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LZ190021

Unterhalt und weitere Kinderbelange

Zürich OG · 2021-05-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (75 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind die unverheirateten Eltern der am tt.mm. 2016 geborenen C._____ (nachfolgend auch: C._____ oder Verfahrensbeteiligte; Urk. 12/1/5). Vor C._____s Geburt gaben die Parteien gegenüber dem Zivilstandsamt eine Erklä- rung über die gemeinsame elterliche Sorge i.S.v. Art. 298a ZGB ab (Urk. 12/1/3). Per 1. April 2017 verliess die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Klä- gerin) mit C._____ den gemeinsamen Haushalt in Hettlingen und zog nach F._____ (Urk. 1 S. 4 und Urk. 156 S. 8). Seit dem 1. September 2018 wohnt auch der Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Beklagter) in dieser Gemeinde (vgl. Urk. 90/38). C._____ wird gegenwärtig jeweils am Montag von 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr und jeweils am Samstag oder Sonntag von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr vom Beklagten sowie am Montagnachmittag von ihrer Grossmutter mütterlicher- seits betreut. Von Dienstag bis Freitag besucht C._____ tagsüber die Kita G._____, wobei die Klägerin sie am Freitag bereits um 16:30 Uhr abholt. In der übrigen Zeit wird C._____ von der Klägerin betreut (Urk. 156 S. 26; Prot. VI S. 97).

E. 1.1 Die Klägerin sieht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da die Ho- norarnote des Kindsvertreters den Parteien nicht vor der Urteilsberatung zur Stel- lungnahme zugestellt worden sei. Dies sei im Berufungsverfahren nachzuholen

- 74 - (Urk. 155 S. 40 f.). Dabei verkennt sie, dass ungeachtet der formellen Natur die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellen darf. Eine erfolg- reiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs bedingt daher, dass in der Berufungsschrift dargelegt wird, welche Vorbringen bei Gewährung des rechtli- chen Gehörs vorgetragen worden wären und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGer 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019, E. 3.2). Da entsprechende Vorbringen fehlen, erübrigen sich weitergehende Ausführungen in diesem Zu- sammenhang. Die vom Kindsvertreter in Rechnung gestellten Aufwendungen (Urk. 145) erscheinen darüber hinaus als berechtigt und angemessen, zumal die Klägerin selbst verschiedentlich die Meinung vertritt, der Kindsvertreter hätte mehr Aufwand betreiben sollen (Urk. 155 S. 9). Dispositiv-Ziffer 13 des vorinstanzlichen Urteils ist daher zu bestätigen. Das Gleiche gilt für die angefochtene Dispositiv- Ziffer 15, die nicht konkret bemängelt wird.

E. 1.2 Die Vorinstanz auferlegte die auf Fr. 7'500.– festgesetzte Entscheidgebühr, die Kosten für den Kindsvertreter von Fr. 11'224.15 sowie jene für das Gutachten von Fr. 10'272.47 den Parteien je zur Hälfte (Urk. 156 S. 47 und S. 52). Dieses Vorgehen ist insoweit nicht ganz korrekt, als nach ständiger Praxis der urteilenden Kammer nur die in Zusammenhang mit den übrigen Kinderbelangen stehenden Gerichtskosten beiden Parteien unabhängig vom Prozessausgang je zur Hälfte auferlegt werden, sofern diese gute Gründe für ihre Rechtsposition hatten (vgl. statt vieler OGer ZH LE180013 vom 19. März 2019, E. F/3; ZR 84/1985 Nr. 41; vgl. auch Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Wenngleich die Unterhaltsregelung massge- blich von der Zuteilung der Obhut abhängt (vgl. Urk. 156 S. 47), sind die Kosten in diesem Zusammenhang nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).

E. 1.3 Die Unterhaltsfrage verursachte im erstinstanzlichen Verfahren einen deut- lich geringeren Aufwand als die übrigen Kinderbelange, weshalb hierfür 1/5 der Gerichtskosten zu veranschlagen ist. Angesichts der vorstehend ermittelten Höhe der vom Beklagten geschuldeten Unterhaltsbeiträge (E. E/8) unterliegt der Be- klagte diesbezüglich im vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich, weshalb ihm für diesen Themenkomplex 1/5 der Gerichtskosten aufzuerlegen sind.

- 75 -

E. 1.4 Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 28'996.62 sind dem Gesagten zufolge im Betrag von Fr. 17'397.97 (3/5) dem Beklagten und im Betrag von Fr. 11'598.65 (2/5) der Klägerin aufzuerlegen.

E. 1.5 Aufgrund seines Unterliegens ist der Beklagte zudem zu verpflichten, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine auf 1/5 reduzierte, in Anwendung von § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 - 3 AnwGebV auf Fr. 4'800.– festzusetzende Par- teientschädigung, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % (Fr. 369.60), mithin Fr. 5'169.60 zu bezahlen.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens

E. 2 Seit dem 1. Juni 2017 stehen sich die Parteien in einem gerichtlichen Ver- fahren betreffend Regelung der Kinderbelange sowie des Kinderunterhalts ge- genüber (Urk. 1). Nachdem C._____ mit Präsidialverfügung der Vorinstanz vom

30. August 2017 im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen einstweilen unter die gemeinsame Obhut der Eltern gestellt und ein sukzessiver Ausbau des Be- treuungsanteils des Beklagten angeordnet worden war (Urk. 39 S. 27 f.), erteilte die hiesige Kammer der von der Klägerin gegen die Präsidialverfügung ergriffe- nen Berufung teilweise die aufschiebende Wirkung (Urk. 62 S. 12) und stellte C._____ schliesslich mit Urteil vom 24. Juni 2018 für die Dauer des Verfahrens unter die alleinige Obhut der Klägerin. Dem Beklagten wurde ein Betreuungsrecht von zweimal sechs Stunden pro Woche gewährt (Urk. 86 S. 13). Die Vorinstanz stellte C._____ mit Urteil vom 12. Juli 2019 per 1. Juli 2020 unter die geteilte Ob- hut der Eltern und ordnete eine Ausdehnung des Betreuungsanteils des Beklag- ten in mehreren Phasen an (Urk. 156 S. 48 ff.). In diesem Urteil finden sich auch weitere Erwägungen zum bisherigen Prozessverlauf (Urk. 156 S. 8 ff.), auf welche verwiesen sei.

- 16 -

E. 2.1 Die Höhe der Entscheidgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeiten des Falles erweist sich eine Entscheidgebühr von Fr. 10'000.– (exklusiv der bereits festgelegten Entscheidgebühr für die Eventual- Anschlussberufung von Fr. 250.–; Urk. 213 S. 11) als angemessen. Damit wird mitunter dem Aufwand in Zusammenhang mit den von beiden Parteien gestellten superprovisorischen Massnahmebegehren, dem Sistierungsantrag der Klägerin, dem Wiedererwägungsgesuch des Beklagten und seinen Anträgen betreffend die Eingabe der Beiständin und den Wohnsitz von C._____ Rechnung getragen.

E. 2.2 Gegenstand des Berufungsverfahrens sind im Wesentlichen (übrige) Kin- derbelange und die Unterhaltsfrage. Letztere war vorliegend mit einem deutlich geringeren Aufwand verbunden, weshalb hierfür auch im Berufungsverfahren 1/5 der Gesamtkosten zu veranschlagen ist und die restlichen Kosten auf die übrigen Kinderbelange entfallen.

E. 2.3 Entsprechend vorerwähnter Praxis zur Kostenliquidation bei übrigen Kinder- belangen (E. G/1.2) haben beide Parteien je Fr. 4'000.– ([Fr. 10'000.– x 2/5) der Entscheidgebühr zu tragen. In den unterhaltsrechtlichen Angelegenheiten unter- liegt der Beklagte klar, weshalb ihm die damit zusammenhängenden Kosten von Fr. 2'000.– aufzuerlegen sind. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens ist demnach der Klägerin im Betrag von Fr. 4'000.– und dem Beklagten im Betrag

- 76 - von Fr. 6'000.– aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss (Urk. 161) zu verrechnen. Im Mehrbetrag hat die Obergerichtskasse Rechnung zu stellen. Der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin den von ihr geleisteten Kostenvor- schuss im Umfang von Fr. 1'500.– zu ersetzen. Anzumerken bleibt, dass dem Be- klagten mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 16. Juli 2020 bereits Gerichts- kosten im Umfang von Fr. 250.– auferlegt worden sind (Urk. 213 S. 11).

E. 2.4 Ausgangsgemäss ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine auf 1/5 reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1 - 3 und § 13 Abs. 1 - 3 AnwGebV auf Fr. 3'200.–, zuzüglich Mehrwertsteuer zu 7.7 % (Fr. 246.40), mithin auf Fr. 3'446.40 festzulegen.

E. 2.5 Die ebenfalls zu den Gerichtskosten zu zählenden Kosten für die Vertretung des Kindes (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) sind nach Vorlage der entsprechenden Honorarnote festzusetzen und den Parteien im gleichen Verhältnis wie die Ent- scheidgebühr aufzuerlegen. Es wird beschlossen:

E. 3 Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin am 16. September 2019 Beru- fung (Urk. 155) und stellte zugleich den prozessualen Antrag, es sei das Beru- fungsverfahren für die Dauer von 15 Mediationssitzungen zu sistieren (Urk. 155 S. 4). Der mit Verfügung vom 30. September 2019 eingeforderte Kostenvorschuss (Urk. 160) ging per Valuta 8. Oktober 2019 rechtzeitig ein (Urk. 161), woraufhin nach entsprechenden Stellungnahmen (Urk. 162, Urk. 164, Urk. 167, Urk. 168 und Urk. 170) das Sistierungsbegehren der Klägerin mit Verfügung vom 5. Febru- ar 2020 abgewiesen und dem Beklagten Frist zur Beantwortung der Berufung an- gesetzt wurde (Urk. 171 S. 5). Mit Eingabe vom 13. März 2020 erstattete der Be- klagte die Berufungsantwort, erhob darin eventualiter Anschlussberufung und er- suchte um vorzeitige Vollstreckung der Dispositiv-Ziffern 1-7 des angefochtenen Entscheids, eventualiter um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 173 S. 2 f.).

E. 3.1 Für das Jahr 2017 errechnete die Vorinstanz ein monatliches Nettoeinkom- men der Klägerin von Fr. 7'300.–, für das Jahr 2018 von Fr. 9'325.– und ab dem Jahr 2019 von Fr. 9'720.–. Berücksichtigt wurden ein im Jahr 2019 ausbezahlter Bonus sowie ein Senioritätsbonus und ein 13. Monatslohn. Weiter wurde davon

- 57 - ausgegangen, dass die Klägerin ab Juli 2020 in einem reduzierten Arbeitspensum von 80 % tätig sein und sich ihr Einkommen deshalb ab dann auf monatlich Fr. 7'775.– verringern werde (Urk. 156 S. 36 ff.). Beim Beklagten wurde von ei- nem monatlichen Nettoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 9'075.– und ab September 2019 infolge Pensumsreduktion von Fr. 7'260.– aus- gegangen. Zusätzlich wurden im Jahr 2017 erwirtschaftete Vermögenserträge von monatlich Fr. 2'975.– berücksichtigt. Ab Oktober 2018 wurde mit Mietzinseinnah- men von monatlich Fr. 6'300.– gerechnet, von denen nebst dem steuerrechtlichen Pauschalabzug von 20 % zusätzlich 10 % für allfällige ausserordentliche Kosten abgezogen wurden, sodass monatliche Mietzinseinnahmen von (gerundet) Fr. 4'400.– resultierten. Bis Ende September 2018 wurde beim Beklagten mit einem monatlichen Nettoeinkommen von gesamthaft Fr. 12'050.–, ab Oktober 2018 bis August 2019 von Fr. 13'475.– und ab September 2019 von Fr. 11'660.– gerechnet (Urk. 156 S. 38 f.).

E. 3.2 Nach Ansicht der Klägerin hätte der ihr im Jahr 2019 einmalig ausbezahlte Senioritätsbonus von Fr. 1'000.– für die weiteren Jahre nicht berücksichtigt wer- den dürfen und ferner anstatt auf den in diesem Jahr tatsächlich ausbezahlten or- dentlichen Bonus auf einen Durchschnittswert der letzten drei Jahre abgestellt werden müssen (Urk. 155 S. 34 f.). Diese Einwände sind zutreffend. Der Seniori- tätsbonus kann nur im Jahr 2019 berücksichtigt werden und der offensichtlich va- riierende ordentliche Bonus (vgl. Urk. 11/8/1-2; Urk 11/10/3; Urk. 137/50 und Urk. 137/52) ist über das Jahr 2019 hinaus anhand des Durchschnittswerts der letzten drei Jahre zu berechnen (vgl. OGer ZH LE190034 vom 18. Dezember 2019, E. III/B/3.3 mit weiteren Hinweisen). Demnach ist bei der Klägerin ab dem Jahr 2020 bei einem 100%-Pensum von einem Jahreseinkommen von Fr. 113'972.55 (Fr. 8'644.15 [Bruttomonatslohn; Urk. 137/52] x 13 + Fr. 14'262.20 [(Fr. 13'604.45 + Fr. 13'162.95 + Fr. 16'019.20)/3; durchschnittlicher Bonus in den Jahren 2017 bis 2019; Urk. 11/10/3; Urk. 137/50 und Urk. 137/52] - Fr. 12'663.60 [Fr. 8'644.15 x 13 x 0.1 + Fr. 14'262.20 x 0.1; Sozialversicherungsabgaben in der unbestritten gebliebenen Höhe von 10 %; Urk. 156 S. 37]) auszugehen, was mo- natlich gerundet Fr. 9'498.– netto ergibt.

- 58 -

E. 3.3 Soweit die Klägerin den beim Beklagten zusätzlich zum steuerrechtlichen Pauschalabzug von der Vorinstanz vorgenommenen Abzug von 10 % für ausser- ordentliche Liegenschaftskosten bemängelt (Urk. 155 S. 36), gilt es zu bemerken, dass mit dem steuerrechtlichen Pauschalabzug nur den ordentlichen Kosten Rechnung getragen wird (Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuer- liche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Lie- genschaften vom 26. März 2021, S. 9 N 51). Die in den vorliegend relevanten Jahren voraussichtlich ebenfalls anfallenden ausserordentlichen Kosten wurden durch den zusätzlichen Abzug von 10 % mitberücksichtigt. Zudem sind bei Miet- zinserträgen nebst den Unterhaltskosten stets auch die Hypothekarzinsen in Ab- zug zu bringen, weshalb sich der zusätzliche Pauschalabzug als gerechtfertigt erweist (vgl. Urk. 135/53 S. 18). Die Berufung ist insoweit unbegründet.

E. 3.4 Schliesslich wendet die Klägerin ein, bei ihr hätte gleich wie beim Beklagten bereits ab September 2019 von einer Reduktion des Arbeitspensums ausgegan- gen werden müssen, wobei sie beim Beklagten zugleich mangels Belegen von ei- nem Vollzeitpensum ausgehen möchte (Urk. 155 S. 35 f.). Auf die Vergangenheit braucht nicht weiter eingegangen zu werden, da beide Parteien bisher kein redu- ziertes Pensum geleistet haben. Es ist daher bei beiden Parteien vorerst von ei- ner Vollzeiterwerbstätigkeit auszugehen. Aufgrund des mit vorliegendem Ent- scheid anzuordnenden Besuchsrechts des Beklagten am Mittwochnachmittag ist davon auszugehen, dass er sein Arbeitspensum ab dem 1. August 2021 auf 90 % reduzieren wird. Sein Einkommen wird sich deshalb ab dann von den von der Vo- rinstanz angenommenen Fr. 13'475.– netto pro Monat für ein Vollpensum (Urk. 156 S. 38 f.) auf gerundet Fr. 12'568.– (Fr. 9'075.– x 0.9 + Fr. 4'400.–) netto pro Monat reduzieren. Sodann ist bei der Klägerin ab 1. Juni 2021 von einem Ar- beitspensum von 80 % auszugehen, da sie die alleinige Inhaberin der Obhut sein wird und die Absicht äusserte, C._____ jeweils am Freitag persönlich betreuen, aber zu 80 % berufstätig sein zu wollen. Angesichts dessen, dass nach der aktu- ellen Bundesgerichtspraxis der obhutsberechtigte Elternteil in der Regel ab der obligatorischen Einschulung des Kindes einer Erwerbstätigkeit von (mindestens) 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I einer solchen von (mindestens) 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres von 100 % nachgehen kann

- 59 - (BGE 144 III 481 E. 4.7.6), ist dieses Vorhaben praxiskonform. Bei der Klägerin ist daher ab dem 1. Juni 2021 von einem Arbeitspensum von 80 % und einem mo- natlichen Nettolohn von gerundet Fr. 7'598.– (Fr. 9'498.– x 0.8) auszugehen. Ab

1. Januar 2033 ist bei der Klägerin gestützt auf die angeführte bundesgerichtliche Praxis auf das bei Leistung eines 100%-Pensums erzielbare Einkommen abzu- stellen, mithin auf Fr. 9'498.– netto pro Monat. Analog ist beim Beklagten zu ver- fahren, weshalb bei ihm ab diesem Zeitpunkt auf ein monatliches Nettoeinkom- men von Fr. 13'475.– abzustellen ist.

4. Bedarf der Parteien

E. 3.5 Die Einwände der Klägerin gegen die Betreuung von C._____ durch den Beklagten an einem Nachmittag pro Woche erweisen sich als begründet. Tat- sächlich ist dies erst mit Eintritt in den Kindergarten sinnvoll. Zudem spricht hier- für, dass die Besuchszeiten des Beklagten schrittweise auszubauen sind. Der Umstand, dass C._____ den Beklagten dadurch in der erste Phase nicht mehr wöchentlich sieht, wird durch die zusammenhängenden Besuchstage an den Wo- chenenden kompensiert. Die wenigen Monate bis zum Eintritt in den Kindergarten sind zudem eine absehbare Zeitspanne. Darüber hinaus ist C._____ inzwischen kein Kleinkind mehr, weshalb kurze Besuchsintervalle zur Gewährleistung der Kontinuität in der Beziehung nicht mehr zwingend notwendig sind (vgl. BGer

- 52 - 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020, E. 3.4.1). Da im Kanton Zürich jeweils am Mittwochnachmittag kein Schulunterricht stattfindet, ist der in einer zweiten Phase zu installierende wöchentliche Besuchsnachmittag des Beklagten auf diesen Tag zu legen. Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass dieser grundsätzlich, d. h. vor- behältlich der nachfolgenden Ausnahmen (Ferien der Klägerin, Geburts- und Fei- ertagsregelung), auch an unterrichtsfreien Mittwochen stattfindet. Von einem Be- such an einem weiteren schulfreien Nachmittag ist abzusehen. Zum einen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt unklar, an welchen Nachmittagen C._____ ab dem zwei- ten Kindergartenjahr zusätzlich zum Mittwochnachmittag frei haben wird. Ein zu- sätzlicher Nachmittag würde daher jedes Jahr möglicherweise einen anderen Wochentag betreffen. Zum anderen würde ein zusätzlicher Besuchsnachmittag weitere Absprachen zwischen den Parteien erforderlich machen, insbesondere da dadurch der Beklagte vermehrt in den Schulalltag von C._____ eingebunden wä- re. Es wäre dadurch mit vermehrten Konflikten zu rechnen, sodass auch aus die- sem Grund kein zusätzlicher Besuchsnachmittag vorzusehen ist.

E. 3.6 Sechs Monate nach der Vollstreckbarkeit dieses Entscheids ist das Be- suchsrecht des Beklagten weiter auszudehnen und an den Besuchswochenenden eine zusätzliche Übernachtung jeweils vom Freitag auf den Samstag vorzusehen. C._____ wird sich bis zu diesem Zeitpunkt in genügender Weise an Übernach- tungen beim Beklagten gewöhnt haben und von mehreren zusammenhängenden Besuchstagen profitieren. Der Umstand, dass die Klägerin beabsichtigt, durch Reduktion ihres Arbeitspensums jeweils am Freitag nicht zu arbeiten, steht dem nicht entgegen. Sie wird mit C._____ jeden zweiten Freitag vollständig verbringen können. Zudem wird diese Lösung dem Wohl von C._____ eher gerecht als eine Ausdehnung des Besuchsrechts bis am Montagmorgen. C._____ wird ihren Kin- dergarten- und Schulalltag so stets von der Wohnung der Klägerin aus bestreiten können, was der Kontinuität und Stabilität zuträglich ist. Ebenso werden dadurch keine weiteren Absprachen zwischen den Parteien erforderlich.

E. 3.7 Es ist vorzusehen, dass die Klägerin C._____ jeweils für die Besuchswo- chenenden zum Beklagten bringt und der Beklagte sie nach den Besuchswo- chenenden und am Mittwochabend zur Klägerin zurückbringt. Zudem ist der Be-

- 53 - klagte zu verpflichten, C._____ jeweils am Mittwochmittag nach Kindergarten- /Schulschluss im Kindergarten bzw. in der Schule abzuholen; findet an diesem Tag kein Unterricht statt, hat der Beklagte C._____ zur gleichen Zeit zuhause ab- zuholen. Diese Regelung hat zu gelten, solange C._____ diese Wege nicht selb- ständig zurücklegt. In der ersten Phase ist der Beginn des Besuchswochenendes am Samstag auf 09:00 Uhr festzulegen, sodass genügend Zeit für ein Frühstück bei der Klägerin bleibt, der Beklagte jedoch auch den Morgen mit C._____ ver- bringen kann. Hinsichtlich der Übergaben ist ferner zu berücksichtigen, dass ein ruhiges Abendritual dem Wohl von C._____ entspricht. Die abendlichen Überga- ben sind daher vor dem Abendessen auf 17:00 Uhr festzusetzen.

E. 3.8 Zusammenfassend ist der Beklagte für berechtigt zu erklären und zu ver- pflichten, C._____ wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:

– ab sofort bis sechs Monate nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Ent- scheids in Wochen mit gerader Wochenzahl von Samstag, 09:00 Uhr, bis Sonntag, 17:00 Uhr,

– ab Eintritt von C._____ in den Kindergarten zusätzlich am Mittwochnach- mittag nach Kindergartenschluss bis 17:00 Uhr,

– ab sechs Monate nach der Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheids jeden Mittwochnachmittag nach Kindergarten-/Schulschluss bis 17:00 Uhr sowie in Wochen mit gerader Wochenzahl von Freitag, 17:00 Uhr, bis Sonntag, 17:00 Uhr.

4. Geburtstag und Feiertage

E. 4 Das Begehren der Klägerin vom 25. März 2020 um superprovisorischen Er- lass von vorsorglichen Massnahmen (Urk. 176B S. 2 f.) wurde mit Verfügung vom

26. März 2020 gutgeheissen und das Besuchsrecht des Beklagten einstweilen sistiert. Anstelle dessen wurden tägliche Kontakte per Videotelefonie angeordnet und der Klägerin und der Verfahrensbeteiligten bei dieser Gelegenheit die Doppel der Berufungsantwort zugestellt (Urk. 179 S. 10 f.). Der Beklagte verlangte sei- nerseits mit Eingabe vom 2. April 2020 die superprovisorische Umteilung der Ob- hut an ihn sowie die Sicherstellung von C._____s Ausweispapieren (Urk. 182 S. 2). Mit Verfügung vom 3. April 2020 wurden diese Anträge abgewiesen und wurde der Klägerin sowie dem Prozessbeistand der Verfahrensbeteiligten Frist zur Stel- lungnahme zu den vom Beklagten beantragten vorsorglichen Massnahmen ange- setzt (Urk. 185 S. 9). Mit Verfügung vom 29. April 2020 wurden diese auf den

15. bzw. 24. April 2020 datierten Stellungnahmen (Urk. 187-188) sowie eine zwi- schenzeitlich eingegangene Noveneingabe des Beklagten (Urk. 191) der jeweils anderen Partei bzw. dem Prozessbeistand der Verfahrensbeteiligten zugestellt (Urk. 194 S. 3 f.). Nach Eingang und Zustellung weiterer Eingaben der Parteien (Urk. 195, Urk. 200 und Urk. 204) zog die Klägerin ihr Gesuch um vorsorgliche Massnahmen am 28. Mai 2020 zurück (Urk. 205-206), woraufhin auch der Be- klagte seine entsprechenden Anträge grösstenteils zurückzog und einzig noch am Gesuch um vorzeitige Vollstreckung sowie an der Eventual-Anschlussberufung

- 17 - festhielt (Urk. 209 S. 3). Mit Beschluss vom 16. Juli 2020 wurde auf die Eventual- Anschlussberufung des Beklagten kostenpflichtig nicht eingetreten, das Mass- nahmebegehren der Klägerin als gegenstandslos geworden abgeschrieben, wur- den die mit Verfügung vom 26. März 2020 superprovisorisch getroffenen Anord- nungen aufgehoben, die Massnahmebegehren Ziffern 2-5 des Beklagten durch Rückzug erledigt abgeschrieben und der beklagtische Antrag auf vorzeitige Voll- streckung sowie der Eventualantrag auf Ausdehnung des Besuchsrechts für die Dauer des Verfahrens abgewiesen (Urk. 213 S. 11 f.). Auf das in der Folge hin- sichtlich des Beschlusses vom 16. Juli 2020 vom Beklagten eingereichte Wieder- erwägungsgesuch vom 27. Juli 2020 (Urk. 214) wurde mit Beschluss vom

E. 4.1 Die für die Unterhaltsberechnung massgebliche Leistungsfähigkeit bestimmt sich anhand einer Gegenüberstellung des Nettoeinkommens und des Bedarfs der jeweiligen Partei (BGE 128 III 161 E. 2c). Eine Bedarfsberechnung für die Partei- en findet sich nicht im angefochtenen Entscheid, weshalb dies nachfolgend nach- zuholen ist, wobei zu berücksichtigen ist, dass die finanziellen Verhältnisse vorlie- gend ohne weiteres die Deckung des erweiterten familienrechtlichen Bedarfs er- lauben. Der Bedarf der Parteien gestaltet sich unter Zugrundelegung der per

1. August 2021 eintretenden Verhältnisse wie folgt (Beträge gerundet): Bedarf Klägerin Bedarf Beklagter 1'350.– 850.– Grundbetrag Wohnkostenanteil 1'260.– Urk. 11/12 690.– Urk. 90/38 Krankenkasse (inkl. VVG) 539.– Urk. 128/46 514.– Urk. 8/16-17 Hausrat/Haftpflicht 38.– Urk. 11/15 15.– Urk. 8/19 Kommunikationskosten 120.– gerichtsüblich 60.– gerichtsüblich Serafe 28.– gerichtsüblich 14.– gerichtsüblich Auswärtige 176.– gerichtsüblich Verpflegung Mobilitätskosten 33.– Urk. 11/11 Steuern 775.– 1'850.– Total 4'319.– 3'993.–

E. 4.1.1 Die Klägerin äussert die Vermutung, C._____s Neurodermitis-Erkrankung sei auf den zwischen den Parteien herrschenden Konflikt zurückzuführen. C._____ habe ihr gegenüber zudem mehrfach gesagt, dass Papi traurig sei, wenn sie nicht da sei. Mutmasslich rede der Beklagte C._____ ein, wie traurig er sei, wenn er sie nicht sehe, was den Loyalitätskonflikt anheize und C._____ ein schlechtes Gewissen mache (Urk. 155 S. 22). Verschiedentlich sei es in der Ver- gangenheit zu Äusserungen oder Verhaltensweisen des Beklagten gekommen, die auf eine fehlende Bindungstoleranz schliessen liessen. So habe er Anfragen betreffend Ferien der Klägerin mit C._____ zuerst nicht beantwortet und bei der Beiständin hierzu gesagt, dass dies die ersten Ferien in C._____s Leben wären und er verhindern wolle, dass die Bindung zwischen C._____ und der Klägerin noch mehr gestärkt werde. Zudem habe die Beiständin ihn aufgefordert, nicht zu fördern, dass C._____ seine neue Lebenspartnerin 'Mama H._____' nenne (Urk. 188 S. 13).

E. 4.1.2 Der Beklagte will zusammen mit seiner Psychotherapeutin bei C._____ psychische Auffälligkeiten erkannt haben, welche aus Sicht der Psychotherapeu- tin auf eine induzierte Entfremdung zurückzuführen seien. Deren Ursache liege darin, dass die Klägerin C._____s Beziehung zu ihm zu verhindern versuche. Die Klägerin verfüge über keine Bindungstoleranz und wolle das Kind einzig für sich haben, zumindest wolle sie es aber nicht beim Vater wissen. Besorgt zeigt sich der Beklagte auch aufgrund von gemäss seinen Angaben in letzter Zeit gehäuft wiederkehrenden Äusserungen von C._____ gegenüber ihm. C._____ äussere unbegründete Ängste und Vorwürfe, welche auch als eine unbegründete Nichtan- erkennung oder gar feindlich abwehrend interpretiert werden könnten. Diese auf- fälligen Tendenzen könnten sich nach Ansicht des Beklagten bei der Fortsetzung des bisherigen Betreuungskonzepts verstärken und das Kindeswohl gefährden. C._____ übernehme die indoktrinierten Gefühle der Mutter und es bestehe die Gefahr, dass sie sich zu spalten beginne, um sich schliesslich aus Selbstschutz

- 25 - vollständig von ihm abzuwenden. Werde er wie bislang systematisch entwürdigt, erniedrigt und als weniger gut qualifiziert, führe dies zu psychologischen Proble- men oder gar zu einer Erkrankung von C._____. Auch die Klägerin gehe von ei- ner konkreten Gefährdung des Kindeswohls aus. Bis zum Beschluss des Oberge- richts vom 20. November 2017 habe ihm die Klägerin C._____ faktisch entzogen (Urk. 173 S. 4 ff.). Zudem sei unbestritten, dass die Klägerin unbegründete Ängs- te habe. Sie sei unfähig, die Beziehung von C._____ zu ihm zu fördern oder in Veränderungen Positives für C._____ zu erkennen, und sie könne C._____ zu nichts Neuem ermutigen. Es bestehe die Gefahr, dass sich C._____ unter der Obhut der Klägerin nicht gut entwickeln und von ihr weiter monopolisiert und in- strumentalisiert werde (Urk. 173 S. 17). Auch hätten die Mediatoren bei der Klä- gerin eine "ungesunde Borderline-Geschichte" festgestellt, welche es abzuklären gelte (Urk. 210 S. 2).

E. 4.1.3 Der Kindsvertreter führt aus, die Klägerin berichte von manipulativem Ver- halten des Beklagten, dieser wiederum von besorgniserregenden Aussagen von C._____. Es werde versucht, über C._____ die andere Partei in ein schlechtes Licht zu rücken bzw. C._____ dahingehend zu manipulieren, dass beim anderen Elternteil ein gewisses Verhalten ausgelöst werde. Zudem habe sich der Konflikt auch auf die Partner der Parteien und deren Kinder ausgeweitet, weshalb die Ge- fahr eines Loyalitätskonflikts massiv gestiegen sei (Urk. 224 S. 9 f.). Dass bei C._____ bereits erste Ansätze eines Entfremdungssyndroms zu erkennen seien, halte er für eher unwahrscheinlich. So führe der Beklagte selbst aus, dass C._____ gar nicht mehr nach Hause gehen und ihn mehr sehen wolle, wenn sie bei ihm sei (Urk. 224 S. 15).

E. 4.1.4 Wie bereits erwähnt, erachtet die Vorinstanz beide Parteien als erziehungs- fähig (Urk. 156 S. 23 f.). Dies wird auch durch das von der Vorinstanz eingeholte Gutachten vom 26. Mai 2018 bestätigt. Die Gutachterin weist allerdings auf Ein- schränkungen bezüglich der Kooperationsfähigkeit und der Bindungstoleranz bei beiden Parteien hin. Dies sei zum Teil den Belastungen und Persönlichkeiten der Parteien, vor allem aber der destruktiven Dynamik, die sie zusammen entwickeln würden, den negativen gegenseitigen Erfahrungen mit massivem Vertrauensver-

- 26 - lust und der weiterhin anhaltenden gegenseitigen Verstrickung geschuldet (Urk. 75 S. 61). Dass in der Trennung so heftige Konflikte hätten ausbrechen können, sei auf die schlechte Passung der beiden Persönlichkeitsstile zurückzu- führen, verbunden mit dem hohen Stellenwert des Kindes im Leben beider Partei- en, welche vor allem durch den akuten Kinderwunsch verbunden gewesen seien und in der kurzen Beziehungsphase keine Vertrauensbasis und funktionale Zu- sammenarbeit hätten etablieren können (Urk. 75 S. 54). Bei beiden Parteien sei nicht von einer Persönlichkeitsstörung auszugehen (Urk. 75 S. 54, S. 62 und S. 64). Allerdings würden sie beide Persönlichkeitszüge aufweisen, welche sich im gegenseitigen Umgang als schwierig erweisen würden. Namentlich sei ihnen die starke Abwehr gegenüber eigenen Unzulänglichkeiten gemeinsam. Beim Beklag- ten seien zudem eine gewisse Theatralik und manipulative Tendenzen zu erken- nen (Urk. 75 S. 54 f.) Bei der Klägerin sei eine erhöhte Unsicherheit und Ängst- lichkeit gegenüber C._____s Wohlbefinden zu beobachten. Die tendenzielle Überbehütung wirke sich allerdings nicht belastend für C._____ aus (Urk. 75 S. 62 f.). Im konkreten Erziehungsverhalten gegenüber C._____ seien bei beiden Parteien keine nennenswerten Einschränkungen festzustellen. Sie seien beide ausserordentlich engagierte Eltern (Urk. 75 S. 61).

E. 4.1.5 Die von beiden Parteien thematisierte Bindungstoleranz bezeichnet nach der Rechtsprechung die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinder- belangen zusammenzuarbeiten und insbesondere die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulassen und aktiv zu fördern (BGer 5A_351/2018 vom 23. Oktober 2018, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Der Kontaktaufbau zwischen C._____ und dem Beklagten war anfangs mit erheblichen Widerständen von Seiten der Kläge- rin verbunden (vgl. Urk. 156 S. 25). Namentlich äusserte sie zahlreiche Ängste in Zusammenhang mit einer fürsorglichen Betreuung von C._____ durch den Be- klagten (u. a.: Urk. 1 S. 4; Urk. 35 S. 15 f.; Prot. VI S. 28 f., S. 35 und S. 37). Nachdem das gegenwärtig praktizierte Besuchsrecht des Beklagten als vorsorgli- che Massnahme angeordnet worden war (Urk. 66 S. 14), kam es gemäss den un- bestritten gebliebenen Behauptungen der Klägerin mit Ausnahme von drei krank- heits- bzw. quarantänebedingten Ausfällen immer zu den angeordneten Besu- chen (Urk. 127 S. 6; Urk. 188 S. 6). Auch die während der Sistierung des Be-

- 27 - suchsrechts aufgrund der COVID-19-Pandemie angeordneten täglichen Kontakte per Videotelefonie wurden bis auf einen technisch bedingten Ausfall durchgeführt (Urk. 188 S. 13). Wenngleich die Klägerin bislang kaum über die angeordnete Regelung hinausgehende Kontakte zwischen C._____ und dem Beklagten zu- liess, kann ihr die Bindungstoleranz nicht abgesprochen werden. Insbesondere konnte sie die noch vor Vorinstanz geäusserten Ängste abbauen und erhebt in- zwischen – entgegen der Ansicht des Beklagten (Urk. 173 S. 10) – in Zusammen- hang mit einer fürsorglichen Betreuung von C._____ durch den Beklagten keine Vorwürfe mehr. Die Befürchtungen des Beklagten sind weitgehend hypothetischer Natur und beziehen sich nicht auf konkrete Umstände. Mit dem Kindsvertreter ist davon auszugehen, dass bei C._____ keine Hinweise auf ein Entfremdungssyn- droms zu erkennen sind. Insbesondere sind keine Verhaltensauffälligkeiten er- sichtlich, welche einen derartigen Schluss nahelegen würden (zur Neurodermitis- Erkrankung vgl. nachfolgend E. C/4.1.6). Solche wurden vom Beklagten im Übri- gen auch nicht substantiiert geltend gemacht. Ebenso werden seine Behauptun- gen, die Klägerin würde C._____ monopolisieren und instrumentalisieren und ihn entwürdigen und erniedrigen, nicht weiter substantiiert. Der funktionierende Kon- takt zwischen C._____ und dem Beklagten lässt im Übrigen derartige Verhal- tensweisen nicht vermuten. Auch die vom Beklagten erwähnten Aussagen von C._____ sind für sich genommen wie auch in der Summe nicht geeignet, die Bin- dungstoleranz und damit die Erziehungsfähigkeit der Klägerin ernsthaft in Frage zu stellen. Eine detaillierte Abhandlung dieser Behauptungen kann unter diesen Umständen unterbleiben. Die Vorwürfe, welche der Beklagte gemäss den Ausfüh- rungen des Kindsvertreters diesem gegenüber telefonisch geäussert hat (Urk. 224 S. 9), hat der Beklagte selbst nie in den Prozess eingebracht; er kommentiert die entsprechenden Ausführungen des Kindsvertreters nicht einmal (vgl. Urk. 231). Bereits aus diesem Grund ist darauf nicht weiter einzugehen. Schliesslich bleibt die Behauptung des Beklagten, bei der Klägerin sei eine ungesunde Borderline- Geschichte festgestellt worden (Urk. 210 S. 2), gänzlich unsubstantiiert. Ohnehin erscheint aber wenig wahrscheinlich, dass dies der Gutachterin im Rahmen ihrer umfangreichen Abklärungen entgangen wäre, den Mediatoren dagegen in der einzigen Mediationssitzung aufgefallen sein soll, wobei sich darüber hinaus die

- 28 - Frage stellen würde, inwieweit sie zu solchen "Diagnosen" befähigt wären. Es kann demnach festgehalten werden, dass gestützt auf die Ausführungen des Be- klagten bei der Klägerin keine relevanten Einschränkungen der Bindungstoleranz auszumachen sind.

E. 4.1.6 Auch die von der Klägerin hinsichtlich der Bindungstoleranz des Beklagten geäusserten Bedenken erweisen sich als unbegründet. Gestützt auf die multifak- torielle und bei Kindern sehr verbreitete Neurodermitis-Erkrankung (Prävalenz bei Kindern von bis zu 20 %; …, Update atopische Dermatitis, S. 16 [abrufbar unter: https://www.zora.uzh.ch/id/eprint/43890/1/Atopische_Dermatitis_V.pdf, zuletzt be- sucht am 9. April 2020, 11:30 Uhr]) auf eine dem Beklagten zuzuschreibende emotionale Belastung von C._____ zu schliessen, ist nicht angezeigt. Namentlich wurden auch keine weiteren Beschwerden oder Verhaltensauffälligkeiten geltend gemacht. Soweit vom Beklagten gefördert wird, dass C._____ seine Lebenspart- nerin als 'Mama H._____' bezeichnet, ist das in der vorliegenden Konstellation zwar nicht angebracht. Dass der Beklagte solches in der Absicht tun würde, die Klägerin zu verletzen, ist indes nicht ersichtlich. Sollte der Beklagte C._____ mit- teilen, dass er traurig sei, wenn sie nicht bei ihm sei, ist das als Ausdruck seiner Zuneigung zu betrachten. Es kann ihm in diesem Zusammenhang nicht unterstellt werden, absichtlich einen Loyalitätskonflikt zu schüren. Schliesslich kann dem Beklagten unter dem Titel Bindungstoleranz auch nicht vorgeworfen werden, dass er nicht bereit war, zugunsten von Ferien der Klägerin auf sein Besuchsrecht zu verzichten. Seine diesbezügliche Begründung erweist sich allerdings als unange- bracht (Urk. 190/21 S. 11). Dennoch kann einzig gestützt darauf nicht auf eine eingeschränkte Bindungstoleranz geschlossen werden.

E. 4.1.7 Die Feststellung des Kindsvertreters, wonach über C._____ versucht wer- de, die Gegenpartei in ein schlechtes Licht zu rücken bzw. C._____ dahingehend zu manipulieren, dass beim anderen Elternteil ein gewisses Verhalten ausgelöst werde, stützt sich auf die vorstehend abgehandelten Behauptungen der Parteien. Anderweitige konkrete Umstände, aufgrund derer einer Partei die Erziehungsfä- higkeit abzusprechen wäre, werden nicht vorgebracht. Weitere Ausführungen er- übrigen sich insoweit an dieser Stelle.

- 29 -

E. 4.1.8 Zusammenfassend sind beide Parteien trotz der entsprechenden Vorbrin- gen als erziehungsfähig zu erachten, wie dies bereits im Gutachten schlüssig dargelegt wurde. Da sich bei den Parteien seit der Begutachtung hinsichtlich ihrer Erziehungsfähigkeit keine relevanten Änderungen zugetragen haben, ist das Gut- achten in dieser Hinsicht auch weiterhin aktuell.

E. 4.2 Der für die Klägerin eingesetzte Grundbetrag für Alleinerziehende ohne Haushaltsgemeinschaft mit einer erwachsenen Person braucht nicht weiter kom- mentiert zu werden (vgl. Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkurs-

- 60 - beamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums vom 1. Juli 2009 [nachfolgend: Richtlinie], S. 1). Dagegen sei bezüglich des hälftigen Ehegatten-Grundbetrags, welcher dem Beklagten anzurechnen ist, angemerkt, dass hierfür nicht die Dauer einer Partnerschaft, sondern der sich da- raus ergebende wirtschaftliche Vorteil ausschlaggebend ist (BGE 138 III 97 E. 2.3.2). Entscheidend ist demnach, dass der Beklagte mit H._____ zusammen- lebt und diese Haushaltsgemeinschaft partnerschaftlicher Natur ist (Urk. 173 S. 18; vgl. auch BGE 144 III 502 E. 6.6).

