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LZ190007

Unterhalt und weitere Kinderbelange

Zürich OG · 2019-07-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Klägerin 2 und Berufungsklägerin (fortan: Kindsmutter bzw. Mutter) sowie der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan: Kindsvater bzw. Vater) sind die unverheirateten Eltern von C._____ (Klägerin 1 und Verfahrensbeteiligte; fort- an: C._____/Tochter/Kind), geboren am tt.mm.2014. Der Kindsvater anerkannte C._____ am 8. April 2014 als seine Tochter (Urk. 3/7/1). Am 9. März 2015 bean- tragte er bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (fort- an: KESB) die gemeinsame elterliche Sorge für C._____ (Urk. 3/7/7), mit welcher die Kindsmutter nicht einverstanden war (Urk. 3/7/1-153). Die Tochter, vertreten durch die Kindsmutter, machte mit Einreichung des Schlichtungsgesuches am

E. 1.1 Eventualiter, falls Antrag Ziffer 1 nicht gutgeheissen wird, sei die Regelung der Alltagsbetreuung der Klägerin 1 gemäss Dispositiv- Ziffer 3 im angefochtenen Urteil aufzuheben und die Alltagsbe- treuung der Klägerin 1 neu wie folgt zu regeln:

1. Alltagsbetreuung ab Rechtskraft des Urteils bis zur ordentlichen Pensionierung des Vaters als Linienpilot (mutmasslich per 24. November 2021) Abs. 1 (unverändert) Der Vater ist berechtigt, ab Rechtskraft des Urteils bis zu seiner ordentlichen Pensionierung als Linienpilot (mutmasslich per 24. November 2021) C._____ einmal pro Monat an fünf Tagen (vier Nächte) am Stück, davon wenn immer möglich zwei Tage auf ein Wochenende entfallend, zu betreuen, wobei er verpflichtet ist, der Mutter die möglichen Betreuungstage samt Zeiten und sonstigen Modalitäten jeweils am Sonntagabend vier Wochen im Voraus bekannt zu geben und am Sonntag drei Wochen im Voraus als verbindlich zu bestätigen. Regelmässige freie Arbeitstage der Mutter gehen der Betreuung durch den Vater nicht vor. Abs. 2 (unverändert) Der Vater ist ausserdem berechtigt, C._____ an drei zusätzlichen Tagen oder Halbtagen pro Monat kurzfristig während der kinder- garten- resp. schulfreien Zeit zu betreuen, wobei er den be- treffenden Tag bzw. Halbtag der Mutter am jeweiligen Vortag bis spätestens 17.30 Uhr mitzuteilen hat. Er hat C._____ am Betreu- ungstag um 19.30 Uhr zur Mutter zurückzubringen. Ab Beginn des zweiten Kindergartenjahres ist der Vater berechtigt, C._____ über Nacht zu behalten, wenn sein Betreuungstag auf einen Tag fällt, an dem C._____ am Nachmittag Kindergarten- resp. Schul-

- 7 - unterricht hat. Regelmässige freie Arbeitstage der Mutter und be- reits vereinbarte Aktivitäten von C._____ gehen den spontanen Betreuungstagen des Vaters vor, wobei die Beweislast für letztere bei der Mutter liegt. (neu)

2. Alltagsbetreuung in der Zeit nach der ordentlichen Pensionierung des Vaters als Linienpilot (mutmasslich ab 1. Dezember 2021) Der Vater ist berechtigt, nach seiner ordentlichen Pensionierung als Linienpilot (mutmasslich ab 1. Dezember 2021) C._____ am ersten vollen Wochenende eines jeden Monats (d.h. die Tage Freitag bis Sonntag fallen in den neuen Monat) über ein verlän- gertes Wochenende von Donnerstag ab Kindergarten resp. Schulschluss bis Montagabend zu betreuen. Regel(m)ässige freie Arbeitstage der Mutter gehen der Betreuung durch den Vater nicht vor. Der Vater ist ausserdem berechtigt, C._____ wöchentlich am Donnerstag nach Kindergarten- resp. Schulschluss bis Freitag nach Kindergarten – resp. Schulschluss zu betreuen.

2. Es sei die Feiertagsbetreuung gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des an- gefochtenen Urteils teilweise aufzuheben bzw. zu ändern und durch folgende Regelung zu ersetzen:

1. Feiertagsbetreuung ab Rechtskraft des Urteils bis zur ordentli- chen Pensionierung des Vaters als Linienpilot (mutmasslich per

24. November 2021) Abs. 1: (unverändert) Der Vater ist berechtigt, C._____ vom 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 10.00 Uhr zu betreuen. Abs. 2 (geändert) Der Vater ist des Weiteren berechtigt, C._____ in den Jahren mit gerader Jahreszahl von Gründonnerstag, 17.00 Uhr, bis Oster- montag, 18.00 Uhr sowie in den Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, zu betreuen. Ausserdem ist der Vater berechtigt, C._____ in geraden Jahren vom 31. Dezember, 14.00 Uhr, bis zum 1. Januar, 18.00 Uhr, zu betreuen.

- 8 - Abs. 3 (unverändert) Sollte der Vater aufgrund seines beruflichen Einsatzplanes die ihm zustehenden Feiertagsbetreuung nicht wahrnehmen können, hat er dies der Mutter spätestens drei Wochen vorher mitzuteilen. (neu)

2. Feiertagsbetreuung in der Zeit nach der ordentlichen Pensionie- rung des Vaters als Linienpilot (mutmasslich ab 1. Dezember 2021) Abs. 1: (unverändert) Der Vater ist berechtigt, C._____ vom 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 10.00 Uhr zu betreuen. Abs. 2 (geändert) Der Vater ist des Weiteren berechtigt, C._____ in den Jahren mit gerader Jahreszahl von Gründonnerstag, 17.00 Uhr, bis Oster- montag, 18.00 Uhr sowie in den Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, zu betreuen. Ausserdem ist der Vater berechtigt, C._____ in geraden Jahren vom 31. Dezember, 14.00 Uhr, bis zum 1. Januar, 18.00 Uhr, zu betreuen. Abs. 3 (geändert) Sollte der Vater die ihm zustehende Feiertagsbetreuung nicht wahrnehmen können, hat er dies der Mutter mit Bezug auf das Betreuungsrecht an Weihnachten und Neujahr zusammen mit den Feriendaten für das zweite Halbjahr jeweils bis spätestens

31. Januar jeden Jahres, mit Bezug auf die Betreuungsrechte an Ostern und Pfingsten mit der Mitteilung der Feriendaten für das erste Halbjahr bis spätestens 31. Juli des Vorjahres mitzuteilen.

3. Es sei in der Festlegung der Aufgaben des Beistandes in Disposi- tiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils der Unterabsatz Nr. 5, der lautet "- bei Bedarf Festlegung der Modalitäten des Betreuungsrechts sowie Anpassung des Betreuungsrechts unter Einbezug aller Beteiligten an veränderte Situationen" aufzuheben und durch folgenden Wortlaut zu ersetzten: "- bei Bedarf Festlegung der Modalitäten des Betreuungsrechts (wie z.B. Änderung der Abhol- und Rückbringzeiten und/oder Regelung des Abholortes)"

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulas- ten der Staatskasse, eventualiter zulasten des Berufungsbeklag- ten."

- 9 -

3. Nach fristgerechter Leistung des Gerichtskostenvorschusses (Urk. 5 f.) wurde dem Kindsvater und der Kindsvertretung (in Bezug auf elterliche Sorge, Obhut und persönlichen Verkehr) Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 7). Die Berufungsantwort des Kindsvaters datiert vom 30. April 2019; er schliesst da- rin auf Abweisung der Berufung, soweit darauf überhaupt einzutreten sei (Urk. 8 S. 1). Die Berufungsantwort der Kindsvertreterin datiert vom 8. Mai 2019 und ent- hält folgende Anträge (Urk. 11 S. 1 f.): "1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen.

2. Eventualiter seien die Anträge Ziff. 1 – 2 (inkl. Eventualantrag Ziff. 1.1) der Berufungsschrift vollumfänglich abzuweisen und An- trag Ziff. 3 der Berufungsschrift insofern gutzuheissen, als dass der Auftrag an die Beiständin gemäss Urteilsdispositiv Ziff. 4, Un- terabsatz Nr. 5 durch folgenden Wortlaut zu ersetzen ist: "- bei Bedarf Festlegung und Modalitäten des Betreuungsrechts;

- bei veränderten Situationen (insbes. Pensionierung des Kindsva- ters) Unterstützung der Kindseltern zur einvernehmlichen Anpas- sung der Betreuungsregelung unter Miteinbezug aller Beteiligten sowie bei fehlender Einigung der Kindseltern im Bedarfsfall An- tragsstellung an die zuständige Behörde zwecks autoritativen An- passung der Betreuungsregelung."

4. Nachdem die Kindsmutter darum ersucht hatte (Urk. 16), wurde ihr mit Verfügung vom 16. Mai 2019 Frist zur Ausübung ihres Replikrechts angesetzt (Urk. 17). Am 29. Mai 2019 erstattete die Kindsmutter ihre Stellungnahmen zu der Berufungsantwort des Kindsvaters sowie derjenigen der Kindsvertretung (Urk. 20 bis 22/1-9). Die Stellungnahme wurde dem Kindsvater sowie der Kindsvertretung (infolge Ferienabwesenheit beider Rechtsvertreter; Urk. 18 f.) am 18. Juni 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 23/1-2). Es sind keine weiteren Eingaben ein- gegangen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.

1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 6 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten. In diesem Umfang ist das vo- rinstanzliche Urteil am 28. Mai 2019 in Rechtskraft erwachsen (nach Ablauf der Frist zur Anschlussberufung, Urk. 7, vgl. Urk. 3/152-154). Dies ist vorzumerken. Dem Ersuchen an die KESB um Ernennung einer geeigneten Beistandsperson

- 10 - kommt hingegen keine selbständige Bedeutung zu, weshalb Dispositiv-Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils auch dann nicht für sich alleine in Rechtskraft er- wächst, wenn sie – wie vorliegend – unangefochten blieb. Ebenfalls nicht ange- fochten wurden Dispositiv-Ziffern 7 bis 9. Hinsichtlich der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen erfolgt indessen keine Vormerknahme der Rechtskraft (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO). 2.1. Die Kindsmutter rügt hinsichtlich des Alltagsbesuchsrechts zusammen- gefasst, sie habe vor Vorinstanz eine Regelung des persönlichen Verkehr zwi- schen Kindsvater und C._____ für zwei verschiedene Phasen beantragt (Urk. 1 S. 7). Dies weil unbestritten sei, dass es für den Kindsvater bis zur Pensionierung als Linienpilot aufgrund der unregelmässigen Arbeitszeiten nicht möglich sei, ein gerichtsübliches Wochenendbesuchsrecht alle vierzehn Tage wahrzunehmen. Bis zur Pensionierung des Kindsvaters sei die Festlegung der konkreten Daten und Modalitäten seines Besuchsrechts vollständig von seinem Flugplan abhängig ge- macht worden. Ab seiner Pensionierung könne jedoch ein gerichtsübliches, re- gelmässig stattfindendes Besuchsrecht angeordnet werden. Die Vorinstanz habe jedoch für die ganze Zeit ab Rechtskraft des Urteils bis zur Mündigkeit von C._____ nur eine Betreuungsregelung festgelegt. Den Antrag der Kindsmutter, es sei ab Pensionierung des Kindsvaters als Linienpilot eine regelmässige und ver- bindliche Regelung festzulegen, habe sie vollkommen unberücksichtigt gelassen und damit eine formelle Rechtsverweigerung begangen (Urk. 1 S. 8 f.). Die von der Kindsmutter beantragte Neuregelung des persönlichen Verkehrs gemäss Eventualantrag Ziff. 1.1 folge den Erwägungen der Vorinstanz insoweit, als dass diese (mit der Kindervertreterin) der Ansicht sei, dass diese Blockbetreuung von fünf Tagen pro Monat und die zusätzlichen drei Tage angemessen und genügend seien, damit die Interessen von C._____ auf persönlichen Kontakt mit dem Kinds- vater genügend gewahrt seien (Urk. 1 S. 12). Die Kindsmutter betrachte aber nach wie vor auch die von ihr (vor Vorinstanz) mit dem Antrag Ziff. 1.2 beantragte Regelung eines 14-tägigen Wochenendbesuchsrechts von Freitag nach Schul- schluss bis Montagmorgen vor Schulbeginn und eines wöchentlichen (ausser in den Ferienzeiten mit der Mutter oder weiteren Freizeitaktivitäten) Besuchsrechts von Donnerstag nach Schulschluss bis Freitagmorgen, Schulbeginn, als absolut angemessen und den Interessen von C._____ und dem Kindsvater auf angemes-

