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LZ180016

Abänderung Unterhalt

Zürich OG · 2018-09-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 28 September 2017 setzte die Vorinstanz dem Beklagten und Berufungskläger (fortan Beklagter) Frist zur Stellungnahme zur Klagebegründung an. Gleichzeitig

- 7 - setzte sie ihm Frist zum Einreichen diverser Unterlagen betreffend seine finanziel- len Verhältnisse sowie seinen Bedarf an (Urk. 5). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 wurden die Parteien auf den 10. November 2017 zur Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 6). Anlässlich der Hauptverhandlung reichte der Beklagte diver- se Unterlagen ein (Urk. 8/1-8). Mit Verfügung vom 16. November 2017 setzte die Vorinstanz dem Beklagten erneut Frist an, um bestimmte Unterlagen zu seinen fi- nanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 12). Mit Schreiben vom 10. Januar 2018 unterbreitete die Vorinstanz den Parteien einen Vergleichsvorschlag (Urk. 17). Des Weiteren lud sie die Parteien mit Verfügung vom 16. Januar 2018 auf den 6. April 2018 zur Hauptverhandlung (bzw. deren Fortsetzung) vor (Urk. 18). Anlässlich dieser Verhandlung reichte der Beklagte weitere Unterlagen ein (Urk. 19/1-7). Nachdem anlässlich der Verhandlung vom 6. April 2018 zwischen den Parteien keine Einigung erzielt wurde, stellte der Kläger mit Schreiben vom 8. Juni 2018 ein Gesuch um Erlass provisorischer Massnahmen (Urk. 20). Des Weiteren stellte er neue Anträge bezüglich der Höhe der verlangten Unterhaltszahlungen (Urk. 21). Tags zuvor, d.h. am 7. Juni 2018, hatte die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil erlassen (Urk. 23 S. 25 ff. = Urk. 29 S. 25 ff.). 1.2 Hiergegen erhob der Beklagte mit Schreiben vom 13. Juli 2017 [rec- te: 2018] (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 16. Juli 2018) innert Frist Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 28 S. 1 ff.). Hierzu reichte er weitere Unterlagen ein (Urk. 31/1-15). 1.3 Mit Schreiben vom 7. August 2018 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 8. August 2018) ersuchte der Kläger um Entscheid über das vor Vorinstanz am 8. Juni 2018 gestellte Gesuch um Anordnung vorsorglicher Unter- haltszahlungen für die Dauer des Berufungsverfahrens (Urk. 36 mit Verweis auf Urk. 20).

2. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierunter gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, d.h. ob sie einen Nachteil erleidet (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). In Bezug auf die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 28. Februar 2018, für welche die Vorinstanz den

- 8 - Beklagten zu monatlichen Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 648.– ver- pflichtete, mithin zu tieferen Unterhaltsbeiträgen als vom Beklagten im Berufungs- verfahren beantragt, fehlt es dem Beklagten an der genannten Eintretensvoraus- setzung. Entsprechend ist auf die diesbezügliche Berufung nicht einzutreten. Da- mit ist aber auch auf die Vorbringen des Klägers, welche sich auf diesen Zeitpunkt beziehen, nicht einzugehen.

3. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Dies bedeutet, dass sich der Berufungskläger substantiiert mit den an- gefochtenen Urteilserwägungen auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, wo- rin eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sach- verhalts (Art. 310 ZPO) liegt. Die Berufungsinstanz ist nicht verpflichtet, den ange- fochtenen Entscheid von sich aus auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen, es sei denn, diese träten offen zu Tage (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 138 III 213 E. 2.3; BGer 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 3; CAN 2012 Nr. 75 S. 206 f. sowie – mit weiteren Hinweisen – Seiler, Die Berufung nach ZPO, Ba- sel 2013, N 893 ff., insb. N 896; Hohl, Procédure civil II, Bern 2010, N 2405 f.; Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A., Art. 311 N 36; Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 312 N 17, Art. 311 N 10 ff.; ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Art. 311 N 92; CPC-Jeandin, Art. 311 N 3). Des Weiteren muss die Begründung in der Rechtsmittelschrift selbst enthalten sein (BGer 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 3 mit Hinweis auf die zu Art. 42 BGG ergangene Rechtsprechung in BGE 131 III 384 E. 2.3, BGE 126 III 198 E. 1d).

4. Offenbleiben kann vorliegend, ob die erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachten neuen Tatsachenbehauptungen und neu eingereichten Unterlagen mit Blick auf die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer 5A_788/2017 vom 2. Juli 2018, E. 4.2.1) sowie angesichts der dem Beklagten sowohl mit Ver- fügung vom 28. September 2017 als auch mit Verfügung vom 16. November 2017 angesetzten Fristen zum Einreichen der Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (Urk. 5; Urk. 12). Der Berufung ist – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – ohnehin kein Erfolg beschieden.

- 9 - 4.1.1 Der Beklagte bringt in Bezug auf die von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträge berufungsweise vor, dass diese viel zu hoch festgesetzt wor- den seien. Dies sei für seine finanzielle Zukunft, ja für seine Existenz, vernich- tend. Sein Bedarf sei auf monatlich Fr. 4'002.– festzusetzen (Wohnungsmiete Fr. 1'925.–, Nebenkosten Fr. 80.–, Grundbetrag Fr. 1'200.–, Krankenkassenprä- mie Fr. 247.–, Hund Fr. 200.–, Mobilität Fr. 300.– und Sport Fr. 50.–). Entspre- chend sei der Unterhaltsbeitrag auf Fr. 900.– pro Monat festzulegen. Dieser Be- trag verstehe sich als monatliche Gesamtzahlung, in welcher nebst dem Unter- haltsbeitrag auch Betreuungskosten sowie Anteile an den Kosten eines eventuel- len Sprachaufenthaltes, einer eventuellen Zahnkorrektur, des Sportunterrichts, Musikunterrichts etc. enthalten seien (Urk. 28 S. 3 f.). 4.1.2 Mit diesen Vorbringen setzt sich der Beklagte nicht mit den vor- instanzlichen Erwägungen auseinander: In Bezug auf den Mietzins führte diese nämlich aus, dass der Beklagte keinerlei Suchbemühungen hinsichtlich einer günstigeren Wohnung belegt und ein Zimmer seiner jetzigen Wohnung geschäft- lich genutzt habe, weshalb es sich rechtfertige, die Kosten für dasselbe von den Wohnkosten auszunehmen. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte seit Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht mehr auf die geschäftliche Nut- zung eines Zimmers angewiesen sei. Nachdem dieses bereits zuvor nicht in den Wohnkosten zu berücksichtigen gewesen sei, erscheine es gerechtfertigt, ohne weitere Übergangsfrist einen ungefähr um die Kosten eines Zimmers reduzierten Mietpreis von hypothetisch Fr. 1'700.– (inkl. Parkplatz) anzurechnen (Urk. 29 S. 17 f.). Hierauf geht der Beklagte mit keinem Wort ein. 4.1.3 Ebenso wenig setzt sich der Beklagte mit den Erwägungen der Vor- instanz auseinander, wonach infolge der knappen finanziellen Verhältnisse ledig- lich die Prämie der obligatorischen Krankenversicherung (KVG) zu berücksichti- gen sei, welche sich auf Fr. 217.– pro Monat belaufe (Urk. 29 S. 18 mit Verweis auf Urk. 8/4). Aus welchen Gründen nun zusätzlich Fr. 30.– zu veranschlagen sind bzw. inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt hat, in- dem sie sich auf die vom Beklagten selbst eingereichte Versicherungspolice stütz- te, zeigt Letzterer nicht auf. Dies ergibt sich auch nicht aus der vom Beklagten

- 10 - erstmals eingereichten Prämienrechnung seines Krankenversicherers, da es sich lediglich um eine Rechnung und nicht um die vollständige Police handelt (Urk. 31/15). Der Beklagte hat denn auch nicht geltend gemacht, neu lediglich grundversichert zu sein und über keine Zusatzversicherungen mehr zu verfügen. 4.1.4 Hinsichtlich der Kosten für Mobilität hat die Vorinstanz dem Beklagten ab dem 1. März 2018 Fr. 300.– pro Monat angerechnet (Urk. 29 S. 18 f.). Inwie- fern sie dies auch für die Zeit vor dem 1. März 2018 hätte berücksichtigen sollen, führt der Beklagte nicht aus. Hierzu hatte die Vorinstanz ausgeführt, dass der Be- klagte weder Kosten für den Arbeitsweg geltend gemacht noch entsprechend be- legt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er diese als Geschäftsauslagen bei der nun konkursiten E._____ GmbH abgerechnet habe, weshalb für die Zeit vor März 2018 keine Kosten für den Arbeitsweg im Bedarf aufzunehmen seien (Urk. 29 S. 18). Inwiefern diese Feststellungen nicht zutreffen sollten, kann der Berufungsschrift nicht entnommen werden. Ohnehin fehlt es dem Beklagten für die Zeit vor dem 1. März 2018 an der notwendigen Beschwer (s. Erw. 2 hiervor). 4.1.5 In Bezug auf die Auslagen für Sport, den Hund und die Nebenkosten zeigt der Beklagte nicht auf, aus welchen Gründen diese vor Vorinstanz nicht gel- tend gemachten Positionen nun neu in seinem Bedarf anzurechnen wären. Ge- mäss Mietvertrag vom 3. September 2016 sind die Nebenkosten im Mietzins von Fr. 1'925.– enthalten (Urk. 8/8 = Urk. 31/9). Zudem sind die vom Beklagten gel- tend gemachten Kosten für Strom und Filter (für die Küche) aus dem Grundbetrag zu bezahlen (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, vom 16. September 2009, Ziff. II Ingress, Ziff. III.,1.1). Dies hat ebenso betreffend Kosten für Sport und Hund zu gelten (vgl. genanntes Kreis- schreiben Ziff. II Ingress). 4.1.6 Dementsprechend genügt die Berufungsbegründung den gesetzli- chen Vorgaben nicht, weshalb es bei dem von der Vorinstanz festgesetzten Be- darf des Beklagten von Fr. 3'267.– für die Zeit ab 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2018, Fr. 3'567.– für die Zeit ab dem 1. März 2018 bis zum Eintritt des Klägers in

- 11 - die Oberstufe sowie Fr. 3'867.– vom Eintritt des Klägers in die Oberstufe an, bleibt. 4.2.1 In Bezug auf das Einkommen der Kindsmutter bringt der Beklagte vor, dass diese seit Jahren einen Hundehandel betreibe, aus welchem sie Einnahmen generiere. Diese habe sie vor Gericht nicht angegeben. Zudem sei beim Veteri- näramt des Kantons Aargau in über vierzig Fällen illegaler Hundehandel vorge- merkt. Des Weiteren macht der Beklagte geltend, es sei verhältnismässig, not- wendig und der Situation angepasst, dass sich auch die Kindsmutter berufsbeglei- tend weiterzubilden habe, um ihren wirtschaftlichen Wert zu steigern und so bei gleichbleibendem Arbeitspensum ein höheres Einkommen zu erzielen. Er habe sich durch Weiterbildung zum Bauvorarbeiter von der LMV-Lohnstufe B (Lohnstu- fe B gemäss Landesmantelvertrag) zur LMV-Lohnstufe V verbessert und erziele nun ein höheres Einkommen (Urk. 28 S. 3). 4.2.2 Diesbezüglich unterlässt es der Beklagte hinreichend zu substantiie- ren, wieviel Einkommen der Kindsmutter aus einem allfälligen Hundehandel anzu- rechnen wäre, um wieviel sie dieses durch Weiterbildung steigern könnte und in- wiefern sich ein solch höheres Einkommen auf seine Unterhaltspflicht auswirkte. Damit aber fehlt es einerseits an einer Bezifferung und damit an der Substantiie- rung, andererseits setzt sich der Beklagte wiederum nicht mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander, wonach es sich angesichts des Alters des Klägers rechtfertigt, der Kindsmutter lediglich den Lohn für ein Pensum von 50% und da- mit Fr. 2'625.– monatlich anzurechnen, statt des derzeitigen monatlichen Ein- kommens von Fr. 3'675.– für ein 70%iges Pensum, sowie ab Eintritt des Klägers in die Oberstufe ein solches von Fr. 5'250.– für ein 100%-iges Pensum (Urk. 29 S. 10). 4.3.1 Schliesslich bringt der Beklagte vor, dass die Kindsmutter in eine günstigere Mietwohnung zu ziehen habe, um Kosten zu sparen. Die Kindsmutter könnte eine solche – im Gegensatz zu ihm – auch finden, da gegen sie keine Be- treibungen liefen. Ihm sei ein Umzug in eine günstigere Wohnung nicht möglich, was sich aus der Schuldnerinformation ergebe (Urk. 28 S. 3 f.).

- 12 - 4.3.2 Erneut fehlt es an einer Bezifferung, auf wieviel der von der Vor- instanz für die Kindsmutter und den Kläger festgesetzte Mietzins von insgesamt Fr. 1'990.– (Fr. 1'330.– für die Kindsmutter und Fr. 660.– für den Kläger), welchen sie für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 auf insgesamt Fr. 1'800.– (ohne Parkplatz, nämlich Fr. 1'200.– für die Kindsmutter und Fr. 600.– für den Kläger) reduzierte (Urk. 29 S. 8 und S. 11 f.), festzusetzen wäre. Die blosse Behauptung, der Miet- zins sei zu reduzieren, reicht als Begründung nicht aus. Demzufolge bleibt es bei dem von der Vorinstanz festgesetzten Mietzins für den Kläger und die Kindsmut- ter. 4.4 Schliesslich geht aus der Berufungsbegründung auch nicht hervor, wie der Beklagte bei einem von der Vorinstanz angenommenen Einkommen von Fr. 5'300.– (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Auslagenersatz und Familienzula- gen, Urk. 29 S. 16 f.) und einem nun geltend gemachten Bedarf von Fr. 4'002.– angesichts des Bedarfs des Klägers auf einen Unterhaltsbeitrag an den Kläger von monatlich Fr. 900.– kommt. 4.5.1 Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen wiederholt der Beklagte im Wesentlichen den von ihm bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt, wonach die Kindsmutter sich dazu entschieden habe, einen Rechts- vertreter beizuziehen, weshalb sie die Kosten desselben zu tragen habe (Urk. 28 S. 2; Prot. I S. 23). Weiter bringt er vor, dass sie sich geweigert habe, sich mit ihm

– trotz entsprechenden Angebots seinerseits – aussergerichtlich zu einigen, wes- halb sie auch die Kosten des Schlichtungs- sowie des Gerichtsverfahrens zu tra- gen habe (Urk. 28 S. 2). 4.5.2 Gleichermassen fehlt es auch hier an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Das (teilweise) blosse Beharren auf dem vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt ohne entsprechende Vorbringen gegen die vorinstanzlichen Feststellungen genügt den gesetzlichen Vorgaben nicht. So hatte die Vorinstanz festgehalten, dass der Kläger mit seinen Anträgen zur Hälfte obsiege, der Beklagte indes die wirtschaftlich stärkere Partei sei. Sodann umfasse die elterliche Unterstützungspflicht auch die Übernahme von Prozesskosten des Kindes. Da der Kläger im Grundsatz obsiege und die im Unterhaltsrecht ohnehin

- 13 - schwierige Bezifferung des Anspruchs vorliegend durch das prozessuale Verhal- ten des Beklagten zusätzlich erschwert worden sei, rechtfertige es sich, dem Be- klagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Dieser habe den Kläger zu ent- schädigen (Urk. 29 S. 24 f.). Inwiefern die Vorinstanz Art. 106 f. ZPO und Art. 207 Abs. 2 ZPO verletzt haben sollte, zeigt der Beklagte nicht auf. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung, zumal der Beklagte die Höhe der festgesetzten Kosten nicht beanstandet hat. 4.6 Entsprechend erweist sich die Berufung als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 7. Juni 2018 ist zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens muss über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht entschieden werden, zumal einer allfälligen Beschwerde ans Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 103 BGG) und der vorliegende Ent- scheid vollstreckbar ist. 5.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzuset- zen. Diese Kosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Ur- teil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 7. Juni 2018 wird vollumfänglich bestätigt.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. - 14 -
  3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an den Kläger un- ter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 28, Urk. 30 und Urk. 31/1-15, sowie an die KESB Kreis Bülach Süd (im Dispositiv), je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. September 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. L. Hunziker Schnider lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ180016-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler so- wie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 20. September 2018 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Abänderung Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 7. Juni 2018 (FK170023-C)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2; Urk. 9 S. 1 f.)

1. Die am 25. August 2014 durch die Kindsmutter und den Beklagten unterzeich- nete Unterhaltsvereinbarung sei aufzuheben und der Beklagte sei zu verpflich- ten, an den gebührenden Unterhalt des Klägers, rückwirkend ab 1. Oktober 2016 monatlich und im Voraus, bei Verfall zu 5 % verzinslich, einen angemes- senen Unterhalt von mindestens wie folgt zu bezahlen: Phase 1: 1.10.2016 bis 31.10.2023 − Barunterhalt: Fr. 1'463.15 − Betreuungsunterhalt: Fr. 2'841.85 Es sei festzustellen, dass mit dem oben festgesetzten Unterhaltsbeitrag der gebührende Unterhalt nicht gedeckt ist. Zur Deckung des gebührenden Unter- halts fehlen Fr. 444.– (als Betreuungsunterhalt). Phase 2: 1.11.2023 bis 31. Oktober 2025 − Barunterhalt: Fr. 1'690.35 (inkl. Überschussanteil von Fr. 451.20) − Betreuungsunterhalt: Fr. 809.85 Phase 3: 1.11.2025 bis 31. Oktober 2029 − Barunterhalt: Fr. 1'650.35 (inkl. Überschussanteil von Fr. 461.20) − Betreuungsunterhalt: Fr. 809.85 Phase 4: ab 1.11.2029 − Barunterhalt: Fr. 1'787.12 (inkl. Überschussanteil von Fr. 629.47) Evtl. wie viel, zzgl. einer allfälligen gesetzlichen oder vertraglichen Kinder- und Ausbildungszulage bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, even- tualiter bis zur Volljährigkeit.

2. Der Beklagte sei zu verpflichten, ausserordentliche Kindesunterhaltskosten (bspw. Brillen, Zahnkorrekturen, Therapiekosten, Sprachaufenthalte, Schul- und Sportlager etc.) zur Hälfte zu bezahlen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen.

3. Die Unterhaltsbeiträge seien gemäss Art. 286 Abs. 1 ZGB gerichtsüblich zu in- dexieren.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.

- 3 - Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 7. Juni 2018: (Urk. 23 S. 25 ff. = Urk. 29 S. 25 ff.)

1. In Abänderung des Unterhaltsvertrags zwischen den Eltern des Klägers vom 25. August 2014, genehmigt durch das Gerichtspräsidium Bremgarten als Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde mit Entscheid vom 24. September 2014, wird der Beklagte verpflichtet, für den Kläger unter Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − Fr. 648.– ab 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2018 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) − Fr. 1'733.– ab 1. März 2018 bis 31. Oktober 2023 (davon Fr. 322.– bis 31. Dezember 2018 bzw. Fr. 382.– ab

1. Januar 2019 als Betreuungsunterhalt) − Fr. 1'680.– ab 1. November 2023 bis zum Eintritt des Klägers in die Oberstufe (davon Fr. 523.– als Betreuungsunterhalt und Fr. 26.– Überschus- santeil) − Fr. 1'200.– ab Eintritt des Klägers in die Oberstufe bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hin- aus (inkl. Überschussanteil von Fr. 119.–) − zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Kinder- bzw. Aus- bildungszulagen, zahlbar jeweils am Ersten eines Monats im Voraus an die Mutter des Klägers, solange der Kläger in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. Es wird auf die Möglichkeit der Abänderung gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB hingewiesen.

2. Der Antrag des Klägers auf Verpflichtung des Beklagten zur hälftigen Tragung ausseror- dentlicher Kinderkosten wird abgewiesen.

