Sachverhalt
- 8 - von Amtes wegen und ist nicht an die Parteianträge gebunden (Art. 296 ZPO). Das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in ihrer Berufungsschrift, die Vorinstanz sei – in Verletzung ihrer Begründungspflicht – auf die Anerkennung einer vorläufi- gen Leistungspflicht in der Höhe von Fr. 3'100.– durch den Beklagten nicht einge- gangen (Urk. 1 S. 4), zielt somit ins Leere, zumal sich die Vorinstanz im angefoch- tenen Entscheid mit den finanziellen Verhältnissen der Parteien eingehend ausei- nandergesetzt (vgl. Urk. 2 E. III) und hierdurch eine Begründung für die von ihr festgesetzten Unterhaltsbeiträge geliefert hat. 2.1. Die Verfahrensbeteiligte lässt in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2019 beantragen, es seien die Berufungsantwort des Klägers vom 20. November 2018 sowie die Berufungsantwort des Beklagten vom 5. Dezember 2018 aus den Akten zu weisen (Urk. 25 S. 2). 2.2. Der Verfahrensbeteiligten ist insoweit zu folgen, als sie in ihrer Stellungnah- me vom 30. Januar 2019 zunächst vorbringt, dass sich ihre Berufung gegen eine Verfügung ergangen im Verfahren um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen richte, dass das Verfahren zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Kin- derunterhaltsprozess summarischer Natur sei (Art. 248 lit. d und 252 ff. ZPO) und dass gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO die Frist zur Einreichung der Berufungsantwort zehn Tage betrage, weshalb die Belehrung der Kammer an den Kläger und den Beklagten in Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 31. Oktober 2018, die Beru- fung sei innert 30 Tagen zu beantworten, nicht korrekt gewesen sei (Urk. 25 S. 2 f.). Zutreffend hat die Verfahrensbeteiligte auch festgehalten, der Beklagte und der Kläger hätten in ihren Berufungsantworten ausgeführt, die vorgenannte Verfügung sei bei ihnen am 6. November 2018 eingegangen. Der Beklagte habe seine Berufungsantwort mit Datum vom 5. Dezember 2018 und der Kläger die seinige mit Datum vom 20. November 2018 – somit nach Ablauf der gesetzlichen zehntägigen Frist nach Art. 314 Abs. 1 ZPO, die für den Beklagten und den Klä- ger am 16. November 2018 abgelaufen sei – eingereicht (Urk. 25 S. 3). Die Aus- führungen der Verfahrensbeteiligten auf Seite 3 ihrer Stellungnahme vom 30. Ja- nuar 2019 (Urk. 25) wonach dem Empfänger eines Entscheides, der sich gutgläu- big auf eine falsche Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte, daraus kein Nachteil
- 9 - erwachsen darf, und von Rechtsanwälten dabei als Mass der zumutbaren Sorgfalt einzig die Konsultation des Gesetzes verlangt wird und kein Vertrauensschutz des Empfängers besteht, wenn sich die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung für den Rechtsanwalt ohne Weiteres aus dem massgebenden Gesetzestext ergibt, entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 4A_239/2012 vom
10. September 2012, E. 2.5 f.; BGE 117 Ia 421 E. 2; BGE 138 I 49 E. 9.3; BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1). Diese ist auf den vorliegenden Fall sinngemäss anwend- bar. Nicht nur geht aus den massgeblichen Bestimmungen im Gesetz (Art. 248 lit. d und 252 ff. ZPO) hervor – und hat die Vorinstanz dies im angefochtenen Ent- scheid im Übrigen auch ausdrücklich festgehalten (vgl. Urk. 2 E. II.2) –, dass das Verfahren zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Kinderunterhaltsprozess summarischer Natur ist, dem Gesetz kann auch entnommen werden, dass gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid die Frist zur Einrei- chung der Berufung und zur Berufungsantwort 10 Tage beträgt (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Entsprechend hätte – wie die Verfahrensbeteiligte zutreffend vorbringt (Urk. 25 S. 3) – die Fehlerhaftigkeit der Fristansetzung für die Berufungsantwort in der Verfügung der Kammer vom 31. Oktober 2018 (Urk. 14) für den anwaltlich vertretenen Beklagten und den durch eine primär im Zivilrecht tätigen Juristin des Amtes für Jugend und Berufungsberatung des Kantons Zürich vertretenen Kläger erkannt werden können. Der Vertrauensschutz greift somit vorliegend nicht. Damit sind die Berufungsantworten des Beklagten und des Klägers (Urk. 15; Urk. 18) grundsätzlich als verspätet zu betrachten. Nicht zu folgen ist der Verfahrensbetei- ligten aber in ihrer Schlussfolgerung, die Berufungsantworten des Beklagten und des Klägers seien infolge der Säumnisfolgen gemäss Art. 147 Abs. 2 ZPO, wo- nach das Verfahren ohne die versäumte Handlung fortgesetzt wird, aus den Akten zu weisen (Urk. 25 S. 4). Der entsprechende prozessuale Antrag der Verfahrens- beteiligten ist abzuweisen. Ist der Sachverhalt nämlich – wie vorliegend – nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen, können die Parteien im Beru- fungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die vom Beklagten und vom Kläger mit den Berufungsantworten (Urk. 15; Urk. 18) neu eingereichten Unterlagen (Urk. 20/1-3) und neu vorge-
- 10 - brachten Behauptungen sind daher im vorliegenden Verfahren zu berücksichti- gen, zumal sich dieses im Zeitpunkt der Einreichung der besagten Rechtsschrif- ten auch noch nicht in der Phase der Urteilsberatung befunden hat (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f.).
3. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränk- te Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. Ap- ril 2013, E. 3.1), welcher bei Entscheiden betreffend Unterhalt erhebliche Bedeu- tung zukommt (vgl. statt vieler BGer 5A_797/2012 vom 18. März 2013, E. 3.2.3). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punk- ten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraus- setzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen be- zeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wie- derholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom
15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entspre- chenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid er- hoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom
- 11 -
6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativie- rung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). III. A. Ausgangslage Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten, der Verfahrensbeteiligten für die Dau- er des Verfahrens an den Unterhalt und die Erziehung des Klägers einen monatli- chen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'730.–, zuzüglich ein Drittel der ihm vertraglich zustehenden Familienzulagen, zu bezahlen (Urk. 2, Dispositiv-Ziffer 1). Die Ver- fahrensbeteiligte beantragt berufungsweise, der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'617.35 ab 1. Februar 2018 bis 31. Oktober 2018 und von Fr. 3'755.35 ab 1. November 2018 für die Dauer des Verfahrens, zuzüglich ein Drittel der ihm vertraglich zustehenden Familienzu- lagen zu bezahlen, zahlbar an sie (Urk. 1 S. 2). Die Berufung richtet sich nicht nur gegen diverse Positionen im Bedarf der Verfahrensbeteiligten, des Beklagten so- wie des Klägers, sondern auch gegen das von der Vorinstanz seitens der Verfah- rensbeteiligten und des Beklagten berücksichtigte Einkommen sowie die Auftei- lung des Barbedarfs des Klägers zwischen der Verfahrensbeteiligten und dem Beklagten bzw. die Überschussverteilung. B. Finanzielle Verhältnisse der Verfahrensbeteiligten
1. Bedarf der Verfahrensbeteiligten 1.1. Wohnkosten der Verfahrensbeteiligten 1.1.1. Die Vorinstanz erwog, die Wohnkosten der Verfahrensbeteiligten für sich und ihre drei Kinder für ihre 5 ½ - Zimmerwohnung von monatlich insgesamt Fr. 2'476.75 (Nettomiete von Fr. 2'140.– sowie Nebenkosten von durchschnittlich
- 12 - Fr. 336.75) seien ausgewiesen und vom Beklagten auch anerkannt. Allerdings er- schienen diese Mietkosten angesichts des Einkommens der Verfahrensbeteiligten als deutlich übersetzt. Immerhin sollten Wohnkosten nicht mehr als einen Viertel des Nettolohnes betragen. Beim unter den Einkommensverhältnissen ermittelten Einkommen der Verfahrensbeteiligten ergäbe dies maximale Mietkosten von Fr. 1'275.–. Daneben arbeite die mündige Tochter der Verfahrensbeteiligten als Kauffrau bei der G._____ und verdiene monatlich Fr. 5'750.– netto. Diesem Um- stand sei bei der Bedarfsberechnung ebenfalls Rechnung zu tragen und ein ent- sprechender Abzug bei den Wohnkosten vorzunehmen. Aufgrund der erwähnten Einkommensverhältnissen seien der Verfahrensbeteiligten mit den minderjährigen Söhnen lediglich die Hälfte der Wohnkosten, d.h. Fr. 1'238.40, anzurechnen. Die- se Wohnkosten seien auf die Verfahrensbeteiligte und ihre Söhne aufzuteilen und der Mietanteil des Klägers separat auszuweisen. Es erscheine angemessen, von Mietanteilen der beiden Söhne der Verfahrensbeteiligten von je einem Viertel auszugehen. Entsprechend ergäben sich Wohnkosten des Klägers von rund Fr. 310.– und solche der Verfahrensbeteiligten von rund Fr. 620.– (Urk. 2 E. III.2c). 1.1.2. Die Verfahrensbeteiligte moniert zunächst, die Vorinstanz halte rechtswid- rig fest, Wohnkosten sollten nicht mehr als einen Viertel des Nettolohnes betra- gen. Anerkanntermassen gelte die Faustregel, dass der Mietzins nicht mehr als einen Drittel des Einkommens betragen sollte (Urk. 1 S. 5 f.). Wie eingangs be- reits festgehalten, steht dem Sachgericht bei der Bemessung des Unterhaltsbei- trages ein weites Ermessen zu (vgl. E. II.3; BGer 5A_797/2012 vom 18. März 2013, E. 3.2.3; BGE 128 III 161 E. 2c/aa). Entgegen der Verfahrensbeteiligten hat die Vorinstanz mit ihrer Auffassung, dass die Wohnkosten angesichts der über- schaubaren finanziellen Verhältnisse der Verfahrensbeteiligten vorliegend nicht mehr als einen Viertel ihres Nettolohnes betragen sollten, ihr Ermessen nicht überschritten. Auch die Rüge der Verfahrensbeteiligten, die Vorinstanz beziehe das Erwerbsein- kommen ihrer mündigen Tochter, die aktuell noch im selben Haushalt lebe, in die Mietzinsberechnung mit ein, unterlasse jedoch in Verletzung der Begründungs-
- 13 - pflicht zu beziffern, wie dieser Umstand betragsmässig berücksichtigt werde und reduziere damit ihren anrechenbaren Mietzins in willkürlicher Weise (Urk. 1 S. 6), ist nicht stichhaltig. So hat die Vorinstanz der Verfahrensbeteiligten mit ihren min- derjährigen Söhnen unter Hinweis darauf, dass die Wohnung auch von der mün- digen Tochter der Verfahrensbeteiligten belegt werde, lediglich die Hälfte der Wohnkosten von insgesamt Fr. 2'476.75, nämlich Fr. 1'238.40, zugestanden. Da- raus folgt im Umkehrschluss, dass die Vorinstanz den Mietanteil der mündigen Tochter der Verfahrensbeteiligten auf Fr. 1'238.40 beziffert. Weshalb in ihrem Fall die Halbierung der Wohnkosten – wie beim Zusammenleben zweier erwachsener Personen üblich – willkürlich sein soll, legt die Verfahrensbeteiligte sodann nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, zumal die mündige Tochter der Verfahrensbetei- ligten – wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat – als Kauffrau bei der G._____ arbeitet und monatlich Fr. 5'750.– netto verdient. Insbesondere bringt die Verfahrensbeteiligte nicht etwa vor, dass ihre Tochter unterstützungsbedürftig und sie ihr gegenüber unterstützungspflichtig wäre und sie dieser Pflicht in Form einer günstigen Beherbergung nachkomme (vgl. BGE 132 III 483 E. 5). Die Verfahrensbeteiligte macht weiter geltend, die Wohnung sei im Jahr 2013 von ihr und dem Beklagten gemeinsam gemietet worden, mit der Vorgabe, dass der Beklagte entsprechend seines höheren Einkommens einen grösseren Teil der Miete übernehmen würde. Sie hätten die Wohnung damals mit ihren beiden Kin- dern H._____ und I._____ bewohnt. Der Beklagte habe sich im Mai 2016 von ihr getrennt und eine eigene Wohnung in J._____ bezogen, ohne sich um die ge- meinsame Wohnung zu kümmern. Der Kläger sei damals gerade einmal sieben Monate alt gewesen. Der Beklagte sei seiner Unterhaltspflicht nur unregelmässig nachgekommen. Sie habe nach Schwangerschaft und Geburt nun vollständig die Betreuung des Kleinkindes innegehabt, sei zudem als Geschäftsführerin ihrer E._____ GmbH erwerbsmässig stark eingebunden gewesen und habe zudem noch zwei weitere Kinder im Jugendlichenalter zu betreuen gehabt (Urk. 1 S. 6). Es ist unklar, was die Verfahrensbeteiligte daraus im Hinblick auf die Höhe der ihr von der Vorinstanz angerechneten Wohnkosten zu ihren Gunsten ableiten will. Hinsichtlich des Vorwurfs, der Beklagte habe sich nicht mehr um die Wohnung gekümmert, wiederholt die Verfahrensbeteiligte im Übrigen auch lediglich das von
- 14 - ihr bereits vor Vorinstanz Vorgetragene (vgl. Urk. 10/66 S. 3; Urk. 10/46 S. 13), womit sie ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt (vgl. E. II.3). Unzutreffend ist das Argument der Verfahrensbeteiligten, im Rahmen der Anord- nung von vorsorglichen Massnahmen seien einzig die tatsächlichen Verhältnisse ausschlaggebend (Urk. 1 S. 6). Auch im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen ist die Anrechnung (tieferer) hypothetischer Wohnkosten zulässig (vgl. OGer ZH LE130013 vom 07.06.2013, E. II.B.2.6c; OGer ZH LY160002 vom 28.04.2016, E. 2.2.5). Die Verfahrensbeteiligte beschränkt sich im Weiteren darauf vorzubrin- gen, es sei fraglich, ob auf dem Markt eine günstigere Wohnung erhältlich sei und in Anbetracht ihres Betreibungsregisterauszuges und ihres tiefen Einkommens seien die Chancen, dass sie einen Mietvertrag für eine andere, günstigere Woh- nung erhalten würde, äusserst gering (Urk. 1 S. 6 f.; Urk. 25 S. 5). Zwar ist mit der Verfahrensbeteiligten einig zu gehen, dass Betreibungen grundsätzlich die Woh- nungssuche erschweren können. Vergebliche konkrete Suchbemühungen betref- fend eine günstigere Wohnung wurden von der Verfahrensbeteiligten allerdings weder behauptet geschweige denn belegt. Vor diesem Hintergrund sind die von der Vorinstanz für die Wohnkosten einge- setzten Beträge von Fr. 620.– im Bedarf der Verfahrensbeteiligten und von Fr. 310.– im Bedarf des Klägers nicht zu beanstanden. 1.1.3. Die Verfahrensbeteiligte bringt im Rahmen ihrer Noveneingabe vom
26. November 2018 überdies vor, ihre Tochter habe per 16. November 2018 eine eigene Wohnung in J._____ bezogen (Urk. 16) und reicht den Mietvertrag (Urk. 17) ins Recht. Die Verfahrensbeteiligte bewohnt ihre Wohnung an der … [Adresse] somit nunmehr mit dem Kläger und ihrem (aus einer früheren Bezie- hung stammenden) Sohn I._____. Die von der Verfahrensbeteiligten für ihre Wohnung inklusive Nebenkosten geltend gemachten Wohnkosten von Fr. 2'476.75 sind im Vergleich zu ihrer Einkommenslage und unter Berücksichti- gung des Wohnungsmarktes in der Gegend von K._____ zu hoch. Insbesondere benötigt die Verfahrensbeteiligte nach dem Auszug ihrer Tochter für sich und ihre beiden Söhne keine 5 ½ - Zimmerwohnung. Ein Blick auf das Immobilienportal www.homegate.ch ergibt, dass im Raum … diverse Angebote für 4 - 4 ½ - Zim-
- 15 - merwohnungen mit einem Mietzins in der vom Beklagten (vgl. Urk. 23 S. 2) sowie vom Kläger (vgl. Urk. 15 S. 3) genannten Grössenordnung von Fr. 1'500.– bzw. Fr. 1'600.– gefunden werden können, weshalb von einem hypothetischen Miet- zins der Verfahrensbeteiligten und ihren beiden Söhnen von Fr. 1'600.– auszuge- hen ist, wobei im Bedarf der Verfahrensbeteiligten ein Wohnkostenanteil von 1/2, d.h. Fr. 800.–, und im Bedarf des Klägers ein Wohnkostenanteil von 1/4, d.h. von Fr. 400.–, anzurechnen sind. Erscheinen die effektiven Wohnkosten einer Partei übersetzt, ist der in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigende Betrag auf den nächsten Kündigungstermin hin auf ein Normalmass herabzusetzen (Philipp Mai- er, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, darge- stellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPra.ch 2014, S. 321; BGE 116 III 15 E. 2d). Der Verfahrensbeteiligten musste seit Eröffnung des begründeten vorinstanzlichen Entscheides am 20. September 2018 (vgl. Urk. 10/96) bewusst sein, dass ihre Mietkosten übersetzt sind. Ihre Tochter ist, wie auch aus dem im Recht liegenden Mietvertrag hervorgeht, per
16. November 2018 aus der Wohnung der Verfahrensbeteiligten ausgezogen (vgl. Urk. 17). Aus dem Mietvertrag der Verfahrensbeteiligten ergibt sich, dass ihre Wohnung drei Monate und 15 Tage zum Voraus auf Ende eines Monats, ausge- nommen auf Ende Dezember, kündbar ist (vgl. Urk. 10/38/9). Die der Verfahrens- beteiligten vom Beklagten zur Senkung der überhöhten Mietzinskosten einge- räumte Frist bis 31. März 2019 (vgl. Urk. 18 S. 10) erscheint vor diesem Hinter- grund angemessen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist – in Anbetracht dessen, dass die Tochter der Verfahrensbeteiligten per 16. November 2018 ausgezogen ist, wes- halb ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von einer Mietzinsbeteiligung ihrerseits aus- zugehen ist, zumal sie dazu infolge fehlenden Untermietvertrages auch nicht ver- pflichtet werden könnte – der Verfahrensbeteiligten die Hälfte und dem Kläger ein Viertel der effektiven Mietkosten von Fr. 2'476.75 im Bedarf anzurechnen. 1.1.4. Es ergeben sich somit bis 31. Oktober 2018 Wohnkosten der Verfahrens- beteiligten von Fr. 620.– und solche des Klägers von Fr. 310.–, ab 1. November 2018 bis 31. März 2019 Wohnkosten der Verfahrensbeteiligten von Fr. 1'238.– und solche des Klägers von Fr. 619.– und ab 1. April 2019 Wohnkosten der Ver- fahrensbeteiligten von Fr. 800.– und solche des Klägers von Fr. 400.–. Zur Ver-
- 16 - einfachung der Unterhaltsberechnung bzw. zur Vermeidung einer zusätzlichen Phase ist für die Periode von 1. Februar 2018 bis 31. März 2019 für die Mietkos- ten im Bedarf der Verfahrensbeteiligten der Durchschnittswert von Fr. 840.– ([9 x Fr. 620.– + 5 x Fr. 1'238.–] : 14) und im Bedarf des Klägers der Durchschnittswert von Fr. 420.– ([9 x Fr. 310.– + 5 x Fr. 619.–] : 14) einzusetzen. 1.2. Kosten auswärtige Verpflegung der Verfahrensbeteiligten Die Vorinstanz erwog, der Verfahrensbeteiligten sei für die auswärtige Verpfle- gung der anerkannte Betrag von Fr. 100.– im Bedarf einzusetzen. Weitere Mehr- auslagen für die auswärtige Verpflegung gegenüber zu Hause eingenommener Mahlzeiten seien nicht glaubhaft gemacht worden (Urk. 2 E. III.2c). Die Verfah- rensbeteiligte geht darauf im Rahmen ihrer Berufungsschrift nicht ein. Sie führt le- diglich aus, dass eine gerichtsübliche Anrechnung von Fr. 220.– beantragt wor- den sei und dass sie unstrittig in einem Vollzeitpensum arbeite und dem Gericht bekannt sei, dass sie teils abends arbeiten müsse (Urk. 1 S. 7). Hiermit wiederholt sie bloss ihren bereits vor Vorinstanz vertretenen Standpunkt (vgl. Urk. 10/46 S. 14; Urk. 10/66 S. 3; Urk. 10/89 S. 4) und genügt insofern ihrer Begründungs- pflicht nach Art. 311 ZPO erneut nicht (vgl. E. II.3). Soweit die Verfahrensbeteilig- te überdies im Rahmen der Stellungnahme vom 30. Januar 2019 vorbringt, sie wohne in K._____ und arbeite an vier Standorten ihrer GmbH, weshalb lebens- fremd sei, dass sie sich noch zu Hause selbst verpflegen könne (Urk. 25 S. 6), ist ihr entgegenzuhalten, dass sie auch zu Hause zubereitetes Essen mit- und zu sich nehmen kann. Es bleibt somit bei den von der Vorinstanz im Bedarf der Ver- fahrensbeteiligten berücksichtigten Fr. 100.– für die auswärtige Verpflegung. 1.3. Steuern Verfahrensbeteiligte Die Verfahrensbeteiligte macht geltend, entsprechend den von ihr beantragten Unterhaltsbeiträgen sei ihr ein maximaler Steuerbetrag von Fr. 430.– anzurech- nen (Urk. 1 S. 8). Von diesem Betrag ist vorliegend auszugehen, zumal er ange- sichts des – im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid – reduzierten Einkom- mens der Verfahrensbeteiligten (vgl. E. III.B.2) angemessen erscheint und im Üb- rigen auch der Beklagte nicht dagegen opponiert (vgl. Urk. 18 S. 11).
- 17 - 1.4. Fazit Es resultiert somit ein Bedarf der Verfahrensbeteiligten von Fr. 3'640.– bis
31. März 2019 und von Fr. 3'600.– ab 1. April 2019 (Grundbetrag Fr. 1'350.–, Wohnkosten bis 31. März 2019 Fr. 840.– bzw. ab 1. April 2019 Fr. 800.–, Kran- kenkasse 410.–, Versicherungen Fr. 30.–, Billag Fr. 40.–, Kommunikationskosten Fr. 110.–, Mobilitätskosten Fr. 200.–, auswärtige Verpflegung Fr. 100.–, Parkplatz Fr. 130.–, Steuern Fr. 430.–).
2. Einkommen der Verfahrensbeteiligten 2.1. Die Vorinstanz ging bei der Verfahrensbeteiligten als Geschäftsführerin und Inhaberin der E._____ GmbH von einem anrechenbaren monatlichen Einkommen von rund Fr. 5'100.– (ausbezahlter Lohn von Fr. 3'531.85 + durchschnittlicher Gewinn von rund Fr. 1'550.–) aus. Sie erwog, die E._____ GmbH sei gemäss Handelsregistereintrag im Jahr 2012 gegründet worden. Aus der Erfolgsrechnung für das Jahr 2014 ergebe sich ein Gewinnvortrag von Fr. 49'553.46. Die E._____ GmbH müsse daher im Jahr 2013 mindestens einen Gewinn in dieser Höhe er- wirtschaftet haben. Auch für das Jahr 2014 sei ein Gewinn ausgewiesen, nämlich in der Höhe von Fr. 65'797.10. Für die Jahre 2015 und 2016 seien dagegen Ver- luste belegt; Fr. 26'080.16 für 2015 und Fr. 55'045.77 für 2016. Es lägen somit Buchhaltungsergebnisse der E._____ GmbH der Jahre 2013 bis 2016 vor, welche deutlich schwankende Zahlen zeigten. So habe gemäss den Unterlagen aus der Geschäftstätigkeit der E._____ GmbH bereits im Jahr nach der Gründung ein Gewinn von rund Fr. 50'000.– resultiert. Im Folgejahr habe dieser Gewinn gar noch auf rund Fr. 66'000.– gesteigert werden können. Danach sei es zu einem Einbruch und einem Verlust von rund Fr. 26'000.– gekommen, der sich im Folge- jahr mit rund Fr. 55'000.– mehr als verdoppelt habe. Bei diesem Bild scheine es sachgerecht, auf die Zahlen von sämtlichen bei den Akten liegenden Jahresab- schlüssen abzustellen. Allerdings dränge sich dabei eine Einschränkung auf: Bei genauerer Betrachtung der Erfolgsrechnungen falle auf, dass sich der Personal- aufwand der E._____ GmbH in den Jahren 2014 bis 2016 stetig erhöht habe. Dies auch in den Jahren mit Verlust. So habe der Personalaufwand im Jahr 2015 Fr. 263'401.75 und im Jahr 2016 Fr. 303'469.50 betragen. Die Verfahrensbeteilig-
- 18 - te habe dies damit erklärt, dass sie im gut laufenden Jahr 2014 den Personalauf- wand ausgebaut und im Sommer einen zweiten Therapeuten und im Herbst eine Assistentin für sich eingestellt habe. Im Jahr 2015 habe sie dann wegen ihrer Schwangerschaft noch eine zusätzliche Assistentin eingestellt und im Jahr 2016 eine hohe Nachzahlung für Sozialversicherungen leisten müssen. Vor dem Hin- tergrund der Zahlen für das Jahr 2015 scheine der Entscheid zur Einstellung einer zweiten Assistentin für die Zeit der Schwangerschaft unternehmerisch als sehr fraglich. Auf jeden Fall hätte diese Assistentin bei Wiederaufnahme der Arbeitstä- tigkeit der Verfahrensbeteiligten aus kaufmännischer Sicht nicht weiter beschäftigt werden dürfen. Betriebliche Kosten seien bei angespannten finanziellen Verhält- nissen auf ein Minimum zu beschränken bzw. hinsichtlich deren Grösse anzupas- sen. Geschehe dies nicht, seien diese Positionen zu korrigieren. Der erhöhte Per- sonalaufwand gegenüber 2015 von rund Fr. 40'000.– sei angesichts des ver- schlechterten Geschäftsgangs derart auffällig, dass er beim Jahresabschluss 2016 ausser Betracht zu bleiben habe. Anstatt von einem Verlust von rund Fr. 55'000.– sei für das Jahr 2016 somit von einem Verlust von lediglich rund Fr. 15'000.– auszugehen. Diese Korrektur rechtfertige sich umso mehr, als die Er- folgsrechnung 2015 Ende April 2017 und damit kurz vor Einleitung des vorliegen- den Verfahrens im Juli 2017 und die Erfolgsrechnung für das Jahr 2016 erst An- fang Februar 2018 und damit während des laufenden Verfahrens erstellt worden seien. Immerhin könnten wirtschaftlich eine Firma beherrschende Inhaber, die zeitlich mit dem Prozess zusammentreffend ohne unternehmerische Begründet- heit tiefere Einkommen generierten, behandelt werden, als ob dies absichtlich zu- gelassen worden sei. Daneben sei darauf hinzuweisen, dass die Wirtschaftsfrei- heit unter Umständen durch die Pflicht zur Gewährleistung des Familienunterhalts eingeschränkt sei. Aus diesem Grundsatz könne sich allenfalls gar eine Pflicht zur Annahme einer Stelle anstatt der selbständigen Tätigkeit ergeben. Es ergebe sich ein durchschnittlicher Gewinn der E._____ GmbH von monatlich rund Fr.1'550.– (rund Fr. 49'500.– [Gewinn 2013] + rund Fr. 65'800.– [Gewinn 2014] - rund Fr. 26'000.– [Verlust 2015] - rund Fr. 15'000.– [bereinigter Verlust 2016] ./. 48 Monate) (Urk. 2 E. III.2d).
- 19 - 2.2.1. Die Verfahrensbeteiligte rügt einerseits, die Vorinstanz berücksichtige mit der Begründung, ihre Unterstützungspflicht gegenüber dem Kläger ginge den üb- rigen Schuldverpflichtungen vor, ihre Einkommenspfändung nicht und verlange von ihr eine Anpassung der Pfändung an ihre familienrechtlichen Pflichten. Aus der eingereichten Einkommenspfändung gehe jedoch hervor, dass das Betrei- bungsamt Andelfingen ausdrücklich festhalte, dass durch den ihr vom Beklagten geleisteten Unterhalt der weitere Lebensbedarf des Klägers gedeckt sei. Es stün- den sich somit widersprechende, mindestens aber nicht kohärente Rechtsauffas- sungen gegenüber, deren Auflösung nicht ihr überbunden werden dürfe, zumal ihr mit dem vorinstanzlichen Entscheid kein Rechtstitel zur Verfügung stehe, der ihre Unterhaltspflicht in einem Urteilsdispositiv festhalte (Urk. 1 S. 9). Der Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Vorinstanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Verfahrensbeteiligten geltend ge- machte Einkommenspfändung bei der Ermittlung ihres Einkommens nicht zu be- rücksichtigen sei. Familienrechtliche Pflichten gingen allen anderen Verbindlich- keiten vor. Soweit die Verfahrensbeteiligte solche Pflichten gegenüber ihren Kin- dern zu erfüllen habe, seien diese vom Betreibungsamt bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zwingend zu berücksichtigen, was not- falls auch auf dem Weg einer Beschwerde gegen eine entsprechende Verfügung des Betreibungsamtes durchgesetzt werden könnte. Es bestünden keine divergie- renden Rechtsauffassungen, stelle sich das Betreibungsamt doch offensichtlich nicht auf den Standpunkt, dass familienrechtliche Unterhaltsverpflichtungen nicht im Bedarf zu berücksichtigen seien. Vielmehr sei es der Meinung, die Verfahrens- beteiligte habe effektiv keine Beiträge an den Unterhalt des Klägers zu leisten (Urk. 18 S. 13). 2.2.2. Die Berücksichtigung der Lohnpfändung erscheint mit Blick auf das Effekti- vitätsprinzip als geboten, zumal eine Revision der Lohnpfändung nicht rückwir- kend verlangt werden kann (Art. 93 Abs. 3 SchKG; vgl. OGer ZH LY150048 vom 29.04.2016, E. C.4.4b; OGer ZH LP080078 vom 31 03.2009, E. II.2.2c ff.). Der von der Vorinstanz betonte Vorrang familienrechtlicher Unterhaltspflichten gegen- über der Pflicht zur Tilgung von Drittschulden und dafür erwirkten Lohnpfändun-
- 20 - gen kann sich zwar im Grundsatz auf gefestigte Rechtsprechung stützen (vgl. statt vieler BGE 127 III 289 E. 2a/bb; vgl. auch Ziffer III.4 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 16. Septem- ber 2009 [fortan Kreisschreiben] wonach rechtlich oder moralisch geschuldete Un- terstützungs- und/oder Unterhaltsbeiträge, welche der Schuldner an nicht in sei- nem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit vor der Pfändung nach- weisbar geleistet hat und voraussichtlich während der Dauer der Pfändung leisten wird, zu berücksichtigen sind). Allerdings gilt das nur für rechtskräftig festgesetzte Unterhaltsbeiträge. Eine bereits vollzogene Lohnpfändung kann nicht rückgängig gemacht werden. Auf die gepfändeten Lohnbeiträge kann die Verfahrensbeteiligte für die rückwirkende Leistung von Unterhaltsbeiträgen damit nicht mehr zurück- greifen. Eine (hypothetische) Anrechnung des gepfändeten Lohnanteils fällt dem- nach ausser Betracht. Hinsichtlich der für die Vergangenheit zu bemessenden wirtschaftlichen Leistungskraft der Verfahrensbeteiligten darf damit über die Lohnpfändung nicht hinweggesehen werden. Nachdem die Revision der Pfän- dung nur für die Zukunft wirkt, hat sich auch der Unterhaltsgläubiger die früher durchgesetzte Lohnpfändung entgegenhalten zu lassen (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 37; BGE 89 III 67 E. 1; OGer ZH LY150048 vom 29.04.2016, E. C.4.4b; OGer ZH LP080078 vom 31 03.2009, E. II.2.2c ff.). Aufgrund dieser Rechtslage ist bei rückwirkender Festsetzung von Unterhaltsbei- trägen hinzunehmen, dass der Vorrang familienrechtlicher Unterhaltsansprüche gegenüber Drittschulden letztlich nicht durchgesetzt werden kann. Der von der Verfahrensbeteiligten gegen die vorinstanzliche Einkommensbemessung erhobe- ne Einwand erweist sich somit als begründet. Die Vorinstanz hätte die durch die Lohnpfändung bedingte Verringerung der wirtschaftlichen Leistungskraft der Ver- fahrensbeteiligten hinsichtlich der rückwirkenden Verpflichtung zu Unterhaltsleis- tungen nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Aus der Pfändungsurkunde, der Einkommenspfändung sowie den Anzeigen an den Arbeitgeber bzw. an die Schuldnerin betreffend Lohnpfändung, allesamt da- tierend vom 6. Juni 2018 (Urk. 10/90/58-61), geht hervor, dass das Einkommen der Verfahrensbeteiligten für eine Forderung über Fr. 556.70 (zuzüglich
- 21 - Fr. 168.95 bisherige Kosten, Fr. 96.60 Pfändungskosten) sowie für eine Forde- rung von Fr. 5'503.60 (zuzüglich Fr. 85.30 bisherige Kosten, Fr. 100.– Rechtsöff- nungskosten, Fr. 330.10 Pfändungskosten) im Betrag von Fr. 1'010.– monatlich, erstmals per Ende Juni 2018, gepfändet wurde. Für den Zeitraum von Juni 2018 bis Dezember 2018 ist bei der Unterhaltsberechnung somit nur auf das um die pfändbare Quote von Fr. 1'010.– reduzierte Einkommen der Verfahrensbeteiligten von Fr. 2'521.85 abzustellen. Für den übrigen Zeitraum ist für die Unterhaltsbe- rechnung das ungeschmälerte Erwerbseinkommen der Verfahrensbeteiligten von Fr. 3'531.85 zu berücksichtigen. 2.2.3. Andererseits nimmt die Verfahrensbeteiligte berufungsweise daran An- stoss, dass die Vorinstanz ihr einen durchschnittlichen Gewinn der E._____ GmbH von Fr. 1'550.– monatlich angerechnet hat. Nach ihrem Dafürhalten ist von einem durchschnittlichen monatlichen Verlust von Fr. 1'351.70 auszugehen und ihr dementsprechend lediglich ein Einkommen von Fr. 2'180.15 (Fr. 3'531.85 [re- guläres Einkommen] – Fr. 1'351.70 [monatlicher durchschnittlicher Verlust]) anzu- rechnen (Urk. 1 S. 12). Der Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Stand- punkt, das von der Vorinstanz ermittelte Einkommen der Verfahrensbeteiligten sei korrekt (Urk. 18 S. 16). 2.2.4. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist bei der Ermittlung des Einkommens ein Alleineigentümer einer juristischen Person, deren Angestellter er ist, wie ein selbständig Erwerbender zu behandeln (vgl. BGer 5P.235/2001 vom
20. November 2001, E. 4; OGer ZH LY160050 vom 18.04.2017, E. III.3.1.3). Dies ist bei der Verfahrensbeteiligten der Fall, zumal sie von der E._____ GmbH einen Lohn bezieht, sich einen Lohnausweis ausstellen lässt (vgl. Urk. 10/38/6) und gemäss Handelsregisterauszug als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführe- rin mit Einzelunterschrift der E._____ GmbH (Urk. 10/45/3) erscheint. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Einkommen aus selbständiger Er- werbstätigkeit der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandgewinn (Diffe- renz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vo- rangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Weil bei selbständiger Erwerbs-
- 22 - tätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Unter- nehmung gross und intensiv ist und weil der Gewinnausweis sich relativ leicht be- einflussen lässt, kann sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbständi- gerwerbenden als äusserst schwierig erweisen. Um ein einigermassen zuverläs- siges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittseinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch Auf- rechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstel- lungen und Privatbezügen (vgl. BGer 5P.342/2001 vom 20. Dezember 2001, E. 3a; BGer 5A_346/2010 vom 29. Juli 2010, E. 2.1; BGer 5D_167/2008 vom
13. Januar 2009, E. 2; und die Zustimmung zu diesen beiden Bundesgerichtsur- teilen bei Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., 2010, Rz. 01.34). Das Einkommen einer Selbständigerwerbenden ist in erster Linie aufgrund der Bi- lanz- und Erfolgsrechnungen und Steuerunterlagen festzustellen. Im Rahmen ei- nes summarischen Verfahrens, wie vorliegend, ist der Umfang der Abklärungen bei der Einkommensermittlung im Vergleich zum ordentlichen Verfahren jedoch beschränkt und reicht es für die Annahme der Glaubhaftigkeit von Tatsachen be- reits aus, dass objektive Anhaltspunkte für eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Bestehens der fraglichen Tatsachen sprechen. Daher sind umfangreichere Abklä- rungen grundsätzlich dem ordentlichen Verfahren vorbehalten (Hausheer/ Spy- cher, a.a.O., Rz. 01.34; BGer 5A_364/2010 vom 29.07.2010, E. 2.1; OGer ZH LY160050 vom 18.04.2017, E. III.3.1.3). Vor Vorinstanz lagen die Jahresrechnungen der E._____ GmbH von 2015 und 2016 im Recht (Urk. 10/38/7; Urk. 10/85/55). Im Berufungsverfahren wurde von der Verfahrensbeteiligten neu die Jahresrechnung der E._____ GmbH von 2017 eingereicht (Urk. 4/4). Mit der Verfahrensbeteiligten (vgl. Urk. 1 S. 10) ist dahin- gehend einig zu gehen, dass sich aus der Jahresrechnung 2015 (Urk. 10/38/7) für
- 23 - das Jahr 2014 nicht ein Gewinnvortrag von Fr. 49'553.46, sondern ein Verlustvor- trag von Fr. 49'553.46 ergibt und entsprechend – entgegen der Vorinstanz – auch nicht der Schluss gezogen werden kann, die E._____ GmbH habe im Jahr 2013 einen Gewinn in der Höhe von mindestens Fr. 49'553.46 erwirtschaftet. Wie sich das Jahresergebnis 2013 dargestellt hat, lässt sich aufgrund der im Recht liegen- den Urkunden nicht ermitteln, ist aber angesichts der vorstehend wiedergegebe- nen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach grundsätzlich auf die Ab- schlüsse der letzten drei Jahre abzustellen ist, vorliegend auch nicht ausschlag- gebend. Ebenfalls zu lange zurück und im Übrigen auch noch vor der Geburt des Klägers liegt das Jahresergebnis 2014 (vgl. Urk. 10/38/7). Ohnehin rechtfertigt es sich – im Lichte der vorstehend wiedergegebenen bundesgerichtlichen Recht- sprechung, wonach auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Ab- schlüsse ("Ausreisser") unter Umständen ausser Betracht bleiben können – das Gewinnjahr 2014 für die Ermittlung des massgebenden Einkommens nicht zu be- rücksichtigen, zumal in allen nachfolgenden und vorliegend massgebenden Jah- ren (2015-2017) ein Verlust verbucht worden ist. Es ergeben sich aus den im Recht liegenden Jahresabschlüssen für das Jahr 2015 ein Verlust von Fr. 26'080.16 (Urk. 10/38/7), für das Jahr 2016 ein Verlust von Fr. 55'045.77 (Urk. 10/85/55) und für das Jahr 2017 ein Verlust von Fr. 9'792.69 (Urk. 4/4). Die Verfahrensbeteiligte beanstandet die von der Vorinstanz vorgenommene Re- duktion des Jahresverlustes 2016 im Betrag – des nach Auffassung der Vor- instanz überhöhten Personalaufwandes – von Fr. 40'000.– (Urk. 1 S. 10). Ihre Rüge ist begründet. Zwar ist die Korrektur von Gewinnen durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Pri- vatbezügen möglich (BGer 5A_364/2010 vom 29.07.2010, E. 2.1; BGer 5P.342/2001 vom 20. Dezember 2001, E. 3a). Eine rückwirkende Überprüfung, ob Personalentscheide unternehmerisch sinnvoll waren, ist hingegen ausgeschlos- sen. Ungeachtet dessen liesse sich eine solche Beurteilung einzig aufgrund der vorliegend im Recht liegenden Jahresabschlüssen auch gar nicht vornehmen. In- dem die Vorinstanz den ausgewiesenen Verlust des Jahres 2016 um Fr. 40'000.– reduziert hat, hat sie der Verfahrensbeteiligten in unzulässiger Weise rückwirkend hypothetisch höhere Einkünfte angerechnet. Anhaltspunkte für geschäftsschädi-
- 24 - gendes Verhalten der Verfahrensbeteiligten hinsichtlich der E._____ GmbH liegen im Übrigen nicht vor und wurden auch weder vom Kläger noch vom Beklagten geltend gemacht. Entsprechend ist für die Ermittlung des Einkommens der Ver- fahrensbeteiligten von den durch die Jahresabschlüsse 2015-2017 ausgewiese- nen Verlusten auszugehen. In Anbetracht dessen, dass der Verfahrensbeteiligten ein Einkommen aus ihrer faktisch selbständigen Erwerbstätigkeit bei der E._____ GmbH und nicht ein (hy- pothetisches) Einkommen aus einem (beliebigen) Angestelltenverhältnis anzu- rechnen ist, wovon bereits die Vorinstanz ausging (Urk. 2 E. III.2d), erübrigen sich sodann Bemerkungen zur Rüge der Verfahrensbeteiligten, die Vorinstanz habe nicht dargelegt, inwiefern es ihr zumutbar und möglich sein sollte, eine Arbeits- stelle im Angestelltenverhältnis zu finden (Urk. 1 S. 11). Soweit die Verfahrensbe- teiligte sodann Ausführungen zu ihrem permanenten Dilemma, welches in der persönlichen Betreuung des Klägers versus Existenzsicherung bestehe (Urk. 1 S. 11), macht, ohne einen erkennbaren (geschweige denn näheren) Bezug zu den Entscheidgründen des vorinstanzlichen Entscheides herzustellen, genügt sie ihrer Begründungspflicht nach Art. 311 ZPO nicht, weshalb nicht weiter auf dieses Vorbringen einzugehen ist. Als nicht stichhaltig erweist sich vor dem Hintergrund, dass vorliegend gemäss Art. 296 Abs. 3 ZPO das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet, die Rüge der Verfahrensbeteiligten, die Vorinstanz rechne ihr ein Einkommen von Fr. 5'100.– an, obschon der Beklagte ein solches von Fr. 5'000.– anerkannt habe (Urk. 1 S. 12). Der Verlust der E._____ GmbH als juristische Person kann – entgegen der Auf- fassung der Verfahrensbeteiligten (vgl. Urk. 1 S. 12) – nicht der Verfahrensbetei- ligten als natürliche Person zugeschrieben werden. Der Abzug eines monatlichen durchschnittlichen Verlustes von ihrem monatlichen Nettoeinkommen kommt da- her nicht in Frage. Die Verfahrensbeteiligte bringt denn auch nicht vor, dass ihr – aufgrund der finanziellen Situation der E._____ GmbH – nicht der volle Lohn aus- bezahlt worden wäre bzw. wird. Nach dem Gesagten ist seitens der Verfahrens- beteiligten von einem Einkommen von Fr. 3'531.85 respektive für die Periode von
- 25 - Juni 2018 bis Dezember 2018 infolge der Lohnpfändung von einem reduzierten Einkommen von Fr. 2'521.85 auszugehen. C. Finanzielle Verhältnisse des Beklagten
1. Bedarf des Beklagten 1.1. Wohnkosten Die Verfahrensbeteiligte führt in Bezug auf die Wohnkosten des Beklagten aus, diese betrügen unstrittig Fr. 1'670.–, die Vorinstanz unterlasse es jedoch in Un- gleichbehandlung der Parteien und damit in willkürlicher Weise die Angemessen- heit des Mietzinses des Beklagten zu prüfen (Urk. 1 S. 7). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Verfahrensbeteiligte die Wohnkosten des Beklagten bereits vor Vorinstanz anerkannt hat (vgl. Urk. 10/46 S. 16; Urk. 10/66 S. 3), bleibt unklar, was die Verfahrensbeteiligte aus diesen Vorbringen zu ihren Gunsten ableiten will, weshalb es damit sein Bewenden hat. 1.2. Krankenkasse Die Verfahrensbeteiligte beanstandet, die Vorinstanz berücksichtige bei der Kran- kenkassenprämie des Beklagten den Anteil in der Höhe von Fr. 30.–, der durch die Arbeitgeberin erbracht werde, nicht. Tatsächlich habe der Beklagte monatliche Krankenkassenprämien von Fr. 317.85 (Fr. 347.85 - Fr. 30.–) zu bezahlen (Urk. 1 S. 7). Mit diesem Argument dringt die Verfahrensbeteiligte nicht durch. Wie aus E. III.2d des angefochtenen Urteils (Urk. 2) sowie aus den Lohnabrechnungen des Beklagten (Urk. 10/13/1; Urk. 10/81/4) hervorgeht, hat die Vorinstanz in das von ihr ermittelte durchschnittliche Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 9'588.45 (ohne Bonus) nämlich den Beitrag der Arbeitgeberin an die Kranken- kassenprämie des Beklagten als Einkommensbestandteil eingerechnet. Vor die- sem Hintergrund ist es sachgerecht, dass die Vorinstanz dementsprechend die volle Krankenkassenprämie von gerundet Fr. 350.– (vgl. Urk. 10/45/4) im Bedarf des Beklagten berücksichtigt hat (vgl. Urk. 2 E. III.2c).
- 26 - 1.3. Steuern Die Verfahrensbeteiligte bringt vor, entsprechend den von ihr beantragten Unter- haltsbeiträgen sei dem Beklagten ein maximaler Steuerbetrag von Fr. 600.– anzu- rechnen (Urk. 1 S. 8). Im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens ist die inskünftig anfallende steuerliche Belastung nicht exakt zu berechnen, sondern in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zu schätzen. Die Verfahrensbeteiligte stellt der Schätzung der steuerlichen Belastung der Vorinstanz lediglich ihre eige- ne – bereits vor Vorinstanz vorgebrachte (vgl. Urk. 10/46 S. 17; Prot. I. S. 17; Urk. 10/66 S. 3; Urk. 10/89 S. 4) – gegenüber, ohne substantiiert darzulegen, weshalb diese zutreffender sein sollte. Im Übrigen ergibt sich durch den vorlie- genden Entscheid keine Veränderung des berücksichtigten Einkommens des Be- klagten (vgl. E. III.C.2). Es ist somit weiterhin von dem von der Vorinstanz im Be- darf des Beklagten für die Steuern berücksichtigten Betrag von Fr. 1'100.– auszu- gehen (Urk. 2 E. III.2c), zumal dieser nicht offensichtlich unangemessen ist. 1.4. Kreditraten Die Vorinstanz führte hinsichtlich der Abzahlungsraten der Kreditschuld bei der L._____ aus, diese seien nicht im Bedarf des Beklagten zu berücksichtigen. Es bestünden keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass der Kredit auch die weitere Verfahrensbeteiligte betreffe (z.B. als Solidarschuldner) oder das Kapital auch für deren Unterhalt eingesetzt worden sei. Damit erscheine dieser Posten nicht als ausreichend glaubhaft (Urk. 2 E. III.2c). Mit dieser Begründung setzt sich der Be- klagte nicht auseinander, sondern belässt es dabei, seinen bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt zu wiederholen (vgl. Urk. 10/80 S. 8), wonach seine Kreditraten von monatlich Fr. 445.15 zu berücksichtigen seien (Urk. 18 S. 12, 17 und 20). Damit genügt er den Begründungsanforderungen für die Berufungsant- wort, welche denjenigen für die Berufung entsprechen (OGer ZH LA150050 vom 21.06.2016, E. II.2; OGer LE150077 vom 05.07.2016, E. III.A.3.5c), nicht. Es bleibt damit bei der Bedarfsberechnung ohne Einbezug der Kreditrate.
- 27 - 1.5. Fazit Es bleibt beim von der Vorinstanz errechneten Bedarf des Beklagten von Fr. 4'547.– (Fr. 1'200.– Grundbetrag, Fr. 1'670.– Wohnkosten, Fr. 350.– Kranken- kasse, Fr. 12.– Versicherungen, Fr. 40.– Billag, Fr. 110.– Kommunikationskosten, Fr. 65.– Mobilitätskosten, Fr. 1'100.– Steuern).
2. Einkommen des Beklagten 2.1. Die Verfahrensbeteiligte beanstandet, die Vorinstanz rechne dem Beklagten ein monatliches Nettoeinkommen inkl. Anteil Bonus in der Höhe von Fr. 10'600.– an. Der Beklagte anerkenne für sich ein anrechenbares monatliches Einkommen von Fr. 10'800.–. Weshalb nun die Vorinstanz dem Beklagten ein tieferes Ein- kommen angerechnet haben wolle, sei auch in Berücksichtigung des Untersu- chungsgrundsatzes nicht nachvollziehbar, wirke sich dies doch nachteilig zulasten des Klägers mit für ihn tieferen Unterhaltszahlungen aus. Zudem liege mit dieser Würdigung der Einkommenszahlen des Beklagten wieder eine offensichtliche Un- gleichbehandlung der Parteien bzw. von ihr und dem Beklagten vor (Urk. 1 S. 12). 2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der im vorliegenden Verfahren gel- tenden Offizial- und Untersuchungsmaxime das Gericht den Sachverhalt von Am- tes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hat zudem gestützt auf die im Recht liegenden Lohnabrechnungen (Urk. 10/13/1 und 3; Urk. 10/81/3-4) mit eingehender Begrün- dung dargelegt, wie sie das Einkommen des Beklagten von Fr. 10'600.– errechnet hat. Sie hat diesbezüglich festgehalten, der Beklagte arbeite in einem 100%- Pensum als IT-Consultant bei der F._____ AG. Dabei habe er gemäss den einge- reichten Lohnabrechnungen im Januar 2018 netto Fr. 9'625.45, im Februar 2018 Fr. 9'598.75 sowie im März und April 2018 jeweils Fr. 9'564.75 (exklusiv vertragli- che Familienzulagen) erzielt. Daraus ergebe sich ein durchschnittlicher Nettolohn des Beklagten von Fr. 9'588.45 ([Fr. 9'625.45 + Fr. 9'598.75 + Fr. 9'564.75 + Fr. 9'564.75] ./. 4). Weiter habe der Beklagte in den letzten Jahren stets einen Bonus erhalten. Dieser habe sich im Jahr 2015 auf brutto Fr. 14'500.–, im Jahr 2016 auf brutto Fr. 12'000.–, im Jahr 2017 auf brutto Fr. 15'000.– sowie im Jahr
- 28 - 2018 auf brutto Fr. 13'000.– belaufen. Dies ergebe einen durchschnittlichen Bo- nus von jährlich Fr. 13'625.– brutto bzw. monatlich Fr. 1'135.40 brutto. Vom Bo- nus seien – wie aus der Lohnabrechnung vom April 2018 ersichtlich – Sozialab- züge von insgesamt 5.135 % (= Fr. 58.30) sowie die einmalige Pensionskassen- zahlung von Fr. 40.– (Fr. 480.– ./. 12 Monate) abzuziehen. Derart resultiere ein durchschnittlicher Bonus von monatlich Fr. 1'037.10. Die Verfahrensbeteiligte setzt sich mit dieser Einkommensberechnung nicht auseinander, sondern be- zeichnet diese einfach pauschal als nicht nachvollziehbar. Damit genügt sie der Begründungspflicht nicht (Art. 311 ZPO; vgl. E. II.3). D. Barbedarf des Klägers
1. Grundbetrag des Klägers Die Verfahrensbeteiligte moniert, die Vorinstanz habe dem Kläger lediglich einen Grundbetrag von Fr. 300.– angerechnet und begründe dies mit den von ihm aus- wärts eingenommenen Mahlzeiten, obschon der Beklagte einen Grundbetrag von Fr. 400.– anerkannt und sie im Bedarf des Klägers ebenfalls diesen Betrag be- rücksichtigt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Vorinstanz ohne Not den Grundbetrag gekürzt habe (Urk. 1 S. 5). Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass für die Regelung von Kinderbelangen der uneingeschränkte Untersuchungs- grundsatz sowie die Offizialmaxime gilt, mithin das Gericht ohne Bindung an Par- teianträge entscheidet (Art. 296 Abs. 3 ZPO; vgl. E. II.1). Entgegen der Darstel- lung der Verfahrensbeteiligten hat die Vorinstanz überdies erläutert, weshalb sie nicht den gemäss Ziff. II.4 des Kreisschreibens grundsätzlich einzusetzenden Grundbetrag von Fr. 400.– berücksichtigt hat. Sie hat diesbezüglich festgehalten, die Verfahrensbeteiligte sei voll erwerbstätig, weshalb der Kläger unter der Woche tagsüber – inklusive Mittagessen – in der Kinderkrippe M._____ in N._____ be- treut werde. Zusätzlich werde der Kläger aktuell durchschnittlich an drei Abenden pro Woche von jeweils 17:30 Uhr bis 19:30 Uhr von einer Tagesmutter des Ver- eins "O._____" betreut und nehme dort auch das Abendessen ein. Wegen den sich aus dieser Betreuungslösung ergebenden auswärts eingenommenen Mahl- zeiten sei bei der Bedarfsgruppe Ernährung ein angemessener Abzug vorzuneh-
- 29 - men. Die Hälfte der Grundbeträge seien für die Nahrungskosten vorgesehen. Aufgrund der Einsparungen bei allen Mittagessen sowie drei Abendessen pro Woche rechtfertige sich eine Halbierung der Nahrungskosten von Fr. 200.– auf Fr. 100.– (Urk. 2 E. III.2c). Mit dieser Erwägung der Vorinstanz setzt sich die Ver- fahrensbeteiligte im Rahmen ihrer Berufungsschrift nicht auseinander. Sie legt nicht dar, inwiefern die nachvollziehbare Begründung der Vorinstanz unzutreffend sein soll. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht nach Art. 311 ZPO wiederum nicht nach.
2. Wohnkosten Nach dem vorstehend Ausgeführten (vgl. E. III.B.1.1.4) fallen beim Kläger bis
31. März 2019 Wohnkosten von Fr. 420.– und ab 1. April 2019 Wohnkosten von Fr. 400.– an. In Anbetracht des Verfahrensstandes vor Vorinstanz ist von einer Geltungsdauer der vorliegenden vorsorglichen Massnahmen bis Februar 2020 auszugehen. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, im Bedarf des Klägers von durchschnittlichen Wohnkosten von Fr. 410.– auszugehen.
3. Fazit Der Bedarf des Klägers beläuft sich insgesamt auf Fr. 3'110.– (Fr. 300.– Grund- betrag, Fr. 410.– Wohnkosten, Fr. 110.– Krankenkasse, Fr. 2'290.– Fremdbetreu- ungskosten). Stellt man diesen Bedarf dem klägerischen Einkommen von Fr. 283.– (vgl. Urk. 2 E. II.2d), welches im Berufungsverfahren unbestritten ge- blieben ist, gegenüber, resultiert ein Barbedarf des Klägers von Fr. 2'827.– mo- natlich. E. Berechnung der Unterhaltsbeiträge
1. Die Vorinstanz führte aus, aus der Gegenüberstellung der als relevant ermit- telten Einkommens- und Bedarfszahlen resultiere beim Beklagten ein monatlicher Überschuss von rund Fr. 6'030.– (Fr. 10'600.– – Fr. 4'567.–) und bei der Verfah- rensbeteiligten ein solcher von rund Fr. 1'440.– (Fr. 5'100.– – Fr. 3'660.–). Es könne somit festgestellt werden, dass beide Eltern für ihre Lebenshaltungskosten selber aufkommen könnten und deshalb kein Betreuungsunterhalt geschuldet sei.
- 30 - Beim Kläger ergebe sich aus der Gegenüberstellung seines Barbedarfs von Fr. 3'010.– und seines Einkommens von Fr. 283.– ein ungedeckter Barbedarf von monatlich rund Fr. 2'730.–. Diesen Bedarf hätten beide Eltern je nach ihren Kräf- ten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 ZGB). Bei unverheirateten Eltern sei neben den wirtschaftlichen Verhältnissen deren stillschweigende oder ausdrückliche indivi- duelle Absprache betreffend Kostentragung zentral. Der Beklagte sei in seiner Stellungnahme zum Begehren um vorsorgliche Massnahmen davon ausgegan- gen, dass er den überwiegenden Teil des (Bar-)bedarfs des Klägers zu decken habe (maximal zwei Drittel), was auf eine Absprache der Eltern zur Übernahme des überwiegenden Teils der Barbedarfskosten des Klägers durch den Beklagten schliessen lasse. Die Überschussanteile bei den Eltern des Klägers verhielten sich zum Gesamtüberschuss im Verhältnis 80% (Beklagter) zu 20% (Verfahrens- beteiligte), deren Nettoeinkommen zum Gesamteinkommen im Verhältnis von ca. 70% (Beklagter) zu 30% (Verfahrensbeteiligte). Aufgrund der Leistungsfähigkeit der Eltern und deren individueller Absprache hätte der Beklagte somit etwa drei Viertel des ungedeckten Barbedarfs des Klägers zu tragen. Daneben habe der Kläger Anspruch auf einen Anteil am Überschuss bzw. Freibetrag seiner Eltern. Das Kind solle auch an einer allfälligen höheren Lebensstellung eines Elternteils in besseren wirtschaftlichen Verhältnissen teilhaben können. Diese Partizipation solle sich in der Überschussverteilung widerspiegeln. Allerdings seien Überschüs- se unter alle unterhaltsberechtigten Kinder zu verteilen, nach Massgabe ihrer je- weiligen Bedürfnisse und der Leistungsfähigkeit des jeweils anderen Elternteils. Auch der Beklagte habe neben dem Kläger noch zwei weitere Kinder. Diese Kin- der seien über zehn Jahre älter als der Kläger und lebten in Deutschland. Die äl- teste Tochter des Beklagten sei allerdings bereits volljährig, wenn offenbar auch noch in Ausbildung. Die Verfahrensbeteiligte habe auch noch einen minderjähri- gen Sohn. Über die Leistungsfähigkeit der jeweils anderen Elternteile sei wenig bekannt. Eine rappenscharfe Ermittlung des Überschussanteils des Klägers sei einstweilen nicht möglich. Bei summarischer Abklärung der Leistungsfähigkeit der Eltern im Rahmen der vorliegenden vorsorglichen Massnahmen rechtfertige es sich jedoch, den Beklagten zu den gesamten Barbedarf des Klägers deckenden Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten (Urk. 2 E. III.2e).
- 31 -
2. Die Verfahrensbeteiligte beanstandet zusammengefasst, einzig der Beklagte habe einen Überschuss in Gegenüberstellung seines Einkommens zu seinem Bedarf zu verzeichnen. Die Vorinstanz rechne ihr in falscher Würdigung des Sachverhaltes einen Überschuss an, über den sie nicht verfüge. Wie die Vor- instanz korrekt ausführe, habe der Kläger Anspruch auf einen Anteil am Über- schuss. Hingegen unterlasse es die Vorinstanz in Verletzung ihrer Begründungs- pflicht diesen Anteil Überschuss zugunsten des Klägers frankenmässig zu quanti- fizieren und erachte mit der Übernahme der vollständigen Barkosten des Klägers durch den Beklagten die Überschussbeteiligung als abgegolten. Die Überschuss- beteiligung des Klägers sei wie folgt zu berechnen: Fr. 10'800.– (anrechenbares Einkommen des Beklagten) – Fr. 4'010.– (anrechenbarer Bedarf des Beklagten) – Fr. 2'931.– bzw. ab 1. November 2018 Fr. 3'138.– (Barkosten Kläger) – 2 x Fr. 900.– (Unterhalt für die beiden älteren Kinder P._____ und Q._____, sofern der Beklagte diesen Unterhalt tatsächlich zu bezahlen habe) = Fr. 2'059.– bzw. ab
1. November 2018 Fr. 1'852.– Überschuss. Am Überschuss sei der Kläger zu ei- nem Drittel, somit mit Fr. 686.35 bzw. ab 1. November 2018 mit Fr. 617.35 zu be- teiligen. Es ergebe sich ein Anspruch auf Barunterhalt des Klägers von Fr. 3'617.35 bzw. ab 1. November 2018 von Fr. 3'755.35 (Urk. 1 S. 14 f.). Der Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe den Kläger an seinem Überschuss beteiligt, indem sie ihn verpflichtet habe, den gesamten Barbedarf des Klägers in der Höhe von Fr. 2'730.– zu decken. Diese Lösung sei angemessen und sachgerecht. Ein zusätzlicher Anteil auf eine weitere Beteiligung an seinem Überschuss bestehe vor diesem Hintergrund nicht (Urk. 18 S. 20). 3.1. Die Eltern haben gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften für den Kinderunterhalt aufzukommen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass beim Beklagten aus der Gegenüberstellung der als relevant ermittelten Einkommens- und Bedarfszahlen eine Leistungsfähigkeit im Umfang von Fr. 6'030.– (Fr. 10'600.– – Fr. 4'567.–) monatlich resultiert. Dem Bedarf der Verfahrensbeteiligten von Fr. 3'640.– bis 31. März 2019 und von Fr. 3'600.– ab
1. April 2019 steht ein Einkommen der Verfahrensbeteiligten von Fr. 3'531.85
- 32 - (respektive für die Periode von Juni 2018 bis Dezember 2018 ein reduziertes Ein- kommen von Fr. 2'521.85) gegenüber. Die Verfahrensbeteiligte ist somit nicht leistungsfähig. Demnach hat der Beklagte für den gesamten Barbedarf des Klä- gers von Fr. 2'827.– aufzukommen. Angesichts dessen, dass in Bezug auf den Kinderunterhalt von der Leistungsunfähigkeit der Verfahrensbeteiligten auszuge- hen ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zum von ihr berufungsweise – auf- grund der ihrer Ansicht nach fast vollständig durch sie erbrachten Betreuung des Klägers – für die Berechnung des Kinderunterhaltsbeitrages verlangten Vorabzug von ihrem Einkommen (Urk. 1 S. 5 und 13). Offen bleiben kann aus diesem Grund auch, ob es zwischen den Elternteilen eine Absprache betreffend die Kostentra- gung gegeben hat, was die Verfahrensbeteiligte berufungsweise bestreitet (Urk. 1 S. 14). 3.2. Der Kläger hat Anspruch auf einen Anteil am Überschuss des Beklagten (vgl. Schweighauser/Stoll, Neues Kindesunterhaltsrecht – Bilanz nach einem Jahr, in: FamPra.ch S. 613 ff., S. 638; Leitfaden neues Unterhaltsrecht des Ober- gerichts des Kantons Zürich, publiziert auf http://www.gerichte-zh.ch, S. 19). Ausgehend von einem Einkommen des Beklagten von Fr. 10'600.– resultiert unter Abzug seines Bedarfs und des von ihm zu deckenden Barbedarfs des Klägers von Fr. 2'827.– ein Überschuss von Fr. 3'226.–. Abzuziehen hiervon sind die vom Beklagten aktenkundig (vgl. Urk. 10/81/2; Urk. 20/3) geleisteten Unterhaltsbeiträ- ge von Euro 1550 gemäss den Urkunden über die Festsetzung eines Unterhaltsti- tels vom 8. März 2013 (Urk. 10/13/16) an seine beiden in Deutschland lebenden Kinder aus einer früheren Beziehung. Die Verfahrensbeteiligte rechnet mit Unter- haltsbeiträgen von Fr. 1'800.– was angesichts des Jahresmittelkurses 2018 des Euros von gerundet 1.154 (vgl. https://www.estv.admin.ch/estv, besucht am
11. März 2019) angemessen erscheint. Es resultiert somit ein Überschuss des Beklagten von Fr. 1'426.–. Die Verfahrensbeteiligte stellt sich berufungsweise ohne eine Begründung auf den Standpunkt, der Kläger sei zu einem Drittel am resultierenden Überschuss zu be- teiligen (Urk. 1 S. 15). Es gilt der Grundsatz, dass alle unterhaltsberechtigten Kin- der vom Pflichtigen im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich
- 33 - zu behandeln sind. Ein allfälliger Überschuss ist demzufolge auf alle unterhaltsbe- rechtigten Kinder nach Massgabe ihrer jeweiligen Bedürfnisse und der Leistungs- fähigkeit des anderen Elternteils zu verteilen (BGE 137 III 59 E. 4.2; BGE 127 III 68 E. 2c; OGer ZH LZ130003 vom 27.01.2014, E. II.4.2; OGer ZH LZ140014 vom 22.04.2015, E. II.6.2; FamKomm Scheidung/Schweighauser, Art. 285 ZGB N 40; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 06.186). Die vom Beklagten vor Vorinstanz even- tualiter beantragte Überschussaufteilung zu je 1/6 für den Kläger und die beiden Kindern des Beklagten in Deutschland und zu 1/2 für den Beklagten (vgl. Urk. 10/80 S. 11) steht im Einklang mit der verbreiteten Aufteilung nach "grossem Kopf" für den Elternteil und "kleinem Kopf" für die Kinder (Marga Burri, Impulse zur praxisorientierten Rechtswissenschaft, Der Betreuungsunterhalt, Brennpunkte des Betreuungsunterhalts, 2018, S. 37 f.; Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, in: FamPra.ch S. 271 ff., S. 324 f.) und trägt dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschwister numerisch Rechnung. Zwar trifft es zu, dass die Lebenshaltungskosten in Deutschland tiefer sind als in der Schweiz, wie die Verfahrensbeteiligte vor Vorinstanz vorgebracht hat (Urk. 10/89 S. 6). Eine gleichmässige Aufteilung des verbleibenden hälftigen Überschussan- teils unter die Kinder erscheint aber angesichts des Umstandes, dass die beiden in Deutschland lebenden Kinder des Beklagten mit den Jahrgängen 2002 und 1999 (vgl. Urk. 10/13/16) deutlich älter sind als der Kläger, und dementsprechend von weitergehenden Bedürfnissen ihrerseits auszugehen ist, zumindest im Rah- men der vorliegenden vorsorglichen Massnahmen angemessen. Allerdings bleibt diesbezüglich darauf hinzuweisen, wie auch die Vorinstanz bereits erwähnt hat, dass vor dem Entscheid in der Hauptsache die Leistungsfähigkeit der Mutter der beiden in Deutschland lebenden Kinder des Beklagten abzuklären sein wird. 3.3. Zusammenfassend ist der Beklagte in teilweiser Gutheissung der Berufung zu verpflichten, dem Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) von Fr. 3'065.– (Fr. 2'827.– + Fr. 238.– [1/6 von Fr. 1'426.–]) zu bezahlen. 3.4. Die vorinstanzliche Regelung, wonach der Beklagte gemäss Art. 285a Abs. 1 ZGB zu verpflichten sei, der Verfahrensbeteiligten zusätzlich zum Unter- haltsbeitrag weiterhin einen Drittel der ihm vertraglich zustehenden Familienzula-
- 34 - gen zu bezahlen (Urk. 2 E. III.2e), wurde im Berufungsverfahren nicht bean- standet, weshalb sie zu übernehmen ist. 3.5. Die Vorinstanz hat den Beginn der von ihr festgesetzten Unterhaltsverpflich- tung des Beklagten im angefochtenen Entscheid weder im Dispositiv noch in den Erwägungen ausdrücklich festgehalten (vgl. Urk. 2, Dispositiv-Ziffer 1). In Anbe- tracht der diesbezüglich übereinstimmenden Anträgen des Beklagten und der Verfahrensbeteiligten sind die Unterhaltsbeiträge rückwirkend per 1. Februar 2018 festzusetzen (Urk. 1 S. 2; Urk. 18 S. 21; Urk. 10/66 S. 2; Urk. 10/80 S. 2). Der Beklagte verlangt, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass er den von der Vorinstanz ermittelten Unterhaltsbeitrag seit Februar 2018 lückenlos bezahlt habe (Urk. 18 S. 21). Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unter- haltsbeiträgen sind tatsächlich bereits erbrachte Unterhaltsleistungen zu berück- sichtigen bzw. anzurechnen (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. II, 1. Abt., 2. Teilbd., 2. Auflage, Bern 1999, Art. 173 ZGB N 23; ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 163 N 150; ZR 107/2008 Nr. 60; OGer ZH LE140026 vom 14.11.2014, E. 9.3; OGer ZH LE150014 vom 14.08.2015, E. III.5.2). Das Gericht darf den Unterhaltsschuldner nicht zur Zah- lung einer zur Zeit der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge bereits erfüllten Schuld verpflichten, da ein allfälliger Anspruch des Unterhaltsgläubigers im Umfang der bereits erfolgten Leistung untergegangen ist. Der Vollstreckungsrichter hat davon auszugehen, dass die gerichtlich bezifferte Verpflichtung zur Zeit ihrer Festset- zung bestanden hat und dass dabei sämtliche Einwendungen gegen diese Ver- pflichtung berücksichtigt und bereinigt worden sind. Somit hat er Behauptungen betreffend die Tilgung einer auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beru- henden Forderung nur soweit zu beachten, als die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt worden ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Vor Erlass des Urteils behauptete Til- gungen hat demgegenüber der Sachrichter zu berücksichtigen (vgl. ZR 107 Nr. 60; BGE 135 III 315 E. 2.5; BGE 138 III 583 E. 6.1.1). Aus den in den Akten liegenden Buchungsanzeigen (Betreff: "Unterhalt A._____C._____"; Urk. 20/3; Urk. 10/81/2) geht hervor, dass der Beklagte von Februar 2018 bis Dezember 2018 Fr. 3'100.– pro Monat an die Verfahrensbeteiligte überwiesen hat. Hiervon
- 35 - ist Vormerk zu nehmen. In diesem Umfang ist die Unterhaltsverpflichtung des Be- klagten durch Tilgung untergegangen. IV.
1. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2, Dispositiv-Ziffer 3). Dabei hat es sein Bewenden. 2.1. Abschliessend ist über die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungs- folgen zu befinden. Die Verfahrensbeteiligte verlangt im vorliegenden Berufungs- verfahren eine Erhöhung der von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträge von Fr. 2730.– auf Fr. 3'617.35 ab 1. Februar 2018 bis 31. Oktober 2018 und auf Fr. 3'755.35 ab 1. November 2018 für die Dauer des Verfahrens, was bei einer angenommen Gültigkeitsdauer der vorliegenden vorsorglichen Massnahmen von zwei Jahren ab Februar 2018 einen Streitwert von Fr. 23'366.40 ergibt ([9 x Fr. 887.35] + [15 x 1'025.35]). Dementsprechend ist die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. 2.2. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei aufer- legt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Ausgehend von ei- ner Geltungsdauer der vorliegenden vorsorglichen Massnahmen von zwei Jahren ab Februar 2018 verlangt die Verfahrensbeteiligte berufungsweise die Zuspre- chung von Unterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 88'886.40 ([9 x 3'617.35] + [15 x Fr. 3'755.35]), währendem der Beklagte sowie der Kläger die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids und damit die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 65'520.– (24 x Fr. 2'730.–) verlangen (Urk. 15 S. 2; Urk. 18 S. 2). Nach erfolgter Korrektur des angefochtenen Entscheids beträgt die Unter- haltspflicht des Beklagten über eine mutmassliche Geltungsdauer der vorliegen- den vorsorglichen Massnahmen von zwei Jahren ab Februar 2018 insgesamt Fr. 73'560.– (24 x Fr. 3'065.–). Die Verfahrensbeteiligte obsiegt damit im zweitin-
- 36 - stanzlichen Verfahren zu rund 1/3 und der Beklagte bzw. der Kläger zu rund 2/3. In Anbetracht dessen, dass es sich beim Kläger um ein einkommen- und vermö- gensloses Kleinkind handelt, rechtfertigt es sich in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c und f ZPO die Gerichtskosten einzig der Verfahrensbeteiligten und dem Beklagten entsprechend diesem Verhältnis aufzuerlegen. 2.3. Die Verfahrensbeteiligte ist entsprechend der Kostenverteilung zu verpflich- ten, dem Beklagten in Anwendung von § 13 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 3, § 9 und § 11 AnwGebV eine (reduzierte) Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 711.– zuzüglich 7.7% MwSt (vgl. Urk. 18 S. 2), somit von total Fr. 766.– für das Rechtsmittelverfahren zu bezahlen. Der Kläger war vor Obergericht nicht be- rufsmässig vertreten (Art. 95 Abs. 3 lit. b und Art. 68 Abs. 2 ZPO). Damit kommt als allfällige Parteientschädigung ohnehin lediglich eine angemessene Umtriebs- entschädigung in Betracht. Der Kläger begründet seinen Antrag auf eine Ent- schädigung jedoch nicht (Urk. 15 S. 2). Damit kommt er den gesetzlichen Erfor- dernissen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO nicht nach. Darüber hinaus ergibt sich weder aus dem Gebührentarif zum Kinder- und Jugendhilfegesetz noch aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJKHG), dass die Rechtsvertretung durch einen Beistand als gebührenpflichtige Leistung in Rechnung gestellt werden kann (vgl. OGer ZH LZ170002 vom 08.06.2017, E. III.4; OGer ZH LZ130010 vom 02.03.2015, E. III.1). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dem Kläger im Berufungsverfahren Kosten für die Rechtsvertretung angefallen sind. Nach dem Gesagten besteht im Berufungsverfahren für den Kläger kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 3.1. Die Verfahrensbeteiligte ersucht darum, es sei ihr für das Berufungsverfah- ren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechts- anwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 1 S. 3). Auch der Kläger stellt für das Berufungsverfahren einen Antrag auf Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 15 S. 5). 3.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderliche Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte not-
- 37 - wendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 3.3. Die prozessuale Bedürftigkeit der Verfahrensbeteiligten ist angesichts der vorstehenden Ausführungen zu ihrem Einkommen und ihrem Bedarf (E. III.B) so- wie den im Recht liegenden Kontoauszügen und der Steuererklärung 2017 (Urk. 4/6-8) ausgewiesen. Nach dem unter E. III. Ausgeführten kann die Berufung nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Zudem ist auch der Beklagte anwaltlich vertreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Verfahrensbeteiligten ist daher gutzuheissen und ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 3.4. Nachdem dem Kläger im Berufungsverfahren keine Gerichtskosten anfallen (vgl. vorstehend E. IV.2.2), ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Es wird beschlossen:
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Der Beklagte und Berufungsbeklagte 1 (fortan Beklagter) und die Verfah- rensbeteiligte und Berufungsklägerin (fortan Verfahrensbeteiligte) sind die unver- heirateten Eltern des Klägers und Berufungsbeklagten 2 (fortan Kläger), geb. am tt.mm.2015, welcher unter ihrer gemeinsamen elterlichen Sorge steht. Sowohl die Verfahrensbeteiligte als auch der Beklagte haben je zwei weitere Kinder aus früheren Beziehungen. Mit Eingabe vom 20. Juli 2017 reichte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ namens des Klägers vor Vorinstanz eine Klage auf Unterhalt und Regelung des persönlichen Verkehrs ein (Urk. 10/1). Für den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf den angefochtenen Entscheid verwie- sen werden (Urk. 2 E. I = Urk. 10/95 E. I). Hervorzuheben ist, dass Rechtsanwäl- tin lic. iur. X._____ der Vorinstanz mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 mitteilte, fortan die Verfahrensbeteiligte zu vertreten (Urk. 10/28), woraufhin die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 die KESB Winterthur-Andelfingen ersuchte, dem Kläger einen Prozessführungsbeistand zu bestellen (Urk. 10/34) und mit Entscheid derselben vom 14. November 2017 Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ vom Amt für Jugend und Berufsberatung als Beistand eingesetzt wurde (Urk. 10/40). Mit Eingabe vom 6. Februar 2018 stellte die Verfahrensbeteiligte das eingangs wiedergegebene Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Urk. 10/66 S. 2). Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 setzte die Vorinstanz dem Kläger und dem Beklagten Frist zur Stellungnahme zu diesem Gesuch an (Urk. 10/68). Die Stellungnahme des klägerischen Beistands ging am 26. Februar 2018
- 7 - (Urk. 10/70), diejenige des Beklagten am 17. Mai 2018 (Urk. 10/80) bei der Vor- instanz ein. Die Verfahrensbeteiligte reichte am 7. Juli 2018 eine weitere Stel- lungnahme ein (Urk. 10/89). Am 9. Juli 2018 fällte die Vorinstanz den vorstehend angeführten Massnahmenentscheid (Urk. 2).
E. 1.1 Wohnkosten Die Verfahrensbeteiligte führt in Bezug auf die Wohnkosten des Beklagten aus, diese betrügen unstrittig Fr. 1'670.–, die Vorinstanz unterlasse es jedoch in Un- gleichbehandlung der Parteien und damit in willkürlicher Weise die Angemessen- heit des Mietzinses des Beklagten zu prüfen (Urk. 1 S. 7). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Verfahrensbeteiligte die Wohnkosten des Beklagten bereits vor Vorinstanz anerkannt hat (vgl. Urk. 10/46 S. 16; Urk. 10/66 S. 3), bleibt unklar, was die Verfahrensbeteiligte aus diesen Vorbringen zu ihren Gunsten ableiten will, weshalb es damit sein Bewenden hat.
E. 1.1.1 Die Vorinstanz erwog, die Wohnkosten der Verfahrensbeteiligten für sich und ihre drei Kinder für ihre 5 ½ - Zimmerwohnung von monatlich insgesamt Fr. 2'476.75 (Nettomiete von Fr. 2'140.– sowie Nebenkosten von durchschnittlich
- 12 - Fr. 336.75) seien ausgewiesen und vom Beklagten auch anerkannt. Allerdings er- schienen diese Mietkosten angesichts des Einkommens der Verfahrensbeteiligten als deutlich übersetzt. Immerhin sollten Wohnkosten nicht mehr als einen Viertel des Nettolohnes betragen. Beim unter den Einkommensverhältnissen ermittelten Einkommen der Verfahrensbeteiligten ergäbe dies maximale Mietkosten von Fr. 1'275.–. Daneben arbeite die mündige Tochter der Verfahrensbeteiligten als Kauffrau bei der G._____ und verdiene monatlich Fr. 5'750.– netto. Diesem Um- stand sei bei der Bedarfsberechnung ebenfalls Rechnung zu tragen und ein ent- sprechender Abzug bei den Wohnkosten vorzunehmen. Aufgrund der erwähnten Einkommensverhältnissen seien der Verfahrensbeteiligten mit den minderjährigen Söhnen lediglich die Hälfte der Wohnkosten, d.h. Fr. 1'238.40, anzurechnen. Die- se Wohnkosten seien auf die Verfahrensbeteiligte und ihre Söhne aufzuteilen und der Mietanteil des Klägers separat auszuweisen. Es erscheine angemessen, von Mietanteilen der beiden Söhne der Verfahrensbeteiligten von je einem Viertel auszugehen. Entsprechend ergäben sich Wohnkosten des Klägers von rund Fr. 310.– und solche der Verfahrensbeteiligten von rund Fr. 620.– (Urk. 2 E. III.2c).
