Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin), geboren am tt.mm.2015, von Zürich, ist die Tochter der Kindsmutter, C._____ (fortan Kinds- mutter), und dem Kindsvater in der Person des Beklagten und Berufungsklägers (fortan Beklagter). Das Kindsverhältnis zum Beklagten wurde nach der Geburt durch Anerkennung begründet (vgl. Urk. 4/2-3).
- 7 -
E. 1.1 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Auf die Vorbringen der Parteien ist nachfolgend nur in- soweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist.
E. 1.2 Bei Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Be- rufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349, E. 4.2.1).
2. Was die grundsätzlichen rechtlichen Prämissen in Bezug auf den Kinderun- terhalt – unverheirateter Eltern – und die Berechnung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen anbelangt, kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Aus- führungen und die dort aufgeführten Zitate aus Lehre und Praxis verwiesen wer- den (Urk. 25 S. 12, E. II.E.1. f.). Diese wurden seitens des Beklagten denn auch nicht beanstandet.
- 9 - Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder durch Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Eine Rangordnung unter diesen verschiedenen Arten der Unterhaltsleistung besteht nicht. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass ein Elternteil je nach den konkreten Umständen sowohl Natural- als auch Geldunter- halt schuldet (vgl. Urteil 5A_309/2012 vom 19. Oktober 2012 E. 3.4).
3. Der Beklagte beanstandet die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung in der
1. Phase (von April 2017 bis und mit Juli 2022). So habe die Vorinstanz für diese Phase das von der Kindsmutter in Aussicht gestellte Einkommen unberücksichtigt gelassen, und der Klägerin in der Folge Betreuungsunterhalt zugesprochen, ob- wohl das Manko der Kindsmutter nicht mit der Kinderbetreuung, sondern mit ih- rem Wunsch auf Absolvierung einer Berufslehre zusammenhänge. Weiter habe die Vorinstanz ihm in nämlicher Phase ein zu hohes durchschnittliches monatli- ches Nettoeinkommen und einen zu geringen Bedarf angerechnet. In der Folge habe die Vorinstanz der Klägerin für die 1. Phase unangemessene Unterhaltsbei- träge zugesprochen (Urk. 24 S. 5 f.).
E. 2 Mit Eingabe vom 17. Juli 2017 (Datum Eingang: 19. Juli 2017; Urk. 2) und unter Beilage einer Klagebewilligung (Urk. 1) sowie diverser weiterer Unterlagen (Urk. 4/2-17) reichte die Klägerin bei der Vorinstanz eine Klage mit obzitiertem Rechtsbegehren ein. Nachdem sich der Beklagte gemäss Verfügung der Vorin- stanz vom 19. Juli 2017 (Urk. 5) zur Klage mit Schreiben vom 7. August 2017 schriftlich hat vernehmen lassen und dabei sinngemäss das voranstehende Rechtsbegehren stellte (Urk. 7), wurden die Parteien zur Hauptverhandlung sowie zur Verhandlung betreffend Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege vorgeladen (Urk. 8). Die Verhandlung wurde am 24. Oktober 2017 durch- geführt (Prot. I. S. 4 ff.).
E. 3 Am 9. Januar 2018 erliess die Vorinstanz zunächst in unbegründeter (Urk. 13) und hernach – auf Verlangen des Beklagten (vgl. Urk. 18) – in begrün- deter Form (Urk. 21 = Urk. 25) den eingangs wiedergegebenen Entscheid.
E. 3.1 Beide Parteien beantragen, es sei ihnen je die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihnen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bzw. eine unentgeltli- che Rechtsbeiständin beizugeben, dem Beklagten in der Person von Fürsprecher X._____ und der Klägerin in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ (Urk. 24 S. 2; Urk. 32 S. 3).
E. 3.2 Nachdem der Klägerin für das Berufungsverfahren keine Kosten auferlegt werden, ist deren Gesuch gegenstandslos, soweit es sich auf die Befreiung von den Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) bezieht. Demgegenüber ist ange- sichts der fehlenden Solvenz des Beklagten bzw. der zu erwartenden Uneinbring- lichkeit der von ihm zu leistenden Parteientschädigung über das Gesuch um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) zu ent- scheiden (vgl. BGer 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014, E. 2.2. m.w.H.; OGer ZH RT150116 vom 11. November 2015, E. II/C/2).
E. 3.3 Wie oben dargetan (vgl. Ziff. II.6. vorstehend), resultiert nach Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit des Beklagten auf Seiten der Klägerin ein Manko im Um- fang von Fr. 875.– pro Monat. Im angefochtenen Entscheid wurde zudem festge- halten, dass beide Parteien und auch die Kindsmutter über kein Vermögen verfü- gen (Urk. 25 S. 26, Disp.-Ziff. 6). Beide Parteien sind daher als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu betrachten. Ihre Rechtsmittelanträge sind nicht aus- sichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO (vgl. dazu BGE 138 III 217 E. 2.2.4) und eine anwaltliche Verbeiständung der rechtsunkundigen Parteien erscheint zur
- 22 - Wahrung ihrer Rechte notwendig (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Damit sind die Vo- raussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei beiden Par- teien erfüllt.
E. 3.4 Nach dem Gesagten ist dem Beklagten unter Hinweis auf die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO für das Berufungsverfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu bewilligen. Es ist ihm überdies Fürsprecher X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Klägerin ist Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. Es wird beschlossen:
E. 4 Gegen dieses Urteil vom 9. Januar 2018 erhob der Beklagte mit Eingabe vom 27. April 2018 (Datum Poststempel gleichentags) innert Frist (vgl. Urk. 22/1) Berufung mit den voranstehenden Anträgen (Urk. 24).
E. 4.1 Die Vorinstanz erwog – in Bezug auf die von ihr festgelegte 1. Phase (von April 2017 bis und mit Juli 2022) – zum Einkommen der Kindsmutter, dass diese nicht erwerbstätig sei und von der Sozialhilfe finanziert werde. Angesichts dessen, dass die Klägerin knapp zweijährig sei, sei der Kindsmutter eine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohnehin nicht zuzumuten (Urk. 25 S. 14, E. II.E.5.1 lit. a). In der besagten Phase resultiere ein Manko in der Höhe von gerundet Fr. 690.–. Daher entspreche der Unterhaltsbeitrag der Leistungsfähigkeit des Beklagten von ge- rundet Fr. 2'100.–. Damit sei vorab der Barbedarf von Fr. 740.– zu decken. So- dann sei festzuhalten, dass der Anspruch der Tochter auf Betreuungsunterhalt in der Höhe von insgesamt gerundet Fr. 2'250.– (Urk. 25 S. 16 f., E. II.E.6.) – unter Berücksichtigung der Kinderzulagen im Betrag von Fr. 200.– pro Monat – im Um- fang von Fr. 690.– ungedeckt bleibe (Art. 301a lit. c ZPO; Urk. 25 S. 19, E. II.E.7. lit. a).
E. 4.2 Der Beklagte kritisiert die vorinstanzliche Zusprechung von Betreuungsun- terhalt.
- 10 - Die Kindsmutter habe nachgewiesenermassen nach der Geburt der Klägerin (am tt.mm.2015) im Jahr 2016 durchgehend gearbeitet und dabei durchschnittlich ei- nen Nettolohn von Fr. 990.– pro Monat ([Fr. 10'646.65 + Fr. 1'228.45] : 12) erzielt (Urk. 4/14). Auch für April 2017 liege eine Lohnabrechnung vor, die für diesen Monat einen Nettolohn der Kindsmutter im Betrag von Fr. 174.45 belege (Urk. 4/15). Der Kindsmutter sei es somit erwiesenermassen auch nach der Ge- burt der Klägerin ohne Weiteres möglich und auch wichtig gewesen, einer Arbeits- tätigkeit nachzugehen. Die Kindsmutter habe vor Vorinstanz namentlich auch ausführen lassen, dass sie mithilfe des Angebotes von D._____ [Arbeiterhilfswerk] nun möglichst bald eine Lehrstelle finden wolle, etwa in der Pflege oder im Verkauf. Die Tatsache, dass sie lediglich über die Aufenthaltsbewilligung F verfüge, sei bei der Stellensuche nicht gerade förderlich. Auch bisher sei es ihr nur möglich, eine Arbeitsstelle im Niedriglohnsegment zu finden. So habe sie auch im Rahmen ihrer bisherigen Ar- beitsstelle bei E._____ – letztmals im April 2017 – im Stundenlohn ein bescheide- nes Einkommen von durchschnittlich ca. Fr. 500.– bis Fr. 1 '000.– pro Monat er- zielt. Inskünftig sei zunächst mit einem Lehrlingslohn zu rechnen (vgl. Urk. 11 S. 5). Auf diesen Ausführungen vor Vorinstanz sei die Kindsmutter zu behaften. Aus diesen ergebe sich, dass sie demnächst eine Berufslehre antreten wolle, womit sie ein berufliches Engagement von 100% anstrebe, was gleichzeitig auch eine 100%-ige Fremdbetreuung der Klägerin bedeute. Das Manko der Kindsmutter respektive der Klägerin hänge somit nicht mit der Kinderbetreuung zusammen, sondern mit dem Wunsch der Kindsmutter eine – mit dem Beklagten nie abge- sprochene – Berufslehre zu absolvieren. Es sei ihm (dem Beklagten) nicht zuzu- muten, der Kindsmutter eine solche Berufslehre in der Form von Leistung von Be- treuungsunterhalt zu finanzieren. Mit einem Arbeitspensum von 100% (ausserhalb einer Berufslehre) würde die Kindsmutter ihre eigenen Lebenshaltungskosten oh- ne Weiteres selber decken können. Zu dieser Option sei von der Vorinstanz kein Beweisverfahren (Befragung der Kindsmutter) durchgeführt worden, womit diese
- 11 - den geltenden Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. Von der Zusprechung von Betreuungsunterhalt sei schon aus diesem Grund abzusehen (vgl. Urk. 24 S. 6 f.). Was das der Kindsmutter anzurechnende Einkommen anbelange, so sei nach dem Gesagten davon auszugehen, dass diese demnächst ein Erwerbseinkom- men erzielen werde. Es sei zumindest mit einem Lehrlingslohn zu rechnen, wel- cher, je nach Branche, im 1. Lehrjahr ohne Weiteres ca. Fr. 1'000.– und mehr be- tragen könne. Auch zum behaupteten Einkommen sei von der Vorinstanz kein Beweisverfahren (Befragung der Kindsmutter) durchgeführt und somit ebenfalls der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden. Es gehe nicht an, dass sich die Kindsmutter auf seine Kosten (Geltendmachung von Betreuungsunterhalt) weiter- bilden lasse und er in diesem Zusammenhang im Gegenzug zur Leistung von Be- treuungsunterhalt verpflichtet werde. Eine solche Ausbildung sei zwischen den Parteien nie abgemacht oder abgesprochen worden. Die Kindsmutter habe die Rechtsvertreterin der Klägerin so instruiert, dass Erstere demnächst ein 100%- iges Arbeitspensum in Angriff nehmen wolle. Sie sei demzufolge zu verpflichten, eine Stelle zu suchen, respektive ein Arbeitspensum zu verrichten und ein Ein- kommen zu erzielen, welches den Beklagten für die 1. Phase von der Leistung von Betreuungsunterhalt befreie. Zumindest aber sei der Kindsmutter ein Lehr- lingslohn als eigenes Einkommen anzurechnen, was die Vorinstanz unterlassen habe. Die Kindsmutter sei zu diesem Punkt nicht einmal ansatzweise befragt wor- den. Die Ausführungen der Vorinstanz, dass die Kindsmutter nicht erwerbstätig sei und ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch nicht zugemutet werden könne, seien folglich sachverhaltswidrig (vgl. Urk. 24 S. 7 f.).
