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LZ190013

Vaterschaft, Unterhalt und weitere Kinderbelange

Zürich OG · 2020-01-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Die nicht miteinander verheirateten Parteien führten von Ende 2016 bis Mitte 2017 eine Beziehung (vgl. Urk. 1 Rz. 8 ff. und Urk. 17 Ziff. 3 ff.). Am tt.mm 2018 kam C._____ zur Welt.

E. 1.1 Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des vor- instanzlichen Urteils blieben unangefochten. In diesem Umfang ist das vor- instanzliche Urteil mit unbenutztem Ablauf der Frist für die Anschlussberufung am

19. September 2019 in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 68 und 69). Dies ist vor- zumerken. Hinsichtlich der ebenfalls nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffer 11 be- treffend Entscheidgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgt keine Vor- merknahme der Teilrechtskraft (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

- 11 - Nicht in Rechtskraft erwachsen ist hingegen – entgegen der Auffassung der Klägerin (Urk. 69 Rz. 7) – Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils. Bei un- trennbar miteinander verbundenen Ansprüchen tritt eine Durchbrechung der Teil- rechtskraft ein (siehe Hoffmann-Novotny, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, 2013, Art. 315 N 18; vgl. auch Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 315 N 3). Vorliegend hat der Beklagte den von der Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 3 getroffenen Obhutsentscheid angefochten. Damit untrennbar verknüpft ist das in Dispositiv-Ziffer 4 angeordnete Besuchs- recht, zumal bei einer vom vorinstanzlichen Entscheid abweichender Obhutszutei- lung eine neue Besuchsrechtsregelung vorzusehen wäre. Gleiches gilt hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 7 und 9, zumal diese ebenfalls untrennbar mit der Obhutszu- teilung verknüpft sind. Ebensowenig in Rechtskraft erwachsen ist schliesslich Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Entscheids, zumal die darin enthaltene In- dexklausel in unmittelbarem Zusammenhang mit dem angefochtenen Kinderun- terhalt steht.

E. 1.2 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom

26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der ge- nannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt vor- aus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Er- klärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Akten- stellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügt nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Die Be- gründungsanforderungen gelten auch für die Berufungsantwort (vgl. BGer

- 12 - 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2; 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2; 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise bean- standet wird, ist – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Rechtsmit- telinstanz nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Neue Tatsachen und Beweismittel können im vorliegenden Berufungsver- fahren bis zu Beginn der Urteilsberatung unbeschränkt vorgebracht werden (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

E. 1.3 Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist im Wesentlichen die Obhutszuteilung, die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber C._____, die der Klägerin gestützt auf Art. 295 Abs. 1 ZGB zugesprochene (Ersatz-)For- derung von Fr. 3'000.– sowie die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsre- gelung. Darüber hinaus macht der Beklagte geltend, bis anhin Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 11'500.– geleistet zu haben (vgl. Urk. 62).

2. Rechtsbegehren

E. 2 Mit Eingabe vom 1. März 2018 machte die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz eine Klage betreffend Feststellung der Vater- schaft, Festsetzung von Unterhalt sowie Zusprechung einer Ersatzleistung für notwendige Auslagen infolge Schwangerschaft gestützt auf Art. 295 Abs. 1 ZGB anhängig (Urk. 1 S. 2 f.). Der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) anerkannte am 26. April 2018 die Vaterschaft, nachdem ein aussergerichtlich ein- geholtes Vaterschaftsgutachten diese als praktisch erwiesen bestätigt hatte (Urk. 7/1; Urk. 9; Urk. 10/1). An der Verhandlung vom 14. August 2018 stellten bzw. ergänzten die Parteien ihre Anträge und begründeten sie näher (Prot. I S. 3 ff. i.V.m. Urk. 14 und Urk. 17). Eine Einigung konnte in der Folge nicht erzielt wer- den (siehe Prot. I S. 20 f.; Urk. 21/1-2; Urk. 22; Urk. 23; Urk. 28; Urk. 33). Mit Ein- gabe vom 26. September 2018 ersuchte der Beklagte um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend Besuchsrecht (Urk. 24). In Bezug auf die vorsorglichen Massnahmen konnte an der Verhandlung vom 13. Dezember 2018 eine Einigung erzielt werden, nicht jedoch hinsichtlich der Hauptsache (Prot. I S. 38 f. i.V.m. Urk. 45-49; Urk. 51). Am 2. Januar 2019 liess der Beklagte der Vorinstanz erneut eine Eingabe zukommen. Diese wurde der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt (siehe Urk. 51-53), die hierzu mit Eingabe vom 15. Januar 2019 Stellung nahm (Urk. 54-56). Am 15. März 2019 reichte der Beklagte eine Noveneingabe ins Recht, worin er auf die am 11. März 2019 erfolgte Kündigung seines Arbeitsver- hältnisses hinwies (Urk. 57-58). Diese Eingabe wurde der Klägerin am 23. April 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (siehe Urk. 57, Stempel/handschriftlicher Vermerk). Mit Datum vom 5. März 2019 erliess die Vorinstanz schliesslich den eingangs zitierten Entscheid (Urk. 59 = Urk. 63).

- 10 -

E. 2.1 Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsschrift einleitend "eine geteilte Obhut für meine Tochter" sowie die "Berechnung der Unterhaltszahlung mit Be- rücksichtigung von Einkommen und Ausgaben beider Parteien sowie die effektiv angefallenen Fremdbetreuungskosten" (siehe Urk. 62 S. 1).

E. 2.2 Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheis- sung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aus diesem Prozessgrund- satz folgt, dass auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge zu beziffern sind. Erst klare und im Falle von Geldforderungen bezifferte Anträge ermöglichen es der Gegenpartei, sich in der Berufungsantwort zu verteidigen (Art. 312 ZPO). Am Erfordernis bezifferter Begehren ändert die Geltung der Offizialmaxime im Bereich des Kinderunterhalts nichts. In Berufungsverfahren sind auch für den Kinderun- terhalt Anträge erforderlich, die den aufgezeigten Anforderungen an die Beziffe- rung genügen müssen. Die Untersuchungsmaxime betrifft nur die Art der Samm- lung des Prozessstoffs, nicht aber die Frage der Einleitung und Beendigung des

- 13 - Verfahrens. Sie beschlägt auch nicht die Frage, wie das Rechtsbegehren formu- liert sein muss, damit der Rechtsstreit überhaupt an die Hand genommen werden kann. Aus der Untersuchungsmaxime ergibt sich auch keine Pflicht des Gerichts, die Parteien in prozessualen Fragen zu beraten (BGer 5A_3/2019 vom 18. Feb- ruar 2019, E. 3 m.w.H.). Es besteht sodann keine Pflicht des Berufungsgerichts, bei ungenügenden Rechtsbegehren die Berufung zur Verbesserung zurückzuwei- sen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.1 m.w.H.). Es ist nicht Sache des Gerichts, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien aus- zugleichen (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013, E. 5.4 m.w.H.). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Ent- scheid ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013, E. 3.3.2 m.w.H.).

E. 2.3 Der Rechtsmittelantrag des Beklagten in Bezug auf die Obhut ist – entgegen der Ansicht der Klägerin (Urk. 69 Rz. 6) – durchaus klar: Er verlangt eine alternie- rende Obhut mit einem wöchentlichen allenfalls zweiwöchentlichen (Betreuungs-) Wechsel (vgl. Urk. 62 S. 1 und S. 3). Auf die Berufung ist insofern einzutreten.

E. 2.4 Anders präsentiert sich die Sachlage indes hinsichtlich des angefochtenen Kinderunterhalts, soweit sich die Berufung gegen dessen Höhe richtet (zu den in der Berufungsschrift monierten Zahlungsmodalitäten des Kinderunterhalts siehe nachstehend Ziff. III./D). Diesbezüglich bleibt auch unter Berücksichtigung der Begründung offen, auf welchen Betrag der Beklagte den Kinderunterhaltsbeitrag für die verschiedenen Zeiträume konkret herabgesetzt haben möchte (vgl. Urk. 62 S. 3-6). Dass er gar keinen Unterhaltsbeitrag zahlen will, mithin dieser auf Fr. 0.– pro Monat herabgesetzt werden soll, kann der Berufungsschrift – auch sinnge- mäss – nicht entnommen werden. Aus dem Vorbringen, dass er bis zu einem endgültigen Urteil weiterhin einen monatlich Beitrag an den Unterhalt leisten wer-

- 14 - de (Urk. 62 Ziff. 10e), lässt sich – entgegen der Klägerin (vgl. Urk. 69 Rz. 8) – je- denfalls nicht ableiten, dass er nach Vorliegen eines "endgültigen" Urteils gar kei- nen Unterhalt mehr leisten wolle. Entsprechend ist auf die gegen Dispositiv- Ziffer 5 erhobene Berufung insoweit nicht einzutreten, als sie sich gegen die Höhe des Kinderunterhaltsbeitrags richtet. Damit bleibt auch kein Raum für die Anrech- nung bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge (siehe Urk. 62 Ziff. 10e), ebensowenig für eine Verpflichtung der Klägerin zur Offenlegung der Fremdbetreuungskosten ab August 2018 (Urk. 73 S. 4) bzw. zur jährlichen Zustellung der Lohnausweise (Urk. 77 S. 8). Es ist jedoch vorzumerken, dass die Klägerin in ihrer Berufungsant- wortschrift anerkannte, dass der Beklagte bis zum 16. September 2019 (Datum Berufungsantwortschrift) Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 10'900.– geleistet hat (siehe Urk. 69 Rz. 49).

E. 2.5 Nicht anders zu entscheiden ist, soweit der Beklagte Dispositiv-Ziffer 10 des vorinstanzlichen Entscheids anficht (vgl. Urk. 62 Ziff. 10b). So stellt der Beklagte auch diesbezüglich weder einen klar bezifferten Antrag, noch geht aus der Be- gründung hervor, auf welchen Betrag er die von der Vorinstanz zugesprochene Ersatzleistung herabgesetzt haben will (vgl. Urk. 62 Ziff. 10b, wonach er bereit sei sich "an den nicht versicherten Spitalgebühren von 156.65 CHF sowie weitere nachweisbare Ausgaben hälftig zu beteiligen"). Ohnedies wäre aber seiner Berufung in diesem Punkt auch dann kein Erfolg beschieden, wenn zugunsten des (unvertretenen) Beklagten von einem genügen- den Rechtsmittelantrag auszugehen wäre: Die von der Klägerin erstinstanzlich geltend gemachten Auslagen von insgesamt Fr. 2'675.– für die Erstausstattung (Urk. 14 Rz. 47) wurden vom Beklagten sinngemäss anerkannt (siehe Prot. I S. 12). Darauf ist der Beklagte zu behaften. Die Auslagen der Klägerin für unver- sicherte Spitalkosten von Fr. 156.65 werden vom Beklagten sodann in seiner Be- rufungsschrift anerkannt (siehe Urk. 62 Ziff. 10b). Mit den Erwägungen der Vor- instanz in Bezug auf die von ihr unter dem Titel Schwangerschaftskosten berück- sichtigten Auslagen von Fr. 450.– für den Erwerb der deutschen Staatsbürger- schaft von C._____ (Urk. 63 E. III./6.3) setzt sich der Beklagte in seiner Berufungs- schrift sodann nicht konkret auseinander, womit es bei deren Berücksichtigung

- 15 - bleibt. Insgesamt ist damit von belegten bzw. anerkannten Auslagen im Sinne von Art. 295 Abs. 1 ZGB in Höhe von (mindestens) Fr. 3'281.65 (Fr. 2'675.– + Fr. 156.65 + Fr. 450.–) auszugehen. Nachdem diese Kosten vollumfänglich durch den Erzeuger zu tragen sind (vgl. BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 295 N 1, wonach damit der Ausgleich für die körperliche und seelische Belastung der Mutter durch Schwangerschaft und Entbindung bezweckt werde), ist im Ergebnis nicht zu be- anstanden, dass die Vorinstanz den Beklagten gestützt auf Art. 295 Abs. 1 ZGB zur Zahlung der von der Klägerin unter diesem Titel verlangten Fr. 3'000.– (vgl. Urk. 14 Rz. 51) verpflichtete. III. Materielles A. Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. Der Beklagte führte in seiner Berufungsschrift aus, er habe die im vor- instanzlichen Urteil erwähnte Stellungnahme der Klägerin vom 15. Januar 2019 (Urk. 54-56/1-5) nicht erhalten, und ersuchte um Zustellung einer Kopie dieser Stellungnahme (Urk. 62 Ziff. 10c).

2. Soweit der Beklagte mit seinen diesbezüglichen Vorbringen sinngemäss ei- ne Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen will, ist Folgendes zu bemerken: Den Akten lässt sich in der Tat nicht entnehmen, dass die Vorinstanz die Stellungnahme der Klägerin vom 15. Januar 2019 dem Beklagten noch vor Fäl- lung ihres Endentscheids zukommen liess (vgl. insbesondere Urk. 54, worauf ein handschriftlicher Vermerk betreffend Zustellung an die Gegenseite fehlt). Insofern erscheint die Rüge des Beklagten begründet. Eine leichte Gehörsverletzung kann aber im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann. Zudem darf der Partei, welche das Rechtsmittel ergriffen hat, kein Nachteil durch die Heilung erwachsen (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.2.3; 126 I 68 E. 2; 122 II 274 E. 6). Die Voraussetzungen für eine Heilung des Verfahrensmangels sind hier erfüllt. Wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend Ziff. II./1.2.) verfügt das Obergericht

- 16 - im Berufungsverfahren über eine umfassende Kognition. Dem Beklagten wurde mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 eine Kopie der Eingabe der Klägerin vom

15. Januar 2019 samt Beilagen zugestellt (Urk. 76; siehe auch vorstehend Ziff. I/3.). Der Beklagte hat damit im Rahmen des Berufungsverfahrens dazu Stel- lung nehmen können. Entsprechend gilt die Gehörsverletzung als im Rechtsmit- telverfahren geheilt. B. Obhut

1. Vorinstanzlicher Entscheid Mit Bezug auf die Obhut erwog die Vorinstanz, die Parteien hätten im Zeitpunkt von C._____ Geburt bereits getrennt gelebt. Seit ihrer Geburt sei C._____ bei der Klägerin wohnhaft, die sich auch jeweils um die Betreuung gekümmert habe. Da die Klägerin bis zum 22. November 2018 in einem 100 %-Pensum gearbeitet ha- be, habe C._____ während der Arbeitszeit die Kinderkrippe besucht. Seit der Kün- digung könne sich die Klägerin nun vollumfänglich um die Kinderbetreuung küm- mern. Im Gegensatz zur Klägerin habe der Beklagte bisher noch keine Beziehung zu C._____ aufbauen können, da bis anhin nur vereinzelte Treffen stattgefunden hätten. Der Beklagte habe dies damit begründet, dass die Klägerin ihm den Kon- takt zu C._____ einzig in ihrer Gegenwart habe gewähren wollen. Dies habe er aber strikt abgelehnt, da die Klägerin die Paarebene nicht von den Kinderbelan- gen habe trennen können. Dass die Klägerin dem Beklagten jegliche Treffen ohne ihre Anwesenheit verwehre, sei nicht hinzunehmen. Entsprechend sei bereits im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen ein Besuchsrecht ohne Anwesenheit der Klägerin festgesetzt worden. Dennoch sei festzuhalten, dass der Beklagte sich seit der Geburt von C._____ nur sehr zögerlich um einen Kontakt bemüht habe. Er gebe an, eine Vater-Kind-Beziehung aufbauen und als Vaterfigur Teil ihres Le- bens sein zu wollen. Diesen Worten seien bis anhin kaum Taten gefolgt. Dem Be- klagten fehlten nach wie vor jegliche Kenntnisse im Umgang mit einem Kleinkind. Bis heute habe er kein Vertrauensverhältnis zu C._____ aufbauen können, was er sich weitestgehend selbst zuzuschreiben habe. Auch bei Berücksichtigung der von ihm geäusserten Pläne, sein Arbeitspensum auf 80 % zu reduzieren und sei- ne Mutter für die Betreuung von C._____ während seiner beruflich bedingten Ab-

- 17 - wesenheiten in die Schweiz zu holen, stelle die Belassung von C._____ unter der alleinigen Obhut der Klägerin (und der Kita) die bessere Lösung für C._____ dar. Vor diesem Hintergrund gebe es keinen stichhaltigen Grund, der eine Änderung der bisher gelebten Obhutsregelung rechtfertigen würde, mit dem einzigen Zu- satz, dass die Klägerin die alleinigen Besuche von C._____ beim Beklagten werde dulden müssen. Es sei nochmals zu betonen, dass sich C._____ noch im Säug- lingsalter befinde, weshalb der Grundsatz der Stabilität und Kontinuität eine we- sentliche Bedeutung für ihre Entwicklung habe. Einschneidende und wiederholte Wechsel der Lebensverhältnisse hätten vor allem bei kleineren Kindern negative Auswirkungen auf eine harmonische Entwicklung. Der Beklagte habe seinen Wohnsitz von Uster nach E._____ verlegt, mithin nicht näher, sondern weiter weg vom Wohnort der Klägerin und C._____ in F._____. Angesichts der nun sehr weit auseinanderliegenden Wohnorte der Kind- seltern erscheine eine alternierende Obhut nicht geeignet. Überdies setze eine al- ternierende Obhut die Bereitschaft beider Parteien zur gegenseitigen Kommunika- tion sowie ein ansatzweise funktionierendes Zusammenwirken in Erziehungsfra- gen voraus. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Beklagte wolle gemäss eige- nen Angaben keinerlei Kontakt zur Klägerin. Damit sei einer funktionierenden al- ternierenden Obhut der Kindseltern bereits das Fundament entzogen. In Berück- sichtigung sämtlicher Umstände entspreche es daher dem Kindswohl, C._____ un- ter der Obhut der Klägerin zu belassen (Urk. 63 E. III./3.5).

2. Vorbringen des Beklagten Der Beklagte bringt im Berufungsverfahren im Wesentlichen vor, er nehme sein Besuchsrecht regelmässig wahr und verbringe Zeit mit C._____. Dadurch sei eine vertraute persönliche Beziehung entstanden. An den Besuchstagen kümmere er sich mittlerweile ganz alleine um C._____ und habe keine Unsicherheiten im Um- gang mit ihr. Auch habe er C._____ an einem Tag bereits 7-8 Stunden betreut. Den Umgang mit einem Kleinkind, inklusive Kochen und Windelwechseln, habe er schnell erlernt. C._____ sei dem Säuglingsalter denn auch bereits entwachsen. Sie nehme seit mehreren Monaten normales Essen zu sich und möge die vom Be- klagten für sie zubereiteten Gerichte. Das Verhalten von C._____ bei den gemein-

- 18 - samen Aktivitäten zeige, dass sie sich bei ihm wohlfühle. Der Beklagte würde sich gerne vermehrt um C._____ kümmern sowie mehr Verantwortung für sie über- nehmen und sei bereit, C._____ während drei oder mehr Tagen pro Woche zu be- treuen. Aktuell – d.h. solange C._____ noch nicht eingeschult sei – könne er sich eine wechselnde Betreuung im Ein- oder Zweiwochenrhythmus vorstellen. Dabei könnte er auf die Unterstützung seiner Eltern zurückgreifen. Auch der aktuelle Wohnort des Beklagten in G._____ stelle kein Hindernis dar. Die Entfernung bzw. Fahrzeit von Uster nach F._____ entspreche mit 35 Fahrminuten in etwa derjeni- gen von G._____ nach F._____. Sein Wohnort liege sodann in kurzer Distanz zum Kindergarten sowie zum Schulhaus H._____. Bei Bedarf könnte er noch nä- her an F._____ ziehen. Von einer ausgedehnten Betreuungszeit würde C._____ auch in sprachlicher Hinsicht profitieren. Denn während der Beklagte deutscher Muttersprache sei, verfüge die Klägerin kaum über Deutschkenntnisse. Die Sprachfähigkeit sei für eine gute Integration jedoch entscheidend. Zusätzlich wür- de eine alternierende Obhut zu einer Entlastung der Klägerin führen. Diese könn- te schneller eine neue Beschäftigung finden, allenfalls in einem höheren Pensum als 30 %, habe sie doch ausgeführt, die Arbeitssuche für ein niedriges Pensum hätte sich bisher als sehr schwierig erwiesen. Der Beklagte beabsichtige, zum Wohle von C._____ ein gutes Verhältnis zur Klägerin zu pflegen. Dies sei jetzt möglich, da seitens der Klägerin keine Annäherungsversuche mehr erfolgt seien. Allerdings fehle es der Klägerin an der nötigen Kooperationsbereitschaft. Die Klä- gerin halte an den vom Gericht festgelegten Betreuungszeiten fest und widersetze sich einer einvernehmlichen Ausdehnung der Betreuungszeiten. Die zeitliche Li- mitierung von aktuell zwei Stunden erlaube aber keine grösseren Unternehmun- gen. Auch biete die Klägerin keine Nachholtermine an, wenn der Beklagte einen Besuchstag absagen müsse. Diese Verhaltensweisen der Klägerin würden die gemeinsame Zeit des Beklagten mit C._____ einschränken und seien dem Kinds- wohl abträglich. Die Klägerin wolle die Obhut offensichtlich nicht teilen, sondern einzig finanziell profitieren (Urk. 62 S. 1 ff.; Urk. 73 S. 1 f.; siehe auch Urk. 77 S. 1 ff.). Mit zulässiger Noveneingabe vom 15. November 2019 (Urk. 77) machte der Beklagte schliesslich geltend, am 14. November 2019 einen Arbeitsvertrag für ei-

- 19 - ne Arbeitsstelle bei der I._____, einem "Bearbeitungszentrumhersteller" aus J._____(D), unterzeichnet zu haben. Beginn des Arbeitsverhältnisses sei der

1. Februar 2020. Seinen Ausführungen lässt sich dabei sinngemäss entnehmen, dass er hierfür nach Deutschland ziehen wird (vgl. Urk. 77 S. 8 f.). In Bezug auf die "Betreuung" führte der Beklagte sodann aus, er halte seinen bisherigen Even- tualantrag um Zuteilung der alleinigen Obhut weiterhin für sinnvoll. Er habe sich bereits bei zahlreichen Kindertageseinrichtungen der Stadt J._____ angemeldet. Viele dieser Einrichtungen böten ein ganztägiges Betreuungsmodell während fünf Tagen pro Woche an. Mit seiner zukünftigen Arbeitgeberin habe der Beklagte be- reits über seine persönliche Situation gesprochen und diese werde ihm für die angestrebte Obhut flexible Arbeitszeiten ermöglichen. Zudem würden die Eltern des Beklagten ihn bei der Betreuung von C._____ während seiner arbeitsbedingten Abwesenheiten unterstützen. Die ausländerrechtlichen Bedenken der Klägerin würden sich erübrigen, zumal seine Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit be- sitze. Für seinen Vater beantrage er einen Daueraufenthaltstitel für Deutschland. Zwar könne Letzterer kein Deutsch sprechen, das müsse er aber für die gelegent- liche Betreuung von C._____ auch nicht (Urk. 77 S. 10).

3. Beurteilung

E. 3 Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 26. Mai 2019 (Datum Post- stempel 28. Mai 2019) rechtzeitig (vgl. Urk. 60/2 und Urk. 62) Berufung. Der ein- verlangte Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (Urk. 66-67). Die Berufungsant- wort datiert vom 16. September 2019 (Urk. 69; siehe auch Urk. 68 Disp. Ziff. 1). Am 24. September 2019 wurde dem Beklagten auf dessen Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses zugestellt (Urk. 72). Am 1. Oktober 2019 (Datum Post- stempel) liess sich der Beklagte (unaufgefordert) vernehmen (Urk. 73). Mit Verfü- gung vom 14. Oktober 2019 wurde dem Beklagten die Berufungsantwortschrift sowie der Klägerin die Eingabe des Beklagten vom 1. Oktober 2019 zur Kennt- nisnahme zugestellt (Urk. 76). Darüber hinaus wurde dem Beklagten die Eingabe der Klägerin vom 15. Januar 2019 (Urk. 54-56) zugestellt, nachdem er in seiner Berufungsschrift ausgeführt hatte, diese im vorinstanzlichen Verfahren nicht erhal- ten zu haben (siehe Urk. 62 Ziff. 10c). Am 17. November 2019 liess der Beklagte dem Gericht erneut eine (Noven-)Eingabe zukommen (Urk. 77). Diese Eingabe samt Beilagen ist der Klägerin mit dem heutigen Entscheid zuzustellen.

