opencaselaw.ch

LZ150017

Abänderung Unterhalt

Zürich OG · 2016-10-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Der Beklagte und Berufungskläger (fortan: Beklagter) wurde mit Urteil des Amtsgerichtes Bilgoraj (Polen) vom 30. Dezember 2010, Aktenzeichen III RC 147/10, verpflichtet, für seine Tochter, die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan: Klägerin), monatlich ab dem 17. Juni 2010 Unterhaltsbeiträge von 900 PLN (Pol- nischer Zloty) zu bezahlen (Urk. 10/10-11).

- 7 -

E. 1.1 Die Klägerin ersucht darum, es sei ihr für das Berufungsverfahren die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 42 S. 2).

- 25 -

E. 1.2 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, be- steht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

E. 1.3 Der Klägerin wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung bewilligt (Urk. 25). Die Klägerin gilt als einkommens- und vermögenslos. Die Mutter der Klägerin hat eine Stelle im Stun- denlohn bei der H._____ AG und erzielt aufgrund der unterschiedlichen Arbeits- einsätze ein schwankendes Einkommen. Während sie vom 25. August 2015 bis am 31. Dezember 2015 insgesamt Fr. 14'892.– netto verdiente (vgl. Urk. 44/2), belief sich ihr Nettoeinkommen (exkl. Kinderzulagen) im Januar 2016 auf Fr. 3'215.20 (Urk. 44/3). Im Februar 2016 erzielte sie lediglich noch ein Nettoein- kommen (exkl. Kinderzulagen) von Fr. 1'325.90 (Urk. 44/3) und wurde schliesslich im März 2016 von den Sozialbehörden wirtschaftlich unterstützt, was mit einer Ab- rechnung über die Unterstützung im März 2016 (Urk. 44/4) belegt ist. Gemäss Kontoauszug der Postfinance AG verfügte die Mutter der Klägerin per 29. Februar 2016 über ein Kontoguthaben von Fr. 70.89 (Urk. 44/5). Sie ist damit offensicht- lich nicht in der Lage, der Klägerin den vorliegenden Prozess zu finanzieren. Auch der Beklagte ist - wie aus dem Beschluss vom 25. Februar 2016 (Urk. 41 E. 2a) betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hervorgeht - mittellos. Des Weiteren kann nicht gesagt werden, dass die Anträge der Klägerin im Beru- fungsverfahren aussichtslos waren. Zudem war sie auf anwaltlichen Beistand an- gewiesen. Damit ist ihr auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unent- geltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 2 Mit Eingabe vom 10. September 2014 (Datum Poststempel) reichte die Klä- gerin bei der Vorinstanz ein Begehren um Abänderung der Unterhaltsbeiträge ein (Urk. 1). Mit Verfügung vom 15. September 2014 wurde das Verfahren zugunsten der auf den 30. September 2014 angesetzten Schlichtungsverhandlung einstwei- len bis und mit 31. Januar 2015 sistiert (Urk. 2 und 4). Mit Eingabe vom 19. Janu- ar 2015 reichte die Klägerin ihr Begehren um Abänderung der Unterhaltsbeiträge unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes D._____ erneut bei der Vorinstanz ein und stellte das eingangs angeführte Rechtsbegehren (Urk. 7 und 9). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf das angefoch- tene Urteil verwiesen werden (Urk. 34 E. I). Die Vorinstanz änderte die vom Be- klagten zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge mit zunächst unbegründetem Urteil vom 26. Juni 2015 (Urk. 25) ab und verpflichtete ihn, der Klägerin ab Rechtskraft des Urteils bis und mit März 2016 Fr. 380.– und vom 1. April 2016 bis zum or- dentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Klägerin (auch über die Mündigkeit hinaus) Fr. 576.– zu bezahlen, zuzüglich allfällige Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen. Am 14. resp. 19. Oktober 2015 (vgl. Urk. 25/1 und 25/3) wurde den Parteien auf Verlangen des Beklagten (Urk. 29) die be- gründete Fassung des Urteils zugestellt (Urk. 34 = Urk. 37).

E. 2.1 Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu befinden.

- 26 -

E. 2.2 Die Vorinstanz hat die auf Fr. 1'500.– (zuzüglich Fr. 318.75 Dolmetscher- kosten) festgesetzte Entscheidgebühr zu 9/10 dem Beklagten und zu 1/10 der Klägerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'200.– zu bezahlen (Urk. 34 Dispositiv-Ziffern 5-7). Der Beklagte beantragt die Aufhebung der Dispositiv- Ziffern 5 und 7 und die Verteilung der vorinstanzlichen Kosten sowie der Partei- entschädigung gemäss dem Ausgang des Berufungsverfahrens (Urk. 36 S. 4). Gegen die Höhe der Gerichtsgebühr erhebt der Beklagte keine Einwendungen, weshalb es damit sein Bewenden hat. Mit Bezug auf die Verteilung der Gerichts- kosten ist vom ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung durch die Klägerin im Sommer 2020 und somit von einem Streitwert von Fr. 18'000.– ([45 x Fr. 600.–] - [45 x Fr. 200.–]) auszugehen. Nach erfolgter Korrektur des angefochtenen Urteils obsiegt die Klägerin im Betrag von Fr. 14'750.– ([5 x Fr. 270.–] + [40 x Fr. 560.–] - [45 x Fr. 200.–]) und damit zu rund 80% (Fr. 14'750.– : Fr. 18'000.–). Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind dem Beklagten daher im Umfang von 4/5 und der Klägerin im Umfang von 1/5 aufzuerlegen, wo- bei sowohl der klägerische als auch der beklagtische Anteil zufolge der den Par- teien vor Vorinstanz gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Ferner ist der Beklagte zu verpflichten, der Kläge- rin eine auf 3/5 reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die Vorinstanz hat die volle Parteientschädigung der Klägerin auf Fr. 4'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt, was unbeanstandet blieb. Damit resultiert nach erfolgter Korrektur ei- ne Entschädigungspflicht von Fr. 2'400.–. Da die zuzusprechende Parteientschä- digung von Fr. 2'400.– beim Beklagten aufgrund seiner Mittellosigkeit (vgl. vor- stehend E. III.1.3) voraussichtlich nicht einbringlich sein wird, ist diese Rechts- anwältin lic. iur. Y._____ direkt aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Anspruch mit der Ausrichtung auf den Kanton übergeht (Art. 122 Abs. 2 ZPO).

E. 2.3 Die Vorinstanz sprach der Klägerin einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 380.– für die Periode ab Rechtskraft des Urteils bis März 2016 und von Fr. 576.– für die Pe- riode ab 1. April 2016 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Klägerin zu. Der Beklagte beantragt im Berufungsverfahren

- 27 - die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hatte, auf Fr. 160.–. Die Klägerin beantragt die Abweisung der Berufung und so- mit die Bestätigung des vor-instanzlichen Entscheides. Ausgehend von einer Un- terhaltspflicht bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstaus- bildung durch die Klägerin im Sommer 2020 ergibt sich somit für das Berufungs- verfahren ein Streitwert von Fr. 17'740.– ([5 x Fr. 380.–] + [40 x 576.–] - [45 x Fr. 160.–]). In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Der Beklagte obsiegt vorliegend im Betrag von Fr. 1'190.– ([5 x Fr. 110.–] + [40 x Fr. 16.–] und somit zu knapp 10%, weshalb dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens zu 9/10 und der Klägerin zu 1/10 aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Anteile beider Parteien sind jedoch zufolge der ihnen je gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Ausgehend von der Auferlegung der Gerichtskosten ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine auf 4/5 reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Gestützt auf § 4 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 der AnwGebV erscheint eine volle Entschädigung von Fr. 1'800.– angemessen. Mangels eines entsprechenden Antrags ist zur Parteientschädigung kein Mehrwertsteuersatz zuzusprechen (vgl. Urk. 42 S. 1). Da die zuzusprechen- de Parteientschädigung von Fr. 1'440.– beim Beklagten voraussichtlich nicht ein- bringlich sein wird, ist diese Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ direkt aus der Ge- richtskasse auszurichten, wobei der Anspruch mit der Ausrichtung auf den Kanton übergeht (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Es wird beschlossen:

E. 3 Mit Eingabe vom 13. November 2015 erhob der Beklagte fristgerecht Beru- fung mit eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 36). Mit Beschluss vom

25. Februar 2016 wurde dem Beklagten für das Berufungsverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 41). Die Berufungsantwort der Klägerin datiert vom 4. April 2016 (Urk. 42) und wurde der Gegenseite mit Verfü- gung vom 11. April 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 45).

E. 3.1 Wohnkosten

E. 3.1.1 Der Beklagte beanstandet, die Vorinstanz habe ihm seine effektiven Wohnkosten in der Gesamthöhe von Fr. 1'851.– lediglich bis zum 31. März 2016 zugestanden und danach in seinem Bedarf lediglich hypothetische Wohnkosten von Fr. 1'100.– monatlich berücksichtigt. Dabei verkenne die Vorinstanz seine prekären finanziellen Verhältnisse. Er sei verschuldet und verfüge über einen lan- gen Betreibungsregisterauszug. Es dürfe als notorisch erachtet werden, dass ein ausländischer Mieter mit unzähligen Einträgen im Betreibungsregister und derart hohen Unterhaltsverpflichtungen wie er für potentielle Vermieter ein denkbar unattraktiver Mieter darstelle und es daher für ihn kaum möglich sei, überhaupt eine Wohnung zu finden. Bedenke man weiter, dass die reine Miete lediglich Fr. 1'435.– ausmache und die restlichen Kosten auf die Heiz- und Nebenkosten bzw. den Abstellplatz des Fahrzeuges entfallen würden, sei auch klar, dass er überhaupt keine teure Wohnung bewohne. Aufgrund seiner schlechten Ausgangs- lage auf dem Wohnungsmarkt sei es ihm auch in der Vergangenheit kaum mög- lich gewesen, eine Wohnung zu finden. Für die aktuelle Wohnung habe er zwei Jahre lang gesucht. Da sich seine finanzielle Situation auch heute nicht verbes- sert, sondern aufgrund der hohen Unterhaltsverpflichtungen gar noch verschlech- tert habe, habe er kaum eine Chance, auf dem Wohnungsmarkt überhaupt eine neue Wohnung zu finden. Daher stelle die Reduktion der Wohnkosten auf Ende März 2016 einen unzulässigen Eingriff in sein Existenzminimum dar und die Wohnkosten von Fr. 1'851.– seien im Notbedarf zu belassen. Sollte das Obergericht zum Schluss kommen, dass es für ihn zumutbar sei, eine günstigere Wohnlösung zu finden, sei die von der Vorinstanz angesetzte Frist bis zum 31. März 2016 klar zu kurz. Eine Frist von knapp vier Monaten, um eine neue Wohnung zu finden, sei selbst für einen nicht hoch verschuldeten Mieter relativ knapp berechnet. Bedenke man seine Ausgangslage als Ausländer mit einem vollen Betreibungsregisterauszug und hohen Unterhaltsverpflichtungen für Kinder, sei es für ihn unmöglich, innert dieser Frist eine günstigere Wohnung zu finden. Da er bereits für die heutige Wohnung über zwei Jahre habe suchen müssen, sei ihm eine Übergangsfrist von mindestens einem Jahr, d.h. bis zum 31. März 2017

- 16 - einzuräumen. Angesichts dessen, dass die Heiz- und Nebenkosten auch heute rund 20% der effektiven Wohnkosten ausmachen würden, würden ihm mit den von der Vorinstanz zugestandenen Wohnkosten von Fr. 1'100.– nur noch rund Fr. 900.– bis Fr. 1'000.– für die Bezahlung der Nettomiete verbleiben. Dies sei klar zu tief, es würden ihm damit tiefere Kosten als einem Sozialhilfebezüger zu- gestanden, da bei Sozialhilfeempfängern die Gemeinde zusätzlich zu den monat- lichen Mietzinsen für die Heiz- und Nebenkosten aufkomme. Die Wohnkosten seien daher nur auf Fr. 1'300.– pro Monat zu reduzieren. Zudem seien ihm auf- grund der Kompetenzqualität seines Fahrzeuges auch die Kosten für einen Fahr- zeugabstellplatz in der Höhe von Fr. 100.– im Bedarf zuzugestehen (Urk. 36 S. 9 ff. und 12 f.).

E. 3.1.2 Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, bei der Beurteilung der Ange- messenheit der Wohnkosten müsse der reine Mietzins zusammen mit den Ne- benkosten beurteilt werden. Bei einer sehr alten Wohnung seien die Mietzinse etwas tiefer, dafür infolge schlechter energetischer Bauweise die Nebenkosten höher. Die Ausführungen des Beklagten, es handle sich ja nur um Fr. 1'435.– rei- ne Mietkosten, gingen daher ins Leere. Der Beklagte, welcher von keinem seiner Kinder übers Wochenende besucht werde, benötige lediglich eine 1-Zimmer- wohnung. Wenn der Beklagte ausführe, es sei ihm nicht zuzumuten, eine Woh- nung mit einem Mietzins im Bereich der Sozialhilfe zu bewohnen, sei dies schlicht unbeachtlich. Sie lebe in äusserst angespannten finanziellen Verhältnissen und wohne zusammen mit ihrer Mutter in einer 1 ½-Zimmerwohnung. Es sei ihm da- her durchaus zuzumuten, sich auf Sozialhilfeniveau eine Wohnung zu suchen. G._____ sei eine Gemeinde an äusserst guter Lage, weshalb auch ein Zimmer für Fr. 500.– bis Fr. 700.– pro Monat vermietet werden könnte. Es gebe sicher auch die Möglichkeit, im Bekanntenkreis die Wohnung zu tauschen, wenn eine Einzel- person infolge Heirat oder ein Paar wegen Familienzuwachs eine grössere Woh- nung benötige. Der Beklagte habe aber gar nicht ausgeführt, dass er eine Woh- nung effektiv gesucht, aber nicht gefunden habe. Im Übrigen habe der Beklagte als langjähriger Hausabwart beste Beziehungen zu verschiedenen Vermietern. Hausabwarte seien ausserdem äusserst begehrte Mieter, da sie garantieren wür- den, dass ein Ansprechpartner vor Ort sei und kleinere Schäden direkt und ohne

- 17 - Verzögerungen behoben werden könnten, was oft hohe Folgekosten verhindere. Da sei auch ein Betreibungsregisterauszug nicht allzu hinderlich, insbesondere wenn länger zurückliegende Schulden darin aufgeführt seien. Der Beklagte habe denn auch nicht behauptet, er habe sich bei den verschiedenen Verwaltungen, für welche er Hausabwartungen mache, um eine Wohnung beworben. Die Reduktion des Mietzinses auf einen von der Hauptverhandlung her gesehen neun Monate späteren Zeitpunkt sei daher sicher nicht zu beanstanden und keineswegs zu kurz. Selbst wenn dem Auto noch Kompetenzcharakter zukäme, wäre bei den vorliegenden engen finanziellen Verhältnissen eine Garage für Fr. 145.– zu teuer. Der Beklagte könne sein Auto auch problemlos auf der Strasse parkieren. In G._____ koste eine Jahresparkkarte Fr. 400.–, was Fr. 33.35 pro Monat aus- mache (Urk. 42 S. 4 f.).

E. 3.1.3 Erscheinen die effektiven Wohnkosten unter Berücksichtigung der persön- lichen Verhältnisse und des Wohnungsmarktes im Lebensraum des Unterhalts- verpflichteten übersetzt, so ist der in seiner Bedarfsberechnung zu berücksichti- gende Betrag auf den nächsten Kündigungstermin hin auf ein Normalmass her- abzusetzen (Philipp Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkrafts- etzung der neuen ZPO, FamPra.ch 2014, S. 321; Alfred Bühler, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, AJP 2002 S. 648; BGE 116 III 15 E. 2d). Der vom Beklagten für seine Wohnung inklusive Garage und Heizkostenabrech- nung geltend gemachte Betrag von Fr. 1'851.– ist im Vergleich zu seiner Ein- kommenslage für einen Einpersonenhaushalt eindeutig zu hoch. Das Argument des Beklagten, der reine Nettomietzins betrage lediglich Fr. 1'435.– und die rest- lichen Kosten würden auf die Heiz- und Nebenkosten bzw. den Abstellplatz des Fahrzeuges entfallen, weshalb klar sei, dass er überhaupt keine teure Wohnung bewohne, verfängt nicht. Vielmehr ist für die Beurteilung der Angemessenheit der Wohnkosten der gesamte Wohnaufwand entscheidend. Der Vorinstanz ist insbe- sondere dahingehend zu folgen, dass nicht einzusehen ist, weshalb der Beklagte für sich alleine eine 3 ½ - Zimmerwohnung benötigt, wenn seine Kinder - wie vom Beklagten selber ausgeführt (vgl. Prot. I. S. 9 f.) - nicht bei ihm übernachten. Der von der Vorinstanz berücksichtigte Mietzins für einen Einpersonenhaushalt ist

- 18 - auch im Lichte des Wohnungsmarktes nicht zu beanstanden (vgl. www.homegate.ch), zumal der Beklagte nicht dargetan hat, dass er ortsgebunden ist und ihm insofern auch die Suche nach einer Wohnung in den umliegenden Gemeinden zugemutet werden kann. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte sich im Berufungsverfahren - wie bereits vor Vorinstanz - darauf beschränkt vorzu- bringen, dass es für ihn sehr schwierig sei, eine Wohnung zu finden, weil er zahl- reiche Einträge im Betreibungsregister habe und Ausländer sei. Er unterlässt es jedoch, vergebliche konkrete Suchbemühungen hinsichtlich einer Wohnung zum Mietpreis von monatlich Fr. 1'100.– zu behaupten, geschweige denn zu belegen. Auch konnte er nicht dartun, dass er ernsthafte Anstrengungen zur Unterver- mietung eines Zimmers unternommen hat, wie beispielsweise die Aufgabe eines Inserates auf den einschlägigen Immobilienportalen im Internet oder in einer Ta- geszeitung. So führte er vor Vorinstanz diesbezüglich lediglich aus, er habe sich schon dafür interessiert, ein Zimmer unterzuvermieten, und auch mit Kollegen darüber gesprochen, aber niemand habe jemanden gekannt, der bei ihm einzie- hen wolle (Prot. I. S. 10). Angesichts dessen, dass es sich laut Mietvertrag um ei- ne für drei Personen vorgesehene 3 ½ - Zimmerwohnung handelt (vgl. Urk. 16/1), ist es dem Beklagten durchaus zumutbar, ein Zimmer unterzuvermieten und seine Mietkosten entsprechend zu senken. Dem Beklagten ist zur Senkung der über- höhten Mietzinskosten eine Frist bis zum nächsten sich aus dem im Recht liegen- den Mietvertrag des Beklagten (Urk. 16/1) ergebenden Kündigungstermin am

31. März 2017 einzuräumen. Vor dem Hintergrund, dass dem Fahrzeug des Be- klagten Kompetenzcharakter zukommt (vgl. nachfolgend E. II.3.2), sind in seinem Bedarf ab diesem Zeitpunkt zusätzlich zum hypothetischen Mietzins von Fr. 1'100.– noch die im Berufungsverfahren auf Fr. 100.– reduzierten Auslagen (vgl. Urk. 36/13) für den Parkplatz des Beklagten zu berücksichtigen, zumal dieser Betrag nicht übersetzt erscheint.

E. 3.2 Fahrkosten

E. 3.2.1 Der Beklagte beanstandet, obwohl die Vorinstanz die Fixkosten für sein Fahrzeug korrekt eruiert habe, habe sie ihm lediglich Fahrkosten in der Höhe von Fr. 160.– in seinem Bedarf zugestanden. Als Hauswart habe er unregelmässige

- 19 - Arbeitseinsätze und Pikettdienste zu leisten. Er müsse regelmässig zu Liegen- schaften im ganzen Kanton Zürich fahren. In Verletzung ihrer richterlichen Frage- pflicht habe die Vorinstanz es unterlassen, ihn danach zu fragen, wo sich die von ihm betreuten Liegenschaften befinden, und habe nur unvollständig eruiert, ob er seine Erwerbstätigkeit überhaupt ohne ein Auto ausüben könnte. Alleine für seine Arbeit sei er im letzten Jahr rund 15'000 Kilometer mit seinem Auto gefahren. Oh- ne sein Fahrzeug könne er seine aktuelle Tätigkeit nicht mehr ausüben, weshalb dem Fahrzeug klar Kompetenzqualität zukomme. Bedenke man, dass er aufgrund seiner über mehrere Tarifzonen verstreuten Arbeitseinsätze ein ÖV-Abonnement für alle Zonen im Kanton Zürich benötigen und dies ebenfalls Kosten von Fr. 180.– monatlich verursachen würde und er zudem auch bis nach Frauenfeld reisen müsse, sei klar, dass die ihm zugestandenen Fahrzeugkosten massiv zu tief seien. Damit sei er nicht einmal in der Lage, die von seinem Fahrzeug monat- lich generierten Fixkosten zu bezahlen, geschweige denn dieses Fahrzeug auch noch circa zweimal pro Monat aufzutanken, was bei einer Fahrleistung von 15'000 Kilometern pro Jahr als realistisch erachtet werden müsse. Gestehe man seinem Fahrzeug korrekterweise die Kompetenzqualität zu, müsse er auch rechnerisch in der Lage sein, das Fahrzeug überhaupt zu betreiben. Daher seien ihm die monat- lichen Fixkosten von Fr. 200.90 zuzüglich Auslagen für Benzin von Fr. 100.– im Bedarf zuzugestehen. Mit monatlichen Fahrkosten von Fr. 300.– seien seine Aus- lagen immer noch absolut im Durchschnitt des in den Richtlinien vorgegebenen Bereichs von Fr. 100.– bis Fr. 600.– (Urk. 36 S. 11 f.).

E. 3.2.2 Die Klägerin führt aus, der Beklagte sei als Angestellter tätig. Wenn er ein Auto für seine Arbeit benötige, so habe ihm der Arbeitgeber eine Entschädigung für das Auto zu bezahlen. Dies erfolge jedoch nicht, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beklagte sich auch anders organisieren könne (Material im zu un- terhaltenden Haus lagern etc.). Im Arbeitsvertrag sei auch nichts betreffend ein Auto ersichtlich. Wäre der Beklagte auf ein Auto für seine Arbeit angewiesen, so wäre dies im Arbeitsvertrag festgehalten (Urk. 42 S. 5).

E. 3.2.3 Sofern einem Automobil Kompetenzqualität zukommt (zur Ausübung des Berufes oder für die Fahrten zum Arbeitsplatz), sind dafür gemäss Ziff. III.3.4 der

- 20 - Richtlinien des Obergerichtes des Kantons Zürich für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 [Kreisschreiben]

- je nach Grösse des Fahrzeuges und der Entfernung vom Arbeitsort - die festen und veränderlichen Kosten (ohne Amortisation [BGE 104 III 73 E. 2; BGE 108 III 65 E. 3]) von Fr. 100.– bis Fr. 600.– pro Monat zu berechnen. Wird zum Arbeitsort ein Fahrzeug benützt, dem keine Kompetenzqualität zukommt, kann hierfür je- doch nur der Auslagenersatz wie bei der Benützung der öffentlichen Verkehrs- mittel eingesetzt werden. Der Beklagte ist als Hausabwart / Gärtner tätig. Er hat vor Vorinstanz ausgeführt, dass er bei viel Schnee oder Überschwemmungen auch nachts arbeiten müsse und dann auch auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Auf die Frage des Vorrichters, ob er auch die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen könne, antwortete der Be- klagte, dass er das Auto brauche und es für ihn viel günstiger wäre, wenn er kein Auto hätte (Prot. I. S. 10 f.). Die Darstellung des Beklagten, dass er für die Ver- richtung seiner Arbeit zumindest teilweise auf ein Auto angewiesen ist, erscheint insbesondere vor dem Hintergrund, dass als notorisch gelten kann, dass ein Hausabwart beziehungsweise Gärtner regelmässig auch Werkzeug respektive Material transportieren muss, glaubhaft. Daran ändert - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nichts, dass der Arbeitsvertrag betreffend die Benützung eines Fahrzeuges keine Regelung enthält. Die vorinstanzliche Argumentation, wonach es sich aufgrund des ihrer Ansicht nach nur teilweise bestehenden Kompetenz- charakters des Fahrzeugs rechtfertige, dem Beklagten trotz Kosten für Versiche- rung und Strassenverkehrsabgaben von insgesamt Fr. 200.– (vgl. Urk. 16/7/1-2) monatlich lediglich reduzierte Fahrkosten in der Höhe von Fr. 160.– zu berück- sichtigen, überzeugt nicht. Die festen Kosten für die Versicherung sowie die Strassenverkehrsabgaben sind belegt und somit zu berücksichtigen, fallen sie dem Beklagten doch unabhängig von der Regelmässigkeit seiner Nachteinsätze an. Zudem wäre dem Beklagten auch bei fehlender Kompetenzqualität des Fahr- zeugs ein Auslagenersatz wie bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zuzugestehen, zumal er von seinem Wohnort zu den verschiedenen von ihm zu betreuenden Liegenschaften gelangen muss. Der vom Beklagten im Berufungs- verfahren für Fahrtkosten geltend gemachte Betrag von Fr. 300.– (inklusive

- 21 - Fr. 100.– für Benzinkosten) monatlich erscheint daher vorliegend angemessen und ist im Bedarf des Beklagten zu berücksichtigen.

E. 4 Einkommen des Beklagten

E. 4.1 Die Klägerin macht im Rahmen der Berufungsantwort geltend, die Vor- instanz sei von einem Einkommen des Beklagten von Fr. 4'400.– ausgegangen, was in klarem Widerspruch zu Urk. 23/4 stehe. Dort werde ausgeführt, dass dem Beklagten nun Fr. 4'756.75 netto ausbezahlt würden. Dort seien Fr. 250.– Kinder- zulagen für E._____ enthalten, was ein Nettoeinkommen von Fr. 4'506.75 ergebe. Somit sei das Einkommen um Fr. 106.– höher als von der Vorinstanz angenom- men, was einen Grossteil der Differenz von Fr. 140.– betreffend Arbeitsweg wett- mache (Urk. 42 S. 6).

E. 4.2 Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten gestützt auf den einen Nettolohn von Fr. 61'360.– ausweisenden Lohnausweis 2014 und unter Abzug der Kinder- zulagen von Fr. 250.– sowie der Quellensteuer von Fr. 459.– ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'400.– an (Urk. 34 E. III.3.2.9). Sie verkannte dabei allerdings, dass der Beklagte - wie von diesem anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt (Prot. I. S. 7) und durch den Arbeitsvertrag belegt (Urk. 23/1 S. 1) - in den Monaten Januar und Februar 2014 noch im Stundenlohn arbeitete und - wie aus der Abrechnung über die Quellensteuer hervorgeht (Urk. 23/4 S. 2) - ein we- sentlich tieferes Bruttoeinkommen von lediglich Fr. 3'500.– bzw. Fr. 2'950.– erziel- te. Die Klägerin verweist in der Berufungsantwort auf das vom Beklagten vor Vor- instanz eingereichte Schreiben vom 14. April 2015 (Urk. 23/4 S. 1), wonach er ab dem Monat April aufgrund des Quellensteuerabzuges neu monatlich Fr. 4'756.75 erhält. Aus dem Schreiben geht nicht hervor, ob die Kinderzulagen von Fr. 250.– in diesem Betrag enthalten sind und - wie die Klägerin in der Berufungsantwort ausführt - zur Eruierung des Nettolohnes noch in Abzug zu bringen sind. Der Be- klagte führte vor Vorinstanz zunächst aus, ein Nettoeinkommen von Fr. 4'600.– monatlich zu erzielen (Prot. I. S. 7), und bestätigte nach Vorhalt der Abrechnung über die Quellensteuer durch den Vorrichter ausdrücklich, sein Nettoeinkommen betrage nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 250.– und der Quellensteuer von Fr. 459.– pro Monat Fr. 4'663.25 (Prot. I. S. 8). Vor dem Hintergrund, dass sowohl

- 22 - der Bruttolohn des Beklagten im Zeitraum von März bis Dezember 2014 von Fr. 6'175.– als auch die Quellensteuer von Fr. 459.– durch die Abrechnung über die Quellensteuer (Urk. 23/4 S. 2) ausgewiesen sind und die Berücksichtigung von Sozialabzügen von rund 13% verhältnismässig erscheint, ist von einem mo- natlichen Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 4'660.– auszugehen.

E. 5 Unterhaltsberechnung

E. 5.1 Das Bundesgericht hielt in einem Grundsatzentscheid fest, dass für alle fa- milienrechtlichen Unterhaltspflichten die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen die obere Grenze des Unterhaltsanspruchs bilde (BGE 123 III 1; bestätigt in BGE 135 III 66). Auch wenn Kinderalimente nach Art. 285 Abs. 1 ZGB zuzusprechen sind, ist demnach dem Schuldner das Existenzminimum zu belassen. Die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ergibt sich aus der Gegenüberstellung des be- treibungsrechtlichen Existenzminimums mit dem Nettoeinkommen (OGer ZH LZ130014 vom 29.10.2013, E. I.2.6). Stellt man für die Übergangszeit bis zur Reduktion der Wohnkosten des Beklag- ten per 31. März 2017 das Nettoeinkommen des Beklagten von monatlich Fr. 4'660.– seinem Bedarf in der Höhe von gerundet Fr. 4'000.– gegenüber, so resultiert ein Überschuss von Fr. 660.– pro Monat. Ab dem 1. April 2017 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Klägerin - auch über die Volljährigkeit hinaus - reduziert sich der Bedarf des Beklagten auf Fr. 3'350.–, womit bei gleichbleibendem Einkommen von Fr. 4'660.– ein Über- schuss von Fr. 1'310.– resultiert. Indem die Vorinstanz in der ersten Phase bis zur Reduktion der Wohnkosten des Beklagten trotz geringerem Überschuss für die Berechnung der Unterhaltsbeiträ- ge vom Betrag der vom Beklagten in der Vergangenheit effektiv geleisteten Kin- derunterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 850.– ausging (vgl. Urk. 34 E. III.4.3), hat sie in unzulässiger Weise ins Existenzminimum des Beklagten eingegriffen.

E. 5.2 Die Vorgehensweise der Vorinstanz, den Überschuss des unterhaltspflichti- gen Beklagten entsprechend dem - sich aus den Preisniveauindizes des Bundes- amtes für Statistik ergebenden - unterschiedlichen Preisniveau der Schweiz und der mit dem Kosovo vergleichbaren Länder Mazedonien oder Albanien im Ver-

- 23 - hältnis 4:4:1 auf die drei Halbgeschwister aufzuteilen, ist nicht zu beanstanden. Soweit der Beklagte moniert, die Annahme der Vorinstanz, der Kosovo sei mit Mazedonien und Albanien vergleichbar, sei nicht korrekt, da der Kosovo bis 2008 politisch zu Serbien gehört habe, welches über ein ca. 10 bis 15% höheres Preis- niveau als Albanien oder Mazedonien (161:49 statt wie von der Vorinstanz ange- nommen 161:42 bzw. 161:44) verfüge (Urk. 36 S. 15), ist zu bemerken, dass es sich bei den Preisniveauindizes lediglich um statistische Vergleichswerte handelt. Der Beklagte hat sich weiter auf die Aussage beschränkt, dass F._____ im Koso- vo lebe (vgl. Prot. I. S. 9), und brachte - obwohl für die exakte Höhe der Lebens- haltungskosten ebenfalls relevant - nicht vor, ob F._____ dort in städtischen oder ländlichen Verhältnissen wohnt. Im Übrigen hat der Beklagte selber keinen aus- sagekräftigen anderen Preisniveauindex vorgelegt. Ein Vergleich mit den Nach- barländern Mazedonien und Albanien zur Bestimmung des kosovarischen Preis- niveaus erscheint vor diesem Hintergrund gerechtfertigt.

E. 5.3 Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. II. 5.1), resultiert bis zum 31. März 2017 ein Überschuss des Beklagten von Fr. 660.– und ab 1. April 2017 ein solcher von Fr. 1'310.–. Sodann leitet der Beklagte unbestrittenermassen Kinderzulagen von Fr. 250.– an E._____ weiter, während F._____ keine Kinderzulagen erhält (Urk. 15 S. 2; Prot. I. S. 9). Die Kinderzulagen für die Klägerin werden zur Zeit von der Mutter der Klägerin bezogen (Urk. 21 S. 1). Vor dem Hintergrund des aus Art. 285 ZGB folgenden Grundsatzes der Geschwistergleichbehandlung und unter Be- rücksichtigung des Umstandes, dass die Kinderzulagen der Deckung des Bedarfs der Kinder dienen und demnach in die Berechnung ebenfalls miteinzubeziehen sind, ergibt sich im Verhältnis der Lebenskosten, d.h. 4:4:1, ein Unterhaltsbeitrag von gerundet je Fr. 270.– (exkl. Kinderzulagen) für die beiden in der Schweiz lebenden Kinder E._____ und die Klägerin sowie einen Betrag von gerundet Fr. 130.– für den im Kosovo lebenden Sohn F._____. Ab Reduktion der Miet- kosten des Beklagten per 1. April 2017 resultiert aufgrund des vorgenannten Teilungsverhältnisses unter den Kindern ein Unterhaltsbeitrag von gerundet je Fr. 560.– (exkl. Kinderzulagen) für die beiden in der Schweiz lebenden Kinder E._____ und die Klägerin sowie ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 200.– für den im Kosovo lebenden Sohn F._____.

- 24 -

E. 5.4 Die Parteien haben vor Vorinstanz in Bezug auf die Abänderung der Unter- haltsbeiträge in zeitlicher Hinsicht keinen präzisen Antrag gestellt (vgl. Urk. 7 S. 2; Urk. 21. S. 1; Prot. I. S. 7). Die Vorinstanz hielt fest, die aktualisierten Unterhalts- beiträge für die Klägerin seien ab Rechtskraft des Urteils geschuldet (Urk. 34 E. III.4.4; Dispositiv-Ziffer 2). Dieser Zeitpunkt wurde vom Beklagten in der Beru- fung nicht angefochten (vgl. Urk. 36 S. 2) und auch die Klägerin erhob diesbezüg- lich in der Berufungsantwort keine Kritik. Der Beklagte hat bis anhin der Klägerin unbestrittenermassen Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 300.– geleistet (Urk. 15 S. 2; Prot. I. S. 6). Es ist der Klägerin somit während der vorliegenden Verfahrensdauer keine Unterhaltsbeitragslücke entstanden. Unter diesen Um- ständen rechtfertigt es sich, die Abänderung der Unterhaltsbeiträge ab sofort be- ziehungsweise ab kommendem Monat vorzunehmen. Der Beklagte ist somit in Abänderung der Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Amts- gerichts Bilgoraj vom 30. Dezember 2010 zu verpflichten, der Klägerin ab 1. No- vember 2016 bis 31. März 2017 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 270.– und ab

1. April 2017 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbil- dung der Klägerin (auch über die Volljährigkeit hinaus) einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 560.–, jeweils zuzüglich allfällige Kinder-/Ausbildungszulagen zu bezah- len.

E. 5.5 Gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Indexierung der Unterhalts- beiträge haben die Parteien keine Einwendungen erhoben. Die Indexierung der Unterhaltsbeiträge ist zu bestätigen, wobei die Indexklausel dem aktuellen Stand anzupassen ist und die erste Anpassung per Januar 2017 vorzunehmen sein wird. III.

1. Unentgeltliche Rechtspflege

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietlikon vom 26. Juni 2015 in Rechtskraft erwachsen ist. - 28 -
  2. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspfle- ge gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine un- entgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  4. In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts Bilgoraj vom 30. Dezember 2010 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin folgen- de Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige Familien-, Kinder- und/oder Aus- bildungszulagen, zu bezahlen: - Fr. 270.– ab 1. November 2016 bis und mit 31. März 2017; - Fr. 560.– ab 1. April 2016 bis zum ordentlichen Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung der Klägerin (auch über die Mündigkeit hin- aus). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter der Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zah- lungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange die Klägerin im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
  5. Den Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziff. 1 liegen folgende finanzielle Verhält- nisse des Beklagten zugrunde: − Einkommen (inkl. 13. Monatslohn, exkl. allfällige Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen; inkl. Quellensteuer in der Höhe von Fr. 459.–): Fr. 4'660.– netto; − Vermögen: 0.–; − Bedarf bis und mit 31. März 2017 (mit Wohnungskosten in der Höhe von Fr. 1'851.–): Fr. 4'000.–; - 29 - − Bedarf ab 1. April 2017 (mit Wohnungskosten in der Höhe von Fr. 1'200.– [inkl. Fr. 100.– Parkplatz]); Fr. 3'350.–.
  6. Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende September 2016 mit 100.2 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres ange- passt, erstmals auf den 1. Januar 2017. Berechnungsart: (Alter Unterhaltsbeitrag) x (neuer Index) Neuer Unterhaltsbeitrag = ––––––––––––––––––––––––––––––––– 100.2
  7. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. Die weiteren Auslagen betragen Fr. 318.75 (Dolmetscherkosten).
  8. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden zu 4/5 dem Beklagten und zu 1/5 der Klägerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen je auf die Gerichtskasse genom- men. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  9. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfah- ren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'400.– zu bezahlen. Diese Entschädigung wird der Rechtsvertreterin der Klägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, direkt aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Anspruch auf die unerhältliche Parteientschädigung geht im Umfang von Fr. 2'400.– auf die Gerichtskasse über.
  10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
  11. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 9/10 dem Beklagten und zu 1/10 der Klägerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen je auf die Gerichtskasse genom- men. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. - 30 -
  12. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'440.– zu bezahlen. Diese Entschädigung wird der Rechtsvertreterin der Klägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, direkt aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Anspruch auf die unerhältliche Parteientschädigung geht im Umfang von Fr. 1'440.– auf die Gerichtskasse über.
  13. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  14. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Oktober 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. H.A. Müller lic. iur. N.A. Gerber versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ150017-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber Beschluss und Urteil vom 28. Oktober 2016 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Abänderung Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 26. Juni 2015 (FK140019-M)

- 2 - Rechtsbegehren: I. Der Klägerin (Urk. 7 und 21 sinngemäss): Das Urteil des Amtsgerichtes Biłgoraj, III. Abteilung für Familiensachen und Minderjährigensachen, in Polen (Aktenzeichen III RC 147/10) soll in Ziff. 1 dahingehend abgeändert werden, als der Beklagte zu verpflichten sei, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 600.– (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen) zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Kinderunterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. II. Des Beklagten (Prot. I. S. 7):

1. Abweisung der Klage.

2. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 26. Juni 2015: (Urk. 34 = 37)

1. Das Urteil des Amtsgerichts Biłgoraj vom 30. Dezember 2010, Aktenzeichen III RC 147/10, wird vorfrageweise anerkannt.

2. In Abänderung der Dispositiv Ziffer I des Urteils des Amtsgerichts Biłgoraj vom 30. Dezember 2010 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin folgen- de Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige Familien-, Kinder- und/oder Aus- bildungszulagen, zu bezahlen:

- 3 -

- Fr. 380.– ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils bis und mit März 2016;

- Fr. 576.– ab 1. April 2016 bis zum ordentlichen Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung der Klägerin (auch über die Volljährigkeit hinaus). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter der Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zah- lungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange die Klägerin im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

3. Den Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziff. 2 liegen folgende finanzielle Verhält- nisse des Beklagten zugrunde:

- Einkommen (inkl. 13. Monatslohn, exkl. allfällige Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen; inkl. Quellensteuer in der Höhe von Fr. 459.–): ca. Fr. 4'400.– netto;

- Vermögen: 0.–;

- Bedarf bis und mit März 2016 (mit Wohnungskosten in der Höhe von Fr. 1'851.–; mit dem Hinweis, dass der Beklagte trotz einem Über- schuss von Fr. 500.– an seine Kinder aktuell nach eigenen Angaben Fr. 850.– leistet [act. 15]): ca. Fr. 3'900.– netto;

- Bedarf ab 1. April 2016 (mit Wohnungskosten in der Höhe von Fr. 1'100.–): ca. Fr. 3'100.– netto.

4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 2 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2015 von 98.3 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2017, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpas- sung erfolgt nach folgender Formel:

- 4 - alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index

5. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen Fr. 318.75 Dolmetscherkosten.

6. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten zu 9/10 und der Klägerin zu 1/10 auferlegt, jedoch zufolge der jeweiligen Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädi- gung (80%) von Fr. 3'200.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Aufgrund offensichtlicher Uneinbringlichkeit wird Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ mit Fr. 3'200.– aus der Gerichtskasse entschädigt und der Anspruch geht auf den Kanton über.

8. (Mitteilungssatz)

9. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: I. des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 36 S. 2 ff.): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 26. Juni 2015 (Ge- schäfts-Nr. FK140019) in Dispositivziffer 2 und 3 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Eventualiter sei das Urteil vom 26. Juni 2015 des Bezirksgerichts Dietikon (Geschäfts-Nr. FK140019) in Dispositivziffer 2 aufzuheben und wie folgt abzuändern: Der Beklagte/Berufungskläger wird verpflichtet, der Klägerin/Beru- fungsbeklagten ab Rechtskraft des Urteils bis zum ordentlichen Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung der Klägerin/Berufungs-

- 5 - beklagten (auch über die Volljährigkeit hinaus) monatliche Unterhalts- beträge von CHF 160.00 (zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen) zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Inhaberin der elterlichen Sorge zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines je- den Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange die Klägerin/Berufungsbeklagte im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten/ Berufungskläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger be- zeichnet.

3. Subeventualiter für den Fall, dass der Beklagte/Berufungskläger seine Wohnkosten reduzieren muss, sei das Urteil vom 26. Juni 2015 des Bezirksgerichts Dietikon (Geschäfts-Nr. FK140019) in Dispositivziffer 2 aufzuheben und wie folgt abzuändern: Der Beklagte/Berufungskläger wird verpflichtet, der Klägerin/Be- rufungsbeklagten ab Rechtskraft des Urteils bis zum ordentlichen Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung der Klägerin/Berufungs- beklagten (auch über die Volljährigkeit hinaus) folgende monatliche Un- terhaltsbeträge zu bezahlen:

- CHF 160.00 ab Rechtskraft des Urteils bis und mit März 2017;

- CHF 340.00 ab 1. April 2017 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Klägerin/Berufungsbeklagten (auch über die Volljährigkeit hinaus). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Inhaberin der elterlichen Sorge zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines je- den Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange die Klägerin/Berufungsbeklagte im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten/Beru- fungskläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

4. Sofern das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 26. Juni 2015 (Ge- schäfts-Nr. FK140019) nicht zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückgewiesen wird, sei das Urteil vom 26. Juni 2015 des Bezirksge- richts Dietikon (Geschäfts-Nr. FK140019) in Dispositivziffer 3 aufzuhe- ben und wie folgt abzuändern: Den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen liegen folgende finanzielle Ver- hältnisse des Beklagten/Berufungsklägers zugrunde:

- Einkommen ca. CHF 4'400.00 netto (inkl. 13. Monatslohn, exkl. allfäl- lige Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, inkl. Quellen- steuer in der Höhe von CHF 459.00)

- Vermögen CHF 0.00;

- Bedarf CHF 4'000.00 (Gemäss Subeventualantrag Bedarf ab 1. April 2017 CHF 3'550.00)

- 6 -

5. Es sei das Urteil vom 26. Juni 2015 des Bezirksgerichts Dietikon (Ge- schäfts-Nr. FK140019) in Dispositivziffern 5 und 7 aufzuheben und die vorinstanzlichen Kosten sowie die Parteientschädigung gemäss dem Berufungsverfahren zu verteilen; eventualiter seien die Dispositivziffern 5 und 7 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% Mehrwert- steuer) zu Lasten der Klägerin/Berufungsbeklagten. Prozessualer Antrag: Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbei- ständin für das Berufungsverfahren zu bestellen." II. der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 42 S. 1): "Namens und in Vertretung der Berufungsbeklagten beantrage ich Ihnen die Berufung abzulehnen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklä- gers. Gleichzeitig stelle ich Ihnen das Gesuch: Der Berufungsbeklagten sei die unentgeltliche Prozesspflege zu bewilligen und ihr in Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertrete- rin zu bestellen." Erwägungen: I.

1. Der Beklagte und Berufungskläger (fortan: Beklagter) wurde mit Urteil des Amtsgerichtes Bilgoraj (Polen) vom 30. Dezember 2010, Aktenzeichen III RC 147/10, verpflichtet, für seine Tochter, die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan: Klägerin), monatlich ab dem 17. Juni 2010 Unterhaltsbeiträge von 900 PLN (Pol- nischer Zloty) zu bezahlen (Urk. 10/10-11).

- 7 -

2. Mit Eingabe vom 10. September 2014 (Datum Poststempel) reichte die Klä- gerin bei der Vorinstanz ein Begehren um Abänderung der Unterhaltsbeiträge ein (Urk. 1). Mit Verfügung vom 15. September 2014 wurde das Verfahren zugunsten der auf den 30. September 2014 angesetzten Schlichtungsverhandlung einstwei- len bis und mit 31. Januar 2015 sistiert (Urk. 2 und 4). Mit Eingabe vom 19. Janu- ar 2015 reichte die Klägerin ihr Begehren um Abänderung der Unterhaltsbeiträge unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes D._____ erneut bei der Vorinstanz ein und stellte das eingangs angeführte Rechtsbegehren (Urk. 7 und 9). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf das angefoch- tene Urteil verwiesen werden (Urk. 34 E. I). Die Vorinstanz änderte die vom Be- klagten zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge mit zunächst unbegründetem Urteil vom 26. Juni 2015 (Urk. 25) ab und verpflichtete ihn, der Klägerin ab Rechtskraft des Urteils bis und mit März 2016 Fr. 380.– und vom 1. April 2016 bis zum or- dentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Klägerin (auch über die Mündigkeit hinaus) Fr. 576.– zu bezahlen, zuzüglich allfällige Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen. Am 14. resp. 19. Oktober 2015 (vgl. Urk. 25/1 und 25/3) wurde den Parteien auf Verlangen des Beklagten (Urk. 29) die be- gründete Fassung des Urteils zugestellt (Urk. 34 = Urk. 37).

3. Mit Eingabe vom 13. November 2015 erhob der Beklagte fristgerecht Beru- fung mit eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 36). Mit Beschluss vom

25. Februar 2016 wurde dem Beklagten für das Berufungsverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 41). Die Berufungsantwort der Klägerin datiert vom 4. April 2016 (Urk. 42) und wurde der Gegenseite mit Verfü- gung vom 11. April 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 45).

4. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dispositivziffer 1 (vorfrageweise An- erkennung des Urteils des Amtsgerichts Bilgoraj vom 30. Dezember 2010, Akten- zeichen III RC 147/10) wurde von keiner Partei angefochten, weshalb das ange- fochtene Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. Die Dispositiv- Ziffer 4 wird zwar nicht explizit angefochten (vgl. Urk. 36 S. 2 ff.), hängt jedoch

- 8 - eng mit der Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge respektive deren Modalitä- ten zusammen, so dass sie ebenfalls noch nicht als rechtskräftig gelten kann. Die Teil-Rechtskraft ist vorzumerken. II.

1. Vorinstanzliche Erwägungen Die Vorinstanz erwog, wenn das Kind mit dem Inhaber der elterlichen Sorge in ein Land mit höherem Lebenskostenniveau ziehe, könne dies eine Erhöhung der Un- terhaltsleistungen zur Folge haben. Die Klägerin besuche seit ihrem Zuzug aus Polen im April 2015 die Sekundarschule C in D._____ und generiere mithin unbe- strittenermassen noch kein eigenes Einkommen. Aufgrund der ausgewiesenen Unterstützung durch die Arbeitslosenkasse sei nicht weiter auf die finanzielle Ka- pazität der Mutter der Klägerin einzugehen und dementsprechend lediglich auf die Leistungsfähigkeit des Beklagten abzustellen. Beim Beklagten sei bis 31. März 2016 von einem Bedarf von Fr. 3'850.– und ab 1. April 2016 von einem Bedarf von Fr. 3'100.– auszugehen. Im Hinblick darauf, dass keines der Kinder des Be- klagten jeweils bei ihm übernachte, seien die aktuellen Wohnkosten des Beklag- ten von Fr. 1'851.– (inkl. Garage und Heizkostenabrechnung) nämlich viel zu hoch, weshalb ihm nach Einräumung einer Übergangsfrist bis 31. März 2016 hy- pothetische Wohnkosten in reduzierter Höhe von Fr. 1'100.– zuzugestehen seien. Stelle man während der Übergangszeit bis zur Reduktion der Wohnkosten des Beklagten sein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 4'400.– seinem Notbedarf von Fr. 3'850.– gegenüber, so resultiere ein Überschuss von Fr. 550.– pro Monat. Ab dem 1. April 2016 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstaus- bildung der Klägerin - auch über die Volljährigkeit hinaus - ergebe sich in Anbe- tracht des reduzierten Bedarfes des Beklagten bei gleichbleibendem Einkommen ein Überschuss von Fr. 1'300.–. Die drei unterhaltsberechtigten und praktisch gleichaltrigen Kinder des Beklagten, E._____, F._____ und die Klägerin, würden sich einzig in ihrem Wohnort und den daraus resultierenden Lebenskosten unter- scheiden. Zwar mache die Klägerin ärztliche und psychologische Behandlungen

- 9 - in der Höhe von monatlich Fr. 20.– geltend, jedoch seien einzig zwei Ausgaben in der Höhe von insgesamt Fr. 155.95 belegt, aus welchen insbesondere nicht her- vorgehe, dass es sich um mehr als eine einmalige Zahlung handeln würde. Es sei somit nicht von einer gerechtfertigten Ungleichbehandlung der Klägerin und E._____ auszugehen, zumal der geltend gemachte Betrag marginal sei. Der tat- sächliche Individualverbrauch im Vergleich zwischen der Schweiz und mit dem Kosovo vergleichbaren Ländern wie Mazedonien oder Albanien liege gemäss dem Bundesamt für Statistik in einem Verhältnis von 161:42 bzw. 161:44, wes- halb auch von einem 4:1 Verhältnis zwischen der Schweiz und dem Kosovo aus- zugehen sei. Der Beklagte bezahle für seinen im Kosovo lebenden Sohn F._____ monatlich Fr. 300.– und für die beiden in der Schweiz lebenden Kinder E._____ Fr. 250.– plus Kinderzulagen bzw. für die Klägerin Fr. 300.– ohne Kinderzulagen. Trotz geringerem Überschuss von Fr. 550.– sei es dem Beklagten demnach mög- lich, Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 850.– zu bezahlen, weshalb es sich rechtfertige, für die Berechnung des Unterhalts von diesem Be- trag auszugehen. Werde dieser Betrag im Verhältnis der Lebenskosten 4:4:1 auf die drei Halbgeschwister aufgeteilt, ergebe dies einen Unterhaltsbeitrag von je rund Fr. 380.– für die beiden in der Schweiz lebenden Kinder E._____ sowie für die Klägerin und einen Betrag von Fr. 90.– für den im Kosovo lebenden Sohn F._____. Dementsprechend müsse es dem Beklagten möglich sein, der Klägerin bis zum 30. März 2016 Fr. 380.– pro Monat zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Ab dem 1. April 2016 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Klägerin - auch über die Volljährigkeit hinaus - sei der Unter- haltsbeitrag auf Fr. 576.– pro Monat zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu erhö- hen (Urk. 37 E. II).

2. Rückweisungsantrag 2.1. Der Beklagte beanstandet, mit der Erhöhung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin würden seine drei unmündigen Kinder zu Unrecht be- treffend den von ihm zu leistenden Kinderunterhalt ungleich behandelt. Er habe neben der Klägerin noch zwei weitere Kinder, nämlich E._____, wohnhaft in der Schweiz, und F._____, wohnhaft im Kosovo, welche in die Unterhaltsberechnung

- 10 - ebenfalls miteinzubeziehen seien. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien unterhaltsberechtigte Kinder vom Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zu ih- ren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln. Den unterschiedlichen Erziehungs-, Gesundheits- und Ausbildungsbedürfnissen dürfe somit Rechnung getragen werden, weshalb ungleiche Unterhaltsbeiträge nicht von vornhinein aus- geschlossen seien, aber einer Rechtfertigung bedürfen würden. Daher könne der Unterhaltsschuldner mehreren Kindern, die vergleichbare Unterhaltsbedürfnisse hätten, unterschiedliche Beiträge schon nur deswegen schulden, weil sie in ver- schiedenen Haushalten mit unterschiedlichen finanziellen Rahmenbedingungen leben. Dem angefochtenen Urteil seien über die finanziellen Verhältnisse seiner beiden anderen Kinder keinerlei Informationen zu entnehmen, es würden lediglich die von ihm bis anhin geleisteten monatlichen Unterhaltszahlungen für seine drei Kinder aufgeführt sowie die Einkommensverhältnisse der Mutter der Klägerin er- mittelt. Die Vorinstanz habe ihre Fragepflicht verletzt, da er - obwohl nicht anwalt- lich vertreten - nicht einmal im Ansatz nach den Lebensumständen seiner weite- ren Kinder befragt worden sei. Aus den vorinstanzlichen Akten sei in keiner Art und Weise ersichtlich, in welchen finanziellen Verhältnissen seine anderen Kinder aufwachsen würden, ob ihre Mütter wieder verheiratet seien, ob sie gesund seien oder ob weitere Kosten anfallen etc. Da aber unterschiedliche finanzielle Rah- menbedingungen in den von den Kindern jeweilig bewohnten Haushalten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Verteilung des Unterhaltsbeitrages unter den jeweiligen Kindern beeinflussen würden, könne ohne Informationen über die finanziellen Verhältnisse aller betroffenen Haushalte (also auch von E._____ und F._____) gar nicht ermittelt werden, ob das aus Art. 285 ZGB fliessende relative Gleichbehandlungsgebot der Kinder mit der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge der Klägerin gewahrt worden sei oder nicht. Führe man sich nur schon die auf- grund der erstinstanzlichen Verfahrensakten bekannten Fakten der finanziellen Verhältnisse vor Augen, werde klar, dass seine Kinder in keiner Weise gleich- behandelt würden. F._____ erhalte von ihm Kinderunterhalt in der Höhe von Fr. 300.– pro Monat. Da F._____ im Kosovo lebe, habe er nur den Kinderunterhalt zur Verfügung. Für E._____ bezahle er Kinderunterhalt von Fr. 250.– zzgl. Fr. 250.– Kinderzulagen. Damit erhalte dieser von ihm monatlich Fr. 500.–, um

- 11 - seinen Bedarf zu decken. Der Klägerin habe er bis anhin monatlich Fr. 300.– be- zahlt. Da die Mutter der Klägerin die Kinderzulagen selber beziehe, würden diese nicht ihm ausbezahlt. Damit habe die Klägerin insgesamt Fr. 550.– pro Monat zu Gute und sei damit gegenüber ihren Geschwistern finanziell bereits am besten gestellt. Aus diesem Grund sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 36 S. 6 ff.). 2.2. Die Klägerin setzt dem entgegen, nur sehr grosse Probleme der Kinder (wie Behinderungen, schwere chronische Krankheiten) würden den Bedarf gegenüber den anderen beiden Geschwistern (welche ja altersmässig sehr nahe beieinander liegen würden) entscheidend vergrössern. Ein solcher Umstand sei auch in der Berufung nicht ausgeführt worden. Sie kenne die Situation der Kinder soweit, um zu wissen, dass keine solche gravierenden Unterschiede vorlägen, welche den Bedarf der Kinder verändern würden. Auch der Beklagte habe in seiner schriftli- chen Eingabe keinerlei Ausführungen gemacht, dass F._____ besondere Proble- me habe. Er sei zur Situation seines Sohnes F._____ befragt worden. So habe das Gericht erfahren, dass F._____ in der Familie des Bruders lebe. Insbesonde- re habe der Beklagte ausgeführt, er habe vor drei Jahren die grössere Wohnung gesucht, da er seinen Sohn in die Schweiz habe holen wollen. Er habe auch er- klärt, das Gesuch sei abgelehnt worden, ebenso wie viermal ein Gesuch um Be- suche von F._____ bei ihm. Der Beklagte habe dabei nichts geäussert, was auf eine Behinderung/chronische Krankheit hingewiesen hätte. Hätte F._____ eine Behinderung, so hätte der Beklagte diese erwähnt, um zu unterstreichen, wie wichtig es für ihn sei, seinen Sohn bei sich zu haben und ihn hier behandeln las- sen zu können. Diesbezüglich habe er auch in den Vergleichsgesprächen, welche nicht protokolliert worden seien, in welchen er aber Ausführungen dazu gemacht habe, weshalb F._____ das Geld brauche, nichts ausgeführt. In den Vergleichs- gesprächen seien ihm von der Richterin nochmals seine Zahlungen an F._____ gemäss seiner Eingabe in Erinnerung gerufen worden. Der Beklagte habe aber keinerlei Andeutungen gemacht, dass F._____ spezielle Bedürfnisse habe. Damit habe die Vorinstanz die Abklärung der grundsätzlichen Bedarfe der Kinder nicht verletzt. Was die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Familien der Kinder an- belange, sei zu bemerken, dass sie ihre Situation und diejenige ihrer Mutter dar-

- 12 - gelegt habe. Die Mutter lebe alleine mit ihr in einer winzigen 1 ½ - Zimmerwoh- nung. Die Mutter habe das Existenzminimum für sie beide nicht selber verdienen können und selbst mit den zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen werde es nicht vollständig gedeckt. Sie lebe auf Sozialhilfeniveau. Die finanzielle Leistungsfähig- keit ihrer Familie sei damit sicher genauso schlecht wie diejenige des in der Schweiz lebenden E._____, dessen Mutter Schweizerin sei und die daher zumin- dest gleich gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt habe wie ihre nur gebrochen Deutsch sprechende, erst vor wenigen Jahren aus Polen zugezogene Mutter. Beide Familien der in der Schweiz lebenden Kinder hätten ausserdem auch An- spruch auf ähnliche Sozialhilfeleistungen, sollte das Familieneinkommen nicht ausreichen, womit ausgeschlossen werde, dass die finanzielle Lage der Familie von E._____ schlechter sei als ihre. Sie habe den Vorschlag des Gerichts, wel- cher E._____ und sie gleich behandeln wollte, akzeptiert. Da es E._____ damit höchstens besser, aber nicht schlechter gehen könne, sei die Situation von E._____ nicht verletzt worden. Da die Familie im Kosovo im eigenen Haus lebe, würden praktisch keine Wohnkosten anfallen. Damit falle ein wesentlicher Budgetposten bei F._____ gegenüber den Kindern in der Schweiz, welche in Mietwohnungen lebten, weg. Die Kinder in der Schweiz würden mindestens einen Wohnanteil brauchen, der die Kinderzulagen übersteige. Daher sei die Berech- nung der Vorinstanz, welche das über dem absoluten Existenzminimum des Be- klagten liegende Einkommen entsprechend der Kaufkraft in den beiden Ländern auf die Kinder verteile, nicht zu beanstanden (Urk. 42 S. 2 f.). 2.3.1. Was die Grundsätze der Bemessung des elterlichen Unterhaltsbeitrages für das Kind sowie die Voraussetzungen für dessen Abänderung anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 34 E. III.2 f.). Hervorzuheben bleibt, dass sich nach der Rechtsprechung aus Art. 285 Abs. 1 ZGB ergibt, dass alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln sind. Den unterschiedlichen Erziehungs-, Gesundheits- und Ausbildungsbedürfnissen darf somit Rechnung getragen werden, weshalb ungleiche Unterhaltsbeiträge nicht von vornhinein ausgeschlossen sind, aber einer Rechtfertigung bedürfen (BGE 137 III 59 E. 4.2.1; BGE 116 II 110 E. 4a; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 276

- 13 - N 19 und Art. 285 N 17; BK-Hegnauer, Art. 276 ZGB N 68 und Art. 285 ZGB N 9; FamKomm Scheidung/Wullschleger, Art. 285 N 58). Die Höhe des Unterhalts- beitrages hängt weiter nicht nur von der Leistungsfähigkeit des in die Unterhalts- pflicht genommenen, sondern auch von den finanziellen Umständen des obhuts- bzw. sorgeberechtigten Elternteils ab (BK-Hegnauer, Art. 285 ZGB N 8, 51 und 75 f.; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 276 N 8 f. und Art. 285 N 16). Daher ist es denkbar, dass der Unterhaltsschuldner mehreren Kindern, die vergleichbare Un- terhaltsbedürfnisse haben, unterschiedliche Beiträge deswegen schuldet, weil sie in verschiedenen Haushalten mit unterschiedlichen finanziellen Rahmenbedin- gungen leben (BGE 126 III 353 E. 2b). 2.3.2. Gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO gilt für kinderrechtliche Belange und damit auch für die Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen in familienrechtlichen An- gelegenheiten die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime, d.h. das Gericht er- forscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Die Anwendung der uneingeschränk- ten Untersuchungsmaxime hat zur Folge, dass das Gericht auch ohne Antrag tä- tig werden muss, wenn dies nötig oder sinnvoll ist, um rechtserhebliche Umstände zu ermitteln (BK-Spycher, Art. 296 N 5 f.). Das Sammeln des Prozessstoffes bleibt jedoch auch hier in erster Linie Sache der Parteien, welche nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet sind, da sie den Prozessstoff am besten kennen (BSK ZPO-Steck, Art. 296 N 12; ZK ZPO- Schweighauser, Art. 296 N 11; BGE 133 III 507 E. 5.4; BGer 5A.394/2008 vom

2. März 2009, E. 2.2). 2.3.3. Der Beklagte führte vor Vorinstanz einzig aus, er habe drei Kinder, B._____, geb. tt.mm.2000, E._____, geb. tt.mm.2000, sowie F._____, geb. tt.mm.2000, wobei letzterer bei seiner Familie im Kosovo wohne (Urk. 15 S. 1; Prot. I. S. 9). Obwohl er als Kindesvater am besten über die Verhältnisse und Be- findlichkeiten der drei Kinder informiert ist, lassen sich sowohl seiner Stellung- nahme vom 28. Februar 2015 (Urk. 15) als auch seinen Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. I. S. 7 ff.) keinerlei Hinweise dafür entnehmen, dass aufgrund unterschiedlicher Erziehungs- und Gesundheitsbedürfnisse unterschied- liche Unterhaltsbedürfnisse der Kinder bestehen würden. Die Parteien sind von ih-

- 14 - rer Mitwirkungspflicht, aufgrund der es am Beklagten gelegen hätte, die erforder- lichen tatsächlichen Grundlagen zur Bejahung unterschiedlicher Unterhaltsbe- dürfnisse der Kinder darzutun und auch die Beweismittel für die vorgebrachten Tatsachen zu benennen, - wie vorstehend bereits erwähnt (vgl. E. II.2.3.2) - trotz Geltung der Untersuchungsmaxime nicht entbunden. Auch die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime geht nicht so weit, dass das Gericht Abklärungen vor- nimmt oder die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zu- rückweist, wenn durch die daran interessierte Partei - zumal diese nunmehr auch anwaltlich vertreten ist - nicht spätestens in der Berufungsschrift substantiiert vor- gebracht wird, inwiefern sich die Unterhaltsbedürfnisse der einzelnen Kinder kon- kret unterscheiden. Angesichts dessen, dass vom Beklagten keinerlei besondere Bedürfnisse seiner drei Kinder, die eine Ungleichbehandlung der Kinder rechtfertigen könnten, darge- legt wurden und solche im Übrigen auch nicht ersichtlich sind, erweisen sich die Verhältnisse insofern als genügend aktenkundig und es erübrigt sich, die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Insbesondere erweist sich denn auch die Annahme der Vorinstanz, dass sich die drei unterhaltsberechtigten und praktisch gleichaltrigen Kinder einzig durch ihren Wohnort und die daraus resultierenden Lebenshaltungskosten unter- scheiden würden, und die von ihr daraus gezogene Schlussfolgerung, dass die Unterhaltsbeiträge im Verhältnis zu den Lebenskosten in den unterschiedlichen Ländern festzusetzen seien, als zutreffend.

3. Bedarf des Beklagten Der Beklagte stellt für den Fall, dass keine Rückweisung der Sache an die Vor- instanz erfolgt (vgl. Urk. 36 S. 9), den Eventualantrag, die vorinstanzliche Berech- nung seines Existenzminimums sei betreffend die Wohn- und Fahrkosten zu kor- rigieren und seine Unterhaltsverpflichtung entsprechend (vgl. Eventualantrag 2 bzw. Subeventualantrag 3 [Urk. 36 S. 2 f.]) zu reduzieren.

- 15 - 3.1. Wohnkosten 3.1.1. Der Beklagte beanstandet, die Vorinstanz habe ihm seine effektiven Wohnkosten in der Gesamthöhe von Fr. 1'851.– lediglich bis zum 31. März 2016 zugestanden und danach in seinem Bedarf lediglich hypothetische Wohnkosten von Fr. 1'100.– monatlich berücksichtigt. Dabei verkenne die Vorinstanz seine prekären finanziellen Verhältnisse. Er sei verschuldet und verfüge über einen lan- gen Betreibungsregisterauszug. Es dürfe als notorisch erachtet werden, dass ein ausländischer Mieter mit unzähligen Einträgen im Betreibungsregister und derart hohen Unterhaltsverpflichtungen wie er für potentielle Vermieter ein denkbar unattraktiver Mieter darstelle und es daher für ihn kaum möglich sei, überhaupt eine Wohnung zu finden. Bedenke man weiter, dass die reine Miete lediglich Fr. 1'435.– ausmache und die restlichen Kosten auf die Heiz- und Nebenkosten bzw. den Abstellplatz des Fahrzeuges entfallen würden, sei auch klar, dass er überhaupt keine teure Wohnung bewohne. Aufgrund seiner schlechten Ausgangs- lage auf dem Wohnungsmarkt sei es ihm auch in der Vergangenheit kaum mög- lich gewesen, eine Wohnung zu finden. Für die aktuelle Wohnung habe er zwei Jahre lang gesucht. Da sich seine finanzielle Situation auch heute nicht verbes- sert, sondern aufgrund der hohen Unterhaltsverpflichtungen gar noch verschlech- tert habe, habe er kaum eine Chance, auf dem Wohnungsmarkt überhaupt eine neue Wohnung zu finden. Daher stelle die Reduktion der Wohnkosten auf Ende März 2016 einen unzulässigen Eingriff in sein Existenzminimum dar und die Wohnkosten von Fr. 1'851.– seien im Notbedarf zu belassen. Sollte das Obergericht zum Schluss kommen, dass es für ihn zumutbar sei, eine günstigere Wohnlösung zu finden, sei die von der Vorinstanz angesetzte Frist bis zum 31. März 2016 klar zu kurz. Eine Frist von knapp vier Monaten, um eine neue Wohnung zu finden, sei selbst für einen nicht hoch verschuldeten Mieter relativ knapp berechnet. Bedenke man seine Ausgangslage als Ausländer mit einem vollen Betreibungsregisterauszug und hohen Unterhaltsverpflichtungen für Kinder, sei es für ihn unmöglich, innert dieser Frist eine günstigere Wohnung zu finden. Da er bereits für die heutige Wohnung über zwei Jahre habe suchen müssen, sei ihm eine Übergangsfrist von mindestens einem Jahr, d.h. bis zum 31. März 2017

- 16 - einzuräumen. Angesichts dessen, dass die Heiz- und Nebenkosten auch heute rund 20% der effektiven Wohnkosten ausmachen würden, würden ihm mit den von der Vorinstanz zugestandenen Wohnkosten von Fr. 1'100.– nur noch rund Fr. 900.– bis Fr. 1'000.– für die Bezahlung der Nettomiete verbleiben. Dies sei klar zu tief, es würden ihm damit tiefere Kosten als einem Sozialhilfebezüger zu- gestanden, da bei Sozialhilfeempfängern die Gemeinde zusätzlich zu den monat- lichen Mietzinsen für die Heiz- und Nebenkosten aufkomme. Die Wohnkosten seien daher nur auf Fr. 1'300.– pro Monat zu reduzieren. Zudem seien ihm auf- grund der Kompetenzqualität seines Fahrzeuges auch die Kosten für einen Fahr- zeugabstellplatz in der Höhe von Fr. 100.– im Bedarf zuzugestehen (Urk. 36 S. 9 ff. und 12 f.). 3.1.2. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, bei der Beurteilung der Ange- messenheit der Wohnkosten müsse der reine Mietzins zusammen mit den Ne- benkosten beurteilt werden. Bei einer sehr alten Wohnung seien die Mietzinse etwas tiefer, dafür infolge schlechter energetischer Bauweise die Nebenkosten höher. Die Ausführungen des Beklagten, es handle sich ja nur um Fr. 1'435.– rei- ne Mietkosten, gingen daher ins Leere. Der Beklagte, welcher von keinem seiner Kinder übers Wochenende besucht werde, benötige lediglich eine 1-Zimmer- wohnung. Wenn der Beklagte ausführe, es sei ihm nicht zuzumuten, eine Woh- nung mit einem Mietzins im Bereich der Sozialhilfe zu bewohnen, sei dies schlicht unbeachtlich. Sie lebe in äusserst angespannten finanziellen Verhältnissen und wohne zusammen mit ihrer Mutter in einer 1 ½-Zimmerwohnung. Es sei ihm da- her durchaus zuzumuten, sich auf Sozialhilfeniveau eine Wohnung zu suchen. G._____ sei eine Gemeinde an äusserst guter Lage, weshalb auch ein Zimmer für Fr. 500.– bis Fr. 700.– pro Monat vermietet werden könnte. Es gebe sicher auch die Möglichkeit, im Bekanntenkreis die Wohnung zu tauschen, wenn eine Einzel- person infolge Heirat oder ein Paar wegen Familienzuwachs eine grössere Woh- nung benötige. Der Beklagte habe aber gar nicht ausgeführt, dass er eine Woh- nung effektiv gesucht, aber nicht gefunden habe. Im Übrigen habe der Beklagte als langjähriger Hausabwart beste Beziehungen zu verschiedenen Vermietern. Hausabwarte seien ausserdem äusserst begehrte Mieter, da sie garantieren wür- den, dass ein Ansprechpartner vor Ort sei und kleinere Schäden direkt und ohne

- 17 - Verzögerungen behoben werden könnten, was oft hohe Folgekosten verhindere. Da sei auch ein Betreibungsregisterauszug nicht allzu hinderlich, insbesondere wenn länger zurückliegende Schulden darin aufgeführt seien. Der Beklagte habe denn auch nicht behauptet, er habe sich bei den verschiedenen Verwaltungen, für welche er Hausabwartungen mache, um eine Wohnung beworben. Die Reduktion des Mietzinses auf einen von der Hauptverhandlung her gesehen neun Monate späteren Zeitpunkt sei daher sicher nicht zu beanstanden und keineswegs zu kurz. Selbst wenn dem Auto noch Kompetenzcharakter zukäme, wäre bei den vorliegenden engen finanziellen Verhältnissen eine Garage für Fr. 145.– zu teuer. Der Beklagte könne sein Auto auch problemlos auf der Strasse parkieren. In G._____ koste eine Jahresparkkarte Fr. 400.–, was Fr. 33.35 pro Monat aus- mache (Urk. 42 S. 4 f.). 3.1.3. Erscheinen die effektiven Wohnkosten unter Berücksichtigung der persön- lichen Verhältnisse und des Wohnungsmarktes im Lebensraum des Unterhalts- verpflichteten übersetzt, so ist der in seiner Bedarfsberechnung zu berücksichti- gende Betrag auf den nächsten Kündigungstermin hin auf ein Normalmass her- abzusetzen (Philipp Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkrafts- etzung der neuen ZPO, FamPra.ch 2014, S. 321; Alfred Bühler, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, AJP 2002 S. 648; BGE 116 III 15 E. 2d). Der vom Beklagten für seine Wohnung inklusive Garage und Heizkostenabrech- nung geltend gemachte Betrag von Fr. 1'851.– ist im Vergleich zu seiner Ein- kommenslage für einen Einpersonenhaushalt eindeutig zu hoch. Das Argument des Beklagten, der reine Nettomietzins betrage lediglich Fr. 1'435.– und die rest- lichen Kosten würden auf die Heiz- und Nebenkosten bzw. den Abstellplatz des Fahrzeuges entfallen, weshalb klar sei, dass er überhaupt keine teure Wohnung bewohne, verfängt nicht. Vielmehr ist für die Beurteilung der Angemessenheit der Wohnkosten der gesamte Wohnaufwand entscheidend. Der Vorinstanz ist insbe- sondere dahingehend zu folgen, dass nicht einzusehen ist, weshalb der Beklagte für sich alleine eine 3 ½ - Zimmerwohnung benötigt, wenn seine Kinder - wie vom Beklagten selber ausgeführt (vgl. Prot. I. S. 9 f.) - nicht bei ihm übernachten. Der von der Vorinstanz berücksichtigte Mietzins für einen Einpersonenhaushalt ist

- 18 - auch im Lichte des Wohnungsmarktes nicht zu beanstanden (vgl. www.homegate.ch), zumal der Beklagte nicht dargetan hat, dass er ortsgebunden ist und ihm insofern auch die Suche nach einer Wohnung in den umliegenden Gemeinden zugemutet werden kann. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte sich im Berufungsverfahren - wie bereits vor Vorinstanz - darauf beschränkt vorzu- bringen, dass es für ihn sehr schwierig sei, eine Wohnung zu finden, weil er zahl- reiche Einträge im Betreibungsregister habe und Ausländer sei. Er unterlässt es jedoch, vergebliche konkrete Suchbemühungen hinsichtlich einer Wohnung zum Mietpreis von monatlich Fr. 1'100.– zu behaupten, geschweige denn zu belegen. Auch konnte er nicht dartun, dass er ernsthafte Anstrengungen zur Unterver- mietung eines Zimmers unternommen hat, wie beispielsweise die Aufgabe eines Inserates auf den einschlägigen Immobilienportalen im Internet oder in einer Ta- geszeitung. So führte er vor Vorinstanz diesbezüglich lediglich aus, er habe sich schon dafür interessiert, ein Zimmer unterzuvermieten, und auch mit Kollegen darüber gesprochen, aber niemand habe jemanden gekannt, der bei ihm einzie- hen wolle (Prot. I. S. 10). Angesichts dessen, dass es sich laut Mietvertrag um ei- ne für drei Personen vorgesehene 3 ½ - Zimmerwohnung handelt (vgl. Urk. 16/1), ist es dem Beklagten durchaus zumutbar, ein Zimmer unterzuvermieten und seine Mietkosten entsprechend zu senken. Dem Beklagten ist zur Senkung der über- höhten Mietzinskosten eine Frist bis zum nächsten sich aus dem im Recht liegen- den Mietvertrag des Beklagten (Urk. 16/1) ergebenden Kündigungstermin am

31. März 2017 einzuräumen. Vor dem Hintergrund, dass dem Fahrzeug des Be- klagten Kompetenzcharakter zukommt (vgl. nachfolgend E. II.3.2), sind in seinem Bedarf ab diesem Zeitpunkt zusätzlich zum hypothetischen Mietzins von Fr. 1'100.– noch die im Berufungsverfahren auf Fr. 100.– reduzierten Auslagen (vgl. Urk. 36/13) für den Parkplatz des Beklagten zu berücksichtigen, zumal dieser Betrag nicht übersetzt erscheint. 3.2. Fahrkosten 3.2.1. Der Beklagte beanstandet, obwohl die Vorinstanz die Fixkosten für sein Fahrzeug korrekt eruiert habe, habe sie ihm lediglich Fahrkosten in der Höhe von Fr. 160.– in seinem Bedarf zugestanden. Als Hauswart habe er unregelmässige

- 19 - Arbeitseinsätze und Pikettdienste zu leisten. Er müsse regelmässig zu Liegen- schaften im ganzen Kanton Zürich fahren. In Verletzung ihrer richterlichen Frage- pflicht habe die Vorinstanz es unterlassen, ihn danach zu fragen, wo sich die von ihm betreuten Liegenschaften befinden, und habe nur unvollständig eruiert, ob er seine Erwerbstätigkeit überhaupt ohne ein Auto ausüben könnte. Alleine für seine Arbeit sei er im letzten Jahr rund 15'000 Kilometer mit seinem Auto gefahren. Oh- ne sein Fahrzeug könne er seine aktuelle Tätigkeit nicht mehr ausüben, weshalb dem Fahrzeug klar Kompetenzqualität zukomme. Bedenke man, dass er aufgrund seiner über mehrere Tarifzonen verstreuten Arbeitseinsätze ein ÖV-Abonnement für alle Zonen im Kanton Zürich benötigen und dies ebenfalls Kosten von Fr. 180.– monatlich verursachen würde und er zudem auch bis nach Frauenfeld reisen müsse, sei klar, dass die ihm zugestandenen Fahrzeugkosten massiv zu tief seien. Damit sei er nicht einmal in der Lage, die von seinem Fahrzeug monat- lich generierten Fixkosten zu bezahlen, geschweige denn dieses Fahrzeug auch noch circa zweimal pro Monat aufzutanken, was bei einer Fahrleistung von 15'000 Kilometern pro Jahr als realistisch erachtet werden müsse. Gestehe man seinem Fahrzeug korrekterweise die Kompetenzqualität zu, müsse er auch rechnerisch in der Lage sein, das Fahrzeug überhaupt zu betreiben. Daher seien ihm die monat- lichen Fixkosten von Fr. 200.90 zuzüglich Auslagen für Benzin von Fr. 100.– im Bedarf zuzugestehen. Mit monatlichen Fahrkosten von Fr. 300.– seien seine Aus- lagen immer noch absolut im Durchschnitt des in den Richtlinien vorgegebenen Bereichs von Fr. 100.– bis Fr. 600.– (Urk. 36 S. 11 f.). 3.2.2. Die Klägerin führt aus, der Beklagte sei als Angestellter tätig. Wenn er ein Auto für seine Arbeit benötige, so habe ihm der Arbeitgeber eine Entschädigung für das Auto zu bezahlen. Dies erfolge jedoch nicht, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beklagte sich auch anders organisieren könne (Material im zu un- terhaltenden Haus lagern etc.). Im Arbeitsvertrag sei auch nichts betreffend ein Auto ersichtlich. Wäre der Beklagte auf ein Auto für seine Arbeit angewiesen, so wäre dies im Arbeitsvertrag festgehalten (Urk. 42 S. 5). 3.2.3. Sofern einem Automobil Kompetenzqualität zukommt (zur Ausübung des Berufes oder für die Fahrten zum Arbeitsplatz), sind dafür gemäss Ziff. III.3.4 der

- 20 - Richtlinien des Obergerichtes des Kantons Zürich für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 [Kreisschreiben]

- je nach Grösse des Fahrzeuges und der Entfernung vom Arbeitsort - die festen und veränderlichen Kosten (ohne Amortisation [BGE 104 III 73 E. 2; BGE 108 III 65 E. 3]) von Fr. 100.– bis Fr. 600.– pro Monat zu berechnen. Wird zum Arbeitsort ein Fahrzeug benützt, dem keine Kompetenzqualität zukommt, kann hierfür je- doch nur der Auslagenersatz wie bei der Benützung der öffentlichen Verkehrs- mittel eingesetzt werden. Der Beklagte ist als Hausabwart / Gärtner tätig. Er hat vor Vorinstanz ausgeführt, dass er bei viel Schnee oder Überschwemmungen auch nachts arbeiten müsse und dann auch auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Auf die Frage des Vorrichters, ob er auch die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen könne, antwortete der Be- klagte, dass er das Auto brauche und es für ihn viel günstiger wäre, wenn er kein Auto hätte (Prot. I. S. 10 f.). Die Darstellung des Beklagten, dass er für die Ver- richtung seiner Arbeit zumindest teilweise auf ein Auto angewiesen ist, erscheint insbesondere vor dem Hintergrund, dass als notorisch gelten kann, dass ein Hausabwart beziehungsweise Gärtner regelmässig auch Werkzeug respektive Material transportieren muss, glaubhaft. Daran ändert - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nichts, dass der Arbeitsvertrag betreffend die Benützung eines Fahrzeuges keine Regelung enthält. Die vorinstanzliche Argumentation, wonach es sich aufgrund des ihrer Ansicht nach nur teilweise bestehenden Kompetenz- charakters des Fahrzeugs rechtfertige, dem Beklagten trotz Kosten für Versiche- rung und Strassenverkehrsabgaben von insgesamt Fr. 200.– (vgl. Urk. 16/7/1-2) monatlich lediglich reduzierte Fahrkosten in der Höhe von Fr. 160.– zu berück- sichtigen, überzeugt nicht. Die festen Kosten für die Versicherung sowie die Strassenverkehrsabgaben sind belegt und somit zu berücksichtigen, fallen sie dem Beklagten doch unabhängig von der Regelmässigkeit seiner Nachteinsätze an. Zudem wäre dem Beklagten auch bei fehlender Kompetenzqualität des Fahr- zeugs ein Auslagenersatz wie bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zuzugestehen, zumal er von seinem Wohnort zu den verschiedenen von ihm zu betreuenden Liegenschaften gelangen muss. Der vom Beklagten im Berufungs- verfahren für Fahrtkosten geltend gemachte Betrag von Fr. 300.– (inklusive

- 21 - Fr. 100.– für Benzinkosten) monatlich erscheint daher vorliegend angemessen und ist im Bedarf des Beklagten zu berücksichtigen.

4. Einkommen des Beklagten 4.1. Die Klägerin macht im Rahmen der Berufungsantwort geltend, die Vor- instanz sei von einem Einkommen des Beklagten von Fr. 4'400.– ausgegangen, was in klarem Widerspruch zu Urk. 23/4 stehe. Dort werde ausgeführt, dass dem Beklagten nun Fr. 4'756.75 netto ausbezahlt würden. Dort seien Fr. 250.– Kinder- zulagen für E._____ enthalten, was ein Nettoeinkommen von Fr. 4'506.75 ergebe. Somit sei das Einkommen um Fr. 106.– höher als von der Vorinstanz angenom- men, was einen Grossteil der Differenz von Fr. 140.– betreffend Arbeitsweg wett- mache (Urk. 42 S. 6). 4.2. Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten gestützt auf den einen Nettolohn von Fr. 61'360.– ausweisenden Lohnausweis 2014 und unter Abzug der Kinder- zulagen von Fr. 250.– sowie der Quellensteuer von Fr. 459.– ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'400.– an (Urk. 34 E. III.3.2.9). Sie verkannte dabei allerdings, dass der Beklagte - wie von diesem anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt (Prot. I. S. 7) und durch den Arbeitsvertrag belegt (Urk. 23/1 S. 1) - in den Monaten Januar und Februar 2014 noch im Stundenlohn arbeitete und - wie aus der Abrechnung über die Quellensteuer hervorgeht (Urk. 23/4 S. 2) - ein we- sentlich tieferes Bruttoeinkommen von lediglich Fr. 3'500.– bzw. Fr. 2'950.– erziel- te. Die Klägerin verweist in der Berufungsantwort auf das vom Beklagten vor Vor- instanz eingereichte Schreiben vom 14. April 2015 (Urk. 23/4 S. 1), wonach er ab dem Monat April aufgrund des Quellensteuerabzuges neu monatlich Fr. 4'756.75 erhält. Aus dem Schreiben geht nicht hervor, ob die Kinderzulagen von Fr. 250.– in diesem Betrag enthalten sind und - wie die Klägerin in der Berufungsantwort ausführt - zur Eruierung des Nettolohnes noch in Abzug zu bringen sind. Der Be- klagte führte vor Vorinstanz zunächst aus, ein Nettoeinkommen von Fr. 4'600.– monatlich zu erzielen (Prot. I. S. 7), und bestätigte nach Vorhalt der Abrechnung über die Quellensteuer durch den Vorrichter ausdrücklich, sein Nettoeinkommen betrage nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 250.– und der Quellensteuer von Fr. 459.– pro Monat Fr. 4'663.25 (Prot. I. S. 8). Vor dem Hintergrund, dass sowohl

- 22 - der Bruttolohn des Beklagten im Zeitraum von März bis Dezember 2014 von Fr. 6'175.– als auch die Quellensteuer von Fr. 459.– durch die Abrechnung über die Quellensteuer (Urk. 23/4 S. 2) ausgewiesen sind und die Berücksichtigung von Sozialabzügen von rund 13% verhältnismässig erscheint, ist von einem mo- natlichen Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 4'660.– auszugehen.

5. Unterhaltsberechnung 5.1. Das Bundesgericht hielt in einem Grundsatzentscheid fest, dass für alle fa- milienrechtlichen Unterhaltspflichten die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen die obere Grenze des Unterhaltsanspruchs bilde (BGE 123 III 1; bestätigt in BGE 135 III 66). Auch wenn Kinderalimente nach Art. 285 Abs. 1 ZGB zuzusprechen sind, ist demnach dem Schuldner das Existenzminimum zu belassen. Die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ergibt sich aus der Gegenüberstellung des be- treibungsrechtlichen Existenzminimums mit dem Nettoeinkommen (OGer ZH LZ130014 vom 29.10.2013, E. I.2.6). Stellt man für die Übergangszeit bis zur Reduktion der Wohnkosten des Beklag- ten per 31. März 2017 das Nettoeinkommen des Beklagten von monatlich Fr. 4'660.– seinem Bedarf in der Höhe von gerundet Fr. 4'000.– gegenüber, so resultiert ein Überschuss von Fr. 660.– pro Monat. Ab dem 1. April 2017 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Klägerin - auch über die Volljährigkeit hinaus - reduziert sich der Bedarf des Beklagten auf Fr. 3'350.–, womit bei gleichbleibendem Einkommen von Fr. 4'660.– ein Über- schuss von Fr. 1'310.– resultiert. Indem die Vorinstanz in der ersten Phase bis zur Reduktion der Wohnkosten des Beklagten trotz geringerem Überschuss für die Berechnung der Unterhaltsbeiträ- ge vom Betrag der vom Beklagten in der Vergangenheit effektiv geleisteten Kin- derunterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 850.– ausging (vgl. Urk. 34 E. III.4.3), hat sie in unzulässiger Weise ins Existenzminimum des Beklagten eingegriffen. 5.2. Die Vorgehensweise der Vorinstanz, den Überschuss des unterhaltspflichti- gen Beklagten entsprechend dem - sich aus den Preisniveauindizes des Bundes- amtes für Statistik ergebenden - unterschiedlichen Preisniveau der Schweiz und der mit dem Kosovo vergleichbaren Länder Mazedonien oder Albanien im Ver-

- 23 - hältnis 4:4:1 auf die drei Halbgeschwister aufzuteilen, ist nicht zu beanstanden. Soweit der Beklagte moniert, die Annahme der Vorinstanz, der Kosovo sei mit Mazedonien und Albanien vergleichbar, sei nicht korrekt, da der Kosovo bis 2008 politisch zu Serbien gehört habe, welches über ein ca. 10 bis 15% höheres Preis- niveau als Albanien oder Mazedonien (161:49 statt wie von der Vorinstanz ange- nommen 161:42 bzw. 161:44) verfüge (Urk. 36 S. 15), ist zu bemerken, dass es sich bei den Preisniveauindizes lediglich um statistische Vergleichswerte handelt. Der Beklagte hat sich weiter auf die Aussage beschränkt, dass F._____ im Koso- vo lebe (vgl. Prot. I. S. 9), und brachte - obwohl für die exakte Höhe der Lebens- haltungskosten ebenfalls relevant - nicht vor, ob F._____ dort in städtischen oder ländlichen Verhältnissen wohnt. Im Übrigen hat der Beklagte selber keinen aus- sagekräftigen anderen Preisniveauindex vorgelegt. Ein Vergleich mit den Nach- barländern Mazedonien und Albanien zur Bestimmung des kosovarischen Preis- niveaus erscheint vor diesem Hintergrund gerechtfertigt. 5.3. Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. II. 5.1), resultiert bis zum 31. März 2017 ein Überschuss des Beklagten von Fr. 660.– und ab 1. April 2017 ein solcher von Fr. 1'310.–. Sodann leitet der Beklagte unbestrittenermassen Kinderzulagen von Fr. 250.– an E._____ weiter, während F._____ keine Kinderzulagen erhält (Urk. 15 S. 2; Prot. I. S. 9). Die Kinderzulagen für die Klägerin werden zur Zeit von der Mutter der Klägerin bezogen (Urk. 21 S. 1). Vor dem Hintergrund des aus Art. 285 ZGB folgenden Grundsatzes der Geschwistergleichbehandlung und unter Be- rücksichtigung des Umstandes, dass die Kinderzulagen der Deckung des Bedarfs der Kinder dienen und demnach in die Berechnung ebenfalls miteinzubeziehen sind, ergibt sich im Verhältnis der Lebenskosten, d.h. 4:4:1, ein Unterhaltsbeitrag von gerundet je Fr. 270.– (exkl. Kinderzulagen) für die beiden in der Schweiz lebenden Kinder E._____ und die Klägerin sowie einen Betrag von gerundet Fr. 130.– für den im Kosovo lebenden Sohn F._____. Ab Reduktion der Miet- kosten des Beklagten per 1. April 2017 resultiert aufgrund des vorgenannten Teilungsverhältnisses unter den Kindern ein Unterhaltsbeitrag von gerundet je Fr. 560.– (exkl. Kinderzulagen) für die beiden in der Schweiz lebenden Kinder E._____ und die Klägerin sowie ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 200.– für den im Kosovo lebenden Sohn F._____.

- 24 - 5.4. Die Parteien haben vor Vorinstanz in Bezug auf die Abänderung der Unter- haltsbeiträge in zeitlicher Hinsicht keinen präzisen Antrag gestellt (vgl. Urk. 7 S. 2; Urk. 21. S. 1; Prot. I. S. 7). Die Vorinstanz hielt fest, die aktualisierten Unterhalts- beiträge für die Klägerin seien ab Rechtskraft des Urteils geschuldet (Urk. 34 E. III.4.4; Dispositiv-Ziffer 2). Dieser Zeitpunkt wurde vom Beklagten in der Beru- fung nicht angefochten (vgl. Urk. 36 S. 2) und auch die Klägerin erhob diesbezüg- lich in der Berufungsantwort keine Kritik. Der Beklagte hat bis anhin der Klägerin unbestrittenermassen Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 300.– geleistet (Urk. 15 S. 2; Prot. I. S. 6). Es ist der Klägerin somit während der vorliegenden Verfahrensdauer keine Unterhaltsbeitragslücke entstanden. Unter diesen Um- ständen rechtfertigt es sich, die Abänderung der Unterhaltsbeiträge ab sofort be- ziehungsweise ab kommendem Monat vorzunehmen. Der Beklagte ist somit in Abänderung der Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Amts- gerichts Bilgoraj vom 30. Dezember 2010 zu verpflichten, der Klägerin ab 1. No- vember 2016 bis 31. März 2017 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 270.– und ab

1. April 2017 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbil- dung der Klägerin (auch über die Volljährigkeit hinaus) einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 560.–, jeweils zuzüglich allfällige Kinder-/Ausbildungszulagen zu bezah- len. 5.5. Gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Indexierung der Unterhalts- beiträge haben die Parteien keine Einwendungen erhoben. Die Indexierung der Unterhaltsbeiträge ist zu bestätigen, wobei die Indexklausel dem aktuellen Stand anzupassen ist und die erste Anpassung per Januar 2017 vorzunehmen sein wird. III.

1. Unentgeltliche Rechtspflege 1.1. Die Klägerin ersucht darum, es sei ihr für das Berufungsverfahren die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 42 S. 2).

- 25 - 1.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, be- steht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 1.3. Der Klägerin wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung bewilligt (Urk. 25). Die Klägerin gilt als einkommens- und vermögenslos. Die Mutter der Klägerin hat eine Stelle im Stun- denlohn bei der H._____ AG und erzielt aufgrund der unterschiedlichen Arbeits- einsätze ein schwankendes Einkommen. Während sie vom 25. August 2015 bis am 31. Dezember 2015 insgesamt Fr. 14'892.– netto verdiente (vgl. Urk. 44/2), belief sich ihr Nettoeinkommen (exkl. Kinderzulagen) im Januar 2016 auf Fr. 3'215.20 (Urk. 44/3). Im Februar 2016 erzielte sie lediglich noch ein Nettoein- kommen (exkl. Kinderzulagen) von Fr. 1'325.90 (Urk. 44/3) und wurde schliesslich im März 2016 von den Sozialbehörden wirtschaftlich unterstützt, was mit einer Ab- rechnung über die Unterstützung im März 2016 (Urk. 44/4) belegt ist. Gemäss Kontoauszug der Postfinance AG verfügte die Mutter der Klägerin per 29. Februar 2016 über ein Kontoguthaben von Fr. 70.89 (Urk. 44/5). Sie ist damit offensicht- lich nicht in der Lage, der Klägerin den vorliegenden Prozess zu finanzieren. Auch der Beklagte ist - wie aus dem Beschluss vom 25. Februar 2016 (Urk. 41 E. 2a) betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hervorgeht - mittellos. Des Weiteren kann nicht gesagt werden, dass die Anträge der Klägerin im Beru- fungsverfahren aussichtslos waren. Zudem war sie auf anwaltlichen Beistand an- gewiesen. Damit ist ihr auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unent- geltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu befinden.

- 26 - 2.2. Die Vorinstanz hat die auf Fr. 1'500.– (zuzüglich Fr. 318.75 Dolmetscher- kosten) festgesetzte Entscheidgebühr zu 9/10 dem Beklagten und zu 1/10 der Klägerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'200.– zu bezahlen (Urk. 34 Dispositiv-Ziffern 5-7). Der Beklagte beantragt die Aufhebung der Dispositiv- Ziffern 5 und 7 und die Verteilung der vorinstanzlichen Kosten sowie der Partei- entschädigung gemäss dem Ausgang des Berufungsverfahrens (Urk. 36 S. 4). Gegen die Höhe der Gerichtsgebühr erhebt der Beklagte keine Einwendungen, weshalb es damit sein Bewenden hat. Mit Bezug auf die Verteilung der Gerichts- kosten ist vom ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung durch die Klägerin im Sommer 2020 und somit von einem Streitwert von Fr. 18'000.– ([45 x Fr. 600.–] - [45 x Fr. 200.–]) auszugehen. Nach erfolgter Korrektur des angefochtenen Urteils obsiegt die Klägerin im Betrag von Fr. 14'750.– ([5 x Fr. 270.–] + [40 x Fr. 560.–] - [45 x Fr. 200.–]) und damit zu rund 80% (Fr. 14'750.– : Fr. 18'000.–). Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind dem Beklagten daher im Umfang von 4/5 und der Klägerin im Umfang von 1/5 aufzuerlegen, wo- bei sowohl der klägerische als auch der beklagtische Anteil zufolge der den Par- teien vor Vorinstanz gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Ferner ist der Beklagte zu verpflichten, der Kläge- rin eine auf 3/5 reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die Vorinstanz hat die volle Parteientschädigung der Klägerin auf Fr. 4'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt, was unbeanstandet blieb. Damit resultiert nach erfolgter Korrektur ei- ne Entschädigungspflicht von Fr. 2'400.–. Da die zuzusprechende Parteientschä- digung von Fr. 2'400.– beim Beklagten aufgrund seiner Mittellosigkeit (vgl. vor- stehend E. III.1.3) voraussichtlich nicht einbringlich sein wird, ist diese Rechts- anwältin lic. iur. Y._____ direkt aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Anspruch mit der Ausrichtung auf den Kanton übergeht (Art. 122 Abs. 2 ZPO). 2.3. Die Vorinstanz sprach der Klägerin einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 380.– für die Periode ab Rechtskraft des Urteils bis März 2016 und von Fr. 576.– für die Pe- riode ab 1. April 2016 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Klägerin zu. Der Beklagte beantragt im Berufungsverfahren

- 27 - die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hatte, auf Fr. 160.–. Die Klägerin beantragt die Abweisung der Berufung und so- mit die Bestätigung des vor-instanzlichen Entscheides. Ausgehend von einer Un- terhaltspflicht bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstaus- bildung durch die Klägerin im Sommer 2020 ergibt sich somit für das Berufungs- verfahren ein Streitwert von Fr. 17'740.– ([5 x Fr. 380.–] + [40 x 576.–] - [45 x Fr. 160.–]). In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Der Beklagte obsiegt vorliegend im Betrag von Fr. 1'190.– ([5 x Fr. 110.–] + [40 x Fr. 16.–] und somit zu knapp 10%, weshalb dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens zu 9/10 und der Klägerin zu 1/10 aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Anteile beider Parteien sind jedoch zufolge der ihnen je gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Ausgehend von der Auferlegung der Gerichtskosten ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine auf 4/5 reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Gestützt auf § 4 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 der AnwGebV erscheint eine volle Entschädigung von Fr. 1'800.– angemessen. Mangels eines entsprechenden Antrags ist zur Parteientschädigung kein Mehrwertsteuersatz zuzusprechen (vgl. Urk. 42 S. 1). Da die zuzusprechen- de Parteientschädigung von Fr. 1'440.– beim Beklagten voraussichtlich nicht ein- bringlich sein wird, ist diese Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ direkt aus der Ge- richtskasse auszurichten, wobei der Anspruch mit der Ausrichtung auf den Kanton übergeht (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dietlikon vom 26. Juni 2015 in Rechtskraft erwachsen ist.

- 28 -

2. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspfle- ge gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine un- entgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts Bilgoraj vom 30. Dezember 2010 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin folgen- de Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige Familien-, Kinder- und/oder Aus- bildungszulagen, zu bezahlen:

- Fr. 270.– ab 1. November 2016 bis und mit 31. März 2017;

- Fr. 560.– ab 1. April 2016 bis zum ordentlichen Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung der Klägerin (auch über die Mündigkeit hin- aus). Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter der Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zah- lungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange die Klägerin im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

2. Den Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziff. 1 liegen folgende finanzielle Verhält- nisse des Beklagten zugrunde: − Einkommen (inkl. 13. Monatslohn, exkl. allfällige Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen; inkl. Quellensteuer in der Höhe von Fr. 459.–): Fr. 4'660.– netto; − Vermögen: 0.–; − Bedarf bis und mit 31. März 2017 (mit Wohnungskosten in der Höhe von Fr. 1'851.–): Fr. 4'000.–;

- 29 - − Bedarf ab 1. April 2017 (mit Wohnungskosten in der Höhe von Fr. 1'200.– [inkl. Fr. 100.– Parkplatz]); Fr. 3'350.–.

3. Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende September 2016 mit 100.2 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres ange- passt, erstmals auf den 1. Januar 2017. Berechnungsart: (Alter Unterhaltsbeitrag) x (neuer Index) Neuer Unterhaltsbeitrag = ––––––––––––––––––––––––––––––––– 100.2

4. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. Die weiteren Auslagen betragen Fr. 318.75 (Dolmetscherkosten).

5. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden zu 4/5 dem Beklagten und zu 1/5 der Klägerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen je auf die Gerichtskasse genom- men. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfah- ren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'400.– zu bezahlen. Diese Entschädigung wird der Rechtsvertreterin der Klägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, direkt aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Anspruch auf die unerhältliche Parteientschädigung geht im Umfang von Fr. 2'400.– auf die Gerichtskasse über.

7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

8. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 9/10 dem Beklagten und zu 1/10 der Klägerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen je auf die Gerichtskasse genom- men. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

- 30 -

9. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'440.– zu bezahlen. Diese Entschädigung wird der Rechtsvertreterin der Klägerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, direkt aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Anspruch auf die unerhältliche Parteientschädigung geht im Umfang von Fr. 1'440.– auf die Gerichtskasse über.

10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Oktober 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. H.A. Müller lic. iur. N.A. Gerber versandt am: