4.1.2; BGE 139 III 334 E. 4.2). Vorlie- gend rechtfertigt sich eine Vereinigung der beiden Verfahren, da sich deren The- men grösstenteils überschneiden (so ist die Frage der Aussichtslosigkeit des ge- stellten Gesuchs eng mit der Frage verbunden, ob die Vorinstanz auf die Klagen zu Recht oder zu Unrecht nicht eingetreten ist). Entsprechend ist das Beschwer- deverfahren RZ190011-O mit dem vorliegenden Berufungsverfahren zu vereini- gen, unter der Prozessnummer LZ190025-O weiterzuführen und als dadurch er- ledigt abzuschreiben. Die Akten des Verfahrens RZ190011-O werden als Urk. 26/18-23 zu den Akten des vorliegenden Prozesses genommen.
- 5 -
2. Berichtigung 2.1 Die Vorinstanz berichtigte die ursprüngliche Verfügung vom 23. Sep- tember 2019 derart, dass sie die zu berichtigenden Dispositivziffern (Ziff. 1-4) un- verändert wiederholte und die Berichtigung (Kostenauflage an A._____) in einer neuen Dispositivziffer (Ziff. 5) in die bestehende Verfügung vom 23. September 2019 einfügte. Sodann ergänzte sie die Rechtsmittelbelehrung dahingehend, dass sie auch hinsichtlich Dispositivziffer 5 der berichtigten Verfügung die Beschwerde als Rechtsmittel angab. Zum Fristenlauf für die Erhebung eines Rechtsmittels äusserte sich die Vorinstanz nicht (Urk. 24 S. 6). Schliesslich berichtigte sie das Rubrum, indem sie neu C._____ anstelle von A._____ als Klägerin und A._____ anstelle von C._____ als Verfahrensbeteiligte aufführte (Urk. 24 S. 1). 2.2 Gegenstand der Berichtigung ist eine falsche Äusserung. Dabei muss es sich um einen Fehler im Ausdruck und nicht um einen solchen in der Willens- bildung handeln. So kann eine Berichtigung erfolgen, wenn das Urteilsdispositiv unrichtig ist, wenn es Rechnungsfehler oder Schreibfehler enthält oder wenn es den Erwägungen widerspricht. Sinnentstellende Schreibfehler, Rechnungsirrtü- mer, irrige Parteibezeichnungen, Irrtümer bei der Angabe der mitwirkenden Rich- ter, die mangelnde Unterzeichnung eines Entscheids oder die irrtümliche Abwei- sung eines schriftlich eröffneten Entscheides vom Ergebnis der Beratungen sind beispielsweise mit der Berichtigung zu rügen. Berichtigt werden kann ein Ent- scheid auch, wenn die zugesprochenen Positionen falsch zusammengezählt wor- den sind oder wenn die klagende und die beklagte Partei vertauscht worden sind, indem der Forderungsbetrag der falschen Partei zugesprochen oder der obsie- genden Partei ohne jeden ersichtlichen Grund die Prozesskosten auferlegt wor- den sind. Die Berichtigung stellt nicht nur den wirklichen Willen des Gerichts beim seinerzeitigen Entscheid fest, sondern korrigiert die festgestellten Widersprüche, indem das Dispositiv entsprechend geändert wird (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 334 N 7). So kann nur das Dispositiv geändert werden, d.h. die Berichtigung kann in einer inhaltlichen Korrektur eines falsch wiedergegebenen Urteilsspruchs oder in der Ergänzung ei- nes irrtümlich weggelassenen bestehen. Die Entscheidgründe indes können nicht
- 6 - berichtigt, hingegen erläutert werden, wenn dies nötig ist, um das Dispositiv so, wie es lautet, verständlich zu machen. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Dis- positiv auf die Erwägungen Bezug nimmt (BK ZPO-Sterchi, Art. 334 N 5). 2.3 Die Vorinstanz nannte die als Urkunde 15 gekennzeichnete Fassung der Verfügung vom 23. September 2019 "Berichtigte Fassung vom 13. Novem- ber 2019" (Urk. 24). Indes stellt diese Fassung im Ergebnis nicht in jedem Punkt eine Berichtigung dar, sondern teilweise einen neuen Entscheid. Dies ist unter anderem dem Umstand geschuldet, dass die Vorinstanz zusätzlich die Parteirol- len der Klägerin und der Verfahrensbeteiligten zwischen A._____ und C._____ austauschte. 2.3.1 Die Eingabe von A._____ vom 6. Juni 2019 enthielt folgende Begeh- ren (Urk. 2 S. 1 f.):
1. Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (Formular inkl. Belege beiliegend)
