Erwägungen (38 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind die Eltern von B._____, geboren am tt.mm.2007, und C._____, geboren am tt.mm.2009. Am 11. August 2018 ist die Klägerin 1 und Be- rufungsklägerin (fortan Klägerin 1) mit den beiden Töchtern aus dem gemeinsa- men Haushalt der Parteien ausgezogen.
E. 2 Seit Oktober 2018 stehen sich die Parteien in einem Verfahren betreffend Regelung der Kinderbelange inkl. Kinderunterhalt gegenüber (Urk. 1). Die Vor- instanz fällte nach Durchführung des Hauptverfahrens am 25. September 2019 das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 21).
E. 3 Hiergegen erhob die Klägerin 1 innert Frist Berufung (Urk. 20). Die Beru- fungsantwort des Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagter) datiert vom 3. Januar 2020 (Urk. 26) und wurde der Gegenseite zur Kenntnisnahme zu- gestellt (Urk. 29).
E. 4 Die Parteien betreuen die beiden Töchter B._____ und C._____ je zur Hälfte (vgl. Urk. 21, Dispositiv-Ziffern 4 und 5). Mit Verweis auf die vorstehenden Aus-
- 13 - führungen ist damit für die Aufteilung des Barunterhalts auf die Eltern einzig deren finanzielle Leistungsfähigkeit massgebend. Dem Beklagten ist damit zu wider- sprechen, wenn er dafür hält, dass er sich an den bei der Klägerin 1 anfallenden Barkosten nicht zu beteiligen habe, weil er die Hälfte der Betreuung übernehme. Dies ist mit Blick auf die von ihm selber zitierte bundesgerichtliche Rechtspre- chung falsch.
E. 5 Die Leistungsfähigkeit der Parteien wurde von der Vorinstanz nicht geprüft. Dies ist nachzuholen. Die Leistungsfähigkeit eines Elternteils ergibt sich aus der Gegenüberstellung seines Einkommens und seines Bedarfs. Als leistungsfähig gilt ein Elternteil, wenn er mit seinem eigenen Einkommen seinen Bedarf zu de- cken vermag und darüber hinausgehend über einen Überschuss verfügt (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.2; BGer 5A_273/2018 vom 25. März 2019 E. 6.3.1.1).
E. 6 Leistungsfähigkeit der Klägerin
E. 6.1 Auf Seiten der Klägerin 1 ist - da im Berufungsverfahren unangefochten - von einem massgebenden Bedarf (inkl. VVG und Steuern) von Fr. 3'325.– (11. August 2018 bis 31. August 2019) resp. Fr. 3'450.– (1. September 2019 bis
31. August 2021) resp. Fr. 3'500.– (1. September 2021 bis 31. August 2025) resp. Fr. 3'545.– (ab 1. September 2025) auszugehen.
E. 6.2 Einkommensseitig ist die Vorinstanz bei der Klägerin 1 von einem Betrag von Fr. 3'115.– (11. August 2018 bis 31. August 2019) resp. Fr. 2'885.– (1. Sep- tember 2019 bis 31. August 2021) resp. Fr. 4'610.– (1. September 2021 bis
31. August 2025) resp. Fr. 5'570.– (ab 1. September 2025) ausgegangen. Dabei handelt es sich ab 1. September 2019 (Phase II) um das aktuelle Einkommen der Klägerin 1, welches sie in ihrem 50%-Pensum bei der F._____ AG erzielt. Mit Er- reichen des 12. bzw. 16. Altersjahres der jüngeren Tochter C._____ wurde das Einkommen der Klägerin 1 in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf 80% (Phase III) bzw. 100% (Phase IV) aufgerechnet. In der (rückwirkenden) Phase I wurde ein Durchschnittswert der von der Klägerin 1 in dieser Zeit erzielten Einkünfte aus Taggeldern, der Arbeit bei der F._____ AG so-
- 14 - wie einem zweimonatigen Einsatz bei der vom Beklagten geführten G._____ GmbH berücksichtigt (Urk. 21 S. 15 f., 18 f.).
E. 6.2.1 Die Klägerin wehrt sich im Berufungsverfahren einzig gegen die Phase I der Einkommensberechnung. Sie macht geltend, die Vorinstanz sei bezüglich ih- res Einsatzes für die G._____ GmbH im Januar und Februar 2019 von einem Verdienst von gesamthaft Fr. 4'600.– ausgegangen. Tatsächlich habe sie aber bloss einen Betrag von Fr. 1'850.– erhalten. Damit habe sich ihr Einkommen in der Zeitspanne vom 11. August 2018 bis 31. August 2019 nicht wie von der Vor- instanz ermittelt auf Fr. 40'495.90, sondern bloss auf Fr. 37'745.50 belaufen. Dar- aus resultiere ein monatliches Einkommen in der Phase I von Fr. 2'903.– (Urk. 20 S. 7). Die Vorinstanz hat zum Einkommen der Klägerin 1 aus ihrem zweimonatigen Ein- satz für die G._____ GmbH ausgeführt, es würden diesbezüglich kein Arbeitsver- trag und keine weiteren Belege im Recht liegen. Gestützt auf die Ausführungen der Parteien sei von einem Stundenlohn von netto Fr. 100.– und einer Einsatz- dauer von durchschnittlich 5.75 Stunden pro Woche auszugehen. Daraus resultie- re ein durchschnittlicher Verdienst von netto Fr. 2'300.– pro Monat (Urk. 21 S. 16). Die Klägerin bestreitet im Berufungsverfahren weder den Stundenlohn von netto Fr. 100.– noch die angenommene Arbeitszeit von 5.75 Stunden pro Woche. Ge- stützt auf diese Parameter resultiert in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein durchschnittlicher Lohn von netto Fr. 2'300.– pro Monat. Die von der Klägerin 1 erstmals im Berufungsverfahren vorgetragene Behauptung, sie sei von der G._____ GmbH für den zweimonatigen Einsatz nur im Umfang von gesamthaft Fr. 1'850.– entlöhnt worden, ist nicht stichhaltig. Zum einen widerspricht sie damit ihrer eigenen Darstellung im vorinstanzlichen Verfahren, wo sie noch ausgeführt hatte, alleine im Januar 2019 einen Verdienst von Fr. 2'052.– erzielt zu haben (VI- Prot. S. 6). Zum anderen blieb ihre Behauptung unbelegt. Anstatt die effektiv er- folgten Lohnzahlungen mit Kontoauszügen zu belegen, verlangt die Klägerin 1 die Edition der Lohnzahlungsbelege durch den Beklagten (vgl. Urk. 20 S. 7). Weshalb sie selber nicht dazu in der Lage sei, erklärt sie nicht. An einer Edition besteht un- ter diesen Umständen kein schützenswertes Interesse. Damit gelingt es der Klä-
- 15 - gerin 1 nicht, darzutun, dass die G._____ GmbH sie für die von ihr geleistete Ar- beit nur mit Fr. 1'850.– entlöhnt habe. Es bleibt damit bei der von der Vorinstanz vorgenommenen Berechnung des Einkommens aus dem zweimonatigen Einsatz für die G._____ GmbH.
E. 6.2.2 Der Beklagte beharrt im Berufungsverfahren auf der Anrechnung eines Einkommens der Klägerin 1 von ca. Fr. 600.– pro Monat aus dem Betrieb einer Solaranlage auf dem Dach ihrer Schwester. Der blosse Umstand, dass die Kläge- rin 1 das entsprechende Einkommen nicht in der Steuererklärung deklariere, be- deute nicht, dass dieses nicht anfalle (Urk. 26 S. 6). Die Vorinstanz hat diesbezüglich ausgeführt, den Akten - insbesondere der Steu- ererklärung der Klägerin 1 - lasse sich kein Ertrag aus der auf dem Dach der Schwester installierten Solaranlage entnehmen. Der Beklagte habe seine diesbe- züglichen Behauptungen nicht zu untermauern vermocht (Urk. 21 S. 18). Die Behauptungen des Beklagten zum Einkommen der Klägerin 1 aus der Solar- anlage blieben im erstinstanzlichen Verfahren vage. Er führte im Rahmen seiner Klageantwort bloss aus, die Klägerin 1 habe seinerzeit Fr. 32'000.– in die Solar- anlage der Schwester investiert und erziele heute daraus ein Einkommen (Urk. 15 S. 4). Dieses bezifferte er in der Einkommenstabelle ohne weitere Ausführungen auf Fr. 250.– pro Monat (Urk. 15, Einkommenstabelle). In der Duplik ergänzte er, die Schwester der Klägerin 1 bezahle ihr den Betrag jeweils direkt auf die Hand. Die Klägerin habe "diesen" Ertrag (VI-Prot. S. 10). Im Berufungsverfahren ist nun neu und ohne weitere Erklärung von einem Ertrag von Fr. 600.– pro Monat die Rede. Belege, die ein solches Einkommen aufzeigen, liegen nach wie vor nicht vor. Der Beklagte reicht im Berufungsverfahren neu einen Buchungsbeleg über eine Gutschrift mit dem Zahlungszweck "Anzahlung Anlage …" auf dem Firmen- konto der G._____ GmbH im Betrag von Fr. 20'000.– vom 27. September 2012 ein (Urk. 28/2). Entgegen seiner Darstellung ist aber nicht die Klägerin 1, sondern ihre Schwester als Auftraggeberin der Zahlung angeführt. Was der Beklagte aus diesem Beleg zu seinen Gunsten ableiten will, erhellt nicht. Auch der an die Klä- gerin 1 adressierten Rechnung für einen bei der Schwester installierten Energie- zähler für Fr. 256.60 lässt sich nichts über einen allfälligen Ertrag der Klägerin 1
- 16 - aus der Solaranlage entnehmen (Urk. 28/3). Der Beweisantrag des Beklagten be- treffend Edition "des Vertrages mit der Schwester" (vgl. Urk. 26 S. 6) ist sodann zu unspezifisch und nicht begründet, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Damit bleibt es dabei, dass die Behauptungen des Beklagten zu einem Ertrag der Klägerin 1 aus der auf dem Dach der Schwester installierten Solaranlage in den Akten keine Stütze finden.
E. 6.2.3 Weiter kritisiert der Beklagte, die von der Klägerin 1 ausgeübten unent- geltlichen Tätigkeiten seien entgegen der Vorinstanz zu gewichten und zu be- rücksichtigen. Es dürfe nicht sein, dass die Klägerin 1 ihre freiwillige, unentgeltli- che Tätigkeit zulasten des Beklagten ausübe, indem sie vorgebe, ihre eigenen Kosten nicht decken zu können, da sie ihre Tätigkeit im gewinnbringenden Be- reich nicht ausdehnen könne (Urk. 26 S. 6 f.). Der Beklagte verlangt damit sinn- gemäss, dass der Klägerin 1 ein höheres Pensum angerechnet werde. Die Klägerin engagiert sich im Rahmen eines 15%-Pensums für den Verein "H._____" sowie ihre Einzelfirma "I._____". Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass diese Tätigkeit ehrenamtlich erfolge (Urk. 21 S. 17). Dies blieb im Beru- fungsverfahren unbestritten. Weiter führte die Vorinstanz aus, dass auf das wäh- rend der Partnerschaft geleistete Pensum abzustellen sei und die Klägerin 1 nach der Trennung keinen Anspruch auf Reduktion ihrer Arbeitstätigkeit habe. Aller- dings habe die Klägerin 1 ihr Pensum nicht zulasten einer nicht gewinnbringenden Tätigkeit reduziert. Sie sei bereits vor der Trennung in diesem Pensum ehrenamt- lich tätig gewesen. Die Klägerin 1 könne nun nach der Trennung nicht verpflichtet werden, einer entgeltlichen Tätigkeit in einem höheren Pensum nachzugehen, als es die bundesgerichtliche Rechtsprechung vorsehe. Eine ehrenamtliche Tätigkeit in einem vernünftig betriebenen Umfang sei einer erwachsenen Person zuzuge- stehen, stelle dies doch eine wichtige Ressource für das Funktionieren einer mo- dernen Gesellschaft dar (Urk. 21 S. 17 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist beim hauptbetreuenden Eltern- teil mit der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50%, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe eine solche von 80% und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zumutbar. Von dieser
- 17 - Richtlinie kann je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls nach pflichtge- mässer richterlicher Ermessensausübung abgewichen werden (BGE 144 III 481, E. 4.7.6-4.7.9). Im vorliegenden Fall werden die Kinder von beiden Elternteilen in gleichem Masse betreut. Es gibt daher keinen hauptbetreuenden Elternteil. Durch die Aufteilung der Betreuungsverantwortung verfügt die Klägerin 1 über mehr zeit- liche Kapazität zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, als dies gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung vorgesehen ist. Dass es der Klägerin 1 neben der Be- treuung der beiden Töchter möglich ist, in einem Pensum von mehr als 50% tätig zu sein, zeigt sich gerade aufgrund ihres ehrenamtlichen Engagements im Um- fang von rund 15%. Diese Kapazität hat sie in Übereinstimmung mit der Darstel- lung des Beklagten auszuschöpfen und zum Familienunterhalt beizutragen. Zwar ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass ehrenamtliche Tätigkeiten eine wichtige Ressource für die Gesellschaft darstellen. Es kann aber nicht angehen, dass sich die Klägerin 1 im Dienste der Gesellschaft ehrenamtlich betätigt und der Beklagte ihren ihr dadurch entgehenden Verdienst durch Unterhaltszahlungen ausgleichen muss. Vielmehr ist von der Klägerin zu verlangen, dass sie das von ihr ehrenamt- lich bestrittene Pensum für eine entgeltliche Tätigkeit nutzt. Ausgehend von ihrem derzeitigen Verdienst bei der F._____ AG von Fr. 2'885. – für ein 50%-Pensum erscheint ein Einkommen durch Aufstockung des Pensums auf 65% von Fr. 3'750. – erzielbar. Der Klägerin 1 ist für die Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit ei- ne angemessene Übergangsfrist einzuräumen, damit sie die rechtlichen Vorga- ben in die Wirklichkeit umzusetzen kann (BGE 129 III 417 E. 2.2 m.H.; BGer 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004, E. 1.1). Es erscheint angemessen, diese Um- stellungsfrist auf rund vier Monate festzusetzen. Der Klägerin 1 ist damit ab
1. September 2020 ein Erwerbseinkommen von Fr. 3'750. – anzurechnen.
E. 6.2.4 Gesamthaft ist folglich von einem Einkommen der Klägerin 1 von Fr. 3'115.– (11. August 2018 bis 31. August 2019) resp. Fr. 2'885.– (1. September 2019 bis 31. August 2020) resp. Fr. 3'750. – (1. September 2020 bis 31. August
2021) resp. Fr. 4'610.– (1. September 2021 bis 31. August 2025) resp. Fr. 5'570.– (ab 1. September 2025) auszugehen.
