Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind die Eltern des am tt.mm.2010 geborenen Kindes C._____. Mit Unterhaltsvertrag vom 30. Juli 2011 verpflichtete sich der Kläger, für C._____ bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, min- destens aber bis zur Mündigkeit, Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– pro Monat zu bezahlen (Urk. 4/3). Dieser Unterhaltsvertrag wurde von der Sozialbehörde D._____ genehmigt und ist in Rechtskraft erwachsen (Urk. 4/3 S. 3).
E. 2 Am 19. Oktober 2016 reichte der Kläger bei der Vorinstanz die Klage- bewilligung vom 27. September 2016 ein und beantragte – rückwirkend ab Zeit- punkt der Klageeinreichung wie auch vorsorglich für die Dauer des Abänderungs- verfahrens – die Aufhebung bzw. Reduktion seiner Unterhaltspflicht (Urk. 1; Urk. 2). Mit Verfügung vom 25. April 2017 wies die Vorinstanz sowohl das vor- sorgliche Massnahmebegehren als auch das klägerische Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 48; Urk. 63). Auf die dagegen erhobe-
- 6 - nen Rechtsmittel trat das Obergericht wegen Versäumnis des Rechtsmittelführers nicht ein (vgl. OGer ZH RZ170008, Beschluss vom 2. Oktober 2017, Urk. 130; OGer ZH LZ170016, Beschluss vom 2. Oktober 2017, Urk. 131). Die diesbezügli- chen Rechtsmittelentscheide fehlen in den vorinstanzlichen Akten. Sie wurden zur Vervollständigung der Akten im vorliegenden Berufungsverfahren als Urk. 130 und Urk. 131 zu den Akten genommen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom
11. September 2017 verlangte der Kläger sodann auch die Regelung des Be- suchsrechts (Urk. 71 S. 9). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann im Übrigen auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 101 E. A). Am 1. März 2018 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 101).
E. 2.1 Im September 2017 beantragte der Kläger im vorinstanzlichen Abände- rungsverfahren ein Besuchsrecht von sechs Tagen (inkl. fünf Übernachtungen) während der Ferien der Beklagten mit C._____ in Kalifornien sowie ein solches von dreimal jährlich an vier aufeinanderfolgenden Tagen (inkl. drei Übernachtun- gen) in der Schweiz (Urk. 71 S. 8 f.).
- 15 -
E. 2.2 Die Vorinstanz räumte dem Kläger mit angefochtenem Urteil ein schrittweise in vier Phasen aufzubauendes Besuchsrecht während zwölf Tagen pro Jahr ein. Der persönliche Verkehr solle ab Rechtskraft des Urteils bis 30. Juni 2019 mit Skype- oder Telefongesprächen von zehn Minuten alle zehn Tage star- ten (1. Phase), und ab 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 in Form von zwei- stündigen Besuchen in einem begleiteten Besuchstreff (2. Phase), ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 während jeweils vier Stunden pro Tag entweder in den Ferien von C._____ oder am Wochenende (3. Phase), sowie ab 1. Januar 2021 dreimal pro Jahr während vier Tagen inkl. drei Übernachtungen (4. Phase) durchgeführt werden (Urk. 106, Dispositiv-Ziffer 1).
E. 2.3 Im Zusammenhang mit dieser Regelung des persönlichen Verkehrs erwog die Vorinstanz, die Umsetzung von Besuchskontakten habe sich seit 2012 äusserst schwierig gestaltet, sodass der mittlerweile siebenjährige C._____ sei- nen Vater seit nunmehr über drei Jahre nicht mehr gesehen habe. Die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sei sehr wichtig und könne insbesondere bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen. Überdies bestünden keinerlei Hinweise dafür, dass das Kindeswohl von C._____ durch den persönli- chen Verkehr mit dem Kläger gefährdet sein könnte. Somit gebe es vorliegend keinen Grund, dem Kläger den persönlichen Kontakt mit C._____ zu verweigern. Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts seien aber die besonderen Umstände – insbesondere der lange Kontaktunterbruch sowie die grosse räumliche Distanz – zu berücksichtigen. Die Wiederaufnahme des persönlichen Kontaktes sei auf- grund des langen Kontaktunterbruchs behutsam und schrittweise aufzubauen, damit C._____ die Kommunikation und den Austausch mit dem Kläger wieder kennenlerne. Daher seien anfänglich lediglich Skype- und Telefonkontakte zwi- schen dem Kläger und seinem Sohn aufzunehmen. Sodann sei für die Dauer von einem Jahr ein begleitetes Besuchsrecht zu installieren, damit C._____ in ge- schütztem Rahmen seinen Vater und den Umgang mit diesem wieder kennenler- ne. Das Besuchsrecht sei auf die Schweiz zu beschränken. Dass C._____ alleine nach Kalifornien reise, sei nicht denkbar, zumal eine derart lange Reise nicht mit dem Kindeswohl vereinbar sei. Im Übrigen sei eine Regelung, welche Besuche im Ausland vorsehe, unter Berücksichtigung der Probleme zwischen den Parteien
- 16 - wohl kaum umsetzbar, sondern würde zu weiteren Konflikten zwischen den Eltern führen, was sich wiederum negativ auf C._____ auswirken würde (Urk. 106 E. C/6 f., S. 8-10).
3. Parteistandpunkte und Würdigung
E. 3 Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Kläger mit Eingabe vom
23. April 2018 (Urk. 105) innert Frist (vgl. Urk. 102) Berufung mit den vorne zitier- ten Anträgen. Mit Eingabe vom 12. Juni 2018 erstattete die Beklagte innert ange- setzter Frist (vgl. Urk. 110) ihre Berufungsantwort (Urk. 111). Der Kläger liess sich zur Berufungsantwort mit unaufgeforderter Eingabe vom 29. Juni 2018 verneh- men (Urk. 114) und reichte am 2. Juli 2018 unaufgefordert eine ergänzende Stel- lungnahme samt neuen Unterlagen ins Recht (Urk. 116; Urk. 118/5). Daraufhin wurde der Beklagten mit Verfügung vom 6. August 2018 Frist zur Stellungnahme zu den Noven angesetzt (Urk. 119), wobei die Beklagte die entsprechende Ge- richtsurkunde innert der 7-tägigen Abholfrist nicht abholte (Urk. 120). Da die Be- klagte vom hängigen Berufungsverfahren weiss und demgemäss mit einer ge- richtlichen Zustellung rechnen musste, gilt die vorgenannte Verfügung als zuge- stellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Entsprechend wird das Verfahren androhungs- gemäss ohne Stellungnahme der Beklagten weitergeführt (Art. 147 Abs. 2 ZPO). Am 7. September 2018 und am 10. September 2018 reichte der Kläger weitere Noveneingaben samt Unterlagen ins Recht (Urk. 121, 122/1-4, 123, 124). Mit Ver- fügung vom 18. September 2018 wurde der Beklagten Frist zur Stellungnahme zu den Noven angesetzt (Urk. 125). Die Beklagte reichte am 24. September 2018 ei- ne Stellungnahme samt Beilagen ins Recht (Urk. 126-128/1-6). Die Doppel dieser Eingabe wurden dem Kläger zur Kenntnis zugestellt (vgl. Urk. 126-128/1-6). Wei- tere Eingaben der Parteien folgten nicht.
- 7 -
E. 3.1 Der Kläger wehrt sich mit der vorliegenden Berufung gegen die vor- instanzliche Regelung des persönlichen Verkehrs und verlangt insbesondere die Ausdehnung des Besuchsrechts auf seinen Wohnort in den USA (Urk. 105 S. 2 und S. 9-11). Er bringt vor, das von der Vorinstanz festgelegte Besuchsrechtsre- gime sei unzweckmässig und rechtswidrig, dies insbesondere in Bezug auf den für die Kind-Vater-Beziehung erforderlichen Besuchsrechtsumfang. Auch die Ausgestaltung des gerichtlich festgelegten Besuchsrechts sei sachlich unbegrün- det und damit rechtsverletzend willkürlich (Urk. 105 S. 4). Demgegenüber hält die Beklagte die Besuchsrechtsregelung gemäss vorinstanzlichem Entscheid insgesamt für angemessen. Sie geht mit der Vorin- stanz davon aus, dass aufgrund der Vorgeschichte wohl vorerst nur ein Besuchsrecht in der Schweiz zur Umsetzung kommen könne. Erforderlich seien zunächst eine schrittweise Annährung, dann Besuche mit Begleitung in der Schweiz und danach Besuche ohne Begleitung in der Schweiz (Urk. 111 Rz 11 und 13 zum Besuchsrecht). 3.2.1 Konkret beanstandet der Kläger zunächst die vorinstanzliche Schluss- folgerung, wonach eine Reise von C._____ nach Kalifornien nicht mit dem Kin- deswohl vereinbar sei. Dies treffe nicht zu, zumal heute jede Fluggesellschaft die Begleitung minderjähriger Kinder anbiete. Da die Vorinstanz diese Folgerung nicht im erforderlichen Rahmen begründet habe und eine Subsumtion fehle, ent- spreche dies "im Ergebnis einer unzulässigen Parteinahme der Beklagten zulas- ten des Elternrechts des Berufungsklägers". Da gegen Flugreisen nichts einzu- wenden sei, sei das Besuchsrecht auch auf den Wohnort des Klägers auszudeh- nen. Dies könne im Übrigen auch im Rahmen der zweimal pro Jahr von der Be- klagten zusammen mit deren Eltern und C._____ gemachten Ferien in den USA (Lake Tahoe und Hawaii) erfolgen. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz zwar
- 17 - festhalte, die Vater-Sohn-Beziehung sei für die Entwicklung des Kindes von grundlegender Bedeutung, gleichzeitig dann jedoch diesen zentralen Punkt bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts im Ergebnis nicht berücksichtige. Ein mini- males Besuchsrecht nach Schweizer Gerichtspraxis umfasse unter Berücksichti- gung von Wochenend-, Ferien- und Feiertagsbesuchen mindestens 70 Tage pro Jahr. Angesichts dessen sowie vor dem Hintergrund des vom Gericht erkannten Erfordernisses einer angemessenen Kind-Vater-Beziehung sei die festgesetzte Anzahl von 12 Besuchstagen pro Jahr "sachlich völlig unhaltbar und damit im Rechtssinn willkürlich". Das Ganze sei umso stossender, da das Gericht offenbar bei der Festlegung von zwölf Besuchstagen von seinem anlässlich der Hauptver- handlung gestellten Antrag von dreimal vier Tagen in der Schweiz und einmal sechs Tage am Wohnort des Klägers einfach die zwölf Besuchstage in der Schweiz belassen habe und hinsichtlich der übrigen Tage nicht auf seine Ausfüh- rungen eingegangen sei, wonach er angesichts der beschränkten Ferien in den USA insgesamt 18 Besuchstage ausüben könne (Urk. 105 S. 9 f.). 3.2.2 Die Beklagte ist der Ansicht, es sei klar, dass C._____ aus Kindes- wohlüberlegungen nicht alleine nach Kalifornien reisen könne. Dem Kind sei nicht zuzumuten, alleine eine derart lange Reise mit Zeitumstellung in ungewohntem Umfeld und ohne Bezugsperson auf sich zu nehmen. Ein Besuchsrecht im Aus- land sei grundsätzlich eher die Ausnahme und setze eine jahrelange positive Er- fahrung in der Schweiz voraus. Eine Ausdehnung des Besuchsrechts auf das Ausland komme nur in Frage, wenn keine oder sehr wenig Konflikte bestünden und die Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten stabil sei – was vorlie- gend beides nicht zutreffe. Der Kläger habe ferner auch nicht ausgeführt, wie er das Besuchsrecht in den USA ausgestalten wolle. Die Durchführung der Ausland- kontakte zwischen dem Kläger und C._____ während ihrer eigenen Ferien sei nicht denkbar, da es nicht stimme, dass sie zweimal jährlich mit ihren Eltern und C._____ Ferien in Lake Tahoe und Hawaii verbringe. Im Übrigen könne auch nicht von ihr verlangt werden, dass sie ihre Ferien immer an den gleichen Orten verbringen müsse. Unangebracht sei sodann die vom Kläger eingenommene "buch-halterische Einstellung zum Besuchsrecht". Vorliegend handle es sich auf- grund der Vorgeschichte, der räumlichen Distanz und der mangelnden Kooperati-
- 18 - onsfähigkeit des Klägers nicht um einen gewöhnlichen Fall. Entsprechend könne auch nicht ein Besuchsrecht nach Gerichtspraxis eingeräumt werden. Die Vorin- stanz habe die Besonderheiten des vorliegenden Falles richtig gewürdigt und ein angemessenes, aufbauendes Besuchsrecht installiert (Urk. 111 Rz 12-14 zum Besuchsrecht). 3.2.3 Hinsichtlich der grundsätzlichen rechtlichen Prämissen in Bezug auf den persönlichen Verkehr zwischen dem nichtobhutsberechtigten Elternteil und dem minderjährigen Kind kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführun- gen und die dort aufgeführten Zitate aus Lehre und Praxis verwiesen werden (Urk. 106 E. C/3-4, S. 5-7). Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich beim An- spruch auf persönlichen Verkehr um ein Pflichtrecht handelt, das nicht nur dem Interesse des besuchsberechtigten Elternteils, sondern ebenfalls demjenigen des Kindes dienen soll. Dabei sind die Interessen der Eltern von untergeordneter Be- deutung; der besuchsberechtigte Elternteil hat die sich aus dem Besuchsrecht er- gebenden Unannehmlichkeiten ebenso in Kauf zu nehmen wie der Inhaber der el- terlichen Sorge, zumal es bei der Festsetzung des Besuchsrechts nicht darum geht, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, son- dern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu organisieren. Weil die Bedürfnisse eines Kleinkindes nicht denjenigen eines Jugendlichen ent- sprechen, lässt sich das Besuchsrecht bei einem Kind, das im Zeitpunkt der Fest- setzung des Besuchsrechts noch klein ist, nicht bis zu dessen Mündigkeit einheit- lich regeln. Das Besuchsrecht unterliegt vielmehr der gleichen Dynamik wie die Beziehung, deren Ausdruck es ist, und bedarf daher auch differenzierter Rege- lungen (BGE 120 II 229 E. 3b/aa). Häufigkeit und Dauer der Besuchskontakte richten sich mithin in erster Linie nach dem Alter des Kindes. Als weitere Kriterien bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts sind allerdings auch die bisherige Bin- dung an den andern Elternteil, die Häufigkeit der bisherigen Kontakte, die Entfer- nung und Erreichbarkeit der Wohnungen der Eltern und die Lebensausgestaltung des Kindes und beider Eltern in Beruf, Schule und Freizeit zu berücksichtigen. Häufigkeit und Dauer der Besuchskontakte werden ferner auch von der Bezie- hung der Eltern untereinander entscheidend beeinflusst: Bei hohem Konfliktpoten- tial können zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf das Kind Einschrän-
- 19 - kungen erforderlich sein (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 ZGB N 13; Fam- Komm Scheidung/Büchler, Art. 273 ZGB N 28). Ist das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut, dürfen Konflikte zwischen den Eltern allerdings nicht zu einer einschneidenden Beschränkung des Besuchs- rechts auf unbestimmte Zeit führen. Denn es wäre unhaltbar, wenn der obhutsbe- rechtigte Elternteil es in der Hand hätte, gewissermassen durch Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu steuern (BGE 131 III 209 ff. = FamPra.ch 2005, S. 397 ff.). 3.2.4 Wie der Kläger zu Recht vorbringt, greift die vorinstanzliche Begrün- dung hinsichtlich der Beschränkung des Besuchsrechts auf die Schweiz zu kurz. So führt die Vorinstanz lediglich mit Bezug auf die zweite Phase ab Januar 2019 – in welcher gemäss angefochtenem Entscheid ein begleitetes Besuchsrecht zu in- stallieren ist – aus, dass Reisen von C._____ alleine nach Kalifornien in diesem Rahmen selbstredend nicht umgesetzt werden könnten; es sei mit dem Kindes- wohl nicht vereinbar, C._____ alleine auf eine derart lange Reise zu schicken (vgl. Urk. 106 E. C/7, S. 9). Weshalb eine Ausdehnung des Besuchsrecht auf den Wohnort des Klägers resp. die Einräumung eines Ferienbesuchsrechts in einer fünften Phase nicht in Frage kommen soll, ist damit jedoch noch nicht gesagt. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass längere Besuche resp. Ferienbesuche grundsätzlich umso wichtiger sind, je grösser die Entfernung zwischen dem Woh- nort des Kindes und demjenigen des Berechtigten ist (BK-Hegnauer, Art. 273 ZGB N 67 und N 99). Wie aus der vorstehend zusammengefassten Vorgeschichte hervorgeht, ist es dem Kläger in der Vergangenheit – bevor der Kontakt zum Er- liegen kam – gelungen, schrittweise ein Vertrauensverhältnis zu seinem Sohn aufzubauen. Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die unbegleiteten Besuche gemäss KESB-Entscheid vom 4. Februar 2014 vorwiegend wegen der Weige- rungshaltung der Beklagten nicht umgesetzt werden konnten. Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung durch den persönlichen Umgang mit dem Kläger bestan- den zu keinem Zeitpunkt (vgl. oben E. III/A/1). Anlässlich der von der Vorinstanz durchgeführten Kinderanhörung äusserte C._____ sodann auch, er würde sich freuen, wieder einmal mit seinem Vater zu spielen (Prot. I S. 72). Damit brachte C._____ klar zum Ausdruck, dass er ein Interesse an seinem Vater hat. Dieses
- 20 - Interesse hat die Beklagte zu respektieren und zu unterstützen, gehört es doch zur erzieherischen Verantwortung des obhutsberechtigten Elternteils, den Kontakt zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind im Interesse des Kin- des zu organisieren und es vor Loyalitätskonflikten zu bewahren. Dem Umstand des langen Kontaktunterbruchs wird vorliegend bereits Rechnung getragen, in- dem die persönlichen Kontakte zwischen dem Kläger und C._____ schrittweise wieder aufgebaut werden. Gerade weil der vorliegende Fall die Besonderheit auf- weist, dass der Kläger wegen seines Wohnsitzes in den USA das Besuchsrecht nicht periodisch in monatlichen Abständen ausüben kann, gewinnt die Ausübung eines Ferienbesuchsrechts an Bedeutung. Diesem Umstand trägt die vorinstanzli- che Regelung zu wenig Rechnung. Ferner kann es nicht angehen, dem Kläger unter Verweis auf die Konflikte zwischen den Eltern ein Ferienbesuchsrecht gene- rell abzusprechen, würde damit der Beklagten doch Tür und Tor geöffnet, um den Umfang des Besuchsrechts durch Zwistigkeiten mit dem Kläger zu steuern. Viel- mehr ist dem Kläger in einem letzten Schritt – neben den in der Schweiz wahrzu- nehmenden Besuchen – die Möglichkeit einzuräumen, C._____ zu sich in die Fe- rien zu nehmen. Dabei ist insbesondere auf C._____s Alter Rücksicht zu nehmen. Es erscheint angemessen, die Besuche erst nach vollendetem 12. Altersjahr, d.h. nach Übergang vom Kindes- zum Jugendalter, auf den Wohnsitz des Klägers auszudehnen. Es ist davon auszugehen, das bis dahin das für solche Ferienbe- suche erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und C._____ wie- der aufgebaut werden kann. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Besuchs- rechtsregelung um eine fünfte Phase zu erweitern und der Kläger ab 1. Januar 2023 zu berechtigen, C._____ dreimal pro Jahr während vier Tagen (inkl. drei Übernachtungen) in der Schweiz sowie einmal pro Jahr während sechs Tagen (inkl. fünf Übernachtungen) an seinem Wohnort in den USA auf eigene Kosten (einschliesslich Reisekosten) zu betreuen. Die Beklagte ist dazu anzuhalten, im Interesse des Kindes bei der Umsetzung dieses Besuchsrechts mitzuwirken. Entgegen der Ansicht des Klägers können die USA-Besuche C._____s al- lerdings nicht während allfälliger USA-Ferien der Beklagten mit C._____ ausgeübt werden. So kann einerseits der Beklagten – wie sie zu Recht vorbringt – nicht vorgeschrieben werden, ihre Ferien jährlich in den USA zu verbringen; anderer-
- 21 - seits sind der Beklagten ihre eigenen Ferien mit dem Sohn als solche zu belassen und ferner ist eine derartige Ausgestaltung der Ferienbesuche unter Berücksichti- gung der bestehenden Konflikte zwischen den Parteien ohnehin nicht praktikabel. Die Flugreisen C._____s sind daher – sofern eine Begleitung durch einen Eltern- teil im Einzelfall nicht möglich ist – jeweils mittels Flugbegleitungen der Flugge- sellschaften zu organisieren. Soweit der Kläger ab 1. Oktober 2019 bis
30. September 2020 während sechs aufeinanderfolgenden Tagen fünfstündige Besuche an seinem Wohnort fordert, ist sein Antrag demgemäss abzuweisen. 3.3.1 Der Kläger beantragt sodann, die zehnminütigen Telefon- resp. Skype-Kontakte seien insoweit auszudehnen, als dass diese nicht bloss bis
30. Juni 2019, sondern bis zur Vollendung des zwölften Altersjahres des Kindes durchzuführen seien (Urk. 105 S. 2). Er ist der Ansicht, es sei ungenügend und rechtlich unhaltbar, den Telefon- und Skype-Kontakt ab Rechtskraft des Urteils bis nur gerade zum 30. Juni 2019 zu beschränken. Da ihm selbst bei Gutheissung der beantragten Ausdehnung des Besuchsrechts noch immer bloss rund ein Vier- tel der Minimalbesuchszeit nach Schweizer Gerichtspraxis eingeräumt werde, sei es unablässig, dass die Skype-Kontakte von zehn Minuten alle zehn Tage zeitlich unbefristet festgelegt würden resp. unter Berücksichtigung von Entwicklung und Selbstbestimmung des Kindes bis mindestens zum zwölften Lebensjahr von C._____ (Urk. 105 S. 10). 3.3.2 Die Beklagte macht in diesem Zusammenhang geltend, es verstehe sich wohl von selbst, dass die Kontakte auch über den 30. Juni 2019 hinaus in ir- gendeiner Form weiterbestünden. Dem Kläger gehe es bei der geforderten Aus- dehnung der Telefon- und Skype-Kontakte insbesondere darum, mehr Kontrolle zu erlangen. Die zehnminütigen Telefonate alle zehn Tage würden ihren Alltag ungemein einschränken. Daher sei die Befristung bis 30. Juni 2019 nötig. Danach könne es bei einer positiven Entwicklung der begleiteten Besuche eher zu spon- tanen Kontakten per Telefon oder Skype kommen. Das Kind könne dann, mit fast
E. 3.6 Soweit der Kläger auf das Parental Alienation Syndrom hinweist und geltend macht, die Beklagte und deren Eltern würden den Kontakt zwischen C._____ und ihm resp. weiteren Angehörigen auf Vaterseite torpedieren und ver- hindern, weshalb gegebenenfalls sogar eine Obhutsumteilung in Frage kommen könne (vgl. Urk. 105 S. 8 f., wie auch Urk. 116 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass solches weder vor der Vorinstanz noch im Berufungsverfahren beantragt wurde. Insofern bleibt unklar, was der Kläger aus diesen pauschalen Vorbringen zu sei- nen Gunsten ableiten will. In Anbetracht dessen erübrigen sich weitere Ausfüh- rungen dazu.
- 25 -
4. Fazit Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Regelung des persönlichen Ver- kehrs durch folgende Regelung zu ersetzen: Der Kläger ist zu berechtigen, den Sohn C._____, geb. am tt.mm.2010, auf eigene Kosten (inkl. Reisekosten) wie folgt zu betreuen:
- ab Rechtskraft des Urteils alle zehn Tage während zehn Minuten Kon- takt via Skype bzw. Telefon;
- ab 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 an zwölf Tagen pro Jahr während jeweils drei Stunden pro Tag in einem begleiteten Besuchs- treff in der Schweiz;
- ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 dreimal pro Jahr an vier aufeinanderfolgenden Tagen (in den Ferien von C._____) während je- weils fünf Stunden pro Tag in der Schweiz;
- ab 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 dreimal pro Jahr während vier aufeinanderfolgenden Tagen (inkl. drei Übernachtungen) in der Schweiz;
- ab 1. Januar 2023 dreimal pro Jahr während vier aufeinanderfolgenden Tagen (inkl. drei Übernachtungen) in der Schweiz sowie einmal jährlich während sechs aufeinanderfolgenden Tagen (inkl. fünf Übernachtun- gen) am Wohnort des Klägers. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils ist entsprechend anzupassen. B. Beistandschaft Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils blieben unange- fochten. Die erneute Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB erweist sich unter Berücksichtigung des schwierigen Verhält- nisses der Parteien denn auch als unausweichlich, um den Kontakt zwischen dem
- 26 - Kläger und seinem Sohn C._____ wieder anzubahnen. Aufgrund der Ausweitung des Besuchsrechts auf den Wohnort des Klägers ist Dispositiv-Ziffer 2 des ange- fochtenen Urteils insofern anzupassen, als dass der Beistand – neben den bereits definierten Aufgaben – auch damit beauftragt werden soll, zusammen mit den Parteien die Reisen C._____s zum Wohnort des Klägers kindeswohlgerecht (bspw. mittels Flugbegleitungen der Fluggesellschaften) zu organisieren. Weiter ist der Aufgabenkatalog dahingehend zu ergänzen, dass der Beistand die Einhal- tung der Skype- resp. Telefonkontakte überwacht und nötigenfalls mit entspre- chenden Massnahmen deren Umsetzung gewährleistet (z.B. durch Organisation von Telefongesprächen unter Aufsicht des Beistandes in dessen Büro und in Ab- wesenheit der Beklagten). Die Parteien sind dazu anzuhalten, mit dem Beistand zusammenzuarbeiten, ansonsten der Auftrag des Beistandes nicht erfüllt werden kann. C. Abänderung Kinderunterhalt
1. Per 1. Januar 2017 sind die neuen Bestimmungen zum Kindesunter- haltsrecht in Kraft getreten. Die Übergangsbestimmung von Art. 13c SchlT sieht vor, dass Unterhaltsbeiträge an das Kind, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 in einem genehmigten Unterhaltsvertrag festgelegt worden sind, auf Gesuch des Kindes neu festgelegt werden. Sofern sie gleichzeitig mit Unterhaltsbeiträgen an den Elternteil festgelegt worden sind, ist ihre Anpassung nur bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse zulässig (Art. 13c SchlT). Das Übergangsrecht differenziert damit zwischen Unterhaltsbeiträgen von Kindern, de- ren Eltern nie verheiratet waren, und Kindern, deren Eltern sich getrennt oder ge- schieden haben. Kinder, deren Eltern nie verheiratet waren, können eine Anpas- sung des Kindesunterhalts verlangen, ohne dass sich die Situation in irgendeiner Weise verändert haben muss. Allein der Umstand, dass die Unterhaltsbeiträge altrechtlich festgesetzt worden sind, berechtigt demnach zu einer Neufestsetzung (vgl. FamKomm Scheidung/Aeschlimann/Schweighauser, Allg. Bem. zu Art. 276- 293 N 73; Senn, Verfahrensrechtliche Streiflichter zu den Revisionen der elterli- chen Sorge und des Kindesunterhaltsrechts, in: FamPra.ch 2017 S. 971, 987; Dolder, Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang, in: FamPra.ch 2016
- 27 - S. 917, 925; Spycher, Betreuungsunterhalt, in: FamPra.ch 2017 S. 198, 225; Gloor/Umbricht Lukas, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Expertenwissen für die Praxis, Zürich 2016, Kapitel 12 Rz 12.5). Im vorliegenden Verfahren waren die Eltern von C._____ nie verheiratet und die Unterhaltsbeiträge wurden durch einen Unterhaltsvertrag nach bisherigem Recht gestützt auf Art. 287 ZGB festgelegt. Allerdings verlangt vorliegend nicht das Kind, sondern der Kindsvater eine Abänderung der im Unterhaltsvertrag fest- gesetzten Unterhaltsbeiträge. Gemäss klarem Wortlaut von Art. 13c Satz 1 SchlT ZGB kann nur das Kind unverheirateter Eltern – und nicht auch der Unterhalts- pflichtige – voraussetzungslos eine Neufestlegung des Unterhalts verlangen. Für den Unterhaltsschuldner gelten demgemäss, auch wenn die Unterhaltsbeiträge altrechtlich festgesetzt worden sind, die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 286 Abs. 2 ZGB. Erforderlich ist mithin eine erhebliche Veränderung der Ver- hältnisse. Betreffend der einzelnen Abänderungsvoraussetzungen kann damit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 106 E. D/1).
2. Wie bereits erwähnt, gilt in Bezug auf Kinderunterhaltsbeiträge die Un- tersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO). Allerdings liegt es auch im Geltungsbereich der Untersuchungsmaxime hauptsächlich an den Parteien, die wesentlichen Tat- sachen zu schildern und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (ZK ZPO-Sutter-Somm/Schrank, Art. 55 N 64). Das Sammeln des Prozessstoffes verbleibt damit auch bezüglich der Kinderbelange in erster Linie Sache der Par- teien, welche nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung ver- pflichtet sind, da sie den Prozessstoff am besten kennen (ZK ZPO- Schweighauser, Art. 296 N 10; BGer 5A_394/2008 vom 2. März 2009, E. 2.2; BGE 128 III 411 E. 3.2.1). Eine Missachtung dieser Mitwirkungsobliegenheit ent- bindet das Gericht zwar grundsätzlich nicht von der Erforschung des Sachverhalts (ZK ZPO-Sutter-Somm/Schrank, Art. 55 N 69). Es gilt aber zu berücksichtigen, dass es bei der Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen – anders als etwa im Abstammungsprozess – weder im öffentlichen Interesse noch im Interesse des Kindes sein kann, wenn das Gericht voraussetzungslos den Sachverhalt zu Guns-
- 28 - ten des Unterhaltsschuldners erforscht (Summermatter, Zur Abänderung von Kin- deralimenten, in: FamPra.ch 2012, S. 38, 47.). Klagt ein Unterhaltsschuldner auf Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge, so ist zunächst ein substantiierter Tatsa- chenvortrag zu verlangen, denn bekanntlich setzt die Beweisführung erst ein, wo rechtsgenügliche Behauptungen vorliegen. Diesem Erfordernis ist Genüge getan, wenn sämtliche Tatbestandsmerkmale aufgeführt werden, die für die beantragte Rechtsfolge vorausgesetzt sind (Summermatter, a.a.O., S. 48).
3. Die Vorinstanz wies das Abänderungsbegehren des Klägers vollum- fänglich ab (Urk. 106, Dispositiv-Ziffer 4). Sie erwog dabei zusammengefasst, der Kläger habe über weite Strecken seine finanziellen Verhältnisse nur unzureichend dargelegt, weshalb nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob eine Verände- rung der Verhältnisse eingetreten sei oder nicht. Sodann bestehe, während des begrenzten Zeitraums, in welchem die Einkommensverhältnisse des Klägers do- kumentiert seien, eine ausreichende Leistungsfähigkeit für die Bezahlung der im Unterhaltsvertrag festgesetzten Unterhaltsbeiträge. Insgesamt falle demnach eine Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge ausser Betracht (Urk. 106 E. D/7, S. 17).
E. 4 Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angele- genheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – den Untersuchungs- und Offi- zialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfah- ren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbe- schränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO, wonach im Beru- fungsverfahren neue Vorbringen und Beweismittel nur dann zulässig sind, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten und ohne Verzug vorgebracht werden, gilt somit nicht für Verfahren, in welchen Kinderbelange zu beurteilen sind (BGer 5A_788/2017 vom 2. Juli 2018, E. 4.2.1 [wird publ.]). Nach dem Gesagten sind vorliegend sämtliche im Berufungsverfahren neu eingebrachte Tatsachenbehauptungen und Unterlagen – insbesondere auch die- jenige, welche der Kläger erst mit unaufgeforderten Eingaben vom 29. Juni 2018, vom 2. Juli 2018, vom 7. sowie 10. September 2018 vorgebracht resp. eingereicht hat (Urk. 114; Urk. 115/3-4; Urk. 116; Urk. 118/5; Urk. 121-124) – zu berücksichti- gen.
E. 4.1 Hinsichtlich der klägerischen Einkommensverhältnisse im Jahr 2016 bis und mit Mai 2017 hielt die Vorinstanz fest, diese seien aufgrund der wech- selnden Angaben des Klägers und mangels objektiver Belege unklar geblieben. Der Kläger sei nach dem Stellenverlust bei der E._____ LLC anfangs 2016 ge- mäss eigenen Angaben als F._____-Fahrer sowie als selbständiger und unselb- ständiger Gabelstaplerfahrer tätig gewesen, wobei unklar sei, wie lange er diese Tätigkeiten ausgeführt habe. Zu seinem Verdienst habe der Kläger wechselnde Angaben gemacht und keine objektiven Belege eingereicht. Im Recht liege einzig das Social Security Statement 2017, aus welchem hervorgehe, dass der Kläger im Jahr 2016 ein Jahreseinkommen von USD 45'318.– erzielt habe. Daraus kön- ne allerdings nicht auf sein Einkommen als F._____- und Gabelstapelfahrer ge- schlossen werden, da in diesem Jahreseinkommen auch noch das vom Kläger bis zuletzt nicht bezifferte Gehalt bei E._____ LLC enthalten sei. Ferner sei unklar, ob im Social Security Statement auch die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ent-
- 29 - halten seien. Trotz mehrfachen Hinweisen durch das Gericht habe der Kläger sein Klagefundament nicht ausreichend dargetan (Urk. 106 E. D/3, S. 12 f.).
E. 4.2 Der Kläger macht berufungsweise geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, indem sie nicht zwischen den Einkünften von F._____ und dem Limousinenservice G._____ unterschieden und ausserdem sein Einkommen als Selbständigerwerbender anhand des Social Security-Ausweises nicht berücksichtigt habe. Soweit die Vorinstanz ausführe, seine Angaben zu den finanziellen Verhältnissen seien in dürftiger Form erfolgt, sei darauf hinzuweisen, dass er bereits vorinstanzlich vorgebracht habe, dass in den USA landesspezifisch ganz unterschiedliche Regelungen gelten würden. So gäbe es in den USA nicht wie in der Schweiz einen Lohnausweis des Arbeitgebers. Vielmehr erfolge die indirekte Meldung an die Steuerbehörde IRS bereits mit der monatlichen Lohnabrechnung und -auszahlung, wobei die Einkommenssteuer im Sinne einer Quellensteuer in der Regel vom Bruttolohn in Abzug gebracht werde. Der Kläger habe sodann in der Klageschrift explizit ausgeführt, dass sich sein Jahreseinkommen als Limousinenfahrer (G._____) auf rund USD 33'687.50 (USD 12.25 pro Stunde x 10 Fahrstunden pro Tag x 5.5 Tage pro Woche x 50 Wochen) belaufen habe, während die Einkünfte von F._____ monatlich rund USD 1'100.– betragen hätten. Dennoch habe die Vorinstanz diese beiden Einkünfte F._____ zugerechnet, was offensichtlich falsch sei. Ferner habe er – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – seine Einkommensverhältnisse im Jahr 2016 belegt, indem er sowohl von F._____ (Klagebeilage 11) als auch von G._____ (Beilage 7 der Eingabe vom 27. November 2017) Gehaltsabrechnungen vorgelegt habe. Auch das im Recht liegende Social Security Statement, welches ein Jahreseinkommen von USD 45'318.– ausweise, sei von der Vorinstanz zu Unrecht in Frage gestellt worden. Es sei offenkundig, dass weltweit sämtliches Einkommen – sei es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit – der Steuer und Sozialversicherung unterliege. Entsprechend seien beim Kläger alle Einkommen, sowohl als Unselbständiger (E._____, F._____, Limousinenfahrer bei G._____) als auch als Selbständiger (Gabelstaplerfahrer) von der US-Sozialbehörde als Einkommen erfasst worden. Setze man das im Social Security Statement ausgewiesene Jahreseinkommen von USD 45'318.– in
- 30 - Relation zum vom Gericht errechneten Existenzminimum des Klägers von Fr. 3'670.– pro Monat resp. von Fr. 44'040.–, d.h. von umgerechnet USD 45'313.30 pro Jahr, so sei ersichtlich, dass der Kläger zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen ausser Stande gewesen sei, zumal das Einkommen ausgewiesenermassen gleich hoch sei, wie sein Existenzminimum. Berücksichtige man ausserdem noch die US-Steuern von 43.5 %, welche vom Einkommen direkt abgezogen würden, so verbleibe dem Kläger ein Nettoeinkommen von USD 2'133.70 pro Monat, was für ihn gerade knapp existenzsichernd sei (Urk. 105 S. 12 ff.).
E. 4.3 Die Beklagte hält dem im Wesentlichen entgegen, der Kläger habe sein Einkommen nie klar dargelegt und verstehe es seit Jahren, intransparent zu sein. Ferner habe die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass unklar sei, ob im Social Security Statement auch die selbständigen Erwerbstätigkeiten des Klägers eingeschlossen seien. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger weit mehr verdiene, als er angebe. Der Stundenlohn bei F._____ betrage jedenfalls mindestens USD 25.–. Im Übrigen sei es widersprüchlich, dass der Kläger beim behaupteten Einkommen derart hohe Steuerabgaben tätigen müsse (Urk. 111 Rz 20-23 zur Abänderung Kindesunterhalt).
E. 4.4 Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, sind die Angaben des Klägers zu seinem Verdienst in der genannten Zeitperiode wechselnd, undifferenziert und widersprüchlich. So führte er in seiner Klagebegründung aus, sein Jahresein- kommen als F._____-Fahrer und zu Spitzenzeiten auch als Fahrer für einen Li- mousinenservice belaufe sich auf USD 33'687.50 (Urk. 2 S. 8). Diesen Betrag setzte er in seiner ersten Einkommens- und Bedarfsaufstellung als Gesamtein- kommen ein (Urk. 4/13). Insofern geht der Kläger fehl in der Annahme, er habe in der Klageschrift explizit ausgeführt, dass sich sein Jahreseinkommen als Limou- sinenfahrer (G._____) auf rund USD 33'687.50 belaufen habe. Ferner hat der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren – entgegen seiner Behauptung – keine Ge- haltsabrechnungen von F._____ ins Recht gelegt. Bei der Klagebeilage 11 han- delt es sich nicht um einen Beleg, welcher die Einkommen von F._____ in der re- levanten Zeitperiode ausweist, vielmehr geht aus diesem Steuerbeleg hervor,
- 31 - dass der Kläger im Jahr 2015 aus seiner Tätigkeit als Limousinenfahrer (G._____) USD 6'646.19 einnahm, wobei auf diesen Betrag keine Steuern entfielen (vgl. Urk. 4/11). Auch bei der Beilage 7 zur klägerischen Eingabe vom 27. November 2017 handelt es sich um einen Steuerbeleg, welcher für das Jahr 2016 Einnah- men von USD 31'995.49 aus der Tätigkeit bei G._____ ausweist, wobei wiederum keine Steuerabzüge verzeichnet sind (vgl. Urk. 82/7). Mithin lagen der Vorderrich- terin – wie diese zu Recht feststellte – keine objektiven Belege über die bei F._____ generierten Einkommen vor, obwohl es dem Kläger möglich gewesen wäre, den entsprechenden Verdienst während der relevanten Zeitperiode mittels Lohnabrechnungen oder Kontobelegen mit Zahlungseingängen zu belegen. In Bezug auf das Social Security Statement 2017 (Urk. 72/32) führte der Kläger in seiner Berufungsschrift aus, darin seien sämtliche Einkommen aus dem Jahre 2016 verzeichnet; sein Einkommen 2016 habe sich demgemäss auf ge- samthaft USD 45'318.– resp. nach Abzug der US-Steuern von 43.5 % auf USD 2'133.70 pro Monat belaufen (Urk. 105 S. 13 f.). Diese Behauptungen ste- hen im Widerspruch zum Inhalt der Unterlagen, welche der Kläger in der Folge mit Eingabe vom 2. Juli 2018 (Urk. 116) ins Recht legte (Urk. 118/5). So geht aus dem Social Security Statement 2018 hervor, dass sich die Einkünfte des Klägers im Jahr 2016 auf gesamthaft USD 77'313.– beliefen (vgl. Urk. 118/5, Social Security Statement vom 28. Juni 2018). Ferner sind im IRS-Formular 2016, wel- ches der Kläger am 26. Juni 2018 unterzeichnete, Steuerabzüge von gesamthaft USD 16'990.– verzeichnet (vgl. Urk. 118/5, "IRS e-file Signature Authorization"). Aus dem Tax Return Information-Formular 2016 (Urk. 118/5, "Copy B To be Filed With Empolyee's Federal Tax Return") ergibt sich sodann, dass es sich beim Be- trag von USD 45'318.– um die vom Kläger generierten Einkünfte aus seiner Tä- tigkeit bei der E._____ LLC, und damit nicht um sein Gesamteinkommen im Jahr 2016 handelt, wie der Kläger in seiner Berufungsschrift behauptete. Insofern stell- te die Vorinstanz zu Recht in Frage, ob im damals eingereichten Social Security Statement 2017 (Urk. 72/32) sämtliche Einkünfte verzeichnet wären. Die diesbe- züglichen Rügen des Klägers erweisen sich damit als unbegründet.
- 32 -
E. 4.5 Da im vorliegenden Verfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt zulässig ist, ist anhand der im Berufungsverfahren neu eingebrachten Unterlagen zu prüfen, ob die behaupteten Abänderungsvorausset- zungen im Jahr 2016 – resp. ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung am
26. August 2016 – bis und mit Mai 2017 vorliegen. Wie gesehen, ist nunmehr anhand des Social Security Statements 2018 und der obgenannten Steuerunterlagen dokumentiert, dass der Kläger im Jahr 2016 rund USD 31'995.– aus seiner Tätigkeit für den Limousinenservice G._____ (Urk. 118/5, "Miscellaneous Income 2016" = Urk. 82/7) sowie USD 45'318.– aus der Anstellung bei der E._____ LLC (Urk. 118/5, "Copy B To be Filed With Empo- lyee's Federal Tax Return") generierte. Gemäss Angaben des Klägers soll er die Stelle bei der E._____ LLC wegen eines Gerichtstermins im Januar 2016 verloren und ab Februar 2016 bis Ende Mai 2017 nur noch Gelegenheitsarbeiten (Limou- sinenfahrer, F._____-Fahrer, Auftragsarbeiten mit Gabelstapler) ausgeübt haben (Urk. 105 S. 7). Seine Einnahmen aus den Tätigkeiten als F._____- und Gabel- staplerfahrer sind allerdings aufgrund seiner widersprüchlichen und fehlenden Angaben sowie mangels entsprechender Belege nach wie vor unbekannt. Ferner bleibt unklar, auf welchen Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis mit der E._____ LLC tatsächlich beendet wurde, zumal sich auch die diesbezüglichen Angaben des Klägers unter Berücksichtigung der im Recht liegenden Lohnabrechnung der E._____ LLC vom 9. Februar 2016, gemäss welcher der Kläger im Zeitraum
1. Februar 2016 bis 15. Februar 2016 ein Bruttoeinkommen von USD 10'818.– erzielte (vgl. Urk. 37/21a), als falsch erweisen. Nach dem Gesagten kann auch anhand der neu eingereichten einkommensrelevanten Unterlagen nicht eruiert werden, über welches Gesamteinkommen der Kläger während der relevanten Zeitperiode verfügte. Entsprechend fällt eine Abänderung der im Unterhaltsvertrag festgesetzten Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom 26. August 2016 bis am
29. Mai 2017 auch unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren eingebrach- ten Noven ausser Betracht.
E. 5 Gemäss Art. 299 Abs. 1 ZPO ordnet das Gericht wenn nötig die Vertre- tung des Kindes an und bezeichnet als Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Das Gericht hat von Amtes wegen zu prü- fen, ob das Kind durch einen Beistand vertreten werden muss, dies insbesondere in den in Art. 299 Abs. 2 lit. a bis c ZPO aufgezählten Fällen. Selbst in diesen hat das Gericht jedoch weder automatisch eine Kindesvertretung anzuordnen noch ist es verpflichtet, hierüber eine formelle Entscheidung zu treffen; vielmehr handelt es sich um eine Möglichkeit, die im Ermessen des Gerichts liegt (BGer
- 10 - 5A_744/2013 vom 31. Januar 2014, E. 3.2.3; 5A_465/2012 vom 18. September 2012, E. 4.1.2). Vorliegend stellen die Parteien zwar unterschiedliche Anträge bezüglich der Regelung des persönlichen Verkehrs und der Abänderung der Kinderunterhalts- beiträge. Bezüglich des Besuchsrechts steht allerdings weder ein vollständiger Entzug, noch eine starke Einschränkung des persönlichen Verkehrs im Raum. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind vielmehr lediglich die Besuchsrechtsmodalitäten und damit keine wichtigen Fragen des persönlichen Verkehrs im Sinne von Art. 299 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 ZPO. Auch in Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge erscheint eine Kindesvertretung vorliegend nicht ange- zeigt, da es sich nur um ein Verfahren betreffend Abänderung und nicht um ein solches betreffend Neufestsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge handelt und der diesbezügliche Antrag des Klägers im Übrigen – wie noch zu zeigen sein wird – in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen ist. Folglich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass für das Berufungsverfahren zur Wahrung des Kindes- wohls die Anordnung einer Vertretung im Sinne von Art. 299 ZPO nötig wäre. III. A. Persönlicher Verkehr
1. Vorgeschichte Die Parteien lagen betreffend das Besuchsrecht des Klägers mit seinem Sohn C._____ bereits vor Rechtshängigkeit des vorinstanzlichen Abänderungs- verfahrens während mehrerer Jahre im Streit. So wurden seit der am 23. Mai 2012 errichteten Besuchsrechtsbeistandschaft (vgl. Urk. 27/14) diverse behördli- che Bestrebungen unternommen, um einen angemessenen persönlichen Verkehr zwischen dem in Kalifornien wohnhaften Kläger und seinem Sohn C._____ zu gewährleisten. Dabei wurde dem Kläger vorerst für sechs Monate ein begleitetes Besuchsrecht zugesprochen (Urk. 27/14). Auf Empfehlung der Beiständin wurden ihm sodann mit Beschluss der Sozialbehörde D._____ vom 12. Dezember 2012 ein unbegleitetes Besuchsrecht während vier Stunden pro Woche sowie Feier-
- 11 - tags- und Ferienbesuche eingeräumt, wobei aufgrund der Konflikte zwischen dem Kläger und der Beklagten begleitete Übergaben angeordnet wurden (Urk. 27/37 und Urk. 27/61). Während dieser Zeit hielt sich der Kläger zwecks Etablierung ei- nes Besuchsrechts vorübergehend vorwiegend in der Schweiz auf. Nachdem bei- de Parteien die Besuchsrechtsregelung der Sozialbehörde D._____ vom
12. Dezember 2012 angefochten hatten, beantragte die Beiständin am 4. März 2013 bis zum Vorliegen des Entscheids des Bezirksrats eine Sistierung der Bei- standschaft, mit der Begründung, sämtliche Versuche zur Festlegung der Be- suchsrechtsmodalitäten seien bis anhin gescheitert; ihre Interventionen hätten aufgrund der dominierenden Elternkonflikte bis anhin nichts bewirken können (Urk. 27/81). Daraufhin schlossen die Parteien allerdings am 25. April 2013 unter Mitwirkung einer Delegation des Bezirksrats einen Vergleich, gemäss welchem der Kläger berechtigt wurde, seinen Sohn C._____ zweimal pro Monat während jeweils vier Stunden an einem Samstag oder Sonntag mit neutraler Begleitung zu besuchen. Vorgesehen war ausserdem, dass die KESB Kreis Bülach Süd nach drei Monaten resp. sechs Besuchen eine Lockerung und Ausdehnung des Be- suchsrechts prüfte. Diese Vereinbarung wurde vom Bezirksrat mit Beschluss vom
2. Mai 2013 genehmigt (Urk. 27/87). In ihrem Zwischenbericht vom 7. Oktober 2013 hielt die Beiständin fest, die begleiteten Besuche seien gemäss Berichterstattung der Familienarbeiterin posi- tiv verlaufen. Die Interaktionsebene zwischen Vater und Kind sei sehr positiv, es bestehe eine liebevolle und vertraute Beziehung. Allerdings habe der Kläger mehrmals keine Bereitschaft zu einer verlässlichen und für die Umsetzung des Besuchsrechts zwingend notwendigen Zusammenarbeit gezeigt. Sodann seien die für ein Kind in C._____s Alter notwendigen Strukturen nicht gewährleistet, zumal der Kläger im Ausland lebe und keine Wohnung in der Schweiz habe. Da die Eltern nach wie vor nicht in der Lage seien, gemeinsame Absprachen zu tref- fen und sich über die Modalitäten des Besuchsrechts zu einigen, seien klar defi- nierte und regelmässige Strukturen bezüglich Zeit und Ort für die Besuchstage des Klägers mit seinem Sohn unerlässlich, was in Form von Besuchen innerhalb eines begleiteten Besuchstreffs gewährleistet werden könne. Die Beiständin be- antragte daher für die Dauer von mindestens einem Jahr die Anordnung von Be-
- 12 - suchen in einem begleiteten Besuchstreff während zwei Tagen pro Monat, jeweils von 10.00 Uhr bis 16.30 Uhr (Urk. 27/101). Im Entscheid vom 4. Februar 2014 erwog die KESB Kreis Bülach Süd sodann allerdings, dass Besuche in einem be- gleiteten Besuchstreff mit den gegebenen Rahmenbedingungen – namentlich den unregelmässigen Arbeitszeiten der Beklagten und der Wohnsituation des Klägers in den USA – nicht vereinbar seien. Ferner bestehe auch aus Kindesschutzgrün- den kein Anlass mehr, die Besuche des Klägers umfassend zu begleiten, zumal der Kläger nach Einschätzung der Besuchsbegleiterin und der Beiständin die Be- dürfnisse seines Sohnes erkennen und auch darauf eingehen könne. Das beste- hende Besuchsrecht sei nunmehr zu festigen und langsam auszudehnen. Ein be- gleiteter Besuchstreff würde demgegenüber einen Rückschritt für das stufenweise aufgebaute Vertrauensverhältnis zwischen Vater und Sohn bedeuten. In diesem Sinne entschied die KESB Kreis Bülach Süd, die Besuche von einmal pro Monat, jeweils am ersten Samstag und Sonntag pro Monat, während jeweils vier Stun- den, seien nur noch bis Ende Mai 2014 mit neutraler Begleitung durchzuführen; ab 1. Juni 2014 sei der Kläger sodann berechtigt, seinen Sohn einmal pro Monat, jeweils am ersten Samstag und Sonntag des Monats, während jeweils acht Stun- den ohne Begleitung zu besuchen. Ferner sei der Kläger berechtigt, einmal pro Woche bzw. dreimal pro Monat, jeweils am Sonntag um 17.00 Uhr, in altersadä- quater Form – z.B. per Skype – mit C._____ zu kommunizieren (Urk. 27/125). Diese Regelung war aufgrund des Entzugs der aufschiebenden Wirkung einer all- fälligen Beschwerde grundsätzlich sofort vollstreckbar (vgl. Urk. 27/125, Disposi- tiv-Ziffer 6). Bereits am 3. März 2014 orientierte die Beiständin die KESB jedoch darüber, dass die Regelung nicht umgesetzt werden könne, da die Beklagte den Entscheid ignoriere und die Situation wieder kurz vor der Eskalation stehe (Urk. 27/136). Schliesslich erhob die Beklagte gegen den KESB-Entscheid vom
4. Februar 2014 Beschwerde beim Bezirksrat und beantragte, dass die Regelung zu überdenken und den Rahmenbedingungen anzupassen sei (Urk. 27/139/1). Demgegenüber hielt die KESB Kreis Bülach Süd in ihrer Stellungnahme vom
3. April 2014 daran fest, eine Weiterführung von begleiteten Übergaben sei ange- sichts des mittlerweile aufgebauten Vertrauensverhältnisses zwischen Vater und Sohn unverhältnismässig. Ferner seien im Entscheid vom 4. Februar 2014 ganz
- 13 - bewusst feste Besuchszeiten festgelegt worden, ansonsten es der Beiständin mehrheitlich nicht möglich gewesen wäre, passende Termine zu finden, zumal die Eltern erfahrungsgemäss nicht in der Lage seien, ohne klare Vorgaben Besuchs- tage zu organisieren (Urk. 27/162). Die Beiständin hielt in ihrem Zwischenbericht vom 14. Mai 2014 ebenfalls dafür, dass es in Bezug auf den Umgang des Klägers mit seinem Sohn keine Begleitung brauche. Jedoch verursache vor allem das Verhalten des Klägers vor und nach den Besuchen eine grosse Unruhe, so dass auf der Elternebene erneut Konflikte entstanden seien. Eine selbständige Kom- munikation und Organisation der Besuchstage sei unter diesen Umständen in nächster Zeit nicht möglich. Die als Ziel definierten vertrauensbildenden Schritte seien damit nicht genügend erreicht worden. Um den sensiblen Schritt in den Übergang zu den unbegleiteten Besuchen zu wagen, seien mindestens noch zwei weitere begleitete Besuche sowie zwei begleitete Übergaben nötig (Urk. 27/177). Mit Entscheid vom 5. Februar 2015 hiess der Bezirksrat die gegen den KESB- Entscheid gerichtete Beschwerde der Beklagten teilweise gut, ordnete für die Mo- nate März bis und mit September 2015 begleitete Besuche während jeweils zweimal fünf Stunden, verteilt auf zwei Tage (Samstag/Sonntag oder Mon- tag/Dienstag) an und berechtigte den Kläger, alle 10 Tage mit seinem Sohn zu skypen oder zu telefonieren. Dabei erwog der Bezirksrat, dass der Kläger seinen Sohn seit April 2014 nicht mehr gesehen habe und seit Erlass des angefochtenen Entscheides erst zwei begleitete Besuche an den Wochenenden stattgefunden hätten. Da der im KESB-Entscheid für begleitete Besuche festgelegte Zeitrahmen von vier Monaten damit noch nicht vollständig umgesetzt worden sei, erweise es sich als notwendig, wieder mit begleiteten Besuchen zu starten (Urk. 27/209). In der Folge kamen allerdings keine Besuche mehr zu Stande. Die Beistän- din beantragte daher sowohl in ihrem an die KESB gerichteten Schreiben vom
E. 5.1 Hinsichtlich der darauffolgenden Zeitperiode erwog die Vorinstanz so- dann, der Kläger habe per 30. Mai 2017 eine Anstellung als Procurement Officer
- 33 - bei der H._____ Inc. gefunden und dabei gemäss Arbeitsvertrag vom 26. April 2017 über ein Jahreseinkommen von USD 136'000.– verfügt, was einem monatli- chen Nettoeinkommen nach Abzug der Steuern von USD 4'800.– entspreche. Das Arbeitsverhältnis mit der H._____ Inc. habe bis am 27. Januar 2018 gedau- ert. Der Kläger habe für diese Zeit zunächst einen Bedarf von USD 2'845.– gel- tend gemacht, wobei er diesen aufgrund eines neuen Mietvertrages vom 29. April 2017 mit einem Mietzins von USD 1'908.– anstelle von wie bis dahin USD 1'000.– sodann auf rund Fr. 3'753.– erhöht habe. Entsprechend sei er – selbst unter Be- rücksichtigung des angesichts seiner finanziellen Verhältnisse übersetzt erschei- nenden neuen Mietzinses – mit dem Einkommen bei H._____ Inc. in der Lage gewesen, die vertraglich festgesetzten Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– pro Mo- nat zu leisten, was er auch selber eingeräumt habe. Die von ihm geltend gemach- ten Schuldentilgungsraten für rückständige Kinderunterhaltsbeiträge seien dabei nicht zu berücksichtigen, da die Tilgung von Schulden der Verpflichtung zur Be- zahlung von Unterhaltsbeiträgen nachgehe und es geradezu absurd wäre, wenn die in der Vergangenheit ungerechtfertigterweise nicht bezahlten Kinderunter- haltsbeiträge dazu führen würden, dass die Unterhaltspflicht des Klägers aufge- hoben würde. Entsprechend sei seine damalige Leistungsfähigkeit ausgewiesen, womit eine Abänderung auch für die Zeit vom 30. Mai 2017 bis 27. Januar 2018 ausser Betracht falle (Urk. 106 E. D/4, S. 13 f.).
E. 5.2 Der Kläger ist der Ansicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrich- tig resp. unvollständig festgestellt, indem sie die Tilgungsraten der rückständigen Unterhaltsbeiträge nicht berücksichtigt habe. Er macht geltend, die Vorinstanz habe offenbar die Akten nicht richtig studiert, aus welchen nämlich hervorgehe, "dass die kalifornische Kindesschutzbehörde gestützt auf das in den Akten lie- gende Inkassoersuchen vom 14. April 2014 mit Einmalforderung von Fr. 33'525.– seither die rückständigen Unterhaltsbeiträge kraft kalifornischem Recht direkt vom Bankkonto des Klägers in Relation zum Einkommen abschöpfe". Diese Abschöp- fung resp. Pfändung sei ein gegebenes Faktum, mit welchem sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt habe, und welches dazu führe, dass dem Kläger "einer- seits vom Arbeitgeber die laufenden Unterhaltsbeiträge vom Lohn abgezogen würden und andererseits zugleich jeweils von der Kindesschutzbehörde mindes-
- 34 - tens in derselben Höhe". Diese monatlich wiederkehrende "Unterhaltsschöpfung" sei aufgrund ihrer unvermeidlichen Einwirkung auf die laufenden finanziellen Ver- hältnisse des Klägers entsprechend einkommensverhindernd in die Unterhaltsbe- rechnung einzubeziehen (Urk. 105 S. 15).
E. 5.3 Es bleibt unklar, was genau der Kläger aus diesen pauschalen Vor- bringen zu seinen Gunsten ableiten will. Einerseits legt er damit seinen Stand- punkt ohne Bezugnahme auf das vor Vorinstanz Vorgebrachte dar und verzichtet darauf, die entsprechenden Aktenverweise anzubringen. Andererseits erschliesst sich aus seinen Ausführungen nicht, welchen Betrag er monatlich für die Tilgung rückständiger Unterhaltsbeiträge berücksichtigt haben will, zumal er diesen auch vor der Vorinstanz nicht konkret bezifferte. Hinsichtlich des einzigen Betrages, welchen er in seiner Berufungsschrift in diesem Zusammenhang erwähnt (Fr. 33'525.–), führte er vor der Vorinstanz noch aus, betreffend die Ausstände von Fr. 33'525.– seien ihm am 24. Oktober 2014 – und mithin weit vor der vorlie- gend relevanten Zeitperiode – USD 37'213.35 vom Konto abgeschöpft worden (Urk. 16 S. 8 i.V.m. Prot. I S. 5). Anlässlich der Hauptverhandlung vom
E. 5.4 Im Übrigen setzt sich der Kläger mit den Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit im Zeitraum vom 30. Mai 2017 bis
27. Januar 2018 nicht auseinander. Entsprechend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine Abänderung der im Unterhaltsvertrag festgesetzten Kin- derunterhaltsbeiträge auch während dieser Zeitperiode nicht in Frage kommt.
E. 6 Oktober 2015 wie auch im Rechenschaftsbericht vom 22. Juni 2016 die Aufhe- bung der Beistandschaft (Urk. 27/221, Urk. 27/228). Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe seinen Sohn das letzte Mal im April 2014 gesehen. Zwi- schen Juni und Oktober 2014 hätten zwar noch unregelmässige Kontakte zwi- schen Vater und Sohn über Skype stattgefunden. Die Skype-Verabredungen hät- ten jedoch zunehmend schlechter funktioniert, die Eltern hätten jeweils den ande-
- 14 - ren beschuldigt, sich nicht an Abmachungen zu halten. Im Oktober 2014 habe die Beklagte der Beiständin sodann per Email mitgeteilt, sie werde den Kontakt zum Kläger aufgrund der diversen Unterstellungen und Unwahrheiten sowie der für C._____ belastenden Telefonate per sofort abbrechen. Die Beiständin hielt in ih- rem Rechenschaftsbericht zudem fest, zwischen ihr und den beiden Elternteilen hätten während der gesamten Berichtsperiode nur Kontakte per Telefon und Email stattgefunden. Der Austausch mit dem Kläger sei jeweils sehr intensiv und ausufernd gewesen. Er habe verzweifelt gewirkt und jeweils von seiner schwieri- gen Lebenssituation erzählt, ohne auf die Fragen der Beiständin einzugehen. Seit Februar 2015 habe der Kläger sodann nicht mehr direkt auf Anfragen der Bei- ständin reagiert. Sämtliche Versuche, herauszufinden, wann sich der Kläger in der Schweiz aufhalte, um Besuche zu organisieren, seien gescheitert, weil sich der Kläger nicht mehr gemeldet habe. Der Auftrag der Beiständin habe somit nicht erfüllt werden können (Urk. 27/228). Auf den Antrag der Beiständin hin wurde die Beistandschaft für C._____ mit Entscheid der KESB Kreis Bülach Süd vom 19. Januar 2017 aufgehoben und die Beiständin aus ihrem Amt entlassen (Urk. 27/254). Die KESB Kreis Bülach Süd erwog in ihrem Entscheid, dass die Besuchsrechtsbeistandschaft in den letzten Jahren wirkungslos geblieben sei. C._____ habe sich zwischenzeitlich mit der Si- tuation ohne Besuche des Vaters abgefunden. Aufgrund der bisherigen erfolglo- sen Bemühungen sei bis auf Weiteres nicht damit zu rechnen, dass der Kontakt zwischen dem Kläger und C._____ wiederhergestellt werden könne. Die Weiter- führung der Beistandschaft sei unter diesen Umständen unzweckmässig, unge- eignet und letztlich unverhältnismässig (Urk. 27/254 S. 7).
2. Vorinstanzliche Regelung
E. 6.1 In Bezug auf die nachfolgende Zeitperiode ab dem 28. Januar 2018 erwog die Vorinstanz sodann, die klägerischen Einkommensverhältnisse seit Be- endigung des Arbeitsverhältnisses mit der H._____ Inc. seien wiederum unklar, zumal er angegeben habe, sich seither wieder mit Gelegenheitsarbeiten als Taxi-, F._____- oder Limousinenchauffeur über Wasser zu halten und dabei auf die – nicht ausreichend dokumentierten – Einkommensverhältnisse im Jahr 2016 ver- weise. Im Übrigen habe der Kläger die Stelle bei H._____ Inc. selber gekündigt und damit seine Leistungsfähigkeit freiwillig und einseitig reduziert. So sei zwar belegt, dass der Kläger bei der H._____ Inc. die Ziele für das Jahr 2017 nicht er- füllt habe. Von einer Absicht der Arbeitgeberin, aus diesem Grund das Arbeitsver- hältnis aufzulösen, sei der Korrespondenz zwischen dem Kläger und der Arbeit- geberin aber nichts zu entnehmen. Der Kläger habe selbst ausgeführt, dass er das Arbeitsverhältnis aufgelöst habe, um sich für künftige Anstellungen bereit zu halten. Im Wissen um seine Unterhaltsverpflichtung wäre er allerdings gehalten gewesen, seine Anstellung weiterzuführen oder aber während laufender Anstel- lung eine neue Arbeit mit vergleichbarem Gehalt zu suchen. Entsprechend habe er die Folgen seines einseitig getroffenen Entscheides selber zu tragen. Es sei nicht ersichtlich, dass er nicht in der Lage sei, eine Anstellung zu finden, welche ihm die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge erlaube. Offensichtlich sei es ihm trotz seines angeblichen Strafregistereintrages und seines Alters von 51 Jahren gelun- gen, eine Anstellung als Procurement Officer in der Pharmabranche zu erhalten. Es bestünden mithin keinerlei Hindernisse für einen Wiedereinstieg in die Ar- beitswelt. Der Kläger könne sodann auch keine erfolglosen Suchbemühungen ins Recht legen. Er wolle ohne eine einzige Bewerbung festgestellt haben, dass er
- 36 - keine neue Anstellung finde, obwohl ihm bereits im Massnahmeentscheid deutlich gemacht worden sei, dass er seine Arbeitskapazität maximal auszuschöpfen ha- be. Da die Unvermittelbarkeit des Klägers auf dem Arbeitsmarkt nicht dokumen- tiert sei, müsse davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich und zumutbar sei, beruflich wieder Fuss zu fassen und eine vergleichbare Anstellung wie bei der H._____ Inc. mit einem monatlichen Gehalt von USD 4'800.– zu finden. Unter An- rechnung eines den finanziellen Verhältnissen des Klägers angemessenen Miet- zinses von USD 1'400.– und unter Berücksichtigung von USD 450.– für die Wahrnehmung des Besuchsrechts ab 1. April 2018 (3 Flüge à USD 1'200.– pro Jahr; 9 Hotelübernachtungen à USD 200.– pro Jahr) resultiere ein aktueller Ge- samtbedarf des Klägers von USD 3'670.–, womit er nach wie vor in der Lage sei, die Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– zu leisten. Das klägerische Abände- rungsbegehren sei daher auch für die Zeit ab 28. Januar 2018 abzuweisen (Urk. 106 E. D/5, S.14-16).
E. 6.2 Der Kläger wendet hiergegen im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht nicht damit befasst, dass er aufgrund seines Strafregistereintra- ges bei den betreffenden US-Unternehmen im Finanz- und Unternehmungsbera- tungsbereich standardgemäss nicht berücksichtigt werde und daher in dieser Branche nicht mehr Fuss fassen könne. Insbesondere habe die Vorinstanz mit ih- ren Ausführungen, der Kläger habe keine genügenden Suchbemühungen für eine neue Anstellung unternommen, den Umstand unterschlagen, dass Suchbemü- hungen für ihn wirkungslos seien. Die Nichtberücksichtigung des Strafregisterein- trags als Ausschlussgrund für qualifizierte Bewerbungen entspreche einer offen- sichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts. Die rasche Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit H._____ Inc. innert weniger Monate zeige augenschein- lich auf, dass die beruflichen Anstellungsmöglichkeiten des Klägers im Marketing- bereich bei grossen Unternehmensberatungsfirmen wie McKinsey eingeschränkt seien. Da der Strafregistereintrag bei Bewerbungen ein "Killer-Kriterium" darstelle, welches jeweils über Rechercheunternehmen wie ... Inc. aufgezeigt werde, sei dem Kläger der Weg zu einer solchen Anstellung künftig verwehrt, was er bereits im vorinstanzlichen Verfahren aufgezeigt habe. Im Übrigen seien die Einkünfte, welche er bei der H._____ Inc. erzielt habe, bei der Beurteilung seiner Leistungs-
- 37 - fähigkeit irrelevant, da es sich dabei nur um ein Intermezzo bzw. um eine Anstel- lung gehandelt habe, welcher er beruflich nicht gewachsen gewesen sei und wel- che deshalb nach weniger als acht Monaten wieder aufgelöst worden sei (Urk. 105 S. 15 f.). Im Rahmen seiner Noveneingabe vom 7. September 2018 macht der Kläger sodann geltend, er habe per 10. September 2018 eine neue Anstellung als "Medi- cal Editor" beim Unternehmen "I._____" gefunden. In dieser Funktion werde er vor allem Arzneianleitungen und Medikamentenbeschriebe der H._____ Inc. – seiner früheren Arbeitgeberin – bearbeiten, womit sich seine frühere Anstellung bei diesem Pharmaunternehmen letztlich doch ausbezahlt habe. Wie dem Bestä- tigungsschreiben der neuen Arbeitgeberin zu entnehmen sei, werde er dabei im Stundenlohn zu USD 36.06 je Arbeitsstunde entlohnt. Daraus resultiere ein künf- tiges monatliches Nettoeinkommen von USD 4'127.35, wobei sich "das Bruttoein- kommen dieser Einkommensstufe" wegen "der Aufwendungen für die Federal In- come tax, State Income tax, Social Security tax und Medicare tax" um 33 % redu- ziere. Letztlich ändere die neue Anstellung somit an der wirtschaftlichen Situation hinsichtlich des Kindesunterhalts nichts, da auch das neue Arbeitseinkommen nicht existenzsichernd sei (Urk. 121).
E. 6.3 Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, sind im Verhältnis zu einem minderjährigen Kind besonders hohe Anforderungen an die Ausschöpfung der Erwerbskraft zu stellen (BGE 137 III 118 E. 3.1; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 276 N 25). Der Pflichtige hat sich daher ausreichend (intensiv und ernsthaft) um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Der blosse Hinweis, es bestehe ein Strafregis- tereintrag, aufgrund dessen sich eine Stellensuche von vornherein als aussichts- los darstelle, genügt dabei nicht. Die Bemühungen sind in nachprüfbarer Weise konkret darzulegen und zu dokumentieren, was der Kläger sowohl im vorinstanz- lichen Verfahren – abgesehen von einer einzigen Bewerbung bei McKinsey & Company (Urk. 4/9) – wie auch im vorliegenden Berufungsverfahren unterliess. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist der Umstand, dass der Kläger trotz sei- nes angeblichen Strafregistereintrages eine qualifizierte Anstellung in der Phar- mabranche gefunden hat, gerade ein starkes Indiz gegen die behauptete Vermitt-
- 38 - lungsunfähigkeit des Klägers. Es ist nicht einzusehen, weshalb dem Kläger der angebliche Strafregistereintrag – wie er vorbringt – lediglich bei einer Stellensu- che in der Unternehmensberatungsbranche, nicht jedoch in der Pharmabranche hinderlich sein sollte. Ferner ist mit dem blossen Hinweis auf die E-Mail der ehe- maligen Arbeitgeberin, gemäss welcher der Kläger die Ziele im Jahr 2017 nicht erreicht haben soll (vgl. Urk. 91/2 S. 2), noch nicht gesagt, dass er einer Anstel- lung in der Pharmabranche generell nicht gewachsen ist. Bei dieser Sachlage kann es nicht angehen, dass sich der Kläger auf den Standpunkt stellt, er müsse sich aufgrund seines angeblichen Strafregistereintrages gar nicht mehr bewerben, zumal dies ohnehin wirkungslos sei. Vielmehr wäre er gehalten gewesen, bereits vor seiner Kündigung resp. spätestens sogleich nach derselben eine neue qualifi- zierte Anstellung zu suchen und die entsprechenden Suchbemühungen ins Recht zu legen. Insofern genügt es auch nicht, dass der Kläger im Rahmen des Beru- fungsverfahrens ohne jegliche Ausführungen zu seinen Suchbemühungen vor- bringt, auch das neue Arbeitseinkommen, welches er seit dem 10. September 2018 als Medical Editor beim Unternehmen I._____ erziele, sei nicht existenzsi- chernd. Der Kläger legt die Umstände, welche zur neuen Anstellung geführt ha- ben, in keiner Weise dar, sodass unklar bleibt, inwieweit er sich davor um eine neue Stelle bemüht hat. Ferner geht aus seinen knappen Ausführungen auch nicht hervor, ob es sich bei seiner neuen Anstellung bloss um eine Art Zwischen- verdienst – ähnlich seiner Tätigkeiten als F._____-, Limousinen- und Gabelstap- lerfahrer – handelt und er sich weiterhin um eine qualifizierte Arbeitsstelle bemüht. Da der Kläger gesund und von Kinderbetreuungspflichten weitgehend befreit ist, ist ihm der Wiedereinstieg im angestammten Bereich oder in der Pharmabranche grundsätzlich zuzumuten. Dass ihm solches nicht möglich sein sollte, vermochte er nicht hinreichend darzutun, geschweige denn zu dokumentieren. Entsprechend ist dem Kläger ab dem 28. Januar 2018 – wie vorinstanzlich angenommen – wei- terhin ein Einkommen von USD 4'800.– anzurechnen.
E. 6.4 Soweit der Kläger geltend macht, es seien ihm für die Wahrnehmung des Besuchsrechts nicht bloss monatlich USD 450.–, sondern die effektiven Kos- ten von Fr. 7'950.– für die drei Besuche in der Schweiz anzurechnen (vgl. Urk. 105 S. 14), ist darauf hinzuweisen, dass er mit diesen pauschalen Vorbrin-
- 39 - gen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt. So setzt er sich weder mit der vorinstanzlichen Berechnung der Besuchsrechtskosten auseinan- der, noch macht er geltend, wie sich die effektiven Kosten zusammensetzen sol- len, geschweige denn belegt er die angeblich anfallenden effektiven Kosten. Auch die Vorbringen, es seien noch die anfallenden Kosten beim Besuch des Kindes in den USA und der Lohnausfall für unbezahlte Urlaube von zusammengerechnet Fr. 2'600.– sowie die in den USA anfallenden Rechtsanwaltskosten, "namentlich in Bezug auf seine Interessenvertretung gegenüber der kalifornischen Kindes- schutzbehörde bezüglich Durchsetzung einer für ihn tragbaren Beanspruchung hinsichtlich zurückliegender Kinderunterhaltsbeiträge", anzurechnen (vgl. Urk. 105 S. 14), sind mangels Substantiierung und Begründung nicht zu hören.
E. 6.5 Die vorinstanzliche Schlussfolgerungen, der Kläger sei unter Berück- sichtigung des hypothetischen Einkommens von USD 4'800.– netto pro Monat und des Gesamtbedarfes von USD 3'670.– pro Monat nach wie vor in der Lage, die festgesetzten Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– pro Monat zu leisten, womit kein Anlass für eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge bestehe, sind demnach nicht zu beanstanden. 7.1 Unbehelflich sind im Übrigen auch die Ausführungen des Klägers hin- sichtlich des Einkommens der Beklagten (vgl. Urk. 105 S. 16 ff. und Urk. 114 S. 1 f.). Im Abänderungsprozess erfolgt nicht eine vollständige Neufestsetzung oder Korrektur der ursprünglichen Unterhaltsregelung, sondern eine Anpassung des Kindesunterhalts an veränderte Verhältnisse. Ausgangspunkt bildet deshalb die ursprüngliche Vereinbarung, welche massgebend dafür ist, welche Lebenshal- tung der Bemessung des Unterhaltsbeitrags zugrunde gelegen hat (BGer 5A_292/2009 vom 2. Juli 2009, E. 2.1, in: FamPra.ch 2009, S. 1100). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. Urk. 106 E. D/6, S. 16 f.), gibt die Arbeits- tätigkeit der Beklagten keinen Anlass für eine Abänderung, zumal die Beklagte bereits bei Abschluss des Unterhaltsvertrages am 30. Juli 2011 ein Vollzeitpen- sum bekleidete (Urk. 4/3) und sich diesbezüglich keine (zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigende) Veränderung der Verhältnisse ergeben hat.
- 40 - 7.2 Alles in allem erweist sich die Berufung des Klägers damit in Bezug auf die Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge als unbegründet, weshalb sie abzu- weisen ist. D. Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens Die Vorinstanz hat die Kosten dem Kläger zu 7/8 und der Beklagten zu 1/8 auferlegt und dabei erwogen, dass der Kläger hinsichtlich der Unterhaltsfrage, welche aufwandmässig rund 3/4 des Verfahrens ausmache, vollumfänglich unter- liege, wohingegen hinsichtlich der Besuchsrechtsstreitigkeit praxisgemäss eine hälftige Kostenauflage angebracht sei (Urk. 106 E. E/2, S. 17 f.). Die Kostenaufla- ge gemäss vorinstanzlichem Urteil wird im Berufungsverfahren von keiner Partei beanstandet. Die teilweise Gutheissung der Berufung hinsichtlich der Besuchs- rechtsregelung rechtfertigt indes auch keine Abweichung von der vorinstanzlichen Kostenregelung, zumal die Kosten in nichtvermögensrechtlichen Kinderbelangen den Parteien unabhängig vom Ausgang regelmässig je zur Hälfte auferlegt wer- den, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragsstellung hatten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Demnach sind die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestä- tigen. IV. A. Entscheidgebühr und Parteientschädigung
1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.– festzusetzen.
2. Strittig waren im vorliegenden Berufungsverfahren der persönliche Verkehr zwischen dem Kläger und seinem Sohn C._____ sowie die Kinderunter- haltsbeiträge, wobei im Berufungsverfahren beide Belange aufwandmässig gleich zu gewichten sind. Betreffend die nichtvermögensrechtlichen Belange (persönli- cher Verkehr) sind die zweitinstanzlichen Kosten den Parteien wiederum je zur
- 41 - Hälfte aufzuerlegen. Hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge unterliegt der Klä- ger demgegenüber vollumfänglich. Es rechtfertigt sich daher die Kosten des Beru- fungsverfahrens dem Kläger zu 3/4 und der Beklagten zu 1/4 aufzuerlegen.
3. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beklagten für das Berufungsver- fahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. B. Unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren
1. Der Kläger beantragt ferner für das Berufungsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Urk. 105 S. 2 und S. 18). Zur Be- gründung führt er aus, die Berufung sei nicht aussichtslos und der Kläger sei ak- tenkundig bedürftig sowie aufgrund der sich im Berufungsverfahren stellenden schwierigen Rechtsfragen und wegen fehlender Deutsch- und Fachkenntnisse auf den Beizug eines Rechtsanwalts angewiesen (Urk. 105 S. 18). Im Rahmen seiner unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 29. Juni 2018 macht der Kläger er- gänzend geltend, die US-Arbeitsmarktbehörde verweigere ihm die Entrichtung von Arbeitslosengelder. Er lebe daher seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der H._____ Inc. von seinem Ersparten und vom Betrag von USD 21'112.12 netto, den ihm die H._____ Inc. am 9. März 2018 als Abfindungssumme ausbe- zahlt habe sowie von einem weiteren Vorbezug aus Pensionskassenguthaben in der Höhe von USD 7'000.–. Insgesamt verfüge er zusammen mit dem Pensions- kassenvorbezug und den Gelegenheitsjobs (F._____, Limousinenservice) – wie bereits in den vorausgehenden Rechtsschriften, insbesondere in der Berufungs- schrift, S. 12, dargetan – über ein Nettoeinkommen von maximal USD 4'000.– pro Monat (Urk. 114 S. 2).
2. Der Kläger reicht zwar Belege zu seinen Ausgaben und Schulden ins Recht (Urk. 115/4); Unterlagen zu seinen aktuellen Einkommensverhältnissen, ein abschlägiges Schreiben der Arbeitslosenkasse hinsichtlich Arbeitslosengelder sowie aktuelle Kontoauszüge, welche über seine Vermögensverhältnisse und sei- nen aktuellen Verdienst (Zahlungseingänge) Aufschluss geben könnten, fehlen demgegenüber gänzlich. Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht geht sein
- 42 - aktuelles Einkommen auch nicht aus der Berufungsschrift hervor, verweist er da- rin doch lediglich auf die nicht ausreichend dokumentierten Einkommensverhält- nisse im Jahr 2016 (vgl. oben E. III/C/4.4 und E. III/C/4.5). Entsprechend vermag der Kläger die geltend gemachte Mittellosigkeit nicht glaubhaft zu machen. Da er anwaltlich vertreten ist und daher nicht als prozessual unbeholfen gelten kann, ist sein Gesuch ohne Weiterungen wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht – der Kläger hätte von sich aus seine finanzielle Situation umfassend und schlüssig da- zulegen gehabt – abzuweisen (vgl. BGer 4D_69/2016 vom 28. November 2016, E. 5.4.3 mit weiteren Hinweisen; 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016, E. 5.3). Es wird beschlossen:
E. 9 Jahren, auch selbst entscheiden, ob es den Vater kontaktieren wolle oder nicht (Urk. 111 Rz 14 f. zum Besuchsrecht).
- 22 - 3.3.3 Der persönliche Verkehr umfasst die gesamte verbale und nonverbale Kommunikation zwischen Kind und nichtobhutsberechtigtem Elternteil, und mithin
– neben persönlichen Begegnungen – insbesondere auch den Austausch über Brief, Telefon, E-Mail, SMS oder sonstige neue Kommunikationsmittel (CHK- Breitschmid ZGB 273 N 2). Sind Besuche nicht möglich oder erschwert, können die anderen Formen des persönlichen Verkehrs einen gewissen Ausgleich ermög- lichen (BK-Hegnauer, Art. 273 ZGB N 79). Für den Telefonverkehr und die übri- gen Formen ausserhalb der Besuche ist eine Regelung allerdings nur unter be- sonderen Verhältnissen nötig. In der Regel bilden die üblichen Bedürfnisse hier einen ausreichenden Massstab der Angemessenheit (BK-Hegnauer, Art. 273 ZGB N 89). Hinsichtlich derartiger Kommunikationsformen sind letztlich, sofern eine entsprechende Regelung denn nötig ist, realistische Anforderungen zu stellen und nicht sterile "Hausaufgaben" zu erzwingen, zumal sich qualitativ gute Beziehun- gen eher durch Spontaneität auszeichnen (CHK-Breitschmid ZGB 273 N 2). 3.3.4 Die im angefochtenen Entscheid vorgesehenen Telefon- bzw. Skype- Kontakte dienen gemäss Erwägungen der Vorinstanz insbesondere der behutsa- men Einleitung bzw. Wiederaufnahme des persönlichen Kontakts zwischen Vater und Sohn. Sie stellen damit den ersten Schritt zum Wiederaufbau der Beziehung zwischen Vater und Sohn dar, bei welchem es darum geht, dass C._____ die Kommunikation und den Austausch mit seinem Vater zunächst wieder kennen- lernt, ohne dass er dabei überfordert wird. Wie der Kläger zu Recht vorbringt, dient der Austausch über Telefon resp. Skype im vorliegenden Fall aber auch ei- nem gewissen Ausgleich, da persönliche Begegnungen aufgrund der grossen räumlichen Distanz nur beschränkt möglich sind. Unter diesen Umständen ist es nicht angezeigt, die Telefon- bzw. Skype-Kontakte bis 30. Juni 2019 zu befristen. Die entsprechenden Einwände der Beklagten sind denn auch unbegründet, ist doch nicht einzusehen, inwiefern zehnminütige Telefongespräche alle zehn Tage ihren Alltag ungemein einschränken sollten. Die Befristung bis 30. Juni 2019 ge- mäss vorinstanzlichem Entscheid ist daher, wie vom Kläger beantragt, aufzuhe- ben. Die Beklagte ist dazu anzuhalten, den Skype- und Telefonkontakt zwischen dem Kläger und C._____ zuzulassen und zu fördern.
- 23 - 3.4.1 Hinsichtlich der Ausgestaltung der Besuche in der zweiten und dritten Phase beanstandet der Kläger, dass die Besuchstage – anders als in der vierten Phase im Jahr 2021 – nicht auf drei Blöcke strukturiert sind. Ferner sei es ange- messen, die Besuchszeiten in der zweiten Phase von zwei auf drei Stunden und in der dritten Phase von vier auf fünf Stunden zu verlängern, zumal C._____ kein Baby oder Kleinkind mehr sei. Ausserdem werde die vorinstanzliche Ausgestal- tung der Besuche dem Reiseaufwand des Klägers nicht gerecht. Drei Besuchs- blöcke pro Jahr würden für den Kläger das Limit bilden. Solange dies nicht so de- finiert sei, sei aufgrund der aktenkundigen Geschehnisse in der Vergangenheit damit zu rechnen, dass die Beklagte obstruierend gegen eine Detailregelung des Beistandes wirken werde und die Besuche letztlich nicht umgesetzt werden könn- ten (Urk. 105 S. 10 f.). 3.4.2 Die Beklagte wendet gegen die vom Kläger beantragte Ausgestaltung der Besuche ein, im Jahr 2019 seien bereits deshalb keine Blöcke festzulegen, da der Besuchstreff jeweils nur am Sonntag oder je nach Besuchstreff sogar nur einmal im Monat offen sei. Im Jahr 2020 sei ferner keine spezielle Blockregelung vorgesehen, da man dies dann mit der Besuchsrechtsbeiständin genauer und si- tuationsbedingt ausmachen werde. Die Stundenanzahl gemäss angefochtenem Urteil sei sodann angemessen. Dem Kind sei, nachdem jahrelang kein Kontakt stattgefunden habe, erst einmal nicht zu viel zuzumuten (Urk. 111 Rz 16 f. zum Besuchsrecht). 3.4.3 Der Einwand der Beklagten hinsichtlich der begleiteten Besuchstage ist berechtigt. Angesichts der Öffnungszeiten des Besuchstreffs ist die vom Kläger beantragte Ausgestaltung in der zweiten Phase nicht praktikabel. Dass dem Klä- ger aus dem Besuchsrecht aufgrund der langen Reise Unannehmlichkeiten ent- stehen, ist von ihm im Interesse des Kindes hinzunehmen. Demgegenüber steht der beantragten Festlegung von drei Blöcken in der dritten Phase, in welcher die Besuche unbegleitet durchzuführen sind, nichts entgegen – sofern diese jeweils in den Schulferien C._____s stattfinden. Aufgrund der Vorgeschichte ist denn auch davon auszugehen, dass die Organisation der Besuche durch den Beistand umso einfacher ausfällt, je klarer die Modalitäten bereits vordefiniert sind. Auch gegen
- 24 - die Verlängerung der Besuche um jeweils eine Stunde bringt die Beklagte nichts Substantielles vor. Unter Einbezug des Reiseaufwandes des Klägers sowie ange- sichts des Alters von C._____ sind die Besuchszeiten in der zweiten resp. dritten Phase daher entsprechend dem Antrag des Klägers auf drei resp. fünf Stunden festzusetzen. Da jedoch fünfstündige Besuche während vier aufeinanderfolgen- den Tagen unter Berücksichtigung der Schulzeiten kaum umsetzbar sind, sind die Besuche in der dritten Phase auf die Schulferien C._____s zu beschränken und können mithin nicht – wie vom Kläger beantragt – am Wochenende oder nach der Schule durchgeführt werden. 3.5.1 Der Kläger beantragt ferner, es seien die Besuchszeiten der einzel- nen Phasen im Vergleich zur vorinstanzlichen Regelung um drei Monate nach vorn zu verschieben und jeweils in ihrer Abstufung von Anfang Oktober bis Ende September im Folgejahr festzusetzen. Er macht geltend, es sei nicht ersichtlich, weshalb mit den Besuchszeiten noch bis Anfang 2019 zugewartet werden soll (Urk. 105 S. 2 und S. 11). 3.5.2 Im vorinstanzlichen Entscheid wird zwar nicht explizit begründet, weshalb die begleiteten Besuche erst ab 1. Januar 2019 durchzuführen seien. Aufgrund des durch das Berufungsverfahren bewirkten Zeitablaufs und unter Be- rücksichtigung des Umstandes, dass die Errichtung der Besuchsbeistandschaft sowie die Organisation der einzelnen Besuchstage praxisgemäss wiederum eini- ge Zeit in Anspruch nehmen wird, ist die vom Kläger beantragte Vorverschiebung um drei Monate nicht praktikabel und daher abzuweisen.
E. 11 September 2017 machte er vorinstanzlich geltend, seine akkumulierte Schuld gegenüber der California Child Support Service Department (CSSD) in der Höhe von USD 24'000.– sei insofern zu berücksichtigen, als dass ihm im Rahmen sei- nes neuen Arbeitseinkommens monatlich eine Amortisationsrate von maximal USD 2'000.– abgezogen werde. Dies sei somit während rund eines Jahres zu be- rücksichtigen, wobei er nicht wisse, um welchen Betrag es sich genau handle, er werde den entsprechenden Beleg nachreichen (Urk. 71 S. 6 i.V.m. Prot. I S. 32). Entgegen seiner Ankündigung reichte er daraufhin allerdings keine entsprechen- den Belege ins Recht. Stattdessen führte er in der später eingereichten Bedarfs- und Einkommensaufstellung – in Abweichung zum bisher Vorgebrachten – kom- mentarlos einen monatlichen Betrag von USD 1'125.76 resp. von Fr. 1'106.50 auf (vgl. Urk. 82/1). Nachdem der Kläger bereits im vorinstanzlichen Verfahren derart unsubstantiierte Behauptungen betreffend Tilgungsraten rückständiger Unter- haltsbeiträge aufstellte, und deren Bezifferung im Berufungsverfahren sodann gänzlich unterliess, sowie im Übrigen auch nicht zwischen laufenden und rück- ständigen Unterhaltsbeiträgen differenzierte, erübrigen sich weitere Ausführungen
- 35 - dazu. Da der Kläger damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügte, sind seine entsprechenden Rügen nicht zu hören.
Dispositiv
- Auf den Antrag des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge für das erstinstanzliche Verfahren wird nicht eingetreten.
- Der Antrag des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
- Der Kläger ist berechtigt, den Sohn C._____, geb. am tt.mm.2010, auf eige- ne Kosten (inkl. Reisekosten) wie folgt zu betreuen: - ab Rechtskraft des Urteils alle zehn Tage während zehn Minuten Kon- takt via Skype bzw. Telefon; - ab 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 an zwölf Tagen pro Jahr während jeweils drei Stunden pro Tag in einem begleiteten Besuchs- treff in der Schweiz; - 43 - - ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 dreimal pro Jahr an vier aufeinanderfolgenden Tagen (in den Ferien von C._____) während je- weils fünf Stunden pro Tag in der Schweiz; - ab 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 dreimal pro Jahr während vier aufeinanderfolgenden Tagen (inkl. drei Übernachtungen) in der Schweiz; - ab 1. Januar 2023 dreimal pro Jahr während vier aufeinanderfolgenden Tagen (inkl. drei Übernachtungen) in der Schweiz sowie einmal jährlich während sechs aufeinanderfolgenden Tagen (inkl. fünf Übernachtun- gen) am Wohnort des Klägers. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten sowie der Beiständin gemäss Ziff. 2 nachstehend die Ausübung seines Besuchsrechts zwei Monate im Vo- raus anzukündigen.
- Für das Kind C._____, geboren am tt.mm.2010, wird eine Besuchsrechts- beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet. Der Beistand wird damit beauftragt: a) das in Ziffer 1 angeordnete Besuchsrecht als neutrale Drittperson si- cherzustellen (insbesondere die Einhaltung der Skype- resp. Telefon- kontakte zu überwachen und nötigenfalls mit entsprechenden Mass- nahmen dessen Umsetzung zu gewährleisten sowie die begleiteten Besuchstreffen vom 1. Januar 2019 bis 31. Januar 2019 und die Rei- sen C._____s zum Wohnort des Klägers ab 1. Januar 2023 kindes- wohlgerecht, bspw. mittels Flugbegleitungen der Fluggesellschaften, zu organisieren), zu überwachen und im Fall von Konflikten zwischen den Eltern zu vermitteln, b) die für eine kindgerechte Durchführung des Besuchsrechts notwendi- gen Modalitäten für die Eltern verbindlich festzulegen. - 44 - Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd wird ersucht, eine Beistandsperson zu ernennen.
- Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 1. März 2018 wird bestätigt.
- Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 5, 6 und 7) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger zu 3/4 und der Beklagten zu 1/4 auferlegt.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die KESB Kreis Bülach Süd sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 45 - Zürich, 16. Oktober 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider MLaw V. Stübi versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ180008-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi Beschluss und Urteil vom 16. Oktober 2018 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____ gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte betreffend Abänderung Unterhalt und weitere Kinderbelange Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 1. März 2018 (FK160033-C)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2; Urk. 71 S. 9) "1. Die im Unterhaltsvertrag vom 30. Juli 2011 betreffend den Unter- halt von C._____, geboren am tt.mm.2010, festgehaltene klägeri- sche Unterhaltsverpflichtung von monatlich Fr. 1'000.– sei mit Wirkung ab Klageeinreichung richterlich aufzuheben; eventuell sei der Unterhaltsbeitrag nach richterlichem Ermessen herabzuset- zen.
2. Der Kläger sei berechtigt zu erklären, seinen Sohn C._____, geb. tt.mm.2010, zu folgenden Besuchszeiten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: Zweimal jährlich während der Ferien der Beklagten mit dem Kind und den Grosseltern in Kalifornien für 6 Tage (5 Übernachtungen) sowie dreimal jährlich für vier Tage (drei Übernachtungen) in der Schweiz.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten." Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 1. März 2018: (Urk. 101 S. 18 ff. = Urk. 106 S. 18 ff.) "1. Der Kläger ist berechtigt, den Sohn C._____, geb. am tt.mm.2010, während jeweils 12 Tagen pro Jahr auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen:
- ab Rechtskraft des Urteils bis 30. Juni 2019 alle 10 Tage während 10 Minuten Kontakt via Skype bzw. Telefon;
- ab 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 während jeweils 2 Stunden pro Tag in einem begleiteten Besuchstreff;
- ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 während jeweils vier Stun- den pro Tag (entweder in den Ferien von C._____ oder am Wochen- ende);
- ab 1. Januar 2021 drei Mal pro Jahr während vier Tagen (inkl. 3 Über- nachtungen). Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten sowie der Beiständin gemäss Ziff. 2 nachstehend die Ausübung seines Besuchsrechts zwei Monate im Vo- raus anzukündigen.
- 3 -
2. Für das Kind C._____, geboren am tt.mm.2010 [recte: tt.mm.2010], wird ei- ne Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB ange- ordnet. Der Beistand wird damit beauftragt:
a) das in Ziffer 1 angeordnete Besuchsrecht als neutrale Drittperson si- cherzustellen (insbesondere die begleiteten Besuchstreffen vom 1. Ja- nuar 2019 bis 31. Dezember 2019 zu organisieren), zu überwachen und im Fall von Konflikten zwischen den Eltern zu vermitteln,
b) die für eine kindgerechte Durchführung des Besuchsrechts notwendi- gen Modalitäten für die Eltern verbindlich festzulegen.
3. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Süd wird ersucht, ei- nen Besuchsrechtsbeistand im Sinne von Dispositivziffer 2 zu ernennen.
4. Das Abänderungsbegehren des Kläger bezüglich der Kinderunterhaltsbei- träge wird abgewiesen.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 675.– Dolmetscherkosten Fr. 5'175.– Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6. Die Gerichtskosten werden dem Kläger im Umfang von 7/8 und der Beklag- ten im Umfang von 1/8 auferlegt.
7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
8. (Schriftliche Mitteilung)
9. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage)"
- 4 - Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 105 S. 2 f.): "1. Die Berufung sei gutzuheissen und das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 1. März 2018 (Geschäfts-Nr.: FK160033-C) wie folgt teilweise aufzuheben resp. abzuändern: Ziffer 1 Absatz 1: Der Berufungskläger sei berechtigt zu erklären, den Sohn C._____, geb. am tt.mm.2010, auf eigene Kosten wie folgt zu be- treuen:
- ab Rechtskraft der Berufungsurteils bis Vollendung des zwölften Lebensjahrs des Kindes alle 10 Tage während 10 Minuten Kontakt via Skype bzw. Telefon;
- ab 1. Oktober 2018 bis 30. September 2019 während jeweils 12 Tagen pro Jahr, verteilt auf drei Mal vier aufeinanderfol- gende Tage zu 3 Stunden pro Tag (entweder in den Ferien von C._____ oder ansonsten am Wochenende und nach der Schule in einem begleiteten Besuchstreff);
- ab 1. Oktober 2019 bis 30. September 2020 während 18 Ta- gen pro Jahr für jeweils fünf Stunden pro Tag (entweder in den Ferien von C._____ oder am Wochenende und nach der Schule), wovon zwölf Tage in der Schweiz (drei Mal während vier aufeinanderfolgenden Tagen) und sechs aufeinanderfol- gende Tage am Wohnort des Berufungsklägers;
- ab 1. Oktober 2020 während jeweils 18 Tagen pro Jahr drei Mal während vier ununterbrochenen Tagen (drei Übernach- tungen) in der Schweiz und ein Mal pro Jahr für 6 ununter- brochene Tage (fünf Übernachtungen) am Wohnort des Be- rufungsklägers. Ziffer 4: Das Abänderungsbegehren betreffend den Unterhaltsvertrag vom
30. Juli 2018 sei gutzuheissen und der Berufungskläger mit Wir- kung ab Klageanhebung von der Leistung von Kinderunterhalts- beiträgen zu befreien, eventuell sei mit Wirkung ab Klageanhe- bung ein Unterhaltsbeitrag (Barunterhalt) von höchstens Fr. 300.– festzusetzen.
2. Es sei eine Berufungsverhandlung anzusetzen.
3. Der Berufungskläger sei für das vorinstanzliche bezirksgerichtliche Verfahren gänzlich von den Gerichtskosten zu befreien und es sei ihm dafür in der Person des unterzeichneten Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.
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4. Der Berufungskläger sei für das vorliegende Berufungsverfahren gänzlich von den Gerichtskosten zu befreien und es sei ihm dafür in der Person des unterzeichneten Rechtsanwalts ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand zu bewilligen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungsbeklagten." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 111 S. 1, sinngemäss):
1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und es sei festzustel- len, dass das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 1. März 2018 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Es sei keine Berufungsverhandlung durchzuführen.
3. Das klägerische Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren sei abzuweisen.
4. Das klägerische Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren sei abzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beru- fungsklägers. Erwägungen: I.
1. Die Parteien sind die Eltern des am tt.mm.2010 geborenen Kindes C._____. Mit Unterhaltsvertrag vom 30. Juli 2011 verpflichtete sich der Kläger, für C._____ bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, min- destens aber bis zur Mündigkeit, Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– pro Monat zu bezahlen (Urk. 4/3). Dieser Unterhaltsvertrag wurde von der Sozialbehörde D._____ genehmigt und ist in Rechtskraft erwachsen (Urk. 4/3 S. 3).
2. Am 19. Oktober 2016 reichte der Kläger bei der Vorinstanz die Klage- bewilligung vom 27. September 2016 ein und beantragte – rückwirkend ab Zeit- punkt der Klageeinreichung wie auch vorsorglich für die Dauer des Abänderungs- verfahrens – die Aufhebung bzw. Reduktion seiner Unterhaltspflicht (Urk. 1; Urk. 2). Mit Verfügung vom 25. April 2017 wies die Vorinstanz sowohl das vor- sorgliche Massnahmebegehren als auch das klägerische Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 48; Urk. 63). Auf die dagegen erhobe-
- 6 - nen Rechtsmittel trat das Obergericht wegen Versäumnis des Rechtsmittelführers nicht ein (vgl. OGer ZH RZ170008, Beschluss vom 2. Oktober 2017, Urk. 130; OGer ZH LZ170016, Beschluss vom 2. Oktober 2017, Urk. 131). Die diesbezügli- chen Rechtsmittelentscheide fehlen in den vorinstanzlichen Akten. Sie wurden zur Vervollständigung der Akten im vorliegenden Berufungsverfahren als Urk. 130 und Urk. 131 zu den Akten genommen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom
11. September 2017 verlangte der Kläger sodann auch die Regelung des Be- suchsrechts (Urk. 71 S. 9). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann im Übrigen auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 101 E. A). Am 1. März 2018 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 101).
3. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Kläger mit Eingabe vom
23. April 2018 (Urk. 105) innert Frist (vgl. Urk. 102) Berufung mit den vorne zitier- ten Anträgen. Mit Eingabe vom 12. Juni 2018 erstattete die Beklagte innert ange- setzter Frist (vgl. Urk. 110) ihre Berufungsantwort (Urk. 111). Der Kläger liess sich zur Berufungsantwort mit unaufgeforderter Eingabe vom 29. Juni 2018 verneh- men (Urk. 114) und reichte am 2. Juli 2018 unaufgefordert eine ergänzende Stel- lungnahme samt neuen Unterlagen ins Recht (Urk. 116; Urk. 118/5). Daraufhin wurde der Beklagten mit Verfügung vom 6. August 2018 Frist zur Stellungnahme zu den Noven angesetzt (Urk. 119), wobei die Beklagte die entsprechende Ge- richtsurkunde innert der 7-tägigen Abholfrist nicht abholte (Urk. 120). Da die Be- klagte vom hängigen Berufungsverfahren weiss und demgemäss mit einer ge- richtlichen Zustellung rechnen musste, gilt die vorgenannte Verfügung als zuge- stellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Entsprechend wird das Verfahren androhungs- gemäss ohne Stellungnahme der Beklagten weitergeführt (Art. 147 Abs. 2 ZPO). Am 7. September 2018 und am 10. September 2018 reichte der Kläger weitere Noveneingaben samt Unterlagen ins Recht (Urk. 121, 122/1-4, 123, 124). Mit Ver- fügung vom 18. September 2018 wurde der Beklagten Frist zur Stellungnahme zu den Noven angesetzt (Urk. 125). Die Beklagte reichte am 24. September 2018 ei- ne Stellungnahme samt Beilagen ins Recht (Urk. 126-128/1-6). Die Doppel dieser Eingabe wurden dem Kläger zur Kenntnis zugestellt (vgl. Urk. 126-128/1-6). Wei- tere Eingaben der Parteien folgten nicht.
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4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-104). Das Ver- fahren erweist sich – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als spruchreif. Für die Durchführung einer Berufungsverhandlung – wie es der Kläger beantragt – besteht vorliegend kein Anlass. Zweitinstanzlich hat der Kläger ohnehin keinen Anspruch auf eine Verhandlung; es liegt im Ermessen der Berufungsinstanz – und damit der angerufenen Kammer – zu entscheiden, ob eine Berufungsverhandlung durchzuführen ist oder nicht (BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.3; ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 316 N 17). II.
1. Der Kläger stellt den prozessualen Antrag, es sei ihm für das erstin- stanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Per- son von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizu- ordnen (Urk. 105 S. 2). Die Vorinstanz hat das vom Kläger in der Klagebegründung vom
19. Oktober 2016 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 2 S. 2) bereits mit Verfügung vom 25. April 2017 abgewiesen (Urk. 48, Urk. 63). Dabei wurde dem Rechtsvertreter des Klägers mitgeteilt, dass sich die Abweisung des Gesuchs nicht nur auf das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen, son- dern auch auf das Hauptverfahren beziehe (vgl. Urk. 54). Auf die vom Kläger er- hobene Beschwerde gegen den abschlägigen Entscheid der Vorinstanz trat das Obergericht nicht ein (vgl. OGer ZH RZ170008, Beschluss vom 2. Oktober 2017, Urk. 130). Über das klägerische Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren wurde damit bereits rechtskräftig entschieden, weshalb auf den entsprechenden Antrag im Berufungsverfahren nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 2 ZPO). Der anwaltlich vertretene Kläger hätte vor der Vorinstanz je- derzeit erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen können. Da er dies unterliess, hatte die Vorinstanz im Endentscheid vom 1. März 2018 nicht er- neut über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu befinden. Die dies- bezüglichen Rügen des Klägers (vgl. Urk. 105 S. 18) sind daher unbegründet.
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2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind das Besuchsrecht des Klägers bezüglich seines Sohnes C._____ sowie die Abänderung der im Unter- haltsvertrag vom 30. Juli 2011 festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge.
3. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) sind die Behauptungen be- stimmt und vollständig aufzustellen und es ist hinreichend genau aufzuzeigen, in- wiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt unter anderem voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen be- zeichnet, die er anficht, und sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Auch hat der Berufungskläger mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorin- stanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestrei- tungen und Einreden erhoben hat. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmitte- linstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Be- rufungsschrift weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz einge- reichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- und Rechts- lage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorge- bracht worden ist. Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz einge- brachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorin- stanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat (Hun- gerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 311 N 36 f.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Berufungsgericht nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtli- chen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vorliegen. Vielmehr hat sich das Berufungsgericht – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der Berufungsschrift in rechtsgenügender Weise erhoben wer- den (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4
- 9 - [wird publ.]; 4A_184/2017 vom 16. Mai 2017, E. 4.2.1; 4A_397/2016 vom
30. November 2016, E. 3.1). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbrin- gen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1).
4. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angele- genheiten – wie sie vorliegend zu beurteilen sind – den Untersuchungs- und Offi- zialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. In Verfah- ren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, können die Parteien auch im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unbe- schränkt vorbringen. Die Bestimmung von Art. 317 Abs. 1 ZPO, wonach im Beru- fungsverfahren neue Vorbringen und Beweismittel nur dann zulässig sind, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten und ohne Verzug vorgebracht werden, gilt somit nicht für Verfahren, in welchen Kinderbelange zu beurteilen sind (BGer 5A_788/2017 vom 2. Juli 2018, E. 4.2.1 [wird publ.]). Nach dem Gesagten sind vorliegend sämtliche im Berufungsverfahren neu eingebrachte Tatsachenbehauptungen und Unterlagen – insbesondere auch die- jenige, welche der Kläger erst mit unaufgeforderten Eingaben vom 29. Juni 2018, vom 2. Juli 2018, vom 7. sowie 10. September 2018 vorgebracht resp. eingereicht hat (Urk. 114; Urk. 115/3-4; Urk. 116; Urk. 118/5; Urk. 121-124) – zu berücksichti- gen.
5. Gemäss Art. 299 Abs. 1 ZPO ordnet das Gericht wenn nötig die Vertre- tung des Kindes an und bezeichnet als Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Das Gericht hat von Amtes wegen zu prü- fen, ob das Kind durch einen Beistand vertreten werden muss, dies insbesondere in den in Art. 299 Abs. 2 lit. a bis c ZPO aufgezählten Fällen. Selbst in diesen hat das Gericht jedoch weder automatisch eine Kindesvertretung anzuordnen noch ist es verpflichtet, hierüber eine formelle Entscheidung zu treffen; vielmehr handelt es sich um eine Möglichkeit, die im Ermessen des Gerichts liegt (BGer
- 10 - 5A_744/2013 vom 31. Januar 2014, E. 3.2.3; 5A_465/2012 vom 18. September 2012, E. 4.1.2). Vorliegend stellen die Parteien zwar unterschiedliche Anträge bezüglich der Regelung des persönlichen Verkehrs und der Abänderung der Kinderunterhalts- beiträge. Bezüglich des Besuchsrechts steht allerdings weder ein vollständiger Entzug, noch eine starke Einschränkung des persönlichen Verkehrs im Raum. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind vielmehr lediglich die Besuchsrechtsmodalitäten und damit keine wichtigen Fragen des persönlichen Verkehrs im Sinne von Art. 299 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 ZPO. Auch in Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge erscheint eine Kindesvertretung vorliegend nicht ange- zeigt, da es sich nur um ein Verfahren betreffend Abänderung und nicht um ein solches betreffend Neufestsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge handelt und der diesbezügliche Antrag des Klägers im Übrigen – wie noch zu zeigen sein wird – in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen ist. Folglich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass für das Berufungsverfahren zur Wahrung des Kindes- wohls die Anordnung einer Vertretung im Sinne von Art. 299 ZPO nötig wäre. III. A. Persönlicher Verkehr
1. Vorgeschichte Die Parteien lagen betreffend das Besuchsrecht des Klägers mit seinem Sohn C._____ bereits vor Rechtshängigkeit des vorinstanzlichen Abänderungs- verfahrens während mehrerer Jahre im Streit. So wurden seit der am 23. Mai 2012 errichteten Besuchsrechtsbeistandschaft (vgl. Urk. 27/14) diverse behördli- che Bestrebungen unternommen, um einen angemessenen persönlichen Verkehr zwischen dem in Kalifornien wohnhaften Kläger und seinem Sohn C._____ zu gewährleisten. Dabei wurde dem Kläger vorerst für sechs Monate ein begleitetes Besuchsrecht zugesprochen (Urk. 27/14). Auf Empfehlung der Beiständin wurden ihm sodann mit Beschluss der Sozialbehörde D._____ vom 12. Dezember 2012 ein unbegleitetes Besuchsrecht während vier Stunden pro Woche sowie Feier-
- 11 - tags- und Ferienbesuche eingeräumt, wobei aufgrund der Konflikte zwischen dem Kläger und der Beklagten begleitete Übergaben angeordnet wurden (Urk. 27/37 und Urk. 27/61). Während dieser Zeit hielt sich der Kläger zwecks Etablierung ei- nes Besuchsrechts vorübergehend vorwiegend in der Schweiz auf. Nachdem bei- de Parteien die Besuchsrechtsregelung der Sozialbehörde D._____ vom
12. Dezember 2012 angefochten hatten, beantragte die Beiständin am 4. März 2013 bis zum Vorliegen des Entscheids des Bezirksrats eine Sistierung der Bei- standschaft, mit der Begründung, sämtliche Versuche zur Festlegung der Be- suchsrechtsmodalitäten seien bis anhin gescheitert; ihre Interventionen hätten aufgrund der dominierenden Elternkonflikte bis anhin nichts bewirken können (Urk. 27/81). Daraufhin schlossen die Parteien allerdings am 25. April 2013 unter Mitwirkung einer Delegation des Bezirksrats einen Vergleich, gemäss welchem der Kläger berechtigt wurde, seinen Sohn C._____ zweimal pro Monat während jeweils vier Stunden an einem Samstag oder Sonntag mit neutraler Begleitung zu besuchen. Vorgesehen war ausserdem, dass die KESB Kreis Bülach Süd nach drei Monaten resp. sechs Besuchen eine Lockerung und Ausdehnung des Be- suchsrechts prüfte. Diese Vereinbarung wurde vom Bezirksrat mit Beschluss vom
2. Mai 2013 genehmigt (Urk. 27/87). In ihrem Zwischenbericht vom 7. Oktober 2013 hielt die Beiständin fest, die begleiteten Besuche seien gemäss Berichterstattung der Familienarbeiterin posi- tiv verlaufen. Die Interaktionsebene zwischen Vater und Kind sei sehr positiv, es bestehe eine liebevolle und vertraute Beziehung. Allerdings habe der Kläger mehrmals keine Bereitschaft zu einer verlässlichen und für die Umsetzung des Besuchsrechts zwingend notwendigen Zusammenarbeit gezeigt. Sodann seien die für ein Kind in C._____s Alter notwendigen Strukturen nicht gewährleistet, zumal der Kläger im Ausland lebe und keine Wohnung in der Schweiz habe. Da die Eltern nach wie vor nicht in der Lage seien, gemeinsame Absprachen zu tref- fen und sich über die Modalitäten des Besuchsrechts zu einigen, seien klar defi- nierte und regelmässige Strukturen bezüglich Zeit und Ort für die Besuchstage des Klägers mit seinem Sohn unerlässlich, was in Form von Besuchen innerhalb eines begleiteten Besuchstreffs gewährleistet werden könne. Die Beiständin be- antragte daher für die Dauer von mindestens einem Jahr die Anordnung von Be-
- 12 - suchen in einem begleiteten Besuchstreff während zwei Tagen pro Monat, jeweils von 10.00 Uhr bis 16.30 Uhr (Urk. 27/101). Im Entscheid vom 4. Februar 2014 erwog die KESB Kreis Bülach Süd sodann allerdings, dass Besuche in einem be- gleiteten Besuchstreff mit den gegebenen Rahmenbedingungen – namentlich den unregelmässigen Arbeitszeiten der Beklagten und der Wohnsituation des Klägers in den USA – nicht vereinbar seien. Ferner bestehe auch aus Kindesschutzgrün- den kein Anlass mehr, die Besuche des Klägers umfassend zu begleiten, zumal der Kläger nach Einschätzung der Besuchsbegleiterin und der Beiständin die Be- dürfnisse seines Sohnes erkennen und auch darauf eingehen könne. Das beste- hende Besuchsrecht sei nunmehr zu festigen und langsam auszudehnen. Ein be- gleiteter Besuchstreff würde demgegenüber einen Rückschritt für das stufenweise aufgebaute Vertrauensverhältnis zwischen Vater und Sohn bedeuten. In diesem Sinne entschied die KESB Kreis Bülach Süd, die Besuche von einmal pro Monat, jeweils am ersten Samstag und Sonntag pro Monat, während jeweils vier Stun- den, seien nur noch bis Ende Mai 2014 mit neutraler Begleitung durchzuführen; ab 1. Juni 2014 sei der Kläger sodann berechtigt, seinen Sohn einmal pro Monat, jeweils am ersten Samstag und Sonntag des Monats, während jeweils acht Stun- den ohne Begleitung zu besuchen. Ferner sei der Kläger berechtigt, einmal pro Woche bzw. dreimal pro Monat, jeweils am Sonntag um 17.00 Uhr, in altersadä- quater Form – z.B. per Skype – mit C._____ zu kommunizieren (Urk. 27/125). Diese Regelung war aufgrund des Entzugs der aufschiebenden Wirkung einer all- fälligen Beschwerde grundsätzlich sofort vollstreckbar (vgl. Urk. 27/125, Disposi- tiv-Ziffer 6). Bereits am 3. März 2014 orientierte die Beiständin die KESB jedoch darüber, dass die Regelung nicht umgesetzt werden könne, da die Beklagte den Entscheid ignoriere und die Situation wieder kurz vor der Eskalation stehe (Urk. 27/136). Schliesslich erhob die Beklagte gegen den KESB-Entscheid vom
4. Februar 2014 Beschwerde beim Bezirksrat und beantragte, dass die Regelung zu überdenken und den Rahmenbedingungen anzupassen sei (Urk. 27/139/1). Demgegenüber hielt die KESB Kreis Bülach Süd in ihrer Stellungnahme vom
3. April 2014 daran fest, eine Weiterführung von begleiteten Übergaben sei ange- sichts des mittlerweile aufgebauten Vertrauensverhältnisses zwischen Vater und Sohn unverhältnismässig. Ferner seien im Entscheid vom 4. Februar 2014 ganz
- 13 - bewusst feste Besuchszeiten festgelegt worden, ansonsten es der Beiständin mehrheitlich nicht möglich gewesen wäre, passende Termine zu finden, zumal die Eltern erfahrungsgemäss nicht in der Lage seien, ohne klare Vorgaben Besuchs- tage zu organisieren (Urk. 27/162). Die Beiständin hielt in ihrem Zwischenbericht vom 14. Mai 2014 ebenfalls dafür, dass es in Bezug auf den Umgang des Klägers mit seinem Sohn keine Begleitung brauche. Jedoch verursache vor allem das Verhalten des Klägers vor und nach den Besuchen eine grosse Unruhe, so dass auf der Elternebene erneut Konflikte entstanden seien. Eine selbständige Kom- munikation und Organisation der Besuchstage sei unter diesen Umständen in nächster Zeit nicht möglich. Die als Ziel definierten vertrauensbildenden Schritte seien damit nicht genügend erreicht worden. Um den sensiblen Schritt in den Übergang zu den unbegleiteten Besuchen zu wagen, seien mindestens noch zwei weitere begleitete Besuche sowie zwei begleitete Übergaben nötig (Urk. 27/177). Mit Entscheid vom 5. Februar 2015 hiess der Bezirksrat die gegen den KESB- Entscheid gerichtete Beschwerde der Beklagten teilweise gut, ordnete für die Mo- nate März bis und mit September 2015 begleitete Besuche während jeweils zweimal fünf Stunden, verteilt auf zwei Tage (Samstag/Sonntag oder Mon- tag/Dienstag) an und berechtigte den Kläger, alle 10 Tage mit seinem Sohn zu skypen oder zu telefonieren. Dabei erwog der Bezirksrat, dass der Kläger seinen Sohn seit April 2014 nicht mehr gesehen habe und seit Erlass des angefochtenen Entscheides erst zwei begleitete Besuche an den Wochenenden stattgefunden hätten. Da der im KESB-Entscheid für begleitete Besuche festgelegte Zeitrahmen von vier Monaten damit noch nicht vollständig umgesetzt worden sei, erweise es sich als notwendig, wieder mit begleiteten Besuchen zu starten (Urk. 27/209). In der Folge kamen allerdings keine Besuche mehr zu Stande. Die Beistän- din beantragte daher sowohl in ihrem an die KESB gerichteten Schreiben vom
6. Oktober 2015 wie auch im Rechenschaftsbericht vom 22. Juni 2016 die Aufhe- bung der Beistandschaft (Urk. 27/221, Urk. 27/228). Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe seinen Sohn das letzte Mal im April 2014 gesehen. Zwi- schen Juni und Oktober 2014 hätten zwar noch unregelmässige Kontakte zwi- schen Vater und Sohn über Skype stattgefunden. Die Skype-Verabredungen hät- ten jedoch zunehmend schlechter funktioniert, die Eltern hätten jeweils den ande-
- 14 - ren beschuldigt, sich nicht an Abmachungen zu halten. Im Oktober 2014 habe die Beklagte der Beiständin sodann per Email mitgeteilt, sie werde den Kontakt zum Kläger aufgrund der diversen Unterstellungen und Unwahrheiten sowie der für C._____ belastenden Telefonate per sofort abbrechen. Die Beiständin hielt in ih- rem Rechenschaftsbericht zudem fest, zwischen ihr und den beiden Elternteilen hätten während der gesamten Berichtsperiode nur Kontakte per Telefon und Email stattgefunden. Der Austausch mit dem Kläger sei jeweils sehr intensiv und ausufernd gewesen. Er habe verzweifelt gewirkt und jeweils von seiner schwieri- gen Lebenssituation erzählt, ohne auf die Fragen der Beiständin einzugehen. Seit Februar 2015 habe der Kläger sodann nicht mehr direkt auf Anfragen der Bei- ständin reagiert. Sämtliche Versuche, herauszufinden, wann sich der Kläger in der Schweiz aufhalte, um Besuche zu organisieren, seien gescheitert, weil sich der Kläger nicht mehr gemeldet habe. Der Auftrag der Beiständin habe somit nicht erfüllt werden können (Urk. 27/228). Auf den Antrag der Beiständin hin wurde die Beistandschaft für C._____ mit Entscheid der KESB Kreis Bülach Süd vom 19. Januar 2017 aufgehoben und die Beiständin aus ihrem Amt entlassen (Urk. 27/254). Die KESB Kreis Bülach Süd erwog in ihrem Entscheid, dass die Besuchsrechtsbeistandschaft in den letzten Jahren wirkungslos geblieben sei. C._____ habe sich zwischenzeitlich mit der Si- tuation ohne Besuche des Vaters abgefunden. Aufgrund der bisherigen erfolglo- sen Bemühungen sei bis auf Weiteres nicht damit zu rechnen, dass der Kontakt zwischen dem Kläger und C._____ wiederhergestellt werden könne. Die Weiter- führung der Beistandschaft sei unter diesen Umständen unzweckmässig, unge- eignet und letztlich unverhältnismässig (Urk. 27/254 S. 7).
2. Vorinstanzliche Regelung 2.1 Im September 2017 beantragte der Kläger im vorinstanzlichen Abände- rungsverfahren ein Besuchsrecht von sechs Tagen (inkl. fünf Übernachtungen) während der Ferien der Beklagten mit C._____ in Kalifornien sowie ein solches von dreimal jährlich an vier aufeinanderfolgenden Tagen (inkl. drei Übernachtun- gen) in der Schweiz (Urk. 71 S. 8 f.).
- 15 - 2.2 Die Vorinstanz räumte dem Kläger mit angefochtenem Urteil ein schrittweise in vier Phasen aufzubauendes Besuchsrecht während zwölf Tagen pro Jahr ein. Der persönliche Verkehr solle ab Rechtskraft des Urteils bis 30. Juni 2019 mit Skype- oder Telefongesprächen von zehn Minuten alle zehn Tage star- ten (1. Phase), und ab 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 in Form von zwei- stündigen Besuchen in einem begleiteten Besuchstreff (2. Phase), ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 während jeweils vier Stunden pro Tag entweder in den Ferien von C._____ oder am Wochenende (3. Phase), sowie ab 1. Januar 2021 dreimal pro Jahr während vier Tagen inkl. drei Übernachtungen (4. Phase) durchgeführt werden (Urk. 106, Dispositiv-Ziffer 1). 2.3 Im Zusammenhang mit dieser Regelung des persönlichen Verkehrs erwog die Vorinstanz, die Umsetzung von Besuchskontakten habe sich seit 2012 äusserst schwierig gestaltet, sodass der mittlerweile siebenjährige C._____ sei- nen Vater seit nunmehr über drei Jahre nicht mehr gesehen habe. Die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sei sehr wichtig und könne insbesondere bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen. Überdies bestünden keinerlei Hinweise dafür, dass das Kindeswohl von C._____ durch den persönli- chen Verkehr mit dem Kläger gefährdet sein könnte. Somit gebe es vorliegend keinen Grund, dem Kläger den persönlichen Kontakt mit C._____ zu verweigern. Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts seien aber die besonderen Umstände – insbesondere der lange Kontaktunterbruch sowie die grosse räumliche Distanz – zu berücksichtigen. Die Wiederaufnahme des persönlichen Kontaktes sei auf- grund des langen Kontaktunterbruchs behutsam und schrittweise aufzubauen, damit C._____ die Kommunikation und den Austausch mit dem Kläger wieder kennenlerne. Daher seien anfänglich lediglich Skype- und Telefonkontakte zwi- schen dem Kläger und seinem Sohn aufzunehmen. Sodann sei für die Dauer von einem Jahr ein begleitetes Besuchsrecht zu installieren, damit C._____ in ge- schütztem Rahmen seinen Vater und den Umgang mit diesem wieder kennenler- ne. Das Besuchsrecht sei auf die Schweiz zu beschränken. Dass C._____ alleine nach Kalifornien reise, sei nicht denkbar, zumal eine derart lange Reise nicht mit dem Kindeswohl vereinbar sei. Im Übrigen sei eine Regelung, welche Besuche im Ausland vorsehe, unter Berücksichtigung der Probleme zwischen den Parteien
- 16 - wohl kaum umsetzbar, sondern würde zu weiteren Konflikten zwischen den Eltern führen, was sich wiederum negativ auf C._____ auswirken würde (Urk. 106 E. C/6 f., S. 8-10).
3. Parteistandpunkte und Würdigung 3.1 Der Kläger wehrt sich mit der vorliegenden Berufung gegen die vor- instanzliche Regelung des persönlichen Verkehrs und verlangt insbesondere die Ausdehnung des Besuchsrechts auf seinen Wohnort in den USA (Urk. 105 S. 2 und S. 9-11). Er bringt vor, das von der Vorinstanz festgelegte Besuchsrechtsre- gime sei unzweckmässig und rechtswidrig, dies insbesondere in Bezug auf den für die Kind-Vater-Beziehung erforderlichen Besuchsrechtsumfang. Auch die Ausgestaltung des gerichtlich festgelegten Besuchsrechts sei sachlich unbegrün- det und damit rechtsverletzend willkürlich (Urk. 105 S. 4). Demgegenüber hält die Beklagte die Besuchsrechtsregelung gemäss vorinstanzlichem Entscheid insgesamt für angemessen. Sie geht mit der Vorin- stanz davon aus, dass aufgrund der Vorgeschichte wohl vorerst nur ein Besuchsrecht in der Schweiz zur Umsetzung kommen könne. Erforderlich seien zunächst eine schrittweise Annährung, dann Besuche mit Begleitung in der Schweiz und danach Besuche ohne Begleitung in der Schweiz (Urk. 111 Rz 11 und 13 zum Besuchsrecht). 3.2.1 Konkret beanstandet der Kläger zunächst die vorinstanzliche Schluss- folgerung, wonach eine Reise von C._____ nach Kalifornien nicht mit dem Kin- deswohl vereinbar sei. Dies treffe nicht zu, zumal heute jede Fluggesellschaft die Begleitung minderjähriger Kinder anbiete. Da die Vorinstanz diese Folgerung nicht im erforderlichen Rahmen begründet habe und eine Subsumtion fehle, ent- spreche dies "im Ergebnis einer unzulässigen Parteinahme der Beklagten zulas- ten des Elternrechts des Berufungsklägers". Da gegen Flugreisen nichts einzu- wenden sei, sei das Besuchsrecht auch auf den Wohnort des Klägers auszudeh- nen. Dies könne im Übrigen auch im Rahmen der zweimal pro Jahr von der Be- klagten zusammen mit deren Eltern und C._____ gemachten Ferien in den USA (Lake Tahoe und Hawaii) erfolgen. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz zwar
- 17 - festhalte, die Vater-Sohn-Beziehung sei für die Entwicklung des Kindes von grundlegender Bedeutung, gleichzeitig dann jedoch diesen zentralen Punkt bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts im Ergebnis nicht berücksichtige. Ein mini- males Besuchsrecht nach Schweizer Gerichtspraxis umfasse unter Berücksichti- gung von Wochenend-, Ferien- und Feiertagsbesuchen mindestens 70 Tage pro Jahr. Angesichts dessen sowie vor dem Hintergrund des vom Gericht erkannten Erfordernisses einer angemessenen Kind-Vater-Beziehung sei die festgesetzte Anzahl von 12 Besuchstagen pro Jahr "sachlich völlig unhaltbar und damit im Rechtssinn willkürlich". Das Ganze sei umso stossender, da das Gericht offenbar bei der Festlegung von zwölf Besuchstagen von seinem anlässlich der Hauptver- handlung gestellten Antrag von dreimal vier Tagen in der Schweiz und einmal sechs Tage am Wohnort des Klägers einfach die zwölf Besuchstage in der Schweiz belassen habe und hinsichtlich der übrigen Tage nicht auf seine Ausfüh- rungen eingegangen sei, wonach er angesichts der beschränkten Ferien in den USA insgesamt 18 Besuchstage ausüben könne (Urk. 105 S. 9 f.). 3.2.2 Die Beklagte ist der Ansicht, es sei klar, dass C._____ aus Kindes- wohlüberlegungen nicht alleine nach Kalifornien reisen könne. Dem Kind sei nicht zuzumuten, alleine eine derart lange Reise mit Zeitumstellung in ungewohntem Umfeld und ohne Bezugsperson auf sich zu nehmen. Ein Besuchsrecht im Aus- land sei grundsätzlich eher die Ausnahme und setze eine jahrelange positive Er- fahrung in der Schweiz voraus. Eine Ausdehnung des Besuchsrechts auf das Ausland komme nur in Frage, wenn keine oder sehr wenig Konflikte bestünden und die Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten stabil sei – was vorlie- gend beides nicht zutreffe. Der Kläger habe ferner auch nicht ausgeführt, wie er das Besuchsrecht in den USA ausgestalten wolle. Die Durchführung der Ausland- kontakte zwischen dem Kläger und C._____ während ihrer eigenen Ferien sei nicht denkbar, da es nicht stimme, dass sie zweimal jährlich mit ihren Eltern und C._____ Ferien in Lake Tahoe und Hawaii verbringe. Im Übrigen könne auch nicht von ihr verlangt werden, dass sie ihre Ferien immer an den gleichen Orten verbringen müsse. Unangebracht sei sodann die vom Kläger eingenommene "buch-halterische Einstellung zum Besuchsrecht". Vorliegend handle es sich auf- grund der Vorgeschichte, der räumlichen Distanz und der mangelnden Kooperati-
- 18 - onsfähigkeit des Klägers nicht um einen gewöhnlichen Fall. Entsprechend könne auch nicht ein Besuchsrecht nach Gerichtspraxis eingeräumt werden. Die Vorin- stanz habe die Besonderheiten des vorliegenden Falles richtig gewürdigt und ein angemessenes, aufbauendes Besuchsrecht installiert (Urk. 111 Rz 12-14 zum Besuchsrecht). 3.2.3 Hinsichtlich der grundsätzlichen rechtlichen Prämissen in Bezug auf den persönlichen Verkehr zwischen dem nichtobhutsberechtigten Elternteil und dem minderjährigen Kind kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführun- gen und die dort aufgeführten Zitate aus Lehre und Praxis verwiesen werden (Urk. 106 E. C/3-4, S. 5-7). Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich beim An- spruch auf persönlichen Verkehr um ein Pflichtrecht handelt, das nicht nur dem Interesse des besuchsberechtigten Elternteils, sondern ebenfalls demjenigen des Kindes dienen soll. Dabei sind die Interessen der Eltern von untergeordneter Be- deutung; der besuchsberechtigte Elternteil hat die sich aus dem Besuchsrecht er- gebenden Unannehmlichkeiten ebenso in Kauf zu nehmen wie der Inhaber der el- terlichen Sorge, zumal es bei der Festsetzung des Besuchsrechts nicht darum geht, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, son- dern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu organisieren. Weil die Bedürfnisse eines Kleinkindes nicht denjenigen eines Jugendlichen ent- sprechen, lässt sich das Besuchsrecht bei einem Kind, das im Zeitpunkt der Fest- setzung des Besuchsrechts noch klein ist, nicht bis zu dessen Mündigkeit einheit- lich regeln. Das Besuchsrecht unterliegt vielmehr der gleichen Dynamik wie die Beziehung, deren Ausdruck es ist, und bedarf daher auch differenzierter Rege- lungen (BGE 120 II 229 E. 3b/aa). Häufigkeit und Dauer der Besuchskontakte richten sich mithin in erster Linie nach dem Alter des Kindes. Als weitere Kriterien bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts sind allerdings auch die bisherige Bin- dung an den andern Elternteil, die Häufigkeit der bisherigen Kontakte, die Entfer- nung und Erreichbarkeit der Wohnungen der Eltern und die Lebensausgestaltung des Kindes und beider Eltern in Beruf, Schule und Freizeit zu berücksichtigen. Häufigkeit und Dauer der Besuchskontakte werden ferner auch von der Bezie- hung der Eltern untereinander entscheidend beeinflusst: Bei hohem Konfliktpoten- tial können zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf das Kind Einschrän-
- 19 - kungen erforderlich sein (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 ZGB N 13; Fam- Komm Scheidung/Büchler, Art. 273 ZGB N 28). Ist das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut, dürfen Konflikte zwischen den Eltern allerdings nicht zu einer einschneidenden Beschränkung des Besuchs- rechts auf unbestimmte Zeit führen. Denn es wäre unhaltbar, wenn der obhutsbe- rechtigte Elternteil es in der Hand hätte, gewissermassen durch Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu steuern (BGE 131 III 209 ff. = FamPra.ch 2005, S. 397 ff.). 3.2.4 Wie der Kläger zu Recht vorbringt, greift die vorinstanzliche Begrün- dung hinsichtlich der Beschränkung des Besuchsrechts auf die Schweiz zu kurz. So führt die Vorinstanz lediglich mit Bezug auf die zweite Phase ab Januar 2019 – in welcher gemäss angefochtenem Entscheid ein begleitetes Besuchsrecht zu in- stallieren ist – aus, dass Reisen von C._____ alleine nach Kalifornien in diesem Rahmen selbstredend nicht umgesetzt werden könnten; es sei mit dem Kindes- wohl nicht vereinbar, C._____ alleine auf eine derart lange Reise zu schicken (vgl. Urk. 106 E. C/7, S. 9). Weshalb eine Ausdehnung des Besuchsrecht auf den Wohnort des Klägers resp. die Einräumung eines Ferienbesuchsrechts in einer fünften Phase nicht in Frage kommen soll, ist damit jedoch noch nicht gesagt. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass längere Besuche resp. Ferienbesuche grundsätzlich umso wichtiger sind, je grösser die Entfernung zwischen dem Woh- nort des Kindes und demjenigen des Berechtigten ist (BK-Hegnauer, Art. 273 ZGB N 67 und N 99). Wie aus der vorstehend zusammengefassten Vorgeschichte hervorgeht, ist es dem Kläger in der Vergangenheit – bevor der Kontakt zum Er- liegen kam – gelungen, schrittweise ein Vertrauensverhältnis zu seinem Sohn aufzubauen. Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die unbegleiteten Besuche gemäss KESB-Entscheid vom 4. Februar 2014 vorwiegend wegen der Weige- rungshaltung der Beklagten nicht umgesetzt werden konnten. Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung durch den persönlichen Umgang mit dem Kläger bestan- den zu keinem Zeitpunkt (vgl. oben E. III/A/1). Anlässlich der von der Vorinstanz durchgeführten Kinderanhörung äusserte C._____ sodann auch, er würde sich freuen, wieder einmal mit seinem Vater zu spielen (Prot. I S. 72). Damit brachte C._____ klar zum Ausdruck, dass er ein Interesse an seinem Vater hat. Dieses
- 20 - Interesse hat die Beklagte zu respektieren und zu unterstützen, gehört es doch zur erzieherischen Verantwortung des obhutsberechtigten Elternteils, den Kontakt zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind im Interesse des Kin- des zu organisieren und es vor Loyalitätskonflikten zu bewahren. Dem Umstand des langen Kontaktunterbruchs wird vorliegend bereits Rechnung getragen, in- dem die persönlichen Kontakte zwischen dem Kläger und C._____ schrittweise wieder aufgebaut werden. Gerade weil der vorliegende Fall die Besonderheit auf- weist, dass der Kläger wegen seines Wohnsitzes in den USA das Besuchsrecht nicht periodisch in monatlichen Abständen ausüben kann, gewinnt die Ausübung eines Ferienbesuchsrechts an Bedeutung. Diesem Umstand trägt die vorinstanzli- che Regelung zu wenig Rechnung. Ferner kann es nicht angehen, dem Kläger unter Verweis auf die Konflikte zwischen den Eltern ein Ferienbesuchsrecht gene- rell abzusprechen, würde damit der Beklagten doch Tür und Tor geöffnet, um den Umfang des Besuchsrechts durch Zwistigkeiten mit dem Kläger zu steuern. Viel- mehr ist dem Kläger in einem letzten Schritt – neben den in der Schweiz wahrzu- nehmenden Besuchen – die Möglichkeit einzuräumen, C._____ zu sich in die Fe- rien zu nehmen. Dabei ist insbesondere auf C._____s Alter Rücksicht zu nehmen. Es erscheint angemessen, die Besuche erst nach vollendetem 12. Altersjahr, d.h. nach Übergang vom Kindes- zum Jugendalter, auf den Wohnsitz des Klägers auszudehnen. Es ist davon auszugehen, das bis dahin das für solche Ferienbe- suche erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und C._____ wie- der aufgebaut werden kann. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Besuchs- rechtsregelung um eine fünfte Phase zu erweitern und der Kläger ab 1. Januar 2023 zu berechtigen, C._____ dreimal pro Jahr während vier Tagen (inkl. drei Übernachtungen) in der Schweiz sowie einmal pro Jahr während sechs Tagen (inkl. fünf Übernachtungen) an seinem Wohnort in den USA auf eigene Kosten (einschliesslich Reisekosten) zu betreuen. Die Beklagte ist dazu anzuhalten, im Interesse des Kindes bei der Umsetzung dieses Besuchsrechts mitzuwirken. Entgegen der Ansicht des Klägers können die USA-Besuche C._____s al- lerdings nicht während allfälliger USA-Ferien der Beklagten mit C._____ ausgeübt werden. So kann einerseits der Beklagten – wie sie zu Recht vorbringt – nicht vorgeschrieben werden, ihre Ferien jährlich in den USA zu verbringen; anderer-
- 21 - seits sind der Beklagten ihre eigenen Ferien mit dem Sohn als solche zu belassen und ferner ist eine derartige Ausgestaltung der Ferienbesuche unter Berücksichti- gung der bestehenden Konflikte zwischen den Parteien ohnehin nicht praktikabel. Die Flugreisen C._____s sind daher – sofern eine Begleitung durch einen Eltern- teil im Einzelfall nicht möglich ist – jeweils mittels Flugbegleitungen der Flugge- sellschaften zu organisieren. Soweit der Kläger ab 1. Oktober 2019 bis
30. September 2020 während sechs aufeinanderfolgenden Tagen fünfstündige Besuche an seinem Wohnort fordert, ist sein Antrag demgemäss abzuweisen. 3.3.1 Der Kläger beantragt sodann, die zehnminütigen Telefon- resp. Skype-Kontakte seien insoweit auszudehnen, als dass diese nicht bloss bis
30. Juni 2019, sondern bis zur Vollendung des zwölften Altersjahres des Kindes durchzuführen seien (Urk. 105 S. 2). Er ist der Ansicht, es sei ungenügend und rechtlich unhaltbar, den Telefon- und Skype-Kontakt ab Rechtskraft des Urteils bis nur gerade zum 30. Juni 2019 zu beschränken. Da ihm selbst bei Gutheissung der beantragten Ausdehnung des Besuchsrechts noch immer bloss rund ein Vier- tel der Minimalbesuchszeit nach Schweizer Gerichtspraxis eingeräumt werde, sei es unablässig, dass die Skype-Kontakte von zehn Minuten alle zehn Tage zeitlich unbefristet festgelegt würden resp. unter Berücksichtigung von Entwicklung und Selbstbestimmung des Kindes bis mindestens zum zwölften Lebensjahr von C._____ (Urk. 105 S. 10). 3.3.2 Die Beklagte macht in diesem Zusammenhang geltend, es verstehe sich wohl von selbst, dass die Kontakte auch über den 30. Juni 2019 hinaus in ir- gendeiner Form weiterbestünden. Dem Kläger gehe es bei der geforderten Aus- dehnung der Telefon- und Skype-Kontakte insbesondere darum, mehr Kontrolle zu erlangen. Die zehnminütigen Telefonate alle zehn Tage würden ihren Alltag ungemein einschränken. Daher sei die Befristung bis 30. Juni 2019 nötig. Danach könne es bei einer positiven Entwicklung der begleiteten Besuche eher zu spon- tanen Kontakten per Telefon oder Skype kommen. Das Kind könne dann, mit fast 9 Jahren, auch selbst entscheiden, ob es den Vater kontaktieren wolle oder nicht (Urk. 111 Rz 14 f. zum Besuchsrecht).
- 22 - 3.3.3 Der persönliche Verkehr umfasst die gesamte verbale und nonverbale Kommunikation zwischen Kind und nichtobhutsberechtigtem Elternteil, und mithin
– neben persönlichen Begegnungen – insbesondere auch den Austausch über Brief, Telefon, E-Mail, SMS oder sonstige neue Kommunikationsmittel (CHK- Breitschmid ZGB 273 N 2). Sind Besuche nicht möglich oder erschwert, können die anderen Formen des persönlichen Verkehrs einen gewissen Ausgleich ermög- lichen (BK-Hegnauer, Art. 273 ZGB N 79). Für den Telefonverkehr und die übri- gen Formen ausserhalb der Besuche ist eine Regelung allerdings nur unter be- sonderen Verhältnissen nötig. In der Regel bilden die üblichen Bedürfnisse hier einen ausreichenden Massstab der Angemessenheit (BK-Hegnauer, Art. 273 ZGB N 89). Hinsichtlich derartiger Kommunikationsformen sind letztlich, sofern eine entsprechende Regelung denn nötig ist, realistische Anforderungen zu stellen und nicht sterile "Hausaufgaben" zu erzwingen, zumal sich qualitativ gute Beziehun- gen eher durch Spontaneität auszeichnen (CHK-Breitschmid ZGB 273 N 2). 3.3.4 Die im angefochtenen Entscheid vorgesehenen Telefon- bzw. Skype- Kontakte dienen gemäss Erwägungen der Vorinstanz insbesondere der behutsa- men Einleitung bzw. Wiederaufnahme des persönlichen Kontakts zwischen Vater und Sohn. Sie stellen damit den ersten Schritt zum Wiederaufbau der Beziehung zwischen Vater und Sohn dar, bei welchem es darum geht, dass C._____ die Kommunikation und den Austausch mit seinem Vater zunächst wieder kennen- lernt, ohne dass er dabei überfordert wird. Wie der Kläger zu Recht vorbringt, dient der Austausch über Telefon resp. Skype im vorliegenden Fall aber auch ei- nem gewissen Ausgleich, da persönliche Begegnungen aufgrund der grossen räumlichen Distanz nur beschränkt möglich sind. Unter diesen Umständen ist es nicht angezeigt, die Telefon- bzw. Skype-Kontakte bis 30. Juni 2019 zu befristen. Die entsprechenden Einwände der Beklagten sind denn auch unbegründet, ist doch nicht einzusehen, inwiefern zehnminütige Telefongespräche alle zehn Tage ihren Alltag ungemein einschränken sollten. Die Befristung bis 30. Juni 2019 ge- mäss vorinstanzlichem Entscheid ist daher, wie vom Kläger beantragt, aufzuhe- ben. Die Beklagte ist dazu anzuhalten, den Skype- und Telefonkontakt zwischen dem Kläger und C._____ zuzulassen und zu fördern.
- 23 - 3.4.1 Hinsichtlich der Ausgestaltung der Besuche in der zweiten und dritten Phase beanstandet der Kläger, dass die Besuchstage – anders als in der vierten Phase im Jahr 2021 – nicht auf drei Blöcke strukturiert sind. Ferner sei es ange- messen, die Besuchszeiten in der zweiten Phase von zwei auf drei Stunden und in der dritten Phase von vier auf fünf Stunden zu verlängern, zumal C._____ kein Baby oder Kleinkind mehr sei. Ausserdem werde die vorinstanzliche Ausgestal- tung der Besuche dem Reiseaufwand des Klägers nicht gerecht. Drei Besuchs- blöcke pro Jahr würden für den Kläger das Limit bilden. Solange dies nicht so de- finiert sei, sei aufgrund der aktenkundigen Geschehnisse in der Vergangenheit damit zu rechnen, dass die Beklagte obstruierend gegen eine Detailregelung des Beistandes wirken werde und die Besuche letztlich nicht umgesetzt werden könn- ten (Urk. 105 S. 10 f.). 3.4.2 Die Beklagte wendet gegen die vom Kläger beantragte Ausgestaltung der Besuche ein, im Jahr 2019 seien bereits deshalb keine Blöcke festzulegen, da der Besuchstreff jeweils nur am Sonntag oder je nach Besuchstreff sogar nur einmal im Monat offen sei. Im Jahr 2020 sei ferner keine spezielle Blockregelung vorgesehen, da man dies dann mit der Besuchsrechtsbeiständin genauer und si- tuationsbedingt ausmachen werde. Die Stundenanzahl gemäss angefochtenem Urteil sei sodann angemessen. Dem Kind sei, nachdem jahrelang kein Kontakt stattgefunden habe, erst einmal nicht zu viel zuzumuten (Urk. 111 Rz 16 f. zum Besuchsrecht). 3.4.3 Der Einwand der Beklagten hinsichtlich der begleiteten Besuchstage ist berechtigt. Angesichts der Öffnungszeiten des Besuchstreffs ist die vom Kläger beantragte Ausgestaltung in der zweiten Phase nicht praktikabel. Dass dem Klä- ger aus dem Besuchsrecht aufgrund der langen Reise Unannehmlichkeiten ent- stehen, ist von ihm im Interesse des Kindes hinzunehmen. Demgegenüber steht der beantragten Festlegung von drei Blöcken in der dritten Phase, in welcher die Besuche unbegleitet durchzuführen sind, nichts entgegen – sofern diese jeweils in den Schulferien C._____s stattfinden. Aufgrund der Vorgeschichte ist denn auch davon auszugehen, dass die Organisation der Besuche durch den Beistand umso einfacher ausfällt, je klarer die Modalitäten bereits vordefiniert sind. Auch gegen
- 24 - die Verlängerung der Besuche um jeweils eine Stunde bringt die Beklagte nichts Substantielles vor. Unter Einbezug des Reiseaufwandes des Klägers sowie ange- sichts des Alters von C._____ sind die Besuchszeiten in der zweiten resp. dritten Phase daher entsprechend dem Antrag des Klägers auf drei resp. fünf Stunden festzusetzen. Da jedoch fünfstündige Besuche während vier aufeinanderfolgen- den Tagen unter Berücksichtigung der Schulzeiten kaum umsetzbar sind, sind die Besuche in der dritten Phase auf die Schulferien C._____s zu beschränken und können mithin nicht – wie vom Kläger beantragt – am Wochenende oder nach der Schule durchgeführt werden. 3.5.1 Der Kläger beantragt ferner, es seien die Besuchszeiten der einzel- nen Phasen im Vergleich zur vorinstanzlichen Regelung um drei Monate nach vorn zu verschieben und jeweils in ihrer Abstufung von Anfang Oktober bis Ende September im Folgejahr festzusetzen. Er macht geltend, es sei nicht ersichtlich, weshalb mit den Besuchszeiten noch bis Anfang 2019 zugewartet werden soll (Urk. 105 S. 2 und S. 11). 3.5.2 Im vorinstanzlichen Entscheid wird zwar nicht explizit begründet, weshalb die begleiteten Besuche erst ab 1. Januar 2019 durchzuführen seien. Aufgrund des durch das Berufungsverfahren bewirkten Zeitablaufs und unter Be- rücksichtigung des Umstandes, dass die Errichtung der Besuchsbeistandschaft sowie die Organisation der einzelnen Besuchstage praxisgemäss wiederum eini- ge Zeit in Anspruch nehmen wird, ist die vom Kläger beantragte Vorverschiebung um drei Monate nicht praktikabel und daher abzuweisen. 3.6 Soweit der Kläger auf das Parental Alienation Syndrom hinweist und geltend macht, die Beklagte und deren Eltern würden den Kontakt zwischen C._____ und ihm resp. weiteren Angehörigen auf Vaterseite torpedieren und ver- hindern, weshalb gegebenenfalls sogar eine Obhutsumteilung in Frage kommen könne (vgl. Urk. 105 S. 8 f., wie auch Urk. 116 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass solches weder vor der Vorinstanz noch im Berufungsverfahren beantragt wurde. Insofern bleibt unklar, was der Kläger aus diesen pauschalen Vorbringen zu sei- nen Gunsten ableiten will. In Anbetracht dessen erübrigen sich weitere Ausfüh- rungen dazu.
- 25 -
4. Fazit Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Regelung des persönlichen Ver- kehrs durch folgende Regelung zu ersetzen: Der Kläger ist zu berechtigen, den Sohn C._____, geb. am tt.mm.2010, auf eigene Kosten (inkl. Reisekosten) wie folgt zu betreuen:
- ab Rechtskraft des Urteils alle zehn Tage während zehn Minuten Kon- takt via Skype bzw. Telefon;
- ab 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 an zwölf Tagen pro Jahr während jeweils drei Stunden pro Tag in einem begleiteten Besuchs- treff in der Schweiz;
- ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 dreimal pro Jahr an vier aufeinanderfolgenden Tagen (in den Ferien von C._____) während je- weils fünf Stunden pro Tag in der Schweiz;
- ab 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 dreimal pro Jahr während vier aufeinanderfolgenden Tagen (inkl. drei Übernachtungen) in der Schweiz;
- ab 1. Januar 2023 dreimal pro Jahr während vier aufeinanderfolgenden Tagen (inkl. drei Übernachtungen) in der Schweiz sowie einmal jährlich während sechs aufeinanderfolgenden Tagen (inkl. fünf Übernachtun- gen) am Wohnort des Klägers. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils ist entsprechend anzupassen. B. Beistandschaft Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils blieben unange- fochten. Die erneute Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB erweist sich unter Berücksichtigung des schwierigen Verhält- nisses der Parteien denn auch als unausweichlich, um den Kontakt zwischen dem
- 26 - Kläger und seinem Sohn C._____ wieder anzubahnen. Aufgrund der Ausweitung des Besuchsrechts auf den Wohnort des Klägers ist Dispositiv-Ziffer 2 des ange- fochtenen Urteils insofern anzupassen, als dass der Beistand – neben den bereits definierten Aufgaben – auch damit beauftragt werden soll, zusammen mit den Parteien die Reisen C._____s zum Wohnort des Klägers kindeswohlgerecht (bspw. mittels Flugbegleitungen der Fluggesellschaften) zu organisieren. Weiter ist der Aufgabenkatalog dahingehend zu ergänzen, dass der Beistand die Einhal- tung der Skype- resp. Telefonkontakte überwacht und nötigenfalls mit entspre- chenden Massnahmen deren Umsetzung gewährleistet (z.B. durch Organisation von Telefongesprächen unter Aufsicht des Beistandes in dessen Büro und in Ab- wesenheit der Beklagten). Die Parteien sind dazu anzuhalten, mit dem Beistand zusammenzuarbeiten, ansonsten der Auftrag des Beistandes nicht erfüllt werden kann. C. Abänderung Kinderunterhalt
1. Per 1. Januar 2017 sind die neuen Bestimmungen zum Kindesunter- haltsrecht in Kraft getreten. Die Übergangsbestimmung von Art. 13c SchlT sieht vor, dass Unterhaltsbeiträge an das Kind, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 in einem genehmigten Unterhaltsvertrag festgelegt worden sind, auf Gesuch des Kindes neu festgelegt werden. Sofern sie gleichzeitig mit Unterhaltsbeiträgen an den Elternteil festgelegt worden sind, ist ihre Anpassung nur bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse zulässig (Art. 13c SchlT). Das Übergangsrecht differenziert damit zwischen Unterhaltsbeiträgen von Kindern, de- ren Eltern nie verheiratet waren, und Kindern, deren Eltern sich getrennt oder ge- schieden haben. Kinder, deren Eltern nie verheiratet waren, können eine Anpas- sung des Kindesunterhalts verlangen, ohne dass sich die Situation in irgendeiner Weise verändert haben muss. Allein der Umstand, dass die Unterhaltsbeiträge altrechtlich festgesetzt worden sind, berechtigt demnach zu einer Neufestsetzung (vgl. FamKomm Scheidung/Aeschlimann/Schweighauser, Allg. Bem. zu Art. 276- 293 N 73; Senn, Verfahrensrechtliche Streiflichter zu den Revisionen der elterli- chen Sorge und des Kindesunterhaltsrechts, in: FamPra.ch 2017 S. 971, 987; Dolder, Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang, in: FamPra.ch 2016
- 27 - S. 917, 925; Spycher, Betreuungsunterhalt, in: FamPra.ch 2017 S. 198, 225; Gloor/Umbricht Lukas, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Expertenwissen für die Praxis, Zürich 2016, Kapitel 12 Rz 12.5). Im vorliegenden Verfahren waren die Eltern von C._____ nie verheiratet und die Unterhaltsbeiträge wurden durch einen Unterhaltsvertrag nach bisherigem Recht gestützt auf Art. 287 ZGB festgelegt. Allerdings verlangt vorliegend nicht das Kind, sondern der Kindsvater eine Abänderung der im Unterhaltsvertrag fest- gesetzten Unterhaltsbeiträge. Gemäss klarem Wortlaut von Art. 13c Satz 1 SchlT ZGB kann nur das Kind unverheirateter Eltern – und nicht auch der Unterhalts- pflichtige – voraussetzungslos eine Neufestlegung des Unterhalts verlangen. Für den Unterhaltsschuldner gelten demgemäss, auch wenn die Unterhaltsbeiträge altrechtlich festgesetzt worden sind, die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 286 Abs. 2 ZGB. Erforderlich ist mithin eine erhebliche Veränderung der Ver- hältnisse. Betreffend der einzelnen Abänderungsvoraussetzungen kann damit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 106 E. D/1).
2. Wie bereits erwähnt, gilt in Bezug auf Kinderunterhaltsbeiträge die Un- tersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO). Allerdings liegt es auch im Geltungsbereich der Untersuchungsmaxime hauptsächlich an den Parteien, die wesentlichen Tat- sachen zu schildern und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (ZK ZPO-Sutter-Somm/Schrank, Art. 55 N 64). Das Sammeln des Prozessstoffes verbleibt damit auch bezüglich der Kinderbelange in erster Linie Sache der Par- teien, welche nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung ver- pflichtet sind, da sie den Prozessstoff am besten kennen (ZK ZPO- Schweighauser, Art. 296 N 10; BGer 5A_394/2008 vom 2. März 2009, E. 2.2; BGE 128 III 411 E. 3.2.1). Eine Missachtung dieser Mitwirkungsobliegenheit ent- bindet das Gericht zwar grundsätzlich nicht von der Erforschung des Sachverhalts (ZK ZPO-Sutter-Somm/Schrank, Art. 55 N 69). Es gilt aber zu berücksichtigen, dass es bei der Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen – anders als etwa im Abstammungsprozess – weder im öffentlichen Interesse noch im Interesse des Kindes sein kann, wenn das Gericht voraussetzungslos den Sachverhalt zu Guns-
- 28 - ten des Unterhaltsschuldners erforscht (Summermatter, Zur Abänderung von Kin- deralimenten, in: FamPra.ch 2012, S. 38, 47.). Klagt ein Unterhaltsschuldner auf Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge, so ist zunächst ein substantiierter Tatsa- chenvortrag zu verlangen, denn bekanntlich setzt die Beweisführung erst ein, wo rechtsgenügliche Behauptungen vorliegen. Diesem Erfordernis ist Genüge getan, wenn sämtliche Tatbestandsmerkmale aufgeführt werden, die für die beantragte Rechtsfolge vorausgesetzt sind (Summermatter, a.a.O., S. 48).
3. Die Vorinstanz wies das Abänderungsbegehren des Klägers vollum- fänglich ab (Urk. 106, Dispositiv-Ziffer 4). Sie erwog dabei zusammengefasst, der Kläger habe über weite Strecken seine finanziellen Verhältnisse nur unzureichend dargelegt, weshalb nicht abschliessend beurteilt werden könne, ob eine Verände- rung der Verhältnisse eingetreten sei oder nicht. Sodann bestehe, während des begrenzten Zeitraums, in welchem die Einkommensverhältnisse des Klägers do- kumentiert seien, eine ausreichende Leistungsfähigkeit für die Bezahlung der im Unterhaltsvertrag festgesetzten Unterhaltsbeiträge. Insgesamt falle demnach eine Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge ausser Betracht (Urk. 106 E. D/7, S. 17). 4.1 Hinsichtlich der klägerischen Einkommensverhältnisse im Jahr 2016 bis und mit Mai 2017 hielt die Vorinstanz fest, diese seien aufgrund der wech- selnden Angaben des Klägers und mangels objektiver Belege unklar geblieben. Der Kläger sei nach dem Stellenverlust bei der E._____ LLC anfangs 2016 ge- mäss eigenen Angaben als F._____-Fahrer sowie als selbständiger und unselb- ständiger Gabelstaplerfahrer tätig gewesen, wobei unklar sei, wie lange er diese Tätigkeiten ausgeführt habe. Zu seinem Verdienst habe der Kläger wechselnde Angaben gemacht und keine objektiven Belege eingereicht. Im Recht liege einzig das Social Security Statement 2017, aus welchem hervorgehe, dass der Kläger im Jahr 2016 ein Jahreseinkommen von USD 45'318.– erzielt habe. Daraus kön- ne allerdings nicht auf sein Einkommen als F._____- und Gabelstapelfahrer ge- schlossen werden, da in diesem Jahreseinkommen auch noch das vom Kläger bis zuletzt nicht bezifferte Gehalt bei E._____ LLC enthalten sei. Ferner sei unklar, ob im Social Security Statement auch die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ent-
- 29 - halten seien. Trotz mehrfachen Hinweisen durch das Gericht habe der Kläger sein Klagefundament nicht ausreichend dargetan (Urk. 106 E. D/3, S. 12 f.). 4.2 Der Kläger macht berufungsweise geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, indem sie nicht zwischen den Einkünften von F._____ und dem Limousinenservice G._____ unterschieden und ausserdem sein Einkommen als Selbständigerwerbender anhand des Social Security-Ausweises nicht berücksichtigt habe. Soweit die Vorinstanz ausführe, seine Angaben zu den finanziellen Verhältnissen seien in dürftiger Form erfolgt, sei darauf hinzuweisen, dass er bereits vorinstanzlich vorgebracht habe, dass in den USA landesspezifisch ganz unterschiedliche Regelungen gelten würden. So gäbe es in den USA nicht wie in der Schweiz einen Lohnausweis des Arbeitgebers. Vielmehr erfolge die indirekte Meldung an die Steuerbehörde IRS bereits mit der monatlichen Lohnabrechnung und -auszahlung, wobei die Einkommenssteuer im Sinne einer Quellensteuer in der Regel vom Bruttolohn in Abzug gebracht werde. Der Kläger habe sodann in der Klageschrift explizit ausgeführt, dass sich sein Jahreseinkommen als Limousinenfahrer (G._____) auf rund USD 33'687.50 (USD 12.25 pro Stunde x 10 Fahrstunden pro Tag x 5.5 Tage pro Woche x 50 Wochen) belaufen habe, während die Einkünfte von F._____ monatlich rund USD 1'100.– betragen hätten. Dennoch habe die Vorinstanz diese beiden Einkünfte F._____ zugerechnet, was offensichtlich falsch sei. Ferner habe er – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – seine Einkommensverhältnisse im Jahr 2016 belegt, indem er sowohl von F._____ (Klagebeilage 11) als auch von G._____ (Beilage 7 der Eingabe vom 27. November 2017) Gehaltsabrechnungen vorgelegt habe. Auch das im Recht liegende Social Security Statement, welches ein Jahreseinkommen von USD 45'318.– ausweise, sei von der Vorinstanz zu Unrecht in Frage gestellt worden. Es sei offenkundig, dass weltweit sämtliches Einkommen – sei es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit – der Steuer und Sozialversicherung unterliege. Entsprechend seien beim Kläger alle Einkommen, sowohl als Unselbständiger (E._____, F._____, Limousinenfahrer bei G._____) als auch als Selbständiger (Gabelstaplerfahrer) von der US-Sozialbehörde als Einkommen erfasst worden. Setze man das im Social Security Statement ausgewiesene Jahreseinkommen von USD 45'318.– in
- 30 - Relation zum vom Gericht errechneten Existenzminimum des Klägers von Fr. 3'670.– pro Monat resp. von Fr. 44'040.–, d.h. von umgerechnet USD 45'313.30 pro Jahr, so sei ersichtlich, dass der Kläger zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen ausser Stande gewesen sei, zumal das Einkommen ausgewiesenermassen gleich hoch sei, wie sein Existenzminimum. Berücksichtige man ausserdem noch die US-Steuern von 43.5 %, welche vom Einkommen direkt abgezogen würden, so verbleibe dem Kläger ein Nettoeinkommen von USD 2'133.70 pro Monat, was für ihn gerade knapp existenzsichernd sei (Urk. 105 S. 12 ff.). 4.3 Die Beklagte hält dem im Wesentlichen entgegen, der Kläger habe sein Einkommen nie klar dargelegt und verstehe es seit Jahren, intransparent zu sein. Ferner habe die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass unklar sei, ob im Social Security Statement auch die selbständigen Erwerbstätigkeiten des Klägers eingeschlossen seien. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger weit mehr verdiene, als er angebe. Der Stundenlohn bei F._____ betrage jedenfalls mindestens USD 25.–. Im Übrigen sei es widersprüchlich, dass der Kläger beim behaupteten Einkommen derart hohe Steuerabgaben tätigen müsse (Urk. 111 Rz 20-23 zur Abänderung Kindesunterhalt). 4.4 Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, sind die Angaben des Klägers zu seinem Verdienst in der genannten Zeitperiode wechselnd, undifferenziert und widersprüchlich. So führte er in seiner Klagebegründung aus, sein Jahresein- kommen als F._____-Fahrer und zu Spitzenzeiten auch als Fahrer für einen Li- mousinenservice belaufe sich auf USD 33'687.50 (Urk. 2 S. 8). Diesen Betrag setzte er in seiner ersten Einkommens- und Bedarfsaufstellung als Gesamtein- kommen ein (Urk. 4/13). Insofern geht der Kläger fehl in der Annahme, er habe in der Klageschrift explizit ausgeführt, dass sich sein Jahreseinkommen als Limou- sinenfahrer (G._____) auf rund USD 33'687.50 belaufen habe. Ferner hat der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren – entgegen seiner Behauptung – keine Ge- haltsabrechnungen von F._____ ins Recht gelegt. Bei der Klagebeilage 11 han- delt es sich nicht um einen Beleg, welcher die Einkommen von F._____ in der re- levanten Zeitperiode ausweist, vielmehr geht aus diesem Steuerbeleg hervor,
- 31 - dass der Kläger im Jahr 2015 aus seiner Tätigkeit als Limousinenfahrer (G._____) USD 6'646.19 einnahm, wobei auf diesen Betrag keine Steuern entfielen (vgl. Urk. 4/11). Auch bei der Beilage 7 zur klägerischen Eingabe vom 27. November 2017 handelt es sich um einen Steuerbeleg, welcher für das Jahr 2016 Einnah- men von USD 31'995.49 aus der Tätigkeit bei G._____ ausweist, wobei wiederum keine Steuerabzüge verzeichnet sind (vgl. Urk. 82/7). Mithin lagen der Vorderrich- terin – wie diese zu Recht feststellte – keine objektiven Belege über die bei F._____ generierten Einkommen vor, obwohl es dem Kläger möglich gewesen wäre, den entsprechenden Verdienst während der relevanten Zeitperiode mittels Lohnabrechnungen oder Kontobelegen mit Zahlungseingängen zu belegen. In Bezug auf das Social Security Statement 2017 (Urk. 72/32) führte der Kläger in seiner Berufungsschrift aus, darin seien sämtliche Einkommen aus dem Jahre 2016 verzeichnet; sein Einkommen 2016 habe sich demgemäss auf ge- samthaft USD 45'318.– resp. nach Abzug der US-Steuern von 43.5 % auf USD 2'133.70 pro Monat belaufen (Urk. 105 S. 13 f.). Diese Behauptungen ste- hen im Widerspruch zum Inhalt der Unterlagen, welche der Kläger in der Folge mit Eingabe vom 2. Juli 2018 (Urk. 116) ins Recht legte (Urk. 118/5). So geht aus dem Social Security Statement 2018 hervor, dass sich die Einkünfte des Klägers im Jahr 2016 auf gesamthaft USD 77'313.– beliefen (vgl. Urk. 118/5, Social Security Statement vom 28. Juni 2018). Ferner sind im IRS-Formular 2016, wel- ches der Kläger am 26. Juni 2018 unterzeichnete, Steuerabzüge von gesamthaft USD 16'990.– verzeichnet (vgl. Urk. 118/5, "IRS e-file Signature Authorization"). Aus dem Tax Return Information-Formular 2016 (Urk. 118/5, "Copy B To be Filed With Empolyee's Federal Tax Return") ergibt sich sodann, dass es sich beim Be- trag von USD 45'318.– um die vom Kläger generierten Einkünfte aus seiner Tä- tigkeit bei der E._____ LLC, und damit nicht um sein Gesamteinkommen im Jahr 2016 handelt, wie der Kläger in seiner Berufungsschrift behauptete. Insofern stell- te die Vorinstanz zu Recht in Frage, ob im damals eingereichten Social Security Statement 2017 (Urk. 72/32) sämtliche Einkünfte verzeichnet wären. Die diesbe- züglichen Rügen des Klägers erweisen sich damit als unbegründet.
- 32 - 4.5 Da im vorliegenden Verfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt zulässig ist, ist anhand der im Berufungsverfahren neu eingebrachten Unterlagen zu prüfen, ob die behaupteten Abänderungsvorausset- zungen im Jahr 2016 – resp. ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung am
26. August 2016 – bis und mit Mai 2017 vorliegen. Wie gesehen, ist nunmehr anhand des Social Security Statements 2018 und der obgenannten Steuerunterlagen dokumentiert, dass der Kläger im Jahr 2016 rund USD 31'995.– aus seiner Tätigkeit für den Limousinenservice G._____ (Urk. 118/5, "Miscellaneous Income 2016" = Urk. 82/7) sowie USD 45'318.– aus der Anstellung bei der E._____ LLC (Urk. 118/5, "Copy B To be Filed With Empo- lyee's Federal Tax Return") generierte. Gemäss Angaben des Klägers soll er die Stelle bei der E._____ LLC wegen eines Gerichtstermins im Januar 2016 verloren und ab Februar 2016 bis Ende Mai 2017 nur noch Gelegenheitsarbeiten (Limou- sinenfahrer, F._____-Fahrer, Auftragsarbeiten mit Gabelstapler) ausgeübt haben (Urk. 105 S. 7). Seine Einnahmen aus den Tätigkeiten als F._____- und Gabel- staplerfahrer sind allerdings aufgrund seiner widersprüchlichen und fehlenden Angaben sowie mangels entsprechender Belege nach wie vor unbekannt. Ferner bleibt unklar, auf welchen Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis mit der E._____ LLC tatsächlich beendet wurde, zumal sich auch die diesbezüglichen Angaben des Klägers unter Berücksichtigung der im Recht liegenden Lohnabrechnung der E._____ LLC vom 9. Februar 2016, gemäss welcher der Kläger im Zeitraum
1. Februar 2016 bis 15. Februar 2016 ein Bruttoeinkommen von USD 10'818.– erzielte (vgl. Urk. 37/21a), als falsch erweisen. Nach dem Gesagten kann auch anhand der neu eingereichten einkommensrelevanten Unterlagen nicht eruiert werden, über welches Gesamteinkommen der Kläger während der relevanten Zeitperiode verfügte. Entsprechend fällt eine Abänderung der im Unterhaltsvertrag festgesetzten Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom 26. August 2016 bis am
29. Mai 2017 auch unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren eingebrach- ten Noven ausser Betracht. 5.1 Hinsichtlich der darauffolgenden Zeitperiode erwog die Vorinstanz so- dann, der Kläger habe per 30. Mai 2017 eine Anstellung als Procurement Officer
- 33 - bei der H._____ Inc. gefunden und dabei gemäss Arbeitsvertrag vom 26. April 2017 über ein Jahreseinkommen von USD 136'000.– verfügt, was einem monatli- chen Nettoeinkommen nach Abzug der Steuern von USD 4'800.– entspreche. Das Arbeitsverhältnis mit der H._____ Inc. habe bis am 27. Januar 2018 gedau- ert. Der Kläger habe für diese Zeit zunächst einen Bedarf von USD 2'845.– gel- tend gemacht, wobei er diesen aufgrund eines neuen Mietvertrages vom 29. April 2017 mit einem Mietzins von USD 1'908.– anstelle von wie bis dahin USD 1'000.– sodann auf rund Fr. 3'753.– erhöht habe. Entsprechend sei er – selbst unter Be- rücksichtigung des angesichts seiner finanziellen Verhältnisse übersetzt erschei- nenden neuen Mietzinses – mit dem Einkommen bei H._____ Inc. in der Lage gewesen, die vertraglich festgesetzten Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– pro Mo- nat zu leisten, was er auch selber eingeräumt habe. Die von ihm geltend gemach- ten Schuldentilgungsraten für rückständige Kinderunterhaltsbeiträge seien dabei nicht zu berücksichtigen, da die Tilgung von Schulden der Verpflichtung zur Be- zahlung von Unterhaltsbeiträgen nachgehe und es geradezu absurd wäre, wenn die in der Vergangenheit ungerechtfertigterweise nicht bezahlten Kinderunter- haltsbeiträge dazu führen würden, dass die Unterhaltspflicht des Klägers aufge- hoben würde. Entsprechend sei seine damalige Leistungsfähigkeit ausgewiesen, womit eine Abänderung auch für die Zeit vom 30. Mai 2017 bis 27. Januar 2018 ausser Betracht falle (Urk. 106 E. D/4, S. 13 f.). 5.2 Der Kläger ist der Ansicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrich- tig resp. unvollständig festgestellt, indem sie die Tilgungsraten der rückständigen Unterhaltsbeiträge nicht berücksichtigt habe. Er macht geltend, die Vorinstanz habe offenbar die Akten nicht richtig studiert, aus welchen nämlich hervorgehe, "dass die kalifornische Kindesschutzbehörde gestützt auf das in den Akten lie- gende Inkassoersuchen vom 14. April 2014 mit Einmalforderung von Fr. 33'525.– seither die rückständigen Unterhaltsbeiträge kraft kalifornischem Recht direkt vom Bankkonto des Klägers in Relation zum Einkommen abschöpfe". Diese Abschöp- fung resp. Pfändung sei ein gegebenes Faktum, mit welchem sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt habe, und welches dazu führe, dass dem Kläger "einer- seits vom Arbeitgeber die laufenden Unterhaltsbeiträge vom Lohn abgezogen würden und andererseits zugleich jeweils von der Kindesschutzbehörde mindes-
- 34 - tens in derselben Höhe". Diese monatlich wiederkehrende "Unterhaltsschöpfung" sei aufgrund ihrer unvermeidlichen Einwirkung auf die laufenden finanziellen Ver- hältnisse des Klägers entsprechend einkommensverhindernd in die Unterhaltsbe- rechnung einzubeziehen (Urk. 105 S. 15). 5.3 Es bleibt unklar, was genau der Kläger aus diesen pauschalen Vor- bringen zu seinen Gunsten ableiten will. Einerseits legt er damit seinen Stand- punkt ohne Bezugnahme auf das vor Vorinstanz Vorgebrachte dar und verzichtet darauf, die entsprechenden Aktenverweise anzubringen. Andererseits erschliesst sich aus seinen Ausführungen nicht, welchen Betrag er monatlich für die Tilgung rückständiger Unterhaltsbeiträge berücksichtigt haben will, zumal er diesen auch vor der Vorinstanz nicht konkret bezifferte. Hinsichtlich des einzigen Betrages, welchen er in seiner Berufungsschrift in diesem Zusammenhang erwähnt (Fr. 33'525.–), führte er vor der Vorinstanz noch aus, betreffend die Ausstände von Fr. 33'525.– seien ihm am 24. Oktober 2014 – und mithin weit vor der vorlie- gend relevanten Zeitperiode – USD 37'213.35 vom Konto abgeschöpft worden (Urk. 16 S. 8 i.V.m. Prot. I S. 5). Anlässlich der Hauptverhandlung vom
11. September 2017 machte er vorinstanzlich geltend, seine akkumulierte Schuld gegenüber der California Child Support Service Department (CSSD) in der Höhe von USD 24'000.– sei insofern zu berücksichtigen, als dass ihm im Rahmen sei- nes neuen Arbeitseinkommens monatlich eine Amortisationsrate von maximal USD 2'000.– abgezogen werde. Dies sei somit während rund eines Jahres zu be- rücksichtigen, wobei er nicht wisse, um welchen Betrag es sich genau handle, er werde den entsprechenden Beleg nachreichen (Urk. 71 S. 6 i.V.m. Prot. I S. 32). Entgegen seiner Ankündigung reichte er daraufhin allerdings keine entsprechen- den Belege ins Recht. Stattdessen führte er in der später eingereichten Bedarfs- und Einkommensaufstellung – in Abweichung zum bisher Vorgebrachten – kom- mentarlos einen monatlichen Betrag von USD 1'125.76 resp. von Fr. 1'106.50 auf (vgl. Urk. 82/1). Nachdem der Kläger bereits im vorinstanzlichen Verfahren derart unsubstantiierte Behauptungen betreffend Tilgungsraten rückständiger Unter- haltsbeiträge aufstellte, und deren Bezifferung im Berufungsverfahren sodann gänzlich unterliess, sowie im Übrigen auch nicht zwischen laufenden und rück- ständigen Unterhaltsbeiträgen differenzierte, erübrigen sich weitere Ausführungen
- 35 - dazu. Da der Kläger damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügte, sind seine entsprechenden Rügen nicht zu hören. 5.4 Im Übrigen setzt sich der Kläger mit den Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit im Zeitraum vom 30. Mai 2017 bis
27. Januar 2018 nicht auseinander. Entsprechend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine Abänderung der im Unterhaltsvertrag festgesetzten Kin- derunterhaltsbeiträge auch während dieser Zeitperiode nicht in Frage kommt. 6.1 In Bezug auf die nachfolgende Zeitperiode ab dem 28. Januar 2018 erwog die Vorinstanz sodann, die klägerischen Einkommensverhältnisse seit Be- endigung des Arbeitsverhältnisses mit der H._____ Inc. seien wiederum unklar, zumal er angegeben habe, sich seither wieder mit Gelegenheitsarbeiten als Taxi-, F._____- oder Limousinenchauffeur über Wasser zu halten und dabei auf die – nicht ausreichend dokumentierten – Einkommensverhältnisse im Jahr 2016 ver- weise. Im Übrigen habe der Kläger die Stelle bei H._____ Inc. selber gekündigt und damit seine Leistungsfähigkeit freiwillig und einseitig reduziert. So sei zwar belegt, dass der Kläger bei der H._____ Inc. die Ziele für das Jahr 2017 nicht er- füllt habe. Von einer Absicht der Arbeitgeberin, aus diesem Grund das Arbeitsver- hältnis aufzulösen, sei der Korrespondenz zwischen dem Kläger und der Arbeit- geberin aber nichts zu entnehmen. Der Kläger habe selbst ausgeführt, dass er das Arbeitsverhältnis aufgelöst habe, um sich für künftige Anstellungen bereit zu halten. Im Wissen um seine Unterhaltsverpflichtung wäre er allerdings gehalten gewesen, seine Anstellung weiterzuführen oder aber während laufender Anstel- lung eine neue Arbeit mit vergleichbarem Gehalt zu suchen. Entsprechend habe er die Folgen seines einseitig getroffenen Entscheides selber zu tragen. Es sei nicht ersichtlich, dass er nicht in der Lage sei, eine Anstellung zu finden, welche ihm die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge erlaube. Offensichtlich sei es ihm trotz seines angeblichen Strafregistereintrages und seines Alters von 51 Jahren gelun- gen, eine Anstellung als Procurement Officer in der Pharmabranche zu erhalten. Es bestünden mithin keinerlei Hindernisse für einen Wiedereinstieg in die Ar- beitswelt. Der Kläger könne sodann auch keine erfolglosen Suchbemühungen ins Recht legen. Er wolle ohne eine einzige Bewerbung festgestellt haben, dass er
- 36 - keine neue Anstellung finde, obwohl ihm bereits im Massnahmeentscheid deutlich gemacht worden sei, dass er seine Arbeitskapazität maximal auszuschöpfen ha- be. Da die Unvermittelbarkeit des Klägers auf dem Arbeitsmarkt nicht dokumen- tiert sei, müsse davon ausgegangen werden, dass es ihm möglich und zumutbar sei, beruflich wieder Fuss zu fassen und eine vergleichbare Anstellung wie bei der H._____ Inc. mit einem monatlichen Gehalt von USD 4'800.– zu finden. Unter An- rechnung eines den finanziellen Verhältnissen des Klägers angemessenen Miet- zinses von USD 1'400.– und unter Berücksichtigung von USD 450.– für die Wahrnehmung des Besuchsrechts ab 1. April 2018 (3 Flüge à USD 1'200.– pro Jahr; 9 Hotelübernachtungen à USD 200.– pro Jahr) resultiere ein aktueller Ge- samtbedarf des Klägers von USD 3'670.–, womit er nach wie vor in der Lage sei, die Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– zu leisten. Das klägerische Abände- rungsbegehren sei daher auch für die Zeit ab 28. Januar 2018 abzuweisen (Urk. 106 E. D/5, S.14-16). 6.2 Der Kläger wendet hiergegen im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht nicht damit befasst, dass er aufgrund seines Strafregistereintra- ges bei den betreffenden US-Unternehmen im Finanz- und Unternehmungsbera- tungsbereich standardgemäss nicht berücksichtigt werde und daher in dieser Branche nicht mehr Fuss fassen könne. Insbesondere habe die Vorinstanz mit ih- ren Ausführungen, der Kläger habe keine genügenden Suchbemühungen für eine neue Anstellung unternommen, den Umstand unterschlagen, dass Suchbemü- hungen für ihn wirkungslos seien. Die Nichtberücksichtigung des Strafregisterein- trags als Ausschlussgrund für qualifizierte Bewerbungen entspreche einer offen- sichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts. Die rasche Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit H._____ Inc. innert weniger Monate zeige augenschein- lich auf, dass die beruflichen Anstellungsmöglichkeiten des Klägers im Marketing- bereich bei grossen Unternehmensberatungsfirmen wie McKinsey eingeschränkt seien. Da der Strafregistereintrag bei Bewerbungen ein "Killer-Kriterium" darstelle, welches jeweils über Rechercheunternehmen wie ... Inc. aufgezeigt werde, sei dem Kläger der Weg zu einer solchen Anstellung künftig verwehrt, was er bereits im vorinstanzlichen Verfahren aufgezeigt habe. Im Übrigen seien die Einkünfte, welche er bei der H._____ Inc. erzielt habe, bei der Beurteilung seiner Leistungs-
- 37 - fähigkeit irrelevant, da es sich dabei nur um ein Intermezzo bzw. um eine Anstel- lung gehandelt habe, welcher er beruflich nicht gewachsen gewesen sei und wel- che deshalb nach weniger als acht Monaten wieder aufgelöst worden sei (Urk. 105 S. 15 f.). Im Rahmen seiner Noveneingabe vom 7. September 2018 macht der Kläger sodann geltend, er habe per 10. September 2018 eine neue Anstellung als "Medi- cal Editor" beim Unternehmen "I._____" gefunden. In dieser Funktion werde er vor allem Arzneianleitungen und Medikamentenbeschriebe der H._____ Inc. – seiner früheren Arbeitgeberin – bearbeiten, womit sich seine frühere Anstellung bei diesem Pharmaunternehmen letztlich doch ausbezahlt habe. Wie dem Bestä- tigungsschreiben der neuen Arbeitgeberin zu entnehmen sei, werde er dabei im Stundenlohn zu USD 36.06 je Arbeitsstunde entlohnt. Daraus resultiere ein künf- tiges monatliches Nettoeinkommen von USD 4'127.35, wobei sich "das Bruttoein- kommen dieser Einkommensstufe" wegen "der Aufwendungen für die Federal In- come tax, State Income tax, Social Security tax und Medicare tax" um 33 % redu- ziere. Letztlich ändere die neue Anstellung somit an der wirtschaftlichen Situation hinsichtlich des Kindesunterhalts nichts, da auch das neue Arbeitseinkommen nicht existenzsichernd sei (Urk. 121). 6.3 Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, sind im Verhältnis zu einem minderjährigen Kind besonders hohe Anforderungen an die Ausschöpfung der Erwerbskraft zu stellen (BGE 137 III 118 E. 3.1; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 276 N 25). Der Pflichtige hat sich daher ausreichend (intensiv und ernsthaft) um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Der blosse Hinweis, es bestehe ein Strafregis- tereintrag, aufgrund dessen sich eine Stellensuche von vornherein als aussichts- los darstelle, genügt dabei nicht. Die Bemühungen sind in nachprüfbarer Weise konkret darzulegen und zu dokumentieren, was der Kläger sowohl im vorinstanz- lichen Verfahren – abgesehen von einer einzigen Bewerbung bei McKinsey & Company (Urk. 4/9) – wie auch im vorliegenden Berufungsverfahren unterliess. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist der Umstand, dass der Kläger trotz sei- nes angeblichen Strafregistereintrages eine qualifizierte Anstellung in der Phar- mabranche gefunden hat, gerade ein starkes Indiz gegen die behauptete Vermitt-
- 38 - lungsunfähigkeit des Klägers. Es ist nicht einzusehen, weshalb dem Kläger der angebliche Strafregistereintrag – wie er vorbringt – lediglich bei einer Stellensu- che in der Unternehmensberatungsbranche, nicht jedoch in der Pharmabranche hinderlich sein sollte. Ferner ist mit dem blossen Hinweis auf die E-Mail der ehe- maligen Arbeitgeberin, gemäss welcher der Kläger die Ziele im Jahr 2017 nicht erreicht haben soll (vgl. Urk. 91/2 S. 2), noch nicht gesagt, dass er einer Anstel- lung in der Pharmabranche generell nicht gewachsen ist. Bei dieser Sachlage kann es nicht angehen, dass sich der Kläger auf den Standpunkt stellt, er müsse sich aufgrund seines angeblichen Strafregistereintrages gar nicht mehr bewerben, zumal dies ohnehin wirkungslos sei. Vielmehr wäre er gehalten gewesen, bereits vor seiner Kündigung resp. spätestens sogleich nach derselben eine neue qualifi- zierte Anstellung zu suchen und die entsprechenden Suchbemühungen ins Recht zu legen. Insofern genügt es auch nicht, dass der Kläger im Rahmen des Beru- fungsverfahrens ohne jegliche Ausführungen zu seinen Suchbemühungen vor- bringt, auch das neue Arbeitseinkommen, welches er seit dem 10. September 2018 als Medical Editor beim Unternehmen I._____ erziele, sei nicht existenzsi- chernd. Der Kläger legt die Umstände, welche zur neuen Anstellung geführt ha- ben, in keiner Weise dar, sodass unklar bleibt, inwieweit er sich davor um eine neue Stelle bemüht hat. Ferner geht aus seinen knappen Ausführungen auch nicht hervor, ob es sich bei seiner neuen Anstellung bloss um eine Art Zwischen- verdienst – ähnlich seiner Tätigkeiten als F._____-, Limousinen- und Gabelstap- lerfahrer – handelt und er sich weiterhin um eine qualifizierte Arbeitsstelle bemüht. Da der Kläger gesund und von Kinderbetreuungspflichten weitgehend befreit ist, ist ihm der Wiedereinstieg im angestammten Bereich oder in der Pharmabranche grundsätzlich zuzumuten. Dass ihm solches nicht möglich sein sollte, vermochte er nicht hinreichend darzutun, geschweige denn zu dokumentieren. Entsprechend ist dem Kläger ab dem 28. Januar 2018 – wie vorinstanzlich angenommen – wei- terhin ein Einkommen von USD 4'800.– anzurechnen. 6.4 Soweit der Kläger geltend macht, es seien ihm für die Wahrnehmung des Besuchsrechts nicht bloss monatlich USD 450.–, sondern die effektiven Kos- ten von Fr. 7'950.– für die drei Besuche in der Schweiz anzurechnen (vgl. Urk. 105 S. 14), ist darauf hinzuweisen, dass er mit diesen pauschalen Vorbrin-
- 39 - gen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt. So setzt er sich weder mit der vorinstanzlichen Berechnung der Besuchsrechtskosten auseinan- der, noch macht er geltend, wie sich die effektiven Kosten zusammensetzen sol- len, geschweige denn belegt er die angeblich anfallenden effektiven Kosten. Auch die Vorbringen, es seien noch die anfallenden Kosten beim Besuch des Kindes in den USA und der Lohnausfall für unbezahlte Urlaube von zusammengerechnet Fr. 2'600.– sowie die in den USA anfallenden Rechtsanwaltskosten, "namentlich in Bezug auf seine Interessenvertretung gegenüber der kalifornischen Kindes- schutzbehörde bezüglich Durchsetzung einer für ihn tragbaren Beanspruchung hinsichtlich zurückliegender Kinderunterhaltsbeiträge", anzurechnen (vgl. Urk. 105 S. 14), sind mangels Substantiierung und Begründung nicht zu hören. 6.5 Die vorinstanzliche Schlussfolgerungen, der Kläger sei unter Berück- sichtigung des hypothetischen Einkommens von USD 4'800.– netto pro Monat und des Gesamtbedarfes von USD 3'670.– pro Monat nach wie vor in der Lage, die festgesetzten Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– pro Monat zu leisten, womit kein Anlass für eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge bestehe, sind demnach nicht zu beanstanden. 7.1 Unbehelflich sind im Übrigen auch die Ausführungen des Klägers hin- sichtlich des Einkommens der Beklagten (vgl. Urk. 105 S. 16 ff. und Urk. 114 S. 1 f.). Im Abänderungsprozess erfolgt nicht eine vollständige Neufestsetzung oder Korrektur der ursprünglichen Unterhaltsregelung, sondern eine Anpassung des Kindesunterhalts an veränderte Verhältnisse. Ausgangspunkt bildet deshalb die ursprüngliche Vereinbarung, welche massgebend dafür ist, welche Lebenshal- tung der Bemessung des Unterhaltsbeitrags zugrunde gelegen hat (BGer 5A_292/2009 vom 2. Juli 2009, E. 2.1, in: FamPra.ch 2009, S. 1100). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. Urk. 106 E. D/6, S. 16 f.), gibt die Arbeits- tätigkeit der Beklagten keinen Anlass für eine Abänderung, zumal die Beklagte bereits bei Abschluss des Unterhaltsvertrages am 30. Juli 2011 ein Vollzeitpen- sum bekleidete (Urk. 4/3) und sich diesbezüglich keine (zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigende) Veränderung der Verhältnisse ergeben hat.
- 40 - 7.2 Alles in allem erweist sich die Berufung des Klägers damit in Bezug auf die Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge als unbegründet, weshalb sie abzu- weisen ist. D. Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens Die Vorinstanz hat die Kosten dem Kläger zu 7/8 und der Beklagten zu 1/8 auferlegt und dabei erwogen, dass der Kläger hinsichtlich der Unterhaltsfrage, welche aufwandmässig rund 3/4 des Verfahrens ausmache, vollumfänglich unter- liege, wohingegen hinsichtlich der Besuchsrechtsstreitigkeit praxisgemäss eine hälftige Kostenauflage angebracht sei (Urk. 106 E. E/2, S. 17 f.). Die Kostenaufla- ge gemäss vorinstanzlichem Urteil wird im Berufungsverfahren von keiner Partei beanstandet. Die teilweise Gutheissung der Berufung hinsichtlich der Besuchs- rechtsregelung rechtfertigt indes auch keine Abweichung von der vorinstanzlichen Kostenregelung, zumal die Kosten in nichtvermögensrechtlichen Kinderbelangen den Parteien unabhängig vom Ausgang regelmässig je zur Hälfte auferlegt wer- den, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragsstellung hatten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Demnach sind die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestä- tigen. IV. A. Entscheidgebühr und Parteientschädigung
1. Für das zweitinstanzliche Verfahren rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG eine Entscheidgebühr von Fr. 4'000.– festzusetzen.
2. Strittig waren im vorliegenden Berufungsverfahren der persönliche Verkehr zwischen dem Kläger und seinem Sohn C._____ sowie die Kinderunter- haltsbeiträge, wobei im Berufungsverfahren beide Belange aufwandmässig gleich zu gewichten sind. Betreffend die nichtvermögensrechtlichen Belange (persönli- cher Verkehr) sind die zweitinstanzlichen Kosten den Parteien wiederum je zur
- 41 - Hälfte aufzuerlegen. Hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge unterliegt der Klä- ger demgegenüber vollumfänglich. Es rechtfertigt sich daher die Kosten des Beru- fungsverfahrens dem Kläger zu 3/4 und der Beklagten zu 1/4 aufzuerlegen.
3. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beklagten für das Berufungsver- fahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. B. Unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren
1. Der Kläger beantragt ferner für das Berufungsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Urk. 105 S. 2 und S. 18). Zur Be- gründung führt er aus, die Berufung sei nicht aussichtslos und der Kläger sei ak- tenkundig bedürftig sowie aufgrund der sich im Berufungsverfahren stellenden schwierigen Rechtsfragen und wegen fehlender Deutsch- und Fachkenntnisse auf den Beizug eines Rechtsanwalts angewiesen (Urk. 105 S. 18). Im Rahmen seiner unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 29. Juni 2018 macht der Kläger er- gänzend geltend, die US-Arbeitsmarktbehörde verweigere ihm die Entrichtung von Arbeitslosengelder. Er lebe daher seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der H._____ Inc. von seinem Ersparten und vom Betrag von USD 21'112.12 netto, den ihm die H._____ Inc. am 9. März 2018 als Abfindungssumme ausbe- zahlt habe sowie von einem weiteren Vorbezug aus Pensionskassenguthaben in der Höhe von USD 7'000.–. Insgesamt verfüge er zusammen mit dem Pensions- kassenvorbezug und den Gelegenheitsjobs (F._____, Limousinenservice) – wie bereits in den vorausgehenden Rechtsschriften, insbesondere in der Berufungs- schrift, S. 12, dargetan – über ein Nettoeinkommen von maximal USD 4'000.– pro Monat (Urk. 114 S. 2).
2. Der Kläger reicht zwar Belege zu seinen Ausgaben und Schulden ins Recht (Urk. 115/4); Unterlagen zu seinen aktuellen Einkommensverhältnissen, ein abschlägiges Schreiben der Arbeitslosenkasse hinsichtlich Arbeitslosengelder sowie aktuelle Kontoauszüge, welche über seine Vermögensverhältnisse und sei- nen aktuellen Verdienst (Zahlungseingänge) Aufschluss geben könnten, fehlen demgegenüber gänzlich. Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht geht sein
- 42 - aktuelles Einkommen auch nicht aus der Berufungsschrift hervor, verweist er da- rin doch lediglich auf die nicht ausreichend dokumentierten Einkommensverhält- nisse im Jahr 2016 (vgl. oben E. III/C/4.4 und E. III/C/4.5). Entsprechend vermag der Kläger die geltend gemachte Mittellosigkeit nicht glaubhaft zu machen. Da er anwaltlich vertreten ist und daher nicht als prozessual unbeholfen gelten kann, ist sein Gesuch ohne Weiterungen wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht – der Kläger hätte von sich aus seine finanzielle Situation umfassend und schlüssig da- zulegen gehabt – abzuweisen (vgl. BGer 4D_69/2016 vom 28. November 2016, E. 5.4.3 mit weiteren Hinweisen; 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016, E. 5.3). Es wird beschlossen:
1. Auf den Antrag des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge für das erstinstanzliche Verfahren wird nicht eingetreten.
2. Der Antrag des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
1. Der Kläger ist berechtigt, den Sohn C._____, geb. am tt.mm.2010, auf eige- ne Kosten (inkl. Reisekosten) wie folgt zu betreuen:
- ab Rechtskraft des Urteils alle zehn Tage während zehn Minuten Kon- takt via Skype bzw. Telefon;
- ab 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 an zwölf Tagen pro Jahr während jeweils drei Stunden pro Tag in einem begleiteten Besuchs- treff in der Schweiz;
- 43 -
- ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 dreimal pro Jahr an vier aufeinanderfolgenden Tagen (in den Ferien von C._____) während je- weils fünf Stunden pro Tag in der Schweiz;
- ab 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 dreimal pro Jahr während vier aufeinanderfolgenden Tagen (inkl. drei Übernachtungen) in der Schweiz;
- ab 1. Januar 2023 dreimal pro Jahr während vier aufeinanderfolgenden Tagen (inkl. drei Übernachtungen) in der Schweiz sowie einmal jährlich während sechs aufeinanderfolgenden Tagen (inkl. fünf Übernachtun- gen) am Wohnort des Klägers. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten sowie der Beiständin gemäss Ziff. 2 nachstehend die Ausübung seines Besuchsrechts zwei Monate im Vo- raus anzukündigen.
2. Für das Kind C._____, geboren am tt.mm.2010, wird eine Besuchsrechts- beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet. Der Beistand wird damit beauftragt:
a) das in Ziffer 1 angeordnete Besuchsrecht als neutrale Drittperson si- cherzustellen (insbesondere die Einhaltung der Skype- resp. Telefon- kontakte zu überwachen und nötigenfalls mit entsprechenden Mass- nahmen dessen Umsetzung zu gewährleisten sowie die begleiteten Besuchstreffen vom 1. Januar 2019 bis 31. Januar 2019 und die Rei- sen C._____s zum Wohnort des Klägers ab 1. Januar 2023 kindes- wohlgerecht, bspw. mittels Flugbegleitungen der Fluggesellschaften, zu organisieren), zu überwachen und im Fall von Konflikten zwischen den Eltern zu vermitteln,
b) die für eine kindgerechte Durchführung des Besuchsrechts notwendi- gen Modalitäten für die Eltern verbindlich festzulegen.
- 44 - Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd wird ersucht, eine Beistandsperson zu ernennen.
3. Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 1. März 2018 wird bestätigt.
4. Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 5, 6 und 7) wird bestätigt.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger zu 3/4 und der Beklagten zu 1/4 auferlegt.
7. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die KESB Kreis Bülach Süd sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 45 - Zürich, 16. Oktober 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider MLaw V. Stübi versandt am: mc