2. Antrag auf unentgeltlichen Rechtsbeistand
3. Forderung (Klage für) Unterhaltsbeiträge für Tochter C._____ (Vollmacht beigelegt)
4. Antrag auf Abänderung Eheschutz
5. Antrag auf vorsorgliche Massnahme.
6. Folgedessen Antrag auf Sistierung der Scheidungsklage vor Bezirksgericht Uster Geschäfts-Nr. FE180296-I/JJ/Z05/jr/mt Diese Eingabe trägt die Unterschrift von A._____ (Urk. 2 S. 2). 2.3.2 In ihrer Eingabe hielt A._____ Folgendes fest (Urk. 2 S. 2): "Darf ich Sie nun höflich bitten, auf meine Forderung betreffend der Unterhaltsbeiträge ein- zutreten und meinen Anträgen zu entsprechen?" (Hervorhebung durch Gericht). Dies liesse darauf schliessen, dass sie sämtliche Begehren in eigenem Namen geltend machen wollte. Bezüglich Unterhaltsforderung legte sie jedoch eine (wenn auch zerrissene und wieder zusammengeklebte) Vollmacht von C._____ bei, ge- mäss welcher diese ihre Mutter A._____ ermächtigt, in ihrem Namen Unterhalts- beiträge einzufordern (Urk. 3). Angesichts dieser Eingabe war somit nicht restlos klar, ob A._____ nun sämtliche Begehren in eigenem Namen oder lediglich die
- 7 - mit "Antrag" bezeichneten Begehren (Ziffern 1-2 und 4-6) in eigenem Namen und die Unterhaltsklage (Ziffer 3) im Namen von C._____ als deren Vertreterin geltend machen wollte. Entsprechend war nicht klar, wer bezüglich Unterhaltsforderung als Klägerin auftrat. Demzufolge war die Vorinstanz in Nachachtung der richterli- chen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) gehalten, A._____ mittels Verfügung aufzufor- dern, sich präzis dazu zu äussern, wer diesbezüglich als Klägerin auftritt. Dies ist gegenüber A._____ nicht in einer den prozessualen Bestimmungen entsprechen- den Form erfolgt. Anlässlich des Telefongesprächs vom 12. Juni 2019 erklärte A._____, ihre Tochter wolle kein Verfahren gegen ihren Vater führen, weshalb sie selber dies tun müsse (Urk. 6). Weder kann daraus abgeleitet werden, sie selber trete bezüglich Unterhaltsforderung als Klägerin auf noch ergibt sich klar, dass sie lediglich als Vertreterin der Tochter auftritt. In der Folge forderte die Vorinstanz C._____ mit Schreiben vom 4. Juli 2019 auf, eine neue Vollmacht zugunsten von A._____ einzureichen, sollte sie diese als Vertretung im Unterhaltsprozess wün- schen (Urk. 7). Dem Inhalt dieses Schreibens kann sinngemäss entnommen wer- den, dass die Vorinstanz die Unterhaltsklage als von C._____ erhoben betrachte- te; aus welchen Gründen sie jedoch zu diesem Schluss kam, ist nicht ersichtlich. Damit blieb letztlich bis zum Erlass der (ursprünglichen) Verfügung vom 23. Sep- tember 2019 ungeklärt, ob A._____ die Unterhaltsklage in eigenem Namen erhe- ben oder dies eben namens ihrer Tochter C._____ – notabene als deren Vertrete- rin – tun wollte. Ungeachtet dessen wurde in der ursprünglichen Verfügung vom 23. Sep- tember 2019, mit welcher auf die Unterhaltsklage nicht eingetreten wurde, A._____ als Klägerin aufgeführt (Urk. 19). Demgegenüber kann den Erwägungen entnommen werden, dass die Vorinstanz an sich C._____ die Klägerrolle zuge- dacht hatte: Unter anderem wurde festgehalten, die Mutter der Klägerin habe ausgeführt, die Klägerin wolle keine Unterhaltsklage gegen ihren Vater erheben, weshalb sie dies tun müsse (Urk. 19 S. 2 Erw. 1.2). Auch die weitere Begründung bezüglich Nichteintreten auf die selbstständige Unterhaltsklage zeugt davon, dass die Vorinstanz C._____ als Klägerin betrachtete, hiess es doch, die Klägerin habe keine gültige Vollmacht eingereicht, weshalb die Mutter der Klägerin nicht vertre- tungsberechtigt sei (Urk. 19 S. 3 Erw. 2.1.1-2.1.2). Daraus ergibt sich, dass die
