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LZ190022

Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2019-11-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Die Klägerin 1 und der Beklagte sind die unverheirateten Eltern der Kläger 2 und 3, B._____, geb. am tt.mm.2012, und C._____, geb. am tt.mm.2015. Die El- tern haben anfangs 2017 getrennte Wohnungen bezogen, die Kläger 2 und 3 blieben dabei bei der Klägerin 1.

E. 1.1 Mit Bezug auf die Betreuung der Kläger 2 und 3 wurde der Beklagte für be- rechtigt und verpflichtet erklärt, diese an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend von 16.30 Uhr bis Montagmorgen sowie an jedem Mittwochabend von 16.30 Uhr bis Donnerstagmorgen zu betreuen. Weiter wurde dem Beklagten ein gerichtsübliches Feiertagsbesuchsrecht gewährt (Dispositivziffer 2 der ange- fochtenen Verfügung).

E. 1.2 Vorab ist festzuhalten, dass sich die Anträge der Kläger 2 und 3 nicht auf die Betreuungsregelung beziehen können, da hinsichtlich der Betreuungsregelung die Rechts- und Pflichtstellung einzig zwischen der Klägerin 1 und dem Beklagten besteht. Die Klägerin 1 beantragt, dass die Betreuungsverantwortung des Beklag- ten am Mittwochabend erst ab 17.30 Uhr beginne (Urk. 1 S. 2). Im Übrigen wird die Betreuungsregelung nicht angefochten. Die Klägerin 1 lässt ausführen, dass die Kläger 2 und 3 am Mittwochnachmittag regelmässig und in zunehmender

- 11 - Häufigkeit in Hobbyaktivitäten eingebunden seien. Ein Betreuungswechsel bereits um 16.30 Uhr wäre eine zu starke Einschränkung. Ein Wechsel um 17.30 Uhr passe zeitlich besser. Weiter macht die Klägerin 1 Ausführungen über die Hobbys der Kläger 2 und 3 am Donnerstagabend (Urk. 1 S. 17).

E. 1.3 Der Beklagte bestreitet die behaupteten Hobbyaktivitäten der Kläger 2 und 3 am Mittwochabend (Urk. 7 S. 13). Die Klägerin 1 hat nicht substantiiert dargetan, geschweige denn belegt, welche Freizeitaktivitäten der Kläger 2 und 3 eine späte- re Übergabe nötig machen sollen. Weitere Gründe, welche gegen einen Betreu- ungswechsel um 16.30 Uhr sprechen, wurden von der Klägerin 1 nicht vorge- bracht. Der Beklagte führte dagegen aus, dass sich die bisherige Mittwochabend- betreuung mit Übernachtung bewährt habe (Urk. 7 S. 13). Auf die Ausführungen der Klägerin 1 mit Bezug auf die Hobbys der Kläger 2 und 3 am Donnerstagabend (Urk. 1 S. 17) braucht nicht eingegangen zu werden, da die Klägerin 1 nicht bean- tragt, die Übernachtungsbetreuung des Beklagten von Mittwoch- auf Donnerstag- abend zu verschieben.

E. 1.4 Betreffend Ferienbetreuung erklärte die Vorinstanz den Beklagten für be- rechtigt, die Kläger 2 und 3 für die Dauer von fünf Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei in Verwendung der gerichtsüblichen For- mulierung festgehalten wurde, dass sich die Eltern über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen haben. Weiter wurde festgehal- ten, dass bei Nichteinigung über die Aufteilung der Ferienwochen dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Klägerin 1 in Jahren mit ungerader Jah- reszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zukomme. Die Klägerin 1 beantragt, den Beklagten zu verpflichten, sein Ferienrecht drei Mo- nate im Voraus anzumelden. Sie lässt ausführen, dass sie mit der Ferienreglung grundsätzlich einverstanden sei, sich der Beklagte bisher jedoch nicht an die Dreimonatsfrist bezüglich definitiver Absprache gehalten habe (Urk. 1 S. 2 und S. 17). Soweit ersichtlich verlangt die Klägerin 1 mit ihrem Antrag nichts anderes als das, was in der vorinstanzlichen Verfügung festgelegt wurde, weshalb auf den Berufungsantrag Ziffer 2 mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass vor Erlass der angefochtenen Verfü-

- 12 - gung keine gerichtliche Ferienregelung bestand, weshalb dem Beklagten nicht vorgeworfen werden kann, dass er sich bisher mit der Klägerin 1 nicht drei Mona- te im Voraus über die Aufteilung der Ferien abgesprochen hat.

E. 1.5 Zusammenfassend bleibt es damit bei der vorinstanzlichen Betreuungsrege- lung (inkl. Regelung der Ferien).

2. Unterhalt

E. 2 Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 machten die Kläger 1–3 das vorliegende Verfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 4/2). Nach Erstattung der Klage- antwort fand am 4. Juli 2018 eine Instruktionsverhandlung statt (Prot. I S. 5 ff.). Die Hauptverhandlung wurde am 19. Dezember 2018 durchgeführt (Prot. I S. 26 ff.). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 wurden vorsorgliche Kindes- schutzmassnahmen erlassen. Der Klägerin 1 wurde die Weisung erteilt, die be- gonnene ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung weiterzufüh- ren, sich Alkoholabstinenzkontrollen zu unterziehen und dem Beistand alle vier Monate einen Verlaufsbericht über die Therapie zukommen zu lassen. Weiter wurde für die Kläger 2 und 3 eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet (Urk. 4/88). Mit Eingabe vom 9. Januar 2019 reichten die Kläger 1–3 ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein. Anlässlich der Massnahmeverhandlung vom 20. März 2019 stellte der Beklagte die eingangs

- 9 - genannten Massnahmeanträge. Nach einer weiteren Instruktionsverhandlung am

15. April 2019 (Prot. I S. 86 f.) wurde den Parteien am 18. April 2019 ein Ver- gleichsvorschlag unterbreitet (Urk. 4/112), den die Klägerin 1 ablehnte (Urk. 4/115). Am 12. September 2019 erliess die Vorinstanz den eingangs wie- dergegebenen Massnahmeentscheid (Urk. 2 = Urk. 4/131).

E. 2.1 Hinsichtlich der vom Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeiträge ist einzig dessen Einkommen umstritten. Der Beklagte ist als Werbetechniker tätig. Die Vor- instanz stellte bei der Unterhaltsberechnung auf das aktuelle Einkommen des Be- klagten ab und bezifferte dieses auf monatlich Fr. 4'775.– netto (Urk. 2 S. 14). Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens – im Gegensatz zu den Klägern – als nicht erfüllt. Sie erwog im Zusammenhang mit dem Einkommen des Beklagten im Wesentlichen was folgt: Der Beklagte sei ab Herbst 2017 zu 100% krankgeschrieben gewesen (Urk. 4/40/5). Er habe sich am 22. Dezember 2017 einer Operation an der Hals- wirbelsäule unterziehen müssen (Urk. 4/40/4), und habe in der Folge im Juli 2018 im Rahmen eines therapeutischen Wiedereinstiegs begonnen, wieder im Innen- dienst zu arbeiten (Urk. 4/86 S. 13), wobei er ab dem 27. November 2018 wieder zu 100% gearbeitet habe (Prot. I S. 56). Am 17. Oktober 2018 habe ihm sein bis- heriger Arbeitgeber gekündigt. In der Folge habe dieser mit dem Beklagten per

1. Februar 2019 einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen (act. 4/87/74). Die neue Stelle sei auf die gesundheitlichen Beschwerden des Beklagten angepasst (Prot. I S. 57). Der Lohn des Beklagten betrage neu Fr. 5'000.– brutto pro Monat zuzüglich eines 13. Monatslohnes (Urk. 4/87/74 S. 3). Der Antritt der neuen Stelle sei folglich mit einer deutlichen Lohneinbusse einhergegangen (Urk. 2 S. 14). Dass der Beklagte sein Einkommen aus bösem Willen gesenkt habe, sei vor dem Hintergrund, dass er an einer Diskushernie der Halswirbelsäule gelitten habe und unbestrittenermassen während längerer Zeit aus gesundheitlichen Gründen nicht habe arbeiten können, nicht wahrscheinlich. Dem Bericht seines Psychiaters kön- ne zudem entnommen werden, dass der Beklagte sodann unter einer Depression leide und immer noch mit gewissen körperlichen Beschwerden zu kämpfen habe

- 13 - (Urk. 4/40/5 und Urk. 4/87/73). Weiter sei die Kündigung durch den Arbeitgeber belegt, wobei daraus die Kündigungsgründe nicht hervorgingen (Urk. 4/87/72). Es scheine vielmehr lebensnah, dass es aufgrund der gesundheitlichen Einschrän- kungen des Beklagten zur Lohnsenkung gekommen sei, wobei nicht nur die Klä- ger, sondern auch der Beklagte selber, welcher inskünftig mit dem absoluten Existenzminimum auskommen müsse, die Einkommenssenkung sehr schmerz- haft spürten. Der Beklagte hätte bei Nichtannahme der neuen Stelle bei seinem bisherigen Arbeitgeber zwar wohl tatsächlich die Möglichkeit gehabt, eine gewisse Zeit ein höheres Einkommen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen zu kön- nen. Er hätte sich dann aber aus der Arbeitslosigkeit heraus, nach einer längeren Dauer der Arbeitsunfähigkeit und weiter bestehenden gesundheitlichen Ein- schränkungen auf eine neue Stelle bewerben müssen. Dabei wäre er trotz seiner grossen Erfahrung (Urk. 4/16 S. 22) nicht in einer günstigen Position für die Stel- lensuche gewesen, zumal er über keine nachweisbaren berufsbezogenen Fortbil- dungen verfüge (Prot. I S. 76) und mit 42 Jahren auch nicht mehr im meistge- suchten Alter für neue Arbeitnehmer sei. Dass der Beklagte vor diesem Hinter- grund den "sicheren" Weg gewählt habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Da sein aktuelles Einkommen der im Lohnbuch 2019 ersichtlichen Lohnhöhe für Werbetechniker sodann weitgehend entspreche (Urk. 4/17/12), sei ihm kein hypo- thetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 2 S. 15 f.).

E. 2.2 Die Kläger stellen sich – wie bereits vor Vorinstanz – auf den Standpunkt, dass dem Beklagten ausgehend von dem vor der Kündigung erzielten Nettolohn von rund Fr. 8'500.– ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 6'800.– netto (80% von Fr. 8'500.–) anzurechnen sei (Urk. 2. S. 9).

E. 2.2.1 Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leis- tungsvermögen des Pflichtigen, welches Voraussetzung und Bemessungsgrund- lage der Beitragspflicht bildet, abgewichen und stattdessen von einem hypotheti- schen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung

- 14 - fehlt, muss eine solche jedoch ausser Betracht bleiben (BGE 117 II 16 E. 1b S. 17; 128 III 4 E. 4a S. 5).

E. 2.2.2 Die Kläger machen zunächst geltend, dass die Vorinstanz beim Arbeitgeber des Beklagten Erkundigungen über die Kündigungsgründe hätte einholen müs- sen, anstatt die böswillige Einkommensreduktion zu akzeptieren (Urk. 1 S. 10). Wie ausgeführt erachtete es die Vorinstanz aufgrund der Krankheitsgeschichte des Beklagten als lebensnah, dass es wegen der gesundheitlichen Einschrän- kungen des Beklagten zur Kündigung und zur anschliessend Lohnreduktion auf- grund des neuen Arbeitsvertrags gekommen ist (Urk. 2 S. 15). Der Beklagte führ- te anlässlich der Verhandlung vom 18. Februar 2018 weiter glaubhaft aus, dass seine frühere Arbeitsstelle während seiner elfmonatigen Absenz anderweitig be- setzt worden sei (Prot. I S. 14). Die Vorinstanz durfte sich auf diese glaubhafte Äusserung stützen und musste sich vor dem Hintergrund der langen Krankheits- geschichte des Beklagten nicht bei dessen Arbeitgeber nach den Gründen der Kündigung erkundigen.

E. 2.2.3 Die Kläger bringen – wie bereits vor Vorinstanz – vor, dass der Beklagte die Verpflichtung, seine Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen, verletzt habe, indem er sich mit der erstbesten Stelle zufrieden gegeben habe, anstatt Arbeitslosenent- schädigung zu beziehen, bis er eine besser bezahlte Arbeitsstelle gefunden hätte (Urk. 1 S. 12). Dabei blenden die Kläger die im Zeitpunkt der Annahme der neuen Stelle beim Beklagten bestandene Gesundheitssituation und dessen Krankheits- geschichte gänzlich aus. Die Vorinstanz hat sich mit der Gesundheitssituation des Beklagten eingehend auseinandergesetzt und liess diese in ihre Erwägungen ein- fliessen (vgl. vorn Erw. C/2.1). Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzen sich die Kläger nicht auseinander. Sie zeigen nicht auf, inwiefern die Urteilserwä- gungen fehlerhaft sein sollen, sondern führen lediglich aus, der Beklagte müsse nur "Ja" sagen und habe per 1. Oktober 2019 eine Anstellung, welche mindestens Fr. 6'800.– netto pro Monat einbringe (Urk. 1 S. 12). Damit genügen sie den ge- setzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Vollständigkeit halber bleibt an- zufügen, dass gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen des Beklagten vor Vorinstanz sein Personalberater beim RAV, E._____, sowie sein Job-Coach

- 15 - der SVA ihm geraten haben, die von seinem bisherigen Arbeitgeber auf die ge- sundheitlichen Einschränkungen angepasste Stelle anzutreten (Urk. 4/86 S. 14 und Prot. I S. 42 ff.).

E. 2.2.4 Auch das Vorbringen, es sei nicht belegt, dass die neue Anstellung tatsäch- lich auf die gesundheitlichen Beschwerden des Beklagten angepasst sei (Urk. 1 S. 13), ist nicht zielführend. Der Beklagte hat vor Vorinstanz ausgeführt, dass sein Arbeitgeber seine Probleme kenne und darauf sehr Rücksicht nehme. Bei der Zu- teilung achte er darauf, welche Arbeit ihm zugeteilt werde. Er könne momentan nicht für alle Arbeiten eingesetzt werden, so der Beklagte weiter (Prot. I S. 77). Aufgrund dieser glaubhaften und unbestritten gebliebenen Ausführungen des Be- klagten durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die aktuelle Arbeitsstelle des Beklagten dessen gesundheitlichen Beschwerden angepasst ist. Die Vorinstanz musste in diesem Zusammenhang keine weiteren Beweise erheben.

E. 2.2.5 Die Kläger kritisieren weiter, dass sich der Beklagte nicht auf die firmenin- tern ausgeschriebene Projektleiterstelle beworben habe, obwohl er dazu geeignet gewesen sei (Urk. 1 S. 10). Entgegen den Klägern ist davon auszugehen, dass der Beklagte für die fragliche Projektleiterstelle im Bereich Signaletik nicht geeig- net war, führte er doch vor Vorinstanz aus, dass er nicht über die besonderen Spezialkenntnisse im Bereich Signaletik verfüge (Urk. 4/117 und Urk. 4/125 S. 2 ff.), was von den Klägern unbestritten geblieben ist. Sie stellten sich zwar auf den Standpunkt, dass Erfahrungen im Bereich Signaletik nicht notwendig seien (vgl. Urk. 121 S. 5). Dass bei einer fachspezifischen Stelle keine entsprechenden Spezialkenntnisse erforderlich sind, erscheint indes lebensfremd. Weiter ist zu be- rücksichtigen, dass die aktuelle Arbeitsstelle – im Gegensatz zur Projektleiterstel- le – an die gesundheitliche Situation des Beklagten und dessen reduzierte Leis- tungsfähigkeit angepasst ist. Der Beklagte hat sich damit aus nachvollziehbaren Gründen nicht auf die Stelle als Projektleiter beworben.

E. 2.2.6 Schliesslich vermögen die Kläger aus dem Vorbringen, wonach nicht fest stehe, ob der Beklagte die aktuelle Arbeitsstelle auch tatsächlich behalten könne (Urk. 1 S. 13), nichts ableiten. Die Möglichkeit einer Kündigung durch den Arbeit- geber besteht bei jeder Arbeitsstelle. Der Umstand, dass der Arbeitgeber des Be-

- 16 - klagten diesem in Kenntnis von dessen Krankheitsgeschichte und der weiterbe- stehenden Beschwerden einen neuen, unbefristeten Arbeitsvertrag angeboten hat, macht indes deutlich, dass der Arbeitgeber des Beklagten ein Interesse daran hat, diesen weiterhin und längerfristig bei sich zu beschäftigen. Es kann deshalb angenommen werden, dass das neue Arbeitsverhältnis grundsätzlich von beiden Vertragsparteien längerfristig eingegangen wurde.

E. 2.2.7 Vor dem Hintergrund der gemachten Erwägungen kann keine Rede davon sein, dass sich der Beklagte mit der erstbesten Stelle zufriedengegeben und sein Einkommen mutwillig reduziert hat. Aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beklagten ist die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung zu verneinen, zumal keine Prognose darüber getroffen werden kann, wie sich die gesundheitli- che Situation des Beklagten in naher Zukunft entwickeln wird. Die Vorinstanz hat dem Beklagten zu Recht kein hypothetisches Einkommen angerechnet, sondern ist von seinem effektiv erzielten Einkommen ausgegangen.

E. 2.2.8 Die von der Vorinstanz gestützt auf den Arbeitsvertrag vom 28. November 2018 (Urk. 4/87/74) sowie auf die Lohnabrechnung für Februar 2019 (Urk. 4/104/81) vorgenommene Einkommensberechnung von monatlich Fr. 4'775.– netto wird von den Parteien nicht beanstandet und ist im Übrigen kor- rekt. Damit ist beim Beklagten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einem Einkommen von monatlich Fr. 4'775.– netto auszugehen.

E. 2.2.9 Nicht Gegenstand der Berufung bilden das von der Vorinstanz auf Seiten der Klägerin 1 ermittelte Einkommen von Fr. 1'980.– (Urk. 2 S. 16) sowie die Be- darfe der Parteien (Bedarf Beklagter: Fr. 3'203.– [Urk. 2 S. 18], Bedarf Klägerin 1: Fr. 2'469.– [Urk. 2 S. 20], Bedarf Kläger 2: Fr. 735.– [1. Februar bis 31. Mai 2019 ] bzw. Fr. 865.– [ab 1. Juni 2019], Bedarf Klägerin 3: Fr. 925.– [1. Februar bis

31. Mai 2019 ] bzw. Fr. 840.– [ab 1. Juni 2019; Urk. 2 S. 21]).

E. 2.2.10 Entsprechend bleibt es bei den von der Vorinstanz ermittelten Unterhalts- beiträgen von monatlich Fr. 535.– (1. Februar 2019 bis 31. Mai 2019) bzw. von monatlich Fr. 665.– (ab 1. Juni 2019) für den Kläger 2 sowie von Fr. 1'035.– (da- von Fr. 310.– als Betreuungsunterhalt; von 1. Februar 2019 bis 31. Mai 2019)

- 17 - bzw. von Fr. 905.– (davon Fr. 265.– als Betreuungsunterhalt, ab 1. Juni 2019) für die Klägerin 3 (Urk. 2 S. 25), welche der Beklagte der Klägerin 1 zu bezahlen hat. Ebenfalls keine Korrektur erfährt das von der Vorinstanz ermittelte Betreuungsun- terhaltsmanko von Fr. 2'159.– (1. Februar 2019 bis 31. Mai 2019) bzw. von Fr. 224.– (ab 1. Juni 2019; Urk. 2 S. 26). D. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 der Gebühren- verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Unter Berück- sichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts so- wie der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– angemessen.

2. Die Prozesskosten werden den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens und Obsiegens auferlegt (Art. 106 ZPO), wobei nach Praxis der entscheidenden Kammer in Verfahren der vorliegenden Art Kindern keine Prozesskosten auferlegt werden. Die Klägerin 1 unterliegt vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des Beru- fungsverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3. Ausgangsgemäss ist die Klägerin 1 zu verpflichten, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine volle Parteientschädigung zu bezahlen. Die Parteient- schädigung für anwaltlich vertretene Parteien (Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO) spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96 ZPO) bzw. der Anwaltsgebührenver- ordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) zu. Die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 9 und § 11 AnwGebV auf Fr. 3'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen.

E. 3 Hiergegen erhoben die Kläger 1-3 mit Eingabe vom 26. September 2019 in- nert Frist Berufung (Urk. 1), wobei sie die oben angeführten Anträge stellten. Die Berufungsantwort datiert vom 29. Oktober 2019 (Urk. 7) und wurde der Kläger- schaft zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11). Am 11. November 2019 erfolgte eine weitere Eingabe der Klägerin 1 (Urk. 12 und 13/1+2), welche dem Beklagten mit vorliegendem Entscheid zur Kenntnis gebracht wird.

E. 4 Beide Parteien ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Berufungsver- fahren (Urk. 1 S. 4; Urk. 7 S. 2).

E. 4.1 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbe-

- 18 - gehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

E. 4.2 Nachdem dem Beklagten für das Berufungsverfahren keine Gerichtskosten auferlegt werden, ist sein Gesuch gegenstandslos und entsprechend abzuschrei- ben, soweit es sich auf die Befreiung von den Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) bezieht.

E. 4.3 Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes darf gemäss Bundesgericht hingegen nicht schon deshalb als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben werden, weil der bedürftigen Partei eine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Ein solches Vorgehen ist lediglich dann zulässig, wenn die Solvenz der Gegenpartei ausser Zweifel steht und damit eine Parteientschädi- gung ohne Weiteres als einbringlich gelten kann. Erweist sich die Zahlungsfähig- keit demgegenüber als unsicher, muss gewährleistet bleiben, dass der Anwalt der bedürftigen Partei nötigenfalls durch den Staat gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO ent- schädigt wird (BGer 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014 E. 2.2. m.w.H.). Angesichts des Umstandes, dass auch der Klägerin 1 die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen ist (vgl. dazu nachstehende E. 4.4.) und sich deren Zahlungsfähigkeit ent- sprechend als unsicher erweist, ist über das Gesuch um Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistands des Beklagten (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) zu entschei- den (vgl. BGer 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014, E. 2.2; OGer ZH RT150116 vom 11.11.2015, E. II/C/2). Dem Beklagten verbleibt nach Leistung der gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge lediglich sein Existenzminimum. Die Mittellosig- keit des Beklagten ist damit zu bejahen. Sein im Berufungsverfahren gestelltes Rechtsbegehren war sodann nicht aussichtslos, und der rechtsunkundige Beklag- te war für die sachgerechte Wahrung seiner Rechte vor der Berufungsinstanz auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Damit sind die Voraussetzungen für die un- entgeltliche Rechtsverbeiständung erfüllt und dem Beklagten ist für das Beru- fungsverfahren die von ihm beantragte Rechtsvertretung beizugeben.

E. 4.4 Die Klägerin 1 wird vom Sozialamt unterstützt (Urk. 4/122/3). Überdies be- steht im Zusammenhang mit dem Betreuungsunterhalt auf Seiten der Kläger wei-

- 19 - terhin ein Manko, was bedeutet, dass die Klägerin 1 auch mit den vom Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeiträgen ihren Bedarf und denjenigen der Kläger 2 und 3 nicht vollumfänglich decken kann. Demnach sind auch die Kläger 1-3 mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Ihre Rechtsmittelanträge sind nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu betrachten. Der Klägerin 1 ist deshalb für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Weil den Klä- gern 2 und 3 für das Berufungsverfahren keine Gerichtskosten auferlegt werden, sind deren Gesuche gegenstandslos und entsprechend abzuschreiben, soweit sie sich auf die Befreiung von den Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) bezie- hen. Dagegen sind ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Hinblick auf Art. 122 ZPO zu beurteilen. Eine anwaltliche Verbeiständung der rechtsunkundigen Kläger 1-3 erscheint zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, zu- mal auch der Beklagte anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Den Klägern 1-3 ist deshalb in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf den Berufungsantrag Ziffer 2 wird nicht eingetreten.
  2. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 und 4 sowie Absatz 1 (1., 3. und 4. Spiegelstrich) und Absatz 2 von Dispositivziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 12. September 2019 in Rechtskraft erwachsen sind.
  3. Der Klägerin 1 wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt. Mit Bezug auf die Kläger 2 und 3 wird deren Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgeschrieben, soweit es sich auf die Befreiung von Gerichtskosten bezieht. Den Klägern 1-3 wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. - 20 -
  4. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Soweit sich das Gesuch um Bewil- ligung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Befreiung von Gerichtskos- ten bezieht, wird es abgeschrieben.
  5. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hin- gewiesen.
  6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  7. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Dis- positivziffern 2 (soweit nicht in Rechtskraft erwachsen), 3, 5 und 6 der ange- fochtenen Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 4. Abtei- lung, vom 12. September 2019 werden bestätigt.
  8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  9. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Kläge- rin 1 auferlegt, jedoch aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
  10. Die Klägerin 1 wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen.
  11. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 12 und 13/1+2; − die Kindesschutzbehörde der Stadt Zürich; − den Beistand F._____, Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) Kloten; − die Vorinstanz. - 21 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, Zürich, 20. November 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ190022-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Beschluss und Urteil vom 20. November 2019 in Sachen

1. A._____,

2. B._____,

3. C._____, Kläger und Berufungskläger 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen D._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 12. September 2019 (FP180013-L)

- 2 - Rechtsbegehren: A. Der Kläger und Berufungskläger (Urk. 89 S. 2): "1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, mit Wirkung ab dem

1. Februar 2019, an den Unterhalt der Kinder B._____ und C._____ monatlich gesamthaft Fr. 4'000.– zu bezahlen, zahlbar jeweils am ersten eines jeden Monats im Voraus.

2. Es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen mit dem Endent- scheid zu verlesen." B. Des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 103 S. 1 ff.): "1. Die beiden Kinder

- B._____, geb. am tt.mm.2012, und

- C._____, geb. am tt.mm.2015, seien für die Dauer des Verfahrens unter die gemeinsame Ob- hut der Eltern zu stellen. Eventualiter:

- B._____, geb. am tt.mm.2012, und

- C._____, geb. am tt.mm.2015, seien für die Dauer des Verfahrens unter die Obhut des Be- klagten zu stellen. 2.1 Es sei eine Betreuungsregelung wie folgt festzulegen: x.1 Die Parteien einigen sich im direkten Gespräch über die Be- treuung der Kinder durch den Vater. x.2 Falls eine Einigung nicht zustande kommt, gilt die folgende Regelung: x.2.1 Die beiden Kinder werden in ungeraden Wochen vom Mitt- wochabend 17.00 Uhr bis Freitagabend 17.00 Uhr sowie in ge- raden Wochen von Mittwochabend 17.00 Uhr bis Montagmor- gen 8.00 Uhr vom Vater betreut. Die beiden Kinder werden in ungeraden Wochen von Montag- morgen 8.00 Uhr bis Mittwochabend 17.00 Uhr und vom Frei- tagabend 17.00 Uhr bis zum Mittwochabend 17.00 Uhr der ge- raden Wochen von der Mutter betreut. Eventualiter: x.2.1 Die beiden Kinder werden an jedem zweiten Wochenende von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 20.00 Uhr sowie an einem Abend pro Woche mit Übernachtung (Mittwoch 17.00 Uhr bis zum nächsten Morgen 8.00 Uhr) von der Mutter betreut.

- 3 - x.2.2 Die beiden Kinder werden ferner von der Mutter in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Ostern (Gründonnerstag 17.00 Uhr bis Ostermontagabend 20.00 Uhr), an Weihnachten (vom

25. Dezember 10.00 Uhr bis 26. Dezember 10.00 Uhr) und über Neujahr (30. Dezember 10.00 Uhr bis 2. Januar 20.00 Uhr) und in Jahren mit gerader Jahreszahl über Pfingsten (Freitag vor Pfingsten 17.00 Uhr bis Pfingstmontagabend 20.00 Uhr) und über Weihnachten (24. Dezember 10.00 Uhr bis

25. Dezember 10.00 Uhr) betreut. Die Mutter ist berechtigt, die Kinder jeweils an ihren Geburtsta- gen von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr zu betreuen. Wenn die Kinder den Geburtstag bei der Mutter verbringen, ist der Vater eben- falls berechtigt, die Kinder an ihren Geburtstagen von 15.00 Uhr bis 20.00 Uhr zu betreuen. x.2.3 Weiter werden die Kinder während sechs Wochen der Schulfe- rien im Jahr von der Mutter betreut. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien min- destens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht eini- gen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. x.3 Können sich die Parteien über die Kompensation von ausgefal- lenen Betreuungstagen nicht einigen, gilt folgende Regelung: Ausgefallene Betreuungstage können nachgeholt werden, wenn der Grund für den Ausfall beim Vater liegt. 2.2 Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 1 an die Kos- ten des Unterhalts und die Erziehung der beiden Kinder (Bar- unterhalt) folgenden, jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats im Voraus zahlbaren, Unterhaltsbeitrag zzgl. allfällige ver- tragliche oder gesetzliche Familienzulagen zu zahlen:

- CHF 433.25 für B._____; zahlbar ab 1. Februar 2019 bis Ende des Verfahrens.

- CHF 433.25 für C._____; zahlbar ab 1. Februar 2019 bis Ende des Verfahrens. 2.3 Mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten ist kein Betreuungs- unterhalt für die Zeit ab 1. Februar 2019 bis Ende März 2019 zu bezahlen. 2.4 Darüber hinaus seien die Parteien zu verpflichten, ausseror- dentliche Auslagen für die Kinder (z.B. für Zahnarztkosten, schulische Förderungsmassnahmen u.ä.) je zur Hälfte zu tra- gen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für die- se Kosten aufgekommen sind und sofern sie vorgängig ihre schriftliche Zustimmung gegeben haben.

- 4 - 2.5 Es sei festzustellen, dass der Beklagte für den Monat Februar und März 2019 Zahlungen in der Höhe von CHF 8'000.00 ge- leistet hat und er berechtigt ist, diese bereits geleisteten Unter- haltszahlungen von seiner Unterhaltspflicht gemäss Ziff. 2.1 und 2.2 der Anträge im Hauptverfahren bzw. Ziff. 2.2 des vor- sorglichen Massnahmeverfahrens zu verrechnen.

3. Die Rechtsbegehren Nr. 1 und 2 gemäss der Eingabe der Klä- gerschaft vom 9. Januar 2019 seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer von der- zeit 7.7%) des vorsorglichen Massnahmebegehrens seien im Endent- scheid zu regeln." Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom

12. September 2019: (Urk. 2 = Urk. 4/131)

1. Die Obhut für die Kinder B._____, geboren am tt.mm.2012, und C._____, geboren am tt.mm.2015, wird für die Dauer des Verfahrens bei der Kläge- rin 1 belassen.

2. Der Beklagte ist für die Dauer des Verfahrens berechtigt und verpflichtet, die Kinder wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen: − an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 16.30 Uhr bis Montagmorgen Kindergarten- oder Schulbeginn von B._____ bzw. Be- ginn Spielgruppe, Kindergarten oder andere Fremdbetreuung C._____ (bzw. an schul- oder betreuungsfreien Tagen 08.00 Uhr); − an jedem Mittwochabend von 16.30 Uhr bis Donnerstagmorgen Kin- dergarten- oder Schulbeginn von B._____ bzw. Beginn Spielgruppe, Kindergarten oder andere Fremdbetreuung C._____ (bzw. an schul- oder betreuungsfreien Tagen 08.00 Uhr); − in Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern (von Gründonnerstag 17.00 Uhr bis Ostermontagabend 19.30 Uhr), an Weihnachten (vom

25. Dezember 10.00 Uhr bis 26. Dezember 10.00 Uhr) und über Neu- jahr (30. Dezember 10.00 Uhr bis 2. Januar 19.30 Uhr); − in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten (Freitag vor Pfings- ten 17.00 Uhr bis Pfingstmontagabend 19.30 Uhr) und über Weihnach- ten (24. Dezember 10.00 Uhr bis 25. Dezember 10.00 Uhr). Ausserdem ist der Beklagte berechtigt, die Kinder ab Eintritt in den Kinder- garten während der Kindergarten- bzw. Schulferien für die Dauer von 5 Wo-

- 5 - chen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu neh- men, wobei bis zum Primarschuleintritt von C._____ nicht mehr als zwei Wochen am Stück bezogen werden dürfen. Diese Regelung gilt auch für die Klägerin 1. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Mo- nate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auf- teilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Klägerin 1.

3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 1 für die Dauer des Verfahrens für die Kinder die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich an ihn aus- bezahlte Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen: für B._____: − CHF 535.– ab Februar 2019 bis und mit Mai 2019 − CHF 665.– ab Juni 2019 für C._____: − CHF 1'035.– ab Februar 2019 bis und mit Mai 2019 (davon CHF 310.– als Betreuungsunterhalt) − CHF 905.– ab Juni 2019 (davon CHF 265.– als Betreuungsunter- halt) Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Klägerin 1 zahl- bar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange die Kinder im Haushalt der Klägerin 1 leben und keine eige- nen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellen bzw. keinen anderen Zah- lungsempfänger bezeichnen.

4. Die rückwirkend festgelegten Unterhaltsbeiträge sind mit den vom Beklag- ten bereits geleisteten Unterhaltszahlungen zu verrechnen; zukünftige Un- terhaltsbeiträge dürfen nicht mit bereits geleisteten Unterhaltsbeiträgen ver- rechnet werden. Es wird vorgemerkt, dass der Beklagte für die Monate Feb- ruar 2019 bis April 2019 bereits CHF 10'000.– geleistet hat.

- 6 -

5. C._____ fehlen zur Deckung ihres gebührenden Unterhaltes monatlich die folgenden Beträge (Betreuungsunterhalt): − CHF 2'159.– für die Zeit vom 1. Februar 2019 bis 31. Mai 2019 − CHF 224.– für die Zeit ab 1. Juni 2019

6. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. allfälliger Anteil 13. Monatslohn, Familien- zulagen separat: − Beklagter: CHF 4'775.– ab 1. Februar 2019 (100% Pensum) − Klägerin 1: CHF 0.– bis 31. Mai 2019 CHF 1'980.– ab 1. Juni 2019 (40%-Pensum) − Kinder: je die Familienzulage von derzeit CHF 200.– Vermögen: − Beklagter: CHF 0.– − Klägerin 1: CHF 0.– − Kinder: CHF 0.– familienrechtlicher Notbedarf: − Beklagter: CHF 3'203.– − Klägerin 1: CHF 2'469.– − B._____: CHF 735.– Barbedarf bis 31. Mai 2019 CHF 865.– Barbedarf ab 1. Juni 2019 − C._____: CHF 925.– Barbedarf bis 31. Mai 2019 CHF 840.– Barbedarf ab 1. Juni 2019

7. (Mitteilungssatz.)

8. (Rechtsmittelbelehrung.) Berufungsanträge: der Kläger und Berufungskläger (Urk. 1 S. 2 f.):

- 7 - "1. Es sei in Abänderung von Ziff. 2 Abs. 3 der angefochtenen Verfü- gung das Besuchsrecht am Mittwochabend um 17.30 Uhr und nicht um 16.30 Uhr zu beginnen.

2. Es sei in Abänderung von Ziff. 2 Abs. 7 der angefochtenen Verfü- gung der Beklagte und Berufungsbeklagter zu verpflichten, sein geplantes Ferienrecht drei Monate im Voraus anzumelden.

3. Es sei in Abänderung von Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung die Unterhaltsregelung für die Dauer des Prozesses wie folgt festzulegen:

a) Für den Sohn B._____, geboren am tt.mm.2012 für die Zeit vom

1. Februar bis 31. Mai 2019 einen Barunterhalt von Fr. 535.–.

b) Für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2015 für die Zeit vom

1. Februar bis 31. Mai 2019 einen Barunterhalt von Fr. 725.– und einen Betreuungsunterhalt von Fr. 2'355.–, total Fr. 3'060.–.

c) Für den Sohn B._____ wie obengenannt für die Zeit ab dem

1. Juni 2019 einen Barunterhalt von Fr. 665.– und einen Betreu- ungsunterhalt von Fr. 900.–, total Fr. 1'565.–.

d) Für die Tochter C._____ wie obengenannt für die Zeit ab dem

1. Juni 2019 einen Barunterhalt von Fr. 640.– und einen Betreu- ungsunterhalt von Fr. 1'390.–, total Fr. 2'030.–.

4. Es sei Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung ersatzlos aufzuhe- ben, resp. für die erste Phase bei der Tochter C._____ ein Manko von Fr. 134.– festzuhalten.

5. Es sei Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung den Einkommens- zahlen anzupassen, wie nachfolgend ausgeführt.

6. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge." Prozessualer Antrag (Urk. 1 S. 4): "Es sei den Klägern und Berufungsklägern für das Obergerichtliche Be- rufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, mithin die unent- geltliche Prozessführung und in meiner Person der unentgeltliche Rechtsbeistand zu gewähren und von der Erhebung eines Gerichts- kostenvorschusses abzusehen." des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 7 S. 2): "Es seien die Berufungsanträge 1 (Abänderung der Dispositiv-Ziffer 2 Abs. 1 Spiegelstrich 2 und späterer Beginn Mittwochbesuchsrecht), 2

- 8 - (Abänderung der Dispositiv-Ziffer 2 Abs. 3 und Festsetzung einer An- meldung fürs Ferienrecht), 3 (Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3 und Neuregelung Unterhaltsbeiträge der Kinder), 4 und 5 (Abänderung Dispositiv-Ziffer 5 und 6 Manko- und Einkommensangabe) sowie 6 (Kostenfolge) der Berufungskläger vollumfänglich abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% MWSt) zu Lasten der Berufungskläger." Prozessualer Antrag (Urk. 7 S. 2): "Es sei dem Berufungsbeklagten für das obergerichtliche Berufungs- verfahren die unentgeltliche Rechtspflege, mithin die unentgeltliche Prozessführung und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in Person der Schreibenden, zu gewähren." Erwägungen: A. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Klägerin 1 und der Beklagte sind die unverheirateten Eltern der Kläger 2 und 3, B._____, geb. am tt.mm.2012, und C._____, geb. am tt.mm.2015. Die El- tern haben anfangs 2017 getrennte Wohnungen bezogen, die Kläger 2 und 3 blieben dabei bei der Klägerin 1.

2. Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 machten die Kläger 1–3 das vorliegende Verfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 4/2). Nach Erstattung der Klage- antwort fand am 4. Juli 2018 eine Instruktionsverhandlung statt (Prot. I S. 5 ff.). Die Hauptverhandlung wurde am 19. Dezember 2018 durchgeführt (Prot. I S. 26 ff.). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 wurden vorsorgliche Kindes- schutzmassnahmen erlassen. Der Klägerin 1 wurde die Weisung erteilt, die be- gonnene ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung weiterzufüh- ren, sich Alkoholabstinenzkontrollen zu unterziehen und dem Beistand alle vier Monate einen Verlaufsbericht über die Therapie zukommen zu lassen. Weiter wurde für die Kläger 2 und 3 eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet (Urk. 4/88). Mit Eingabe vom 9. Januar 2019 reichten die Kläger 1–3 ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein. Anlässlich der Massnahmeverhandlung vom 20. März 2019 stellte der Beklagte die eingangs

- 9 - genannten Massnahmeanträge. Nach einer weiteren Instruktionsverhandlung am

15. April 2019 (Prot. I S. 86 f.) wurde den Parteien am 18. April 2019 ein Ver- gleichsvorschlag unterbreitet (Urk. 4/112), den die Klägerin 1 ablehnte (Urk. 4/115). Am 12. September 2019 erliess die Vorinstanz den eingangs wie- dergegebenen Massnahmeentscheid (Urk. 2 = Urk. 4/131).

3. Hiergegen erhoben die Kläger 1-3 mit Eingabe vom 26. September 2019 in- nert Frist Berufung (Urk. 1), wobei sie die oben angeführten Anträge stellten. Die Berufungsantwort datiert vom 29. Oktober 2019 (Urk. 7) und wurde der Kläger- schaft zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11). Am 11. November 2019 erfolgte eine weitere Eingabe der Klägerin 1 (Urk. 12 und 13/1+2), welche dem Beklagten mit vorliegendem Entscheid zur Kenntnis gebracht wird.

4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wur- den beigezogen (Urk. 4/1-135). B. Prozessuales

1. Die Einlegung der Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Um- fang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Von den Parteien nicht angefochten wur- den die Dispositivziffern 1 (Obhut) und 4 (Vormerknahme bereits geleisteter Un- terhaltsbeiträge) sowie Absatz 1 (1., 3. und 4. Spiegelstrich) und Absatz 2 von Dispositivziffer 2 (Betreuungsregelung). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist.

2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom

26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der ge- nannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht

- 10 - oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Rechtsmittlelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).

3. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegen- heiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – den Untersuchungs- und Offizial- grundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfah- ren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbe- schränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO, wonach im Beru- fungsverfahren Noven nur dann zulässig sind, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten, gilt somit nicht für Verfahren, in welchen Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). C. Materielle Beurteilung

1. Betreuungsregelung 1.1. Mit Bezug auf die Betreuung der Kläger 2 und 3 wurde der Beklagte für be- rechtigt und verpflichtet erklärt, diese an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend von 16.30 Uhr bis Montagmorgen sowie an jedem Mittwochabend von 16.30 Uhr bis Donnerstagmorgen zu betreuen. Weiter wurde dem Beklagten ein gerichtsübliches Feiertagsbesuchsrecht gewährt (Dispositivziffer 2 der ange- fochtenen Verfügung). 1.2. Vorab ist festzuhalten, dass sich die Anträge der Kläger 2 und 3 nicht auf die Betreuungsregelung beziehen können, da hinsichtlich der Betreuungsregelung die Rechts- und Pflichtstellung einzig zwischen der Klägerin 1 und dem Beklagten besteht. Die Klägerin 1 beantragt, dass die Betreuungsverantwortung des Beklag- ten am Mittwochabend erst ab 17.30 Uhr beginne (Urk. 1 S. 2). Im Übrigen wird die Betreuungsregelung nicht angefochten. Die Klägerin 1 lässt ausführen, dass die Kläger 2 und 3 am Mittwochnachmittag regelmässig und in zunehmender

- 11 - Häufigkeit in Hobbyaktivitäten eingebunden seien. Ein Betreuungswechsel bereits um 16.30 Uhr wäre eine zu starke Einschränkung. Ein Wechsel um 17.30 Uhr passe zeitlich besser. Weiter macht die Klägerin 1 Ausführungen über die Hobbys der Kläger 2 und 3 am Donnerstagabend (Urk. 1 S. 17). 1.3. Der Beklagte bestreitet die behaupteten Hobbyaktivitäten der Kläger 2 und 3 am Mittwochabend (Urk. 7 S. 13). Die Klägerin 1 hat nicht substantiiert dargetan, geschweige denn belegt, welche Freizeitaktivitäten der Kläger 2 und 3 eine späte- re Übergabe nötig machen sollen. Weitere Gründe, welche gegen einen Betreu- ungswechsel um 16.30 Uhr sprechen, wurden von der Klägerin 1 nicht vorge- bracht. Der Beklagte führte dagegen aus, dass sich die bisherige Mittwochabend- betreuung mit Übernachtung bewährt habe (Urk. 7 S. 13). Auf die Ausführungen der Klägerin 1 mit Bezug auf die Hobbys der Kläger 2 und 3 am Donnerstagabend (Urk. 1 S. 17) braucht nicht eingegangen zu werden, da die Klägerin 1 nicht bean- tragt, die Übernachtungsbetreuung des Beklagten von Mittwoch- auf Donnerstag- abend zu verschieben. 1.4. Betreffend Ferienbetreuung erklärte die Vorinstanz den Beklagten für be- rechtigt, die Kläger 2 und 3 für die Dauer von fünf Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, wobei in Verwendung der gerichtsüblichen For- mulierung festgehalten wurde, dass sich die Eltern über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen haben. Weiter wurde festgehal- ten, dass bei Nichteinigung über die Aufteilung der Ferienwochen dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Klägerin 1 in Jahren mit ungerader Jah- reszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zukomme. Die Klägerin 1 beantragt, den Beklagten zu verpflichten, sein Ferienrecht drei Mo- nate im Voraus anzumelden. Sie lässt ausführen, dass sie mit der Ferienreglung grundsätzlich einverstanden sei, sich der Beklagte bisher jedoch nicht an die Dreimonatsfrist bezüglich definitiver Absprache gehalten habe (Urk. 1 S. 2 und S. 17). Soweit ersichtlich verlangt die Klägerin 1 mit ihrem Antrag nichts anderes als das, was in der vorinstanzlichen Verfügung festgelegt wurde, weshalb auf den Berufungsantrag Ziffer 2 mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist. Der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass vor Erlass der angefochtenen Verfü-

- 12 - gung keine gerichtliche Ferienregelung bestand, weshalb dem Beklagten nicht vorgeworfen werden kann, dass er sich bisher mit der Klägerin 1 nicht drei Mona- te im Voraus über die Aufteilung der Ferien abgesprochen hat. 1.5. Zusammenfassend bleibt es damit bei der vorinstanzlichen Betreuungsrege- lung (inkl. Regelung der Ferien).

2. Unterhalt 2.1. Hinsichtlich der vom Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeiträge ist einzig dessen Einkommen umstritten. Der Beklagte ist als Werbetechniker tätig. Die Vor- instanz stellte bei der Unterhaltsberechnung auf das aktuelle Einkommen des Be- klagten ab und bezifferte dieses auf monatlich Fr. 4'775.– netto (Urk. 2 S. 14). Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens – im Gegensatz zu den Klägern – als nicht erfüllt. Sie erwog im Zusammenhang mit dem Einkommen des Beklagten im Wesentlichen was folgt: Der Beklagte sei ab Herbst 2017 zu 100% krankgeschrieben gewesen (Urk. 4/40/5). Er habe sich am 22. Dezember 2017 einer Operation an der Hals- wirbelsäule unterziehen müssen (Urk. 4/40/4), und habe in der Folge im Juli 2018 im Rahmen eines therapeutischen Wiedereinstiegs begonnen, wieder im Innen- dienst zu arbeiten (Urk. 4/86 S. 13), wobei er ab dem 27. November 2018 wieder zu 100% gearbeitet habe (Prot. I S. 56). Am 17. Oktober 2018 habe ihm sein bis- heriger Arbeitgeber gekündigt. In der Folge habe dieser mit dem Beklagten per

1. Februar 2019 einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen (act. 4/87/74). Die neue Stelle sei auf die gesundheitlichen Beschwerden des Beklagten angepasst (Prot. I S. 57). Der Lohn des Beklagten betrage neu Fr. 5'000.– brutto pro Monat zuzüglich eines 13. Monatslohnes (Urk. 4/87/74 S. 3). Der Antritt der neuen Stelle sei folglich mit einer deutlichen Lohneinbusse einhergegangen (Urk. 2 S. 14). Dass der Beklagte sein Einkommen aus bösem Willen gesenkt habe, sei vor dem Hintergrund, dass er an einer Diskushernie der Halswirbelsäule gelitten habe und unbestrittenermassen während längerer Zeit aus gesundheitlichen Gründen nicht habe arbeiten können, nicht wahrscheinlich. Dem Bericht seines Psychiaters kön- ne zudem entnommen werden, dass der Beklagte sodann unter einer Depression leide und immer noch mit gewissen körperlichen Beschwerden zu kämpfen habe

- 13 - (Urk. 4/40/5 und Urk. 4/87/73). Weiter sei die Kündigung durch den Arbeitgeber belegt, wobei daraus die Kündigungsgründe nicht hervorgingen (Urk. 4/87/72). Es scheine vielmehr lebensnah, dass es aufgrund der gesundheitlichen Einschrän- kungen des Beklagten zur Lohnsenkung gekommen sei, wobei nicht nur die Klä- ger, sondern auch der Beklagte selber, welcher inskünftig mit dem absoluten Existenzminimum auskommen müsse, die Einkommenssenkung sehr schmerz- haft spürten. Der Beklagte hätte bei Nichtannahme der neuen Stelle bei seinem bisherigen Arbeitgeber zwar wohl tatsächlich die Möglichkeit gehabt, eine gewisse Zeit ein höheres Einkommen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen zu kön- nen. Er hätte sich dann aber aus der Arbeitslosigkeit heraus, nach einer längeren Dauer der Arbeitsunfähigkeit und weiter bestehenden gesundheitlichen Ein- schränkungen auf eine neue Stelle bewerben müssen. Dabei wäre er trotz seiner grossen Erfahrung (Urk. 4/16 S. 22) nicht in einer günstigen Position für die Stel- lensuche gewesen, zumal er über keine nachweisbaren berufsbezogenen Fortbil- dungen verfüge (Prot. I S. 76) und mit 42 Jahren auch nicht mehr im meistge- suchten Alter für neue Arbeitnehmer sei. Dass der Beklagte vor diesem Hinter- grund den "sicheren" Weg gewählt habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Da sein aktuelles Einkommen der im Lohnbuch 2019 ersichtlichen Lohnhöhe für Werbetechniker sodann weitgehend entspreche (Urk. 4/17/12), sei ihm kein hypo- thetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 2 S. 15 f.). 2.2. Die Kläger stellen sich – wie bereits vor Vorinstanz – auf den Standpunkt, dass dem Beklagten ausgehend von dem vor der Kündigung erzielten Nettolohn von rund Fr. 8'500.– ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 6'800.– netto (80% von Fr. 8'500.–) anzurechnen sei (Urk. 2. S. 9). 2.2.1. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leis- tungsvermögen des Pflichtigen, welches Voraussetzung und Bemessungsgrund- lage der Beitragspflicht bildet, abgewichen und stattdessen von einem hypotheti- schen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung

- 14 - fehlt, muss eine solche jedoch ausser Betracht bleiben (BGE 117 II 16 E. 1b S. 17; 128 III 4 E. 4a S. 5). 2.2.2. Die Kläger machen zunächst geltend, dass die Vorinstanz beim Arbeitgeber des Beklagten Erkundigungen über die Kündigungsgründe hätte einholen müs- sen, anstatt die böswillige Einkommensreduktion zu akzeptieren (Urk. 1 S. 10). Wie ausgeführt erachtete es die Vorinstanz aufgrund der Krankheitsgeschichte des Beklagten als lebensnah, dass es wegen der gesundheitlichen Einschrän- kungen des Beklagten zur Kündigung und zur anschliessend Lohnreduktion auf- grund des neuen Arbeitsvertrags gekommen ist (Urk. 2 S. 15). Der Beklagte führ- te anlässlich der Verhandlung vom 18. Februar 2018 weiter glaubhaft aus, dass seine frühere Arbeitsstelle während seiner elfmonatigen Absenz anderweitig be- setzt worden sei (Prot. I S. 14). Die Vorinstanz durfte sich auf diese glaubhafte Äusserung stützen und musste sich vor dem Hintergrund der langen Krankheits- geschichte des Beklagten nicht bei dessen Arbeitgeber nach den Gründen der Kündigung erkundigen. 2.2.3. Die Kläger bringen – wie bereits vor Vorinstanz – vor, dass der Beklagte die Verpflichtung, seine Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen, verletzt habe, indem er sich mit der erstbesten Stelle zufrieden gegeben habe, anstatt Arbeitslosenent- schädigung zu beziehen, bis er eine besser bezahlte Arbeitsstelle gefunden hätte (Urk. 1 S. 12). Dabei blenden die Kläger die im Zeitpunkt der Annahme der neuen Stelle beim Beklagten bestandene Gesundheitssituation und dessen Krankheits- geschichte gänzlich aus. Die Vorinstanz hat sich mit der Gesundheitssituation des Beklagten eingehend auseinandergesetzt und liess diese in ihre Erwägungen ein- fliessen (vgl. vorn Erw. C/2.1). Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzen sich die Kläger nicht auseinander. Sie zeigen nicht auf, inwiefern die Urteilserwä- gungen fehlerhaft sein sollen, sondern führen lediglich aus, der Beklagte müsse nur "Ja" sagen und habe per 1. Oktober 2019 eine Anstellung, welche mindestens Fr. 6'800.– netto pro Monat einbringe (Urk. 1 S. 12). Damit genügen sie den ge- setzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Vollständigkeit halber bleibt an- zufügen, dass gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen des Beklagten vor Vorinstanz sein Personalberater beim RAV, E._____, sowie sein Job-Coach

- 15 - der SVA ihm geraten haben, die von seinem bisherigen Arbeitgeber auf die ge- sundheitlichen Einschränkungen angepasste Stelle anzutreten (Urk. 4/86 S. 14 und Prot. I S. 42 ff.). 2.2.4. Auch das Vorbringen, es sei nicht belegt, dass die neue Anstellung tatsäch- lich auf die gesundheitlichen Beschwerden des Beklagten angepasst sei (Urk. 1 S. 13), ist nicht zielführend. Der Beklagte hat vor Vorinstanz ausgeführt, dass sein Arbeitgeber seine Probleme kenne und darauf sehr Rücksicht nehme. Bei der Zu- teilung achte er darauf, welche Arbeit ihm zugeteilt werde. Er könne momentan nicht für alle Arbeiten eingesetzt werden, so der Beklagte weiter (Prot. I S. 77). Aufgrund dieser glaubhaften und unbestritten gebliebenen Ausführungen des Be- klagten durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die aktuelle Arbeitsstelle des Beklagten dessen gesundheitlichen Beschwerden angepasst ist. Die Vorinstanz musste in diesem Zusammenhang keine weiteren Beweise erheben. 2.2.5. Die Kläger kritisieren weiter, dass sich der Beklagte nicht auf die firmenin- tern ausgeschriebene Projektleiterstelle beworben habe, obwohl er dazu geeignet gewesen sei (Urk. 1 S. 10). Entgegen den Klägern ist davon auszugehen, dass der Beklagte für die fragliche Projektleiterstelle im Bereich Signaletik nicht geeig- net war, führte er doch vor Vorinstanz aus, dass er nicht über die besonderen Spezialkenntnisse im Bereich Signaletik verfüge (Urk. 4/117 und Urk. 4/125 S. 2 ff.), was von den Klägern unbestritten geblieben ist. Sie stellten sich zwar auf den Standpunkt, dass Erfahrungen im Bereich Signaletik nicht notwendig seien (vgl. Urk. 121 S. 5). Dass bei einer fachspezifischen Stelle keine entsprechenden Spezialkenntnisse erforderlich sind, erscheint indes lebensfremd. Weiter ist zu be- rücksichtigen, dass die aktuelle Arbeitsstelle – im Gegensatz zur Projektleiterstel- le – an die gesundheitliche Situation des Beklagten und dessen reduzierte Leis- tungsfähigkeit angepasst ist. Der Beklagte hat sich damit aus nachvollziehbaren Gründen nicht auf die Stelle als Projektleiter beworben. 2.2.6. Schliesslich vermögen die Kläger aus dem Vorbringen, wonach nicht fest stehe, ob der Beklagte die aktuelle Arbeitsstelle auch tatsächlich behalten könne (Urk. 1 S. 13), nichts ableiten. Die Möglichkeit einer Kündigung durch den Arbeit- geber besteht bei jeder Arbeitsstelle. Der Umstand, dass der Arbeitgeber des Be-

- 16 - klagten diesem in Kenntnis von dessen Krankheitsgeschichte und der weiterbe- stehenden Beschwerden einen neuen, unbefristeten Arbeitsvertrag angeboten hat, macht indes deutlich, dass der Arbeitgeber des Beklagten ein Interesse daran hat, diesen weiterhin und längerfristig bei sich zu beschäftigen. Es kann deshalb angenommen werden, dass das neue Arbeitsverhältnis grundsätzlich von beiden Vertragsparteien längerfristig eingegangen wurde. 2.2.7. Vor dem Hintergrund der gemachten Erwägungen kann keine Rede davon sein, dass sich der Beklagte mit der erstbesten Stelle zufriedengegeben und sein Einkommen mutwillig reduziert hat. Aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beklagten ist die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung zu verneinen, zumal keine Prognose darüber getroffen werden kann, wie sich die gesundheitli- che Situation des Beklagten in naher Zukunft entwickeln wird. Die Vorinstanz hat dem Beklagten zu Recht kein hypothetisches Einkommen angerechnet, sondern ist von seinem effektiv erzielten Einkommen ausgegangen. 2.2.8. Die von der Vorinstanz gestützt auf den Arbeitsvertrag vom 28. November 2018 (Urk. 4/87/74) sowie auf die Lohnabrechnung für Februar 2019 (Urk. 4/104/81) vorgenommene Einkommensberechnung von monatlich Fr. 4'775.– netto wird von den Parteien nicht beanstandet und ist im Übrigen kor- rekt. Damit ist beim Beklagten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einem Einkommen von monatlich Fr. 4'775.– netto auszugehen. 2.2.9. Nicht Gegenstand der Berufung bilden das von der Vorinstanz auf Seiten der Klägerin 1 ermittelte Einkommen von Fr. 1'980.– (Urk. 2 S. 16) sowie die Be- darfe der Parteien (Bedarf Beklagter: Fr. 3'203.– [Urk. 2 S. 18], Bedarf Klägerin 1: Fr. 2'469.– [Urk. 2 S. 20], Bedarf Kläger 2: Fr. 735.– [1. Februar bis 31. Mai 2019 ] bzw. Fr. 865.– [ab 1. Juni 2019], Bedarf Klägerin 3: Fr. 925.– [1. Februar bis

31. Mai 2019 ] bzw. Fr. 840.– [ab 1. Juni 2019; Urk. 2 S. 21]). 2.2.10. Entsprechend bleibt es bei den von der Vorinstanz ermittelten Unterhalts- beiträgen von monatlich Fr. 535.– (1. Februar 2019 bis 31. Mai 2019) bzw. von monatlich Fr. 665.– (ab 1. Juni 2019) für den Kläger 2 sowie von Fr. 1'035.– (da- von Fr. 310.– als Betreuungsunterhalt; von 1. Februar 2019 bis 31. Mai 2019)

- 17 - bzw. von Fr. 905.– (davon Fr. 265.– als Betreuungsunterhalt, ab 1. Juni 2019) für die Klägerin 3 (Urk. 2 S. 25), welche der Beklagte der Klägerin 1 zu bezahlen hat. Ebenfalls keine Korrektur erfährt das von der Vorinstanz ermittelte Betreuungsun- terhaltsmanko von Fr. 2'159.– (1. Februar 2019 bis 31. Mai 2019) bzw. von Fr. 224.– (ab 1. Juni 2019; Urk. 2 S. 26). D. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 der Gebühren- verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Unter Berück- sichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts so- wie der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– angemessen.

2. Die Prozesskosten werden den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens und Obsiegens auferlegt (Art. 106 ZPO), wobei nach Praxis der entscheidenden Kammer in Verfahren der vorliegenden Art Kindern keine Prozesskosten auferlegt werden. Die Klägerin 1 unterliegt vollumfänglich, weshalb ihr die Kosten des Beru- fungsverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3. Ausgangsgemäss ist die Klägerin 1 zu verpflichten, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine volle Parteientschädigung zu bezahlen. Die Parteient- schädigung für anwaltlich vertretene Parteien (Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO) spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96 ZPO) bzw. der Anwaltsgebührenver- ordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) zu. Die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 13 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 9 und § 11 AnwGebV auf Fr. 3'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen.

4. Beide Parteien ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Berufungsver- fahren (Urk. 1 S. 4; Urk. 7 S. 2). 4.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbe-

- 18 - gehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 4.2. Nachdem dem Beklagten für das Berufungsverfahren keine Gerichtskosten auferlegt werden, ist sein Gesuch gegenstandslos und entsprechend abzuschrei- ben, soweit es sich auf die Befreiung von den Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) bezieht. 4.3. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes darf gemäss Bundesgericht hingegen nicht schon deshalb als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben werden, weil der bedürftigen Partei eine Parteientschädigung zugesprochen wurde. Ein solches Vorgehen ist lediglich dann zulässig, wenn die Solvenz der Gegenpartei ausser Zweifel steht und damit eine Parteientschädi- gung ohne Weiteres als einbringlich gelten kann. Erweist sich die Zahlungsfähig- keit demgegenüber als unsicher, muss gewährleistet bleiben, dass der Anwalt der bedürftigen Partei nötigenfalls durch den Staat gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO ent- schädigt wird (BGer 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014 E. 2.2. m.w.H.). Angesichts des Umstandes, dass auch der Klägerin 1 die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen ist (vgl. dazu nachstehende E. 4.4.) und sich deren Zahlungsfähigkeit ent- sprechend als unsicher erweist, ist über das Gesuch um Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistands des Beklagten (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) zu entschei- den (vgl. BGer 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014, E. 2.2; OGer ZH RT150116 vom 11.11.2015, E. II/C/2). Dem Beklagten verbleibt nach Leistung der gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge lediglich sein Existenzminimum. Die Mittellosig- keit des Beklagten ist damit zu bejahen. Sein im Berufungsverfahren gestelltes Rechtsbegehren war sodann nicht aussichtslos, und der rechtsunkundige Beklag- te war für die sachgerechte Wahrung seiner Rechte vor der Berufungsinstanz auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Damit sind die Voraussetzungen für die un- entgeltliche Rechtsverbeiständung erfüllt und dem Beklagten ist für das Beru- fungsverfahren die von ihm beantragte Rechtsvertretung beizugeben. 4.4. Die Klägerin 1 wird vom Sozialamt unterstützt (Urk. 4/122/3). Überdies be- steht im Zusammenhang mit dem Betreuungsunterhalt auf Seiten der Kläger wei-

- 19 - terhin ein Manko, was bedeutet, dass die Klägerin 1 auch mit den vom Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeiträgen ihren Bedarf und denjenigen der Kläger 2 und 3 nicht vollumfänglich decken kann. Demnach sind auch die Kläger 1-3 mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Ihre Rechtsmittelanträge sind nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu betrachten. Der Klägerin 1 ist deshalb für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Weil den Klä- gern 2 und 3 für das Berufungsverfahren keine Gerichtskosten auferlegt werden, sind deren Gesuche gegenstandslos und entsprechend abzuschreiben, soweit sie sich auf die Befreiung von den Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) bezie- hen. Dagegen sind ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Hinblick auf Art. 122 ZPO zu beurteilen. Eine anwaltliche Verbeiständung der rechtsunkundigen Kläger 1-3 erscheint zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, zu- mal auch der Beklagte anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Den Klägern 1-3 ist deshalb in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Es wird beschlossen:

1. Auf den Berufungsantrag Ziffer 2 wird nicht eingetreten.

2. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 und 4 sowie Absatz 1 (1., 3. und 4. Spiegelstrich) und Absatz 2 von Dispositivziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 12. September 2019 in Rechtskraft erwachsen sind.

3. Der Klägerin 1 wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt. Mit Bezug auf die Kläger 2 und 3 wird deren Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgeschrieben, soweit es sich auf die Befreiung von Gerichtskosten bezieht. Den Klägern 1-3 wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

- 20 -

4. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Soweit sich das Gesuch um Bewil- ligung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Befreiung von Gerichtskos- ten bezieht, wird es abgeschrieben.

5. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hin- gewiesen.

6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Dis- positivziffern 2 (soweit nicht in Rechtskraft erwachsen), 3, 5 und 6 der ange- fochtenen Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 4. Abtei- lung, vom 12. September 2019 werden bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Kläge- rin 1 auferlegt, jedoch aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

4. Die Klägerin 1 wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 12 und 13/1+2; − die Kindesschutzbehörde der Stadt Zürich; − den Beistand F._____, Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) Kloten; − die Vorinstanz.

- 21 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, Zürich, 20. November 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: am