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LZ170018

Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen)

Zürich OG · 2018-07-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Parteien stehen vor Vorinstanz seit Anfang Juni 2017 in einem Verfah- ren betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange in Bezug auf die am tt.mm.2016 geborene gemeinsame Tochter C._____ (Urk. 8/1 und Urk. 8/7). Am

29. August 2017 fand die erstinstanzliche Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen statt, anlässlich welcher die Parteivertreter sowie der Prozessbei- stand von C._____ ihre Anträge stellten und begründeten und die Parteien vom Vorderrichter befragt wurden (Prot. I. S. 9 ff.). Mit Präsidialverfügung vom 30. Au- gust 2017 erliess die Vorinstanz die eingangs wiedergegebene Verfügung betref- fend vorsorgliche Massnahmen (Urk. 8/39 = Urk. 2).

E. 2 Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird dem Beklagten das Recht eingeräumt, die Tochter C._____ wie folgt zu betreuen:

- Bis tt.mm.2017: zweimal pro Woche während jeweils vier Stunden im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts (einmal unter der Woche und einmal am Samstag oder am Sonntag), wobei die Klägerin C._____ dem Beklagten zu bringen und wieder abzuholen hat.

- Ab tt.mm.2017 für die weitere Dauer des Berufungsverfahrens: zwei- mal pro Woche während jeweils sechs Stunden (einmal unter der Woche und einmal am Samstag oder am Sonntag), wobei bezüglich der Übergaben folgende Modalitäten gelten: Unter der Woche wird der Beklagte verpflichtet, C._____ abzuholen und wieder zurückzu- bringen. Am Wochenende wird die Klägerin verpflichtet, C._____ zum Beklagten zu bringen, und wird dieser verpflichtet, C._____ wieder zur Klägerin zurückzubringen.

E. 3 Die Beiständin, E._____, wird im Sinne vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Berufungsverfahrens zusätzlich zu ihrem Auftrag gemäss Dis- positiv-Ziffer 5 der Präsidialverfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren vom 30. August 2017 beauftragt, in der Zeit bis tt.mm.2017 für die angemessene Begleitung der Betreuung durch den Beklagten besorgt zu sein sowie während der gesamten Dauer des Berufungsverfahrens die einzelnen Betreuungstage sowie den Anfang und das Ende der Betreu- ungszeiten verbindlich festzulegen, wenn sich die Parteien darüber nicht einigen können.

E. 4 [Fristansetzung Berufungsantwort].

- 8 -

E. 5 [Mitteilungssatz].

E. 6 Nach dem Gesagten erfordert das Kindeswohl sowohl in Bezug auf die Zu- teilung der Obhut als auch auf das Besuchsrecht keine andere Regelung und die Vereinbarung der Parteien kann genehmigt bzw. können die entsprechenden au- toritativen Anordnungen getroffen werden. Überdies ist der Berufungsantrag Zif- fer 3 (Urk. 1 S. 3) aufgrund der Obhutszuteilung an die Klägerin zufolge Gegen- standslosigkeit abzuschreiben (vgl. Ziffer 1 der Vereinbarung).

- 12 - III.

1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzuset- zen und vereinbarungsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Ziffer 4 der Vereinbarung). Dabei ist vorzumerken, dass die Klägerin bereits einen Ge- richtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'500.– geleistet hat (Urk. 7 und 9), welcher ihr vom Beklagten im Umfang seiner Zahlungsverpflichtung zu ersetzen ist. Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Ziffer 4 der Vereinbarung).

2. Die Kosten für die Vertretung des Kindes sind Teil der von den Prozesspar- teien zu tragenden Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Der Prozessbei- stand der Tochter macht für seine Bemühungen im Zusammenhang mit der Kin- desvertretung im Berufungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 6'348.75 geltend (Urk. 58). Die Parteien haben vereinbart, dass sie die er- wähnten Kosten der Kindesvertretung gemäss Honorarnote vom 11. Juli 2018 (Urk. 58) je hälftig übernehmen (Ziffer 4 der Vereinbarung). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 4, 6 und 7 der Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom
  2. August 2017 in Rechtskraft erwachsen sind.
  3. Der Berufungsantrag Ziffer 3 der Klägerin wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
  4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. - 13 - Es wird erkannt:
  5. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird die Tochter C._____, gebo- ren tt.mm.2016, für die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens unter die al- leinige Obhut der Klägerin gestellt.
  6. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird dem Beklagten für die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens das Recht eingeräumt, die Tochter C._____ wie folgt zu betreuen: − Der Beklagte betreut die Tochter zweimal pro Woche während jeweils sechs Stunden (einmal unter der Woche und einmal am Samstag oder am Sonntag), wobei bezüglich der Übergaben folgende Modalitäten gelten: Unter der Woche verpflichtet sich der Beklagte, C._____ bei der Klägerin abzuholen und wieder zurückzubringen. Am Wochenende verpflichtet sich die Klägerin, C._____ zum Beklagten zu bringen, und dieser verpflichtet sich, C._____ wieder zur Klägerin zurückzubringen. − In der übrigen Zeit wird die Tochter von der Klägerin betreut. − Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegen- seitiger Absprache bleiben vorbehalten.
  7. Die zuständige Beistandsperson, derzeit E._____, wird für die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens zusätzlich zu ihrem Auftrag gemäss Dispositiv- Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung vom 30. August 2017 beauftragt, die einzelnen Betreuungstage sowie den Anfang und das Ende der Betreuungs- zeiten verbindlich festzulegen, wenn sich die Parteien darüber nicht einigen können.
  8. Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als Kindesvertreter im Berufungsverfahren mit Fr. 5'885.80 zuzüglich Fr. 462.95 (Mehrwertsteuer), also total Fr. 6'348.75, aus der Gerichtskasse entschädigt. - 14 -
  9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'348.75 Kosten für die Kindesvertretung Fr. 9'348.75 Gerichtskosten total
  10. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den von ihr geleisteten Kostenvor- schuss im Umfang von Fr. 825.65 zu ersetzen.
  11. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  12. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an − die Klägerin unter Beilage der Doppel bzw. einer Kopie von Urk. 45, 50, 51, 52/4-5, 56A, 57, 58, 59, 64 und 65; − den Beklagten unter Beilage der Doppel bzw. einer Kopie von Urk. 45, 47, 48, 49/1-8, 56B, 57, 58, 64 und 66; − die Verfahrensbeteiligte unter Beilage der Doppel bzw. einer Kopie von Urk. 47, 48, 49/1-8, 50, 51, 52/4-5, 56A, 56B, 59, 65 und 66; − die Vorinstanz; − die KESB des Bezirks Meilen (im Doppel für sich und die Beiständin); − die Obergerichtskasse (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 4). Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  13. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 15 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Juli 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Kirchheimer versandt am: bz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ170018-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Kirchheimer Beschluss und Urteil vom 24. Juli 2018 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen)

- 2 - Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 30. August 2017 (FK170010-G) _______________________________ Rechtsbegehren: (vgl. die angefochtene Verfügung, Urk. 2 S. 3 f.) Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 30. August 2017: (Urk. 2 S. 27 ff.)

1. Das gemeinsame Kind der Parteien C._____, geboren tt.mm.2016, wird einstweilen unter die geteilte Obhut der Eltern gestellt.

2. Der Betreuungsanteil des Beklagten wird in einer ersten Phase, beginnend ab Rechtskraft dieses Entscheides bis und mit 2. März 2018, auf folgende Zeiten festgesetzt: − an seinem freien Arbeitstag (Montag) von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr, wo- bei der Beklagte das Kind am Wohnort der Klägerin abzuholen und wieder dorthin zu bringen hat; − an jedem zweiten Samstag von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr, wobei die Klägerin das Kind an den Wohnort des Beklagten zu bringen und die- ser das Kind danach wieder an den Wohnort der Klägerin zurückzu- bringen hat; − an jedem anderen Sonntag von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr, wobei die Klägerin das Kind an den Wohnort des Beklagten zu bringen und die- ser das Kind danach wieder an den Wohnort der Klägerin zurückzu- bringen hat; Der Betreuungsanteil des Beklagten wird in einer zweiten Phase, beginnend am 3. März 2018, auf folgende Zeiten festgesetzt:

- 3 - − jeweils von Sonntag (erstmals am 5. März 2018), 19:00 Uhr, bis Mitt- woch, 19:00 Uhr; − an jedem zweiten Wochenende (erstmals am 10./11. März 2018) zu- sätzlich von Samstag, 19:00 Uhr, bis Sonntag, 19:00 Uhr; Der Betreuungsanteil der Klägerin umfasst die übrigen Zeiten. In der zweiten Phase hat der jeweils betreuende Elternteil das Kind an den Wohnort des anderen Elternteils zu bringen.

