Erwägungen (10 Absätze)
E. 5 Es sei der Berufungsbeklagten 2 zu verbieten, das Kind C._____ in irgendwelcher Art und Weise in Kontakt mit der D._____-Bewegung o- der ähnlichen, schädlichen Gesinnungsströmungen zu bringen. Unter Androhung einer geeigneten Vollstreckungsmassnahme gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO im Widerhandlungsfall.
E. 5.1 Die Vorinstanz beliess die alleinige elterliche Sorge bei der Verfahrens- beteiligten. Sie machte vorab rechtliche Ausführungen (Urk. 90 S. 30 f.) und hielt hernach dafür, es handle sich um einen schwerwiegenden Konflikt zwischen den Eltern. Der Beklagte sei zutiefst überzeugt davon, dass er Material gegen die Ver- fahrensbeteiligte sammeln müsse, um den Nachweis ihrer wahren Gesinnung und "ihrer Abhängigkeit von der D._____-Bewegung bzw. Fremdgesteuertheit" erbrin- gen zu können. Er scheue nach eigenen Angaben nicht davor zurück, die Verfah- rensbeteiligte bei den Übergaben des Kindes zu filmen. Er sei der Ansicht, die Verfahrensbeteiligte stelle eine Gefahr für das Kind dar - wenn er auch hervorhe- be, dass sie dies sicher nicht vorsätzlich tue, "sondern getrieben durch und basie- rend auf ihrem eigenen Lebensinhalt und Nachhangen von gefährlichen Gesin- nungen". Der Beklagte habe gegenüber dem Gutachter erwähnt, dass die Verfah- rensbeteiligte es sicher gut und liebevoll mache, sonst wäre das Kind nicht "so fröhlich und gut zuwege". Nach der Darstellung des Beklagten, so die Vorinstanz weiter, verfolgten die Eltern komplett unterschiedliche Philosophien bzw. Grund- einstellungen. Gerade dies sei seine Begründung für die Zuteilung der alleinigen Sorge über das Kind an ihn. Es ergebe sich zwar, dass sich die Eltern noch da- hingehend einig seien, dass ein O._____-Kindergarten in Frage komme. Schon bei der Frage der Einschulung deuteten die Äusserungen des Beklagten hingegen auf eine Ablehnung - insbesondere der von der Verfahrensbeteiligten in Betracht gezogenen O._____-Schule - hin. Aus der ausführlich begründeten Darstellung des Beklagten und seiner grundsätzlichen Haltung der Verfahrensbeteiligten ge- genüber ergebe sich, dass der Beklagte den Erziehungsvorstellungen der Verfah- rensbeteiligten vollkommen ablehnend gegenüberstehe und es sich um einen tiefgehenden Konflikt handle, der sich nicht nur auf einen singulären Konfliktherd beschränke, sondern sowohl medizinische, schulische und (im weiteren) Sinne re- ligiöse Belange betreffe. Als Beispiel für den tiefgreifenden und umfassenden Konflikt sei das "Zedernhölzli" angeführt, dass der Kläger am 25. August 2018 ge- tragen habe. Dass dies eine derartige Bedeutung für den Beklagten habe, hänge mit seiner eigenen Einstellung zusammen und damit, dass er unter allen Umstän- den nachweisen wolle, dass die Verfahrensbeteiligte den Kläger schädlichen Ein- flüssen aussetze. Objektiv betrachtet schade es einem Kind indes keinesfalls,
- 34 - wenn es einen solchen Anhänger aus Holz trage. Der Konflikt erstrecke sich wie gesehen auf praktisch alle Bereiche der Erziehung, sei mit anderen Worten damit keineswegs singulär. Unter diesen Umständen könne dem Konflikt weder mit ei- nem richterlichen Entscheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts noch mit einer richterlichen Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse an einen El- ternteil begegnet werden (Urk. 90 S. 31 f.).
E. 5.2 Der Beklagte rügt in diesem Zusammenhang, zwar komme die gemein- same elterliche Sorge auch dann nicht in Frage, wenn ein chronifizierter Eltern- konflikt das Kindeswohl beeinträchtige. Die Vorinstanz verkenne jedoch, dass As- pekte wie etwa die Ausübung des Besuchsrechts, insbesondere die Übergaben, im Vergleich zu häufigen anderen Konfliktfällen zwischen den Eltern recht gut funktionierten, wenngleich die Verfahrensbeteiligte - zumindest in der Vergangen- heit - meist die eigene Mutter vorgeschickt habe. Für dieses Verhalten habe sie jeweils keine ernsthaften Gründe vorbringen können. Vielmehr lehne die Verfah- rensbeteiligte die Kontakte zu ihm grundlos ab. Dies zeige denn gerade die Hauptproblematik des Falles, welche weniger in hochstrittigen, konkreten Hand- lungen zu suchen sei, sondern vielmehr darin, dass die beiden Eltern komplett andere Lebensauffassungen teilten (Urk. 107/89 S. 6 f.).
E. 5.3 Damit ficht der Beklagte die Ausführungen der Vorinstanz, dass er den Erziehungsvorstellungen der Verfahrensbeteiligten vollkommen ablehnend ge- genübersteht und zutiefst davon überzeugt ist, Material gegen sie sammeln zu müssen, um den Nachweis ihrer wahren Gesinnung und ihrer Abhängigkeit von der D._____-Bewegung bzw., dass sie fremdgesteuert sei, erbringen zu können, nicht an. Diese Erwägungen haben somit Bestand, ebenso wie die Schlussfolge- rung, dass sich der Konflikt zwischen den Eltern nicht auf einen singulären Herd beschränke, sondern sowohl medizinische, schulische und (im weiteren) Sinne re- ligiöse Belange betreffe (vgl. vorne I./E. 3.1.). Diese Erkenntnisse werden dadurch bestätigt, dass die Verfahrensbeteiligte und der Beklagte den einzigen Punkt, in welchem die Vorinstanz ein einvernehmliches Handeln der Eltern als möglich er- achtete, nämlich dass für beide der Besuch eines O._____-Kindergartens in Fra- ge komme, in Abrede stellen. So rügt der Beklagte seine angebliche Äusserung,
- 35 - er sei ein Freund der Anthroposophie, als falsch protokolliert und übt Kritik an den O._____-Schulen (vgl. Urk. 107/89 S. 15). Die Verfahrensbeteiligte bestätigt eine falsche Protokollierung. Der Beklagte habe sich nie als Freund der Anthroposo- phie bezeichnet (vgl. Urk. 107/95 S. 9). Mit der Vorinstanz ist somit von einem tiefgehenden Konflikt auszugehen, der sich nicht auf einen singulären Herd be- schränkt. Auch der Kläger geht von einem erheblichen und chronifizierten Konflikt aus (vgl. Urk. 107/94 S. 3). Kommt hinzu, dass die Eltern offensichtlich nicht mit- einander reden bzw. keine strukturierte und vernünftige Diskussion führen können (vgl. beispielsweise Urk. 107/89 S. 14; Urk. 107/95 S. 4; Urk. 96 S. 11). So erfol- gen die Absprachen bezüglich des Besuchsrechts denn auch alle schriftlich (via E-Mail; Urk. 96 S. 11). Gemäss dem Gutachter Dr. med. N._____, welcher am
27. Juli 2017 ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über den Beklagten erstellt hat, ist die schwer gestörte Kommunikation, welche aktuell zwischen den Eltern be- stehe, Folge der unterschiedlichen (Welt-)Anschauungen (vgl. Urk. 27/489 S. 22).
E. 5.4 Bei der Bejahung eines schweren Elternkonflikts ergibt sich die Kindes- wohlgefährdung aus der dysfunktionalen Beziehungsdynamik der Eltern (vgl. vor- ne III./A. E. 2). Die Verfahrensbeteiligte konnte aufgrund ihrer alleinigen Sorge bis anhin die nicht alltäglichen oder nicht dringlichen Entscheide mit Bezug auf den Kläger allein fällen. So konnte sie beispielsweise allein darüber entscheiden, dass der Kläger den O._____-Kindergarten in … [Ortschaft], in welchem er gemäss seiner Vertreterin viel Spass hat (vgl. Urk. 107/94 S. 4), besucht (vgl. Urk. 107/95 S. 12). Ebenso befand die Verfahrensbeteiligte allein über die medizinische Ver- sorgung des Klägers. Es scheint dieser Tatsache zu verdanken zu sein, dass trotz der konfliktbeladenen Situation der Eltern wegen ihrer grundlegend verschiede- nen Wert- und Weltanschauungen und der Überzeugung des Beklagten, die Zu- gehörigkeit und Abhängigkeit der Verfahrensbeteiligten von der D._____- Bewegung nachweisen zu müssen, sich der Kläger bis anhin nicht in einem mas- siven, sein Wohl zusätzlich schädigenden Loyalitätskonflikt befindet. Ein Kind ge- rät in einen Loyalitätskonflikt, wenn es sich nicht mehr beiden Eltern gegenüber loyal (unter anderem "aufrichtig", "ehrlich") verhalten darf. Zwar werfen sich beide Eltern gegenseitig vor, den Kläger einem Loyalitätskonflikt auszusetzen (Urk. 89 S. 5 "Verhör" Zedernhölzli; Urk. 96 S. 10 Verweigerung Besuchsrecht, schlechtes
- 36 - Reden über den Beklagten), doch führt ein solcher nicht in jedem Fall zu einer Beeinträchtigung des Kindeswohls. Vielmehr hängen die Auswirkungen des Loya- litätskonfliktes von der Konstitution des Kindes selbst (Ambivalenz- und Abgren- zungsfähigkeit) und vom Verhalten der Eltern diesem gegenüber ab (vgl. hierzu BGer 5A_292/2016 vom 21.11.2016, E. 2). Aus den Akten ergibt sich nicht, dass der Kläger sich aktuell in einem das Kindeswohl gefährdenden Loyalitätskonflikt befinden würde. Es gibt gewisse Probleme bei der Ausübung des Besuchsrechts (vgl. nachfolgend III./D.) und die Befragung des Beklagten zum vom Kläger getra- genen "Zedernhölzli" (vgl. Urk. 56/11) mag einem Aushorchen des Klägers über die Verfahrensbeteiligte gleichkommen, aber der Kläger entwickelt sich soweit bekannt bis anhin sowohl physisch als auch psychisch gut und altersgerecht. Et- was anderes wird von keiner Partei behauptet. Er hat - soweit bekannt - zu beiden Elternteilen ein gutes Verhältnis. Auch der Beklagte spielt gemäss den unwider- sprochenen Ausführungen der Kindesvertreterin einen bedeutenden Teil im Le- ben des Klägers (vgl. Urk. 95 S. 4). Aufgrund des Gesagten ist davon auszuge- hen, dass bei einer gemeinsamen Sorge sich der zwischen den Eltern bestehen- de schwere Konflikt verstärkt auf den Kläger auswirken würde. Die Verfahrensbe- teiligte und der Beklagte würden nicht mehr über Gesinnungen und Ideologien streiten, sondern über konkrete, mit Bezug auf den Kläger notwendigerweise zu fällende Entscheidungen. Sie müssten sich beispielsweise darüber einigen, wel- che Schule der Kläger besucht, welche medizinische Behandlung bei einem Krankheitsfalle wann angezeigt erscheint, welche Impfungen vorgenommen wer- den und welche Freizeitaktivitäten der Kläger besuchen darf. Es ist voraussehbar, dass diese Streitereien den Kläger in einen massiven Loyalitätskonflikt stürzen würden. Dies ist nicht zum Wohle des Kindes. Vielmehr ist an der bisherigen Re- gelung festzuhalten. Entsprechend ist die elterliche Sorge allein einem Elternteil zu belassen. Letztendlich wird dadurch verhindert, dass die aufgrund der komplett verschiedenen Lebenseinstellungen und Weltanschauungen der Eltern bestehen- de Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht in entscheidender Weise verstärkt wird (vgl. vorne III./E. 2.; BGer 5A_499/2016 vom 30.3.2017, E. 2.3 m.w.H.).
6. Ist eine gemeinsame elterliche Sorge nicht angezeigt, muss die Sorge ei- nem Elternteil allein zugewiesen werden. Betreffend die Zuteilung der alleinigen
- 37 - Sorge an die Verfahrensbeteiligte kann vollumfänglich auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 90 S. 32 E. 4.2.). Ergän- zend sei angeführt, dass der Beklagte mit keinem Wort darlegt, wie er sich die Be- treuung des Klägers neben seiner Umschulung zum Journalisten (vgl. nachfol- gend III./F.) vorstellt. Selbst wenn die Verfahrensbeteiligte ihm im Fall Pylorus die Kommunikation verweigert hätte, rechtfertigt dies keine Umteilung des Sorge- rechts (vgl. Urk. 107/89 S. 14). Damit sind der Hauptberufungsantrag auf Zutei- lung der alleinigen elterlichen Sorge an den Beklagten und der Eventualantrag auf Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge abzuweisen (vgl. Urk. 107/89 S. 2, Antrag 1, und S. 7). Es muss in diesem Zusammenhang nicht auf die Erziehungs- fähigkeit des Beklagten eingegangen werden. Die Zweitberufung ist mit Bezug auf Dispositivziffer 1 abzuweisen. B) Obhut
1. Der Beklagte beantragt die Zuteilung der alleinigen Obhut über den Klä- ger. Sodann solle der Kläger seinen Wohnsitz bei ihm haben (Urk. 107/89 S. 2, Antrag 2).
2. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 90 S. 33 E. 1). Die Zweitberufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. C) Erziehungsaufsicht/Erziehungsbeistandschaft
1. Die Vorinstanz hat - wie es schon im Entscheid der KESB vom 5. Dezem- ber 2017 vorgesehen war (vgl. Urk. 27/542 S. 29, Dispositivziffer 3) - eine Erzie- hungsaufsicht im Sinne von Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB angeordnet. Sie wurde mit den folgenden Aufgaben betraut:
a) zwei Mal im Jahr die schulische und gesundheitliche Entwicklung des Kindes mit besonderem Augenmerk auf das Interesse der Mutter an esoterischen Bewegungen, u.a. der D._____-Bewegung zu überprüfen
- 38 -
b) die KESB und den Vater anschliessend über die schulische und ge- sundheitliche Entwicklung des Kindes zu informieren
c) nötigenfalls die Anpassung der behördlichen Massnahme an veränder- te Verhältnisse zu beantragen. Auf die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 ZGB verzichtete die Vorinstanz (Urk. 90 S. 33 ff. und S. 62, Dispositivziffer 3). 2.1. Mit der Zweitberufung erneuert der Beklagte seinen Antrag auf die An- ordnung einer Erziehungsbeistandschaft (Urk. 107/89 S. 3, Antrag 3). 2.2. Die Vorinstanz hat erwogen, aus der vom Beklagten angeführten Be- gründung für die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft sei abzuleiten, dass der Kläger selbst aus Sicht des Beklagten bisher in keine Gefahr geraten sei. Die Anordnung einer (präventiven) Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB wie auch einer Familienbegleitung erscheine deshalb als unverhältnismässig (Urk. 90 S. 33 f.). 2.3. Der Beklagte rügt, flankierend sei nicht nur eine Erziehungsaufsicht, sondern eine Erziehungsbeistandschaft mit engmaschiger Kontrolle der Verhält- nisse samt Bericht an die KESB und an ihn (mindestens quartalsweise) anzuord- nen (Urk. 107/89 S. 19). Damit setzt sich der Beklagte nicht rechtsgenügend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander (vgl. vorne I./E. 3.1.), weshalb in- soweit nicht auf die Zweitberufung einzutreten ist. 3.1. Mit Bezug auf die Erziehungsaufsicht beantragt die Verfahrensbeteiligte mit der Erstberufung eine dahingehende Abänderung der Aufgaben der Erzie- hungsaufsicht, dass zwei Mal im Jahr die weitere seelische, gesundheitliche und schulische Entwicklung des Klägers mit besonderem Augenmerk auf den Loyali- tätskonflikt, der sich aus den gegensätzlichen Weltanschauungen der Eltern ergibt, zu überprüfen sei. Anschliessend müsse die KESB, der Beklagte und auch sie über die Entwicklung des Klägers informiert werden (Urk. 89 S. 2, Antrag 1.1.). Eventualiter, falls die beantragte Abänderung des Aufgabenbereiches der Erzie- hungsaufsicht abgewiesen werde, sei deren Anordnung ersatzlos aufzuheben
- 39 - (Urk. 89 S. 2, Antrag 1.1.). Der Beklagte und der Kläger beantragen die Abwei- sung des Antrages (Urk. 95 S. 2, Antrag 2; Urk. 96 S. 2, Antrag 1). Mit der Zweitberufung verlangt der Beklagte im Eventualstandpunkt die Ausdeh- nung auf eine quartalsweise Berichterstattung. Sodann soll die Erziehungsauf- sicht auch die Berücksichtigung der Schulmedizin, insbesondere der Impfthema- tik, überprüfen (Urk. 107/89 S. 3, Antrag 3). Die Verfahrensbeteiligte und der Klä- ger beantragen die Abweisung dieses Antrages (Urk. 107/95 S. 2, Antrag 1; Urk. 96 S. 2, Antrag 1). 3.2. Die Anordnung einer Erziehungsaufsicht nach Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB setzt eine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Die Vorinstanz erwog dies- bezüglich, es sei nicht von der Hand zu weisen, dass aufgrund der oben gemach- ten Feststellungen und der Nähe der Verfahrensbeteiligten zur D._____- Bewegung die Möglichkeit bestehe, dass die Verfahrensbeteiligte in Zukunft ver- suchen könnte, den Kläger sozial zu isolieren, oder dass sie in Gesundheitsfragen zukünftig eine radikalere Haltung einnehme (Urk. 90 S. 33 f.). Sie begründet die Anordnung der Erziehungsaufsicht somit mittels theoretischer Möglichkeiten. Die Verfahrensbeteiligte rügt zu Recht, dass sich damit eine Erziehungsaufsicht mit den vorgesehenen Aufgaben nicht rechtfertigen lasse (vgl. Urk. 89 S. 4). Konkrete Anzeichen für eine Radikalisierung der Verfahrensbeteiligten in Gesundheitsfra- gen oder eine Isolierungstendenz führt die Vorinstanz nicht an. Solche sind auch nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Beklagten lässt sich die befürchtete Radikalisierung nicht mittels einer Impfverweigerung und des Eintritts des Klägers in den O._____-Kindergarten begründen (vgl. Urk. 96 S. 6). Für Masern besteht in der Schweiz derzeit keine Impfpflicht. Anzeichen dafür, dass sich die Verfahrens- beteiligte einem solchen Obligatorium widersetzen würde, bestehen nicht. Aus der Tatsache allein, dass sich in den O._____-Schulen mehr nicht geimpfte Kinder als im schweizerischen Durchschnitt befinden, kann keine Radikalisierung abgeleitet werden. Betreffend den Fall Pylorus (vgl. Urk. 96 S. 7) und einer sich daraus er- gebenden Kindsgefährdung kann auf die vorangehenden Ausführungen verwie- sen werden (vgl. vorne III./A. E. 4.3.3.). Sodann wurde bereits dargelegt, dass die ablehnende Haltung der D._____-Bewegung gegenüber der Schulmedizin allein
- 40 - nicht für die Bejahung einer Kindswohlgefährdung genügt (vgl. vorne III./A. E. 4.1.3.). Eine solche resultiert auch nicht daraus, dass die Verfahrensbeteiligte im Januar 2019 auf Facebook in ihrem Profil rechtsextreme Symbole gepostet und die Gruppe "Der nordische Gedanke", welche rassistische Verschwörungs- theorien verbreite, als "gefällt mir" markiert haben soll oder sich dahingehend äusserte, dass sie gerne auf einem "Familienlandsitz" ("das Kernelement der D._____-Ideologie") leben und auch ins Ausland gehen würde (vgl. Urk. 96 S. 8). Es mag denn durchaus sein, dass die "Ideologie noch immer tragender Lebensin- halt" der Verfahrensbeteiligten ist (vgl. vorne III./A. E. 3.3.). Hingegen kann auch aus diesem Grund allein keine Gefährdung des Kindeswohls abgeleitet werden (vgl. vorne III./A. E. 4.1. ff.). 3.3. Beide Eltern werfen sich in diesem Zusammenhang gegenseitig vor, den Kläger einem Loyalitätskonflikt auszusetzen (Urk. 89 S. 5; Urk. 96 S. 10). Die Verfahrensbeteiligte leitet aus dieser Tatsache ihren Hauptantrag ab. Wie bereits dargelegt, befindet sich der Kläger derzeit nicht in einem massiven Loyalitätskon- flikt (vgl. vorne III./A. E. 5.4.). Ebenso wenig bestehen konkrete Anhaltspunkte da- für, dass er in einen solchen geraten wird. Eine Verstärkung des Konfliktes soll durch die Belassung der alleinigen elterlichen Sorge bei der Verfahrensbeteiligten gerade verhindert werden (vgl. vorne III./A. 5.4.). Folglich lässt sich auch die von der Verfahrensbeteiligten beantragte, in ihrem Aufgabenbereich leicht angepasste Erziehungsaufsicht nicht begründen. Das Wohl des Klägers ist durch den schwerwiegenden Konflikt der Parteien über deren Welt- und Wertvorstellungen gefährdet. Es ist nicht die Aufgabe einer Erziehungsaufsicht, diesen Konflikt zu überwachen. Kommt hinzu, dass eine Besuchsrechtsbeistandschaft besteht und - worauf der Kläger zu Recht hinweist (vgl. Urk. 95 S. 3) - die Überwachung einer allfälligen Isolierungs- und Radikalisierungstendenz der Verfahrensbeteiligten im Rahmen der Vermittlung bei den Besuchsrechtskonflikten (vgl. Urk. 90 S. 7 lit. c und e) geschehen kann. 3.4. Zusammenfassend ist der Eventualantrag der Erstberufung gutzuheis- sen und keine Erziehungsaufsicht anzuordnen. Dispositivziffer 3 des angefochte- nen Urteils ist ersatzlos aufzuheben.
- 41 -
4. Die Vorinstanz hat den Antrag des Beklagten, es sei der Verfahrensbetei- ligten zu verbieten, den Kläger in irgendwelcher Art und Weise in Kontakt mit der D._____-Bewegung oder ähnlichen, schädlichen Gesinnungsströmungen zu brin- gen (Urk. 55 S. 2, Antrag 4), abgewiesen (vgl. Urk. 90 S. 34 und S. 65, Dispositiv- ziffer 10). Der Beklagte wiederholt in der Zweitberufung den Antrag, ohne sich je- doch mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen bzw. ihn zu be- gründen (vgl. Urk. 107/89 S. 3, Antrag 5, und S. 19). Auf die Zweitberufung ist in- soweit nicht einzutreten (vgl. vorne I./E. 3.1.). D) Besuchsrecht
1. Die Vorinstanz erklärte den Beklagten vorerst für berechtigt, den Kläger jedes zweite Wochenende von Samstag, 9.30 Uhr, bis Sonntag, 17.30 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Nach Ablauf von sechs Monaten wurde er für berechtigt erklärt, den Kläger jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 17.30 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Weiter sprach die Vorinstanz dem Beklagten ein Feiertags- und (ab dem Eintritt des Klä- gers in den Kindergarten) ein Ferienbesuchsrecht zu (vgl. Urk. 90 S. 35 ff. und S. 62 f., Dispositivziffern 4 und 6). 2.1. Die Verfahrensbeteiligte wehrt sich dagegen, dass die Wochenendbe- suche nach Ablauf von sechs Monaten auf jeweils Freitag, 18 Uhr, bis Sonntag, 17.30 Uhr, damit auf zwei Übernachtungen, ausgedehnt werden (Urk. 89 S. 2, An- trag 2). Sie rügt, die Vorinstanz habe übersehen, dass das auffällige und destruk- tive Verhalten des Beklagten als Risikofaktor für das Kindeswohl erscheine. Die rasche Ausdehnung des Besuchsrechts auf zwei Übernachtungen sei mit dem al- lein massgebenden Kindesinteresse nicht vereinbar (Urk. 89 S. 5). Sodann gehe die Vorinstanz ohne weiteres davon aus, dass sich der Kläger nach sechs Mona- ten an ein Übernachten beim Beklagten gewöhnt habe. Diese tatsächliche An- nahme sei nicht haltbar. Es gebe nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass die Übernachtungen nach ihrer Einführung reibungslos verlaufen würden. Viel- mehr bestehe ein erhebliches Risiko, dass die Übernachtungen den Loyalitäts- konflikt für den Kläger verschärften. Wie die Episode mit dem "Zedern-Hölzli" zei-
- 42 - ge, sei der Beklagte nicht gewillt, seinen masslosen Feldzug gegen die Lebens- einstellungen der Verfahrensbeteiligten mit Rücksicht auf das Kindeswohl hintan zu stellen. Gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB hätten der Vater und die Mutter alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchti- ge. Der Beklagte habe den persönlichen Kontakt für ein Video-Verhör mit dem Kläger missbraucht und damit pflichtwidrig gehandelt. Die vorgesehene Ausdeh- nung der Wochenendaufenthalte erhöhe die Gefahr von weiteren Pflichtverlet- zungen sowie einer Verschärfung des Loyalitätskonfliktes, weshalb sie mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sei (Urk. 89 S. 6). 2.2. Der Kläger beantragt die Gutheissung des Antrags. Er macht geltend, der Beklagte sei sehr wohl ein bedeutender Teil in seinem Leben, doch hätten bisher kaum Übernachtungen bei anderen Personen als der Verfahrensbeteiligten oder der Oma stattgefunden. Seine Hauptbezugsperson sei die Verfahrensbetei- ligte. Die Regelung mit einer Übernachtung stelle daher bereits eine enorme Ver- änderung in seinem Leben dar. Unter Berücksichtigung seines noch sehr jungen Alters könne der Entscheid enorm einschneidend sein. Aus diesem Grund sei den Ausführungen der Verfahrensbeteiligten insofern zuzustimmen, dass die Auswei- tung auf zwei Übernachtungen nach sechs Monaten nicht ohne weiteres dem Kindesinteresse entspreche. Voraussetzung für eine Ausdehnung des Besuchs- rechts sei, dass er, der Kläger, sich nach sechs Monaten an die Übernachtungen beim Beklagten gewöhnt habe und diese reibungslos verlaufen seien. Das Be- suchsrecht solle daher nicht ohne weiteres nach sechs Monaten ausgedehnt wer- den, sondern es sei zu diesem Zeitpunkt zu prüfen, wie sich die Besuchstage bei ihm auswirkten bzw. ausgewirkt hätten. Erst dann sei im Sinne des Kindesinte- resses zu entscheiden, ob eine Ausdehnung möglich sei (Urk. 95 S. 4).
3. Wie bereits dargelegt, hat der Kläger - trotz des konfliktbeladenen Ver- hältnisses seiner Eltern - eine Beziehung zum Beklagten aufbauen können (vgl. vorne III./A. E. 4.4.2.2.). Er besucht den Beklagten regelmässig. Der Kläger ist zwischenzeitlich beinahe fünf Jahre alt. Seit dem August 2019 besucht er den Kindergarten. Ein erster Ablösungsprozess von der Verfahrensbeteiligten als sei- ner Hauptbezugsperson hat damit stattgefunden. Entsprechend spricht grundsätz-
- 43 - lich nichts dagegen, dem Beklagten, wie es der Praxis der Kammer entspricht, ein Besuchsrecht alle vierzehn Tage mit zwei Übernachtungen und damit ab Freitag- abend zuzugestehen. Wenn die Verfahrensbeteiligte anführt, "das auffällige und destruktive Verhalten des Beklagten" erscheine durchaus als Risikofaktor für das Kindeswohl des Klägers, stellt auch sie auf eine rein theoretische Gefahr ab. Dies geht nicht an. Sodann scheint sich das Verhalten des Beklagten gegenüber sei- nem Verhalten vor der KESB, wo er regelmässig Eingaben an die Behörde mach- te und versuchte, Druck auf diese auszuüben (vgl. Urk. 27), gemässigt zu haben. Dr. N._____ sah hingegen im damaligen Verhalten aus psychiatrischer Sicht kei- ne psychische Störung mit Krankheitswert (vgl. Urk. 27/489 S. 16 ff.). Er sah die Erziehungsfähigkeit des Beklagten nicht als beeinträchtigt an (vgl. Urk. 27/489 S. 22). Dies wäre vom Gutachter wohl kaum anders beurteilt worden, wenn er gewusst hätte, dass der Beklagte den Kläger über das von ihm getragene Ze- dernhölzli ausfragte und ihn dabei filmte (vgl. Urk. 89 S. 4). Der Vorfall liegt denn nunmehr auch schon rund eineinhalb Jahre zurück (25. August 2018; Urk. 56/11). Der Beklagte hat eingesehen, dass er die Filmaufnahme nicht hätte machen sol- len (vgl. Urk. 107/89 S. 17). Richtig ist, dass der Beklagte den Kläger mit derarti- gen Befragungen (über von der Verfahrensbeteiligten erhaltene Geschenke und deren Reisetätigkeit) einem Loyalitätskonflikt aussetzt, doch befindet sich der Kläger aktuell nicht in einem das Kindeswohl gefährdenden Loyalitätskonflikt (vgl. vorne III./A. E. 5.4.). Konkrete Anhaltspunkte für weitere Pflichtverletzungen des Beklagten, vor welchen der Kläger geschützt werden müsste, fehlen. Eine akute Gefahr der Verstärkung des Loyalitätskonflikts durch ein Verhalten des Beklagten während der Wochenendbesuche ist damit nicht ersichtlich. Wie die Gespräche der Kindesvertreterin mit dem Kläger gezeigt haben, spielt der Beklagte einen be- deutenden Teil im Leben des Klägers. Er hat zu beiden Eltern ein gutes Verhält- nis. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, der Kläger werde sich nach zwölf Übernachtungen beim Beklagten an diese gewöhnt haben (vgl. Urk. 89 S. 6). Sollte dies nicht der Fall sein oder die Besuche nicht reibungslos verlaufen (vgl. Urk. 95 S. 4), kann der Besuchsrechtsbeistand die "Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse" beantra- gen (vgl. Urk. 90 S. 64, Dispositivziffer 7. lit. e). Bezeichnenderweise rügt weder
- 44 - der Kläger noch die Verfahrensbeteiligte, das dem Beklagten ab Eintritt des Klä- gers in den Kindergarten zugesprochene Ferienbesuchsrecht von zwei Wochen überfordere den Kläger. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, das Besuchsrecht nach sechs Monaten bei einer Übernachtung zu belassen. 4.1. Der Beklagte beantragt für den Fall des Verbleibs der Obhut bei der Verfahrensbeteiligten, dass sämtliche ausgefallenen Besuchskontakte in Abspra- che mit der Verfahrensbeteiligten - wenn immer möglich - nachgeholt werden sol- len (Urk. 107/89 S. 18 und S. 3, Antrag 4 Abs. 3). Die ausgefallenen Besuchskon- takte sollen damit auch dann nachgeholt werden, wenn der Grund für den Ausfall beim Beklagten liegt. Der Beklagte hat diesen Antrag bereits vor Vorinstanz ge- stellt (Urk. 55 S. 2). Diese wies ihn mit der Begründung ab, wenn dem Beklagten das Recht eingeräumt würde, wegen bei ihm liegenden Gründen ausgefallene Besuchstermine nachzuholen, hätte er es in der Hand, durch das Ausfallenlassen von Terminen das Besuchsrecht in einem anderen Rhythmus als dem angeordne- ten stattfinden zu lassen. Dies würde, so die Vorinstanz, zu weiterem Streitpoten- tial zwischen den Eltern führen und sei entsprechend abzulehnen. Dass der Be- klagte aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen auf eine flexiblere Ausge- staltung des Besuchsrechts angewiesen wäre, sei nicht ersichtlich (Urk. 90 S. 40). Nach dem Beklagten ist es nicht in seinem Interesse, Besuchstermine ausfallen zu lassen. Dies könne aber insbesondere wegen der aktuellen Ausbildung bzw. Umschulung zum Journalisten vermehrt vorkommen. Die Ausbildung finde zwar grundsätzlich wochentags statt, die Praktika von vier Monaten lägen jedoch in den Semesterferien. Arbeite er später als Journalist, werde es ohnehin schwieriger (Urk. 107/89 S. 18). 4.2. Praxisgemäss wird ein Besuchstag nur dann nachgeholt, wenn er aus Gründen entfällt, die beim Elternteil liegen, welcher die Obhut inne hat. Die Par- teien sind zerstritten. Der Beklagte hat ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wo- chenende. Er kann den Kläger im jährlichen Wechsel an den gesetzlichen Feier- tagen zu sich nehmen und hat ein Ferienbesuchsrecht. Muss bei der Planung der Besuche noch zusätzlich beachtet werden, dass Besuchstage, die wegen beim Beklagten liegenden Gründen ausgefallen sind, nachgeholt werden können, ist
- 45 - eine vernünftige Planung kaum mehr möglich. Es besteht eine Besuchsrechtsbei- standschaft. Der Beistand hat die Eltern bei der Ausarbeitung des Besuchsplans zu unterstützen (vgl. Urk. 90 S. 64, Dispositivziffer 7. lit. b). Mit dieser Unterstüt- zung sollte es möglich sein, Termine zu finden, die der Beklagte auch wahrneh- men kann. Ob und allenfalls wo der Beklagte je als Journalist arbeiten wird, ist derzeit noch nicht absehbar. Aufgrund des Gesagten ist die von der Vorinstanz getroffene Regelung zu bestätigen.
5. Die übrigen Anträge des Beklagten auf Abänderung der von der Vorin- stanz getroffenen Besuchsrechtsregelung beziehen sich nur auf ein allfällig der Verfahrensbeteiligten zu gewährendes Besuchsrecht (vgl. Urk. 107/89 S. 3, An- trag 4 Abs. 1). Die Anträge werden nicht begründet, weshalb sie ohne Weiterun- gen abzuweisen sind. E) Besuchsrechtsbeistandschaft Da die Obhut über den Kläger bei der Verfahrensbeteiligten verbleibt, ist der An- trag des Beklagten auf dahingehende Abänderung von Dispositivziffer 7 lit. b, dass der persönliche Verkehr zwischen dem Kläger und der Verfahrensbeteiligten überwacht wird (Urk. 107/89 S. 4, Antrag 6), abzuweisen. F) Unterhalt 1.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten zu folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträgen (Urk. 90 S. 64, Dispositivziffer 8):
- ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils bis 28. Februar 2022: Fr. 1'190.– (bis zum 31. August 2019 ist hiervon Fr. 750.– Barunterhalt und das Manko im Betreuungsunterhalt beträgt Fr. 2'350.–, ab dem 1. September 2019 ist hiervon Fr. 1'050.– Barunterhalt und das Manko im Betreuungsunter- halt beträgt Fr. 1'190.–)
- ab. 1. März 2022 bis 31. August 2027: Fr. 2'330.– (bis zum 11. Mai 2025 ist hiervon Fr. 1'050.– Barunterhalt und das Manko im Betreuungsunterhalt beträgt Fr. 50.–, ab dem 12. März 2025 ist
- 46 - hiervon Fr. 1'250.– Barunterhalt und das Manko im Betreuungsunterhalt be- trägt Fr. 250.–)
- ab 1. September 2027 bis 11. Mai 2031: Fr. 1'795.– (davon Fr. 1'200.– Barunterhalt und Fr. 350.– Betreuungsunter- halt)
- ab 12. Mai 2031 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des Klägers, auch über die Volljährigkeit hinaus: Fr. 1'540.– (Barunterhalt). 1.2. Der Beklagte beantragt für den Fall der Obhutszuteilung allein an die Verfahrensbeteiligte die Reduktion der Kindesunterhaltsbeiträge ("inkl. Bar- und Betreuungsunterhalt") auf Fr. 1'054.– ab Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils bis und mit 28. Februar 2022, auf Fr. 2'063.– vom 1. März 2022 bis zum Eintritt in die "Sekundarstufe" und auf Fr. 899.– ab der Sekundarstufe bis zum Mai 2033 (vgl. Urk. 107/89 S. 22). 2.1. Der Beklagte absolviert seit Februar 2019 bei der Schule für Angewand- te Linguistik eine dreijährige IV-Umschulung zum Journalisten. Gemäss Vorin- stanz werden dem Beklagten für diese Eingliederungsmassnahme von der SVA Zürich pro Kalendertag Fr. 148.80 ausbezahlt. Daraus ergebe sich ein monatli- ches (Brutto-)Einkommen von Fr. 4'525.– (148.80 x 365 : 12). Abzüglich der AHV/IV/EO-Beiträge (5.125 % = Fr. 231.95) resultiere ab dem 1. Februar 2019 ein monatliches Nettoeinkommen aus IV-Taggeldern von Fr. 4'294.– (Urk. 90 S. 49 f.). 2.2. Mit der Berufung behauptet der Beklagte einen durchschnittlichen Net- toverdienst von Fr. 4'235.– pro Monat (Fr. 148.80 x 30 Tage pro Monat abzüglich 5.125 %; vgl. Urk. 107/89 S. 20). 2.3. Der Beklagte hat mit der Berufung die Abrechnungen der SVA für die Monate Februar bis Juli 2019 ins Recht gelegt (vgl. Urk. 107/92/5/1-5). Aus die- sen Urkunden ergibt sich, dass der Beklagte - wie von der Vorinstanz korrekt er- wogen - einen Taggeldanspruch von Fr. 148.80 pro Kalendertag hat (31 Tage im
- 47 - März, 30 Tage im April, 31 Tage im Mai etc.). Es geht daher nicht an, mit durch- schnittlich 30 Tagen pro Monat zu rechnen. Vielmehr ist die Berechnung der Vor- instanz, welche auf 365 Tagen basiert, zu bestätigen.
3. Mit Bezug auf das Einkommen der Verfahrensbeteiligten (Urk. 90 S. 51 f.), seinen Bedarf (Urk. 90 S. 53 ff.), die Lebenshaltungskosten der Verfah- rensbeteiligten (Urk. 90 S. 55 ff.) und den Bedarf des Klägers (Urk. 90 S. 57 ff.) wiederholt der Beklagte lediglich seine anlässlich der Fortsetzung der Hauptver- handlung am 13. Dezember 2018 gemachten Ausführungen (vgl. Urk. 67 S. 13 ff.), ohne sich argumentativ mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinan- derzusetzen (Urk. 107/89 S. 19 ff.), weshalb mangels rechtsgenügender Begrün- dung diesbezüglich auf die Zweitberufung nicht einzutreten ist.
4. Damit ist von den Einkommens- und Bedarfszahlen der Vorinstanz aus- zugehen. Die konkrete Berechnung der Unterhaltsbeiträge für die verschiedenen Phasen und die Aufteilung in Bar- und Betreuungsunterhalt wurden nicht ange- fochten (vgl. Urk. 90 S. 59 f.; Urk. 107/89 S. 22). Eine rechtsgenügende Ausei- nandersetzung mit den - korrekten - Ausführungen der Vorinstanz fehlt damit auch in diesem Punkt, weshalb auch insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist. G) Fazit In Gutheissung der Erstberufung ist die Erziehungsaufsicht (Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids) aufzuheben. Im Weiteren sind die Erst- und Zweitbe- rufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. IV. 1.1. Die Gerichtskosten für den erstinstanzlichen Entscheid wurden auf Fr. 9'000.– zuzüglich Barauslagen von Fr. 3'481.40 (Kindesvertretung), mithin
- 48 - total Fr. 12'481.40 festgesetzt (Urk. 90 S. 65, Dispositivziffer 11). Diese Regelung blieb unangefochten und ist zu bestätigen. 1.2.1. Auferlegt wurden die Kosten der Verfahrensbeteiligten und dem Be- klagten je zur Hälfte, indes zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, wobei auf die Nachzah- lungspflicht hingewiesen wurde (Urk. 90 S. 65, Dispositivziffer 12). Parteientschä- digungen wurden keine zugesprochen (Urk. 90 S. 65, Dispositivziffer 13). 1.2.2. Der Beklagte beantragt mit der Zweitberufung, es seien die Gerichts- kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich der Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen und diese sei zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädi- gung (zuzüglich 7.7 % MwSt.) an ihn zu verpflichten (Urk. 107/89 S. 5 Antrag 9). 1.2.3. Der Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens rechtfertigt es nicht, die Kosten vollumfänglich der Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen (vgl. Urk. 107/89 S. 22 f.). Vielmehr ist die von der Vorinstanz getroffene Regelung un- ter Hinweis auf die Praxis der Kammer, dass in Kinderbelangen die Kosten den Parteien regelmässig zur Hälfte auferlegt werden (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), zu bestätigen. Entsprechend sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG und unter Berücksichtigung der Tat- sache, dass eine Erst- und Zweitberufung zu behandeln waren, auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Dem Kläger wurde eine Vertretung gestützt auf Art. 299 ZPO be- stellt. Die Entschädigung für die Kindesvertretung nach Art. 299 ZPO gehört grundsätzlich zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) und ist im Ent- scheiddispositiv festzusetzen (vgl. Kriech, DIKE-ZPO-Komm, Art. 238 N 8). Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO wurde mit der Revision des Kinderunterhaltsrechts nicht geändert. Hingegen ist zu beachten, dass die Vertreterin des Klägers Mitarbeiterin des Amtes für Jugend und Berufsberatung Winterthur ist. Es ergibt sich weder aus dem Gebührentarif zum Kinder- und Jugendhilfegesetz noch aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), dass die Vertretung durch einen Mitarbeiter des Amtes dem Gericht als gebührenpflichtige Leistung in Rechnung gestellt werden
- 49 - könnte (vgl. hierzu auch OGer ZH LZ180028 vom 23.9.2019, E. III./2.3. m.w.H.). Demnach fallen im Berufungsverfahren keine Kosten für die Vertretung des Klä- gers an. Gleich verfuhr die Vorinstanz mit den nach dem 7. Mai 2018 für die Ver- tretung des Klägers angefallenen Kosten (vgl. Urk. 35 S. 7, Dispositivziffern 2 und 3; Urk. 51), was nicht beanstandet wird. 2.2. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auf- erlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Dem Kläger als einkommens- und vermögenslosem Kind sind gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO jedoch keine Kosten aufzuerlegen. Da mit Bezug auf die nicht vermögensrechtlichen Kinderbe- lange (elterliche Sorge, Obhut, persönlicher Verkehr, Beistandschaft) sowohl die Verfahrensbeteiligte als auch der Beklagte gute Gründe für ihre Prozessstand- punkte hatten (vgl. ZR 84/1985 Nr. 41), sind ihnen die Kosten je zur Hälfte aufzu- erlegen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). An diesem Ergebnis ändert das Unterlie- gen des Beklagten mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge nichts. Diesem Punkt kam nur eine sehr untergeordnete Rolle zu. 2.3. Entsprechend der Kostenverteilung sind für das Rechtsmittelverfahren der Verfahrensbeteiligten und dem Beklagten keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen. Der Kläger war vor Obergericht, wie bereits erwähnt, durch eine Mitar- beiterin des Amtes für Jugend und Berufsberatung Winterthur vertreten. Aus dem KJHG und dem entsprechenden Gebührentarif ergibt sich auch keine Grundlage dafür, dass diese Rechtsvertretung dem Kläger als gebührenpflichtige Leistung in Rechnung gestellt werden könnte (vgl. hierzu auch OGer ZH LZ180028 vom 23.9.2019, E. III./2.3. m.w.H.). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dem Kläger im Berufungsverfahren Kosten für die Rechtsvertretung angefallen sind, weshalb auch er im Berufungsverfahren keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung hat. 3.1. Die Verfahrensbeteiligte und der Beklagte beantragen sowohl für die Erst- als auch die Zweitberufung die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 89 S. 2; Urk. 96 S. 3; Urk. 107/89 S. 5; Urk. 107/95 S. 2).
- 50 - 3.2. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass beide Parteien mit- tellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO sind. Die Berufungsanträge der Verfah- rensbeteiligten und des Beklagten erschienen nicht von vornherein als aussichtlos (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). Entsprechend ist beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Verfahrensbeteiligten ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und dem Beklagten Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3.3. Der Kläger beantragt sowohl für die Erst- als auch die Zweitberufung die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 95 S. 2 Antrag 3; Urk. 107/94 S. 2 Antrag 2). Da dem Kläger keine Kosten auferlegt werden, sind die Anträge gegenstandslos. Es wird beschlossen:
1. Das Berufungsverfahren LZ190016 wird mit dem vorliegenden Berufungs- verfahren vereinigt, unter der Prozessnummer LZ190015 weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung für das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
3. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
4. Der Verfahrensbeteiligten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie an die Oberge- richtskasse.
- 51 - und sodann erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Erstberufung wird Dispositivziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 27. Mai 2019 aufgehoben. Im Übrigen werden die Erst- und Zweitberufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Winterthur vom 27. Mai 2019 bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Verfah- rensbeteiligten und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beiständin P._____, kjz Win- terthur, … [Adresse] und an die KESB Winterthur Unterland sowie im Aus- zug von Dispositivziffer 1 an die Einwohnerkontrolle der Wohnsitzgemeinde der Verfahrensbeteiligten, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 52 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat auf- schiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. März 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: mc
E. 6 In Abänderung von Disp.-Ziff. 7 lit. b des vorinstanzlichen Urteils vom
27. Mai 2019 sei der Beiständin die Aufgabe zu übertragen, die Eltern bei der Ausarbeitung des Besuchsplans zu unterstützen und die Aus- übung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kind C._____ und der Berufungsbeklagten 2 zu überwachen.
E. 7 In Abänderung von Disp.-Ziff. 8 und 9 des vorinstanzlichen Urteils vom
27. Mai 2019 sei die Berufungsbeklagte 2 zu verpflichten, für das Kind C._____ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatliche Kindesunter- haltsbeiträge von mindestens CHF 550.00 (zuzüglich allfälliger gesetzli- cher und/oder vertraglicher Familienzulagen) zu bezahlen. Die monatlichen Fehlbeträge zum gebührenden Unterhalt des Kindes C._____ sowie dessen Betreuungsunterhalt seien festzuhalten.
- 11 - Die Kindesunterhaltsbeiträge seien zahlbar an den Berufungskläger im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind C._____ im Haushalt des Vaters lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber der Mutter stellt bzw. kei- nen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Die Kinderunterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren.
E. 8 Die Berufungsbeklagte 2 sei zu verpflichten, sich an ausserordentlichen Kosten für das Kind C._____ (mehr als CHF 200.00 pro Ausgabepositi- on, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen) je zur Hälfte zu beteiligen, sofern nicht Dritte wie z.B. Versicherungen dafür aufkommen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung sei, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Aus- gabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbe- teiligung bleibt vorbehalten.
E. 9 In Abänderung von Disp.-Ziff. 12 des vorinstanzlichen Urteils vom
27. Mai 2019 seien der Berufungsbeklagten 2 die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen und sie sei zu einer angemessenen Parteientschädigung (zuzgl. 7.7 % MwSt.) an den Berufungskläger zu verpflichten.
E. 10 Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Berufungsbeklagten 2 aufzuerlegen, und es sei diese zu einer angemessenen Parteientschä- digung (zuzgl. 7.7 % MwSt.) an den Berufungskläger zu verpflichten." Die Berufungsantwort des Klägers datiert vom 4. September 2019. Er stellt die folgenden Anträge (Urk. 107/94 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Dem Berufungsbeklagten 1 sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beru- fungsklägers." Die Verfahrensbeteiligte reichte ihre Berufungsantwort am 16. September 2019 mit den folgenden Anträgen ein (Urk. 107/95 S. 2): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Berufungskläger auf- zuerlegen und dieser sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten 2 eine angemessene Parteientschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu be- zahlen." Mit Verfügung vom 19. September 2019 wurden die Berufungsantwortschriften je den Gegenparteien zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 107/99). Mit Verfügung
- 12 - vom 16. Januar 2020 wurde der Verfahrensbeteiligten und dem Beklagten die Eingabe der Kindesvertreterin vom 14. Januar 2020 (betreffend Entschädigung) zugestellt (Urk. 107/100). Die weiteren Eingaben wurden je den Gegenparteien zur Stellung- bzw. Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 107/100; Urk. 107/101; Urk. 107/103/1-2; Urk. 107/104; Urk. 107/105). 2.3. Da sich im vorliegenden Verfahren wie auch im Berufungsverfahren LZ190016 dieselben Parteien in der derselben Rechtssache gegenüberstehen, sind die Berufungsverfahren zu vereinigen. Sie werden unter der Prozessnummer LZ190015 weitergeführt. Das Verfahren LZ190016 ist als durch die Vereinigung erledigt abzuschreiben. 3.1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau auf- zuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genü- gend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederho- lung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28.5.2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungs- anforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erst- instanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6.9.2016, E. 5.3). Die Berufungsantwort hat die gleichen Begründungsanforderungen zu erfüllen wie die Berufung. Der Berufungsbeklagte,
- 13 - der in erster Instanz (teilweise) obsiegt hat und eine Gutheissung der Berufung befürchten muss, ist daher gehalten, eine allfällige unrichtige Rechtsanwendung sowie ihm nachteilige Sachverhaltsfeststellungen formgerecht zu rügen (vgl. hier- zu BGer 4A_496/2016 vom 8.12.2016, E. 2.2.2 m.H.). 3.2. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort ge- gen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Par- teien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sach- verhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 m.H. auf BGE 142 III 413 E. 2.2.4 und weitere Ent- scheide). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien folglich auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (sog. Motivsubstitution; BGer 2C_124/2013 vom 25.11.2013, E. 2.2.2; für das Verfahren vor Bundesge- richt: BGE 138 III 537 E. 2.2 und BGE 137 III 385 E. 3). 3.3. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismit- tel nur zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt hingegen nicht für Verfahren, welche - wie vorliegend - der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen. Hier können die Parteien No- ven vorbringen, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 351 E. 4.2.1).
4. Sind Anordnungen über ein Kind zu treffen, so hört das Gericht die Eltern persönlich an (Art. 297 Abs. 1 ZPO). Der Anspruch auf mündliche und persönliche Anhörung der Eltern besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch
- 14 - nur im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. BGer 5A_326/2012 vom 26.7.2012, E. 2; BSK ZPO-Michel/Steck, Art. 297 N 7). Die Verfahrensbeteiligte und der Beklagte wurden vor Vorinstanz persönlich angehört (Prot. Vi S. 31 ff.). Gründe, welche ei- ne neuerliche Anhörung der Kindseltern durch die Kammer verlangen würden, sind nicht ersichtlich und wurden vom Beklagten auch nicht behauptet (vgl. Urk. 96 S. 4; Urk. 107/89 S. 6). Von einer Anhörung des Klägers durch das Gericht (Art. 298 Abs. 1 ZPO) ist - in Übereinstimmung mit dem Beklagten (Urk. 96 S. 4) - aufgrund seines Alters von rund vierdreiviertel Jahren abzusehen (BGE 131 III 553 E. 1.2).
5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-88). Aus den nach- folgenden Erwägungen ergibt sich, dass weder der Beizug der Akten des Kinder- und Jugendhilfezentrums (kjz) Winterthur noch des Bezirksrates Winterthur not- wendig erscheint (vgl. Urk. 96 S. 3, Urk. 107/89 S. 6). Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit für die Entscheidfindung notwendig einge- gangen. II.
1. Die von der Vorinstanz vorgenommene Kompetenzattraktion (Urk. 90 S. 11) entspricht der Kammerpraxis (vgl. OGer ZH LZ190008 vom 12.6.2019, S. 9 ff. lit. A.). Durch die Kompetenzattraktion hat die im Unterhaltsprozess be- klagte Partei das Prozessthema auf sämtliche Kinderbelange (elterliche Sorge etc.) erweitert. Diesfalls ist gestützt auf die Lehre (vgl. Eva Senn, Verfahrensrecht- liche Streiflichter zu den Revisionen der elterlichen Sorge und des Kindesunter- haltsrechts, in: FamPra.ch 2017 S. 983 f.) - wie dies die Vorinstanz vorgenommen hat (vgl. Urk. 90 S. 12) - die Kindsmutter als Verfahrensbeteiligte ins Rubrum auf- zunehmen. Ihr kommt ebenfalls Parteistellung zu (vgl. hierzu auch OGer ZH RU180014 vom 29.5.2018, E. 2.4.). 2.1. Dem Kläger wurde von der Vorinstanz eine Kindesvertreterin nach Art. 299 ZPO bestellt (Urk. 35 S. 6 und S. 7, Dispositivziffer 3). Seit Inkrafttreten
- 15 - der Revision des Kindesunterhalts am 1. Januar 2017 finden Art. 299 ZPO und Art. 300 ZPO auf alle familienrechtlichen Verfahren in Kinderbelangen Anwen- dung, die in die Zuständigkeit des Gerichts fallen. Damit ist die auf Art. 299 ZPO gestützte Anordnung einer Kindesvertretung nach dem Willen des Gesetzgebers neu auch bei selbständigen Unterhaltsklagen möglich, wo dem Kind an sich be- reits volle Parteistellung im Verfahren zukommt. In Fällen, wo die gesetzliche Ver- tretung des prozessunfähigen Kindes verhindert ist oder einer Interessenkollision unterliegt, steht es dem Gericht nun frei, selbst eine Kindesvertretung nach Art. 299 anzuordnen, statt die Kindesschutzbehörde mit der Bestellung einer Bei- standschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu betrauen (BSK ZPO-Michel/Steck, Art. 299 N 3). Die Kindesvertretung ist eine vom Gericht angeordnete gesetzliche Vertretung des Kindes für die Führung des Prozesses und nach ihrem Zweck eine Kindesschutzmassnahme besonderer Art (BSK ZPO-Michel/Steck, Art. 300 N 8). Das Kind hat in den von Art. 300 ZPO abschliessend aufgezählten Angelegenhei- ten (Zuteilung elterliche Sorge, Zuteilung Obhut, wichtige Fragen des persönli- chen Verkehrs, die Aufteilung der Betreuung, den Unterhaltsbeitrag und die Kin- desschutzmassnahmen) sämtliche Parteirechte und Verfahrensgarantien, welche an seiner Stelle von seiner Vertretung (vorliegend von der Kindesvertretung) wahrgenommen werden (BSK ZPO-Michel/Steck, Art. 300 N 7). Offenbleiben kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen (vgl. III./F.), ob die Verfahrensbe- teiligte nach der erfolgten Kompetenzattraktion durch die Vorinstanz überhaupt berechtigt war, in eigenem Namen Anträge zum Unterhalt zu stellen (vgl. Art. 279 ZGB und BGE 142 III 78 E. 3.2 m.H.; Urk. 57 S. 1 und S. 14 ff.). III. A. Elterliche Sorge 1.1. Die Vorinstanz hat den Kläger unter der alleinigen elterlichen Sorge der Verfahrensbeteiligten belassen (Ur. 90 S. 62, Dispositivziffer 1). Sie sah die Er- ziehungsfähigkeit der Verfahrensbeteiligten als nicht beeinträchtigt an (Urk. 90
- 16 - S. 23 ff.) und verneinte eine gesundheitliche Gefährdung des Klägers durch von der "D._____-Bewegung" vertretene medizinische Theorien (Urk. 90 S. 25 f.). Ebenso verneinte die Vorinstanz "im aktuellen Zeitpunkt" einen Willen der Verfah- rensbeteiligten den Kläger "- durch Indoktrination - sozial isoliert" aufwachsen zu lassen (Urk. 90 S. 26 f.). Weiter kam sie zum Schluss, dass sich unter den aktuel- len Umständen nicht begründen lasse, dass die Verfahrensbeteiligte dem Beklag- ten den Kontakt zum Kläger in einem Ausmass verweigern würde, welches an ih- rer Erziehungsfähigkeit zweifeln liesse (Urk. 90 S. 27 f.), und verneinte die Gefahr eines Wegzugs der Verfahrensbeteiligten mit dem Kläger nach Russland (Urk. 90 S. 28 f.). Die Vorinstanz hielt als Zwischenfazit fest, aufgrund der vorliegenden Umstände rechtfertige sich kein Sorgerechtsentzug bei der Verfahrensbeteiligten, womit im Grundsatz die gemeinsame elterliche Sorge angezeigt wäre (Urk. 90 S. 29). In der Folge äusserte sich die Vorinstanz zur Erziehungsfähigkeit des Be- klagten. Sie sah auch diese als gegeben an (Urk. 90 S. 29 f.). Als letzten Schritt prüfte die Vorinstanz, ob ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit der Eltern eine Alleinzuteilung des Sorge- rechts gebiete. Sie hielt dafür, es liege ein schwerwiegender Konflikt zwischen den Eltern vor, welcher sich auf praktisch alle Bereiche der Erziehung erstrecke. Unter diesen Umständen könne dem Konflikt weder mit einem richterlichen Ent- scheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts noch mit einer richterlichen Allein- zuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse an einen Elternteil begegnet werden (Urk. 90 S. 31 f.). Die Vorinstanz erwog weiter, der Kläger lebe seit seiner Geburt bei der Verfahrensbeteiligten. Da die Eltern sich schon vor der Geburt ge- trennt hätten, habe nie ein eigentliches, von gemeinsamen Werten getragenes Familienleben stattgefunden. Der Kläger sei jetzt vier Jahre alt und die Verfah- rensbeteiligte sei seine nächste Bezugsperson. Unter diesen Umständen komme die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an den Beklagten nicht in Frage (Urk. 90 S. 32). 1.2. Der Beklagte beantragt mit der Zweitberufung, wie bereits vor Vorin- stanz (vgl. Urk. 55 S. 1, Anträge 1.1. und 1.2.), es sei ihm die alleinige elterliche Sorge für den Kläger zuzuteilen, eventualiter sei den Eltern die gemeinsame elter- liche Sorge einzuräumen (Urk. 107/89 S. 2, Antrag 1). Der Kläger und die Verfah-
- 17 - rensbeteiligte beantragen die Abweisung der Anträge (Urk. 107/94 S. 2 und Urk. 107/95 S. 2).
2. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, steht das Kind nur dann un- ter der gemeinsamen elterlichen Sorge, wenn eine entsprechende gemeinsame Erklärung der Eltern oder ein Entscheid des Gerichts oder der Kindesschutzbe- hörde vorliegt (Art. 298 f. ZGB). Bis eine gemeinsame Erklärung der Parteien oder ein Entscheid vorliegt, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu (Art. 298a Abs. 5 ZGB). Die gemeinsame elterliche Sorge entsteht somit bei unverheirateten Paaren nicht automatisch. Dennoch gilt sie als gesetzlicher Regelfall (Art. 296 Abs. 2 ZGB; BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 296 N 8b; Botschaft vom 16. No- vember 2011 zur Revision der elterlichen Sorge, BBl 2011 S. 9102). Die Alleinzu- teilung des elterlichen Sorgerechts muss deshalb eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (BGE 142 III 1 E. 3.3). Die gemeinsame elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes (Art. 296 Abs. 1 ZGB). Das Gericht überträgt die alleinige elterliche Sorge auf einen Elternteil, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Zu- nächst müssen Gründe zur alleinigen elterlichen Sorge führen, die auch einen Sorgerechtsentzug nach Art. 311 ZGB rechtfertigen würden, wie Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwesenheit, Gewalttätigkeit sowie ernstliches Nicht- Kümmern oder grobe Pflichtverletzungen gegenüber dem Kind. Die Alleinzutei- lung des Sorgerechts ist allerdings mit dem als Kindesschutzmassnahme verfüg- ten Entzug der elterlichen Sorge nicht gleichzusetzen (BGE 143 III 361 E. 7.4.1 m.H. auf BGE 141 III 472 E. 4). So kann auch ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, unter der Voraussetzung, dass sich der Mangel nega- tiv auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann. Es muss sich in jedem Fall um einen erheblichen und chronischen Konflikt handeln. Auseinandersetzungen oder Meinungsverschie- denheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Tren- nung oder Scheidung einhergehen können, dürfen angesichts des mit der Geset- zesnovelle klarerweise angestrebten Paradigmenwechsels nicht Anlass für eine
- 18 - Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts bzw. für die Belassung eines beste- henden Alleinsorgerechts sein (vgl. BGE 142 III 1 E. 3.3). Bei Bejahung eines schweren Elternkonflikts ergibt sich die Kindeswohlgefährdung aus der dysfunkti- onalen Beziehungsdynamik der Eltern, die durch die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil insbesondere dadurch entschärft wird, dass nicht mehr alle nicht alltäglichen oder nicht dringlichen Entscheide gemeinsam gefällt werden müssen (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 298 N 12 ff. m.H. auf die einschlägige Rechtsprechung). Geht es, wie hier, um die auf Art. 298b Abs. 2 ZGB gestützte Anordnung des gemeinsamen Sorgerechts, ist unter die- sem Gesichtspunkt grundsätzlich nur dann davon abzusehen, wenn eine auf- grund der Streitereien auf Elternebene bestehende Beeinträchtigung des Kindes- wohls in entscheidender Weise verstärkt würde (vgl. BGer 5A_499/2016 vom 30.3.2017, E. 2.3 m.w.H.). Ist eine Zuteilung (vorliegend die Belassung) der alleineinigen elterlichen Sorge angezeigt, stellt sich im Weiteren die Frage, welcher Elternteil besser für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge geeignet ist. In diesem Fall sind die Kriterien für die Zuteilung der Obhut massgeblich (vgl. BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 298 N 12 ff.). Dabei hat das Wohl des Kindes Vorrang vor allen übrigen Über- legungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab ist die Erziehungs- fähigkeit zu klären. Ist sie bei beiden Elternteilen gegeben, sind vor allem Klein- kinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide El- ternteile diese Voraussetzung ungefähr in gleicher Weise, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist - je nach Alter der Kinder - ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem andern in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten. Von Bedeutung ist sodann auch die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von ei- ner persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (vgl. BGer 5A_236/2016 und 5A_239/2016 vom 15.1.2018, E. 4.1 m.H.).
- 19 - 3.1. Ein massgeblicher Streitpunkt ist die Frage der Zugehörigkeit der Ver- fahrensbeteiligten zur und deren Abhängigkeit von der D._____-Bewegung. Der Beklagte berief sich vor Vorinstanz (zusammengefasst) darauf, die Verfahrensbe- teiligte sei entweder Mitglied der "D._____-Sekte" oder habe sich diesen Le- bensideologien und auch anderen damit in Zusammenhang stehenden Einflüssen verschrieben. Sie pflege Verbindungen zu diesen Ideologien, wie etwa der E._____-schule, F._____-Schule, G._____-Schule usw. Die Verfahrensbeteiligte sei psychisch instabil und fremdgesteuert. Sie werde den Erziehungsvorgaben der völkisch-esoterischen und stark antisemitischen D._____-Ideologie folgen. Der Beklagte ging davon aus, dass der Verfahrensbeteiligten bei Beweis ihrer Zu- gehörigkeit zur D._____-Bewegung oder nur schon beim Beweis, dass sie diese Ideologie lebe (unter Umständen gar in einer psychischen Abhängigkeit), der Ent- zug der elterlichen Sorge drohe (vgl. Urk. 90 S. 14). Dies wiederholt der Beklagte in der Berufung. Er führt an, das Kindeswohl sei nicht durch den Konflikt der Eltern per se gefährdet, sondern in der Hauptsache durch das von ihm aufgezeigte Verhalten der Verfahrensbeteiligten, indem diese Mitglied der D._____-Bewegung sei und sich diesen verqueren Lebensideologien verschrieben habe, Verbindungen zu Exponenten dieser und in Zusammenhang mit dieser Bewegung stehender Einflüsse (vgl. E._____-schule, F._____-Schule, G._____-Schule usw.) pflege und diese tatkräftig unterstütze. Dies führe bei vor- handener psychischer Instabilität der Verfahrensbeteiligten zur Fremdsteuerung ihrer Person durch diese Bewegung samt entsprechenden, sektiererisch- schädlichen Gesinnungsströmungen. Dabei fürchte er, der Beklagte, nicht nur, sondern könne es laufend an konkreten Beispielen aus dem Alltag feststellen, dass die Verfahrensbeteiligte eben auch den Erziehungsvorgaben der völkisch- esoterischen und stark antisemitischen D._____-Ideologie folge. Sein Ziel sei es nicht, die Verfahrensbeteiligte grundlos zu kritisieren, sondern er wolle lediglich verhindern, dass diese den Kläger mit negativen Strömungen in dessen Erzie- hung negativ beeinflusse (Urk. 107/89 S. 7 f.). Der Beklagte stellt mit diesen Ausführungen die Erziehungsfähigkeit der Verfah- rensbeteiligten in Frage. Entsprechend übt er - auch in der Berufung - Kritik am
- 20 - von der KESB eingeholten Erziehungsfähigkeitsgutachten über die Verfahrensbe- teiligte (vgl. Urk. 27/151; Urk. 107/89 S. 10 ff.; nachfolgend III./A. E. 4.2.2. ff.). 3.2. Zu den Inhalten der D._____-Bewegung zitierte die Vorinstanz die Aus- führungen des Beklagten, wonach die "InfoSekta" (Schweizerische Fachstelle für Sektenfragen) die D._____-Bewegung als problematisch einstufe. Sie besitze ei- ne stark nationalistische, verschwörungstheoretische und rechtsesoterische Aus- richtung. Zahlreiche ihrer zentralen Protagonisten verträten Verschwörungstheo- rien und verkehrten in rechtsnationalistischen Kreisen. Kritisiert werde zudem der dezidierte Antisemitismus in den Verschwörungstheorien I._____. In dessen Werk werde auch die G._____-Schule detailliert thematisiert, ein russisches Internat un- ter der Leitung von H._____. Es handle sich um eine völkisch-esoterische, rassis- tische und antisemitische Ideologie. Die F._____-Schule sowie die E._____- schule (die sich an der G._____-Schule orientiere) hätten eine sehr starke Anzie- hungskraft auf Personen der D._____-Bewegung sowie auf die Szene der Reichsbürger und Staatsverweigerer sowie auf Rechtsextremisten, also auf sämt- liche Gruppen des rechten Spektrums, die das staatliche Schulsystem ablehnten, da dort deren Meinung nach Werte vermittelt würden, die ihren eigenen diametral gegenüberstünden wie Sexualaufklärung (Frühsexualisierung) und Geschichtsun- terricht mit Inhalten wie Deutsche Kriegsschuld, Holocaust, liberale multikulturelle Gesellschaft. Diese Menschen würden ihre geschichtsrevisionistische und rassis- tische Ideologie mit allen Mitteln durchsetzen und auch ins Ausland flüchten wol- len (Urk. 90 S. 14 f.). Die Vorinstanz sah die Ausführungen des Beklagten über die Inhalte der D._____-Bewegung durch die von der KESB in Auftrag gegebenen Stellungnahmen der InfoSekta vom 1. und 3. November 2016 (Urk. 56/2-3 = Urk. 27/297 und 27/302) als rechtsgenügend nachgewiesen an (Urk. 90 S. 16). Diese Schlussfolgerung wird im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 107/89 S. 8; Urk. 107/94 S. 3; Urk. 107/95 S. 5 f.). 3.3. Betreffend die Frage der Zugehörigkeit der Verfahrensbeteiligten zur D._____-Bewegung zitierte die Vorinstanz vorab "zusammengefasst und soweit als möglich auf das Wesentliche gekürzt, geordnet und unter Weglassung von Wiederholungen" die Behauptungen samt Beweismittel, auf welche sich der Be-
- 21 - klagte zum Nachweis stützte, dass die Verfahrensbeteiligte entweder Mitglied der D._____-Bewegung sei oder sich diesen Lebensideologien und auch anderen damit in Zusammenhang stehenden Einflüssen verschrieben habe und entspre- chende Verbindungen pflege (Urk. 90 S. 16 ff.). Schlussfolgernd hielt die Vorin- stanz fest, dass - wie im Übrigen bereits im aufgehobenen KESB-Entscheid fest- gehalten - aufgrund dieser Unterlagen und den vom Beklagten hergestellten Zu- sammenhängen genügend Beweise vorlägen, welche die Verfahrensbeteiligte "in Zusammenhang" mit der D._____-Bewegung bringen würden. Eine weitergehen- de Beweisabnahme hierzu erübrigte sich gemäss der Vorinstanz aufgrund ihrer weiteren Erwägungen (Urk. 90 S. 16 ff.). Die Vorinstanz brachte die Verfahrensbeteiligte somit in den Zusammenhang mit der Bewegung, ohne jedoch genauer abzuklären, mit welchen Protagonisten sie effektiv und wie häufig verkehrt. Ebenso wenig klärte sie ab, welchen konkret be- zeichneten Ideologien und Wertvorstellungen der Bewegung die Verfahrensbetei- ligte tatsächlich folgt. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, sah die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht von Weiterungen ab (vgl. nachfolgend III./A. E. 4.1.3.). An der Sache vorbei geht die Kritik des Beklagten, in den Erwä- gungen der Vorinstanz würden durch die Benutzung des Konjunktivs "unbewusst (oder gar doch bewusst?)" Zweifel an gewissen von ihm vorgebrachten Tatsachen suggeriert. Es stelle sich die Frage, ob die von ihm bereits vor Vorinstanz ins Recht gereichten Beweismittel, wie insbesondere die Videoaufnahmen, gesichtet und in die Erwägungen Eingang gefunden hätten (Urk. 107/89 S. 8). Die Vorin- stanz benutzte den Konjunktiv, weil es sich um (bestrittene) Ausführungen des Beklagten handelte. Sodann sah sie es aufgrund der vom Beklagten aufgestellten Behauptungen und bezeichneten Beweismittel als erwiesen an, dass die Verfah- rensbeteiligte "im Zusammenhang" mit der D._____-Bewegung steht. Eine "wei- tergehende Beweisabnahme" sah die Vorinstanz jedoch - wie bereits erwähnt, zu Recht - nicht als notwendig an (Urk. 90 S. 22). Die Prüfung, ob sich die angeführ- ten Vorfälle mit den vom Beklagten in der Berufung erwähnten Beweismitteln er- stellen liessen (Urk. 107/89 S. 8 f.), erübrigt sich daher.
- 22 - 4.1.1. Die Vorinstanz hielt dafür, die religiöse Erziehung sei Sache der Eltern (Art. 303 ZGB). Es könne in diesem Bereich nur mit grösster Zurückhaltung von Seiten des Staates durch Kindesschutzmassnahmen eingegriffen werden, wenn beispielsweise das geistige Wohl der Kinder durch soziale Isolation oder Einbin- den der Kinder in ein religiöses Umfeld ohne Balance zum sozio-kulturellen Kon- text des hiesigen Aufenthalts oder durch wahnhafte religiöse Einstellung der El- tern gefährdet sei (m.H. auf Breitschmid, BSK ZGB I, Art. 307 N 18). Analoges müsse bei der Zugehörigkeit der Eltern zu jedweder in irgendeiner Form als ex- tremistisch zu qualifizierenden Organisation, sei diese eine esoterische oder an- dere Sekte, rassistisch, staatsverweigernd oder verschwörungstheoretisch, gel- ten. Ein Entzug des Sorgerechts der Verfahrensbeteiligten würde sich nur dann rechtfertigen, wenn diese - hohe - Schwelle überschritten wäre. Dem Gericht sei- en keine Fälle aus der Schweiz bekannt, bei denen den Eltern in jüngerer Zeit zu- folge Zugehörigkeit zu solchen extremen Organisationen die elterliche Sorge ent- zogen worden wäre. Es finde sich einzig ein Entscheid des EGMR über einen teilweisen Sorgerechtsentzug für Eltern, die zur Sekte "J._____" gehörten, wegen Züchtigung ihrer Kinder mit Rohrstöcken (m.H. auf Meier/Häberli in: ZKE 2018 S. 183 ff., 184; EGMR 11308/16 vom 22. März 2018 i.S. Tlapak et al. c. Deutsch- land). Letzteres sei nicht gleichzusetzen mit dem Standpunkt des Beklagten, der den Entzug der elterlichen Sorge fordere, weil die Erziehung des Kindes durch die Verfahrensbeteiligte einer völkisch-esoterischen und stark antisemitischen Ideolo- gie folge. Bereits die KESB, so die Vorinstanz weiter, habe in ihrem Entscheid zu- treffend festgehalten, dass unterschiedliche Welt- und Wertvorstellungen in der aktuellen westlichen Gesellschaft durch den Wertepluralismus toleriert würden. Die persönliche Freiheit habe einen hohen Stellenwert. Grenze hierzu bildeten die strafrechtlichen Normen und die Vorgabe, dass die konkrete Erziehung das Wohl des Kindes nicht gefährden dürfe. Es komme damit für die Entscheidfindung im Rahmen der Frage der Regelung der elterlichen Sorge vorab darauf an, ob das Kind aufgrund der religiösen Einstellung der Eltern bzw. des Elternteils (hier: der Verfahrensbeteiligten) sozial isoliert ohne Balance zum sozio-kulturellen Kontext aufwachse und/oder ob durch diese Einstellung eine konkrete gesundheitliche
- 23 - Gefährdung des Kindes bestehe (Urk. 90 S. 22 f.). Beides verneinte die Vorin- stanz in der Folge (Urk. 90 S. 23 ff.). 4.1.2. Der Beklagte macht geltend, die Vorinstanz scheine hier etwas zu vermischen und die von ihr genannte "hohe Schwelle" für den Entzug des Sorge- rechts etwas gar einfach in den Kontext nur der religiösen Erziehung stellen zu wollen. Immerhin hätten die Eltern gemäss Art. 302 Abs. 1 ZGB ganz grundsätz- lich ihr Kind zwar ihren eigenen Verhältnissen entsprechend zu erziehen und des- sen körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern, jedoch insbesondere auch zu schützen. Die hohe Schwelle bei der religiösen Erziehung habe im säku- larisierten Staat insbesondere davor zu schützen, dass dieser die Eltern in der Wahl und Ausübung der Religion für und mit ihren Kindern nicht bevormunde. Das Kind solle sodann nach zurückgelegtem 16. Altersjahr selbständig über sein religiöses Bekenntnis entscheiden (Art. 303 Abs. 3 ZGB). In casu gehe es jedoch nicht um das religiöse Bekenntnis an und für sich, sondern vielmehr um die seit Geburt des Klägers bestehende und mit dessen zunehmendem Alter - weil zur In- doktrinierung interessanter werdend - sich steigernde Gefährdung durch die vor- stehend beschriebene Lebensart der Verfahrensbeteiligten. Selbstredend könne der Fall der Sekte "J._____" samt Züchtigung der Kinder mit Rohrstöcken nicht mit dem vorliegenden verglichen werden. Dennoch sei das Leben der Verfah- rensbeteiligten und die Erziehung des Klägers nach völkisch-esoterischer und stark antisemtischer Ideologie nicht in körperlicher, hingegen in geistig-seelischer Hinsicht genauso verwerflich. Es handle sich nicht bloss um unterschiedliche Welt- und Wertevorstellungen der Eltern des Klägers, welche gemäss der Vorin- stanz durch den in unserer westlichen Gesellschaft geltenden Wertepluralismus toleriert werden müssten. Dies würde die Verhältnisse zum Schaden des Wohls des Kindes in fataler Weise verniedlichen. Die blosse Nennung der persönlichen Freiheit und deren hoher Stellenwert seien diesbezüglich genauso fehl am Platz, wie die Berufung auf die Grenze der strafrechtlichen Norm. Eine solche Sichtwei- se sei zu liberal und stelle das Kindeswohl geradezu in den Hintergrund, zumal vorliegend die Erziehung des Klägers durch die Verfahrensbeteiligte diesen eben konkret gefährde (Urk. 107/89 S. 9 f.).
- 24 - 4.1.3. Bei der Erziehung eines Kindes folgen alle Eltern bewusst oder unbe- wusst einem Erziehungskonzept, das sie für gut befinden und nach dem sie ihr Kind erziehen möchten. Ein Erziehungskonzept besteht aus geschriebenen und/oder ungeschriebenen Vorschriften zur Erziehung eines Kindes, welche auf den weltanschaulichen, philosophischen und religiösen Überzeugungen der Eltern basieren (vgl. hierzu: Esther Allenspach, Schutz von Kindern in neuen religiösen Bewegungen ["new religious movements"], Diss. Zürich 2000, S. 47). Gemäss Art. 15 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, ihre Religion oder ihre weltanschau- liche Überzeugung frei zu wählen. Der Begriff der Weltanschauung schützt auch nicht-religiöse Überzeugungen und Grundeinstellungen (vgl. Häfelin/Haller/Keller/ Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage 2016, S. 127 N 406). Sodann hat jede Person das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehin- dert zu äussern und zu verbreiten (sog. Meinungsäusserungsfreiheit, Art. 16 Abs. 2 BV). Begrenzt werden diese Freiheiten mitunter durch strafrechtliche Best- immungen (vgl. z.B. Art. 261bis StGB Anti-Rassismusnorm). Aus dem Gesagten lässt sich der Grundsatz ableiten, dass Eltern ihre Erziehungsfähigkeit, d.h. die Fähigkeit, ihr Kind im Hinblick auf sein körperliches, geistiges und seelisches Wohl erziehen zu können, nicht allein aufgrund von bestimmten weltanschauli- chen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen aberkannt werden darf. Vielmehr ist zur Aberkennung bzw. Einschränkung der Erziehungsfähigkeit not- wendig, dass eine konkrete Gefährdung der seelischen, geistigen oder körperli- chen Entwicklung des Kindes vorliegt, zum Beispiel etwa, wenn das Kind tatsäch- lich eine lebensnotwendige Bluttransfusion benötigt und die Eltern ihre Zustim- mung zur Behandlung verweigern (vgl. hierzu auch Allenspach, a.a.O., S. 49). Ferner kann eine Einschränkung angezeigt sein, wenn ein Elternteil strafrechtli- che Normen verletzt. Selbst wenn somit die Verfahrensbeteiligte erwiesenermas- sen ein aktives Mitglied der D._____-Bewegung wäre und auch deren völkisch- esoterischen, rassistischen und antisemitischen Ideologien sowie die Ablehnung gegenüber der Schulmedizin (vgl. Urk. 107/89 S. 13) übernommen hätte, was sie im Berufungsverfahren wiederum bestreitet (vgl. Urk. 107/95 S. 5), könnten diese Tatsachen allein nicht zu einer Einschränkung ihrer Erziehungsfähigkeit führen. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger bis
- 25 - anhin nicht altersgerecht geistig, seelisch und körperlich entwickelt hätte. Solches wurde bis anhin, wie die Verfahrensbeteiligte zu Recht anführt, auch von keiner Partei behauptet (Urk. 107/95 S. 6). Insbesondere äussert auch die Kindesvertre- terin, welche am 15., 16. und 23. August 2019 je ein zwanzig Minuten andauern- des Gespräch mit dem Kläger geführt hat, keine solchen Bedenken (Urk. 107/94 S. 3 f.). Der Beklagte selbst schilderte den Kläger anlässlich seiner Befragung in der Hauptverhandlung vom 12. September 2018 als motiviertes, altersgerecht in- teressiertes und aufgewecktes Kind (vgl. Prot. Vi S. 33). Er geht denn auch in der Berufung nicht davon aus, dass der Kläger bereits von der Verfahrensbeteiligten mit den "Lehren der D._____-Bewegung usw." indoktriniert worden wäre (vgl. Urk. 107/89 S. 18). Sodann fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Verfahrensbetei- ligte bis anhin aufgrund ihrer Nähe zur D._____-Bewegung strafrechtlich belangt worden wäre. Eine Einschränkung der Erziehungsfähigkeit der Verfahrensbeteilig- ten aufgrund ihrer Weltanschauungen und Gesinnungen ist damit nicht ersichtlich. Auf die Frage, ob sich der Kläger in einem Loyalitätskonflikt befindet, wird nach- folgend eingegangen (vgl. III./A. E. 5.4.). Die Frage ist im vorliegenden Zusam- menhang nicht von entscheidender Relevanz. 4.2.1. Der Beklagte erneuert in der Berufung seine Behauptung, die Verfah- rensbeteiligte sei psychisch instabil und durch die "Bewegung" fremdgesteuert (vgl. Urk. 107/89 S. 7 f.). 4.2.2. Die KESB gab am 17. Januar 2017 ein Erziehungsfähigkeits- Gutachten über beide Eltern in Auftrag (Urk. 27/364). Das Gutachten über die Verfahrensbeteiligte wurde von Dr. med. K._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellt (Urk. 27/469). Der Gutachter kam zum Schluss, dass sich keine Hinweise für das Vorliegen einer psychischen Störung bei der Verfahrens- beteiligten gefunden hätten (Urk. 27/469 S. 10). Das Vertreten esoterischer Inhal- te wie besondere Naturverbundenheit, Zuneigung zur alternativen Erziehung und Kontakte zu entsprechenden Gruppierungen (im Falle der Untersuchten zur so- genannten D._____-Bewegung) würde für sich allein keinerlei Hinweis auf eine psychische Störung darstellen, da es sich dabei um ein Verhalten aus freiem Wil- len handle, sofern sich nicht verwertbare Hinweise für eine psychopathologische
- 26 - Verhaltensauffälligkeit der Betroffenen zeigen würden. Eine solche Auffälligkeit sei bisher nicht belegt worden (Urk. 27/469 S. 10). Es habe sich weder aus der Aktenlage, so Dr. K._____, noch aus der gutachterlichen Untersuchung erkennen lassen, dass die Verfahrensbeteiligte einem suggestiven Einfluss dieser Bewe- gung unterliege, also sich manipuliert und unterwürfig verhalten oder andere Hin- weise auf rigides und fanatisches Denken im Sinne sektiererischen Denkens zei- gen würde (Urk. 27/469 S. 11). Es bestünden keinerlei Hinweise dafür, dass die Verfahrensbeteiligte aufgrund ihrer Kontakte mit der D._____-Bewegung in ir- gendeiner Weise in ihrer freien Willensbildung eingeschränkt gewesen wäre. So fehlten insbesondere Hinweise dafür, dass sich ein etwaiger Umgang der Verfah- rensbeteiligten mit Mitgliedern dieser Bewegung beeinträchtigend auf ihre Fähig- keit zur Fürsorge für den Kläger ausgewirkt hätte. Eine Beeinträchtigung der Er- ziehungsfähigkeit der Verfahrensbeteiligten aufgrund der Kontakte zur D._____- Bewegung könne derzeit nicht belegt werden (Urk. 27/469 S. 12). 4.2.3. Die KESB hat am 29. Januar 2016 bei Dr. med. L._____ nachgefragt, ob er eine Begutachtung der Verfahrensbeteiligten übernehmen würde (Urk. 27/151). Dr. L._____ hat mit der Begründung, dass ihm für eine Begutach- tung die Zeit fehle, abgelehnt (Urk. 27/151). Die KESB hat somit Dr. L._____, welcher ihr von M._____ als Gutachter empfohlen wurde, weil er sich mit Sekten- problematiken auskenne (vgl. Urk. 27/146A), nicht mit dem Gutachten beauftragt, weil es dessen Kapazität nicht zuliess. Fehl geht daher die Rüge des Beklagten, die Tatsache, dass die KESB nicht den ihr empfohlenen Gutachter gewählt habe, lasse zumindest vermuten, dass sie "nicht Antworten/kein Gutachten" gewollt ha- be, welches ihr nicht ins Konzept gepasst habe (Urk. 107/89 S. 10). 4.2.4. Die KESB hat bei der InfoSekta, nebst den Abklärungen zur D._____-Bewegung, eine Internetrecherche über die Verfahrensbeteiligte in Auf- trag gegeben. Nicht vorgesehen war im Rahmen dieses Auftrages, dass die InfoSekta mit der Verfahrensbeteiligten Gespräche führt (Urk. 27/302 S. 6 Ziff. 4 Abs. 1). Hieraus ableiten zu wollen, die KESB habe jegliche Involvierung von Per- sonen, die sich mit dem Thema auskennen würden, vermeiden wollen (Urk. 107/89 S. 10), geht hingegen fehl. Gewünscht wurde eine "Einschätzung der
- 27 - Aktivitäten" der Verfahrensbeteiligten "aufgrund öffentlich zugänglicher Dokumen- te im Internet" (Urk. 27/302 S. 6 Ziff. 4 Abs. 1). Die Frage, ob die Verfahrensbetei- ligte psychisch instabil und durch die Bewegung fremdgesteuert sei, konnte die InfoSekta nicht beantworten. Diese Aufgabe oblag dem Psychiater. Sodann weist die Verfahrensbeteiligte zu Recht darauf hin, dass auch sie nicht von der InfoSek- ta befragt wurde bzw. die KESB sie erst gar nicht über die Einholung der Berichte bei der InfoSekta informierte (vgl. Urk. 107/95 S. 7). Mit Bezug auf die Tatsache, dass von der KESB keine Ergänzungsfragen des Beklagten an den Gutachter oder die Verfahrensbeteiligte zugelassen wurden (vgl. Urk. 107/89 S. 10), ist auf die - zutreffenden - Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Urk. 90 S. 24 Absatz 1). 4.2.5. Anzeichen für eine Befangenheit von Dr. K._____ sind nicht ersichtlich (Urk. 107/89 S. 11). Wie eine Beeinflussung des Gutachters der Verfahrensbetei- ligten dadurch hätte stattfinden sollen, dass die KESB angeblich den Gutachter des Beklagten beeinflusste (vgl. Urk. 107/89 S. 12), ist nicht nachvollziehbar. Der Beklagte legt denn auch nicht konkret dar, welche "notwendig beizuziehenden Grundlagen" dem Gutachter nicht vorlagen (vgl. Urk. 107/89 S. 13). Entgegen der Ansicht des Beklagten (vgl. Urk. 107/89 S. 13) hat sich der Gutachter sodann durchaus kritisch mit dem Bestrafungswunsch der Verfahrensbeteiligten ausei- nandergesetzt (vgl. Urk. 27/469 S. 12 ff.). Anzeichen dafür, dass die Verfahrens- beteiligte einen Kontrollverlust erleiden würde, wenn ihr heikle Fragen zur D._____-Bewegung gestellt werden, sind nicht ersichtlich und lagen auch der KESB nicht vor (Urk. 107/89 S. 12). Es sind keine Gründe ersichtlich, welche eine erneute Begutachtung der Verfahrensbeteiligten verlangen würden (Urk. 107/89 S. 11). Vielmehr durfte die Vorinstanz bei ihrem Entscheid auf das Gutachten von Dr. K._____ abstützen (vgl. Urk. 90 S. 25). Dieses verneint sowohl eine psychi- sche Labilität der Verfahrensbeteiligten als auch eine Fremdsteuerung durch die D._____-Bewegung. 4.3.1. Die Vorinstanz erwog, die seitens des Beklagten noch im KESB- Verfahren behauptete gesundheitliche Gefährdung des Klägers durch von der D._____-Bewegung vertretene medizinische Theorien sei im Rahmen des ersten
- 28 - Parteivortrages nicht mehr wiederholt worden. Der Beklagte erwähne zwar in der Folge den sogenannten "Pylorus" und habe sich damit darauf bezogen, dass der Kläger kurz nach der Geburt wegen einer Mageneingangsverengung (Pylorusstenose) habe operiert werden müssen. Offensichtlich habe sich die Ver- fahrensbeteiligte in jenem Zeitpunkt für die auch gemäss der Ansicht des Beklag- ten indizierte schulmedizinische Behandlung des Klägers entschlossen. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Verfahrensbeteiligte bei zukünftigen medi- zinischen Problemen des Klägers zu Praktiken greifen würde, die dessen Ge- sundheit gefährden würden. Vielmehr habe auch der Beklagte angegeben, dass es beim Kläger zwar ein Problem mit einer Vorhautverengung gegeben habe, die Verfahrensbeteiligte ihm aber gesagt habe, dass es behandelt werde. Ebenso habe sie ihn über Warzen im Leisten- und Genitalbereich informiert. Diesbezüg- lich habe die Verfahrensbeteiligte erklärt, dass der Kläger deswegen in schulme- dizinischer Behandlung sei. Dies sei unbestritten geblieben. Es lasse sich damit, so die Vorinstanz, nicht begründen, dass die Verfahrensbeteiligte dem Kläger in Zukunft aus ideologischen Gründen die notwendige medizinische Versorgung verweigern könnte. Zwar hebe der Beklagte weiter hervor, die Verfahrensbeteilig- te sei Impfgegnerin und in der von ihm eingereichten ergänzenden Stellungnahme der InfoSekta werde festgehalten, dass die mit der D._____-Bewegung in Zu- sammenhang stehende "Anti-Zensur-Koalition" Impfsubstanzen als "reines Ner- vengift" bezeichne (vgl. Urk. 56/4 S. 2). Die Verfahrensbeteiligte selbst habe aus- geführt, dass sie nicht grundsätzlich gegen Impfungen sei, einfach keine Dreifach- Impfung in Frage komme. Das Kind sei derzeit gesund und vital und es sei keine Impfung nötig (vgl. Prot. Vi S. 41). Auch wenn daraus zu schliessen sei, so die Vorinstanz, dass die Verfahrensbeteiligte Impfungen kritisch gegenüberstehe, handle es sich bei der "Impf-Frage" - wie bereits der Gutachter festgehalten habe (vgl. Urk. 27/469 S. 11 f.) - um eine weltanschauliche und gesundheitssubjektive Ansicht. Eine zu einer Sorgerechtsentziehung führende Gefährdung des Kindes aus medizinischen Gründen sei gestützt darauf nicht gegeben (Urk. 90 S. 25 f.). 4.3.2. Der Beklagte rügt, es sei stossend, dass betreffend die gesundheitli- che Gefährdung des Klägers nunmehr den blossen Worten der Verfahrensbetei- ligten anlässlich der Parteibefragung, dass sie gegenüber der Impfthematik ledig-
- 29 - lich kritisch eingestellt sei, gefolgt werde. Dagegen spreche der konkrete Fall "Py- lorus" (Urk. 107/89 S. 13 f.). 4.3.3. Der Kläger war vom 28. Juni 2015 bis zum 6. Juli 2015 im Kantonsspi- tal Winterthur hospitalisiert. Er litt an einer Pylorusstenose, einer Verengung im Bereich des Magenausganges. Am 3. Juli 2015 wurde die Verengung operativ behoben (Pylorusmyotomie, vgl. Urk. 70/28 Operationsbericht vom 6. Juli 2015). Die Verfahrensbeteiligte begab sich mit dem Kläger, nachdem sie eine konserva- tive Behandlung versucht hatte, am 28. Juni 2015 in das Kantonsspital Winterthur. Es ist unerheblich, ob sie dies, wie vom Beklagten behauptet (vgl. Urk. 107/89 S. 14), tat, nachdem er sie dazu überredet hatte, oder auf Anraten ihrer Mutter hin (vgl. Urk. 70/30). Denn aus dem Austrittsbericht ergibt sich, dass der Kläger auch im Kantonsspital Winterthur vorerst konservativ behandelt wurde, bevor am 3. Juli 2015 die Operation erfolgte. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass sich der Kläger im Zeitpunkt des Spitaleintritts in einem besorgniserregenden Zustand be- fand. Vielmehr hält der Austrittsbericht fest, der Kläger habe sich, abgesehen vom Erbrechen nach jeder Mahlzeit, beim Eintritt in einem guten Allgemeinzustand be- funden und insbesondere kein Fieber gehabt (Urk. 70/29 S. 1). Die Verfahrensbe- teiligte hat adäquat und im Sinne der Empfehlungen der Ärzte gehandelt. Ent- sprechend kann aus dem Fall "Pylorus" weder abgeleitet werden, die Verfahrens- beteiligte greife bei zukünftigen medizinischen Problemen des Klägers zu Prakti- ken, die dessen Gesundheit gefährden würden, noch, es dürfe nicht auf ihre Aus- führungen zu ihrer Einstellung zum Impfen abgestellt werden (vgl. 107/89 S. 13 f.). Selbst wenn die Verfahrensbeteiligte eine strikte Impfgegnerin wäre, würde dies nichts an der vorinstanzlichen Beurteilung ändern, denn in der Schweiz be- steht zur Zeit kein Impfobligatorium. Sodann mag die Verfahrensbeteiligte den Beklagten zwar nicht von sich aus über die Vorhautverengung des Klägers infor- miert haben, doch hat sie ihn auf entsprechende Nachfrage hin aufgeklärt (vgl. Prot. Vi S. 36). Von einer "falschen Behauptung" kann somit nicht ausgegangen werden (Urk. 107/89 S. 14 Rz 10). Was der Beklagte in diesem Zusammenhang im Weiteren rügen will, erschliesst sich dem Gericht nur schwer. Wenn er mit sei- nen Ausführungen andeuten will, die Verfahrensbeteiligte wolle den Kläger be- schneiden lassen, ergeben sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte aus den Ak-
- 30 - ten. Unwidersprochen blieben denn auch die Ausführungen der Verfahrensbetei- ligten, dass sie sich bezüglich der Vorhautverengung habe ärztlich beraten lassen und ihr der Kinderarzt vor einem allzu frühen Eingriff abgeraten habe. Es könne zugewartet werden. Im August 2019 habe der Kinderarzt bei einer Kontrolle fest- gestellt, dass sich die Vorhaut inzwischen geweitet habe (Urk. 107/95 S. 9). 4.4.1. Der Beklagte rügt weiter, im Gutachten sei festgestellt worden, dass die Verfahrensbeteiligte den Kläger instrumentalisiere, was im angefochtenen Ur- teil verschwiegen worden sei (Urk. 107/89 S. 12). Die Vorinstanz hielt dafür, es lasse sich unter den aktuellen Umständen nicht begründen, dass die Verfahrens- beteiligte dem Beklagten den Kontakt zum Kläger in einem Mass verweigern wür- de, das an ihrer Erziehungsfähigkeit zweifeln lasse (Urk. 90 S. 28). Damit hat sie sich mit der Tatsache, dass die Besuche zwischen dem Kläger und dem Beklag- ten wohl teilweise aufgrund des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten nicht zu- stande kamen (vgl. Urk. 27/469 S. 12 ff.), auseinandergesetzt. Sie hat die Thema- tik der Instrumentalisierung des Klägers in ihren Entscheid mit einbezogen. 4.4.2.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, das Verhalten der Verfahrensbe- teiligten sei rückwirkend und auch heute nicht derart gravierend, dass es gerecht- fertigt wäre, deren Erziehungsfähigkeit anzuzweifeln. Mit anderen Worten sah sie das Verhalten bzw. die fehlende Bindungstoleranz der Verfahrensbeteiligten nicht als das Kindeswohl gefährdend an. Dies rügt der Beklagte, indem er vorbringt, die Vorinstanz habe den unbestritten gebliebenen Bestrafungswunsch der Verfah- rensbeteiligten in die Vergangenheit verbannt, anstatt zu erkennen, dass dies bis heute in der Besuchsrechtsgewährung an ihn "boshaftes Thema" geblieben sei (Urk. 107/89 S. 13 und S. 15). Der Machtmissbrauch sei stärker zu beachten (Urk. 96 S. 12). 4.4.2.2. Mit Entscheid der KESB vom 3. Januar 2017 wurde der Beklagte berechtigt erklärt, den Kläger einmal in der Woche, am Samstag oder Sonntag, von 9.30 Uhr bis 17.30 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, wobei die Übergaben (weiterhin) begleitet und zeitverschoben erfolgen sollten (Urk. 27/357). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. September 2018 liess der Beklagte ausführen, dass seit Februar 2018 die Übergaben des Klägers ohne
- 31 - Drittpersonen stattfinden würden. Dies klappe, wohl auch im Hinblick auf das vor- liegende Verfahren, problemlos und auch Ersatztermine und Verschiebungen würden die Kindseltern selbständig regeln (Prot. Vi S. 16; Urk. 55 S. 18). Das Gutachten von Dr. K._____ datiert vom 20. Juni 2017 (vgl. Urk. 27/469). Der Gut- achter führte an, aufgrund der Aussagen bei der Anhörung der KESB habe sich ergeben, dass die Verfahrensbeteiligte offensichtlich einen Bestrafungswunsch gegenüber dem Beklagten gehabt habe und vor allem dadurch motiviert über ei- nen längeren Zeitraum die vereinbarte Besuchsrechtsregelung so sehr erschwert habe, dass es dem Beklagten nur mit Mühe möglich gewesen sei, den Kläger re- gelmässig zu sehen. Es handle sich dabei um ein normalpsychologisches nach- vollziehbares Motiv in Form von Ärger gegen den Beklagten, durch den sich die Verfahrensbeteiligte veranlasst gesehen habe, ihre Obhut über den Kläger gegen den Beklagten einzusetzen. Er, Dr. K._____, habe die Sache mit der Verfahrens- beteiligten besprochen. Diese habe zugesichert, sich inskünftig vollumfänglich an die Besuchsrechtsregelung zu halten (Urk. 27/469 S. 13 f.). Offensichtlich zeigte das Gespräch mit dem Gutachter Wirkung. So hielt sich die Verfahrensbeteiligte - soweit bekannt - fortan an das Besuchsrecht. Die Situation betreffend Ausübung des Besuchsrechts entspannte sich. Sodann führte die Vorinstanz zu Recht an, es ergebe sich "aus den eigenen Angaben" des Beklagten, dass er trotz der kon- flikthaften Beziehung zwischen den Eltern eine Beziehung zum Kläger habe auf- bauen können (vgl. Urk. 90 S. 28 m.H. auf Prot. Vi S. 33 f.). Dies bestätigt auch die Kindesvertreterin, welche gestützt auf die mit dem Kläger geführten Gesprä- che schliesst, dass der Beklagte "sehr wohl ein bedeutender Teil im Leben" des Klägers sei (vgl. Urk. 95 S. 4). Der Kläger beziehe den Beklagten in die Familie mit ein. Dies spreche für einen guten Kontakt zu diesem (vgl. Urk. 107/94 S. 4). Diese Ausführungen blieben unwidersprochen. Der Schlussfolgerung der Vorin- stanz, dass davon auszugehen sei, dass der Besuchskontakt zwischen dem Be- klagten und dem Kläger gelebt worden sei, ist damit ohne weiteres zuzustimmen (vgl. Urk. 90 S. 27 f.; Urk. 107/89 S. 15). Die Vorinstanz hat den Bestrafungs- wunsch der Verfahrensbeteiligten und die damit einhergehende Verweigerung des Besuchsrechts zu Recht in die Vergangenheit verwiesen (vgl. Urk. 90 S. 37). An dieser Folgerung würde sich nichts ändern, wenn die Verfahrensbeteiligte,
- 32 - was an sich unwidersprochen blieb, den Besuchstermin vom 9. Juni 2019 tatsäch- lich ausfallen liess und den Nachholtermin am 14. August 2019 vergass (vgl. Urk. 96 S. 11 f.; Urk. 107/89 S. 15 f.; Urk. 107/92/3). Das sind in drei Monaten zwei Termine und damit zwei von zwölf Besuchen. Das Verhalten der Verfah- rensbeteiligten ist unschön und sollte nicht (mehr) vorkommen, hingegen ist es nicht derart massiv, dass vom erneuten Aufkommen eines Bestrafungswunsches auszugehen wäre. An dieser Beurteilung ändert auch die Äusserung der Verfah- rensbeteiligten in der E-Mail vom 14. Juni 2019 nichts, in der sie anführte, dass sie keine Lust habe, dem Beklagten den Kläger öfters als nach Plan zu geben, wenn der Kläger mitten im Spiel Sachen wie "Psych Mamma" zu ihr sage. Die Verfahrensbeteiligte bezog diese Aussage offensichtlich auf die Gewährung von Zusatzterminen. Unter den aktuellen Umständen lässt sich, wie bereits von der Vorinstanz angeführt, nicht begründen, dass die Verfahrensbeteiligte dem Beklag- ten den Kontakt zum Kläger in einem Mass verweigern würde, welches an ihrer Erziehungsfähigkeit zweifeln liesse. Beispiele dafür, dass er immer auf alle auch sehr kurzfristigen Änderungswünsche der Verfahrensbeteiligten (z.B. betreffend Übergabeort oder Termin) positiv eingehen müsse, da er ansonsten befürchten müsse, dass die Termine ausfallen und nicht nachgeholt würden, werden vom Beklagten weder konkret behauptet (Urk. 96 S. 11 f.), noch ergeben sie sich aus den Akten. Der vom Beklagten in diesem Zusammenhang im Weiteren geschil- derte Vorfall anlässlich des …-Festes in Winterthur-…, bei welchem er und der Kläger unverhofft auf die Verfahrensbeteiligte gestossen seien, worauf diese die Situation sogleich derart ausgenutzt habe, dass sie den Kläger ohne Absprache mit ihm längere Zeit in Beschlag genommen habe (Urk. 107/89 S. 15 f.), zeigt nur die verfahrene Situation zwischen den Parteien auf. Es ist völlig normal, dass ein vierjähriges Kind bei einem unverhofften Zusammentreffen mit der Mutter (seiner derzeitigen Hauptbezugsperson) einige Zeit braucht, um sich wieder von ihr lösen zu können. Mit einer über Gebühr geschmälerten Besuchszeit hat dies nichts zu tun (vgl. Urk. 107/89 S. 15 f.). 4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Zweifel an der Erzie- hungsfähigkeit der Verfahrensbeteiligten bestehen.
- 33 -
Dispositiv
- Februar 2021: Neuer Unterhaltsbeitrag = Unterhaltsbeitrag gemäss Urteil x Indexstand Ende Vorjahr Indexstand Ende April 2019 Eine Reduktion des Index führt zu keiner Reduktion der Unterhaltsbeiträge.
- Die übrigen und/oder anderslautenden Anträge der Parteien und der Verfah- rensbeteiligten werden abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 9'000.00 ; die Barauslagen betragen: Fr. 3'481.40 Kosten Kindesvertretung Fr. 12'481.40 Total Weitere Kosten sind vorbehalten.
- Die Gerichtskosten werden dem Beklagten und der Verfahrensbeteiligten je zur Hälfte auferlegt, indes zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beklagte und die Verfahrensbeteiligte werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- [Mitteilungssatz]
- [Rechtsmittelbelehrung; Berufung 30 Tage] - 7 - Erwägungen: I. 1.1. Der Kläger, Erstberufungsbeklagte 2 und Zweitberufungsbeklagte 1 (fortan Kläger) kam am tt.mm.2015 als gemeinsames Kind der Verfahrensbeteilig- ten, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten 2 (fortan Verfahrensbe- teiligte) und dem Beklagten, Erstberufungsbeklagten 1 und Zweitberufungskläger (fortan Beklagter) zur Welt. Die Kindseltern führten keinen gemeinsamen Haus- halt. Sie trennten sich vor der Geburt des Klägers und waren nie verheiratet. Der Kläger steht unter der alleinigen Sorge der Mutter. 1.2. Mit Geburtsmitteilung vom tt. Mai 2015 wurde die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde des Bezirkes Winterthur und Andelfingen (fortan KESB) in- volviert. Am 2. Juni 2015 stellte der Beklagte den Antrag auf Erteilung der ge- meinsamen elterlichen Sorge (Urk. 27/6/2). Von der KESB wurde fortan ein Ver- fahren betreffend elterliche Sorge, persönlicher Verkehr und Kindeschutzmass- nahmen geführt (vgl. Urk. 27/542). Am 13. Juli 2016 reichte der Kläger bei der Vorinstanz eine Unterhaltsklage ein (Urk. 1). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 wurde der Beklagte rückwirkend ab dem 13. Juli 2016 und für die weitere Dauer des Verfahrens verpflichtet, dem Klä- ger einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 880.–, zuzüglich allfällige gesetz- liche und vertragliche Kinderzulagen, zu bezahlen (Urk. 9; vorsorgliche Mass- nahme). Die vom Beklagten gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wurde von der Kammer mit Beschluss vom 7. Dezember 2016 abgewiesen, soweit sie darauf eintrat (Urk. 12). Mit Verfügung vom 28. März 2017 wurde der Unterhalts- prozess bis zum rechtskräftigen Entscheid der KESB über die Zuteilung der elter- lichen Sorge sowie der Obhut über den Kläger sistiert (Urk. 17). Mit Entscheid vom 5. Dezember 2017 (vgl. Urk. 27/542) stellte die KESB den Klä- ger unter die alleinige elterliche Sorge der Verfahrensbeteiligten. Sie regelte das Besuchsrecht des Beklagten und erliess Kindesschutzmassnahmen (Erziehungs- aufsicht, Besuchsrechtsbeistandschaft). Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl - 8 - der Beklagte als auch die Verfahrensbeteiligte Beschwerde beim Bezirksrat Win- terthur. Mit Urteil vom 25. Januar 2018 wurde der Entscheid der KESB vom
- Dezember 2017 aufgehoben. Der Bezirksrat war zum Schluss gelangt, die KESB sei zufolge der erhobenen Unterhaltsklage für die Regelung der elterlichen Sorge etc. sachlich nicht mehr zuständig (Urk. 27/562). Am 24. April 2018 be- schloss die KESB, das bei ihr anhängige Verfahren "infolge sachlicher Unzustän- digkeit" nicht mehr weiterzuführen (Urk. 31). Am 7. Mai 2018 verfügte die Vorinstanz die Fortführung des Verfahrens betref- fend Unterhalt und bejahte ihre sachliche Zuständigkeit für die Regelung "derjeni- gen Fragen, die die KESB im (aufgehobenen) Entscheid vom 5. Dezember 2017" entschieden habe (vgl. Urk. 35 S. 4 und S. 7, Dispositivziffer 1). Betreffend den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist auf den angefochtenen Ent- scheid zu verweisen (Urk. 90 S. 9 f.). Am 27. Mai 2019 erging das eingangs ange- führte Urteil. 2.1. Die Verfahrensbeteiligte hat gegen das Urteil fristgerecht Berufung er- hoben (Urk. 87; Urk. 89). Die Berufung wurde unter der vorliegenden Geschäfts- nummer LZ190015 angelegt. Die Verfahrensbeteiligte stellt die folgenden Anträge (Urk. 89 S. 2): "1.1. In Abänderung von Ziffer 3 des Urteilsdispositivs seien die Aufgaben der Erziehungsaufsicht wie folgt zu umschreiben (Änderungen kursiv): a) zwei Mal im Jahr die weitere seelische, gesundheitliche und schuli- sche Entwicklung von C._____ mit besonderem Augenmerk auf den Loyalitätskonflikt, der sich aus den gegensätzlichen Weltanschauun- gen der Eltern ergibt, zu überprüfen. b) die KESB und die Eltern anschliessend über die Entwicklung von C._____ zu informieren. c) Unverändert 1.2. Eventualiter, falls die beantragte Abänderung des Aufgabenbereiches der Erziehungsaufsicht abgewiesen werden sollte, sei deren Anordnung ersatzlos aufzuheben.
- In Abänderung von Ziffer 4 des Urteilsdispositivs sei darauf zu verzich- ten, das Besuchsrecht des Vaters nach Ablauf von sechs Monaten auf jeweils Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 17.30 Uhr auszudehnen (er- satzlose Aufhebung von Dispositiv Ziffer 4 Absatz 1 Satz 2). - 9 -
- Der Berufungsklägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnende sei als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bezeichnen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beru- fungsbeklagten I (B._____)." Die Berufungsantwort des Klägers datiert vom 4. September 2019. Er stellt die folgenden Anträge (Urk. 95 S. 2): "1. Die Berufung sei bezüglich dem Antrag in Ziff. 2 gutzuheissen.
- Im Übrigen sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
- Dem Berufungsbeklagten 2 sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungsklägerin." Der Beklagte reichte seine Berufungsantwort am 16. September 2019 mit den fol- genden Anträgen ein (Urk. 96 S. 2): "1. Die Berufungsanträge der Berufungsklägerin vom 3. Juli 2019 seien vollumfänglich abzuweisen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Berufungsklägerin auf- zuerlegen, und es sei diese zu einer angemessenen Parteientschädi- gung (zuzgl. 7.7 % MwSt.) an den Berufungsbeklagten 1 zu verpflich- ten." Mit Verfügung vom 19. September 2019 wurden die Berufungsantwortschriften je den Gegenparteien zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 97). Die weiteren Einga- ben wurden je den Gegenparteien zur Stellung- bzw. Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 99; Urk. 101; Urk. 102/1-2; Urk. 104). 2.2. Der Beklagte hat gegen das Urteil vom 27. Mai 2019 ebenfalls fristge- recht Berufung erhoben (Urk. 87; Urk. 107/89). Die Berufung wurde unter der Ge- schäftsnummer LZ190016 angelegt. Der Beklagte stellt die folgenden Anträge (Urk. 107/89 S. 2): "1. In Abänderung von Disp.-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils vom
- Mai 2019 sei dem Berufungskläger die alleinige Sorge für das Kind C._____, geb. tt.mm.2015, zuzuteilen bzw. sei eventualiter den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge einzuräumen.
- In Abänderung von Disp.-Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils vom
- Mai 2019 sei dem Berufungskläger die alleinige Obhut für das Kind - 10 - C._____ zuzuteilen. Der Sohn soll demnach seinen zivilrechtlichen Wohnsitz beim Vater haben.
- In Abänderung von Disp.-Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils vom
- Mai 2019 sei eine Erziehungsbeistandschaft, eventualiter eine Er- ziehungsaufsicht anzuordnen und insbesondere mit den Aufgaben zu betrauen, mindestens quartalsweise die schulische und gesundheitliche Entwicklung des Kindes C._____ mit besonderem Augenmerk auf das Interesse der Berufungsbeklagten 2 an esoterischen Bewegungen, u.a. der D._____-Bewegung, bzw. deren Berücksichtigung der Schulmedi- zin, insbesondere der entsprechenden Impfthematik zu überprüfen so- wie die KESB und den Berufungskläger entsprechend zeitnah zu infor- mieren.
- In Abänderung von Disp.-Ziff. 4, 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteils vom 27. Mai 2019 sei die Berufungsbeklagte 2 für berechtigt zu erklä- ren, das Kind C._____ auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Be- such zu nehmen, wie folgt: - jedes 2. Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr; - während 3 Wochen Ferien pro Kalenderjahr; - Weihnachten (24./25. Dezember) und Silvester/Neujahr (31. Dezem- ber/1. Januar) sowie Ostern (Gründonnerstag, 18:00 Uhr, bis Oster- montag, 18:00 Uhr) und Pfingsten (Pfingstfreitag, 18:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr), alternierend von Jahr zu Jahr. Die Übergaben des Kindes C._____ seien so zu organisieren, dass der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte 2 pro Besuchskontakt nur je einen Hin- und Rückweg zum Übergabeort zu unternehmen haben. Es seien ausgefallene Besuchstermine - ungeachtet, ob durch den Be- rufungskläger oder die Berufungsbeklagte 2 verursacht - zeitnah nach- zuholen.
- Es sei der Berufungsbeklagten 2 zu verbieten, das Kind C._____ in irgendwelcher Art und Weise in Kontakt mit der D._____-Bewegung o- der ähnlichen, schädlichen Gesinnungsströmungen zu bringen. Unter Androhung einer geeigneten Vollstreckungsmassnahme gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO im Widerhandlungsfall.
- In Abänderung von Disp.-Ziff. 7 lit. b des vorinstanzlichen Urteils vom
- Mai 2019 sei der Beiständin die Aufgabe zu übertragen, die Eltern bei der Ausarbeitung des Besuchsplans zu unterstützen und die Aus- übung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kind C._____ und der Berufungsbeklagten 2 zu überwachen.
- In Abänderung von Disp.-Ziff. 8 und 9 des vorinstanzlichen Urteils vom
- Mai 2019 sei die Berufungsbeklagte 2 zu verpflichten, für das Kind C._____ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatliche Kindesunter- haltsbeiträge von mindestens CHF 550.00 (zuzüglich allfälliger gesetzli- cher und/oder vertraglicher Familienzulagen) zu bezahlen. Die monatlichen Fehlbeträge zum gebührenden Unterhalt des Kindes C._____ sowie dessen Betreuungsunterhalt seien festzuhalten. - 11 - Die Kindesunterhaltsbeiträge seien zahlbar an den Berufungskläger im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind C._____ im Haushalt des Vaters lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber der Mutter stellt bzw. kei- nen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Die Kinderunterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren.
- Die Berufungsbeklagte 2 sei zu verpflichten, sich an ausserordentlichen Kosten für das Kind C._____ (mehr als CHF 200.00 pro Ausgabepositi- on, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen) je zur Hälfte zu beteiligen, sofern nicht Dritte wie z.B. Versicherungen dafür aufkommen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung sei, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Aus- gabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbe- teiligung bleibt vorbehalten.
- In Abänderung von Disp.-Ziff. 12 des vorinstanzlichen Urteils vom
- Mai 2019 seien der Berufungsbeklagten 2 die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen und sie sei zu einer angemessenen Parteientschädigung (zuzgl. 7.7 % MwSt.) an den Berufungskläger zu verpflichten.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Berufungsbeklagten 2 aufzuerlegen, und es sei diese zu einer angemessenen Parteientschä- digung (zuzgl. 7.7 % MwSt.) an den Berufungskläger zu verpflichten." Die Berufungsantwort des Klägers datiert vom 4. September 2019. Er stellt die folgenden Anträge (Urk. 107/94 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
- Dem Berufungsbeklagten 1 sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beru- fungsklägers." Die Verfahrensbeteiligte reichte ihre Berufungsantwort am 16. September 2019 mit den folgenden Anträgen ein (Urk. 107/95 S. 2): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Berufungskläger auf- zuerlegen und dieser sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten 2 eine angemessene Parteientschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu be- zahlen." Mit Verfügung vom 19. September 2019 wurden die Berufungsantwortschriften je den Gegenparteien zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 107/99). Mit Verfügung - 12 - vom 16. Januar 2020 wurde der Verfahrensbeteiligten und dem Beklagten die Eingabe der Kindesvertreterin vom 14. Januar 2020 (betreffend Entschädigung) zugestellt (Urk. 107/100). Die weiteren Eingaben wurden je den Gegenparteien zur Stellung- bzw. Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 107/100; Urk. 107/101; Urk. 107/103/1-2; Urk. 107/104; Urk. 107/105). 2.3. Da sich im vorliegenden Verfahren wie auch im Berufungsverfahren LZ190016 dieselben Parteien in der derselben Rechtssache gegenüberstehen, sind die Berufungsverfahren zu vereinigen. Sie werden unter der Prozessnummer LZ190015 weitergeführt. Das Verfahren LZ190016 ist als durch die Vereinigung erledigt abzuschreiben. 3.1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau auf- zuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genü- gend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederho- lung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28.5.2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungs- anforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erst- instanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6.9.2016, E. 5.3). Die Berufungsantwort hat die gleichen Begründungsanforderungen zu erfüllen wie die Berufung. Der Berufungsbeklagte, - 13 - der in erster Instanz (teilweise) obsiegt hat und eine Gutheissung der Berufung befürchten muss, ist daher gehalten, eine allfällige unrichtige Rechtsanwendung sowie ihm nachteilige Sachverhaltsfeststellungen formgerecht zu rügen (vgl. hier- zu BGer 4A_496/2016 vom 8.12.2016, E. 2.2.2 m.H.). 3.2. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort ge- gen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Par- teien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sach- verhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 m.H. auf BGE 142 III 413 E. 2.2.4 und weitere Ent- scheide). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien folglich auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (sog. Motivsubstitution; BGer 2C_124/2013 vom 25.11.2013, E. 2.2.2; für das Verfahren vor Bundesge- richt: BGE 138 III 537 E. 2.2 und BGE 137 III 385 E. 3). 3.3. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismit- tel nur zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt hingegen nicht für Verfahren, welche - wie vorliegend - der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen. Hier können die Parteien No- ven vorbringen, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 351 E. 4.2.1).
- Sind Anordnungen über ein Kind zu treffen, so hört das Gericht die Eltern persönlich an (Art. 297 Abs. 1 ZPO). Der Anspruch auf mündliche und persönliche Anhörung der Eltern besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch - 14 - nur im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. BGer 5A_326/2012 vom 26.7.2012, E. 2; BSK ZPO-Michel/Steck, Art. 297 N 7). Die Verfahrensbeteiligte und der Beklagte wurden vor Vorinstanz persönlich angehört (Prot. Vi S. 31 ff.). Gründe, welche ei- ne neuerliche Anhörung der Kindseltern durch die Kammer verlangen würden, sind nicht ersichtlich und wurden vom Beklagten auch nicht behauptet (vgl. Urk. 96 S. 4; Urk. 107/89 S. 6). Von einer Anhörung des Klägers durch das Gericht (Art. 298 Abs. 1 ZPO) ist - in Übereinstimmung mit dem Beklagten (Urk. 96 S. 4) - aufgrund seines Alters von rund vierdreiviertel Jahren abzusehen (BGE 131 III 553 E. 1.2).
- Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-88). Aus den nach- folgenden Erwägungen ergibt sich, dass weder der Beizug der Akten des Kinder- und Jugendhilfezentrums (kjz) Winterthur noch des Bezirksrates Winterthur not- wendig erscheint (vgl. Urk. 96 S. 3, Urk. 107/89 S. 6). Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit für die Entscheidfindung notwendig einge- gangen. II.
- Die von der Vorinstanz vorgenommene Kompetenzattraktion (Urk. 90 S. 11) entspricht der Kammerpraxis (vgl. OGer ZH LZ190008 vom 12.6.2019, S. 9 ff. lit. A.). Durch die Kompetenzattraktion hat die im Unterhaltsprozess be- klagte Partei das Prozessthema auf sämtliche Kinderbelange (elterliche Sorge etc.) erweitert. Diesfalls ist gestützt auf die Lehre (vgl. Eva Senn, Verfahrensrecht- liche Streiflichter zu den Revisionen der elterlichen Sorge und des Kindesunter- haltsrechts, in: FamPra.ch 2017 S. 983 f.) - wie dies die Vorinstanz vorgenommen hat (vgl. Urk. 90 S. 12) - die Kindsmutter als Verfahrensbeteiligte ins Rubrum auf- zunehmen. Ihr kommt ebenfalls Parteistellung zu (vgl. hierzu auch OGer ZH RU180014 vom 29.5.2018, E. 2.4.). 2.1. Dem Kläger wurde von der Vorinstanz eine Kindesvertreterin nach Art. 299 ZPO bestellt (Urk. 35 S. 6 und S. 7, Dispositivziffer 3). Seit Inkrafttreten - 15 - der Revision des Kindesunterhalts am 1. Januar 2017 finden Art. 299 ZPO und Art. 300 ZPO auf alle familienrechtlichen Verfahren in Kinderbelangen Anwen- dung, die in die Zuständigkeit des Gerichts fallen. Damit ist die auf Art. 299 ZPO gestützte Anordnung einer Kindesvertretung nach dem Willen des Gesetzgebers neu auch bei selbständigen Unterhaltsklagen möglich, wo dem Kind an sich be- reits volle Parteistellung im Verfahren zukommt. In Fällen, wo die gesetzliche Ver- tretung des prozessunfähigen Kindes verhindert ist oder einer Interessenkollision unterliegt, steht es dem Gericht nun frei, selbst eine Kindesvertretung nach Art. 299 anzuordnen, statt die Kindesschutzbehörde mit der Bestellung einer Bei- standschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu betrauen (BSK ZPO-Michel/Steck, Art. 299 N 3). Die Kindesvertretung ist eine vom Gericht angeordnete gesetzliche Vertretung des Kindes für die Führung des Prozesses und nach ihrem Zweck eine Kindesschutzmassnahme besonderer Art (BSK ZPO-Michel/Steck, Art. 300 N 8). Das Kind hat in den von Art. 300 ZPO abschliessend aufgezählten Angelegenhei- ten (Zuteilung elterliche Sorge, Zuteilung Obhut, wichtige Fragen des persönli- chen Verkehrs, die Aufteilung der Betreuung, den Unterhaltsbeitrag und die Kin- desschutzmassnahmen) sämtliche Parteirechte und Verfahrensgarantien, welche an seiner Stelle von seiner Vertretung (vorliegend von der Kindesvertretung) wahrgenommen werden (BSK ZPO-Michel/Steck, Art. 300 N 7). Offenbleiben kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen (vgl. III./F.), ob die Verfahrensbe- teiligte nach der erfolgten Kompetenzattraktion durch die Vorinstanz überhaupt berechtigt war, in eigenem Namen Anträge zum Unterhalt zu stellen (vgl. Art. 279 ZGB und BGE 142 III 78 E. 3.2 m.H.; Urk. 57 S. 1 und S. 14 ff.). III. A. Elterliche Sorge 1.1. Die Vorinstanz hat den Kläger unter der alleinigen elterlichen Sorge der Verfahrensbeteiligten belassen (Ur. 90 S. 62, Dispositivziffer 1). Sie sah die Er- ziehungsfähigkeit der Verfahrensbeteiligten als nicht beeinträchtigt an (Urk. 90 - 16 - S. 23 ff.) und verneinte eine gesundheitliche Gefährdung des Klägers durch von der "D._____-Bewegung" vertretene medizinische Theorien (Urk. 90 S. 25 f.). Ebenso verneinte die Vorinstanz "im aktuellen Zeitpunkt" einen Willen der Verfah- rensbeteiligten den Kläger "- durch Indoktrination - sozial isoliert" aufwachsen zu lassen (Urk. 90 S. 26 f.). Weiter kam sie zum Schluss, dass sich unter den aktuel- len Umständen nicht begründen lasse, dass die Verfahrensbeteiligte dem Beklag- ten den Kontakt zum Kläger in einem Ausmass verweigern würde, welches an ih- rer Erziehungsfähigkeit zweifeln liesse (Urk. 90 S. 27 f.), und verneinte die Gefahr eines Wegzugs der Verfahrensbeteiligten mit dem Kläger nach Russland (Urk. 90 S. 28 f.). Die Vorinstanz hielt als Zwischenfazit fest, aufgrund der vorliegenden Umstände rechtfertige sich kein Sorgerechtsentzug bei der Verfahrensbeteiligten, womit im Grundsatz die gemeinsame elterliche Sorge angezeigt wäre (Urk. 90 S. 29). In der Folge äusserte sich die Vorinstanz zur Erziehungsfähigkeit des Be- klagten. Sie sah auch diese als gegeben an (Urk. 90 S. 29 f.). Als letzten Schritt prüfte die Vorinstanz, ob ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit der Eltern eine Alleinzuteilung des Sorge- rechts gebiete. Sie hielt dafür, es liege ein schwerwiegender Konflikt zwischen den Eltern vor, welcher sich auf praktisch alle Bereiche der Erziehung erstrecke. Unter diesen Umständen könne dem Konflikt weder mit einem richterlichen Ent- scheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts noch mit einer richterlichen Allein- zuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse an einen Elternteil begegnet werden (Urk. 90 S. 31 f.). Die Vorinstanz erwog weiter, der Kläger lebe seit seiner Geburt bei der Verfahrensbeteiligten. Da die Eltern sich schon vor der Geburt ge- trennt hätten, habe nie ein eigentliches, von gemeinsamen Werten getragenes Familienleben stattgefunden. Der Kläger sei jetzt vier Jahre alt und die Verfah- rensbeteiligte sei seine nächste Bezugsperson. Unter diesen Umständen komme die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an den Beklagten nicht in Frage (Urk. 90 S. 32). 1.2. Der Beklagte beantragt mit der Zweitberufung, wie bereits vor Vorin- stanz (vgl. Urk. 55 S. 1, Anträge 1.1. und 1.2.), es sei ihm die alleinige elterliche Sorge für den Kläger zuzuteilen, eventualiter sei den Eltern die gemeinsame elter- liche Sorge einzuräumen (Urk. 107/89 S. 2, Antrag 1). Der Kläger und die Verfah- - 17 - rensbeteiligte beantragen die Abweisung der Anträge (Urk. 107/94 S. 2 und Urk. 107/95 S. 2).
- Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, steht das Kind nur dann un- ter der gemeinsamen elterlichen Sorge, wenn eine entsprechende gemeinsame Erklärung der Eltern oder ein Entscheid des Gerichts oder der Kindesschutzbe- hörde vorliegt (Art. 298 f. ZGB). Bis eine gemeinsame Erklärung der Parteien oder ein Entscheid vorliegt, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu (Art. 298a Abs. 5 ZGB). Die gemeinsame elterliche Sorge entsteht somit bei unverheirateten Paaren nicht automatisch. Dennoch gilt sie als gesetzlicher Regelfall (Art. 296 Abs. 2 ZGB; BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 296 N 8b; Botschaft vom 16. No- vember 2011 zur Revision der elterlichen Sorge, BBl 2011 S. 9102). Die Alleinzu- teilung des elterlichen Sorgerechts muss deshalb eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (BGE 142 III 1 E. 3.3). Die gemeinsame elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes (Art. 296 Abs. 1 ZGB). Das Gericht überträgt die alleinige elterliche Sorge auf einen Elternteil, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Zu- nächst müssen Gründe zur alleinigen elterlichen Sorge führen, die auch einen Sorgerechtsentzug nach Art. 311 ZGB rechtfertigen würden, wie Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwesenheit, Gewalttätigkeit sowie ernstliches Nicht- Kümmern oder grobe Pflichtverletzungen gegenüber dem Kind. Die Alleinzutei- lung des Sorgerechts ist allerdings mit dem als Kindesschutzmassnahme verfüg- ten Entzug der elterlichen Sorge nicht gleichzusetzen (BGE 143 III 361 E. 7.4.1 m.H. auf BGE 141 III 472 E. 4). So kann auch ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, unter der Voraussetzung, dass sich der Mangel nega- tiv auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann. Es muss sich in jedem Fall um einen erheblichen und chronischen Konflikt handeln. Auseinandersetzungen oder Meinungsverschie- denheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Tren- nung oder Scheidung einhergehen können, dürfen angesichts des mit der Geset- zesnovelle klarerweise angestrebten Paradigmenwechsels nicht Anlass für eine - 18 - Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts bzw. für die Belassung eines beste- henden Alleinsorgerechts sein (vgl. BGE 142 III 1 E. 3.3). Bei Bejahung eines schweren Elternkonflikts ergibt sich die Kindeswohlgefährdung aus der dysfunkti- onalen Beziehungsdynamik der Eltern, die durch die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil insbesondere dadurch entschärft wird, dass nicht mehr alle nicht alltäglichen oder nicht dringlichen Entscheide gemeinsam gefällt werden müssen (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 298 N 12 ff. m.H. auf die einschlägige Rechtsprechung). Geht es, wie hier, um die auf Art. 298b Abs. 2 ZGB gestützte Anordnung des gemeinsamen Sorgerechts, ist unter die- sem Gesichtspunkt grundsätzlich nur dann davon abzusehen, wenn eine auf- grund der Streitereien auf Elternebene bestehende Beeinträchtigung des Kindes- wohls in entscheidender Weise verstärkt würde (vgl. BGer 5A_499/2016 vom 30.3.2017, E. 2.3 m.w.H.). Ist eine Zuteilung (vorliegend die Belassung) der alleineinigen elterlichen Sorge angezeigt, stellt sich im Weiteren die Frage, welcher Elternteil besser für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge geeignet ist. In diesem Fall sind die Kriterien für die Zuteilung der Obhut massgeblich (vgl. BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 298 N 12 ff.). Dabei hat das Wohl des Kindes Vorrang vor allen übrigen Über- legungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab ist die Erziehungs- fähigkeit zu klären. Ist sie bei beiden Elternteilen gegeben, sind vor allem Klein- kinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide El- ternteile diese Voraussetzung ungefähr in gleicher Weise, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist - je nach Alter der Kinder - ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem andern in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten. Von Bedeutung ist sodann auch die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von ei- ner persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (vgl. BGer 5A_236/2016 und 5A_239/2016 vom 15.1.2018, E. 4.1 m.H.). - 19 - 3.1. Ein massgeblicher Streitpunkt ist die Frage der Zugehörigkeit der Ver- fahrensbeteiligten zur und deren Abhängigkeit von der D._____-Bewegung. Der Beklagte berief sich vor Vorinstanz (zusammengefasst) darauf, die Verfahrensbe- teiligte sei entweder Mitglied der "D._____-Sekte" oder habe sich diesen Le- bensideologien und auch anderen damit in Zusammenhang stehenden Einflüssen verschrieben. Sie pflege Verbindungen zu diesen Ideologien, wie etwa der E._____-schule, F._____-Schule, G._____-Schule usw. Die Verfahrensbeteiligte sei psychisch instabil und fremdgesteuert. Sie werde den Erziehungsvorgaben der völkisch-esoterischen und stark antisemitischen D._____-Ideologie folgen. Der Beklagte ging davon aus, dass der Verfahrensbeteiligten bei Beweis ihrer Zu- gehörigkeit zur D._____-Bewegung oder nur schon beim Beweis, dass sie diese Ideologie lebe (unter Umständen gar in einer psychischen Abhängigkeit), der Ent- zug der elterlichen Sorge drohe (vgl. Urk. 90 S. 14). Dies wiederholt der Beklagte in der Berufung. Er führt an, das Kindeswohl sei nicht durch den Konflikt der Eltern per se gefährdet, sondern in der Hauptsache durch das von ihm aufgezeigte Verhalten der Verfahrensbeteiligten, indem diese Mitglied der D._____-Bewegung sei und sich diesen verqueren Lebensideologien verschrieben habe, Verbindungen zu Exponenten dieser und in Zusammenhang mit dieser Bewegung stehender Einflüsse (vgl. E._____-schule, F._____-Schule, G._____-Schule usw.) pflege und diese tatkräftig unterstütze. Dies führe bei vor- handener psychischer Instabilität der Verfahrensbeteiligten zur Fremdsteuerung ihrer Person durch diese Bewegung samt entsprechenden, sektiererisch- schädlichen Gesinnungsströmungen. Dabei fürchte er, der Beklagte, nicht nur, sondern könne es laufend an konkreten Beispielen aus dem Alltag feststellen, dass die Verfahrensbeteiligte eben auch den Erziehungsvorgaben der völkisch- esoterischen und stark antisemitischen D._____-Ideologie folge. Sein Ziel sei es nicht, die Verfahrensbeteiligte grundlos zu kritisieren, sondern er wolle lediglich verhindern, dass diese den Kläger mit negativen Strömungen in dessen Erzie- hung negativ beeinflusse (Urk. 107/89 S. 7 f.). Der Beklagte stellt mit diesen Ausführungen die Erziehungsfähigkeit der Verfah- rensbeteiligten in Frage. Entsprechend übt er - auch in der Berufung - Kritik am - 20 - von der KESB eingeholten Erziehungsfähigkeitsgutachten über die Verfahrensbe- teiligte (vgl. Urk. 27/151; Urk. 107/89 S. 10 ff.; nachfolgend III./A. E. 4.2.2. ff.). 3.2. Zu den Inhalten der D._____-Bewegung zitierte die Vorinstanz die Aus- führungen des Beklagten, wonach die "InfoSekta" (Schweizerische Fachstelle für Sektenfragen) die D._____-Bewegung als problematisch einstufe. Sie besitze ei- ne stark nationalistische, verschwörungstheoretische und rechtsesoterische Aus- richtung. Zahlreiche ihrer zentralen Protagonisten verträten Verschwörungstheo- rien und verkehrten in rechtsnationalistischen Kreisen. Kritisiert werde zudem der dezidierte Antisemitismus in den Verschwörungstheorien I._____. In dessen Werk werde auch die G._____-Schule detailliert thematisiert, ein russisches Internat un- ter der Leitung von H._____. Es handle sich um eine völkisch-esoterische, rassis- tische und antisemitische Ideologie. Die F._____-Schule sowie die E._____- schule (die sich an der G._____-Schule orientiere) hätten eine sehr starke Anzie- hungskraft auf Personen der D._____-Bewegung sowie auf die Szene der Reichsbürger und Staatsverweigerer sowie auf Rechtsextremisten, also auf sämt- liche Gruppen des rechten Spektrums, die das staatliche Schulsystem ablehnten, da dort deren Meinung nach Werte vermittelt würden, die ihren eigenen diametral gegenüberstünden wie Sexualaufklärung (Frühsexualisierung) und Geschichtsun- terricht mit Inhalten wie Deutsche Kriegsschuld, Holocaust, liberale multikulturelle Gesellschaft. Diese Menschen würden ihre geschichtsrevisionistische und rassis- tische Ideologie mit allen Mitteln durchsetzen und auch ins Ausland flüchten wol- len (Urk. 90 S. 14 f.). Die Vorinstanz sah die Ausführungen des Beklagten über die Inhalte der D._____-Bewegung durch die von der KESB in Auftrag gegebenen Stellungnahmen der InfoSekta vom 1. und 3. November 2016 (Urk. 56/2-3 = Urk. 27/297 und 27/302) als rechtsgenügend nachgewiesen an (Urk. 90 S. 16). Diese Schlussfolgerung wird im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 107/89 S. 8; Urk. 107/94 S. 3; Urk. 107/95 S. 5 f.). 3.3. Betreffend die Frage der Zugehörigkeit der Verfahrensbeteiligten zur D._____-Bewegung zitierte die Vorinstanz vorab "zusammengefasst und soweit als möglich auf das Wesentliche gekürzt, geordnet und unter Weglassung von Wiederholungen" die Behauptungen samt Beweismittel, auf welche sich der Be- - 21 - klagte zum Nachweis stützte, dass die Verfahrensbeteiligte entweder Mitglied der D._____-Bewegung sei oder sich diesen Lebensideologien und auch anderen damit in Zusammenhang stehenden Einflüssen verschrieben habe und entspre- chende Verbindungen pflege (Urk. 90 S. 16 ff.). Schlussfolgernd hielt die Vorin- stanz fest, dass - wie im Übrigen bereits im aufgehobenen KESB-Entscheid fest- gehalten - aufgrund dieser Unterlagen und den vom Beklagten hergestellten Zu- sammenhängen genügend Beweise vorlägen, welche die Verfahrensbeteiligte "in Zusammenhang" mit der D._____-Bewegung bringen würden. Eine weitergehen- de Beweisabnahme hierzu erübrigte sich gemäss der Vorinstanz aufgrund ihrer weiteren Erwägungen (Urk. 90 S. 16 ff.). Die Vorinstanz brachte die Verfahrensbeteiligte somit in den Zusammenhang mit der Bewegung, ohne jedoch genauer abzuklären, mit welchen Protagonisten sie effektiv und wie häufig verkehrt. Ebenso wenig klärte sie ab, welchen konkret be- zeichneten Ideologien und Wertvorstellungen der Bewegung die Verfahrensbetei- ligte tatsächlich folgt. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, sah die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht von Weiterungen ab (vgl. nachfolgend III./A. E. 4.1.3.). An der Sache vorbei geht die Kritik des Beklagten, in den Erwä- gungen der Vorinstanz würden durch die Benutzung des Konjunktivs "unbewusst (oder gar doch bewusst?)" Zweifel an gewissen von ihm vorgebrachten Tatsachen suggeriert. Es stelle sich die Frage, ob die von ihm bereits vor Vorinstanz ins Recht gereichten Beweismittel, wie insbesondere die Videoaufnahmen, gesichtet und in die Erwägungen Eingang gefunden hätten (Urk. 107/89 S. 8). Die Vorin- stanz benutzte den Konjunktiv, weil es sich um (bestrittene) Ausführungen des Beklagten handelte. Sodann sah sie es aufgrund der vom Beklagten aufgestellten Behauptungen und bezeichneten Beweismittel als erwiesen an, dass die Verfah- rensbeteiligte "im Zusammenhang" mit der D._____-Bewegung steht. Eine "wei- tergehende Beweisabnahme" sah die Vorinstanz jedoch - wie bereits erwähnt, zu Recht - nicht als notwendig an (Urk. 90 S. 22). Die Prüfung, ob sich die angeführ- ten Vorfälle mit den vom Beklagten in der Berufung erwähnten Beweismitteln er- stellen liessen (Urk. 107/89 S. 8 f.), erübrigt sich daher. - 22 - 4.1.1. Die Vorinstanz hielt dafür, die religiöse Erziehung sei Sache der Eltern (Art. 303 ZGB). Es könne in diesem Bereich nur mit grösster Zurückhaltung von Seiten des Staates durch Kindesschutzmassnahmen eingegriffen werden, wenn beispielsweise das geistige Wohl der Kinder durch soziale Isolation oder Einbin- den der Kinder in ein religiöses Umfeld ohne Balance zum sozio-kulturellen Kon- text des hiesigen Aufenthalts oder durch wahnhafte religiöse Einstellung der El- tern gefährdet sei (m.H. auf Breitschmid, BSK ZGB I, Art. 307 N 18). Analoges müsse bei der Zugehörigkeit der Eltern zu jedweder in irgendeiner Form als ex- tremistisch zu qualifizierenden Organisation, sei diese eine esoterische oder an- dere Sekte, rassistisch, staatsverweigernd oder verschwörungstheoretisch, gel- ten. Ein Entzug des Sorgerechts der Verfahrensbeteiligten würde sich nur dann rechtfertigen, wenn diese - hohe - Schwelle überschritten wäre. Dem Gericht sei- en keine Fälle aus der Schweiz bekannt, bei denen den Eltern in jüngerer Zeit zu- folge Zugehörigkeit zu solchen extremen Organisationen die elterliche Sorge ent- zogen worden wäre. Es finde sich einzig ein Entscheid des EGMR über einen teilweisen Sorgerechtsentzug für Eltern, die zur Sekte "J._____" gehörten, wegen Züchtigung ihrer Kinder mit Rohrstöcken (m.H. auf Meier/Häberli in: ZKE 2018 S. 183 ff., 184; EGMR 11308/16 vom 22. März 2018 i.S. Tlapak et al. c. Deutsch- land). Letzteres sei nicht gleichzusetzen mit dem Standpunkt des Beklagten, der den Entzug der elterlichen Sorge fordere, weil die Erziehung des Kindes durch die Verfahrensbeteiligte einer völkisch-esoterischen und stark antisemitischen Ideolo- gie folge. Bereits die KESB, so die Vorinstanz weiter, habe in ihrem Entscheid zu- treffend festgehalten, dass unterschiedliche Welt- und Wertvorstellungen in der aktuellen westlichen Gesellschaft durch den Wertepluralismus toleriert würden. Die persönliche Freiheit habe einen hohen Stellenwert. Grenze hierzu bildeten die strafrechtlichen Normen und die Vorgabe, dass die konkrete Erziehung das Wohl des Kindes nicht gefährden dürfe. Es komme damit für die Entscheidfindung im Rahmen der Frage der Regelung der elterlichen Sorge vorab darauf an, ob das Kind aufgrund der religiösen Einstellung der Eltern bzw. des Elternteils (hier: der Verfahrensbeteiligten) sozial isoliert ohne Balance zum sozio-kulturellen Kontext aufwachse und/oder ob durch diese Einstellung eine konkrete gesundheitliche - 23 - Gefährdung des Kindes bestehe (Urk. 90 S. 22 f.). Beides verneinte die Vorin- stanz in der Folge (Urk. 90 S. 23 ff.). 4.1.2. Der Beklagte macht geltend, die Vorinstanz scheine hier etwas zu vermischen und die von ihr genannte "hohe Schwelle" für den Entzug des Sorge- rechts etwas gar einfach in den Kontext nur der religiösen Erziehung stellen zu wollen. Immerhin hätten die Eltern gemäss Art. 302 Abs. 1 ZGB ganz grundsätz- lich ihr Kind zwar ihren eigenen Verhältnissen entsprechend zu erziehen und des- sen körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern, jedoch insbesondere auch zu schützen. Die hohe Schwelle bei der religiösen Erziehung habe im säku- larisierten Staat insbesondere davor zu schützen, dass dieser die Eltern in der Wahl und Ausübung der Religion für und mit ihren Kindern nicht bevormunde. Das Kind solle sodann nach zurückgelegtem 16. Altersjahr selbständig über sein religiöses Bekenntnis entscheiden (Art. 303 Abs. 3 ZGB). In casu gehe es jedoch nicht um das religiöse Bekenntnis an und für sich, sondern vielmehr um die seit Geburt des Klägers bestehende und mit dessen zunehmendem Alter - weil zur In- doktrinierung interessanter werdend - sich steigernde Gefährdung durch die vor- stehend beschriebene Lebensart der Verfahrensbeteiligten. Selbstredend könne der Fall der Sekte "J._____" samt Züchtigung der Kinder mit Rohrstöcken nicht mit dem vorliegenden verglichen werden. Dennoch sei das Leben der Verfah- rensbeteiligten und die Erziehung des Klägers nach völkisch-esoterischer und stark antisemtischer Ideologie nicht in körperlicher, hingegen in geistig-seelischer Hinsicht genauso verwerflich. Es handle sich nicht bloss um unterschiedliche Welt- und Wertevorstellungen der Eltern des Klägers, welche gemäss der Vorin- stanz durch den in unserer westlichen Gesellschaft geltenden Wertepluralismus toleriert werden müssten. Dies würde die Verhältnisse zum Schaden des Wohls des Kindes in fataler Weise verniedlichen. Die blosse Nennung der persönlichen Freiheit und deren hoher Stellenwert seien diesbezüglich genauso fehl am Platz, wie die Berufung auf die Grenze der strafrechtlichen Norm. Eine solche Sichtwei- se sei zu liberal und stelle das Kindeswohl geradezu in den Hintergrund, zumal vorliegend die Erziehung des Klägers durch die Verfahrensbeteiligte diesen eben konkret gefährde (Urk. 107/89 S. 9 f.). - 24 - 4.1.3. Bei der Erziehung eines Kindes folgen alle Eltern bewusst oder unbe- wusst einem Erziehungskonzept, das sie für gut befinden und nach dem sie ihr Kind erziehen möchten. Ein Erziehungskonzept besteht aus geschriebenen und/oder ungeschriebenen Vorschriften zur Erziehung eines Kindes, welche auf den weltanschaulichen, philosophischen und religiösen Überzeugungen der Eltern basieren (vgl. hierzu: Esther Allenspach, Schutz von Kindern in neuen religiösen Bewegungen ["new religious movements"], Diss. Zürich 2000, S. 47). Gemäss Art. 15 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, ihre Religion oder ihre weltanschau- liche Überzeugung frei zu wählen. Der Begriff der Weltanschauung schützt auch nicht-religiöse Überzeugungen und Grundeinstellungen (vgl. Häfelin/Haller/Keller/ Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage 2016, S. 127 N 406). Sodann hat jede Person das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehin- dert zu äussern und zu verbreiten (sog. Meinungsäusserungsfreiheit, Art. 16 Abs. 2 BV). Begrenzt werden diese Freiheiten mitunter durch strafrechtliche Best- immungen (vgl. z.B. Art. 261bis StGB Anti-Rassismusnorm). Aus dem Gesagten lässt sich der Grundsatz ableiten, dass Eltern ihre Erziehungsfähigkeit, d.h. die Fähigkeit, ihr Kind im Hinblick auf sein körperliches, geistiges und seelisches Wohl erziehen zu können, nicht allein aufgrund von bestimmten weltanschauli- chen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen aberkannt werden darf. Vielmehr ist zur Aberkennung bzw. Einschränkung der Erziehungsfähigkeit not- wendig, dass eine konkrete Gefährdung der seelischen, geistigen oder körperli- chen Entwicklung des Kindes vorliegt, zum Beispiel etwa, wenn das Kind tatsäch- lich eine lebensnotwendige Bluttransfusion benötigt und die Eltern ihre Zustim- mung zur Behandlung verweigern (vgl. hierzu auch Allenspach, a.a.O., S. 49). Ferner kann eine Einschränkung angezeigt sein, wenn ein Elternteil strafrechtli- che Normen verletzt. Selbst wenn somit die Verfahrensbeteiligte erwiesenermas- sen ein aktives Mitglied der D._____-Bewegung wäre und auch deren völkisch- esoterischen, rassistischen und antisemitischen Ideologien sowie die Ablehnung gegenüber der Schulmedizin (vgl. Urk. 107/89 S. 13) übernommen hätte, was sie im Berufungsverfahren wiederum bestreitet (vgl. Urk. 107/95 S. 5), könnten diese Tatsachen allein nicht zu einer Einschränkung ihrer Erziehungsfähigkeit führen. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger bis - 25 - anhin nicht altersgerecht geistig, seelisch und körperlich entwickelt hätte. Solches wurde bis anhin, wie die Verfahrensbeteiligte zu Recht anführt, auch von keiner Partei behauptet (Urk. 107/95 S. 6). Insbesondere äussert auch die Kindesvertre- terin, welche am 15., 16. und 23. August 2019 je ein zwanzig Minuten andauern- des Gespräch mit dem Kläger geführt hat, keine solchen Bedenken (Urk. 107/94 S. 3 f.). Der Beklagte selbst schilderte den Kläger anlässlich seiner Befragung in der Hauptverhandlung vom 12. September 2018 als motiviertes, altersgerecht in- teressiertes und aufgewecktes Kind (vgl. Prot. Vi S. 33). Er geht denn auch in der Berufung nicht davon aus, dass der Kläger bereits von der Verfahrensbeteiligten mit den "Lehren der D._____-Bewegung usw." indoktriniert worden wäre (vgl. Urk. 107/89 S. 18). Sodann fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Verfahrensbetei- ligte bis anhin aufgrund ihrer Nähe zur D._____-Bewegung strafrechtlich belangt worden wäre. Eine Einschränkung der Erziehungsfähigkeit der Verfahrensbeteilig- ten aufgrund ihrer Weltanschauungen und Gesinnungen ist damit nicht ersichtlich. Auf die Frage, ob sich der Kläger in einem Loyalitätskonflikt befindet, wird nach- folgend eingegangen (vgl. III./A. E. 5.4.). Die Frage ist im vorliegenden Zusam- menhang nicht von entscheidender Relevanz. 4.2.1. Der Beklagte erneuert in der Berufung seine Behauptung, die Verfah- rensbeteiligte sei psychisch instabil und durch die "Bewegung" fremdgesteuert (vgl. Urk. 107/89 S. 7 f.). 4.2.2. Die KESB gab am 17. Januar 2017 ein Erziehungsfähigkeits- Gutachten über beide Eltern in Auftrag (Urk. 27/364). Das Gutachten über die Verfahrensbeteiligte wurde von Dr. med. K._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellt (Urk. 27/469). Der Gutachter kam zum Schluss, dass sich keine Hinweise für das Vorliegen einer psychischen Störung bei der Verfahrens- beteiligten gefunden hätten (Urk. 27/469 S. 10). Das Vertreten esoterischer Inhal- te wie besondere Naturverbundenheit, Zuneigung zur alternativen Erziehung und Kontakte zu entsprechenden Gruppierungen (im Falle der Untersuchten zur so- genannten D._____-Bewegung) würde für sich allein keinerlei Hinweis auf eine psychische Störung darstellen, da es sich dabei um ein Verhalten aus freiem Wil- len handle, sofern sich nicht verwertbare Hinweise für eine psychopathologische - 26 - Verhaltensauffälligkeit der Betroffenen zeigen würden. Eine solche Auffälligkeit sei bisher nicht belegt worden (Urk. 27/469 S. 10). Es habe sich weder aus der Aktenlage, so Dr. K._____, noch aus der gutachterlichen Untersuchung erkennen lassen, dass die Verfahrensbeteiligte einem suggestiven Einfluss dieser Bewe- gung unterliege, also sich manipuliert und unterwürfig verhalten oder andere Hin- weise auf rigides und fanatisches Denken im Sinne sektiererischen Denkens zei- gen würde (Urk. 27/469 S. 11). Es bestünden keinerlei Hinweise dafür, dass die Verfahrensbeteiligte aufgrund ihrer Kontakte mit der D._____-Bewegung in ir- gendeiner Weise in ihrer freien Willensbildung eingeschränkt gewesen wäre. So fehlten insbesondere Hinweise dafür, dass sich ein etwaiger Umgang der Verfah- rensbeteiligten mit Mitgliedern dieser Bewegung beeinträchtigend auf ihre Fähig- keit zur Fürsorge für den Kläger ausgewirkt hätte. Eine Beeinträchtigung der Er- ziehungsfähigkeit der Verfahrensbeteiligten aufgrund der Kontakte zur D._____- Bewegung könne derzeit nicht belegt werden (Urk. 27/469 S. 12). 4.2.3. Die KESB hat am 29. Januar 2016 bei Dr. med. L._____ nachgefragt, ob er eine Begutachtung der Verfahrensbeteiligten übernehmen würde (Urk. 27/151). Dr. L._____ hat mit der Begründung, dass ihm für eine Begutach- tung die Zeit fehle, abgelehnt (Urk. 27/151). Die KESB hat somit Dr. L._____, welcher ihr von M._____ als Gutachter empfohlen wurde, weil er sich mit Sekten- problematiken auskenne (vgl. Urk. 27/146A), nicht mit dem Gutachten beauftragt, weil es dessen Kapazität nicht zuliess. Fehl geht daher die Rüge des Beklagten, die Tatsache, dass die KESB nicht den ihr empfohlenen Gutachter gewählt habe, lasse zumindest vermuten, dass sie "nicht Antworten/kein Gutachten" gewollt ha- be, welches ihr nicht ins Konzept gepasst habe (Urk. 107/89 S. 10). 4.2.4. Die KESB hat bei der InfoSekta, nebst den Abklärungen zur D._____-Bewegung, eine Internetrecherche über die Verfahrensbeteiligte in Auf- trag gegeben. Nicht vorgesehen war im Rahmen dieses Auftrages, dass die InfoSekta mit der Verfahrensbeteiligten Gespräche führt (Urk. 27/302 S. 6 Ziff. 4 Abs. 1). Hieraus ableiten zu wollen, die KESB habe jegliche Involvierung von Per- sonen, die sich mit dem Thema auskennen würden, vermeiden wollen (Urk. 107/89 S. 10), geht hingegen fehl. Gewünscht wurde eine "Einschätzung der - 27 - Aktivitäten" der Verfahrensbeteiligten "aufgrund öffentlich zugänglicher Dokumen- te im Internet" (Urk. 27/302 S. 6 Ziff. 4 Abs. 1). Die Frage, ob die Verfahrensbetei- ligte psychisch instabil und durch die Bewegung fremdgesteuert sei, konnte die InfoSekta nicht beantworten. Diese Aufgabe oblag dem Psychiater. Sodann weist die Verfahrensbeteiligte zu Recht darauf hin, dass auch sie nicht von der InfoSek- ta befragt wurde bzw. die KESB sie erst gar nicht über die Einholung der Berichte bei der InfoSekta informierte (vgl. Urk. 107/95 S. 7). Mit Bezug auf die Tatsache, dass von der KESB keine Ergänzungsfragen des Beklagten an den Gutachter oder die Verfahrensbeteiligte zugelassen wurden (vgl. Urk. 107/89 S. 10), ist auf die - zutreffenden - Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Urk. 90 S. 24 Absatz 1). 4.2.5. Anzeichen für eine Befangenheit von Dr. K._____ sind nicht ersichtlich (Urk. 107/89 S. 11). Wie eine Beeinflussung des Gutachters der Verfahrensbetei- ligten dadurch hätte stattfinden sollen, dass die KESB angeblich den Gutachter des Beklagten beeinflusste (vgl. Urk. 107/89 S. 12), ist nicht nachvollziehbar. Der Beklagte legt denn auch nicht konkret dar, welche "notwendig beizuziehenden Grundlagen" dem Gutachter nicht vorlagen (vgl. Urk. 107/89 S. 13). Entgegen der Ansicht des Beklagten (vgl. Urk. 107/89 S. 13) hat sich der Gutachter sodann durchaus kritisch mit dem Bestrafungswunsch der Verfahrensbeteiligten ausei- nandergesetzt (vgl. Urk. 27/469 S. 12 ff.). Anzeichen dafür, dass die Verfahrens- beteiligte einen Kontrollverlust erleiden würde, wenn ihr heikle Fragen zur D._____-Bewegung gestellt werden, sind nicht ersichtlich und lagen auch der KESB nicht vor (Urk. 107/89 S. 12). Es sind keine Gründe ersichtlich, welche eine erneute Begutachtung der Verfahrensbeteiligten verlangen würden (Urk. 107/89 S. 11). Vielmehr durfte die Vorinstanz bei ihrem Entscheid auf das Gutachten von Dr. K._____ abstützen (vgl. Urk. 90 S. 25). Dieses verneint sowohl eine psychi- sche Labilität der Verfahrensbeteiligten als auch eine Fremdsteuerung durch die D._____-Bewegung. 4.3.1. Die Vorinstanz erwog, die seitens des Beklagten noch im KESB- Verfahren behauptete gesundheitliche Gefährdung des Klägers durch von der D._____-Bewegung vertretene medizinische Theorien sei im Rahmen des ersten - 28 - Parteivortrages nicht mehr wiederholt worden. Der Beklagte erwähne zwar in der Folge den sogenannten "Pylorus" und habe sich damit darauf bezogen, dass der Kläger kurz nach der Geburt wegen einer Mageneingangsverengung (Pylorusstenose) habe operiert werden müssen. Offensichtlich habe sich die Ver- fahrensbeteiligte in jenem Zeitpunkt für die auch gemäss der Ansicht des Beklag- ten indizierte schulmedizinische Behandlung des Klägers entschlossen. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Verfahrensbeteiligte bei zukünftigen medi- zinischen Problemen des Klägers zu Praktiken greifen würde, die dessen Ge- sundheit gefährden würden. Vielmehr habe auch der Beklagte angegeben, dass es beim Kläger zwar ein Problem mit einer Vorhautverengung gegeben habe, die Verfahrensbeteiligte ihm aber gesagt habe, dass es behandelt werde. Ebenso habe sie ihn über Warzen im Leisten- und Genitalbereich informiert. Diesbezüg- lich habe die Verfahrensbeteiligte erklärt, dass der Kläger deswegen in schulme- dizinischer Behandlung sei. Dies sei unbestritten geblieben. Es lasse sich damit, so die Vorinstanz, nicht begründen, dass die Verfahrensbeteiligte dem Kläger in Zukunft aus ideologischen Gründen die notwendige medizinische Versorgung verweigern könnte. Zwar hebe der Beklagte weiter hervor, die Verfahrensbeteilig- te sei Impfgegnerin und in der von ihm eingereichten ergänzenden Stellungnahme der InfoSekta werde festgehalten, dass die mit der D._____-Bewegung in Zu- sammenhang stehende "Anti-Zensur-Koalition" Impfsubstanzen als "reines Ner- vengift" bezeichne (vgl. Urk. 56/4 S. 2). Die Verfahrensbeteiligte selbst habe aus- geführt, dass sie nicht grundsätzlich gegen Impfungen sei, einfach keine Dreifach- Impfung in Frage komme. Das Kind sei derzeit gesund und vital und es sei keine Impfung nötig (vgl. Prot. Vi S. 41). Auch wenn daraus zu schliessen sei, so die Vorinstanz, dass die Verfahrensbeteiligte Impfungen kritisch gegenüberstehe, handle es sich bei der "Impf-Frage" - wie bereits der Gutachter festgehalten habe (vgl. Urk. 27/469 S. 11 f.) - um eine weltanschauliche und gesundheitssubjektive Ansicht. Eine zu einer Sorgerechtsentziehung führende Gefährdung des Kindes aus medizinischen Gründen sei gestützt darauf nicht gegeben (Urk. 90 S. 25 f.). 4.3.2. Der Beklagte rügt, es sei stossend, dass betreffend die gesundheitli- che Gefährdung des Klägers nunmehr den blossen Worten der Verfahrensbetei- ligten anlässlich der Parteibefragung, dass sie gegenüber der Impfthematik ledig- - 29 - lich kritisch eingestellt sei, gefolgt werde. Dagegen spreche der konkrete Fall "Py- lorus" (Urk. 107/89 S. 13 f.). 4.3.3. Der Kläger war vom 28. Juni 2015 bis zum 6. Juli 2015 im Kantonsspi- tal Winterthur hospitalisiert. Er litt an einer Pylorusstenose, einer Verengung im Bereich des Magenausganges. Am 3. Juli 2015 wurde die Verengung operativ behoben (Pylorusmyotomie, vgl. Urk. 70/28 Operationsbericht vom 6. Juli 2015). Die Verfahrensbeteiligte begab sich mit dem Kläger, nachdem sie eine konserva- tive Behandlung versucht hatte, am 28. Juni 2015 in das Kantonsspital Winterthur. Es ist unerheblich, ob sie dies, wie vom Beklagten behauptet (vgl. Urk. 107/89 S. 14), tat, nachdem er sie dazu überredet hatte, oder auf Anraten ihrer Mutter hin (vgl. Urk. 70/30). Denn aus dem Austrittsbericht ergibt sich, dass der Kläger auch im Kantonsspital Winterthur vorerst konservativ behandelt wurde, bevor am 3. Juli 2015 die Operation erfolgte. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass sich der Kläger im Zeitpunkt des Spitaleintritts in einem besorgniserregenden Zustand be- fand. Vielmehr hält der Austrittsbericht fest, der Kläger habe sich, abgesehen vom Erbrechen nach jeder Mahlzeit, beim Eintritt in einem guten Allgemeinzustand be- funden und insbesondere kein Fieber gehabt (Urk. 70/29 S. 1). Die Verfahrensbe- teiligte hat adäquat und im Sinne der Empfehlungen der Ärzte gehandelt. Ent- sprechend kann aus dem Fall "Pylorus" weder abgeleitet werden, die Verfahrens- beteiligte greife bei zukünftigen medizinischen Problemen des Klägers zu Prakti- ken, die dessen Gesundheit gefährden würden, noch, es dürfe nicht auf ihre Aus- führungen zu ihrer Einstellung zum Impfen abgestellt werden (vgl. 107/89 S. 13 f.). Selbst wenn die Verfahrensbeteiligte eine strikte Impfgegnerin wäre, würde dies nichts an der vorinstanzlichen Beurteilung ändern, denn in der Schweiz be- steht zur Zeit kein Impfobligatorium. Sodann mag die Verfahrensbeteiligte den Beklagten zwar nicht von sich aus über die Vorhautverengung des Klägers infor- miert haben, doch hat sie ihn auf entsprechende Nachfrage hin aufgeklärt (vgl. Prot. Vi S. 36). Von einer "falschen Behauptung" kann somit nicht ausgegangen werden (Urk. 107/89 S. 14 Rz 10). Was der Beklagte in diesem Zusammenhang im Weiteren rügen will, erschliesst sich dem Gericht nur schwer. Wenn er mit sei- nen Ausführungen andeuten will, die Verfahrensbeteiligte wolle den Kläger be- schneiden lassen, ergeben sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte aus den Ak- - 30 - ten. Unwidersprochen blieben denn auch die Ausführungen der Verfahrensbetei- ligten, dass sie sich bezüglich der Vorhautverengung habe ärztlich beraten lassen und ihr der Kinderarzt vor einem allzu frühen Eingriff abgeraten habe. Es könne zugewartet werden. Im August 2019 habe der Kinderarzt bei einer Kontrolle fest- gestellt, dass sich die Vorhaut inzwischen geweitet habe (Urk. 107/95 S. 9). 4.4.1. Der Beklagte rügt weiter, im Gutachten sei festgestellt worden, dass die Verfahrensbeteiligte den Kläger instrumentalisiere, was im angefochtenen Ur- teil verschwiegen worden sei (Urk. 107/89 S. 12). Die Vorinstanz hielt dafür, es lasse sich unter den aktuellen Umständen nicht begründen, dass die Verfahrens- beteiligte dem Beklagten den Kontakt zum Kläger in einem Mass verweigern wür- de, das an ihrer Erziehungsfähigkeit zweifeln lasse (Urk. 90 S. 28). Damit hat sie sich mit der Tatsache, dass die Besuche zwischen dem Kläger und dem Beklag- ten wohl teilweise aufgrund des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten nicht zu- stande kamen (vgl. Urk. 27/469 S. 12 ff.), auseinandergesetzt. Sie hat die Thema- tik der Instrumentalisierung des Klägers in ihren Entscheid mit einbezogen. 4.4.2.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, das Verhalten der Verfahrensbe- teiligten sei rückwirkend und auch heute nicht derart gravierend, dass es gerecht- fertigt wäre, deren Erziehungsfähigkeit anzuzweifeln. Mit anderen Worten sah sie das Verhalten bzw. die fehlende Bindungstoleranz der Verfahrensbeteiligten nicht als das Kindeswohl gefährdend an. Dies rügt der Beklagte, indem er vorbringt, die Vorinstanz habe den unbestritten gebliebenen Bestrafungswunsch der Verfah- rensbeteiligten in die Vergangenheit verbannt, anstatt zu erkennen, dass dies bis heute in der Besuchsrechtsgewährung an ihn "boshaftes Thema" geblieben sei (Urk. 107/89 S. 13 und S. 15). Der Machtmissbrauch sei stärker zu beachten (Urk. 96 S. 12). 4.4.2.2. Mit Entscheid der KESB vom 3. Januar 2017 wurde der Beklagte berechtigt erklärt, den Kläger einmal in der Woche, am Samstag oder Sonntag, von 9.30 Uhr bis 17.30 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, wobei die Übergaben (weiterhin) begleitet und zeitverschoben erfolgen sollten (Urk. 27/357). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. September 2018 liess der Beklagte ausführen, dass seit Februar 2018 die Übergaben des Klägers ohne - 31 - Drittpersonen stattfinden würden. Dies klappe, wohl auch im Hinblick auf das vor- liegende Verfahren, problemlos und auch Ersatztermine und Verschiebungen würden die Kindseltern selbständig regeln (Prot. Vi S. 16; Urk. 55 S. 18). Das Gutachten von Dr. K._____ datiert vom 20. Juni 2017 (vgl. Urk. 27/469). Der Gut- achter führte an, aufgrund der Aussagen bei der Anhörung der KESB habe sich ergeben, dass die Verfahrensbeteiligte offensichtlich einen Bestrafungswunsch gegenüber dem Beklagten gehabt habe und vor allem dadurch motiviert über ei- nen längeren Zeitraum die vereinbarte Besuchsrechtsregelung so sehr erschwert habe, dass es dem Beklagten nur mit Mühe möglich gewesen sei, den Kläger re- gelmässig zu sehen. Es handle sich dabei um ein normalpsychologisches nach- vollziehbares Motiv in Form von Ärger gegen den Beklagten, durch den sich die Verfahrensbeteiligte veranlasst gesehen habe, ihre Obhut über den Kläger gegen den Beklagten einzusetzen. Er, Dr. K._____, habe die Sache mit der Verfahrens- beteiligten besprochen. Diese habe zugesichert, sich inskünftig vollumfänglich an die Besuchsrechtsregelung zu halten (Urk. 27/469 S. 13 f.). Offensichtlich zeigte das Gespräch mit dem Gutachter Wirkung. So hielt sich die Verfahrensbeteiligte - soweit bekannt - fortan an das Besuchsrecht. Die Situation betreffend Ausübung des Besuchsrechts entspannte sich. Sodann führte die Vorinstanz zu Recht an, es ergebe sich "aus den eigenen Angaben" des Beklagten, dass er trotz der kon- flikthaften Beziehung zwischen den Eltern eine Beziehung zum Kläger habe auf- bauen können (vgl. Urk. 90 S. 28 m.H. auf Prot. Vi S. 33 f.). Dies bestätigt auch die Kindesvertreterin, welche gestützt auf die mit dem Kläger geführten Gesprä- che schliesst, dass der Beklagte "sehr wohl ein bedeutender Teil im Leben" des Klägers sei (vgl. Urk. 95 S. 4). Der Kläger beziehe den Beklagten in die Familie mit ein. Dies spreche für einen guten Kontakt zu diesem (vgl. Urk. 107/94 S. 4). Diese Ausführungen blieben unwidersprochen. Der Schlussfolgerung der Vorin- stanz, dass davon auszugehen sei, dass der Besuchskontakt zwischen dem Be- klagten und dem Kläger gelebt worden sei, ist damit ohne weiteres zuzustimmen (vgl. Urk. 90 S. 27 f.; Urk. 107/89 S. 15). Die Vorinstanz hat den Bestrafungs- wunsch der Verfahrensbeteiligten und die damit einhergehende Verweigerung des Besuchsrechts zu Recht in die Vergangenheit verwiesen (vgl. Urk. 90 S. 37). An dieser Folgerung würde sich nichts ändern, wenn die Verfahrensbeteiligte, - 32 - was an sich unwidersprochen blieb, den Besuchstermin vom 9. Juni 2019 tatsäch- lich ausfallen liess und den Nachholtermin am 14. August 2019 vergass (vgl. Urk. 96 S. 11 f.; Urk. 107/89 S. 15 f.; Urk. 107/92/3). Das sind in drei Monaten zwei Termine und damit zwei von zwölf Besuchen. Das Verhalten der Verfah- rensbeteiligten ist unschön und sollte nicht (mehr) vorkommen, hingegen ist es nicht derart massiv, dass vom erneuten Aufkommen eines Bestrafungswunsches auszugehen wäre. An dieser Beurteilung ändert auch die Äusserung der Verfah- rensbeteiligten in der E-Mail vom 14. Juni 2019 nichts, in der sie anführte, dass sie keine Lust habe, dem Beklagten den Kläger öfters als nach Plan zu geben, wenn der Kläger mitten im Spiel Sachen wie "Psych Mamma" zu ihr sage. Die Verfahrensbeteiligte bezog diese Aussage offensichtlich auf die Gewährung von Zusatzterminen. Unter den aktuellen Umständen lässt sich, wie bereits von der Vorinstanz angeführt, nicht begründen, dass die Verfahrensbeteiligte dem Beklag- ten den Kontakt zum Kläger in einem Mass verweigern würde, welches an ihrer Erziehungsfähigkeit zweifeln liesse. Beispiele dafür, dass er immer auf alle auch sehr kurzfristigen Änderungswünsche der Verfahrensbeteiligten (z.B. betreffend Übergabeort oder Termin) positiv eingehen müsse, da er ansonsten befürchten müsse, dass die Termine ausfallen und nicht nachgeholt würden, werden vom Beklagten weder konkret behauptet (Urk. 96 S. 11 f.), noch ergeben sie sich aus den Akten. Der vom Beklagten in diesem Zusammenhang im Weiteren geschil- derte Vorfall anlässlich des …-Festes in Winterthur-…, bei welchem er und der Kläger unverhofft auf die Verfahrensbeteiligte gestossen seien, worauf diese die Situation sogleich derart ausgenutzt habe, dass sie den Kläger ohne Absprache mit ihm längere Zeit in Beschlag genommen habe (Urk. 107/89 S. 15 f.), zeigt nur die verfahrene Situation zwischen den Parteien auf. Es ist völlig normal, dass ein vierjähriges Kind bei einem unverhofften Zusammentreffen mit der Mutter (seiner derzeitigen Hauptbezugsperson) einige Zeit braucht, um sich wieder von ihr lösen zu können. Mit einer über Gebühr geschmälerten Besuchszeit hat dies nichts zu tun (vgl. Urk. 107/89 S. 15 f.). 4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Zweifel an der Erzie- hungsfähigkeit der Verfahrensbeteiligten bestehen. - 33 - 5.1. Die Vorinstanz beliess die alleinige elterliche Sorge bei der Verfahrens- beteiligten. Sie machte vorab rechtliche Ausführungen (Urk. 90 S. 30 f.) und hielt hernach dafür, es handle sich um einen schwerwiegenden Konflikt zwischen den Eltern. Der Beklagte sei zutiefst überzeugt davon, dass er Material gegen die Ver- fahrensbeteiligte sammeln müsse, um den Nachweis ihrer wahren Gesinnung und "ihrer Abhängigkeit von der D._____-Bewegung bzw. Fremdgesteuertheit" erbrin- gen zu können. Er scheue nach eigenen Angaben nicht davor zurück, die Verfah- rensbeteiligte bei den Übergaben des Kindes zu filmen. Er sei der Ansicht, die Verfahrensbeteiligte stelle eine Gefahr für das Kind dar - wenn er auch hervorhe- be, dass sie dies sicher nicht vorsätzlich tue, "sondern getrieben durch und basie- rend auf ihrem eigenen Lebensinhalt und Nachhangen von gefährlichen Gesin- nungen". Der Beklagte habe gegenüber dem Gutachter erwähnt, dass die Verfah- rensbeteiligte es sicher gut und liebevoll mache, sonst wäre das Kind nicht "so fröhlich und gut zuwege". Nach der Darstellung des Beklagten, so die Vorinstanz weiter, verfolgten die Eltern komplett unterschiedliche Philosophien bzw. Grund- einstellungen. Gerade dies sei seine Begründung für die Zuteilung der alleinigen Sorge über das Kind an ihn. Es ergebe sich zwar, dass sich die Eltern noch da- hingehend einig seien, dass ein O._____-Kindergarten in Frage komme. Schon bei der Frage der Einschulung deuteten die Äusserungen des Beklagten hingegen auf eine Ablehnung - insbesondere der von der Verfahrensbeteiligten in Betracht gezogenen O._____-Schule - hin. Aus der ausführlich begründeten Darstellung des Beklagten und seiner grundsätzlichen Haltung der Verfahrensbeteiligten ge- genüber ergebe sich, dass der Beklagte den Erziehungsvorstellungen der Verfah- rensbeteiligten vollkommen ablehnend gegenüberstehe und es sich um einen tiefgehenden Konflikt handle, der sich nicht nur auf einen singulären Konfliktherd beschränke, sondern sowohl medizinische, schulische und (im weiteren) Sinne re- ligiöse Belange betreffe. Als Beispiel für den tiefgreifenden und umfassenden Konflikt sei das "Zedernhölzli" angeführt, dass der Kläger am 25. August 2018 ge- tragen habe. Dass dies eine derartige Bedeutung für den Beklagten habe, hänge mit seiner eigenen Einstellung zusammen und damit, dass er unter allen Umstän- den nachweisen wolle, dass die Verfahrensbeteiligte den Kläger schädlichen Ein- flüssen aussetze. Objektiv betrachtet schade es einem Kind indes keinesfalls, - 34 - wenn es einen solchen Anhänger aus Holz trage. Der Konflikt erstrecke sich wie gesehen auf praktisch alle Bereiche der Erziehung, sei mit anderen Worten damit keineswegs singulär. Unter diesen Umständen könne dem Konflikt weder mit ei- nem richterlichen Entscheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts noch mit einer richterlichen Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse an einen El- ternteil begegnet werden (Urk. 90 S. 31 f.). 5.2. Der Beklagte rügt in diesem Zusammenhang, zwar komme die gemein- same elterliche Sorge auch dann nicht in Frage, wenn ein chronifizierter Eltern- konflikt das Kindeswohl beeinträchtige. Die Vorinstanz verkenne jedoch, dass As- pekte wie etwa die Ausübung des Besuchsrechts, insbesondere die Übergaben, im Vergleich zu häufigen anderen Konfliktfällen zwischen den Eltern recht gut funktionierten, wenngleich die Verfahrensbeteiligte - zumindest in der Vergangen- heit - meist die eigene Mutter vorgeschickt habe. Für dieses Verhalten habe sie jeweils keine ernsthaften Gründe vorbringen können. Vielmehr lehne die Verfah- rensbeteiligte die Kontakte zu ihm grundlos ab. Dies zeige denn gerade die Hauptproblematik des Falles, welche weniger in hochstrittigen, konkreten Hand- lungen zu suchen sei, sondern vielmehr darin, dass die beiden Eltern komplett andere Lebensauffassungen teilten (Urk. 107/89 S. 6 f.). 5.3. Damit ficht der Beklagte die Ausführungen der Vorinstanz, dass er den Erziehungsvorstellungen der Verfahrensbeteiligten vollkommen ablehnend ge- genübersteht und zutiefst davon überzeugt ist, Material gegen sie sammeln zu müssen, um den Nachweis ihrer wahren Gesinnung und ihrer Abhängigkeit von der D._____-Bewegung bzw., dass sie fremdgesteuert sei, erbringen zu können, nicht an. Diese Erwägungen haben somit Bestand, ebenso wie die Schlussfolge- rung, dass sich der Konflikt zwischen den Eltern nicht auf einen singulären Herd beschränke, sondern sowohl medizinische, schulische und (im weiteren) Sinne re- ligiöse Belange betreffe (vgl. vorne I./E. 3.1.). Diese Erkenntnisse werden dadurch bestätigt, dass die Verfahrensbeteiligte und der Beklagte den einzigen Punkt, in welchem die Vorinstanz ein einvernehmliches Handeln der Eltern als möglich er- achtete, nämlich dass für beide der Besuch eines O._____-Kindergartens in Fra- ge komme, in Abrede stellen. So rügt der Beklagte seine angebliche Äusserung, - 35 - er sei ein Freund der Anthroposophie, als falsch protokolliert und übt Kritik an den O._____-Schulen (vgl. Urk. 107/89 S. 15). Die Verfahrensbeteiligte bestätigt eine falsche Protokollierung. Der Beklagte habe sich nie als Freund der Anthroposo- phie bezeichnet (vgl. Urk. 107/95 S. 9). Mit der Vorinstanz ist somit von einem tiefgehenden Konflikt auszugehen, der sich nicht auf einen singulären Herd be- schränkt. Auch der Kläger geht von einem erheblichen und chronifizierten Konflikt aus (vgl. Urk. 107/94 S. 3). Kommt hinzu, dass die Eltern offensichtlich nicht mit- einander reden bzw. keine strukturierte und vernünftige Diskussion führen können (vgl. beispielsweise Urk. 107/89 S. 14; Urk. 107/95 S. 4; Urk. 96 S. 11). So erfol- gen die Absprachen bezüglich des Besuchsrechts denn auch alle schriftlich (via E-Mail; Urk. 96 S. 11). Gemäss dem Gutachter Dr. med. N._____, welcher am
- Juli 2017 ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über den Beklagten erstellt hat, ist die schwer gestörte Kommunikation, welche aktuell zwischen den Eltern be- stehe, Folge der unterschiedlichen (Welt-)Anschauungen (vgl. Urk. 27/489 S. 22). 5.4. Bei der Bejahung eines schweren Elternkonflikts ergibt sich die Kindes- wohlgefährdung aus der dysfunktionalen Beziehungsdynamik der Eltern (vgl. vor- ne III./A. E. 2). Die Verfahrensbeteiligte konnte aufgrund ihrer alleinigen Sorge bis anhin die nicht alltäglichen oder nicht dringlichen Entscheide mit Bezug auf den Kläger allein fällen. So konnte sie beispielsweise allein darüber entscheiden, dass der Kläger den O._____-Kindergarten in … [Ortschaft], in welchem er gemäss seiner Vertreterin viel Spass hat (vgl. Urk. 107/94 S. 4), besucht (vgl. Urk. 107/95 S. 12). Ebenso befand die Verfahrensbeteiligte allein über die medizinische Ver- sorgung des Klägers. Es scheint dieser Tatsache zu verdanken zu sein, dass trotz der konfliktbeladenen Situation der Eltern wegen ihrer grundlegend verschiede- nen Wert- und Weltanschauungen und der Überzeugung des Beklagten, die Zu- gehörigkeit und Abhängigkeit der Verfahrensbeteiligten von der D._____- Bewegung nachweisen zu müssen, sich der Kläger bis anhin nicht in einem mas- siven, sein Wohl zusätzlich schädigenden Loyalitätskonflikt befindet. Ein Kind ge- rät in einen Loyalitätskonflikt, wenn es sich nicht mehr beiden Eltern gegenüber loyal (unter anderem "aufrichtig", "ehrlich") verhalten darf. Zwar werfen sich beide Eltern gegenseitig vor, den Kläger einem Loyalitätskonflikt auszusetzen (Urk. 89 S. 5 "Verhör" Zedernhölzli; Urk. 96 S. 10 Verweigerung Besuchsrecht, schlechtes - 36 - Reden über den Beklagten), doch führt ein solcher nicht in jedem Fall zu einer Beeinträchtigung des Kindeswohls. Vielmehr hängen die Auswirkungen des Loya- litätskonfliktes von der Konstitution des Kindes selbst (Ambivalenz- und Abgren- zungsfähigkeit) und vom Verhalten der Eltern diesem gegenüber ab (vgl. hierzu BGer 5A_292/2016 vom 21.11.2016, E. 2). Aus den Akten ergibt sich nicht, dass der Kläger sich aktuell in einem das Kindeswohl gefährdenden Loyalitätskonflikt befinden würde. Es gibt gewisse Probleme bei der Ausübung des Besuchsrechts (vgl. nachfolgend III./D.) und die Befragung des Beklagten zum vom Kläger getra- genen "Zedernhölzli" (vgl. Urk. 56/11) mag einem Aushorchen des Klägers über die Verfahrensbeteiligte gleichkommen, aber der Kläger entwickelt sich soweit bekannt bis anhin sowohl physisch als auch psychisch gut und altersgerecht. Et- was anderes wird von keiner Partei behauptet. Er hat - soweit bekannt - zu beiden Elternteilen ein gutes Verhältnis. Auch der Beklagte spielt gemäss den unwider- sprochenen Ausführungen der Kindesvertreterin einen bedeutenden Teil im Le- ben des Klägers (vgl. Urk. 95 S. 4). Aufgrund des Gesagten ist davon auszuge- hen, dass bei einer gemeinsamen Sorge sich der zwischen den Eltern bestehen- de schwere Konflikt verstärkt auf den Kläger auswirken würde. Die Verfahrensbe- teiligte und der Beklagte würden nicht mehr über Gesinnungen und Ideologien streiten, sondern über konkrete, mit Bezug auf den Kläger notwendigerweise zu fällende Entscheidungen. Sie müssten sich beispielsweise darüber einigen, wel- che Schule der Kläger besucht, welche medizinische Behandlung bei einem Krankheitsfalle wann angezeigt erscheint, welche Impfungen vorgenommen wer- den und welche Freizeitaktivitäten der Kläger besuchen darf. Es ist voraussehbar, dass diese Streitereien den Kläger in einen massiven Loyalitätskonflikt stürzen würden. Dies ist nicht zum Wohle des Kindes. Vielmehr ist an der bisherigen Re- gelung festzuhalten. Entsprechend ist die elterliche Sorge allein einem Elternteil zu belassen. Letztendlich wird dadurch verhindert, dass die aufgrund der komplett verschiedenen Lebenseinstellungen und Weltanschauungen der Eltern bestehen- de Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht in entscheidender Weise verstärkt wird (vgl. vorne III./E. 2.; BGer 5A_499/2016 vom 30.3.2017, E. 2.3 m.w.H.).
- Ist eine gemeinsame elterliche Sorge nicht angezeigt, muss die Sorge ei- nem Elternteil allein zugewiesen werden. Betreffend die Zuteilung der alleinigen - 37 - Sorge an die Verfahrensbeteiligte kann vollumfänglich auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 90 S. 32 E. 4.2.). Ergän- zend sei angeführt, dass der Beklagte mit keinem Wort darlegt, wie er sich die Be- treuung des Klägers neben seiner Umschulung zum Journalisten (vgl. nachfol- gend III./F.) vorstellt. Selbst wenn die Verfahrensbeteiligte ihm im Fall Pylorus die Kommunikation verweigert hätte, rechtfertigt dies keine Umteilung des Sorge- rechts (vgl. Urk. 107/89 S. 14). Damit sind der Hauptberufungsantrag auf Zutei- lung der alleinigen elterlichen Sorge an den Beklagten und der Eventualantrag auf Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge abzuweisen (vgl. Urk. 107/89 S. 2, Antrag 1, und S. 7). Es muss in diesem Zusammenhang nicht auf die Erziehungs- fähigkeit des Beklagten eingegangen werden. Die Zweitberufung ist mit Bezug auf Dispositivziffer 1 abzuweisen. B) Obhut
- Der Beklagte beantragt die Zuteilung der alleinigen Obhut über den Klä- ger. Sodann solle der Kläger seinen Wohnsitz bei ihm haben (Urk. 107/89 S. 2, Antrag 2).
- Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 90 S. 33 E. 1). Die Zweitberufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. C) Erziehungsaufsicht/Erziehungsbeistandschaft
- Die Vorinstanz hat - wie es schon im Entscheid der KESB vom 5. Dezem- ber 2017 vorgesehen war (vgl. Urk. 27/542 S. 29, Dispositivziffer 3) - eine Erzie- hungsaufsicht im Sinne von Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB angeordnet. Sie wurde mit den folgenden Aufgaben betraut: a) zwei Mal im Jahr die schulische und gesundheitliche Entwicklung des Kindes mit besonderem Augenmerk auf das Interesse der Mutter an esoterischen Bewegungen, u.a. der D._____-Bewegung zu überprüfen - 38 - b) die KESB und den Vater anschliessend über die schulische und ge- sundheitliche Entwicklung des Kindes zu informieren c) nötigenfalls die Anpassung der behördlichen Massnahme an veränder- te Verhältnisse zu beantragen. Auf die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 ZGB verzichtete die Vorinstanz (Urk. 90 S. 33 ff. und S. 62, Dispositivziffer 3). 2.1. Mit der Zweitberufung erneuert der Beklagte seinen Antrag auf die An- ordnung einer Erziehungsbeistandschaft (Urk. 107/89 S. 3, Antrag 3). 2.2. Die Vorinstanz hat erwogen, aus der vom Beklagten angeführten Be- gründung für die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft sei abzuleiten, dass der Kläger selbst aus Sicht des Beklagten bisher in keine Gefahr geraten sei. Die Anordnung einer (präventiven) Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB wie auch einer Familienbegleitung erscheine deshalb als unverhältnismässig (Urk. 90 S. 33 f.). 2.3. Der Beklagte rügt, flankierend sei nicht nur eine Erziehungsaufsicht, sondern eine Erziehungsbeistandschaft mit engmaschiger Kontrolle der Verhält- nisse samt Bericht an die KESB und an ihn (mindestens quartalsweise) anzuord- nen (Urk. 107/89 S. 19). Damit setzt sich der Beklagte nicht rechtsgenügend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander (vgl. vorne I./E. 3.1.), weshalb in- soweit nicht auf die Zweitberufung einzutreten ist. 3.1. Mit Bezug auf die Erziehungsaufsicht beantragt die Verfahrensbeteiligte mit der Erstberufung eine dahingehende Abänderung der Aufgaben der Erzie- hungsaufsicht, dass zwei Mal im Jahr die weitere seelische, gesundheitliche und schulische Entwicklung des Klägers mit besonderem Augenmerk auf den Loyali- tätskonflikt, der sich aus den gegensätzlichen Weltanschauungen der Eltern ergibt, zu überprüfen sei. Anschliessend müsse die KESB, der Beklagte und auch sie über die Entwicklung des Klägers informiert werden (Urk. 89 S. 2, Antrag 1.1.). Eventualiter, falls die beantragte Abänderung des Aufgabenbereiches der Erzie- hungsaufsicht abgewiesen werde, sei deren Anordnung ersatzlos aufzuheben - 39 - (Urk. 89 S. 2, Antrag 1.1.). Der Beklagte und der Kläger beantragen die Abwei- sung des Antrages (Urk. 95 S. 2, Antrag 2; Urk. 96 S. 2, Antrag 1). Mit der Zweitberufung verlangt der Beklagte im Eventualstandpunkt die Ausdeh- nung auf eine quartalsweise Berichterstattung. Sodann soll die Erziehungsauf- sicht auch die Berücksichtigung der Schulmedizin, insbesondere der Impfthema- tik, überprüfen (Urk. 107/89 S. 3, Antrag 3). Die Verfahrensbeteiligte und der Klä- ger beantragen die Abweisung dieses Antrages (Urk. 107/95 S. 2, Antrag 1; Urk. 96 S. 2, Antrag 1). 3.2. Die Anordnung einer Erziehungsaufsicht nach Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB setzt eine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Die Vorinstanz erwog dies- bezüglich, es sei nicht von der Hand zu weisen, dass aufgrund der oben gemach- ten Feststellungen und der Nähe der Verfahrensbeteiligten zur D._____- Bewegung die Möglichkeit bestehe, dass die Verfahrensbeteiligte in Zukunft ver- suchen könnte, den Kläger sozial zu isolieren, oder dass sie in Gesundheitsfragen zukünftig eine radikalere Haltung einnehme (Urk. 90 S. 33 f.). Sie begründet die Anordnung der Erziehungsaufsicht somit mittels theoretischer Möglichkeiten. Die Verfahrensbeteiligte rügt zu Recht, dass sich damit eine Erziehungsaufsicht mit den vorgesehenen Aufgaben nicht rechtfertigen lasse (vgl. Urk. 89 S. 4). Konkrete Anzeichen für eine Radikalisierung der Verfahrensbeteiligten in Gesundheitsfra- gen oder eine Isolierungstendenz führt die Vorinstanz nicht an. Solche sind auch nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Beklagten lässt sich die befürchtete Radikalisierung nicht mittels einer Impfverweigerung und des Eintritts des Klägers in den O._____-Kindergarten begründen (vgl. Urk. 96 S. 6). Für Masern besteht in der Schweiz derzeit keine Impfpflicht. Anzeichen dafür, dass sich die Verfahrens- beteiligte einem solchen Obligatorium widersetzen würde, bestehen nicht. Aus der Tatsache allein, dass sich in den O._____-Schulen mehr nicht geimpfte Kinder als im schweizerischen Durchschnitt befinden, kann keine Radikalisierung abgeleitet werden. Betreffend den Fall Pylorus (vgl. Urk. 96 S. 7) und einer sich daraus er- gebenden Kindsgefährdung kann auf die vorangehenden Ausführungen verwie- sen werden (vgl. vorne III./A. E. 4.3.3.). Sodann wurde bereits dargelegt, dass die ablehnende Haltung der D._____-Bewegung gegenüber der Schulmedizin allein - 40 - nicht für die Bejahung einer Kindswohlgefährdung genügt (vgl. vorne III./A. E. 4.1.3.). Eine solche resultiert auch nicht daraus, dass die Verfahrensbeteiligte im Januar 2019 auf Facebook in ihrem Profil rechtsextreme Symbole gepostet und die Gruppe "Der nordische Gedanke", welche rassistische Verschwörungs- theorien verbreite, als "gefällt mir" markiert haben soll oder sich dahingehend äusserte, dass sie gerne auf einem "Familienlandsitz" ("das Kernelement der D._____-Ideologie") leben und auch ins Ausland gehen würde (vgl. Urk. 96 S. 8). Es mag denn durchaus sein, dass die "Ideologie noch immer tragender Lebensin- halt" der Verfahrensbeteiligten ist (vgl. vorne III./A. E. 3.3.). Hingegen kann auch aus diesem Grund allein keine Gefährdung des Kindeswohls abgeleitet werden (vgl. vorne III./A. E. 4.1. ff.). 3.3. Beide Eltern werfen sich in diesem Zusammenhang gegenseitig vor, den Kläger einem Loyalitätskonflikt auszusetzen (Urk. 89 S. 5; Urk. 96 S. 10). Die Verfahrensbeteiligte leitet aus dieser Tatsache ihren Hauptantrag ab. Wie bereits dargelegt, befindet sich der Kläger derzeit nicht in einem massiven Loyalitätskon- flikt (vgl. vorne III./A. E. 5.4.). Ebenso wenig bestehen konkrete Anhaltspunkte da- für, dass er in einen solchen geraten wird. Eine Verstärkung des Konfliktes soll durch die Belassung der alleinigen elterlichen Sorge bei der Verfahrensbeteiligten gerade verhindert werden (vgl. vorne III./A. 5.4.). Folglich lässt sich auch die von der Verfahrensbeteiligten beantragte, in ihrem Aufgabenbereich leicht angepasste Erziehungsaufsicht nicht begründen. Das Wohl des Klägers ist durch den schwerwiegenden Konflikt der Parteien über deren Welt- und Wertvorstellungen gefährdet. Es ist nicht die Aufgabe einer Erziehungsaufsicht, diesen Konflikt zu überwachen. Kommt hinzu, dass eine Besuchsrechtsbeistandschaft besteht und - worauf der Kläger zu Recht hinweist (vgl. Urk. 95 S. 3) - die Überwachung einer allfälligen Isolierungs- und Radikalisierungstendenz der Verfahrensbeteiligten im Rahmen der Vermittlung bei den Besuchsrechtskonflikten (vgl. Urk. 90 S. 7 lit. c und e) geschehen kann. 3.4. Zusammenfassend ist der Eventualantrag der Erstberufung gutzuheis- sen und keine Erziehungsaufsicht anzuordnen. Dispositivziffer 3 des angefochte- nen Urteils ist ersatzlos aufzuheben. - 41 -
- Die Vorinstanz hat den Antrag des Beklagten, es sei der Verfahrensbetei- ligten zu verbieten, den Kläger in irgendwelcher Art und Weise in Kontakt mit der D._____-Bewegung oder ähnlichen, schädlichen Gesinnungsströmungen zu brin- gen (Urk. 55 S. 2, Antrag 4), abgewiesen (vgl. Urk. 90 S. 34 und S. 65, Dispositiv- ziffer 10). Der Beklagte wiederholt in der Zweitberufung den Antrag, ohne sich je- doch mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen bzw. ihn zu be- gründen (vgl. Urk. 107/89 S. 3, Antrag 5, und S. 19). Auf die Zweitberufung ist in- soweit nicht einzutreten (vgl. vorne I./E. 3.1.). D) Besuchsrecht
- Die Vorinstanz erklärte den Beklagten vorerst für berechtigt, den Kläger jedes zweite Wochenende von Samstag, 9.30 Uhr, bis Sonntag, 17.30 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Nach Ablauf von sechs Monaten wurde er für berechtigt erklärt, den Kläger jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 17.30 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Weiter sprach die Vorinstanz dem Beklagten ein Feiertags- und (ab dem Eintritt des Klä- gers in den Kindergarten) ein Ferienbesuchsrecht zu (vgl. Urk. 90 S. 35 ff. und S. 62 f., Dispositivziffern 4 und 6). 2.1. Die Verfahrensbeteiligte wehrt sich dagegen, dass die Wochenendbe- suche nach Ablauf von sechs Monaten auf jeweils Freitag, 18 Uhr, bis Sonntag, 17.30 Uhr, damit auf zwei Übernachtungen, ausgedehnt werden (Urk. 89 S. 2, An- trag 2). Sie rügt, die Vorinstanz habe übersehen, dass das auffällige und destruk- tive Verhalten des Beklagten als Risikofaktor für das Kindeswohl erscheine. Die rasche Ausdehnung des Besuchsrechts auf zwei Übernachtungen sei mit dem al- lein massgebenden Kindesinteresse nicht vereinbar (Urk. 89 S. 5). Sodann gehe die Vorinstanz ohne weiteres davon aus, dass sich der Kläger nach sechs Mona- ten an ein Übernachten beim Beklagten gewöhnt habe. Diese tatsächliche An- nahme sei nicht haltbar. Es gebe nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass die Übernachtungen nach ihrer Einführung reibungslos verlaufen würden. Viel- mehr bestehe ein erhebliches Risiko, dass die Übernachtungen den Loyalitäts- konflikt für den Kläger verschärften. Wie die Episode mit dem "Zedern-Hölzli" zei- - 42 - ge, sei der Beklagte nicht gewillt, seinen masslosen Feldzug gegen die Lebens- einstellungen der Verfahrensbeteiligten mit Rücksicht auf das Kindeswohl hintan zu stellen. Gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB hätten der Vater und die Mutter alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchti- ge. Der Beklagte habe den persönlichen Kontakt für ein Video-Verhör mit dem Kläger missbraucht und damit pflichtwidrig gehandelt. Die vorgesehene Ausdeh- nung der Wochenendaufenthalte erhöhe die Gefahr von weiteren Pflichtverlet- zungen sowie einer Verschärfung des Loyalitätskonfliktes, weshalb sie mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sei (Urk. 89 S. 6). 2.2. Der Kläger beantragt die Gutheissung des Antrags. Er macht geltend, der Beklagte sei sehr wohl ein bedeutender Teil in seinem Leben, doch hätten bisher kaum Übernachtungen bei anderen Personen als der Verfahrensbeteiligten oder der Oma stattgefunden. Seine Hauptbezugsperson sei die Verfahrensbetei- ligte. Die Regelung mit einer Übernachtung stelle daher bereits eine enorme Ver- änderung in seinem Leben dar. Unter Berücksichtigung seines noch sehr jungen Alters könne der Entscheid enorm einschneidend sein. Aus diesem Grund sei den Ausführungen der Verfahrensbeteiligten insofern zuzustimmen, dass die Auswei- tung auf zwei Übernachtungen nach sechs Monaten nicht ohne weiteres dem Kindesinteresse entspreche. Voraussetzung für eine Ausdehnung des Besuchs- rechts sei, dass er, der Kläger, sich nach sechs Monaten an die Übernachtungen beim Beklagten gewöhnt habe und diese reibungslos verlaufen seien. Das Be- suchsrecht solle daher nicht ohne weiteres nach sechs Monaten ausgedehnt wer- den, sondern es sei zu diesem Zeitpunkt zu prüfen, wie sich die Besuchstage bei ihm auswirkten bzw. ausgewirkt hätten. Erst dann sei im Sinne des Kindesinte- resses zu entscheiden, ob eine Ausdehnung möglich sei (Urk. 95 S. 4).
- Wie bereits dargelegt, hat der Kläger - trotz des konfliktbeladenen Ver- hältnisses seiner Eltern - eine Beziehung zum Beklagten aufbauen können (vgl. vorne III./A. E. 4.4.2.2.). Er besucht den Beklagten regelmässig. Der Kläger ist zwischenzeitlich beinahe fünf Jahre alt. Seit dem August 2019 besucht er den Kindergarten. Ein erster Ablösungsprozess von der Verfahrensbeteiligten als sei- ner Hauptbezugsperson hat damit stattgefunden. Entsprechend spricht grundsätz- - 43 - lich nichts dagegen, dem Beklagten, wie es der Praxis der Kammer entspricht, ein Besuchsrecht alle vierzehn Tage mit zwei Übernachtungen und damit ab Freitag- abend zuzugestehen. Wenn die Verfahrensbeteiligte anführt, "das auffällige und destruktive Verhalten des Beklagten" erscheine durchaus als Risikofaktor für das Kindeswohl des Klägers, stellt auch sie auf eine rein theoretische Gefahr ab. Dies geht nicht an. Sodann scheint sich das Verhalten des Beklagten gegenüber sei- nem Verhalten vor der KESB, wo er regelmässig Eingaben an die Behörde mach- te und versuchte, Druck auf diese auszuüben (vgl. Urk. 27), gemässigt zu haben. Dr. N._____ sah hingegen im damaligen Verhalten aus psychiatrischer Sicht kei- ne psychische Störung mit Krankheitswert (vgl. Urk. 27/489 S. 16 ff.). Er sah die Erziehungsfähigkeit des Beklagten nicht als beeinträchtigt an (vgl. Urk. 27/489 S. 22). Dies wäre vom Gutachter wohl kaum anders beurteilt worden, wenn er gewusst hätte, dass der Beklagte den Kläger über das von ihm getragene Ze- dernhölzli ausfragte und ihn dabei filmte (vgl. Urk. 89 S. 4). Der Vorfall liegt denn nunmehr auch schon rund eineinhalb Jahre zurück (25. August 2018; Urk. 56/11). Der Beklagte hat eingesehen, dass er die Filmaufnahme nicht hätte machen sol- len (vgl. Urk. 107/89 S. 17). Richtig ist, dass der Beklagte den Kläger mit derarti- gen Befragungen (über von der Verfahrensbeteiligten erhaltene Geschenke und deren Reisetätigkeit) einem Loyalitätskonflikt aussetzt, doch befindet sich der Kläger aktuell nicht in einem das Kindeswohl gefährdenden Loyalitätskonflikt (vgl. vorne III./A. E. 5.4.). Konkrete Anhaltspunkte für weitere Pflichtverletzungen des Beklagten, vor welchen der Kläger geschützt werden müsste, fehlen. Eine akute Gefahr der Verstärkung des Loyalitätskonflikts durch ein Verhalten des Beklagten während der Wochenendbesuche ist damit nicht ersichtlich. Wie die Gespräche der Kindesvertreterin mit dem Kläger gezeigt haben, spielt der Beklagte einen be- deutenden Teil im Leben des Klägers. Er hat zu beiden Eltern ein gutes Verhält- nis. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, der Kläger werde sich nach zwölf Übernachtungen beim Beklagten an diese gewöhnt haben (vgl. Urk. 89 S. 6). Sollte dies nicht der Fall sein oder die Besuche nicht reibungslos verlaufen (vgl. Urk. 95 S. 4), kann der Besuchsrechtsbeistand die "Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse" beantra- gen (vgl. Urk. 90 S. 64, Dispositivziffer 7. lit. e). Bezeichnenderweise rügt weder - 44 - der Kläger noch die Verfahrensbeteiligte, das dem Beklagten ab Eintritt des Klä- gers in den Kindergarten zugesprochene Ferienbesuchsrecht von zwei Wochen überfordere den Kläger. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, das Besuchsrecht nach sechs Monaten bei einer Übernachtung zu belassen. 4.1. Der Beklagte beantragt für den Fall des Verbleibs der Obhut bei der Verfahrensbeteiligten, dass sämtliche ausgefallenen Besuchskontakte in Abspra- che mit der Verfahrensbeteiligten - wenn immer möglich - nachgeholt werden sol- len (Urk. 107/89 S. 18 und S. 3, Antrag 4 Abs. 3). Die ausgefallenen Besuchskon- takte sollen damit auch dann nachgeholt werden, wenn der Grund für den Ausfall beim Beklagten liegt. Der Beklagte hat diesen Antrag bereits vor Vorinstanz ge- stellt (Urk. 55 S. 2). Diese wies ihn mit der Begründung ab, wenn dem Beklagten das Recht eingeräumt würde, wegen bei ihm liegenden Gründen ausgefallene Besuchstermine nachzuholen, hätte er es in der Hand, durch das Ausfallenlassen von Terminen das Besuchsrecht in einem anderen Rhythmus als dem angeordne- ten stattfinden zu lassen. Dies würde, so die Vorinstanz, zu weiterem Streitpoten- tial zwischen den Eltern führen und sei entsprechend abzulehnen. Dass der Be- klagte aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen auf eine flexiblere Ausge- staltung des Besuchsrechts angewiesen wäre, sei nicht ersichtlich (Urk. 90 S. 40). Nach dem Beklagten ist es nicht in seinem Interesse, Besuchstermine ausfallen zu lassen. Dies könne aber insbesondere wegen der aktuellen Ausbildung bzw. Umschulung zum Journalisten vermehrt vorkommen. Die Ausbildung finde zwar grundsätzlich wochentags statt, die Praktika von vier Monaten lägen jedoch in den Semesterferien. Arbeite er später als Journalist, werde es ohnehin schwieriger (Urk. 107/89 S. 18). 4.2. Praxisgemäss wird ein Besuchstag nur dann nachgeholt, wenn er aus Gründen entfällt, die beim Elternteil liegen, welcher die Obhut inne hat. Die Par- teien sind zerstritten. Der Beklagte hat ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wo- chenende. Er kann den Kläger im jährlichen Wechsel an den gesetzlichen Feier- tagen zu sich nehmen und hat ein Ferienbesuchsrecht. Muss bei der Planung der Besuche noch zusätzlich beachtet werden, dass Besuchstage, die wegen beim Beklagten liegenden Gründen ausgefallen sind, nachgeholt werden können, ist - 45 - eine vernünftige Planung kaum mehr möglich. Es besteht eine Besuchsrechtsbei- standschaft. Der Beistand hat die Eltern bei der Ausarbeitung des Besuchsplans zu unterstützen (vgl. Urk. 90 S. 64, Dispositivziffer 7. lit. b). Mit dieser Unterstüt- zung sollte es möglich sein, Termine zu finden, die der Beklagte auch wahrneh- men kann. Ob und allenfalls wo der Beklagte je als Journalist arbeiten wird, ist derzeit noch nicht absehbar. Aufgrund des Gesagten ist die von der Vorinstanz getroffene Regelung zu bestätigen.
- Die übrigen Anträge des Beklagten auf Abänderung der von der Vorin- stanz getroffenen Besuchsrechtsregelung beziehen sich nur auf ein allfällig der Verfahrensbeteiligten zu gewährendes Besuchsrecht (vgl. Urk. 107/89 S. 3, An- trag 4 Abs. 1). Die Anträge werden nicht begründet, weshalb sie ohne Weiterun- gen abzuweisen sind. E) Besuchsrechtsbeistandschaft Da die Obhut über den Kläger bei der Verfahrensbeteiligten verbleibt, ist der An- trag des Beklagten auf dahingehende Abänderung von Dispositivziffer 7 lit. b, dass der persönliche Verkehr zwischen dem Kläger und der Verfahrensbeteiligten überwacht wird (Urk. 107/89 S. 4, Antrag 6), abzuweisen. F) Unterhalt 1.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten zu folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträgen (Urk. 90 S. 64, Dispositivziffer 8): - ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils bis 28. Februar 2022: Fr. 1'190.– (bis zum 31. August 2019 ist hiervon Fr. 750.– Barunterhalt und das Manko im Betreuungsunterhalt beträgt Fr. 2'350.–, ab dem 1. September 2019 ist hiervon Fr. 1'050.– Barunterhalt und das Manko im Betreuungsunter- halt beträgt Fr. 1'190.–) - ab. 1. März 2022 bis 31. August 2027: Fr. 2'330.– (bis zum 11. Mai 2025 ist hiervon Fr. 1'050.– Barunterhalt und das Manko im Betreuungsunterhalt beträgt Fr. 50.–, ab dem 12. März 2025 ist - 46 - hiervon Fr. 1'250.– Barunterhalt und das Manko im Betreuungsunterhalt be- trägt Fr. 250.–) - ab 1. September 2027 bis 11. Mai 2031: Fr. 1'795.– (davon Fr. 1'200.– Barunterhalt und Fr. 350.– Betreuungsunter- halt) - ab 12. Mai 2031 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des Klägers, auch über die Volljährigkeit hinaus: Fr. 1'540.– (Barunterhalt). 1.2. Der Beklagte beantragt für den Fall der Obhutszuteilung allein an die Verfahrensbeteiligte die Reduktion der Kindesunterhaltsbeiträge ("inkl. Bar- und Betreuungsunterhalt") auf Fr. 1'054.– ab Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils bis und mit 28. Februar 2022, auf Fr. 2'063.– vom 1. März 2022 bis zum Eintritt in die "Sekundarstufe" und auf Fr. 899.– ab der Sekundarstufe bis zum Mai 2033 (vgl. Urk. 107/89 S. 22). 2.1. Der Beklagte absolviert seit Februar 2019 bei der Schule für Angewand- te Linguistik eine dreijährige IV-Umschulung zum Journalisten. Gemäss Vorin- stanz werden dem Beklagten für diese Eingliederungsmassnahme von der SVA Zürich pro Kalendertag Fr. 148.80 ausbezahlt. Daraus ergebe sich ein monatli- ches (Brutto-)Einkommen von Fr. 4'525.– (148.80 x 365 : 12). Abzüglich der AHV/IV/EO-Beiträge (5.125 % = Fr. 231.95) resultiere ab dem 1. Februar 2019 ein monatliches Nettoeinkommen aus IV-Taggeldern von Fr. 4'294.– (Urk. 90 S. 49 f.). 2.2. Mit der Berufung behauptet der Beklagte einen durchschnittlichen Net- toverdienst von Fr. 4'235.– pro Monat (Fr. 148.80 x 30 Tage pro Monat abzüglich 5.125 %; vgl. Urk. 107/89 S. 20). 2.3. Der Beklagte hat mit der Berufung die Abrechnungen der SVA für die Monate Februar bis Juli 2019 ins Recht gelegt (vgl. Urk. 107/92/5/1-5). Aus die- sen Urkunden ergibt sich, dass der Beklagte - wie von der Vorinstanz korrekt er- wogen - einen Taggeldanspruch von Fr. 148.80 pro Kalendertag hat (31 Tage im - 47 - März, 30 Tage im April, 31 Tage im Mai etc.). Es geht daher nicht an, mit durch- schnittlich 30 Tagen pro Monat zu rechnen. Vielmehr ist die Berechnung der Vor- instanz, welche auf 365 Tagen basiert, zu bestätigen.
- Mit Bezug auf das Einkommen der Verfahrensbeteiligten (Urk. 90 S. 51 f.), seinen Bedarf (Urk. 90 S. 53 ff.), die Lebenshaltungskosten der Verfah- rensbeteiligten (Urk. 90 S. 55 ff.) und den Bedarf des Klägers (Urk. 90 S. 57 ff.) wiederholt der Beklagte lediglich seine anlässlich der Fortsetzung der Hauptver- handlung am 13. Dezember 2018 gemachten Ausführungen (vgl. Urk. 67 S. 13 ff.), ohne sich argumentativ mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinan- derzusetzen (Urk. 107/89 S. 19 ff.), weshalb mangels rechtsgenügender Begrün- dung diesbezüglich auf die Zweitberufung nicht einzutreten ist.
- Damit ist von den Einkommens- und Bedarfszahlen der Vorinstanz aus- zugehen. Die konkrete Berechnung der Unterhaltsbeiträge für die verschiedenen Phasen und die Aufteilung in Bar- und Betreuungsunterhalt wurden nicht ange- fochten (vgl. Urk. 90 S. 59 f.; Urk. 107/89 S. 22). Eine rechtsgenügende Ausei- nandersetzung mit den - korrekten - Ausführungen der Vorinstanz fehlt damit auch in diesem Punkt, weshalb auch insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist. G) Fazit In Gutheissung der Erstberufung ist die Erziehungsaufsicht (Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids) aufzuheben. Im Weiteren sind die Erst- und Zweitbe- rufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. IV. 1.1. Die Gerichtskosten für den erstinstanzlichen Entscheid wurden auf Fr. 9'000.– zuzüglich Barauslagen von Fr. 3'481.40 (Kindesvertretung), mithin - 48 - total Fr. 12'481.40 festgesetzt (Urk. 90 S. 65, Dispositivziffer 11). Diese Regelung blieb unangefochten und ist zu bestätigen. 1.2.1. Auferlegt wurden die Kosten der Verfahrensbeteiligten und dem Be- klagten je zur Hälfte, indes zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, wobei auf die Nachzah- lungspflicht hingewiesen wurde (Urk. 90 S. 65, Dispositivziffer 12). Parteientschä- digungen wurden keine zugesprochen (Urk. 90 S. 65, Dispositivziffer 13). 1.2.2. Der Beklagte beantragt mit der Zweitberufung, es seien die Gerichts- kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich der Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen und diese sei zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädi- gung (zuzüglich 7.7 % MwSt.) an ihn zu verpflichten (Urk. 107/89 S. 5 Antrag 9). 1.2.3. Der Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens rechtfertigt es nicht, die Kosten vollumfänglich der Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen (vgl. Urk. 107/89 S. 22 f.). Vielmehr ist die von der Vorinstanz getroffene Regelung un- ter Hinweis auf die Praxis der Kammer, dass in Kinderbelangen die Kosten den Parteien regelmässig zur Hälfte auferlegt werden (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), zu bestätigen. Entsprechend sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG und unter Berücksichtigung der Tat- sache, dass eine Erst- und Zweitberufung zu behandeln waren, auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Dem Kläger wurde eine Vertretung gestützt auf Art. 299 ZPO be- stellt. Die Entschädigung für die Kindesvertretung nach Art. 299 ZPO gehört grundsätzlich zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) und ist im Ent- scheiddispositiv festzusetzen (vgl. Kriech, DIKE-ZPO-Komm, Art. 238 N 8). Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO wurde mit der Revision des Kinderunterhaltsrechts nicht geändert. Hingegen ist zu beachten, dass die Vertreterin des Klägers Mitarbeiterin des Amtes für Jugend und Berufsberatung Winterthur ist. Es ergibt sich weder aus dem Gebührentarif zum Kinder- und Jugendhilfegesetz noch aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), dass die Vertretung durch einen Mitarbeiter des Amtes dem Gericht als gebührenpflichtige Leistung in Rechnung gestellt werden - 49 - könnte (vgl. hierzu auch OGer ZH LZ180028 vom 23.9.2019, E. III./2.3. m.w.H.). Demnach fallen im Berufungsverfahren keine Kosten für die Vertretung des Klä- gers an. Gleich verfuhr die Vorinstanz mit den nach dem 7. Mai 2018 für die Ver- tretung des Klägers angefallenen Kosten (vgl. Urk. 35 S. 7, Dispositivziffern 2 und 3; Urk. 51), was nicht beanstandet wird. 2.2. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auf- erlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Dem Kläger als einkommens- und vermögenslosem Kind sind gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO jedoch keine Kosten aufzuerlegen. Da mit Bezug auf die nicht vermögensrechtlichen Kinderbe- lange (elterliche Sorge, Obhut, persönlicher Verkehr, Beistandschaft) sowohl die Verfahrensbeteiligte als auch der Beklagte gute Gründe für ihre Prozessstand- punkte hatten (vgl. ZR 84/1985 Nr. 41), sind ihnen die Kosten je zur Hälfte aufzu- erlegen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). An diesem Ergebnis ändert das Unterlie- gen des Beklagten mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge nichts. Diesem Punkt kam nur eine sehr untergeordnete Rolle zu. 2.3. Entsprechend der Kostenverteilung sind für das Rechtsmittelverfahren der Verfahrensbeteiligten und dem Beklagten keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen. Der Kläger war vor Obergericht, wie bereits erwähnt, durch eine Mitar- beiterin des Amtes für Jugend und Berufsberatung Winterthur vertreten. Aus dem KJHG und dem entsprechenden Gebührentarif ergibt sich auch keine Grundlage dafür, dass diese Rechtsvertretung dem Kläger als gebührenpflichtige Leistung in Rechnung gestellt werden könnte (vgl. hierzu auch OGer ZH LZ180028 vom 23.9.2019, E. III./2.3. m.w.H.). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dem Kläger im Berufungsverfahren Kosten für die Rechtsvertretung angefallen sind, weshalb auch er im Berufungsverfahren keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung hat. 3.1. Die Verfahrensbeteiligte und der Beklagte beantragen sowohl für die Erst- als auch die Zweitberufung die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 89 S. 2; Urk. 96 S. 3; Urk. 107/89 S. 5; Urk. 107/95 S. 2). - 50 - 3.2. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass beide Parteien mit- tellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO sind. Die Berufungsanträge der Verfah- rensbeteiligten und des Beklagten erschienen nicht von vornherein als aussichtlos (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). Entsprechend ist beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Verfahrensbeteiligten ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und dem Beklagten Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3.3. Der Kläger beantragt sowohl für die Erst- als auch die Zweitberufung die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 95 S. 2 Antrag 3; Urk. 107/94 S. 2 Antrag 2). Da dem Kläger keine Kosten auferlegt werden, sind die Anträge gegenstandslos. Es wird beschlossen:
- Das Berufungsverfahren LZ190016 wird mit dem vorliegenden Berufungs- verfahren vereinigt, unter der Prozessnummer LZ190015 weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
- Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung für das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
- Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Der Verfahrensbeteiligten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie an die Oberge- richtskasse. - 51 - und sodann erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Erstberufung wird Dispositivziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 27. Mai 2019 aufgehoben. Im Übrigen werden die Erst- und Zweitberufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Winterthur vom 27. Mai 2019 bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Verfah- rensbeteiligten und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beiständin P._____, kjz Win- terthur, … [Adresse] und an die KESB Winterthur Unterland sowie im Aus- zug von Dispositivziffer 1 an die Einwohnerkontrolle der Wohnsitzgemeinde der Verfahrensbeteiligten, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 52 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat auf- schiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. März 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ190015-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LZ190016-O Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Beschluss und Urteil vom 5. März 2020 in Sachen A._____, Verfahrensbeteiligte, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagter, Erstberufungsbeklagter 1 und Zweitberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie C._____, Kläger, Erstberufungsbeklagter 2 und Zweitberufungsbeklagter 1 vertreten durch MLaw Z._____,
- 2 - betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 27. Mai 2019 (FK160032-K)
- 3 - Rechtsbegehren der Parteien: Es wird auf die Seiten 2 ff. des Urteils vom 27. Mai 2019 verwiesen. Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 27. Mai 2019 (Urk. 90 S. 62 ff.):
1. Der Antrag des Beklagten auf Zuteilung der elterlichen Sorge über den Klä- ger sowie sein Eventualantrag auf Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge werden abgewiesen. Der Kläger verbleibt unter der alleinigen elterli- chen Sorge der Verfahrensbeteiligten.
2. Der Antrag des Beklagten auf Zuteilung der Obhut über den Kläger sowie sein Eventualantrag auf Einräumung der gemeinsamen Obhut über den Klä- ger werden abgewiesen. Der Kläger verbleibt unter der Obhut der Verfah- rensbeteiligten und hat weiterhin seinen gesetzlichen Wohnsitz bei ihr.
3. Es wird über den Kläger eine Erziehungsaufsicht im Sinne von Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB angeordnet, mit den Aufgaben:
a) zwei Mal im Jahr die schulische und gesundheitliche Entwicklung des Kindes mit besonderem Augenmerk auf das Interesse der Mutter an esoterischen Bewegungen, u.a. der D._____-Bewegung zu überprüfen
b) die KESB und den Vater anschliessend über die schulische und ge- sundheitliche Entwicklung des Kindes zu informieren
c) nötigenfalls die Anpassung der behördlichen Massnahme an veränder- te Verhältnisse zu beantragen.
4. Der Beklagte wird für die Dauer von sechs Monaten berechtigt erklärt, den Kläger jedes zweite Wochenende vorerst von Samstag, 9.30 Uhr, bis Sonn- tag, 17.30 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Danach wird der Beklagte berechtigt erklärt, den Kläger jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 17.30 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.
- 4 - Zusätzlich wird der Beklagte berechtigt erklärt, den Kläger in den Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 25. Dezember bis zum 26. Dezember sowie von Karfreitag bis Ostermontag und in den Jahren mit gerader Jahreszahl vom
31. Dezember bis zum 1. Januar und von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Übergaben des Klägers sind so zu organisieren, dass der Beklagte und die Verfahrensbeteiligte pro Besuchskontakt nur je einen Hin- und Rückweg zum Übergabeort zu unternehmen haben.
5. Ausgefallene Besuchstermine sind zeitnah nachzuholen, falls das Ausfallen durch die Verfahrensbeteiligte verursacht wird.
6. Ab dem Eintritt des Klägers in den Kindergarten wird der Beklagte zusätzlich berechtigt erklärt, den Kläger während zwei Wochen in den Schulferien auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Mit dem Eintritt des Klägers in die erste Klasse erweitert sich das Ferienbesuchsrecht des Beklagten auf drei Wochen. Der vom Beklagten gewählte Ferientermin ist der Verfahrensbeteiligten mindestens sechs Monate im Voraus anzukündi- gen.
7. Die bereits von der KESB errichtete Besuchrechtsbeistandschaft wird beibe- halten. Der Beiständin werden im Rahmen von Art. 308 Abs. 2 ZGB folgen- de Aufgaben übertragen:
a) die sozialpädagogische Familienbegleitung für die Übergaben des Klä- gers zwischen den Eltern einzurichten, diese zu begleiten und für die Finanzierung besorgt zu sein, wobei die dadurch anfallenden Kosten den Eltern hälftig aufzuerlegen seien
b) die Eltern bei der Ausarbeitung des Besuchsplans zu unterstützen und die Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu überwachen;
c) bei Besuchskonflikten zwischen den Eltern zu vermitteln und mit den Eltern die erforderlichen Gespräche im Hinblick auf eine unbelastete Ausübung der Besuchskontakte zu führen;
- 5 -
d) bei Uneinigkeit der Eltern über die Gestaltung der Besuche zu ent- scheiden;
e) nötigenfalls die Anpassung der behördlichen Massnahme an veränder- te Verhältnisse zu beantragten.
8. Der Beklagte wird verpflichtet, monatliche Unterhaltsbeiträge für das Kind wie folgt zu bezahlen:
- ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils bis 28. Februar 2022: Fr. 1'190.– (bis zum 31. August 2019 ist hiervon Fr. 750.– Barunterhalt und das Manko im Betreuungsunterhalt beträgt Fr. 2'350.–, ab dem
1. September 2019 ist hiervon Fr. 1'050.– Barunterhalt und das Manko im Betreuungsunterhalt beträgt Fr. 1'190.–)
- ab. 1. März 2022 bis 31. August 2027: Fr. 2'330.– (bis zum 11. Mai 2025 ist hiervon Fr. 1'050.– Barunterhalt und das Manko im Betreuungsunterhalt beträgt Fr. 50.–, ab dem
12. März 2025 ist hiervon Fr. 1'250.– Barunterhalt und das Manko im Betreuungsunterhalt beträgt Fr. 250.–)
- ab 1. September 2027 bis 11. Mai 2031: Fr. 1'795.– (davon Fr. 1'200.– Barunterhalt und Fr. 350.– Betreuungs- unterhalt)
- ab tt. mm. 2031 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbil- dung des Klägers, auch über die Volljährigkeit hinaus: Fr. 1'540.– (Barunterhalt). Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus an die gesetzli- che Vertretung des Kindes (derzeit die Verfahrensbeteiligte).
9. Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik zum Stande von Ende April 2019 von 102.4 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jeweils mit Wirkung ab 1. Februar jeden Jahres der seit Ende April 2019 eingetretenen
- 6 - Indexveränderung nach folgender Formel angepasst, erstmals per
1. Februar 2021: Neuer Unterhaltsbeitrag = Unterhaltsbeitrag gemäss Urteil x Indexstand Ende Vorjahr Indexstand Ende April 2019 Eine Reduktion des Index führt zu keiner Reduktion der Unterhaltsbeiträge.
10. Die übrigen und/oder anderslautenden Anträge der Parteien und der Verfah- rensbeteiligten werden abgewiesen.
11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 9'000.00 ; die Barauslagen betragen: Fr. 3'481.40 Kosten Kindesvertretung Fr. 12'481.40 Total Weitere Kosten sind vorbehalten.
12. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten und der Verfahrensbeteiligten je zur Hälfte auferlegt, indes zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beklagte und die Verfahrensbeteiligte werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
13. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
14. [Mitteilungssatz]
15. [Rechtsmittelbelehrung; Berufung 30 Tage]
- 7 - Erwägungen: I. 1.1. Der Kläger, Erstberufungsbeklagte 2 und Zweitberufungsbeklagte 1 (fortan Kläger) kam am tt.mm.2015 als gemeinsames Kind der Verfahrensbeteilig- ten, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten 2 (fortan Verfahrensbe- teiligte) und dem Beklagten, Erstberufungsbeklagten 1 und Zweitberufungskläger (fortan Beklagter) zur Welt. Die Kindseltern führten keinen gemeinsamen Haus- halt. Sie trennten sich vor der Geburt des Klägers und waren nie verheiratet. Der Kläger steht unter der alleinigen Sorge der Mutter. 1.2. Mit Geburtsmitteilung vom tt. Mai 2015 wurde die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde des Bezirkes Winterthur und Andelfingen (fortan KESB) in- volviert. Am 2. Juni 2015 stellte der Beklagte den Antrag auf Erteilung der ge- meinsamen elterlichen Sorge (Urk. 27/6/2). Von der KESB wurde fortan ein Ver- fahren betreffend elterliche Sorge, persönlicher Verkehr und Kindeschutzmass- nahmen geführt (vgl. Urk. 27/542). Am 13. Juli 2016 reichte der Kläger bei der Vorinstanz eine Unterhaltsklage ein (Urk. 1). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 wurde der Beklagte rückwirkend ab dem 13. Juli 2016 und für die weitere Dauer des Verfahrens verpflichtet, dem Klä- ger einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 880.–, zuzüglich allfällige gesetz- liche und vertragliche Kinderzulagen, zu bezahlen (Urk. 9; vorsorgliche Mass- nahme). Die vom Beklagten gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wurde von der Kammer mit Beschluss vom 7. Dezember 2016 abgewiesen, soweit sie darauf eintrat (Urk. 12). Mit Verfügung vom 28. März 2017 wurde der Unterhalts- prozess bis zum rechtskräftigen Entscheid der KESB über die Zuteilung der elter- lichen Sorge sowie der Obhut über den Kläger sistiert (Urk. 17). Mit Entscheid vom 5. Dezember 2017 (vgl. Urk. 27/542) stellte die KESB den Klä- ger unter die alleinige elterliche Sorge der Verfahrensbeteiligten. Sie regelte das Besuchsrecht des Beklagten und erliess Kindesschutzmassnahmen (Erziehungs- aufsicht, Besuchsrechtsbeistandschaft). Gegen diesen Entscheid erhoben sowohl
- 8 - der Beklagte als auch die Verfahrensbeteiligte Beschwerde beim Bezirksrat Win- terthur. Mit Urteil vom 25. Januar 2018 wurde der Entscheid der KESB vom
5. Dezember 2017 aufgehoben. Der Bezirksrat war zum Schluss gelangt, die KESB sei zufolge der erhobenen Unterhaltsklage für die Regelung der elterlichen Sorge etc. sachlich nicht mehr zuständig (Urk. 27/562). Am 24. April 2018 be- schloss die KESB, das bei ihr anhängige Verfahren "infolge sachlicher Unzustän- digkeit" nicht mehr weiterzuführen (Urk. 31). Am 7. Mai 2018 verfügte die Vorinstanz die Fortführung des Verfahrens betref- fend Unterhalt und bejahte ihre sachliche Zuständigkeit für die Regelung "derjeni- gen Fragen, die die KESB im (aufgehobenen) Entscheid vom 5. Dezember 2017" entschieden habe (vgl. Urk. 35 S. 4 und S. 7, Dispositivziffer 1). Betreffend den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens ist auf den angefochtenen Ent- scheid zu verweisen (Urk. 90 S. 9 f.). Am 27. Mai 2019 erging das eingangs ange- führte Urteil. 2.1. Die Verfahrensbeteiligte hat gegen das Urteil fristgerecht Berufung er- hoben (Urk. 87; Urk. 89). Die Berufung wurde unter der vorliegenden Geschäfts- nummer LZ190015 angelegt. Die Verfahrensbeteiligte stellt die folgenden Anträge (Urk. 89 S. 2): "1.1. In Abänderung von Ziffer 3 des Urteilsdispositivs seien die Aufgaben der Erziehungsaufsicht wie folgt zu umschreiben (Änderungen kursiv):
a) zwei Mal im Jahr die weitere seelische, gesundheitliche und schuli- sche Entwicklung von C._____ mit besonderem Augenmerk auf den Loyalitätskonflikt, der sich aus den gegensätzlichen Weltanschauun- gen der Eltern ergibt, zu überprüfen.
b) die KESB und die Eltern anschliessend über die Entwicklung von C._____ zu informieren.
c) Unverändert 1.2. Eventualiter, falls die beantragte Abänderung des Aufgabenbereiches der Erziehungsaufsicht abgewiesen werden sollte, sei deren Anordnung ersatzlos aufzuheben.
2. In Abänderung von Ziffer 4 des Urteilsdispositivs sei darauf zu verzich- ten, das Besuchsrecht des Vaters nach Ablauf von sechs Monaten auf jeweils Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 17.30 Uhr auszudehnen (er- satzlose Aufhebung von Dispositiv Ziffer 4 Absatz 1 Satz 2).
- 9 -
3. Der Berufungsklägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnende sei als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bezeichnen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beru- fungsbeklagten I (B._____)." Die Berufungsantwort des Klägers datiert vom 4. September 2019. Er stellt die folgenden Anträge (Urk. 95 S. 2): "1. Die Berufung sei bezüglich dem Antrag in Ziff. 2 gutzuheissen.
2. Im Übrigen sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Dem Berufungsbeklagten 2 sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungsklägerin." Der Beklagte reichte seine Berufungsantwort am 16. September 2019 mit den fol- genden Anträgen ein (Urk. 96 S. 2): "1. Die Berufungsanträge der Berufungsklägerin vom 3. Juli 2019 seien vollumfänglich abzuweisen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Berufungsklägerin auf- zuerlegen, und es sei diese zu einer angemessenen Parteientschädi- gung (zuzgl. 7.7 % MwSt.) an den Berufungsbeklagten 1 zu verpflich- ten." Mit Verfügung vom 19. September 2019 wurden die Berufungsantwortschriften je den Gegenparteien zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 97). Die weiteren Einga- ben wurden je den Gegenparteien zur Stellung- bzw. Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 99; Urk. 101; Urk. 102/1-2; Urk. 104). 2.2. Der Beklagte hat gegen das Urteil vom 27. Mai 2019 ebenfalls fristge- recht Berufung erhoben (Urk. 87; Urk. 107/89). Die Berufung wurde unter der Ge- schäftsnummer LZ190016 angelegt. Der Beklagte stellt die folgenden Anträge (Urk. 107/89 S. 2): "1. In Abänderung von Disp.-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils vom
27. Mai 2019 sei dem Berufungskläger die alleinige Sorge für das Kind C._____, geb. tt.mm.2015, zuzuteilen bzw. sei eventualiter den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge einzuräumen.
2. In Abänderung von Disp.-Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils vom
27. Mai 2019 sei dem Berufungskläger die alleinige Obhut für das Kind
- 10 - C._____ zuzuteilen. Der Sohn soll demnach seinen zivilrechtlichen Wohnsitz beim Vater haben.
3. In Abänderung von Disp.-Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils vom
27. Mai 2019 sei eine Erziehungsbeistandschaft, eventualiter eine Er- ziehungsaufsicht anzuordnen und insbesondere mit den Aufgaben zu betrauen, mindestens quartalsweise die schulische und gesundheitliche Entwicklung des Kindes C._____ mit besonderem Augenmerk auf das Interesse der Berufungsbeklagten 2 an esoterischen Bewegungen, u.a. der D._____-Bewegung, bzw. deren Berücksichtigung der Schulmedi- zin, insbesondere der entsprechenden Impfthematik zu überprüfen so- wie die KESB und den Berufungskläger entsprechend zeitnah zu infor- mieren.
4. In Abänderung von Disp.-Ziff. 4, 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteils vom 27. Mai 2019 sei die Berufungsbeklagte 2 für berechtigt zu erklä- ren, das Kind C._____ auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Be- such zu nehmen, wie folgt:
- jedes 2. Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr;
- während 3 Wochen Ferien pro Kalenderjahr;
- Weihnachten (24./25. Dezember) und Silvester/Neujahr (31. Dezem- ber/1. Januar) sowie Ostern (Gründonnerstag, 18:00 Uhr, bis Oster- montag, 18:00 Uhr) und Pfingsten (Pfingstfreitag, 18:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr), alternierend von Jahr zu Jahr. Die Übergaben des Kindes C._____ seien so zu organisieren, dass der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte 2 pro Besuchskontakt nur je einen Hin- und Rückweg zum Übergabeort zu unternehmen haben. Es seien ausgefallene Besuchstermine - ungeachtet, ob durch den Be- rufungskläger oder die Berufungsbeklagte 2 verursacht - zeitnah nach- zuholen.
5. Es sei der Berufungsbeklagten 2 zu verbieten, das Kind C._____ in irgendwelcher Art und Weise in Kontakt mit der D._____-Bewegung o- der ähnlichen, schädlichen Gesinnungsströmungen zu bringen. Unter Androhung einer geeigneten Vollstreckungsmassnahme gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO im Widerhandlungsfall.
6. In Abänderung von Disp.-Ziff. 7 lit. b des vorinstanzlichen Urteils vom
27. Mai 2019 sei der Beiständin die Aufgabe zu übertragen, die Eltern bei der Ausarbeitung des Besuchsplans zu unterstützen und die Aus- übung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kind C._____ und der Berufungsbeklagten 2 zu überwachen.
7. In Abänderung von Disp.-Ziff. 8 und 9 des vorinstanzlichen Urteils vom
27. Mai 2019 sei die Berufungsbeklagte 2 zu verpflichten, für das Kind C._____ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatliche Kindesunter- haltsbeiträge von mindestens CHF 550.00 (zuzüglich allfälliger gesetzli- cher und/oder vertraglicher Familienzulagen) zu bezahlen. Die monatlichen Fehlbeträge zum gebührenden Unterhalt des Kindes C._____ sowie dessen Betreuungsunterhalt seien festzuhalten.
- 11 - Die Kindesunterhaltsbeiträge seien zahlbar an den Berufungskläger im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind C._____ im Haushalt des Vaters lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber der Mutter stellt bzw. kei- nen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Die Kinderunterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren.
8. Die Berufungsbeklagte 2 sei zu verpflichten, sich an ausserordentlichen Kosten für das Kind C._____ (mehr als CHF 200.00 pro Ausgabepositi- on, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen) je zur Hälfte zu beteiligen, sofern nicht Dritte wie z.B. Versicherungen dafür aufkommen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung sei, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Aus- gabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbe- teiligung bleibt vorbehalten.
9. In Abänderung von Disp.-Ziff. 12 des vorinstanzlichen Urteils vom
27. Mai 2019 seien der Berufungsbeklagten 2 die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen und sie sei zu einer angemessenen Parteientschädigung (zuzgl. 7.7 % MwSt.) an den Berufungskläger zu verpflichten.
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Berufungsbeklagten 2 aufzuerlegen, und es sei diese zu einer angemessenen Parteientschä- digung (zuzgl. 7.7 % MwSt.) an den Berufungskläger zu verpflichten." Die Berufungsantwort des Klägers datiert vom 4. September 2019. Er stellt die folgenden Anträge (Urk. 107/94 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Dem Berufungsbeklagten 1 sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beru- fungsklägers." Die Verfahrensbeteiligte reichte ihre Berufungsantwort am 16. September 2019 mit den folgenden Anträgen ein (Urk. 107/95 S. 2): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Berufungskläger auf- zuerlegen und dieser sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten 2 eine angemessene Parteientschädigung (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu be- zahlen." Mit Verfügung vom 19. September 2019 wurden die Berufungsantwortschriften je den Gegenparteien zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 107/99). Mit Verfügung
- 12 - vom 16. Januar 2020 wurde der Verfahrensbeteiligten und dem Beklagten die Eingabe der Kindesvertreterin vom 14. Januar 2020 (betreffend Entschädigung) zugestellt (Urk. 107/100). Die weiteren Eingaben wurden je den Gegenparteien zur Stellung- bzw. Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 107/100; Urk. 107/101; Urk. 107/103/1-2; Urk. 107/104; Urk. 107/105). 2.3. Da sich im vorliegenden Verfahren wie auch im Berufungsverfahren LZ190016 dieselben Parteien in der derselben Rechtssache gegenüberstehen, sind die Berufungsverfahren zu vereinigen. Sie werden unter der Prozessnummer LZ190015 weitergeführt. Das Verfahren LZ190016 ist als durch die Vereinigung erledigt abzuschreiben. 3.1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau auf- zuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genü- gend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Be- hauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederho- lung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28.5.2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungs- anforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von of- fensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erst- instanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6.9.2016, E. 5.3). Die Berufungsantwort hat die gleichen Begründungsanforderungen zu erfüllen wie die Berufung. Der Berufungsbeklagte,
- 13 - der in erster Instanz (teilweise) obsiegt hat und eine Gutheissung der Berufung befürchten muss, ist daher gehalten, eine allfällige unrichtige Rechtsanwendung sowie ihm nachteilige Sachverhaltsfeststellungen formgerecht zu rügen (vgl. hier- zu BGer 4A_496/2016 vom 8.12.2016, E. 2.2.2 m.H.). 3.2. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort ge- gen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor; der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich nur auf die gerügten Punkte hin zu überprüfen. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes iura novit curia, bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Par- teien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist es nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sach- verhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid nach dem Gesagten in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 m.H. auf BGE 142 III 413 E. 2.2.4 und weitere Ent- scheide). Das Berufungsgericht kann die Rügen der Parteien folglich auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (sog. Motivsubstitution; BGer 2C_124/2013 vom 25.11.2013, E. 2.2.2; für das Verfahren vor Bundesge- richt: BGE 138 III 537 E. 2.2 und BGE 137 III 385 E. 3). 3.3. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismit- tel nur zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt hingegen nicht für Verfahren, welche - wie vorliegend - der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen. Hier können die Parteien No- ven vorbringen, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 351 E. 4.2.1).
4. Sind Anordnungen über ein Kind zu treffen, so hört das Gericht die Eltern persönlich an (Art. 297 Abs. 1 ZPO). Der Anspruch auf mündliche und persönliche Anhörung der Eltern besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch
- 14 - nur im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. BGer 5A_326/2012 vom 26.7.2012, E. 2; BSK ZPO-Michel/Steck, Art. 297 N 7). Die Verfahrensbeteiligte und der Beklagte wurden vor Vorinstanz persönlich angehört (Prot. Vi S. 31 ff.). Gründe, welche ei- ne neuerliche Anhörung der Kindseltern durch die Kammer verlangen würden, sind nicht ersichtlich und wurden vom Beklagten auch nicht behauptet (vgl. Urk. 96 S. 4; Urk. 107/89 S. 6). Von einer Anhörung des Klägers durch das Gericht (Art. 298 Abs. 1 ZPO) ist - in Übereinstimmung mit dem Beklagten (Urk. 96 S. 4) - aufgrund seines Alters von rund vierdreiviertel Jahren abzusehen (BGE 131 III 553 E. 1.2).
5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-88). Aus den nach- folgenden Erwägungen ergibt sich, dass weder der Beizug der Akten des Kinder- und Jugendhilfezentrums (kjz) Winterthur noch des Bezirksrates Winterthur not- wendig erscheint (vgl. Urk. 96 S. 3, Urk. 107/89 S. 6). Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit für die Entscheidfindung notwendig einge- gangen. II.
1. Die von der Vorinstanz vorgenommene Kompetenzattraktion (Urk. 90 S. 11) entspricht der Kammerpraxis (vgl. OGer ZH LZ190008 vom 12.6.2019, S. 9 ff. lit. A.). Durch die Kompetenzattraktion hat die im Unterhaltsprozess be- klagte Partei das Prozessthema auf sämtliche Kinderbelange (elterliche Sorge etc.) erweitert. Diesfalls ist gestützt auf die Lehre (vgl. Eva Senn, Verfahrensrecht- liche Streiflichter zu den Revisionen der elterlichen Sorge und des Kindesunter- haltsrechts, in: FamPra.ch 2017 S. 983 f.) - wie dies die Vorinstanz vorgenommen hat (vgl. Urk. 90 S. 12) - die Kindsmutter als Verfahrensbeteiligte ins Rubrum auf- zunehmen. Ihr kommt ebenfalls Parteistellung zu (vgl. hierzu auch OGer ZH RU180014 vom 29.5.2018, E. 2.4.). 2.1. Dem Kläger wurde von der Vorinstanz eine Kindesvertreterin nach Art. 299 ZPO bestellt (Urk. 35 S. 6 und S. 7, Dispositivziffer 3). Seit Inkrafttreten
- 15 - der Revision des Kindesunterhalts am 1. Januar 2017 finden Art. 299 ZPO und Art. 300 ZPO auf alle familienrechtlichen Verfahren in Kinderbelangen Anwen- dung, die in die Zuständigkeit des Gerichts fallen. Damit ist die auf Art. 299 ZPO gestützte Anordnung einer Kindesvertretung nach dem Willen des Gesetzgebers neu auch bei selbständigen Unterhaltsklagen möglich, wo dem Kind an sich be- reits volle Parteistellung im Verfahren zukommt. In Fällen, wo die gesetzliche Ver- tretung des prozessunfähigen Kindes verhindert ist oder einer Interessenkollision unterliegt, steht es dem Gericht nun frei, selbst eine Kindesvertretung nach Art. 299 anzuordnen, statt die Kindesschutzbehörde mit der Bestellung einer Bei- standschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu betrauen (BSK ZPO-Michel/Steck, Art. 299 N 3). Die Kindesvertretung ist eine vom Gericht angeordnete gesetzliche Vertretung des Kindes für die Führung des Prozesses und nach ihrem Zweck eine Kindesschutzmassnahme besonderer Art (BSK ZPO-Michel/Steck, Art. 300 N 8). Das Kind hat in den von Art. 300 ZPO abschliessend aufgezählten Angelegenhei- ten (Zuteilung elterliche Sorge, Zuteilung Obhut, wichtige Fragen des persönli- chen Verkehrs, die Aufteilung der Betreuung, den Unterhaltsbeitrag und die Kin- desschutzmassnahmen) sämtliche Parteirechte und Verfahrensgarantien, welche an seiner Stelle von seiner Vertretung (vorliegend von der Kindesvertretung) wahrgenommen werden (BSK ZPO-Michel/Steck, Art. 300 N 7). Offenbleiben kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen (vgl. III./F.), ob die Verfahrensbe- teiligte nach der erfolgten Kompetenzattraktion durch die Vorinstanz überhaupt berechtigt war, in eigenem Namen Anträge zum Unterhalt zu stellen (vgl. Art. 279 ZGB und BGE 142 III 78 E. 3.2 m.H.; Urk. 57 S. 1 und S. 14 ff.). III. A. Elterliche Sorge 1.1. Die Vorinstanz hat den Kläger unter der alleinigen elterlichen Sorge der Verfahrensbeteiligten belassen (Ur. 90 S. 62, Dispositivziffer 1). Sie sah die Er- ziehungsfähigkeit der Verfahrensbeteiligten als nicht beeinträchtigt an (Urk. 90
- 16 - S. 23 ff.) und verneinte eine gesundheitliche Gefährdung des Klägers durch von der "D._____-Bewegung" vertretene medizinische Theorien (Urk. 90 S. 25 f.). Ebenso verneinte die Vorinstanz "im aktuellen Zeitpunkt" einen Willen der Verfah- rensbeteiligten den Kläger "- durch Indoktrination - sozial isoliert" aufwachsen zu lassen (Urk. 90 S. 26 f.). Weiter kam sie zum Schluss, dass sich unter den aktuel- len Umständen nicht begründen lasse, dass die Verfahrensbeteiligte dem Beklag- ten den Kontakt zum Kläger in einem Ausmass verweigern würde, welches an ih- rer Erziehungsfähigkeit zweifeln liesse (Urk. 90 S. 27 f.), und verneinte die Gefahr eines Wegzugs der Verfahrensbeteiligten mit dem Kläger nach Russland (Urk. 90 S. 28 f.). Die Vorinstanz hielt als Zwischenfazit fest, aufgrund der vorliegenden Umstände rechtfertige sich kein Sorgerechtsentzug bei der Verfahrensbeteiligten, womit im Grundsatz die gemeinsame elterliche Sorge angezeigt wäre (Urk. 90 S. 29). In der Folge äusserte sich die Vorinstanz zur Erziehungsfähigkeit des Be- klagten. Sie sah auch diese als gegeben an (Urk. 90 S. 29 f.). Als letzten Schritt prüfte die Vorinstanz, ob ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit der Eltern eine Alleinzuteilung des Sorge- rechts gebiete. Sie hielt dafür, es liege ein schwerwiegender Konflikt zwischen den Eltern vor, welcher sich auf praktisch alle Bereiche der Erziehung erstrecke. Unter diesen Umständen könne dem Konflikt weder mit einem richterlichen Ent- scheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts noch mit einer richterlichen Allein- zuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse an einen Elternteil begegnet werden (Urk. 90 S. 31 f.). Die Vorinstanz erwog weiter, der Kläger lebe seit seiner Geburt bei der Verfahrensbeteiligten. Da die Eltern sich schon vor der Geburt ge- trennt hätten, habe nie ein eigentliches, von gemeinsamen Werten getragenes Familienleben stattgefunden. Der Kläger sei jetzt vier Jahre alt und die Verfah- rensbeteiligte sei seine nächste Bezugsperson. Unter diesen Umständen komme die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an den Beklagten nicht in Frage (Urk. 90 S. 32). 1.2. Der Beklagte beantragt mit der Zweitberufung, wie bereits vor Vorin- stanz (vgl. Urk. 55 S. 1, Anträge 1.1. und 1.2.), es sei ihm die alleinige elterliche Sorge für den Kläger zuzuteilen, eventualiter sei den Eltern die gemeinsame elter- liche Sorge einzuräumen (Urk. 107/89 S. 2, Antrag 1). Der Kläger und die Verfah-
- 17 - rensbeteiligte beantragen die Abweisung der Anträge (Urk. 107/94 S. 2 und Urk. 107/95 S. 2).
2. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, steht das Kind nur dann un- ter der gemeinsamen elterlichen Sorge, wenn eine entsprechende gemeinsame Erklärung der Eltern oder ein Entscheid des Gerichts oder der Kindesschutzbe- hörde vorliegt (Art. 298 f. ZGB). Bis eine gemeinsame Erklärung der Parteien oder ein Entscheid vorliegt, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu (Art. 298a Abs. 5 ZGB). Die gemeinsame elterliche Sorge entsteht somit bei unverheirateten Paaren nicht automatisch. Dennoch gilt sie als gesetzlicher Regelfall (Art. 296 Abs. 2 ZGB; BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 296 N 8b; Botschaft vom 16. No- vember 2011 zur Revision der elterlichen Sorge, BBl 2011 S. 9102). Die Alleinzu- teilung des elterlichen Sorgerechts muss deshalb eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (BGE 142 III 1 E. 3.3). Die gemeinsame elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes (Art. 296 Abs. 1 ZGB). Das Gericht überträgt die alleinige elterliche Sorge auf einen Elternteil, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Zu- nächst müssen Gründe zur alleinigen elterlichen Sorge führen, die auch einen Sorgerechtsentzug nach Art. 311 ZGB rechtfertigen würden, wie Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwesenheit, Gewalttätigkeit sowie ernstliches Nicht- Kümmern oder grobe Pflichtverletzungen gegenüber dem Kind. Die Alleinzutei- lung des Sorgerechts ist allerdings mit dem als Kindesschutzmassnahme verfüg- ten Entzug der elterlichen Sorge nicht gleichzusetzen (BGE 143 III 361 E. 7.4.1 m.H. auf BGE 141 III 472 E. 4). So kann auch ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, unter der Voraussetzung, dass sich der Mangel nega- tiv auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann. Es muss sich in jedem Fall um einen erheblichen und chronischen Konflikt handeln. Auseinandersetzungen oder Meinungsverschie- denheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Tren- nung oder Scheidung einhergehen können, dürfen angesichts des mit der Geset- zesnovelle klarerweise angestrebten Paradigmenwechsels nicht Anlass für eine
- 18 - Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts bzw. für die Belassung eines beste- henden Alleinsorgerechts sein (vgl. BGE 142 III 1 E. 3.3). Bei Bejahung eines schweren Elternkonflikts ergibt sich die Kindeswohlgefährdung aus der dysfunkti- onalen Beziehungsdynamik der Eltern, die durch die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil insbesondere dadurch entschärft wird, dass nicht mehr alle nicht alltäglichen oder nicht dringlichen Entscheide gemeinsam gefällt werden müssen (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 298 N 12 ff. m.H. auf die einschlägige Rechtsprechung). Geht es, wie hier, um die auf Art. 298b Abs. 2 ZGB gestützte Anordnung des gemeinsamen Sorgerechts, ist unter die- sem Gesichtspunkt grundsätzlich nur dann davon abzusehen, wenn eine auf- grund der Streitereien auf Elternebene bestehende Beeinträchtigung des Kindes- wohls in entscheidender Weise verstärkt würde (vgl. BGer 5A_499/2016 vom 30.3.2017, E. 2.3 m.w.H.). Ist eine Zuteilung (vorliegend die Belassung) der alleineinigen elterlichen Sorge angezeigt, stellt sich im Weiteren die Frage, welcher Elternteil besser für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge geeignet ist. In diesem Fall sind die Kriterien für die Zuteilung der Obhut massgeblich (vgl. BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 298 N 12 ff.). Dabei hat das Wohl des Kindes Vorrang vor allen übrigen Über- legungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab ist die Erziehungs- fähigkeit zu klären. Ist sie bei beiden Elternteilen gegeben, sind vor allem Klein- kinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide El- ternteile diese Voraussetzung ungefähr in gleicher Weise, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist - je nach Alter der Kinder - ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem andern in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten. Von Bedeutung ist sodann auch die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von ei- ner persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (vgl. BGer 5A_236/2016 und 5A_239/2016 vom 15.1.2018, E. 4.1 m.H.).
- 19 - 3.1. Ein massgeblicher Streitpunkt ist die Frage der Zugehörigkeit der Ver- fahrensbeteiligten zur und deren Abhängigkeit von der D._____-Bewegung. Der Beklagte berief sich vor Vorinstanz (zusammengefasst) darauf, die Verfahrensbe- teiligte sei entweder Mitglied der "D._____-Sekte" oder habe sich diesen Le- bensideologien und auch anderen damit in Zusammenhang stehenden Einflüssen verschrieben. Sie pflege Verbindungen zu diesen Ideologien, wie etwa der E._____-schule, F._____-Schule, G._____-Schule usw. Die Verfahrensbeteiligte sei psychisch instabil und fremdgesteuert. Sie werde den Erziehungsvorgaben der völkisch-esoterischen und stark antisemitischen D._____-Ideologie folgen. Der Beklagte ging davon aus, dass der Verfahrensbeteiligten bei Beweis ihrer Zu- gehörigkeit zur D._____-Bewegung oder nur schon beim Beweis, dass sie diese Ideologie lebe (unter Umständen gar in einer psychischen Abhängigkeit), der Ent- zug der elterlichen Sorge drohe (vgl. Urk. 90 S. 14). Dies wiederholt der Beklagte in der Berufung. Er führt an, das Kindeswohl sei nicht durch den Konflikt der Eltern per se gefährdet, sondern in der Hauptsache durch das von ihm aufgezeigte Verhalten der Verfahrensbeteiligten, indem diese Mitglied der D._____-Bewegung sei und sich diesen verqueren Lebensideologien verschrieben habe, Verbindungen zu Exponenten dieser und in Zusammenhang mit dieser Bewegung stehender Einflüsse (vgl. E._____-schule, F._____-Schule, G._____-Schule usw.) pflege und diese tatkräftig unterstütze. Dies führe bei vor- handener psychischer Instabilität der Verfahrensbeteiligten zur Fremdsteuerung ihrer Person durch diese Bewegung samt entsprechenden, sektiererisch- schädlichen Gesinnungsströmungen. Dabei fürchte er, der Beklagte, nicht nur, sondern könne es laufend an konkreten Beispielen aus dem Alltag feststellen, dass die Verfahrensbeteiligte eben auch den Erziehungsvorgaben der völkisch- esoterischen und stark antisemitischen D._____-Ideologie folge. Sein Ziel sei es nicht, die Verfahrensbeteiligte grundlos zu kritisieren, sondern er wolle lediglich verhindern, dass diese den Kläger mit negativen Strömungen in dessen Erzie- hung negativ beeinflusse (Urk. 107/89 S. 7 f.). Der Beklagte stellt mit diesen Ausführungen die Erziehungsfähigkeit der Verfah- rensbeteiligten in Frage. Entsprechend übt er - auch in der Berufung - Kritik am
- 20 - von der KESB eingeholten Erziehungsfähigkeitsgutachten über die Verfahrensbe- teiligte (vgl. Urk. 27/151; Urk. 107/89 S. 10 ff.; nachfolgend III./A. E. 4.2.2. ff.). 3.2. Zu den Inhalten der D._____-Bewegung zitierte die Vorinstanz die Aus- führungen des Beklagten, wonach die "InfoSekta" (Schweizerische Fachstelle für Sektenfragen) die D._____-Bewegung als problematisch einstufe. Sie besitze ei- ne stark nationalistische, verschwörungstheoretische und rechtsesoterische Aus- richtung. Zahlreiche ihrer zentralen Protagonisten verträten Verschwörungstheo- rien und verkehrten in rechtsnationalistischen Kreisen. Kritisiert werde zudem der dezidierte Antisemitismus in den Verschwörungstheorien I._____. In dessen Werk werde auch die G._____-Schule detailliert thematisiert, ein russisches Internat un- ter der Leitung von H._____. Es handle sich um eine völkisch-esoterische, rassis- tische und antisemitische Ideologie. Die F._____-Schule sowie die E._____- schule (die sich an der G._____-Schule orientiere) hätten eine sehr starke Anzie- hungskraft auf Personen der D._____-Bewegung sowie auf die Szene der Reichsbürger und Staatsverweigerer sowie auf Rechtsextremisten, also auf sämt- liche Gruppen des rechten Spektrums, die das staatliche Schulsystem ablehnten, da dort deren Meinung nach Werte vermittelt würden, die ihren eigenen diametral gegenüberstünden wie Sexualaufklärung (Frühsexualisierung) und Geschichtsun- terricht mit Inhalten wie Deutsche Kriegsschuld, Holocaust, liberale multikulturelle Gesellschaft. Diese Menschen würden ihre geschichtsrevisionistische und rassis- tische Ideologie mit allen Mitteln durchsetzen und auch ins Ausland flüchten wol- len (Urk. 90 S. 14 f.). Die Vorinstanz sah die Ausführungen des Beklagten über die Inhalte der D._____-Bewegung durch die von der KESB in Auftrag gegebenen Stellungnahmen der InfoSekta vom 1. und 3. November 2016 (Urk. 56/2-3 = Urk. 27/297 und 27/302) als rechtsgenügend nachgewiesen an (Urk. 90 S. 16). Diese Schlussfolgerung wird im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 107/89 S. 8; Urk. 107/94 S. 3; Urk. 107/95 S. 5 f.). 3.3. Betreffend die Frage der Zugehörigkeit der Verfahrensbeteiligten zur D._____-Bewegung zitierte die Vorinstanz vorab "zusammengefasst und soweit als möglich auf das Wesentliche gekürzt, geordnet und unter Weglassung von Wiederholungen" die Behauptungen samt Beweismittel, auf welche sich der Be-
- 21 - klagte zum Nachweis stützte, dass die Verfahrensbeteiligte entweder Mitglied der D._____-Bewegung sei oder sich diesen Lebensideologien und auch anderen damit in Zusammenhang stehenden Einflüssen verschrieben habe und entspre- chende Verbindungen pflege (Urk. 90 S. 16 ff.). Schlussfolgernd hielt die Vorin- stanz fest, dass - wie im Übrigen bereits im aufgehobenen KESB-Entscheid fest- gehalten - aufgrund dieser Unterlagen und den vom Beklagten hergestellten Zu- sammenhängen genügend Beweise vorlägen, welche die Verfahrensbeteiligte "in Zusammenhang" mit der D._____-Bewegung bringen würden. Eine weitergehen- de Beweisabnahme hierzu erübrigte sich gemäss der Vorinstanz aufgrund ihrer weiteren Erwägungen (Urk. 90 S. 16 ff.). Die Vorinstanz brachte die Verfahrensbeteiligte somit in den Zusammenhang mit der Bewegung, ohne jedoch genauer abzuklären, mit welchen Protagonisten sie effektiv und wie häufig verkehrt. Ebenso wenig klärte sie ab, welchen konkret be- zeichneten Ideologien und Wertvorstellungen der Bewegung die Verfahrensbetei- ligte tatsächlich folgt. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, sah die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht von Weiterungen ab (vgl. nachfolgend III./A. E. 4.1.3.). An der Sache vorbei geht die Kritik des Beklagten, in den Erwä- gungen der Vorinstanz würden durch die Benutzung des Konjunktivs "unbewusst (oder gar doch bewusst?)" Zweifel an gewissen von ihm vorgebrachten Tatsachen suggeriert. Es stelle sich die Frage, ob die von ihm bereits vor Vorinstanz ins Recht gereichten Beweismittel, wie insbesondere die Videoaufnahmen, gesichtet und in die Erwägungen Eingang gefunden hätten (Urk. 107/89 S. 8). Die Vorin- stanz benutzte den Konjunktiv, weil es sich um (bestrittene) Ausführungen des Beklagten handelte. Sodann sah sie es aufgrund der vom Beklagten aufgestellten Behauptungen und bezeichneten Beweismittel als erwiesen an, dass die Verfah- rensbeteiligte "im Zusammenhang" mit der D._____-Bewegung steht. Eine "wei- tergehende Beweisabnahme" sah die Vorinstanz jedoch - wie bereits erwähnt, zu Recht - nicht als notwendig an (Urk. 90 S. 22). Die Prüfung, ob sich die angeführ- ten Vorfälle mit den vom Beklagten in der Berufung erwähnten Beweismitteln er- stellen liessen (Urk. 107/89 S. 8 f.), erübrigt sich daher.
- 22 - 4.1.1. Die Vorinstanz hielt dafür, die religiöse Erziehung sei Sache der Eltern (Art. 303 ZGB). Es könne in diesem Bereich nur mit grösster Zurückhaltung von Seiten des Staates durch Kindesschutzmassnahmen eingegriffen werden, wenn beispielsweise das geistige Wohl der Kinder durch soziale Isolation oder Einbin- den der Kinder in ein religiöses Umfeld ohne Balance zum sozio-kulturellen Kon- text des hiesigen Aufenthalts oder durch wahnhafte religiöse Einstellung der El- tern gefährdet sei (m.H. auf Breitschmid, BSK ZGB I, Art. 307 N 18). Analoges müsse bei der Zugehörigkeit der Eltern zu jedweder in irgendeiner Form als ex- tremistisch zu qualifizierenden Organisation, sei diese eine esoterische oder an- dere Sekte, rassistisch, staatsverweigernd oder verschwörungstheoretisch, gel- ten. Ein Entzug des Sorgerechts der Verfahrensbeteiligten würde sich nur dann rechtfertigen, wenn diese - hohe - Schwelle überschritten wäre. Dem Gericht sei- en keine Fälle aus der Schweiz bekannt, bei denen den Eltern in jüngerer Zeit zu- folge Zugehörigkeit zu solchen extremen Organisationen die elterliche Sorge ent- zogen worden wäre. Es finde sich einzig ein Entscheid des EGMR über einen teilweisen Sorgerechtsentzug für Eltern, die zur Sekte "J._____" gehörten, wegen Züchtigung ihrer Kinder mit Rohrstöcken (m.H. auf Meier/Häberli in: ZKE 2018 S. 183 ff., 184; EGMR 11308/16 vom 22. März 2018 i.S. Tlapak et al. c. Deutsch- land). Letzteres sei nicht gleichzusetzen mit dem Standpunkt des Beklagten, der den Entzug der elterlichen Sorge fordere, weil die Erziehung des Kindes durch die Verfahrensbeteiligte einer völkisch-esoterischen und stark antisemitischen Ideolo- gie folge. Bereits die KESB, so die Vorinstanz weiter, habe in ihrem Entscheid zu- treffend festgehalten, dass unterschiedliche Welt- und Wertvorstellungen in der aktuellen westlichen Gesellschaft durch den Wertepluralismus toleriert würden. Die persönliche Freiheit habe einen hohen Stellenwert. Grenze hierzu bildeten die strafrechtlichen Normen und die Vorgabe, dass die konkrete Erziehung das Wohl des Kindes nicht gefährden dürfe. Es komme damit für die Entscheidfindung im Rahmen der Frage der Regelung der elterlichen Sorge vorab darauf an, ob das Kind aufgrund der religiösen Einstellung der Eltern bzw. des Elternteils (hier: der Verfahrensbeteiligten) sozial isoliert ohne Balance zum sozio-kulturellen Kontext aufwachse und/oder ob durch diese Einstellung eine konkrete gesundheitliche
- 23 - Gefährdung des Kindes bestehe (Urk. 90 S. 22 f.). Beides verneinte die Vorin- stanz in der Folge (Urk. 90 S. 23 ff.). 4.1.2. Der Beklagte macht geltend, die Vorinstanz scheine hier etwas zu vermischen und die von ihr genannte "hohe Schwelle" für den Entzug des Sorge- rechts etwas gar einfach in den Kontext nur der religiösen Erziehung stellen zu wollen. Immerhin hätten die Eltern gemäss Art. 302 Abs. 1 ZGB ganz grundsätz- lich ihr Kind zwar ihren eigenen Verhältnissen entsprechend zu erziehen und des- sen körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern, jedoch insbesondere auch zu schützen. Die hohe Schwelle bei der religiösen Erziehung habe im säku- larisierten Staat insbesondere davor zu schützen, dass dieser die Eltern in der Wahl und Ausübung der Religion für und mit ihren Kindern nicht bevormunde. Das Kind solle sodann nach zurückgelegtem 16. Altersjahr selbständig über sein religiöses Bekenntnis entscheiden (Art. 303 Abs. 3 ZGB). In casu gehe es jedoch nicht um das religiöse Bekenntnis an und für sich, sondern vielmehr um die seit Geburt des Klägers bestehende und mit dessen zunehmendem Alter - weil zur In- doktrinierung interessanter werdend - sich steigernde Gefährdung durch die vor- stehend beschriebene Lebensart der Verfahrensbeteiligten. Selbstredend könne der Fall der Sekte "J._____" samt Züchtigung der Kinder mit Rohrstöcken nicht mit dem vorliegenden verglichen werden. Dennoch sei das Leben der Verfah- rensbeteiligten und die Erziehung des Klägers nach völkisch-esoterischer und stark antisemtischer Ideologie nicht in körperlicher, hingegen in geistig-seelischer Hinsicht genauso verwerflich. Es handle sich nicht bloss um unterschiedliche Welt- und Wertevorstellungen der Eltern des Klägers, welche gemäss der Vorin- stanz durch den in unserer westlichen Gesellschaft geltenden Wertepluralismus toleriert werden müssten. Dies würde die Verhältnisse zum Schaden des Wohls des Kindes in fataler Weise verniedlichen. Die blosse Nennung der persönlichen Freiheit und deren hoher Stellenwert seien diesbezüglich genauso fehl am Platz, wie die Berufung auf die Grenze der strafrechtlichen Norm. Eine solche Sichtwei- se sei zu liberal und stelle das Kindeswohl geradezu in den Hintergrund, zumal vorliegend die Erziehung des Klägers durch die Verfahrensbeteiligte diesen eben konkret gefährde (Urk. 107/89 S. 9 f.).
- 24 - 4.1.3. Bei der Erziehung eines Kindes folgen alle Eltern bewusst oder unbe- wusst einem Erziehungskonzept, das sie für gut befinden und nach dem sie ihr Kind erziehen möchten. Ein Erziehungskonzept besteht aus geschriebenen und/oder ungeschriebenen Vorschriften zur Erziehung eines Kindes, welche auf den weltanschaulichen, philosophischen und religiösen Überzeugungen der Eltern basieren (vgl. hierzu: Esther Allenspach, Schutz von Kindern in neuen religiösen Bewegungen ["new religious movements"], Diss. Zürich 2000, S. 47). Gemäss Art. 15 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, ihre Religion oder ihre weltanschau- liche Überzeugung frei zu wählen. Der Begriff der Weltanschauung schützt auch nicht-religiöse Überzeugungen und Grundeinstellungen (vgl. Häfelin/Haller/Keller/ Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage 2016, S. 127 N 406). Sodann hat jede Person das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehin- dert zu äussern und zu verbreiten (sog. Meinungsäusserungsfreiheit, Art. 16 Abs. 2 BV). Begrenzt werden diese Freiheiten mitunter durch strafrechtliche Best- immungen (vgl. z.B. Art. 261bis StGB Anti-Rassismusnorm). Aus dem Gesagten lässt sich der Grundsatz ableiten, dass Eltern ihre Erziehungsfähigkeit, d.h. die Fähigkeit, ihr Kind im Hinblick auf sein körperliches, geistiges und seelisches Wohl erziehen zu können, nicht allein aufgrund von bestimmten weltanschauli- chen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen aberkannt werden darf. Vielmehr ist zur Aberkennung bzw. Einschränkung der Erziehungsfähigkeit not- wendig, dass eine konkrete Gefährdung der seelischen, geistigen oder körperli- chen Entwicklung des Kindes vorliegt, zum Beispiel etwa, wenn das Kind tatsäch- lich eine lebensnotwendige Bluttransfusion benötigt und die Eltern ihre Zustim- mung zur Behandlung verweigern (vgl. hierzu auch Allenspach, a.a.O., S. 49). Ferner kann eine Einschränkung angezeigt sein, wenn ein Elternteil strafrechtli- che Normen verletzt. Selbst wenn somit die Verfahrensbeteiligte erwiesenermas- sen ein aktives Mitglied der D._____-Bewegung wäre und auch deren völkisch- esoterischen, rassistischen und antisemitischen Ideologien sowie die Ablehnung gegenüber der Schulmedizin (vgl. Urk. 107/89 S. 13) übernommen hätte, was sie im Berufungsverfahren wiederum bestreitet (vgl. Urk. 107/95 S. 5), könnten diese Tatsachen allein nicht zu einer Einschränkung ihrer Erziehungsfähigkeit führen. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger bis
- 25 - anhin nicht altersgerecht geistig, seelisch und körperlich entwickelt hätte. Solches wurde bis anhin, wie die Verfahrensbeteiligte zu Recht anführt, auch von keiner Partei behauptet (Urk. 107/95 S. 6). Insbesondere äussert auch die Kindesvertre- terin, welche am 15., 16. und 23. August 2019 je ein zwanzig Minuten andauern- des Gespräch mit dem Kläger geführt hat, keine solchen Bedenken (Urk. 107/94 S. 3 f.). Der Beklagte selbst schilderte den Kläger anlässlich seiner Befragung in der Hauptverhandlung vom 12. September 2018 als motiviertes, altersgerecht in- teressiertes und aufgewecktes Kind (vgl. Prot. Vi S. 33). Er geht denn auch in der Berufung nicht davon aus, dass der Kläger bereits von der Verfahrensbeteiligten mit den "Lehren der D._____-Bewegung usw." indoktriniert worden wäre (vgl. Urk. 107/89 S. 18). Sodann fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Verfahrensbetei- ligte bis anhin aufgrund ihrer Nähe zur D._____-Bewegung strafrechtlich belangt worden wäre. Eine Einschränkung der Erziehungsfähigkeit der Verfahrensbeteilig- ten aufgrund ihrer Weltanschauungen und Gesinnungen ist damit nicht ersichtlich. Auf die Frage, ob sich der Kläger in einem Loyalitätskonflikt befindet, wird nach- folgend eingegangen (vgl. III./A. E. 5.4.). Die Frage ist im vorliegenden Zusam- menhang nicht von entscheidender Relevanz. 4.2.1. Der Beklagte erneuert in der Berufung seine Behauptung, die Verfah- rensbeteiligte sei psychisch instabil und durch die "Bewegung" fremdgesteuert (vgl. Urk. 107/89 S. 7 f.). 4.2.2. Die KESB gab am 17. Januar 2017 ein Erziehungsfähigkeits- Gutachten über beide Eltern in Auftrag (Urk. 27/364). Das Gutachten über die Verfahrensbeteiligte wurde von Dr. med. K._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellt (Urk. 27/469). Der Gutachter kam zum Schluss, dass sich keine Hinweise für das Vorliegen einer psychischen Störung bei der Verfahrens- beteiligten gefunden hätten (Urk. 27/469 S. 10). Das Vertreten esoterischer Inhal- te wie besondere Naturverbundenheit, Zuneigung zur alternativen Erziehung und Kontakte zu entsprechenden Gruppierungen (im Falle der Untersuchten zur so- genannten D._____-Bewegung) würde für sich allein keinerlei Hinweis auf eine psychische Störung darstellen, da es sich dabei um ein Verhalten aus freiem Wil- len handle, sofern sich nicht verwertbare Hinweise für eine psychopathologische
- 26 - Verhaltensauffälligkeit der Betroffenen zeigen würden. Eine solche Auffälligkeit sei bisher nicht belegt worden (Urk. 27/469 S. 10). Es habe sich weder aus der Aktenlage, so Dr. K._____, noch aus der gutachterlichen Untersuchung erkennen lassen, dass die Verfahrensbeteiligte einem suggestiven Einfluss dieser Bewe- gung unterliege, also sich manipuliert und unterwürfig verhalten oder andere Hin- weise auf rigides und fanatisches Denken im Sinne sektiererischen Denkens zei- gen würde (Urk. 27/469 S. 11). Es bestünden keinerlei Hinweise dafür, dass die Verfahrensbeteiligte aufgrund ihrer Kontakte mit der D._____-Bewegung in ir- gendeiner Weise in ihrer freien Willensbildung eingeschränkt gewesen wäre. So fehlten insbesondere Hinweise dafür, dass sich ein etwaiger Umgang der Verfah- rensbeteiligten mit Mitgliedern dieser Bewegung beeinträchtigend auf ihre Fähig- keit zur Fürsorge für den Kläger ausgewirkt hätte. Eine Beeinträchtigung der Er- ziehungsfähigkeit der Verfahrensbeteiligten aufgrund der Kontakte zur D._____- Bewegung könne derzeit nicht belegt werden (Urk. 27/469 S. 12). 4.2.3. Die KESB hat am 29. Januar 2016 bei Dr. med. L._____ nachgefragt, ob er eine Begutachtung der Verfahrensbeteiligten übernehmen würde (Urk. 27/151). Dr. L._____ hat mit der Begründung, dass ihm für eine Begutach- tung die Zeit fehle, abgelehnt (Urk. 27/151). Die KESB hat somit Dr. L._____, welcher ihr von M._____ als Gutachter empfohlen wurde, weil er sich mit Sekten- problematiken auskenne (vgl. Urk. 27/146A), nicht mit dem Gutachten beauftragt, weil es dessen Kapazität nicht zuliess. Fehl geht daher die Rüge des Beklagten, die Tatsache, dass die KESB nicht den ihr empfohlenen Gutachter gewählt habe, lasse zumindest vermuten, dass sie "nicht Antworten/kein Gutachten" gewollt ha- be, welches ihr nicht ins Konzept gepasst habe (Urk. 107/89 S. 10). 4.2.4. Die KESB hat bei der InfoSekta, nebst den Abklärungen zur D._____-Bewegung, eine Internetrecherche über die Verfahrensbeteiligte in Auf- trag gegeben. Nicht vorgesehen war im Rahmen dieses Auftrages, dass die InfoSekta mit der Verfahrensbeteiligten Gespräche führt (Urk. 27/302 S. 6 Ziff. 4 Abs. 1). Hieraus ableiten zu wollen, die KESB habe jegliche Involvierung von Per- sonen, die sich mit dem Thema auskennen würden, vermeiden wollen (Urk. 107/89 S. 10), geht hingegen fehl. Gewünscht wurde eine "Einschätzung der
- 27 - Aktivitäten" der Verfahrensbeteiligten "aufgrund öffentlich zugänglicher Dokumen- te im Internet" (Urk. 27/302 S. 6 Ziff. 4 Abs. 1). Die Frage, ob die Verfahrensbetei- ligte psychisch instabil und durch die Bewegung fremdgesteuert sei, konnte die InfoSekta nicht beantworten. Diese Aufgabe oblag dem Psychiater. Sodann weist die Verfahrensbeteiligte zu Recht darauf hin, dass auch sie nicht von der InfoSek- ta befragt wurde bzw. die KESB sie erst gar nicht über die Einholung der Berichte bei der InfoSekta informierte (vgl. Urk. 107/95 S. 7). Mit Bezug auf die Tatsache, dass von der KESB keine Ergänzungsfragen des Beklagten an den Gutachter oder die Verfahrensbeteiligte zugelassen wurden (vgl. Urk. 107/89 S. 10), ist auf die - zutreffenden - Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Urk. 90 S. 24 Absatz 1). 4.2.5. Anzeichen für eine Befangenheit von Dr. K._____ sind nicht ersichtlich (Urk. 107/89 S. 11). Wie eine Beeinflussung des Gutachters der Verfahrensbetei- ligten dadurch hätte stattfinden sollen, dass die KESB angeblich den Gutachter des Beklagten beeinflusste (vgl. Urk. 107/89 S. 12), ist nicht nachvollziehbar. Der Beklagte legt denn auch nicht konkret dar, welche "notwendig beizuziehenden Grundlagen" dem Gutachter nicht vorlagen (vgl. Urk. 107/89 S. 13). Entgegen der Ansicht des Beklagten (vgl. Urk. 107/89 S. 13) hat sich der Gutachter sodann durchaus kritisch mit dem Bestrafungswunsch der Verfahrensbeteiligten ausei- nandergesetzt (vgl. Urk. 27/469 S. 12 ff.). Anzeichen dafür, dass die Verfahrens- beteiligte einen Kontrollverlust erleiden würde, wenn ihr heikle Fragen zur D._____-Bewegung gestellt werden, sind nicht ersichtlich und lagen auch der KESB nicht vor (Urk. 107/89 S. 12). Es sind keine Gründe ersichtlich, welche eine erneute Begutachtung der Verfahrensbeteiligten verlangen würden (Urk. 107/89 S. 11). Vielmehr durfte die Vorinstanz bei ihrem Entscheid auf das Gutachten von Dr. K._____ abstützen (vgl. Urk. 90 S. 25). Dieses verneint sowohl eine psychi- sche Labilität der Verfahrensbeteiligten als auch eine Fremdsteuerung durch die D._____-Bewegung. 4.3.1. Die Vorinstanz erwog, die seitens des Beklagten noch im KESB- Verfahren behauptete gesundheitliche Gefährdung des Klägers durch von der D._____-Bewegung vertretene medizinische Theorien sei im Rahmen des ersten
- 28 - Parteivortrages nicht mehr wiederholt worden. Der Beklagte erwähne zwar in der Folge den sogenannten "Pylorus" und habe sich damit darauf bezogen, dass der Kläger kurz nach der Geburt wegen einer Mageneingangsverengung (Pylorusstenose) habe operiert werden müssen. Offensichtlich habe sich die Ver- fahrensbeteiligte in jenem Zeitpunkt für die auch gemäss der Ansicht des Beklag- ten indizierte schulmedizinische Behandlung des Klägers entschlossen. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Verfahrensbeteiligte bei zukünftigen medi- zinischen Problemen des Klägers zu Praktiken greifen würde, die dessen Ge- sundheit gefährden würden. Vielmehr habe auch der Beklagte angegeben, dass es beim Kläger zwar ein Problem mit einer Vorhautverengung gegeben habe, die Verfahrensbeteiligte ihm aber gesagt habe, dass es behandelt werde. Ebenso habe sie ihn über Warzen im Leisten- und Genitalbereich informiert. Diesbezüg- lich habe die Verfahrensbeteiligte erklärt, dass der Kläger deswegen in schulme- dizinischer Behandlung sei. Dies sei unbestritten geblieben. Es lasse sich damit, so die Vorinstanz, nicht begründen, dass die Verfahrensbeteiligte dem Kläger in Zukunft aus ideologischen Gründen die notwendige medizinische Versorgung verweigern könnte. Zwar hebe der Beklagte weiter hervor, die Verfahrensbeteilig- te sei Impfgegnerin und in der von ihm eingereichten ergänzenden Stellungnahme der InfoSekta werde festgehalten, dass die mit der D._____-Bewegung in Zu- sammenhang stehende "Anti-Zensur-Koalition" Impfsubstanzen als "reines Ner- vengift" bezeichne (vgl. Urk. 56/4 S. 2). Die Verfahrensbeteiligte selbst habe aus- geführt, dass sie nicht grundsätzlich gegen Impfungen sei, einfach keine Dreifach- Impfung in Frage komme. Das Kind sei derzeit gesund und vital und es sei keine Impfung nötig (vgl. Prot. Vi S. 41). Auch wenn daraus zu schliessen sei, so die Vorinstanz, dass die Verfahrensbeteiligte Impfungen kritisch gegenüberstehe, handle es sich bei der "Impf-Frage" - wie bereits der Gutachter festgehalten habe (vgl. Urk. 27/469 S. 11 f.) - um eine weltanschauliche und gesundheitssubjektive Ansicht. Eine zu einer Sorgerechtsentziehung führende Gefährdung des Kindes aus medizinischen Gründen sei gestützt darauf nicht gegeben (Urk. 90 S. 25 f.). 4.3.2. Der Beklagte rügt, es sei stossend, dass betreffend die gesundheitli- che Gefährdung des Klägers nunmehr den blossen Worten der Verfahrensbetei- ligten anlässlich der Parteibefragung, dass sie gegenüber der Impfthematik ledig-
- 29 - lich kritisch eingestellt sei, gefolgt werde. Dagegen spreche der konkrete Fall "Py- lorus" (Urk. 107/89 S. 13 f.). 4.3.3. Der Kläger war vom 28. Juni 2015 bis zum 6. Juli 2015 im Kantonsspi- tal Winterthur hospitalisiert. Er litt an einer Pylorusstenose, einer Verengung im Bereich des Magenausganges. Am 3. Juli 2015 wurde die Verengung operativ behoben (Pylorusmyotomie, vgl. Urk. 70/28 Operationsbericht vom 6. Juli 2015). Die Verfahrensbeteiligte begab sich mit dem Kläger, nachdem sie eine konserva- tive Behandlung versucht hatte, am 28. Juni 2015 in das Kantonsspital Winterthur. Es ist unerheblich, ob sie dies, wie vom Beklagten behauptet (vgl. Urk. 107/89 S. 14), tat, nachdem er sie dazu überredet hatte, oder auf Anraten ihrer Mutter hin (vgl. Urk. 70/30). Denn aus dem Austrittsbericht ergibt sich, dass der Kläger auch im Kantonsspital Winterthur vorerst konservativ behandelt wurde, bevor am 3. Juli 2015 die Operation erfolgte. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass sich der Kläger im Zeitpunkt des Spitaleintritts in einem besorgniserregenden Zustand be- fand. Vielmehr hält der Austrittsbericht fest, der Kläger habe sich, abgesehen vom Erbrechen nach jeder Mahlzeit, beim Eintritt in einem guten Allgemeinzustand be- funden und insbesondere kein Fieber gehabt (Urk. 70/29 S. 1). Die Verfahrensbe- teiligte hat adäquat und im Sinne der Empfehlungen der Ärzte gehandelt. Ent- sprechend kann aus dem Fall "Pylorus" weder abgeleitet werden, die Verfahrens- beteiligte greife bei zukünftigen medizinischen Problemen des Klägers zu Prakti- ken, die dessen Gesundheit gefährden würden, noch, es dürfe nicht auf ihre Aus- führungen zu ihrer Einstellung zum Impfen abgestellt werden (vgl. 107/89 S. 13 f.). Selbst wenn die Verfahrensbeteiligte eine strikte Impfgegnerin wäre, würde dies nichts an der vorinstanzlichen Beurteilung ändern, denn in der Schweiz be- steht zur Zeit kein Impfobligatorium. Sodann mag die Verfahrensbeteiligte den Beklagten zwar nicht von sich aus über die Vorhautverengung des Klägers infor- miert haben, doch hat sie ihn auf entsprechende Nachfrage hin aufgeklärt (vgl. Prot. Vi S. 36). Von einer "falschen Behauptung" kann somit nicht ausgegangen werden (Urk. 107/89 S. 14 Rz 10). Was der Beklagte in diesem Zusammenhang im Weiteren rügen will, erschliesst sich dem Gericht nur schwer. Wenn er mit sei- nen Ausführungen andeuten will, die Verfahrensbeteiligte wolle den Kläger be- schneiden lassen, ergeben sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte aus den Ak-
- 30 - ten. Unwidersprochen blieben denn auch die Ausführungen der Verfahrensbetei- ligten, dass sie sich bezüglich der Vorhautverengung habe ärztlich beraten lassen und ihr der Kinderarzt vor einem allzu frühen Eingriff abgeraten habe. Es könne zugewartet werden. Im August 2019 habe der Kinderarzt bei einer Kontrolle fest- gestellt, dass sich die Vorhaut inzwischen geweitet habe (Urk. 107/95 S. 9). 4.4.1. Der Beklagte rügt weiter, im Gutachten sei festgestellt worden, dass die Verfahrensbeteiligte den Kläger instrumentalisiere, was im angefochtenen Ur- teil verschwiegen worden sei (Urk. 107/89 S. 12). Die Vorinstanz hielt dafür, es lasse sich unter den aktuellen Umständen nicht begründen, dass die Verfahrens- beteiligte dem Beklagten den Kontakt zum Kläger in einem Mass verweigern wür- de, das an ihrer Erziehungsfähigkeit zweifeln lasse (Urk. 90 S. 28). Damit hat sie sich mit der Tatsache, dass die Besuche zwischen dem Kläger und dem Beklag- ten wohl teilweise aufgrund des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten nicht zu- stande kamen (vgl. Urk. 27/469 S. 12 ff.), auseinandergesetzt. Sie hat die Thema- tik der Instrumentalisierung des Klägers in ihren Entscheid mit einbezogen. 4.4.2.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, das Verhalten der Verfahrensbe- teiligten sei rückwirkend und auch heute nicht derart gravierend, dass es gerecht- fertigt wäre, deren Erziehungsfähigkeit anzuzweifeln. Mit anderen Worten sah sie das Verhalten bzw. die fehlende Bindungstoleranz der Verfahrensbeteiligten nicht als das Kindeswohl gefährdend an. Dies rügt der Beklagte, indem er vorbringt, die Vorinstanz habe den unbestritten gebliebenen Bestrafungswunsch der Verfah- rensbeteiligten in die Vergangenheit verbannt, anstatt zu erkennen, dass dies bis heute in der Besuchsrechtsgewährung an ihn "boshaftes Thema" geblieben sei (Urk. 107/89 S. 13 und S. 15). Der Machtmissbrauch sei stärker zu beachten (Urk. 96 S. 12). 4.4.2.2. Mit Entscheid der KESB vom 3. Januar 2017 wurde der Beklagte berechtigt erklärt, den Kläger einmal in der Woche, am Samstag oder Sonntag, von 9.30 Uhr bis 17.30 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, wobei die Übergaben (weiterhin) begleitet und zeitverschoben erfolgen sollten (Urk. 27/357). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. September 2018 liess der Beklagte ausführen, dass seit Februar 2018 die Übergaben des Klägers ohne
- 31 - Drittpersonen stattfinden würden. Dies klappe, wohl auch im Hinblick auf das vor- liegende Verfahren, problemlos und auch Ersatztermine und Verschiebungen würden die Kindseltern selbständig regeln (Prot. Vi S. 16; Urk. 55 S. 18). Das Gutachten von Dr. K._____ datiert vom 20. Juni 2017 (vgl. Urk. 27/469). Der Gut- achter führte an, aufgrund der Aussagen bei der Anhörung der KESB habe sich ergeben, dass die Verfahrensbeteiligte offensichtlich einen Bestrafungswunsch gegenüber dem Beklagten gehabt habe und vor allem dadurch motiviert über ei- nen längeren Zeitraum die vereinbarte Besuchsrechtsregelung so sehr erschwert habe, dass es dem Beklagten nur mit Mühe möglich gewesen sei, den Kläger re- gelmässig zu sehen. Es handle sich dabei um ein normalpsychologisches nach- vollziehbares Motiv in Form von Ärger gegen den Beklagten, durch den sich die Verfahrensbeteiligte veranlasst gesehen habe, ihre Obhut über den Kläger gegen den Beklagten einzusetzen. Er, Dr. K._____, habe die Sache mit der Verfahrens- beteiligten besprochen. Diese habe zugesichert, sich inskünftig vollumfänglich an die Besuchsrechtsregelung zu halten (Urk. 27/469 S. 13 f.). Offensichtlich zeigte das Gespräch mit dem Gutachter Wirkung. So hielt sich die Verfahrensbeteiligte - soweit bekannt - fortan an das Besuchsrecht. Die Situation betreffend Ausübung des Besuchsrechts entspannte sich. Sodann führte die Vorinstanz zu Recht an, es ergebe sich "aus den eigenen Angaben" des Beklagten, dass er trotz der kon- flikthaften Beziehung zwischen den Eltern eine Beziehung zum Kläger habe auf- bauen können (vgl. Urk. 90 S. 28 m.H. auf Prot. Vi S. 33 f.). Dies bestätigt auch die Kindesvertreterin, welche gestützt auf die mit dem Kläger geführten Gesprä- che schliesst, dass der Beklagte "sehr wohl ein bedeutender Teil im Leben" des Klägers sei (vgl. Urk. 95 S. 4). Der Kläger beziehe den Beklagten in die Familie mit ein. Dies spreche für einen guten Kontakt zu diesem (vgl. Urk. 107/94 S. 4). Diese Ausführungen blieben unwidersprochen. Der Schlussfolgerung der Vorin- stanz, dass davon auszugehen sei, dass der Besuchskontakt zwischen dem Be- klagten und dem Kläger gelebt worden sei, ist damit ohne weiteres zuzustimmen (vgl. Urk. 90 S. 27 f.; Urk. 107/89 S. 15). Die Vorinstanz hat den Bestrafungs- wunsch der Verfahrensbeteiligten und die damit einhergehende Verweigerung des Besuchsrechts zu Recht in die Vergangenheit verwiesen (vgl. Urk. 90 S. 37). An dieser Folgerung würde sich nichts ändern, wenn die Verfahrensbeteiligte,
- 32 - was an sich unwidersprochen blieb, den Besuchstermin vom 9. Juni 2019 tatsäch- lich ausfallen liess und den Nachholtermin am 14. August 2019 vergass (vgl. Urk. 96 S. 11 f.; Urk. 107/89 S. 15 f.; Urk. 107/92/3). Das sind in drei Monaten zwei Termine und damit zwei von zwölf Besuchen. Das Verhalten der Verfah- rensbeteiligten ist unschön und sollte nicht (mehr) vorkommen, hingegen ist es nicht derart massiv, dass vom erneuten Aufkommen eines Bestrafungswunsches auszugehen wäre. An dieser Beurteilung ändert auch die Äusserung der Verfah- rensbeteiligten in der E-Mail vom 14. Juni 2019 nichts, in der sie anführte, dass sie keine Lust habe, dem Beklagten den Kläger öfters als nach Plan zu geben, wenn der Kläger mitten im Spiel Sachen wie "Psych Mamma" zu ihr sage. Die Verfahrensbeteiligte bezog diese Aussage offensichtlich auf die Gewährung von Zusatzterminen. Unter den aktuellen Umständen lässt sich, wie bereits von der Vorinstanz angeführt, nicht begründen, dass die Verfahrensbeteiligte dem Beklag- ten den Kontakt zum Kläger in einem Mass verweigern würde, welches an ihrer Erziehungsfähigkeit zweifeln liesse. Beispiele dafür, dass er immer auf alle auch sehr kurzfristigen Änderungswünsche der Verfahrensbeteiligten (z.B. betreffend Übergabeort oder Termin) positiv eingehen müsse, da er ansonsten befürchten müsse, dass die Termine ausfallen und nicht nachgeholt würden, werden vom Beklagten weder konkret behauptet (Urk. 96 S. 11 f.), noch ergeben sie sich aus den Akten. Der vom Beklagten in diesem Zusammenhang im Weiteren geschil- derte Vorfall anlässlich des …-Festes in Winterthur-…, bei welchem er und der Kläger unverhofft auf die Verfahrensbeteiligte gestossen seien, worauf diese die Situation sogleich derart ausgenutzt habe, dass sie den Kläger ohne Absprache mit ihm längere Zeit in Beschlag genommen habe (Urk. 107/89 S. 15 f.), zeigt nur die verfahrene Situation zwischen den Parteien auf. Es ist völlig normal, dass ein vierjähriges Kind bei einem unverhofften Zusammentreffen mit der Mutter (seiner derzeitigen Hauptbezugsperson) einige Zeit braucht, um sich wieder von ihr lösen zu können. Mit einer über Gebühr geschmälerten Besuchszeit hat dies nichts zu tun (vgl. Urk. 107/89 S. 15 f.). 4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Zweifel an der Erzie- hungsfähigkeit der Verfahrensbeteiligten bestehen.
- 33 - 5.1. Die Vorinstanz beliess die alleinige elterliche Sorge bei der Verfahrens- beteiligten. Sie machte vorab rechtliche Ausführungen (Urk. 90 S. 30 f.) und hielt hernach dafür, es handle sich um einen schwerwiegenden Konflikt zwischen den Eltern. Der Beklagte sei zutiefst überzeugt davon, dass er Material gegen die Ver- fahrensbeteiligte sammeln müsse, um den Nachweis ihrer wahren Gesinnung und "ihrer Abhängigkeit von der D._____-Bewegung bzw. Fremdgesteuertheit" erbrin- gen zu können. Er scheue nach eigenen Angaben nicht davor zurück, die Verfah- rensbeteiligte bei den Übergaben des Kindes zu filmen. Er sei der Ansicht, die Verfahrensbeteiligte stelle eine Gefahr für das Kind dar - wenn er auch hervorhe- be, dass sie dies sicher nicht vorsätzlich tue, "sondern getrieben durch und basie- rend auf ihrem eigenen Lebensinhalt und Nachhangen von gefährlichen Gesin- nungen". Der Beklagte habe gegenüber dem Gutachter erwähnt, dass die Verfah- rensbeteiligte es sicher gut und liebevoll mache, sonst wäre das Kind nicht "so fröhlich und gut zuwege". Nach der Darstellung des Beklagten, so die Vorinstanz weiter, verfolgten die Eltern komplett unterschiedliche Philosophien bzw. Grund- einstellungen. Gerade dies sei seine Begründung für die Zuteilung der alleinigen Sorge über das Kind an ihn. Es ergebe sich zwar, dass sich die Eltern noch da- hingehend einig seien, dass ein O._____-Kindergarten in Frage komme. Schon bei der Frage der Einschulung deuteten die Äusserungen des Beklagten hingegen auf eine Ablehnung - insbesondere der von der Verfahrensbeteiligten in Betracht gezogenen O._____-Schule - hin. Aus der ausführlich begründeten Darstellung des Beklagten und seiner grundsätzlichen Haltung der Verfahrensbeteiligten ge- genüber ergebe sich, dass der Beklagte den Erziehungsvorstellungen der Verfah- rensbeteiligten vollkommen ablehnend gegenüberstehe und es sich um einen tiefgehenden Konflikt handle, der sich nicht nur auf einen singulären Konfliktherd beschränke, sondern sowohl medizinische, schulische und (im weiteren) Sinne re- ligiöse Belange betreffe. Als Beispiel für den tiefgreifenden und umfassenden Konflikt sei das "Zedernhölzli" angeführt, dass der Kläger am 25. August 2018 ge- tragen habe. Dass dies eine derartige Bedeutung für den Beklagten habe, hänge mit seiner eigenen Einstellung zusammen und damit, dass er unter allen Umstän- den nachweisen wolle, dass die Verfahrensbeteiligte den Kläger schädlichen Ein- flüssen aussetze. Objektiv betrachtet schade es einem Kind indes keinesfalls,
- 34 - wenn es einen solchen Anhänger aus Holz trage. Der Konflikt erstrecke sich wie gesehen auf praktisch alle Bereiche der Erziehung, sei mit anderen Worten damit keineswegs singulär. Unter diesen Umständen könne dem Konflikt weder mit ei- nem richterlichen Entscheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts noch mit einer richterlichen Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse an einen El- ternteil begegnet werden (Urk. 90 S. 31 f.). 5.2. Der Beklagte rügt in diesem Zusammenhang, zwar komme die gemein- same elterliche Sorge auch dann nicht in Frage, wenn ein chronifizierter Eltern- konflikt das Kindeswohl beeinträchtige. Die Vorinstanz verkenne jedoch, dass As- pekte wie etwa die Ausübung des Besuchsrechts, insbesondere die Übergaben, im Vergleich zu häufigen anderen Konfliktfällen zwischen den Eltern recht gut funktionierten, wenngleich die Verfahrensbeteiligte - zumindest in der Vergangen- heit - meist die eigene Mutter vorgeschickt habe. Für dieses Verhalten habe sie jeweils keine ernsthaften Gründe vorbringen können. Vielmehr lehne die Verfah- rensbeteiligte die Kontakte zu ihm grundlos ab. Dies zeige denn gerade die Hauptproblematik des Falles, welche weniger in hochstrittigen, konkreten Hand- lungen zu suchen sei, sondern vielmehr darin, dass die beiden Eltern komplett andere Lebensauffassungen teilten (Urk. 107/89 S. 6 f.). 5.3. Damit ficht der Beklagte die Ausführungen der Vorinstanz, dass er den Erziehungsvorstellungen der Verfahrensbeteiligten vollkommen ablehnend ge- genübersteht und zutiefst davon überzeugt ist, Material gegen sie sammeln zu müssen, um den Nachweis ihrer wahren Gesinnung und ihrer Abhängigkeit von der D._____-Bewegung bzw., dass sie fremdgesteuert sei, erbringen zu können, nicht an. Diese Erwägungen haben somit Bestand, ebenso wie die Schlussfolge- rung, dass sich der Konflikt zwischen den Eltern nicht auf einen singulären Herd beschränke, sondern sowohl medizinische, schulische und (im weiteren) Sinne re- ligiöse Belange betreffe (vgl. vorne I./E. 3.1.). Diese Erkenntnisse werden dadurch bestätigt, dass die Verfahrensbeteiligte und der Beklagte den einzigen Punkt, in welchem die Vorinstanz ein einvernehmliches Handeln der Eltern als möglich er- achtete, nämlich dass für beide der Besuch eines O._____-Kindergartens in Fra- ge komme, in Abrede stellen. So rügt der Beklagte seine angebliche Äusserung,
- 35 - er sei ein Freund der Anthroposophie, als falsch protokolliert und übt Kritik an den O._____-Schulen (vgl. Urk. 107/89 S. 15). Die Verfahrensbeteiligte bestätigt eine falsche Protokollierung. Der Beklagte habe sich nie als Freund der Anthroposo- phie bezeichnet (vgl. Urk. 107/95 S. 9). Mit der Vorinstanz ist somit von einem tiefgehenden Konflikt auszugehen, der sich nicht auf einen singulären Herd be- schränkt. Auch der Kläger geht von einem erheblichen und chronifizierten Konflikt aus (vgl. Urk. 107/94 S. 3). Kommt hinzu, dass die Eltern offensichtlich nicht mit- einander reden bzw. keine strukturierte und vernünftige Diskussion führen können (vgl. beispielsweise Urk. 107/89 S. 14; Urk. 107/95 S. 4; Urk. 96 S. 11). So erfol- gen die Absprachen bezüglich des Besuchsrechts denn auch alle schriftlich (via E-Mail; Urk. 96 S. 11). Gemäss dem Gutachter Dr. med. N._____, welcher am
27. Juli 2017 ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über den Beklagten erstellt hat, ist die schwer gestörte Kommunikation, welche aktuell zwischen den Eltern be- stehe, Folge der unterschiedlichen (Welt-)Anschauungen (vgl. Urk. 27/489 S. 22). 5.4. Bei der Bejahung eines schweren Elternkonflikts ergibt sich die Kindes- wohlgefährdung aus der dysfunktionalen Beziehungsdynamik der Eltern (vgl. vor- ne III./A. E. 2). Die Verfahrensbeteiligte konnte aufgrund ihrer alleinigen Sorge bis anhin die nicht alltäglichen oder nicht dringlichen Entscheide mit Bezug auf den Kläger allein fällen. So konnte sie beispielsweise allein darüber entscheiden, dass der Kläger den O._____-Kindergarten in … [Ortschaft], in welchem er gemäss seiner Vertreterin viel Spass hat (vgl. Urk. 107/94 S. 4), besucht (vgl. Urk. 107/95 S. 12). Ebenso befand die Verfahrensbeteiligte allein über die medizinische Ver- sorgung des Klägers. Es scheint dieser Tatsache zu verdanken zu sein, dass trotz der konfliktbeladenen Situation der Eltern wegen ihrer grundlegend verschiede- nen Wert- und Weltanschauungen und der Überzeugung des Beklagten, die Zu- gehörigkeit und Abhängigkeit der Verfahrensbeteiligten von der D._____- Bewegung nachweisen zu müssen, sich der Kläger bis anhin nicht in einem mas- siven, sein Wohl zusätzlich schädigenden Loyalitätskonflikt befindet. Ein Kind ge- rät in einen Loyalitätskonflikt, wenn es sich nicht mehr beiden Eltern gegenüber loyal (unter anderem "aufrichtig", "ehrlich") verhalten darf. Zwar werfen sich beide Eltern gegenseitig vor, den Kläger einem Loyalitätskonflikt auszusetzen (Urk. 89 S. 5 "Verhör" Zedernhölzli; Urk. 96 S. 10 Verweigerung Besuchsrecht, schlechtes
- 36 - Reden über den Beklagten), doch führt ein solcher nicht in jedem Fall zu einer Beeinträchtigung des Kindeswohls. Vielmehr hängen die Auswirkungen des Loya- litätskonfliktes von der Konstitution des Kindes selbst (Ambivalenz- und Abgren- zungsfähigkeit) und vom Verhalten der Eltern diesem gegenüber ab (vgl. hierzu BGer 5A_292/2016 vom 21.11.2016, E. 2). Aus den Akten ergibt sich nicht, dass der Kläger sich aktuell in einem das Kindeswohl gefährdenden Loyalitätskonflikt befinden würde. Es gibt gewisse Probleme bei der Ausübung des Besuchsrechts (vgl. nachfolgend III./D.) und die Befragung des Beklagten zum vom Kläger getra- genen "Zedernhölzli" (vgl. Urk. 56/11) mag einem Aushorchen des Klägers über die Verfahrensbeteiligte gleichkommen, aber der Kläger entwickelt sich soweit bekannt bis anhin sowohl physisch als auch psychisch gut und altersgerecht. Et- was anderes wird von keiner Partei behauptet. Er hat - soweit bekannt - zu beiden Elternteilen ein gutes Verhältnis. Auch der Beklagte spielt gemäss den unwider- sprochenen Ausführungen der Kindesvertreterin einen bedeutenden Teil im Le- ben des Klägers (vgl. Urk. 95 S. 4). Aufgrund des Gesagten ist davon auszuge- hen, dass bei einer gemeinsamen Sorge sich der zwischen den Eltern bestehen- de schwere Konflikt verstärkt auf den Kläger auswirken würde. Die Verfahrensbe- teiligte und der Beklagte würden nicht mehr über Gesinnungen und Ideologien streiten, sondern über konkrete, mit Bezug auf den Kläger notwendigerweise zu fällende Entscheidungen. Sie müssten sich beispielsweise darüber einigen, wel- che Schule der Kläger besucht, welche medizinische Behandlung bei einem Krankheitsfalle wann angezeigt erscheint, welche Impfungen vorgenommen wer- den und welche Freizeitaktivitäten der Kläger besuchen darf. Es ist voraussehbar, dass diese Streitereien den Kläger in einen massiven Loyalitätskonflikt stürzen würden. Dies ist nicht zum Wohle des Kindes. Vielmehr ist an der bisherigen Re- gelung festzuhalten. Entsprechend ist die elterliche Sorge allein einem Elternteil zu belassen. Letztendlich wird dadurch verhindert, dass die aufgrund der komplett verschiedenen Lebenseinstellungen und Weltanschauungen der Eltern bestehen- de Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht in entscheidender Weise verstärkt wird (vgl. vorne III./E. 2.; BGer 5A_499/2016 vom 30.3.2017, E. 2.3 m.w.H.).
6. Ist eine gemeinsame elterliche Sorge nicht angezeigt, muss die Sorge ei- nem Elternteil allein zugewiesen werden. Betreffend die Zuteilung der alleinigen
- 37 - Sorge an die Verfahrensbeteiligte kann vollumfänglich auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 90 S. 32 E. 4.2.). Ergän- zend sei angeführt, dass der Beklagte mit keinem Wort darlegt, wie er sich die Be- treuung des Klägers neben seiner Umschulung zum Journalisten (vgl. nachfol- gend III./F.) vorstellt. Selbst wenn die Verfahrensbeteiligte ihm im Fall Pylorus die Kommunikation verweigert hätte, rechtfertigt dies keine Umteilung des Sorge- rechts (vgl. Urk. 107/89 S. 14). Damit sind der Hauptberufungsantrag auf Zutei- lung der alleinigen elterlichen Sorge an den Beklagten und der Eventualantrag auf Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge abzuweisen (vgl. Urk. 107/89 S. 2, Antrag 1, und S. 7). Es muss in diesem Zusammenhang nicht auf die Erziehungs- fähigkeit des Beklagten eingegangen werden. Die Zweitberufung ist mit Bezug auf Dispositivziffer 1 abzuweisen. B) Obhut
1. Der Beklagte beantragt die Zuteilung der alleinigen Obhut über den Klä- ger. Sodann solle der Kläger seinen Wohnsitz bei ihm haben (Urk. 107/89 S. 2, Antrag 2).
2. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 90 S. 33 E. 1). Die Zweitberufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen. C) Erziehungsaufsicht/Erziehungsbeistandschaft
1. Die Vorinstanz hat - wie es schon im Entscheid der KESB vom 5. Dezem- ber 2017 vorgesehen war (vgl. Urk. 27/542 S. 29, Dispositivziffer 3) - eine Erzie- hungsaufsicht im Sinne von Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB angeordnet. Sie wurde mit den folgenden Aufgaben betraut:
a) zwei Mal im Jahr die schulische und gesundheitliche Entwicklung des Kindes mit besonderem Augenmerk auf das Interesse der Mutter an esoterischen Bewegungen, u.a. der D._____-Bewegung zu überprüfen
- 38 -
b) die KESB und den Vater anschliessend über die schulische und ge- sundheitliche Entwicklung des Kindes zu informieren
c) nötigenfalls die Anpassung der behördlichen Massnahme an veränder- te Verhältnisse zu beantragen. Auf die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 ZGB verzichtete die Vorinstanz (Urk. 90 S. 33 ff. und S. 62, Dispositivziffer 3). 2.1. Mit der Zweitberufung erneuert der Beklagte seinen Antrag auf die An- ordnung einer Erziehungsbeistandschaft (Urk. 107/89 S. 3, Antrag 3). 2.2. Die Vorinstanz hat erwogen, aus der vom Beklagten angeführten Be- gründung für die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft sei abzuleiten, dass der Kläger selbst aus Sicht des Beklagten bisher in keine Gefahr geraten sei. Die Anordnung einer (präventiven) Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB wie auch einer Familienbegleitung erscheine deshalb als unverhältnismässig (Urk. 90 S. 33 f.). 2.3. Der Beklagte rügt, flankierend sei nicht nur eine Erziehungsaufsicht, sondern eine Erziehungsbeistandschaft mit engmaschiger Kontrolle der Verhält- nisse samt Bericht an die KESB und an ihn (mindestens quartalsweise) anzuord- nen (Urk. 107/89 S. 19). Damit setzt sich der Beklagte nicht rechtsgenügend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander (vgl. vorne I./E. 3.1.), weshalb in- soweit nicht auf die Zweitberufung einzutreten ist. 3.1. Mit Bezug auf die Erziehungsaufsicht beantragt die Verfahrensbeteiligte mit der Erstberufung eine dahingehende Abänderung der Aufgaben der Erzie- hungsaufsicht, dass zwei Mal im Jahr die weitere seelische, gesundheitliche und schulische Entwicklung des Klägers mit besonderem Augenmerk auf den Loyali- tätskonflikt, der sich aus den gegensätzlichen Weltanschauungen der Eltern ergibt, zu überprüfen sei. Anschliessend müsse die KESB, der Beklagte und auch sie über die Entwicklung des Klägers informiert werden (Urk. 89 S. 2, Antrag 1.1.). Eventualiter, falls die beantragte Abänderung des Aufgabenbereiches der Erzie- hungsaufsicht abgewiesen werde, sei deren Anordnung ersatzlos aufzuheben
- 39 - (Urk. 89 S. 2, Antrag 1.1.). Der Beklagte und der Kläger beantragen die Abwei- sung des Antrages (Urk. 95 S. 2, Antrag 2; Urk. 96 S. 2, Antrag 1). Mit der Zweitberufung verlangt der Beklagte im Eventualstandpunkt die Ausdeh- nung auf eine quartalsweise Berichterstattung. Sodann soll die Erziehungsauf- sicht auch die Berücksichtigung der Schulmedizin, insbesondere der Impfthema- tik, überprüfen (Urk. 107/89 S. 3, Antrag 3). Die Verfahrensbeteiligte und der Klä- ger beantragen die Abweisung dieses Antrages (Urk. 107/95 S. 2, Antrag 1; Urk. 96 S. 2, Antrag 1). 3.2. Die Anordnung einer Erziehungsaufsicht nach Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB setzt eine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Die Vorinstanz erwog dies- bezüglich, es sei nicht von der Hand zu weisen, dass aufgrund der oben gemach- ten Feststellungen und der Nähe der Verfahrensbeteiligten zur D._____- Bewegung die Möglichkeit bestehe, dass die Verfahrensbeteiligte in Zukunft ver- suchen könnte, den Kläger sozial zu isolieren, oder dass sie in Gesundheitsfragen zukünftig eine radikalere Haltung einnehme (Urk. 90 S. 33 f.). Sie begründet die Anordnung der Erziehungsaufsicht somit mittels theoretischer Möglichkeiten. Die Verfahrensbeteiligte rügt zu Recht, dass sich damit eine Erziehungsaufsicht mit den vorgesehenen Aufgaben nicht rechtfertigen lasse (vgl. Urk. 89 S. 4). Konkrete Anzeichen für eine Radikalisierung der Verfahrensbeteiligten in Gesundheitsfra- gen oder eine Isolierungstendenz führt die Vorinstanz nicht an. Solche sind auch nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Beklagten lässt sich die befürchtete Radikalisierung nicht mittels einer Impfverweigerung und des Eintritts des Klägers in den O._____-Kindergarten begründen (vgl. Urk. 96 S. 6). Für Masern besteht in der Schweiz derzeit keine Impfpflicht. Anzeichen dafür, dass sich die Verfahrens- beteiligte einem solchen Obligatorium widersetzen würde, bestehen nicht. Aus der Tatsache allein, dass sich in den O._____-Schulen mehr nicht geimpfte Kinder als im schweizerischen Durchschnitt befinden, kann keine Radikalisierung abgeleitet werden. Betreffend den Fall Pylorus (vgl. Urk. 96 S. 7) und einer sich daraus er- gebenden Kindsgefährdung kann auf die vorangehenden Ausführungen verwie- sen werden (vgl. vorne III./A. E. 4.3.3.). Sodann wurde bereits dargelegt, dass die ablehnende Haltung der D._____-Bewegung gegenüber der Schulmedizin allein
- 40 - nicht für die Bejahung einer Kindswohlgefährdung genügt (vgl. vorne III./A. E. 4.1.3.). Eine solche resultiert auch nicht daraus, dass die Verfahrensbeteiligte im Januar 2019 auf Facebook in ihrem Profil rechtsextreme Symbole gepostet und die Gruppe "Der nordische Gedanke", welche rassistische Verschwörungs- theorien verbreite, als "gefällt mir" markiert haben soll oder sich dahingehend äusserte, dass sie gerne auf einem "Familienlandsitz" ("das Kernelement der D._____-Ideologie") leben und auch ins Ausland gehen würde (vgl. Urk. 96 S. 8). Es mag denn durchaus sein, dass die "Ideologie noch immer tragender Lebensin- halt" der Verfahrensbeteiligten ist (vgl. vorne III./A. E. 3.3.). Hingegen kann auch aus diesem Grund allein keine Gefährdung des Kindeswohls abgeleitet werden (vgl. vorne III./A. E. 4.1. ff.). 3.3. Beide Eltern werfen sich in diesem Zusammenhang gegenseitig vor, den Kläger einem Loyalitätskonflikt auszusetzen (Urk. 89 S. 5; Urk. 96 S. 10). Die Verfahrensbeteiligte leitet aus dieser Tatsache ihren Hauptantrag ab. Wie bereits dargelegt, befindet sich der Kläger derzeit nicht in einem massiven Loyalitätskon- flikt (vgl. vorne III./A. E. 5.4.). Ebenso wenig bestehen konkrete Anhaltspunkte da- für, dass er in einen solchen geraten wird. Eine Verstärkung des Konfliktes soll durch die Belassung der alleinigen elterlichen Sorge bei der Verfahrensbeteiligten gerade verhindert werden (vgl. vorne III./A. 5.4.). Folglich lässt sich auch die von der Verfahrensbeteiligten beantragte, in ihrem Aufgabenbereich leicht angepasste Erziehungsaufsicht nicht begründen. Das Wohl des Klägers ist durch den schwerwiegenden Konflikt der Parteien über deren Welt- und Wertvorstellungen gefährdet. Es ist nicht die Aufgabe einer Erziehungsaufsicht, diesen Konflikt zu überwachen. Kommt hinzu, dass eine Besuchsrechtsbeistandschaft besteht und - worauf der Kläger zu Recht hinweist (vgl. Urk. 95 S. 3) - die Überwachung einer allfälligen Isolierungs- und Radikalisierungstendenz der Verfahrensbeteiligten im Rahmen der Vermittlung bei den Besuchsrechtskonflikten (vgl. Urk. 90 S. 7 lit. c und e) geschehen kann. 3.4. Zusammenfassend ist der Eventualantrag der Erstberufung gutzuheis- sen und keine Erziehungsaufsicht anzuordnen. Dispositivziffer 3 des angefochte- nen Urteils ist ersatzlos aufzuheben.
- 41 -
4. Die Vorinstanz hat den Antrag des Beklagten, es sei der Verfahrensbetei- ligten zu verbieten, den Kläger in irgendwelcher Art und Weise in Kontakt mit der D._____-Bewegung oder ähnlichen, schädlichen Gesinnungsströmungen zu brin- gen (Urk. 55 S. 2, Antrag 4), abgewiesen (vgl. Urk. 90 S. 34 und S. 65, Dispositiv- ziffer 10). Der Beklagte wiederholt in der Zweitberufung den Antrag, ohne sich je- doch mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen bzw. ihn zu be- gründen (vgl. Urk. 107/89 S. 3, Antrag 5, und S. 19). Auf die Zweitberufung ist in- soweit nicht einzutreten (vgl. vorne I./E. 3.1.). D) Besuchsrecht
1. Die Vorinstanz erklärte den Beklagten vorerst für berechtigt, den Kläger jedes zweite Wochenende von Samstag, 9.30 Uhr, bis Sonntag, 17.30 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Nach Ablauf von sechs Monaten wurde er für berechtigt erklärt, den Kläger jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 17.30 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Weiter sprach die Vorinstanz dem Beklagten ein Feiertags- und (ab dem Eintritt des Klä- gers in den Kindergarten) ein Ferienbesuchsrecht zu (vgl. Urk. 90 S. 35 ff. und S. 62 f., Dispositivziffern 4 und 6). 2.1. Die Verfahrensbeteiligte wehrt sich dagegen, dass die Wochenendbe- suche nach Ablauf von sechs Monaten auf jeweils Freitag, 18 Uhr, bis Sonntag, 17.30 Uhr, damit auf zwei Übernachtungen, ausgedehnt werden (Urk. 89 S. 2, An- trag 2). Sie rügt, die Vorinstanz habe übersehen, dass das auffällige und destruk- tive Verhalten des Beklagten als Risikofaktor für das Kindeswohl erscheine. Die rasche Ausdehnung des Besuchsrechts auf zwei Übernachtungen sei mit dem al- lein massgebenden Kindesinteresse nicht vereinbar (Urk. 89 S. 5). Sodann gehe die Vorinstanz ohne weiteres davon aus, dass sich der Kläger nach sechs Mona- ten an ein Übernachten beim Beklagten gewöhnt habe. Diese tatsächliche An- nahme sei nicht haltbar. Es gebe nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass die Übernachtungen nach ihrer Einführung reibungslos verlaufen würden. Viel- mehr bestehe ein erhebliches Risiko, dass die Übernachtungen den Loyalitäts- konflikt für den Kläger verschärften. Wie die Episode mit dem "Zedern-Hölzli" zei-
- 42 - ge, sei der Beklagte nicht gewillt, seinen masslosen Feldzug gegen die Lebens- einstellungen der Verfahrensbeteiligten mit Rücksicht auf das Kindeswohl hintan zu stellen. Gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB hätten der Vater und die Mutter alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchti- ge. Der Beklagte habe den persönlichen Kontakt für ein Video-Verhör mit dem Kläger missbraucht und damit pflichtwidrig gehandelt. Die vorgesehene Ausdeh- nung der Wochenendaufenthalte erhöhe die Gefahr von weiteren Pflichtverlet- zungen sowie einer Verschärfung des Loyalitätskonfliktes, weshalb sie mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sei (Urk. 89 S. 6). 2.2. Der Kläger beantragt die Gutheissung des Antrags. Er macht geltend, der Beklagte sei sehr wohl ein bedeutender Teil in seinem Leben, doch hätten bisher kaum Übernachtungen bei anderen Personen als der Verfahrensbeteiligten oder der Oma stattgefunden. Seine Hauptbezugsperson sei die Verfahrensbetei- ligte. Die Regelung mit einer Übernachtung stelle daher bereits eine enorme Ver- änderung in seinem Leben dar. Unter Berücksichtigung seines noch sehr jungen Alters könne der Entscheid enorm einschneidend sein. Aus diesem Grund sei den Ausführungen der Verfahrensbeteiligten insofern zuzustimmen, dass die Auswei- tung auf zwei Übernachtungen nach sechs Monaten nicht ohne weiteres dem Kindesinteresse entspreche. Voraussetzung für eine Ausdehnung des Besuchs- rechts sei, dass er, der Kläger, sich nach sechs Monaten an die Übernachtungen beim Beklagten gewöhnt habe und diese reibungslos verlaufen seien. Das Be- suchsrecht solle daher nicht ohne weiteres nach sechs Monaten ausgedehnt wer- den, sondern es sei zu diesem Zeitpunkt zu prüfen, wie sich die Besuchstage bei ihm auswirkten bzw. ausgewirkt hätten. Erst dann sei im Sinne des Kindesinte- resses zu entscheiden, ob eine Ausdehnung möglich sei (Urk. 95 S. 4).
3. Wie bereits dargelegt, hat der Kläger - trotz des konfliktbeladenen Ver- hältnisses seiner Eltern - eine Beziehung zum Beklagten aufbauen können (vgl. vorne III./A. E. 4.4.2.2.). Er besucht den Beklagten regelmässig. Der Kläger ist zwischenzeitlich beinahe fünf Jahre alt. Seit dem August 2019 besucht er den Kindergarten. Ein erster Ablösungsprozess von der Verfahrensbeteiligten als sei- ner Hauptbezugsperson hat damit stattgefunden. Entsprechend spricht grundsätz-
- 43 - lich nichts dagegen, dem Beklagten, wie es der Praxis der Kammer entspricht, ein Besuchsrecht alle vierzehn Tage mit zwei Übernachtungen und damit ab Freitag- abend zuzugestehen. Wenn die Verfahrensbeteiligte anführt, "das auffällige und destruktive Verhalten des Beklagten" erscheine durchaus als Risikofaktor für das Kindeswohl des Klägers, stellt auch sie auf eine rein theoretische Gefahr ab. Dies geht nicht an. Sodann scheint sich das Verhalten des Beklagten gegenüber sei- nem Verhalten vor der KESB, wo er regelmässig Eingaben an die Behörde mach- te und versuchte, Druck auf diese auszuüben (vgl. Urk. 27), gemässigt zu haben. Dr. N._____ sah hingegen im damaligen Verhalten aus psychiatrischer Sicht kei- ne psychische Störung mit Krankheitswert (vgl. Urk. 27/489 S. 16 ff.). Er sah die Erziehungsfähigkeit des Beklagten nicht als beeinträchtigt an (vgl. Urk. 27/489 S. 22). Dies wäre vom Gutachter wohl kaum anders beurteilt worden, wenn er gewusst hätte, dass der Beklagte den Kläger über das von ihm getragene Ze- dernhölzli ausfragte und ihn dabei filmte (vgl. Urk. 89 S. 4). Der Vorfall liegt denn nunmehr auch schon rund eineinhalb Jahre zurück (25. August 2018; Urk. 56/11). Der Beklagte hat eingesehen, dass er die Filmaufnahme nicht hätte machen sol- len (vgl. Urk. 107/89 S. 17). Richtig ist, dass der Beklagte den Kläger mit derarti- gen Befragungen (über von der Verfahrensbeteiligten erhaltene Geschenke und deren Reisetätigkeit) einem Loyalitätskonflikt aussetzt, doch befindet sich der Kläger aktuell nicht in einem das Kindeswohl gefährdenden Loyalitätskonflikt (vgl. vorne III./A. E. 5.4.). Konkrete Anhaltspunkte für weitere Pflichtverletzungen des Beklagten, vor welchen der Kläger geschützt werden müsste, fehlen. Eine akute Gefahr der Verstärkung des Loyalitätskonflikts durch ein Verhalten des Beklagten während der Wochenendbesuche ist damit nicht ersichtlich. Wie die Gespräche der Kindesvertreterin mit dem Kläger gezeigt haben, spielt der Beklagte einen be- deutenden Teil im Leben des Klägers. Er hat zu beiden Eltern ein gutes Verhält- nis. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, der Kläger werde sich nach zwölf Übernachtungen beim Beklagten an diese gewöhnt haben (vgl. Urk. 89 S. 6). Sollte dies nicht der Fall sein oder die Besuche nicht reibungslos verlaufen (vgl. Urk. 95 S. 4), kann der Besuchsrechtsbeistand die "Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse" beantra- gen (vgl. Urk. 90 S. 64, Dispositivziffer 7. lit. e). Bezeichnenderweise rügt weder
- 44 - der Kläger noch die Verfahrensbeteiligte, das dem Beklagten ab Eintritt des Klä- gers in den Kindergarten zugesprochene Ferienbesuchsrecht von zwei Wochen überfordere den Kläger. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, das Besuchsrecht nach sechs Monaten bei einer Übernachtung zu belassen. 4.1. Der Beklagte beantragt für den Fall des Verbleibs der Obhut bei der Verfahrensbeteiligten, dass sämtliche ausgefallenen Besuchskontakte in Abspra- che mit der Verfahrensbeteiligten - wenn immer möglich - nachgeholt werden sol- len (Urk. 107/89 S. 18 und S. 3, Antrag 4 Abs. 3). Die ausgefallenen Besuchskon- takte sollen damit auch dann nachgeholt werden, wenn der Grund für den Ausfall beim Beklagten liegt. Der Beklagte hat diesen Antrag bereits vor Vorinstanz ge- stellt (Urk. 55 S. 2). Diese wies ihn mit der Begründung ab, wenn dem Beklagten das Recht eingeräumt würde, wegen bei ihm liegenden Gründen ausgefallene Besuchstermine nachzuholen, hätte er es in der Hand, durch das Ausfallenlassen von Terminen das Besuchsrecht in einem anderen Rhythmus als dem angeordne- ten stattfinden zu lassen. Dies würde, so die Vorinstanz, zu weiterem Streitpoten- tial zwischen den Eltern führen und sei entsprechend abzulehnen. Dass der Be- klagte aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen auf eine flexiblere Ausge- staltung des Besuchsrechts angewiesen wäre, sei nicht ersichtlich (Urk. 90 S. 40). Nach dem Beklagten ist es nicht in seinem Interesse, Besuchstermine ausfallen zu lassen. Dies könne aber insbesondere wegen der aktuellen Ausbildung bzw. Umschulung zum Journalisten vermehrt vorkommen. Die Ausbildung finde zwar grundsätzlich wochentags statt, die Praktika von vier Monaten lägen jedoch in den Semesterferien. Arbeite er später als Journalist, werde es ohnehin schwieriger (Urk. 107/89 S. 18). 4.2. Praxisgemäss wird ein Besuchstag nur dann nachgeholt, wenn er aus Gründen entfällt, die beim Elternteil liegen, welcher die Obhut inne hat. Die Par- teien sind zerstritten. Der Beklagte hat ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wo- chenende. Er kann den Kläger im jährlichen Wechsel an den gesetzlichen Feier- tagen zu sich nehmen und hat ein Ferienbesuchsrecht. Muss bei der Planung der Besuche noch zusätzlich beachtet werden, dass Besuchstage, die wegen beim Beklagten liegenden Gründen ausgefallen sind, nachgeholt werden können, ist
- 45 - eine vernünftige Planung kaum mehr möglich. Es besteht eine Besuchsrechtsbei- standschaft. Der Beistand hat die Eltern bei der Ausarbeitung des Besuchsplans zu unterstützen (vgl. Urk. 90 S. 64, Dispositivziffer 7. lit. b). Mit dieser Unterstüt- zung sollte es möglich sein, Termine zu finden, die der Beklagte auch wahrneh- men kann. Ob und allenfalls wo der Beklagte je als Journalist arbeiten wird, ist derzeit noch nicht absehbar. Aufgrund des Gesagten ist die von der Vorinstanz getroffene Regelung zu bestätigen.
5. Die übrigen Anträge des Beklagten auf Abänderung der von der Vorin- stanz getroffenen Besuchsrechtsregelung beziehen sich nur auf ein allfällig der Verfahrensbeteiligten zu gewährendes Besuchsrecht (vgl. Urk. 107/89 S. 3, An- trag 4 Abs. 1). Die Anträge werden nicht begründet, weshalb sie ohne Weiterun- gen abzuweisen sind. E) Besuchsrechtsbeistandschaft Da die Obhut über den Kläger bei der Verfahrensbeteiligten verbleibt, ist der An- trag des Beklagten auf dahingehende Abänderung von Dispositivziffer 7 lit. b, dass der persönliche Verkehr zwischen dem Kläger und der Verfahrensbeteiligten überwacht wird (Urk. 107/89 S. 4, Antrag 6), abzuweisen. F) Unterhalt 1.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten zu folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträgen (Urk. 90 S. 64, Dispositivziffer 8):
- ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils bis 28. Februar 2022: Fr. 1'190.– (bis zum 31. August 2019 ist hiervon Fr. 750.– Barunterhalt und das Manko im Betreuungsunterhalt beträgt Fr. 2'350.–, ab dem 1. September 2019 ist hiervon Fr. 1'050.– Barunterhalt und das Manko im Betreuungsunter- halt beträgt Fr. 1'190.–)
- ab. 1. März 2022 bis 31. August 2027: Fr. 2'330.– (bis zum 11. Mai 2025 ist hiervon Fr. 1'050.– Barunterhalt und das Manko im Betreuungsunterhalt beträgt Fr. 50.–, ab dem 12. März 2025 ist
- 46 - hiervon Fr. 1'250.– Barunterhalt und das Manko im Betreuungsunterhalt be- trägt Fr. 250.–)
- ab 1. September 2027 bis 11. Mai 2031: Fr. 1'795.– (davon Fr. 1'200.– Barunterhalt und Fr. 350.– Betreuungsunter- halt)
- ab 12. Mai 2031 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des Klägers, auch über die Volljährigkeit hinaus: Fr. 1'540.– (Barunterhalt). 1.2. Der Beklagte beantragt für den Fall der Obhutszuteilung allein an die Verfahrensbeteiligte die Reduktion der Kindesunterhaltsbeiträge ("inkl. Bar- und Betreuungsunterhalt") auf Fr. 1'054.– ab Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils bis und mit 28. Februar 2022, auf Fr. 2'063.– vom 1. März 2022 bis zum Eintritt in die "Sekundarstufe" und auf Fr. 899.– ab der Sekundarstufe bis zum Mai 2033 (vgl. Urk. 107/89 S. 22). 2.1. Der Beklagte absolviert seit Februar 2019 bei der Schule für Angewand- te Linguistik eine dreijährige IV-Umschulung zum Journalisten. Gemäss Vorin- stanz werden dem Beklagten für diese Eingliederungsmassnahme von der SVA Zürich pro Kalendertag Fr. 148.80 ausbezahlt. Daraus ergebe sich ein monatli- ches (Brutto-)Einkommen von Fr. 4'525.– (148.80 x 365 : 12). Abzüglich der AHV/IV/EO-Beiträge (5.125 % = Fr. 231.95) resultiere ab dem 1. Februar 2019 ein monatliches Nettoeinkommen aus IV-Taggeldern von Fr. 4'294.– (Urk. 90 S. 49 f.). 2.2. Mit der Berufung behauptet der Beklagte einen durchschnittlichen Net- toverdienst von Fr. 4'235.– pro Monat (Fr. 148.80 x 30 Tage pro Monat abzüglich 5.125 %; vgl. Urk. 107/89 S. 20). 2.3. Der Beklagte hat mit der Berufung die Abrechnungen der SVA für die Monate Februar bis Juli 2019 ins Recht gelegt (vgl. Urk. 107/92/5/1-5). Aus die- sen Urkunden ergibt sich, dass der Beklagte - wie von der Vorinstanz korrekt er- wogen - einen Taggeldanspruch von Fr. 148.80 pro Kalendertag hat (31 Tage im
- 47 - März, 30 Tage im April, 31 Tage im Mai etc.). Es geht daher nicht an, mit durch- schnittlich 30 Tagen pro Monat zu rechnen. Vielmehr ist die Berechnung der Vor- instanz, welche auf 365 Tagen basiert, zu bestätigen.
3. Mit Bezug auf das Einkommen der Verfahrensbeteiligten (Urk. 90 S. 51 f.), seinen Bedarf (Urk. 90 S. 53 ff.), die Lebenshaltungskosten der Verfah- rensbeteiligten (Urk. 90 S. 55 ff.) und den Bedarf des Klägers (Urk. 90 S. 57 ff.) wiederholt der Beklagte lediglich seine anlässlich der Fortsetzung der Hauptver- handlung am 13. Dezember 2018 gemachten Ausführungen (vgl. Urk. 67 S. 13 ff.), ohne sich argumentativ mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinan- derzusetzen (Urk. 107/89 S. 19 ff.), weshalb mangels rechtsgenügender Begrün- dung diesbezüglich auf die Zweitberufung nicht einzutreten ist.
4. Damit ist von den Einkommens- und Bedarfszahlen der Vorinstanz aus- zugehen. Die konkrete Berechnung der Unterhaltsbeiträge für die verschiedenen Phasen und die Aufteilung in Bar- und Betreuungsunterhalt wurden nicht ange- fochten (vgl. Urk. 90 S. 59 f.; Urk. 107/89 S. 22). Eine rechtsgenügende Ausei- nandersetzung mit den - korrekten - Ausführungen der Vorinstanz fehlt damit auch in diesem Punkt, weshalb auch insoweit auf die Berufung nicht einzutreten ist. G) Fazit In Gutheissung der Erstberufung ist die Erziehungsaufsicht (Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids) aufzuheben. Im Weiteren sind die Erst- und Zweitbe- rufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. IV. 1.1. Die Gerichtskosten für den erstinstanzlichen Entscheid wurden auf Fr. 9'000.– zuzüglich Barauslagen von Fr. 3'481.40 (Kindesvertretung), mithin
- 48 - total Fr. 12'481.40 festgesetzt (Urk. 90 S. 65, Dispositivziffer 11). Diese Regelung blieb unangefochten und ist zu bestätigen. 1.2.1. Auferlegt wurden die Kosten der Verfahrensbeteiligten und dem Be- klagten je zur Hälfte, indes zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, wobei auf die Nachzah- lungspflicht hingewiesen wurde (Urk. 90 S. 65, Dispositivziffer 12). Parteientschä- digungen wurden keine zugesprochen (Urk. 90 S. 65, Dispositivziffer 13). 1.2.2. Der Beklagte beantragt mit der Zweitberufung, es seien die Gerichts- kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich der Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen und diese sei zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädi- gung (zuzüglich 7.7 % MwSt.) an ihn zu verpflichten (Urk. 107/89 S. 5 Antrag 9). 1.2.3. Der Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens rechtfertigt es nicht, die Kosten vollumfänglich der Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen (vgl. Urk. 107/89 S. 22 f.). Vielmehr ist die von der Vorinstanz getroffene Regelung un- ter Hinweis auf die Praxis der Kammer, dass in Kinderbelangen die Kosten den Parteien regelmässig zur Hälfte auferlegt werden (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), zu bestätigen. Entsprechend sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG und unter Berücksichtigung der Tat- sache, dass eine Erst- und Zweitberufung zu behandeln waren, auf Fr. 6'000.– festzusetzen. Dem Kläger wurde eine Vertretung gestützt auf Art. 299 ZPO be- stellt. Die Entschädigung für die Kindesvertretung nach Art. 299 ZPO gehört grundsätzlich zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) und ist im Ent- scheiddispositiv festzusetzen (vgl. Kriech, DIKE-ZPO-Komm, Art. 238 N 8). Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO wurde mit der Revision des Kinderunterhaltsrechts nicht geändert. Hingegen ist zu beachten, dass die Vertreterin des Klägers Mitarbeiterin des Amtes für Jugend und Berufsberatung Winterthur ist. Es ergibt sich weder aus dem Gebührentarif zum Kinder- und Jugendhilfegesetz noch aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), dass die Vertretung durch einen Mitarbeiter des Amtes dem Gericht als gebührenpflichtige Leistung in Rechnung gestellt werden
- 49 - könnte (vgl. hierzu auch OGer ZH LZ180028 vom 23.9.2019, E. III./2.3. m.w.H.). Demnach fallen im Berufungsverfahren keine Kosten für die Vertretung des Klä- gers an. Gleich verfuhr die Vorinstanz mit den nach dem 7. Mai 2018 für die Ver- tretung des Klägers angefallenen Kosten (vgl. Urk. 35 S. 7, Dispositivziffern 2 und 3; Urk. 51), was nicht beanstandet wird. 2.2. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auf- erlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Dem Kläger als einkommens- und vermögenslosem Kind sind gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO jedoch keine Kosten aufzuerlegen. Da mit Bezug auf die nicht vermögensrechtlichen Kinderbe- lange (elterliche Sorge, Obhut, persönlicher Verkehr, Beistandschaft) sowohl die Verfahrensbeteiligte als auch der Beklagte gute Gründe für ihre Prozessstand- punkte hatten (vgl. ZR 84/1985 Nr. 41), sind ihnen die Kosten je zur Hälfte aufzu- erlegen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). An diesem Ergebnis ändert das Unterlie- gen des Beklagten mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge nichts. Diesem Punkt kam nur eine sehr untergeordnete Rolle zu. 2.3. Entsprechend der Kostenverteilung sind für das Rechtsmittelverfahren der Verfahrensbeteiligten und dem Beklagten keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen. Der Kläger war vor Obergericht, wie bereits erwähnt, durch eine Mitar- beiterin des Amtes für Jugend und Berufsberatung Winterthur vertreten. Aus dem KJHG und dem entsprechenden Gebührentarif ergibt sich auch keine Grundlage dafür, dass diese Rechtsvertretung dem Kläger als gebührenpflichtige Leistung in Rechnung gestellt werden könnte (vgl. hierzu auch OGer ZH LZ180028 vom 23.9.2019, E. III./2.3. m.w.H.). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dem Kläger im Berufungsverfahren Kosten für die Rechtsvertretung angefallen sind, weshalb auch er im Berufungsverfahren keinen Anspruch auf eine Parteientschä- digung hat. 3.1. Die Verfahrensbeteiligte und der Beklagte beantragen sowohl für die Erst- als auch die Zweitberufung die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 89 S. 2; Urk. 96 S. 3; Urk. 107/89 S. 5; Urk. 107/95 S. 2).
- 50 - 3.2. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass beide Parteien mit- tellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO sind. Die Berufungsanträge der Verfah- rensbeteiligten und des Beklagten erschienen nicht von vornherein als aussichtlos (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). Entsprechend ist beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Verfahrensbeteiligten ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und dem Beklagten Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3.3. Der Kläger beantragt sowohl für die Erst- als auch die Zweitberufung die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 95 S. 2 Antrag 3; Urk. 107/94 S. 2 Antrag 2). Da dem Kläger keine Kosten auferlegt werden, sind die Anträge gegenstandslos. Es wird beschlossen:
1. Das Berufungsverfahren LZ190016 wird mit dem vorliegenden Berufungs- verfahren vereinigt, unter der Prozessnummer LZ190015 weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung für das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
3. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
4. Der Verfahrensbeteiligten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie an die Oberge- richtskasse.
- 51 - und sodann erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Erstberufung wird Dispositivziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 27. Mai 2019 aufgehoben. Im Übrigen werden die Erst- und Zweitberufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der Entscheid des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Winterthur vom 27. Mai 2019 bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Verfah- rensbeteiligten und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beiständin P._____, kjz Win- terthur, … [Adresse] und an die KESB Winterthur Unterland sowie im Aus- zug von Dispositivziffer 1 an die Einwohnerkontrolle der Wohnsitzgemeinde der Verfahrensbeteiligten, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 52 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat auf- schiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. März 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: mc