E. 1.1.2 Die Verfahrensbeteiligte moniert zunächst, die Vorinstanz halte rechtswid- rig fest, Wohnkosten sollten nicht mehr als einen Viertel des Nettolohnes betra- gen. Anerkanntermassen gelte die Faustregel, dass der Mietzins nicht mehr als einen Drittel des Einkommens betragen sollte (Urk. 1 S. 5 f.). Wie eingangs be- reits festgehalten, steht dem Sachgericht bei der Bemessung des Unterhaltsbei- trages ein weites Ermessen zu (vgl. E. II.3; BGer 5A_797/2012 vom 18. März 2013, E. 3.2.3; BGE 128 III 161 E. 2c/aa). Entgegen der Verfahrensbeteiligten hat die Vorinstanz mit ihrer Auffassung, dass die Wohnkosten angesichts der über- schaubaren finanziellen Verhältnisse der Verfahrensbeteiligten vorliegend nicht mehr als einen Viertel ihres Nettolohnes betragen sollten, ihr Ermessen nicht überschritten. Auch die Rüge der Verfahrensbeteiligten, die Vorinstanz beziehe das Erwerbsein- kommen ihrer mündigen Tochter, die aktuell noch im selben Haushalt lebe, in die Mietzinsberechnung mit ein, unterlasse jedoch in Verletzung der Begründungs-
- 13 - pflicht zu beziffern, wie dieser Umstand betragsmässig berücksichtigt werde und reduziere damit ihren anrechenbaren Mietzins in willkürlicher Weise (Urk. 1 S. 6), ist nicht stichhaltig. So hat die Vorinstanz der Verfahrensbeteiligten mit ihren min- derjährigen Söhnen unter Hinweis darauf, dass die Wohnung auch von der mün- digen Tochter der Verfahrensbeteiligten belegt werde, lediglich die Hälfte der Wohnkosten von insgesamt Fr. 2'476.75, nämlich Fr. 1'238.40, zugestanden. Da- raus folgt im Umkehrschluss, dass die Vorinstanz den Mietanteil der mündigen Tochter der Verfahrensbeteiligten auf Fr. 1'238.40 beziffert. Weshalb in ihrem Fall die Halbierung der Wohnkosten – wie beim Zusammenleben zweier erwachsener Personen üblich – willkürlich sein soll, legt die Verfahrensbeteiligte sodann nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, zumal die mündige Tochter der Verfahrensbetei- ligten – wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat – als Kauffrau bei der G._____ arbeitet und monatlich Fr. 5'750.– netto verdient. Insbesondere bringt die Verfahrensbeteiligte nicht etwa vor, dass ihre Tochter unterstützungsbedürftig und sie ihr gegenüber unterstützungspflichtig wäre und sie dieser Pflicht in Form einer günstigen Beherbergung nachkomme (vgl. BGE 132 III 483 E. 5). Die Verfahrensbeteiligte macht weiter geltend, die Wohnung sei im Jahr 2013 von ihr und dem Beklagten gemeinsam gemietet worden, mit der Vorgabe, dass der Beklagte entsprechend seines höheren Einkommens einen grösseren Teil der Miete übernehmen würde. Sie hätten die Wohnung damals mit ihren beiden Kin- dern H._____ und I._____ bewohnt. Der Beklagte habe sich im Mai 2016 von ihr getrennt und eine eigene Wohnung in J._____ bezogen, ohne sich um die ge- meinsame Wohnung zu kümmern. Der Kläger sei damals gerade einmal sieben Monate alt gewesen. Der Beklagte sei seiner Unterhaltspflicht nur unregelmässig nachgekommen. Sie habe nach Schwangerschaft und Geburt nun vollständig die Betreuung des Kleinkindes innegehabt, sei zudem als Geschäftsführerin ihrer E._____ GmbH erwerbsmässig stark eingebunden gewesen und habe zudem noch zwei weitere Kinder im Jugendlichenalter zu betreuen gehabt (Urk. 1 S. 6). Es ist unklar, was die Verfahrensbeteiligte daraus im Hinblick auf die Höhe der ihr von der Vorinstanz angerechneten Wohnkosten zu ihren Gunsten ableiten will. Hinsichtlich des Vorwurfs, der Beklagte habe sich nicht mehr um die Wohnung gekümmert, wiederholt die Verfahrensbeteiligte im Übrigen auch lediglich das von
- 14 - ihr bereits vor Vorinstanz Vorgetragene (vgl. Urk. 10/66 S. 3; Urk. 10/46 S. 13), womit sie ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt (vgl. E. II.3). Unzutreffend ist das Argument der Verfahrensbeteiligten, im Rahmen der Anord- nung von vorsorglichen Massnahmen seien einzig die tatsächlichen Verhältnisse ausschlaggebend (Urk. 1 S. 6). Auch im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen ist die Anrechnung (tieferer) hypothetischer Wohnkosten zulässig (vgl. OGer ZH LE130013 vom 07.06.2013, E. II.B.2.6c; OGer ZH LY160002 vom 28.04.2016, E. 2.2.5). Die Verfahrensbeteiligte beschränkt sich im Weiteren darauf vorzubrin- gen, es sei fraglich, ob auf dem Markt eine günstigere Wohnung erhältlich sei und in Anbetracht ihres Betreibungsregisterauszuges und ihres tiefen Einkommens seien die Chancen, dass sie einen Mietvertrag für eine andere, günstigere Woh- nung erhalten würde, äusserst gering (Urk. 1 S. 6 f.; Urk. 25 S. 5). Zwar ist mit der Verfahrensbeteiligten einig zu gehen, dass Betreibungen grundsätzlich die Woh- nungssuche erschweren können. Vergebliche konkrete Suchbemühungen betref- fend eine günstigere Wohnung wurden von der Verfahrensbeteiligten allerdings weder behauptet geschweige denn belegt. Vor diesem Hintergrund sind die von der Vorinstanz für die Wohnkosten einge- setzten Beträge von Fr. 620.– im Bedarf der Verfahrensbeteiligten und von Fr. 310.– im Bedarf des Klägers nicht zu beanstanden.
E. 1.1.3 Die Verfahrensbeteiligte bringt im Rahmen ihrer Noveneingabe vom
26. November 2018 überdies vor, ihre Tochter habe per 16. November 2018 eine eigene Wohnung in J._____ bezogen (Urk. 16) und reicht den Mietvertrag (Urk. 17) ins Recht. Die Verfahrensbeteiligte bewohnt ihre Wohnung an der … [Adresse] somit nunmehr mit dem Kläger und ihrem (aus einer früheren Bezie- hung stammenden) Sohn I._____. Die von der Verfahrensbeteiligten für ihre Wohnung inklusive Nebenkosten geltend gemachten Wohnkosten von Fr. 2'476.75 sind im Vergleich zu ihrer Einkommenslage und unter Berücksichti- gung des Wohnungsmarktes in der Gegend von K._____ zu hoch. Insbesondere benötigt die Verfahrensbeteiligte nach dem Auszug ihrer Tochter für sich und ihre beiden Söhne keine 5 ½ - Zimmerwohnung. Ein Blick auf das Immobilienportal www.homegate.ch ergibt, dass im Raum … diverse Angebote für 4 - 4 ½ - Zim-
- 15 - merwohnungen mit einem Mietzins in der vom Beklagten (vgl. Urk. 23 S. 2) sowie vom Kläger (vgl. Urk. 15 S. 3) genannten Grössenordnung von Fr. 1'500.– bzw. Fr. 1'600.– gefunden werden können, weshalb von einem hypothetischen Miet- zins der Verfahrensbeteiligten und ihren beiden Söhnen von Fr. 1'600.– auszuge- hen ist, wobei im Bedarf der Verfahrensbeteiligten ein Wohnkostenanteil von 1/2, d.h. Fr. 800.–, und im Bedarf des Klägers ein Wohnkostenanteil von 1/4, d.h. von Fr. 400.–, anzurechnen sind. Erscheinen die effektiven Wohnkosten einer Partei übersetzt, ist der in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigende Betrag auf den nächsten Kündigungstermin hin auf ein Normalmass herabzusetzen (Philipp Mai- er, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, darge- stellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPra.ch 2014, S. 321; BGE 116 III 15 E. 2d). Der Verfahrensbeteiligten musste seit Eröffnung des begründeten vorinstanzlichen Entscheides am 20. September 2018 (vgl. Urk. 10/96) bewusst sein, dass ihre Mietkosten übersetzt sind. Ihre Tochter ist, wie auch aus dem im Recht liegenden Mietvertrag hervorgeht, per
16. November 2018 aus der Wohnung der Verfahrensbeteiligten ausgezogen (vgl. Urk. 17). Aus dem Mietvertrag der Verfahrensbeteiligten ergibt sich, dass ihre Wohnung drei Monate und 15 Tage zum Voraus auf Ende eines Monats, ausge- nommen auf Ende Dezember, kündbar ist (vgl. Urk. 10/38/9). Die der Verfahrens- beteiligten vom Beklagten zur Senkung der überhöhten Mietzinskosten einge- räumte Frist bis 31. März 2019 (vgl. Urk. 18 S. 10) erscheint vor diesem Hinter- grund angemessen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist – in Anbetracht dessen, dass die Tochter der Verfahrensbeteiligten per 16. November 2018 ausgezogen ist, wes- halb ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von einer Mietzinsbeteiligung ihrerseits aus- zugehen ist, zumal sie dazu infolge fehlenden Untermietvertrages auch nicht ver- pflichtet werden könnte – der Verfahrensbeteiligten die Hälfte und dem Kläger ein Viertel der effektiven Mietkosten von Fr. 2'476.75 im Bedarf anzurechnen.
E. 1.1.4 Es ergeben sich somit bis 31. Oktober 2018 Wohnkosten der Verfahrens- beteiligten von Fr. 620.– und solche des Klägers von Fr. 310.–, ab 1. November 2018 bis 31. März 2019 Wohnkosten der Verfahrensbeteiligten von Fr. 1'238.– und solche des Klägers von Fr. 619.– und ab 1. April 2019 Wohnkosten der Ver- fahrensbeteiligten von Fr. 800.– und solche des Klägers von Fr. 400.–. Zur Ver-
- 16 - einfachung der Unterhaltsberechnung bzw. zur Vermeidung einer zusätzlichen Phase ist für die Periode von 1. Februar 2018 bis 31. März 2019 für die Mietkos- ten im Bedarf der Verfahrensbeteiligten der Durchschnittswert von Fr. 840.– ([9 x Fr. 620.– + 5 x Fr. 1'238.–] : 14) und im Bedarf des Klägers der Durchschnittswert von Fr. 420.– ([9 x Fr. 310.– + 5 x Fr. 619.–] : 14) einzusetzen.
E. 1.2 Krankenkasse Die Verfahrensbeteiligte beanstandet, die Vorinstanz berücksichtige bei der Kran- kenkassenprämie des Beklagten den Anteil in der Höhe von Fr. 30.–, der durch die Arbeitgeberin erbracht werde, nicht. Tatsächlich habe der Beklagte monatliche Krankenkassenprämien von Fr. 317.85 (Fr. 347.85 - Fr. 30.–) zu bezahlen (Urk. 1 S. 7). Mit diesem Argument dringt die Verfahrensbeteiligte nicht durch. Wie aus E. III.2d des angefochtenen Urteils (Urk. 2) sowie aus den Lohnabrechnungen des Beklagten (Urk. 10/13/1; Urk. 10/81/4) hervorgeht, hat die Vorinstanz in das von ihr ermittelte durchschnittliche Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 9'588.45 (ohne Bonus) nämlich den Beitrag der Arbeitgeberin an die Kranken- kassenprämie des Beklagten als Einkommensbestandteil eingerechnet. Vor die- sem Hintergrund ist es sachgerecht, dass die Vorinstanz dementsprechend die volle Krankenkassenprämie von gerundet Fr. 350.– (vgl. Urk. 10/45/4) im Bedarf des Beklagten berücksichtigt hat (vgl. Urk. 2 E. III.2c).
- 26 -
E. 1.3 Steuern Die Verfahrensbeteiligte bringt vor, entsprechend den von ihr beantragten Unter- haltsbeiträgen sei dem Beklagten ein maximaler Steuerbetrag von Fr. 600.– anzu- rechnen (Urk. 1 S. 8). Im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens ist die inskünftig anfallende steuerliche Belastung nicht exakt zu berechnen, sondern in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zu schätzen. Die Verfahrensbeteiligte stellt der Schätzung der steuerlichen Belastung der Vorinstanz lediglich ihre eige- ne – bereits vor Vorinstanz vorgebrachte (vgl. Urk. 10/46 S. 17; Prot. I. S. 17; Urk. 10/66 S. 3; Urk. 10/89 S. 4) – gegenüber, ohne substantiiert darzulegen, weshalb diese zutreffender sein sollte. Im Übrigen ergibt sich durch den vorlie- genden Entscheid keine Veränderung des berücksichtigten Einkommens des Be- klagten (vgl. E. III.C.2). Es ist somit weiterhin von dem von der Vorinstanz im Be- darf des Beklagten für die Steuern berücksichtigten Betrag von Fr. 1'100.– auszu- gehen (Urk. 2 E. III.2c), zumal dieser nicht offensichtlich unangemessen ist.
E. 1.4 Kreditraten Die Vorinstanz führte hinsichtlich der Abzahlungsraten der Kreditschuld bei der L._____ aus, diese seien nicht im Bedarf des Beklagten zu berücksichtigen. Es bestünden keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass der Kredit auch die weitere Verfahrensbeteiligte betreffe (z.B. als Solidarschuldner) oder das Kapital auch für deren Unterhalt eingesetzt worden sei. Damit erscheine dieser Posten nicht als ausreichend glaubhaft (Urk. 2 E. III.2c). Mit dieser Begründung setzt sich der Be- klagte nicht auseinander, sondern belässt es dabei, seinen bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt zu wiederholen (vgl. Urk. 10/80 S. 8), wonach seine Kreditraten von monatlich Fr. 445.15 zu berücksichtigen seien (Urk. 18 S. 12, 17 und 20). Damit genügt er den Begründungsanforderungen für die Berufungsant- wort, welche denjenigen für die Berufung entsprechen (OGer ZH LA150050 vom 21.06.2016, E. II.2; OGer LE150077 vom 05.07.2016, E. III.A.3.5c), nicht. Es bleibt damit bei der Bedarfsberechnung ohne Einbezug der Kreditrate.
- 27 -
E. 1.5 Fazit Es bleibt beim von der Vorinstanz errechneten Bedarf des Beklagten von Fr. 4'547.– (Fr. 1'200.– Grundbetrag, Fr. 1'670.– Wohnkosten, Fr. 350.– Kranken- kasse, Fr. 12.– Versicherungen, Fr. 40.– Billag, Fr. 110.– Kommunikationskosten, Fr. 65.– Mobilitätskosten, Fr. 1'100.– Steuern).
2. Einkommen des Beklagten
E. 2 Dagegen erhob die Verfahrensbeteiligte innert Frist Berufung und stellte die eingangs erwähnten Anträge (Urk. 1 S. 2 f.). Am 30. Oktober 2018 reichte Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ die – mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 vom Beklagten einverlangte (Urk. 11) – auf ihn lautende Vollmacht ein (Urk. 12 und 13). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 wurde dem Kläger und dem Beklagten eine dreissigtägige Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 14). Die Berufungsantwort des Klägers, aufgrund des betrieblichen Wechsels des bis- herigen Beistandes neu vertreten durch MLaw D._____ (vgl. Urk. 10/98), wurde am 20. November 2018 (Urk. 15), diejenige des Beklagten am 5. Dezember 2018 (Urk. 18) erstattet. Die Verfahrensbeteiligte reichte mit Eingabe vom 26. Novem- ber 2018 den Mietvertrag ihrer Tochter ein (Urk. 16-17). Mit Verfügung vom
18. Dezember 2018 wurde das Rubrum im Betreff präzisiert. Zudem wurde der Verfahrensbeteiligten Frist zur Stellungnahme zu den vom Beklagten neu einge- reichten Unterlagen und neu aufgestellten Behauptungen sowie dem Kläger und dem Beklagten Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Verfahrensbeteiligten vom 26. November 2018 samt Beilage angesetzt (Urk. 21). Die Stellungnahme des Beklagten datiert vom 17. Januar 2019 (Urk. 23) und diejenige der Verfah- rensbeteiligten vom 30. Januar 2019 (Urk. 25). Sie wurden der jeweiligen Gegen- partei bzw. der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 23 und 25). Weitere Eingaben erfolgten nicht. II.
1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden die Unterhaltsbei- träge für das Kind C._____. Für alle Kinderbelange in familienrechtlichen Angele- genheiten und somit auch hinsichtlich des Kinderunterhaltes gilt uneingeschränkt die Untersuchungs- und Offizialmaxime. Das Gericht erforscht den Sachverhalt
- 8 - von Amtes wegen und ist nicht an die Parteianträge gebunden (Art. 296 ZPO). Das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in ihrer Berufungsschrift, die Vorinstanz sei – in Verletzung ihrer Begründungspflicht – auf die Anerkennung einer vorläufi- gen Leistungspflicht in der Höhe von Fr. 3'100.– durch den Beklagten nicht einge- gangen (Urk. 1 S. 4), zielt somit ins Leere, zumal sich die Vorinstanz im angefoch- tenen Entscheid mit den finanziellen Verhältnissen der Parteien eingehend ausei- nandergesetzt (vgl. Urk. 2 E. III) und hierdurch eine Begründung für die von ihr festgesetzten Unterhaltsbeiträge geliefert hat.
E. 2.1 Abschliessend ist über die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungs- folgen zu befinden. Die Verfahrensbeteiligte verlangt im vorliegenden Berufungs- verfahren eine Erhöhung der von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträge von Fr. 2730.– auf Fr. 3'617.35 ab 1. Februar 2018 bis 31. Oktober 2018 und auf Fr. 3'755.35 ab 1. November 2018 für die Dauer des Verfahrens, was bei einer angenommen Gültigkeitsdauer der vorliegenden vorsorglichen Massnahmen von zwei Jahren ab Februar 2018 einen Streitwert von Fr. 23'366.40 ergibt ([9 x Fr. 887.35] + [15 x 1'025.35]). Dementsprechend ist die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen.
E. 2.2 Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei aufer- legt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Ausgehend von ei- ner Geltungsdauer der vorliegenden vorsorglichen Massnahmen von zwei Jahren ab Februar 2018 verlangt die Verfahrensbeteiligte berufungsweise die Zuspre- chung von Unterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 88'886.40 ([9 x 3'617.35] + [15 x Fr. 3'755.35]), währendem der Beklagte sowie der Kläger die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids und damit die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 65'520.– (24 x Fr. 2'730.–) verlangen (Urk. 15 S. 2; Urk. 18 S. 2). Nach erfolgter Korrektur des angefochtenen Entscheids beträgt die Unter- haltspflicht des Beklagten über eine mutmassliche Geltungsdauer der vorliegen- den vorsorglichen Massnahmen von zwei Jahren ab Februar 2018 insgesamt Fr. 73'560.– (24 x Fr. 3'065.–). Die Verfahrensbeteiligte obsiegt damit im zweitin-
- 36 - stanzlichen Verfahren zu rund 1/3 und der Beklagte bzw. der Kläger zu rund 2/3. In Anbetracht dessen, dass es sich beim Kläger um ein einkommen- und vermö- gensloses Kleinkind handelt, rechtfertigt es sich in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c und f ZPO die Gerichtskosten einzig der Verfahrensbeteiligten und dem Beklagten entsprechend diesem Verhältnis aufzuerlegen.
E. 2.2.1 Die Verfahrensbeteiligte rügt einerseits, die Vorinstanz berücksichtige mit der Begründung, ihre Unterstützungspflicht gegenüber dem Kläger ginge den üb- rigen Schuldverpflichtungen vor, ihre Einkommenspfändung nicht und verlange von ihr eine Anpassung der Pfändung an ihre familienrechtlichen Pflichten. Aus der eingereichten Einkommenspfändung gehe jedoch hervor, dass das Betrei- bungsamt Andelfingen ausdrücklich festhalte, dass durch den ihr vom Beklagten geleisteten Unterhalt der weitere Lebensbedarf des Klägers gedeckt sei. Es stün- den sich somit widersprechende, mindestens aber nicht kohärente Rechtsauffas- sungen gegenüber, deren Auflösung nicht ihr überbunden werden dürfe, zumal ihr mit dem vorinstanzlichen Entscheid kein Rechtstitel zur Verfügung stehe, der ihre Unterhaltspflicht in einem Urteilsdispositiv festhalte (Urk. 1 S. 9). Der Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Vorinstanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Verfahrensbeteiligten geltend ge- machte Einkommenspfändung bei der Ermittlung ihres Einkommens nicht zu be- rücksichtigen sei. Familienrechtliche Pflichten gingen allen anderen Verbindlich- keiten vor. Soweit die Verfahrensbeteiligte solche Pflichten gegenüber ihren Kin- dern zu erfüllen habe, seien diese vom Betreibungsamt bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zwingend zu berücksichtigen, was not- falls auch auf dem Weg einer Beschwerde gegen eine entsprechende Verfügung des Betreibungsamtes durchgesetzt werden könnte. Es bestünden keine divergie- renden Rechtsauffassungen, stelle sich das Betreibungsamt doch offensichtlich nicht auf den Standpunkt, dass familienrechtliche Unterhaltsverpflichtungen nicht im Bedarf zu berücksichtigen seien. Vielmehr sei es der Meinung, die Verfahrens- beteiligte habe effektiv keine Beiträge an den Unterhalt des Klägers zu leisten (Urk. 18 S. 13).
E. 2.2.2 Die Berücksichtigung der Lohnpfändung erscheint mit Blick auf das Effekti- vitätsprinzip als geboten, zumal eine Revision der Lohnpfändung nicht rückwir- kend verlangt werden kann (Art. 93 Abs. 3 SchKG; vgl. OGer ZH LY150048 vom 29.04.2016, E. C.4.4b; OGer ZH LP080078 vom 31 03.2009, E. II.2.2c ff.). Der von der Vorinstanz betonte Vorrang familienrechtlicher Unterhaltspflichten gegen- über der Pflicht zur Tilgung von Drittschulden und dafür erwirkten Lohnpfändun-
- 20 - gen kann sich zwar im Grundsatz auf gefestigte Rechtsprechung stützen (vgl. statt vieler BGE 127 III 289 E. 2a/bb; vgl. auch Ziffer III.4 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 16. Septem- ber 2009 [fortan Kreisschreiben] wonach rechtlich oder moralisch geschuldete Un- terstützungs- und/oder Unterhaltsbeiträge, welche der Schuldner an nicht in sei- nem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit vor der Pfändung nach- weisbar geleistet hat und voraussichtlich während der Dauer der Pfändung leisten wird, zu berücksichtigen sind). Allerdings gilt das nur für rechtskräftig festgesetzte Unterhaltsbeiträge. Eine bereits vollzogene Lohnpfändung kann nicht rückgängig gemacht werden. Auf die gepfändeten Lohnbeiträge kann die Verfahrensbeteiligte für die rückwirkende Leistung von Unterhaltsbeiträgen damit nicht mehr zurück- greifen. Eine (hypothetische) Anrechnung des gepfändeten Lohnanteils fällt dem- nach ausser Betracht. Hinsichtlich der für die Vergangenheit zu bemessenden wirtschaftlichen Leistungskraft der Verfahrensbeteiligten darf damit über die Lohnpfändung nicht hinweggesehen werden. Nachdem die Revision der Pfän- dung nur für die Zukunft wirkt, hat sich auch der Unterhaltsgläubiger die früher durchgesetzte Lohnpfändung entgegenhalten zu lassen (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 37; BGE 89 III 67 E. 1; OGer ZH LY150048 vom 29.04.2016, E. C.4.4b; OGer ZH LP080078 vom 31 03.2009, E. II.2.2c ff.). Aufgrund dieser Rechtslage ist bei rückwirkender Festsetzung von Unterhaltsbei- trägen hinzunehmen, dass der Vorrang familienrechtlicher Unterhaltsansprüche gegenüber Drittschulden letztlich nicht durchgesetzt werden kann. Der von der Verfahrensbeteiligten gegen die vorinstanzliche Einkommensbemessung erhobe- ne Einwand erweist sich somit als begründet. Die Vorinstanz hätte die durch die Lohnpfändung bedingte Verringerung der wirtschaftlichen Leistungskraft der Ver- fahrensbeteiligten hinsichtlich der rückwirkenden Verpflichtung zu Unterhaltsleis- tungen nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Aus der Pfändungsurkunde, der Einkommenspfändung sowie den Anzeigen an den Arbeitgeber bzw. an die Schuldnerin betreffend Lohnpfändung, allesamt da- tierend vom 6. Juni 2018 (Urk. 10/90/58-61), geht hervor, dass das Einkommen der Verfahrensbeteiligten für eine Forderung über Fr. 556.70 (zuzüglich
- 21 - Fr. 168.95 bisherige Kosten, Fr. 96.60 Pfändungskosten) sowie für eine Forde- rung von Fr. 5'503.60 (zuzüglich Fr. 85.30 bisherige Kosten, Fr. 100.– Rechtsöff- nungskosten, Fr. 330.10 Pfändungskosten) im Betrag von Fr. 1'010.– monatlich, erstmals per Ende Juni 2018, gepfändet wurde. Für den Zeitraum von Juni 2018 bis Dezember 2018 ist bei der Unterhaltsberechnung somit nur auf das um die pfändbare Quote von Fr. 1'010.– reduzierte Einkommen der Verfahrensbeteiligten von Fr. 2'521.85 abzustellen. Für den übrigen Zeitraum ist für die Unterhaltsbe- rechnung das ungeschmälerte Erwerbseinkommen der Verfahrensbeteiligten von Fr. 3'531.85 zu berücksichtigen.
E. 2.2.3 Andererseits nimmt die Verfahrensbeteiligte berufungsweise daran An- stoss, dass die Vorinstanz ihr einen durchschnittlichen Gewinn der E._____ GmbH von Fr. 1'550.– monatlich angerechnet hat. Nach ihrem Dafürhalten ist von einem durchschnittlichen monatlichen Verlust von Fr. 1'351.70 auszugehen und ihr dementsprechend lediglich ein Einkommen von Fr. 2'180.15 (Fr. 3'531.85 [re- guläres Einkommen] – Fr. 1'351.70 [monatlicher durchschnittlicher Verlust]) anzu- rechnen (Urk. 1 S. 12). Der Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Stand- punkt, das von der Vorinstanz ermittelte Einkommen der Verfahrensbeteiligten sei korrekt (Urk. 18 S. 16).
E. 2.2.4 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist bei der Ermittlung des Einkommens ein Alleineigentümer einer juristischen Person, deren Angestellter er ist, wie ein selbständig Erwerbender zu behandeln (vgl. BGer 5P.235/2001 vom
20. November 2001, E. 4; OGer ZH LY160050 vom 18.04.2017, E. III.3.1.3). Dies ist bei der Verfahrensbeteiligten der Fall, zumal sie von der E._____ GmbH einen Lohn bezieht, sich einen Lohnausweis ausstellen lässt (vgl. Urk. 10/38/6) und gemäss Handelsregisterauszug als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführe- rin mit Einzelunterschrift der E._____ GmbH (Urk. 10/45/3) erscheint. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Einkommen aus selbständiger Er- werbstätigkeit der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandgewinn (Diffe- renz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vo- rangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Weil bei selbständiger Erwerbs-
- 22 - tätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Unter- nehmung gross und intensiv ist und weil der Gewinnausweis sich relativ leicht be- einflussen lässt, kann sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbständi- gerwerbenden als äusserst schwierig erweisen. Um ein einigermassen zuverläs- siges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittseinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch Auf- rechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstel- lungen und Privatbezügen (vgl. BGer 5P.342/2001 vom 20. Dezember 2001, E. 3a; BGer 5A_346/2010 vom 29. Juli 2010, E. 2.1; BGer 5D_167/2008 vom
13. Januar 2009, E. 2; und die Zustimmung zu diesen beiden Bundesgerichtsur- teilen bei Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., 2010, Rz. 01.34). Das Einkommen einer Selbständigerwerbenden ist in erster Linie aufgrund der Bi- lanz- und Erfolgsrechnungen und Steuerunterlagen festzustellen. Im Rahmen ei- nes summarischen Verfahrens, wie vorliegend, ist der Umfang der Abklärungen bei der Einkommensermittlung im Vergleich zum ordentlichen Verfahren jedoch beschränkt und reicht es für die Annahme der Glaubhaftigkeit von Tatsachen be- reits aus, dass objektive Anhaltspunkte für eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Bestehens der fraglichen Tatsachen sprechen. Daher sind umfangreichere Abklä- rungen grundsätzlich dem ordentlichen Verfahren vorbehalten (Hausheer/ Spy- cher, a.a.O., Rz. 01.34; BGer 5A_364/2010 vom 29.07.2010, E. 2.1; OGer ZH LY160050 vom 18.04.2017, E. III.3.1.3). Vor Vorinstanz lagen die Jahresrechnungen der E._____ GmbH von 2015 und 2016 im Recht (Urk. 10/38/7; Urk. 10/85/55). Im Berufungsverfahren wurde von der Verfahrensbeteiligten neu die Jahresrechnung der E._____ GmbH von 2017 eingereicht (Urk. 4/4). Mit der Verfahrensbeteiligten (vgl. Urk. 1 S. 10) ist dahin- gehend einig zu gehen, dass sich aus der Jahresrechnung 2015 (Urk. 10/38/7) für
- 23 - das Jahr 2014 nicht ein Gewinnvortrag von Fr. 49'553.46, sondern ein Verlustvor- trag von Fr. 49'553.46 ergibt und entsprechend – entgegen der Vorinstanz – auch nicht der Schluss gezogen werden kann, die E._____ GmbH habe im Jahr 2013 einen Gewinn in der Höhe von mindestens Fr. 49'553.46 erwirtschaftet. Wie sich das Jahresergebnis 2013 dargestellt hat, lässt sich aufgrund der im Recht liegen- den Urkunden nicht ermitteln, ist aber angesichts der vorstehend wiedergegebe- nen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach grundsätzlich auf die Ab- schlüsse der letzten drei Jahre abzustellen ist, vorliegend auch nicht ausschlag- gebend. Ebenfalls zu lange zurück und im Übrigen auch noch vor der Geburt des Klägers liegt das Jahresergebnis 2014 (vgl. Urk. 10/38/7). Ohnehin rechtfertigt es sich – im Lichte der vorstehend wiedergegebenen bundesgerichtlichen Recht- sprechung, wonach auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Ab- schlüsse ("Ausreisser") unter Umständen ausser Betracht bleiben können – das Gewinnjahr 2014 für die Ermittlung des massgebenden Einkommens nicht zu be- rücksichtigen, zumal in allen nachfolgenden und vorliegend massgebenden Jah- ren (2015-2017) ein Verlust verbucht worden ist. Es ergeben sich aus den im Recht liegenden Jahresabschlüssen für das Jahr 2015 ein Verlust von Fr. 26'080.16 (Urk. 10/38/7), für das Jahr 2016 ein Verlust von Fr. 55'045.77 (Urk. 10/85/55) und für das Jahr 2017 ein Verlust von Fr. 9'792.69 (Urk. 4/4). Die Verfahrensbeteiligte beanstandet die von der Vorinstanz vorgenommene Re- duktion des Jahresverlustes 2016 im Betrag – des nach Auffassung der Vor- instanz überhöhten Personalaufwandes – von Fr. 40'000.– (Urk. 1 S. 10). Ihre Rüge ist begründet. Zwar ist die Korrektur von Gewinnen durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Pri- vatbezügen möglich (BGer 5A_364/2010 vom 29.07.2010, E. 2.1; BGer 5P.342/2001 vom 20. Dezember 2001, E. 3a). Eine rückwirkende Überprüfung, ob Personalentscheide unternehmerisch sinnvoll waren, ist hingegen ausgeschlos- sen. Ungeachtet dessen liesse sich eine solche Beurteilung einzig aufgrund der vorliegend im Recht liegenden Jahresabschlüssen auch gar nicht vornehmen. In- dem die Vorinstanz den ausgewiesenen Verlust des Jahres 2016 um Fr. 40'000.– reduziert hat, hat sie der Verfahrensbeteiligten in unzulässiger Weise rückwirkend hypothetisch höhere Einkünfte angerechnet. Anhaltspunkte für geschäftsschädi-
- 24 - gendes Verhalten der Verfahrensbeteiligten hinsichtlich der E._____ GmbH liegen im Übrigen nicht vor und wurden auch weder vom Kläger noch vom Beklagten geltend gemacht. Entsprechend ist für die Ermittlung des Einkommens der Ver- fahrensbeteiligten von den durch die Jahresabschlüsse 2015-2017 ausgewiese- nen Verlusten auszugehen. In Anbetracht dessen, dass der Verfahrensbeteiligten ein Einkommen aus ihrer faktisch selbständigen Erwerbstätigkeit bei der E._____ GmbH und nicht ein (hy- pothetisches) Einkommen aus einem (beliebigen) Angestelltenverhältnis anzu- rechnen ist, wovon bereits die Vorinstanz ausging (Urk. 2 E. III.2d), erübrigen sich sodann Bemerkungen zur Rüge der Verfahrensbeteiligten, die Vorinstanz habe nicht dargelegt, inwiefern es ihr zumutbar und möglich sein sollte, eine Arbeits- stelle im Angestelltenverhältnis zu finden (Urk. 1 S. 11). Soweit die Verfahrensbe- teiligte sodann Ausführungen zu ihrem permanenten Dilemma, welches in der persönlichen Betreuung des Klägers versus Existenzsicherung bestehe (Urk. 1 S. 11), macht, ohne einen erkennbaren (geschweige denn näheren) Bezug zu den Entscheidgründen des vorinstanzlichen Entscheides herzustellen, genügt sie ihrer Begründungspflicht nach Art. 311 ZPO nicht, weshalb nicht weiter auf dieses Vorbringen einzugehen ist. Als nicht stichhaltig erweist sich vor dem Hintergrund, dass vorliegend gemäss Art. 296 Abs. 3 ZPO das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet, die Rüge der Verfahrensbeteiligten, die Vorinstanz rechne ihr ein Einkommen von Fr. 5'100.– an, obschon der Beklagte ein solches von Fr. 5'000.– anerkannt habe (Urk. 1 S. 12). Der Verlust der E._____ GmbH als juristische Person kann – entgegen der Auf- fassung der Verfahrensbeteiligten (vgl. Urk. 1 S. 12) – nicht der Verfahrensbetei- ligten als natürliche Person zugeschrieben werden. Der Abzug eines monatlichen durchschnittlichen Verlustes von ihrem monatlichen Nettoeinkommen kommt da- her nicht in Frage. Die Verfahrensbeteiligte bringt denn auch nicht vor, dass ihr – aufgrund der finanziellen Situation der E._____ GmbH – nicht der volle Lohn aus- bezahlt worden wäre bzw. wird. Nach dem Gesagten ist seitens der Verfahrens- beteiligten von einem Einkommen von Fr. 3'531.85 respektive für die Periode von
- 25 - Juni 2018 bis Dezember 2018 infolge der Lohnpfändung von einem reduzierten Einkommen von Fr. 2'521.85 auszugehen. C. Finanzielle Verhältnisse des Beklagten
1. Bedarf des Beklagten
E. 2.3 Die Verfahrensbeteiligte ist entsprechend der Kostenverteilung zu verpflich- ten, dem Beklagten in Anwendung von § 13 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 3, § 9 und § 11 AnwGebV eine (reduzierte) Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 711.– zuzüglich 7.7% MwSt (vgl. Urk. 18 S. 2), somit von total Fr. 766.– für das Rechtsmittelverfahren zu bezahlen. Der Kläger war vor Obergericht nicht be- rufsmässig vertreten (Art. 95 Abs. 3 lit. b und Art. 68 Abs. 2 ZPO). Damit kommt als allfällige Parteientschädigung ohnehin lediglich eine angemessene Umtriebs- entschädigung in Betracht. Der Kläger begründet seinen Antrag auf eine Ent- schädigung jedoch nicht (Urk. 15 S. 2). Damit kommt er den gesetzlichen Erfor- dernissen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO nicht nach. Darüber hinaus ergibt sich weder aus dem Gebührentarif zum Kinder- und Jugendhilfegesetz noch aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJKHG), dass die Rechtsvertretung durch einen Beistand als gebührenpflichtige Leistung in Rechnung gestellt werden kann (vgl. OGer ZH LZ170002 vom 08.06.2017, E. III.4; OGer ZH LZ130010 vom 02.03.2015, E. III.1). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dem Kläger im Berufungsverfahren Kosten für die Rechtsvertretung angefallen sind. Nach dem Gesagten besteht im Berufungsverfahren für den Kläger kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
E. 3 Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränk- te Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. Ap- ril 2013, E. 3.1), welcher bei Entscheiden betreffend Unterhalt erhebliche Bedeu- tung zukommt (vgl. statt vieler BGer 5A_797/2012 vom 18. März 2013, E. 3.2.3). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punk- ten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraus- setzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen be- zeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wie- derholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom
15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entspre- chenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid er- hoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom
- 11 -
E. 3.1 Die Verfahrensbeteiligte ersucht darum, es sei ihr für das Berufungsverfah- ren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechts- anwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 1 S. 3). Auch der Kläger stellt für das Berufungsverfahren einen Antrag auf Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 15 S. 5).
E. 3.2 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderliche Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte not-
- 37 - wendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
E. 3.3 Die prozessuale Bedürftigkeit der Verfahrensbeteiligten ist angesichts der vorstehenden Ausführungen zu ihrem Einkommen und ihrem Bedarf (E. III.B) so- wie den im Recht liegenden Kontoauszügen und der Steuererklärung 2017 (Urk. 4/6-8) ausgewiesen. Nach dem unter E. III. Ausgeführten kann die Berufung nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Zudem ist auch der Beklagte anwaltlich vertreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Verfahrensbeteiligten ist daher gutzuheissen und ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
E. 3.4 Nachdem dem Kläger im Berufungsverfahren keine Gerichtskosten anfallen (vgl. vorstehend E. IV.2.2), ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Es wird beschlossen:
E. 3.5 Die Vorinstanz hat den Beginn der von ihr festgesetzten Unterhaltsverpflich- tung des Beklagten im angefochtenen Entscheid weder im Dispositiv noch in den Erwägungen ausdrücklich festgehalten (vgl. Urk. 2, Dispositiv-Ziffer 1). In Anbe- tracht der diesbezüglich übereinstimmenden Anträgen des Beklagten und der Verfahrensbeteiligten sind die Unterhaltsbeiträge rückwirkend per 1. Februar 2018 festzusetzen (Urk. 1 S. 2; Urk. 18 S. 21; Urk. 10/66 S. 2; Urk. 10/80 S. 2). Der Beklagte verlangt, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass er den von der Vorinstanz ermittelten Unterhaltsbeitrag seit Februar 2018 lückenlos bezahlt habe (Urk. 18 S. 21). Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unter- haltsbeiträgen sind tatsächlich bereits erbrachte Unterhaltsleistungen zu berück- sichtigen bzw. anzurechnen (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. II, 1. Abt., 2. Teilbd., 2. Auflage, Bern 1999, Art. 173 ZGB N 23; ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 163 N 150; ZR 107/2008 Nr. 60; OGer ZH LE140026 vom 14.11.2014, E. 9.3; OGer ZH LE150014 vom 14.08.2015, E. III.5.2). Das Gericht darf den Unterhaltsschuldner nicht zur Zah- lung einer zur Zeit der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge bereits erfüllten Schuld verpflichten, da ein allfälliger Anspruch des Unterhaltsgläubigers im Umfang der bereits erfolgten Leistung untergegangen ist. Der Vollstreckungsrichter hat davon auszugehen, dass die gerichtlich bezifferte Verpflichtung zur Zeit ihrer Festset- zung bestanden hat und dass dabei sämtliche Einwendungen gegen diese Ver- pflichtung berücksichtigt und bereinigt worden sind. Somit hat er Behauptungen betreffend die Tilgung einer auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beru- henden Forderung nur soweit zu beachten, als die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt worden ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Vor Erlass des Urteils behauptete Til- gungen hat demgegenüber der Sachrichter zu berücksichtigen (vgl. ZR 107 Nr. 60; BGE 135 III 315 E. 2.5; BGE 138 III 583 E. 6.1.1). Aus den in den Akten liegenden Buchungsanzeigen (Betreff: "Unterhalt A._____C._____"; Urk. 20/3; Urk. 10/81/2) geht hervor, dass der Beklagte von Februar 2018 bis Dezember 2018 Fr. 3'100.– pro Monat an die Verfahrensbeteiligte überwiesen hat. Hiervon
- 35 - ist Vormerk zu nehmen. In diesem Umfang ist die Unterhaltsverpflichtung des Be- klagten durch Tilgung untergegangen. IV.
1. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2, Dispositiv-Ziffer 3). Dabei hat es sein Bewenden.
E. 6 September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativie- rung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). III. A. Ausgangslage Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten, der Verfahrensbeteiligten für die Dau- er des Verfahrens an den Unterhalt und die Erziehung des Klägers einen monatli- chen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'730.–, zuzüglich ein Drittel der ihm vertraglich zustehenden Familienzulagen, zu bezahlen (Urk. 2, Dispositiv-Ziffer 1). Die Ver- fahrensbeteiligte beantragt berufungsweise, der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'617.35 ab 1. Februar 2018 bis 31. Oktober 2018 und von Fr. 3'755.35 ab 1. November 2018 für die Dauer des Verfahrens, zuzüglich ein Drittel der ihm vertraglich zustehenden Familienzu- lagen zu bezahlen, zahlbar an sie (Urk. 1 S. 2). Die Berufung richtet sich nicht nur gegen diverse Positionen im Bedarf der Verfahrensbeteiligten, des Beklagten so- wie des Klägers, sondern auch gegen das von der Vorinstanz seitens der Verfah- rensbeteiligten und des Beklagten berücksichtigte Einkommen sowie die Auftei- lung des Barbedarfs des Klägers zwischen der Verfahrensbeteiligten und dem Beklagten bzw. die Überschussverteilung. B. Finanzielle Verhältnisse der Verfahrensbeteiligten
1. Bedarf der Verfahrensbeteiligten
E. 11 März 2019) angemessen erscheint. Es resultiert somit ein Überschuss des Beklagten von Fr. 1'426.–. Die Verfahrensbeteiligte stellt sich berufungsweise ohne eine Begründung auf den Standpunkt, der Kläger sei zu einem Drittel am resultierenden Überschuss zu be- teiligen (Urk. 1 S. 15). Es gilt der Grundsatz, dass alle unterhaltsberechtigten Kin- der vom Pflichtigen im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich
- 33 - zu behandeln sind. Ein allfälliger Überschuss ist demzufolge auf alle unterhaltsbe- rechtigten Kinder nach Massgabe ihrer jeweiligen Bedürfnisse und der Leistungs- fähigkeit des anderen Elternteils zu verteilen (BGE 137 III 59 E. 4.2; BGE 127 III 68 E. 2c; OGer ZH LZ130003 vom 27.01.2014, E. II.4.2; OGer ZH LZ140014 vom 22.04.2015, E. II.6.2; FamKomm Scheidung/Schweighauser, Art. 285 ZGB N 40; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 06.186). Die vom Beklagten vor Vorinstanz even- tualiter beantragte Überschussaufteilung zu je 1/6 für den Kläger und die beiden Kindern des Beklagten in Deutschland und zu 1/2 für den Beklagten (vgl. Urk. 10/80 S. 11) steht im Einklang mit der verbreiteten Aufteilung nach "grossem Kopf" für den Elternteil und "kleinem Kopf" für die Kinder (Marga Burri, Impulse zur praxisorientierten Rechtswissenschaft, Der Betreuungsunterhalt, Brennpunkte des Betreuungsunterhalts, 2018, S. 37 f.; Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, in: FamPra.ch S. 271 ff., S. 324 f.) und trägt dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschwister numerisch Rechnung. Zwar trifft es zu, dass die Lebenshaltungskosten in Deutschland tiefer sind als in der Schweiz, wie die Verfahrensbeteiligte vor Vorinstanz vorgebracht hat (Urk. 10/89 S. 6). Eine gleichmässige Aufteilung des verbleibenden hälftigen Überschussan- teils unter die Kinder erscheint aber angesichts des Umstandes, dass die beiden in Deutschland lebenden Kinder des Beklagten mit den Jahrgängen 2002 und 1999 (vgl. Urk. 10/13/16) deutlich älter sind als der Kläger, und dementsprechend von weitergehenden Bedürfnissen ihrerseits auszugehen ist, zumindest im Rah- men der vorliegenden vorsorglichen Massnahmen angemessen. Allerdings bleibt diesbezüglich darauf hinzuweisen, wie auch die Vorinstanz bereits erwähnt hat, dass vor dem Entscheid in der Hauptsache die Leistungsfähigkeit der Mutter der beiden in Deutschland lebenden Kinder des Beklagten abzuklären sein wird.
Dispositiv
- Der Antrag der Verfahrensbeteiligten, es seien die Berufungsantwort des Klägers sowie die Berufungsantwort des Beklagten aus den Akten zu wei- sen, wird abgewiesen.
- Der Verfahrensbeteiligten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. - 38 - Es wird erkannt:
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Verfahrensbeteiligten rückwirkend ab
- Februar 2018 für die Dauer des Verfahrens an den Unterhalt und die Er- ziehung des Klägers einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 3'065.–, zuzüglich ein Drittel der ihm vertraglich zustehenden Familienzu- lagen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten ei- nes jeden Monats. Es wird vorgemerkt, dass der Beklagte davon von Februar 2018 bis Dezem- ber 2018 Fr. 3'100.– pro Monat bereits bezahlt hat.
- Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat (gerundet), Familienzulagen separat: − Verfahrensbeteiligte: Fr. 3'531.85 (ausbezahlter Lohn [kein 13. Monatslohn] als Ge- schäftsführerin und Inhaberin der E._____ GmbH, 100% Pensum, wobei für die Periode von Juni 2018 – Dezember 2018 Reduktion um Fr. 1'010.– infolge Lohnpfändung) − Beklagter: Fr. 10'600.– (fixer Monatslohn [kein 13. Monatslohn] und durch- schnittlicher Bonus [der Jahre 2015 bis 2018] als IT- Consultant bei F._____, 100% Pensum) − Kläger: Fr. 283.– (gesetzliche Familienzulagen von Fr. 200.– [durch wei- tere Verfahrensbeteiligte bezogen] und 1/3-Anteil ver- tragliche Familienzulagen von Fr. 250.– [durch Beklag- ten bezogen]) familienrechtlicher Bedarf: − Verfahrensbeteiligte: ab 01.02.2018: Fr. 3'640.–, ab 01.04.2019: Fr. 3'600.– − Beklagter: Fr. 4'547.– − Kläger: Fr. 3'110.– - 39 -
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten zu 1/3 und der Verfahrensbeteiligten zu 2/3 auferlegt. Der Anteil der Ver- fahrensbeteiligten wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
- Die Verfahrensbeteiligte wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungs- verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 766.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an − den Kläger, − den Beklagten, − die Verfahrensbeteiligte, − das Migrationsamt des Kantons Zürich, − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 40 - Zürich, 29. März 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am: am
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ180022-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber Beschluss und Urteil vom 29. März 2019 in Sachen A._____, Verfahrensbeteiligte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie C._____, Kläger und Berufungsbeklagter 2 vertreten durch Beiständin Frau MLaw D._____,
- 2 - betreffend Unterhalt (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 9. Juli 2018 (FK170038-K)
- 3 - Rechtsbegehren: der Verfahrensbeteiligten (Urk. 10/66 S. 2): " Es sei der Beklagte B._____ zu verpflichten, für das Kind C._____, geb. tt.mm.2015, ab 1. Februar 2018 vorsorglich für die Dauer des Verfahrens monatlich Fr. 3'830.00 Barunterhalt zu zahlen, zuzüglich vertragliche und/oder gesetzliche Familienzulagen, zahlbar jeweils an die Mutter und zwar auf den Ersten jeden Monats; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7,7% MwSt.) zulasten des Beklagten." des Klägers (Urk. 10/70): Gegen das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird nicht opponiert. des Beklagten (Urk. 10/80): " 1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, für C._____ ab 1. Februar 2018 für die weitere Dauer des Verfahrens monatliche Unter- haltsbeiträge in der Höhe CHF 2'900.00 zuzüglich allfällige von ihm bezogene Kinderzulagen für C._____ zu entrichten, zahlbar jeweils monatlich im Voraus an die Verfahrensbeteiligte A._____.
2. Die vom Beklagten für die Monate ab Februar 2018 bereits ent- richteten Unterhaltszahlungen für C._____ seien mit den für die- sen Zeitraum geschuldeten Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Ver- fahrensbeteiligten." Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 9. Juli 2018: (Urk. 10/95 = Urk. 2)
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der weiteren Verfahrensbeteiligten für die Dauer des Verfahrens an den Unterhalt und die Erziehung des Klägers ei- nen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 2'730.–, zuzüglich ein Drittel der ihm vertraglich zustehenden Familienzulagen, zu bezahlen; zahl- bar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
2. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat (gerundet), Familienzulagen separat:
- 4 - − weitere Verfahrensbeteiligte: Fr. 5'100.– (ausbezahlter Lohn [kein 13. Monatslohn] und durch- schnittlicher Gewinn [berechnet aufgrund Zahlen 2013 bis 2016] als Geschäftsführerin und Inhaberin der E._____ GmbH, 100% Pensum) − Beklagter: Fr. 10'600.– (fixer Monatslohn [kein 13. Monatslohn] und durch- schnittlicher Bonus [der Jahre 2015 bis 2018] als IT- Consultant bei F._____, 100% Pensum) − Kläger: Fr. 283.– (gesetzliche Familienzulagen von Fr. 200.– [durch wei- tere Verfahrensbeteiligte bezogen] und 1/3-Anteil ver- tragliche Familienzulagen von Fr. 250.– [durch Beklag- ten bezogen]) familienrechtlicher Bedarf: − weitere Verfahrensbeteiligte: Fr. 3'660.– − Beklagter: Fr. 4'567.– − Kläger: Fr. 3'010.–
3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen werden mit dem Endentscheid gere- gelt.
4. (Mitteilungssatz)
5. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: der Verfahrensbeteiligten und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom
9. Juli 2018 (FK170038) wie folgt abzuändern: Der Beklagte und Berufungsbeklagte 2 sei zu verpflichten, dem Kläger und Berufungsbeklagten 1 vorsorglich für die Dauer des Verfahrens monatlich Barunterhalt zu zahlen und zwar Fr. 3'617.35 ab 1. Februar 2018 bis 31. Oktober 2018 Fr. 3'755.35 ab 1. November 2018 für die Dauer des Verfahrens,
- 5 - zuzüglich ein Drittel der ihm vertraglich zustehenden Familienzulagen, zahlbar jeweils an die Mutter bzw. Berufungsklägerin und zwar jeweils auf den Ersten jeden Monats.
2. Es sei die Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom
9. Juli 2018 (FK170038) wie folgt abzuändern: Einkommen netto pro Monat (gerundet), Familienzulagen separat: Beklagter: Fr. 10'800.– (fixer Monatslohn [kein 13. Monatslohn] und durch- schnittlicher Bonus der Jahre 2015 bis 2017 als IT- Consultant bei F._____, 1005) weitere Verfahrensbeteiligte: Fr. 2'180.15 (ausbezahlter Lohn [kein 13. Monatslohn] und durch- schnittlicher Verlust der Jahre 2013-2016 als Ge- schäftsführerin und Inhaberin der E._____ GmbH, 100% Pensum, ohne Berücksichtigung der aktuellen Einkommenspfändung in der Höhe von Fr. 1'010.00) Kind C._____, Kläger: Fr. 283.– (gesetzliche Familienzulagen von Fr. 200.– durch die weitere Verfahrensbeteiligte bezogen und 1/3-Anteil vertragliche Familienzulagen von Fr. 250.– durch Be- klagten bezogen) familienrechtlicher Bedarf: − Beklagter: Fr. 4'010.00 − weitere Verfahrensbeteiligte: Fr. 3'746.00, ab 1.11.2018: Fr. 4'160.00 − Kläger: Fr. 3'214.00, ab 1.11.2018: Fr. 3'421.00 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beklagten und Berufungsbeklagten 2." Prozessualer Antrag: "Es sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh- ren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestel- len." des Beklagten und Berufungsbeklagten 1 (Urk. 18 S. 2): "Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% MWSt) zulasten der weiteren Verfahrensbeteiligten und Berufungsklägerin."
- 6 - des Klägers und Berufungsbeklagten 2 (Urk. 15 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sein wird.
2. Dem Berufungsbeklagten 2 sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungsklägerin." Erwägungen: I.
1. Der Beklagte und Berufungsbeklagte 1 (fortan Beklagter) und die Verfah- rensbeteiligte und Berufungsklägerin (fortan Verfahrensbeteiligte) sind die unver- heirateten Eltern des Klägers und Berufungsbeklagten 2 (fortan Kläger), geb. am tt.mm.2015, welcher unter ihrer gemeinsamen elterlichen Sorge steht. Sowohl die Verfahrensbeteiligte als auch der Beklagte haben je zwei weitere Kinder aus früheren Beziehungen. Mit Eingabe vom 20. Juli 2017 reichte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ namens des Klägers vor Vorinstanz eine Klage auf Unterhalt und Regelung des persönlichen Verkehrs ein (Urk. 10/1). Für den weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf den angefochtenen Entscheid verwie- sen werden (Urk. 2 E. I = Urk. 10/95 E. I). Hervorzuheben ist, dass Rechtsanwäl- tin lic. iur. X._____ der Vorinstanz mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 mitteilte, fortan die Verfahrensbeteiligte zu vertreten (Urk. 10/28), woraufhin die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 die KESB Winterthur-Andelfingen ersuchte, dem Kläger einen Prozessführungsbeistand zu bestellen (Urk. 10/34) und mit Entscheid derselben vom 14. November 2017 Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ vom Amt für Jugend und Berufsberatung als Beistand eingesetzt wurde (Urk. 10/40). Mit Eingabe vom 6. Februar 2018 stellte die Verfahrensbeteiligte das eingangs wiedergegebene Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Urk. 10/66 S. 2). Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 setzte die Vorinstanz dem Kläger und dem Beklagten Frist zur Stellungnahme zu diesem Gesuch an (Urk. 10/68). Die Stellungnahme des klägerischen Beistands ging am 26. Februar 2018
- 7 - (Urk. 10/70), diejenige des Beklagten am 17. Mai 2018 (Urk. 10/80) bei der Vor- instanz ein. Die Verfahrensbeteiligte reichte am 7. Juli 2018 eine weitere Stel- lungnahme ein (Urk. 10/89). Am 9. Juli 2018 fällte die Vorinstanz den vorstehend angeführten Massnahmenentscheid (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Verfahrensbeteiligte innert Frist Berufung und stellte die eingangs erwähnten Anträge (Urk. 1 S. 2 f.). Am 30. Oktober 2018 reichte Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ die – mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 vom Beklagten einverlangte (Urk. 11) – auf ihn lautende Vollmacht ein (Urk. 12 und 13). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 wurde dem Kläger und dem Beklagten eine dreissigtägige Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 14). Die Berufungsantwort des Klägers, aufgrund des betrieblichen Wechsels des bis- herigen Beistandes neu vertreten durch MLaw D._____ (vgl. Urk. 10/98), wurde am 20. November 2018 (Urk. 15), diejenige des Beklagten am 5. Dezember 2018 (Urk. 18) erstattet. Die Verfahrensbeteiligte reichte mit Eingabe vom 26. Novem- ber 2018 den Mietvertrag ihrer Tochter ein (Urk. 16-17). Mit Verfügung vom
18. Dezember 2018 wurde das Rubrum im Betreff präzisiert. Zudem wurde der Verfahrensbeteiligten Frist zur Stellungnahme zu den vom Beklagten neu einge- reichten Unterlagen und neu aufgestellten Behauptungen sowie dem Kläger und dem Beklagten Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Verfahrensbeteiligten vom 26. November 2018 samt Beilage angesetzt (Urk. 21). Die Stellungnahme des Beklagten datiert vom 17. Januar 2019 (Urk. 23) und diejenige der Verfah- rensbeteiligten vom 30. Januar 2019 (Urk. 25). Sie wurden der jeweiligen Gegen- partei bzw. der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 23 und 25). Weitere Eingaben erfolgten nicht. II.
1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden die Unterhaltsbei- träge für das Kind C._____. Für alle Kinderbelange in familienrechtlichen Angele- genheiten und somit auch hinsichtlich des Kinderunterhaltes gilt uneingeschränkt die Untersuchungs- und Offizialmaxime. Das Gericht erforscht den Sachverhalt
- 8 - von Amtes wegen und ist nicht an die Parteianträge gebunden (Art. 296 ZPO). Das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in ihrer Berufungsschrift, die Vorinstanz sei – in Verletzung ihrer Begründungspflicht – auf die Anerkennung einer vorläufi- gen Leistungspflicht in der Höhe von Fr. 3'100.– durch den Beklagten nicht einge- gangen (Urk. 1 S. 4), zielt somit ins Leere, zumal sich die Vorinstanz im angefoch- tenen Entscheid mit den finanziellen Verhältnissen der Parteien eingehend ausei- nandergesetzt (vgl. Urk. 2 E. III) und hierdurch eine Begründung für die von ihr festgesetzten Unterhaltsbeiträge geliefert hat. 2.1. Die Verfahrensbeteiligte lässt in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2019 beantragen, es seien die Berufungsantwort des Klägers vom 20. November 2018 sowie die Berufungsantwort des Beklagten vom 5. Dezember 2018 aus den Akten zu weisen (Urk. 25 S. 2). 2.2. Der Verfahrensbeteiligten ist insoweit zu folgen, als sie in ihrer Stellungnah- me vom 30. Januar 2019 zunächst vorbringt, dass sich ihre Berufung gegen eine Verfügung ergangen im Verfahren um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen richte, dass das Verfahren zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Kin- derunterhaltsprozess summarischer Natur sei (Art. 248 lit. d und 252 ff. ZPO) und dass gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO die Frist zur Einreichung der Berufungsantwort zehn Tage betrage, weshalb die Belehrung der Kammer an den Kläger und den Beklagten in Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 31. Oktober 2018, die Beru- fung sei innert 30 Tagen zu beantworten, nicht korrekt gewesen sei (Urk. 25 S. 2 f.). Zutreffend hat die Verfahrensbeteiligte auch festgehalten, der Beklagte und der Kläger hätten in ihren Berufungsantworten ausgeführt, die vorgenannte Verfügung sei bei ihnen am 6. November 2018 eingegangen. Der Beklagte habe seine Berufungsantwort mit Datum vom 5. Dezember 2018 und der Kläger die seinige mit Datum vom 20. November 2018 – somit nach Ablauf der gesetzlichen zehntägigen Frist nach Art. 314 Abs. 1 ZPO, die für den Beklagten und den Klä- ger am 16. November 2018 abgelaufen sei – eingereicht (Urk. 25 S. 3). Die Aus- führungen der Verfahrensbeteiligten auf Seite 3 ihrer Stellungnahme vom 30. Ja- nuar 2019 (Urk. 25) wonach dem Empfänger eines Entscheides, der sich gutgläu- big auf eine falsche Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte, daraus kein Nachteil
- 9 - erwachsen darf, und von Rechtsanwälten dabei als Mass der zumutbaren Sorgfalt einzig die Konsultation des Gesetzes verlangt wird und kein Vertrauensschutz des Empfängers besteht, wenn sich die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung für den Rechtsanwalt ohne Weiteres aus dem massgebenden Gesetzestext ergibt, entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 4A_239/2012 vom
10. September 2012, E. 2.5 f.; BGE 117 Ia 421 E. 2; BGE 138 I 49 E. 9.3; BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1). Diese ist auf den vorliegenden Fall sinngemäss anwend- bar. Nicht nur geht aus den massgeblichen Bestimmungen im Gesetz (Art. 248 lit. d und 252 ff. ZPO) hervor – und hat die Vorinstanz dies im angefochtenen Ent- scheid im Übrigen auch ausdrücklich festgehalten (vgl. Urk. 2 E. II.2) –, dass das Verfahren zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Kinderunterhaltsprozess summarischer Natur ist, dem Gesetz kann auch entnommen werden, dass gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid die Frist zur Einrei- chung der Berufung und zur Berufungsantwort 10 Tage beträgt (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Entsprechend hätte – wie die Verfahrensbeteiligte zutreffend vorbringt (Urk. 25 S. 3) – die Fehlerhaftigkeit der Fristansetzung für die Berufungsantwort in der Verfügung der Kammer vom 31. Oktober 2018 (Urk. 14) für den anwaltlich vertretenen Beklagten und den durch eine primär im Zivilrecht tätigen Juristin des Amtes für Jugend und Berufungsberatung des Kantons Zürich vertretenen Kläger erkannt werden können. Der Vertrauensschutz greift somit vorliegend nicht. Damit sind die Berufungsantworten des Beklagten und des Klägers (Urk. 15; Urk. 18) grundsätzlich als verspätet zu betrachten. Nicht zu folgen ist der Verfahrensbetei- ligten aber in ihrer Schlussfolgerung, die Berufungsantworten des Beklagten und des Klägers seien infolge der Säumnisfolgen gemäss Art. 147 Abs. 2 ZPO, wo- nach das Verfahren ohne die versäumte Handlung fortgesetzt wird, aus den Akten zu weisen (Urk. 25 S. 4). Der entsprechende prozessuale Antrag der Verfahrens- beteiligten ist abzuweisen. Ist der Sachverhalt nämlich – wie vorliegend – nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen, können die Parteien im Beru- fungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Die vom Beklagten und vom Kläger mit den Berufungsantworten (Urk. 15; Urk. 18) neu eingereichten Unterlagen (Urk. 20/1-3) und neu vorge-
- 10 - brachten Behauptungen sind daher im vorliegenden Verfahren zu berücksichti- gen, zumal sich dieses im Zeitpunkt der Einreichung der besagten Rechtsschrif- ten auch noch nicht in der Phase der Urteilsberatung befunden hat (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f.).
3. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränk- te Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. Ap- ril 2013, E. 3.1), welcher bei Entscheiden betreffend Unterhalt erhebliche Bedeu- tung zukommt (vgl. statt vieler BGer 5A_797/2012 vom 18. März 2013, E. 3.2.3). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punk- ten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraus- setzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen be- zeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wie- derholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom
15. Oktober 2013, E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entspre- chenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid er- hoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom
- 11 -
6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativie- rung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). III. A. Ausgangslage Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten, der Verfahrensbeteiligten für die Dau- er des Verfahrens an den Unterhalt und die Erziehung des Klägers einen monatli- chen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'730.–, zuzüglich ein Drittel der ihm vertraglich zustehenden Familienzulagen, zu bezahlen (Urk. 2, Dispositiv-Ziffer 1). Die Ver- fahrensbeteiligte beantragt berufungsweise, der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'617.35 ab 1. Februar 2018 bis 31. Oktober 2018 und von Fr. 3'755.35 ab 1. November 2018 für die Dauer des Verfahrens, zuzüglich ein Drittel der ihm vertraglich zustehenden Familienzu- lagen zu bezahlen, zahlbar an sie (Urk. 1 S. 2). Die Berufung richtet sich nicht nur gegen diverse Positionen im Bedarf der Verfahrensbeteiligten, des Beklagten so- wie des Klägers, sondern auch gegen das von der Vorinstanz seitens der Verfah- rensbeteiligten und des Beklagten berücksichtigte Einkommen sowie die Auftei- lung des Barbedarfs des Klägers zwischen der Verfahrensbeteiligten und dem Beklagten bzw. die Überschussverteilung. B. Finanzielle Verhältnisse der Verfahrensbeteiligten
1. Bedarf der Verfahrensbeteiligten 1.1. Wohnkosten der Verfahrensbeteiligten 1.1.1. Die Vorinstanz erwog, die Wohnkosten der Verfahrensbeteiligten für sich und ihre drei Kinder für ihre 5 ½ - Zimmerwohnung von monatlich insgesamt Fr. 2'476.75 (Nettomiete von Fr. 2'140.– sowie Nebenkosten von durchschnittlich
- 12 - Fr. 336.75) seien ausgewiesen und vom Beklagten auch anerkannt. Allerdings er- schienen diese Mietkosten angesichts des Einkommens der Verfahrensbeteiligten als deutlich übersetzt. Immerhin sollten Wohnkosten nicht mehr als einen Viertel des Nettolohnes betragen. Beim unter den Einkommensverhältnissen ermittelten Einkommen der Verfahrensbeteiligten ergäbe dies maximale Mietkosten von Fr. 1'275.–. Daneben arbeite die mündige Tochter der Verfahrensbeteiligten als Kauffrau bei der G._____ und verdiene monatlich Fr. 5'750.– netto. Diesem Um- stand sei bei der Bedarfsberechnung ebenfalls Rechnung zu tragen und ein ent- sprechender Abzug bei den Wohnkosten vorzunehmen. Aufgrund der erwähnten Einkommensverhältnissen seien der Verfahrensbeteiligten mit den minderjährigen Söhnen lediglich die Hälfte der Wohnkosten, d.h. Fr. 1'238.40, anzurechnen. Die- se Wohnkosten seien auf die Verfahrensbeteiligte und ihre Söhne aufzuteilen und der Mietanteil des Klägers separat auszuweisen. Es erscheine angemessen, von Mietanteilen der beiden Söhne der Verfahrensbeteiligten von je einem Viertel auszugehen. Entsprechend ergäben sich Wohnkosten des Klägers von rund Fr. 310.– und solche der Verfahrensbeteiligten von rund Fr. 620.– (Urk. 2 E. III.2c). 1.1.2. Die Verfahrensbeteiligte moniert zunächst, die Vorinstanz halte rechtswid- rig fest, Wohnkosten sollten nicht mehr als einen Viertel des Nettolohnes betra- gen. Anerkanntermassen gelte die Faustregel, dass der Mietzins nicht mehr als einen Drittel des Einkommens betragen sollte (Urk. 1 S. 5 f.). Wie eingangs be- reits festgehalten, steht dem Sachgericht bei der Bemessung des Unterhaltsbei- trages ein weites Ermessen zu (vgl. E. II.3; BGer 5A_797/2012 vom 18. März 2013, E. 3.2.3; BGE 128 III 161 E. 2c/aa). Entgegen der Verfahrensbeteiligten hat die Vorinstanz mit ihrer Auffassung, dass die Wohnkosten angesichts der über- schaubaren finanziellen Verhältnisse der Verfahrensbeteiligten vorliegend nicht mehr als einen Viertel ihres Nettolohnes betragen sollten, ihr Ermessen nicht überschritten. Auch die Rüge der Verfahrensbeteiligten, die Vorinstanz beziehe das Erwerbsein- kommen ihrer mündigen Tochter, die aktuell noch im selben Haushalt lebe, in die Mietzinsberechnung mit ein, unterlasse jedoch in Verletzung der Begründungs-
- 13 - pflicht zu beziffern, wie dieser Umstand betragsmässig berücksichtigt werde und reduziere damit ihren anrechenbaren Mietzins in willkürlicher Weise (Urk. 1 S. 6), ist nicht stichhaltig. So hat die Vorinstanz der Verfahrensbeteiligten mit ihren min- derjährigen Söhnen unter Hinweis darauf, dass die Wohnung auch von der mün- digen Tochter der Verfahrensbeteiligten belegt werde, lediglich die Hälfte der Wohnkosten von insgesamt Fr. 2'476.75, nämlich Fr. 1'238.40, zugestanden. Da- raus folgt im Umkehrschluss, dass die Vorinstanz den Mietanteil der mündigen Tochter der Verfahrensbeteiligten auf Fr. 1'238.40 beziffert. Weshalb in ihrem Fall die Halbierung der Wohnkosten – wie beim Zusammenleben zweier erwachsener Personen üblich – willkürlich sein soll, legt die Verfahrensbeteiligte sodann nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, zumal die mündige Tochter der Verfahrensbetei- ligten – wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat – als Kauffrau bei der G._____ arbeitet und monatlich Fr. 5'750.– netto verdient. Insbesondere bringt die Verfahrensbeteiligte nicht etwa vor, dass ihre Tochter unterstützungsbedürftig und sie ihr gegenüber unterstützungspflichtig wäre und sie dieser Pflicht in Form einer günstigen Beherbergung nachkomme (vgl. BGE 132 III 483 E. 5). Die Verfahrensbeteiligte macht weiter geltend, die Wohnung sei im Jahr 2013 von ihr und dem Beklagten gemeinsam gemietet worden, mit der Vorgabe, dass der Beklagte entsprechend seines höheren Einkommens einen grösseren Teil der Miete übernehmen würde. Sie hätten die Wohnung damals mit ihren beiden Kin- dern H._____ und I._____ bewohnt. Der Beklagte habe sich im Mai 2016 von ihr getrennt und eine eigene Wohnung in J._____ bezogen, ohne sich um die ge- meinsame Wohnung zu kümmern. Der Kläger sei damals gerade einmal sieben Monate alt gewesen. Der Beklagte sei seiner Unterhaltspflicht nur unregelmässig nachgekommen. Sie habe nach Schwangerschaft und Geburt nun vollständig die Betreuung des Kleinkindes innegehabt, sei zudem als Geschäftsführerin ihrer E._____ GmbH erwerbsmässig stark eingebunden gewesen und habe zudem noch zwei weitere Kinder im Jugendlichenalter zu betreuen gehabt (Urk. 1 S. 6). Es ist unklar, was die Verfahrensbeteiligte daraus im Hinblick auf die Höhe der ihr von der Vorinstanz angerechneten Wohnkosten zu ihren Gunsten ableiten will. Hinsichtlich des Vorwurfs, der Beklagte habe sich nicht mehr um die Wohnung gekümmert, wiederholt die Verfahrensbeteiligte im Übrigen auch lediglich das von
- 14 - ihr bereits vor Vorinstanz Vorgetragene (vgl. Urk. 10/66 S. 3; Urk. 10/46 S. 13), womit sie ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt (vgl. E. II.3). Unzutreffend ist das Argument der Verfahrensbeteiligten, im Rahmen der Anord- nung von vorsorglichen Massnahmen seien einzig die tatsächlichen Verhältnisse ausschlaggebend (Urk. 1 S. 6). Auch im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen ist die Anrechnung (tieferer) hypothetischer Wohnkosten zulässig (vgl. OGer ZH LE130013 vom 07.06.2013, E. II.B.2.6c; OGer ZH LY160002 vom 28.04.2016, E. 2.2.5). Die Verfahrensbeteiligte beschränkt sich im Weiteren darauf vorzubrin- gen, es sei fraglich, ob auf dem Markt eine günstigere Wohnung erhältlich sei und in Anbetracht ihres Betreibungsregisterauszuges und ihres tiefen Einkommens seien die Chancen, dass sie einen Mietvertrag für eine andere, günstigere Woh- nung erhalten würde, äusserst gering (Urk. 1 S. 6 f.; Urk. 25 S. 5). Zwar ist mit der Verfahrensbeteiligten einig zu gehen, dass Betreibungen grundsätzlich die Woh- nungssuche erschweren können. Vergebliche konkrete Suchbemühungen betref- fend eine günstigere Wohnung wurden von der Verfahrensbeteiligten allerdings weder behauptet geschweige denn belegt. Vor diesem Hintergrund sind die von der Vorinstanz für die Wohnkosten einge- setzten Beträge von Fr. 620.– im Bedarf der Verfahrensbeteiligten und von Fr. 310.– im Bedarf des Klägers nicht zu beanstanden. 1.1.3. Die Verfahrensbeteiligte bringt im Rahmen ihrer Noveneingabe vom
26. November 2018 überdies vor, ihre Tochter habe per 16. November 2018 eine eigene Wohnung in J._____ bezogen (Urk. 16) und reicht den Mietvertrag (Urk. 17) ins Recht. Die Verfahrensbeteiligte bewohnt ihre Wohnung an der … [Adresse] somit nunmehr mit dem Kläger und ihrem (aus einer früheren Bezie- hung stammenden) Sohn I._____. Die von der Verfahrensbeteiligten für ihre Wohnung inklusive Nebenkosten geltend gemachten Wohnkosten von Fr. 2'476.75 sind im Vergleich zu ihrer Einkommenslage und unter Berücksichti- gung des Wohnungsmarktes in der Gegend von K._____ zu hoch. Insbesondere benötigt die Verfahrensbeteiligte nach dem Auszug ihrer Tochter für sich und ihre beiden Söhne keine 5 ½ - Zimmerwohnung. Ein Blick auf das Immobilienportal www.homegate.ch ergibt, dass im Raum … diverse Angebote für 4 - 4 ½ - Zim-
- 15 - merwohnungen mit einem Mietzins in der vom Beklagten (vgl. Urk. 23 S. 2) sowie vom Kläger (vgl. Urk. 15 S. 3) genannten Grössenordnung von Fr. 1'500.– bzw. Fr. 1'600.– gefunden werden können, weshalb von einem hypothetischen Miet- zins der Verfahrensbeteiligten und ihren beiden Söhnen von Fr. 1'600.– auszuge- hen ist, wobei im Bedarf der Verfahrensbeteiligten ein Wohnkostenanteil von 1/2, d.h. Fr. 800.–, und im Bedarf des Klägers ein Wohnkostenanteil von 1/4, d.h. von Fr. 400.–, anzurechnen sind. Erscheinen die effektiven Wohnkosten einer Partei übersetzt, ist der in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigende Betrag auf den nächsten Kündigungstermin hin auf ein Normalmass herabzusetzen (Philipp Mai- er, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, darge- stellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, FamPra.ch 2014, S. 321; BGE 116 III 15 E. 2d). Der Verfahrensbeteiligten musste seit Eröffnung des begründeten vorinstanzlichen Entscheides am 20. September 2018 (vgl. Urk. 10/96) bewusst sein, dass ihre Mietkosten übersetzt sind. Ihre Tochter ist, wie auch aus dem im Recht liegenden Mietvertrag hervorgeht, per
16. November 2018 aus der Wohnung der Verfahrensbeteiligten ausgezogen (vgl. Urk. 17). Aus dem Mietvertrag der Verfahrensbeteiligten ergibt sich, dass ihre Wohnung drei Monate und 15 Tage zum Voraus auf Ende eines Monats, ausge- nommen auf Ende Dezember, kündbar ist (vgl. Urk. 10/38/9). Die der Verfahrens- beteiligten vom Beklagten zur Senkung der überhöhten Mietzinskosten einge- räumte Frist bis 31. März 2019 (vgl. Urk. 18 S. 10) erscheint vor diesem Hinter- grund angemessen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist – in Anbetracht dessen, dass die Tochter der Verfahrensbeteiligten per 16. November 2018 ausgezogen ist, wes- halb ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von einer Mietzinsbeteiligung ihrerseits aus- zugehen ist, zumal sie dazu infolge fehlenden Untermietvertrages auch nicht ver- pflichtet werden könnte – der Verfahrensbeteiligten die Hälfte und dem Kläger ein Viertel der effektiven Mietkosten von Fr. 2'476.75 im Bedarf anzurechnen. 1.1.4. Es ergeben sich somit bis 31. Oktober 2018 Wohnkosten der Verfahrens- beteiligten von Fr. 620.– und solche des Klägers von Fr. 310.–, ab 1. November 2018 bis 31. März 2019 Wohnkosten der Verfahrensbeteiligten von Fr. 1'238.– und solche des Klägers von Fr. 619.– und ab 1. April 2019 Wohnkosten der Ver- fahrensbeteiligten von Fr. 800.– und solche des Klägers von Fr. 400.–. Zur Ver-
- 16 - einfachung der Unterhaltsberechnung bzw. zur Vermeidung einer zusätzlichen Phase ist für die Periode von 1. Februar 2018 bis 31. März 2019 für die Mietkos- ten im Bedarf der Verfahrensbeteiligten der Durchschnittswert von Fr. 840.– ([9 x Fr. 620.– + 5 x Fr. 1'238.–] : 14) und im Bedarf des Klägers der Durchschnittswert von Fr. 420.– ([9 x Fr. 310.– + 5 x Fr. 619.–] : 14) einzusetzen. 1.2. Kosten auswärtige Verpflegung der Verfahrensbeteiligten Die Vorinstanz erwog, der Verfahrensbeteiligten sei für die auswärtige Verpfle- gung der anerkannte Betrag von Fr. 100.– im Bedarf einzusetzen. Weitere Mehr- auslagen für die auswärtige Verpflegung gegenüber zu Hause eingenommener Mahlzeiten seien nicht glaubhaft gemacht worden (Urk. 2 E. III.2c). Die Verfah- rensbeteiligte geht darauf im Rahmen ihrer Berufungsschrift nicht ein. Sie führt le- diglich aus, dass eine gerichtsübliche Anrechnung von Fr. 220.– beantragt wor- den sei und dass sie unstrittig in einem Vollzeitpensum arbeite und dem Gericht bekannt sei, dass sie teils abends arbeiten müsse (Urk. 1 S. 7). Hiermit wiederholt sie bloss ihren bereits vor Vorinstanz vertretenen Standpunkt (vgl. Urk. 10/46 S. 14; Urk. 10/66 S. 3; Urk. 10/89 S. 4) und genügt insofern ihrer Begründungs- pflicht nach Art. 311 ZPO erneut nicht (vgl. E. II.3). Soweit die Verfahrensbeteilig- te überdies im Rahmen der Stellungnahme vom 30. Januar 2019 vorbringt, sie wohne in K._____ und arbeite an vier Standorten ihrer GmbH, weshalb lebens- fremd sei, dass sie sich noch zu Hause selbst verpflegen könne (Urk. 25 S. 6), ist ihr entgegenzuhalten, dass sie auch zu Hause zubereitetes Essen mit- und zu sich nehmen kann. Es bleibt somit bei den von der Vorinstanz im Bedarf der Ver- fahrensbeteiligten berücksichtigten Fr. 100.– für die auswärtige Verpflegung. 1.3. Steuern Verfahrensbeteiligte Die Verfahrensbeteiligte macht geltend, entsprechend den von ihr beantragten Unterhaltsbeiträgen sei ihr ein maximaler Steuerbetrag von Fr. 430.– anzurech- nen (Urk. 1 S. 8). Von diesem Betrag ist vorliegend auszugehen, zumal er ange- sichts des – im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid – reduzierten Einkom- mens der Verfahrensbeteiligten (vgl. E. III.B.2) angemessen erscheint und im Üb- rigen auch der Beklagte nicht dagegen opponiert (vgl. Urk. 18 S. 11).
- 17 - 1.4. Fazit Es resultiert somit ein Bedarf der Verfahrensbeteiligten von Fr. 3'640.– bis
31. März 2019 und von Fr. 3'600.– ab 1. April 2019 (Grundbetrag Fr. 1'350.–, Wohnkosten bis 31. März 2019 Fr. 840.– bzw. ab 1. April 2019 Fr. 800.–, Kran- kenkasse 410.–, Versicherungen Fr. 30.–, Billag Fr. 40.–, Kommunikationskosten Fr. 110.–, Mobilitätskosten Fr. 200.–, auswärtige Verpflegung Fr. 100.–, Parkplatz Fr. 130.–, Steuern Fr. 430.–).
2. Einkommen der Verfahrensbeteiligten 2.1. Die Vorinstanz ging bei der Verfahrensbeteiligten als Geschäftsführerin und Inhaberin der E._____ GmbH von einem anrechenbaren monatlichen Einkommen von rund Fr. 5'100.– (ausbezahlter Lohn von Fr. 3'531.85 + durchschnittlicher Gewinn von rund Fr. 1'550.–) aus. Sie erwog, die E._____ GmbH sei gemäss Handelsregistereintrag im Jahr 2012 gegründet worden. Aus der Erfolgsrechnung für das Jahr 2014 ergebe sich ein Gewinnvortrag von Fr. 49'553.46. Die E._____ GmbH müsse daher im Jahr 2013 mindestens einen Gewinn in dieser Höhe er- wirtschaftet haben. Auch für das Jahr 2014 sei ein Gewinn ausgewiesen, nämlich in der Höhe von Fr. 65'797.10. Für die Jahre 2015 und 2016 seien dagegen Ver- luste belegt; Fr. 26'080.16 für 2015 und Fr. 55'045.77 für 2016. Es lägen somit Buchhaltungsergebnisse der E._____ GmbH der Jahre 2013 bis 2016 vor, welche deutlich schwankende Zahlen zeigten. So habe gemäss den Unterlagen aus der Geschäftstätigkeit der E._____ GmbH bereits im Jahr nach der Gründung ein Gewinn von rund Fr. 50'000.– resultiert. Im Folgejahr habe dieser Gewinn gar noch auf rund Fr. 66'000.– gesteigert werden können. Danach sei es zu einem Einbruch und einem Verlust von rund Fr. 26'000.– gekommen, der sich im Folge- jahr mit rund Fr. 55'000.– mehr als verdoppelt habe. Bei diesem Bild scheine es sachgerecht, auf die Zahlen von sämtlichen bei den Akten liegenden Jahresab- schlüssen abzustellen. Allerdings dränge sich dabei eine Einschränkung auf: Bei genauerer Betrachtung der Erfolgsrechnungen falle auf, dass sich der Personal- aufwand der E._____ GmbH in den Jahren 2014 bis 2016 stetig erhöht habe. Dies auch in den Jahren mit Verlust. So habe der Personalaufwand im Jahr 2015 Fr. 263'401.75 und im Jahr 2016 Fr. 303'469.50 betragen. Die Verfahrensbeteilig-
- 18 - te habe dies damit erklärt, dass sie im gut laufenden Jahr 2014 den Personalauf- wand ausgebaut und im Sommer einen zweiten Therapeuten und im Herbst eine Assistentin für sich eingestellt habe. Im Jahr 2015 habe sie dann wegen ihrer Schwangerschaft noch eine zusätzliche Assistentin eingestellt und im Jahr 2016 eine hohe Nachzahlung für Sozialversicherungen leisten müssen. Vor dem Hin- tergrund der Zahlen für das Jahr 2015 scheine der Entscheid zur Einstellung einer zweiten Assistentin für die Zeit der Schwangerschaft unternehmerisch als sehr fraglich. Auf jeden Fall hätte diese Assistentin bei Wiederaufnahme der Arbeitstä- tigkeit der Verfahrensbeteiligten aus kaufmännischer Sicht nicht weiter beschäftigt werden dürfen. Betriebliche Kosten seien bei angespannten finanziellen Verhält- nissen auf ein Minimum zu beschränken bzw. hinsichtlich deren Grösse anzupas- sen. Geschehe dies nicht, seien diese Positionen zu korrigieren. Der erhöhte Per- sonalaufwand gegenüber 2015 von rund Fr. 40'000.– sei angesichts des ver- schlechterten Geschäftsgangs derart auffällig, dass er beim Jahresabschluss 2016 ausser Betracht zu bleiben habe. Anstatt von einem Verlust von rund Fr. 55'000.– sei für das Jahr 2016 somit von einem Verlust von lediglich rund Fr. 15'000.– auszugehen. Diese Korrektur rechtfertige sich umso mehr, als die Er- folgsrechnung 2015 Ende April 2017 und damit kurz vor Einleitung des vorliegen- den Verfahrens im Juli 2017 und die Erfolgsrechnung für das Jahr 2016 erst An- fang Februar 2018 und damit während des laufenden Verfahrens erstellt worden seien. Immerhin könnten wirtschaftlich eine Firma beherrschende Inhaber, die zeitlich mit dem Prozess zusammentreffend ohne unternehmerische Begründet- heit tiefere Einkommen generierten, behandelt werden, als ob dies absichtlich zu- gelassen worden sei. Daneben sei darauf hinzuweisen, dass die Wirtschaftsfrei- heit unter Umständen durch die Pflicht zur Gewährleistung des Familienunterhalts eingeschränkt sei. Aus diesem Grundsatz könne sich allenfalls gar eine Pflicht zur Annahme einer Stelle anstatt der selbständigen Tätigkeit ergeben. Es ergebe sich ein durchschnittlicher Gewinn der E._____ GmbH von monatlich rund Fr.1'550.– (rund Fr. 49'500.– [Gewinn 2013] + rund Fr. 65'800.– [Gewinn 2014] - rund Fr. 26'000.– [Verlust 2015] - rund Fr. 15'000.– [bereinigter Verlust 2016] ./. 48 Monate) (Urk. 2 E. III.2d).
- 19 - 2.2.1. Die Verfahrensbeteiligte rügt einerseits, die Vorinstanz berücksichtige mit der Begründung, ihre Unterstützungspflicht gegenüber dem Kläger ginge den üb- rigen Schuldverpflichtungen vor, ihre Einkommenspfändung nicht und verlange von ihr eine Anpassung der Pfändung an ihre familienrechtlichen Pflichten. Aus der eingereichten Einkommenspfändung gehe jedoch hervor, dass das Betrei- bungsamt Andelfingen ausdrücklich festhalte, dass durch den ihr vom Beklagten geleisteten Unterhalt der weitere Lebensbedarf des Klägers gedeckt sei. Es stün- den sich somit widersprechende, mindestens aber nicht kohärente Rechtsauffas- sungen gegenüber, deren Auflösung nicht ihr überbunden werden dürfe, zumal ihr mit dem vorinstanzlichen Entscheid kein Rechtstitel zur Verfügung stehe, der ihre Unterhaltspflicht in einem Urteilsdispositiv festhalte (Urk. 1 S. 9). Der Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Vorinstanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Verfahrensbeteiligten geltend ge- machte Einkommenspfändung bei der Ermittlung ihres Einkommens nicht zu be- rücksichtigen sei. Familienrechtliche Pflichten gingen allen anderen Verbindlich- keiten vor. Soweit die Verfahrensbeteiligte solche Pflichten gegenüber ihren Kin- dern zu erfüllen habe, seien diese vom Betreibungsamt bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zwingend zu berücksichtigen, was not- falls auch auf dem Weg einer Beschwerde gegen eine entsprechende Verfügung des Betreibungsamtes durchgesetzt werden könnte. Es bestünden keine divergie- renden Rechtsauffassungen, stelle sich das Betreibungsamt doch offensichtlich nicht auf den Standpunkt, dass familienrechtliche Unterhaltsverpflichtungen nicht im Bedarf zu berücksichtigen seien. Vielmehr sei es der Meinung, die Verfahrens- beteiligte habe effektiv keine Beiträge an den Unterhalt des Klägers zu leisten (Urk. 18 S. 13). 2.2.2. Die Berücksichtigung der Lohnpfändung erscheint mit Blick auf das Effekti- vitätsprinzip als geboten, zumal eine Revision der Lohnpfändung nicht rückwir- kend verlangt werden kann (Art. 93 Abs. 3 SchKG; vgl. OGer ZH LY150048 vom 29.04.2016, E. C.4.4b; OGer ZH LP080078 vom 31 03.2009, E. II.2.2c ff.). Der von der Vorinstanz betonte Vorrang familienrechtlicher Unterhaltspflichten gegen- über der Pflicht zur Tilgung von Drittschulden und dafür erwirkten Lohnpfändun-
- 20 - gen kann sich zwar im Grundsatz auf gefestigte Rechtsprechung stützen (vgl. statt vieler BGE 127 III 289 E. 2a/bb; vgl. auch Ziffer III.4 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 16. Septem- ber 2009 [fortan Kreisschreiben] wonach rechtlich oder moralisch geschuldete Un- terstützungs- und/oder Unterhaltsbeiträge, welche der Schuldner an nicht in sei- nem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit vor der Pfändung nach- weisbar geleistet hat und voraussichtlich während der Dauer der Pfändung leisten wird, zu berücksichtigen sind). Allerdings gilt das nur für rechtskräftig festgesetzte Unterhaltsbeiträge. Eine bereits vollzogene Lohnpfändung kann nicht rückgängig gemacht werden. Auf die gepfändeten Lohnbeiträge kann die Verfahrensbeteiligte für die rückwirkende Leistung von Unterhaltsbeiträgen damit nicht mehr zurück- greifen. Eine (hypothetische) Anrechnung des gepfändeten Lohnanteils fällt dem- nach ausser Betracht. Hinsichtlich der für die Vergangenheit zu bemessenden wirtschaftlichen Leistungskraft der Verfahrensbeteiligten darf damit über die Lohnpfändung nicht hinweggesehen werden. Nachdem die Revision der Pfän- dung nur für die Zukunft wirkt, hat sich auch der Unterhaltsgläubiger die früher durchgesetzte Lohnpfändung entgegenhalten zu lassen (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 37; BGE 89 III 67 E. 1; OGer ZH LY150048 vom 29.04.2016, E. C.4.4b; OGer ZH LP080078 vom 31 03.2009, E. II.2.2c ff.). Aufgrund dieser Rechtslage ist bei rückwirkender Festsetzung von Unterhaltsbei- trägen hinzunehmen, dass der Vorrang familienrechtlicher Unterhaltsansprüche gegenüber Drittschulden letztlich nicht durchgesetzt werden kann. Der von der Verfahrensbeteiligten gegen die vorinstanzliche Einkommensbemessung erhobe- ne Einwand erweist sich somit als begründet. Die Vorinstanz hätte die durch die Lohnpfändung bedingte Verringerung der wirtschaftlichen Leistungskraft der Ver- fahrensbeteiligten hinsichtlich der rückwirkenden Verpflichtung zu Unterhaltsleis- tungen nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Aus der Pfändungsurkunde, der Einkommenspfändung sowie den Anzeigen an den Arbeitgeber bzw. an die Schuldnerin betreffend Lohnpfändung, allesamt da- tierend vom 6. Juni 2018 (Urk. 10/90/58-61), geht hervor, dass das Einkommen der Verfahrensbeteiligten für eine Forderung über Fr. 556.70 (zuzüglich
- 21 - Fr. 168.95 bisherige Kosten, Fr. 96.60 Pfändungskosten) sowie für eine Forde- rung von Fr. 5'503.60 (zuzüglich Fr. 85.30 bisherige Kosten, Fr. 100.– Rechtsöff- nungskosten, Fr. 330.10 Pfändungskosten) im Betrag von Fr. 1'010.– monatlich, erstmals per Ende Juni 2018, gepfändet wurde. Für den Zeitraum von Juni 2018 bis Dezember 2018 ist bei der Unterhaltsberechnung somit nur auf das um die pfändbare Quote von Fr. 1'010.– reduzierte Einkommen der Verfahrensbeteiligten von Fr. 2'521.85 abzustellen. Für den übrigen Zeitraum ist für die Unterhaltsbe- rechnung das ungeschmälerte Erwerbseinkommen der Verfahrensbeteiligten von Fr. 3'531.85 zu berücksichtigen. 2.2.3. Andererseits nimmt die Verfahrensbeteiligte berufungsweise daran An- stoss, dass die Vorinstanz ihr einen durchschnittlichen Gewinn der E._____ GmbH von Fr. 1'550.– monatlich angerechnet hat. Nach ihrem Dafürhalten ist von einem durchschnittlichen monatlichen Verlust von Fr. 1'351.70 auszugehen und ihr dementsprechend lediglich ein Einkommen von Fr. 2'180.15 (Fr. 3'531.85 [re- guläres Einkommen] – Fr. 1'351.70 [monatlicher durchschnittlicher Verlust]) anzu- rechnen (Urk. 1 S. 12). Der Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Stand- punkt, das von der Vorinstanz ermittelte Einkommen der Verfahrensbeteiligten sei korrekt (Urk. 18 S. 16). 2.2.4. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist bei der Ermittlung des Einkommens ein Alleineigentümer einer juristischen Person, deren Angestellter er ist, wie ein selbständig Erwerbender zu behandeln (vgl. BGer 5P.235/2001 vom
20. November 2001, E. 4; OGer ZH LY160050 vom 18.04.2017, E. III.3.1.3). Dies ist bei der Verfahrensbeteiligten der Fall, zumal sie von der E._____ GmbH einen Lohn bezieht, sich einen Lohnausweis ausstellen lässt (vgl. Urk. 10/38/6) und gemäss Handelsregisterauszug als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführe- rin mit Einzelunterschrift der E._____ GmbH (Urk. 10/45/3) erscheint. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Einkommen aus selbständiger Er- werbstätigkeit der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandgewinn (Diffe- renz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vo- rangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Weil bei selbständiger Erwerbs-
- 22 - tätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Unter- nehmung gross und intensiv ist und weil der Gewinnausweis sich relativ leicht be- einflussen lässt, kann sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbständi- gerwerbenden als äusserst schwierig erweisen. Um ein einigermassen zuverläs- siges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, sollte auf das Durchschnittseinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden. Auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch Auf- rechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstel- lungen und Privatbezügen (vgl. BGer 5P.342/2001 vom 20. Dezember 2001, E. 3a; BGer 5A_346/2010 vom 29. Juli 2010, E. 2.1; BGer 5D_167/2008 vom
13. Januar 2009, E. 2; und die Zustimmung zu diesen beiden Bundesgerichtsur- teilen bei Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., 2010, Rz. 01.34). Das Einkommen einer Selbständigerwerbenden ist in erster Linie aufgrund der Bi- lanz- und Erfolgsrechnungen und Steuerunterlagen festzustellen. Im Rahmen ei- nes summarischen Verfahrens, wie vorliegend, ist der Umfang der Abklärungen bei der Einkommensermittlung im Vergleich zum ordentlichen Verfahren jedoch beschränkt und reicht es für die Annahme der Glaubhaftigkeit von Tatsachen be- reits aus, dass objektive Anhaltspunkte für eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Bestehens der fraglichen Tatsachen sprechen. Daher sind umfangreichere Abklä- rungen grundsätzlich dem ordentlichen Verfahren vorbehalten (Hausheer/ Spy- cher, a.a.O., Rz. 01.34; BGer 5A_364/2010 vom 29.07.2010, E. 2.1; OGer ZH LY160050 vom 18.04.2017, E. III.3.1.3). Vor Vorinstanz lagen die Jahresrechnungen der E._____ GmbH von 2015 und 2016 im Recht (Urk. 10/38/7; Urk. 10/85/55). Im Berufungsverfahren wurde von der Verfahrensbeteiligten neu die Jahresrechnung der E._____ GmbH von 2017 eingereicht (Urk. 4/4). Mit der Verfahrensbeteiligten (vgl. Urk. 1 S. 10) ist dahin- gehend einig zu gehen, dass sich aus der Jahresrechnung 2015 (Urk. 10/38/7) für
- 23 - das Jahr 2014 nicht ein Gewinnvortrag von Fr. 49'553.46, sondern ein Verlustvor- trag von Fr. 49'553.46 ergibt und entsprechend – entgegen der Vorinstanz – auch nicht der Schluss gezogen werden kann, die E._____ GmbH habe im Jahr 2013 einen Gewinn in der Höhe von mindestens Fr. 49'553.46 erwirtschaftet. Wie sich das Jahresergebnis 2013 dargestellt hat, lässt sich aufgrund der im Recht liegen- den Urkunden nicht ermitteln, ist aber angesichts der vorstehend wiedergegebe- nen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach grundsätzlich auf die Ab- schlüsse der letzten drei Jahre abzustellen ist, vorliegend auch nicht ausschlag- gebend. Ebenfalls zu lange zurück und im Übrigen auch noch vor der Geburt des Klägers liegt das Jahresergebnis 2014 (vgl. Urk. 10/38/7). Ohnehin rechtfertigt es sich – im Lichte der vorstehend wiedergegebenen bundesgerichtlichen Recht- sprechung, wonach auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Ab- schlüsse ("Ausreisser") unter Umständen ausser Betracht bleiben können – das Gewinnjahr 2014 für die Ermittlung des massgebenden Einkommens nicht zu be- rücksichtigen, zumal in allen nachfolgenden und vorliegend massgebenden Jah- ren (2015-2017) ein Verlust verbucht worden ist. Es ergeben sich aus den im Recht liegenden Jahresabschlüssen für das Jahr 2015 ein Verlust von Fr. 26'080.16 (Urk. 10/38/7), für das Jahr 2016 ein Verlust von Fr. 55'045.77 (Urk. 10/85/55) und für das Jahr 2017 ein Verlust von Fr. 9'792.69 (Urk. 4/4). Die Verfahrensbeteiligte beanstandet die von der Vorinstanz vorgenommene Re- duktion des Jahresverlustes 2016 im Betrag – des nach Auffassung der Vor- instanz überhöhten Personalaufwandes – von Fr. 40'000.– (Urk. 1 S. 10). Ihre Rüge ist begründet. Zwar ist die Korrektur von Gewinnen durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Pri- vatbezügen möglich (BGer 5A_364/2010 vom 29.07.2010, E. 2.1; BGer 5P.342/2001 vom 20. Dezember 2001, E. 3a). Eine rückwirkende Überprüfung, ob Personalentscheide unternehmerisch sinnvoll waren, ist hingegen ausgeschlos- sen. Ungeachtet dessen liesse sich eine solche Beurteilung einzig aufgrund der vorliegend im Recht liegenden Jahresabschlüssen auch gar nicht vornehmen. In- dem die Vorinstanz den ausgewiesenen Verlust des Jahres 2016 um Fr. 40'000.– reduziert hat, hat sie der Verfahrensbeteiligten in unzulässiger Weise rückwirkend hypothetisch höhere Einkünfte angerechnet. Anhaltspunkte für geschäftsschädi-
- 24 - gendes Verhalten der Verfahrensbeteiligten hinsichtlich der E._____ GmbH liegen im Übrigen nicht vor und wurden auch weder vom Kläger noch vom Beklagten geltend gemacht. Entsprechend ist für die Ermittlung des Einkommens der Ver- fahrensbeteiligten von den durch die Jahresabschlüsse 2015-2017 ausgewiese- nen Verlusten auszugehen. In Anbetracht dessen, dass der Verfahrensbeteiligten ein Einkommen aus ihrer faktisch selbständigen Erwerbstätigkeit bei der E._____ GmbH und nicht ein (hy- pothetisches) Einkommen aus einem (beliebigen) Angestelltenverhältnis anzu- rechnen ist, wovon bereits die Vorinstanz ausging (Urk. 2 E. III.2d), erübrigen sich sodann Bemerkungen zur Rüge der Verfahrensbeteiligten, die Vorinstanz habe nicht dargelegt, inwiefern es ihr zumutbar und möglich sein sollte, eine Arbeits- stelle im Angestelltenverhältnis zu finden (Urk. 1 S. 11). Soweit die Verfahrensbe- teiligte sodann Ausführungen zu ihrem permanenten Dilemma, welches in der persönlichen Betreuung des Klägers versus Existenzsicherung bestehe (Urk. 1 S. 11), macht, ohne einen erkennbaren (geschweige denn näheren) Bezug zu den Entscheidgründen des vorinstanzlichen Entscheides herzustellen, genügt sie ihrer Begründungspflicht nach Art. 311 ZPO nicht, weshalb nicht weiter auf dieses Vorbringen einzugehen ist. Als nicht stichhaltig erweist sich vor dem Hintergrund, dass vorliegend gemäss Art. 296 Abs. 3 ZPO das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet, die Rüge der Verfahrensbeteiligten, die Vorinstanz rechne ihr ein Einkommen von Fr. 5'100.– an, obschon der Beklagte ein solches von Fr. 5'000.– anerkannt habe (Urk. 1 S. 12). Der Verlust der E._____ GmbH als juristische Person kann – entgegen der Auf- fassung der Verfahrensbeteiligten (vgl. Urk. 1 S. 12) – nicht der Verfahrensbetei- ligten als natürliche Person zugeschrieben werden. Der Abzug eines monatlichen durchschnittlichen Verlustes von ihrem monatlichen Nettoeinkommen kommt da- her nicht in Frage. Die Verfahrensbeteiligte bringt denn auch nicht vor, dass ihr – aufgrund der finanziellen Situation der E._____ GmbH – nicht der volle Lohn aus- bezahlt worden wäre bzw. wird. Nach dem Gesagten ist seitens der Verfahrens- beteiligten von einem Einkommen von Fr. 3'531.85 respektive für die Periode von
- 25 - Juni 2018 bis Dezember 2018 infolge der Lohnpfändung von einem reduzierten Einkommen von Fr. 2'521.85 auszugehen. C. Finanzielle Verhältnisse des Beklagten
1. Bedarf des Beklagten 1.1. Wohnkosten Die Verfahrensbeteiligte führt in Bezug auf die Wohnkosten des Beklagten aus, diese betrügen unstrittig Fr. 1'670.–, die Vorinstanz unterlasse es jedoch in Un- gleichbehandlung der Parteien und damit in willkürlicher Weise die Angemessen- heit des Mietzinses des Beklagten zu prüfen (Urk. 1 S. 7). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Verfahrensbeteiligte die Wohnkosten des Beklagten bereits vor Vorinstanz anerkannt hat (vgl. Urk. 10/46 S. 16; Urk. 10/66 S. 3), bleibt unklar, was die Verfahrensbeteiligte aus diesen Vorbringen zu ihren Gunsten ableiten will, weshalb es damit sein Bewenden hat. 1.2. Krankenkasse Die Verfahrensbeteiligte beanstandet, die Vorinstanz berücksichtige bei der Kran- kenkassenprämie des Beklagten den Anteil in der Höhe von Fr. 30.–, der durch die Arbeitgeberin erbracht werde, nicht. Tatsächlich habe der Beklagte monatliche Krankenkassenprämien von Fr. 317.85 (Fr. 347.85 - Fr. 30.–) zu bezahlen (Urk. 1 S. 7). Mit diesem Argument dringt die Verfahrensbeteiligte nicht durch. Wie aus E. III.2d des angefochtenen Urteils (Urk. 2) sowie aus den Lohnabrechnungen des Beklagten (Urk. 10/13/1; Urk. 10/81/4) hervorgeht, hat die Vorinstanz in das von ihr ermittelte durchschnittliche Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 9'588.45 (ohne Bonus) nämlich den Beitrag der Arbeitgeberin an die Kranken- kassenprämie des Beklagten als Einkommensbestandteil eingerechnet. Vor die- sem Hintergrund ist es sachgerecht, dass die Vorinstanz dementsprechend die volle Krankenkassenprämie von gerundet Fr. 350.– (vgl. Urk. 10/45/4) im Bedarf des Beklagten berücksichtigt hat (vgl. Urk. 2 E. III.2c).
- 26 - 1.3. Steuern Die Verfahrensbeteiligte bringt vor, entsprechend den von ihr beantragten Unter- haltsbeiträgen sei dem Beklagten ein maximaler Steuerbetrag von Fr. 600.– anzu- rechnen (Urk. 1 S. 8). Im Rahmen des vorliegenden summarischen Verfahrens ist die inskünftig anfallende steuerliche Belastung nicht exakt zu berechnen, sondern in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zu schätzen. Die Verfahrensbeteiligte stellt der Schätzung der steuerlichen Belastung der Vorinstanz lediglich ihre eige- ne – bereits vor Vorinstanz vorgebrachte (vgl. Urk. 10/46 S. 17; Prot. I. S. 17; Urk. 10/66 S. 3; Urk. 10/89 S. 4) – gegenüber, ohne substantiiert darzulegen, weshalb diese zutreffender sein sollte. Im Übrigen ergibt sich durch den vorlie- genden Entscheid keine Veränderung des berücksichtigten Einkommens des Be- klagten (vgl. E. III.C.2). Es ist somit weiterhin von dem von der Vorinstanz im Be- darf des Beklagten für die Steuern berücksichtigten Betrag von Fr. 1'100.– auszu- gehen (Urk. 2 E. III.2c), zumal dieser nicht offensichtlich unangemessen ist. 1.4. Kreditraten Die Vorinstanz führte hinsichtlich der Abzahlungsraten der Kreditschuld bei der L._____ aus, diese seien nicht im Bedarf des Beklagten zu berücksichtigen. Es bestünden keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass der Kredit auch die weitere Verfahrensbeteiligte betreffe (z.B. als Solidarschuldner) oder das Kapital auch für deren Unterhalt eingesetzt worden sei. Damit erscheine dieser Posten nicht als ausreichend glaubhaft (Urk. 2 E. III.2c). Mit dieser Begründung setzt sich der Be- klagte nicht auseinander, sondern belässt es dabei, seinen bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt zu wiederholen (vgl. Urk. 10/80 S. 8), wonach seine Kreditraten von monatlich Fr. 445.15 zu berücksichtigen seien (Urk. 18 S. 12, 17 und 20). Damit genügt er den Begründungsanforderungen für die Berufungsant- wort, welche denjenigen für die Berufung entsprechen (OGer ZH LA150050 vom 21.06.2016, E. II.2; OGer LE150077 vom 05.07.2016, E. III.A.3.5c), nicht. Es bleibt damit bei der Bedarfsberechnung ohne Einbezug der Kreditrate.
- 27 - 1.5. Fazit Es bleibt beim von der Vorinstanz errechneten Bedarf des Beklagten von Fr. 4'547.– (Fr. 1'200.– Grundbetrag, Fr. 1'670.– Wohnkosten, Fr. 350.– Kranken- kasse, Fr. 12.– Versicherungen, Fr. 40.– Billag, Fr. 110.– Kommunikationskosten, Fr. 65.– Mobilitätskosten, Fr. 1'100.– Steuern).
2. Einkommen des Beklagten 2.1. Die Verfahrensbeteiligte beanstandet, die Vorinstanz rechne dem Beklagten ein monatliches Nettoeinkommen inkl. Anteil Bonus in der Höhe von Fr. 10'600.– an. Der Beklagte anerkenne für sich ein anrechenbares monatliches Einkommen von Fr. 10'800.–. Weshalb nun die Vorinstanz dem Beklagten ein tieferes Ein- kommen angerechnet haben wolle, sei auch in Berücksichtigung des Untersu- chungsgrundsatzes nicht nachvollziehbar, wirke sich dies doch nachteilig zulasten des Klägers mit für ihn tieferen Unterhaltszahlungen aus. Zudem liege mit dieser Würdigung der Einkommenszahlen des Beklagten wieder eine offensichtliche Un- gleichbehandlung der Parteien bzw. von ihr und dem Beklagten vor (Urk. 1 S. 12). 2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der im vorliegenden Verfahren gel- tenden Offizial- und Untersuchungsmaxime das Gericht den Sachverhalt von Am- tes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hat zudem gestützt auf die im Recht liegenden Lohnabrechnungen (Urk. 10/13/1 und 3; Urk. 10/81/3-4) mit eingehender Begrün- dung dargelegt, wie sie das Einkommen des Beklagten von Fr. 10'600.– errechnet hat. Sie hat diesbezüglich festgehalten, der Beklagte arbeite in einem 100%- Pensum als IT-Consultant bei der F._____ AG. Dabei habe er gemäss den einge- reichten Lohnabrechnungen im Januar 2018 netto Fr. 9'625.45, im Februar 2018 Fr. 9'598.75 sowie im März und April 2018 jeweils Fr. 9'564.75 (exklusiv vertragli- che Familienzulagen) erzielt. Daraus ergebe sich ein durchschnittlicher Nettolohn des Beklagten von Fr. 9'588.45 ([Fr. 9'625.45 + Fr. 9'598.75 + Fr. 9'564.75 + Fr. 9'564.75] ./. 4). Weiter habe der Beklagte in den letzten Jahren stets einen Bonus erhalten. Dieser habe sich im Jahr 2015 auf brutto Fr. 14'500.–, im Jahr 2016 auf brutto Fr. 12'000.–, im Jahr 2017 auf brutto Fr. 15'000.– sowie im Jahr
- 28 - 2018 auf brutto Fr. 13'000.– belaufen. Dies ergebe einen durchschnittlichen Bo- nus von jährlich Fr. 13'625.– brutto bzw. monatlich Fr. 1'135.40 brutto. Vom Bo- nus seien – wie aus der Lohnabrechnung vom April 2018 ersichtlich – Sozialab- züge von insgesamt 5.135 % (= Fr. 58.30) sowie die einmalige Pensionskassen- zahlung von Fr. 40.– (Fr. 480.– ./. 12 Monate) abzuziehen. Derart resultiere ein durchschnittlicher Bonus von monatlich Fr. 1'037.10. Die Verfahrensbeteiligte setzt sich mit dieser Einkommensberechnung nicht auseinander, sondern be- zeichnet diese einfach pauschal als nicht nachvollziehbar. Damit genügt sie der Begründungspflicht nicht (Art. 311 ZPO; vgl. E. II.3). D. Barbedarf des Klägers
1. Grundbetrag des Klägers Die Verfahrensbeteiligte moniert, die Vorinstanz habe dem Kläger lediglich einen Grundbetrag von Fr. 300.– angerechnet und begründe dies mit den von ihm aus- wärts eingenommenen Mahlzeiten, obschon der Beklagte einen Grundbetrag von Fr. 400.– anerkannt und sie im Bedarf des Klägers ebenfalls diesen Betrag be- rücksichtigt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Vorinstanz ohne Not den Grundbetrag gekürzt habe (Urk. 1 S. 5). Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass für die Regelung von Kinderbelangen der uneingeschränkte Untersuchungs- grundsatz sowie die Offizialmaxime gilt, mithin das Gericht ohne Bindung an Par- teianträge entscheidet (Art. 296 Abs. 3 ZPO; vgl. E. II.1). Entgegen der Darstel- lung der Verfahrensbeteiligten hat die Vorinstanz überdies erläutert, weshalb sie nicht den gemäss Ziff. II.4 des Kreisschreibens grundsätzlich einzusetzenden Grundbetrag von Fr. 400.– berücksichtigt hat. Sie hat diesbezüglich festgehalten, die Verfahrensbeteiligte sei voll erwerbstätig, weshalb der Kläger unter der Woche tagsüber – inklusive Mittagessen – in der Kinderkrippe M._____ in N._____ be- treut werde. Zusätzlich werde der Kläger aktuell durchschnittlich an drei Abenden pro Woche von jeweils 17:30 Uhr bis 19:30 Uhr von einer Tagesmutter des Ver- eins "O._____" betreut und nehme dort auch das Abendessen ein. Wegen den sich aus dieser Betreuungslösung ergebenden auswärts eingenommenen Mahl- zeiten sei bei der Bedarfsgruppe Ernährung ein angemessener Abzug vorzuneh-
- 29 - men. Die Hälfte der Grundbeträge seien für die Nahrungskosten vorgesehen. Aufgrund der Einsparungen bei allen Mittagessen sowie drei Abendessen pro Woche rechtfertige sich eine Halbierung der Nahrungskosten von Fr. 200.– auf Fr. 100.– (Urk. 2 E. III.2c). Mit dieser Erwägung der Vorinstanz setzt sich die Ver- fahrensbeteiligte im Rahmen ihrer Berufungsschrift nicht auseinander. Sie legt nicht dar, inwiefern die nachvollziehbare Begründung der Vorinstanz unzutreffend sein soll. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht nach Art. 311 ZPO wiederum nicht nach.
2. Wohnkosten Nach dem vorstehend Ausgeführten (vgl. E. III.B.1.1.4) fallen beim Kläger bis
31. März 2019 Wohnkosten von Fr. 420.– und ab 1. April 2019 Wohnkosten von Fr. 400.– an. In Anbetracht des Verfahrensstandes vor Vorinstanz ist von einer Geltungsdauer der vorliegenden vorsorglichen Massnahmen bis Februar 2020 auszugehen. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, im Bedarf des Klägers von durchschnittlichen Wohnkosten von Fr. 410.– auszugehen.
3. Fazit Der Bedarf des Klägers beläuft sich insgesamt auf Fr. 3'110.– (Fr. 300.– Grund- betrag, Fr. 410.– Wohnkosten, Fr. 110.– Krankenkasse, Fr. 2'290.– Fremdbetreu- ungskosten). Stellt man diesen Bedarf dem klägerischen Einkommen von Fr. 283.– (vgl. Urk. 2 E. II.2d), welches im Berufungsverfahren unbestritten ge- blieben ist, gegenüber, resultiert ein Barbedarf des Klägers von Fr. 2'827.– mo- natlich. E. Berechnung der Unterhaltsbeiträge
1. Die Vorinstanz führte aus, aus der Gegenüberstellung der als relevant ermit- telten Einkommens- und Bedarfszahlen resultiere beim Beklagten ein monatlicher Überschuss von rund Fr. 6'030.– (Fr. 10'600.– – Fr. 4'567.–) und bei der Verfah- rensbeteiligten ein solcher von rund Fr. 1'440.– (Fr. 5'100.– – Fr. 3'660.–). Es könne somit festgestellt werden, dass beide Eltern für ihre Lebenshaltungskosten selber aufkommen könnten und deshalb kein Betreuungsunterhalt geschuldet sei.
- 30 - Beim Kläger ergebe sich aus der Gegenüberstellung seines Barbedarfs von Fr. 3'010.– und seines Einkommens von Fr. 283.– ein ungedeckter Barbedarf von monatlich rund Fr. 2'730.–. Diesen Bedarf hätten beide Eltern je nach ihren Kräf- ten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 ZGB). Bei unverheirateten Eltern sei neben den wirtschaftlichen Verhältnissen deren stillschweigende oder ausdrückliche indivi- duelle Absprache betreffend Kostentragung zentral. Der Beklagte sei in seiner Stellungnahme zum Begehren um vorsorgliche Massnahmen davon ausgegan- gen, dass er den überwiegenden Teil des (Bar-)bedarfs des Klägers zu decken habe (maximal zwei Drittel), was auf eine Absprache der Eltern zur Übernahme des überwiegenden Teils der Barbedarfskosten des Klägers durch den Beklagten schliessen lasse. Die Überschussanteile bei den Eltern des Klägers verhielten sich zum Gesamtüberschuss im Verhältnis 80% (Beklagter) zu 20% (Verfahrens- beteiligte), deren Nettoeinkommen zum Gesamteinkommen im Verhältnis von ca. 70% (Beklagter) zu 30% (Verfahrensbeteiligte). Aufgrund der Leistungsfähigkeit der Eltern und deren individueller Absprache hätte der Beklagte somit etwa drei Viertel des ungedeckten Barbedarfs des Klägers zu tragen. Daneben habe der Kläger Anspruch auf einen Anteil am Überschuss bzw. Freibetrag seiner Eltern. Das Kind solle auch an einer allfälligen höheren Lebensstellung eines Elternteils in besseren wirtschaftlichen Verhältnissen teilhaben können. Diese Partizipation solle sich in der Überschussverteilung widerspiegeln. Allerdings seien Überschüs- se unter alle unterhaltsberechtigten Kinder zu verteilen, nach Massgabe ihrer je- weiligen Bedürfnisse und der Leistungsfähigkeit des jeweils anderen Elternteils. Auch der Beklagte habe neben dem Kläger noch zwei weitere Kinder. Diese Kin- der seien über zehn Jahre älter als der Kläger und lebten in Deutschland. Die äl- teste Tochter des Beklagten sei allerdings bereits volljährig, wenn offenbar auch noch in Ausbildung. Die Verfahrensbeteiligte habe auch noch einen minderjähri- gen Sohn. Über die Leistungsfähigkeit der jeweils anderen Elternteile sei wenig bekannt. Eine rappenscharfe Ermittlung des Überschussanteils des Klägers sei einstweilen nicht möglich. Bei summarischer Abklärung der Leistungsfähigkeit der Eltern im Rahmen der vorliegenden vorsorglichen Massnahmen rechtfertige es sich jedoch, den Beklagten zu den gesamten Barbedarf des Klägers deckenden Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten (Urk. 2 E. III.2e).
- 31 -
2. Die Verfahrensbeteiligte beanstandet zusammengefasst, einzig der Beklagte habe einen Überschuss in Gegenüberstellung seines Einkommens zu seinem Bedarf zu verzeichnen. Die Vorinstanz rechne ihr in falscher Würdigung des Sachverhaltes einen Überschuss an, über den sie nicht verfüge. Wie die Vor- instanz korrekt ausführe, habe der Kläger Anspruch auf einen Anteil am Über- schuss. Hingegen unterlasse es die Vorinstanz in Verletzung ihrer Begründungs- pflicht diesen Anteil Überschuss zugunsten des Klägers frankenmässig zu quanti- fizieren und erachte mit der Übernahme der vollständigen Barkosten des Klägers durch den Beklagten die Überschussbeteiligung als abgegolten. Die Überschuss- beteiligung des Klägers sei wie folgt zu berechnen: Fr. 10'800.– (anrechenbares Einkommen des Beklagten) – Fr. 4'010.– (anrechenbarer Bedarf des Beklagten) – Fr. 2'931.– bzw. ab 1. November 2018 Fr. 3'138.– (Barkosten Kläger) – 2 x Fr. 900.– (Unterhalt für die beiden älteren Kinder P._____ und Q._____, sofern der Beklagte diesen Unterhalt tatsächlich zu bezahlen habe) = Fr. 2'059.– bzw. ab
1. November 2018 Fr. 1'852.– Überschuss. Am Überschuss sei der Kläger zu ei- nem Drittel, somit mit Fr. 686.35 bzw. ab 1. November 2018 mit Fr. 617.35 zu be- teiligen. Es ergebe sich ein Anspruch auf Barunterhalt des Klägers von Fr. 3'617.35 bzw. ab 1. November 2018 von Fr. 3'755.35 (Urk. 1 S. 14 f.). Der Beklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe den Kläger an seinem Überschuss beteiligt, indem sie ihn verpflichtet habe, den gesamten Barbedarf des Klägers in der Höhe von Fr. 2'730.– zu decken. Diese Lösung sei angemessen und sachgerecht. Ein zusätzlicher Anteil auf eine weitere Beteiligung an seinem Überschuss bestehe vor diesem Hintergrund nicht (Urk. 18 S. 20). 3.1. Die Eltern haben gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften für den Kinderunterhalt aufzukommen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass beim Beklagten aus der Gegenüberstellung der als relevant ermittelten Einkommens- und Bedarfszahlen eine Leistungsfähigkeit im Umfang von Fr. 6'030.– (Fr. 10'600.– – Fr. 4'567.–) monatlich resultiert. Dem Bedarf der Verfahrensbeteiligten von Fr. 3'640.– bis 31. März 2019 und von Fr. 3'600.– ab
1. April 2019 steht ein Einkommen der Verfahrensbeteiligten von Fr. 3'531.85
- 32 - (respektive für die Periode von Juni 2018 bis Dezember 2018 ein reduziertes Ein- kommen von Fr. 2'521.85) gegenüber. Die Verfahrensbeteiligte ist somit nicht leistungsfähig. Demnach hat der Beklagte für den gesamten Barbedarf des Klä- gers von Fr. 2'827.– aufzukommen. Angesichts dessen, dass in Bezug auf den Kinderunterhalt von der Leistungsunfähigkeit der Verfahrensbeteiligten auszuge- hen ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zum von ihr berufungsweise – auf- grund der ihrer Ansicht nach fast vollständig durch sie erbrachten Betreuung des Klägers – für die Berechnung des Kinderunterhaltsbeitrages verlangten Vorabzug von ihrem Einkommen (Urk. 1 S. 5 und 13). Offen bleiben kann aus diesem Grund auch, ob es zwischen den Elternteilen eine Absprache betreffend die Kostentra- gung gegeben hat, was die Verfahrensbeteiligte berufungsweise bestreitet (Urk. 1 S. 14). 3.2. Der Kläger hat Anspruch auf einen Anteil am Überschuss des Beklagten (vgl. Schweighauser/Stoll, Neues Kindesunterhaltsrecht – Bilanz nach einem Jahr, in: FamPra.ch S. 613 ff., S. 638; Leitfaden neues Unterhaltsrecht des Ober- gerichts des Kantons Zürich, publiziert auf http://www.gerichte-zh.ch, S. 19). Ausgehend von einem Einkommen des Beklagten von Fr. 10'600.– resultiert unter Abzug seines Bedarfs und des von ihm zu deckenden Barbedarfs des Klägers von Fr. 2'827.– ein Überschuss von Fr. 3'226.–. Abzuziehen hiervon sind die vom Beklagten aktenkundig (vgl. Urk. 10/81/2; Urk. 20/3) geleisteten Unterhaltsbeiträ- ge von Euro 1550 gemäss den Urkunden über die Festsetzung eines Unterhaltsti- tels vom 8. März 2013 (Urk. 10/13/16) an seine beiden in Deutschland lebenden Kinder aus einer früheren Beziehung. Die Verfahrensbeteiligte rechnet mit Unter- haltsbeiträgen von Fr. 1'800.– was angesichts des Jahresmittelkurses 2018 des Euros von gerundet 1.154 (vgl. https://www.estv.admin.ch/estv, besucht am
11. März 2019) angemessen erscheint. Es resultiert somit ein Überschuss des Beklagten von Fr. 1'426.–. Die Verfahrensbeteiligte stellt sich berufungsweise ohne eine Begründung auf den Standpunkt, der Kläger sei zu einem Drittel am resultierenden Überschuss zu be- teiligen (Urk. 1 S. 15). Es gilt der Grundsatz, dass alle unterhaltsberechtigten Kin- der vom Pflichtigen im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich
- 33 - zu behandeln sind. Ein allfälliger Überschuss ist demzufolge auf alle unterhaltsbe- rechtigten Kinder nach Massgabe ihrer jeweiligen Bedürfnisse und der Leistungs- fähigkeit des anderen Elternteils zu verteilen (BGE 137 III 59 E. 4.2; BGE 127 III 68 E. 2c; OGer ZH LZ130003 vom 27.01.2014, E. II.4.2; OGer ZH LZ140014 vom 22.04.2015, E. II.6.2; FamKomm Scheidung/Schweighauser, Art. 285 ZGB N 40; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 06.186). Die vom Beklagten vor Vorinstanz even- tualiter beantragte Überschussaufteilung zu je 1/6 für den Kläger und die beiden Kindern des Beklagten in Deutschland und zu 1/2 für den Beklagten (vgl. Urk. 10/80 S. 11) steht im Einklang mit der verbreiteten Aufteilung nach "grossem Kopf" für den Elternteil und "kleinem Kopf" für die Kinder (Marga Burri, Impulse zur praxisorientierten Rechtswissenschaft, Der Betreuungsunterhalt, Brennpunkte des Betreuungsunterhalts, 2018, S. 37 f.; Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, in: FamPra.ch S. 271 ff., S. 324 f.) und trägt dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Geschwister numerisch Rechnung. Zwar trifft es zu, dass die Lebenshaltungskosten in Deutschland tiefer sind als in der Schweiz, wie die Verfahrensbeteiligte vor Vorinstanz vorgebracht hat (Urk. 10/89 S. 6). Eine gleichmässige Aufteilung des verbleibenden hälftigen Überschussan- teils unter die Kinder erscheint aber angesichts des Umstandes, dass die beiden in Deutschland lebenden Kinder des Beklagten mit den Jahrgängen 2002 und 1999 (vgl. Urk. 10/13/16) deutlich älter sind als der Kläger, und dementsprechend von weitergehenden Bedürfnissen ihrerseits auszugehen ist, zumindest im Rah- men der vorliegenden vorsorglichen Massnahmen angemessen. Allerdings bleibt diesbezüglich darauf hinzuweisen, wie auch die Vorinstanz bereits erwähnt hat, dass vor dem Entscheid in der Hauptsache die Leistungsfähigkeit der Mutter der beiden in Deutschland lebenden Kinder des Beklagten abzuklären sein wird. 3.3. Zusammenfassend ist der Beklagte in teilweiser Gutheissung der Berufung zu verpflichten, dem Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) von Fr. 3'065.– (Fr. 2'827.– + Fr. 238.– [1/6 von Fr. 1'426.–]) zu bezahlen. 3.4. Die vorinstanzliche Regelung, wonach der Beklagte gemäss Art. 285a Abs. 1 ZGB zu verpflichten sei, der Verfahrensbeteiligten zusätzlich zum Unter- haltsbeitrag weiterhin einen Drittel der ihm vertraglich zustehenden Familienzula-
- 34 - gen zu bezahlen (Urk. 2 E. III.2e), wurde im Berufungsverfahren nicht bean- standet, weshalb sie zu übernehmen ist. 3.5. Die Vorinstanz hat den Beginn der von ihr festgesetzten Unterhaltsverpflich- tung des Beklagten im angefochtenen Entscheid weder im Dispositiv noch in den Erwägungen ausdrücklich festgehalten (vgl. Urk. 2, Dispositiv-Ziffer 1). In Anbe- tracht der diesbezüglich übereinstimmenden Anträgen des Beklagten und der Verfahrensbeteiligten sind die Unterhaltsbeiträge rückwirkend per 1. Februar 2018 festzusetzen (Urk. 1 S. 2; Urk. 18 S. 21; Urk. 10/66 S. 2; Urk. 10/80 S. 2). Der Beklagte verlangt, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass er den von der Vorinstanz ermittelten Unterhaltsbeitrag seit Februar 2018 lückenlos bezahlt habe (Urk. 18 S. 21). Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unter- haltsbeiträgen sind tatsächlich bereits erbrachte Unterhaltsleistungen zu berück- sichtigen bzw. anzurechnen (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. II, 1. Abt., 2. Teilbd., 2. Auflage, Bern 1999, Art. 173 ZGB N 23; ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 163 N 150; ZR 107/2008 Nr. 60; OGer ZH LE140026 vom 14.11.2014, E. 9.3; OGer ZH LE150014 vom 14.08.2015, E. III.5.2). Das Gericht darf den Unterhaltsschuldner nicht zur Zah- lung einer zur Zeit der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge bereits erfüllten Schuld verpflichten, da ein allfälliger Anspruch des Unterhaltsgläubigers im Umfang der bereits erfolgten Leistung untergegangen ist. Der Vollstreckungsrichter hat davon auszugehen, dass die gerichtlich bezifferte Verpflichtung zur Zeit ihrer Festset- zung bestanden hat und dass dabei sämtliche Einwendungen gegen diese Ver- pflichtung berücksichtigt und bereinigt worden sind. Somit hat er Behauptungen betreffend die Tilgung einer auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beru- henden Forderung nur soweit zu beachten, als die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt worden ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Vor Erlass des Urteils behauptete Til- gungen hat demgegenüber der Sachrichter zu berücksichtigen (vgl. ZR 107 Nr. 60; BGE 135 III 315 E. 2.5; BGE 138 III 583 E. 6.1.1). Aus den in den Akten liegenden Buchungsanzeigen (Betreff: "Unterhalt A._____C._____"; Urk. 20/3; Urk. 10/81/2) geht hervor, dass der Beklagte von Februar 2018 bis Dezember 2018 Fr. 3'100.– pro Monat an die Verfahrensbeteiligte überwiesen hat. Hiervon
- 35 - ist Vormerk zu nehmen. In diesem Umfang ist die Unterhaltsverpflichtung des Be- klagten durch Tilgung untergegangen. IV.
1. Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2, Dispositiv-Ziffer 3). Dabei hat es sein Bewenden. 2.1. Abschliessend ist über die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungs- folgen zu befinden. Die Verfahrensbeteiligte verlangt im vorliegenden Berufungs- verfahren eine Erhöhung der von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträge von Fr. 2730.– auf Fr. 3'617.35 ab 1. Februar 2018 bis 31. Oktober 2018 und auf Fr. 3'755.35 ab 1. November 2018 für die Dauer des Verfahrens, was bei einer angenommen Gültigkeitsdauer der vorliegenden vorsorglichen Massnahmen von zwei Jahren ab Februar 2018 einen Streitwert von Fr. 23'366.40 ergibt ([9 x Fr. 887.35] + [15 x 1'025.35]). Dementsprechend ist die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. 2.2. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei aufer- legt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Ausgehend von ei- ner Geltungsdauer der vorliegenden vorsorglichen Massnahmen von zwei Jahren ab Februar 2018 verlangt die Verfahrensbeteiligte berufungsweise die Zuspre- chung von Unterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 88'886.40 ([9 x 3'617.35] + [15 x Fr. 3'755.35]), währendem der Beklagte sowie der Kläger die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids und damit die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 65'520.– (24 x Fr. 2'730.–) verlangen (Urk. 15 S. 2; Urk. 18 S. 2). Nach erfolgter Korrektur des angefochtenen Entscheids beträgt die Unter- haltspflicht des Beklagten über eine mutmassliche Geltungsdauer der vorliegen- den vorsorglichen Massnahmen von zwei Jahren ab Februar 2018 insgesamt Fr. 73'560.– (24 x Fr. 3'065.–). Die Verfahrensbeteiligte obsiegt damit im zweitin-
- 36 - stanzlichen Verfahren zu rund 1/3 und der Beklagte bzw. der Kläger zu rund 2/3. In Anbetracht dessen, dass es sich beim Kläger um ein einkommen- und vermö- gensloses Kleinkind handelt, rechtfertigt es sich in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c und f ZPO die Gerichtskosten einzig der Verfahrensbeteiligten und dem Beklagten entsprechend diesem Verhältnis aufzuerlegen. 2.3. Die Verfahrensbeteiligte ist entsprechend der Kostenverteilung zu verpflich- ten, dem Beklagten in Anwendung von § 13 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 3, § 9 und § 11 AnwGebV eine (reduzierte) Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 711.– zuzüglich 7.7% MwSt (vgl. Urk. 18 S. 2), somit von total Fr. 766.– für das Rechtsmittelverfahren zu bezahlen. Der Kläger war vor Obergericht nicht be- rufsmässig vertreten (Art. 95 Abs. 3 lit. b und Art. 68 Abs. 2 ZPO). Damit kommt als allfällige Parteientschädigung ohnehin lediglich eine angemessene Umtriebs- entschädigung in Betracht. Der Kläger begründet seinen Antrag auf eine Ent- schädigung jedoch nicht (Urk. 15 S. 2). Damit kommt er den gesetzlichen Erfor- dernissen gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO nicht nach. Darüber hinaus ergibt sich weder aus dem Gebührentarif zum Kinder- und Jugendhilfegesetz noch aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJKHG), dass die Rechtsvertretung durch einen Beistand als gebührenpflichtige Leistung in Rechnung gestellt werden kann (vgl. OGer ZH LZ170002 vom 08.06.2017, E. III.4; OGer ZH LZ130010 vom 02.03.2015, E. III.1). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass dem Kläger im Berufungsverfahren Kosten für die Rechtsvertretung angefallen sind. Nach dem Gesagten besteht im Berufungsverfahren für den Kläger kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 3.1. Die Verfahrensbeteiligte ersucht darum, es sei ihr für das Berufungsverfah- ren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechts- anwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 1 S. 3). Auch der Kläger stellt für das Berufungsverfahren einen Antrag auf Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 15 S. 5). 3.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderliche Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte not-
- 37 - wendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 3.3. Die prozessuale Bedürftigkeit der Verfahrensbeteiligten ist angesichts der vorstehenden Ausführungen zu ihrem Einkommen und ihrem Bedarf (E. III.B) so- wie den im Recht liegenden Kontoauszügen und der Steuererklärung 2017 (Urk. 4/6-8) ausgewiesen. Nach dem unter E. III. Ausgeführten kann die Berufung nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Zudem ist auch der Beklagte anwaltlich vertreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Verfahrensbeteiligten ist daher gutzuheissen und ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 3.4. Nachdem dem Kläger im Berufungsverfahren keine Gerichtskosten anfallen (vgl. vorstehend E. IV.2.2), ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Es wird beschlossen:
1. Der Antrag der Verfahrensbeteiligten, es seien die Berufungsantwort des Klägers sowie die Berufungsantwort des Beklagten aus den Akten zu wei- sen, wird abgewiesen.
2. Der Verfahrensbeteiligten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
3. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.
- 38 - Es wird erkannt:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Verfahrensbeteiligten rückwirkend ab
1. Februar 2018 für die Dauer des Verfahrens an den Unterhalt und die Er- ziehung des Klägers einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 3'065.–, zuzüglich ein Drittel der ihm vertraglich zustehenden Familienzu- lagen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten ei- nes jeden Monats. Es wird vorgemerkt, dass der Beklagte davon von Februar 2018 bis Dezem- ber 2018 Fr. 3'100.– pro Monat bereits bezahlt hat.
2. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat (gerundet), Familienzulagen separat: − Verfahrensbeteiligte: Fr. 3'531.85 (ausbezahlter Lohn [kein 13. Monatslohn] als Ge- schäftsführerin und Inhaberin der E._____ GmbH, 100% Pensum, wobei für die Periode von Juni 2018 – Dezember 2018 Reduktion um Fr. 1'010.– infolge Lohnpfändung) − Beklagter: Fr. 10'600.– (fixer Monatslohn [kein 13. Monatslohn] und durch- schnittlicher Bonus [der Jahre 2015 bis 2018] als IT- Consultant bei F._____, 100% Pensum) − Kläger: Fr. 283.– (gesetzliche Familienzulagen von Fr. 200.– [durch wei- tere Verfahrensbeteiligte bezogen] und 1/3-Anteil ver- tragliche Familienzulagen von Fr. 250.– [durch Beklag- ten bezogen]) familienrechtlicher Bedarf: − Verfahrensbeteiligte: ab 01.02.2018: Fr. 3'640.–, ab 01.04.2019: Fr. 3'600.– − Beklagter: Fr. 4'547.– − Kläger: Fr. 3'110.–
- 39 -
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten zu 1/3 und der Verfahrensbeteiligten zu 2/3 auferlegt. Der Anteil der Ver- fahrensbeteiligten wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
5. Die Verfahrensbeteiligte wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungs- verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 766.– zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an − den Kläger, − den Beklagten, − die Verfahrensbeteiligte, − das Migrationsamt des Kantons Zürich, − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 40 - Zürich, 29. März 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N.A. Gerber versandt am: am