3. Der Klägerin wird die Verlegung des Aufenthaltsortes des Kindes C._____ nach D._____ im Umfang ihres vorgenannten Betreuungsanteils einstweilen bewilligt.

4. Der Wohnsitz des Kindes C._____ ist bei der Klägerin in D._____.

5. Für das Kind C._____ wird eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB errichtet. Dem Beistand resp. der Beiständin werden die folgenden Aufgaben übertragen:

a) die Eltern darin zu unterstützen, auch in ihrer Situation als getrennte El- tern gemeinsam für das Wohl ihrer Kinder zu sorgen, insbesondere die Betreuungs- und Vollzugsmodalitäten einvernehmlich zu regeln;

b) bei Konflikten zwischen den Parteien zu vermitteln;

c) dem Gericht im Rahmen des Verfahrens über die Entwicklung Be- scheid zu geben und bei diesem bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse respektive bei einer drohenden Kindeswohlgefähr- dung entsprechende Massnahmen zu beantragen.

6. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Meilen wird er- sucht, einen Beistand bzw. die Beiständin im Sinne der vorstehenden Dis- positivziff. 5 zu ernennen.

7. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird dem Endent- scheid vorbehalten.

8. [Mitteilungssatz].

- 4 -

9. [Rechtsmittelbelehrung; Berufung; 10 Tage]. Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2 f.): "1. Es sei die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2016, in Aufhebung der Zif- fer 1 der Präsidialverfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 30. August 2017 unter der alleinigen Obhut der Berufungsklägerin zu belassen.

2. Es sei der Berufungsbeklagte in Aufhebung der Ziffer 2 der Präsidialverfü- gung des Bezirksgerichts Meilen vom 30. August 2017 für berechtigt zu erklären, die Tochter C._____ wie folgt zu treffen bzw. zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: − Phase 1 (für mindestens vier Wochen, beginnend ab Aufnahme der Tä- tigkeit durch den Beistand der Tochter): Jeweils einmal wöchentlich für drei Stunden begleitet. Die Besuche können im Rahmen von begleite- ten Besuchstagen des Besuchstreffs Schweiz oder im Rahmen von Einzelbegleitungen stattfinden. − Phase 2 (für mindestens vier Wochen): Jeweils einmal wöchentlich un- begleitet am Wochenende für drei Stunden. − Phase 3 (frühestens ab der 9. Woche): Jeweils einmal wöchentlich un- begleitet am Wochenende für drei Stunden und zusätzlich für zwei Stunden an einem Wochentag.

3. Es sei Ziffer 3 der Präsidialverfügung des Bezirksgerichts Meilen vom

30. August 2017 ersatzlos aufzuheben. Eventualiter sei der Berufungsklägerin die Verlegung des Aufenthaltsortes des Kindes C._____ nach D._____ zu bewilligen.

4. Es sei für die Tochter C._____ in Aufhebung bzw. Ergänzung der Ziffer 5 der Präsidialverfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 30. August 2017 eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten. Dem Beistand seien die folgenden Aufgaben zu übertragen: − Organisation und Festlegung der Modalitäten des persönlichen Ver- kehrs zwischen Vater und Tochter; − Entscheid über die Dauer der Phasen gemäss vorstehender Ziffer 2; − Überwachung der Treffen und Besuche insofern, als er in regelmässigen Abständen die Einhaltung und die Durchführung bei den Mitarbeitenden des Besuchstreffs in Erfahrung bringt bzw. sich mit den Eltern über die übrigen begleiteten und unbegleiteten Besuche austauscht; − Vermittlung zwischen den Eltern bei Konflikten die Kinderbelange be- treffend; − Benachrichtigung des Gerichts bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse respektive bei einer drohenden Kindeswohlgefährdung.

- 5 -

5. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid in den Ziffern 1, 2, 3 und 5 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsbeklagten." Prozessuale Anträge der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 3): "7. Es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

8. Es seien die Kinderbelange für die Dauer des Berufungsverfahrens analog zu den vorstehenden Berufungsanträgen, insbesondere gemäss den An- trägen 1, 2 und 4 zu regeln.

9. Die aufschiebende Wirkung gemäss vorstehendem Antrag 7 sei ohne An- hörung der übrigen Verfahrensbeteiligten superprovisorisch zu erteilen.

10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zulasten des Berufungsbeklagten." des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 26 S. 2 und Urk. 27, sinngemäss): "Es sei die Berufung abzuweisen und die Präsidialverfügung des Bezirksge- richts Meilen vom 30.08.2017 zu bestätigen. Eventualiter sei die Betreuungszeit für eine dritte Phase, beginnend ab dem 03.03.2018, wie folgt festzulegen: − Jeweils von Sonntag (erstmals 05.03.2018), 9.00 Uhr, bis Montag, 19.00 Uhr, und − an jedem zweiten Wochenende (erstmals am 10./11.03.2018) zusätzlich von Samstag, 9.00 Uhr – Sonntag, 9.00 Uhr. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." der Verfahrensbeteiligten (Urk. 25 S. 1 f.): "1. Es sei die Tochter C._____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Verfahrens unter die alleinige Obhut der Kindsmutter zu stel- len;

2. Es sei dem Kindsvater im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Verfahrens das Recht einzuräumen, die Tochter C._____ wie folgt zu betreuen: − Bis tt.mm.2017: zweimal pro Woche während jeweils vier Stunden im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts (einmal unter der Woche und einmal am Samstag oder am Sonntag), wobei die Klägerin C._____ dem Beklagten zu bringen und wieder abzuholen hat. − Ab tt.mm.2017 für die weitere Dauer des Verfahrens: zweimal pro Wo- che während jeweils sechs Stunden (einmal unter der Woche und ein- mal am Samstag oder am Sonntag), wobei bezüglich der Übergaben folgende Modalitäten gelten: Unter der Woche wird der Beklagte ver- pflichtet, C._____ abzuholen und wieder zurückzubringen. Am Wochen-

- 6 - ende wird die Klägerin verpflichtet, C._____ wieder zur Klägerin zurück- zubringen.

3. Es sei Ziff. 3 der Präsidialverfügung des Bezirksgerichts Meilen vom

30. August 2017 ersatzlos aufzuheben; Eventualiter: Es sei der Kindsmutter die Verlegung des Aufenthaltsortes des Kindes C._____ nach D._____ zu bewilligen;

4. Es sei die Beiständin, E._____, im Sinne vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Verfahrens zusätzlich zu ihrem Auftrag gemäss Dispositiv-Ziff. 5 der Präsidialverfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren vom

30. August 2017 zu beauftragen, in der Zeit bis tt.mm.2017 für die ange- messene Begleitung der Betreuung durch den Beklagten besorgt zu sein sowie während der gesamten Dauer des Verfahrens die einzelnen Betreu- ungstage sowie den Anfang und das Ende der Betreuungszeiten verbind- lich festzulegen, wenn sich die Parteien darüber nicht einigen können." Erwägungen: I.

1. Die Parteien stehen vor Vorinstanz seit Anfang Juni 2017 in einem Verfah- ren betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange in Bezug auf die am tt.mm.2016 geborene gemeinsame Tochter C._____ (Urk. 8/1 und Urk. 8/7). Am

29. August 2017 fand die erstinstanzliche Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen statt, anlässlich welcher die Parteivertreter sowie der Prozessbei- stand von C._____ ihre Anträge stellten und begründeten und die Parteien vom Vorderrichter befragt wurden (Prot. I. S. 9 ff.). Mit Präsidialverfügung vom 30. Au- gust 2017 erliess die Vorinstanz die eingangs wiedergegebene Verfügung betref- fend vorsorgliche Massnahmen (Urk. 8/39 = Urk. 2).

2. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) mit Eingabe vom 25. September 2017 innert Frist vorab per Fax (Urk. 1A) und hernach schriftlich (Urk. 1B) Berufung und stellte die vorerwähnten Anträge. Mit Präsidialverfügung vom 26. September 2017 wurde der Berufung einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt und dem Beklagten und Berufungs- beklagten (fortan Beklagter) sowie der Verfahrensbeteiligten Frist zur Stellung- nahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung sowie zur Beantwortung des

- 7 - Massnahmebegehrens angesetzt. Sodann wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'500.– angesetzt (Urk. 7), welcher innert Frist bei der Obergerichtskasse einging (Urk. 9). Nachdem die Parteien sowie die Ver- fahrensbeteiligte zur aufschiebenden Wirkung sowie zu den beantragten vorsorg- lichen Massnahmen Stellung genommen hatten (Urk. 10, 11, 16B und 20), ent- schied der stellvertretende Präsident der Kammer mit Verfügung vom 3. Novem- ber 2017 über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, wobei diese teilweise gewährt wurde (Urk. 23 S. 12, Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Im Anschluss daran er- liess die erkennende Kammer am 20. November 2017 folgenden Beschluss be- treffend vorsorgliche Massnahmen (Urk. 24 S. 14 f.):

1. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird die Tochter C._____, ge- boren tt.mm.2016, für die Dauer des Berufungsverfahren einstweilen un- ter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt.

2. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird dem Beklagten das Recht eingeräumt, die Tochter C._____ wie folgt zu betreuen:

- Bis tt.mm.2017: zweimal pro Woche während jeweils vier Stunden im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts (einmal unter der Woche und einmal am Samstag oder am Sonntag), wobei die Klägerin C._____ dem Beklagten zu bringen und wieder abzuholen hat.

- Ab tt.mm.2017 für die weitere Dauer des Berufungsverfahrens: zwei- mal pro Woche während jeweils sechs Stunden (einmal unter der Woche und einmal am Samstag oder am Sonntag), wobei bezüglich der Übergaben folgende Modalitäten gelten: Unter der Woche wird der Beklagte verpflichtet, C._____ abzuholen und wieder zurückzu- bringen. Am Wochenende wird die Klägerin verpflichtet, C._____ zum Beklagten zu bringen, und wird dieser verpflichtet, C._____ wieder zur Klägerin zurückzubringen.

3. Die Beiständin, E._____, wird im Sinne vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Berufungsverfahrens zusätzlich zu ihrem Auftrag gemäss Dis- positiv-Ziffer 5 der Präsidialverfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren vom 30. August 2017 beauftragt, in der Zeit bis tt.mm.2017 für die angemessene Begleitung der Betreuung durch den Beklagten besorgt zu sein sowie während der gesamten Dauer des Berufungsverfahrens die einzelnen Betreuungstage sowie den Anfang und das Ende der Betreu- ungszeiten verbindlich festzulegen, wenn sich die Parteien darüber nicht einigen können.

4. [Fristansetzung Berufungsantwort].

- 8 -

5. [Mitteilungssatz].

6. [Rechtsmittelbelehrung]. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 (Poststempel) erstattete die Verfahrensbetei- ligte ihre Berufungsantwort (Urk. 25). Die Berufungsantwort des Beklagten datiert vom 4. Dezember 2017 (Urk. 26). Nach Absprache mit den Parteien fand am

31. Januar 2018 eine Vergleichsverhandlung statt (vgl. § 133 Abs. 2 GOG), wel- che zu keiner Einigung führte (Urk. 28; Prot. S. 11 f.). Im Nachgang zur erwähnten Verhandlung führten die Parteien bis im April 2018 zusätzlich aussergerichtliche Vergleichsgespräche, welche schliesslich ebenfalls scheiterten (Urk. 32-36). Am

2. Mai 2018 erstatte die Beiständin, E._____, die zuvor mit Schreiben vom 23. Ap- ril 2018 (Urk. 38) einverlangte schriftliche Auskunft (Urk. 39). Mit Verfügung vom

18. Mai 2018 (Urk. 44) wurde der Bericht der Beiständin (Urk. 39) zusammen mit einer Noveneingabe des Beklagten vom 15. Mai 2018 (Urk. 40) an die Parteien sowie die Verfahrensbeteiligte zur Stellungnahme zugestellt. Beide Parteien so- wie die Verfahrensbeteiligte haben sich daraufhin innert Frist zur schriftlichen Auskunft der Beiständin sowie zur Noveneingabe des Beklagten geäussert (Urk. 45, Urk. 47 und Urk. 50).

3. Mit Schreiben bzw. E-Mail vom 10. Juli 2018 erklärten die Parteien, dass sie mit einem vergleichsweisen Abschluss des Verfahrens auf Basis des obergericht- lichen Beschlusses vom 20. November 2017 (Urk. 24) einverstanden seien (Urk. 56A und Urk. 56B). Am 11. Juli 2018 reichte der Kindesvertreter seine Ho- norarnote ein (Urk. 57 und Urk. 58). Unter Mitwirkung des Gerichts schlossen die Parteien und die Verfahrensbeteiligte daraufhin am 18. bzw. 19. Juli 2018 eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt (Urk. 64, Urk. 65 und Urk. 66): "Mit dem Ziel das Berufungsverfahren (LZ170018-O) zu einem Abschluss zu brin- gen, schliessen die Parteien folgende Vereinbarung und beantragen gemeinsam dem Obergericht, diese zu genehmigen. Diese Vereinbarung wi[e]derspiegelt nicht die Rechtsauffassung der Parteien und dient lediglich der pragmatischen Erledi- gung des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens; sie hat keine präjudizierende Wir- kung auf andere bereits anhängige bzw. allenfalls noch folgende Gerichtsverfahren:

1. Die Tochter C._____ sei für die Dauer des Prozesses FK170010-G vor dem Bezirksgericht Meilen unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen. Der Be-

- 9 - rufungsantrag Ziffer 3 (Urk. 1 S. 3) sei demzufolge als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben.

2. Die Parteien einigen sich für die Dauer des Prozesses FK170010-G vor dem Bezirksgericht Meilen über die Aufteilung der Betreuung der Tochter C._____ wie folgt: − Der Vater betreut die Tochter zweimal pro Woche während jeweils sechs Stunden (einmal unter der Woche und einmal am Samstag oder am Sonn- tag), wobei bezüglich der Übergaben folgende Modalitäten gelten: Unter der Woche verpflichtet sich der Vater, C._____ bei der Mutter abzuholen und wieder zurückzubringen. Am Wochenende verpflichtet sich die Mutter, C._____ zum Vater zu bringen, und dieser verpflichtet sich, C._____ wieder zur Mutter zurückzubringen. − In der übrigen Zeit wird die Tochter von der Mutter betreut. − Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseiti- ger Absprache bleiben vorbehalten.

3. Die Parteien beantragen gemeinsam, die jeweils zuständige Beistandsperson, derzeit Frau E._____, sei für die Dauer des Prozesses FK170010-G vor dem Bezirksgericht Meilen zusätzlich zu ihrem Auftrag gemäss Dispositiv- Ziffer 5 der angefochtenen Präsidialverfügung des Einzelgerichts am Bezirks- gericht Meilen vom 30. August 2017 (Urk. 2) zu beauftragen, die einzelnen Betreuungstage sowie den Anfang und das Ende der Betreuungszeiten ver- bindlich festzulegen, wenn sich die Parteien darüber nicht einigen können.

4. Die Parteien vereinbaren in Bezug auf das Berufungsverfahren, die Gerichts- kosten (inklusive Entschädigung des Kindsvertreters gemäss Honorarnote vom 11. Juli 2018; Urk. 58) je zur Hälfte zu übernehmen und gegenseitig auf eine Parteientschädigung zu verzichten."

4. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Vorweg ist daher festzustellen, dass die nicht angefochtenen Dispositiv-Ziffern 4, 6 und 7 des vorinstanzlichen Ent- scheids in Rechtskraft erwachsen sind.

5. Zufolge teils längerer Ferienabwesenheiten ergeben sich vorliegend zwei Än- derungen im Spruchkörper. Anstelle der Kammerpräsidentin wirkt am vorliegenden Entscheid deren Stellvertreter Oberrichter Dr. H.A. Müller als Vorsitzender mit und anstelle von Oberrichterin Dr. S. Janssen wirkt Oberrichter lic. iur. M. Spahn mit.

- 10 - II.

1. Soweit es Kinderbelange zu regeln gilt, findet die Offizial- und Untersu- chungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung. Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindes- wohl gewahrt wird.

2. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des erstinstanzlichen Prozesses. Seit Ende Mai 2018 liegt der Vorinstanz das von ihr angeordnete Erziehungsfähigkeitsgutachten vor (vgl. Urk. 50 S. 1 und Urk. 52/4). Nachdem allfällige Ergänzungsfragen geklärt sind und die Parteien zum Gutachten Stellung nehmen konnten, wird das vorin- stanzliche Verfahren (voraussichtlich) in absehbarer Zeit spruchreif. Die von den Parteien vereinbarte Regelung hat somit nur für einen sehr begrenzten Zeitraum Gültigkeit. Die von den Parteien unterzeichnete Vereinbarung stützt sich auf den Beschluss der erkennenden Kammer vom 20. November 2017 (Urk. 24). Die Ob- huts- und Besuchsrechtsregelung wurde dem erwähnten Massnahmeentscheid entnommen. Darin wurde bereits ausführlich begründet, dass und weshalb die ge- troffene Regelung dem Kindeswohl entspricht (Urk. 24 S. 9 ff.). Vorab kann auf diese nach wie vor zutreffenden Erwägungen verwiesen werden.

3. Was die Obhutszuteilung an die Klägerin betrifft (Ziffer 1 der Vereinbarung), gilt es zu berücksichtigen, dass C._____ bis anhin hauptsächlich von der Klägerin betreut worden ist und Letztere ihre Hauptbezugsperson ist. Die Klägerin ist seit der Geburt täglich mit der Tochter zusammen und deren Umgang miteinander sei gemäss Erziehungsfähigkeitsgutachten sicher und wirke natürlich und eingespielt (Urk. 51 S. 55). Die Affektlage der Mutter gegenüber dem Kind sei durchwegs von Wohlwollen, Interesse und Wärme geprägt (Urk. 51 S. 56 und S. 60). Nach dem Gesagten spricht aus Sicht des Kindeswohls nichts gegen eine Obhutszuteilung an die Klägerin für die Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens.

- 11 -

4. Die Regelung des Besuchsrechts (Ziffer 2 der Vereinbarung) wurde eben- falls aus dem Massnahmeentscheid der erkennenden Kammer vom 20. Novem- ber 2017 (Urk. 24) übernommen. Seit dem tt.mm.2017 betreut der Beklagte die Tochter zweimal pro Woche während jeweils sechs Stunden (vgl. Urk. 24 Disposi- tiv-Ziffer 2), was die Beiständin in ihrem Bericht vom 2. Mai 2018 bestätigt hat (Urk. 39 Frage 2b). C._____ ist mittlerweile rund 19 Monate alt. Die von den Par- teien vereinbarte Betreuungsregelung entspricht dem Alter sowie den Bedürfnis- sen der Tochter. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zwischen den Wohnorten der Parteien eine Distanz von gut 40 Kilometern liegt. An jedem Besuchstag legt die Tochter somit eine Strecke von über 80 Kilometer im Auto zurück, was – zusam- men mit den jeweiligen Übergaben von einer Betreuungsperson zur anderen – zu Stresssituationen führen kann. Es ist davon auszugehen, dass sich C._____ im letzten Halbjahr an die Autofahrten sowie die regelmässigen Übergaben gewöhnt hat, so dass die bis anhin gelebte Betreuungsregelung auch in Hinblick auf das Kindeswohl weitergeführt werden kann. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vereinbarung betreffend den persönlichen Verkehr dem Kindeswohl entspricht und deshalb zu genehmigen ist.

5. Da die genauen Wochentage und auch die exakten Zeiten des Besuchs- rechts in der Vereinbarung nicht im Detail geregelt sind, erscheint es angemessen und sachgerecht, der Beiständin den (zusätzlichen) Auftrag zu erteilen, die ein- zelnen Betreuungstage sowie den Anfang und das Ende der Betreuungszeiten verbindlich festzulegen, wenn sich die Parteien darüber nicht einigen können (Zif- fer 3 der Vereinbarung). Diese Regelung hat sich bis anhin bewährt und ermög- licht eine gewisse Flexibilität, enthält aber auch eine Bestimmung für den Konflikt- fall.

6. Nach dem Gesagten erfordert das Kindeswohl sowohl in Bezug auf die Zu- teilung der Obhut als auch auf das Besuchsrecht keine andere Regelung und die Vereinbarung der Parteien kann genehmigt bzw. können die entsprechenden au- toritativen Anordnungen getroffen werden. Überdies ist der Berufungsantrag Zif- fer 3 (Urk. 1 S. 3) aufgrund der Obhutszuteilung an die Klägerin zufolge Gegen- standslosigkeit abzuschreiben (vgl. Ziffer 1 der Vereinbarung).

- 12 - III.

1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzuset- zen und vereinbarungsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Ziffer 4 der Vereinbarung). Dabei ist vorzumerken, dass die Klägerin bereits einen Ge- richtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'500.– geleistet hat (Urk. 7 und 9), welcher ihr vom Beklagten im Umfang seiner Zahlungsverpflichtung zu ersetzen ist. Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Ziffer 4 der Vereinbarung).

2. Die Kosten für die Vertretung des Kindes sind Teil der von den Prozesspar- teien zu tragenden Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Der Prozessbei- stand der Tochter macht für seine Bemühungen im Zusammenhang mit der Kin- desvertretung im Berufungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 6'348.75 geltend (Urk. 58). Die Parteien haben vereinbart, dass sie die er- wähnten Kosten der Kindesvertretung gemäss Honorarnote vom 11. Juli 2018 (Urk. 58) je hälftig übernehmen (Ziffer 4 der Vereinbarung). Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 4, 6 und 7 der Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom

30. August 2017 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Der Berufungsantrag Ziffer 3 der Klägerin wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 13 - Es wird erkannt:

1. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird die Tochter C._____, gebo- ren tt.mm.2016, für die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens unter die al- leinige Obhut der Klägerin gestellt.

2. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wird dem Beklagten für die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens das Recht eingeräumt, die Tochter C._____ wie folgt zu betreuen: − Der Beklagte betreut die Tochter zweimal pro Woche während jeweils sechs Stunden (einmal unter der Woche und einmal am Samstag oder am Sonntag), wobei bezüglich der Übergaben folgende Modalitäten gelten: Unter der Woche verpflichtet sich der Beklagte, C._____ bei der Klägerin abzuholen und wieder zurückzubringen. Am Wochenende verpflichtet sich die Klägerin, C._____ zum Beklagten zu bringen, und dieser verpflichtet sich, C._____ wieder zur Klägerin zurückzubringen. − In der übrigen Zeit wird die Tochter von der Klägerin betreut. − Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegen- seitiger Absprache bleiben vorbehalten.

3. Die zuständige Beistandsperson, derzeit E._____, wird für die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens zusätzlich zu ihrem Auftrag gemäss Dispositiv- Ziffer 5 der angefochtenen Verfügung vom 30. August 2017 beauftragt, die einzelnen Betreuungstage sowie den Anfang und das Ende der Betreuungs- zeiten verbindlich festzulegen, wenn sich die Parteien darüber nicht einigen können.

4. Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als Kindesvertreter im Berufungsverfahren mit Fr. 5'885.80 zuzüglich Fr. 462.95 (Mehrwertsteuer), also total Fr. 6'348.75, aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 14 -

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'348.75 Kosten für die Kindesvertretung Fr. 9'348.75 Gerichtskosten total

6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den von ihr geleisteten Kostenvor- schuss im Umfang von Fr. 825.65 zu ersetzen.

7. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an − die Klägerin unter Beilage der Doppel bzw. einer Kopie von Urk. 45, 50, 51, 52/4-5, 56A, 57, 58, 59, 64 und 65; − den Beklagten unter Beilage der Doppel bzw. einer Kopie von Urk. 45, 47, 48, 49/1-8, 56B, 57, 58, 64 und 66; − die Verfahrensbeteiligte unter Beilage der Doppel bzw. einer Kopie von Urk. 47, 48, 49/1-8, 50, 51, 52/4-5, 56A, 56B, 59, 65 und 66; − die Vorinstanz; − die KESB des Bezirks Meilen (im Doppel für sich und die Beiständin); − die Obergerichtskasse (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 4). Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 15 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Juli 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Kirchheimer versandt am: bz