3. Diese Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) basieren auf dem Landesindex für Kon- sumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2018 mit 102.1 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2019, nach folgender Formel angepasst:

- 4 - Basisunterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = Basisindex

4. Mit den festgelegten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt des Klägers nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen monatlich die folgenden Beträge: − Fr. 1'416.– ab 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2018 (davon Fr. 653.– Betreuungsunterhalt) − Fr. 331.– ab 1. März 2018 bis 31. Dezember 2018 (davon Fr. 331.– Betreuungsunterhalt) − Fr. 141.– ab 1. Januar 2019 bis 31. Oktober 2023 (davon Fr. 141.– Betreuungsunterhalt)

5. Diesem Entscheid liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Beteiligten zugrunde: Einkommen Mutter: von bis Pensum Fr. 2'625.– 01.01.2017 Eintritt des Klägers in 50 % die Oberstufe Fr. 5'250.– Eintritt des Klägers in Volljährigkeit des Klä- 100 % die Oberstufe gers bzw. Abschluss der Erstausbildung Jeweils (hypothetisches) Nettoeinkommen pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen) Einkommen Vater: von bis und mit Pensum Fr. 3'915.–* 01.01.2017 28.02.2018 variabel Fr. 5'300.–** 01.03.2018 Volljährigkeit des Klä- 100 % gers bzw. Abschluss der Erstausbildung

* Durchschnittliches bzw. hypothetisches Nettoeinkommen pro Monat (inkl. Anteil

13. Monatslohn, ohne Familienzulagen) ** Nettoeinkommen pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen)

- 5 - Einkommen Kind: von bis und mit Bemerkung Fr. 200.– 01.01.2017 Eintritt des Klägers in Familienzulage die Oberstufe Fr. 250.– Eintritt des Klägers in Volljährigkeit des Klä- Familienzulage die Oberstufe gers bzw. Abschluss der Erstausbildung Vermögen: allseits nicht in relevanter Höhe vorhanden (Fr. 0.–) Bedarf: ab 01.01.2017 ab 01.03.2018 ab 01.01.2019 ab 01.11.2023 ab Eintritt des Klägers in die Oberstufe Mutter Fr. 3'278.– Fr. 3'278.– Fr. 3'148.– Fr. 3'148.– Fr. 3'586.– Vater Fr. 3'267.– Fr. 3'567.– Fr. 3'567.– Fr. 3'567.– Fr. 3'867.– Kind Fr. 1'611.– Fr. 1'611.– Fr. 1'551.– Fr. 1'331.– Fr. 1'331.–

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 500.– Kosten Schlichtungsverfahren (bereits bezogen). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt. Der Beklagte hat dem Kläger die Kos- ten des Schlichtungsverfahrens zu ersetzen.

8. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

9. (Schriftliche Mitteilung).

10. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage). Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 28 S. 1 ff., sinngemäss):

1. Dispositivziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksge- richt Bülach vom 7. Juni 2018 sei aufzuheben. In Abänderung des Unterhaltsvertrags zwi-

- 6 - schen den Eltern des Klägers vom 25. August 2014, genehmigt durch das Gerichtspräsidi- um Bremgarten als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 24. Sep- tember 2014, sei der Beklagte zu verpflichten, für den Kläger unter Anrechnung bereits ge- leisteter Zahlungen monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 900.– zu bezahlen.

2. Dispositivziffer 5 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksge- richt Bülach vom 7. Juni 2018 sei hinsichtlich des Bedarfs des Beklagten aufzuheben und der Bedarf des Beklagten sei für die gesamte Dauer der Unterhaltsverpflichtung auf Fr. 4'002.– festzusetzen.

3. Dispositivziffer 7 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksge- richt Bülach vom 7. Juni 2018 sei aufzuheben und die Kosten des erstinstanzlichen Verfah- rens sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens seien der Kindsmutter des Klägers auf- zuerlegen.

4. Dispositivziffer 8 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksge- richt Bülach vom 7. Juni 2018 sei aufzuheben und es sei dem Kläger keine Parteientschädi- gung zuzusprechen. Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen: des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 36 mit Verweis auf Urk. 20 S. 2): "1. Der Gesuchsgegner sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 303 Abs. 1 ZPO zu verpflichten, rückwirkend ab 1. März 2018 bis zur rechtskräftigen Beurteilung der Unterhaltsklage im Verfahren FK170023-C, mithin für die Dauer des Unterhaltsprozesses inkl. allfälliger Rechtsmittelverfahren, monatlich und im Voraus, bei Verfall zu 5% verzins- lich, CHF 1'500.-- evtl. wie viel, an den Gesuchsteller zu bezahlen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners." Erwägungen: 1.1 Am 27. September 2017 ging die Eingabe des Klägers und Berufungs- beklagten (fortan Kläger) vom 26. September 2017 samt Beilagen auf elektroni- schem Wege bei der Vorinstanz unter Beilage der Klagebewilligung des Friedens- richteramtes D._____ vom 23. Mai 2017 ein (Urk. 1-4). Mit Verfügung vom

28. September 2017 setzte die Vorinstanz dem Beklagten und Berufungskläger (fortan Beklagter) Frist zur Stellungnahme zur Klagebegründung an. Gleichzeitig

