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LZ170015

Abänderung Unterhalt

Zürich OG · 2018-01-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger), wohnhaft bei seiner Mut- ter in C._____ (Schweiz), ist der Sohn des Beklagten und Berufungsklägers (fort- an Beklagter), wohnhaft in D._____ (Deutschland). Der Kläger, gesetzlich vertre- ten durch die Kindsmutter, und der Beklagte vereinbarten im Rahmen eines vor dem Oberlandesgericht Dresden abgeschlossenen Vergleichs, dass der Beklagte der Kindsmutter zuhanden des Klägers ab April 2005 einen monatlichen Unter- haltsbeitrag von EUR 700 sowie die Krankenversicherung in der Höhe von EUR 130.45 zu bezahlen habe (Urk. 3/2 S. 5). In Ziffer 5 dieses Vergleichs hielten die Parteien weiter Folgendes fest: "Die Parteien sind sich darüber einig, dass im Fal- le einer durch eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse bedingten Abände- rung dieses Vergleichs davon ausgegangen werden soll, dass als Unterhaltsrente der Höchstsatz der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle der jeweiligen Altersstufe als vereinbart gelten soll" (Urk. 3/2 S. 5).

E. 1.1 Die Vorinstanz führte aus, nach Art. 286 Abs. 2 ZGB sei der (mit Urteil fest- gelegte) Kinderunterhalt bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes vom Gericht neu festzusetzen oder aufzuheben. Diese Bestimmung sei auch auf vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge an- wendbar. Eine Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrages gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB setze erstens voraus, dass sich der relevante Sachverhalt nachträglich er- heblich und dauerhaft verändert habe. Zweitens komme es nur dann zu einer Neufestsetzung, wenn ansonsten mit Blick auf das ursprüngliche Scheidungsurteil bzw. die ursprüngliche Unterhaltsvereinbarung ein unzumutbares Ungleichge- wicht zwischen den involvierten Personen entstehen würde. Die Vorinstanz erach- tete die Voraussetzungen für eine Abänderung der von den Parteien im Rahmen des Vergleichs vom 8. April 2005 vereinbarten Unterhaltsbeiträge aufgrund der Erhöhung des Einkommens des Beklagten, der Veränderung des Bedarfs des Klägers sowie der Veränderung des Wechselkurses Euro-Schweizer Franken als erfüllt. Die Kindsmutter erachtete sie als nicht leistungsfähig.

- 16 -

E. 1.2 In Bezug auf die Erhöhung des Einkommens des Beklagten erwog die Vor- instanz, Ziff. 3 des Vergleichs vom 8. April 2005 laute wie folgt: "Grundlage dieses Vergleichs ist ein derzeitiges Einkommen des Beklagten in der Höhe von rund 5.000,00 Euro bei Nutzung eines Firmenwagens sowie gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers in der Schweiz und der Bezug des staatlichen deutschen Kindergel- des durch die Mutter des Klägers". Im Beschluss des Oberlandesgerichts Dres- den vom 3. Mai 2005 betreffend die Kosten des damaligen Rechtsstreits werde das "bereinigte Nettoeinkommen" des Beklagten für die Jahre 2004 und 2005 auf monatlich Euro 4'759.26 beziffert. Es sei davon auszugehen, dass bei diesem Be- trag die Lohnsteuer sowie der Solidaritätszuschlag (und möglicherweise weitere Abzüge) bereits abgezogen worden seien. Aus Schweizer Sicht (d.h. insbesonde- re ohne Steuerabzug) entspreche dies schätzungsweise einem Nettoeinkommen von ca. Euro 8'500. Der Kläger verlange die Abänderung des Unterhaltsbeitrages ab dem 8. Juni 2014, weshalb die Einkommenssituation des Beklagten seit die- sem Zeitpunkt relevant sei. Für das Jahr 2014 sei ein Jahreseinkommen des Be- klagten in der Höhe von Euro 132'178.25 brutto ausgewiesen. In Deutschland würden die Steuern direkt vom Bruttoeinkommen abgezogen. Ebenso würden vom Bruttoeinkommen Beträge für Krankenversicherung, Solidaritätszuschlag und weitere Abgaben direkt in Abzug gebracht. Mit anderen Worten werde dem Be- klagten tatsächlich ein entsprechend tieferes Gehalt (abzüglich Steuern etc.) aus- bezahlt. Um die Leistungsfähigkeit des Beklagten gemäss Schweizer Recht zu eruieren, bedürfe es der Gegenüberstellung von Nettoeinkommen (nach Schwei- zer Recht) und Bedarf (nach Schweizer Recht). In der Schweiz würden vom Brut- tolohn Beiträge für die Alters- und Hinterlassenenversicherung/Invaliden- versicherung/Erwerbsersatzordnung (AHV/IV/EO, sog. 1. Säule), die Pensions- kasse (sog. 2. Säule), die Arbeitslosenversicherung, die Nichtbetriebsunfallversi- cherung und teilweise die Krankentaggeldversicherung (KTG) abgezogen. Lasse man bei der Lohnsteuerbescheinigung 2014 nur diejenigen Abzüge zu, die auch nach Schweizer Recht einem entsprechenden Pendant zugeordnet werden könn- ten - namentlich Rentenversicherung (Euro 6'747.36) und Arbeitslosenversiche- rung (Euro 1'071) -, so ergebe sich ein jährliches Nettoeinkommen von Euro 124'359.89. Monatlich führe dies zu einem Nettoeinkommen von rund Euro

- 17 - 10'360. Die übrigen auf der Lohnsteuerbescheinigung 2014 ausgewiesenen Ab- züge für die Lohnsteuer, Krankenkasse, etc. seien gemäss Schweizer Recht dem Bedarf des Beklagten anzulasten. Für die vier Monate Januar bis April 2015 sei ein Bruttolohn von insgesamt Euro 45'791 ausgewiesen. Gehe man für diese Zeitperiode nach demselben Prinzip vor, so belaufe sich das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen für diesen Zeitraum auf rund Euro 10'800. Wiederum seien alle weiteren Abzüge gemäss den Lohngehaltsabrechnungen der Monate Januar bis April 2015 sowie die vom Beklagten darüber hinaus geltend gemach- ten Abzüge (etwa Kreditabzahlung oder private Altersvorsorge) allenfalls im Be- darf des Beklagten zu berücksichtigen. Seit Mai 2015 habe der Beklagte eine neue Arbeitsstelle. Gemäss Dienstvertrag verdiene er ein Bruttojahresgehalt von Euro 180'000 sowie ein variable Vergütung von maximal Euro 20'000 im ersten, Euro 30'000 brutto im zweiten und Euro 40'000 brutto im dritten Jahr seiner Tätig- keit. Zusätzlich erhalte der Beklagte einen Zuschuss von monatlich bis zu Euro 800 für die ersten sechs Monate im Hinblick auf die vorübergehende Anmietung einer Zweitwohnung in D._____, einen Betrag von bis zu Euro 10'000 für die Um- zugskosten, bis zu Euro 5'000 für Maklerkosten sowie einen Dienstwagen, der auch für private Zwecke verwendet werden dürfe. Anhand der Lohnsteuerbe- scheinigung 2015 lasse sich für die Monate Mai bis September 2015 ein monatli- ches Nettoeinkommen von Euro 14'860 erstellen. Die Auszahlung der variablen Vergütung sei in dieser Aufstellung nicht enthalten und lasse sich aus den im Recht liegenden Belegen nicht erschliessen. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten sei jedoch bereits mit einem Nettoeinkommen von Euro 14'860 offenkundig gege- ben, weshalb sich Weiterungen bezüglich des variablen Lohns erübrigten. Es er- gebe sich somit ein monatliches Nettoeinkommen des Beklagten von Euro 10'360 (Juni - September 2014), Euro 10'800 (Januar - April 2015) und mind. Euro 14'860 (ab Mai 2015) beziehungsweise ein monatliches Nettoeinkommen von - umgerechnet anhand der jeweils für die entsprechende Phase gültigen durch- schnittlichen Wechselkurse - Fr. 12'528.– (Juni - Dezember 2014), Fr. 11'484.– (Januar - April 2015) und Fr. 16'000.– (ab Mai 2015). Es könne somit zusammen- gefasst festgestellt werden, dass sich das Einkommen des Beklagten seit Beginn des streitgegenständlichen Zeitpunktes (Juni 2014) im Vergleich zum Jahr 2005

- 18 - um mehr als 20% erhöht habe. Seit Mai 2015 habe sich das Einkommen des Be- klagten im Vergleich zum Jahr 2005 beinahe verdoppelt. Das Einkommen des Beklagten habe sich somit nachträglich erheblich und dauerhaft verändert.

E. 1.3 In Bezug auf die Veränderung des Bedarfs des Klägers führte die Vorinstanz aus, dem Vergleich vom 8. April 2005 seien keine Bedarfszahlen der Parteien zu entnehmen. Laut dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Mai 2005 habe bei der damaligen Unterhaltsberechnung (man- gels schlüssiger Darlegung durch den Kläger) keine konkrete Bedarfsberechnung für den Kläger stattgefunden; stattdessen sei der Unterhaltsberechnung der Un- terhaltshöchstbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle zugrunde gelegt worden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sich auch der Bedarf des heute volljährigen Klägers seit dem Jahre 2005 geändert habe.

E. 1.4 Zur Veränderung des Wechselkurses Euro-Schweizer Franken führte die Vorinstanz aus, zum Zeitpunkt des (gerichtlichen) Vergleichs vom 8. April 2005 habe sich der durchschnittliche Wechselkurs auf Euro 1 / Fr. 1.55 belaufen. Der Kläger mache geltend, der Wechselkurs habe sich seither erheblich und dauerhaft verändert. Der Kurs des Euro gegenüber dem Schweizer Franken habe sich am

E. 2 Mit Eingabe vom 8. Juni 2015 (Datum Poststempel) reichte der Kläger bei der Vorinstanz ein Begehren um Abänderung der Unterhaltsbeiträge ein (Urk. 1). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf das angefochtene Ur- teil verwiesen werden (Urk. 93 E. I = Urk. 96 E. I). Hervorzuheben ist, dass der Beklagte die Duplikschrift nicht fristgerecht einreichte, weshalb sie aus dem Recht

- 7 - gewiesen wurde (Urk. 37, Urk. 54). Mit Urteil vom 12. Mai 2017 verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten in Abänderung der Ziffern 2 bis 6 des vor dem Ober- landesgericht Dresden geschlossenen Vergleichs zwischen den Parteien vom

8. April 2005 zu Unterhaltsbeiträgen für den Kläger für den Zeitraum vom 8. Juni 2014 bis 31. Januar 2018 von Fr. 59'204.– (Fr. 2'299.– monatlich vom 8. Juni 2014 bis zum 7. Juni 2016, Fr. 2'014.– vom 8. Juni 2016 bis zum 31. Juli 2016, Fr. 0.– vom 1. August 2016 bis zum 31. Januar 2018) abzüglich der vom Beklag- ten bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom 8. Juni 2014 bis zum 31. Januar 2018 von Fr. 29'000.–, somit zu Unterhaltsbeiträgen von total Fr. 30'204.–; im Mehrumfang wies die Vorinstanz die Klage ab (Urk. 93, Disposi- tiv-Ziffern 2 und 4).

E. 2.1 Der Beklagte moniert, nach Schweizer Recht - ebenso wie nach deutschem Recht - müsse eine wesentliche Veränderung eingetreten sein, damit sich eine Neufestsetzung der Unterhaltsansprüche rechtfertige, woran es in casu fehle und zwar wenigstens bis einschliesslich April 2015. Der Kläger habe zu keinem Zeit- punkt dargestellt, wie sich sein Bedarf im Vergleich zum Jahr 2005 bis zu dem Zeitpunkt, ab dem er eine Neufestsetzung beantrage, verändert habe. Dazu wäre es erforderlich gewesen, dass der Kläger seinen Bedarf aus dem Jahr 2005 dar- lege und nachweise. Der Kläger habe seinen Bedarf im Jahr 2005 im Abände- rungsverfahren mit keinem Wort dargestellt. Das habe auch seinen guten Grund, denn der Kläger habe bereits im Verfahren im Jahr 2005 vorgetragen, er habe ei- nen Bedarf von Euro 1'788.44 (Fr. 2'754.–). Etwa in dieser Höhe habe der Kläger seinen Bedarf im vorliegenden Verfahren definiert. Darauf habe er in seinem Schriftsatz vom 15. August 2016 hingewiesen, worauf die Vorinstanz nicht einge- gangen sei. Insoweit fehle es schon an den Voraussetzungen für eine Neube- rechnung des Unterhaltes - zumindest für den Zeitraum, bis eine wesentliche Er- höhung seines Einkommens eingetreten sei. Eine Anpassung des Unterhaltes komme daher erst ab 1. Mai 2015 in Betracht. In der Zeit bis einschliesslich April 2015 sei sein Einkommen nahezu identisch zum Einkommen, das die Grundlage der Unterhaltsvereinbarung aus dem Jahr 2005 gebildet habe.

E. 2.2 Bei der Beurteilung, ob zwischen dem Jahr 2005 und dem Jahr 2014 (bis einschliesslich April 2015) eine wesentliche Steigerung seiner Einkünfte stattge- funden habe, so der Beklagte weiter, sei sein Einkommen aus dem Jahr 2005 seinem Einkommen aus dem Jahr 2014 bis einschliesslich April 2015 gegenüber- zustellen. Damit diese Gegenüberstellung den Anspruch der Vergleichbarkeit ha- be, müsse das für die Unterhaltsberechnung einzusetzende Einkommen für die Zeit nach 2014 nach den Regeln bestimmt werden, die auch bei der Bestimmung

- 20 - des Vergleichsmassstabes im Jahr 2005 angewendet worden seien. Insoweit sei die Vorinstanz in unzulässiger Weise vorgegangen, denn dort werde sein Ein- kommen nur geschätzt. Unzulässig sei das Vorgehen der Vorinstanz deshalb, weil er den Vergleich seiner Einkünfte für das Jahr 2014 mit seinem Einkommen im Jahr 2005 durch die Vorlage sämtlicher Unterlagen dazu ermöglicht habe. Vo- ranzustellen sei, dass nach deutschem Recht der Arbeitgeber eines Angestellten verpflichtet sei, die laufende Einkommenssteuer sowie alle Abgaben für die Kran- kenversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung, die Arbeitslosenversiche- rung sowie die Pflegeversicherung an die entsprechenden Kassen abzuführen. Es stehe ihm nicht frei, diese Beiträge zu leisten. Betrachte man seine Gehaltsab- rechnungen, so bestätige sich dies. Er habe im Jahr 2014 ein Gesamtjahresbrut- toeinkommen von Euro 132'280.85 erwirtschaftet (davon zu versteuern Euro 132'178.25). Diese Einnahmen könnten auch für die ersten vier Monate des Jah- res 2015 anteilig fortgeschrieben werden, denn bis dahin sei er weiterhin im sel- ben Dienstverhältnis gestanden. Vom Gesamteinkommen von Euro 132'280.85 brutto seien die zwingenden Abgaben und Steuern (Abzüge für Lohnsteuer: Euro 43'708.10, Solidaritätszuschlag: Euro 2'403, pauschal besteuerte Arbeitgeberleis- tungen: Euro 102, Arbeitnehmeranteil an der gesetzlichen Rentenversicherung: Euro 6'747, Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung: Euro 1'071, Krankenversicherung und Pflegeversicherung: Euro 7'818.72, zuzüglich Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung: Euro 3'547 sowie Euro 114) zu entrichten, was ein Jahresnettoeinkommen von Euro 66'770.03 beziehungsweise ein Monatsnettoeinkommen von Euro 5'564.17 erge- be. Abzüglich des monatlichen Betrages von Euro 100 für die private Altersvor- sorge sowie die bis zum 30. Juni 2015 bestehende Kreditverpflichtung von monat- lich Euro 481 für den im Jahr 2011 aufgenommenen Privatkredit verblieben ihm monatlich für seinen eigenen Bedarf Euro 4'983.17. Im Jahr 2005 habe er, wenn man sein unterhaltsrechtlich einzusetzendes Ein- kommen nach den identischen Berechnungsregeln ermittle, über ein Einkommen von Euro 5'000 verfügt. Dies hätten die Parteien des damaligen Rechtsstreits zu- treffend erkannt und deshalb auch ausdrücklich so in den Vergleich als Massstab aufgenommen. Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht in Dresden hätten die

- 21 - Beteiligten für das Jahr 2005 die Einkünfte aus dem Jahr 2004 übernommen. Vom Gesamteinkommen 2004 von Euro 115'369.61 brutto seien die Abzüge für die Lohnsteuer (Euro 41'739.84), den Solidaritätszuschlag (Euro 2'223.74), die pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen (Euro 0), den Arbeitnehmeranteil an der gesetzlichen Rentenversicherung (Euro 6'786.12), den Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (Euro 1'696.56) und die Krankenversiche- rung und Pflegeversicherung (Euro 4'058.40) vorzunehmen und der Arbeitgeber- zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung von Euro 2'029.20 zu addieren, was ein Jahresnettoeinkommen von Euro 60'894.13 beziehungsweise ein Monatsnettoeinkommen von Euro 5'074.51 ergebe. Das Gesamtjahresein- kommen aus dem Jahr 2004, die Lohnsteuer, der Solidaritätsbeitrag und der Ar- beitnehmeranteil an der gesetzlichen Rentenversicherung seien auf der Lohn- steuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2004 sowie auf der Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember 2004 ersichtlich. Die Aufwendungen für die gesetzliche Arbeitslosenversicherung seien auf der Dezember-Gehaltsabrechnung für das Jahr 2004 wiedergegeben. Auf den monatlichen Gehaltsabrechnungen seien die hälftigen Arbeitgeberzuschüsse für die Krankenversicherung und für die Pflege- versicherung abgebildet. Insoweit sei dieser Betrag auf das Jahr hochzurechnen und zu verdoppeln und sodann der hälftige Arbeitgeberbeitrag wieder abzuziehen. Der Krankenversicherungszuschuss habe seinerzeit Euro 165.58 betragen, Euro 3.52 bevorschusse der Arbeitgeber zur Pflegeversicherung, was zusammen Euro 169.10 ergebe. Daraus errechne sich ein hälftiger Arbeitgeberzuschuss in Höhe von Euro 2'029.20. Der Arbeitnehmer bezahle in gleicher Höhe seinen Beitrag zur Krankenversicherung. Es errechne sich ein Gesamtversicherungsbeitrag von Eu- ro 4'058.40. Davon trage der Arbeitnehmer die Hälfte und der Arbeitgeber erstatte die andere Hälfte. Diese Erstattung sei auf den Gehaltsabrechnungen monatlich abgebildet. Bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich einzusetzenden Einkom- mens seien diese beiden Positionen die beiden letzten Positionen in der Einkom- mensermittlung (Krankenversicherung und Pflegeversicherung). Es bestätige sich somit, dass er im Jahr 2005 über Einnahmen von rund Euro 5'000 im Monat ver- fügt habe, während sein im Jahr 2014 (bis einschliesslich April 2015) unterhalts- rechtlich zu berücksichtigendes Einkommen bei Euro 4'983.17 gelegen habe.

- 22 - Sein Einkommen habe sich somit nicht wesentlich verändert. Eine wesentliche Veränderung liege erst dann vor, wenn sich auf Seite des Unterhaltsverpflichteten das Einkommen um mehr als 15% verändert habe. Dem Antrag des Klägers hätte vor diesem Hintergrund keinesfalls stattgegeben werden dürfen.

E. 2.3 Dies gelte im Grunde auch für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2015. Zwar sei bei seiner Leistungsfähigkeit eine wesentliche Änderung eingetreten, der Bedarf des Klägers habe sich jedoch im Vergleich zum Jahr 2005 nicht geändert. Aber auch das würde nicht zu einer höheren Unterhaltszahlung führen, als er sie ohne- hin geleistet habe. Denn auch bei einer Neubestimmung des Unterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle habe er keinen höheren Unterhalt als den Höchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle geschuldet. Diesen Höchstbetrag habe er bezahlt. Wolle man für die Zeit ab dem 1. Mai 2015 seine höheren Einkünfte als hinreichenden Anlass für eine Neubestimmung des Unterhaltes zulassen, dann seien die folgen- den hilfsweisen Ausführungen zu beachten. Berechne man den zu bezahlenden Unterhalt nach den Vorgaben aus dem Vergleich, den die Beteiligten im April 2005 abgeschlossen hätten, dann ergebe sich eine Einstufung des Beklagten in die 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Dies führe für die Zeit bis zum 1. August 2015 zu einer monatlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kläger von Euro 682. Ab dem 1. August 2015 hätten sich die Unterhaltsbeträge erhöht. Seither betrage die Unterhaltsverpflichtung Euro 704 monatlich. Ab Mai 2015 sei sein Einkommen gestiegen. Dies sei aus der Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember 2015 sowie aus der korrespondierenden elektronischen Lohn- steuerkarte abzuleiten. Ausgehend von einem Bruttoeinkommen von Euro 124'158.16 abzüglich die Lohnsteuer von Euro 44'582.64, die Solidaritätsabgabe von Euro 2'451.99, die gesetzliche Rentenversicherung von Euro 4'525.44, die Arbeitslosenversicherung von Euro 726, die private Krankenversicherung (wie 2014, bezogen auf 8 Monate) von Euro 5'212, zuzüglich den Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung von Euro 2'409.04 sowie den Arbeitgeberzuschuss zur Pflegeversicherung von Euro 88.16, ergebe sich eine Zwischensumme von Euro 69'152.29 beziehungsweise ein Betrag von Euro 8'644.66 monatlich. Hiervon sei- en noch die private Altersvorsorge von Euro 100 monatlich sowie die Kreditver- pflichtung von Euro 491 abzuziehen, womit monatlich Euro 8'053.66 verbleiben

- 23 - würden. Im Vergleich zu seinem Einkommen, das der Einigung aus dem Jahr 2005 zugrunde gelegen habe, habe sich mithin eine Einkommenssteigerung von 60% eingestellt. Es könne daran gedacht werden, den Höchstbetrag der Düssel- dorfer Tabelle entsprechend anzupassen. Dies führe zu einer Unterhaltsverpflich- tung für den Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2015 und dem Ende der Unterhalts- pflicht zum 31. Juli 2016 von monatlich Euro 1'126. Gezahlt habe er monatlich Eu- ro 900. Daraus ergebe sich ein Differenzbetrag von Euro 226 im Monat bzw. für 14 Monate von Euro 3'164. Unter der Voraussetzung, dass jede Prozesspartei ih- re eigenen Kosten auf sich behalte und die Hälfte der Gerichtskosten trage, wäre er bereit, diese Differenz an den Kläger nachzubezahlen.

E. 2.4 Sollte das Gericht einen weiteren Vortrag zu seinem Bedarf für erforderlich erachten, werde um die Erteilung eines richterlichen Hinweises ersucht (Urk. 95 S. 7 ff.).

E. 3 Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h., wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorg- falt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_456/2016 vom 28. Oktober 2016, E. 4.1.1; 5A_86/2016 vom 5. September 2016, E. 2.1; 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1, je m.w.Hinw.). Diese Novenbe- schränkung gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch in Verfahren, die der (unbeschränkten) Untersuchungsmaxime im Sinne von Art. 296 Abs. 1 ZPO unterstehen. Danach regelt Art. 317 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit der Parteien, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen, auch in diesen Fällen abschlies- send und ist eine sinngemässe Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Beru- fungsverfahren ausgeschlossen (BGE 138 III 625 E. 2.2; 142 III 413 E. 2.2.2; BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2; 5A_541/2015 vom 14. Januar 2016, E. 5.2; 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, E. 2; 5A_117/2016 vom 9. Juni 2016, E. 3.2.1). Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster In- stanz hätten geltend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Bern 2010, Rz 1214 und Rz 2414 f.).

- 10 - III. A) Ausgangslage Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten - in Abänderung von Ziff. 2 bis 6 des vor dem Oberlandesgericht Dresden geschlossenen Vergleichs zwischen den Parteien vom 8. April 2005 -, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Klägers für den Zeitraum vom 8. Juni 2014 bis zum 31. Januar 2018 monatliche Unterhaltsbeiträge (jeweils inkl. Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen) von Fr. 2'299.– (vom 8. Juni 2014 bis zum 7. Juni 2016), von Fr. 2'014.– (vom

E. 3.1 Die Vorinstanz führte hinsichtlich der Veränderung des Bedarfes des Klä- gers aus, dem Vergleich vom 8. April 2005 (Urk. 25/ 3, S. 5) seien keine Bedarfs- zahlen der Parteien zu entnehmen. Laut dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Mai 2005 habe bei der damaligen Unter- haltsberechnung keine konkrete Bedarfsberechnung für den Kläger stattgefunden; stattdessen sei der Unterhaltsberechnung der Unterhaltshöchstbetrag nach Düs- seldorfer Tabelle zugrunde gelegt worden (vgl. Urk. 21/8 S. 6). Es sei jedoch da- von auszugehen, dass sich der Bedarf des heute volljährigen Klägers seit dem Jahre 2005 geändert habe (Urk. 93 E. V.3.5). Mit dieser Erwägung der Vor- instanz, mit welcher sie den klägerischen Ausführungen vor Vorinstanz folgt (vgl. Urk. 22 S. 5), setzt sich der Beklagte nicht hinreichend auseinander, wenn er im Rahmen seiner Berufungsschrift einzig vorbringt, der Kläger habe zu keinem Zeit- punkt dargestellt, wie sich sein Bedarf im Vergleich zum Jahr 2005 bis zum Zeit- punkt, ab dem er eine Neufestsetzung beantrage, verändert habe und dem Kläger vorwirft, er habe es unterlassen, seinen Bedarf im Jahr 2005 darzustellen (vgl. die vorstehend in E. III.C.2.1 vollständig wiedergegebenen Ausführungen des Beklag- ten). Genau damit hat sich die Vorinstanz nämlich auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass im Jahr 2005 keine individuelle Bedarfsberechnung

- 24 - für den Kläger stattgefunden hat, welche dem Vergleich der Parteien zugrunde gelegt wurde. Weshalb diese Annahme unzutreffend sein soll, legt der Beklagte gerade nicht dar. Massgebend ist demnach einzig, dass der Bedarf des Klägers vor dem Oberlandesgericht Dresden pauschal - ab Oktober 2004 - auf Euro 609 (entsprechend dem Höchstbetrag gemäss Düsseldorfer Tabelle) bzw. kaufkraftbe- reinigt auf knapp Euro 700 pro Monat festgesetzt wurde, wie aus dem Kostenfest- setzungsbeschluss hervorgeht (Urk. 21/8 S. 6 f.). Was für einen Bedarf der Kläger 2005 gegenüber dem Oberlandesgericht Dresden geltend machte, ist - wie vom Kläger in der Berufungsantwort zutreffend ausgeführt (Urk. 105 S. 10) - in diesem Zusammenhang völlig irrelevant. Der Kläger hat im Übrigen auch seinen Bedarf ab dem Zeitpunkt, ab dem er eine Neufestsetzung beantragt hat, vor Vorinstanz detailliert dargelegt (vgl. Urk. 22 S. 13), weshalb die Rüge des Beklagten auch diesbezüglich fehl geht. Diese Bedarfszahlen blieben vom Beklagten vor Vo- rinstanz unbestritten (vgl. insb. Urk. 24). Soweit der Beklagte darüber hinaus gel- tend macht, es habe einen guten Grund, dass der Kläger seinen Bedarf im Jahre 2005 im Rahmen des Abänderungsverfahrens mit keinem Wort dargestellt habe, habe der Kläger nämlich bereits im Verfahren im Jahr 2005 vorgetragen, einen Bedarf von Euro 1'788.44 zu haben, was in der Höhe etwa seinem im vorliegen- den Verfahren geltend gemachten Bedarf entspreche (Urk. 95 S. 7), handelt es sich um ein unzulässiges Novum (vgl. hierzu vorstehend E. II.3), das unberück- sichtigt zu bleiben hat. Dasselbe hat für die zur Untermauerung dieser Behaup- tung im Berufungsverfahren neu eingereichte Bedarfsermittlung des Klägers für das Jahr 2005, datierend vom 26. Januar 2004 (Urk. 98/2), zu gelten, hatte diese nämlich bereits anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens Bestand, wurde der Vorinstanz aber nicht vorgelegt. Weshalb der Beklagte trotz zumutbarer Sorgfalt zu deren Einreichung nicht in der Lage gewesen sein soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Schliesslich kann der Beklagte auch nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er vorbringt, bereits in seinem Schriftsatz vom 15. August 2016 ausdrücklich darauf hingewiesen zu haben, dass der Kläger nicht vorgetragen habe, wie sich sein Bedarf im Vergleich zum Jahr 2005 bis zum Zeitpunkt, ab welchem er eine Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge verlange, verändert habe. Diese vom Beklagten erwähnten Ausführungen in seiner Eingabe vom 15. August

- 25 - 2016 (Urk. 60 S. 6) entsprechen wörtlich seinen Ausführungen auf Seite 6 der mit Verfügung vom 18. Juli 2016 (Urk. 54) aus dem Recht gewiesenen Duplik vom

29. Februar 2016 (Urk. 37 S. 6) und sind somit selbstredend ebenfalls formell un- verwertbar, mithin für die Entscheidfindung unbeachtlich. Die Konklusion des Beklagten, es fehle mangels Veränderung des Bedarfs des Klägers für den Zeitraum, bis auf der Seite des Beklagten eine wesentliche Erhö- hung seines Einkommens eingetreten sei, d.h. bis zum 1. Mai 2015, an den Voraussetzungen für eine Neuberechnung des Unterhalts, verfängt sodann aus weiteren Gründen nicht. Die Vorinstanz erblickte für die gesamte vorliegend massgebende Periode ab Juni 2014 - neben der Veränderung des Bedarfs des Klägers - ohnehin auch in der Veränderung des Wechselkurses Euro-Schweizer Franken einen Abänderungsgrund (vgl. Urk. 93 E. V.3.6). Hierzu äussert sich der Beklagte nicht. Zudem ging die Vorinstanz bereits für den Zeitraum von Juni bis September 2014 beziehungsweise Januar bis April 2015 von einer im Vergleich zum Jahr 2005 (substantiellen) Einkommenserhöhung auf Seiten des Beklagten von rund 20% aus (Urk. 93 E. V.3.4.5 f.). Mit den detaillierten Einkommensbe- rechnungen der Vorinstanz für den Zeitraum von Juni bis September 2014 bezie- hungsweise Januar bis April 2015 (vgl. Urk. 93 E. VIII.3.4 f.) setzt sich der Beklag- te in seiner Berufungsschrift nicht hinreichend substantiiert auseinander, wenn er auf Seite 7 f. seiner Berufungsschrift einfach die pauschale Behauptung aufstellt, in der Zeit bis einschliesslich April 2015 sei sein Einkommen nahezu identisch zum Einkommen, das die Grundlage der Unterhaltsvereinbarung aus dem Jahr 2005 gewesen sei (Urk. 95 S. 7 f.; vgl. hierzu zudem nachstehend E. III.C.3.2).

E. 3.2 In Bezug auf den Abänderungsgrund der Erhöhung des Einkommens des Beklagten im Zeitraum von Juni 2014 bis April 2015 ist zunächst festzuhalten, dass der vom Beklagten vorab erhobene Vorwurf, die Vorinstanz habe sein Ein- kommen im Jahr 2014 (bis einschliesslich April 2015) nur geschätzt (vgl. E. III.C.2.2), nicht zutrifft. Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf die vom Beklag- ten eingereichten Unterlagen ausgeführt, welche Abzüge vom Bruttoeinkommen des Beklagten vorzunehmen sind, um die Leistungsfähigkeit des Beklagten nach Schweizer Recht zu eruieren bzw. welche Abzüge auf der Lohnsteuerbescheini-

- 26 - gung 2014 dem Bedarf des Beklagten anzulasten sind und somit detailliert darge- legt, wie sie die ihrem Entscheid zugrunde gelegten Nettoeinkommen des Beklag- ten von Euro 10'360 für die Periode Juni - Dezember 2014 und von Euro 10'800 für die Periode von Januar bis April 2015 errechnet hat (vgl. Urk. 93 E. VIII.3.4.f.). Der Beklagte setzt sich im Rahmen seiner Berufungsschrift mit diesen Berech- nungen der Vorinstanz in keiner Weise auseinander. Er belässt es vielmehr dabei, wörtlich seine bereits in der Stellungnahme vom 20. November 2015 gemachten allgemeinen Ausführungen zu den nach deutschem Recht zwingenden Steuern und Abgaben zu wiederholen und der vorinstanzlichen Einkommensberechnung seine eigene, im Rahmen der Stellungnahme vom 20. November 2015 für das Jahr 2014 (bis einschliesslich April 2015) vorgenommene Einkommensberech- nung gegenüberzustellen (vgl. Urk. 24 S. 7 f.), welche im Übrigen vom Kläger be- reits im Rahmen der Replik vom 5. Januar 2016 bestritten wurde (vgl. Urk. 30 S. 8 ff.). Damit kommt der Beklagte seiner Begründungspflicht im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO erneut nicht nach. Die Vorinstanz hat in Bezug auf das Einkommen des Beklagten im Jahr 2005 festgehalten, dass Grundlage des Vergleichs vom 8. April 2005 gemäss dessen Ziffer 3 ein Einkommen des Beklagten von rund Euro 5'000 sei (Urk. 25/3 S. 5) und dass mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom

3. Mai 2005 (Urk. 21/8) das bereinigte Nettoeinkommen des Beklagten mit Euro 4'759.26 beziffert worden sei. Sie legte sodann dar, wie das genannte Einkom- men den Schweizer Verhältnissen anzupassen ist und kam zum Schluss, es sei von einem Nettoeinkommen des Beklagten nach Schweizer Verhältnissen (d.h. insbesondere ohne Steuerabzug) von Euro 8'500 im Jahr 2005 auszugehen (Urk. 93 E. V.3.4.2 ff.). Die nunmehrigen Ausführungen des Beklagten zu seinem Ein- kommen im Jahr 2005 in der Berufungsschrift (vgl. Urk. 95 S. 10 f.; vorstehend in E. III.C.2.2 vollständig wiedergegeben) sowie die im Berufungsverfahren erstmals eingereichte Lohnsteuerbescheinigung 2004 (Urk. 98/8) bzw. die Gehaltsabrech- nungen Januar bis Dezember 2004 (Urk. 98/9) sind verspätet und damit auch der Einwand des Beklagten, sein Einkommen im Jahr 2005 sei mit den in seiner Ein- kommensberechnung berücksichtigten Abzügen zu errechnen. Diese Vorbringen hätten problemlos bereits vor Vorinstanz erfolgen können. Sie sind daher nicht zu

- 27 - beachten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Selbst wenn diese Vorbringen jedoch zu berück- sichtigen wären, erhellt nicht, was der Beklagte mit ihnen zu erreichen sucht. So kann im Zusammenhang mit der Beurteilung einer wesentlichen und dauerhaften Veränderung der Verhältnisse ohnehin nur das dem Vergleich der Parteien zu- grunde gelegte und in diesem festgehaltene Einkommen des Beklagten massge- bend sein. Welches Einkommen vom Beklagten in dem diesem Vergleich voran- gegangenen gerichtlichen Verfahren geltend gemacht wurde, ist in diesem Zu- sammenhang irrelevant. Es bleibt somit bei dem von der Vorinstanz gemäss Schweizer Recht berücksichtigten Nettoeinkommen des Beklagten für das Jahr 2005 von Euro 8'500 und den von ihr für die Perioden Juni bis Dezember 2014 und Januar bis April 2015 berechneten Nettoeinkommen von Euro 10'360 bzw. Euro 10'800. Daher ist auch die vorinstanzliche Feststellung, dass sich das Ein- kommen des Beklagten seit Beginn des streitgegenständlichen Zeitpunkts (Juni

2014) im Vergleich zum Jahr 2005 um mehr als 20% erhöht habe, zutreffend. Davon abgesehen wurden dem Beklagten laut Lohn-/Gehaltsabrechnungen in den ersten vier Monaten des Jahres 2015, das die Verhältnisse des Jahres 2014 gemäss dessen Darstellung lediglich fortschrieb (Urk. 25 S. 7, Urk. 95 S. 9), fol- gende Beträge (Lohn und Provision) ausbezahlt (Urk. 25/11): Euro 8'307.28 (Ja- nuar 2015), Euro 5'890.43 (Februar 2015), Euro 5'890.43 (März) und Euro 5'890.43 (April 2015). Verglichen mit den Euro 5'000, die dem Vergleich vom 8. April 2005 zugrunde lagen, ergibt dies eine Veränderung von mehr als 15% (vgl. Urk. 95 S. 12: "Abänderungsschwelle von 15%"). Ob die Änderung erheblich ist, beurteilt sich im Übrigen im schweizerischen Recht nicht nach einer starren pro- zentualen Schranke, sondern nach gerichtlichem Ermessen im Sinne von Art. 4 ZGB unter Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte bezüglich Dauer wie Höhe des Beitrags, weshalb bei einem geringen Unterhaltsbeitrag auch eine eher geringfügige Schwankung bereits Grund zur Abänderung geben kann (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 286 N 11). Wenn die Vorinstanz aufgrund der Einkommensver- änderung des Beklagten, einer Veränderung des Bedarfs des Klägers seit 2005 und einer Veränderung des Wechselkurses veränderte Verhältnisse bereits ab Juni 2014 bejahte, kann darin weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung erblickt werden.

- 28 -

E. 3.3 Der Beklagte geht des Weiteren auch fehl in seiner Annahme, dass auf- grund der Anwendbarkeit der Düsseldorfer Tabelle eine Neufestsetzung des Kin- desunterhaltes auch ab dem 1. Mai 2015 ausgeschlossen sei, da er stets den Höchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle als Unterhalt zu bezahlen habe, weshalb die Höhe seines Einkommens irrelevant sei. Wie vorstehend bereits ausführlich dargelegt, ist im vorliegenden Verfahren einzig entscheidend, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge nach dem zur An- wendung kommenden Schweizer Recht, mithin die Voraussetzungen von Art. 286 Abs. 2 ZGB, vorliegen; der Düsseldorfer Tabelle kommt in casu keine Bedeutung zu, auch nicht als Auslegungshilfe (vgl. vorstehend E. III.B). Es erübrigen sich somit diesbezüglich weitere Bemerkungen. Hervorzuheben bleibt, dass die Vo- rinstanz überdies für die gesamte Periode ab Juni 2014 und insofern auch ab Mai 2015 - neben der Veränderung des Bedarfs des Klägers beziehungsweise dem höheren Einkommen des Beklagten - ohnehin auch die Veränderung des Wech- selkurses Euro-Schweizer Franken als Abänderungsgrund erachtete. Hierzu äus- sert sich der Beklagte auch in Bezug auf den Zeitraum ab 1. Mai 2015 nicht. Die Vorinstanz hat im Übrigen für den Zeitraum ab 1. Mai 2015 unter Bezugnah- me auf die im Recht liegenden Unterlagen zum Einkommen des Beklagten detail- liert und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie von einem Einkommen des Be- klagten von mindestens Euro 14'860 beziehungsweise Fr. 16'000.– (Urk. 93 E. VIII.3.6. f.) und entsprechend von einer Verdoppelung des beklagtischen Ein- kommens im Vergleich zum Jahr 2005 ausging (Urk. 93 E. V.3.4.6). Der Beklagte geht darauf im Rahmen seiner Berufungsschrift nicht ein und legt nicht dar, inwie- fern die vorinstanzliche Einkommensberechnung falsch sein soll. Er beschränkt sich auf Seite 13 zweiter Abschnitt der Berufungsschrift darauf, wörtlich das be- reits vor Vorinstanz in seiner Stellungnahme vom 20. November 2015 zu seinem Einkommen ab Mai 2015 Vorgetragene zu wiederholen (vgl. Urk. 24 S. 8). Damit genügt er wiederum seiner Begründungspflicht nach Art. 311 ZPO nicht. Im Übri- gen gibt der Beklagte in der Berufungsschrift auf Seite 13 (vgl. die in E. III.C.2.3 vorstehend wiedergegebene Berechnung) bloss erneut seine Einkommensbe- rechnung gemäss der aus dem Recht gewiesenen Duplik vom 29. Februar 2016 (vgl. Urk. 37 S. 4 f.) wieder. Diese Einkommensberechnung des Beklagten stellt

- 29 - insofern ein unechtes Novum dar, welches in Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässig und damit unbeachtlich ist. Entsprechend hat es damit sein Be- wenden. Fehl gehen schliesslich auch die Ausführungen des Beklagten zur An- passung der Höchstbeträge gemäss Düsseldorfer Tabelle, kommt diese vorlie- gend ohnehin nicht zur Anwendung (vgl. E. III.B).

E. 3.4 Soweit der Beklagte in der Berufungsschrift hinsichtlich seines Bedarfs um die Erteilung eines richterlichen Hinweises ersucht, ist festzuhalten, dass die schweizerische Zivilprozessordnung kein solches Institut kennt. Sollte der Beklag- te auf die richterliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO Bezug nehmen wollen, übersieht er, dass diese nicht dazu dienen kann, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen, und dass bei anwaltlich vertretenen Parteien die rich- terliche Fragepflicht ohnehin nur eine sehr eingeschränkte Tragweite hat (BGer 4A_336/2014 vom 18.12.2014, E. 7.6 m.w.H.). Der Beklagte wurde von der Vor- instanz mit Verfügung vom 13. Juli 2015 (Urk. 4, Dispositiv-Ziffer 3) und erneut mit Verfügung vom 20. August 2015 (Urk. 10A, Dispositiv-Ziffer 3) dazu aufgefordert, seine finanziellen Verhältnisse darzulegen und insbesondere Belege zu seinem Bedarf beizubringen (Fahrtkosten für den Arbeitsweg/Beiträge an Berufsverbän- de/weitere Berufsauslagen, Mietverträge/Belege Hypothekarzinsen/Belege Ne- benkosten, Krankenkassen-Prämienausweise/allfällige Verfügung betreffend Prämienverbilligung, Belege für Mobiliar- und Haftpflichtversicherung, Belege Auslagen für Kind). Überdies hat die Vorinstanz den Beklagten mit Verfügung vom 8. Januar 2016 (Urk. 32, Dispositiv-Ziffer 2) auf die Novenschranke aufmerk- sam gemacht, indem sie ihn ausdrücklich darauf hinwies, dass er seine Tatsa- chenbehauptungen und Beweismittel im Rahmen der Duplik abschliessend zu nennen habe und diese später grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden könnten. Vor diesem Hintergrund besteht im vorliegenden Berufungsverfahren kein Raum für eine weitere Einladung des Beklagten zur Darlegung seines Bedar- fes. Ohnehin hat die Vorinstanz darauf verzichtet, den Bedarf des Beklagten kon- kret zu berechnen, da sie die Auffassung vertrat, der Beklagte sei in der Lage, mit seinem Einkommen seit Juni 2014 - selbst bei Annahme eines grosszügigen Be- darfs - die vom Gericht festgelegten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (Urk. 93

- 30 - E. VIII.3.9 f.). Inwiefern diese Argumentation der Vorinstanz unzutreffend sein sollte, zeigt der Beklagte nicht auf. D) Ergebnis Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen in der Berufung als unbegrün- det, weshalb diese abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. Der angefochte- ne Entscheid (Dispositiv-Ziffern 2-3) ist zu bestätigen. IV.

1. Ausgangsgemäss ist auch die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- regelung zu bestätigen (Urk. 93, Dispositiv-Ziffern 5-7).

2. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten in Abänderung von Ziff. 2 bis 6 des vor dem Oberlandesgerichts Dresden geschlossenen Vergleichs zwischen den Parteien vom 8. April 2005 zu Unterhaltsbeiträgen für den Kläger für den Zeit- raum vom 8. Juni 2014 bis 31. Januar 2018 von Fr. 59'204.– (Fr. 2'299.– monat- lich vom 8. Juni 2014 bis zum 7. Juni 2016, Fr. 2'014.– monatlich vom 8. Juni 2016 bis zum 31. Juli 2016, Fr. 0.– monatlich vom 1. August 2016 bis zum 31. Ja- nuar 2018) abzüglich die vom Beklagten bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom 8. Juni 2014 bis zum 31. Januar 2018 von Fr. 29'000.–, somit zu Unterhaltsbeiträgen von total Fr. 30'204.– (Urk. 93, Dispositiv-Ziffer 2). Der Be- klagte fordert berufungsweise die Abweisung der Abänderungsklage und dement- sprechend die Beibehaltung des ursprünglichen Unterhaltsbeitrages gemäss Zif- fer 2 des vor dem Oberlandesgericht Dresden geschlossenen Vergleichs zwi- schen den Parteien vom 8. April 2005 (Urk. 95 S. 2). Der Kläger beantragt die Abweisung der Berufung und somit die Bestätigung des vorinstanzlichen Ent- scheides (Urk. 105 S. 2). Im Berufungsverfahren beträgt der Streitwert daher Fr. 30'204.–. Davon ausgehend ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in An- wendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Sie ist ausgangsgemäss vollumfänglich dem mit seinem Rechtsmittelantrag unterliegenden Beklagten aufzuerlegen

- 31 - (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Überdies ist der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 der AnwGebV auf Fr. 2'700.– (inkl. MwSt. [vgl. Urk. 105 S. 2]) festzuset- zende Parteientschädigung zu bezahlen. Es wird beschlossen:

E. 8 Juni 2015, dem Datum der Einreichung der vorliegenden Klage, nur noch auf Euro 1 / Fr. 1.05 belaufen. Diese Veränderung sei dauerhaft sowie auch erheblich im dargelegten Sinn. Der Euro-Kurs sei bereits seit 2010/11 gesunken, wobei ein Aufschwung des Euro nicht in Sicht sei. Vor dem Hintergrund der Aufhebung des Mindestkurses von Euro 1 / Fr. 1.20 durch die Schweizerische Nationalbank am

15. Januar 2015 lasse sich die Entwicklung des Euro-Kurses derzeit kaum ab- schätzen. Mit Blick auf die ursprüngliche Unterhaltsvereinbarung weise der vorlie- gend schwächere Euro-Kurs jedenfalls, isoliert betrachtet, ohne Weiteres ein Ausmass auf, das zu einem unzumutbaren Ungleichgewicht führen könnte. Der mit Vergleich vom 8. April 2005 vereinbarte Unterhaltsbeitrag plus Krankenversi- cherung von insgesamt Euro 830 habe zum Zeitpunkt des Vergleichs aus Sicht des in der Schweiz wohnenden Unterhaltsberechtigten rund Fr. 1'287.– (bei ei- nem Wechselkurs von Euro 1 / Fr. 1.55) entsprochen. Bei Einreichung der Klage habe ein Betrag von Euro 830 noch einen Wert von Fr. 869.– (bei einem Wech-

- 19 - selkurs von Euro 1 / CHF 1.05) gehabt. Der Wert des Unterhaltsbeitrages habe sich somit aus Schweizer Sicht erheblich verringert. Der Sachverhalt habe sich daher auch durch die Entwicklung des Wechselkurses Euro-Schweizer Franken zwischen 2005 und 2015 nachträglich erheblich und dauerhaft verändert (Urk. 93 E. V.3 und E. VIII.1 bis 3).

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 4 der Verfügung und des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 12. Mai 2017 in Rechtskraft erwachsen sind.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Dis- positiv-Ziffern 2-3 und 5-7 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 12. Mai 2017 werden bestätigt.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
  6. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.– zu bezahlen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 32 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'204.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Januar 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. N.A. Gerber versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ170015-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. iur. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. N.A. Gerber Beschluss und Urteil vom 5. Januar 2018 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Abänderung Unterhalt Berufung gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 12. Mai 2017 (FK150009-G)

- 2 - Rechtsbegehren: A. Des Klägers: Ursprüngliches Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): "1. In Abänderung der zwischen den Parteien mit Vergleich vom

8. April 2005 vor dem Oberlandesgericht Dresden (Rechtsstreit 336 F 01150/04) vereinbarten Unterhaltsregelung (Ziffern 2 bis 6 des Vergleichs) sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend für ein Jahr vor Klageerhebung bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Klägers ange- messene monatliche Unterhaltsbeiträge, mindestens jedoch CHF 1'910.00, zuzüglich allfällig vertraglich geregelter oder gesetzli- cher Familienzulagen, zu bezahlen; eine Anpassung dieses Be- trags aufgrund neuer Tatsachen und nach vollständiger Rech- nungslegung durch den Beklagten und Durchführung des Be- weisverfahrens bleibt vorbehalten.

2. Die Unterhaltsbeiträge sowie allfällige Familienzulagen gemäss Ziffer 1 hiervor seien an die gesetzliche Vertreterin zuhanden des Klägers zu überweisen und zwar auch über die Mündigkeit des Klägers hinaus, solange dieser nicht selbständige Ansprüche aus Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten stellt oder eine andere Zahlstelle bezeichnet.

3. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 hiervor seien zu indexie- ren.

4. Weiter sei der Beklagte zu verpflichten, ausserordentliche Kosten des Klägers (z.B. Zahnarztkosten, Sehhilfen, medizinische The- rapien) zur Hälfte zu tragen, soweit ihm die entsprechenden Rechnungen oder Zahlungsbelege vorgelegt werden, respektive soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kos- ten aufkommen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MwSt.) zu Lasten des Beklagten." Erstes modifiziertes bzw. präzisiertes Rechtsbegehren (Urk. 22 S. 1 f.): " 1. In Abänderung von Ziffern 2 bis 6 des zwischen den Parteien am

8. April 2005 vor dem Oberlandesgericht Dresden geschlossenen Vergleichs (Rechtsstreit 336 F 01150/04) sei der Beklagte zu ver- pflichten, dem Kläger rückwirkend für ein Jahr vor Klageerhebung bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Klägers angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge, min- destens jedoch CHF 1'860.00, zuzüglich allfällig vertraglich gere- gelter oder gesetzlicher Familienzulagen, zu bezahlen; eine An-

- 3 - passung dieses Betrags aufgrund neuer Tatsachen und nach vollständiger Rechnungslegung durch den Beklagten und Durch- führung des Beweisverfahrens bleibt vorbehalten.

2. Weiter sei der Beklagte in Abänderung des vorgenannten Ver- gleichs zu verpflichten, ausserordentliche Kosten des Klägers (z.B. Zahnarztkosten, Sehhilfen, medizinische Therapien) zur Hälfte zu tragen, soweit ihm die entsprechenden Rechnungen oder Zahlungsbelege vorgelegt werden, respektive soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkom- men.

3. Die Unterhaltsbeiträge sowie allfällige Familienzulagen gemäss Ziffern 1 und 2 hiervor seien an die gesetzliche Vertreterin zuhan- den des Klägers zu überweisen und zwar auch über die Mündig- keit des Klägers hinaus, solange dieser nicht selbständige An- sprüche aus Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten stellt oder eine andere Zahlstelle bezeichnet.

4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 hiervor seien zu indexie- ren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MwSt.) zu Lasten des Beklagten." Zweites modifiziertes bzw. präzisiertes Rechtsbegehren (Urk. 30): "1. In Abänderung von Ziffern 2 bis 6 des zwischen den Parteien am

8. April 2005 vor dem Oberlandesgericht Dresden geschlossenen Vergleichs (Rechtsstreit 336 F 01150/04) sei der Beklagte zu ver- pflichten, dem Kläger rückwirkend für ein Jahr vor Klageerhebung bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Klägers angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge, zuzüg- lich allfällig vertraglich geregelter oder gesetzlicher Familienzula- gen, zu bezahlen, mindestens jedoch in folgendem Umfang:

- CHF 1'860.00 bis zum 31. Juli 2016;

- unter der Voraussetzung des Bestehens der Probezeit des Prak- tikums bei der ... CHF 910.00 vom 1. August 2016 bis zum 31. Juli 2017;

- CHF 270.00 vom 1. August 2017 bis zum 31. Januar 2018;

- CHF 1'860.00 vom 1. Februar 2018 bis zum ordentlichen Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung.

2. […]

3. […]

4. […]"

- 4 - Prozessuale Anträge des Klägers (Urk. 30 S. 3): "1. Der Beklagte sei gestützt auf seine familienrechtliche Beistands- und Unterhaltspflicht zu verpflichten, dem Kläger einen Prozess- kostenvorschuss in der Höhe von mittlerweile CHF 14'000.00 zu bezahlen.

2. Eventualiter sei dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben." B. Des Beklagten: Ursprüngliches Rechtsbegehren (Urk. 24 S. 2): "1. Die Klage wird zu den Ziffern 1 bis 4 abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens sind dem Kläger aufzuerlegen." Ergänzendes Rechtsbegehren (Urk. 80 S. 2): "Der Unterhaltsvergleich vom 08. April 2005 des Oberlandesgerichtes Dresden mit dem AZ: 21 UF869/04 wird dahingehend abgeändert, dass der Beklagte an den Kläger beginnend mit dem 01.08.2016 kei- nen Unterhalt mehr zu bezahlen hat." Verfügung und Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 12. Mai 2017: (Urk. 93 = Urk. 96)

1. Der Antrag des Klägers auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses so- wie sein Eventualantrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Der Beklagte wird in Abänderung von Ziff. 2 bis 6 des vor dem Oberlandes- gericht Dresden geschlossenen Vergleichs zwischen den Parteien vom

8. April 2005 verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Klägers für den Zeitraum vom 8. Juni 2014 bis zum 31. Januar 2018 fol- gende monatliche Unterhaltsbeiträge (jeweils inkl. Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen:

- 5 - − vom 8. Juni 2014 bis zum 7. Juni 2016: CHF 2'299.– − vom 8. Juni 2016 bis zum 31. Juli 2016: CHF 2'014.– − vom 1. August 2016 bis zum 31. Januar 2018: CHF 0.– Von diesen Unterhaltsbeiträgen werden die vom Beklagten bereits geleiste- ten Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum zwischen dem 8. Juni 2014 und dem

31. Januar 2018 von insgesamt CHF 29'000.– abgezogen. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beklagte dem Kläger Unter- haltsbeiträge in der Höhe von total CHF 30'204.– schuldet.

3. Es wird auf die Möglichkeit der Abänderung gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB und auf allfällige weitere Ansprüche des Kindes gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB hingewiesen.

4. Im Mehrumfang wird die Klage abgewiesen.

5. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 4'400.– festgesetzt.

6. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt.

7. Der Beklagte wird verpflichteten, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 10'500.– zzgl. 8% MwSt. zu bezahlen.

8. (Schriftliche Mitteilung). (Rechtsmittelbelehrung). Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 95 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 12.05.2017, zugestellt am 31.05.2017, mit der Geschäfts-Nr.: FK150009-G/U/Me-Oh-Mz/dü wird abgeändert/aufgehoben und die Klage umfassend (zu den Rechtsbe- gehren sowie den prozessualen Anträgen) abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen sowie die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.

- 6 -

3. Der Kläger wird verpflichtet dem Beklagten die ihm entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung zu erstatten." des Klägers und Berufungsbeklagten (Urk. 105 S. 2): "Die Anträge des Berufungsklägers in der Berufung vom 26. Juni 2017 seien vollumfänglich abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MwSt.) zu Las- ten des Berufungsklägers." Erwägungen: I.

1. Der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger), wohnhaft bei seiner Mut- ter in C._____ (Schweiz), ist der Sohn des Beklagten und Berufungsklägers (fort- an Beklagter), wohnhaft in D._____ (Deutschland). Der Kläger, gesetzlich vertre- ten durch die Kindsmutter, und der Beklagte vereinbarten im Rahmen eines vor dem Oberlandesgericht Dresden abgeschlossenen Vergleichs, dass der Beklagte der Kindsmutter zuhanden des Klägers ab April 2005 einen monatlichen Unter- haltsbeitrag von EUR 700 sowie die Krankenversicherung in der Höhe von EUR 130.45 zu bezahlen habe (Urk. 3/2 S. 5). In Ziffer 5 dieses Vergleichs hielten die Parteien weiter Folgendes fest: "Die Parteien sind sich darüber einig, dass im Fal- le einer durch eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse bedingten Abände- rung dieses Vergleichs davon ausgegangen werden soll, dass als Unterhaltsrente der Höchstsatz der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle der jeweiligen Altersstufe als vereinbart gelten soll" (Urk. 3/2 S. 5).

2. Mit Eingabe vom 8. Juni 2015 (Datum Poststempel) reichte der Kläger bei der Vorinstanz ein Begehren um Abänderung der Unterhaltsbeiträge ein (Urk. 1). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf das angefochtene Ur- teil verwiesen werden (Urk. 93 E. I = Urk. 96 E. I). Hervorzuheben ist, dass der Beklagte die Duplikschrift nicht fristgerecht einreichte, weshalb sie aus dem Recht

- 7 - gewiesen wurde (Urk. 37, Urk. 54). Mit Urteil vom 12. Mai 2017 verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten in Abänderung der Ziffern 2 bis 6 des vor dem Ober- landesgericht Dresden geschlossenen Vergleichs zwischen den Parteien vom

8. April 2005 zu Unterhaltsbeiträgen für den Kläger für den Zeitraum vom 8. Juni 2014 bis 31. Januar 2018 von Fr. 59'204.– (Fr. 2'299.– monatlich vom 8. Juni 2014 bis zum 7. Juni 2016, Fr. 2'014.– vom 8. Juni 2016 bis zum 31. Juli 2016, Fr. 0.– vom 1. August 2016 bis zum 31. Januar 2018) abzüglich der vom Beklag- ten bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom 8. Juni 2014 bis zum 31. Januar 2018 von Fr. 29'000.–, somit zu Unterhaltsbeiträgen von total Fr. 30'204.–; im Mehrumfang wies die Vorinstanz die Klage ab (Urk. 93, Disposi- tiv-Ziffern 2 und 4).

3. Dagegen erhob der Beklagte innert Frist Berufung und stellte die eingangs erwähnten Anträge (Urk. 95 S. 2). Mit Verfügung vom 6. Juli 2017 (Urk. 99) wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu be- zeichnen und einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu leisten. Mit Eingabe vom

11. August 2017 (Urk. 100) gab der Beklagte die Anwaltskanzlei E._____ als Zu- stellungsempfängerin in der Schweiz an. Der Kostenvorschuss ging innert der mit Verfügung vom 29. August 2017 (Urk. 101) angesetzten Nachfrist bei der Oberge- richtskasse ein (vgl. Urk. 102). Die Berufungsantwort des Klägers datiert vom 6. Oktober 2017 (Urk. 105) und wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 17. Okto- ber 2017 (Urk. 106) zur Kenntnisnahme zugestellt. Weitere Eingaben erfolgten nicht. II.

1. Die Berufung hemmt den Eintritt der Rechtskraft im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Unangefochten blieb Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzli- chen Entscheids vom 12. Mai 2017, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen ist. Nachdem der Kläger die teilweise Klageabweisung im Fr. 30'204.– übersteigen- den Betrag (Urk. 93, Dispositiv-Ziffer 4) nicht angefochten hat, ist dieser nichtan- gefochtene Teil des Urteils der Vorinstanz vom 12. Mai 2017 mit Ablauf der An-

- 8 - schlussberufungsfrist am 13. Oktober 2017 ebenfalls rechtskräftig geworden. Dies ist vorzumerken. 2.1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.w.Hinw. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränk- te Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. Ap- ril 2013, E. 3.1), welcher bei Entscheiden betreffend Unterhalt erhebliche Bedeu- tung zukommt (vgl. statt vieler BGer 5A_797/2012 vom 18. März 2013, E. 3.2.3). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punk- ten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvorausset- zung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen be- zeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wie- derholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom

15. Oktober 2013, E. 3.2; 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Wei- se beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu wer- den; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Be- gründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3; 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3; 4A_290/2014 vom

1. September 2014, E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit

- 9 - curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22). 2.2. Soweit in der vorliegenden Berufungsschrift pauschal vorgebracht wird, der Beklagte wende sich gegen das angefochtene Urteil in rechtlicher und tatsächli- cher Hinsicht und die Zurückweisung der Klage rechtfertige sich bereits aus dem gesamten erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten vor dem Bezirksgericht Meilen, den der Beklagte zum Vortrag und zum Gegenstand der Berufung mache (samt allen dort vorgelegten Nachweisen; Urk. 95 S. 2), genügt die Berufung diesen formellen Begründungsanforderungen nicht. Insoweit ist auf sie nicht einzutreten.

3. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h., wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorg- falt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_456/2016 vom 28. Oktober 2016, E. 4.1.1; 5A_86/2016 vom 5. September 2016, E. 2.1; 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1, je m.w.Hinw.). Diese Novenbe- schränkung gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch in Verfahren, die der (unbeschränkten) Untersuchungsmaxime im Sinne von Art. 296 Abs. 1 ZPO unterstehen. Danach regelt Art. 317 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit der Parteien, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen, auch in diesen Fällen abschlies- send und ist eine sinngemässe Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Beru- fungsverfahren ausgeschlossen (BGE 138 III 625 E. 2.2; 142 III 413 E. 2.2.2; BGer 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2; 5A_541/2015 vom 14. Januar 2016, E. 5.2; 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, E. 2; 5A_117/2016 vom 9. Juni 2016, E. 3.2.1). Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster In- stanz hätten geltend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Bern 2010, Rz 1214 und Rz 2414 f.).

- 10 - III. A) Ausgangslage Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten - in Abänderung von Ziff. 2 bis 6 des vor dem Oberlandesgericht Dresden geschlossenen Vergleichs zwischen den Parteien vom 8. April 2005 -, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Klägers für den Zeitraum vom 8. Juni 2014 bis zum 31. Januar 2018 monatliche Unterhaltsbeiträge (jeweils inkl. Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen) von Fr. 2'299.– (vom 8. Juni 2014 bis zum 7. Juni 2016), von Fr. 2'014.– (vom

8. Juni 2016 bis zum 31. Juli 2016) und von Fr. 0.– (vom 1. August 2016 bis zum

31. Januar 2018) zu bezahlen. Sie hielt fest, dass hiervon die vom Beklagten be- reits geleisteten Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom 8. Juni 2014 bis zum

31. Januar 2018 von Fr. 29'000.– abzuziehen seien, und nahm davon Vormerk, dass der Beklagte dem Kläger Unterhaltsbeiträge in der Höhe von total Fr. 30'204.– schulde. Im Mehrumfang wies sie die Klage ab (Urk. 93, Dispositiv- Ziffer 2 und 4). Die Berufung des Beklagten richtet sich gegen die von der Vorinstanz in dieser Höhe festgesetzten Unterhaltsbeiträge. Der Beklagte macht geltend, die Parteien hätten in ihrem Vergleich vor dem Oberlandesgericht in Dresden für jede Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge die Berechnungsregeln der Düsseldorfer Tabelle als verbindlich festgelegt. Zudem bestreitet der Beklagte die für die Neufestsetzung von Unterhaltsbeiträgen erforderliche wesentliche Ver- änderung der Verhältnisse. B) Anwendbares Recht und Anwendung der Düsseldorfer Tabelle

1. Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 des Haager Über- einkommens vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwenden- de Recht sei für Kinderunterhaltspflichten grundsätzlich das Recht am gewöhnli- chen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten anwendbar, vorliegend also Schwei- zer Recht. Wechsle der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so sei vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das innerstaatliche Recht am neu- en gewöhnlichen Aufenthalt anzuwenden (Art. 4 Abs. 2 Haager Übereinkommen).

- 11 - Ein Wechsel des Wohnsitzes (oder des Aufenthaltsortes) des Unterhaltsberech- tigten könne also zu einem Wechsel des anwendbaren Rechts führen. Dies sei insbesondere für Abänderungsprozesse von Bedeutung, weil das neu anwendba- re Recht nicht nur die Voraussetzungen der Abänderung, sondern auch die Fest- legung des neuen Unterhalts normiere. Speziell im vorliegenden Fall sei, dass der unterhaltsberechtigte Kläger seinen Aufenthalt bereits bei Abschluss des gerichtli- chen Vergleichs im Jahre 2005 in der Schweiz gehabt habe. Es habe insofern in der Zwischenzeit kein Aufenthaltswechsel stattgefunden. Wie der Kläger zwar richtig ausführe, habe im Zeitpunkt des Zustandekommens des Vergleichs am

8. April 2005 vor dem deutschen Gericht (Dresden) durchaus deutsches Recht zur Anwendung kommen können, weil für Deutschland damals ein Vorbehalt ge- mäss Art. 15 Haager Übereinkommen gegolten habe. Danach sei deutsches Recht zur Anwendung gekommen, wenn sowohl der Unterhaltsberechtigte als auch der Unterhaltspflichtige deutsche Staatsbürger gewesen seien und der Un- terhaltspflichtige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt habe. Dies vermöge jedoch nichts daran zu ändern, dass das angerufene hiesige Schweizer Gericht Schweizer Recht anzuwenden habe. Die Vorbringen des Be- klagten, wonach sowohl die Schweiz als auch Deutschland von einem Vorbehalt gemäss Art. 15 Haager Übereinkommen Gebrauch gemacht hätten und daher deutsches Recht anwendbar sei, würden an der Sache vorbeizielen, da ein Schweizer Gericht gestützt auf einen deutschen Vorbehalt offensichtlich kein deutsches Recht anwenden könne, da es sich eben gerade nicht um sein inner- staatliches Recht handle. Der Schweizer Vorbehalt, der ohnehin auch zur Anwen- dung von Schweizer Recht führen würde, finde vorliegend keine Anwendung, da die Voraussetzungen von Art. 15 Haager Übereinkommen nicht erfüllt seien. Es könne folglich zusammenfassend festgehalten werden, dass es durchaus möglich sei, dass (aufgrund eines Vorbehalts gemäss Art. 15 Haager Übereinkommen) ein deutsches Gericht deutsches Recht angewendet habe, während das Schweizer Gericht später trotz unverändertem Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten Schweizer Recht anwende. Im vorliegenden Verfahren würden i.S.v. Art. 15 Haa- ger Übereinkommen angebrachte Vorbehalte keine Beachtung finden und damit einer Anwendung von Schweizer Recht gemäss Art. 4 Haager Übereinkommen

- 12 - nicht im Wege stehen. Der Beklagte bringe vor, die Parteien hätten gemäss Ziff. 5 des Vergleichs vom 8. April 2005 deutsches Recht oder zumindest die Düsseldor- fer Tabelle als Auslegungshilfe vereinbart. Mithin hätten die Parteien eine Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts getroffen. Besagte Ziff. 5 enthalte folgende Bestimmung: "Die Parteien sind sich darüber einig, dass im Falle einer durch eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse bedingten Abänderung die- ses Vergleichs davon ausgegangen werden soll, dass als Unterhaltsrente der Höchstsatz der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle der jeweiligen Altersstufe als vereinbart gelten soll". Ob sich eine Rechtswahl daraus ergebe, dass die vorste- hende Klausel Bezug auf die dem deutschen Recht entspringende Düsseldorfer Tabelle nehme, erscheine fraglich, könne aber aufgrund der nachfolgenden Aus- führungen letztlich offen gelassen werden. Das Haager Übereinkommen schliesse nach herrschender Lehre eine parteiautonome Rechtswahl aus. Rechtswahlklau- seln seien somit im Bereich des Kindesunterhaltsrechts unzulässig. Dies gelte auch dann, wenn die Parteien einen Vertrag schlössen, in welchem sie die Unter- haltpflichten regelten. Der Beklagte könne sich somit nicht auf die von den Partei- en (möglicherweise) getroffene Rechtswahl in Ziff. 5 der Vereinbarung vom 8. Ap- ril 2005 berufen. Selbst wenn besagte Klausel eine Rechtswahl (zugunsten des deutschen Rechts) darstellen sollte, wäre eine solche ungültig und würde keinerlei rechtliche Wirkung entfalten. Den Parteien sei es sodann auch nicht möglich, Aus- legungs- oder Berechnungsregeln zu bestimmen, welche im Falle einer Abände- rung der Parteivereinbarung zur Anwendung kommen sollen. Es würde dem schweizerischen Familienrecht fundamental widersprechen, wenn es den Partei- en frei stünde, in einer gemeinsamen Vereinbarung betreffend Kindesunterhalt darüber zu verfügen, nach welchem Recht oder nach welchen Regeln die Verein- barung zu einem späteren Zeitpunkt abgeändert werden solle. Insofern komme Ziff. 5 der Vereinbarung vom 8. April 2005 im vorliegenden Verfahren keinerlei Bedeutung zu. Das erkennende Gericht wende ausschliesslich Schweizer Recht an (Urk. 93 E. III.2 f.).

2. Der Beklagte macht berufungsweise im Wesentlichen geltend, die Beteilig- ten hätten vor dem Oberlandesgericht in Dresden festgelegt, dass bei jeder Neu- berechnung des Kindesunterhaltes die Düsseldorfer Tabelle als Berechnungsre-

- 13 - gel zur Anwendung kommen solle. Ein Grund, warum dies unzulässig oder unbe- achtlich gewesen sei oder geworden sein sollte, sei nicht ersichtlich und auch von der Vorinstanz nicht begründet worden. In der Begründung der Vorinstanz heisse es lediglich, dass es dem schweizerischen Familienrecht fundamental widerspre- chen würde, wenn es den Parteien möglich wäre, für eine Neuberechnung des Unterhalts eine Regel zu vereinbaren. Die Vorinstanz spiele dabei offensichtlich auf die Grundsätze des code civil (gemeint: ordre public; Urk. 2 S. 5) an. Danach fänden gerichtliche Vereinbarungen oder Gerichtsurteile anderer Länder dann keine Anwendung, wenn sie den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsordnung widersprechen würden, die über die Umsetzung dieser Vereinbarung oder des Gerichtsurteiles zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden habe. Auch das schwei- zerische Familienrecht kenne weder einen Mindestunterhalt noch eine Berech- nungsregel, die den Mindestgehalt einer Kindesunterhaltszahlung definieren wür- de. Vielmehr sähen die Orientierungshilfen der Schweizer Jugendämter ebenfalls Zahlbeträge vor, die sich innerhalb des Rahmens aufhielten, den auch die Düs- seldorfer Tabelle für die Bezahlung von Kindesunterhalt vorsehe. Nach den Emp- fehlungen der Jugendämter könne bei durchschnittlichen Einkommensverhältnis- sen (die bei Fr. 5'000.– bis Fr. 8'000.– angenommen würden) 15%-17% des Net- toeinkommens als Unterhalt herangezogen werden. Gerechnet auf sein Einkom- men decke sich der so ermittelte Betrag mit dem Tabellenbetrag nach der Düs- seldorfer Tabelle in etwa (15% x Euro 5'000 = Euro 750 / Tabellenbetrag der Düs- seldorfer Tabelle = Euro 720). Ein höheres Einkommen als die genannten Euro 5'000 habe er bis zu seinem Arbeitsplatzwechsel im Mai 2015 nicht zur Verfügung gehabt. Vor diesem Hintergrund erschliesse es sich nicht, warum es gegen den code civil der Schweiz verstossen würde, wenn die Parteien für einen in Deutsch- land lebenden Unterhaltsschuldner die Anwendung der deutschen Düsseldorfer Tabelle für die Bemessung der Unterhaltszahlung bestimmten (Urk. 95 S. 2 ff.).

3. Die Vorinstanz hat detailliert dargelegt, dass gemäss Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über das auf Unter- haltspflichten anzuwendende Recht vorliegend Schweizer Recht zur Anwendung gelangt. Auch legte sie dar, dass gemäss dem Haager Übereinkommen eine par- teiautonome Rechtswahl ausgeschlossen ist, weshalb eine in Ziff. 5 der Vereinba-

- 14 - rung vom 8. April 2005 enthaltene allfällige Rechtswahl (zugunsten des deutschen Rechts) ungültig wäre. Sodann führte sie aus, dass es den Parteien auch nicht möglich ist, Auslegungs- oder Berechnungsregeln zu bestimmen, welche im Fall einer Abänderung der Parteivereinbarung zur Anwendung kommen sollen (vgl. die vorstehend in E. III.B.1 vollständig wiedergegebenen Ausführungen der Vor- instanz). Auf diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz geht der Beklagte im Rahmen seiner Berufungsschrift nicht im Ansatz ein. Vielmehr belässt er es da- bei, seinen bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt (vgl. Urk. 9 S. 3 ff.; Urk. 24 S. 2 ff.; sowie auch die Ausführungen auf S. 7 f. der aus der Recht ge- wiesenen Duplik vom 29. Februar 2016 [Urk. 37]) im Rahmen der Berufungs- schrift - auf S. 4 Abschnitt 3-6 und S. 6 Abschnitt 1-3 derselben sogar wörtlich - zu wiederholen. Insofern genügen seine Ausführungen den in Erwägung II.1.1 ge- nannten Anforderungen an eine hinreichende Berufungsbegründung im Sinne von Art. 311 ZPO nicht. Der Beklagte bringt gegen das erstinstanzliche Urteil sodann vor, auch das schweizerische Familienrecht kenne weder einen Mindestunterhalt noch eine Be- rechnungsregel, die den Mindestgehalt einer Kindesunterhaltszahlung definieren würde. Vielmehr sähen die Orientierungsregeln der Schweizer Jugendämter ebenfalls Zahlbeträge vor, die sich innerhalb des Rahmens aufhielten, den auch die Düsseldorfer Tabelle für die Bezahlung von Kindesunterhalt vorsehe (nach Empfehlungen der Jugendämter 15% x Einkommen des Beklagten von Euro 5'000 = Euro 750 vs. Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle = Euro 720). Die verbindliche Vereinbarung der Düsseldorfer Tabelle als Berechnungsregel für die Neuberechnung des Unterhalts verstosse damit keinesfalls gegen den code civil der Schweiz. Zum einen ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Beklagte hiermit bloss wortgetreu die in der aus dem Recht gewiesenen Duplik enthaltene Argu- mentation und Vergleichsrechnung nochmals ausführt (vgl. Urk. 37 S. 7), weshalb diese Darlegungen nunmehr im Berufungsverfahren als unzulässige Noven nicht berücksichtigt werden können (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Zum Anderen würden diese Einwendungen, selbst wenn sie zu hören wären, ins Leere zielen: Wie der Kläger zutreffend ausführt, würde die Heranziehung der Düsseldorfer Tabelle nichts an- deres bedeuten, als dass die hiesigen Gerichte eine in Deutschland unter Berück-

- 15 - sichtigung deutscher Verhältnisse und deutschen Rechts ausgearbeitete Methode zur Berechnung des Kindesunterhalts und damit inhaltlich deutsches Recht an- wenden müssten. Es wäre aber abwegig, wenn die Parteien zwar keine Rechts- wahl treffen dürfen, jedoch bindend beschliessen könnten, dass ein Schweizer Gericht bei einer künftigen Abänderung der Unterhaltsbeiträge eine deutsche Un- terhaltsberechnungsmethode anwenden muss, welche ohne Rücksicht auf die Schweizer Verhältnisse und Rechtsordnung erarbeitet wurde (vgl. Urk. 105 S. 7; Urk. 30 S. 6). Im Gegensatz zur sog. Zürcher Kinderkosten-Tabelle des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich mit ihrer bedarfsorientierten Aus- richtung setzt die Prozentregel, die den konkreten Unterhaltsbedarf als Prozen- tanteil vom Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten begreift, einzig bei der Leistungsfähigkeit des Letzteren an (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unter- haltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, Rz 06.146). Die Prozentregel ist daher mit dem Gesetz (Art. 285 ZGB) nicht vereinbar (BK-Hegnauer, Art. 285 ZGB N 15). Die Berufung erweist sich somit insoweit als unbegründet. C) Erhebliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse 1.1. Die Vorinstanz führte aus, nach Art. 286 Abs. 2 ZGB sei der (mit Urteil fest- gelegte) Kinderunterhalt bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes vom Gericht neu festzusetzen oder aufzuheben. Diese Bestimmung sei auch auf vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge an- wendbar. Eine Neufestsetzung des Unterhaltsbeitrages gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB setze erstens voraus, dass sich der relevante Sachverhalt nachträglich er- heblich und dauerhaft verändert habe. Zweitens komme es nur dann zu einer Neufestsetzung, wenn ansonsten mit Blick auf das ursprüngliche Scheidungsurteil bzw. die ursprüngliche Unterhaltsvereinbarung ein unzumutbares Ungleichge- wicht zwischen den involvierten Personen entstehen würde. Die Vorinstanz erach- tete die Voraussetzungen für eine Abänderung der von den Parteien im Rahmen des Vergleichs vom 8. April 2005 vereinbarten Unterhaltsbeiträge aufgrund der Erhöhung des Einkommens des Beklagten, der Veränderung des Bedarfs des Klägers sowie der Veränderung des Wechselkurses Euro-Schweizer Franken als erfüllt. Die Kindsmutter erachtete sie als nicht leistungsfähig.

- 16 - 1.2. In Bezug auf die Erhöhung des Einkommens des Beklagten erwog die Vor- instanz, Ziff. 3 des Vergleichs vom 8. April 2005 laute wie folgt: "Grundlage dieses Vergleichs ist ein derzeitiges Einkommen des Beklagten in der Höhe von rund 5.000,00 Euro bei Nutzung eines Firmenwagens sowie gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers in der Schweiz und der Bezug des staatlichen deutschen Kindergel- des durch die Mutter des Klägers". Im Beschluss des Oberlandesgerichts Dres- den vom 3. Mai 2005 betreffend die Kosten des damaligen Rechtsstreits werde das "bereinigte Nettoeinkommen" des Beklagten für die Jahre 2004 und 2005 auf monatlich Euro 4'759.26 beziffert. Es sei davon auszugehen, dass bei diesem Be- trag die Lohnsteuer sowie der Solidaritätszuschlag (und möglicherweise weitere Abzüge) bereits abgezogen worden seien. Aus Schweizer Sicht (d.h. insbesonde- re ohne Steuerabzug) entspreche dies schätzungsweise einem Nettoeinkommen von ca. Euro 8'500. Der Kläger verlange die Abänderung des Unterhaltsbeitrages ab dem 8. Juni 2014, weshalb die Einkommenssituation des Beklagten seit die- sem Zeitpunkt relevant sei. Für das Jahr 2014 sei ein Jahreseinkommen des Be- klagten in der Höhe von Euro 132'178.25 brutto ausgewiesen. In Deutschland würden die Steuern direkt vom Bruttoeinkommen abgezogen. Ebenso würden vom Bruttoeinkommen Beträge für Krankenversicherung, Solidaritätszuschlag und weitere Abgaben direkt in Abzug gebracht. Mit anderen Worten werde dem Be- klagten tatsächlich ein entsprechend tieferes Gehalt (abzüglich Steuern etc.) aus- bezahlt. Um die Leistungsfähigkeit des Beklagten gemäss Schweizer Recht zu eruieren, bedürfe es der Gegenüberstellung von Nettoeinkommen (nach Schwei- zer Recht) und Bedarf (nach Schweizer Recht). In der Schweiz würden vom Brut- tolohn Beiträge für die Alters- und Hinterlassenenversicherung/Invaliden- versicherung/Erwerbsersatzordnung (AHV/IV/EO, sog. 1. Säule), die Pensions- kasse (sog. 2. Säule), die Arbeitslosenversicherung, die Nichtbetriebsunfallversi- cherung und teilweise die Krankentaggeldversicherung (KTG) abgezogen. Lasse man bei der Lohnsteuerbescheinigung 2014 nur diejenigen Abzüge zu, die auch nach Schweizer Recht einem entsprechenden Pendant zugeordnet werden könn- ten - namentlich Rentenversicherung (Euro 6'747.36) und Arbeitslosenversiche- rung (Euro 1'071) -, so ergebe sich ein jährliches Nettoeinkommen von Euro 124'359.89. Monatlich führe dies zu einem Nettoeinkommen von rund Euro

- 17 - 10'360. Die übrigen auf der Lohnsteuerbescheinigung 2014 ausgewiesenen Ab- züge für die Lohnsteuer, Krankenkasse, etc. seien gemäss Schweizer Recht dem Bedarf des Beklagten anzulasten. Für die vier Monate Januar bis April 2015 sei ein Bruttolohn von insgesamt Euro 45'791 ausgewiesen. Gehe man für diese Zeitperiode nach demselben Prinzip vor, so belaufe sich das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen für diesen Zeitraum auf rund Euro 10'800. Wiederum seien alle weiteren Abzüge gemäss den Lohngehaltsabrechnungen der Monate Januar bis April 2015 sowie die vom Beklagten darüber hinaus geltend gemach- ten Abzüge (etwa Kreditabzahlung oder private Altersvorsorge) allenfalls im Be- darf des Beklagten zu berücksichtigen. Seit Mai 2015 habe der Beklagte eine neue Arbeitsstelle. Gemäss Dienstvertrag verdiene er ein Bruttojahresgehalt von Euro 180'000 sowie ein variable Vergütung von maximal Euro 20'000 im ersten, Euro 30'000 brutto im zweiten und Euro 40'000 brutto im dritten Jahr seiner Tätig- keit. Zusätzlich erhalte der Beklagte einen Zuschuss von monatlich bis zu Euro 800 für die ersten sechs Monate im Hinblick auf die vorübergehende Anmietung einer Zweitwohnung in D._____, einen Betrag von bis zu Euro 10'000 für die Um- zugskosten, bis zu Euro 5'000 für Maklerkosten sowie einen Dienstwagen, der auch für private Zwecke verwendet werden dürfe. Anhand der Lohnsteuerbe- scheinigung 2015 lasse sich für die Monate Mai bis September 2015 ein monatli- ches Nettoeinkommen von Euro 14'860 erstellen. Die Auszahlung der variablen Vergütung sei in dieser Aufstellung nicht enthalten und lasse sich aus den im Recht liegenden Belegen nicht erschliessen. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten sei jedoch bereits mit einem Nettoeinkommen von Euro 14'860 offenkundig gege- ben, weshalb sich Weiterungen bezüglich des variablen Lohns erübrigten. Es er- gebe sich somit ein monatliches Nettoeinkommen des Beklagten von Euro 10'360 (Juni - September 2014), Euro 10'800 (Januar - April 2015) und mind. Euro 14'860 (ab Mai 2015) beziehungsweise ein monatliches Nettoeinkommen von - umgerechnet anhand der jeweils für die entsprechende Phase gültigen durch- schnittlichen Wechselkurse - Fr. 12'528.– (Juni - Dezember 2014), Fr. 11'484.– (Januar - April 2015) und Fr. 16'000.– (ab Mai 2015). Es könne somit zusammen- gefasst festgestellt werden, dass sich das Einkommen des Beklagten seit Beginn des streitgegenständlichen Zeitpunktes (Juni 2014) im Vergleich zum Jahr 2005

- 18 - um mehr als 20% erhöht habe. Seit Mai 2015 habe sich das Einkommen des Be- klagten im Vergleich zum Jahr 2005 beinahe verdoppelt. Das Einkommen des Beklagten habe sich somit nachträglich erheblich und dauerhaft verändert. 1.3. In Bezug auf die Veränderung des Bedarfs des Klägers führte die Vorinstanz aus, dem Vergleich vom 8. April 2005 seien keine Bedarfszahlen der Parteien zu entnehmen. Laut dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Mai 2005 habe bei der damaligen Unterhaltsberechnung (man- gels schlüssiger Darlegung durch den Kläger) keine konkrete Bedarfsberechnung für den Kläger stattgefunden; stattdessen sei der Unterhaltsberechnung der Un- terhaltshöchstbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle zugrunde gelegt worden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sich auch der Bedarf des heute volljährigen Klägers seit dem Jahre 2005 geändert habe. 1.4. Zur Veränderung des Wechselkurses Euro-Schweizer Franken führte die Vorinstanz aus, zum Zeitpunkt des (gerichtlichen) Vergleichs vom 8. April 2005 habe sich der durchschnittliche Wechselkurs auf Euro 1 / Fr. 1.55 belaufen. Der Kläger mache geltend, der Wechselkurs habe sich seither erheblich und dauerhaft verändert. Der Kurs des Euro gegenüber dem Schweizer Franken habe sich am

8. Juni 2015, dem Datum der Einreichung der vorliegenden Klage, nur noch auf Euro 1 / Fr. 1.05 belaufen. Diese Veränderung sei dauerhaft sowie auch erheblich im dargelegten Sinn. Der Euro-Kurs sei bereits seit 2010/11 gesunken, wobei ein Aufschwung des Euro nicht in Sicht sei. Vor dem Hintergrund der Aufhebung des Mindestkurses von Euro 1 / Fr. 1.20 durch die Schweizerische Nationalbank am

15. Januar 2015 lasse sich die Entwicklung des Euro-Kurses derzeit kaum ab- schätzen. Mit Blick auf die ursprüngliche Unterhaltsvereinbarung weise der vorlie- gend schwächere Euro-Kurs jedenfalls, isoliert betrachtet, ohne Weiteres ein Ausmass auf, das zu einem unzumutbaren Ungleichgewicht führen könnte. Der mit Vergleich vom 8. April 2005 vereinbarte Unterhaltsbeitrag plus Krankenversi- cherung von insgesamt Euro 830 habe zum Zeitpunkt des Vergleichs aus Sicht des in der Schweiz wohnenden Unterhaltsberechtigten rund Fr. 1'287.– (bei ei- nem Wechselkurs von Euro 1 / Fr. 1.55) entsprochen. Bei Einreichung der Klage habe ein Betrag von Euro 830 noch einen Wert von Fr. 869.– (bei einem Wech-

- 19 - selkurs von Euro 1 / CHF 1.05) gehabt. Der Wert des Unterhaltsbeitrages habe sich somit aus Schweizer Sicht erheblich verringert. Der Sachverhalt habe sich daher auch durch die Entwicklung des Wechselkurses Euro-Schweizer Franken zwischen 2005 und 2015 nachträglich erheblich und dauerhaft verändert (Urk. 93 E. V.3 und E. VIII.1 bis 3). 2.1. Der Beklagte moniert, nach Schweizer Recht - ebenso wie nach deutschem Recht - müsse eine wesentliche Veränderung eingetreten sein, damit sich eine Neufestsetzung der Unterhaltsansprüche rechtfertige, woran es in casu fehle und zwar wenigstens bis einschliesslich April 2015. Der Kläger habe zu keinem Zeit- punkt dargestellt, wie sich sein Bedarf im Vergleich zum Jahr 2005 bis zu dem Zeitpunkt, ab dem er eine Neufestsetzung beantrage, verändert habe. Dazu wäre es erforderlich gewesen, dass der Kläger seinen Bedarf aus dem Jahr 2005 dar- lege und nachweise. Der Kläger habe seinen Bedarf im Jahr 2005 im Abände- rungsverfahren mit keinem Wort dargestellt. Das habe auch seinen guten Grund, denn der Kläger habe bereits im Verfahren im Jahr 2005 vorgetragen, er habe ei- nen Bedarf von Euro 1'788.44 (Fr. 2'754.–). Etwa in dieser Höhe habe der Kläger seinen Bedarf im vorliegenden Verfahren definiert. Darauf habe er in seinem Schriftsatz vom 15. August 2016 hingewiesen, worauf die Vorinstanz nicht einge- gangen sei. Insoweit fehle es schon an den Voraussetzungen für eine Neube- rechnung des Unterhaltes - zumindest für den Zeitraum, bis eine wesentliche Er- höhung seines Einkommens eingetreten sei. Eine Anpassung des Unterhaltes komme daher erst ab 1. Mai 2015 in Betracht. In der Zeit bis einschliesslich April 2015 sei sein Einkommen nahezu identisch zum Einkommen, das die Grundlage der Unterhaltsvereinbarung aus dem Jahr 2005 gebildet habe. 2.2. Bei der Beurteilung, ob zwischen dem Jahr 2005 und dem Jahr 2014 (bis einschliesslich April 2015) eine wesentliche Steigerung seiner Einkünfte stattge- funden habe, so der Beklagte weiter, sei sein Einkommen aus dem Jahr 2005 seinem Einkommen aus dem Jahr 2014 bis einschliesslich April 2015 gegenüber- zustellen. Damit diese Gegenüberstellung den Anspruch der Vergleichbarkeit ha- be, müsse das für die Unterhaltsberechnung einzusetzende Einkommen für die Zeit nach 2014 nach den Regeln bestimmt werden, die auch bei der Bestimmung

- 20 - des Vergleichsmassstabes im Jahr 2005 angewendet worden seien. Insoweit sei die Vorinstanz in unzulässiger Weise vorgegangen, denn dort werde sein Ein- kommen nur geschätzt. Unzulässig sei das Vorgehen der Vorinstanz deshalb, weil er den Vergleich seiner Einkünfte für das Jahr 2014 mit seinem Einkommen im Jahr 2005 durch die Vorlage sämtlicher Unterlagen dazu ermöglicht habe. Vo- ranzustellen sei, dass nach deutschem Recht der Arbeitgeber eines Angestellten verpflichtet sei, die laufende Einkommenssteuer sowie alle Abgaben für die Kran- kenversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung, die Arbeitslosenversiche- rung sowie die Pflegeversicherung an die entsprechenden Kassen abzuführen. Es stehe ihm nicht frei, diese Beiträge zu leisten. Betrachte man seine Gehaltsab- rechnungen, so bestätige sich dies. Er habe im Jahr 2014 ein Gesamtjahresbrut- toeinkommen von Euro 132'280.85 erwirtschaftet (davon zu versteuern Euro 132'178.25). Diese Einnahmen könnten auch für die ersten vier Monate des Jah- res 2015 anteilig fortgeschrieben werden, denn bis dahin sei er weiterhin im sel- ben Dienstverhältnis gestanden. Vom Gesamteinkommen von Euro 132'280.85 brutto seien die zwingenden Abgaben und Steuern (Abzüge für Lohnsteuer: Euro 43'708.10, Solidaritätszuschlag: Euro 2'403, pauschal besteuerte Arbeitgeberleis- tungen: Euro 102, Arbeitnehmeranteil an der gesetzlichen Rentenversicherung: Euro 6'747, Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung: Euro 1'071, Krankenversicherung und Pflegeversicherung: Euro 7'818.72, zuzüglich Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung: Euro 3'547 sowie Euro 114) zu entrichten, was ein Jahresnettoeinkommen von Euro 66'770.03 beziehungsweise ein Monatsnettoeinkommen von Euro 5'564.17 erge- be. Abzüglich des monatlichen Betrages von Euro 100 für die private Altersvor- sorge sowie die bis zum 30. Juni 2015 bestehende Kreditverpflichtung von monat- lich Euro 481 für den im Jahr 2011 aufgenommenen Privatkredit verblieben ihm monatlich für seinen eigenen Bedarf Euro 4'983.17. Im Jahr 2005 habe er, wenn man sein unterhaltsrechtlich einzusetzendes Ein- kommen nach den identischen Berechnungsregeln ermittle, über ein Einkommen von Euro 5'000 verfügt. Dies hätten die Parteien des damaligen Rechtsstreits zu- treffend erkannt und deshalb auch ausdrücklich so in den Vergleich als Massstab aufgenommen. Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht in Dresden hätten die

- 21 - Beteiligten für das Jahr 2005 die Einkünfte aus dem Jahr 2004 übernommen. Vom Gesamteinkommen 2004 von Euro 115'369.61 brutto seien die Abzüge für die Lohnsteuer (Euro 41'739.84), den Solidaritätszuschlag (Euro 2'223.74), die pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen (Euro 0), den Arbeitnehmeranteil an der gesetzlichen Rentenversicherung (Euro 6'786.12), den Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (Euro 1'696.56) und die Krankenversiche- rung und Pflegeversicherung (Euro 4'058.40) vorzunehmen und der Arbeitgeber- zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung von Euro 2'029.20 zu addieren, was ein Jahresnettoeinkommen von Euro 60'894.13 beziehungsweise ein Monatsnettoeinkommen von Euro 5'074.51 ergebe. Das Gesamtjahresein- kommen aus dem Jahr 2004, die Lohnsteuer, der Solidaritätsbeitrag und der Ar- beitnehmeranteil an der gesetzlichen Rentenversicherung seien auf der Lohn- steuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2004 sowie auf der Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember 2004 ersichtlich. Die Aufwendungen für die gesetzliche Arbeitslosenversicherung seien auf der Dezember-Gehaltsabrechnung für das Jahr 2004 wiedergegeben. Auf den monatlichen Gehaltsabrechnungen seien die hälftigen Arbeitgeberzuschüsse für die Krankenversicherung und für die Pflege- versicherung abgebildet. Insoweit sei dieser Betrag auf das Jahr hochzurechnen und zu verdoppeln und sodann der hälftige Arbeitgeberbeitrag wieder abzuziehen. Der Krankenversicherungszuschuss habe seinerzeit Euro 165.58 betragen, Euro 3.52 bevorschusse der Arbeitgeber zur Pflegeversicherung, was zusammen Euro 169.10 ergebe. Daraus errechne sich ein hälftiger Arbeitgeberzuschuss in Höhe von Euro 2'029.20. Der Arbeitnehmer bezahle in gleicher Höhe seinen Beitrag zur Krankenversicherung. Es errechne sich ein Gesamtversicherungsbeitrag von Eu- ro 4'058.40. Davon trage der Arbeitnehmer die Hälfte und der Arbeitgeber erstatte die andere Hälfte. Diese Erstattung sei auf den Gehaltsabrechnungen monatlich abgebildet. Bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich einzusetzenden Einkom- mens seien diese beiden Positionen die beiden letzten Positionen in der Einkom- mensermittlung (Krankenversicherung und Pflegeversicherung). Es bestätige sich somit, dass er im Jahr 2005 über Einnahmen von rund Euro 5'000 im Monat ver- fügt habe, während sein im Jahr 2014 (bis einschliesslich April 2015) unterhalts- rechtlich zu berücksichtigendes Einkommen bei Euro 4'983.17 gelegen habe.

- 22 - Sein Einkommen habe sich somit nicht wesentlich verändert. Eine wesentliche Veränderung liege erst dann vor, wenn sich auf Seite des Unterhaltsverpflichteten das Einkommen um mehr als 15% verändert habe. Dem Antrag des Klägers hätte vor diesem Hintergrund keinesfalls stattgegeben werden dürfen. 2.3. Dies gelte im Grunde auch für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2015. Zwar sei bei seiner Leistungsfähigkeit eine wesentliche Änderung eingetreten, der Bedarf des Klägers habe sich jedoch im Vergleich zum Jahr 2005 nicht geändert. Aber auch das würde nicht zu einer höheren Unterhaltszahlung führen, als er sie ohne- hin geleistet habe. Denn auch bei einer Neubestimmung des Unterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle habe er keinen höheren Unterhalt als den Höchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle geschuldet. Diesen Höchstbetrag habe er bezahlt. Wolle man für die Zeit ab dem 1. Mai 2015 seine höheren Einkünfte als hinreichenden Anlass für eine Neubestimmung des Unterhaltes zulassen, dann seien die folgen- den hilfsweisen Ausführungen zu beachten. Berechne man den zu bezahlenden Unterhalt nach den Vorgaben aus dem Vergleich, den die Beteiligten im April 2005 abgeschlossen hätten, dann ergebe sich eine Einstufung des Beklagten in die 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Dies führe für die Zeit bis zum 1. August 2015 zu einer monatlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kläger von Euro 682. Ab dem 1. August 2015 hätten sich die Unterhaltsbeträge erhöht. Seither betrage die Unterhaltsverpflichtung Euro 704 monatlich. Ab Mai 2015 sei sein Einkommen gestiegen. Dies sei aus der Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember 2015 sowie aus der korrespondierenden elektronischen Lohn- steuerkarte abzuleiten. Ausgehend von einem Bruttoeinkommen von Euro 124'158.16 abzüglich die Lohnsteuer von Euro 44'582.64, die Solidaritätsabgabe von Euro 2'451.99, die gesetzliche Rentenversicherung von Euro 4'525.44, die Arbeitslosenversicherung von Euro 726, die private Krankenversicherung (wie 2014, bezogen auf 8 Monate) von Euro 5'212, zuzüglich den Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung von Euro 2'409.04 sowie den Arbeitgeberzuschuss zur Pflegeversicherung von Euro 88.16, ergebe sich eine Zwischensumme von Euro 69'152.29 beziehungsweise ein Betrag von Euro 8'644.66 monatlich. Hiervon sei- en noch die private Altersvorsorge von Euro 100 monatlich sowie die Kreditver- pflichtung von Euro 491 abzuziehen, womit monatlich Euro 8'053.66 verbleiben

- 23 - würden. Im Vergleich zu seinem Einkommen, das der Einigung aus dem Jahr 2005 zugrunde gelegen habe, habe sich mithin eine Einkommenssteigerung von 60% eingestellt. Es könne daran gedacht werden, den Höchstbetrag der Düssel- dorfer Tabelle entsprechend anzupassen. Dies führe zu einer Unterhaltsverpflich- tung für den Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2015 und dem Ende der Unterhalts- pflicht zum 31. Juli 2016 von monatlich Euro 1'126. Gezahlt habe er monatlich Eu- ro 900. Daraus ergebe sich ein Differenzbetrag von Euro 226 im Monat bzw. für 14 Monate von Euro 3'164. Unter der Voraussetzung, dass jede Prozesspartei ih- re eigenen Kosten auf sich behalte und die Hälfte der Gerichtskosten trage, wäre er bereit, diese Differenz an den Kläger nachzubezahlen. 2.4. Sollte das Gericht einen weiteren Vortrag zu seinem Bedarf für erforderlich erachten, werde um die Erteilung eines richterlichen Hinweises ersucht (Urk. 95 S. 7 ff.). 3.1. Die Vorinstanz führte hinsichtlich der Veränderung des Bedarfes des Klä- gers aus, dem Vergleich vom 8. April 2005 (Urk. 25/ 3, S. 5) seien keine Bedarfs- zahlen der Parteien zu entnehmen. Laut dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Mai 2005 habe bei der damaligen Unter- haltsberechnung keine konkrete Bedarfsberechnung für den Kläger stattgefunden; stattdessen sei der Unterhaltsberechnung der Unterhaltshöchstbetrag nach Düs- seldorfer Tabelle zugrunde gelegt worden (vgl. Urk. 21/8 S. 6). Es sei jedoch da- von auszugehen, dass sich der Bedarf des heute volljährigen Klägers seit dem Jahre 2005 geändert habe (Urk. 93 E. V.3.5). Mit dieser Erwägung der Vor- instanz, mit welcher sie den klägerischen Ausführungen vor Vorinstanz folgt (vgl. Urk. 22 S. 5), setzt sich der Beklagte nicht hinreichend auseinander, wenn er im Rahmen seiner Berufungsschrift einzig vorbringt, der Kläger habe zu keinem Zeit- punkt dargestellt, wie sich sein Bedarf im Vergleich zum Jahr 2005 bis zum Zeit- punkt, ab dem er eine Neufestsetzung beantrage, verändert habe und dem Kläger vorwirft, er habe es unterlassen, seinen Bedarf im Jahr 2005 darzustellen (vgl. die vorstehend in E. III.C.2.1 vollständig wiedergegebenen Ausführungen des Beklag- ten). Genau damit hat sich die Vorinstanz nämlich auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass im Jahr 2005 keine individuelle Bedarfsberechnung

- 24 - für den Kläger stattgefunden hat, welche dem Vergleich der Parteien zugrunde gelegt wurde. Weshalb diese Annahme unzutreffend sein soll, legt der Beklagte gerade nicht dar. Massgebend ist demnach einzig, dass der Bedarf des Klägers vor dem Oberlandesgericht Dresden pauschal - ab Oktober 2004 - auf Euro 609 (entsprechend dem Höchstbetrag gemäss Düsseldorfer Tabelle) bzw. kaufkraftbe- reinigt auf knapp Euro 700 pro Monat festgesetzt wurde, wie aus dem Kostenfest- setzungsbeschluss hervorgeht (Urk. 21/8 S. 6 f.). Was für einen Bedarf der Kläger 2005 gegenüber dem Oberlandesgericht Dresden geltend machte, ist - wie vom Kläger in der Berufungsantwort zutreffend ausgeführt (Urk. 105 S. 10) - in diesem Zusammenhang völlig irrelevant. Der Kläger hat im Übrigen auch seinen Bedarf ab dem Zeitpunkt, ab dem er eine Neufestsetzung beantragt hat, vor Vorinstanz detailliert dargelegt (vgl. Urk. 22 S. 13), weshalb die Rüge des Beklagten auch diesbezüglich fehl geht. Diese Bedarfszahlen blieben vom Beklagten vor Vo- rinstanz unbestritten (vgl. insb. Urk. 24). Soweit der Beklagte darüber hinaus gel- tend macht, es habe einen guten Grund, dass der Kläger seinen Bedarf im Jahre 2005 im Rahmen des Abänderungsverfahrens mit keinem Wort dargestellt habe, habe der Kläger nämlich bereits im Verfahren im Jahr 2005 vorgetragen, einen Bedarf von Euro 1'788.44 zu haben, was in der Höhe etwa seinem im vorliegen- den Verfahren geltend gemachten Bedarf entspreche (Urk. 95 S. 7), handelt es sich um ein unzulässiges Novum (vgl. hierzu vorstehend E. II.3), das unberück- sichtigt zu bleiben hat. Dasselbe hat für die zur Untermauerung dieser Behaup- tung im Berufungsverfahren neu eingereichte Bedarfsermittlung des Klägers für das Jahr 2005, datierend vom 26. Januar 2004 (Urk. 98/2), zu gelten, hatte diese nämlich bereits anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens Bestand, wurde der Vorinstanz aber nicht vorgelegt. Weshalb der Beklagte trotz zumutbarer Sorgfalt zu deren Einreichung nicht in der Lage gewesen sein soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Schliesslich kann der Beklagte auch nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er vorbringt, bereits in seinem Schriftsatz vom 15. August 2016 ausdrücklich darauf hingewiesen zu haben, dass der Kläger nicht vorgetragen habe, wie sich sein Bedarf im Vergleich zum Jahr 2005 bis zum Zeitpunkt, ab welchem er eine Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge verlange, verändert habe. Diese vom Beklagten erwähnten Ausführungen in seiner Eingabe vom 15. August

- 25 - 2016 (Urk. 60 S. 6) entsprechen wörtlich seinen Ausführungen auf Seite 6 der mit Verfügung vom 18. Juli 2016 (Urk. 54) aus dem Recht gewiesenen Duplik vom

29. Februar 2016 (Urk. 37 S. 6) und sind somit selbstredend ebenfalls formell un- verwertbar, mithin für die Entscheidfindung unbeachtlich. Die Konklusion des Beklagten, es fehle mangels Veränderung des Bedarfs des Klägers für den Zeitraum, bis auf der Seite des Beklagten eine wesentliche Erhö- hung seines Einkommens eingetreten sei, d.h. bis zum 1. Mai 2015, an den Voraussetzungen für eine Neuberechnung des Unterhalts, verfängt sodann aus weiteren Gründen nicht. Die Vorinstanz erblickte für die gesamte vorliegend massgebende Periode ab Juni 2014 - neben der Veränderung des Bedarfs des Klägers - ohnehin auch in der Veränderung des Wechselkurses Euro-Schweizer Franken einen Abänderungsgrund (vgl. Urk. 93 E. V.3.6). Hierzu äussert sich der Beklagte nicht. Zudem ging die Vorinstanz bereits für den Zeitraum von Juni bis September 2014 beziehungsweise Januar bis April 2015 von einer im Vergleich zum Jahr 2005 (substantiellen) Einkommenserhöhung auf Seiten des Beklagten von rund 20% aus (Urk. 93 E. V.3.4.5 f.). Mit den detaillierten Einkommensbe- rechnungen der Vorinstanz für den Zeitraum von Juni bis September 2014 bezie- hungsweise Januar bis April 2015 (vgl. Urk. 93 E. VIII.3.4 f.) setzt sich der Beklag- te in seiner Berufungsschrift nicht hinreichend substantiiert auseinander, wenn er auf Seite 7 f. seiner Berufungsschrift einfach die pauschale Behauptung aufstellt, in der Zeit bis einschliesslich April 2015 sei sein Einkommen nahezu identisch zum Einkommen, das die Grundlage der Unterhaltsvereinbarung aus dem Jahr 2005 gewesen sei (Urk. 95 S. 7 f.; vgl. hierzu zudem nachstehend E. III.C.3.2). 3.2. In Bezug auf den Abänderungsgrund der Erhöhung des Einkommens des Beklagten im Zeitraum von Juni 2014 bis April 2015 ist zunächst festzuhalten, dass der vom Beklagten vorab erhobene Vorwurf, die Vorinstanz habe sein Ein- kommen im Jahr 2014 (bis einschliesslich April 2015) nur geschätzt (vgl. E. III.C.2.2), nicht zutrifft. Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf die vom Beklag- ten eingereichten Unterlagen ausgeführt, welche Abzüge vom Bruttoeinkommen des Beklagten vorzunehmen sind, um die Leistungsfähigkeit des Beklagten nach Schweizer Recht zu eruieren bzw. welche Abzüge auf der Lohnsteuerbescheini-

- 26 - gung 2014 dem Bedarf des Beklagten anzulasten sind und somit detailliert darge- legt, wie sie die ihrem Entscheid zugrunde gelegten Nettoeinkommen des Beklag- ten von Euro 10'360 für die Periode Juni - Dezember 2014 und von Euro 10'800 für die Periode von Januar bis April 2015 errechnet hat (vgl. Urk. 93 E. VIII.3.4.f.). Der Beklagte setzt sich im Rahmen seiner Berufungsschrift mit diesen Berech- nungen der Vorinstanz in keiner Weise auseinander. Er belässt es vielmehr dabei, wörtlich seine bereits in der Stellungnahme vom 20. November 2015 gemachten allgemeinen Ausführungen zu den nach deutschem Recht zwingenden Steuern und Abgaben zu wiederholen und der vorinstanzlichen Einkommensberechnung seine eigene, im Rahmen der Stellungnahme vom 20. November 2015 für das Jahr 2014 (bis einschliesslich April 2015) vorgenommene Einkommensberech- nung gegenüberzustellen (vgl. Urk. 24 S. 7 f.), welche im Übrigen vom Kläger be- reits im Rahmen der Replik vom 5. Januar 2016 bestritten wurde (vgl. Urk. 30 S. 8 ff.). Damit kommt der Beklagte seiner Begründungspflicht im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO erneut nicht nach. Die Vorinstanz hat in Bezug auf das Einkommen des Beklagten im Jahr 2005 festgehalten, dass Grundlage des Vergleichs vom 8. April 2005 gemäss dessen Ziffer 3 ein Einkommen des Beklagten von rund Euro 5'000 sei (Urk. 25/3 S. 5) und dass mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom

3. Mai 2005 (Urk. 21/8) das bereinigte Nettoeinkommen des Beklagten mit Euro 4'759.26 beziffert worden sei. Sie legte sodann dar, wie das genannte Einkom- men den Schweizer Verhältnissen anzupassen ist und kam zum Schluss, es sei von einem Nettoeinkommen des Beklagten nach Schweizer Verhältnissen (d.h. insbesondere ohne Steuerabzug) von Euro 8'500 im Jahr 2005 auszugehen (Urk. 93 E. V.3.4.2 ff.). Die nunmehrigen Ausführungen des Beklagten zu seinem Ein- kommen im Jahr 2005 in der Berufungsschrift (vgl. Urk. 95 S. 10 f.; vorstehend in E. III.C.2.2 vollständig wiedergegeben) sowie die im Berufungsverfahren erstmals eingereichte Lohnsteuerbescheinigung 2004 (Urk. 98/8) bzw. die Gehaltsabrech- nungen Januar bis Dezember 2004 (Urk. 98/9) sind verspätet und damit auch der Einwand des Beklagten, sein Einkommen im Jahr 2005 sei mit den in seiner Ein- kommensberechnung berücksichtigten Abzügen zu errechnen. Diese Vorbringen hätten problemlos bereits vor Vorinstanz erfolgen können. Sie sind daher nicht zu

- 27 - beachten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Selbst wenn diese Vorbringen jedoch zu berück- sichtigen wären, erhellt nicht, was der Beklagte mit ihnen zu erreichen sucht. So kann im Zusammenhang mit der Beurteilung einer wesentlichen und dauerhaften Veränderung der Verhältnisse ohnehin nur das dem Vergleich der Parteien zu- grunde gelegte und in diesem festgehaltene Einkommen des Beklagten massge- bend sein. Welches Einkommen vom Beklagten in dem diesem Vergleich voran- gegangenen gerichtlichen Verfahren geltend gemacht wurde, ist in diesem Zu- sammenhang irrelevant. Es bleibt somit bei dem von der Vorinstanz gemäss Schweizer Recht berücksichtigten Nettoeinkommen des Beklagten für das Jahr 2005 von Euro 8'500 und den von ihr für die Perioden Juni bis Dezember 2014 und Januar bis April 2015 berechneten Nettoeinkommen von Euro 10'360 bzw. Euro 10'800. Daher ist auch die vorinstanzliche Feststellung, dass sich das Ein- kommen des Beklagten seit Beginn des streitgegenständlichen Zeitpunkts (Juni

2014) im Vergleich zum Jahr 2005 um mehr als 20% erhöht habe, zutreffend. Davon abgesehen wurden dem Beklagten laut Lohn-/Gehaltsabrechnungen in den ersten vier Monaten des Jahres 2015, das die Verhältnisse des Jahres 2014 gemäss dessen Darstellung lediglich fortschrieb (Urk. 25 S. 7, Urk. 95 S. 9), fol- gende Beträge (Lohn und Provision) ausbezahlt (Urk. 25/11): Euro 8'307.28 (Ja- nuar 2015), Euro 5'890.43 (Februar 2015), Euro 5'890.43 (März) und Euro 5'890.43 (April 2015). Verglichen mit den Euro 5'000, die dem Vergleich vom 8. April 2005 zugrunde lagen, ergibt dies eine Veränderung von mehr als 15% (vgl. Urk. 95 S. 12: "Abänderungsschwelle von 15%"). Ob die Änderung erheblich ist, beurteilt sich im Übrigen im schweizerischen Recht nicht nach einer starren pro- zentualen Schranke, sondern nach gerichtlichem Ermessen im Sinne von Art. 4 ZGB unter Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte bezüglich Dauer wie Höhe des Beitrags, weshalb bei einem geringen Unterhaltsbeitrag auch eine eher geringfügige Schwankung bereits Grund zur Abänderung geben kann (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 286 N 11). Wenn die Vorinstanz aufgrund der Einkommensver- änderung des Beklagten, einer Veränderung des Bedarfs des Klägers seit 2005 und einer Veränderung des Wechselkurses veränderte Verhältnisse bereits ab Juni 2014 bejahte, kann darin weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung erblickt werden.

- 28 - 3.3. Der Beklagte geht des Weiteren auch fehl in seiner Annahme, dass auf- grund der Anwendbarkeit der Düsseldorfer Tabelle eine Neufestsetzung des Kin- desunterhaltes auch ab dem 1. Mai 2015 ausgeschlossen sei, da er stets den Höchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle als Unterhalt zu bezahlen habe, weshalb die Höhe seines Einkommens irrelevant sei. Wie vorstehend bereits ausführlich dargelegt, ist im vorliegenden Verfahren einzig entscheidend, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge nach dem zur An- wendung kommenden Schweizer Recht, mithin die Voraussetzungen von Art. 286 Abs. 2 ZGB, vorliegen; der Düsseldorfer Tabelle kommt in casu keine Bedeutung zu, auch nicht als Auslegungshilfe (vgl. vorstehend E. III.B). Es erübrigen sich somit diesbezüglich weitere Bemerkungen. Hervorzuheben bleibt, dass die Vo- rinstanz überdies für die gesamte Periode ab Juni 2014 und insofern auch ab Mai 2015 - neben der Veränderung des Bedarfs des Klägers beziehungsweise dem höheren Einkommen des Beklagten - ohnehin auch die Veränderung des Wech- selkurses Euro-Schweizer Franken als Abänderungsgrund erachtete. Hierzu äus- sert sich der Beklagte auch in Bezug auf den Zeitraum ab 1. Mai 2015 nicht. Die Vorinstanz hat im Übrigen für den Zeitraum ab 1. Mai 2015 unter Bezugnah- me auf die im Recht liegenden Unterlagen zum Einkommen des Beklagten detail- liert und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie von einem Einkommen des Be- klagten von mindestens Euro 14'860 beziehungsweise Fr. 16'000.– (Urk. 93 E. VIII.3.6. f.) und entsprechend von einer Verdoppelung des beklagtischen Ein- kommens im Vergleich zum Jahr 2005 ausging (Urk. 93 E. V.3.4.6). Der Beklagte geht darauf im Rahmen seiner Berufungsschrift nicht ein und legt nicht dar, inwie- fern die vorinstanzliche Einkommensberechnung falsch sein soll. Er beschränkt sich auf Seite 13 zweiter Abschnitt der Berufungsschrift darauf, wörtlich das be- reits vor Vorinstanz in seiner Stellungnahme vom 20. November 2015 zu seinem Einkommen ab Mai 2015 Vorgetragene zu wiederholen (vgl. Urk. 24 S. 8). Damit genügt er wiederum seiner Begründungspflicht nach Art. 311 ZPO nicht. Im Übri- gen gibt der Beklagte in der Berufungsschrift auf Seite 13 (vgl. die in E. III.C.2.3 vorstehend wiedergegebene Berechnung) bloss erneut seine Einkommensbe- rechnung gemäss der aus dem Recht gewiesenen Duplik vom 29. Februar 2016 (vgl. Urk. 37 S. 4 f.) wieder. Diese Einkommensberechnung des Beklagten stellt

- 29 - insofern ein unechtes Novum dar, welches in Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO unzulässig und damit unbeachtlich ist. Entsprechend hat es damit sein Be- wenden. Fehl gehen schliesslich auch die Ausführungen des Beklagten zur An- passung der Höchstbeträge gemäss Düsseldorfer Tabelle, kommt diese vorlie- gend ohnehin nicht zur Anwendung (vgl. E. III.B). 3.4. Soweit der Beklagte in der Berufungsschrift hinsichtlich seines Bedarfs um die Erteilung eines richterlichen Hinweises ersucht, ist festzuhalten, dass die schweizerische Zivilprozessordnung kein solches Institut kennt. Sollte der Beklag- te auf die richterliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO Bezug nehmen wollen, übersieht er, dass diese nicht dazu dienen kann, prozessuale Nachlässigkeiten der Parteien auszugleichen, und dass bei anwaltlich vertretenen Parteien die rich- terliche Fragepflicht ohnehin nur eine sehr eingeschränkte Tragweite hat (BGer 4A_336/2014 vom 18.12.2014, E. 7.6 m.w.H.). Der Beklagte wurde von der Vor- instanz mit Verfügung vom 13. Juli 2015 (Urk. 4, Dispositiv-Ziffer 3) und erneut mit Verfügung vom 20. August 2015 (Urk. 10A, Dispositiv-Ziffer 3) dazu aufgefordert, seine finanziellen Verhältnisse darzulegen und insbesondere Belege zu seinem Bedarf beizubringen (Fahrtkosten für den Arbeitsweg/Beiträge an Berufsverbän- de/weitere Berufsauslagen, Mietverträge/Belege Hypothekarzinsen/Belege Ne- benkosten, Krankenkassen-Prämienausweise/allfällige Verfügung betreffend Prämienverbilligung, Belege für Mobiliar- und Haftpflichtversicherung, Belege Auslagen für Kind). Überdies hat die Vorinstanz den Beklagten mit Verfügung vom 8. Januar 2016 (Urk. 32, Dispositiv-Ziffer 2) auf die Novenschranke aufmerk- sam gemacht, indem sie ihn ausdrücklich darauf hinwies, dass er seine Tatsa- chenbehauptungen und Beweismittel im Rahmen der Duplik abschliessend zu nennen habe und diese später grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden könnten. Vor diesem Hintergrund besteht im vorliegenden Berufungsverfahren kein Raum für eine weitere Einladung des Beklagten zur Darlegung seines Bedar- fes. Ohnehin hat die Vorinstanz darauf verzichtet, den Bedarf des Beklagten kon- kret zu berechnen, da sie die Auffassung vertrat, der Beklagte sei in der Lage, mit seinem Einkommen seit Juni 2014 - selbst bei Annahme eines grosszügigen Be- darfs - die vom Gericht festgelegten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (Urk. 93

- 30 - E. VIII.3.9 f.). Inwiefern diese Argumentation der Vorinstanz unzutreffend sein sollte, zeigt der Beklagte nicht auf. D) Ergebnis Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen in der Berufung als unbegrün- det, weshalb diese abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. Der angefochte- ne Entscheid (Dispositiv-Ziffern 2-3) ist zu bestätigen. IV.

1. Ausgangsgemäss ist auch die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- regelung zu bestätigen (Urk. 93, Dispositiv-Ziffern 5-7).

2. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten in Abänderung von Ziff. 2 bis 6 des vor dem Oberlandesgerichts Dresden geschlossenen Vergleichs zwischen den Parteien vom 8. April 2005 zu Unterhaltsbeiträgen für den Kläger für den Zeit- raum vom 8. Juni 2014 bis 31. Januar 2018 von Fr. 59'204.– (Fr. 2'299.– monat- lich vom 8. Juni 2014 bis zum 7. Juni 2016, Fr. 2'014.– monatlich vom 8. Juni 2016 bis zum 31. Juli 2016, Fr. 0.– monatlich vom 1. August 2016 bis zum 31. Ja- nuar 2018) abzüglich die vom Beklagten bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum vom 8. Juni 2014 bis zum 31. Januar 2018 von Fr. 29'000.–, somit zu Unterhaltsbeiträgen von total Fr. 30'204.– (Urk. 93, Dispositiv-Ziffer 2). Der Be- klagte fordert berufungsweise die Abweisung der Abänderungsklage und dement- sprechend die Beibehaltung des ursprünglichen Unterhaltsbeitrages gemäss Zif- fer 2 des vor dem Oberlandesgericht Dresden geschlossenen Vergleichs zwi- schen den Parteien vom 8. April 2005 (Urk. 95 S. 2). Der Kläger beantragt die Abweisung der Berufung und somit die Bestätigung des vorinstanzlichen Ent- scheides (Urk. 105 S. 2). Im Berufungsverfahren beträgt der Streitwert daher Fr. 30'204.–. Davon ausgehend ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in An- wendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Sie ist ausgangsgemäss vollumfänglich dem mit seinem Rechtsmittelantrag unterliegenden Beklagten aufzuerlegen

- 31 - (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Überdies ist der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 der AnwGebV auf Fr. 2'700.– (inkl. MwSt. [vgl. Urk. 105 S. 2]) festzuset- zende Parteientschädigung zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 4 der Verfügung und des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 12. Mai 2017 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und die Dis- positiv-Ziffern 2-3 und 5-7 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 12. Mai 2017 werden bestätigt.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 32 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'204.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Januar 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. N.A. Gerber versandt am: mc