opencaselaw.ch

LZ180030

Unterhalt

Zürich OG · 2019-03-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Der Beklagte und Berufungskläger (fortan: Beklagter) ist der Vater des heute volljährigen Klägers 2 und Berufungsbeklagten (fortan: Kläger 2). Am

E. 2 Es sei der Kläger 2 vor Weiterführung des Verfahrens aufzu- fordern, sich zu seinem Rechtsschutzinteresse zu äussern

E. 3 Am 2. Dezember 2014 verfügte die Vorinstanz, dass die prozessualen Anträge des Beklagten zum Streitwert und zum Rechtsschutzinteresse des Klä- gers 2 durch die Stellungnahme der Kläger vom 15. August 2014 erfüllt und damit gegenstandslos seien; zudem wurde festgestellt, dass auf den "vorliegenden Pro- zess" das vereinfachte Verfahren anwendbar sei und dass die beiden Kläger als einfache Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 71 ZPO auftreten könnten (Urk. 5/19). Die Kammer trat sowohl auf die Beschwerde wie auch auf die Beru- fung gegen diesen Entscheid mit Beschluss vom 19. Februar 2015 nicht ein und

- 3 - erwog unter anderem, dass die Vorinstanz nicht im Dispositiv über das Rechts- schutzinteresse des Klägers 2 befunden, mithin keinen Entscheid gefällt habe (Verfahrensnummer: RZ140008-O, Urk. 5/24). Mit Eingabe vom 31. März 2015 brachte der Beklagte vor Vorinstanz unter anderem vor, dass die Klage der Kläge- rin 1 ins ordentliche Verfahren zu weisen sei (Urk. 5/25). Mit Verfügung vom

15. Juni 2015 stellte die Vorinstanz fest, dass dem Kläger 2 die Aktivlegitimation "im vorliegenden Verfahren" zukomme und dass weiterhin das vereinfachte Ver- fahren anwendbar sei (Urk. 5/33 S. 4). Diese Verfügung blieb unangefochten. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 stellte die Vorinstanz erneut fest, dass auf den "vorliegenden Prozess" das vereinfachte Verfahren anwendbar sei (Urk. 5/41 S. 4). Es folgten prozessuale Weiterungen im Zusammenhang mit der Begleitung des Klägers 2 durch eine Vertrauensperson an die Hauptverhandlung sowie ei- nem Ausstandsbegehren gegen den Vorderrichter, die zu drei weiteren Be- schwerdeverfahren führten (Verfahrensnummern: RZ160002-O, Urk. 5/59; RZ160004-O, Urk. 5/70 und RZ170007-O, vgl. Urk. 5/73).

E. 3.1 Der Beklagte macht berufungsweise (zu den Ausführungen im Zu- sammenhang mit der Beschwerde siehe Verfahren RZ180006-O) geltend, dem Kläger 2 fehle es an einem Rechtsschutzinteresse. So klage er auf Unterhalt für eine Zeitperiode, in welcher er von der Gemeinde Sozialhilfe erhalten habe. Er habe eine Klage auf Unterhalt eingereicht, als dieser noch gar nicht fällig gewe- sen sei. Dazu habe sich die Vorinstanz nicht geäussert, weshalb sie den An- spruch des Beklagten auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt habe (Urk. 1 S. 4 und 10 f.).

E. 3.2 Der Beklagte beantragt weiter, es sei die angefochtene Verfügung auf- zuheben und unter anderem zur Überprüfung der "übrigen Prozessvoraussetzun- gen" an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei auf die Klage des Klä- gers 2 wegen fehlender Prozessvoraussetzungen nicht einzutreten (Urk. 1 S. 2). In der Begründung seines Rechtsmittels macht der Beklagte geltend, es bestün- den entgegen der Auffassung der Vorinstanz sehr wohl weitere, geltend gemach- te Prozesshindernisse (fehlende Fälligkeit der Forderung des Klägers 2 gegen den Beklagten, kein Rechtsschutzinteresse; Urk. 1 S. 11 unter Verweis auf Urk. 5/9). Zudem habe die Vorinstanz noch nie zur Streitwertberechnung (die nach Ansicht des Beklagten zur Anwendung des ordentlichen Verfahrens führt) Stellung genommen. Das Thema gehöre auch zu den von Amtes wegen zu prü- fenden Prozessvoraussetzungen (Urk. 1 S. 5).

E. 4 [Mitteilung]

E. 4.1 Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, so- lange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Gegenstand der Legalzession sind auch künftige Unter- haltsforderungen, von denen feststeht, dass das Gemeinwesen dafür aufzukom- men hat (BGE 137 III 193 E. 3.8). Nicht erforderlich ist, dass monatliche Unter-

- 7 - haltsbeiträge bereits in einem Urteil oder Unterhaltsvertrag festgelegt worden sind (Mani, Die Subrogation des Unterhaltsanspruchs, ZKE 4/2017, S. 277 ff., S. 279 mit Hinweisen; BBl 1974 II 64; BGE 137 III 193 E. 3.8). Das Gemeinwesen, wel- ches für den Kindesunterhalt aufkommt, ist zur Unterhaltsklage befugt (BGE 137 III 193 E. 3.3 und E. 3.8). Das Gemeinwesen subrogiert insbesondere in die kon- krete Unterhaltsforderung, zumal deren Bevorschussung massgebender Rechts- grund – und Rechtfertigung – für den Einritt des Gemeinwesens in die Rechtsstel- lung des Unterhaltsgläubigers ist. Die Subrogation tangiert jedoch die Gestal- tungsrechte und prozessualen Befugnisse des Kindes hinsichtlich des Dauer- schuldverhältnisses nicht. Mithin bleibt das Kind selbst dann neben dem Gemein- wesen aktivlegitimiert, wenn dieses in zeitlicher und quantitativer Hinsicht voll- ständig in einen Unterhaltsanspruch subrogiert (vgl. BGE 143 III 177 E. 6.3.3 S. 180 f. betreffend Passivlegitimation im Abänderungsprozess).

E. 4.2 Ein Gericht, welches das Interesse des Klägers als schutzwürdig aner- kennt, bejaht damit nicht bereits die materielle Begründetheit der Klage, sondern stellt lediglich fest, dass sich die Gutheissung des Begehrens positiv auf die recht- liche Situation des Klägers auswirken würde (BGer 4C.45/2006 vom 26. April 2007, E. 6 [nicht publ. in BGE 133 III 453]; BK ZPO I-Zingg, Art. 59 N 32). Das rechtliche Interesse des Klägers 2 leitet sich vorliegend aus den Art. 279 ff. ZGB ab, wonach einem Kind ein Unterhaltsanspruch bis zur Vollendung der Erstaus- bildung zusteht, mithin auch für die Zukunft. Der Kläger 2 war im Zeitpunkt der Klageeinleitung vor Vorinstanz Maturand (Urk. 5/2 S. 5) und verfügte über keine abgeschlossene Erstausbildung. Da die Klägerin 1 nur solange zur Klage berech- tigt ist, als sie den Kläger 2 mittels Sozialhilfe unterstützte, liegt dessen Rechts- schutzinteresse an der vorliegenden Unterhaltsklage auf der Hand. Gemäss Art. 279 ZGB kann das Kind gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide klagen auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhe- bung. Es liegt in der Natur der Unterhaltsklage, dass diese auch für Unterhaltsbei- träge erhoben wird, welche im Zeitpunkt der Klageanhebung noch nicht fällig wa- ren. Die Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses des Klägers 2 ist somit erfüllt und die Berufung erweist sich diesbezüglich als unbegründet.

- 8 -

E. 4.3 Wie soeben dargelegt, beruft sich der Beklagte zu Unrecht auf das feh- lende Rechtsschutzinteresse (infolge fehlender Fälligkeit der Forderung) des Klä- gers 2. Dass die Klage der Klägerin 1 sowie des Klägers 2 streitwertunabhängig im vereinfachten Verfahren zu führen ist, wird im parallelen Beschwerdeverfahren RZ180006-O dargelegt. Im Übrigen kommt der Beklagte seinen Rügeobliegenhei- ten nicht nach. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, welche weiteren Prozess- hindernisse der Beklagte in Urk. 5/9 geltend machte, über die nicht längst ent- schieden worden ist. Es besteht damit kein Anlass, weitere Prozessvorausset- zungen zu prüfen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass ein Anspruch auf die vom Beklagten verlangte (Vorab-) Prüfung der Prozessvoraussetzungen ohnehin nicht besteht (BGer 5A_73/2014 vom 18. März 2014, E. 2.3).

E. 4.4 Die Berufung erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

5. Das prozessuale Begehren des Beklagten betreffend Verbeiständung und Adresse des Klägers 2 wurde im Beschwerdeverfahren abgehandelt (Verfah- ren RZ180006-0) und überdies in der Verfügung vom 24. Januar 2019 schon vor- weggenommen (Urk. 7).

6. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtrie- be ist den Klägern für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzu- sprechen.

E. 5 Mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 erhob der Beklagte Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2 f.):

- 4 - " Hauptantrag Es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und zur Neuentscheidung über die Trennung der Klagen der Klägerin 1 und des Klägers 2, zur Ueberprüfung des Rechtsschutzinteresses des Klägers 2 sowie zur Ueberprüfung der "übrigen Prozessvorausset- zungen" an die Vorinstanz zurückzuweisen Eventuell Es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, und

1. Die Klage der Klägerin 1 ins ordentliche Verfahren zu verweisen sowie

2. Auf die Klage des Klägers 2 sei mangels Rechtsschutzinteresse und fehlender Prozessvoraussetzungen nicht einzutreten sowie die prozessualen Anträge Es sei abzuklären, ob der Beschwerdegegner 2 immer noch und wenn ja, warum durch das Amt für Jugend und Berufsberatung ver- beiständet ist sowie gegebenenfalls seine Adresse zu berichtigen Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klä- ger 1+2 und Beschwerdegegner"

E. 6 Die Vorinstanz belehrte gegen die gesamte angefochtene Verfügung das Rechtsmittel der Beschwerde. Bei Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Ver- fügung handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid, der mit Beschwerde anfechtbar ist (separates Beschwerdeverfahren Nr. RZ180006-O). Dispositiv- Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung hingegen stellen einen Zwischen- entscheid gemäss Art. 237 ZPO dar, der mit Berufung anfechtbar ist (Art. 308 ZPO). Die Rechtsmittelschrift des Beklagten ist, soweit sie sich gegen Dispositiv- Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung richtet, als Berufung entgegen zu nehmen (vgl. bereits Verfügung vom 24. Januar 2019, Urk. 7).

E. 7 Mit Verfügung vom 24. Januar 2019 wurde dem Beklagten Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 7), welcher fristge- recht einging (Urk. 8). Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet wer- den (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

- 5 - II.

1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftli- chen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er an- ficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präzi- ser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Ak- tenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurtei- lung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; 4A_290/2014 vom

1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22).

2. Die Vorinstanz erwog, wie bereits in der Verfügung vom 2. Dezember 2014 erläutert, ergebe sich der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber seinen Eltern direkt aus Art. 276 Abs. 1 ZGB. Die Sozialhilfe komme erst subsidiär zum

- 6 - Einsatz, wenn die familienrechtlichen Pflichten oder deren Umsetzung nicht für einen genügenden Unterhalt sorgten. Vor diesem Hintergrund habe der Kläger 2 ein Rechtsschutzinteresse (E. II./1.).

E. 7.1 Die Kläger beantragten ursprünglich die Zusprechung von angemesse- nen Unterhaltsbeiträgen, für die Klägerin 1 ab 20. April 2013 für die Dauer der an den Kläger 2 ausgerichteten Sozialhilfe, für den Kläger 2 ab Aufhebung der Sozi- alhilfe bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung (Urk. 2 S. 2). In ihrer Eingabe vom 15. August 2014 bezifferten die Kläger den Streitwert vorläufig wie folgt (Urk. 16 S. 4 f.; vgl. auch Urk. 28 S. 4 und Urk. 87 S. 2): Kläge- rin 1 Fr. 29'822.90 (wirtschaftliche Hilfe bis und mit Juni 2014 [Wegzug des Klä- gers 2 zwecks Studienaufnahme nach D._____]) bzw. Kläger 2 Fr. 2'000.– pro Monat (ab 1. Juli 2014) bis zum Abschluss des Studiums (mutmassliche Studien-

- 9 - dauer vier bis fünf Jahre), dessen Dauer anlässlich der Verhandlung vom 9. Juli 2015 auf noch vier Jahre prognostiziert wurde (Urk. 35 S. 3). Der Beklagte er- rechnete anlässlich der Verhandlung vom 9. Juli 2015 unter Hinweis auf die Klage (Urk. 2) einen Streitwert der Klage der Klägerin 1 von Fr. 589'096.80 (20 x 12 x Fr. 2'454.57; Urk. 37 S. 2), in seiner Eingabe vom 27. Oktober 2018 kam er auf einen Streitwert von Fr. 469'140.– (20 x 12 x Fr. 1'954.75; Urk. 92). Daran hält er auch in der Berufungsschrift fest (Urk. 1 S. 5). Da ein Studienabschluss absehbar ist, rechtfertigt es sich nicht, von einer ungewissen Dauer im Sinne von Art. 92 Abs. 2 ZPO auszugehen. Damit ist auf die Angaben der Kläger abzustellen und für das Berufungsverfahren von einem Streitwert von rund Fr. 150'000.– auszu- gehen (Fr. 29'822.90 zuzüglich Fr. 120'000.– [60 x Fr. 2'000.– von 1. Juli 2014 bis

Dispositiv
  1. Juli 2019]). 7.2. Die Gerichtsgebühr für den vorliegenden Zwischenentscheid (Art. 237 ZPO; Erw. I/6) ist bei einem Streitwert von Fr. 150'000.– auf Fr. 2'700.– festzuset- zen (§ 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 sowie § 9 Abs. 2 GebV OG). Es wird beschlossen:
  2. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 10. Dezember 2018 wird – soweit sie sich gegen Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom
  3. November 2018 richtet – als Berufung entgegengenommen.
  4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  5. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Dis- positiv-Ziffern 2 und 3 der Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 21. November 2018 werden bestätigt. - 10 -
  6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'700.– festgesetzt.
  7. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung.
  8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger je unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3, 4/2-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. März 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Iseli versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ180030-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli Beschluss und Urteil vom 8. März 2019 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

1. Politische Gemeinde B._____,

2. C._____, Kläger und Berufungsbeklagte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Unterhalt Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfah- ren am Bezirksgericht Andelfingen vom 21. November 2018 (FP140004-B)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Der Beklagte und Berufungskläger (fortan: Beklagter) ist der Vater des heute volljährigen Klägers 2 und Berufungsbeklagten (fortan: Kläger 2). Am

2. April 2014 klagten der damals noch unmündige Kläger 2 und die Politische Gemeinde B._____ (fortan: Klägerin 1) gegen den Beklagten am Bezirksgericht Andelfingen unter Beilage der Klagebewilligung vom 31. Januar 2014 (Urk. 5/1) auf Unterhalt. Die Klägerin 1 verlangte vom Beklagten rückwirkend ab 20. April 2013 für die Dauer der an den Kläger 2 ausgerichteten Sozialhilfe Unterhaltsbei- träge; der Kläger 2 forderte vom Beklagten Unterhaltsbeiträge mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der durch die Klägerin 1 aufgehobenen Sozialhilfe bis zum or- dentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung über die Volljährigkeit hin- aus (Urk. 5/2 S. 2).

2. In seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2014 stellte der Beklagte die fol- genden prozessualen Anträge (Urk. 5/9 S. 2 f.): "1. Es sei die Klägerin 1 vor Weiterführung des Verfahrens aufzu- fordern, sich zum Streitwert ihrer Klage und zur anwendbaren Verfahrensart zu äussern

2. Es sei der Kläger 2 vor Weiterführung des Verfahrens aufzu- fordern, sich zu seinem Rechtsschutzinteresse zu äussern

3. Es sei vor Weiterführen des Verfahrens ein Zwischenentscheid über das für die Klage der Klägerin 1 anwendbare Verfahren, das Nichteintreten auf die Klage des Klägers 2 sowie ü[b]er die ein- fache Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 71 ZPO zu fällen"

3. Am 2. Dezember 2014 verfügte die Vorinstanz, dass die prozessualen Anträge des Beklagten zum Streitwert und zum Rechtsschutzinteresse des Klä- gers 2 durch die Stellungnahme der Kläger vom 15. August 2014 erfüllt und damit gegenstandslos seien; zudem wurde festgestellt, dass auf den "vorliegenden Pro- zess" das vereinfachte Verfahren anwendbar sei und dass die beiden Kläger als einfache Streitgenossenschaft im Sinne von Art. 71 ZPO auftreten könnten (Urk. 5/19). Die Kammer trat sowohl auf die Beschwerde wie auch auf die Beru- fung gegen diesen Entscheid mit Beschluss vom 19. Februar 2015 nicht ein und

- 3 - erwog unter anderem, dass die Vorinstanz nicht im Dispositiv über das Rechts- schutzinteresse des Klägers 2 befunden, mithin keinen Entscheid gefällt habe (Verfahrensnummer: RZ140008-O, Urk. 5/24). Mit Eingabe vom 31. März 2015 brachte der Beklagte vor Vorinstanz unter anderem vor, dass die Klage der Kläge- rin 1 ins ordentliche Verfahren zu weisen sei (Urk. 5/25). Mit Verfügung vom

15. Juni 2015 stellte die Vorinstanz fest, dass dem Kläger 2 die Aktivlegitimation "im vorliegenden Verfahren" zukomme und dass weiterhin das vereinfachte Ver- fahren anwendbar sei (Urk. 5/33 S. 4). Diese Verfügung blieb unangefochten. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 stellte die Vorinstanz erneut fest, dass auf den "vorliegenden Prozess" das vereinfachte Verfahren anwendbar sei (Urk. 5/41 S. 4). Es folgten prozessuale Weiterungen im Zusammenhang mit der Begleitung des Klägers 2 durch eine Vertrauensperson an die Hauptverhandlung sowie ei- nem Ausstandsbegehren gegen den Vorderrichter, die zu drei weiteren Be- schwerdeverfahren führten (Verfahrensnummern: RZ160002-O, Urk. 5/59; RZ160004-O, Urk. 5/70 und RZ170007-O, vgl. Urk. 5/73).

4. Nachdem das Ausstandsbegehren gegen den vorinstanzlichen Richter höchstrichterlich abgewiesen worden war (BGer 5A_201/2018 vom 19. Juni 2018, Urk. 5/73), beantragte der Beklagte mit Eingabe vom 7. September 2018, dass die Klage des Klägers 2 von jener der Klägerin 1 abzutrennen sei (Urk. 5/79). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess der Vorderrichter am

21. November 2018 folgende Verfügung (Urk. 5/98): "1. Den Antrag des Beklagten vom 7. September 2018, wonach die Klagen der beiden Kläger zu trennen seien, wird abgewiesen, so- weit darauf eingetreten wird.

2. Es wird festgestellt, dass der Kläger 2 ein Rechtsschutzinteresse hat.

3. Es wird festgestellt, dass auch die übrigen Prozessvoraus- setzungen erfüllt sind.

4. [Mitteilung]

5. [Beschwerde, 10 Tage]"

5. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 erhob der Beklagte Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2 f.):

- 4 - " Hauptantrag Es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und zur Neuentscheidung über die Trennung der Klagen der Klägerin 1 und des Klägers 2, zur Ueberprüfung des Rechtsschutzinteresses des Klägers 2 sowie zur Ueberprüfung der "übrigen Prozessvorausset- zungen" an die Vorinstanz zurückzuweisen Eventuell Es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, und

1. Die Klage der Klägerin 1 ins ordentliche Verfahren zu verweisen sowie

2. Auf die Klage des Klägers 2 sei mangels Rechtsschutzinteresse und fehlender Prozessvoraussetzungen nicht einzutreten sowie die prozessualen Anträge Es sei abzuklären, ob der Beschwerdegegner 2 immer noch und wenn ja, warum durch das Amt für Jugend und Berufsberatung ver- beiständet ist sowie gegebenenfalls seine Adresse zu berichtigen Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klä- ger 1+2 und Beschwerdegegner"

6. Die Vorinstanz belehrte gegen die gesamte angefochtene Verfügung das Rechtsmittel der Beschwerde. Bei Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Ver- fügung handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid, der mit Beschwerde anfechtbar ist (separates Beschwerdeverfahren Nr. RZ180006-O). Dispositiv- Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung hingegen stellen einen Zwischen- entscheid gemäss Art. 237 ZPO dar, der mit Berufung anfechtbar ist (Art. 308 ZPO). Die Rechtsmittelschrift des Beklagten ist, soweit sie sich gegen Dispositiv- Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung richtet, als Berufung entgegen zu nehmen (vgl. bereits Verfügung vom 24. Januar 2019, Urk. 7).

7. Mit Verfügung vom 24. Januar 2019 wurde dem Beklagten Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 7), welcher fristge- recht einging (Urk. 8). Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet wer- den (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

- 5 - II.

1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemes- senheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftli- chen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er an- ficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präzi- ser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Ak- tenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurtei- lung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; 4A_290/2014 vom

1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22).

2. Die Vorinstanz erwog, wie bereits in der Verfügung vom 2. Dezember 2014 erläutert, ergebe sich der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber seinen Eltern direkt aus Art. 276 Abs. 1 ZGB. Die Sozialhilfe komme erst subsidiär zum

- 6 - Einsatz, wenn die familienrechtlichen Pflichten oder deren Umsetzung nicht für einen genügenden Unterhalt sorgten. Vor diesem Hintergrund habe der Kläger 2 ein Rechtsschutzinteresse (E. II./1.). 3.1. Der Beklagte macht berufungsweise (zu den Ausführungen im Zu- sammenhang mit der Beschwerde siehe Verfahren RZ180006-O) geltend, dem Kläger 2 fehle es an einem Rechtsschutzinteresse. So klage er auf Unterhalt für eine Zeitperiode, in welcher er von der Gemeinde Sozialhilfe erhalten habe. Er habe eine Klage auf Unterhalt eingereicht, als dieser noch gar nicht fällig gewe- sen sei. Dazu habe sich die Vorinstanz nicht geäussert, weshalb sie den An- spruch des Beklagten auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt habe (Urk. 1 S. 4 und 10 f.). 3.2. Der Beklagte beantragt weiter, es sei die angefochtene Verfügung auf- zuheben und unter anderem zur Überprüfung der "übrigen Prozessvoraussetzun- gen" an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei auf die Klage des Klä- gers 2 wegen fehlender Prozessvoraussetzungen nicht einzutreten (Urk. 1 S. 2). In der Begründung seines Rechtsmittels macht der Beklagte geltend, es bestün- den entgegen der Auffassung der Vorinstanz sehr wohl weitere, geltend gemach- te Prozesshindernisse (fehlende Fälligkeit der Forderung des Klägers 2 gegen den Beklagten, kein Rechtsschutzinteresse; Urk. 1 S. 11 unter Verweis auf Urk. 5/9). Zudem habe die Vorinstanz noch nie zur Streitwertberechnung (die nach Ansicht des Beklagten zur Anwendung des ordentlichen Verfahrens führt) Stellung genommen. Das Thema gehöre auch zu den von Amtes wegen zu prü- fenden Prozessvoraussetzungen (Urk. 1 S. 5). 4.1. Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, so- lange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Gegenstand der Legalzession sind auch künftige Unter- haltsforderungen, von denen feststeht, dass das Gemeinwesen dafür aufzukom- men hat (BGE 137 III 193 E. 3.8). Nicht erforderlich ist, dass monatliche Unter-

- 7 - haltsbeiträge bereits in einem Urteil oder Unterhaltsvertrag festgelegt worden sind (Mani, Die Subrogation des Unterhaltsanspruchs, ZKE 4/2017, S. 277 ff., S. 279 mit Hinweisen; BBl 1974 II 64; BGE 137 III 193 E. 3.8). Das Gemeinwesen, wel- ches für den Kindesunterhalt aufkommt, ist zur Unterhaltsklage befugt (BGE 137 III 193 E. 3.3 und E. 3.8). Das Gemeinwesen subrogiert insbesondere in die kon- krete Unterhaltsforderung, zumal deren Bevorschussung massgebender Rechts- grund – und Rechtfertigung – für den Einritt des Gemeinwesens in die Rechtsstel- lung des Unterhaltsgläubigers ist. Die Subrogation tangiert jedoch die Gestal- tungsrechte und prozessualen Befugnisse des Kindes hinsichtlich des Dauer- schuldverhältnisses nicht. Mithin bleibt das Kind selbst dann neben dem Gemein- wesen aktivlegitimiert, wenn dieses in zeitlicher und quantitativer Hinsicht voll- ständig in einen Unterhaltsanspruch subrogiert (vgl. BGE 143 III 177 E. 6.3.3 S. 180 f. betreffend Passivlegitimation im Abänderungsprozess). 4.2. Ein Gericht, welches das Interesse des Klägers als schutzwürdig aner- kennt, bejaht damit nicht bereits die materielle Begründetheit der Klage, sondern stellt lediglich fest, dass sich die Gutheissung des Begehrens positiv auf die recht- liche Situation des Klägers auswirken würde (BGer 4C.45/2006 vom 26. April 2007, E. 6 [nicht publ. in BGE 133 III 453]; BK ZPO I-Zingg, Art. 59 N 32). Das rechtliche Interesse des Klägers 2 leitet sich vorliegend aus den Art. 279 ff. ZGB ab, wonach einem Kind ein Unterhaltsanspruch bis zur Vollendung der Erstaus- bildung zusteht, mithin auch für die Zukunft. Der Kläger 2 war im Zeitpunkt der Klageeinleitung vor Vorinstanz Maturand (Urk. 5/2 S. 5) und verfügte über keine abgeschlossene Erstausbildung. Da die Klägerin 1 nur solange zur Klage berech- tigt ist, als sie den Kläger 2 mittels Sozialhilfe unterstützte, liegt dessen Rechts- schutzinteresse an der vorliegenden Unterhaltsklage auf der Hand. Gemäss Art. 279 ZGB kann das Kind gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide klagen auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhe- bung. Es liegt in der Natur der Unterhaltsklage, dass diese auch für Unterhaltsbei- träge erhoben wird, welche im Zeitpunkt der Klageanhebung noch nicht fällig wa- ren. Die Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses des Klägers 2 ist somit erfüllt und die Berufung erweist sich diesbezüglich als unbegründet.

- 8 - 4.3. Wie soeben dargelegt, beruft sich der Beklagte zu Unrecht auf das feh- lende Rechtsschutzinteresse (infolge fehlender Fälligkeit der Forderung) des Klä- gers 2. Dass die Klage der Klägerin 1 sowie des Klägers 2 streitwertunabhängig im vereinfachten Verfahren zu führen ist, wird im parallelen Beschwerdeverfahren RZ180006-O dargelegt. Im Übrigen kommt der Beklagte seinen Rügeobliegenhei- ten nicht nach. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, welche weiteren Prozess- hindernisse der Beklagte in Urk. 5/9 geltend machte, über die nicht längst ent- schieden worden ist. Es besteht damit kein Anlass, weitere Prozessvorausset- zungen zu prüfen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass ein Anspruch auf die vom Beklagten verlangte (Vorab-) Prüfung der Prozessvoraussetzungen ohnehin nicht besteht (BGer 5A_73/2014 vom 18. März 2014, E. 2.3). 4.4. Die Berufung erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

5. Das prozessuale Begehren des Beklagten betreffend Verbeiständung und Adresse des Klägers 2 wurde im Beschwerdeverfahren abgehandelt (Verfah- ren RZ180006-0) und überdies in der Verfügung vom 24. Januar 2019 schon vor- weggenommen (Urk. 7).

6. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtrie- be ist den Klägern für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzu- sprechen. 7.1. Die Kläger beantragten ursprünglich die Zusprechung von angemesse- nen Unterhaltsbeiträgen, für die Klägerin 1 ab 20. April 2013 für die Dauer der an den Kläger 2 ausgerichteten Sozialhilfe, für den Kläger 2 ab Aufhebung der Sozi- alhilfe bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung (Urk. 2 S. 2). In ihrer Eingabe vom 15. August 2014 bezifferten die Kläger den Streitwert vorläufig wie folgt (Urk. 16 S. 4 f.; vgl. auch Urk. 28 S. 4 und Urk. 87 S. 2): Kläge- rin 1 Fr. 29'822.90 (wirtschaftliche Hilfe bis und mit Juni 2014 [Wegzug des Klä- gers 2 zwecks Studienaufnahme nach D._____]) bzw. Kläger 2 Fr. 2'000.– pro Monat (ab 1. Juli 2014) bis zum Abschluss des Studiums (mutmassliche Studien-

- 9 - dauer vier bis fünf Jahre), dessen Dauer anlässlich der Verhandlung vom 9. Juli 2015 auf noch vier Jahre prognostiziert wurde (Urk. 35 S. 3). Der Beklagte er- rechnete anlässlich der Verhandlung vom 9. Juli 2015 unter Hinweis auf die Klage (Urk. 2) einen Streitwert der Klage der Klägerin 1 von Fr. 589'096.80 (20 x 12 x Fr. 2'454.57; Urk. 37 S. 2), in seiner Eingabe vom 27. Oktober 2018 kam er auf einen Streitwert von Fr. 469'140.– (20 x 12 x Fr. 1'954.75; Urk. 92). Daran hält er auch in der Berufungsschrift fest (Urk. 1 S. 5). Da ein Studienabschluss absehbar ist, rechtfertigt es sich nicht, von einer ungewissen Dauer im Sinne von Art. 92 Abs. 2 ZPO auszugehen. Damit ist auf die Angaben der Kläger abzustellen und für das Berufungsverfahren von einem Streitwert von rund Fr. 150'000.– auszu- gehen (Fr. 29'822.90 zuzüglich Fr. 120'000.– [60 x Fr. 2'000.– von 1. Juli 2014 bis

1. Juli 2019]). 7.2. Die Gerichtsgebühr für den vorliegenden Zwischenentscheid (Art. 237 ZPO; Erw. I/6) ist bei einem Streitwert von Fr. 150'000.– auf Fr. 2'700.– festzuset- zen (§ 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 sowie § 9 Abs. 2 GebV OG). Es wird beschlossen:

1. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 10. Dezember 2018 wird – soweit sie sich gegen Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom

21. November 2018 richtet – als Berufung entgegengenommen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Dis- positiv-Ziffern 2 und 3 der Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 21. November 2018 werden bestätigt.

- 10 -

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'700.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger je unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3, 4/2-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. März 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Iseli versandt am: am