Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Am 18. Oktober 2017 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) eine Klage auf Zusprechung der alleinigen Obhut für die Tochter der Parteien (geboren tt.mm.2011) sowie auf Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen ein (Urk. 2; unter Beilage der entsprechen- den Klagebewilligung vom 10. August 2017, Urk. 1). Anlässlich der Verhandlung vom 15. Dezember 2017 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen sowie zwei weitere Teilvereinbarungen betreffend Ob- hut und Unterhalt (Urk. 24-26). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 regelte die Vorinstanz die vorsorglichen Massnahmen, wobei sie auch die Vereinbarung der Parteien über die vorsorglichen Massnahmen genehmigte, worin sich der Beklag- te zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 1'500.-- pro Monat (zuzüg- lich Familienzulagen) verpflichtet hatte (Urk. 27; auf Begehren des Beklagten nachträglich begründet, Urk. 33 = Urk. 2). Mit Urteil vom gleichen Tag schloss die Vorinstanz das Verfahren ab (nachträglich begründet, Urk. 34; dieses Urteil bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens; die Frist zur Erhebung einer Berufung gegen dieses Urteil endet erst am Montag, 19. Februar 2018; vgl. Urk. 36/2).
b) Gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2017 hat der Beklagte mit Eingabe vom 2. Februar 2018 (zur Post gegeben am 3. Februar 2018) Berufung erhoben (Urk. 1).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
E. 2 Die Berufungsschrift des Beklagten ist nicht unterzeichnet (Urk. 1 S. 2). Mit Blick auf das Ergebnis des Berufungsverfahrens (vgl. nachfolgende Erwägun- gen) und darauf, dass die Identität des Beklagten durch die handschriftliche Be- schriftung des Briefumschlags genügend feststeht, kann auf eine Nachfristanset- zung für die Unterzeichnung (Art. 132 Abs. 1 ZPO) verzichtet werden.
- 3 -
E. 3 a) Die angefochtene Verfügung wurde dem Beklagten am 18. Janu- ar 2018 zugestellt (Urk. 36/2). Die Frist zur Erhebung der Berufung beträgt 10 Ta- ge (Art. 314 Abs. 1 ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbeleh- rung (Urk. 2 S. 17) korrekt angegeben wurde. Die Frist lief demzufolge am Mon- tag, 29. Januar 2018 ab (Art. 142 ZPO). Die am 3. Februar 2018 zur Post gege- bene und am 5. Februar 2018 beim Obergericht eingegangene Berufung (Urk. 1) ist damit verspätet erhoben worden. Auf die Berufung kann demzufolge nicht ein- getreten werden.
b) Im Übrigen hätte auf die Berufung auch dann nicht eingetreten werden können, wenn sie rechtzeitig erhoben worden wäre. Die Berufungsschrift muss konkrete Anträge enthalten (auch darauf wurde in der vorinstanzlichen Rechtsmit- telbelehrung hingewiesen; Urk. 2 S. 17). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte; auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen beziffert sein. Ergeben sich auch unter Berücksichtigung der Be- gründung keine genügenden Berufungsanträge, ist auf die Berufung ohne Anset- zung einer Nachfrist nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). Mit sei- ner Berufung verlangt der Beklagte einzig "eine neue Berechnung für den monat- lichen Kinderunterhalt" (Urk. 1 S. 2). Auch aus der Berufungsbegründung ergibt sich nicht, welche Höhe der Beklagte als angemessen erachtet. Auf die Berufung könnte daher auch mangels Bezifferung der Berufungsanträge nicht eingetreten werden.
E. 4 a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 800.-- festzu- setzen.
b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 4 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten aufer- legt.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Ko- pien der Urk. 1, 3 und 4/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Entscheid über vor- sorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögens- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Februar 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer - 5 - Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ180003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 7. Februar 2018 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ betreffend Unterhalt Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfah- ren am Bezirksgericht Meilen vom 22. Dezember 2017 (FK170024-G) ______________________________
- 2 - Erwägungen:
1. a) Am 18. Oktober 2017 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) eine Klage auf Zusprechung der alleinigen Obhut für die Tochter der Parteien (geboren tt.mm.2011) sowie auf Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen ein (Urk. 2; unter Beilage der entsprechen- den Klagebewilligung vom 10. August 2017, Urk. 1). Anlässlich der Verhandlung vom 15. Dezember 2017 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung betreffend vorsorgliche Massnahmen sowie zwei weitere Teilvereinbarungen betreffend Ob- hut und Unterhalt (Urk. 24-26). Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 regelte die Vorinstanz die vorsorglichen Massnahmen, wobei sie auch die Vereinbarung der Parteien über die vorsorglichen Massnahmen genehmigte, worin sich der Beklag- te zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 1'500.-- pro Monat (zuzüg- lich Familienzulagen) verpflichtet hatte (Urk. 27; auf Begehren des Beklagten nachträglich begründet, Urk. 33 = Urk. 2). Mit Urteil vom gleichen Tag schloss die Vorinstanz das Verfahren ab (nachträglich begründet, Urk. 34; dieses Urteil bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens; die Frist zur Erhebung einer Berufung gegen dieses Urteil endet erst am Montag, 19. Februar 2018; vgl. Urk. 36/2).
b) Gegen die Verfügung vom 22. Dezember 2017 hat der Beklagte mit Eingabe vom 2. Februar 2018 (zur Post gegeben am 3. Februar 2018) Berufung erhoben (Urk. 1).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
2. Die Berufungsschrift des Beklagten ist nicht unterzeichnet (Urk. 1 S. 2). Mit Blick auf das Ergebnis des Berufungsverfahrens (vgl. nachfolgende Erwägun- gen) und darauf, dass die Identität des Beklagten durch die handschriftliche Be- schriftung des Briefumschlags genügend feststeht, kann auf eine Nachfristanset- zung für die Unterzeichnung (Art. 132 Abs. 1 ZPO) verzichtet werden.
- 3 -
3. a) Die angefochtene Verfügung wurde dem Beklagten am 18. Janu- ar 2018 zugestellt (Urk. 36/2). Die Frist zur Erhebung der Berufung beträgt 10 Ta- ge (Art. 314 Abs. 1 ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbeleh- rung (Urk. 2 S. 17) korrekt angegeben wurde. Die Frist lief demzufolge am Mon- tag, 29. Januar 2018 ab (Art. 142 ZPO). Die am 3. Februar 2018 zur Post gege- bene und am 5. Februar 2018 beim Obergericht eingegangene Berufung (Urk. 1) ist damit verspätet erhoben worden. Auf die Berufung kann demzufolge nicht ein- getreten werden.
b) Im Übrigen hätte auf die Berufung auch dann nicht eingetreten werden können, wenn sie rechtzeitig erhoben worden wäre. Die Berufungsschrift muss konkrete Anträge enthalten (auch darauf wurde in der vorinstanzlichen Rechtsmit- telbelehrung hingewiesen; Urk. 2 S. 17). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte; auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen beziffert sein. Ergeben sich auch unter Berücksichtigung der Be- gründung keine genügenden Berufungsanträge, ist auf die Berufung ohne Anset- zung einer Nachfrist nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). Mit sei- ner Berufung verlangt der Beklagte einzig "eine neue Berechnung für den monat- lichen Kinderunterhalt" (Urk. 1 S. 2). Auch aus der Berufungsbegründung ergibt sich nicht, welche Höhe der Beklagte als angemessen erachtet. Auf die Berufung könnte daher auch mangels Bezifferung der Berufungsanträge nicht eingetreten werden.
4. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 800.-- festzu- setzen.
b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 4 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten aufer- legt.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Ko- pien der Urk. 1, 3 und 4/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Entscheid über vor- sorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögens- rechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Februar 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
- 5 - Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: mc