- 8 - Vorinstanz den Willen hatte, C._____ als Klägerin im Rubrum zu führen, dieses jedoch – jedenfalls hinsichtlich Dispositivziffer 2 der ursprünglichen Verfügung vom 23. September 2019 – irrtümlich falsch abfasste. Diesfalls unterlag die fal- sche Parteibezeichnung der Berichtigung: Das Rubrum als erweitertes Dispositiv durfte punkto Parteibezeichnung hinsichtlich Dispositivziffer 2 der ursprünglichen Verfügung vom 23. September 2019 grundsätzlich berichtigt werden. Zu beachten ist allerdings Folgendes: A._____ erhob vor dem Friedensrich- teramt D._____ in eigenem Namen Klage auf Unterhalt für die gemeinsame mün- dige Tochter. Geht der Unterhaltsklage ein Schlichtungsverfahren voraus, so ist grundsätzlich Parteiidentität vorausgesetzt. So begründet die Einreichung eines Schlichtungsgesuchs einerseits Rechtshängigkeit, andererseits ein Prozess- rechtsverhältnis zwischen den im Schlichtungsgesuch genannten Parteien. Damit ist eine Veränderung der Parteien nur noch unter den engen Voraussetzungen ei- nes Parteiwechsels nach Art. 83 ZPO zulässig (Samuel Zogg, Selbständige Un- terhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange – verfahrens- rechtliche Fragen, FamPra.ch 2019, S. 1-35, S. 29 mit Verweis auf BGer 4A_385/2014 vom 29. September 2014, E. 4.1, BGer 4A_482/2015 vom 7. Januar 2016, E. 2.1 und BGer 4A_560/2015 vom 20. Mai 2016, E. 4.1.3; OGer LZ190010-O vom 05.09.2019, E. IV.2.2, S. 15). Dementsprechend bedarf es bei fehlender Zustimmung der Gegenpartei (Art. 83 Abs. 3 ZPO) einer Abtretung des Streitgegenstandes (Art. 83 Abs. 1 ZPO). Dies ist nicht erfolgt. Damit aber durfte die Vorinstanz die Klägerrolle nicht ohne Weiteres berichtigen. 2.3.3 Hinsichtlich Dispositivziffer 3 geht weder aus den Erwägungen noch dem Dispositiv hervor, inwiefern hier eine Berichtigung angebracht gewesen wä- re. Es deutet nichts darauf hin, dass sich das Gericht im Ausdruck seines Willens getäuscht hat. Es kann auch nicht gesagt werden, die Eingabe von A._____ sei unklar in Bezug auf die Frage, wer Klage auf Abänderung des Eheschutzurteils und ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahme stellte. So ersuchte A._____ darum, ihren Anträge, welche sie zuvor in einzelnen Ziffern aufgeführt hatte, sei zu entsprechen (Urk. 2 S. 1 f.). Ebenso erhellt aus der Begründung der Anträge, dass A._____ diese in eigenem Namen stellte (Urk. 2 S. 1 f.): So be-
- 9 - gründete sie ihr Begehren um Abänderung des Eheschutzurteils damit, dass sich ihre wirtschaftliche Situation "nicht der Voraussicht von Dezember 2015" nach entwickelt habe. Sodann hielt sie bezüglich ihres Antrages auf Anordnung vor- sorglicher Massnahmen fest, dass sich ihre wirtschaftliche Situation so prekär zu- gespitzt habe, dass vor der Scheidung der Eheschutz in Ordnung gebracht wer- den müsse (Urk. 2 S. 2). Da sich den Erwägungen der Vorinstanz kein Hinweis entnehmen lässt, wonach sich das Gericht im Ausdruck seines Willens getäuscht hat, hätte dieses den Entscheid nicht dahingehend berichtigen dürfen, dass es die Parteirollen änderte. Diesbezüglich bleibt der Vollständigkeit halber darauf hinzu- weisen, dass ohnehin zwei Verfahren anzulegen gewesen wären. So ist für die Unterhaltsklage eines mündigen Kindes – bei einem Streitwert von vorliegend Fr. 24'000.– (vgl. Urk. 2 S. 1) – das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren (Art. 243 ff. ZPO) zuständig (BGE 139 III 386 insbesondere E. 3.3.3 ff.), während für die Abänderung eines Eheschutzurteils das Einzelgericht im summarischen Verfahren (Art. 271 ff. ZPO) bzw. einer solchen im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmebegehrens während eines Scheidungsverfahrens das Scheidungsge- richt (Art. 276 ZPO) zuständig ist. Des Weiteren führte der Austausch der Parteirollen dazu, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 19 S. 5, Dispositivziffer 1 der ursprünglichen Verfügung vom 23. September 2019) von A._____ nun in der berichtigten Version als von C._____ gestellt entgegengenommen und abgewie- sen wurde, obschon diese nie ein Gesuch gestellt hatte. Das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege bezeichnet als Gesuchstellerin explizit A._____ (Urk. 4). Es deutet nichts darauf hin, dass A._____ ein solches im Na- men von C._____ stellen wollte. Damit kommt die Änderung der Parteirollen bezüglich Dispositivziffer 1 und 3 der Verfügung vom 23. September 2019 einer neuen Entscheidung gleich, was nach Abschluss des Verfahrens jedoch nicht mehr zulässig ist. So schliesst der Endentscheid das Verfahren vor der entsprechenden Instanz ab. Mit Eröff- nung erhält der Endentscheid für das Gericht grundsätzlich Bindewirkung und das Gericht darf die von ihm getroffenen Entscheidungen nicht mehr abändern oder
- 10 - zurücknehmen (Lata sententia iudex desinit iudex esse), vorbehältlich – wie er- wähnt – der Erläuterung und Berichtigung (Kriech, DIKE-Komm-ZPO, Art. 239 N 1). Dies gilt selbst dann, wenn ein ordentliches Rechtsmittel noch zulässig oder bereits eingelegt worden ist (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 363). 2.3.4 Der Berichtigung unterlag lediglich das Dispositiv hinsichtlich der Kos- tenauflage: Die Vorinstanz hatte die Kosten des Verfahrens in Erwägung 4.2 der ursprünglichen Verfügung vom 23. September 2019 der (zunächst) als Klägerin bezeichneten A._____ auferlegt, dies jedoch im Dispositiv nicht angeordnet (Urk. 19 S. 5). Entsprechend hätte die diesbezügliche Ergänzung des Dispositivs unter dem Titel "Berichtigung" erfolgen dürfen – wäre es denn bei den ursprünglichen Parteirollenbezeichnungen geblieben. Ohne Berichtigung des Rubrums wären die Kosten des Verfahrens im zu er- gänzenden Dispositiv A._____, also der Klägerin gemäss Erwägung 4.2 der ur- sprünglichen Verfügung vom 23. September 2019, aufzuerlegen gewesen. Die Vorinstanz aber wollte offensichtlich – trotz Änderung der Parteirollen – die Kos- ten des Verfahrens weiterhin A._____ auferlegen und fasste die entsprechende Erwägung gänzlich neu: Die Kosten wurden nun nicht mehr der ursprünglich un- terliegenden Klägerin A._____ – und damit in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO – auferlegt. Neu stützte sich die Kostenauflage auf Art. 108 ZPO (vgl. Urk. 19 S. 5 mit Urk. 24 S. 5). Damit wurden die Entscheidgründe berichtigt, was unzu- lässig ist. So unterliegen Erwägungen nicht der Berichtigung. Daran ändert auch nichts, dass durch die Änderung des Rubrums und der damit einhergehenden Neuverteilung der Parteirollen beide Male A._____ die Kosten auferlegt wurden. 2.4 Mit ihrem Vorgehen hat die Vorinstanz die Verfügung vom
23. September 2019 mehrheitlich neu gefasst und ist damit auf den Entscheid in der Sache zurückzukommen. Hierzu war sie aufgrund des Verlustes der Verfah- rensherrschaft nach Erlass des Endentscheides nicht mehr befugt. Eine Berichti- gung wäre lediglich in Bezug auf die im Dispositiv fehlende Kostenauflage (Dispo- sitivziffer 5 der berichtigten Verfügung) sowie bezüglich der Parteirollen hinsicht- lich Dispositivziffer 2 der ursprünglichen Verfügung vom 23. September 2019 zu-
- 11 - lässig gewesen. Entsprechend ist die vorinstanzliche Zweitverfügung vom 23. September 2019 (Urk. 15 bzw. Urk. 24) ersatzlos aufzuheben. Damit erübrigt es sich, auf die neuerliche Eingabe von A._____ vom 8. Januar 2020 einzugehen. III. Berufung
1. Die in der ursprünglichen Verfügung vom 23. September 2019 aufge- führte Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich der Dispositivziffern 1 und 4 erweist sich als teilweise unrichtig und ungenau: Zum einen ist der Kostenentscheid grund- sätzlich zusammen mit der Hauptsache anfechtbar. Da die Streitsache vorliegend berufungsfähig ist – und auch Berufung erhoben wurde –, kann mit dem Sachent- scheid auch die Kostenregelung im Rahmen der Berufung überprüft werden, ohne dass separat Beschwerde erhoben werden müsste. Eine solche Kostenbe- schwerde ist nur dann angezeigt, wenn das erstinstanzliche Urteil lediglich im Kostenpunkt angefochten werden soll (Art. 110 ZPO). Damit erweist sich die Rechtsmittelbelehrung bezüglich Dispositivziffer 4 als unpräzise. Da A._____ Be- rufung erhoben hat, ist die Anfechtung der Kostenfolge berufungsfähig. Diesbe- züglich ist kein separates Beschwerdeverfahren durchzuführen.
2. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren. Es dient nicht etwa der Fortsetzung oder gar Wiederholung des vorinstanzlichen Verfah- rens, sondern vielmehr der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Ent- scheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Die Bean- standungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Beru- fungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 mit Hinweisen). Mit der Berufung können unrichtige Rechtsan- wendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprü- fungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegrün- dung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanz- liche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist
- 12 - bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgeblichen Tatsachen bzw. Bestreitungen und Beweismittel vorgebracht hat. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, wel- che nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist. Die Dar- legungen sind namentlich dann unzureichend, wenn sich die Vorinstanz mit den betreffenden Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576 f.; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderun- gen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Au- ge springt (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Rechtsanwendung von Amtes wegen, Art. 57 ZPO) im Berufungsver- fahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE- Komm-ZPO, Art. 57 N 22). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen nur einzugehen, soweit sie für die Entscheidfindung relevant sind (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.).
3. Diesen Anforderungen vermag die Berufung von A._____ nicht zu ge- nügen. Sie wiederholt lediglich den von ihr vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt, wonach sie Unterhalt in der Höhe von Fr. 2'000.– pro Monat für C._____ verlangt (Urk. 18 S. 2). Damit setzt sie sich in keiner Weise mit den Er- wägungen der Vorinstanz auseinander, wonach sie keine Vollmacht von C._____ vorgelegt habe, welche sie berechtige, für diese Unterhalt zu fordern. Ebenso we- nig setzt sich A._____ mit der Begründung der fehlenden Zuständigkeit für die Abänderungsklage betreffend Eheschutz und Anordnung vorsorglicher Massnah-
- 13 - men auseinander, sondern wiederholt lediglich, dass sich "die Dinge und meine wirtschaftliche Situation überhaupt nicht der Voraussicht von Dezember 2015 (Zeitpunkt Trennung) entsprechend entwickelt" hätten, weshalb es ganz dringend einer Änderung des Eheschutzes oder eben einer vorsorglichen Massnahme be- dürfe (Urk. 18 S. 2). Damit ist auf die Berufung mangels hinreichender Auseinan- dersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht einzutreten. 4.1 Demzufolge bleibt es bei der vorinstanzlichen Kostenregelung. Ledig- lich der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass die Höhe der Kosten von Fr. 600.– nicht beanstandet wurde (Urk. 18 S. 2). Vielmehr stellt sich A._____ ge- gen die ihr – lediglich in der Erwägung – auferlegten Kosten (Urk. 18 S. 2). 4.2 Ungeachtet des Umstandes, dass sich das Dispositiv der ursprüngli- chen Verfügung vom 23. September 2019 nicht über die Frage, wer die Kosten zu tragen hat, äussert, bedarf es keiner Neufassung des Dispositivs: Enthält das Dispositiv Lücken, so dürfen zu seiner Auslegung und zur Feststellung seines In- halts die Urteilserwägungen herangezogen werden, aber nur dann, wenn der Sinn und Inhalt sich eindeutig aus ihnen ergeben. Liefert auch die Urteilsbegründung keine unbedingt zuverlässige Auskunft, sondern ist auch sie lückenhaft oder un- klar, ist der Weg der Erläuterung zu beschreiten (ZR 109 [2010] Nr. 4). Die Vor- instanz hielt in ihrer Erwägung 4.2 der ursprünglichen Verfügung vom 23. Sep- tember 2019 fest, der Klägerin seien aufgrund dessen, dass auf die Klagen nicht eingetreten werde, die Kosten aufzuerlegen (Urk. 19 S. 5, E. 4.2). Dies ist klar und auch für die Parteien und allfällige mit der Vollstreckung befasste Amtsstellen verständlich festgehalten. Die ursprüngliche Verfügung vom 23. September 2019 ist auch nicht widersprüchlich. Es bedurfte keiner Erläuterung im Sinne von Art. 334 ZPO und auch keiner Neufassung des Dispositivs. Damit ist die Kosten- auflage an A._____ in der Verfügung vom 23. September 2019 auch in der ur- sprünglichen Fassung mit unvollständigem Dispositiv vollstreckbar und es bedarf keiner Ergänzung des Dispositivs.
