opencaselaw.ch

LZ180001

Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2019-03-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (47 Absätze)

E. 1 Die Klägerin 1 und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) sowie der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C._____ (Klägerin 2, fortan C._____), geboren am tt.mm.2015. Am

20. Oktober 2015 – noch vor der Geburt von C._____ –gaben die Parteien die Er- klärung über die gemeinsame elterliche Sorge zusammen mit der Vaterschaftsa- nerkennung ab (Urk. 5/13/2-3). Die Klägerin und der Beklagte lebten bis zu ihrer Trennung im März 2017 zusammen. Während des Zusammenlebens betreuten die Parteien, die beide zu 100 % arbeitstätig waren, C._____ in gemeinsamer Ab- sprache (unter Zuhilfenahme von Au-Pairs). Nach der Trennung traten zwischen den Parteien vermehrt Differenzen hinsichtlich der Betreuungszeiten auf. Ab Au- gust 2017 reduzierte die Klägerin ihr Arbeitspensum auf 80 % und verlor schliess- lich ihre Stelle per Ende September 2017. Im Oktober 2017 verweigerte die Klä- gerin schliesslich die Übergabe von C._____ an den Beklagten, der mit ihr ver- einbarungsgemäss in die Ferien verreisen wollte (vgl. Urk. 2 E. 1.1.).

E. 1.1 Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren richtet sich nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1, und § 8 Abs. 1 der Gebüh- renverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Unter Be- rücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.– als angemessen.

E. 1.2 Die Entschädigung für die Vertretung des Kindes gehört zu den Gerichts- kosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die Bemessung der Entschädigung ist bundes- rechtlich nicht geregelt. Vielmehr setzen die Kantone die Tarife fest (Art. 96 ZPO). Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Entschädigung für die anwaltliche Kin- desvertretung ist im Kanton Zürich die Anwaltsgebührenverordnung (§ 1 Anw- GebV). Die Kindsvertreterin macht für das vorliegende Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'414.45 (inkl. MwSt.) geltend. Die Klägerin bean- standet dies nicht. Auch der Beklagte hält dem in seiner diesbezüglichen Stel- lungnahme nichts Substanzielles entgegen (Urk. 108). Vorliegend erscheint an- gesichts des notwendigen Zeitaufwands der Kindesvertreterin und der Schwierig- keit des Falls die von ihr geltend gemachte Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 7'414.45 (inkl. MwSt.) als angemessen. Mit Blick auf das noch ausstehende Studium dieses Urteils rechtfertigt es sich, die Entschädigung auf Fr. 7'600.– (inkl. MwSt.) aufzurunden. Da es sich vorliegend um Gerichtskosten handelt, ist die Kindesvertreterin direkt aus der Gerichtskasse zu entschädigen (BK ZPO-Sterchi, Art. 95 N 10c).

- 65 -

E. 1.2.1 Seit Erlass der angefochtenen Verfügung hat sich der Sachverhalt in Bezug auf die zeitliche Verfügbarkeit der Parteien nur insofern geändert, als dass die Klägerin zwischenzeitlich eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, ihr aber per Ende März 2019 erneut gekündigt worden ist und sie sich aufgrund ihrer Freistel- lung wieder vollumfänglich um C._____ kümmern kann. Die Ausgangslage ist damit im Ergebnis dieselbe wie vor Vorinstanz.

E. 1.2.2 Wie bereits in Bezug auf die Obhut erwogen, erscheint es plausibel, dass der Beklagte aktuell stets am Donnerstag und Freitag zu Hause arbeitet und sich während dieser Zeit – mit Unterstützung seiner Ehefrau – um C._____ persönlich kümmern kann (vgl. vorstehend Ziffer III./A./5.5.). An den übrigen Wochentagen arbeitet der Beklagte jeweils unterschiedlich (vgl. insbesondere Prot. II S. 42). Die Klägerin kann sich aktuell zwar vollumfänglich um C._____ kümmern, inwiefern sich die Umstände in Bezug auf ihre Erwerbstätigkeit in naher Zukunft ändern werden, ist jedoch ungewiss (siehe vorstehend Ziffer III./A./5.2. S. 33 und Zif- fer III./A./5.5. S. 39). Die von der Vorinstanz festgelegten Betreuungsanteile (60 % zu 40 %) und -zeiten erscheinen daher nach wie vor als den aktuellen Gegeben- heiten angemessen und im Interesse des Kindswohles. Entsprechend bleibt es im Grundsatz bei dieser Regelung. Es ist jedoch insofern eine Präzisierung vorzu- nehmen, als dass C._____ an jedem Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr,

- 57 - bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, einer geraden Kalenderwoche von der Klägerin bzw. einer ungeraden Kalenderwoche vom Beklagten betreut wird. Dies erleich- tert es den beteiligten Personen und Behörden, unmittelbar gestützt auf den Ent- scheid erkennen zu können, von wem C._____ am Wochenende betreut wird.

E. 1.2.3 Angesichts der Betreuungsanteile sowie – in Übereinstimmung mit der Vor- instanz (Urk. 2 E. 6.2.) – unter Berücksichtigung des grösseren Bezugs von C._____ zu F._____ rechtfertigt es sich, den Wohnort der Klägerin als zivilrechtli- chen Wohnsitz von C._____ beizubehalten.

2. Ferienregelung

E. 1.3 Praxisgemäss sind betreffend nicht vermögensrechtlicher Kinderbelange (Obhut, Betreuungszeiten) die Kosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, sofern diese unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe für ihre Prozessstandpunkte hatten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Diese Voraussetzung ist erfüllt, weshalb die Kos- ten des Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind. Es wird beschlossen:

E. 2 Mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 gelangte der Beklagte an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Meilen (fortan KESB Meilen) und verlangte eine "unverzügliche Rückgabe" von C._____ sowie die alleinige elterli- che Sorge, eventualiter die "offizielle" (überwiegende) Obhut und die je hälftige Aufteilung der Betreuungspflicht zwischen ihm und der Klägerin (vgl. Urk. 5/13/33). Die Klägerin sowie C._____ (vertreten durch die Klägerin) leiteten gleichentags ein Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt F._____ betref- fend die Regelung der Obhut, des Besuchsrechts sowie des Kindesunterhalts ein (siehe Urk. 5/1). Nachdem an der Schlichtungsverhandlung keine Einigung erzielt werden konnte, reichten die Klägerin und C._____ unter Beilage der ausgestellten Klagebewilligung mit Eingabe vom 8. November 2017 Klage bei der Vorinstanz ein (Urk. 5/1 und 5/2). Mit Eingabe vom 7. November 2017 (bei der Vorinstanz eingegangen am 13. November 2017) reichte auch der Beklagte Klage betreffend die Kinderbelange von C._____ ein und verlangte zudem (superprovisorisch an- zuordnende) vorsorgliche Massnahmen (Urk. 5/5 und 5/6). Die Vorinstanz wies

- 8 - das Begehren des Beklagten um Erlass superprovisorischer Massnahmen mit Verfügung vom 14. November 2017 ab (Urk. 5/9). Mit Verfügung vom

29. November 2017 wurde Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als Kindsvertreterin ernannt (Urk. 5/17). Am 21. Dezember 2017 fand vor Vorinstanz die Verhandlung betreffend die beantragten vorsorglichen Massnahmen statt. Die Klägerin, der Beklagte sowie die Kindsvertreterin stellten dabei die eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren. An der Verhandlung schlossen die Klägerin und der Beklagte eine Vereinbarung hinsichtlich einer vorläufigen Regelung des Kontakts, die bis zum Erlass des gerichtlichen Entscheids über die vorsorglichen Massnahmen gel- ten solle (Urk. 5/31). Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 erliess die Vorinstanz schliesslich den eingangs zitierten Entscheid (Urk. 5/32 S. 17 ff. = Urk. 2 S. 17 ff.).

E. 2.1 Hinsichtlich der Ferienregelung erwog die Vorinstanz, dass die Dauer des (Haupt-)Verfahrens schwer abzuschätzen sei. Zudem sei C._____ noch nicht schulpflichtig, weshalb für sie grösstmögliche zeitliche Flexibilität bestehe, Ferien mit ihren Eltern zu verbringen. Auch wenn die Parteien diesbezüglich keine expli- ziten Anträge gestellt hätten, dränge es sich auf, für die Dauer des Verfahrens auch das Recht der Eltern und ihrer Tochter auf gemeinsame Ferien zu statuie- ren. Die Offizialmaxime lasse dies ohne Weiteres zu (mit Verweis auf Art. 296 Abs. 3 ZPO). Vier Wochen Ferien pro Jahr und Elternteil schienen angemessen. Wegen der unbestimmten Dauer dieser vorsorglichen Regelung sei das Ferien- recht halbjährlich auszugestalten (Urk. 2 E. 5).

E. 2.2 Die Klägerin moniert, keine der Parteien habe die in Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung angeordnete Ferienregelung beantragt, die Vorinstanz habe diese gestützt auf die Offizialmaxime festgelegt. Zwar sei zutreffend, dass vorliegend die Offizialmaxime zur Anwendung gelange. Angesichts des zerstritte- nen Verhältnisses der Parteien sowie der Tatsachen, dass die Vorinstanz selbst von einer nicht absehbaren Verfahrensdauer ausgegangen sei und die Klägerin überdies Einwände geltend gemacht habe, die zunächst eine Abklärung der Be- treuungssituation beim Beklagten erforderten (selbst die Kindsvertreterin habe ei- nen solchen Antrag gestellt), liege die Anordnung einer solchen Ferienregelung nicht im Interesse des Kindswohls. Entsprechend sei Dispositivziffer 4 der ange- fochtenen Verfügung aufzuheben (Urk. 1 Rz. 57 f.).

- 58 - Der Beklagte äussert sich hierzu – soweit ersichtlich – nicht explizit. Jedoch stellte er im Berufungsverfahren den Antrag auf eine Ferienregelung, womit davon aus- zugehen ist, dass er sich im Grundsatz mit der angeordneten Ferienregelung identifiziert. Des Weiteren beantragt er sinngemäss die Verpflichtung der Parteien zum Mitführen einer Einverständniserklärung für Reisen ins Ausland (vgl. Urk. 96, Ziffer 4 der Anträge). Die Kindsvertreterin beantragt insgesamt die Bestätigung der vorinstanzlichen Regelung (vgl. Urk. 27 S. 1 und Urk. 98 S. 8).

E. 2.3 Es ist zulässig, dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 296 Abs. 3 ZPO, mit- hin gestützt auf die Offizialmaxime, eine Ferienregelung ohne entsprechende Par- teianträge anordnete. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht die Zerstritten- heit der Parteien in Bezug auf die Betreuungsregelung der Gewährung eines Fe- rienrechts nicht entgegen. Vielmehr machen gerade diese Differenzen eine ent- sprechende verbindliche gerichtliche Regelung erforderlich. Zudem ist die Verfah- rensdauer und damit die Geltungsdauer dieser vorsorglichen Regelung – insbe- sondere auch mit Blick auf die zahlreichen und umfangreichen Eingaben der Par- teien im vorliegenden Rechtsmittelverfahren – nicht absehbar und könnte noch einige Zeit beanspruchen. Umso mehr bedarf es daher einer Regelung für die Dauer des Verfahrens. Soweit die Klägerin auf ihre Einwände in Bezug auf die Erziehungsfähigkeit des Beklagten hinweist, kann auf die entsprechenden Erwä- gungen unter Ziffer III./A./3.3. verwiesen werden. Eine Ferienregelung erscheint vorliegend damit insgesamt geradezu geboten. Die von der Vorinstanz vorgesehene Regelung (vier Wochen pro Jahr und Eltern- teil sowie halbjährliche Ausgestaltung des Ferienrechts) erscheint dabei als an- gemessen. Für die Anordnung von drei Wochen pro Halbjahr und Elternteil, wie es der Beklagte beantragt (Urk. 96, Ziffer 4 der Anträge), besteht hingegen kein Anlass. Anderweitige Absprachen bleiben ohnehin vorbehalten (siehe nachfol- gende Ziffer). Angesichts der Konflikte zwischen den Parteien (insbesondere in Bezug auf das Verschieben von Ferien) rechtfertigt es sich mit Blick auf das Kindswohl, die Parteien zu verpflichten, die Aufteilung sowie den Zeitpunkt der zu beziehenden Ferien unverzüglich dem Beistand mitzuteilen.

- 59 -

E. 2.4 Die Vorinstanz hat sodann in Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfü- gung festgehalten, dass abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache vorbehalten bleiben (vgl. Urk. 2 S. 18). Daran ist festzuhalten. Insofern erweist sich der Antrag des Beklagten, dass zusätzliche Ferienkontingente oder Tage nur im gegenseitigen Ausgleich gewährt werden können, als obsolet.

E. 2.5 Der Beklagte beantragt im Weiteren sinngemäss, die Parteien seien zu verpflichten, bei geplanten Reisen ausserhalb der Nachbarländer der Schweiz das Zolldokument "Reisen eines Elternteils mit dem Kind" zu unterzeichnen (vgl. Urk. 96, Ziffer 4 der Anträge; Urk. 95 S. 7 und Prot. II S. 59). Diesbezüglich ist ihm aber zu entgegnen, dass das Mitführen einer Einverständniserklärung bei Allein- reisen eines Elternteils zwar (für allfällige Kontrollen am Flughafen) wünschens- wert und auch ratsam sein kann, in der Schweiz jedoch keine derartige Pflicht be- steht. Auch besteht unter dem Aspekt des Kindswohls keine Veranlassung für ei- ne solche Verpflichtung. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass gewisse Zielländer eine Einverständniserklärung des nicht mitreisenden El- ternteils zwingend vorsehen (vgl.https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/ver- tretungen-und- reisehinweise/laenderunabhaengigereiseinformationen/visum- einreise.html). Diesbezüglich obliegt es jedoch dem jeweiligen Elternteil, sich vor- gängig über die Einreisebestimmungen zu informieren und eine solche Einver- ständniserklärung einzuholen.

E. 2.6 Schliesslich beantragt der Beklagte, es seien ihm als Ausgleich für die von der Klägerin im Oktober/November 2018 bezogenen Ferien in den USA im Jahr 2019 zusätzliche Ferien im Umfang von eineinhalb Wochen mit C._____ zuzu- sprechen (Urk. 96, Ziffer 8 der Anträge). Sinngemäss beantragt er damit ein Nachholen von Betreuungszeit, die er im Oktober/November 2018 nicht hatte wahrnehmen können. Dabei scheint jedoch – wie bereits die Vorinstanz zu Recht im Zusammenhang mit dem Antrag des Beklagten auf Nachholen von ausgefalle- ner Betreuungszeit im Jahr 2017 festhielt (vgl. Urk. 2 E. 4.3.) –, dass hierbei vor allem das Bedürfnis des Beklagten nach Gleichbehandlung der Parteien im Vor- dergrund steht und nicht das Kindswohl von C._____. Seine Forderung mag zwar verständlich sein, ist jedoch nicht im Interesse des Kindswohls geboten. Der An-

- 60 - trag ist daher abzuweisen. Das diesbezügliche Verhalten der Klägerin ist jedoch an anderer Stelle zu berücksichtigen (vgl. vorstehend Ziffer III./A./6.5.).

3. Feiertagsregelung

E. 3 Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 22. Januar 2018 innert Frist Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 1 S. 2 f.). Der Kostenvor- schuss ging fristgerecht ein (Urk. 6 und 7). Das Gesuch um Gewährung der auf- schiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 2. März 2018 abgewiesen (Urk. 13). Die Berufungsantwort datiert vom 10. März 2018. Darin beantragte der Beklagte die Abweisung der Berufung und stellte weitere Anträge (Urk. 14). Mit Verfügung vom 16. April 2018 wurde die Berufungsantwort der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde der Kindsvertreterin Frist zur freige- stellten Stellungnahme zu den bisherigen Eingaben der Parteien angesetzt (Urk. 17). Mit Eingabe vom 17. April 2018 reichte der Beklagte (unaufgefordert) mehrere Beilagen ins Recht, die der Klägerin sowie der Kindsvertreterin zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 18 und 19/1-3). Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 wurde der Klägerin antragsgemäss Frist zur Stellungnahme zur Berufungs- antwort angesetzt (Urk. 21 und Urk. 22). Sie nahm mit Eingabe vom 11. Mai 2018 fristgemäss Stellung, wobei sie Noven vorbrachte (siehe Urk. 24-26). Die Kinds- vertreterin schloss in ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2018 zur Berufung und Berufungsantwort innert erstreckter Frist auf Abweisung der Berufung, wobei sie ebenfalls Noven vorbrachte (Urk. 23 und 27-29/1). Mit Verfügung vom 18. Mai 2018 wurde den Parteien sowie der Kindsvertreterin Frist angesetzt, um zu den neuen Tatsachenbehauptungen Stellung zu nehmen (Urk. 30). Die Kindsvertrete- rin verzichtete einstweilen auf eine Stellungnahme zu den neuen Tatsachenbe-

- 9 - hauptungen der Klägerin und ersuchte um eine erneute Fristansetzung bei Vorlie- gen der Stellungnahme des Beklagten (Urk. 31). Die Klägerin nahm am 4. Juni 2018 zur Eingabe der Kindsvertreterin vom 17. Mai 2018 Stellung, der Beklagte innert erstreckter Frist am 14. Juni 2018 zur Eingabe der Klägerin vom 11. Mai 2018 (Urk. 32- 38/1-11). Mit Eingabe vom 19. Juni 2018 stellte der Beklagte (neue) Behauptungen hin- sichtlich der (aktuellen) Erwerbstätigkeit der Klägerin auf und ersuchte um ent- sprechende Abklärungen (Urk. 39). Mit Verfügung vom 20. Juni 2018 wurde so- wohl der Klägerin als auch dem Beklagten Frist angesetzt, um zur aktuellen (ei- genen) Erwerbssituation Stellung zu nehmen und entsprechende Belege einzu- reichen. Das Gesuch der Kindsvertreterin um erneute Fristansetzung gemäss Eingabe vom 28. Mai 2018 (Urk. 31) wurde abgewiesen (Urk. 40). Der Beklagte nahm mit Eingabe vom 28. Juni 2018, die Klägerin mit Eingabe vom 2. Juli 2018 zur jeweils (eigenen) aktuellen Erwerbssituation Stellung (Urk. 41-45/1-2). Diese Eingaben wurden der jeweiligen Gegenpartei sowie der Kindsvertreterin zur Kenntnisnahme zugestellt. In der Folge reichten die Klägerin sowie der Beklagte weitere Stellungnahmen ins Recht, die jeweils der Gegenseite sowie der Kinds- vertreterin zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 51-57). Die (letzte) Stel- lungnahme der Klägerin vom 1. Oktober 2018 (Urk. 57) konnte dem Beklagten nicht zugestellt werden und kam mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurück (Urk. 62). Mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 ersuchte der Beklagte betreffend die Feiertags- regelung (sinngemäss) um Einsicht in das vorinstanzliche Protokoll (Urk. 59), was ihm gewährt wurde (vgl. Urk. 60). Am 21. Oktober 2018 erfolgte eine erneute (No- ven-)Eingabe des Beklagten, mit der er ein von ihm erstelltes "Übergabeprotokoll" betreffend C._____ ins Recht reichte (Urk. 63-64). Mit Eingabe vom 1. und

E. 3.1 Die Vorinstanz sah von einer Regelung der Betreuung an den Feiertagen ab (vgl. Urk. 2 S. 17 ff.). Für die Feiertage 2017 (Weihnachten und Silvester) hat- ten die Parteien eine Vereinbarung unterzeichnet (vgl. Urk. 5/31). Die Klägerin stellte betreffend die Feiertage – soweit ersichtlich – keinen expliziten Antrag. Der Beklagte beantragte sinngemäss eine Regelung der Betreuung am Geburtstag von C._____, Weihnachten und Silvester sowie auch an Ostern, wobei die Be- treuung an diesen Tagen im Jahr 2019 vollumfänglich ihm zuzuweisen sei, nach- dem die Klägerin im Jahr 2018 C._____ an sämtlichen Feiertagen bei sich gehabt habe (vgl. Urk. 96, Ziffer 5 der Anträge sowie Urk. 95 S. 9).

E. 3.1.1 Die Vorinstanz führte aus, dass gestützt auf den Abklärungsbericht des Kinder- und Jugendhilfezentrums D._____ (kjz) vom 13. Januar 2017 keine An- haltspunkte dafür bestünden, dass es dem Beklagten oder der Klägerin an der Erziehungsfähigkeit fehlen würde. Zwar habe die Kantonspolizei im September 2016 bei der KESB [Meilen] eine Gefährdungsmeldung nach einem ausgearteten Konflikt zwischen der Klägerin und dem Au-Pair G._____ erstattet. Die "emotiona- le Entgleisung" der Klägerin sei im Abklärungsbericht indes als Ausnahmereaktion qualifiziert worden und würde nicht ihrem täglichen Umgang entsprechen. Als ein- zigen Kritikpunkt hätten die abklärenden Personen die häufigen Au-Pair-Wechsel aufgeführt, die im ersten Lebensjahr von C._____ erfolgt seien (Urk. 2 E. 3.2. lit. a).

E. 3.1.2 Seit Abfassung dieses Berichts sei es mit der Trennung der Parteien zu einschneidenden Veränderungen gekommen. Dennoch seien keine negativen Auswirkungen auf die Erziehungsfähigkeit beider Parteien bekannt. Beide Partei- en hätten das Wechselmodell mit mehr oder weniger gleichen Betreuungsanteilen praktiziert. Das Anliegen der Klägerin, nach ihrem Stellenverlust Ende September 2017 ihren Betreuungsanteil zulasten des Beklagten auszudehnen, habe dieser abgelehnt, sodass die Situation in der Folge eskaliert sei (Urk. 2 E. 3.2. b).

- 14 -

E. 3.1.3 Zwar enthalte die Klägerin C._____ seit Mitte Oktober 2017 – seit ihrer Rückkehr mit C._____ aus den Ferien – dem Beklagten vor, was ein Fragezei- chen hinter ihre Erziehungsfähigkeit stelle. Dennoch sei dieser Kritik nicht allzu grosses Gewicht beizumessen, da der Beklagte zu dieser Eskalation beigetragen habe und trotz der höheren Verfügbarkeit der Klägerin stur auf einer hälftigen Auf- teilung der Betreuung beharrt habe. Im Übrigen sei die Klägerin nicht untätig ge- blieben, sondern habe mit der Einleitung des vorliegenden Verfahrens eine be- hördliche Regelung gesucht (Urk. 2 E. 3.2. lit. c).

E. 3.1.4 Die Klägerin erachte das Kindswohl beim Beklagten als gefährdet, da C._____ seit Sommer 2017 Situationen mit sexuellem Bezug zeige. Sie gehe da- von aus, dass C._____ aufgrund ungenügender Rücksichtnahme Zeugin sexuel- ler Handlungen zwischen dem Beklagten und seiner Ehefrau geworden sei, was vom Beklagten indes bestritten werde. Es lägen bislang keine objektiven Befunde vor, welche die Aussagen der Klägerin belegen würden. Insbesondere bestehe keine Klarheit über allfällige Ursachen der von der Klägerin beschriebenen Spiel- szenen. Beide Elternteile würden gemäss dem Bericht des kjz den Eindruck ver- mitteln, sich ihrer Verantwortung bewusst zu sein. Sollte C._____ tatsächlich Zeugin sexueller Handlungen geworden sein, dürfe davon ausgegangen werden, dass beide Elternteile diesbezüglich künftig mehr Vorsicht walten lassen. Anlass für weitergehende Abklärungen, wie dies die Vertreterin von C._____ eventualiter beantragt habe, bestünden nicht (Urk. 2 E. 3.2. lit. d).

E. 3.1.5 Nicht relevant seien sodann die Avancen des Beklagten gegenüber den Au- Pairs, ebensowenig sein Umgang mit seinen vier Kindern aus erster Ehe. Von Be- lang sei einzig das Verhalten des Beklagten gegenüber C._____. Ihr gegenüber habe die Klägerin bisher kein Fehlverhalten festgestellt. Etwas anderes lasse sich auch dem Abklärungsbericht nicht entnehmen. Ein Anlass für die Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens, wie es die Klägerin verlange, lasse sich nicht ausmachen (Urk. 2 E. 3.2. lit. e).

E. 3.1.6 Damit liege mit Blick auf die Erziehungsfähigkeit der Parteien nichts vor, das gegen eine alternierende Obhut spreche (Urk. 2 E. 3.2. lit. f).

- 15 -

E. 3.2 Das Gericht kann – selbst ohne entsprechenden Antrag – gestützt auf die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) Kinderbelange regeln, sofern das Kindswohl dies gebietet. Die Differenzen zwischen den Parteien hinsichtlich der Feiertage 2018 (vgl. vorstehend Ziffer III./A./6.2.3. und 6.3.) machen deutlich, dass eine verbindliche Regelung der Betreuungszeit an den Feiertagen im Sinne des Kindswohls geboten ist, zumal es durchaus im Interesse von C._____ liegt, die Feiertage mit beiden Elternteilen zu verbringen. Zudem dürfte eine solche Rege- lung eine Beruhigung der Gesamtsituation bewirken, da die Betreuung an den Feiertagen im Jahr 2018 durchaus Konfliktpotential bot und die Dauer des (Haupt-)Verfahrens nicht absehbar ist. Mit einer klaren sowie verbindlichen Rege- lung ist der Boden für weitere diesbezügliche Konflikte entzogen. Zutreffend ist, dass C._____ im Jahr 2018 sowohl ihren Geburtstag als auch Weihnachten und Silvester bei der Klägerin verbracht hatte (vgl. Prot. II S. 36 f.). Ob dies dem Kindswohl entsprach, ist fraglich, kann im vorliegenden Zusammen- hang jedoch offenbleiben. Für die weitere Dauer des Verfahrens rechtfertigt es sich unter dem Aspekt des Kindswohls, die Betreuungszeit an den Feiertagen in Abweichung zur regulären Betreuungszeit in Jahren mit ungerader Jahreszahl (erstmals 2019) wie folgt festzulegen: Betreuung durch den Beklagten an Pfings-

- 61 - ten von Samstag (vor Pfingsten), 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr; an ih- rem Geburtstag (tt.mm), 10.00 Uhr, bis tt.mm, 10.00 Uhr; an Weihnachten vom

24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 10.00 Uhr. Betreuung durch die Klägerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl (erstmals 2019) an Ostern von Kar- freitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr; an Weihnachten vom 25. Dezem- ber, 10.00 Uhr, bis 26. Dezember, 18.00 Uhr; sowie an Silvester vom 31. Dezem- ber, 18.00 Uhr, bis 1. Januar, 18.00 Uhr. In Jahren mit gerader Jahreszahl (erstmals 2020) gilt die umgekehrte Feiertags- regelung: Betreuung durch den Beklagten an Ostern von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr; an Weihnachten vom 25. Dezember, 10.00 Uhr, bis

26. Dezember, 18.00 Uhr; an Silvester vom 31. Dezember, 18.00 Uhr, bis 1. Ja- nuar, 18.00 Uhr. Betreuung durch die Klägerin an Pfingsten von Samstag (vor Pfingsten), 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr an C._____s Geburtstag (tt.mm), 10.00 Uhr, bis tt.mm, 10.00 Uhr sowie an Weihnachten vom

24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 10.00 Uhr. Zwischen den Feiertagen gilt die reguläre Betreuungsregelung. Abweichende ge- genseitige Absprachen sind vorzubehalten. Eine Kompensation der (regulären) Betreuungszeit aufgrund ausgefallener Feiertage rechtfertigt sich nicht.

4. Passübergaben Angesichts der Konflikte der Parteien in Bezug auf den Pass von C._____ recht- fertigt sich gestützt auf Art. 296 Abs. 3 ZPO eine verbindliche Regelung der Pass- übergaben (vgl. auch Urk. 96, Ziffer 3 der Anträge des Beklagten). Vorliegend er- scheint es den Umständen angemessen, die Parteien zu einer bedingungslosen Übergabe des Passes an den jeweils betreuenden Elternteil zu verpflichten. Der Pass befindet sich damit jeweils im Besitz desjenigen Elternteils, der C._____ ge- stützt auf die vorangehend statuierte Regelung betreut. Für eine Regelung der Übergaben der weiteren Dokumente (C-Ausweis, Untersuchungsheft, nationaler und internationaler Impfpass; vgl. Urk. 96, Ziffer 3 der Anträge des Beklagten) be- steht keine Veranlassung. Gleiches gilt mit Bezug auf den (sinngemässen) Antrag des Beklagten, die Klägerin sei zur aktiven Mitarbeit bezüglich der Beantragung

- 62 - eines deutschen Personalausweises für C._____ zu verpflichten (Urk. 96, Zif- fer 14 der Anträge). C. Beistandschaft

1. Standpunkte der Parteien und der Kindsvertretung

E. 3.2.1 Die Klägerin macht im Berufungsverfahren zunächst geltend, die Vorinstanz sei gestützt auf den Abklärungsbericht des kjz D._____ vom 13. Januar 2017 zum Schluss gekommen, die Parteien seien erziehungsfähig. Es sei zwar seit Abfas- sung des Berichts mit der Trennung der Kindseltern zu einschneidenden Verän- derungen in der Lebenssituation der Parteien gekommen, die Parteien seien aber ab Aufnahme des Getrenntlebens in der Lage gewesen, sich über die Belange von C._____ abzusprechen und namentlich deren Betreuung sicherzustellen, wo- bei sie das Wechselmodell praktiziert hätten (mit Verweis auf Urk. 2 E. 3.2. lit. a und b). Diese Begründung der Vorinstanz sei aber falsch und aktenwidrig. Die Vo- rinstanz habe selbst ausgeführt, dass es seit Vorliegen des Berichts des kjz D._____ zu einschneidenden Veränderungen hinsichtlich der Lebenssituation der Parteien in Form der Trennung gekommen sei. Indem die Vorinstanz sich bei ih- rem Entscheid bezüglich der Obhut im Wesentlichen auf den Bericht des kjz D._____ vom 13. Januar 2017 bezogen habe, ohne die Umstände und Verände- rungen nach der Trennung der Parteien im März 2017 zu berücksichtigen und besser abzuklären, habe sie die "Offizialmaxime" (gemeint wohl: Untersuchungs- maxime) und damit das Kindswohl von C._____ verletzt. Die Erwägung der Vo- rinstanz, wonach die Parteien seit der Trennung das Wechselmodell praktiziert hätten, gehe denn auch an der tatsächlichen Situation vorbei und sei aktenwidrig. Das vorinstanzliche Protokoll würde erhellen, dass die Parteien nach ihrer Tren- nung während einer kurzen Phase versucht hätten, sich die Betreuung von C._____ nach Absprache aufzuteilen. Diese Absprachen seien jedoch nur von Woche zu Woche mündlich getroffen worden, je nach Möglichkeit der Parteien, C._____ zu betreuen. Ein stabiles "Wechselmodell" sei dies "klar" nicht gewesen. Es sei zwischen den Parteien denn auch immer wieder zu Diskussionen in Bezug auf die Betreuungsperson von C._____ während der Betreuungszeit des Beklag- ten gekommen. Der Bericht des kjz [D._____] habe festgehalten, dass der zwei- fache abrupte Wechsel der Betreuungsperson im ersten Lebensjahr von C._____ ein negativer Faktor für ihre Entwicklung gewesen sei. Zur Beibehaltung grösst- möglicher Stabilität in der Betreuung sei die Klägerin daher der Ansicht gewesen, dass C._____ auch während ihrer Zeit beim Beklagten von ihrem damaligen Au-

- 16 - Pair H._____ betreut werde. Dieser habe jedoch bereits im Frühling 2017 eine neue Nanny "verpflichtet", die kurz nach Antritt ihrer Stelle von ihm schwanger geworden und seit dem tt. August 2018 nun seine Ehefrau sei. Der Umstand, dass der Beklagte im Trennungszeitpunkt der knapp eineinhalb Jahre alten C._____ wieder einen abrupten Wechsel in der Betreuung zugemutet habe, zei- ge, dass er seine Interessen vor diejenigen seiner Tochter stelle. Heute könne die Ehefrau des Beklagten ihm zwar nunmehr helfen. Diese habe aber ab mm. 2018 ein eigenes Neugeborenes zu betreuen. Wie sie in dieser Rolle zurecht kommen werde, sei noch völlig offen. Es könne jedoch nicht angehen, dass C._____ wäh- rend der Arbeitszeit des Beklagten von seiner Ehefrau betreut werde, wenn die Klägerin sie während dieser Zeit persönlich betreuen könnte (Urk. 1 Rz. 31 ff.). Die Rüge der Klägerin geht ins Leere: Welche "Umstände und Veränderungen" die Vorinstanz konkret in diesem Zusammenhang unberücksichtigt gelassen und nicht rechtsgenügend abgeklärt haben soll, wird von der Klägerin nicht näher ausgeführt und ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Vorinstanz hielt denn auch explizit fest, dass es seit Abfassung des Berichts zu Veränderungen ge- kommen sei, kam jedoch zum Schluss, dass sich die Parteien dennoch hinsicht- lich der Betreuung absprechen und C._____ in mehr oder weniger gleichem Um- fang hätten betreuen können. Was die Klägerin hiergegen vorbringt, geht sodann an der Sache vorbei. Dass die Parteien ein "stabiles" Wechselmodell praktiziert hätten, lässt sich den Erwägungen nicht entnehmen. Eine Aktenwidrigkeit ist mit- hin nicht ersichtlich. Ob ein "stabiles" Wechselmodell gelebt worden ist, ist ohne- hin nicht massgebend. Vielmehr war für die Vorinstanz entscheidend, dass beide Parteien C._____ in ungefähr gleichem Umfang betreut hatten, mithin ein Wech- selmodell praktiziert hatten. Ebenfalls nicht von Belang ist in diesem Zusammen- hang, inwiefern es Diskussionen betreffend die Betreuungsperson von C._____ gegeben hat. Auch hier war für die Vorinstanz einzig massgebend, dass die Be- treuung von C._____ letztlich stets sichergestellt werden konnte.

E. 3.3 Erziehungsfähigkeit des Beklagten

E. 3.3.1 a) Die Klägerin bringt im Berufungsverfahren zunächst vor, der Beklagte habe sich in Stressituationen nicht im Griff und sei (mit der Situation um C._____

- 17 - und sein Neugeborenes) überfordert (Urk. 24 Rz. 52, vgl. auch Prot. II S. 56). So sei C._____ vom Besuchswochenende vom 27. bis 29. April 2018 mit blauen Fle- cken auf der Stirn und Wange zurückgekehrt. C._____ sei bei der Rückkehr sehr weinerlich und unruhig gewesen. Der Beklagte habe auf Nachfrage der Klägerin nicht nachvollziehbar erklären können, wie es dazu gekommen sei. Da C._____ sich auffällig benommen habe (sie habe Kopfschmerzen gehabt und viel geweint) und die Erklärungen des Beklagten hinsichtlich der Verletzungen nicht stimmig gewesen seien, sei sie mit C._____ sicherheitshalber in den Kinderspital gefah- ren. Der behandelnde Arzt im Spital habe in der Folge die Erklärung des Beklag- ten ebenfalls als nicht plausibel erachtet und Meldung an die Kinderschutzgruppe erstattet. I._____ von der Kinderschutzgruppe habe dann – nachdem er die Ver- letzungen noch mit dem leitenden Notfallarzt der Kinderschutzgruppe besprochen habe – aufgrund der Feststellung in der Untersuchung vom 29. April 2018 eine Meldung an die KESB geschickt. Auf Nachfrage der Klägerin habe C._____ in ih- rer (Baby-)Sprache zum Ausdruck gebracht, dass sie wohl vom Beklagten ge- schlagen worden sei. C._____ habe an diesem Abend sehr viel geweint und habe nicht allein im Bett schlafen wollen. Sie habe dann auch das Bett eingenässt und die Klägerin gesucht (Urk. 24 Rz. 7 und Rz. 52 ff.). Auch von weiteren Besuchs- wochenenden sei C._____ mit Verletzungen zurückgekehrt. Nach dem "letzten Besuchswochenende" habe sich C._____ offenbar am Balkongeländer gestossen (Urk. 33 Rz. 9; Urk. 35/2). Eine Tochter des Beklagten aus früherer Ehe habe der Klägerin nach der Trennung gesagt, dass sie C._____ vor dem Beklagten schüt- zen solle, ihr [der Tochter] gegenüber sei er in der Kindheit aggressiv gewesen und habe sie körperlich sowie seelisch misshandelt. Auch die Klägerin habe be- reits festgestellt, dass der Beklagte sehr aggressiv sein könne, schnell wütend werde und herumschreie. Er sei bislang aber noch nie gegenüber C._____ hand- greiflich geworden. Der Vorfall vom Besuchswochenende vom 27. bis 29. April 2018 bestätige aber ihre Befürchtung, dass der Beklagte sich nicht im Griff habe und nicht angemessen gegenüber C._____ reagieren könne (Urk. 24 Rz. 56; vgl. Urk. 57 Rz. 17). Merkwürdigerweise solle jeweils C._____ Schuld an ihren Unfäl- len sein. Solche Unfälle passierten bei der Klägerin nicht. Möglicherweise wolle C._____ damit im Haushalt des Beklagten die Aufmerksamkeit auf sich ziehen, da

- 18 - sie sonst nicht beachtet werde. Dies deute auf eine massive Vernachlässigung der Betreuungspflichten seitens des Beklagten sowie der weiteren von ihm einge- setzten zwei Betreuungspersonen hin (Urk. 57 Rz. 18). An der Verhandlung vom

E. 3.3.2 Weiter bringt die Klägerin vor, C._____ zeige verschiedene (Verhaltens-) Auffälligkeiten. Seit Aufnahme der erzwungenen Betreuungsregelung schlafe C._____ schlecht, habe Albträume, zeige neue alarmierende emotionale und re- gressive Verhaltensweisen, wie Aus-der-Flasche-Trinken sowie Einnässen, was früher nicht der Fall gewesen sei. Diese Verhaltensweisen zeigten deutlich, dass C._____ mit dem derzeitigen Besuchsrecht überfordert sei. Bei dem besorgniser- regenden Verhalten gehe es unter anderem um das sexualisierte Verhalten von C._____, deren massive Trennungsängste sowie deren Albträume und Aggressi- onen, die häufigen Wutanfälle, die vor allem kurz nach der Rückkehr von der Be- suchszeit beim Beklagten vorkommen würden (Urk. 24 Rz. 43). Der Beklagte stel- le solche Auffälligkeiten in Abrede und Verweise auf Aussagen des früheren Kin- derarztes, Dr. L._____, wonach C._____ keine Verhaltungsauffälligkeiten zeigen würde und die ihm von der Klägerin gezeigten Videos von C._____ kein besorg- niserregendes Verhalten zeigten. Die diesbezüglichen Aussagen des Kinderarz- tes würden jedoch bestritten, habe er doch gegenüber der Klägerin diametral ent- gegengesetzte Aussagen gemacht. Die von der Klägerin neu konsultierte Kinder- ärztin Dr. M._____ habe es denn auch für sinnvoll erachtet, genauere Abklärun- gen zu treffen, nachdem die Klägerin ihr das Verhalten von C._____ geschildert habe, und sie für weitere Abklärungen an die "KJPP" [Klinik für Kinder- und Ju- gendpsychiatrie und Psychotherapie] verwiesen (Urk. 24 Rz. 37). Die Kindsvertre- terin habe Dr. L._____ per E-Mail diverse Fragen gestellt (vgl. Urk. 27 und 29/1). Dr. L._____ sei die Frage gestellt worden, ob ihm seine Beobachtun- gen/Untersuchungen Anlass zur Beunruhigung gegeben hätten. Dies habe er mit "nein" beantwortet. Indes habe Dr. L._____ gar keine eigenen Untersuchungen durchgeführt. Krass im Gegensatz dazu stehe auch die Verordnung, die er am

- 22 -

4. September 2017 selbst ausgestellt habe. Im September 2017 sei es noch gar nicht um ein sexualisiertes Verhalten von C._____ gegangen. Trotzdem habe Dr. L._____ bereits zu diesem Zeitpunkt eine Überweisung an eine Kinderpsycho- login für notwendig erachtet. Es sei nicht nachvollziehbar, dass nach dem Auftre- ten weiterer Auffälligkeiten nach September 2017 aus Sicht des Kinderarztes alles "in Ordnung" gewesen sei und kein Anlass zur Beunruhigung bestanden hätte. Dr. L._____ habe bestätigt, dass das von der Klägerin beschriebene Verhalten nicht altersgerecht wäre. Indem Dr. L._____ aber die Ausführungen der Klägerin von Beginn weg als "Unwahrheiten" in einem angeblichen "Sorgerechtsstreit" herun- tergespielt habe, habe er das Wohl von C._____ verletzt. Möglicherweise sei Dr. L._____ nun auch nicht mehr ganz unparteiisch. Die Klägerin suche ihn denn auch nicht mehr auf, nachdem dieser jeweils schlecht über den anderen Elternteil gesprochen habe (Prot. II S. 55). Der Beklagte hingegen gehe nun auch mit sei- ner weiteren Tochter zu ihm. Es sei davon auszugehen, dass Dr. L._____ den Beklagten nicht verärgern wolle, weil er sonst eine weitere Patientenbeziehung verlieren könnte (Urk. 33 Rz. 4 ff.). Für das Vorliegen auffälliger Verhaltensweisen von C._____ liegen – mit Aus- nahme der Schlafstörungen, wobei auch diesbezüglich die Beurteilung einzig ge- stützt auf die Schilderungen der Klägerin erfolgte (vgl. Urk. 83/6 S. 4 und Urk. 101/2 S. 1 und S. 3; so auch Urk. 95 S. 16) – nach wie vor keine rechtsgenü- genden Anhaltspunkte vor (vgl. hierzu den vorinstanzlichen Entscheid in Urk. 2 E. 3.2. lit. d). Insbesondere konnten die zahlreichen von der Klägerin (teilweise neu) konsultierten Fachpersonen nichts dergleichen feststellen (so auch die Kindsvertreterin in Urk. 98 Rz. 13; vgl. auch Urk. 36 S. 3). Bereits der langjährige Kinderarzt Dr. L._____ konnte keine psychischen Beeinträchtigungen bei C._____ ausmachen (vgl. Urk. 29 Frage 3; so im Ergebnis auch die Kindsvertreterin in Urk. 27; vgl. Urk. 36 S. 3). Auf Nachfrage der Kindsvertreterin erklärte Dr. L._____ denn auch, dass die Klägerin ihm bezüglich eines sexualisierten Verhaltens von C._____ berichtet habe, er selbst jedoch ein solches Verhalten auf den von ihr gezeigten Videos nicht habe erkennen können (Urk. 29 Frage 6 und 7). Inwiefern Dr. L._____ nach Ansicht der Klägerin nicht mehr ganz als "unparteiisch" angese- hen werden kann oder lediglich alles dem Beklagten glaubt (Urk. 33 Rz. 6 f.), ist

- 23 - nicht nachvollziehbar. Aufgrund negativer Äusserungen über beide Parteien (Prot. II S. 55) kann – unter der Annahme, dass dies überhaupt zutrifft – jedenfalls noch nicht auf eine Parteilichkeit zugunsten des Beklagten geschlossen werden. Dass Dr. L._____ dafür angeblich keine eigenen Untersuchungen vorgenommen habe, schadet, selbst wenn diese Behauptung zutreffen sollte, nicht, zumal zum einen nicht ersichtlich ist, welche Untersuchungen er noch hätte vornehmen müs- sen, und zum anderen davon auszugehen ist, dass er als unbestrittenermassen langjähriger Kinderarzt von C._____ eine Verhaltensänderung durchaus bemer- ken würde. Nichts für den Standpunkt der Klägerin lässt sich denn auch der von Dr. L._____ ausgestellten Verordnung betreffend Überweisung von C._____ zwecks Durchführung einer Psychotherapie ableiten (Urk. 33 Rz. 5; Urk. 35/1): Zwar verordnete er darin eine Psychotherapie, doch ist gestützt auf seine Formu- lierung, der Verwendung des Konjunktivs, davon auszugehen, dass er diese Überweisung lediglich gestützt auf die Vorbringen der Klägerin und nicht basie- rend auf eigenen Feststellungen veranlasste (vgl. Urk. 35/1, wonach C._____ nun ein auffälliges Verhalten zeige). Hinsichtlich der neu konsultierten Kinderärztin (Dr. M._____ in N._____) hielt die Klägerin sodann selbst fest, dass die Überwei- sung an die "KJPP" aufgrund ihrer Schilderungen erfolgt sei (Urk. 24 Rz. 37) und damit nicht aufgrund deren eigenen Feststellungen. Das Argument der Klägerin, wonach sich C._____ bei Fachpersonen anders verhalte als zu Hause (Prot. II S. 53), vermag nicht zu überzeugen und erscheint widersprüchlich, zumal sich die Klägerin zur Untermauerung ihrer Behauptungen selbst auf diese Berichte stützt. Den von der Klägerin eingereichten Schreiben von Freunden und Familie (so Urk. 26/9-10) ist angesichts des nahen Verhältnisses zur Klägerin mit Zurückhal- tung zu begegnen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn objekti- ve Anhaltspunkte für ein auffälliges Verhalten von C._____ vorliegen würden, dennoch unklar bliebe, worauf dieses zurückzuführen wäre. Anhaltspunkte dafür, dass die Ursache für derartige auffällige Verhaltensweisen beim Beklagten zu fin- den wären, liegen jedenfalls nicht vor. Insgesamt erweist sich die Erziehungsfä- higkeit des Beklagten auch in diesem Zusammenhang nicht als fraglich. Dies ent- spricht im Übrigen auch der Einschätzung der Kindsvertreterin (vgl. Urk. 27).

- 24 -

E. 3.3.3 Im Weiteren bringt die Klägerin vor, C._____ nenne die Klägerin beharrlich beim Vornamen und bezeichne die Ehefrau des Beklagten als "Mama", wozu sie vom Beklagten offenbar aufgefordert werde. Eine solche Manipulation des Kindes sei dessen Wohl abträglich (Urk. 24 Rz. 44 und 50; Urk. 99 Rz. 19; Prot. II S. 65). Auch bezeichne der Beklagte selbst die Klägerin als die "biologische Mutter", was bedenklich sei (Prot. II S. 65; Urk. 99 Rz. 7). Am 23. Dezember 2018 habe zudem die Ehefrau des Beklagten die Klägerin "wüst" an der Haustüre beschimpft, als Letztere C._____ gemäss der vorinstanzlichen Betreuungsregelung habe abholen wollen. Dies zeige ebenfalls die verachtende Haltung sowie die offensichtlich feh- lende Bindungstoleranz des Beklagten, was C._____ in einen massiven Loyali- tätskonflikt stürze (Urk. 99 Rz. 7). Auch habe es der Beklagte in der Folge nicht für nötig erachtet, sich für das Verhalten seiner Ehefrau zu entschuldigen, sei ge- genüber der Klägerin selbst aggressiv aufgetreten und habe von ihr eine Ent- schuldigung für die Beschimpfung seiner Ehefrau gefordert (Urk. 99 Rz. 5). Da sich die Ehefrau geweigert habe, sich zu entschuldigen, habe die Klägerin in der Folge Anzeige erstattet (Urk. 99 Rz. 8). An der Verhandlung habe der Beklagte sodann mehrmals das Wort "Blödsinn" gebraucht, was ebenfalls zeige, wie er mit der Klägerin umgehe (Prot. II S. 51 f.). Soweit die Klägerin mit diesen Ausführungen insbesondere die Bindungstoleranz des Beklagten in Frage stellen will, ist Folgendes festzuhalten: Für eine seitens des Beklagten vorgenommene Manipulation von C._____ in Bezug auf die Be- zeichnung von ihr und seiner Ehefrau bestehen keine rechtsgenügenden objekti- ven Anhaltspunkte. Der Beklagte stellt eine derartige Manipulation denn auch in Abrede (vgl. Prot. II S. 62). Vielmehr handelt es sich hierbei um eine blosse Ver- mutung der Klägerin. Abgesehen davon führte die Klägerin selbst aus, dass C._____ bei ihr und selbst bei Drittpersonen die Ehefrau des Beklagten "O._____" nenne (Urk. 99 Rz. 19). Dass der Beklagte die Klägerin im Schriftverkehr mit dem Gericht "biologische Mutter" nennt (Prot. II S. 66), mutet etwas seltsam an, bedeu- tet jedoch nicht, dass er dies auch vor C._____ tut, was von ihm denn auch be- stritten wird (vgl. Prot. II S. 66). Abgesehen davon ist zu bezweifeln, dass C._____ die Bedeutung dieser Bezeichnung bereits zu erfassen vermag. Was die vorgeworfenen Beschimpfungen betrifft, so erfolgten diese offenbar gegenseitig

- 25 - (vgl. Urk. 14 S. 3; Urk. 53 S. 11; Urk. 99 Rz. 6). Ob diese Beschimpfungen dem Wohl von C._____ zuträglich sind, ist mehr als fraglich, jedoch lassen sie nicht per se auf eine fehlende Bindungstoleranz schliessen.

E. 3.3.4 Schliesslich betrachtet die Klägerin die Bindung von C._____ zu ihr als in- niger (Urk. 99 Rz. 17, Prot. II S. 54). Ob dies zutrifft, kann offenbleiben, zumal dies nichts über die Erziehungsfähigkeit des Beklagten an sich aussagt. Anhalts- punkte für eine Angstbeziehung von C._____ zum Beklagten, wie die Klägerin es behauptet (Urk. 99 Rz. 17, Prot. II S. 54), bestehen keine. Es wird denn auch von der Klägerin nicht näher ausgeführt, wie sich diese ihrer Ansicht nach äussere. Der Umstand, dass C._____ sich beim Beklagten weder auffällig noch trotzig ver- halte (Urk. 99 Rz. 17), lässt jedenfalls nicht per se darauf schliessen. Die Klägerin führt nicht näher aus und es ist auch nicht ersichtlich, worauf sie ihre allgemeine Behauptung stützt, Kinder seien nur trotzig, wenn sie sich sicher fühlten (Prot. II S. 53). Zudem bestreitet die Klägerin auch selbst explizit nicht (bzw. anerkennt damit), dass C._____ ihren Vater, den Beklagten, gern habe (Urk. 99 Rz. 17). Nichts anderes lässt sich den (aktuellsten) eingereichten Berichten entnehmen (vgl. insbesondere Urk. 101/2 und Urk. 83/6; so auch die Kindsvertreterin in Urk. 98 Rz. 16). Insbesondere im Kurzbericht der Psychiatrischen Universitätskli- nik Zürich vom 5. September 2018 wird C._____ als gesundes und gut entwickel- tes Kleinkind mit normalem Kontaktverhalten beschrieben. Es sei erkennbar, dass sie eine Beziehung zum Beklagten aufgebaut habe (Urk. 83/6 S. 3 f.). Auch die Kindsvertreterin hatte bei einem persönlichen Besuch beim Beklagten im Dezem- ber 2018 den Eindruck, dass es C._____ beim Beklagten gut gehe (Urk. 98 Rz. 10 f.).

E. 3.3.5 Zusammengefasst liegen keine rechtsgenügenden Anhaltspunkte vor, wel- che die Erziehungsfähigkeit des Beklagten in Frage zu stellen vermöchten. Auf die Einholung einer Kurzexpertise beim E._____ Institut (Urk. 24, Ziffer 4 der An- träge; Urk. 33 Rz. 11) bzw. eines Abklärungsberichts bei der KESB Meilen (Urk. 98 S. 8) kann – auch mit Blick auf den summarischen Charakter des Mass- nahmeverfahrens – zumindest im vorliegenden Verfahren verzichtet werden.

- 26 - Gleiches gilt in Bezug auf das von der Kindsvertreterin beantragte Kurzgutachten hinsichtlich Urk. 92 und 93 (siehe Urk. 98 Rz. 98 und S. 8).

E. 3.4 Erziehungsfähigkeit der Klägerin

E. 3.4.1 Der Beklagte bringt vor, C._____ verhalte sich offenbar nur bei der Klägerin auffällig oder "komisch", nicht jedoch bei ihm. Entsprechend wären die Gründe dafür bei der Klägerin zu suchen (Urk. 36 S. 3), sie sei das "Problem" (Urk. 36 S. 20). Das angeblich aggressive Verhalten von C._____ bei der Klägerin sei ein Spiegelbild des Verhaltens der Klägerin zu C._____ und habe nichts mit dem Be- klagten zu tun (Urk. 36 S. 19). C._____ sei das erste Kind der Klägerin, sie sei daher – anders als der Beklagte, der angesichts seiner sechs Kinder über eine grosse Erfahrung in der Kindererziehung verfüge – noch unerfahren. Erfahrungs- gemäss seien viele alleinerziehende Mütter (psychisch wie physisch) mit der Or- ganisation und dem "Handling" von Kindern völlig überfordert (Urk. 14 S. 3). So- weit die Klägerin behaupte, C._____ trinke wieder aus der Flasche, sei anzumer- ken, dass sie selbst C._____ zwinge, aus der Milchflasche zu trinken, obwohl C._____ gar nicht mehr daraus trinken wolle, nur um sie ruhig zu stellen (Urk. 36 S. 19). Sie erziehe das Kind "von A bis Z" völlig falsch bzw. gar nicht (vgl. Urk. 36 S. 6; Urk. 95 S. 16) und schiebe es stattdessen in die Dritt- bzw. Fremdbetreuung ab (Urk. 95 S. 16). C._____ fühle sich bei der Klägerin unwohl und rebelliere da- gegen (Urk. 36 S. 15; vgl. auch Urk. 36 S. 5; Urk. 53 S. 8 f.; Urk. 95 S. 17). Auch sei es nicht im Interesse des Kindswohls, C._____ (wiederholt) unkoordiniert einer Vielzahl von Ärzten, Kliniken, Psychologen und ähnlichen Institutionen "vorzufüh- ren" (Urk. 36 S. 6; Urk. 41 S. 3; Urk. 53 S. 9; Urk. 95 S. 11). Dies würden auch der Kinderarzt Dr. L._____ sowie das kjz so sehen (Urk. 36 S. 8). Der jahrelang zu- ständige Kinderarzt [Dr. L._____] folge der Argumentation der Klägerin zwischen- zeitlich nicht mehr und sei ihr damit nicht mehr nützlich. Sie habe ihn denn auch dazu gedrängt, eine Überweisung zu einem Psychologen zu veranlassen, obwohl sichtlich kein Handlungsbedarf bestanden habe (Urk. 41 S. 3). Auch sei es alles

- 27 - andere als sinnvoll, vernünftig und altersgerecht gewesen, mit C._____ [im Okto- ber/November 2018] in die USA zu reisen und sie einem Sterbenden – dem schwerkranken Vater der Klägerin – vorzuführen, den sie gar nicht kenne (siehe hierzu auch Ziffer 6.2.3.). Dies zeige erneut die Unerfahrenheit der Klägerin (Urk. 95 S. 8). Die Klägerin sei sehr aggressiv, "unzurechnungsfähig" [gemeint wohl: unberechenbar], sehr oft gereizt und habe sich nicht im Griff. Das "tempe- ramentvolle" Verhalten der Klägerin zeige sich denn auch im "Drama" um das Strafverfahren 2016, als sie das damalige Au-Pair bewiesenermassen niederge- schlagen, gewürgt und schwer verletzt habe. Sie sei nicht in der Lage, mit C._____ adäquat umzugehen und sie entsprechend zu erziehen (Urk. 36 S. 23; vgl. Urk. 53 S. 11, Urk. 95 S. 3 und 18). Soweit der Beklagte mit diesen Ausführungen der Klägerin sinngemäss die Erzie- hungskompetenz absprechen will, ist Folgendes festzuhalten: Wie bereits zuvor ausgeführt, liegen keine genügenden Anhaltspunkte für ein alarmierendes Verhal- ten von C._____ vor. Zwar ist dem Beklagten insofern zuzustimmen, als dass das wiederholte Aufsuchen von Fachpersonen ohne nennenswerte neue Erkenntnisse wohl kaum im Kindeswohl liegen dürfte. Indes ist davon auszugehen, dass dieses Vorgehen seitens der Klägerin – angesichts der sehr strittigen Betreuungsrege- lung – im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren steht und darauf nach endgültiger Regelung der Obhut/Betreuung verzichtet wird, zumal die Klägerin – soweit ersichtlich – die Vielzahl von Fachpersonen erst konsultierte, nachdem sich die Parteien insbesondere hinsichtlich der Betreuung nicht mehr einigen konnten. Die Unerfahrenheit der Klägerin bzw. die nach eigenen Angaben um- fangreiche Erfahrung des Beklagten in der Kindererziehung sagt sodann nichts über die tatsächliche Erziehungsfähigkeit der Klägerin (wie im Übrigen auch des Beklagten) aus. Hinsichtlich der Reise in die USA räumte die Klägerin an der Ver- handlung vom 8. Januar 2019 selbst ein, dass darüber gestritten werden könne, ob es aus kinderpsychologischer Sicht gut gewesen sei, C._____ dorthin mitzu- nehmen oder nicht (Prot. II S. 55). So oder so handelte es sich aber um einen Einzelfall mit besonderen Umständen (Tod des Vaters der Klägerin). Was das be- hauptete "Temperament" der Klägerin betrifft, so ist – mit Ausnahme des Vorfalls mit dem Au-Pair G._____ – nichts über allfällige (weitere) Gewalttätigkeiten be-

- 28 - kannt. Gestützt auf den Bericht des kjz D._____ vom 13. Januar 2017 (Urk. 5/13/29 S. 5) ist daher davon auszugehen, dass es sich beim besagten Vor- fall mit dem Au-pair G._____ um eine einmalige Ausnahmereaktion gehandelt hatte.

E. 3.4.2 Im Weiteren weist der Beklagte auf die wiederholten und oftmals erhebli- chen (Haut-)Verletzungen von C._____ nach den Besuchswochenenden bei der Klägerin hin. Er hält jedoch selbst fest, dass er Dr. L._____ lediglich in einem Fall aufgesucht habe und dieser nicht zweifelsfrei habe bestätigen können, dass die Verletzungen aus einer "unsachgemässen Behandlung" von C._____ durch die Klägerin resultierten. Entsprechend habe er sich keine weiteren Sorgen gemacht. Kinder in einem bestimmten Alter – so der Beklagte weiter – würden ständig und überall blaue Flecken, Verletzungen oder offene Wunden vom Spielen und Her- umtollen davontragen (Urk. 36 S. 22; vgl. auch Urk. 41 S. 3). Hinweise auf eine Vernachlässigung des Kindes ergeben sich aus diesem Vorbringen nicht.

E. 3.4.3 Der Beklagte macht geltend, die Klägerin habe die Trennung im April [vor-]letzten Jahres psychisch noch immer nicht verarbeitet (Urk. 53 S. 11). Sie versuche mit allen Mitteln, einen Keil zwischen ihn, seine Ehefrau, das Geschwis- terchen und C._____ zu treiben (Urk. 36 S. 6). Den von ihr vorgebrachten An- schuldigungen liege letztlich Eifersucht zugrunde, keinesfalls das Kindswohl. Be- reits vor der Trennung habe sie angekündigt, dass sie im Falle der Trennung den Kontakt zwischen dem Beklagten und C._____ unterbinden werde. C._____ solle der neuen Familie entzogen werden (Urk. 14 S. 5). Auch beschimpfe die Klägerin den Beklagten und dessen neue Ehefrau, was kaum im Interesse des Kindswohls sei (Urk. 14 S. 5; Prot. II S. 58). Dafür, dass die Klägerin den Kontakt zum Beklagten in tatsächlicher Hinsicht ver- hindert, liegen keine Anhaltspunkte vor. Unbestritten ist, dass die Klägerin C._____ im Herbst 2017 nicht mehr dem Beklagten übergeben hatte (vgl. Urk. 2 E.1.1.). Nachdem das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Berufung im vor- liegenden Verfahren jedoch abgewiesen worden war, hat sich die Klägerin grund- sätzlich an die reguläre Betreuungsregelung gemäss angefochtenem Entscheid

- 29 - gehalten. Hinsichtlich der geltend gemachten Beschimpfungen gilt das zuvor in Bezug auf den Beklagten Gesagte (siehe vorstehend Ziffer III./A./3.3.3.)

E. 3.4.4 Schliesslich stellt der Beklagte in Abrede, dass C._____ gerne zur Klägerin gehe (Urk. 36 S. 19; Urk. 95 S. 14 f.) bzw. lässt gar offen, ob C._____ "Liebe" ge- genüber der Klägerin empfinde (Prot. II S. 63). Diesbezüglich ist jedoch festzuhal- ten, dass dafür keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Die Kindsvertreterin hielt in ih- rem vorinstanzlichen Plädoyer fest, dass die Klägerin und C._____ eine "enge, herzliche Beziehung" verbinde (Urk. 5/30 S. 5). Auch die im Recht liegenden (ak- tuellen) Berichte von Fachpersonen beschreiben das Verhältnis von C._____ zur Klägerin als eng bzw. vertraut (vgl. Urk. 83/6 S. 3 und Urk. 101/2 S. 2). Zwar rügt der Beklagte, dass die von der Klägerin beauftragten Fachpersonen "befangen" seien, zumal es sich um von ihr bezahlte Auftragnehmer handle und einer der Psychologen ihm bereits gesagt habe, er wolle lediglich die Probleme der Kläge- rin lösen und interessiere sich nicht für die Anliegen bzw. die Ausführungen des Beklagten (Urk. 95 S. 16). Dem kann allerdings nicht gefolgt werden: Die Berichte beleuchten vielmehr die Gesamtsituation aus neutraler Perspektive und erwecken nicht den Anschein etwaiger Befangenheit. Zudem vermochte der Beklagte seine Behauptung hinsichtlich der Aussage des namentlich nicht einmal genannten Psychologen nicht glaubhaft zu machen. Kommt hinzu, dass auch die Kindsver- treterin festhielt, dass sie das Verhältnis zwischen der Klägerin und C._____ als vertraut und liebevoll erlebt habe, als sie die Klägerin im Dezember 2017 persön- lich besucht habe (Urk. 98 Rz. 9). Auch das weitere Vorbringen des Beklagten, wonach die Feststellungen der Fachpersonen nur unter "Laborbedingungen" ge- macht worden seien, wobei diese Personen C._____ nur ganz kurz gesehen hät- ten, und diverse Beispiele unter realen Bedingungen das Gegenteil zeigen wür- den (Urk. 95 S. 15), erscheint nicht einleuchtend. Dass sich C._____ bei den Übergaben zunächst allenfalls etwas "geknickt" zeigt (vgl. Urk. 95 S. 15), kann auch darauf zurückgeführt werden, dass sie aufgrund des Wechsels wieder einer kurzen Angewöhnungszeit bedarf. Bei den weiteren von ihm angeführten Beispie- len (Urk. 95 S. 15) handelt es sich lediglich um Behauptungen, die nicht durch rechtsgenügende objektive Anhaltspunkte untermauert werden. Insgesamt ist da- her von einer vertrauten Bindung zwischen der Klägerin und C._____ auszuge-

- 30 - hen. Soweit der Beklagte schliesslich der Ansicht ist, dass C._____ ihm am nächsten stehe (vgl. Urk. 14 S. 3; Urk. 36 S. 4; Urk. 53 S. 10, 12 und S. 15; Urk. 95 S. 16 ff.), ist auf das in Bezug auf die Klägerin Ausgeführte zu verweisen (vorstehend Ziffer III./A./3.3.4.): Angesichts der vorliegend anzuordnenden alter- nierenden Obhut (siehe nachfolgend Ziffer III./A./8.), kann offenbleiben, zu wem C._____ ein innigeres Verhältnis hat.

E. 3.4.5 Insgesamt bestehen auch auf Seiten der Klägerin keine Anhaltspunkte, die ihre Erziehungsfähigkeit ernstlich in Frage zu stellen vermöchten.

E. 3.5 Fazit Zusammenfassend ist sowohl auf Seiten der Klägerin als auch auf Seiten des Be- klagten die Erziehungsfähigkeit zu bejahen. Für die Einholung einer Kurzexpertise beim E._____ Institut, eines aktuellen Abklärungsberichts zur Betreuungssituation sowie der Befindlichkeit von C._____ bei der KESB Meilen sowie eines Kurzgut- achtens bezüglich Urk. 92/93 besteht – insbesondere auch mit Blick auf den summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens – zumindest im vorliegen- den Massnahmeverfahren keine Veranlassung.

4. Geographische Distanz 4.1. Die Vorinstanz führte aus, auch in geographischer Hinsicht spreche nichts gegen eine alternierende Obhut. Die Parteien lebten in benachbarten Gemeinden, die Distanz zwischen den Wohnungen betrage wenige Autominuten (Urk. 2 E. 3.3). 4.2. Diese Einschätzung wird sowohl von der Klägerin als auch vom Beklagten zu Recht nicht in Frage gestellt. Daran ändert auch der Umzug des Beklagten im Oktober 2018 nichts (vgl. Urk. 69), zumal sein neuer Wohnort in unmittelbarer Nähe zum vorherigen Wohnort liegt.

5. Persönliche Betreuung/Stabilität 5.1. Die Vorinstanz erwog, die Kindseltern hätten sich sowohl während des Zu- sammenlebens als auch nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts im März

- 31 - 2017 in der Betreuung und Pflege von C._____ abgewechselt. Es sei müssig, exakt abzuklären, wie hoch der jeweilige Anteil gewesen sei. Fakt sei, dass ab März 2016 beide Elternteile 100 % gearbeitet hätten. Die Klägerin habe an einem Tag von zu Hause aus ("home office") gearbeitet, der Beklagte üblicherweise an zwei Tagen. So habe es das kjz im Abklärungsbericht festgestellt und mit dessen Inhalt hätten sich die Kindseltern einverstanden erklärt. Darauf sei der Beklagte zu behaften. Zusätzlich hätten die Parteien – auch nach der Trennung – ein Au- Pair beschäftigt, das während drei Tagen pro Woche für die Betreuung von C._____ zur Verfügung gestanden sei. Auch nach der Trennung seien beide El- ternteile durch ein Au-Pair unterstützt worden. Diesem Konzept lasse sich ent- nehmen, dass sich beide Elternteile in ähnlichem Umfang an der Betreuung und Erziehung von C._____ beteiligt und sich bewusst für dieses Modell entschieden hätten. Daraus könne auch geschlossen werden, dass die Klägerin und der Be- klagte für C._____ gleichwertige (Haupt-)Bezugspersonen darstellten. Die Be- strebungen der Klägerin, ihre Rolle in der Betreuung und Erziehung von C._____ in den Vordergrund zu stellen und die Funktion sowie Bedeutung des Beklagten zu relativieren, fänden in den Unterlagen der KESB [Meilen], welche die familiäre Situation noch während des Zusammenlebens einlässlich abgeklärt habe, keine Stütze. Damit erschienen die heutigen Ausführungen der Klägerin als prozesstak- tisch motiviert. An diesem Eindruck vermöchten auch die Ausführungen von H._____ (Au-Pair bei den Parteien ab Oktober 2016) und K._____ (Schwester der Klägerin) nichts zu ändern. Angesichts des bisherigen Gelebten dränge sich unter dem Gesichtspunkt der Stabilität die Anordnung der alternierenden Obhut auf. Zu beachten sei der Um- stand, dass die Klägerin – nach Verlust ihrer Stelle – beabsichtige, einstweilen nicht zu arbeiten, jedenfalls nicht mehr als 20 %. Dies deshalb, weil C._____ un- ter den vielen Wechseln von Au-Pairs gelitten habe und sich Probleme beim Schlafen und der Ernährung zeigen würden. Diese Situation erfordere nun – so die Klägerin – die persönliche Betreuung. Auffällig sei zwar der Zeitpunkt der Auf- gabe der Erwerbstätigkeit. Diese erfolge just in der Phase, in der die Frage der Zuteilung der Obhut über C._____ bzw. des Betreuungsanteils der beiden Eltern- teile zum Streitpunkt geworden sei. Es sei denn auch nicht die Klägerin gewesen,

- 32 - die gekündigt habe, sondern ihr Arbeitgeber. Insofern sei ihr Entscheid, sich ver- mehrt um C._____ zu kümmern, wohl eher vor dem Hintergrund einer sich bie- tenden Gelegenheit zu verstehen und weniger als Ergebnis eines auf die Bedürf- nisse von C._____ fokussierten Entscheidungsprozesses zu betrachten. Ihre Aussagen hinsichtlich ihres zukünftigen Arbeitspensums seien insofern mit Vor- behalt zu geniessen. Fakt bleibe dennoch, dass die Klägerin aktuell keiner Arbeit nachgehe und sie auch bei einem geringeren Arbeitspensum als 100 % – seien es nun 80 % oder 60 % – ihr Leben werde fristen können. Der Beklagte werde es sich angesichts seiner Umstände (vier unterhaltsberechtigte Kinder aus erster Ehe und ein Kind aus jetziger Ehe) kaum leisten können, sein Arbeitspensum künftig zu reduzieren. Zwar sei er zuversichtlich, dass er auch künftig seine Ar- beitspflicht teilweise von zu Hause aus werde erfüllen können, diese Form der Anwesenheit in der Wohnung genüge jedoch selbstverständlich nicht den Anfor- derungen an die Betreuung eines zweijährigen Kindes. Allerdings verfüge er in der Person seiner Ehefrau über Unterstützung bei der Betreuung von C._____. Diese kenne C._____ gut. Sie habe – zunächst als Au-Pair – bereits seit der Trennung der Parteien im Haushalt des Beklagten bei der Betreuung von C._____ mitgeholfen. Die Weiterführung der bisher gelebten Regelung führe damit – ent- gegen der Befürchtung der Klägerin – auch nicht zu einem erneuten Wechsel der Bezugspersonen von C._____. Ihre Sorge mute angesichts des Umstands, dass sie ihrer Tochter zugemutet habe, über mehrere Wochen auf den Kontakt zum Vater zu verzichten, seltsam an. Insgesamt betrachtet spreche somit auch das Kriterium der persönlichen Betreuung nicht gegen die Anordnung der alternieren- den Obhut. Die höhere zeitliche Verfügbarkeit der Klägerin sei bei der Bemessung der Betreuungsanteile zu berücksichtigen (Urk. 2 E. 3.4.). 5.2. Die Klägerin bringt in ihrer Berufungsschrift diesbezüglich vor, sie halte da- ran fest, dass sie seit der Geburt die Hauptbezugsperson von C._____ gewesen sei, und erklärte ihre Ausführungen im Plädoyer vom 21. Dezember 2017 S. 3 ff., Rz. 2 bis S. 7 Rz. 17 und die von ihr eingereichten Bestätigungen des Au-Pair- Mädchens, H._____ (Beilage 1 zum Plädoyer vom 21. Dezember 2017) und ihrer Schwester (Beilage 2 zum Plädoyer vom 21. Dezember 2017) zum integrierenden Bestandteil ihrer Berufung (Urk. 1 Rz. 41). Bereits das Kriterium der persönlichen

- 33 - Betreuung spreche für die Zuteilung der alleinigen Obhut an die Klägerin. Die Klägerin habe – aufgrund der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses im September 2017 – die grössere Möglichkeit, sich persönlich um C._____ zu kümmern als der Beklagte. Dies habe bereits der Vorderrichter festgehalten (mit Verweis auf Urk. 2 E. 4.2. S. 15). Sie sei denn auch bereit, C._____ zuliebe zu Hause zu bleiben, um C._____ die bestmögliche Betreuung und Pflege für eine gesunde und gute Ent- wicklung angedeihen zu lassen. C._____ habe im ersten Lebensjahr einen mehr- fachen Wechsel der Betreuungspersonen erleben müssen, was vom kjz als nega- tiver Faktor für die Entwicklung des Kindes gewertet worden sei (Urk. 1 Rz. 47 S. 18). Dass sie nur aus prozesstaktischen Gründen arbeitslos sei, wie der Be- klagte geltend mache, werde bestritten (Urk. 24 Rz. 40). Nachdem der Beklagte während des Rechtsmittelverfahrens auf eine erneute Arbeitstätigkeit der Klägerin hingewiesen (vgl. Urk. 39 S. 2; vgl. auch Urk. 53 S. 3) und das Gericht sie ent- sprechend aufgefordert hatte, zu ihrer aktuellen Erwerbssituation Stellung zu nehmen (Urk. 40), erklärte die Klägerin mit Eingabe vom 2. Juli 2018 (Urk. 43) schliesslich, sie habe am 12. Februar 2018 bei ihrer vormaligen Arbeitgeberin (P._____ AG) einen (neuen) Vertrag als Buchhalterin auf Abruf auf Stundenbasis abgeschlossen. Sie sei in Bezug auf ihre Arbeitsstunden jedoch flexibel und kön- ne ihre Arbeit von zu Hause aus zu Zeiten erledigen, in denen C._____ schlafe oder (am Wochenende) beim Beklagten sei. Eine Betreuung zu 100 % sei damit während der Woche problemlos möglich und sei seit dem 12. Februar 2018 auch bereits so gelebt worden (Urk. 43 Rz. 2 ff.). An der Verhandlung vom 8. Januar 2019 erklärte die Klägerin schliesslich, ihr sei am 20. Dezember 2018 per Ende März 2019 gekündigt und sie sei per sofort freigestellt worden. Aufgrund der Kün- digung (und Freistellung) sei es ihr möglich, C._____ vollumfänglich selbst zu be- treuen. Eine neue Erwerbstätigkeit wolle sie vor dem voraussichtlichen Eintritt C._____s in den Kindergarten in zwei Jahren nur aufnehmen, falls diese Tätigkeit im Home Office ausgeführt werden könne (Urk. 99 Rz. 15; Prot. II S. 37 f.). Hinsichtlich der Erwerbstätigkeit des Beklagten bzw. dessen zeitlicher Verfügbar- keit führte sie aus, der Beklagte sei in einem 100 %-Pensum tätig. Dies sei beim Entscheid darüber, ob die alternierende Obhut und die von der Vorinstanz ange- ordnete Betreuungsregelung im Kindeswohl sei, zu berücksichtigen. Blosse Er-

- 34 - reichbarkeit oder Anwesenheit im Alltag seien kein Betreuungskonzept (mit Hin- weis auf BGer 5A_22/2010 vom 7. Juni 2010, E. 5.2.), zumal der Beklagte wäh- rend der "Home Office-"Zeit dem Arbeitgeber auch zur Verfügung stehen müsse (Urk. 24 Rz. 26). Die genauen Arbeitszeiten seien unklar. Ebensowenig sei klar, wie oft er auf Baustellen (in der ganzen Schweiz) sowie bei Kunden anwesend sein müsse. Wenn seine Arbeitgeberin "flexibles Arbeiten" – so die Wortwahl in Urk. 42/1 – anbiete, so heisse dies lediglich, dass der Erledigungsort flexibel ge- wählt werden könne, das Pensum bleibe aber gleich. Sein Arbeitsort liege aber in Q._____ im Kanton Bern, womit – nebst der normalen Arbeitszeit von 8.5 Stun- den – noch jeweils zwei Stunden Wegzeit hinzukämen. Entsprechend sei er an den Arbeitstagen gar nicht präsent (Urk. 51 Rz. 5; vgl. auch Urk. 80 Rz. 40 mit Verweis auf Urk. 83/5). Die monatlichen Team- und Koordinationssitzungen wür- den grundsätzlich in Q._____ stattfinden. Aus der von ihm eingereichten Urkunde 4/1 gehe überdies klar hervor, dass er die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes sowie der internen Weisungen der R._____ einzuhalten habe. Damit sei aber ge- sagt, dass sich der Beklagte nicht darauf berufen könne, er arbeite an seinen Be- treuungstagen nachts, denn dies würde den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes zuwiderlaufen. Der Beklagte habe auch ganz bewusst nicht ausgeführt, wie sein Tages- oder Wochenablauf aussehe, wisse er doch, dass er die Betreuung von C._____ nicht persönlich wahrnehmen könne. Dass der Beklagte nicht gleichzei- tig arbeiten und sich um C._____ kümmern könne, ergebe sich auch aus der Weisung K 132.1 Ziffer 2.3.3. (Urk. 42/4), wonach die Mitarbeiter zu Hause stö- rungsfrei arbeiten müssten und familiäre Verpflichtungen nur in punktueller Form (Mittagsbetreuung/Abholen) zulässig seien (Urk. 51 Rz. 4 ff.). Der Beklagte aner- kenne sodann auch, dass C._____ keinen Mittagsschlaf mehr mache. Damit sei aber auch gesagt, dass das Konzept "Home Office" jedenfalls heute nicht (mehr) funktioniere, da die Betreuung der fast dreijährigen C._____ intensiv sei. Soweit er der Ansicht sei, er könne seine Arbeit überall ausführen und gleichzeitig auf C._____ aufpassen, irre er sich. Es sei denn auch grob verantwortungslos, wenn er mit ihr in der Nähe eines Sees sei und dann nicht auf sie aufpasse, zumal C._____ noch nicht schwimmen könne. Des Weiteren führe er aus, dass zwei Familienmitglieder C._____ betreuen könnten. Dies zeige ebenfalls, dass er

- 35 - C._____ nicht selbst betreuen könne. Fraglich sei auch, um wen es sich dabei überhaupt handle. Auch der Umstand, dass gemäss dem Beklagten jeweils C._____ schuld an ihren Unfällen sein solle, weise möglicherweise darauf hin, dass C._____ damit im Haushalt des Beklagten die Aufmerksamkeit auf sich zie- hen wolle, da sie sonst nicht beachtet werde. Dies deute auf eine massive Ver- nachlässigung der Betreuungspflichten seitens des Beklagten sowie der weiteren von ihm eingesetzten zwei Betreuungspersonen hin (Urk. 57 Rz. 17). Aktuelle Ab- klärungen hätten zudem nun ergeben, dass der Beklagte von Montag bis Freitag in Q._____ arbeite (Urk. 80 Rz. 40 mit Verweis auf Urk. 83/5 [Ermittlungsbericht einer Privatdetektei]). Es werde bestritten, dass der Beklagte im Home Office ar- beiten könne sowie auch, dass er donnerstags und freitags jeweils zu Hause ar- beite und nicht extern tätig sei (Prot. II S. 57). Es entspreche nicht dem Kinds- wohl, wenn C._____ während der Arbeitszeit des Beklagten von dessen Ehefrau betreut werde, obschon die Klägerin als C._____s Mutter in der Lage und auch Willens sei, das Kind persönlich zu betreuen (Urk. 1 Rz. 49). 5.3. Dem hält der Beklagte entgegen, seit der Geburt C._____s habe er sich "proaktiv" um sie gekümmert. Die Absprachen betreffend die Betreuungszeit sei- en jeweils eine Woche im Voraus getroffen worden und hätten immer gut funktio- niert. Die Klägerin sei nach ihrem Mutterschutz wieder im Umfang von 100 % ar- beiten gegangen. Home Office-Tage habe sie – bis auf ein paar wenige Ausnah- men – nicht umsetzen können oder wollen. Daher habe sie an den restlichen drei oder zwei Werktagen, an denen der Beklagte unterwegs gewesen sei, auf die Hil- fe von Au-Pairs zurückgegriffen. Der Beklagte sei hingegen nur zwei- oder drei- mal infolge Weiterbildung einige Tage verhindert gewesen. Während des Zu- sammenlebens habe er sich um C._____ sowie den kompletten Haushalt ge- kümmert. Zwischen ihm und C._____ sei dadurch über Monate hinweg eine sehr enge Bindung entstanden. Der Grundsatz, dass (Klein-)Kinder grundsätzlich eine engere Bindung zu Müttern als zu Vätern hätten, gelte im vorliegenden Fall nach- weislich nicht (Urk. 14 S. 4). Hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit bzw. seiner zeitlichen Kapazität für eine per- sönliche Betreuung von C._____ führte der Beklagte im Wesentlichen aus, seine

- 36 - Arbeitgeberin, die R._____, lasse flexibles Arbeiten zu, wovon er auch regelmäs- sig Gebrauch mache. Er sei zu 95 % nicht an feste Zeiten oder an "fixe" Orte ge- bunden (Urk. 14 S. 1 f.). Durch eine interne Reorganisation habe er in eine ande- re Division der Bauabteilung gewechselt. Das geltende Arbeitszeitmodell der R._____ sei seit 2012 gleich geblieben und auch er arbeite genau gleich wie wäh- rend des Zusammenlebens (Urk. 41 S. 2). Er plane keine Bauprojekte, sondern vertrete die Bauherrschaft, die R._____. In Vertretung der R._____ vergebe er eingehende Aufträge an externe Architektur- und Ingenieurbüros, die in der Folge das Projekt ausführen würden. Sein Job bestehe darin, die für ihn extern und in- tern arbeitenden Personen zu betreuen und die Zielvorgaben der Bauherrschaft, der R._____, einzuhalten (Prot. II S. 42; vgl. auch Urk. 14 S. 1 f. und Urk. 53 S. 7). Er sei somit nicht mit der klassischen Projektarbeit, sondern vielmehr mit einer "Kontroll-" und "Beurteilungsfunktion" betraut. Dies könne er beispielsweise auch am Nachmittag am "Strand" erledigen (Urk. 53 S. 7). Er arbeite hauptsäch- lich mit seinem Mobiltelefon und seinem Laptop, mit welchen er sich von überall in das R._____-Netzwerk einwählen könne (Prot. II S. 42). Seine Arbeit könne zu jeder Zeit an jedem Ort erledigt werden. Er sei überdies ein Nachtmensch und ar- beite vorzugsweise (auch mal spät) abends (Urk. 14 S. 2; Prot. II S. 43). Die ihm obliegenden Projekte würden zwar schweizweit realisiert. Angesichts der heutigen Tools und Netzwerke sowie Mobilität sei seine Anwesenheit dort jedoch nicht mehr erforderlich. Auch gälten nicht zu "jedem Tag/Woche/Monat/Pro- jekt/Aufgabe" exakt die gleichen Voraussetzungen oder Umsetzungen, weshalb die Arbeit auch nicht tage- oder wochenweise fixiert werden könne. Dies sei pro- jektspezifisch und es obliege den Mitarbeitern, sich selbst zu organisieren (Urk. 53 S. 5 und 7). Zudem verfüge er nicht über feste Arbeitszeiten. Seine Wo- chenarbeitszeit betrage 40 Stunden. Er sei jedoch frei darin, wann und wie er sei- ne Arbeitsleistung erbringe (Prot. II S. 43). Die Meetings fänden entweder in Bern, anderen R._____-Standorten oder bei externen Ingenieurbüros statt. Sein Ter- minkalender sei sehr flexibel. Im Moment sei aufgrund der "provisorischen" Be- treuungsregelung der Donnerstag und Freitag immer "fix blockiert". An diesen Ta- gen nehme er keine externen Termine wahr und arbeite von zu Hause aus. Ein separates Büro habe er zu Hause nicht. An den anderen Wochentagen (Montag

- 37 - bis Mittwoch) hänge es davon ab, was er zu erledigen habe. Sofern er lediglich Dossiers prüfen oder Stellungnahmen verfassen müsse, arbeite er von zu Hause aus. Für Meetings oder zur Überprüfung, ob die Zielvorgaben eingehalten worden seien, fahre er an externe Orte (Prot. II S. 42 f.). Er und seine Ehefrau würden für C._____ die optimale Familie darstellen, um sie umfassend und tatsächlich zu 100 % zu betreuen. Eine Erwerbstätigkeit, insbesondere in Verbindung mit (zeit- lich und räumlich ungebundenem) "Home Office" und einer sehr guten familiären Betreuung durch zwei Ehepartner, stünde in keinerlei Widerspruch oder Konflikt. Im Übrigen entscheide sich die Obhut über das Kind nicht über die Erwerbstätig- keit, sondern über das Wohlbefinden des Kindes. Es sei auch nicht einsichtig, in- wiefern eine arbeitslose/mittellose Mutter eine bessere Betreuung gewährleisten können sollte als ein sechsfacher Vater mit einer weit über zwanzigjährigen Erfah- rung in der Kindererziehung, der zusätzlich von seiner Ehefrau unterstützt werde und bei dem C._____ mit einem weiteren Geschwisterchen in der Familie lebe (Urk. 36 S. 13). Beim Beklagten sei C._____ in die Familie integriert und werde nicht fremdbetreut (Urk. 53 S. 4; vgl. auch Prot. II S. 58 f.). C._____ brauche oh- nehin je länger je weniger eine Betreuung von 100 %, da sie sich auch gerne einmal selbst beschäftige (siehe hierzu Urk. 53 S. 6). Wenn er (an seinen Betreu- ungstagen) donnerstags und freitags zu Hause sei, dann kümmere sich die ganze Familie um C._____. Manchmal unternehme er, manchmal seine Ehefrau etwas alleine (oder zusammen mit dem Halbgeschwister) mit C._____. Manchmal un- ternähmen sie als ganze Familie etwas (Prot. II S. 43). In Bezug auf die Klägerin führte er zunächst aus, sie sei verpflichtet, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, da sie selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen müsse und auch gegenüber C._____ in der Pflicht sei. Sie könne sich nicht auf die Gelder der Allgemeinheit sowie ihre Ersparnisse verlassen (Urk. 14 S. 5; vgl. Urk. 36 S. 4). Angesichts der zeitlichen Übereinstimmung von Klageerhebung und Jobverlust sei offensichtlich, dass die Klägerin mehr oder weniger proaktiv auf ih- ren Jobverlust hingewirkt habe. Eine Kündigung seitens des Arbeitsgebers sei mit Blick auf ihren beruflichen Hintergrund denn auch erstaunlich. Offenbar wolle sie sich einen Betreuungsvorteil gegenüber dem Beklagten verschaffen, der trotz Re- organisation bei seiner Arbeitgeberin eine neue Position gefunden habe. Die Klä-

- 38 - gerin gehe von einer persönlichen Betreuung von 100 % aus, obschon sie C._____ die ganze Zeit wiederholt an eine örtliche Betreuungseinrichtung ab- schiebe (und C._____ dort gesehen werde) sowie regelmässig die Hilfe von Nachbarn und Freunden in Anspruch nehme. Sie habe auch mehrmals darauf hingewiesen, dass sie mittlerweile "selbstständig" sei und Kundenaufträge aus- führe. Was "betreuungstechnisch" mit C._____ "nach der vorübergehenden Ar- beitslosenzeit" passiere, sei ebenfalls nicht geklärt worden (Urk. 36 S. 4). Mit Ein- gabe vom 2. Juli 2018 habe die Klägerin schliesslich – erst nachdem er, der Be- klagte, auf ihre erneute Arbeitstätigkeit hingewiesen habe – einen Arbeitsvertrag ins Recht gelegt, aus dem aber nicht hervorgehe, wie die Arbeit im Detail vonstat- ten gehen solle. Monatelang habe sie gelogen und behauptet, dass ihr angeblich gekündigt worden und sie arbeitslos sei, obwohl es letztlich lediglich nur eine sehr vage gehaltene Vertragsänderung gegeben habe. Die Klägerin müsse denn auch eine ihrer Funktion und Ausbildung entsprechende Arbeitsstelle finden, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies könne sie wohl kaum mit einem Pensum von 40 %. Vermutlich arbeite sie bereits im heutigen Zeitpunkt in einem höheren Pen- sum. Anzunehmen sei, dass sie spätestens nach Abschluss der gerichtlichen Auseinandersetzung ihr Pensum wieder deutlich erhöhen werde. Es sei langfristig nicht zielführend, sich aus prozesstaktischen Gründen auf eine Arbeitslosigkeit bzw. ein reduziertes Pensum zu berufen. Angemerkt sei, dass auch er seine Ar- beit – unter entsprechenden finanziellen Einbussen – jederzeit auf wenige Pro- zent reduzieren könne. Der Arbeitsumfang sei damit eine Frage des Geldes und kein matchentscheidendes Kriterium für den Betreuungsanteil (Urk. 53 S. 4; vgl. Urk. 95 S. 13). Soweit die Klägerin aktuell erneut behaupte, ihr sei gekündigt wor- den, sei dies der gleiche strategische Schachzug wie letztes Jahr. Auch damals habe die Klägerin über Monate hinweg behauptet, dass ihr gekündigt worden sei und sie nun das Kind betreuen könne. Die Klägerin merke, dass ihr die Argumen- te ausgehen würden und es eng für sie werde. Sie wolle jetzt zu Hause bleiben. Wie sie das finanziere, sei unklar (Prot. II S. 61). 5.4. Hinsichtlich des Kriteriums der Stabilität kann den schlüssigen sowie zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz gefolgt werden. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte setzen diesen Erwägungen nichts Substanzielles entgegen

- 39 - (vgl. insbesondere Urk. 1 Rz. 41). Soweit sich die Klägerin mit ihren Ausführun- gen, wonach kein "stabiles Wechselmodell" gelebt worden sei (vgl. Urk. 1 Rz. 32 sowie vorstehend Ziffer III./A./3.2.1.), gegen die Erwägungen der Vorinstanz hin- sichtlich des Kriteriums der Stabilität richten will, ist Folgendes festzuhalten: Ob ein stabiles Wechselmodell gelebt worden ist oder sich die Parteien betreffend die Betreuung lediglich mündlich von Woche zu Woche abgesprochen haben, ist zweitrangig. Massgebend ist, dass sowohl die Klägerin als auch der Beklagte C._____ bis anhin in ungefähr ähnlichem Umfang jeweils bei sich zu Hause (auch unter Zuhilfenahme von Drittpersonen) betreut hatten (vgl. auch Urk. 16/4 und Urk. 5/29/3). 5.5. Was das Kriterium der persönlichen Betreuung betrifft, so fällt zunächst Folgendes auf: Die Klägerin machte im vorinstanzlichen Verfahren einen Stellen- verlust (per Ende September 2017) geltend und dies – worauf die Vorinstanz zu Recht hinwies – zu einem Zeitpunkt, in dem die Obhutszuteilung bzw. der jeweili- ge Betreuungsanteil zum Streitpunkt wurde. Im Weiteren machte sie geltend, sich nunmehr um C._____ kümmern zu wollen und einstweilen nicht mehr arbeiten zu wollen bzw. nicht mehr als 20 % (Urk. 5/28 Rz. 31 und Rz. 38.1; Urk. 2 E. 3.4. lit. c; Prot. I S. 22). Aber bereits im Februar 2018 schloss sie einen neuen Arbeits- vertrag mit ihrer vorherigen Arbeitgeberin ab, wenngleich nur mit einem Pensum von 40 %. Dem Gericht teilte sie dies erst auf entsprechende Aufforderung hin mit Eingabe vom 2. Juli 2018 mit. An der Verhandlung vom 8. Januar 2019 machte sie – bereits zum zweiten Mal und wiederum zu einem für das Verfahren relevan- ten Zeitpunkt – erneut einen Stellenverlust geltend und brachte (erneut) vor, C._____ nun zu 100 % persönlich betreuen zu können und wollen sowie während der nächsten zwei Jahre keiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen (Prot. II S. 38). Insofern erweist sich die Klägerin diesbezüglich nur bedingt als glaubwür- dig (vgl. bereits die Vorinstanz in Urk. 2 E. 3.4. lit. c S. 12, wonach "[…] diese Aussagen mit Vorbehalt zu geniessen" seien). Eine (erneute) Arbeitserwerbsauf- nahme ist mittelfristig nicht auszuschliessen. Es erscheint jedoch glaubhaft, dass sie aktuell keiner Arbeitstätigkeit nachgeht (vgl. Urk. 101/5) und C._____ zum ak- tuellen Zeitpunkt persönlich betreuen kann.

- 40 - Hinsichtlich des Beklagten erscheint mit Blick auf die von ihm eingereichten Bei- lagen glaubhaft, dass er bei seiner aktuellen Arbeitgeberin im Home Office arbei- ten und seine Arbeitszeit weitestgehend selbst einteilen kann (vgl. hierzu insbe- sondere Urk. 42/1-2). Entsprechend erscheint es plausibel, dass er sowohl don- nerstags als auch freitags ganztags zu Hause im Home Office arbeitet. Die Vor- instanz hielt sodann fest, dass er zwar nicht in der Lage sei, C._____ an seinen Betreuungstagen tagsüber rund um die Uhr zu betreuen, womit er auf die Hilfe Dritter, vorliegend seiner Ehefrau, angewiesen sei. Jedoch sei ein reger Kontakt zwischen ihm und C._____ an seinen Betreuungstagen, an welchen er zu Hause arbeite, ohne Weiteres möglich (Urk. 2 E. 4.2.; siehe auch nachfolgend Zif- fer III./B./1.1.). Diesen schlüssigen Erwägungen, denen vorliegend gefolgt werden kann, setzt die Klägerin nichts entgegen, sondern beharrt – wie die vorstehenden Erwägungen erhellen – einzig darauf, dass der Beklagte sich aufgrund seines 100 %- Pensums nicht um C._____ persönlich kümmern könne. Dass der Beklag- te zur Abdeckung seines Betreuungsanteils auf die Hilfe seiner Ehefrau zurück- greift, ist jedoch nicht zu beanstanden, zumal diese C._____ bei ihm zu Hause (mit-)betreut (vgl. auch BGer 5A_888/2018 vom 20. April 2018, E. 3.3.3.). Auch ist nicht einsichtig, dass es seiner Ehefrau aufgrund ihres mittlerweile fast einjährigen (eigenen) Kindes nicht möglich sein soll, (gleichzeitig) auf C._____ aufzupassen. Eine "massive Vernachlässigung" der Betreuungspflichten ist ebenfalls nicht aus- zumachen (siehe hierzu bereits vorstehend Ziffer III./A./3.3.1.) und wird von der Klägerin denn auch lediglich vermutet. Es ist damit davon auszugehen, dass der Beklagte C._____ donnerstags und freitags eine dem Kindswohl entsprechende (persönliche) Betreuung zukommen lassen kann. An dieser Einschätzung ändert auch der von der Klägerin eingereichte Bericht einer Privatdetektei vom

29. Oktober 2018 (Urk. 83/5) nichts, bleibt doch diesbezüglich unklar, in welchem (Gesprächs-)Zusammenhang der Beklagte die darin festgehaltenen Aussagen und Auskünfte getätigt hat. Der Beklagte stritt diese Aussagen sinngemäss denn auch ab (vgl. Urk. 95 S. 13). Insgesamt spricht damit auch das Kriterium der persönlichen Betreuung nicht ge- gen die Anordnung einer alternierenden Obhut.

- 41 -

6. Mindestmass an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit

E. 6 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-34). Auf die Partei- vorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfin- dung notwendig ist. II.

1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmit- telinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstin- stanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3).

- 12 -

2. Neue Tatsachen und Beweismittel können im vorliegenden Berufungsver- fahren bis zu Beginn der Urteilsberatung unbeschränkt vorgebracht werden (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

3. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten die Obhutszuteilung sowie das Besuchsrecht. Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren darüber hinausgehende Anträge stellt, ist auf diese – unter Vorbehalt einer zulässigen Klageänderung im Sinne von Art. 317 Abs. 2 ZPO – nicht einzutreten. Dies betrifft insbesondere die Anträge Ziffer 9 bis 13 sowie Ziffer 15 und 16 (siehe Urk. 96).

4. Im Weiteren beantragt der Beklagte, es sei ihm das Nachholen von ausge- fallener Betreuungs- sowie Ferienzeit im Jahr 2017 zu gewähren (Urk. 96, Ziffer 6 und 7 seiner Anträge). Mit diesen Anträgen zielt er jedoch auf eine Abänderung von Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung ab. Nachdem diese Disposi- tivziffer nicht mittels Berufung innert Frist angefochten worden ist, erweisen sich diese Anträge als nicht rechtzeitig erfolgt und somit als unzulässig. Entsprechend ist auf sie ebenfalls nicht einzutreten. III. A. Obhut

1. Ausgangslage C._____ wurde mit vorinstanzlicher Verfügung für die Dauer des Verfahrens unter die alternierende Obhut der Klägerin 1 sowie des Beklagten gestellt (Urk. 2 Disp. Ziff. 1). Die Klägerin macht eine Verletzung der anwendbaren Bestimmun- gen über die Zuteilung der Obhut, insbesondere Art. 298A Abs. 2ter ZGB (gemeint offenbar: Art. 298 Abs. 2ter ZGB) geltend (Urk. 1 Rz. 46) und verlangt berufungs- weise die alleinige Zuteilung der Obhut über C._____ an sich, unter Einräumung eines Besuchsrechts an den Beklagten (Urk. 1, Ziffer 1 und 2 der Anträge; vgl. auch Urk. 99 S. 1). Der Beklagte verlangt im Berufungsverfahren ebenfalls die Zu- teilung der alleinigen Obhut an sich, unter Einräumung eines Besuchsrechts an die Klägerin (Urk. 96, Ziffer 1 und 2 der Anträge). Die Kindsvertreterin beantragt

- 13 - hingegen die Abweisung der Berufung und Bestätigung der vorinstanzlich ange- ordneten Obhuts- und Betreuungsregelung (Urk. 27 S. 1; Urk. 98 S. 8).

2. Allgemeines Hinsichtlich der beim Entscheid über die Obhutszuteilung beziehungsweise über die Anordnung einer alternierenden Obhut relevanten Beurteilungskriterien kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 E. 3.1.). Auf die umfangreichen Vorbringen der Parteien ist, soweit sie denn entscheidrelevant sind (vgl. vorstehend Ziffer I./6.), im Folgenden im Zu- sammenhang mit den einzelnen Kriterien für die Obhutszuteilung einzugehen.

3. Erziehungsfähigkeit

E. 6.1 Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, die Eltern von C._____ hätten über lange Zeit – auch nach der Trennung und Auflösung des gemeinsamen Haushalts

– Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit bewiesen. Indes seien die Kindsel- tern angesichts der höheren zeitlichen Verfügbarkeit der Klägerin aufgrund ihrer Erwerbsaufgabe sowie ihrer Forderung nach grösseren Betreuungsanteilen nun an einen Punkt gelangt, der behördliches bzw. gerichtliches Einschreiten erforde- re. Allein deshalb könne aber für die Zukunft nicht auf ein Mass an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit geschlossen werden, das gegen eine alternierende Obhut spreche. Beide Elternteile seien sich ihrer Verantwortung hinsichtlich der Belange von C._____ bewusst, was sie nicht nur während der Dauer ihres Zu- sammenlebens, sondern auch nach ihrer Trennung bewiesen hätten. Sei die Fra- ge einmal geklärt, wie der aktuellen Lebenssituation der Kindseltern, insbesonde- re der höheren zeitlichen Verfügbarkeit der Kindsmutter, bei der Regelung der Obhut und der Betreuungsanteile Rechnung zu tragen sei, dürfe mit Fug davon ausgegangen werden, dass sich die Kindseltern im Interesse und zum Wohl von C._____ zusammenraufen und einen Weg finden würden, die für die Durchfüh- rung der Regelung nötigen Absprachen zu finden. Es dürfte zukünftig mit einem kooperativen Verhalten der Kindseltern und dem Willen sowie der Fähigkeit, die notwendigen Informationen betreffend C._____ auszutauschen, gerechnet wer- den (Urk. 2 E. 3.5 f.).

E. 6.2 Die Klägerin rügt, die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit zum Wohle von C._____ sei vorliegend nicht gegeben:

E. 6.2.1 Die Parteien hätten sich nach der Trennung über die Betreuung von C._____ zwar zunächst absprechen können, eine feste und über lange Dauer ge- lebte und zum Wohle von C._____ bewährte Betreuungsregelung habe aber nicht gefunden werden können. Bereits im Juli 2017 habe die Klägerin anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen, eine aussergerichtliche Regelung sei aufgrund des Verhaltens des Beklagten, der keine Beratungstermine habe wahrnehmen wollen und nur mit der [damaligen] Rechtsvertreterin der Klägerin allein habe sprechen wollen, nicht möglich gewesen. Der Beklagte selbst habe schliesslich im Oktober

- 42 - 2017 die KESB Meilen angerufen. Die Probleme zwischen den Parteien betref- fend die Betreuungszeiten von C._____ hätten damit bereits kurz nach der Tren- nung bestanden. Insofern sei die Feststellung der Vorinstanz falsch, wonach eine "Störung der kooperativen Zusammenarbeit" erst erfolgt sei, nachdem die Kläge- rin ihr Arbeitspensum im August 2017 auf 80 % reduziert habe und per Ende Sep- tember 2017 ihre Arbeitsstelle schliesslich verloren habe. Ebenso falsch sei die weitere Feststellung der Vorinstanz, die Kindseltern hätten über lange Zeit ihre Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit – auch nach ihrer Trennung und Auf- lösung des gemeinsamen Haushalts – bewiesen. Unbestritten sei, dass die Par- teien während des Zusammenlebens die Betreuung von C._____ hätten sicher- stellen können. Aber bereits die Schilderungen, in welchem Umfang die Betreu- ung ausgeübt worden sei, seien auseinandergegangen. Die Vorinstanz hätte denn auch gar nicht abgeklärt, welche Differenzen zwischen den Kindseltern ge- herrscht hätten bzw. habe den Behauptungen der Klägerin zur Kompromisslosig- keit des Beklagten in der Durchsetzung seiner Ansprüche keine Beachtung ge- schenkt (mit Verweis auf die Ausführungen zur Anstellung einer neuen Nanny ab April 2017). Seit der Trennung im März 2017 habe es immer wieder Diskussionen betreffend die (Fremd-)Betreuungsperson von C._____ gegeben. Die Klägerin habe bereits vorinstanzlich ausgeführt, dass sie stets versucht habe, mit dem Be- klagten zusammenzusitzen und über Kinderbelange zu sprechen, auch unter Bei- zug von Drittpersonen. Dies habe jedoch nicht funktioniert. Damit habe die Kläge- rin klar ausgesagt, dass zwischen den Kindseltern massive Kommunikationsprob- leme bestünden. Der Beklagte habe dem nicht widersprochen. Auch aus seiner Aussage, die Parteien hätten bereits mit mehreren Anwälten der Klägerin über das Besuchsrecht gesprochen, könne geschlossen werden, dass die Kommunika- tion nicht funktioniere. Andernfalls hätten doch keine Anwälte beigezogen werden müssen bzw. hätte diesfalls eine Besuchsrechtsvereinbarung erstellt werden kön- nen, ohne Inanspruchnahme von gerichtlicher oder behördlicher Hilfe. Die Tatsa- che, dass die Parteien so rasch nach der Trennung rechtliche Beratung und Schutz gesucht hätten, belege vielmehr, dass die Kommunikation und Kooperati- on nach der Trennung gar nie funktioniert habe (Urk. 1 Rz. 23 ff.; vgl. auch Urk. 24 Rz. 34 f.).

- 43 -

E. 6.2.2 Die Klägerin habe aus Sorge um C._____ aufgrund deren Verhaltenswei- sen Kontakt mit der Beratungsstelle S._____ aufgenommen. Der Beklagte habe sich indes geweigert, an einem dortigen Gespräch teilzunehmen. Zu einem …- Beratungstermin für Eltern in Trennung beim E._____ Institut …, der von der Be- ratungsstelle S._____ empfohlen worden sei, sei der Beklagte zwar erschienen, habe den Termin aber mit Hinweis auf den fehlenden Nutzen und die Finanzier- barkeit abgebrochen. Dies entgegen der Empfehlung der zuständigen Expertin, die eine Fortsetzung der Beratungstermine unter Einbezug des Kindes dringend empfohlen habe. Auf die "Anfrage" der Rechtsvertreterin, zum Wohle des Kindes zusammenzuarbeiten, habe der Beklagte zwar reagiert, aber nur um die ganze Schuld erneut der Klägerin zuzuschieben (mit Hinweis auf Urk. 18 und 19/2). Das Verhalten des Beklagten nach Erlass der angefochtenen Verfügung zeige einmal mehr, dass eine vernünftige Kommunikation nicht möglich sei, weshalb auch eine alternierende Obhut nicht funktionieren könne (Urk. 24 Rz. 45 ff.; vgl. Prot. II S. 37 und 53).

E. 6.2.3 Die fehlende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit zeige sich auch aufgrund von aktuellen Begebenheiten:

• Bis anhin habe eine minimale Kooperation der Parteien hinsichtlich des Passes von C._____ bestanden und dieser sei jeweils demjenigen Elternteil übergeben worden, der ihn benötigt habe. Am 23. September 2018 habe sich der Beklagte jedoch bei der Übergabe von C._____ geweigert, der Klä- gerin den Reisepass von C._____ auszuhändigen, und habe die Klägerin zu schlagen versucht. Aus Furcht vor einer Eskalation habe die Klägerin auf ei- ne Anzeigeerstattung verzichtet und lediglich damit gedroht, bei erneuter Weigerung die Polizei hinzuzuziehen (mit Verweis auf Urk. 66). Bei der Übergabe von C._____ am 21. Oktober 2018 habe sich der Beklagte erneut geweigert, der Klägerin den Reisepass auszuhändigen, bzw. dessen Aus- händigung von mehreren Bedingungen abhängig gemacht. Die Klägerin ha- be zunächst die Kindsvertreterin um Vermittlung ersucht, um eine mit einer Strafanzeige einhergehende Konflikteskalation zu vermeiden. Jedoch sei auch deren Bemühen erfolglos geblieben. Schliesslich habe die Klägerin

- 44 - sich entschieden, das Verhalten des Beklagten zur Anzeige zu bringen. Die Polizei habe sich zur Vermittlung anerboten und die Klägerin darauf hinge- wiesen, erst Anzeige zu erstatten, falls der Beklagte sich weiterhin weigern sollte. Die Klägerin habe dem Beklagten daraufhin mit einer Strafanzeige gedroht, woraufhin dieser postwendend selbst mit einer Strafanzeige ge- droht habe. Schliesslich habe er den Pass doch noch herausgegeben, dies aber wohl einzig aufgrund der polizeilichen Intervention. Mit der von ihm ausgehenden Nötigung, Erpressung und Drohung habe der Beklagte klar ei- ne Grenze überschritten und die Grundlage für die bei der alternierenden Obhut zwingend erforderlichen Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit zwischen den Parteien zerstört.

• Der Beklagte werfe der Klägerin wiederholt die Nichteinhaltung von Be- suchszeiten und Ferienkontingenten vor. Diesbezüglich verweise er insbe- sondere auf die Reise der Klägerin in die USA. Für diese Reise hätten je- doch gute Gründe vorgelegen: Die Klägerin habe am Abend des 28. Oktober 2018 die Nachricht erhalten, dass ihr Vater in den USA einen Herzinfarkt er- litten und voraussichtlich nur noch wenige Tage zu leben habe. Der Beklagte habe sich telefonisch damit einverstanden erklärt, dass die Klägerin mit C._____ in die USA fliege, um ihren Vater nochmals sehen zu können, wo- bei die Klägerin ihm die Kompensation der ausgefallenen Betreuungszeit zugesichert hätte. Die genauen Reisedaten seien am Telefon nicht diskutiert worden, zumal die Klägerin darüber selbst noch keine Kenntnis gehabt ha- be. Dass eine Rückkehr für den 31. Oktober 2018 (Mittwoch) – wie es der Beklagte geltend mache – vereinbart worden sei, werde ausdrücklich bestrit- ten. Aus der E-Mail des Beklagten vom 30. Oktober 2018 gehe denn auch hervor, dass er nicht gegen die Reise an sich gewesen sei, sondern diese lediglich von – teilweise nötigenden – Bedingungen abhängig habe machen wollen. Die Klägerin habe den ihr zustehenden Ferienanspruch für dieses Jahr noch nicht ausgeschöpft, sondern eine Ferienwoche übrig gehabt. Zu- dem habe sich die Klägerin aufgrund der Reise in die USA selbst ohne Zu- stimmung des Beklagten und ohne entsprechenden Ferienanspruch unter keinen Umständen strafbar gemacht. Am 1. November 2018 – kurz nach-

- 45 - dem ihr Vater verstorben sei – habe sie ein Telefon von der Polizei betref- fend die Strafanzeige des Beklagten erhalten. Der Tod ihres Vater sei ein schwerer Schicksalsschlag gewesen. Die gleichentags erfolgte Strafanzeige, die in jeder Hinsicht ungerechtfertigt und nur aus Schikane erstattet worden sei, habe sie besonders hart getroffen. Seither sei sie ausserstande, mit dem Beklagten zu kommunizieren. Es scheine, dass der Beklagte mit der sofortigen Strafanzeige vor allem die emotionale Destabilisierung der Kläge- rin bezweckt habe. Mit dieser mutwilligen Strafanzeige habe er die bereits "untergrabene" Grundlage für eine Kommunikation und Kooperation in Kin- desbelangen noch weiter zerstört. Am 7. November 2018 sei die Klägerin schliesslich aus den USA zurückgekehrt und habe angesichts der für sie äusserst belastenden Ereignisse (Konflikt über die Passherausgabe, Tod des Vaters, Strafanzeige) fachliche Hilfe gesucht. Es sei ihr dringend gera- ten worden, nicht mehr direkt mit dem Beklagten zu kommunizieren, solange er die Klägerin nicht als gleichwertige Gesprächspartnerin akzeptiere (Urk. 80 Rz. 15 ff.).

• Der Beklagte habe des Weiteren, ohne mit der Klägerin Rücksprache zu nehmen sowie in Kenntnis, dass C._____ in einer anderen Kinderarztpraxis betreut werde, einen Termin für die Dreijahreskontrolle sowie die Impfung beim (früheren) Kinderarzt Dr. L._____ vereinbart. Die zwischen den Partei- en fehlende Koordination der ärztlichen Betreuung könne gravierende Fol- gen für C._____ haben, insbesondere bei nicht abgesprochener Medikation. Es wäre denn auch gut, wenn der andere Elternteil jeweils über abgegebene "Prophylaxemedikamente" informiert wäre. Denn diese seien nicht immer verträglich. Ohnehin seien sie nicht gut für das Kind. Besser wäre es denn auch, Malariagebiete grundsätzlich zu meiden (Urk. 80 Rz. 33 f.; Prot. II S. 55).

• An Weihnachten hätten sich die Parteien nicht über den Tausch von Betreu- ungstagen einigen können: Die Klägerin habe dem Beklagten den Tausch von Betreuungstagen angeboten, sodass er Weihnachten mit C._____ hätte verbringen können. Das Angebot sei unbeantwortet geblieben. Auch die Ko-

- 46 - ordination der Ferienpläne für das erste Halbjahr 2019 sei aufgrund des Verhaltens des Beklagten bis anhin nicht möglich gewesen (Urk. 99 Rz. 11).

• Am Sonntag, den 23. Dezember 2018, habe der Beklagte C._____ nicht gemäss vorinstanzlicher Betreuungsregelung zur Klägerin (zurück-) ge- bracht. Die Klägerin sei, als sie C._____ gemäss der geltenden Betreuungs- regelung am Abend habe abholen wollen, von der Ehefrau des Beklagten mit dem "Stinkefinger" und einem "Fuck you" abgewiesen worden. Am

24. Dezember 2018 habe die Polizei sie schliesslich kontaktiert und mitge- teilt, dass sie aufgrund der Angaben des Beklagten davon ausgegangen sei, dass C._____ über die Weihnachtstage beim Beklagten bleibe. Die KESB [Meilen] habe die Polizei jedoch in der Folge auf deren Nachfrage hin über die geltende Betreuungsregelung informiert, weshalb sie den Beklagten auf- gefordert habe, C._____ unverzüglich herauszugeben. Die Fehlinformation seitens des Beklagten sei offensichtlich absichtlich erfolgt (Urk. 99 Rz. 2 ff.). Soweit der Beklagte sich darauf berufe, er habe lediglich die ausgefallene Betreuungszeit von Mittwochabend (21. Dezember 2018) bis Donnerstagmit- tag (22. Dezember 2018) nachgeholt, habe er dies weder mit der Klägerin abgesprochen noch habe er sie an jenem Sonntagabend über diesen Um- stand informiert (Prot. II S. 51 f.). Des Weiteren habe sich der Beklagte für das Verhalten seiner Ehefrau nicht entschuldigt und von der Klägerin eine Entschuldigung für angebliche Beschimpfungen gefordert. Bei der Übergabe vom 26. Dezember 2018 habe der Beklagte erneut eine Entschuldigung von der Klägerin gefordert, währenddessen seine Ehefrau sich nicht entschuldigt habe (Urk. 99 Rz. 5 ff.). Die aktuell zwischen den Parteien aufgetretenen Konfliktsituationen würden mit aller Deutlichkeit zeigen, dass der Beklagte nie bereit gewesen sei, in Kinderbe- langen ernsthaft zu kommunizieren und kooperieren. Der Anschein einer funktio- nierenden Kommunikation und Kooperation habe nur so lange bestanden, als die Klägerin sich dem Diktat des Beklagten bedingungslos gefügt habe. Auch lägen keine Anzeichen für eine Einsicht seitens des Beklagten vor. Vielmehr werde er wohl weiterhin auf die Klägerin Druck ausüben (Urk. 80 Rz. 3 ff.; Urk. 99 Rz. 13).

- 47 - Falls sich die Situation bei den Übergaben (vulgäre Beschimpfungen in Gegen- wart von C._____) nicht ändere, seien begleitete Übergaben zum Schutz von C._____ unumgänglich (Urk. 99 Rz. 13). Der Beklagte zeige sich denn auch wie- derholt beleidigend gegenüber der Klägerin, was den zwischen den Parteien be- stehenden Konflikt exemplarisch aufzeige (vgl. Prot. II S. 52, 54).

E. 6.3 Demgegenüber bringt der Beklagte vor, das Hauptproblem sei, dass sich die Klägerin weder an die angeordneten Betreuungszeiten noch an abgesproche- ne Ferienzeiten halte (Urk. 95 S. 1 und S. 9; vgl. auch Urk. 53 S. 14; Prot. II S. 58). Sie ignoriere die bilateralen Abmachungen hinsichtlich der Feiertage (Ge- burtstag von C._____, die Weihnachtstage sowie Silvester; Urk. 95 S. 1 und Prot. II S. 39) und zeige sich nicht kooperativ (Urk. 59 S. 2; vgl. auch Prot. II S. 60). Die Feiertage 2018 (Geburtstag von C._____, Weihnachten sowie Silves- ter) habe C._____ allesamt bei der Klägerin verbracht, weshalb sie 2019 dem Be- klagten zustünden (Urk. 95 S. 1 und S. 9). Zudem seien seitens der Klägerin di- verse Verleumdungen, falsche Anschuldigungen, Drohungen, Nötigungen sowie wissentliche Falschaussagen vor Dritten (inklusive Behörden, dem Gericht, der Kantonspolizei, Psychologen, Ärzten) erfolgt (Urk. 95 S. 1). Des Weiteren habe die Klägerin ihn am Telefon beschimpft (Urk. 53 S. 12). In Bezug auf die aktuells- ten Vorkommnisse brachte er Folgendes vor:

• Hinsichtlich der Vorbringen zum Reisepass sowie der diversen Telefonate mit der Kantonspolizei Zürich liege eine "wissentliche Verleumdung/Ruf- schädigung/Irreführung der Untersuchungsbehörden" vor. Hierzu habe er deshalb bereits einen Strafantrag (Art. 303 Ziff. 1 und 3 StGB sowie Art. 304 StGB) gestellt. Auch mute es seltsam an, dass die Klägerin nicht umgehend nach Hilfe geschrien und die Polizei gerufen habe, nachdem der Beklagte sie angeblich auf offener Strasse an einem hellen Samstagnachmittag mit zahlreichen Menschen rundherum geschlagen habe. Er habe aus gutem Grund der Klägerin am 24. Oktober 2018 per SMS mitgeteilt, dass er die Übergaben von C._____ nur noch draussen vor dem Haus vornehmen wer- de. Auch wäre er wohl sehr naiv, mit solchen Handlungen seine Chancen im laufenden Verfahren "auf faktisch Null" zu setzen, nachdem er bereits wäh-

- 48 - rend so langer Zeit um C._____ gekämpft habe. Die Klägerin verursache – wie bereits in der Vergangenheit – immer wieder Eskalationen und erschei- ne teilweise bereits im Wochenrhythmus bei der Kantonspolizei. Aber auch jene schenke der Klägerin mittlerweile mit ihren immer gleichen Falschaus- sagen/Verleumdungen keinen Glauben mehr. Der Pass von C._____ sei von ihm in den letzten 1.5 Jahren immer fristgerecht übergeben worden, dies im Gegensatz zur Klägerin (Prot. II S. 58). Auch habe der Beklagte keine "un- gerechtfertigten Forderungen" durchsetzen wollen, vielmehr sei es ihm um die Einhaltung bilateraler Abmachungen gegangen. Zur Deeskalation in der Passfrage habe der Beklagte der Klägerin daher vorgeschlagen, für C._____ einen deutschen Personalausweis zu beantragen. Die Klägerin verweigere dies jedoch. Darüber hinaus habe die Klägerin beim Beklagten nicht begli- chene Schulden. Von "ungerechtfertigten Forderungen" könne daher keine Rede sein. Die ihm von der Klägerin vorgeworfene Erpressung werde be- stritten. Die Kantonspolizei habe denn auch im Zusammenhang mit dem Pass Verständnis für seine begründeten Ängste gehabt (Reisen der Klägerin mit C._____ in die Türkei, die ein Krisengebiet sei). Sie habe ihm verspro- chen, die Klägerin anzuweisen, den Pass nach ihrer Betreuungszeit umge- hend wieder an ihn zurückzugeben. Er habe diesbezüglich auch nichts zu befürchten, zumal er sich im Zusammenhang mit der Obhut/Betreuung von C._____ sowie dem erzwungenen Umgang/Treffen mit der Klägerin nichts zu schulden habe kommen lassen.

• In Bezug auf die USA-Reise der Klägerin mit C._____ gehe es einzig darum, dass das Ferienkontingent der Klägerin bereits ausgeschöpft gewesen sei, währenddem ihm noch Ferientage zugestanden seien. Die Klägerin habe zunächst denn auch behauptet, am darauffolgenden Mittwoch wieder zu- rückzukommen, was angesichts ihrer Betreuungszeit bis Mittwoch kein Problem gewesen wäre. Aber erst nachdem er mittwochabends bei der Klä- gerin für die Kindsübergabe an die Tür geklopft habe, habe die Klägerin ihm mitgeteilt, dass sie erst in 1.5 Wochen zurückkommen werde. Er sei somit vor vollendete Tatsachen gestellt worden und die Klägerin habe in keiner Weise mitgeteilt, inwiefern er die ihm durch die Reise entgangene Betreu-

- 49 - ungszeit kompensieren könne (Urk. 95 S. 7 f.; vgl. auch Prot. II S. 64). Ab- gesehen davon habe es auch nicht dem Kindswohl entsprochen, mit C._____ einen ihr unbekannten Mann zu besuchen, der im Sterben liege (vgl. hierzu vorstehend Ziffer III./A./6.2.3. S. 44 f.). Überdies habe die Kläge- rin seit Jahren mit ihrem Vater im Streit gelegen, insofern der von ihr be- hauptete "Schock" in Bezug auf den Gesundheitszustand ihres Vaters zu re- lativieren sei. Die Klägerin habe gewusst, dass sie sich betreffend ihrer USA-Reise nicht korrekt verhalten habe. Es liege damit ein Entzug Unmün- diger im Sinne des Strafgesetzes vor, wobei nun auch eine Strafuntersu- chung eingeleitet worden sei. Zu erwähnen sei auch, dass bei ausserkonti- nentalen sowie Nicht-EU-Reisen eine Genehmigung des "Familienoberhaup- tes", mithin des Beklagten, auf dem offiziellen Zolldokument "Reisen eines Elternteils mit dem Kind" erforderlich sei. Ohne dieses Dokument werde der reisende Elternteil schlimmstenfalls mit dem Kind am Zoll festgehalten (vgl. hierzu auch Prot. II S. 59).

• Hinsichtlich des Kinderarztes sei darauf hinzuweisen, dass Dr. L._____ der zuständige Kinderarzt für C._____ sei und bleibe. Die Klägerin sei über den vereinbarten Impftermin informiert gewesen. In diesem Wissen habe sie aber absichtlich kurz vorher noch einen Termin bei einem anderen Arzt ver- einbart. Dies sei nicht zielführend und nicht zum Wohle von C._____. Auch die weiteren Konsultationen von Ärzten, Psychologen, Spitälern und Institu- tionen würden nicht mit dem Beklagten abgesprochen werden. Die Klägerin überschreite hierbei ihre Kompetenzen. Soweit die Klägerin die Abgabe von "Prophylaxe-Medikamenten" für die Kenia-Reise beanstande, sei darauf hin- gewiesen, dass die Klägerin dem Kind das gleiche Medikament bei einer gemeinsamen Kenia-Reise 2016 verabreicht habe (Urk. 95 S. 11 f.; vgl. auch Prot. II S. 60). Nun solle es schädlich sein. Zudem habe sie auch selbst drei Wochen zuvor C._____ "Prophylaxe-Medikamente" verabreicht. Selbst habe sie aber vergessen, die für ihre Reise mit C._____ zwingende Gelbfieberimpfung durchzuführen, was schliesslich der Beklagte noch habe nachholen müssen (Urk. 95 S. 12).

- 50 -

• Am 21. Dezember 2018 (Mittwoch) – kurz vor der regulären Übergabe von C._____ – habe er einen Anruf von der Kantonspolizei N._____ erhalten. Diese habe ihm erklärt, dass die Klägerin berichtet habe, er und seine Ehe- frau hätten C._____ geschlagen, weshalb sie [die Klägerin] C._____ (an diesem Abend) nicht übergeben wolle. Nachdem er zunächst auf der Über- gabe von C._____ gemäss geltender Betreuungsregelung bestanden habe, habe er sich schliesslich von der Kantonspolizei überzeugen lassen, C._____ einstweilen bei der Klägerin zu belassen. Jedoch habe er klar ge- äussert, dass er auf eine Kompensation dieser entgangenen Betreuungszeit bestehe. Am nächsten Tag habe er morgens wiederum einen Anruf der Kan- tonspolizei erhalten, worin diese ihm mitgeteilt habe, dass sie den von der Klägerin erhobenen Vorwürfen keinen Glauben schenken würden und er C._____ bei der Klägerin abholen könne. Der Beklagte habe die Kantonspo- lizei aufgrund der nicht möglichen Kommunikation mit der Klägerin gebeten, diese anzurufen und ihr mitzuteilen, dass er C._____ um 12.00 Uhr abholen und die verpasste Betreuungszeit selbstverständlich nachholen werde, was er dann auch getan und C._____ bis Montag, 18.00 Uhr, bei sich behalten habe. Von den Beschimpfungen an der Haustüre, als die Klägerin C._____ am Sonntag um 18.00 Uhr habe abholen wollen, wisse er nichts, da er nicht dabei gewesen sei (Prot. II S. 40 f. und 44 ff.).

E. 6.4 Soweit die Klägerin den vorinstanzlichen Entscheid an sich bemängelt und sich darauf beruft, dass sich die Parteien – entgegen den Feststellungen der Vor- instanz – bereits nach der Trennung über die Betreuungsanteile und -zeiten sowie die (Fremd-)Betreuungsperson nicht hätten einigen können (vgl. vorstehend Zif- fer III./A./6.2.1.) und es daher an der für eine alternierende Obhut notwendigen Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien mangle, ist Folgendes festzuhalten: Differenzen über die Betreuungsanteile für sich allein stellen nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung keinen hinreichenden Grund dar, um von der Anord- nung einer alternierenden Obhut abzusehen. Ein Zerwürfnis der Eltern bzw. ihre allfällige Unfähigkeit, miteinander zu kommunizieren, steht einer alternierenden

- 51 - Obhut nur dort entgegen, wo die Eltern auch in anderen Kinderbelangen in gravie- render Weise entzweit sind oder nicht miteinander kooperieren können, so dass das Kind im Falle einer alternierenden Obhut Gefahr läuft, in seinem Wohlbefin- den beeinträchtigt zu werden (BGer 5A_191/2016 vom 23. Dezember 2016, E. 4.6.; siehe auch E. 4.5.). Somit stellt der Umstand, dass die Parteien entgegen der vorinstanzlichen Feststellung bereits seit der Trennung sich über die Betreu- ungszeit von C._____ nicht mehr hätten einigen können, für sich – selbst unter der Annahme, dass die entsprechenden Vorbringen der Klägerin zutreffen – kei- nen Grund dar, um von der Anordnung der alternierenden Obhut abzusehen. Ebensowenig stehen die Diskussionen betreffend die (Fremd-)Betreuungsperson während der Betreuungszeit des Beklagten der Anordnung einer alternierenden Obhut entgegen, zumal der Beklagte mit seiner Ehefrau mittlerweile über eine konstante (Fremd-)Betreuungsperson verfügt, die ihn bei der Betreuung von C._____ unterstützt, wodurch diese – zumindest auf Seiten des Beklagten – nicht mehr dem Wechsel von Betreuungspersonen ausgesetzt ist. Inwiefern schliess- lich die Vorinstanz den Behauptungen der Klägerin zur Kompromisslosigkeit des Beklagten in der Durchsetzung seiner Ansprüche keine Beachtung geschenkt ha- be bzw. welche weiteren Differenzen zwischen den Parteien vorgelegen hätten und die Vorinstanz diese nicht abgeklärt habe, legt die Klägerin nicht näher dar und ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Insgesamt gehen damit die Bean- standungen der Klägerin, soweit sie sich gegen die schlüssigen vorinstanzlichen Erwägungen richten (vorstehend Ziffer III./A./6.1.), im Ergebnis ins Leere.

E. 6.5 Zu prüfen ist, inwiefern die nach Erhebung der Berufung zu Tage getrete- nen Differenzen einer alternierenden Obhut entgegenstehen: Da der Berufung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde (vgl. Urk. 13 Disp. Ziff. 1), kam die vorinstanzlich angeordnete Betreuungsregelung im Sinne einer alternierenden Obhut zum Tragen. Ab diesem Zeitpunkt bis heute kam es zwischen den Parteien im Wesentlichen zu Konflikten in Bezug auf die Betreu- ungszeiten (Ausdehnung von Betreuungszeiten, u.a. durch nicht abgesprochenen Ferienbezug, und fehlende Kompensation ausgefallener Betreuungszeit, fehlende gerichtliche Regelung der Betreuungszeit an den Feiertagen sowie am Geburts-

- 52 - tag von C._____). Auch die Streitigkeiten bezüglich der Passübergaben hatten ih- ren Ursprung letztlich in der Uneinigkeit betreffend Betreuung (vgl. Urk. 68, ange- hängte E-Mails, wonach Bedingungen für die Übergabe des Passes u.a. das Nachholen von ausgefallenen Ferien, Anwendung der bilateral vereinbarten Feier- tagsregelung sowie Mitwirken beim Beschaffen eines deutschen Personalauswei- ses seien). Insgesamt kann man sich dabei aber gestützt auf die Akten nicht des Eindrucks erwehren, dass sich insbesondere die Klägerin vehement der Anord- nung einer alternierenden Obhut zu widersetzen versucht. Bereits im Herbst 2017 verweigerte sie die Übergabe von C._____, was letztlich zum vorliegenden (Mas- snahme-) Verfahren führte (vgl. Urk. 2 E. 1.1.). Während des vorliegenden Beru- fungsverfahrens dehnte die Klägerin ihre Betreuungszeit vor allem in letzter Zeit sowohl für ihre "Ferien" in den USA als auch kurz vor Weihnachten 2018 erneut eigenmächtig aus. Inwiefern sie dem Beklagten dafür in tatsächlicher Hinsicht ei- ne Kompensation anbot, ist nicht gänzlich klar (Hinsichtlich der USA-Reise: vgl. Urk. 80 Rz. 18 [Behauptung Klägerin betreffend eines Angebots], Urk. 95 S. 7 [Bestreitung des Beklagten]; Urk. 83/2 letzte Seite, worin kein derartiges Angebot ersichtlich ist; hinsichtlich Weihnachten 2018: siehe Urk. 88 letzte Seite, mit dem "Angebot" eines Abtauschs von Betreuungstagen; vgl. auch Prot. II S. 36, wonach die Klägerin in einer E-Mail den 24. bis 27. Dezember im Abtausch für den

27. Dezember bis 2. Januar 2019 angeboten habe und als der Beklagte dies nicht akzeptiert habe, keine Einigung zustande gekommen sei). Vor allem diese Um- stände führten letztlich zu diesen – mittlerweile eskalierten – Konflikten (vgl. auch Urk. 95 S. 1). Wie jedoch bereits zuvor unter Ziffer III./A./6.4. dargelegt, sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Differenzen über die Betreuungsanteile für sich allein noch kein hinreichender Grund, um von der Anordnung einer alternie- renden Obhut abzusehen. Zu prüfen ist, ob die Parteien – über ihre Streitigkeiten bezüglich der Betreuungs- anteile hinaus – auch in anderen Kinderbelangen derart entzweit sind, dass eine (künftige) Kindswohlgefährdung anzunehmen wäre. Dies kann vorliegend verneint werden. Zwar vermögen sich die Parteien in Bezug auf den zuständigen Kinder- arzt sowie den Besuch einer Spielgruppe nicht zu einigen und bedienen sich bei der Austragung ihrer Konflikte harscher Worte (vgl. hierzu insbesondere das

- 53 - zweitinstanzliche Protokoll zur Verhandlung vom 8. Januar 2019 sowie auch Urk. 99 und 95). Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine verbindliche (vor- sorgliche) gerichtliche Regelung der (strittigen) Betreuung an den Feiertagen so- wie die Errichtung einer Beistandschaft eine wesentliche Beruhigung der (aktuell eskalierten) Situation zwischen den Parteien mit sich bringen wird und die Gefahr eines (allenfalls bereits entstandenen; vgl. Urk. 101/2 S. 3) Loyalitätskonflikts von C._____ dadurch minimiert wird. Insbesondere werden die Parteien durch den von der KESB Meilen zu ernennenden Beistand zusätzlich eine Unterstützung sowie eine Ansprechperson erhalten, die zwischen den Parteien in Bezug auf noch schwelende Streitigkeiten vermitteln kann. Gestützt auf die Akten und die Vorbringen der Parteien ist insgesamt denn auch davon auszugehen, dass so- wohl die Klägerin als auch der Beklagte mit C._____ fürsorglich und altersadäquat umgehen und ihr die bestmögliche Betreuung angedeihen lassen wollen (vgl. auch die Ausführungen der Kindsvertreterin in Urk. 98 Rz. 11). Auch die Überga- ben hatten bis anhin im Wesentlichen funktioniert und grössere Probleme sind erst in den letzten Monaten aufgetreten, was jedoch dem laufenden und seitens der Parteien sehr emotional geführten Verfahren geschuldet sein dürfte. Abgese- hen davon würde die Zuteilung der alleinigen Obhut an der aktuellen Situation kaum etwas ändern, üben die Parteien doch die gemeinsame elterliche Sorge aus (vgl. Urk. 5/13/3) und dürften dieselben Streitigkeiten auch im Zusammenhang mit dem bei einer alleinigen Obhut festzulegenden Besuchsrecht aufkommen. Hin- sichtlich des Besuchs der Spielgruppe ist zudem festzuhalten, dass C._____ die Spielgruppe während der Betreuungszeit der Klägerin besucht (Prot. II S. 38) und der Beklagte dies offenbar nicht zu verhindern versucht, wenngleich er den Be- such nicht befürwortet (vgl. Prot. II S. 56 und 59). Insofern ist diesbezüglich ohne- hin nicht von einem kindswohlgefährdenden Konflikt auszugehen. Dass der Be- klagte keine Beratungstermine bei den von der Klägerin kontaktierten Institutionen wahrnehmen will, lässt schliesslich nicht per se auf eine fehlende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit schliessen. Dies insbesondere auch angesichts der Vielzahl der von der Klägerin kontaktierten Institutionen und des Umstands, dass er nach eigenen Angaben Beratungstermine beim kjz D._____ (bei T._____) wahrnimmt (vgl. beispielsweise Prot. II S. 42). Dass die Parteien überhaupt nicht

- 54 - mehr (direkt) miteinander kommunizieren (Urk. 80 Rz. 35), ist schliesslich nicht ersichtlich (vgl. Urk. 88, wonach die Parteien noch im Dezember 2018 über E-Mail miteinander kommunizierten). Nach dem Ausgeführten sowie gestützt auf die Ak- ten spricht damit auch das Kriterium des Mindestmasses an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit vorliegend nicht gegen die Anordnung der alternieren- den Obhut, zumindest nicht im heutigen Zeitpunkt.

7. Weitere Kriterien Auch die weiteren Kriterien sprechen nicht gegen die Anordnung einer alternie- renden Obhut. Die Einbettung in ein soziales Umfeld ist angesichts des Alters von C._____ ein grundsätzlich vernachlässigbares Kriterium. Hingegen ist sicherzu- stellen, dass die Beziehung von C._____ zu ihrem Halbgeschwisterchen U._____ aufrecht erhalten bleibt. Einen Wunsch betreffend Betreuungsregelung hat die mittlerweile dreijährige C._____ naturgemäss noch nicht geäussert. Es ist gestützt auf die Akten jedoch davon auszugehen, dass sie sowohl mit der Klägerin als auch dem Beklagten gerne Zeit verbringt (vgl. Urk. 101/2 S. 3), jedenfalls beste- hen keine gegenteiligen Anhaltspunkte (vgl. vorstehend Ziffer III./A./3.3.4. und 3.4.4.).

E. 8 Fazit Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Anordnung der alternierenden Obhut aktuell die bestmögliche Lösung für C._____s Wohl darstellt. Zwar stellt diese Be- treuungslösung hohe Anforderungen an beide Elternteile und beide Parteien konnten bis anhin dieses Konzept noch nicht vollends akzeptieren und umsetzen. Eine präzisierte Regelung der Betreuungszeiten (insbesondere an Feiertagen so- wie hinsichtlich der Ferien) sowie die Errichtung einer Beistandschaft dürften eine deutliche Entspannung der aktuellen Situation mit sich bringen, sodass sich die Betreuungsregelung einspielen kann. Auch liegt es in der Natur der Sache, dass das Hin- und Herwechseln zwischen den Wohnungen der beiden Elternteile eine gewisse Unruhe mit sich bringt und von einem Kind einiges an Anpassungsfähig- keit verlangt. Das Interesse daran, dass das Kind eine alltagsbezogene Bezie- hung zu beiden Elternteilen leben kann, ist aber vorliegend in den Vordergrund zu

- 55 - stellen. Indem der (gerichtlichen) Betreuungsregelung konsequent nachgelebt wird, wird im Übrigen wiederum eine Struktur bzw. ein Rhythmus in den Alltag von C._____ gebracht. Auch erscheint es nicht im Sinne des Kindswohles, C._____ im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen eine Obhutsänderung zuzumuten, zumal – wie aufgezeigt – keine (akute) Kindswohlgefährdung ersichtlich ist und keine ernstlichen Gründe gegen eine alternierende Obhut sprechen. Für die Ein- holung weiterer Berichte oder (Kurz-)Gutachten besteht – insbesondere auch mit Blick auf den summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens – keine Ver- anlassung. Im Ergebnis erweist sich der vorinstanzliche Entscheid damit hinsicht- lich der Obhutsfrage als angemessen und dem Kindeswohl entsprechend. B. Betreuungsanteile

1. Reguläre Betreuung

Dispositiv
  1. Auf die Ziffern 6, 7, 9-13, 15 und 16 der Anträge des Beklagten wird nicht eingetreten.
  2. Schriftliche Mitteilung sowie Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  3. C._____ (Klägerin 2), geboren am tt.mm.2015, wird für die Dauer des Ver- fahrens unter die alternierende Obhut ihrer Eltern, der Klägerin 1 und des Beklagten, gestellt.
  4. Der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____, Klägerin 2, befindet sich für die Dauer des Verfahrens am zivilrechtlichen Wohnsitz ihrer Mutter, der Kläge- rin 1.
  5. Die Betreuungsanteile der Eltern von C._____ werden für die Dauer des Verfahrens wie folgt festgelegt: a) Die Klägerin 1 betreut C._____ jeweils von Sonntagabend, 18.00 Uhr, bis Mittwochabend, 18.00 Uhr, sowie an jedem Wochenende einer ge- raden Kalenderwoche von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr. - 66 - b) Der Beklagte betreut C._____ jeweils von Mittwochabend, 18.00 Uhr, bis Freitagabend, 18.00 Uhr, sowie an jedem Wochenende einer unge- raden Kalenderwoche von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr. Diese Regelung tritt per sofort in Kraft. Soweit die Eltern nichts anderes vereinbaren, bringt jeweils derjenige Eltern- teil, der C._____ zur Betreuung hatte, diese zum anderen Elternteil, dessen Betreuungsperiode folgt.
  6. Der Klägerin 1 und dem Beklagten wird für die Dauer des Verfahrens das Recht eingeräumt, pro Halbjahr je zwei Wochen Ferien mit C._____ zu ver- bringen. Die Klägerin 1 und der Beklagte haben sich über den Bezug der Ferien min- destens zwei Monate im Voraus abzusprechen. Können sie sich nicht eini- gen, so kommt dem Beklagten im ersten Halbjahr und der Klägerin 1 im zweiten Halbjahr das Entscheidungsrecht bezüglich den Ferienbezug zu. Die Klägerin 1 und der Beklagte werden verpflichtet, den Ferienbezug un- verzüglich dem Beistand mitzuteilen.
  7. An den Feiertagen wird die Betreuung in Abweichung zu vorstehenden Dis- positivziffern 3 und 4 wie folgt festgelegt: a) In Jahren mit ungerader Jahreszahl (erstmals 2019) wird C._____ aa) vom Beklagten an Pfingsten von Samstag (vor Pfingsten), 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, an ihrem Geburtstag (tt.mm), 10.00 Uhr, bis tt.mm, 10.00 Uhr, sowie an Weihnachten vom
  8. Dezember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 10.00 Uhr, betreut. bb) von der Klägerin 1 an Ostern von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Os- termontag, 18.00 Uhr, an Weihnachten vom 25. Dezember, - 67 - 10.00 Uhr, bis 26. Dezember, 18.00 Uhr, sowie an Silvester vom
  9. Dezember, 18.00 Uhr, bis 1. Januar, 18.00 Uhr, betreut. b) In Jahren mit gerader Jahreszahl (erstmals 2020) wird C._____ aa) von der Klägerin 1 an Pfingsten von Samstag (vor Pfingsten), 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr; an ihrem Geburtstag (tt.mm), 10.00 Uhr, bis tt.mm, 10.00 Uhr, sowie an Weihnachten vom 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 10.00 Uhr, be- treut. bb) vom Beklagten an Ostern von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Oster- montag, 18.00 Uhr, an Weihnachten vom 25. Dezember, 10.00 Uhr, bis 26. Dezember, 18.00 Uhr, sowie an Silvester vom
  10. Dezember, 18.00 Uhr, bis 1. Januar, 18.00 Uhr, betreut.
  11. Abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
  12. Die Ziffern 8 und 14 der Anträge des Beklagten werden abgewiesen.
  13. Die Klägerin 1 und der Beklagte werden verpflichtet, den Pass von C._____ bei ihrer Übergabe ohne weitere Bedingungen jeweils dem Elternteil zu übergeben, dessen Betreuungsperiode folgt.
  14. Für C._____ wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Dem Beistand/Der Beiständin werden die folgenden Aufgaben übertragen: - die Kindseltern in ihrer Sorge um C._____ mit Rat und Tat zu unter- stützen - Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Kindseltern - Vermittlung zwischen den Kindseltern bei Konflikten in Bezug auf die Kinderbelange - 68 - - Unterstützung der Kindseltern bei der Umsetzung der angeordneten Betreuungsregelung sowie Festlegung von deren Modalitäten, wie ins- besondere Übergabeort und Nachholbedingungen bezüglich ausgefal- lener (regulärer) Betreuungszeit - Vermittlung zwischen den Kindseltern bei Konflikten in Bezug auf die medizinischen Belange von C._____.
  15. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen wird angewie- sen, einen Beistand oder eine Beiständin gemäss vorstehender Dispositivzif- fer 9 für C._____ zu ernennen.
  16. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.
  17. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird als Kindsvertreterin für das Berufungs- verfahren mit Fr. 7'600.– aus der Gerichtskasse entschädigt.
  18. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren, samt den Kosten für die Kindesvertreterin, von insgesamt Fr. 13'600.– werden der Klägerin 1 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt. Der Kostenanteil der Klägerin 1 wird mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Ober- gerichtskasse Rechnung.
  19. Die gegenseitigen Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren wer- den wettgeschlagen.
  20. Schriftliche Mitteilung an - die Klägerin 1 unter Beilage eines Doppels von Urk. 103, 104 und 108 - den Beklagten - die Kindsvertreterin unter Beilage eines Doppels von Urk. 103, 104 und 108 - die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen - die Vorinstanz - die Obergerichtskasse je gegen Empfangsschein. - 69 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  21. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. März 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ180001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Beschluss und Urteil vom 18. März 2019 in Sachen A._____, Klägerin 1 und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter sowie C._____, Klägerin 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 5. Januar 2018 (FK170028-G)

- 2 - Rechtsbegehren: des Beklagten (Urk. 5/6 und Prot. I S. 9 f., sinngemäss):

1. Es sei C._____ für die Dauer des Verfahrens unter die alleinige Obhut des Beklagten zu stellen.

2. Die Betreuung von C._____ sei beiden Eltern zu gleichen Teilen zu übertragen.

3. Der Beklagte sei für berechtigt zu erklären, die seit dem 20. Oktober 2017 ausgefallene Betreuungszeit nachzuholen. der Klägerin 1 (Urk. 5/28 S. 2): "1. Es sei der Antrag des Gesuchstellers auf unverzügliche Rückgabe der Tochter C._____ (Klägerin 2) und Nachholen von Besuchszeit abzuwei- sen.

2. Es sei die Obhut über die Klägerin 2, geb. tt.mm.2015, während der Dauer des Verfahrens der Klägerin 1 alleine zuzuteilen und der Ge- suchsteller für berechtigt zu erklären, C._____ (Klägerin 2) während der Dauer des Verfahrens wie folgt zu sich auf Besuch zu nehmen:

- an jedem Wochenende einer geraden Kalenderwoche, von Freitag- nachmittag, 14.00 Uhr bis 18.00, am Samstag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie am Sonntag von 9.00 Uhr bis 18.00, d.h. ohne Über- nachtung.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8% MWST zulasten des Gesuchstellers und Beklagten." der Klägerin 2 (Urk. 5/30 S. 7): "1. Es sei die Tochter C._____, geb. tt.mm.2015, unter die geteilte Obhut der Kindseltern zu stellen.

2. Es sei eine sinnvolle, fixe Betreuungsregelung im Sinne der gemachten Ausführungen festzulegen.

3. Ev. sei beim kjz D._____ eine Abklärung der von der Kindsmutter erho- benen Vorwürfe betreffend durch den Kindsvater zu verantwortendes sexualisiertes Verhalten von C._____ zu veranlassen." Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht im vereinfachten Ver- fahren, vom 5. Januar 2018: (Urk. 5/32 S. 17 ff. = Urk. 2 S. 17 ff.)

1. C._____ (Klägerin 2), geboren tt.mm.2015, wird für die Dauer des Ver- fahrens unter die alternierende Obhut ihrer Eltern, der Klägerin 1 und des Beklagten, gestellt.

- 3 -

2. Der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____, Klägerin 2, befindet sich für die Dauer des Verfahrens am zivilrechtlichen Wohnsitz ihrer Mutter, der Klägerin 1.

3. Die Betreuungsanteile der Eltern von C._____ werden für die Dauer des Verfahrens wie folgt festgelegt:

a) Die Klägerin 1 betreut C._____ jeweils von Sonntagabend, 18.00 Uhr, bis Mittwochabend, 18.00 Uhr, sowie an jedem zweiten Wo- chenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr.

b) Der Beklagte betreut C._____ jeweils von Mittwochabend, 18.00 Uhr, bis Freitagabend, 18.00 Uhr, sowie an jedem zweiten Wo- chenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr. Diese Regelung tritt auf den Freitag, 12. Januar 2018, in Kraft und be- ginnt mit dem Betreuungswochenende der Klägerin 1. Die erste Über- gabe von C._____ an den Beklagten gemäss dieser Regelung hat demnach am Mittwoch, 17. Januar 2018, 18.00 Uhr, zu erfolgen. Soweit die Eltern nichts anderes vereinbaren, bringt jeweils derjenige Elternteil, der C._____ zur Betreuung hatte, diese zum anderen Eltern- teil, dessen Betreuungsperiode folgt.

4. Der Klägerin 1 und dem Beklagten wird für die Dauer des Verfahrens zudem das Recht eingeräumt, je zwei Wochen Ferien pro Halbjahr mit C._____ zu verbringen. Die Eltern haben sich über die Aufteilung der Ferien mindestens zwei Monate im Voraus abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater im ersten Halbjahr und der Beklagten im zweiten Halbjahr das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu.

5. Abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

6. Der Antrag des Beklagten auf Nachholen der seit 20. Oktober 2017 bis heute ausgefallenen Betreuungszeit wird abgewiesen.

7. Über die Prozesskosten dieses Massnahmebegehrens wird mit der Hauptsache entschieden.

8. [Schriftliche Mitteilung.]

9. [Rechtsmittelbelehrung, Berufung, Frist 10 Tage, kein Fristenstillstand.] Berufungsanträge: der Klägerin 1 und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2 f. und Urk. 24 S. 3): "1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei C._____ (Klägerin 2) für die Dauer des Verfahrens unter die al- leinige Obhut der Mutter und Berufungsklägerin zu stellen.

- 4 -

2. Es sei Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei das Besuchsrecht des Berufungsbeklagten gegenüber C._____ (Klägerin 2) wie folgt festzulegen: − an jedem Wochenende einer geraden Kalenderwoche, von Frei- tagnachmittag, 14.00 Uhr bis 18.00, am Samstag von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie am Sonntag von 9.00 Uhr bis 18.00, d.h. ohne Übernachtung. 2.1 Eventualiter, falls Antrag Ziffer 2 nicht gutgeheissen wird, sei Dispositiv- Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und das Besuchs- recht des Berufungsbeklagten wie folgt festzulegen: − wöchentlich am Freitag von morgens 9.00 Uhr bis abends 18.00 Uhr; − an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr.

3. Dispositiv-Ziffer 4 (Ferien) der angefochtenen Verfügung sei vollum- fänglich aufzuheben.

4. Es sei in Übereinstimmung mit dem Antrag Ziff. 3 der Kindesvertreterin vom 21. Dezember 2017 eine Abklärung in Form einer Kurzexpertise vom E._____ Institut …, Zürich, einzuholen zu den von der Kindsmutter erhobenen Vorwürfen betreffend durch den Kindsvater zu verantwor- tendes sexualisiertes Verhalten, sowie alarmierende regressive und emotionale neue Verhaltensweisen von C._____ (Klägerin 2).

5. Die Kosten des Verfahrens seien den Kindseltern je zur Hälfte aufzuer- legen und es sei von der Zusprechung von gegenseitigen Parteient- schädigungen abzusehen." Prozessualer Antrag der Klägerin 1 und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2 f.): "Es sei der vorliegenden Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen." Massnahmenantrag der Klägerin 1 und Berufungsklägerin (Urk. 80 S. 2): "1. Es sei für C._____ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB zu errichten. Dem Beistand resp. der Beiständin seien die folgen- den Aufgaben zu übertragen:

a) Festsetzung der Ferienbesuchsrechte der Parteien im Falle von Meinungsverschiedenheiten,

b) Bestimmung, wann und wie ausgefallene Ferien und Betreuungs- zeiten nachzuholen sind,

c) Förderung der Kommunikationsfähigkeit und Kooperation der El- tern in Bezug auf Kinderbelange,

d) Vermittlung zwischen den Parteien bei Konflikten;

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzgl. MwSt.)."

- 5 - des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 9 S. 4 f., Urk. 14 S. 6, Urk. 36 S. 2 i.V.m. Urk. 96, sinngemäss):

1. C._____ sei unter die alleinige Obhut des Beklagten (inkl. offizieller Wohnsitz = Beklagter) zu stellen.

2. Der Klägerin 1 sei folgendes Besuchsrecht einzuräumen: − wöchentlich am Mittwochnachmittag − jede zweite Woche am Samstag oder Sonntag (ohne Übernach- tung)

3. Die Klägerin 1 sei zu verpflichten, den Pass, den C-Ausweis, das Un- tersuchungsheft sowie den internationalen und nationalen Impfpass bei jeder Übergabe zurückzugeben.

4. Den Parteien sei das Recht einzuräumen, mit C._____ je drei Ferien- wochen pro Halbjahr zu verbringen. Diese Ferien seien mindestens zwei Monate im Voraus schriftlich anzumelden. Bei Überschneidungen entscheide im ersten Halbjahr die Klägerin 1, im zweiten Halbjahr der Beklagte. Bei Aufenthalten ausserhalb der Nachbarländer der Schweiz (= D, A, I, F) sei ein zusätzliches Zolldokument "Reisen eines Elternteils mit dem Kind" vom anderen Elternteil zu unterschreiben. Zusätzliche Ferienkontingente oder Tage seien nur im gegenseitigen Ausgleich zu gewähren.

5. Der Geburtstag von C._____, Weihnachten, Silvester sowie Ostern sei- en im Wechsel zu regeln, wobei diese Feiertage im Jahr 2019 vollum- fänglich dem Beklagten zuzusprechen sind.

6. Dem Beklagten seien im Jahr 2019 als Ausgleich für die verhinderten Ferienwochen im Oktober 2017 zwei zusätzliche Ferienwochen mit C._____ zu gewähren.

7. Dem Beklagten sei im Jahr 2019 als Ausgleich für die verhinderte Be- treuungszeit vom 5. November bis 23. Dezember 2017 zusätzliche Be- treuungszeit im Umfang von 1/2 von sieben Wochen zu gewähren.

8. Dem Beklagten seien zusätzlich eineinhalb Wochen Ferien mit C._____ als Ausgleich für die von der Klägerin 1 bezogenen eineinhalb Wochen Ferien in den USA im Dezember 2018 zu gewähren.

9. Es sei dem Beklagten Unterhalt für C._____ rückwirkend zum 1. April 2017 gemäss Beilage zuzusprechen.

10. Die Klägerin 1 sei zur Rückzahlung von 1/2 der Familienzulage für die Zeit ab mm.2015 bis heute zu verpflichten. Ab dann sei diese auf den Unterhalt entsprechend der Obhut bzw. Besuchszeiten zu berücksichti- gen.

11. Die Klägerin sei zu verpflichten, die Hälfte aller Gesundheitskosten von C._____ an den Beklagten zurückzuerstatten.

12. Die Erziehungsgutschriften seien rückwirkend auf 50:50 zu ändern. Zu- künftig seien diese entsprechend der Obhut/Besuchszeit zu verteilen.

13. Die Klägerin 1 sei zur Begleichung der Schulden/Rechnungen an den Beklagten gemäss der aktualisierten Anlage zu verpflichten.

- 6 -

14. Die Klägerin 1 sei zur aktiven Mitarbeit beim Prozess um Beantragung eines deutschen Personalausweises (ohne Wohnsitz in Deutschland) für C._____ zu verpflichten.

15. Die Klägerin 1 sei zu verpflichten, jegliche Einwirkung auf C._____ zu Falschaussagen sowie Handlungen an sich zu unterlassen.

16. Die Klägerin 1 sei zu verpflichten, jegliche Falschaussagen, Beschimp- fungen, Beleidigungen, Rufschädigungen, Verleumdungen, etc. auch gemäss Art. 303 und 304 StGB gegen den Beklagten sowie dessen Ehefrau zu unterlassen. Antrag des Beklagten in Bezug auf den Massnahmenantrag (Prot. II S. 49 sinngemäss): Der Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft sei abzuweisen. der Klägerin 2 (Urk. 27 S. 1 und Urk. 98 S. 8): Es sei die Berufung abzuweisen und die erstinstanzliche Verfügung zu bestä- tigen. Es sei bei der KESB Meilen ein aktueller Abklärungsbericht zur Betreuungssi- tuation sowie der Befindlichkeit von C._____ einzuholen. Es sei bezüglich Urk. 92/93 bei geeigneter Stelle ein Kurzgutachten zur Frage einzuholen, wie die Äusserungen und das Verhalten von C._____ zu beurtei- len seien.

- 7 - Erwägungen: I.

1. Die Klägerin 1 und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) sowie der Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagter) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C._____ (Klägerin 2, fortan C._____), geboren am tt.mm.2015. Am

20. Oktober 2015 – noch vor der Geburt von C._____ –gaben die Parteien die Er- klärung über die gemeinsame elterliche Sorge zusammen mit der Vaterschaftsa- nerkennung ab (Urk. 5/13/2-3). Die Klägerin und der Beklagte lebten bis zu ihrer Trennung im März 2017 zusammen. Während des Zusammenlebens betreuten die Parteien, die beide zu 100 % arbeitstätig waren, C._____ in gemeinsamer Ab- sprache (unter Zuhilfenahme von Au-Pairs). Nach der Trennung traten zwischen den Parteien vermehrt Differenzen hinsichtlich der Betreuungszeiten auf. Ab Au- gust 2017 reduzierte die Klägerin ihr Arbeitspensum auf 80 % und verlor schliess- lich ihre Stelle per Ende September 2017. Im Oktober 2017 verweigerte die Klä- gerin schliesslich die Übergabe von C._____ an den Beklagten, der mit ihr ver- einbarungsgemäss in die Ferien verreisen wollte (vgl. Urk. 2 E. 1.1.).

2. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 gelangte der Beklagte an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Meilen (fortan KESB Meilen) und verlangte eine "unverzügliche Rückgabe" von C._____ sowie die alleinige elterli- che Sorge, eventualiter die "offizielle" (überwiegende) Obhut und die je hälftige Aufteilung der Betreuungspflicht zwischen ihm und der Klägerin (vgl. Urk. 5/13/33). Die Klägerin sowie C._____ (vertreten durch die Klägerin) leiteten gleichentags ein Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt F._____ betref- fend die Regelung der Obhut, des Besuchsrechts sowie des Kindesunterhalts ein (siehe Urk. 5/1). Nachdem an der Schlichtungsverhandlung keine Einigung erzielt werden konnte, reichten die Klägerin und C._____ unter Beilage der ausgestellten Klagebewilligung mit Eingabe vom 8. November 2017 Klage bei der Vorinstanz ein (Urk. 5/1 und 5/2). Mit Eingabe vom 7. November 2017 (bei der Vorinstanz eingegangen am 13. November 2017) reichte auch der Beklagte Klage betreffend die Kinderbelange von C._____ ein und verlangte zudem (superprovisorisch an- zuordnende) vorsorgliche Massnahmen (Urk. 5/5 und 5/6). Die Vorinstanz wies

- 8 - das Begehren des Beklagten um Erlass superprovisorischer Massnahmen mit Verfügung vom 14. November 2017 ab (Urk. 5/9). Mit Verfügung vom

29. November 2017 wurde Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als Kindsvertreterin ernannt (Urk. 5/17). Am 21. Dezember 2017 fand vor Vorinstanz die Verhandlung betreffend die beantragten vorsorglichen Massnahmen statt. Die Klägerin, der Beklagte sowie die Kindsvertreterin stellten dabei die eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren. An der Verhandlung schlossen die Klägerin und der Beklagte eine Vereinbarung hinsichtlich einer vorläufigen Regelung des Kontakts, die bis zum Erlass des gerichtlichen Entscheids über die vorsorglichen Massnahmen gel- ten solle (Urk. 5/31). Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 erliess die Vorinstanz schliesslich den eingangs zitierten Entscheid (Urk. 5/32 S. 17 ff. = Urk. 2 S. 17 ff.).

3. Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 22. Januar 2018 innert Frist Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 1 S. 2 f.). Der Kostenvor- schuss ging fristgerecht ein (Urk. 6 und 7). Das Gesuch um Gewährung der auf- schiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 2. März 2018 abgewiesen (Urk. 13). Die Berufungsantwort datiert vom 10. März 2018. Darin beantragte der Beklagte die Abweisung der Berufung und stellte weitere Anträge (Urk. 14). Mit Verfügung vom 16. April 2018 wurde die Berufungsantwort der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde der Kindsvertreterin Frist zur freige- stellten Stellungnahme zu den bisherigen Eingaben der Parteien angesetzt (Urk. 17). Mit Eingabe vom 17. April 2018 reichte der Beklagte (unaufgefordert) mehrere Beilagen ins Recht, die der Klägerin sowie der Kindsvertreterin zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 18 und 19/1-3). Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 wurde der Klägerin antragsgemäss Frist zur Stellungnahme zur Berufungs- antwort angesetzt (Urk. 21 und Urk. 22). Sie nahm mit Eingabe vom 11. Mai 2018 fristgemäss Stellung, wobei sie Noven vorbrachte (siehe Urk. 24-26). Die Kinds- vertreterin schloss in ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2018 zur Berufung und Berufungsantwort innert erstreckter Frist auf Abweisung der Berufung, wobei sie ebenfalls Noven vorbrachte (Urk. 23 und 27-29/1). Mit Verfügung vom 18. Mai 2018 wurde den Parteien sowie der Kindsvertreterin Frist angesetzt, um zu den neuen Tatsachenbehauptungen Stellung zu nehmen (Urk. 30). Die Kindsvertrete- rin verzichtete einstweilen auf eine Stellungnahme zu den neuen Tatsachenbe-

- 9 - hauptungen der Klägerin und ersuchte um eine erneute Fristansetzung bei Vorlie- gen der Stellungnahme des Beklagten (Urk. 31). Die Klägerin nahm am 4. Juni 2018 zur Eingabe der Kindsvertreterin vom 17. Mai 2018 Stellung, der Beklagte innert erstreckter Frist am 14. Juni 2018 zur Eingabe der Klägerin vom 11. Mai 2018 (Urk. 32- 38/1-11). Mit Eingabe vom 19. Juni 2018 stellte der Beklagte (neue) Behauptungen hin- sichtlich der (aktuellen) Erwerbstätigkeit der Klägerin auf und ersuchte um ent- sprechende Abklärungen (Urk. 39). Mit Verfügung vom 20. Juni 2018 wurde so- wohl der Klägerin als auch dem Beklagten Frist angesetzt, um zur aktuellen (ei- genen) Erwerbssituation Stellung zu nehmen und entsprechende Belege einzu- reichen. Das Gesuch der Kindsvertreterin um erneute Fristansetzung gemäss Eingabe vom 28. Mai 2018 (Urk. 31) wurde abgewiesen (Urk. 40). Der Beklagte nahm mit Eingabe vom 28. Juni 2018, die Klägerin mit Eingabe vom 2. Juli 2018 zur jeweils (eigenen) aktuellen Erwerbssituation Stellung (Urk. 41-45/1-2). Diese Eingaben wurden der jeweiligen Gegenpartei sowie der Kindsvertreterin zur Kenntnisnahme zugestellt. In der Folge reichten die Klägerin sowie der Beklagte weitere Stellungnahmen ins Recht, die jeweils der Gegenseite sowie der Kinds- vertreterin zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 51-57). Die (letzte) Stel- lungnahme der Klägerin vom 1. Oktober 2018 (Urk. 57) konnte dem Beklagten nicht zugestellt werden und kam mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurück (Urk. 62). Mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 ersuchte der Beklagte betreffend die Feiertags- regelung (sinngemäss) um Einsicht in das vorinstanzliche Protokoll (Urk. 59), was ihm gewährt wurde (vgl. Urk. 60). Am 21. Oktober 2018 erfolgte eine erneute (No- ven-)Eingabe des Beklagten, mit der er ein von ihm erstelltes "Übergabeprotokoll" betreffend C._____ ins Recht reichte (Urk. 63-64). Mit Eingabe vom 1. und

6. November 2018 leitete die KESB Meilen jeweils einen Rapport der Kantonspo- lizei Zürich betreffend "Differenzen wegen des Reisepasses der gemeinsamen Tochter" an das Gericht weiter (Urk. 65-68). Am 4. November 2018 stellte der Be- klagte mehrere "Eilanträge", die mit Beschluss vom 9. November 2018 abgewie- sen wurden, soweit auf sie eingetreten wurde (Urk. 69-70). Mit Eingabe vom

- 10 -

14. November 2018 teilte die (bisherige) Rechtsvertreterin der Klägerin, Rechts- anwältin X2._____, dem Gericht ihre Mandatsniederlegung mit (Urk. 71). Am

20. und 28. November 2018 leitete die KESB Meilen dem Gericht ein an sie ge- richtetes Schreiben des Beklagten sowie eine Verfügung der Kantonspolizei Zü- rich betreffend "Entzug Unmündiger sowie Nötigung" zur Kentnnisnahme weiter (Urk. 72-73 und Urk. 78-80). Der Beklagte reichte am 22. November und

25. November 2018 (unaufgefordert) weitere Beilagen ins Recht (Urk. 74-77). Mit Eingabe vom 29. November 2018 ersuchte die nunmehr durch Rechtsanwalt X1._____ vertretene Klägerin um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (Errich- tung einer Beistandschaft) und nahm im Übrigen zur Eingabe des Beklagten vom

4. November 2018 (Urk. 69) Stellung (Urk. 80-83/2-6). Mit Verfügung vom

6. Dezember 2018 wurden den Parteien die Urkunden 71-83 zur Kenntnisnahme zugestellt, mit dem Hinweis, einstweilen keine Stellungnahmen einzureichen, zu- mal die Parteien sowie die Kindsvertreterin hierzu an der anzusetzenden Ver- handlung Gelegenheit erhalten würden (Urk. 84). Am 7. Dezember 2018 wurden die Parteien sowie die Kindsvertreterin zur Verhandlung vom 8. Januar 2019 über vorsorgliche Massnahmen sowie zur Instruktionsverhandlung gemäss Art. 226 i.V.m. Art. 219 mit Parteibefragung vorgeladen (Urk. 85). Nachdem die Parteien sowie die Kindsvertreterin an der Verhandlung vom 8. Januar 2019 zum Mass- nahmegesuch betreffend Errichtung einer Beistandschaft für C._____ Stellung nehmen sowie ihr Replikrecht (abschliessend) wahrnehmen konnten, eröffnete das Gericht den Parteien sowie der Kindsvertreterin an der Verhandlung mündlich seinen Beschluss, wonach das Verfahren spruchreif und in die Phase der Urteils- beratung übergegangen sei (Prot. II S. 36 ff., insbesondere S. 67). Dem Beklag- ten wurde im Anschluss an die Verhandlung auf dessen Nachfrage hin der Inhalt von Urkunde 62 übergeben, mit dem Hinweis, dass eine Stellungnahme hierzu nicht mehr möglich sei (Prot. II S. 68). Die von allen Seiten gewünschte Ver- gleichsverhandlung vom 16. Januar 2019 scheiterte (Prot. II S. 69 f.).

4. Am 21. Januar 2019 ging beim Gericht erneut eine Noveneingabe des Be- klagten ein (Urk. 103-104). Diese hat jedoch für den vorliegenden Entscheid un- beachtlich zu bleiben, zumal sie dem Gericht erst nach Beginn der Urteilsbera-

- 11 - tungsphase zugestellt worden ist (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.5.). Sie ist der Ge- genpartei sowie der Kindsvertreterin mit dem heutigen Entscheid zuzustellen.

5. Mit Eingabe vom 11. Februar 2019 stellte die Kindsvertreterin dem Gericht ihre Honorarnote zu (Urk. 105-106). Diese wurde den Parteien mit Verfügung vom

12. Februar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 107). Der Beklagte nahm hierzu mit Eingabe vom 22. Februar 2019 (eingegangen am 25. Februar 2019) Stellung (Urk. 108). Die Klägerin liess sich nicht vernehmen.

6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-34). Auf die Partei- vorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfin- dung notwendig ist. II.

1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Beru- fungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsa- che, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, ein- schliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbe- gründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstin- stanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor- derungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmit- telinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtli- chen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be- schränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstin- stanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3).

- 12 -

2. Neue Tatsachen und Beweismittel können im vorliegenden Berufungsver- fahren bis zu Beginn der Urteilsberatung unbeschränkt vorgebracht werden (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

3. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten die Obhutszuteilung sowie das Besuchsrecht. Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren darüber hinausgehende Anträge stellt, ist auf diese – unter Vorbehalt einer zulässigen Klageänderung im Sinne von Art. 317 Abs. 2 ZPO – nicht einzutreten. Dies betrifft insbesondere die Anträge Ziffer 9 bis 13 sowie Ziffer 15 und 16 (siehe Urk. 96).

4. Im Weiteren beantragt der Beklagte, es sei ihm das Nachholen von ausge- fallener Betreuungs- sowie Ferienzeit im Jahr 2017 zu gewähren (Urk. 96, Ziffer 6 und 7 seiner Anträge). Mit diesen Anträgen zielt er jedoch auf eine Abänderung von Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung ab. Nachdem diese Disposi- tivziffer nicht mittels Berufung innert Frist angefochten worden ist, erweisen sich diese Anträge als nicht rechtzeitig erfolgt und somit als unzulässig. Entsprechend ist auf sie ebenfalls nicht einzutreten. III. A. Obhut

1. Ausgangslage C._____ wurde mit vorinstanzlicher Verfügung für die Dauer des Verfahrens unter die alternierende Obhut der Klägerin 1 sowie des Beklagten gestellt (Urk. 2 Disp. Ziff. 1). Die Klägerin macht eine Verletzung der anwendbaren Bestimmun- gen über die Zuteilung der Obhut, insbesondere Art. 298A Abs. 2ter ZGB (gemeint offenbar: Art. 298 Abs. 2ter ZGB) geltend (Urk. 1 Rz. 46) und verlangt berufungs- weise die alleinige Zuteilung der Obhut über C._____ an sich, unter Einräumung eines Besuchsrechts an den Beklagten (Urk. 1, Ziffer 1 und 2 der Anträge; vgl. auch Urk. 99 S. 1). Der Beklagte verlangt im Berufungsverfahren ebenfalls die Zu- teilung der alleinigen Obhut an sich, unter Einräumung eines Besuchsrechts an die Klägerin (Urk. 96, Ziffer 1 und 2 der Anträge). Die Kindsvertreterin beantragt

- 13 - hingegen die Abweisung der Berufung und Bestätigung der vorinstanzlich ange- ordneten Obhuts- und Betreuungsregelung (Urk. 27 S. 1; Urk. 98 S. 8).

2. Allgemeines Hinsichtlich der beim Entscheid über die Obhutszuteilung beziehungsweise über die Anordnung einer alternierenden Obhut relevanten Beurteilungskriterien kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 2 E. 3.1.). Auf die umfangreichen Vorbringen der Parteien ist, soweit sie denn entscheidrelevant sind (vgl. vorstehend Ziffer I./6.), im Folgenden im Zu- sammenhang mit den einzelnen Kriterien für die Obhutszuteilung einzugehen.

3. Erziehungsfähigkeit 3.1. Vorinstanzlicher Entscheid 3.1.1. Die Vorinstanz führte aus, dass gestützt auf den Abklärungsbericht des Kinder- und Jugendhilfezentrums D._____ (kjz) vom 13. Januar 2017 keine An- haltspunkte dafür bestünden, dass es dem Beklagten oder der Klägerin an der Erziehungsfähigkeit fehlen würde. Zwar habe die Kantonspolizei im September 2016 bei der KESB [Meilen] eine Gefährdungsmeldung nach einem ausgearteten Konflikt zwischen der Klägerin und dem Au-Pair G._____ erstattet. Die "emotiona- le Entgleisung" der Klägerin sei im Abklärungsbericht indes als Ausnahmereaktion qualifiziert worden und würde nicht ihrem täglichen Umgang entsprechen. Als ein- zigen Kritikpunkt hätten die abklärenden Personen die häufigen Au-Pair-Wechsel aufgeführt, die im ersten Lebensjahr von C._____ erfolgt seien (Urk. 2 E. 3.2. lit. a). 3.1.2. Seit Abfassung dieses Berichts sei es mit der Trennung der Parteien zu einschneidenden Veränderungen gekommen. Dennoch seien keine negativen Auswirkungen auf die Erziehungsfähigkeit beider Parteien bekannt. Beide Partei- en hätten das Wechselmodell mit mehr oder weniger gleichen Betreuungsanteilen praktiziert. Das Anliegen der Klägerin, nach ihrem Stellenverlust Ende September 2017 ihren Betreuungsanteil zulasten des Beklagten auszudehnen, habe dieser abgelehnt, sodass die Situation in der Folge eskaliert sei (Urk. 2 E. 3.2. b).

- 14 - 3.1.3. Zwar enthalte die Klägerin C._____ seit Mitte Oktober 2017 – seit ihrer Rückkehr mit C._____ aus den Ferien – dem Beklagten vor, was ein Fragezei- chen hinter ihre Erziehungsfähigkeit stelle. Dennoch sei dieser Kritik nicht allzu grosses Gewicht beizumessen, da der Beklagte zu dieser Eskalation beigetragen habe und trotz der höheren Verfügbarkeit der Klägerin stur auf einer hälftigen Auf- teilung der Betreuung beharrt habe. Im Übrigen sei die Klägerin nicht untätig ge- blieben, sondern habe mit der Einleitung des vorliegenden Verfahrens eine be- hördliche Regelung gesucht (Urk. 2 E. 3.2. lit. c). 3.1.4. Die Klägerin erachte das Kindswohl beim Beklagten als gefährdet, da C._____ seit Sommer 2017 Situationen mit sexuellem Bezug zeige. Sie gehe da- von aus, dass C._____ aufgrund ungenügender Rücksichtnahme Zeugin sexuel- ler Handlungen zwischen dem Beklagten und seiner Ehefrau geworden sei, was vom Beklagten indes bestritten werde. Es lägen bislang keine objektiven Befunde vor, welche die Aussagen der Klägerin belegen würden. Insbesondere bestehe keine Klarheit über allfällige Ursachen der von der Klägerin beschriebenen Spiel- szenen. Beide Elternteile würden gemäss dem Bericht des kjz den Eindruck ver- mitteln, sich ihrer Verantwortung bewusst zu sein. Sollte C._____ tatsächlich Zeugin sexueller Handlungen geworden sein, dürfe davon ausgegangen werden, dass beide Elternteile diesbezüglich künftig mehr Vorsicht walten lassen. Anlass für weitergehende Abklärungen, wie dies die Vertreterin von C._____ eventualiter beantragt habe, bestünden nicht (Urk. 2 E. 3.2. lit. d). 3.1.5. Nicht relevant seien sodann die Avancen des Beklagten gegenüber den Au- Pairs, ebensowenig sein Umgang mit seinen vier Kindern aus erster Ehe. Von Be- lang sei einzig das Verhalten des Beklagten gegenüber C._____. Ihr gegenüber habe die Klägerin bisher kein Fehlverhalten festgestellt. Etwas anderes lasse sich auch dem Abklärungsbericht nicht entnehmen. Ein Anlass für die Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens, wie es die Klägerin verlange, lasse sich nicht ausmachen (Urk. 2 E. 3.2. lit. e). 3.1.6. Damit liege mit Blick auf die Erziehungsfähigkeit der Parteien nichts vor, das gegen eine alternierende Obhut spreche (Urk. 2 E. 3.2. lit. f).

- 15 - 3.2. Rüge der Verletzung der Offizialmaxime 3.2.1. Die Klägerin macht im Berufungsverfahren zunächst geltend, die Vorinstanz sei gestützt auf den Abklärungsbericht des kjz D._____ vom 13. Januar 2017 zum Schluss gekommen, die Parteien seien erziehungsfähig. Es sei zwar seit Abfas- sung des Berichts mit der Trennung der Kindseltern zu einschneidenden Verän- derungen in der Lebenssituation der Parteien gekommen, die Parteien seien aber ab Aufnahme des Getrenntlebens in der Lage gewesen, sich über die Belange von C._____ abzusprechen und namentlich deren Betreuung sicherzustellen, wo- bei sie das Wechselmodell praktiziert hätten (mit Verweis auf Urk. 2 E. 3.2. lit. a und b). Diese Begründung der Vorinstanz sei aber falsch und aktenwidrig. Die Vo- rinstanz habe selbst ausgeführt, dass es seit Vorliegen des Berichts des kjz D._____ zu einschneidenden Veränderungen hinsichtlich der Lebenssituation der Parteien in Form der Trennung gekommen sei. Indem die Vorinstanz sich bei ih- rem Entscheid bezüglich der Obhut im Wesentlichen auf den Bericht des kjz D._____ vom 13. Januar 2017 bezogen habe, ohne die Umstände und Verände- rungen nach der Trennung der Parteien im März 2017 zu berücksichtigen und besser abzuklären, habe sie die "Offizialmaxime" (gemeint wohl: Untersuchungs- maxime) und damit das Kindswohl von C._____ verletzt. Die Erwägung der Vo- rinstanz, wonach die Parteien seit der Trennung das Wechselmodell praktiziert hätten, gehe denn auch an der tatsächlichen Situation vorbei und sei aktenwidrig. Das vorinstanzliche Protokoll würde erhellen, dass die Parteien nach ihrer Tren- nung während einer kurzen Phase versucht hätten, sich die Betreuung von C._____ nach Absprache aufzuteilen. Diese Absprachen seien jedoch nur von Woche zu Woche mündlich getroffen worden, je nach Möglichkeit der Parteien, C._____ zu betreuen. Ein stabiles "Wechselmodell" sei dies "klar" nicht gewesen. Es sei zwischen den Parteien denn auch immer wieder zu Diskussionen in Bezug auf die Betreuungsperson von C._____ während der Betreuungszeit des Beklag- ten gekommen. Der Bericht des kjz [D._____] habe festgehalten, dass der zwei- fache abrupte Wechsel der Betreuungsperson im ersten Lebensjahr von C._____ ein negativer Faktor für ihre Entwicklung gewesen sei. Zur Beibehaltung grösst- möglicher Stabilität in der Betreuung sei die Klägerin daher der Ansicht gewesen, dass C._____ auch während ihrer Zeit beim Beklagten von ihrem damaligen Au-

- 16 - Pair H._____ betreut werde. Dieser habe jedoch bereits im Frühling 2017 eine neue Nanny "verpflichtet", die kurz nach Antritt ihrer Stelle von ihm schwanger geworden und seit dem tt. August 2018 nun seine Ehefrau sei. Der Umstand, dass der Beklagte im Trennungszeitpunkt der knapp eineinhalb Jahre alten C._____ wieder einen abrupten Wechsel in der Betreuung zugemutet habe, zei- ge, dass er seine Interessen vor diejenigen seiner Tochter stelle. Heute könne die Ehefrau des Beklagten ihm zwar nunmehr helfen. Diese habe aber ab mm. 2018 ein eigenes Neugeborenes zu betreuen. Wie sie in dieser Rolle zurecht kommen werde, sei noch völlig offen. Es könne jedoch nicht angehen, dass C._____ wäh- rend der Arbeitszeit des Beklagten von seiner Ehefrau betreut werde, wenn die Klägerin sie während dieser Zeit persönlich betreuen könnte (Urk. 1 Rz. 31 ff.). Die Rüge der Klägerin geht ins Leere: Welche "Umstände und Veränderungen" die Vorinstanz konkret in diesem Zusammenhang unberücksichtigt gelassen und nicht rechtsgenügend abgeklärt haben soll, wird von der Klägerin nicht näher ausgeführt und ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Vorinstanz hielt denn auch explizit fest, dass es seit Abfassung des Berichts zu Veränderungen ge- kommen sei, kam jedoch zum Schluss, dass sich die Parteien dennoch hinsicht- lich der Betreuung absprechen und C._____ in mehr oder weniger gleichem Um- fang hätten betreuen können. Was die Klägerin hiergegen vorbringt, geht sodann an der Sache vorbei. Dass die Parteien ein "stabiles" Wechselmodell praktiziert hätten, lässt sich den Erwägungen nicht entnehmen. Eine Aktenwidrigkeit ist mit- hin nicht ersichtlich. Ob ein "stabiles" Wechselmodell gelebt worden ist, ist ohne- hin nicht massgebend. Vielmehr war für die Vorinstanz entscheidend, dass beide Parteien C._____ in ungefähr gleichem Umfang betreut hatten, mithin ein Wech- selmodell praktiziert hatten. Ebenfalls nicht von Belang ist in diesem Zusammen- hang, inwiefern es Diskussionen betreffend die Betreuungsperson von C._____ gegeben hat. Auch hier war für die Vorinstanz einzig massgebend, dass die Be- treuung von C._____ letztlich stets sichergestellt werden konnte. 3.3. Erziehungsfähigkeit des Beklagten 3.3.1. a) Die Klägerin bringt im Berufungsverfahren zunächst vor, der Beklagte habe sich in Stressituationen nicht im Griff und sei (mit der Situation um C._____

- 17 - und sein Neugeborenes) überfordert (Urk. 24 Rz. 52, vgl. auch Prot. II S. 56). So sei C._____ vom Besuchswochenende vom 27. bis 29. April 2018 mit blauen Fle- cken auf der Stirn und Wange zurückgekehrt. C._____ sei bei der Rückkehr sehr weinerlich und unruhig gewesen. Der Beklagte habe auf Nachfrage der Klägerin nicht nachvollziehbar erklären können, wie es dazu gekommen sei. Da C._____ sich auffällig benommen habe (sie habe Kopfschmerzen gehabt und viel geweint) und die Erklärungen des Beklagten hinsichtlich der Verletzungen nicht stimmig gewesen seien, sei sie mit C._____ sicherheitshalber in den Kinderspital gefah- ren. Der behandelnde Arzt im Spital habe in der Folge die Erklärung des Beklag- ten ebenfalls als nicht plausibel erachtet und Meldung an die Kinderschutzgruppe erstattet. I._____ von der Kinderschutzgruppe habe dann – nachdem er die Ver- letzungen noch mit dem leitenden Notfallarzt der Kinderschutzgruppe besprochen habe – aufgrund der Feststellung in der Untersuchung vom 29. April 2018 eine Meldung an die KESB geschickt. Auf Nachfrage der Klägerin habe C._____ in ih- rer (Baby-)Sprache zum Ausdruck gebracht, dass sie wohl vom Beklagten ge- schlagen worden sei. C._____ habe an diesem Abend sehr viel geweint und habe nicht allein im Bett schlafen wollen. Sie habe dann auch das Bett eingenässt und die Klägerin gesucht (Urk. 24 Rz. 7 und Rz. 52 ff.). Auch von weiteren Besuchs- wochenenden sei C._____ mit Verletzungen zurückgekehrt. Nach dem "letzten Besuchswochenende" habe sich C._____ offenbar am Balkongeländer gestossen (Urk. 33 Rz. 9; Urk. 35/2). Eine Tochter des Beklagten aus früherer Ehe habe der Klägerin nach der Trennung gesagt, dass sie C._____ vor dem Beklagten schüt- zen solle, ihr [der Tochter] gegenüber sei er in der Kindheit aggressiv gewesen und habe sie körperlich sowie seelisch misshandelt. Auch die Klägerin habe be- reits festgestellt, dass der Beklagte sehr aggressiv sein könne, schnell wütend werde und herumschreie. Er sei bislang aber noch nie gegenüber C._____ hand- greiflich geworden. Der Vorfall vom Besuchswochenende vom 27. bis 29. April 2018 bestätige aber ihre Befürchtung, dass der Beklagte sich nicht im Griff habe und nicht angemessen gegenüber C._____ reagieren könne (Urk. 24 Rz. 56; vgl. Urk. 57 Rz. 17). Merkwürdigerweise solle jeweils C._____ Schuld an ihren Unfäl- len sein. Solche Unfälle passierten bei der Klägerin nicht. Möglicherweise wolle C._____ damit im Haushalt des Beklagten die Aufmerksamkeit auf sich ziehen, da

- 18 - sie sonst nicht beachtet werde. Dies deute auf eine massive Vernachlässigung der Betreuungspflichten seitens des Beklagten sowie der weiteren von ihm einge- setzten zwei Betreuungspersonen hin (Urk. 57 Rz. 18). An der Verhandlung vom

8. Januar 2019 brachte die Klägerin schliesslich vor, C._____ habe ihr wiederholt erzählt, dass der Beklagte und dessen Ehefrau sie schlage. Auch gegenüber der konsultierten Kinderpsychologin lic. phil. J._____ habe C._____ gesagt, sie werde von der Ehefrau des Beklagten geschlagen. Die Klägerin habe deshalb am

21. Dezember 2018 Strafanzeige wegen Tätlichkeiten gegenüber C._____ gegen den Beklagten und dessen Ehefrau gestellt (Urk. 99 Rz. 10). Der Rechtsvertreter der Klägerin führte an der Verhandlung im Weiteren aus, auch er habe bei einem Telefonat mit der Klägerin eine Kinderstimme im Hintergrund gehört, die wohl C._____ gehört habe. Diese Kinderstimme habe gesagt "papa piga" und "papi schlägt" (Prot. II S. 52 und S. 65).

b) Dem hält der Beklagte entgegen, C._____ habe bei ihm zu Hause einen kleinen Unfall gehabt. Sie sei auf ihren Sachen ausgerutscht und unglücklich auf Höhe der Balkonschwelle auf ihr Laufrad sowie herumliegende Spielsachen gefal- len. Dabei habe sie sich einige kleinere blaue Flecken zugezogen. Die Sache sei für C._____ selbst nicht dramatisch gewesen. Sie habe kurz geweint und dann selbst bemerkt, dass sie etwas ungeschickt gewesen sei (Urk. 36 S. 21). Was die weitere Verletzung betreffe, so werde der Hergang falsch wiedergegeben. Ein Balkongeländer habe er denn auch gar nicht (Urk. 41 S. 3). Die Ausführungen zur Tochter aus erster Ehe seien frei erfunden und stünden in einem anderen Zu- sammenhang (Urk. 36 S. 23). Die von der Klägerin erhobenen Gewaltvorwürfe bestreite er. Soweit C._____ solche Sachen tatsächlich behaupte, werde sie von der Klägerin negativ beeinflusst und "antrainiert". Dass dem so sei, zeige folgen- der Vorfall: Am 21. Dezember 2018 habe sich C._____ bei ihm zu Hause plötzlich mit beiden Händen wiederholt ins Gesicht geschlagen und dabei gesagt: "Mama A._____ g'sagt, macht so, papa piga" (piga = suaheli für schlagen). Dass die Klä- gerin C._____ derart negativ beeinflusse, habe sich auch bei einem weiteren Vor- fall betreffend Danksagung für das Essen gezeigt. Diese Vorfälle habe er auf Vi- deo aufnehmen können, womit die negative Einflussnahme von der Klägerin auf

- 19 - C._____ bewiesen sei (Urk. 92 S. 2 ff. mit Verweis auf Urk. 93; Prot. II S. 60 und 66).

c) Die von der Klägerin erhobenen Gewaltvorwürfe, die vom Beklagten vehe- ment bestritten werden (vgl. Urk. 14 S. 3; Urk. 36 S. 22; Prot. II S. 60, 61, 64, 66), werden durch keine rechtsgenügenden objektiven Anhaltspunkte erhärtet: Die Ur- sache der von der Klägerin festgestellten blauen Flecken bei C._____ nach dem Besuchswochenende vom 27. bis 29. April 2018 bleibt ungeklärt. Zu berücksichti- gen ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei C._____ um ein Kleinkind handelt, das im Alltag aktiv sein dürfte, und kleinere Verletzungen beim Spielen deshalb durchaus vorkommen können. Kommt hinzu, dass die KESB nach der er- folgten Meldung offenbar diesbezüglich keine Veranlassung für die Einleitung wei- terer Schritte sah, jedenfalls wurde seitens der Parteien nichts Derartiges behaup- tet oder ist ersichtlich. Auch wurde gemäss dem Arztbericht des Kinderspitals vom

3. Mai 2018 (Urk. 26/13) der Klägerin lediglich die Kontaktnummer der Kinder- schutzgruppe zur Terminvereinbarung weitergegeben, ein akuter Handlungsbe- darf bestand offenbar auch dort nicht. Auf einen Beizug der erwähnten Meldung von I._____, wie es die Kindsvertreterin beantragt (Urk. 98 Rz. 17), kann unter diesen Umständen daher verzichtet werden. Weitere Verletzungen nach Be- suchswochenenden werden von der Klägerin weder substantiiert dargelegt, noch ist rechtsgenügend erstellt, dass diese auf Handlungen des Beklagten oder eine Vernachlässigung von C._____ zurückzuführen sind. Dass sich C._____ tatsäch- lich wiederholt dahingehend äussert, sie werde geschlagen, wird vom Beklagten nicht in Abrede gestellt (vgl. Prot. II S. 66). Strittig ist, worauf diese Äusserungen C._____s zurückzuführen sind: Die Klägerin hält dafür, dass der Beklagte C._____ schlage, der Beklagte ist der Ansicht, dass die Aussagen von C._____ auf eine Manipulation seitens der Klägerin zurückzuführen seien. Hierbei fällt auf, dass in keinem der von der Klägerin eingereichten Berichte von Fachpersonen Anzeichen einer Gewalteinwirkung erwähnt oder festgestellt wurden (vgl. Urk. 26/3; Urk. 29/1 S. 1; Urk. 83/6 S. 3 und 4). Im Bericht der psychiatrischen Universitätsklinik vom 5. September 2018 wird als weiterführende Massnahme denn auch einzig eine regelmässige Beratung bezüglich Interventionen zur Beru- higung des Schlafverhaltens empfohlen (Urk. 83/6 S. 5). Auch die zuletzt konsul-

- 20 - tierte Psychologin J._____ hält in ihrem Bericht vom 4. Januar 2019 fest, dass an der von C._____ angezeigten Stelle keine Spuren oder Druckstellen ersichtlich gewesen seien (Urk. 101/2 S. 3). Sie lässt im Weiteren denn auch offen, ob es sich bei C._____s Aussagen um reale Vorkommnisse oder um ein emotionales Erleben handle (Urk. 101/2 S. 4). Die Kantonspolizei (Kinder- und Jugendschutz- abteilung) sah offenbar gestützt auf die von der Klägerin kurz vor Weihnachten 2018 auf dem Polizeiposten vorgebrachten Gewaltvorwürfe keine Veranlassung für ein sofortiges Handeln oder Eingreifen (vgl. Prot. II S. 39 ff.; Urk. 99 Rz. 10 und 19), jedenfalls wurde nichts dergleichen vorgebracht. Der von der Klägerin eingereichte Brief ihrer Schwester, K._____, vom 6. Januar 2019 vermag die be- haupteten Gewalttätigkeiten nicht rechtsgenügend glaubhaft zu machen. In die- sem Brief hält die Schwester lediglich die Beobachtung eines (starken) Kneifens in die Backe bei der Übergabe fest (Urk. 101/1 "[…] heavily pinched her on the right cheek."). Aus einem (allenfalls situationsbedingt zu starken) Kneifen in die Backe bei der Übergabe kann noch nicht abgeleitet werden, dass C._____ wie- derholt vom Beklagten (oder gar seiner Ehefrau) geschlagen wird. Im Weiteren hält der Brief lediglich die wiederholte Behauptung C._____s fest, wonach sie ge- schlagen werde, und es wird beschrieben, wie sich C._____ bei der Klägerin zu Hause verhalten haben soll. Abgesehen davon handelt es sich bei K._____ um die Schwester der Klägerin und damit um eine ihr (sehr) nahestehende Person, weshalb deren Äusserungen ohnehin mit Zurückhaltung zu begegnen ist. Auch die von der Klägerin eingereichten Transkriptionen von Aufnahmen (Urk. 101/3-4) vermögen den behaupteten Gewaltvorwurf nicht rechtsgenügend glaubhaft zu machen, zumal sie lediglich die Behauptungen von C._____ festhalten und der Beklagte – wie erwähnt – grundsätzlich nicht in Abrede stellt, dass C._____ derar- tige Behauptungen aufstellt (vgl. Prot. II S. 66). Insgesamt erscheint denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte C._____ plötzlich schlagen sollte, nachdem er gegenüber C._____ während des Zusammenlebens gemäss Anga- ben der Klägerin niemals gewalttätig geworden war (vgl. Urk. 24 Rz. 56). Dies einzig auf die Überforderung mit zwei kleinen Kindern zurückzuführen, greift zu kurz, zumal er bei der Betreuung auch von seiner Ehefrau unterstützt wird. Was schliesslich die behaupteten Äusserungen der Tochter des Beklagten aus früherer

- 21 - Ehe betrifft, so hielt bereits die Vorinstanz fest, dass diese für die Beurteilung der Erziehungsfähigkeit nicht von Belang seien. Dem hält die Klägerin nichts entge- gen. Abgesehen davon handelt es sich hierbei einzig um unbelegt gebliebene Behauptungen (siehe Urk. 5/28 Rz. 37.3; Urk. 24 Rz. 56). Gesamthaft liegen da- mit, wie erwähnt, keine genügenden Anhaltspunkte für ein gewalttätiges Verhalten oder eine Vernachlässigung seitens des Beklagten (oder seiner Ehefrau) vor, die seine Erziehungsfähigkeit in Frage stellen würden. 3.3.2. Weiter bringt die Klägerin vor, C._____ zeige verschiedene (Verhaltens-) Auffälligkeiten. Seit Aufnahme der erzwungenen Betreuungsregelung schlafe C._____ schlecht, habe Albträume, zeige neue alarmierende emotionale und re- gressive Verhaltensweisen, wie Aus-der-Flasche-Trinken sowie Einnässen, was früher nicht der Fall gewesen sei. Diese Verhaltensweisen zeigten deutlich, dass C._____ mit dem derzeitigen Besuchsrecht überfordert sei. Bei dem besorgniser- regenden Verhalten gehe es unter anderem um das sexualisierte Verhalten von C._____, deren massive Trennungsängste sowie deren Albträume und Aggressi- onen, die häufigen Wutanfälle, die vor allem kurz nach der Rückkehr von der Be- suchszeit beim Beklagten vorkommen würden (Urk. 24 Rz. 43). Der Beklagte stel- le solche Auffälligkeiten in Abrede und Verweise auf Aussagen des früheren Kin- derarztes, Dr. L._____, wonach C._____ keine Verhaltungsauffälligkeiten zeigen würde und die ihm von der Klägerin gezeigten Videos von C._____ kein besorg- niserregendes Verhalten zeigten. Die diesbezüglichen Aussagen des Kinderarz- tes würden jedoch bestritten, habe er doch gegenüber der Klägerin diametral ent- gegengesetzte Aussagen gemacht. Die von der Klägerin neu konsultierte Kinder- ärztin Dr. M._____ habe es denn auch für sinnvoll erachtet, genauere Abklärun- gen zu treffen, nachdem die Klägerin ihr das Verhalten von C._____ geschildert habe, und sie für weitere Abklärungen an die "KJPP" [Klinik für Kinder- und Ju- gendpsychiatrie und Psychotherapie] verwiesen (Urk. 24 Rz. 37). Die Kindsvertre- terin habe Dr. L._____ per E-Mail diverse Fragen gestellt (vgl. Urk. 27 und 29/1). Dr. L._____ sei die Frage gestellt worden, ob ihm seine Beobachtun- gen/Untersuchungen Anlass zur Beunruhigung gegeben hätten. Dies habe er mit "nein" beantwortet. Indes habe Dr. L._____ gar keine eigenen Untersuchungen durchgeführt. Krass im Gegensatz dazu stehe auch die Verordnung, die er am

- 22 -

4. September 2017 selbst ausgestellt habe. Im September 2017 sei es noch gar nicht um ein sexualisiertes Verhalten von C._____ gegangen. Trotzdem habe Dr. L._____ bereits zu diesem Zeitpunkt eine Überweisung an eine Kinderpsycho- login für notwendig erachtet. Es sei nicht nachvollziehbar, dass nach dem Auftre- ten weiterer Auffälligkeiten nach September 2017 aus Sicht des Kinderarztes alles "in Ordnung" gewesen sei und kein Anlass zur Beunruhigung bestanden hätte. Dr. L._____ habe bestätigt, dass das von der Klägerin beschriebene Verhalten nicht altersgerecht wäre. Indem Dr. L._____ aber die Ausführungen der Klägerin von Beginn weg als "Unwahrheiten" in einem angeblichen "Sorgerechtsstreit" herun- tergespielt habe, habe er das Wohl von C._____ verletzt. Möglicherweise sei Dr. L._____ nun auch nicht mehr ganz unparteiisch. Die Klägerin suche ihn denn auch nicht mehr auf, nachdem dieser jeweils schlecht über den anderen Elternteil gesprochen habe (Prot. II S. 55). Der Beklagte hingegen gehe nun auch mit sei- ner weiteren Tochter zu ihm. Es sei davon auszugehen, dass Dr. L._____ den Beklagten nicht verärgern wolle, weil er sonst eine weitere Patientenbeziehung verlieren könnte (Urk. 33 Rz. 4 ff.). Für das Vorliegen auffälliger Verhaltensweisen von C._____ liegen – mit Aus- nahme der Schlafstörungen, wobei auch diesbezüglich die Beurteilung einzig ge- stützt auf die Schilderungen der Klägerin erfolgte (vgl. Urk. 83/6 S. 4 und Urk. 101/2 S. 1 und S. 3; so auch Urk. 95 S. 16) – nach wie vor keine rechtsgenü- genden Anhaltspunkte vor (vgl. hierzu den vorinstanzlichen Entscheid in Urk. 2 E. 3.2. lit. d). Insbesondere konnten die zahlreichen von der Klägerin (teilweise neu) konsultierten Fachpersonen nichts dergleichen feststellen (so auch die Kindsvertreterin in Urk. 98 Rz. 13; vgl. auch Urk. 36 S. 3). Bereits der langjährige Kinderarzt Dr. L._____ konnte keine psychischen Beeinträchtigungen bei C._____ ausmachen (vgl. Urk. 29 Frage 3; so im Ergebnis auch die Kindsvertreterin in Urk. 27; vgl. Urk. 36 S. 3). Auf Nachfrage der Kindsvertreterin erklärte Dr. L._____ denn auch, dass die Klägerin ihm bezüglich eines sexualisierten Verhaltens von C._____ berichtet habe, er selbst jedoch ein solches Verhalten auf den von ihr gezeigten Videos nicht habe erkennen können (Urk. 29 Frage 6 und 7). Inwiefern Dr. L._____ nach Ansicht der Klägerin nicht mehr ganz als "unparteiisch" angese- hen werden kann oder lediglich alles dem Beklagten glaubt (Urk. 33 Rz. 6 f.), ist

- 23 - nicht nachvollziehbar. Aufgrund negativer Äusserungen über beide Parteien (Prot. II S. 55) kann – unter der Annahme, dass dies überhaupt zutrifft – jedenfalls noch nicht auf eine Parteilichkeit zugunsten des Beklagten geschlossen werden. Dass Dr. L._____ dafür angeblich keine eigenen Untersuchungen vorgenommen habe, schadet, selbst wenn diese Behauptung zutreffen sollte, nicht, zumal zum einen nicht ersichtlich ist, welche Untersuchungen er noch hätte vornehmen müs- sen, und zum anderen davon auszugehen ist, dass er als unbestrittenermassen langjähriger Kinderarzt von C._____ eine Verhaltensänderung durchaus bemer- ken würde. Nichts für den Standpunkt der Klägerin lässt sich denn auch der von Dr. L._____ ausgestellten Verordnung betreffend Überweisung von C._____ zwecks Durchführung einer Psychotherapie ableiten (Urk. 33 Rz. 5; Urk. 35/1): Zwar verordnete er darin eine Psychotherapie, doch ist gestützt auf seine Formu- lierung, der Verwendung des Konjunktivs, davon auszugehen, dass er diese Überweisung lediglich gestützt auf die Vorbringen der Klägerin und nicht basie- rend auf eigenen Feststellungen veranlasste (vgl. Urk. 35/1, wonach C._____ nun ein auffälliges Verhalten zeige). Hinsichtlich der neu konsultierten Kinderärztin (Dr. M._____ in N._____) hielt die Klägerin sodann selbst fest, dass die Überwei- sung an die "KJPP" aufgrund ihrer Schilderungen erfolgt sei (Urk. 24 Rz. 37) und damit nicht aufgrund deren eigenen Feststellungen. Das Argument der Klägerin, wonach sich C._____ bei Fachpersonen anders verhalte als zu Hause (Prot. II S. 53), vermag nicht zu überzeugen und erscheint widersprüchlich, zumal sich die Klägerin zur Untermauerung ihrer Behauptungen selbst auf diese Berichte stützt. Den von der Klägerin eingereichten Schreiben von Freunden und Familie (so Urk. 26/9-10) ist angesichts des nahen Verhältnisses zur Klägerin mit Zurückhal- tung zu begegnen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn objekti- ve Anhaltspunkte für ein auffälliges Verhalten von C._____ vorliegen würden, dennoch unklar bliebe, worauf dieses zurückzuführen wäre. Anhaltspunkte dafür, dass die Ursache für derartige auffällige Verhaltensweisen beim Beklagten zu fin- den wären, liegen jedenfalls nicht vor. Insgesamt erweist sich die Erziehungsfä- higkeit des Beklagten auch in diesem Zusammenhang nicht als fraglich. Dies ent- spricht im Übrigen auch der Einschätzung der Kindsvertreterin (vgl. Urk. 27).

- 24 - 3.3.3. Im Weiteren bringt die Klägerin vor, C._____ nenne die Klägerin beharrlich beim Vornamen und bezeichne die Ehefrau des Beklagten als "Mama", wozu sie vom Beklagten offenbar aufgefordert werde. Eine solche Manipulation des Kindes sei dessen Wohl abträglich (Urk. 24 Rz. 44 und 50; Urk. 99 Rz. 19; Prot. II S. 65). Auch bezeichne der Beklagte selbst die Klägerin als die "biologische Mutter", was bedenklich sei (Prot. II S. 65; Urk. 99 Rz. 7). Am 23. Dezember 2018 habe zudem die Ehefrau des Beklagten die Klägerin "wüst" an der Haustüre beschimpft, als Letztere C._____ gemäss der vorinstanzlichen Betreuungsregelung habe abholen wollen. Dies zeige ebenfalls die verachtende Haltung sowie die offensichtlich feh- lende Bindungstoleranz des Beklagten, was C._____ in einen massiven Loyali- tätskonflikt stürze (Urk. 99 Rz. 7). Auch habe es der Beklagte in der Folge nicht für nötig erachtet, sich für das Verhalten seiner Ehefrau zu entschuldigen, sei ge- genüber der Klägerin selbst aggressiv aufgetreten und habe von ihr eine Ent- schuldigung für die Beschimpfung seiner Ehefrau gefordert (Urk. 99 Rz. 5). Da sich die Ehefrau geweigert habe, sich zu entschuldigen, habe die Klägerin in der Folge Anzeige erstattet (Urk. 99 Rz. 8). An der Verhandlung habe der Beklagte sodann mehrmals das Wort "Blödsinn" gebraucht, was ebenfalls zeige, wie er mit der Klägerin umgehe (Prot. II S. 51 f.). Soweit die Klägerin mit diesen Ausführungen insbesondere die Bindungstoleranz des Beklagten in Frage stellen will, ist Folgendes festzuhalten: Für eine seitens des Beklagten vorgenommene Manipulation von C._____ in Bezug auf die Be- zeichnung von ihr und seiner Ehefrau bestehen keine rechtsgenügenden objekti- ven Anhaltspunkte. Der Beklagte stellt eine derartige Manipulation denn auch in Abrede (vgl. Prot. II S. 62). Vielmehr handelt es sich hierbei um eine blosse Ver- mutung der Klägerin. Abgesehen davon führte die Klägerin selbst aus, dass C._____ bei ihr und selbst bei Drittpersonen die Ehefrau des Beklagten "O._____" nenne (Urk. 99 Rz. 19). Dass der Beklagte die Klägerin im Schriftverkehr mit dem Gericht "biologische Mutter" nennt (Prot. II S. 66), mutet etwas seltsam an, bedeu- tet jedoch nicht, dass er dies auch vor C._____ tut, was von ihm denn auch be- stritten wird (vgl. Prot. II S. 66). Abgesehen davon ist zu bezweifeln, dass C._____ die Bedeutung dieser Bezeichnung bereits zu erfassen vermag. Was die vorgeworfenen Beschimpfungen betrifft, so erfolgten diese offenbar gegenseitig

- 25 - (vgl. Urk. 14 S. 3; Urk. 53 S. 11; Urk. 99 Rz. 6). Ob diese Beschimpfungen dem Wohl von C._____ zuträglich sind, ist mehr als fraglich, jedoch lassen sie nicht per se auf eine fehlende Bindungstoleranz schliessen. 3.3.4. Schliesslich betrachtet die Klägerin die Bindung von C._____ zu ihr als in- niger (Urk. 99 Rz. 17, Prot. II S. 54). Ob dies zutrifft, kann offenbleiben, zumal dies nichts über die Erziehungsfähigkeit des Beklagten an sich aussagt. Anhalts- punkte für eine Angstbeziehung von C._____ zum Beklagten, wie die Klägerin es behauptet (Urk. 99 Rz. 17, Prot. II S. 54), bestehen keine. Es wird denn auch von der Klägerin nicht näher ausgeführt, wie sich diese ihrer Ansicht nach äussere. Der Umstand, dass C._____ sich beim Beklagten weder auffällig noch trotzig ver- halte (Urk. 99 Rz. 17), lässt jedenfalls nicht per se darauf schliessen. Die Klägerin führt nicht näher aus und es ist auch nicht ersichtlich, worauf sie ihre allgemeine Behauptung stützt, Kinder seien nur trotzig, wenn sie sich sicher fühlten (Prot. II S. 53). Zudem bestreitet die Klägerin auch selbst explizit nicht (bzw. anerkennt damit), dass C._____ ihren Vater, den Beklagten, gern habe (Urk. 99 Rz. 17). Nichts anderes lässt sich den (aktuellsten) eingereichten Berichten entnehmen (vgl. insbesondere Urk. 101/2 und Urk. 83/6; so auch die Kindsvertreterin in Urk. 98 Rz. 16). Insbesondere im Kurzbericht der Psychiatrischen Universitätskli- nik Zürich vom 5. September 2018 wird C._____ als gesundes und gut entwickel- tes Kleinkind mit normalem Kontaktverhalten beschrieben. Es sei erkennbar, dass sie eine Beziehung zum Beklagten aufgebaut habe (Urk. 83/6 S. 3 f.). Auch die Kindsvertreterin hatte bei einem persönlichen Besuch beim Beklagten im Dezem- ber 2018 den Eindruck, dass es C._____ beim Beklagten gut gehe (Urk. 98 Rz. 10 f.). 3.3.5. Zusammengefasst liegen keine rechtsgenügenden Anhaltspunkte vor, wel- che die Erziehungsfähigkeit des Beklagten in Frage zu stellen vermöchten. Auf die Einholung einer Kurzexpertise beim E._____ Institut (Urk. 24, Ziffer 4 der An- träge; Urk. 33 Rz. 11) bzw. eines Abklärungsberichts bei der KESB Meilen (Urk. 98 S. 8) kann – auch mit Blick auf den summarischen Charakter des Mass- nahmeverfahrens – zumindest im vorliegenden Verfahren verzichtet werden.

- 26 - Gleiches gilt in Bezug auf das von der Kindsvertreterin beantragte Kurzgutachten hinsichtlich Urk. 92 und 93 (siehe Urk. 98 Rz. 98 und S. 8). 3.4. Erziehungsfähigkeit der Klägerin 3.4.1. Der Beklagte bringt vor, C._____ verhalte sich offenbar nur bei der Klägerin auffällig oder "komisch", nicht jedoch bei ihm. Entsprechend wären die Gründe dafür bei der Klägerin zu suchen (Urk. 36 S. 3), sie sei das "Problem" (Urk. 36 S. 20). Das angeblich aggressive Verhalten von C._____ bei der Klägerin sei ein Spiegelbild des Verhaltens der Klägerin zu C._____ und habe nichts mit dem Be- klagten zu tun (Urk. 36 S. 19). C._____ sei das erste Kind der Klägerin, sie sei daher – anders als der Beklagte, der angesichts seiner sechs Kinder über eine grosse Erfahrung in der Kindererziehung verfüge – noch unerfahren. Erfahrungs- gemäss seien viele alleinerziehende Mütter (psychisch wie physisch) mit der Or- ganisation und dem "Handling" von Kindern völlig überfordert (Urk. 14 S. 3). So- weit die Klägerin behaupte, C._____ trinke wieder aus der Flasche, sei anzumer- ken, dass sie selbst C._____ zwinge, aus der Milchflasche zu trinken, obwohl C._____ gar nicht mehr daraus trinken wolle, nur um sie ruhig zu stellen (Urk. 36 S. 19). Sie erziehe das Kind "von A bis Z" völlig falsch bzw. gar nicht (vgl. Urk. 36 S. 6; Urk. 95 S. 16) und schiebe es stattdessen in die Dritt- bzw. Fremdbetreuung ab (Urk. 95 S. 16). C._____ fühle sich bei der Klägerin unwohl und rebelliere da- gegen (Urk. 36 S. 15; vgl. auch Urk. 36 S. 5; Urk. 53 S. 8 f.; Urk. 95 S. 17). Auch sei es nicht im Interesse des Kindswohls, C._____ (wiederholt) unkoordiniert einer Vielzahl von Ärzten, Kliniken, Psychologen und ähnlichen Institutionen "vorzufüh- ren" (Urk. 36 S. 6; Urk. 41 S. 3; Urk. 53 S. 9; Urk. 95 S. 11). Dies würden auch der Kinderarzt Dr. L._____ sowie das kjz so sehen (Urk. 36 S. 8). Der jahrelang zu- ständige Kinderarzt [Dr. L._____] folge der Argumentation der Klägerin zwischen- zeitlich nicht mehr und sei ihr damit nicht mehr nützlich. Sie habe ihn denn auch dazu gedrängt, eine Überweisung zu einem Psychologen zu veranlassen, obwohl sichtlich kein Handlungsbedarf bestanden habe (Urk. 41 S. 3). Auch sei es alles

- 27 - andere als sinnvoll, vernünftig und altersgerecht gewesen, mit C._____ [im Okto- ber/November 2018] in die USA zu reisen und sie einem Sterbenden – dem schwerkranken Vater der Klägerin – vorzuführen, den sie gar nicht kenne (siehe hierzu auch Ziffer 6.2.3.). Dies zeige erneut die Unerfahrenheit der Klägerin (Urk. 95 S. 8). Die Klägerin sei sehr aggressiv, "unzurechnungsfähig" [gemeint wohl: unberechenbar], sehr oft gereizt und habe sich nicht im Griff. Das "tempe- ramentvolle" Verhalten der Klägerin zeige sich denn auch im "Drama" um das Strafverfahren 2016, als sie das damalige Au-Pair bewiesenermassen niederge- schlagen, gewürgt und schwer verletzt habe. Sie sei nicht in der Lage, mit C._____ adäquat umzugehen und sie entsprechend zu erziehen (Urk. 36 S. 23; vgl. Urk. 53 S. 11, Urk. 95 S. 3 und 18). Soweit der Beklagte mit diesen Ausführungen der Klägerin sinngemäss die Erzie- hungskompetenz absprechen will, ist Folgendes festzuhalten: Wie bereits zuvor ausgeführt, liegen keine genügenden Anhaltspunkte für ein alarmierendes Verhal- ten von C._____ vor. Zwar ist dem Beklagten insofern zuzustimmen, als dass das wiederholte Aufsuchen von Fachpersonen ohne nennenswerte neue Erkenntnisse wohl kaum im Kindeswohl liegen dürfte. Indes ist davon auszugehen, dass dieses Vorgehen seitens der Klägerin – angesichts der sehr strittigen Betreuungsrege- lung – im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren steht und darauf nach endgültiger Regelung der Obhut/Betreuung verzichtet wird, zumal die Klägerin – soweit ersichtlich – die Vielzahl von Fachpersonen erst konsultierte, nachdem sich die Parteien insbesondere hinsichtlich der Betreuung nicht mehr einigen konnten. Die Unerfahrenheit der Klägerin bzw. die nach eigenen Angaben um- fangreiche Erfahrung des Beklagten in der Kindererziehung sagt sodann nichts über die tatsächliche Erziehungsfähigkeit der Klägerin (wie im Übrigen auch des Beklagten) aus. Hinsichtlich der Reise in die USA räumte die Klägerin an der Ver- handlung vom 8. Januar 2019 selbst ein, dass darüber gestritten werden könne, ob es aus kinderpsychologischer Sicht gut gewesen sei, C._____ dorthin mitzu- nehmen oder nicht (Prot. II S. 55). So oder so handelte es sich aber um einen Einzelfall mit besonderen Umständen (Tod des Vaters der Klägerin). Was das be- hauptete "Temperament" der Klägerin betrifft, so ist – mit Ausnahme des Vorfalls mit dem Au-Pair G._____ – nichts über allfällige (weitere) Gewalttätigkeiten be-

- 28 - kannt. Gestützt auf den Bericht des kjz D._____ vom 13. Januar 2017 (Urk. 5/13/29 S. 5) ist daher davon auszugehen, dass es sich beim besagten Vor- fall mit dem Au-pair G._____ um eine einmalige Ausnahmereaktion gehandelt hatte. 3.4.2. Im Weiteren weist der Beklagte auf die wiederholten und oftmals erhebli- chen (Haut-)Verletzungen von C._____ nach den Besuchswochenenden bei der Klägerin hin. Er hält jedoch selbst fest, dass er Dr. L._____ lediglich in einem Fall aufgesucht habe und dieser nicht zweifelsfrei habe bestätigen können, dass die Verletzungen aus einer "unsachgemässen Behandlung" von C._____ durch die Klägerin resultierten. Entsprechend habe er sich keine weiteren Sorgen gemacht. Kinder in einem bestimmten Alter – so der Beklagte weiter – würden ständig und überall blaue Flecken, Verletzungen oder offene Wunden vom Spielen und Her- umtollen davontragen (Urk. 36 S. 22; vgl. auch Urk. 41 S. 3). Hinweise auf eine Vernachlässigung des Kindes ergeben sich aus diesem Vorbringen nicht. 3.4.3. Der Beklagte macht geltend, die Klägerin habe die Trennung im April [vor-]letzten Jahres psychisch noch immer nicht verarbeitet (Urk. 53 S. 11). Sie versuche mit allen Mitteln, einen Keil zwischen ihn, seine Ehefrau, das Geschwis- terchen und C._____ zu treiben (Urk. 36 S. 6). Den von ihr vorgebrachten An- schuldigungen liege letztlich Eifersucht zugrunde, keinesfalls das Kindswohl. Be- reits vor der Trennung habe sie angekündigt, dass sie im Falle der Trennung den Kontakt zwischen dem Beklagten und C._____ unterbinden werde. C._____ solle der neuen Familie entzogen werden (Urk. 14 S. 5). Auch beschimpfe die Klägerin den Beklagten und dessen neue Ehefrau, was kaum im Interesse des Kindswohls sei (Urk. 14 S. 5; Prot. II S. 58). Dafür, dass die Klägerin den Kontakt zum Beklagten in tatsächlicher Hinsicht ver- hindert, liegen keine Anhaltspunkte vor. Unbestritten ist, dass die Klägerin C._____ im Herbst 2017 nicht mehr dem Beklagten übergeben hatte (vgl. Urk. 2 E.1.1.). Nachdem das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Berufung im vor- liegenden Verfahren jedoch abgewiesen worden war, hat sich die Klägerin grund- sätzlich an die reguläre Betreuungsregelung gemäss angefochtenem Entscheid

- 29 - gehalten. Hinsichtlich der geltend gemachten Beschimpfungen gilt das zuvor in Bezug auf den Beklagten Gesagte (siehe vorstehend Ziffer III./A./3.3.3.) 3.4.4. Schliesslich stellt der Beklagte in Abrede, dass C._____ gerne zur Klägerin gehe (Urk. 36 S. 19; Urk. 95 S. 14 f.) bzw. lässt gar offen, ob C._____ "Liebe" ge- genüber der Klägerin empfinde (Prot. II S. 63). Diesbezüglich ist jedoch festzuhal- ten, dass dafür keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Die Kindsvertreterin hielt in ih- rem vorinstanzlichen Plädoyer fest, dass die Klägerin und C._____ eine "enge, herzliche Beziehung" verbinde (Urk. 5/30 S. 5). Auch die im Recht liegenden (ak- tuellen) Berichte von Fachpersonen beschreiben das Verhältnis von C._____ zur Klägerin als eng bzw. vertraut (vgl. Urk. 83/6 S. 3 und Urk. 101/2 S. 2). Zwar rügt der Beklagte, dass die von der Klägerin beauftragten Fachpersonen "befangen" seien, zumal es sich um von ihr bezahlte Auftragnehmer handle und einer der Psychologen ihm bereits gesagt habe, er wolle lediglich die Probleme der Kläge- rin lösen und interessiere sich nicht für die Anliegen bzw. die Ausführungen des Beklagten (Urk. 95 S. 16). Dem kann allerdings nicht gefolgt werden: Die Berichte beleuchten vielmehr die Gesamtsituation aus neutraler Perspektive und erwecken nicht den Anschein etwaiger Befangenheit. Zudem vermochte der Beklagte seine Behauptung hinsichtlich der Aussage des namentlich nicht einmal genannten Psychologen nicht glaubhaft zu machen. Kommt hinzu, dass auch die Kindsver- treterin festhielt, dass sie das Verhältnis zwischen der Klägerin und C._____ als vertraut und liebevoll erlebt habe, als sie die Klägerin im Dezember 2017 persön- lich besucht habe (Urk. 98 Rz. 9). Auch das weitere Vorbringen des Beklagten, wonach die Feststellungen der Fachpersonen nur unter "Laborbedingungen" ge- macht worden seien, wobei diese Personen C._____ nur ganz kurz gesehen hät- ten, und diverse Beispiele unter realen Bedingungen das Gegenteil zeigen wür- den (Urk. 95 S. 15), erscheint nicht einleuchtend. Dass sich C._____ bei den Übergaben zunächst allenfalls etwas "geknickt" zeigt (vgl. Urk. 95 S. 15), kann auch darauf zurückgeführt werden, dass sie aufgrund des Wechsels wieder einer kurzen Angewöhnungszeit bedarf. Bei den weiteren von ihm angeführten Beispie- len (Urk. 95 S. 15) handelt es sich lediglich um Behauptungen, die nicht durch rechtsgenügende objektive Anhaltspunkte untermauert werden. Insgesamt ist da- her von einer vertrauten Bindung zwischen der Klägerin und C._____ auszuge-

- 30 - hen. Soweit der Beklagte schliesslich der Ansicht ist, dass C._____ ihm am nächsten stehe (vgl. Urk. 14 S. 3; Urk. 36 S. 4; Urk. 53 S. 10, 12 und S. 15; Urk. 95 S. 16 ff.), ist auf das in Bezug auf die Klägerin Ausgeführte zu verweisen (vorstehend Ziffer III./A./3.3.4.): Angesichts der vorliegend anzuordnenden alter- nierenden Obhut (siehe nachfolgend Ziffer III./A./8.), kann offenbleiben, zu wem C._____ ein innigeres Verhältnis hat. 3.4.5. Insgesamt bestehen auch auf Seiten der Klägerin keine Anhaltspunkte, die ihre Erziehungsfähigkeit ernstlich in Frage zu stellen vermöchten. 3.5. Fazit Zusammenfassend ist sowohl auf Seiten der Klägerin als auch auf Seiten des Be- klagten die Erziehungsfähigkeit zu bejahen. Für die Einholung einer Kurzexpertise beim E._____ Institut, eines aktuellen Abklärungsberichts zur Betreuungssituation sowie der Befindlichkeit von C._____ bei der KESB Meilen sowie eines Kurzgut- achtens bezüglich Urk. 92/93 besteht – insbesondere auch mit Blick auf den summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens – zumindest im vorliegen- den Massnahmeverfahren keine Veranlassung.

4. Geographische Distanz 4.1. Die Vorinstanz führte aus, auch in geographischer Hinsicht spreche nichts gegen eine alternierende Obhut. Die Parteien lebten in benachbarten Gemeinden, die Distanz zwischen den Wohnungen betrage wenige Autominuten (Urk. 2 E. 3.3). 4.2. Diese Einschätzung wird sowohl von der Klägerin als auch vom Beklagten zu Recht nicht in Frage gestellt. Daran ändert auch der Umzug des Beklagten im Oktober 2018 nichts (vgl. Urk. 69), zumal sein neuer Wohnort in unmittelbarer Nähe zum vorherigen Wohnort liegt.

5. Persönliche Betreuung/Stabilität 5.1. Die Vorinstanz erwog, die Kindseltern hätten sich sowohl während des Zu- sammenlebens als auch nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts im März

- 31 - 2017 in der Betreuung und Pflege von C._____ abgewechselt. Es sei müssig, exakt abzuklären, wie hoch der jeweilige Anteil gewesen sei. Fakt sei, dass ab März 2016 beide Elternteile 100 % gearbeitet hätten. Die Klägerin habe an einem Tag von zu Hause aus ("home office") gearbeitet, der Beklagte üblicherweise an zwei Tagen. So habe es das kjz im Abklärungsbericht festgestellt und mit dessen Inhalt hätten sich die Kindseltern einverstanden erklärt. Darauf sei der Beklagte zu behaften. Zusätzlich hätten die Parteien – auch nach der Trennung – ein Au- Pair beschäftigt, das während drei Tagen pro Woche für die Betreuung von C._____ zur Verfügung gestanden sei. Auch nach der Trennung seien beide El- ternteile durch ein Au-Pair unterstützt worden. Diesem Konzept lasse sich ent- nehmen, dass sich beide Elternteile in ähnlichem Umfang an der Betreuung und Erziehung von C._____ beteiligt und sich bewusst für dieses Modell entschieden hätten. Daraus könne auch geschlossen werden, dass die Klägerin und der Be- klagte für C._____ gleichwertige (Haupt-)Bezugspersonen darstellten. Die Be- strebungen der Klägerin, ihre Rolle in der Betreuung und Erziehung von C._____ in den Vordergrund zu stellen und die Funktion sowie Bedeutung des Beklagten zu relativieren, fänden in den Unterlagen der KESB [Meilen], welche die familiäre Situation noch während des Zusammenlebens einlässlich abgeklärt habe, keine Stütze. Damit erschienen die heutigen Ausführungen der Klägerin als prozesstak- tisch motiviert. An diesem Eindruck vermöchten auch die Ausführungen von H._____ (Au-Pair bei den Parteien ab Oktober 2016) und K._____ (Schwester der Klägerin) nichts zu ändern. Angesichts des bisherigen Gelebten dränge sich unter dem Gesichtspunkt der Stabilität die Anordnung der alternierenden Obhut auf. Zu beachten sei der Um- stand, dass die Klägerin – nach Verlust ihrer Stelle – beabsichtige, einstweilen nicht zu arbeiten, jedenfalls nicht mehr als 20 %. Dies deshalb, weil C._____ un- ter den vielen Wechseln von Au-Pairs gelitten habe und sich Probleme beim Schlafen und der Ernährung zeigen würden. Diese Situation erfordere nun – so die Klägerin – die persönliche Betreuung. Auffällig sei zwar der Zeitpunkt der Auf- gabe der Erwerbstätigkeit. Diese erfolge just in der Phase, in der die Frage der Zuteilung der Obhut über C._____ bzw. des Betreuungsanteils der beiden Eltern- teile zum Streitpunkt geworden sei. Es sei denn auch nicht die Klägerin gewesen,

- 32 - die gekündigt habe, sondern ihr Arbeitgeber. Insofern sei ihr Entscheid, sich ver- mehrt um C._____ zu kümmern, wohl eher vor dem Hintergrund einer sich bie- tenden Gelegenheit zu verstehen und weniger als Ergebnis eines auf die Bedürf- nisse von C._____ fokussierten Entscheidungsprozesses zu betrachten. Ihre Aussagen hinsichtlich ihres zukünftigen Arbeitspensums seien insofern mit Vor- behalt zu geniessen. Fakt bleibe dennoch, dass die Klägerin aktuell keiner Arbeit nachgehe und sie auch bei einem geringeren Arbeitspensum als 100 % – seien es nun 80 % oder 60 % – ihr Leben werde fristen können. Der Beklagte werde es sich angesichts seiner Umstände (vier unterhaltsberechtigte Kinder aus erster Ehe und ein Kind aus jetziger Ehe) kaum leisten können, sein Arbeitspensum künftig zu reduzieren. Zwar sei er zuversichtlich, dass er auch künftig seine Ar- beitspflicht teilweise von zu Hause aus werde erfüllen können, diese Form der Anwesenheit in der Wohnung genüge jedoch selbstverständlich nicht den Anfor- derungen an die Betreuung eines zweijährigen Kindes. Allerdings verfüge er in der Person seiner Ehefrau über Unterstützung bei der Betreuung von C._____. Diese kenne C._____ gut. Sie habe – zunächst als Au-Pair – bereits seit der Trennung der Parteien im Haushalt des Beklagten bei der Betreuung von C._____ mitgeholfen. Die Weiterführung der bisher gelebten Regelung führe damit – ent- gegen der Befürchtung der Klägerin – auch nicht zu einem erneuten Wechsel der Bezugspersonen von C._____. Ihre Sorge mute angesichts des Umstands, dass sie ihrer Tochter zugemutet habe, über mehrere Wochen auf den Kontakt zum Vater zu verzichten, seltsam an. Insgesamt betrachtet spreche somit auch das Kriterium der persönlichen Betreuung nicht gegen die Anordnung der alternieren- den Obhut. Die höhere zeitliche Verfügbarkeit der Klägerin sei bei der Bemessung der Betreuungsanteile zu berücksichtigen (Urk. 2 E. 3.4.). 5.2. Die Klägerin bringt in ihrer Berufungsschrift diesbezüglich vor, sie halte da- ran fest, dass sie seit der Geburt die Hauptbezugsperson von C._____ gewesen sei, und erklärte ihre Ausführungen im Plädoyer vom 21. Dezember 2017 S. 3 ff., Rz. 2 bis S. 7 Rz. 17 und die von ihr eingereichten Bestätigungen des Au-Pair- Mädchens, H._____ (Beilage 1 zum Plädoyer vom 21. Dezember 2017) und ihrer Schwester (Beilage 2 zum Plädoyer vom 21. Dezember 2017) zum integrierenden Bestandteil ihrer Berufung (Urk. 1 Rz. 41). Bereits das Kriterium der persönlichen

- 33 - Betreuung spreche für die Zuteilung der alleinigen Obhut an die Klägerin. Die Klägerin habe – aufgrund der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses im September 2017 – die grössere Möglichkeit, sich persönlich um C._____ zu kümmern als der Beklagte. Dies habe bereits der Vorderrichter festgehalten (mit Verweis auf Urk. 2 E. 4.2. S. 15). Sie sei denn auch bereit, C._____ zuliebe zu Hause zu bleiben, um C._____ die bestmögliche Betreuung und Pflege für eine gesunde und gute Ent- wicklung angedeihen zu lassen. C._____ habe im ersten Lebensjahr einen mehr- fachen Wechsel der Betreuungspersonen erleben müssen, was vom kjz als nega- tiver Faktor für die Entwicklung des Kindes gewertet worden sei (Urk. 1 Rz. 47 S. 18). Dass sie nur aus prozesstaktischen Gründen arbeitslos sei, wie der Be- klagte geltend mache, werde bestritten (Urk. 24 Rz. 40). Nachdem der Beklagte während des Rechtsmittelverfahrens auf eine erneute Arbeitstätigkeit der Klägerin hingewiesen (vgl. Urk. 39 S. 2; vgl. auch Urk. 53 S. 3) und das Gericht sie ent- sprechend aufgefordert hatte, zu ihrer aktuellen Erwerbssituation Stellung zu nehmen (Urk. 40), erklärte die Klägerin mit Eingabe vom 2. Juli 2018 (Urk. 43) schliesslich, sie habe am 12. Februar 2018 bei ihrer vormaligen Arbeitgeberin (P._____ AG) einen (neuen) Vertrag als Buchhalterin auf Abruf auf Stundenbasis abgeschlossen. Sie sei in Bezug auf ihre Arbeitsstunden jedoch flexibel und kön- ne ihre Arbeit von zu Hause aus zu Zeiten erledigen, in denen C._____ schlafe oder (am Wochenende) beim Beklagten sei. Eine Betreuung zu 100 % sei damit während der Woche problemlos möglich und sei seit dem 12. Februar 2018 auch bereits so gelebt worden (Urk. 43 Rz. 2 ff.). An der Verhandlung vom 8. Januar 2019 erklärte die Klägerin schliesslich, ihr sei am 20. Dezember 2018 per Ende März 2019 gekündigt und sie sei per sofort freigestellt worden. Aufgrund der Kün- digung (und Freistellung) sei es ihr möglich, C._____ vollumfänglich selbst zu be- treuen. Eine neue Erwerbstätigkeit wolle sie vor dem voraussichtlichen Eintritt C._____s in den Kindergarten in zwei Jahren nur aufnehmen, falls diese Tätigkeit im Home Office ausgeführt werden könne (Urk. 99 Rz. 15; Prot. II S. 37 f.). Hinsichtlich der Erwerbstätigkeit des Beklagten bzw. dessen zeitlicher Verfügbar- keit führte sie aus, der Beklagte sei in einem 100 %-Pensum tätig. Dies sei beim Entscheid darüber, ob die alternierende Obhut und die von der Vorinstanz ange- ordnete Betreuungsregelung im Kindeswohl sei, zu berücksichtigen. Blosse Er-

- 34 - reichbarkeit oder Anwesenheit im Alltag seien kein Betreuungskonzept (mit Hin- weis auf BGer 5A_22/2010 vom 7. Juni 2010, E. 5.2.), zumal der Beklagte wäh- rend der "Home Office-"Zeit dem Arbeitgeber auch zur Verfügung stehen müsse (Urk. 24 Rz. 26). Die genauen Arbeitszeiten seien unklar. Ebensowenig sei klar, wie oft er auf Baustellen (in der ganzen Schweiz) sowie bei Kunden anwesend sein müsse. Wenn seine Arbeitgeberin "flexibles Arbeiten" – so die Wortwahl in Urk. 42/1 – anbiete, so heisse dies lediglich, dass der Erledigungsort flexibel ge- wählt werden könne, das Pensum bleibe aber gleich. Sein Arbeitsort liege aber in Q._____ im Kanton Bern, womit – nebst der normalen Arbeitszeit von 8.5 Stun- den – noch jeweils zwei Stunden Wegzeit hinzukämen. Entsprechend sei er an den Arbeitstagen gar nicht präsent (Urk. 51 Rz. 5; vgl. auch Urk. 80 Rz. 40 mit Verweis auf Urk. 83/5). Die monatlichen Team- und Koordinationssitzungen wür- den grundsätzlich in Q._____ stattfinden. Aus der von ihm eingereichten Urkunde 4/1 gehe überdies klar hervor, dass er die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes sowie der internen Weisungen der R._____ einzuhalten habe. Damit sei aber ge- sagt, dass sich der Beklagte nicht darauf berufen könne, er arbeite an seinen Be- treuungstagen nachts, denn dies würde den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes zuwiderlaufen. Der Beklagte habe auch ganz bewusst nicht ausgeführt, wie sein Tages- oder Wochenablauf aussehe, wisse er doch, dass er die Betreuung von C._____ nicht persönlich wahrnehmen könne. Dass der Beklagte nicht gleichzei- tig arbeiten und sich um C._____ kümmern könne, ergebe sich auch aus der Weisung K 132.1 Ziffer 2.3.3. (Urk. 42/4), wonach die Mitarbeiter zu Hause stö- rungsfrei arbeiten müssten und familiäre Verpflichtungen nur in punktueller Form (Mittagsbetreuung/Abholen) zulässig seien (Urk. 51 Rz. 4 ff.). Der Beklagte aner- kenne sodann auch, dass C._____ keinen Mittagsschlaf mehr mache. Damit sei aber auch gesagt, dass das Konzept "Home Office" jedenfalls heute nicht (mehr) funktioniere, da die Betreuung der fast dreijährigen C._____ intensiv sei. Soweit er der Ansicht sei, er könne seine Arbeit überall ausführen und gleichzeitig auf C._____ aufpassen, irre er sich. Es sei denn auch grob verantwortungslos, wenn er mit ihr in der Nähe eines Sees sei und dann nicht auf sie aufpasse, zumal C._____ noch nicht schwimmen könne. Des Weiteren führe er aus, dass zwei Familienmitglieder C._____ betreuen könnten. Dies zeige ebenfalls, dass er

- 35 - C._____ nicht selbst betreuen könne. Fraglich sei auch, um wen es sich dabei überhaupt handle. Auch der Umstand, dass gemäss dem Beklagten jeweils C._____ schuld an ihren Unfällen sein solle, weise möglicherweise darauf hin, dass C._____ damit im Haushalt des Beklagten die Aufmerksamkeit auf sich zie- hen wolle, da sie sonst nicht beachtet werde. Dies deute auf eine massive Ver- nachlässigung der Betreuungspflichten seitens des Beklagten sowie der weiteren von ihm eingesetzten zwei Betreuungspersonen hin (Urk. 57 Rz. 17). Aktuelle Ab- klärungen hätten zudem nun ergeben, dass der Beklagte von Montag bis Freitag in Q._____ arbeite (Urk. 80 Rz. 40 mit Verweis auf Urk. 83/5 [Ermittlungsbericht einer Privatdetektei]). Es werde bestritten, dass der Beklagte im Home Office ar- beiten könne sowie auch, dass er donnerstags und freitags jeweils zu Hause ar- beite und nicht extern tätig sei (Prot. II S. 57). Es entspreche nicht dem Kinds- wohl, wenn C._____ während der Arbeitszeit des Beklagten von dessen Ehefrau betreut werde, obschon die Klägerin als C._____s Mutter in der Lage und auch Willens sei, das Kind persönlich zu betreuen (Urk. 1 Rz. 49). 5.3. Dem hält der Beklagte entgegen, seit der Geburt C._____s habe er sich "proaktiv" um sie gekümmert. Die Absprachen betreffend die Betreuungszeit sei- en jeweils eine Woche im Voraus getroffen worden und hätten immer gut funktio- niert. Die Klägerin sei nach ihrem Mutterschutz wieder im Umfang von 100 % ar- beiten gegangen. Home Office-Tage habe sie – bis auf ein paar wenige Ausnah- men – nicht umsetzen können oder wollen. Daher habe sie an den restlichen drei oder zwei Werktagen, an denen der Beklagte unterwegs gewesen sei, auf die Hil- fe von Au-Pairs zurückgegriffen. Der Beklagte sei hingegen nur zwei- oder drei- mal infolge Weiterbildung einige Tage verhindert gewesen. Während des Zu- sammenlebens habe er sich um C._____ sowie den kompletten Haushalt ge- kümmert. Zwischen ihm und C._____ sei dadurch über Monate hinweg eine sehr enge Bindung entstanden. Der Grundsatz, dass (Klein-)Kinder grundsätzlich eine engere Bindung zu Müttern als zu Vätern hätten, gelte im vorliegenden Fall nach- weislich nicht (Urk. 14 S. 4). Hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit bzw. seiner zeitlichen Kapazität für eine per- sönliche Betreuung von C._____ führte der Beklagte im Wesentlichen aus, seine

- 36 - Arbeitgeberin, die R._____, lasse flexibles Arbeiten zu, wovon er auch regelmäs- sig Gebrauch mache. Er sei zu 95 % nicht an feste Zeiten oder an "fixe" Orte ge- bunden (Urk. 14 S. 1 f.). Durch eine interne Reorganisation habe er in eine ande- re Division der Bauabteilung gewechselt. Das geltende Arbeitszeitmodell der R._____ sei seit 2012 gleich geblieben und auch er arbeite genau gleich wie wäh- rend des Zusammenlebens (Urk. 41 S. 2). Er plane keine Bauprojekte, sondern vertrete die Bauherrschaft, die R._____. In Vertretung der R._____ vergebe er eingehende Aufträge an externe Architektur- und Ingenieurbüros, die in der Folge das Projekt ausführen würden. Sein Job bestehe darin, die für ihn extern und in- tern arbeitenden Personen zu betreuen und die Zielvorgaben der Bauherrschaft, der R._____, einzuhalten (Prot. II S. 42; vgl. auch Urk. 14 S. 1 f. und Urk. 53 S. 7). Er sei somit nicht mit der klassischen Projektarbeit, sondern vielmehr mit einer "Kontroll-" und "Beurteilungsfunktion" betraut. Dies könne er beispielsweise auch am Nachmittag am "Strand" erledigen (Urk. 53 S. 7). Er arbeite hauptsäch- lich mit seinem Mobiltelefon und seinem Laptop, mit welchen er sich von überall in das R._____-Netzwerk einwählen könne (Prot. II S. 42). Seine Arbeit könne zu jeder Zeit an jedem Ort erledigt werden. Er sei überdies ein Nachtmensch und ar- beite vorzugsweise (auch mal spät) abends (Urk. 14 S. 2; Prot. II S. 43). Die ihm obliegenden Projekte würden zwar schweizweit realisiert. Angesichts der heutigen Tools und Netzwerke sowie Mobilität sei seine Anwesenheit dort jedoch nicht mehr erforderlich. Auch gälten nicht zu "jedem Tag/Woche/Monat/Pro- jekt/Aufgabe" exakt die gleichen Voraussetzungen oder Umsetzungen, weshalb die Arbeit auch nicht tage- oder wochenweise fixiert werden könne. Dies sei pro- jektspezifisch und es obliege den Mitarbeitern, sich selbst zu organisieren (Urk. 53 S. 5 und 7). Zudem verfüge er nicht über feste Arbeitszeiten. Seine Wo- chenarbeitszeit betrage 40 Stunden. Er sei jedoch frei darin, wann und wie er sei- ne Arbeitsleistung erbringe (Prot. II S. 43). Die Meetings fänden entweder in Bern, anderen R._____-Standorten oder bei externen Ingenieurbüros statt. Sein Ter- minkalender sei sehr flexibel. Im Moment sei aufgrund der "provisorischen" Be- treuungsregelung der Donnerstag und Freitag immer "fix blockiert". An diesen Ta- gen nehme er keine externen Termine wahr und arbeite von zu Hause aus. Ein separates Büro habe er zu Hause nicht. An den anderen Wochentagen (Montag

- 37 - bis Mittwoch) hänge es davon ab, was er zu erledigen habe. Sofern er lediglich Dossiers prüfen oder Stellungnahmen verfassen müsse, arbeite er von zu Hause aus. Für Meetings oder zur Überprüfung, ob die Zielvorgaben eingehalten worden seien, fahre er an externe Orte (Prot. II S. 42 f.). Er und seine Ehefrau würden für C._____ die optimale Familie darstellen, um sie umfassend und tatsächlich zu 100 % zu betreuen. Eine Erwerbstätigkeit, insbesondere in Verbindung mit (zeit- lich und räumlich ungebundenem) "Home Office" und einer sehr guten familiären Betreuung durch zwei Ehepartner, stünde in keinerlei Widerspruch oder Konflikt. Im Übrigen entscheide sich die Obhut über das Kind nicht über die Erwerbstätig- keit, sondern über das Wohlbefinden des Kindes. Es sei auch nicht einsichtig, in- wiefern eine arbeitslose/mittellose Mutter eine bessere Betreuung gewährleisten können sollte als ein sechsfacher Vater mit einer weit über zwanzigjährigen Erfah- rung in der Kindererziehung, der zusätzlich von seiner Ehefrau unterstützt werde und bei dem C._____ mit einem weiteren Geschwisterchen in der Familie lebe (Urk. 36 S. 13). Beim Beklagten sei C._____ in die Familie integriert und werde nicht fremdbetreut (Urk. 53 S. 4; vgl. auch Prot. II S. 58 f.). C._____ brauche oh- nehin je länger je weniger eine Betreuung von 100 %, da sie sich auch gerne einmal selbst beschäftige (siehe hierzu Urk. 53 S. 6). Wenn er (an seinen Betreu- ungstagen) donnerstags und freitags zu Hause sei, dann kümmere sich die ganze Familie um C._____. Manchmal unternehme er, manchmal seine Ehefrau etwas alleine (oder zusammen mit dem Halbgeschwister) mit C._____. Manchmal un- ternähmen sie als ganze Familie etwas (Prot. II S. 43). In Bezug auf die Klägerin führte er zunächst aus, sie sei verpflichtet, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, da sie selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen müsse und auch gegenüber C._____ in der Pflicht sei. Sie könne sich nicht auf die Gelder der Allgemeinheit sowie ihre Ersparnisse verlassen (Urk. 14 S. 5; vgl. Urk. 36 S. 4). Angesichts der zeitlichen Übereinstimmung von Klageerhebung und Jobverlust sei offensichtlich, dass die Klägerin mehr oder weniger proaktiv auf ih- ren Jobverlust hingewirkt habe. Eine Kündigung seitens des Arbeitsgebers sei mit Blick auf ihren beruflichen Hintergrund denn auch erstaunlich. Offenbar wolle sie sich einen Betreuungsvorteil gegenüber dem Beklagten verschaffen, der trotz Re- organisation bei seiner Arbeitgeberin eine neue Position gefunden habe. Die Klä-

- 38 - gerin gehe von einer persönlichen Betreuung von 100 % aus, obschon sie C._____ die ganze Zeit wiederholt an eine örtliche Betreuungseinrichtung ab- schiebe (und C._____ dort gesehen werde) sowie regelmässig die Hilfe von Nachbarn und Freunden in Anspruch nehme. Sie habe auch mehrmals darauf hingewiesen, dass sie mittlerweile "selbstständig" sei und Kundenaufträge aus- führe. Was "betreuungstechnisch" mit C._____ "nach der vorübergehenden Ar- beitslosenzeit" passiere, sei ebenfalls nicht geklärt worden (Urk. 36 S. 4). Mit Ein- gabe vom 2. Juli 2018 habe die Klägerin schliesslich – erst nachdem er, der Be- klagte, auf ihre erneute Arbeitstätigkeit hingewiesen habe – einen Arbeitsvertrag ins Recht gelegt, aus dem aber nicht hervorgehe, wie die Arbeit im Detail vonstat- ten gehen solle. Monatelang habe sie gelogen und behauptet, dass ihr angeblich gekündigt worden und sie arbeitslos sei, obwohl es letztlich lediglich nur eine sehr vage gehaltene Vertragsänderung gegeben habe. Die Klägerin müsse denn auch eine ihrer Funktion und Ausbildung entsprechende Arbeitsstelle finden, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies könne sie wohl kaum mit einem Pensum von 40 %. Vermutlich arbeite sie bereits im heutigen Zeitpunkt in einem höheren Pen- sum. Anzunehmen sei, dass sie spätestens nach Abschluss der gerichtlichen Auseinandersetzung ihr Pensum wieder deutlich erhöhen werde. Es sei langfristig nicht zielführend, sich aus prozesstaktischen Gründen auf eine Arbeitslosigkeit bzw. ein reduziertes Pensum zu berufen. Angemerkt sei, dass auch er seine Ar- beit – unter entsprechenden finanziellen Einbussen – jederzeit auf wenige Pro- zent reduzieren könne. Der Arbeitsumfang sei damit eine Frage des Geldes und kein matchentscheidendes Kriterium für den Betreuungsanteil (Urk. 53 S. 4; vgl. Urk. 95 S. 13). Soweit die Klägerin aktuell erneut behaupte, ihr sei gekündigt wor- den, sei dies der gleiche strategische Schachzug wie letztes Jahr. Auch damals habe die Klägerin über Monate hinweg behauptet, dass ihr gekündigt worden sei und sie nun das Kind betreuen könne. Die Klägerin merke, dass ihr die Argumen- te ausgehen würden und es eng für sie werde. Sie wolle jetzt zu Hause bleiben. Wie sie das finanziere, sei unklar (Prot. II S. 61). 5.4. Hinsichtlich des Kriteriums der Stabilität kann den schlüssigen sowie zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz gefolgt werden. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte setzen diesen Erwägungen nichts Substanzielles entgegen

- 39 - (vgl. insbesondere Urk. 1 Rz. 41). Soweit sich die Klägerin mit ihren Ausführun- gen, wonach kein "stabiles Wechselmodell" gelebt worden sei (vgl. Urk. 1 Rz. 32 sowie vorstehend Ziffer III./A./3.2.1.), gegen die Erwägungen der Vorinstanz hin- sichtlich des Kriteriums der Stabilität richten will, ist Folgendes festzuhalten: Ob ein stabiles Wechselmodell gelebt worden ist oder sich die Parteien betreffend die Betreuung lediglich mündlich von Woche zu Woche abgesprochen haben, ist zweitrangig. Massgebend ist, dass sowohl die Klägerin als auch der Beklagte C._____ bis anhin in ungefähr ähnlichem Umfang jeweils bei sich zu Hause (auch unter Zuhilfenahme von Drittpersonen) betreut hatten (vgl. auch Urk. 16/4 und Urk. 5/29/3). 5.5. Was das Kriterium der persönlichen Betreuung betrifft, so fällt zunächst Folgendes auf: Die Klägerin machte im vorinstanzlichen Verfahren einen Stellen- verlust (per Ende September 2017) geltend und dies – worauf die Vorinstanz zu Recht hinwies – zu einem Zeitpunkt, in dem die Obhutszuteilung bzw. der jeweili- ge Betreuungsanteil zum Streitpunkt wurde. Im Weiteren machte sie geltend, sich nunmehr um C._____ kümmern zu wollen und einstweilen nicht mehr arbeiten zu wollen bzw. nicht mehr als 20 % (Urk. 5/28 Rz. 31 und Rz. 38.1; Urk. 2 E. 3.4. lit. c; Prot. I S. 22). Aber bereits im Februar 2018 schloss sie einen neuen Arbeits- vertrag mit ihrer vorherigen Arbeitgeberin ab, wenngleich nur mit einem Pensum von 40 %. Dem Gericht teilte sie dies erst auf entsprechende Aufforderung hin mit Eingabe vom 2. Juli 2018 mit. An der Verhandlung vom 8. Januar 2019 machte sie – bereits zum zweiten Mal und wiederum zu einem für das Verfahren relevan- ten Zeitpunkt – erneut einen Stellenverlust geltend und brachte (erneut) vor, C._____ nun zu 100 % persönlich betreuen zu können und wollen sowie während der nächsten zwei Jahre keiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen (Prot. II S. 38). Insofern erweist sich die Klägerin diesbezüglich nur bedingt als glaubwür- dig (vgl. bereits die Vorinstanz in Urk. 2 E. 3.4. lit. c S. 12, wonach "[…] diese Aussagen mit Vorbehalt zu geniessen" seien). Eine (erneute) Arbeitserwerbsauf- nahme ist mittelfristig nicht auszuschliessen. Es erscheint jedoch glaubhaft, dass sie aktuell keiner Arbeitstätigkeit nachgeht (vgl. Urk. 101/5) und C._____ zum ak- tuellen Zeitpunkt persönlich betreuen kann.

- 40 - Hinsichtlich des Beklagten erscheint mit Blick auf die von ihm eingereichten Bei- lagen glaubhaft, dass er bei seiner aktuellen Arbeitgeberin im Home Office arbei- ten und seine Arbeitszeit weitestgehend selbst einteilen kann (vgl. hierzu insbe- sondere Urk. 42/1-2). Entsprechend erscheint es plausibel, dass er sowohl don- nerstags als auch freitags ganztags zu Hause im Home Office arbeitet. Die Vor- instanz hielt sodann fest, dass er zwar nicht in der Lage sei, C._____ an seinen Betreuungstagen tagsüber rund um die Uhr zu betreuen, womit er auf die Hilfe Dritter, vorliegend seiner Ehefrau, angewiesen sei. Jedoch sei ein reger Kontakt zwischen ihm und C._____ an seinen Betreuungstagen, an welchen er zu Hause arbeite, ohne Weiteres möglich (Urk. 2 E. 4.2.; siehe auch nachfolgend Zif- fer III./B./1.1.). Diesen schlüssigen Erwägungen, denen vorliegend gefolgt werden kann, setzt die Klägerin nichts entgegen, sondern beharrt – wie die vorstehenden Erwägungen erhellen – einzig darauf, dass der Beklagte sich aufgrund seines 100 %- Pensums nicht um C._____ persönlich kümmern könne. Dass der Beklag- te zur Abdeckung seines Betreuungsanteils auf die Hilfe seiner Ehefrau zurück- greift, ist jedoch nicht zu beanstanden, zumal diese C._____ bei ihm zu Hause (mit-)betreut (vgl. auch BGer 5A_888/2018 vom 20. April 2018, E. 3.3.3.). Auch ist nicht einsichtig, dass es seiner Ehefrau aufgrund ihres mittlerweile fast einjährigen (eigenen) Kindes nicht möglich sein soll, (gleichzeitig) auf C._____ aufzupassen. Eine "massive Vernachlässigung" der Betreuungspflichten ist ebenfalls nicht aus- zumachen (siehe hierzu bereits vorstehend Ziffer III./A./3.3.1.) und wird von der Klägerin denn auch lediglich vermutet. Es ist damit davon auszugehen, dass der Beklagte C._____ donnerstags und freitags eine dem Kindswohl entsprechende (persönliche) Betreuung zukommen lassen kann. An dieser Einschätzung ändert auch der von der Klägerin eingereichte Bericht einer Privatdetektei vom

29. Oktober 2018 (Urk. 83/5) nichts, bleibt doch diesbezüglich unklar, in welchem (Gesprächs-)Zusammenhang der Beklagte die darin festgehaltenen Aussagen und Auskünfte getätigt hat. Der Beklagte stritt diese Aussagen sinngemäss denn auch ab (vgl. Urk. 95 S. 13). Insgesamt spricht damit auch das Kriterium der persönlichen Betreuung nicht ge- gen die Anordnung einer alternierenden Obhut.

- 41 -

6. Mindestmass an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit 6.1. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, die Eltern von C._____ hätten über lange Zeit – auch nach der Trennung und Auflösung des gemeinsamen Haushalts

– Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit bewiesen. Indes seien die Kindsel- tern angesichts der höheren zeitlichen Verfügbarkeit der Klägerin aufgrund ihrer Erwerbsaufgabe sowie ihrer Forderung nach grösseren Betreuungsanteilen nun an einen Punkt gelangt, der behördliches bzw. gerichtliches Einschreiten erforde- re. Allein deshalb könne aber für die Zukunft nicht auf ein Mass an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit geschlossen werden, das gegen eine alternierende Obhut spreche. Beide Elternteile seien sich ihrer Verantwortung hinsichtlich der Belange von C._____ bewusst, was sie nicht nur während der Dauer ihres Zu- sammenlebens, sondern auch nach ihrer Trennung bewiesen hätten. Sei die Fra- ge einmal geklärt, wie der aktuellen Lebenssituation der Kindseltern, insbesonde- re der höheren zeitlichen Verfügbarkeit der Kindsmutter, bei der Regelung der Obhut und der Betreuungsanteile Rechnung zu tragen sei, dürfe mit Fug davon ausgegangen werden, dass sich die Kindseltern im Interesse und zum Wohl von C._____ zusammenraufen und einen Weg finden würden, die für die Durchfüh- rung der Regelung nötigen Absprachen zu finden. Es dürfte zukünftig mit einem kooperativen Verhalten der Kindseltern und dem Willen sowie der Fähigkeit, die notwendigen Informationen betreffend C._____ auszutauschen, gerechnet wer- den (Urk. 2 E. 3.5 f.). 6.2. Die Klägerin rügt, die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit zum Wohle von C._____ sei vorliegend nicht gegeben: 6.2.1. Die Parteien hätten sich nach der Trennung über die Betreuung von C._____ zwar zunächst absprechen können, eine feste und über lange Dauer ge- lebte und zum Wohle von C._____ bewährte Betreuungsregelung habe aber nicht gefunden werden können. Bereits im Juli 2017 habe die Klägerin anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen, eine aussergerichtliche Regelung sei aufgrund des Verhaltens des Beklagten, der keine Beratungstermine habe wahrnehmen wollen und nur mit der [damaligen] Rechtsvertreterin der Klägerin allein habe sprechen wollen, nicht möglich gewesen. Der Beklagte selbst habe schliesslich im Oktober

- 42 - 2017 die KESB Meilen angerufen. Die Probleme zwischen den Parteien betref- fend die Betreuungszeiten von C._____ hätten damit bereits kurz nach der Tren- nung bestanden. Insofern sei die Feststellung der Vorinstanz falsch, wonach eine "Störung der kooperativen Zusammenarbeit" erst erfolgt sei, nachdem die Kläge- rin ihr Arbeitspensum im August 2017 auf 80 % reduziert habe und per Ende Sep- tember 2017 ihre Arbeitsstelle schliesslich verloren habe. Ebenso falsch sei die weitere Feststellung der Vorinstanz, die Kindseltern hätten über lange Zeit ihre Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit – auch nach ihrer Trennung und Auf- lösung des gemeinsamen Haushalts – bewiesen. Unbestritten sei, dass die Par- teien während des Zusammenlebens die Betreuung von C._____ hätten sicher- stellen können. Aber bereits die Schilderungen, in welchem Umfang die Betreu- ung ausgeübt worden sei, seien auseinandergegangen. Die Vorinstanz hätte denn auch gar nicht abgeklärt, welche Differenzen zwischen den Kindseltern ge- herrscht hätten bzw. habe den Behauptungen der Klägerin zur Kompromisslosig- keit des Beklagten in der Durchsetzung seiner Ansprüche keine Beachtung ge- schenkt (mit Verweis auf die Ausführungen zur Anstellung einer neuen Nanny ab April 2017). Seit der Trennung im März 2017 habe es immer wieder Diskussionen betreffend die (Fremd-)Betreuungsperson von C._____ gegeben. Die Klägerin habe bereits vorinstanzlich ausgeführt, dass sie stets versucht habe, mit dem Be- klagten zusammenzusitzen und über Kinderbelange zu sprechen, auch unter Bei- zug von Drittpersonen. Dies habe jedoch nicht funktioniert. Damit habe die Kläge- rin klar ausgesagt, dass zwischen den Kindseltern massive Kommunikationsprob- leme bestünden. Der Beklagte habe dem nicht widersprochen. Auch aus seiner Aussage, die Parteien hätten bereits mit mehreren Anwälten der Klägerin über das Besuchsrecht gesprochen, könne geschlossen werden, dass die Kommunika- tion nicht funktioniere. Andernfalls hätten doch keine Anwälte beigezogen werden müssen bzw. hätte diesfalls eine Besuchsrechtsvereinbarung erstellt werden kön- nen, ohne Inanspruchnahme von gerichtlicher oder behördlicher Hilfe. Die Tatsa- che, dass die Parteien so rasch nach der Trennung rechtliche Beratung und Schutz gesucht hätten, belege vielmehr, dass die Kommunikation und Kooperati- on nach der Trennung gar nie funktioniert habe (Urk. 1 Rz. 23 ff.; vgl. auch Urk. 24 Rz. 34 f.).

- 43 - 6.2.2. Die Klägerin habe aus Sorge um C._____ aufgrund deren Verhaltenswei- sen Kontakt mit der Beratungsstelle S._____ aufgenommen. Der Beklagte habe sich indes geweigert, an einem dortigen Gespräch teilzunehmen. Zu einem …- Beratungstermin für Eltern in Trennung beim E._____ Institut …, der von der Be- ratungsstelle S._____ empfohlen worden sei, sei der Beklagte zwar erschienen, habe den Termin aber mit Hinweis auf den fehlenden Nutzen und die Finanzier- barkeit abgebrochen. Dies entgegen der Empfehlung der zuständigen Expertin, die eine Fortsetzung der Beratungstermine unter Einbezug des Kindes dringend empfohlen habe. Auf die "Anfrage" der Rechtsvertreterin, zum Wohle des Kindes zusammenzuarbeiten, habe der Beklagte zwar reagiert, aber nur um die ganze Schuld erneut der Klägerin zuzuschieben (mit Hinweis auf Urk. 18 und 19/2). Das Verhalten des Beklagten nach Erlass der angefochtenen Verfügung zeige einmal mehr, dass eine vernünftige Kommunikation nicht möglich sei, weshalb auch eine alternierende Obhut nicht funktionieren könne (Urk. 24 Rz. 45 ff.; vgl. Prot. II S. 37 und 53). 6.2.3. Die fehlende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit zeige sich auch aufgrund von aktuellen Begebenheiten:

• Bis anhin habe eine minimale Kooperation der Parteien hinsichtlich des Passes von C._____ bestanden und dieser sei jeweils demjenigen Elternteil übergeben worden, der ihn benötigt habe. Am 23. September 2018 habe sich der Beklagte jedoch bei der Übergabe von C._____ geweigert, der Klä- gerin den Reisepass von C._____ auszuhändigen, und habe die Klägerin zu schlagen versucht. Aus Furcht vor einer Eskalation habe die Klägerin auf ei- ne Anzeigeerstattung verzichtet und lediglich damit gedroht, bei erneuter Weigerung die Polizei hinzuzuziehen (mit Verweis auf Urk. 66). Bei der Übergabe von C._____ am 21. Oktober 2018 habe sich der Beklagte erneut geweigert, der Klägerin den Reisepass auszuhändigen, bzw. dessen Aus- händigung von mehreren Bedingungen abhängig gemacht. Die Klägerin ha- be zunächst die Kindsvertreterin um Vermittlung ersucht, um eine mit einer Strafanzeige einhergehende Konflikteskalation zu vermeiden. Jedoch sei auch deren Bemühen erfolglos geblieben. Schliesslich habe die Klägerin

- 44 - sich entschieden, das Verhalten des Beklagten zur Anzeige zu bringen. Die Polizei habe sich zur Vermittlung anerboten und die Klägerin darauf hinge- wiesen, erst Anzeige zu erstatten, falls der Beklagte sich weiterhin weigern sollte. Die Klägerin habe dem Beklagten daraufhin mit einer Strafanzeige gedroht, woraufhin dieser postwendend selbst mit einer Strafanzeige ge- droht habe. Schliesslich habe er den Pass doch noch herausgegeben, dies aber wohl einzig aufgrund der polizeilichen Intervention. Mit der von ihm ausgehenden Nötigung, Erpressung und Drohung habe der Beklagte klar ei- ne Grenze überschritten und die Grundlage für die bei der alternierenden Obhut zwingend erforderlichen Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit zwischen den Parteien zerstört.

• Der Beklagte werfe der Klägerin wiederholt die Nichteinhaltung von Be- suchszeiten und Ferienkontingenten vor. Diesbezüglich verweise er insbe- sondere auf die Reise der Klägerin in die USA. Für diese Reise hätten je- doch gute Gründe vorgelegen: Die Klägerin habe am Abend des 28. Oktober 2018 die Nachricht erhalten, dass ihr Vater in den USA einen Herzinfarkt er- litten und voraussichtlich nur noch wenige Tage zu leben habe. Der Beklagte habe sich telefonisch damit einverstanden erklärt, dass die Klägerin mit C._____ in die USA fliege, um ihren Vater nochmals sehen zu können, wo- bei die Klägerin ihm die Kompensation der ausgefallenen Betreuungszeit zugesichert hätte. Die genauen Reisedaten seien am Telefon nicht diskutiert worden, zumal die Klägerin darüber selbst noch keine Kenntnis gehabt ha- be. Dass eine Rückkehr für den 31. Oktober 2018 (Mittwoch) – wie es der Beklagte geltend mache – vereinbart worden sei, werde ausdrücklich bestrit- ten. Aus der E-Mail des Beklagten vom 30. Oktober 2018 gehe denn auch hervor, dass er nicht gegen die Reise an sich gewesen sei, sondern diese lediglich von – teilweise nötigenden – Bedingungen abhängig habe machen wollen. Die Klägerin habe den ihr zustehenden Ferienanspruch für dieses Jahr noch nicht ausgeschöpft, sondern eine Ferienwoche übrig gehabt. Zu- dem habe sich die Klägerin aufgrund der Reise in die USA selbst ohne Zu- stimmung des Beklagten und ohne entsprechenden Ferienanspruch unter keinen Umständen strafbar gemacht. Am 1. November 2018 – kurz nach-

- 45 - dem ihr Vater verstorben sei – habe sie ein Telefon von der Polizei betref- fend die Strafanzeige des Beklagten erhalten. Der Tod ihres Vater sei ein schwerer Schicksalsschlag gewesen. Die gleichentags erfolgte Strafanzeige, die in jeder Hinsicht ungerechtfertigt und nur aus Schikane erstattet worden sei, habe sie besonders hart getroffen. Seither sei sie ausserstande, mit dem Beklagten zu kommunizieren. Es scheine, dass der Beklagte mit der sofortigen Strafanzeige vor allem die emotionale Destabilisierung der Kläge- rin bezweckt habe. Mit dieser mutwilligen Strafanzeige habe er die bereits "untergrabene" Grundlage für eine Kommunikation und Kooperation in Kin- desbelangen noch weiter zerstört. Am 7. November 2018 sei die Klägerin schliesslich aus den USA zurückgekehrt und habe angesichts der für sie äusserst belastenden Ereignisse (Konflikt über die Passherausgabe, Tod des Vaters, Strafanzeige) fachliche Hilfe gesucht. Es sei ihr dringend gera- ten worden, nicht mehr direkt mit dem Beklagten zu kommunizieren, solange er die Klägerin nicht als gleichwertige Gesprächspartnerin akzeptiere (Urk. 80 Rz. 15 ff.).

• Der Beklagte habe des Weiteren, ohne mit der Klägerin Rücksprache zu nehmen sowie in Kenntnis, dass C._____ in einer anderen Kinderarztpraxis betreut werde, einen Termin für die Dreijahreskontrolle sowie die Impfung beim (früheren) Kinderarzt Dr. L._____ vereinbart. Die zwischen den Partei- en fehlende Koordination der ärztlichen Betreuung könne gravierende Fol- gen für C._____ haben, insbesondere bei nicht abgesprochener Medikation. Es wäre denn auch gut, wenn der andere Elternteil jeweils über abgegebene "Prophylaxemedikamente" informiert wäre. Denn diese seien nicht immer verträglich. Ohnehin seien sie nicht gut für das Kind. Besser wäre es denn auch, Malariagebiete grundsätzlich zu meiden (Urk. 80 Rz. 33 f.; Prot. II S. 55).

• An Weihnachten hätten sich die Parteien nicht über den Tausch von Betreu- ungstagen einigen können: Die Klägerin habe dem Beklagten den Tausch von Betreuungstagen angeboten, sodass er Weihnachten mit C._____ hätte verbringen können. Das Angebot sei unbeantwortet geblieben. Auch die Ko-

- 46 - ordination der Ferienpläne für das erste Halbjahr 2019 sei aufgrund des Verhaltens des Beklagten bis anhin nicht möglich gewesen (Urk. 99 Rz. 11).

• Am Sonntag, den 23. Dezember 2018, habe der Beklagte C._____ nicht gemäss vorinstanzlicher Betreuungsregelung zur Klägerin (zurück-) ge- bracht. Die Klägerin sei, als sie C._____ gemäss der geltenden Betreuungs- regelung am Abend habe abholen wollen, von der Ehefrau des Beklagten mit dem "Stinkefinger" und einem "Fuck you" abgewiesen worden. Am

24. Dezember 2018 habe die Polizei sie schliesslich kontaktiert und mitge- teilt, dass sie aufgrund der Angaben des Beklagten davon ausgegangen sei, dass C._____ über die Weihnachtstage beim Beklagten bleibe. Die KESB [Meilen] habe die Polizei jedoch in der Folge auf deren Nachfrage hin über die geltende Betreuungsregelung informiert, weshalb sie den Beklagten auf- gefordert habe, C._____ unverzüglich herauszugeben. Die Fehlinformation seitens des Beklagten sei offensichtlich absichtlich erfolgt (Urk. 99 Rz. 2 ff.). Soweit der Beklagte sich darauf berufe, er habe lediglich die ausgefallene Betreuungszeit von Mittwochabend (21. Dezember 2018) bis Donnerstagmit- tag (22. Dezember 2018) nachgeholt, habe er dies weder mit der Klägerin abgesprochen noch habe er sie an jenem Sonntagabend über diesen Um- stand informiert (Prot. II S. 51 f.). Des Weiteren habe sich der Beklagte für das Verhalten seiner Ehefrau nicht entschuldigt und von der Klägerin eine Entschuldigung für angebliche Beschimpfungen gefordert. Bei der Übergabe vom 26. Dezember 2018 habe der Beklagte erneut eine Entschuldigung von der Klägerin gefordert, währenddessen seine Ehefrau sich nicht entschuldigt habe (Urk. 99 Rz. 5 ff.). Die aktuell zwischen den Parteien aufgetretenen Konfliktsituationen würden mit aller Deutlichkeit zeigen, dass der Beklagte nie bereit gewesen sei, in Kinderbe- langen ernsthaft zu kommunizieren und kooperieren. Der Anschein einer funktio- nierenden Kommunikation und Kooperation habe nur so lange bestanden, als die Klägerin sich dem Diktat des Beklagten bedingungslos gefügt habe. Auch lägen keine Anzeichen für eine Einsicht seitens des Beklagten vor. Vielmehr werde er wohl weiterhin auf die Klägerin Druck ausüben (Urk. 80 Rz. 3 ff.; Urk. 99 Rz. 13).

- 47 - Falls sich die Situation bei den Übergaben (vulgäre Beschimpfungen in Gegen- wart von C._____) nicht ändere, seien begleitete Übergaben zum Schutz von C._____ unumgänglich (Urk. 99 Rz. 13). Der Beklagte zeige sich denn auch wie- derholt beleidigend gegenüber der Klägerin, was den zwischen den Parteien be- stehenden Konflikt exemplarisch aufzeige (vgl. Prot. II S. 52, 54). 6.3. Demgegenüber bringt der Beklagte vor, das Hauptproblem sei, dass sich die Klägerin weder an die angeordneten Betreuungszeiten noch an abgesproche- ne Ferienzeiten halte (Urk. 95 S. 1 und S. 9; vgl. auch Urk. 53 S. 14; Prot. II S. 58). Sie ignoriere die bilateralen Abmachungen hinsichtlich der Feiertage (Ge- burtstag von C._____, die Weihnachtstage sowie Silvester; Urk. 95 S. 1 und Prot. II S. 39) und zeige sich nicht kooperativ (Urk. 59 S. 2; vgl. auch Prot. II S. 60). Die Feiertage 2018 (Geburtstag von C._____, Weihnachten sowie Silves- ter) habe C._____ allesamt bei der Klägerin verbracht, weshalb sie 2019 dem Be- klagten zustünden (Urk. 95 S. 1 und S. 9). Zudem seien seitens der Klägerin di- verse Verleumdungen, falsche Anschuldigungen, Drohungen, Nötigungen sowie wissentliche Falschaussagen vor Dritten (inklusive Behörden, dem Gericht, der Kantonspolizei, Psychologen, Ärzten) erfolgt (Urk. 95 S. 1). Des Weiteren habe die Klägerin ihn am Telefon beschimpft (Urk. 53 S. 12). In Bezug auf die aktuells- ten Vorkommnisse brachte er Folgendes vor:

• Hinsichtlich der Vorbringen zum Reisepass sowie der diversen Telefonate mit der Kantonspolizei Zürich liege eine "wissentliche Verleumdung/Ruf- schädigung/Irreführung der Untersuchungsbehörden" vor. Hierzu habe er deshalb bereits einen Strafantrag (Art. 303 Ziff. 1 und 3 StGB sowie Art. 304 StGB) gestellt. Auch mute es seltsam an, dass die Klägerin nicht umgehend nach Hilfe geschrien und die Polizei gerufen habe, nachdem der Beklagte sie angeblich auf offener Strasse an einem hellen Samstagnachmittag mit zahlreichen Menschen rundherum geschlagen habe. Er habe aus gutem Grund der Klägerin am 24. Oktober 2018 per SMS mitgeteilt, dass er die Übergaben von C._____ nur noch draussen vor dem Haus vornehmen wer- de. Auch wäre er wohl sehr naiv, mit solchen Handlungen seine Chancen im laufenden Verfahren "auf faktisch Null" zu setzen, nachdem er bereits wäh-

- 48 - rend so langer Zeit um C._____ gekämpft habe. Die Klägerin verursache – wie bereits in der Vergangenheit – immer wieder Eskalationen und erschei- ne teilweise bereits im Wochenrhythmus bei der Kantonspolizei. Aber auch jene schenke der Klägerin mittlerweile mit ihren immer gleichen Falschaus- sagen/Verleumdungen keinen Glauben mehr. Der Pass von C._____ sei von ihm in den letzten 1.5 Jahren immer fristgerecht übergeben worden, dies im Gegensatz zur Klägerin (Prot. II S. 58). Auch habe der Beklagte keine "un- gerechtfertigten Forderungen" durchsetzen wollen, vielmehr sei es ihm um die Einhaltung bilateraler Abmachungen gegangen. Zur Deeskalation in der Passfrage habe der Beklagte der Klägerin daher vorgeschlagen, für C._____ einen deutschen Personalausweis zu beantragen. Die Klägerin verweigere dies jedoch. Darüber hinaus habe die Klägerin beim Beklagten nicht begli- chene Schulden. Von "ungerechtfertigten Forderungen" könne daher keine Rede sein. Die ihm von der Klägerin vorgeworfene Erpressung werde be- stritten. Die Kantonspolizei habe denn auch im Zusammenhang mit dem Pass Verständnis für seine begründeten Ängste gehabt (Reisen der Klägerin mit C._____ in die Türkei, die ein Krisengebiet sei). Sie habe ihm verspro- chen, die Klägerin anzuweisen, den Pass nach ihrer Betreuungszeit umge- hend wieder an ihn zurückzugeben. Er habe diesbezüglich auch nichts zu befürchten, zumal er sich im Zusammenhang mit der Obhut/Betreuung von C._____ sowie dem erzwungenen Umgang/Treffen mit der Klägerin nichts zu schulden habe kommen lassen.

• In Bezug auf die USA-Reise der Klägerin mit C._____ gehe es einzig darum, dass das Ferienkontingent der Klägerin bereits ausgeschöpft gewesen sei, währenddem ihm noch Ferientage zugestanden seien. Die Klägerin habe zunächst denn auch behauptet, am darauffolgenden Mittwoch wieder zu- rückzukommen, was angesichts ihrer Betreuungszeit bis Mittwoch kein Problem gewesen wäre. Aber erst nachdem er mittwochabends bei der Klä- gerin für die Kindsübergabe an die Tür geklopft habe, habe die Klägerin ihm mitgeteilt, dass sie erst in 1.5 Wochen zurückkommen werde. Er sei somit vor vollendete Tatsachen gestellt worden und die Klägerin habe in keiner Weise mitgeteilt, inwiefern er die ihm durch die Reise entgangene Betreu-

- 49 - ungszeit kompensieren könne (Urk. 95 S. 7 f.; vgl. auch Prot. II S. 64). Ab- gesehen davon habe es auch nicht dem Kindswohl entsprochen, mit C._____ einen ihr unbekannten Mann zu besuchen, der im Sterben liege (vgl. hierzu vorstehend Ziffer III./A./6.2.3. S. 44 f.). Überdies habe die Kläge- rin seit Jahren mit ihrem Vater im Streit gelegen, insofern der von ihr be- hauptete "Schock" in Bezug auf den Gesundheitszustand ihres Vaters zu re- lativieren sei. Die Klägerin habe gewusst, dass sie sich betreffend ihrer USA-Reise nicht korrekt verhalten habe. Es liege damit ein Entzug Unmün- diger im Sinne des Strafgesetzes vor, wobei nun auch eine Strafuntersu- chung eingeleitet worden sei. Zu erwähnen sei auch, dass bei ausserkonti- nentalen sowie Nicht-EU-Reisen eine Genehmigung des "Familienoberhaup- tes", mithin des Beklagten, auf dem offiziellen Zolldokument "Reisen eines Elternteils mit dem Kind" erforderlich sei. Ohne dieses Dokument werde der reisende Elternteil schlimmstenfalls mit dem Kind am Zoll festgehalten (vgl. hierzu auch Prot. II S. 59).

• Hinsichtlich des Kinderarztes sei darauf hinzuweisen, dass Dr. L._____ der zuständige Kinderarzt für C._____ sei und bleibe. Die Klägerin sei über den vereinbarten Impftermin informiert gewesen. In diesem Wissen habe sie aber absichtlich kurz vorher noch einen Termin bei einem anderen Arzt ver- einbart. Dies sei nicht zielführend und nicht zum Wohle von C._____. Auch die weiteren Konsultationen von Ärzten, Psychologen, Spitälern und Institu- tionen würden nicht mit dem Beklagten abgesprochen werden. Die Klägerin überschreite hierbei ihre Kompetenzen. Soweit die Klägerin die Abgabe von "Prophylaxe-Medikamenten" für die Kenia-Reise beanstande, sei darauf hin- gewiesen, dass die Klägerin dem Kind das gleiche Medikament bei einer gemeinsamen Kenia-Reise 2016 verabreicht habe (Urk. 95 S. 11 f.; vgl. auch Prot. II S. 60). Nun solle es schädlich sein. Zudem habe sie auch selbst drei Wochen zuvor C._____ "Prophylaxe-Medikamente" verabreicht. Selbst habe sie aber vergessen, die für ihre Reise mit C._____ zwingende Gelbfieberimpfung durchzuführen, was schliesslich der Beklagte noch habe nachholen müssen (Urk. 95 S. 12).

- 50 -

• Am 21. Dezember 2018 (Mittwoch) – kurz vor der regulären Übergabe von C._____ – habe er einen Anruf von der Kantonspolizei N._____ erhalten. Diese habe ihm erklärt, dass die Klägerin berichtet habe, er und seine Ehe- frau hätten C._____ geschlagen, weshalb sie [die Klägerin] C._____ (an diesem Abend) nicht übergeben wolle. Nachdem er zunächst auf der Über- gabe von C._____ gemäss geltender Betreuungsregelung bestanden habe, habe er sich schliesslich von der Kantonspolizei überzeugen lassen, C._____ einstweilen bei der Klägerin zu belassen. Jedoch habe er klar ge- äussert, dass er auf eine Kompensation dieser entgangenen Betreuungszeit bestehe. Am nächsten Tag habe er morgens wiederum einen Anruf der Kan- tonspolizei erhalten, worin diese ihm mitgeteilt habe, dass sie den von der Klägerin erhobenen Vorwürfen keinen Glauben schenken würden und er C._____ bei der Klägerin abholen könne. Der Beklagte habe die Kantonspo- lizei aufgrund der nicht möglichen Kommunikation mit der Klägerin gebeten, diese anzurufen und ihr mitzuteilen, dass er C._____ um 12.00 Uhr abholen und die verpasste Betreuungszeit selbstverständlich nachholen werde, was er dann auch getan und C._____ bis Montag, 18.00 Uhr, bei sich behalten habe. Von den Beschimpfungen an der Haustüre, als die Klägerin C._____ am Sonntag um 18.00 Uhr habe abholen wollen, wisse er nichts, da er nicht dabei gewesen sei (Prot. II S. 40 f. und 44 ff.). 6.4. Soweit die Klägerin den vorinstanzlichen Entscheid an sich bemängelt und sich darauf beruft, dass sich die Parteien – entgegen den Feststellungen der Vor- instanz – bereits nach der Trennung über die Betreuungsanteile und -zeiten sowie die (Fremd-)Betreuungsperson nicht hätten einigen können (vgl. vorstehend Zif- fer III./A./6.2.1.) und es daher an der für eine alternierende Obhut notwendigen Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Parteien mangle, ist Folgendes festzuhalten: Differenzen über die Betreuungsanteile für sich allein stellen nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung keinen hinreichenden Grund dar, um von der Anord- nung einer alternierenden Obhut abzusehen. Ein Zerwürfnis der Eltern bzw. ihre allfällige Unfähigkeit, miteinander zu kommunizieren, steht einer alternierenden

- 51 - Obhut nur dort entgegen, wo die Eltern auch in anderen Kinderbelangen in gravie- render Weise entzweit sind oder nicht miteinander kooperieren können, so dass das Kind im Falle einer alternierenden Obhut Gefahr läuft, in seinem Wohlbefin- den beeinträchtigt zu werden (BGer 5A_191/2016 vom 23. Dezember 2016, E. 4.6.; siehe auch E. 4.5.). Somit stellt der Umstand, dass die Parteien entgegen der vorinstanzlichen Feststellung bereits seit der Trennung sich über die Betreu- ungszeit von C._____ nicht mehr hätten einigen können, für sich – selbst unter der Annahme, dass die entsprechenden Vorbringen der Klägerin zutreffen – kei- nen Grund dar, um von der Anordnung der alternierenden Obhut abzusehen. Ebensowenig stehen die Diskussionen betreffend die (Fremd-)Betreuungsperson während der Betreuungszeit des Beklagten der Anordnung einer alternierenden Obhut entgegen, zumal der Beklagte mit seiner Ehefrau mittlerweile über eine konstante (Fremd-)Betreuungsperson verfügt, die ihn bei der Betreuung von C._____ unterstützt, wodurch diese – zumindest auf Seiten des Beklagten – nicht mehr dem Wechsel von Betreuungspersonen ausgesetzt ist. Inwiefern schliess- lich die Vorinstanz den Behauptungen der Klägerin zur Kompromisslosigkeit des Beklagten in der Durchsetzung seiner Ansprüche keine Beachtung geschenkt ha- be bzw. welche weiteren Differenzen zwischen den Parteien vorgelegen hätten und die Vorinstanz diese nicht abgeklärt habe, legt die Klägerin nicht näher dar und ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Insgesamt gehen damit die Bean- standungen der Klägerin, soweit sie sich gegen die schlüssigen vorinstanzlichen Erwägungen richten (vorstehend Ziffer III./A./6.1.), im Ergebnis ins Leere. 6.5. Zu prüfen ist, inwiefern die nach Erhebung der Berufung zu Tage getrete- nen Differenzen einer alternierenden Obhut entgegenstehen: Da der Berufung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde (vgl. Urk. 13 Disp. Ziff. 1), kam die vorinstanzlich angeordnete Betreuungsregelung im Sinne einer alternierenden Obhut zum Tragen. Ab diesem Zeitpunkt bis heute kam es zwischen den Parteien im Wesentlichen zu Konflikten in Bezug auf die Betreu- ungszeiten (Ausdehnung von Betreuungszeiten, u.a. durch nicht abgesprochenen Ferienbezug, und fehlende Kompensation ausgefallener Betreuungszeit, fehlende gerichtliche Regelung der Betreuungszeit an den Feiertagen sowie am Geburts-

- 52 - tag von C._____). Auch die Streitigkeiten bezüglich der Passübergaben hatten ih- ren Ursprung letztlich in der Uneinigkeit betreffend Betreuung (vgl. Urk. 68, ange- hängte E-Mails, wonach Bedingungen für die Übergabe des Passes u.a. das Nachholen von ausgefallenen Ferien, Anwendung der bilateral vereinbarten Feier- tagsregelung sowie Mitwirken beim Beschaffen eines deutschen Personalauswei- ses seien). Insgesamt kann man sich dabei aber gestützt auf die Akten nicht des Eindrucks erwehren, dass sich insbesondere die Klägerin vehement der Anord- nung einer alternierenden Obhut zu widersetzen versucht. Bereits im Herbst 2017 verweigerte sie die Übergabe von C._____, was letztlich zum vorliegenden (Mas- snahme-) Verfahren führte (vgl. Urk. 2 E. 1.1.). Während des vorliegenden Beru- fungsverfahrens dehnte die Klägerin ihre Betreuungszeit vor allem in letzter Zeit sowohl für ihre "Ferien" in den USA als auch kurz vor Weihnachten 2018 erneut eigenmächtig aus. Inwiefern sie dem Beklagten dafür in tatsächlicher Hinsicht ei- ne Kompensation anbot, ist nicht gänzlich klar (Hinsichtlich der USA-Reise: vgl. Urk. 80 Rz. 18 [Behauptung Klägerin betreffend eines Angebots], Urk. 95 S. 7 [Bestreitung des Beklagten]; Urk. 83/2 letzte Seite, worin kein derartiges Angebot ersichtlich ist; hinsichtlich Weihnachten 2018: siehe Urk. 88 letzte Seite, mit dem "Angebot" eines Abtauschs von Betreuungstagen; vgl. auch Prot. II S. 36, wonach die Klägerin in einer E-Mail den 24. bis 27. Dezember im Abtausch für den

27. Dezember bis 2. Januar 2019 angeboten habe und als der Beklagte dies nicht akzeptiert habe, keine Einigung zustande gekommen sei). Vor allem diese Um- stände führten letztlich zu diesen – mittlerweile eskalierten – Konflikten (vgl. auch Urk. 95 S. 1). Wie jedoch bereits zuvor unter Ziffer III./A./6.4. dargelegt, sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Differenzen über die Betreuungsanteile für sich allein noch kein hinreichender Grund, um von der Anordnung einer alternie- renden Obhut abzusehen. Zu prüfen ist, ob die Parteien – über ihre Streitigkeiten bezüglich der Betreuungs- anteile hinaus – auch in anderen Kinderbelangen derart entzweit sind, dass eine (künftige) Kindswohlgefährdung anzunehmen wäre. Dies kann vorliegend verneint werden. Zwar vermögen sich die Parteien in Bezug auf den zuständigen Kinder- arzt sowie den Besuch einer Spielgruppe nicht zu einigen und bedienen sich bei der Austragung ihrer Konflikte harscher Worte (vgl. hierzu insbesondere das

- 53 - zweitinstanzliche Protokoll zur Verhandlung vom 8. Januar 2019 sowie auch Urk. 99 und 95). Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine verbindliche (vor- sorgliche) gerichtliche Regelung der (strittigen) Betreuung an den Feiertagen so- wie die Errichtung einer Beistandschaft eine wesentliche Beruhigung der (aktuell eskalierten) Situation zwischen den Parteien mit sich bringen wird und die Gefahr eines (allenfalls bereits entstandenen; vgl. Urk. 101/2 S. 3) Loyalitätskonflikts von C._____ dadurch minimiert wird. Insbesondere werden die Parteien durch den von der KESB Meilen zu ernennenden Beistand zusätzlich eine Unterstützung sowie eine Ansprechperson erhalten, die zwischen den Parteien in Bezug auf noch schwelende Streitigkeiten vermitteln kann. Gestützt auf die Akten und die Vorbringen der Parteien ist insgesamt denn auch davon auszugehen, dass so- wohl die Klägerin als auch der Beklagte mit C._____ fürsorglich und altersadäquat umgehen und ihr die bestmögliche Betreuung angedeihen lassen wollen (vgl. auch die Ausführungen der Kindsvertreterin in Urk. 98 Rz. 11). Auch die Überga- ben hatten bis anhin im Wesentlichen funktioniert und grössere Probleme sind erst in den letzten Monaten aufgetreten, was jedoch dem laufenden und seitens der Parteien sehr emotional geführten Verfahren geschuldet sein dürfte. Abgese- hen davon würde die Zuteilung der alleinigen Obhut an der aktuellen Situation kaum etwas ändern, üben die Parteien doch die gemeinsame elterliche Sorge aus (vgl. Urk. 5/13/3) und dürften dieselben Streitigkeiten auch im Zusammenhang mit dem bei einer alleinigen Obhut festzulegenden Besuchsrecht aufkommen. Hin- sichtlich des Besuchs der Spielgruppe ist zudem festzuhalten, dass C._____ die Spielgruppe während der Betreuungszeit der Klägerin besucht (Prot. II S. 38) und der Beklagte dies offenbar nicht zu verhindern versucht, wenngleich er den Be- such nicht befürwortet (vgl. Prot. II S. 56 und 59). Insofern ist diesbezüglich ohne- hin nicht von einem kindswohlgefährdenden Konflikt auszugehen. Dass der Be- klagte keine Beratungstermine bei den von der Klägerin kontaktierten Institutionen wahrnehmen will, lässt schliesslich nicht per se auf eine fehlende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit schliessen. Dies insbesondere auch angesichts der Vielzahl der von der Klägerin kontaktierten Institutionen und des Umstands, dass er nach eigenen Angaben Beratungstermine beim kjz D._____ (bei T._____) wahrnimmt (vgl. beispielsweise Prot. II S. 42). Dass die Parteien überhaupt nicht

- 54 - mehr (direkt) miteinander kommunizieren (Urk. 80 Rz. 35), ist schliesslich nicht ersichtlich (vgl. Urk. 88, wonach die Parteien noch im Dezember 2018 über E-Mail miteinander kommunizierten). Nach dem Ausgeführten sowie gestützt auf die Ak- ten spricht damit auch das Kriterium des Mindestmasses an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit vorliegend nicht gegen die Anordnung der alternieren- den Obhut, zumindest nicht im heutigen Zeitpunkt.

7. Weitere Kriterien Auch die weiteren Kriterien sprechen nicht gegen die Anordnung einer alternie- renden Obhut. Die Einbettung in ein soziales Umfeld ist angesichts des Alters von C._____ ein grundsätzlich vernachlässigbares Kriterium. Hingegen ist sicherzu- stellen, dass die Beziehung von C._____ zu ihrem Halbgeschwisterchen U._____ aufrecht erhalten bleibt. Einen Wunsch betreffend Betreuungsregelung hat die mittlerweile dreijährige C._____ naturgemäss noch nicht geäussert. Es ist gestützt auf die Akten jedoch davon auszugehen, dass sie sowohl mit der Klägerin als auch dem Beklagten gerne Zeit verbringt (vgl. Urk. 101/2 S. 3), jedenfalls beste- hen keine gegenteiligen Anhaltspunkte (vgl. vorstehend Ziffer III./A./3.3.4. und 3.4.4.).

8. Fazit Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Anordnung der alternierenden Obhut aktuell die bestmögliche Lösung für C._____s Wohl darstellt. Zwar stellt diese Be- treuungslösung hohe Anforderungen an beide Elternteile und beide Parteien konnten bis anhin dieses Konzept noch nicht vollends akzeptieren und umsetzen. Eine präzisierte Regelung der Betreuungszeiten (insbesondere an Feiertagen so- wie hinsichtlich der Ferien) sowie die Errichtung einer Beistandschaft dürften eine deutliche Entspannung der aktuellen Situation mit sich bringen, sodass sich die Betreuungsregelung einspielen kann. Auch liegt es in der Natur der Sache, dass das Hin- und Herwechseln zwischen den Wohnungen der beiden Elternteile eine gewisse Unruhe mit sich bringt und von einem Kind einiges an Anpassungsfähig- keit verlangt. Das Interesse daran, dass das Kind eine alltagsbezogene Bezie- hung zu beiden Elternteilen leben kann, ist aber vorliegend in den Vordergrund zu

- 55 - stellen. Indem der (gerichtlichen) Betreuungsregelung konsequent nachgelebt wird, wird im Übrigen wiederum eine Struktur bzw. ein Rhythmus in den Alltag von C._____ gebracht. Auch erscheint es nicht im Sinne des Kindswohles, C._____ im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen eine Obhutsänderung zuzumuten, zumal – wie aufgezeigt – keine (akute) Kindswohlgefährdung ersichtlich ist und keine ernstlichen Gründe gegen eine alternierende Obhut sprechen. Für die Ein- holung weiterer Berichte oder (Kurz-)Gutachten besteht – insbesondere auch mit Blick auf den summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens – keine Ver- anlassung. Im Ergebnis erweist sich der vorinstanzliche Entscheid damit hinsicht- lich der Obhutsfrage als angemessen und dem Kindeswohl entsprechend. B. Betreuungsanteile

1. Reguläre Betreuung 1.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf ihre Erwägungen zur Obhut, dass die Kindseltern gleichermassen gewillt und befähigt seien, die Erziehung und Betreu- ung von C._____ sicherzustellen. Der einzige Unterschied bestehe in der zeitli- chen Verfügbarkeit und damit der Fähigkeit zur persönlichen Betreuung von C._____. Dieser Unterschied bestehe indes erst seit Kurzem und es sei zum ak- tuellen Zeitpunkt schwierig abzuschätzen, wie lange die Klägerin tatsächlich mit der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zuwarten werde. Der Beklagte habe bislang zwei Tage von zu Hause aus arbeiten können und er sei gewillt, dies auch künftig zu tun. Zwar sei er, wolle er seiner Arbeitsverpflichtung genügen, damit nicht in der Lage, seine Tochter tagsüber rund um die Uhr zu betreuen. Dafür be- nötige er offensichtlich die Hilfe Dritter, welche in der Person seiner Ehefrau auch zur Verfügung stehe. An den Tagen, an denen er zu Hause arbeite, sei dennoch ein reger persönlicher Kontakt zur Tochter möglich, namentlich am Morgen, über Mittag, in den Arbeitspausen und am Feierabend, was es C._____ und dem Be- klagten durchaus erlaube, ihre gute, intensive Vater-Kind-Beziehung aufrecht zu erhalten. Es dränge sich daher auf, dem Vorschlag der Kindsvertreterin zu folgen und die Betreuungsanteile wie folgt festzulegen: Von Montag bis Mittwoch erfolge

- 56 - die Betreuung durch die Klägerin, am Donnerstag und Freitag durch den Beklag- ten, an den Wochenenden solle C._____ alternierend von der Klägerin und dem Beklagten betreut werden. Das Bestreben des Beklagten, die Betreuungsanteile der Kindseltern auf exakt 50 % zu bemessen, erscheine vom Gedanken beseelt, beide Eltern hätten im gleichen Umfang Anspruch auf C._____. Dieser Stand- punkt lasse sich nur mit dem subjektiven Interesse des Beklagten an einer Gleichbehandlung der Eltern erklären, das für den Entscheid aber nicht aus- schlaggebend sei. Das wohlverstandene Interesse von C._____, auf das es massgeblich ankomme, spreche dafür, dass C._____ an den Arbeitstagen, an welchen der Beklagte zu Hause nicht anwesend sei, von der Klägerin betreut werde, die persönlich für C._____ da sein könne (Urk. 2 E. 4.2.). 1.2. Beurteilung 1.2.1. Seit Erlass der angefochtenen Verfügung hat sich der Sachverhalt in Bezug auf die zeitliche Verfügbarkeit der Parteien nur insofern geändert, als dass die Klägerin zwischenzeitlich eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, ihr aber per Ende März 2019 erneut gekündigt worden ist und sie sich aufgrund ihrer Freistel- lung wieder vollumfänglich um C._____ kümmern kann. Die Ausgangslage ist damit im Ergebnis dieselbe wie vor Vorinstanz. 1.2.2. Wie bereits in Bezug auf die Obhut erwogen, erscheint es plausibel, dass der Beklagte aktuell stets am Donnerstag und Freitag zu Hause arbeitet und sich während dieser Zeit – mit Unterstützung seiner Ehefrau – um C._____ persönlich kümmern kann (vgl. vorstehend Ziffer III./A./5.5.). An den übrigen Wochentagen arbeitet der Beklagte jeweils unterschiedlich (vgl. insbesondere Prot. II S. 42). Die Klägerin kann sich aktuell zwar vollumfänglich um C._____ kümmern, inwiefern sich die Umstände in Bezug auf ihre Erwerbstätigkeit in naher Zukunft ändern werden, ist jedoch ungewiss (siehe vorstehend Ziffer III./A./5.2. S. 33 und Zif- fer III./A./5.5. S. 39). Die von der Vorinstanz festgelegten Betreuungsanteile (60 % zu 40 %) und -zeiten erscheinen daher nach wie vor als den aktuellen Gegeben- heiten angemessen und im Interesse des Kindswohles. Entsprechend bleibt es im Grundsatz bei dieser Regelung. Es ist jedoch insofern eine Präzisierung vorzu- nehmen, als dass C._____ an jedem Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr,

- 57 - bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, einer geraden Kalenderwoche von der Klägerin bzw. einer ungeraden Kalenderwoche vom Beklagten betreut wird. Dies erleich- tert es den beteiligten Personen und Behörden, unmittelbar gestützt auf den Ent- scheid erkennen zu können, von wem C._____ am Wochenende betreut wird. 1.2.3. Angesichts der Betreuungsanteile sowie – in Übereinstimmung mit der Vor- instanz (Urk. 2 E. 6.2.) – unter Berücksichtigung des grösseren Bezugs von C._____ zu F._____ rechtfertigt es sich, den Wohnort der Klägerin als zivilrechtli- chen Wohnsitz von C._____ beizubehalten.

2. Ferienregelung 2.1. Hinsichtlich der Ferienregelung erwog die Vorinstanz, dass die Dauer des (Haupt-)Verfahrens schwer abzuschätzen sei. Zudem sei C._____ noch nicht schulpflichtig, weshalb für sie grösstmögliche zeitliche Flexibilität bestehe, Ferien mit ihren Eltern zu verbringen. Auch wenn die Parteien diesbezüglich keine expli- ziten Anträge gestellt hätten, dränge es sich auf, für die Dauer des Verfahrens auch das Recht der Eltern und ihrer Tochter auf gemeinsame Ferien zu statuie- ren. Die Offizialmaxime lasse dies ohne Weiteres zu (mit Verweis auf Art. 296 Abs. 3 ZPO). Vier Wochen Ferien pro Jahr und Elternteil schienen angemessen. Wegen der unbestimmten Dauer dieser vorsorglichen Regelung sei das Ferien- recht halbjährlich auszugestalten (Urk. 2 E. 5). 2.2. Die Klägerin moniert, keine der Parteien habe die in Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung angeordnete Ferienregelung beantragt, die Vorinstanz habe diese gestützt auf die Offizialmaxime festgelegt. Zwar sei zutreffend, dass vorliegend die Offizialmaxime zur Anwendung gelange. Angesichts des zerstritte- nen Verhältnisses der Parteien sowie der Tatsachen, dass die Vorinstanz selbst von einer nicht absehbaren Verfahrensdauer ausgegangen sei und die Klägerin überdies Einwände geltend gemacht habe, die zunächst eine Abklärung der Be- treuungssituation beim Beklagten erforderten (selbst die Kindsvertreterin habe ei- nen solchen Antrag gestellt), liege die Anordnung einer solchen Ferienregelung nicht im Interesse des Kindswohls. Entsprechend sei Dispositivziffer 4 der ange- fochtenen Verfügung aufzuheben (Urk. 1 Rz. 57 f.).

- 58 - Der Beklagte äussert sich hierzu – soweit ersichtlich – nicht explizit. Jedoch stellte er im Berufungsverfahren den Antrag auf eine Ferienregelung, womit davon aus- zugehen ist, dass er sich im Grundsatz mit der angeordneten Ferienregelung identifiziert. Des Weiteren beantragt er sinngemäss die Verpflichtung der Parteien zum Mitführen einer Einverständniserklärung für Reisen ins Ausland (vgl. Urk. 96, Ziffer 4 der Anträge). Die Kindsvertreterin beantragt insgesamt die Bestätigung der vorinstanzlichen Regelung (vgl. Urk. 27 S. 1 und Urk. 98 S. 8). 2.3. Es ist zulässig, dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 296 Abs. 3 ZPO, mit- hin gestützt auf die Offizialmaxime, eine Ferienregelung ohne entsprechende Par- teianträge anordnete. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht die Zerstritten- heit der Parteien in Bezug auf die Betreuungsregelung der Gewährung eines Fe- rienrechts nicht entgegen. Vielmehr machen gerade diese Differenzen eine ent- sprechende verbindliche gerichtliche Regelung erforderlich. Zudem ist die Verfah- rensdauer und damit die Geltungsdauer dieser vorsorglichen Regelung – insbe- sondere auch mit Blick auf die zahlreichen und umfangreichen Eingaben der Par- teien im vorliegenden Rechtsmittelverfahren – nicht absehbar und könnte noch einige Zeit beanspruchen. Umso mehr bedarf es daher einer Regelung für die Dauer des Verfahrens. Soweit die Klägerin auf ihre Einwände in Bezug auf die Erziehungsfähigkeit des Beklagten hinweist, kann auf die entsprechenden Erwä- gungen unter Ziffer III./A./3.3. verwiesen werden. Eine Ferienregelung erscheint vorliegend damit insgesamt geradezu geboten. Die von der Vorinstanz vorgesehene Regelung (vier Wochen pro Jahr und Eltern- teil sowie halbjährliche Ausgestaltung des Ferienrechts) erscheint dabei als an- gemessen. Für die Anordnung von drei Wochen pro Halbjahr und Elternteil, wie es der Beklagte beantragt (Urk. 96, Ziffer 4 der Anträge), besteht hingegen kein Anlass. Anderweitige Absprachen bleiben ohnehin vorbehalten (siehe nachfol- gende Ziffer). Angesichts der Konflikte zwischen den Parteien (insbesondere in Bezug auf das Verschieben von Ferien) rechtfertigt es sich mit Blick auf das Kindswohl, die Parteien zu verpflichten, die Aufteilung sowie den Zeitpunkt der zu beziehenden Ferien unverzüglich dem Beistand mitzuteilen.

- 59 - 2.4. Die Vorinstanz hat sodann in Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfü- gung festgehalten, dass abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache vorbehalten bleiben (vgl. Urk. 2 S. 18). Daran ist festzuhalten. Insofern erweist sich der Antrag des Beklagten, dass zusätzliche Ferienkontingente oder Tage nur im gegenseitigen Ausgleich gewährt werden können, als obsolet. 2.5. Der Beklagte beantragt im Weiteren sinngemäss, die Parteien seien zu verpflichten, bei geplanten Reisen ausserhalb der Nachbarländer der Schweiz das Zolldokument "Reisen eines Elternteils mit dem Kind" zu unterzeichnen (vgl. Urk. 96, Ziffer 4 der Anträge; Urk. 95 S. 7 und Prot. II S. 59). Diesbezüglich ist ihm aber zu entgegnen, dass das Mitführen einer Einverständniserklärung bei Allein- reisen eines Elternteils zwar (für allfällige Kontrollen am Flughafen) wünschens- wert und auch ratsam sein kann, in der Schweiz jedoch keine derartige Pflicht be- steht. Auch besteht unter dem Aspekt des Kindswohls keine Veranlassung für ei- ne solche Verpflichtung. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass gewisse Zielländer eine Einverständniserklärung des nicht mitreisenden El- ternteils zwingend vorsehen (vgl.https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/ver- tretungen-und- reisehinweise/laenderunabhaengigereiseinformationen/visum- einreise.html). Diesbezüglich obliegt es jedoch dem jeweiligen Elternteil, sich vor- gängig über die Einreisebestimmungen zu informieren und eine solche Einver- ständniserklärung einzuholen. 2.6. Schliesslich beantragt der Beklagte, es seien ihm als Ausgleich für die von der Klägerin im Oktober/November 2018 bezogenen Ferien in den USA im Jahr 2019 zusätzliche Ferien im Umfang von eineinhalb Wochen mit C._____ zuzu- sprechen (Urk. 96, Ziffer 8 der Anträge). Sinngemäss beantragt er damit ein Nachholen von Betreuungszeit, die er im Oktober/November 2018 nicht hatte wahrnehmen können. Dabei scheint jedoch – wie bereits die Vorinstanz zu Recht im Zusammenhang mit dem Antrag des Beklagten auf Nachholen von ausgefalle- ner Betreuungszeit im Jahr 2017 festhielt (vgl. Urk. 2 E. 4.3.) –, dass hierbei vor allem das Bedürfnis des Beklagten nach Gleichbehandlung der Parteien im Vor- dergrund steht und nicht das Kindswohl von C._____. Seine Forderung mag zwar verständlich sein, ist jedoch nicht im Interesse des Kindswohls geboten. Der An-

- 60 - trag ist daher abzuweisen. Das diesbezügliche Verhalten der Klägerin ist jedoch an anderer Stelle zu berücksichtigen (vgl. vorstehend Ziffer III./A./6.5.).

3. Feiertagsregelung 3.1. Die Vorinstanz sah von einer Regelung der Betreuung an den Feiertagen ab (vgl. Urk. 2 S. 17 ff.). Für die Feiertage 2017 (Weihnachten und Silvester) hat- ten die Parteien eine Vereinbarung unterzeichnet (vgl. Urk. 5/31). Die Klägerin stellte betreffend die Feiertage – soweit ersichtlich – keinen expliziten Antrag. Der Beklagte beantragte sinngemäss eine Regelung der Betreuung am Geburtstag von C._____, Weihnachten und Silvester sowie auch an Ostern, wobei die Be- treuung an diesen Tagen im Jahr 2019 vollumfänglich ihm zuzuweisen sei, nach- dem die Klägerin im Jahr 2018 C._____ an sämtlichen Feiertagen bei sich gehabt habe (vgl. Urk. 96, Ziffer 5 der Anträge sowie Urk. 95 S. 9). 3.2. Das Gericht kann – selbst ohne entsprechenden Antrag – gestützt auf die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) Kinderbelange regeln, sofern das Kindswohl dies gebietet. Die Differenzen zwischen den Parteien hinsichtlich der Feiertage 2018 (vgl. vorstehend Ziffer III./A./6.2.3. und 6.3.) machen deutlich, dass eine verbindliche Regelung der Betreuungszeit an den Feiertagen im Sinne des Kindswohls geboten ist, zumal es durchaus im Interesse von C._____ liegt, die Feiertage mit beiden Elternteilen zu verbringen. Zudem dürfte eine solche Rege- lung eine Beruhigung der Gesamtsituation bewirken, da die Betreuung an den Feiertagen im Jahr 2018 durchaus Konfliktpotential bot und die Dauer des (Haupt-)Verfahrens nicht absehbar ist. Mit einer klaren sowie verbindlichen Rege- lung ist der Boden für weitere diesbezügliche Konflikte entzogen. Zutreffend ist, dass C._____ im Jahr 2018 sowohl ihren Geburtstag als auch Weihnachten und Silvester bei der Klägerin verbracht hatte (vgl. Prot. II S. 36 f.). Ob dies dem Kindswohl entsprach, ist fraglich, kann im vorliegenden Zusammen- hang jedoch offenbleiben. Für die weitere Dauer des Verfahrens rechtfertigt es sich unter dem Aspekt des Kindswohls, die Betreuungszeit an den Feiertagen in Abweichung zur regulären Betreuungszeit in Jahren mit ungerader Jahreszahl (erstmals 2019) wie folgt festzulegen: Betreuung durch den Beklagten an Pfings-

- 61 - ten von Samstag (vor Pfingsten), 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr; an ih- rem Geburtstag (tt.mm), 10.00 Uhr, bis tt.mm, 10.00 Uhr; an Weihnachten vom

24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 10.00 Uhr. Betreuung durch die Klägerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl (erstmals 2019) an Ostern von Kar- freitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr; an Weihnachten vom 25. Dezem- ber, 10.00 Uhr, bis 26. Dezember, 18.00 Uhr; sowie an Silvester vom 31. Dezem- ber, 18.00 Uhr, bis 1. Januar, 18.00 Uhr. In Jahren mit gerader Jahreszahl (erstmals 2020) gilt die umgekehrte Feiertags- regelung: Betreuung durch den Beklagten an Ostern von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 18.00 Uhr; an Weihnachten vom 25. Dezember, 10.00 Uhr, bis

26. Dezember, 18.00 Uhr; an Silvester vom 31. Dezember, 18.00 Uhr, bis 1. Ja- nuar, 18.00 Uhr. Betreuung durch die Klägerin an Pfingsten von Samstag (vor Pfingsten), 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr an C._____s Geburtstag (tt.mm), 10.00 Uhr, bis tt.mm, 10.00 Uhr sowie an Weihnachten vom

24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 10.00 Uhr. Zwischen den Feiertagen gilt die reguläre Betreuungsregelung. Abweichende ge- genseitige Absprachen sind vorzubehalten. Eine Kompensation der (regulären) Betreuungszeit aufgrund ausgefallener Feiertage rechtfertigt sich nicht.

4. Passübergaben Angesichts der Konflikte der Parteien in Bezug auf den Pass von C._____ recht- fertigt sich gestützt auf Art. 296 Abs. 3 ZPO eine verbindliche Regelung der Pass- übergaben (vgl. auch Urk. 96, Ziffer 3 der Anträge des Beklagten). Vorliegend er- scheint es den Umständen angemessen, die Parteien zu einer bedingungslosen Übergabe des Passes an den jeweils betreuenden Elternteil zu verpflichten. Der Pass befindet sich damit jeweils im Besitz desjenigen Elternteils, der C._____ ge- stützt auf die vorangehend statuierte Regelung betreut. Für eine Regelung der Übergaben der weiteren Dokumente (C-Ausweis, Untersuchungsheft, nationaler und internationaler Impfpass; vgl. Urk. 96, Ziffer 3 der Anträge des Beklagten) be- steht keine Veranlassung. Gleiches gilt mit Bezug auf den (sinngemässen) Antrag des Beklagten, die Klägerin sei zur aktiven Mitarbeit bezüglich der Beantragung

- 62 - eines deutschen Personalausweises für C._____ zu verpflichten (Urk. 96, Zif- fer 14 der Anträge). C. Beistandschaft

1. Standpunkte der Parteien und der Kindsvertretung 1.1. Die Klägerin beantragt in ihrer Eingabe vom 29. November 2018 die Errich- tung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB im Sinne einer vorsorgli- chen Massnahme (vgl. Urk. 80 S. 2). Zur Begründung führt sie an, die Anordnung einer Beistandschaft sei angesichts der Unfähigkeit der Parteien, miteinander zu kooperieren und kommunizieren, zur Wahrung es Kindswohls unerlässlich (Urk. 80 Rz. 35). 1.2. Der Beklagte lehnt hingegen die Errichtung einer Beistandschaft ab (Prot. II S. 49). Diesbezüglich hält er im Wesentlichen fest, dass zwischen den Parteien kein Kommunikationsproblem bestehe. Das Problem sei vorliegend vielmehr, dass die Klägerin sich wiederholt nicht an Vereinbarungen und Regelungen halte. Daran könne auch ein Beistand nichts ändern (Urk. 95 S. 17). 1.3. Die Kindsvertreterin befürwortet nebst der Anordnung der alternierenden Obhut auch die Errichtung einer Beistandschaft. Sie stellt sich auf den Stand- punkt, dass die Errichtung einer Beistandschaft angesichts der Probleme betref- fend die Gestaltung der Kontakte sowie im Umgang mit den Reisedokumenten sinnvoll und zwecks Wahrung der Kindsinteressen auch nötig sei. Ein Beistand sei in der Lage, mit den Eltern konkrete Regelungen auszuarbeiten und deren Einhaltung zu überwachen. Auch die übrigen von der Klägerin im Massnahmebe- gehren genannten, dem Beistand zu übertragenden Aufgaben seien sinnvoll. Der Beistand dürfte in der Lage sein, die eher im organisatorischen Bereich liegenden Probleme mit den Kindseltern zu besprechen und die nötigen Regelungen zu tref- fen. Dabei werde sich zeigen, ob die Parteien dazu effektiv Hand böten bzw. ob Schwierigkeiten bewusst gefördert und "bewirtschaftet" würden, um die Voraus- setzungen für die Weiterführung der alternierenden Obhut zu beseitigen und die Zuteilung der alleinigen Obhut zu bewirken (Urk. 98 Rz. 3 und 4).

- 63 -

2. Beurteilung Wo die Verhältnisse es erfordern, kann das Gericht gestützt auf Art. 298b Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 315 Abs. 1 ZGB Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art. 307 ff. ZGB anordnen. Zwischen den Parteien bestehen in Bezug auf die Betreuungszeiten von C._____ durchaus (noch) Kommunikations- und Kooperationsschwierigkeiten. Bleiben die- se Schwierigkeiten und Konflikte fortbestehen, wäre das Kindswohl langfristig be- droht. Die Psychologin J._____ hält in ihrem Bericht vom 4. Januar 2019 bereits fest, dass bei C._____ Anzeichen für eine erhebliche Überforderung sowie einen Loyalitätskonflikt vorliegen würden (Urk. 101/2 S. 3). Auch der Kurzbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 5. September 2018 hält fest, dass es dem Kindswohl zuträglich wäre, wenn sich die Eltern auf einen möglichst kon- fliktfreien Umgang miteinander und vor allem in Erziehungsfragen einigen würden (Urk. 83/6 S. 4). Insgesamt erscheint es zur Wahrung des Kindeswohls notwendig und erforderlich, für C._____ einstweilen eine Beistandschaft zu errichten. Dem Beistand sind dabei unter Berücksichtigung der aktuell bestehenden Differenzen zwischen den Parteien folgende Aufgaben zu übertragen: − die Kindseltern in ihrer Sorge um C._____ mit Rat und Tat unterstützen − Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Kindseltern − Vermittlung zwischen den Kindseltern bei Konflikten in Bezug auf die Kinderbelange − Unterstützung der Kindseltern bei der Umsetzung der angeordneten Betreuungsregelung sowie Festlegung von deren Modalitäten, wie ins- besondere Übergabeort und Nachholbedingungen bezüglich ausgefal- lener (regulärer) Betreuungszeit − Vermittlung zwischen den Kindseltern bei Konflikten in Bezug auf die medizinischen Belange von C._____. Die zuständige Kindesschutzbehörde ist entsprechend anzuweisen, einen Bei- stand bzw. eine Beiständin gemäss dem vorstehend Gesagten zu ernennen.

- 64 - D. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Vorinstanz hat in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2 Disp. Ziff. 7). Diesbezüglich gilt es keine Anordnungen zu treffen. IV.

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren richtet sich nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2, § 5 Abs. 1, und § 8 Abs. 1 der Gebüh- renverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Unter Be- rücksichtigung des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.– als angemessen. 1.2. Die Entschädigung für die Vertretung des Kindes gehört zu den Gerichts- kosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die Bemessung der Entschädigung ist bundes- rechtlich nicht geregelt. Vielmehr setzen die Kantone die Tarife fest (Art. 96 ZPO). Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Entschädigung für die anwaltliche Kin- desvertretung ist im Kanton Zürich die Anwaltsgebührenverordnung (§ 1 Anw- GebV). Die Kindsvertreterin macht für das vorliegende Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'414.45 (inkl. MwSt.) geltend. Die Klägerin bean- standet dies nicht. Auch der Beklagte hält dem in seiner diesbezüglichen Stel- lungnahme nichts Substanzielles entgegen (Urk. 108). Vorliegend erscheint an- gesichts des notwendigen Zeitaufwands der Kindesvertreterin und der Schwierig- keit des Falls die von ihr geltend gemachte Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 7'414.45 (inkl. MwSt.) als angemessen. Mit Blick auf das noch ausstehende Studium dieses Urteils rechtfertigt es sich, die Entschädigung auf Fr. 7'600.– (inkl. MwSt.) aufzurunden. Da es sich vorliegend um Gerichtskosten handelt, ist die Kindesvertreterin direkt aus der Gerichtskasse zu entschädigen (BK ZPO-Sterchi, Art. 95 N 10c).

- 65 - 1.3. Praxisgemäss sind betreffend nicht vermögensrechtlicher Kinderbelange (Obhut, Betreuungszeiten) die Kosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, sofern diese unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe für ihre Prozessstandpunkte hatten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Diese Voraussetzung ist erfüllt, weshalb die Kos- ten des Berufungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind. Es wird beschlossen:

1. Auf die Ziffern 6, 7, 9-13, 15 und 16 der Anträge des Beklagten wird nicht eingetreten.

2. Schriftliche Mitteilung sowie Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. C._____ (Klägerin 2), geboren am tt.mm.2015, wird für die Dauer des Ver- fahrens unter die alternierende Obhut ihrer Eltern, der Klägerin 1 und des Beklagten, gestellt.

2. Der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____, Klägerin 2, befindet sich für die Dauer des Verfahrens am zivilrechtlichen Wohnsitz ihrer Mutter, der Kläge- rin 1.

3. Die Betreuungsanteile der Eltern von C._____ werden für die Dauer des Verfahrens wie folgt festgelegt:

a) Die Klägerin 1 betreut C._____ jeweils von Sonntagabend, 18.00 Uhr, bis Mittwochabend, 18.00 Uhr, sowie an jedem Wochenende einer ge- raden Kalenderwoche von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr.

- 66 -

b) Der Beklagte betreut C._____ jeweils von Mittwochabend, 18.00 Uhr, bis Freitagabend, 18.00 Uhr, sowie an jedem Wochenende einer unge- raden Kalenderwoche von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr. Diese Regelung tritt per sofort in Kraft. Soweit die Eltern nichts anderes vereinbaren, bringt jeweils derjenige Eltern- teil, der C._____ zur Betreuung hatte, diese zum anderen Elternteil, dessen Betreuungsperiode folgt.

4. Der Klägerin 1 und dem Beklagten wird für die Dauer des Verfahrens das Recht eingeräumt, pro Halbjahr je zwei Wochen Ferien mit C._____ zu ver- bringen. Die Klägerin 1 und der Beklagte haben sich über den Bezug der Ferien min- destens zwei Monate im Voraus abzusprechen. Können sie sich nicht eini- gen, so kommt dem Beklagten im ersten Halbjahr und der Klägerin 1 im zweiten Halbjahr das Entscheidungsrecht bezüglich den Ferienbezug zu. Die Klägerin 1 und der Beklagte werden verpflichtet, den Ferienbezug un- verzüglich dem Beistand mitzuteilen.

5. An den Feiertagen wird die Betreuung in Abweichung zu vorstehenden Dis- positivziffern 3 und 4 wie folgt festgelegt:

a) In Jahren mit ungerader Jahreszahl (erstmals 2019) wird C._____ aa) vom Beklagten an Pfingsten von Samstag (vor Pfingsten), 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr, an ihrem Geburtstag (tt.mm), 10.00 Uhr, bis tt.mm, 10.00 Uhr, sowie an Weihnachten vom

24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 10.00 Uhr, betreut. bb) von der Klägerin 1 an Ostern von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Os- termontag, 18.00 Uhr, an Weihnachten vom 25. Dezember,

- 67 - 10.00 Uhr, bis 26. Dezember, 18.00 Uhr, sowie an Silvester vom

31. Dezember, 18.00 Uhr, bis 1. Januar, 18.00 Uhr, betreut.

b) In Jahren mit gerader Jahreszahl (erstmals 2020) wird C._____ aa) von der Klägerin 1 an Pfingsten von Samstag (vor Pfingsten), 18.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr; an ihrem Geburtstag (tt.mm), 10.00 Uhr, bis tt.mm, 10.00 Uhr, sowie an Weihnachten vom 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 10.00 Uhr, be- treut. bb) vom Beklagten an Ostern von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Oster- montag, 18.00 Uhr, an Weihnachten vom 25. Dezember, 10.00 Uhr, bis 26. Dezember, 18.00 Uhr, sowie an Silvester vom

31. Dezember, 18.00 Uhr, bis 1. Januar, 18.00 Uhr, betreut.

6. Abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.

7. Die Ziffern 8 und 14 der Anträge des Beklagten werden abgewiesen.

8. Die Klägerin 1 und der Beklagte werden verpflichtet, den Pass von C._____ bei ihrer Übergabe ohne weitere Bedingungen jeweils dem Elternteil zu übergeben, dessen Betreuungsperiode folgt.

9. Für C._____ wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet. Dem Beistand/Der Beiständin werden die folgenden Aufgaben übertragen:

- die Kindseltern in ihrer Sorge um C._____ mit Rat und Tat zu unter- stützen

- Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Kindseltern

- Vermittlung zwischen den Kindseltern bei Konflikten in Bezug auf die Kinderbelange

- 68 -

- Unterstützung der Kindseltern bei der Umsetzung der angeordneten Betreuungsregelung sowie Festlegung von deren Modalitäten, wie ins- besondere Übergabeort und Nachholbedingungen bezüglich ausgefal- lener (regulärer) Betreuungszeit

- Vermittlung zwischen den Kindseltern bei Konflikten in Bezug auf die medizinischen Belange von C._____.

10. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen wird angewie- sen, einen Beistand oder eine Beiständin gemäss vorstehender Dispositivzif- fer 9 für C._____ zu ernennen.

11. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt.

12. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird als Kindsvertreterin für das Berufungs- verfahren mit Fr. 7'600.– aus der Gerichtskasse entschädigt.

13. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren, samt den Kosten für die Kindesvertreterin, von insgesamt Fr. 13'600.– werden der Klägerin 1 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt. Der Kostenanteil der Klägerin 1 wird mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Ober- gerichtskasse Rechnung.

14. Die gegenseitigen Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren wer- den wettgeschlagen.

15. Schriftliche Mitteilung an

- die Klägerin 1 unter Beilage eines Doppels von Urk. 103, 104 und 108

- den Beklagten

- die Kindsvertreterin unter Beilage eines Doppels von Urk. 103, 104 und 108

- die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen

- die Vorinstanz

- die Obergerichtskasse je gegen Empfangsschein.

- 69 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

16. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. März 2019 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: bz