E. 4.2.1 Die Klägerin hält fest, dass sie auch heute, wie schon zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens, die Hauptbetreuungs- und Hauptbezugsperson von C._____ sei, weshalb die Vorinstanz C._____s persönliche Beziehung zu den Parteien zu Unrecht als gleichwertig bezeichnet habe. Es sei nicht abgeklärt wor- den, ob der Beklagte eine wichtige Bezugsperson von C._____ sei. Zudem sei ausser Acht gelassen worden, dass C._____ sich unter dem gelebten Betreu- ungsmodell sehr gut entwickelt habe. Sie habe nicht darunter gelitten, dass der Beklagte die Obhut nicht innegehabt habe, und habe im Rahmen des bestehen- den Besuchsrechts eine gute Bindung zu ihm aufbauen können (Urk. 155 S. 12 f.). Weiter könne nur bedingt auf die Zeit abgestellt werden, während der die Par- teien einen gemeinsamen Haushalt geführt hätten. Unter Berücksichtigung des Spitalaufenthalts nach der Geburt und der Ferien des Beklagten sei eine gemein- same Betreuung maximal während acht Wochen ausgeübt worden, wobei sie auch damals schon die Hauptbezugsperson von C._____ gewesen sei. Dies zum einen aufgrund des Stillens, zum andern, weil der Beklagte zu 100 % gearbeitet habe. Die Vorinstanz habe zudem den Umstand vernachlässigt, dass das Be- suchsrecht einzig aufgrund der mangelhaften Kooperation des Beklagten bislang nicht ausgedehnt worden sei. Schliesslich bestätigt die Klägerin, dass C._____ durch verschiedene Personen (Grossmutter und Mitarbeiter der Krippe) betreut werde. Allerdings hätten diese Personen seit Beginn nicht gewechselt und weise die Betreuung seit jeher eine grosse Konstanz auf. Zudem sei sich C._____ ge- wohnt, jeden Morgen und Abend von ihr betreut zu werden. Ferner schlafe sie in der Nacht teilweise noch nicht durch und suche ihre Nähe. Es bleibe im Übrigen unklar, welche Veränderungen in den Verhältnissen bei Kindern in C._____s Alter

- 30 - an der Tagesordnung stünden, wie dies die Vorinstanz ausführe (Urk. 155 S. 14 ff.).

E. 4.2.2 Der Beklagte äussert sich im Berufungsverfahren nicht zur persönlichen Beziehung und der Kontinuität und Stabilität (Urk. 173).

E. 4.2.3 Der Kindsvertreter hält es für wohl unbestritten, dass die Klägerin die wich- tigste Bezugsperson von C._____ sei. In Zusammenhang mit der Betreuung durch den Beklagten sei dies allerdings nicht relevant. Es gehe einzig um die Fra- ge, ob das Kindeswohl bei einer Ausdehnung der Betreuung durch den Beklagten gefährdet werde. Weiter könne aus dem unbestrittenen Umstand, dass sich C._____ bislang gut entwickelt habe, nicht der Schluss gezogen werden, es be- stehe kein Bedarf, den Kontakt zum Beklagten auszubauen. Für unsachgemäss hält der Kindsvertreter die Kritik der Klägerin in Zusammenhang mit der bisheri- gen Betreuung. Augenscheinlich stelle es kein Problem für die Alltagsstrukturen und den Tagesrhythmus von C._____ dar, wenn neue Bezugspersonen wie Kita- Betreuerinnen oder die Grossmutter sowie ein neuer Partner samt zwei neunjäh- rigen Kindern integriert würden. Offensichtlich dürften Veränderungen nach An- sicht der Klägerin nur nichts mit dem Beklagten zu tun haben, ansonsten sie prob- lemlos gemeistert würden (Urk. 224 S. 11 ff.).

E. 4.2.4 Entgegen den Ausführungen der Klägerin stellte die Vorinstanz nicht auf die Verhältnisse vor der Trennung ab. Auch wurde der bisherigen Betreuungssituati- on nicht grundsätzlich eine untergeordnete Bedeutung beigemessen (vgl. Urk. 156 S. 25 f.). Indem die Vorinstanz den bereits bestehenden Kontakt des Be- klagten zu C._____ und die vor der Installierung der alternierenden Obhut vorzu- sehende Übergangsfrist der bisherigen Betreuungssituation gegenüberstellte, wurde die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für C._____ naturgemäss mit sich bringen würde, allerdings in unzulässiger Weise relativiert. Die bereits bestehende Beziehung des Beklagten zu C._____ ist in ei- ner gesamthaften Würdigung miteinzubeziehen. Am Umstand, dass die bisherige Betreuungssituation gegen eine alternierende Obhut spricht, ändert dies aller- dings nichts. Ebenso vermag die Annahme, dass die Umstellung der Betreuungs- situation nicht mit einer Gefährdung des Kindeswohls einhergehe, nichts daran zu

- 31 - ändern, dass Stabilität dem Kindeswohl grundsätzlich zuträglich ist. In diesem Sinne hält auch die Gutachterin fest, dass Kontinuität ein wichtiger Aspekt für die ruhige Entwicklung von C._____ sei (Urk. 75 S. 59). Das Kriterium der Stabilität und der Kontinuität spricht daher, ungeachtet der bisherigen Betreuung von C._____ auch durch die Grossmutter und in der Krippe, gegen eine alternierende Obhut.

E. 4.2.5 Als nicht weiterführend erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz, wo- nach Veränderungen bei Kindern in C._____s Alter an der Tagesordnung seien. Zum einen bemerkt die Klägerin in diesem Zusammenhang richtigerweise, dass unklar bleibe, von welchen Veränderungen überhaupt die Rede ist, zum andern ist es, wie sich aus der bereits wiedergegebenen Aussagen der Gutachterin ablei- ten lässt, eine Tatsache, dass häufige grundlegende Veränderungen für die Ent- wicklung eines Kindes ungünstig sind (zur Kontinuität vgl. auch Staub, Das Wohl des Kindes bei Trennung und Scheidung, 2018, S. 131 ff.). Die Einführung einer alternierenden Obhut wäre eine solche grundlegende Veränderung. Dagegen ist der Einbezug von weiteren Bezugspersonen in C._____s Alltag bei gleichbleiben- dem Betreuungskonzept nicht als derart weitreichend zu beurteilen.

E. 4.2.6 Dem Kindsvertreter ist insoweit zuzustimmen, als dass die gute Entwicklung von C._____ einer Ausdehnung der Kontakte zum Beklagten nicht entgegensteht. Unter dem Aspekt der Kontinuität und Stabilität kann daraus allerdings nichts ab- geleitet werden. Gleiches gilt für die Behauptung der Klägerin, das Besuchsrecht sei einzig aufgrund der mangelhaften Kooperation des Beklagten bislang nicht ausgedehnt worden.

E. 4.2.7 Die Beziehung von C._____ zu den Parteien wird durchwegs als positiv be- schrieben (u. a. Urk. 75 S. 60). Sie können folglich beide als wichtige Bezugsper- sonen bezeichnet werden. In diesem Sinne äussert sich auch die Klägerin unmit- telbar nachdem sie die Qualifizierung des Beklagten als wichtige Bezugsperson in Frage stellt, indem sie konstatiert, C._____ habe eine gute Bindung zum Beklag- ten aufbauen können. Gleichwohl ist mit dem Kindsvertreter davon auszugehen, dass die Klägerin eindeutig die Hauptbezugsperson für C._____ ist.

- 32 -

E. 4.2.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Kriterium der Stabilität und Kontinuität vorliegend klar gegen eine alternierende Obhut spricht. Weiter ist fest- zustellen, dass beide Parteien eine gute Beziehung zu C._____ pflegen und wich- tige Bezugspersonen für sie darstellen. Die Klägerin ist indes eindeutig als Haupt- bezugsperson auszumachen.

E. 4.3 Der Wohnkostenanteil der Klägerin ist nach grossen und kleinen Köpfen zu errechnen (Fr. 1'890.– x 2/3 [Urk. 11/12]), jener des Klägers auf ihn und seine Partnerin hälftig aufzuteilen (Fr. 1'380.– / 2 [Urk. 90/38]). Die Kosten der Kranken- kasse können anhand der eingereichten Belege ermittelt werden, wobei bei den gegebenen Verhältnissen nicht erheblich ist, dass bei der Klägerin der für die Grundversicherung geschuldete Betrag nicht ermittelt werden kann (vgl. Urk. 128/46), da auch die Versicherungen nach VVG zu berücksichtigen sind (vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2, zur Publikation vorgesehen). Die Kosten der Krankenkasse des Beklagten sind belegt (Urk. 8/16-17). Die Kos- ten der Hausrat- und Haftpflichtversicherungen sind ebenfalls ausgewiesen (Urk. 8/19 und Urk. 11/15), können auf Seiten des Beklagten aufgrund seiner Haushaltsgemeinschaft allerdings nur zur Hälfte angerechnet werden. Auch die Mobilitätskosten der Klägerin sind belegt (Urk. 11/11) und die Kosten ihrer aus- wärtigen Verpflegung sind anhand der gerichtsüblichen Ansätze festzulegen (Fr. 220.– x 0.8). Als Aussendienstmitarbeiter arbeitet der Beklagte grundsätzlich zuhause, soweit er nicht Kunden vor Ort bedient. Allfällige Fahrtkosten entfallen folglich auf den Arbeitgeber (vgl. Urk. 135/51 S. 2 und Urk. 135/52) und Kosten für auswärtige Verpflegung fallen ebenfalls nicht an bzw. diese werden gegebenen- falls durch den Arbeitgeber vergütet (Urk. 135/52; vgl. zum Ganzen auch Urk. 135/53 S. 20). Die Kommunikationskosten sind nach den gerichtsüblichen Ansät- zen zu bestimmen. Der Klägerin sind demnach Fr. 120.– und dem Beklagten auf- grund seiner kostenreduzierenden Haushaltsgemeinschaft Fr. 60.– anzurechnen. Die Serafe-Gebühr beträgt ab dem 1. Januar 2021 gemäss Beschluss des Bun- desrats vom 16. April 2020 monatlich rund Fr. 28.– (Art. 57 Radio- und Fernseh-

- 61 - verordnung), wovon beim Beklagten wiederum nur die Hälfte einzusetzen ist. Nicht berücksichtigt werden können die von beiden Parteien geltend gemachten zusätzlichen Gesundheitskosten. Bei der Klägerin fehlen Belege hierzu gänzlich, die vom Beklagten vorgelegte Aufstellung betrifft das Jahr 2015 (Urk. 8/18), wobei nicht behauptet wurde, dass diese Kosten auch zukünftig anfallen werden.

E. 4.3.1 Nach Meinung der Klägerin wurden ihre Aussagen in Zusammenhang mit der persönlichen Betreuung negativ gewürdigt, da sie am Freitag nicht Home- office mache, um C._____ rechtzeitig, sondern um sie früher aus der Krippe ab- zuholen. Dagegen sei beim Beklagten von der Möglichkeit einer Pensumsredukti- on ausgegangen worden, obgleich dieser wahrheitswidrig ausgeführt habe, sein Pensum bereits reduziert zu haben. Auch lägen für die angeblich zahlreich vor- handenen Ferientage, welche es dem Beklagten erlauben würden, jeweils am Montag nicht zu arbeiten, keine Beweise vor (Urk. 155 S. 13). In Zusammenhang mit dem Betreuungskonzept weist die Klägerin zudem darauf hin, dass ihre Mutter bei Bedarf jeweils kurzfristig verfügbar sei, wogegen es beim Beklagten an einem solchen Auffangnetz fehle (Urk. 155 S. 16).

E. 4.3.2 Der Beklagte betont, dass er nicht arbeite, während er C._____ betreue (Urk. 173 S. 19). Mit seiner Freundin, mit welcher er im Konkubinat lebe und die selbst auch Mutter sei, verfüge er zudem über ein sehr effektives und kompeten- tes Auffangnetz. Dagegen lebe die Mutter der Klägerin in Deutschland und sei aufgrund ihres Alters nur noch bedingt leistungsfähig (Urk. 173 S. 18).

E. 4.3.3 Der Kindsvertreter weist darauf hin, dass in diesem Zusammenhang einzig massgeblich sei, dass beide Parteien in der Lage seien, ihr Arbeitspensum um ei- nen Tag zu reduzieren und an diesem Tag C._____ persönlich zu betreuen, so- dass sie nur noch drei Tage in der Krippe fremdbetreut werden müsste (Urk. 224 S. 12 f.).

E. 4.3.4 Der Ansicht des Kindsvertreters kann grundsätzlich vorbehaltlos gefolgt werden. Wenngleich sich die Formulierung der Vorinstanz hinsichtlich der persön-

- 33 - lichen Betreuung von C._____ durch die Klägerin am Freitag bereits ab 16:30 Uhr als etwas unglücklich erweist, ist dies nicht als entscheidwesentlich zu beurteilen. Vielmehr ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass beide Parteien die Möglichkeit haben, C._____ jeweils an einem Wochentag pro Woche persön- lich zu betreuen. Ungeachtet des Grundsatzes, wonach von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen ist und die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, hauptsächlich dann eine Rolle spielt, wenn spe- zifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erschei- nen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde (BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019, E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen), spricht der Umstand, dass durch die persönliche Betreuung durch beide Parteien die Fremd- betreuung von C._____ reduziert werden könnte, vorliegend für eine alternierende Obhut. Dass auch der Beklagte C._____ persönlich betreuen könnte, kann ange- sichts der mehrfach vorgelegten Bestätigung seiner Arbeitgeberin (u. a. Urk. 212/27) nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Nebst der Fremdbetreuung von Dienstag bis Donnerstag wäre eine persönliche Betreuung jeweils am Montag und Freitag dem Wohl von C._____ zuträglich, was letztlich auch die Klägerin an- erkennt (Urk. 155 S. 14; Prot. VI S. 11).

E. 4.3.5 Die persönlichen Betreuungsmöglichkeiten sprechen folglich für eine alter- nierende Obhut. Beide Parteien verfügen zudem auch in ausserordentlichen Situ- ationen über die nötige Unterstützung bei den Betreuungsaufgaben. Der mit dem Alter und dem Wohnort der Mutter der Klägerin begründeten gegenteiligen An- sicht des Beklagten kann nicht gefolgt werden, zumal die Mutter der Klägerin C._____ unbestrittenermassen in der Vergangenheit regelmässig betreut hat (vgl. Urk. 155 S. 16; Prot. VI S. 97).

E. 4.4 Schliesslich sind die Steuern mit dem kantonalen Steuerrechner (https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/steuern-natuerliche-personen/ steuererklaerung-natuerliche-personen/steuerrechner.html [zuletzt besucht am

E. 4.4.1 Die Klägerin hält in diesem Zusammenhang berufungsweise einzig fest, die Vorinstanz habe die geographischen Gegebenheiten viel zu stark gewichtet (Urk. 155 S. 16). Dies wird die nachfolgende Gesamtwürdigung (E. C/5) zeigen. An dieser Stelle genügt es, mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die geographi-

- 34 - schen Gegebenheiten für eine alternierende Obhut optimal sind. Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 156 S. 26).

E. 4.5 Die Wohnkosten des Beklagten waren vor seinem Umzug nach F._____, un- ter Berücksichtigung der Hypothekarzinsen und der erfahrungsgemäss anfallen- den übrigen festen Kosten sowie der Nebenkosten in der Höhe von 1 % des Ver- kehrswertes der Liegenschaft (vgl. Maier, Die konkrete Berechnung von Unter- haltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Ge- richte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in: FamPra.ch 2014, S. 322), vergleich- bar mit den heutigen Wohnkosten in F._____ (vgl. Urk. 135/53 S. 10 und S. 18). Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass der Beklagte in F._____ erst seit März 2020 mit seiner Partnerin zusammenwohnt (Urk. 184/8). Für die Zeit von April 2017 bis und mit Februar 2020 sind ihm deshalb die übrigen aufgrund seiner Partnerschaft nur hälftig angerechneten Kosten voll anzurechnen (Haus- rat/Haftpflicht: Fr. 30.–; Kommunikationskosten: Fr. 120.–; Serafe: Fr. 28.–). Zu- dem ist der Grundbetrag für Alleinstehende von Fr. 1'200.– einzusetzen (Richtlinie S. 1) und für den Zeitraum von September 2018 bis und mit Februar 2020 der ganze Mietzins, Fr. 1'380.–, zu berücksichtigen. Es resultiert demnach für die Zeit von April 2017 bis und mit August 2018 ein monatlicher Bedarf von Fr. 4'432.– (Fr. 1'200.– [Grundbetrag] + Fr. 690.– [Wohnkosten] + Fr. 514.– [Krankenkasse] + Fr. 30.– [Hausrat/Haftpflicht] + Fr. 120.– [Kommunikationskosten] + Fr. 28.– [Se- rafe] + Fr. 1'850.– [Steuern]) und für die Zeit von September 2018 bis und mit Februar 2020 ein monatlicher Bedarf von Fr. 5'122.– (1'200.– [Grundbetrag] + Fr. 1'380.– [Wohnkosten] + Fr. 514.– [Krankenkasse] + Fr. 30.– [Haus- rat/Haftpflicht] + Fr. 120.– [Kommunikationskosten] + Fr. 28.– [Serafe] + Fr. 1'850.– [Steuern]).

E. 4.5.1 Die Klägerin wendet gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zur Kommuni- kations- und Kooperationsfähigkeit im Wesentlichen ein, dass die Kommunikati- onsunfähigkeit der Parteien keine Momentaufnahme sei, es seit April 2018 zu praktisch keiner persönlichen Übergabe gekommen sei und die Parteien sich nur anlässlich von Terminen bei der Beiständin persönlich begegnet seien. Als unzu- treffend erweise sich die vorinstanzliche Interpretation der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei jüngeren Kindern und kurzen Distanzen ein Eltern- konflikt weniger schädlich sei. C._____ sei aufgrund ihres Alters in hohem Masse auf die Eltern angewiesen und besitze noch nicht die Fähigkeit, sich eine eigene Meinung zu bilden, weshalb der Konflikt der Eltern sie stark färbe. Weiter bestrei- tet die Klägerin, stur auf ihrem Standpunkt zu beharren. Sie habe dem Beklagten bereits im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen eine Ausdehnung seiner Be- treuungszeit angeboten, was dieser jedoch abgelehnt habe. Ebenso habe sie zu- gelassen, dass die krankheitsbedingt ausgefallenen Besuche nachgeholt würden, und auf Wunsch des Beklagten habe sie eine Drittperson für die Übergaben orga- nisiert. Die Vorinstanz habe sich nicht mit ihren Beispielen betreffend die stetigen Widersprüche und Zweifel des Beklagten auseinandergesetzt. Zudem habe sie verkannt, dass sich der Elternkonflikt im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens überhaupt nicht beruhigt habe. Nach der Strafanzeige und der Gefährdungsmel- dung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde habe der Beklagte gefor- dert, dass die Übergaben nicht mehr von ihr gemacht würden. Weiter habe er sie angewiesen, nunmehr nur noch seine Geschäfts-Email-Adresse zu benutzen, weshalb sie ihm nun immer eine SMS schicken müsse, nachdem sie ihm ein Email gesendet habe. Plötzlich habe er auf eine Elterntherapie gepocht und schliesslich den letzten Termin bei der Beiständin mittendrin überstürzt verlassen. Zudem habe er seine Psychotherapeutin beauftragt, mit ihr persönlich Kontakt aufzunehmen. Entgegen der vorinstanzlichen Annahme geht die Klägerin davon

- 35 - aus, dass sich die Situation trotz der angeordneten Mediation künftig nicht beruhi- gen werde. Selbst die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass zehn Sitzungen nicht genügen würden. Auch der Beistandschaft sei bis heute kein deeskalieren- der Einfluss zugekommen und der Konflikt habe sich aufgrund der Gespräche bei der Beiständin – die einzigen Anlässe, bei welchen die Parteien sich gesehen und miteinander gesprochen hätten – nicht verringert. Auch den Berichten der Bei- ständin sei zu entnehmen, dass keine positiven, deeskalierenden Veränderungen festzustellen seien. Da die Akten der Beiständin im Urteil keine Erwähnung fän- den, erscheine dieses auch insoweit als willkürlich und sachlich unbegründet. Aus diesen Akten werde ersichtlich, dass der Beklagte sich kaum je auf ein sinnvolles Gespräch habe einlassen können und die Übergaben bis ins kleinste Detail hätten geplant werden müssen. Das fehlende Vertrauen zeige sich auch am Geheimnis, welches der Beklagte um seine neue Lebenspartnerin mache. Weiter habe die Vorinstanz die Zweifel der Gutachterin betreffend kooperative Zusammenarbeit der Parteien übergangen. C._____ leide mutmasslich mit fortschreitendem Alter zunehmend am Elternkonflikt und werde durch die vorgesehene Regelung der dadurch verursachten Bedrohung ausgesetzt (Urk. 155 S. 17 ff.). Noch am Tag der Zustellung des angefochtenen Urteils habe der Beklagte sie telefonisch kon- taktiert und ihr mitgeteilt, nun die alleinige Obhut erstreiten zu wollen, was in der Folge von seinem Anwalt explizit habe bestritten werden müssen. Die von ihr initi- ierte Terminsuche für eine Mediation habe anfänglich nicht geklappt und der Be- klagte habe sich an die Vereinbarung, wonach an der nächsten Sitzung ohne An- wälte eine Lösung gesucht werde, nicht gehalten. Auch habe der Beklagte auf ih- re Emails in provokativer Weise geantwortet und sich zudem geweigert, ihr mitzu- teilen, wer die eigenmächtig von ihm ausgesuchten Pateneltern von C._____ sei- en (Urk. 155 S. 30 ff.), und sie über seinen Umgang mit der COVID-19-Pandemie zu informieren (Urk. 176B S. 4 und S. 6; Urk. 188 S. 5).

E. 4.5.2 Aus Sicht des Beklagten ist die Kommunikation zwischen den Parteien gut und harmonisch und können alle wesentlichen Kinderbelange abgesprochen wer- den (Urk. 173 S. 5). Die gegenteiligen Behauptungen der Klägerin würden einzig zur Verhinderung einer alternierenden Obhut vorgebracht. Der einzige Konflikt zwischen den Parteien betreffe die in vorliegendem Verfahren strittige Obhut. Er

- 36 - selbst wolle Vertrauen schaffen und anständig kommunizieren, jegliche Provoka- tionen verhindern und alle Vorgaben, Verbote und Befehle in Bezug auf C._____ erfüllen und einhalten. Er habe alles gemacht, was für ihn möglich gewesen sei, um mit der Klägerin bestmöglich zu kooperieren und mit ihr nicht zu streiten. Dies sei auch das Hauptziel seiner Psychotherapie gewesen (Urk. 173 S. 14 ff.). Die Vorwürfe der Klägerin in Zusammenhang mit der Gefährdungsmeldung seien drei Jahre her und daher nur Stimmungsmache (Urk. 173 S. 18). Er bestreitet, der Klägerin das vorinstanzliche Urteil triumphierend vorgehalten zu haben. Beim von der Klägerin erwähnten Telefonat sei es nicht um das Urteil gegangen. Zudem verhalte sie sich hinsichtlich der Mediation widersprüchlich. Er habe ein Interesse daran, Absprachen mit der Klägerin einzuhalten. Er sei zuverlässig, pflichtbewusst und verlässlich (Urk. 173 S. 20).

E. 4.5.3 Der Kindsvertreter hält es für ein unbestrittenes Fakt, dass die Parteien nicht vernünftig miteinander kommunizieren können (Urk. 168 S. 4). Während der pandemiebedingten Sistierung des Besuchsrechts des Beklagten und der ersatz- weise durchgeführten Videotelefongespräche hätten sich beide Parteien über das Verhalten des jeweils anderen bei ihm beschwert, wobei wie üblich jedes Wort des anderen auf die Goldwaage gelegt und ins Negative verkehrt worden sei (Urk. 187 S. 4). Noch vor erster Instanz sei er davon ausgegangen, dass die El- tern ihren Konflikt auch dank der flankierenden Massnahmen würden befrieden können. Seit Erlass des angefochtenen Entscheids sei jedoch keine Beruhigung des Elternkonflikts festzustellen, sondern die Corona-Krise habe diesen zwi- schenzeitlich sogar verschärft. Die Kommunikation zwischen den Parteien sei trotz der Psychotherapien weiterhin absolut ungenügend. Auch die ausschliess- lich in Anwesenheit der Beiständin geführten Gespräche hätten nicht ansatzweise eine Vertrauensbasis zu begründen vermocht. Im Gegensatz zur Klägerin negiere der Beklagte diese Kommunikationsprobleme (Urk. 224 S. 3 ff.). Die vom Beklag- ten veranlassten Interventionen seiner Psychotherapeutin und der weiteren Fach- personen würden sich im Übrigen kontraproduktiv auswirken, wobei insgesamt festzuhalten sei, dass weder die Therapie der Parteien noch die Anordnung der Mediation noch die Erziehungsbeistandschaft sich in irgendeiner Weise positiv auf die Kommunikation ausgewirkt hätten (Urk. 224 S. 7 f.). Auch zweifelt der Kinds-

- 37 - vertreter an der vom Beklagten betonten Bereitschaft, hinsichtlich der Kinderbe- lange harmonisch und konstruktiv zu kommunizieren, wobei er zu bedenken gibt, dass dies losgelöst von der konkreten Betreuungslösung für das Wohl von C._____ notwendig sei (Urk. 224 S. 15 f.). Im Zusammenhang mit der weiterhin nicht vorhandenen Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien sei inzwischen aus einer abstrakten eine konkrete Kindswohlgefährdung von C._____ geworden (Urk. 224 S. 8).

E. 4.5.4 Die Gutachterin stellte gestützt auf die von ihr anlässlich ihres Hausbesuchs beim Vater vom 24. März 2018 wahrgenommene Übergabe fest, dass auch ein kurzer gegenseitiger Austausch zwischen den Parteien nicht möglich sei, da bei- de noch sehr wütend aufeinander seien. Dadurch brächten sie es nicht zustande, für C._____ eine sichere emotionale Brücke zwischen ihnen zu bauen (Urk. 75 S. 15 und S. 49). Der Beklagte habe bei der Übergabe zu wenig einkalkuliert, dass der Wechsel für C._____ schwierig sei und ihr Zeit gelassen werden müsse. Darin, dass er der Mutter vorwerfe, das Kind nicht rasch genug freigeben zu wol- len, zeige sich, dass ihm der Elternkonflikt bei der Hinwendung zu C._____ in sol- chen Situationen in die Quere kommen könne (Urk. 75 S. 57). Wie bereits ausge- führt ging die Gutachterin davon aus, dass die heftigen Konflikte nach der Tren- nung auf das ungünstige Zusammenspiel und die schlechte Passung der Persön- lichkeitsstile der Parteien zurückzuführen seien und die Persönlichkeitsprofile bei- der Parteien eine starke Abwehr bezüglich eigener Unzulänglichkeiten ergäben (Urk. 75 S. 54). Beiden Parteien passiere es, dass sie C._____ aus dem Blick ver- lieren und sich in ihren Konflikt verbeissen würden. Das Wohl des Kindes gerate dann in den Hintergrund und die Parteien würden versuchen, einander zu kontrol- lieren, sei es mit übertriebenen Ängsten seitens der Mutter oder dem Pochen auf sein Recht seitens des Vaters oder mit gegenseitigen Vorhalten von für C._____ nicht relevanten Details. Beide würden vom anderen zu viel erwarten und sich dauernd missverstanden fühlen. Die Parteien hätten in ihrer kurzen Beziehungs- phase nicht gelernt, zusammenzuarbeiten und sich abzusprechen. Momentan würden sie sich derart auch über Kleinigkeiten bekriegen, dass ihnen nicht zuge- traut werde, sich tagtäglich über Kinderbelange auszutauschen und im Interesse der Tochter zu kooperieren (Urk. 75 S. 57 f.). Weiter hielt die Gutachterin die

- 38 - Prognose für unsicher, ob sich die Kommunikationsschwierigkeiten der Parteien durch eine Mediation realistischerweise verbessern liessen (Urk. 75 S. 59 und S. 66). Je älter C._____ werde, desto mehr wirke sich die Kluft zwischen den Partei- en auf sie aus. Deshalb seien in Zukunft Loyalitätskonflikte mit Verhaltensauffäl- ligkeiten von C._____ und schliesslich eine Destabilisierung ihrer Beziehung zu beiden Eltern zu befürchten (Urk. 75 S. 65). Abschliessend hielt sie fest, dass ih- rer Ansicht nach die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut nicht gegeben seien, da die andauernden Konflikte über alle Belange einen ruhigen Austausch verhindern würden und das konflikthafte Klima C._____ stark belasten würde (Urk. 75 S. 67).

E. 4.5.5 Der Antrag des Beklagten auf Erstellung eines neuen Gutachtens durch ei- ne andere sachverständige Person (Urk. 89 S. 2) wurde mit der vorinstanzlichen Präsidialverfügung vom 19. August 2018 abgewiesen (Urk. 94 S. 9 f. und S. 16). Im angefochtenen Entscheid wird zumindest implizit von der Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen ausgegangen und auf diese abgestellt (u.a. Urk. 156 S. 23 f. und S. 27). Indem die Vorinstanz davon ausging, die fehlende Kommuni- kations- und Kooperationsfähigkeit stehe einer alternierenden Obhut nicht entge- gen bzw. eine Gefährdung des Kindeswohls sei nicht kausal mit einer alternieren- den Obhut verknüpft (Urk. 156 S. 29 f.), setzte sie sich allerdings in Widerspruch zu den im Gutachten festgehaltenen Erkenntnissen. Es gilt deshalb nachfolgend zu prüfen, ob triftige Gründe vorliegen, die ein Abweichen von dieser Expertise verlangen würden (zur Beweiswürdigung eines Gutachtens vgl. BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020, E. 7.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 4.5.5.1 Zu Unrecht schliesst die Vorinstanz aus BGE 142 III 617 E. 3.2.3, ein Elternkonflikt sei bei kleineren Kindern und näheren geographischen Verhältnis- sen grundsätzlich weniger schädlich (Urk. 156 S. 27 f.), was die Klägerin zutref- fend bemerkt (Urk. 155 S. 17). Auch die Ergänzungen zum Gutachten vom 29. Oktober 2018 lassen einen derartigen Schluss nicht zu (Urk. 98 S. 3). Die Auswir- kungen eines Elternkonflikts sind in ihrer jeweiligen Ausprägung anhand des kon- kreten Einzelfalls zu beurteilen. Dieses Argument erweist sich folglich als untaug- lich, die Abweichung der Vorinstanz vom Gutachten zu begründen.

- 39 -

E. 4.5.5.2 Auch die Begründung der Vorinstanz, wonach es bei einem Besuchs- recht zu mehr Übergaben komme als bei einer hälftigen Betreuung und die Par- teien sich über erziehungsrelevante Fragen aufgrund der gemeinsamen elterli- chen Sorge ohnehin regelmässig abzusprechen hätten, vermag nicht zu überzeu- gen. Die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit wird gerade deshalb als Vo- raussetzung der alternierenden Obhut genannt, da in deren Rahmen eine deutlich weitreichendere Kommunikation und Kooperation betreffend die Kinderbelange notwendig ist als bei einem Besuchsrecht einer Partei. Nicht die Anzahl Überga- ben ist dabei entscheidend, sondern der sich aufgrund der alltäglichen Betreuung des Kindes ergebende intensive Kommunikationsbedarf. Fragen im Rahmen der elterlichen Sorge sind dagegen nicht als alltäglich zu bezeichnen und insoweit nicht vergleichbar mit dem bei unterwöchiger Betreuung durch beide Eltern not- wendigen Austausch über zahlreiche Alltagsfragen.

E. 4.5.5.3 Schliesslich vermag auch der Hinweis auf das laufende Verfahren die klaren Aussagen der Gutachterin nicht zu relativieren. So wird im Gutachten ex- plizit festgehalten, dass nicht nur das im Streit liegende Betreuungskonzept kon- fliktbehaftet sei, sondern dass sich die Parteien auch über Kleinigkeiten streiten würden, sodass ihnen nicht zugetraut werde könne, sich täglich über Kinderbe- lange auszutauschen und im Interesse von C._____ zu kooperieren (Urk. 75 S. 58). Es ist davon auszugehen, dass die rechtskräftige Obhutsregelung an diesem Umstand nichts ändern wird.

E. 4.5.5.4 Die zahlreichen Konflikte auch über die Betreuungsregelung hinaus werden auch aus den weiteren Akten ersichtlich. So bezeichnet die seit dem

E. 4.5.5.5 Auch aus den weiteren vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die Parteien über die akute Trennungsphase hinaus (vgl. hierzu exemplarisch Prot. VI S. 17 f.) gegenseitig zahlreiche Vorwürfe betreffend diverse Belange erhoben (u. a. Urk. 53/34; Urk. 127 S. 6 f., S. 10 ff., S. 17 f.; Prot. VI S. 26, S. 28, S. 30, S. 35, S. 37, S. 94 f.) und sich kaum auf Kompromisse einlassen konnten (u. a. Urk. 127 S. 15, S. 18 f.; Urk. 129 S. 16; Urk. 130/43-44). Zudem bestätigt sich, dass sie sich abgesehen von den Terminen bei der Beiständin nie persönlich begegne- ten (vgl. Urk. 131 S. 7; Prot. VI S. 27, S. 44, S. 95) und die nötigen Informationen

- 41 - durch Übergabe eines Buchs ausgetauscht wurden (Urk. 127 S. 17; Urk. 128/31; Urk. 131 S. 7; Prot. VI S. 95, S. 102).

E. 4.5.5.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass keine Umstände vorliegen, welche die Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage stellen würden. Vielmehr werden die im Gutachten beschriebenen Probleme der Parteien im ge- genseitigen Umgang durch die Akten belegt und wird die gutachterliche Feststel- lung, wonach die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien derart mangelhaft sei, dass C._____s Wohl im Falle einer alternierenden Obhut als ge- fährdet zu erachten sei, bestätigt.

E. 4.5.6 Schliesslich zeigen auch die Entwicklungen seit Erlass des angefochtenen Entscheids, dass die Ausführungen im Gutachten nichts an Aktualität eingebüsst haben und weiterhin zutreffend sind.

E. 4.5.6.1 Nach Ansicht des Kindsvertreters hat sich der hochstrittige Elternkon- flikt seit Erlass des angefochtenen Entscheids weiter verschärft (Urk. 224 S. 4). Dahingehend äussert sich auch die Beiständin in ihrer unaufgeforderten Eingabe vom 6. August 2020 (Urk. 218). In dieser erklärte sie, die Klägerin sei ihr gegen- über sehr kooperativ, wogegen der Beklagte zwar zu den Terminen komme, ihren Empfehlungen und Anweisungen jedoch nicht folge. Beispielhaft habe sich dies anlässlich der pandemiebedingt angeordneten Kontakte per Videotelefonie ge- zeigt, zu welchen sie sich wegen der dabei aufgetretenen Probleme dreimal zu- geschaltet habe. Mit einer Mediation sei der Beklagte nur einverstanden, wenn das Resultat eine alternierende Obhut sei. Ihre auf das Verfahren der Mediation gerichteten Erklärungsversuche habe er nicht zugelassen. Wiederholt habe er ihr zudem Worte in den Mund gelegt und trotz gegenteiliger Abmachung der Klägerin nicht jeweils eine Kopie seiner Emails zukommen lassen bzw. sie angewiesen, dies bei ihren Emails nicht zu tun. Der Beklagte zeige sich nur vordergründig be- reit, mit der Klägerin in Bezug auf die Kinderbelange zusammenzuarbeiten. Er komme zu Terminen und antworte auf die Emails der Klägerin, benutze aber den Raum, um seine Sicht der Dinge darzulegen und nicht verhandelbare oder bereits mehrfach besprochene Sachverhalte zu verhandeln. Auf kurze Anfragen oder Feststellungen der Klägerin würden umständliche Emailwechsel folgen und ihre

- 42 - Angebote würden hinterfragt oder abgelehnt, selbst wenn sie längere Besuchs- kontakte zur Folge hätten. Auch mit Fachpersonen arbeite der Beklagte nur vor- dergründig zusammen. Seine ständigen inhaltlichen Wiederholungen seien um- ständlich, provokativ und zermürbend und würden eine konstruktive Zusammen- arbeit verunmöglichen. Die für eine alternierende Obhut unabdingbar nötige Ab- sprachefähigkeit sei bei ihm nur eingeschränkt bzw. nicht vorhanden und es stehe nicht in Aussicht, dass er eine adäquate Kommunikation und Absprachefähigkeit erlernen könne. Mittels Behauptungen versuche er zudem die Beteiligten zu steu- ern. Inhaltlich gehe es nicht um C._____, sondern um ihn und die Aufmerksamkeit ihm gegenüber. Die gegenwärtige Situation führe zu nicht endenden Diskussio- nen, welche für C._____ nicht zumutbar seien. Ein spannungsfreier Alltag sei so nicht gegeben und die Situation führe für C._____ in einen immensen Loyalitäts- konflikt mit all seinen gefährdenden Auswirkungen für ihre Entwicklung (Urk. 218). Exemplarisch wurden vier Email-Korrespondenzen ins Recht gereicht, welche die beschriebenen Umstände darlegen sollen. Daraus wird ersichtlich, dass der Be- klagte der Beiständin nach deren Rückmeldung zum begleiteten Zoom-Kontakt vorwarf, nicht neutral zu sein, und sie ermahnte, seine Emails nicht ohne seine Zustimmung an die Klägerin weiterzuleiten (Urk. 219/1). Eine weitere Email- Korrespondenz drehte sich um die Verschiebung eines Besuchstags des Beklag- ten, damit C._____ mit der Krippe einen Ausflug machen konnte. Während rund zweieinhalb Wochen tauschten die Parteien nicht weniger als 18 Emails aus, um sich schliesslich auf ein Ausweichdatum für den Besuchstag des Beklagten zu ei- nigen (Urk. 219/2). Auf die Ankündigung der Klägerin in ihrer Email vom 17. Juli 2020, sie werde mit C._____ im Oktober 2020 in die Ferien fahren und erwarte die Vorschläge des Beklagten betreffend Verschiebung seines Besuchsrechts, schlug der Beklagte ihr vor, die alternierende Obhut verbindlich einzuführen, wo- raufhin eine Diskussion darüber entbrannte, was genau am Gespräch bei der Bei- ständin besprochen worden war (Urk. 219/4). Am 30. Juli 2020 schrieb der Be- klagte der Klägerin, dass er davon ausgehe, dass C._____ am 1. August 2020 bei ihr sei, da sie nicht geantwortet habe. Tatsächlich datiert die abschlägige Antwort der Klägerin vom 13. Juli 2020, worauf sie ihn in ihrer Email vom 31. Juli 2020 hinwies (Urk. 219/3).

- 43 -

E. 4.5.6.2 Auch aus dem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Meilen vom 7. Februar 2020 erhellt, dass die Beiständin die Kommu- nikation zwischen den Parteien als emotional und konfliktbehaftet wahrnimmt. Zu- dem wurde von Schwierigkeiten bei den Übergaben berichtet und festgehalten, dass Informationen betreffend Arztbesuche und Impfungen per Email an die Bei- ständin erfolgen würden und hinsichtlich der Betreuungstage ein Austausch in ei- nem Buch stattfinde, welches mit C._____ übergeben werde. Abschliessend wur- de erwähnt, dass sich die Parteien gegenüber der Beiständin stets kooperativ ge- zeigt hätten (Urk. 175/3 S. 2).

E. 4.5.6.3 Dass die von der Gutachterin festgestellten Kommunikations- und Ko- operationsprobleme der Parteien auch nach Erlass des angefochtenen Ent- scheids zahlreich zu Tage traten, wird ferner durch die weiteren Akten des Beru- fungsverfahrens bestätigt. Während die Umstände in Zusammenhang mit dem Anruf des Beklagten vom 15. Juli 2019 nicht geklärt werden können (vgl. Urk. 155 S. 30; Urk. 159/10-11; Urk. 173 S. 20 und Urk. 175/2 S. 1), ergibt sich aus einer Aktennotiz der Beiständin, dass die Situation anlässlich einer Sitzung mit den Par- teien am 17. Juli 2019 eskalierte und der Beklagte das Gespräch verliess (Urk. 159/6 S. 1 f.). Weiter wird auch aus den Aktennotizen der Beiständin vom 10. Ja- nuar 2020 ersichtlich, dass sich die Parteien weiterhin gegenseitig sehr misstrau- isch gegenüberstehen und befürchten, dass sie von der Gegenseite gegenüber C._____ schlecht gemacht würden. Dass C._____ die neue Lebenspartnerin des Beklagten als 'Mama H._____' bezeichnet habe, wurde seitens der Klägerin kriti- siert, ebenso eine Interaktion von C._____ mit deren Tochter. Der Beklagte wei- gerte sich gemäss der Aktennotiz zudem, den Namen seiner neuen Lebenspart- nerin bekannt zu geben (Urk. 190/20).

E. 4.5.6.4 Schliesslich intensivierte sich der Konflikt auch angesichts der COVID- 19-Pandemie. Die Klägerin warf dem Beklagten vor, sie nicht über sein Sozialver- halten und jenes seines Umfelds informiert und sich nicht an die Verhaltensregeln des BAG gehalten zu haben (Urk. 176B S. 4 ff.). Letzteres hielt der Beklagte auch der Klägerin vor. Zudem habe sie nach Ansicht des Beklagten die infolge COVID- 19-Pandemie ausgerufene besondere Lage zu ihrem Vorteil ausgenutzt (Urk. 182

- 44 - S. 3 und S. 6 f. und Urk. 191 S. 2). Nachdem mit Verfügung vom 26. März 2020 das Besuchsrecht des Beklagten superprovisorisch sistiert worden war, da die Klägerin aufgrund der Einnahme eines Medikaments zu den besonders gefährde- ten Personen im Sinne von § 10b Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2 gehörte, und ersatzweise tägliche Kontakte von C._____ zum Beklagten per Videotelefonie an- geordnet worden waren (Urk. 179 S. 7 ff.), verlangte der Beklagte mit Eingabe vom 2. April 2020 unter anderem, es seien die Ausweisdokumente von C._____ superprovisorisch durch die Polizei in Gewahrsam zu nehmen und es sei C._____ von der Polizei aus der Wohnung der Klägerin "zu befreien" und dem Beklagten zu übergeben (Urk. 182 S. 2). Er befürchtete, die Klägerin würde nach Deutsch- land fliehen, sobald sie von der von ihm beantragten Obhutsumteilung erfahren würde (Urk. 182 S. 12 f.). Diese Anträge wurde mit Verfügung vom 3. April 2020 abgewiesen (Urk. 185 S. 9). Ungeachtet der wegen der Pandemie allseits belas- tenden Situation zeigen auch diese prozessualen Schritte, dass sich die Parteien weiterhin höchst misstrauisch begegnen.

E. 4.5.6.5 In Zusammenhang mit den ersatzweise angeordneten Kontakten per Videotelefonie berichtete der Kindsvertreter, beide Parteien hätten sich bei ihm über das Verhalten des jeweils anderen beschwert. Der Beklagte werfe der Kläge- rin vor, C._____ abzulenken, ihr Handzeichen zu geben und den Kontakt einmal abrupt abgebrochen zu haben. Nach Ansicht der Klägerin wolle der Beklagte den Kontakt über die vereinbarten zehn Minuten verlängern, interpretiere das Verhal- ten und die Worte von C._____ negativ und stelle ihr manipulative Fragen (Urk. 187 S. 4). Am 12. Mai 2020 teilte der Kindsvertreter zudem mit, die Video- Kontakte seien auch für C._____ eine grosse Belastung (Urk. 199). Auch der Email der Klägerin vom 26. April 2020 ist zu entnehmen, dass es in Zusammen- hang mit den Video-Kontakten zu Problemen kam (Urk. 193/16), ebenso der Email der Beiständin vom 5. Mai 2020 (Urk. 197/29) und den Emails des Beklag- ten vom 26. April und 4. Mai 2020 (Urk. 197/32-34). Schliesslich ergibt sich aus der Email-Korrespondenz zwischen dem Beklagten und der stellvertretenden Bei- ständin vom 5. November 2020 bis 12. November 2020, dass der Beklagte ver- langt hatte, eine Paritätsperson zum Elterngespräch bei der Beiständin mitzubrin- gen, was diese ablehnte (Urk. 241/38/2).

- 45 -

E. 4.5.7 Offensichtlich haben sich die Ursache und die Dynamik des Konflikts seit der Begutachtung nicht verändert. Weiterhin geraten die Parteien betreffend ver- schiedenster Belange in Streit oder verstricken sich in langwierige Diskussionen hinsichtlich zu regelnder Kinderbelange. Gleich wie zum Zeitpunkt der Begutach- tung ist ein sachlicher persönlicher Austausch zwischen ihnen nicht möglich. Die Erziehungsbeistandschaft konnte dabei keine Abhilfe schaffen, genauso wenig die von beiden Parteien besuchten Psychotherapien. Es ist unter diesen Umstän- den von einem schwerwiegenden Dauerkonflikt und von anhaltenden Kommuni- kationsschwierigkeiten auszugehen. Trotz der nunmehr aufgenommenen Mediati- on (vgl. Urk. 245 S. 1; Prot. VI S. 31) ist aufgrund der erörterten Umstände anzu- nehmen, dass sich die Situation selbst bei erfolgreicher Durchführung nur zöger- lich verbessern wird. Hierfür sprechen namentlich die Ausführungen der Beistän- din und des Kindsvertreters, welche beide unmittelbar mit dem Konflikt der Partei- en konfrontiert sind. Die Einschätzung der Gutachterin, wonach den Parteien nicht zugetraut werden könne, die im Rahmen einer alternierenden Obhut zu treffenden zahlreichen Absprachen innert nützlicher Frist zu treffen (Urk. 75 S. 58), erweist sich weiterhin als aktuell. Triftige Gründe, von dieser Feststellung abzuweichen, sind keine ersichtlich. Objektive Anhaltspunkte, welche für eine zumindest mini- mal vorhandene Kommunikationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft der Par- teien sprechen würden, sind nicht auszumachen. Mit der Gutachterin ist daher von einer akuten Gefahr auszugehen, dass C._____ durch die Anordnung einer alternierenden Obhut aufgrund des hochstrittigen Elternkonflikts in ihrem Wohlbe- finden beeinträchtigt würde, da die Parteien voraussichtlich hinsichtlich der zu re- gelnden zahlreichen Alltagsfragen in Streit geraten würden (Urk. 75 S. 58 und S. 67). Die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien steht folglich entgegen den Erwägungen der Vorinstanz und den Ausführungen des Beklagten einer alternierenden Obhut entgegen. Es bleibt unklar, aus welchen Gründen der Beklagte unter den vorliegenden Umständen die Kommunikation für gut und har- monisch hält. Auch seine Behauptungen, die Kommunikationsprobleme würden nur aus prozesstaktischen Gründen vorgebracht und der Streit betreffe einzig die Obhutsregelung, werden durch die vorstehend abgehandelten Tatsachen wider- legt.

- 46 -

E. 4.5.8 Die vom Kindsvertreter in Zusammenhang mit einer Neubegutachtung vor- gebrachten Ausführungen bestätigen die obigen Erwägungen. Er weist zutreffend darauf hin, dass C._____ insbesondere aufgrund ihres fortschreitenden Alters – sie ist inzwischen vierjährig – die Konflikte der Parteien zunehmend mitbekomme (vgl. Urk. 224 S. 8 ff.). Entgegen dem Kindsvertreter und dem Beklagten (Urk. 173 S. 6, S. 10 ff.) bestehen allerdings gegenwärtig keine konkreten Hinweise, dass auch bei der Zuteilung der alleinigen Obhut an eine der Parteien von einer kon- kreten Gefährdung des Kindeswohls auszugehen wäre. Der Beklagte begründet diese Annahme mit fehlender Bindungstoleranz der Klägerin und der Kindsvertre- ter beruft sich auf ihm in diesem Zusammenhang von den Parteien zugetragene Behauptungen. Es kann folglich auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden (E. C/4.1.5-4.1.8), nach denen nicht von einer relevanten Einschränkung der Bindungstoleranz der Parteien auszugehen ist. Anderslautendes kann auch den vom Beklagten eingereichten Schreiben von Dipl. Psych. I._____ nicht ent- nommen werden (Urk. 216/29 und Urk. 233/30), wobei diese ohnehin nur auf den Schilderungen des Beklagten basieren und für die Beurteilung des konkreten Falls nicht weiter relevant sind. Zusätzlich begründet der Kindsvertreter die Kin- deswohlgefährdung unter Hinweis auf die Ausführungen der Beiständin. Es wurde bereits vorstehend festgehalten, dass unter anderem gestützt auf diese Eindrücke der Konflikt der Parteien als hochstrittig bezeichnet werden muss. Allerdings er- geben sich auch aus den Angaben der Beiständin keine konkreten Hinweise, dass C._____s Wohl auch bei der Zuteilung der alleinigen Obhut an eine der Par- teien tatsächlich gefährdet würde. Die Ausgangslage hat sich demnach nur inso- weit geändert, als dass C._____ älter geworden ist. Eine sich nur ausnahmsweise aufdrängende zweite Begutachtung kann unter diesen Umständen unterbleiben. Die entsprechenden Anträge sind deshalb abzuweisen.

5. Zwischenfazit Die Parteien sind beide als erziehungsfähig zu erachten, weshalb grundsätzlich eine alternierende Obhut in Frage käme. Die geographischen Gegebenheiten würden eine solche begünstigen und auch die persönlichen Betreuungsmöglich- keiten sowie die gute Beziehung von C._____ zu beiden Parteien sprechen für ei-

- 47 - ne alternierende Obhut. Dagegen spricht die mit der Weiterführung der bisherigen Regelung einhergehende Stabilität und Kontinuität, vor allem aber, dass C._____s Wohl im Falle einer alternierenden Obhut aufgrund des anhaltenden El- ternkonflikts konkret gefährdet würde. Die für eine alternierende Obhut sprechen- den Kriterien vermögen letzteres nicht aufzuwiegen. Auch in Zukunft ist bis auf weiteres nicht von einer wesentlichen Beruhigung des Elternkonflikts auszugehen. Die Parteien, welche sich nicht nur über die Betreuungsregelung, sondern auch über zahlreiche weitere Kinderbelange streiten, könnten sich voraussichtlich über die sich im Rahmen einer alternierenden Obhut stellenden Alltagsfragen nicht bzw. nicht innert vernünftiger Zeit und mit vernünftigem Aufwand einigen, was dem Wohl von C._____ zuwiderlaufen würde. Sie würde dadurch dem Elternkon- flikt in schädlicher Weise ausgesetzt. Unter diesen Umständen kommt eine alter- nierende Obhut nicht in Frage. Die Berufung der Klägerin erweist sich daher in- soweit als begründet.

6. Zuteilung der alleinigen Obhut 6.1 Die Grundlage für die Zuteilung der Obhut bildet das Kindeswohl. Als we- sentliche Kriterien kommen in Betracht: die persönlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, die jeweiligen Erziehungsfähigkeiten der Eltern, ihre Eignung, sich persönlich um die Kinder zu kümmern und sich mit ihnen zu beschäftigen, sowie die Bereitschaft, den Kontakt mit dem anderen Elternteil zu fördern. Es ist diejenige Lösung zu wählen, die unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles als am geeignetsten erscheint, die für eine harmonische Entwicklung des Kindes notwendige Stabilität in den Beziehungen zu gewährleisten, wobei af- fektive, psychische, moralische und intellektuelle Gesichtswinkel miteinzubezie- hen sind. Wenn auch das Gericht sich nicht damit begnügen darf, das Kind dem Elternteil zuzuteilen, der die Obhut während des Verfahrens innehatte, geniesst dieses Kriterium ein besonderes Gewicht, wenn im Übrigen die Erziehungs- und Pflegefähigkeiten der Eltern vergleichbar sind (BGE 136 I 178 [=Pra 99 (2010) Nr. 125] E. 5.3). 6.2 Beide Parteien sind gewillt und in der Lage, C._____ jeweils während der Woche an einem Tag persönlich zu betreuen. Die Betreuungskonzepte sind inso-

- 48 - weit als gleichwertig zu erachten. Auch die erzieherischen Fähigkeiten sind bei beiden Parteien in genügendem Ausmass vorhanden, und entgegen den gegen- seitigen Befürchtungen sind keine relevanten Einschränkungen in der Bindungsto- leranz vorhanden. Ausschlaggebend für die Zuteilung der Obhut ist unter diesen Umständen, dass die Klägerin die bisherige Hauptbezugsperson für C._____ war und sie zu einem weit überwiegenden Teil betreut hat. Diese Stabilität ist beizu- behalten und die Obhut über C._____ entsprechend den gutachtlichen Überle- gungen (Urk. 75 S. 58 f. und S. 67) der Klägerin zuzuteilen. D. Besuchsrecht sowie Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht

1. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf per- sönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für sei- ne Ausgestaltung das Kindeswohl ist, welches anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. In diesem Sinn hat der persönliche Verkehr den Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. Hierbei sind die Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei der Identi- tätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle spielen können (BGer 5A_962/2018 vom 2. Mai 2019, E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen).

E. 4.6 Die Leistungsfähigkeit der Klägerin beträgt im Jahr 2017 monatlich Fr. 2'981.– (Fr. 7'300.– - Fr. 4'319.–), im Jahr 2018 Fr. 5'006.– (Fr. 9'325.– - Fr. 4'319.–), im Jahr 2019 Fr. 5'401.– (Fr. 9'720.– - Fr. 4'319.–), vom 1. Januar 2020 bis 31. Mai 2021 Fr. 5'179.– (Fr. 9'498.– - Fr. 4'319.–), vom 1. Juni 2021 bis

31. Dezember 2032 von Fr. 3'279.– (Fr. 7'598.– - Fr. 4'319.–) und ab 1. Januar

- 63 - 2033 von Fr. 5'179.– (Fr. 9'498.– - Fr. 4'319.–). Beim Beklagten ist vom 1. April 2017 bis 31. August 2018 von einer monatlichen Leistungsfähigkeit von Fr. 7'618.– (Fr. 12'050.– - Fr. 4'432.–), im September 2018 von Fr. 6'928.– (Fr. 12'050.– - Fr. 5'122.–), vom 1. Oktober 2018 bis 29. Februar 2020 von Fr. 8'353.– (Fr. 13'475.– - Fr. 5'122.–), vom 1. März 2020 bis 31. Juli 2021 von Fr. 9'482.– (Fr. 13'475.– - Fr. 3'993.–), vom 1. August 2021 bis 31. Dezember 2032 von Fr. 8'575.– (Fr. 12'568.– - Fr. 3'993.–) und ab 1. Januar 2033 von Fr. 9'482.– (Fr. 13'475.– - Fr. 3'993.–) auszugehen.

5. Betreuungsunterhalt von Mitte April bis Mitte Juni 2017 5.1 Die Vorinstanz verneinte einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt während des an den Mutterschaftsurlaub anschliessenden unbezahlten Urlaubs der Kläge- rin. Begründet wurde dies mit dem von ihr im betreffenden Jahr erzielten monatli- chen Durchschnittseinkommen von Fr. 7'300.– (Urk. 156 S. 36 f.). Hiergegen wendet die Klägerin ein, dass ihr Bedarf in dieser Zeit aufgrund des Umzugs nach F._____ und der Klageeinleitung enorm gestiegen sei und sie alleine für C._____s Unterhalt habe aufkommen müssen. Einkommen habe sie nicht gehabt, genauso wenig allfällige Ersparnisse, wobei zudem keine Sozialversicherungsbei- träge hätten geäufnet werden können, der Bonus wegen des unbezahlten Urlaubs gekürzt worden sei und Einbussen in der Pensionskasse entstanden seien. Die- ser finanzielle Nachteil müsse über den Betreuungsunterhalt ausgeglichen wer- den, weshalb sie unter diesem Titel für die entsprechenden zwei Monate (Mitte April bis Mitte Juni 2017) Anspruch auf je Fr. 3'500.– habe (Urk. 155 S. 33 f.). 5.2 Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Ersatzzahlung unter dem Titel der beruflichen Vorsorge, ebenso wenig auf eine "Urlaubszahlung" von Fr. 15'000.–. Weitergehend äussert er sich nicht zu den Ausführungen der Klägerin unter dem Titel Betreuungsunterhalt (Urk. 173 S. 21). 5.3 Der Betreuungsunterhalt gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB bezweckt, die durch die Betreuung entstehenden finanziellen Auswirkungen abzugelten (BGE 144 III 377 E. 7.1.1) und dadurch die zur erforderlichen persönlichen Betreuung eines Kindes notwendige physische Präsenz des betreffenden Elternteils sicherzustel-

- 64 - len (BGE 144 III 481 E. 4.4). Wirtschaftlich gesehen bedeutet dies, dass auch die Bedürfnisse des betreuenden Elternteils soweit möglich gewährleistet sein müs- sen. Der Betreuungsunterhalt umfasst damit grundsätzlich die Lebenshaltungs- kosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann, was anhand der Lebenshaltungskosten-Methode zu er- mitteln ist (BGE 144 III 377 E. 7.1.2.2). Daraus ergibt sich, dass dem Beklagten insoweit zuzustimmen ist, als Ausfälle bei den Pensionskassenbeiträgen davon nicht erfasst werden. 5.4 Die Klägerin nahm im Anschluss an ihren Mutterschaftsurlaub, der bis Mitte April 2017 dauerte, zwei Monate, d. h. bis Mitte Juni 2017, unbezahlten Urlaub und hatte in dieser Zeit unbestrittenermassen keine Einkünfte. Ob sie in der Zeit davor und danach so viel verdiente, dass sie ihren Lebensunterhalt während des unbezahlten Urlaubs daraus bestreiten konnte, kann nicht massgeblich sein. Ent- scheidend ist, dass die Klägerin sich in diesen zwei Monaten voll der Kinderbe- treuung widmete, was nicht in Abrede gestellt wird. Im Hinblick auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung kann ihr für diese Zeit auch nicht etwa ein hypotheti- sches Einkommen angerechnet werden (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6). C._____ hat daher für die Zeit von Mitte Mai bis Mitte Juni 2017, mithin für zwei Monate, Anspruch auf Betreuungsunterhalt in Höhe der Lebenshaltungskosten der Kläge- rin. 5.5 Die vom Beklagten nicht substantiiert bestrittene Aufstellung der Lebenshal- tungskosten der Klägerin (Urk. 127 S. 25 f.; vgl. Prot. VI S. 91) erweist sich grundsätzlich als korrekt. Da auch Prämien für überobligatorische Krankenversi- cherungen berücksichtigt werden können (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 2.3), kann offenbleiben, ob die ausgewiesene Prämie (Urk. 11/14) tat- sächlich nur für die Krankengrundversicherung geschuldet ist. Nicht zu berück- sichtigen sind die geltend gemachten, aber unbegründet gebliebenen zusätzli- chen Gesundheitskosten (vgl. Urk. 127 S. 26). Für die laufenden Steuern ist eine Pauschale von Fr. 350.– einzurechnen (vgl. vorne E. E/4.4). Die Lebenshaltungs- kosten der Klägerin berechnen sich demgemäss für die Zeit von Mitte April bis Mitte Juni 2017 wie folgt (Beträge gerundet):

- 65 - Grundbetrag 1'350.– Wohnkostenanteil 1'350.– Urk. 11/12 Krankenkasse (inkl. VVG) 473.– Urk. 11/14 Hausrat/Haftpflicht 38.– Urk. 11/15 Kommunikationskosten 120.– gerichtsüblich Billag 38.– gerichtsüblich Mobilitätskosten 33.– Urk. 11/11 Steuern 350.– Pauschale Total 3'752.– 5.6 Da die Klägerin lediglich Betreuungsunterhalt im Umfang von Fr. 3'500.– pro Monat geltend macht (Urk. 155 S. 3 und S. 34) und angesichts ihres Einkommens im Jahr 2017 kein Anlass besteht, von Amtes wegen über ihren Antrag hinauszu- gehen, ist der Beklagte aufgrund der obigen Erwägungen zu verpflichten, Betreu- ungsunterhalt im Betrag von Fr. 1'750.– für den Monat April 2017, von Fr. 3'500.– für den Monat Mai 2017 und von Fr. 1'750.– für den Monat Juni 2017 zu bezah- len.

6. Unterhaltsberechnung 6.1 Ausgehend von den guten finanziellen Verhältnissen der Parteien errechne- te die Vorinstanz den Barbedarf von C._____ analog einer einstufigen Berech- nung unter Berücksichtigung von angemessenen Zuschlägen auf einigen Bedarf- spositionen. Namentlich wurde der Grundbetrag verdoppelt und wurden Kosten für Hobbies, Freizeit und Ferien berücksichtigt. Nach Massgabe der Einkom- mensverhältnisse teilte sie den errechneten Barbedarf während der Zeit der allei- nigen Obhut der Klägerin auf die Parteien auf, sodass auf den Beklagten 60 % und auf die Klägerin 40 % der Kosten entfielen (Urk. 156 S. 39 ff.). Auf die Unter- haltsberechnung ab Einführung der alternierenden Obhut muss nach den vorste- henden Erwägungen zur Obhut nicht eingegangen werden. 6.2 Zu Recht stört sich die Klägerin daran, dass die Vorinstanz sie am Barbedarf von C._____ zu 40 % beteiligte, obgleich sie die alleinige Obhut innehatte und C._____ weit überwiegend betreute (Urk. 155 S. 36 ff.). Steht das Kind unter der

- 66 - alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in na- tura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 5.5 mit weiteren Hinwei- sen). Umstände, welche ein Abweichen von diesem Grundsatz gebieten würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. Namentlich ist die Klägerin nicht als leistungsfä- higer zu erachten als der Beklagte (vgl. BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.2.1). Ebenso ist – entgegen dem Beklagten (Urk. 173 S. 21) – der Umfang der Fremdbetreuung grundsätzlich unerheblich, denn Naturalunterhalt erstreckt sich auch auf die Betreuung zu Randzeiten sowie auf verschiedenste Aufgaben wie Kochen, Waschen, Einkaufen, Hausaufgabenhilfe, Krankenbetreuung, Nacht- dienste, Taxidienste und Unterstützung bei der Bewältigung der Alltags- und sonstigen Sorgen des heranwachsenden Kindes (BGer 5A_311/2019 vom

11. November 2020, E. 8.1 mit weiteren Hinweisen). Auch der Umstand, dass der Beklagte angeboten habe, C._____ persönlich zu betreuen, und ihm dies ver- wehrt geblieben ist (vgl. Urk. 173 S. 21), ändert an seiner Unterhaltspflicht nichts. Von der Fremdbetreuung und der damit einhergehenden Erwerbstätigkeit der Klägerin profitiert der Beklagte im Übrigen, indem die Klägerin dadurch ohne wei- teres für ihre Lebenshaltungskosten aufzukommen vermag und somit ein Betreu- ungsunterhalt entfällt. Die Berufung erweist sich folglich als begründet, soweit die Klägerin verlangt, dass der Beklagte für C._____s gesamten Barbedarf aufzu- kommen hat. 6.3 Der Barunterhalt ist ausgehend vom betreibungsrechtlichen Existenzmini- mum zu ermitteln, welches bei ausreichend verfügbaren finanziellen Mitteln auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern ist. Dabei ist namentlich ein Steueranteil für das Kind auszuscheiden. Für die Berücksichtigung von darüber hinausgehenden pauschalierten Zusatzpositionen besteht dabei kein Raum (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2). Der vorinstanzlich errech- nete Barbedarf von C._____ (vgl. Urk. 156 S. 40 ff.) ist demnach um die Position

- 67 - Hobbies/Freizeit/Ferien zu reduzieren und es ist ein einfacher Grundbetrag von (derzeit) Fr. 400.– einzusetzen. Weiter erweisen sich die berücksichtigten Fremd- betreuungskosten von Fr. 1'600.– ab dem Kindergarteneintritt von C._____ als zu hoch. Entsprechend der bei den Akten liegenden Tarifliste der Kita G._____ sind hierfür ab diesem Zeitpunkt Kosten von Fr. 73.– pro Tag einzusetzen (Urk. 3/7). Ausgehend von 21.7 Werktagen pro Monat und 10 Monaten pro Jahr – zwei Mo- nate pro Jahr entfallen ferienhalber – und in der Annahme, dass C._____ ab Kin- dergarteneintritt jeweils nur am Montag, Dienstag und Donnerstag auf Fremdbe- treuung angewiesen sein wird, ist ab Kindergarteneintritt durchschnittlich mit mo- natlichen Fremdbetreuungskosten von Fr. 792.– zu rechnen. Gemäss den Tariflis- ten für familienergänzende Betreuung der Gemeinde F._____ (abrufbar unter: https://secure.i-web.ch/gemweb/F._____/de/verwaltung/publikationen/?amt_ id=&page=&pubid=20440&action=info [zuletzt besucht am 13. April 2021, 17:30 Uhr]) ist auch nach Eintritt in die erste Klasse mit Fremdbetreuungskosten in die- ser Grössenordnung zu rechnen. Ab Eintritt in die fünfte Klasse ist von einer signi- fikanten Reduktion der Fremdbetreuungskosten um rund Fr. 200.– pro Monat auszugehen. Da C._____s Grundbetrag nach Vollendung des zehnten Altersjahrs um Fr. 200.– zu erhöhen ist (Richtlinie S. 1), kann die Berechnung für eine ge- sonderte Phase indes unterbleiben. Ab Eintritt in die Oberstufe (August 2029) fällt die Notwendigkeit einer Fremdbetreuung hingegen weg; zugleich ist ab diesem Zeitpunkt der um Fr. 200.– höhere Grundbetrag tatsächlich zu berücksichtigen. C._____s Steueranteil beträgt Fr. 255.– pro Monat, wobei für weitergehende Aus- führungen auf die hierzu bereits gemachten Erwägungen verwiesen sei (E. E/4.4). Im Übrigen erweisen sich die im angefochtenen Urteil aufgeführten Bedarfspositi- onen als zutreffend. Da keine alternierende Obhut anzuordnen ist, ist die Phase vor Beginn des Kindergartens (Urk. 156 S. 43) bis zum 31. Juli 2021 zu verlän- gern. 6.4 Bei C._____ ist demnach von folgendem monatlichen Barbedarf auszuge- hen:

- 68 -

– Fr. 1'505.– vom 1. April 2017 bis 31. Juli 2017 (Fr. 1'725.– [Urk. 156 S. 40] - Fr. 400.– [Reduktion Grundbetrag] - Fr. 75.– [Kosten Hobbies/Freizeit/Ferien] + Fr. 255.– [Steueranteil])

– Fr. 3'605.– vom 1. August 2017 bis 28. Februar 2018 (Fr. 3'825.– [Urk. 156 S. 41 f.] - Fr. 400.– [Reduktion Grundbetrag] - Fr. 75.– [Kosten Hobbies/Freizeit/Ferien] + Fr. 255.– [Steueranteil])

– Fr. 3'365.– vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2018 (Fr. 3'585.– [Urk. 156 S. 42 f.] - Fr. 400.– [Reduktion Grundbetrag] - Fr. 75.– [Kos- ten Hobbies/Freizeit/Ferien] + Fr. 255.– [Steueranteil])

– Fr. 3'120.– vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2021 (Fr. 3'340.– [Urk. 156 S. 43] - Fr. 400.– [Reduktion Grundbetrag] - Fr. 75.– [Kosten Hobbies/Freizeit/Ferien] + Fr. 255.– [Steueranteil])

– Fr. 2'315.– vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2029 (Fr. 3'340.– [Urk. 156 S. 43] - Fr. 400.– [Reduktion Grundbetrag] - Fr. 75.– [Kosten Hobbies/Freizeit/Ferien] - Fr. 808.– [Reduktion Fremdbetreu- ungskosten] + Fr. 255.– [Steueranteil], gerundet)

– Fr. 1'720.– ab 1. August 2029 bis zu C._____s Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus (Fr. 3'340.– [Urk. 156 S. 43] - Fr. 200.– [Reduktion Grundbetrag] - Fr. 75.– [Kosten Hob- bies/Freizeit/Ferien] - Fr. 1'600.– [Fremdbetreuungskosten] + Fr. 255.– [Steueranteil]) 6.5 Da der Beklagte in sämtlichen Phasen genügend leistungsfähig ist (E. E/4.6), hat er dem Gesagten zufolge für den gesamten Barbedarf von C._____ aufzukommen, wobei dieser sich um die Kinderzulagen von Fr. 250.– pro Monat reduziert.

7. Überschussverteilung

- 69 -

E. 7 August 2020 nicht eingetreten. Zugleich wurde den Parteien sowie dem Rechtsbeistand der Verfahrensbeteiligten unter anderem je eine Kopie des Be- richts der Beiständin vom 6. August 2020 (Urk. 218) zugestellt (Urk. 220 S. 7 f.). Daraufhin verlangte der Beklagte mit Eingabe vom 20. August 2020, dass dieser Bericht 'aus dem Recht' gewiesen werde (Urk. 221), wogegen die Klägerin oppo- nierte (Urk. 223). Der Antrag des Beklagten wurde mit Beschluss vom 29. Oktober 2020 abgewiesen (Urk. 234 S. 4).

5. Der Kindsvertreter nahm innert der ihm mit Verfügung vom 31. August 2020 angesetzten Frist (Urk. 222 S. 3) zur Berufungsschrift und Berufungsantwort Stel- lung (Urk. 224) und die Parteien liessen sich innert der ihnen mit Verfügung vom

2. Oktober 2020 angesetzten (Urk. 225 S. 3) und danach erstreckten Frist (Urk. 226-227) zu den Äusserungen des Kindsvertreters vernehmen (Urk. 228 und Urk. 231). Vom Beklagten wurde der Antrag gestellt, der Klägerin sei zu ver- bieten, ohne gerichtliche Zustimmung ihren Wohnsitz zu ändern, und es sei fest- zustellen, dass sich der Wohnsitz von C._____ vorderhand in F._____ befinde (Urk. 231 S. 4). Auf diesen Antrag wurde mit Beschluss vom 29. Oktober 2020 nicht eingetreten (Urk. 234 S. 4). Schliesslich wurden die in der Folge eingegan- genen Eingaben der Parteien (Urk. 235, Urk. 236, Urk. 239, Urk. 245 und Urk.

248) der jeweiligen Gegenpartei und der Verfahrensbeteiligten zugestellt (Urk. 237/1-2, Urk. 238/1-2, Urk. 242/1-2, Urk. 246 S. 3 und Urk. 249). Genauso wurde die Eingabe der Beiständin vom 11. Dezember 2020 (Urk. 243) sämtlichen Betei- ligten zur Kenntnis gebracht (Urk. 244/1-3). Das Verfahren erweist sich nunmehr

- 18 - als spruchreif, weshalb auf einen weiteren Schriftenwechsel sowie auf eine Beru- fungsverhandlung verzichtet werden kann, was den Parteien mit Verfügung vom

14. Januar 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 246 S. 3). B. Prozessuales

1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die Dispositiv- Ziffern 2, 4, 8-9, 11, 13 und 15-17 des angefochtenen Entscheids. Die Dispositiv- Ziffern 1, 3, 5-7, 10, 12 und 14 blieben unangefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken.

2. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).

3. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend ge- nau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel lei- det. Dies setzt die genügende Bezeichnung der angefochtenen vorinstanzlichen Erwägungen sowie eine argumentative Auseinandersetzung mit diesen voraus (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurtei- lung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3). Insofern erfährt der Grund- satz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfah- ren eine Relativierung (BK ZPO-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE- Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Ungeachtet dessen ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwendung weder an die in den Parteieingaben geltend gemachten Argu-

- 19 - mente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013, E. 2.2.2; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al., ZPO- Komm., Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, S. 652 N 1507). Die dargelegten Anforderungen an die Begründung einer Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2, nicht publiziert in BGE 142 III 271).

4. Betreffend Kinderbelange gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 55 Abs. 2 ZPO; Art. 58 Abs. 2 ZPO; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Gericht ist demgemäss nicht an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGE 137 III 617 E. 4.5.2) und auch das Ver- bot der reformatio in peius greift nicht (BSK ZPO-Mazan/Steck, Art. 296 N 30b). Diese Maximen wirken umfassend, d. h. zugunsten sämtlicher Parteien (BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Trotz Untersuchungs- und Offizialmaxime haben die Parteien das Tatsächliche vorzu- tragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozessstoffs mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständi- gen und bestimmten Behauptungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu be- zeichnen (Mitwirkungspflicht; BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015, E. 4.2). Dies gilt verstärkt bei anwaltlicher Vertretung beider Parteien (OGer ZH LE190027 vom 18. Dezember 2019, E. B/3 mit weiteren Hinweisen).

5. Schliesslich können die Parteien bei Verfahren betreffend Kinderbelange im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

- 20 - C. Obhut

1. Die Vorinstanz beliess die elterliche Sorge über C._____ beiden Parteien und ordnete ab dem 1. Juli 2020 eine alternierende Obhut mit ungefähr hälftigen Betreuungsanteilen an (Urk. 156 Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Die Klägerin bean- tragt berufungsweise, C._____ sei unter ihrer alleinigen Obhut zu belassen, wobei sie dem Beklagten das eingangs aufgeführte Besuchsrecht einräumen will (Urk. 155 S. 2 f.). Der Beklagte verlangt im Hauptstandpunkt die Abweisung der Berufung (Urk. 173 S. 2).

2. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist auf Begehren eines Elternteils oder des Kindes die Anordnung einer alternierenden Obhut zu prüfen (Art. 298b Abs. 3ter ZGB). Das Gesetz definiert nicht, bei welchen Betreuungsverhältnissen von einer alternierenden Obhut auszugehen ist. Das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang fest, die Bedeutung der "Obhut" reduziere sich auf die "faktische Obhut", daher auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit seiner Pflege und lau- fenden Erziehung (BGer 5A_418/2019 vom 29. August 2019, E. 3.5.2). In diesem Sinne wurde zum inhaltsgleichen Art. 298 Abs. 2ter ZGB bereits früher klargestellt, dass die Bestimmung nicht nur bei einer hälftigen Betreuung zur Anwendung ge- lange, sondern auch dann zum Tragen komme, wenn ein Elternteil sein Kind auch unter der Woche betreuen wolle, anstatt es nur über das Wochenende zu sich auf Besuch zu nehmen (BGer 5A_373/2018 vom 8. April 2019, E. 3.1). Das Gericht hat gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit ei- ne sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht. Unter den Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt, ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Um- setzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren.

- 21 - Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungs- regelung widersetzt, kann indessen nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Koope- rationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss könnte nur dort in Betracht fallen, wo die El- tern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwider- läuft. Zu berücksichtigen ist ferner die geo-graphische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die El- tern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Ge- sichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Wünsche sowie seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief- )Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraus- setzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. Das Kriterium der Stabilität und dasjenige der Möglichkeit zur persönlichen Be- treuung des Kindes spielen bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum ver- dient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geografi- sche Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert. Folgt aus der Beurteilung, dass eine alternierende Obhut nicht im Kin- deswohl ist, ist anhand der vorstehenden Kriterien zu entscheiden, welchem El- ternteil die Obhut über das Kind zuzuteilen ist. Zusätzlich ist die Fähigkeit eines jeden Elternteils zu würdigen, den Kontakt zwischen dem Kind und dem andern Elternteil zu fördern (BGE 142 III 612 E. 4.2 - 4.4 mit weiteren Hinweisen).

3. Die Vorinstanz geht aufgrund der durchwegs positiven Effekte einer geteilten Obhut von der Prämisse aus, ein derartiges Betreuungsmodell liege grundsätzlich

- 22 - im Interesse des Kindes. Die Obhut sei daher nur dann einem Elternteil alleine zuzuweisen, wenn einer der in Betracht zu ziehenden Faktoren eine Gefährdung des Kindeswohls vermuten lasse. Vorliegend sei die Erziehungsfähigkeit beider Parteien gutachterlich bestätigt worden und sie seien beide als wichtige Bezugs- personen von C._____ auszumachen. Die Kriterien der persönlichen Beziehung und der Kontinuität und Stabilität würden eher für eine alleinige Obhut der Kläge- rin sprechen. Bis zum Auszug der Klägerin hätten die Parteien C._____ gemein- sam betreut. Danach sei es bis September 2017 nur zu einzelnen Treffen zwi- schen C._____ und dem Beklagten gekommen. Nachdem es im September 2017 wieder zu Besuchen gekommen sei, habe die hiesige Kammer für die Zeit vom

20. November bis 15. Dezember 2017 ein Besuchsrecht von vier Stunden an zwei Tagen in der Woche beschlossen. Seit dem 16. Dezember 2017 sehe der Beklag- te C._____ jeweils am Montag von 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr sowie an einem Tag am Wochenende von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr. C._____ besuche darüber hinaus an vier Tagen pro Woche die Krippe und werde in der übrigen Zeit durch die Klä- gerin betreut. Trotz entsprechenden Anregungen der Klägerin sei es bislang nicht zu einer Ausdehnung des Besuchsrechts gekommen. Da der Beklagte jedoch be- reits Kontakt zu C._____ habe und eine Übergangsphase vorzusehen wäre, spre- che das bisherige Modell auch nicht per se gegen eine geteilte Obhut. Eine Um- stellung der Betreuung stelle für sich genommen noch keine Kindeswohlgefähr- dung dar. Ohnehin seien Veränderungen in den Verhältnissen bei Kindern im Al- ter von C._____ an der Tagesordnung. Zudem werde C._____ bereits heute durch verschiedene Personen betreut. Aufgrund der bisher wesentlich grösseren Betreuungsanteile der Klägerin sei diese die Hauptbetreuungs- und Hauptbe- zugsperson von C._____. Die persönliche Beziehung der Parteien zu C._____ sei jedoch als gleichwertig zu betrachten bzw. es sei davon auszugehen, dass auch der Beklagte eine wichtige Bezugsperson von C._____ sei. Die Gutachterin habe die Beziehung zwischen C._____ und dem Beklagten bereits im Mai 2018 als po- sitiv beurteilt und auch die Klägerin selbst bezeichne diese als gut (Urk. 156 S. 23 ff.). Da beide Parteien eine Reduktion ihres Arbeitspensums auf 80 % in Aussicht gestellt hätten und die jeweiligen Betreuungskonzepte realistisch erscheinen wür- den und unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Betreuung als gleichwertig zu

- 23 - qualifizieren seien, spreche das Kriterium der persönlichen Betreuung nicht gegen eine geteilte Obhut (Urk. 156 S. 25). Ebenso würden die geographischen Gege- benheiten eine geteilte Obhut begünstigen, weil das örtliche und soziale Umfeld von C._____ auch bei einer Betreuung durch den Beklagten erhalten bliebe (Urk. 156 S. 26). Als entscheidend erachtet die Vorinstanz die Frage, ob die massge- blich durch die Persönlichkeitsstile der Parteien verursachten Konflikte zukünftig zu einer derartigen Mehrbelastung für C._____ führen würden, dass das Kindes- wohl deshalb als gefährdet zu erachten sei (Urk. 156 S. 27). Selbst absolut und dauernd fehlende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit würde das Kin- deswohl nach Ansicht der Vorinstanz nicht gefährden, wenn der Elternkonflikt vom Kind ferngehalten werden könne. Da es im Rahmen eines Besuchsrechts zu mehr persönlichen Kontakten zwischen den Eltern komme als bei einer hälftigen Betreuung durch die Parteien und da die Parteien sich aufgrund der gemeinsa- men elterlichen Sorge ohnehin betreffend erziehungsrelevante Fragen regelmäs- sig absprechen müssten, sei ihre fehlende Kommunikations- und Kooperationsfä- higkeit von eingeschränkter Relevanz. Zu der von der Klägerin gewünschten Ent- flechtung komme es auch bei einer alleinigen Obhut nicht. Zudem sei gestützt auf BGE 142 III 617 E. 3.2.3 anzunehmen, dass bei kleinen Kindern und nahe beiei- nander gelegenen Wohnorten der Eltern ein allfälliger Konflikt weniger schädlich für das Kind sei. Aufgrund dessen, dass beide Parteien grundsätzlich ihren Kom- munikationswillen kundgetan hätten, der Elternkonflikt teilweise auch aus pro- zesstaktischen Gründen "angeheizt" werde, die Beistandschaft deeskalierend wir- ke und auch von der Mediation und den Psychotherapien der Parteien eine beru- higende Wirkung zu erwarten sei, bestehe die begründete Hoffnung, dass sich der Konflikt derart beruhigen werde, dass normale Gespräche zwischen den Par- teien möglich würden. Eine Gefährdung des Kindeswohls sei nicht kausal mit der geteilten Obhut, sondern – wenn überhaupt – mit dem zwischen den Parteien herrschenden Machtkampf verknüpft, den C._____ derzeit noch nicht in seiner Fülle mitbekomme und der mit Abschluss des vorliegenden Verfahrens und nach Durchführung der notwendigen Kindesschutzmassnahmen voraussichtlich ab- schwellen werde. Insgesamt erscheine die Anordnung einer geteilten Obhut mit

- 24 - den im (vorinstanzlichen) Urteil vorgesehenen Betreuungsanteilen deshalb als die dem Kindeswohl am besten dienende Alternative (Urk. 156 S. 27 ff.).

E. 7.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein allenfalls resultierender Überschuss ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen. Grundsätz- lich hat dies nach "grossen und kleinen Köpfen" zu erfolgen, wobei sämtliche Be- sonderheiten des konkreten Falles zu berücksichtigen sind. Bei überdurchschnitt- lich guten finanziellen Verhältnissen ist der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren (BGer 5A_311/2019 vom

11. November 2020, E. 7.3 mit weiteren Hinweisen; zur Überschussverteilung bei gehobenen Verhältnissen vgl. auch BGer 5A_102/2019 vom 12. Dezember 2019, E. 5.3).

E. 7.2 Der Überschuss des Beklagten errechnet sich anhand seiner Leistungsfä- higkeit (E. E/4.6), von welcher der von ihm zu tragende Barbedarf (abzüglich Kin- derzulagen) und der geschuldete Betreuungsunterhalt in Abzug zu bringen sind. Es ist demnach beim Beklagten von den folgenden überschüssigen Mitteln aus- zugehen:

– Fr. 4'613.– im April 2017 (Fr. 7'618.– [Leistungsfähigkeit] - Fr. 1'255.– [Barbedarf abzüglich Kinderzulagen] - Fr. 1'750.– [Betreu- ungsunterhalt])

– Fr. 2'863.– im Mai 2017 (Fr. 7'618.– [Leistungsfähigkeit] - Fr. 1'255.– [Barbedarf abzüglich Kinderzulagen] - Fr. 3'500.– [Betreu- ungsunterhalt])

– Fr. 4'613.– im Juni 2017 (Fr. 7'618.– [Leistungsfähigkeit] - Fr. 1'255.– [Barbedarf abzüglich Kinderzulagen] - Fr. 1'750.– [Betreu- ungsunterhalt])

– Fr. 6'363.– im Juli 2017 (Fr. 7'618.– [Leistungsfähigkeit] - Fr. 1'255.– [Barbedarf abzüglich Kinderzulagen])

– Fr. 4'263.– vom 1. August 2017 bis 28. Februar 2018 (Fr. 7'618.– [Leis- tungsfähigkeit] - Fr. 3'355.– [Barbedarf abzüglich Kinderzula- gen])

- 70 -

– Fr. 4'503.– vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2018 (Fr. 7'618.– [Leistungsfä- higkeit] - Fr. 3'115.– [Barbedarf abzüglich Kinderzulagen])

– Fr. 4'748.– im August 2018 (Fr. 7'618.– [Leistungsfähigkeit] - Fr. 2'870.– [Barbedarf abzüglich Kinderzulagen])

– Fr. 4'058.– im September 2018 (Fr. 6'928.– [Leistungsfähigkeit] - Fr. 2'870.– [Barbedarf abzüglich Kinderzulagen])

– Fr. 5'483.– vom 1. Oktober 2018 bis 29. Februar 2020 (Fr. 8'353.– [Leis- tungsfähigkeit] - Fr. 2'870.– [Barbedarf abzüglich Kinderzula- gen])

– Fr. 6'612.– vom 1. März 2020 bis 31. Juli 2021 (Fr. 9'482.– [Leistungsfä- higkeit] - Fr. 2'870.– [Barbedarf abzüglich Kinderzulagen])

– Fr. 6'510.– vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2029 (Fr. 8'575.– [Leistungs- fähigkeit] - Fr. 2'065.– [Barbedarf abzüglich Kinderzulagen])

– Fr. 7'105.– vom 1. August 2021 bis 31. Dezember 2032 (Fr. 8'575.– [Leistungsfähigkeit] - Fr. 1'470.– [Barbedarf abzüglich Kinder- zulagen])

– Fr. 8'012.– ab 1. Januar 2033 (Fr. 9'482.– [Leistungsfähigkeit] - Fr. 1'470.– [Barbedarf abzüglich Kinderzulagen])

E. 7.3 Da der Überschuss vorliegend nur dem Beklagten und C._____ dienen soll, rechtfertigt sich grundsätzlich nach dem Prinzip der grossen und kleinen Köpfe eine Aufteilung von 2/3 zugunsten des Beklagten und 1/3 zugunsten von C._____. Der Unterhaltsbeitrag würde in Anwendung dieses Grundsatzes indes eine Höhe erreichen, welche mit den konkreten Bedürfnissen nicht mehr zu recht- fertigen wäre. Daher ist C._____s Überschussanteil für alle Phasen ermessens- weise auf pauschal Fr. 500.– festzulegen. Hierfür spricht auch der Umstand, dass C._____ auch am Überschuss der Klägerin (dazu vorne unter E. E/4.6) partizi- piert. Zudem sind mit der Arbeitstätigkeit der Klägerin, aufgrund derer sie den er- wähnten Überschuss generiert, C._____s Fremdbetreuungskosten verbunden,

- 71 - welche in die Unterhaltsberechnung miteinzubeziehen sind. In diesem Sinne trägt auch der Beklagte zum Überschuss der Klägerin bei, was zusätzlich ein Abwei- chen vom üblichen Verteilschlüssel rechtfertigt. Schliesslich ist so überdies dem Umstand Rechnung getragen, dass C._____ auch aufgrund des ausgedehnten Besuchsrechts am Überschuss des Beklagten partizipieren wird.

8. Zusammenfassend ist der Beklagte zu verpflichten, für C._____ monatlich die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

– Fr. 3'505.– für April 2017 (Fr. 1'255.– [Barbedarf abzüglich Kinderzula- gen] + Fr. 1'750.– [Betreuungsunterhalt] + Fr. 500.– [Über- schussanteil])

– Fr. 5'255.– für Mai 2017 (Fr. 1'255.– [Barbedarf abzüglich Kinderzulagen] + Fr. 3'500.– [Betreuungsunterhalt] + Fr. 500.– [Überschus- santeil])

– Fr. 3'505.– für Juni 2017 (Fr. 1'255.– [Barbedarf abzüglich Kinderzula- gen] + Fr. 1'750.– [Betreuungsunterhalt] + Fr. 500.– [Über- schussanteil])

– Fr. 1'755.– für Juli 2017 (Fr. 1'255.– [Barbedarf abzüglich Kinderzulagen] + Fr. 500.– [Überschussanteil])

– Fr. 3'855.– vom 1. August 2017 bis 28. Februar 2018 (Fr. 3'355.– [Bar- bedarf abzüglich Kinderzulagen] + Fr. 500.– [Überschussan- teil])

– Fr. 3'615.– vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2018 (Fr. 3'115.– [Barbedarf abzüglich Kinderzulagen] + Fr. 500.– [Überschussanteil])

– Fr. 3'370.– vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2021 (Fr. 2'870.– [Barbedarf abzüglich Kinderzulagen] + Fr. 500.– [Überschussanteil])

– Fr. 2'565.– vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2029 (Fr. 2'065.– [Barbedarf abzüglich Kinderzulagen] + Fr. 500.– [Überschussanteil])

- 72 -

– Fr. 1'970.– ab 1. August 2029 bis zu C._____s Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus (Fr. 1'470.– [Barbedarf abzüglich Kinderzulagen] + Fr. 500.– [Überschussanteil]) Diese Unterhaltsbeiträge, genauso wie allfällige vom Beklagten bezogene gesetz- liche oder vertragliche Familienzulagen, sind an die Klägerin zahlbar, und zwar inskünftig monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange C._____ ihren zivilrechtlichen Wohnsitz bei der Klägerin hat und keine eigenen Ansprüche ge- genüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeich- net.

9. Indexierung 9.1 Nach Ansicht der Klägerin wären die Unterhaltsbeiträge zu indexieren ge- wesen, was die Vorinstanz versäumt habe (Urk. 155 S. 40). Wenngleich Art. 286 Abs. 1 ZGB die Indexierung von Unterhaltsbeiträgen in das Ermessen des Ge- richts stellt, erscheint dies vorliegend namentlich aufgrund der Dauer der Unter- haltsregelung als sinnvoll und dem Kindeswohl zuträglich. Durch die Koppelung des Unterhaltsbeitrags an die allgemeine Preisentwicklung wird die mit dem Un- terhaltsbeitrag beabsichtigte Wirkungsweise auf Dauer sichergestellt. 9.2 Die vorstehend erörterten Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende März 2021, von 100.6 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den

1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2022, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 100.6 Fällt der Index unter den Stand von Ende März 2021, berechtigt dies nicht zu ei- ner Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

- 73 - F. Erziehungsgutschriften

1. Gemäss Art. 52fbis Abs. 1 AHVV regelt das Gericht gleichzeitig mit dem Ent- scheid über die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut oder die Betreuungsan- teile nicht miteinander verheirateter Eltern die Anrechnung der Erziehungsgut- schriften. Insoweit erweist sich der Einwand der Klägerin, wonach eine entspre- chende Regelung fehle (Urk. 155 S. 40), als richtig.

2. Betreut ein Elternteil das gemeinsame Kind zum überwiegenden Teil, wird ihm die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52fbis Abs. 2 Satz 1 AHVV). Betreuen beide Eltern das Kind zu gleichen Teilen, wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt (Art. 52fbis Abs. 2 Satz 2 AHVV). Das Alter der Parteien sowie all- fällige Beitragslücken (vgl. Urk. 155 S. 40 und Urk. 173 S. 21) sind dabei unerheb- lich.

3. Die Parteien vereinbarten am 28. November 2016 zusammen mit der ge- meinsamen elterlichen Sorge auch die hälftige Teilung der Erziehungsgutschriften (Urk. 12/1/3). Bis zum Auszug der Klägerin aus dem gemeinsamen Haushalt der Parteien per 1. April 2017 wären sie grundsätzlich auf dieser Vereinbarung zu be- haften. Ab diesem Zeitpunkt betreute die Klägerin C._____ zum überwiegenden Teil, was auch gegenwärtig der Fall ist und sich künftig nicht ändern wird (vgl. E. C/6.2). Da gemäss Art. 52f Abs. 1 AHVV Erziehungsgutschriften immer für ganze Kalenderjahre angerechnet werden, sind der Klägerin die Erziehungsgut- schriften daher vollumfänglich alleine anzurechnen, ungeachtet der entsprechen- den Vereinbarung der Parteien und des Umstands, dass die Parteien nach C._____s Geburt während drei Monaten einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. G. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens

E. 12 Oktober 2017 zuständige Beiständin (vgl. Urk. 51) in ihren Schreiben vom 2. Mai 2018 und 27. Februar 2019 die Beziehung zwischen den Parteien als hoch- strittig. Die Übergaben würden jeweils anstatt von der Klägerin von deren Mutter übernommen, damit die Parteien sich nicht persönlich begegnen müssten. Der Beklagte habe zwischenzeitlich jedoch auch Vorwürfe gegenüber der Mutter der Klägerin erhoben (Urk. 119 und Urk. 132E/9). Im Schreiben vom 8. Mai 2019 be- richtet die Beiständin, dass vorerst keine weiteren Gespräche angesetzt worden seien, da die Emotionen "immer wieder erneut" aufbrechen würden, wenn die

- 40 - Parteien gemeinsam anwesend seien (Urk. 132C). Abgesehen von den sehr emo- tionalen Konflikten während der Aufbauphase des damals noch begleiteten Be- suchsrechts im Jahr 2017 (Urk. 132E/5) sind in den von der Vorinstanz edierten Akten der Beiständin zahlreiche weitere Streitigkeiten dokumentiert. Entspre- chend den gutachterlichen Feststellungen stritten sich die Parteien auch über Kleinigkeiten und alltägliche Belange und zeigten sich jeweils nur sehr beschränkt kompromissfähig (Urk. 132E/8 S. 23 f.; Urk. 132E/10 S. 15 ff.; Urk. 132E/14 S. 1, S. 5 ff.). Zudem wird ersichtlich, wie die Situation eskalierte, weil die Parteien die Worte der Gegenpartei als Provokation auffassten, ohne dass der provokative Charakter erkenntlich würde (Urk. 132E/8 S. 3 ff.). Sodann ist von Vorwürfen durchzogene Kommunikation dokumentiert, und die Parteien gelangten vielfach mit gegenseitigen Vorwürfen an die Beiständin (Urk. 132E/8 S. 9 ff., S. 15 ff., S. 33 ff., S. 45 f.; Urk. 132E/10 S. 33, S. 37; Urk. 132E/14 S. 2 f., S. 7 und S. 13). Immer wieder wird ferner ersichtlich, dass der Beklagte sich über die Beiständin beschwerte (u. a. Urk. 132E/14 S. 1, S. 9). Zudem waren die Übergaben offen- sichtlich oft mit Konflikten verbunden, unabhängig davon, ob sie von der Klägerin oder ihrer Mutter durchgeführt wurden. Auch die mehrfache und äusserst detail- lierte Planung der Übergaben konnte Konflikte augenscheinlich nicht verhindern (u. a. Urk. 132E/10 S. 5; Urk. 132E/14 S. 2 ff., S. 11 ff., S. 16), was sogar dazu führte, dass die Klägerin mehrfach eine Aufzeichnung der Übergaben forderte (Urk. 132E/8 S. 16; Urk. 132E/14 S. 15). Mit der Beiständin wurde zudem verein- bart, dass während der Übergaben nur noch das absolut Nötigste kommuniziert würde und ansonsten Informationen mittels 'Kinderbuch' ausgetauscht würden (Urk. 132C; Urk. 132E/14 S. 11).

E. 13 April 2021, 09:00 Uhr]) zu ermitteln. Als steuerrechtlich relevante Faktoren sind bei beiden Parteien die folgenden zu berücksichtigen: F._____ (Wohnort), konfessionslos, geschieden (vgl. Urk. 135/53 und Urk. 137/53). Die Klägerin wird zum Einelterntarif und der Beklagte zum Grundtarif besteuert. Bei der Klägerin ist von keinem steuerbaren Vermögen auszugehen (Urk. 137/53). Zu ihrem Nettojah- reseinkommen von Fr. 94'176.– (Fr. 91'176.– + Kinderzulagen von 12 x Fr. 250.– [vgl. E. E/3.4 und Urk. 137/52]) sind Kinderunterhaltsbeiträge von jährlich Fr. 30'780.– hinzuzurechnen (vgl. nachfolgend unter E. E/8) und alsdann die fol- genden Abzüge vorzunehmen: Verpflegung Fr. 1'280.– [80 % von Fr. 1'600.–; Urk. 137/53]; Fahrkosten Fr. 391.–; Pauschalabzug Berufsausübungskosten von 3 % des Nettolohns Fr. 2'735.–; Aus- und Weiterbildungskosten Fr. 500.–; Fremdbetreuungskosten Fr. 9'500.– (vgl. nachfolgend unter E. E/6.3); Abzug Ver- sicherungen Klägerin und C._____ Fr. 3'900.–; Kinderabzug Fr. 9'000.–. Es resul- tiert daraus eine voraussichtliche monatliche Steuerlast (Staats-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer) von Fr. 1'030.–. Hiervon ist der auf die Unterhaltsbeiträge entfallende Steueranteil (Fr. 30'780.– / [Fr. 94'176.– + Fr. 30'780.–] = 0.25) aus- zuscheiden und C._____ anzurechnen (5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2 u. a. mit Verweis auf Jungo/Arndt, Barunterhalt der Kinder: Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, in: FamPra.ch 2019, S. 758 Fn. 38). Bei der Klä- gerin sind demnach Steuern von Fr. 775.– pro Monat zu berücksichtigen. Beim Beklagten ist von einem steuerbaren Vermögen von Fr. 975'946.– auszugehen (Urk. 135/53 S. 6) und von seinem Jahresnettoeinkommen von Fr. 150'816.– sind die folgenden Abzüge vorzunehmen: Versicherung Fr. 2'600.–; Pauschalabzug Berufsauslagen von Fr. 5'520.– (kein Parkplatz; Fr. 460.– pro Monat für Home-

- 62 - office [1/3 Mietzins]; vgl. Urk. 135/53 S. 27); Unterhaltsbeiträge Fr. 30'780.–. Die beim Beklagten monatlich anfallende Steuerlast (Staats-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer) beläuft sich demzufolge auf Fr. 1'850.–.

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 5-7, 10, 12 und 14 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Mei- len vom 12. Juli 2019 in Rechtskraft erwachsen sind.
  2. Die Anträge betreffend die Einholung eines Gutachtens werden abgewiesen.
  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  4. Die Obhut über C._____, geboren am tt.mm. 2016, wird der Klägerin zuge- teilt.
  5. Der Beklagte wird berechtigt und verpflichtet, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch bzw. in die Ferien zu nehmen: - 77 - – ab sofort bis sechs Monate nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Ent- scheids in Wochen mit gerader Wochenzahl von Samstag, 09:00 Uhr, bis Sonntag, 17:00 Uhr, – ab Eintritt von C._____ in den Kindergarten zusätzlich am Mittwochnach- mittag nach Kindergartenschluss bis 17:00 Uhr, – ab sechs Monate nach der Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheids jeden Mittwochnachmittag nach Kindergarten-/Schulschluss bis 17:00 Uhr sowie in Wochen mit gerader Wochenzahl von Freitag, 17:00 Uhr, bis Sonntag, 17:00 Uhr, – im Jahr 2021 eine Woche der Herbstferien, wobei er der Klägerin die be- treffende Woche bis 31. Juli 2021 mitzuteilen hat, – ab dem Jahr 2022 in den Schulferien während vier Wochen pro Jahr (ma- xi-mal zwei Wochen am Stück), – in Jahren mit gerader Jahreszahl vom 25. Dezember, 13:00 Uhr, bis
  6. Dezember, 17:00 Uhr, und vom 29. Dezember, 09:00 Uhr, bis
  7. Dezember, 14:00 Uhr; ab dem Jahr 2022 zudem von Freitag vor Pfingsten, Kindergarten-/Schulschluss, bis Pfingstmontag, 17:00 Uhr, – in Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 24. Dezember, 10:00 Uhr, bis
  8. Dezember, 13:00 Uhr, und vom 31. Dezember, 14:00 Uhr, bis 2. Ja- nuar, 13:00 Uhr, sowie von Karfreitag, 09:00 Uhr, bis Ostermontag, 17:00 Uhr. In Jahren mit gerader Jahreszahl verbringt C._____ den 24. Dezember, 10:00 Uhr, bis 25. Dezember, 13:00 Uhr, den 31. Dezember, 14:00 Uhr, bis
  9. Januar, 13:00 Uhr, und den Karfreitag, 09.00 Uhr, bis Ostermontag, 17:00 Uhr, bei der Klägerin, in Jahren mit ungerader Jahreszahl den 25. Dezember 13:00 Uhr, bis 26. Dezember 17:00 Uhr, den 29. Dezember, 09:00 Uhr, bis
  10. Dezember, 14:00 Uhr, und den Freitag vor Pfingsten, Kindergarten- /Schulschluss, bis Pfingstmontag, 17:00 Uhr. - 78 - Die Klägerin wird berechtigt, C._____ während vier Wochen pro Jahr (ma- ximal zwei Wochen am Stück) mit sich in die Ferien zu nehmen. Allfällige durch die Geburtstags-, Feiertags- und Ferienregelung ausfallende Besuchstage werden nicht kompensiert. Die Parteien haben sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Mo- nate im Voraus abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Beklagten und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Klägerin das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu. Der Beklagte wird verpflichtet, C._____ nach den Besuchen oder den Ferien bei ihm zur Klägerin zu bringen sowie ab Beginn des Kindergartens jeweils am Mittwoch nach Kindergarten-/Schulschluss im Kindergarten/in der Schule bzw. an unterrichtsfreien Tagen zuhause abzuholen. Die Klägerin wird ver- pflichtet, C._____ an den Besuchswochenenden sowie zu Beginn des Feri- enbesuchsrechts des Beklagten zu ihm zu bringen. Diese Regelung gilt, so- lange C._____ diese Wege nicht selbständig zurücklegt.
  11. Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erzie- hung von C._____ monatlich folgende Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälli- ger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen) zu bezahlen: – Fr. 3'505.– für April 2017 (davon Fr. 1'750.– als Betreuungsunterhalt) – Fr. 5'255.– für Mai 2017 (davon Fr. 3'500.– als Betreuungsunterhalt) – Fr. 3'505.– für Juni 2017 (davon Fr. 1'750.– als Betreuungsunterhalt) – Fr. 1'755.– für Juli 2017 – Fr. 3'855.– vom 1. August 2017 bis 28. Februar 2018 – Fr. 3'615.– vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2018 – Fr. 3'370.– vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2021 - 79 - – Fr. 2'565.– vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2029 – Fr. 1'970.– ab 1. August 2029 bis zu C._____s Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus. Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Klägerin zahlbar, und zwar inskünftig jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange C._____ ihren zivilrechtlichen Wohnsitz bei der Klägerin hat und keine eige- nen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zah- lungsempfänger bezeichnet.
  12. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 3 basiert auf folgenden finanziellen Grundlagen: − Einkommen • Klägerin: Fr. 7'300.– (01. 04. 2017 – 31. 12. 2017) Fr. 9'325.– (01. 01. 2018 – 31. 12. 2018) Fr. 9'720.– (01. 01. 2019 – 31. 12. 2019) Fr. 9'498.– (01. 01. 2020 – 31. 05. 2021) Fr. 7'598.– (01. 06. 2021 – 31. 12. 2032) Fr. 9'498.– (ab 01. 01. 2033) • Beklagter: Fr. 12'050.– (01. 04. 2017 – 30. 09. 2018) Fr. 13'475.– (01. 10. 2018 – 31. 07. 2021) Fr. 12'568.– (01. 08. 2021 – 31. 12. 2032) Fr. 13'475.– (ab 01. 01. 2033) • C._____: Fr. 250.– − Bedarf • Klägerin: Fr. 4'319.– • Beklagter: Fr. 4'432.– (01. 04. 2017 – 31. 08. 2018) Fr. 5'122.– (01. 09. 2018 – 29. 02. 2020) Fr. 3'993.– (ab 01. 03. 2020) • C._____: Fr. 1'505.– (01. 04. 2017 – 31. 07. 2017) Fr. 3'605.– (01. 08. 2017 – 28. 02. 2018) - 80 - Fr. 3'365.– (01. 03. 2018 – 31. 07. 2018) Fr. 3'120.– (01. 08. 2018 – 31. 07. 2021) Fr. 2'315.– (01. 08. 2021 – 31. 07. 2029) Fr. 1'720.– (ab 01. 08. 2029) − Vermögen • Klägerin: Fr. 0.– • Beklagter: Fr. 975'946.– • C._____: Fr. 0.–
  13. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 3 basieren auf dem Landes- index der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende März 2021, von 100.6 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Janu- ar 2022, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzu- passen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 100.6 Fällt der Index unter den Stand von Ende März 2021, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
  14. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten sind vollumfänglich der Klägerin gutzuschreiben. Es obliegt der Klägerin, die betroffenen Ausgleichskassen im Zeitpunkt der Rentenberechnung über die- se Regelung zu informieren.
  15. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu Fr. 11'598.65 der Klägerin und zu Fr. 17'397.97 dem Beklagten auferlegt.
  16. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 5'169.60 zu bezahlen.
  17. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und werden die angefochtenen Dispositiv-Ziffern 13 und 15 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 12. Juli 2019 bestätigt. - 81 -
  18. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'000.– festgesetzt. Die Kosten für die Vertretung des Kindes bleiben vorbehalten.
  19. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird der Klägerin im Betrag von Fr. 4'000.– und dem Beklagten im Betrag von Fr. 6'000.– auf- erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den von ihr geleisteten Kosten- vorschuss im Umfang von Fr. 1'500.– zu ersetzen. Die noch festzulegenden Kosten für die Vertretung des Kindes werden der Klägerin zu 2/5 und dem Beklagten zu 3/5 auferlegt.
  20. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 3'446.40 zu bezahlen.
  21. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Verfahrensbeteiligte, die Beistän- din, die KESB des Bezirks Meilen sowie die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  22. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 82 - Zürich, 18. Mai 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. D. Scherrer MLaw H. Schinz versandt am: la
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ190021-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber MLaw H. Schinz Beschluss und Urteil vom 18. Mai 2021 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____, betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 12. Juli 2019 (FK170010-G)

- 2 - Rechtsbegehren: A. Klägerin (Urk. 127 S. 1 ff. i.V.m. Prot. VI S. 87 i.V.m. Urk. 136 S. 1)

1. Es sei die Tochter, C._____, geb. tt.mm.2016, unter der gemein- samen elterlichen Sorge der Eltern zu belassen.

2. Es sei die Tochter, C._____, geb. tt.mm.2016, unter die alleinige Obhut der Mutter, A._____, zu stellen bzw. darunter zu belassen.

3. Es sei der Beklagte für berechtigt zu erklären, die Tochter C._____ wie folgt zu betreuen:

– Phase 1 (ab Rechtskraft bis voraussichtlich Eintritt Kinder- garten): Unter der Woche am Montag von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr sowie am Wochenende alternierend am Samstag bzw. Sonntag von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr;

– Phase 2 (ab voraussichtlich Eintritt Kindergarten): jedes 2. Wochenende von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, sowie an einem freien Kindergartennachmittag ab Kindergartenschluss bis 18.00 Uhr;

– Phase 3 (ab Eintritt 1. Primarklasse): jedes 2. Wochenende von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, sowie an zwei freien Schulnachmittagen von Schulschluss bis 18.00 Uhr;

– in Phase 1 und 2 in geraden Jahren an Ostersonntag sowie Pfingstmontag, am 25. Dezember sowie am 31. Dezember (C._____s Geburtstag); in ungeraden Jahren an Ostermon- tag und Pfingstsonntag, am 24. Dezember sowie am

1. Januar, jeweils von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr;

– ab Phase 3 in geraden Jahren an Ostern von Karfreitag, 09.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, in ungeraden Jah- ren an Pfingsten von Samstag, 09.00 Uhr, bis Pfingstmon- tag, 18.00 Uhr;

– ab Phase 3 zusätzlich drei Wochen Ferien pro Jahr.

4. In Phase 1 (vorstehend Ziff. 3) sei die Klägerin berechtigt zu erklären, alle sechs Wochen ein ganzes Wochenende mit A._____ zu verbringen, ohne dass die dadurch ausfallenden Be- suchstermine nachgeholt werden müssen.

5. In Phase 1 und 2 (vorstehend Ziff. 3) sei die Klägerin be- rechtigt zu erklären, pro Jahr fünf Wochen Ferien mit C._____ zu verbringen, ohne dass die dadurch ausfallenden Besuchstermine nachgeholt werden müssen.

6. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an die Kos- ten des Unterhalts von C._____ folgende monatlichen Bar-

- 3 - unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertrag- liche Familienzulagen) jeweils im Voraus auf den ersten eines je- den Monats zu bezahlen: Fr. 1'800.00 ab 1. Januar 2017 bis 30. April 2017 Fr. 1'300.00 ab 1. Mai 2017 bis 31. Juli 2017 Fr. 3'898.00 ab 1. August 2017 bis 30. Juni 2018 Fr. 3'415.00 ab 1. Juli 2018 bis 31. August 2021 Fr. 3'075.00 ab 1. September 2021 bis 31. Dezember 2026 Fr. 2'515.00 ab 1. Januar 2027 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus.

7. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Tochter C._____ für die zweite Hälfte des Monats April sowie die Monate Mai und Juni 2017 einen Betreuungsunterhalt von Fr. 3'500.00 pro Monat zu bezahlen, zahlbar an die Klägerin.

8. Es seien die Unterhaltsbeiträge gemäss der vorstehenden Ziffer 6 gerichtsüblich zu indexieren.

9. Es sei die Besuchsrechtsbeistandschaft aufrechtzuerhalten und in der Person von Frau D._____ weiterzuführen.

10. Es seien die Parteien zu verpflichten, gemeinsam ein Eltern- coaching zu besuchen.

11. Die Anträge des Beklagten seien abzuweisen.

12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beklagten. B. Beklagter (Urk. 129 S. 2 ff. i.V.m. Prot. VI S. 88)

1. Obhut und Wohnsitz Es sei das gemeinsame Kind der Parteien, C._____, geb. am tt.mm..2016, unter die Obhut der Klägerin und des Beklagten mit wechselnder Betreuung zu stellen. Der Wohnsitz des Kindes soll vorläufig bei der Klägerin an der Adresse E._____-schstr. …, F._____, bleiben.

2. Betreuungsanteile Es sei der Betreuungsanteil des Beklagten ab Rechtskraft des Ur- teils auf die folgenden Zeiten festzusetzen: Erste Phase bis zum 1.10.2019:

• Sonntag, 09.00 Uhr – 19.00 Uhr

• Montag, 09.00 Uhr – 19.00 Uhr

• zusätzlich jede zweite Woche am Freitag, 09.00 Uhr – 19.00 Uhr, und Samstag, 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr

- 4 - Zweite Phase ab dem 1.10.2019:

• Sonntag, 19.00 Uhr, bis Mittwochmorgen zur Übergabe an die Kinderkrippe bzw. bis Beginn des Kindergartens oder der Schule bzw. während den Ferien verpflegt bis Mittwochmit- tag, 13.30 Uhr.

• Zusätzlich an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr.

• Vier Wochen Ferien pro Jahr. Das Ferienbesuchsrecht sei von beiden Parteien mindestens zwei Monate im Voraus an- zukündigen. Soweit sich die Parteien in Bezug auf die Ferien nicht einigen können, kommt dem Beklagten in den ungera- den und der Klägerin in den geraden Jahren der Stichent- scheid bezüglich der Aufteilung der Ferien zu.

• In den Jahren mit ◦ gerader Jahreszahl an Ostern (Gründonnerstag, 12.00 Uhr, bis Ostermontag, 19.00 Uhr), Weihnachten bis Silvester (d.h. vom 25.12., 09.00 Uhr, bis 31.12., 19.00 Uhr) und ◦ in den ungeraden Jahren an Pfingsten (Samstag, 09.00 Uhr – Montag, 19.00 Uhr) und an Weihnachten 24.12. (09.00 Uhr – 19.00 Uhr) und an Neujahr (1.01., 09.00 Uhr – 2.01., 19.00 Uhr).

• Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte sollen nach gegenseitiger Absprache vorbehalten bleiben. In Bezug auf die Übergabe gilt der Grundsatz, dass die Klägerin das Kind zu übergeben hat und der Beklagte es zurückzubringen hat. In der übrigen Zeit wird das Kind von der Klägerin betreut.

3. Beistandschaft Es sei die Erziehungsbeistandschaft per sofort aufzuheben.

4. Kindesschutzmassnahmen Es seien beide Eltern im Sinne einer Kindesschutzmassnahme zu verpflichten, eine Mediation von mindestens 10 Sitzungen (min- destens zwei Termine pro Kalendermonat) bei einer fachlich kompetenten Stelle zu absolvieren, beginnend spätestens innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Urteils. Für den Fall einer Nichteini- gung innert 30 Tagen nach der Rechtskraft des Urteils betreffend die konkreten Modalitäten der Mediation (Wahl der Fachperson, Terminplanung und Kostentragung) sei der Kindsanwalt Dr. iur. Z._____ nach den Regeln der ZPO-Schiedsgerichtsbarkeit als Schiedsrichter für berechtigt und verpflichtet zu erklären, auf Antrag eines Elternteils und nach angemessener Gewährung des

- 5 - rechtlichen Gehörs zu Gunsten des anderen Elternteils verbind- lich für beide Eltern eine als geeignet erscheinende Fachperson für zuständig zu erklären und mit dieser einen Terminplan für die Mediation auszuarbeiten (inkl. Ersatzdaten hinsichtlich allfällig entschuldigter Absagen von Teilnehmern) und zu Handen der El- tern verbindlich mittels eingeschriebener Post zu eröffnen. Der Schiedsrichter Dr. iur. Z._____ ist an die Anträge der Eltern be- treffend die durchzuführende Mediation nicht gebunden, soll indes hierauf angemessen Rücksicht nehmen. Für den Fall einer Säumnis oder eines nicht gehörigen Mitwirkens einer Partei (feh- lende Mitwirkung bei der Wahl der Fachperson, der Terminpla- nung sowie während den Mediationsterminen selbst) sei dem be- treffenden Elternteil eine Bestrafung im Sinne von Art. 292 StGB anzudrohen. Betreffend die derzeit unbekannten Mediationskos- ten und die Anwaltskosten von Dr. iur. Z._____ (auf der Basis von maximal CHF 275.– pro h, zuzüglich MWST und zuzüglich pau- schal 3 % Barauslagen) seien beide Eltern dem Grundsatz nach zu verpflichten, diese hälftig zu tragen. Im Streit- und Säumnisfall seien die Kosten indes von dem Elternteil vorzuschiessen, wel- cher die Mediation beim Schiedsrichter Dr. Z._____ zeitlich zuerst beantragt (Datum Poststempel), wobei der Schiedsrichter für be- fugt zu erklären ist, mit der Zustellung des konkreten Mediations- planes an die Eltern auch über das Kosten-Regressrecht gegen den anderen Elternteil zu entscheiden.

5. Kinderunterhaltskosten 5.1 Es seien die Kosten des Betreuungsunterhalts betreffend das Kind C._____ wettzuschlagen. 5.2 Es seien die Kosten des Barunterhalts von monatlich CHF 800.00, der obligatorischen Krankenkasse und die effektiven Kosten der Fremdbetreuung für den Zeitraum ab der Geburt des Kindes bis heute (April 2019) von den Parteien hälftig zu tragen. Die Kosten der Krankenkasse und die Fremdbetreuungskosten seien zu beziffern, alles unter Ab- und Anrechnung der Akonto- zahlungen des Beklagten in diesem Zeitraum. 5.3 Es seien alle weiteren Unterhaltskosten ab Mai 2019 wettzu- schlagen und diejenige Partei für zahlungspflichtig zu erklären, welche die Kosten auslöst. Hiervon ausgenommen seien ausser- ordentliche Kinderkosten zu erklären, welche konsensual ausge- löst werden, diese seien von den Parteien hälftig zu übernehmen, soweit sie mehr als CHF 200.00 pro Ausgabeposition betragen: z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, SBB-Abonnement, freiwilli- ge Kranken-Zusatz-Versicherungen, etc. Ohne einen Konsens seien solche ausserordentlichen Kinderkosten von der Partei zu tragen, welche sie auslöst, alles unter dem Vorbehalt eines ge- richtlichen Regresses gegen die andere Partei.

- 6 -

6. Klageabweisung Alle anderslautenden, klägerischen Anträge seien abzuweisen, mit Ausnahme des klägerischen Antrags zur gemeinsamen elter- lichen Sorge. Dieser sei zu bewilligen.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klä- gerin, wobei die Regelung dem Endentscheid vorzubehalten sei. C. Kindsvertreter (Urk. 131 S. 1)

1. Es sei die Tochter C._____, unter die alternierende Obhut beider Elternteile zu stellen, wobei der Wohnsitz bei der Mutter zu belas- sen sei.

2. Es sei das Betreuungsrecht des Kindsvaters so aufzubauen, dass ab 5. Januar 2020, abends, die Kindseltern C._____ je zur Hälfte betreuen.

3. Die Kindseltern seien zu verpflichten, eine Mediation von mindes- tens 10 Sitzungen aufzunehmen mit dem Ziel, die Kommunikation untereinander zu verbessern und einen Elternvertrag abzu- schliessen.

4. Den Kindseltern sei die Weisung zu erteilen, eine Psychotherapie aufzunehmen (bzw. weiterzuführen).

5. Es sei die angeordnete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB weiterzuführen. Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 12. Juli 2019: (Urk. 146 S. 48 ff. = Urk. 156 S. 48 ff.)

1. Die gemeinsame Tochter der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2016, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

2. Die gemeinsame Tochter der Parteien, C._____, geb. tt.mm. 2016, wird per

1. Juli 2020 unter die geteilte Obhut der Eltern gestellt. Der Betreuungsanteil des Beklagten wird auf folgende Zeiten festgesetzt: − jeweils von Sonntag (erstmals 1. Juli 2020), 18.00 Uhr, bis Mittwoch, 11.30 Uhr; − an jedem zweiten Wochenende (erstmals vom 3. bis 5. Juli 2020) zu- sätzlich von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr;

- 7 - − in den Jahren mit gerader Jahreszahl (d.h. erstmals im Jahr 2020) vom

26. Dezember, 09.00 Uhr, bis 31. Dezember, 13.30 Uhr, sowie in Jah- ren mit ungerader Jahreszahl vom 24. Dezember, 09.00 Uhr, bis

26. Dezember, 09.00 Uhr, sowie vom 31. Dezember, 13.30 Uhr, bis zur nächsten ordentlichen Übergabe (mindestens aber bis 1. Januar, 18.00 Uhr); in der übrigen Zeit wird die Tochter von der Klägerin betreut. Für die Über- gabe hat der jeweils betreuende Elternteil das Kind (soweit es zu diesem Zeitpunkt nicht in der Krippe ist) an den Wohnort des anderen Elternteils zu bringen. Zusätzlich haben beide Elternteile Anspruch auf ein Ferienbetreuungsrecht von vier Wochen im Jahr (wovon maximal zwei Wochen am Stück sein sol- len). Können sich die Parteien über die Aufteilung der Ferien nicht einigen, so kommt in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der Klägerin und in Jah- ren mit gerader Jahreszahl dem Beklagten das Entscheidungsrecht zu. Hin- sichtlich der jeweils zwei Wochen Ferienbetreuungsrecht im Jahr 2020 kommt der Klägerin das Entscheidungsrecht zu. Abweichende Regelungen der Betreuungsanteile bedürfen der Zustimmung beider Parteien.

3. Der Wohnsitz des Kindes C._____, geb. tt.mm.2016, ist bei der Klägerin.

4. Der Beklagte wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die gemeinsame Tochter der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2016, bis zum 1. Juli 2020 auf ei- gene Kosten folgendermassen mit und zu sich auf Besuch zu nehmen: − In einer ersten Phase (ab Rechtskraft dieses Entscheides bis und mit September 2019) jeweils am Montag von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr, al- ternierend am Samstag bzw. Sonntag von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr, sowie am Mittwoch von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr. − In einer zweiten Phase (ab 1. Oktober 2019 bis zum 23. Dezember

2019) zusätzlich jede zweite Woche an beiden Wochenendtagen von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Ferner entfällt ab der zweiten Phase das Be-

- 8 - suchsrecht an jedem vierten Wochenende, damit die Klägerin ein ge- samtes Wochenende mit der Tochter verbringen kann. − In einer dritten Phase (ab 4. Januar 2020 bis und mit März 2020) zu- sätzlich jeweils in der Nacht vom Samstag auf den Sonntag während dem Besuchsrechtswochenende (erstmals in der Nacht vom 4. auf den

5. Januar 2020). − In einer vierten Phase (ab März 2020 bis zum 1. Juli 2020) jeweils von Sonntag, 09.00 Uhr, bis Montag, 18.00 Uhr, resp. zweiwöchentlich (erstmals vom 7. März an) von Samstag, 09.00 Uhr, bis Montag, 18.00 Uhr sowie je am Mittwoch von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr. Auch in dieser Phase wird das Besuchsrecht dahingehend beschränkt, dass es an jedem vierten Sonntag erst um 18.00 Uhr beginnt, um der Klägerin ein gesamtes Wochenende mit der Tochter zu ermöglichen. − Für Weihnachten und Neujahr 2019 wird das vorstehend beschriebene Besuchsrecht pausiert (letzter ordentlicher Besuch am 23. Dezember 2019; erster ordentlicher Besuch am 4., 5. und 6. Januar 2019) und an dessen Stelle tritt ein Besuchsrecht am 25. Dezember 2019 von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr, sowie am 29. und 30. Dezember 2019 jeweils von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr und schliesslich am 31. Dezember 2019 von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr. Die Übergabe findet, sofern die Tochter nicht in der Krippe abgeholt wird, jeweils am Wohnort desjenigen Elternteils statt, der daraufhin die Betreuung der Tochter übernimmt.

5. Die mit Präsidialverfügung vom 30. August 2017 angeordnete Erziehungs- beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB für die gemeinsame Toch- ter der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2016, wird weitergeführt. Der Beistän- din werden folgende Aufgaben übertragen:

a) die Eltern darin zu unterstützen, auch in ihrer Situation als getrennte El- tern gemeinsam für das Wohl ihrer Kinder zu sorgen, insbesondere die Betreuungs- und Vollzugsmodalitäten einvernehmlich zu regeln;

- 9 -

b) die Mediationssitzungen gemäss Dispositivziffer 6 hiernach mit den Parteien und einer geeigneten Fachperson zu organisieren, deren Ver- lauf zu beobachten und bei Bedarf bei der zuständigen Behörde eine Verlängerung der Massnahme zu beantragen;

c) falls notwendig, bei der zuständigen Behörde eine Anpassung der Be- suchsrechts- oder Betreuungsregelung zu beantragen;

d) bei Konflikten zwischen den Parteien zu vermitteln.

6. Die Parteien werden im Sinne einer Kindesschutzmassnahme angewiesen, eine Mediation von mindestens 15 Sitzungen aufzunehmen, mit dem Ziel, die Kommunikation untereinander zu verbessern.

7. Die Parteien werden im Sinne einer Kindesschutzmassnahme angewiesen, bis mindestens 31. Dezember 2020 ein Psychotherapie aufzunehmen bzw. weiterzuführen.

8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die gemeinsame Tochter, C._____, geb. tt.mm. 2016, bis Ende Juni 2020 nachfolgend aufgeführte Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Monatsersten, rückwirkend ab 1. April 2017:

– CHF 885.– für die Zeit vom 1. April 2017 bis zum 31. Juli 2017

– CHF 2'145.– für die Zeit vom 1. August 2017 bis 28. Februar 2018

– CHF 2'001.– für die Zeit vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2018

– CHF 1'854.– für die Zeit vom 1. August 2018 bis 30. Juni 2020

9. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die gemeinsame Tochter, C._____, geb. tt.mm. 2016, ab dem 1. Juli 2020 (Beginn geteilte Obhut) mo- natliche Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 155.– zu bezahlen, zahlbar mo- natlich im Voraus, je auf den Monatsersten. Im Übrigen tragen die Parteien die Kosten für den Unterhalt der gemeinsamen Tochter während ihrem je- weiligen Betreuungsanteil selbst.

- 10 -

10. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beklagte an die Unterhaltsbei- träge gemäss Dispositivziffer 8 bereits Zahlungen im Umfang von CHF 28'000.– geleistet hat.

11. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 8 und 9 basieren auf den fol- genden finanziellen Verhältnissen:

a) Einkommen Der Klägerin: CHF 7'300.– (01.04.2017 – 31.12.2017) CHF 9'325.– (01.01.2018 – 31.12.2018) CHF 9'720.– (01.01.2019 – 30.06.2020) CHF 7'775.– (ab 01.07.2020) Des Beklagten: CHF 12'050.– (01.04.2017 – 30.09.2018) CHF 13'475.– (01.10.2018 – 01.09.2019) CHF 11'660.– (ab 01.07.2020) Der Tochter: CHF 250.– (Kinderzulagen)

b) Bedarf Der Tochter: CHF 1'725.– (01.04.2017 – 31.07.2017) CHF 3'825.– (01.08.2017 – 28.03.2018) CHF 3'585.– (01.03.2018 – 31.07.2018) CHF 3'590.– (01.08.2018 – 30.06.2020) CHF 3'925.– (ab 01.07.2020)

12. Alle weiteren und vom vorstehenden Dispositiv abweichenden Anträge der Parteien und des Kinderprozessbeistandes werden abgewiesen.

13. Der Kinderprozessbeistand wird für dessen Aufwände und Auslagen aus der Gerichtskasse mit CHF 11'224.15 entschädigt.

14. Die Gutachterin wird für die Erstellung ihres Gutachtens sowie dessen Er- gänzung aus der Gerichtskasse mit CHF 10'272.47 entschädigt.

- 11 -

15. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 7'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 11'224.15 Kosten des Kinderprozessbeistandes CHF 10'272.47 Gutachten CHF 28'996.62 Kosten total.

16. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

17. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

18. (Mitteilungen.)

19. (Rechtsmittel.) Berufungsanträge: A. Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 155 S. 2 f.): "1. Es sei die gemeinsame Tochter der Parteien, C._____, geb. tt.mm. 2016, in Aufhebung der Ziffer 2 des Urteils des Bezirksge- richts Meilen vom 12. Juli 2019 unter der alleinigen Obhut der Be- rufungsklägerin zu belassen.

2. Es sei der Berufungsbeklagte in Aufhebung der Ziffer 2 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 12. Juli 2019 für berechtigt zu erklären, die Tochter C._____ wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:

– Phase 1 (ab Rechtskraft bis Eintritt Kindergarten): Unter der Woche am Montag von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr sowie am Wochenende alternierend am Samstag bzw. Sonntag von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr;

– Phase 2 (ab Eintritt Kindergarten): jedes 2. Wochenende von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, sowie an einem freien Kindergartennachmittag ab Kindergarten- schluss bis 18.00 Uhr;

– Phase 3 (ab Eintritt 1. Primarklasse): jedes 2. Wochenende von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, sowie an zwei freien Schulnachmittagen von Schulschluss bis 18.00 Uhr;

– in Phase 1 und 2 in geraden Jahren an Ostersonntag sowie Pfingstmontag, am 25. Dezember sowie am 31. Dezember (C._____s Geburtstag); in ungeraden Jahren an Ostermon-

- 12 - tag sowie Pfingstsonntag, am 24. Dezember sowie

1. Januar; jeweils von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr;

– ab Phase 3 zusätzlich drei Wochen Ferien pro Jahr

3. In Phase 1 (vorstehend Ziffer 2) sei die Klägerin berechtigt zu er- klären, alle sechs Wochen ein ganzes Wochenende mit C._____ zu verbringen, ohne dass die dadurch ausfallenden Besuchster- mine nachgeholt werden müssen.

4. In Phase 1 und 2 (vorstehend Ziffer 3) sei die Klägerin berechtigt zu erklären, pro Jahr fünf Wochen Ferien mit C._____ zu verbrin- gen, ohne dass die dadurch ausfallenden Besuchstermine nach- geholt werden müssen.

5. Es sei der Berufungsbeklagte in Abänderung von Ziffer 8 bzw. Aufhebung von Ziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 12. Juli 2019 zu verpflichten, der Berufungsklägerin für die gemeinsame Tochter, C._____, geb. tt.mm. 2019 [recte: 2016], bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung nachfolgend aufgeführte Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monat- lich im Voraus, je auf den Monatsersten, rückwirkend ab 1. April 2017:

– Fr. 1'475.00 bis und mit Juli 2017

– Fr. 3'575.00 ab August 2017 bis und mit Februar 2018

– Fr. 3'335.00 ab März 2018 bis und mit Juli 2018

– Fr. 3'090.00 ab August 2018 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljäh- rigkeit hinaus.

6. Es sei der Berufungsbeklagte in Ergänzung zu Ziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 12. Juli 2019 zu verpflichten, der Berufungsklägerin für die Zeit des unbezahlten Urlaubs (Mitte Ap- ril bis Mitte Juni 2017) einen Betreuungsunterhalt von monatlich Fr. 3'500.00 zu bezahlen.

7. Es seien die Einkommen gemäss Ziffer 11 des Urteils des Be- zirksgerichts Meilen vom 12. Juli 2019 zu berichtigen.

8. Es seien Ziffer 13 und 15 des angefochtenen Urteils betreffend die Kosten des Kinderprozessbeistands aufzuheben und es sei den Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren.

9. Es sei Ziffer 16 des angefochtenen Urteils insofern abzuändern, als dass die Gerichtskosten dem Berufungsbeklagten aufzuerle- gen sind.

10. Es sei Ziffer 17 des angefochtenen Entscheids insofern abzuän- dern, als dass der Berufungsbeklagte zu verpflichten ist, der Be- rufungsklägerin eine angemessene Parteientschädigung zu be- zahlen.

- 13 -

11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzl. MwSt.) zulasten des Berufungsbeklagten." B. Beklagter und Berufungsbeklagter (Urk. 173 S. 2 f.): "1. Es sei die Berufung abzuweisen und das Urteil des Bezirksge- richts Meilen vom 12.07.2019 (Geschäfts-Nr. FK170010-G) zu bestätigen.

2. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziff. 2, Ziff. 3, Ziff. 4 und Ziff. 9 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 12.07.2019 (Ge- schäfts-Nr. FK170010-G) aufzuheben; und eventualiter sei im Sinne einer Anschlussberufung

• dem Berufungsbeklagten die alleinige Obhut über das Kind C._____, geb. tt.mm.2016, zu übertragen,

• der Wohnsitz des Kindes C._____, geb. tt.mm.2016, beim Be- rufungsbeklagten festzulegen,

• der Berufungsklägerin mit Beginn ab Rechtskraft des Beru- fungsurteils ein Besuchsrecht analog ihrem Berufungsantrag Ziff. 2, Phase 3, einzuräumen (Berufungsschrift vom 16.09.2019) und

• die Berufungsklägerin ab Rechtskraft des Berufungsurteils zu monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen in Höhe von CHF 3'090.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu verpflich- ten, zahlbar an den Berufungsbeklagten monatlich im Voraus auf den 1. Kalendertag eines jeden Monats; es sei dieser Un- terhaltsbeitrag gerichtsüblich zu indexieren.

3. Es sei im Sinne von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Berufungsverfahrens das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 24.07.2018, aufzuheben und es seien die Ziff.1, Ziff. 2, Ziff. 3, Ziff. 4, Ziff. 5, Ziff. 6 und Ziff. 7 des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 12.07.2019 im Sinne von Art. 315 Abs. 2 ZPO einstweilig zu vollstrecken; wobei der vorinstanzliche Zeitphasenplan gemäss Urteils-Dispositiv Ziff. 4 um die Dauer der rechtshemmenden Inkubation seit Beginn des Berufungsverfah- rens bis zum Beginn der Vollstreckung entsprechend zu ver- schieben sei. Eventualiter sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Ziff. 2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivil- kammer, vom 24.07.2018, aufzuheben und durch folgende Rege- lung zu ersetzen: "Es sei dem Berufungsbeklagten das Recht einzuräumen, sei- ne Tochter C._____, geb. tt.mm.2016, wie folgt zu betreuen: In einer ersten Phase:

• Jeweils am Montag von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

- 14 -

• Jeweils am Mittwoch von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr.

• Alternierend am Samstag bzw. Sonntag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende am Samstag und Sonntag je von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr, wobei das Be- suchsrecht jedes vierte Wochenende entfällt. In einer zweiten Phase, beginnend nach einer zweimonatigen Dauer der ersten Phase hiervor zusätzlich:

• Jedes zweite Wochenende mit Übernachtung von Samstag auf Sonntag während den Besuchswochenenden."

4. Es sei betreffend die hiervor gestellten vorsorglichen Massnah- mebegehren möglichst zeitnah eine obergerichtliche Instruktions- verhandlung durchzuführen.

5. Es sei ein neues Gutachten einzuholen in Bezug auf die folgen- den Fragen:

• In welcher psychischen und gesundheitlichen Verfassung be- findet sich das Kind C._____?

• Wie ist das Verhältnis zwischen dem Vater und dem Kind C._____?

• Wie ist das Verhältnis zwischen der Mutter und dem Kind C._____?

• Welcher Elternteil ist geeigneter, die Beziehung des anderen Elternteils zum Kind C._____ besser zu fördern?

• Falls eine Kindsgefährdung in Bezug auf eine Entfremdung zu einem Elternteil vorliegt: Mit welchen Massnahmen und The- rapien kann dieser begegnet werden? Welche Empfehlungen können hierzu fach- und kinderpsychologisch ausgesprochen werden?

• Gibt der Fall Anlass zu weiteren Bemerkungen und Empfeh- lungen?

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin." C. Kindsvertreter (Urk. 224 S. 1) "Es sei ein prozessorientiertes Gutachten betreffend die Obhut und die Betreuung von C._____ durch die Kindseltern in Auftrag zu geben." Erwägungen: A. Sachverhalt und Prozessgeschichte

- 15 -

1. Die Parteien sind die unverheirateten Eltern der am tt.mm. 2016 geborenen C._____ (nachfolgend auch: C._____ oder Verfahrensbeteiligte; Urk. 12/1/5). Vor C._____s Geburt gaben die Parteien gegenüber dem Zivilstandsamt eine Erklä- rung über die gemeinsame elterliche Sorge i.S.v. Art. 298a ZGB ab (Urk. 12/1/3). Per 1. April 2017 verliess die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Klä- gerin) mit C._____ den gemeinsamen Haushalt in Hettlingen und zog nach F._____ (Urk. 1 S. 4 und Urk. 156 S. 8). Seit dem 1. September 2018 wohnt auch der Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Beklagter) in dieser Gemeinde (vgl. Urk. 90/38). C._____ wird gegenwärtig jeweils am Montag von 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr und jeweils am Samstag oder Sonntag von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr vom Beklagten sowie am Montagnachmittag von ihrer Grossmutter mütterlicher- seits betreut. Von Dienstag bis Freitag besucht C._____ tagsüber die Kita G._____, wobei die Klägerin sie am Freitag bereits um 16:30 Uhr abholt. In der übrigen Zeit wird C._____ von der Klägerin betreut (Urk. 156 S. 26; Prot. VI S. 97).

2. Seit dem 1. Juni 2017 stehen sich die Parteien in einem gerichtlichen Ver- fahren betreffend Regelung der Kinderbelange sowie des Kinderunterhalts ge- genüber (Urk. 1). Nachdem C._____ mit Präsidialverfügung der Vorinstanz vom

30. August 2017 im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen einstweilen unter die gemeinsame Obhut der Eltern gestellt und ein sukzessiver Ausbau des Be- treuungsanteils des Beklagten angeordnet worden war (Urk. 39 S. 27 f.), erteilte die hiesige Kammer der von der Klägerin gegen die Präsidialverfügung ergriffe- nen Berufung teilweise die aufschiebende Wirkung (Urk. 62 S. 12) und stellte C._____ schliesslich mit Urteil vom 24. Juni 2018 für die Dauer des Verfahrens unter die alleinige Obhut der Klägerin. Dem Beklagten wurde ein Betreuungsrecht von zweimal sechs Stunden pro Woche gewährt (Urk. 86 S. 13). Die Vorinstanz stellte C._____ mit Urteil vom 12. Juli 2019 per 1. Juli 2020 unter die geteilte Ob- hut der Eltern und ordnete eine Ausdehnung des Betreuungsanteils des Beklag- ten in mehreren Phasen an (Urk. 156 S. 48 ff.). In diesem Urteil finden sich auch weitere Erwägungen zum bisherigen Prozessverlauf (Urk. 156 S. 8 ff.), auf welche verwiesen sei.

- 16 -

3. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin am 16. September 2019 Beru- fung (Urk. 155) und stellte zugleich den prozessualen Antrag, es sei das Beru- fungsverfahren für die Dauer von 15 Mediationssitzungen zu sistieren (Urk. 155 S. 4). Der mit Verfügung vom 30. September 2019 eingeforderte Kostenvorschuss (Urk. 160) ging per Valuta 8. Oktober 2019 rechtzeitig ein (Urk. 161), woraufhin nach entsprechenden Stellungnahmen (Urk. 162, Urk. 164, Urk. 167, Urk. 168 und Urk. 170) das Sistierungsbegehren der Klägerin mit Verfügung vom 5. Febru- ar 2020 abgewiesen und dem Beklagten Frist zur Beantwortung der Berufung an- gesetzt wurde (Urk. 171 S. 5). Mit Eingabe vom 13. März 2020 erstattete der Be- klagte die Berufungsantwort, erhob darin eventualiter Anschlussberufung und er- suchte um vorzeitige Vollstreckung der Dispositiv-Ziffern 1-7 des angefochtenen Entscheids, eventualiter um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 173 S. 2 f.).

4. Das Begehren der Klägerin vom 25. März 2020 um superprovisorischen Er- lass von vorsorglichen Massnahmen (Urk. 176B S. 2 f.) wurde mit Verfügung vom

26. März 2020 gutgeheissen und das Besuchsrecht des Beklagten einstweilen sistiert. Anstelle dessen wurden tägliche Kontakte per Videotelefonie angeordnet und der Klägerin und der Verfahrensbeteiligten bei dieser Gelegenheit die Doppel der Berufungsantwort zugestellt (Urk. 179 S. 10 f.). Der Beklagte verlangte sei- nerseits mit Eingabe vom 2. April 2020 die superprovisorische Umteilung der Ob- hut an ihn sowie die Sicherstellung von C._____s Ausweispapieren (Urk. 182 S. 2). Mit Verfügung vom 3. April 2020 wurden diese Anträge abgewiesen und wurde der Klägerin sowie dem Prozessbeistand der Verfahrensbeteiligten Frist zur Stel- lungnahme zu den vom Beklagten beantragten vorsorglichen Massnahmen ange- setzt (Urk. 185 S. 9). Mit Verfügung vom 29. April 2020 wurden diese auf den

15. bzw. 24. April 2020 datierten Stellungnahmen (Urk. 187-188) sowie eine zwi- schenzeitlich eingegangene Noveneingabe des Beklagten (Urk. 191) der jeweils anderen Partei bzw. dem Prozessbeistand der Verfahrensbeteiligten zugestellt (Urk. 194 S. 3 f.). Nach Eingang und Zustellung weiterer Eingaben der Parteien (Urk. 195, Urk. 200 und Urk. 204) zog die Klägerin ihr Gesuch um vorsorgliche Massnahmen am 28. Mai 2020 zurück (Urk. 205-206), woraufhin auch der Be- klagte seine entsprechenden Anträge grösstenteils zurückzog und einzig noch am Gesuch um vorzeitige Vollstreckung sowie an der Eventual-Anschlussberufung

- 17 - festhielt (Urk. 209 S. 3). Mit Beschluss vom 16. Juli 2020 wurde auf die Eventual- Anschlussberufung des Beklagten kostenpflichtig nicht eingetreten, das Mass- nahmebegehren der Klägerin als gegenstandslos geworden abgeschrieben, wur- den die mit Verfügung vom 26. März 2020 superprovisorisch getroffenen Anord- nungen aufgehoben, die Massnahmebegehren Ziffern 2-5 des Beklagten durch Rückzug erledigt abgeschrieben und der beklagtische Antrag auf vorzeitige Voll- streckung sowie der Eventualantrag auf Ausdehnung des Besuchsrechts für die Dauer des Verfahrens abgewiesen (Urk. 213 S. 11 f.). Auf das in der Folge hin- sichtlich des Beschlusses vom 16. Juli 2020 vom Beklagten eingereichte Wieder- erwägungsgesuch vom 27. Juli 2020 (Urk. 214) wurde mit Beschluss vom

7. August 2020 nicht eingetreten. Zugleich wurde den Parteien sowie dem Rechtsbeistand der Verfahrensbeteiligten unter anderem je eine Kopie des Be- richts der Beiständin vom 6. August 2020 (Urk. 218) zugestellt (Urk. 220 S. 7 f.). Daraufhin verlangte der Beklagte mit Eingabe vom 20. August 2020, dass dieser Bericht 'aus dem Recht' gewiesen werde (Urk. 221), wogegen die Klägerin oppo- nierte (Urk. 223). Der Antrag des Beklagten wurde mit Beschluss vom 29. Oktober 2020 abgewiesen (Urk. 234 S. 4).

5. Der Kindsvertreter nahm innert der ihm mit Verfügung vom 31. August 2020 angesetzten Frist (Urk. 222 S. 3) zur Berufungsschrift und Berufungsantwort Stel- lung (Urk. 224) und die Parteien liessen sich innert der ihnen mit Verfügung vom

2. Oktober 2020 angesetzten (Urk. 225 S. 3) und danach erstreckten Frist (Urk. 226-227) zu den Äusserungen des Kindsvertreters vernehmen (Urk. 228 und Urk. 231). Vom Beklagten wurde der Antrag gestellt, der Klägerin sei zu ver- bieten, ohne gerichtliche Zustimmung ihren Wohnsitz zu ändern, und es sei fest- zustellen, dass sich der Wohnsitz von C._____ vorderhand in F._____ befinde (Urk. 231 S. 4). Auf diesen Antrag wurde mit Beschluss vom 29. Oktober 2020 nicht eingetreten (Urk. 234 S. 4). Schliesslich wurden die in der Folge eingegan- genen Eingaben der Parteien (Urk. 235, Urk. 236, Urk. 239, Urk. 245 und Urk.

248) der jeweiligen Gegenpartei und der Verfahrensbeteiligten zugestellt (Urk. 237/1-2, Urk. 238/1-2, Urk. 242/1-2, Urk. 246 S. 3 und Urk. 249). Genauso wurde die Eingabe der Beiständin vom 11. Dezember 2020 (Urk. 243) sämtlichen Betei- ligten zur Kenntnis gebracht (Urk. 244/1-3). Das Verfahren erweist sich nunmehr

- 18 - als spruchreif, weshalb auf einen weiteren Schriftenwechsel sowie auf eine Beru- fungsverhandlung verzichtet werden kann, was den Parteien mit Verfügung vom

14. Januar 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 246 S. 3). B. Prozessuales

1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die Dispositiv- Ziffern 2, 4, 8-9, 11, 13 und 15-17 des angefochtenen Entscheids. Die Dispositiv- Ziffern 1, 3, 5-7, 10, 12 und 14 blieben unangefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken.

2. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfra- gen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheits- prüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).

3. In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend ge- nau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel lei- det. Dies setzt die genügende Bezeichnung der angefochtenen vorinstanzlichen Erwägungen sowie eine argumentative Auseinandersetzung mit diesen voraus (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurtei- lung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3). Insofern erfährt der Grund- satz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfah- ren eine Relativierung (BK ZPO-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE- Komm-ZPO, Art. 57 N 22). Ungeachtet dessen ist die Berufungsinstanz bei der Rechtsanwendung weder an die in den Parteieingaben geltend gemachten Argu-

- 19 - mente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGer 2C_124/2013 vom 25. November 2013, E. 2.2.2; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al., ZPO- Komm., Art. 318 N 21; Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, S. 652 N 1507). Die dargelegten Anforderungen an die Begründung einer Berufung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2, nicht publiziert in BGE 142 III 271).

4. Betreffend Kinderbelange gelten die Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 55 Abs. 2 ZPO; Art. 58 Abs. 2 ZPO; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Gericht ist demgemäss nicht an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden (BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGE 137 III 617 E. 4.5.2) und auch das Ver- bot der reformatio in peius greift nicht (BSK ZPO-Mazan/Steck, Art. 296 N 30b). Diese Maximen wirken umfassend, d. h. zugunsten sämtlicher Parteien (BGer 5A_745/2014 vom 16. März 2015, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Trotz Untersuchungs- und Offizialmaxime haben die Parteien das Tatsächliche vorzu- tragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozessstoffs mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständi- gen und bestimmten Behauptungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu be- zeichnen (Mitwirkungspflicht; BGer 5A_357/2015 vom 19. August 2015, E. 4.2). Dies gilt verstärkt bei anwaltlicher Vertretung beider Parteien (OGer ZH LE190027 vom 18. Dezember 2019, E. B/3 mit weiteren Hinweisen).

5. Schliesslich können die Parteien bei Verfahren betreffend Kinderbelange im Berufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

- 20 - C. Obhut

1. Die Vorinstanz beliess die elterliche Sorge über C._____ beiden Parteien und ordnete ab dem 1. Juli 2020 eine alternierende Obhut mit ungefähr hälftigen Betreuungsanteilen an (Urk. 156 Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Die Klägerin bean- tragt berufungsweise, C._____ sei unter ihrer alleinigen Obhut zu belassen, wobei sie dem Beklagten das eingangs aufgeführte Besuchsrecht einräumen will (Urk. 155 S. 2 f.). Der Beklagte verlangt im Hauptstandpunkt die Abweisung der Berufung (Urk. 173 S. 2).

2. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist auf Begehren eines Elternteils oder des Kindes die Anordnung einer alternierenden Obhut zu prüfen (Art. 298b Abs. 3ter ZGB). Das Gesetz definiert nicht, bei welchen Betreuungsverhältnissen von einer alternierenden Obhut auszugehen ist. Das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang fest, die Bedeutung der "Obhut" reduziere sich auf die "faktische Obhut", daher auf die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und auf die Ausübung der Rechte und Pflichten in Zusammenhang mit seiner Pflege und lau- fenden Erziehung (BGer 5A_418/2019 vom 29. August 2019, E. 3.5.2). In diesem Sinne wurde zum inhaltsgleichen Art. 298 Abs. 2ter ZGB bereits früher klargestellt, dass die Bestimmung nicht nur bei einer hälftigen Betreuung zur Anwendung ge- lange, sondern auch dann zum Tragen komme, wenn ein Elternteil sein Kind auch unter der Woche betreuen wolle, anstatt es nur über das Wochenende zu sich auf Besuch zu nehmen (BGer 5A_373/2018 vom 8. April 2019, E. 3.1). Das Gericht hat gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit ei- ne sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht. Unter den Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt, ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Um- setzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren.

- 21 - Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungs- regelung widersetzt, kann indessen nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Koope- rationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss könnte nur dort in Betracht fallen, wo die El- tern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwider- läuft. Zu berücksichtigen ist ferner die geo-graphische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die El- tern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Ge- sichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Wünsche sowie seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief- )Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraus- setzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. Das Kriterium der Stabilität und dasjenige der Möglichkeit zur persönlichen Be- treuung des Kindes spielen bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum ver- dient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geografi- sche Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert. Folgt aus der Beurteilung, dass eine alternierende Obhut nicht im Kin- deswohl ist, ist anhand der vorstehenden Kriterien zu entscheiden, welchem El- ternteil die Obhut über das Kind zuzuteilen ist. Zusätzlich ist die Fähigkeit eines jeden Elternteils zu würdigen, den Kontakt zwischen dem Kind und dem andern Elternteil zu fördern (BGE 142 III 612 E. 4.2 - 4.4 mit weiteren Hinweisen).

3. Die Vorinstanz geht aufgrund der durchwegs positiven Effekte einer geteilten Obhut von der Prämisse aus, ein derartiges Betreuungsmodell liege grundsätzlich

- 22 - im Interesse des Kindes. Die Obhut sei daher nur dann einem Elternteil alleine zuzuweisen, wenn einer der in Betracht zu ziehenden Faktoren eine Gefährdung des Kindeswohls vermuten lasse. Vorliegend sei die Erziehungsfähigkeit beider Parteien gutachterlich bestätigt worden und sie seien beide als wichtige Bezugs- personen von C._____ auszumachen. Die Kriterien der persönlichen Beziehung und der Kontinuität und Stabilität würden eher für eine alleinige Obhut der Kläge- rin sprechen. Bis zum Auszug der Klägerin hätten die Parteien C._____ gemein- sam betreut. Danach sei es bis September 2017 nur zu einzelnen Treffen zwi- schen C._____ und dem Beklagten gekommen. Nachdem es im September 2017 wieder zu Besuchen gekommen sei, habe die hiesige Kammer für die Zeit vom

20. November bis 15. Dezember 2017 ein Besuchsrecht von vier Stunden an zwei Tagen in der Woche beschlossen. Seit dem 16. Dezember 2017 sehe der Beklag- te C._____ jeweils am Montag von 07:00 Uhr bis 13:00 Uhr sowie an einem Tag am Wochenende von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr. C._____ besuche darüber hinaus an vier Tagen pro Woche die Krippe und werde in der übrigen Zeit durch die Klä- gerin betreut. Trotz entsprechenden Anregungen der Klägerin sei es bislang nicht zu einer Ausdehnung des Besuchsrechts gekommen. Da der Beklagte jedoch be- reits Kontakt zu C._____ habe und eine Übergangsphase vorzusehen wäre, spre- che das bisherige Modell auch nicht per se gegen eine geteilte Obhut. Eine Um- stellung der Betreuung stelle für sich genommen noch keine Kindeswohlgefähr- dung dar. Ohnehin seien Veränderungen in den Verhältnissen bei Kindern im Al- ter von C._____ an der Tagesordnung. Zudem werde C._____ bereits heute durch verschiedene Personen betreut. Aufgrund der bisher wesentlich grösseren Betreuungsanteile der Klägerin sei diese die Hauptbetreuungs- und Hauptbe- zugsperson von C._____. Die persönliche Beziehung der Parteien zu C._____ sei jedoch als gleichwertig zu betrachten bzw. es sei davon auszugehen, dass auch der Beklagte eine wichtige Bezugsperson von C._____ sei. Die Gutachterin habe die Beziehung zwischen C._____ und dem Beklagten bereits im Mai 2018 als po- sitiv beurteilt und auch die Klägerin selbst bezeichne diese als gut (Urk. 156 S. 23 ff.). Da beide Parteien eine Reduktion ihres Arbeitspensums auf 80 % in Aussicht gestellt hätten und die jeweiligen Betreuungskonzepte realistisch erscheinen wür- den und unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Betreuung als gleichwertig zu

- 23 - qualifizieren seien, spreche das Kriterium der persönlichen Betreuung nicht gegen eine geteilte Obhut (Urk. 156 S. 25). Ebenso würden die geographischen Gege- benheiten eine geteilte Obhut begünstigen, weil das örtliche und soziale Umfeld von C._____ auch bei einer Betreuung durch den Beklagten erhalten bliebe (Urk. 156 S. 26). Als entscheidend erachtet die Vorinstanz die Frage, ob die massge- blich durch die Persönlichkeitsstile der Parteien verursachten Konflikte zukünftig zu einer derartigen Mehrbelastung für C._____ führen würden, dass das Kindes- wohl deshalb als gefährdet zu erachten sei (Urk. 156 S. 27). Selbst absolut und dauernd fehlende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit würde das Kin- deswohl nach Ansicht der Vorinstanz nicht gefährden, wenn der Elternkonflikt vom Kind ferngehalten werden könne. Da es im Rahmen eines Besuchsrechts zu mehr persönlichen Kontakten zwischen den Eltern komme als bei einer hälftigen Betreuung durch die Parteien und da die Parteien sich aufgrund der gemeinsa- men elterlichen Sorge ohnehin betreffend erziehungsrelevante Fragen regelmäs- sig absprechen müssten, sei ihre fehlende Kommunikations- und Kooperationsfä- higkeit von eingeschränkter Relevanz. Zu der von der Klägerin gewünschten Ent- flechtung komme es auch bei einer alleinigen Obhut nicht. Zudem sei gestützt auf BGE 142 III 617 E. 3.2.3 anzunehmen, dass bei kleinen Kindern und nahe beiei- nander gelegenen Wohnorten der Eltern ein allfälliger Konflikt weniger schädlich für das Kind sei. Aufgrund dessen, dass beide Parteien grundsätzlich ihren Kom- munikationswillen kundgetan hätten, der Elternkonflikt teilweise auch aus pro- zesstaktischen Gründen "angeheizt" werde, die Beistandschaft deeskalierend wir- ke und auch von der Mediation und den Psychotherapien der Parteien eine beru- higende Wirkung zu erwarten sei, bestehe die begründete Hoffnung, dass sich der Konflikt derart beruhigen werde, dass normale Gespräche zwischen den Par- teien möglich würden. Eine Gefährdung des Kindeswohls sei nicht kausal mit der geteilten Obhut, sondern – wenn überhaupt – mit dem zwischen den Parteien herrschenden Machtkampf verknüpft, den C._____ derzeit noch nicht in seiner Fülle mitbekomme und der mit Abschluss des vorliegenden Verfahrens und nach Durchführung der notwendigen Kindesschutzmassnahmen voraussichtlich ab- schwellen werde. Insgesamt erscheine die Anordnung einer geteilten Obhut mit

- 24 - den im (vorinstanzlichen) Urteil vorgesehenen Betreuungsanteilen deshalb als die dem Kindeswohl am besten dienende Alternative (Urk. 156 S. 27 ff.). 4.1 Erziehungsfähigkeit 4.1.1 Die Klägerin äussert die Vermutung, C._____s Neurodermitis-Erkrankung sei auf den zwischen den Parteien herrschenden Konflikt zurückzuführen. C._____ habe ihr gegenüber zudem mehrfach gesagt, dass Papi traurig sei, wenn sie nicht da sei. Mutmasslich rede der Beklagte C._____ ein, wie traurig er sei, wenn er sie nicht sehe, was den Loyalitätskonflikt anheize und C._____ ein schlechtes Gewissen mache (Urk. 155 S. 22). Verschiedentlich sei es in der Ver- gangenheit zu Äusserungen oder Verhaltensweisen des Beklagten gekommen, die auf eine fehlende Bindungstoleranz schliessen liessen. So habe er Anfragen betreffend Ferien der Klägerin mit C._____ zuerst nicht beantwortet und bei der Beiständin hierzu gesagt, dass dies die ersten Ferien in C._____s Leben wären und er verhindern wolle, dass die Bindung zwischen C._____ und der Klägerin noch mehr gestärkt werde. Zudem habe die Beiständin ihn aufgefordert, nicht zu fördern, dass C._____ seine neue Lebenspartnerin 'Mama H._____' nenne (Urk. 188 S. 13). 4.1.2 Der Beklagte will zusammen mit seiner Psychotherapeutin bei C._____ psychische Auffälligkeiten erkannt haben, welche aus Sicht der Psychotherapeu- tin auf eine induzierte Entfremdung zurückzuführen seien. Deren Ursache liege darin, dass die Klägerin C._____s Beziehung zu ihm zu verhindern versuche. Die Klägerin verfüge über keine Bindungstoleranz und wolle das Kind einzig für sich haben, zumindest wolle sie es aber nicht beim Vater wissen. Besorgt zeigt sich der Beklagte auch aufgrund von gemäss seinen Angaben in letzter Zeit gehäuft wiederkehrenden Äusserungen von C._____ gegenüber ihm. C._____ äussere unbegründete Ängste und Vorwürfe, welche auch als eine unbegründete Nichtan- erkennung oder gar feindlich abwehrend interpretiert werden könnten. Diese auf- fälligen Tendenzen könnten sich nach Ansicht des Beklagten bei der Fortsetzung des bisherigen Betreuungskonzepts verstärken und das Kindeswohl gefährden. C._____ übernehme die indoktrinierten Gefühle der Mutter und es bestehe die Gefahr, dass sie sich zu spalten beginne, um sich schliesslich aus Selbstschutz

- 25 - vollständig von ihm abzuwenden. Werde er wie bislang systematisch entwürdigt, erniedrigt und als weniger gut qualifiziert, führe dies zu psychologischen Proble- men oder gar zu einer Erkrankung von C._____. Auch die Klägerin gehe von ei- ner konkreten Gefährdung des Kindeswohls aus. Bis zum Beschluss des Oberge- richts vom 20. November 2017 habe ihm die Klägerin C._____ faktisch entzogen (Urk. 173 S. 4 ff.). Zudem sei unbestritten, dass die Klägerin unbegründete Ängs- te habe. Sie sei unfähig, die Beziehung von C._____ zu ihm zu fördern oder in Veränderungen Positives für C._____ zu erkennen, und sie könne C._____ zu nichts Neuem ermutigen. Es bestehe die Gefahr, dass sich C._____ unter der Obhut der Klägerin nicht gut entwickeln und von ihr weiter monopolisiert und in- strumentalisiert werde (Urk. 173 S. 17). Auch hätten die Mediatoren bei der Klä- gerin eine "ungesunde Borderline-Geschichte" festgestellt, welche es abzuklären gelte (Urk. 210 S. 2). 4.1.3 Der Kindsvertreter führt aus, die Klägerin berichte von manipulativem Ver- halten des Beklagten, dieser wiederum von besorgniserregenden Aussagen von C._____. Es werde versucht, über C._____ die andere Partei in ein schlechtes Licht zu rücken bzw. C._____ dahingehend zu manipulieren, dass beim anderen Elternteil ein gewisses Verhalten ausgelöst werde. Zudem habe sich der Konflikt auch auf die Partner der Parteien und deren Kinder ausgeweitet, weshalb die Ge- fahr eines Loyalitätskonflikts massiv gestiegen sei (Urk. 224 S. 9 f.). Dass bei C._____ bereits erste Ansätze eines Entfremdungssyndroms zu erkennen seien, halte er für eher unwahrscheinlich. So führe der Beklagte selbst aus, dass C._____ gar nicht mehr nach Hause gehen und ihn mehr sehen wolle, wenn sie bei ihm sei (Urk. 224 S. 15). 4.1.4 Wie bereits erwähnt, erachtet die Vorinstanz beide Parteien als erziehungs- fähig (Urk. 156 S. 23 f.). Dies wird auch durch das von der Vorinstanz eingeholte Gutachten vom 26. Mai 2018 bestätigt. Die Gutachterin weist allerdings auf Ein- schränkungen bezüglich der Kooperationsfähigkeit und der Bindungstoleranz bei beiden Parteien hin. Dies sei zum Teil den Belastungen und Persönlichkeiten der Parteien, vor allem aber der destruktiven Dynamik, die sie zusammen entwickeln würden, den negativen gegenseitigen Erfahrungen mit massivem Vertrauensver-

- 26 - lust und der weiterhin anhaltenden gegenseitigen Verstrickung geschuldet (Urk. 75 S. 61). Dass in der Trennung so heftige Konflikte hätten ausbrechen können, sei auf die schlechte Passung der beiden Persönlichkeitsstile zurückzu- führen, verbunden mit dem hohen Stellenwert des Kindes im Leben beider Partei- en, welche vor allem durch den akuten Kinderwunsch verbunden gewesen seien und in der kurzen Beziehungsphase keine Vertrauensbasis und funktionale Zu- sammenarbeit hätten etablieren können (Urk. 75 S. 54). Bei beiden Parteien sei nicht von einer Persönlichkeitsstörung auszugehen (Urk. 75 S. 54, S. 62 und S. 64). Allerdings würden sie beide Persönlichkeitszüge aufweisen, welche sich im gegenseitigen Umgang als schwierig erweisen würden. Namentlich sei ihnen die starke Abwehr gegenüber eigenen Unzulänglichkeiten gemeinsam. Beim Beklag- ten seien zudem eine gewisse Theatralik und manipulative Tendenzen zu erken- nen (Urk. 75 S. 54 f.) Bei der Klägerin sei eine erhöhte Unsicherheit und Ängst- lichkeit gegenüber C._____s Wohlbefinden zu beobachten. Die tendenzielle Überbehütung wirke sich allerdings nicht belastend für C._____ aus (Urk. 75 S. 62 f.). Im konkreten Erziehungsverhalten gegenüber C._____ seien bei beiden Parteien keine nennenswerten Einschränkungen festzustellen. Sie seien beide ausserordentlich engagierte Eltern (Urk. 75 S. 61). 4.1.5 Die von beiden Parteien thematisierte Bindungstoleranz bezeichnet nach der Rechtsprechung die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinder- belangen zusammenzuarbeiten und insbesondere die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulassen und aktiv zu fördern (BGer 5A_351/2018 vom 23. Oktober 2018, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Der Kontaktaufbau zwischen C._____ und dem Beklagten war anfangs mit erheblichen Widerständen von Seiten der Kläge- rin verbunden (vgl. Urk. 156 S. 25). Namentlich äusserte sie zahlreiche Ängste in Zusammenhang mit einer fürsorglichen Betreuung von C._____ durch den Be- klagten (u. a.: Urk. 1 S. 4; Urk. 35 S. 15 f.; Prot. VI S. 28 f., S. 35 und S. 37). Nachdem das gegenwärtig praktizierte Besuchsrecht des Beklagten als vorsorgli- che Massnahme angeordnet worden war (Urk. 66 S. 14), kam es gemäss den un- bestritten gebliebenen Behauptungen der Klägerin mit Ausnahme von drei krank- heits- bzw. quarantänebedingten Ausfällen immer zu den angeordneten Besu- chen (Urk. 127 S. 6; Urk. 188 S. 6). Auch die während der Sistierung des Be-

- 27 - suchsrechts aufgrund der COVID-19-Pandemie angeordneten täglichen Kontakte per Videotelefonie wurden bis auf einen technisch bedingten Ausfall durchgeführt (Urk. 188 S. 13). Wenngleich die Klägerin bislang kaum über die angeordnete Regelung hinausgehende Kontakte zwischen C._____ und dem Beklagten zu- liess, kann ihr die Bindungstoleranz nicht abgesprochen werden. Insbesondere konnte sie die noch vor Vorinstanz geäusserten Ängste abbauen und erhebt in- zwischen – entgegen der Ansicht des Beklagten (Urk. 173 S. 10) – in Zusammen- hang mit einer fürsorglichen Betreuung von C._____ durch den Beklagten keine Vorwürfe mehr. Die Befürchtungen des Beklagten sind weitgehend hypothetischer Natur und beziehen sich nicht auf konkrete Umstände. Mit dem Kindsvertreter ist davon auszugehen, dass bei C._____ keine Hinweise auf ein Entfremdungssyn- droms zu erkennen sind. Insbesondere sind keine Verhaltensauffälligkeiten er- sichtlich, welche einen derartigen Schluss nahelegen würden (zur Neurodermitis- Erkrankung vgl. nachfolgend E. C/4.1.6). Solche wurden vom Beklagten im Übri- gen auch nicht substantiiert geltend gemacht. Ebenso werden seine Behauptun- gen, die Klägerin würde C._____ monopolisieren und instrumentalisieren und ihn entwürdigen und erniedrigen, nicht weiter substantiiert. Der funktionierende Kon- takt zwischen C._____ und dem Beklagten lässt im Übrigen derartige Verhal- tensweisen nicht vermuten. Auch die vom Beklagten erwähnten Aussagen von C._____ sind für sich genommen wie auch in der Summe nicht geeignet, die Bin- dungstoleranz und damit die Erziehungsfähigkeit der Klägerin ernsthaft in Frage zu stellen. Eine detaillierte Abhandlung dieser Behauptungen kann unter diesen Umständen unterbleiben. Die Vorwürfe, welche der Beklagte gemäss den Ausfüh- rungen des Kindsvertreters diesem gegenüber telefonisch geäussert hat (Urk. 224 S. 9), hat der Beklagte selbst nie in den Prozess eingebracht; er kommentiert die entsprechenden Ausführungen des Kindsvertreters nicht einmal (vgl. Urk. 231). Bereits aus diesem Grund ist darauf nicht weiter einzugehen. Schliesslich bleibt die Behauptung des Beklagten, bei der Klägerin sei eine ungesunde Borderline- Geschichte festgestellt worden (Urk. 210 S. 2), gänzlich unsubstantiiert. Ohnehin erscheint aber wenig wahrscheinlich, dass dies der Gutachterin im Rahmen ihrer umfangreichen Abklärungen entgangen wäre, den Mediatoren dagegen in der einzigen Mediationssitzung aufgefallen sein soll, wobei sich darüber hinaus die

- 28 - Frage stellen würde, inwieweit sie zu solchen "Diagnosen" befähigt wären. Es kann demnach festgehalten werden, dass gestützt auf die Ausführungen des Be- klagten bei der Klägerin keine relevanten Einschränkungen der Bindungstoleranz auszumachen sind. 4.1.6 Auch die von der Klägerin hinsichtlich der Bindungstoleranz des Beklagten geäusserten Bedenken erweisen sich als unbegründet. Gestützt auf die multifak- torielle und bei Kindern sehr verbreitete Neurodermitis-Erkrankung (Prävalenz bei Kindern von bis zu 20 %; …, Update atopische Dermatitis, S. 16 [abrufbar unter: https://www.zora.uzh.ch/id/eprint/43890/1/Atopische_Dermatitis_V.pdf, zuletzt be- sucht am 9. April 2020, 11:30 Uhr]) auf eine dem Beklagten zuzuschreibende emotionale Belastung von C._____ zu schliessen, ist nicht angezeigt. Namentlich wurden auch keine weiteren Beschwerden oder Verhaltensauffälligkeiten geltend gemacht. Soweit vom Beklagten gefördert wird, dass C._____ seine Lebenspart- nerin als 'Mama H._____' bezeichnet, ist das in der vorliegenden Konstellation zwar nicht angebracht. Dass der Beklagte solches in der Absicht tun würde, die Klägerin zu verletzen, ist indes nicht ersichtlich. Sollte der Beklagte C._____ mit- teilen, dass er traurig sei, wenn sie nicht bei ihm sei, ist das als Ausdruck seiner Zuneigung zu betrachten. Es kann ihm in diesem Zusammenhang nicht unterstellt werden, absichtlich einen Loyalitätskonflikt zu schüren. Schliesslich kann dem Beklagten unter dem Titel Bindungstoleranz auch nicht vorgeworfen werden, dass er nicht bereit war, zugunsten von Ferien der Klägerin auf sein Besuchsrecht zu verzichten. Seine diesbezügliche Begründung erweist sich allerdings als unange- bracht (Urk. 190/21 S. 11). Dennoch kann einzig gestützt darauf nicht auf eine eingeschränkte Bindungstoleranz geschlossen werden. 4.1.7 Die Feststellung des Kindsvertreters, wonach über C._____ versucht wer- de, die Gegenpartei in ein schlechtes Licht zu rücken bzw. C._____ dahingehend zu manipulieren, dass beim anderen Elternteil ein gewisses Verhalten ausgelöst werde, stützt sich auf die vorstehend abgehandelten Behauptungen der Parteien. Anderweitige konkrete Umstände, aufgrund derer einer Partei die Erziehungsfä- higkeit abzusprechen wäre, werden nicht vorgebracht. Weitere Ausführungen er- übrigen sich insoweit an dieser Stelle.

- 29 - 4.1.8 Zusammenfassend sind beide Parteien trotz der entsprechenden Vorbrin- gen als erziehungsfähig zu erachten, wie dies bereits im Gutachten schlüssig dargelegt wurde. Da sich bei den Parteien seit der Begutachtung hinsichtlich ihrer Erziehungsfähigkeit keine relevanten Änderungen zugetragen haben, ist das Gut- achten in dieser Hinsicht auch weiterhin aktuell. 4.2 Kontinuität und Stabilität sowie persönliche Beziehung 4.2.1 Die Klägerin hält fest, dass sie auch heute, wie schon zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens, die Hauptbetreuungs- und Hauptbezugsperson von C._____ sei, weshalb die Vorinstanz C._____s persönliche Beziehung zu den Parteien zu Unrecht als gleichwertig bezeichnet habe. Es sei nicht abgeklärt wor- den, ob der Beklagte eine wichtige Bezugsperson von C._____ sei. Zudem sei ausser Acht gelassen worden, dass C._____ sich unter dem gelebten Betreu- ungsmodell sehr gut entwickelt habe. Sie habe nicht darunter gelitten, dass der Beklagte die Obhut nicht innegehabt habe, und habe im Rahmen des bestehen- den Besuchsrechts eine gute Bindung zu ihm aufbauen können (Urk. 155 S. 12 f.). Weiter könne nur bedingt auf die Zeit abgestellt werden, während der die Par- teien einen gemeinsamen Haushalt geführt hätten. Unter Berücksichtigung des Spitalaufenthalts nach der Geburt und der Ferien des Beklagten sei eine gemein- same Betreuung maximal während acht Wochen ausgeübt worden, wobei sie auch damals schon die Hauptbezugsperson von C._____ gewesen sei. Dies zum einen aufgrund des Stillens, zum andern, weil der Beklagte zu 100 % gearbeitet habe. Die Vorinstanz habe zudem den Umstand vernachlässigt, dass das Be- suchsrecht einzig aufgrund der mangelhaften Kooperation des Beklagten bislang nicht ausgedehnt worden sei. Schliesslich bestätigt die Klägerin, dass C._____ durch verschiedene Personen (Grossmutter und Mitarbeiter der Krippe) betreut werde. Allerdings hätten diese Personen seit Beginn nicht gewechselt und weise die Betreuung seit jeher eine grosse Konstanz auf. Zudem sei sich C._____ ge- wohnt, jeden Morgen und Abend von ihr betreut zu werden. Ferner schlafe sie in der Nacht teilweise noch nicht durch und suche ihre Nähe. Es bleibe im Übrigen unklar, welche Veränderungen in den Verhältnissen bei Kindern in C._____s Alter

- 30 - an der Tagesordnung stünden, wie dies die Vorinstanz ausführe (Urk. 155 S. 14 ff.). 4.2.2 Der Beklagte äussert sich im Berufungsverfahren nicht zur persönlichen Beziehung und der Kontinuität und Stabilität (Urk. 173). 4.2.3 Der Kindsvertreter hält es für wohl unbestritten, dass die Klägerin die wich- tigste Bezugsperson von C._____ sei. In Zusammenhang mit der Betreuung durch den Beklagten sei dies allerdings nicht relevant. Es gehe einzig um die Fra- ge, ob das Kindeswohl bei einer Ausdehnung der Betreuung durch den Beklagten gefährdet werde. Weiter könne aus dem unbestrittenen Umstand, dass sich C._____ bislang gut entwickelt habe, nicht der Schluss gezogen werden, es be- stehe kein Bedarf, den Kontakt zum Beklagten auszubauen. Für unsachgemäss hält der Kindsvertreter die Kritik der Klägerin in Zusammenhang mit der bisheri- gen Betreuung. Augenscheinlich stelle es kein Problem für die Alltagsstrukturen und den Tagesrhythmus von C._____ dar, wenn neue Bezugspersonen wie Kita- Betreuerinnen oder die Grossmutter sowie ein neuer Partner samt zwei neunjäh- rigen Kindern integriert würden. Offensichtlich dürften Veränderungen nach An- sicht der Klägerin nur nichts mit dem Beklagten zu tun haben, ansonsten sie prob- lemlos gemeistert würden (Urk. 224 S. 11 ff.). 4.2.4 Entgegen den Ausführungen der Klägerin stellte die Vorinstanz nicht auf die Verhältnisse vor der Trennung ab. Auch wurde der bisherigen Betreuungssituati- on nicht grundsätzlich eine untergeordnete Bedeutung beigemessen (vgl. Urk. 156 S. 25 f.). Indem die Vorinstanz den bereits bestehenden Kontakt des Be- klagten zu C._____ und die vor der Installierung der alternierenden Obhut vorzu- sehende Übergangsfrist der bisherigen Betreuungssituation gegenüberstellte, wurde die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für C._____ naturgemäss mit sich bringen würde, allerdings in unzulässiger Weise relativiert. Die bereits bestehende Beziehung des Beklagten zu C._____ ist in ei- ner gesamthaften Würdigung miteinzubeziehen. Am Umstand, dass die bisherige Betreuungssituation gegen eine alternierende Obhut spricht, ändert dies aller- dings nichts. Ebenso vermag die Annahme, dass die Umstellung der Betreuungs- situation nicht mit einer Gefährdung des Kindeswohls einhergehe, nichts daran zu

- 31 - ändern, dass Stabilität dem Kindeswohl grundsätzlich zuträglich ist. In diesem Sinne hält auch die Gutachterin fest, dass Kontinuität ein wichtiger Aspekt für die ruhige Entwicklung von C._____ sei (Urk. 75 S. 59). Das Kriterium der Stabilität und der Kontinuität spricht daher, ungeachtet der bisherigen Betreuung von C._____ auch durch die Grossmutter und in der Krippe, gegen eine alternierende Obhut. 4.2.5 Als nicht weiterführend erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz, wo- nach Veränderungen bei Kindern in C._____s Alter an der Tagesordnung seien. Zum einen bemerkt die Klägerin in diesem Zusammenhang richtigerweise, dass unklar bleibe, von welchen Veränderungen überhaupt die Rede ist, zum andern ist es, wie sich aus der bereits wiedergegebenen Aussagen der Gutachterin ablei- ten lässt, eine Tatsache, dass häufige grundlegende Veränderungen für die Ent- wicklung eines Kindes ungünstig sind (zur Kontinuität vgl. auch Staub, Das Wohl des Kindes bei Trennung und Scheidung, 2018, S. 131 ff.). Die Einführung einer alternierenden Obhut wäre eine solche grundlegende Veränderung. Dagegen ist der Einbezug von weiteren Bezugspersonen in C._____s Alltag bei gleichbleiben- dem Betreuungskonzept nicht als derart weitreichend zu beurteilen. 4.2.6 Dem Kindsvertreter ist insoweit zuzustimmen, als dass die gute Entwicklung von C._____ einer Ausdehnung der Kontakte zum Beklagten nicht entgegensteht. Unter dem Aspekt der Kontinuität und Stabilität kann daraus allerdings nichts ab- geleitet werden. Gleiches gilt für die Behauptung der Klägerin, das Besuchsrecht sei einzig aufgrund der mangelhaften Kooperation des Beklagten bislang nicht ausgedehnt worden. 4.2.7 Die Beziehung von C._____ zu den Parteien wird durchwegs als positiv be- schrieben (u. a. Urk. 75 S. 60). Sie können folglich beide als wichtige Bezugsper- sonen bezeichnet werden. In diesem Sinne äussert sich auch die Klägerin unmit- telbar nachdem sie die Qualifizierung des Beklagten als wichtige Bezugsperson in Frage stellt, indem sie konstatiert, C._____ habe eine gute Bindung zum Beklag- ten aufbauen können. Gleichwohl ist mit dem Kindsvertreter davon auszugehen, dass die Klägerin eindeutig die Hauptbezugsperson für C._____ ist.

- 32 - 4.2.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Kriterium der Stabilität und Kontinuität vorliegend klar gegen eine alternierende Obhut spricht. Weiter ist fest- zustellen, dass beide Parteien eine gute Beziehung zu C._____ pflegen und wich- tige Bezugspersonen für sie darstellen. Die Klägerin ist indes eindeutig als Haupt- bezugsperson auszumachen. 4.3 Persönliche Betreuung 4.3.1 Nach Meinung der Klägerin wurden ihre Aussagen in Zusammenhang mit der persönlichen Betreuung negativ gewürdigt, da sie am Freitag nicht Home- office mache, um C._____ rechtzeitig, sondern um sie früher aus der Krippe ab- zuholen. Dagegen sei beim Beklagten von der Möglichkeit einer Pensumsredukti- on ausgegangen worden, obgleich dieser wahrheitswidrig ausgeführt habe, sein Pensum bereits reduziert zu haben. Auch lägen für die angeblich zahlreich vor- handenen Ferientage, welche es dem Beklagten erlauben würden, jeweils am Montag nicht zu arbeiten, keine Beweise vor (Urk. 155 S. 13). In Zusammenhang mit dem Betreuungskonzept weist die Klägerin zudem darauf hin, dass ihre Mutter bei Bedarf jeweils kurzfristig verfügbar sei, wogegen es beim Beklagten an einem solchen Auffangnetz fehle (Urk. 155 S. 16). 4.3.2 Der Beklagte betont, dass er nicht arbeite, während er C._____ betreue (Urk. 173 S. 19). Mit seiner Freundin, mit welcher er im Konkubinat lebe und die selbst auch Mutter sei, verfüge er zudem über ein sehr effektives und kompeten- tes Auffangnetz. Dagegen lebe die Mutter der Klägerin in Deutschland und sei aufgrund ihres Alters nur noch bedingt leistungsfähig (Urk. 173 S. 18). 4.3.3 Der Kindsvertreter weist darauf hin, dass in diesem Zusammenhang einzig massgeblich sei, dass beide Parteien in der Lage seien, ihr Arbeitspensum um ei- nen Tag zu reduzieren und an diesem Tag C._____ persönlich zu betreuen, so- dass sie nur noch drei Tage in der Krippe fremdbetreut werden müsste (Urk. 224 S. 12 f.). 4.3.4 Der Ansicht des Kindsvertreters kann grundsätzlich vorbehaltlos gefolgt werden. Wenngleich sich die Formulierung der Vorinstanz hinsichtlich der persön-

- 33 - lichen Betreuung von C._____ durch die Klägerin am Freitag bereits ab 16:30 Uhr als etwas unglücklich erweist, ist dies nicht als entscheidwesentlich zu beurteilen. Vielmehr ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass beide Parteien die Möglichkeit haben, C._____ jeweils an einem Wochentag pro Woche persön- lich zu betreuen. Ungeachtet des Grundsatzes, wonach von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen ist und die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, hauptsächlich dann eine Rolle spielt, wenn spe- zifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erschei- nen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde (BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019, E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen), spricht der Umstand, dass durch die persönliche Betreuung durch beide Parteien die Fremd- betreuung von C._____ reduziert werden könnte, vorliegend für eine alternierende Obhut. Dass auch der Beklagte C._____ persönlich betreuen könnte, kann ange- sichts der mehrfach vorgelegten Bestätigung seiner Arbeitgeberin (u. a. Urk. 212/27) nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Nebst der Fremdbetreuung von Dienstag bis Donnerstag wäre eine persönliche Betreuung jeweils am Montag und Freitag dem Wohl von C._____ zuträglich, was letztlich auch die Klägerin an- erkennt (Urk. 155 S. 14; Prot. VI S. 11). 4.3.5 Die persönlichen Betreuungsmöglichkeiten sprechen folglich für eine alter- nierende Obhut. Beide Parteien verfügen zudem auch in ausserordentlichen Situ- ationen über die nötige Unterstützung bei den Betreuungsaufgaben. Der mit dem Alter und dem Wohnort der Mutter der Klägerin begründeten gegenteiligen An- sicht des Beklagten kann nicht gefolgt werden, zumal die Mutter der Klägerin C._____ unbestrittenermassen in der Vergangenheit regelmässig betreut hat (vgl. Urk. 155 S. 16; Prot. VI S. 97). 4.4 Geographische Gegebenheiten 4.4.1 Die Klägerin hält in diesem Zusammenhang berufungsweise einzig fest, die Vorinstanz habe die geographischen Gegebenheiten viel zu stark gewichtet (Urk. 155 S. 16). Dies wird die nachfolgende Gesamtwürdigung (E. C/5) zeigen. An dieser Stelle genügt es, mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die geographi-

- 34 - schen Gegebenheiten für eine alternierende Obhut optimal sind. Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 156 S. 26). 4.5 Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit 4.5.1 Die Klägerin wendet gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zur Kommuni- kations- und Kooperationsfähigkeit im Wesentlichen ein, dass die Kommunikati- onsunfähigkeit der Parteien keine Momentaufnahme sei, es seit April 2018 zu praktisch keiner persönlichen Übergabe gekommen sei und die Parteien sich nur anlässlich von Terminen bei der Beiständin persönlich begegnet seien. Als unzu- treffend erweise sich die vorinstanzliche Interpretation der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei jüngeren Kindern und kurzen Distanzen ein Eltern- konflikt weniger schädlich sei. C._____ sei aufgrund ihres Alters in hohem Masse auf die Eltern angewiesen und besitze noch nicht die Fähigkeit, sich eine eigene Meinung zu bilden, weshalb der Konflikt der Eltern sie stark färbe. Weiter bestrei- tet die Klägerin, stur auf ihrem Standpunkt zu beharren. Sie habe dem Beklagten bereits im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen eine Ausdehnung seiner Be- treuungszeit angeboten, was dieser jedoch abgelehnt habe. Ebenso habe sie zu- gelassen, dass die krankheitsbedingt ausgefallenen Besuche nachgeholt würden, und auf Wunsch des Beklagten habe sie eine Drittperson für die Übergaben orga- nisiert. Die Vorinstanz habe sich nicht mit ihren Beispielen betreffend die stetigen Widersprüche und Zweifel des Beklagten auseinandergesetzt. Zudem habe sie verkannt, dass sich der Elternkonflikt im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens überhaupt nicht beruhigt habe. Nach der Strafanzeige und der Gefährdungsmel- dung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde habe der Beklagte gefor- dert, dass die Übergaben nicht mehr von ihr gemacht würden. Weiter habe er sie angewiesen, nunmehr nur noch seine Geschäfts-Email-Adresse zu benutzen, weshalb sie ihm nun immer eine SMS schicken müsse, nachdem sie ihm ein Email gesendet habe. Plötzlich habe er auf eine Elterntherapie gepocht und schliesslich den letzten Termin bei der Beiständin mittendrin überstürzt verlassen. Zudem habe er seine Psychotherapeutin beauftragt, mit ihr persönlich Kontakt aufzunehmen. Entgegen der vorinstanzlichen Annahme geht die Klägerin davon

- 35 - aus, dass sich die Situation trotz der angeordneten Mediation künftig nicht beruhi- gen werde. Selbst die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass zehn Sitzungen nicht genügen würden. Auch der Beistandschaft sei bis heute kein deeskalieren- der Einfluss zugekommen und der Konflikt habe sich aufgrund der Gespräche bei der Beiständin – die einzigen Anlässe, bei welchen die Parteien sich gesehen und miteinander gesprochen hätten – nicht verringert. Auch den Berichten der Bei- ständin sei zu entnehmen, dass keine positiven, deeskalierenden Veränderungen festzustellen seien. Da die Akten der Beiständin im Urteil keine Erwähnung fän- den, erscheine dieses auch insoweit als willkürlich und sachlich unbegründet. Aus diesen Akten werde ersichtlich, dass der Beklagte sich kaum je auf ein sinnvolles Gespräch habe einlassen können und die Übergaben bis ins kleinste Detail hätten geplant werden müssen. Das fehlende Vertrauen zeige sich auch am Geheimnis, welches der Beklagte um seine neue Lebenspartnerin mache. Weiter habe die Vorinstanz die Zweifel der Gutachterin betreffend kooperative Zusammenarbeit der Parteien übergangen. C._____ leide mutmasslich mit fortschreitendem Alter zunehmend am Elternkonflikt und werde durch die vorgesehene Regelung der dadurch verursachten Bedrohung ausgesetzt (Urk. 155 S. 17 ff.). Noch am Tag der Zustellung des angefochtenen Urteils habe der Beklagte sie telefonisch kon- taktiert und ihr mitgeteilt, nun die alleinige Obhut erstreiten zu wollen, was in der Folge von seinem Anwalt explizit habe bestritten werden müssen. Die von ihr initi- ierte Terminsuche für eine Mediation habe anfänglich nicht geklappt und der Be- klagte habe sich an die Vereinbarung, wonach an der nächsten Sitzung ohne An- wälte eine Lösung gesucht werde, nicht gehalten. Auch habe der Beklagte auf ih- re Emails in provokativer Weise geantwortet und sich zudem geweigert, ihr mitzu- teilen, wer die eigenmächtig von ihm ausgesuchten Pateneltern von C._____ sei- en (Urk. 155 S. 30 ff.), und sie über seinen Umgang mit der COVID-19-Pandemie zu informieren (Urk. 176B S. 4 und S. 6; Urk. 188 S. 5). 4.5.2 Aus Sicht des Beklagten ist die Kommunikation zwischen den Parteien gut und harmonisch und können alle wesentlichen Kinderbelange abgesprochen wer- den (Urk. 173 S. 5). Die gegenteiligen Behauptungen der Klägerin würden einzig zur Verhinderung einer alternierenden Obhut vorgebracht. Der einzige Konflikt zwischen den Parteien betreffe die in vorliegendem Verfahren strittige Obhut. Er

- 36 - selbst wolle Vertrauen schaffen und anständig kommunizieren, jegliche Provoka- tionen verhindern und alle Vorgaben, Verbote und Befehle in Bezug auf C._____ erfüllen und einhalten. Er habe alles gemacht, was für ihn möglich gewesen sei, um mit der Klägerin bestmöglich zu kooperieren und mit ihr nicht zu streiten. Dies sei auch das Hauptziel seiner Psychotherapie gewesen (Urk. 173 S. 14 ff.). Die Vorwürfe der Klägerin in Zusammenhang mit der Gefährdungsmeldung seien drei Jahre her und daher nur Stimmungsmache (Urk. 173 S. 18). Er bestreitet, der Klägerin das vorinstanzliche Urteil triumphierend vorgehalten zu haben. Beim von der Klägerin erwähnten Telefonat sei es nicht um das Urteil gegangen. Zudem verhalte sie sich hinsichtlich der Mediation widersprüchlich. Er habe ein Interesse daran, Absprachen mit der Klägerin einzuhalten. Er sei zuverlässig, pflichtbewusst und verlässlich (Urk. 173 S. 20). 4.5.3 Der Kindsvertreter hält es für ein unbestrittenes Fakt, dass die Parteien nicht vernünftig miteinander kommunizieren können (Urk. 168 S. 4). Während der pandemiebedingten Sistierung des Besuchsrechts des Beklagten und der ersatz- weise durchgeführten Videotelefongespräche hätten sich beide Parteien über das Verhalten des jeweils anderen bei ihm beschwert, wobei wie üblich jedes Wort des anderen auf die Goldwaage gelegt und ins Negative verkehrt worden sei (Urk. 187 S. 4). Noch vor erster Instanz sei er davon ausgegangen, dass die El- tern ihren Konflikt auch dank der flankierenden Massnahmen würden befrieden können. Seit Erlass des angefochtenen Entscheids sei jedoch keine Beruhigung des Elternkonflikts festzustellen, sondern die Corona-Krise habe diesen zwi- schenzeitlich sogar verschärft. Die Kommunikation zwischen den Parteien sei trotz der Psychotherapien weiterhin absolut ungenügend. Auch die ausschliess- lich in Anwesenheit der Beiständin geführten Gespräche hätten nicht ansatzweise eine Vertrauensbasis zu begründen vermocht. Im Gegensatz zur Klägerin negiere der Beklagte diese Kommunikationsprobleme (Urk. 224 S. 3 ff.). Die vom Beklag- ten veranlassten Interventionen seiner Psychotherapeutin und der weiteren Fach- personen würden sich im Übrigen kontraproduktiv auswirken, wobei insgesamt festzuhalten sei, dass weder die Therapie der Parteien noch die Anordnung der Mediation noch die Erziehungsbeistandschaft sich in irgendeiner Weise positiv auf die Kommunikation ausgewirkt hätten (Urk. 224 S. 7 f.). Auch zweifelt der Kinds-

- 37 - vertreter an der vom Beklagten betonten Bereitschaft, hinsichtlich der Kinderbe- lange harmonisch und konstruktiv zu kommunizieren, wobei er zu bedenken gibt, dass dies losgelöst von der konkreten Betreuungslösung für das Wohl von C._____ notwendig sei (Urk. 224 S. 15 f.). Im Zusammenhang mit der weiterhin nicht vorhandenen Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien sei inzwischen aus einer abstrakten eine konkrete Kindswohlgefährdung von C._____ geworden (Urk. 224 S. 8). 4.5.4 Die Gutachterin stellte gestützt auf die von ihr anlässlich ihres Hausbesuchs beim Vater vom 24. März 2018 wahrgenommene Übergabe fest, dass auch ein kurzer gegenseitiger Austausch zwischen den Parteien nicht möglich sei, da bei- de noch sehr wütend aufeinander seien. Dadurch brächten sie es nicht zustande, für C._____ eine sichere emotionale Brücke zwischen ihnen zu bauen (Urk. 75 S. 15 und S. 49). Der Beklagte habe bei der Übergabe zu wenig einkalkuliert, dass der Wechsel für C._____ schwierig sei und ihr Zeit gelassen werden müsse. Darin, dass er der Mutter vorwerfe, das Kind nicht rasch genug freigeben zu wol- len, zeige sich, dass ihm der Elternkonflikt bei der Hinwendung zu C._____ in sol- chen Situationen in die Quere kommen könne (Urk. 75 S. 57). Wie bereits ausge- führt ging die Gutachterin davon aus, dass die heftigen Konflikte nach der Tren- nung auf das ungünstige Zusammenspiel und die schlechte Passung der Persön- lichkeitsstile der Parteien zurückzuführen seien und die Persönlichkeitsprofile bei- der Parteien eine starke Abwehr bezüglich eigener Unzulänglichkeiten ergäben (Urk. 75 S. 54). Beiden Parteien passiere es, dass sie C._____ aus dem Blick ver- lieren und sich in ihren Konflikt verbeissen würden. Das Wohl des Kindes gerate dann in den Hintergrund und die Parteien würden versuchen, einander zu kontrol- lieren, sei es mit übertriebenen Ängsten seitens der Mutter oder dem Pochen auf sein Recht seitens des Vaters oder mit gegenseitigen Vorhalten von für C._____ nicht relevanten Details. Beide würden vom anderen zu viel erwarten und sich dauernd missverstanden fühlen. Die Parteien hätten in ihrer kurzen Beziehungs- phase nicht gelernt, zusammenzuarbeiten und sich abzusprechen. Momentan würden sie sich derart auch über Kleinigkeiten bekriegen, dass ihnen nicht zuge- traut werde, sich tagtäglich über Kinderbelange auszutauschen und im Interesse der Tochter zu kooperieren (Urk. 75 S. 57 f.). Weiter hielt die Gutachterin die

- 38 - Prognose für unsicher, ob sich die Kommunikationsschwierigkeiten der Parteien durch eine Mediation realistischerweise verbessern liessen (Urk. 75 S. 59 und S. 66). Je älter C._____ werde, desto mehr wirke sich die Kluft zwischen den Partei- en auf sie aus. Deshalb seien in Zukunft Loyalitätskonflikte mit Verhaltensauffäl- ligkeiten von C._____ und schliesslich eine Destabilisierung ihrer Beziehung zu beiden Eltern zu befürchten (Urk. 75 S. 65). Abschliessend hielt sie fest, dass ih- rer Ansicht nach die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut nicht gegeben seien, da die andauernden Konflikte über alle Belange einen ruhigen Austausch verhindern würden und das konflikthafte Klima C._____ stark belasten würde (Urk. 75 S. 67). 4.5.5 Der Antrag des Beklagten auf Erstellung eines neuen Gutachtens durch ei- ne andere sachverständige Person (Urk. 89 S. 2) wurde mit der vorinstanzlichen Präsidialverfügung vom 19. August 2018 abgewiesen (Urk. 94 S. 9 f. und S. 16). Im angefochtenen Entscheid wird zumindest implizit von der Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen ausgegangen und auf diese abgestellt (u.a. Urk. 156 S. 23 f. und S. 27). Indem die Vorinstanz davon ausging, die fehlende Kommuni- kations- und Kooperationsfähigkeit stehe einer alternierenden Obhut nicht entge- gen bzw. eine Gefährdung des Kindeswohls sei nicht kausal mit einer alternieren- den Obhut verknüpft (Urk. 156 S. 29 f.), setzte sie sich allerdings in Widerspruch zu den im Gutachten festgehaltenen Erkenntnissen. Es gilt deshalb nachfolgend zu prüfen, ob triftige Gründe vorliegen, die ein Abweichen von dieser Expertise verlangen würden (zur Beweiswürdigung eines Gutachtens vgl. BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020, E. 7.1 mit weiteren Hinweisen). 4.5.5.1 Zu Unrecht schliesst die Vorinstanz aus BGE 142 III 617 E. 3.2.3, ein Elternkonflikt sei bei kleineren Kindern und näheren geographischen Verhältnis- sen grundsätzlich weniger schädlich (Urk. 156 S. 27 f.), was die Klägerin zutref- fend bemerkt (Urk. 155 S. 17). Auch die Ergänzungen zum Gutachten vom 29. Oktober 2018 lassen einen derartigen Schluss nicht zu (Urk. 98 S. 3). Die Auswir- kungen eines Elternkonflikts sind in ihrer jeweiligen Ausprägung anhand des kon- kreten Einzelfalls zu beurteilen. Dieses Argument erweist sich folglich als untaug- lich, die Abweichung der Vorinstanz vom Gutachten zu begründen.

- 39 - 4.5.5.2 Auch die Begründung der Vorinstanz, wonach es bei einem Besuchs- recht zu mehr Übergaben komme als bei einer hälftigen Betreuung und die Par- teien sich über erziehungsrelevante Fragen aufgrund der gemeinsamen elterli- chen Sorge ohnehin regelmässig abzusprechen hätten, vermag nicht zu überzeu- gen. Die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit wird gerade deshalb als Vo- raussetzung der alternierenden Obhut genannt, da in deren Rahmen eine deutlich weitreichendere Kommunikation und Kooperation betreffend die Kinderbelange notwendig ist als bei einem Besuchsrecht einer Partei. Nicht die Anzahl Überga- ben ist dabei entscheidend, sondern der sich aufgrund der alltäglichen Betreuung des Kindes ergebende intensive Kommunikationsbedarf. Fragen im Rahmen der elterlichen Sorge sind dagegen nicht als alltäglich zu bezeichnen und insoweit nicht vergleichbar mit dem bei unterwöchiger Betreuung durch beide Eltern not- wendigen Austausch über zahlreiche Alltagsfragen. 4.5.5.3 Schliesslich vermag auch der Hinweis auf das laufende Verfahren die klaren Aussagen der Gutachterin nicht zu relativieren. So wird im Gutachten ex- plizit festgehalten, dass nicht nur das im Streit liegende Betreuungskonzept kon- fliktbehaftet sei, sondern dass sich die Parteien auch über Kleinigkeiten streiten würden, sodass ihnen nicht zugetraut werde könne, sich täglich über Kinderbe- lange auszutauschen und im Interesse von C._____ zu kooperieren (Urk. 75 S. 58). Es ist davon auszugehen, dass die rechtskräftige Obhutsregelung an diesem Umstand nichts ändern wird. 4.5.5.4 Die zahlreichen Konflikte auch über die Betreuungsregelung hinaus werden auch aus den weiteren Akten ersichtlich. So bezeichnet die seit dem

12. Oktober 2017 zuständige Beiständin (vgl. Urk. 51) in ihren Schreiben vom 2. Mai 2018 und 27. Februar 2019 die Beziehung zwischen den Parteien als hoch- strittig. Die Übergaben würden jeweils anstatt von der Klägerin von deren Mutter übernommen, damit die Parteien sich nicht persönlich begegnen müssten. Der Beklagte habe zwischenzeitlich jedoch auch Vorwürfe gegenüber der Mutter der Klägerin erhoben (Urk. 119 und Urk. 132E/9). Im Schreiben vom 8. Mai 2019 be- richtet die Beiständin, dass vorerst keine weiteren Gespräche angesetzt worden seien, da die Emotionen "immer wieder erneut" aufbrechen würden, wenn die

- 40 - Parteien gemeinsam anwesend seien (Urk. 132C). Abgesehen von den sehr emo- tionalen Konflikten während der Aufbauphase des damals noch begleiteten Be- suchsrechts im Jahr 2017 (Urk. 132E/5) sind in den von der Vorinstanz edierten Akten der Beiständin zahlreiche weitere Streitigkeiten dokumentiert. Entspre- chend den gutachterlichen Feststellungen stritten sich die Parteien auch über Kleinigkeiten und alltägliche Belange und zeigten sich jeweils nur sehr beschränkt kompromissfähig (Urk. 132E/8 S. 23 f.; Urk. 132E/10 S. 15 ff.; Urk. 132E/14 S. 1, S. 5 ff.). Zudem wird ersichtlich, wie die Situation eskalierte, weil die Parteien die Worte der Gegenpartei als Provokation auffassten, ohne dass der provokative Charakter erkenntlich würde (Urk. 132E/8 S. 3 ff.). Sodann ist von Vorwürfen durchzogene Kommunikation dokumentiert, und die Parteien gelangten vielfach mit gegenseitigen Vorwürfen an die Beiständin (Urk. 132E/8 S. 9 ff., S. 15 ff., S. 33 ff., S. 45 f.; Urk. 132E/10 S. 33, S. 37; Urk. 132E/14 S. 2 f., S. 7 und S. 13). Immer wieder wird ferner ersichtlich, dass der Beklagte sich über die Beiständin beschwerte (u. a. Urk. 132E/14 S. 1, S. 9). Zudem waren die Übergaben offen- sichtlich oft mit Konflikten verbunden, unabhängig davon, ob sie von der Klägerin oder ihrer Mutter durchgeführt wurden. Auch die mehrfache und äusserst detail- lierte Planung der Übergaben konnte Konflikte augenscheinlich nicht verhindern (u. a. Urk. 132E/10 S. 5; Urk. 132E/14 S. 2 ff., S. 11 ff., S. 16), was sogar dazu führte, dass die Klägerin mehrfach eine Aufzeichnung der Übergaben forderte (Urk. 132E/8 S. 16; Urk. 132E/14 S. 15). Mit der Beiständin wurde zudem verein- bart, dass während der Übergaben nur noch das absolut Nötigste kommuniziert würde und ansonsten Informationen mittels 'Kinderbuch' ausgetauscht würden (Urk. 132C; Urk. 132E/14 S. 11). 4.5.5.5 Auch aus den weiteren vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die Parteien über die akute Trennungsphase hinaus (vgl. hierzu exemplarisch Prot. VI S. 17 f.) gegenseitig zahlreiche Vorwürfe betreffend diverse Belange erhoben (u. a. Urk. 53/34; Urk. 127 S. 6 f., S. 10 ff., S. 17 f.; Prot. VI S. 26, S. 28, S. 30, S. 35, S. 37, S. 94 f.) und sich kaum auf Kompromisse einlassen konnten (u. a. Urk. 127 S. 15, S. 18 f.; Urk. 129 S. 16; Urk. 130/43-44). Zudem bestätigt sich, dass sie sich abgesehen von den Terminen bei der Beiständin nie persönlich begegne- ten (vgl. Urk. 131 S. 7; Prot. VI S. 27, S. 44, S. 95) und die nötigen Informationen

- 41 - durch Übergabe eines Buchs ausgetauscht wurden (Urk. 127 S. 17; Urk. 128/31; Urk. 131 S. 7; Prot. VI S. 95, S. 102). 4.5.5.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass keine Umstände vorliegen, welche die Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage stellen würden. Vielmehr werden die im Gutachten beschriebenen Probleme der Parteien im ge- genseitigen Umgang durch die Akten belegt und wird die gutachterliche Feststel- lung, wonach die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien derart mangelhaft sei, dass C._____s Wohl im Falle einer alternierenden Obhut als ge- fährdet zu erachten sei, bestätigt. 4.5.6 Schliesslich zeigen auch die Entwicklungen seit Erlass des angefochtenen Entscheids, dass die Ausführungen im Gutachten nichts an Aktualität eingebüsst haben und weiterhin zutreffend sind. 4.5.6.1 Nach Ansicht des Kindsvertreters hat sich der hochstrittige Elternkon- flikt seit Erlass des angefochtenen Entscheids weiter verschärft (Urk. 224 S. 4). Dahingehend äussert sich auch die Beiständin in ihrer unaufgeforderten Eingabe vom 6. August 2020 (Urk. 218). In dieser erklärte sie, die Klägerin sei ihr gegen- über sehr kooperativ, wogegen der Beklagte zwar zu den Terminen komme, ihren Empfehlungen und Anweisungen jedoch nicht folge. Beispielhaft habe sich dies anlässlich der pandemiebedingt angeordneten Kontakte per Videotelefonie ge- zeigt, zu welchen sie sich wegen der dabei aufgetretenen Probleme dreimal zu- geschaltet habe. Mit einer Mediation sei der Beklagte nur einverstanden, wenn das Resultat eine alternierende Obhut sei. Ihre auf das Verfahren der Mediation gerichteten Erklärungsversuche habe er nicht zugelassen. Wiederholt habe er ihr zudem Worte in den Mund gelegt und trotz gegenteiliger Abmachung der Klägerin nicht jeweils eine Kopie seiner Emails zukommen lassen bzw. sie angewiesen, dies bei ihren Emails nicht zu tun. Der Beklagte zeige sich nur vordergründig be- reit, mit der Klägerin in Bezug auf die Kinderbelange zusammenzuarbeiten. Er komme zu Terminen und antworte auf die Emails der Klägerin, benutze aber den Raum, um seine Sicht der Dinge darzulegen und nicht verhandelbare oder bereits mehrfach besprochene Sachverhalte zu verhandeln. Auf kurze Anfragen oder Feststellungen der Klägerin würden umständliche Emailwechsel folgen und ihre

- 42 - Angebote würden hinterfragt oder abgelehnt, selbst wenn sie längere Besuchs- kontakte zur Folge hätten. Auch mit Fachpersonen arbeite der Beklagte nur vor- dergründig zusammen. Seine ständigen inhaltlichen Wiederholungen seien um- ständlich, provokativ und zermürbend und würden eine konstruktive Zusammen- arbeit verunmöglichen. Die für eine alternierende Obhut unabdingbar nötige Ab- sprachefähigkeit sei bei ihm nur eingeschränkt bzw. nicht vorhanden und es stehe nicht in Aussicht, dass er eine adäquate Kommunikation und Absprachefähigkeit erlernen könne. Mittels Behauptungen versuche er zudem die Beteiligten zu steu- ern. Inhaltlich gehe es nicht um C._____, sondern um ihn und die Aufmerksamkeit ihm gegenüber. Die gegenwärtige Situation führe zu nicht endenden Diskussio- nen, welche für C._____ nicht zumutbar seien. Ein spannungsfreier Alltag sei so nicht gegeben und die Situation führe für C._____ in einen immensen Loyalitäts- konflikt mit all seinen gefährdenden Auswirkungen für ihre Entwicklung (Urk. 218). Exemplarisch wurden vier Email-Korrespondenzen ins Recht gereicht, welche die beschriebenen Umstände darlegen sollen. Daraus wird ersichtlich, dass der Be- klagte der Beiständin nach deren Rückmeldung zum begleiteten Zoom-Kontakt vorwarf, nicht neutral zu sein, und sie ermahnte, seine Emails nicht ohne seine Zustimmung an die Klägerin weiterzuleiten (Urk. 219/1). Eine weitere Email- Korrespondenz drehte sich um die Verschiebung eines Besuchstags des Beklag- ten, damit C._____ mit der Krippe einen Ausflug machen konnte. Während rund zweieinhalb Wochen tauschten die Parteien nicht weniger als 18 Emails aus, um sich schliesslich auf ein Ausweichdatum für den Besuchstag des Beklagten zu ei- nigen (Urk. 219/2). Auf die Ankündigung der Klägerin in ihrer Email vom 17. Juli 2020, sie werde mit C._____ im Oktober 2020 in die Ferien fahren und erwarte die Vorschläge des Beklagten betreffend Verschiebung seines Besuchsrechts, schlug der Beklagte ihr vor, die alternierende Obhut verbindlich einzuführen, wo- raufhin eine Diskussion darüber entbrannte, was genau am Gespräch bei der Bei- ständin besprochen worden war (Urk. 219/4). Am 30. Juli 2020 schrieb der Be- klagte der Klägerin, dass er davon ausgehe, dass C._____ am 1. August 2020 bei ihr sei, da sie nicht geantwortet habe. Tatsächlich datiert die abschlägige Antwort der Klägerin vom 13. Juli 2020, worauf sie ihn in ihrer Email vom 31. Juli 2020 hinwies (Urk. 219/3).

- 43 - 4.5.6.2 Auch aus dem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Meilen vom 7. Februar 2020 erhellt, dass die Beiständin die Kommu- nikation zwischen den Parteien als emotional und konfliktbehaftet wahrnimmt. Zu- dem wurde von Schwierigkeiten bei den Übergaben berichtet und festgehalten, dass Informationen betreffend Arztbesuche und Impfungen per Email an die Bei- ständin erfolgen würden und hinsichtlich der Betreuungstage ein Austausch in ei- nem Buch stattfinde, welches mit C._____ übergeben werde. Abschliessend wur- de erwähnt, dass sich die Parteien gegenüber der Beiständin stets kooperativ ge- zeigt hätten (Urk. 175/3 S. 2). 4.5.6.3 Dass die von der Gutachterin festgestellten Kommunikations- und Ko- operationsprobleme der Parteien auch nach Erlass des angefochtenen Ent- scheids zahlreich zu Tage traten, wird ferner durch die weiteren Akten des Beru- fungsverfahrens bestätigt. Während die Umstände in Zusammenhang mit dem Anruf des Beklagten vom 15. Juli 2019 nicht geklärt werden können (vgl. Urk. 155 S. 30; Urk. 159/10-11; Urk. 173 S. 20 und Urk. 175/2 S. 1), ergibt sich aus einer Aktennotiz der Beiständin, dass die Situation anlässlich einer Sitzung mit den Par- teien am 17. Juli 2019 eskalierte und der Beklagte das Gespräch verliess (Urk. 159/6 S. 1 f.). Weiter wird auch aus den Aktennotizen der Beiständin vom 10. Ja- nuar 2020 ersichtlich, dass sich die Parteien weiterhin gegenseitig sehr misstrau- isch gegenüberstehen und befürchten, dass sie von der Gegenseite gegenüber C._____ schlecht gemacht würden. Dass C._____ die neue Lebenspartnerin des Beklagten als 'Mama H._____' bezeichnet habe, wurde seitens der Klägerin kriti- siert, ebenso eine Interaktion von C._____ mit deren Tochter. Der Beklagte wei- gerte sich gemäss der Aktennotiz zudem, den Namen seiner neuen Lebenspart- nerin bekannt zu geben (Urk. 190/20). 4.5.6.4 Schliesslich intensivierte sich der Konflikt auch angesichts der COVID- 19-Pandemie. Die Klägerin warf dem Beklagten vor, sie nicht über sein Sozialver- halten und jenes seines Umfelds informiert und sich nicht an die Verhaltensregeln des BAG gehalten zu haben (Urk. 176B S. 4 ff.). Letzteres hielt der Beklagte auch der Klägerin vor. Zudem habe sie nach Ansicht des Beklagten die infolge COVID- 19-Pandemie ausgerufene besondere Lage zu ihrem Vorteil ausgenutzt (Urk. 182

- 44 - S. 3 und S. 6 f. und Urk. 191 S. 2). Nachdem mit Verfügung vom 26. März 2020 das Besuchsrecht des Beklagten superprovisorisch sistiert worden war, da die Klägerin aufgrund der Einnahme eines Medikaments zu den besonders gefährde- ten Personen im Sinne von § 10b Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2 gehörte, und ersatzweise tägliche Kontakte von C._____ zum Beklagten per Videotelefonie an- geordnet worden waren (Urk. 179 S. 7 ff.), verlangte der Beklagte mit Eingabe vom 2. April 2020 unter anderem, es seien die Ausweisdokumente von C._____ superprovisorisch durch die Polizei in Gewahrsam zu nehmen und es sei C._____ von der Polizei aus der Wohnung der Klägerin "zu befreien" und dem Beklagten zu übergeben (Urk. 182 S. 2). Er befürchtete, die Klägerin würde nach Deutsch- land fliehen, sobald sie von der von ihm beantragten Obhutsumteilung erfahren würde (Urk. 182 S. 12 f.). Diese Anträge wurde mit Verfügung vom 3. April 2020 abgewiesen (Urk. 185 S. 9). Ungeachtet der wegen der Pandemie allseits belas- tenden Situation zeigen auch diese prozessualen Schritte, dass sich die Parteien weiterhin höchst misstrauisch begegnen. 4.5.6.5 In Zusammenhang mit den ersatzweise angeordneten Kontakten per Videotelefonie berichtete der Kindsvertreter, beide Parteien hätten sich bei ihm über das Verhalten des jeweils anderen beschwert. Der Beklagte werfe der Kläge- rin vor, C._____ abzulenken, ihr Handzeichen zu geben und den Kontakt einmal abrupt abgebrochen zu haben. Nach Ansicht der Klägerin wolle der Beklagte den Kontakt über die vereinbarten zehn Minuten verlängern, interpretiere das Verhal- ten und die Worte von C._____ negativ und stelle ihr manipulative Fragen (Urk. 187 S. 4). Am 12. Mai 2020 teilte der Kindsvertreter zudem mit, die Video- Kontakte seien auch für C._____ eine grosse Belastung (Urk. 199). Auch der Email der Klägerin vom 26. April 2020 ist zu entnehmen, dass es in Zusammen- hang mit den Video-Kontakten zu Problemen kam (Urk. 193/16), ebenso der Email der Beiständin vom 5. Mai 2020 (Urk. 197/29) und den Emails des Beklag- ten vom 26. April und 4. Mai 2020 (Urk. 197/32-34). Schliesslich ergibt sich aus der Email-Korrespondenz zwischen dem Beklagten und der stellvertretenden Bei- ständin vom 5. November 2020 bis 12. November 2020, dass der Beklagte ver- langt hatte, eine Paritätsperson zum Elterngespräch bei der Beiständin mitzubrin- gen, was diese ablehnte (Urk. 241/38/2).

- 45 - 4.5.7 Offensichtlich haben sich die Ursache und die Dynamik des Konflikts seit der Begutachtung nicht verändert. Weiterhin geraten die Parteien betreffend ver- schiedenster Belange in Streit oder verstricken sich in langwierige Diskussionen hinsichtlich zu regelnder Kinderbelange. Gleich wie zum Zeitpunkt der Begutach- tung ist ein sachlicher persönlicher Austausch zwischen ihnen nicht möglich. Die Erziehungsbeistandschaft konnte dabei keine Abhilfe schaffen, genauso wenig die von beiden Parteien besuchten Psychotherapien. Es ist unter diesen Umstän- den von einem schwerwiegenden Dauerkonflikt und von anhaltenden Kommuni- kationsschwierigkeiten auszugehen. Trotz der nunmehr aufgenommenen Mediati- on (vgl. Urk. 245 S. 1; Prot. VI S. 31) ist aufgrund der erörterten Umstände anzu- nehmen, dass sich die Situation selbst bei erfolgreicher Durchführung nur zöger- lich verbessern wird. Hierfür sprechen namentlich die Ausführungen der Beistän- din und des Kindsvertreters, welche beide unmittelbar mit dem Konflikt der Partei- en konfrontiert sind. Die Einschätzung der Gutachterin, wonach den Parteien nicht zugetraut werden könne, die im Rahmen einer alternierenden Obhut zu treffenden zahlreichen Absprachen innert nützlicher Frist zu treffen (Urk. 75 S. 58), erweist sich weiterhin als aktuell. Triftige Gründe, von dieser Feststellung abzuweichen, sind keine ersichtlich. Objektive Anhaltspunkte, welche für eine zumindest mini- mal vorhandene Kommunikationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft der Par- teien sprechen würden, sind nicht auszumachen. Mit der Gutachterin ist daher von einer akuten Gefahr auszugehen, dass C._____ durch die Anordnung einer alternierenden Obhut aufgrund des hochstrittigen Elternkonflikts in ihrem Wohlbe- finden beeinträchtigt würde, da die Parteien voraussichtlich hinsichtlich der zu re- gelnden zahlreichen Alltagsfragen in Streit geraten würden (Urk. 75 S. 58 und S. 67). Die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien steht folglich entgegen den Erwägungen der Vorinstanz und den Ausführungen des Beklagten einer alternierenden Obhut entgegen. Es bleibt unklar, aus welchen Gründen der Beklagte unter den vorliegenden Umständen die Kommunikation für gut und har- monisch hält. Auch seine Behauptungen, die Kommunikationsprobleme würden nur aus prozesstaktischen Gründen vorgebracht und der Streit betreffe einzig die Obhutsregelung, werden durch die vorstehend abgehandelten Tatsachen wider- legt.

- 46 - 4.5.8 Die vom Kindsvertreter in Zusammenhang mit einer Neubegutachtung vor- gebrachten Ausführungen bestätigen die obigen Erwägungen. Er weist zutreffend darauf hin, dass C._____ insbesondere aufgrund ihres fortschreitenden Alters – sie ist inzwischen vierjährig – die Konflikte der Parteien zunehmend mitbekomme (vgl. Urk. 224 S. 8 ff.). Entgegen dem Kindsvertreter und dem Beklagten (Urk. 173 S. 6, S. 10 ff.) bestehen allerdings gegenwärtig keine konkreten Hinweise, dass auch bei der Zuteilung der alleinigen Obhut an eine der Parteien von einer kon- kreten Gefährdung des Kindeswohls auszugehen wäre. Der Beklagte begründet diese Annahme mit fehlender Bindungstoleranz der Klägerin und der Kindsvertre- ter beruft sich auf ihm in diesem Zusammenhang von den Parteien zugetragene Behauptungen. Es kann folglich auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden (E. C/4.1.5-4.1.8), nach denen nicht von einer relevanten Einschränkung der Bindungstoleranz der Parteien auszugehen ist. Anderslautendes kann auch den vom Beklagten eingereichten Schreiben von Dipl. Psych. I._____ nicht ent- nommen werden (Urk. 216/29 und Urk. 233/30), wobei diese ohnehin nur auf den Schilderungen des Beklagten basieren und für die Beurteilung des konkreten Falls nicht weiter relevant sind. Zusätzlich begründet der Kindsvertreter die Kin- deswohlgefährdung unter Hinweis auf die Ausführungen der Beiständin. Es wurde bereits vorstehend festgehalten, dass unter anderem gestützt auf diese Eindrücke der Konflikt der Parteien als hochstrittig bezeichnet werden muss. Allerdings er- geben sich auch aus den Angaben der Beiständin keine konkreten Hinweise, dass C._____s Wohl auch bei der Zuteilung der alleinigen Obhut an eine der Par- teien tatsächlich gefährdet würde. Die Ausgangslage hat sich demnach nur inso- weit geändert, als dass C._____ älter geworden ist. Eine sich nur ausnahmsweise aufdrängende zweite Begutachtung kann unter diesen Umständen unterbleiben. Die entsprechenden Anträge sind deshalb abzuweisen.

5. Zwischenfazit Die Parteien sind beide als erziehungsfähig zu erachten, weshalb grundsätzlich eine alternierende Obhut in Frage käme. Die geographischen Gegebenheiten würden eine solche begünstigen und auch die persönlichen Betreuungsmöglich- keiten sowie die gute Beziehung von C._____ zu beiden Parteien sprechen für ei-

- 47 - ne alternierende Obhut. Dagegen spricht die mit der Weiterführung der bisherigen Regelung einhergehende Stabilität und Kontinuität, vor allem aber, dass C._____s Wohl im Falle einer alternierenden Obhut aufgrund des anhaltenden El- ternkonflikts konkret gefährdet würde. Die für eine alternierende Obhut sprechen- den Kriterien vermögen letzteres nicht aufzuwiegen. Auch in Zukunft ist bis auf weiteres nicht von einer wesentlichen Beruhigung des Elternkonflikts auszugehen. Die Parteien, welche sich nicht nur über die Betreuungsregelung, sondern auch über zahlreiche weitere Kinderbelange streiten, könnten sich voraussichtlich über die sich im Rahmen einer alternierenden Obhut stellenden Alltagsfragen nicht bzw. nicht innert vernünftiger Zeit und mit vernünftigem Aufwand einigen, was dem Wohl von C._____ zuwiderlaufen würde. Sie würde dadurch dem Elternkon- flikt in schädlicher Weise ausgesetzt. Unter diesen Umständen kommt eine alter- nierende Obhut nicht in Frage. Die Berufung der Klägerin erweist sich daher in- soweit als begründet.

6. Zuteilung der alleinigen Obhut 6.1 Die Grundlage für die Zuteilung der Obhut bildet das Kindeswohl. Als we- sentliche Kriterien kommen in Betracht: die persönlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, die jeweiligen Erziehungsfähigkeiten der Eltern, ihre Eignung, sich persönlich um die Kinder zu kümmern und sich mit ihnen zu beschäftigen, sowie die Bereitschaft, den Kontakt mit dem anderen Elternteil zu fördern. Es ist diejenige Lösung zu wählen, die unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles als am geeignetsten erscheint, die für eine harmonische Entwicklung des Kindes notwendige Stabilität in den Beziehungen zu gewährleisten, wobei af- fektive, psychische, moralische und intellektuelle Gesichtswinkel miteinzubezie- hen sind. Wenn auch das Gericht sich nicht damit begnügen darf, das Kind dem Elternteil zuzuteilen, der die Obhut während des Verfahrens innehatte, geniesst dieses Kriterium ein besonderes Gewicht, wenn im Übrigen die Erziehungs- und Pflegefähigkeiten der Eltern vergleichbar sind (BGE 136 I 178 [=Pra 99 (2010) Nr. 125] E. 5.3). 6.2 Beide Parteien sind gewillt und in der Lage, C._____ jeweils während der Woche an einem Tag persönlich zu betreuen. Die Betreuungskonzepte sind inso-

- 48 - weit als gleichwertig zu erachten. Auch die erzieherischen Fähigkeiten sind bei beiden Parteien in genügendem Ausmass vorhanden, und entgegen den gegen- seitigen Befürchtungen sind keine relevanten Einschränkungen in der Bindungsto- leranz vorhanden. Ausschlaggebend für die Zuteilung der Obhut ist unter diesen Umständen, dass die Klägerin die bisherige Hauptbezugsperson für C._____ war und sie zu einem weit überwiegenden Teil betreut hat. Diese Stabilität ist beizu- behalten und die Obhut über C._____ entsprechend den gutachtlichen Überle- gungen (Urk. 75 S. 58 f. und S. 67) der Klägerin zuzuteilen. D. Besuchsrecht sowie Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht

1. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf per- sönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für sei- ne Ausgestaltung das Kindeswohl ist, welches anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. In diesem Sinn hat der persönliche Verkehr den Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. Hierbei sind die Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei der Identi- tätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle spielen können (BGer 5A_962/2018 vom 2. Mai 2019, E. 5.2.1 mit weiteren Hinweisen). 2.1 Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsschrift ein über drei Phasen auf- bauendes Besuchsrecht des Beklagten. Bis zum Eintritt in den Kindergarten soll C._____ jeweils am Montag von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr sowie am Samstag oder Sonntag von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr vom Beklagten betreut werden. Ab dem Eintritt in den Kindergarten soll der Beklagte C._____ an jedem zweiten Wochen- ende von Samstag, 09:00 Uhr, bis Sonntag, 17:00 Uhr, sowie an einem freien Kindergartennachmittag ab Kindergartenschluss bis 18:00 Uhr betreuen und ab Eintritt in die erste Primarschulklasse an einem zusätzlichen schulfreien Nachmit- tag von Schulschluss bis 18:00 Uhr (Urk. 155 S. 2). Die Klägerin äussert in Zu- sammenhang mit Übernachtungen Bedenken. Die Beziehung zwischen C._____ und dem Beklagten sei durch die "wachen Stunden" aufgebaut worden und Über- nachtungen würden in C._____s Alter in zusätzlichem Stress münden. Der Be-

- 49 - klagte habe wenig bzw. keine Erfahrung damit, Kinder beim Einschlafen zu be- gleiten, wobei C._____ seinen Angaben gemäss bei ihm in der Regel nicht schla- fe. Zudem würden Übernachtungen ab Januar 2020 bedeuten, dass der Beklagte C._____ fortan während 33 Stunden am Stück betreuen würde, während er dies bis jetzt nur während jeweils sechs Stunden hintereinander getan habe. Hinzu komme, dass sie die Hauptbezugsperson von C._____ sei und C._____ seit ihrer Geburt ins Bett gebracht habe, wodurch sich eine Tradition und eine Verlässlich- keit eingestellt habe. Weiter beanstandet die Klägerin den von der Vorinstanz vorgesehenen zusätzlichen Betreuungs-Nachmittag des Beklagten. Die Kita G._____ könne nur ganztags besucht werden. Zudem entspreche es nicht dem Kindeswohl, wenn C._____ mit drei Übergaben pro Tag konfrontiert werde. Ein zusätzlicher Nachmittag sei erst ab Eintritt in den Kindergarten sinnvoll. Schliess- lich wendet sie gegen die von der Vorinstanz vorgesehenen Übergaben am Sonn- tagabend um 18:00 Uhr ein, um diese Zeit beginne bereits das Abendritual, wel- ches bei C._____ nebst dem Abendessen, dem Zähneputzen und dem Vorlesen von Geschichten aufgrund der Neurodermitis jeden Abend eine Dusche und Ein- cremen beinhalte. Auch seien Übergaben am Freitagabend ungünstig, da dies ihr arbeitsfreier Tag sein werde und sie diesen ganz mit C._____ verbringen wolle (Urk. 155 S. 26 ff.). 2.2 Der Beklagte stellt hinsichtlich eines allfälligen Besuchsrechts keine Anträge. Im Rahmen eines Eventualantrags betreffend vorsorgliche Massnahmen verlang- te er, C._____ in einer ersten Phase jeweils am Montag von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr, am Mittwoch von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr, alternierend an einem Tag am Wochenende von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr und jedes zweite Wochenende an zwei Tagen von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu betreuen. Jedes vierte Wochenende solle das Besuchsrecht entfallen. Zudem beantragte er, es sei nach zweimonatiger Dauer der ersten Phase, an jedem zweiten Wochenende zusätzlich eine Über- nachtung von Samstag auf Sonntag vorzusehen (Urk. 173 S. 2 f.). 3.1 Beide Parteien arbeiten derzeit in einem Vollzeitpensum (Prot. VI S. 97 und S. 103). Jeweils am Freitag befindet sich die Klägerin im Homeoffice und kann C._____ deshalb bereits um 16:30 Uhr aus der Krippe übernehmen (Prot. VI S.

- 50 - 97). Der Beklagte arbeitet immer von zuhause aus und kann seine Kundenbesu- che selbst koordinieren (Prot. VI S. 41). Zudem arbeitete er bislang jeweils am Montagmorgen nicht und betreute in dieser Zeit C._____. Von beiden Parteien liegt eine Bestätigung der Arbeitgeber im Recht, wonach sie die Möglichkeit hät- ten, das Arbeitspensum auf 80 % zu reduzieren (Urk. 128/34; Urk. 212/27). Am

23. August 2021 wird C._____ in den Kindergarten eintreten (vgl. https://www.zh.ch/de/bildung/bildungssystem/schulferien.html [zuletzt besucht am

7. April 2021, 17:00 Uhr]) und während des ersten Jahres jeweils den Vormittag dort verbringen. Im zweiten Kindergartenjahr und in der ersten und zweiten Pri- marschulklasse wird sie zusätzlich mindestens zwei, in der dritten und vierten Primarschulklasse zusätzlich drei und alsdann zusätzlich vier Nachmittage pro Woche den Unterricht besuchen (vgl. Beschluss des Bildungsrats des Kantons Zürich vom 13. März 2017 [BRB 2017/05]; Stundenplanbeispiele des Volksschul- amts des Kantons Zürich [abrufbar unter: https://www. zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/bildung/informationen-fuer- schulen/informationen-fuer-die-volksschule/organisation/stundenplaene- blockzeiten/stundenplanbeispiel_primarschule.pdf, zuletzt besucht am 13. April 2021]). Am Mittwochnachmittag wird C._____ immer schulfrei haben. Ausserhalb der Unterrichtszeiten steht gemäss § 32a Abs. 1 VSV von 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr ein Betreuungsangebot zur Verfügung. 3.2 Die Gutachterin empfiehlt, das gegenwärtig bestehende Besuchsrecht an zwei Tagen pro Woche mit zunehmendem Alter zeitlich zuerst auf acht und da- nach auf zehn Stunden auszudehnen. Etwa ein halbes Jahr vor Kindergartenein- tritt sollten ihres Erachtens Übernachtungen aufbauend eingeführt werden, so- dass schliesslich ein reguläres Besuchsrecht an zwei Wochenenden pro Monat von Freitag bis Sonntag resultiere. Zusätzlich seien wöchentliche Besuche tags- über an einem freien Nachmittag vorzusehen (Urk. 75 S. 67 f.). Eine Prognose über den frühestmöglichen Zeitpunkt für Übernachtungen könne sie nicht abge- ben. Als Schwelle werde oft der Kindergarteneintritt angegeben, da Kinder in die- sem Alter in der Regel weniger abhängig seien, sich unabhängiger selbständig zurechtfinden würden und in der Lage seien, Prozesse mitzugestalten (Urk. 98 S. 2).

- 51 - 3.3 Die Bedenken der Klägerin betreffend Übernachtungen von C._____ beim Beklagten erweisen sich als unbegründet. Der im Gutachten ins Auge gefasste Zeitpunkt ist zwischenzeitlich überschritten. Zudem bestehen keine objektiven Anhaltspunkte, dass C._____ im Sinne der Ergänzungen zum Gutachten nicht be- reits jetzt eine längere Trennung von der Klägerin mit Übernachtung gut wird be- wältigen können (vgl. Urk. 98 S. 2). Ihre Beziehung zum Beklagten wird durch Übernachtungen weiter intensiviert, was letztlich ihrer persönlichen Entwicklung zugutekommen wird (vgl. BGer 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020, E. 3.4.1). Auch mit Blick auf den Kindergarteneintritt im Sommer 2021 erweist es sich als angezeigt, bereits vorher Übernachtungen zu etablieren, sodass nicht zu viele Veränderungen auf einmal erfolgen. 3.4 Die von der Gutachterin empfohlene Lösung erscheint sinnvoll und ermög- licht es C._____, auch zum Beklagten eine nahe Beziehung zu leben, was ihre Entwicklung fördert. Ein stufenweiser Ausbau des Besuchsrechts zuerst auf acht und danach auf zehn Stunden ist aufgrund des Alters von C._____ nicht mehr nö- tig. Dagegen erscheint es mit Blick auf das Kindeswohl als angezeigt, in einer ers- ten Phase von sechs Monaten nur eine Übernachtung pro Besuchswochenende vorzusehen. Damit das Konfliktpotential zwischen den Parteien möglichst gering gehalten werden kann, sind die Besuche jeweils von Samstag auf den Sonntag festzulegen. Dadurch werden die Parteien in dieser ersten Phase weitgehend da- von entlastet, Alltagsfragen miteinander abzusprechen. 3.5 Die Einwände der Klägerin gegen die Betreuung von C._____ durch den Beklagten an einem Nachmittag pro Woche erweisen sich als begründet. Tat- sächlich ist dies erst mit Eintritt in den Kindergarten sinnvoll. Zudem spricht hier- für, dass die Besuchszeiten des Beklagten schrittweise auszubauen sind. Der Umstand, dass C._____ den Beklagten dadurch in der erste Phase nicht mehr wöchentlich sieht, wird durch die zusammenhängenden Besuchstage an den Wo- chenenden kompensiert. Die wenigen Monate bis zum Eintritt in den Kindergarten sind zudem eine absehbare Zeitspanne. Darüber hinaus ist C._____ inzwischen kein Kleinkind mehr, weshalb kurze Besuchsintervalle zur Gewährleistung der Kontinuität in der Beziehung nicht mehr zwingend notwendig sind (vgl. BGer

- 52 - 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020, E. 3.4.1). Da im Kanton Zürich jeweils am Mittwochnachmittag kein Schulunterricht stattfindet, ist der in einer zweiten Phase zu installierende wöchentliche Besuchsnachmittag des Beklagten auf diesen Tag zu legen. Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass dieser grundsätzlich, d. h. vor- behältlich der nachfolgenden Ausnahmen (Ferien der Klägerin, Geburts- und Fei- ertagsregelung), auch an unterrichtsfreien Mittwochen stattfindet. Von einem Be- such an einem weiteren schulfreien Nachmittag ist abzusehen. Zum einen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt unklar, an welchen Nachmittagen C._____ ab dem zwei- ten Kindergartenjahr zusätzlich zum Mittwochnachmittag frei haben wird. Ein zu- sätzlicher Nachmittag würde daher jedes Jahr möglicherweise einen anderen Wochentag betreffen. Zum anderen würde ein zusätzlicher Besuchsnachmittag weitere Absprachen zwischen den Parteien erforderlich machen, insbesondere da dadurch der Beklagte vermehrt in den Schulalltag von C._____ eingebunden wä- re. Es wäre dadurch mit vermehrten Konflikten zu rechnen, sodass auch aus die- sem Grund kein zusätzlicher Besuchsnachmittag vorzusehen ist. 3.6 Sechs Monate nach der Vollstreckbarkeit dieses Entscheids ist das Be- suchsrecht des Beklagten weiter auszudehnen und an den Besuchswochenenden eine zusätzliche Übernachtung jeweils vom Freitag auf den Samstag vorzusehen. C._____ wird sich bis zu diesem Zeitpunkt in genügender Weise an Übernach- tungen beim Beklagten gewöhnt haben und von mehreren zusammenhängenden Besuchstagen profitieren. Der Umstand, dass die Klägerin beabsichtigt, durch Reduktion ihres Arbeitspensums jeweils am Freitag nicht zu arbeiten, steht dem nicht entgegen. Sie wird mit C._____ jeden zweiten Freitag vollständig verbringen können. Zudem wird diese Lösung dem Wohl von C._____ eher gerecht als eine Ausdehnung des Besuchsrechts bis am Montagmorgen. C._____ wird ihren Kin- dergarten- und Schulalltag so stets von der Wohnung der Klägerin aus bestreiten können, was der Kontinuität und Stabilität zuträglich ist. Ebenso werden dadurch keine weiteren Absprachen zwischen den Parteien erforderlich. 3.7 Es ist vorzusehen, dass die Klägerin C._____ jeweils für die Besuchswo- chenenden zum Beklagten bringt und der Beklagte sie nach den Besuchswo- chenenden und am Mittwochabend zur Klägerin zurückbringt. Zudem ist der Be-

- 53 - klagte zu verpflichten, C._____ jeweils am Mittwochmittag nach Kindergarten- /Schulschluss im Kindergarten bzw. in der Schule abzuholen; findet an diesem Tag kein Unterricht statt, hat der Beklagte C._____ zur gleichen Zeit zuhause ab- zuholen. Diese Regelung hat zu gelten, solange C._____ diese Wege nicht selb- ständig zurücklegt. In der ersten Phase ist der Beginn des Besuchswochenendes am Samstag auf 09:00 Uhr festzulegen, sodass genügend Zeit für ein Frühstück bei der Klägerin bleibt, der Beklagte jedoch auch den Morgen mit C._____ ver- bringen kann. Hinsichtlich der Übergaben ist ferner zu berücksichtigen, dass ein ruhiges Abendritual dem Wohl von C._____ entspricht. Die abendlichen Überga- ben sind daher vor dem Abendessen auf 17:00 Uhr festzusetzen. 3.8 Zusammenfassend ist der Beklagte für berechtigt zu erklären und zu ver- pflichten, C._____ wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:

– ab sofort bis sechs Monate nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Ent- scheids in Wochen mit gerader Wochenzahl von Samstag, 09:00 Uhr, bis Sonntag, 17:00 Uhr,

– ab Eintritt von C._____ in den Kindergarten zusätzlich am Mittwochnach- mittag nach Kindergartenschluss bis 17:00 Uhr,

– ab sechs Monate nach der Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheids jeden Mittwochnachmittag nach Kindergarten-/Schulschluss bis 17:00 Uhr sowie in Wochen mit gerader Wochenzahl von Freitag, 17:00 Uhr, bis Sonntag, 17:00 Uhr.

4. Geburtstag und Feiertage 4.1 Die Vorinstanz beschränkte sich darauf, eine Feiertagsregelung für die Zeit von Heiligabend bis zu den Neujahrstagen zu treffen (Urk. 156 S. 31 und S. 48), was von der Klägerin zu Recht beanstandet (Urk. 155 S. 25) und auch vom Kindsvertreter kritisiert wird (Urk. 224 S. 14). Die Klägerin beantragt ein Feier- tagsbesuchsrecht für den Beklagten in geraden Jahren an Ostersonntag und Pfingstmontag, am 25. Dezember sowie am 31. Dezember (C._____s Geburts- tag) und in ungeraden Jahren an Ostermontag, Pfingstsonntag, am 24. Dezember

- 54 - und am 1. Januar jeweils von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr (Urk. 155 S. 2 f.). Begrün- det werden diese Anträge nicht. Es ist sinnvoll, die Weihnachtsfeiertage so zu or- ganisieren, dass C._____ abwechslungsweise entweder Heiligabend oder Weih- nachten mit je einem Elternteil verbringen kann (vgl. Urk. 224 S. 14). Dies ent- spricht dem Kindeswohl besser als die von der Vorinstanz vorgesehene jährlich alternierende Regelung, bei der C._____ den Heiligabend und den ersten Weih- nachtstag nur bei einem Elternteil verbringen würde (Urk. 156 S. 31 und S. 48), zumal jährliche Weihnachtsfestivitäten mit den Eltern hoch zu gewichten sind. Ei- ne tageweise Zuteilung würde allerdings viele kurz aufeinander folgende Wechsel mit sich bringen, was es nach Möglichkeit zu vermeiden gilt. Zudem werden die entsprechenden Feiertage namentlich auch an den Abenden gefeiert, weshalb es sinnvoll erscheint, auch Übernachtungen vorzusehen. Diese Feiertage sind daher so zu organisieren, dass C._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl Heiligabend (24. Dezember, 10:00 Uhr, bis 25. Dezember, 13:00 Uhr) mit der Klägerin und Weihnachten sowie den Stephanstag (25. Dezember, 13:00 Uhr, bis

26. Dezember, 17:00 Uhr) mit dem Beklagten verbringt. Umgekehrt ist in Jahren mit ungerader Jahreszahl zu verfahren. 4.2 Sodann sind Silvester und die Neujahrsfeiertage zwischen den Parteien auf- zuteilen, wobei diese Tage gesamthaft ab Silvester, 14:00 Uhr, bis Berchtoldstag (2. Januar), 13:00 Uhr, jenem Elternteil zuzuteilen sind, der Heiligabend mit C._____ verbringt. Damit sie ihren auf den Silvester fallenden Geburtstag mit bei- den Eltern feiern kann, ist zusätzlich eine Betreuung vom 29. Dezember, 09:00 Uhr, bis am 31. Dezember, 14:00 Uhr, durch den Elternteil vorzusehen, dem die Betreuung an Silvester und den Neujahrstagen nicht zukommt. Diese Regelung ist auch bereits für das laufende Jahr angemessen, da sich bis im Winter Über- nachtungen von C._____ beim Beklagten bereits genügend etabliert haben wer- den. 4.3 Weiter ist vorzusehen, dass C._____ ab dem Jahr 2022 in Jahren mit gera- der Jahreszahl Karfreitag, 09:00 Uhr, bis Ostermontag, 17:00 Uhr, mit der Kläge- rin verbringt und den Freitag vor Pfingsten, Kindergarten-/Schulschluss, bis Pfingstmontag, 17:00 Uhr, mit dem Beklagten. In Jahren mit ungerader Jahres-

- 55 - zahl verbringt C._____ die jeweiligen Feiertage bei gleichbleibenden weiteren Modalitäten beim jeweils anderen Elternteil. 4.4 C._____ ist für die Ausübung der Besuche an Feiertagen und an ihrem Ge- burtstag jeweils von der Klägerin zum Beklagten zu bringen und von diesem zur Klägerin zurückzubringen, solange sie diese Wege nicht selbständig zurücklegt. 4.5 Allfällige durch die Geburtstags- und Feiertagsregelung ausfallende Be- suchstage sind nicht zu kompensieren.

5. Ferien Die Klägerin verlangt berufungsweise eine Reduktion des Ferienanspruchs des Beklagten um eine Woche und für sich das Recht auf eine zusätzliche Ferienwo- che während der von ihr vorgesehenen Phasen 1 und 2. Eine Begründung dieser Anträge findet sich nicht (Urk. 155 S. 3). Der Beklagte äussert sich seinerseits nicht weiter zu dieser Thematik (vgl. Urk. 173). Die Regelung der Vorinstanz er- weist sich von der Aufteilung her auch bei einer alleinigen Obhut der Klägerin als angemessen und kindeswohlgerecht (vgl. auch Urk. 224 S. 14), zumal keine Gründe für eine Ungleichbehandlung ersichtlich sind. Da C._____ erst in diesem Sommer in den Kindergarten eintreten wird und sich zuerst an Übernachtungen beim Beklagten wird gewöhnen müssen, ist für das laufende Jahr eine gesonderte Regelung vorzusehen. Es erweist sich dabei als sachgerecht, den Beklagten zu berechtigen, mit C._____ eine Woche der Herbstferien zu verbringen (1. Woche: Samstag 9. Oktober 2021, 09:00 Uhr, bis Samstag 16. Oktober 2021, 09:00 Uhr;

2. Woche: Samstag 16. Oktober 2021, 09:00 Uhr, bis Samstag 23. Oktober 2021, 09:00 Uhr), wobei er der Klägerin bis 31. Juli 2021 die betreffende Woche mitzu- teilen hat. Die Parteien sind folglich für berechtigt zu erklären, ab dem Jahr 2022 während der Schulferien vier Wochen pro Jahr (maximal zwei Wochen am Stück) mit C._____ zu verbringen. Sie haben sich über die Aufteilung der Ferien mindes- tens drei Monate im Voraus abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Klägerin in Jah- ren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu. Zudem ist der Beklagte für berechtigt zu erklären, mit C._____ im

- 56 - Jahr 2021 eine Woche der Herbstferien zu verbringen, wobei er der Klägerin bis zum 31. Juli 2021 die betreffende Woche mitzuteilen hat. Die Klägerin ist zu ver- pflichten, C._____ zu Beginn des Ferienbesuchsrechts zum Beklagten zu bringen und der Beklagte ist seinerseits zu verpflichten, C._____ nach den gemeinsamen Ferien wieder zur Klägerin zurückzubringen; diese Regelung hat zu gelten, solan- ge C._____ diese Wege nicht selbständig zurücklegt. Allfällige durch den Ferien- anspruch der Klägerin ausfallende Besuchstage sind nicht zu kompensieren. E. Unterhalt

1. Die Vorinstanz verneinte vorab einen Anspruch von C._____ auf Unterhalt für den Zeitraum bis 1. April 2017 sowie auf Betreuungsunterhalt. Anhand der er- mittelten Einkommen der Parteien teilte sie die Kosten für C._____s Barbedarf während der Zeit, in der sie unter der alleinigen Obhut der Klägerin stand, zu 60 % dem Beklagten und zu 40 % der Klägerin zu. Mit Einführung der alternierenden Obhut wurde der geschuldete Unterhaltsbeitrag anhand der Differenz des Barbe- darfs von C._____ bei der jeweiligen Partei errechnet. Insgesamt resultierten die eingangs wiedergegebenen Unterhaltsbeiträge (Urk. 156 S. 36 ff.).

2. Die Klägerin beanstandet, dass C._____ kein Betreuungsunterhalt zuge- sprochen wurde. Zudem sei bei ihr (der Klägerin) von einem zu hohen und beim Beklagten von einem zu tiefen Einkommen ausgegangen worden. Weiter ist sie mit der Aufteilung des Barbedarfs nicht einverstanden und verlangt schliesslich eine Indexierung des Unterhaltsbeitrags (Urk. 155 S. 33 ff.). Hierauf ist nachfol- gend im Einzelnen einzugehen, wobei die von der Vorinstanz unterlassene Be- darfsberechnung der Parteien als Grundlage der Unterhaltsberechnung von Am- tes wegen nachzuholen ist.

3. Einkommen der Parteien 3.1 Für das Jahr 2017 errechnete die Vorinstanz ein monatliches Nettoeinkom- men der Klägerin von Fr. 7'300.–, für das Jahr 2018 von Fr. 9'325.– und ab dem Jahr 2019 von Fr. 9'720.–. Berücksichtigt wurden ein im Jahr 2019 ausbezahlter Bonus sowie ein Senioritätsbonus und ein 13. Monatslohn. Weiter wurde davon

- 57 - ausgegangen, dass die Klägerin ab Juli 2020 in einem reduzierten Arbeitspensum von 80 % tätig sein und sich ihr Einkommen deshalb ab dann auf monatlich Fr. 7'775.– verringern werde (Urk. 156 S. 36 ff.). Beim Beklagten wurde von ei- nem monatlichen Nettoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 9'075.– und ab September 2019 infolge Pensumsreduktion von Fr. 7'260.– aus- gegangen. Zusätzlich wurden im Jahr 2017 erwirtschaftete Vermögenserträge von monatlich Fr. 2'975.– berücksichtigt. Ab Oktober 2018 wurde mit Mietzinseinnah- men von monatlich Fr. 6'300.– gerechnet, von denen nebst dem steuerrechtlichen Pauschalabzug von 20 % zusätzlich 10 % für allfällige ausserordentliche Kosten abgezogen wurden, sodass monatliche Mietzinseinnahmen von (gerundet) Fr. 4'400.– resultierten. Bis Ende September 2018 wurde beim Beklagten mit einem monatlichen Nettoeinkommen von gesamthaft Fr. 12'050.–, ab Oktober 2018 bis August 2019 von Fr. 13'475.– und ab September 2019 von Fr. 11'660.– gerechnet (Urk. 156 S. 38 f.). 3.2 Nach Ansicht der Klägerin hätte der ihr im Jahr 2019 einmalig ausbezahlte Senioritätsbonus von Fr. 1'000.– für die weiteren Jahre nicht berücksichtigt wer- den dürfen und ferner anstatt auf den in diesem Jahr tatsächlich ausbezahlten or- dentlichen Bonus auf einen Durchschnittswert der letzten drei Jahre abgestellt werden müssen (Urk. 155 S. 34 f.). Diese Einwände sind zutreffend. Der Seniori- tätsbonus kann nur im Jahr 2019 berücksichtigt werden und der offensichtlich va- riierende ordentliche Bonus (vgl. Urk. 11/8/1-2; Urk 11/10/3; Urk. 137/50 und Urk. 137/52) ist über das Jahr 2019 hinaus anhand des Durchschnittswerts der letzten drei Jahre zu berechnen (vgl. OGer ZH LE190034 vom 18. Dezember 2019, E. III/B/3.3 mit weiteren Hinweisen). Demnach ist bei der Klägerin ab dem Jahr 2020 bei einem 100%-Pensum von einem Jahreseinkommen von Fr. 113'972.55 (Fr. 8'644.15 [Bruttomonatslohn; Urk. 137/52] x 13 + Fr. 14'262.20 [(Fr. 13'604.45 + Fr. 13'162.95 + Fr. 16'019.20)/3; durchschnittlicher Bonus in den Jahren 2017 bis 2019; Urk. 11/10/3; Urk. 137/50 und Urk. 137/52] - Fr. 12'663.60 [Fr. 8'644.15 x 13 x 0.1 + Fr. 14'262.20 x 0.1; Sozialversicherungsabgaben in der unbestritten gebliebenen Höhe von 10 %; Urk. 156 S. 37]) auszugehen, was mo- natlich gerundet Fr. 9'498.– netto ergibt.

- 58 - 3.3 Soweit die Klägerin den beim Beklagten zusätzlich zum steuerrechtlichen Pauschalabzug von der Vorinstanz vorgenommenen Abzug von 10 % für ausser- ordentliche Liegenschaftskosten bemängelt (Urk. 155 S. 36), gilt es zu bemerken, dass mit dem steuerrechtlichen Pauschalabzug nur den ordentlichen Kosten Rechnung getragen wird (Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die steuer- liche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Lie- genschaften vom 26. März 2021, S. 9 N 51). Die in den vorliegend relevanten Jahren voraussichtlich ebenfalls anfallenden ausserordentlichen Kosten wurden durch den zusätzlichen Abzug von 10 % mitberücksichtigt. Zudem sind bei Miet- zinserträgen nebst den Unterhaltskosten stets auch die Hypothekarzinsen in Ab- zug zu bringen, weshalb sich der zusätzliche Pauschalabzug als gerechtfertigt erweist (vgl. Urk. 135/53 S. 18). Die Berufung ist insoweit unbegründet. 3.4 Schliesslich wendet die Klägerin ein, bei ihr hätte gleich wie beim Beklagten bereits ab September 2019 von einer Reduktion des Arbeitspensums ausgegan- gen werden müssen, wobei sie beim Beklagten zugleich mangels Belegen von ei- nem Vollzeitpensum ausgehen möchte (Urk. 155 S. 35 f.). Auf die Vergangenheit braucht nicht weiter eingegangen zu werden, da beide Parteien bisher kein redu- ziertes Pensum geleistet haben. Es ist daher bei beiden Parteien vorerst von ei- ner Vollzeiterwerbstätigkeit auszugehen. Aufgrund des mit vorliegendem Ent- scheid anzuordnenden Besuchsrechts des Beklagten am Mittwochnachmittag ist davon auszugehen, dass er sein Arbeitspensum ab dem 1. August 2021 auf 90 % reduzieren wird. Sein Einkommen wird sich deshalb ab dann von den von der Vo- rinstanz angenommenen Fr. 13'475.– netto pro Monat für ein Vollpensum (Urk. 156 S. 38 f.) auf gerundet Fr. 12'568.– (Fr. 9'075.– x 0.9 + Fr. 4'400.–) netto pro Monat reduzieren. Sodann ist bei der Klägerin ab 1. Juni 2021 von einem Ar- beitspensum von 80 % auszugehen, da sie die alleinige Inhaberin der Obhut sein wird und die Absicht äusserte, C._____ jeweils am Freitag persönlich betreuen, aber zu 80 % berufstätig sein zu wollen. Angesichts dessen, dass nach der aktu- ellen Bundesgerichtspraxis der obhutsberechtigte Elternteil in der Regel ab der obligatorischen Einschulung des Kindes einer Erwerbstätigkeit von (mindestens) 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I einer solchen von (mindestens) 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres von 100 % nachgehen kann

- 59 - (BGE 144 III 481 E. 4.7.6), ist dieses Vorhaben praxiskonform. Bei der Klägerin ist daher ab dem 1. Juni 2021 von einem Arbeitspensum von 80 % und einem mo- natlichen Nettolohn von gerundet Fr. 7'598.– (Fr. 9'498.– x 0.8) auszugehen. Ab

1. Januar 2033 ist bei der Klägerin gestützt auf die angeführte bundesgerichtliche Praxis auf das bei Leistung eines 100%-Pensums erzielbare Einkommen abzu- stellen, mithin auf Fr. 9'498.– netto pro Monat. Analog ist beim Beklagten zu ver- fahren, weshalb bei ihm ab diesem Zeitpunkt auf ein monatliches Nettoeinkom- men von Fr. 13'475.– abzustellen ist.

4. Bedarf der Parteien 4.1 Die für die Unterhaltsberechnung massgebliche Leistungsfähigkeit bestimmt sich anhand einer Gegenüberstellung des Nettoeinkommens und des Bedarfs der jeweiligen Partei (BGE 128 III 161 E. 2c). Eine Bedarfsberechnung für die Partei- en findet sich nicht im angefochtenen Entscheid, weshalb dies nachfolgend nach- zuholen ist, wobei zu berücksichtigen ist, dass die finanziellen Verhältnisse vorlie- gend ohne weiteres die Deckung des erweiterten familienrechtlichen Bedarfs er- lauben. Der Bedarf der Parteien gestaltet sich unter Zugrundelegung der per

1. August 2021 eintretenden Verhältnisse wie folgt (Beträge gerundet): Bedarf Klägerin Bedarf Beklagter 1'350.– 850.– Grundbetrag Wohnkostenanteil 1'260.– Urk. 11/12 690.– Urk. 90/38 Krankenkasse (inkl. VVG) 539.– Urk. 128/46 514.– Urk. 8/16-17 Hausrat/Haftpflicht 38.– Urk. 11/15 15.– Urk. 8/19 Kommunikationskosten 120.– gerichtsüblich 60.– gerichtsüblich Serafe 28.– gerichtsüblich 14.– gerichtsüblich Auswärtige 176.– gerichtsüblich Verpflegung Mobilitätskosten 33.– Urk. 11/11 Steuern 775.– 1'850.– Total 4'319.– 3'993.– 4.2 Der für die Klägerin eingesetzte Grundbetrag für Alleinerziehende ohne Haushaltsgemeinschaft mit einer erwachsenen Person braucht nicht weiter kom- mentiert zu werden (vgl. Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkurs-

- 60 - beamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums vom 1. Juli 2009 [nachfolgend: Richtlinie], S. 1). Dagegen sei bezüglich des hälftigen Ehegatten-Grundbetrags, welcher dem Beklagten anzurechnen ist, angemerkt, dass hierfür nicht die Dauer einer Partnerschaft, sondern der sich da- raus ergebende wirtschaftliche Vorteil ausschlaggebend ist (BGE 138 III 97 E. 2.3.2). Entscheidend ist demnach, dass der Beklagte mit H._____ zusammen- lebt und diese Haushaltsgemeinschaft partnerschaftlicher Natur ist (Urk. 173 S. 18; vgl. auch BGE 144 III 502 E. 6.6). 4.3 Der Wohnkostenanteil der Klägerin ist nach grossen und kleinen Köpfen zu errechnen (Fr. 1'890.– x 2/3 [Urk. 11/12]), jener des Klägers auf ihn und seine Partnerin hälftig aufzuteilen (Fr. 1'380.– / 2 [Urk. 90/38]). Die Kosten der Kranken- kasse können anhand der eingereichten Belege ermittelt werden, wobei bei den gegebenen Verhältnissen nicht erheblich ist, dass bei der Klägerin der für die Grundversicherung geschuldete Betrag nicht ermittelt werden kann (vgl. Urk. 128/46), da auch die Versicherungen nach VVG zu berücksichtigen sind (vgl. BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2, zur Publikation vorgesehen). Die Kosten der Krankenkasse des Beklagten sind belegt (Urk. 8/16-17). Die Kos- ten der Hausrat- und Haftpflichtversicherungen sind ebenfalls ausgewiesen (Urk. 8/19 und Urk. 11/15), können auf Seiten des Beklagten aufgrund seiner Haushaltsgemeinschaft allerdings nur zur Hälfte angerechnet werden. Auch die Mobilitätskosten der Klägerin sind belegt (Urk. 11/11) und die Kosten ihrer aus- wärtigen Verpflegung sind anhand der gerichtsüblichen Ansätze festzulegen (Fr. 220.– x 0.8). Als Aussendienstmitarbeiter arbeitet der Beklagte grundsätzlich zuhause, soweit er nicht Kunden vor Ort bedient. Allfällige Fahrtkosten entfallen folglich auf den Arbeitgeber (vgl. Urk. 135/51 S. 2 und Urk. 135/52) und Kosten für auswärtige Verpflegung fallen ebenfalls nicht an bzw. diese werden gegebenen- falls durch den Arbeitgeber vergütet (Urk. 135/52; vgl. zum Ganzen auch Urk. 135/53 S. 20). Die Kommunikationskosten sind nach den gerichtsüblichen Ansät- zen zu bestimmen. Der Klägerin sind demnach Fr. 120.– und dem Beklagten auf- grund seiner kostenreduzierenden Haushaltsgemeinschaft Fr. 60.– anzurechnen. Die Serafe-Gebühr beträgt ab dem 1. Januar 2021 gemäss Beschluss des Bun- desrats vom 16. April 2020 monatlich rund Fr. 28.– (Art. 57 Radio- und Fernseh-

- 61 - verordnung), wovon beim Beklagten wiederum nur die Hälfte einzusetzen ist. Nicht berücksichtigt werden können die von beiden Parteien geltend gemachten zusätzlichen Gesundheitskosten. Bei der Klägerin fehlen Belege hierzu gänzlich, die vom Beklagten vorgelegte Aufstellung betrifft das Jahr 2015 (Urk. 8/18), wobei nicht behauptet wurde, dass diese Kosten auch zukünftig anfallen werden. 4.4 Schliesslich sind die Steuern mit dem kantonalen Steuerrechner (https://www.zh.ch/de/steuern-finanzen/steuern/steuern-natuerliche-personen/ steuererklaerung-natuerliche-personen/steuerrechner.html [zuletzt besucht am

13. April 2021, 09:00 Uhr]) zu ermitteln. Als steuerrechtlich relevante Faktoren sind bei beiden Parteien die folgenden zu berücksichtigen: F._____ (Wohnort), konfessionslos, geschieden (vgl. Urk. 135/53 und Urk. 137/53). Die Klägerin wird zum Einelterntarif und der Beklagte zum Grundtarif besteuert. Bei der Klägerin ist von keinem steuerbaren Vermögen auszugehen (Urk. 137/53). Zu ihrem Nettojah- reseinkommen von Fr. 94'176.– (Fr. 91'176.– + Kinderzulagen von 12 x Fr. 250.– [vgl. E. E/3.4 und Urk. 137/52]) sind Kinderunterhaltsbeiträge von jährlich Fr. 30'780.– hinzuzurechnen (vgl. nachfolgend unter E. E/8) und alsdann die fol- genden Abzüge vorzunehmen: Verpflegung Fr. 1'280.– [80 % von Fr. 1'600.–; Urk. 137/53]; Fahrkosten Fr. 391.–; Pauschalabzug Berufsausübungskosten von 3 % des Nettolohns Fr. 2'735.–; Aus- und Weiterbildungskosten Fr. 500.–; Fremdbetreuungskosten Fr. 9'500.– (vgl. nachfolgend unter E. E/6.3); Abzug Ver- sicherungen Klägerin und C._____ Fr. 3'900.–; Kinderabzug Fr. 9'000.–. Es resul- tiert daraus eine voraussichtliche monatliche Steuerlast (Staats-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer) von Fr. 1'030.–. Hiervon ist der auf die Unterhaltsbeiträge entfallende Steueranteil (Fr. 30'780.– / [Fr. 94'176.– + Fr. 30'780.–] = 0.25) aus- zuscheiden und C._____ anzurechnen (5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2 u. a. mit Verweis auf Jungo/Arndt, Barunterhalt der Kinder: Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, in: FamPra.ch 2019, S. 758 Fn. 38). Bei der Klä- gerin sind demnach Steuern von Fr. 775.– pro Monat zu berücksichtigen. Beim Beklagten ist von einem steuerbaren Vermögen von Fr. 975'946.– auszugehen (Urk. 135/53 S. 6) und von seinem Jahresnettoeinkommen von Fr. 150'816.– sind die folgenden Abzüge vorzunehmen: Versicherung Fr. 2'600.–; Pauschalabzug Berufsauslagen von Fr. 5'520.– (kein Parkplatz; Fr. 460.– pro Monat für Home-

- 62 - office [1/3 Mietzins]; vgl. Urk. 135/53 S. 27); Unterhaltsbeiträge Fr. 30'780.–. Die beim Beklagten monatlich anfallende Steuerlast (Staats-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer) beläuft sich demzufolge auf Fr. 1'850.–. 4.5 Die Wohnkosten des Beklagten waren vor seinem Umzug nach F._____, un- ter Berücksichtigung der Hypothekarzinsen und der erfahrungsgemäss anfallen- den übrigen festen Kosten sowie der Nebenkosten in der Höhe von 1 % des Ver- kehrswertes der Liegenschaft (vgl. Maier, Die konkrete Berechnung von Unter- haltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Ge- richte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in: FamPra.ch 2014, S. 322), vergleich- bar mit den heutigen Wohnkosten in F._____ (vgl. Urk. 135/53 S. 10 und S. 18). Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass der Beklagte in F._____ erst seit März 2020 mit seiner Partnerin zusammenwohnt (Urk. 184/8). Für die Zeit von April 2017 bis und mit Februar 2020 sind ihm deshalb die übrigen aufgrund seiner Partnerschaft nur hälftig angerechneten Kosten voll anzurechnen (Haus- rat/Haftpflicht: Fr. 30.–; Kommunikationskosten: Fr. 120.–; Serafe: Fr. 28.–). Zu- dem ist der Grundbetrag für Alleinstehende von Fr. 1'200.– einzusetzen (Richtlinie S. 1) und für den Zeitraum von September 2018 bis und mit Februar 2020 der ganze Mietzins, Fr. 1'380.–, zu berücksichtigen. Es resultiert demnach für die Zeit von April 2017 bis und mit August 2018 ein monatlicher Bedarf von Fr. 4'432.– (Fr. 1'200.– [Grundbetrag] + Fr. 690.– [Wohnkosten] + Fr. 514.– [Krankenkasse] + Fr. 30.– [Hausrat/Haftpflicht] + Fr. 120.– [Kommunikationskosten] + Fr. 28.– [Se- rafe] + Fr. 1'850.– [Steuern]) und für die Zeit von September 2018 bis und mit Februar 2020 ein monatlicher Bedarf von Fr. 5'122.– (1'200.– [Grundbetrag] + Fr. 1'380.– [Wohnkosten] + Fr. 514.– [Krankenkasse] + Fr. 30.– [Haus- rat/Haftpflicht] + Fr. 120.– [Kommunikationskosten] + Fr. 28.– [Serafe] + Fr. 1'850.– [Steuern]). 4.6 Die Leistungsfähigkeit der Klägerin beträgt im Jahr 2017 monatlich Fr. 2'981.– (Fr. 7'300.– - Fr. 4'319.–), im Jahr 2018 Fr. 5'006.– (Fr. 9'325.– - Fr. 4'319.–), im Jahr 2019 Fr. 5'401.– (Fr. 9'720.– - Fr. 4'319.–), vom 1. Januar 2020 bis 31. Mai 2021 Fr. 5'179.– (Fr. 9'498.– - Fr. 4'319.–), vom 1. Juni 2021 bis

31. Dezember 2032 von Fr. 3'279.– (Fr. 7'598.– - Fr. 4'319.–) und ab 1. Januar

- 63 - 2033 von Fr. 5'179.– (Fr. 9'498.– - Fr. 4'319.–). Beim Beklagten ist vom 1. April 2017 bis 31. August 2018 von einer monatlichen Leistungsfähigkeit von Fr. 7'618.– (Fr. 12'050.– - Fr. 4'432.–), im September 2018 von Fr. 6'928.– (Fr. 12'050.– - Fr. 5'122.–), vom 1. Oktober 2018 bis 29. Februar 2020 von Fr. 8'353.– (Fr. 13'475.– - Fr. 5'122.–), vom 1. März 2020 bis 31. Juli 2021 von Fr. 9'482.– (Fr. 13'475.– - Fr. 3'993.–), vom 1. August 2021 bis 31. Dezember 2032 von Fr. 8'575.– (Fr. 12'568.– - Fr. 3'993.–) und ab 1. Januar 2033 von Fr. 9'482.– (Fr. 13'475.– - Fr. 3'993.–) auszugehen.

5. Betreuungsunterhalt von Mitte April bis Mitte Juni 2017 5.1 Die Vorinstanz verneinte einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt während des an den Mutterschaftsurlaub anschliessenden unbezahlten Urlaubs der Kläge- rin. Begründet wurde dies mit dem von ihr im betreffenden Jahr erzielten monatli- chen Durchschnittseinkommen von Fr. 7'300.– (Urk. 156 S. 36 f.). Hiergegen wendet die Klägerin ein, dass ihr Bedarf in dieser Zeit aufgrund des Umzugs nach F._____ und der Klageeinleitung enorm gestiegen sei und sie alleine für C._____s Unterhalt habe aufkommen müssen. Einkommen habe sie nicht gehabt, genauso wenig allfällige Ersparnisse, wobei zudem keine Sozialversicherungsbei- träge hätten geäufnet werden können, der Bonus wegen des unbezahlten Urlaubs gekürzt worden sei und Einbussen in der Pensionskasse entstanden seien. Die- ser finanzielle Nachteil müsse über den Betreuungsunterhalt ausgeglichen wer- den, weshalb sie unter diesem Titel für die entsprechenden zwei Monate (Mitte April bis Mitte Juni 2017) Anspruch auf je Fr. 3'500.– habe (Urk. 155 S. 33 f.). 5.2 Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Ersatzzahlung unter dem Titel der beruflichen Vorsorge, ebenso wenig auf eine "Urlaubszahlung" von Fr. 15'000.–. Weitergehend äussert er sich nicht zu den Ausführungen der Klägerin unter dem Titel Betreuungsunterhalt (Urk. 173 S. 21). 5.3 Der Betreuungsunterhalt gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB bezweckt, die durch die Betreuung entstehenden finanziellen Auswirkungen abzugelten (BGE 144 III 377 E. 7.1.1) und dadurch die zur erforderlichen persönlichen Betreuung eines Kindes notwendige physische Präsenz des betreffenden Elternteils sicherzustel-

- 64 - len (BGE 144 III 481 E. 4.4). Wirtschaftlich gesehen bedeutet dies, dass auch die Bedürfnisse des betreuenden Elternteils soweit möglich gewährleistet sein müs- sen. Der Betreuungsunterhalt umfasst damit grundsätzlich die Lebenshaltungs- kosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann, was anhand der Lebenshaltungskosten-Methode zu er- mitteln ist (BGE 144 III 377 E. 7.1.2.2). Daraus ergibt sich, dass dem Beklagten insoweit zuzustimmen ist, als Ausfälle bei den Pensionskassenbeiträgen davon nicht erfasst werden. 5.4 Die Klägerin nahm im Anschluss an ihren Mutterschaftsurlaub, der bis Mitte April 2017 dauerte, zwei Monate, d. h. bis Mitte Juni 2017, unbezahlten Urlaub und hatte in dieser Zeit unbestrittenermassen keine Einkünfte. Ob sie in der Zeit davor und danach so viel verdiente, dass sie ihren Lebensunterhalt während des unbezahlten Urlaubs daraus bestreiten konnte, kann nicht massgeblich sein. Ent- scheidend ist, dass die Klägerin sich in diesen zwei Monaten voll der Kinderbe- treuung widmete, was nicht in Abrede gestellt wird. Im Hinblick auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung kann ihr für diese Zeit auch nicht etwa ein hypotheti- sches Einkommen angerechnet werden (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6). C._____ hat daher für die Zeit von Mitte Mai bis Mitte Juni 2017, mithin für zwei Monate, Anspruch auf Betreuungsunterhalt in Höhe der Lebenshaltungskosten der Kläge- rin. 5.5 Die vom Beklagten nicht substantiiert bestrittene Aufstellung der Lebenshal- tungskosten der Klägerin (Urk. 127 S. 25 f.; vgl. Prot. VI S. 91) erweist sich grundsätzlich als korrekt. Da auch Prämien für überobligatorische Krankenversi- cherungen berücksichtigt werden können (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 2.3), kann offenbleiben, ob die ausgewiesene Prämie (Urk. 11/14) tat- sächlich nur für die Krankengrundversicherung geschuldet ist. Nicht zu berück- sichtigen sind die geltend gemachten, aber unbegründet gebliebenen zusätzli- chen Gesundheitskosten (vgl. Urk. 127 S. 26). Für die laufenden Steuern ist eine Pauschale von Fr. 350.– einzurechnen (vgl. vorne E. E/4.4). Die Lebenshaltungs- kosten der Klägerin berechnen sich demgemäss für die Zeit von Mitte April bis Mitte Juni 2017 wie folgt (Beträge gerundet):

- 65 - Grundbetrag 1'350.– Wohnkostenanteil 1'350.– Urk. 11/12 Krankenkasse (inkl. VVG) 473.– Urk. 11/14 Hausrat/Haftpflicht 38.– Urk. 11/15 Kommunikationskosten 120.– gerichtsüblich Billag 38.– gerichtsüblich Mobilitätskosten 33.– Urk. 11/11 Steuern 350.– Pauschale Total 3'752.– 5.6 Da die Klägerin lediglich Betreuungsunterhalt im Umfang von Fr. 3'500.– pro Monat geltend macht (Urk. 155 S. 3 und S. 34) und angesichts ihres Einkommens im Jahr 2017 kein Anlass besteht, von Amtes wegen über ihren Antrag hinauszu- gehen, ist der Beklagte aufgrund der obigen Erwägungen zu verpflichten, Betreu- ungsunterhalt im Betrag von Fr. 1'750.– für den Monat April 2017, von Fr. 3'500.– für den Monat Mai 2017 und von Fr. 1'750.– für den Monat Juni 2017 zu bezah- len.

6. Unterhaltsberechnung 6.1 Ausgehend von den guten finanziellen Verhältnissen der Parteien errechne- te die Vorinstanz den Barbedarf von C._____ analog einer einstufigen Berech- nung unter Berücksichtigung von angemessenen Zuschlägen auf einigen Bedarf- spositionen. Namentlich wurde der Grundbetrag verdoppelt und wurden Kosten für Hobbies, Freizeit und Ferien berücksichtigt. Nach Massgabe der Einkom- mensverhältnisse teilte sie den errechneten Barbedarf während der Zeit der allei- nigen Obhut der Klägerin auf die Parteien auf, sodass auf den Beklagten 60 % und auf die Klägerin 40 % der Kosten entfielen (Urk. 156 S. 39 ff.). Auf die Unter- haltsberechnung ab Einführung der alternierenden Obhut muss nach den vorste- henden Erwägungen zur Obhut nicht eingegangen werden. 6.2 Zu Recht stört sich die Klägerin daran, dass die Vorinstanz sie am Barbedarf von C._____ zu 40 % beteiligte, obgleich sie die alleinige Obhut innehatte und C._____ weit überwiegend betreute (Urk. 155 S. 36 ff.). Steht das Kind unter der

- 66 - alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in na- tura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 5.5 mit weiteren Hinwei- sen). Umstände, welche ein Abweichen von diesem Grundsatz gebieten würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. Namentlich ist die Klägerin nicht als leistungsfä- higer zu erachten als der Beklagte (vgl. BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019, E. 4.3.2.1). Ebenso ist – entgegen dem Beklagten (Urk. 173 S. 21) – der Umfang der Fremdbetreuung grundsätzlich unerheblich, denn Naturalunterhalt erstreckt sich auch auf die Betreuung zu Randzeiten sowie auf verschiedenste Aufgaben wie Kochen, Waschen, Einkaufen, Hausaufgabenhilfe, Krankenbetreuung, Nacht- dienste, Taxidienste und Unterstützung bei der Bewältigung der Alltags- und sonstigen Sorgen des heranwachsenden Kindes (BGer 5A_311/2019 vom

11. November 2020, E. 8.1 mit weiteren Hinweisen). Auch der Umstand, dass der Beklagte angeboten habe, C._____ persönlich zu betreuen, und ihm dies ver- wehrt geblieben ist (vgl. Urk. 173 S. 21), ändert an seiner Unterhaltspflicht nichts. Von der Fremdbetreuung und der damit einhergehenden Erwerbstätigkeit der Klägerin profitiert der Beklagte im Übrigen, indem die Klägerin dadurch ohne wei- teres für ihre Lebenshaltungskosten aufzukommen vermag und somit ein Betreu- ungsunterhalt entfällt. Die Berufung erweist sich folglich als begründet, soweit die Klägerin verlangt, dass der Beklagte für C._____s gesamten Barbedarf aufzu- kommen hat. 6.3 Der Barunterhalt ist ausgehend vom betreibungsrechtlichen Existenzmini- mum zu ermitteln, welches bei ausreichend verfügbaren finanziellen Mitteln auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern ist. Dabei ist namentlich ein Steueranteil für das Kind auszuscheiden. Für die Berücksichtigung von darüber hinausgehenden pauschalierten Zusatzpositionen besteht dabei kein Raum (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.2). Der vorinstanzlich errech- nete Barbedarf von C._____ (vgl. Urk. 156 S. 40 ff.) ist demnach um die Position

- 67 - Hobbies/Freizeit/Ferien zu reduzieren und es ist ein einfacher Grundbetrag von (derzeit) Fr. 400.– einzusetzen. Weiter erweisen sich die berücksichtigten Fremd- betreuungskosten von Fr. 1'600.– ab dem Kindergarteneintritt von C._____ als zu hoch. Entsprechend der bei den Akten liegenden Tarifliste der Kita G._____ sind hierfür ab diesem Zeitpunkt Kosten von Fr. 73.– pro Tag einzusetzen (Urk. 3/7). Ausgehend von 21.7 Werktagen pro Monat und 10 Monaten pro Jahr – zwei Mo- nate pro Jahr entfallen ferienhalber – und in der Annahme, dass C._____ ab Kin- dergarteneintritt jeweils nur am Montag, Dienstag und Donnerstag auf Fremdbe- treuung angewiesen sein wird, ist ab Kindergarteneintritt durchschnittlich mit mo- natlichen Fremdbetreuungskosten von Fr. 792.– zu rechnen. Gemäss den Tariflis- ten für familienergänzende Betreuung der Gemeinde F._____ (abrufbar unter: https://secure.i-web.ch/gemweb/F._____/de/verwaltung/publikationen/?amt_ id=&page=&pubid=20440&action=info [zuletzt besucht am 13. April 2021, 17:30 Uhr]) ist auch nach Eintritt in die erste Klasse mit Fremdbetreuungskosten in die- ser Grössenordnung zu rechnen. Ab Eintritt in die fünfte Klasse ist von einer signi- fikanten Reduktion der Fremdbetreuungskosten um rund Fr. 200.– pro Monat auszugehen. Da C._____s Grundbetrag nach Vollendung des zehnten Altersjahrs um Fr. 200.– zu erhöhen ist (Richtlinie S. 1), kann die Berechnung für eine ge- sonderte Phase indes unterbleiben. Ab Eintritt in die Oberstufe (August 2029) fällt die Notwendigkeit einer Fremdbetreuung hingegen weg; zugleich ist ab diesem Zeitpunkt der um Fr. 200.– höhere Grundbetrag tatsächlich zu berücksichtigen. C._____s Steueranteil beträgt Fr. 255.– pro Monat, wobei für weitergehende Aus- führungen auf die hierzu bereits gemachten Erwägungen verwiesen sei (E. E/4.4). Im Übrigen erweisen sich die im angefochtenen Urteil aufgeführten Bedarfspositi- onen als zutreffend. Da keine alternierende Obhut anzuordnen ist, ist die Phase vor Beginn des Kindergartens (Urk. 156 S. 43) bis zum 31. Juli 2021 zu verlän- gern. 6.4 Bei C._____ ist demnach von folgendem monatlichen Barbedarf auszuge- hen:

- 68 -

– Fr. 1'505.– vom 1. April 2017 bis 31. Juli 2017 (Fr. 1'725.– [Urk. 156 S. 40] - Fr. 400.– [Reduktion Grundbetrag] - Fr. 75.– [Kosten Hobbies/Freizeit/Ferien] + Fr. 255.– [Steueranteil])

– Fr. 3'605.– vom 1. August 2017 bis 28. Februar 2018 (Fr. 3'825.– [Urk. 156 S. 41 f.] - Fr. 400.– [Reduktion Grundbetrag] - Fr. 75.– [Kosten Hobbies/Freizeit/Ferien] + Fr. 255.– [Steueranteil])

– Fr. 3'365.– vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2018 (Fr. 3'585.– [Urk. 156 S. 42 f.] - Fr. 400.– [Reduktion Grundbetrag] - Fr. 75.– [Kos- ten Hobbies/Freizeit/Ferien] + Fr. 255.– [Steueranteil])

– Fr. 3'120.– vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2021 (Fr. 3'340.– [Urk. 156 S. 43] - Fr. 400.– [Reduktion Grundbetrag] - Fr. 75.– [Kosten Hobbies/Freizeit/Ferien] + Fr. 255.– [Steueranteil])

– Fr. 2'315.– vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2029 (Fr. 3'340.– [Urk. 156 S. 43] - Fr. 400.– [Reduktion Grundbetrag] - Fr. 75.– [Kosten Hobbies/Freizeit/Ferien] - Fr. 808.– [Reduktion Fremdbetreu- ungskosten] + Fr. 255.– [Steueranteil], gerundet)

– Fr. 1'720.– ab 1. August 2029 bis zu C._____s Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus (Fr. 3'340.– [Urk. 156 S. 43] - Fr. 200.– [Reduktion Grundbetrag] - Fr. 75.– [Kosten Hob- bies/Freizeit/Ferien] - Fr. 1'600.– [Fremdbetreuungskosten] + Fr. 255.– [Steueranteil]) 6.5 Da der Beklagte in sämtlichen Phasen genügend leistungsfähig ist (E. E/4.6), hat er dem Gesagten zufolge für den gesamten Barbedarf von C._____ aufzukommen, wobei dieser sich um die Kinderzulagen von Fr. 250.– pro Monat reduziert.

7. Überschussverteilung

- 69 - 7.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein allenfalls resultierender Überschuss ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen. Grundsätz- lich hat dies nach "grossen und kleinen Köpfen" zu erfolgen, wobei sämtliche Be- sonderheiten des konkreten Falles zu berücksichtigen sind. Bei überdurchschnitt- lich guten finanziellen Verhältnissen ist der rechnerische Überschussanteil des Kindes unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen zu limitieren (BGer 5A_311/2019 vom

11. November 2020, E. 7.3 mit weiteren Hinweisen; zur Überschussverteilung bei gehobenen Verhältnissen vgl. auch BGer 5A_102/2019 vom 12. Dezember 2019, E. 5.3). 7.2 Der Überschuss des Beklagten errechnet sich anhand seiner Leistungsfä- higkeit (E. E/4.6), von welcher der von ihm zu tragende Barbedarf (abzüglich Kin- derzulagen) und der geschuldete Betreuungsunterhalt in Abzug zu bringen sind. Es ist demnach beim Beklagten von den folgenden überschüssigen Mitteln aus- zugehen:

– Fr. 4'613.– im April 2017 (Fr. 7'618.– [Leistungsfähigkeit] - Fr. 1'255.– [Barbedarf abzüglich Kinderzulagen] - Fr. 1'750.– [Betreu- ungsunterhalt])

– Fr. 2'863.– im Mai 2017 (Fr. 7'618.– [Leistungsfähigkeit] - Fr. 1'255.– [Barbedarf abzüglich Kinderzulagen] - Fr. 3'500.– [Betreu- ungsunterhalt])

– Fr. 4'613.– im Juni 2017 (Fr. 7'618.– [Leistungsfähigkeit] - Fr. 1'255.– [Barbedarf abzüglich Kinderzulagen] - Fr. 1'750.– [Betreu- ungsunterhalt])

– Fr. 6'363.– im Juli 2017 (Fr. 7'618.– [Leistungsfähigkeit] - Fr. 1'255.– [Barbedarf abzüglich Kinderzulagen])

– Fr. 4'263.– vom 1. August 2017 bis 28. Februar 2018 (Fr. 7'618.– [Leis- tungsfähigkeit] - Fr. 3'355.– [Barbedarf abzüglich Kinderzula- gen])

- 70 -

– Fr. 4'503.– vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2018 (Fr. 7'618.– [Leistungsfä- higkeit] - Fr. 3'115.– [Barbedarf abzüglich Kinderzulagen])

– Fr. 4'748.– im August 2018 (Fr. 7'618.– [Leistungsfähigkeit] - Fr. 2'870.– [Barbedarf abzüglich Kinderzulagen])

– Fr. 4'058.– im September 2018 (Fr. 6'928.– [Leistungsfähigkeit] - Fr. 2'870.– [Barbedarf abzüglich Kinderzulagen])

– Fr. 5'483.– vom 1. Oktober 2018 bis 29. Februar 2020 (Fr. 8'353.– [Leis- tungsfähigkeit] - Fr. 2'870.– [Barbedarf abzüglich Kinderzula- gen])

– Fr. 6'612.– vom 1. März 2020 bis 31. Juli 2021 (Fr. 9'482.– [Leistungsfä- higkeit] - Fr. 2'870.– [Barbedarf abzüglich Kinderzulagen])

– Fr. 6'510.– vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2029 (Fr. 8'575.– [Leistungs- fähigkeit] - Fr. 2'065.– [Barbedarf abzüglich Kinderzulagen])

– Fr. 7'105.– vom 1. August 2021 bis 31. Dezember 2032 (Fr. 8'575.– [Leistungsfähigkeit] - Fr. 1'470.– [Barbedarf abzüglich Kinder- zulagen])

– Fr. 8'012.– ab 1. Januar 2033 (Fr. 9'482.– [Leistungsfähigkeit] - Fr. 1'470.– [Barbedarf abzüglich Kinderzulagen]) 7.3 Da der Überschuss vorliegend nur dem Beklagten und C._____ dienen soll, rechtfertigt sich grundsätzlich nach dem Prinzip der grossen und kleinen Köpfe eine Aufteilung von 2/3 zugunsten des Beklagten und 1/3 zugunsten von C._____. Der Unterhaltsbeitrag würde in Anwendung dieses Grundsatzes indes eine Höhe erreichen, welche mit den konkreten Bedürfnissen nicht mehr zu recht- fertigen wäre. Daher ist C._____s Überschussanteil für alle Phasen ermessens- weise auf pauschal Fr. 500.– festzulegen. Hierfür spricht auch der Umstand, dass C._____ auch am Überschuss der Klägerin (dazu vorne unter E. E/4.6) partizi- piert. Zudem sind mit der Arbeitstätigkeit der Klägerin, aufgrund derer sie den er- wähnten Überschuss generiert, C._____s Fremdbetreuungskosten verbunden,

- 71 - welche in die Unterhaltsberechnung miteinzubeziehen sind. In diesem Sinne trägt auch der Beklagte zum Überschuss der Klägerin bei, was zusätzlich ein Abwei- chen vom üblichen Verteilschlüssel rechtfertigt. Schliesslich ist so überdies dem Umstand Rechnung getragen, dass C._____ auch aufgrund des ausgedehnten Besuchsrechts am Überschuss des Beklagten partizipieren wird.

8. Zusammenfassend ist der Beklagte zu verpflichten, für C._____ monatlich die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

– Fr. 3'505.– für April 2017 (Fr. 1'255.– [Barbedarf abzüglich Kinderzula- gen] + Fr. 1'750.– [Betreuungsunterhalt] + Fr. 500.– [Über- schussanteil])

– Fr. 5'255.– für Mai 2017 (Fr. 1'255.– [Barbedarf abzüglich Kinderzulagen] + Fr. 3'500.– [Betreuungsunterhalt] + Fr. 500.– [Überschus- santeil])

– Fr. 3'505.– für Juni 2017 (Fr. 1'255.– [Barbedarf abzüglich Kinderzula- gen] + Fr. 1'750.– [Betreuungsunterhalt] + Fr. 500.– [Über- schussanteil])

– Fr. 1'755.– für Juli 2017 (Fr. 1'255.– [Barbedarf abzüglich Kinderzulagen] + Fr. 500.– [Überschussanteil])

– Fr. 3'855.– vom 1. August 2017 bis 28. Februar 2018 (Fr. 3'355.– [Bar- bedarf abzüglich Kinderzulagen] + Fr. 500.– [Überschussan- teil])

– Fr. 3'615.– vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2018 (Fr. 3'115.– [Barbedarf abzüglich Kinderzulagen] + Fr. 500.– [Überschussanteil])

– Fr. 3'370.– vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2021 (Fr. 2'870.– [Barbedarf abzüglich Kinderzulagen] + Fr. 500.– [Überschussanteil])

– Fr. 2'565.– vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2029 (Fr. 2'065.– [Barbedarf abzüglich Kinderzulagen] + Fr. 500.– [Überschussanteil])

- 72 -

– Fr. 1'970.– ab 1. August 2029 bis zu C._____s Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus (Fr. 1'470.– [Barbedarf abzüglich Kinderzulagen] + Fr. 500.– [Überschussanteil]) Diese Unterhaltsbeiträge, genauso wie allfällige vom Beklagten bezogene gesetz- liche oder vertragliche Familienzulagen, sind an die Klägerin zahlbar, und zwar inskünftig monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange C._____ ihren zivilrechtlichen Wohnsitz bei der Klägerin hat und keine eigenen Ansprüche ge- genüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeich- net.

9. Indexierung 9.1 Nach Ansicht der Klägerin wären die Unterhaltsbeiträge zu indexieren ge- wesen, was die Vorinstanz versäumt habe (Urk. 155 S. 40). Wenngleich Art. 286 Abs. 1 ZGB die Indexierung von Unterhaltsbeiträgen in das Ermessen des Ge- richts stellt, erscheint dies vorliegend namentlich aufgrund der Dauer der Unter- haltsregelung als sinnvoll und dem Kindeswohl zuträglich. Durch die Koppelung des Unterhaltsbeitrags an die allgemeine Preisentwicklung wird die mit dem Un- terhaltsbeitrag beabsichtigte Wirkungsweise auf Dauer sichergestellt. 9.2 Die vorstehend erörterten Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende März 2021, von 100.6 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den

1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2022, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 100.6 Fällt der Index unter den Stand von Ende März 2021, berechtigt dies nicht zu ei- ner Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

- 73 - F. Erziehungsgutschriften

1. Gemäss Art. 52fbis Abs. 1 AHVV regelt das Gericht gleichzeitig mit dem Ent- scheid über die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut oder die Betreuungsan- teile nicht miteinander verheirateter Eltern die Anrechnung der Erziehungsgut- schriften. Insoweit erweist sich der Einwand der Klägerin, wonach eine entspre- chende Regelung fehle (Urk. 155 S. 40), als richtig.

2. Betreut ein Elternteil das gemeinsame Kind zum überwiegenden Teil, wird ihm die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52fbis Abs. 2 Satz 1 AHVV). Betreuen beide Eltern das Kind zu gleichen Teilen, wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt (Art. 52fbis Abs. 2 Satz 2 AHVV). Das Alter der Parteien sowie all- fällige Beitragslücken (vgl. Urk. 155 S. 40 und Urk. 173 S. 21) sind dabei unerheb- lich.

3. Die Parteien vereinbarten am 28. November 2016 zusammen mit der ge- meinsamen elterlichen Sorge auch die hälftige Teilung der Erziehungsgutschriften (Urk. 12/1/3). Bis zum Auszug der Klägerin aus dem gemeinsamen Haushalt der Parteien per 1. April 2017 wären sie grundsätzlich auf dieser Vereinbarung zu be- haften. Ab diesem Zeitpunkt betreute die Klägerin C._____ zum überwiegenden Teil, was auch gegenwärtig der Fall ist und sich künftig nicht ändern wird (vgl. E. C/6.2). Da gemäss Art. 52f Abs. 1 AHVV Erziehungsgutschriften immer für ganze Kalenderjahre angerechnet werden, sind der Klägerin die Erziehungsgut- schriften daher vollumfänglich alleine anzurechnen, ungeachtet der entsprechen- den Vereinbarung der Parteien und des Umstands, dass die Parteien nach C._____s Geburt während drei Monaten einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. G. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1 Die Klägerin sieht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da die Ho- norarnote des Kindsvertreters den Parteien nicht vor der Urteilsberatung zur Stel- lungnahme zugestellt worden sei. Dies sei im Berufungsverfahren nachzuholen

- 74 - (Urk. 155 S. 40 f.). Dabei verkennt sie, dass ungeachtet der formellen Natur die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellen darf. Eine erfolg- reiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs bedingt daher, dass in der Berufungsschrift dargelegt wird, welche Vorbringen bei Gewährung des rechtli- chen Gehörs vorgetragen worden wären und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGer 4A_438/2019 vom 23. Oktober 2019, E. 3.2). Da entsprechende Vorbringen fehlen, erübrigen sich weitergehende Ausführungen in diesem Zu- sammenhang. Die vom Kindsvertreter in Rechnung gestellten Aufwendungen (Urk. 145) erscheinen darüber hinaus als berechtigt und angemessen, zumal die Klägerin selbst verschiedentlich die Meinung vertritt, der Kindsvertreter hätte mehr Aufwand betreiben sollen (Urk. 155 S. 9). Dispositiv-Ziffer 13 des vorinstanzlichen Urteils ist daher zu bestätigen. Das Gleiche gilt für die angefochtene Dispositiv- Ziffer 15, die nicht konkret bemängelt wird. 1.2 Die Vorinstanz auferlegte die auf Fr. 7'500.– festgesetzte Entscheidgebühr, die Kosten für den Kindsvertreter von Fr. 11'224.15 sowie jene für das Gutachten von Fr. 10'272.47 den Parteien je zur Hälfte (Urk. 156 S. 47 und S. 52). Dieses Vorgehen ist insoweit nicht ganz korrekt, als nach ständiger Praxis der urteilenden Kammer nur die in Zusammenhang mit den übrigen Kinderbelangen stehenden Gerichtskosten beiden Parteien unabhängig vom Prozessausgang je zur Hälfte auferlegt werden, sofern diese gute Gründe für ihre Rechtsposition hatten (vgl. statt vieler OGer ZH LE180013 vom 19. März 2019, E. F/3; ZR 84/1985 Nr. 41; vgl. auch Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Wenngleich die Unterhaltsregelung massge- blich von der Zuteilung der Obhut abhängt (vgl. Urk. 156 S. 47), sind die Kosten in diesem Zusammenhang nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). 1.3 Die Unterhaltsfrage verursachte im erstinstanzlichen Verfahren einen deut- lich geringeren Aufwand als die übrigen Kinderbelange, weshalb hierfür 1/5 der Gerichtskosten zu veranschlagen ist. Angesichts der vorstehend ermittelten Höhe der vom Beklagten geschuldeten Unterhaltsbeiträge (E. E/8) unterliegt der Be- klagte diesbezüglich im vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich, weshalb ihm für diesen Themenkomplex 1/5 der Gerichtskosten aufzuerlegen sind.

- 75 - 1.4 Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 28'996.62 sind dem Gesagten zufolge im Betrag von Fr. 17'397.97 (3/5) dem Beklagten und im Betrag von Fr. 11'598.65 (2/5) der Klägerin aufzuerlegen. 1.5 Aufgrund seines Unterliegens ist der Beklagte zudem zu verpflichten, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine auf 1/5 reduzierte, in Anwendung von § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 - 3 AnwGebV auf Fr. 4'800.– festzusetzende Par- teientschädigung, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % (Fr. 369.60), mithin Fr. 5'169.60 zu bezahlen.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 2.1 Die Höhe der Entscheidgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeiten des Falles erweist sich eine Entscheidgebühr von Fr. 10'000.– (exklusiv der bereits festgelegten Entscheidgebühr für die Eventual- Anschlussberufung von Fr. 250.–; Urk. 213 S. 11) als angemessen. Damit wird mitunter dem Aufwand in Zusammenhang mit den von beiden Parteien gestellten superprovisorischen Massnahmebegehren, dem Sistierungsantrag der Klägerin, dem Wiedererwägungsgesuch des Beklagten und seinen Anträgen betreffend die Eingabe der Beiständin und den Wohnsitz von C._____ Rechnung getragen. 2.2 Gegenstand des Berufungsverfahrens sind im Wesentlichen (übrige) Kin- derbelange und die Unterhaltsfrage. Letztere war vorliegend mit einem deutlich geringeren Aufwand verbunden, weshalb hierfür auch im Berufungsverfahren 1/5 der Gesamtkosten zu veranschlagen ist und die restlichen Kosten auf die übrigen Kinderbelange entfallen. 2.3 Entsprechend vorerwähnter Praxis zur Kostenliquidation bei übrigen Kinder- belangen (E. G/1.2) haben beide Parteien je Fr. 4'000.– ([Fr. 10'000.– x 2/5) der Entscheidgebühr zu tragen. In den unterhaltsrechtlichen Angelegenheiten unter- liegt der Beklagte klar, weshalb ihm die damit zusammenhängenden Kosten von Fr. 2'000.– aufzuerlegen sind. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens ist demnach der Klägerin im Betrag von Fr. 4'000.– und dem Beklagten im Betrag

- 76 - von Fr. 6'000.– aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss (Urk. 161) zu verrechnen. Im Mehrbetrag hat die Obergerichtskasse Rechnung zu stellen. Der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin den von ihr geleisteten Kostenvor- schuss im Umfang von Fr. 1'500.– zu ersetzen. Anzumerken bleibt, dass dem Be- klagten mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 16. Juli 2020 bereits Gerichts- kosten im Umfang von Fr. 250.– auferlegt worden sind (Urk. 213 S. 11). 2.4 Ausgangsgemäss ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine auf 1/5 reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1 - 3 und § 13 Abs. 1 - 3 AnwGebV auf Fr. 3'200.–, zuzüglich Mehrwertsteuer zu 7.7 % (Fr. 246.40), mithin auf Fr. 3'446.40 festzulegen. 2.5 Die ebenfalls zu den Gerichtskosten zu zählenden Kosten für die Vertretung des Kindes (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) sind nach Vorlage der entsprechenden Honorarnote festzusetzen und den Parteien im gleichen Verhältnis wie die Ent- scheidgebühr aufzuerlegen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 5-7, 10, 12 und 14 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Mei- len vom 12. Juli 2019 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Die Anträge betreffend die Einholung eines Gutachtens werden abgewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Obhut über C._____, geboren am tt.mm. 2016, wird der Klägerin zuge- teilt.

2. Der Beklagte wird berechtigt und verpflichtet, C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch bzw. in die Ferien zu nehmen:

- 77 -

– ab sofort bis sechs Monate nach Vollstreckbarkeit des vorliegenden Ent- scheids in Wochen mit gerader Wochenzahl von Samstag, 09:00 Uhr, bis Sonntag, 17:00 Uhr,

– ab Eintritt von C._____ in den Kindergarten zusätzlich am Mittwochnach- mittag nach Kindergartenschluss bis 17:00 Uhr,

– ab sechs Monate nach der Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheids jeden Mittwochnachmittag nach Kindergarten-/Schulschluss bis 17:00 Uhr sowie in Wochen mit gerader Wochenzahl von Freitag, 17:00 Uhr, bis Sonntag, 17:00 Uhr,

– im Jahr 2021 eine Woche der Herbstferien, wobei er der Klägerin die be- treffende Woche bis 31. Juli 2021 mitzuteilen hat,

– ab dem Jahr 2022 in den Schulferien während vier Wochen pro Jahr (ma- xi-mal zwei Wochen am Stück),

– in Jahren mit gerader Jahreszahl vom 25. Dezember, 13:00 Uhr, bis

26. Dezember, 17:00 Uhr, und vom 29. Dezember, 09:00 Uhr, bis

31. Dezember, 14:00 Uhr; ab dem Jahr 2022 zudem von Freitag vor Pfingsten, Kindergarten-/Schulschluss, bis Pfingstmontag, 17:00 Uhr,

– in Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 24. Dezember, 10:00 Uhr, bis

25. Dezember, 13:00 Uhr, und vom 31. Dezember, 14:00 Uhr, bis 2. Ja- nuar, 13:00 Uhr, sowie von Karfreitag, 09:00 Uhr, bis Ostermontag, 17:00 Uhr. In Jahren mit gerader Jahreszahl verbringt C._____ den 24. Dezember, 10:00 Uhr, bis 25. Dezember, 13:00 Uhr, den 31. Dezember, 14:00 Uhr, bis

2. Januar, 13:00 Uhr, und den Karfreitag, 09.00 Uhr, bis Ostermontag, 17:00 Uhr, bei der Klägerin, in Jahren mit ungerader Jahreszahl den 25. Dezember 13:00 Uhr, bis 26. Dezember 17:00 Uhr, den 29. Dezember, 09:00 Uhr, bis

31. Dezember, 14:00 Uhr, und den Freitag vor Pfingsten, Kindergarten- /Schulschluss, bis Pfingstmontag, 17:00 Uhr.

- 78 - Die Klägerin wird berechtigt, C._____ während vier Wochen pro Jahr (ma- ximal zwei Wochen am Stück) mit sich in die Ferien zu nehmen. Allfällige durch die Geburtstags-, Feiertags- und Ferienregelung ausfallende Besuchstage werden nicht kompensiert. Die Parteien haben sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Mo- nate im Voraus abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt in Jahren mit gerader Jahreszahl dem Beklagten und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Klägerin das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu. Der Beklagte wird verpflichtet, C._____ nach den Besuchen oder den Ferien bei ihm zur Klägerin zu bringen sowie ab Beginn des Kindergartens jeweils am Mittwoch nach Kindergarten-/Schulschluss im Kindergarten/in der Schule bzw. an unterrichtsfreien Tagen zuhause abzuholen. Die Klägerin wird ver- pflichtet, C._____ an den Besuchswochenenden sowie zu Beginn des Feri- enbesuchsrechts des Beklagten zu ihm zu bringen. Diese Regelung gilt, so- lange C._____ diese Wege nicht selbständig zurücklegt.

3. Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erzie- hung von C._____ monatlich folgende Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälli- ger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen) zu bezahlen:

– Fr. 3'505.– für April 2017 (davon Fr. 1'750.– als Betreuungsunterhalt)

– Fr. 5'255.– für Mai 2017 (davon Fr. 3'500.– als Betreuungsunterhalt)

– Fr. 3'505.– für Juni 2017 (davon Fr. 1'750.– als Betreuungsunterhalt)

– Fr. 1'755.– für Juli 2017

– Fr. 3'855.– vom 1. August 2017 bis 28. Februar 2018

– Fr. 3'615.– vom 1. März 2018 bis 31. Juli 2018

– Fr. 3'370.– vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2021

- 79 -

– Fr. 2'565.– vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2029

– Fr. 1'970.– ab 1. August 2029 bis zu C._____s Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus. Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Klägerin zahlbar, und zwar inskünftig jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange C._____ ihren zivilrechtlichen Wohnsitz bei der Klägerin hat und keine eige- nen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zah- lungsempfänger bezeichnet.

4. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 3 basiert auf folgenden finanziellen Grundlagen: − Einkommen

• Klägerin: Fr. 7'300.– (01. 04. 2017 – 31. 12. 2017) Fr. 9'325.– (01. 01. 2018 – 31. 12. 2018) Fr. 9'720.– (01. 01. 2019 – 31. 12. 2019) Fr. 9'498.– (01. 01. 2020 – 31. 05. 2021) Fr. 7'598.– (01. 06. 2021 – 31. 12. 2032) Fr. 9'498.– (ab 01. 01. 2033)

• Beklagter: Fr. 12'050.– (01. 04. 2017 – 30. 09. 2018) Fr. 13'475.– (01. 10. 2018 – 31. 07. 2021) Fr. 12'568.– (01. 08. 2021 – 31. 12. 2032) Fr. 13'475.– (ab 01. 01. 2033)

• C._____: Fr. 250.– − Bedarf

• Klägerin: Fr. 4'319.–

• Beklagter: Fr. 4'432.– (01. 04. 2017 – 31. 08. 2018) Fr. 5'122.– (01. 09. 2018 – 29. 02. 2020) Fr. 3'993.– (ab 01. 03. 2020)

• C._____: Fr. 1'505.– (01. 04. 2017 – 31. 07. 2017) Fr. 3'605.– (01. 08. 2017 – 28. 02. 2018)

- 80 - Fr. 3'365.– (01. 03. 2018 – 31. 07. 2018) Fr. 3'120.– (01. 08. 2018 – 31. 07. 2021) Fr. 2'315.– (01. 08. 2021 – 31. 07. 2029) Fr. 1'720.– (ab 01. 08. 2029) − Vermögen

• Klägerin: Fr. 0.–

• Beklagter: Fr. 975'946.–

• C._____: Fr. 0.–

5. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 3 basieren auf dem Landes- index der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende März 2021, von 100.6 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Janu- ar 2022, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzu- passen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 100.6 Fällt der Index unter den Stand von Ende März 2021, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

6. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten sind vollumfänglich der Klägerin gutzuschreiben. Es obliegt der Klägerin, die betroffenen Ausgleichskassen im Zeitpunkt der Rentenberechnung über die- se Regelung zu informieren.

7. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu Fr. 11'598.65 der Klägerin und zu Fr. 17'397.97 dem Beklagten auferlegt.

8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 5'169.60 zu bezahlen.

9. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und werden die angefochtenen Dispositiv-Ziffern 13 und 15 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 12. Juli 2019 bestätigt.

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10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'000.– festgesetzt. Die Kosten für die Vertretung des Kindes bleiben vorbehalten.

11. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird der Klägerin im Betrag von Fr. 4'000.– und dem Beklagten im Betrag von Fr. 6'000.– auf- erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den von ihr geleisteten Kosten- vorschuss im Umfang von Fr. 1'500.– zu ersetzen. Die noch festzulegenden Kosten für die Vertretung des Kindes werden der Klägerin zu 2/5 und dem Beklagten zu 3/5 auferlegt.

12. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 3'446.40 zu bezahlen.

13. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Verfahrensbeteiligte, die Beistän- din, die KESB des Bezirks Meilen sowie die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

14. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 82 - Zürich, 18. Mai 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. D. Scherrer MLaw H. Schinz versandt am: la