- 11 - senen persönlichen Verkehr genügend. Art. 273 ZGB sei falsch angewendet wor- den, weil die Vorinstanz die Interessen des Kindes auf eine stabile und regelmäs- sige Abfolge der Kontakte zugunsten des Kindsvaters zurückgesetzt habe, auch für eine Zeit, in der das gar nicht mehr nötig sein werde (Urk. 1 S. 13 f.). 2.2. Der Kindsvater ist der Ansicht, dass es der Kindsmutter am Rechts- schutzinteresse für ihre Berufung fehle, womit auf diese nicht einzutreten sei. Zu- dem sei sie durch die angefochtenen Dispositiv-Ziffern nicht beschwert, was ebenfalls zu einem Nichteintreten führen müsse. Die Kindsmutter wolle mit ihrer Berufung marginale Änderungen bezüglich den von der Vorinstanz festgelegten Betreuungszeiten des Kindsvaters herbeiführen. Für "Kosmetik" habe der Ge- setzgeber die Anrufung der Berufungsinstanz nicht vorgesehen. Mit der Berufung gehe es der Kindsmutter einzig darum, das Verfahren weiter zu verzögern. Die- sem Ansinnen sei der Schutz zu versagen (Urk. 8 S. 2). Aus den Eventualanträ- gen der Kindsmutter gehe hervor, dass es ihr bloss darum gehe, eine leicht ab- gewandelte Betreuungsregelung für die Zeit nach der Pensionierung des Kindsva- ters festsetzen zu lassen. Namentlich wolle sie, dass bereits heute festgesetzt werde, dass der Kindsvater ab 1. Dezember 2021 C._____ fix am ersten Wo- chenende eines jeden Monats von Donnerstag, Schulschluss, bis Montagabend bei sich betreue. Dieser Antrag weiche nur insoweit vom vorinstanzlichen Ent- scheid ab, als dass die Kindsmutter bereits heute das erste Wochenende eines jeden Monats fixiert haben wolle (Urk. 8 S. 2 f.). Der Kindsvater wünsche sich nach wie vor die geteilte Obhut, erst recht nach seiner Pensionierung (Urk. 8 S. 3 f.). Nichtsdestotrotz habe er sich gegen eine Berufung entschieden und ent- scheide sich auch gegen eine Anschlussberufung. Zum Wohle von C._____ wün- sche er sich die möglichst rasche Rechtskraft des vorinstanzlichen Entscheids, damit der Beistand und die Mediatorin ihre Arbeit aufnehmen könnten. Er hoffe, dass mit deren Hilfe der gemeinsam beschrittene Weg auf der Elternebene dazu führen werde, dass Vater und Mutter mit C._____ einen selbstverständlichen, ge- teilten Betreuungsumgang haben könnten. Im Gespräch mit Beistand und Media- torin solle in den kommenden Jahren die vorinstanzlich festgelegte Betreuungsre- gelung der Entwicklung von C._____ und den zeitlichen Verfügbarkeiten der El- tern angepasst, ausgedehnt und geändert werden. Die vorinstanzliche Regelung erfordere entgegen der Kindsmutter weder von der an vier Tagen pro Woche be-

- 12 - rufstätigen Kindsmutter noch von C._____, welche jeden Tag im Kindergarten und ab Sommer 2020 in der Schule sein werde, einiges an Flexibilität und Anpassung ab. C._____ und die Kindsmutter wüssten einen Monat im Voraus, wann der Va- ter anstelle des Hortpersonals das Kind betreuen und bei wem es während fünf Tagen übernachten werde. Daran sei aus Sicht des Kindswohls nichts auszuset- zen (Urk. 8 S. 4). 2.3. Die Kindsvertreterin macht geltend, es sei zum heutigen Zeitpunkt nicht absehbar, wo C._____ im (nicht verbindlich feststehenden) Zeitpunkt der Pensio- nierung des Kindsvaters entwicklungsmässig stehen werde. Ebenso wenig sei absehbar, wie sich die Beziehung von C._____ zum Kindsvater bis zu seiner Pensionierung entwickeln werde, insbesondere auch nicht, ob sich die elterlichen Konflikte bis dahin legen oder weiter eskalieren würden und wie C._____ dies al- lenfalls verarbeiten werde. Eine Betreuungsregelung im Hinblick auf die Pensio- nierung des Kindsvaters erscheine zum heutigen Zeitpunkt daher wenig sinnvoll, zumal auch nicht absehbar sei, ob die Kindseltern bis dahin noch ihre beiden Wohnorte in der Nähe haben würden und ob eine Betreuung des Kindes von bei- den Elternteilen unter der Woche überhaupt umgesetzt werden könne. Dringend notwendig sei vielmehr, dass der Betreuungsstreit der Kindseltern endlich gere- gelt werde und die von der Vorinstanz angeordneten begleitenden Kindesschutz- massnahmen umgesetzt werden könnten. Eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zwecks Regelung von Sachverhalten, die zum heutigen Zeitpunkt noch gar nicht im Einklang mit dem künftigen Kindeswohl beurteilt werden könn- ten, liege nicht im Kindesinteresse, weshalb sowohl die Hauptanträge Ziffern 1 und 2 als auch der Eventualantrag der Kindsmutter unter Ziff. 1.1. vollumfänglich abzuweisen seien (Urk. 11 S. 2). 2.4.1. Der Ansicht, wonach mangels Rechtsschutzinteresse nicht auf die Be- rufung der Kindsmutter einzutreten sei, kann nicht gefolgt werden. Zwar hielt die Vorinstanz fest, dass ungewiss sei, wie sich C._____ entwickeln und ob nach der Pensionierung des Kindsvaters eine geteilte Obhut für C._____ umsetzbar sein werde und verwies den Kindsvater auf einen allfälligen Abänderungsprozess. Das Gleiche gilt gemäss Vorinstanz für die Ausdehnung des Besuchsrechts von fünf auf sieben Tage mit Eintritt von C._____ in die Primarschule (Urk. 2 S. 29 und 38). Bereits heute absehbar ist jedoch die Pensionierung des Kindsvaters (dass

- 13 - der genaue Zeitpunkt noch mit gewissen Unsicherheiten verbunden ist, kann kei- ne Rolle spielen). Die Besuchsrechtsregelung bis zur Pensionierung des Kindsva- ters ist unbestrittenermassen nicht gerichtsüblich und nimmt Rücksicht auf dessen jeweils drei Wochen im voraus definitiv feststehenden Flugplan. Nach der Pensio- nierung ist der Kindsvater auf diese Flexibilität nicht mehr angewiesen. Sowohl C._____ als auch die Kindsmutter haben ein Anrecht darauf, dass die Besuchs- rechtsregelung dann regelmässig und voraussehbar sein wird, womit ihre eigenen Aktivitäten besser planbar sein werden. Dies gilt umso mehr, als die Planung des bis zur Pensionierung geltenden Besuchsrechts den Kindseltern grosse Mühe be- reitet. Davon zeugt ihre jeden Monat von neuem geführte umfangreiche und von gegenseitigen Vorwürfen durchdrungene E-Mail-Korrespondenz (vgl. Urk. 14 f., Urk. 20 S. 11 ff. und Urk. 22/1-9). Auch wenn zu hoffen ist, dass die Kindseltern insbesondere durch die angeordnete Mediation zu einem konstruktiven Dialog in Kinderangelegenheiten (Urk. 2 S. 50) (zurück-)finden werden und künftig bei we- sentlich und dauerhaft veränderten Rahmenbedingungen nicht jedes Mal das Ge- richt oder die KESB bemüht werden muss, so sind die Verhältnisse doch soweit zu regeln, als diese mit grosser Wahrscheinlichkeit voraussehbar sind. Es kommt hinzu, dass die Vorinstanz die Pensionierung des Kindsvaters bei der Ferienbe- treuung explizit berücksichtigt hat (vgl. Urk. 2 S. 44 ff.). Damit ist das Rechts- schutzinteresse – welches im Rechtsmittelverfahren als Beschwer erscheint – der Kindsmutter gegeben, und auf die Berufung ist einzutreten. 2.4.2. Es besteht entgegen der Kindsmutter kein Anlass, die angefochtene Besuchsrechtsregelung aufzuheben und das Verfahren gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen. In Ausnahmefällen darf die Rechtsmittelinstanz die Streitsache an die Vorinstanz zu- rückweisen, nämlich dann, wenn (a) ein wesentlicher Teil der Klage von der Vor- instanz nicht beurteilt wurde (Ziff. 1) oder wenn (b) der Sachverhalt in wesentli- chen Teilen unvollständig ist (Ziff. 2). Ob ein Fall der Rückweisung an die Vor- instanz vorliegt, entscheidet die Rechtsmittelinstanz nach pflichtgemässem Er- messen. Eine Rückweisung hat in den genannten Fällen jedoch nicht zwingend zu erfolgen. Die Rechtsmittelinstanz kann auch in diesen Fällen stets selbst ent- scheiden (Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 318 N 5 m.H.). Vorliegend ist das Verfahren hinsichtlich der hier interessierenden Fragen spruchreif. Eine Rückwei-

- 14 - sung würde zu einem unnötigen Zeitverlust und Mehraufwand führen, womit die angefochtenen Punkte von der Berufungsinstanz neu zu entscheiden sind. 2.4.3. In Anwendung der oben gemachten Erwägungen (E. 2.4.1.) ist das Besuchsrecht des Kindsvaters nach seiner ordentlichen Pensionierung als Linien- pilot in der immer gleichen Abfolge festzusetzen. Es werden weder vom Kindsva- ter noch von der Kindsvertreterin Gründe vorgebracht, weshalb nach der Pensio- nierung des Kindsvaters am monatlichen Blockbesuchsrecht festzuhalten ist (Urk. 8 und 11). Auf der einen Seite spricht das Kontinuitätsprinzip für das Fest- halten an dem bis dahin geltenden monatlichen Blockbesuchsrecht. Zudem würde der Kindsvater nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit während der Woche Zeit haben, sich um die Betreuung von C._____ zu kümmern. Auf der anderen Seite wird C._____ bei der (voraussichtlichen) Pensionierung des Kindsvaters knapp achtjährig sein und voraussichtlich die zweite Klasse besuchen. Es wird dann auf vermehrte Schulpflichten und Freizeitaktivitäten von C._____ Rücksicht zu neh- men sein. Zudem wird auch ihre Orientierung an Gleichaltrigen zunehmend wich- tiger werden. Der Kindsvater könnte mit anderen Worten während seinem auf die Wochentage entfallenden Besuchsrecht unter Umständen nicht mehr allzu viel unverplante Zeit mit C._____ verbringen. Da im Übrigen weder die Entwicklung von C._____ noch deren Beziehung zum Kindsvater absehbar ist und viele der heute gemachten Überlegungen theoretischer Natur sind, erscheint es angezeigt, für die Zeit nach der Pensionierung des Kindsvaters ein gerichtsübliches "Wo- chenendbesuchsrecht plus" festzusetzen. In Übereinstimmung mit den Anträgen der Kindsmutter ist das Wochenendbesuchsrecht (statt wie üblich bis Sonntag- abend) bis Montagmorgen, Schulbeginn, festzusetzen. Das Besuchsrecht nach der Pensionierung des Kindsvaters ist somit wie folgt auszugestalten: Der Kinds- vater betreut C._____ an den Wochenenden gerader Kalenderwochen von Frei- tag, Schulschluss, bis Montag, Schulbeginn, sowie wöchentlich von Donnerstag, Schulschluss, bis Freitag, Schulbeginn. So kann der Kindsvater C._____ alle zwei Wochen vier Nächte am Stück betreuen (vgl. Prot. I S. 74). Selbstverständlich wird der Vater dafür verantwortlich sein, C._____ aufgrund des längeren Weges (so lange wie notwendig) am Freitag- bzw. Montagmorgen in die Schule zu be- gleiten (vgl. Urk. 3/140 S. 3). Es kann jedoch darauf verzichtet werden, dies im Urteilsdispositiv festzuhalten, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der

- 15 - Kindsvater seine entsprechende Verantwortung nicht wahrnehmen würde. Sollte die Begleitung von C._____ in Zukunft wider Erwarten zu Diskussionen Anlass geben, könnte dieses Thema von der zu bestellenden Beistandsperson geklärt werden. Dass Ferien und Feiertage, welche C._____ mit der Mutter verbringt (vgl. Urk. 3/140 S. 3), dieser Regelung vorgehen, ist selbstverständlich und bedarf ebenfalls keiner Erwähnung im Dispositiv. 3.1. Weiter beanstandet die Kindsmutter, bei den Feiertagen seien die Re- gelungen in Absatz 2 und 3 widersprüchlich. Könne er bis zur Pensionierung die Feiertagsbetreuung wahrnehmen, gebe es keinen Grund, ihm ein Recht einzu- räumen, die vom Gericht festgelegten Abhol- und Rückbringzeiten wieder zu än- dern. Der letzte Satz von Absatz 2 der Feiertagsbetreuung sei deshalb für die Zeit ab Rechtskraft des Urteils bis zu Pensionierung des Kindsvaters zu streichen. Zu- dem sei auch bei der Feiertagsbetreuung zwischen der Zeit vor und nach der Pensionierung des Kindsvaters zu unterscheiden. Absatz 3 sei für die Zeit nach seiner Pensionierung zu streichen und es sei ein neuer Absatz 3 aufzunehmen, gemäss welchem der Kindsvater zu verpflichten sei, der Kindsmutter zusammen mit der Ankündigung der Ferien auch mitzuteilen, ob er die ihm zustehende Feier- tagsbetreuung wahrnehmen werde oder nicht. Dies solle der besseren Planbar- keit der Ferien und eigener Freizeitaktivitäten beider Parteien und C._____ dienen und Konflikte vermeiden. Für die Feiertage Weihnachten und Neujahr solle die Ankündigung, ob der Kindsvater die Feiertagsbetreuung beanspruche, zusammen mit den Ferien für das erste Halbjahr, also bis 31. Januar, und für die Feiertage Ostern und Pfingsten zusammen mit der Ankündigung der Ferien für das erste Halbjahr des Folgejahres, d.h. bis 31. Juli, erfolgen (Urk. 1 S. 15 f.). 3.2.1. Der letzte Satz des zweiten Absatzes der Feiertagsregelung bis zur Pensionierung des Kindsvaters erscheint nur vordergründig widersprüchlich. Die Vorinstanz hat im ersten Satz des zweiten Absatzes das Maximalbesuchsrecht des Kindsvaters festgesetzt (so kann der Kindsvater C._____ z.B. in Jahren mit gerader Jahreszahl nicht bereits am Gründonnerstag ab 12.00 Uhr betreuen). Lässt der Dienstplan des Kindsvaters es zu, hat er das gerichtlich festgesetzte Feiertagsbesuchsrecht vollumfänglich wahrzunehmen. Es ist daran zu erinnern, dass es sich beim Besuchsrecht um ein Pflichtrecht (BGE 142 III 1 E. 3.4 m.H.) handelt. Der scheinbar widersprüchliche letzte Satz gilt für den Fall, dass der