- 18 -
E. 6.3 Die Klägerin weist folglich in einer ersten Phase (11. August 2018 bis
31. August 2019) ein Manko von Fr. 210.– pro Monat sowie in einer zweiten Pha- se (1. September 2019 bis 31. August 2020) ein solches von Fr. 565.– pro Monat auf. In der dritten Phase (1. September 2020 bis 31. August 2021) resultiert ein Überschuss von Fr. 300. –, in der vierten Phase (1. September 2021 bis 31. Au- gust 2025) ein solcher von Fr. 1'110.– pro Monat und in der fünften Phase (ab
1. September 2025) ein solcher von Fr. 2'025.– pro Monat.
E. 7 Leistungsfähigkeit des Beklagten
E. 7.1 Der Beklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren Lebenshaltungskosten von Fr. 3'595.– geltend gemacht (Urk. 15, Bedarfstabelle). Die Klägerin 1 anerkennt im Berufungsverfahren diese Bedarfsberechnung ausdrücklich, mit Ausnahme des für Steuern eingesetzten Betrages von Fr. 900.– pro Monat. Sie bringt dies- bezüglich vor, dieser Betrag werde nicht substantiiert und sei auf maximal die Hälfte zu reduzieren (Urk. 20 S. 9). Der Beklagte stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, die Klägerin schaffe einen Widerspruch durch die Berechnung eines wesentlich höheren, bestrittenen Einkommens und die verlangte Herabsetzung des Steuerbetreffnisses (Urk. 26 S. 7). Die Steuerlast kann nur grob geschätzt werden, da sie von der Höhe und vom Er- halt der Unterhaltszahlungen sowie von variablen Abzugsmöglichkeiten abhängt. Legt man der Schätzung ein Einkommen des Beklagten von Fr. 6'851. – pro Mo- nat (vgl. Erw. 7.2 nachstehend) sowie den zu versteuerenden Eigenmietwert von Fr. 7'839.– (vgl. Urk. 9/2 S. 2) zu Grunde und veranschlagt Abzüge (Fremdbe- treuung, Berufskosten, Sozialabzüge, Versicherungsprämien etc.) von rund Fr. 30'000.– (vgl. die vom Beklagten geltend gemachten Abzüge in Urk. 9/2 S. 3) sowie abzugsfähige Unterhaltszahlungen in der ersten Phase von monatlich rund Fr. 1'800.– (vgl. Erw. 9.1 nachstehend), resultiert ein steuerbares Einkommen von ca. Fr. 39'000.–. Ausgehend von einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1.3 Mio. (vgl. 9/2 S. 4) ergibt dies eine Steuerlast von ungefähr Fr. 4'700. – pro Jahr resp. Fr. 390.– pro Monat (www.steueramt.zh.ch). In der zweiten Phase erhöhen sich
- 19 - die Unterhaltszahlungen des Beklagten aufgrund der grösseren Unterdeckung der Klägerin 1 auf rund Fr. 2'400.– pro Monat (vgl. Erw. 9.2 nachstehend), weshalb sich die Steuerlast auf rund Fr. 4'000.– pro Jahr resp. Fr. 330.– pro Monat redu- ziert. Mit der Erhöhung des Pensums der Klägerin 1 ab 1. September 2020 redu- zieren sich die Unterhaltszahlungen wieder, womit sich auch die Steuerlast er- höht. Zunächst ist ausgehend von Unterhaltszahlungen von Fr. 1'800.– in der drit- ten Phase (vgl. Erw. 9.3 nachstehend) wiederum von einer Steuerlast von monat- lich Fr. 390.– auszugehen (vgl. Erw. oben). Hernach reduzieren sich die Unter- haltszahlungen auf monatlich Fr. 1'000.– in der vierten Phase resp. monatlich Fr. 800.– in der fünften Phase (vgl. Erw. 9.4 und 9.5 nachstehend), womit sich die Steuerlast auf ungefähr Fr. 490.– belaufen wird. Gesamthaft ist damit in einer ersten Phase (11. August 2018 bis 31. August 2019) von einem beklagtischen Bedarf von Fr. 3'085.– auszugehen. In der zweiten Pha- se (1. September 2019 bis 31. August 2020) beläuft sich der Bedarf des Beklag- ten zufolge Reduktion des Steuerbetreffnisses auf Fr. 3'025.– und erhöht sich in der dritten Phase (1. September 2020 bis 31. August 2021) wieder auf Fr. 3'085.– pro Monat. Ab 1. September 2021 ist von einem beklagtischen Bedarf von monat- lich Fr. 3'185.– auszugehen (vgl. Urk. 21 S. 26 mit Verweis auf act. 15 S. 5 ff.).
E. 7.2 Zum Einkommen des Beklagten macht die Klägerin 1 geltend, dieses habe bis kurz vor der Trennung bei einem 80%-Pensum bei der J._____ Inc. Fr. 9'508.75 brutto zzgl. 13. Monatslohn betragen. Diese Anstellung habe der Be- klagte anfangs 2018 gekündigt, weil er sich auf seine eigene Firma, die G._____ GmbH, habe konzentrieren wollen. Sein Einkommen lege er seither selber fest. Im Jahr 2018 habe er gegenüber den Steuerbehörden ein Einkommen aus der Tätigkeit für die G._____ GmbH von Fr. 20'936.– deklariert, womit er sich - abzüg- lich der Kinderzulagen - einen Lohn von bloss Fr. 1'344.– pro Monat ausbezahlt hätte. Dies sei kaum denkbar. Von den deklarierten Zahlen könne daher nicht ausgegangen werden. Wenn der Beklagte nicht in der Lage sei, ein für die ganze Familie deckendes Einkommen zu erzielen, sei es ihm zuzumuten, wieder für die J._____ Inc. zu arbeiten. Es sei daher vom letzten Einkommen des Beklagten bei der J._____ Inc. von netto Fr. 8'786.– zzgl. 13. Monatslohn auszugehen. Hinzu
- 20 - komme ein Einkommen aus der eigenen Solaranlage von monatlich Fr. 2'350.–, womit auf Seiten des Beklagten ein Einkommen von Fr. 11'136.– an- zurechnen sei. Der Beklagte selber beziffere sein Einkommen ohne nähere Be- gründung auf Fr. 6'851.75. Von diesem Mindesteinkommen sei auszugehen (Urk. 20 S. 8 f.). Der Beklagte führt aus, die Vorinstanz habe seine berufliche Situation bis auf ein paar Details zutreffend wiedergegeben. Es brauche nicht weiter darauf eingegan- gen zu werden. Ein hypothetisches Einkommen könne nicht angerechnet werden (Urk. 26 S. 7). Entgegen der Darstellung des Beklagten hat die Vorinstanz seine berufliche Si- tuation nicht beurteilt. Dem vorinstanzlichen Urteil sind keinerlei Ausführungen zu seinem Einkommen zu entnehmen. Inwiefern der Beklagte zur J._____ Inc. zu- rückkehren könnte und in welcher Höhe ihm diesfalls ein Einkommen anzurech- nen wäre, kann vorliegend indes offenbleiben. Die Klägerin 1 legt ihrer Unter- haltsberechnung im Berufungsverfahren letztlich das vom Beklagten im erstin- stanzlichen Verfahren behauptete und im Berufungsverfahren von ihm nicht the- matisierte Einkommen von netto Fr. 6'851.– pro Monat (vgl. Urk. 15, Einkom- menstabelle) zu Grunde (Urk. 20 S. 10). Hierauf ist abzustellen.
E. 7.3 Eine Gegenüberstellung des beklagtischen Bedarfs mit seinem Einkommen ergibt eine Leistungsfähigkeit in der ersten Phase (11. August 2018 bis 31. Au- gust 2019) von Fr. 3'766.– pro Monat. In der zweiten Phase (1. September 2019 bis 31. August 2020) erhöht sich die Leistungsfähigkeit auf Fr. 3'826.–. In der drit- ten Phase beträgt die Leistungsfähigkeit des Beklagten wieder Fr. 3'766.– pro Monat. Ab 1. September 2021 ist schliesslich von einer Leistungsfähigkeit des Beklagten von monatlich Fr. 3'666.– auszugehen.
E. 8 Barbedarf der Kinder
E. 8.1 Den Barbedarf von B._____ und C._____ hat die Vorinstanz ebenfalls nicht ermittelt. Dies ist nachzuholen. Wie der Beklagte zutreffend ausführt (Urk. 26 S. 4), fallen aufgrund der hälftigen Kinderbetreuung bei beiden Parteien Kinderkos-
- 21 - ten an. Die Berechnung des Barbedarfs der Kinder hat daher zu unterscheiden, bei welchem Elternteil die Kosten anfallen resp. wer diese Kosten übernimmt.
E. 8.2 Der Barbedarf von B._____ und C._____ präsentiert sich wie folgt. B.____/Mutter C._____/Mutter B._____/Vater C._____/Vater Grundbetrag Fr. 300 200 300 200 ab 1. September 2019 300 300 Wohnkosten Fr. 380 380 190 190 Krankenkasse Fr. 31 27 ab 1. September 2019 120 116 Fremdbetreuungskosten Fr. 205 205 205 205 Hobbies Fr. 40 40 40 40 abzgl. Kinderzulage Fr. 100 100 100 100 ab 1. September 2019 125 125 ab 1. September 2021 125 125 Total (gerundet) Fr. 855 750 635 535 ab 1. September 2019 Fr. 920 940 610 635 ab 1. September 2021 Fr. 920 915 610 610
E. 8.3 Hierzu ist Folgendes festzuhalten:
- Die Grundbeträge stützen sich auf das Kreisschreiben der Verwaltungs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom
16. September 2009 (ZR 2009 S. 253 ff., fortan Richtlinien). C._____ ist im Verlaufe des Augusts 2019 10 Jahre alt geworden, womit sich ihr Grundbe-
- 22 - trag ab 1. September 2019 auf Fr. 600.– erhöht. Da die Eltern die Betreuung der Kinder je zur Hälfte übernehmen, rechtfertigt es sich, den Grundbetrag der Kinder je hälftig bei beiden Elternteilen anzurechnen.
- Die Wohnkosten der Klägerin 1 sind im Betrag von Fr. 1'900.– ausgewiesen (Urk. 6/9). Bei einem Haushalt mit zwei Kindern werden gemäss Erläuterun- gen des Amtes für Jugend und Berufungsberatung zur Zürcher Kin- derkostentabelle pro Kind ein Viertel der Wohnkosten angerechnet (ww.ajb.zh.ch/internet/bildungsdirektion/ajb/de/beratung-familie-und-kinder/ unterhalt/erlaeuterungen_kinderkostentabelle.html). Die Vorinstanz hat im Bedarf der Kinder bloss einen Wohnkostenanteil von 20% angerechnet. Die Klägerin 1 stellt in ihrer Bedarfsberechnung auf den von der Vorinstanz be- rechneten Wohnkostenanteil von Fr. 380.– pro Kind ab (Urk. 20 S. 10 ff.), weshalb sich keine Korrektur aufdrängt. Die Wohnkosten des Beklagten blieben im geltend gemachten Betrag von Fr. 950.– (Urk. 15, Bedarfstabelle) sowohl im erstinstanzlichen wie auch im Berufungsverfahren unbestritten. Ausgehend von einem Wohnkostenanteil der Kinder von je 20% ist im Bedarf ein Betrag von je Fr. 190.– zu berück- sichtigen.
- Die Kosten für die Krankenkasse sind im Betrag von Fr. 120.30 bei B._____ und Fr. 116.– bei C._____ ausgewiesen (Urk. 14/20). Hiervon ist die für das Jahr 2019 ebenfalls ausgewiesene Prämienverbilligung von Fr. 89.– (Urk. 14/24) in Abzug zu bringen. Wie die Klägerin 1 zu Recht ausführt (Urk. 20 S. 11) und vom Beklagten auch unbestritten blieb, ist künftig unter Einrechnung der vom Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeiträge nicht mehr mit einer Prämienverbilligung zu rechnen. Aus Praktikabilitätsgründen ist in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil mit einem Wegfall der Prämienverbilligung ab der zweiten Phase der Unterhaltsberechnung zu rechnen. Im Berufungsverfahren blieb unbestritten, dass die Klägerin 1 für die Krankenkassenkosten der Kinder aufkommt (vgl. Urk. 20 S. 6).
- 23 -
- Die Klägerin 1 geht von Fremdbetreuungskosten ohne Vergünstigungen von Fr. 260.– pro Kind für den Mittagstisch und Fr. 150.– pro Kind für das Ferien- lager aus. Sie macht geltend, beide Elternteile würden jeweils diejenigen Kosten übernehmen, welche in ihrer Betreuungszeit anfielen, weshalb bei jedem Elternteil die Hälfte der Kosten anzurechnen seien (Urk. 20 S. 6). Der Beklagte hält dem entgegen, es sei bloss von Kosten für den Mittags- tisch von Fr. 137.50 pro Monat für beide Kinder zusammen auszugehen. Der von der Klägerin 1 für das Ferienlager eingesetzte Betrag von je Fr. 150.– pro Kind sei zwar richtig, aber diese Kosten habe in der Vergangenheit je- weils er bezahlt. Die Klägerin 1 habe lediglich Fr. 110.– für das Herbstlager bezahlt, womit bei ihr bloss Fr. 9.20 für das Ferienlager angerechnet werden könnten (Urk. 26 S. 5). Die Ausführungen der Parteien zu den Fremdbetreuungskosten erweisen sich als äusserst rudimentär. Es wird nicht ausgeführt, welches Kind an wel- chem Tag in welcher Regelmässigkeit den Mittagstisch oder die Nachmit- tagsbetreuung besucht und wie viel dies kostet. Den von der Klägerin 1 im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Rechnungen der Primarschule K._____ (Urk. 14/29) sowie der vom Beklagten eingereichten Bestätigung über die Betreuungskosten im Jahr 2018 (Urk. 9/6) kann immerhin entnom- men werden, dass für B._____ und C._____ in der Zeit von Januar 2018 bis Februar 2019 Fremdbetreuungskosten von insgesamt Fr. 2'905.90 angefal- len sind, was einem monatlichen Betrag von Fr. 104.– pro Kind entspricht. Hiervon ist auszugehen. Den Rechnungen ist in Verbindung mit dem Rabatt- reglement ebenfalls zu entnehmen, dass der Tarif ausgehend von einem steuerbaren Einkommen zwischen Fr. 30'001.– und Fr. 50'000.– mit 40% Rabatt berechnet wurde (Urk. 14/29). Entgegen der Darstellung der Klägerin 1 ist auch unter Berücksichtigung der vom Beklagten zu leistenden Unter- haltszahlungen derzeit nicht von einem Fr. 50'000.– übersteigenden steuer- baren Einkommen auszugehen. Die Rabattstufe bleibt daher unverändert. Dies würde sich grundsätzlich mit Erhöhung des Arbeitspensums der Kläge- rin 1 auf 80% ab 1. September 2021 bzw. 100% ab 1. September 2025 än-
- 24 - dern. Es ist aber davon auszugehen, dass der Fremdbetreuungsbedarf der Kinder mit steigendem Alter abnimmt, sodass die Kostenerhöhung aufgrund des wegfallenden Rabatts dadurch kompensiert wird. Es rechtfertigt sich da- her, in allen Phasen mit Fremdbetreuungskosten der Kinder von Fr. 104.– pro Monat zu rechnen. Diese sind mit Blick auf die unbestritten gebliebene Behauptung der Klägerin, wonach beide Parteien die in ihren Betreuungs- wochen anfallenden Kosten übernehmen würden, bei beiden Parteien je zur Hälfte anzurechnen. Was die Auslagen für das Ferienlager anbelangt, sind die Kosten von Fr. 150.– pro Kind unbestritten. Dem Beklagten ist es nicht gelungen darzu- legen, dass er in der Vergangenheit für diese Kosten aufgekommen ist. Er verweist in der Berufungsantwort zwar auf die Markierung auf dem einge- reichten Auszug des Kinderkontos (Urk. 26 S. 5). Diesem Auszug kann aber nichts zur Frage, wer für die Ferienlager aufgekommen ist, entnommen wer- den. Die Kosten sind demnach bei beiden Parteien je zur Hälfte anzurech- nen.