5. Somit erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet, wes- halb auf das Einholen einer Berufungsantwort verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
- 14 - IV. Beschwerde
1. Die Rechtsmittelfrist betreffend Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung beträgt lediglich 10 und nicht wie aufgeführt 30 Tage, da das Verfahren bezüglich unentgeltliche Rechtspflege summarischer Natur ist. Für dieses gilt die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit Art. 321 Abs. 2 ZPO). 2.1 Nachdem A._____ den angefochtenen Entscheid am 3. Oktober 2019 abge- holt hatte, lief die 10-tägige Frist am 14. Oktober 2019 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Damit ist die am 4. November 2019 der Schweizerischen Post übergebene Be- schwerde (Art. 143 Abs. 1 ZPO) verspätet. Es kann offenbleiben, ob sich A._____ auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte und ihr daraus kein Nachteil erwachsen darf, da der Beschwerde ohnehin kein Erfolg beschieden ist. 2.2 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst Kostenbefreiung und gerichtli- che Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 117 ZPO setzt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege voraus, dass die Gesuchstellerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen, das Verfahren sei aussichtslos gewesen (Urk. 19 S. 4). Mit den entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid setzt sich A._____ in ihrer Beschwer- deschrift nicht auseinander. Damit genügt sie ihrer Begründungspflicht nicht. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Ihre Rechtsbegehren waren in der Tat aussichtslos: In eigenem Namen konnte sie keine Unterhaltsbeiträge für die voll- jährige Tochter geltend machen (BGE 142 III 78 E. 3.2 f.). Für die Geltendma- chung im Namen der Tochter fehlte eine gültige Vollmacht. Für die übrigen Rechtsbegehren war die Vorinstanz nicht zuständig. V. Kosten
1. Angesichts der gesamten Umstände rechtfertigt es sich, auf das Erhe- ben von Kosten zu verzichten.
- 15 -
2. A._____ hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Rechtsmittelverfahren gestellt. Da auf das Erheben von Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren verzichtet wird, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan- des ist zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsmittel (vgl. vorangehende Ausführun- gen) abzuweisen.
3. Dem Beklagten und C._____ ist mangels relevanter Umtriebe im Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Antrag von A._____ auf Zusprechung einer Parteientschädigung ist zufolge ihres Unterliegens im Rechtsmittelverfahren abzuweisen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren RZ190011-O wird mit dem vorliegenden Beru- fungsverfahren LZ190025 vereinigt, unter dieser Nummer weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
2. Das Gesuch von A._____ um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung für das Rechtsmittelverfahren wird abgeschrieben.
3. Das Gesuch von A._____ um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertre- tung für das Rechtsmittelverfahren wird abgewiesen.
4. Die am 23. November 2019 berichtigte Fassung der Verfügung des Einzel- gerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 23. Sep- tember 2019 (Urk. 15 bzw. Urk. 24) wird ersatzlos aufgehoben.
5. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
6. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
7. Für das Rechtsmittelverfahren werden keine Kosten erhoben.
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8. Für das Rechtsmittelverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten und C._____ unter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 18, Urk. 20, Urk. 23 bis Urk. 26/18-22, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. März 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc