Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 a) Die Parteien standen seit dem 30. Juni 2015 vor Erstinstanz in einem Verfahren betreffend Vaterschaft und Unterhalt (Urk. 1 S. 1). In Bezug auf die diesbezügliche erstinstanzliche Prozessgeschichte wird auf Erwägung I des vorin- stanzlichen Entscheides vom 21. Juni 2019 verwiesen (Urk. 80 S. 4 f.). Mit Urteil vom 21. Juni 2019 entschied der vorinstanzliche Richter das Fol- gende (Urk. 80 S. 14 ff.): " 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass mit Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 22. August 2017 (Ziffer 1 auf Seite 16), Geschäfts-Nr. LZ170005-O, die Vaterschaft des Beklagten gegenüber dem Kläger festgestellt wurde.
E. 2 Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger wie folgt monatliche Un- terhaltsbeiträge zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbil- dungszulagen zu leisten, zahlbar monatlich im Voraus an die ge- setzliche Vertreterin des Klägers resp. nach Erreichen der Volljäh- rigkeit an den Kläger persönlich oder an eine von ihm ermächtigte Person:
- Fr. 840.00 ab 1. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2016;
- Fr. 1'637.– ab 1. Januar 2017 bis zum 10. Mai 2030 sowie
- Fr. 1'535.– ab 11. Mai 2030 bis zum ordentlichen Abschluss ei- ner angemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Volljäh- rigkeit des Klägers zu bezahlen; Es wird auf die Möglichkeit der Abänderung gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB und auf allfällige weitere Ansprüche des Kindes ge- mäss Art. 277 Abs. 2 ZGB hingewiesen.
E. 3 Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen:
- Erwerbseinkommen des Beklagten: CHF 4'000.– (hypothetisch);
- Bedarf des Beklagten: rund CHF 2'500.–.
E. 4 Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 basieren auf dem Landes- index der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2019 von 102.7 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2020, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 102.7
- 3 -
E. 5 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'000.–; die weiteren Gerichtskosten betragen CHF 250.– Arztbericht Dr. med. D._____ CHF 6'975.– Gutachterkosten Weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 6 Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
E. 7 Der Beklagte wird verpflichtet, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, So- ziale Dienste der Stadt Zürich, eine Parteientschädigung in der Hö- he von CHF 1'000.– zu bezahlen.
E. 8 (Schriftliche Mitteilung.)
E. 9 Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträ- ge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zwei- fachem Verzeichnis beizulegen." Gleichentags gewährte der erstinstanzliche Richter den Parteien die unent- geltliche Rechtspflege und bestellte dem Kläger und Berufungsbeklagten (fortan Kläger) Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie dem Beklagten und Berufungsklä- ger (fortan Beklagter) Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbei- stände (Urk. 80 S. 14).
b) Innert Frist erhob der Beklagte mit am letzten Tag der Berufungsfrist der Post übergebener Eingabe vom 1. September 2019 (hierorts am 4. September 2019 eingegangen) Berufung gegen das vorgenannte Urteil mit folgenden Anträ- gen:
1. Es seien die Unterhaltsbeiträge neu zu berechnen und gemäss der Empfehlung der Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (durchschnittliche Wohnungsmieten im Kanton Zürich) sowie den vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) publizierten Durchschnitts- krankenkassenprämien mit Unfallversicherung für Kinder im Kan- ton Zürich zu bemessen (Urk. 79 S. 2 Ziff. 1).
2. Es sei ein zweites Gutachten zum gesundheitlichen Zustand des Beklagten zu erstellen (Urk. 79 S. 2 f. Ziff. 2).
- 4 -
3. Es sei dem Beklagten kein hypothetisches Einkommen anzurech- nen, sondern dieses nach Fakten und Tatsachen zu bemessen. Die Alimente seien den Möglichkeiten des Beklagten und der Mut- ter des Klägers entsprechend anzupassen (Urk. 79 S. 3 f. Ziff. 3).