- Die Klägerin 1 macht geltend, die Parteien hätten die Hobbykosten der Kin- der jeweils zur Hälfte übernommen und seien daher nun aufzuteilen. Für B._____ würden für das Reiten und Töpfern rund Fr. 340.– und für C._____ für den Turnverein und das Töpfern rund Fr. 140.– pro Monat anfallen (Urk. 20 S. 6). Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die Kosten für das Reiten und das Töpfern für beide Kinder zusammen hätten sich in der Vergangenheit auf Fr. 1'185.– bzw. Fr. 720.– pro Jahr belaufen, womit monatliche Hobby- kosten von Fr. 158.75 resultieren würden (Urk. 26 S. 5). Die (sehr vagen) Angaben beider Parteien lassen sich anhand der Akten nicht verifizieren. Es ist unklar, welche Hobbies die Kinder derzeit ausüben und welche Auslagen in diesem Zusammenhang anfallen. In den Akten lie- gen für das Jahr 2019 eine Rechnung für einen Kochkurs von B._____ so- wie einen Töpferkurs mit einem Kursgeld von je Fr. 50.– sowie eine Kursbe-
- 25 - stätigung für einen Semesterkurs im Werkatelier für C._____ mit einem Kursgeld von Fr. 180.– (Urk. 14/30). Hieraus resultieren ausgewiesene Hob- bykosten für beide Kinder im Jahr 2019 von Fr. 280.–, was einem durch- schnittlichen Betrag von Fr. 12.– pro Monat und Kind entspricht. Belege zu den von beiden Parteien erwähnten Kosten im Zusammenhang mit dem Rei- ten fehlen. Ebenso wenig liegen Unterlagen zu den von der Klägerin 1 gel- tend gemachten Kosten für den Turnverein von C._____ im Recht. Mangels Belegen ist daher auf den vom Beklagten anerkannten Betrag für Hobbies von Fr. 158.75 pro Monat für beide Kinder abzustellen. Dieser Betrag von gerundet Fr. 80.– pro Kind erscheint mit Blick auf das Alter der Kinder auch angemessen. Zu der von der Klägerin 1 erhobenen Behauptung, die Partei- en hätten die Hobbykosten der Kinder in der Vergangenheit zur Hälfte über- nommen, äussert sich der Beklagte nicht in verständlicher Weise (vgl. Urk. 26 S. 5 f.). Es ist damit auf die Darstellung der Klägerin 1 abzustellen und beiden Parteien je die Hälfte der Hobbykosten der Kinder anzurechnen.
- B._____ und C._____ steht bis zum zwölften Altersjahr eine Kinderzulage von monatlich Fr. 200.– zu. Danach erhöht sich diese auf Fr. 250.– pro Mo- nat. In diesem Umfang reduziert sich der Barbedarf der Kinder. Mit Blick auf die hälftige Betreuung der Kinder erscheint es angemessen, jeder Partei die Hälfte der Kinderzulagen zuzusprechen. Entsprechend ist derjenige Eltern- teil, welcher die Kinderzulagen bezieht, zu verpflichten, dem anderen Eltern- teil die Hälfte der Kinderzulage zu überweisen.
E. 9 Konkrete Unterhaltsberechnung
E. 9.1 Phase I (11. August 2018 bis 31. August 2019)
E. 9.1.1 Die Klägerin weist in der ersten Phase ein Manko von Fr. 210.– pro Monat auf. Sie ist entsprechend nicht in der Lage, mit ihrem Einkommen ihren eigenen Bedarf zu decken, geschweige denn für die bei ihr anfallenden Kinderkosten auf- zukommen.
- 26 -
E. 9.1.2 Der Beklagte weist demgegenüber eine Leistungsfähigkeit von Fr. 3'766.– pro Monat auf. Damit ist er in der Lage, neben den bei ihm anfallenden Kinderkos- ten (Fr. 635.– für B._____ und Fr. 535.– für C._____) für die Differenz zwischen dem Einkommen der Klägerin und ihrem Bedarf von Fr. 210.– (Betreuungsunter- halt) sowie für die bei der Klägerin 1 anfallenden Barkosten von Fr. 855.– für B._____ bzw. Fr. 750.– für C._____ (Barunterhalt) aufzukommen. Der Beklagte ist daher in der ersten Phase zu verpflichten, der Klägerin 1 für B._____ einen Un- terhaltsbeitrag von Fr. 855.– pro Monat und für C._____ einen solchen von Fr. 960.– (hiervon Fr. 210.– als Betreuungsunterhalt) zu bezahlen.
E. 9.2 Phase II (1. September 2019 bis 31. August 2020)
E. 9.2.1 In der zweiten Phase weist die Klägerin 1 ein Manko von Fr. 565.– pro Monat auf. Sie ist damit nach wie vor nicht in der Lage, mit ihrem Einkommen ih- ren eigenen Bedarf zu decken oder für die bei ihr anfallenden Kinderkosten auf- zukommen.
E. 9.2.2 Auf Seiten des Beklagten liegt demgegenüber eine Leistungsfähigkeit von Fr. 3'826.– pro Monat vor. Er ist damit in der Lage, neben den bei ihm anfallenden Kinderkosten (Fr. 610.– für B._____ und Fr. 635.– für C._____) für die Differenz zwischen dem Einkommen der Klägerin und ihrem Bedarf von Fr. 565.– (Betreuungsunterhalt) sowie für die bei der Klägerin 1 anfallenden Bar- kosten von Fr. 920.– für B._____ bzw. Fr. 940.– für C._____ (Barunterhalt) aufzu- kommen. Der Beklagte ist daher in der zweiten Phase zu verpflichten, der Kläge- rin für B._____ einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 920.– pro Monat und für C._____ einen solchen von Fr. 1'505.– (hiervon Fr. 565.– als Betreuungsunterhalt) zu be- zahlen.
E. 9.3 Phase III (1. September 2020 bis 31. August 2021)
E. 9.3.1 Ab 1. September 2020 verfügt die Klägerin 1 aufgrund der Erhöhung ihres Arbeitspensums auf 65% über eine Leistungsfähigkeit von Fr. 300.– pro Monat. Der Beklagte weist eine solche von Fr. 3'766.– auf. Die Parteien haben den Bar-
- 27 - bedarf der Kinder grundsätzlich proportional zu ihrer Leistungsfähigkeit zu über- nehmen. Der Beklagte erweist sich indes als über zehn Mal leistungsfähiger als die Klägerin 1, sodass es sich bei diesen Grössenordnungen rechtfertigt, auf eine Beteiligung der Klägerin 1 an den Barbedarfskosten der Kinder zu verzichten. Der Beklagte ist nämlich in der Lage, neben den bei ihm anfallenden Kinderkosten (Fr. 610.– für B._____ und Fr. 635.– für C._____) für die bei der Klägerin 1 anfal- lenden Barkosten von Fr. 920.– für B._____ bzw. Fr. 940.– für C._____ (Barun- terhalt) aufzukommen. Ihm verbleibt auch dann noch ein Überschuss von Fr. 661.–. Der Beklagte ist daher in der dritten Phase zu verpflichten, der Klägerin für B._____ einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 920.– pro Monat und für C._____ einen solchen von monatlich Fr. 940.– für C._____ zu bezahlen.
E. 9.3.2 Da die Klägerin 1 mit ihrem Einkommen ihre Lebenshaltungskosten de- cken kann, ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet.
E. 9.4 Phase IV (1. September 2021 bis 31. August 2025)
E. 9.4.1 Ab 1. September 2025 verfügt die Klägerin 1 aufgrund der Erhöhung ihres Arbeitspensums auf 100% über eine Leistungsfähigkeit von Fr. 2'025.– pro Mo- nat. Der Beklagte weist unverändert eine solche von Fr. 3'666.– auf. Ausgehend von der proportionalen Leistungsfähigkeit der Parteien hat der Beklagte für zwei Drittel der Barbedarfskosten von B._____ und C._____ aufzukommen.
E. 9.4.2 B._____ weist gesamthaft einen Barbedarf von Fr. 1'530.– auf, wovon der Beklagte seiner Leistungsfähigkeit entsprechend insgesamt Fr. 1'147.50 zu über- nehmen hat. Hiervon kommt er im Umfang von Fr. 610.– durch Bezahlung der bei ihm anfallenden Kinderkosten auf. Folglich hat der Beklagte der Klägerin 1 noch gerundet Fr. 537.– an den Barunterhalt von B._____ zu bezahlen. C._____ weist einen Barbedarf von insgesamt Fr. 1'525.– auf. Hiervon hat der Beklagte seiner Leistungsfähigkeit entsprechend Fr. 1'143.75 zu übernehmen. Da er im Umfang von Fr. 610.– für die bei ihm anfallenden Kinderkosten von C._____ aufkommt, hat er der Klägerin 1 noch einen Betrag von gerundet Fr. 534.– an den Barunterhalt von C._____ zu bezahlen.
- 28 -
E. 9.4.3 Da die Klägerin 1 mit ihrem Einkommen ihre Lebenshaltungskosten de- cken kann, ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet.
E. 9.5 Phase V (ab 1. September 2025)
E. 9.5.2 B._____ weist gesamthaft einen Barbedarf von Fr. 1'530.– auf, wovon der Beklagte seiner Leistungsfähigkeit entsprechend insgesamt Fr. 1'020.– zu über- nehmen hat. Hiervon kommt er im Umfang von Fr. 610.– durch Bezahlung der bei ihm anfallenden Kinderkosten auf. Folglich hat der Beklagte der Klägerin 1 noch (gerundet) Fr. 410.– an den Barunterhalt von B._____ zu bezahlen. C._____ weist einen Barbedarf von insgesamt Fr. 1'525.– auf. Hiervon hat der Beklagte seiner Leistungsfähigkeit entsprechend Fr. 1'016.65 zu übernehmen. Da er im Umfang von Fr. 610.– für die bei ihm anfallenden Kinderkosten von C._____ aufkommt, hat er der Klägerin 1 noch einen Betrag von gerundet Fr. 407.– an den Barunterhalt von C._____ zu bezahlen.
E. 9.5.3 Da die Klägerin 1 mit ihrem Einkommen ihre Lebenshaltungskosten de- cken kann, ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu befinden.
2. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten auf Fr. 4'000. – festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Parteientschädigungen wurden nicht zugespro- chen (Urk. 21, Dispositiv-Ziffern 9-11). Die Höhe der Gerichtsgebühr entspricht den gesetzlichen Vorgaben und wurde von den Parteien zu Recht nicht bean- standet, weshalb sie zu bestätigen ist. Angesichts des Umstandes, dass vor Vor-
- 29 - instanz neben den Unterhaltsbeiträgen auch sämtliche Kinderbelange im engeren Sinn (elterliche Sorge, Obhut, Betreuungsanteile) zu regeln waren, erweist sich auch die praxisgemässe hälftige Kostenauflage an die Parteien unter Wettschla- gung der Entschädigungsansprüche als sachgerecht.
3. Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 und ist aufgrund der vermögensrechtlichen Natur der vorliegenden Klage streitwertabhängig (§ 2 GebV OG). Für die Streit- wertberechnung gilt als Wert wiederkehrender Nutzungen und Leistungen der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung und bei Leibrenten der Barwert (Art. 92 ZPO). Die Unterhaltsbeiträge werden vorliegend bis zum Ab- schluss einer ordentlichen Ausbildung der Klägerinnen 2 und 3 zugesprochen. Obwohl damit die Leistungsdauer an sich ungewiss ist, wäre das Abstellen auf den zwanzigfachen Betrag der Jahresrente unangebracht. Es ist das zu erwar- tende Ende der Ausbildung abzuschätzen und dann im Sinne von Art. 92 Abs. 1 ZPO der Kapitalwert zu ermitteln (Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 92 N 7). Mangels anderer Angaben ist der Abschluss der Ausbildung mit Erreichen des
20. Lebensjahres anzunehmen. Ausgehend von den Rechtsbegehren der Parteien ist von einem Streitwert im Be- rufungsverfahren von rund Fr. 170'000.– auszugehen. Die Grundgebühr ist damit in Anwendung von § 2 lit. a, c und d, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 in Ver- bindung mit Abs. 2 GebV OG auf Fr. 11'550.– festzusetzen und in Anwendung von § 4 Abs. 3 GebV OG auf Fr. 5'800.– zu reduzieren.
4. Die Klägerin 1 begehrte im Berufungsverfahren die Festsetzung von Unter- haltsleistungen, welche bis zum Erreichen des 20. Altersjahres von B._____ und C._____ einen Gesamtbetrag von rund Fr. 186'000.– ausmachen würden. Der Beklagte schloss auf Abweisung der Berufung, womit er sich mit dem vorinstanz- lichen Urteil identifizierte, welches eine Unterhaltspflicht im Gesamtbetrag von rund Fr. 16'000.– bis zum Erreichen des 20. Altersjahr von B._____ und C._____ vorsah.
- 30 - Nach erfolgter Anpassung im Berufungsverfahren resultiert ein Gesamtunter- haltsbetrag von rund Fr. 155'000.–. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beklagten 4/5 und der Klägerin 1 1/5 der Kosten des zweitinstanzlichen Ver- fahrens aufzuerlegen. Ausgangsgemäss ist der Beklagte zu verpflichten, der Klä- gerin 1 eine auf 3/5 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer, also gesamthaft Fr. 3'231.–, zu bezahlen (§ 4 Abs. 1, 2 und 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV).
5. Die Klägerin 1 ersucht im Berufungsverfahren um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege. Sie macht geltend, sie könne selbst unter Berücksichtigung der von ihr verlangten Unterhaltsbeiträge die Lebenshaltungskosten der Familie nur knapp decken. Auch auf Vermögen könne sie zur Bestreitung der Gerichts- und Rechtsvertretungskosten nicht zurückgreifen. Da sie lange Zeit selbständig- erwerbend gewesen sei, habe sie ihr Geld in einem Vermögensbildungs-Fonds namens L._____ angelegt. Dies ersetze ihre Altersvorsorge. Es handle sich um langfristige Rückstellungen, welche nicht angetastet werden sollten. Da sie auch nicht auf sonstiges Vermögen zurückgreifen könne, habe sie bereits bei verschie- denen Freunden Darlehen aufnehmen müssen (Urk. 20 S. 15). Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinrei- chend beurteilt werden, ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu ver- weigern (BGE 120 Ia 179). Dieser Mitwirkungspflicht ist die Klägerin 1 nicht ausreichend nachgekommen. Sie dokumentiert neben ihrem Privatkonto mit einem Saldo von Fr. 1'040.90 (Urk. 23/1) einzig ihr im Vermögensbildungs-Fonds L._____ angelegtes Vermö- gen, welches sich per 30. September 2019 auf Fr. 43'791.39 belaufen hat (Urk. 23/2-4). Ob dieses Vermögen ihre Altersvorsorge ersetzt, kann nicht beurteilt werden, weil die Klägerin 1 keine Belege zu der von ihr geltend gemachten selb- ständigen Erwerbstätigkeit oder dem bestehenden Altersguthaben aus beruflicher
- 31 - Vorsorge einreicht. Hinzu kommt, dass aus der von ihr eingereichten provisori- schen Rechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 als Berechnungs- grundlage ein Vermögen von Fr. 58'000.– zu entnehmen ist (Urk. 23/10). In der Steuererklärung 2017 weist die Klägerin 1 denn auch ein Vermögen von Fr. 58'488.– auf, welches sich neben dem Fonds-Vermögen und dem Saldo des Raif- feisenkontos hauptsächlich aus einem Postkonto sowie einem Kontokorrent bei der G._____ GmbH ergibt (Urk. 6/1). Was mit dem Postkonto sowie dem Konto- korrent bei der G._____ GmbH resp. den entsprechenden Vermögenswerten passiert ist, führt die Klägerin 1 nicht aus. Die aktuelle Steuererklärung 2018 wur- de nicht eingereicht. Damit besteht auch keine Klarheit über ihre aktuellen finan- ziellen Verhältnisse. Unter diesen Umständen ist es dem Gericht nicht möglich, die Bedürftigkeit der Klägerin 1 abschliessend zu beurteilen. Das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit abzuweisen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 8 des Ur- teils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Diels- dorf vom 25. September 2019 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Der Antrag der Klägerin 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin 1 wird die Dispositiv- Ziffer 7 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Be- zirksgericht Dielsdorf vom 25. September 2019 aufgehoben und durch fol- gende Fassung ersetzt: - 32 - 7.1 Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes B._____ monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahl- bare Unterhaltsbeiträge zuzüglich der Hälfte allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen: − Fr. 855.– ab 11. August 2018 bis 31. August 2019; − Fr. 920.– ab 1. September 2019 bis 31. August 2021; − Fr. 537.– ab 1. September 2021 bis 31. August 2025; − Fr. 410.– ab 1. September 2025 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch über die Mün- digkeit hinaus, zahlbar an die Klägerin 1, solange B._____ in deren Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf der Grundlage einer hälftigen Betreuung der beiden Kinder durch beide Eltern. 7.2 Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes C._____ monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahl- bare Unterhaltsbeiträge zuzüglich der Hälfte allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen: − Fr. 960.– (hiervon Fr. 210.– Betreuungsunterhalt) ab 11. August 2018 bis 31. August 2019; − Fr. 1'505.– (hiervon Fr. 565.– Betreuungsunterhalt) ab 1. September 2019 bis
- August 2020; − Fr. 940.– ab 1. September 2020 bis 31. August 2021; − Fr. 534.– ab 1. September 2021 bis 31. August 2025; − Fr. 407.– ab 1. September 2025 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch über die Mün- digkeit hinaus, zahlbar an die Klägerin 1, solange C._____ in deren Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. - 33 - Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf der Grundlage einer hälftigen Betreuung der beiden Kinder durch beide Eltern. 7.3 Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7.1 und 7.2 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen: netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, gerundet,: - Klägerin 1: Fr. 3'115.– bis 31.08.2019 Fr. 2'885.– ab 01.09.2019 (50%-Pensum) Fr. 3'750.– ab 01.09.2020 (65%-Pensum) Fr. 4'610.– ab 01.09.2021 (80%-Pensum) Fr. 5'570.– ab 01.09.2025 (100%-Pensum) - Beklagter: Fr. 6'851.– (100%-Pensum) - Kinder: je die Familienzulage von Fr. 200.– bzw. Fr. 250.– Familienrechtlicher Notbedarf (gerundet, abzgl. Kinderzulage): - Klägerin 1: Fr. 3'325.– (bis 31.08.2019) Fr. 3'450.– (ab 01.09.2019) Fr. 3'500.– (ab 01.09.2021) Fr. 3'545.– (ab 01.09.2025) - Beklagter: Fr. 3'085.– (bis 31.08.2019) Fr. 3'025.– (ab 01.09.2019) Fr. 3'085.– (ab 01.09.2020) Fr. 3'185.– (ab 01.09.2021) - B._____: Fr. 1'490.– (bis 01.09.2019) Fr. 1'530.– (ab 01.09.2019) - C._____: Fr. 1'285.– (bis 01.09.2019) Fr. 1'575.– (ab 01.09.2019) Fr. 1'525.– (ab 01.09.2025)
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 9 bis 11 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 25. September 2019) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'800.– festgesetzt. - 34 -
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin 1 im Umfang von 1/5 und dem Beklagten im Umfang von 4/5 auferlegt.
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 für das Berufungsverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 3'231.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Mai 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. C. Faoro versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ190024-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Beschluss und Urteil vom 6. Mai 2020 in Sachen A._____, Klägerin 1 und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie
1. B._____,
2. C._____, Klägerinnen und Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge A._____ gegen D._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Abänderung Unterhalt und weitere Kinderbelange Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am
- 2 - Bezirksgericht Dielsdorf vom 25. September 2019 (FK180023-D)
- 3 - Rechtsbegehren: A. Der Klägerin 1 (Urk. 12 und VI-Prot. S. 3): "1. Die beiden Töchter B._____ geb. tt.mm.2007 und C._____ geb. tt.mm.2009 seien unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. Die Tochter B._____ soll ihren Wohnsitz beim Vater, die Tochter C._____ bei der Mutter haben.
2. Die Erziehungsgutschriften seien vollumfänglich der Klägerin an- zurechnen.
3. Die Betreuung der Töchter B._____ und C._____ sei wie folgt festzuhalten: der Beklagte betreut die Kinder in den geraden Ka- lenderwochen, die Klägerin in den ungeraden Kalenderwochen, wobei der Wechsel jeweils am Sonntagabend um 18 Uhr stattfin- det. Die Schulferien der Kinder werden nach Absprache zwischen den Parteien je hälftig aufgeteilt. Die Feiertage verbringen die Kinder am ersten Feiertag bei der Klägerin und am zweiten Feier- tag beim Beklagten. Abänderungen sind nach Absprache der Par- teien möglich.
4. Es sei der Beklagte in Abänderung der Unterhaltsverträge vom
4. Mai 2010, Ziffer 2.2. zu nachfolgendem Kinderunterhalt zu ver- pflichten: Für B._____
– ab (Trennung) spätestens ab Rechtskraft bis 31. August 2020:
- Barunterhalt: Fr. 1‘181.–
- Abzüglich Kinderzulagen: Fr. 200.–
- Betreuungsunterhalt: Fr. 217.–
- Anspruch Überschuss: Fr. 302.–
- Gesamtunterhalt (gerundet): Fr. 1‘500.–
– ab 1. September 2020 (ab Oberstufe) bis Abschluss einer an- gemessenen Erstausbildung auch über die Mündigkeit hinaus:
- Barunterhalt: Fr. 1‘150.–
- Abzüglich Kinderzulagen: Fr. 250.–
- Betreuungsunterhalt: Fr. 0.–
- Anspruch Überschuss: Fr. 300.–
- Gesamtunterhalt (gerundet): Fr. 1‘200.– Für C._____
– ab (Trennung) spätestens ab Rechtskraft bis 31. August 2020:
- Barunterhalt: Fr. 1‘077.–
- 4 -
- Abzüglich Kinderzulagen: Fr. 200.–
- Betreuungsunterhalt: Fr. 217.–
- Anspruch Überschuss: Fr. 306.–
- Gesamtunterhalt (gerundet): Fr. 1‘400.–
– ab 1. September 2020 bis 31. August 2021:
- Barunterhalt: Fr. 1‘077.–
- Abzüglich Kinderzulagen: - Fr. 200.–
- Betreuungsunterhalt: Fr. 434.–
- Anspruch Überschuss: Fr. 289.–
- Gesamtunterhalt (gerundet): Fr. 1‘600.–
– ab 1. September (C._____ 12 Jahre) 2021 bis 31. August 2022:
- Barunterhalt: Fr. 1‘077.–
- Abzüglich Kinderzulagen: Fr. 250.–
- Betreuungsunterhalt: Fr. 434.–
- Anspruch Überschuss: Fr. 289.–
- Gesamtunterhalt (gerundet): Fr. 1‘550.–
– ab 1. September 2022 (ab Oberstufe) bis Abschluss einer an- gemessenen Erstausbildung auch über die Mündigkeit hinaus:
- Barunterhalt: Fr. 1‘150.–
- Abzüglich Kinderzulagen: Fr. 250.–
- Betreuungsunterhalt: Fr. 0.–
- Anspruch Überschuss: Fr. 300.–
- Gesamtunterhalt (gerundet): Fr. 1‘200.– (aufgeteilt in einen Bar- und Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfäl- liger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen für die Töchter B._____ und C._____ zu verpflichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten." B. Des Beklagten (Urk. 15 und Vi-Prot. S. 4) "1. Es sei der Entwurf der Parteien für die Vereinbarung über die gemeinsame Sorge und die Betreuung der Kinder B._____ (geb. tt.mm.2007) und C._____ (geb. tt.mm.2009) zum Urteil zu erhe- ben;
2. Der Unterhalt der Kinder sei wie folgt festzulegen:
- 5 - 2.1. Langfristige Kosten, wie Krankenkasse, Versicherungen, Abon- nemente, medizinische und zahnärztliche Versorgung ein- schliesslich Medikamente (soweit nicht von Dritten wie Schule, Versicherungen getragen) sollen ab einem Kinderkonto bezahlt werden, das von den Parteien mit monatlichen Einlagen in der Höhe der Kinderzulagen gespiesen wird. Ist das Konto erschöpft, haben die Parteien das Manko je zur Hälfte zu decken. 2.2. Die laufenden Kosten, wie Verpflegung, Unterkunft, Hygiene, sind von der jeweils obhutsbelasteten Partei zu tragen; 2.3. Ausflüge, Exkursionen, Lager, Veranstaltungen werden von der- jenigen Partei getragen, auf welche in der betreffenden Woche die Obhut fällt. Bei mehrwöchiger, ungerader Wochenzahl zu- sammenhängender Aufenthalte übernehmen die Parteien die Kosten der mittleren Woche je zur Hälfte. 2.4. Rückerstattungen gehen an die Stelle der Vorleistung.
3. Die Erziehungsgutschriften der AHV sollen entsprechend der Ob- hut hälftig auf die Parteien aufgeteilt werden.
4. Im Übrigen seien die restlichen Anträge der Parteien abzuweisen. Alles u.K.u.E.F. zzgl.MwSt. zu Lasten der Klägerin." Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 25. September 2019:
1. Die beiden Vereinbarungen über den Unterhalt und die gemeinsame elterli- che Sorge von B._____ und C._____ je vom 4. Mai 2010, beide genehmigt durch die Vormundschaftsbehörde E._____ AG am 27. Mai 2010, werden vollumfänglich aufgehoben.
2. Die Kinder B._____, geboren am tt.mm.2007, und C._____, geboren am tt.mm.2009, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von A._____ und D._____ belassen.
3. Entsprechend sind die Eltern verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Eltern ist bekannt, das ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider El- tern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsort erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterli-
- 6 - chen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat.
4. Die Kinder B._____, geboren am tt.mm.2007, und C._____, geboren am tt.mm.2009, werden unter die alternierende bzw. hälftige Obhut von A._____ und D._____ gestellt. Der gesetzliche Wohnsitz von B._____ im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ZGB be- findet sich am jeweiligen Wohnsitz von D._____, derjenige von C._____ am jeweiligen Wohnsitz von A._____.
5. Die Eltern regeln die Betreuungsanteile (inkl. der Ferien und Feiertage) von Fall zu Fall selbst. Im Streitfall gilt Folgendes: Der Beklagte ist berechtigt und wird verpflichtet, B._____ und C._____ in den geraden Kalenderwochen jeweils von Sonntag, 18:00 Uhr bis Sonntag, 18:00 Uhr, auf eigene Kosten zu betreuen. Die Klägerin 1 ist berechtigt und wird verpflichtet, B._____ und C._____ in den ungeraden Kalenderwochen jeweils von Sonntag, 18:00 Uhr bis Sonn- tag, 18:00 Uhr auf eigene Kosten zu betreuen. Der Beklagte und die Klägerin 1 sind zudem je berechtigt und werden ver- pflichtet, die beiden Kinder jährlich während der Hälfte der Schulferien der Kinder auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Beide Elternteile werden dazu verpflichtet, dem jeweils anderen Elternteil mindestens zwei Monate im Voraus mitzuteilen, wann er sein Ferienbe- suchsrecht ausüben will. Die Eltern teilen die Ferien und Feiertage nach Absprache auf. Bei Uneinig- keit kommt in geraden Jahren das Entscheidungsrecht dem Beklagten und in ungeraden Jahren der Klägerin 1 zu.
6. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden den Eltern je zur Hälfte gutgeschrieben. Es obliegt den Eltern, die betroffenen Ausgleichskassen zum Zeitpunkt der Rentenberechnung über diese Regelung zu informieren.
- 7 -
7. Der Beklagte wird verpflichtet, an die Lebenshaltungskosten der Klägerin 1 monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Betreuungsunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Für C._____: In Phase I (rückwirkend ab 11. August 2018 bis 31. August 2019): Fr. 210.– (vollständig Betreuungsunterhalt) In Phase II (rückwirkend ab 1. September 2019 bis 31. August 2021): Fr. 565.– (vollständig Betreuungsunterhalt) Diese Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin 1 zu bezahlen, solange die beiden Kinder hälftig durch beide Eltern betreut werden.
8. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik zu basieren (Stand bei Rechtskraft; Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres der Veränderung des Indexstandes angepasst (nach der Formel: Unterhaltsbeitrag mal neuer Index geteilt durch alten In- dex). Massgebend für die Anpassung ist der Indexstand von Ende Novem- ber des Vorjahres. Die erste Anpassung erfolgt per 1. Januar 2020.
9. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4‘000.– festgesetzt.
10. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
12. (Mitteilung)
13. (Berufung)
- 8 - Berufungsanträge: A. Der Klägerin 1 und Berufungsklägerin (Urk. 20): " 1. Es sei Dispositiv Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 25. September 2019 zu ergänzen und es sei der Berungsbe- klagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin jeweils auf den ers- ten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge jeweils zu- züglich der halben Kinderzulage wie folgt zu bezahlen: Für C._____: Phase I (11.8.18 bis 31.8.19)
- Fr. 1'204.00 Gesamtunterhalt (Fr. 444.00 als Betreuungsun- terhalt) Phase II (1.9.2019 bis 31.8.21)
- Fr. 1'536.00 Gesamtunterhalt (Fr. 565.00 als Betreuungsun- terhalt) Phase III
- Fr. 640.00 als Barunterhalt (kein Betreuungsunterhalt) Phase IV
- Fr. 433.00 als Barunterhalt (kein Betreuungsunterhalt) Für B._____: Phase I (11.8.18 bis 31.8.19)
- Fr. 986.00 als Barunterhalt (kein Betreuungsunterhalt) Phase II (1.9.2019 bis 31.8.21)
- Fr. 1'050.00 als Barunterhalt (kein Betreuungsunterhalt) Phase III
- Fr. 700.00 als Barunterhalt (kein Betreuungsunterhalt) Phase IV
- Fr. 466.00 als Barunterhalt (kein Betreuungsunterhalt) Zahlbar an die Berufungsklägerin bis zum Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung auch über die Mündigkeit hinaus.
2. Die zu diesem Entscheid führenden Bedarfs- und Einkommens- zahlen seien im Urteilsdispositiv festzuhalten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer von 7.7% zu Lasten des Berufungsbeklagten."
- 9 - B. Des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 26): " Es sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen und die Anträge der Klägerin seien abzuweisen; Eventualiter seien die Barbeiträge neu zu kalkulieren; alles u.K.u.EF. zuzüglich MwSt. zu Lasten der Klägerin." Erwägungen: A. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Parteien sind die Eltern von B._____, geboren am tt.mm.2007, und C._____, geboren am tt.mm.2009. Am 11. August 2018 ist die Klägerin 1 und Be- rufungsklägerin (fortan Klägerin 1) mit den beiden Töchtern aus dem gemeinsa- men Haushalt der Parteien ausgezogen.
2. Seit Oktober 2018 stehen sich die Parteien in einem Verfahren betreffend Regelung der Kinderbelange inkl. Kinderunterhalt gegenüber (Urk. 1). Die Vor- instanz fällte nach Durchführung des Hauptverfahrens am 25. September 2019 das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 21).
3. Hiergegen erhob die Klägerin 1 innert Frist Berufung (Urk. 20). Die Beru- fungsantwort des Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagter) datiert vom 3. Januar 2020 (Urk. 26) und wurde der Gegenseite zur Kenntnisnahme zu- gestellt (Urk. 29).
4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. B. Vorbemerkungen
1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind ausschliesslich die Kinderunterhaltsbeiträge. Die Dispositiv-Ziffern 1 (Aufhebung älterer Parteiverein- barungen), 2 und 3 (elterliche Sorge), 4 (Obhut), 5 (Betreuungsanteile), 6 (Erzie- hungsgutschriften) und 8 (Indexierung) blieben unangefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken. Eben-
- 10 - falls unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffer 9 bis 11 (erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen). Hinsichtlich der Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgt indessen keine Vormerknahme der (Teil-) Rechtskraft (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO).
2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensicht- lichen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).
3. Bei Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Be- rufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). C. Kinderunterhalt
1. Die Vorinstanz hat den Beklagten verpflichtet, der jüngeren Tochter C._____ in einer ersten Phase (11. August 2018 bis 31. August 2019) einen Betreuungsun- terhalt von Fr. 210.– und in einer zweiten Phase (1. September 2019 bis 31. Au- gust 2021) einen solchen von Fr. 565.– zu bezahlen. Barunterhaltsbeiträge wur- den weder für B._____ noch für C._____ zugesprochen (vgl. Urk. 21, Dispositiv- Ziffer 7).
- 11 -
2. Die Klägerin 1 verlangt im Berufungsverfahren die Zusprechung von Barun- terhaltsbeiträgen für B._____ und C._____ sowie die Zuteilung der halben Kin- derzulage. Sie macht zusammengefasst geltend, sie sei mit ihrem Einkommen, welches die Vorinstanz zu hoch angesetzt habe, nicht in der Lage, ihre eigenen Lebenshaltungskosten zu decken. Damit sei sie folgerichtig auch nicht in der La- ge, sich am Barunterhalt der Kinder zu beteiligen. Auf Seiten des Beklagten resul- tiere hingegen bei der Gegenüberstellung seines Einkommens und seines Be- darfs ein monatlicher Überschuss, welcher es ihm erlaube, die bei ihr anfallenden Barbedarfskosten der Kinder zu übernehmen. Ab Ausdehnung ihres Arbeitspen- sums auf 80% könne sie einen Beitrag an die Barbedarfskosten der Kinder leis- ten. Dieser sei allerdings proportional nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der Parteien zu bemessen (Urk. 20 S. 7 ff.).
3. Der Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, aus dem von den Parteien gelebten hälftigen Betreuungsmodell resultiere für beide Parteien ein logischer Gleichstand beim Baraufwand und eine gegenseitige Aufhebung beim Betreuungsaufwand. Die Klägerin 1 verkenne, dass beim Beklagten aufgrund sei- ner hälftigen Betreuung der Kinder dieselben Natural- und Barkosten anfielen, womit die Ansprüche gegenseitige würden und der Verrechnung unterliegen wür- den. Eine Aufteilung der Barkosten rein nach Leistungsfähigkeit sei mit Verweis auf BGer 5A_727/2018 in Situationen wie der vorliegenden nicht zulässig, da bei- de Parteien je die Hälfte des Naturalaufwandes erbringen würden (Urk. 26 S. 3 ff.).
4. Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag wird demnach in natura (Naturalunterhalt) und in Form von Geldleistung (Geldunterhalt bzw. Bar- und Be- treuungsunterhalt) erbracht (BGE 144 III 481 E. 4.3). Diese beiden Arten von Bei- trägen an den Kindesunterhalt sind nach der Konzeption des Gesetzes gleichwer- tig (BGE 135 III 66 E. 4; 114 II 26 E. 5b). Nach Art. 276 Abs. 2 ZGB sorgen die El- tern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes. Daraus und aus dem Grundsatz der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt folgt, dass die Aufteilung des Geldunterhalts auf beide Eltern
- 12 - sowohl von den jeweiligen Betreuungsanteilen als auch von deren Leistungsfä- higkeit abhängt. Wie schon unter Geltung des alten Unterhaltsrechts hat derjenige Elternteil, der keinen Beitrag an die Pflege und Erziehung des Kindes leistet, grundsätzlich alleine zur Deckung des Barbedarfs des Kindes aufzukommen. Mit anderen Worten hat derjenige Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, grundsätzlich für dessen Barunterhalt aufzukommen hat, während der andere Elternteil, der das Kind betreut, gleichwertig seinen Unterhaltsbeitrag in natura, also durch Pflege und Erziehung bzw. Betreuung erbringt (BGer 5A_339/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.4.3; BGer 5A_583/2018 vom 18. Januar 2019 E. 5.1; BGer 5A_584/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.3; BSK ZGB I- Fountoulakis, Art. 285 N 21 ff.; Jungo/Arndt, Barunterhalt der Kinder: Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, in: FamPra.ch 2019 S. 762). Ausnahmen hiervon bestehen bei einer erhöhten Leistungsfähigkeit des hauptbetreuenden El- ternteils (Botschaft, BBl 2014 572 Ziff. 2.1.1; BGer 5A_119/2017 vom 30. August 2017 E. 7.1; BGer 5A_96/2017 vom 20. Juli 2017 E. 4.1; BGer 5A_85/2017 vom
19. Juni 2017 E. 6.1; BGer 5A_134/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3). Teilen die Eltern die Betreuung des Kindes demgegenüber unter sich auf, haben sie sich - wiede- rum grundsätzlich - umgekehrt proportional zum jeweils eigenen Betreuungsanteil am Geldunterhalt zu beteiligen (vgl. BGE 144 III 377 E. 7.1.3). Sodann kommt die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern ins Spiel. Gilt der hauptbetreuende Eltern- teil als leistungsfähig, kann ihn das Gericht einzelfallbezogen und ermessenswei- se dazu verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken. Ausschliessliches Kriterium für die Aufteilung des Barunter- halts auf die Eltern ist deren finanzielle Leistungsfähigkeit, wenn sie das Kind je hälftig betreuen, denn diesfalls tragen sie gleichermassen durch Pflege und Er- ziehung zum Unterhalt des Kindes bei, sodass sie auch beide gleichermassen, nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit, für den Barbedarf des Kindes aufzu- kommen haben (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.2.3; BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.2, 5.4.3 und 5.4.4; BGer 5A_386/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3 und 4).
4. Die Parteien betreuen die beiden Töchter B._____ und C._____ je zur Hälfte (vgl. Urk. 21, Dispositiv-Ziffern 4 und 5). Mit Verweis auf die vorstehenden Aus-
- 13 - führungen ist damit für die Aufteilung des Barunterhalts auf die Eltern einzig deren finanzielle Leistungsfähigkeit massgebend. Dem Beklagten ist damit zu wider- sprechen, wenn er dafür hält, dass er sich an den bei der Klägerin 1 anfallenden Barkosten nicht zu beteiligen habe, weil er die Hälfte der Betreuung übernehme. Dies ist mit Blick auf die von ihm selber zitierte bundesgerichtliche Rechtspre- chung falsch.
5. Die Leistungsfähigkeit der Parteien wurde von der Vorinstanz nicht geprüft. Dies ist nachzuholen. Die Leistungsfähigkeit eines Elternteils ergibt sich aus der Gegenüberstellung seines Einkommens und seines Bedarfs. Als leistungsfähig gilt ein Elternteil, wenn er mit seinem eigenen Einkommen seinen Bedarf zu de- cken vermag und darüber hinausgehend über einen Überschuss verfügt (BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.2; BGer 5A_273/2018 vom 25. März 2019 E. 6.3.1.1).
