Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) wurde am tt.mm.2010 als Tochter der C._____ und des Beklagten geboren (Urk. 3/2). Auf entsprechen- de von der Klägerin erhobene Unterhaltsklage hin wurde der Beklagte von der Vo- rinstanz mit Urteil vom 11. Februar 2015 dazu verpflichtet, der Klägerin Unter- haltsbeiträge von Fr. 940.– (1. Dezember 2011 bis 31. August 2012) resp. Fr. 1'170.– (1. September 2012 bis 31. August 2013) resp. Euro 1'090.– (1. September 2013 bis 30. April 2014) resp. Euro 1'950.– (1. Mai 2014 bis
30. Juni 2022) sowie Euro 2'230.– (1. Juli 2022 bis zum Umzug der Klägerin in die Schweiz, längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbil- dung, mindestens bis zum vollendeten 18. Altersjahr, sofern die Klägerin ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz hat) zu bezahlen. Ausserdem wurde die Unter- haltspflicht des Beklagten für den Fall, dass die Klägerin ihren Wohnsitz künftig in die Schweiz verlegen werde, auf Fr. 2'650.– festgesetzt. Für den Verlauf des erst- instanzlichen Verfahrens kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 73).
E. 2 Die Argumentation des Beklagten geht fehl. Unabhängig vom Wohnsitz der Klägerin war die Vorinstanz zur Beurteilung der Unterhaltsklage örtlich zuständig. Falls die Klägerin ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageeinreichung in der Schweiz hatte und entsprechend ein Binnensachverhalt vorlag, lässt sich die Zu- ständigkeit der Vorinstanz aus Art. 26 ZPO herleiten. Danach ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien für die Beurteilung einer selbständigen Unterhaltskla- ge der Kinder gegen ihre Eltern zwingend zuständig. Der Beklagte hatte sowohl vor als auch während des erstinstanzlichen Prozesses unbestrittenermassen Wohnsitz in E._____. Falls die Klägerin ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht in der Schweiz hatte und entsprechend ein internationaler Sachverhalt vorlag, lässt sich die Zuständigkeit der Vorinstanz - je nachdem, ob die Klägerin Wohnsitz in einem LugÜ-Staat hatte oder nicht - entweder aus Art. 2 LugÜ oder aus Art. 79 IPRG herleiten. Art. 2 LugÜ sieht eine internationale Zuständigkeit am Wohnsitz des Beklagten vor. Zwar räumt Art. 5 Ziff. 2 LugÜ in Unterhaltssachen eine alternative Zuständigkeit am Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten ein. Dabei handelt es sich
- 7 - aber nicht um einen zwingenden Gerichtsstand, sondern um eine Ergänzung zum allgemeinen Gerichtsstand am Beklagtenwohnsitz. Art. 79 IPRG sieht betreffend Unterhaltsklagen des Kindes einen schweizerischen Gerichtsstand am gewöhnli- chen Aufenthalt des Kindes oder am Wohnsitz des beklagten Elternteils vor. Da der Beklagte seinen Wohnsitz in E._____ hatte, war die Vorinstanz gestützt auf Art. 2 LugÜ örtlich zuständig, falls die Klägerin ihren Wohnsitz in einem LugÜ- Staat hatte, oder gestützt auf Art. 79 IPRG, falls die Klägerin ihren Wohnsitz in keinem LugÜ-Staat hatte.
E. 2.1 Der Beklagte wehrt sich zunächst generell gegen eine von der Vorinstanz nach seiner Darstellung festgelegte Sparquote zugunsten der Klägerin. Er führt diesbezüglich aus, Unterhaltsbeiträge dürften nicht zur Vermögensbildung beim Kind führen. Bei einer rückwirkenden Bedarfsberechnung erfolge aber genau dies, weil nicht der effektive, sondern ein hypothetischer Bedarf ermittelt werde. Die Vorinstanz habe sich mit anderen Worten nicht an der tatsächlich gelebten Lebenshaltung der Klägerin orientiert, sondern einen angemessenen Bedarf be- rechnet, welcher aber in dieser Form nicht gelebt worden sei. Damit werde auf ei- nen Schlag nachträglich eine Sparquote generiert. Überdies sei der von der Vor- instanz berücksichtigte Zuschlag von 25% unzulässig. Natürlich habe seine dies- bezügliche Anerkennung nur für den Fall Geltung beansprucht, dass die Unter- haltsberechnung auf der Grundlage seiner im Prozess geltend gemachten Zahlen erfolge (Urk. 72 S. 10).
E. 2.2 Ein Kind hat Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag, welcher sich an den Be- dürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern orientiert (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Zu ermitteln ist mithin ein Bedarf, der aufgrund der Gesamtumstände angemessen erscheint und allfällige ausserordentliche fi- nanzielle Verhältnisse der Eltern berücksichtigt. Hierbei kann es keine Rolle spie- len, dass das Kind in einer in der Vergangenheit liegenden Periode effektiv tiefere Ausgaben hatte. Dieser tiefere Bedarf wurde nämlich nur aufrechterhalten, weil die Kindsmutter ohne finanzielle Beteiligung des Beklagten nicht über genügend Mittel zur Deckung des angemessenen Bedarfs verfügt hat. Der Beklagte würde diesfalls davon profitieren, dass er seiner Unterhaltspflicht nicht oder nicht in ge- nügendem Umfang nachgekommen ist. Dies kann nicht angehen. Was den Zu- schlag von 25% anbelangt, ist festzuhalten, dass dieser angesichts der ausseror- dentlich guten finanziellen Verhältnisse des Beklagten gerechtfertigt ist. Die Zür- cher Tabellen legen den Bedarf eines Kindes einer Familie mit eher bescheide- nem Einkommen dar (Erläuterungen zu den Zürcher Tabellen, S. 10f.). Gemäss Bundesgericht liegt den Werten der Tabelle ein Haushaltseinkommen von Fr. 7'000.– bis Fr. 7'500.– zugrunde (BGer 5C.49/2006 vom 24. August 2006,
- 10 - Erw. 2.2.). Das Bundesgericht befürwortet die pauschale Erhöhung der Bedarfs- zahlen bei einem monatlichen Familieneinkommen von über Fr. 10'000.– (BGer Urteil 5A_115/2011 vom 11. März 2011, Erw. 2.1.; BGer 5A_288/2009 Urteil vom
10. September 2009, Erw. 4.2.; BGer 5C.106/2004 Urteil vom 5. Juli 2004, Erw. 3.2.). Das Einkommen des Beklagten liegt nach eigenen Angaben bei Fr. 26'438.–, nach Angaben der Klägerin bei Fr. 29'396.–, und damit weit über diesem Wert. Der Zuschlag von 25% ist vor diesem Hintergrund angemessen und nicht zu beanstanden.
E. 3 Bedarf der Klägerin in Kiew (1. Dezember 2011 bis 31. August 2012)
E. 3.1 Der Beklagte kritisiert im Berufungsverfahren den von der Vorinstanz auf Fr. 940.50 festgesetzten Bedarf der Klägerin während der Zeit in Kiew. Konkret seien die Mietkosten von Fr. 1'818.–, wovon die Vorinstanz einen Viertel (Fr. 454.50) als Anteil der Klägerin berücksichtigt hat, zu hoch. Es sei offensicht- lich, dass es sich bei der Wohnung um eine Luxuswohnung gehandelt habe. An- gesichts des Alters der Klägerin sei eine luxuriöse Wohnung aber nicht wesentlich gewesen. Ein Mietzins von Fr. 1'200.– sei angemessen, wovon ein Viertel auf die Klägerin als Wohnkostenanteil entfalle (Urk. 72 S. 11).
E. 3.2 Die effektiven Mietkosten von UAH 16'100.– pro Monat (entsprechend Fr. 1'818.– am 1. Dezember 2011) sind aufgrund des im Recht liegenden Mietver- trages (Urk. 57/3) ausgewiesen. In der Tat handelt es sich dabei um einen über- durchschnittlich hohen Mietzins für eine Wohnung in Kiew. Ausgehend von der Kaufkrafttabelle der UBS bezüglich Wohnungspreisen entspricht ein Mietzins von Fr. 1'818.– in Kiew einem Mietzins in Zürich von Fr. 8'324.– (vgl. Preise und Löh- ne, Ein Kaufkraftvergleich rund um die Welt, Ausgabe 2012, S. 19). Dies erscheint trotz der guten finanziellen Verhältnisse des Beklagten als zu hoch. Der Beklagte anerkennt im Rahmen der Berufung einen Mietpreis von Fr. 1'200.– (Urk. 72 S. 11). Auch wenn dies immer noch sehr hoch erscheint, ist darauf abzustellen, wenn der Beklagte dies als angemessen erachtet. Hiervon entfällt ein Anteil von einem Viertel, also Fr. 300.–, auf die Klägerin.
- 11 -
E. 3.3 Die restlichen Bedarfspositionen der Klägerin für die Zeit in Kiew kritisiert der Beklagte nicht. Soweit er sich in den einzelnen Perioden gegen den Zuschlag von 25% wehrt, kann auf die Ausführungen unter Erw. D.2.2 verwiesen werden. Ge- samthaft resultiert damit ein um die Wohnkosten korrigierter Bedarf der Klägerin für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 31. August 2012 in Kiew von Fr. 879.30 (Fr. 1'259.50 [Bedarf gemäss Zürcher Tabelle abzgl. Kosten für Pflege und Erzie- hung sowie Wohnkosten, vgl. Urk. 73 S. 24 f.] - Fr. 300.– [Mietanteil] = Fr. 959.50; Fr. 959.50 x 125 % = Fr. 1'199.40; Fr. 1'199.40 x 48.3 % [Preisniveau Kiew] = Fr. 579.30; Fr. 579.30 + Fr. 300.– [Mietanteil] = Fr. 879.30).
E. 4 Bedarf der Klägerin in Luzern (1. September 2012 bis 31. August 2013)
E. 4.1 Mit Bezug auf die Periode vom 1. September 2012 bis 30. August 2013 stellt sich der Beklagte auf den Standpunkt, der Wohnsitz der Klägerin in Luzern sei nicht erstellt. Die Vorinstanz habe einzig auf ein Schreiben der Familie F._____ abgestellt, worin diese bestätige, dass die Klägerin zusammen mit der Kindsmut- ter bei ihnen wohnen werde. Nicht zweckgerichtete Schriftstücke wie Bankomat- bezüge, Bankbelege, Rechnungen, Quittungen oder Tickets würden keine im Recht liegen. Angesichts der Wichtigkeit und der Zweifel an der "Wohnbescheini- gung" der Familie F._____ seien derartige Belege unerlässlich. Dies umso mehr, als Herr F._____ auf telefonische Nachfrage des beklagtischen Rechtsvertreters erklärt habe, die Kindsmutter sei bloss für kurze Zeit bei ihnen gewesen, ohne die Klägerin auch nur zu erwähnen. Ohne die obgenannten Belege sei von einem Bedarf der Klägerin in Kiew auszugehen (Urk. 72 S. 11-13).
E. 4.2 In der Tat erscheint das Schreiben der Familie F._____ nicht geeignet, den Wohnsitz der Klägerin in der Zeit vom 1. September 2012 bis 30. August 2013 in Luzern nachzuweisen. Zum einen nennt das vom 5. Oktober 2012 datierte Doku- ment keine Zeitspanne, in welcher sich die Klägerin bei der Familie F._____ auf- gehalten habe oder aufhalten werde. Die Familie F._____ bestätigt einzig - nota bene nur in die Zukunft - dass die Klägerin und die Kindsmutter "einige Zeit" bei ihnen wohnen würden. Ob der Aufenthalt ein paar Tage, einige Wochen oder al- lenfalls ein Jahr gedauert hat, ist damit nicht klar. Inwiefern damit ein Aufenthalt vom 1. September 2012 bis 30. August 2013 nachgewiesen werden soll, ist nicht
- 12 - ersichtlich. Hinzu kommt, dass dem Beklagten zuzustimmen ist, dass es ein Leichtes gewesen wäre, Belege des täglichen Lebens in Luzern (Bankomatbezü- ge, Rechnungen, Quittungen oder Bustickets) einzureichen, um einen Aufenthalt in dieser Zeitspanne nachzuweisen. Der Beklagte hatte schon vor Vorinstanz da- rauf hingewiesen, dass solche Belege zu edieren seien (Urk. 19 S. 8 und Urk. 66 S. 6). Es ist unverständlich, weshalb die Klägerin dem nicht nachgekommen ist. Vor diesem Hintergrund kann ein Wohnsitz in Luzern in der genannten Zeitspan- ne als nicht erstellt erachtet werden. Mangels anderweitiger Behauptungen ist da- von auszugehen, dass die Klägerin ihren Wohnsitz auch nach dem 31. August 2012 unverändert in Kiew hatte. Es ist daher auf den für die Phase I ermittelten Bedarf von Fr. 879.30 abzustellen.
E. 5 Bedarf der Klägerin in Wien (1. September 2013 bis heute)
E. 5.1 Die Klägerin hat ihren Wohnsitz seit dem 1. September 2013 unbestritte- nermassen in Wien. Der Beklagte bemängelt diesbezüglich verschiedene von der Vorinstanz im Bedarf berücksichtigte Positionen der Klägerin.
E. 5.2 Zunächst kritisiert der Beklagte den Betrag von € 800.– für die Fremdbe- treuung der Klägerin. Dieser Betrag sei unabhängig des steigenden Alters der Klägerin durchwegs im Bedarf berücksichtigt worden. Damit blende die Vorinstanz aber aus, dass die Klägerin mit zunehmendem Alter immer weniger Fremdbetreu- ung brauche und eine solche spätestens ab dem 18. Lebensjahr gänzlich über- flüssig sei. Der Betrag für Fremdbetreuungskosten sei daher ab dem 8. bis 16. Lebensjahr pro Jahr um 12.5% zu reduzieren und ab dem 18. Lebensjahr der Klägerin ganz zu streichen. Darüber hinaus sei der Betrag von € 800.– überhöht. Der Halbbruder der Klägerin werde unbestrittenermassen mitbetreut, weshalb ein Anteil von schätzungsweise 1/3 auf diesen entfalle. Dieser Kostenanteil könne nicht auf den Beklagten überwälzt werden, da dies einer unzulässigen Quersub- ventionierung des Halbbruders entsprechen würde. Der Hinweis der Vorinstanz, die Fremdbetreuungskosten würden unabhängig vom Halbbruder anfallen, gehe daher fehl (Urk. 72 S. 13 f.).
- 13 - Die Rüge des Beklagten, wonach der auf den Halbbruder G._____ entfallende Anteil an den Fremdbetreuungskosten nicht auf ihn abgewälzt werden könne, ist begründet. Die Klägerin lässt im Berufungsverfahren zwar ausführen, die Fremd- betreuungskosten von € 800.– würden von der Klägerin unabhängig vom mitbe- treuten Halbbruder kausal verursacht (Urk. 80 S. 5 f.). Damit verkennt sie aber, dass die Kosten für die Betreuung von zwei Kindern notorisch höher ausfallen als die Betreuungskosten für ein Kind. Vor diesem Hintergrund kann im Bedarf der Klägerin nicht der volle Betrag berücksichtigt werden. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin einen Ganztageskindergarten besucht (Urk. 57/9, www…..at/kindergarten/information/kosten), würde eine hälftige Teilung der Fremdbetreuungskosten zwischen ihr und dem Halbbruder G._____, welcher die
2. Primarschulklasse besucht, naheliegen. Der Beklagte selber schlägt aber eine Aufteilung von 2/3 (Klägerin) und 1/3 (Halbbruder G._____) vor, worauf einzuge- hen ist. Entsprechend sind im Bedarf der Klägerin € 533.– (gerundet) für Fremd- betreuungskosten zu berücksichtigen. Auch die Kritik des Beklagten bezüglich der notwendigen Abstufung der Fremdbe- treuungskosten ist zu hören. Mit zunehmendem Alter ist ein Kind weniger auf Fremdbetreuung angewiesen. Dies ergibt sich auch aus der Zürcher Tabelle, wel- che die Kosten für Pflege und Erziehung mit steigendem Alter eines Kindes eben- falls reduziert. Gleiches muss für Fremdbetreuungskosten gelten. Eine jährliche Reduktion um 12.5% - wie es der Beklagte in Urk. 72 S. 13 vorschlägt - erscheint indes nicht praktikabel. Auch bei der Unterhaltsfestsetzung für die Zukunft sind gewisse Pauschalisierungen unumgänglich. Abzustützen ist dabei ermessenswei- se auf den in den Zürcher Tabellen vorgesehenen Betrag für Pflege und Erzie- hung. Dies bietet sich an, weil der zu berücksichtigende Betrag für Fremdbetreu- ungskosten für die Klägerin von € 533.– in etwa dem Betrag entspricht, welchen die Zürcher Tabelle für eines von zwei Kindern im Alter zwischen 1 und 6 Jahren vorsieht. Bei einem von zwei Kindern im Alter zwischen 7 und 12 Jahren ist damit in Anlehnung an die Zürcher Tabellen von einem Betrag von € 360.– (entspre- chend Fr. 395.–) auszugehen. Im Alter zwischen 13 und 18 Jahren ist ein Betrag von € 240.– zu berücksichtigen (entsprechend Fr. 265.–). Der Einwand der Kläge- rin, wonach sich ihr Unterhaltsbedarf in Bezug auf die Fremdbetreuungskosten in
- 14 - Zukunft allenfalls erhöhe, falls sie eine Tagesschule oder ein Internat besuche (Urk. 80 S. 5), ändert daran nichts. Sollten derartige ausserordentliche Kosten an- fallen - welche aufgrund des Alters der Klägerin von derzeit fünf Jahren noch nicht vorhersehbar sind - ist die Klägerin auf ein Abänderungsverfahren zu verweisen. Eine präventive Berücksichtigung eines zu hohen Betrages für Fremdbetreuungs- kosten für den hypothetischen Fall eines Besuches einer kostenintensiven Schu- leinrichtung fällt demgegenüber ausser Betracht. Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, dass die Fremdbetreuungskosten von € 800.– weder im erstinstanzlichen noch im zweitinstanzlichen Verfahren im Ansatz belegt wurden. Es liegt lediglich ein Bestätigungsschreiben der Kindsmut- ter im Recht, wonach eine Frau H._____ ab 1. Mai 2014 die Klägerin an 5 Tagen der Woche für € 800.– betreue (Urk. 57/13). Weder liegt ein Arbeitsvertrag von Frau H._____ im Recht, noch wurden Zahlungsbelege beigebracht. Dies erstaunt, zumal das Bestätigungsschreiben der Kindsmutter als blosse Parteibehauptung zu qualifizieren ist. Da der Beklagte die Notwendigkeit einer Fremdbetreuung im Berufungsverfahren aber nicht mehr in Abrede stellt, ist darauf nicht weiter einzu- gehen.
E. 5.3 Im Weiteren beanstandet der Beklagte die von der Vorinstanz berücksichtig- ten "weiteren Kosten". Die Vorinstanz hat diesbezüglich ausgeführt, die Klägerin mache monatlich weitere Kosten von € 517.50 geltend. Gemäss Zürcher Tabelle sei (inklusive Zuschlag von 25% und angepasst an das Preisniveau in Wien) bloss ein Betrag von € 331.– vorgesehen. Die von der Klägerin geltend gemach- ten effektiven Kosten seien entsprechend höher. Sofern die weiteren monatlichen Kosten aber belegt und angemessen seien, seien diese effektiven Kosten zu be- rücksichtigen. Von den von der Klägerin geltend gemachten € 517.50 würden € 96.50 für den Kindergartenbesuch, € 161.– für die Krankenkasse, € 85.– für ei- nen Malkurs und € 85 für einen Sprachkurs anfallen. Diese Kosten seien allesamt belegt und angemessen. Daneben mache die Klägerin weitere € 90.– für Apothe- ke, Bücher und Spielsachen geltend. Diese Ausgaben seien unter dem Blickwin- kel der ausserordentlich guten finanziellen Verhältnisse des Beklagten angemes- sen, weshalb sie zu berücksichtigen seien (Urk. 73 S. 29 f.).
