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LZ180018

Abänderung Unterhalt

Zürich OG · 2019-05-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (49 Absätze)

E. 1 Der Beklagte, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte (fortan "Beklagter") und D._____ sind die unverheirateten Eltern der beiden Kläger, Beru- fungsbeklagten und Anschlussberufungskläger (fortan "Kläger"). Die Kindseltern schlossen am 23. Dezember 2003 eine erste Unterhaltsvereinbarung betreffend den Kläger 2 (C._____, geb. am tt.mm.2003; Urk. 4/2). Am tt.mm.2005 kam die Klägerin 1, B._____, zur Welt. Nach der Geburt des zweiten Kindes schlossen der Beklagte und D._____ am 27. März 2006 einen zweiten Unterhaltsvertrag betref- fend die Klägerin 1 (Urk. 4/3) und passten gleichzeitig die ursprüngliche Vereinba- rung bezüglich des Klägers 2 an (Urk. 59). Beide Vereinbarungen wurden von der damaligen Vormundschaftsbehörde mit Beschluss vom 18. April 2006 genehmigt (Urk. 4/3 und Urk. 59, jeweils S. 4). Im Falle der Auflösung der Haushaltsgemein- schaft sehen die Vereinbarungen einen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 750.– pro Kind vor (Urk. 4/3 und Urk. 59, jeweils S. 3). Nachdem sich die Kindseltern im Ap- ril 2016 getrennt hatten (Urk. 2 Rz 10; Urk. 11 S. 4), machten die beiden Kläger, vertreten durch ihre Mutter D._____, am 16. Februar 2017 die vorliegende Klage betreffend Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge anhängig (Urk. 2).

E. 1.1 Per 1. Januar 2017 sind die neuen Bestimmungen zum Kindesunterhalts- recht in Kraft getreten. Die Übergangsbestimmung von Art. 13c SchlT ZGB sieht vor, dass Unterhaltsbeiträge an das Kind, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 in einem genehmigten Unterhaltsvertrag festgelegt worden

- 11 - sind, auf Gesuch des Kindes neu festgelegt werden. Sofern sie gleichzeitig mit Unterhaltsbeiträgen an den Elternteil festgelegt worden sind, ist ihre Anpassung allerdings nur bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse zulässig (Art. 13c SchlT ZGB). Das Übergangsrecht differenziert damit zwischen Unterhaltsbeiträ- gen von Kindern, deren Eltern nie verheiratet waren, und Kindern, deren Eltern sich getrennt haben oder geschieden sind. Kinder von unverheirateten Eltern können eine Anpassung des Kindesunterhalts verlangen, ohne dass sich die Si- tuation in irgendeiner Weise verändert haben muss. Allein der Umstand, dass die Unterhaltsbeiträge altrechtlich festgesetzt worden sind, berechtigt somit zu einer Neufestsetzung (OGer ZH LZ180002 vom 04.05.2018, E. II.4, m.w.H.; BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid, Art. 286 N 14a, mit Hinweis auf BGer 5A_754/2017 vom 7. Februar 2018, E. 4.1; vgl. auch den "Leitfaden neues Unterhaltsrecht" des Obergerichts des Kantons Zürich [Version August 2018], S. 25 Ziff. 9.2, abrufbar unter: www.gerichte-zh.ch; nachfolgend "Leitfaden").

E. 1.2 Im vorliegenden Verfahren waren die Eltern der beiden Kläger nie verheiratet und die Unterhaltsbeiträge wurden durch einen Unterhaltsvertrag nach bisherigem Recht gestützt auf Art. 287 ZGB festgelegt. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (vgl. Urk. 69 S. 6-8), sind damit die Voraussetzungen für eine Neufestsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Art. 13c SchlT ZGB erfüllt, womit die Kläger vo- raussetzungslos eine Anpassung des Unterhalts verlangen können. Dies gilt aller- dings nur für die Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge ab Inkrafttreten des revi- dierten Kindesunterhaltsrechts. Für die Unterhaltsbeiträge vor dem 1. Januar 2017 gilt diese voraussetzungslose Anpassungsmöglichkeit aufgrund der "Regel der Nichtrückwirkung" nicht (Art. 1 SchlT ZGB; vgl. BGer 5A_754/2017 vom 7. Februar 2018, E. 4.1, mit Hinweis auf Schwander, Grundsätze des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Gesetzesrevisionen, in: AJP 2016 S. 1575 ff., S. 1584). Die Kläger beantragen vorliegend eine Abänderung der Unterhaltsbei- träge bereits ab Oktober 2016, was grundsätzlich zulässig ist, da eine Anpassung der Beiträge rückwirkend bis auf ein Jahr vor Klageeinreichung möglich ist (BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid, Art. 286 N 7b, m.w.H.). Für die Phase von Okto- ber bis Dezember 2016 ist eine Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge somit nur bei einer erheblichen und dauerhaften Veränderung der Verhältnisse im Sinne

- 12 - von Art. 286 Abs. 2 ZGB zulässig. Diesbezüglich kann vorweg auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 6-8).

E. 1.3 In den damaligen, von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Unterhalts- vereinbarungen aus dem Jahr 2006 gingen die Kindseltern noch von einem jährli- chen Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 92'144.– aus (Urk. 4/3 und 59, je- weils S. 3). Im angefochtenen Entscheid bezifferte die Vorinstanz das aktuelle Einkommen des Beklagten auf netto Fr. 166'913.– pro Jahr (Urk. 69 S. 21), was von keiner Partei beanstandet wurde. Dies entspricht einer Einkommenssteige- rung auf Seiten des Beklagten von über 80% in den vergangenen zehn Jahren, was – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – einen Abänderungsgrund darstellt (vgl. BGer 5A_957/2013 vom 9. Mai 2014, E. 3.3; BGer 5A_618/2011 vom

12. Dezember 2011, E. 4.3; OGer ZH LC100052 vom 07.07.2011, E. 3, mit Hin- weis auf BGE 83 II 359). Sind die Voraussetzungen für eine Anpassung infolge ei- ner dauerhaften und erheblichen Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB erfüllt, so legt das Gericht den Unterhaltsbeitrag neu fest, nachdem es alle Berechnungsparameter aktualisiert hat. Dies stellt sicher, dass die Verteilung der Unterhaltslasten ausgewogen bleibt und die Anpassung den be- rechtigten Interessen des Kindes und beider Elternteile gerecht wird (BGer 5A_253/2016 vom 24. November 2016, E. 4.1). Inwiefern sich die erwähnte Ein- kommenssteigerung des Beklagten konkret auf die Höhe der Kinderunterhaltsbei- träge in der Phase I auswirkt, wird sich nachfolgend im Rahmen der Unterhaltsbe- rechnung zeigen.

E. 1.4 Zusammenfassend liegt vorliegend auch für die Phase I (Oktober bis De- zember 2016) ein Abänderungsgrund im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB vor. Im Folgenden ist auf die Einwände der Parteien gegen die vorinstanzliche Unter- haltsberechnung einzugehen.

2. Zur Unterhaltsberechnung Die Vorinstanz berechnete den Unterhaltsanspruch für jedes Kind separat nach der zweistufigen Methode mit Überschussbeteiligung. Ab dem 1. Januar 2017 sprach sie dem jüngeren Kind, der Klägerin 1, zudem neben dem Barunterhalt

- 13 - auch einen Betreuungsunterhalt zu. Aufgrund der sich verändernden Verhältnisse unterteilte die Vorinstanz die Unterhaltsberechnung sodann in fünf verschiedene Phasen: Phase I: 1. Oktober 2016 - 31. Dezember 2016 Zeit vor Inkrafttreten des revidierten Unterhaltsrechts (ohne Betreu- ungsunterhalt); die Mutter der Kläger ist in einem befristeten Teilzeit- pensum erwerbstätig. Phase II: 1. Januar 2017 - 31. Oktober 2017 Zeit nach Inkrafttreten des revidierten Unterhaltsrechts (mit Betreu- ungsunterhalt); die Mutter der Kläger ist nicht erwerbstätig. Phase III: 1. November 2017 - 31. Oktober 2018 Ab dem 1. November 2017 rechnet die Vorinstanz der Kindsmutter ein Erwerbseinkommen aus einem 60%-Pensum an. Die Kläger wohnen zusammen mit ihrer Mutter nach wie vor in der vom Beklagten finanzier- ten Liegenschaft. Phase IV: 1. November 2018 - 31. Dezember 2021 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Kläger zusammen mit ihrer Mutter bis am 31. Oktober 2018 aus der Liegenschaft des Beklagten ausgezogen sind. Entsprechend rechnet sie der Kindsmutter sowie den Klägern ab 1. November 2018 neu einen Wohnkostenanteil in ihrem je- weiligen Bedarf an. Phase V: 1. Januar 2022 bis Abschluss Erstausbildung der Kläger Die Klägerin 1 wird am tt.mm.2021 16 Jahre alt. Entsprechend rechnet die Vorinstanz der Kindsmutter ab 1. Januar 2022 ein volles Erwerbs- einkommen bei einem 100%-Pensum an.

E. 2 Zur Prozessgeschichte des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die ent- sprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 69 S. 3-5). Am 18. Juli 2018 erliess die Vorinstanz das eingangs wiederge- gebene Urteil (Urk. 69).

E. 2.1 Betreuungsunterhalt

E. 2.1.1 Der Beklagte rügt im Zusammenhang mit dem Betreuungsunterhalt diver- se Erwägungen der Vorinstanz. Er anerkennt jedoch, dass der Betreuungsunter- halt – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 69 S. 8 f.) – nach der sog. Le- benshaltungskosten-Methode zu berechnen ist (Urk. 68 S. 8). Gemäss Bundesge-

- 14 - richt entspricht diese Berechnungsmethode am besten dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel. Sie hat überdies den Vorteil, einzig die indirekten, durch die Be- treuung entstehenden Kosten zu decken. Nach dieser Methode ist als Kriterium die Differenz zwischen dem Nettoverdienst aus der Erwerbstätigkeit und den Le- benshaltungskosten des betreuenden Elternteils massgebend, wobei hierfür im Grundsatz auf das familienrechtliche Existenzminimum abzustellen ist (BGE 144 III 377, Regeste).

E. 2.1.2 Der Beklagte kritisiert vor Obergericht bezüglich der vorinstanzlichen Be- rechnung des Betreuungsunterhalts insbesondere die Wohnkosten der Kläger (Urk. 68 S. 9-11) sowie die Höhe und den Zeitpunkt des der Kindsmutter anzu- rechnenden Erwerbseinkommens (Urk. 68 S. 12-18). Im Resultat kommt der Be- klagte zum Schluss, dass die Mutter der Kläger ihren Bedarf in sämtlichen Pha- sen der Unterhaltsberechnung selbst zu decken vermöge, weshalb im vorliegen- den Fall überhaupt kein Betreuungsunterhalt geschuldet sei (Urk. 68 S. 18).

E. 2.1.3 Wohnkosten

E. 2.1.3.1 Die Vorinstanz ging zum Zeitpunkt der Urteilsfällung davon aus, dass die Kindsmutter zusammen mit den beiden Klägern per 1. November 2018 in eine ei- gene Mietwohnung umziehen werde. Entsprechend rechnete sie ihnen ab der Phase IV insgesamt Fr. 2'400.– Wohnkosten an, aufgeteilt in je Fr. 600.– für die beiden Kläger und Fr. 1'200.– für die Kindsmutter (Urk. 69 S. 39-41). Der Beklag- te bringt berufungsweise vor, die Wohnkosten der Kläger hätten sich an den fi- nanziellen Verhältnissen der obhutsberechtigten Kindsmutter zu orientieren. Die- se erziele gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen ein Nettoeinkommen von etwas über Fr. 3'000.– pro Monat. Zusammen mit den bisherigen Kinderunter- haltsbeiträgen von je Fr. 750.– stünden ihr somit monatlich insgesamt gut Fr. 4'500.– zur Verfügung. Im Hinblick auf die gerichtsnotorische Vorgabe, wo- nach für Mietzinsen nicht mehr als ein Drittel der monatlichen Einnahmen aufge- wendet werden sollte, seien der Kindsmutter Wohnkosten von maximal Fr. 1'700.– anzurechnen (Urk. 68 S. 9 und S. 11).

- 15 -

E. 2.1.3.2 Entgegen der Ansicht des Beklagten berechnen sich die angemessenen Wohnkosten der Kläger nicht anhand der verfügbaren Mittel ihrer Mutter. Das un- terhaltsberechtigte Kind hat sich nicht auf den tieferen Lebensstandard des ihn betreuenden Elternteils zu beschränken, sondern hat Anspruch, über die Unter- haltsleistung am Lebensstandard des bessergestellten Unterhaltspflichtigen teil- zuhaben. Massgeblich ist somit in erster Linie die dem Kind einzuräumende Le- bensstellung aufgrund der von seinen Eltern tatsächlich praktizierten Lebenshal- tung (BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 285 N 32, m.w.H.). Vorliegend ist von (über- durchschnittlich) guten Einkommensverhältnissen auszugehen. Zusammen er- wirtschaften die Eltern der Kläger in der aktuellen Phase IV ein monatliches Netto- einkommen von knapp Fr. 17'000.– (vgl. Urk. 69 S. 41). Die Kläger bringen be- züglich ihres bisherigen Wohnstandards vor, bei der von ihnen seit Mai 2013 be- wohnten Liegenschaft des Beklagten handle es sich um ein 5.5-Zimmer-Reihen- einfamilienhaus auf drei Stockwerken mit Terrasse und Garten (Urk. 74 Rz 12), was vom Beklagten nicht bestritten wurde. Die Kosten dieser Liegenschaft belau- fen sich nach Angaben des Beklagten auf monatlich Fr. 2'534.– (Urk. 69 S. 39; Urk. 55). Überdies bewohnt der Beklagte selbst seit Juli 2016 eine 4.5-Zimmer- Maisonettewohnung in F._____ mit einem Bruttomietzins von Fr. 2'500.– (Urk. 69 S. 16; Urk. 12/4). Nach dem Gesagten entspricht der von der Vorinstanz ange- rechnete Mietzins von Fr. 2'400.– offensichtlich den bisherigen bzw. aktuellen Wohnkosten der Kindseltern und erscheint aus diesem Grund angemessen.

E. 2.1.3.3 An diesem Ergebnis ändert die Behauptung des Beklagten nichts, wonach in der Umgebung von F._____ (angeblich) auch günstigere Wohnungen mit 4.5 bis 5.5 Zimmern für Fr. 1'500.– bis Fr. 1'800.– zur Miete angeboten würden (Urk. 68 S. 10). Die den Klägern anzurechnenden Mietkosten richten sich nicht nach dem allgemeinen (Mindest-)Angebot auf dem Wohnungsmarkt, sondern – wie bereits ausgeführt – nach der "tatsächlich praktizierten Lebenshaltung" ihrer Eltern. Darüber hinaus stehen die vom Beklagten vorgebrachten tiefen Mietkosten im Widerspruch zu seinen vor Vorinstanz selbst eingereichten Belegen. Im Rah- men seiner Klageantwort hat der Beklagte einen Internetausdruck einer von ihm durchgeführten Wohnungssuche in F._____ vorgelegt (Urk. 12/7). Von den von ihm gefundenen Mietobjekten kosten sämtliche 4.5-Zimmerwohnungen deutlich

- 16 - mehr als Fr. 1'800.–; der tiefste Mietpreis für eine 4.5-Zimmerwohnung beträgt Fr. 1'991.–. Insgesamt hat der Beklagte sieben Wohnungen mit 4.5 Zimmern ge- funden, deren Preisspanne zwischen Fr. 1'991.– und Fr. 2'975.– liegt. Der Durch- schnittspreis aller sieben 4.5-Zimmerwohnungen liegt bei Fr. 2'381.–. Die von der Vorinstanz angerechneten Wohnkosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'400.– er- weisen sich somit auch unter diesem Aspekt als durchaus angemessen und sind nicht zu beanstanden.

E. 2.1.3.4 Die Vorinstanz hat die Wohnkosten prozentual nach kleinen und grossen Köpfen aufgeteilt (¼ pro Kind und ½ Kindsmutter; Urk. 69 S. 40), was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Entgegen der Ansicht des Beklagten (Urk. 68 S. 20-22) ist es sachgerecht, die Wohnkosten von Kindern nicht mit einem fixen Pauschal- betrag, sondern mit einem angemessenen Anteil am Mietzins der Hauptbetreu- ungsperson zu veranschlagen (vgl. FamKomm Scheidung/Vetterli, Art. 176 ZGB N 37). Gemäss konstanter Praxis des Zürcher Obergerichts beträgt der Wohnkos- tenanteil bei zwei Kindern im gleichen Haushalt je ein Viertel des Mietzinses pro Kind (OGer ZH LC170037 vom 20.03.2018, E. II.6.1; OGer ZH LE170061 vom 13.03.2018, E. III.4.1.8; OGer ZH LE170003 vom 22.11.2017, III.6.3.2; vgl. auch den "Zürcher Ehegatten- und Kinderunterhaltsrechner", Kommentar zu den Wohn- kosten [Zeile 22], abrufbar unter: www.gerichte-zh.ch). Nach dem Gesagten hat sich die Vorinstanz an diese Vorgaben gehalten und die Wohnkosten korrekt zwi- schen den beiden Klägern (je 25%) und der Kindsmutter (50%) aufgeteilt. Dass im Kanton Aargau die Wohnkosten für Kinder angeblich anders berechnet werden (vgl. Urk. 68 S. 21), ändert an diesem Ergebnis nichts.

E. 2.1.3.5 Was den Zeitpunkt der Anrechnung der erwähnten Wohnkosten anbe- langt, ging die Vorinstanz davon aus, dass die Kläger zusammen mit der Kinds- mutter die Liegenschaft des Beklagten per Ende Oktober 2018 verlassen (Urk. 69 S. 40). Diese Annahme hat sich in der Zwischenzeit als unzutreffend erwiesen. Die Kläger wohnen nach wie vor am E._____-Weg … in F._____ und sind entge- gen den Erwartungen der Vorinstanz noch nicht ausgezogen (Urk. 78 S. 11 f.). Die Kläger bringen diesbezüglich vor, es sei der Kindsmutter faktisch nicht möglich, aus der Liegenschaft auszuziehen und eine angemessene Wohnung zu beziehen,

- 17 - solange der Beklagte seiner Unterhaltspflicht nicht nachkomme (Urk. 74 Rz 81 und Urk. 83 Rz 10). Den Klägern sind die vorerwähnten Wohnkosten somit erst dann ihn ihrem Barbedarf anzurechnen, wenn diese auch tatsächlich anfallen. So- lange die Kindsmutter nach wie vor "kostenlos" in der Liegenschaft des Beklagten wohnt, können weder ihr noch den Klägern hypothetische Wohnkosten angerech- net werden. Erst wenn die Kläger zusammen mit ihrer Mutter in einer eigenen Mietwohnung leben, kann der Beklagte verpflichtet werden, für diese zusätzlich anfallenden Wohnkosten einen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Wann dies soweit sein wird, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt allerdings nicht vorhersagen. Entspre- chend ist dem Beklagten insofern Recht zu geben (vgl. Urk. 68 S. 34), dass die Phase IV nicht wie im angefochtenen Urteil bereits am 1. November 2018 (Urk. 69 S. 38-40), sondern erst mit dem Auszug der Kläger aus der beklagtischen Liegen- schaft beginnt. Entsprechend endet die Phase III auch erst mit dem Umzug der Kindsmutter zusammen mit den Klägern in eine eigenen Mietwohnung und nicht bereits am 31. Oktober 2018, wie von der Vorinstanz vorgesehen. Der angefoch- tene Entscheid ist entsprechend anzupassen.

E. 2.1.4 Einkommen der Kindsmutter

E. 2.1.4.1 Die Vorinstanz hat der Kindsmutter – gestützt auf den von den Klägern eingereichten Arbeitsvertrag (Urk. 46/1) – ab dem 1. November 2017 ein Erwerbs- einkommen von netto Fr. 3'070.– angerechnet (inkl. 13. Monatslohn). Sie ging dabei von einem Bruttolohn von Fr. 3'120.– aus und reduzierte diesen sodann um die von ihr berechneten Sozialabgaben und BVG-Beiträge (Urk. 69 S. 35 f.). Der Beklagte moniert vor Obergericht, die Kläger hätten vor Vorinstanz das Einkom- men der Kindsmutter auf netto Fr. 3'120.– beziffert, weshalb zumindest auf dieses Zugeständnis abzustellen sei. Gemäss Arbeitsvertrag hätten sich die Kindsmutter und deren Arbeitgeber "nachlesbar" nicht auf einen Brutto- sondern auf einen Nettolohn von Fr. 3'120.– (zzgl. 13. Monatslohn) verständigt. Das Einkommen von D._____ beziffere sich somit entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht auf Fr. 3'070.–, sondern auf (mindestens) Fr. 3'380.– pro Monat (Urk. 68 S. 12 f.).

E. 2.1.4.2 Die Kläger haben im vorinstanzlichen Verfahren nie behauptet, beim Ein- kommen der Kindsmutter in der Höhe von Fr. 3'120.– handle es sich um einen

- 18 - Nettolohn (vgl. Urk. 45 Rz 3). Ohnehin wäre das Gericht im Anwendungsbereich der Offizialmaxime nicht an die Anträge bzw. Zugeständnisse der Parteien ge- bunden (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Auch die Behauptung des Beklagten, dass im Ar- beitsvertrag "nachlesbar" festgehalten sei, dass sich die Parteien auf einen Netto- lohn verständigt hätten, ist aktenwidrig. Gemäss Ziffer 3.4 des Arbeitsvertrages zwischen D._____ und Dr. G._____ werden von den "unter 3.1 und 3.2 genann- ten Geldleistungen" die gesetzlichen Sozialbeiträge in Abzug gebracht (Urk. 46/1 S. 4). Entgegen der Behauptung des Beklagten handelt es sich daher bei dem in Ziffer 3.1.1 des Arbeitsvertrages vereinbarten Salär von Fr. 3'120.– (Urk. 46/1 S. 3) nachweislich um einen Bruttolohn.

E. 2.1.4.3 Da der Vorinstanz keine Lohnabrechnungen der Kindsmutter vorlagen, berechnete sie die Sozialabgaben sowie die BVG-Beiträge selbst (Urk. 69 S. 35 f.). Im Berufungsverfahren reichen die Kläger nun ein "Lohnblatt" des Arbeitge- bers der Kindsmutter vom 12. Juni 2018 ein. Darauf sind für die Monate Januar bis Mai 2018 jeweils der Bruttolohn, sämtliche Abzüge sowie der "ausbezahlte Nettolohn" ersichtlich (Urk. 76/2). Nach Angaben der Kläger stelle der Arbeitgeber der Kindsmutter darüber hinaus keine Lohnabrechnungen aus (Urk. 74 Rz 32). Wie einführend dargelegt, können in Berufungsverfahren, welche der umfassen- den Untersuchungsmaxime unterstehen, neue Tatsachen und Beweismittel unbe- schränkt vorgebracht werden (vgl. E. II.2). Somit ist das neu eingereichte Lohn- blatt vom 12. Juni 2018 als (unechtes) Novum im Berufungsverfahren zu berück- sichtigen. Aus dem vom Arbeitgeber unterzeichneten Lohnblatt geht nachvollzieh- bar hervor, dass die Kindsmutter für ihr 60% Pensum (vgl. Urk. 46/1 S. 2, Ziff. 2.2.1) monatlich als Nettolohn Fr. 3'236.85 ausbezahlt erhält (inkl. Fr. 500.– Familienzulage). Sie hat zudem Anspruch auf einen 13. Monatslohn (Urk. 46/1 S. 3, Ziff. 3.2.1). In Übereinstimmung mit den Klägern (Urk. 74 Rz 32) verdient die Kindsmutter somit aktuell nach Abzug der Kinderzulagen (inkl. 13. Monatslohn) netto Fr. 2'965.– ([Fr. 3'236.85 ./. Fr. 500.–] x 13 / 12). Von diesem Betrag ist bei der Unterhaltsberechnung auszugehen.

E. 2.1.4.4 Was den Zeitpunkt der Anrechnung des Einkommens anbelangt, bringt der Beklagte vor Obergericht sinngemäss und zusammengefasst folgendes vor:

- 19 - Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid bedürften die beiden Kläger keiner erwerbseinschränkenden Betreuung mehr. Kinder im Alter der Klä- ger besuchten tagsüber die Schule und verbrächten ihre Freizeit üblicherweise nicht mehr mit den Eltern, sondern mit Kollegen. Entsprechend könne von einer Übergangsfrist nach Beendigung der letzten Arbeitsstelle per Ende Dezember 2016 abgesehen und der Kindsmutter bereits ab 1. Januar 2017 ein hypotheti- sches Einkommen angerechnet werden. Der Kindsmutter sei schon im Sommer 2016 bekannt gewesen, dass sie wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen müsse. Obwohl es ihr zumutbar und möglich gewesen wäre, zu arbeiten bzw. eine ent- sprechende Arbeitsstelle zu suchen, habe sie sich nicht darum gekümmert. Es könne nicht angehen, dass der Beklagte diese Zeit des "süssen Nichtstuns" bis November 2017 durch Betreuungsunterhalt finanzieren müsse. Die durch nichts gerechtfertigte Inaktivität der Kindsmutter im Zeitraum vom 1. Januar bis zum

31. Oktober 2017 solle ihr gemäss den hier angefochtenen Erwägungen der Vor- instanz mit Fr. 17'910.– (10 Monate à Fr. 1'791.–) durch Betreuungsunterhalt "ent- schädigt" werden, was offensichtlich unhaltbar sei (Urk. 68 S. 13-17).

E. 2.1.4.5 Wird einer Partei ein hypothetisches Einkommen angerechnet, ist dies grundsätzlich nur für die Zukunft und nicht rückwirkend möglich (vgl. statt vieler OGer ZH LE170065 vom 16.04.2018, E. IV.B.4.2.4). Darüber hinaus ist dem Be- treffenden hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzu- setzen. Somit ist bis zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine dem Zweck und den Umständen angemessene Übergangsfrist einzuräumen (BGE 129 III 417 E. 2.2; BGE 114 II 13 E. 5). Ein von dem erwähnten Grundsatz abweichen- der Entscheid, mit dem ein hypothetisches Einkommen ohne Umstellungsfrist oder gar rückwirkend angerechnet wird, rechtfertigt sich bloss bei Vorliegen von beson- deren Umständen, so wenn der betroffenen Partei ein unredliches Verhalten vor- geworfen werden muss oder wenn die geforderte Umstellung und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie klar vorhersehbar waren (BGer 5A_549/2017 vom 11. September 2017, E. 4; BGer 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016, E. 3.2; BGer 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004, E. 1.2; BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004, E. 4.3; OGer ZH LE180016 vom 11.09.2018, E. 2.4b). Diese Voraussehbarkeit kann grundsätzlich frühestens mit der Zustellung des erstin-

- 20 - stanzlichen Urteils bejaht werden (OGer ZH LY170039 vom 16.05.2018, E. III.B.3.1.7; OGer ZH LE170065 vom 16.04.2018, E. IV.B.4.2.4; OGer ZH LE150010 vom 09.07.2015, E. III.C.3.3).

E. 2.1.4.6 Vor Vorinstanz war das Einkommen der Kindsmutter bzw. die ihr zu ge- währende Übergangsfrist noch höchst umstritten. Der Beklagte war anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Juni 2017 der Ansicht, der Kindsmutter sei bis im Som- mer 2018 bereits eine Erwerbstätigkeit von 50% mit einem Einkommen von Fr. 2'500.– anzurechnen. Ab Sommer 2018 sei ihr dann ein Vollzeitpensum zuzu- muten (Prot. I S. 11). Die Kläger bestritten diese Vorbringen und beantragten die Festsetzung einer angemessenen Übergangsfrist. Es sei davon auszugehen, dass die Kindsmutter voraussichtlich frühestens per 1. Januar 2018 eine Arbeitsstelle mit einem Teilzeitpensum von 50% finden werde (Prot. I S. 8 und S. 11 f.). Am Ende der erwähnten Hauptverhandlung erläuterte der Vorderrichter den Parteien seine einstweilige Einschätzung der Sach- und Rechtslage (Prot. I S. 13). Dabei ging er offenbar davon aus, dass der Kindsmutter bis und mit September 2017 kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Im Nachgang zur Verhandlung übermittelte er den Parteien per E-Mail die angepassten bzw. korrigierten Unter- haltsberechnungsblätter (Urk. 13/1-2 und Urk. 14/1-4), worin der Kindsmutter in der ersten Phase (01.01.2017 bis 30.09.2017) kein Einkommen angerechnet wur- de (Urk. 14/1 S. 2). Die Vorinstanz war anlässlich der Hauptverhandlung somit an- derer Meinung als der Beklagte und rechnete der Kindsmutter in ihrem Vergleichs- vorschlag erst ab Oktober 2017 ein hypothetisches Einkommen an (Urk. 14/2 S. 2). Nach dem Gesagten mussten die Kläger nicht davon ausgehen, dass die Kindsmutter bereits vor dem 1. Oktober 2017 zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet war, zumal sie selbst für eine noch längere Übergangsfrist bis mindes- tens 1. Januar 2018 plädierten. Nachdem der berufliche Wiedereinstieg der Kinds- mutter vor Vorinstanz umstritten und die Umstellung ihrer Lebensverhältnisse für sie somit noch nicht klar vorhersehbar war, kommt eine rückwirkende Anrechnung des hypothetischen Einkommens – so wie vom Beklagten beantragt – nicht in Frage. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte und D._____ 25 Jahre lang eine Beziehung führten, aus welcher zwei Kinder hervorgingen. In gemein- samer Absprache mit dem Beklagten sorgte die Kindsmutter gemäss Vorinstanz

- 21 - sodann während rund 8.5 Jahren für die Kläger und ging in dieser Zeit keiner Er- werbstätigkeit nach (vgl. Urk. 69 S. 29). Auch diese Erwägungen, mit welchen sich der Beklagte in seiner Berufung nicht auseinandersetzt, sprechen für eine gross- zügige Umstellungsfrist und gegen eine rückwirkende Anrechnung eines hypothe- tischen Einkommens. Noch während laufendem erstinstanzlichem Verfahren hat die Kindsmutter per 1. Dezember 2017 eine neue Anstellung in einem 60%- Pensum gefunden (Urk. 46/1 S. 7, Ziff. 5). Es rechtfertigt sich daher, ab diesem Zeitpunkt der Kindsmutter das von ihr erwirtschaftete Einkommen von Fr. 2'965.– (vgl. vorstehend E. 2.1.4.3) anzurechnen. Die rückwirkende Anrechnung eines (hypothetischen) Einkommens bereits für den Monat November 2017, so wie es die Vorinstanz angeordnet hat (Urk. 69 S. 36), ist nach den vorstehenden Erwä- gungen nicht sachgerecht. In Übereinstimmung mit den Klägern (Urk. 74 Rz 40 f.) beginnt die Phase III somit nicht bereits am 1. November 2017, sondern erst mit dem tatsächlichen Stellenantritt am 1. Dezember 2017. Der angefochtene Ent- scheid ist entsprechend zu korrigieren.

E. 2.1.4.7 Die Vorinstanz hat sich bei der Berechnung des Unterhalts noch an die sog. "10/16-Regel" gehalten und der Kindsmutter demnach ein Vollzeitpensum angerechnet, sobald das jüngste Kind 16 Jahre alt wird (Urk. 69 S. 25 und S. 42). Gemäss dieser für den Fall einer ehelich gelebten klassischen Rollenteilung ent- wickelten Rechtsprechung ist im Trennungsfall dem die Obhut übernehmenden Elternteil ein Erwerbspensum von 50% erst zumutbar, wenn das jüngste Kind 10 Jahre alt, und ein solches von 100%, sobald dieses 16 Jahre alt ist (BGE 144 III 481 E. 4.2). In Übereinstimmung mit dem Beklagten erscheint diese Abstufung heutzutage nicht mehr zeitgemäss (vgl. Urk. 78 S. 9). Gemäss Bundesgericht knüpfe die "10/16-Regel" in erster Linie am Vertrauen in den Bestand der Ehe und nicht an objektivierbaren Kriterien in Bezug auf die Betreuungsbedürfnisse eines normal entwickelten Kindes an, weshalb ihre Übertragung auf den zivilstandsun- abhängig ausgestalteten Betreuungsunterhalt nicht sachgerecht sei (BGE 144 III 481 E. 4.7.3). Aufgrund dieser Überlegungen entwickelte das Bundesgericht im bereits zitierten Entscheid vom 21. September 2018 das sog. "Schulstufenmo- dell". Demnach ist dem hauptbetreuenden Elternteil im Normalfall ab der obligato- rischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit von 50%, ab dem

- 22 - Eintritt des Kindes in die Sekundarstufe I eine solche von 80% und ab Vollendung von dessen 16. Lebensjahr eine solche von 100% zuzumuten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Von dieser Richtlinie kann je nach den Umständen des konkreten Ein- zelfalls nach pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung abgewichen wer- den. Beispielsweise kann berücksichtigt werden, dass bei vier Kindern die ver- bleibende ausserschulische Betreuungslast deutlich grösser als bei nur einem Kind und deshalb eine Erwerbstätigkeit von 50% bzw. 80% gemäss Schulstufen allenfalls nicht zumutbar ist. Eine erhöhte Betreuungslast kann sich auch durch eine Krankheit oder eine Behinderung eines Kindes ergeben (BGE 144 III 481 E. 4.7.9). Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Affoltern ist zwar noch vor dieser neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgefällt worden. Dennoch ist diese vorliegend in allen Teilen anzuwenden (vgl. BGer 5A_875/2017 vom

E. 2.1.4.8 Ab dem 1. Januar 2022 ist der Kindsmutter in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Vollzeiterwerbstätigkeit anzurechnen, da das jüngere Kind dann- zumal 16 Jahre alt sein wird (Urk. 69 S. 42). Vorliegend ist bei einem 60%- Pensum von einem Nettoeinkommen von Fr. 2'965.– auszugehen (vgl. vorste- hend E. 2.1.4.3), was hochgerechnet auf 100% einen Nettolohn von (gerundet) Fr. 4'940.– ergibt (Fr. 2'965.– : 60 x 100). Entsprechend ist das Einkommen der Kindsmutter in der letzten Phase ab Januar 2022 im Vergleich zum angefochte- nen Entscheid um Fr. 176.– zu reduzieren (Urk. 69 S. 43 f.).

E. 2.2 Zum Barunterhalt – Überschussverteilung

E. 2.2.1 Die Vorinstanz hat den beiden Klägern in jeder der fünf Phasen einen An- teil am Freibetrag zugesprochen. Im Ergebnis berechnete sie pro Kläger folgende Überschussanteile: Phase I: je Fr. 350.– (= 9.15% des errechneten Freibetrages von Fr. 3'824.–; Urk. 69 S. 22 f.)

- 24 - Phase II: je Fr. 440.– (= 1∕ des errechneten Freibetrages von Fr. 2'639.–;

E. 2.2.2 Der Beklagte bestreitet generell, dass Kindern von nicht verheirateten El- tern ein Anteil am Freibetrag zustehe. Es existiere denn auch keine gesicherte Rechtsprechung, wonach solche Kinder überhaupt überschussberechtigt seien. Art. 285 Abs. 1 ZGB gebe nicht vor, dass der Barunterhaltsbedarf von Kindern auch einen Anteil am rechnerischen Überschuss der Eltern beinhalte. Dies müsse in casu gerade deshalb gelten, weil der Beklagte und die Kindsmutter nicht ver- heiratet gewesen seien und es vorliegend gestützt auf die Revision des Unter- haltsrechts um eine Abänderung der ehemals fixierten Unterhaltsbeiträge gehe. Somit sei anders als "normal" und regelmässig bei ausserehelichen Kindern üb- lich eben nicht der Barunterhaltsbedarf der Kläger kurz nach deren Geburt, son- dern über 12 bzw. 14 Jahre später zu überprüfen und neu zu beurteilen. Es könne jedenfalls nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein, dass gestützt auf die Anpassungsmöglichkeit altrechtlicher Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 13c SchlT ZGB neu auch ein Anteil am Überschuss Bestandteil des Barunterhalts bilde (Urk. 68 S. 22-24; Urk. 78 S. 5). Die Kläger kritisieren demgegenüber, dass die Vorinstanz ohne erkennbaren Grund die Quoten der Freibeträge je nach Phase unterschiedlich hoch festgesetzt habe. Überdies werde mit den von der Vorin- stanz festgesetzten Freibeträgen den überdurchschnittlich guten finanziellen Ver- hältnissen nicht einmal ansatzweise Rechnung getragen. Dies gelte umso mehr, da die Vorinstanz bei der zweistufigen Berechnung gerade einmal die absoluten Basispositionen (Grundbetrag, Wohnkosten, Krankenkasse) berücksichtigt und diese einzig durch die Position Hobbies ergänzt habe. Der vorliegend viel zu tief

- 25 - eingesetzte Freibetrag decke somit offensichtlich lediglich die bei einer zweistufi- gen Berechnung nicht berücksichtigten Bedarfspositionen. Insgesamt rechtfertige es sich vorliegend, den Klägern in allen Phasen einen Überschussanteil von je 20% zuzusprechen (Urk. 74 Rz 53-57).

E. 2.2.3 Nach Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entspre- chen. Eigentliche Regeln zur Berechnung und Bemessung des Unterhalts enthält das Gesetz nicht. Unbestritten ist, dass der Kindesunterhalt die konkreten Bedürf- nisse des Kindes abzudecken hat. Indes besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Bedarf des Kindes und der Leistungskraft bzw. der Lebenshaltung der Eltern. Geschuldet ist der "gebührende" Unterhalt, d.h. derjenige, der angesichts der ge- lebten Verhältnisse als angemessen erscheint. Pflegen die Eltern, oder zumindest der Unterhaltspflichtige, einen hohen Lebensstil, hat das Kind Anspruch darauf, dass auch sein Unterhalt grosszügig bemessen wird (BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 285 N 2, m.w.H.). Methodisch lässt sich diese Partizipation an den finanziel- len Verhältnissen umsetzen durch eine Berücksichtigung zusätzlicher bzw. höhe- rer Bedarfspositionen im Barbedarf des Kindes, durch eine Beteiligung am Über- schuss oder aus einer Kombination der beiden Methoden. Im letzteren Fall muss bei der Bemessung der Überschussbeteiligung allerdings dem Umstand Rech- nung getragen werden, dass das Kind schon im Rahmen des erweiterten Barbe- darfs am gehobenen Lebensstandard des unterhaltspflichtigen und nicht obhuts- berechtigten Elternteils partizipiert (vgl. OGer ZH LC180006 vom 27.07.2018, E. 3.2.4c). Nach dem Gesagten kann der gebührende Unterhalt entgegen dem Beklagten nicht mit dem "existenziellen Bedarf" (vgl. Urk. 78 S. 5) bzw. mit dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gleichgesetzt werden. Sofern nach Ab- geltung der Barauslagen und des Betreuungsunterhalts ein Überschuss resultiert, muss das Kind zwingend auch an diesem beteiligt werden. Soweit der Über- schuss lediglich auf die Eltern verteilt bzw. bei unverheirateten Eltern alleine beim Unterhaltsschuldner belassen wird, werden Art. 276 und Art. 285 ZGB verletzt (Schweighauser/Stoll, Neues Kindesunterhaltsrecht – Bilanz nach einem Jahr, in: FamPra.ch 2018 S. 613 ff., S. 638). Entsprechend ist auch dem Leitfaden des Zürcher Obergerichts zum neuen Unterhaltsrecht zu entnehmen, dass Kinder von

- 26 - unverheirateten Eltern Anspruch auf einen Anteil am Überschuss des (nicht hauptbetreuenden) Elternteils haben (Leitfaden, S. 19; vgl. auch OGer ZH LZ180022 vom 29.03.2019, E. III.E.3.2; Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, in: FamPra.ch 2015 S. 271 ff., S. 322). Die Rege- lung der Überschussverteilung muss schliesslich auch nicht mit derjenigen im ur- sprünglichen Unterhaltstitel, welchen es im Rahmen der Abänderungsklage anzu- passen gilt, übereinstimmen (vgl. OGer ZH LZ180002 vom 04.05.2018, E. II.4).

E. 2.2.4 Die Vorinstanz hat den Grundbedarf der Kläger (bestehend aus Grundbe- trag, Wohnkosten [nach dem Auszug aus der beklagtischen Liegenschaft] und Krankenkassenprämien) um zwei weitere Positionen erweitert (Kommunikation und Hobbies; Urk. 69 S. 21, 31, 37, 41 und 43). Überdies hat sie den Klägern in jeder Phase einen Anteil am Überschuss zugesprochen, was nach den vorste- henden Erwägungen nicht zu beanstanden ist. Auch die Höhe der Beteiligungs- quote von 1∕ bzw. 16.66% des Freibetrages pro Kind in den Phasen II, III und IV

E. 2.3 Fazit Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergeben sich die folgenden Anpassun- gen in der Unterhaltsberechnung:

E. 2.3.1 Phase I (01.10.2016 - 31.12.2016) In der ersten Phase ändert sich lediglich der Überschussanteil der Kläger. Vom Freibetrag von Fr. 3'824.– hat jeder Kläger Anspruch auf 1∕ und somit auf (gerun-

E. 2.3.2 Phase II (01.01.2017 - 30.11.2017) In dieser Phase ändert sich an der Höhe der Unterhaltsbeiträge noch nichts. Die Berechnungsgrundlagen gemäss Phase II des angefochtenen Urteils bleiben un- verändert (Urk. 69 S. 31-33). Lediglich die Dauer der Phase ist um einen Monat zu verlängern (vgl. E. 2.1.4.6). Im Gegensatz zum angefochtenen Entscheid ist der Kindsmutter erst ab Dezember 2017 ein Einkommen anzurechnen, weshalb die Phase II einen Monat länger und somit bis Ende November 2017 dauert. Da der Kindsmutter in dieser Phase noch kein Einkommen angerechnet wird, hat der Beklagte neben dem Barunterhalt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch einen Betreuungsunterhalt von Fr. 1'791.– zu leisten (vgl. Urk. 69 S. 33).

E. 2.3.3 Phase III (01.12.2017 - 31.07.2019) Wie erwähnt, arbeitet die Kindsmutter seit Dezember 2017 in einem 60%- Pensum. Gemäss den vorstehenden Erwägungen beträgt ihr monatliches Netto- einkommen Fr. 2'965.– und somit Fr. 105.– weniger als von der Vorinstanz ange- nommen. Auch mit dem reduzierten Einkommen ist die Kindsmutter aber in der Lage, ihre Lebenshaltungskosten (ohne Wohnungsmiete) selbst zu decken. Ent- sprechend bleibt in dieser Phase kein Raum für die Zusprechung eines Betreu- ungsunterhalts. Am Barunterhalt für die beiden Kläger ändert sich im Vergleich zur vorinstanzlichen Phase III nichts (Urk. 69 S. 37 f.). Die Leistungsfähigkeit des Beklagten, die Barbedarfe der Kläger sowie die Überschussanteile bleiben unver- ändert. Da die Kindsmutter und die Kläger nicht, wie von der Vorinstanz erwartet, per Ende Oktober 2018 aus der Liegenschaft des Beklagten ausgezogen sind, verlängert sich die Phase III entsprechend. Die Kläger wohnen nach wie vor in der beklagtischen Liegenschaft, weshalb ihnen bis zum tatsächlichen Auszug keine Wohnkosten anzurechnen sind. Ab 1. August 2019 wird der Kindsmutter ein hypo- thetisches Einkommen von Fr. 3'955.– (80%-Pensum) angerechnet, was zu einer neuen, zusätzlichen Phase führt (vgl. nachfolgend Phase IV). Es ist nicht zu er- warten, dass die Kindsmutter bis zu diesem Zeitpunkt eine passende und ange-

- 29 - messene Mietwohnung gefunden hat und bis dahin bereits ausgezogen sein wird, weshalb es sich nicht rechtfertigt, nochmals eine zusätzliche (hypothetische) Pha- se (60%-Pensum plus anrechenbare Mietkosten) zu berechnen.

E. 2.3.4 Phase IV (01.08.2019 - Umzug in eine neue Mietwohnung) In dieser Phase ist der Kindsmutter ein Arbeitspensum von 80% mit einem Netto- lohn von Fr. 3'955.– anzurechnen. Durch die Erweiterung der Erwerbstätigkeit er- höht sich der Bedarf der Kindsmutter im Vergleich zur vorinstanzlichen Phase III (Urk. 69 S. 37) um Fr. 80.– (vgl. vorstehend E. 2.1.4.7) auf insgesamt Fr. 2'264.–. Somit verbleibt der Kindsmutter in dieser Phase ein Freibetrag von Fr. 1'691.–. Zusammen mit dem Überschuss des Beklagten von Fr. 4'480.– (Urk. 69 S. 38) steht den Kindseltern in der Phase IV ein Gesamtfreibetrag von Fr. 6'171.– zur Verfügung. Bei einer Beteiligungsquote von 1∕ resultiert daraus ein Überschuss-

E. 2.3.5 Phase V (ab Umzug in eine Mietwohnung - 31.12.2021) Sobald die Kläger und die Kindsmutter aus der Liegenschaft des Beklagten aus- gezogen sein werden, sind ihnen die vorerwähnten Mietkosten von total Fr. 2'400.– im Bedarf anzurechnen (vgl. vorstehend E. 2.1.3.2 f.). Durch das hö- here Einkommen bei einem 80%-Pensum ist die Kindsmutter auch in dieser Pha- se in der Lage, ihren erhöhten Bedarf von insgesamt 3'464.– (+ Fr. 1'200.– Wohnkosten, + Fr. 30.– Verpflegung, + 50.– Steuern; vgl. Urk. 69 S. 41) selbst zu decken, weshalb kein Betreuungsunterhalt anfällt. Der minimale Überschuss von nicht einmal Fr. 500.– (Fr. 3'955.– ./. Fr. 3'464.–) ist der Kindsmutter zu belassen (gleich wie in Phase III). Wenn man den nach wie vor von der Kindsmutter zu leis- tenden Naturalunterhalt für zwei Kinder mitberücksichtigt, ist ihr in dieser Phase kein Anteil am Barunterhalt der Kläger aufzuerlegen. Bei der Leistungsfähigkeit des Beklagten, dem Bedarf der Kläger sowie den Überschussanteilen ändert sich im Vergleich zur vorinstanzlichen Phase IV nichts (Urk. 69 S. 41). Entsprechend bleiben die Barunterhaltsbeiträge gleich hoch (vgl. Urk. 69 S. 42). Allerdings ent- fällt der Betreuungsunterhalt von Fr. 314.–.

E. 2.3.6 Phase VI (01.01.2022 - Abschluss Erstausbildung beider Kläger) Nachdem die Klägerin 1 16 Jahre alt geworden ist, ist der Kindsmutter ein Voll- zeitpensum mit einem Nettolohn von Fr. 4'940.– anzurechnen (vgl. vorstehend E. 2.1.4.8). Der Bedarf der Kläger sowie derjenige der Kindsmutter bleiben unver- ändert gemäss Phase V des angefochtenen Urteils (Urk. 69 S. 43). Die Leistungs- fähigkeit der Kindsmutter bzw. ihr Freibetrag reduziert sich allerdings aufgrund des leicht tieferen Einkommens um Fr. 176.– (vgl. vorstehend E. 2.1.4.8) auf Fr. 1'396.– (Fr. 4'940.– ./. Fr. 3'544.–; Urk. 69 S. 43). Somit beträgt der Gesamt- freibetrag der Kindseltern während der Phase VI Fr. 7'176.– (Fr. 7'352.– ./. Fr. 176.–). Auch in dieser Phase haben die Kläger Anspruch auf 1∕ des Gesamt-

E. 2.3.7 Die Zahlungsmodalitäten der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 69 S. 51) blieben unangefochten und sind ent- sprechend so zu übernehmen. Auch die Indexklausel (Dispositiv-Ziffer 2) wurde von keiner Partei beanstandet und ist lediglich auf den aktuellen Stand zu bringen.

E. 2.4 Vorbehalt Anrechenbarkeit

E. 2.4.1 Unter diesem Titel bringt der Beklagte im Berufungsverfahren schliesslich vor, in einem Unterhaltsprozess sei der urteilende Richter nicht gehalten, ab- schliessend und damit materiell verbindlich zu klären, ob und wenn ja wie viel an Unterhaltszahlungen bis zum Urteil bereits geleistet worden seien. Ebenso seien die Parteien entsprechend weder gehalten noch verpflichtet, sich über ihre bereits geleisteten Zahlungen im Verfahren auszuweisen. Dass die Vorinstanz somit nicht alle bereits erfolgten Zahlungen und Leistungen des Beklagten im angefoch- tenen Entscheid berücksichtigt habe bzw. gar nicht habe berücksichtigen können, sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Hingegen habe die Vorinstanz überse- hen, dass der Beklagte mit Urkunden nachgewiesen habe, dass er im Jahre 2017 monatlich Fr. 1'522.– und ab dem 7. Januar 2018 Fr. 1'534.– an die zuständige Alimenteninkassostelle geleistet habe. Da Urteile bekanntlich als Vollstreckungsti- tel taugten, hätte die Vorinstanz im Falle der teilweisen Gutheissung der Klage auch zwingend im Entscheid festhalten müssen, dass der Beklagte berechtigt sei, seine bisherigen Zahlungen anzurechnen. Entsprechend hätte die Vorinstanz die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge bis zum Erlass des Entscheids unter einem "Anrechenbarkeitsvorbehalt" zusprechen müssen (Urk. 68 S. 27 f.).

- 32 -

E. 2.4.2 Den Vorbringen des Beklagten ist nicht zu folgen; sie sind rechtlich unzu- treffend. Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträ- gen sind tatsächlich bereits erbrachte Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen (vgl. ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 163 N 150; ZR 107/2008 Nr. 60; OGer ZH LE140026 vom 14.11.2014, E. 9.3; OGer ZH LE150014 vom 14.08.2015, E. III.5.2). Das Gericht darf den Unterhaltsschuldner nicht zur Zah- lung einer zur Zeit der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge bereits erfüllten Schuld verpflichten, da ein allfälliger Anspruch des Unterhaltsgläubigers im Umfang der bereits erfolgten Leistung untergegangen ist. Folglich müssen in Erfüllung der Un- terhaltspflicht schon geleistete Beträge bei der Festsetzung der konkreten Bei- tragshöhe, zu deren Leistung der Schuldner im Dispositiv verpflichtet wird, zu ei- ner betragsmässigen Reduktion des ursprünglichen Unterhaltsanspruchs führen (vgl. OGer ZH LE150014 vom 14.08.2015, E. III.5.2). Der Vollstreckungsrichter hat davon auszugehen, dass die gerichtlich bezifferte Verpflichtung zur Zeit ihrer Festsetzung bestanden hat und dass dabei sämtliche Einwendungen gegen diese Verpflichtung berücksichtigt und bereinigt worden sind. Somit hat er Behauptun- gen betreffend die Tilgung einer auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil be- ruhenden Forderung nur soweit zu beachten, als die Schuld "seit Erlass des Ur- teils" getilgt worden ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG; OGer ZH RT180080 vom 29.08.2018, E. II.4.2.1). Vor Erlass des Urteils behauptete Tilgungen hat demge- genüber der Sachrichter zu berücksichtigen (ZR 107/2008 Nr. 60; BGE 135 III 315 E. 2.5; BGE 138 III 583 E. 6.1.1; BGer 5A_982/2016 vom 26. Oktober 2017, E. 3).

E. 2.4.3 Nach dem Gesagten sind bei rückwirkend angeordneten Unterhaltsver- pflichtungen die bis zur Entscheidfällung bereits geleisteten Zahlungen im Urteil exakt zu beziffern. Ein allgemeiner "Anrechenbarkeitsvorbehalt", so wie vom Be- klagten beantragt, ist unzulässig. Ein derartiges Vorgehen würde ein allfälliges Vollstreckungsverfahren in unhaltbarer Weise mit Unklarheiten belasten, liegt es doch nicht am Rechtsöffnungsrichter, darüber entscheiden zu müssen, ob und ge- gebenenfalls in welcher Höhe bzw. in welchem Umfang bereits vor der gerichtli- chen Festsetzung der Unterhaltsbeiträge geleistete Zahlungen des Unterhalts- schuldners in Abzug gebracht werden können (vgl. OGer ZH LE150014 vom 14.08.2015, E. III.5.2). Entgegen den Vorbringen des Beklagten sind die Parteien

- 33 - in einem Unterhaltsprozess sehr wohl gehalten, sich über ihre bereits geleisteten Zahlungen im Verfahren auszuweisen, sofern sie eine entsprechende Berücksich- tigung im Urteil erwarten. Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien nicht davon, an der Sammlung des Prozessstoffes aktiv mitzuwirken. Insbesondere ob- liegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimm- ten Behauptungen zu unterbreiten und die entsprechenden Beweismittel zu be- zeichnen (vgl. zur Mitwirkungspflicht anstelle vieler OGer ZH LE180021 vom 12.10.2018, E. II.2; BGer 4A_173/2009 vom 3. Juli 2009, E. 4.2). Die Vorinstanz hat in den ersten beiden Phasen I und II die vom Beklagten bereits bezahlten Hobby- und Mobiltelefonkosten korrekterweise von der Unterhaltsverpflichtung in Abzug gebracht (Urk. 69 S. 23 uns S. 33). Ab der dritten Phase hat die Vorinstanz keine Zahlungen des Beklagten mehr berücksichtigt, da sie nicht über die entspre- chenden Informationen verfügte (Urk. 69 S. 38). Der anwaltlich vertretene Beklag- te hätte vor Vorinstanz im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die bis zum Erlass des angefochtenen Urteils (angeblich) geleisteten Zahlungen substantiiert behaup- ten, beziffern und belegen müssen. Er hatte dafür genügend Möglichkeiten. So reichte er nach der Verhandlung vom 26. September 2017 noch bis im Juli 2018 diverse Eingaben ein (Urk. 40, 50, 55, 58 und 63). Zwei Wochen vor dem Erlass des erstinstanzlichen Urteils führte der Beklagte in seiner Eingabe vom

4. Juli 2018 noch aus, es sei unerlässlich, im Endentscheid "über den rückwärti- gen Zeitraum detailliert abzurechnen", da er seit 1. Januar 2017 "Unterhaltsbeiträ- ge überwiesen und weitere Rechnungen etc. auf Anrechnung" bezahlt habe (Urk. 63). Der Beklagte unterliess es jedoch, diese angeblich bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge zu beziffern bzw. zu belegen. In seiner Berufungsschrift be- hauptet der Beklagte nun, er habe "mit Urkunden nachgewiesen", dass er regel- mässig Unterhaltszahlungen an die "zuständige Alimenteninkassostelle" überwie- sen habe (Urk. 68 S. 28). Welche "Urkunden" er allerdings damit meint, führt der Beklagte nicht näher aus; es fehlen jegliche Hinweise auf die entsprechenden Ak- tenstellen bzw. die einschlägigen Beweismittel. Es ist nicht Sache der Rechtsmit- telinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Der Berufungskläger hat mit- tels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz

- 34 - zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat (vgl. statt vieler OGer ZH LZ180008 vom 16.10.2018, E. II.3; vgl. auch vorstehend E.II.3). Dies hat der Beklagte nicht getan. Er hat we- der im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren substantiiert behauptet und mit Urkunden belegt, dass er vor Erlass des angefochtenen Entscheids noch weitere

– über die von der Vorinstanz bereits anerkannten – Unterhaltszahlungen geleistet hat. Der Berufungsantrag Ziffer 2.2 des Beklagten (Urk. 68 S. 2 unten) ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 2.4.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen übergeht, wenn dieses für den Unterhalt aufkommt bzw. diesen bevorschusst. Diese Bestimmung führt zu einer Legalzession im Sinne von Art. 166 OR. Soweit ein Gemeinwesen Unterhaltszahlungen bevorschusst, wird es damit zum Gläubi- ger der betreffenden Forderungen und ist berechtigt, die Ansprüche der unter- haltsberechtigten Kinder im Umfang der Bevorschussung in eigenem Namen gel- tend zu machen (BGE 143 III 177 E. 6.3.3; OGer ZH PS180042 vom 25.05.2018, E. 3.1). Im Umfang der bevorschussten Unterhaltsbeiträge sind die Kläger auf- grund der erwähnten Subrogation demnach nicht mehr aktivlegitimiert hinsichtlich eines allfälligen Vollstreckungsverfahrens gegen den Beklagten. Mit anderen Wor- ten können die Kläger ohnehin nur noch denjenigen Unterhaltsanspruch gegen- über dem Beklagten einfordern, der noch nicht durch das Gemeinwesen bevor- schusst wurde. Ein "Anrechenbarkeitsvorbehalt" mit Bezug auf die (angeblich) be- reits geleisteten Unterhaltszahlungen an die bevorschussende Alimentenstelle er- übrigt sich nach dem Gesagten auch aus diesem Grund.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens

E. 3 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom

26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der ge- nannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Er- klärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Akten- stellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügt nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Die Be- gründungsanforderungen gelten auch für die Berufungsantwort bzw. die An- schlussberufung (vgl. BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2; BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsan- forderungen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offen- sichtlichen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzuge- hen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1). III. Materielle Beurteilung

1. Zur Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen

E. 3.1 Der Beklagte beanstandet vor Obergericht die von der Vorinstanz festgesetz- ten Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 69 Dispositiv-Ziffer 3-5). Die Vorin- stanz erwog zum Streitwert der vorliegenden Abänderungsklage, die Unterhalts- beiträge würden bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung der Kläger zu- gesprochen. Es sei somit das zu erwartende Ende der Ausbildung abzuschätzen

- 35 - und dann im Sinne von Art. 92 Abs. 1 ZPO der Kapitalwert zu ermitteln. Unter Be- rücksichtigung der verlangten Rückwirkung (ab 1. Oktober 2016) und ausgehend von einer geschätzten Dauer bis zum Abschluss der Erstausbildung der Klägerin 1 von 13 Jahren und des Klägers 2 von 11 Jahren betrage der Streitwert Fr. 795'600.– (Urk. 69 S. 47). Gestützt auf diesen Streitwert verpflichtete die Vor- instanz den Beklagten zur Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 7'500.– sowie ei- ner Parteientschädigung an die Kläger in der Höhe von Fr. 18'000.– (Urk. 69 S. 47-49 und Dispositiv-Ziffern 3-5).

E. 3.2 Der Beklagte bringt berufungsweise vor, das Gericht dürfe für die Festlegung von Prozesskosten nicht unbesehen auf Streitwertangaben der Parteien abstellen. Die Höhe des massgebenden Streitwerts sei vom urteilenden Gericht von Amtes wegen zu überprüfen bzw. zu berechnen. Die Vorinstanz hätte so den effektiven Streitwert ermitteln und nicht auf die "völlig willfährigen" Angaben der Kläger ab- stellen dürfen. Der von der Vorinstanz berechnete Zeitpunkt des Abschlusses der Erstausbildung der Kläger sei nicht haltbar. Die Kläger seien im Zeitpunkt der Kla- ge bereits 12 bzw. 14 Jahre alt gewesen, und benötigten nicht mehr 11 bzw. 13 Jahre bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung. Es sei bei der Berechnung des massgebenden Streitwerts davon auszugehen, dass die Kläger ihre Ausbildung vernünftigerweise spätestens mit Erreichen des 20. Altersjahres würden abge- schlossen haben. Somit reduziere sich der Streitwert auf Fr. 360'000.–. Die in Dis- positiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils fixierte Entscheidgebühr von Fr. 7'500.– erweise sich damit als zu hoch und sei von Amtes wegen vom Obergericht zu überprüfen und neu zu bemessen. Dies gelte ebenso für die Höhe der Parteient- schädigung (Urk. 68 S. 28-30).

E. 3.3 Die Kläger haben ihren voraussichtlichen Ausbildungsabschluss und den damit zusammenhängenden Streitwert ihrer Abänderungsklage in der Klagebe- gründung vom 16. Februar 2017 nachvollziehbar berechnet (Urk. 2 Rz. 6). Der Beklagte hat diese Ausführungen und Berechnungen der Kläger in seiner Kla- geantwort explizit als "[R]ichtig" anerkannt (Urk. 11 S. 3). Somit ist nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz von diesen von den Klägern berechneten und vom Beklagten als zutreffend anerkannten Angaben ausgegangen ist. Überdies genü-

- 36 - gen die Berufungsanträge des Beklagten im Zusammenhang mit der Höhe der Prozesskosten den Anforderungen an ein zulässiges Rechtsbegehren nicht. Auf Geldzahlung gerichtete Rechtsmittelanträge – wie dies auch beim Begehren auf Anpassung der Gerichtsgebühr und Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren der Fall ist – sind zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.3; OGer ZH NP160005 vom 18.10.2016, E. V.2). Dass Prozesskosten nach kantonalen Tarifen zugesprochen werden (Art. 96 ZPO), entbindet die Parteien zwar von der Stellung bezifferter Begehren für das laufende Verfahren, nicht jedoch von der Stellung be- zifferter Begehren für ein bereits abgeschlossenes vorinstanzliches Verfahren. Aus dem Rechtsmittelantrag muss sich genau ergeben, wie der angefochtene Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3). Beanstandet eine Partei im Rechtsmittelverfahren die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen, so ist es ihr ohne Weite- res zuzumuten, diesbezüglich einen bezifferten und substantiierten Antrag zu stel- len (OGer ZH LA150015 vom 02.07.2015, E. III.1; OGer ZH RT170031 vom 09.06.2017, E. 6.3; OGer ZH RT170226 vom 17.01.2018, E.3.5). Weder aus dem Rechtsbegehren noch aus der Begründung der Berufung ergibt sich, welche vorin- stanzliche Gerichtsgebühr und Parteientschädigung der Beklagte für angemessen erachtet hätte bzw. wie aus seiner Sicht zu entscheiden gewesen wäre (Urk. 68 S. 2, 4 und 28-30). Der Antrag des Beklagten mit Bezug auf die Höhe der vorin- stanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen erweist sich nach dem Gesagten als ungenügend. Es bleibt somit bei der von der Vorinstanz festgesetzten Ge- richtsgebühr von Fr. 7'500.– sowie der Parteientschädigung von Fr. 18'000.–.

E. 3.4 Was die Verteilung der Prozesskosten anbelangt, kritisiert der Beklagte, dass die Vorinstanz ihm die gesamten Kosten auferlegt hat. Die Kläger hätten erstin- stanzlich mit einer rechnerischen Quote von gesamthaft ca. 60% obsiegt. Trotz- dem habe das Bezirksgericht Affoltern die Prozesskosten nicht nach dem Pro- zessergebnis verteilt, sondern vollumfänglich dem Beklagten auferlegt, was rechtswidrig und offensichtlich unangemessen sei. Das vorliegende Verfahren sei alleine von der Kindsmutter – gegen den eigentlichen Willen der Kläger – initiiert worden. In familienrechtlichen Verfahren mache es Sinn und entspreche auch der

- 37 - Gerichtspraxis, dass die Verfahrenskosten den Parteien in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO ungeachtet des Prozessausgangs je zur Hälfte auferlegt würden. Von dieser hälftigen Kostenverteilung in familienrechtlichen Streitigkeiten sei die Vorinstanz ebenso wie von der grundsätzlichen Kostenverlegung nach Art. 106 ZPO völlig grundlos abgewichen, weshalb die erstinstanzlichen Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzu- schlagen seien (Urk. 68 S. 30-32).

E. 3.5 Betreffend die Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 69 S. 47 f.). Bei minderjährigen Kindern gehört zur Unterhaltspflicht der El- tern im Sinne von Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB auch der Rechtsschutz. Die Eltern sind daher gehalten, auch für die Gerichtskosten und die Auslagen der Rechtsver- tretung ihres unmündigen Kindes aufzukommen (BGE 127 I 202 E. 3d; BGer 5A_617/2011 vom 18. Oktober 2011, E. 5.3; OGer ZH LZ180005 vom 11.06.2018, E. II.3.1; BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid, Art. 276 N 22). Somit sind den (einkommens- und vermögenslosen) minderjährigen Kindern des Beklagten im vorliegenden Verfahren keine Prozesskosten aufzuerlegen (vgl. auch OGer ZH LZ170002 vom 08.06.2017, E. II.C.2). Nachdem der Beklagte aktuell über einen monatlichen Freibetrag von rund Fr. 3'000.– (Einkommen: Fr. 13'910.–; Bedarf: Fr. 8'438.–; Unterhaltspflichten: Fr. 2'486.– [vgl. Urk. 69 S. 37 f. i.V.m. vorstehen- der E. 2.3.3]) und ein erhebliches Vermögen verfügt (vgl. Urk. 18/2-4), hat er im Rahmen seiner Unterhaltspflicht die gesamten erstinstanzlichen Prozesskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c und f ZPO zu übernehmen (vgl. OGer ZH LZ150016 vom 05.01.2016, E. E.2.3). Die Kindsmutter kann in der aktuellen Pha- se ihren eigenen Bedarf nur knapp selbst decken und verfügt über kein Vermögen (Urk. 10/3). Überdies könnten der Kindsmutter, welcher im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zukommt, ohnehin keine Kosten auferlegt werden. Nach dem Gesagten ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach dem Beklagten die gesamten Prozesskosten für das erstinstanzliche Verfahren aufzu- erlegen sind. Die Berufung ist diesbezüglich abzuweisen.

- 38 - IV. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Abschliessend ist über die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungs- folgen zu befinden. Gegenstand der vorliegenden Abänderungsklage ist die Un- terhaltspflicht des Beklagten gegenüber den Klägern. Damit liegt eine vermögens- rechtliche Streitigkeit vor, bei welcher sich die Verfahrenskosten nach dem Streit- wert richten. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO).

2. Der Beklagte beantragt gemäss seinem Hauptbegehren die Abweisung der Klage (Urk. 68 S. 2). Entsprechend würde es bei den ursprünglichen Unterhalts- vereinbarungen aus dem Jahr 2006 bleiben, worin der Beklagte zu Unterhaltsbei- trägen von Fr. 750.– (indexiert per März 2019: Fr. 777.–) pro Kläger verpflichtet wurde. Geht man wie die Vorinstanz davon aus, dass die beiden Kläger ihre Erstausbildung mit rund 25 Jahren abschliessen werden, entspricht dies für beide Kläger zusammen einer gesamten Unterhaltspflicht von rund Fr. 225'000.– (24 Jahre [13 Jahre betr. Klägerin 1 und 11 Jahre betr. Kläger 2] bzw. 288 Monate x Fr. 777.–). Der von den Klägern beantragte Gesamtunterhalt gemäss ihrem Rechtsbegehren in der Anschlussberufung (Urk. 74 S. 2 f.) beziffert sich demge- genüber auf etwa Fr. 660'000.– (ca. Fr. 380'000.– betr. Klägerin 1 und ca. Fr. 280'000.– betr. Kläger 2). In Anbetracht der vorstehenden Rechtsbegehren ist im Berufungsverfahren somit von einem Streitwert von rund Fr. 435'000.– auszu- gehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG auf Fr. 5'000.– festzu- setzen.

3. Wie vorstehend erwogen, rechtfertigt es sich vorliegend, vom Grundsatz ab- zuweichen, wonach die Prozesskosten nach Obsiegen und Unterliegen verteilt werden (Art. 106 ZPO). In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c und f ZPO sind auch die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen (vgl. vorstehende E. III.3.5). Die minderjährigen Kläger haben praxis- gemäss keine Kosten zu tragen.

- 39 -

4. Der Beklagte ist entsprechend der Kostenverteilung sodann zu verpflichten, den Klägern für das Berufungsverfahren antragsgemäss (Urk. 74 S. 3) eine Par- teientschädigung zu bezahlen. In Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2, § 8, § 4 Abs. 1 und 3 sowie § 11 AnwGebV ist die Parteientschädi- gung für das Rechtsmittelverfahren auf Fr. 8'000.– festzusetzen. Zusammen mit dem Mehrwertsteuerzuschlag von 7.7% (vgl. Urk. 74 S. 2) haben die Kläger somit Anspruch auf eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 8'616.–.

5. Da den Klägern in casu keine Gerichtskosten auferlegt werden und ihnen überdies eine volle Parteientschädigung zugesprochen wird, erweist sich ihr An- trag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses sowie das von ihnen eventua- liter gestellte Armenrechtsgesuch als gegenstandslos (Urk. 83 S. 2). Es wird erkannt:

1. In Abänderung der jeweiligen Ziffer 2.2 der beiden Vereinbarungen zwischen D._____ und dem Beklagten betreffend die Kläger 1 und 2 vom 27. März 2006 (beide genehmigt durch die Vormundschaftsbehörde am 18. April

2006) wird der Beklagte mit Wirkung ab 1. Oktober 2016 zu folgenden Un- terhaltszahlungen verpflichtet: Für die Klägerin 1, B._____, geb. tt.mm.2005: Phase I: Fr. 1'083.– ab 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016, Phase II: Fr. 886.– vom 1. Januar 2017 bis 30. November 2017 (Bar- unterhalt), Fr. 1'791.– vom 1. Januar 2017 bis 30. November 2017 (Betreuungsunterhalt), Phase III: Fr. 1'263.– vom 1. Dezember 2017 bis 31. Juli 2019 (Bar- unterhalt), Phase IV: Fr. 1'313.– vom 1. August 2019 bis zum Umzug in eine neue Mietwohnung (Barunterhalt), Phase V: Fr. 2'027.– ab dem Umzug in eine neue Mietwohnung bis 31. De- zember 2021 (Barunterhalt),

- 40 - Phase VI: Fr. 1'850.– vom 1. Januar 2022 bis zum Abschluss einer ange- messenen Ausbildung (Barunterhalt). Für den Kläger 2, C._____, geb. tt.mm.2003: Phase I: Fr. 1'063.– ab 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016, Phase II: Fr. 866.– vom 1. Januar 2017 bis 30. November 2017 (Bar- unterhalt), Phase III: Fr. 1'223.– vom 1. Dezember 2017 bis 31. Juli 2019 (Bar- unterhalt), Phase IV: Fr. 1'279.– vom 1. August 2019 bis zum Umzug in eine neue Mietwohnung (Barunterhalt), Phase V: Fr. 1'987.– ab dem Umzug in eine neue Mietwohnung bis 31. De- zember 2021 (Barunterhalt), Phase VI: Fr. 1'818.– vom 1. Januar 2022 bis zum Abschluss einer ange- messenen Ausbildung (Barunterhalt). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter D._____ zahlbar, und zwar monat- lich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmo- dalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

2. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende März 2019 von 102.2 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den

E. 6 überschusses und somit auf je Fr. 1'196.–. Insgesamt beträgt der Unterhaltsan- spruch der Klägerin 1 somit Fr. 2'312.– (Fr. 1'116.– + Fr. 1'196.–) und der derjeni- ge des Klägers 2 Fr. 2'272.– (Fr. 1'076.– + Fr. 1'196.–). Der Beitrag der Kindsmut- ter am Gesamtüberschuss beträgt rund 20%. In dieser Phase wird der Kläger 2 bereits volljährig sein und auch die Klägerin 1 wird aufgrund ihres Alters keine

- 31 - zeitintensive Betreuung mehr benötigen. Der Naturalunterhalt verringert sich da- mit auf ein absolutes Minimum. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint es angemessen, der Kindsmutter im Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit in die- ser Phase 1∕ des Barunterhalts aufzuerlegen. Entsprechend hat der Beklagte 5 80% des Barunterhalts der Kläger zu finanzieren, was zu folgenden Unterhaltsbei- trägen führt (gerundet): Barunterhalt Klägerin 1: Fr. 1'850.– (80% von Fr. 2'312.–) Barunterhalt Kläger 2: Fr. 1'818.– (80% von Fr. 2'272.–)

Dispositiv
  1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2020, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung er- folgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 102.2 (alter Index) Weist der Beklagte nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tat- sächlichen Einkommenssteigerung angepasst. - 41 -
  2. Die Berufung gegen das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispo- sitiv wird abgewiesen und die Dispositiv-Ziffern 3-5 des Urteils des Einzelge- richts am Bezirksgericht Affoltern vom 18. Juli 2018 werden bestätigt.
  3. Das Gesuch der Kläger um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses für das zweitinstanzliche Verfahren sowie das eventualiter gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden als gegenstandslos geworden ab- geschrieben.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.
  5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.
  6. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 8'616.– zu bezahlen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 42 - Zürich, 7. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. M. Kirchheimer versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ180018-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Kirchheimer Urteil vom 7. Mai 2019 in Sachen A._____, Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. C._____, Kläger, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger 1, 2 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge D._____ 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Abänderung Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 18. Juli 2018 (FK170003-A)

- 2 - Rechtsbegehren: der Kläger (Urk. 2 S. 2 f.): Es seien die jeweiligen Ziff. 2.2 der Vereinbarung zwischen D._____ und A._____ betr. der Kinder C._____ und B._____ (genehmigt durch die VB am

13. Januar 2004 sowie am 18. April 2006) mit Wirkung ab 1. Oktober 2016 aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Es sei der Beklagte zu verpflichten, an den Unterhalt der Kläger gerichtsüb- lich indexierte Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger vertraglicher oder ge- setzlicher Kinder- bzw. Ausbildungszulagen wie folgt zu bezahlen, zahlbar je- weils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monates

- Ab Oktober 2016 bis Dezember 2016 in der Höhe von CHF 600.00 je Kind

- Ab. 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 CHF 4'400.00 je Kind (unter Anrechnung der gegenüber Dritten direkt geleisteten Zahlun- gen)

- Ab 1. Januar 2018 bis zur Vollendung des 15. Altersjahres des jewei- ligen Kindes CHF 2'400.00 je Kind (unter Anrechnung der gegenüber Dritten direkt geleisteten Zahlungen)

- Ab Vollendung des 15. Altersjahrs bis zur Volljährigkeit bzw. dem Abschluss der Erstausbildung in der Höhe von CHF 2'400.00 je Kind (unter Anrechnung der gegenüber Dritten direkt geleisteten Zahlun- gen)" Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten (zuzüglich MwSt.). des Beklagten (Urk. 11 S. 2; Urk. 58 S. 2):

1. Die Klage sei abzuweisen.

2. Eventualiter sei der Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Kindsmutter D._____ in teilweiser Abänderung der Un- terhaltsregelungen vom 23. Dezember 2003 und vom 27. März 2006 monatlich vorschüssig ab dem Zeitpunkt folgende Beiträge zu bezahlen, ab dem sich die Kindsmutter beziehungsweise die Kläger über Miet- zinszahlungen mit Urkunden ausweisen oder nicht mehr am E._____- Weg … in F._____ domiziliert sind: an den Unterhalt von B._____

- 3 -

- CHF 1'150.00 / Monat (inkl. CHF 400.00 / Monat Betreuungs- unterhalt) ab 01.01.2017 - 31.07.2018

- CHF 750.00 / Monat ab 01.08.2018 bis Abschluss der ordentli- chen Erstausbildung, mindestens bis zur Mündigkeit an den Unterhalt von C._____

- CHF 750.– / Monat ab 01.01.2017 bis zum Abschluss der or- dentlichen Erstausbildung, mindestens bis zur Mündigkeit

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger. Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Affoltern vom 18. Juli 2018: (Urk. 64 = Urk. 69)

1. In Abänderung der jeweiligen Ziffer 2.2. der Vereinbarungen zwischen D._____ und dem Beklagten betreffend die Klägerin 1 vom 27. März 2006 (genehmigt durch die Vormundschaftsbehörde am 18. April 2006) sowie der Vereinbarung zwischen D._____ und dem Beklagten betreffend den Kläger 2 vom 27. März 2006 (genehmigt durch die Vormundschaftsbehörde am

18. April 2006) wird der Beklagte mit Wirkung ab 1. Oktober 2016 zu folgen- den Unterhaltszahlungen verpflichtet: Für die Klägerin 1, B._____, geb. tt.mm.2005: Fr. 796.– ab 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016, Fr. 886.– von 1. Januar 2017 bis 31. Oktober 2017 (Barunterhalt), Fr. 1'791.– von 1. Januar 2017 bis 31. Oktober 2017 (Betreuungsunterhalt), Fr. 1'263.– von 1. November 2017 bis 31. Oktober 2018 (Barunterhalt), Fr. 2'027.– von 1. November 2018 bis 31. Dezember 2021 (Barunterhalt), Fr. 314.– von 1. November 2018 bis 31. Dezember 2021 (Betreuungs- unterhalt), Fr. 1'533.– von 1. Januar 2022 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung (Barunterhalt). Für den Kläger 2, C._____, geb. tt.mm.2003: Fr. 776.– ab 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016, Fr. 866.– von 1. Januar 2017 bis 31. Oktober 2017 (Barunterhalt), Fr. 1'223.– von 1. November 2017 bis 31. Oktober 2018 (Barunterhalt), Fr. 1'987.– von 1. November 2018 bis 31. Dezember 2021 (Barunterhalt), Fr. 1'500.– von 1. Januar 2022 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung (Barunterhalt).

- 4 - Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter D._____ zahlbar, und zwar monat- lich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmo- dalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

2. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2018 von 102.1 Punk- ten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2019, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 102.1 (alter Index) Weist der Beklagte nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tat- sächlichen Einkommenssteigerung angepasst.

3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'500.– festgesetzt.

4. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt.

5. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 18'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) sowie die Friedensrichterkos- ten von Fr. 1'050.– zu bezahlen.

6. [Mitteilungssatz].

7. [Rechtsmittelbelehrung]. Berufungsanträge: des Beklagten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 68 S. 2 f.):

1. In Gutheissung der Berufung sei das angefochtene Urteil des Bezirks- gerichts Affoltern, Einzelgericht, vom 18. Juli 2018 vollumfänglich auf- zuheben und durch folgende Bestimmungen zu ersetzen:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr von CHF (7'500.00) wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

- 5 -

3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen, jede Partei trägt damit ihre eigenen Kosten (inklusive Anwaltskosten) selbst.

2. Eventualiter sei das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelgericht, vom 18. Juli 2018 aufzuheben und durch folgende Be- stimmungen zu ersetzen:

1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte in Abände- rung der jeweiligen Ziffer 2.2 der Unterhaltsvereinbarungen zwi- schen D._____ und dem Beklagten vom 27. März 2006 betreffend die Kläger 1 und 2 mit Wirkung ab 1. Januar 2017 zu folgenden Unterhaltszahlungen verpflichtet: Für die Klägerin 1, B._____

- CHF 750.00 / Monat ab 1. Januar 2017 bis 31. Oktober 2018

- CHF 965.00 / Monat ab 1. November 2018 beziehungsweise ab Auszug aus der Liegenschaft E._____-Weg … in F._____ bis zum Abschluss deren Erstausbildung, mindestens bis zur Mündigkeit Für den Kläger 2, C._____

- CHF 750.00 / Monat ab 1. Januar 2017 bis 31. Oktober 2018

- CHF 925.00 / Monat ab 1. November 2018 beziehungsweise ab Auszug aus der Liegenschaft E._____-Weg … in F._____ bis zum Abschluss dessen Erstausbildung, mindestens bis zur Mündigkeit Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter D._____ zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hin- aus, solange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine ei- genen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt beziehungsweise keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

2. Der Beklagte ist berechtigt, seine an oder für die Kläger bereits erbrachten Zahlungen/Leistungen vollumfänglich an seine Unter- haltsbeitragspflichten gemäss Ziffer 1 hievor anzurechnen.

3. Die Entscheidgebühr von CHF (7'500.00) wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen, jede Partei trägt damit ihre eigenen Kosten (inklusive Anwaltskosten) selbst.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im zweitinstanzlichen Verfah- ren zu Lasten der Kläger.

- 6 - der Kläger, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger (Urk. 2 S. 2 f.):

1. Es seien die Anträge des Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen.

2. Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 18. Juli 2018 sei aufzuheben und durch nachfolgende Fassung zu ersetzen: In Abänderung der jeweiligen Ziffer 2.2 der Vereinbarungen zwischen D._____ und dem Beklagten betreffend die Klägerin 1 vom 27. März 2006 (genehmigt durch die Vormundschaftsbehörde am 18. April 2006) sowie der Vereinbarung zwischen D._____ und dem Beklagten betref- fend den Kläger 2 vom 27. März 2006 (genehmigt durch die Vormund- schaftsbehörde am 18. April 2006) wird der Beklagte mit Wirkung ab

1. Oktober 2016 zu folgenden Unterhaltszahlungen verpflichtet: Für die Klägerin 1, B._____, geb. tt.mm.2005: CHF 1'211.00 ab 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016, CHF 974.00 von 1. Januar 2017 bis 30. November 2017 (Barunterhalt) CHF 1'791.00 von 1. Januar 2017 bis 30. November 2017 (Betreuungs- unterhalt) CHF 1'412.00 von 1. Dezember 2017 bis 31. Oktober 2018 (Barunter- halt) CHF 2'209.00 von 1. November 2018 bis 31. Dezember 2021 (Barun- terhalt) CHF 419.00 von 1. November 2018 bis 31. Dezember 2021 (Betreu- ungsunterhalt) CHF 2'126.00 von 1. Januar 2022 bis Abschluss ordentliche Ausbildung (Barunterhalt) Für den Kläger 2, C._____, geb. tt.mm.2003: CHF 1'191.00 ab 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016, CHF 954.00 von 1. Januar 2017 bis 30. November 2017 (Barunterhalt) CHF 1'372.00 von 1. Dezember 2017 bis 31. Oktober 2018 (Barunter- halt) CHF 2'169.00 von 1. November 2018 bis 31. Dezember 2021 (Barun- terhalt) CHF 2'090.00 von 1. Januar 2022 bis Abschluss ordentliche Ausbildung (Barunterhalt) Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter D._____ zahlbar, und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zah- lungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

- 7 -

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklä- gers (zuzüglich MwSt.). Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Der Beklagte, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte (fortan "Beklagter") und D._____ sind die unverheirateten Eltern der beiden Kläger, Beru- fungsbeklagten und Anschlussberufungskläger (fortan "Kläger"). Die Kindseltern schlossen am 23. Dezember 2003 eine erste Unterhaltsvereinbarung betreffend den Kläger 2 (C._____, geb. am tt.mm.2003; Urk. 4/2). Am tt.mm.2005 kam die Klägerin 1, B._____, zur Welt. Nach der Geburt des zweiten Kindes schlossen der Beklagte und D._____ am 27. März 2006 einen zweiten Unterhaltsvertrag betref- fend die Klägerin 1 (Urk. 4/3) und passten gleichzeitig die ursprüngliche Vereinba- rung bezüglich des Klägers 2 an (Urk. 59). Beide Vereinbarungen wurden von der damaligen Vormundschaftsbehörde mit Beschluss vom 18. April 2006 genehmigt (Urk. 4/3 und Urk. 59, jeweils S. 4). Im Falle der Auflösung der Haushaltsgemein- schaft sehen die Vereinbarungen einen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 750.– pro Kind vor (Urk. 4/3 und Urk. 59, jeweils S. 3). Nachdem sich die Kindseltern im Ap- ril 2016 getrennt hatten (Urk. 2 Rz 10; Urk. 11 S. 4), machten die beiden Kläger, vertreten durch ihre Mutter D._____, am 16. Februar 2017 die vorliegende Klage betreffend Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge anhängig (Urk. 2).

2. Zur Prozessgeschichte des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die ent- sprechenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 69 S. 3-5). Am 18. Juli 2018 erliess die Vorinstanz das eingangs wiederge- gebene Urteil (Urk. 69).

3. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom

20. August 2018 rechtzeitig Berufung mit den vorstehend aufgeführten Rechtsbe-

- 8 - gehren (Urk. 68 S. 2-4). Mit Präsidialverfügung vom 27. August 2018 wurde dem Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4'000.– angesetzt (Urk. 71), welcher fristgerecht einging (Urk. 72). Die mit Verfügung vom

12. September 2018 (Urk. 73) eingeforderte Berufungsantwort erstatteten die Klä- ger mit Eingabe vom 28. September 2018 (Urk. 74). Mit dieser Eingabe erhoben die Kläger zudem Anschlussberufung und stellten diesbezüglich die eingangs wie- dergegebenen Anträge (Urk. 74 S. 2 f.). Gleichzeitig beantragten die Kläger, es sei die vorzeitige Vollstreckung betreffend die Unterhaltsbeiträge für die Phase IV an- zuordnen, und stellten überdies ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvor- schusses, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 74 S. 3). Mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 17. Oktober 2018 wurde das Begehren der Kläger um Anordnung der vorzeitigen Vollstreckbarkeit abgewiesen. Auf den Antrag betreffend Prozesskostenvorschuss bzw. unentgeltliche Rechts- pflege wurde mangels einer Begründung nicht eingetreten (Urk. 77). Am 20. No- vember 2018 erstattete der Beklagte die Anschlussberufungsantwort, worin er die Abweisung der Anschlussberufung beantragte (Urk. 78). Mit Verfügung vom

19. Dezember 2018 wurde den Klägern antragsgemäss (vgl. Urk. 81) Frist ange- setzt, um das "unbedingte Replikrecht" wahrzunehmen (Urk. 82). Innert Frist nah- men die Kläger mit Eingabe vom 14. Januar 2019 zur Anschlussberufungsantwort Stellung und beantragten erneut, der Beklagte sei zur Leistung eines Prozesskos- tenvorschusses in der Höhe von Fr. 8'000.– zu verpflichten, eventualiter sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 83). Am 23. Januar 2019 wur- de die erwähnte Stellungnahme der Kläger der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 84). Der Beklagte liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen. Das Verfahren erweist sich demnach als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-67). Schliesslich sind die Parteien darauf hinzuweisen, dass Oberrichter Dr. H.A. Müller (vgl. noch Urk. 77) altershalber ausgeschieden ist und neu Oberrichterin Dr. D. Scherrer an dessen Stelle am Verfahren mitwirkt (vgl. da- zu BGE 142 I 93 E.8).

- 9 - II. Prozessuales

1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist die Unterhaltsver- pflichtung des Beklagten gegenüber seinen beiden unehelichen Kindern sowie die Regelung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Rechtsmit- telvoraussetzungen sind erfüllt: Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanz- lichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streit- wert Fr. 10'000.– deutlich übersteigt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO; vgl. untenstehend E. IV.2) und die nicht unter einen Ausnahmetatbestand gemäss Art. 309 ZPO fällt. Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 sowie Art. 145 Abs. 1 lit. b und Art. 142 f. ZPO; Urk. 66 und 68) und der einverlangte Kostenvorschuss ging rechtzeitig ein (Urk. 71 und 72). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (dazu nachstehend, E. II.3) ist somit auf die Berufung einzutreten. Dasselbe gilt mutatis mutandis auch für die Anschluss- berufung (Art. 313 ZPO).

2. Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen grundsätzlich nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Entgegen der Ansicht des Beklagten (vgl. Urk. 68 S. 33) ist es somit auch zulässig, dass die Vorinstanz den Klägern in der Phase I (Oktober bis Dezember 2016) mehr Unterhalt zugesprochen hat, als die- se formell beantragt haben (Urk. 2 S. 3; Urk. 69 Dispositiv-Ziffer 1). In Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Partei- en auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO gilt somit nicht für Verfah- ren, in welchen Kinderbelange zu beurteilen sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Dies verkennt der Beklagte offenbar, wenn er in seiner Anschlussberufungsantwort vorbringt, die neuen Behauptungen der Kläger seien gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässig (Urk. 78 S. 3).

- 10 -

3. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (BGer 5A_184/2013 vom

26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der ge- nannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Er- klärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Akten- stellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügt nicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Die Be- gründungsanforderungen gelten auch für die Berufungsantwort bzw. die An- schlussberufung (vgl. BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2; BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsan- forderungen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offen- sichtlichen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzuge- hen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1). III. Materielle Beurteilung

1. Zur Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen 1.1 Per 1. Januar 2017 sind die neuen Bestimmungen zum Kindesunterhalts- recht in Kraft getreten. Die Übergangsbestimmung von Art. 13c SchlT ZGB sieht vor, dass Unterhaltsbeiträge an das Kind, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 in einem genehmigten Unterhaltsvertrag festgelegt worden

- 11 - sind, auf Gesuch des Kindes neu festgelegt werden. Sofern sie gleichzeitig mit Unterhaltsbeiträgen an den Elternteil festgelegt worden sind, ist ihre Anpassung allerdings nur bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse zulässig (Art. 13c SchlT ZGB). Das Übergangsrecht differenziert damit zwischen Unterhaltsbeiträ- gen von Kindern, deren Eltern nie verheiratet waren, und Kindern, deren Eltern sich getrennt haben oder geschieden sind. Kinder von unverheirateten Eltern können eine Anpassung des Kindesunterhalts verlangen, ohne dass sich die Si- tuation in irgendeiner Weise verändert haben muss. Allein der Umstand, dass die Unterhaltsbeiträge altrechtlich festgesetzt worden sind, berechtigt somit zu einer Neufestsetzung (OGer ZH LZ180002 vom 04.05.2018, E. II.4, m.w.H.; BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid, Art. 286 N 14a, mit Hinweis auf BGer 5A_754/2017 vom 7. Februar 2018, E. 4.1; vgl. auch den "Leitfaden neues Unterhaltsrecht" des Obergerichts des Kantons Zürich [Version August 2018], S. 25 Ziff. 9.2, abrufbar unter: www.gerichte-zh.ch; nachfolgend "Leitfaden"). 1.2 Im vorliegenden Verfahren waren die Eltern der beiden Kläger nie verheiratet und die Unterhaltsbeiträge wurden durch einen Unterhaltsvertrag nach bisherigem Recht gestützt auf Art. 287 ZGB festgelegt. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (vgl. Urk. 69 S. 6-8), sind damit die Voraussetzungen für eine Neufestsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Art. 13c SchlT ZGB erfüllt, womit die Kläger vo- raussetzungslos eine Anpassung des Unterhalts verlangen können. Dies gilt aller- dings nur für die Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge ab Inkrafttreten des revi- dierten Kindesunterhaltsrechts. Für die Unterhaltsbeiträge vor dem 1. Januar 2017 gilt diese voraussetzungslose Anpassungsmöglichkeit aufgrund der "Regel der Nichtrückwirkung" nicht (Art. 1 SchlT ZGB; vgl. BGer 5A_754/2017 vom 7. Februar 2018, E. 4.1, mit Hinweis auf Schwander, Grundsätze des intertemporalen Rechts und ihre Anwendung auf neuere Gesetzesrevisionen, in: AJP 2016 S. 1575 ff., S. 1584). Die Kläger beantragen vorliegend eine Abänderung der Unterhaltsbei- träge bereits ab Oktober 2016, was grundsätzlich zulässig ist, da eine Anpassung der Beiträge rückwirkend bis auf ein Jahr vor Klageeinreichung möglich ist (BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid, Art. 286 N 7b, m.w.H.). Für die Phase von Okto- ber bis Dezember 2016 ist eine Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge somit nur bei einer erheblichen und dauerhaften Veränderung der Verhältnisse im Sinne

- 12 - von Art. 286 Abs. 2 ZGB zulässig. Diesbezüglich kann vorweg auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 6-8). 1.3 In den damaligen, von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Unterhalts- vereinbarungen aus dem Jahr 2006 gingen die Kindseltern noch von einem jährli- chen Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 92'144.– aus (Urk. 4/3 und 59, je- weils S. 3). Im angefochtenen Entscheid bezifferte die Vorinstanz das aktuelle Einkommen des Beklagten auf netto Fr. 166'913.– pro Jahr (Urk. 69 S. 21), was von keiner Partei beanstandet wurde. Dies entspricht einer Einkommenssteige- rung auf Seiten des Beklagten von über 80% in den vergangenen zehn Jahren, was – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – einen Abänderungsgrund darstellt (vgl. BGer 5A_957/2013 vom 9. Mai 2014, E. 3.3; BGer 5A_618/2011 vom

12. Dezember 2011, E. 4.3; OGer ZH LC100052 vom 07.07.2011, E. 3, mit Hin- weis auf BGE 83 II 359). Sind die Voraussetzungen für eine Anpassung infolge ei- ner dauerhaften und erheblichen Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB erfüllt, so legt das Gericht den Unterhaltsbeitrag neu fest, nachdem es alle Berechnungsparameter aktualisiert hat. Dies stellt sicher, dass die Verteilung der Unterhaltslasten ausgewogen bleibt und die Anpassung den be- rechtigten Interessen des Kindes und beider Elternteile gerecht wird (BGer 5A_253/2016 vom 24. November 2016, E. 4.1). Inwiefern sich die erwähnte Ein- kommenssteigerung des Beklagten konkret auf die Höhe der Kinderunterhaltsbei- träge in der Phase I auswirkt, wird sich nachfolgend im Rahmen der Unterhaltsbe- rechnung zeigen. 1.4 Zusammenfassend liegt vorliegend auch für die Phase I (Oktober bis De- zember 2016) ein Abänderungsgrund im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB vor. Im Folgenden ist auf die Einwände der Parteien gegen die vorinstanzliche Unter- haltsberechnung einzugehen.

2. Zur Unterhaltsberechnung Die Vorinstanz berechnete den Unterhaltsanspruch für jedes Kind separat nach der zweistufigen Methode mit Überschussbeteiligung. Ab dem 1. Januar 2017 sprach sie dem jüngeren Kind, der Klägerin 1, zudem neben dem Barunterhalt

- 13 - auch einen Betreuungsunterhalt zu. Aufgrund der sich verändernden Verhältnisse unterteilte die Vorinstanz die Unterhaltsberechnung sodann in fünf verschiedene Phasen: Phase I: 1. Oktober 2016 - 31. Dezember 2016 Zeit vor Inkrafttreten des revidierten Unterhaltsrechts (ohne Betreu- ungsunterhalt); die Mutter der Kläger ist in einem befristeten Teilzeit- pensum erwerbstätig. Phase II: 1. Januar 2017 - 31. Oktober 2017 Zeit nach Inkrafttreten des revidierten Unterhaltsrechts (mit Betreu- ungsunterhalt); die Mutter der Kläger ist nicht erwerbstätig. Phase III: 1. November 2017 - 31. Oktober 2018 Ab dem 1. November 2017 rechnet die Vorinstanz der Kindsmutter ein Erwerbseinkommen aus einem 60%-Pensum an. Die Kläger wohnen zusammen mit ihrer Mutter nach wie vor in der vom Beklagten finanzier- ten Liegenschaft. Phase IV: 1. November 2018 - 31. Dezember 2021 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Kläger zusammen mit ihrer Mutter bis am 31. Oktober 2018 aus der Liegenschaft des Beklagten ausgezogen sind. Entsprechend rechnet sie der Kindsmutter sowie den Klägern ab 1. November 2018 neu einen Wohnkostenanteil in ihrem je- weiligen Bedarf an. Phase V: 1. Januar 2022 bis Abschluss Erstausbildung der Kläger Die Klägerin 1 wird am tt.mm.2021 16 Jahre alt. Entsprechend rechnet die Vorinstanz der Kindsmutter ab 1. Januar 2022 ein volles Erwerbs- einkommen bei einem 100%-Pensum an. 2.1 Betreuungsunterhalt 2.1.1 Der Beklagte rügt im Zusammenhang mit dem Betreuungsunterhalt diver- se Erwägungen der Vorinstanz. Er anerkennt jedoch, dass der Betreuungsunter- halt – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 69 S. 8 f.) – nach der sog. Le- benshaltungskosten-Methode zu berechnen ist (Urk. 68 S. 8). Gemäss Bundesge-

- 14 - richt entspricht diese Berechnungsmethode am besten dem vom Gesetzgeber verfolgten Ziel. Sie hat überdies den Vorteil, einzig die indirekten, durch die Be- treuung entstehenden Kosten zu decken. Nach dieser Methode ist als Kriterium die Differenz zwischen dem Nettoverdienst aus der Erwerbstätigkeit und den Le- benshaltungskosten des betreuenden Elternteils massgebend, wobei hierfür im Grundsatz auf das familienrechtliche Existenzminimum abzustellen ist (BGE 144 III 377, Regeste). 2.1.2 Der Beklagte kritisiert vor Obergericht bezüglich der vorinstanzlichen Be- rechnung des Betreuungsunterhalts insbesondere die Wohnkosten der Kläger (Urk. 68 S. 9-11) sowie die Höhe und den Zeitpunkt des der Kindsmutter anzu- rechnenden Erwerbseinkommens (Urk. 68 S. 12-18). Im Resultat kommt der Be- klagte zum Schluss, dass die Mutter der Kläger ihren Bedarf in sämtlichen Pha- sen der Unterhaltsberechnung selbst zu decken vermöge, weshalb im vorliegen- den Fall überhaupt kein Betreuungsunterhalt geschuldet sei (Urk. 68 S. 18). 2.1.3 Wohnkosten 2.1.3.1 Die Vorinstanz ging zum Zeitpunkt der Urteilsfällung davon aus, dass die Kindsmutter zusammen mit den beiden Klägern per 1. November 2018 in eine ei- gene Mietwohnung umziehen werde. Entsprechend rechnete sie ihnen ab der Phase IV insgesamt Fr. 2'400.– Wohnkosten an, aufgeteilt in je Fr. 600.– für die beiden Kläger und Fr. 1'200.– für die Kindsmutter (Urk. 69 S. 39-41). Der Beklag- te bringt berufungsweise vor, die Wohnkosten der Kläger hätten sich an den fi- nanziellen Verhältnissen der obhutsberechtigten Kindsmutter zu orientieren. Die- se erziele gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen ein Nettoeinkommen von etwas über Fr. 3'000.– pro Monat. Zusammen mit den bisherigen Kinderunter- haltsbeiträgen von je Fr. 750.– stünden ihr somit monatlich insgesamt gut Fr. 4'500.– zur Verfügung. Im Hinblick auf die gerichtsnotorische Vorgabe, wo- nach für Mietzinsen nicht mehr als ein Drittel der monatlichen Einnahmen aufge- wendet werden sollte, seien der Kindsmutter Wohnkosten von maximal Fr. 1'700.– anzurechnen (Urk. 68 S. 9 und S. 11).

- 15 - 2.1.3.2 Entgegen der Ansicht des Beklagten berechnen sich die angemessenen Wohnkosten der Kläger nicht anhand der verfügbaren Mittel ihrer Mutter. Das un- terhaltsberechtigte Kind hat sich nicht auf den tieferen Lebensstandard des ihn betreuenden Elternteils zu beschränken, sondern hat Anspruch, über die Unter- haltsleistung am Lebensstandard des bessergestellten Unterhaltspflichtigen teil- zuhaben. Massgeblich ist somit in erster Linie die dem Kind einzuräumende Le- bensstellung aufgrund der von seinen Eltern tatsächlich praktizierten Lebenshal- tung (BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 285 N 32, m.w.H.). Vorliegend ist von (über- durchschnittlich) guten Einkommensverhältnissen auszugehen. Zusammen er- wirtschaften die Eltern der Kläger in der aktuellen Phase IV ein monatliches Netto- einkommen von knapp Fr. 17'000.– (vgl. Urk. 69 S. 41). Die Kläger bringen be- züglich ihres bisherigen Wohnstandards vor, bei der von ihnen seit Mai 2013 be- wohnten Liegenschaft des Beklagten handle es sich um ein 5.5-Zimmer-Reihen- einfamilienhaus auf drei Stockwerken mit Terrasse und Garten (Urk. 74 Rz 12), was vom Beklagten nicht bestritten wurde. Die Kosten dieser Liegenschaft belau- fen sich nach Angaben des Beklagten auf monatlich Fr. 2'534.– (Urk. 69 S. 39; Urk. 55). Überdies bewohnt der Beklagte selbst seit Juli 2016 eine 4.5-Zimmer- Maisonettewohnung in F._____ mit einem Bruttomietzins von Fr. 2'500.– (Urk. 69 S. 16; Urk. 12/4). Nach dem Gesagten entspricht der von der Vorinstanz ange- rechnete Mietzins von Fr. 2'400.– offensichtlich den bisherigen bzw. aktuellen Wohnkosten der Kindseltern und erscheint aus diesem Grund angemessen. 2.1.3.3 An diesem Ergebnis ändert die Behauptung des Beklagten nichts, wonach in der Umgebung von F._____ (angeblich) auch günstigere Wohnungen mit 4.5 bis 5.5 Zimmern für Fr. 1'500.– bis Fr. 1'800.– zur Miete angeboten würden (Urk. 68 S. 10). Die den Klägern anzurechnenden Mietkosten richten sich nicht nach dem allgemeinen (Mindest-)Angebot auf dem Wohnungsmarkt, sondern – wie bereits ausgeführt – nach der "tatsächlich praktizierten Lebenshaltung" ihrer Eltern. Darüber hinaus stehen die vom Beklagten vorgebrachten tiefen Mietkosten im Widerspruch zu seinen vor Vorinstanz selbst eingereichten Belegen. Im Rah- men seiner Klageantwort hat der Beklagte einen Internetausdruck einer von ihm durchgeführten Wohnungssuche in F._____ vorgelegt (Urk. 12/7). Von den von ihm gefundenen Mietobjekten kosten sämtliche 4.5-Zimmerwohnungen deutlich

- 16 - mehr als Fr. 1'800.–; der tiefste Mietpreis für eine 4.5-Zimmerwohnung beträgt Fr. 1'991.–. Insgesamt hat der Beklagte sieben Wohnungen mit 4.5 Zimmern ge- funden, deren Preisspanne zwischen Fr. 1'991.– und Fr. 2'975.– liegt. Der Durch- schnittspreis aller sieben 4.5-Zimmerwohnungen liegt bei Fr. 2'381.–. Die von der Vorinstanz angerechneten Wohnkosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'400.– er- weisen sich somit auch unter diesem Aspekt als durchaus angemessen und sind nicht zu beanstanden. 2.1.3.4 Die Vorinstanz hat die Wohnkosten prozentual nach kleinen und grossen Köpfen aufgeteilt (¼ pro Kind und ½ Kindsmutter; Urk. 69 S. 40), was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Entgegen der Ansicht des Beklagten (Urk. 68 S. 20-22) ist es sachgerecht, die Wohnkosten von Kindern nicht mit einem fixen Pauschal- betrag, sondern mit einem angemessenen Anteil am Mietzins der Hauptbetreu- ungsperson zu veranschlagen (vgl. FamKomm Scheidung/Vetterli, Art. 176 ZGB N 37). Gemäss konstanter Praxis des Zürcher Obergerichts beträgt der Wohnkos- tenanteil bei zwei Kindern im gleichen Haushalt je ein Viertel des Mietzinses pro Kind (OGer ZH LC170037 vom 20.03.2018, E. II.6.1; OGer ZH LE170061 vom 13.03.2018, E. III.4.1.8; OGer ZH LE170003 vom 22.11.2017, III.6.3.2; vgl. auch den "Zürcher Ehegatten- und Kinderunterhaltsrechner", Kommentar zu den Wohn- kosten [Zeile 22], abrufbar unter: www.gerichte-zh.ch). Nach dem Gesagten hat sich die Vorinstanz an diese Vorgaben gehalten und die Wohnkosten korrekt zwi- schen den beiden Klägern (je 25%) und der Kindsmutter (50%) aufgeteilt. Dass im Kanton Aargau die Wohnkosten für Kinder angeblich anders berechnet werden (vgl. Urk. 68 S. 21), ändert an diesem Ergebnis nichts. 2.1.3.5 Was den Zeitpunkt der Anrechnung der erwähnten Wohnkosten anbe- langt, ging die Vorinstanz davon aus, dass die Kläger zusammen mit der Kinds- mutter die Liegenschaft des Beklagten per Ende Oktober 2018 verlassen (Urk. 69 S. 40). Diese Annahme hat sich in der Zwischenzeit als unzutreffend erwiesen. Die Kläger wohnen nach wie vor am E._____-Weg … in F._____ und sind entge- gen den Erwartungen der Vorinstanz noch nicht ausgezogen (Urk. 78 S. 11 f.). Die Kläger bringen diesbezüglich vor, es sei der Kindsmutter faktisch nicht möglich, aus der Liegenschaft auszuziehen und eine angemessene Wohnung zu beziehen,

- 17 - solange der Beklagte seiner Unterhaltspflicht nicht nachkomme (Urk. 74 Rz 81 und Urk. 83 Rz 10). Den Klägern sind die vorerwähnten Wohnkosten somit erst dann ihn ihrem Barbedarf anzurechnen, wenn diese auch tatsächlich anfallen. So- lange die Kindsmutter nach wie vor "kostenlos" in der Liegenschaft des Beklagten wohnt, können weder ihr noch den Klägern hypothetische Wohnkosten angerech- net werden. Erst wenn die Kläger zusammen mit ihrer Mutter in einer eigenen Mietwohnung leben, kann der Beklagte verpflichtet werden, für diese zusätzlich anfallenden Wohnkosten einen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Wann dies soweit sein wird, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt allerdings nicht vorhersagen. Entspre- chend ist dem Beklagten insofern Recht zu geben (vgl. Urk. 68 S. 34), dass die Phase IV nicht wie im angefochtenen Urteil bereits am 1. November 2018 (Urk. 69 S. 38-40), sondern erst mit dem Auszug der Kläger aus der beklagtischen Liegen- schaft beginnt. Entsprechend endet die Phase III auch erst mit dem Umzug der Kindsmutter zusammen mit den Klägern in eine eigenen Mietwohnung und nicht bereits am 31. Oktober 2018, wie von der Vorinstanz vorgesehen. Der angefoch- tene Entscheid ist entsprechend anzupassen. 2.1.4 Einkommen der Kindsmutter 2.1.4.1 Die Vorinstanz hat der Kindsmutter – gestützt auf den von den Klägern eingereichten Arbeitsvertrag (Urk. 46/1) – ab dem 1. November 2017 ein Erwerbs- einkommen von netto Fr. 3'070.– angerechnet (inkl. 13. Monatslohn). Sie ging dabei von einem Bruttolohn von Fr. 3'120.– aus und reduzierte diesen sodann um die von ihr berechneten Sozialabgaben und BVG-Beiträge (Urk. 69 S. 35 f.). Der Beklagte moniert vor Obergericht, die Kläger hätten vor Vorinstanz das Einkom- men der Kindsmutter auf netto Fr. 3'120.– beziffert, weshalb zumindest auf dieses Zugeständnis abzustellen sei. Gemäss Arbeitsvertrag hätten sich die Kindsmutter und deren Arbeitgeber "nachlesbar" nicht auf einen Brutto- sondern auf einen Nettolohn von Fr. 3'120.– (zzgl. 13. Monatslohn) verständigt. Das Einkommen von D._____ beziffere sich somit entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht auf Fr. 3'070.–, sondern auf (mindestens) Fr. 3'380.– pro Monat (Urk. 68 S. 12 f.). 2.1.4.2 Die Kläger haben im vorinstanzlichen Verfahren nie behauptet, beim Ein- kommen der Kindsmutter in der Höhe von Fr. 3'120.– handle es sich um einen

- 18 - Nettolohn (vgl. Urk. 45 Rz 3). Ohnehin wäre das Gericht im Anwendungsbereich der Offizialmaxime nicht an die Anträge bzw. Zugeständnisse der Parteien ge- bunden (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Auch die Behauptung des Beklagten, dass im Ar- beitsvertrag "nachlesbar" festgehalten sei, dass sich die Parteien auf einen Netto- lohn verständigt hätten, ist aktenwidrig. Gemäss Ziffer 3.4 des Arbeitsvertrages zwischen D._____ und Dr. G._____ werden von den "unter 3.1 und 3.2 genann- ten Geldleistungen" die gesetzlichen Sozialbeiträge in Abzug gebracht (Urk. 46/1 S. 4). Entgegen der Behauptung des Beklagten handelt es sich daher bei dem in Ziffer 3.1.1 des Arbeitsvertrages vereinbarten Salär von Fr. 3'120.– (Urk. 46/1 S. 3) nachweislich um einen Bruttolohn. 2.1.4.3 Da der Vorinstanz keine Lohnabrechnungen der Kindsmutter vorlagen, berechnete sie die Sozialabgaben sowie die BVG-Beiträge selbst (Urk. 69 S. 35 f.). Im Berufungsverfahren reichen die Kläger nun ein "Lohnblatt" des Arbeitge- bers der Kindsmutter vom 12. Juni 2018 ein. Darauf sind für die Monate Januar bis Mai 2018 jeweils der Bruttolohn, sämtliche Abzüge sowie der "ausbezahlte Nettolohn" ersichtlich (Urk. 76/2). Nach Angaben der Kläger stelle der Arbeitgeber der Kindsmutter darüber hinaus keine Lohnabrechnungen aus (Urk. 74 Rz 32). Wie einführend dargelegt, können in Berufungsverfahren, welche der umfassen- den Untersuchungsmaxime unterstehen, neue Tatsachen und Beweismittel unbe- schränkt vorgebracht werden (vgl. E. II.2). Somit ist das neu eingereichte Lohn- blatt vom 12. Juni 2018 als (unechtes) Novum im Berufungsverfahren zu berück- sichtigen. Aus dem vom Arbeitgeber unterzeichneten Lohnblatt geht nachvollzieh- bar hervor, dass die Kindsmutter für ihr 60% Pensum (vgl. Urk. 46/1 S. 2, Ziff. 2.2.1) monatlich als Nettolohn Fr. 3'236.85 ausbezahlt erhält (inkl. Fr. 500.– Familienzulage). Sie hat zudem Anspruch auf einen 13. Monatslohn (Urk. 46/1 S. 3, Ziff. 3.2.1). In Übereinstimmung mit den Klägern (Urk. 74 Rz 32) verdient die Kindsmutter somit aktuell nach Abzug der Kinderzulagen (inkl. 13. Monatslohn) netto Fr. 2'965.– ([Fr. 3'236.85 ./. Fr. 500.–] x 13 / 12). Von diesem Betrag ist bei der Unterhaltsberechnung auszugehen. 2.1.4.4 Was den Zeitpunkt der Anrechnung des Einkommens anbelangt, bringt der Beklagte vor Obergericht sinngemäss und zusammengefasst folgendes vor:

- 19 - Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid bedürften die beiden Kläger keiner erwerbseinschränkenden Betreuung mehr. Kinder im Alter der Klä- ger besuchten tagsüber die Schule und verbrächten ihre Freizeit üblicherweise nicht mehr mit den Eltern, sondern mit Kollegen. Entsprechend könne von einer Übergangsfrist nach Beendigung der letzten Arbeitsstelle per Ende Dezember 2016 abgesehen und der Kindsmutter bereits ab 1. Januar 2017 ein hypotheti- sches Einkommen angerechnet werden. Der Kindsmutter sei schon im Sommer 2016 bekannt gewesen, dass sie wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen müsse. Obwohl es ihr zumutbar und möglich gewesen wäre, zu arbeiten bzw. eine ent- sprechende Arbeitsstelle zu suchen, habe sie sich nicht darum gekümmert. Es könne nicht angehen, dass der Beklagte diese Zeit des "süssen Nichtstuns" bis November 2017 durch Betreuungsunterhalt finanzieren müsse. Die durch nichts gerechtfertigte Inaktivität der Kindsmutter im Zeitraum vom 1. Januar bis zum

31. Oktober 2017 solle ihr gemäss den hier angefochtenen Erwägungen der Vor- instanz mit Fr. 17'910.– (10 Monate à Fr. 1'791.–) durch Betreuungsunterhalt "ent- schädigt" werden, was offensichtlich unhaltbar sei (Urk. 68 S. 13-17). 2.1.4.5 Wird einer Partei ein hypothetisches Einkommen angerechnet, ist dies grundsätzlich nur für die Zukunft und nicht rückwirkend möglich (vgl. statt vieler OGer ZH LE170065 vom 16.04.2018, E. IV.B.4.2.4). Darüber hinaus ist dem Be- treffenden hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzu- setzen. Somit ist bis zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine dem Zweck und den Umständen angemessene Übergangsfrist einzuräumen (BGE 129 III 417 E. 2.2; BGE 114 II 13 E. 5). Ein von dem erwähnten Grundsatz abweichen- der Entscheid, mit dem ein hypothetisches Einkommen ohne Umstellungsfrist oder gar rückwirkend angerechnet wird, rechtfertigt sich bloss bei Vorliegen von beson- deren Umständen, so wenn der betroffenen Partei ein unredliches Verhalten vor- geworfen werden muss oder wenn die geforderte Umstellung und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie klar vorhersehbar waren (BGer 5A_549/2017 vom 11. September 2017, E. 4; BGer 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016, E. 3.2; BGer 5P.388/2003 vom 7. Januar 2004, E. 1.2; BGer 5P.79/2004 vom 10. Juni 2004, E. 4.3; OGer ZH LE180016 vom 11.09.2018, E. 2.4b). Diese Voraussehbarkeit kann grundsätzlich frühestens mit der Zustellung des erstin-

- 20 - stanzlichen Urteils bejaht werden (OGer ZH LY170039 vom 16.05.2018, E. III.B.3.1.7; OGer ZH LE170065 vom 16.04.2018, E. IV.B.4.2.4; OGer ZH LE150010 vom 09.07.2015, E. III.C.3.3). 2.1.4.6 Vor Vorinstanz war das Einkommen der Kindsmutter bzw. die ihr zu ge- währende Übergangsfrist noch höchst umstritten. Der Beklagte war anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Juni 2017 der Ansicht, der Kindsmutter sei bis im Som- mer 2018 bereits eine Erwerbstätigkeit von 50% mit einem Einkommen von Fr. 2'500.– anzurechnen. Ab Sommer 2018 sei ihr dann ein Vollzeitpensum zuzu- muten (Prot. I S. 11). Die Kläger bestritten diese Vorbringen und beantragten die Festsetzung einer angemessenen Übergangsfrist. Es sei davon auszugehen, dass die Kindsmutter voraussichtlich frühestens per 1. Januar 2018 eine Arbeitsstelle mit einem Teilzeitpensum von 50% finden werde (Prot. I S. 8 und S. 11 f.). Am Ende der erwähnten Hauptverhandlung erläuterte der Vorderrichter den Parteien seine einstweilige Einschätzung der Sach- und Rechtslage (Prot. I S. 13). Dabei ging er offenbar davon aus, dass der Kindsmutter bis und mit September 2017 kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Im Nachgang zur Verhandlung übermittelte er den Parteien per E-Mail die angepassten bzw. korrigierten Unter- haltsberechnungsblätter (Urk. 13/1-2 und Urk. 14/1-4), worin der Kindsmutter in der ersten Phase (01.01.2017 bis 30.09.2017) kein Einkommen angerechnet wur- de (Urk. 14/1 S. 2). Die Vorinstanz war anlässlich der Hauptverhandlung somit an- derer Meinung als der Beklagte und rechnete der Kindsmutter in ihrem Vergleichs- vorschlag erst ab Oktober 2017 ein hypothetisches Einkommen an (Urk. 14/2 S. 2). Nach dem Gesagten mussten die Kläger nicht davon ausgehen, dass die Kindsmutter bereits vor dem 1. Oktober 2017 zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet war, zumal sie selbst für eine noch längere Übergangsfrist bis mindes- tens 1. Januar 2018 plädierten. Nachdem der berufliche Wiedereinstieg der Kinds- mutter vor Vorinstanz umstritten und die Umstellung ihrer Lebensverhältnisse für sie somit noch nicht klar vorhersehbar war, kommt eine rückwirkende Anrechnung des hypothetischen Einkommens – so wie vom Beklagten beantragt – nicht in Frage. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte und D._____ 25 Jahre lang eine Beziehung führten, aus welcher zwei Kinder hervorgingen. In gemein- samer Absprache mit dem Beklagten sorgte die Kindsmutter gemäss Vorinstanz

- 21 - sodann während rund 8.5 Jahren für die Kläger und ging in dieser Zeit keiner Er- werbstätigkeit nach (vgl. Urk. 69 S. 29). Auch diese Erwägungen, mit welchen sich der Beklagte in seiner Berufung nicht auseinandersetzt, sprechen für eine gross- zügige Umstellungsfrist und gegen eine rückwirkende Anrechnung eines hypothe- tischen Einkommens. Noch während laufendem erstinstanzlichem Verfahren hat die Kindsmutter per 1. Dezember 2017 eine neue Anstellung in einem 60%- Pensum gefunden (Urk. 46/1 S. 7, Ziff. 5). Es rechtfertigt sich daher, ab diesem Zeitpunkt der Kindsmutter das von ihr erwirtschaftete Einkommen von Fr. 2'965.– (vgl. vorstehend E. 2.1.4.3) anzurechnen. Die rückwirkende Anrechnung eines (hypothetischen) Einkommens bereits für den Monat November 2017, so wie es die Vorinstanz angeordnet hat (Urk. 69 S. 36), ist nach den vorstehenden Erwä- gungen nicht sachgerecht. In Übereinstimmung mit den Klägern (Urk. 74 Rz 40 f.) beginnt die Phase III somit nicht bereits am 1. November 2017, sondern erst mit dem tatsächlichen Stellenantritt am 1. Dezember 2017. Der angefochtene Ent- scheid ist entsprechend zu korrigieren. 2.1.4.7 Die Vorinstanz hat sich bei der Berechnung des Unterhalts noch an die sog. "10/16-Regel" gehalten und der Kindsmutter demnach ein Vollzeitpensum angerechnet, sobald das jüngste Kind 16 Jahre alt wird (Urk. 69 S. 25 und S. 42). Gemäss dieser für den Fall einer ehelich gelebten klassischen Rollenteilung ent- wickelten Rechtsprechung ist im Trennungsfall dem die Obhut übernehmenden Elternteil ein Erwerbspensum von 50% erst zumutbar, wenn das jüngste Kind 10 Jahre alt, und ein solches von 100%, sobald dieses 16 Jahre alt ist (BGE 144 III 481 E. 4.2). In Übereinstimmung mit dem Beklagten erscheint diese Abstufung heutzutage nicht mehr zeitgemäss (vgl. Urk. 78 S. 9). Gemäss Bundesgericht knüpfe die "10/16-Regel" in erster Linie am Vertrauen in den Bestand der Ehe und nicht an objektivierbaren Kriterien in Bezug auf die Betreuungsbedürfnisse eines normal entwickelten Kindes an, weshalb ihre Übertragung auf den zivilstandsun- abhängig ausgestalteten Betreuungsunterhalt nicht sachgerecht sei (BGE 144 III 481 E. 4.7.3). Aufgrund dieser Überlegungen entwickelte das Bundesgericht im bereits zitierten Entscheid vom 21. September 2018 das sog. "Schulstufenmo- dell". Demnach ist dem hauptbetreuenden Elternteil im Normalfall ab der obligato- rischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit von 50%, ab dem

- 22 - Eintritt des Kindes in die Sekundarstufe I eine solche von 80% und ab Vollendung von dessen 16. Lebensjahr eine solche von 100% zuzumuten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Von dieser Richtlinie kann je nach den Umständen des konkreten Ein- zelfalls nach pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung abgewichen wer- den. Beispielsweise kann berücksichtigt werden, dass bei vier Kindern die ver- bleibende ausserschulische Betreuungslast deutlich grösser als bei nur einem Kind und deshalb eine Erwerbstätigkeit von 50% bzw. 80% gemäss Schulstufen allenfalls nicht zumutbar ist. Eine erhöhte Betreuungslast kann sich auch durch eine Krankheit oder eine Behinderung eines Kindes ergeben (BGE 144 III 481 E. 4.7.9). Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Affoltern ist zwar noch vor dieser neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgefällt worden. Dennoch ist diese vorliegend in allen Teilen anzuwenden (vgl. BGer 5A_875/2017 vom

6. November 2018, E. 4.2.3, m.w.H.). Gründe für eine Abweichung von diesen neuen Richtlinien des Bundesgerichts sind vorliegend nicht erkennbar. Bei den Klägern handelt es sich soweit ersichtlich um gesunde, normal entwickelte Tee- nager, die weder einer über- noch einer unterdurchschnittlichen Betreuung bedür- fen (vgl. auch Prot. I S. 18-20). Etwas anderes bringen auch die Parteien nicht vor. Es ist gerichtsnotorisch, dass Kinder im Alter von 13 bzw. 15 Jahren noch ei- nen gewissen Betreuungsaufwand erfordern (bspw. Aufgabenhilfe, Vorkehrungen im Krankheitsfall, Hilfestellung bei der Ausübung von Hobbies, Nahrungszuberei- tung, etc.), auch wenn sie in diesem Alter vermehrt Zeit in der Schule und mit Freunden verbringen (vgl. Urk. 68 S. 14). Weshalb dies auf die beiden Kläger nicht zutreffen sollte, bringt der Beklagte nicht substantiiert vor. Nach dem Gesag- ten gibt es vorliegend keine Gründe, die eine Abweichung vom "Schulstufenmo- dell" rechtfertigen würden. Mittlerweile sind beide Kläger in die Sekundarstufe übergetreten (vgl. Prot. I S. 18 und S. 20), weshalb der Kindsmutter nach einer angemessenen Übergangsfrist eine Aufstockung ihrer Erwerbstätigkeit auf 80% zumutbar ist. Die Übergangsfrist beträgt in der Regel drei bis sechs Monate und beginnt frühestens mit der richterlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu laufen (OGer ZH LE180018 vom 16.10.2018, E. III.2.2, m.w.H.; OGer ZH LE180016 vom 11.09.2018, E. C.2.4b; OGer ZH LE170026 vom 06.11.2017, E. III.B.2.3c). Da es vorliegend lediglich um eine Pensumsaufstockung und nicht um einen Wiederein-

- 23 - stieg ins Berufsleben geht, erscheint eine Übergangsfrist von rund drei Monaten als angemessen und ausreichend. Somit ist der Kindsmutter in einer zusätzlichen Phase ab August 2019 ein Nettoeinkommen von (gerundet) Fr. 3'955.– (Fr. 2'965.– : 60 x 80) bei einem 80%-Pensum anzurechnen. Durch diese ver- mehrte Arbeitstätigkeit erhöhen sich zudem die Bedarfspositionen "Auswärtige Verpflegung" und "Steuern". Bei den Auslagen für den Arbeitsweg wurde der Kindsmutter bereits ein Jahresabonnement angerechnet, was entsprechend kei- ner Anpassung bedarf. Bei einem 60%-Pensum hat die Vorinstanz der Kindsmut- ter Verpflegungskosten von Fr. 100.– und Steuerauslagen von Fr. 150.– ange- rechnet (Urk. 69 S. 34 f. und S. 37). Nach der Aufstockung auf ein volles Er- werbspensum ging die Vorinstanz von Verpflegungskosten von monatlich Fr. 160.– und Steuern von Fr. 250.– aus (Urk. 69 S. 43). Diese Bedarfspositionen wurden vor Obergericht nicht beanstandet. Es rechtfertigt sich daher, in der Zwi- schenphase für ein 80%-Pensum von Verpflegungskosten von Fr. 130.– sowie Steuerauslagen von Fr. 200.– pro Monat auszugehen. Entsprechend erhöht sich der Gesamtbedarf der Kindsmutter ab August 2019 um insgesamt Fr. 80.– (Fr. 30.– für auswärtige Verpflegung und Fr. 50.– für Steuern). 2.1.4.8 Ab dem 1. Januar 2022 ist der Kindsmutter in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Vollzeiterwerbstätigkeit anzurechnen, da das jüngere Kind dann- zumal 16 Jahre alt sein wird (Urk. 69 S. 42). Vorliegend ist bei einem 60%- Pensum von einem Nettoeinkommen von Fr. 2'965.– auszugehen (vgl. vorste- hend E. 2.1.4.3), was hochgerechnet auf 100% einen Nettolohn von (gerundet) Fr. 4'940.– ergibt (Fr. 2'965.– : 60 x 100). Entsprechend ist das Einkommen der Kindsmutter in der letzten Phase ab Januar 2022 im Vergleich zum angefochte- nen Entscheid um Fr. 176.– zu reduzieren (Urk. 69 S. 43 f.). 2.2. Zum Barunterhalt – Überschussverteilung 2.2.1 Die Vorinstanz hat den beiden Klägern in jeder der fünf Phasen einen An- teil am Freibetrag zugesprochen. Im Ergebnis berechnete sie pro Kläger folgende Überschussanteile: Phase I: je Fr. 350.– (= 9.15% des errechneten Freibetrages von Fr. 3'824.–; Urk. 69 S. 22 f.)

- 24 - Phase II: je Fr. 440.– (= 1∕ des errechneten Freibetrages von Fr. 2'639.–; 6 Urk. 69 S. 33) Phase III: je Fr. 747.– (= 1∕ des errechneten Freibetrages von Fr. 4'480.–; 6 Urk. 69 S. 38) Phase IV: je Fr. 911.– (= 1∕ des errechneten Freibetrages von Fr. 5'466.–; 6 Urk. 69 S. 42) Phase V: je Fr. 800.– (= 11% des errechneten Freibetrages von Fr. 7'352.–; Urk. 69 S. 44) Beide Parteien kritisieren vor Obergericht die von der Vorinstanz vorgenommene Aufteilung des Überschusses. 2.2.2 Der Beklagte bestreitet generell, dass Kindern von nicht verheirateten El- tern ein Anteil am Freibetrag zustehe. Es existiere denn auch keine gesicherte Rechtsprechung, wonach solche Kinder überhaupt überschussberechtigt seien. Art. 285 Abs. 1 ZGB gebe nicht vor, dass der Barunterhaltsbedarf von Kindern auch einen Anteil am rechnerischen Überschuss der Eltern beinhalte. Dies müsse in casu gerade deshalb gelten, weil der Beklagte und die Kindsmutter nicht ver- heiratet gewesen seien und es vorliegend gestützt auf die Revision des Unter- haltsrechts um eine Abänderung der ehemals fixierten Unterhaltsbeiträge gehe. Somit sei anders als "normal" und regelmässig bei ausserehelichen Kindern üb- lich eben nicht der Barunterhaltsbedarf der Kläger kurz nach deren Geburt, son- dern über 12 bzw. 14 Jahre später zu überprüfen und neu zu beurteilen. Es könne jedenfalls nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein, dass gestützt auf die Anpassungsmöglichkeit altrechtlicher Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 13c SchlT ZGB neu auch ein Anteil am Überschuss Bestandteil des Barunterhalts bilde (Urk. 68 S. 22-24; Urk. 78 S. 5). Die Kläger kritisieren demgegenüber, dass die Vorinstanz ohne erkennbaren Grund die Quoten der Freibeträge je nach Phase unterschiedlich hoch festgesetzt habe. Überdies werde mit den von der Vorin- stanz festgesetzten Freibeträgen den überdurchschnittlich guten finanziellen Ver- hältnissen nicht einmal ansatzweise Rechnung getragen. Dies gelte umso mehr, da die Vorinstanz bei der zweistufigen Berechnung gerade einmal die absoluten Basispositionen (Grundbetrag, Wohnkosten, Krankenkasse) berücksichtigt und diese einzig durch die Position Hobbies ergänzt habe. Der vorliegend viel zu tief

- 25 - eingesetzte Freibetrag decke somit offensichtlich lediglich die bei einer zweistufi- gen Berechnung nicht berücksichtigten Bedarfspositionen. Insgesamt rechtfertige es sich vorliegend, den Klägern in allen Phasen einen Überschussanteil von je 20% zuzusprechen (Urk. 74 Rz 53-57). 2.2.3 Nach Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entspre- chen. Eigentliche Regeln zur Berechnung und Bemessung des Unterhalts enthält das Gesetz nicht. Unbestritten ist, dass der Kindesunterhalt die konkreten Bedürf- nisse des Kindes abzudecken hat. Indes besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Bedarf des Kindes und der Leistungskraft bzw. der Lebenshaltung der Eltern. Geschuldet ist der "gebührende" Unterhalt, d.h. derjenige, der angesichts der ge- lebten Verhältnisse als angemessen erscheint. Pflegen die Eltern, oder zumindest der Unterhaltspflichtige, einen hohen Lebensstil, hat das Kind Anspruch darauf, dass auch sein Unterhalt grosszügig bemessen wird (BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 285 N 2, m.w.H.). Methodisch lässt sich diese Partizipation an den finanziel- len Verhältnissen umsetzen durch eine Berücksichtigung zusätzlicher bzw. höhe- rer Bedarfspositionen im Barbedarf des Kindes, durch eine Beteiligung am Über- schuss oder aus einer Kombination der beiden Methoden. Im letzteren Fall muss bei der Bemessung der Überschussbeteiligung allerdings dem Umstand Rech- nung getragen werden, dass das Kind schon im Rahmen des erweiterten Barbe- darfs am gehobenen Lebensstandard des unterhaltspflichtigen und nicht obhuts- berechtigten Elternteils partizipiert (vgl. OGer ZH LC180006 vom 27.07.2018, E. 3.2.4c). Nach dem Gesagten kann der gebührende Unterhalt entgegen dem Beklagten nicht mit dem "existenziellen Bedarf" (vgl. Urk. 78 S. 5) bzw. mit dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum gleichgesetzt werden. Sofern nach Ab- geltung der Barauslagen und des Betreuungsunterhalts ein Überschuss resultiert, muss das Kind zwingend auch an diesem beteiligt werden. Soweit der Über- schuss lediglich auf die Eltern verteilt bzw. bei unverheirateten Eltern alleine beim Unterhaltsschuldner belassen wird, werden Art. 276 und Art. 285 ZGB verletzt (Schweighauser/Stoll, Neues Kindesunterhaltsrecht – Bilanz nach einem Jahr, in: FamPra.ch 2018 S. 613 ff., S. 638). Entsprechend ist auch dem Leitfaden des Zürcher Obergerichts zum neuen Unterhaltsrecht zu entnehmen, dass Kinder von

- 26 - unverheirateten Eltern Anspruch auf einen Anteil am Überschuss des (nicht hauptbetreuenden) Elternteils haben (Leitfaden, S. 19; vgl. auch OGer ZH LZ180022 vom 29.03.2019, E. III.E.3.2; Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, in: FamPra.ch 2015 S. 271 ff., S. 322). Die Rege- lung der Überschussverteilung muss schliesslich auch nicht mit derjenigen im ur- sprünglichen Unterhaltstitel, welchen es im Rahmen der Abänderungsklage anzu- passen gilt, übereinstimmen (vgl. OGer ZH LZ180002 vom 04.05.2018, E. II.4). 2.2.4 Die Vorinstanz hat den Grundbedarf der Kläger (bestehend aus Grundbe- trag, Wohnkosten [nach dem Auszug aus der beklagtischen Liegenschaft] und Krankenkassenprämien) um zwei weitere Positionen erweitert (Kommunikation und Hobbies; Urk. 69 S. 21, 31, 37, 41 und 43). Überdies hat sie den Klägern in jeder Phase einen Anteil am Überschuss zugesprochen, was nach den vorste- henden Erwägungen nicht zu beanstanden ist. Auch die Höhe der Beteiligungs- quote von 1∕ bzw. 16.66% des Freibetrages pro Kind in den Phasen II, III und IV 6 erscheint den vorliegenden Verhältnissen angemessen. Dadurch steht den beiden Kindern zusammen insgesamt 1∕ des Überschusses zu und die übrigen 2∕ ver- 3 3 bleiben demnach beim Beklagten. Eine Erhöhung der Überschussanteile auf je 20%, wie von den Klägern beantragt (Urk. 74 Rz 56), ist nicht angebracht. Einer- seits hat die Vorinstanz den Grundbedarf der Kläger bereits um zwei Positionen erweitert, was gegen eine zusätzliche Erhöhung der Freibetragsanteile spricht. Andererseits bringen die Kläger lediglich pauschal und unsubstantiiert vor, dass der von der Vorinstanz festgesetzte Freibetrag den guten finanziellen Verhältnis- sen "nicht einmal ansatzweise" Rechnung trage und somit nicht dem tatsächli- chen Lebensstandard entspreche (Urk. 74 Rz 55). Von welchem Lebensstandard die Kläger allerdings ausgehen, führen sie nicht näher aus und erläutern auch nicht, welche zusätzlichen Bedarfspositionen mit den von der Vorinstanz festge- setzten Überschussanteilen angeblich nicht gedeckt werden könnten. Eine unrich- tige Rechtsanwendung oder eine falsche Ermessensausübung durch die Vorin- stanz ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Weshalb in der Phase I allerdings von dieser angemessenen Überschussverteilung abgewichen und den Klägern jeweils pauschal nur ein Betrag von Fr. 350.– (d.h. gut 9% vom Überschuss) zu- gesprochen wurde, ist nicht nachvollziehbar und wird von der Vorinstanz auch

- 27 - nicht begründet (Urk. 69 S. 22 f.). Auch in dieser ersten Phase steht den beiden Klägern gemäss den vorstehenden Erwägungen ein Überschussanteil von insge- samt 1∕ zu. Dasselbe gilt auch für die Phase V, in welcher die Vorinstanz den 3 Überschussanteil der Kläger pauschal auf Fr. 800.– (d.h. auf ca. 11% des Über- schusses) festsetzte, ohne diese Reduktion nachvollziehbar zu begründen (vgl. Urk. 69 S. 44). In dieser Phase ist der Kindsmutter ein volles Erwerbseinkommen anzurechnen, weshalb auch sie über einen beträchtlichen Freibetrag verfügt (vgl. Urk. 69 S. 43 f.), an welchem die Kläger ebenfalls anteilsmässig partizipieren (vgl. OGer ZH LC180006 vom 27.07.2018, E. 3.2.4c). Durch den vermehrten berufli- chen Einsatz der Kindsmutter erhöht sich der Gesamtüberschuss um den von ihr erwirtschafteten Freibetrag. Dieser Umstand ändert allerdings nichts daran, dass die beiden Kläger nach wie vor Anspruch auf 1∕ am Gesamtüberschuss haben. 3 Der einzige Unterschied besteht darin, dass durch die gesteigerte Leistungsfähig- keit der Kindsmutter auch sie einen Anteil am Barbedarf der Kläger zu finanzieren hat (vgl. Urk. 69 S. 44 f.). Der höhere Überschussanteil der Kläger ist somit Folge der verbesserten Einkommenssituation der Kindseltern, was nach den vorstehen- den Erwägungen auch den Klägern zugute kommen soll. Entgegen der Vorin- stanz ist die "Höhe des Gesamtfreibetrags" nach dem Gesagten kein Grund, den prozentualen Anteil der Kläger am Überschuss der Kindseltern zu reduzieren. Zu- sammenfassend hat jeder der beiden Kläger in sämtlichen Phasen Anspruch auf 1∕ des jeweiligen Freibetrags. 6 2.3 Fazit Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergeben sich die folgenden Anpassun- gen in der Unterhaltsberechnung: 2.3.1 Phase I (01.10.2016 - 31.12.2016) In der ersten Phase ändert sich lediglich der Überschussanteil der Kläger. Vom Freibetrag von Fr. 3'824.– hat jeder Kläger Anspruch auf 1∕ und somit auf (gerun- 6 det) Fr. 637.–. Die Vorinstanz hat den Klägern lediglich pauschal einen Über- schussanteil von Fr. 350.– zugesprochen, was zu korrigieren ist. Somit erhöht sich der Unterhaltsbeitrag pro Kläger um jeweils Fr. 287.– (Fr. 637.– ./. Fr. 350.–).

- 28 - Der Unterhaltsanspruch der Klägerin 1 beträgt somit Fr. 1'083.– (Fr. 796.– + Fr. 287.–) und derjenige des Klägers 2 Fr. 1'063.– (Fr. 776.– + 287.–). 2.3.2 Phase II (01.01.2017 - 30.11.2017) In dieser Phase ändert sich an der Höhe der Unterhaltsbeiträge noch nichts. Die Berechnungsgrundlagen gemäss Phase II des angefochtenen Urteils bleiben un- verändert (Urk. 69 S. 31-33). Lediglich die Dauer der Phase ist um einen Monat zu verlängern (vgl. E. 2.1.4.6). Im Gegensatz zum angefochtenen Entscheid ist der Kindsmutter erst ab Dezember 2017 ein Einkommen anzurechnen, weshalb die Phase II einen Monat länger und somit bis Ende November 2017 dauert. Da der Kindsmutter in dieser Phase noch kein Einkommen angerechnet wird, hat der Beklagte neben dem Barunterhalt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch einen Betreuungsunterhalt von Fr. 1'791.– zu leisten (vgl. Urk. 69 S. 33). 2.3.3 Phase III (01.12.2017 - 31.07.2019) Wie erwähnt, arbeitet die Kindsmutter seit Dezember 2017 in einem 60%- Pensum. Gemäss den vorstehenden Erwägungen beträgt ihr monatliches Netto- einkommen Fr. 2'965.– und somit Fr. 105.– weniger als von der Vorinstanz ange- nommen. Auch mit dem reduzierten Einkommen ist die Kindsmutter aber in der Lage, ihre Lebenshaltungskosten (ohne Wohnungsmiete) selbst zu decken. Ent- sprechend bleibt in dieser Phase kein Raum für die Zusprechung eines Betreu- ungsunterhalts. Am Barunterhalt für die beiden Kläger ändert sich im Vergleich zur vorinstanzlichen Phase III nichts (Urk. 69 S. 37 f.). Die Leistungsfähigkeit des Beklagten, die Barbedarfe der Kläger sowie die Überschussanteile bleiben unver- ändert. Da die Kindsmutter und die Kläger nicht, wie von der Vorinstanz erwartet, per Ende Oktober 2018 aus der Liegenschaft des Beklagten ausgezogen sind, verlängert sich die Phase III entsprechend. Die Kläger wohnen nach wie vor in der beklagtischen Liegenschaft, weshalb ihnen bis zum tatsächlichen Auszug keine Wohnkosten anzurechnen sind. Ab 1. August 2019 wird der Kindsmutter ein hypo- thetisches Einkommen von Fr. 3'955.– (80%-Pensum) angerechnet, was zu einer neuen, zusätzlichen Phase führt (vgl. nachfolgend Phase IV). Es ist nicht zu er- warten, dass die Kindsmutter bis zu diesem Zeitpunkt eine passende und ange-

- 29 - messene Mietwohnung gefunden hat und bis dahin bereits ausgezogen sein wird, weshalb es sich nicht rechtfertigt, nochmals eine zusätzliche (hypothetische) Pha- se (60%-Pensum plus anrechenbare Mietkosten) zu berechnen. 2.3.4 Phase IV (01.08.2019 - Umzug in eine neue Mietwohnung) In dieser Phase ist der Kindsmutter ein Arbeitspensum von 80% mit einem Netto- lohn von Fr. 3'955.– anzurechnen. Durch die Erweiterung der Erwerbstätigkeit er- höht sich der Bedarf der Kindsmutter im Vergleich zur vorinstanzlichen Phase III (Urk. 69 S. 37) um Fr. 80.– (vgl. vorstehend E. 2.1.4.7) auf insgesamt Fr. 2'264.–. Somit verbleibt der Kindsmutter in dieser Phase ein Freibetrag von Fr. 1'691.–. Zusammen mit dem Überschuss des Beklagten von Fr. 4'480.– (Urk. 69 S. 38) steht den Kindseltern in der Phase IV ein Gesamtfreibetrag von Fr. 6'171.– zur Verfügung. Bei einer Beteiligungsquote von 1∕ resultiert daraus ein Überschuss- 6 anteil pro Kläger von Fr. 1'029.–, was einer Erhöhung im Vergleich zum angefoch- tenen Urteil von Fr. 282.– entspricht (Fr. 1'029.– ./. Fr. 747.–; Urk. 69 S. 38). Zu- sammenfassend erhöht sich nach dem Gesagten in der Phase IV der Barunterhalt der Klägerin 1 auf insgesamt Fr. 1'545.– (Fr. 516.– + Fr. 1'029.–) und derjenige des Klägers 2 auf Fr. 1'505.– (Fr. 476.– + Fr. 1'029.–). In dieser Phase erwirt- schaftet auch die Kindsmutter – wie soeben aufgezeigt – einen beträchtlichen Freibetrag, weshalb es sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz rechtfertigt, auch ihr einen Teil des Barunterhalts der Kläger aufzuerlegen (vgl. Urk. 69 S. 44 f.). Vom Gesamtfreibetrag der Kindseltern (Fr. 6'171.–) erwirtschaftet die Mutter der Kläger rund 27%. Da sie allerdings nach wie vor einen Teil ihrer Unterhalts- pflicht durch Pflege und Erziehung (Naturalunterhalt) leistet, ist ihr in dieser Phase (rechnerisch) ein Anteil von 15% am Barunterhalt der Kläger aufzuerlegen. Ent- sprechend hat der Beklagte 85% des Barunterhalts der Kläger zu finanzieren, was zu folgenden Unterhaltsbeiträgen führt (gerundet): Barunterhalt Klägerin 1: Fr. 1'313.– (85% von Fr. 1'545.–) Barunterhalt Kläger 2: Fr. 1'279.– (85% von Fr. 1'505.–)

- 30 - 2.3.5 Phase V (ab Umzug in eine Mietwohnung - 31.12.2021) Sobald die Kläger und die Kindsmutter aus der Liegenschaft des Beklagten aus- gezogen sein werden, sind ihnen die vorerwähnten Mietkosten von total Fr. 2'400.– im Bedarf anzurechnen (vgl. vorstehend E. 2.1.3.2 f.). Durch das hö- here Einkommen bei einem 80%-Pensum ist die Kindsmutter auch in dieser Pha- se in der Lage, ihren erhöhten Bedarf von insgesamt 3'464.– (+ Fr. 1'200.– Wohnkosten, + Fr. 30.– Verpflegung, + 50.– Steuern; vgl. Urk. 69 S. 41) selbst zu decken, weshalb kein Betreuungsunterhalt anfällt. Der minimale Überschuss von nicht einmal Fr. 500.– (Fr. 3'955.– ./. Fr. 3'464.–) ist der Kindsmutter zu belassen (gleich wie in Phase III). Wenn man den nach wie vor von der Kindsmutter zu leis- tenden Naturalunterhalt für zwei Kinder mitberücksichtigt, ist ihr in dieser Phase kein Anteil am Barunterhalt der Kläger aufzuerlegen. Bei der Leistungsfähigkeit des Beklagten, dem Bedarf der Kläger sowie den Überschussanteilen ändert sich im Vergleich zur vorinstanzlichen Phase IV nichts (Urk. 69 S. 41). Entsprechend bleiben die Barunterhaltsbeiträge gleich hoch (vgl. Urk. 69 S. 42). Allerdings ent- fällt der Betreuungsunterhalt von Fr. 314.–. 2.3.6 Phase VI (01.01.2022 - Abschluss Erstausbildung beider Kläger) Nachdem die Klägerin 1 16 Jahre alt geworden ist, ist der Kindsmutter ein Voll- zeitpensum mit einem Nettolohn von Fr. 4'940.– anzurechnen (vgl. vorstehend E. 2.1.4.8). Der Bedarf der Kläger sowie derjenige der Kindsmutter bleiben unver- ändert gemäss Phase V des angefochtenen Urteils (Urk. 69 S. 43). Die Leistungs- fähigkeit der Kindsmutter bzw. ihr Freibetrag reduziert sich allerdings aufgrund des leicht tieferen Einkommens um Fr. 176.– (vgl. vorstehend E. 2.1.4.8) auf Fr. 1'396.– (Fr. 4'940.– ./. Fr. 3'544.–; Urk. 69 S. 43). Somit beträgt der Gesamt- freibetrag der Kindseltern während der Phase VI Fr. 7'176.– (Fr. 7'352.– ./. Fr. 176.–). Auch in dieser Phase haben die Kläger Anspruch auf 1∕ des Gesamt- 6 überschusses und somit auf je Fr. 1'196.–. Insgesamt beträgt der Unterhaltsan- spruch der Klägerin 1 somit Fr. 2'312.– (Fr. 1'116.– + Fr. 1'196.–) und der derjeni- ge des Klägers 2 Fr. 2'272.– (Fr. 1'076.– + Fr. 1'196.–). Der Beitrag der Kindsmut- ter am Gesamtüberschuss beträgt rund 20%. In dieser Phase wird der Kläger 2 bereits volljährig sein und auch die Klägerin 1 wird aufgrund ihres Alters keine

- 31 - zeitintensive Betreuung mehr benötigen. Der Naturalunterhalt verringert sich da- mit auf ein absolutes Minimum. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint es angemessen, der Kindsmutter im Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit in die- ser Phase 1∕ des Barunterhalts aufzuerlegen. Entsprechend hat der Beklagte 5 80% des Barunterhalts der Kläger zu finanzieren, was zu folgenden Unterhaltsbei- trägen führt (gerundet): Barunterhalt Klägerin 1: Fr. 1'850.– (80% von Fr. 2'312.–) Barunterhalt Kläger 2: Fr. 1'818.– (80% von Fr. 2'272.–) 2.3.7 Die Zahlungsmodalitäten der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 69 S. 51) blieben unangefochten und sind ent- sprechend so zu übernehmen. Auch die Indexklausel (Dispositiv-Ziffer 2) wurde von keiner Partei beanstandet und ist lediglich auf den aktuellen Stand zu bringen. 2.4 Vorbehalt Anrechenbarkeit 2.4.1 Unter diesem Titel bringt der Beklagte im Berufungsverfahren schliesslich vor, in einem Unterhaltsprozess sei der urteilende Richter nicht gehalten, ab- schliessend und damit materiell verbindlich zu klären, ob und wenn ja wie viel an Unterhaltszahlungen bis zum Urteil bereits geleistet worden seien. Ebenso seien die Parteien entsprechend weder gehalten noch verpflichtet, sich über ihre bereits geleisteten Zahlungen im Verfahren auszuweisen. Dass die Vorinstanz somit nicht alle bereits erfolgten Zahlungen und Leistungen des Beklagten im angefoch- tenen Entscheid berücksichtigt habe bzw. gar nicht habe berücksichtigen können, sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Hingegen habe die Vorinstanz überse- hen, dass der Beklagte mit Urkunden nachgewiesen habe, dass er im Jahre 2017 monatlich Fr. 1'522.– und ab dem 7. Januar 2018 Fr. 1'534.– an die zuständige Alimenteninkassostelle geleistet habe. Da Urteile bekanntlich als Vollstreckungsti- tel taugten, hätte die Vorinstanz im Falle der teilweisen Gutheissung der Klage auch zwingend im Entscheid festhalten müssen, dass der Beklagte berechtigt sei, seine bisherigen Zahlungen anzurechnen. Entsprechend hätte die Vorinstanz die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge bis zum Erlass des Entscheids unter einem "Anrechenbarkeitsvorbehalt" zusprechen müssen (Urk. 68 S. 27 f.).

- 32 - 2.4.2 Den Vorbringen des Beklagten ist nicht zu folgen; sie sind rechtlich unzu- treffend. Bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträ- gen sind tatsächlich bereits erbrachte Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen bzw. anzurechnen (vgl. ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 163 N 150; ZR 107/2008 Nr. 60; OGer ZH LE140026 vom 14.11.2014, E. 9.3; OGer ZH LE150014 vom 14.08.2015, E. III.5.2). Das Gericht darf den Unterhaltsschuldner nicht zur Zah- lung einer zur Zeit der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge bereits erfüllten Schuld verpflichten, da ein allfälliger Anspruch des Unterhaltsgläubigers im Umfang der bereits erfolgten Leistung untergegangen ist. Folglich müssen in Erfüllung der Un- terhaltspflicht schon geleistete Beträge bei der Festsetzung der konkreten Bei- tragshöhe, zu deren Leistung der Schuldner im Dispositiv verpflichtet wird, zu ei- ner betragsmässigen Reduktion des ursprünglichen Unterhaltsanspruchs führen (vgl. OGer ZH LE150014 vom 14.08.2015, E. III.5.2). Der Vollstreckungsrichter hat davon auszugehen, dass die gerichtlich bezifferte Verpflichtung zur Zeit ihrer Festsetzung bestanden hat und dass dabei sämtliche Einwendungen gegen diese Verpflichtung berücksichtigt und bereinigt worden sind. Somit hat er Behauptun- gen betreffend die Tilgung einer auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil be- ruhenden Forderung nur soweit zu beachten, als die Schuld "seit Erlass des Ur- teils" getilgt worden ist (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG; OGer ZH RT180080 vom 29.08.2018, E. II.4.2.1). Vor Erlass des Urteils behauptete Tilgungen hat demge- genüber der Sachrichter zu berücksichtigen (ZR 107/2008 Nr. 60; BGE 135 III 315 E. 2.5; BGE 138 III 583 E. 6.1.1; BGer 5A_982/2016 vom 26. Oktober 2017, E. 3). 2.4.3 Nach dem Gesagten sind bei rückwirkend angeordneten Unterhaltsver- pflichtungen die bis zur Entscheidfällung bereits geleisteten Zahlungen im Urteil exakt zu beziffern. Ein allgemeiner "Anrechenbarkeitsvorbehalt", so wie vom Be- klagten beantragt, ist unzulässig. Ein derartiges Vorgehen würde ein allfälliges Vollstreckungsverfahren in unhaltbarer Weise mit Unklarheiten belasten, liegt es doch nicht am Rechtsöffnungsrichter, darüber entscheiden zu müssen, ob und ge- gebenenfalls in welcher Höhe bzw. in welchem Umfang bereits vor der gerichtli- chen Festsetzung der Unterhaltsbeiträge geleistete Zahlungen des Unterhalts- schuldners in Abzug gebracht werden können (vgl. OGer ZH LE150014 vom 14.08.2015, E. III.5.2). Entgegen den Vorbringen des Beklagten sind die Parteien

- 33 - in einem Unterhaltsprozess sehr wohl gehalten, sich über ihre bereits geleisteten Zahlungen im Verfahren auszuweisen, sofern sie eine entsprechende Berücksich- tigung im Urteil erwarten. Der Untersuchungsgrundsatz befreit die Parteien nicht davon, an der Sammlung des Prozessstoffes aktiv mitzuwirken. Insbesondere ob- liegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimm- ten Behauptungen zu unterbreiten und die entsprechenden Beweismittel zu be- zeichnen (vgl. zur Mitwirkungspflicht anstelle vieler OGer ZH LE180021 vom 12.10.2018, E. II.2; BGer 4A_173/2009 vom 3. Juli 2009, E. 4.2). Die Vorinstanz hat in den ersten beiden Phasen I und II die vom Beklagten bereits bezahlten Hobby- und Mobiltelefonkosten korrekterweise von der Unterhaltsverpflichtung in Abzug gebracht (Urk. 69 S. 23 uns S. 33). Ab der dritten Phase hat die Vorinstanz keine Zahlungen des Beklagten mehr berücksichtigt, da sie nicht über die entspre- chenden Informationen verfügte (Urk. 69 S. 38). Der anwaltlich vertretene Beklag- te hätte vor Vorinstanz im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die bis zum Erlass des angefochtenen Urteils (angeblich) geleisteten Zahlungen substantiiert behaup- ten, beziffern und belegen müssen. Er hatte dafür genügend Möglichkeiten. So reichte er nach der Verhandlung vom 26. September 2017 noch bis im Juli 2018 diverse Eingaben ein (Urk. 40, 50, 55, 58 und 63). Zwei Wochen vor dem Erlass des erstinstanzlichen Urteils führte der Beklagte in seiner Eingabe vom

4. Juli 2018 noch aus, es sei unerlässlich, im Endentscheid "über den rückwärti- gen Zeitraum detailliert abzurechnen", da er seit 1. Januar 2017 "Unterhaltsbeiträ- ge überwiesen und weitere Rechnungen etc. auf Anrechnung" bezahlt habe (Urk. 63). Der Beklagte unterliess es jedoch, diese angeblich bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge zu beziffern bzw. zu belegen. In seiner Berufungsschrift be- hauptet der Beklagte nun, er habe "mit Urkunden nachgewiesen", dass er regel- mässig Unterhaltszahlungen an die "zuständige Alimenteninkassostelle" überwie- sen habe (Urk. 68 S. 28). Welche "Urkunden" er allerdings damit meint, führt der Beklagte nicht näher aus; es fehlen jegliche Hinweise auf die entsprechenden Ak- tenstellen bzw. die einschlägigen Beweismittel. Es ist nicht Sache der Rechtsmit- telinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Der Berufungskläger hat mit- tels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz

- 34 - zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat (vgl. statt vieler OGer ZH LZ180008 vom 16.10.2018, E. II.3; vgl. auch vorstehend E.II.3). Dies hat der Beklagte nicht getan. Er hat we- der im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren substantiiert behauptet und mit Urkunden belegt, dass er vor Erlass des angefochtenen Entscheids noch weitere

– über die von der Vorinstanz bereits anerkannten – Unterhaltszahlungen geleistet hat. Der Berufungsantrag Ziffer 2.2 des Beklagten (Urk. 68 S. 2 unten) ist nach dem Gesagten abzuweisen. 2.4.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen übergeht, wenn dieses für den Unterhalt aufkommt bzw. diesen bevorschusst. Diese Bestimmung führt zu einer Legalzession im Sinne von Art. 166 OR. Soweit ein Gemeinwesen Unterhaltszahlungen bevorschusst, wird es damit zum Gläubi- ger der betreffenden Forderungen und ist berechtigt, die Ansprüche der unter- haltsberechtigten Kinder im Umfang der Bevorschussung in eigenem Namen gel- tend zu machen (BGE 143 III 177 E. 6.3.3; OGer ZH PS180042 vom 25.05.2018, E. 3.1). Im Umfang der bevorschussten Unterhaltsbeiträge sind die Kläger auf- grund der erwähnten Subrogation demnach nicht mehr aktivlegitimiert hinsichtlich eines allfälligen Vollstreckungsverfahrens gegen den Beklagten. Mit anderen Wor- ten können die Kläger ohnehin nur noch denjenigen Unterhaltsanspruch gegen- über dem Beklagten einfordern, der noch nicht durch das Gemeinwesen bevor- schusst wurde. Ein "Anrechenbarkeitsvorbehalt" mit Bezug auf die (angeblich) be- reits geleisteten Unterhaltszahlungen an die bevorschussende Alimentenstelle er- übrigt sich nach dem Gesagten auch aus diesem Grund.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens 3.1 Der Beklagte beanstandet vor Obergericht die von der Vorinstanz festgesetz- ten Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 69 Dispositiv-Ziffer 3-5). Die Vorin- stanz erwog zum Streitwert der vorliegenden Abänderungsklage, die Unterhalts- beiträge würden bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung der Kläger zu- gesprochen. Es sei somit das zu erwartende Ende der Ausbildung abzuschätzen

- 35 - und dann im Sinne von Art. 92 Abs. 1 ZPO der Kapitalwert zu ermitteln. Unter Be- rücksichtigung der verlangten Rückwirkung (ab 1. Oktober 2016) und ausgehend von einer geschätzten Dauer bis zum Abschluss der Erstausbildung der Klägerin 1 von 13 Jahren und des Klägers 2 von 11 Jahren betrage der Streitwert Fr. 795'600.– (Urk. 69 S. 47). Gestützt auf diesen Streitwert verpflichtete die Vor- instanz den Beklagten zur Bezahlung der Gerichtskosten von Fr. 7'500.– sowie ei- ner Parteientschädigung an die Kläger in der Höhe von Fr. 18'000.– (Urk. 69 S. 47-49 und Dispositiv-Ziffern 3-5). 3.2 Der Beklagte bringt berufungsweise vor, das Gericht dürfe für die Festlegung von Prozesskosten nicht unbesehen auf Streitwertangaben der Parteien abstellen. Die Höhe des massgebenden Streitwerts sei vom urteilenden Gericht von Amtes wegen zu überprüfen bzw. zu berechnen. Die Vorinstanz hätte so den effektiven Streitwert ermitteln und nicht auf die "völlig willfährigen" Angaben der Kläger ab- stellen dürfen. Der von der Vorinstanz berechnete Zeitpunkt des Abschlusses der Erstausbildung der Kläger sei nicht haltbar. Die Kläger seien im Zeitpunkt der Kla- ge bereits 12 bzw. 14 Jahre alt gewesen, und benötigten nicht mehr 11 bzw. 13 Jahre bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung. Es sei bei der Berechnung des massgebenden Streitwerts davon auszugehen, dass die Kläger ihre Ausbildung vernünftigerweise spätestens mit Erreichen des 20. Altersjahres würden abge- schlossen haben. Somit reduziere sich der Streitwert auf Fr. 360'000.–. Die in Dis- positiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils fixierte Entscheidgebühr von Fr. 7'500.– erweise sich damit als zu hoch und sei von Amtes wegen vom Obergericht zu überprüfen und neu zu bemessen. Dies gelte ebenso für die Höhe der Parteient- schädigung (Urk. 68 S. 28-30). 3.3 Die Kläger haben ihren voraussichtlichen Ausbildungsabschluss und den damit zusammenhängenden Streitwert ihrer Abänderungsklage in der Klagebe- gründung vom 16. Februar 2017 nachvollziehbar berechnet (Urk. 2 Rz. 6). Der Beklagte hat diese Ausführungen und Berechnungen der Kläger in seiner Kla- geantwort explizit als "[R]ichtig" anerkannt (Urk. 11 S. 3). Somit ist nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz von diesen von den Klägern berechneten und vom Beklagten als zutreffend anerkannten Angaben ausgegangen ist. Überdies genü-

- 36 - gen die Berufungsanträge des Beklagten im Zusammenhang mit der Höhe der Prozesskosten den Anforderungen an ein zulässiges Rechtsbegehren nicht. Auf Geldzahlung gerichtete Rechtsmittelanträge – wie dies auch beim Begehren auf Anpassung der Gerichtsgebühr und Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren der Fall ist – sind zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.3; OGer ZH NP160005 vom 18.10.2016, E. V.2). Dass Prozesskosten nach kantonalen Tarifen zugesprochen werden (Art. 96 ZPO), entbindet die Parteien zwar von der Stellung bezifferter Begehren für das laufende Verfahren, nicht jedoch von der Stellung be- zifferter Begehren für ein bereits abgeschlossenes vorinstanzliches Verfahren. Aus dem Rechtsmittelantrag muss sich genau ergeben, wie der angefochtene Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3). Beanstandet eine Partei im Rechtsmittelverfahren die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen, so ist es ihr ohne Weite- res zuzumuten, diesbezüglich einen bezifferten und substantiierten Antrag zu stel- len (OGer ZH LA150015 vom 02.07.2015, E. III.1; OGer ZH RT170031 vom 09.06.2017, E. 6.3; OGer ZH RT170226 vom 17.01.2018, E.3.5). Weder aus dem Rechtsbegehren noch aus der Begründung der Berufung ergibt sich, welche vorin- stanzliche Gerichtsgebühr und Parteientschädigung der Beklagte für angemessen erachtet hätte bzw. wie aus seiner Sicht zu entscheiden gewesen wäre (Urk. 68 S. 2, 4 und 28-30). Der Antrag des Beklagten mit Bezug auf die Höhe der vorin- stanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen erweist sich nach dem Gesagten als ungenügend. Es bleibt somit bei der von der Vorinstanz festgesetzten Ge- richtsgebühr von Fr. 7'500.– sowie der Parteientschädigung von Fr. 18'000.–. 3.4 Was die Verteilung der Prozesskosten anbelangt, kritisiert der Beklagte, dass die Vorinstanz ihm die gesamten Kosten auferlegt hat. Die Kläger hätten erstin- stanzlich mit einer rechnerischen Quote von gesamthaft ca. 60% obsiegt. Trotz- dem habe das Bezirksgericht Affoltern die Prozesskosten nicht nach dem Pro- zessergebnis verteilt, sondern vollumfänglich dem Beklagten auferlegt, was rechtswidrig und offensichtlich unangemessen sei. Das vorliegende Verfahren sei alleine von der Kindsmutter – gegen den eigentlichen Willen der Kläger – initiiert worden. In familienrechtlichen Verfahren mache es Sinn und entspreche auch der

- 37 - Gerichtspraxis, dass die Verfahrenskosten den Parteien in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO ungeachtet des Prozessausgangs je zur Hälfte auferlegt würden. Von dieser hälftigen Kostenverteilung in familienrechtlichen Streitigkeiten sei die Vorinstanz ebenso wie von der grundsätzlichen Kostenverlegung nach Art. 106 ZPO völlig grundlos abgewichen, weshalb die erstinstanzlichen Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzu- schlagen seien (Urk. 68 S. 30-32). 3.5 Betreffend die Verteilung der erstinstanzlichen Prozesskosten kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 69 S. 47 f.). Bei minderjährigen Kindern gehört zur Unterhaltspflicht der El- tern im Sinne von Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB auch der Rechtsschutz. Die Eltern sind daher gehalten, auch für die Gerichtskosten und die Auslagen der Rechtsver- tretung ihres unmündigen Kindes aufzukommen (BGE 127 I 202 E. 3d; BGer 5A_617/2011 vom 18. Oktober 2011, E. 5.3; OGer ZH LZ180005 vom 11.06.2018, E. II.3.1; BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid, Art. 276 N 22). Somit sind den (einkommens- und vermögenslosen) minderjährigen Kindern des Beklagten im vorliegenden Verfahren keine Prozesskosten aufzuerlegen (vgl. auch OGer ZH LZ170002 vom 08.06.2017, E. II.C.2). Nachdem der Beklagte aktuell über einen monatlichen Freibetrag von rund Fr. 3'000.– (Einkommen: Fr. 13'910.–; Bedarf: Fr. 8'438.–; Unterhaltspflichten: Fr. 2'486.– [vgl. Urk. 69 S. 37 f. i.V.m. vorstehen- der E. 2.3.3]) und ein erhebliches Vermögen verfügt (vgl. Urk. 18/2-4), hat er im Rahmen seiner Unterhaltspflicht die gesamten erstinstanzlichen Prozesskosten in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c und f ZPO zu übernehmen (vgl. OGer ZH LZ150016 vom 05.01.2016, E. E.2.3). Die Kindsmutter kann in der aktuellen Pha- se ihren eigenen Bedarf nur knapp selbst decken und verfügt über kein Vermögen (Urk. 10/3). Überdies könnten der Kindsmutter, welcher im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zukommt, ohnehin keine Kosten auferlegt werden. Nach dem Gesagten ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach dem Beklagten die gesamten Prozesskosten für das erstinstanzliche Verfahren aufzu- erlegen sind. Die Berufung ist diesbezüglich abzuweisen.

- 38 - IV. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Abschliessend ist über die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungs- folgen zu befinden. Gegenstand der vorliegenden Abänderungsklage ist die Un- terhaltspflicht des Beklagten gegenüber den Klägern. Damit liegt eine vermögens- rechtliche Streitigkeit vor, bei welcher sich die Verfahrenskosten nach dem Streit- wert richten. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO).

2. Der Beklagte beantragt gemäss seinem Hauptbegehren die Abweisung der Klage (Urk. 68 S. 2). Entsprechend würde es bei den ursprünglichen Unterhalts- vereinbarungen aus dem Jahr 2006 bleiben, worin der Beklagte zu Unterhaltsbei- trägen von Fr. 750.– (indexiert per März 2019: Fr. 777.–) pro Kläger verpflichtet wurde. Geht man wie die Vorinstanz davon aus, dass die beiden Kläger ihre Erstausbildung mit rund 25 Jahren abschliessen werden, entspricht dies für beide Kläger zusammen einer gesamten Unterhaltspflicht von rund Fr. 225'000.– (24 Jahre [13 Jahre betr. Klägerin 1 und 11 Jahre betr. Kläger 2] bzw. 288 Monate x Fr. 777.–). Der von den Klägern beantragte Gesamtunterhalt gemäss ihrem Rechtsbegehren in der Anschlussberufung (Urk. 74 S. 2 f.) beziffert sich demge- genüber auf etwa Fr. 660'000.– (ca. Fr. 380'000.– betr. Klägerin 1 und ca. Fr. 280'000.– betr. Kläger 2). In Anbetracht der vorstehenden Rechtsbegehren ist im Berufungsverfahren somit von einem Streitwert von rund Fr. 435'000.– auszu- gehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG auf Fr. 5'000.– festzu- setzen.

3. Wie vorstehend erwogen, rechtfertigt es sich vorliegend, vom Grundsatz ab- zuweichen, wonach die Prozesskosten nach Obsiegen und Unterliegen verteilt werden (Art. 106 ZPO). In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c und f ZPO sind auch die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen (vgl. vorstehende E. III.3.5). Die minderjährigen Kläger haben praxis- gemäss keine Kosten zu tragen.

- 39 -

4. Der Beklagte ist entsprechend der Kostenverteilung sodann zu verpflichten, den Klägern für das Berufungsverfahren antragsgemäss (Urk. 74 S. 3) eine Par- teientschädigung zu bezahlen. In Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2, § 8, § 4 Abs. 1 und 3 sowie § 11 AnwGebV ist die Parteientschädi- gung für das Rechtsmittelverfahren auf Fr. 8'000.– festzusetzen. Zusammen mit dem Mehrwertsteuerzuschlag von 7.7% (vgl. Urk. 74 S. 2) haben die Kläger somit Anspruch auf eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 8'616.–.

5. Da den Klägern in casu keine Gerichtskosten auferlegt werden und ihnen überdies eine volle Parteientschädigung zugesprochen wird, erweist sich ihr An- trag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses sowie das von ihnen eventua- liter gestellte Armenrechtsgesuch als gegenstandslos (Urk. 83 S. 2). Es wird erkannt:

1. In Abänderung der jeweiligen Ziffer 2.2 der beiden Vereinbarungen zwischen D._____ und dem Beklagten betreffend die Kläger 1 und 2 vom 27. März 2006 (beide genehmigt durch die Vormundschaftsbehörde am 18. April

2006) wird der Beklagte mit Wirkung ab 1. Oktober 2016 zu folgenden Un- terhaltszahlungen verpflichtet: Für die Klägerin 1, B._____, geb. tt.mm.2005: Phase I: Fr. 1'083.– ab 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016, Phase II: Fr. 886.– vom 1. Januar 2017 bis 30. November 2017 (Bar- unterhalt), Fr. 1'791.– vom 1. Januar 2017 bis 30. November 2017 (Betreuungsunterhalt), Phase III: Fr. 1'263.– vom 1. Dezember 2017 bis 31. Juli 2019 (Bar- unterhalt), Phase IV: Fr. 1'313.– vom 1. August 2019 bis zum Umzug in eine neue Mietwohnung (Barunterhalt), Phase V: Fr. 2'027.– ab dem Umzug in eine neue Mietwohnung bis 31. De- zember 2021 (Barunterhalt),

- 40 - Phase VI: Fr. 1'850.– vom 1. Januar 2022 bis zum Abschluss einer ange- messenen Ausbildung (Barunterhalt). Für den Kläger 2, C._____, geb. tt.mm.2003: Phase I: Fr. 1'063.– ab 1. Oktober 2016 bis 31. Dezember 2016, Phase II: Fr. 866.– vom 1. Januar 2017 bis 30. November 2017 (Bar- unterhalt), Phase III: Fr. 1'223.– vom 1. Dezember 2017 bis 31. Juli 2019 (Bar- unterhalt), Phase IV: Fr. 1'279.– vom 1. August 2019 bis zum Umzug in eine neue Mietwohnung (Barunterhalt), Phase V: Fr. 1'987.– ab dem Umzug in eine neue Mietwohnung bis 31. De- zember 2021 (Barunterhalt), Phase VI: Fr. 1'818.– vom 1. Januar 2022 bis zum Abschluss einer ange- messenen Ausbildung (Barunterhalt). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter D._____ zahlbar, und zwar monat- lich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmo- dalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

2. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende März 2019 von 102.2 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den

1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2020, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung er- folgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 102.2 (alter Index) Weist der Beklagte nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tat- sächlichen Einkommenssteigerung angepasst.

- 41 -

3. Die Berufung gegen das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispo- sitiv wird abgewiesen und die Dispositiv-Ziffern 3-5 des Urteils des Einzelge- richts am Bezirksgericht Affoltern vom 18. Juli 2018 werden bestätigt.

4. Das Gesuch der Kläger um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses für das zweitinstanzliche Verfahren sowie das eventualiter gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden als gegenstandslos geworden ab- geschrieben.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.

6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.

7. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 8'616.– zu bezahlen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 42 - Zürich, 7. Mai 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. M. Kirchheimer versandt am: mc