6. Leistungsfähigkeit der Klägerin 6.1 Auf Seiten der Klägerin 1 ist - da im Berufungsverfahren unangefochten - von einem massgebenden Bedarf (inkl. VVG und Steuern) von Fr. 3'325.– (11. August 2018 bis 31. August 2019) resp. Fr. 3'450.– (1. September 2019 bis
31. August 2021) resp. Fr. 3'500.– (1. September 2021 bis 31. August 2025) resp. Fr. 3'545.– (ab 1. September 2025) auszugehen. 6.2 Einkommensseitig ist die Vorinstanz bei der Klägerin 1 von einem Betrag von Fr. 3'115.– (11. August 2018 bis 31. August 2019) resp. Fr. 2'885.– (1. Sep- tember 2019 bis 31. August 2021) resp. Fr. 4'610.– (1. September 2021 bis
31. August 2025) resp. Fr. 5'570.– (ab 1. September 2025) ausgegangen. Dabei handelt es sich ab 1. September 2019 (Phase II) um das aktuelle Einkommen der Klägerin 1, welches sie in ihrem 50%-Pensum bei der F._____ AG erzielt. Mit Er- reichen des 12. bzw. 16. Altersjahres der jüngeren Tochter C._____ wurde das Einkommen der Klägerin 1 in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf 80% (Phase III) bzw. 100% (Phase IV) aufgerechnet. In der (rückwirkenden) Phase I wurde ein Durchschnittswert der von der Klägerin 1 in dieser Zeit erzielten Einkünfte aus Taggeldern, der Arbeit bei der F._____ AG so-
- 14 - wie einem zweimonatigen Einsatz bei der vom Beklagten geführten G._____ GmbH berücksichtigt (Urk. 21 S. 15 f., 18 f.). 6.2.1 Die Klägerin wehrt sich im Berufungsverfahren einzig gegen die Phase I der Einkommensberechnung. Sie macht geltend, die Vorinstanz sei bezüglich ih- res Einsatzes für die G._____ GmbH im Januar und Februar 2019 von einem Verdienst von gesamthaft Fr. 4'600.– ausgegangen. Tatsächlich habe sie aber bloss einen Betrag von Fr. 1'850.– erhalten. Damit habe sich ihr Einkommen in der Zeitspanne vom 11. August 2018 bis 31. August 2019 nicht wie von der Vor- instanz ermittelt auf Fr. 40'495.90, sondern bloss auf Fr. 37'745.50 belaufen. Dar- aus resultiere ein monatliches Einkommen in der Phase I von Fr. 2'903.– (Urk. 20 S. 7). Die Vorinstanz hat zum Einkommen der Klägerin 1 aus ihrem zweimonatigen Ein- satz für die G._____ GmbH ausgeführt, es würden diesbezüglich kein Arbeitsver- trag und keine weiteren Belege im Recht liegen. Gestützt auf die Ausführungen der Parteien sei von einem Stundenlohn von netto Fr. 100.– und einer Einsatz- dauer von durchschnittlich 5.75 Stunden pro Woche auszugehen. Daraus resultie- re ein durchschnittlicher Verdienst von netto Fr. 2'300.– pro Monat (Urk. 21 S. 16). Die Klägerin bestreitet im Berufungsverfahren weder den Stundenlohn von netto Fr. 100.– noch die angenommene Arbeitszeit von 5.75 Stunden pro Woche. Ge- stützt auf diese Parameter resultiert in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein durchschnittlicher Lohn von netto Fr. 2'300.– pro Monat. Die von der Klägerin 1 erstmals im Berufungsverfahren vorgetragene Behauptung, sie sei von der G._____ GmbH für den zweimonatigen Einsatz nur im Umfang von gesamthaft Fr. 1'850.– entlöhnt worden, ist nicht stichhaltig. Zum einen widerspricht sie damit ihrer eigenen Darstellung im vorinstanzlichen Verfahren, wo sie noch ausgeführt hatte, alleine im Januar 2019 einen Verdienst von Fr. 2'052.– erzielt zu haben (VI- Prot. S. 6). Zum anderen blieb ihre Behauptung unbelegt. Anstatt die effektiv er- folgten Lohnzahlungen mit Kontoauszügen zu belegen, verlangt die Klägerin 1 die Edition der Lohnzahlungsbelege durch den Beklagten (vgl. Urk. 20 S. 7). Weshalb sie selber nicht dazu in der Lage sei, erklärt sie nicht. An einer Edition besteht un- ter diesen Umständen kein schützenswertes Interesse. Damit gelingt es der Klä-
- 15 - gerin 1 nicht, darzutun, dass die G._____ GmbH sie für die von ihr geleistete Ar- beit nur mit Fr. 1'850.– entlöhnt habe. Es bleibt damit bei der von der Vorinstanz vorgenommenen Berechnung des Einkommens aus dem zweimonatigen Einsatz für die G._____ GmbH. 6.2.2 Der Beklagte beharrt im Berufungsverfahren auf der Anrechnung eines Einkommens der Klägerin 1 von ca. Fr. 600.– pro Monat aus dem Betrieb einer Solaranlage auf dem Dach ihrer Schwester. Der blosse Umstand, dass die Kläge- rin 1 das entsprechende Einkommen nicht in der Steuererklärung deklariere, be- deute nicht, dass dieses nicht anfalle (Urk. 26 S. 6). Die Vorinstanz hat diesbezüglich ausgeführt, den Akten - insbesondere der Steu- ererklärung der Klägerin 1 - lasse sich kein Ertrag aus der auf dem Dach der Schwester installierten Solaranlage entnehmen. Der Beklagte habe seine diesbe- züglichen Behauptungen nicht zu untermauern vermocht (Urk. 21 S. 18). Die Behauptungen des Beklagten zum Einkommen der Klägerin 1 aus der Solar- anlage blieben im erstinstanzlichen Verfahren vage. Er führte im Rahmen seiner Klageantwort bloss aus, die Klägerin 1 habe seinerzeit Fr. 32'000.– in die Solar- anlage der Schwester investiert und erziele heute daraus ein Einkommen (Urk. 15 S. 4). Dieses bezifferte er in der Einkommenstabelle ohne weitere Ausführungen auf Fr. 250.– pro Monat (Urk. 15, Einkommenstabelle). In der Duplik ergänzte er, die Schwester der Klägerin 1 bezahle ihr den Betrag jeweils direkt auf die Hand. Die Klägerin habe "diesen" Ertrag (VI-Prot. S. 10). Im Berufungsverfahren ist nun neu und ohne weitere Erklärung von einem Ertrag von Fr. 600.– pro Monat die Rede. Belege, die ein solches Einkommen aufzeigen, liegen nach wie vor nicht vor. Der Beklagte reicht im Berufungsverfahren neu einen Buchungsbeleg über eine Gutschrift mit dem Zahlungszweck "Anzahlung Anlage …" auf dem Firmen- konto der G._____ GmbH im Betrag von Fr. 20'000.– vom 27. September 2012 ein (Urk. 28/2). Entgegen seiner Darstellung ist aber nicht die Klägerin 1, sondern ihre Schwester als Auftraggeberin der Zahlung angeführt. Was der Beklagte aus diesem Beleg zu seinen Gunsten ableiten will, erhellt nicht. Auch der an die Klä- gerin 1 adressierten Rechnung für einen bei der Schwester installierten Energie- zähler für Fr. 256.60 lässt sich nichts über einen allfälligen Ertrag der Klägerin 1
- 16 - aus der Solaranlage entnehmen (Urk. 28/3). Der Beweisantrag des Beklagten be- treffend Edition "des Vertrages mit der Schwester" (vgl. Urk. 26 S. 6) ist sodann zu unspezifisch und nicht begründet, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Damit bleibt es dabei, dass die Behauptungen des Beklagten zu einem Ertrag der Klägerin 1 aus der auf dem Dach der Schwester installierten Solaranlage in den Akten keine Stütze finden. 6.2.3 Weiter kritisiert der Beklagte, die von der Klägerin 1 ausgeübten unent- geltlichen Tätigkeiten seien entgegen der Vorinstanz zu gewichten und zu be- rücksichtigen. Es dürfe nicht sein, dass die Klägerin 1 ihre freiwillige, unentgeltli- che Tätigkeit zulasten des Beklagten ausübe, indem sie vorgebe, ihre eigenen Kosten nicht decken zu können, da sie ihre Tätigkeit im gewinnbringenden Be- reich nicht ausdehnen könne (Urk. 26 S. 6 f.). Der Beklagte verlangt damit sinn- gemäss, dass der Klägerin 1 ein höheres Pensum angerechnet werde. Die Klägerin engagiert sich im Rahmen eines 15%-Pensums für den Verein "H._____" sowie ihre Einzelfirma "I._____". Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass diese Tätigkeit ehrenamtlich erfolge (Urk. 21 S. 17). Dies blieb im Beru- fungsverfahren unbestritten. Weiter führte die Vorinstanz aus, dass auf das wäh- rend der Partnerschaft geleistete Pensum abzustellen sei und die Klägerin 1 nach der Trennung keinen Anspruch auf Reduktion ihrer Arbeitstätigkeit habe. Aller- dings habe die Klägerin 1 ihr Pensum nicht zulasten einer nicht gewinnbringenden Tätigkeit reduziert. Sie sei bereits vor der Trennung in diesem Pensum ehrenamt- lich tätig gewesen. Die Klägerin 1 könne nun nach der Trennung nicht verpflichtet werden, einer entgeltlichen Tätigkeit in einem höheren Pensum nachzugehen, als es die bundesgerichtliche Rechtsprechung vorsehe. Eine ehrenamtliche Tätigkeit in einem vernünftig betriebenen Umfang sei einer erwachsenen Person zuzuge- stehen, stelle dies doch eine wichtige Ressource für das Funktionieren einer mo- dernen Gesellschaft dar (Urk. 21 S. 17 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist beim hauptbetreuenden Eltern- teil mit der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50%, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe eine solche von 80% und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zumutbar. Von dieser
- 17 - Richtlinie kann je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls nach pflichtge- mässer richterlicher Ermessensausübung abgewichen werden (BGE 144 III 481, E. 4.7.6-4.7.9). Im vorliegenden Fall werden die Kinder von beiden Elternteilen in gleichem Masse betreut. Es gibt daher keinen hauptbetreuenden Elternteil. Durch die Aufteilung der Betreuungsverantwortung verfügt die Klägerin 1 über mehr zeit- liche Kapazität zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, als dies gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung vorgesehen ist. Dass es der Klägerin 1 neben der Be- treuung der beiden Töchter möglich ist, in einem Pensum von mehr als 50% tätig zu sein, zeigt sich gerade aufgrund ihres ehrenamtlichen Engagements im Um- fang von rund 15%. Diese Kapazität hat sie in Übereinstimmung mit der Darstel- lung des Beklagten auszuschöpfen und zum Familienunterhalt beizutragen. Zwar ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass ehrenamtliche Tätigkeiten eine wichtige Ressource für die Gesellschaft darstellen. Es kann aber nicht angehen, dass sich die Klägerin 1 im Dienste der Gesellschaft ehrenamtlich betätigt und der Beklagte ihren ihr dadurch entgehenden Verdienst durch Unterhaltszahlungen ausgleichen muss. Vielmehr ist von der Klägerin zu verlangen, dass sie das von ihr ehrenamt- lich bestrittene Pensum für eine entgeltliche Tätigkeit nutzt. Ausgehend von ihrem derzeitigen Verdienst bei der F._____ AG von Fr. 2'885. – für ein 50%-Pensum erscheint ein Einkommen durch Aufstockung des Pensums auf 65% von Fr. 3'750. – erzielbar. Der Klägerin 1 ist für die Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit ei- ne angemessene Übergangsfrist einzuräumen, damit sie die rechtlichen Vorga- ben in die Wirklichkeit umzusetzen kann (BGE 129 III 417 E. 2.2 m.H.; BGer 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004, E. 1.1). Es erscheint angemessen, diese Um- stellungsfrist auf rund vier Monate festzusetzen. Der Klägerin 1 ist damit ab
1. September 2020 ein Erwerbseinkommen von Fr. 3'750. – anzurechnen. 6.2.4 Gesamthaft ist folglich von einem Einkommen der Klägerin 1 von Fr. 3'115.– (11. August 2018 bis 31. August 2019) resp. Fr. 2'885.– (1. September 2019 bis 31. August 2020) resp. Fr. 3'750. – (1. September 2020 bis 31. August
2021) resp. Fr. 4'610.– (1. September 2021 bis 31. August 2025) resp. Fr. 5'570.– (ab 1. September 2025) auszugehen.
- 18 - 6.3 Die Klägerin weist folglich in einer ersten Phase (11. August 2018 bis
31. August 2019) ein Manko von Fr. 210.– pro Monat sowie in einer zweiten Pha- se (1. September 2019 bis 31. August 2020) ein solches von Fr. 565.– pro Monat auf. In der dritten Phase (1. September 2020 bis 31. August 2021) resultiert ein Überschuss von Fr. 300. –, in der vierten Phase (1. September 2021 bis 31. Au- gust 2025) ein solcher von Fr. 1'110.– pro Monat und in der fünften Phase (ab
1. September 2025) ein solcher von Fr. 2'025.– pro Monat.
7. Leistungsfähigkeit des Beklagten 7.1 Der Beklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren Lebenshaltungskosten von Fr. 3'595.– geltend gemacht (Urk. 15, Bedarfstabelle). Die Klägerin 1 anerkennt im Berufungsverfahren diese Bedarfsberechnung ausdrücklich, mit Ausnahme des für Steuern eingesetzten Betrages von Fr. 900.– pro Monat. Sie bringt dies- bezüglich vor, dieser Betrag werde nicht substantiiert und sei auf maximal die Hälfte zu reduzieren (Urk. 20 S. 9). Der Beklagte stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, die Klägerin schaffe einen Widerspruch durch die Berechnung eines wesentlich höheren, bestrittenen Einkommens und die verlangte Herabsetzung des Steuerbetreffnisses (Urk. 26 S. 7). Die Steuerlast kann nur grob geschätzt werden, da sie von der Höhe und vom Er- halt der Unterhaltszahlungen sowie von variablen Abzugsmöglichkeiten abhängt. Legt man der Schätzung ein Einkommen des Beklagten von Fr. 6'851. – pro Mo- nat (vgl. Erw. 7.2 nachstehend) sowie den zu versteuerenden Eigenmietwert von Fr. 7'839.– (vgl. Urk. 9/2 S. 2) zu Grunde und veranschlagt Abzüge (Fremdbe- treuung, Berufskosten, Sozialabzüge, Versicherungsprämien etc.) von rund Fr. 30'000.– (vgl. die vom Beklagten geltend gemachten Abzüge in Urk. 9/2 S. 3) sowie abzugsfähige Unterhaltszahlungen in der ersten Phase von monatlich rund Fr. 1'800.– (vgl. Erw. 9.1 nachstehend), resultiert ein steuerbares Einkommen von ca. Fr. 39'000.–. Ausgehend von einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1.3 Mio. (vgl. 9/2 S. 4) ergibt dies eine Steuerlast von ungefähr Fr. 4'700. – pro Jahr resp. Fr. 390.– pro Monat (www.steueramt.zh.ch). In der zweiten Phase erhöhen sich
- 19 - die Unterhaltszahlungen des Beklagten aufgrund der grösseren Unterdeckung der Klägerin 1 auf rund Fr. 2'400.– pro Monat (vgl. Erw. 9.2 nachstehend), weshalb sich die Steuerlast auf rund Fr. 4'000.– pro Jahr resp. Fr. 330.– pro Monat redu- ziert. Mit der Erhöhung des Pensums der Klägerin 1 ab 1. September 2020 redu- zieren sich die Unterhaltszahlungen wieder, womit sich auch die Steuerlast er- höht. Zunächst ist ausgehend von Unterhaltszahlungen von Fr. 1'800.– in der drit- ten Phase (vgl. Erw. 9.3 nachstehend) wiederum von einer Steuerlast von monat- lich Fr. 390.– auszugehen (vgl. Erw. oben). Hernach reduzieren sich die Unter- haltszahlungen auf monatlich Fr. 1'000.– in der vierten Phase resp. monatlich Fr. 800.– in der fünften Phase (vgl. Erw. 9.4 und 9.5 nachstehend), womit sich die Steuerlast auf ungefähr Fr. 490.– belaufen wird. Gesamthaft ist damit in einer ersten Phase (11. August 2018 bis 31. August 2019) von einem beklagtischen Bedarf von Fr. 3'085.– auszugehen. In der zweiten Pha- se (1. September 2019 bis 31. August 2020) beläuft sich der Bedarf des Beklag- ten zufolge Reduktion des Steuerbetreffnisses auf Fr. 3'025.– und erhöht sich in der dritten Phase (1. September 2020 bis 31. August 2021) wieder auf Fr. 3'085.– pro Monat. Ab 1. September 2021 ist von einem beklagtischen Bedarf von monat- lich Fr. 3'185.– auszugehen (vgl. Urk. 21 S. 26 mit Verweis auf act. 15 S. 5 ff.). 7.2 Zum Einkommen des Beklagten macht die Klägerin 1 geltend, dieses habe bis kurz vor der Trennung bei einem 80%-Pensum bei der J._____ Inc. Fr. 9'508.75 brutto zzgl. 13. Monatslohn betragen. Diese Anstellung habe der Be- klagte anfangs 2018 gekündigt, weil er sich auf seine eigene Firma, die G._____ GmbH, habe konzentrieren wollen. Sein Einkommen lege er seither selber fest. Im Jahr 2018 habe er gegenüber den Steuerbehörden ein Einkommen aus der Tätigkeit für die G._____ GmbH von Fr. 20'936.– deklariert, womit er sich - abzüg- lich der Kinderzulagen - einen Lohn von bloss Fr. 1'344.– pro Monat ausbezahlt hätte. Dies sei kaum denkbar. Von den deklarierten Zahlen könne daher nicht ausgegangen werden. Wenn der Beklagte nicht in der Lage sei, ein für die ganze Familie deckendes Einkommen zu erzielen, sei es ihm zuzumuten, wieder für die J._____ Inc. zu arbeiten. Es sei daher vom letzten Einkommen des Beklagten bei der J._____ Inc. von netto Fr. 8'786.– zzgl. 13. Monatslohn auszugehen. Hinzu
- 20 - komme ein Einkommen aus der eigenen Solaranlage von monatlich Fr. 2'350.–, womit auf Seiten des Beklagten ein Einkommen von Fr. 11'136.– an- zurechnen sei. Der Beklagte selber beziffere sein Einkommen ohne nähere Be- gründung auf Fr. 6'851.75. Von diesem Mindesteinkommen sei auszugehen (Urk. 20 S. 8 f.). Der Beklagte führt aus, die Vorinstanz habe seine berufliche Situation bis auf ein paar Details zutreffend wiedergegeben. Es brauche nicht weiter darauf eingegan- gen zu werden. Ein hypothetisches Einkommen könne nicht angerechnet werden (Urk. 26 S. 7). Entgegen der Darstellung des Beklagten hat die Vorinstanz seine berufliche Si- tuation nicht beurteilt. Dem vorinstanzlichen Urteil sind keinerlei Ausführungen zu seinem Einkommen zu entnehmen. Inwiefern der Beklagte zur J._____ Inc. zu- rückkehren könnte und in welcher Höhe ihm diesfalls ein Einkommen anzurech- nen wäre, kann vorliegend indes offenbleiben. Die Klägerin 1 legt ihrer Unter- haltsberechnung im Berufungsverfahren letztlich das vom Beklagten im erstin- stanzlichen Verfahren behauptete und im Berufungsverfahren von ihm nicht the- matisierte Einkommen von netto Fr. 6'851.– pro Monat (vgl. Urk. 15, Einkom- menstabelle) zu Grunde (Urk. 20 S. 10). Hierauf ist abzustellen. 7.3 Eine Gegenüberstellung des beklagtischen Bedarfs mit seinem Einkommen ergibt eine Leistungsfähigkeit in der ersten Phase (11. August 2018 bis 31. Au- gust 2019) von Fr. 3'766.– pro Monat. In der zweiten Phase (1. September 2019 bis 31. August 2020) erhöht sich die Leistungsfähigkeit auf Fr. 3'826.–. In der drit- ten Phase beträgt die Leistungsfähigkeit des Beklagten wieder Fr. 3'766.– pro Monat. Ab 1. September 2021 ist schliesslich von einer Leistungsfähigkeit des Beklagten von monatlich Fr. 3'666.– auszugehen.
8. Barbedarf der Kinder 8.1 Den Barbedarf von B._____ und C._____ hat die Vorinstanz ebenfalls nicht ermittelt. Dies ist nachzuholen. Wie der Beklagte zutreffend ausführt (Urk. 26 S. 4), fallen aufgrund der hälftigen Kinderbetreuung bei beiden Parteien Kinderkos-
- 21 - ten an. Die Berechnung des Barbedarfs der Kinder hat daher zu unterscheiden, bei welchem Elternteil die Kosten anfallen resp. wer diese Kosten übernimmt. 8.2 Der Barbedarf von B._____ und C._____ präsentiert sich wie folgt. B.____/Mutter C._____/Mutter B._____/Vater C._____/Vater Grundbetrag Fr. 300 200 300 200 ab 1. September 2019 300 300 Wohnkosten Fr. 380 380 190 190 Krankenkasse Fr. 31 27 ab 1. September 2019 120 116 Fremdbetreuungskosten Fr. 205 205 205 205 Hobbies Fr. 40 40 40 40 abzgl. Kinderzulage Fr. 100 100 100 100 ab 1. September 2019 125 125 ab 1. September 2021 125 125 Total (gerundet) Fr. 855 750 635 535 ab 1. September 2019 Fr. 920 940 610 635 ab 1. September 2021 Fr. 920 915 610 610 8.3 Hierzu ist Folgendes festzuhalten:
- Die Grundbeträge stützen sich auf das Kreisschreiben der Verwaltungs- kommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom
16. September 2009 (ZR 2009 S. 253 ff., fortan Richtlinien). C._____ ist im Verlaufe des Augusts 2019 10 Jahre alt geworden, womit sich ihr Grundbe-
- 22 - trag ab 1. September 2019 auf Fr. 600.– erhöht. Da die Eltern die Betreuung der Kinder je zur Hälfte übernehmen, rechtfertigt es sich, den Grundbetrag der Kinder je hälftig bei beiden Elternteilen anzurechnen.
- Die Wohnkosten der Klägerin 1 sind im Betrag von Fr. 1'900.– ausgewiesen (Urk. 6/9). Bei einem Haushalt mit zwei Kindern werden gemäss Erläuterun- gen des Amtes für Jugend und Berufungsberatung zur Zürcher Kin- derkostentabelle pro Kind ein Viertel der Wohnkosten angerechnet (ww.ajb.zh.ch/internet/bildungsdirektion/ajb/de/beratung-familie-und-kinder/ unterhalt/erlaeuterungen_kinderkostentabelle.html). Die Vorinstanz hat im Bedarf der Kinder bloss einen Wohnkostenanteil von 20% angerechnet. Die Klägerin 1 stellt in ihrer Bedarfsberechnung auf den von der Vorinstanz be- rechneten Wohnkostenanteil von Fr. 380.– pro Kind ab (Urk. 20 S. 10 ff.), weshalb sich keine Korrektur aufdrängt. Die Wohnkosten des Beklagten blieben im geltend gemachten Betrag von Fr. 950.– (Urk. 15, Bedarfstabelle) sowohl im erstinstanzlichen wie auch im Berufungsverfahren unbestritten. Ausgehend von einem Wohnkostenanteil der Kinder von je 20% ist im Bedarf ein Betrag von je Fr. 190.– zu berück- sichtigen.
- Die Kosten für die Krankenkasse sind im Betrag von Fr. 120.30 bei B._____ und Fr. 116.– bei C._____ ausgewiesen (Urk. 14/20). Hiervon ist die für das Jahr 2019 ebenfalls ausgewiesene Prämienverbilligung von Fr. 89.– (Urk. 14/24) in Abzug zu bringen. Wie die Klägerin 1 zu Recht ausführt (Urk. 20 S. 11) und vom Beklagten auch unbestritten blieb, ist künftig unter Einrechnung der vom Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeiträge nicht mehr mit einer Prämienverbilligung zu rechnen. Aus Praktikabilitätsgründen ist in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil mit einem Wegfall der Prämienverbilligung ab der zweiten Phase der Unterhaltsberechnung zu rechnen. Im Berufungsverfahren blieb unbestritten, dass die Klägerin 1 für die Krankenkassenkosten der Kinder aufkommt (vgl. Urk. 20 S. 6).
- 23 -
- Die Klägerin 1 geht von Fremdbetreuungskosten ohne Vergünstigungen von Fr. 260.– pro Kind für den Mittagstisch und Fr. 150.– pro Kind für das Ferien- lager aus. Sie macht geltend, beide Elternteile würden jeweils diejenigen Kosten übernehmen, welche in ihrer Betreuungszeit anfielen, weshalb bei jedem Elternteil die Hälfte der Kosten anzurechnen seien (Urk. 20 S. 6). Der Beklagte hält dem entgegen, es sei bloss von Kosten für den Mittags- tisch von Fr. 137.50 pro Monat für beide Kinder zusammen auszugehen. Der von der Klägerin 1 für das Ferienlager eingesetzte Betrag von je Fr. 150.– pro Kind sei zwar richtig, aber diese Kosten habe in der Vergangenheit je- weils er bezahlt. Die Klägerin 1 habe lediglich Fr. 110.– für das Herbstlager bezahlt, womit bei ihr bloss Fr. 9.20 für das Ferienlager angerechnet werden könnten (Urk. 26 S. 5). Die Ausführungen der Parteien zu den Fremdbetreuungskosten erweisen sich als äusserst rudimentär. Es wird nicht ausgeführt, welches Kind an wel- chem Tag in welcher Regelmässigkeit den Mittagstisch oder die Nachmit- tagsbetreuung besucht und wie viel dies kostet. Den von der Klägerin 1 im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Rechnungen der Primarschule K._____ (Urk. 14/29) sowie der vom Beklagten eingereichten Bestätigung über die Betreuungskosten im Jahr 2018 (Urk. 9/6) kann immerhin entnom- men werden, dass für B._____ und C._____ in der Zeit von Januar 2018 bis Februar 2019 Fremdbetreuungskosten von insgesamt Fr. 2'905.90 angefal- len sind, was einem monatlichen Betrag von Fr. 104.– pro Kind entspricht. Hiervon ist auszugehen. Den Rechnungen ist in Verbindung mit dem Rabatt- reglement ebenfalls zu entnehmen, dass der Tarif ausgehend von einem steuerbaren Einkommen zwischen Fr. 30'001.– und Fr. 50'000.– mit 40% Rabatt berechnet wurde (Urk. 14/29). Entgegen der Darstellung der Klägerin 1 ist auch unter Berücksichtigung der vom Beklagten zu leistenden Unter- haltszahlungen derzeit nicht von einem Fr. 50'000.– übersteigenden steuer- baren Einkommen auszugehen. Die Rabattstufe bleibt daher unverändert. Dies würde sich grundsätzlich mit Erhöhung des Arbeitspensums der Kläge- rin 1 auf 80% ab 1. September 2021 bzw. 100% ab 1. September 2025 än-
- 24 - dern. Es ist aber davon auszugehen, dass der Fremdbetreuungsbedarf der Kinder mit steigendem Alter abnimmt, sodass die Kostenerhöhung aufgrund des wegfallenden Rabatts dadurch kompensiert wird. Es rechtfertigt sich da- her, in allen Phasen mit Fremdbetreuungskosten der Kinder von Fr. 104.– pro Monat zu rechnen. Diese sind mit Blick auf die unbestritten gebliebene Behauptung der Klägerin, wonach beide Parteien die in ihren Betreuungs- wochen anfallenden Kosten übernehmen würden, bei beiden Parteien je zur Hälfte anzurechnen. Was die Auslagen für das Ferienlager anbelangt, sind die Kosten von Fr. 150.– pro Kind unbestritten. Dem Beklagten ist es nicht gelungen darzu- legen, dass er in der Vergangenheit für diese Kosten aufgekommen ist. Er verweist in der Berufungsantwort zwar auf die Markierung auf dem einge- reichten Auszug des Kinderkontos (Urk. 26 S. 5). Diesem Auszug kann aber nichts zur Frage, wer für die Ferienlager aufgekommen ist, entnommen wer- den. Die Kosten sind demnach bei beiden Parteien je zur Hälfte anzurech- nen.
- Die Klägerin 1 macht geltend, die Parteien hätten die Hobbykosten der Kin- der jeweils zur Hälfte übernommen und seien daher nun aufzuteilen. Für B._____ würden für das Reiten und Töpfern rund Fr. 340.– und für C._____ für den Turnverein und das Töpfern rund Fr. 140.– pro Monat anfallen (Urk. 20 S. 6). Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die Kosten für das Reiten und das Töpfern für beide Kinder zusammen hätten sich in der Vergangenheit auf Fr. 1'185.– bzw. Fr. 720.– pro Jahr belaufen, womit monatliche Hobby- kosten von Fr. 158.75 resultieren würden (Urk. 26 S. 5). Die (sehr vagen) Angaben beider Parteien lassen sich anhand der Akten nicht verifizieren. Es ist unklar, welche Hobbies die Kinder derzeit ausüben und welche Auslagen in diesem Zusammenhang anfallen. In den Akten lie- gen für das Jahr 2019 eine Rechnung für einen Kochkurs von B._____ so- wie einen Töpferkurs mit einem Kursgeld von je Fr. 50.– sowie eine Kursbe-
- 25 - stätigung für einen Semesterkurs im Werkatelier für C._____ mit einem Kursgeld von Fr. 180.– (Urk. 14/30). Hieraus resultieren ausgewiesene Hob- bykosten für beide Kinder im Jahr 2019 von Fr. 280.–, was einem durch- schnittlichen Betrag von Fr. 12.– pro Monat und Kind entspricht. Belege zu den von beiden Parteien erwähnten Kosten im Zusammenhang mit dem Rei- ten fehlen. Ebenso wenig liegen Unterlagen zu den von der Klägerin 1 gel- tend gemachten Kosten für den Turnverein von C._____ im Recht. Mangels Belegen ist daher auf den vom Beklagten anerkannten Betrag für Hobbies von Fr. 158.75 pro Monat für beide Kinder abzustellen. Dieser Betrag von gerundet Fr. 80.– pro Kind erscheint mit Blick auf das Alter der Kinder auch angemessen. Zu der von der Klägerin 1 erhobenen Behauptung, die Partei- en hätten die Hobbykosten der Kinder in der Vergangenheit zur Hälfte über- nommen, äussert sich der Beklagte nicht in verständlicher Weise (vgl. Urk. 26 S. 5 f.). Es ist damit auf die Darstellung der Klägerin 1 abzustellen und beiden Parteien je die Hälfte der Hobbykosten der Kinder anzurechnen.
- B._____ und C._____ steht bis zum zwölften Altersjahr eine Kinderzulage von monatlich Fr. 200.– zu. Danach erhöht sich diese auf Fr. 250.– pro Mo- nat. In diesem Umfang reduziert sich der Barbedarf der Kinder. Mit Blick auf die hälftige Betreuung der Kinder erscheint es angemessen, jeder Partei die Hälfte der Kinderzulagen zuzusprechen. Entsprechend ist derjenige Eltern- teil, welcher die Kinderzulagen bezieht, zu verpflichten, dem anderen Eltern- teil die Hälfte der Kinderzulage zu überweisen.
9. Konkrete Unterhaltsberechnung 9.1 Phase I (11. August 2018 bis 31. August 2019) 9.1.1 Die Klägerin weist in der ersten Phase ein Manko von Fr. 210.– pro Monat auf. Sie ist entsprechend nicht in der Lage, mit ihrem Einkommen ihren eigenen Bedarf zu decken, geschweige denn für die bei ihr anfallenden Kinderkosten auf- zukommen.
- 26 - 9.1.2 Der Beklagte weist demgegenüber eine Leistungsfähigkeit von Fr. 3'766.– pro Monat auf. Damit ist er in der Lage, neben den bei ihm anfallenden Kinderkos- ten (Fr. 635.– für B._____ und Fr. 535.– für C._____) für die Differenz zwischen dem Einkommen der Klägerin und ihrem Bedarf von Fr. 210.– (Betreuungsunter- halt) sowie für die bei der Klägerin 1 anfallenden Barkosten von Fr. 855.– für B._____ bzw. Fr. 750.– für C._____ (Barunterhalt) aufzukommen. Der Beklagte ist daher in der ersten Phase zu verpflichten, der Klägerin 1 für B._____ einen Un- terhaltsbeitrag von Fr. 855.– pro Monat und für C._____ einen solchen von Fr. 960.– (hiervon Fr. 210.– als Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. 9.2 Phase II (1. September 2019 bis 31. August 2020) 9.2.1 In der zweiten Phase weist die Klägerin 1 ein Manko von Fr. 565.– pro Monat auf. Sie ist damit nach wie vor nicht in der Lage, mit ihrem Einkommen ih- ren eigenen Bedarf zu decken oder für die bei ihr anfallenden Kinderkosten auf- zukommen. 9.2.2 Auf Seiten des Beklagten liegt demgegenüber eine Leistungsfähigkeit von Fr. 3'826.– pro Monat vor. Er ist damit in der Lage, neben den bei ihm anfallenden Kinderkosten (Fr. 610.– für B._____ und Fr. 635.– für C._____) für die Differenz zwischen dem Einkommen der Klägerin und ihrem Bedarf von Fr. 565.– (Betreuungsunterhalt) sowie für die bei der Klägerin 1 anfallenden Bar- kosten von Fr. 920.– für B._____ bzw. Fr. 940.– für C._____ (Barunterhalt) aufzu- kommen. Der Beklagte ist daher in der zweiten Phase zu verpflichten, der Kläge- rin für B._____ einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 920.– pro Monat und für C._____ einen solchen von Fr. 1'505.– (hiervon Fr. 565.– als Betreuungsunterhalt) zu be- zahlen. 9.3 Phase III (1. September 2020 bis 31. August 2021) 9.3.1 Ab 1. September 2020 verfügt die Klägerin 1 aufgrund der Erhöhung ihres Arbeitspensums auf 65% über eine Leistungsfähigkeit von Fr. 300.– pro Monat. Der Beklagte weist eine solche von Fr. 3'766.– auf. Die Parteien haben den Bar-
- 27 - bedarf der Kinder grundsätzlich proportional zu ihrer Leistungsfähigkeit zu über- nehmen. Der Beklagte erweist sich indes als über zehn Mal leistungsfähiger als die Klägerin 1, sodass es sich bei diesen Grössenordnungen rechtfertigt, auf eine Beteiligung der Klägerin 1 an den Barbedarfskosten der Kinder zu verzichten. Der Beklagte ist nämlich in der Lage, neben den bei ihm anfallenden Kinderkosten (Fr. 610.– für B._____ und Fr. 635.– für C._____) für die bei der Klägerin 1 anfal- lenden Barkosten von Fr. 920.– für B._____ bzw. Fr. 940.– für C._____ (Barun- terhalt) aufzukommen. Ihm verbleibt auch dann noch ein Überschuss von Fr. 661.–. Der Beklagte ist daher in der dritten Phase zu verpflichten, der Klägerin für B._____ einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 920.– pro Monat und für C._____ einen solchen von monatlich Fr. 940.– für C._____ zu bezahlen. 9.3.2 Da die Klägerin 1 mit ihrem Einkommen ihre Lebenshaltungskosten de- cken kann, ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet. 9.4 Phase IV (1. September 2021 bis 31. August 2025) 9.4.1 Ab 1. September 2021 verfügt die Klägerin 1 aufgrund der Erhöhung ihres Arbeitspensums auf 80% über eine Leistungsfähigkeit von Fr. 1'100.– pro Monat. Der Beklagte weist eine Leistungsfähigkeit von monatlich Fr. 3'666.– auf. Ausge- hend von der proportionalen Leistungsfähigkeit der Parteien hat der Beklagte für drei Viertel der Barbedarfskosten von B._____ und C._____ aufzukommen. 9.4.2 B._____ weist gesamthaft einen Barbedarf von Fr. 1'530.– auf, wovon der Beklagte seiner Leistungsfähigkeit entsprechend insgesamt Fr. 1'147.50 zu über- nehmen hat. Hiervon kommt er im Umfang von Fr. 610.– durch Bezahlung der bei ihm anfallenden Kinderkosten auf. Folglich hat der Beklagte der Klägerin 1 noch gerundet Fr. 537.– an den Barunterhalt von B._____ zu bezahlen. C._____ weist einen Barbedarf von insgesamt Fr. 1'525.– auf. Hiervon hat der Beklagte seiner Leistungsfähigkeit entsprechend Fr. 1'143.75 zu übernehmen. Da er im Umfang von Fr. 610.– für die bei ihm anfallenden Kinderkosten von C._____ aufkommt, hat er der Klägerin 1 noch einen Betrag von gerundet Fr. 534.– an den Barunterhalt von C._____ zu bezahlen.
- 28 - 9.4.3 Da die Klägerin 1 mit ihrem Einkommen ihre Lebenshaltungskosten de- cken kann, ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet. 9.5 Phase V (ab 1. September 2025) 9.4.1 Ab 1. September 2025 verfügt die Klägerin 1 aufgrund der Erhöhung ihres Arbeitspensums auf 100% über eine Leistungsfähigkeit von Fr. 2'025.– pro Mo- nat. Der Beklagte weist unverändert eine solche von Fr. 3'666.– auf. Ausgehend von der proportionalen Leistungsfähigkeit der Parteien hat der Beklagte für zwei Drittel der Barbedarfskosten von B._____ und C._____ aufzukommen. 9.5.2 B._____ weist gesamthaft einen Barbedarf von Fr. 1'530.– auf, wovon der Beklagte seiner Leistungsfähigkeit entsprechend insgesamt Fr. 1'020.– zu über- nehmen hat. Hiervon kommt er im Umfang von Fr. 610.– durch Bezahlung der bei ihm anfallenden Kinderkosten auf. Folglich hat der Beklagte der Klägerin 1 noch (gerundet) Fr. 410.– an den Barunterhalt von B._____ zu bezahlen. C._____ weist einen Barbedarf von insgesamt Fr. 1'525.– auf. Hiervon hat der Beklagte seiner Leistungsfähigkeit entsprechend Fr. 1'016.65 zu übernehmen. Da er im Umfang von Fr. 610.– für die bei ihm anfallenden Kinderkosten von C._____ aufkommt, hat er der Klägerin 1 noch einen Betrag von gerundet Fr. 407.– an den Barunterhalt von C._____ zu bezahlen. 9.5.3 Da die Klägerin 1 mit ihrem Einkommen ihre Lebenshaltungskosten de- cken kann, ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet. D. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu befinden.
2. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten auf Fr. 4'000. – festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Parteientschädigungen wurden nicht zugespro- chen (Urk. 21, Dispositiv-Ziffern 9-11). Die Höhe der Gerichtsgebühr entspricht den gesetzlichen Vorgaben und wurde von den Parteien zu Recht nicht bean- standet, weshalb sie zu bestätigen ist. Angesichts des Umstandes, dass vor Vor-
- 29 - instanz neben den Unterhaltsbeiträgen auch sämtliche Kinderbelange im engeren Sinn (elterliche Sorge, Obhut, Betreuungsanteile) zu regeln waren, erweist sich auch die praxisgemässe hälftige Kostenauflage an die Parteien unter Wettschla- gung der Entschädigungsansprüche als sachgerecht.
3. Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 und ist aufgrund der vermögensrechtlichen Natur der vorliegenden Klage streitwertabhängig (§ 2 GebV OG). Für die Streit- wertberechnung gilt als Wert wiederkehrender Nutzungen und Leistungen der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung und bei Leibrenten der Barwert (Art. 92 ZPO). Die Unterhaltsbeiträge werden vorliegend bis zum Ab- schluss einer ordentlichen Ausbildung der Klägerinnen 2 und 3 zugesprochen. Obwohl damit die Leistungsdauer an sich ungewiss ist, wäre das Abstellen auf den zwanzigfachen Betrag der Jahresrente unangebracht. Es ist das zu erwar- tende Ende der Ausbildung abzuschätzen und dann im Sinne von Art. 92 Abs. 1 ZPO der Kapitalwert zu ermitteln (Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 92 N 7). Mangels anderer Angaben ist der Abschluss der Ausbildung mit Erreichen des
20. Lebensjahres anzunehmen. Ausgehend von den Rechtsbegehren der Parteien ist von einem Streitwert im Be- rufungsverfahren von rund Fr. 170'000.– auszugehen. Die Grundgebühr ist damit in Anwendung von § 2 lit. a, c und d, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 in Ver- bindung mit Abs. 2 GebV OG auf Fr. 11'550.– festzusetzen und in Anwendung von § 4 Abs. 3 GebV OG auf Fr. 5'800.– zu reduzieren.
4. Die Klägerin 1 begehrte im Berufungsverfahren die Festsetzung von Unter- haltsleistungen, welche bis zum Erreichen des 20. Altersjahres von B._____ und C._____ einen Gesamtbetrag von rund Fr. 186'000.– ausmachen würden. Der Beklagte schloss auf Abweisung der Berufung, womit er sich mit dem vorinstanz- lichen Urteil identifizierte, welches eine Unterhaltspflicht im Gesamtbetrag von rund Fr. 16'000.– bis zum Erreichen des 20. Altersjahr von B._____ und C._____ vorsah.
- 30 - Nach erfolgter Anpassung im Berufungsverfahren resultiert ein Gesamtunter- haltsbetrag von rund Fr. 155'000.–. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beklagten 4/5 und der Klägerin 1 1/5 der Kosten des zweitinstanzlichen Ver- fahrens aufzuerlegen. Ausgangsgemäss ist der Beklagte zu verpflichten, der Klä- gerin 1 eine auf 3/5 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer, also gesamthaft Fr. 3'231.–, zu bezahlen (§ 4 Abs. 1, 2 und 3 i.V.m. § 11 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV).
5. Die Klägerin 1 ersucht im Berufungsverfahren um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege. Sie macht geltend, sie könne selbst unter Berücksichtigung der von ihr verlangten Unterhaltsbeiträge die Lebenshaltungskosten der Familie nur knapp decken. Auch auf Vermögen könne sie zur Bestreitung der Gerichts- und Rechtsvertretungskosten nicht zurückgreifen. Da sie lange Zeit selbständig- erwerbend gewesen sei, habe sie ihr Geld in einem Vermögensbildungs-Fonds namens L._____ angelegt. Dies ersetze ihre Altersvorsorge. Es handle sich um langfristige Rückstellungen, welche nicht angetastet werden sollten. Da sie auch nicht auf sonstiges Vermögen zurückgreifen könne, habe sie bereits bei verschie- denen Freunden Darlehen aufnehmen müssen (Urk. 20 S. 15). Die gesuchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfassende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinrei- chend beurteilt werden, ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu ver- weigern (BGE 120 Ia 179). Dieser Mitwirkungspflicht ist die Klägerin 1 nicht ausreichend nachgekommen. Sie dokumentiert neben ihrem Privatkonto mit einem Saldo von Fr. 1'040.90 (Urk. 23/1) einzig ihr im Vermögensbildungs-Fonds L._____ angelegtes Vermö- gen, welches sich per 30. September 2019 auf Fr. 43'791.39 belaufen hat (Urk. 23/2-4). Ob dieses Vermögen ihre Altersvorsorge ersetzt, kann nicht beurteilt werden, weil die Klägerin 1 keine Belege zu der von ihr geltend gemachten selb- ständigen Erwerbstätigkeit oder dem bestehenden Altersguthaben aus beruflicher
- 31 - Vorsorge einreicht. Hinzu kommt, dass aus der von ihr eingereichten provisori- schen Rechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 als Berechnungs- grundlage ein Vermögen von Fr. 58'000.– zu entnehmen ist (Urk. 23/10). In der Steuererklärung 2017 weist die Klägerin 1 denn auch ein Vermögen von Fr. 58'488.– auf, welches sich neben dem Fonds-Vermögen und dem Saldo des Raif- feisenkontos hauptsächlich aus einem Postkonto sowie einem Kontokorrent bei der G._____ GmbH ergibt (Urk. 6/1). Was mit dem Postkonto sowie dem Konto- korrent bei der G._____ GmbH resp. den entsprechenden Vermögenswerten passiert ist, führt die Klägerin 1 nicht aus. Die aktuelle Steuererklärung 2018 wur- de nicht eingereicht. Damit besteht auch keine Klarheit über ihre aktuellen finan- ziellen Verhältnisse. Unter diesen Umständen ist es dem Gericht nicht möglich, die Bedürftigkeit der Klägerin 1 abschliessend zu beurteilen. Das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit abzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 8 des Ur- teils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Diels- dorf vom 25. September 2019 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Der Antrag der Klägerin 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin 1 wird die Dispositiv- Ziffer 7 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Be- zirksgericht Dielsdorf vom 25. September 2019 aufgehoben und durch fol- gende Fassung ersetzt:
- 32 - 7.1 Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes B._____ monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahl- bare Unterhaltsbeiträge zuzüglich der Hälfte allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen: − Fr. 855.– ab 11. August 2018 bis 31. August 2019; − Fr. 920.– ab 1. September 2019 bis 31. August 2021; − Fr. 537.– ab 1. September 2021 bis 31. August 2025; − Fr. 410.– ab 1. September 2025 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch über die Mün- digkeit hinaus, zahlbar an die Klägerin 1, solange B._____ in deren Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf der Grundlage einer hälftigen Betreuung der beiden Kinder durch beide Eltern. 7.2 Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes C._____ monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahl- bare Unterhaltsbeiträge zuzüglich der Hälfte allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen: − Fr. 960.– (hiervon Fr. 210.– Betreuungsunterhalt) ab 11. August 2018 bis 31. August 2019; − Fr. 1'505.– (hiervon Fr. 565.– Betreuungsunterhalt) ab 1. September 2019 bis
31. August 2020; − Fr. 940.– ab 1. September 2020 bis 31. August 2021; − Fr. 534.– ab 1. September 2021 bis 31. August 2025; − Fr. 407.– ab 1. September 2025 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch über die Mün- digkeit hinaus, zahlbar an die Klägerin 1, solange C._____ in deren Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
- 33 - Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf der Grundlage einer hälftigen Betreuung der beiden Kinder durch beide Eltern. 7.3 Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 7.1 und 7.2 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen: netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, gerundet,:
- Klägerin 1: Fr. 3'115.– bis 31.08.2019 Fr. 2'885.– ab 01.09.2019 (50%-Pensum) Fr. 3'750.– ab 01.09.2020 (65%-Pensum) Fr. 4'610.– ab 01.09.2021 (80%-Pensum) Fr. 5'570.– ab 01.09.2025 (100%-Pensum)
- Beklagter: Fr. 6'851.– (100%-Pensum)
- Kinder: je die Familienzulage von Fr. 200.– bzw. Fr. 250.– Familienrechtlicher Notbedarf (gerundet, abzgl. Kinderzulage):
- Klägerin 1: Fr. 3'325.– (bis 31.08.2019) Fr. 3'450.– (ab 01.09.2019) Fr. 3'500.– (ab 01.09.2021) Fr. 3'545.– (ab 01.09.2025)
- Beklagter: Fr. 3'085.– (bis 31.08.2019) Fr. 3'025.– (ab 01.09.2019) Fr. 3'085.– (ab 01.09.2020) Fr. 3'185.– (ab 01.09.2021)
- B._____: Fr. 1'490.– (bis 01.09.2019) Fr. 1'530.– (ab 01.09.2019)
- C._____: Fr. 1'285.– (bis 01.09.2019) Fr. 1'575.– (ab 01.09.2019) Fr. 1'525.– (ab 01.09.2025)
2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv- Ziffern 9 bis 11 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 25. September 2019) wird bestätigt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'800.– festgesetzt.
- 34 -
4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin 1 im Umfang von 1/5 und dem Beklagten im Umfang von 4/5 auferlegt.
5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 für das Berufungsverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 3'231.– zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Mai 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. C. Faoro versandt am: am