Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) wurde am tt. Juli 1954 während der Ehe von F._____ (nachfolgend Mutter) und D._____ geboren. Die Ehe wurde im Jahr 1978 geschieden. Am tt.mm.1997 verstarb D._____. Am
26. September 2015 erfuhr der Kläger von seiner Mutter, dass er nicht wie sein ganzes Leben lang angenommen von D._____ abstamme. Sein biologischer Va- ter sei E._____, verstorben am tt.mm.1963, mit welchem die Mutter des Klägers
- 4 - im Oktober 1953 eine aussereheliche Beziehung gehabt habe. Am tt.mm.2015 verstarb die Mutter des Klägers. Am 12. September 2016 reichte der Kläger die eingangs zitierte Klage auf Feststellung der eigenen Abstammung und Anfech- tung der Vaterschaftsvermutung bei der Vorinstanz ein (Urk. 1 S. 2). Der Kläger richtete dabei die Klage gegen B._____ (Beklagte 1) und C._____ (Beklagter 2), die gemäss Zivilstandsregistereintrag wie der Kläger selbst von F._____ und D._____ abstammen. Die Vorinstanz kam unter anderem zum Schluss, dass die Vaterschaftsanfechtungsklage verspätet sei, und erliess am 5. April 2017 das eingangs aufgeführte Teilurteil (Urk. 25 S. 15 f.).
E. 2 Der wichtige Grund für die verspätete Klageeinreichung kann sowohl ob- jektiver wie auch subjektiver Natur sein. Als objektive Hindernisse können etwa eine schwere Krankheit oder vorübergehende Urteilsunfähigkeit in Frage kommen (BGer 5A_47/2011 vom 19. April 2011, E. 5.3). Als subjektive Hindernisse können unter anderem psychologische Hindernisse bei der Bildung des Klageentschlus- ses in Betracht fallen (BGer 5A_240/2011 vom 6. Juli 2011, E. 6.2.1. und 6.2.2.). Die Bestimmungen über die Wiederherstellung der Klagefrist sind restriktiv anzu- wenden. Die Beurteilung der wichtigen Gründe, die eine verspätete Anfechtung entschuldigen sollen, hat nach einem strengen Massstab zu erfolgen (BGer
- 7 - 5A_210/2016 vom 3. Juni 2016, E. 2.1; BGE 136 III 593 E. 6.1.1; 132 III 1 E. 2.2). Ob ein wichtiger Grund gegeben ist, hat der Richter gemäss Art. 4 ZGB unter Würdigung der einschlägigen Umstände nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (BGer 5A_210/2016 vom 3. Juni 2016, E. 2.1 m.w.H.).
E. 3 Die Vorinstanz wies die Anfechtungsklage des Klägers mit folgender Be- gründung ab (Urk. 25 S. 11 ff.): Gestützt auf die Angaben des Klägers könne zwar davon ausgegangen werden, dass ihn die Mitteilung seiner Mutter über seine väterliche Abstammung tief erschüttert und in eine anhaltende, schwere seelische Krise gestürzt habe. Dies ergebe sich so auch aus dem ärztlichen Be- richt seines Psychiaters Dr. G._____ (Urk. 25 S. 13 mit Hinweis auf Urk. 4/29). Trotzdem sei der Kläger zur Klärung seiner väterlichen Abstammung aktiv gewe- sen und habe selber entsprechende Nachforschungen getätigt. So habe er sich mit Frau H._____, der privaten Spitex-Betreuerin seiner Mutter, und mit Angehöri- gen seines mutmasslichen Vaters, wie Frau I._____ in Genf oder Herrn Dr. J._____ in Winterthur, getroffen. Zudem habe er Frau Dr. K._____ im IRM aufgesucht und mit Herrn Prof. Dr. L._____ vom Institut für Gerichtliche Medizin der Medizinischen Universität Innsbruck telefoniert. Bereits all diese Kontaktauf- nahmen des Klägers zeigten, dass es ihm trotz emotionaler bzw. psychischer Be- lastung durchaus möglich gewesen sei, sich mit seiner väterlichen Abstammung auseinanderzusetzen und hierzu selber entsprechende Nachforschungen zu täti- gen. Dass es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, bereits früher eine Klage um Anfechtung der Vaterschaftsvermutung anzuheben, sei nicht ersichtlich. An dieser Beurteilung würde auch die vom Kläger beantragte Parteibe- fragung bzw. Zeugenbefragung von Dr. G._____ nichts ändern. Eine entspre- chende Beweisabnahme erübrige sich damit. Zusammenfassend erscheine ein Zuwarten mit der Klageeinreichung von beinahe einem Jahr seit der Mitteilung seiner Mutter unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als gerechtfertigt. Es lägen damit keine hinreichende Gründe vor, welche die Verspätung entschuldigen würden.
E. 4 Berufungsweise wirft der Kläger der Vorinstanz in prozessualer Hinsicht vor, sie habe zu Unrecht angenommen, die von ihm beantragte Parteibefragung
- 8 - und/oder die Befragung von Dr. G._____ als Zeuge hätte nichts an der gerichtli- chen Beurteilung geändert. Vielmehr wäre dadurch das tatsächliche Ausmass dieser grossen gesundheitlichen Belastung beim Kläger sowie der Umstand fest- gestellt worden, dass er sich erst nach langem Ringen und mit äusserer Unter- stützung durch Dritte dazu habe überwinden können, die Anfechtungsklage einzu- reichen (Urk. 32 S. 9). Dieser Vorwurf dringt nicht durch. Die Vorinstanz ging mit dem Kläger von einer anhaltenden, schweren seelischen Krise aus, die durch den Tod der Mutter und ihre Mitteilung der wahren väterlichen Abstammung ausgelöst worden war. An der Tatsache, dass der Kläger diverse Nachforschungen getätigt hat, ver- möchten die Aussagen des Klägers bzw. von Dr. G._____ jedoch nichts zu än- dern. Die Vorinstanz hat aber auf diese unbestrittenen Nachforschungen abge- stellt, um zum Schluss zu kommen, dass es dem Kläger möglich oder zumutbar gewesen wäre, rechtzeitig eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaftsvermutung anzuheben. Entsprechend durfte die Vorinstanz in zulässiger antizipierter Be- weiswürdigung berechtigterweise von der Durchführung der Partei- und Zeugen- befragung absehen.
E. 5 Weiter führt der Kläger in prozessualer Hinsicht aus, das angefochtene Urteil sei bereits nach seinem ersten und einzigen Sachvortrag ergangen, obwohl jeder Partei im ordentlichen und vereinfachten Verfahren grundsätzlich zwei Vor- träge zustehen würden, bevor der Aktenschluss eintrete. Es müsse ihm daher ausnahmsweise im Rechtsmittelverfahren möglich sein, seinen Sachvortrag (so- wie die Nennung von entsprechenden Beweismitteln) zum Vorliegen von wichti- gen Gründen im Sinne von Art. 256c Abs. 3 ZGB berufungsweise zu ergänzen. Ausserdem habe das Gericht vorliegend den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Urk. 32 S. 9 f.). Der Ansicht des Klägers kann nicht gefolgt werden: Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.1). Trotz Geltung der Untersuchungsma- xime kommen die gesetzlichen Novenbestimmungen zur Anwendung (vgl. vorne
- 9 - E. II.2.). Im erstinstanzlichen Verfahren wird ein zweiter Vortrag nur gewährt, wenn der Beklagte die Klage beantwortet hat (Art. 223 Abs. 2 ZPO, der gemäss Art. 219 ZPO auch im vereinfachten Verfahren gilt). Die Vorinstanz hat den vor- maligen Beklagten die Frist zur Erstattung der Klageantwort auf Antrag des Klä- gers abgenommen (Urk. 19, Urk. 21), die Beklagten haben erklärt, dass sie sich nicht zum Gegenstand des Verfahrens äussern wollten (Urk. 20, Urk. 21 S. 2) und die Vorinstanz kam zum Schluss, der Prozess auf Anfechtung der Vaterschafts- vermutung sei ohne beklagte Partei durchzuführen, was vom Kläger auch nicht in Frage gestellt wird (Urk. 32 S. 5 Rz 11). Im summarischen Verfahren, das für nichtstreitige Rechtssachen – in denen ohnehin nur eine Person anzuhören ist – gilt (Art. 248 lit. e ZPO), besteht ohnehin kein Anspruch auf einen doppelten Schriftenwechsel (DIKE-Komm-Kaufmann, Art. 253 N 37). Demzufolge kann der Kläger nun nicht geltend machen, ihm hätte ein zweiter Vortrag zugestanden wer- den müssen bzw. die Ergänzung eines Sachvortrages sei im Berufungsverfahren voraussetzungslos zulässig. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob die vom Klä- ger erst im Berufungsverfahren neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweise novenrechtlich zulässig sind.
E. 5.1 Der Kläger reicht als Belege für seine geltend gemachte gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, die Anfechtungsklage früher einreichen zu können, unter anderem diverse neue ärztliche Berichte ins Recht:
- Bericht von Dr. M._____ (Chiropraktiker) vom 18. Mai 2017, wonach infolge von Blockaden der Halswirbelsäule oder Lendenwirbelsäule die Mobilität und Ak- tionsfähigkeit des Klägers massiv beeinträchtigt gewesen seien (Urk. 35/3).
- Bericht von Dr. N._____ (Hausärztin) vom 16. Mai 2017, wonach der Tod der Mutter des Klägers und die Mitteilung, dass er nicht vom Registervater ab- stamme, ihn in eine gesundheitliche Krise gebracht hätten, weswegen es aus ärztlicher Sicht nachvollziehbar sei, dass der Kläger keine körperlichen und psy- chischen Reserven gehabt habe, um die Klage früher als im September 2016 ein- zureichen (Urk. 35/5).
- 10 -
- Bericht von Prof. Dr. O._____ (Psychiater) vom 19. Mai 2017, wonach der Kläger am 7. und 16. März 2016 ambulant in seiner Sprechstunde wegen einer mittelgradigen depressiven Episode behandelt worden sei (Urk. 35/6).
- Bericht von Dr. P._____ (Chirurgie) vom 19. Mai 2017, wonach der Kläger aufgrund einer Augenoperation vom 31. Mai bis zum 16. Juni 2016 in seiner Handlungsfähigkeit eingeschränkt oder beeinträchtigt gewesen sei (Urk. 35/7).
- Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik vom 8. Juni 2016 be- treffend die Hospitalisation des Klägers vom 4. bis 8. Juni 2016 (Urk. 35/8).
- Bericht von Dr. Q._____ (Psychiaterin) vom 15. Mai 2017, wonach der Klä- ger vom 4. bis 8. Juni 2016 aufgrund einer Anpassungsstörung und einer rezivi- dierenden depressiven Störung hospitalisiert gewesen sei (Urk. 35/9).
E. 5.2 Dazu ist Folgendes festzuhalten: Bei den Urk. 35/3, Urk. 35/5 bis Urk. 35/7 und Urk. 35/9 handelt es sich um echte Noven ("neue Beweismittel" im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO), da sie erst nach Ergehen des angefochtenen Entscheids entstanden sind. Mit ihrem Inhalt belegen sie jedoch keine neu gel- tend gemachte Tatsache, sondern sie stellen neue Beweismittel für einen bereits vor Vorinstanz behaupteten, dort jedoch nur mit einem Arztbericht von Dr. G._____ (Urk. 4/29) untermauerten Sachverhalt dar, nämlich für erhebliche physi- sche und psychische Beeinträchtigungen des Klägers vom Oktober 2015 bis Sep- tember 2016. Dafür hätte der Kläger bei zumutbarer Sorgfalt aber ohne Weiteres schon im vorinstanzlichen Verfahren die im Berufungsverfahren neu eingereichten Beweismittel beibringen können. Dass ihm die Beschaffung und Einreichung von entsprechenden Arztberichten oder die Bezeichnung/Anrufung der ausstellenden Ärzte als Zeugen nicht zumutbar gewesen wäre und er den Nachweis der be- haupteten Beeinträchtigungen deshalb erst mit den im Berufungsverfahren nach- gereichten Unterlagen leisten könne, macht er nicht geltend und ist auch nicht an- zunehmen. Ungeachtet dessen, dass die betreffenden Belege erst nach Ab- schluss des vorinstanzlichen Verfahrens entstanden und im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch neue Beweismittel für bereits früher vorgetragene
- 11 - Tatsachen zulässig sind (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 31), müssen sie unter diesen Umständen unberücksichtigt bleiben.
E. 5.3 Die Urk. 35/8 stellt ein unechtes Novum dar. Diese Urkunde ist verspä- tet. Sie hätte problemlos bereits vor Vorinstanz vorgebracht werden können und ist daher im Berufungsverfahren nicht mehr zu beachten (Art. 317 Abs. 1 ZPO; Art. 229 Abs. 3 ZPO). Gleiches gilt für den neu eingereichten Brief des Klägers an die vormaligen Beklagten vom 9. September 2016, womit er belegen will, dass es ihm noch im September 2016 sehr grosse Mühe bereitet habe, die Anfechtungs- klage zu erheben (Urk. 32 S. 13; Urk. 35/10).
E. 5.4 Der Kläger führt sodann neu aus, die aufwändigen Vorbereitungen für die Trauerfeier seiner Mutter vom tt.mm.2015 hätten ihn daran gehindert, sich mit der juristischen Bereinigung seiner Abstammung zu befassen. Er habe sich da- nach auf Geheiss seines Psychiaters vom 1. bis 22. November 2015 nach Sizilien zu einem Erholungsurlaub begeben. Auch in dieser Zeit sei er nicht in der Lage gewesen, sich mit seiner plötzlich ungeklärten Herkunft zielgerichtet zu befassen. Anschliessend sei er bis Ende Januar 2016 mit der Liquidierung des Haushaltes und der persönlichen Habseligkeiten seiner Mutter beschäftigt gewesen (Urk. 32 S. 10 f.). Bei diesen neuen Behauptungen des Klägers handelt es sich um unech- te Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt ohne Weiteres schon vor Vorinstanz hätten vorgebracht werden können. Sie können daher nicht mehr berücksichtigt werden. Abgesehen davon stellen sie von vornherein keinen objektiven oder subjektiven Hinderungsgrund im Sinne von Art. 256c Abs. 3 ZGB dar (vgl. E. III.2.),
E. 5.5 Der Kläger bringt ferner neu vor, nach einem weiteren Gespräch mit Rechtsanwalt Dr. J._____ habe er im Sommer 2016 nach einem Rechtsvertreter für die Abstammungs- und Anfechtungsklage gesucht. Zufolge von Ferienabwe- senheiten und Überlastung diverser vom Kläger angefragter Rechtsanwälte habe es bis zum 16. August 2016 gedauert, um den jetzigen Anwalt mit dem entspre- chenden Mandat zu betrauen. Ab diesem Zeitpunkt sei die Klage innerhalb eines Monats eingereicht worden (Urk. 32 S. 13 f.). Diese neue Behauptung ist ein un- echtes Novum, das problemlos bei der Vorinstanz hätte vorgebracht werden kön- nen. Es ist daher unbeachtlich (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Zudem stellt die geltend
- 12 - gemachte Tatsache angesichts der Vielzahl von praktizierenden Anwälten von vornherein keinen triftigen Grund für das Zuwarten mit der Klageerhebung dar.
E. 5.6 Im Ergebnis ist die Geltendmachung der obigen (un-)echten Noven im Berufungsverfahren verspätet. Grundlage für die Beurteilung der vorliegenden Be- rufung bildet demzufolge der Aktenstand (Parteivorbringen und Beweismittel), wie er sich vor Vorinstanz präsentierte.
E. 6 Der Kläger stellt sich im Berufungsverfahren zusammengefasst auf fol- genden Standpunkt: Die Verarbeitung der Information, wonach er nicht vom Re- gistervater abstamme, habe selbstverständlich für eine geraume Zeit aufgescho- ben werden müssen, da er zuerst den Hinschied seiner Mutter habe psychisch bewältigen müssen. Zwar habe er mit der Zeit "(aber auch erst ab anfangs 2016)" vereinzelte, im Übrigen wenig kohärente Bemühungen unternommen, um seiner biologischen Abstammung nachzugehen. Dies sei jedoch mit der rein juristischen Bereinigung seines Zivilstandes keineswegs auch nur im Ansatz gleichbedeutend. Er sei gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, die Klage früher einzureichen (Urk. 32 S. 9 ff.). Die neue Behauptung des Klägers, es habe sich bei seinen diversen Nach- forschungen um vereinzelte, wenig kohärente Bemühungen gehandelt, überzeugt nicht. Die persönlichen Kontaktnahmen mit medizinischen Fachpersonen und (mutmasslichen) Verwandten in Genf und Winterthur, die Fahrt nach …, um die Grabstelle des mutmasslichen Vaters zu fotografieren (Urk. 4/7), und die präzise Formulierung der E-Mail an Frau Dr. K._____ (Urk. 4/31 S. 2, wo der Kläger im Übrigen noch die Auffassung vertrat, "die Frist zur rechtlichen Geltendmachung der von [s]einer Mutter zuletzt gemachten Erklärung [laufe] am kommenden
24. September ab") zeigen, dass der Kläger weder urteilsunfähig noch physisch bzw. psychisch in einer Weise beeinträchtigt gewesen war, die ihn daran gehin- dert hätte, die Anfechtungsklage rechtzeitig zu erheben. Richtigerweise machte er daher vor Vorinstanz noch geltend, er habe alles zur Klärung seiner väterlichen Abstammung seit dem Ableben seiner Mutter so rasch und sorgfältig als ihm mög- lich vorgekehrt (Urk. 1 S. 15).
- 13 - Die pauschale Behauptung des Klägers, er sei somatisch und psychisch nicht in der Lage gewesen, früher eine Klage einzureichen bzw. einen Anwalt da- für zu mandatieren, wird somit durch seine eigenen zielgerichteten Nachfor- schungen widerlegt. Daher erscheint – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (Urk. 25 S. 14) – sein Zuwarten mit der Klage von fast einem Jahr seit der Mittei- lung seiner Mutter als unentschuldbar, bzw. die von ihm behauptete gesundheitli- che Beeinträchtigung lediglich als vorgeschoben.
E. 7 Schliesslich macht der Kläger geltend, dass gegen eine Gutheissung seiner Anfechtungsklage keine Interessen der vorverstorbenen Eltern entgegen- stehen und auch seine Geschwister sich einer entsprechenden Aufbereitung nicht entgegenstellen würden (Urk. 32 S. 14 mit Hinweis auf Urk. 19 und Urk. 20). Richtig ist, dass das Bundesgericht Folgendes erwog: Im Fall, in welchem das Interesse des Klägers an der Zulassung der Klage das gegenteilige Interesse des Beklagten eindeutig überwiege, könne sich die Annahme eines wichtigen Grundes unter Umständen rechtfertigen, die sonst hierfür nicht ausreichen wür- den (BGer 5A_506/2007 vom 28. Februar 2008, E. 4.2.4 m.w.H.). Das blosse In- teresse des Klägers an der Kenntnis der eigenen Abstammung, das durchaus ei- nem legitimen Bedürfnis entspricht, vermag die Wiederherstellung der Frist trotz der hier unzureichenden Gründe allerdings nicht zu überwiegen. Zur Kenntnis der Abstammung ist die Aufhebung des Kindesverhältnisses nicht zwingend erforder- lich, sondern es genügt die grundsätzliche Anerkennung eines Anspruchs auf Auskunft, wie dies das Bundesgericht bereits in BGE 134 III 241 E. 5 erkannt hat.
E. 8 Als Fazit ist festzuhalten, dass der Kläger die relative einjährige Anfech- tungsfrist nach Art. 256c Abs. 2 ZGB verpasst hat und die verspätete Anfechtung nicht aufgrund des Vorliegens von wichtigen Gründen noch zulässig war (Art. 256c Abs. 3 ZGB). Da es sich bei dieser Frist um eine Verwirkungsfrist han- delt, hat die Vorinstanz die Klage auf Anfechtung der Vaterschaftsvermutung ge- mäss Art. 256 ZGB zu Recht abgewiesen. Damit bleibt der verstorbene Register- vater der rechtliche Vater des Klägers. Die Berufung des Klägers ist folglich ab- zuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen.
- 14 - IV. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beru- fungsverfahrens zu befinden.
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Auf- grund des Verfahrensausgangs sind die Gerichtskosten vollumfänglich dem Klä- ger aufzuerlegen (Art. 106 ZPO).
2. Die vormaligen Beklagten beantragen für ihre Aufwendungen im Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung, da der Kläger sie zu Unrecht ins Recht gefasst habe. Daher hätten sie sich in einem Berufungsverfahren vernehmen las- sen müssen, in welchem sich rechtlich anspruchsvolle (namentlich prozessuale) Fragen stellten, wodurch ihnen erheblicher Aufwand entstanden sei. Der Kläger habe diesen Aufwand verursacht, obwohl Einigkeit bestehe, dass die Vorinstanz die Klage betreffend Anfechtung der Vaterschaftsvermutung in Bezug auf die vormaligen Beklagten richtigerweise abgewiesen habe. Der Kläger sei daher zu verpflichten, für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Urk. 39 S. 2 f.). Zwar haben die vormaligen Beklagten keine entschädigungspflichtige Beru- fungsantwort erstattet (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Zu prüfen ist jedoch, ob bereits ihre Stellungnahme zum Sistierungsgesuch des Klägers vom 30. Juni 2017 (Urk. 39) entschädigungspflichtig ist. In dieser Stellungnahme erklärten die vormaligen Be- klagten bereits auch den Verzicht auf eine Anschlussberufung. Dieser Verzicht führte wie oben ausgeführt per se zu ihrem Ausscheiden aus dem Berufungsver- fahren (vgl. oben E. I.2.). Folglich handelte es sich beim Sistierungsgesuch des Klägers um ein Prozessthema, das unabhängig vom Ergebnis keine Auswirkung auf die Rechtsstellung der vormaligen Beklagten haben konnte. Insofern sie sich trotz ihres Rechtsmittelverzichts zum Sistierungsgesuch des Klägers (unnötiger- weise) äusserten, erfolgte dies auf ihre eigene Verantwortung bzw. auf eigenes Risiko. Eine Parteientschädigung ist nur nach Massgabe von Art. 106 ff. ZPO zu-
- 15 - zusprechen. Eine Rechtsgrundlage für eine Parteientschädigung ist jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere ist kein Obsiegen der vormaligen Beklagten festzustel- len. Damit entfällt eine Parteientschädigung. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass das Teilurteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 5. April 2017 hinsicht- lich der Dispositiv-Ziffern 1 und 2 sowie 3 (soweit damit die Klage gegen die Beklagten 1 und 2 abgewiesen wurde) sowie 4 - 6 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Das Sistierungsgesuch des Klägers wird als gegenstandslos geworden ab- geschrieben.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und die Dispositiv-Ziffer 3 des Teilurteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Ab- teilung, vom 5. April 2017 wird, soweit noch nicht in Rechtskraft erwachsen, bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an den Kläger und die vormaligen Beklagten 1 und 2 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 16 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. September 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider Dr. D. Oser versandt am: mc
Dispositiv
- Die Klage betreffend Feststellung der Nicht-Abstammung von D._____ (Rechtsbegehren Ziffer 1) wird in Bezug auf die Beklag- ten 1 und 2 abgewiesen. Das Verfahren wird diesbezüglich ohne beklagte Partei durchge- führt. Nach Rechtskraft dieses Entscheids wird das Rubrum ent- sprechend angepasst.
- Die Klage betreffend Feststellung der Abstammung von E._____ (Rechtsbegehren Ziffer 2) wird abgewiesen.
- Die Klage betreffend Anfechtung der Vaterschaftsvermutung (Rechtsbegehren Ziffern 3 und 4) wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr für dieses Teilurteil wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt.
- Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet.
- Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten 1 und 2 eine Partei- entschädigung von insgesamt Fr. 2'700.– zu bezahlen.
- … [Mitteilungssatz] - 3 -
- … [Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 32 S. 2): Es sei Dispositiv Ziff. 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "3. Die Klage betreffend Anfechtung der Vaterschaftsvermutung (Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4) wird in Bezug auf die Beklagten 1 und 2 abgewiesen. Das Verfahren wird diesbezüglich ohne beklagte Partei durchgeführt. Nach Rechtskraft dieses Entscheids wird das Rubrum entsprechend angepasst." Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zu- züglich Mehrwertsteuerersatz). Prozessualer Antrag: Es sei das Berufungsverfahren zu sistieren, bis die Vorinstanz über die Klage betreffend Nicht-Abstammung des Klägers von D._____ (Rechtsbegehren Ziffer 1) entschieden hat und feststeht, ob der Klä- ger tatsächlich von D._____ abstammt oder nicht. Dementsprechend seien die Akten nach der Sistierung des Beru- fungsverfahrens zur Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens über die Klage betreffend Nicht-Abstammung des Klägers von D._____ (Rechtsbegehren Ziffer 1) wieder an die Vorinstanz zurück- zusenden. Erwägungen: I.
- Der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) wurde am tt. Juli 1954 während der Ehe von F._____ (nachfolgend Mutter) und D._____ geboren. Die Ehe wurde im Jahr 1978 geschieden. Am tt.mm.1997 verstarb D._____. Am
- September 2015 erfuhr der Kläger von seiner Mutter, dass er nicht wie sein ganzes Leben lang angenommen von D._____ abstamme. Sein biologischer Va- ter sei E._____, verstorben am tt.mm.1963, mit welchem die Mutter des Klägers - 4 - im Oktober 1953 eine aussereheliche Beziehung gehabt habe. Am tt.mm.2015 verstarb die Mutter des Klägers. Am 12. September 2016 reichte der Kläger die eingangs zitierte Klage auf Feststellung der eigenen Abstammung und Anfech- tung der Vaterschaftsvermutung bei der Vorinstanz ein (Urk. 1 S. 2). Der Kläger richtete dabei die Klage gegen B._____ (Beklagte 1) und C._____ (Beklagter 2), die gemäss Zivilstandsregistereintrag wie der Kläger selbst von F._____ und D._____ abstammen. Die Vorinstanz kam unter anderem zum Schluss, dass die Vaterschaftsanfechtungsklage verspätet sei, und erliess am 5. April 2017 das eingangs aufgeführte Teilurteil (Urk. 25 S. 15 f.).
- Dagegen erhob der Kläger am 22. Mai 2017 rechtzeitig Berufung und stellte die oben wiedergegebenen Anträge (Urk. 32). Den ihm auferlegten Kosten- vorschuss leistete der Kläger rechtzeitig (Urk. 36; Urk. 37). Mit Verfügung vom
- Juni 2017 wurde den Beklagten Frist zur Stellungnahme zur beantragten Sis- tierung angesetzt (Urk. 38). Mit Eingabe vom 30. Juni 2017 nahmen die Beklagten Stellung zur Sistierung und erklärten gleichzeitig Verzicht auf eine Anschlussberu- fung (Urk. 39 S. 2). Mit diesem Verzicht auf die Anschlussberufung sind die Be- klagten aus dem vorliegenden Berufungsverfahren ausgeschieden. Ihnen kommt keine formelle Parteistellung im Rechtsmittelverfahren mehr zu. Das Rubrum ist entsprechend anzupassen und sie sind nunmehr als "vormalige Beklagte" aufzu- führen. Hinsichtlich des Sistierungsbegehrens des Klägers stellten die vormaligen Beklagten folgenden Antrag (Urk. 39 S. 1): "Es sei das Sistierungsbegehren des Berufungsklägers abzuweisen, insoweit die Sistierung den Eintritt der Rechtskraft von Dispositivziff. 3 des Entscheids der Vorinstanz für die Berufungsbeklagten hemmt, und es seien die Berufungsbeklagten ohne Kostenfolgen aus dem Rubrum des Berufungsverfahrens zu entlassen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu- lasten des Berufungsklägers." Mit Schreiben vom 10. Juli 2017 beantragte der Kläger, der Antrag der vor- maligen Beklagten betreffend Regelung der Kostenentschädigungsfolgen zu sei- nen Lasten sei abzuweisen (Urk. 42 S. 1). Dieses Schreiben wurde den vor- maligen Beklagten zur Kenntnis gebracht (Prot. II S. 5). Da sich – wie zu zeigen - 5 - ist – die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Ent- sprechend wird mit dem vorliegendem (Erledigungs-)Entscheid das Sistierungs- gesuch des Klägers gegenstandslos und ist abzuschreiben. II.
- Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die vormaligen Beklagten haben bereits in ihrer Eingabe vom 30. Juni 2017 auf eine Anschlussberufung verzichtet (Urk. 39 S. 2). Damit ist das Teilurteil der Vorinstanz vom 5. April 2017 betreffend Dispositiv-Ziffern 1 und 2 sowie 4 bis 6 in Rechtskraft erwachsen. Das Gleiche gilt für die Dispositiv-Ziffer 3, soweit damit die Klage betreffend die Anfechtung der Vaterschaftsvermutung gegen die vormaligen Beklagten abgewiesen wurde. Da- von ist Vormerk zu nehmen.
- Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfah- ren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt wer- den, d.h., wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2). Der vorliegend geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO; Art. 296 Abs. 1 ZPO) ändert daran nichts (BGE 138 III 625 E. 2.2). Die Bestimmungen der Pro- zessordnung über den sogenannten Aktenschluss und das Novenrecht sind zwin- gender Natur. Neue Tatsachen, welche die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllen, sind deshalb auch dann unbeachtlich, wenn sie von der Ge- genpartei nicht bestritten oder gar anerkannt werden (vgl. OGer ZH NE160001 vom 11.08.2016, E. 3.2.2). - 6 - III.
- Vorliegend steht fest, dass kraft der (damaligen) Ehe zwischen der Mutter des Klägers und D._____ (nachfolgend Registervater) ein rechtliches Kindesver- hältnis zwischen dem Registervater und dem Kläger besteht (vgl. Art. 252 Abs. 2; Art. 255 Abs. 1 ZGB; Art. 12 Abs. 1 SchlT ZGB). Gemäss Art. 256c Abs. 2 ZGB hat das Kind die Klage auf Anfechtung dieser Vaterschaftsvermutung spätestens ein Jahr nach Erreichen des Mündigkeitsalters zu erheben. Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird (Art. 256c Abs. 3 ZGB). Die Klage ist hier im Jahre 2016 und damit viele Jahre nach Erreichen des Mündigkeitsalters des Klägers eingereicht worden. Art. 256c Abs. 3 ZGB eröffnet keine zusätzliche Frist; es obliegt dem Kläger, die Klage so rasch als möglich einzureichen, nachdem der Grund für die Verzögerung weggefallen ist (vgl. BGE 132 I 1 E. 3.2 S. 5). Der Kläger hat am
- September 2015 von seiner Mutter erstmals erfahren, dass er nicht von sei- nem Registervater abstamme. Damit ist am 26. September 2015 der Grund für die Verzögerung weggefallen. Der Kläger hat jedoch erst am 12. September 2016 und damit rund 11 Monate später die Anfechtungsklage eingereicht. Das Bundes- gericht hat entschieden, dass es (vorbehältlich triftiger Gründe) nicht entschuldbar sei, wenn mit der Klageerhebung vier Monate zugewartet werde (BGer 5A_506/2007 vom 28. Februar 2008, E. 4.2.4; BGer 5C.217/2006 vom
- Februar 2007, E. 5). Zu prüfen ist, ob der Kläger einen triftigen Grund für die Verspätung geltend machen kann.
- Der wichtige Grund für die verspätete Klageeinreichung kann sowohl ob- jektiver wie auch subjektiver Natur sein. Als objektive Hindernisse können etwa eine schwere Krankheit oder vorübergehende Urteilsunfähigkeit in Frage kommen (BGer 5A_47/2011 vom 19. April 2011, E. 5.3). Als subjektive Hindernisse können unter anderem psychologische Hindernisse bei der Bildung des Klageentschlus- ses in Betracht fallen (BGer 5A_240/2011 vom 6. Juli 2011, E. 6.2.1. und 6.2.2.). Die Bestimmungen über die Wiederherstellung der Klagefrist sind restriktiv anzu- wenden. Die Beurteilung der wichtigen Gründe, die eine verspätete Anfechtung entschuldigen sollen, hat nach einem strengen Massstab zu erfolgen (BGer - 7 - 5A_210/2016 vom 3. Juni 2016, E. 2.1; BGE 136 III 593 E. 6.1.1; 132 III 1 E. 2.2). Ob ein wichtiger Grund gegeben ist, hat der Richter gemäss Art. 4 ZGB unter Würdigung der einschlägigen Umstände nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (BGer 5A_210/2016 vom 3. Juni 2016, E. 2.1 m.w.H.).
- Die Vorinstanz wies die Anfechtungsklage des Klägers mit folgender Be- gründung ab (Urk. 25 S. 11 ff.): Gestützt auf die Angaben des Klägers könne zwar davon ausgegangen werden, dass ihn die Mitteilung seiner Mutter über seine väterliche Abstammung tief erschüttert und in eine anhaltende, schwere seelische Krise gestürzt habe. Dies ergebe sich so auch aus dem ärztlichen Be- richt seines Psychiaters Dr. G._____ (Urk. 25 S. 13 mit Hinweis auf Urk. 4/29). Trotzdem sei der Kläger zur Klärung seiner väterlichen Abstammung aktiv gewe- sen und habe selber entsprechende Nachforschungen getätigt. So habe er sich mit Frau H._____, der privaten Spitex-Betreuerin seiner Mutter, und mit Angehöri- gen seines mutmasslichen Vaters, wie Frau I._____ in Genf oder Herrn Dr. J._____ in Winterthur, getroffen. Zudem habe er Frau Dr. K._____ im IRM aufgesucht und mit Herrn Prof. Dr. L._____ vom Institut für Gerichtliche Medizin der Medizinischen Universität Innsbruck telefoniert. Bereits all diese Kontaktauf- nahmen des Klägers zeigten, dass es ihm trotz emotionaler bzw. psychischer Be- lastung durchaus möglich gewesen sei, sich mit seiner väterlichen Abstammung auseinanderzusetzen und hierzu selber entsprechende Nachforschungen zu täti- gen. Dass es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, bereits früher eine Klage um Anfechtung der Vaterschaftsvermutung anzuheben, sei nicht ersichtlich. An dieser Beurteilung würde auch die vom Kläger beantragte Parteibe- fragung bzw. Zeugenbefragung von Dr. G._____ nichts ändern. Eine entspre- chende Beweisabnahme erübrige sich damit. Zusammenfassend erscheine ein Zuwarten mit der Klageeinreichung von beinahe einem Jahr seit der Mitteilung seiner Mutter unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als gerechtfertigt. Es lägen damit keine hinreichende Gründe vor, welche die Verspätung entschuldigen würden.
- Berufungsweise wirft der Kläger der Vorinstanz in prozessualer Hinsicht vor, sie habe zu Unrecht angenommen, die von ihm beantragte Parteibefragung - 8 - und/oder die Befragung von Dr. G._____ als Zeuge hätte nichts an der gerichtli- chen Beurteilung geändert. Vielmehr wäre dadurch das tatsächliche Ausmass dieser grossen gesundheitlichen Belastung beim Kläger sowie der Umstand fest- gestellt worden, dass er sich erst nach langem Ringen und mit äusserer Unter- stützung durch Dritte dazu habe überwinden können, die Anfechtungsklage einzu- reichen (Urk. 32 S. 9). Dieser Vorwurf dringt nicht durch. Die Vorinstanz ging mit dem Kläger von einer anhaltenden, schweren seelischen Krise aus, die durch den Tod der Mutter und ihre Mitteilung der wahren väterlichen Abstammung ausgelöst worden war. An der Tatsache, dass der Kläger diverse Nachforschungen getätigt hat, ver- möchten die Aussagen des Klägers bzw. von Dr. G._____ jedoch nichts zu än- dern. Die Vorinstanz hat aber auf diese unbestrittenen Nachforschungen abge- stellt, um zum Schluss zu kommen, dass es dem Kläger möglich oder zumutbar gewesen wäre, rechtzeitig eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaftsvermutung anzuheben. Entsprechend durfte die Vorinstanz in zulässiger antizipierter Be- weiswürdigung berechtigterweise von der Durchführung der Partei- und Zeugen- befragung absehen.
- Weiter führt der Kläger in prozessualer Hinsicht aus, das angefochtene Urteil sei bereits nach seinem ersten und einzigen Sachvortrag ergangen, obwohl jeder Partei im ordentlichen und vereinfachten Verfahren grundsätzlich zwei Vor- träge zustehen würden, bevor der Aktenschluss eintrete. Es müsse ihm daher ausnahmsweise im Rechtsmittelverfahren möglich sein, seinen Sachvortrag (so- wie die Nennung von entsprechenden Beweismitteln) zum Vorliegen von wichti- gen Gründen im Sinne von Art. 256c Abs. 3 ZGB berufungsweise zu ergänzen. Ausserdem habe das Gericht vorliegend den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Urk. 32 S. 9 f.). Der Ansicht des Klägers kann nicht gefolgt werden: Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.1). Trotz Geltung der Untersuchungsma- xime kommen die gesetzlichen Novenbestimmungen zur Anwendung (vgl. vorne - 9 - E. II.2.). Im erstinstanzlichen Verfahren wird ein zweiter Vortrag nur gewährt, wenn der Beklagte die Klage beantwortet hat (Art. 223 Abs. 2 ZPO, der gemäss Art. 219 ZPO auch im vereinfachten Verfahren gilt). Die Vorinstanz hat den vor- maligen Beklagten die Frist zur Erstattung der Klageantwort auf Antrag des Klä- gers abgenommen (Urk. 19, Urk. 21), die Beklagten haben erklärt, dass sie sich nicht zum Gegenstand des Verfahrens äussern wollten (Urk. 20, Urk. 21 S. 2) und die Vorinstanz kam zum Schluss, der Prozess auf Anfechtung der Vaterschafts- vermutung sei ohne beklagte Partei durchzuführen, was vom Kläger auch nicht in Frage gestellt wird (Urk. 32 S. 5 Rz 11). Im summarischen Verfahren, das für nichtstreitige Rechtssachen – in denen ohnehin nur eine Person anzuhören ist – gilt (Art. 248 lit. e ZPO), besteht ohnehin kein Anspruch auf einen doppelten Schriftenwechsel (DIKE-Komm-Kaufmann, Art. 253 N 37). Demzufolge kann der Kläger nun nicht geltend machen, ihm hätte ein zweiter Vortrag zugestanden wer- den müssen bzw. die Ergänzung eines Sachvortrages sei im Berufungsverfahren voraussetzungslos zulässig. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob die vom Klä- ger erst im Berufungsverfahren neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweise novenrechtlich zulässig sind. 5.1. Der Kläger reicht als Belege für seine geltend gemachte gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, die Anfechtungsklage früher einreichen zu können, unter anderem diverse neue ärztliche Berichte ins Recht: - Bericht von Dr. M._____ (Chiropraktiker) vom 18. Mai 2017, wonach infolge von Blockaden der Halswirbelsäule oder Lendenwirbelsäule die Mobilität und Ak- tionsfähigkeit des Klägers massiv beeinträchtigt gewesen seien (Urk. 35/3). - Bericht von Dr. N._____ (Hausärztin) vom 16. Mai 2017, wonach der Tod der Mutter des Klägers und die Mitteilung, dass er nicht vom Registervater ab- stamme, ihn in eine gesundheitliche Krise gebracht hätten, weswegen es aus ärztlicher Sicht nachvollziehbar sei, dass der Kläger keine körperlichen und psy- chischen Reserven gehabt habe, um die Klage früher als im September 2016 ein- zureichen (Urk. 35/5). - 10 - - Bericht von Prof. Dr. O._____ (Psychiater) vom 19. Mai 2017, wonach der Kläger am 7. und 16. März 2016 ambulant in seiner Sprechstunde wegen einer mittelgradigen depressiven Episode behandelt worden sei (Urk. 35/6). - Bericht von Dr. P._____ (Chirurgie) vom 19. Mai 2017, wonach der Kläger aufgrund einer Augenoperation vom 31. Mai bis zum 16. Juni 2016 in seiner Handlungsfähigkeit eingeschränkt oder beeinträchtigt gewesen sei (Urk. 35/7). - Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik vom 8. Juni 2016 be- treffend die Hospitalisation des Klägers vom 4. bis 8. Juni 2016 (Urk. 35/8). - Bericht von Dr. Q._____ (Psychiaterin) vom 15. Mai 2017, wonach der Klä- ger vom 4. bis 8. Juni 2016 aufgrund einer Anpassungsstörung und einer rezivi- dierenden depressiven Störung hospitalisiert gewesen sei (Urk. 35/9). 5.2. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Bei den Urk. 35/3, Urk. 35/5 bis Urk. 35/7 und Urk. 35/9 handelt es sich um echte Noven ("neue Beweismittel" im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO), da sie erst nach Ergehen des angefochtenen Entscheids entstanden sind. Mit ihrem Inhalt belegen sie jedoch keine neu gel- tend gemachte Tatsache, sondern sie stellen neue Beweismittel für einen bereits vor Vorinstanz behaupteten, dort jedoch nur mit einem Arztbericht von Dr. G._____ (Urk. 4/29) untermauerten Sachverhalt dar, nämlich für erhebliche physi- sche und psychische Beeinträchtigungen des Klägers vom Oktober 2015 bis Sep- tember 2016. Dafür hätte der Kläger bei zumutbarer Sorgfalt aber ohne Weiteres schon im vorinstanzlichen Verfahren die im Berufungsverfahren neu eingereichten Beweismittel beibringen können. Dass ihm die Beschaffung und Einreichung von entsprechenden Arztberichten oder die Bezeichnung/Anrufung der ausstellenden Ärzte als Zeugen nicht zumutbar gewesen wäre und er den Nachweis der be- haupteten Beeinträchtigungen deshalb erst mit den im Berufungsverfahren nach- gereichten Unterlagen leisten könne, macht er nicht geltend und ist auch nicht an- zunehmen. Ungeachtet dessen, dass die betreffenden Belege erst nach Ab- schluss des vorinstanzlichen Verfahrens entstanden und im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch neue Beweismittel für bereits früher vorgetragene - 11 - Tatsachen zulässig sind (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 31), müssen sie unter diesen Umständen unberücksichtigt bleiben. 5.3. Die Urk. 35/8 stellt ein unechtes Novum dar. Diese Urkunde ist verspä- tet. Sie hätte problemlos bereits vor Vorinstanz vorgebracht werden können und ist daher im Berufungsverfahren nicht mehr zu beachten (Art. 317 Abs. 1 ZPO; Art. 229 Abs. 3 ZPO). Gleiches gilt für den neu eingereichten Brief des Klägers an die vormaligen Beklagten vom 9. September 2016, womit er belegen will, dass es ihm noch im September 2016 sehr grosse Mühe bereitet habe, die Anfechtungs- klage zu erheben (Urk. 32 S. 13; Urk. 35/10). 5.4. Der Kläger führt sodann neu aus, die aufwändigen Vorbereitungen für die Trauerfeier seiner Mutter vom tt.mm.2015 hätten ihn daran gehindert, sich mit der juristischen Bereinigung seiner Abstammung zu befassen. Er habe sich da- nach auf Geheiss seines Psychiaters vom 1. bis 22. November 2015 nach Sizilien zu einem Erholungsurlaub begeben. Auch in dieser Zeit sei er nicht in der Lage gewesen, sich mit seiner plötzlich ungeklärten Herkunft zielgerichtet zu befassen. Anschliessend sei er bis Ende Januar 2016 mit der Liquidierung des Haushaltes und der persönlichen Habseligkeiten seiner Mutter beschäftigt gewesen (Urk. 32 S. 10 f.). Bei diesen neuen Behauptungen des Klägers handelt es sich um unech- te Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt ohne Weiteres schon vor Vorinstanz hätten vorgebracht werden können. Sie können daher nicht mehr berücksichtigt werden. Abgesehen davon stellen sie von vornherein keinen objektiven oder subjektiven Hinderungsgrund im Sinne von Art. 256c Abs. 3 ZGB dar (vgl. E. III.2.), 5.5. Der Kläger bringt ferner neu vor, nach einem weiteren Gespräch mit Rechtsanwalt Dr. J._____ habe er im Sommer 2016 nach einem Rechtsvertreter für die Abstammungs- und Anfechtungsklage gesucht. Zufolge von Ferienabwe- senheiten und Überlastung diverser vom Kläger angefragter Rechtsanwälte habe es bis zum 16. August 2016 gedauert, um den jetzigen Anwalt mit dem entspre- chenden Mandat zu betrauen. Ab diesem Zeitpunkt sei die Klage innerhalb eines Monats eingereicht worden (Urk. 32 S. 13 f.). Diese neue Behauptung ist ein un- echtes Novum, das problemlos bei der Vorinstanz hätte vorgebracht werden kön- nen. Es ist daher unbeachtlich (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Zudem stellt die geltend - 12 - gemachte Tatsache angesichts der Vielzahl von praktizierenden Anwälten von vornherein keinen triftigen Grund für das Zuwarten mit der Klageerhebung dar. 5.6. Im Ergebnis ist die Geltendmachung der obigen (un-)echten Noven im Berufungsverfahren verspätet. Grundlage für die Beurteilung der vorliegenden Be- rufung bildet demzufolge der Aktenstand (Parteivorbringen und Beweismittel), wie er sich vor Vorinstanz präsentierte.
- Der Kläger stellt sich im Berufungsverfahren zusammengefasst auf fol- genden Standpunkt: Die Verarbeitung der Information, wonach er nicht vom Re- gistervater abstamme, habe selbstverständlich für eine geraume Zeit aufgescho- ben werden müssen, da er zuerst den Hinschied seiner Mutter habe psychisch bewältigen müssen. Zwar habe er mit der Zeit "(aber auch erst ab anfangs 2016)" vereinzelte, im Übrigen wenig kohärente Bemühungen unternommen, um seiner biologischen Abstammung nachzugehen. Dies sei jedoch mit der rein juristischen Bereinigung seines Zivilstandes keineswegs auch nur im Ansatz gleichbedeutend. Er sei gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, die Klage früher einzureichen (Urk. 32 S. 9 ff.). Die neue Behauptung des Klägers, es habe sich bei seinen diversen Nach- forschungen um vereinzelte, wenig kohärente Bemühungen gehandelt, überzeugt nicht. Die persönlichen Kontaktnahmen mit medizinischen Fachpersonen und (mutmasslichen) Verwandten in Genf und Winterthur, die Fahrt nach …, um die Grabstelle des mutmasslichen Vaters zu fotografieren (Urk. 4/7), und die präzise Formulierung der E-Mail an Frau Dr. K._____ (Urk. 4/31 S. 2, wo der Kläger im Übrigen noch die Auffassung vertrat, "die Frist zur rechtlichen Geltendmachung der von [s]einer Mutter zuletzt gemachten Erklärung [laufe] am kommenden
- September ab") zeigen, dass der Kläger weder urteilsunfähig noch physisch bzw. psychisch in einer Weise beeinträchtigt gewesen war, die ihn daran gehin- dert hätte, die Anfechtungsklage rechtzeitig zu erheben. Richtigerweise machte er daher vor Vorinstanz noch geltend, er habe alles zur Klärung seiner väterlichen Abstammung seit dem Ableben seiner Mutter so rasch und sorgfältig als ihm mög- lich vorgekehrt (Urk. 1 S. 15). - 13 - Die pauschale Behauptung des Klägers, er sei somatisch und psychisch nicht in der Lage gewesen, früher eine Klage einzureichen bzw. einen Anwalt da- für zu mandatieren, wird somit durch seine eigenen zielgerichteten Nachfor- schungen widerlegt. Daher erscheint – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (Urk. 25 S. 14) – sein Zuwarten mit der Klage von fast einem Jahr seit der Mittei- lung seiner Mutter als unentschuldbar, bzw. die von ihm behauptete gesundheitli- che Beeinträchtigung lediglich als vorgeschoben.
- Schliesslich macht der Kläger geltend, dass gegen eine Gutheissung seiner Anfechtungsklage keine Interessen der vorverstorbenen Eltern entgegen- stehen und auch seine Geschwister sich einer entsprechenden Aufbereitung nicht entgegenstellen würden (Urk. 32 S. 14 mit Hinweis auf Urk. 19 und Urk. 20). Richtig ist, dass das Bundesgericht Folgendes erwog: Im Fall, in welchem das Interesse des Klägers an der Zulassung der Klage das gegenteilige Interesse des Beklagten eindeutig überwiege, könne sich die Annahme eines wichtigen Grundes unter Umständen rechtfertigen, die sonst hierfür nicht ausreichen wür- den (BGer 5A_506/2007 vom 28. Februar 2008, E. 4.2.4 m.w.H.). Das blosse In- teresse des Klägers an der Kenntnis der eigenen Abstammung, das durchaus ei- nem legitimen Bedürfnis entspricht, vermag die Wiederherstellung der Frist trotz der hier unzureichenden Gründe allerdings nicht zu überwiegen. Zur Kenntnis der Abstammung ist die Aufhebung des Kindesverhältnisses nicht zwingend erforder- lich, sondern es genügt die grundsätzliche Anerkennung eines Anspruchs auf Auskunft, wie dies das Bundesgericht bereits in BGE 134 III 241 E. 5 erkannt hat.
- Als Fazit ist festzuhalten, dass der Kläger die relative einjährige Anfech- tungsfrist nach Art. 256c Abs. 2 ZGB verpasst hat und die verspätete Anfechtung nicht aufgrund des Vorliegens von wichtigen Gründen noch zulässig war (Art. 256c Abs. 3 ZGB). Da es sich bei dieser Frist um eine Verwirkungsfrist han- delt, hat die Vorinstanz die Klage auf Anfechtung der Vaterschaftsvermutung ge- mäss Art. 256 ZGB zu Recht abgewiesen. Damit bleibt der verstorbene Register- vater der rechtliche Vater des Klägers. Die Berufung des Klägers ist folglich ab- zuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. - 14 - IV. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beru- fungsverfahrens zu befinden.
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Auf- grund des Verfahrensausgangs sind die Gerichtskosten vollumfänglich dem Klä- ger aufzuerlegen (Art. 106 ZPO).
- Die vormaligen Beklagten beantragen für ihre Aufwendungen im Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung, da der Kläger sie zu Unrecht ins Recht gefasst habe. Daher hätten sie sich in einem Berufungsverfahren vernehmen las- sen müssen, in welchem sich rechtlich anspruchsvolle (namentlich prozessuale) Fragen stellten, wodurch ihnen erheblicher Aufwand entstanden sei. Der Kläger habe diesen Aufwand verursacht, obwohl Einigkeit bestehe, dass die Vorinstanz die Klage betreffend Anfechtung der Vaterschaftsvermutung in Bezug auf die vormaligen Beklagten richtigerweise abgewiesen habe. Der Kläger sei daher zu verpflichten, für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Urk. 39 S. 2 f.). Zwar haben die vormaligen Beklagten keine entschädigungspflichtige Beru- fungsantwort erstattet (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Zu prüfen ist jedoch, ob bereits ihre Stellungnahme zum Sistierungsgesuch des Klägers vom 30. Juni 2017 (Urk. 39) entschädigungspflichtig ist. In dieser Stellungnahme erklärten die vormaligen Be- klagten bereits auch den Verzicht auf eine Anschlussberufung. Dieser Verzicht führte wie oben ausgeführt per se zu ihrem Ausscheiden aus dem Berufungsver- fahren (vgl. oben E. I.2.). Folglich handelte es sich beim Sistierungsgesuch des Klägers um ein Prozessthema, das unabhängig vom Ergebnis keine Auswirkung auf die Rechtsstellung der vormaligen Beklagten haben konnte. Insofern sie sich trotz ihres Rechtsmittelverzichts zum Sistierungsgesuch des Klägers (unnötiger- weise) äusserten, erfolgte dies auf ihre eigene Verantwortung bzw. auf eigenes Risiko. Eine Parteientschädigung ist nur nach Massgabe von Art. 106 ff. ZPO zu- - 15 - zusprechen. Eine Rechtsgrundlage für eine Parteientschädigung ist jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere ist kein Obsiegen der vormaligen Beklagten festzustel- len. Damit entfällt eine Parteientschädigung. Es wird beschlossen:
- Es wird vorgemerkt, dass das Teilurteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 5. April 2017 hinsicht- lich der Dispositiv-Ziffern 1 und 2 sowie 3 (soweit damit die Klage gegen die Beklagten 1 und 2 abgewiesen wurde) sowie 4 - 6 in Rechtskraft erwachsen ist.
- Das Sistierungsgesuch des Klägers wird als gegenstandslos geworden ab- geschrieben.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen und die Dispositiv-Ziffer 3 des Teilurteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Ab- teilung, vom 5. April 2017 wird, soweit noch nicht in Rechtskraft erwachsen, bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Kläger und die vormaligen Beklagten 1 und 2 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 16 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. September 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider Dr. D. Oser versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ170013-O/U Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. H.A. Müller und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin Dr. D. Oser Beschluss und Urteil vom 25. September 2017 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt X._____ gegen
1. B._____,
2. C._____, vormalige Beklagte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Y._____ betreffend Vaterschaft Berufung gegen ein Teilurteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 5. April 2017 (FP160136-L)
- 2 - Rechtsbegehren des Klägers (Urk. 1 S. 2):
1. Es sei festzustellen, dass der Kläger, A._____, geboren am tt. Juli 1954, nicht von D._____, geb. tt. Mai 1919 in Zürich, verstorben am tt.mm.1997 in …, abstammt.
2. Es sei festzustellen, dass der Kläger, A._____, geboren am tt. Juli 1954, von E._____, geb. am tt. Mai 1879 in Zürich, verstorben am tt.mm.1963 in Paris (F) abstammt.
3. Es sei das zwischen dem Kläger, A._____, geboren am tt. Juli 1954, und seinem Registervater, D._____, geb. tt. Mai 1919 in Zürich, verstorben am tt.mm.1997 in …, aufgrund der Vermutung gemäss Art. 255 Abs. 1 ZGB bestehende Kindesverhältnis aufzu- heben.
4. Es seien die zufolge der Gutheissung von Rechtsbegehren Ziff. 3 notwendigen Korrekturen im Zivilstandsregister und im Personen- standsregister anzuordnen sowie die dazu notwendigen Mitteilun- gen zu veranlassen. Alles unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuerzusatz). Teilurteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich (7. Abteilung) vom
5. April 2017 (Urk. 25 S. 15 f. = Urk. 33 S. 15 f.):
1. Die Klage betreffend Feststellung der Nicht-Abstammung von D._____ (Rechtsbegehren Ziffer 1) wird in Bezug auf die Beklag- ten 1 und 2 abgewiesen. Das Verfahren wird diesbezüglich ohne beklagte Partei durchge- führt. Nach Rechtskraft dieses Entscheids wird das Rubrum ent- sprechend angepasst.
2. Die Klage betreffend Feststellung der Abstammung von E._____ (Rechtsbegehren Ziffer 2) wird abgewiesen.
3. Die Klage betreffend Anfechtung der Vaterschaftsvermutung (Rechtsbegehren Ziffern 3 und 4) wird abgewiesen.
4. Die Entscheidgebühr für dieses Teilurteil wird auf Fr. 1'000.– fest- gesetzt.
5. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet.
6. Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten 1 und 2 eine Partei- entschädigung von insgesamt Fr. 2'700.– zu bezahlen.
7. … [Mitteilungssatz]
- 3 -
8. … [Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 32 S. 2): Es sei Dispositiv Ziff. 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "3. Die Klage betreffend Anfechtung der Vaterschaftsvermutung (Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4) wird in Bezug auf die Beklagten 1 und 2 abgewiesen. Das Verfahren wird diesbezüglich ohne beklagte Partei durchgeführt. Nach Rechtskraft dieses Entscheids wird das Rubrum entsprechend angepasst." Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zu- züglich Mehrwertsteuerersatz). Prozessualer Antrag: Es sei das Berufungsverfahren zu sistieren, bis die Vorinstanz über die Klage betreffend Nicht-Abstammung des Klägers von D._____ (Rechtsbegehren Ziffer 1) entschieden hat und feststeht, ob der Klä- ger tatsächlich von D._____ abstammt oder nicht. Dementsprechend seien die Akten nach der Sistierung des Beru- fungsverfahrens zur Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens über die Klage betreffend Nicht-Abstammung des Klägers von D._____ (Rechtsbegehren Ziffer 1) wieder an die Vorinstanz zurück- zusenden. Erwägungen: I.
1. Der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) wurde am tt. Juli 1954 während der Ehe von F._____ (nachfolgend Mutter) und D._____ geboren. Die Ehe wurde im Jahr 1978 geschieden. Am tt.mm.1997 verstarb D._____. Am
26. September 2015 erfuhr der Kläger von seiner Mutter, dass er nicht wie sein ganzes Leben lang angenommen von D._____ abstamme. Sein biologischer Va- ter sei E._____, verstorben am tt.mm.1963, mit welchem die Mutter des Klägers
- 4 - im Oktober 1953 eine aussereheliche Beziehung gehabt habe. Am tt.mm.2015 verstarb die Mutter des Klägers. Am 12. September 2016 reichte der Kläger die eingangs zitierte Klage auf Feststellung der eigenen Abstammung und Anfech- tung der Vaterschaftsvermutung bei der Vorinstanz ein (Urk. 1 S. 2). Der Kläger richtete dabei die Klage gegen B._____ (Beklagte 1) und C._____ (Beklagter 2), die gemäss Zivilstandsregistereintrag wie der Kläger selbst von F._____ und D._____ abstammen. Die Vorinstanz kam unter anderem zum Schluss, dass die Vaterschaftsanfechtungsklage verspätet sei, und erliess am 5. April 2017 das eingangs aufgeführte Teilurteil (Urk. 25 S. 15 f.).
2. Dagegen erhob der Kläger am 22. Mai 2017 rechtzeitig Berufung und stellte die oben wiedergegebenen Anträge (Urk. 32). Den ihm auferlegten Kosten- vorschuss leistete der Kläger rechtzeitig (Urk. 36; Urk. 37). Mit Verfügung vom
21. Juni 2017 wurde den Beklagten Frist zur Stellungnahme zur beantragten Sis- tierung angesetzt (Urk. 38). Mit Eingabe vom 30. Juni 2017 nahmen die Beklagten Stellung zur Sistierung und erklärten gleichzeitig Verzicht auf eine Anschlussberu- fung (Urk. 39 S. 2). Mit diesem Verzicht auf die Anschlussberufung sind die Be- klagten aus dem vorliegenden Berufungsverfahren ausgeschieden. Ihnen kommt keine formelle Parteistellung im Rechtsmittelverfahren mehr zu. Das Rubrum ist entsprechend anzupassen und sie sind nunmehr als "vormalige Beklagte" aufzu- führen. Hinsichtlich des Sistierungsbegehrens des Klägers stellten die vormaligen Beklagten folgenden Antrag (Urk. 39 S. 1): "Es sei das Sistierungsbegehren des Berufungsklägers abzuweisen, insoweit die Sistierung den Eintritt der Rechtskraft von Dispositivziff. 3 des Entscheids der Vorinstanz für die Berufungsbeklagten hemmt, und es seien die Berufungsbeklagten ohne Kostenfolgen aus dem Rubrum des Berufungsverfahrens zu entlassen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu- lasten des Berufungsklägers." Mit Schreiben vom 10. Juli 2017 beantragte der Kläger, der Antrag der vor- maligen Beklagten betreffend Regelung der Kostenentschädigungsfolgen zu sei- nen Lasten sei abzuweisen (Urk. 42 S. 1). Dieses Schreiben wurde den vor- maligen Beklagten zur Kenntnis gebracht (Prot. II S. 5). Da sich – wie zu zeigen
- 5 - ist – die Berufung sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Ent- sprechend wird mit dem vorliegendem (Erledigungs-)Entscheid das Sistierungs- gesuch des Klägers gegenstandslos und ist abzuschreiben. II.
1. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die vormaligen Beklagten haben bereits in ihrer Eingabe vom 30. Juni 2017 auf eine Anschlussberufung verzichtet (Urk. 39 S. 2). Damit ist das Teilurteil der Vorinstanz vom 5. April 2017 betreffend Dispositiv-Ziffern 1 und 2 sowie 4 bis 6 in Rechtskraft erwachsen. Das Gleiche gilt für die Dispositiv-Ziffer 3, soweit damit die Klage betreffend die Anfechtung der Vaterschaftsvermutung gegen die vormaligen Beklagten abgewiesen wurde. Da- von ist Vormerk zu nehmen.
2. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfah- ren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt wer- den, d.h., wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015, E. 3.2.2). Der vorliegend geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO; Art. 296 Abs. 1 ZPO) ändert daran nichts (BGE 138 III 625 E. 2.2). Die Bestimmungen der Pro- zessordnung über den sogenannten Aktenschluss und das Novenrecht sind zwin- gender Natur. Neue Tatsachen, welche die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllen, sind deshalb auch dann unbeachtlich, wenn sie von der Ge- genpartei nicht bestritten oder gar anerkannt werden (vgl. OGer ZH NE160001 vom 11.08.2016, E. 3.2.2).
- 6 - III.
1. Vorliegend steht fest, dass kraft der (damaligen) Ehe zwischen der Mutter des Klägers und D._____ (nachfolgend Registervater) ein rechtliches Kindesver- hältnis zwischen dem Registervater und dem Kläger besteht (vgl. Art. 252 Abs. 2; Art. 255 Abs. 1 ZGB; Art. 12 Abs. 1 SchlT ZGB). Gemäss Art. 256c Abs. 2 ZGB hat das Kind die Klage auf Anfechtung dieser Vaterschaftsvermutung spätestens ein Jahr nach Erreichen des Mündigkeitsalters zu erheben. Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird (Art. 256c Abs. 3 ZGB). Die Klage ist hier im Jahre 2016 und damit viele Jahre nach Erreichen des Mündigkeitsalters des Klägers eingereicht worden. Art. 256c Abs. 3 ZGB eröffnet keine zusätzliche Frist; es obliegt dem Kläger, die Klage so rasch als möglich einzureichen, nachdem der Grund für die Verzögerung weggefallen ist (vgl. BGE 132 I 1 E. 3.2 S. 5). Der Kläger hat am
26. September 2015 von seiner Mutter erstmals erfahren, dass er nicht von sei- nem Registervater abstamme. Damit ist am 26. September 2015 der Grund für die Verzögerung weggefallen. Der Kläger hat jedoch erst am 12. September 2016 und damit rund 11 Monate später die Anfechtungsklage eingereicht. Das Bundes- gericht hat entschieden, dass es (vorbehältlich triftiger Gründe) nicht entschuldbar sei, wenn mit der Klageerhebung vier Monate zugewartet werde (BGer 5A_506/2007 vom 28. Februar 2008, E. 4.2.4; BGer 5C.217/2006 vom
19. Februar 2007, E. 5). Zu prüfen ist, ob der Kläger einen triftigen Grund für die Verspätung geltend machen kann.
2. Der wichtige Grund für die verspätete Klageeinreichung kann sowohl ob- jektiver wie auch subjektiver Natur sein. Als objektive Hindernisse können etwa eine schwere Krankheit oder vorübergehende Urteilsunfähigkeit in Frage kommen (BGer 5A_47/2011 vom 19. April 2011, E. 5.3). Als subjektive Hindernisse können unter anderem psychologische Hindernisse bei der Bildung des Klageentschlus- ses in Betracht fallen (BGer 5A_240/2011 vom 6. Juli 2011, E. 6.2.1. und 6.2.2.). Die Bestimmungen über die Wiederherstellung der Klagefrist sind restriktiv anzu- wenden. Die Beurteilung der wichtigen Gründe, die eine verspätete Anfechtung entschuldigen sollen, hat nach einem strengen Massstab zu erfolgen (BGer
- 7 - 5A_210/2016 vom 3. Juni 2016, E. 2.1; BGE 136 III 593 E. 6.1.1; 132 III 1 E. 2.2). Ob ein wichtiger Grund gegeben ist, hat der Richter gemäss Art. 4 ZGB unter Würdigung der einschlägigen Umstände nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (BGer 5A_210/2016 vom 3. Juni 2016, E. 2.1 m.w.H.).
3. Die Vorinstanz wies die Anfechtungsklage des Klägers mit folgender Be- gründung ab (Urk. 25 S. 11 ff.): Gestützt auf die Angaben des Klägers könne zwar davon ausgegangen werden, dass ihn die Mitteilung seiner Mutter über seine väterliche Abstammung tief erschüttert und in eine anhaltende, schwere seelische Krise gestürzt habe. Dies ergebe sich so auch aus dem ärztlichen Be- richt seines Psychiaters Dr. G._____ (Urk. 25 S. 13 mit Hinweis auf Urk. 4/29). Trotzdem sei der Kläger zur Klärung seiner väterlichen Abstammung aktiv gewe- sen und habe selber entsprechende Nachforschungen getätigt. So habe er sich mit Frau H._____, der privaten Spitex-Betreuerin seiner Mutter, und mit Angehöri- gen seines mutmasslichen Vaters, wie Frau I._____ in Genf oder Herrn Dr. J._____ in Winterthur, getroffen. Zudem habe er Frau Dr. K._____ im IRM aufgesucht und mit Herrn Prof. Dr. L._____ vom Institut für Gerichtliche Medizin der Medizinischen Universität Innsbruck telefoniert. Bereits all diese Kontaktauf- nahmen des Klägers zeigten, dass es ihm trotz emotionaler bzw. psychischer Be- lastung durchaus möglich gewesen sei, sich mit seiner väterlichen Abstammung auseinanderzusetzen und hierzu selber entsprechende Nachforschungen zu täti- gen. Dass es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, bereits früher eine Klage um Anfechtung der Vaterschaftsvermutung anzuheben, sei nicht ersichtlich. An dieser Beurteilung würde auch die vom Kläger beantragte Parteibe- fragung bzw. Zeugenbefragung von Dr. G._____ nichts ändern. Eine entspre- chende Beweisabnahme erübrige sich damit. Zusammenfassend erscheine ein Zuwarten mit der Klageeinreichung von beinahe einem Jahr seit der Mitteilung seiner Mutter unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als gerechtfertigt. Es lägen damit keine hinreichende Gründe vor, welche die Verspätung entschuldigen würden.
4. Berufungsweise wirft der Kläger der Vorinstanz in prozessualer Hinsicht vor, sie habe zu Unrecht angenommen, die von ihm beantragte Parteibefragung
- 8 - und/oder die Befragung von Dr. G._____ als Zeuge hätte nichts an der gerichtli- chen Beurteilung geändert. Vielmehr wäre dadurch das tatsächliche Ausmass dieser grossen gesundheitlichen Belastung beim Kläger sowie der Umstand fest- gestellt worden, dass er sich erst nach langem Ringen und mit äusserer Unter- stützung durch Dritte dazu habe überwinden können, die Anfechtungsklage einzu- reichen (Urk. 32 S. 9). Dieser Vorwurf dringt nicht durch. Die Vorinstanz ging mit dem Kläger von einer anhaltenden, schweren seelischen Krise aus, die durch den Tod der Mutter und ihre Mitteilung der wahren väterlichen Abstammung ausgelöst worden war. An der Tatsache, dass der Kläger diverse Nachforschungen getätigt hat, ver- möchten die Aussagen des Klägers bzw. von Dr. G._____ jedoch nichts zu än- dern. Die Vorinstanz hat aber auf diese unbestrittenen Nachforschungen abge- stellt, um zum Schluss zu kommen, dass es dem Kläger möglich oder zumutbar gewesen wäre, rechtzeitig eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaftsvermutung anzuheben. Entsprechend durfte die Vorinstanz in zulässiger antizipierter Be- weiswürdigung berechtigterweise von der Durchführung der Partei- und Zeugen- befragung absehen.
5. Weiter führt der Kläger in prozessualer Hinsicht aus, das angefochtene Urteil sei bereits nach seinem ersten und einzigen Sachvortrag ergangen, obwohl jeder Partei im ordentlichen und vereinfachten Verfahren grundsätzlich zwei Vor- träge zustehen würden, bevor der Aktenschluss eintrete. Es müsse ihm daher ausnahmsweise im Rechtsmittelverfahren möglich sein, seinen Sachvortrag (so- wie die Nennung von entsprechenden Beweismitteln) zum Vorliegen von wichti- gen Gründen im Sinne von Art. 256c Abs. 3 ZGB berufungsweise zu ergänzen. Ausserdem habe das Gericht vorliegend den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Urk. 32 S. 9 f.). Der Ansicht des Klägers kann nicht gefolgt werden: Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.1). Trotz Geltung der Untersuchungsma- xime kommen die gesetzlichen Novenbestimmungen zur Anwendung (vgl. vorne
- 9 - E. II.2.). Im erstinstanzlichen Verfahren wird ein zweiter Vortrag nur gewährt, wenn der Beklagte die Klage beantwortet hat (Art. 223 Abs. 2 ZPO, der gemäss Art. 219 ZPO auch im vereinfachten Verfahren gilt). Die Vorinstanz hat den vor- maligen Beklagten die Frist zur Erstattung der Klageantwort auf Antrag des Klä- gers abgenommen (Urk. 19, Urk. 21), die Beklagten haben erklärt, dass sie sich nicht zum Gegenstand des Verfahrens äussern wollten (Urk. 20, Urk. 21 S. 2) und die Vorinstanz kam zum Schluss, der Prozess auf Anfechtung der Vaterschafts- vermutung sei ohne beklagte Partei durchzuführen, was vom Kläger auch nicht in Frage gestellt wird (Urk. 32 S. 5 Rz 11). Im summarischen Verfahren, das für nichtstreitige Rechtssachen – in denen ohnehin nur eine Person anzuhören ist – gilt (Art. 248 lit. e ZPO), besteht ohnehin kein Anspruch auf einen doppelten Schriftenwechsel (DIKE-Komm-Kaufmann, Art. 253 N 37). Demzufolge kann der Kläger nun nicht geltend machen, ihm hätte ein zweiter Vortrag zugestanden wer- den müssen bzw. die Ergänzung eines Sachvortrages sei im Berufungsverfahren voraussetzungslos zulässig. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob die vom Klä- ger erst im Berufungsverfahren neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweise novenrechtlich zulässig sind. 5.1. Der Kläger reicht als Belege für seine geltend gemachte gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, die Anfechtungsklage früher einreichen zu können, unter anderem diverse neue ärztliche Berichte ins Recht:
- Bericht von Dr. M._____ (Chiropraktiker) vom 18. Mai 2017, wonach infolge von Blockaden der Halswirbelsäule oder Lendenwirbelsäule die Mobilität und Ak- tionsfähigkeit des Klägers massiv beeinträchtigt gewesen seien (Urk. 35/3).
- Bericht von Dr. N._____ (Hausärztin) vom 16. Mai 2017, wonach der Tod der Mutter des Klägers und die Mitteilung, dass er nicht vom Registervater ab- stamme, ihn in eine gesundheitliche Krise gebracht hätten, weswegen es aus ärztlicher Sicht nachvollziehbar sei, dass der Kläger keine körperlichen und psy- chischen Reserven gehabt habe, um die Klage früher als im September 2016 ein- zureichen (Urk. 35/5).
- 10 -
- Bericht von Prof. Dr. O._____ (Psychiater) vom 19. Mai 2017, wonach der Kläger am 7. und 16. März 2016 ambulant in seiner Sprechstunde wegen einer mittelgradigen depressiven Episode behandelt worden sei (Urk. 35/6).
- Bericht von Dr. P._____ (Chirurgie) vom 19. Mai 2017, wonach der Kläger aufgrund einer Augenoperation vom 31. Mai bis zum 16. Juni 2016 in seiner Handlungsfähigkeit eingeschränkt oder beeinträchtigt gewesen sei (Urk. 35/7).
- Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik vom 8. Juni 2016 be- treffend die Hospitalisation des Klägers vom 4. bis 8. Juni 2016 (Urk. 35/8).
- Bericht von Dr. Q._____ (Psychiaterin) vom 15. Mai 2017, wonach der Klä- ger vom 4. bis 8. Juni 2016 aufgrund einer Anpassungsstörung und einer rezivi- dierenden depressiven Störung hospitalisiert gewesen sei (Urk. 35/9). 5.2. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Bei den Urk. 35/3, Urk. 35/5 bis Urk. 35/7 und Urk. 35/9 handelt es sich um echte Noven ("neue Beweismittel" im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO), da sie erst nach Ergehen des angefochtenen Entscheids entstanden sind. Mit ihrem Inhalt belegen sie jedoch keine neu gel- tend gemachte Tatsache, sondern sie stellen neue Beweismittel für einen bereits vor Vorinstanz behaupteten, dort jedoch nur mit einem Arztbericht von Dr. G._____ (Urk. 4/29) untermauerten Sachverhalt dar, nämlich für erhebliche physi- sche und psychische Beeinträchtigungen des Klägers vom Oktober 2015 bis Sep- tember 2016. Dafür hätte der Kläger bei zumutbarer Sorgfalt aber ohne Weiteres schon im vorinstanzlichen Verfahren die im Berufungsverfahren neu eingereichten Beweismittel beibringen können. Dass ihm die Beschaffung und Einreichung von entsprechenden Arztberichten oder die Bezeichnung/Anrufung der ausstellenden Ärzte als Zeugen nicht zumutbar gewesen wäre und er den Nachweis der be- haupteten Beeinträchtigungen deshalb erst mit den im Berufungsverfahren nach- gereichten Unterlagen leisten könne, macht er nicht geltend und ist auch nicht an- zunehmen. Ungeachtet dessen, dass die betreffenden Belege erst nach Ab- schluss des vorinstanzlichen Verfahrens entstanden und im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch neue Beweismittel für bereits früher vorgetragene
- 11 - Tatsachen zulässig sind (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 31), müssen sie unter diesen Umständen unberücksichtigt bleiben. 5.3. Die Urk. 35/8 stellt ein unechtes Novum dar. Diese Urkunde ist verspä- tet. Sie hätte problemlos bereits vor Vorinstanz vorgebracht werden können und ist daher im Berufungsverfahren nicht mehr zu beachten (Art. 317 Abs. 1 ZPO; Art. 229 Abs. 3 ZPO). Gleiches gilt für den neu eingereichten Brief des Klägers an die vormaligen Beklagten vom 9. September 2016, womit er belegen will, dass es ihm noch im September 2016 sehr grosse Mühe bereitet habe, die Anfechtungs- klage zu erheben (Urk. 32 S. 13; Urk. 35/10). 5.4. Der Kläger führt sodann neu aus, die aufwändigen Vorbereitungen für die Trauerfeier seiner Mutter vom tt.mm.2015 hätten ihn daran gehindert, sich mit der juristischen Bereinigung seiner Abstammung zu befassen. Er habe sich da- nach auf Geheiss seines Psychiaters vom 1. bis 22. November 2015 nach Sizilien zu einem Erholungsurlaub begeben. Auch in dieser Zeit sei er nicht in der Lage gewesen, sich mit seiner plötzlich ungeklärten Herkunft zielgerichtet zu befassen. Anschliessend sei er bis Ende Januar 2016 mit der Liquidierung des Haushaltes und der persönlichen Habseligkeiten seiner Mutter beschäftigt gewesen (Urk. 32 S. 10 f.). Bei diesen neuen Behauptungen des Klägers handelt es sich um unech- te Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt ohne Weiteres schon vor Vorinstanz hätten vorgebracht werden können. Sie können daher nicht mehr berücksichtigt werden. Abgesehen davon stellen sie von vornherein keinen objektiven oder subjektiven Hinderungsgrund im Sinne von Art. 256c Abs. 3 ZGB dar (vgl. E. III.2.), 5.5. Der Kläger bringt ferner neu vor, nach einem weiteren Gespräch mit Rechtsanwalt Dr. J._____ habe er im Sommer 2016 nach einem Rechtsvertreter für die Abstammungs- und Anfechtungsklage gesucht. Zufolge von Ferienabwe- senheiten und Überlastung diverser vom Kläger angefragter Rechtsanwälte habe es bis zum 16. August 2016 gedauert, um den jetzigen Anwalt mit dem entspre- chenden Mandat zu betrauen. Ab diesem Zeitpunkt sei die Klage innerhalb eines Monats eingereicht worden (Urk. 32 S. 13 f.). Diese neue Behauptung ist ein un- echtes Novum, das problemlos bei der Vorinstanz hätte vorgebracht werden kön- nen. Es ist daher unbeachtlich (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Zudem stellt die geltend
- 12 - gemachte Tatsache angesichts der Vielzahl von praktizierenden Anwälten von vornherein keinen triftigen Grund für das Zuwarten mit der Klageerhebung dar. 5.6. Im Ergebnis ist die Geltendmachung der obigen (un-)echten Noven im Berufungsverfahren verspätet. Grundlage für die Beurteilung der vorliegenden Be- rufung bildet demzufolge der Aktenstand (Parteivorbringen und Beweismittel), wie er sich vor Vorinstanz präsentierte.
6. Der Kläger stellt sich im Berufungsverfahren zusammengefasst auf fol- genden Standpunkt: Die Verarbeitung der Information, wonach er nicht vom Re- gistervater abstamme, habe selbstverständlich für eine geraume Zeit aufgescho- ben werden müssen, da er zuerst den Hinschied seiner Mutter habe psychisch bewältigen müssen. Zwar habe er mit der Zeit "(aber auch erst ab anfangs 2016)" vereinzelte, im Übrigen wenig kohärente Bemühungen unternommen, um seiner biologischen Abstammung nachzugehen. Dies sei jedoch mit der rein juristischen Bereinigung seines Zivilstandes keineswegs auch nur im Ansatz gleichbedeutend. Er sei gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, die Klage früher einzureichen (Urk. 32 S. 9 ff.). Die neue Behauptung des Klägers, es habe sich bei seinen diversen Nach- forschungen um vereinzelte, wenig kohärente Bemühungen gehandelt, überzeugt nicht. Die persönlichen Kontaktnahmen mit medizinischen Fachpersonen und (mutmasslichen) Verwandten in Genf und Winterthur, die Fahrt nach …, um die Grabstelle des mutmasslichen Vaters zu fotografieren (Urk. 4/7), und die präzise Formulierung der E-Mail an Frau Dr. K._____ (Urk. 4/31 S. 2, wo der Kläger im Übrigen noch die Auffassung vertrat, "die Frist zur rechtlichen Geltendmachung der von [s]einer Mutter zuletzt gemachten Erklärung [laufe] am kommenden
24. September ab") zeigen, dass der Kläger weder urteilsunfähig noch physisch bzw. psychisch in einer Weise beeinträchtigt gewesen war, die ihn daran gehin- dert hätte, die Anfechtungsklage rechtzeitig zu erheben. Richtigerweise machte er daher vor Vorinstanz noch geltend, er habe alles zur Klärung seiner väterlichen Abstammung seit dem Ableben seiner Mutter so rasch und sorgfältig als ihm mög- lich vorgekehrt (Urk. 1 S. 15).
- 13 - Die pauschale Behauptung des Klägers, er sei somatisch und psychisch nicht in der Lage gewesen, früher eine Klage einzureichen bzw. einen Anwalt da- für zu mandatieren, wird somit durch seine eigenen zielgerichteten Nachfor- schungen widerlegt. Daher erscheint – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (Urk. 25 S. 14) – sein Zuwarten mit der Klage von fast einem Jahr seit der Mittei- lung seiner Mutter als unentschuldbar, bzw. die von ihm behauptete gesundheitli- che Beeinträchtigung lediglich als vorgeschoben.
7. Schliesslich macht der Kläger geltend, dass gegen eine Gutheissung seiner Anfechtungsklage keine Interessen der vorverstorbenen Eltern entgegen- stehen und auch seine Geschwister sich einer entsprechenden Aufbereitung nicht entgegenstellen würden (Urk. 32 S. 14 mit Hinweis auf Urk. 19 und Urk. 20). Richtig ist, dass das Bundesgericht Folgendes erwog: Im Fall, in welchem das Interesse des Klägers an der Zulassung der Klage das gegenteilige Interesse des Beklagten eindeutig überwiege, könne sich die Annahme eines wichtigen Grundes unter Umständen rechtfertigen, die sonst hierfür nicht ausreichen wür- den (BGer 5A_506/2007 vom 28. Februar 2008, E. 4.2.4 m.w.H.). Das blosse In- teresse des Klägers an der Kenntnis der eigenen Abstammung, das durchaus ei- nem legitimen Bedürfnis entspricht, vermag die Wiederherstellung der Frist trotz der hier unzureichenden Gründe allerdings nicht zu überwiegen. Zur Kenntnis der Abstammung ist die Aufhebung des Kindesverhältnisses nicht zwingend erforder- lich, sondern es genügt die grundsätzliche Anerkennung eines Anspruchs auf Auskunft, wie dies das Bundesgericht bereits in BGE 134 III 241 E. 5 erkannt hat.
8. Als Fazit ist festzuhalten, dass der Kläger die relative einjährige Anfech- tungsfrist nach Art. 256c Abs. 2 ZGB verpasst hat und die verspätete Anfechtung nicht aufgrund des Vorliegens von wichtigen Gründen noch zulässig war (Art. 256c Abs. 3 ZGB). Da es sich bei dieser Frist um eine Verwirkungsfrist han- delt, hat die Vorinstanz die Klage auf Anfechtung der Vaterschaftsvermutung ge- mäss Art. 256 ZGB zu Recht abgewiesen. Damit bleibt der verstorbene Register- vater der rechtliche Vater des Klägers. Die Berufung des Klägers ist folglich ab- zuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen.
- 14 - IV. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beru- fungsverfahrens zu befinden.
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Auf- grund des Verfahrensausgangs sind die Gerichtskosten vollumfänglich dem Klä- ger aufzuerlegen (Art. 106 ZPO).
2. Die vormaligen Beklagten beantragen für ihre Aufwendungen im Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung, da der Kläger sie zu Unrecht ins Recht gefasst habe. Daher hätten sie sich in einem Berufungsverfahren vernehmen las- sen müssen, in welchem sich rechtlich anspruchsvolle (namentlich prozessuale) Fragen stellten, wodurch ihnen erheblicher Aufwand entstanden sei. Der Kläger habe diesen Aufwand verursacht, obwohl Einigkeit bestehe, dass die Vorinstanz die Klage betreffend Anfechtung der Vaterschaftsvermutung in Bezug auf die vormaligen Beklagten richtigerweise abgewiesen habe. Der Kläger sei daher zu verpflichten, für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Urk. 39 S. 2 f.). Zwar haben die vormaligen Beklagten keine entschädigungspflichtige Beru- fungsantwort erstattet (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Zu prüfen ist jedoch, ob bereits ihre Stellungnahme zum Sistierungsgesuch des Klägers vom 30. Juni 2017 (Urk. 39) entschädigungspflichtig ist. In dieser Stellungnahme erklärten die vormaligen Be- klagten bereits auch den Verzicht auf eine Anschlussberufung. Dieser Verzicht führte wie oben ausgeführt per se zu ihrem Ausscheiden aus dem Berufungsver- fahren (vgl. oben E. I.2.). Folglich handelte es sich beim Sistierungsgesuch des Klägers um ein Prozessthema, das unabhängig vom Ergebnis keine Auswirkung auf die Rechtsstellung der vormaligen Beklagten haben konnte. Insofern sie sich trotz ihres Rechtsmittelverzichts zum Sistierungsgesuch des Klägers (unnötiger- weise) äusserten, erfolgte dies auf ihre eigene Verantwortung bzw. auf eigenes Risiko. Eine Parteientschädigung ist nur nach Massgabe von Art. 106 ff. ZPO zu-
- 15 - zusprechen. Eine Rechtsgrundlage für eine Parteientschädigung ist jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere ist kein Obsiegen der vormaligen Beklagten festzustel- len. Damit entfällt eine Parteientschädigung. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass das Teilurteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 5. April 2017 hinsicht- lich der Dispositiv-Ziffern 1 und 2 sowie 3 (soweit damit die Klage gegen die Beklagten 1 und 2 abgewiesen wurde) sowie 4 - 6 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Das Sistierungsgesuch des Klägers wird als gegenstandslos geworden ab- geschrieben.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und die Dispositiv-Ziffer 3 des Teilurteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Ab- teilung, vom 5. April 2017 wird, soweit noch nicht in Rechtskraft erwachsen, bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an den Kläger und die vormaligen Beklagten 1 und 2 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 16 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. September 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider Dr. D. Oser versandt am: mc