- 15 - Der Beklagte kritisiert im Berufungsverfahren zunächst, dass die Vorinstanz die Kosten für den Sprachkurs falsch berechnet habe. Entgegen den berücksichtigten € 85.– seien lediglich € 70.85 ausgewiesen (Urk. 72 S. 14). Diese Kritik ist be- rechtigt, geht doch aus der Kursbestätigung hervor, dass die monatlichen Kosten von € 85.– während 10 Monaten des Jahres anfallen (Urk. 57/11). Im Weiteren kritisiert der Beklagte den für "Apotheke, Bücher und Spielsachen" berücksichtig- ten Betrag von € 90.–. Er macht geltend, die von der Klägerin diesbezüglich ins Recht gereichten Quittungen könnten teilweise nicht klar ihr oder ihrem Halbbru- der oder sogar ihrer Mutter zugeordnet werden. Den konkreten Aufwand könne die Klägerin damit nicht belegen (Urk. 72 S. 14). In der Tat lassen sich die von der Klägerin eingereichten Quittungen nicht mit Sicherheit der Klägerin zuordnen. Un- abhängig davon sind die Belege aber ohnehin nicht geeignet, um weitere Kosten der Klägerin darzutun. Die Belege betreffen - mit einer Ausnahme - alles Einkäufe von Kleidern, Schuhen und Medikamenten (vgl. Urk. 57/12). Ausgaben für Kleider und Schuhe sowie die alltäglichen Gesundheitskosten in Form von Medikamenten sind aus dem Grundbetrag zu bestreiten. Den ausserordentlichen finanziellen Verhältnissen des Beklagten wurde dabei bereits Rechnung getragen, indem auch der Grundbetrag um 25% erhöht wurde. Eine Berücksichtigung von weiteren € 90.– fällt vor diesem Hintergrund ausser Betracht. Gesamthaft sind damit weite- re effektive Kosten von € 413.35 ausgewiesen, welche im Bedarf der Klägerin für die ersten beiden Phasen (1. September 2013 bis 30. Juni 2017) zu berücksichti- gen sind. Welche effektiven "weiteren Kosten" zu einem späteren Zeitpunkt anfal- len werden, kann nicht abgeschätzt werden. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass sich die Bedürfnisse der Klägerin mit zunehmendem Alter ändern und Aus- gaben für den Kindergartenbesuch oder den Malkurs wegfallen, während andere Ausgaben neu dazu kommen. Um sich nicht in Spekulationen über effektiv anfal- lende weitere Kosten zu verlieren, rechtfertigt es sich, ab dem 1. September 2017 von den in den Zürcher Tabellen vorgesehenen Werten für "weitere Kosten" bei einem von zwei Kindern auszugehen und diese aufgrund der ausserordentlichen finanziellen Verhältnisse des Beklagten um 25% zu erhöhen. Vom 1. September 2017 bis 30. Juni 2022 ist entsprechend von weiteren Kosten von Fr. 540.40 (Fr. 585.– gemäss Zürcher Tabelle x 125% x 73.9%), entsprechend € 492.– (mittel-
- 16 - bis langfristiger Wechselkurs von 0.91), auszugehen. Vom 1. Juli 2022 an ist ein Betrag von Fr. 748.– (Fr. 810.– gemäss Zürcher Tabelle x 125% x 73.9%), ent- sprechend € 681.– (mittel- bis langfristiger Wechselkurs von 0.91) zu berücksich- tigen.
E. 5.4 Schliesslich beanstandet der Beklagte, dass die Vorinstanz die am Wohnort der Klägerin geltende Luxus- bzw. Playboygrenze nicht berücksichtigt habe. Die- se betrage zwischen dem Zweifachen und dem Zweieinhalbfachen des Durch- schnittsbedarfs (Urk. 72 S. 15). Die Vorinstanz hat diesbezüglich ausgeführt, dass die im österreichischen Unter- haltsrecht geltende Luxus- bzw. Playboygrenze keine Geltung beanspruchen könne, weil vorliegend schweizerisches Unterhaltsrecht anwendbar sei. Ansons- ten käme es zu einer Vermischung mit österreichischem Recht (Urk. 73 S. 21). Dem ist nichts beizufügen.
E. 5.5 Weitere Beanstandungen zur vorinstanzlichen Bedarfsberechnung für die Zeit der Klägerin in Wien trägt der Beklagte nicht vor. Ausgehend von der vor- instanzlichen Berechnung und unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Kor- rekturen ergibt sich ein Bedarf der Klägerin in Wien in vier Phasen: In einer ersten Phase (1. September 2013 bis 30. April 2014) resultiert ein Bedarf von (gerundet) € 990.– (Fr. 345.– [Restbedarf gemäss Zürcher Tabelle, vgl. Urk. 73 S. 30] x 0.82 [damaliger Wechselkurs] = € 283.– x 125% [Zuschlag von 25%] = € 354.– x 73.9% [Preisniveau Wien] = € 262.– + € 315.– [Anteil Mietkos- ten] + € 413.35 [weitere Kosten] = € 990.–). In einer zweiten Phase (1. Mai 2014 bis 30. Juni 2017) resultiert ein Bedarf von (gerundet) € 1'550.– (Fr. 345.– [Restbedarf gemäss Zürcher Tabelle, vgl. Urk. 73 S. 30 f.)] x 0.91 [mittel- bis langfristiger Wechselkurs] = € 314.– x 125% [Zuschlag von 25%] = € 392.– x 73.9% [Preisniveau Wien] = € 290.– + € 315.– [Anteil Miet- kosten] + € 413.35 [weitere Kosten] + € 533.– [Fremdbetreuungskosten] = € 1'551.–).
- 17 - In einer dritten Phase (1. Juli 2017 bis 30. Juni 2022) beläuft sich der klägerische Bedarf auf (gerundet) € 1'480.– (Fr. 345.– [Restbedarf gemäss Zürcher Tabelle] + Fr. 30.– [Erhöhung für Ernährung und Kleidung gemäss Zürcher Tabelle, vgl. Urk. 73 S. 32) x 0.91 [mittel- bis langfristiger Wechselkurs] = € 341.– x 125% [Zu- schlag von 25%] = € 427.– x 73.9% [Preisniveau Wien] = € 315.– + € 315.– [Anteil Mietkosten] + € 492.– [weitere Kosten] + € 360.– [Fremdbetreuungskosten] = € 1'482.–). In einer letzten Phase (1. Juli 2022 bis zum ordentlichen Abschluss einer ange- messenen Ausbildung, mindestens bis zum vollendeten 18. Altersjahr) resultiert ein Bedarf von (gerundet) € 1'635.– (Fr. 345.– [Restbedarf gemäss Zürcher Ta- belle] + Fr. 130.– [Erhöhung für Ernährung und Kleidung gemäss Zürcher Tabelle, vgl. Urk. 73 S. 32) x 0.91 [mittel- bis langfristiger Wechselkurs] = € 432.– x 125% [Zuschlag von 25%] = € 540.– x 73.9% [Preisniveau Wien] = € 400.– + € 315.– [Anteil Mietkosten] + € 681 [weitere Kosten] + € 240.– [Fremdbetreuungskosten] = € 1'636.–).
E. 6 Dauer der Unterhaltsverpflichtung
E. 6.1 Der Beklagte kritisiert, dass die Vorinstanz der Klägerin Unterhaltsbeiträge bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung und nicht bloss bis zur Volljährigkeit zugesprochen habe. Die Verhältnisse seien zu unbeständig, um über eine Zeitspanne von 20 Jahren zu verfügen (Urk. 72 S. 16).
E. 6.2 Der Beklagte verkennt, dass er selber vor Vorinstanz die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung beantragt hat (Urk. 39 S. 2; Urk. 66 S. 2). Gründe, weshalb ledig- lich Unterhaltsbeiträge bis zur Mündigkeit zugesprochen werden sollten, brachte er im erstinstanzlichen Verfahren nicht vor. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert richtigerweise bis zum Abschluss einer ange- messenen Ausbildung. Der Klägerin ist zuzustimmen (vgl. Urk. 80 S. 7), dass es im Interesse des Kindes liegt, nach Erreichen des Mündigkeitsalters nicht gericht- lich gegen den Vater vorgehen zu müssen, wenn dieser die Ausbildung nicht be- zahlen möchte. Vielmehr soll es am Kindsvater liegen, eine Abänderung des Ur-
- 18 - teils zu verlangen, wenn er der Ansicht ist, das Kind habe bei Erreichen der Voll- jährigkeit bereits eine ordentliche Erstausbildung abgeschlossen.
E. 7 Unterhaltsanspruch der Klägerin bei Umzug in die Schweiz
E. 7.1 Die Vorinstanz hat für den hypothetischen Fall, dass die Klägerin mit der Kindsmutter wieder in die Schweiz zurückkehren wird, einen Unterhaltsanspruch der Klägerin festgesetzt. Sie ist dabei von einem Arbeitspensum der Kindsmutter von 100% ausgegangen und hat einen Verdienst der Kindsmutter von Fr. 9'000.– netto angenommen. Ausgehend davon hat die Vorinstanz unter Zugrundelegung der Zürcher Tabelle sowie hypothetischer Hortkosten von Fr. 1'580.– bzw. hypo- thetischer Kosten für die Tagesschule von Fr. 1'470.– einen klägerischen Bedarf in der Schweiz von Fr. 3'005.– (1. bis 6. Altersjahr) resp. Fr. 3'199.– (7. bis 12. Al- tersjahr) resp. Fr. 3'464.– (13. bis 18. Altersjahr) festgelegt. Diesen hat sie im Verhältnis von 75% zu 25% auf den Beklagten und die Kindsmutter verteilt und den Beklagten unter Glattstreichung der verschiedenen Phasen verpflichtet, der Klägerin im Falle einer Rückkehr in die Schweiz einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'650.– zu bezahlen (Urk. 73 S. 32-36).
E. 7.2 Der Beklagte wehrt sich im Berufungsverfahren gegen die Festsetzung ei- nes Unterhaltsbeitrages für den Fall, dass die Klägerin in die Schweiz zurück- kehrt. Ob sich die Klägerin je wieder in der Schweiz aufhalten werde, stehe in den Sternen. Der Bezug der Klägerin zur Schweiz sei im Vergleich zu anderen Län- dern wie bspw. der Ukraine (Grosseltern leben dort und Klägerin wurde dort gebo- ren), Lettland (Staatsangehörigkeit) oder Österreich (Wohnort sei 1. September
2013) sehr bescheiden. Es seien keinerlei konkrete und ernsthafte Bemühungen für eine Übersiedlung der Klägerin in die Schweiz bekannt. Zudem habe die Kindsmutter trotz angeblichen Suchbemühungen in der Schweiz keine Anstellung gefunden, was sich aufgrund der heutigen Wirtschaftslage nicht verbessert haben dürfte. Schliesslich lebe und arbeite die Kindsmutter in Wien und die Klägerin und ihr Halbbruder würden dort zur Schule gehen und hätten ein soziales Netz aufge- baut. Vor diesem Hintergrund rechtfertigte es sich nicht, die sehr theoretische Möglichkeit einer Wohnsitznahme in der Schweiz mit einem 100% Arbeitspensum der Kindsmutter zu regeln. Die Unsicherheiten seien schlicht zu gross und die vor-
- 19 - instanzlichen Annahmen zum Pensum der Kindsmutter, ihrem Verdienst, den Hort- bzw. Tagesschulkosten und den Betreuungsmöglichkeiten seien reine Spe- kulation (Urk. 72 S. 15 f.).
E. 7.3 Dem Beklagten ist in diesem Punkt zuzustimmen. Ob die Klägerin in die Schweiz zurückkehrt, ist unsicher. Sie lebt zwischenzeitlich seit über zwei Jahren in Wien. Die Kindsmutter geht dort einer geregelten Arbeitstätigkeit nach und die Klägerin selbst besucht einen Kindergarten. Ihr Halbbruder ist in Wien einge- schult. Von konkreten (absehbaren) Rückkehrplänen berichtet die Klägerin nichts. Auch macht sie nicht geltend, mittlerweile eine Anstellung in der Schweiz gefun- den zu haben. Es deutet mithin zum jetzigen Zeitpunkt nichts darauf hin, dass ei- ne Rückkehr in die Schweiz bevorsteht. Sollte die Klägerin dennoch in die Schweiz zurückkehren, wären veränderte Verhältnisse in einem Abänderungsver- fahren zu beurteilen. Bereits jetzt Annahmen über eine mögliche Anstellung der Kindsmutter in einem hypothetischen Pensum mit einem geschätzten Verdienst zu treffen und darüber hinaus allfällige Betreuungskosten der Klägerin zu schät- zen, geht zu weit. Die gesamte Unterhaltsberechnung für eine Rückkehr in die Schweiz basiert auf Spekulationen. Es ist daher davon abzusehen, eine Regelung für die hypothetische Rückkehr der Klägerin in die Schweiz zu treffen.
E. 8 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
E. 8.1 Die Vorinstanz hat den Beklagten angesichts seiner ausserordentlich guten finanziellen Verhältnisse verpflichtet, den Unterhaltsbedarf der Klägerin für die Zeit in Kiew, Luzern und Wien alleine zu decken. Hiergegen wehrt sich der Be- klagte im Berufungsverfahren nicht, weshalb es dabei sein Bewenden hat.
E. 8.2 Der Beklagte ist entsprechend zu verpflichten, der Klägerin folgende Unter- haltsbeiträge zu bezahlen:
- Fr. 880.– (1. Dezember 2011 bis 31. August 2013);
- € 990.– (1. September 2013 bis 30. April 2014);
- € 1'550.– (1. Mai 2014 bis 30. Juni 2017);
- 20 -
- € 1'480.– (1. Juli 2017 bis 30. Juni 2022);
- € 1'635.– (1. Juli 2022 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemes- sen Ausbildung, mindestens bis zum vollendeten 18. Altersjahr).
E. 8.3 Der Beklagte beantragte vor Vorinstanz die Feststellung, dass er Fr. 52'173.80 an bereits geleisteten Unterhaltsbeiträgen zur Verrechnung bringen könne (Urk. 10 und Urk. 66 S. 2), was von der Vorinstanz abgewiesen wurde (Urk. 73 Dispositiv-Ziffer 4). Dies macht der Beklagte nicht zum Thema seiner Be- rufung, weshalb es dabei sein Bewenden hat.
E. 8.4 Weiter hat der Beklagte im Berufungsverfahren den Antrag gestellt, dass die Transfer- und Umrechnungsgebühren von der Klägerin zu übernehmen seien. Diesen Antrag begründet der Beklagte in der Folge aber mit keinem Wort, wes- halb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. F. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu befinden.
2. Die Vorinstanz hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens unangefoch- ten auf Fr. 16'700.– festgesetzt. Der Beklagte beantragt, diese Kosten seien aus- gangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen. Nach erfolgter Korrektur des ange- fochtenen Urteils unterliegt der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge zu rund zwei Drittel. Mit Blick auf das vom Beklagten im Verlaufe des Verfahrens zurückgezogene Begehren um Feststellung, dass er nicht der Vater der Klägerin sei, was die Erstellung eines DNA-Gutachtens erfor- derlich machte, rechtfertigt es sich, das Unterliegen des Beklagten mit drei Vier- teln zu bewerten. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind dem Beklagten daher im Um- fang von drei Vierteln und der Klägerin im Umfang von einem Viertel aufzuerle- gen. Ferner ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine auf die Hälfte redu- zierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die Vorinstanz hat die volle Entschädi-
- 21 - gung der Klägerin auf Fr. 5'000.– festgesetzt, womit nach erfolgter Korrektur eine Entschädigungspflicht von Fr. 2'500.– resultiert.
3. Im zweitinstanzlichen Verfahren obsiegt die Klägerin im Umfang von 3/4, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beklagten drei Viertel der in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 9'000.– festzusetzenden Gerichtskosten aufzuer- legen. Die Gerichtskosten werden mit dem vom Beklagten geleisteten Gerichts- kostenvorschuss von Fr. 7'000.– verrechnet. Die Klägerin ist entsprechend zu verpflichten, dem Beklagten den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 250.– zu ersetzen. Ferner ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin, die durch eine Bei- ständin des Jugendsekretariats bzw. deren rechtskundige Substitutin vertreten ist, eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese Ent- schädigung richtet sich nicht nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV), sondern ist ermessensweise auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Es wird erkannt:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 880.– (1. Dezember 2011 bis 31. August 2013);
- € 990.– (1. September 2013 bis 30. April 2014);
- € 1'550.– (1. Mai 2014 bis 30. Juni 2017);
- € 1'480.– (1. Juli 2017 bis 30. Juni 2022);
- € 1'635.– (1. Juli 2022 bis zum ordentlichen Abschluss einer an- gemessenen Ausbildung, mindestens bis zum vollendeten 18. Altersjahr). Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus an die Mutter der Klägerin bzw. an deren jeweiligen gesetzlichen Vertreter. Gesetzliche und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, auf deren Bezug der Beklagte zugunsten der Klägerin Anspruch hat, sind zusätzlich zu bezahlen.
- 22 -
2. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 (Basisunterhaltsbeiträge) basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2014 mit 98.6 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2016, nach folgender Formel angepasst: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Ziffer 1 und 2 nur proportional zur tatsächlichen Ein- kommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2014, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
3. Das Begehren des Beklagten auf Verrechnung von Fr. 52'173.80 mit nach diesem Urteil geschuldeten Unterhaltszahlungen wird abgewiesen.
4. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 16'700.– festgesetzt. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden der Klägerin im Umfang von 1/4 und dem Beklagten im Umfang von 3/4 auferlegt.
5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfah- ren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'500.– zu bezahlen.
6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'000.– festgesetzt. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin im Umfang von 1/4 und dem Beklagten im Umfang von 3/4 auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 250.– zu ersetzen.
- 23 -
7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.
E. 9 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. November 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. L. Stünzi versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ150004-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. L. Stünzi Urteil vom 3. November 2015 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____ vertreten durch lic. iur. D._____, Amt für Jugend und Berufsberatung betreffend Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 11. Februar 2015 (FK130010-F)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 17) " 1. Der Beklagte sei zu verpflichten zu Bezahlung monatlicher Unterhalts- beiträge für B._____ von CHF 2‘500.00 rückwirkend ab einem Jahr nach Klageeinreichung bis zur Mündigkeit und weiterhin während ihrer Ausbildung, bis sie diese ordentlicherweise abschliessen kann, zahlbar monatlich im Voraus an die gesetzliche Vertreterin des Kindes, nach Er- reichen der Mündigkeit an das Kind. zur Geltendmachung und zusätzlichen Bezahlung der gesetzlichen und vertraglichen Kinderzulagen oder dergleichen, sofern diese nicht der Mutter oder eine andere berechtigte Person bezogen werden.
2. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumen- tenpreise des Bundesamtes für Statistik (BfS) von 99.4 Punkten des Monats November 2011 (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jedes Jahr mit Wirkung ab 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals im Januar 2013. Der neue Betrag wird wie folgt berechnet: Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand Indexstand Ende November 2011 (99.4 Punkte) Der neue Betrag wird jeweils auf den vollen Franken auf- oder abge- rundet.
3. Der Klägerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.“ Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 11. Februar 2015:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: − Fr. 940.– ab 1. Dezember 2011 bis 31. August 2012, − Fr. 1'170.– ab 1. September 2012 bis 31. August 2013, − Euro 1'090.– ab 1. September 2013 bis 30. April 2014, − Euro 1'950.– ab 1. Mai 2014 bis 30. Juni 2022 sowie − Euro 2'230.– ab 1. Juli 2022 bis zum Umzug der Klägerin in die Schweiz, längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessen Ausbildung, mindestens bis zum vollendeten 18. Altersjahr, sofern die Klägerin ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz hat.
- 3 - Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus an die Mutter der Klägerin bzw. an deren jeweiligen gesetzlichen Vertreter. Gesetzliche und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, auf deren Bezug der Beklagte zugunsten der Klägerin Anspruch hat, sind zusätzlich zu bezahlen.
2. Für den Fall, dass die Klägerin ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'650.– ab dem Umzug der Klägerin in die Schweiz bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessen Ausbildung zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus an die Mutter der Klägerin bzw. an deren jeweiligen gesetzlichen Vertreter. Gesetzliche und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, auf deren Bezug der Beklagte zugunsten der Klägerin Anspruch hat, sind zusätzlich zu bezahlen.
3. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 und 2 Unterhaltsbeiträge (Basisun- terhaltsbeiträge) basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2014 mit 98.6 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2016, nach folgender Formel angepasst: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Ziffer 1 und 2 nur proportional zur tatsächlichen Ein- kommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2014, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
- 4 -
4. Das Begehren des Beklagten auf Verrechnung von Fr. 52'173.80 mit nach diesem Urteil geschuldeten Unterhaltszahlungen wird abgewiesen.
5. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 16'700.– festgesetzt.
6. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt.
7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.– zu bezahlen.
8. (Mitteilung)
9. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: Des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 72): " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 11. Februar 2015 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei auf die Klage vom 12. April 2013 nicht einzutreten.
2. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 1 Abs. 1 (konkrete Unter- haltsbeiträge), 2 Abs. 2 (konkreter Unterhaltsbeitrag), 6 (Kosten- auflage) und 7 (Parteientschädigung) des Urteils des Bezirksge- richts Horgen, Einzelgericht, vom 11. Februar 2015 aufzuheben und der Berufungskläger/Beklagte sei zu verpflichten,
a) der Berufungsbeklagten/Klägerin rückwirkend für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 31. August 2013 monatlich ma- ximal CHF 688.00 zu bezahlen.
b) der Berufungsbeklagten/Klägerin rückwirkend für die Zeit vom 1. September 2013 bis zur Volljährigkeit monatlich ma- ximal EUR 557.00 (zurzeit rund CHF 594.00) zu bezahlen. Die Transfer- und Umrechnungsgebühren seien von der Be- rufungsbeklagten/Klägerin zu übernehmen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwert- steuerzuschlag, (für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren) zu Lasten der Berufungsbeklagten/Klägerin. "
- 5 - Der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 80): " 1. Es seien die Anträge des Berufungsklägers abzuweisen.
2. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom
11. Februar 2015 zu bestätigen." Erwägungen: A. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) wurde am tt.mm.2010 als Tochter der C._____ und des Beklagten geboren (Urk. 3/2). Auf entsprechen- de von der Klägerin erhobene Unterhaltsklage hin wurde der Beklagte von der Vo- rinstanz mit Urteil vom 11. Februar 2015 dazu verpflichtet, der Klägerin Unter- haltsbeiträge von Fr. 940.– (1. Dezember 2011 bis 31. August 2012) resp. Fr. 1'170.– (1. September 2012 bis 31. August 2013) resp. Euro 1'090.– (1. September 2013 bis 30. April 2014) resp. Euro 1'950.– (1. Mai 2014 bis
30. Juni 2022) sowie Euro 2'230.– (1. Juli 2022 bis zum Umzug der Klägerin in die Schweiz, längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbil- dung, mindestens bis zum vollendeten 18. Altersjahr, sofern die Klägerin ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz hat) zu bezahlen. Ausserdem wurde die Unter- haltspflicht des Beklagten für den Fall, dass die Klägerin ihren Wohnsitz künftig in die Schweiz verlegen werde, auf Fr. 2'650.– festgesetzt. Für den Verlauf des erst- instanzlichen Verfahrens kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 73).
2. Mit Eingabe vom 18. März 2015 hat der Beklagte fristgerecht Berufung mit eingangs wiedergegebenen Anträgen erhoben (Urk. 72). Mit Verfügung vom
27. März 2015 wurde der Beklagte zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses verpflichtet (Urk. 75), welcher innert Frist eingegangen ist (Urk. 76). Die Beru- fungsantwort der Klägerin datiert vom 2. Juli 2015 (Urk. 80) und wurde dem Be- klagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 83).
- 6 - B. Zuständigkeit
1. Der Beklagte bestreitet die Zuständigkeit der Vorinstanz. Er macht zusam- mengefasst geltend, die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Einreichung des Schlichtungsgesuchs ihren Wohnsitz nicht in E._____ gehabt. Vielmehr sei bis heute unklar, ob sich die Klägerin zum Zeitpunkt der Einreichung des Schlich- tungsgesuches überhaupt in der Schweiz aufgehalten habe. Einen solchen Be- weis habe die Klägerin nicht erbracht. Wenn die Vorinstanz festhalte, sowohl die Klägerin als auch der Beklagte hätten zum Zeitpunkt der Einreichung des Schlich- tungsgesuchs ihren Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB in E._____ gehabt, sei dies falsch. "Mangels Behauptungen der Klägerin für einen anderen Wohnsitz der Klägerin im Zeitpunkt der Klageeinreichung" habe die Vorinstanz auf die Klage nicht eintreten dürfen. Eine vorbehaltlose Einlassung des Beklagten sei überdies bestritten und aufgrund des zwingenden Gerichtsstandes ohnehin unbeachtlich (Urk. 72 S. 5-8).
2. Die Argumentation des Beklagten geht fehl. Unabhängig vom Wohnsitz der Klägerin war die Vorinstanz zur Beurteilung der Unterhaltsklage örtlich zuständig. Falls die Klägerin ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageeinreichung in der Schweiz hatte und entsprechend ein Binnensachverhalt vorlag, lässt sich die Zu- ständigkeit der Vorinstanz aus Art. 26 ZPO herleiten. Danach ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien für die Beurteilung einer selbständigen Unterhaltskla- ge der Kinder gegen ihre Eltern zwingend zuständig. Der Beklagte hatte sowohl vor als auch während des erstinstanzlichen Prozesses unbestrittenermassen Wohnsitz in E._____. Falls die Klägerin ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht in der Schweiz hatte und entsprechend ein internationaler Sachverhalt vorlag, lässt sich die Zuständigkeit der Vorinstanz - je nachdem, ob die Klägerin Wohnsitz in einem LugÜ-Staat hatte oder nicht - entweder aus Art. 2 LugÜ oder aus Art. 79 IPRG herleiten. Art. 2 LugÜ sieht eine internationale Zuständigkeit am Wohnsitz des Beklagten vor. Zwar räumt Art. 5 Ziff. 2 LugÜ in Unterhaltssachen eine alternative Zuständigkeit am Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten ein. Dabei handelt es sich
- 7 - aber nicht um einen zwingenden Gerichtsstand, sondern um eine Ergänzung zum allgemeinen Gerichtsstand am Beklagtenwohnsitz. Art. 79 IPRG sieht betreffend Unterhaltsklagen des Kindes einen schweizerischen Gerichtsstand am gewöhnli- chen Aufenthalt des Kindes oder am Wohnsitz des beklagten Elternteils vor. Da der Beklagte seinen Wohnsitz in E._____ hatte, war die Vorinstanz gestützt auf Art. 2 LugÜ örtlich zuständig, falls die Klägerin ihren Wohnsitz in einem LugÜ- Staat hatte, oder gestützt auf Art. 79 IPRG, falls die Klägerin ihren Wohnsitz in keinem LugÜ-Staat hatte.
3. Wie die gemachten Ausführungen zeigen, war die Vorinstanz unabhängig vom Wohnsitz der Klägerin aufgrund des Wohnsitzes des Beklagten zur Beurtei- lung der Unterhaltsklage örtlich zuständig. Weitere Ausführungen im Zusammen- hang mit dem Wohnsitz der Klägerin erübrigen sich vor diesem Hintergrund. C. Nichtigkeit der Beistandschaft
1. Der Beklagte erachtet die Errichtung der Beistandschaft für die Klägerin - wiederum wegen des fehlenden Wohnsitzes der Klägerin in E._____ - für nichtig. Errichte eine unzuständige Behörde (vorliegend die damalige Vormundschaftsbe- hörde E._____) eine Beistandschaft zum Zwecke der Geltendmachung von Un- terhaltszahlungen, bedeute diese Handlung im internationalen Verhältnis einen Verstoss gegen das anwendbare Haager Kinderschutzübereinkommen. Da Verstösse gegen völkerrechtliche Verträge schwer wiegen würden, sei von einem schweren Mangel auszugehen. Aufgrund der Nichtigkeit der Beistandschaft seien auch sämtliche von der Beiständin im Namen der Klägerin vorgenommenen Pro- zesshandlungen inkl. der Klageeinleitung nichtig, weshalb auf die Unterhaltsklage nicht hätte eingetreten werden dürfen (Urk. 72 S. 8 f.).
2. Die Kindsmutter stellte sich im vorinstanzlichen Verfahren auf den Stand- punkt, der tatsächliche Wohnsitz der Klägerin habe sich zum Zeitpunkt der Errich- tung der Beistandschaft in Luzern befunden (hierzu nachstehend Erw. E.4). Der Beklagte hält dafür, dass die Klägerin Wohnsitz an einem unbekannten Ort im Ausland hatte. In beiden Fällen war die damalige Vormundschaftsbehörde E._____ zur Errichtung der Beistandschaft nicht zuständig (vgl. Art. 315 Abs. 2
- 8 - ZGB bzw. Art. 5 HKsÜ). Zu beachten gilt aber Folgendes: Der Beschluss der Vormundschaftsbehörde E._____ vom 11. September 2012 betreffend die Errich- tung der Beistandschaft wurde dem Beklagten mit dem Hinweis auf die 10-tägige Rechtsmittelfrist zugestellt (Urk. 3/1). Diese Rechtsmittelfrist liess der Beklagte unbenutzt verstreichen. Die Verfügung ist damit in Rechtskraft erwachsen. Entge- gen der Darstellung des Beklagten führt die örtliche Unzuständigkeit einer verfü- genden Behörde in aller Regel nicht zur Nichtigkeit einer Verfügung (Häfe- lin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2006, S. 201 f.). Wes- halb von diesem Grundsatz vorliegend abzuweichen sei, führt der Beklagte nicht aus und ist auch nicht ersichtlich. Alleine der Umstand, dass (allenfalls) eine Zu- ständigkeitsvorschrift eines völkerrechtlichen Vertrages in Frage steht, führt je- denfalls nicht zur Nichtigkeit der streitgegenständlichen Verfügung.
3. Zufolge der rechtskräftig errichteten Beistandschaft war lic. iur. D._____ als Beiständin befugt, im Namen der Klägerin die vorliegende Unterhaltsklage einzu- reichen. D. Kinderunterhalt
1. Die Klägerin hielt sich zusammen mit der Kindsmutter vom 1. Dezember 2011 bis 31. August 2012 in Kiew, nach eigenen (bestrittenen) Angaben vom
1. September 2012 bis 31. August 2013 in Luzern und seit 1. September 2013 bis heute in Wien auf. Die Vorinstanz setzte die vom Beklagten zu leistenden Unter- haltsbeiträge auf Grundlage der unterschiedlichen Kaufkraft in den jeweiligen Ländern fest und sprach der Klägerin für die Zeit in Kiew (1. Dezember 2011 bis
31. August 2012) einen monatlichen Unterhaltsanspruch von Fr. 940.–, für die Zeit in Luzern (1. September 2012 bis 31. August 2013) einen solchen von Fr. 1'170.–, für die Zeit in Wien einen solchen von Euro 1'090.– (1. September 2013 bis 30. April 2014) resp. Euro 1'950.– (1. Mai 2014 bis 30. Juni 2022) resp. Euro 2'230.– (1. Juli 2022 bis zum Umzug der Klägerin in die Schweiz, längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens bis zum vollendeten 18. Altersjahr, sofern die Klägerin ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz hat) zu. Zudem setzte sie die vom Beklagten zu leistenden Unterhalts- beiträge für den Fall der Rückkehr der Klägerin in die Schweiz auf Fr. 2'650.– fest.
- 9 -
2. Unzulässige Sparquote 2.1 Der Beklagte wehrt sich zunächst generell gegen eine von der Vorinstanz nach seiner Darstellung festgelegte Sparquote zugunsten der Klägerin. Er führt diesbezüglich aus, Unterhaltsbeiträge dürften nicht zur Vermögensbildung beim Kind führen. Bei einer rückwirkenden Bedarfsberechnung erfolge aber genau dies, weil nicht der effektive, sondern ein hypothetischer Bedarf ermittelt werde. Die Vorinstanz habe sich mit anderen Worten nicht an der tatsächlich gelebten Lebenshaltung der Klägerin orientiert, sondern einen angemessenen Bedarf be- rechnet, welcher aber in dieser Form nicht gelebt worden sei. Damit werde auf ei- nen Schlag nachträglich eine Sparquote generiert. Überdies sei der von der Vor- instanz berücksichtigte Zuschlag von 25% unzulässig. Natürlich habe seine dies- bezügliche Anerkennung nur für den Fall Geltung beansprucht, dass die Unter- haltsberechnung auf der Grundlage seiner im Prozess geltend gemachten Zahlen erfolge (Urk. 72 S. 10). 2.2 Ein Kind hat Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag, welcher sich an den Be- dürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern orientiert (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Zu ermitteln ist mithin ein Bedarf, der aufgrund der Gesamtumstände angemessen erscheint und allfällige ausserordentliche fi- nanzielle Verhältnisse der Eltern berücksichtigt. Hierbei kann es keine Rolle spie- len, dass das Kind in einer in der Vergangenheit liegenden Periode effektiv tiefere Ausgaben hatte. Dieser tiefere Bedarf wurde nämlich nur aufrechterhalten, weil die Kindsmutter ohne finanzielle Beteiligung des Beklagten nicht über genügend Mittel zur Deckung des angemessenen Bedarfs verfügt hat. Der Beklagte würde diesfalls davon profitieren, dass er seiner Unterhaltspflicht nicht oder nicht in ge- nügendem Umfang nachgekommen ist. Dies kann nicht angehen. Was den Zu- schlag von 25% anbelangt, ist festzuhalten, dass dieser angesichts der ausseror- dentlich guten finanziellen Verhältnisse des Beklagten gerechtfertigt ist. Die Zür- cher Tabellen legen den Bedarf eines Kindes einer Familie mit eher bescheide- nem Einkommen dar (Erläuterungen zu den Zürcher Tabellen, S. 10f.). Gemäss Bundesgericht liegt den Werten der Tabelle ein Haushaltseinkommen von Fr. 7'000.– bis Fr. 7'500.– zugrunde (BGer 5C.49/2006 vom 24. August 2006,
- 10 - Erw. 2.2.). Das Bundesgericht befürwortet die pauschale Erhöhung der Bedarfs- zahlen bei einem monatlichen Familieneinkommen von über Fr. 10'000.– (BGer Urteil 5A_115/2011 vom 11. März 2011, Erw. 2.1.; BGer 5A_288/2009 Urteil vom
10. September 2009, Erw. 4.2.; BGer 5C.106/2004 Urteil vom 5. Juli 2004, Erw. 3.2.). Das Einkommen des Beklagten liegt nach eigenen Angaben bei Fr. 26'438.–, nach Angaben der Klägerin bei Fr. 29'396.–, und damit weit über diesem Wert. Der Zuschlag von 25% ist vor diesem Hintergrund angemessen und nicht zu beanstanden.
3. Bedarf der Klägerin in Kiew (1. Dezember 2011 bis 31. August 2012) 3.1 Der Beklagte kritisiert im Berufungsverfahren den von der Vorinstanz auf Fr. 940.50 festgesetzten Bedarf der Klägerin während der Zeit in Kiew. Konkret seien die Mietkosten von Fr. 1'818.–, wovon die Vorinstanz einen Viertel (Fr. 454.50) als Anteil der Klägerin berücksichtigt hat, zu hoch. Es sei offensicht- lich, dass es sich bei der Wohnung um eine Luxuswohnung gehandelt habe. An- gesichts des Alters der Klägerin sei eine luxuriöse Wohnung aber nicht wesentlich gewesen. Ein Mietzins von Fr. 1'200.– sei angemessen, wovon ein Viertel auf die Klägerin als Wohnkostenanteil entfalle (Urk. 72 S. 11). 3.2 Die effektiven Mietkosten von UAH 16'100.– pro Monat (entsprechend Fr. 1'818.– am 1. Dezember 2011) sind aufgrund des im Recht liegenden Mietver- trages (Urk. 57/3) ausgewiesen. In der Tat handelt es sich dabei um einen über- durchschnittlich hohen Mietzins für eine Wohnung in Kiew. Ausgehend von der Kaufkrafttabelle der UBS bezüglich Wohnungspreisen entspricht ein Mietzins von Fr. 1'818.– in Kiew einem Mietzins in Zürich von Fr. 8'324.– (vgl. Preise und Löh- ne, Ein Kaufkraftvergleich rund um die Welt, Ausgabe 2012, S. 19). Dies erscheint trotz der guten finanziellen Verhältnisse des Beklagten als zu hoch. Der Beklagte anerkennt im Rahmen der Berufung einen Mietpreis von Fr. 1'200.– (Urk. 72 S. 11). Auch wenn dies immer noch sehr hoch erscheint, ist darauf abzustellen, wenn der Beklagte dies als angemessen erachtet. Hiervon entfällt ein Anteil von einem Viertel, also Fr. 300.–, auf die Klägerin.
- 11 - 3.3 Die restlichen Bedarfspositionen der Klägerin für die Zeit in Kiew kritisiert der Beklagte nicht. Soweit er sich in den einzelnen Perioden gegen den Zuschlag von 25% wehrt, kann auf die Ausführungen unter Erw. D.2.2 verwiesen werden. Ge- samthaft resultiert damit ein um die Wohnkosten korrigierter Bedarf der Klägerin für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 31. August 2012 in Kiew von Fr. 879.30 (Fr. 1'259.50 [Bedarf gemäss Zürcher Tabelle abzgl. Kosten für Pflege und Erzie- hung sowie Wohnkosten, vgl. Urk. 73 S. 24 f.] - Fr. 300.– [Mietanteil] = Fr. 959.50; Fr. 959.50 x 125 % = Fr. 1'199.40; Fr. 1'199.40 x 48.3 % [Preisniveau Kiew] = Fr. 579.30; Fr. 579.30 + Fr. 300.– [Mietanteil] = Fr. 879.30).
4. Bedarf der Klägerin in Luzern (1. September 2012 bis 31. August 2013) 4.1 Mit Bezug auf die Periode vom 1. September 2012 bis 30. August 2013 stellt sich der Beklagte auf den Standpunkt, der Wohnsitz der Klägerin in Luzern sei nicht erstellt. Die Vorinstanz habe einzig auf ein Schreiben der Familie F._____ abgestellt, worin diese bestätige, dass die Klägerin zusammen mit der Kindsmut- ter bei ihnen wohnen werde. Nicht zweckgerichtete Schriftstücke wie Bankomat- bezüge, Bankbelege, Rechnungen, Quittungen oder Tickets würden keine im Recht liegen. Angesichts der Wichtigkeit und der Zweifel an der "Wohnbescheini- gung" der Familie F._____ seien derartige Belege unerlässlich. Dies umso mehr, als Herr F._____ auf telefonische Nachfrage des beklagtischen Rechtsvertreters erklärt habe, die Kindsmutter sei bloss für kurze Zeit bei ihnen gewesen, ohne die Klägerin auch nur zu erwähnen. Ohne die obgenannten Belege sei von einem Bedarf der Klägerin in Kiew auszugehen (Urk. 72 S. 11-13). 4.2 In der Tat erscheint das Schreiben der Familie F._____ nicht geeignet, den Wohnsitz der Klägerin in der Zeit vom 1. September 2012 bis 30. August 2013 in Luzern nachzuweisen. Zum einen nennt das vom 5. Oktober 2012 datierte Doku- ment keine Zeitspanne, in welcher sich die Klägerin bei der Familie F._____ auf- gehalten habe oder aufhalten werde. Die Familie F._____ bestätigt einzig - nota bene nur in die Zukunft - dass die Klägerin und die Kindsmutter "einige Zeit" bei ihnen wohnen würden. Ob der Aufenthalt ein paar Tage, einige Wochen oder al- lenfalls ein Jahr gedauert hat, ist damit nicht klar. Inwiefern damit ein Aufenthalt vom 1. September 2012 bis 30. August 2013 nachgewiesen werden soll, ist nicht
- 12 - ersichtlich. Hinzu kommt, dass dem Beklagten zuzustimmen ist, dass es ein Leichtes gewesen wäre, Belege des täglichen Lebens in Luzern (Bankomatbezü- ge, Rechnungen, Quittungen oder Bustickets) einzureichen, um einen Aufenthalt in dieser Zeitspanne nachzuweisen. Der Beklagte hatte schon vor Vorinstanz da- rauf hingewiesen, dass solche Belege zu edieren seien (Urk. 19 S. 8 und Urk. 66 S. 6). Es ist unverständlich, weshalb die Klägerin dem nicht nachgekommen ist. Vor diesem Hintergrund kann ein Wohnsitz in Luzern in der genannten Zeitspan- ne als nicht erstellt erachtet werden. Mangels anderweitiger Behauptungen ist da- von auszugehen, dass die Klägerin ihren Wohnsitz auch nach dem 31. August 2012 unverändert in Kiew hatte. Es ist daher auf den für die Phase I ermittelten Bedarf von Fr. 879.30 abzustellen.
5. Bedarf der Klägerin in Wien (1. September 2013 bis heute) 5.1 Die Klägerin hat ihren Wohnsitz seit dem 1. September 2013 unbestritte- nermassen in Wien. Der Beklagte bemängelt diesbezüglich verschiedene von der Vorinstanz im Bedarf berücksichtigte Positionen der Klägerin. 5.2 Zunächst kritisiert der Beklagte den Betrag von € 800.– für die Fremdbe- treuung der Klägerin. Dieser Betrag sei unabhängig des steigenden Alters der Klägerin durchwegs im Bedarf berücksichtigt worden. Damit blende die Vorinstanz aber aus, dass die Klägerin mit zunehmendem Alter immer weniger Fremdbetreu- ung brauche und eine solche spätestens ab dem 18. Lebensjahr gänzlich über- flüssig sei. Der Betrag für Fremdbetreuungskosten sei daher ab dem 8. bis 16. Lebensjahr pro Jahr um 12.5% zu reduzieren und ab dem 18. Lebensjahr der Klägerin ganz zu streichen. Darüber hinaus sei der Betrag von € 800.– überhöht. Der Halbbruder der Klägerin werde unbestrittenermassen mitbetreut, weshalb ein Anteil von schätzungsweise 1/3 auf diesen entfalle. Dieser Kostenanteil könne nicht auf den Beklagten überwälzt werden, da dies einer unzulässigen Quersub- ventionierung des Halbbruders entsprechen würde. Der Hinweis der Vorinstanz, die Fremdbetreuungskosten würden unabhängig vom Halbbruder anfallen, gehe daher fehl (Urk. 72 S. 13 f.).
- 13 - Die Rüge des Beklagten, wonach der auf den Halbbruder G._____ entfallende Anteil an den Fremdbetreuungskosten nicht auf ihn abgewälzt werden könne, ist begründet. Die Klägerin lässt im Berufungsverfahren zwar ausführen, die Fremd- betreuungskosten von € 800.– würden von der Klägerin unabhängig vom mitbe- treuten Halbbruder kausal verursacht (Urk. 80 S. 5 f.). Damit verkennt sie aber, dass die Kosten für die Betreuung von zwei Kindern notorisch höher ausfallen als die Betreuungskosten für ein Kind. Vor diesem Hintergrund kann im Bedarf der Klägerin nicht der volle Betrag berücksichtigt werden. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin einen Ganztageskindergarten besucht (Urk. 57/9, www…..at/kindergarten/information/kosten), würde eine hälftige Teilung der Fremdbetreuungskosten zwischen ihr und dem Halbbruder G._____, welcher die
2. Primarschulklasse besucht, naheliegen. Der Beklagte selber schlägt aber eine Aufteilung von 2/3 (Klägerin) und 1/3 (Halbbruder G._____) vor, worauf einzuge- hen ist. Entsprechend sind im Bedarf der Klägerin € 533.– (gerundet) für Fremd- betreuungskosten zu berücksichtigen. Auch die Kritik des Beklagten bezüglich der notwendigen Abstufung der Fremdbe- treuungskosten ist zu hören. Mit zunehmendem Alter ist ein Kind weniger auf Fremdbetreuung angewiesen. Dies ergibt sich auch aus der Zürcher Tabelle, wel- che die Kosten für Pflege und Erziehung mit steigendem Alter eines Kindes eben- falls reduziert. Gleiches muss für Fremdbetreuungskosten gelten. Eine jährliche Reduktion um 12.5% - wie es der Beklagte in Urk. 72 S. 13 vorschlägt - erscheint indes nicht praktikabel. Auch bei der Unterhaltsfestsetzung für die Zukunft sind gewisse Pauschalisierungen unumgänglich. Abzustützen ist dabei ermessenswei- se auf den in den Zürcher Tabellen vorgesehenen Betrag für Pflege und Erzie- hung. Dies bietet sich an, weil der zu berücksichtigende Betrag für Fremdbetreu- ungskosten für die Klägerin von € 533.– in etwa dem Betrag entspricht, welchen die Zürcher Tabelle für eines von zwei Kindern im Alter zwischen 1 und 6 Jahren vorsieht. Bei einem von zwei Kindern im Alter zwischen 7 und 12 Jahren ist damit in Anlehnung an die Zürcher Tabellen von einem Betrag von € 360.– (entspre- chend Fr. 395.–) auszugehen. Im Alter zwischen 13 und 18 Jahren ist ein Betrag von € 240.– zu berücksichtigen (entsprechend Fr. 265.–). Der Einwand der Kläge- rin, wonach sich ihr Unterhaltsbedarf in Bezug auf die Fremdbetreuungskosten in
- 14 - Zukunft allenfalls erhöhe, falls sie eine Tagesschule oder ein Internat besuche (Urk. 80 S. 5), ändert daran nichts. Sollten derartige ausserordentliche Kosten an- fallen - welche aufgrund des Alters der Klägerin von derzeit fünf Jahren noch nicht vorhersehbar sind - ist die Klägerin auf ein Abänderungsverfahren zu verweisen. Eine präventive Berücksichtigung eines zu hohen Betrages für Fremdbetreuungs- kosten für den hypothetischen Fall eines Besuches einer kostenintensiven Schu- leinrichtung fällt demgegenüber ausser Betracht. Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, dass die Fremdbetreuungskosten von € 800.– weder im erstinstanzlichen noch im zweitinstanzlichen Verfahren im Ansatz belegt wurden. Es liegt lediglich ein Bestätigungsschreiben der Kindsmut- ter im Recht, wonach eine Frau H._____ ab 1. Mai 2014 die Klägerin an 5 Tagen der Woche für € 800.– betreue (Urk. 57/13). Weder liegt ein Arbeitsvertrag von Frau H._____ im Recht, noch wurden Zahlungsbelege beigebracht. Dies erstaunt, zumal das Bestätigungsschreiben der Kindsmutter als blosse Parteibehauptung zu qualifizieren ist. Da der Beklagte die Notwendigkeit einer Fremdbetreuung im Berufungsverfahren aber nicht mehr in Abrede stellt, ist darauf nicht weiter einzu- gehen. 5.3 Im Weiteren beanstandet der Beklagte die von der Vorinstanz berücksichtig- ten "weiteren Kosten". Die Vorinstanz hat diesbezüglich ausgeführt, die Klägerin mache monatlich weitere Kosten von € 517.50 geltend. Gemäss Zürcher Tabelle sei (inklusive Zuschlag von 25% und angepasst an das Preisniveau in Wien) bloss ein Betrag von € 331.– vorgesehen. Die von der Klägerin geltend gemach- ten effektiven Kosten seien entsprechend höher. Sofern die weiteren monatlichen Kosten aber belegt und angemessen seien, seien diese effektiven Kosten zu be- rücksichtigen. Von den von der Klägerin geltend gemachten € 517.50 würden € 96.50 für den Kindergartenbesuch, € 161.– für die Krankenkasse, € 85.– für ei- nen Malkurs und € 85 für einen Sprachkurs anfallen. Diese Kosten seien allesamt belegt und angemessen. Daneben mache die Klägerin weitere € 90.– für Apothe- ke, Bücher und Spielsachen geltend. Diese Ausgaben seien unter dem Blickwin- kel der ausserordentlich guten finanziellen Verhältnisse des Beklagten angemes- sen, weshalb sie zu berücksichtigen seien (Urk. 73 S. 29 f.).
- 15 - Der Beklagte kritisiert im Berufungsverfahren zunächst, dass die Vorinstanz die Kosten für den Sprachkurs falsch berechnet habe. Entgegen den berücksichtigten € 85.– seien lediglich € 70.85 ausgewiesen (Urk. 72 S. 14). Diese Kritik ist be- rechtigt, geht doch aus der Kursbestätigung hervor, dass die monatlichen Kosten von € 85.– während 10 Monaten des Jahres anfallen (Urk. 57/11). Im Weiteren kritisiert der Beklagte den für "Apotheke, Bücher und Spielsachen" berücksichtig- ten Betrag von € 90.–. Er macht geltend, die von der Klägerin diesbezüglich ins Recht gereichten Quittungen könnten teilweise nicht klar ihr oder ihrem Halbbru- der oder sogar ihrer Mutter zugeordnet werden. Den konkreten Aufwand könne die Klägerin damit nicht belegen (Urk. 72 S. 14). In der Tat lassen sich die von der Klägerin eingereichten Quittungen nicht mit Sicherheit der Klägerin zuordnen. Un- abhängig davon sind die Belege aber ohnehin nicht geeignet, um weitere Kosten der Klägerin darzutun. Die Belege betreffen - mit einer Ausnahme - alles Einkäufe von Kleidern, Schuhen und Medikamenten (vgl. Urk. 57/12). Ausgaben für Kleider und Schuhe sowie die alltäglichen Gesundheitskosten in Form von Medikamenten sind aus dem Grundbetrag zu bestreiten. Den ausserordentlichen finanziellen Verhältnissen des Beklagten wurde dabei bereits Rechnung getragen, indem auch der Grundbetrag um 25% erhöht wurde. Eine Berücksichtigung von weiteren € 90.– fällt vor diesem Hintergrund ausser Betracht. Gesamthaft sind damit weite- re effektive Kosten von € 413.35 ausgewiesen, welche im Bedarf der Klägerin für die ersten beiden Phasen (1. September 2013 bis 30. Juni 2017) zu berücksichti- gen sind. Welche effektiven "weiteren Kosten" zu einem späteren Zeitpunkt anfal- len werden, kann nicht abgeschätzt werden. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass sich die Bedürfnisse der Klägerin mit zunehmendem Alter ändern und Aus- gaben für den Kindergartenbesuch oder den Malkurs wegfallen, während andere Ausgaben neu dazu kommen. Um sich nicht in Spekulationen über effektiv anfal- lende weitere Kosten zu verlieren, rechtfertigt es sich, ab dem 1. September 2017 von den in den Zürcher Tabellen vorgesehenen Werten für "weitere Kosten" bei einem von zwei Kindern auszugehen und diese aufgrund der ausserordentlichen finanziellen Verhältnisse des Beklagten um 25% zu erhöhen. Vom 1. September 2017 bis 30. Juni 2022 ist entsprechend von weiteren Kosten von Fr. 540.40 (Fr. 585.– gemäss Zürcher Tabelle x 125% x 73.9%), entsprechend € 492.– (mittel-
- 16 - bis langfristiger Wechselkurs von 0.91), auszugehen. Vom 1. Juli 2022 an ist ein Betrag von Fr. 748.– (Fr. 810.– gemäss Zürcher Tabelle x 125% x 73.9%), ent- sprechend € 681.– (mittel- bis langfristiger Wechselkurs von 0.91) zu berücksich- tigen. 5.4 Schliesslich beanstandet der Beklagte, dass die Vorinstanz die am Wohnort der Klägerin geltende Luxus- bzw. Playboygrenze nicht berücksichtigt habe. Die- se betrage zwischen dem Zweifachen und dem Zweieinhalbfachen des Durch- schnittsbedarfs (Urk. 72 S. 15). Die Vorinstanz hat diesbezüglich ausgeführt, dass die im österreichischen Unter- haltsrecht geltende Luxus- bzw. Playboygrenze keine Geltung beanspruchen könne, weil vorliegend schweizerisches Unterhaltsrecht anwendbar sei. Ansons- ten käme es zu einer Vermischung mit österreichischem Recht (Urk. 73 S. 21). Dem ist nichts beizufügen. 5.5 Weitere Beanstandungen zur vorinstanzlichen Bedarfsberechnung für die Zeit der Klägerin in Wien trägt der Beklagte nicht vor. Ausgehend von der vor- instanzlichen Berechnung und unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Kor- rekturen ergibt sich ein Bedarf der Klägerin in Wien in vier Phasen: In einer ersten Phase (1. September 2013 bis 30. April 2014) resultiert ein Bedarf von (gerundet) € 990.– (Fr. 345.– [Restbedarf gemäss Zürcher Tabelle, vgl. Urk. 73 S. 30] x 0.82 [damaliger Wechselkurs] = € 283.– x 125% [Zuschlag von 25%] = € 354.– x 73.9% [Preisniveau Wien] = € 262.– + € 315.– [Anteil Mietkos- ten] + € 413.35 [weitere Kosten] = € 990.–). In einer zweiten Phase (1. Mai 2014 bis 30. Juni 2017) resultiert ein Bedarf von (gerundet) € 1'550.– (Fr. 345.– [Restbedarf gemäss Zürcher Tabelle, vgl. Urk. 73 S. 30 f.)] x 0.91 [mittel- bis langfristiger Wechselkurs] = € 314.– x 125% [Zuschlag von 25%] = € 392.– x 73.9% [Preisniveau Wien] = € 290.– + € 315.– [Anteil Miet- kosten] + € 413.35 [weitere Kosten] + € 533.– [Fremdbetreuungskosten] = € 1'551.–).
- 17 - In einer dritten Phase (1. Juli 2017 bis 30. Juni 2022) beläuft sich der klägerische Bedarf auf (gerundet) € 1'480.– (Fr. 345.– [Restbedarf gemäss Zürcher Tabelle] + Fr. 30.– [Erhöhung für Ernährung und Kleidung gemäss Zürcher Tabelle, vgl. Urk. 73 S. 32) x 0.91 [mittel- bis langfristiger Wechselkurs] = € 341.– x 125% [Zu- schlag von 25%] = € 427.– x 73.9% [Preisniveau Wien] = € 315.– + € 315.– [Anteil Mietkosten] + € 492.– [weitere Kosten] + € 360.– [Fremdbetreuungskosten] = € 1'482.–). In einer letzten Phase (1. Juli 2022 bis zum ordentlichen Abschluss einer ange- messenen Ausbildung, mindestens bis zum vollendeten 18. Altersjahr) resultiert ein Bedarf von (gerundet) € 1'635.– (Fr. 345.– [Restbedarf gemäss Zürcher Ta- belle] + Fr. 130.– [Erhöhung für Ernährung und Kleidung gemäss Zürcher Tabelle, vgl. Urk. 73 S. 32) x 0.91 [mittel- bis langfristiger Wechselkurs] = € 432.– x 125% [Zuschlag von 25%] = € 540.– x 73.9% [Preisniveau Wien] = € 400.– + € 315.– [Anteil Mietkosten] + € 681 [weitere Kosten] + € 240.– [Fremdbetreuungskosten] = € 1'636.–).
6. Dauer der Unterhaltsverpflichtung 6.1 Der Beklagte kritisiert, dass die Vorinstanz der Klägerin Unterhaltsbeiträge bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung und nicht bloss bis zur Volljährigkeit zugesprochen habe. Die Verhältnisse seien zu unbeständig, um über eine Zeitspanne von 20 Jahren zu verfügen (Urk. 72 S. 16). 6.2 Der Beklagte verkennt, dass er selber vor Vorinstanz die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung beantragt hat (Urk. 39 S. 2; Urk. 66 S. 2). Gründe, weshalb ledig- lich Unterhaltsbeiträge bis zur Mündigkeit zugesprochen werden sollten, brachte er im erstinstanzlichen Verfahren nicht vor. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert richtigerweise bis zum Abschluss einer ange- messenen Ausbildung. Der Klägerin ist zuzustimmen (vgl. Urk. 80 S. 7), dass es im Interesse des Kindes liegt, nach Erreichen des Mündigkeitsalters nicht gericht- lich gegen den Vater vorgehen zu müssen, wenn dieser die Ausbildung nicht be- zahlen möchte. Vielmehr soll es am Kindsvater liegen, eine Abänderung des Ur-
- 18 - teils zu verlangen, wenn er der Ansicht ist, das Kind habe bei Erreichen der Voll- jährigkeit bereits eine ordentliche Erstausbildung abgeschlossen.
7. Unterhaltsanspruch der Klägerin bei Umzug in die Schweiz 7.1 Die Vorinstanz hat für den hypothetischen Fall, dass die Klägerin mit der Kindsmutter wieder in die Schweiz zurückkehren wird, einen Unterhaltsanspruch der Klägerin festgesetzt. Sie ist dabei von einem Arbeitspensum der Kindsmutter von 100% ausgegangen und hat einen Verdienst der Kindsmutter von Fr. 9'000.– netto angenommen. Ausgehend davon hat die Vorinstanz unter Zugrundelegung der Zürcher Tabelle sowie hypothetischer Hortkosten von Fr. 1'580.– bzw. hypo- thetischer Kosten für die Tagesschule von Fr. 1'470.– einen klägerischen Bedarf in der Schweiz von Fr. 3'005.– (1. bis 6. Altersjahr) resp. Fr. 3'199.– (7. bis 12. Al- tersjahr) resp. Fr. 3'464.– (13. bis 18. Altersjahr) festgelegt. Diesen hat sie im Verhältnis von 75% zu 25% auf den Beklagten und die Kindsmutter verteilt und den Beklagten unter Glattstreichung der verschiedenen Phasen verpflichtet, der Klägerin im Falle einer Rückkehr in die Schweiz einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'650.– zu bezahlen (Urk. 73 S. 32-36). 7.2 Der Beklagte wehrt sich im Berufungsverfahren gegen die Festsetzung ei- nes Unterhaltsbeitrages für den Fall, dass die Klägerin in die Schweiz zurück- kehrt. Ob sich die Klägerin je wieder in der Schweiz aufhalten werde, stehe in den Sternen. Der Bezug der Klägerin zur Schweiz sei im Vergleich zu anderen Län- dern wie bspw. der Ukraine (Grosseltern leben dort und Klägerin wurde dort gebo- ren), Lettland (Staatsangehörigkeit) oder Österreich (Wohnort sei 1. September
2013) sehr bescheiden. Es seien keinerlei konkrete und ernsthafte Bemühungen für eine Übersiedlung der Klägerin in die Schweiz bekannt. Zudem habe die Kindsmutter trotz angeblichen Suchbemühungen in der Schweiz keine Anstellung gefunden, was sich aufgrund der heutigen Wirtschaftslage nicht verbessert haben dürfte. Schliesslich lebe und arbeite die Kindsmutter in Wien und die Klägerin und ihr Halbbruder würden dort zur Schule gehen und hätten ein soziales Netz aufge- baut. Vor diesem Hintergrund rechtfertigte es sich nicht, die sehr theoretische Möglichkeit einer Wohnsitznahme in der Schweiz mit einem 100% Arbeitspensum der Kindsmutter zu regeln. Die Unsicherheiten seien schlicht zu gross und die vor-
- 19 - instanzlichen Annahmen zum Pensum der Kindsmutter, ihrem Verdienst, den Hort- bzw. Tagesschulkosten und den Betreuungsmöglichkeiten seien reine Spe- kulation (Urk. 72 S. 15 f.). 7.3 Dem Beklagten ist in diesem Punkt zuzustimmen. Ob die Klägerin in die Schweiz zurückkehrt, ist unsicher. Sie lebt zwischenzeitlich seit über zwei Jahren in Wien. Die Kindsmutter geht dort einer geregelten Arbeitstätigkeit nach und die Klägerin selbst besucht einen Kindergarten. Ihr Halbbruder ist in Wien einge- schult. Von konkreten (absehbaren) Rückkehrplänen berichtet die Klägerin nichts. Auch macht sie nicht geltend, mittlerweile eine Anstellung in der Schweiz gefun- den zu haben. Es deutet mithin zum jetzigen Zeitpunkt nichts darauf hin, dass ei- ne Rückkehr in die Schweiz bevorsteht. Sollte die Klägerin dennoch in die Schweiz zurückkehren, wären veränderte Verhältnisse in einem Abänderungsver- fahren zu beurteilen. Bereits jetzt Annahmen über eine mögliche Anstellung der Kindsmutter in einem hypothetischen Pensum mit einem geschätzten Verdienst zu treffen und darüber hinaus allfällige Betreuungskosten der Klägerin zu schät- zen, geht zu weit. Die gesamte Unterhaltsberechnung für eine Rückkehr in die Schweiz basiert auf Spekulationen. Es ist daher davon abzusehen, eine Regelung für die hypothetische Rückkehr der Klägerin in die Schweiz zu treffen.
8. Konkrete Unterhaltsberechnung 8.1 Die Vorinstanz hat den Beklagten angesichts seiner ausserordentlich guten finanziellen Verhältnisse verpflichtet, den Unterhaltsbedarf der Klägerin für die Zeit in Kiew, Luzern und Wien alleine zu decken. Hiergegen wehrt sich der Be- klagte im Berufungsverfahren nicht, weshalb es dabei sein Bewenden hat. 8.2 Der Beklagte ist entsprechend zu verpflichten, der Klägerin folgende Unter- haltsbeiträge zu bezahlen:
- Fr. 880.– (1. Dezember 2011 bis 31. August 2013);
- € 990.– (1. September 2013 bis 30. April 2014);
- € 1'550.– (1. Mai 2014 bis 30. Juni 2017);
- 20 -
- € 1'480.– (1. Juli 2017 bis 30. Juni 2022);
- € 1'635.– (1. Juli 2022 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemes- sen Ausbildung, mindestens bis zum vollendeten 18. Altersjahr). 8.3 Der Beklagte beantragte vor Vorinstanz die Feststellung, dass er Fr. 52'173.80 an bereits geleisteten Unterhaltsbeiträgen zur Verrechnung bringen könne (Urk. 10 und Urk. 66 S. 2), was von der Vorinstanz abgewiesen wurde (Urk. 73 Dispositiv-Ziffer 4). Dies macht der Beklagte nicht zum Thema seiner Be- rufung, weshalb es dabei sein Bewenden hat. 8.4 Weiter hat der Beklagte im Berufungsverfahren den Antrag gestellt, dass die Transfer- und Umrechnungsgebühren von der Klägerin zu übernehmen seien. Diesen Antrag begründet der Beklagte in der Folge aber mit keinem Wort, wes- halb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. F. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu befinden.
2. Die Vorinstanz hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens unangefoch- ten auf Fr. 16'700.– festgesetzt. Der Beklagte beantragt, diese Kosten seien aus- gangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen. Nach erfolgter Korrektur des ange- fochtenen Urteils unterliegt der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge zu rund zwei Drittel. Mit Blick auf das vom Beklagten im Verlaufe des Verfahrens zurückgezogene Begehren um Feststellung, dass er nicht der Vater der Klägerin sei, was die Erstellung eines DNA-Gutachtens erfor- derlich machte, rechtfertigt es sich, das Unterliegen des Beklagten mit drei Vier- teln zu bewerten. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind dem Beklagten daher im Um- fang von drei Vierteln und der Klägerin im Umfang von einem Viertel aufzuerle- gen. Ferner ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine auf die Hälfte redu- zierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die Vorinstanz hat die volle Entschädi-
- 21 - gung der Klägerin auf Fr. 5'000.– festgesetzt, womit nach erfolgter Korrektur eine Entschädigungspflicht von Fr. 2'500.– resultiert.
3. Im zweitinstanzlichen Verfahren obsiegt die Klägerin im Umfang von 3/4, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beklagten drei Viertel der in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 9'000.– festzusetzenden Gerichtskosten aufzuer- legen. Die Gerichtskosten werden mit dem vom Beklagten geleisteten Gerichts- kostenvorschuss von Fr. 7'000.– verrechnet. Die Klägerin ist entsprechend zu verpflichten, dem Beklagten den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 250.– zu ersetzen. Ferner ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin, die durch eine Bei- ständin des Jugendsekretariats bzw. deren rechtskundige Substitutin vertreten ist, eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese Ent- schädigung richtet sich nicht nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV), sondern ist ermessensweise auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Es wird erkannt:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 880.– (1. Dezember 2011 bis 31. August 2013);
- € 990.– (1. September 2013 bis 30. April 2014);
- € 1'550.– (1. Mai 2014 bis 30. Juni 2017);
- € 1'480.– (1. Juli 2017 bis 30. Juni 2022);
- € 1'635.– (1. Juli 2022 bis zum ordentlichen Abschluss einer an- gemessenen Ausbildung, mindestens bis zum vollendeten 18. Altersjahr). Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus an die Mutter der Klägerin bzw. an deren jeweiligen gesetzlichen Vertreter. Gesetzliche und/oder vertragliche Familien- bzw. Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, auf deren Bezug der Beklagte zugunsten der Klägerin Anspruch hat, sind zusätzlich zu bezahlen.
- 22 -
2. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 (Basisunterhaltsbeiträge) basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2014 mit 98.6 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2016, nach folgender Formel angepasst: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Ziffer 1 und 2 nur proportional zur tatsächlichen Ein- kommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2014, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
3. Das Begehren des Beklagten auf Verrechnung von Fr. 52'173.80 mit nach diesem Urteil geschuldeten Unterhaltszahlungen wird abgewiesen.
4. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 16'700.– festgesetzt. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden der Klägerin im Umfang von 1/4 und dem Beklagten im Umfang von 3/4 auferlegt.
5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfah- ren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'500.– zu bezahlen.
6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'000.– festgesetzt. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin im Umfang von 1/4 und dem Beklagten im Umfang von 3/4 auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 250.– zu ersetzen.
- 23 -
7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. November 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. L. Stünzi versandt am: mc