- 7 - setzte sie ihm Frist zum Einreichen diverser Unterlagen betreffend seine finanziel- len Verhältnisse sowie seinen Bedarf an (Urk. 5). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 wurden die Parteien auf den 10. November 2017 zur Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 6). Anlässlich der Hauptverhandlung reichte der Beklagte diver- se Unterlagen ein (Urk. 8/1-8). Mit Verfügung vom 16. November 2017 setzte die Vorinstanz dem Beklagten erneut Frist an, um bestimmte Unterlagen zu seinen fi- nanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 12). Mit Schreiben vom 10. Januar 2018 unterbreitete die Vorinstanz den Parteien einen Vergleichsvorschlag (Urk. 17). Des Weiteren lud sie die Parteien mit Verfügung vom 16. Januar 2018 auf den 6. April 2018 zur Hauptverhandlung (bzw. deren Fortsetzung) vor (Urk. 18). Anlässlich dieser Verhandlung reichte der Beklagte weitere Unterlagen ein (Urk. 19/1-7). Nachdem anlässlich der Verhandlung vom 6. April 2018 zwischen den Parteien keine Einigung erzielt wurde, stellte der Kläger mit Schreiben vom 8. Juni 2018 ein Gesuch um Erlass provisorischer Massnahmen (Urk. 20). Des Weiteren stellte er neue Anträge bezüglich der Höhe der verlangten Unterhaltszahlungen (Urk. 21). Tags zuvor, d.h. am 7. Juni 2018, hatte die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil erlassen (Urk. 23 S. 25 ff. = Urk. 29 S. 25 ff.). 1.2 Hiergegen erhob der Beklagte mit Schreiben vom 13. Juli 2017 [rec- te: 2018] (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 16. Juli 2018) innert Frist Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 28 S. 1 ff.). Hierzu reichte er weitere Unterlagen ein (Urk. 31/1-15). 1.3 Mit Schreiben vom 7. August 2018 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 8. August 2018) ersuchte der Kläger um Entscheid über das vor Vorinstanz am 8. Juni 2018 gestellte Gesuch um Anordnung vorsorglicher Unter- haltszahlungen für die Dauer des Berufungsverfahrens (Urk. 36 mit Verweis auf Urk. 20).

2. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierunter gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist, d.h. ob sie einen Nachteil erleidet (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). In Bezug auf die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 28. Februar 2018, für welche die Vorinstanz den

- 8 - Beklagten zu monatlichen Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 648.– ver- pflichtete, mithin zu tieferen Unterhaltsbeiträgen als vom Beklagten im Berufungs- verfahren beantragt, fehlt es dem Beklagten an der genannten Eintretensvoraus- setzung. Entsprechend ist auf die diesbezügliche Berufung nicht einzutreten. Da- mit ist aber auch auf die Vorbringen des Klägers, welche sich auf diesen Zeitpunkt beziehen, nicht einzugehen.

3. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Dies bedeutet, dass sich der Berufungskläger substantiiert mit den an- gefochtenen Urteilserwägungen auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, wo- rin eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sach- verhalts (Art. 310 ZPO) liegt. Die Berufungsinstanz ist nicht verpflichtet, den ange- fochtenen Entscheid von sich aus auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen, es sei denn, diese träten offen zu Tage (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 138 III 213 E. 2.3; BGer 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 3; CAN 2012 Nr. 75 S. 206 f. sowie – mit weiteren Hinweisen – Seiler, Die Berufung nach ZPO, Ba- sel 2013, N 893 ff., insb. N 896; Hohl, Procédure civil II, Bern 2010, N 2405 f.; Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A., Art. 311 N 36; Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 312 N 17, Art. 311 N 10 ff.; ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Art. 311 N 92; CPC-Jeandin, Art. 311 N 3). Des Weiteren muss die Begründung in der Rechtsmittelschrift selbst enthalten sein (BGer 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 3 mit Hinweis auf die zu Art. 42 BGG ergangene Rechtsprechung in BGE 131 III 384 E. 2.3, BGE 126 III 198 E. 1d).

4. Offenbleiben kann vorliegend, ob die erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachten neuen Tatsachenbehauptungen und neu eingereichten Unterlagen mit Blick auf die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer 5A_788/2017 vom 2. Juli 2018, E. 4.2.1) sowie angesichts der dem Beklagten sowohl mit Ver- fügung vom 28. September 2017 als auch mit Verfügung vom 16. November 2017 angesetzten Fristen zum Einreichen der Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (Urk. 5; Urk. 12). Der Berufung ist – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – ohnehin kein Erfolg beschieden.

- 9 - 4.1.1 Der Beklagte bringt in Bezug auf die von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträge berufungsweise vor, dass diese viel zu hoch festgesetzt wor- den seien. Dies sei für seine finanzielle Zukunft, ja für seine Existenz, vernich- tend. Sein Bedarf sei auf monatlich Fr. 4'002.– festzusetzen (Wohnungsmiete Fr. 1'925.–, Nebenkosten Fr. 80.–, Grundbetrag Fr. 1'200.–, Krankenkassenprä- mie Fr. 247.–, Hund Fr. 200.–, Mobilität Fr. 300.– und Sport Fr. 50.–). Entspre- chend sei der Unterhaltsbeitrag auf Fr. 900.– pro Monat festzulegen. Dieser Be- trag verstehe sich als monatliche Gesamtzahlung, in welcher nebst dem Unter- haltsbeitrag auch Betreuungskosten sowie Anteile an den Kosten eines eventuel- len Sprachaufenthaltes, einer eventuellen Zahnkorrektur, des Sportunterrichts, Musikunterrichts etc. enthalten seien (Urk. 28 S. 3 f.). 4.1.2 Mit diesen Vorbringen setzt sich der Beklagte nicht mit den vor- instanzlichen Erwägungen auseinander: In Bezug auf den Mietzins führte diese nämlich aus, dass der Beklagte keinerlei Suchbemühungen hinsichtlich einer günstigeren Wohnung belegt und ein Zimmer seiner jetzigen Wohnung geschäft- lich genutzt habe, weshalb es sich rechtfertige, die Kosten für dasselbe von den Wohnkosten auszunehmen. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte seit Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht mehr auf die geschäftliche Nut- zung eines Zimmers angewiesen sei. Nachdem dieses bereits zuvor nicht in den Wohnkosten zu berücksichtigen gewesen sei, erscheine es gerechtfertigt, ohne weitere Übergangsfrist einen ungefähr um die Kosten eines Zimmers reduzierten Mietpreis von hypothetisch Fr. 1'700.– (inkl. Parkplatz) anzurechnen (Urk. 29 S. 17 f.). Hierauf geht der Beklagte mit keinem Wort ein. 4.1.3 Ebenso wenig setzt sich der Beklagte mit den Erwägungen der Vor- instanz auseinander, wonach infolge der knappen finanziellen Verhältnisse ledig- lich die Prämie der obligatorischen Krankenversicherung (KVG) zu berücksichti- gen sei, welche sich auf Fr. 217.– pro Monat belaufe (Urk. 29 S. 18 mit Verweis auf Urk. 8/4). Aus welchen Gründen nun zusätzlich Fr. 30.– zu veranschlagen sind bzw. inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt hat, in- dem sie sich auf die vom Beklagten selbst eingereichte Versicherungspolice stütz- te, zeigt Letzterer nicht auf. Dies ergibt sich auch nicht aus der vom Beklagten