- 16 - Kindsvater das Feiertagsbesuchsrecht wegen seines Dienstplanes nicht vollum- fänglich wahrnehmen kann. Dies hat er – wie die vollumfängliche Verhinderung gemäss Abs. 3 – der Kindsmutter spätestens drei Wochen im Voraus verbindlich bekannt zu geben. In Anbetracht des Hintergrundes der Feiertagregelung – die Dienstpläne des Kindsvaters werden drei Wochen im Voraus verbindlich – ist kein Widerspruch ersichtlich, und es ist an der vorinstanzlichen Regelung festzuhalten. 3.2.2. Nach der Pensionierung ist der Kindsvater nicht mehr auf diese Flexi- bilität angewiesen. Das Feiertagsbesuchsrecht kann dann ohne eine dreiwöchige Ankündigungszeit festgesetzt werden. Da es sich beim Besuchsrecht, wie bereits erwähnt, um ein Pflichtrecht handelt, erweist sich der von der Kindsmutter gefor- derte dritte Absatz (Fall der Nichtwahrnehmung der Feiertagsbetreuung durch den Kindsvater) als unnötig. Beim Feiertagsbesuchsrecht handelt es sich auch um das Recht des Kindes, regelmässig Feiertage mit dem nicht obhutsberechtigten El- ternteil zu verbringen (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 3 f. m.H.). Nach seiner Pensionierung sind – abgesehen von Notfällen wie Krankheit etc., bei welchen die Kindseltern sowieso werden kooperieren müssen

– keine Gründe ersichtlich, weshalb der Kindsvater die ihm zustehenden Feierta- ge nicht wahrnehmen können sollte. Damit ist keine Ankündigungsfirst festzuset- zen. 3.2.3. Die Kindsmutter beantragt hinsichtlich der Feiertagsbetreuung, es sei diese gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils teilweise aufzuheben bzw. zu ändern und durch die vorne wiedergegebene Regelung zu ersetzen (E. I./2.). Aus der Berufungsbegründung geht nicht hervor, ob und wie die vor- instanzlichen Absätze 4 und 5 der Feiertagsbetreuung (E. I./1.) zu ändern sind (Urk. 1 S. 15 f.). Klar erscheint jedoch, dass der vierte Absatz, wonach die restli- che Betreuungszeit durch die Mutter sichergestellt wird, und der Vater, für den Fall, dass er einen bereits zugesagten Betreuungstermin / Betreuungszeitraum auf- grund einer Flugplanänderung absagen muss, auf eigene Kosten für eine Ersatz- betreuung zu sorgen hat, lediglich für die Zeit bis zur Pensionierung Gültigkeit ha- ben kann. Dass anderweitige Absprachen der Eltern der gerichtlich festgesetzten Betreuungsregelung vorgehen, versteht sich von selbst, kann jedoch usanzge- mäss festgehalten werden. Für die Zeit nach der Pensionierung des Kindsvaters ist die Regelung dahingehend anzupassen, dass er auf eigene Kosten für eine

- 17 - angemessene Ersatzbetreuung zu sorgen hat, falls er einen ihm zustehenden Be- treuungstermin / Betreuungszeitraum absagen muss. 4.1. Schliesslich moniert die Kindsmutter, bei der in Unterabsatz 4 definier- ten Aufgabe des Beistandes, dieser habe bei Bedarf die Anpassung des Betreu- ungsrechts unter Einbezug aller Beteiligter an veränderte Situationen vorzuneh- men, habe die Vorinstanz der Beistandsperson unzulässige Kompetenzen dele- giert (Urk. 1 S. 16 f.). 4.2. Der Kindsvater macht auch hier geltend, für die Streichung des Pas- sus', wonach der Beistand das Betreuungsrecht unter Einbezug aller Beteiligten an veränderte Situationen anzupassen habe, fehle es der Kindsmutter am Rechtsschutzinteresse und an der Beschwer, womit auf den Antrag nicht einzutre- ten sei. Selbstverständlich könne ein Beistand das Betreuungsrecht gemäss Ge- richtsentscheid nicht autoritativ anpassen, wenn die Parteien dazu nicht Hand bö- ten. Die Kindsmutter verfalle aber in überspitzten Formalismus, wenn sie verlan- ge, deswegen den Passus gänzlich zu streichen. Sinn und Zweck dieser Aufgabe des Beistandes sei klar und sehr wichtig. Er solle gemeinsam mit allen Beteiligten darauf hinwirken, dass das Betreuungsrecht veränderten Situationen angepasst werde. Sollten die Eltern dannzumal dem Vorschlag des Beistandes nicht folgen, könne immer noch erneut ein Gericht bemüht werden (Urk. 8 S. 5). 4.3. Die Kindsvertreterin gibt zu bedenken, dass die Vorinstanz die Proble- matik der derzeitigen Nichtabschätzbarkeit des künftigen Anpassungsbedarfs der Betreuungsregelung mittels des ebenfalls von der Kindsmutter angefochtenen Auftrags an die Beiständin aufgefangen habe. Man könne sich darüber streiten, ob die Formulierung des Auftrags an den Beistand durch die Vorinstanz dahinge- hend verstanden werden könne oder müsse, dass sie eine nichtzulässige autori- tative Delegation des Festlegungsrechtes beinhalte (Urk. 11 S. 3). 4.4. Die Vorinstanz hat den Beistand unter anderem mit der Aufgabe be- traut, bei Bedarf die Modalitäten des Betreuungsrechts festzulegen sowie das Be- treuungsrecht unter Einbezug aller Beteiligter an veränderte Situationen anzupas- sen (Dispositiv-Ziffer 4, 2. Absatz, 4. Spiegelstrich). Die Formulierung kann ent- gegen dem Kindsvater nicht dahingehend verstanden werden, dass die Bei- standsperson lediglich mit allen Beteiligten darauf hinwirken soll, dass das Be-

- 18 - treuungsrecht veränderten Situationen angepasst werde (wozu die Beistandsper- son aufgrund ihrer Nähe zum Kind und den Kindseltern zweifelslos am Besten geeignet ist; vgl. auch Urk. 2 S. 49 f.). Vielmehr hat die Vorinstanz in unzulässiger Weise das autoritative Festlegungsrecht an die Beistandsperson delegiert. Ordnet das Gericht eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB an, so hat es die Pflichten des Beistandes klar zu umschreiben. Es verletzt Bundesrecht, wenn dem Beistand die Aufgabe übertragen wird, das Besuchsrecht anzupassen oder gar festzulegen (BGE 118 II 241 E. 2; BGer 5C.68/2004 vom 26. Mai 2004, E. 2.4). Der Beistand kann mit der Überwachung des persönlichen Verkehrs und der Regelung von Über- und Rückgabe des Kindes im einzelnen betraut werden (BGE 118 II 241 E. 2d). Der Beistand hat im Rahmen der gerichtlich verbindlich festgelegten Besuchsordnung die für einen reibungslosen Verlauf der einzelnen Besuche nötigen Modalitäten (Yvo Biderbost, Die Erziehungsbeistandschaft [Art. 308 ZGB], Diss. Freiburg 1996, S. 316 ff.) so festzusetzen, dass Spannun- gen abgebaut, negative Beeinflussungen vermieden und die Beteiligten bei Prob- lemen beraten werden (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 308 N 14). In Anwendung dieser Ausführungen sind die Aufgaben der Beistandsperson gemäss dem Even- tualantrag der Kindesvertreterin anzupassen (s. E. I./3. oben). Damit wird die Bei- standsperson unter anderem bei Bedarf die Modalitäten des Betreuungsrechts (wie z.B. Änderung der Abhol- und Rückbringzeiten und/oder die Regelung des Abholortes; vgl. Biderbost, a.a.O., S. 317 und BGer 5A_883/2017 vom 21. August 2018, E. 3.3.) festlegen können. Zudem hat sie bei veränderten Situationen (ins- besondere Pensionierung des Kindsvaters) die Kindseltern bei der einvernehmli- chen Anpassung der Betreuungsregelung unter Miteinbezug aller Beteiligten zu unterstützen sowie bei fehlender Einigung der Kindseltern im Bedarfsfall an die zuständige Behörde einen Antrag zwecks autoritativer Anpassung der Betreu- ungsregelung zu stellen. III.

1. Die Kindsmutter macht geltend, ihr seien vor allem aufgrund der Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz (Nichtbeurteilung eines Antrages) Kos- ten für die Berufung entstanden, deshalb seien sie auf die Staatskasse zu neh- men und diese sei zu verpflichten, der Kindsmutter eine angemessene Entschä-

- 19 - digung zu bezahlen. Eventualtier seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu- lasten des Kindsvaters zu regeln (Urk. 1 S. 17 f.).

2. Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Eine Kostenauflage an den Kanton gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO kommt nur in Fällen regelrechter Justizpannen zur Anwendung. Vorausgesetzt ist eine krasse Fehlleistung der Erstinstanz, welche eine Kostenauflage an die Parteien als unbillig erscheinen lassen würde. Der blosse Umstand, dass der Erstinstanz Fehler unterlaufen sind, welche weder einer Partei noch Dritten angelastet wer- den können, vermag mithin nicht zu genügen, da dies nach der Beurteilung der Rechtsmittelinstanz doch regelmässig der Fall ist (ZR 117/2018 Nr. 55 unter Hin- weis auf BGer 4A_364/2013 vom 5. März 2014, E. 15.4; BGer 5A_104/2012 vom

E. 6 März 2017 eine Unterhaltsklage gegen den Kindsvater rechtshängig (Urk. 3/1). Mit Schreiben vom 24. März 2017 wies die KESB die Kindseltern darauf hin, dass sie aufgrund der Anhängigmachung der Unterhaltsklage bei der Schlichtungsbe- hörde nicht mehr zuständig sei, die elterliche Sorge und die weiteren Kinderbe- lange zu regeln (Urk. 3/7/131). Mit Beschluss vom 11. Mai 2017 schrieb die KESB das Verfahren ab (Urk. 3/7/145). Am 11. Juli 2017 liess C._____, vertreten durch die Kindsmutter, bei der Vorinstanz eine Unterhaltsklage gegen den Kindsvater einreichen (Urk. 3/2). Mit Eingabe vom 8. November 2017 erhob der Kindsvater Widerklage gegen die Kindsmutter in Bezug auf die übrigen Kinderbelange (ge- meinsame elterliche Sorge, alternierende Obhut; Urk. 3/16). Für den weiteren Verfahrensverlauf vor Vorinstanz kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 10 f.). Nachdem sich das vorinstanzliche Verfahren hinsichtlich der Themenbereiche elterliche Sorge, Obhut und persönli- cher Verkehr als spruchreif erwies, erliess die Vorinstanz am 30. Januar 2019 zu diesen Punkten ein Teilurteil. Es wurde die elterliche Sorge für C._____ beiden Eltern gemeinsam übertragen (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 1) und die Tochter unter der alleinigen Obhut der Kindsmutter belassen (Dispositiv-Ziffer 2). Betreffend den persönlichen Verkehr erkannte die Vorinstanz folgendes (Dispositiv-Ziffer 3): "3. Der Vater ist berechtigt, C._____ wie folgt zu betreuen:

- 4 - Alltagsbetreuung Der Vater ist berechtigt, C._____ einmal pro Monat an fünf Tagen (vier Nächten) am Stück, davon wenn immer möglich zwei Tage auf ein Wochen- ende entfallend, zu betreuen, wobei er verpflichtet ist, der Mutter die ihm möglichen Betreuungstage samt Zeiten und sonstigen Modalitäten jeweils am Sonntagabend vier Wochen im Voraus bekannt zu geben und am Sonn- tagabend drei Wochen im Voraus als verbindlich zu bestätigen. Regelmäs- sige freie Arbeitstage der Mutter gehen der Betreuung durch den Vater nicht vor. Der Vater ist ausserdem berechtigt, C._____ an drei zusätzlichen Tagen o- der Halbtagen pro Monat kurzfristig während der kindergarten- resp. schul- freien Zeit zu betreuen, wobei er den betreffenden Tag resp. Halbtag der Mutter am jeweiligen Vortag bis spätestens 17.30 Uhr mitzuteilen hat. Er hat C._____ am Betreuungstag um 19.30 Uhr zur Mutter zurückzubringen. Ab Beginn des zweiten Kindergartenjahres ist der Vater berechtigt, C._____ über Nacht zu behalten, wenn sein Betreuungstag auf einen Tag fällt, an dem C._____ am Nachmittag Kindergarten- resp. Schulunterricht hat. Re- gelmässige freie Arbeitstage der Mutter und bereits vereinbarte Aktivitäten von C._____ gehen den spontanen Betreuungstagen des Vaters vor, wobei die Beweislast für Letztere bei der Mutter liegt. Ferienbetreuung Der Vater ist berechtigt, C._____ während der kindergarten- resp. schul- freien Zeit vier Wochen pro Jahr mit sich oder zu sich in die Ferien zu neh- men. Ab seiner Pensionierung ist der Vater berechtigt, C._____ während der schulfreien Zeit für sechs Wochen pro Jahr mit sich oder zu sich in die Feri- en zu nehmen. Bis zum vollendeten siebten Altersjahr von C._____ ist das Ferienrecht des Vaters dahingehend eingeschränkt, dass er maximal einmal jährlich zwei Wochen Ferien am Stück mit C._____ verbringt. Bei zweiwöchigen Schulferien beginnt die erste Ferienwoche am Freitag nach Schulschluss und dauert bis Samstag der Folgewoche um 12.00 Uhr; die zweite Woche beginnt am Samstag um 12.00 Uhr und dauert bis Sonn- tag der Folgewoche um 19.30 Uhr. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien sechs Monate im Vo- raus ab. Ab der Pensionierung des Vaters sprechen sich die Eltern über die Aufteilung der Ferien für das zweite Halbjahr bis 31. Januar desselben Jah- res und für diejenigen für das erste Halbjahr des kommenden Jahres bis spätestens 31. Juli ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auf- teilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Benötigt C._____ für die Ferien beim Vater den Pass oder die Identitätskar- te, hat die Mutter ihr das betreffende Ausweisdokument bei Ferienantritt mit- zugeben.

- 5 - Feiertagsbetreuung Der Vater ist berechtigt, C._____ vom 24. Dezember, 10.00 Uhr bis

25. Dezember, 10.00 Uhr zu betreuen. Der Vater ist des Weiteren berechtigt, C._____ in Jahren mit gerader Jah- reszahl von Gründonnerstag, 17.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, sowie in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, zu betreuen. Ausserdem ist der Vater berechtigt, C._____ in geraden Jahren vom 31. Dezember, 14.00 Uhr, bis zum

1. Januar, 18.00 Uhr, zu betreuen. Dabei hat der Vater der Mutter die ge- nauen Abhol- und Rückbringzeiten spätestens drei Wochen im Voraus ver- bindlich bekannt zu geben. Sollte der Vater aufgrund seines beruflichen Einsatzplanes die ihm zu- stehende Feiertagsbetreuung nicht wahrnehmen können, hat er dies der Mutter spätestens drei Wochen vorher mitzuteilen. Die restliche Betreuungszeit wird durch die Mutter sichergestellt. Falls der Va- ter einen bereits zugesagten Betreuungstermin / Betreuungszeitraum auf- grund einer Flugplanänderung absagen muss, sorgt er auf eigene Kosten für eine Ersatzbetreuung. Anderweitige Absprachen der Eltern gehen dieser Betreuungsregelung vor.

4. Für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2014, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Der Beistandsperson werden folgende Aufgaben übertragen:

- Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat;

- Unterstützung der Eltern bei der Umsetzung der Betreuungsregelung und Überwachung derselben;

- Vermittlung zwischen den Eltern bei Konflikten;

- bei Bedarf Festlegung der Modalitäten des Betreuungsrechts sowie Anpassung des Betreuungsrechts unter Einbezug aller Beteiligter an veränderte Situationen;

- Überwachung der Weisung gemäss Dispositivziffer 6.

5. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich wird ersucht, einen für die Aufgaben gemäss vorstehend Ziffer 4 geeigneten Beistand bzw. eine geeignete Beiständin zu ernennen." Schliesslich wurde den Kindseltern die Weisung erteilt, sich einer Familien- mediation für hochstrittige Eltern zu unterziehen (Dispositiv-Ziffer 6). Die Ent- scheidgebühr wurde auf Fr. 5'000.– festgesetzt (ohne ausstehende Kosten der

- 6 - Kindsvertreterin), den Parteien je zur Hälfte auferlegt, und es wurden keine Par- teientschädigungen zugesprochen (Dispositiv-Ziffern 7 bis 9).

2. Mit Eingabe vom 5. März 2019 erhob die Kindsmutter Berufung mit fol- genden Anträgen (Urk. 1 S. 2 bis 6): "1. Es sei die Regelung der "Alltagsbetreuung" der Klägerin 1 ge- mäss Dispositiv-Ziffer 3 im angefochtenen Urteil aufzuheben und die Frage der Alltagsbetreuung der Klägerin 1 gemäss den Anträ- gen der Berufungsklägerin Ziff. 1.1 und 1.2 im vorinstanzlichen Verfahren getrennt in zwei Phasen (für die Zeit ab Rechtskraft des Urteils bis zur Pensionierung des Berufungsbeklagten als Li- nienpilot, mutmasslich bis 24. November 2021, und dann in der Zeit nach der Pensionierung des Berufungsbeklagten als Linienpi- lot, mutmasslich ab 1. Dezember 2021, bis zur Mündigkeit der Klägerin 1) gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c. Ziff. 1 ZPO zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz im Sinne der Ausführungen in der Berufungsbegründung zurück zu weisen.

E. 11 Mai 2012, E. 4.4.2; BGer 5A_61/2012 vom 23. März 2012, E. 4). Die Nichtan- passung des Alltags- und Feiertagsbesuchsrechts an das voraussehbare Ereignis der Pensionierung des Kindsvaters sowie die Delegation des autoritativen Anpas- sungsrechts an die Beistandsperson sind zwar zu korrigieren. Es kann jedoch (insbesondere aufgrund des sonst sorgfältig redigierten knapp 60 Seiten umfas- senden Teilurteils, der umfangreichen vorinstanzlichen Akten sowie des Umstan- des, dass die Delegation von Festlegungs- bzw. Änderungskompetenzen an die Beistandsperson in Konventionen nicht selten anzutreffen ist) mitnichten von einer eigentlichen Justizpanne gesprochen werden.

3. Die Prozesskosten werden grundsätzlich gemäss dem Ausgang des Verfahrens auferlegt (Art. 106 ZPO). Sind Kinderbelange strittig, werden die Kos- ten des Verfahrens (mit Ausnahme der Kinderunterhaltsbeiträge) gemäss oberge- richtlicher Praxis – unabhängig vom Ausgang – den Parteien grundsätzlich je zur Hälfte auferlegt und die Prozessentschädigungen wettgeschlagen, wenn die Par- teien unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe zur An- tragstellung hatten (ZR 84 Nr. 41). Solche Gründe werden den Parteien vorlie- gend nicht abgesprochen, womit die Kosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen gegenseitig wettzuschlagen sind.

4. Auch die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungs- folgen ist damit zu bestätigen.

- 20 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 30. Januar 2019 hinsicht- lich der Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 6 am 28. Mai 2019 in Rechtskraft erwach- sen ist.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Kindsmutter werden die Disposi- tiv-Ziffern 3 bis 5 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 30. Januar 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt (Änderungen fett): "3. Der Vater ist berechtigt, C._____ wie folgt zu betreuen: 3.1.1. Alltagsbetreuung ab Rechtskraft des Urteils bis zur ordentlichen Pensio- nierung des Vaters als Linienpilot (mutmasslich per 24. November 2021) Der Vater ist berechtigt, C._____ einmal pro Monat an fünf Tagen (vier Nächten) am Stück, davon wenn immer möglich zwei Tage auf ein Wochenende entfal- lend, zu betreuen, wobei er verpflichtet ist, der Mutter die ihm möglichen Betreu- ungstage samt Zeiten und sonstigen Modalitäten jeweils am Sonntagabend vier Wochen im Voraus bekannt zu geben und am Sonntagabend drei Wochen im Voraus als verbindlich zu bestätigen. Regelmässige freie Arbeitstage der Mutter gehen der Betreuung durch den Vater nicht vor. Der Vater ist ausserdem berechtigt, C._____ an drei zusätzlichen Tagen oder Halbtagen pro Monat kurzfristig während der kindergarten- resp. schulfreien Zeit zu betreuen, wobei er den betreffenden Tag resp. Halbtag der Mutter am jewei- ligen Vortag bis spätestens 17.30 Uhr mitzuteilen hat. Er hat C._____ am Be- treuungstag um 19.30 Uhr zur Mutter zurückzubringen. Ab Beginn des zweiten Kindergartenjahres ist der Vater berechtigt, C._____ über Nacht zu behalten, wenn sein Betreuungstag auf einen Tag fällt, an dem C._____ am Nachmittag Kindergarten- resp. Schulunterricht hat. Regelmässige freie Arbeitstage der Mut- ter und bereits vereinbarte Aktivitäten von C._____ gehen den spontanen Be- treuungstagen des Vaters vor, wobei die Beweislast für Letztere bei der Mutter liegt. 3.1.2. Alltagsbetreuung in der Zeit nach der ordentlichen Pensionierung des Va- ters als Linienpilot (mutmasslich ab 1. Dezember 2021) - 21 - Der Vater ist berechtigt, C._____ an den Wochenenden jeder geraden Ka- lenderwoche von Freitag, Schulschluss, bis Montagmorgen, Schulbeginn, zu betreuen. Der Vater ist ausserdem berechtigt, C._____ wöchentlich von Donnerstag, Schulschluss, bis Freitagmorgen, Schulbeginn, zu betreuen. 3.2. Ferienbetreuung Der Vater ist berechtigt, C._____ während der kindergarten- resp. schulfreien Zeit vier Wochen pro Jahr mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Ab sei- ner Pensionierung ist der Vater berechtigt, C._____ während der schulfreien Zeit für sechs Wochen pro Jahr mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Bis zum vollendeten siebten Altersjahr von C._____ ist das Ferienrecht des Va- ters dahingehend eingeschränkt, dass er maximal einmal jährlich zwei Wochen Ferien am Stück mit C._____ verbringt. Bei zweiwöchigen Schulferien beginnt die erste Ferienwoche am Freitag nach Schulschluss und dauert bis Samstag der Folgewoche um 12.00 Uhr; die zweite Woche beginnt am Samstag um 12.00 Uhr und dauert bis Sonntag der Folge- woche um 19.30 Uhr. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien sechs Monate im Voraus ab. Ab der Pensionierung des Vaters sprechen sich die Eltern über die Auftei- lung der Ferien für das zweite Halbjahr bis 31. Januar desselben Jahres und für diejenigen für das erste Halbjahr des kommenden Jahres bis spätestens 31. Juli ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Benötigt C._____ für die Ferien beim Vater den Pass oder die Identitätskarte, hat die Mutter ihr das betreffende Ausweisdokument bei Ferienantritt mitzuge- ben. 3.3.1. Feiertagsbetreuung ab Rechtskraft des Urteils bis zur ordentlichen Pensi- onierung des Vaters als Linienpilot (mutmasslich per 24. November 2021) Der Vater ist berechtigt, C._____ vom 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis
  4. Dezember, 10.00 Uhr, zu betreuen. Der Vater ist des Weiteren berechtigt, C._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl von Gründonnerstag, 17.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, sowie in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, zu betreuen. Ausserdem ist der Vater berechtigt, C._____ in geraden Jahren vom 31. Dezember, 14.00 Uhr, bis zum 1. Januar, 18.00 Uhr, zu be- treuen. Dabei hat der Vater der Mutter die genauen Abhol- und Rückbringzeiten spätestens drei Wochen im Voraus verbindlich bekannt zu geben. Sollte der Vater aufgrund seines beruflichen Einsatzplanes die ihm zustehende Feiertagsbetreuung nicht wahrnehmen können, hat er dies der Mutter spätes- tens drei Wochen vorher mitzuteilen. - 22 - Die restliche Betreuungszeit wird durch die Mutter sichergestellt. Falls der Vater ei- nen bereits zugesagten Betreuungstermin / Betreuungszeitraum aufgrund einer Flugplanänderung absagen muss, sorgt er auf eigene Kosten für eine Ersatzbe- treuung. Anderweitige Absprachen der Eltern gehen dieser Betreuungsregelung vor. 3.3.2. Feiertagsbetreuung in der Zeit nach der ordentlichen Pensionierung des Vaters als Linienpilot (mutmasslich ab 1. Dezember 2021) Der Vater ist berechtigt, C._____ vom 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis
  5. Dezember, 10.00 Uhr, zu betreuen. Der Vater ist des Weiteren berechtigt, C._____ in Jahren mit gerader Jah- reszahl von Gründonnerstag, 17.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, sowie in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, zu betreuen. Ausserdem ist der Vater berechtigt, C._____ in geraden Jahren vom 31. Dezember, 14.00 Uhr, bis zum
  6. Januar, 18.00 Uhr, zu betreuen. Die restliche Betreuungszeit wird durch die Mutter sichergestellt. Falls der Vater einen ihm zustehenden Betreuungstermin / Betreuungszeitraum ab- sagen muss, sorgt er auf eigene Kosten für eine Ersatzbetreuung. Anderweitige Absprachen der Eltern gehen dieser Betreuungsregelung vor.
  7. Für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2014, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Der Beistandsperson werden folgende Aufgaben übertragen: - Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat; - Unterstützung der Eltern bei der Umsetzung der Betreuungsregelung und Über- wachung derselben; - Vermittlung zwischen den Eltern bei Konflikten; - bei Bedarf Festlegung der Modalitäten des Betreuungsrechts (wie z.B. Än- derung der Abhol- und Rückbringzeiten und/oder Regelung des Abholor- tes); - bei veränderten Situationen (insbes. Pensionierung des Kindsvaters) Un- terstützung der Kindseltern zur einvernehmlichen Anpassung der Betreu- ungsregelung unter Miteinbezug aller Beteiligten sowie bei fehlender Eini- gung der Kindseltern im Bedarfsfall Antragsstellung an die zuständige Be- hörde zwecks autoritativer Anpassung der Betreuungsregelung; - Überwachung der Weisung gemäss Dispositivziffer 6.
  8. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich wird ersucht, einen für die Aufgaben gemäss vorstehend Ziffer 4 geeigneten Beistand bzw. eine geeignete Beiständin zu ernennen." - 23 - Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt.
  9. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– (ohne ausste- hende Kosten für die Kindsvertreterin RAin lic. iur. Z._____) festgesetzt.
  10. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kindsvater wird verpflichtet, der Kindsmutter den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'000.– zu ersetzen.
  11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, RAin lic. iur. Z._____, die KESB der Stadt Zürich, an das Personenmeldeamt der Stadt Zürich mit Formular so- wie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  13. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 24 - Zürich, 30. Juli 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. E. Iseli versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ190007-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli Beschluss und Urteil vom 30. Juli 2019 in Sachen A._____, Klägerin 2 und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, sowie C._____, Klägerin 1 und Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, in Bezug auf elterliche Sorge, Obhut und persönlicher Verkehr, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

- 2 - in Bezug auf Unterhalt betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange Berufung gegen ein Teilurteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 30. Januar 2019 (FP170129-L)

- 3 - Erwägungen: I.

1. Die Klägerin 2 und Berufungsklägerin (fortan: Kindsmutter bzw. Mutter) sowie der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan: Kindsvater bzw. Vater) sind die unverheirateten Eltern von C._____ (Klägerin 1 und Verfahrensbeteiligte; fort- an: C._____/Tochter/Kind), geboren am tt.mm.2014. Der Kindsvater anerkannte C._____ am 8. April 2014 als seine Tochter (Urk. 3/7/1). Am 9. März 2015 bean- tragte er bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (fort- an: KESB) die gemeinsame elterliche Sorge für C._____ (Urk. 3/7/7), mit welcher die Kindsmutter nicht einverstanden war (Urk. 3/7/1-153). Die Tochter, vertreten durch die Kindsmutter, machte mit Einreichung des Schlichtungsgesuches am

6. März 2017 eine Unterhaltsklage gegen den Kindsvater rechtshängig (Urk. 3/1). Mit Schreiben vom 24. März 2017 wies die KESB die Kindseltern darauf hin, dass sie aufgrund der Anhängigmachung der Unterhaltsklage bei der Schlichtungsbe- hörde nicht mehr zuständig sei, die elterliche Sorge und die weiteren Kinderbe- lange zu regeln (Urk. 3/7/131). Mit Beschluss vom 11. Mai 2017 schrieb die KESB das Verfahren ab (Urk. 3/7/145). Am 11. Juli 2017 liess C._____, vertreten durch die Kindsmutter, bei der Vorinstanz eine Unterhaltsklage gegen den Kindsvater einreichen (Urk. 3/2). Mit Eingabe vom 8. November 2017 erhob der Kindsvater Widerklage gegen die Kindsmutter in Bezug auf die übrigen Kinderbelange (ge- meinsame elterliche Sorge, alternierende Obhut; Urk. 3/16). Für den weiteren Verfahrensverlauf vor Vorinstanz kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 S. 10 f.). Nachdem sich das vorinstanzliche Verfahren hinsichtlich der Themenbereiche elterliche Sorge, Obhut und persönli- cher Verkehr als spruchreif erwies, erliess die Vorinstanz am 30. Januar 2019 zu diesen Punkten ein Teilurteil. Es wurde die elterliche Sorge für C._____ beiden Eltern gemeinsam übertragen (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 1) und die Tochter unter der alleinigen Obhut der Kindsmutter belassen (Dispositiv-Ziffer 2). Betreffend den persönlichen Verkehr erkannte die Vorinstanz folgendes (Dispositiv-Ziffer 3): "3. Der Vater ist berechtigt, C._____ wie folgt zu betreuen:

- 4 - Alltagsbetreuung Der Vater ist berechtigt, C._____ einmal pro Monat an fünf Tagen (vier Nächten) am Stück, davon wenn immer möglich zwei Tage auf ein Wochen- ende entfallend, zu betreuen, wobei er verpflichtet ist, der Mutter die ihm möglichen Betreuungstage samt Zeiten und sonstigen Modalitäten jeweils am Sonntagabend vier Wochen im Voraus bekannt zu geben und am Sonn- tagabend drei Wochen im Voraus als verbindlich zu bestätigen. Regelmäs- sige freie Arbeitstage der Mutter gehen der Betreuung durch den Vater nicht vor. Der Vater ist ausserdem berechtigt, C._____ an drei zusätzlichen Tagen o- der Halbtagen pro Monat kurzfristig während der kindergarten- resp. schul- freien Zeit zu betreuen, wobei er den betreffenden Tag resp. Halbtag der Mutter am jeweiligen Vortag bis spätestens 17.30 Uhr mitzuteilen hat. Er hat C._____ am Betreuungstag um 19.30 Uhr zur Mutter zurückzubringen. Ab Beginn des zweiten Kindergartenjahres ist der Vater berechtigt, C._____ über Nacht zu behalten, wenn sein Betreuungstag auf einen Tag fällt, an dem C._____ am Nachmittag Kindergarten- resp. Schulunterricht hat. Re- gelmässige freie Arbeitstage der Mutter und bereits vereinbarte Aktivitäten von C._____ gehen den spontanen Betreuungstagen des Vaters vor, wobei die Beweislast für Letztere bei der Mutter liegt. Ferienbetreuung Der Vater ist berechtigt, C._____ während der kindergarten- resp. schul- freien Zeit vier Wochen pro Jahr mit sich oder zu sich in die Ferien zu neh- men. Ab seiner Pensionierung ist der Vater berechtigt, C._____ während der schulfreien Zeit für sechs Wochen pro Jahr mit sich oder zu sich in die Feri- en zu nehmen. Bis zum vollendeten siebten Altersjahr von C._____ ist das Ferienrecht des Vaters dahingehend eingeschränkt, dass er maximal einmal jährlich zwei Wochen Ferien am Stück mit C._____ verbringt. Bei zweiwöchigen Schulferien beginnt die erste Ferienwoche am Freitag nach Schulschluss und dauert bis Samstag der Folgewoche um 12.00 Uhr; die zweite Woche beginnt am Samstag um 12.00 Uhr und dauert bis Sonn- tag der Folgewoche um 19.30 Uhr. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien sechs Monate im Vo- raus ab. Ab der Pensionierung des Vaters sprechen sich die Eltern über die Aufteilung der Ferien für das zweite Halbjahr bis 31. Januar desselben Jah- res und für diejenigen für das erste Halbjahr des kommenden Jahres bis spätestens 31. Juli ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auf- teilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Benötigt C._____ für die Ferien beim Vater den Pass oder die Identitätskar- te, hat die Mutter ihr das betreffende Ausweisdokument bei Ferienantritt mit- zugeben.

- 5 - Feiertagsbetreuung Der Vater ist berechtigt, C._____ vom 24. Dezember, 10.00 Uhr bis

25. Dezember, 10.00 Uhr zu betreuen. Der Vater ist des Weiteren berechtigt, C._____ in Jahren mit gerader Jah- reszahl von Gründonnerstag, 17.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, sowie in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, zu betreuen. Ausserdem ist der Vater berechtigt, C._____ in geraden Jahren vom 31. Dezember, 14.00 Uhr, bis zum

1. Januar, 18.00 Uhr, zu betreuen. Dabei hat der Vater der Mutter die ge- nauen Abhol- und Rückbringzeiten spätestens drei Wochen im Voraus ver- bindlich bekannt zu geben. Sollte der Vater aufgrund seines beruflichen Einsatzplanes die ihm zu- stehende Feiertagsbetreuung nicht wahrnehmen können, hat er dies der Mutter spätestens drei Wochen vorher mitzuteilen. Die restliche Betreuungszeit wird durch die Mutter sichergestellt. Falls der Va- ter einen bereits zugesagten Betreuungstermin / Betreuungszeitraum auf- grund einer Flugplanänderung absagen muss, sorgt er auf eigene Kosten für eine Ersatzbetreuung. Anderweitige Absprachen der Eltern gehen dieser Betreuungsregelung vor.

4. Für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2014, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Der Beistandsperson werden folgende Aufgaben übertragen:

- Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat;

- Unterstützung der Eltern bei der Umsetzung der Betreuungsregelung und Überwachung derselben;

- Vermittlung zwischen den Eltern bei Konflikten;

- bei Bedarf Festlegung der Modalitäten des Betreuungsrechts sowie Anpassung des Betreuungsrechts unter Einbezug aller Beteiligter an veränderte Situationen;

- Überwachung der Weisung gemäss Dispositivziffer 6.

5. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich wird ersucht, einen für die Aufgaben gemäss vorstehend Ziffer 4 geeigneten Beistand bzw. eine geeignete Beiständin zu ernennen." Schliesslich wurde den Kindseltern die Weisung erteilt, sich einer Familien- mediation für hochstrittige Eltern zu unterziehen (Dispositiv-Ziffer 6). Die Ent- scheidgebühr wurde auf Fr. 5'000.– festgesetzt (ohne ausstehende Kosten der

- 6 - Kindsvertreterin), den Parteien je zur Hälfte auferlegt, und es wurden keine Par- teientschädigungen zugesprochen (Dispositiv-Ziffern 7 bis 9).

2. Mit Eingabe vom 5. März 2019 erhob die Kindsmutter Berufung mit fol- genden Anträgen (Urk. 1 S. 2 bis 6): "1. Es sei die Regelung der "Alltagsbetreuung" der Klägerin 1 ge- mäss Dispositiv-Ziffer 3 im angefochtenen Urteil aufzuheben und die Frage der Alltagsbetreuung der Klägerin 1 gemäss den Anträ- gen der Berufungsklägerin Ziff. 1.1 und 1.2 im vorinstanzlichen Verfahren getrennt in zwei Phasen (für die Zeit ab Rechtskraft des Urteils bis zur Pensionierung des Berufungsbeklagten als Li- nienpilot, mutmasslich bis 24. November 2021, und dann in der Zeit nach der Pensionierung des Berufungsbeklagten als Linienpi- lot, mutmasslich ab 1. Dezember 2021, bis zur Mündigkeit der Klägerin 1) gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c. Ziff. 1 ZPO zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz im Sinne der Ausführungen in der Berufungsbegründung zurück zu weisen. 1.1 Eventualiter, falls Antrag Ziffer 1 nicht gutgeheissen wird, sei die Regelung der Alltagsbetreuung der Klägerin 1 gemäss Dispositiv- Ziffer 3 im angefochtenen Urteil aufzuheben und die Alltagsbe- treuung der Klägerin 1 neu wie folgt zu regeln:

1. Alltagsbetreuung ab Rechtskraft des Urteils bis zur ordentlichen Pensionierung des Vaters als Linienpilot (mutmasslich per 24. November 2021) Abs. 1 (unverändert) Der Vater ist berechtigt, ab Rechtskraft des Urteils bis zu seiner ordentlichen Pensionierung als Linienpilot (mutmasslich per 24. November 2021) C._____ einmal pro Monat an fünf Tagen (vier Nächte) am Stück, davon wenn immer möglich zwei Tage auf ein Wochenende entfallend, zu betreuen, wobei er verpflichtet ist, der Mutter die möglichen Betreuungstage samt Zeiten und sonstigen Modalitäten jeweils am Sonntagabend vier Wochen im Voraus bekannt zu geben und am Sonntag drei Wochen im Voraus als verbindlich zu bestätigen. Regelmässige freie Arbeitstage der Mutter gehen der Betreuung durch den Vater nicht vor. Abs. 2 (unverändert) Der Vater ist ausserdem berechtigt, C._____ an drei zusätzlichen Tagen oder Halbtagen pro Monat kurzfristig während der kinder- garten- resp. schulfreien Zeit zu betreuen, wobei er den be- treffenden Tag bzw. Halbtag der Mutter am jeweiligen Vortag bis spätestens 17.30 Uhr mitzuteilen hat. Er hat C._____ am Betreu- ungstag um 19.30 Uhr zur Mutter zurückzubringen. Ab Beginn des zweiten Kindergartenjahres ist der Vater berechtigt, C._____ über Nacht zu behalten, wenn sein Betreuungstag auf einen Tag fällt, an dem C._____ am Nachmittag Kindergarten- resp. Schul-

- 7 - unterricht hat. Regelmässige freie Arbeitstage der Mutter und be- reits vereinbarte Aktivitäten von C._____ gehen den spontanen Betreuungstagen des Vaters vor, wobei die Beweislast für letztere bei der Mutter liegt. (neu)

2. Alltagsbetreuung in der Zeit nach der ordentlichen Pensionierung des Vaters als Linienpilot (mutmasslich ab 1. Dezember 2021) Der Vater ist berechtigt, nach seiner ordentlichen Pensionierung als Linienpilot (mutmasslich ab 1. Dezember 2021) C._____ am ersten vollen Wochenende eines jeden Monats (d.h. die Tage Freitag bis Sonntag fallen in den neuen Monat) über ein verlän- gertes Wochenende von Donnerstag ab Kindergarten resp. Schulschluss bis Montagabend zu betreuen. Regel(m)ässige freie Arbeitstage der Mutter gehen der Betreuung durch den Vater nicht vor. Der Vater ist ausserdem berechtigt, C._____ wöchentlich am Donnerstag nach Kindergarten- resp. Schulschluss bis Freitag nach Kindergarten – resp. Schulschluss zu betreuen.

2. Es sei die Feiertagsbetreuung gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des an- gefochtenen Urteils teilweise aufzuheben bzw. zu ändern und durch folgende Regelung zu ersetzen:

1. Feiertagsbetreuung ab Rechtskraft des Urteils bis zur ordentli- chen Pensionierung des Vaters als Linienpilot (mutmasslich per

24. November 2021) Abs. 1: (unverändert) Der Vater ist berechtigt, C._____ vom 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 10.00 Uhr zu betreuen. Abs. 2 (geändert) Der Vater ist des Weiteren berechtigt, C._____ in den Jahren mit gerader Jahreszahl von Gründonnerstag, 17.00 Uhr, bis Oster- montag, 18.00 Uhr sowie in den Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, zu betreuen. Ausserdem ist der Vater berechtigt, C._____ in geraden Jahren vom 31. Dezember, 14.00 Uhr, bis zum 1. Januar, 18.00 Uhr, zu betreuen.

