Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) wurde am tt.mm.2013 als Kind von B._____ geboren (Urk. 4/3). Die Vaterschaft des Beklagten und Be- rufungsbeklagten (fortan Beklagter) wurde auf entsprechende von der Klägerin erhobene Vaterschaftsklage mit vorinstanzlichem Urteil vom 2. Dezember 2014 gerichtlich festgestellt (Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils). Gleichzeitig wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab 1. Mai bis 30. Juni 2015 monatli- che Unterhaltsbeiträge von Fr. 264.– und ab 1. Juli 2015 bis zum Eintritt in die vol- le Erwerbsfähigkeit, längstens bis zur Mündigkeit, Unterhaltsbeiträge von Fr. 807.– zu bezahlen (Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils). Für den Ver- lauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 53 S. 2 ff.).
E. 2 Mit Eingabe vom 6. Februar 2015 erhob die Klägerin fristgerecht Berufung mit eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 52). Der Beklagte reichte innert der ihm mit Verfügung vom 16. Februar 2015 angesetzten Frist (Urk. 57) keine Berufungsantwort ein.
E. 3 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefoch- tenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositiv-
- 6 - ziffern 1 – 4 und 7 des erstinstanzlichen Urteils blieben unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind. Dies ist vorzumerken. Massgebender Zeit- punkt ist der Ablauf der Frist zur Erhebung einer möglichen Anschlussberufung (Art. 313 ZPO). Dies ist der 20. März 2015.
E. 4 Weil gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei allen familienrechtli- chen Unterhaltspflichten dem Unterhaltsschuldner stets das Existenzminimum zu belassen ist (vgl. BGE 123 III 1; bestätigt in BGE 135 III 66) und da die finanziel- len Verhältnisse des Beklagten vorliegend äusserst knapp sind, kann der Bedarf der Klägerin durch die Unterhaltsleistungen des Beklagten ohnehin bei Weitem nicht gedeckt werden, weshalb die Höhe des Unterhaltsbedarfs der Klägerin vor- liegend offen bleiben kann. Ihr Unterhaltsanspruch ergibt sich aus der Gegen- überstellung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit dem Nettoein- kommen des Beklagten.
- 8 -
E. 5 Leistungsfähigkeit Beklagter
E. 5.1 Einkommen Beklagter Wie erwähnt blieb die von der Vorinstanz vorgenommene Einkommensberech- nung von netto Fr. 3'614.– pro Monat für die Monate Mai und Juni 2015 und von Fr. 4'609.– ab 1. Juli 2015 (hypothetisches Einkommen) unangefochten und er- scheint angemessen, weshalb darauf abzustellen ist.
E. 5.2 Bedarf Beklagter Die Vorinstanz hat den Bedarf des Beklagten mit Fr. 3'350.– (1. Mai 2015 bis
30. Juni 2015) und Fr. 3'802.– (ab 1. Juli 2015) veranschlagt (Urk. 53 S. 29 f.).
a) Wohnkosten Der Beklagte wohnt in einem 6 1/2-Zimmer-Haus (inkl. Keller, Estrich, Bastel- raum, Balkon, Garage sowie zwei Autoabstellplätze; Urk. 22/3). Die Vorinstanz erachtete die Anrechnung eines Mietzinses in genannter Höhe als für eine Einzel- person ohne Kinder nicht gerechtfertigt, weshalb sie im Bedarf des Beklagten ab
1. Mai 2015 hypothetische Wohnkosten von Fr. 1'500.– (inkl. Nebenkosten) be- rücksichtigte (Urk. 53 S. 24). Sie führte aus, dass für eine Einzelperson am Wohn- ort des Beklagten grundsätzlich die Anrechnung eines hypothetischen Mietzinses von Fr. 1'200.– angemessen sei. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beklagte drei Pitbulls besitze, sei ihm eine Wohnung mit einem gewissen Um- schwung bzw. Garten zuzugestehen, weshalb es sich vorliegend rechtfertige, monatliche Wohnkosten in der Höhe von 1'500.– (inkl. Nebenkosten) zu berück- sichtigen (Urk. 53 S. 24). Wenn die Klägerin vorbringt, dass die für die Hunde vorgesehenen Raumkosten von Fr. 300.– nicht den Wohnkosten des Beklagten zugerechnet werden könnten (Urk. 52 S. 6), so ist sie darauf hinzuweisen, dass für die Hunde kein separater Wohnkostenanteil berücksichtigt wurde, sondern vielmehr bei der Festsetzung der zu berücksichtigenden Wohnkosten dem Umstand Rechnung getragen wurde, dass der Beklagte drei Hunde besitzt und deshalb auf eine Wohnung mit Um-
- 9 - schwung angewiesen ist, weshalb im Vergleich zu einer Wohnung von gleicher Grösse ohne Umschwung naturgemäss höhere Wohnkosten resultieren. Weil vom Beklagten nicht erwartet werden kann, dass er seine Hunde weggibt, ihm je- doch zuzumuten ist, Teile seiner momentanen Mietwohnung unterzuvermieten und – wie der Beklagte selbst vorschlägt (Prot. I S. 15 f.) – eine Wohngemein- schaft zu gründen, erscheinen die von der Vorinstanz berücksichtigten Wohnkos- ten von Fr. 1'500.– (inkl. Nebenkosten) angemessen, weshalb es dabei zu bleiben hat.
b) Heizkosten Die Argumentation der Klägerin, wonach der von der Vorinstanz berücksichtigte Betrag für Wohnkosten von Fr. 1'500.– die Nebenkosten mitumfasse, weshalb die Heizkosten nicht zusätzlich zu berücksichtigen seien (Urk. 52 S. 6), verfängt nicht. Gemäss Ziff. III. 1.2 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (nachfolgend Kreisschreiben) sind die monatlichen Aufwendungen für Heizungsenergie von Wohnräumen bei den Mietkosten zusätzlich zu berücksichtigen, weshalb die Heizkosten nicht unter die übrigen Nebenkosten zu fassen sind. Aus den Akten geht hervor, dass der Beklagte über eine elektrische Heizung (mit eigenem Stromzähler) verfügt und ihm in der Periode vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 Heizkosten von Fr. 1'316.30 angefallen sind. Anlässlich der Hauptverhand- lung gab der Beklagte zu Protokoll, dass sich die jährlichen Heizkosten auf Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.– pro Jahr belaufen würden. Unter Berücksichtigung, dass dem Beklagten ab 1. Mai 2015 reduzierte Wohnkosten angerechnet werden, erscheint der von der Vorinstanz ab Mai 2015 berücksichtigte Betrag für Heizkos- ten von Fr. 125.– pro Monat angemessen.
c) Haustierkosten Das Vorbringen der Klägerin, wonach für den von der Vorinstanz für die drei Hun- de zusätzlich zum Grundbetrag berücksichtigte Betrag von Fr. 150.– pro Monat kein Raum bleibe (Urk. 52 S. 6), ist hingegen begründet.
- 10 - Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein Anspruch des Tierhal- ters auf Anrechnung eines Betrags für Haustiere im Notbedarf (BGE 128 III 337 E. 3c). Dies gilt nach einem neueren Entscheid des Bundesgerichts selbst dann, wenn ein Hund für die psychische Stabilität und Aktivität einer Person indiziert ist (BGer 5A.696/2009 vom 3. März 2010). Dem Beklagten ist es zuzumuten, sich bei den übrigen vom Grundbetrag zu deckenden Auslagen so weit einzuschränken, dass die Hundekosten durch den Grundbetrag von Fr. 1'200.– gedeckt werden können. Der Betrag von Fr. 150.– für die Hundehaltungskosten ist somit im Bedarf des Beklagten zu streichen.
d) Krankenkassenprämie Entgegen der Klägerin ist in der Phase von Mai bis Juni 2015 bei den Kranken- kassenprämien kein Betrag für die individuelle Prämienverbilligung (IPV) abzuzie- hen (Urk. 52 S. 7). Der Homepage der Ausgleichskasse Schwyz ist zu entneh- men, dass die Anmeldung für die Prämienverbilligung jeweils im Vorjahr bei der Ausgleichskasse Schwyz eingereicht werden muss und auf später eingereichte Gesuche nicht mehr eingetreten werden kann (www.aksz.ch). Aus den Akten gibt es keine Hinweise, dass der Beklagte einen Antrag auf Prämienverbilligung ge- stellt hat. Dies ist zwar bedauerlich, kann jedoch nicht dazu führen, dass der Be- trag für die individuelle Prämienverbilligung, auf welchen der Beklagte Anspruch gehabt hätte, vorliegend von den Krankenkassenprämien von monatlich Fr. 225.– in Abzug gebracht wird. Damit bleibt es beim Betrag von Fr. 225.– pro Monat.
e) Auswärtige Verpflegung Unbegründet ist sodann die Rüge, wonach der dem Beklagten ab 1. Juli 2015 (Zeitpunkt der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens) zugestandene Be- trag für auswärtige Verpflegung von Fr. 220.– auf Fr. 217.50 zu reduzieren sei, sei doch der Kindsmutter, welche ein Arbeitspensum von 50% innehat, lediglich ein Betrag von Fr. 109.– pro Monat für auswärtige Verpflegung zugestanden worden (Urk. 52 S. 7). Der von der Klägerin angerufene Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. Urk. 52 S. 7) wird vorliegend nicht verletzt. So ist die Vorinstanz – wie er- wähnt – nach Abzug des Notbedarfs der Kindesmutter von deren Nettoeinkom-
- 11 - men zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass diese nicht leistungsfähig sei (Urk. 53 S. 18), weshalb der Bedarf der Kindsmutter letztlich für die Festsetzung der Un- terhaltsbeiträge nicht von Bedeutung war. Die Vorinstanz hat ihrer Berechnung einen Betrag von rund Fr. 10.– pro Arbeitstag für auswärtige Verpflegung zu Grunde gelegt. Gestützt auf die Tatsache, dass ein Monat 21.75 Arbeitstage hat (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Zürich 2012, N 12 zu Art. 321c OR), resultiert ein Betrag von Fr. 217.50 pro Monat bzw. von gerundet Fr. 220.– für auswärtige Verpflegung. Ganz allgemein bleibt in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen einer exakten mathematischen Berech- nung entzieht, enthalten doch schon die der Berechnung zugrunde liegenden Be- träge ihrerseits gerundete, geschätzte oder pauschalisierte Beträge (wie der ge- mäss Kreisschreiben für jede auswärts eingenommene Hauptmahlzeit vorgese- hene Betrag von Fr. 5.– bis Fr. 15.– pro Arbeitstag). Die mathematisch genaue Berechnung auf der Basis von letztlich ungenauen Zahlen kann kein genaues Er- gebnis liefern. Damit bleibt es zusammengefasst bei dem von der Vorinstanz vor- gesehenen Betrag von monatlich Fr. 220.– für auswärtige Verpflegung.
f) Arbeitsweg Mit Bezug auf den von der Vorinstanz dem Beklagten ab 1. Juli 2015 für Mobilität zugestandenen Betrag von monatlich Fr. 232.– (1/12 der Kosten von Fr. 2'781.– für ein ZVV-Jahresabonnement für sämtliche Zonen) lässt die Klägerin vorbrin- gen, dass dieser Betrag auf monatlich Fr. 115.– (1/12 der Kosten von Fr. 1'377.– für einen "Schwyzer Pass" für sämtliche Zonen des Kantons Schwyz) zu reduzie- ren sei (Urk. 52 S. 7). Gemäss dem negativen Vorbescheid der zuständigen IV- Stelle ist es dem Beklagten möglich, als Hilfsarbeiter tätig zu sein (Urk. 37/3). Da- rauf stützt sich auch die Vorinstanz im Rahmen des dem Beklagten hypothetisch angerechneten Einkommens. Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass es dem Beklagten möglich sei, eine Hilfsarbeiterposition in der Nähe seines Wohnortes zu finden (Urk. 52 S. 7). Doch ist einerseits zu berücksichtigen, dass sich …, die Wohngemeinde des Beklagten, nahe an der Grenze zum Kanton Zü- rich befindet, weshalb es nicht unwahrscheinlich ist, dass der Beklagte eine Ar-
- 12 - beitsstelle im Kanton Zürich antreten wird; andererseits ist zu beachten, dass ei- nige Gemeinden des Kantons Schwyz (wie Pfäffikon SZ, Freienbach, Bäch und Wollerau) nicht Teil des Schwyzer Verkehrsverbundes sind, sondern zum Zürcher Verkehrsverbund gehören (vgl. www.zvv.ch), und … selbst zum Tarifverbund "Ostwind" (vgl. www.ostwind.ch). Unzutreffend ist sodann das klägerische Vor- bringen, wonach der Beklagte stets in seinem Wohnkanton tätig gewesen sei (Urk. 52 S. 7). Dem Arbeitsvertrag mit der D._____ AG vom 26. Juni 2013, für welche der Beklagte zuletzt tätig gewesen war, ist zu entnehmen, dass er damals in … GL arbeitete (Urk. 25/9 letzte Seite). Vor diesem Hintergrund erscheint der von der Vorinstanz dem Beklagten angerechnete Betrag für Mobilität von monat- lich Fr. 232.– angemessen, weshalb es dabei bleiben hat.
g) Die übrigen Positionen blieben unangefochten und erscheinen plausibel. Der Bedarf des Beklagten stellt sich somit wie folgt dar: 01.05.15 - 30.06.15 ab 01.07.15 Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Mietkosten inkl. Nebenkosten Fr. 1'500.– Fr. 1'500.– Heizkosten Fr. 125.– Fr. 125.– Krankenversicherung: Fr. 225.– Fr. 225.– Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 30.– Fr. 30.– Kommunikation Fr. 120.– Fr. 120.– Mobilität Fr. 0.– Fr. 232.– Auswärtige Verpflegung Fr. 0.– Fr. 220.– Haustiere Fr. 0.– Fr. 0.– TOTAL Fr. 3'200.– Fr. 3'652.–
E. 5.3 Die Gegenüberstellung von (hypothetischem) Einkommen und Notbedarf des Beklagten führt in der Zeit vom 1. Mai 2015 bis 30. Juni 2015 zu einer Leis- tungsfähigkeit von Fr. 414.– (Einkommen von Fr. 3'614.– abzüglich Notbedarf von
- 13 - Fr. 3'200.–) und ab 1. Juli 2015 zu einer solchen von Fr. 957.– (hypothetisches Einkommen von Fr. 4'609.– abzüglich Notbedarf von Fr. 3'652.–).
E. 5.4 Der Beklagte ist entsprechend zu verpflichten, der Klägerin für die Monate Mai und Juni 2015 monatliche Unterhaltsbeiträge von gerundet Fr. 410.– und ab
1. Juli 2015 solche von gerundet Fr. 955.– zu bezahlen. Die Indexierung der Un- terhaltsbeiträge (Dispositivziffer 6) wurde nicht beanstandet und ist zu bestätigen, wobei die Indexklausel dem aktuellen Stand anzupassen ist.
E. 5.5 Dauer des Unterhalts Die Vorinstanz sprach die Unterhaltsbeiträge lediglich bis zur Mündigkeit der Klä- gerin zu (Urk. 53 S. 35). Die Klägerin beantragt die Zusprechung bis zum Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung (Urk. 8 Rechtsbegehren Ziffer 2 und Urk. 52 Berufungsantrag Ziff. 1) und beruft sich darauf, dass Zürcher Gerichte re- gelmässig auch in selbständigen Unterhaltsprozessen Unterhaltsbeiträge bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung festlegen würden (Urk. 52 S. 9). Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass für Vaterschaftsprozesse aus dem Gesetz
– im Gegensatz zu Scheidungsprozessen (vgl. Art. 133 ZGB) – keine Ermächti- gung des Gerichts hervorgehe, einen über die Mündigkeit hinausgehenden Un- terhalt festzulegen (Urk. 53 S. 33), weshalb die Vorinstanz zu Recht Unterhalts- beiträge nur bis zur Mündigkeit zugesprochen hat. Die Festsetzung von Unter- haltsbeiträgen lediglich bis zur Mündigkeit rechtfertigt sich auch deshalb, weil so- wohl betreffend die Einkünfte als auch den Bedarf des Beklagten von Mutmas- sungen und Schätzungen ausgegangen werden musste. III. A. Unentgeltliche Prozessführung
1. Die Klägerin stellt im Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 52 S. 2). Nach Art. 117 ZPO hat eine Per- son Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderli-
- 14 - chen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).
2. Bei der Klägerin handelt es sich um ein einkommens- und vermögensloses Kleinkind. Auch die Kindseltern sind mittellos. Zudem kann nicht gesagt werden, dass die Anträge der Klägerin im Berufungsverfahren aussichtslos waren. Damit ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu gewähren. B. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Klägerin beantragt, die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäss dem Ausgang des Berufungsverfahrens zu verlegen (Urk. 52 S. 2). Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden vollumfänglich dem Be- klagten auferlegt und er wurde entsprechend dem Verfahrensausgang zur Leis- tung einer Parteientschädigung an die Klägerin verpflichtet (Urk. 53 S. 36). Die Klägerin ist daher mit Bezug auf die Überprüfung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung nicht beschwert. Bei vorliegendem Verfahrensaus- gang gilt die Klägerin hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens nach wie vor als obsiegende Partei, weshalb es auch deshalb bei der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung bleibt.
2. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Vorliegend sind nur noch die Unterhaltsbeiträge umstritten. Die Vorinstanz sprach der Klägerin für die Monate Mai und Juni 2015 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 264.– pro Monat und ab Juli 2015 einen solchen von monatlich Fr. 807.– zu. Die Klägerin beantragt für die Monate Mai und Juni 2015 Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 839.– und für die Zeit ab Juli 2015 solche von Fr. 1'501.50 pro Mo- nat. Der Beklagte liess sich im Berufungsverfahren nicht vernehmen. In Abwei- chung zum vorinstanzlichen Entscheid werden der Klägerin für die Monate Mai und Juni 2015 Unterhaltsbeiträge von Fr. 410.– pro Monat und ab Juli 2015 sol- che von Fr. 955.– zugesprochen. Ausgehend von einer Unterhaltspflicht bis zur Volljährigkeit der Klägerin ergibt sich ein Streitwert von Fr. 132'410.50. In Anwen- dung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG ist die
- 15 - Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 5'000.– festzulegen. Die Klä- gerin obsiegt vorliegend zu rund 1/5 und der Beklagte folglich zu rund 4/5, wes- halb der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu 4/5 und dem Beklagten zu 1/5 aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 2 ZPO), wobei der Anteil, welcher der Klägerin auferlegt wird, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen ist. Für das Berufungsverfahren hat die Klägerin zufolge ihres mehrheitlichen Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO); dem Beklagten erwuchs kein erheblicher Aufwand (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO). Demgemäss sind für das Berufungsver- fahren keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 – 4 und 7 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom
2. Dezember 2014 am 20. März 2015 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessfüh- rung gewährt.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. und sodann erkannt:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab dem 1. Mai 2015 bis zum Erreichen der Mündigkeit monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlich oder vertraglich geregelter, für die Klägerin bestimmte Kinderzulagen) wie folgt zu bezahlen:
- 16 -
- Fr. 410.– von 1. Mai 2015 bis 30. Juni 2015
- Fr. 955.– ab 1. Juli 2015, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats an den je- weiligen gesetzlichen Vertreter des Kindes.
2. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 1 basieren auf dem Landes- index für Konsumentenpreise des Schweizerischen Bundesamtes für Statis- tik, Stand Ende April 2015 mit 98.1 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2016, nach folgender Formel angepasst: (Ursprünglicher Unterhaltsbeitrag) x (Index November Vorjahr) Neuer Unterhaltsbeitrag = Ursprünglicher Index (98.1)
3. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern
E. 8 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Mai 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: js
Dispositiv
- Mai 2015, bis zum Eintritt in die volle Erwerbsfähigkeit, längstens bis zur Mündigkeit, an den jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Klägerin zahlbar.
- Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik vom Oktober 2014 von 99.1 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, erstmals auf den 1. Januar 2015, nach Massgabe des Indexstandes per November des Vorjahres nach fol- gender Formel angepasst: Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand Neuer Unterhaltsbeitrag = ───────────────────────────────────── Indexstand Oktober 2014 (99.1 Punkte) - 4 -
- Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'197.– Kosten DNA-Gutachten.
- Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse ge- nommen. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 200.– zu bezahlen, zahlbar an das Amt für Jugend und Berufsberatung, Region …, … [Adresse].
- (Mitteilungssatz.)
- (Rechtsmittelbelehrung.) Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 52 S. 2): "1. Es sei Ziff. 5 des Urteils und Verfügung des Bezirksgerichts Pfäf- fikon vom 2. Dezember 2014 aufzuheben und der Beklag- te/Berufungsbeklagte (im folgenden Beklagter genannt) sei zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts der Klägerin jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, zu- züglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen, wie folgt zu bezahlen: - CHF 839.00 ab 1. Mai 2015 bis 30. Juni 2015 - CHF 1'501.50 ab 1. Juli 2015 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit der Klägerin.
- Es sei Ziff. 8 des Urteils und Verfügung des Bezirksgerichts Pfäf- fikon vom 2. Dezember 2014 aufzuheben und die vorinstanzli- chen Kosten sowie die Parteientschädigung gemäss dem Aus- gang des Berufungsverfahrens zu verteilen. - 5 -
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- klagten. Es sei der Klägerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh- ren. Prozessualer Antrag: "Es sei der Beklagte im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zu ver- pflichten, an die Kosten des Unterhalts der Klägerin monatlich zahlbare Unterhaltsbeiträge gemäss Antrag-Ziff. 1 vorstehend ab 1. Mai 2015 bis zur rechtskräftigen Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen zu bezah- len, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten." Erwägungen: I.
- Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) wurde am tt.mm.2013 als Kind von B._____ geboren (Urk. 4/3). Die Vaterschaft des Beklagten und Be- rufungsbeklagten (fortan Beklagter) wurde auf entsprechende von der Klägerin erhobene Vaterschaftsklage mit vorinstanzlichem Urteil vom 2. Dezember 2014 gerichtlich festgestellt (Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils). Gleichzeitig wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab 1. Mai bis 30. Juni 2015 monatli- che Unterhaltsbeiträge von Fr. 264.– und ab 1. Juli 2015 bis zum Eintritt in die vol- le Erwerbsfähigkeit, längstens bis zur Mündigkeit, Unterhaltsbeiträge von Fr. 807.– zu bezahlen (Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils). Für den Ver- lauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 53 S. 2 ff.).
- Mit Eingabe vom 6. Februar 2015 erhob die Klägerin fristgerecht Berufung mit eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 52). Der Beklagte reichte innert der ihm mit Verfügung vom 16. Februar 2015 angesetzten Frist (Urk. 57) keine Berufungsantwort ein.
- Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefoch- tenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositiv- - 6 - ziffern 1 – 4 und 7 des erstinstanzlichen Urteils blieben unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind. Dies ist vorzumerken. Massgebender Zeit- punkt ist der Ablauf der Frist zur Erhebung einer möglichen Anschlussberufung (Art. 313 ZPO). Dies ist der 20. März 2015.
- Die Klägerin beantragt, dass ihr die ab 1. Mai 2015 verlangten Unterhaltsbei- träge im Rahmen vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Verfahrens zuzu- sprechen seien (Urk. 52 S. 2). Mit vorliegendem Endentscheid wird das Mass- nahmebegehren gegenstandslos, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen und das Gesuch infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. II.
- Im vorliegenden Verfahren sind einzig noch die Kinderunterhaltsbeiträge umstritten. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angele- genheiten den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in die- sem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet.
- Die Vorinstanz hat den Beklagten verpflichtet, der Klägerin in einer ersten Phase (vom 1. Mai 2015 bis 30. Juni 2015) monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 264.– und in einer zweiten Phase (ab 1. Juli 2015 bis zum Eintritt in die volle Erwerbstätigkeit, längstens bis zur Mündigkeit) Unterhaltsbeiträge von Fr. 807.– pro Monat zu bezahlen (Urk. 53 S. 35). Der Unterhaltsberechnung legte die Vorinstanz einen um Kosten für die Haustiere von Fr. 150.– erweiterten Notbedarf des Beklagten von Fr. 3'350.– bzw. von Fr. 3'802.– ab 1. Juli 2015 zu Grunde. Weiter ging die Vorinstanz von einem Einkommen des Beklagten von netto Fr. 3'614.– pro Monat bis 30. Juni 2015 aus und rechnete ihm ab 1. Juli 2015 ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 4'609.– pro Monat an (Urk. 53 S. 21 f.). Bei der Kindsmutter ging die Vorinstanz von einem Notbedarf von Fr. 2'900.– pro Monat und einem Nettoeinkommen von Fr. 2'613.– pro Monat aus, weshalb die Vorinstanz zum Ergebnis gelangte, der Kindsmutter sei es neben den in natura - 7 - erbrachten Unterhaltsleistungen nicht möglich, mittels Geldleistungen für den Un- terhaltsbedarf der Klägerin aufzukommen (Urk. 53 S. 31).
- Die Klägerin verlangt mit der Berufung die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge auf monatlich Fr. 839.– in der Zeit vom 1. Mai 2015 bis 30. Juni 2015 und auf mo- natlich Fr. 1'501.50.– ab 1. Juli 2015 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit (Urk. 52 S. 2). Die Klägerin kritisiert die vorinstanzliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beklagten. Sie macht geltend, dass sich das Existenzminimum des Beklagten in der Zeit vom
- Mai bis 30. Juni 2015 auf Fr. 2'730.– pro Monat und ab 1. Juli 2015 auf monat- lich Fr. 3'107.– belaufe. Weiter kritisiert die Klägerin die vorinstanzliche Festset- zung ihres Bedarfs (Urk. 52 S. 3). Die von der Vorinstanz betreffend den Beklag- ten vorgenommene Einkommensberechnung blieb unangefochten. Ebenfalls un- angefochten blieb die Feststellung, dass der vom Beklagten an die Klägerin zu leistende Unterhaltsbeitrag aufgrund der fehlenden Leistungsfähigkeit der Kinds- mutter lediglich gestützt auf die Leistungsfähigkeit des Beklagten zu ermitteln sei. In diesem Zusammenhang blieb schliesslich unangefochten, dass für die Zeit- spanne vom 1. April 2013 bis 30. April 2015 aufgrund mangelnder Leistungsfähig- keit des Beklagten keine Unterhaltsbeiträge an die Klägerin zuzusprechen seien (Urk. 53 S. 32).
- Weil gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei allen familienrechtli- chen Unterhaltspflichten dem Unterhaltsschuldner stets das Existenzminimum zu belassen ist (vgl. BGE 123 III 1; bestätigt in BGE 135 III 66) und da die finanziel- len Verhältnisse des Beklagten vorliegend äusserst knapp sind, kann der Bedarf der Klägerin durch die Unterhaltsleistungen des Beklagten ohnehin bei Weitem nicht gedeckt werden, weshalb die Höhe des Unterhaltsbedarfs der Klägerin vor- liegend offen bleiben kann. Ihr Unterhaltsanspruch ergibt sich aus der Gegen- überstellung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit dem Nettoein- kommen des Beklagten. - 8 -
- Leistungsfähigkeit Beklagter 5.1. Einkommen Beklagter Wie erwähnt blieb die von der Vorinstanz vorgenommene Einkommensberech- nung von netto Fr. 3'614.– pro Monat für die Monate Mai und Juni 2015 und von Fr. 4'609.– ab 1. Juli 2015 (hypothetisches Einkommen) unangefochten und er- scheint angemessen, weshalb darauf abzustellen ist. 5.2. Bedarf Beklagter Die Vorinstanz hat den Bedarf des Beklagten mit Fr. 3'350.– (1. Mai 2015 bis
- Juni 2015) und Fr. 3'802.– (ab 1. Juli 2015) veranschlagt (Urk. 53 S. 29 f.). a) Wohnkosten Der Beklagte wohnt in einem 6 1/2-Zimmer-Haus (inkl. Keller, Estrich, Bastel- raum, Balkon, Garage sowie zwei Autoabstellplätze; Urk. 22/3). Die Vorinstanz erachtete die Anrechnung eines Mietzinses in genannter Höhe als für eine Einzel- person ohne Kinder nicht gerechtfertigt, weshalb sie im Bedarf des Beklagten ab
- Mai 2015 hypothetische Wohnkosten von Fr. 1'500.– (inkl. Nebenkosten) be- rücksichtigte (Urk. 53 S. 24). Sie führte aus, dass für eine Einzelperson am Wohn- ort des Beklagten grundsätzlich die Anrechnung eines hypothetischen Mietzinses von Fr. 1'200.– angemessen sei. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beklagte drei Pitbulls besitze, sei ihm eine Wohnung mit einem gewissen Um- schwung bzw. Garten zuzugestehen, weshalb es sich vorliegend rechtfertige, monatliche Wohnkosten in der Höhe von 1'500.– (inkl. Nebenkosten) zu berück- sichtigen (Urk. 53 S. 24). Wenn die Klägerin vorbringt, dass die für die Hunde vorgesehenen Raumkosten von Fr. 300.– nicht den Wohnkosten des Beklagten zugerechnet werden könnten (Urk. 52 S. 6), so ist sie darauf hinzuweisen, dass für die Hunde kein separater Wohnkostenanteil berücksichtigt wurde, sondern vielmehr bei der Festsetzung der zu berücksichtigenden Wohnkosten dem Umstand Rechnung getragen wurde, dass der Beklagte drei Hunde besitzt und deshalb auf eine Wohnung mit Um- - 9 - schwung angewiesen ist, weshalb im Vergleich zu einer Wohnung von gleicher Grösse ohne Umschwung naturgemäss höhere Wohnkosten resultieren. Weil vom Beklagten nicht erwartet werden kann, dass er seine Hunde weggibt, ihm je- doch zuzumuten ist, Teile seiner momentanen Mietwohnung unterzuvermieten und – wie der Beklagte selbst vorschlägt (Prot. I S. 15 f.) – eine Wohngemein- schaft zu gründen, erscheinen die von der Vorinstanz berücksichtigten Wohnkos- ten von Fr. 1'500.– (inkl. Nebenkosten) angemessen, weshalb es dabei zu bleiben hat. b) Heizkosten Die Argumentation der Klägerin, wonach der von der Vorinstanz berücksichtigte Betrag für Wohnkosten von Fr. 1'500.– die Nebenkosten mitumfasse, weshalb die Heizkosten nicht zusätzlich zu berücksichtigen seien (Urk. 52 S. 6), verfängt nicht. Gemäss Ziff. III. 1.2 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (nachfolgend Kreisschreiben) sind die monatlichen Aufwendungen für Heizungsenergie von Wohnräumen bei den Mietkosten zusätzlich zu berücksichtigen, weshalb die Heizkosten nicht unter die übrigen Nebenkosten zu fassen sind. Aus den Akten geht hervor, dass der Beklagte über eine elektrische Heizung (mit eigenem Stromzähler) verfügt und ihm in der Periode vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 Heizkosten von Fr. 1'316.30 angefallen sind. Anlässlich der Hauptverhand- lung gab der Beklagte zu Protokoll, dass sich die jährlichen Heizkosten auf Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.– pro Jahr belaufen würden. Unter Berücksichtigung, dass dem Beklagten ab 1. Mai 2015 reduzierte Wohnkosten angerechnet werden, erscheint der von der Vorinstanz ab Mai 2015 berücksichtigte Betrag für Heizkos- ten von Fr. 125.– pro Monat angemessen. c) Haustierkosten Das Vorbringen der Klägerin, wonach für den von der Vorinstanz für die drei Hun- de zusätzlich zum Grundbetrag berücksichtigte Betrag von Fr. 150.– pro Monat kein Raum bleibe (Urk. 52 S. 6), ist hingegen begründet. - 10 - Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein Anspruch des Tierhal- ters auf Anrechnung eines Betrags für Haustiere im Notbedarf (BGE 128 III 337 E. 3c). Dies gilt nach einem neueren Entscheid des Bundesgerichts selbst dann, wenn ein Hund für die psychische Stabilität und Aktivität einer Person indiziert ist (BGer 5A.696/2009 vom 3. März 2010). Dem Beklagten ist es zuzumuten, sich bei den übrigen vom Grundbetrag zu deckenden Auslagen so weit einzuschränken, dass die Hundekosten durch den Grundbetrag von Fr. 1'200.– gedeckt werden können. Der Betrag von Fr. 150.– für die Hundehaltungskosten ist somit im Bedarf des Beklagten zu streichen. d) Krankenkassenprämie Entgegen der Klägerin ist in der Phase von Mai bis Juni 2015 bei den Kranken- kassenprämien kein Betrag für die individuelle Prämienverbilligung (IPV) abzuzie- hen (Urk. 52 S. 7). Der Homepage der Ausgleichskasse Schwyz ist zu entneh- men, dass die Anmeldung für die Prämienverbilligung jeweils im Vorjahr bei der Ausgleichskasse Schwyz eingereicht werden muss und auf später eingereichte Gesuche nicht mehr eingetreten werden kann (www.aksz.ch). Aus den Akten gibt es keine Hinweise, dass der Beklagte einen Antrag auf Prämienverbilligung ge- stellt hat. Dies ist zwar bedauerlich, kann jedoch nicht dazu führen, dass der Be- trag für die individuelle Prämienverbilligung, auf welchen der Beklagte Anspruch gehabt hätte, vorliegend von den Krankenkassenprämien von monatlich Fr. 225.– in Abzug gebracht wird. Damit bleibt es beim Betrag von Fr. 225.– pro Monat. e) Auswärtige Verpflegung Unbegründet ist sodann die Rüge, wonach der dem Beklagten ab 1. Juli 2015 (Zeitpunkt der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens) zugestandene Be- trag für auswärtige Verpflegung von Fr. 220.– auf Fr. 217.50 zu reduzieren sei, sei doch der Kindsmutter, welche ein Arbeitspensum von 50% innehat, lediglich ein Betrag von Fr. 109.– pro Monat für auswärtige Verpflegung zugestanden worden (Urk. 52 S. 7). Der von der Klägerin angerufene Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. Urk. 52 S. 7) wird vorliegend nicht verletzt. So ist die Vorinstanz – wie er- wähnt – nach Abzug des Notbedarfs der Kindesmutter von deren Nettoeinkom- - 11 - men zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass diese nicht leistungsfähig sei (Urk. 53 S. 18), weshalb der Bedarf der Kindsmutter letztlich für die Festsetzung der Un- terhaltsbeiträge nicht von Bedeutung war. Die Vorinstanz hat ihrer Berechnung einen Betrag von rund Fr. 10.– pro Arbeitstag für auswärtige Verpflegung zu Grunde gelegt. Gestützt auf die Tatsache, dass ein Monat 21.75 Arbeitstage hat (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Zürich 2012, N 12 zu Art. 321c OR), resultiert ein Betrag von Fr. 217.50 pro Monat bzw. von gerundet Fr. 220.– für auswärtige Verpflegung. Ganz allgemein bleibt in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen einer exakten mathematischen Berech- nung entzieht, enthalten doch schon die der Berechnung zugrunde liegenden Be- träge ihrerseits gerundete, geschätzte oder pauschalisierte Beträge (wie der ge- mäss Kreisschreiben für jede auswärts eingenommene Hauptmahlzeit vorgese- hene Betrag von Fr. 5.– bis Fr. 15.– pro Arbeitstag). Die mathematisch genaue Berechnung auf der Basis von letztlich ungenauen Zahlen kann kein genaues Er- gebnis liefern. Damit bleibt es zusammengefasst bei dem von der Vorinstanz vor- gesehenen Betrag von monatlich Fr. 220.– für auswärtige Verpflegung. f) Arbeitsweg Mit Bezug auf den von der Vorinstanz dem Beklagten ab 1. Juli 2015 für Mobilität zugestandenen Betrag von monatlich Fr. 232.– (1/12 der Kosten von Fr. 2'781.– für ein ZVV-Jahresabonnement für sämtliche Zonen) lässt die Klägerin vorbrin- gen, dass dieser Betrag auf monatlich Fr. 115.– (1/12 der Kosten von Fr. 1'377.– für einen "Schwyzer Pass" für sämtliche Zonen des Kantons Schwyz) zu reduzie- ren sei (Urk. 52 S. 7). Gemäss dem negativen Vorbescheid der zuständigen IV- Stelle ist es dem Beklagten möglich, als Hilfsarbeiter tätig zu sein (Urk. 37/3). Da- rauf stützt sich auch die Vorinstanz im Rahmen des dem Beklagten hypothetisch angerechneten Einkommens. Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass es dem Beklagten möglich sei, eine Hilfsarbeiterposition in der Nähe seines Wohnortes zu finden (Urk. 52 S. 7). Doch ist einerseits zu berücksichtigen, dass sich …, die Wohngemeinde des Beklagten, nahe an der Grenze zum Kanton Zü- rich befindet, weshalb es nicht unwahrscheinlich ist, dass der Beklagte eine Ar- - 12 - beitsstelle im Kanton Zürich antreten wird; andererseits ist zu beachten, dass ei- nige Gemeinden des Kantons Schwyz (wie Pfäffikon SZ, Freienbach, Bäch und Wollerau) nicht Teil des Schwyzer Verkehrsverbundes sind, sondern zum Zürcher Verkehrsverbund gehören (vgl. www.zvv.ch), und … selbst zum Tarifverbund "Ostwind" (vgl. www.ostwind.ch). Unzutreffend ist sodann das klägerische Vor- bringen, wonach der Beklagte stets in seinem Wohnkanton tätig gewesen sei (Urk. 52 S. 7). Dem Arbeitsvertrag mit der D._____ AG vom 26. Juni 2013, für welche der Beklagte zuletzt tätig gewesen war, ist zu entnehmen, dass er damals in … GL arbeitete (Urk. 25/9 letzte Seite). Vor diesem Hintergrund erscheint der von der Vorinstanz dem Beklagten angerechnete Betrag für Mobilität von monat- lich Fr. 232.– angemessen, weshalb es dabei bleiben hat. g) Die übrigen Positionen blieben unangefochten und erscheinen plausibel. Der Bedarf des Beklagten stellt sich somit wie folgt dar: 01.05.15 - 30.06.15 ab 01.07.15 Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Mietkosten inkl. Nebenkosten Fr. 1'500.– Fr. 1'500.– Heizkosten Fr. 125.– Fr. 125.– Krankenversicherung: Fr. 225.– Fr. 225.– Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 30.– Fr. 30.– Kommunikation Fr. 120.– Fr. 120.– Mobilität Fr. 0.– Fr. 232.– Auswärtige Verpflegung Fr. 0.– Fr. 220.– Haustiere Fr. 0.– Fr. 0.– TOTAL Fr. 3'200.– Fr. 3'652.– 5.3. Die Gegenüberstellung von (hypothetischem) Einkommen und Notbedarf des Beklagten führt in der Zeit vom 1. Mai 2015 bis 30. Juni 2015 zu einer Leis- tungsfähigkeit von Fr. 414.– (Einkommen von Fr. 3'614.– abzüglich Notbedarf von - 13 - Fr. 3'200.–) und ab 1. Juli 2015 zu einer solchen von Fr. 957.– (hypothetisches Einkommen von Fr. 4'609.– abzüglich Notbedarf von Fr. 3'652.–). 5.4. Der Beklagte ist entsprechend zu verpflichten, der Klägerin für die Monate Mai und Juni 2015 monatliche Unterhaltsbeiträge von gerundet Fr. 410.– und ab
- Juli 2015 solche von gerundet Fr. 955.– zu bezahlen. Die Indexierung der Un- terhaltsbeiträge (Dispositivziffer 6) wurde nicht beanstandet und ist zu bestätigen, wobei die Indexklausel dem aktuellen Stand anzupassen ist. 5.5. Dauer des Unterhalts Die Vorinstanz sprach die Unterhaltsbeiträge lediglich bis zur Mündigkeit der Klä- gerin zu (Urk. 53 S. 35). Die Klägerin beantragt die Zusprechung bis zum Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung (Urk. 8 Rechtsbegehren Ziffer 2 und Urk. 52 Berufungsantrag Ziff. 1) und beruft sich darauf, dass Zürcher Gerichte re- gelmässig auch in selbständigen Unterhaltsprozessen Unterhaltsbeiträge bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung festlegen würden (Urk. 52 S. 9). Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass für Vaterschaftsprozesse aus dem Gesetz – im Gegensatz zu Scheidungsprozessen (vgl. Art. 133 ZGB) – keine Ermächti- gung des Gerichts hervorgehe, einen über die Mündigkeit hinausgehenden Un- terhalt festzulegen (Urk. 53 S. 33), weshalb die Vorinstanz zu Recht Unterhalts- beiträge nur bis zur Mündigkeit zugesprochen hat. Die Festsetzung von Unter- haltsbeiträgen lediglich bis zur Mündigkeit rechtfertigt sich auch deshalb, weil so- wohl betreffend die Einkünfte als auch den Bedarf des Beklagten von Mutmas- sungen und Schätzungen ausgegangen werden musste. III. A. Unentgeltliche Prozessführung
- Die Klägerin stellt im Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 52 S. 2). Nach Art. 117 ZPO hat eine Per- son Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderli- - 14 - chen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).
- Bei der Klägerin handelt es sich um ein einkommens- und vermögensloses Kleinkind. Auch die Kindseltern sind mittellos. Zudem kann nicht gesagt werden, dass die Anträge der Klägerin im Berufungsverfahren aussichtslos waren. Damit ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu gewähren. B. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Die Klägerin beantragt, die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäss dem Ausgang des Berufungsverfahrens zu verlegen (Urk. 52 S. 2). Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden vollumfänglich dem Be- klagten auferlegt und er wurde entsprechend dem Verfahrensausgang zur Leis- tung einer Parteientschädigung an die Klägerin verpflichtet (Urk. 53 S. 36). Die Klägerin ist daher mit Bezug auf die Überprüfung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung nicht beschwert. Bei vorliegendem Verfahrensaus- gang gilt die Klägerin hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens nach wie vor als obsiegende Partei, weshalb es auch deshalb bei der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung bleibt.
- Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Vorliegend sind nur noch die Unterhaltsbeiträge umstritten. Die Vorinstanz sprach der Klägerin für die Monate Mai und Juni 2015 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 264.– pro Monat und ab Juli 2015 einen solchen von monatlich Fr. 807.– zu. Die Klägerin beantragt für die Monate Mai und Juni 2015 Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 839.– und für die Zeit ab Juli 2015 solche von Fr. 1'501.50 pro Mo- nat. Der Beklagte liess sich im Berufungsverfahren nicht vernehmen. In Abwei- chung zum vorinstanzlichen Entscheid werden der Klägerin für die Monate Mai und Juni 2015 Unterhaltsbeiträge von Fr. 410.– pro Monat und ab Juli 2015 sol- che von Fr. 955.– zugesprochen. Ausgehend von einer Unterhaltspflicht bis zur Volljährigkeit der Klägerin ergibt sich ein Streitwert von Fr. 132'410.50. In Anwen- dung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG ist die - 15 - Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 5'000.– festzulegen. Die Klä- gerin obsiegt vorliegend zu rund 1/5 und der Beklagte folglich zu rund 4/5, wes- halb der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu 4/5 und dem Beklagten zu 1/5 aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 2 ZPO), wobei der Anteil, welcher der Klägerin auferlegt wird, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen ist. Für das Berufungsverfahren hat die Klägerin zufolge ihres mehrheitlichen Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO); dem Beklagten erwuchs kein erheblicher Aufwand (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO). Demgemäss sind für das Berufungsver- fahren keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
- Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 – 4 und 7 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom
- Dezember 2014 am 20. März 2015 in Rechtskraft erwachsen sind.
- Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessfüh- rung gewährt.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. und sodann erkannt:
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab dem 1. Mai 2015 bis zum Erreichen der Mündigkeit monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlich oder vertraglich geregelter, für die Klägerin bestimmte Kinderzulagen) wie folgt zu bezahlen: - 16 - - Fr. 410.– von 1. Mai 2015 bis 30. Juni 2015 - Fr. 955.– ab 1. Juli 2015, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats an den je- weiligen gesetzlichen Vertreter des Kindes.
- Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 1 basieren auf dem Landes- index für Konsumentenpreise des Schweizerischen Bundesamtes für Statis- tik, Stand Ende April 2015 mit 98.1 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2016, nach folgender Formel angepasst: (Ursprünglicher Unterhaltsbeitrag) x (Index November Vorjahr) Neuer Unterhaltsbeitrag = Ursprünglicher Index (98.1)
- Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 8 und 9) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin zu 4/5 und dem Beklagten zu 1/5 auferlegt. Der auf die Klägerin entfallende Anteil wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Für das Berufungsverfahren werden keine Partei- bzw. Umtriebsentschädi- gungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Pfäffikon sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Pfäffikon ZH, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 17 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Mai 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ150003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Beschluss und Urteil vom 27. Mai 2015 in Sachen A._____, Berufungsklägerin vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ vertreten durch Beiständin Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ substituiert durch Rechtsanwältin MLaw X2._____ gegen C._____, Berufungsbeklagter betreffend Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon (FK130005-H)
- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 8) "1. Es sei festzustellen, dass der Beklagte der Vater der Klägerin ist.
2. Der Beklagte sei zu verpflichten,
- für die Klägerin angemessene, monatliche an den Index gebun- dene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, ab der Geburt bis zum or- dentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindes- tens aber bis zur Volljährigkeit der Klägerin;
- soweit sie ihm zustehen, die gesetzlichen und vertraglichen Kin- der- und Ausbildungszulagen geltend zu machen und zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge und Kinder- oder Ausbildungszulagen seien monatlich im Voraus zahlbar an die gesetzliche Vertreterin der Kläge- rin, nach Erreichen der Volljährigkeit an die Klägerin oder an eine von dieser ermächtigte Person. Die beantragten Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (BfS) vom Septem- ber 2013 von 99.2 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100). Sie seien jährlich auf den 1. Januar an den Indexstand per Ende November des Vorjahres anzupassen, erstmals per Januar 2014. Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand ───────────────────────────────────── Indexstand Ende September 2013 (99.2 Punkte)
3. Der Klägerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten, wo- bei die Prozessentschädigung dem Amt für Jugend und Berufsberatung, Region …, … [Adresse] zuzusprechen sei." Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 2. Dezember 2014 (Urk. 53):
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Vater des am tt.mm.2013 von B._____ geborenen Kindes A._____ ist.
- 3 -
2. Die Klägerin wird unter der alleinigen elterlichen Sorge der Kindsmutter be- lassen.
3. Die elterliche Obhut über die Klägerin wird bei der Kindsmutter belassen.
4. Dem Beklagten wird kein Besuchsrecht zugesprochen.
5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin wie folgt monatliche Unterhalts- beiträge zu bezahlen:
- Fr. 264.– ab 1. Mai 2015 bis 30. Juni 2015,
- Fr. 807.– ab 1. Juli 2015. Zudem wird der Beklagte verpflichtet, allfällige gesetzlich oder vertraglich geregelte Kinder- und Ausbildungszulagen, soweit sie ihm zustehen und nicht durch die Mutter oder eine andere berechtigte Person bezogen wer- den, geltend zu machen und zusammen mit den Unterhaltsbeiträgen der Klägerin zu bezahlen. Diese Beiträge sind je auf den ersten eines Monats im Voraus, erstmals ab
1. Mai 2015, bis zum Eintritt in die volle Erwerbsfähigkeit, längstens bis zur Mündigkeit, an den jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Klägerin zahlbar.
6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik vom Oktober 2014 von 99.1 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, erstmals auf den 1. Januar 2015, nach Massgabe des Indexstandes per November des Vorjahres nach fol- gender Formel angepasst: Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand Neuer Unterhaltsbeitrag = ───────────────────────────────────── Indexstand Oktober 2014 (99.1 Punkte)
- 4 -
7. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'197.– Kosten DNA-Gutachten.
8. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse ge- nommen. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
9. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 200.– zu bezahlen, zahlbar an das Amt für Jugend und Berufsberatung, Region …, … [Adresse].
10. (Mitteilungssatz.)
11. (Rechtsmittelbelehrung.) Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 52 S. 2): "1. Es sei Ziff. 5 des Urteils und Verfügung des Bezirksgerichts Pfäf- fikon vom 2. Dezember 2014 aufzuheben und der Beklag- te/Berufungsbeklagte (im folgenden Beklagter genannt) sei zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts der Klägerin jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, zu- züglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen, wie folgt zu bezahlen:
- CHF 839.00 ab 1. Mai 2015 bis 30. Juni 2015
- CHF 1'501.50 ab 1. Juli 2015 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit der Klägerin.
2. Es sei Ziff. 8 des Urteils und Verfügung des Bezirksgerichts Pfäf- fikon vom 2. Dezember 2014 aufzuheben und die vorinstanzli- chen Kosten sowie die Parteientschädigung gemäss dem Aus- gang des Berufungsverfahrens zu verteilen.
- 5 -
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- klagten. Es sei der Klägerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh- ren. Prozessualer Antrag: "Es sei der Beklagte im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zu ver- pflichten, an die Kosten des Unterhalts der Klägerin monatlich zahlbare Unterhaltsbeiträge gemäss Antrag-Ziff. 1 vorstehend ab 1. Mai 2015 bis zur rechtskräftigen Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen zu bezah- len, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten." Erwägungen: I.
1. Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) wurde am tt.mm.2013 als Kind von B._____ geboren (Urk. 4/3). Die Vaterschaft des Beklagten und Be- rufungsbeklagten (fortan Beklagter) wurde auf entsprechende von der Klägerin erhobene Vaterschaftsklage mit vorinstanzlichem Urteil vom 2. Dezember 2014 gerichtlich festgestellt (Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils). Gleichzeitig wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab 1. Mai bis 30. Juni 2015 monatli- che Unterhaltsbeiträge von Fr. 264.– und ab 1. Juli 2015 bis zum Eintritt in die vol- le Erwerbsfähigkeit, längstens bis zur Mündigkeit, Unterhaltsbeiträge von Fr. 807.– zu bezahlen (Dispositivziffer 5 des angefochtenen Urteils). Für den Ver- lauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 53 S. 2 ff.).
2. Mit Eingabe vom 6. Februar 2015 erhob die Klägerin fristgerecht Berufung mit eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 52). Der Beklagte reichte innert der ihm mit Verfügung vom 16. Februar 2015 angesetzten Frist (Urk. 57) keine Berufungsantwort ein.
3. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefoch- tenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dispositiv-
- 6 - ziffern 1 – 4 und 7 des erstinstanzlichen Urteils blieben unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind. Dies ist vorzumerken. Massgebender Zeit- punkt ist der Ablauf der Frist zur Erhebung einer möglichen Anschlussberufung (Art. 313 ZPO). Dies ist der 20. März 2015.
4. Die Klägerin beantragt, dass ihr die ab 1. Mai 2015 verlangten Unterhaltsbei- träge im Rahmen vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Verfahrens zuzu- sprechen seien (Urk. 52 S. 2). Mit vorliegendem Endentscheid wird das Mass- nahmebegehren gegenstandslos, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen und das Gesuch infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. II.
1. Im vorliegenden Verfahren sind einzig noch die Kinderunterhaltsbeiträge umstritten. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angele- genheiten den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in die- sem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet.
2. Die Vorinstanz hat den Beklagten verpflichtet, der Klägerin in einer ersten Phase (vom 1. Mai 2015 bis 30. Juni 2015) monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 264.– und in einer zweiten Phase (ab 1. Juli 2015 bis zum Eintritt in die volle Erwerbstätigkeit, längstens bis zur Mündigkeit) Unterhaltsbeiträge von Fr. 807.– pro Monat zu bezahlen (Urk. 53 S. 35). Der Unterhaltsberechnung legte die Vorinstanz einen um Kosten für die Haustiere von Fr. 150.– erweiterten Notbedarf des Beklagten von Fr. 3'350.– bzw. von Fr. 3'802.– ab 1. Juli 2015 zu Grunde. Weiter ging die Vorinstanz von einem Einkommen des Beklagten von netto Fr. 3'614.– pro Monat bis 30. Juni 2015 aus und rechnete ihm ab 1. Juli 2015 ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 4'609.– pro Monat an (Urk. 53 S. 21 f.). Bei der Kindsmutter ging die Vorinstanz von einem Notbedarf von Fr. 2'900.– pro Monat und einem Nettoeinkommen von Fr. 2'613.– pro Monat aus, weshalb die Vorinstanz zum Ergebnis gelangte, der Kindsmutter sei es neben den in natura
- 7 - erbrachten Unterhaltsleistungen nicht möglich, mittels Geldleistungen für den Un- terhaltsbedarf der Klägerin aufzukommen (Urk. 53 S. 31).
3. Die Klägerin verlangt mit der Berufung die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge auf monatlich Fr. 839.– in der Zeit vom 1. Mai 2015 bis 30. Juni 2015 und auf mo- natlich Fr. 1'501.50.– ab 1. Juli 2015 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit (Urk. 52 S. 2). Die Klägerin kritisiert die vorinstanzliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beklagten. Sie macht geltend, dass sich das Existenzminimum des Beklagten in der Zeit vom
1. Mai bis 30. Juni 2015 auf Fr. 2'730.– pro Monat und ab 1. Juli 2015 auf monat- lich Fr. 3'107.– belaufe. Weiter kritisiert die Klägerin die vorinstanzliche Festset- zung ihres Bedarfs (Urk. 52 S. 3). Die von der Vorinstanz betreffend den Beklag- ten vorgenommene Einkommensberechnung blieb unangefochten. Ebenfalls un- angefochten blieb die Feststellung, dass der vom Beklagten an die Klägerin zu leistende Unterhaltsbeitrag aufgrund der fehlenden Leistungsfähigkeit der Kinds- mutter lediglich gestützt auf die Leistungsfähigkeit des Beklagten zu ermitteln sei. In diesem Zusammenhang blieb schliesslich unangefochten, dass für die Zeit- spanne vom 1. April 2013 bis 30. April 2015 aufgrund mangelnder Leistungsfähig- keit des Beklagten keine Unterhaltsbeiträge an die Klägerin zuzusprechen seien (Urk. 53 S. 32).
4. Weil gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei allen familienrechtli- chen Unterhaltspflichten dem Unterhaltsschuldner stets das Existenzminimum zu belassen ist (vgl. BGE 123 III 1; bestätigt in BGE 135 III 66) und da die finanziel- len Verhältnisse des Beklagten vorliegend äusserst knapp sind, kann der Bedarf der Klägerin durch die Unterhaltsleistungen des Beklagten ohnehin bei Weitem nicht gedeckt werden, weshalb die Höhe des Unterhaltsbedarfs der Klägerin vor- liegend offen bleiben kann. Ihr Unterhaltsanspruch ergibt sich aus der Gegen- überstellung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit dem Nettoein- kommen des Beklagten.
- 8 -
5. Leistungsfähigkeit Beklagter 5.1. Einkommen Beklagter Wie erwähnt blieb die von der Vorinstanz vorgenommene Einkommensberech- nung von netto Fr. 3'614.– pro Monat für die Monate Mai und Juni 2015 und von Fr. 4'609.– ab 1. Juli 2015 (hypothetisches Einkommen) unangefochten und er- scheint angemessen, weshalb darauf abzustellen ist. 5.2. Bedarf Beklagter Die Vorinstanz hat den Bedarf des Beklagten mit Fr. 3'350.– (1. Mai 2015 bis
30. Juni 2015) und Fr. 3'802.– (ab 1. Juli 2015) veranschlagt (Urk. 53 S. 29 f.).
a) Wohnkosten Der Beklagte wohnt in einem 6 1/2-Zimmer-Haus (inkl. Keller, Estrich, Bastel- raum, Balkon, Garage sowie zwei Autoabstellplätze; Urk. 22/3). Die Vorinstanz erachtete die Anrechnung eines Mietzinses in genannter Höhe als für eine Einzel- person ohne Kinder nicht gerechtfertigt, weshalb sie im Bedarf des Beklagten ab
1. Mai 2015 hypothetische Wohnkosten von Fr. 1'500.– (inkl. Nebenkosten) be- rücksichtigte (Urk. 53 S. 24). Sie führte aus, dass für eine Einzelperson am Wohn- ort des Beklagten grundsätzlich die Anrechnung eines hypothetischen Mietzinses von Fr. 1'200.– angemessen sei. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beklagte drei Pitbulls besitze, sei ihm eine Wohnung mit einem gewissen Um- schwung bzw. Garten zuzugestehen, weshalb es sich vorliegend rechtfertige, monatliche Wohnkosten in der Höhe von 1'500.– (inkl. Nebenkosten) zu berück- sichtigen (Urk. 53 S. 24). Wenn die Klägerin vorbringt, dass die für die Hunde vorgesehenen Raumkosten von Fr. 300.– nicht den Wohnkosten des Beklagten zugerechnet werden könnten (Urk. 52 S. 6), so ist sie darauf hinzuweisen, dass für die Hunde kein separater Wohnkostenanteil berücksichtigt wurde, sondern vielmehr bei der Festsetzung der zu berücksichtigenden Wohnkosten dem Umstand Rechnung getragen wurde, dass der Beklagte drei Hunde besitzt und deshalb auf eine Wohnung mit Um-
- 9 - schwung angewiesen ist, weshalb im Vergleich zu einer Wohnung von gleicher Grösse ohne Umschwung naturgemäss höhere Wohnkosten resultieren. Weil vom Beklagten nicht erwartet werden kann, dass er seine Hunde weggibt, ihm je- doch zuzumuten ist, Teile seiner momentanen Mietwohnung unterzuvermieten und – wie der Beklagte selbst vorschlägt (Prot. I S. 15 f.) – eine Wohngemein- schaft zu gründen, erscheinen die von der Vorinstanz berücksichtigten Wohnkos- ten von Fr. 1'500.– (inkl. Nebenkosten) angemessen, weshalb es dabei zu bleiben hat.
b) Heizkosten Die Argumentation der Klägerin, wonach der von der Vorinstanz berücksichtigte Betrag für Wohnkosten von Fr. 1'500.– die Nebenkosten mitumfasse, weshalb die Heizkosten nicht zusätzlich zu berücksichtigen seien (Urk. 52 S. 6), verfängt nicht. Gemäss Ziff. III. 1.2 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (nachfolgend Kreisschreiben) sind die monatlichen Aufwendungen für Heizungsenergie von Wohnräumen bei den Mietkosten zusätzlich zu berücksichtigen, weshalb die Heizkosten nicht unter die übrigen Nebenkosten zu fassen sind. Aus den Akten geht hervor, dass der Beklagte über eine elektrische Heizung (mit eigenem Stromzähler) verfügt und ihm in der Periode vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013 Heizkosten von Fr. 1'316.30 angefallen sind. Anlässlich der Hauptverhand- lung gab der Beklagte zu Protokoll, dass sich die jährlichen Heizkosten auf Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.– pro Jahr belaufen würden. Unter Berücksichtigung, dass dem Beklagten ab 1. Mai 2015 reduzierte Wohnkosten angerechnet werden, erscheint der von der Vorinstanz ab Mai 2015 berücksichtigte Betrag für Heizkos- ten von Fr. 125.– pro Monat angemessen.
c) Haustierkosten Das Vorbringen der Klägerin, wonach für den von der Vorinstanz für die drei Hun- de zusätzlich zum Grundbetrag berücksichtigte Betrag von Fr. 150.– pro Monat kein Raum bleibe (Urk. 52 S. 6), ist hingegen begründet.
- 10 - Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein Anspruch des Tierhal- ters auf Anrechnung eines Betrags für Haustiere im Notbedarf (BGE 128 III 337 E. 3c). Dies gilt nach einem neueren Entscheid des Bundesgerichts selbst dann, wenn ein Hund für die psychische Stabilität und Aktivität einer Person indiziert ist (BGer 5A.696/2009 vom 3. März 2010). Dem Beklagten ist es zuzumuten, sich bei den übrigen vom Grundbetrag zu deckenden Auslagen so weit einzuschränken, dass die Hundekosten durch den Grundbetrag von Fr. 1'200.– gedeckt werden können. Der Betrag von Fr. 150.– für die Hundehaltungskosten ist somit im Bedarf des Beklagten zu streichen.
d) Krankenkassenprämie Entgegen der Klägerin ist in der Phase von Mai bis Juni 2015 bei den Kranken- kassenprämien kein Betrag für die individuelle Prämienverbilligung (IPV) abzuzie- hen (Urk. 52 S. 7). Der Homepage der Ausgleichskasse Schwyz ist zu entneh- men, dass die Anmeldung für die Prämienverbilligung jeweils im Vorjahr bei der Ausgleichskasse Schwyz eingereicht werden muss und auf später eingereichte Gesuche nicht mehr eingetreten werden kann (www.aksz.ch). Aus den Akten gibt es keine Hinweise, dass der Beklagte einen Antrag auf Prämienverbilligung ge- stellt hat. Dies ist zwar bedauerlich, kann jedoch nicht dazu führen, dass der Be- trag für die individuelle Prämienverbilligung, auf welchen der Beklagte Anspruch gehabt hätte, vorliegend von den Krankenkassenprämien von monatlich Fr. 225.– in Abzug gebracht wird. Damit bleibt es beim Betrag von Fr. 225.– pro Monat.
e) Auswärtige Verpflegung Unbegründet ist sodann die Rüge, wonach der dem Beklagten ab 1. Juli 2015 (Zeitpunkt der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens) zugestandene Be- trag für auswärtige Verpflegung von Fr. 220.– auf Fr. 217.50 zu reduzieren sei, sei doch der Kindsmutter, welche ein Arbeitspensum von 50% innehat, lediglich ein Betrag von Fr. 109.– pro Monat für auswärtige Verpflegung zugestanden worden (Urk. 52 S. 7). Der von der Klägerin angerufene Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. Urk. 52 S. 7) wird vorliegend nicht verletzt. So ist die Vorinstanz – wie er- wähnt – nach Abzug des Notbedarfs der Kindesmutter von deren Nettoeinkom-
- 11 - men zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass diese nicht leistungsfähig sei (Urk. 53 S. 18), weshalb der Bedarf der Kindsmutter letztlich für die Festsetzung der Un- terhaltsbeiträge nicht von Bedeutung war. Die Vorinstanz hat ihrer Berechnung einen Betrag von rund Fr. 10.– pro Arbeitstag für auswärtige Verpflegung zu Grunde gelegt. Gestützt auf die Tatsache, dass ein Monat 21.75 Arbeitstage hat (vgl. Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Zürich 2012, N 12 zu Art. 321c OR), resultiert ein Betrag von Fr. 217.50 pro Monat bzw. von gerundet Fr. 220.– für auswärtige Verpflegung. Ganz allgemein bleibt in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen einer exakten mathematischen Berech- nung entzieht, enthalten doch schon die der Berechnung zugrunde liegenden Be- träge ihrerseits gerundete, geschätzte oder pauschalisierte Beträge (wie der ge- mäss Kreisschreiben für jede auswärts eingenommene Hauptmahlzeit vorgese- hene Betrag von Fr. 5.– bis Fr. 15.– pro Arbeitstag). Die mathematisch genaue Berechnung auf der Basis von letztlich ungenauen Zahlen kann kein genaues Er- gebnis liefern. Damit bleibt es zusammengefasst bei dem von der Vorinstanz vor- gesehenen Betrag von monatlich Fr. 220.– für auswärtige Verpflegung.
f) Arbeitsweg Mit Bezug auf den von der Vorinstanz dem Beklagten ab 1. Juli 2015 für Mobilität zugestandenen Betrag von monatlich Fr. 232.– (1/12 der Kosten von Fr. 2'781.– für ein ZVV-Jahresabonnement für sämtliche Zonen) lässt die Klägerin vorbrin- gen, dass dieser Betrag auf monatlich Fr. 115.– (1/12 der Kosten von Fr. 1'377.– für einen "Schwyzer Pass" für sämtliche Zonen des Kantons Schwyz) zu reduzie- ren sei (Urk. 52 S. 7). Gemäss dem negativen Vorbescheid der zuständigen IV- Stelle ist es dem Beklagten möglich, als Hilfsarbeiter tätig zu sein (Urk. 37/3). Da- rauf stützt sich auch die Vorinstanz im Rahmen des dem Beklagten hypothetisch angerechneten Einkommens. Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass es dem Beklagten möglich sei, eine Hilfsarbeiterposition in der Nähe seines Wohnortes zu finden (Urk. 52 S. 7). Doch ist einerseits zu berücksichtigen, dass sich …, die Wohngemeinde des Beklagten, nahe an der Grenze zum Kanton Zü- rich befindet, weshalb es nicht unwahrscheinlich ist, dass der Beklagte eine Ar-
- 12 - beitsstelle im Kanton Zürich antreten wird; andererseits ist zu beachten, dass ei- nige Gemeinden des Kantons Schwyz (wie Pfäffikon SZ, Freienbach, Bäch und Wollerau) nicht Teil des Schwyzer Verkehrsverbundes sind, sondern zum Zürcher Verkehrsverbund gehören (vgl. www.zvv.ch), und … selbst zum Tarifverbund "Ostwind" (vgl. www.ostwind.ch). Unzutreffend ist sodann das klägerische Vor- bringen, wonach der Beklagte stets in seinem Wohnkanton tätig gewesen sei (Urk. 52 S. 7). Dem Arbeitsvertrag mit der D._____ AG vom 26. Juni 2013, für welche der Beklagte zuletzt tätig gewesen war, ist zu entnehmen, dass er damals in … GL arbeitete (Urk. 25/9 letzte Seite). Vor diesem Hintergrund erscheint der von der Vorinstanz dem Beklagten angerechnete Betrag für Mobilität von monat- lich Fr. 232.– angemessen, weshalb es dabei bleiben hat.
g) Die übrigen Positionen blieben unangefochten und erscheinen plausibel. Der Bedarf des Beklagten stellt sich somit wie folgt dar: 01.05.15 - 30.06.15 ab 01.07.15 Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'200.– Mietkosten inkl. Nebenkosten Fr. 1'500.– Fr. 1'500.– Heizkosten Fr. 125.– Fr. 125.– Krankenversicherung: Fr. 225.– Fr. 225.– Hausrat- und Haftpflichtversicherung Fr. 30.– Fr. 30.– Kommunikation Fr. 120.– Fr. 120.– Mobilität Fr. 0.– Fr. 232.– Auswärtige Verpflegung Fr. 0.– Fr. 220.– Haustiere Fr. 0.– Fr. 0.– TOTAL Fr. 3'200.– Fr. 3'652.– 5.3. Die Gegenüberstellung von (hypothetischem) Einkommen und Notbedarf des Beklagten führt in der Zeit vom 1. Mai 2015 bis 30. Juni 2015 zu einer Leis- tungsfähigkeit von Fr. 414.– (Einkommen von Fr. 3'614.– abzüglich Notbedarf von
- 13 - Fr. 3'200.–) und ab 1. Juli 2015 zu einer solchen von Fr. 957.– (hypothetisches Einkommen von Fr. 4'609.– abzüglich Notbedarf von Fr. 3'652.–). 5.4. Der Beklagte ist entsprechend zu verpflichten, der Klägerin für die Monate Mai und Juni 2015 monatliche Unterhaltsbeiträge von gerundet Fr. 410.– und ab
1. Juli 2015 solche von gerundet Fr. 955.– zu bezahlen. Die Indexierung der Un- terhaltsbeiträge (Dispositivziffer 6) wurde nicht beanstandet und ist zu bestätigen, wobei die Indexklausel dem aktuellen Stand anzupassen ist. 5.5. Dauer des Unterhalts Die Vorinstanz sprach die Unterhaltsbeiträge lediglich bis zur Mündigkeit der Klä- gerin zu (Urk. 53 S. 35). Die Klägerin beantragt die Zusprechung bis zum Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung (Urk. 8 Rechtsbegehren Ziffer 2 und Urk. 52 Berufungsantrag Ziff. 1) und beruft sich darauf, dass Zürcher Gerichte re- gelmässig auch in selbständigen Unterhaltsprozessen Unterhaltsbeiträge bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung festlegen würden (Urk. 52 S. 9). Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass für Vaterschaftsprozesse aus dem Gesetz
– im Gegensatz zu Scheidungsprozessen (vgl. Art. 133 ZGB) – keine Ermächti- gung des Gerichts hervorgehe, einen über die Mündigkeit hinausgehenden Un- terhalt festzulegen (Urk. 53 S. 33), weshalb die Vorinstanz zu Recht Unterhalts- beiträge nur bis zur Mündigkeit zugesprochen hat. Die Festsetzung von Unter- haltsbeiträgen lediglich bis zur Mündigkeit rechtfertigt sich auch deshalb, weil so- wohl betreffend die Einkünfte als auch den Bedarf des Beklagten von Mutmas- sungen und Schätzungen ausgegangen werden musste. III. A. Unentgeltliche Prozessführung
1. Die Klägerin stellt im Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 52 S. 2). Nach Art. 117 ZPO hat eine Per- son Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderli-
- 14 - chen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).
2. Bei der Klägerin handelt es sich um ein einkommens- und vermögensloses Kleinkind. Auch die Kindseltern sind mittellos. Zudem kann nicht gesagt werden, dass die Anträge der Klägerin im Berufungsverfahren aussichtslos waren. Damit ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu gewähren. B. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Klägerin beantragt, die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäss dem Ausgang des Berufungsverfahrens zu verlegen (Urk. 52 S. 2). Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden vollumfänglich dem Be- klagten auferlegt und er wurde entsprechend dem Verfahrensausgang zur Leis- tung einer Parteientschädigung an die Klägerin verpflichtet (Urk. 53 S. 36). Die Klägerin ist daher mit Bezug auf die Überprüfung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung nicht beschwert. Bei vorliegendem Verfahrensaus- gang gilt die Klägerin hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens nach wie vor als obsiegende Partei, weshalb es auch deshalb bei der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung bleibt.
2. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Vorliegend sind nur noch die Unterhaltsbeiträge umstritten. Die Vorinstanz sprach der Klägerin für die Monate Mai und Juni 2015 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 264.– pro Monat und ab Juli 2015 einen solchen von monatlich Fr. 807.– zu. Die Klägerin beantragt für die Monate Mai und Juni 2015 Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 839.– und für die Zeit ab Juli 2015 solche von Fr. 1'501.50 pro Mo- nat. Der Beklagte liess sich im Berufungsverfahren nicht vernehmen. In Abwei- chung zum vorinstanzlichen Entscheid werden der Klägerin für die Monate Mai und Juni 2015 Unterhaltsbeiträge von Fr. 410.– pro Monat und ab Juli 2015 sol- che von Fr. 955.– zugesprochen. Ausgehend von einer Unterhaltspflicht bis zur Volljährigkeit der Klägerin ergibt sich ein Streitwert von Fr. 132'410.50. In Anwen- dung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 GebV OG ist die
- 15 - Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 5'000.– festzulegen. Die Klä- gerin obsiegt vorliegend zu rund 1/5 und der Beklagte folglich zu rund 4/5, wes- halb der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu 4/5 und dem Beklagten zu 1/5 aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 2 ZPO), wobei der Anteil, welcher der Klägerin auferlegt wird, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen ist. Für das Berufungsverfahren hat die Klägerin zufolge ihres mehrheitlichen Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO); dem Beklagten erwuchs kein erheblicher Aufwand (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO). Demgemäss sind für das Berufungsver- fahren keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1 – 4 und 7 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom
2. Dezember 2014 am 20. März 2015 in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessfüh- rung gewährt.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. und sodann erkannt:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin rückwirkend ab dem 1. Mai 2015 bis zum Erreichen der Mündigkeit monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlich oder vertraglich geregelter, für die Klägerin bestimmte Kinderzulagen) wie folgt zu bezahlen:
- 16 -
- Fr. 410.– von 1. Mai 2015 bis 30. Juni 2015
- Fr. 955.– ab 1. Juli 2015, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats an den je- weiligen gesetzlichen Vertreter des Kindes.
2. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 1 basieren auf dem Landes- index für Konsumentenpreise des Schweizerischen Bundesamtes für Statis- tik, Stand Ende April 2015 mit 98.1 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2016, nach folgender Formel angepasst: (Ursprünglicher Unterhaltsbeitrag) x (Index November Vorjahr) Neuer Unterhaltsbeitrag = Ursprünglicher Index (98.1)
3. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 8 und 9) wird bestätigt.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt.
5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin zu 4/5 und dem Beklagten zu 1/5 auferlegt. Der auf die Klägerin entfallende Anteil wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
6. Für das Berufungsverfahren werden keine Partei- bzw. Umtriebsentschädi- gungen zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Pfäffikon sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Pfäffikon ZH, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 17 -
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Mai 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: js