4. Es sei dem Beklagten ein Rechtsanwalt beizugeben (Urk. 79 S. 4).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-78). Auf die im Berufungsverfahren gemachten Ausführungen des Beklagten ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
2. a) Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gut- heissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aus diesem Prozessgrundsatz folgt, dass auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge zu beziffern sind. Dasselbe ergibt sich im Übrigen aus Art. 315 Abs. 1 ZPO, wonach die Berufung die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Ent- scheids im Umfang der Anträge hemmt. Schliesslich ermöglichen erst klare und im Falle von Geldforderungen bezifferte Anträge der Gegenpartei, sich in der Be- rufungsantwort zu verteidigen (Art. 312 ZPO) und darüber zu entscheiden, ob sie
– soweit dies möglich ist – Anschlussberufung erheben will (Art. 313 f. ZPO). Am Erfordernis bezifferter Begehren ändert die Geltung der Offizialmaxime im Bereich des Kinderunterhalts nichts. In Berufungsverfahren sind auch für den Kinderun- terhalt Anträge erforderlich, die den aufgezeigten Anforderungen an die Beziffe- rung genügen müssen. Die Untersuchungsmaxime betrifft nur die Art der Samm- lung des Prozessstoffs, nicht aber die Frage der Einleitung und Beendigung des Verfahrens. Sie beschlägt auch nicht die Frage, wie das Rechtsbegehren formu- liert sein muss, damit der Rechtsstreit überhaupt an die Hand genommen werden kann. Aus der Untersuchungsmaxime ergibt sich auch keine Pflicht des Gerichts, die Parteien in prozessualen Fragen zu beraten (BGer 5A_3/2019 vom 18. Feb- ruar 2019, E. 3 m.w.H.). Es besteht sodann keine Pflicht des Berufungsgerichts, bei ungenügenden Rechtsbegehren die Berufung zur Verbesserung zurückzuwei- sen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.1 m.w.H.).
- 5 - Es ist nicht Sache des Gerichts, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien aus- zugleichen (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013, E. 5.4 m.w.H.). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Ent- scheid ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013, E. 3.3.2 m.w.H.).
b) Der Beklagte unterlässt es in seiner Berufungsschrift vom 1. September 2019 eindeutig zu beziffern, in welcher Höhe er sich mit Unterhaltsbeiträgen an den Kläger einverstanden erklären könnte. So beantragt er einerseits, die Unter- haltsbeiträge seien neu zu berechnen und gemäss der Empfehlung der Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (durchschnittliche Wohnungsmieten im Kanton Zürich) sowie den vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) publizierten Durchschnittskrankenkassenprämien mit Unfallversicherung für Kinder im Kanton Zürich zu bemessen (Urk. 79 S. 2 Ziff. 1). Andererseits führt er in seiner Beru- fungsschrift wiederum aus, dass die durch ihn zu leistenden Unterhaltsbeiträge seinen sowie den finanziellen Verhältnissen der Mutter des Klägers anzupassen seien (Urk. 79 S. 2 ff.). Schliesslich sei bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge auf sein tatsächlich erzieltes und nicht auf ein allfälliges hypothetisches Einkom- men abzustellen. Gemäss einer weit verbreiteten Faustregel betrage der Unter- halt für ein einzelnes Kind 10 % bis 15 % des elterlichen Nettoeinkommens. Tat- sächlich habe er (wie aus der Beilage "Kopie Arbeitsvertrag" ersichtlich sei) per
15. September 2019 eine Anstellung erhalten (Urk. 79 S. 3 Ziff. 3). Es bleibt un- klar, in welcher Höhe er konkret bereit wäre, Unterhaltsbeiträge an den Kläger zu leisten. Entgegen seinen Ausführungen und dem Beilagenverzeichnis wurde auch kein Arbeitsvertrag eingereicht. Vorliegend fehlt somit ein genügend eindeutiger und bezifferter Berufungsantrag des Beklagten, weshalb auf seine Berufung nicht einzutreten ist. Über den prozessualen Antrag des Beklagten, es sei ein zweites Gutachten zu seinem gesundheitlichen Zustand und seiner damit zusammenhän-
- 6 - genden Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu erstellen, muss dementsprechend nicht entschieden werden.
3. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Berufung war wie aufgezeigt von vor- neherein aussichtslos, weshalb dem Beklagten für das Berufungsverfahren die von ihm – mit dem Antrag, es sei ihm ein Rechtsanwalt beizugeben (Urk. 79 S. 4)
– sinngemäss beantragte unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann.
4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 600.– fest- zusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Kläger für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte seiner- seits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Berufungsverfahren ohnehin keinen diesbezüg- lichen Antrag stellte. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 600.– festge- setzt.
- Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten aufer- legt.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 7 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel der Urk. 81, 82/1 und 82/3 sowie einer Kopie der Urk. 79, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Januar 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: sn
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ190018-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 29. Januar 2020 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, vertreten durch Beistand C._____, betreffend Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 21. Juni 2019 (FP170212-L)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Die Parteien standen seit dem 30. Juni 2015 vor Erstinstanz in einem Verfahren betreffend Vaterschaft und Unterhalt (Urk. 1 S. 1). In Bezug auf die diesbezügliche erstinstanzliche Prozessgeschichte wird auf Erwägung I des vorin- stanzlichen Entscheides vom 21. Juni 2019 verwiesen (Urk. 80 S. 4 f.). Mit Urteil vom 21. Juni 2019 entschied der vorinstanzliche Richter das Fol- gende (Urk. 80 S. 14 ff.): " 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass mit Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 22. August 2017 (Ziffer 1 auf Seite 16), Geschäfts-Nr. LZ170005-O, die Vaterschaft des Beklagten gegenüber dem Kläger festgestellt wurde.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger wie folgt monatliche Un- terhaltsbeiträge zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbil- dungszulagen zu leisten, zahlbar monatlich im Voraus an die ge- setzliche Vertreterin des Klägers resp. nach Erreichen der Volljäh- rigkeit an den Kläger persönlich oder an eine von ihm ermächtigte Person:
- Fr. 840.00 ab 1. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2016;
- Fr. 1'637.– ab 1. Januar 2017 bis zum 10. Mai 2030 sowie
- Fr. 1'535.– ab 11. Mai 2030 bis zum ordentlichen Abschluss ei- ner angemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Volljäh- rigkeit des Klägers zu bezahlen; Es wird auf die Möglichkeit der Abänderung gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB und auf allfällige weitere Ansprüche des Kindes ge- mäss Art. 277 Abs. 2 ZGB hingewiesen.
3. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen:
- Erwerbseinkommen des Beklagten: CHF 4'000.– (hypothetisch);
- Bedarf des Beklagten: rund CHF 2'500.–.
4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 basieren auf dem Landes- index der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2019 von 102.7 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2020, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 102.7
- 3 -
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'000.–; die weiteren Gerichtskosten betragen CHF 250.– Arztbericht Dr. med. D._____ CHF 6'975.– Gutachterkosten Weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
7. Der Beklagte wird verpflichtet, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, So- ziale Dienste der Stadt Zürich, eine Parteientschädigung in der Hö- he von CHF 1'000.– zu bezahlen.
8. (Schriftliche Mitteilung.)
9. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträ- ge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zwei- fachem Verzeichnis beizulegen." Gleichentags gewährte der erstinstanzliche Richter den Parteien die unent- geltliche Rechtspflege und bestellte dem Kläger und Berufungsbeklagten (fortan Kläger) Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ sowie dem Beklagten und Berufungsklä- ger (fortan Beklagter) Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbei- stände (Urk. 80 S. 14).
b) Innert Frist erhob der Beklagte mit am letzten Tag der Berufungsfrist der Post übergebener Eingabe vom 1. September 2019 (hierorts am 4. September 2019 eingegangen) Berufung gegen das vorgenannte Urteil mit folgenden Anträ- gen:
1. Es seien die Unterhaltsbeiträge neu zu berechnen und gemäss der Empfehlung der Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (durchschnittliche Wohnungsmieten im Kanton Zürich) sowie den vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) publizierten Durchschnitts- krankenkassenprämien mit Unfallversicherung für Kinder im Kan- ton Zürich zu bemessen (Urk. 79 S. 2 Ziff. 1).
2. Es sei ein zweites Gutachten zum gesundheitlichen Zustand des Beklagten zu erstellen (Urk. 79 S. 2 f. Ziff. 2).
- 4 -
3. Es sei dem Beklagten kein hypothetisches Einkommen anzurech- nen, sondern dieses nach Fakten und Tatsachen zu bemessen. Die Alimente seien den Möglichkeiten des Beklagten und der Mut- ter des Klägers entsprechend anzupassen (Urk. 79 S. 3 f. Ziff. 3).
4. Es sei dem Beklagten ein Rechtsanwalt beizugeben (Urk. 79 S. 4).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-78). Auf die im Berufungsverfahren gemachten Ausführungen des Beklagten ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
2. a) Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gut- heissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aus diesem Prozessgrundsatz folgt, dass auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge zu beziffern sind. Dasselbe ergibt sich im Übrigen aus Art. 315 Abs. 1 ZPO, wonach die Berufung die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Ent- scheids im Umfang der Anträge hemmt. Schliesslich ermöglichen erst klare und im Falle von Geldforderungen bezifferte Anträge der Gegenpartei, sich in der Be- rufungsantwort zu verteidigen (Art. 312 ZPO) und darüber zu entscheiden, ob sie
– soweit dies möglich ist – Anschlussberufung erheben will (Art. 313 f. ZPO). Am Erfordernis bezifferter Begehren ändert die Geltung der Offizialmaxime im Bereich des Kinderunterhalts nichts. In Berufungsverfahren sind auch für den Kinderun- terhalt Anträge erforderlich, die den aufgezeigten Anforderungen an die Beziffe- rung genügen müssen. Die Untersuchungsmaxime betrifft nur die Art der Samm- lung des Prozessstoffs, nicht aber die Frage der Einleitung und Beendigung des Verfahrens. Sie beschlägt auch nicht die Frage, wie das Rechtsbegehren formu- liert sein muss, damit der Rechtsstreit überhaupt an die Hand genommen werden kann. Aus der Untersuchungsmaxime ergibt sich auch keine Pflicht des Gerichts, die Parteien in prozessualen Fragen zu beraten (BGer 5A_3/2019 vom 18. Feb- ruar 2019, E. 3 m.w.H.). Es besteht sodann keine Pflicht des Berufungsgerichts, bei ungenügenden Rechtsbegehren die Berufung zur Verbesserung zurückzuwei- sen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.1 m.w.H.).
- 5 - Es ist nicht Sache des Gerichts, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien aus- zugleichen (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013, E. 5.4 m.w.H.). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Ent- scheid ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013, E. 3.3.2 m.w.H.).
b) Der Beklagte unterlässt es in seiner Berufungsschrift vom 1. September 2019 eindeutig zu beziffern, in welcher Höhe er sich mit Unterhaltsbeiträgen an den Kläger einverstanden erklären könnte. So beantragt er einerseits, die Unter- haltsbeiträge seien neu zu berechnen und gemäss der Empfehlung der Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (durchschnittliche Wohnungsmieten im Kanton Zürich) sowie den vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) publizierten Durchschnittskrankenkassenprämien mit Unfallversicherung für Kinder im Kanton Zürich zu bemessen (Urk. 79 S. 2 Ziff. 1). Andererseits führt er in seiner Beru- fungsschrift wiederum aus, dass die durch ihn zu leistenden Unterhaltsbeiträge seinen sowie den finanziellen Verhältnissen der Mutter des Klägers anzupassen seien (Urk. 79 S. 2 ff.). Schliesslich sei bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge auf sein tatsächlich erzieltes und nicht auf ein allfälliges hypothetisches Einkom- men abzustellen. Gemäss einer weit verbreiteten Faustregel betrage der Unter- halt für ein einzelnes Kind 10 % bis 15 % des elterlichen Nettoeinkommens. Tat- sächlich habe er (wie aus der Beilage "Kopie Arbeitsvertrag" ersichtlich sei) per
15. September 2019 eine Anstellung erhalten (Urk. 79 S. 3 Ziff. 3). Es bleibt un- klar, in welcher Höhe er konkret bereit wäre, Unterhaltsbeiträge an den Kläger zu leisten. Entgegen seinen Ausführungen und dem Beilagenverzeichnis wurde auch kein Arbeitsvertrag eingereicht. Vorliegend fehlt somit ein genügend eindeutiger und bezifferter Berufungsantrag des Beklagten, weshalb auf seine Berufung nicht einzutreten ist. Über den prozessualen Antrag des Beklagten, es sei ein zweites Gutachten zu seinem gesundheitlichen Zustand und seiner damit zusammenhän-
- 6 - genden Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu erstellen, muss dementsprechend nicht entschieden werden.
3. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Die Berufung war wie aufgezeigt von vor- neherein aussichtslos, weshalb dem Beklagten für das Berufungsverfahren die von ihm – mit dem Antrag, es sei ihm ein Rechtsanwalt beizugeben (Urk. 79 S. 4)
– sinngemäss beantragte unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann.
4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 600.– fest- zusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Kläger für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte seiner- seits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Berufungsverfahren ohnehin keinen diesbezüg- lichen Antrag stellte. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 600.– festge- setzt.
4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten aufer- legt.
5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- 7 -
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel der Urk. 81, 82/1 und 82/3 sowie einer Kopie der Urk. 79, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Januar 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: sn