- 10 - erstmals eingereichten Prämienrechnung seines Krankenversicherers, da es sich lediglich um eine Rechnung und nicht um die vollständige Police handelt (Urk. 31/15). Der Beklagte hat denn auch nicht geltend gemacht, neu lediglich grundversichert zu sein und über keine Zusatzversicherungen mehr zu verfügen. 4.1.4 Hinsichtlich der Kosten für Mobilität hat die Vorinstanz dem Beklagten ab dem 1. März 2018 Fr. 300.– pro Monat angerechnet (Urk. 29 S. 18 f.). Inwie- fern sie dies auch für die Zeit vor dem 1. März 2018 hätte berücksichtigen sollen, führt der Beklagte nicht aus. Hierzu hatte die Vorinstanz ausgeführt, dass der Be- klagte weder Kosten für den Arbeitsweg geltend gemacht noch entsprechend be- legt habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er diese als Geschäftsauslagen bei der nun konkursiten E._____ GmbH abgerechnet habe, weshalb für die Zeit vor März 2018 keine Kosten für den Arbeitsweg im Bedarf aufzunehmen seien (Urk. 29 S. 18). Inwiefern diese Feststellungen nicht zutreffen sollten, kann der Berufungsschrift nicht entnommen werden. Ohnehin fehlt es dem Beklagten für die Zeit vor dem 1. März 2018 an der notwendigen Beschwer (s. Erw. 2 hiervor). 4.1.5 In Bezug auf die Auslagen für Sport, den Hund und die Nebenkosten zeigt der Beklagte nicht auf, aus welchen Gründen diese vor Vorinstanz nicht gel- tend gemachten Positionen nun neu in seinem Bedarf anzurechnen wären. Ge- mäss Mietvertrag vom 3. September 2016 sind die Nebenkosten im Mietzins von Fr. 1'925.– enthalten (Urk. 8/8 = Urk. 31/9). Zudem sind die vom Beklagten gel- tend gemachten Kosten für Strom und Filter (für die Küche) aus dem Grundbetrag zu bezahlen (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, vom 16. September 2009, Ziff. II Ingress, Ziff. III.,1.1). Dies hat ebenso betreffend Kosten für Sport und Hund zu gelten (vgl. genanntes Kreis- schreiben Ziff. II Ingress). 4.1.6 Dementsprechend genügt die Berufungsbegründung den gesetzli- chen Vorgaben nicht, weshalb es bei dem von der Vorinstanz festgesetzten Be- darf des Beklagten von Fr. 3'267.– für die Zeit ab 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2018, Fr. 3'567.– für die Zeit ab dem 1. März 2018 bis zum Eintritt des Klägers in

- 11 - die Oberstufe sowie Fr. 3'867.– vom Eintritt des Klägers in die Oberstufe an, bleibt. 4.2.1 In Bezug auf das Einkommen der Kindsmutter bringt der Beklagte vor, dass diese seit Jahren einen Hundehandel betreibe, aus welchem sie Einnahmen generiere. Diese habe sie vor Gericht nicht angegeben. Zudem sei beim Veteri- näramt des Kantons Aargau in über vierzig Fällen illegaler Hundehandel vorge- merkt. Des Weiteren macht der Beklagte geltend, es sei verhältnismässig, not- wendig und der Situation angepasst, dass sich auch die Kindsmutter berufsbeglei- tend weiterzubilden habe, um ihren wirtschaftlichen Wert zu steigern und so bei gleichbleibendem Arbeitspensum ein höheres Einkommen zu erzielen. Er habe sich durch Weiterbildung zum Bauvorarbeiter von der LMV-Lohnstufe B (Lohnstu- fe B gemäss Landesmantelvertrag) zur LMV-Lohnstufe V verbessert und erziele nun ein höheres Einkommen (Urk. 28 S. 3). 4.2.2 Diesbezüglich unterlässt es der Beklagte hinreichend zu substantiie- ren, wieviel Einkommen der Kindsmutter aus einem allfälligen Hundehandel anzu- rechnen wäre, um wieviel sie dieses durch Weiterbildung steigern könnte und in- wiefern sich ein solch höheres Einkommen auf seine Unterhaltspflicht auswirkte. Damit aber fehlt es einerseits an einer Bezifferung und damit an der Substantiie- rung, andererseits setzt sich der Beklagte wiederum nicht mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander, wonach es sich angesichts des Alters des Klägers rechtfertigt, der Kindsmutter lediglich den Lohn für ein Pensum von 50% und da- mit Fr. 2'625.– monatlich anzurechnen, statt des derzeitigen monatlichen Ein- kommens von Fr. 3'675.– für ein 70%iges Pensum, sowie ab Eintritt des Klägers in die Oberstufe ein solches von Fr. 5'250.– für ein 100%-iges Pensum (Urk. 29 S. 10). 4.3.1 Schliesslich bringt der Beklagte vor, dass die Kindsmutter in eine günstigere Mietwohnung zu ziehen habe, um Kosten zu sparen. Die Kindsmutter könnte eine solche – im Gegensatz zu ihm – auch finden, da gegen sie keine Be- treibungen liefen. Ihm sei ein Umzug in eine günstigere Wohnung nicht möglich, was sich aus der Schuldnerinformation ergebe (Urk. 28 S. 3 f.).

- 12 - 4.3.2 Erneut fehlt es an einer Bezifferung, auf wieviel der von der Vor- instanz für die Kindsmutter und den Kläger festgesetzte Mietzins von insgesamt Fr. 1'990.– (Fr. 1'330.– für die Kindsmutter und Fr. 660.– für den Kläger), welchen sie für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 auf insgesamt Fr. 1'800.– (ohne Parkplatz, nämlich Fr. 1'200.– für die Kindsmutter und Fr. 600.– für den Kläger) reduzierte (Urk. 29 S. 8 und S. 11 f.), festzusetzen wäre. Die blosse Behauptung, der Miet- zins sei zu reduzieren, reicht als Begründung nicht aus. Demzufolge bleibt es bei dem von der Vorinstanz festgesetzten Mietzins für den Kläger und die Kindsmut- ter. 4.4 Schliesslich geht aus der Berufungsbegründung auch nicht hervor, wie der Beklagte bei einem von der Vorinstanz angenommenen Einkommen von Fr. 5'300.– (inkl. Anteil 13. Monatslohn, ohne Auslagenersatz und Familienzula- gen, Urk. 29 S. 16 f.) und einem nun geltend gemachten Bedarf von Fr. 4'002.– angesichts des Bedarfs des Klägers auf einen Unterhaltsbeitrag an den Kläger von monatlich Fr. 900.– kommt. 4.5.1 Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen wiederholt der Beklagte im Wesentlichen den von ihm bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt, wonach die Kindsmutter sich dazu entschieden habe, einen Rechts- vertreter beizuziehen, weshalb sie die Kosten desselben zu tragen habe (Urk. 28 S. 2; Prot. I S. 23). Weiter bringt er vor, dass sie sich geweigert habe, sich mit ihm

– trotz entsprechenden Angebots seinerseits – aussergerichtlich zu einigen, wes- halb sie auch die Kosten des Schlichtungs- sowie des Gerichtsverfahrens zu tra- gen habe (Urk. 28 S. 2). 4.5.2 Gleichermassen fehlt es auch hier an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Das (teilweise) blosse Beharren auf dem vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt ohne entsprechende Vorbringen gegen die vorinstanzlichen Feststellungen genügt den gesetzlichen Vorgaben nicht. So hatte die Vorinstanz festgehalten, dass der Kläger mit seinen Anträgen zur Hälfte obsiege, der Beklagte indes die wirtschaftlich stärkere Partei sei. Sodann umfasse die elterliche Unterstützungspflicht auch die Übernahme von Prozesskosten des Kindes. Da der Kläger im Grundsatz obsiege und die im Unterhaltsrecht ohnehin

- 13 - schwierige Bezifferung des Anspruchs vorliegend durch das prozessuale Verhal- ten des Beklagten zusätzlich erschwert worden sei, rechtfertige es sich, dem Be- klagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Dieser habe den Kläger zu ent- schädigen (Urk. 29 S. 24 f.). Inwiefern die Vorinstanz Art. 106 f. ZPO und Art. 207 Abs. 2 ZPO verletzt haben sollte, zeigt der Beklagte nicht auf. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung, zumal der Beklagte die Höhe der festgesetzten Kosten nicht beanstandet hat. 4.6 Entsprechend erweist sich die Berufung als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 7. Juni 2018 ist zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens muss über das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht entschieden werden, zumal einer allfälligen Beschwerde ans Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 103 BGG) und der vorliegende Ent- scheid vollstreckbar ist. 5.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzuset- zen. Diese Kosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Ur- teil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 7. Juni 2018 wird vollumfänglich bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

- 14 -

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an den Kläger un- ter Beilage je eines Doppels bzw. einer Kopie der Urk. 28, Urk. 30 und Urk. 31/1-15, sowie an die KESB Kreis Bülach Süd (im Dispositiv), je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. September 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. L. Hunziker Schnider lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc