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LZ170020

Anfechtung Kindesanerkennung

Zürich OG · 2017-12-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Gemeindeamt des Kantons Zürich,

E. 2 Stadt Winterthur,

E. 3 Gemeinde A._____, Klägerinnen und Berufungsklägerinnen 1, 2, 3 vertreten durch Gemeindeamt des Kantons Zürich gegen

1. B._____,

2. C._____, Beklagte und Berufungsbeklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ betreffend Anfechtung Kindesanerkennung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 30. November 2015 (FP130070-K) Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 12. Oktober 2017 (vormaliges Verfahren: LZ160001-O)

- 2 - Nach Einsicht in das Urteil des Bundesgerichts, II. zivilrechtliche Abteilung, vom

12. Oktober 2017 (Urk. 55), in der Erwägung, dass das Bundesgericht das Urteil der erkennenden Kammer vom 16. Juni 2016 (Prozess-Nr. LZ160001; Urk. 54/65) zur Rückweisung der Sache an die Vor- instanz zwecks Durchführung eines DNA-Gutachtens aufgehoben hat (Urk. 55 S. 24 Dispositiv-Ziffer 2), dass das Bundesgericht im Weiteren die Sache zur Neuverlegung der Gerichts- kosten und Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren an die erkennende Kammer zurückgewiesen hat (Urk. 55 S. 25 Dispositiv-Ziffer 7), dass bei diesem Verfahrensausgang die Entscheidgebühr für das Berufungsver- fahren auf Fr. 3'600.– festzusetzen ist, was betragsmässig der Entscheidgebühr entspricht, welche im aufgehobenen Entscheid festgesetzt worden ist (Urk. 54/65 S. 20), dass der Entscheid über die Kostenauflage und die Regelung der Entschädi- gungsfolgen dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorzubehalten ist (Art. 104 Abs. 4 ZPO), wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt.
  2. Die Regelung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens (Prozess- Nr. LZ160001) wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, an letztere unter Beilage der erst- und zweitinstanzlichen Akten, je gegen Empfangs- schein. - 3 -
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Dezember 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Gerber versandt am: kt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ170020-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. N. Gerber Beschluss vom 7. Dezember 2017 in Sachen

1. Gemeindeamt des Kantons Zürich,

2. Stadt Winterthur,

3. Gemeinde A._____, Klägerinnen und Berufungsklägerinnen 1, 2, 3 vertreten durch Gemeindeamt des Kantons Zürich gegen

1. B._____,

2. C._____, Beklagte und Berufungsbeklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ betreffend Anfechtung Kindesanerkennung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 30. November 2015 (FP130070-K) Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 12. Oktober 2017 (vormaliges Verfahren: LZ160001-O)

- 2 - Nach Einsicht in das Urteil des Bundesgerichts, II. zivilrechtliche Abteilung, vom

12. Oktober 2017 (Urk. 55), in der Erwägung, dass das Bundesgericht das Urteil der erkennenden Kammer vom 16. Juni 2016 (Prozess-Nr. LZ160001; Urk. 54/65) zur Rückweisung der Sache an die Vor- instanz zwecks Durchführung eines DNA-Gutachtens aufgehoben hat (Urk. 55 S. 24 Dispositiv-Ziffer 2), dass das Bundesgericht im Weiteren die Sache zur Neuverlegung der Gerichts- kosten und Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren an die erkennende Kammer zurückgewiesen hat (Urk. 55 S. 25 Dispositiv-Ziffer 7), dass bei diesem Verfahrensausgang die Entscheidgebühr für das Berufungsver- fahren auf Fr. 3'600.– festzusetzen ist, was betragsmässig der Entscheidgebühr entspricht, welche im aufgehobenen Entscheid festgesetzt worden ist (Urk. 54/65 S. 20), dass der Entscheid über die Kostenauflage und die Regelung der Entschädi- gungsfolgen dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorzubehalten ist (Art. 104 Abs. 4 ZPO), wird beschlossen:

1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt.

2. Die Regelung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens (Prozess- Nr. LZ160001) wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, an letztere unter Beilage der erst- und zweitinstanzlichen Akten, je gegen Empfangs- schein.

- 3 -

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Dezember 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Gerber versandt am: kt