Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) wurde am tt.mm.2016 als Tochter von B._____ und des Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Be- klagter), welche nicht verheiratet sind, geboren. Die Klägerin wohnte stets bei der Mutter.
E. 2 Mit Eingabe vom 12. September 2017 (gleichentags überbracht) liess die Klägerin, vertreten durch ihre Mutter, durch ebendiese beim Einzelgericht am Be- zirksgericht Bülach Klage auf Regelung der elterlichen Sorge, des Besuchsrechts und der Unterhaltsbeiträge erheben (Urk. 1). Anlässlich der Verhandlung vom
15. Februar 2018 schlossen die Parteien einen Vergleich, welchen die Vorinstanz mit dem eingangs zitierten Urteil vom 6. März 2018 zum Entscheid erhob bzw.
- 14 - genehmigte (Urk. 36). Mittels Zuschrift vom 20. März 2018 ersuchte die von der Mutter für die Klägerin neu mandatierte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ rechtzei- tig um Begründung des Urteils (Urk. 29). Die begründete Fassung des Urteils vom
E. 6 In Bereichen des strengen Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 296 ZPO können die Parteien mit der Berufung Noven vortragen, auch wenn die Vor- aussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349). Nachdem den Parteien mittels Präsidialverfügung vom 15. Januar 2019 jedoch der Eintritt der Phase der Urteilsberatung angezeigt wurde (Urk. 62; BGE 142 III 413 E. 2.2.5), können Noven, die nach diesem Zeitpunkt beigebracht wurden, auch im Bereich der strengen Untersuchungsmaxime nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO analog). Die neuen Vorbringen im Rahmen der klä- gerischen Stellungnahme vom 21. Januar 2019 samt den neuen Beilagen (Urk. 65/1-3 [Versicherungspolicen F._____ 2019 Klägerin und Mutter, Kopie Ge- burtsmitteilung vom 18. Dezember 2018]) haben demnach unberücksichtigt zu bleiben. Darüber wurden die Parteien im Übrigen bereits mittels Präsidialverfü- gung vom 29. Januar 2019 in Kenntnis gesetzt (Urk. 66).
E. 7 Soweit die (nunmehr anwaltlich vertretene) Klägerin im Berufungsverfahren sinngemäss ein Ausstandsbegehren gegen den Vorderrichter zufolge Befangen- heit wegen eines angeblich freundschaftlichen Verhältnisses mit dem Gegenan- walt (Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO) stellen will (vgl. Urk. 35 S. 4), erfolgt ein solches verspätet, da solche Gesuche unverzüglich nach Kenntnis des Ausstandsgrundes zu stellen sind (Art. 49 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Urk. 43 S. 4). Hinzu tritt, dass die Sympathie eine gewisse Intensität erreichen müsste, damit sie zum Ausstand führte. Somit begründet eine Freundschaft erst den Eindruck der Befangenheit, wenn sie aktiv gepflegt wird und sich durch eine verstärkte gegenseitige Zunei- gung und Wertschätzung sowie durch ein gegenseitiges Vertrauen auszeichnet (Urbach, OFK-ZPO, ZPO 47 N 11). Vorliegend macht die Klägerin lediglich gel- tend, der Gegenanwalt (Substitut) sei vor seiner Anstellung im Advokaturbüro bei der Vorinstanz tätig gewesen und pflege ein "schon fast freundschaftliches Ver- hältnis" mit dem Bezirksrichter, welches zudem nicht offen gelegt worden sei (Urk. 35 S. 4). Solches und insbesondere eine blosse Bekanntschaft (vgl. Urk. 47 S. 2 oben) genügt selbstredend nicht.
- 19 - C. Aktivlegitimation Die Klägerin beantragte mit ihrer Klage die Belassung der alleinigen elterlichen Sorge bei der Mutter, die Regelung des Besuchsrechts des Vaters sowie die Zu- sprechung von Kinderunterhaltsbeiträgen (Urk. 1 S. 1 f.). Gemäss Art. 298b Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 304 Abs. 2 ZPO entscheidet das Gericht im Falle einer Un- terhaltsklage auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange (Annexzuständigkeit). Es bleibt somit für die per Kompetenzattraktion angezoge- nen übrigen Kinderbelange bei ein und demselben Verfahren. Von dieser Frage gesondert zu prüfen ist jedoch die Sachlegitimation der klagenden Partei. Bezüglich der angefochtenen Kinderunterhaltsbeiträge (Urk. 35 S. 3) ist die Klä- gerin aktivlegitimiert (Art. 289 Abs. 1 ZGB und Art. 279 ZGB) und kann sich man- gels einer Interessenkollision im Unterhaltsprozess durch die Mutter alleine vertre- ten lassen. Diesbezüglich kann im Rahmen der Berufung somit entschieden wer- den. Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich der angefochtenen gemeinsamen elter- lichen Sorge und des Besuchsrechts (Urk. 35 S. 2 f.). Rechtsträger sind hier die Eltern, nicht das Kind. Will die Mutter im Rahmen des Unterhaltsprozesses diese Fragen zum Thema machen, muss sie sich als Partei im Verfahren konstituieren, um ihre Begehren einzubringen. Sie kann dies nicht über die Klägerin tun, da die- ser insofern die Aktivlegitimation fehlt (vgl. OGer ZH RU180014 vom 29.05.2018, E. 2.4 u. 2.5 m.w.H.). Vorliegend beantragte die im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertre- tene Mutter (für die Klägerin) das Folgende (Urk. 1 S. 1 f.): "1. es sei mir die alleinige elterliche Sorge über A._____ zu belassen;
2. es sei das Besuchsrecht wie folgt festzulegen: …" Die Mutter klagte nicht im Namen des Kindes, sondern als alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge (Urk. 1 S. 1). Ihr Antrag ist als Klage in eigenem Namen zu ver- stehen. Die Vorinstanz hätte vor diesem Hintergrund die Mutter hinsichtlich dieser
- 20 - Kinderbelange als Klägerin und das Kind diesbezüglich als Verfahrensbeteiligte aufführen müssen. Indem einzig das Kind als Klägerin aufgeführt wurde (Urk. 36 S. 1; Prot. I S. 1), ist das Rubrum falsch angelegt worden. Zufolge Interessenkolli- sion konnte sich die Klägerin (als Verfahrensbeteiligte) hinsichtlich der elterlichen Sorge und des Besuchsrechts im Übrigen auch nicht durch ihre Mutter vertreten lassen (Art. 306 Abs. 2 und 3 ZGB). Vielmehr hätte ihr von Anfang an ein Kinder- beistand bestellt werden müssen. Dies lässt sich im Berufungsverfahren nicht mehr nachholen, weshalb das Urteil vom 6. März 2018 hinsichtlich der angefoch- tenen Dispositivziffern 1 (gemeinsame elterliche Sorge) und 3.1.3 (Besuchsrecht) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese wird zunächst das Rubrum neu entsprechend den obigen Erwägungen zu fassen und der Klägerin einen Kinderbeistand zu bestellen haben. Weil die Rückweisung nur insoweit zu erfolgen hat, als sich dies als notwendig erweist, ist entsprechend auch nur eine teilweise Rückweisung des Verfahrens möglich (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 30 und ZK ZPO-Reetz, Vorbem. Art. 308-318 N 6). D. Unterhaltsbeiträge
1. Die Vorinstanz genehmigte die anlässlich der Verhandlung vom 15. Februar 2018 unter Mitwirkung des Gerichts geschlossene Vereinbarung der Parteien, wonach sich der Beklagte verpflichtete, für die Tochter monatliche abgestufte Un- terhaltsbeiträge von Fr. 1'400.– ab 1. März 2018 bis und mit 31. Mai 2018 (davon Fr. 200.– als Betreuungsunterhalt), Fr. 1'700.– ab 1. Juni 2018 bis und mit
31. August 2022 (voraussichtlicher Eintritt in die Primarschule; davon Fr. 500.– als Betreuungsunterhalt), Fr. 1'450.– ab 1. September 2022 bis und mit 31. August 2028 (voraussichtlicher Eintritt in die Oberstufe; davon Fr. 600.– als Betreuungs- unterhalt) sowie Fr. 850.– ab 1. September 2028 bis zum Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus zu bezahlen, je zu- züglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen. Nebst einer Anrechnungsklausel hinsichtlich eines künftigen Lehrlingslohns der Klägerin sowie der Bezeichnung der Zahlstelle wurde sodann festgehalten, dass mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen der gebührende Unterhalt des Kindes
- 21 - nicht gedeckt sei und zur Deckung des gebührenden Unterhalts vom 1. März 2018 bis und mit 31. Mai 2018 monatlich Fr. 400.– Betreuungsunterhalt fehlten. Überdies wurde eine Wenigerverdienstklausel zugunsten des Beklagten hinsicht- lich des Betreuungsunterhalts vorgesehen und es wurden die Kinderunterhaltsbei- träge indexiert sowie die Eckdaten der Unterhaltsberechnung festgehalten (Prot. I S. 12; Urk. 21; Urk. 36 S. 15 ff.).
2. Die Klägerin fordert mit ihrer Berufung die rückwirkende Zusprechung von Kinderunterhaltsbeiträgen ab ihrer Geburt am tt.mm.2016 sowie höhere Unter- haltsbeiträge von rund Fr. 2'705.– (vom tt.mm.2016 bis 31. August 2032) bzw. Fr. 1'100.– ab 1. September 2032 bis Ende Erstausbildung (Urk. 35 S. 3 und S. 17). Der Beklagte hält an den vorinstanzlich festgesetzten Kinderunterhaltsbei- trägen fest (Urk. 43 S. 2). 3.1. Wenn die Klägerin nunmehr geltend macht, sie habe sich am Ende "fast ge- nötigt" gefühlt, die Vereinbarung zu unterzeichnen (Urk. 35 S. 4), vermag sie da- mit jedenfalls keinen Willensmangel, namentlich Drohung/Nötigung, rechtsgenü- gend darzutun. Bei ihren weiteren Vorbringen im Rahmen ihrer späteren Stel- lungnahme (vgl. Urk. 47 S. 2) handelt es sich im Übrigen um verpöntes Nachsub- stantiieren: Die Beanstandungen im angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein all- fälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des sog. "Replikrechts" die- nen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Die vereinbarten Kinderunterhaltsbei- träge sind daher einzig unter dem Aspekt der Angemessenheit im Hinblick auf Art. 285 ZGB zu prüfen. 3.2. Die Parteien vereinbarten die Festlegung der Unterhaltsbeiträge ab 1. März 2018 (Urk. 36 S. 15). Die Klägerin kritisiert, die Vorinstanz habe die Unterhaltsbei- träge für sie nicht rückwirkend festgelegt. In den Vergleichsgesprächen sei dies damit begründet worden, dass der Beklagte ohnehin kein Geld habe und der Un- terhalt nicht einbringlich sei. Dies verletze den Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe und auch den Grundsatz "Geld hat man zu haben". Seit der Geburt der Klägerin habe die Mutter versucht, Unterhalt vom Beklagten erhältlich zu machen.
- 22 - Erst habe man ihr zu Recht beschieden, Unterhalt könne erst festgelegt werden, wenn die Vaterschaft feststehe. Danach habe keine Einigung erzielt werden kön- nen. Die KESB habe die Eltern im Dezember 2016 an den Regionalen Rechts- dienst des Bezirks Bülach verwiesen, um eine Unterhaltsvereinbarung abzu- schliessen. Eine Einigung habe nicht erzielt werden können. Gehe man davon aus, dass Unterhaltsbeiträge ein Jahr rückwirkend verlangt werden könnten, kön- ne die Klägerin gestützt auf die Überweisung an den Regionalen Rechtsdienst Unterhalt ab Geburt geltend machen, d.h. ab tt.mm.2016 (Urk. 35 S. 9 f.). Dem- gegenüber meint der Beklagte, es habe aufgrund seiner Lohnpfändungen rück- wirkend kein Unterhalt geleistet werden können, da das effektive Einkommen un- wiederbringlich gepfändet worden sei. Dies sei vergleichsweise daher auch so festgehalten und von der Gegenseite eingesehen und angenommen worden (Urk. 43 S. 9 f.). 3.3. Gemäss Art. 279 ZGB kann das Kind auf Leistung des Unterhalts für die Zu- kunft und für ein Jahr vor Klageerhebung klagen. Der Begriff der Klageerhebung ist identisch mit der Klageeinreichung (OFK-ZGB-Gmünder, Art. 279 N 4). Die Klägerin liess ihre Klage am 12. September 2017 beim Bezirksgericht Bülach rechtshängig machen (Urk. 1). Somit hätte sie grundsätzlich Anspruch auf rück- wirkende Kinderunterhaltsbeiträge ab 12. September 2016 und nicht schon ab Geburt am tt.mm.2016. Auf die Überweisung an den Regionalen Rechtsdienst des Bezirks Bülach durch die KESB im Dezember 2016 (vgl. Urk. 35 S. 10) kommt es nicht an. Die Rückwirkung soll dem Kind ermöglichen, sich vor der Kla- geerhebung mit dem Unterhaltspflichtigen auf eine vertragliche Einigung zu ver- ständigen, ohne im Falle des Scheiterns der Verhandlungen einen Nachteil ge- wärtigen zu müssen (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesverhältnis] vom 5. Juni 1974, BBl 1974 II 58 f. Ziff. 322.41). Vorliegend sollte beim Regiona- len Rechtsdienst des Bezirks Bülach denn auch eine Unterhaltsvereinbarung zwi- schen den Parteien erzielt werden (Urk. 35 S. 10). Der Beklagte kann jedoch nur bei gegebener Leistungsfähigkeit zu Unterhaltszah- lungen für die Klägerin verpflichtet werden (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Der unterhalts-
- 23 - pflichtigen Person ist mit Bezug auf alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien zumindest das betreibungsrechtliche Existenzminimum stets voll zu belassen (BGE 137 III 59 E. 4.2.1; BGer 5A_553/2018 / 5A_554/2018 vom 2. Oktober 2018, E. 6.5 [betr. das neue Kindesunterhaltsrecht]). Die hohen Schulden des Be- klagten (zirka noch Fr. 40'000.– im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung am 15. Februar 2018) sind unbestritten (vgl. Prot. I S. 6, 12; Urk. 12 S. 6; Urk. 13/20; Urk. 45/5; Urk. 54/4, /5). In der Zeit vom 15. Februar 2017 bis längs- tens 15. Februar 2018 bestand eine Lohnpfändung (Urk. 13/8). Betreffend die Monate März, April und Mai 2017 wurde dem Beklagten von seiner damaligen Ar- beitgeberin, der E._____ AG, anstelle des vollen Lohnes von zirka Fr. 4'340.– net- to denn auch nur das vom Betreibungsamt ermittelte Existenzminimum in der Hö- he von Fr. 2'410.– ausbezahlt (Urk. 13/7-8). Zwar erhielt der Beklagte im Juni, Juli und August 2017 dann wiederum den vollen Lohn bzw. sogar mehr, nämlich Fr. 5'835.50 von der E._____ ausbezahlt (Urk. 13/7). Allerdings verwendete er diesen Mehrverdienst zur Schuldentilgung (Urk. 12 S. 6 f.; Prot. I S. 11 f.; Urk. 13/10; Urk. 17 S. 3). Gemäss dem Auszug über offene Betreibungen vom
28. Juni 2018 stellten in der Folge jedoch offenbar noch weitere Gläubiger nach Ablauf der Teilnahmefrist (Art. 110 Abs. 1 SchKG; Urk. 13/8), aber noch während der Dauer der Einkommenspfändung, das Fortsetzungsbegehren (Urk. 45/5). Der pfändbare Einkommensteil konnte für diese ebenfalls und wiederum für die Dauer eines Jahres, vom Tage der neuen Pfändung an gerechnet, gepfändet werden (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A., 2013 Bern, § 23 N 75, S. 214; BGE 98 III 21; BGE 116 III 20). Für sämtliche per
28. Juni 2018 offenen Betreibungen im Gesamtumfang von Fr. 11'287.20 bestand denn auch eine Einkommenspfändung (Urk. 45/5). Betreffend das Jahr 2016 sind zwar keine Unterlagen aktenkundig, jedoch anerkannte die Klägerin die hohen Schulden (Prot. I S. 6) und stellte die geltend gemachten Einkommenspfändun- gen (vgl. Urk. 12 S. 6 f.) nicht in Abrede, sondern lediglich deren Relevanz (vgl. Prot. I S. 6 f.; Urk. 17 S. 3). Wenn die Klägerin vor diesem Hintergrund der Vereinbarung zustimmte, wonach die Kinderunterhaltsbeiträge nicht rückwirkend ab Geburt, wie von ihr ursprünglich beantragt (vgl. Urk. 1 S. 2), sondern erst per 1. März 2018 geschuldet sein sollten,
- 24 - erscheint solches mit Blick auf die fehlende Leistungsfähigkeit des Beklagten und die Uneinbringlichkeit allfälliger rückwirkend zuzusprechender Unterhaltsbeiträge durchaus vernünftig und angemessen. Ein Vergleich zeichnet sich denn gerade auch aus durch gegenseitiges Nachgeben, wobei die ihm zugrunde liegenden Verhältnisse nicht restlos geklärt werden. Es bleibt somit dabei, dass die Kin- derunterhaltsbeiträge ab 1. März 2018 festzulegen sind. 4.1. Gemäss Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürf- nissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berück- sichtigen. Der Unterhaltsbeitrag dient neu (seit Inkrafttreten des neuen Kindesun- terhaltsrechts am 1. Januar 2017) auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. Jedes Kind soll dadurch von den bestmögli- chen Betreuungsverhältnissen profitieren können. Gemäss Botschaft zum neuen Kindesunterhalt umfasst der Betreuungsunterhalt grundsätzlich die Lebenshal- tungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann. Damit soll die Präsenz des betreuenden Elternteils auch wirtschaftlich sichergestellt werden (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 529, S. 554). Somit ist beim Kindesunterhalt zwischen dem Barunterhalt und dem Betreuungsunterhalt zu unterscheiden. Der Barunterhalt (Art. 276 Abs. 2 ZGB) deckt dabei alle direkten Kosten des Kindes, wie beispielsweise Ernährung, Un- terkunft, Bekleidung, Krankenkassenprämien, Fremdbetreuung, Schulauslagen, etc. Der Betreuungsunterhalt dahingegen deckt die indirekten Kosten, welche durch die persönliche Betreuung durch einen Elternteil entstehen. Damit ist auch gesagt, dass ein Betreuungsunterhalt nur dann geschuldet ist, wenn das Ei- genversorgungsmanko eines Elternteils betreuungsbedingt ist. Rechnerisch ergibt sich der Betreuungsunterhalt aus den Lebenshaltungskosten des betreuenden El- ternteils, welche grundsätzlich dem familienrechtlichen Existenzminimum (= Not- bedarf), zuzüglich einer Steuerpauschale auf diese Kosten von Fr. 100.–, ent- sprechen, abzüglich des eigenen Einkommens der Hauptbetreuungsperson (OGer ZH LE160071 vom 30. März 2017, E. III.D.2.). Das Gericht hat bei der Festlegung der Kinderunterhaltsbeiträge einen erheblichen Ermessensspielraum. Das Gesetz gibt keine Berechnungsmethode vor. Ausgangspunkt sind stets die
- 25 - Bedürfnisse des Kindes. Der Bedarf ist möglichst konkret zu berechnen. Hilfswei- se wird auf den durchschnittlichen Bedarf abgestellt, beispielsweise gestützt auf die sog. Zürcher Tabellen. Auch diese sind jedoch an den Einzelfall anzupassen (OFK ZGB-Gmünder, Art. 285 N 2 und 17). Vorliegend wurde der Bedarf der Klä- gerin individuell festgelegt. Solches ist nicht zu beanstanden und wurde auch nicht kritisiert. 4.2. Finanzielle Verhältnisse der Mutter der Klägerin 4.2.1. Als Grundlage der Unterhaltsberechnung gingen die Parteien von ei- nem Einkommen der Mutter vom 1. März 2018 bis 31. August 2028 in der Höhe von Fr. 2'400.– netto (einschliesslich 13. Monatslohn) bei einem 50 %-Pensum aus. Ab 1. September 2028 wurde der Mutter ein (hypothetisches) Vollzeitein- kommen in der Höhe von Fr. 4'800.– netto angerechnet (Urk. 36 S. 16). Die Klägerin kritisiert vorweg, die von der Vorinstanz selbst eingeführte Schulstu- fenregel entspreche nicht dem Kindeswohl. Auch Kinder im Oberstufenalter seien noch auf Betreuung und Unterstützung angewiesen, wenn auch nicht mehr in dem Masse wie ein Kleinkind. Es werde deshalb die Abstufung gemäss der nach wie vor geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung (10/16-Regel) vorge- nommen werden müssen. Die Mutter arbeite im Stundenlohn zu ca. 50 % und er- ziele unter Berücksichtigung eines Monats Ferien pro Jahr ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 1'551.80 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kin- derzulagen). Ihr durchschnittliches Einkommen sei also erheblich tiefer als von der Vorinstanz angerechnet. Aus der Begründung sei nicht ersichtlich, aus wel- chem Grund der Mutter ein höheres als das effektiv erzielte Einkommen ange- rechnet werden sollte. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens recht- fertige sich im vorliegenden Fall nicht. Aus dem Entscheid gehe auch nicht hervor, wie die Vorinstanz dieses um einiges höhere hypothetische Einkommen festge- legt habe. Es sei deshalb vom effektiven Einkommen auszugehen (Urk. 35 S. 10). Der Beklagte lässt entgegnen, die Mutter habe zu Protokoll gegeben, an 2.5 Ta- gen die Woche zu arbeiten, d.h. 50 %. Darauf, und damit entsprechend dem GAV der Metzgereibranche auf 93 Stunden pro Monat (die Hälfte von 186 Stunden pro
- 26 - Monat), sei sie zu behaften. Ein Monat Ferien sei nicht abzuziehen, weil dieser Umstand durch das Nichtberücksichtigen der Ferienentschädigung ausgeglichen werde. Mit Blick auf die eingereichten Lohnabrechnungen habe die Mutter nach dem Gesagten jedoch nicht die von ihr erklärten 93 Stunden gearbeitet. Im Monat April 2018 seien es zirka 68 Stunden gewesen, was ungefähr einem 35 %- Pensum entspreche. Aufgerechnet auf das 50 %-Pensum ergebe das ein monat- liches Nettogehalt von Fr. 2'574.– (ohne Kinderzulagen und Feriengeld; Urk. 43 S. 9). Das Bundesgericht hat die sogenannte 10/16-er Regel nunmehr relativiert und als Richtlinie eine Schulstufenregel aufgestellt. Danach ist dem hauptbetreuenden El- ternteil ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes (im Kanton Zürich also ab dem obligatorischen Kindergarteneintritt) eine Erwerbsarbeit von 50 % zuzumuten, ab dessen Eintritt in die Oberstufe eine solche von 80 % und ab des- sen vollendetem16. Lebensjahr ein Vollzeitpensum (BGer 5A_384/2018 vom
21. September 2018, E. 4.7, zur Publikation vorgesehen). Diese Regel entspricht teilweise nicht jener, welche offenbar von der Vorinstanz praktiziert und den Par- teien anlässlich der Verhandlung vom 15. Februar 2018 kundgegeben wurde (vgl. Prot. I S. 6: 50 %-Erwerbstätigkeit der Mutter ab Eintritt des jüngsten Kindes in die Primarschule und 100 %-Erwerbstätigkeit ab Eintritt des Kindes in die Oberstufe). Vorliegend einigten sich die Parteien darauf, dass bei der Mutter ab 1. März 2018 bis 31. August 2028 von einem 50 %-Arbeitspensum und hernach, nach Vollen- dung des 12. Altersjahres der Klägerin und damit deren Oberstufeneintritt, von ei- nem solchen von 100 % auszugehen sei (Urk. 36 S. 11 f., 16). Die Eltern waren nie verheiratet und lebten auch nie zusammen (Prot. I S. 9 f.). Eine gelebte Auf- gabenteilung existiert mithin nicht. Allerdings arbeitete die Mutter nach einer Aus- zeit nach der Geburt der Klägerin bereits wieder, zunächst in der Metzgerei G._____ in D._____ (Urk. 11/3-4; Prot. I S. 10) und hernach seit Dezember 2017 an zweieinhalb Tagen pro Woche bei der Metzgerei H._____ in I._____ in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis im Stundenlohn. Während ihrer arbeitsbedingten Abwesenheit wird die Klägerin in einer Kinderkrippe betreut (Prot. I S. 9 f.; Urk. 20/1-4; Urk. 39/14). Im Licht des Kontinuitätsprinzips ist der Mutter diese Tä-
- 27 - tigkeit weiterhin zuzumuten. Bei näherer Betrachtung handelt es sich hierbei in- dessen nicht um ein 50 %-Pensum. Vielmehr arbeitete die Mutter gemäss den vor erster Instanz aktenkundigen beiden Lohnabrechnungen von Dezember 2017 und Januar 2018 (vgl. Urk. 20/2-3) durchschnittlich lediglich 60.5 Stunden, was einem Pensum von gerundet 33 % entspricht. Unter Einbezug der im Berufungsverfah- ren neu eingereichten Lohnabrechnungen von Februar 2018 bis und mit April 2018 (Urk. 39/12) arbeitete die Mutter im Durchschnitt rund 58 Stunden pro Mo- nat, was einem Pensum von rund 32 % entspricht (vgl. Art. 20 Abs. 1 GAV für das schweizerische Metzgereigewerbe 2015, wonach die Normalarbeitszeit pro Wo- che bei einem Anstellungsgrad von 100 % 43 Stunden beträgt, was rund 185 Stunden pro Monat entspricht (43 Wochenstunden x 4,3 Wochen pro Monat). Die Klägerin war anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 15. Februar 2018 lediglich durch eine Vertrauensperson und nicht anwaltlich vertreten (vgl. Prot. I S. 5). Das Einkommen von Fr. 2'400.– netto, welches sie ihrer Mutter be- reits ab 1. März 2018 anrechnen liess, entsprach nicht deren damaligem Ver- dienst von lediglich Fr. 1'563.– im Dezember 2017 und Fr. 1'698.– im Januar 2018 (einschliesslich Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen und ohne Feriengeld), ebenso wenig verrichtete die Mutter ein 50 % Pensum, wozu sie praxisgemäss mit Blick auf das junge Alter der Klägerin, welche damals noch nicht einmal zwei- jährig war, auch nicht verpflichtet war. Vor diesem Hintergrund erscheinen das vor Vorinstanz vereinbarte Einkommen und das Arbeitspensum den damaligen Ver- hältnissen nicht angemessen. Vielmehr ist zunächst von einer tatsächlichen durchschnittlichen Erwerbsquote von 32 % und einem monatlichen Durch- schnittseinkommen der Mutter von gerundet Fr. 1'550.– netto auszugehen (ein- schliesslich 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen und Feriengeld [vgl. Meier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, in: FamPra.ch 2014, S. 302, 335]; Urk. 35 S. 10). Gegen Ende August 2020 wird die dann über vierjährige Klägerin (geboren tt.mm.2016) voraussichtlich in den Kindergarten ein- treten, womit der Mutter gemäss der erwähnten neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung per 1. September 2020 ein 50 %-Pensum zuzumuten und damit auch das vereinbarte Einkommen von rund Fr. 2'400.– netto anzurechnen ist. Da- bei ist zu bemerken, dass vorliegend ein real verdientes Erwerbseinkommen zum
- 28 - Ausgangspunkt genommen wird, weshalb keine Veranlassung besteht, auf Statis- tiken zurückzugreifen (vgl. BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018, E. 4.9.4). Damit ist die Klägerin mit ihrer neu vorgebrachten Lohnberechnung ge- mäss dem Salarium nicht zu hören (Urk. 35 S. 13). Im einschlägigen GAV und entsprechend auch im Lohnbuch Schweiz 2018 werden sodann lediglich Mindest- löhne vorgesehen. Die Mutter der Klägerin liegt mit ihrem Stundenlohn von Fr. 28.– brutto (zuzüglich Anteil 13. Monatslohn, vgl. Urk. 20/4) jedoch darüber (vgl. Lohnbuch Schweiz 2018, S. 31, 249 Rz 47.22). Das von der Vorinstanz genehmigte, zwischen den Parteien vereinbarte, Vollzeit- pensum ab Eintritt der Klägerin in die Oberstufe und die entsprechende Anrech- nung eines Nettoeinkommens von Fr. 4'800.– per 1. September 2028 widerspre- chen der erwähnten neusten Bundesgerichtspraxis. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden konkreten Fall von dieser Praxis abgewichen werden sollte. Vielmehr rechtfertigt es sich, der Mutter ab 1. September 2028 zunächst lediglich ein 80 % Erwerbspensum zuzumuten und damit ein Einkommen von Fr. 3'840.– netto anzurechnen. Ab Vollendung des 16. Altersjahres der Klägerin und damit praktikabilitätshalber per tt.mm.2032 ist der Mutter alsdann eine 100 %- ige Erwerbsquote zuzumuten und entsprechend das vor Vorinstanz vereinbarte Nettoeinkommen von rund Fr. 4'800.– anzurechnen. Es ist sodann unbestritten, dass die Mutter der Klägerin kein Vermögen hat (Urk. 36 S. 17). 4.2.2. Bedarf der Mutter der Klägerin
a) Ausgewiesen sind der Grundbetrag für Alleinerziehende in der Höhe von Fr. 1'350.– und die Wohnkosten von rund Fr. 918.– (Urk. 36 S. 17 f.; Urk. 35 S. 11 ff.). Die aktualisierten Krankenkassenbeiträge (KVG) belaufen sich auf rund Fr. 345.– (Urk. 35 S. 11 ff.; Urk. 39/13). Ob die (alleinerziehende) Mutter bis Au- gust 2028 ihrerseits Anspruch auf IPV hat (steuerbares Einkommen bis höchstens Fr. 37'600.– (vgl. www.svazurich.ch: Merkblatt SVA Zürich: Höhe der jährlichen Prämienverbilligung 2019), kann dahingestellt bleiben, weil in dieser Zeitspanne bei ihr ohnehin ein grösseres Manko resultiert (vgl. unten Ziffer 4.2.3), weshalb sie
- 29 - finanziell nicht leistungsfähig ist. Ab September 2028 hat sie jedenfalls voraus- sichtlich ein zu hohes Gesamteinkommen, um anspruchsberechtigt zu sein. Nicht strittig und gerichtsnotorisch sind sodann die monatlichen Beträge für die Haft- pflicht-/Mobiliarversicherung von Fr. 30.– und jene für Kommunikation und Medi- ennutzung von Fr. 120.– (Urk. 36 S. 17 f.; Urk. 35 S. 11 ff.; vgl. auch Urk. 43 S. 10).
b) Beim Arbeitsweg wurden vor Vorinstanz Fr. 65.– veranschlagt (Urk. 36 S. 17 f.). Dies entspricht einem persönlichen Jahresabonnement für 1 - 2 Zonen zum Preis von Fr. 782.– geteilt durch 12 Monate (vgl. www.zvv.ch/zvv-assets/abos- und-tickets/pdf/broschuere_tickets_preise.pdf). Die Klägerin hält im Berufungsver- fahren dafür, ihre Mutter arbeite in J._____, wofür sie ein Abonnement des ZVV in der Höhe von Fr. 85.– pro Monat benötige (Urk. 35 S. 11). Sie tut jedoch nicht dar, weshalb die Mutter nicht in der Lage sein sollte, sich ein Jahresabonnement zu besorgen, womit letztere vor Vorinstanz offensichtlich einverstanden war. Es bleibt daher bei der Anrechnung der Fr. 65.–, zumal auch beim Beklagten von den (reduzierten) Kosten eines Jahresabonnements, jeweils umgerechnet auf einen Monat, auszugehen ist (vgl. nachstehende Ziffer 4.3.2 lit. f). Nicht einzusehen ist sodann, weshalb ab September 2032 bei der Mutter ein Abonnement für den ganzen Kanton in der Höhe von Fr. 242.– pro Monat einberechnet werden soll, weil sich die Kosten für den Arbeitsweg erhöhen könnten (Urk. 35 S. 14). Dahin- gehende konkrete Anhaltspunkte sind keine ersichtlich.
c) Bezüglich Mehrauslagen für die auswärtige Verpflegung erscheinen die von der Vorinstanz veranschlagten, nicht in Frage gestellten und gerichtsüblichen Fr. 110.– bzw. Fr. 220.– beim Vollpensum pro Monat angemessen (Urk. 36 S. 17 f.). Dies gilt namentlich auch für die gegenwärtige Zeitphase, in welcher die Mutter zu zirka 32 % erwerbstätig ist, nachdem sie zweieinhalb Tage arbeitet (Prot. I S. 9; Urk. 35 S. 11 f.; Urk. 43 S. 10). Einzig bezüglich der im Berufungsverfahren neu begründeten Zeitphase einer 80 %-igen Erwerbstätigkeit (von September 2028 bis und mit mm.2032) erscheint eine entsprechende Kürzung dieser Position auf Fr. 176.– pro Monat angemessen.
- 30 -
d) Die vor Vorinstanz bei der Mutter (wohl im Hinblick auf den Betreuungsun- terhalt) einberechnete Steuerpauschale von Fr. 100.– wurde nicht kritisiert (Urk. 36 S. 17 f.; vgl. Urk. 35 S. 11 ff.; Urk. 43 S. 10) und erscheint angemessen. Ansonsten wurden - mit Blick auf die knappen Finanzen - weder beim Beklagten noch bei der Mutter Steuerbetreffnisse berücksichtigt (vgl. Urk. 36 S. 17 f.). Dies blieb unangefochten (Urk. 35 S. 11 ff.; Urk. 43 S. 10).
e) Insgesamt präsentiert sich der Notbedarf der Mutter somit folgendermassen: Fr. 3'038.– bis August 2028, Fr. 3'104.– von September 2028 bis und mit mm.2032 und Fr. 3'148.– ab mm. 2032. 4.2.3. Leistungsfähigkeit der Mutter: März 2018 Sept. 2020 Sept. 2028 ab mm. 2032 bis August bis August bis mm. 2032 2020 2028 Einkommen Fr. 1'550 Fr. 2'400 Fr. 3'840 Fr. 4'800 Bedarf Fr. 3'038 Fr. 3'038 Fr. 3'104 Fr. 3'148 Überschuss/Manko - Fr. 1'488 - Fr. 638 Fr. 736 Fr. 1'652 4.3. Finanzielle Verhältnisse des Beklagten 4.3.1. Auf Seiten des Beklagten anerkannten die Parteien ein Nettoeinkom- men von Fr. 4'000.– vom 1. März 2018 bis 31. Mai 2018, 80 % krankheitsbedingt, und ab 1. Juni 2018 ein solches von Fr. 5'150.–, unter der Annahme einer Arbeits- fähigkeit von 100 % ab diesem Zeitpunkt sowie eines Weiterbestehens des dama- ligen Arbeitsverhältnisses mit der E._____ AG Zürich, je einschliesslich Anteil
13. Monatslohn. Ferner sahen sie eine Minderverdienstklausel vor, wonach, sollte der Beklagte im Durchschnitt eines Kalenderjahres ein Fr. 4'900.– unterschreiten- des monatliches Nettoerwerbseinkommen erzielen, sich der Anteil des Betreu- ungsunterhalts mit Wirkung auf den nächsten Monat um 100 % des Fr. 4'900.– unterschreitenden Teils reduzieren sollte (vgl. Urk. 36 S. 15 f.).
- 31 - Wie sich nunmehr im Berufungsverfahren neu ergeben hat, wurde dem Beklag- ten, welcher seit Ende November 2017 zu 100 % krank geschrieben war (vgl. Prot. I S. 11; Urk. 18 S. 4; Urk. 19/1, /2), gemäss Schreiben der E._____ AG vom
23. Februar 2018 per 30. April 2018 gekündigt (Urk. 45/4). Seither ist der Beklagte arbeitslos (Urk. 43 S. 9; Urk. 45/3; Urk. 52; Urk. 54/1, /3; Urk. 60 S. 1). Die Ver- hältnisse haben sich mithin seit Abschluss und Genehmigung der Vereinbarung vom 15. Februar 2018 durch die Vorinstanz wesentlich verändert bzw. die dort ge- troffenen Annahmen, wonach der Beklagte ab 1. Juni 2018 bei Annahme einer wiederum 100 %-igen Arbeitsfähigkeit und dem Weiterbestand seines damaligen Arbeitsverhältnisses bei der E._____ AG ein Nettoeinkommen von Fr. 5'150.– pro Monat erzielen würde (vgl. Urk. 36 S. 16), haben sich nicht verwirklicht. Bezüglich März und April 2018 bleibt es indes unbestrittenermassen bei den an- gerechneten Fr. 4'000.– Krankentaggeldern (Urk. 36 S. 16; Urk. 35 S. 14; Urk. 43 S. 8 f.). Allfällige Lohnabzüge zufolge laufender Lohnpfändungen (vgl. Urk. 45/5 und Urk. 54/5) wurden nicht dargetan (Urk. 43 S. 9). In der Zeit von Mai 2018 bis und mit September 2018 hatte der Beklagte An- spruch auf durchschnittliche Arbeitslosentaggelder in der Höhe von rund Fr. 3'700.– pro Monat. Allerdings wurden ihm lediglich zwischen Fr. 2'119.– und Fr. 2'149.– bzw. durchschnittlich Fr. 2'128.– monatlich tatsächlich ausbezahlt. Der Differenzbetrag wurde zufolge der laufenden Lohnpfändung vorweg für das Ge- meindeammann- und Betreibungsamt K._____ in Abzug gebracht (Urk. 45/3; Urk. 52 S. 2; Urk. 54/3-5). Zwar gehen familienrechtliche Unterhaltspflichten der Pflicht zur Tilgung von Dritt- schulden und dafür erwirkten Lohnpfändungen vor (vgl. BGE 127 III 289 E. 2a/bb), und gerichtlich festgesetzte Unterhaltsbeiträge werden zum nicht pfändbaren Existenzminimum des Schuldners gerechnet (vgl. Ziffer III.4 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü- rich über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenz- minimums vom 23. Mai 2001 (ZR 100 [2001] Nr. 4; ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 163 ZGB N 118a). Gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG kann das Betreibungsamt die Pfändung denn auch anpassen, wenn sich die für die Bestimmung des pfänd-
- 32 - baren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben. Dabei gibt nament- lich eine neue oder veränderte Unterhaltspflicht des Schuldners Anlass für eine Revision der Lohnpfändung, was vom Betreibungsamt zu berücksichtigen ist (Amonn/Walther, a.a.O., § 23 N 73). Gemäss dem Gesetzeswortlaut kann eine Revision hingegen nicht rückwirkend vorgenommen werden. Da der Beklagte erst nach rechtskräftiger Festsetzung seiner Unterhaltspflicht beim Betreibungsamt gestützt auf Art. 93 Abs. 3 SchKG mit Aussicht auf Erfolg eine Revision beantra- gen kann, können die auf einer ihrerseits rechtskräftigen Verfügung des Betrei- bungsamtes beruhenden und bereits vollzogenen Lohnpfändungen nicht rück- gängig gemacht werden. Auf die gepfändeten Lohnbeträge kann der Beklagte für die rückwirkende Leistung von Unterhaltsbeiträgen damit nicht mehr zurückgrei- fen. Eine (hypothetische) Anrechnung des gepfändeten Lohnanteils fällt demnach ausser Betracht. Hinsichtlich der für die Vergangenheit zu bemessenden Unter- haltspflicht des Beklagten darf damit über die Lohnpfändung nicht hinweggesehen werden. Nachdem die Revision der Pfändung nur für die Zukunft wirkt, hat sich auch die Unterhaltsgläubigerin die früher vollzogene Einkommenspfändung ent- gegenhalten zu lassen (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 37; BGE 89 III 67 E. 1). Da der Berufung in der Regel aufschiebende Wirkung zukommt und die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt werden (Art. 315 Abs. 1 ZPO), hatte es der Beklagte auch nach Erlass des erstin- stanzlichen Urteils vom 6. März 2018 nicht in der Hand, auf dem Wege der An- passung der Einkommenspfändung die zur Erfüllung seiner vorrangigen Unter- haltspflicht erforderliche Leistungsfähigkeit wiederherzustellen. Anders würde es sich nur dann verhalten, wenn zwecks vorzeitiger Vollstreckbarkeit der erstin- stanzlich auferlegten Unterhaltsbeiträge seitens der anwaltlich vertretenen Kläge- rin bei der Berufungsinstanz um Entzug der aufschiebenden Wirkung ersucht und diese gewährt worden wäre (vgl. Art. 315 Abs. 2 ZPO). Dies war vorliegend je- doch nicht der Fall. Mit seinen zufolge der Lohnpfändung reduziert ausbezahlten Arbeitslosentaggeldern von Mai 2018 bis und mit September 2018 (vgl. Urk. 45/3 und Urk. 54/3) vermochte der Beklagte seinen Bedarf in dieser Zeit gemäss Be- rechnung im vorliegenden Verfahren in der Höhe von Fr. 2'516.– (vgl. nachste- hende Ziffer 4.3.3) nicht zu decken. Dies ist gestützt auf die Untersuchungsmaxi-
- 33 - me gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO, welche auch zugunsten des Unterhaltspflichti- gen gilt (BGer 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012, E. 3.3. m.H.; vgl. auch Urk. 50 [Editionsbeschluss der Kammer vom 4. Oktober 2018]), von Amtes wegen zu be- rücksichtigen. In diesen Monaten war der Beklagte demnach unwiderruflich nicht leistungsfähig, weshalb keine Kinderunterhaltsbeiträge festgelegt werden können. Gemäss Editionsbeschluss der Kammer vom 4. Oktober 2018 wurde der Beklagte unter anderem explizit aufgefordert, sich zur Dauer und zum Umfang der nach wie vor laufenden Einkommenspfändung zu äussern und entsprechende Belege bei- zubringen (Urk. 50 S. 3). Daraufhin liess der Beklagte die Abrechnungen der Ar- beitslosenkasse für Juni bis September 2018 (Urk. 54/3), einen aktuellen Betrei- bungsregisterauszug vom 22. Oktober 2018 (Urk. 54/4) sowie den Auszug über offene Betreibungen vom 4. Oktober 2018 (Urk. 54/5) ins Recht legen (Urk. 52 S. 2). Wie dargetan, wurden dem Beklagten von Juni bis September 2018 auf- grund der Einkommenspfändung jeweils nur zwischen Fr. 2'119.– und Fr. 2'149.– Arbeitslosentaggelder ausbezahlt. Insgesamt wurden Fr. 7'916.75 für das Betrei- bungsamt K._____ abgezogen. Angesichts der per 4. Oktober 2018 offenen Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 24'883.30 und der laufenden Lohnpfändungen, wobei im Oktober 2018 nun- mehr offenbar auch für die Forderung der L._____ AG im Umfang von Fr. 9'612.05 die Lohnpfändung anlief (Urk. 54/4 S. 3 unten; Urk. 54/5), ist davon auszugehen, dass dem Beklagten weiterhin einstweilen nur reduzierte Arbeitslo- sentaggelder, mit welchen er seinen Bedarf gemäss Berechnung im vorliegenden Verfahren nicht decken kann, ausbezahlt werden. Sind gerichtlich festgesetzte Unterhaltsbeiträge neu zu berücksichtigen, ist der Zeitpunkt, auf welchen die Re- vision der Lohnpfändung ihre Wirkung entfaltet, mit der Zustellung des Urteils an den Schuldner gegeben (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 55). Dementspre- chend rechtfertigt es sich, die Leistungsfähigkeit des Beklagten vorliegend prakti- kabilitätshalber ab mm.2019 zu bejahen. Es darf von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit die unterhaltspflichtige Person bei gutem Willen bzw. bei ihr zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als sie effektiv verdient. Es muss ei-
- 34 - ne reale Möglichkeit zur Einkommenssteigerung bestehen, denn niemand kann dazu verpflichtet werden, Leistungen zu erbringen, die er objektiv nicht zu erzielen vermag (Philipp Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftset- zung der neuen ZPO, in: FamPra.ch 2014, S. 302, 341 m.w.H.). Eine böswillige Einkommensreduktion ist jedoch stets unbeachtlich, unabhängig davon, ob sie rückgängig gemacht werden kann (vgl. BGE 143 III 233 E. 3). Angesichts der do- kumentierten vergeblichen intensiven Stellensuchbemühungen (vgl. Urk. 53/1) kann dem Beklagten seine gegenwärtige Arbeitslosigkeit nicht vorgeworfen wer- den bzw. ist nicht von einer freiwilligen, absichtlichen Stellenlosigkeit seinerseits auszugehen. Der Beklagte ist ausgebildeter Fleischfachmann EFZ. Bei seiner letzten Arbeitgeberin, der E._____ AG, verdiente er Fr. 5'300.– brutto zuzüglich
13. Monatslohn (Prot. I S. 11; Urk. 13/9). Der Beklagte ist jung, gesund, ausgebil- det und berufserfahren. Er ist denn auch selbst guten Mutes, bald wieder eine Anstellung zu finden (Urk. 43 S. 9). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, dem Beklagten per 1. Juni 2019 ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 5'150.– netto inklusive 13. Monatslohn anzurechnen, wie vor Vorinstanz ver- einbart (vgl. Urk. 36 S. 16). Ein solches Einkommen erscheint denn auch realis- tisch und wurde vom Beklagten nicht beanstandet (Urk. 43 S. 9 f.). Betreffend April und Mai 2019 ist demgegenüber auf die vollen Arbeitslosentag- gelder in der Höhe von durchschnittlich rund Fr. 3'830.– netto abzustellen (vgl. Urk. 54/3 [Abrechnungen der M._____ Arbeitslosenkasse von Juni bis und mit September 2018, ohne die Auszahlung im Mai 2018, weil hier noch 5 Wartetage anfielen, vgl. Urk. 45/3]; Fr. 3'609.50 + Fr. 3'984.– + Fr. 4'133.70 + Fr. 3'594.50 = Fr. 15'321.70 : 4). So ist im Hinblick auf die Zukunft eine Revision der laufenden Lohnpfändung möglich und wird vom Beklagten sogleich zu veranlassen sein, zumal mit dem vorliegenden Entscheid vollstreckbare Unterhaltsbeiträge gegeben sind (die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung; Art. 103 Abs. 1 BGG). Anzumerken bleibt, dass mit der vor Vorinstanz vereinbarten Minderverdienst- klausel (Urk. 36 S. 15 unten) dem vorliegend eingetretenen Fall längerer Arbeits-
- 35 - losigkeit und mehrfacher unwiedereinbringlicher Lohnpfändung auf Seiten des Beklagten nicht hinreichend begegnet werden kann. Die von den Parteien verein- barte Klausel kann aber im Hinblick auf einen allfälligen künftigen, Fr. 4'900.– un- terschreitenden, Nettolohn des Beklagten (ab Juni 2019) belassen werden. Sol- ches erscheint angemessen und die Kritik der Klägerin, welche vor Vorinstanz mit dieser Klausel einverstanden war (Urk. 35 S. 15), ist nicht zu hören. Es ist sodann unbestritten, dass der Beklagte vermögenslos ist (Urk. 36 S. 17). 4.3.2. Vor Vorinstanz vereinbarten die Parteien für die Zeit der (mutmassli- chen) Krankschreibung des Beklagten (März 2018 bis und mit Mai 2018) einen monatlichen Bedarf des Beklagten in der Höhe von Fr. 2'551.–, und mit der vor- gesehenen Wiederaufnahme von dessen voller Erwerbstätigkeit bei der E._____ AG per Juni 2018 einen solchen von Fr. 3'120.– (Urk. 36 S. 17 f.).
a) Der Grundbetrag beläuft sich zunächst auf Fr. 1'100.–, weil der Beklagte mit seiner Freundin zusammen lebte (vgl. Kreisschreiben, a.a.O., Ziffer II.1.1; Urk. 36 S. 17 f.; Urk. 35 S. 14 f.; Urk. 43 S. 10; Urk. 12 S. 8). Seit 1. Oktober 2018 lebt der Beklagte allerdings wieder allein (Urk. 52 S. 2; Urk. 54/6 [möbliertes 1-Zimmer- Appartement für max. 1 Person]; Urk. 56 S. 3). Ab diesem Zeitpunkt ist dem Be- klagten dementsprechend der volle monatliche Grundbetrag für eine alleinstehen- de Person ohne Haushaltsgemeinschaft in der Höhe von Fr. 1'200.– einzusetzen (Kreisschreiben, a.a.O., Ziffer II.1.2).
b) Bis und mit September 2018 ist dem Beklagten, wie bereits vor Vorinstanz vereinbart, der (hälftige) Mietzins in der Höhe von Fr. 705.– pro Monat anzurech- nen (Urk. 12 S. 8; Urk. 36 S. 17 f.). Ab Oktober 2018 beträgt der Mietzins für das möblierte Einzimmerappartement Fr. 870.– monatlich (Urk. 54/6). Allerdings hat auch der Beklagte Anspruch auf einen höheren Wohnkomfort, als lediglich ein möbliertes Einzimmerappartement (vgl. ZR 87 Nr. 114 analog), insbesondere im Hinblick auf die Ausübung seines Besuchsrechts betreffend die Klägerin. Es rechtfertigt sich daher gestützt auf die Untersuchungsmaxime, ihm, jedenfalls ab Juni 2019 (Anrechnung eines hypothetischen Vollzeiteinkommens), hypothetische
- 36 - Wohnkosten von Fr. 1'200.– pro Monat anzurechnen (vgl.: Wohnkosten der Mut- ter mit der Klägerin: Fr. 1'378.– für eine 3,5-Zimmerwohnung [Urk.11/5]).
c) Die Krankenkassenprämien sind unbestritten und belegt. Sie betragen rund Fr. 360.– pro Monat (Urk. 36 S. 17; Urk. 35 S. 14; Urk. 12 S. 8; Urk. 13/12). Eine individuelle Prämienverbilligung (IPV) liess der Beklagte nicht beantragen und ei- ne solche war vor Vorinstanz auch kein Thema, weil die Parteien von einer Wei- terbeschäftigung des Beklagten bei der E._____ AG ausgingen. In Anbetracht der Höhe seines Einkommens resp. ab Juni 2019 seines hypothetischen Einkommens ist aber ohnehin davon auszugehen, dass er als Einzelperson nicht anspruchsbe- rechtigt ist (vgl. das erwähnte Merkblatt SVA Zürich).
d) Für die Haftpflicht- und Mobiliarversicherung ist, wie die Klägerin zu Recht vorbringt, während des Zusammenlebens des Beklagten mit seiner Freundin, mit- hin bis Ende September 2018 nur der hälftige Betrag, nämlich Fr. 15.– monatlich zu veranschlagen (Urk. 35 S. 14 f.; demgegenüber: Urk. 36 S. 17 f.). Ab Oktober 2018 sind jedoch Fr. 30.– einzuberechnen.
e) Bezüglich Kommunikation und Mediennutzung rechtfertigt es sich mit der Klägerin, dem Beklagten während der Zeit, in welcher er mit seiner Freundin zu- sammenwohnte, Fr. 100.– und ab Oktober 2018 die gerichtsüblichen Fr. 120.– für eine alleinstehende Person zu veranschlagen (Urk. 35 S. 14 f.; Urk. 36 S. 17).
f) Vor Vorinstanz wurden Kosten für den Arbeitsweg von Fr. 126.– und ab Juni 2018 solche von Fr. 475.– pro Monat vorgesehen (Urk. 36 S. 17). Der Beklagte war für seine Arbeit bei der E._____ zufolge des frühen Arbeitsbeginns und der Lage des Arbeitsortes auf ein Auto angewiesen (Urk. 12 S. 9; Urk. 13/13). Dem- entsprechend wurden ihm im vorinstanzlichen Bedarf auch die Parkplatzkosten von Fr. 110.– pro Monat angerechnet, zumal die Parteien davon ausgingen, er werde ab Juni 2018 wieder für diese Metzgerei arbeitstätig sein (Urk. 13/15; Urk. 36 S. 17; Urk. 35 S. 15). Der Beklagte ist jedoch seit Mai 2018 arbeitslos. Er macht nicht geltend, weiterhin auf ein privates Fahrzeug angewiesen zu sein (Urk. 43 S. 8 ff.; Urk. 52). Auf dem ganzen Areal der N._____-Strasse … in O._____, wo er nunmehr wohnt, besteht zudem laut Mietvertrag ein absolutes
- 37 - Parkverbot (Urk. 54/6). Vor diesem Hintergrund lassen sich weder Parkplatzkos- ten noch Auslagen für ein Auto rechtfertigen. Hingegen erscheint es, insbesonde- re auch mit Blick auf die bisherigen Bewerbungsorte (vgl. Urk. 54/1), angemes- sen, dem Beklagten weiterhin die Kosten für einen persönlichen ZVV-Netzpass für 4 Zonen im Jahresabonnement und damit rund Fr. 126.– pro Monat anzurech- nen (Fr. 1'518.– : 12; vgl. www.zvv.ch/zvv-assets/abos-und-tickets/pdf/bro- schuere_tickets_preise-pdf). Per Oktober 2018 sind die Parkplatzkosten nicht mehr anzurechnen (vgl. Urk. 13/15).
g) Ab der Anrechnung eines hypothetischen Vollzeitpensums per Juni 2019 sind dem Beklagten die vor Vorinstanz vereinbarten und gerichtsüblichen Fr. 220.– (Urk. 36 S. 18) monatlichen Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung in Anschlag zu bringen.
h) Insgesamt ist der Bedarf des Beklagten somit auf Fr. 2'516.–, ab Oktober 2018 auf Fr. 2'706.– und ab Juni 2019 auf Fr. 3'256.– festzusetzen. 4.3.3. Leistungsfähigkeit des Beklagten: März/April Mai-Sept. Okt. 18- April/Mai ab Juni 18 18 März 19 19 19 Einkommen Fr. 4'000 Fr. 2'128 Fr. 2'128 Fr. 3'830 Fr. 5'150 Bedarf Fr. 2'516 Fr. 2'516 Fr. 2'706 Fr. 2'706 Fr. 3'256 Überschuss/Manko Fr. 1'484 - Fr. 388 - Fr. 578 Fr. 1'124 Fr. 1'894
- 38 - 4.4. Finanzielle Verhältnisse der Klägerin 4.4.1. Das Einkommen der Klägerin besteht aus den Kinder- bzw. Familien- zulagen. Diese belaufen sich zurzeit auf Fr. 200.– pro Monat (Urk. 36 S. 17; Urk. 20/3; Urk. 39/12). Ab Vollendung des 12. Altersjahres und damit per mm. 2028 (und nicht per mm. 2026, vgl. Urk. 36 S. 17) bis zum Ende der Erstausbildung werden es Fr. 250.– monatlich sein (vgl. Urk. 35 S. 12). Nicht strittig ist sodann, dass die Klägerin kein Vermögen besitzt (Urk. 36 S. 17). 4.4.2. Barbedarf der Klägerin
a) Der Kindergrundbetrag beläuft sich auf Fr. 400.– bzw. Fr. 600.– ab Vollen- dung des 10. Altersjahres im mm.2026 (Urk. 35 S. 12; Kreisschreiben, a.a.O., Zif- fer II.4; demgegenüber: Urk. 36 S. 11, 18, wo der erhöhte Kindergrundbetrag oh- ne Begründung erst ab 1. September 2028 veranschlagt wurde).
b) Angemessen und nicht strittig erscheint der vorinstanzlich vorgesehene Wohnkostenanteil der Klägerin von rund Fr. 460.– (1/3 der Wohnkosten von Fr. 1'378.–; Urk. 11/5; Urk. 36 S. 17 f.; Urk. 35 S. 11 ff.).
c) Vor Vorinstanz wurden für die Klägerin zunächst rund Fr. 84.– Krankenkas- senprämien berücksichtigt, ab 1. September 2022 dann lediglich Fr. 10.– zufolge individueller Prämienverbilligung (IPV), weil die Mutter der Klägerin Anspruch auf eine solche habe und dieser Anspruch bis zu diesem Datum umgesetzt werden sollte (Urk. 36 S. 11, 17 f.). Die Krankenkassenprämien der Grundversicherung (KVG) sind belegt (Urk. 11/6). Allerdings rechtfertigt es sich, mit der Klägerin, auch die Prämien für die (für Kinder empfohlene) Zahnzusatzversicherung im Um- fang von Fr. 23.– pro Monat mitzuberücksichtigen (vgl. Urk. 35 S. 11; Urk. 39/13; Prot. I S. 10). Insgesamt ist somit von Krankenkassenprämien von rund Fr. 107.– pro Monat auszugehen. Die Klägerin argumentiert, ob sie und ihre Mutter dann- zumal Anspruch auf Prämienverbilligung haben werden, könne heute nicht beur- teilt werden (Urk. 35 S. 12). Mit Blick auf das mutmassliche steuerbare Gesamt- einkommen der Mutter (eigenes Nettoeinkommen zuzüglich Kinderzulagen und
- 39 - Kinderunterhaltsbeiträge abzüglich mögliche Steuerabzüge) kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Mutter für die Klägerin Anspruch auf IPV hat. Für die Zeitphasen, in welchen ihre Erwerbsquote 32 % bzw. 50 % beträgt, d.h. bis
31. August 2028, kann sie die höchste Verbilligung der Region …, zu welcher D._____ gehört, beanspruchen, nämlich Fr. 1'068.– pro Jahr und damit Fr. 89.– pro Monat für das Jahr 2019 (vgl. das erwähnte Merkblatt SVA Zürich; vgl. auch Urk. 18 S. 4 i.V.m. Prot. I S. 8). Somit sind für die Krankenkassenbeiträge der Klägerin unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung ab Januar 2019 bis Ende August 2028 noch Fr. 18.– einzusetzen (Fr. 107.– KK minus Fr. 89.– IPV), zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb mit der Beanspruchung der IPV bis ins Jahr 2022 zugewartet werden soll. Ab September 2028 (Oberstufenübertritt der Kläge- rin) wird der Mutter ein 80 %-iges Erwerbspensum angerechnet. Damit stehen ihr noch Prämienverbilligungen für die Klägerin im Umfang von Fr. 1'008.– pro Jahr bzw. Fr. 84.– pro Monat zu (vgl. das erwähnte Merkblatt SVA Zürich). Dement- sprechend sind im Bedarf der Klägerin in der Zeitphase von September 2028 bis und mit mm. 2032 Fr. 23.– (Fr. 107.– KK minus Fr. 84.– IPV) für die Krankenkas- se einzuberechnen. Ab mm. 2032 wird der Mutter ein Vollzeitpensum angerech- net, womit der Anspruch auf IPV für die Klägerin entfällt. Dementsprechend sind ab diesem Zeitpunkt Fr. 107.– Krankenkassenbeiträge zu veranschlagen.
d) Für Fremdbetreuungskosten wurden im angefochtenen Entscheid im Bedarf der Klägerin von März 2018 bis Ende August 2022 Fr. 546.– pro Monat einbe- rechnet, ab 1. September 2022 (Schuleintritt der Klägerin) noch Fr. 200.– und ab
1. September 2028 (Oberstufenübertritt der Klägerin) nichts mehr (Urk. 36 S. 17 f.). Die Klägerin lässt in ihrem Bedarf nunmehr Fr. 1'365.– ausgewiesene monatli- che Fremdbetreuungskosten geltend machen. Sie hält dafür, mit Schuleintritt würden die Fremdbetreuungskosten sinken und seien auf Fr. 500.– monatlich zu veranschlagen. Die Kosten habe sie aufgrund des Beitragsreglements der Stadt D._____ geschätzt, wobei sie davon ausgegangen sei, dass sie ein Mal pro Wo- che über Mittag sowie zwei Mal über Mittag und am Nachmittag bis zur Rückkehr der Mutter fremdbetreut werden müsse. Ab September 2028 sei mit ihrem Eintritt in die Oberstufe davon auszugehen, dass sie nur noch über Mittag verpflegt wer- den müsse, womit geschätzte Kosten für den Mittagstisch von Fr. 250.– einzube-
- 40 - rechnen seien. Ab September 2032 würden die Kosten für Fremdbetreuung gänz- lich wegfallen (Urk. 35 S. 11 ff.). Bereits vor Vorinstanz war ein Beleg der P._____ GmbH in D._____ in der Höhe von Fr. 1'365.– für die dortige Betreuung der Klägerin betreffend den Monat Feb- ruar 2018 aktenkundig (Urk. 20/1 = Urk. 39/14; Prot. I S. 10). Dennoch einigten sich die Parteien auf tiefere Kosten in der Höhe von monatlich Fr. 546.–. Dieser Betrag erscheint denn auch angemessen, nachdem die fragliche Kita auch sub- ventionierte Plätze anbietet (vgl. www.P'._____.ch) und die Klägerin mit Blick auf ihre Einkünfte und jene ihrer Mutter Anspruch auf einen solchen hat (vgl. Art. 5 und 6 der Beitragsverordnung der Stadt D._____ über die familien- und schuler- gänzende Kinderbetreuung vom 11. Dezember 2017 sowie Anhang betr. Rabatt- höhe [BVO D._____]). Im Übrigen gab die Mutter vor Vorinstanz zu Protokoll, die Kitakosten würden zu 60 % übernommen (Prot. I S. 10). Gemäss dem Merkblatt zu Tarifsubventionen für die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung der Stadt D._____ wird der Rabattbeitrag sodann erst nachträglich nach Begleichung der Rechnung der Krippe und Zustellung einer Rechnungskopie sowie des ent- sprechenden Zahlungsnachweises an die Abteilung Soziales und Gesundheit D._____ vergütet. Dass die Sozialhilfe der Stadt D._____ offenbar den vollen Krippenbetrag von Fr. 1'365.– budgetierte (vgl. Urk. 39/13), ändert nichts. Ab der obligatorischen Einschulung der Klägerin (das ist im Kanton Zürich der Kindergarteneintritt mit vier Jahren) per September 2020 rechtfertigen sich mit Blick auf die gesamten Einkünfte der Mutter und den städtischen Beitrag mut- massliche Fremdbetreuungskosten für zweimal pro Woche Mittags- und Nachmit- tagsbetreuung und einmal pro Woche Mittagsbetreuung (Urk. 35 S. 12) in der Hö- he von geschätzt rund Fr. 250.– (vgl. www.D._____.ch/bvo [BVO D._____; Merk- blatt BVO; Tarifrechner schulergänzende Betreuung]). Mit dem Eintritt der Klägerin in die Oberstufe per September 2028 (12-jährig) ist in Anbetracht des Einkommens der Mutter bei einer 80 %-igen Erwerbstätigkeit von geschätzten Fremdbetreuungskosten für den Mittagstisch in der Höhe von rund Fr. 200.– monatlich auszugehen. Es ist der Klägerin - entgegen der Annahme der Vorinstanz, welche ab Oberstufeneintritt keine Fremdbetreuungskosten mehr ver-
- 41 - anschlagte (vgl. Urk. 36 S. 11, 18) - mithin beizupflichten, dass sie in der Oberstu- fe über Mittag noch betreut zu verpflegen ist (Urk. 36 S. 13). Mit Vollendung der obligatorischen Schulzeit per Ende August 2031 sind keine Kosten für einen Mittagstisch mehr einzuberechnen.
e) Zu Recht fügte die Vorinstanz ab dem Oberstufeneintritt per September 2028 unter dem Titel Kommunikation und Mediennutzung (Handy) für die Klägerin den Betrag von Fr. 30.– pro Monat ein (Urk. 36 S. 18; Urk. 35 S. 13).
f) Wie die Klägerin richtig ausführen lässt, ist ihr beruflicher Werdegang noch nicht abschätzbar. Falls sie eine Lehre absolvieren und einen Lehrlingslohn erzie- len wird, werden zwar Berufsauslagen (Arbeits- und Schulwegkosten, Kosten auswärtige Verpflegung, Schulmaterialkosten etc.) anfallen. Diese werden den Lehrlingslohn aber erfahrungsgemäss nicht vollständig aufzehren. Die von den Parteien vor Vorinstanz vereinbarte Anrechnung eines Drittels des Lehrlingsloh- nes an die Kinderunterhaltsbeiträge (Urk. 36 S. 15) entspricht denn auch der Pra- xis und ist - entgegen der Auffassung der Klägerin im Berufungsverfahren (vgl. Urk. 35 S. 14) - so zu belassen.
g) Zusammengefasst präsentiert sich der Barbedarf der Klägerin folgender- massen: 1.3.2018 1.1.2019 1.9.2020 1.5.2026 1.5.2028 bis bis bis bis bis 31.12.2018 31.8.2020 30.4.2026 30.4.2028 31.8.2028 Grundbetrag Fr. 400 Fr. 400 Fr. 400 Fr. 600 Fr. 600 Wohnkosten Fr. 460 Fr. 460 Fr. 460 Fr. 460 Fr. 460 Krankenkasse Fr. 107 Fr. 18 Fr. 18 Fr. 18 Fr. 18 Fremdbetreuung Fr. 546 Fr. 546 Fr. 250 Fr. 250 Fr. 250 Handy - - - - - total Fr. 1'513 Fr. 1'424 Fr. 1'128 Fr. 1'328 Fr. 1'328 abzüglich Kin- - Fr. 200 - Fr. 200 - Fr. 200 - Fr. 200 - Fr. 250 derzulagen zu deckender Fr. 1'313 Fr. 1'224 Fr. 928 Fr. 1'128 Fr. 1'078 Barbedarf
- 42 - 1.9.2028 bis 1.9.2031 bis ab 1.5.2032 bis 31.8.2031 30.4.2032 zum Abschluss einer angemes- senen Erstaus- bildung Grundbetrag Fr. 600 Fr. 600 Fr. 600 Wohnkosten Fr. 460 Fr. 460 Fr. 460 Krankenkasse Fr. 23 Fr. 23 Fr. 107 Fremdbetreuung Fr. 200 - - Handy Fr. 30 Fr. 30 Fr. 30 total Fr. 1'313 Fr. 1'113 Fr. 1'197 abzüglich Kin- - Fr. 250 - Fr. 250 - Fr. 250 derzulagen zu deckender Fr. 1'063 Fr. 863 Fr. 947 Barbedarf 4.4.3. Betreuungsbedarf Wie erwähnt, bestimmt sich der Betreuungsunterhalt aufgrund der Lebenshal- tungskostenmethode, wobei hierfür im Grundsatz auf das familienrechtliche Exis- tenzminimum abzustellen ist (vgl. BGE 144 III 377 E. 7). Bei der Mutter der Kläge- rin resultiert von März 2018 bis August 2020 ein (betreuungsbedingtes) Manko in der Höhe von Fr. 1'488.– und von September 2020 bis August 2028 ein solches in der Höhe von Fr. 638.– (vgl. Ziffer 4.2.3). Dieses Manko ist der Betreuungsun- terhalt, der bei entsprechender Leistungsfähigkeit zusätzlich zum Barunterhalt vom Beklagten zu bezahlen ist. 4.5. Unterhaltsberechnung: Bis und mit August 2028 ist die Mutter der Klägerin nicht leistungsfähig, weshalb der Beklagte alleine für den ungedeckten Barunterhalt der Klägerin aufzukommen hat. Vom 1. März 2018 bis und mit 30. April 2018 vermag der Beklagte den Bar- unterhalt der Klägerin in der Höhe von Fr. 1'313.– zu decken und überdies Fr. 171.– an den Betreuungsunterhalt zu leisten (Fr. 1'484.– Leistungsfähigkeit Beklagter - Fr. 1'313.–). Im Umfang von Fr. 1'317.– bleibt der Betreuungsunterhalt in dieser Zeit jedoch ungedeckt (Fr. 1'488.– Betreuungsunterhalt - Fr. 171.– mög- licher Beitrag des Beklagten; Art. 301a lit. c ZPO).
- 43 - In der Zeitphase von 1. Mai 2018 bis und mit 31. März 2019 ist auch der Beklagte nicht leistungsfähig, weshalb keine Kinderunterhaltsbeiträge festgesetzt werden können. Vielmehr ist festzuhalten, dass der Barbedarf der Klägerin (Fr. 1'313.– von Mai 2018 bis Dezember 2018 bzw. Fr. 1'224.– von Januar 2019 bis März
2019) sowie deren Betreuungsunterhalt (Fr. 1'488.–) nicht gedeckt sind. Vom 1. April 2019 bis und mit 31. Mai 2019 beträgt die Leistungsfähigkeit des Be- klagten Fr. 1'124.– pro Monat, womit Barunterhaltsbeiträge in dieser Höhe festge- setzt werden können. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Barunterhalt der Klä- gerin im Umfang von Fr. 100.– (Fr. 1'224.– - Fr. 1'124.–) ungedeckt bleibt und der Betreuungsunterhalt (Fr. 1'488.–) gänzlich nicht gedeckt werden kann. Ab Juni 2019 ist der Beklagte im Umfang von Fr. 1'894.– monatlich leistungsfähig. Dementsprechend sind folgende Kinderunterhaltsbeiträge pro Monat geschuldet:
- Fr. 1'224.– Barunterhalt und Fr. 670.– Betreuungsunterhalt (wobei Fr. 818.– Betreuungsunterhalt ungedeckt sind [Fr. 1'488.– - Fr. 670.–]) von 1. Juni 2019 bis 31. August 2020;
- Fr. 928.– Barunterhalt und Fr. 638.– Betreuungsunterhalt von 1. September 2020 bis tt.mm.2026;
- Fr. 1'128.– Barunterhalt und Fr. 638.– Betreuungsunterhalt von tt.mm.2026 bis tt.mm.2028;
- Fr. 1'078.– Barunterhalt und Fr. 638.– Betreuungsunterhalt von tt.mm.2028 bis 31. August 2028; Ab 1. September 2028 ist kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet und auch die Mutter der Klägerin ist leistungsfähig und zwar bis mm.2032 im Umfang von Fr. 736.– monatlich. Beim Beklagten ist nach wie vor von einer monatlichen Leis- tungsfähigkeit in der Höhe von Fr. 1'894.– auszugehen. Die Eltern sind mithin im Verhältnis von rund 70 % (Beklagter) zu 30 % (Mutter) leistungsfähig. Dement- sprechend ist der Beklagte zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen in der Hö- he von gerundet Fr. 744.– (70 % von Fr. 1'063.– Barunterhaltsbeiträge) vom
- 44 -
1. September 2028 bis 31. August 2031 und Fr. 604.– (70 % von Fr. 863.– Barun- terhaltsbeiträge) vom 1. September 2031 bis tt.mm.2032 pro Monat zu verpflich- ten. Im Übrigen ist die Mutter der Klägerin barunterhaltspflichtig. Ab tt.mm.2032 betragen die Barunterhaltsbeiträge Fr. 947.– pro Monat. Der mo- natlichen Leistungsfähigkeit des Beklagten in der Höhe von Fr. 1'894.– steht nunmehr eine solche der Mutter der Klägerin im Betrag von Fr. 1'652.– gegen- über. Die Eltern sind mithin im Verhältnis von rund 55 % zu 45 % leistungsfähig. Dementsprechend rechtfertigt es sich, den Beklagten zur Leistung von Kinderun- terhaltsbeiträgen in der Höhe von gerundet Fr. 521.– pro Monat zu verpflichten. Im Übrigen ist die Mutter der Klägerin barunterhaltspflichtig.
5. Zusammenfassend ist der Beklagte somit in Abänderung von Dispositivziffer 3.2 des angefochtenen Urteils - vorbehältlich der teilweisen Anrechnung eines all- fälligen Lehrlingslohns (vgl. E. 4.4.2.f vorne) und vorbehältlich der Minderver- dienstklausel (vgl. E. 4.3.1 vorne) - zu verpflichten, der Klägerin die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällige Kinderzulagen zu bezahlen:
- vom 1. März 2018 bis und mit tt.mm.2018 Fr. 1'484.– (Fr. 1'313.– Barunter- halt und Fr. 171.– Betreuungsunterhalt; Fr. 1'317.– Betreuungsunterhalt bleiben ungedeckt);
- vom tt.mm.2018 bis und mit 31. März 2019 Fr. 0.– (Fr. 1'313.– Barunterhalt von mm.2018 bis Dezember 2018 bzw. Fr. 1'224.– von Januar 2019 bis März 2019 sowie Fr. 1'488.– Betreuungsunterhalt bleiben ungedeckt);
- vom 1. April 2019 bis und mit 31. Mai 2019 Fr. 1'124.– (Barunterhalt; Fr. 100.– Barunterhalt und Fr. 1'488.– Betreuungsunterhalt bleiben unge- deckt);
- vom 1. Juni 2019 bis 31. August 2020 Fr. 1'894.– (davon Fr. 1'224.– Barun- terhalt und Fr. 670.– Betreuungsunterhalt; Fr. 818.– Betreuungsunterhalt bleiben ungedeckt);
- 45 -
- vom 1. September 2020 bis tt.mm.2026 Fr. 1'566.– (davon Fr. 928.– Barun- terhalt und Fr. 638.– Betreuungsunterhalt);
- vom tt.mm.2026 bis tt.mm.2028 Fr. 1'766.– (davon Fr. 1'128.– Barunterhalt und Fr. 638.– Betreuungsunterhalt);
- vom tt.mm.2028 bis 31. August 2028 Fr. 1'716.– (davon Fr. 1'078.– Barun- terhalt und Fr. 638.– Betreuungsunterhalt);
- vom 1. September 2028 bis 31. August 2031 Fr. 744.– (Barunterhalt);
- vom 1. September 2031 bis tt.mm.2032 Fr. 604.– (Barunterhalt);
- ab tt.mm.2032 Fr. 521.– (Barunterhalt) bis zum Abschluss einer angemes- senen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus. Mit der Revision des Kindesunterhaltsrechts ist per 1. Januar 2017 ein neuer Art. 301a ZPO eingefügt worden. Er bestimmt, dass in einem Entscheid, in dem Unterhaltsbeiträge festgelegt werden, anzugeben ist, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten und jedes Kindes ausgegangen wird, welcher Be- trag für jedes Kind bestimmt ist, welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlt sowie ob und in welchem Ausmass die Unterhalts- beiträge den Veränderungen der Lebenskosten angepasst werden. Aus den Ma- terialien ergibt sich, dass nur die Kinderunterhaltsbeiträge sowie gegebenenfalls der zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlende Betrag und die Anpassung an die Veränderung der Lebenshaltungskosten ins Urteilsdisposi- tiv aufgenommen werden müssen. Die anderen Punkte können auch aus den Er- wägungen hervorgehen (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 529, S. 581). So er- geben sich vorliegend Einkommen und Vermögen aus den Erwägungen. Von ei- ner Deklaration im Urteilsdispositiv kann diesbezüglich abgesehen werden. Dem- entsprechend ist Dispositivziffer 3.4 (Grundlagen der Unterhaltsberechnung) des angefochtenen Entscheids ersatzlos aufzuheben.
- 46 - E. Schuldneranweisung
1. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 2018 lässt die Klägerin neu eine Schuldneranweisung beantragen. Sie stützt diesen neuen Antrag auf die von Seiten des Beklagten neu beigebrachten Betreibungsregisterauszüge (Urk. 53/4, 5). Daraus sei ersichtlich, dass es der Beklagte mit seinen (Zahlungs-) Verpflichtungen nicht so eng sehe. Seit der letzten Eingabe seien weitere Betrei- bungen hinzugekommen. Dies müsse befürchten lassen, dass der Beklagte auch im Falle einer rechtskräftigen Festlegung von Unterhaltsbeiträgen keine Absichten habe, seiner Unterhaltspflicht regelmässig und in voller Höhe nachzukommen (Urk. 56 S. 2). Der Beklagte hält entgegen, es liege keine rechtskräftige Zah- lungsverpflichtung vor, weshalb eine Schuldneranweisung nicht möglich sei (Urk. 60 S. 2).
2. Gemäss Art. 291 ZGB kann das Gericht, wenn die Eltern die (finanzielle) Sorge für das Kind vernachlässigen, ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten. Die Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB setzt voraus, dass der Schuldner die in einem Urteil festgesetzten Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern ganz oder teilweise nicht erfüllt. Vernachlässigung liegt vor, wenn der Unterhaltsbeitrag wiederholt nicht, nicht vollständig oder nicht pünktlich bezahlt wird und zu befürch- ten ist, dass dies auch künftig geschehen wird. Eine vereinzelte Verzögerung oder punktuelle Unterlassung reicht nicht aus, denn die Schuldneranweisung stellt eine besonders einschneidende Massnahme dar und setzt einen massiven Zahlungs- rückstand voraus. Es müssen konkrete Indizien vorliegen, dass der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommen oder diese zumindest nur sehr unre- gelmässig erfüllen wird (OFK-Gmünder, ZGB 291 N 2 m.w.H.). Vorliegend wurden bislang keine Kinderunterhaltsbeiträge rechtskräftig festge- setzt. Es kann dem Beklagten daher nicht unterstellt werden, dass er dieselben nicht bezahlen würde, nur weil er anderweitige Schulden hat. Der neue Antrag der Klägerin ist daher ohne weiteres abzuweisen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob er überhaupt zulässig wäre (vgl. Art. 317 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 227 Abs. 1 ZPO).
- 47 - F. Prozesskostenbeitrag / unentgeltliche Rechtspflege
1. Die Klägerin lässt für das Berufungsverfahren um Zusprechung eines ange- messenen Prozesskostenbeitrages ersuchen, eventualiter um Bewilligung des Armenrechts (Urk. 35 S. 3). Mangels Bezifferung kann auf ersteren Antrag nicht eingetreten werden. Zudem ist der verschuldete und arbeitslose Beklagte, wie vorstehend dargetan, zur Leistung eines solchen Beitrages zurzeit nicht in der Lage, weshalb der Antrag ohnehin abzuweisen ist, wovon denn im Übrigen auch die Klägerin ausgeht (Urk. 35 S. 18). Die Klägerin ist ein einkommens- und vermögensloses Kleinkind. Sie und ihre Mutter sind zurzeit fürsorgeabhängig (vgl. Urk. 39/12-13). Bezüglich der Zeitspan- ne von Mai 2018 bis und mit März 2019 können sodann, wie dargetan, keine Kin- derunterhaltsbeiträge zugesprochen werden. Die Mittellosigkeit der Klägerin ist somit ausgewiesen. Ihre Rechtsbegehren können zudem nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Klägerin war auf rechtlichen Beistand angewiesen (Art. 117 ZPO i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Dementsprechend ist ihr für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
2. Auch der Beklagte ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren (Urk. 43 S. 2). Seine Mittellosigkeit ist ausgewiesen. Zu- dem kann auch sein Prozessstandpunkt nicht als aussichtslos bezeichnet werden und er war auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Somit ist dem Beklagten im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und Rechtsan- walt lic. iur. Y1._____, substituiert durch MLaw Y2._____, als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. G. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Zufolge der (teilweisen) Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz sind für den diesbezüglichen Teil des Berufungsverfahrens zwar Kosten festzusetzen, deren Auflage und die Regelung der Entschädigungsfolgen jedoch dem dafür massgeblichen vorinstanzlichen Endentscheid vorzubehalten (Art. 104 Abs. 4
- 48 - ZPO). Die Dispositivziffern 5, 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteils sind ebenfalls aufzuheben und die Kosten- und Entschädigungsfolgen je nach Obsiegen und Unterliegen im neuen Entscheid festzusetzen.
2. Für das Teilurteil ist eine separate Kosten- und Entschädigungsregelung zu treffen. Hinsichtlich der neu geregelten Unterhaltsbeiträge unterliegt die Klägerin im Berufungsverfahren vollumfänglich, zumal ihr gestützt auf die Untersuchungs- und Offizialmaxime insgesamt weniger Unterhaltsbeiträge als vor Vorinstanz ver- einbart und genehmigt zuzusprechen sind. Dementsprechend sind ihr die Kosten des Teilurteils aufzuerlegen und ist sie zu verpflichten, dem Beklagten eine Par- teientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zufolge Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege sind die Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte liess eine Parteientschädigung für das Berufungsver- fahren in der Höhe von rund Fr. 3'800.– (einschliesslich Barauslagen von Fr. 67.70 und 7,7 % Mehrwertsteuer) beantragen (Urk. 43 S. 2, Urk. 67 und Urk. 68 [Leistungsabrechnung]). Im Hinblick auf den Gegenstand des Teilurteils rechtfertigt es sich, dem Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von ge- rundet Fr. 3'000.– (einschliesslich Barauslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zuzu- sprechen (vgl. § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1-3 und § 13 AnwGebV). Weil davon auszugehen ist, dass diese Parteientschädigung bei der mittellosen Klägerin nicht einbringlich ist, rechtfertigt es sich, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beklagten die Entschädigung direkt aus der Gerichtskasse zuzuspre- chen unter Legalzession des Anspruchs auf den Kanton (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 2 (Obhut) und 4 (Erziehungs- gutschriften) des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom
- März 2018 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Der Antrag der Klägerin betreffend Zusprechung eines Prozesskostenbeitra- ges wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. - 49 -
- Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspfle- ge bewilligt und es wird ihr Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
- Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt und es wird ihm Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, substituiert durch MLaw Y2._____, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
- Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 6. März 2018 wird in den Dispositivziffern 1 (elterliche Sorge), 3.1.3 (Besuchsrecht) und 5 bis 7 (Gerichtskosten, Kosten- und Entschädigungsfolgen) aufgehoben und das Verfahren wird diesbezüglich zur Neubeurteilung im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr (Rückweisung) wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
- Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Teils des Beru- fungsverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Der Beklagte wird verpflichtet, für die Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Famili- enzulagen wie folgt zu bezahlen: - vom 1. März 2018 bis und mit tt.mm.2018 Fr. 1'484.– (davon Fr. 1'313.– Barunterhalt und Fr. 171.– Betreuungsunterhalt; Fr. 1'317.– Betreuungsunterhalt bleiben ungedeckt); - vom tt.mm.2018 bis und mit 31. März 2019 Fr. 0.– (Fr. 1'313.– Barun- terhalt von mm.2018 bis Dezember 2018 bzw. Fr. 1'224.– von Januar - 50 - 2019 bis März 2019 sowie Fr. 1'488.– Betreuungsunterhalt bleiben un- gedeckt); - vom 1. April 2019 bis und mit 31. Mai 2019 Fr. 1'124.– (Barunterhalt; Fr. 100.– Barunterhalt und Fr. 1'488.– Betreuungsunterhalt bleiben un- gedeckt); - vom 1. Juni 2019 bis 31. August 2020 Fr. 1'894.– (davon Fr. 1'224.– Barunterhalt und Fr. 670.– Betreuungsunterhalt; Fr. 818.– Betreuungs- unterhalt bleiben ungedeckt); - vom 1. September 2020 bis tt.mm.2026 Fr. 1'566.– (davon Fr. 928.– Barunterhalt und Fr. 638.– Betreuungsunterhalt); - vom tt.mm.2026 bis tt.mm.2028 Fr. 1'766.– (davon Fr. 1'128.– Barun- terhalt und Fr. 638.– Betreuungsunterhalt); - vom tt.mm.2028 bis 31. August 2028 Fr. 1'716.– (davon Fr. 1'078.– Barunterhalt und Fr. 638.– Betreuungsunterhalt); - vom 1. September 2028 bis 31. August 2031 Fr. 744.– (Barunterhalt); - vom 1. September 2031 bis tt.mm.2032 Fr. 604.– (Barunterhalt); - ab tt.mm.2032 Fr. 521.– (Barunterhalt) bis zum Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus. Erzielt die Klägerin einen Lehrlingslohn, reduzieren sich die Unterhaltsbei- träge um einen Drittel des Lehrlingslohnes. Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten ei- nes Monats im Voraus an die Mutter zu bezahlen, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Vater stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. Erzielt der Beklagte ab Juni 2019 im Durchschnitt eines Kalenderjahres ein Fr. 4'900.– unterschreitendes monatliches Netto-Erwerbseinkommen, so re- - 51 - duziert sich der Anteil des Betreuungsunterhalts mit Wirkung auf den nächs- ten Monat um 100 % des Fr. 4'900.– unterschreitenden Teils. Die vorstehenden Kinderunterhaltsbeiträge sind indexgebunden; sie basie- ren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende Februar 2019 (101.7 Punkte; Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorange- gangenen 30. November proportional angepasst. Eine Erhöhung der Unter- haltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung er- höht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index
- Dispositivziffer 3.4 des angefochtenen Urteils vom 6. März 2018 (Grundla- gen der Unterhaltsberechnung) wird aufgehoben.
- Der Antrag der Klägerin auf Schuldneranweisung wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Gebühr für das Teilurteil wird auf Fr. 5'000.– festge- setzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Teilurteil werden der Klägerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
- Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für diesen Teil des Berufungs- verfahrens eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen. Diese Entschädigung wird dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beklagten, Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, substituiert durch MLaw Y2._____, direkt - 52 - aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Anspruch auf die unerhältliche Par- teientschädigung geht vollumfänglich auf die Gerichtskasse über.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Teilentscheid im Sin- ne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit (Zwischenentscheid) bzw. um eine vermögensrechtliche Angelegenheit (Teilurteil) mit einem Fr. 30'000.– übersteigenden Streitwert. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. April 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ180013-O /U Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. D. Scherrer und Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss und Teilurteil vom 1. April 2019 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen C._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ substituiert durch MLaw Y2._____ betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 6. März 2018 (FK170020-C)
- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: (Urk. 1; sinngemäss)
1. Es sei die alleinige elterliche Sorge über die Klägerin, A._____, geb. tt.mm.2016, allein der Mutter, B._____, zu belassen.
2. Es sei das Besuchsrecht wie folgt zu regeln: bis zum vollendeten 4. Lebensjahr des Kindes begleitete Besuche jeden Monat zwei Stunden im BBT D._____; die Kosten sind durch den Vater zu übernehmen; vom 5. bis zum 7. Lebensjahr alle zwei Wochen drei Stunden; vom 8. bis zum 12. Lebensjahr jeden Monat ein ganzer Tag; vom 13. bis zum 18. Lebensjahr jeden Monat ein Wochenende;
3. Der Unterhaltsbeitrag sei auf Fr. 1'500.– pro Monat festzulegen, zahlbar von der Geburt des Kindes bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bzw. bis eine erste Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen wird, je monatlich im Vor- aus. Rechtsbegehren des Beklagten: (Urk. 18 S. 1 f.) "1. Die Sorge für das Kind A._____, geb. tt.mm.2016, sei beiden Eltern gemein- sam zuzuteilen.
2. Die Obhut für das Kind sei der Kindsmutter zuzuteilen. 3.a) Der Beklagte soll für berechtigt erklärt werden, das Kind A._____, geb. tt.mm.2016, bis Ende März 2018 zweimal monatlich für drei Stunden auf ei- gene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen.
b) Der Beklagte soll sodann ab 1. April 2018 bis Ende September 2018 für be- rechtigt erklärt werden, das Kind zweimal monatlich von 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen.
c) Der Beklagte soll schliesslich ab 1. Oktober 2018 für berechtigt erklärt wer- den, das Kind an den ungeraden Wochenenden jedes Monats jeweils ab Freitagabend, 17.00 Uhr, bis Sonntagabend, 17.00 Uhr, sowie in geraden Jahren an Ostern, in ungeraden Jahren an Pfingsten und in jedem Jahr am zweiten Weihnachtstag auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen.
- 3 - Er sei ausserdem für berechtigt zu erklären, das Kind für drei Wochen jähr- lich während der Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen. Ein weitergehendes Besuchsrecht des Beklagten nach gegenseitiger Ab- sprache bleibt vorbehalten.
4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Vertreterin der Klägerin, B._____, an den Unterhalt des Kindes A._____, geb. tt.mm.2016, monatliche Unterhalts- beiträge von Fr. 486.– zu bezahlen. Es sei festzustellen, dass der gebührende Kindesunterhalt Fr. 659.– betra- gen würde. Der Betreuungsunterhalt betrüge bis das Kind A._____ 12-jährig wird monatlich Fr. 182.–, sodann Fr. 0.–." Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 6. März 2018: (Urk. 36 S. 13 ff.)
1. Die elterliche Sorge für die Tochter A._____, geboren am tt.mm.2016, wird beiden Eltern gemeinsam übertragen.
2. Die Obhut für die Tochter A._____, geboren am tt.mm.2016, wird der Mutter allein zugeteilt.
3. Die Vereinbarung der Eltern vom 15. Februar 2018 wird im Übrigen geneh- migt. Sie lautet wie folgt:
1. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung und Besuchsrecht 1.1 Elterliche Sorge Die Eltern beantragen dem Gericht, die gemeinsame elterliche Sorge für die Toch- ter A._____, geb. tt.mm.2016, zu verfügen. Entsprechend sind die Eltern verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pfle- ge, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist be- kannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Tochter der Zustimmung beider Eltern be- darf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufent-
- 4 - haltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat. 1.2. Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Tochter der Mutter zuzuteilen. 1.3. Besuchsrecht Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für die Toch- ter auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: bis zum 31. August 2018:
- an jedem zweiten Sonntag für zwei Stunden in Begleitung einer Vertrauens- person; ab 1. September 2018 bis zum 31. Dezember 2018:
- an jedem zweiten Sonntag von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr; ab 1. Januar 2019 bis zum 31. August 2020 (voraussichtlicher Eintritt in den Kin- dergarten):
- an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 19.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr;
- jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr;
- in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostersams- tag, 18.00 Uhr und in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstsonntag, 18.00 Uhr (das auf diese Feiertagsregelung folgende Wochenende verbringt die Tochter bei der Mutter, womit die ab- wechselnde Wochenendregelung von neuem beginnt); ab 1. September 2020 (voraussichtlicher Eintritt in die Primarschule):
- an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 19.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr;
- jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr;
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- in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr und in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr (das auf diese Feiertagsregelung folgende Wochenende verbringt die Tochter bei der Mutter, womit die abwechselnde Wochenendregelung von neuem beginnt). Ausserdem ist der Vater berechtigt und verpflichtet, die Tochter ab Eintritt in die Primarschule während der Schulferien für die Dauer von 3 Wochen pro Jahr auf ei- gene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchs- recht ist mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen. Ein weitergehendes Besuchsrecht des Vaters nach gegenseitiger Absprache bleibt vorbehalten. 1.4 Erziehungsgutschriften Die Eltern vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künfti- ger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Mutter angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren.
2. Kinderunterhalt Der Vater verpflichtet sich, für die Tochter monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 1'400.– ab 1. März 2018 bis und mit 31. Mai 2018 (davon Fr. 200.– als Betreuungsunterhalt)
- Fr. 1'700.– ab 1. Juni 2018 bis und mit 31. August 2022 (voraussichtli- cher Eintritt in die Primarschule; davon Fr. 500.– als Betreuungsunterhalt)
- Fr. 1'450.– ab 1. September 2022 bis und mit 31. August 2028 (voraus- sichtlicher Eintritt in die Oberstufe; davon Fr. 600.– als Betreuungsunterhalt)
- Fr. 850.– ab 1. September 2028 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus
- zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familien- zulagen
- 6 - Erzielt die Tochter einen Lehrlingslohn, reduzieren sich die Unterhaltsbeiträge um einen Drittel des Lehrlingslohnes. Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten eines Mo- nats im Voraus zu bezahlen an die Mutter, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Vater stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. Mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt des Kindes nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlt monatlich der folgen- de Betrag:
- von 1. März 2018 bis und mit 31. Mai 2018: Fr. 400.– Betreuungsunterhalt Erzielt der Vater im Durchschnitt eines Kalenderjahres ein Fr. 4'900.– unterschrei- tendes monatliches Netto-Erwerbseinkommen, so reduziert sich der Anteil des Be- treuungsunterhalts mit Wirkung auf den nächsten Monat um 100 % des Fr. 4'900.– unterschreitenden Teils.
3. Indexierung Die vorstehenden Kinderunterhaltsbeiträge sind indexgebunden; sie basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende Januar 2018 (100.7 Punkte; Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorangegange- nen 30. November proportional angepasst. Eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index
- 7 -
4. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Ver- hältnissen ausgegangen: Einkommen Mutter: von bis % Pensum Fr. 2'400.– 1. März 2018 31. August 2028 50 % Fr. 4'800.–* 1. September 2028 – 100 % Jeweils Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulage) *hypothetisches Einkommen Einkommen Vater: von bis % Pensum Fr. 4'000.– 1. März 2018 31. Mai 2018 80 % (krankheits- bedingt) Fr. 5'150.– 1. Juni 2018* – 100 %* Jeweils Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen) *unter der Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 100% ab 1. Juni 2018 sowie Weiter- bestand des jetzigen Arbeitsverhältnisses mit der E._____ Zürich Einkommen A._____: von bis Bemerkung Fr. 200.– 1. März 2018 tt.mm.2026 Familienzulage Fr. 250.– tt.mm.2026 Ende Erstausbil- Familienzulage dung
- 8 - Vermögen: Mutter Fr. 0.– Vater Fr. 0.– A._____ Fr. 0.– Bedarfsberechnung: Von 1. März 2018 bis und mit 31. Mai 2018: Vater: Mutter: A._____: Grundbetrag: Fr. 1'100.– Fr. 1'350.– Fr. 400.– Wohnkosten inklusive Ne- benkosten (jedoch ohne Fr. 705.– Fr. 919.– Fr. 459.– Stromkosten): Parkplatz: Fr. 110.– – – Krankenkasse: Fr. 360.– Fr. 339.– Fr. 84.– Haftpflicht- Fr. 30.– Fr. 30.– – /Mobiliarversicherung: Kommunikation und Medien- nutzung: Fr. 120.– Fr. 120.– – Arbeitsweg: Fr. 126.– Fr. 65.– – Auswärtige Verpflegung: – Fr. 110.– – Fremdbetreuungskosten: – – Fr. 546.– Steuerbelastung: – Fr. 100.– – Total: Fr. 2'551.– Fr. 3'033.– Fr. 1'489.–
- 9 - Von 1. Juni 2018 bis und mit 31. August 2022: Vater: Mutter: A._____: Grundbetrag: Fr. 1'100.– Fr. 1'350.– Fr. 400.– Wohnkosten inklusive Ne- benkosten (jedoch ohne Fr. 705.– Fr. 919.– Fr. 459.– Stromkosten): Parkplatz: Fr. 110.– – – Krankenkasse: Fr. 360.– Fr. 339.– Fr. 84.– Haftpflicht- Fr. 30.– Fr. 30.– – /Mobiliarversicherung: Kommunikation und Medien- nutzung: Fr. 120.– Fr. 120.– – Arbeitsweg: Fr. 475.– Fr. 65.– – Auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– Fr. 110.– – Fremdbetreuungskosten: – – Fr. 546.– Steuerbelastung: – Fr. 100.– – Total: Fr. 3'120.– Fr. 3'033.– Fr. 1'489.– Von 1. September 2022 bis und mit 31. August 2028: Vater: Mutter: A._____: Grundbetrag: Fr. 1'100.– Fr. 1'350.– Fr. 400.– Wohnkosten inklusive Ne- benkosten (jedoch ohne Fr. 705.– Fr. 919.– Fr. 459.– Stromkosten): Parkplatz: Fr. 110.– – –
- 10 - Krankenkasse (abzgl. IPV): Fr. 360.– Fr. 300.– Fr. 10.– Haftpflicht- Fr. 30.– Fr. 30.– – /Mobiliarversicherung: Kommunikation und Medien- nutzung: Fr. 120.– Fr. 120.– – Arbeitsweg: Fr. 475.– Fr. 65.– – Auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– Fr. 110.– – Fremdbetreuungskosten: – – Fr. 200.– Steuerbelastung: – Fr. 100.– – Total: Fr. 3'120.– Fr. 2'994.– Fr. 1'069.– Ab 1. September 2028: Vater: Mutter: A._____: Grundbetrag: Fr. 1'100.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Wohnkosten inklusive Ne- benkosten (jedoch ohne Fr. 705.– Fr. 919.– Fr. 459.– Stromkosten): Parkplatz: Fr. 110.– – – Krankenkasse (abzgl. IPV): Fr. 360.– Fr. 300.– Fr. 10.– Haftpflicht- Fr. 30.– Fr. 30.– – /Mobiliarversicherung: Kommunikation und Medien- nutzung: Fr. 120.– Fr. 120.– Fr. 30.– Arbeitsweg: Fr. 475.– Fr. 65.– –
- 11 - Auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– Fr. 220.– – Fremdbetreuungskosten: – – – Steuerbelastung: – Fr. 100.– – Total: Fr. 3'120.– Fr. 3'104.– Fr. 1'099.–
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Kosten des unbegründeten Urteils je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Urteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein.
4. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Kindsmutter angerechnet. Es ist Sache der Kindsmutter, die be- troffene Ausgleichskasse zu informieren.
5. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.
6. Die Kosten des unbegründeten Urteils (Fr. 800.–) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Mehrkosten für das begründete Urteil (Fr. 400.–) werden der Klägerin auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
7. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen.
8. (Schriftliche Mitteilung)
9. (Berufung)
- 12 - Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 35 S. 2 f.): "1. Es sei die elterliche Sorge der Mutter alleine zu belassen.
2. Es sei ein im Kindswohl liegendes Besuchsrecht aufzubauen und zu etablie- ren, wobei die Besuche anfänglich im Rahmen des begleiteten Besuchs- rechts anzuordnen seien.
3. Es sei eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB anzuordnen und die Beiständin / der Beistand sei mit folgenden Aufgaben zu betrauen:
- Organisation und Festlegung der Modalitäten der begleiteten Besuche
- Überwachung der begleiteten Besuche insofern, als sie/er in regelmäs- sigen Abständen die Einhaltung und die Durchführung der Besuche bei den Mitarbeitenden des Besuchstreffs in Erfahrung bringt
- Nach Aufbau einer Beziehung zwischen der Klägerin und dem Beklag- ten eine einvernehmliche Ausdehnung des Besuchsrechts mit den El- tern entsprechend der gerichtlichen Festlegung zu planen
- wenn möglich: Festlegung der Modalitäten von unbegleiteten Besu- chen und Überwachung dieser unbegleiteten Besuche insofern, als sie/er in regelmässigen Abständen klärt, wie die unbegleiteten Besuche verlaufen sind
- Bei Bedarf: Organisation und Überwachung der Übergaben durch Drit- te oder in Begleitung
- den Eltern mit Bezug auf das Besuchsrecht sowie allfälliger späterer Elterngespräche beratend beizustehen
- Vermittlung zwischen den Eltern bei Konflikten die Kinderbelange be- treffend
- die Eltern in ihren gemeinsamen Bemühungen so zu unterstützen, dass sie später eine selbständige Besuchsrechtsregelung treffen kön- nen
4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin angemessene Unterhaltsbei- träge zuzüglich Kinder-, Ausbildungs- und/oder Familienzulagen zu bezah- len, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nats, erstmals per tt.mm.2016.
5. Die festzulegenden Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren.
- 13 -
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt) zulasten des Beklagten. Zudem stelle ich folgendes prozessleitendes Gesuch:
1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen angemessenen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen.
2. Eventualiter sei der Klägerin die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen und es sei ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unent- geltliche Rechtsvertreterin zu bestellen." des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 43 S. 2): "1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen.
2. Der Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages sei abzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zahlbar an den Rechtsver- treter, zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Berufungsklägerin.
4. Eventualiter sei dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Y1._____, substituiert durch Anwaltssubstitut Y2._____, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." Erwägungen: A. Sachverhalt / Prozessgeschichte
1. Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) wurde am tt.mm.2016 als Tochter von B._____ und des Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Be- klagter), welche nicht verheiratet sind, geboren. Die Klägerin wohnte stets bei der Mutter.
2. Mit Eingabe vom 12. September 2017 (gleichentags überbracht) liess die Klägerin, vertreten durch ihre Mutter, durch ebendiese beim Einzelgericht am Be- zirksgericht Bülach Klage auf Regelung der elterlichen Sorge, des Besuchsrechts und der Unterhaltsbeiträge erheben (Urk. 1). Anlässlich der Verhandlung vom
15. Februar 2018 schlossen die Parteien einen Vergleich, welchen die Vorinstanz mit dem eingangs zitierten Urteil vom 6. März 2018 zum Entscheid erhob bzw.
- 14 - genehmigte (Urk. 36). Mittels Zuschrift vom 20. März 2018 ersuchte die von der Mutter für die Klägerin neu mandatierte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ rechtzei- tig um Begründung des Urteils (Urk. 29). Die begründete Fassung des Urteils vom
6. März 2018 (Urk. 32 = Urk. 36) wurde der Klägerin am 27. April 2018 zugestellt (Urk. 33).
3. Dagegen liess die Klägerin fristwahrend mittels Eingabe vom 24. Mai 2018 Berufung erheben und die eingangs erwähnten Anträge stellen (Urk. 35 S. 2 f.; Urk. 39/2-16). Mit Schreiben vom 30. Mai 2018 wurde der Beklagte vom Eingang der Berufung in Kenntnis gesetzt (Urk. 40). Mittels Präsidialverfügung vom
12. Juni 2018 wurde dem Beklagten Frist für die Erstattung der Berufungsantwort sowie zur Stellungnahme zum Antrag der Klägerin auf Leistung eines Prozess- kostenbeitrages anberaumt (Urk. 41). Mit Zuschrift vom 24. Juli 2018 erstattete der Beklagte innert Frist (und während der laufenden Gerichtsferien; vgl. Art. 145 ZPO) seine Berufungsantwort samt Stellungnahme zum beantragten Prozesskos- tenbeitrag mit den eingangs erwähnten Anträgen (Urk. 43; Urk. 45/1-7). Mit Präsi- dialverfügung vom 11. September 2018 wurde der Klägerin Frist anberaumt, um sich zu den neuen Vorbringen und Unterlagen im Rahmen der Berufungsantwort zu äussern (Urk. 46). Mittels Eingabe vom 24. September 2018 äusserte sich die Klägerin fristgerecht (Urk. 47; Urk. 49/1). Mit Beschluss der Kammer vom 4. Ok- tober 2018 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um sich zu seinen Einkom- mensverhältnissen, seinen Erwerbsaussichten und Stellensuchbemühungen so- wie zur laufenden Einkommenspfändung zu äussern und die entsprechenden Be- lege beizubringen (Urk. 50). Mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 bezog der Be- klagte innert Frist Stellung und reichte diverse neue Beilagen zu den Akten (Urk. 52 und Urk. 54/1-7). Mittels Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2018 wur- de der Klägerin Frist anberaumt, um zu dieser Noveneingabe des Beklagten samt Beilagen Stellung zu beziehen (Urk. 55). Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 liess sich die Klägerin fristgerecht vernehmen (Urk. 56). Ferner stellte sie einen neuen Antrag betreffend Schuldneranweisung (Urk. 56 S. 2). Mittels Präsidialver- fügung vom 18. Dezember 2018 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um sich zu dieser neuen Eingabe und dem darin gestellten neuen Antrag auf Schuld- neranweisung zu äussern (Urk. 59). Mit Eingabe vom 10. Januar 2019 liess sich
- 15 - der Beklagte innert Frist (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) vernehmen (Urk. 60). Die Eingabe wurde wiederum der Klägerin mittels Präsidialverfügung vom 15. Januar 2019 zugestellt. Gleichzeitig wurde den Parteien angezeigt, dass das Berufungs- verfahren nunmehr in die Urteilsberatungsphase eingetreten ist (Urk. 62). Mittels Eingabe vom 21. Januar 2019 machte die Klägerin einerseits von ihrem Replik- recht Gebrauch, indem sie sich zur Eingabe des Beklagten vom 10. Januar 2019 (Urk. 60) äusserte. Andererseits deponierte sie neue Tatsachen und reichte drei neue Beilagen ins Recht (Urk. 63; Urk. 65/1-3). Mit Präsidialverfügung vom
29. Januar 2019 wurde die Stellungnahme der Klägerin dem Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 66). Mit Zuschrift vom 8. Februar 2019 machte der Beklagte von seinem Replikrecht Gebrauch (Urk. 67). Diese Eingabe samt beiliegender Honorarnote (Urk. 68) wurde der Klägerin mittels Stempelverfügung vom 15. Februar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 67 S. 1; Prot. II S. 11; Urk. 69). Mittels Brief vom 14. Februar 2019 teilte die Rechtsvertreterin der Kläge- rin ihre Ferienabwesenheit vom 1. März 2019 bis 22. März 2019 mit und ersuchte die Kammer, ihr in dieser Zeitspanne keine fristauslösenden Entscheide zukom- men zu lassen (Urk. 70). B. Prozessuales
1. Für alle selbstständigen kindesrechtlichen Klagen ist das vereinfachte Ver- fahren vorgeschrieben (Art. 295 ZPO i.V.m. Art. 243 ff. ZPO). Das vereinfachte Verfahren ist - wie das ordentliche Verfahren - ein einlässlicher Prozess ohne Beweis- und Kognitionsbeschränkungen, jedoch mit vereinfachten und laien- freundlichen Formen (Lazopoulos/Leimgruber, OFK-ZPO, ZPO 243 N 1).
2. Anfechtungsobjekt ist vorliegend das Urteil der Vorinstanz vom 6. März 2018, womit die Vereinbarung der Parteien vom 15. Februar 2018 hinsichtlich der Kinderbelange genehmigt worden ist. Die Parteien konnten das Verfahren nicht vorzeitig durch einen Vergleich beenden, da die Kinderbelange aufgrund der Offi- zialmaxime ihrer Verfügungsmacht entzogen waren. Einer Vereinbarung der Par- teien betreffend Kinderbelange kommt stets lediglich die Bedeutung eines über- einstimmenden Parteiantrags zu, an den das Gericht aufgrund der Offizialmaxime nicht gebunden ist (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Damit können nicht nur die üblichen
- 16 - Ungültigkeits- oder Widerrufsgründe wie Urteilsunfähigkeit (Art. 18 ZGB), Über- vorteilung (Art. 21 OR) oder Willensmängel (Art. 23 ff. OR) geltend gemacht wer- den, sondern es kann auch beanstandet werden, der Vereinbarung hätte die Ge- nehmigung nicht erteilt werden dürfen. Der Kontrollmassstab ergibt sich dabei für Kinderunterhaltsbeiträge nach Art. 285 ZGB. Denn die Genehmigung beinhaltet nicht eine bloss formale Vormerknahme, sondern eine materielle Prüfungspflicht, ob die Vereinbarung insbesondere den quantitativen und qualitativen Aspekten sowie freiem Willen und reiflicher Überlegung entspricht, was eine konkrete Er- mittlung der Verhältnisse in Nachachtung der Untersuchungsmaxime erfordert. Ziel ist die Wahrung der Interessen des Kindes, Klarheit (Vollstreckbarkeit) der Regelung, rechtliche Zulässigkeit und inhaltliche Angemessenheit nach den Krite- rien von Art. 285 ZGB. Die dem Kind auf Grund der Vereinbarung zustehenden Leistungen müssen insgesamt wenigstens dem entsprechen, was ihm auf Grund von Art. 285 Abs. 1 ZGB im Urteilsfall zustünde (BSK I-Breitschmid, Art. 287 N 14, 20; BK-Hegnauer, Art. 287 ZGB N 91). Allerdings ist zu beachten, dass das Ge- richt zur Genehmigung einer Vereinbarung den Sachverhalt nicht in der gleichen Tiefe zu erforschen hat, wie wenn es die Unterhaltsbeiträge selbst festzusetzen hätte. Es genügt, wenn sich das Gericht davon zu überzeugen vermag, dass der Vergleich aufgrund der aktenkundigen Verhältnisse angemessen ist. Nicht erfor- derlich ist, dass das Gericht selbst zum exakt gleichen Ergebnis gekommen wäre (vgl. OGer ZH RZ160008 vom 12. Januar 2017, S. 15 f. [eine Revision betref- fend]). Auch im Geltungsbereich der Untersuchungs- und Offizialmaxime ist es in erster Linie Sache der Parteien, den Prozessstoff zu sammeln, kennen sie ihn doch am besten. Das Verfahren muss hinsichtlich der Kinderbelange immer durch ein Urteil erledigt werden (vgl. ZK ZPO-Sutter-Somm/von Arx, Art. 58 N 27; ZK ZPO-Schweighauser, Art. 296 N 39). Folglich ist - wie die Vorinstanz zu Recht be- lehrt hat (Urk. 36 S. 19, Dispositivziffer 9) - das Urteil mit Berufung und nicht mit Revision anzufechten.
3. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). Mit der Berufung kann unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa-
- 17 - che, das heisst über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprü- fung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Beru- fungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz nicht zu überprüfen. Das gilt zumindest solange, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGer 4A_258/2015 vom 21. Ok- tober 2015, E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014, E. 5). Die Be- gründungsanforderungen gelten auch für die Berufungsantwort, wenn darin Er- wägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im kantonalen Ver- fahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (BGer 4A_258/2015 vom
21. Oktober 2015, E. 2.4.2; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2; BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 312 N 11).
4. Nicht angefochten wurden die Dispositivziffern 2 (Obhut) und 4 (Erziehungs- gutschriften) des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 36 S. 13, 19; Urk. 35 S. 2 f.). Es ist daher vorzumerken, dass diese Punkte in Rechtskraft erwachsen sind.
5. Die Klägerin verlangt mit ihrem Berufungsantrag Ziffer 4 die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von angemessenen Unterhaltsbeiträgen (Urk. 35 S. 3). Auf Geldzahlung gerichtete Berufungsanträge sind zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.3; SEILER, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 2011, N. 883 f.). Eine Bezifferung bloss in der Berufungsbegründung ist an sich nicht ausreichend (vgl. ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 34), kann aber dann genügen, wenn sie - wie vorliegend (vgl. Urk. 35 S. 17) - völlig eindeutig ist (OGer ZH LE110007 vom 17. März 2011 E. 3.a). Auf die Berufung ist daher auch insoweit einzutreten.
- 18 -
6. In Bereichen des strengen Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 296 ZPO können die Parteien mit der Berufung Noven vortragen, auch wenn die Vor- aussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349). Nachdem den Parteien mittels Präsidialverfügung vom 15. Januar 2019 jedoch der Eintritt der Phase der Urteilsberatung angezeigt wurde (Urk. 62; BGE 142 III 413 E. 2.2.5), können Noven, die nach diesem Zeitpunkt beigebracht wurden, auch im Bereich der strengen Untersuchungsmaxime nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO analog). Die neuen Vorbringen im Rahmen der klä- gerischen Stellungnahme vom 21. Januar 2019 samt den neuen Beilagen (Urk. 65/1-3 [Versicherungspolicen F._____ 2019 Klägerin und Mutter, Kopie Ge- burtsmitteilung vom 18. Dezember 2018]) haben demnach unberücksichtigt zu bleiben. Darüber wurden die Parteien im Übrigen bereits mittels Präsidialverfü- gung vom 29. Januar 2019 in Kenntnis gesetzt (Urk. 66).
7. Soweit die (nunmehr anwaltlich vertretene) Klägerin im Berufungsverfahren sinngemäss ein Ausstandsbegehren gegen den Vorderrichter zufolge Befangen- heit wegen eines angeblich freundschaftlichen Verhältnisses mit dem Gegenan- walt (Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO) stellen will (vgl. Urk. 35 S. 4), erfolgt ein solches verspätet, da solche Gesuche unverzüglich nach Kenntnis des Ausstandsgrundes zu stellen sind (Art. 49 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Urk. 43 S. 4). Hinzu tritt, dass die Sympathie eine gewisse Intensität erreichen müsste, damit sie zum Ausstand führte. Somit begründet eine Freundschaft erst den Eindruck der Befangenheit, wenn sie aktiv gepflegt wird und sich durch eine verstärkte gegenseitige Zunei- gung und Wertschätzung sowie durch ein gegenseitiges Vertrauen auszeichnet (Urbach, OFK-ZPO, ZPO 47 N 11). Vorliegend macht die Klägerin lediglich gel- tend, der Gegenanwalt (Substitut) sei vor seiner Anstellung im Advokaturbüro bei der Vorinstanz tätig gewesen und pflege ein "schon fast freundschaftliches Ver- hältnis" mit dem Bezirksrichter, welches zudem nicht offen gelegt worden sei (Urk. 35 S. 4). Solches und insbesondere eine blosse Bekanntschaft (vgl. Urk. 47 S. 2 oben) genügt selbstredend nicht.
- 19 - C. Aktivlegitimation Die Klägerin beantragte mit ihrer Klage die Belassung der alleinigen elterlichen Sorge bei der Mutter, die Regelung des Besuchsrechts des Vaters sowie die Zu- sprechung von Kinderunterhaltsbeiträgen (Urk. 1 S. 1 f.). Gemäss Art. 298b Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 304 Abs. 2 ZPO entscheidet das Gericht im Falle einer Un- terhaltsklage auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange (Annexzuständigkeit). Es bleibt somit für die per Kompetenzattraktion angezoge- nen übrigen Kinderbelange bei ein und demselben Verfahren. Von dieser Frage gesondert zu prüfen ist jedoch die Sachlegitimation der klagenden Partei. Bezüglich der angefochtenen Kinderunterhaltsbeiträge (Urk. 35 S. 3) ist die Klä- gerin aktivlegitimiert (Art. 289 Abs. 1 ZGB und Art. 279 ZGB) und kann sich man- gels einer Interessenkollision im Unterhaltsprozess durch die Mutter alleine vertre- ten lassen. Diesbezüglich kann im Rahmen der Berufung somit entschieden wer- den. Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich der angefochtenen gemeinsamen elter- lichen Sorge und des Besuchsrechts (Urk. 35 S. 2 f.). Rechtsträger sind hier die Eltern, nicht das Kind. Will die Mutter im Rahmen des Unterhaltsprozesses diese Fragen zum Thema machen, muss sie sich als Partei im Verfahren konstituieren, um ihre Begehren einzubringen. Sie kann dies nicht über die Klägerin tun, da die- ser insofern die Aktivlegitimation fehlt (vgl. OGer ZH RU180014 vom 29.05.2018, E. 2.4 u. 2.5 m.w.H.). Vorliegend beantragte die im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertre- tene Mutter (für die Klägerin) das Folgende (Urk. 1 S. 1 f.): "1. es sei mir die alleinige elterliche Sorge über A._____ zu belassen;
2. es sei das Besuchsrecht wie folgt festzulegen: …" Die Mutter klagte nicht im Namen des Kindes, sondern als alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge (Urk. 1 S. 1). Ihr Antrag ist als Klage in eigenem Namen zu ver- stehen. Die Vorinstanz hätte vor diesem Hintergrund die Mutter hinsichtlich dieser
- 20 - Kinderbelange als Klägerin und das Kind diesbezüglich als Verfahrensbeteiligte aufführen müssen. Indem einzig das Kind als Klägerin aufgeführt wurde (Urk. 36 S. 1; Prot. I S. 1), ist das Rubrum falsch angelegt worden. Zufolge Interessenkolli- sion konnte sich die Klägerin (als Verfahrensbeteiligte) hinsichtlich der elterlichen Sorge und des Besuchsrechts im Übrigen auch nicht durch ihre Mutter vertreten lassen (Art. 306 Abs. 2 und 3 ZGB). Vielmehr hätte ihr von Anfang an ein Kinder- beistand bestellt werden müssen. Dies lässt sich im Berufungsverfahren nicht mehr nachholen, weshalb das Urteil vom 6. März 2018 hinsichtlich der angefoch- tenen Dispositivziffern 1 (gemeinsame elterliche Sorge) und 3.1.3 (Besuchsrecht) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese wird zunächst das Rubrum neu entsprechend den obigen Erwägungen zu fassen und der Klägerin einen Kinderbeistand zu bestellen haben. Weil die Rückweisung nur insoweit zu erfolgen hat, als sich dies als notwendig erweist, ist entsprechend auch nur eine teilweise Rückweisung des Verfahrens möglich (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 318 N 30 und ZK ZPO-Reetz, Vorbem. Art. 308-318 N 6). D. Unterhaltsbeiträge
1. Die Vorinstanz genehmigte die anlässlich der Verhandlung vom 15. Februar 2018 unter Mitwirkung des Gerichts geschlossene Vereinbarung der Parteien, wonach sich der Beklagte verpflichtete, für die Tochter monatliche abgestufte Un- terhaltsbeiträge von Fr. 1'400.– ab 1. März 2018 bis und mit 31. Mai 2018 (davon Fr. 200.– als Betreuungsunterhalt), Fr. 1'700.– ab 1. Juni 2018 bis und mit
31. August 2022 (voraussichtlicher Eintritt in die Primarschule; davon Fr. 500.– als Betreuungsunterhalt), Fr. 1'450.– ab 1. September 2022 bis und mit 31. August 2028 (voraussichtlicher Eintritt in die Oberstufe; davon Fr. 600.– als Betreuungs- unterhalt) sowie Fr. 850.– ab 1. September 2028 bis zum Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus zu bezahlen, je zu- züglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen. Nebst einer Anrechnungsklausel hinsichtlich eines künftigen Lehrlingslohns der Klägerin sowie der Bezeichnung der Zahlstelle wurde sodann festgehalten, dass mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen der gebührende Unterhalt des Kindes
- 21 - nicht gedeckt sei und zur Deckung des gebührenden Unterhalts vom 1. März 2018 bis und mit 31. Mai 2018 monatlich Fr. 400.– Betreuungsunterhalt fehlten. Überdies wurde eine Wenigerverdienstklausel zugunsten des Beklagten hinsicht- lich des Betreuungsunterhalts vorgesehen und es wurden die Kinderunterhaltsbei- träge indexiert sowie die Eckdaten der Unterhaltsberechnung festgehalten (Prot. I S. 12; Urk. 21; Urk. 36 S. 15 ff.).
2. Die Klägerin fordert mit ihrer Berufung die rückwirkende Zusprechung von Kinderunterhaltsbeiträgen ab ihrer Geburt am tt.mm.2016 sowie höhere Unter- haltsbeiträge von rund Fr. 2'705.– (vom tt.mm.2016 bis 31. August 2032) bzw. Fr. 1'100.– ab 1. September 2032 bis Ende Erstausbildung (Urk. 35 S. 3 und S. 17). Der Beklagte hält an den vorinstanzlich festgesetzten Kinderunterhaltsbei- trägen fest (Urk. 43 S. 2). 3.1. Wenn die Klägerin nunmehr geltend macht, sie habe sich am Ende "fast ge- nötigt" gefühlt, die Vereinbarung zu unterzeichnen (Urk. 35 S. 4), vermag sie da- mit jedenfalls keinen Willensmangel, namentlich Drohung/Nötigung, rechtsgenü- gend darzutun. Bei ihren weiteren Vorbringen im Rahmen ihrer späteren Stel- lungnahme (vgl. Urk. 47 S. 2) handelt es sich im Übrigen um verpöntes Nachsub- stantiieren: Die Beanstandungen im angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein all- fälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des sog. "Replikrechts" die- nen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Die vereinbarten Kinderunterhaltsbei- träge sind daher einzig unter dem Aspekt der Angemessenheit im Hinblick auf Art. 285 ZGB zu prüfen. 3.2. Die Parteien vereinbarten die Festlegung der Unterhaltsbeiträge ab 1. März 2018 (Urk. 36 S. 15). Die Klägerin kritisiert, die Vorinstanz habe die Unterhaltsbei- träge für sie nicht rückwirkend festgelegt. In den Vergleichsgesprächen sei dies damit begründet worden, dass der Beklagte ohnehin kein Geld habe und der Un- terhalt nicht einbringlich sei. Dies verletze den Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe und auch den Grundsatz "Geld hat man zu haben". Seit der Geburt der Klägerin habe die Mutter versucht, Unterhalt vom Beklagten erhältlich zu machen.
- 22 - Erst habe man ihr zu Recht beschieden, Unterhalt könne erst festgelegt werden, wenn die Vaterschaft feststehe. Danach habe keine Einigung erzielt werden kön- nen. Die KESB habe die Eltern im Dezember 2016 an den Regionalen Rechts- dienst des Bezirks Bülach verwiesen, um eine Unterhaltsvereinbarung abzu- schliessen. Eine Einigung habe nicht erzielt werden können. Gehe man davon aus, dass Unterhaltsbeiträge ein Jahr rückwirkend verlangt werden könnten, kön- ne die Klägerin gestützt auf die Überweisung an den Regionalen Rechtsdienst Unterhalt ab Geburt geltend machen, d.h. ab tt.mm.2016 (Urk. 35 S. 9 f.). Dem- gegenüber meint der Beklagte, es habe aufgrund seiner Lohnpfändungen rück- wirkend kein Unterhalt geleistet werden können, da das effektive Einkommen un- wiederbringlich gepfändet worden sei. Dies sei vergleichsweise daher auch so festgehalten und von der Gegenseite eingesehen und angenommen worden (Urk. 43 S. 9 f.). 3.3. Gemäss Art. 279 ZGB kann das Kind auf Leistung des Unterhalts für die Zu- kunft und für ein Jahr vor Klageerhebung klagen. Der Begriff der Klageerhebung ist identisch mit der Klageeinreichung (OFK-ZGB-Gmünder, Art. 279 N 4). Die Klägerin liess ihre Klage am 12. September 2017 beim Bezirksgericht Bülach rechtshängig machen (Urk. 1). Somit hätte sie grundsätzlich Anspruch auf rück- wirkende Kinderunterhaltsbeiträge ab 12. September 2016 und nicht schon ab Geburt am tt.mm.2016. Auf die Überweisung an den Regionalen Rechtsdienst des Bezirks Bülach durch die KESB im Dezember 2016 (vgl. Urk. 35 S. 10) kommt es nicht an. Die Rückwirkung soll dem Kind ermöglichen, sich vor der Kla- geerhebung mit dem Unterhaltspflichtigen auf eine vertragliche Einigung zu ver- ständigen, ohne im Falle des Scheiterns der Verhandlungen einen Nachteil ge- wärtigen zu müssen (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesverhältnis] vom 5. Juni 1974, BBl 1974 II 58 f. Ziff. 322.41). Vorliegend sollte beim Regiona- len Rechtsdienst des Bezirks Bülach denn auch eine Unterhaltsvereinbarung zwi- schen den Parteien erzielt werden (Urk. 35 S. 10). Der Beklagte kann jedoch nur bei gegebener Leistungsfähigkeit zu Unterhaltszah- lungen für die Klägerin verpflichtet werden (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Der unterhalts-
- 23 - pflichtigen Person ist mit Bezug auf alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien zumindest das betreibungsrechtliche Existenzminimum stets voll zu belassen (BGE 137 III 59 E. 4.2.1; BGer 5A_553/2018 / 5A_554/2018 vom 2. Oktober 2018, E. 6.5 [betr. das neue Kindesunterhaltsrecht]). Die hohen Schulden des Be- klagten (zirka noch Fr. 40'000.– im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung am 15. Februar 2018) sind unbestritten (vgl. Prot. I S. 6, 12; Urk. 12 S. 6; Urk. 13/20; Urk. 45/5; Urk. 54/4, /5). In der Zeit vom 15. Februar 2017 bis längs- tens 15. Februar 2018 bestand eine Lohnpfändung (Urk. 13/8). Betreffend die Monate März, April und Mai 2017 wurde dem Beklagten von seiner damaligen Ar- beitgeberin, der E._____ AG, anstelle des vollen Lohnes von zirka Fr. 4'340.– net- to denn auch nur das vom Betreibungsamt ermittelte Existenzminimum in der Hö- he von Fr. 2'410.– ausbezahlt (Urk. 13/7-8). Zwar erhielt der Beklagte im Juni, Juli und August 2017 dann wiederum den vollen Lohn bzw. sogar mehr, nämlich Fr. 5'835.50 von der E._____ ausbezahlt (Urk. 13/7). Allerdings verwendete er diesen Mehrverdienst zur Schuldentilgung (Urk. 12 S. 6 f.; Prot. I S. 11 f.; Urk. 13/10; Urk. 17 S. 3). Gemäss dem Auszug über offene Betreibungen vom
28. Juni 2018 stellten in der Folge jedoch offenbar noch weitere Gläubiger nach Ablauf der Teilnahmefrist (Art. 110 Abs. 1 SchKG; Urk. 13/8), aber noch während der Dauer der Einkommenspfändung, das Fortsetzungsbegehren (Urk. 45/5). Der pfändbare Einkommensteil konnte für diese ebenfalls und wiederum für die Dauer eines Jahres, vom Tage der neuen Pfändung an gerechnet, gepfändet werden (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A., 2013 Bern, § 23 N 75, S. 214; BGE 98 III 21; BGE 116 III 20). Für sämtliche per
28. Juni 2018 offenen Betreibungen im Gesamtumfang von Fr. 11'287.20 bestand denn auch eine Einkommenspfändung (Urk. 45/5). Betreffend das Jahr 2016 sind zwar keine Unterlagen aktenkundig, jedoch anerkannte die Klägerin die hohen Schulden (Prot. I S. 6) und stellte die geltend gemachten Einkommenspfändun- gen (vgl. Urk. 12 S. 6 f.) nicht in Abrede, sondern lediglich deren Relevanz (vgl. Prot. I S. 6 f.; Urk. 17 S. 3). Wenn die Klägerin vor diesem Hintergrund der Vereinbarung zustimmte, wonach die Kinderunterhaltsbeiträge nicht rückwirkend ab Geburt, wie von ihr ursprünglich beantragt (vgl. Urk. 1 S. 2), sondern erst per 1. März 2018 geschuldet sein sollten,
- 24 - erscheint solches mit Blick auf die fehlende Leistungsfähigkeit des Beklagten und die Uneinbringlichkeit allfälliger rückwirkend zuzusprechender Unterhaltsbeiträge durchaus vernünftig und angemessen. Ein Vergleich zeichnet sich denn gerade auch aus durch gegenseitiges Nachgeben, wobei die ihm zugrunde liegenden Verhältnisse nicht restlos geklärt werden. Es bleibt somit dabei, dass die Kin- derunterhaltsbeiträge ab 1. März 2018 festzulegen sind. 4.1. Gemäss Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürf- nissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berück- sichtigen. Der Unterhaltsbeitrag dient neu (seit Inkrafttreten des neuen Kindesun- terhaltsrechts am 1. Januar 2017) auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. Jedes Kind soll dadurch von den bestmögli- chen Betreuungsverhältnissen profitieren können. Gemäss Botschaft zum neuen Kindesunterhalt umfasst der Betreuungsunterhalt grundsätzlich die Lebenshal- tungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann. Damit soll die Präsenz des betreuenden Elternteils auch wirtschaftlich sichergestellt werden (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 529, S. 554). Somit ist beim Kindesunterhalt zwischen dem Barunterhalt und dem Betreuungsunterhalt zu unterscheiden. Der Barunterhalt (Art. 276 Abs. 2 ZGB) deckt dabei alle direkten Kosten des Kindes, wie beispielsweise Ernährung, Un- terkunft, Bekleidung, Krankenkassenprämien, Fremdbetreuung, Schulauslagen, etc. Der Betreuungsunterhalt dahingegen deckt die indirekten Kosten, welche durch die persönliche Betreuung durch einen Elternteil entstehen. Damit ist auch gesagt, dass ein Betreuungsunterhalt nur dann geschuldet ist, wenn das Ei- genversorgungsmanko eines Elternteils betreuungsbedingt ist. Rechnerisch ergibt sich der Betreuungsunterhalt aus den Lebenshaltungskosten des betreuenden El- ternteils, welche grundsätzlich dem familienrechtlichen Existenzminimum (= Not- bedarf), zuzüglich einer Steuerpauschale auf diese Kosten von Fr. 100.–, ent- sprechen, abzüglich des eigenen Einkommens der Hauptbetreuungsperson (OGer ZH LE160071 vom 30. März 2017, E. III.D.2.). Das Gericht hat bei der Festlegung der Kinderunterhaltsbeiträge einen erheblichen Ermessensspielraum. Das Gesetz gibt keine Berechnungsmethode vor. Ausgangspunkt sind stets die
- 25 - Bedürfnisse des Kindes. Der Bedarf ist möglichst konkret zu berechnen. Hilfswei- se wird auf den durchschnittlichen Bedarf abgestellt, beispielsweise gestützt auf die sog. Zürcher Tabellen. Auch diese sind jedoch an den Einzelfall anzupassen (OFK ZGB-Gmünder, Art. 285 N 2 und 17). Vorliegend wurde der Bedarf der Klä- gerin individuell festgelegt. Solches ist nicht zu beanstanden und wurde auch nicht kritisiert. 4.2. Finanzielle Verhältnisse der Mutter der Klägerin 4.2.1. Als Grundlage der Unterhaltsberechnung gingen die Parteien von ei- nem Einkommen der Mutter vom 1. März 2018 bis 31. August 2028 in der Höhe von Fr. 2'400.– netto (einschliesslich 13. Monatslohn) bei einem 50 %-Pensum aus. Ab 1. September 2028 wurde der Mutter ein (hypothetisches) Vollzeitein- kommen in der Höhe von Fr. 4'800.– netto angerechnet (Urk. 36 S. 16). Die Klägerin kritisiert vorweg, die von der Vorinstanz selbst eingeführte Schulstu- fenregel entspreche nicht dem Kindeswohl. Auch Kinder im Oberstufenalter seien noch auf Betreuung und Unterstützung angewiesen, wenn auch nicht mehr in dem Masse wie ein Kleinkind. Es werde deshalb die Abstufung gemäss der nach wie vor geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung (10/16-Regel) vorge- nommen werden müssen. Die Mutter arbeite im Stundenlohn zu ca. 50 % und er- ziele unter Berücksichtigung eines Monats Ferien pro Jahr ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 1'551.80 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kin- derzulagen). Ihr durchschnittliches Einkommen sei also erheblich tiefer als von der Vorinstanz angerechnet. Aus der Begründung sei nicht ersichtlich, aus wel- chem Grund der Mutter ein höheres als das effektiv erzielte Einkommen ange- rechnet werden sollte. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens recht- fertige sich im vorliegenden Fall nicht. Aus dem Entscheid gehe auch nicht hervor, wie die Vorinstanz dieses um einiges höhere hypothetische Einkommen festge- legt habe. Es sei deshalb vom effektiven Einkommen auszugehen (Urk. 35 S. 10). Der Beklagte lässt entgegnen, die Mutter habe zu Protokoll gegeben, an 2.5 Ta- gen die Woche zu arbeiten, d.h. 50 %. Darauf, und damit entsprechend dem GAV der Metzgereibranche auf 93 Stunden pro Monat (die Hälfte von 186 Stunden pro
- 26 - Monat), sei sie zu behaften. Ein Monat Ferien sei nicht abzuziehen, weil dieser Umstand durch das Nichtberücksichtigen der Ferienentschädigung ausgeglichen werde. Mit Blick auf die eingereichten Lohnabrechnungen habe die Mutter nach dem Gesagten jedoch nicht die von ihr erklärten 93 Stunden gearbeitet. Im Monat April 2018 seien es zirka 68 Stunden gewesen, was ungefähr einem 35 %- Pensum entspreche. Aufgerechnet auf das 50 %-Pensum ergebe das ein monat- liches Nettogehalt von Fr. 2'574.– (ohne Kinderzulagen und Feriengeld; Urk. 43 S. 9). Das Bundesgericht hat die sogenannte 10/16-er Regel nunmehr relativiert und als Richtlinie eine Schulstufenregel aufgestellt. Danach ist dem hauptbetreuenden El- ternteil ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes (im Kanton Zürich also ab dem obligatorischen Kindergarteneintritt) eine Erwerbsarbeit von 50 % zuzumuten, ab dessen Eintritt in die Oberstufe eine solche von 80 % und ab des- sen vollendetem16. Lebensjahr ein Vollzeitpensum (BGer 5A_384/2018 vom
21. September 2018, E. 4.7, zur Publikation vorgesehen). Diese Regel entspricht teilweise nicht jener, welche offenbar von der Vorinstanz praktiziert und den Par- teien anlässlich der Verhandlung vom 15. Februar 2018 kundgegeben wurde (vgl. Prot. I S. 6: 50 %-Erwerbstätigkeit der Mutter ab Eintritt des jüngsten Kindes in die Primarschule und 100 %-Erwerbstätigkeit ab Eintritt des Kindes in die Oberstufe). Vorliegend einigten sich die Parteien darauf, dass bei der Mutter ab 1. März 2018 bis 31. August 2028 von einem 50 %-Arbeitspensum und hernach, nach Vollen- dung des 12. Altersjahres der Klägerin und damit deren Oberstufeneintritt, von ei- nem solchen von 100 % auszugehen sei (Urk. 36 S. 11 f., 16). Die Eltern waren nie verheiratet und lebten auch nie zusammen (Prot. I S. 9 f.). Eine gelebte Auf- gabenteilung existiert mithin nicht. Allerdings arbeitete die Mutter nach einer Aus- zeit nach der Geburt der Klägerin bereits wieder, zunächst in der Metzgerei G._____ in D._____ (Urk. 11/3-4; Prot. I S. 10) und hernach seit Dezember 2017 an zweieinhalb Tagen pro Woche bei der Metzgerei H._____ in I._____ in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis im Stundenlohn. Während ihrer arbeitsbedingten Abwesenheit wird die Klägerin in einer Kinderkrippe betreut (Prot. I S. 9 f.; Urk. 20/1-4; Urk. 39/14). Im Licht des Kontinuitätsprinzips ist der Mutter diese Tä-
- 27 - tigkeit weiterhin zuzumuten. Bei näherer Betrachtung handelt es sich hierbei in- dessen nicht um ein 50 %-Pensum. Vielmehr arbeitete die Mutter gemäss den vor erster Instanz aktenkundigen beiden Lohnabrechnungen von Dezember 2017 und Januar 2018 (vgl. Urk. 20/2-3) durchschnittlich lediglich 60.5 Stunden, was einem Pensum von gerundet 33 % entspricht. Unter Einbezug der im Berufungsverfah- ren neu eingereichten Lohnabrechnungen von Februar 2018 bis und mit April 2018 (Urk. 39/12) arbeitete die Mutter im Durchschnitt rund 58 Stunden pro Mo- nat, was einem Pensum von rund 32 % entspricht (vgl. Art. 20 Abs. 1 GAV für das schweizerische Metzgereigewerbe 2015, wonach die Normalarbeitszeit pro Wo- che bei einem Anstellungsgrad von 100 % 43 Stunden beträgt, was rund 185 Stunden pro Monat entspricht (43 Wochenstunden x 4,3 Wochen pro Monat). Die Klägerin war anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 15. Februar 2018 lediglich durch eine Vertrauensperson und nicht anwaltlich vertreten (vgl. Prot. I S. 5). Das Einkommen von Fr. 2'400.– netto, welches sie ihrer Mutter be- reits ab 1. März 2018 anrechnen liess, entsprach nicht deren damaligem Ver- dienst von lediglich Fr. 1'563.– im Dezember 2017 und Fr. 1'698.– im Januar 2018 (einschliesslich Anteil 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen und ohne Feriengeld), ebenso wenig verrichtete die Mutter ein 50 % Pensum, wozu sie praxisgemäss mit Blick auf das junge Alter der Klägerin, welche damals noch nicht einmal zwei- jährig war, auch nicht verpflichtet war. Vor diesem Hintergrund erscheinen das vor Vorinstanz vereinbarte Einkommen und das Arbeitspensum den damaligen Ver- hältnissen nicht angemessen. Vielmehr ist zunächst von einer tatsächlichen durchschnittlichen Erwerbsquote von 32 % und einem monatlichen Durch- schnittseinkommen der Mutter von gerundet Fr. 1'550.– netto auszugehen (ein- schliesslich 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen und Feriengeld [vgl. Meier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, in: FamPra.ch 2014, S. 302, 335]; Urk. 35 S. 10). Gegen Ende August 2020 wird die dann über vierjährige Klägerin (geboren tt.mm.2016) voraussichtlich in den Kindergarten ein- treten, womit der Mutter gemäss der erwähnten neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung per 1. September 2020 ein 50 %-Pensum zuzumuten und damit auch das vereinbarte Einkommen von rund Fr. 2'400.– netto anzurechnen ist. Da- bei ist zu bemerken, dass vorliegend ein real verdientes Erwerbseinkommen zum
- 28 - Ausgangspunkt genommen wird, weshalb keine Veranlassung besteht, auf Statis- tiken zurückzugreifen (vgl. BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018, E. 4.9.4). Damit ist die Klägerin mit ihrer neu vorgebrachten Lohnberechnung ge- mäss dem Salarium nicht zu hören (Urk. 35 S. 13). Im einschlägigen GAV und entsprechend auch im Lohnbuch Schweiz 2018 werden sodann lediglich Mindest- löhne vorgesehen. Die Mutter der Klägerin liegt mit ihrem Stundenlohn von Fr. 28.– brutto (zuzüglich Anteil 13. Monatslohn, vgl. Urk. 20/4) jedoch darüber (vgl. Lohnbuch Schweiz 2018, S. 31, 249 Rz 47.22). Das von der Vorinstanz genehmigte, zwischen den Parteien vereinbarte, Vollzeit- pensum ab Eintritt der Klägerin in die Oberstufe und die entsprechende Anrech- nung eines Nettoeinkommens von Fr. 4'800.– per 1. September 2028 widerspre- chen der erwähnten neusten Bundesgerichtspraxis. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden konkreten Fall von dieser Praxis abgewichen werden sollte. Vielmehr rechtfertigt es sich, der Mutter ab 1. September 2028 zunächst lediglich ein 80 % Erwerbspensum zuzumuten und damit ein Einkommen von Fr. 3'840.– netto anzurechnen. Ab Vollendung des 16. Altersjahres der Klägerin und damit praktikabilitätshalber per tt.mm.2032 ist der Mutter alsdann eine 100 %- ige Erwerbsquote zuzumuten und entsprechend das vor Vorinstanz vereinbarte Nettoeinkommen von rund Fr. 4'800.– anzurechnen. Es ist sodann unbestritten, dass die Mutter der Klägerin kein Vermögen hat (Urk. 36 S. 17). 4.2.2. Bedarf der Mutter der Klägerin
a) Ausgewiesen sind der Grundbetrag für Alleinerziehende in der Höhe von Fr. 1'350.– und die Wohnkosten von rund Fr. 918.– (Urk. 36 S. 17 f.; Urk. 35 S. 11 ff.). Die aktualisierten Krankenkassenbeiträge (KVG) belaufen sich auf rund Fr. 345.– (Urk. 35 S. 11 ff.; Urk. 39/13). Ob die (alleinerziehende) Mutter bis Au- gust 2028 ihrerseits Anspruch auf IPV hat (steuerbares Einkommen bis höchstens Fr. 37'600.– (vgl. www.svazurich.ch: Merkblatt SVA Zürich: Höhe der jährlichen Prämienverbilligung 2019), kann dahingestellt bleiben, weil in dieser Zeitspanne bei ihr ohnehin ein grösseres Manko resultiert (vgl. unten Ziffer 4.2.3), weshalb sie
- 29 - finanziell nicht leistungsfähig ist. Ab September 2028 hat sie jedenfalls voraus- sichtlich ein zu hohes Gesamteinkommen, um anspruchsberechtigt zu sein. Nicht strittig und gerichtsnotorisch sind sodann die monatlichen Beträge für die Haft- pflicht-/Mobiliarversicherung von Fr. 30.– und jene für Kommunikation und Medi- ennutzung von Fr. 120.– (Urk. 36 S. 17 f.; Urk. 35 S. 11 ff.; vgl. auch Urk. 43 S. 10).
b) Beim Arbeitsweg wurden vor Vorinstanz Fr. 65.– veranschlagt (Urk. 36 S. 17 f.). Dies entspricht einem persönlichen Jahresabonnement für 1 - 2 Zonen zum Preis von Fr. 782.– geteilt durch 12 Monate (vgl. www.zvv.ch/zvv-assets/abos- und-tickets/pdf/broschuere_tickets_preise.pdf). Die Klägerin hält im Berufungsver- fahren dafür, ihre Mutter arbeite in J._____, wofür sie ein Abonnement des ZVV in der Höhe von Fr. 85.– pro Monat benötige (Urk. 35 S. 11). Sie tut jedoch nicht dar, weshalb die Mutter nicht in der Lage sein sollte, sich ein Jahresabonnement zu besorgen, womit letztere vor Vorinstanz offensichtlich einverstanden war. Es bleibt daher bei der Anrechnung der Fr. 65.–, zumal auch beim Beklagten von den (reduzierten) Kosten eines Jahresabonnements, jeweils umgerechnet auf einen Monat, auszugehen ist (vgl. nachstehende Ziffer 4.3.2 lit. f). Nicht einzusehen ist sodann, weshalb ab September 2032 bei der Mutter ein Abonnement für den ganzen Kanton in der Höhe von Fr. 242.– pro Monat einberechnet werden soll, weil sich die Kosten für den Arbeitsweg erhöhen könnten (Urk. 35 S. 14). Dahin- gehende konkrete Anhaltspunkte sind keine ersichtlich.
c) Bezüglich Mehrauslagen für die auswärtige Verpflegung erscheinen die von der Vorinstanz veranschlagten, nicht in Frage gestellten und gerichtsüblichen Fr. 110.– bzw. Fr. 220.– beim Vollpensum pro Monat angemessen (Urk. 36 S. 17 f.). Dies gilt namentlich auch für die gegenwärtige Zeitphase, in welcher die Mutter zu zirka 32 % erwerbstätig ist, nachdem sie zweieinhalb Tage arbeitet (Prot. I S. 9; Urk. 35 S. 11 f.; Urk. 43 S. 10). Einzig bezüglich der im Berufungsverfahren neu begründeten Zeitphase einer 80 %-igen Erwerbstätigkeit (von September 2028 bis und mit mm.2032) erscheint eine entsprechende Kürzung dieser Position auf Fr. 176.– pro Monat angemessen.
- 30 -
d) Die vor Vorinstanz bei der Mutter (wohl im Hinblick auf den Betreuungsun- terhalt) einberechnete Steuerpauschale von Fr. 100.– wurde nicht kritisiert (Urk. 36 S. 17 f.; vgl. Urk. 35 S. 11 ff.; Urk. 43 S. 10) und erscheint angemessen. Ansonsten wurden - mit Blick auf die knappen Finanzen - weder beim Beklagten noch bei der Mutter Steuerbetreffnisse berücksichtigt (vgl. Urk. 36 S. 17 f.). Dies blieb unangefochten (Urk. 35 S. 11 ff.; Urk. 43 S. 10).
e) Insgesamt präsentiert sich der Notbedarf der Mutter somit folgendermassen: Fr. 3'038.– bis August 2028, Fr. 3'104.– von September 2028 bis und mit mm.2032 und Fr. 3'148.– ab mm. 2032. 4.2.3. Leistungsfähigkeit der Mutter: März 2018 Sept. 2020 Sept. 2028 ab mm. 2032 bis August bis August bis mm. 2032 2020 2028 Einkommen Fr. 1'550 Fr. 2'400 Fr. 3'840 Fr. 4'800 Bedarf Fr. 3'038 Fr. 3'038 Fr. 3'104 Fr. 3'148 Überschuss/Manko - Fr. 1'488 - Fr. 638 Fr. 736 Fr. 1'652 4.3. Finanzielle Verhältnisse des Beklagten 4.3.1. Auf Seiten des Beklagten anerkannten die Parteien ein Nettoeinkom- men von Fr. 4'000.– vom 1. März 2018 bis 31. Mai 2018, 80 % krankheitsbedingt, und ab 1. Juni 2018 ein solches von Fr. 5'150.–, unter der Annahme einer Arbeits- fähigkeit von 100 % ab diesem Zeitpunkt sowie eines Weiterbestehens des dama- ligen Arbeitsverhältnisses mit der E._____ AG Zürich, je einschliesslich Anteil
13. Monatslohn. Ferner sahen sie eine Minderverdienstklausel vor, wonach, sollte der Beklagte im Durchschnitt eines Kalenderjahres ein Fr. 4'900.– unterschreiten- des monatliches Nettoerwerbseinkommen erzielen, sich der Anteil des Betreu- ungsunterhalts mit Wirkung auf den nächsten Monat um 100 % des Fr. 4'900.– unterschreitenden Teils reduzieren sollte (vgl. Urk. 36 S. 15 f.).
- 31 - Wie sich nunmehr im Berufungsverfahren neu ergeben hat, wurde dem Beklag- ten, welcher seit Ende November 2017 zu 100 % krank geschrieben war (vgl. Prot. I S. 11; Urk. 18 S. 4; Urk. 19/1, /2), gemäss Schreiben der E._____ AG vom
23. Februar 2018 per 30. April 2018 gekündigt (Urk. 45/4). Seither ist der Beklagte arbeitslos (Urk. 43 S. 9; Urk. 45/3; Urk. 52; Urk. 54/1, /3; Urk. 60 S. 1). Die Ver- hältnisse haben sich mithin seit Abschluss und Genehmigung der Vereinbarung vom 15. Februar 2018 durch die Vorinstanz wesentlich verändert bzw. die dort ge- troffenen Annahmen, wonach der Beklagte ab 1. Juni 2018 bei Annahme einer wiederum 100 %-igen Arbeitsfähigkeit und dem Weiterbestand seines damaligen Arbeitsverhältnisses bei der E._____ AG ein Nettoeinkommen von Fr. 5'150.– pro Monat erzielen würde (vgl. Urk. 36 S. 16), haben sich nicht verwirklicht. Bezüglich März und April 2018 bleibt es indes unbestrittenermassen bei den an- gerechneten Fr. 4'000.– Krankentaggeldern (Urk. 36 S. 16; Urk. 35 S. 14; Urk. 43 S. 8 f.). Allfällige Lohnabzüge zufolge laufender Lohnpfändungen (vgl. Urk. 45/5 und Urk. 54/5) wurden nicht dargetan (Urk. 43 S. 9). In der Zeit von Mai 2018 bis und mit September 2018 hatte der Beklagte An- spruch auf durchschnittliche Arbeitslosentaggelder in der Höhe von rund Fr. 3'700.– pro Monat. Allerdings wurden ihm lediglich zwischen Fr. 2'119.– und Fr. 2'149.– bzw. durchschnittlich Fr. 2'128.– monatlich tatsächlich ausbezahlt. Der Differenzbetrag wurde zufolge der laufenden Lohnpfändung vorweg für das Ge- meindeammann- und Betreibungsamt K._____ in Abzug gebracht (Urk. 45/3; Urk. 52 S. 2; Urk. 54/3-5). Zwar gehen familienrechtliche Unterhaltspflichten der Pflicht zur Tilgung von Dritt- schulden und dafür erwirkten Lohnpfändungen vor (vgl. BGE 127 III 289 E. 2a/bb), und gerichtlich festgesetzte Unterhaltsbeiträge werden zum nicht pfändbaren Existenzminimum des Schuldners gerechnet (vgl. Ziffer III.4 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zü- rich über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenz- minimums vom 23. Mai 2001 (ZR 100 [2001] Nr. 4; ZK-Bräm/Hasenböhler, Art. 163 ZGB N 118a). Gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG kann das Betreibungsamt die Pfändung denn auch anpassen, wenn sich die für die Bestimmung des pfänd-
- 32 - baren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben. Dabei gibt nament- lich eine neue oder veränderte Unterhaltspflicht des Schuldners Anlass für eine Revision der Lohnpfändung, was vom Betreibungsamt zu berücksichtigen ist (Amonn/Walther, a.a.O., § 23 N 73). Gemäss dem Gesetzeswortlaut kann eine Revision hingegen nicht rückwirkend vorgenommen werden. Da der Beklagte erst nach rechtskräftiger Festsetzung seiner Unterhaltspflicht beim Betreibungsamt gestützt auf Art. 93 Abs. 3 SchKG mit Aussicht auf Erfolg eine Revision beantra- gen kann, können die auf einer ihrerseits rechtskräftigen Verfügung des Betrei- bungsamtes beruhenden und bereits vollzogenen Lohnpfändungen nicht rück- gängig gemacht werden. Auf die gepfändeten Lohnbeträge kann der Beklagte für die rückwirkende Leistung von Unterhaltsbeiträgen damit nicht mehr zurückgrei- fen. Eine (hypothetische) Anrechnung des gepfändeten Lohnanteils fällt demnach ausser Betracht. Hinsichtlich der für die Vergangenheit zu bemessenden Unter- haltspflicht des Beklagten darf damit über die Lohnpfändung nicht hinweggesehen werden. Nachdem die Revision der Pfändung nur für die Zukunft wirkt, hat sich auch die Unterhaltsgläubigerin die früher vollzogene Einkommenspfändung ent- gegenhalten zu lassen (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 37; BGE 89 III 67 E. 1). Da der Berufung in der Regel aufschiebende Wirkung zukommt und die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt werden (Art. 315 Abs. 1 ZPO), hatte es der Beklagte auch nach Erlass des erstin- stanzlichen Urteils vom 6. März 2018 nicht in der Hand, auf dem Wege der An- passung der Einkommenspfändung die zur Erfüllung seiner vorrangigen Unter- haltspflicht erforderliche Leistungsfähigkeit wiederherzustellen. Anders würde es sich nur dann verhalten, wenn zwecks vorzeitiger Vollstreckbarkeit der erstin- stanzlich auferlegten Unterhaltsbeiträge seitens der anwaltlich vertretenen Kläge- rin bei der Berufungsinstanz um Entzug der aufschiebenden Wirkung ersucht und diese gewährt worden wäre (vgl. Art. 315 Abs. 2 ZPO). Dies war vorliegend je- doch nicht der Fall. Mit seinen zufolge der Lohnpfändung reduziert ausbezahlten Arbeitslosentaggeldern von Mai 2018 bis und mit September 2018 (vgl. Urk. 45/3 und Urk. 54/3) vermochte der Beklagte seinen Bedarf in dieser Zeit gemäss Be- rechnung im vorliegenden Verfahren in der Höhe von Fr. 2'516.– (vgl. nachste- hende Ziffer 4.3.3) nicht zu decken. Dies ist gestützt auf die Untersuchungsmaxi-
- 33 - me gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO, welche auch zugunsten des Unterhaltspflichti- gen gilt (BGer 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012, E. 3.3. m.H.; vgl. auch Urk. 50 [Editionsbeschluss der Kammer vom 4. Oktober 2018]), von Amtes wegen zu be- rücksichtigen. In diesen Monaten war der Beklagte demnach unwiderruflich nicht leistungsfähig, weshalb keine Kinderunterhaltsbeiträge festgelegt werden können. Gemäss Editionsbeschluss der Kammer vom 4. Oktober 2018 wurde der Beklagte unter anderem explizit aufgefordert, sich zur Dauer und zum Umfang der nach wie vor laufenden Einkommenspfändung zu äussern und entsprechende Belege bei- zubringen (Urk. 50 S. 3). Daraufhin liess der Beklagte die Abrechnungen der Ar- beitslosenkasse für Juni bis September 2018 (Urk. 54/3), einen aktuellen Betrei- bungsregisterauszug vom 22. Oktober 2018 (Urk. 54/4) sowie den Auszug über offene Betreibungen vom 4. Oktober 2018 (Urk. 54/5) ins Recht legen (Urk. 52 S. 2). Wie dargetan, wurden dem Beklagten von Juni bis September 2018 auf- grund der Einkommenspfändung jeweils nur zwischen Fr. 2'119.– und Fr. 2'149.– Arbeitslosentaggelder ausbezahlt. Insgesamt wurden Fr. 7'916.75 für das Betrei- bungsamt K._____ abgezogen. Angesichts der per 4. Oktober 2018 offenen Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 24'883.30 und der laufenden Lohnpfändungen, wobei im Oktober 2018 nun- mehr offenbar auch für die Forderung der L._____ AG im Umfang von Fr. 9'612.05 die Lohnpfändung anlief (Urk. 54/4 S. 3 unten; Urk. 54/5), ist davon auszugehen, dass dem Beklagten weiterhin einstweilen nur reduzierte Arbeitslo- sentaggelder, mit welchen er seinen Bedarf gemäss Berechnung im vorliegenden Verfahren nicht decken kann, ausbezahlt werden. Sind gerichtlich festgesetzte Unterhaltsbeiträge neu zu berücksichtigen, ist der Zeitpunkt, auf welchen die Re- vision der Lohnpfändung ihre Wirkung entfaltet, mit der Zustellung des Urteils an den Schuldner gegeben (BSK SchKG I-Vonder Mühll, Art. 93 N 55). Dementspre- chend rechtfertigt es sich, die Leistungsfähigkeit des Beklagten vorliegend prakti- kabilitätshalber ab mm.2019 zu bejahen. Es darf von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit die unterhaltspflichtige Person bei gutem Willen bzw. bei ihr zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als sie effektiv verdient. Es muss ei-
- 34 - ne reale Möglichkeit zur Einkommenssteigerung bestehen, denn niemand kann dazu verpflichtet werden, Leistungen zu erbringen, die er objektiv nicht zu erzielen vermag (Philipp Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftset- zung der neuen ZPO, in: FamPra.ch 2014, S. 302, 341 m.w.H.). Eine böswillige Einkommensreduktion ist jedoch stets unbeachtlich, unabhängig davon, ob sie rückgängig gemacht werden kann (vgl. BGE 143 III 233 E. 3). Angesichts der do- kumentierten vergeblichen intensiven Stellensuchbemühungen (vgl. Urk. 53/1) kann dem Beklagten seine gegenwärtige Arbeitslosigkeit nicht vorgeworfen wer- den bzw. ist nicht von einer freiwilligen, absichtlichen Stellenlosigkeit seinerseits auszugehen. Der Beklagte ist ausgebildeter Fleischfachmann EFZ. Bei seiner letzten Arbeitgeberin, der E._____ AG, verdiente er Fr. 5'300.– brutto zuzüglich
13. Monatslohn (Prot. I S. 11; Urk. 13/9). Der Beklagte ist jung, gesund, ausgebil- det und berufserfahren. Er ist denn auch selbst guten Mutes, bald wieder eine Anstellung zu finden (Urk. 43 S. 9). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, dem Beklagten per 1. Juni 2019 ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 5'150.– netto inklusive 13. Monatslohn anzurechnen, wie vor Vorinstanz ver- einbart (vgl. Urk. 36 S. 16). Ein solches Einkommen erscheint denn auch realis- tisch und wurde vom Beklagten nicht beanstandet (Urk. 43 S. 9 f.). Betreffend April und Mai 2019 ist demgegenüber auf die vollen Arbeitslosentag- gelder in der Höhe von durchschnittlich rund Fr. 3'830.– netto abzustellen (vgl. Urk. 54/3 [Abrechnungen der M._____ Arbeitslosenkasse von Juni bis und mit September 2018, ohne die Auszahlung im Mai 2018, weil hier noch 5 Wartetage anfielen, vgl. Urk. 45/3]; Fr. 3'609.50 + Fr. 3'984.– + Fr. 4'133.70 + Fr. 3'594.50 = Fr. 15'321.70 : 4). So ist im Hinblick auf die Zukunft eine Revision der laufenden Lohnpfändung möglich und wird vom Beklagten sogleich zu veranlassen sein, zumal mit dem vorliegenden Entscheid vollstreckbare Unterhaltsbeiträge gegeben sind (die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung; Art. 103 Abs. 1 BGG). Anzumerken bleibt, dass mit der vor Vorinstanz vereinbarten Minderverdienst- klausel (Urk. 36 S. 15 unten) dem vorliegend eingetretenen Fall längerer Arbeits-
- 35 - losigkeit und mehrfacher unwiedereinbringlicher Lohnpfändung auf Seiten des Beklagten nicht hinreichend begegnet werden kann. Die von den Parteien verein- barte Klausel kann aber im Hinblick auf einen allfälligen künftigen, Fr. 4'900.– un- terschreitenden, Nettolohn des Beklagten (ab Juni 2019) belassen werden. Sol- ches erscheint angemessen und die Kritik der Klägerin, welche vor Vorinstanz mit dieser Klausel einverstanden war (Urk. 35 S. 15), ist nicht zu hören. Es ist sodann unbestritten, dass der Beklagte vermögenslos ist (Urk. 36 S. 17). 4.3.2. Vor Vorinstanz vereinbarten die Parteien für die Zeit der (mutmassli- chen) Krankschreibung des Beklagten (März 2018 bis und mit Mai 2018) einen monatlichen Bedarf des Beklagten in der Höhe von Fr. 2'551.–, und mit der vor- gesehenen Wiederaufnahme von dessen voller Erwerbstätigkeit bei der E._____ AG per Juni 2018 einen solchen von Fr. 3'120.– (Urk. 36 S. 17 f.).
a) Der Grundbetrag beläuft sich zunächst auf Fr. 1'100.–, weil der Beklagte mit seiner Freundin zusammen lebte (vgl. Kreisschreiben, a.a.O., Ziffer II.1.1; Urk. 36 S. 17 f.; Urk. 35 S. 14 f.; Urk. 43 S. 10; Urk. 12 S. 8). Seit 1. Oktober 2018 lebt der Beklagte allerdings wieder allein (Urk. 52 S. 2; Urk. 54/6 [möbliertes 1-Zimmer- Appartement für max. 1 Person]; Urk. 56 S. 3). Ab diesem Zeitpunkt ist dem Be- klagten dementsprechend der volle monatliche Grundbetrag für eine alleinstehen- de Person ohne Haushaltsgemeinschaft in der Höhe von Fr. 1'200.– einzusetzen (Kreisschreiben, a.a.O., Ziffer II.1.2).
b) Bis und mit September 2018 ist dem Beklagten, wie bereits vor Vorinstanz vereinbart, der (hälftige) Mietzins in der Höhe von Fr. 705.– pro Monat anzurech- nen (Urk. 12 S. 8; Urk. 36 S. 17 f.). Ab Oktober 2018 beträgt der Mietzins für das möblierte Einzimmerappartement Fr. 870.– monatlich (Urk. 54/6). Allerdings hat auch der Beklagte Anspruch auf einen höheren Wohnkomfort, als lediglich ein möbliertes Einzimmerappartement (vgl. ZR 87 Nr. 114 analog), insbesondere im Hinblick auf die Ausübung seines Besuchsrechts betreffend die Klägerin. Es rechtfertigt sich daher gestützt auf die Untersuchungsmaxime, ihm, jedenfalls ab Juni 2019 (Anrechnung eines hypothetischen Vollzeiteinkommens), hypothetische
- 36 - Wohnkosten von Fr. 1'200.– pro Monat anzurechnen (vgl.: Wohnkosten der Mut- ter mit der Klägerin: Fr. 1'378.– für eine 3,5-Zimmerwohnung [Urk.11/5]).
c) Die Krankenkassenprämien sind unbestritten und belegt. Sie betragen rund Fr. 360.– pro Monat (Urk. 36 S. 17; Urk. 35 S. 14; Urk. 12 S. 8; Urk. 13/12). Eine individuelle Prämienverbilligung (IPV) liess der Beklagte nicht beantragen und ei- ne solche war vor Vorinstanz auch kein Thema, weil die Parteien von einer Wei- terbeschäftigung des Beklagten bei der E._____ AG ausgingen. In Anbetracht der Höhe seines Einkommens resp. ab Juni 2019 seines hypothetischen Einkommens ist aber ohnehin davon auszugehen, dass er als Einzelperson nicht anspruchsbe- rechtigt ist (vgl. das erwähnte Merkblatt SVA Zürich).
d) Für die Haftpflicht- und Mobiliarversicherung ist, wie die Klägerin zu Recht vorbringt, während des Zusammenlebens des Beklagten mit seiner Freundin, mit- hin bis Ende September 2018 nur der hälftige Betrag, nämlich Fr. 15.– monatlich zu veranschlagen (Urk. 35 S. 14 f.; demgegenüber: Urk. 36 S. 17 f.). Ab Oktober 2018 sind jedoch Fr. 30.– einzuberechnen.
e) Bezüglich Kommunikation und Mediennutzung rechtfertigt es sich mit der Klägerin, dem Beklagten während der Zeit, in welcher er mit seiner Freundin zu- sammenwohnte, Fr. 100.– und ab Oktober 2018 die gerichtsüblichen Fr. 120.– für eine alleinstehende Person zu veranschlagen (Urk. 35 S. 14 f.; Urk. 36 S. 17).
f) Vor Vorinstanz wurden Kosten für den Arbeitsweg von Fr. 126.– und ab Juni 2018 solche von Fr. 475.– pro Monat vorgesehen (Urk. 36 S. 17). Der Beklagte war für seine Arbeit bei der E._____ zufolge des frühen Arbeitsbeginns und der Lage des Arbeitsortes auf ein Auto angewiesen (Urk. 12 S. 9; Urk. 13/13). Dem- entsprechend wurden ihm im vorinstanzlichen Bedarf auch die Parkplatzkosten von Fr. 110.– pro Monat angerechnet, zumal die Parteien davon ausgingen, er werde ab Juni 2018 wieder für diese Metzgerei arbeitstätig sein (Urk. 13/15; Urk. 36 S. 17; Urk. 35 S. 15). Der Beklagte ist jedoch seit Mai 2018 arbeitslos. Er macht nicht geltend, weiterhin auf ein privates Fahrzeug angewiesen zu sein (Urk. 43 S. 8 ff.; Urk. 52). Auf dem ganzen Areal der N._____-Strasse … in O._____, wo er nunmehr wohnt, besteht zudem laut Mietvertrag ein absolutes
- 37 - Parkverbot (Urk. 54/6). Vor diesem Hintergrund lassen sich weder Parkplatzkos- ten noch Auslagen für ein Auto rechtfertigen. Hingegen erscheint es, insbesonde- re auch mit Blick auf die bisherigen Bewerbungsorte (vgl. Urk. 54/1), angemes- sen, dem Beklagten weiterhin die Kosten für einen persönlichen ZVV-Netzpass für 4 Zonen im Jahresabonnement und damit rund Fr. 126.– pro Monat anzurech- nen (Fr. 1'518.– : 12; vgl. www.zvv.ch/zvv-assets/abos-und-tickets/pdf/bro- schuere_tickets_preise-pdf). Per Oktober 2018 sind die Parkplatzkosten nicht mehr anzurechnen (vgl. Urk. 13/15).
g) Ab der Anrechnung eines hypothetischen Vollzeitpensums per Juni 2019 sind dem Beklagten die vor Vorinstanz vereinbarten und gerichtsüblichen Fr. 220.– (Urk. 36 S. 18) monatlichen Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung in Anschlag zu bringen.
h) Insgesamt ist der Bedarf des Beklagten somit auf Fr. 2'516.–, ab Oktober 2018 auf Fr. 2'706.– und ab Juni 2019 auf Fr. 3'256.– festzusetzen. 4.3.3. Leistungsfähigkeit des Beklagten: März/April Mai-Sept. Okt. 18- April/Mai ab Juni 18 18 März 19 19 19 Einkommen Fr. 4'000 Fr. 2'128 Fr. 2'128 Fr. 3'830 Fr. 5'150 Bedarf Fr. 2'516 Fr. 2'516 Fr. 2'706 Fr. 2'706 Fr. 3'256 Überschuss/Manko Fr. 1'484 - Fr. 388 - Fr. 578 Fr. 1'124 Fr. 1'894
- 38 - 4.4. Finanzielle Verhältnisse der Klägerin 4.4.1. Das Einkommen der Klägerin besteht aus den Kinder- bzw. Familien- zulagen. Diese belaufen sich zurzeit auf Fr. 200.– pro Monat (Urk. 36 S. 17; Urk. 20/3; Urk. 39/12). Ab Vollendung des 12. Altersjahres und damit per mm. 2028 (und nicht per mm. 2026, vgl. Urk. 36 S. 17) bis zum Ende der Erstausbildung werden es Fr. 250.– monatlich sein (vgl. Urk. 35 S. 12). Nicht strittig ist sodann, dass die Klägerin kein Vermögen besitzt (Urk. 36 S. 17). 4.4.2. Barbedarf der Klägerin
a) Der Kindergrundbetrag beläuft sich auf Fr. 400.– bzw. Fr. 600.– ab Vollen- dung des 10. Altersjahres im mm.2026 (Urk. 35 S. 12; Kreisschreiben, a.a.O., Zif- fer II.4; demgegenüber: Urk. 36 S. 11, 18, wo der erhöhte Kindergrundbetrag oh- ne Begründung erst ab 1. September 2028 veranschlagt wurde).
b) Angemessen und nicht strittig erscheint der vorinstanzlich vorgesehene Wohnkostenanteil der Klägerin von rund Fr. 460.– (1/3 der Wohnkosten von Fr. 1'378.–; Urk. 11/5; Urk. 36 S. 17 f.; Urk. 35 S. 11 ff.).
c) Vor Vorinstanz wurden für die Klägerin zunächst rund Fr. 84.– Krankenkas- senprämien berücksichtigt, ab 1. September 2022 dann lediglich Fr. 10.– zufolge individueller Prämienverbilligung (IPV), weil die Mutter der Klägerin Anspruch auf eine solche habe und dieser Anspruch bis zu diesem Datum umgesetzt werden sollte (Urk. 36 S. 11, 17 f.). Die Krankenkassenprämien der Grundversicherung (KVG) sind belegt (Urk. 11/6). Allerdings rechtfertigt es sich, mit der Klägerin, auch die Prämien für die (für Kinder empfohlene) Zahnzusatzversicherung im Um- fang von Fr. 23.– pro Monat mitzuberücksichtigen (vgl. Urk. 35 S. 11; Urk. 39/13; Prot. I S. 10). Insgesamt ist somit von Krankenkassenprämien von rund Fr. 107.– pro Monat auszugehen. Die Klägerin argumentiert, ob sie und ihre Mutter dann- zumal Anspruch auf Prämienverbilligung haben werden, könne heute nicht beur- teilt werden (Urk. 35 S. 12). Mit Blick auf das mutmassliche steuerbare Gesamt- einkommen der Mutter (eigenes Nettoeinkommen zuzüglich Kinderzulagen und
- 39 - Kinderunterhaltsbeiträge abzüglich mögliche Steuerabzüge) kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Mutter für die Klägerin Anspruch auf IPV hat. Für die Zeitphasen, in welchen ihre Erwerbsquote 32 % bzw. 50 % beträgt, d.h. bis
31. August 2028, kann sie die höchste Verbilligung der Region …, zu welcher D._____ gehört, beanspruchen, nämlich Fr. 1'068.– pro Jahr und damit Fr. 89.– pro Monat für das Jahr 2019 (vgl. das erwähnte Merkblatt SVA Zürich; vgl. auch Urk. 18 S. 4 i.V.m. Prot. I S. 8). Somit sind für die Krankenkassenbeiträge der Klägerin unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung ab Januar 2019 bis Ende August 2028 noch Fr. 18.– einzusetzen (Fr. 107.– KK minus Fr. 89.– IPV), zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb mit der Beanspruchung der IPV bis ins Jahr 2022 zugewartet werden soll. Ab September 2028 (Oberstufenübertritt der Kläge- rin) wird der Mutter ein 80 %-iges Erwerbspensum angerechnet. Damit stehen ihr noch Prämienverbilligungen für die Klägerin im Umfang von Fr. 1'008.– pro Jahr bzw. Fr. 84.– pro Monat zu (vgl. das erwähnte Merkblatt SVA Zürich). Dement- sprechend sind im Bedarf der Klägerin in der Zeitphase von September 2028 bis und mit mm. 2032 Fr. 23.– (Fr. 107.– KK minus Fr. 84.– IPV) für die Krankenkas- se einzuberechnen. Ab mm. 2032 wird der Mutter ein Vollzeitpensum angerech- net, womit der Anspruch auf IPV für die Klägerin entfällt. Dementsprechend sind ab diesem Zeitpunkt Fr. 107.– Krankenkassenbeiträge zu veranschlagen.
d) Für Fremdbetreuungskosten wurden im angefochtenen Entscheid im Bedarf der Klägerin von März 2018 bis Ende August 2022 Fr. 546.– pro Monat einbe- rechnet, ab 1. September 2022 (Schuleintritt der Klägerin) noch Fr. 200.– und ab
1. September 2028 (Oberstufenübertritt der Klägerin) nichts mehr (Urk. 36 S. 17 f.). Die Klägerin lässt in ihrem Bedarf nunmehr Fr. 1'365.– ausgewiesene monatli- che Fremdbetreuungskosten geltend machen. Sie hält dafür, mit Schuleintritt würden die Fremdbetreuungskosten sinken und seien auf Fr. 500.– monatlich zu veranschlagen. Die Kosten habe sie aufgrund des Beitragsreglements der Stadt D._____ geschätzt, wobei sie davon ausgegangen sei, dass sie ein Mal pro Wo- che über Mittag sowie zwei Mal über Mittag und am Nachmittag bis zur Rückkehr der Mutter fremdbetreut werden müsse. Ab September 2028 sei mit ihrem Eintritt in die Oberstufe davon auszugehen, dass sie nur noch über Mittag verpflegt wer- den müsse, womit geschätzte Kosten für den Mittagstisch von Fr. 250.– einzube-
- 40 - rechnen seien. Ab September 2032 würden die Kosten für Fremdbetreuung gänz- lich wegfallen (Urk. 35 S. 11 ff.). Bereits vor Vorinstanz war ein Beleg der P._____ GmbH in D._____ in der Höhe von Fr. 1'365.– für die dortige Betreuung der Klägerin betreffend den Monat Feb- ruar 2018 aktenkundig (Urk. 20/1 = Urk. 39/14; Prot. I S. 10). Dennoch einigten sich die Parteien auf tiefere Kosten in der Höhe von monatlich Fr. 546.–. Dieser Betrag erscheint denn auch angemessen, nachdem die fragliche Kita auch sub- ventionierte Plätze anbietet (vgl. www.P'._____.ch) und die Klägerin mit Blick auf ihre Einkünfte und jene ihrer Mutter Anspruch auf einen solchen hat (vgl. Art. 5 und 6 der Beitragsverordnung der Stadt D._____ über die familien- und schuler- gänzende Kinderbetreuung vom 11. Dezember 2017 sowie Anhang betr. Rabatt- höhe [BVO D._____]). Im Übrigen gab die Mutter vor Vorinstanz zu Protokoll, die Kitakosten würden zu 60 % übernommen (Prot. I S. 10). Gemäss dem Merkblatt zu Tarifsubventionen für die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung der Stadt D._____ wird der Rabattbeitrag sodann erst nachträglich nach Begleichung der Rechnung der Krippe und Zustellung einer Rechnungskopie sowie des ent- sprechenden Zahlungsnachweises an die Abteilung Soziales und Gesundheit D._____ vergütet. Dass die Sozialhilfe der Stadt D._____ offenbar den vollen Krippenbetrag von Fr. 1'365.– budgetierte (vgl. Urk. 39/13), ändert nichts. Ab der obligatorischen Einschulung der Klägerin (das ist im Kanton Zürich der Kindergarteneintritt mit vier Jahren) per September 2020 rechtfertigen sich mit Blick auf die gesamten Einkünfte der Mutter und den städtischen Beitrag mut- massliche Fremdbetreuungskosten für zweimal pro Woche Mittags- und Nachmit- tagsbetreuung und einmal pro Woche Mittagsbetreuung (Urk. 35 S. 12) in der Hö- he von geschätzt rund Fr. 250.– (vgl. www.D._____.ch/bvo [BVO D._____; Merk- blatt BVO; Tarifrechner schulergänzende Betreuung]). Mit dem Eintritt der Klägerin in die Oberstufe per September 2028 (12-jährig) ist in Anbetracht des Einkommens der Mutter bei einer 80 %-igen Erwerbstätigkeit von geschätzten Fremdbetreuungskosten für den Mittagstisch in der Höhe von rund Fr. 200.– monatlich auszugehen. Es ist der Klägerin - entgegen der Annahme der Vorinstanz, welche ab Oberstufeneintritt keine Fremdbetreuungskosten mehr ver-
- 41 - anschlagte (vgl. Urk. 36 S. 11, 18) - mithin beizupflichten, dass sie in der Oberstu- fe über Mittag noch betreut zu verpflegen ist (Urk. 36 S. 13). Mit Vollendung der obligatorischen Schulzeit per Ende August 2031 sind keine Kosten für einen Mittagstisch mehr einzuberechnen.
e) Zu Recht fügte die Vorinstanz ab dem Oberstufeneintritt per September 2028 unter dem Titel Kommunikation und Mediennutzung (Handy) für die Klägerin den Betrag von Fr. 30.– pro Monat ein (Urk. 36 S. 18; Urk. 35 S. 13).
f) Wie die Klägerin richtig ausführen lässt, ist ihr beruflicher Werdegang noch nicht abschätzbar. Falls sie eine Lehre absolvieren und einen Lehrlingslohn erzie- len wird, werden zwar Berufsauslagen (Arbeits- und Schulwegkosten, Kosten auswärtige Verpflegung, Schulmaterialkosten etc.) anfallen. Diese werden den Lehrlingslohn aber erfahrungsgemäss nicht vollständig aufzehren. Die von den Parteien vor Vorinstanz vereinbarte Anrechnung eines Drittels des Lehrlingsloh- nes an die Kinderunterhaltsbeiträge (Urk. 36 S. 15) entspricht denn auch der Pra- xis und ist - entgegen der Auffassung der Klägerin im Berufungsverfahren (vgl. Urk. 35 S. 14) - so zu belassen.
g) Zusammengefasst präsentiert sich der Barbedarf der Klägerin folgender- massen: 1.3.2018 1.1.2019 1.9.2020 1.5.2026 1.5.2028 bis bis bis bis bis 31.12.2018 31.8.2020 30.4.2026 30.4.2028 31.8.2028 Grundbetrag Fr. 400 Fr. 400 Fr. 400 Fr. 600 Fr. 600 Wohnkosten Fr. 460 Fr. 460 Fr. 460 Fr. 460 Fr. 460 Krankenkasse Fr. 107 Fr. 18 Fr. 18 Fr. 18 Fr. 18 Fremdbetreuung Fr. 546 Fr. 546 Fr. 250 Fr. 250 Fr. 250 Handy - - - - - total Fr. 1'513 Fr. 1'424 Fr. 1'128 Fr. 1'328 Fr. 1'328 abzüglich Kin- - Fr. 200 - Fr. 200 - Fr. 200 - Fr. 200 - Fr. 250 derzulagen zu deckender Fr. 1'313 Fr. 1'224 Fr. 928 Fr. 1'128 Fr. 1'078 Barbedarf
- 42 - 1.9.2028 bis 1.9.2031 bis ab 1.5.2032 bis 31.8.2031 30.4.2032 zum Abschluss einer angemes- senen Erstaus- bildung Grundbetrag Fr. 600 Fr. 600 Fr. 600 Wohnkosten Fr. 460 Fr. 460 Fr. 460 Krankenkasse Fr. 23 Fr. 23 Fr. 107 Fremdbetreuung Fr. 200 - - Handy Fr. 30 Fr. 30 Fr. 30 total Fr. 1'313 Fr. 1'113 Fr. 1'197 abzüglich Kin- - Fr. 250 - Fr. 250 - Fr. 250 derzulagen zu deckender Fr. 1'063 Fr. 863 Fr. 947 Barbedarf 4.4.3. Betreuungsbedarf Wie erwähnt, bestimmt sich der Betreuungsunterhalt aufgrund der Lebenshal- tungskostenmethode, wobei hierfür im Grundsatz auf das familienrechtliche Exis- tenzminimum abzustellen ist (vgl. BGE 144 III 377 E. 7). Bei der Mutter der Kläge- rin resultiert von März 2018 bis August 2020 ein (betreuungsbedingtes) Manko in der Höhe von Fr. 1'488.– und von September 2020 bis August 2028 ein solches in der Höhe von Fr. 638.– (vgl. Ziffer 4.2.3). Dieses Manko ist der Betreuungsun- terhalt, der bei entsprechender Leistungsfähigkeit zusätzlich zum Barunterhalt vom Beklagten zu bezahlen ist. 4.5. Unterhaltsberechnung: Bis und mit August 2028 ist die Mutter der Klägerin nicht leistungsfähig, weshalb der Beklagte alleine für den ungedeckten Barunterhalt der Klägerin aufzukommen hat. Vom 1. März 2018 bis und mit 30. April 2018 vermag der Beklagte den Bar- unterhalt der Klägerin in der Höhe von Fr. 1'313.– zu decken und überdies Fr. 171.– an den Betreuungsunterhalt zu leisten (Fr. 1'484.– Leistungsfähigkeit Beklagter - Fr. 1'313.–). Im Umfang von Fr. 1'317.– bleibt der Betreuungsunterhalt in dieser Zeit jedoch ungedeckt (Fr. 1'488.– Betreuungsunterhalt - Fr. 171.– mög- licher Beitrag des Beklagten; Art. 301a lit. c ZPO).
- 43 - In der Zeitphase von 1. Mai 2018 bis und mit 31. März 2019 ist auch der Beklagte nicht leistungsfähig, weshalb keine Kinderunterhaltsbeiträge festgesetzt werden können. Vielmehr ist festzuhalten, dass der Barbedarf der Klägerin (Fr. 1'313.– von Mai 2018 bis Dezember 2018 bzw. Fr. 1'224.– von Januar 2019 bis März
2019) sowie deren Betreuungsunterhalt (Fr. 1'488.–) nicht gedeckt sind. Vom 1. April 2019 bis und mit 31. Mai 2019 beträgt die Leistungsfähigkeit des Be- klagten Fr. 1'124.– pro Monat, womit Barunterhaltsbeiträge in dieser Höhe festge- setzt werden können. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Barunterhalt der Klä- gerin im Umfang von Fr. 100.– (Fr. 1'224.– - Fr. 1'124.–) ungedeckt bleibt und der Betreuungsunterhalt (Fr. 1'488.–) gänzlich nicht gedeckt werden kann. Ab Juni 2019 ist der Beklagte im Umfang von Fr. 1'894.– monatlich leistungsfähig. Dementsprechend sind folgende Kinderunterhaltsbeiträge pro Monat geschuldet:
- Fr. 1'224.– Barunterhalt und Fr. 670.– Betreuungsunterhalt (wobei Fr. 818.– Betreuungsunterhalt ungedeckt sind [Fr. 1'488.– - Fr. 670.–]) von 1. Juni 2019 bis 31. August 2020;
- Fr. 928.– Barunterhalt und Fr. 638.– Betreuungsunterhalt von 1. September 2020 bis tt.mm.2026;
- Fr. 1'128.– Barunterhalt und Fr. 638.– Betreuungsunterhalt von tt.mm.2026 bis tt.mm.2028;
- Fr. 1'078.– Barunterhalt und Fr. 638.– Betreuungsunterhalt von tt.mm.2028 bis 31. August 2028; Ab 1. September 2028 ist kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet und auch die Mutter der Klägerin ist leistungsfähig und zwar bis mm.2032 im Umfang von Fr. 736.– monatlich. Beim Beklagten ist nach wie vor von einer monatlichen Leis- tungsfähigkeit in der Höhe von Fr. 1'894.– auszugehen. Die Eltern sind mithin im Verhältnis von rund 70 % (Beklagter) zu 30 % (Mutter) leistungsfähig. Dement- sprechend ist der Beklagte zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen in der Hö- he von gerundet Fr. 744.– (70 % von Fr. 1'063.– Barunterhaltsbeiträge) vom
- 44 -
1. September 2028 bis 31. August 2031 und Fr. 604.– (70 % von Fr. 863.– Barun- terhaltsbeiträge) vom 1. September 2031 bis tt.mm.2032 pro Monat zu verpflich- ten. Im Übrigen ist die Mutter der Klägerin barunterhaltspflichtig. Ab tt.mm.2032 betragen die Barunterhaltsbeiträge Fr. 947.– pro Monat. Der mo- natlichen Leistungsfähigkeit des Beklagten in der Höhe von Fr. 1'894.– steht nunmehr eine solche der Mutter der Klägerin im Betrag von Fr. 1'652.– gegen- über. Die Eltern sind mithin im Verhältnis von rund 55 % zu 45 % leistungsfähig. Dementsprechend rechtfertigt es sich, den Beklagten zur Leistung von Kinderun- terhaltsbeiträgen in der Höhe von gerundet Fr. 521.– pro Monat zu verpflichten. Im Übrigen ist die Mutter der Klägerin barunterhaltspflichtig.
5. Zusammenfassend ist der Beklagte somit in Abänderung von Dispositivziffer 3.2 des angefochtenen Urteils - vorbehältlich der teilweisen Anrechnung eines all- fälligen Lehrlingslohns (vgl. E. 4.4.2.f vorne) und vorbehältlich der Minderver- dienstklausel (vgl. E. 4.3.1 vorne) - zu verpflichten, der Klägerin die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällige Kinderzulagen zu bezahlen:
- vom 1. März 2018 bis und mit tt.mm.2018 Fr. 1'484.– (Fr. 1'313.– Barunter- halt und Fr. 171.– Betreuungsunterhalt; Fr. 1'317.– Betreuungsunterhalt bleiben ungedeckt);
- vom tt.mm.2018 bis und mit 31. März 2019 Fr. 0.– (Fr. 1'313.– Barunterhalt von mm.2018 bis Dezember 2018 bzw. Fr. 1'224.– von Januar 2019 bis März 2019 sowie Fr. 1'488.– Betreuungsunterhalt bleiben ungedeckt);
- vom 1. April 2019 bis und mit 31. Mai 2019 Fr. 1'124.– (Barunterhalt; Fr. 100.– Barunterhalt und Fr. 1'488.– Betreuungsunterhalt bleiben unge- deckt);
- vom 1. Juni 2019 bis 31. August 2020 Fr. 1'894.– (davon Fr. 1'224.– Barun- terhalt und Fr. 670.– Betreuungsunterhalt; Fr. 818.– Betreuungsunterhalt bleiben ungedeckt);
- 45 -
- vom 1. September 2020 bis tt.mm.2026 Fr. 1'566.– (davon Fr. 928.– Barun- terhalt und Fr. 638.– Betreuungsunterhalt);
- vom tt.mm.2026 bis tt.mm.2028 Fr. 1'766.– (davon Fr. 1'128.– Barunterhalt und Fr. 638.– Betreuungsunterhalt);
- vom tt.mm.2028 bis 31. August 2028 Fr. 1'716.– (davon Fr. 1'078.– Barun- terhalt und Fr. 638.– Betreuungsunterhalt);
- vom 1. September 2028 bis 31. August 2031 Fr. 744.– (Barunterhalt);
- vom 1. September 2031 bis tt.mm.2032 Fr. 604.– (Barunterhalt);
- ab tt.mm.2032 Fr. 521.– (Barunterhalt) bis zum Abschluss einer angemes- senen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus. Mit der Revision des Kindesunterhaltsrechts ist per 1. Januar 2017 ein neuer Art. 301a ZPO eingefügt worden. Er bestimmt, dass in einem Entscheid, in dem Unterhaltsbeiträge festgelegt werden, anzugeben ist, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten und jedes Kindes ausgegangen wird, welcher Be- trag für jedes Kind bestimmt ist, welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlt sowie ob und in welchem Ausmass die Unterhalts- beiträge den Veränderungen der Lebenskosten angepasst werden. Aus den Ma- terialien ergibt sich, dass nur die Kinderunterhaltsbeiträge sowie gegebenenfalls der zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlende Betrag und die Anpassung an die Veränderung der Lebenshaltungskosten ins Urteilsdisposi- tiv aufgenommen werden müssen. Die anderen Punkte können auch aus den Er- wägungen hervorgehen (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 529, S. 581). So er- geben sich vorliegend Einkommen und Vermögen aus den Erwägungen. Von ei- ner Deklaration im Urteilsdispositiv kann diesbezüglich abgesehen werden. Dem- entsprechend ist Dispositivziffer 3.4 (Grundlagen der Unterhaltsberechnung) des angefochtenen Entscheids ersatzlos aufzuheben.
- 46 - E. Schuldneranweisung
1. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 2018 lässt die Klägerin neu eine Schuldneranweisung beantragen. Sie stützt diesen neuen Antrag auf die von Seiten des Beklagten neu beigebrachten Betreibungsregisterauszüge (Urk. 53/4, 5). Daraus sei ersichtlich, dass es der Beklagte mit seinen (Zahlungs-) Verpflichtungen nicht so eng sehe. Seit der letzten Eingabe seien weitere Betrei- bungen hinzugekommen. Dies müsse befürchten lassen, dass der Beklagte auch im Falle einer rechtskräftigen Festlegung von Unterhaltsbeiträgen keine Absichten habe, seiner Unterhaltspflicht regelmässig und in voller Höhe nachzukommen (Urk. 56 S. 2). Der Beklagte hält entgegen, es liege keine rechtskräftige Zah- lungsverpflichtung vor, weshalb eine Schuldneranweisung nicht möglich sei (Urk. 60 S. 2).
2. Gemäss Art. 291 ZGB kann das Gericht, wenn die Eltern die (finanzielle) Sorge für das Kind vernachlässigen, ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten. Die Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB setzt voraus, dass der Schuldner die in einem Urteil festgesetzten Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern ganz oder teilweise nicht erfüllt. Vernachlässigung liegt vor, wenn der Unterhaltsbeitrag wiederholt nicht, nicht vollständig oder nicht pünktlich bezahlt wird und zu befürch- ten ist, dass dies auch künftig geschehen wird. Eine vereinzelte Verzögerung oder punktuelle Unterlassung reicht nicht aus, denn die Schuldneranweisung stellt eine besonders einschneidende Massnahme dar und setzt einen massiven Zahlungs- rückstand voraus. Es müssen konkrete Indizien vorliegen, dass der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommen oder diese zumindest nur sehr unre- gelmässig erfüllen wird (OFK-Gmünder, ZGB 291 N 2 m.w.H.). Vorliegend wurden bislang keine Kinderunterhaltsbeiträge rechtskräftig festge- setzt. Es kann dem Beklagten daher nicht unterstellt werden, dass er dieselben nicht bezahlen würde, nur weil er anderweitige Schulden hat. Der neue Antrag der Klägerin ist daher ohne weiteres abzuweisen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob er überhaupt zulässig wäre (vgl. Art. 317 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 227 Abs. 1 ZPO).
- 47 - F. Prozesskostenbeitrag / unentgeltliche Rechtspflege
1. Die Klägerin lässt für das Berufungsverfahren um Zusprechung eines ange- messenen Prozesskostenbeitrages ersuchen, eventualiter um Bewilligung des Armenrechts (Urk. 35 S. 3). Mangels Bezifferung kann auf ersteren Antrag nicht eingetreten werden. Zudem ist der verschuldete und arbeitslose Beklagte, wie vorstehend dargetan, zur Leistung eines solchen Beitrages zurzeit nicht in der Lage, weshalb der Antrag ohnehin abzuweisen ist, wovon denn im Übrigen auch die Klägerin ausgeht (Urk. 35 S. 18). Die Klägerin ist ein einkommens- und vermögensloses Kleinkind. Sie und ihre Mutter sind zurzeit fürsorgeabhängig (vgl. Urk. 39/12-13). Bezüglich der Zeitspan- ne von Mai 2018 bis und mit März 2019 können sodann, wie dargetan, keine Kin- derunterhaltsbeiträge zugesprochen werden. Die Mittellosigkeit der Klägerin ist somit ausgewiesen. Ihre Rechtsbegehren können zudem nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Klägerin war auf rechtlichen Beistand angewiesen (Art. 117 ZPO i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Dementsprechend ist ihr für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
2. Auch der Beklagte ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren (Urk. 43 S. 2). Seine Mittellosigkeit ist ausgewiesen. Zu- dem kann auch sein Prozessstandpunkt nicht als aussichtslos bezeichnet werden und er war auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Somit ist dem Beklagten im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und Rechtsan- walt lic. iur. Y1._____, substituiert durch MLaw Y2._____, als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. G. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Zufolge der (teilweisen) Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz sind für den diesbezüglichen Teil des Berufungsverfahrens zwar Kosten festzusetzen, deren Auflage und die Regelung der Entschädigungsfolgen jedoch dem dafür massgeblichen vorinstanzlichen Endentscheid vorzubehalten (Art. 104 Abs. 4
- 48 - ZPO). Die Dispositivziffern 5, 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteils sind ebenfalls aufzuheben und die Kosten- und Entschädigungsfolgen je nach Obsiegen und Unterliegen im neuen Entscheid festzusetzen.
2. Für das Teilurteil ist eine separate Kosten- und Entschädigungsregelung zu treffen. Hinsichtlich der neu geregelten Unterhaltsbeiträge unterliegt die Klägerin im Berufungsverfahren vollumfänglich, zumal ihr gestützt auf die Untersuchungs- und Offizialmaxime insgesamt weniger Unterhaltsbeiträge als vor Vorinstanz ver- einbart und genehmigt zuzusprechen sind. Dementsprechend sind ihr die Kosten des Teilurteils aufzuerlegen und ist sie zu verpflichten, dem Beklagten eine Par- teientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zufolge Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege sind die Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte liess eine Parteientschädigung für das Berufungsver- fahren in der Höhe von rund Fr. 3'800.– (einschliesslich Barauslagen von Fr. 67.70 und 7,7 % Mehrwertsteuer) beantragen (Urk. 43 S. 2, Urk. 67 und Urk. 68 [Leistungsabrechnung]). Im Hinblick auf den Gegenstand des Teilurteils rechtfertigt es sich, dem Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von ge- rundet Fr. 3'000.– (einschliesslich Barauslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zuzu- sprechen (vgl. § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 1-3 und § 13 AnwGebV). Weil davon auszugehen ist, dass diese Parteientschädigung bei der mittellosen Klägerin nicht einbringlich ist, rechtfertigt es sich, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beklagten die Entschädigung direkt aus der Gerichtskasse zuzuspre- chen unter Legalzession des Anspruchs auf den Kanton (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 2 (Obhut) und 4 (Erziehungs- gutschriften) des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom
6. März 2018 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Der Antrag der Klägerin betreffend Zusprechung eines Prozesskostenbeitra- ges wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- 49 -
3. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspfle- ge bewilligt und es wird ihr Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
4. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt und es wird ihm Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, substituiert durch MLaw Y2._____, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
5. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 6. März 2018 wird in den Dispositivziffern 1 (elterliche Sorge), 3.1.3 (Besuchsrecht) und 5 bis 7 (Gerichtskosten, Kosten- und Entschädigungsfolgen) aufgehoben und das Verfahren wird diesbezüglich zur Neubeurteilung im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr (Rückweisung) wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
7. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Teils des Beru- fungsverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
8. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, für die Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Famili- enzulagen wie folgt zu bezahlen:
- vom 1. März 2018 bis und mit tt.mm.2018 Fr. 1'484.– (davon Fr. 1'313.– Barunterhalt und Fr. 171.– Betreuungsunterhalt; Fr. 1'317.– Betreuungsunterhalt bleiben ungedeckt);
- vom tt.mm.2018 bis und mit 31. März 2019 Fr. 0.– (Fr. 1'313.– Barun- terhalt von mm.2018 bis Dezember 2018 bzw. Fr. 1'224.– von Januar
- 50 - 2019 bis März 2019 sowie Fr. 1'488.– Betreuungsunterhalt bleiben un- gedeckt);
- vom 1. April 2019 bis und mit 31. Mai 2019 Fr. 1'124.– (Barunterhalt; Fr. 100.– Barunterhalt und Fr. 1'488.– Betreuungsunterhalt bleiben un- gedeckt);
- vom 1. Juni 2019 bis 31. August 2020 Fr. 1'894.– (davon Fr. 1'224.– Barunterhalt und Fr. 670.– Betreuungsunterhalt; Fr. 818.– Betreuungs- unterhalt bleiben ungedeckt);
- vom 1. September 2020 bis tt.mm.2026 Fr. 1'566.– (davon Fr. 928.– Barunterhalt und Fr. 638.– Betreuungsunterhalt);
- vom tt.mm.2026 bis tt.mm.2028 Fr. 1'766.– (davon Fr. 1'128.– Barun- terhalt und Fr. 638.– Betreuungsunterhalt);
- vom tt.mm.2028 bis 31. August 2028 Fr. 1'716.– (davon Fr. 1'078.– Barunterhalt und Fr. 638.– Betreuungsunterhalt);
- vom 1. September 2028 bis 31. August 2031 Fr. 744.– (Barunterhalt);
- vom 1. September 2031 bis tt.mm.2032 Fr. 604.– (Barunterhalt);
- ab tt.mm.2032 Fr. 521.– (Barunterhalt) bis zum Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus. Erzielt die Klägerin einen Lehrlingslohn, reduzieren sich die Unterhaltsbei- träge um einen Drittel des Lehrlingslohnes. Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten ei- nes Monats im Voraus an die Mutter zu bezahlen, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Vater stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. Erzielt der Beklagte ab Juni 2019 im Durchschnitt eines Kalenderjahres ein Fr. 4'900.– unterschreitendes monatliches Netto-Erwerbseinkommen, so re-
- 51 - duziert sich der Anteil des Betreuungsunterhalts mit Wirkung auf den nächs- ten Monat um 100 % des Fr. 4'900.– unterschreitenden Teils. Die vorstehenden Kinderunterhaltsbeiträge sind indexgebunden; sie basie- ren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende Februar 2019 (101.7 Punkte; Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorange- gangenen 30. November proportional angepasst. Eine Erhöhung der Unter- haltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung er- höht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index
2. Dispositivziffer 3.4 des angefochtenen Urteils vom 6. März 2018 (Grundla- gen der Unterhaltsberechnung) wird aufgehoben.
3. Der Antrag der Klägerin auf Schuldneranweisung wird abgewiesen.
4. Die zweitinstanzliche Gebühr für das Teilurteil wird auf Fr. 5'000.– festge- setzt.
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Teilurteil werden der Klägerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
6. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für diesen Teil des Berufungs- verfahrens eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen. Diese Entschädigung wird dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beklagten, Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, substituiert durch MLaw Y2._____, direkt
- 52 - aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Anspruch auf die unerhältliche Par- teientschädigung geht vollumfänglich auf die Gerichtskasse über.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Teilentscheid im Sin- ne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit (Zwischenentscheid) bzw. um eine vermögensrechtliche Angelegenheit (Teilurteil) mit einem Fr. 30'000.– übersteigenden Streitwert. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. April 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: sf