Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 25. Oktober 2013 machte der Kläger und Berufungsbeklag- te (fortan Kläger) vor Vorinstanz ein Verfahren betreffend Anfechtung der Aner- kennung der Vaterschaft anhängig (Urk. 1). Die Hauptverhandlung wurde am
7. Januar 2014 und - nachdem der Kläger einen Vertreter mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt hatte (Urk. 25, Urk. 27+28) - am 20. Mai 2014 durchgeführt (Prot. I S. 5 ff., 19 ff.). Mit Verfügung vom 11. August 2014 wurde den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Urk. 49). Nach durchgeführter Beweisver- handlung vom 11. November 2014 (Prot. I S. 47 ff.) und dem Eingang der schrift- lichen Schlussvorträge (Urk. 65, Urk. 66, Urk. 69, Urk. 72) erklärte die Vorinstanz die vom Kläger ausgesprochene Anerkennung des Kindes C._____ (Beklagter und Berufungsbeklagter, fortan Beklagter) mit Urteil vom 23. Juni 2015 für ungül- tig (Urk. 77 = Urk. 80). 2.a) Gegen dieses Urteil erhob die Berufungsklägerin mit Fax-Eingabe vom
31. August 2015, hierorts eingegangen am 31. August 2015, 18:36 Uhr (Urk. 79A) Berufung. Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (Urk. 79A S. 2, 21). Am 1. September 2015 übergab sie sodann ihre Beru- fungsschrift der Schweizerischen Post (vgl. den an Urk. 79B angehefteten Brief- umschlag). Auf Aufforderung der Kammer (Urk. 82) reichte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Eingabe vom 15. September 2015 die Originalvollmacht der Beru- fungsklägerin ein (Urk. 83A+B, Urk. 84).
b) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung so- gleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einho- lung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
c) Die Frist zur Erhebung der Berufung beträgt vorliegend 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO, vgl. auch Urk. 80 S. 27 Dispositivziffer 6). Die vor Vorinstanz manda- tierte Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin nahm das angefochtene Urteil am
29. Juni 2015 entgegen (Urk. 78). Die Berufungsfrist begann am folgenden Tag nach der Zustellung, mithin am 30. Juni 2015 und endete - unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) - am 31. August 2015.
- 3 -
d) Gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Sie können in Papierform oder elektronisch erfolgen und sind zu unterzeichnen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Bei elektronischer Übermittlung ist die Frist eingehalten, wenn der Empfang bei der Zustelladresse des Gerichts spätes- tens am letzten Tag der Frist durch das betreffende Informatiksystem bestätigt worden ist (Art. 143 Abs. 2 ZPO). Die Modalitäten für die elektronische Übermitt- lung sind in der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren geregelt (VeÜ-ZSSV, SR 272.1). Die Kommunikation via Fax zählt indes nicht da- zu, da diese Technologie die technischen Anforderungen von Art. 130 Abs. 2 ZPO sowie der VeÜ-ZSSV nicht erfüllt. Sodann fehlt es einer Fax-Eingabe nach der allgemein vertretenen Auffassung am Erfordernis der Originalunterschrift (KUKO ZPO-Weber, Basel 2010, Art. 130-132 N 4; A. Staehelin in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., N 4 und 7 zu Art. 130 ZPO), enthält doch eine Eingabe per Fax keine gültige, ei- genhändige Unterschrift, sondern nur die Kopie einer solchen. Dieser Mangel ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht heilbar, da der Absen- der nicht eine Eingabe mit versehentlich fehlender Unterschrift einreicht, sondern bewusst auf eine solche verzichtet, weshalb auch die Ansetzung einer Nachfrist nach Art. 132 ZPO zur Behebung des Mangels ausser Betracht fällt (BGE 121 II 252 E. 4 = Pra 85 (1996) Nr. 147). Mit der per Fax übermittelten Berufungsschrift vom 31. August 2015 (Urk. 79A) wurde die Berufungsfrist daher nicht gewahrt. Die am 1. September 2015 der Schweizerischen Post übergebene Berufungsschrift (Urk. 79B) ist so- dann verspätet. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten.
e) Hinzu kommt, dass der Berufungsklägerin die Passivlegitimation fehlt. Aktiv- und Passivlegitimation gehören zu den materiellen Voraussetzungen der Streitsa- che, sind nach materiellem Recht zu bestimmen und von Amtes wegen zu prüfen (vgl. BGE 139 III 504 E. 1.2 und 3. mit weiteren Hinweisen = Pra 103 (2014)
- 4 - Nr. 48). Deren Nichterfüllung zieht die Abweisung der Klage nach sich (BGE 125 III 82 E. 1a = Pra 88 Nr. 113). Die Mutter ist bei einer Klage auf Anfech- tung der Vaterschaftsanerkennung laut Gesetz klageberechtigt (oder aktivlegiti- miert), nicht aber passivlegitimiert (Art. 260a Abs. 1 und 3 ZGB). Klagt wie vorlie- gend vor Erstinstanz der Anerkennende gegen das Kind, kann die Mutter am Ver- fahren lediglich als Nebenintervenientin teilnehmen (BSK ZGB I-Schwenzer/ Cot- tier, N 8 zu Art. 260a ZGB). In dieser Eigenschaft kann sie alle Angriffs- und Ver- teidigungsmittel geltend machen und auch Rechtsmittel ergreifen, ihre Prozess- handlungen müssen indes mit denen der von ihr unterstützten Partei vereinbar sein. Sie kann also keine Rechtsmittel ergreifen, wenn die Hauptpartei das Urteil anerkennt. Der Beklagte hat das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten. Die Be- rufungsklägerin kann daher ebenfalls nicht Berufung erheben, weder als Nebenin- tervenientin aus genannten Gründen, noch als Partei mangels Passivlegitimation. Daran ändert nichts, dass ihr die Erstinstanz die Passivlegitimation fälschlicher- weise zuerkannte, indem sie ihr die Stellung der Beklagten 2 zuwies (Urk. 80). Die Aktiv- und Passivlegitimation unterliegen - wie erwähnt - den materiellen Voraus- setzungen der Streitsache und sind nach materiellem Recht zu bestimmen (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 537 E. 2. = Pra 102 (2013) Nr. 13). Demzufolge wäre die Berufung bei Wahrung der Rechtmittelfrist abzuweisen gewesen. 3.a) Das Gesuch der Berufungsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind in Anwendung von § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 1'500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beru- fungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Berufungsklägerin zufolge ihres Unterliegens, den Berufungsbeklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 5 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung der Berufungsklägerin wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch der Berufungsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Bei- lage der Doppel von Urk. 79B, Urk. 81 und Urk. 83B, an die Berufungskläge- rin unter Beilage der Originalvollmacht (Urk. 84), sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 6 - Zürich, 1. Oktober 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: se
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ150012-O/U1.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 1. Oktober 2015 in Sachen A._____, Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et dipl. Ing. HTL X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch lic. iur. Y1._____ sowie C._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch lic. iur. Y2._____ betreffend Vaterschaft Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 23. Juni 2015 (FK130025-C)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2013 machte der Kläger und Berufungsbeklag- te (fortan Kläger) vor Vorinstanz ein Verfahren betreffend Anfechtung der Aner- kennung der Vaterschaft anhängig (Urk. 1). Die Hauptverhandlung wurde am
7. Januar 2014 und - nachdem der Kläger einen Vertreter mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt hatte (Urk. 25, Urk. 27+28) - am 20. Mai 2014 durchgeführt (Prot. I S. 5 ff., 19 ff.). Mit Verfügung vom 11. August 2014 wurde den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Urk. 49). Nach durchgeführter Beweisver- handlung vom 11. November 2014 (Prot. I S. 47 ff.) und dem Eingang der schrift- lichen Schlussvorträge (Urk. 65, Urk. 66, Urk. 69, Urk. 72) erklärte die Vorinstanz die vom Kläger ausgesprochene Anerkennung des Kindes C._____ (Beklagter und Berufungsbeklagter, fortan Beklagter) mit Urteil vom 23. Juni 2015 für ungül- tig (Urk. 77 = Urk. 80). 2.a) Gegen dieses Urteil erhob die Berufungsklägerin mit Fax-Eingabe vom
31. August 2015, hierorts eingegangen am 31. August 2015, 18:36 Uhr (Urk. 79A) Berufung. Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (Urk. 79A S. 2, 21). Am 1. September 2015 übergab sie sodann ihre Beru- fungsschrift der Schweizerischen Post (vgl. den an Urk. 79B angehefteten Brief- umschlag). Auf Aufforderung der Kammer (Urk. 82) reichte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Eingabe vom 15. September 2015 die Originalvollmacht der Beru- fungsklägerin ein (Urk. 83A+B, Urk. 84).
b) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung so- gleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einho- lung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
c) Die Frist zur Erhebung der Berufung beträgt vorliegend 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO, vgl. auch Urk. 80 S. 27 Dispositivziffer 6). Die vor Vorinstanz manda- tierte Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin nahm das angefochtene Urteil am
29. Juni 2015 entgegen (Urk. 78). Die Berufungsfrist begann am folgenden Tag nach der Zustellung, mithin am 30. Juni 2015 und endete - unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) - am 31. August 2015.
- 3 -
d) Gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Sie können in Papierform oder elektronisch erfolgen und sind zu unterzeichnen (Art. 130 Abs. 1 ZPO). Bei elektronischer Übermittlung ist die Frist eingehalten, wenn der Empfang bei der Zustelladresse des Gerichts spätes- tens am letzten Tag der Frist durch das betreffende Informatiksystem bestätigt worden ist (Art. 143 Abs. 2 ZPO). Die Modalitäten für die elektronische Übermitt- lung sind in der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren geregelt (VeÜ-ZSSV, SR 272.1). Die Kommunikation via Fax zählt indes nicht da- zu, da diese Technologie die technischen Anforderungen von Art. 130 Abs. 2 ZPO sowie der VeÜ-ZSSV nicht erfüllt. Sodann fehlt es einer Fax-Eingabe nach der allgemein vertretenen Auffassung am Erfordernis der Originalunterschrift (KUKO ZPO-Weber, Basel 2010, Art. 130-132 N 4; A. Staehelin in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., N 4 und 7 zu Art. 130 ZPO), enthält doch eine Eingabe per Fax keine gültige, ei- genhändige Unterschrift, sondern nur die Kopie einer solchen. Dieser Mangel ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht heilbar, da der Absen- der nicht eine Eingabe mit versehentlich fehlender Unterschrift einreicht, sondern bewusst auf eine solche verzichtet, weshalb auch die Ansetzung einer Nachfrist nach Art. 132 ZPO zur Behebung des Mangels ausser Betracht fällt (BGE 121 II 252 E. 4 = Pra 85 (1996) Nr. 147). Mit der per Fax übermittelten Berufungsschrift vom 31. August 2015 (Urk. 79A) wurde die Berufungsfrist daher nicht gewahrt. Die am 1. September 2015 der Schweizerischen Post übergebene Berufungsschrift (Urk. 79B) ist so- dann verspätet. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten.
e) Hinzu kommt, dass der Berufungsklägerin die Passivlegitimation fehlt. Aktiv- und Passivlegitimation gehören zu den materiellen Voraussetzungen der Streitsa- che, sind nach materiellem Recht zu bestimmen und von Amtes wegen zu prüfen (vgl. BGE 139 III 504 E. 1.2 und 3. mit weiteren Hinweisen = Pra 103 (2014)
- 4 - Nr. 48). Deren Nichterfüllung zieht die Abweisung der Klage nach sich (BGE 125 III 82 E. 1a = Pra 88 Nr. 113). Die Mutter ist bei einer Klage auf Anfech- tung der Vaterschaftsanerkennung laut Gesetz klageberechtigt (oder aktivlegiti- miert), nicht aber passivlegitimiert (Art. 260a Abs. 1 und 3 ZGB). Klagt wie vorlie- gend vor Erstinstanz der Anerkennende gegen das Kind, kann die Mutter am Ver- fahren lediglich als Nebenintervenientin teilnehmen (BSK ZGB I-Schwenzer/ Cot- tier, N 8 zu Art. 260a ZGB). In dieser Eigenschaft kann sie alle Angriffs- und Ver- teidigungsmittel geltend machen und auch Rechtsmittel ergreifen, ihre Prozess- handlungen müssen indes mit denen der von ihr unterstützten Partei vereinbar sein. Sie kann also keine Rechtsmittel ergreifen, wenn die Hauptpartei das Urteil anerkennt. Der Beklagte hat das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten. Die Be- rufungsklägerin kann daher ebenfalls nicht Berufung erheben, weder als Nebenin- tervenientin aus genannten Gründen, noch als Partei mangels Passivlegitimation. Daran ändert nichts, dass ihr die Erstinstanz die Passivlegitimation fälschlicher- weise zuerkannte, indem sie ihr die Stellung der Beklagten 2 zuwies (Urk. 80). Die Aktiv- und Passivlegitimation unterliegen - wie erwähnt - den materiellen Voraus- setzungen der Streitsache und sind nach materiellem Recht zu bestimmen (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 537 E. 2. = Pra 102 (2013) Nr. 13). Demzufolge wäre die Berufung bei Wahrung der Rechtmittelfrist abzuweisen gewesen. 3.a) Das Gesuch der Berufungsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind in Anwendung von § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 1'500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beru- fungsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Berufungsklägerin zufolge ihres Unterliegens, den Berufungsbeklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 5 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Berufungsklägerin wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch der Berufungsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren wird abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Bei- lage der Doppel von Urk. 79B, Urk. 81 und Urk. 83B, an die Berufungskläge- rin unter Beilage der Originalvollmacht (Urk. 84), sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 6 - Zürich, 1. Oktober 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: se