- 8 - Abs. 3 (unverändert) Sollte der Vater aufgrund seines beruflichen Einsatzplanes die ihm zustehenden Feiertagsbetreuung nicht wahrnehmen können, hat er dies der Mutter spätestens drei Wochen vorher mitzuteilen. (neu)

2. Feiertagsbetreuung in der Zeit nach der ordentlichen Pensionie- rung des Vaters als Linienpilot (mutmasslich ab 1. Dezember 2021) Abs. 1: (unverändert) Der Vater ist berechtigt, C._____ vom 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 10.00 Uhr zu betreuen. Abs. 2 (geändert) Der Vater ist des Weiteren berechtigt, C._____ in den Jahren mit gerader Jahreszahl von Gründonnerstag, 17.00 Uhr, bis Oster- montag, 18.00 Uhr sowie in den Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, zu betreuen. Ausserdem ist der Vater berechtigt, C._____ in geraden Jahren vom 31. Dezember, 14.00 Uhr, bis zum 1. Januar, 18.00 Uhr, zu betreuen. Abs. 3 (geändert) Sollte der Vater die ihm zustehende Feiertagsbetreuung nicht wahrnehmen können, hat er dies der Mutter mit Bezug auf das Betreuungsrecht an Weihnachten und Neujahr zusammen mit den Feriendaten für das zweite Halbjahr jeweils bis spätestens

31. Januar jeden Jahres, mit Bezug auf die Betreuungsrechte an Ostern und Pfingsten mit der Mitteilung der Feriendaten für das erste Halbjahr bis spätestens 31. Juli des Vorjahres mitzuteilen.

3. Es sei in der Festlegung der Aufgaben des Beistandes in Disposi- tiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils der Unterabsatz Nr. 5, der lautet "- bei Bedarf Festlegung der Modalitäten des Betreuungsrechts sowie Anpassung des Betreuungsrechts unter Einbezug aller Beteiligten an veränderte Situationen" aufzuheben und durch folgenden Wortlaut zu ersetzten: "- bei Bedarf Festlegung der Modalitäten des Betreuungsrechts (wie z.B. Änderung der Abhol- und Rückbringzeiten und/oder Regelung des Abholortes)"

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulas- ten der Staatskasse, eventualiter zulasten des Berufungsbeklag- ten."

- 9 -

3. Nach fristgerechter Leistung des Gerichtskostenvorschusses (Urk. 5 f.) wurde dem Kindsvater und der Kindsvertretung (in Bezug auf elterliche Sorge, Obhut und persönlichen Verkehr) Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 7). Die Berufungsantwort des Kindsvaters datiert vom 30. April 2019; er schliesst da- rin auf Abweisung der Berufung, soweit darauf überhaupt einzutreten sei (Urk. 8 S. 1). Die Berufungsantwort der Kindsvertreterin datiert vom 8. Mai 2019 und ent- hält folgende Anträge (Urk. 11 S. 1 f.): "1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen.

2. Eventualiter seien die Anträge Ziff. 1 – 2 (inkl. Eventualantrag Ziff. 1.1) der Berufungsschrift vollumfänglich abzuweisen und An- trag Ziff. 3 der Berufungsschrift insofern gutzuheissen, als dass der Auftrag an die Beiständin gemäss Urteilsdispositiv Ziff. 4, Un- terabsatz Nr. 5 durch folgenden Wortlaut zu ersetzen ist: "- bei Bedarf Festlegung und Modalitäten des Betreuungsrechts;

- bei veränderten Situationen (insbes. Pensionierung des Kindsva- ters) Unterstützung der Kindseltern zur einvernehmlichen Anpas- sung der Betreuungsregelung unter Miteinbezug aller Beteiligten sowie bei fehlender Einigung der Kindseltern im Bedarfsfall An- tragsstellung an die zuständige Behörde zwecks autoritativen An- passung der Betreuungsregelung."

4. Nachdem die Kindsmutter darum ersucht hatte (Urk. 16), wurde ihr mit Verfügung vom 16. Mai 2019 Frist zur Ausübung ihres Replikrechts angesetzt (Urk. 17). Am 29. Mai 2019 erstattete die Kindsmutter ihre Stellungnahmen zu der Berufungsantwort des Kindsvaters sowie derjenigen der Kindsvertretung (Urk. 20 bis 22/1-9). Die Stellungnahme wurde dem Kindsvater sowie der Kindsvertretung (infolge Ferienabwesenheit beider Rechtsvertreter; Urk. 18 f.) am 18. Juni 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 23/1-2). Es sind keine weiteren Eingaben ein- gegangen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.

1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 6 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten. In diesem Umfang ist das vo- rinstanzliche Urteil am 28. Mai 2019 in Rechtskraft erwachsen (nach Ablauf der Frist zur Anschlussberufung, Urk. 7, vgl. Urk. 3/152-154). Dies ist vorzumerken. Dem Ersuchen an die KESB um Ernennung einer geeigneten Beistandsperson

- 10 - kommt hingegen keine selbständige Bedeutung zu, weshalb Dispositiv-Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils auch dann nicht für sich alleine in Rechtskraft er- wächst, wenn sie – wie vorliegend – unangefochten blieb. Ebenfalls nicht ange- fochten wurden Dispositiv-Ziffern 7 bis 9. Hinsichtlich der Kosten- und Entschädi- gungsfolgen erfolgt indessen keine Vormerknahme der Rechtskraft (vgl. Art. 318 Abs. 3 ZPO). 2.1. Die Kindsmutter rügt hinsichtlich des Alltagsbesuchsrechts zusammen- gefasst, sie habe vor Vorinstanz eine Regelung des persönlichen Verkehr zwi- schen Kindsvater und C._____ für zwei verschiedene Phasen beantragt (Urk. 1 S. 7). Dies weil unbestritten sei, dass es für den Kindsvater bis zur Pensionierung als Linienpilot aufgrund der unregelmässigen Arbeitszeiten nicht möglich sei, ein gerichtsübliches Wochenendbesuchsrecht alle vierzehn Tage wahrzunehmen. Bis zur Pensionierung des Kindsvaters sei die Festlegung der konkreten Daten und Modalitäten seines Besuchsrechts vollständig von seinem Flugplan abhängig ge- macht worden. Ab seiner Pensionierung könne jedoch ein gerichtsübliches, re- gelmässig stattfindendes Besuchsrecht angeordnet werden. Die Vorinstanz habe jedoch für die ganze Zeit ab Rechtskraft des Urteils bis zur Mündigkeit von C._____ nur eine Betreuungsregelung festgelegt. Den Antrag der Kindsmutter, es sei ab Pensionierung des Kindsvaters als Linienpilot eine regelmässige und ver- bindliche Regelung festzulegen, habe sie vollkommen unberücksichtigt gelassen und damit eine formelle Rechtsverweigerung begangen (Urk. 1 S. 8 f.). Die von der Kindsmutter beantragte Neuregelung des persönlichen Verkehrs gemäss Eventualantrag Ziff. 1.1 folge den Erwägungen der Vorinstanz insoweit, als dass diese (mit der Kindervertreterin) der Ansicht sei, dass diese Blockbetreuung von fünf Tagen pro Monat und die zusätzlichen drei Tage angemessen und genügend seien, damit die Interessen von C._____ auf persönlichen Kontakt mit dem Kinds- vater genügend gewahrt seien (Urk. 1 S. 12). Die Kindsmutter betrachte aber nach wie vor auch die von ihr (vor Vorinstanz) mit dem Antrag Ziff. 1.2 beantragte Regelung eines 14-tägigen Wochenendbesuchsrechts von Freitag nach Schul- schluss bis Montagmorgen vor Schulbeginn und eines wöchentlichen (ausser in den Ferienzeiten mit der Mutter oder weiteren Freizeitaktivitäten) Besuchsrechts von Donnerstag nach Schulschluss bis Freitagmorgen, Schulbeginn, als absolut angemessen und den Interessen von C._____ und dem Kindsvater auf angemes-

- 11 - senen persönlichen Verkehr genügend. Art. 273 ZGB sei falsch angewendet wor- den, weil die Vorinstanz die Interessen des Kindes auf eine stabile und regelmäs- sige Abfolge der Kontakte zugunsten des Kindsvaters zurückgesetzt habe, auch für eine Zeit, in der das gar nicht mehr nötig sein werde (Urk. 1 S. 13 f.). 2.2. Der Kindsvater ist der Ansicht, dass es der Kindsmutter am Rechts- schutzinteresse für ihre Berufung fehle, womit auf diese nicht einzutreten sei. Zu- dem sei sie durch die angefochtenen Dispositiv-Ziffern nicht beschwert, was ebenfalls zu einem Nichteintreten führen müsse. Die Kindsmutter wolle mit ihrer Berufung marginale Änderungen bezüglich den von der Vorinstanz festgelegten Betreuungszeiten des Kindsvaters herbeiführen. Für "Kosmetik" habe der Ge- setzgeber die Anrufung der Berufungsinstanz nicht vorgesehen. Mit der Berufung gehe es der Kindsmutter einzig darum, das Verfahren weiter zu verzögern. Die- sem Ansinnen sei der Schutz zu versagen (Urk. 8 S. 2). Aus den Eventualanträ- gen der Kindsmutter gehe hervor, dass es ihr bloss darum gehe, eine leicht ab- gewandelte Betreuungsregelung für die Zeit nach der Pensionierung des Kindsva- ters festsetzen zu lassen. Namentlich wolle sie, dass bereits heute festgesetzt werde, dass der Kindsvater ab 1. Dezember 2021 C._____ fix am ersten Wo- chenende eines jeden Monats von Donnerstag, Schulschluss, bis Montagabend bei sich betreue. Dieser Antrag weiche nur insoweit vom vorinstanzlichen Ent- scheid ab, als dass die Kindsmutter bereits heute das erste Wochenende eines jeden Monats fixiert haben wolle (Urk. 8 S. 2 f.). Der Kindsvater wünsche sich nach wie vor die geteilte Obhut, erst recht nach seiner Pensionierung (Urk. 8 S. 3 f.). Nichtsdestotrotz habe er sich gegen eine Berufung entschieden und ent- scheide sich auch gegen eine Anschlussberufung. Zum Wohle von C._____ wün- sche er sich die möglichst rasche Rechtskraft des vorinstanzlichen Entscheids, damit der Beistand und die Mediatorin ihre Arbeit aufnehmen könnten. Er hoffe, dass mit deren Hilfe der gemeinsam beschrittene Weg auf der Elternebene dazu führen werde, dass Vater und Mutter mit C._____ einen selbstverständlichen, ge- teilten Betreuungsumgang haben könnten. Im Gespräch mit Beistand und Media- torin solle in den kommenden Jahren die vorinstanzlich festgelegte Betreuungsre- gelung der Entwicklung von C._____ und den zeitlichen Verfügbarkeiten der El- tern angepasst, ausgedehnt und geändert werden. Die vorinstanzliche Regelung erfordere entgegen der Kindsmutter weder von der an vier Tagen pro Woche be-

- 12 - rufstätigen Kindsmutter noch von C._____, welche jeden Tag im Kindergarten und ab Sommer 2020 in der Schule sein werde, einiges an Flexibilität und Anpassung ab. C._____ und die Kindsmutter wüssten einen Monat im Voraus, wann der Va- ter anstelle des Hortpersonals das Kind betreuen und bei wem es während fünf Tagen übernachten werde. Daran sei aus Sicht des Kindswohls nichts auszuset- zen (Urk. 8 S. 4). 2.3. Die Kindsvertreterin macht geltend, es sei zum heutigen Zeitpunkt nicht absehbar, wo C._____ im (nicht verbindlich feststehenden) Zeitpunkt der Pensio- nierung des Kindsvaters entwicklungsmässig stehen werde. Ebenso wenig sei absehbar, wie sich die Beziehung von C._____ zum Kindsvater bis zu seiner Pensionierung entwickeln werde, insbesondere auch nicht, ob sich die elterlichen Konflikte bis dahin legen oder weiter eskalieren würden und wie C._____ dies al- lenfalls verarbeiten werde. Eine Betreuungsregelung im Hinblick auf die Pensio- nierung des Kindsvaters erscheine zum heutigen Zeitpunkt daher wenig sinnvoll, zumal auch nicht absehbar sei, ob die Kindseltern bis dahin noch ihre beiden Wohnorte in der Nähe haben würden und ob eine Betreuung des Kindes von bei- den Elternteilen unter der Woche überhaupt umgesetzt werden könne. Dringend notwendig sei vielmehr, dass der Betreuungsstreit der Kindseltern endlich gere- gelt werde und die von der Vorinstanz angeordneten begleitenden Kindesschutz- massnahmen umgesetzt werden könnten. Eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zwecks Regelung von Sachverhalten, die zum heutigen Zeitpunkt noch gar nicht im Einklang mit dem künftigen Kindeswohl beurteilt werden könn- ten, liege nicht im Kindesinteresse, weshalb sowohl die Hauptanträge Ziffern 1 und 2 als auch der Eventualantrag der Kindsmutter unter Ziff. 1.1. vollumfänglich abzuweisen seien (Urk. 11 S. 2). 2.4.1. Der Ansicht, wonach mangels Rechtsschutzinteresse nicht auf die Be- rufung der Kindsmutter einzutreten sei, kann nicht gefolgt werden. Zwar hielt die Vorinstanz fest, dass ungewiss sei, wie sich C._____ entwickeln und ob nach der Pensionierung des Kindsvaters eine geteilte Obhut für C._____ umsetzbar sein werde und verwies den Kindsvater auf einen allfälligen Abänderungsprozess. Das Gleiche gilt gemäss Vorinstanz für die Ausdehnung des Besuchsrechts von fünf auf sieben Tage mit Eintritt von C._____ in die Primarschule (Urk. 2 S. 29 und 38). Bereits heute absehbar ist jedoch die Pensionierung des Kindsvaters (dass

- 13 - der genaue Zeitpunkt noch mit gewissen Unsicherheiten verbunden ist, kann kei- ne Rolle spielen). Die Besuchsrechtsregelung bis zur Pensionierung des Kindsva- ters ist unbestrittenermassen nicht gerichtsüblich und nimmt Rücksicht auf dessen jeweils drei Wochen im voraus definitiv feststehenden Flugplan. Nach der Pensio- nierung ist der Kindsvater auf diese Flexibilität nicht mehr angewiesen. Sowohl C._____ als auch die Kindsmutter haben ein Anrecht darauf, dass die Besuchs- rechtsregelung dann regelmässig und voraussehbar sein wird, womit ihre eigenen Aktivitäten besser planbar sein werden. Dies gilt umso mehr, als die Planung des bis zur Pensionierung geltenden Besuchsrechts den Kindseltern grosse Mühe be- reitet. Davon zeugt ihre jeden Monat von neuem geführte umfangreiche und von gegenseitigen Vorwürfen durchdrungene E-Mail-Korrespondenz (vgl. Urk. 14 f., Urk. 20 S. 11 ff. und Urk. 22/1-9). Auch wenn zu hoffen ist, dass die Kindseltern insbesondere durch die angeordnete Mediation zu einem konstruktiven Dialog in Kinderangelegenheiten (Urk. 2 S. 50) (zurück-)finden werden und künftig bei we- sentlich und dauerhaft veränderten Rahmenbedingungen nicht jedes Mal das Ge- richt oder die KESB bemüht werden muss, so sind die Verhältnisse doch soweit zu regeln, als diese mit grosser Wahrscheinlichkeit voraussehbar sind. Es kommt hinzu, dass die Vorinstanz die Pensionierung des Kindsvaters bei der Ferienbe- treuung explizit berücksichtigt hat (vgl. Urk. 2 S. 44 ff.). Damit ist das Rechts- schutzinteresse – welches im Rechtsmittelverfahren als Beschwer erscheint – der Kindsmutter gegeben, und auf die Berufung ist einzutreten. 2.4.2. Es besteht entgegen der Kindsmutter kein Anlass, die angefochtene Besuchsrechtsregelung aufzuheben und das Verfahren gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen. In Ausnahmefällen darf die Rechtsmittelinstanz die Streitsache an die Vorinstanz zu- rückweisen, nämlich dann, wenn (a) ein wesentlicher Teil der Klage von der Vor- instanz nicht beurteilt wurde (Ziff. 1) oder wenn (b) der Sachverhalt in wesentli- chen Teilen unvollständig ist (Ziff. 2). Ob ein Fall der Rückweisung an die Vor- instanz vorliegt, entscheidet die Rechtsmittelinstanz nach pflichtgemässem Er- messen. Eine Rückweisung hat in den genannten Fällen jedoch nicht zwingend zu erfolgen. Die Rechtsmittelinstanz kann auch in diesen Fällen stets selbst ent- scheiden (Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 318 N 5 m.H.). Vorliegend ist das Verfahren hinsichtlich der hier interessierenden Fragen spruchreif. Eine Rückwei-

- 14 - sung würde zu einem unnötigen Zeitverlust und Mehraufwand führen, womit die angefochtenen Punkte von der Berufungsinstanz neu zu entscheiden sind. 2.4.3. In Anwendung der oben gemachten Erwägungen (E. 2.4.1.) ist das Besuchsrecht des Kindsvaters nach seiner ordentlichen Pensionierung als Linien- pilot in der immer gleichen Abfolge festzusetzen. Es werden weder vom Kindsva- ter noch von der Kindsvertreterin Gründe vorgebracht, weshalb nach der Pensio- nierung des Kindsvaters am monatlichen Blockbesuchsrecht festzuhalten ist (Urk. 8 und 11). Auf der einen Seite spricht das Kontinuitätsprinzip für das Fest- halten an dem bis dahin geltenden monatlichen Blockbesuchsrecht. Zudem würde der Kindsvater nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit während der Woche Zeit haben, sich um die Betreuung von C._____ zu kümmern. Auf der anderen Seite wird C._____ bei der (voraussichtlichen) Pensionierung des Kindsvaters knapp achtjährig sein und voraussichtlich die zweite Klasse besuchen. Es wird dann auf vermehrte Schulpflichten und Freizeitaktivitäten von C._____ Rücksicht zu neh- men sein. Zudem wird auch ihre Orientierung an Gleichaltrigen zunehmend wich- tiger werden. Der Kindsvater könnte mit anderen Worten während seinem auf die Wochentage entfallenden Besuchsrecht unter Umständen nicht mehr allzu viel unverplante Zeit mit C._____ verbringen. Da im Übrigen weder die Entwicklung von C._____ noch deren Beziehung zum Kindsvater absehbar ist und viele der heute gemachten Überlegungen theoretischer Natur sind, erscheint es angezeigt, für die Zeit nach der Pensionierung des Kindsvaters ein gerichtsübliches "Wo- chenendbesuchsrecht plus" festzusetzen. In Übereinstimmung mit den Anträgen der Kindsmutter ist das Wochenendbesuchsrecht (statt wie üblich bis Sonntag- abend) bis Montagmorgen, Schulbeginn, festzusetzen. Das Besuchsrecht nach der Pensionierung des Kindsvaters ist somit wie folgt auszugestalten: Der Kinds- vater betreut C._____ an den Wochenenden gerader Kalenderwochen von Frei- tag, Schulschluss, bis Montag, Schulbeginn, sowie wöchentlich von Donnerstag, Schulschluss, bis Freitag, Schulbeginn. So kann der Kindsvater C._____ alle zwei Wochen vier Nächte am Stück betreuen (vgl. Prot. I S. 74). Selbstverständlich wird der Vater dafür verantwortlich sein, C._____ aufgrund des längeren Weges (so lange wie notwendig) am Freitag- bzw. Montagmorgen in die Schule zu be- gleiten (vgl. Urk. 3/140 S. 3). Es kann jedoch darauf verzichtet werden, dies im Urteilsdispositiv festzuhalten, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der

- 15 - Kindsvater seine entsprechende Verantwortung nicht wahrnehmen würde. Sollte die Begleitung von C._____ in Zukunft wider Erwarten zu Diskussionen Anlass geben, könnte dieses Thema von der zu bestellenden Beistandsperson geklärt werden. Dass Ferien und Feiertage, welche C._____ mit der Mutter verbringt (vgl. Urk. 3/140 S. 3), dieser Regelung vorgehen, ist selbstverständlich und bedarf ebenfalls keiner Erwähnung im Dispositiv. 3.1. Weiter beanstandet die Kindsmutter, bei den Feiertagen seien die Re- gelungen in Absatz 2 und 3 widersprüchlich. Könne er bis zur Pensionierung die Feiertagsbetreuung wahrnehmen, gebe es keinen Grund, ihm ein Recht einzu- räumen, die vom Gericht festgelegten Abhol- und Rückbringzeiten wieder zu än- dern. Der letzte Satz von Absatz 2 der Feiertagsbetreuung sei deshalb für die Zeit ab Rechtskraft des Urteils bis zu Pensionierung des Kindsvaters zu streichen. Zu- dem sei auch bei der Feiertagsbetreuung zwischen der Zeit vor und nach der Pensionierung des Kindsvaters zu unterscheiden. Absatz 3 sei für die Zeit nach seiner Pensionierung zu streichen und es sei ein neuer Absatz 3 aufzunehmen, gemäss welchem der Kindsvater zu verpflichten sei, der Kindsmutter zusammen mit der Ankündigung der Ferien auch mitzuteilen, ob er die ihm zustehende Feier- tagsbetreuung wahrnehmen werde oder nicht. Dies solle der besseren Planbar- keit der Ferien und eigener Freizeitaktivitäten beider Parteien und C._____ dienen und Konflikte vermeiden. Für die Feiertage Weihnachten und Neujahr solle die Ankündigung, ob der Kindsvater die Feiertagsbetreuung beanspruche, zusammen mit den Ferien für das erste Halbjahr, also bis 31. Januar, und für die Feiertage Ostern und Pfingsten zusammen mit der Ankündigung der Ferien für das erste Halbjahr des Folgejahres, d.h. bis 31. Juli, erfolgen (Urk. 1 S. 15 f.). 3.2.1. Der letzte Satz des zweiten Absatzes der Feiertagsregelung bis zur Pensionierung des Kindsvaters erscheint nur vordergründig widersprüchlich. Die Vorinstanz hat im ersten Satz des zweiten Absatzes das Maximalbesuchsrecht des Kindsvaters festgesetzt (so kann der Kindsvater C._____ z.B. in Jahren mit gerader Jahreszahl nicht bereits am Gründonnerstag ab 12.00 Uhr betreuen). Lässt der Dienstplan des Kindsvaters es zu, hat er das gerichtlich festgesetzte Feiertagsbesuchsrecht vollumfänglich wahrzunehmen. Es ist daran zu erinnern, dass es sich beim Besuchsrecht um ein Pflichtrecht (BGE 142 III 1 E. 3.4 m.H.) handelt. Der scheinbar widersprüchliche letzte Satz gilt für den Fall, dass der

- 16 - Kindsvater das Feiertagsbesuchsrecht wegen seines Dienstplanes nicht vollum- fänglich wahrnehmen kann. Dies hat er – wie die vollumfängliche Verhinderung gemäss Abs. 3 – der Kindsmutter spätestens drei Wochen im Voraus verbindlich bekannt zu geben. In Anbetracht des Hintergrundes der Feiertagregelung – die Dienstpläne des Kindsvaters werden drei Wochen im Voraus verbindlich – ist kein Widerspruch ersichtlich, und es ist an der vorinstanzlichen Regelung festzuhalten. 3.2.2. Nach der Pensionierung ist der Kindsvater nicht mehr auf diese Flexi- bilität angewiesen. Das Feiertagsbesuchsrecht kann dann ohne eine dreiwöchige Ankündigungszeit festgesetzt werden. Da es sich beim Besuchsrecht, wie bereits erwähnt, um ein Pflichtrecht handelt, erweist sich der von der Kindsmutter gefor- derte dritte Absatz (Fall der Nichtwahrnehmung der Feiertagsbetreuung durch den Kindsvater) als unnötig. Beim Feiertagsbesuchsrecht handelt es sich auch um das Recht des Kindes, regelmässig Feiertage mit dem nicht obhutsberechtigten El- ternteil zu verbringen (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 3 f. m.H.). Nach seiner Pensionierung sind – abgesehen von Notfällen wie Krankheit etc., bei welchen die Kindseltern sowieso werden kooperieren müssen

– keine Gründe ersichtlich, weshalb der Kindsvater die ihm zustehenden Feierta- ge nicht wahrnehmen können sollte. Damit ist keine Ankündigungsfirst festzuset- zen. 3.2.3. Die Kindsmutter beantragt hinsichtlich der Feiertagsbetreuung, es sei diese gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils teilweise aufzuheben bzw. zu ändern und durch die vorne wiedergegebene Regelung zu ersetzen (E. I./2.). Aus der Berufungsbegründung geht nicht hervor, ob und wie die vor- instanzlichen Absätze 4 und 5 der Feiertagsbetreuung (E. I./1.) zu ändern sind (Urk. 1 S. 15 f.). Klar erscheint jedoch, dass der vierte Absatz, wonach die restli- che Betreuungszeit durch die Mutter sichergestellt wird, und der Vater, für den Fall, dass er einen bereits zugesagten Betreuungstermin / Betreuungszeitraum auf- grund einer Flugplanänderung absagen muss, auf eigene Kosten für eine Ersatz- betreuung zu sorgen hat, lediglich für die Zeit bis zur Pensionierung Gültigkeit ha- ben kann. Dass anderweitige Absprachen der Eltern der gerichtlich festgesetzten Betreuungsregelung vorgehen, versteht sich von selbst, kann jedoch usanzge- mäss festgehalten werden. Für die Zeit nach der Pensionierung des Kindsvaters ist die Regelung dahingehend anzupassen, dass er auf eigene Kosten für eine

- 17 - angemessene Ersatzbetreuung zu sorgen hat, falls er einen ihm zustehenden Be- treuungstermin / Betreuungszeitraum absagen muss. 4.1. Schliesslich moniert die Kindsmutter, bei der in Unterabsatz 4 definier- ten Aufgabe des Beistandes, dieser habe bei Bedarf die Anpassung des Betreu- ungsrechts unter Einbezug aller Beteiligter an veränderte Situationen vorzuneh- men, habe die Vorinstanz der Beistandsperson unzulässige Kompetenzen dele- giert (Urk. 1 S. 16 f.). 4.2. Der Kindsvater macht auch hier geltend, für die Streichung des Pas- sus', wonach der Beistand das Betreuungsrecht unter Einbezug aller Beteiligten an veränderte Situationen anzupassen habe, fehle es der Kindsmutter am Rechtsschutzinteresse und an der Beschwer, womit auf den Antrag nicht einzutre- ten sei. Selbstverständlich könne ein Beistand das Betreuungsrecht gemäss Ge- richtsentscheid nicht autoritativ anpassen, wenn die Parteien dazu nicht Hand bö- ten. Die Kindsmutter verfalle aber in überspitzten Formalismus, wenn sie verlan- ge, deswegen den Passus gänzlich zu streichen. Sinn und Zweck dieser Aufgabe des Beistandes sei klar und sehr wichtig. Er solle gemeinsam mit allen Beteiligten darauf hinwirken, dass das Betreuungsrecht veränderten Situationen angepasst werde. Sollten die Eltern dannzumal dem Vorschlag des Beistandes nicht folgen, könne immer noch erneut ein Gericht bemüht werden (Urk. 8 S. 5). 4.3. Die Kindsvertreterin gibt zu bedenken, dass die Vorinstanz die Proble- matik der derzeitigen Nichtabschätzbarkeit des künftigen Anpassungsbedarfs der Betreuungsregelung mittels des ebenfalls von der Kindsmutter angefochtenen Auftrags an die Beiständin aufgefangen habe. Man könne sich darüber streiten, ob die Formulierung des Auftrags an den Beistand durch die Vorinstanz dahinge- hend verstanden werden könne oder müsse, dass sie eine nichtzulässige autori- tative Delegation des Festlegungsrechtes beinhalte (Urk. 11 S. 3). 4.4. Die Vorinstanz hat den Beistand unter anderem mit der Aufgabe be- traut, bei Bedarf die Modalitäten des Betreuungsrechts festzulegen sowie das Be- treuungsrecht unter Einbezug aller Beteiligter an veränderte Situationen anzupas- sen (Dispositiv-Ziffer 4, 2. Absatz, 4. Spiegelstrich). Die Formulierung kann ent- gegen dem Kindsvater nicht dahingehend verstanden werden, dass die Bei- standsperson lediglich mit allen Beteiligten darauf hinwirken soll, dass das Be-

- 18 - treuungsrecht veränderten Situationen angepasst werde (wozu die Beistandsper- son aufgrund ihrer Nähe zum Kind und den Kindseltern zweifelslos am Besten geeignet ist; vgl. auch Urk. 2 S. 49 f.). Vielmehr hat die Vorinstanz in unzulässiger Weise das autoritative Festlegungsrecht an die Beistandsperson delegiert. Ordnet das Gericht eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB an, so hat es die Pflichten des Beistandes klar zu umschreiben. Es verletzt Bundesrecht, wenn dem Beistand die Aufgabe übertragen wird, das Besuchsrecht anzupassen oder gar festzulegen (BGE 118 II 241 E. 2; BGer 5C.68/2004 vom 26. Mai 2004, E. 2.4). Der Beistand kann mit der Überwachung des persönlichen Verkehrs und der Regelung von Über- und Rückgabe des Kindes im einzelnen betraut werden (BGE 118 II 241 E. 2d). Der Beistand hat im Rahmen der gerichtlich verbindlich festgelegten Besuchsordnung die für einen reibungslosen Verlauf der einzelnen Besuche nötigen Modalitäten (Yvo Biderbost, Die Erziehungsbeistandschaft [Art. 308 ZGB], Diss. Freiburg 1996, S. 316 ff.) so festzusetzen, dass Spannun- gen abgebaut, negative Beeinflussungen vermieden und die Beteiligten bei Prob- lemen beraten werden (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 308 N 14). In Anwendung dieser Ausführungen sind die Aufgaben der Beistandsperson gemäss dem Even- tualantrag der Kindesvertreterin anzupassen (s. E. I./3. oben). Damit wird die Bei- standsperson unter anderem bei Bedarf die Modalitäten des Betreuungsrechts (wie z.B. Änderung der Abhol- und Rückbringzeiten und/oder die Regelung des Abholortes; vgl. Biderbost, a.a.O., S. 317 und BGer 5A_883/2017 vom 21. August 2018, E. 3.3.) festlegen können. Zudem hat sie bei veränderten Situationen (ins- besondere Pensionierung des Kindsvaters) die Kindseltern bei der einvernehmli- chen Anpassung der Betreuungsregelung unter Miteinbezug aller Beteiligten zu unterstützen sowie bei fehlender Einigung der Kindseltern im Bedarfsfall an die zuständige Behörde einen Antrag zwecks autoritativer Anpassung der Betreu- ungsregelung zu stellen. III.

1. Die Kindsmutter macht geltend, ihr seien vor allem aufgrund der Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz (Nichtbeurteilung eines Antrages) Kos- ten für die Berufung entstanden, deshalb seien sie auf die Staatskasse zu neh- men und diese sei zu verpflichten, der Kindsmutter eine angemessene Entschä-

- 19 - digung zu bezahlen. Eventualtier seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu- lasten des Kindsvaters zu regeln (Urk. 1 S. 17 f.).

2. Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Eine Kostenauflage an den Kanton gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO kommt nur in Fällen regelrechter Justizpannen zur Anwendung. Vorausgesetzt ist eine krasse Fehlleistung der Erstinstanz, welche eine Kostenauflage an die Parteien als unbillig erscheinen lassen würde. Der blosse Umstand, dass der Erstinstanz Fehler unterlaufen sind, welche weder einer Partei noch Dritten angelastet wer- den können, vermag mithin nicht zu genügen, da dies nach der Beurteilung der Rechtsmittelinstanz doch regelmässig der Fall ist (ZR 117/2018 Nr. 55 unter Hin- weis auf BGer 4A_364/2013 vom 5. März 2014, E. 15.4; BGer 5A_104/2012 vom

11. Mai 2012, E. 4.4.2; BGer 5A_61/2012 vom 23. März 2012, E. 4). Die Nichtan- passung des Alltags- und Feiertagsbesuchsrechts an das voraussehbare Ereignis der Pensionierung des Kindsvaters sowie die Delegation des autoritativen Anpas- sungsrechts an die Beistandsperson sind zwar zu korrigieren. Es kann jedoch (insbesondere aufgrund des sonst sorgfältig redigierten knapp 60 Seiten umfas- senden Teilurteils, der umfangreichen vorinstanzlichen Akten sowie des Umstan- des, dass die Delegation von Festlegungs- bzw. Änderungskompetenzen an die Beistandsperson in Konventionen nicht selten anzutreffen ist) mitnichten von einer eigentlichen Justizpanne gesprochen werden.

3. Die Prozesskosten werden grundsätzlich gemäss dem Ausgang des Verfahrens auferlegt (Art. 106 ZPO). Sind Kinderbelange strittig, werden die Kos- ten des Verfahrens (mit Ausnahme der Kinderunterhaltsbeiträge) gemäss oberge- richtlicher Praxis – unabhängig vom Ausgang – den Parteien grundsätzlich je zur Hälfte auferlegt und die Prozessentschädigungen wettgeschlagen, wenn die Par- teien unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe zur An- tragstellung hatten (ZR 84 Nr. 41). Solche Gründe werden den Parteien vorlie- gend nicht abgesprochen, womit die Kosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen gegenseitig wettzuschlagen sind.

4. Auch die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungs- folgen ist damit zu bestätigen.

- 20 - Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 30. Januar 2019 hinsicht- lich der Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 6 am 28. Mai 2019 in Rechtskraft erwach- sen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Kindsmutter werden die Disposi- tiv-Ziffern 3 bis 5 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 30. Januar 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt (Änderungen fett): "3. Der Vater ist berechtigt, C._____ wie folgt zu betreuen: 3.1.1. Alltagsbetreuung ab Rechtskraft des Urteils bis zur ordentlichen Pensio- nierung des Vaters als Linienpilot (mutmasslich per 24. November 2021) Der Vater ist berechtigt, C._____ einmal pro Monat an fünf Tagen (vier Nächten) am Stück, davon wenn immer möglich zwei Tage auf ein Wochenende entfal- lend, zu betreuen, wobei er verpflichtet ist, der Mutter die ihm möglichen Betreu- ungstage samt Zeiten und sonstigen Modalitäten jeweils am Sonntagabend vier Wochen im Voraus bekannt zu geben und am Sonntagabend drei Wochen im Voraus als verbindlich zu bestätigen. Regelmässige freie Arbeitstage der Mutter gehen der Betreuung durch den Vater nicht vor. Der Vater ist ausserdem berechtigt, C._____ an drei zusätzlichen Tagen oder Halbtagen pro Monat kurzfristig während der kindergarten- resp. schulfreien Zeit zu betreuen, wobei er den betreffenden Tag resp. Halbtag der Mutter am jewei- ligen Vortag bis spätestens 17.30 Uhr mitzuteilen hat. Er hat C._____ am Be- treuungstag um 19.30 Uhr zur Mutter zurückzubringen. Ab Beginn des zweiten Kindergartenjahres ist der Vater berechtigt, C._____ über Nacht zu behalten, wenn sein Betreuungstag auf einen Tag fällt, an dem C._____ am Nachmittag Kindergarten- resp. Schulunterricht hat. Regelmässige freie Arbeitstage der Mut- ter und bereits vereinbarte Aktivitäten von C._____ gehen den spontanen Be- treuungstagen des Vaters vor, wobei die Beweislast für Letztere bei der Mutter liegt. 3.1.2. Alltagsbetreuung in der Zeit nach der ordentlichen Pensionierung des Va- ters als Linienpilot (mutmasslich ab 1. Dezember 2021)

- 21 - Der Vater ist berechtigt, C._____ an den Wochenenden jeder geraden Ka- lenderwoche von Freitag, Schulschluss, bis Montagmorgen, Schulbeginn, zu betreuen. Der Vater ist ausserdem berechtigt, C._____ wöchentlich von Donnerstag, Schulschluss, bis Freitagmorgen, Schulbeginn, zu betreuen. 3.2. Ferienbetreuung Der Vater ist berechtigt, C._____ während der kindergarten- resp. schulfreien Zeit vier Wochen pro Jahr mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Ab sei- ner Pensionierung ist der Vater berechtigt, C._____ während der schulfreien Zeit für sechs Wochen pro Jahr mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Bis zum vollendeten siebten Altersjahr von C._____ ist das Ferienrecht des Va- ters dahingehend eingeschränkt, dass er maximal einmal jährlich zwei Wochen Ferien am Stück mit C._____ verbringt. Bei zweiwöchigen Schulferien beginnt die erste Ferienwoche am Freitag nach Schulschluss und dauert bis Samstag der Folgewoche um 12.00 Uhr; die zweite Woche beginnt am Samstag um 12.00 Uhr und dauert bis Sonntag der Folge- woche um 19.30 Uhr. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien sechs Monate im Voraus ab. Ab der Pensionierung des Vaters sprechen sich die Eltern über die Auftei- lung der Ferien für das zweite Halbjahr bis 31. Januar desselben Jahres und für diejenigen für das erste Halbjahr des kommenden Jahres bis spätestens 31. Juli ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Benötigt C._____ für die Ferien beim Vater den Pass oder die Identitätskarte, hat die Mutter ihr das betreffende Ausweisdokument bei Ferienantritt mitzuge- ben. 3.3.1. Feiertagsbetreuung ab Rechtskraft des Urteils bis zur ordentlichen Pensi- onierung des Vaters als Linienpilot (mutmasslich per 24. November 2021) Der Vater ist berechtigt, C._____ vom 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis

25. Dezember, 10.00 Uhr, zu betreuen. Der Vater ist des Weiteren berechtigt, C._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl von Gründonnerstag, 17.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, sowie in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, zu betreuen. Ausserdem ist der Vater berechtigt, C._____ in geraden Jahren vom 31. Dezember, 14.00 Uhr, bis zum 1. Januar, 18.00 Uhr, zu be- treuen. Dabei hat der Vater der Mutter die genauen Abhol- und Rückbringzeiten spätestens drei Wochen im Voraus verbindlich bekannt zu geben. Sollte der Vater aufgrund seines beruflichen Einsatzplanes die ihm zustehende Feiertagsbetreuung nicht wahrnehmen können, hat er dies der Mutter spätes- tens drei Wochen vorher mitzuteilen.

- 22 - Die restliche Betreuungszeit wird durch die Mutter sichergestellt. Falls der Vater ei- nen bereits zugesagten Betreuungstermin / Betreuungszeitraum aufgrund einer Flugplanänderung absagen muss, sorgt er auf eigene Kosten für eine Ersatzbe- treuung. Anderweitige Absprachen der Eltern gehen dieser Betreuungsregelung vor. 3.3.2. Feiertagsbetreuung in der Zeit nach der ordentlichen Pensionierung des Vaters als Linienpilot (mutmasslich ab 1. Dezember 2021) Der Vater ist berechtigt, C._____ vom 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis

25. Dezember, 10.00 Uhr, zu betreuen. Der Vater ist des Weiteren berechtigt, C._____ in Jahren mit gerader Jah- reszahl von Gründonnerstag, 17.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr, sowie in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, zu betreuen. Ausserdem ist der Vater berechtigt, C._____ in geraden Jahren vom 31. Dezember, 14.00 Uhr, bis zum

1. Januar, 18.00 Uhr, zu betreuen. Die restliche Betreuungszeit wird durch die Mutter sichergestellt. Falls der Vater einen ihm zustehenden Betreuungstermin / Betreuungszeitraum ab- sagen muss, sorgt er auf eigene Kosten für eine Ersatzbetreuung. Anderweitige Absprachen der Eltern gehen dieser Betreuungsregelung vor.

4. Für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2014, wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Der Beistandsperson werden folgende Aufgaben übertragen:

- Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat;

- Unterstützung der Eltern bei der Umsetzung der Betreuungsregelung und Über- wachung derselben;

- Vermittlung zwischen den Eltern bei Konflikten;

- bei Bedarf Festlegung der Modalitäten des Betreuungsrechts (wie z.B. Än- derung der Abhol- und Rückbringzeiten und/oder Regelung des Abholor- tes);

- bei veränderten Situationen (insbes. Pensionierung des Kindsvaters) Un- terstützung der Kindseltern zur einvernehmlichen Anpassung der Betreu- ungsregelung unter Miteinbezug aller Beteiligten sowie bei fehlender Eini- gung der Kindseltern im Bedarfsfall Antragsstellung an die zuständige Be- hörde zwecks autoritativer Anpassung der Betreuungsregelung;

- Überwachung der Weisung gemäss Dispositivziffer 6.

5. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich wird ersucht, einen für die Aufgaben gemäss vorstehend Ziffer 4 geeigneten Beistand bzw. eine geeignete Beiständin zu ernennen."

- 23 - Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– (ohne ausste- hende Kosten für die Kindsvertreterin RAin lic. iur. Z._____) festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kindsvater wird verpflichtet, der Kindsmutter den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'000.– zu ersetzen.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, RAin lic. iur. Z._____, die KESB der Stadt Zürich, an das Personenmeldeamt der Stadt Zürich mit Formular so- wie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 24 - Zürich, 30. Juli 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. E. Iseli versandt am: bz