E. 4.3 Aus der Lohnübersicht für das Jahr 2016 geht hervor, dass die Kindsmutter nach ihrem Mutterschaftsurlaub von März bis Oktober 2016 und im Dezember 2016 insgesamt knapp 475 Stunden (384.68 h + 90.2 h) und damit durchschnitt- lich 53 Stunden pro Monat gearbeitet hat. Ihre Arbeitseinsätze waren unregel- mässig und schwankten von knapp 9 Stunden bis zu rund 90 Stunden pro Monat. Wird mit einem vollzeitlichen Arbeitspensum von 174 Stunden pro Monat gerech- net, betrug ihr Arbeitspensum durchschnittlich rund 30 Prozent bzw. zwischen rund fünf und rund 50 Prozent (vgl. Urk. 4/14). Gemäss der Lohnabrechnung für
- 12 - den April 2017 war die Kindsmutter in diesem Monat rund 16 Stunden im Einsatz, was einem Arbeitspensum von knapp 10 Prozent entspricht (Urk. 14/15). Wäh- rend den genannten Monaten erzielte sie – abweichend von der Ansicht des Be- klagten – ein durchschnittliches Nettoeinkommen von gerundet Fr. 760.– ([Fr. 10'646.65 {Lohn März bis Oktober 2016} + Fr. 1'228.45 {Lohn Dezember 2016}+ Fr. 174.45 {Lohn April 2017} - Fr. 2'400.– {Familienzulagen} - Fr. 2'050.05 {Entschädigung im Zsh. mit Mutterschaftsurlaub}] : 10 {Anzahl Mte.
m. Erwerbstätigkeit}) pro Monat bzw. zwischen knapp Fr. 175.– bis rund Fr. 1'500.– pro Monat (Urk. 14/14+15). Über die ganzen Monate mit Erwerbstätig- keit gerechnet, verrichtete sie durchschnittlich ein Arbeitspensum von knapp 30 Prozent ([475 {Arbeitsstunden März bis Oktober 2016 und Dezember 2016}+ 16 {Arbeitsstunden April 2017}] / 10 {Anzahl Mte. m. Erwerbstätigkeit} / 174 {Ar- beitsstunden Vollzeitpensum} x 100). Daraus ergibt sich, dass die Kindsmutter in den ersten eineinhalb Jahren nach der Geburt der Klägerin während elf Monaten einer Erwerbstätigkeit mit unregelmäs- sigen Einsätzen im Niedriglohnsegment nachgegangen ist. Die Klägerin ist nun- mehr 3 Jahre alt. Es trifft zu, dass die Kindsmutter im vorinstanzlichen Verfahren die Absicht be- kundete, eine Lehre oder eine andere Ausbildung absolvieren zu wollen. Wie die Kindsmutter in diesem Zusammenhang aber zu Recht vorbringt, hat sie auch da- rauf hingewiesen und ist im Übrigen unbestritten geblieben, dass sie im damali- gen Zeitpunkt auf Wunsch der Sozialbehörde ein befristetes Programm des … Arbeiterhilfswerks (…) besuchte. Weiter hat sie auch auf ihre soeben dargelegten Einkünfte von bisher Fr. 500.– bis maximal Fr. 1'000.– pro Monat mit Tätigkeiten im Niedriglohnsegment hingewiesen und darauf, dass sie in den nächsten Jahren kaum in der Lage sein werde, einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit nachzugehen. So- dann ist mit der Kindsmutter festzuhalten, dass sie im Zeitpunkt der vorinstanzli- chen Urteilsfällung aktenkundig nicht erwerbstätig war. Eine konkrete, zukünftige Erwerbstätigkeit wurde von ihr folglich entgegen der Ansicht des Beklagten nicht in Aussicht gestellt (vgl. Urk. 32 S. 4 f. i.V.m. Urk. 11 S. 5 f.).
- 13 -
E. 4.4 In der Berufungsantwort wird darauf hinwiesen, dass sich der vorinstanzliche Entscheid auch aufgrund der 10/16-Regel als richtig erweise. Die 10/16-Regel diene auch nach dem seit dem 1. Januar 2017 geltenden Kinderunterhaltsrecht nach wie vor als Richtlinie (vgl. Urk. 32 S. 4). Dem kann indes nicht mehr beigepflichtet werden. Laut der sogenannten 10/16- Regel, kann die Aufnahme einer Teilzeitarbeit einer kinderbetreuenden Person erst dann zugemutet werden, wenn das jüngste Kind mit zehn Jahren dem Klein- kindalter entwachsen ist, und eine volle Erwerbstätigkeit erst, wenn das jüngste Kind das 16. Altersjahr vollendet hat. Das Bundesgericht hat in seinem zur Publi- kation vorgesehen Entscheid BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018 dies- bezüglich erwogen, dass es für das alte Kinderunterhaltsrecht an der sich in der Vergangenheit zu konstanter Praxis entwickelten Regel zwar bis zuletzt im Sinne einer Richtlinie festgehalten habe, aber kein Fall ersichtlich sei, in welchem es ein begründetes Abweichen von der Richtlinie nicht geschützt hätte. Im nämlichen Entscheid hat das Bundesgericht die 10/16-Regel für das neue Kinderunterhalts- recht als nicht mehr zeitkonform erachtet. Vielmehr sei festzuhalten, dass im Sin- ne einer Richtlinie für die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbsquote erstens von der betreuerischen Entlastung des obhutsberechtigten Elternteils zufolge ob- ligatorischer Beschulung des Kindes auszugehen sei und zweitens nach richterli- chem Ermessen auch weitere Entlastungsmöglichkeiten durch freiwillige (vor-) schulische oder ausserschulische Drittbetreuung zu berücksichtigen seien. Von selbst verstehe sich, dass – nebst dem Vorhandensein und der konkreten Greif- barkeit von Drittbetreuungsangeboten, auch schulergänzenden, wie Mittagstisch etc., welche eine Erwerbstätigkeit faktisch zulassen (sog. umgebungsbezogene Gründe) – immer auch die tatsächliche Erwerbsmöglichkeit anhand der üblichen Kriterien (Gesundheit, Ausbildung, Arbeitsmarktlage, etc.) zu prüfen sei; all dies sei freilich eine von der Zumutbarkeit als Rechtsfrage zu unterscheidende und separat zu prüfende Tatsachenfrage. Von diesen Richtlinien könne aufgrund pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung im Einzelfall abgewichen wer- den. Spezifische Besonderheiten des Einzelfalles seien schon nach der bisheri- gen Rechtsprechung zu berücksichtigen gewesen (E. 4.7.7 ff. m.w.H.).
- 14 - Unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung ist die von der Vorinstanz festgelegte 1. Phase von April 2017 ab dem Auszug des Beklagten aus der vor- mals gemeinsamen Wohnung bis und mit Juli 2022 bis zur obligatorischen Be- schulung der Klägerin somit grundsätzlich nicht zu beanstanden.
E. 4.5 Aus den obigen Erwägungen (vgl. Ziff. 3.3 vorstehend) ergibt sich, dass die Kindsmutter nach der Geburt der Klägerin in den Monaten mit Erwerbstätigkeit im Durchschnitt einem Arbeitspensum von knapp 30 Prozent nachgegangen ist und dabei ein durchschnittliches Nettoeinkommen von gerundet Fr. 760.– erzielt hat. Damit stellt sich die Frage, ob der Kindsmutter auch in der genannten 1. Phase nicht zumindest in diesem Umfang eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich, dass die Kindsmutter nicht durchgehend ge- arbeitet hat und nunmehr seit längerer Zeit nicht mehr erwerbstätig ist. Mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wäre die Klägerin im entsprechenden Umfang zudem fremd zu betreuen. Fremdbetreuungskosten berechnen sich praxisgemäss nach Betreuungstagen. Bei einem Arbeitspensum von 30 Prozent wären daher Fremdbetreuungskosten für zwei Betreuungstage zu leisten. Wie von der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt, wären mit Fremdbetreuungskosten von Fr. 950.– pro Monat zu rechnen (vgl. Urk. 4/7 S. 2 und Urk. 12/2). Bereits hieraus ergibt sich, dass sich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Kindsmutter als nicht wirtschaftlich erweist, vermöchte doch das von ihr generierte Einkommen die damit einhergehenden Fremdbetreuungskosten nicht zu decken. Daher ist vorliegend der persönlichen Betreuung der Klägerin und mithin dem Na- turalunterhalt durch die Kindsmutter der Vorzug zu geben. Die Vorinstanz hat zu Recht von einer Verpflichtung der Kindsmutter zur Wiederaufnahme einer Er- werbstätigkeit oder der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens im Vor- schulalter der Klägerin abgesehen.
E. 5 Die Klägerin beantwortete die Berufung rechtzeitig (vgl. Urk. 29) mit Eingabe vom 25. Juni 2018, wobei sie obgenannte Anträge stellte (Urk. 32). Die Beru- fungsantwort wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 2. Juli 2018 zugestellt (Urk. 34).
E. 5.1 Zum Einkommen des Beklagten in der 1. Phase (von April 2017 bis und mit Juli 2022) erwog die Vorinstanz, dass dieser bei der F._____ GmbH in einem 100 %-Pensum angestellt sei und behauptet habe, einen Nettolohn von Fr. 3'800.– zu erzielen. Einen 13. Monatslohn erhalte er nicht. Zusätzlich erhalte
- 15 - er jedoch monatlich Fr. 200.– Kinderzulagen. Den eingereichten Lohnabrechnun- gen der Monate Mai bis August 2017 könne jedoch entnommen werden, dass der Nettolohn des Beklagten im Mai 2017 Fr. 4'143.80, im Juni 2017 Fr. 4'535.35, im Juli 2017 Fr. 4'247.14 und im August Fr. 4'247.14 betragen habe. Dies sei darauf zurückzuführen, dass ihm einerseits eine Überstundenauszahlung für geleistete Arbeit an den Wochenenden sowie andererseits ein Bonus ausbezahlt worden seien, welche ihm ebenfalls als Einkommen anzurechnen seien. Entgegen den Ausführungen des Beklagten sei ihm somit in besagter 1. Phase ein massgeben- des monatliches Nettoeinkommen von gerundet Fr. 4'250.– anzurechnen (vgl. Urk. 25 S. 15 f., E. II.E.5.3 lit. a).
E. 5.2 Der Beklagte kritisiert dieses ihm von der Vorinstanz angerechnete monatli- che Nettoeinkommen als zu hoch. Die Vorinstanz habe sich zur Ermittlung seines massgeblichen Einkommens zu Unrecht gänzlich auf die von ihm eingereichten Monatslohnabrechnungen Mai bis August 2017 abgestützt, unter Aufrechnung der in diesem Zeitraum an Wochen- enden geleisteten Überstundenarbeiten. Dies sei nicht haltbar. Er sei nicht ver- pflichtet, bis Juli 2022 ein Arbeitspensum zu verrichten, welches über ein 100 %- Pensum hinausgehe. Im Übrigen seien ihm im vorinstanzlichen Urteil die Kinder- zulagen der Klägerin zu Unrecht als Einkommen angerechnet worden. Die Vo- rinstanz habe die Nettolöhne Mai bis August 2017 ohne Ausscheidung der Kin- derzulagen zusammengezählt und durch die Anzahl Monate geteilt und sei somit auf ein falsches monatliches Nettoeinkommen von gerundet Fr. 4'250.– gekom- men. Richtigerweise sei bei ihm ohne Berücksichtigung der Kinderzulagen und Überstunden von einem monatlichen Nettolohn von Fr. 3'864.– auszugehen (Brut- tolohn von Fr. 4'200.– abzüglich 8 % Sozialabzüge; Urk. 24 S. 8).
E. 5.3 Ob sich die Anrechnung von Überstunden bei der zu bemessenden Leis- tungsfähigkeit rechtfertigt, wird vom Unterhaltsleistungspflichtigen regelmässig in Frage gestellt. Im Entscheid OGer ZH LC140029 vom 22. April 2015 hat die Kammer darauf hingewiesen, dass Überstunden nach Lehre und Rechtsprechung im Rahmen einer tatsächlich festgestellten regelmässigen Überstundenabgeltung zu berücksichtigen sind, jedenfalls soweit ihre Leistung als zumutbar erscheint
- 16 - bzw. kein Grund für die Reduktion des Arbeitseinsatzes besteht und die Entrich- tung angemessener Unterhaltsbeiträge davon abhängt (S. 20, E. III.2.3.2 m.w.H.). Diese Erwägungen gelten weiterhin, auch unter dem neuen Kinderunterhaltsrecht. Aus den vom Beklagten vor Vorinstanz eingereichten Monatslohnabrechnungen Mai bis August 2017 geht hervor, dass seine geleisteten Überstunden aus Wo- chenendeinsätzen resultieren und er während der genannten vier Monate insge- samt 22.25 Überstunden geleistet hat, was einem Durchschnitt von zirka fünfein- halb Stunden pro Monat entspricht (vgl. Urk. 10/1). Der Beklagte moniert die bei seiner Leistungsfähigkeit von der Vorinstanz berück- sichtigten Überstunden in pauschaler Weise als nicht haltbar. Er legt jedoch in keiner Weise dar, dass ihm die Leistung von Überstunden im soeben genannten Umfang nicht zumutbar sei oder Gründe für eine Reduktion von Einsätzen an Wochenenden vorlägen. Solches ergibt sich auch nicht selbstredend. Im Gegen- teil, das Ausmass der von ihm geleisteten Überstunden erscheint nicht als unver- hältnismässig hoch. Von daher ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Überstundenvergütung unterhaltsrechtlich in vollem Umfang berücksichtigt hat, zumal der gebührende Unterhalt der Klägerin auch damit nicht vollumfänglich ge- deckt ist.
E. 5.4 Hingegen erweist sich der Einwand des Beklagten, dass die Kinderzulagen bei seinem von der Vorinstanz berechneten Nettoeinkommen nicht ausgeschie- den wurden, als berechtigt. Kinderzulagen (neu: Familienzulagen vgl. Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 S. 529 ff., S. 578 f.) sind für die Bezahlung der Lebenshaltungskosten des Kindes (das heisst seines Barbedarfes) bestimmt, weshalb die Familienzulagen vom Bar- bedarf des Kindes in Abzug zu bringen sind (vgl. auch BGE 137 III 59; siehe auch Botschaft S. 578 f. und Leitfaden S. 6). Obschon die Familienzulagen im angefochtenen Entscheid der Klägerin als Ein- kommen angerechnet wurden (vgl. Urk. 25 S. 15, E. II.E.5.2 lit. a), blieben sie auch beim für den Beklagten berechneten Nettoeinkommen mitberücksichtigt.
- 17 - Dieses Versehen ist zu korrigieren, was im Übrigen auch von der Klägerin nicht beanstandet bzw. anerkannt wird (vgl. Urk. 32 S. 7). Dementsprechend ist beim Beklagten von einem durchschnittlichen Nettoein- kommen von gerundet Fr. 4'055.– ([Fr. 4'312.64 {Bruttolohn Mai 2017} + Fr. 4'739.46 {Bruttolohn Juni 2017} + Fr. 4'425.29 {Bruttolohn Juli 2017} + Fr. 4'200.– {Bruttolohn August 2017}] / 4 abzgl. 8.265% Sozialabzüge) pro Monat auszugehen (vgl. Urk. 10/1).
E. 6 Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 nahm der Beklagte zur Berufungsantwort Stel- lung (Urk. 36). Weitere Eingaben der Parteien folgten nicht.
E. 6.1 Sodann beanstandet der Beklagte den ihm von der Vorinstanz für die
1. Phase (von April 2017 bis und mit Juli 2022) angerechneten Bedarf als zu ge- ring. Die von der Vorinstanz festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge für diese Pha- se verletzten sein verfassungsmässig garantiertes Existenzminimum (vgl. Urk. 24 S. 9). 6.2.1 So seien ihm in der vorinstanzlichen Bedarfsrechnung in besagter Phase Wohnkosten im Umfang von lediglich Fr. 250.– pro Monat zuerkannt worden. Das gehe so nicht. Er sei im April 2017 nach 6-monatigem Zusammenleben "notfall- mässig" bei der Kindsmutter ausgezogen und habe in der Folge in der Wohnung seiner Eltern Unterschlupf gefunden. Dies sei jedoch keine dauerhafte Lösung, welche ihm bis Juli 2022 zugemutet werden könne. Er habe Anrecht auf eine ei- gene Wohnung. In Anwendung der Richtlinien zur Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums seien ihm in der Bedarfsrechnung Wohnkosten im Betrag von Fr. 1'400.– (inkl. Nebenkosten) anzurechnen. Damit einhergehend seien auch Billag/TV-Kosten im Betrag von Fr. 38.– pro Monat in seinem Bedarf zu berücksichtigen (vgl. Urk. 24 S. 9). 6.2.2 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass der Beklagte ausgeführt habe, zusammen mit seinem Bruder bei seinen Eltern zu wohnen. Der Mietzins für die Wohnung betrage Fr. 1'000.–, welchen er alleine bezahle. Vor dem Hintergrund, dass sich der Beklagte die Wohnung mit drei weiteren erwachsenen Personen tei- le, sei nicht ersichtlich, wieso ihm der volle Mietzins angerechnet werden solle. Es rechtfertige sich, dem Beklagten in der 1. Phase einen Mietzins von Fr. 250.– pro Monat anzurechnen, zumal auch der Kindsmutter und Klägerin in diesem Zeit-
- 18 - raum ein reduzierter Mietzins angerechnet werde. Ab der 2. Phase seien dem Be- klagten angemessene Mietkosten in Höhe von Fr. 1'400.– anzurechnen, da auch ihm eine Wohnung zuzugestehen sei, in der er die Klägerin unterbringen könne (vgl. Urk. 25 S. 17, E. II.E.6.). 6.2.3 Diesen vorinstanzlichen Erwägungen ist beizupflichten. Zunächst ist da- rauf hinzuweisen, dass dem Beklagten in seinem Bedarf ein Viertel des von ihm geltend gemachten Mietzinses für die Wohngemeinschaft von vier Personen an- gerechnet wurde. Diese Anrechnung erfolgte, obwohl trotz zumutbarer Sorgfalt weder der von ihm behauptete Mietzins für die Wohnung im Betrag von Fr. 1'000.– noch die effektive Entrichtung seines Anteils belegt wurden. Überdies hat er in weiterer Übereinstimmung mit der Klägerin im vorinstanzlichen – wie im Übrigen auch im vorliegenden – Verfahren weder geltend gemacht, dass ein Um- zug in eine eigene Wohnung bevorstehe, noch bekundet, an seiner Wohnsituation etwas ändern zu wollen. Offenbar hat sich bis heute und damit seit knapp zwei Jahren an seiner Wohnsituation denn auch nichts geändert. Bei dieser Ausgangs- lage ist davon auszugehen, dass sich diese etabliert bzw. er sich mit dieser ar- rangiert hat. Von einer kurzfristigen Übergangslösung kann jedenfalls nicht mehr gesprochen werden (vgl. Urk. 32 S. 8). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin seit der Trennung ihrer El- tern zusammen mit ihrer Mutter und deren Schwester wohnt, weshalb ihr und der Kindsmutter von der Vorinstanz in der von ihr festgelegten 1. Phase zusammen ebenfalls nur ein entsprechender (hälftiger) Teil der Wohnkosten angerechnet wurde (vgl. Urk. 25 S. 17, E. II.E.6.). Damit wird auch dem in familienrechtlichen Verfahren geltenden Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung getragen. Sodann ist festzustellen, dass dem Beklagten mit dem angefochtenen Entscheid bis zur Vollendung des sechsten Altersjahrs der Klägerin ein – nicht angefochte- nes – bescheidenes Besuchsrecht ohne Übernachtungen der Klägerin bei ihm eingeräumt wurde. Erst hernach und mehr oder weniger mit dem Schuleintritt der Klägerin bedarf es auch einer Unterbringungsmöglichkeit der Klägerin beim Be- klagten (vgl. Urk. 25 S. 24, Disp.-Ziff. 3).
- 19 - Nach dem Gesagten und auch mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse der Par- teien und der Kindsmutter rechtfertigt sich auf Seiten des Beklagten die Anrech- nung eines hypothetischen Mietzinses nicht. Damit einhergehend ist auch von ei- ner Einberechnung der Radio- und TV-Gebühren in seinem Bedarf abzusehen. 6.3.1 Weiter macht der Beklagte geltend, dass es die Vorinstanz zu Unrecht un- terlassen habe, ihm in seinem Bedarf die Steuern zu berücksichtigen, weshalb der Bedarf um seine Steuerbelastung zu erweitern sei. Wie sonst solle er denn seine Steuern bis zur Volljährigkeit der Klägerin bezahlen, wenn nicht von seinem Einkommen. Auch in diesem Punkt sei der vorinstanzliche Entscheid völlig reali- tätsfremd und nicht haltbar (vgl. Urk. 24 S. 9). 6.3.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, dass es sich vorliegend um einen Mankofall handle und neben den von ihr in den Bedarfen be- rücksichtigten Positionen keine weiteren Positionen zu berücksichtigen seien, was insbesondere für die Steuern gelte (vgl. Urk. 25 S. 19, E. II.E.6.). 6.3.3 Auch diese Erwägungen sind zutreffend. In Mankofällen (die Existenzmi- nima der Parteien können durch deren Einkommen nicht gedeckt werden) werden in den Notbedarfen praxisgemäss keine Beträge für die laufenden Steuern be- rücksichtigt (BGer 5A_332/2013, E. 4.1).
E. 6.4 Damit ist der dem Beklagten von der Vorinstanz für die 1. Phase (von April 2017 bis und mit Juli 2022) angerechnete Bedarf mangels Fehlerhaftigkeit nicht zu beanstanden. Eine Erweiterung dessen hat nicht zu erfolgen.
7. Nach dem Gesagten ist die Berufung des Beklagten teilweise gutzuheissen. Mit seinem hier für die 1. Phase (von April 2017 bis und mit Juli 2022) zu korrigie- renden monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'250.– auf Fr. 4'055.– und nach Abzug seines Bedarfs im Betrag von Fr. 2'140.– in der entsprechenden Zeitperio- de ist neu von einer Leistungsfähigkeit des Beklagten von Fr. 1'915.– statt von Fr. 2'100.– pro Monat auszugehen. Damit ist vorab der Barbedarf der Klägerin von Fr. 740.– zu decken. Sodann ist festzuhalten, dass der Anspruch der Klägerin auf Betreuungsunterhalt in der Höhe von insgesamt gerundet Fr. 2'250.– (Urk. 25
- 20 - S. 16 f., E. II.E.6.) – unter Berücksichtigung der Kinderzulagen im Betrag von Fr. 200.– pro Monat – im Umfang von Fr. 875.– ungedeckt bleibt (Art. 301a lit. c ZPO).
8. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die vorinstanzliche Regelung der Prozesskosten wurde vorliegend nicht angefochten. Mit (versehentlicher) Ausnahme der Kostenauflage wurde – wie ein- gangs erwähnt (vgl. Ziff. I.7. vorstehend) – mit Beschluss vom 12. Juli 2018 vor- gemerkt, dass diese in Rechtskraft erwachsen ist. Der soeben genannte Be- schluss ist rechtskräftig, weshalb darauf nicht mehr zurückzukommen ist. Die Be- rufung ist nur (teilweise) dahingehend gutzuheissen, dass das monatliche Netto- einkommen des Beklagten von Fr. 4'250.– auf Fr. 4'055.–, mithin um Fr. 195.– zu korrigieren ist. Im übrigen Umfang ist sie abzuweisen. Damit rechtfertigt sich mit Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz eine Änderung ihrer Regelung der Prozesskosten nicht (vgl. Urk. 25 S. 22, E. III.B.); die vorinstanzli- che und vorliegend nicht beanstandete Kostenauflage ist zu bestätigen. III.
1. Abschliessend ist über die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungs- folgen zu befinden. Der Beklagte verlangte im vorliegenden Berufungsverfahren eine Reduktion seiner Unterhaltsverpflichtung für die von der Vorinstanz festge- legte 1. Phase (von April 2017 bis und mit Juli 2022) von Fr. 2'100.– auf Fr. 740.–, entsprechend einem Streitwert von Fr. 87'040.– (64 Mte. x Fr. 1'360.–). Die Ent- scheidgebühr ist in Anwendung von § 4 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzulegen. Die teilweise Gutheissung der Berufung wurde von der Klägerin in ihrer Berufungsantwort anerkannt (vgl. Urk. 32 S. 7). Überdies handelt es sich bei der Klägerin um ein Kleinkind, von dem der Beklagte nicht behauptet, dass es über Vermögen verfügt. Es erscheint daher angemessen, die Kosten vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen.
- 21 -
2. Als Folge der Kostenverteilung hat der Beklagte die anwaltlich vertretene Klägerin für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung der massgeblichen Bestimmungen (§ 2, § 4, § 9 und § 13 AnwGebV) ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine volle Parteient- schädigung von Fr. 3'350.– zu bezahlen. Zusätzlich zur Parteientschädigung ist der beantragte Mehrwertsteuerzusatz von 7.7%, Fr. 258.–, geschuldet. Da die Parteientschädigung – wie sogleich zu zeigen sein wird – beim Beklagten voraus- sichtlich nicht einbringlich sein wird, ist sie Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ direkt aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Anspruch mit der Zahlung an den Kanton übergeht (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
E. 7 Mit Beschluss vom 12. Juli 2018 wurde vorgemerkt, dass das vorinstanzli- che Urteil vom 9. Januar 2018 in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3, 4 ab dem zweiten Spiegelstrich von Abs. 1 und 5 bis 10 in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 39).
E. 8 Oberrichter Dr. H.A. Müller ist per Ende 2018 aus seinem Amte ausgeschie- den. Für ihn amtet im vorliegenden Berufungsverfahren neu Oberrichter lic. iur. A. Huizinga.
- 8 -
E. 9 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II.
Dispositiv
- Dem Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Fürsprecher X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand be- stellt.
- Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsan- wältin Dr. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Im Üb- rigen wird das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gemäss dem ersten Spiegelstrich der Dispositiv-Ziffer 4 des Ur- teils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Diet- ikon vom 9. Januar 2018 (FK170010-M) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: - 23 - "4. (…) - Fr. 1'915.– ab April 2017 bis und mit Juli 2022, davon ca. Fr. 740.– Barunterhalt; Manko der Klägerin: ca. Fr. 875.– (Betreuungsbedarf), (…)." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
- Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten aufer- legt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt, jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspfle- ge einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'608.– zu bezahlen. Diese Entschädigung wird Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Anspruch auf die Parteientschädigung geht mit der Auszahlung auf die Ge- richtskasse über.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein, sowie an die Gerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 24 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Januar 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. Ch. Büchi versandt am: sf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ180009-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichts- schreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss und Urteil vom 30. Januar 2019 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Fürsprecher X._____ gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 9. Januar 2018 (FK170010-M)
- 2 - Rechtsbegehren: der Klägerin und Berufungsbeklagten vor Vorinstanz (Urk. 2 S. 2): "1. Der Beklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Klägerin bis zur Mündigkeit und darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemesse- nen Erstausbildung angemessene Unterhaltsbeiträge im Umfang von mindestens Fr. 1'200.– (zzgl. vertraglicher und/oder gesetzlicher Kin- der- und/oder Ausbildungszulagen) zu leisten.
2. Der Kinderunterhaltsbeitrag sei zahlbar an die Kindsmutter, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, auch über die Mündigkeit der Klägerin hinaus, solange diese im Haushalt der Kindsmutter lebt, keine eigenen Ansprüche gegen den Beklagten stellt und/oder keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet, erstmals per
1. April 2017.
3. Der Kinderunterhaltsbeitrag sei gerichtsüblich zu indexieren.
4. Der Kinderunterhaltsbeitrag sei nach Vorliegen der konkreten Einkom- mensverhältnisse des Beklagten eventualiter richterlich anzupassen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (je zzgl. MwSt) zulasten des Beklagten." des Beklagten und Berufungsklägers vor Vorinstanz (Urk. 7 i.V.m. Prot. I S. 7 f. sinngemäss):
1. Die Obhut und die elterliche Sorge seien allein dem Beklagten zuzutei- len;
2. Unter Kostenfolgen zulasten der Klägerin. Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 9. Januar 2018 (Urk. 25 S. 23 ff.):
1. Die elterliche Sorge über die Klägerin wird dem Beklagten und der Mutter der Klägerin gemeinsam zugeteilt.
2. Die Obhut über die Klägerin verbleibt bei der Mutter der Klägerin alleine. 3.1. Der Beklagte wird berechtigt und verpflichtet erklärt, die Betreuungsverant- wortung für die Klägerin bis deren Vollendung des sechsten Altersjahrs auf eigene Kosten jeden Samstag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu übernehmen. Die Betreuungsverantwortung ist ab Rechtskraft des Urteils während eines Jahres, in dem die Betreuungsverantwortung weitgehend ausgeübt worden sein muss, zwingend in Gegenwart der Mutter der Klägerin oder einer von ihr bestimmten Vertrauensperson wahrzunehmen.
- 3 - 3.2. Der Beklagte wird berechtigt und verpflichtet erklärt, die Betreuungsverant- wortung für die Klägerin ab deren Vollendung des sechsten Altersjahrs auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: − an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr; − jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr; − in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Oster- montag, 18.00 Uhr, und in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingst- samstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr (das auf diese Feier- tagsregelung folgende Wochenende verbringt die Klägerin bei der Mutter, womit die abwechselnde Wochenendregelung von neuem beginnt). Ausserdem wird der Beklagte berechtigt und verpflichtet erklärt, die Klägerin ab Vollendung des sechsten Altersjahrs während der Kindergarten- bzw. Schulferien für die Dauer von drei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Mo- nate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auf- teilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkon- takte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − Fr. 2'100.– ab April 2017 bis und mit Juli 2022, davon ca. Fr. 740.– Barunterhalt; Manko der Klägerin: ca. Fr. 690.– (Betreuungsbedarf). − Fr. 810.– ab August 2022 bis und mit November 2027, alles Barunterhalt; Manko der Klägerin: ca. Fr. 1'860.– (ca. Fr. 1'290.– Be- treuungsbedarf). − Fr. 1'070.– ab Dezember 2027 bis und mit November 2031, alles Barunterhalt; Manko der Klägerin: ca. Fr. 1'800.– (ca. Fr. 1'290.– Be- treuungsbedarf).
- 4 - − Fr. 1'070.– ab Dezember 2031 bis zur Volljährigkeit der Klägerin bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbil- dung auch über die Volljährigkeit hinaus, alles Barunterhalt; Manko der Klägerin: ca. Fr. 90.– (Barbedarf). Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus an den jeweiligen gesetzlichen Vertreter des Kindes. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt des gesetzlichen Vertre- ters lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Gesetzliche oder vertragliche Kinder- oder Ausbildungszulagen, auf deren Bezug der Beklagte Anspruch hat, sind zusätzlich zu bezahlen. Es wird auf die Möglichkeit der Abänderung gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB und auf allfällige weitere Ansprüche des Kindes gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB hingewiesen.
5. Diese Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) basieren auf dem Lan- desindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November 2017 mit 100.9 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausge- hend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erst- mals auf den 1. Januar 2019, nach folgender Formel angepasst: Basisunterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = Basisindex
6. Diesem Erkenntnis liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil allfälliger 13. Monatslohn, Familien- zulagen separat: − Mutter der Klägerin:ca. Fr. 0.– bis und mit August 2022 ca. Fr. 1'750.– September 2022 bis und mit November 2031 (50 % Pensum; hypothetisch) Fr. 3'500.– ab Dezember 2031 (100 % Pensum; hypothetisch) − Beklagter: ca. Fr. 4'250.– (100 % Pensum) ca. Fr. 4'500.– ab Dezember 2027 (100 % Pensum hypothetisch) − Klägerin: die Familienzulage von derzeit Fr. 200.- und ab dem
12. Altersjahr Fr. 250.–
- 5 - Vermögen: − Mutter der Klägerin: Fr. 0.– − Beklagter: Fr. 0.– − Klägerin: Fr. 0.–
7. Die Erziehungsgutschrift für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden al- lein der Mutter der Klägerin angerechnet.
8. Die Mutter der Klägerin sowie der Beklagte werden verpflichtet, der jeweils anderen Person bis Ende März eines jeden Jahres (solange die Unterhalts- pflicht besteht) unaufgefordert ihren resp. seinen Lohnausweis bzw. ent- sprechende Belege über das im Vorjahr erzielte Erwerbseinkommen (inkl. Einkommensersatz) zukommen zu lassen.
9. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'860.– (inkl. Mehrwertsteuer zu 8 %) zu bezahlen. Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ wird in diesem Umfang aus der Gerichtskasse entschädigt und der Anspruch geht auf den Kanton über.
10. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf Fr. 2'700.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'860.– unentgeltliche Vertretung der Klägerin. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
11. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt.
12. … [Mitteilungssatz]
13. … [Rechtsmittelbelehrung] Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 24 S. 2): "1. Es sei Ziffer 4 des Urteilsdispositivs des vorinstanzlichen Urteils (FK170010) insofern abzuändern, als der Unterhalt für die Phase 1 (April 2017 bis und mit Juli 2022) auf den Barunterhalt in der Höhe von Fr. 740.00 herabgesetzt wird. Auf die Zusprechung von Betreuungsun- terhalt sei zu verzichten.
2. Eventualiter: Die Sache sei zur neuen Entscheidung und zur Durchfüh- rung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. (…)
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbe- klagten."
- 6 - prozessuale Anträge (Urk. 24 S. 2): "(…)
3. Dem Berufungskläger sei für das vorliegende Berufungsverfahren die UP/URV zu gewähren und es sei ihm der unterzeichnete Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. (…)" der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 32 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. Eventualiter sei der Berufungsbeklagten in der Phase 1
• ab April 2017 bis und mit Dezember 2018 ein Barunterhalt von Fr. 740.– und ein Betreuungsunterhalt von Fr. 1 '160.–;
• ab Januar 2019 bis und mit Juli 2022 ein Barunterhalt von Fr. 1'700.– und ein Betreuungsunterhalt von Fr. 200.– zuzusprechen.
3. Der prozessuale Antrag des Berufungsklägers, es sei ihm für das Beru- fungsverfahren die UP/URV zu gewähren, sei abzuweisen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zulasten des Berufungsklägers." prozessuale Anträge (Urk. 32 S. 3): "Der Berufungsbeklagten sei für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechts- vertretung durch die Unterzeichnende zu gewähren." Erwägungen: I.
1. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin), geboren am tt.mm.2015, von Zürich, ist die Tochter der Kindsmutter, C._____ (fortan Kinds- mutter), und dem Kindsvater in der Person des Beklagten und Berufungsklägers (fortan Beklagter). Das Kindsverhältnis zum Beklagten wurde nach der Geburt durch Anerkennung begründet (vgl. Urk. 4/2-3).
- 7 -
2. Mit Eingabe vom 17. Juli 2017 (Datum Eingang: 19. Juli 2017; Urk. 2) und unter Beilage einer Klagebewilligung (Urk. 1) sowie diverser weiterer Unterlagen (Urk. 4/2-17) reichte die Klägerin bei der Vorinstanz eine Klage mit obzitiertem Rechtsbegehren ein. Nachdem sich der Beklagte gemäss Verfügung der Vorin- stanz vom 19. Juli 2017 (Urk. 5) zur Klage mit Schreiben vom 7. August 2017 schriftlich hat vernehmen lassen und dabei sinngemäss das voranstehende Rechtsbegehren stellte (Urk. 7), wurden die Parteien zur Hauptverhandlung sowie zur Verhandlung betreffend Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege vorgeladen (Urk. 8). Die Verhandlung wurde am 24. Oktober 2017 durch- geführt (Prot. I. S. 4 ff.).
3. Am 9. Januar 2018 erliess die Vorinstanz zunächst in unbegründeter (Urk. 13) und hernach – auf Verlangen des Beklagten (vgl. Urk. 18) – in begrün- deter Form (Urk. 21 = Urk. 25) den eingangs wiedergegebenen Entscheid.
4. Gegen dieses Urteil vom 9. Januar 2018 erhob der Beklagte mit Eingabe vom 27. April 2018 (Datum Poststempel gleichentags) innert Frist (vgl. Urk. 22/1) Berufung mit den voranstehenden Anträgen (Urk. 24).
5. Die Klägerin beantwortete die Berufung rechtzeitig (vgl. Urk. 29) mit Eingabe vom 25. Juni 2018, wobei sie obgenannte Anträge stellte (Urk. 32). Die Beru- fungsantwort wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 2. Juli 2018 zugestellt (Urk. 34).
6. Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 nahm der Beklagte zur Berufungsantwort Stel- lung (Urk. 36). Weitere Eingaben der Parteien folgten nicht.
7. Mit Beschluss vom 12. Juli 2018 wurde vorgemerkt, dass das vorinstanzli- che Urteil vom 9. Januar 2018 in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3, 4 ab dem zweiten Spiegelstrich von Abs. 1 und 5 bis 10 in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 39).
8. Oberrichter Dr. H.A. Müller ist per Ende 2018 aus seinem Amte ausgeschie- den. Für ihn amtet im vorliegenden Berufungsverfahren neu Oberrichter lic. iur. A. Huizinga.
- 8 -
9. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1.1 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen genügenden Weise beanstandet wird, ist – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Auf die Vorbringen der Parteien ist nachfolgend nur in- soweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist. 1.2 Bei Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Be- rufungsverfahren auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349, E. 4.2.1).
2. Was die grundsätzlichen rechtlichen Prämissen in Bezug auf den Kinderun- terhalt – unverheirateter Eltern – und die Berechnung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen anbelangt, kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Aus- führungen und die dort aufgeführten Zitate aus Lehre und Praxis verwiesen wer- den (Urk. 25 S. 12, E. II.E.1. f.). Diese wurden seitens des Beklagten denn auch nicht beanstandet.
- 9 - Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder durch Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Eine Rangordnung unter diesen verschiedenen Arten der Unterhaltsleistung besteht nicht. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass ein Elternteil je nach den konkreten Umständen sowohl Natural- als auch Geldunter- halt schuldet (vgl. Urteil 5A_309/2012 vom 19. Oktober 2012 E. 3.4).
3. Der Beklagte beanstandet die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung in der
1. Phase (von April 2017 bis und mit Juli 2022). So habe die Vorinstanz für diese Phase das von der Kindsmutter in Aussicht gestellte Einkommen unberücksichtigt gelassen, und der Klägerin in der Folge Betreuungsunterhalt zugesprochen, ob- wohl das Manko der Kindsmutter nicht mit der Kinderbetreuung, sondern mit ih- rem Wunsch auf Absolvierung einer Berufslehre zusammenhänge. Weiter habe die Vorinstanz ihm in nämlicher Phase ein zu hohes durchschnittliches monatli- ches Nettoeinkommen und einen zu geringen Bedarf angerechnet. In der Folge habe die Vorinstanz der Klägerin für die 1. Phase unangemessene Unterhaltsbei- träge zugesprochen (Urk. 24 S. 5 f.). 4.1 Die Vorinstanz erwog – in Bezug auf die von ihr festgelegte 1. Phase (von April 2017 bis und mit Juli 2022) – zum Einkommen der Kindsmutter, dass diese nicht erwerbstätig sei und von der Sozialhilfe finanziert werde. Angesichts dessen, dass die Klägerin knapp zweijährig sei, sei der Kindsmutter eine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohnehin nicht zuzumuten (Urk. 25 S. 14, E. II.E.5.1 lit. a). In der besagten Phase resultiere ein Manko in der Höhe von gerundet Fr. 690.–. Daher entspreche der Unterhaltsbeitrag der Leistungsfähigkeit des Beklagten von ge- rundet Fr. 2'100.–. Damit sei vorab der Barbedarf von Fr. 740.– zu decken. So- dann sei festzuhalten, dass der Anspruch der Tochter auf Betreuungsunterhalt in der Höhe von insgesamt gerundet Fr. 2'250.– (Urk. 25 S. 16 f., E. II.E.6.) – unter Berücksichtigung der Kinderzulagen im Betrag von Fr. 200.– pro Monat – im Um- fang von Fr. 690.– ungedeckt bleibe (Art. 301a lit. c ZPO; Urk. 25 S. 19, E. II.E.7. lit. a). 4.2 Der Beklagte kritisiert die vorinstanzliche Zusprechung von Betreuungsun- terhalt.
- 10 - Die Kindsmutter habe nachgewiesenermassen nach der Geburt der Klägerin (am tt.mm.2015) im Jahr 2016 durchgehend gearbeitet und dabei durchschnittlich ei- nen Nettolohn von Fr. 990.– pro Monat ([Fr. 10'646.65 + Fr. 1'228.45] : 12) erzielt (Urk. 4/14). Auch für April 2017 liege eine Lohnabrechnung vor, die für diesen Monat einen Nettolohn der Kindsmutter im Betrag von Fr. 174.45 belege (Urk. 4/15). Der Kindsmutter sei es somit erwiesenermassen auch nach der Ge- burt der Klägerin ohne Weiteres möglich und auch wichtig gewesen, einer Arbeits- tätigkeit nachzugehen. Die Kindsmutter habe vor Vorinstanz namentlich auch ausführen lassen, dass sie mithilfe des Angebotes von D._____ [Arbeiterhilfswerk] nun möglichst bald eine Lehrstelle finden wolle, etwa in der Pflege oder im Verkauf. Die Tatsache, dass sie lediglich über die Aufenthaltsbewilligung F verfüge, sei bei der Stellensuche nicht gerade förderlich. Auch bisher sei es ihr nur möglich, eine Arbeitsstelle im Niedriglohnsegment zu finden. So habe sie auch im Rahmen ihrer bisherigen Ar- beitsstelle bei E._____ – letztmals im April 2017 – im Stundenlohn ein bescheide- nes Einkommen von durchschnittlich ca. Fr. 500.– bis Fr. 1 '000.– pro Monat er- zielt. Inskünftig sei zunächst mit einem Lehrlingslohn zu rechnen (vgl. Urk. 11 S. 5). Auf diesen Ausführungen vor Vorinstanz sei die Kindsmutter zu behaften. Aus diesen ergebe sich, dass sie demnächst eine Berufslehre antreten wolle, womit sie ein berufliches Engagement von 100% anstrebe, was gleichzeitig auch eine 100%-ige Fremdbetreuung der Klägerin bedeute. Das Manko der Kindsmutter respektive der Klägerin hänge somit nicht mit der Kinderbetreuung zusammen, sondern mit dem Wunsch der Kindsmutter eine – mit dem Beklagten nie abge- sprochene – Berufslehre zu absolvieren. Es sei ihm (dem Beklagten) nicht zuzu- muten, der Kindsmutter eine solche Berufslehre in der Form von Leistung von Be- treuungsunterhalt zu finanzieren. Mit einem Arbeitspensum von 100% (ausserhalb einer Berufslehre) würde die Kindsmutter ihre eigenen Lebenshaltungskosten oh- ne Weiteres selber decken können. Zu dieser Option sei von der Vorinstanz kein Beweisverfahren (Befragung der Kindsmutter) durchgeführt worden, womit diese
- 11 - den geltenden Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. Von der Zusprechung von Betreuungsunterhalt sei schon aus diesem Grund abzusehen (vgl. Urk. 24 S. 6 f.). Was das der Kindsmutter anzurechnende Einkommen anbelange, so sei nach dem Gesagten davon auszugehen, dass diese demnächst ein Erwerbseinkom- men erzielen werde. Es sei zumindest mit einem Lehrlingslohn zu rechnen, wel- cher, je nach Branche, im 1. Lehrjahr ohne Weiteres ca. Fr. 1'000.– und mehr be- tragen könne. Auch zum behaupteten Einkommen sei von der Vorinstanz kein Beweisverfahren (Befragung der Kindsmutter) durchgeführt und somit ebenfalls der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden. Es gehe nicht an, dass sich die Kindsmutter auf seine Kosten (Geltendmachung von Betreuungsunterhalt) weiter- bilden lasse und er in diesem Zusammenhang im Gegenzug zur Leistung von Be- treuungsunterhalt verpflichtet werde. Eine solche Ausbildung sei zwischen den Parteien nie abgemacht oder abgesprochen worden. Die Kindsmutter habe die Rechtsvertreterin der Klägerin so instruiert, dass Erstere demnächst ein 100%- iges Arbeitspensum in Angriff nehmen wolle. Sie sei demzufolge zu verpflichten, eine Stelle zu suchen, respektive ein Arbeitspensum zu verrichten und ein Ein- kommen zu erzielen, welches den Beklagten für die 1. Phase von der Leistung von Betreuungsunterhalt befreie. Zumindest aber sei der Kindsmutter ein Lehr- lingslohn als eigenes Einkommen anzurechnen, was die Vorinstanz unterlassen habe. Die Kindsmutter sei zu diesem Punkt nicht einmal ansatzweise befragt wor- den. Die Ausführungen der Vorinstanz, dass die Kindsmutter nicht erwerbstätig sei und ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch nicht zugemutet werden könne, seien folglich sachverhaltswidrig (vgl. Urk. 24 S. 7 f.). 4.3 Aus der Lohnübersicht für das Jahr 2016 geht hervor, dass die Kindsmutter nach ihrem Mutterschaftsurlaub von März bis Oktober 2016 und im Dezember 2016 insgesamt knapp 475 Stunden (384.68 h + 90.2 h) und damit durchschnitt- lich 53 Stunden pro Monat gearbeitet hat. Ihre Arbeitseinsätze waren unregel- mässig und schwankten von knapp 9 Stunden bis zu rund 90 Stunden pro Monat. Wird mit einem vollzeitlichen Arbeitspensum von 174 Stunden pro Monat gerech- net, betrug ihr Arbeitspensum durchschnittlich rund 30 Prozent bzw. zwischen rund fünf und rund 50 Prozent (vgl. Urk. 4/14). Gemäss der Lohnabrechnung für
- 12 - den April 2017 war die Kindsmutter in diesem Monat rund 16 Stunden im Einsatz, was einem Arbeitspensum von knapp 10 Prozent entspricht (Urk. 14/15). Wäh- rend den genannten Monaten erzielte sie – abweichend von der Ansicht des Be- klagten – ein durchschnittliches Nettoeinkommen von gerundet Fr. 760.– ([Fr. 10'646.65 {Lohn März bis Oktober 2016} + Fr. 1'228.45 {Lohn Dezember 2016}+ Fr. 174.45 {Lohn April 2017} - Fr. 2'400.– {Familienzulagen} - Fr. 2'050.05 {Entschädigung im Zsh. mit Mutterschaftsurlaub}] : 10 {Anzahl Mte.
m. Erwerbstätigkeit}) pro Monat bzw. zwischen knapp Fr. 175.– bis rund Fr. 1'500.– pro Monat (Urk. 14/14+15). Über die ganzen Monate mit Erwerbstätig- keit gerechnet, verrichtete sie durchschnittlich ein Arbeitspensum von knapp 30 Prozent ([475 {Arbeitsstunden März bis Oktober 2016 und Dezember 2016}+ 16 {Arbeitsstunden April 2017}] / 10 {Anzahl Mte. m. Erwerbstätigkeit} / 174 {Ar- beitsstunden Vollzeitpensum} x 100). Daraus ergibt sich, dass die Kindsmutter in den ersten eineinhalb Jahren nach der Geburt der Klägerin während elf Monaten einer Erwerbstätigkeit mit unregelmäs- sigen Einsätzen im Niedriglohnsegment nachgegangen ist. Die Klägerin ist nun- mehr 3 Jahre alt. Es trifft zu, dass die Kindsmutter im vorinstanzlichen Verfahren die Absicht be- kundete, eine Lehre oder eine andere Ausbildung absolvieren zu wollen. Wie die Kindsmutter in diesem Zusammenhang aber zu Recht vorbringt, hat sie auch da- rauf hingewiesen und ist im Übrigen unbestritten geblieben, dass sie im damali- gen Zeitpunkt auf Wunsch der Sozialbehörde ein befristetes Programm des … Arbeiterhilfswerks (…) besuchte. Weiter hat sie auch auf ihre soeben dargelegten Einkünfte von bisher Fr. 500.– bis maximal Fr. 1'000.– pro Monat mit Tätigkeiten im Niedriglohnsegment hingewiesen und darauf, dass sie in den nächsten Jahren kaum in der Lage sein werde, einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit nachzugehen. So- dann ist mit der Kindsmutter festzuhalten, dass sie im Zeitpunkt der vorinstanzli- chen Urteilsfällung aktenkundig nicht erwerbstätig war. Eine konkrete, zukünftige Erwerbstätigkeit wurde von ihr folglich entgegen der Ansicht des Beklagten nicht in Aussicht gestellt (vgl. Urk. 32 S. 4 f. i.V.m. Urk. 11 S. 5 f.).
- 13 - 4.4 In der Berufungsantwort wird darauf hinwiesen, dass sich der vorinstanzliche Entscheid auch aufgrund der 10/16-Regel als richtig erweise. Die 10/16-Regel diene auch nach dem seit dem 1. Januar 2017 geltenden Kinderunterhaltsrecht nach wie vor als Richtlinie (vgl. Urk. 32 S. 4). Dem kann indes nicht mehr beigepflichtet werden. Laut der sogenannten 10/16- Regel, kann die Aufnahme einer Teilzeitarbeit einer kinderbetreuenden Person erst dann zugemutet werden, wenn das jüngste Kind mit zehn Jahren dem Klein- kindalter entwachsen ist, und eine volle Erwerbstätigkeit erst, wenn das jüngste Kind das 16. Altersjahr vollendet hat. Das Bundesgericht hat in seinem zur Publi- kation vorgesehen Entscheid BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018 dies- bezüglich erwogen, dass es für das alte Kinderunterhaltsrecht an der sich in der Vergangenheit zu konstanter Praxis entwickelten Regel zwar bis zuletzt im Sinne einer Richtlinie festgehalten habe, aber kein Fall ersichtlich sei, in welchem es ein begründetes Abweichen von der Richtlinie nicht geschützt hätte. Im nämlichen Entscheid hat das Bundesgericht die 10/16-Regel für das neue Kinderunterhalts- recht als nicht mehr zeitkonform erachtet. Vielmehr sei festzuhalten, dass im Sin- ne einer Richtlinie für die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbsquote erstens von der betreuerischen Entlastung des obhutsberechtigten Elternteils zufolge ob- ligatorischer Beschulung des Kindes auszugehen sei und zweitens nach richterli- chem Ermessen auch weitere Entlastungsmöglichkeiten durch freiwillige (vor-) schulische oder ausserschulische Drittbetreuung zu berücksichtigen seien. Von selbst verstehe sich, dass – nebst dem Vorhandensein und der konkreten Greif- barkeit von Drittbetreuungsangeboten, auch schulergänzenden, wie Mittagstisch etc., welche eine Erwerbstätigkeit faktisch zulassen (sog. umgebungsbezogene Gründe) – immer auch die tatsächliche Erwerbsmöglichkeit anhand der üblichen Kriterien (Gesundheit, Ausbildung, Arbeitsmarktlage, etc.) zu prüfen sei; all dies sei freilich eine von der Zumutbarkeit als Rechtsfrage zu unterscheidende und separat zu prüfende Tatsachenfrage. Von diesen Richtlinien könne aufgrund pflichtgemässer richterlicher Ermessensausübung im Einzelfall abgewichen wer- den. Spezifische Besonderheiten des Einzelfalles seien schon nach der bisheri- gen Rechtsprechung zu berücksichtigen gewesen (E. 4.7.7 ff. m.w.H.).
- 14 - Unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung ist die von der Vorinstanz festgelegte 1. Phase von April 2017 ab dem Auszug des Beklagten aus der vor- mals gemeinsamen Wohnung bis und mit Juli 2022 bis zur obligatorischen Be- schulung der Klägerin somit grundsätzlich nicht zu beanstanden. 4.5 Aus den obigen Erwägungen (vgl. Ziff. 3.3 vorstehend) ergibt sich, dass die Kindsmutter nach der Geburt der Klägerin in den Monaten mit Erwerbstätigkeit im Durchschnitt einem Arbeitspensum von knapp 30 Prozent nachgegangen ist und dabei ein durchschnittliches Nettoeinkommen von gerundet Fr. 760.– erzielt hat. Damit stellt sich die Frage, ob der Kindsmutter auch in der genannten 1. Phase nicht zumindest in diesem Umfang eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich, dass die Kindsmutter nicht durchgehend ge- arbeitet hat und nunmehr seit längerer Zeit nicht mehr erwerbstätig ist. Mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wäre die Klägerin im entsprechenden Umfang zudem fremd zu betreuen. Fremdbetreuungskosten berechnen sich praxisgemäss nach Betreuungstagen. Bei einem Arbeitspensum von 30 Prozent wären daher Fremdbetreuungskosten für zwei Betreuungstage zu leisten. Wie von der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt, wären mit Fremdbetreuungskosten von Fr. 950.– pro Monat zu rechnen (vgl. Urk. 4/7 S. 2 und Urk. 12/2). Bereits hieraus ergibt sich, dass sich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Kindsmutter als nicht wirtschaftlich erweist, vermöchte doch das von ihr generierte Einkommen die damit einhergehenden Fremdbetreuungskosten nicht zu decken. Daher ist vorliegend der persönlichen Betreuung der Klägerin und mithin dem Na- turalunterhalt durch die Kindsmutter der Vorzug zu geben. Die Vorinstanz hat zu Recht von einer Verpflichtung der Kindsmutter zur Wiederaufnahme einer Er- werbstätigkeit oder der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens im Vor- schulalter der Klägerin abgesehen. 5.1 Zum Einkommen des Beklagten in der 1. Phase (von April 2017 bis und mit Juli 2022) erwog die Vorinstanz, dass dieser bei der F._____ GmbH in einem 100 %-Pensum angestellt sei und behauptet habe, einen Nettolohn von Fr. 3'800.– zu erzielen. Einen 13. Monatslohn erhalte er nicht. Zusätzlich erhalte
- 15 - er jedoch monatlich Fr. 200.– Kinderzulagen. Den eingereichten Lohnabrechnun- gen der Monate Mai bis August 2017 könne jedoch entnommen werden, dass der Nettolohn des Beklagten im Mai 2017 Fr. 4'143.80, im Juni 2017 Fr. 4'535.35, im Juli 2017 Fr. 4'247.14 und im August Fr. 4'247.14 betragen habe. Dies sei darauf zurückzuführen, dass ihm einerseits eine Überstundenauszahlung für geleistete Arbeit an den Wochenenden sowie andererseits ein Bonus ausbezahlt worden seien, welche ihm ebenfalls als Einkommen anzurechnen seien. Entgegen den Ausführungen des Beklagten sei ihm somit in besagter 1. Phase ein massgeben- des monatliches Nettoeinkommen von gerundet Fr. 4'250.– anzurechnen (vgl. Urk. 25 S. 15 f., E. II.E.5.3 lit. a). 5.2 Der Beklagte kritisiert dieses ihm von der Vorinstanz angerechnete monatli- che Nettoeinkommen als zu hoch. Die Vorinstanz habe sich zur Ermittlung seines massgeblichen Einkommens zu Unrecht gänzlich auf die von ihm eingereichten Monatslohnabrechnungen Mai bis August 2017 abgestützt, unter Aufrechnung der in diesem Zeitraum an Wochen- enden geleisteten Überstundenarbeiten. Dies sei nicht haltbar. Er sei nicht ver- pflichtet, bis Juli 2022 ein Arbeitspensum zu verrichten, welches über ein 100 %- Pensum hinausgehe. Im Übrigen seien ihm im vorinstanzlichen Urteil die Kinder- zulagen der Klägerin zu Unrecht als Einkommen angerechnet worden. Die Vo- rinstanz habe die Nettolöhne Mai bis August 2017 ohne Ausscheidung der Kin- derzulagen zusammengezählt und durch die Anzahl Monate geteilt und sei somit auf ein falsches monatliches Nettoeinkommen von gerundet Fr. 4'250.– gekom- men. Richtigerweise sei bei ihm ohne Berücksichtigung der Kinderzulagen und Überstunden von einem monatlichen Nettolohn von Fr. 3'864.– auszugehen (Brut- tolohn von Fr. 4'200.– abzüglich 8 % Sozialabzüge; Urk. 24 S. 8). 5.3 Ob sich die Anrechnung von Überstunden bei der zu bemessenden Leis- tungsfähigkeit rechtfertigt, wird vom Unterhaltsleistungspflichtigen regelmässig in Frage gestellt. Im Entscheid OGer ZH LC140029 vom 22. April 2015 hat die Kammer darauf hingewiesen, dass Überstunden nach Lehre und Rechtsprechung im Rahmen einer tatsächlich festgestellten regelmässigen Überstundenabgeltung zu berücksichtigen sind, jedenfalls soweit ihre Leistung als zumutbar erscheint
- 16 - bzw. kein Grund für die Reduktion des Arbeitseinsatzes besteht und die Entrich- tung angemessener Unterhaltsbeiträge davon abhängt (S. 20, E. III.2.3.2 m.w.H.). Diese Erwägungen gelten weiterhin, auch unter dem neuen Kinderunterhaltsrecht. Aus den vom Beklagten vor Vorinstanz eingereichten Monatslohnabrechnungen Mai bis August 2017 geht hervor, dass seine geleisteten Überstunden aus Wo- chenendeinsätzen resultieren und er während der genannten vier Monate insge- samt 22.25 Überstunden geleistet hat, was einem Durchschnitt von zirka fünfein- halb Stunden pro Monat entspricht (vgl. Urk. 10/1). Der Beklagte moniert die bei seiner Leistungsfähigkeit von der Vorinstanz berück- sichtigten Überstunden in pauschaler Weise als nicht haltbar. Er legt jedoch in keiner Weise dar, dass ihm die Leistung von Überstunden im soeben genannten Umfang nicht zumutbar sei oder Gründe für eine Reduktion von Einsätzen an Wochenenden vorlägen. Solches ergibt sich auch nicht selbstredend. Im Gegen- teil, das Ausmass der von ihm geleisteten Überstunden erscheint nicht als unver- hältnismässig hoch. Von daher ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Überstundenvergütung unterhaltsrechtlich in vollem Umfang berücksichtigt hat, zumal der gebührende Unterhalt der Klägerin auch damit nicht vollumfänglich ge- deckt ist. 5.4 Hingegen erweist sich der Einwand des Beklagten, dass die Kinderzulagen bei seinem von der Vorinstanz berechneten Nettoeinkommen nicht ausgeschie- den wurden, als berechtigt. Kinderzulagen (neu: Familienzulagen vgl. Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 S. 529 ff., S. 578 f.) sind für die Bezahlung der Lebenshaltungskosten des Kindes (das heisst seines Barbedarfes) bestimmt, weshalb die Familienzulagen vom Bar- bedarf des Kindes in Abzug zu bringen sind (vgl. auch BGE 137 III 59; siehe auch Botschaft S. 578 f. und Leitfaden S. 6). Obschon die Familienzulagen im angefochtenen Entscheid der Klägerin als Ein- kommen angerechnet wurden (vgl. Urk. 25 S. 15, E. II.E.5.2 lit. a), blieben sie auch beim für den Beklagten berechneten Nettoeinkommen mitberücksichtigt.
- 17 - Dieses Versehen ist zu korrigieren, was im Übrigen auch von der Klägerin nicht beanstandet bzw. anerkannt wird (vgl. Urk. 32 S. 7). Dementsprechend ist beim Beklagten von einem durchschnittlichen Nettoein- kommen von gerundet Fr. 4'055.– ([Fr. 4'312.64 {Bruttolohn Mai 2017} + Fr. 4'739.46 {Bruttolohn Juni 2017} + Fr. 4'425.29 {Bruttolohn Juli 2017} + Fr. 4'200.– {Bruttolohn August 2017}] / 4 abzgl. 8.265% Sozialabzüge) pro Monat auszugehen (vgl. Urk. 10/1). 6.1 Sodann beanstandet der Beklagte den ihm von der Vorinstanz für die
1. Phase (von April 2017 bis und mit Juli 2022) angerechneten Bedarf als zu ge- ring. Die von der Vorinstanz festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge für diese Pha- se verletzten sein verfassungsmässig garantiertes Existenzminimum (vgl. Urk. 24 S. 9). 6.2.1 So seien ihm in der vorinstanzlichen Bedarfsrechnung in besagter Phase Wohnkosten im Umfang von lediglich Fr. 250.– pro Monat zuerkannt worden. Das gehe so nicht. Er sei im April 2017 nach 6-monatigem Zusammenleben "notfall- mässig" bei der Kindsmutter ausgezogen und habe in der Folge in der Wohnung seiner Eltern Unterschlupf gefunden. Dies sei jedoch keine dauerhafte Lösung, welche ihm bis Juli 2022 zugemutet werden könne. Er habe Anrecht auf eine ei- gene Wohnung. In Anwendung der Richtlinien zur Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums seien ihm in der Bedarfsrechnung Wohnkosten im Betrag von Fr. 1'400.– (inkl. Nebenkosten) anzurechnen. Damit einhergehend seien auch Billag/TV-Kosten im Betrag von Fr. 38.– pro Monat in seinem Bedarf zu berücksichtigen (vgl. Urk. 24 S. 9). 6.2.2 Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass der Beklagte ausgeführt habe, zusammen mit seinem Bruder bei seinen Eltern zu wohnen. Der Mietzins für die Wohnung betrage Fr. 1'000.–, welchen er alleine bezahle. Vor dem Hintergrund, dass sich der Beklagte die Wohnung mit drei weiteren erwachsenen Personen tei- le, sei nicht ersichtlich, wieso ihm der volle Mietzins angerechnet werden solle. Es rechtfertige sich, dem Beklagten in der 1. Phase einen Mietzins von Fr. 250.– pro Monat anzurechnen, zumal auch der Kindsmutter und Klägerin in diesem Zeit-
- 18 - raum ein reduzierter Mietzins angerechnet werde. Ab der 2. Phase seien dem Be- klagten angemessene Mietkosten in Höhe von Fr. 1'400.– anzurechnen, da auch ihm eine Wohnung zuzugestehen sei, in der er die Klägerin unterbringen könne (vgl. Urk. 25 S. 17, E. II.E.6.). 6.2.3 Diesen vorinstanzlichen Erwägungen ist beizupflichten. Zunächst ist da- rauf hinzuweisen, dass dem Beklagten in seinem Bedarf ein Viertel des von ihm geltend gemachten Mietzinses für die Wohngemeinschaft von vier Personen an- gerechnet wurde. Diese Anrechnung erfolgte, obwohl trotz zumutbarer Sorgfalt weder der von ihm behauptete Mietzins für die Wohnung im Betrag von Fr. 1'000.– noch die effektive Entrichtung seines Anteils belegt wurden. Überdies hat er in weiterer Übereinstimmung mit der Klägerin im vorinstanzlichen – wie im Übrigen auch im vorliegenden – Verfahren weder geltend gemacht, dass ein Um- zug in eine eigene Wohnung bevorstehe, noch bekundet, an seiner Wohnsituation etwas ändern zu wollen. Offenbar hat sich bis heute und damit seit knapp zwei Jahren an seiner Wohnsituation denn auch nichts geändert. Bei dieser Ausgangs- lage ist davon auszugehen, dass sich diese etabliert bzw. er sich mit dieser ar- rangiert hat. Von einer kurzfristigen Übergangslösung kann jedenfalls nicht mehr gesprochen werden (vgl. Urk. 32 S. 8). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin seit der Trennung ihrer El- tern zusammen mit ihrer Mutter und deren Schwester wohnt, weshalb ihr und der Kindsmutter von der Vorinstanz in der von ihr festgelegten 1. Phase zusammen ebenfalls nur ein entsprechender (hälftiger) Teil der Wohnkosten angerechnet wurde (vgl. Urk. 25 S. 17, E. II.E.6.). Damit wird auch dem in familienrechtlichen Verfahren geltenden Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung getragen. Sodann ist festzustellen, dass dem Beklagten mit dem angefochtenen Entscheid bis zur Vollendung des sechsten Altersjahrs der Klägerin ein – nicht angefochte- nes – bescheidenes Besuchsrecht ohne Übernachtungen der Klägerin bei ihm eingeräumt wurde. Erst hernach und mehr oder weniger mit dem Schuleintritt der Klägerin bedarf es auch einer Unterbringungsmöglichkeit der Klägerin beim Be- klagten (vgl. Urk. 25 S. 24, Disp.-Ziff. 3).
- 19 - Nach dem Gesagten und auch mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse der Par- teien und der Kindsmutter rechtfertigt sich auf Seiten des Beklagten die Anrech- nung eines hypothetischen Mietzinses nicht. Damit einhergehend ist auch von ei- ner Einberechnung der Radio- und TV-Gebühren in seinem Bedarf abzusehen. 6.3.1 Weiter macht der Beklagte geltend, dass es die Vorinstanz zu Unrecht un- terlassen habe, ihm in seinem Bedarf die Steuern zu berücksichtigen, weshalb der Bedarf um seine Steuerbelastung zu erweitern sei. Wie sonst solle er denn seine Steuern bis zur Volljährigkeit der Klägerin bezahlen, wenn nicht von seinem Einkommen. Auch in diesem Punkt sei der vorinstanzliche Entscheid völlig reali- tätsfremd und nicht haltbar (vgl. Urk. 24 S. 9). 6.3.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, dass es sich vorliegend um einen Mankofall handle und neben den von ihr in den Bedarfen be- rücksichtigten Positionen keine weiteren Positionen zu berücksichtigen seien, was insbesondere für die Steuern gelte (vgl. Urk. 25 S. 19, E. II.E.6.). 6.3.3 Auch diese Erwägungen sind zutreffend. In Mankofällen (die Existenzmi- nima der Parteien können durch deren Einkommen nicht gedeckt werden) werden in den Notbedarfen praxisgemäss keine Beträge für die laufenden Steuern be- rücksichtigt (BGer 5A_332/2013, E. 4.1). 6.4 Damit ist der dem Beklagten von der Vorinstanz für die 1. Phase (von April 2017 bis und mit Juli 2022) angerechnete Bedarf mangels Fehlerhaftigkeit nicht zu beanstanden. Eine Erweiterung dessen hat nicht zu erfolgen.
7. Nach dem Gesagten ist die Berufung des Beklagten teilweise gutzuheissen. Mit seinem hier für die 1. Phase (von April 2017 bis und mit Juli 2022) zu korrigie- renden monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'250.– auf Fr. 4'055.– und nach Abzug seines Bedarfs im Betrag von Fr. 2'140.– in der entsprechenden Zeitperio- de ist neu von einer Leistungsfähigkeit des Beklagten von Fr. 1'915.– statt von Fr. 2'100.– pro Monat auszugehen. Damit ist vorab der Barbedarf der Klägerin von Fr. 740.– zu decken. Sodann ist festzuhalten, dass der Anspruch der Klägerin auf Betreuungsunterhalt in der Höhe von insgesamt gerundet Fr. 2'250.– (Urk. 25
- 20 - S. 16 f., E. II.E.6.) – unter Berücksichtigung der Kinderzulagen im Betrag von Fr. 200.– pro Monat – im Umfang von Fr. 875.– ungedeckt bleibt (Art. 301a lit. c ZPO).
8. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die vorinstanzliche Regelung der Prozesskosten wurde vorliegend nicht angefochten. Mit (versehentlicher) Ausnahme der Kostenauflage wurde – wie ein- gangs erwähnt (vgl. Ziff. I.7. vorstehend) – mit Beschluss vom 12. Juli 2018 vor- gemerkt, dass diese in Rechtskraft erwachsen ist. Der soeben genannte Be- schluss ist rechtskräftig, weshalb darauf nicht mehr zurückzukommen ist. Die Be- rufung ist nur (teilweise) dahingehend gutzuheissen, dass das monatliche Netto- einkommen des Beklagten von Fr. 4'250.– auf Fr. 4'055.–, mithin um Fr. 195.– zu korrigieren ist. Im übrigen Umfang ist sie abzuweisen. Damit rechtfertigt sich mit Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz eine Änderung ihrer Regelung der Prozesskosten nicht (vgl. Urk. 25 S. 22, E. III.B.); die vorinstanzli- che und vorliegend nicht beanstandete Kostenauflage ist zu bestätigen. III.
1. Abschliessend ist über die zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungs- folgen zu befinden. Der Beklagte verlangte im vorliegenden Berufungsverfahren eine Reduktion seiner Unterhaltsverpflichtung für die von der Vorinstanz festge- legte 1. Phase (von April 2017 bis und mit Juli 2022) von Fr. 2'100.– auf Fr. 740.–, entsprechend einem Streitwert von Fr. 87'040.– (64 Mte. x Fr. 1'360.–). Die Ent- scheidgebühr ist in Anwendung von § 4 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzulegen. Die teilweise Gutheissung der Berufung wurde von der Klägerin in ihrer Berufungsantwort anerkannt (vgl. Urk. 32 S. 7). Überdies handelt es sich bei der Klägerin um ein Kleinkind, von dem der Beklagte nicht behauptet, dass es über Vermögen verfügt. Es erscheint daher angemessen, die Kosten vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen.
- 21 -
2. Als Folge der Kostenverteilung hat der Beklagte die anwaltlich vertretene Klägerin für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung der massgeblichen Bestimmungen (§ 2, § 4, § 9 und § 13 AnwGebV) ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine volle Parteient- schädigung von Fr. 3'350.– zu bezahlen. Zusätzlich zur Parteientschädigung ist der beantragte Mehrwertsteuerzusatz von 7.7%, Fr. 258.–, geschuldet. Da die Parteientschädigung – wie sogleich zu zeigen sein wird – beim Beklagten voraus- sichtlich nicht einbringlich sein wird, ist sie Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ direkt aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Anspruch mit der Zahlung an den Kanton übergeht (Art. 122 Abs. 2 ZPO). 3.1 Beide Parteien beantragen, es sei ihnen je die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihnen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bzw. eine unentgeltli- che Rechtsbeiständin beizugeben, dem Beklagten in der Person von Fürsprecher X._____ und der Klägerin in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ (Urk. 24 S. 2; Urk. 32 S. 3). 3.2 Nachdem der Klägerin für das Berufungsverfahren keine Kosten auferlegt werden, ist deren Gesuch gegenstandslos, soweit es sich auf die Befreiung von den Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) bezieht. Demgegenüber ist ange- sichts der fehlenden Solvenz des Beklagten bzw. der zu erwartenden Uneinbring- lichkeit der von ihm zu leistenden Parteientschädigung über das Gesuch um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) zu ent- scheiden (vgl. BGer 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014, E. 2.2. m.w.H.; OGer ZH RT150116 vom 11. November 2015, E. II/C/2). 3.3 Wie oben dargetan (vgl. Ziff. II.6. vorstehend), resultiert nach Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit des Beklagten auf Seiten der Klägerin ein Manko im Um- fang von Fr. 875.– pro Monat. Im angefochtenen Entscheid wurde zudem festge- halten, dass beide Parteien und auch die Kindsmutter über kein Vermögen verfü- gen (Urk. 25 S. 26, Disp.-Ziff. 6). Beide Parteien sind daher als mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO zu betrachten. Ihre Rechtsmittelanträge sind nicht aus- sichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO (vgl. dazu BGE 138 III 217 E. 2.2.4) und eine anwaltliche Verbeiständung der rechtsunkundigen Parteien erscheint zur
- 22 - Wahrung ihrer Rechte notwendig (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Damit sind die Vo- raussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei beiden Par- teien erfüllt. 3.4 Nach dem Gesagten ist dem Beklagten unter Hinweis auf die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO für das Berufungsverfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu bewilligen. Es ist ihm überdies Fürsprecher X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Klägerin ist Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. Es wird beschlossen:
1. Dem Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Fürsprecher X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand be- stellt.
2. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren in der Person von Rechtsan- wältin Dr. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Im Üb- rigen wird das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgeschrieben.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gemäss dem ersten Spiegelstrich der Dispositiv-Ziffer 4 des Ur- teils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Diet- ikon vom 9. Januar 2018 (FK170010-M) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
- 23 - "4. (…)
- Fr. 1'915.– ab April 2017 bis und mit Juli 2022, davon ca. Fr. 740.– Barunterhalt; Manko der Klägerin: ca. Fr. 875.– (Betreuungsbedarf), (…)." Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
2. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten aufer- legt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt, jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspfle- ge einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'608.– zu bezahlen. Diese Entschädigung wird Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Anspruch auf die Parteientschädigung geht mit der Auszahlung auf die Ge- richtskasse über.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein, sowie an die Gerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 24 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Januar 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. Ch. Büchi versandt am: sf