E. 3.1 Bei gemeinsamer elterlicher Sorge muss das Gericht prüfen, ob eine alter- nierende Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist, wenn ein El- ternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298b Abs. 3ter ZGB; BGE 142 III 612 E. 4.2. m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt eine alter- nierende Obhut nur dann in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Wei- ter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegen- seitige Information. Insofern setzt die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen mitei- nander zu kommunizieren und zu kooperieren. Zu berücksichtigen ist ferner die geografische Situation, mithin die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ih-

- 20 - rer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehung zu (Halb-/Stief-)Geschwistern und seine Einbettung in ein weite- res soziales Umfeld (BGE 142 III 612 E. 4.3 m.w.H.). Auch dem Wunsch des Kin- des ist Beachtung zu schenken. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Kriterien von- einander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von un- terschiedlicher Bedeutung. So spielen das Kriterium der Stabilität und dasjenige der persönlichen Betreuung des Kindes bei Säuglingen eine wichtige Rolle, wäh- renddem bei Jugendlichen der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld eine grosse Bedeutung zukommt. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern verdient wiede- rum grosse Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geografische Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 612 E. 4.3 m.w.H.; BGer 5A_888/2016 vom 20. April 2018, E. 3.2.1). Kommt der Richter zum Schluss, dass eine alternierende Obhut nicht im Kindes- wohl ist, muss er entscheiden, welchem Elternteil er die Obhut über das Kind zu- teilt. Dabei hat er im Wesentlichen die bereits erörterten Beurteilungskriterien zu berücksichtigen. Zusätzlich hat er die Fähigkeit eines jeden Elternteils zu würdi- gen, den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu fördern (BGE 142 III 612 E. 4.3 f.). Sind beide Elternteile erziehungsgeeignet, sind vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen (FamKomm Scheidung/Büchler/Clausen, Art. 298 ZGB N 7 m.w.H.). Wünsche und Befindlich- keiten der Eltern, deren Verschulden an der Trennung und allgemeine Gerechtig- keitsüberlegungen sind keine massgebenden Kriterien.

E. 3.2 An der Erziehungsfähigkeit beider Parteien bestehen grundsätzlich keine Zweifel. Die Parteien hatten sich – auch räumlich – bereits vor der Geburt ge- trennt (Urk. 1 Rz. 10; Urk. 17 Ziff. 2 ff.). C._____ lebte von Geburt an bei der Kläge- rin und wurde von dieser betreut, wobei sie zusätzlich die Kinderkrippe besuchte. Mit dem Beklagten kam es nur zu vereinzelten Treffen (siehe Prot. I S. 19, 27 und 31). Die Klägerin stellt für die heute knapp zweijährige C._____ damit die Hauptbe- zugsperson dar. Daran ändert nichts, dass der Beklagte in Ausübung seines Be- suchsrechts C._____ zwischenzeitlich vermehrt, mithin für mehrere Stunden an

- 21 - vereinzelten Tagen, betreut hat und dies auch weiterhin tun will. Die Klägerin kann die sich noch im Kleinkindalter befindliche C._____ zudem mehrheitlich per- sönlich betreuen, währenddem der Beklagte angesichts seines Arbeitspensums von 100 % ab 1. Februar 2020 auf eine Fremdbetreuung angewiesen ist. Ins Ge- wicht fällt vorliegend auch die geographische Situation: Der Beklagte wird seinen Wohnort spätestens ab 1. Februar 2020 in die Nähe von J._____ (D) verlegen, währenddem die Klägerin in F._____ wohnhaft ist. Eine alternierende Obhut er- scheint angesichts der nunmehr sehr grossen Distanz zwischen den Wohnorten (Fahrzeit mit dem Auto durchschnittlich rund drei Stunden gemäss Routenplaner Google-Maps, abrufbar unter www.google.ch/maps) daher nur noch unter er- schwerten und nicht kindgerechten Bedingungen (lange Reisezeiten für die Über- gaben) möglich. Überdies verfügt die Klägerin über kein Auto (Urk. 69 Rz. 12), womit sie für allfällige Übergaben auf den öffentlichen Verkehr mit der entspre- chend längeren Reisezeit angewiesen wäre. Spätestens wenn C._____ den Kin- dergarten besuchen bzw. eingeschult wird, ist die alternierende Obhut praktisch aber ohnehin nicht mehr umsetzbar, zumal C._____ nur an einem Ort – bzw. in einem Staat – eingeschult werden kann und ein Schulweg von durchschnittlich drei (Auto-)Stunden überdies auch nicht im Kindswohl liegt. Darüber hinaus fehlt es den Parteien offensichtlich auch an der hierfür nötigen Kooperationsbereit- schaft (insbesondere in Bezug auf die Koordination der Besuche), wie der Beklag- te im Übrigen selbst bemerkt und wovon auch die von ihm eingereichte Überset- zung der WeChat-Korrespondenz zeugt (vgl. Urk. 75/2; Urk. 79/1-11). Insgesamt erscheint die alternierende Obhut daher vorliegend nicht im Kindswohl gelegen. Zu prüfen ist damit, unter wessen Obhut C._____ zu stellen ist. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Klägerin, welche wie erwähnt die Hauptbezugsperson von C._____ darstellt, die besseren Betreuungsmöglichkei- ten bieten kann, zumal sie die erst knapp zweijährige C._____ in einem überwie- genden Umfang persönlich betreuen kann und aktuell lediglich an zwei Tagen pro Woche auf eine Fremdbetreuung angewiesen ist (vgl. Prot. I S. 35 und S. 37; Urk. 71/3; siehe auch Urk. 63 E. III./5.3, wonach die Klägerin ab 1. September 2019 einer Erwerbstätigkeit in einem 30 %-Pensum nachzugehen hat). Der Be- klagte wird hingegen ab 1. Februar 2020 wieder in einem 100 %-Pensum er-

- 22 - werbstätig sein und hat sich zudem verpflichtet, für seine Arbeitgeberin "weltweit uneingeschränkt reisebereit" zu sein (Urk. 79/18 S. 1). Der Beklagte macht nicht geltend, dass er dieses Pensum in Zukunft reduzieren will bzw. wird. Damit wäre der Beklagte ab 1. Februar 2020 in einem wesentlichen Umfang auf eine Fremd- betreuung von C._____ angewiesen. Daran ändert nichts, dass seine zukünftige Arbeitgeberin ihm flexible Arbeitszeiten zugesichert habe, bleibt es doch dabei, dass der Beklagte ein 100 %-Pensum versehen wird (vgl. Urk. 79/18, § 7 Ziff. 1 und 2) und in dieser Zeit C._____ nicht persönlich betreuen kann, was er mit sei- nen Ausführungen bezüglich der Kindertagesstätten in Deutschland denn auch sinngemäss selbst einräumt. Der Umstand, dass die Klägerin (behaupteterweise) nicht Hand biete, um das angeordnete Besuchsrecht im Sinne des Beklagten ein- vernehmlich auszudehnen, abzuändern oder nachholen zu lassen und sich ledig- lich an die gerichtlich angeordneten Besuchszeiten hält, lässt sodann nicht auf ei- ne fehlende Bindungstoleranz der Klägerin schliessen. Der Beklagte macht denn auch einzig geltend, die Klägerin habe am 29. März 2019 (Freitag) sowie am

16. Juni 2019 (Sonntag) nicht – wie vereinbart (und überdies gerichtlich angeord- net) – angetroffen werden und ein Besuch daher nicht stattfinden können (Urk. 77 S. 2 f.; siehe auch Urk. 79/3-4; Urk. 73 S. 1). Soweit der Beklagte im Weiteren bemängelt, die Klägerin sei mit C._____ nach Erlass der vorsorglichen Besuchs- rechtsregelung für mehr als zwei Monate nach China gereist, wodurch er sein Be- suchsrecht nicht habe ausüben können (Urk. 62 S. 2), ist er darauf hinzuweisen, dass diese Reise bereits an der Verhandlung vom 13. Dezember 2018 bekannt war (vgl. Prot. I S. 32 f.). Es ist damit davon auszugehen, dass die Klägerin sich grundsätzlich an die festgelegten Besuchszeiten hält und dem Beklagten die Be- suche insofern ermöglicht. Dennoch ist sie daran zu erinnern, dass sie dem Be- klagten die Besuchskontakte zu den gerichtlich angeordneten Zeiten zwingend zu ermöglichen hat. In der Entwicklung des Kindes sind die Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGE 131 III 209 E. 4; 123 III 445 E. 3c; BGer 5A_968/2016 vom

14. Juni 2017, E. 4.1.). Dass der Beklagte über bessere Deutschkenntnisse als die Klägerin verfügt, mag zutreffen, rechtfertigt aber keine alleinige Obhutszutei- lung an ihn. C._____ wird in der Krippe sowie später im Kindergarten und in der

- 23 - Schule mit der deutschen Sprache in Berührung kommen und sie ohne Weiteres erlernen können.

E. 3.3 Insgesamt ist damit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es dem Kindswohl am besten entspricht, C._____ unter der alleinigen Obhut der Klägerin zu belassen. Entsprechend sind sowohl der Hauptantrag wie auch der Eventu- alantrag des Beklagten abzuweisen. C. Besuchsrechtsregelung Der Beklagte stellt keinen Antrag um Abänderung des vorinstanzlich festgesetz- ten Besuchsrechts für den Fall, dass keine Zuteilung der Obhut an ihn erfolgt. Damit bleibt es bei der entsprechenden vorinstanzlichen Regelung. Im Übrigen erweist sich diese auch unter Berücksichtigung des baldigen Umzugs des Beklag- ten nach Deutschland nicht als offensichtlich unangemessen. So hat der Beklagte selbst geltend gemacht, dass seine zukünftige Arbeitgeberin ihm flexible Arbeits- zeiten zugesichert habe. Insofern ist davon auszugehen, dass er auch bei einer Fahrzeit von durchschnittlich drei Stunden von J._____ (D) nach F._____ (vgl. Routenplaner Google-Maps, abrufbar unter www.google.ch/maps) das Besuchs- recht wie angeordnet wird wahrnehmen können. D. Zahlungsmodalitäten Unterhalt/Zahlungsempfänger Überschussanteil

1. Die Vorinstanz wies bei der Berechnung des Kinderunterhaltsbeitrags in fast sämtlichen Unterhaltsphasen jeweils 20 % des vom Beklagten erwirtschafteten Überschusses C._____ als Teil des zu leistenden Unterhaltsbeitrages zu (vgl. Urk. 63 E. III./5.8.1). Sodann erwog die Vorinstanz, dass gemäss feststehender Praxis der gesamte Unterhaltsbeitrag an die Klägerin zahlbar sei und zwar monat- lich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, auch über die Volljäh- rigkeit der Tochter C._____ hinaus, solange diese im Haushalt der Klägerin lebe und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stelle bzw. keinen ande- ren Zahlungsempfänger bezeichne (Urk. 63 E. III./5.8.2).

2. Der Beklagte bringt in seiner Berufungsschrift vor, er wolle den von ihm er- wirtschafteten und C._____ – im Rahmen der Festsetzung des Kinderunterhaltsbei-

- 24 - trags – zugewiesenen Überschuss aus seinem Einkommen nicht direkt der Kläge- rin bezahlen, da er eine Zweckentfremdung befürchte. Er würde hierfür ein Spar- konto für C._____ bei einer Bank eröffnen und einen monatlichen Betrag für sie einzahlen und sparen. C._____ könne so später selbst über den Betrag frei verfü- gen und über dessen Verwendung entscheiden. Auch die Klägerin solle ein Spar- konto für C._____ eröffnen und ihren anteiligen Überschuss rückwirkend ab dem tt.mm 2018 auf dieses Konto einzahlen (Urk. 62 Ziff. 9).

3. Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB hat das Kind Anspruch auf den gebührenden Unterhalt. Der Zweck des Unterhalts besteht darin, die gesunde körperliche, see- lische und geistige Entwicklung des Kindes zu gewährleisten (FamKomm Schei- dung/Aeschlimann/Schweighauser, Allg. Bem. zu Art. 276-293 N 6). Nach Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes so- wie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Eigentliche Regeln zur Berechnung und Bemessung des Unterhalts enthält das Gesetz nicht. Unbestritten ist, dass der Kindesunterhalt die konkreten Bedürfnisse des Kindes abzudecken hat. Indes besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Bedarf des Kindes und der Leistungskraft bzw. der Lebenshaltung der Eltern. Geschuldet ist der "gebührende" Unterhalt, d.h. derjenige, der angesichts der gelebten Verhält- nisse als angemessen erscheint. Pflegen die Eltern, oder zumindest der Unter- haltspflichtige, einen hohen Lebensstil, hat das Kind Anspruch darauf, dass auch sein Unterhalt grosszügig bemessen wird (BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 285 N 2, m.w.H.). Methodisch lässt sich diese Partizipation an den finanziellen Verhältnis- sen umsetzen durch eine Berücksichtigung zusätzlicher bzw. höherer Bedarfspo- sitionen im Barbedarf des Kindes, durch eine Beteiligung am Überschuss oder aus einer Kombination der beiden Methoden (vgl. OGer ZH LC180006 vom 27.07.2018, E. 3.2.4c).

E. 4 Gleiches gilt in Bezug auf die verlangte Parteientschädigung. Diesbezüglich legt der Beklagte nicht dar, wie sich der von ihm verlangte Betrag von Fr. 3'000.– zusammensetzen soll. Auch setzt er sich in keiner Weise mit den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 63 E. IV./3.) auseinander. Soweit er mit sei- nen Vorbringen geltend machen will, aufgrund der Ablehnung seines Ver- gleichsangebotes seien ihm (unnötige) Kosten im Sinne von Art. 108 ZPO ent- standen bzw. lägen besondere Umstände im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO vor, die eine Kostenauferlegung an die Klägerin rechtfertigen würden, ist der Voll- ständigkeit halber aber Folgendes festzuhalten: Es steht und stand der Klägerin grundsätzlich frei, in Bezug auf die Höhe des geschuldeten Unterhalts einen an-

- 26 - deren (Rechts-) Standpunkt als der Beklagte einzunehmen und einen (ausserge- richtlichen) Vergleichsvorschlag – ohne weitere Kostenfolgen – abzulehnen. Überdies wurde der Beklagte in diversen Phasen zur Bezahlung von deutlich hö- heren Unterhaltsbeiträgen als Fr. 1'500.– verpflichtet (siehe Urk. 63 Disp. Ziff. 5), weshalb ohnehin nicht von unnötigen Kosten gesprochen werden könnte.

E. 5 Zusammengefasst ist damit das vorinstanzliche Kostendispositiv (Disp. Ziff. 11-13 des angefochtenen Urteils) zu bestätigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren richtet sich nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 und § 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– als ange- messen. In Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV rechtfertigt es sich, die volle Parteientschädigung auf Fr. 2'400.– (zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) festzusetzen.

2. Umstritten waren im vorliegenden Berufungsverfahren Kinderbelange. In nicht vermögensrechtlichen Kinderbelangen (Obhut, Besuchsrecht) sind die Kos- ten praxisgemäss den Parteien je hälftig aufzuerlegen, wenn sie gute Gründe für ihre Rechtsstandpunkte hatten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Davon ist vorliegend auszugehen. In Bezug auf den strittigen Kinderunterhalt sowie die Ansprüche der Klägerin aus Art. 295 Abs. 1 ZGB unterliegt der Beklagte vollum- fänglich. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten dem Beklagten im Umfang von 3/4 und der Klägerin von 1/4 aufzuerlegen. Zudem ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine hälftige Parteientschädigung von gerundet Fr. 1'290.– (inklusive 7.7 % Mehrwertsteuer), zu bezahlen.

- 27 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 5. März 2019 hinsichtlich der Dispo- sitiv-Ziffern 1 und 2 am 19. September 2019 in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Auf die Berufung gegen die Dispositiv-Ziffern 5, 6 und 8, soweit sie sich ge- gen die Höhe der festgesetzten Unterhaltsbeiträge richtet, sowie gegen Dis- positiv-Ziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 5. März 2019 wird nicht eingetreten.
  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  4. Die Berufung gegen die Dispositivziffern 3, 4, 7, 9 sowie 5, soweit sie sich gegen die Zahlungsmodalitäten richtet, des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 5. März 2019 wird abgewiesen und dieses insoweit bestätigt.
  5. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Klägerin anerkannt hat, dass der Beklagte bis zum 16. September 2019 Kinderunterhaltsbeiträge von ins- gesamt Fr. 10'900.– geleistet hat.
  6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 11-13) wird bestätigt.
  7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
  8. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 3/4 dem Beklagten und zu 1/4 der Klägerin auferlegt und mit dem vom Beklagten ge- leisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 1'000.– zu erset- zen. - 28 -
  9. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 1'290.– zu bezahlen.
  10. Schriftliche Mitteilung an - die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 77, 78 und 79/1-18 - den Beklagten - die Vorinstanz sowie nach Eintritt der Rechtskraft - an das Migrationsamt des Kantons Zürich - das Kreiszivilstandsamt Dielsdorf - mit Formular an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde F._____ je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 29 - Zürich, 29. Januar 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. C. Faoro versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ190013-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Beschluss und Urteil vom 29. Januar 2020 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Vaterschaft, Unterhalt und weitere Kinderbelange Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 5. März 2019 (FK180012-D)

- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: (Urk. 1 S. 2 f., Urk. 14 S. 1 f. und Prot. I S. 6 f.)

1. Es sei festzustellen, dass die Vaterschaft von C._____, geb. tt.mm 2018, vom Beklagten anerkannt wurde.

2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an die Erziehung und den Unterhalt inkl. Betreuungsunterhalt von C._____ rückwirkend ab tt.mm 2018 (Geburt von C._____) bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus, folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kin- derzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den 1. eines jeden Monats: Fr. 3'120.– ab tt.mm 2018 bis 31. Dezember 2018 Fr. 3'830.– ab 1. Januar 2019 bis tt.mm 2019 Fr. 4'315.– ab tt.mm 2019 bis 31. Januar 2030 Fr. 2'635.– ab 1. Februar 2030 bis 31. Januar 2034 Fr. 2'305.– ab 1. Februar 2034 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Mündigkeit des Kindes hinaus. Die Unterhaltsbeiträge seien auch über die Mündigkeit hinaus an die Klägerin zu bezahlen, solange C._____ in deren Haushalt lebt und kei- ne eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

3. Der Beklagte sei zudem zu verpflichten, sich an ausserordentlichen Kosten der Tochter C._____ (z.B. Zahnkorrekturen, schulische Förder- massnahmen etc.) hälftig zu beteiligen, sofern diese Kosten nicht durch Dritte insbesondere Versicherungen gedeckt sind. Der Beklagte sei zu verpflichten, die Kostenbeteiligung innert 30 Tagen nach Vorlage der Rechnungen an die Klägerin zu bezahlen.

4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin pauschal Fr. 3'000.– als Ersatzleistung für infolge der Schwangerschaft und Entbindung not- wendig gewordene Auslagen unter Einschluss der Erstausstattung des Kindes zu bezahlen.

5. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 2 des Rechtsbegehrens seien ge- richtsüblich zu indexieren.

6. Der Antrag des Beklagten auf gemeinsame elterliche Sorge sei abzu- weisen.

7. Der Antrag des Beklagten auf alternierende Obhut sowie der Eventu- alantrag auf alleinige Obhut seien abzuweisen.

8. Der Beklagte sei berechtigt zu erklären, C._____ bis zur Vollendung des 4. Altersjahres jeweils einmal pro Woche während drei Stunden am Wochenende in Begleitung der Klägerin zu treffen, eventualiter sei das Treffen in einem begleiteten Besuchstreff vorzunehmen. Ab dem 5. Al- tersjahr von C._____ sei der Beklagte berechtigt zu erklären, C._____ während eines Tages am Wochenende alleine zu betreuen. Ab dem 7. Altersjahr sei der Beklagte berechtigt zu erklären, C._____ an zwei Wo-

- 3 - chenenden pro Monat von Samstag- bis Sonntagabend bei sich zu be- treuen.

9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beklag- ten. Rechtsbegehren des Beklagten: (Urk. 17) "1. Es sei die elterliche Sorge über die Tochter C._____, geb. tt. mm 2018, beiden Eltern gemeinsam zuzuteilen.

2. Es sei die geteilte Obhut über die Tochter C._____ anzuordnen. Eventualiter sei die Obhut über die Tochter C._____ dem Beklagten zu- zuteilen.

3. Es sei eine altersgerechte, phasenweise gestufte Betreuung von C._____ gerichtlich festzulegen.

4. Es seien den Umständen angemessene, phasenweise gestufte Unter- haltsbeiträge gerichtlich festzulegen.

5. Die Kosten des Verfahrens seien hälftig auf die Parteien aufzuteilen." Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, vom 5. März 2019: (Urk. 59 S. 36 ff. = Urk. 63 S. 36 ff.)

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Vater der am tt.mm 2018 geborenen C._____ ist.

2. Die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm 2018, wird unter die gemein- same elterliche Sorge der Parteien gestellt.

3. Die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm 2018, wird unter der alleini- gen Obhut der Klägerin belassen. Der gesetzliche Wohnsitz von C._____ im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ZGB befindet sich am jeweiligen Wohnsitz der Klägerin.

4. Die Parteien regeln den persönlichen Verkehr inklusive der Ferien von Fall zu Fall selbst. Im Streitfall gilt folgendes: Der Beklagte ist berechtigt und wird verpflichtet, die gemeinsame Tochter C._____:

- 4 - Vom 1. bis 2. Geburtstag von C._____: (tt.mm 2019 bis tt.mm 2020) Einmal pro Woche, und zwar am Freitag von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr, respektive am Sonntag von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr, wöchentlich alternierend; Vom 2. bis 3. Geburtstag von C._____: (tt.mm 2020 bis tt.mm 2021) Einmal pro Woche, und zwar am Freitag von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr, respektive am Sonntag von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr, wöchentlich alternierend; Vom 3. bis 4. Geburtstag von C._____: (tt.mm 2021 bis tt.mm 2022) Einmal pro Woche, und zwar am Freitag von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr, respektive am Sonntag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr, wöchentlich alternierend; Vom 4. bis 5. Geburtstag von C._____: (tt.mm 2022 bis tt.mm 2023) An jedem zweiten Wochenende von Samstagmorgen, 9.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr; Vom 5. bis 6. Geburtstag von C._____: (tt.mm 2023 bis tt.mm 2024) An jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntag- abend, 18.00 Uhr; Ab dem 6. Geburtstag von C._____: (ab tt.mm 2025) An jedem zweiten Wochenende jeweils von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntag- abend, 18.00 Uhr, sowie alternierend jeden zweiten Freitagabend von 16.00 Uhr bis 20.00 Uhr; Der Beklagte ist ferner berechtigt und wird verpflichtet, C._____ in Jahren mit gera- der Jahreszahl über die Osterfeiertage (Karfreitag bis Ostermontag) und am

24. Dezember sowie in Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Pfingstsamstag bis Pfingstmontag), am 25. Dezember sowie über Neujahr zu be- suchen oder auf seine Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Der Beklagte ist weiter berechtigt und wird verpflichtet, C._____ ab ihrem

6. Geburtstag jährlich während der Kindergarten- bzw. Schulferien für die Dauer von drei Wochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien haben sich jeweils im Januar eines jeden Jahres über die Aufteilung der Ferien abzusprechen. Im Streitfall steht dem Beklagten in ungeraden Jahren das Recht zu, über die Aufteilung der Ferien zu entscheiden, während in geraden Jahren die Klägerin darüber entscheiden darf. Vorbehalten bleibt eine einvernehm-

- 5 - liche Regelung der Parteien, welche über das gerichtsübliche Besuchs- und Ferien- recht hinausgeht.

5. Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts, der Erziehung und der Betreuung der gemeinsamen Tochter C._____ monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien- bzw. Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: Phase I: (ab tt.mm 2018 bis 31. Dezember 2018) Fr. 1'820.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); Phase II: (ab 1. Januar 2019 bis 28. Februar 2019) Fr. 1'520.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); Phase III: (ab 1. März 2019 bis 31. März 2019) Fr. 1'255.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); Phase IV: (ab 1. April 2019 bis 31. August 2019) Fr. 3'080.– (davon Fr. 1'130.– als Betreuungsunterhalt); Phase V: (ab 1. September 2019 bis 31. Juli 2022) Fr. 3'385.– (davon Fr. 1'510.– als Betreuungsunterhalt); das Manko beträgt in dieser Phase Fr. 119.–; Phase VI: (ab 1. August 2022 bis 31. Juli 2029) Fr. 2'220.– (davon Fr. 710.– als Betreuungsunterhalt); Phase VII: (ab 1. August 2029 bis 31. Januar 2034) Fr. 1'350.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); Phase VIII: (ab 1. Februar 2034 bis Ende Erstausbildung) Fr. 1'110.– (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt); zahlbar ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des jeweiligen Kindes, auch über die Mündigkeit hin- aus, zahlbar an die Klägerin, solange das Kind in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

6. Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Stand bei Rechtskraft des Scheidungsurteils; Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neu- en Jahres der Veränderung des Indexstandes anzupassen (nach der Formel: Un-

- 6 - terhaltsbeitrag mal neuer Index geteilt durch alten Index). Massgebend für die An- passung ist der Indexstand von Ende November des Vorjahres. Die erste Anpas- sung erfolgt per 1. Januar 2020.

7. Der Beklagte wird verpflichtet, sich an den ausserordentlichen Kinderkosten von C._____, insbesondere medizinische, schulische oder sonstige unregelmässig an- fallenden Kosten, zur Hälfte zu beteiligen, soweit sie nicht durch Dritte (Versiche- rungen, Gemeinde, etc.) übernommen werden. Er hat diese Kosten nach Vorlage der Rechnung innert dreissig Tagen an die Klägerin zu bezahlen.

8. Diesem Entscheid liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde:

a) Einkommen (netto pro Monat):

- Klägerin: Fr. 8'208.– (Phase I bis III: Arbeitspensum 100%, inkl. 13. ML, inkl. Bonus)

- Klägerin: Fr. 1'970.– (Phase IV: Arbeitslosentaggelder für 30%-Pensum)

- Klägerin: Fr. 1'500.– (Phase V: hyp. Einkommen, Arbeitspens. 30%, inkl. 13. ML)

- Klägerin: Fr. 2'500.– (Phase VI: hyp. Einkommen, Arbeitspens. 50%, inkl. 13. ML)

- Klägerin: Fr. 4'000.– (Phase VII: hyp. Einkommen, Arbeitspens. 80%, inkl. 13. ML)

- Klägerin: Fr. 5'000.– (Phase VIII: hyp. Einkommen, Arbeitspens. 100%, inkl. 13. ML)

- Beklagter: Fr. 7'775.– (Phase I bis VIII: Arbeitspens. 100%, inkl. 13. ML, inkl. Bonus)

- C._____: Fr. 200.– (Phase I und VI: Familienzulagen)

- C._____: Fr. 250.– (Phase VII und VIII: Familienzulagen)

b) Vermögen und Schulden: Beidseits keine nennenswerten Vermögen oder Schulden.

c) Bedarf (pro Monat):

- Klägerin: Phase I bis III Fr. 3'158.– Phase IV Fr. 3'099.– Phase V Fr. 3'128.– Phase VI Fr. 3'209.– Phase VII Fr. 3'275.– Phase VIII Fr. 3'319.–

- 7 -

- Beklagter: Phase I Fr. 3'635.– Phase II bis IV Fr. 4'476.– Phase V Fr. 4'389.– Phase VI bis VIII Fr. 4'476.–

- Barbedarf C._____: Phase I-II: Fr. 2'752.– Phase III bis V: Fr. 1'899.– Phase VI: Fr. 1'277.– Phase VII: Fr. 1'097.– Phase VIII: Fr. 1'047.–

- Betreuungsunterhalt C._____: Phase IV: Fr. 1'130.– Phase V: Fr. 1'510.– Phase VI: Fr. 710.–

9. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten sind vollumfänglich der Klägerin gutzuschreiben. Es obliegt der Klägerin, die betroffenen Ausgleichskassen zum Zeitpunkt der Rentenberechnung über diese Regelung zu informieren.

10. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 3'000.– für die infolge der Schwan- gerschaft und Entbindung entstandenen Kosten bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Urteils zu bezahlen.

11. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'400.– festgesetzt.

12. Die Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beklagten und zu 1/3 der Klägerin auferlegt.

13. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– (zzgl. 7.7% MwSt.) zu bezahlen.

14. [Schriftliche Mitteilung.]

15. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung gegen Entscheid.]

16. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde gegen Kostenentscheid.]

- 8 - Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 62, Urk. 73 und Urk. 77 sinngemäss):

1. Es sei die geteilte Obhut über die Tochter C._____ anzuordnen. Eventualiter sei C._____ unter die alleinige Obhut des Beklagten zu stel- len.

2. Der Unterhalt sei unter Berücksichtigung der Einkommen und Ausga- ben der Parteien sowie der effektiv angefallenen Fremdbetreuungskos- ten zu berechnen.

3. Die Klägerin sei zu verpflichten, ihren Lohnausweis künftig jährlich 14 Tage nach Erhalt dem Beklagten zuzustellen.

4. Die Klägerin sei zu verpflichten, die ab August 2018 für C._____ ange- fallenen Fremdbetreuungskosten durch Vorweisen der Rechnungen von D._____ offenzulegen.

5. Der Beklagte sei zu berechtigen, den auf C._____ entfallenden Über- schussanteil auf ein noch namens von C._____ zu eröffnendes Spar- konto einzuzahlen. Die Klägerin sei zu verpflichten, den von ihr erwirtschafteten und C._____ zustehenden Überschussanteil rückwirkend per tt.mm 2018 auf ein noch namens von C._____ zu eröffnendes Sparkonto einzuzahlen.

6. Hinsichtlich der Kostenbeteiligung infolge Schwangerschaft sei lediglich eine Verpflichtung zur Bezahlung der Hälfte der nicht versicherten Spi- talgebühren von Fr. 156.65 sowie weiteren "nachweisbaren" Ausgaben vorzusehen.

7. Die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens seien den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'000.– zu bezahlen. der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 69 S. 2): "1. Die Berufung des Beklagten (Berufungsklägers) sei vollumfänglich ab- zuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Berufungsklägers."

- 9 - Erwägungen: I. Sachverhalt/Prozessgeschichte

1. Die nicht miteinander verheirateten Parteien führten von Ende 2016 bis Mitte 2017 eine Beziehung (vgl. Urk. 1 Rz. 8 ff. und Urk. 17 Ziff. 3 ff.). Am tt.mm 2018 kam C._____ zur Welt.

2. Mit Eingabe vom 1. März 2018 machte die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz eine Klage betreffend Feststellung der Vater- schaft, Festsetzung von Unterhalt sowie Zusprechung einer Ersatzleistung für notwendige Auslagen infolge Schwangerschaft gestützt auf Art. 295 Abs. 1 ZGB anhängig (Urk. 1 S. 2 f.). Der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) anerkannte am 26. April 2018 die Vaterschaft, nachdem ein aussergerichtlich ein- geholtes Vaterschaftsgutachten diese als praktisch erwiesen bestätigt hatte (Urk. 7/1; Urk. 9; Urk. 10/1). An der Verhandlung vom 14. August 2018 stellten bzw. ergänzten die Parteien ihre Anträge und begründeten sie näher (Prot. I S. 3 ff. i.V.m. Urk. 14 und Urk. 17). Eine Einigung konnte in der Folge nicht erzielt wer- den (siehe Prot. I S. 20 f.; Urk. 21/1-2; Urk. 22; Urk. 23; Urk. 28; Urk. 33). Mit Ein- gabe vom 26. September 2018 ersuchte der Beklagte um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend Besuchsrecht (Urk. 24). In Bezug auf die vorsorglichen Massnahmen konnte an der Verhandlung vom 13. Dezember 2018 eine Einigung erzielt werden, nicht jedoch hinsichtlich der Hauptsache (Prot. I S. 38 f. i.V.m. Urk. 45-49; Urk. 51). Am 2. Januar 2019 liess der Beklagte der Vorinstanz erneut eine Eingabe zukommen. Diese wurde der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt (siehe Urk. 51-53), die hierzu mit Eingabe vom 15. Januar 2019 Stellung nahm (Urk. 54-56). Am 15. März 2019 reichte der Beklagte eine Noveneingabe ins Recht, worin er auf die am 11. März 2019 erfolgte Kündigung seines Arbeitsver- hältnisses hinwies (Urk. 57-58). Diese Eingabe wurde der Klägerin am 23. April 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (siehe Urk. 57, Stempel/handschriftlicher Vermerk). Mit Datum vom 5. März 2019 erliess die Vorinstanz schliesslich den eingangs zitierten Entscheid (Urk. 59 = Urk. 63).

- 10 -

3. Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 26. Mai 2019 (Datum Post- stempel 28. Mai 2019) rechtzeitig (vgl. Urk. 60/2 und Urk. 62) Berufung. Der ein- verlangte Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (Urk. 66-67). Die Berufungsant- wort datiert vom 16. September 2019 (Urk. 69; siehe auch Urk. 68 Disp. Ziff. 1). Am 24. September 2019 wurde dem Beklagten auf dessen Gesuch hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses zugestellt (Urk. 72). Am 1. Oktober 2019 (Datum Post- stempel) liess sich der Beklagte (unaufgefordert) vernehmen (Urk. 73). Mit Verfü- gung vom 14. Oktober 2019 wurde dem Beklagten die Berufungsantwortschrift sowie der Klägerin die Eingabe des Beklagten vom 1. Oktober 2019 zur Kennt- nisnahme zugestellt (Urk. 76). Darüber hinaus wurde dem Beklagten die Eingabe der Klägerin vom 15. Januar 2019 (Urk. 54-56) zugestellt, nachdem er in seiner Berufungsschrift ausgeführt hatte, diese im vorinstanzlichen Verfahren nicht erhal- ten zu haben (siehe Urk. 62 Ziff. 10c). Am 17. November 2019 liess der Beklagte dem Gericht erneut eine (Noven-)Eingabe zukommen (Urk. 77). Diese Eingabe samt Beilagen ist der Klägerin mit dem heutigen Entscheid zuzustellen.

4. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-61) wurden beigezogen. Auf die Vorbrin- gen der Parteien ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese entscheidre- levant sind. II. Prozessuales

1. Allgemeines 1.1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des vor- instanzlichen Urteils blieben unangefochten. In diesem Umfang ist das vor- instanzliche Urteil mit unbenutztem Ablauf der Frist für die Anschlussberufung am

19. September 2019 in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 68 und 69). Dies ist vor- zumerken. Hinsichtlich der ebenfalls nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffer 11 be- treffend Entscheidgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgt keine Vor- merknahme der Teilrechtskraft (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

- 11 - Nicht in Rechtskraft erwachsen ist hingegen – entgegen der Auffassung der Klägerin (Urk. 69 Rz. 7) – Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils. Bei un- trennbar miteinander verbundenen Ansprüchen tritt eine Durchbrechung der Teil- rechtskraft ein (siehe Hoffmann-Novotny, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, 2013, Art. 315 N 18; vgl. auch Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 315 N 3). Vorliegend hat der Beklagte den von der Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 3 getroffenen Obhutsentscheid angefochten. Damit untrennbar verknüpft ist das in Dispositiv-Ziffer 4 angeordnete Besuchs- recht, zumal bei einer vom vorinstanzlichen Entscheid abweichender Obhutszutei- lung eine neue Besuchsrechtsregelung vorzusehen wäre. Gleiches gilt hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 7 und 9, zumal diese ebenfalls untrennbar mit der Obhutszu- teilung verknüpft sind. Ebensowenig in Rechtskraft erwachsen ist schliesslich Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Entscheids, zumal die darin enthaltene In- dexklausel in unmittelbarem Zusammenhang mit dem angefochtenen Kinderun- terhalt steht. 1.2. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom

26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der ge- nannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt vor- aus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Er- klärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Akten- stellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügt nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Die Be- gründungsanforderungen gelten auch für die Berufungsantwort (vgl. BGer

- 12 - 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2; 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2; 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise bean- standet wird, ist – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – von der Rechtsmit- telinstanz nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Neue Tatsachen und Beweismittel können im vorliegenden Berufungsver- fahren bis zu Beginn der Urteilsberatung unbeschränkt vorgebracht werden (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1). 1.3. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist im Wesentlichen die Obhutszuteilung, die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber C._____, die der Klägerin gestützt auf Art. 295 Abs. 1 ZGB zugesprochene (Ersatz-)For- derung von Fr. 3'000.– sowie die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsre- gelung. Darüber hinaus macht der Beklagte geltend, bis anhin Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 11'500.– geleistet zu haben (vgl. Urk. 62).

2. Rechtsbegehren 2.1. Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsschrift einleitend "eine geteilte Obhut für meine Tochter" sowie die "Berechnung der Unterhaltszahlung mit Be- rücksichtigung von Einkommen und Ausgaben beider Parteien sowie die effektiv angefallenen Fremdbetreuungskosten" (siehe Urk. 62 S. 1). 2.2. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheis- sung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aus diesem Prozessgrund- satz folgt, dass auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge zu beziffern sind. Erst klare und im Falle von Geldforderungen bezifferte Anträge ermöglichen es der Gegenpartei, sich in der Berufungsantwort zu verteidigen (Art. 312 ZPO). Am Erfordernis bezifferter Begehren ändert die Geltung der Offizialmaxime im Bereich des Kinderunterhalts nichts. In Berufungsverfahren sind auch für den Kinderun- terhalt Anträge erforderlich, die den aufgezeigten Anforderungen an die Beziffe- rung genügen müssen. Die Untersuchungsmaxime betrifft nur die Art der Samm- lung des Prozessstoffs, nicht aber die Frage der Einleitung und Beendigung des

- 13 - Verfahrens. Sie beschlägt auch nicht die Frage, wie das Rechtsbegehren formu- liert sein muss, damit der Rechtsstreit überhaupt an die Hand genommen werden kann. Aus der Untersuchungsmaxime ergibt sich auch keine Pflicht des Gerichts, die Parteien in prozessualen Fragen zu beraten (BGer 5A_3/2019 vom 18. Feb- ruar 2019, E. 3 m.w.H.). Es besteht sodann keine Pflicht des Berufungsgerichts, bei ungenügenden Rechtsbegehren die Berufung zur Verbesserung zurückzuwei- sen. Dabei handelt es sich nicht um einen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.1 m.w.H.). Es ist nicht Sache des Gerichts, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien aus- zugleichen (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013, E. 5.4 m.w.H.). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Ent- scheid ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013, E. 3.3.2 m.w.H.). 2.3. Der Rechtsmittelantrag des Beklagten in Bezug auf die Obhut ist – entgegen der Ansicht der Klägerin (Urk. 69 Rz. 6) – durchaus klar: Er verlangt eine alternie- rende Obhut mit einem wöchentlichen allenfalls zweiwöchentlichen (Betreuungs-) Wechsel (vgl. Urk. 62 S. 1 und S. 3). Auf die Berufung ist insofern einzutreten. 2.4. Anders präsentiert sich die Sachlage indes hinsichtlich des angefochtenen Kinderunterhalts, soweit sich die Berufung gegen dessen Höhe richtet (zu den in der Berufungsschrift monierten Zahlungsmodalitäten des Kinderunterhalts siehe nachstehend Ziff. III./D). Diesbezüglich bleibt auch unter Berücksichtigung der Begründung offen, auf welchen Betrag der Beklagte den Kinderunterhaltsbeitrag für die verschiedenen Zeiträume konkret herabgesetzt haben möchte (vgl. Urk. 62 S. 3-6). Dass er gar keinen Unterhaltsbeitrag zahlen will, mithin dieser auf Fr. 0.– pro Monat herabgesetzt werden soll, kann der Berufungsschrift – auch sinnge- mäss – nicht entnommen werden. Aus dem Vorbringen, dass er bis zu einem endgültigen Urteil weiterhin einen monatlich Beitrag an den Unterhalt leisten wer-

- 14 - de (Urk. 62 Ziff. 10e), lässt sich – entgegen der Klägerin (vgl. Urk. 69 Rz. 8) – je- denfalls nicht ableiten, dass er nach Vorliegen eines "endgültigen" Urteils gar kei- nen Unterhalt mehr leisten wolle. Entsprechend ist auf die gegen Dispositiv- Ziffer 5 erhobene Berufung insoweit nicht einzutreten, als sie sich gegen die Höhe des Kinderunterhaltsbeitrags richtet. Damit bleibt auch kein Raum für die Anrech- nung bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge (siehe Urk. 62 Ziff. 10e), ebensowenig für eine Verpflichtung der Klägerin zur Offenlegung der Fremdbetreuungskosten ab August 2018 (Urk. 73 S. 4) bzw. zur jährlichen Zustellung der Lohnausweise (Urk. 77 S. 8). Es ist jedoch vorzumerken, dass die Klägerin in ihrer Berufungsant- wortschrift anerkannte, dass der Beklagte bis zum 16. September 2019 (Datum Berufungsantwortschrift) Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 10'900.– geleistet hat (siehe Urk. 69 Rz. 49). 2.5. Nicht anders zu entscheiden ist, soweit der Beklagte Dispositiv-Ziffer 10 des vorinstanzlichen Entscheids anficht (vgl. Urk. 62 Ziff. 10b). So stellt der Beklagte auch diesbezüglich weder einen klar bezifferten Antrag, noch geht aus der Be- gründung hervor, auf welchen Betrag er die von der Vorinstanz zugesprochene Ersatzleistung herabgesetzt haben will (vgl. Urk. 62 Ziff. 10b, wonach er bereit sei sich "an den nicht versicherten Spitalgebühren von 156.65 CHF sowie weitere nachweisbare Ausgaben hälftig zu beteiligen"). Ohnedies wäre aber seiner Berufung in diesem Punkt auch dann kein Erfolg beschieden, wenn zugunsten des (unvertretenen) Beklagten von einem genügen- den Rechtsmittelantrag auszugehen wäre: Die von der Klägerin erstinstanzlich geltend gemachten Auslagen von insgesamt Fr. 2'675.– für die Erstausstattung (Urk. 14 Rz. 47) wurden vom Beklagten sinngemäss anerkannt (siehe Prot. I S. 12). Darauf ist der Beklagte zu behaften. Die Auslagen der Klägerin für unver- sicherte Spitalkosten von Fr. 156.65 werden vom Beklagten sodann in seiner Be- rufungsschrift anerkannt (siehe Urk. 62 Ziff. 10b). Mit den Erwägungen der Vor- instanz in Bezug auf die von ihr unter dem Titel Schwangerschaftskosten berück- sichtigten Auslagen von Fr. 450.– für den Erwerb der deutschen Staatsbürger- schaft von C._____ (Urk. 63 E. III./6.3) setzt sich der Beklagte in seiner Berufungs- schrift sodann nicht konkret auseinander, womit es bei deren Berücksichtigung

- 15 - bleibt. Insgesamt ist damit von belegten bzw. anerkannten Auslagen im Sinne von Art. 295 Abs. 1 ZGB in Höhe von (mindestens) Fr. 3'281.65 (Fr. 2'675.– + Fr. 156.65 + Fr. 450.–) auszugehen. Nachdem diese Kosten vollumfänglich durch den Erzeuger zu tragen sind (vgl. BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 295 N 1, wonach damit der Ausgleich für die körperliche und seelische Belastung der Mutter durch Schwangerschaft und Entbindung bezweckt werde), ist im Ergebnis nicht zu be- anstanden, dass die Vorinstanz den Beklagten gestützt auf Art. 295 Abs. 1 ZGB zur Zahlung der von der Klägerin unter diesem Titel verlangten Fr. 3'000.– (vgl. Urk. 14 Rz. 51) verpflichtete. III. Materielles A. Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. Der Beklagte führte in seiner Berufungsschrift aus, er habe die im vor- instanzlichen Urteil erwähnte Stellungnahme der Klägerin vom 15. Januar 2019 (Urk. 54-56/1-5) nicht erhalten, und ersuchte um Zustellung einer Kopie dieser Stellungnahme (Urk. 62 Ziff. 10c).

2. Soweit der Beklagte mit seinen diesbezüglichen Vorbringen sinngemäss ei- ne Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen will, ist Folgendes zu bemerken: Den Akten lässt sich in der Tat nicht entnehmen, dass die Vorinstanz die Stellungnahme der Klägerin vom 15. Januar 2019 dem Beklagten noch vor Fäl- lung ihres Endentscheids zukommen liess (vgl. insbesondere Urk. 54, worauf ein handschriftlicher Vermerk betreffend Zustellung an die Gegenseite fehlt). Insofern erscheint die Rüge des Beklagten begründet. Eine leichte Gehörsverletzung kann aber im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann. Zudem darf der Partei, welche das Rechtsmittel ergriffen hat, kein Nachteil durch die Heilung erwachsen (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.2.3; 126 I 68 E. 2; 122 II 274 E. 6). Die Voraussetzungen für eine Heilung des Verfahrensmangels sind hier erfüllt. Wie bereits erwähnt (vgl. vorstehend Ziff. II./1.2.) verfügt das Obergericht

- 16 - im Berufungsverfahren über eine umfassende Kognition. Dem Beklagten wurde mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 eine Kopie der Eingabe der Klägerin vom

15. Januar 2019 samt Beilagen zugestellt (Urk. 76; siehe auch vorstehend Ziff. I/3.). Der Beklagte hat damit im Rahmen des Berufungsverfahrens dazu Stel- lung nehmen können. Entsprechend gilt die Gehörsverletzung als im Rechtsmit- telverfahren geheilt. B. Obhut

1. Vorinstanzlicher Entscheid Mit Bezug auf die Obhut erwog die Vorinstanz, die Parteien hätten im Zeitpunkt von C._____ Geburt bereits getrennt gelebt. Seit ihrer Geburt sei C._____ bei der Klägerin wohnhaft, die sich auch jeweils um die Betreuung gekümmert habe. Da die Klägerin bis zum 22. November 2018 in einem 100 %-Pensum gearbeitet ha- be, habe C._____ während der Arbeitszeit die Kinderkrippe besucht. Seit der Kün- digung könne sich die Klägerin nun vollumfänglich um die Kinderbetreuung küm- mern. Im Gegensatz zur Klägerin habe der Beklagte bisher noch keine Beziehung zu C._____ aufbauen können, da bis anhin nur vereinzelte Treffen stattgefunden hätten. Der Beklagte habe dies damit begründet, dass die Klägerin ihm den Kon- takt zu C._____ einzig in ihrer Gegenwart habe gewähren wollen. Dies habe er aber strikt abgelehnt, da die Klägerin die Paarebene nicht von den Kinderbelan- gen habe trennen können. Dass die Klägerin dem Beklagten jegliche Treffen ohne ihre Anwesenheit verwehre, sei nicht hinzunehmen. Entsprechend sei bereits im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen ein Besuchsrecht ohne Anwesenheit der Klägerin festgesetzt worden. Dennoch sei festzuhalten, dass der Beklagte sich seit der Geburt von C._____ nur sehr zögerlich um einen Kontakt bemüht habe. Er gebe an, eine Vater-Kind-Beziehung aufbauen und als Vaterfigur Teil ihres Le- bens sein zu wollen. Diesen Worten seien bis anhin kaum Taten gefolgt. Dem Be- klagten fehlten nach wie vor jegliche Kenntnisse im Umgang mit einem Kleinkind. Bis heute habe er kein Vertrauensverhältnis zu C._____ aufbauen können, was er sich weitestgehend selbst zuzuschreiben habe. Auch bei Berücksichtigung der von ihm geäusserten Pläne, sein Arbeitspensum auf 80 % zu reduzieren und sei- ne Mutter für die Betreuung von C._____ während seiner beruflich bedingten Ab-

- 17 - wesenheiten in die Schweiz zu holen, stelle die Belassung von C._____ unter der alleinigen Obhut der Klägerin (und der Kita) die bessere Lösung für C._____ dar. Vor diesem Hintergrund gebe es keinen stichhaltigen Grund, der eine Änderung der bisher gelebten Obhutsregelung rechtfertigen würde, mit dem einzigen Zu- satz, dass die Klägerin die alleinigen Besuche von C._____ beim Beklagten werde dulden müssen. Es sei nochmals zu betonen, dass sich C._____ noch im Säug- lingsalter befinde, weshalb der Grundsatz der Stabilität und Kontinuität eine we- sentliche Bedeutung für ihre Entwicklung habe. Einschneidende und wiederholte Wechsel der Lebensverhältnisse hätten vor allem bei kleineren Kindern negative Auswirkungen auf eine harmonische Entwicklung. Der Beklagte habe seinen Wohnsitz von Uster nach E._____ verlegt, mithin nicht näher, sondern weiter weg vom Wohnort der Klägerin und C._____ in F._____. Angesichts der nun sehr weit auseinanderliegenden Wohnorte der Kind- seltern erscheine eine alternierende Obhut nicht geeignet. Überdies setze eine al- ternierende Obhut die Bereitschaft beider Parteien zur gegenseitigen Kommunika- tion sowie ein ansatzweise funktionierendes Zusammenwirken in Erziehungsfra- gen voraus. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Beklagte wolle gemäss eige- nen Angaben keinerlei Kontakt zur Klägerin. Damit sei einer funktionierenden al- ternierenden Obhut der Kindseltern bereits das Fundament entzogen. In Berück- sichtigung sämtlicher Umstände entspreche es daher dem Kindswohl, C._____ un- ter der Obhut der Klägerin zu belassen (Urk. 63 E. III./3.5).

2. Vorbringen des Beklagten Der Beklagte bringt im Berufungsverfahren im Wesentlichen vor, er nehme sein Besuchsrecht regelmässig wahr und verbringe Zeit mit C._____. Dadurch sei eine vertraute persönliche Beziehung entstanden. An den Besuchstagen kümmere er sich mittlerweile ganz alleine um C._____ und habe keine Unsicherheiten im Um- gang mit ihr. Auch habe er C._____ an einem Tag bereits 7-8 Stunden betreut. Den Umgang mit einem Kleinkind, inklusive Kochen und Windelwechseln, habe er schnell erlernt. C._____ sei dem Säuglingsalter denn auch bereits entwachsen. Sie nehme seit mehreren Monaten normales Essen zu sich und möge die vom Be- klagten für sie zubereiteten Gerichte. Das Verhalten von C._____ bei den gemein-

- 18 - samen Aktivitäten zeige, dass sie sich bei ihm wohlfühle. Der Beklagte würde sich gerne vermehrt um C._____ kümmern sowie mehr Verantwortung für sie über- nehmen und sei bereit, C._____ während drei oder mehr Tagen pro Woche zu be- treuen. Aktuell – d.h. solange C._____ noch nicht eingeschult sei – könne er sich eine wechselnde Betreuung im Ein- oder Zweiwochenrhythmus vorstellen. Dabei könnte er auf die Unterstützung seiner Eltern zurückgreifen. Auch der aktuelle Wohnort des Beklagten in G._____ stelle kein Hindernis dar. Die Entfernung bzw. Fahrzeit von Uster nach F._____ entspreche mit 35 Fahrminuten in etwa derjeni- gen von G._____ nach F._____. Sein Wohnort liege sodann in kurzer Distanz zum Kindergarten sowie zum Schulhaus H._____. Bei Bedarf könnte er noch nä- her an F._____ ziehen. Von einer ausgedehnten Betreuungszeit würde C._____ auch in sprachlicher Hinsicht profitieren. Denn während der Beklagte deutscher Muttersprache sei, verfüge die Klägerin kaum über Deutschkenntnisse. Die Sprachfähigkeit sei für eine gute Integration jedoch entscheidend. Zusätzlich wür- de eine alternierende Obhut zu einer Entlastung der Klägerin führen. Diese könn- te schneller eine neue Beschäftigung finden, allenfalls in einem höheren Pensum als 30 %, habe sie doch ausgeführt, die Arbeitssuche für ein niedriges Pensum hätte sich bisher als sehr schwierig erwiesen. Der Beklagte beabsichtige, zum Wohle von C._____ ein gutes Verhältnis zur Klägerin zu pflegen. Dies sei jetzt möglich, da seitens der Klägerin keine Annäherungsversuche mehr erfolgt seien. Allerdings fehle es der Klägerin an der nötigen Kooperationsbereitschaft. Die Klä- gerin halte an den vom Gericht festgelegten Betreuungszeiten fest und widersetze sich einer einvernehmlichen Ausdehnung der Betreuungszeiten. Die zeitliche Li- mitierung von aktuell zwei Stunden erlaube aber keine grösseren Unternehmun- gen. Auch biete die Klägerin keine Nachholtermine an, wenn der Beklagte einen Besuchstag absagen müsse. Diese Verhaltensweisen der Klägerin würden die gemeinsame Zeit des Beklagten mit C._____ einschränken und seien dem Kinds- wohl abträglich. Die Klägerin wolle die Obhut offensichtlich nicht teilen, sondern einzig finanziell profitieren (Urk. 62 S. 1 ff.; Urk. 73 S. 1 f.; siehe auch Urk. 77 S. 1 ff.). Mit zulässiger Noveneingabe vom 15. November 2019 (Urk. 77) machte der Beklagte schliesslich geltend, am 14. November 2019 einen Arbeitsvertrag für ei-

- 19 - ne Arbeitsstelle bei der I._____, einem "Bearbeitungszentrumhersteller" aus J._____(D), unterzeichnet zu haben. Beginn des Arbeitsverhältnisses sei der

1. Februar 2020. Seinen Ausführungen lässt sich dabei sinngemäss entnehmen, dass er hierfür nach Deutschland ziehen wird (vgl. Urk. 77 S. 8 f.). In Bezug auf die "Betreuung" führte der Beklagte sodann aus, er halte seinen bisherigen Even- tualantrag um Zuteilung der alleinigen Obhut weiterhin für sinnvoll. Er habe sich bereits bei zahlreichen Kindertageseinrichtungen der Stadt J._____ angemeldet. Viele dieser Einrichtungen böten ein ganztägiges Betreuungsmodell während fünf Tagen pro Woche an. Mit seiner zukünftigen Arbeitgeberin habe der Beklagte be- reits über seine persönliche Situation gesprochen und diese werde ihm für die angestrebte Obhut flexible Arbeitszeiten ermöglichen. Zudem würden die Eltern des Beklagten ihn bei der Betreuung von C._____ während seiner arbeitsbedingten Abwesenheiten unterstützen. Die ausländerrechtlichen Bedenken der Klägerin würden sich erübrigen, zumal seine Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit be- sitze. Für seinen Vater beantrage er einen Daueraufenthaltstitel für Deutschland. Zwar könne Letzterer kein Deutsch sprechen, das müsse er aber für die gelegent- liche Betreuung von C._____ auch nicht (Urk. 77 S. 10).

3. Beurteilung 3.1. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge muss das Gericht prüfen, ob eine alter- nierende Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist, wenn ein El- ternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298b Abs. 3ter ZGB; BGE 142 III 612 E. 4.2. m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt eine alter- nierende Obhut nur dann in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Wei- ter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegen- seitige Information. Insofern setzt die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen mitei- nander zu kommunizieren und zu kooperieren. Zu berücksichtigen ist ferner die geografische Situation, mithin die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ih-

- 20 - rer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehung zu (Halb-/Stief-)Geschwistern und seine Einbettung in ein weite- res soziales Umfeld (BGE 142 III 612 E. 4.3 m.w.H.). Auch dem Wunsch des Kin- des ist Beachtung zu schenken. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Kriterien von- einander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von un- terschiedlicher Bedeutung. So spielen das Kriterium der Stabilität und dasjenige der persönlichen Betreuung des Kindes bei Säuglingen eine wichtige Rolle, wäh- renddem bei Jugendlichen der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld eine grosse Bedeutung zukommt. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern verdient wiede- rum grosse Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geografische Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 612 E. 4.3 m.w.H.; BGer 5A_888/2016 vom 20. April 2018, E. 3.2.1). Kommt der Richter zum Schluss, dass eine alternierende Obhut nicht im Kindes- wohl ist, muss er entscheiden, welchem Elternteil er die Obhut über das Kind zu- teilt. Dabei hat er im Wesentlichen die bereits erörterten Beurteilungskriterien zu berücksichtigen. Zusätzlich hat er die Fähigkeit eines jeden Elternteils zu würdi- gen, den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu fördern (BGE 142 III 612 E. 4.3 f.). Sind beide Elternteile erziehungsgeeignet, sind vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen (FamKomm Scheidung/Büchler/Clausen, Art. 298 ZGB N 7 m.w.H.). Wünsche und Befindlich- keiten der Eltern, deren Verschulden an der Trennung und allgemeine Gerechtig- keitsüberlegungen sind keine massgebenden Kriterien. 3.2. An der Erziehungsfähigkeit beider Parteien bestehen grundsätzlich keine Zweifel. Die Parteien hatten sich – auch räumlich – bereits vor der Geburt ge- trennt (Urk. 1 Rz. 10; Urk. 17 Ziff. 2 ff.). C._____ lebte von Geburt an bei der Kläge- rin und wurde von dieser betreut, wobei sie zusätzlich die Kinderkrippe besuchte. Mit dem Beklagten kam es nur zu vereinzelten Treffen (siehe Prot. I S. 19, 27 und 31). Die Klägerin stellt für die heute knapp zweijährige C._____ damit die Hauptbe- zugsperson dar. Daran ändert nichts, dass der Beklagte in Ausübung seines Be- suchsrechts C._____ zwischenzeitlich vermehrt, mithin für mehrere Stunden an

- 21 - vereinzelten Tagen, betreut hat und dies auch weiterhin tun will. Die Klägerin kann die sich noch im Kleinkindalter befindliche C._____ zudem mehrheitlich per- sönlich betreuen, währenddem der Beklagte angesichts seines Arbeitspensums von 100 % ab 1. Februar 2020 auf eine Fremdbetreuung angewiesen ist. Ins Ge- wicht fällt vorliegend auch die geographische Situation: Der Beklagte wird seinen Wohnort spätestens ab 1. Februar 2020 in die Nähe von J._____ (D) verlegen, währenddem die Klägerin in F._____ wohnhaft ist. Eine alternierende Obhut er- scheint angesichts der nunmehr sehr grossen Distanz zwischen den Wohnorten (Fahrzeit mit dem Auto durchschnittlich rund drei Stunden gemäss Routenplaner Google-Maps, abrufbar unter www.google.ch/maps) daher nur noch unter er- schwerten und nicht kindgerechten Bedingungen (lange Reisezeiten für die Über- gaben) möglich. Überdies verfügt die Klägerin über kein Auto (Urk. 69 Rz. 12), womit sie für allfällige Übergaben auf den öffentlichen Verkehr mit der entspre- chend längeren Reisezeit angewiesen wäre. Spätestens wenn C._____ den Kin- dergarten besuchen bzw. eingeschult wird, ist die alternierende Obhut praktisch aber ohnehin nicht mehr umsetzbar, zumal C._____ nur an einem Ort – bzw. in einem Staat – eingeschult werden kann und ein Schulweg von durchschnittlich drei (Auto-)Stunden überdies auch nicht im Kindswohl liegt. Darüber hinaus fehlt es den Parteien offensichtlich auch an der hierfür nötigen Kooperationsbereit- schaft (insbesondere in Bezug auf die Koordination der Besuche), wie der Beklag- te im Übrigen selbst bemerkt und wovon auch die von ihm eingereichte Überset- zung der WeChat-Korrespondenz zeugt (vgl. Urk. 75/2; Urk. 79/1-11). Insgesamt erscheint die alternierende Obhut daher vorliegend nicht im Kindswohl gelegen. Zu prüfen ist damit, unter wessen Obhut C._____ zu stellen ist. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Klägerin, welche wie erwähnt die Hauptbezugsperson von C._____ darstellt, die besseren Betreuungsmöglichkei- ten bieten kann, zumal sie die erst knapp zweijährige C._____ in einem überwie- genden Umfang persönlich betreuen kann und aktuell lediglich an zwei Tagen pro Woche auf eine Fremdbetreuung angewiesen ist (vgl. Prot. I S. 35 und S. 37; Urk. 71/3; siehe auch Urk. 63 E. III./5.3, wonach die Klägerin ab 1. September 2019 einer Erwerbstätigkeit in einem 30 %-Pensum nachzugehen hat). Der Be- klagte wird hingegen ab 1. Februar 2020 wieder in einem 100 %-Pensum er-

- 22 - werbstätig sein und hat sich zudem verpflichtet, für seine Arbeitgeberin "weltweit uneingeschränkt reisebereit" zu sein (Urk. 79/18 S. 1). Der Beklagte macht nicht geltend, dass er dieses Pensum in Zukunft reduzieren will bzw. wird. Damit wäre der Beklagte ab 1. Februar 2020 in einem wesentlichen Umfang auf eine Fremd- betreuung von C._____ angewiesen. Daran ändert nichts, dass seine zukünftige Arbeitgeberin ihm flexible Arbeitszeiten zugesichert habe, bleibt es doch dabei, dass der Beklagte ein 100 %-Pensum versehen wird (vgl. Urk. 79/18, § 7 Ziff. 1 und 2) und in dieser Zeit C._____ nicht persönlich betreuen kann, was er mit sei- nen Ausführungen bezüglich der Kindertagesstätten in Deutschland denn auch sinngemäss selbst einräumt. Der Umstand, dass die Klägerin (behaupteterweise) nicht Hand biete, um das angeordnete Besuchsrecht im Sinne des Beklagten ein- vernehmlich auszudehnen, abzuändern oder nachholen zu lassen und sich ledig- lich an die gerichtlich angeordneten Besuchszeiten hält, lässt sodann nicht auf ei- ne fehlende Bindungstoleranz der Klägerin schliessen. Der Beklagte macht denn auch einzig geltend, die Klägerin habe am 29. März 2019 (Freitag) sowie am

16. Juni 2019 (Sonntag) nicht – wie vereinbart (und überdies gerichtlich angeord- net) – angetroffen werden und ein Besuch daher nicht stattfinden können (Urk. 77 S. 2 f.; siehe auch Urk. 79/3-4; Urk. 73 S. 1). Soweit der Beklagte im Weiteren bemängelt, die Klägerin sei mit C._____ nach Erlass der vorsorglichen Besuchs- rechtsregelung für mehr als zwei Monate nach China gereist, wodurch er sein Be- suchsrecht nicht habe ausüben können (Urk. 62 S. 2), ist er darauf hinzuweisen, dass diese Reise bereits an der Verhandlung vom 13. Dezember 2018 bekannt war (vgl. Prot. I S. 32 f.). Es ist damit davon auszugehen, dass die Klägerin sich grundsätzlich an die festgelegten Besuchszeiten hält und dem Beklagten die Be- suche insofern ermöglicht. Dennoch ist sie daran zu erinnern, dass sie dem Be- klagten die Besuchskontakte zu den gerichtlich angeordneten Zeiten zwingend zu ermöglichen hat. In der Entwicklung des Kindes sind die Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGE 131 III 209 E. 4; 123 III 445 E. 3c; BGer 5A_968/2016 vom

14. Juni 2017, E. 4.1.). Dass der Beklagte über bessere Deutschkenntnisse als die Klägerin verfügt, mag zutreffen, rechtfertigt aber keine alleinige Obhutszutei- lung an ihn. C._____ wird in der Krippe sowie später im Kindergarten und in der

- 23 - Schule mit der deutschen Sprache in Berührung kommen und sie ohne Weiteres erlernen können. 3.3. Insgesamt ist damit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es dem Kindswohl am besten entspricht, C._____ unter der alleinigen Obhut der Klägerin zu belassen. Entsprechend sind sowohl der Hauptantrag wie auch der Eventu- alantrag des Beklagten abzuweisen. C. Besuchsrechtsregelung Der Beklagte stellt keinen Antrag um Abänderung des vorinstanzlich festgesetz- ten Besuchsrechts für den Fall, dass keine Zuteilung der Obhut an ihn erfolgt. Damit bleibt es bei der entsprechenden vorinstanzlichen Regelung. Im Übrigen erweist sich diese auch unter Berücksichtigung des baldigen Umzugs des Beklag- ten nach Deutschland nicht als offensichtlich unangemessen. So hat der Beklagte selbst geltend gemacht, dass seine zukünftige Arbeitgeberin ihm flexible Arbeits- zeiten zugesichert habe. Insofern ist davon auszugehen, dass er auch bei einer Fahrzeit von durchschnittlich drei Stunden von J._____ (D) nach F._____ (vgl. Routenplaner Google-Maps, abrufbar unter www.google.ch/maps) das Besuchs- recht wie angeordnet wird wahrnehmen können. D. Zahlungsmodalitäten Unterhalt/Zahlungsempfänger Überschussanteil

1. Die Vorinstanz wies bei der Berechnung des Kinderunterhaltsbeitrags in fast sämtlichen Unterhaltsphasen jeweils 20 % des vom Beklagten erwirtschafteten Überschusses C._____ als Teil des zu leistenden Unterhaltsbeitrages zu (vgl. Urk. 63 E. III./5.8.1). Sodann erwog die Vorinstanz, dass gemäss feststehender Praxis der gesamte Unterhaltsbeitrag an die Klägerin zahlbar sei und zwar monat- lich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, auch über die Volljäh- rigkeit der Tochter C._____ hinaus, solange diese im Haushalt der Klägerin lebe und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stelle bzw. keinen ande- ren Zahlungsempfänger bezeichne (Urk. 63 E. III./5.8.2).

2. Der Beklagte bringt in seiner Berufungsschrift vor, er wolle den von ihm er- wirtschafteten und C._____ – im Rahmen der Festsetzung des Kinderunterhaltsbei-

- 24 - trags – zugewiesenen Überschuss aus seinem Einkommen nicht direkt der Kläge- rin bezahlen, da er eine Zweckentfremdung befürchte. Er würde hierfür ein Spar- konto für C._____ bei einer Bank eröffnen und einen monatlichen Betrag für sie einzahlen und sparen. C._____ könne so später selbst über den Betrag frei verfü- gen und über dessen Verwendung entscheiden. Auch die Klägerin solle ein Spar- konto für C._____ eröffnen und ihren anteiligen Überschuss rückwirkend ab dem tt.mm 2018 auf dieses Konto einzahlen (Urk. 62 Ziff. 9).

3. Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB hat das Kind Anspruch auf den gebührenden Unterhalt. Der Zweck des Unterhalts besteht darin, die gesunde körperliche, see- lische und geistige Entwicklung des Kindes zu gewährleisten (FamKomm Schei- dung/Aeschlimann/Schweighauser, Allg. Bem. zu Art. 276-293 N 6). Nach Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes so- wie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Eigentliche Regeln zur Berechnung und Bemessung des Unterhalts enthält das Gesetz nicht. Unbestritten ist, dass der Kindesunterhalt die konkreten Bedürfnisse des Kindes abzudecken hat. Indes besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Bedarf des Kindes und der Leistungskraft bzw. der Lebenshaltung der Eltern. Geschuldet ist der "gebührende" Unterhalt, d.h. derjenige, der angesichts der gelebten Verhält- nisse als angemessen erscheint. Pflegen die Eltern, oder zumindest der Unter- haltspflichtige, einen hohen Lebensstil, hat das Kind Anspruch darauf, dass auch sein Unterhalt grosszügig bemessen wird (BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 285 N 2, m.w.H.). Methodisch lässt sich diese Partizipation an den finanziellen Verhältnis- sen umsetzen durch eine Berücksichtigung zusätzlicher bzw. höherer Bedarfspo- sitionen im Barbedarf des Kindes, durch eine Beteiligung am Überschuss oder aus einer Kombination der beiden Methoden (vgl. OGer ZH LC180006 vom 27.07.2018, E. 3.2.4c).

4. Sinn und Zweck des Kinderunterhaltsbeitrags ist mithin die Abdeckung der aktuellen Bedürfnisse des Kindes. Die Verpflichtung zur Einzahlung eines Teils des so festgesetzten Kinderunterhalts auf ein Sparkonto – wie es der Beklagte will

– würde das Kind zum Sparen zwingen und damit zu einer unfreiwilligen Be- schränkung seines (angemessenen) Lebensstandards führen. Die Vorinstanz hielt

- 25 - sodann zu Recht fest, dass der gesamte Kinderunterhaltsbeitrag dem betreuen- den Elternteil zu bezahlen ist, muss dieser doch die entsprechenden Ausgaben für das Kind tätigen. Der (sinngemässe) Antrag des Beklagten auf Verpflichtung der Parteien, einen Teil des Kinderunterhaltsbeitrags (Überschussanteil) auf ein noch zu eröffnendes Sparkonto zu leisten, ist abzuweisen. E. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 5'400.– (vgl. Urk. 63 Disp. Ziff. 11) blieb unbeanstandet (vgl. Urk. 62) und ist zu bestätigen.

2. Der Beklagte bringt vor, die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens seien den Parteien hälftig aufzuerlegen. Zudem sei ihm eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'000.– zuzusprechen, da er sich zwei Monate vor Beginn des Pro- zesses um eine einvernehmliche Lösung bemüht habe und eine Einigung habe erzielen wollen. Die Klägerin sei jedoch auf seinen Vorschlag, einen Unterhalts- beitrag für C._____ von pauschal Fr. 1'500.– monatlich zu bezahlen, nicht einge- gangen (Urk. 62 Ziff. 10a).

3. Der Beklagte begründet seinen Antrag auf eine hälftige Auferlegung der Ge- richtskosten nicht weiter. Damit genügt die Berufung den formellen Begründungs- anforderungen nicht (vgl. vorstehend Ziff. II.1.2.). Entsprechend ist nicht weiter darauf einzugehen.

4. Gleiches gilt in Bezug auf die verlangte Parteientschädigung. Diesbezüglich legt der Beklagte nicht dar, wie sich der von ihm verlangte Betrag von Fr. 3'000.– zusammensetzen soll. Auch setzt er sich in keiner Weise mit den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 63 E. IV./3.) auseinander. Soweit er mit sei- nen Vorbringen geltend machen will, aufgrund der Ablehnung seines Ver- gleichsangebotes seien ihm (unnötige) Kosten im Sinne von Art. 108 ZPO ent- standen bzw. lägen besondere Umstände im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO vor, die eine Kostenauferlegung an die Klägerin rechtfertigen würden, ist der Voll- ständigkeit halber aber Folgendes festzuhalten: Es steht und stand der Klägerin grundsätzlich frei, in Bezug auf die Höhe des geschuldeten Unterhalts einen an-

- 26 - deren (Rechts-) Standpunkt als der Beklagte einzunehmen und einen (ausserge- richtlichen) Vergleichsvorschlag – ohne weitere Kostenfolgen – abzulehnen. Überdies wurde der Beklagte in diversen Phasen zur Bezahlung von deutlich hö- heren Unterhaltsbeiträgen als Fr. 1'500.– verpflichtet (siehe Urk. 63 Disp. Ziff. 5), weshalb ohnehin nicht von unnötigen Kosten gesprochen werden könnte.

5. Zusammengefasst ist damit das vorinstanzliche Kostendispositiv (Disp. Ziff. 11-13 des angefochtenen Urteils) zu bestätigen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren richtet sich nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 und § 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.– als ange- messen. In Anwendung von § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV rechtfertigt es sich, die volle Parteientschädigung auf Fr. 2'400.– (zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer) festzusetzen.

2. Umstritten waren im vorliegenden Berufungsverfahren Kinderbelange. In nicht vermögensrechtlichen Kinderbelangen (Obhut, Besuchsrecht) sind die Kos- ten praxisgemäss den Parteien je hälftig aufzuerlegen, wenn sie gute Gründe für ihre Rechtsstandpunkte hatten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Davon ist vorliegend auszugehen. In Bezug auf den strittigen Kinderunterhalt sowie die Ansprüche der Klägerin aus Art. 295 Abs. 1 ZGB unterliegt der Beklagte vollum- fänglich. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten dem Beklagten im Umfang von 3/4 und der Klägerin von 1/4 aufzuerlegen. Zudem ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine hälftige Parteientschädigung von gerundet Fr. 1'290.– (inklusive 7.7 % Mehrwertsteuer), zu bezahlen.

- 27 - Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 5. März 2019 hinsichtlich der Dispo- sitiv-Ziffern 1 und 2 am 19. September 2019 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Auf die Berufung gegen die Dispositiv-Ziffern 5, 6 und 8, soweit sie sich ge- gen die Höhe der festgesetzten Unterhaltsbeiträge richtet, sowie gegen Dis- positiv-Ziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 5. März 2019 wird nicht eingetreten.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung gegen die Dispositivziffern 3, 4, 7, 9 sowie 5, soweit sie sich gegen die Zahlungsmodalitäten richtet, des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 5. März 2019 wird abgewiesen und dieses insoweit bestätigt.

2. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Klägerin anerkannt hat, dass der Beklagte bis zum 16. September 2019 Kinderunterhaltsbeiträge von ins- gesamt Fr. 10'900.– geleistet hat.

3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffer 11-13) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 3/4 dem Beklagten und zu 1/4 der Klägerin auferlegt und mit dem vom Beklagten ge- leisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 1'000.– zu erset- zen.

- 28 -

6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 1'290.– zu bezahlen.

7. Schriftliche Mitteilung an

- die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 77, 78 und 79/1-18

- den Beklagten

- die Vorinstanz sowie nach Eintritt der Rechtskraft

- an das Migrationsamt des Kantons Zürich

- das Kreiszivilstandsamt Dielsdorf

- mit Formular an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde F._____ je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 29 - Zürich, 29. Januar 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. D. Scherrer lic. iur. C. Faoro versandt am: mc