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LZ150002

Unterhalt

Zürich OG · 2015-07-07 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) wurde am tt.mm.1994 geboren. Sie ist heute 21 Jahre alt. Sie ist die jüngste von drei Töchtern des Be- klagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagter). Gemäss Lehrvertrag vom 27. April 2012 beabsichtigte sie zunächst, eine dreijährige Lehrausbildung zur Kauf- frau, Fachrichtung Privatversicherung, bei der C._____ (Urk. 4/4) zu absolvieren, welche jedoch abgebrochen wurde (Urk. 2 S. 4; Urk. 12 S. 8; Prot. I S. 21). Seit 1. März 2013 steht sie gemäss (zweitem) Lehrvertrag vom 22. Februar 2013 in einer dreijährigen Lehre zur Kauffrau, Fachrichtung Dienstleistung Administration, bei der D._____ AG (vom 1. März 2013 bis und mit 31. Juli 2015, offenbar unter teil- weiser Anrechnung der ersten abgebrochenen Lehre, vgl. Urk. 4/5A; vgl. auch Prot. I S. 21). Dort befindet sie sich im 3. Lehrjahr und verdient Fr. 1'350.– brutto, zuzüglich 13. Monatslohn (Urk. 4/5a; Urk. 38/3; Urk. 37 S. 9; Prot. I S. 15). Weiter erhält sie eine Kinderzusatzrente der IV (Mutter) von Fr. 728.– netto monatlich (Urk. 4/6). Ihre Eltern wurden mit Urteil der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. Juni 1999 geschieden unter Regelung der Nebenfolgen. Dabei wurde der heutige Beklagte unter anderem verpflichtet, der Klägerin monat- lich vorschüssig Fr. 600.– zuzüglich allfällige bezogene Kinderzulagen ab dem 13. Altersjahr bis zum Eintritt in die volle wirtschaftliche Selbstständigkeit, mindestens aber bis zum 18. Altersjahr, unter Vorbehalt von Ausbildungsbeiträgen gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB, zu bezahlen (vgl. Urk. 4/2 S. 21, Dispositivziffer 1.4). Bis zur

- 5 - Vollendung des 18. Altersjahres der Klägerin am tt.mm.2012 kam der Beklagte seiner Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen nach. Nachdem die Klägerin mündig geworden war, bezahlte der Beklagte keine Unterhaltsbeiträge mehr. Im Streit liegt der Anspruch der Klägerin auf Volljährigenunterhalt (vgl. Urk. 58 S. 5 mit Hinweisen). Die Parteien hatten seit mindestens acht Jahren keinen persönlichen Kon- takt mehr. Zum Zeitpunkt der Scheidung im Jahr 1999 war die Klägerin fünf Jahre alt. Sie wurde damals, wie ihre beiden älteren Schwestern, unter die elterliche Gewalt ihrer Mutter gestellt (Urk. 4/2 S. 6). Sowohl während als auch nach dem Scheidungsverfahren bestanden schwerwiegende Konflikte zwischen den Kinds- eltern bezüglich der gemeinsamen drei Töchter. Dass die Klägerin von diesen Konflikten während ihrer prägenden Entwicklungszeit nicht unbeeinflusst blieb und in dieser Zeit somit keine Beziehung zum Beklagten aufbauen konnte, wird von beiden Parteien anerkannt. Die Vater-Tochter-Beziehung erlitt einen weiteren Einschnitt, als Anschuldigungen, insbesondere der Mutter der Klägerin, hinzutra- ten, wonach der Beklagte während der Ausübung des Besuchsrechts sexuelle Handlungen mit den Töchtern vollzogen haben soll. Es ist unbestritten, dass der Beklagte bezüglich dieser Vorwürfe freigesprochen wurde (Urk. 58 S. 5 f. mit Hinweisen; Urk. 57 S. 4; Urk. 67 S. 3 f.).

2. Prozessgeschichte 2.1. Mit Eingabe vom 7. Juni 2013 (Datum Poststempel) machte die Kläge- rin ihre Unterhalts(abänderungs)klage mit dem eingangs zitierten Rechtsbegehren samt Weisung des Friedensrichteramtes E._____ vom 31. Mai 2013 vor Vo- rinstanz rechtshängig (Urk. 1 und 2 i.V.m. Urk. 37 S. 1). Die Stellungnahme des Beklagten datiert vom 26. August 2013 (Urk. 12). Gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2014 wurde das klägerische Ausstandsge- such gegen Bezirksrichter F._____ zweitinstanzlich abgewiesen (Urk. 26). Am 18. Juni 2014 fand die Haupt- und Instruktionsverhandlung vor Vorinstanz (mit Rep- lik/Duplik, Novenstellungnahme und Parteibefragung) statt (Urk. 32; Prot. I S. 6ff.). Mit (unbegründeter) Verfügung vom 14. Juli 2014 wurde das Begehren der Kläge- rin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses abgewiesen und ihr die

- 6 - unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Urk. 42). Am 30. September 2014 wurde erneut eine Instruktionsverhandlung (mit persönlicher Befragung der Parteien und Vergleichsgesprächen) abgehalten, wobei unter den Parteien keine einvernehmli- che Lösung erzielt werden konnte (Prot. I S. 21 ff.). Mit Urteil vom 2. Oktober 2014 fällte die Vorinstanz alsdann den eingangs wiedergegebenen Entscheid, zu- nächst in unbegründeter Form (Urk. 52). Gemäss Schreiben vom 10. Oktober 2014 liess die Klägerin rechtzeitig (Urk. 53) um Begründung des Urteils ersuchen (Urk. 54). Das begründete Urteil empfing der klägerische Rechtsvertreter am 23. Dezember 2014 (Urk. 55 und 56). 2.2. Dagegen liess die Klägerin mit Rechtsschrift vom 2. Februar 2015 fristwahrend (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) die Berufung mit den eingangs er- wähnten Anträgen erheben (Urk. 57). Ferner ersuchte sie um Verpflichtung des Beklagten, ihr für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 4'500.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, eventualiter um Gewäh- rung des Armenrechts (Urk. 57 S. 3). Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 wurde der Beklagte über den Eingang der Berufung in Kenntnis gesetzt (Urk. 62). Gemäss Präsidialverfügung vom

24. Februar 2015 wurde dem Beklagten je Frist anberaumt, um die Berufung zu beantworten und zu den prozessualen Anträgen der Gegenseite (Prozesskosten- vorschuss, Armenrecht) Stellung zu beziehen (Urk. 63). Während laufender Fristen legitimierte sich in der Folge gemäss Schreiben vom 10. März 2015 (vorab per Fax) Rechtsanwältin Dr. Y._____ als Rechtsvertreterin des Beklagten und er- suchte um Zustellung der Akten (vgl. Urk. 64A, B). Die Originalvollmacht wurde beigebracht (Urk. 65B). Innert Frist erstattete der Beklagte schliesslich mit Einga- be vom 25. März 2015 seine Berufungsantwort und Stellungnahme zu den pro- zessualen klägerischen Anträgen (Urk. 67). Diese Eingabe (Urk. 67) wurde der Klägerin samt Beilagen (Urk. 70/2-18) gemäss Verfügung vom 21. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 73). Sie nahm dazu mit Eingabe vom 5. Juni 2015 (innert angemessener Frist von zehn Tagen) von sich aus Stellung (Urk. 74), welche Eingabe dem Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 74 S. 1; Prot. II S. 5).

- 7 -

3. Prozessuales 3.1. Klagt ein volljähriges bzw. mündiges Kind in einem selbstständigen Verfahren einen Unterhaltsanspruch ein, gelten die speziellen Verfahrensvor- schriften der Art. 295 ff. ZPO unter dem siebten Titel der ZPO "Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten" nicht. Vielmehr ist dieser Anspruch abhän- gig vom Streitwert entweder im "gewöhnlichen" vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO (bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.–) oder im ordentli- chen Verfahren gemäss den Art. 219 ff. ZPO geltend zu machen. Das Verfahren verbleibt stets in der Kompetenz des Einzelrichters (BGE 139 III 368, insbesonde- re E. 3.3.3 ff.; LZ140010, zur Publikation bestimmter Entscheid der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2014). Zwar entschied vorliegend der erstinstanzliche Richter - trotz einem geschätzten Streitwert von Fr. 150'000.– (Urk. 58 S. 23), wobei richtigerweise von einem solchen von Fr. 39'650.– auszugehen ist (vgl. nachstehende Ziffer 6) - fälschlicherweise im vereinfachten Verfahren (Urk. 58), obschon im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 219 ff. ZPO in Verbindung mit Art. 243 Abs. 1 ZPO zu entscheiden gewesen wäre. Dies wurde im Berufungsverfahren allerdings durch keine der Parteien ge- rügt (Urk. 57 S. 4-5; Urk. 67 S. 4 f.) und blieb denn auch ohne wesentlichen Ein- fluss auf den Prozess bzw. wirkte sich nicht zum Nachteil der Parteien aus (vgl. BGer 5A_265/2011, E. 3). Daher und weil auch das Interesse der Parteien, insbe- sondere der sich noch in Ausbildung befindenden Klägerin, an einem raschen Entscheid höher zu gewichten ist, ist trotz falscher Verfahrensart ausnahmsweise von einer Rückweisung an die Vorinstanz zwecks erneuter Durchführung des Prozesses im korrekten ordentlichen Verfahren abzusehen. 3.2. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Klägerin (Urk. 58 S. 13; Urk. 37 S. 3 Ziff. 1) handelt es sich vorliegend um eine Abänderungsklage (Art. 286 Abs. 2 ZGB), weil im Scheidungsurteil vom 18. Juni 1999 bereits ein Mündigenunterhalt festgelegt worden ist (vgl. Urk. 4/2 S. 21, Dispositivziffer 1.4; vgl. Summermatter, Zur Abänderung von Kinderalimenten, in: FamPra.ch 1/2012 S. 43; vgl. Wulschleger, in: FamKomm, Scheidung, Band I: ZGB, 2. A., Bern 2011, Allg. Bem. zu Art. 276-293 N 17b und 19, Art. 286 N 14; BGer 5A_445/2012

- 8 - vom 2. Oktober 2013, E. 4.4; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 279 N 4; BK ZGB- Hegnauer, Bern 1997, Art. 286 N 42). Daran ändert im Übrigen auch das Schrei- ben des am damaligen Scheidungsurteil mitwirkenden Gerichtsschreibers des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. März 2010 (Urk. 39/3) nichts. Die Klä- gerin befindet sich unbestrittenermassen noch in Ausbildung und die Formulie- rung im Scheidungsurteil ist klar (vgl. Urk. 4/2 S. 21, Dispositivziffer 1.4). Zudem handelt es sich dabei um eine durchaus übliche Formulierung/Regelung, vor al- lem nachdem das Mündigkeitsalter per 1. Januar 1996 von 20 auf 18 Jahre her- abgesetzt und damit der Ausnahmecharakter des Mündigenunterhalts jedenfalls hinsichtlich Jugendlicher zwischen dem 18. und 20. Altersjahr relativiert worden ist (vgl. BGE 129 III 375 E. 3.2 und 3.3). Gestützt auf Art. 284 Abs. 3 ZPO ("Ände- rung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen") wären daher die Vorschriften über das Scheidungsverfahren (Art. 290 ff. ZPO und subsidiär wiederum Art. 219 ff. ZPO [ordentliches Verfahren]) sinngemäss anzuwenden gewesen. Da auch dies nicht gerügt wurde und überdies noch weitgehend offen ist, wie die analoge Anwendung der Bestimmungen zur Scheidungsklage im Detail zu erfolgen hat (vgl. z.B. Summermatter, Zur Abänderung von Kinderalimenten, in: FamPra.ch 1/2012, S. 43), rechtfertigt sich auch unter diesem Aspekt vorliegend keine Rück- weisung des Prozesses an den Vorderrichter. 3.3. Streitigkeiten um Volljährigenunterhalt unterliegen der Dispositionsma- xime nach Art. 58 Abs. 1 ZPO und dem Verhandlungsgrundsatz gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO (Urteil I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom

5. Dezember 2014, LZ140010, E. III/2.1). Die erste Instanz wandte vorliegend je- doch fälschlicherweise die Untersuchungsmaxime an (Urk. 58 S. 6). Auch dies wurde von den Parteien nicht beanstandet (Urk. 57 S. 4-5; Urk. 67 S. 4 f.). So oder anders gilt die allgemeine gerichtliche Fragepflicht (vgl. Art. 56 ZPO), welche insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien (wie dies der Beklagte vor Vorinstanz noch war, er war dort lediglich durch einen nicht juristischen Beistand vertreten, vgl. Prot. I S. 6) in verstärktem Ausmass Anwendung findet. Und schliesslich war es gerade im vorliegenden Fall, in welchem die persönliche Be- ziehung unter den Parteien eine grosse Rolle spielt, vonnöten, dass sich das Ge- richt einen vertieften persönlichen Eindruck von den Parteien und Geschehnissen

- 9 - verschaffen konnte. Die vorliegende (vertiefende und klarstellende) persönliche Befragung der Parteien (vgl. Prot. I S. 16-19, 21-28) ist vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht zu beanstanden und wurde denn auch von den Parteien zu Recht nicht kritisiert. 3.4. Die Klägerin rügt eine Verletzung der Dispositionsmaxime durch die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem ihrer Ansicht nach fehlenden Prozess- thema der persönlichen Zumutbarkeit der Leistung von Mündigenunterhaltsbeiträ- gen. Im vorliegenden Abänderungsverfahren sei nicht zu entscheiden, ob über- haupt Mündigenunterhalt geschuldet sei, sondern bloss in welcher Höhe. Zudem habe die Vorinstanz die scheidungsrechtlichen Unterhaltsbeiträge rückwirkend aufgehoben, ohne eines entsprechenden Antrages des Beklagten (Urk. 57 S. 4 f.). Die erste dieser Rügen ist nicht begründet: Gegenstand des vorliegenden (Abänderungs-)Verfahrens ist der Mündigenunterhalt gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB. Das Kriterium der persönlichen Zumutbarkeit der Leistung von solchen Un- terhaltsbeiträgen über die Mündigkeit hinaus konnte im damaligen Scheidungs- zeitpunkt naturgemäss noch nicht geprüft werden und war und ist nunmehr ent- sprechend im vorliegenden Prozess zu prüfen (BGer 5A_18/2011 vom 1. Juni 2011, E. 5.1.4; Wullschleger, FamKomm, Scheidung, Allg. Bem. zu Art. 276-293 N 31). Im Rahmen seiner Klageantwort äusserte sich der Beklagte denn auch zur "psychologischen Zumutbarkeit" und liess diese in Abrede stellen (Urk. 12 S. 9 ff.). Die Frage ist somit klar Prozessthema. Hingegen kann im Rahmen des vorliegenden Abänderungsbegehrens der Klägerin in der Tat einzig über deren Anträge befunden werden, das heisst das Scheidungsurteil kann nur im Rahmen der klägerischen Anträge abgeändert wer- den. Hingegen kann nicht zugunsten des Beklagten in das Scheidungsurteil ein- gegriffen werden, weil keine Widerklage erhoben wurde. Insbesondere ist auch der beklagtische Antrag auf Abweisung der Klage (vgl. Urk. 12 S. 2) nicht als sinngemässe Widerklage auf Abänderung des Scheidungsurteils (zu seinen Gunsten) zu verstehen. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte ausdrücklich er- klärt, keine Widerklage erhoben zu haben (vgl. Urk. 67 S. 5). Die im damaligen

- 10 - Scheidungsurteil vom 18. Juni 1999 über die Mündigkeit der Klägerin hinaus fest- gesetzten Unterhaltsbeiträge in der Höhe von monatlich Fr. 600.– (Urk. 4/2 S. 21, Dispositivziffer 1.4) haben daher - entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 58 S. 22) - nach wie vor Bestand. Will der Beklagte die Aufhebung dieser Unterhaltsverpflich- tung erreichen, hat er selbstständig auf Abänderung des Scheidungsurteils (Art. 286 Abs. 2 ZGB) zu klagen. Diesbezüglich liegt mithin eine Verletzung der Dispositionsmaxime vor.

4. Volljährigenunterhalt 4.1. Laut Art. 277 Abs. 1 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Mündigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbil- dung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit sind nicht nur die wirtschaftlichen Verhält- nisse, sondern es ist auch die persönliche Beziehung zwischen dem Unterhalts- pflichtigen und seinem Kind zu beachten (Zumutbarkeit in finanzieller und persön- licher Hinsicht; BGE 129 III 375, E. 3). Die erste Instanz hat sich korrekt und ein- lässlich zu Lehre und Praxis betreffend die rechtlichen Prämissen des Mündigen- unterhalts - insbesondere zur im vorliegenden Fall in erster Linie umstrittenen persönlichen Zumutbarkeit - verbreitet. Es kann grundsätzlich darauf verwiesen werden (Urk. 58 S. 14 f.). Zwecks Verdeutlichung ist gleichwohl das Folgende festzuhalten: Den Eltern ist die weitere Unterhaltspflicht nicht zuzumuten, wenn das Kind ihnen gegenüber seine Pflicht zu Beistand, Rücksicht und Achtung schwer verletzt. Die Verletzung muss objektiv schwer und subjektiv unentschuld- bar, das heisst vom Kind allein oder eindeutig überwiegend zu verantworten sein. Das verlangt Erforschung der wechselseitigen Beziehungen von Eltern und Kind und Feststellung der massgebenden Ursache der Störung oder Zerrüttung des Verhältnisses. An die Unzumutbarkeit der Unterhaltsleistung sind hohe Anforde- rungen zu stellen. Das Bundesgericht geht davon aus, ein mündiges Kind könne bei gutem Willen und etwas Anstrengung die Spannungen mit dem unterhalts- pflichtigen Elternteil überwinden. Eine besondere Zurückhaltung ist jedoch gebo-

- 11 - ten, wenn das Fehlverhalten eines Kindes geschiedener Eltern zu beurteilen ist. Es sind die starken Gefühle zu berücksichtigen, welche eine Scheidung beim Kind hervorrufen kann, sowie die Spannungen, die gewöhnlicherweise entstehen, ohne dass ihm Vorwürfe gemacht werden könnten. Beharrt das Kind aber nach Eintritt der Mündigkeit auf seiner Ablehnungshaltung gegenüber dem Elternteil, obwohl dieser sich ihm gegenüber korrekt verhalten hat, so gereicht ihm diese Haltung zum Verschulden. Bei der Beurteilung kommt dem kantonalen Gericht ein grosser Ermessensspielraum zu. Je jünger das Kind ist, desto mehr ist es auf Ausbil- dungsunterhalt angewiesen, aber auch um so weniger dazu fähig, von traumati- sierenden Erfahrungen in der Kind-Eltern-Beziehung Abstand zu gewinnen. Je äl- ter hingegen ein Kind ist, desto weniger ist es im Allgemeinen auf Ausbildungsun- terhalt angewiesen, aber auch umso eher sollte es in der Lage sein, zu früheren Vorkommnissen Abstand zu gewinnen. Von einer jungen 24-jährigen Frau, deren Eltern sich scheiden liessen, als sie zehnjährig war (nachdem bereits seit einigen Jahren massive Spannungen bestanden hatten), und die während der letzten zehn Jahre jeglichen Kontakt mit ihrem Vater verweigert hatte, wurden gewisse Anstrengungen für die Aufnahme eines minimalen Kontakts erwartet. Sie sollte damit selber nachprüfen, ob ihre Eindrücke vom Vater aus der Jugendzeit noch zuträfen. Weil sie dies verweigerte und gleichzeitig dem Vater keine schwerwie- genden Verfehlungen vorgeworfen werden konnten (welche auch im Fall einer vollständigen Kontaktverweigerung durch das Kind die Aufrechterhaltung der Un- terhaltspflicht rechtfertigen würden), war dieser nicht mehr zur Leistung von Un- terhaltszahlungen verpflichtet. Der Unterhaltspflichtige soll nicht zum blossen Zahlvater degradiert werden. Liegt die Verantwortung für den Abbruch der per- sönlichen Beziehung nicht ausschliesslich aufseiten des mündigen Kindes, son- dern trägt der unterstützungspflichtige Elternteil durch sein Verhalten eine Mit- schuld an der Entfremdung, so ist eine schwerwiegende Verletzung der familien- rechtlichen Pflichten (vgl. Art. 272 ZGB) zu verneinen. Es ist mithin das beidseiti- ge Verschulden abzuwägen (BGE 129 III 375 E. 3.5, 4.1 f.; BGer 5A_806/2011, Entscheid vom 26. Januar 2012, E. 2; BGer 5A_627/2013, Entscheid vom 11. De- zember 2013, in: FamPra.ch 2014 S. 488; BGE 113 II 374, E. 4; Rumo-Jungo,

- 12 - Unterhalt für mündige Kinder: aktuelle Fragen, in: recht 2010 S. 69ff., S. 74 f. mit weiteren Hinweisen). 4.2. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die Klägerin treffe kein relevan- tes persönliches Verschulden daran, dass sie als Kind - vor dem Hintergrund des Scheidungs- und Besuchsrechtskonflikts - jeglichen persönlichen Kontakt zum Beklagten abgelehnt habe und damals keine Beziehung zu ihm habe aufbauen können. Hingegen liege die Scheidung der Eltern unterdessen mehr als 15 Jahre zurück und die Klägerin habe mittlerweile ein Alter erreicht, in welchem von einer Person erwartet werden dürfe und müsse, dass sie ihre eigene – von elterlichen Beeinflussungsversuchen losgelöste – Sicht auf die Dinge habe. Die von ihr ge- nannten Gründe, weshalb sie bis heute nicht mit dem Beklagten in Kontakt habe treten können, seien sehr allgemein gehalten und es liessen sich daraus keine spezifischen relevanten Vorwürfe ableiten. Das Nämliche gelte auch für ihre Aus- sagen hinsichtlich der angeblichen sexuellen Übergriffe, die während der Aus- übung des Besuchsrechts hätten stattgefunden haben sollen. Die dem Beklagten angelasteten Vorwürfe seien zu wenig greifbar, um nachvollziehen zu können, weshalb es für die Klägerin bis heute unzumutbar gewesen sein sollte, mit ihrem Vater zumindest einen minimalen Kontakt zu pflegen. So oder so sei für das hie- sige Gericht allerdings massgebend, dass der Beklagte im Strafverfahren von den diesbezüglichen Anschuldigungen freigesprochen worden sei. Zudem deponiere die Klägerin selbst, dass die behaupteten Vorwürfe aus heutiger Sicht nicht gegen ein Treffen mit dem Beklagten sprächen. Sie habe grundsätzlich nichts dagegen, sich mit dem Beklagten einmal persönlich zu treffen. Die Klägerin anerkenne mit- hin, dass aus heutiger Sicht keine Gründe dafür bestünden, den Kontakt zum Be- klagten weiterhin abzulehnen. Andererseits impliziere solches auch, dass es der Klägerin zumutbar gewesen wäre, wenigstens in den vergangenen zwei bis drei Jahren nachzuprüfen, ob ihre Eindrücke vom Vater aus der Kindheit heute noch zuträfen. Die Klägerin gestehe somit indirekt ein, dass ihre stark ablehnende Hal- tung gegenüber dem Beklagten nicht (mehr) gerechtfertigt sei. Gleichwohl habe sie bisher keinen Versuch unternommen, um mit dem Beklagten in Kontakt zu tre- ten. Es könne von der Klägerin durchaus erwartet werden, eine einst erfolgte Meinungsbildung, an welcher über Jahre hinweg festgehalten worden sei, zu revi-

- 13 - dieren und dies durch Versuche der Kontaktaufnahme nach aussen hin sichtbar werden zu lassen. Die Klägerin habe mittlerweile ein Alter erreicht, in welchem von ihr wenigstens eine gewisse Anstrengung in Bezug auf die persönliche Be- ziehung mit ihrem Vater verlangt werden könne. Dieser Erwartung werde auch nicht Genüge getan, indem die Klägerin lediglich angebe, aus heutiger Sicht grundsätzlich nicht abgeneigt zu sein, den Beklagten persönlich einmal zu treffen. Indem sich die Handlungen der Klägerin darauf beschränkten, einen Anwalt mit der gerichtlichen Geltendmachung von Unterhaltsforderungen zu beauftragen, sei im Vorfeld nicht einmal eine einvernehmlich gangbare Lösung angestrebt worden, und es könne nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass die Klägerin auch in Zukunft ein relevantes Interesse haben werde, wenigstens einen minimalen Kontakt zum Beklagten zu pflegen (Urk. 58 S. 16-19). Diesem Verhalten der Klä- gerin sei jenes des Beklagten gegenüberzustellen. Mangels Bestreitung der be- klagtischen Aussagen sowie aufgrund des Protokolls des Gemeinderates der Gemeinde G._____ vom 25. Mai 2009 könne davon ausgegangen werden, dass er sich intensiv um das Funktionieren des Besuchsrechts bemüht habe, dies auch nach zehn Jahren, obschon das Besuchsrecht nach zirka zwei bis drei Jahren nicht mehr habe ausgeübt werden können, weil es durch die Kindsmutter verwei- gert worden sei, welche dem Beklagten vorgeworfen habe, sich sexuell an den Töchtern vergriffen zu haben. Auf die Durchsetzung des Besuchsrechts habe der Beklagte schliesslich verzichtet, weil er auf viel Widerstand gestossen sei und die Kinder damit nicht habe "plagen" wollen. Er habe gemerkt, dass dies für die Kin- der nicht gut gewesen wäre. In Anbetracht dessen, dass sich der Beklagte mit ei- nem über drei Instanzen gehenden Strafverfahren konfrontiert gesehen habe, in welchem ihm vorgeworfen worden sei, er habe sich während der Ausübung sei- nes Besuchsrechts an seinen Kindern vergriffen, erscheine es nachvollziehbar, dass der Beklagte letztlich auf eine rechtliche Durchsetzung des Besuchsrechts, welches ihm nota bene nach dem Freispruch noch zugestanden habe, verzichtet habe. Dem Beklagten habe es schliesslich nicht zugemutet werden können, nach einem Verfahren, in welchem derartige Vorwürfe gegen ihn erhoben worden sei- en, ein zivilrechtliches Verfahren anzustreben, um das Besuchsrecht durchzuset- zen. Dabei gelte es zu berücksichtigen, dass Strafverfahren wegen Kindesmiss-

- 14 - brauchs für den Beschuldigten ganz regemässig eine gesellschaftliche Ächtung und Ausgrenzung zur Folge hätten, wobei ein Freispruch an diesen Auswirkungen oftmals nichts zu ändern vermöge. Im Jahre 2010 sei die Klägerin überdies 15 Jahre alt gewesen, weshalb sie im Stande gewesen wäre, bei einer allfälligen Neuregelung der Besuchszeiten aktiv mitzuwirken. Weil ein Kind mit zunehmen- dem Alter vermehrt die Möglichkeit habe, seine Wünsche und Vorstellungen in Bezug auf die Gestaltung des persönlichen Kontaktes zu äussern, werde in fami- lienrechtlichen Verfahren sogar oftmals auf eine ausdrückliche Regelung des Be- suchsrechts verzichtet, wenn Kinder in diesem fortgeschrittenen Alter betroffen seien. Dass die Klägerin jedoch auch im jugendlichen Alter den persönlichen Kon- takt nach wie vor abgelehnt habe und der Beklagte nicht gewillt gewesen sei, die- sen gegen ihren Willen durchzusetzen, könne ihm nicht nachteilig angelastet wer- den. Dass der Beklagte sich für eine andere – wenn auch erfolglose – Vorge- hensweise (nämlich über die Beistände) als die gerichtliche Vollstreckung des Besuchsrechts entschieden habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Der Be- klagte habe sich der Klägerin gegenüber somit stets absolut richtig verhalten, de- ren Interessen hoch gewichtet und es könne ihm aus den dargelegten Gründen keine Mitverantwortung für das beeinträchtigte bzw. inexistente Verhältnis vorge- halten werden, währenddessen der Klägerin hierfür eine beträchtliche Verantwor- tung anzulasten sei (Urk. 58 S. 19f.). Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass es dem Beklagten nicht zuzumuten sei, Unterhaltsbeiträge an die Klägerin zu leisten (Urk. 58 S. 21). 4.3. Die Klägerin hält dafür, wie die Vorinstanz zurecht festgestellt habe, könne ihr dafür, dass (nach der Scheidung der Eltern) zwischen den Parteien kei- ne Beziehung habe aufgebaut werden können, mit Blick auf ihren Loyalitätskon- flikt und die nicht auszuschliessende Mitverantwortung ihrer Mutter an der fehlen- den Beziehung zwischen den Parteien anerkanntermassen kein Vorwurf gemacht werden. Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die sexuellen Übergriffe sei- en indes unhaltbar. Wie die Vorkommnisse nach den strafprozessualen Regeln objektiv zu beurteilen gewesen seien, sage nichts über die subjektive Wirkung des Erlebten auf die damals noch sehr junge Klägerin aus. Ein Freispruch ändere nichts an dem, was die Klägerin selbst erlebt und beobachtet habe. Es könne ihr

- 15 - nicht vorgeworfen werden, sie habe Vorbehalte gegenüber dem Beklagten, die sich bei kritischer Betrachtungsweise zwangsläufig als haltlos erwiesen und die sie nach Erreichen der Mündigkeit daher ohne weiteres hätte ablegen können. Für eine solche Würdigung fehlten der Vorinstanz im Übrigen die notwendigen Grundlagen. So habe der Vorderrichter der Klägerin anlässlich der persönlichen Befragung erklärt, sie müsse über die Geschehnisse nicht nochmals genau be- richten. Zudem habe die erste Instanz es nicht für nötig befunden, die von der Gegenseite angebotenen Strafentscheide einzuverlangen. Welche Vorwürfe im damaligen Strafverfahren genau im Raum gestanden hätten, sei der Vorinstanz somit nicht bekannt gewesen. Eine Kontaktverweigerung ihrerseits bestehe nicht. Die Klägerin kenne ihren Vater nicht und habe ihm gegenüber nach wie vor Vor- behalte. In dieser Situation suche sie nicht von sich aus aktiv den Kontakt zu ihm. Solches alleine mache eine Unterhaltszahlung jedoch nicht unzumutbar. Dafür müsste sie den Kontakt zum Vater vielmehr in vorwerfbarer Weise verweigern, was nicht der Fall sei. Es seien denn auch keine konkreten Begebenheiten be- hauptet und bewiesen worden, in denen die Klägerin den Kontakt verweigert hät- te. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (Urk. 58 S. 9) habe vor der Klage- einleitung sehr wohl ein Kontakt der Parteien betreffend Unterhaltsbeiträge statt- gefunden. Die Erwägung der Vorinstanz, es könne nicht ernsthaft davon ausge- gangen werden, dass die Klägerin auch in Zukunft ein relevantes Interesse haben werde, wenigstens einen minimalen Kontakt zum Beklagten zu pflegen, sei un- haltbar und finde nirgends in den Akten eine Stütze. Im Gegenteil habe sie aus- drücklich erklärt, dass sie eine Kontaktaufnahme nicht verweigere und sich einen Kontakt zum Vater vorstellen könne. Die Vorinstanz führe detailliert aus, welche Anstrengungen der Beklagte unternommen habe, um den Kontakt zur Klägerin zu erhalten. Es werde jedoch ausser Acht gelassen, dass der Beklagte seine Bemü- hungen um Kontakt zur Klägerin seinerseits ebenfalls vor mindestens acht Jahren eingestellt und sich seither unbestrittenermassen auch nie mehr bei ihr gemeldet habe, auch nicht zum Geburtstag oder zu Weihnachten. Die erste Kontaktauf- nahme nach langer Zeit habe seine Unterhaltspflicht betroffen. Sie habe die An- fragen des Beklagten korrekt und anständig beantwortet. In der Folge habe der Beklagte nach ihrem 18. Geburtstag die Unterhaltszahlungen eingestellt, was ei-

- 16 - ner unbelasteten Annäherung nicht eben zuträglich gewesen sei. Die Vorinstanz habe sich sodann in widersprüchliche Erwägungen zur Vorwerfbarkeit verstrickt. So habe sie zurecht ausgeführt, die Klägerin treffe kein Verschulden daran, dass sie als Kind (also bis Vollendung des 18. Altersjahres) jeglichen persönlichen Kontakt zum Beklagten abgelehnt habe und damit keine Beziehung zu ihm habe aufbauen können. Die erste Instanz pflichte der Klägerin auch darin bei, dass sich ein Vertrauensverhältnis nicht einfach so schnell aufbauen lasse, wobei die erste Instanz dafür von einem Zeitraum von zwei bis drei Jahren spreche. Weshalb die erste Instanz dann zum Schluss gelange, dem Beklagten seien Unterhaltsbeiträge bereits ab Vollendung des 18. Altersjahres der Klägerin nicht mehr zuzumuten, sei nicht nachvollziehbar. Ein aktives Bemühen ihrerseits um Herstellung einer Beziehung zum Beklagten sei keine Voraussetzung für die persönliche Zumutbar- keit von Mündigenunterhalt. Aufgrund der fehlenden Beziehung und der zumin- dest nachvollziehbaren Vorbehalte gegenüber dem Beklagten könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie den Kontakt zum Beklagten nicht von sich aus forciere. Sie habe zudem vor Vorinstanz auch ausdrücklich erklärt, dass sie einer Kontaktaufnahme zum Beklagten nicht zum Vornherein abgeneigt wäre. Zusam- mengefasst sei es dem Beklagten somit persönlich zuzumuten, ihr weiterhin Un- terhaltsbeiträge zu leisten (Urk. 57 S. 6 ff.). Die Zulässigkeit der vom Beklagten mit der Berufungsantwort neu eingereichten Beweismittel lässt die Klägerin in Ab- rede stellen (Urk. 74). 4.4. Der Beklagte lässt entgegnen, er habe jahrelang grösste Bemühungen unternommen und nicht aufgegeben, um in Kontakt mit seinen Töchtern zu blei- ben. Doch durch die Mutter der Klägerin sei solches nahezu verhindert worden. Es stimme jedoch nicht, dass aufgrund der destruktiven Beziehung der Eltern der Klägerin kein Vorwurf gemacht werden könne, dass sie den Kontakt zum Vater nicht mehr pflege. Die Eltern der Klägerin hätten seit weit mehr als zehn Jahren keinen mündlichen Kontakt mehr miteinander. Die Klägerin sei in keiner Art und Weise in einen aktuellen Streit involviert. Es liege auf der Hand, dass sie sich mindestens ab dem Alter von 15 Jahren einmal hätte Gedanken machen müssen, ob ihrem Vater nicht grosses Unrecht geschehen sei. Aufgrund ihres Alters wäre ihr solches zuzumuten gewesen. Da schliesslich in der Unterhaltsklage mit kei-

- 17 - nem Wort erwähnt werde, dass der Aufbau einer Beziehung zum Vater wegen andauernder Elternkonflikte nicht möglich gewesen sei, habe sich der Beklagte nicht darauf vorbereiten können und entsprechende Belege trotz zumutbarer Vor- sicht an der vorinstanzlichen Verhandlung nicht eingereicht. Um den Verlauf der Entwicklung der Beziehung zwischen den Parteien und die Frage zu klären, wel- cher Partei ein Vorwurf bezüglich mangelnder Beziehung gemacht werden könne, seien zusätzliche Beweismittel aber nötig. Die neuen Beweismittel seien daher als Noven zu berücksichtigen. Im Strafverfahren sei es einzig und allein um den Vor- wurf gegangen, dass der Beklagte die Klägerin im Alter von fünf bis maximal sie- ben Jahren ein- oder mehrmals in der Region der Brüste gestreichelt habe. Die Anklage beruhe auf einer Videobefragung, in welcher die damals bald 13-jährige Klägerin dies zu Protokoll gegeben habe. Beide Instanzen hätten festgehalten, dass den Handlungen jeder Bezug zur Sexualität fehle. Auf eine allfällige subjek- tive Empfindung des Erlebten durch die Klägerin komme nichts an, geschweige denn rechtfertigte solches ihr heutiges Verhalten. Weil jedoch bei einer allfälligen Berücksichtigung der subjektiven Wirkung des Erlebten wichtig zu wissen sei, was die Klägerin tatsächlich erlebt habe, würden die drei Strafurteile hiermit einge- reicht, wie es bereits in der Klageantwort angeboten worden sei. Vor Vorinstanz habe der Beklagte die Urteile nicht (sogleich) eingereicht, weil er mit dem fragli- chen Vorhalt der Klägerin nicht gerechnet habe und sich nicht darauf habe vorbe- reiten können. Das Beharren der Klägerin auf ihrer ablehnenden Haltung gegen- über dem Beklagten nach Erreichen der Volljährigkeit könne ihr sehr wohl zum Vorwurf gemacht werden. Im vorliegenden Fall sei der Beklagte vom Leben der Klägerin komplett ausgeschlossen worden. Obschon sie damals bereits 15-jährig gewesen sei, habe sie den Beklagten nicht über ihren Wegzug von G._____ nach E._____ informiert. Der Beklagte sei auch nicht darüber informiert worden, wo sie eine Lehre mache, und auch nicht über den Lehrstellenwechsel. Bis heute werde der Kontakt gänzlich verweigert. Es stimme nicht, dass er seine Bemühungen um Kontakt zur Klägerin vor mindestens acht Jahren eingestellt habe. Die entspre- chenden Belege (diverse Schreiben) hätten an der vorinstanzlichen Verhandlung jedoch nicht eingereicht werden können, da es für den nicht anwaltlich vertrete- nen Beklagten nicht ersichtlich gewesen sei, dass sie relevant sein könnten. Er

- 18 - habe mindestens ein Mal pro Jahr mit den Kindern telefoniert und ihnen auch SMS geschickt. Er habe sich auch nach dem Wegzug im April 2009 um Kontakt bemüht, indem er mit jeder seiner Töchter mindestens ein Mal pro Jahr am Tele- fon gesprochen habe. Auf sein Schreiben vom 11. April 2009 habe er jedoch le- diglich die Antwort erhalten, dass er die neue Adresse nicht wissen dürfe. Auch seine Schreiben vom 8. September 2011 und 10. Oktober 2011, worin er die Klä- gerin gebeten habe, ihm mitzuteilen, was sie zurzeit mache und wie sie ihre Zu- kunft plane, seien unbeantwortet geblieben. Die Vorinstanz orientiere sich an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die mit zunehmendem Zeitablauf erwarte, dass die bisherige Ablehnung mildere Formen annehme. Als Kind treffe die Klä- gerin keinen Vorwurf, als Jugendliche - spätestens ab dem 15. Altersjahr - hätte sie sich jedoch Gedanken machen müssen, insbesondere auch nach dem Frei- spruch des Beklagten vor Bundesgericht. Weiter gehe die bundesgerichtliche Praxis auch davon aus, dass eine volljährige Person zuerst Versuche unterneh- men müsse, mit dem Vater wieder in eine einigermassen erträgliche Beziehung zu treten, bevor sie ihn einklage. Die Klägerin habe sich jedoch seit Jahren nicht ein einziges Mal um ein persönliches Gespräch bemüht. Ausser bezüglich des Unterhalts habe sie nie auch nur die Spur von Interessen an ihrem Vater gezeigt, was sie auch anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung bestätigt habe (Prot. I S. 17; Urk. 67 S. 6 ff.). 4.5. Zwischen den Parteien besteht heute keine Beziehung. Seit mindes- tens acht Jahren haben sie keinen persönlichen Kontakt mehr (Prot. I S. 16, 21 f., 25; Urk. 12 S. 11; vgl. auch Urk. 58 S. 5). Es steht fest und ist denn auch unbe- stritten, dass der Klägerin im Zuge der Scheidung im Jahr 1999 (sie war damals ein fünfjähriges Kind, getrennt hatten sich die Parteien bereits 1997 [vgl. Prot. I S. 26], mithin als die Klägerin dreijährig war) und auch einige Zeit danach kein Vorwurf betreffend den Kontaktabbruch zum Beklagten und Vater gemacht wer- den kann und von der Vorinstanz auch nicht gemacht wurde. Das (Scheidungs- )Kind befand sich damals offensichtlich in einem grossen Loyalitätskonflikt und lebte weiterhin bei der Mutter, welche den Kontakt zum Vater ablehnte, entspre- chend das Besuchsrecht behinderte und schliesslich ganz verhinderte (Urk. 13/7; Urk. 12 S. 10 f.; Urk. 37 S. 17; Prot. I S. 12, 16, 18 f., 25 ff.). Das Besuchsrecht

- 19 - konnte nur zwei bis drei Jahre nach der Scheidung ausgeübt werden (Prot. I S. 26). Danach kamen die Vorwürfe, der Beklagte habe die drei Töchter im Rah- men der Ausübung des Besuchsrechts sexuell missbraucht (Prot. I S. 18, 26; Urk. 37 S. 17; Urk. 12 S. 10). Die Anschuldigungen erschöpften sich unbestritte- nermassen (weshalb sich schon deshalb ein Beizug der Strafakten/Strafurteile durch die Vor-instanz erübrigte) darin, dass der Beklagte am Ohrläppchen einer der älteren Schwestern der Klägerin gesaugt und eine weitere Schwester gestrei- chelt habe. Die Klägerin selbst habe er unter den Kleidern am Hintern und an den Brüsten angefasst. Sie sei damals sechs oder sieben Jahre alt gewesen. Er sei auch einmal nackt mit seiner Freundin im Bett gelegen und habe sie und ihre Schwestern dann zu sich ins Bett geholt. Mehr sei dabei jedoch nicht geschehen (Prot. I S. 22 f.). Es steht fest, dass der Beklagte bezüglich dieser Missbrauchs- vorwürfe von drei Instanzen freigesprochen wurde, zuletzt durch das Bundesge- richt mit Urteil vom 31. Mai 2010 (Prot. I S. 17, 19, 23, 27; Urk. 12 S. 10; nicht be- stritten in Urk. 37 S. 17). Damals war die Klägerin 16-jährig. Spätestens dann, als nunmehr dem Kindesalter entwachsene Jugendliche hätte sie ihre (im Wesentli- chen von der Mutter geprägte) Haltung gegenüber dem Beklagten einmal selbst überdenken müssen und dessen Sichtweise in Erfahrung bringen können und sol- len. So wurde auch im Protokoll des Gemeinderates G._____ vom 25. Mai 2009 unter anderem zurecht festgehalten, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt 15-jährig war und den Kontakt zum Vater allenfalls selber hätte gestalten können (Urk. 13/7). Es konnten seitens der Klägerin jedenfalls zunehmend gewisse An- strengungen für die Aufnahme eines wenigstens minimalen Kontakts zum Vater erwartet werden (z.B. ein Telefonat, eine E-Mail, ein SMS, ein Brief etc.), zumal dem Beklagten keine schwerwiegenden Verfehlungen vorgeworfen werden konn- ten (welche auch im Fall einer vollständigen Kontaktverweigerung durch das Kind die Aufrechterhaltung der Unterhaltspflicht rechtfertigen würden). Die Klägerin ge- stand jedoch selber zu, bisher nie etwas unternommen zu haben, um mit dem Beklagten in Kontakt zu treten (Prot. I S. 17, 22). Es ist auch unbestritten, dass sie ihn nicht einmal darüber informierte, wo sie eine Lehre macht, und auch nicht über den Lehrstellenwechsel. Auch über den Umzug der Familie von G._____ nach E._____ per 1. Mai 2009 wurde er zunächst nicht ins Bild gesetzt (Prot. I S.

- 20 - 12, 16; Urk. 37 S. 16 f.; Urk. 13/7). Die Klägerin beharrte und beharrt vielmehr auch nach Eintritt der Mündigkeit auf ihrer Ablehnungshaltung gegenüber dem Beklagten, obschon sich dieser ihr gegenüber korrekt verhalten hat (vgl. unten). Diese (passive) Ablehnungshaltung gereicht der Klägerin mithin in Übereinstim- mung mit der vorinstanzlichen Würdigung zum Verschulden. Was die behaupteten sexuellen Übergriffe anbelangt, welche ihr Vertrauen in den Beklagten zerstört haben sollen (Prot. I S. 16 f., 22), führte die Klägerin in der erstinstanzlichen persönlichen Befragung schliesslich selber aus, dass die damaligen Vorwürfe einem Treffen nicht (mehr) entgegenstünden (Prot. I S. 24). Ein Beizug der Strafakten (im Hinblick auf die von der klägerischen Seite ins Feld geführte subjektive Wirkung des Erlebten, vgl. Urk. 57 S. 7) erübrigt sich daher. Ohnehin ist nicht nachvollziehbar, dass ein Streicheln der (noch überhaupt nicht entwickelten) Brüste der damals sechs- bis siebenjährigen Klägerin durch den Va- ter zu einer Kontaktverweigerung bis ins Erwachsenenalter führen kann. Die mit der Berufungsantwort neu (und verspätet, vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO) eingereichten Strafurteile (Urk. 70/9, /10) sind somit nicht weiter relevant. Die Einschätzung des Vorderrichters, wonach nicht davon auszugehen sei, dass die Klägerin auch in Zukunft ein relevantes Interesse haben werde, wenigs- tens einen minimalen Kontakt mit dem Beklagten zu pflegen (Urk. 58 S. 19), er- weist sich, mit Blick auf die vagen, eingestandenermassen (vgl. Protokollnotiz Prot. I S. 17 unten) halbherzigen Angaben der Klägerin in der persönlichen Befra- gung, wonach sie aus heutiger Sicht grundsätzlich nicht abgeneigt wäre, den Be- klagten persönlich zu treffen, dies aber ohne Zwang geschehen sollte, wobei sie nichts Konkretes vorschlagen konnte/wollte (Prot. I S. 16 f.), als durchaus nach- vollziehbar und überzeugend. Der Einwand der Unhaltbarkeit durch die Klägerin (Urk. 57 S. 8) zielt somit ins Leere. Was das Verhalten des Beklagten anbelangt, blieb unbestritten (vgl. insbes. Urk. 37 S. 17; Prot. I S. 16; auch Urk. 57 S. 9) und wurde überdies bereits vor Vorinstanz durch das Protokoll des Gemeinderates G._____ vom 25. Mai 2009 (worin steht, dass der Beklagte den Kontakt zu den Kindern gewünscht habe, es jedoch der Beiständin nicht möglich gewesen sei, die Besuche durchzusetzen)

- 21 - sowie ein Schreiben der Klägerin und ihrer beiden Schwestern vom 1. März 2003 untermauert (Urk. 13/7, 8), dass er sich jahrelang hinreichend und vergeblich um einen Kontakt zur Klägerin in Form seines Besuchsrechts bemühte, obschon die- ses schon nach zirka zwei bis drei Jahren nach der Scheidung im Jahre 1999 nicht mehr ausgeübt werden konnte. Die mit der Berufungsantwort seitens des Beklagten beigebrachten gerichtlichen Entscheide betreffend das Besuchsrecht und dessen Vollstreckung (Urk. 70/3-8, in der Zeit zwischen 2001 bis 2004) sind neu und damit verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Bereits vor Vorinstanz liess die Klägerin allerdings vorbringen, der Beklagte habe sich seinerseits seit etwa ihrem 13. Altersjahr (mithin zirka seit .. [Monat]

2007) nicht mehr um den Aufbau einer Beziehung zu ihr bemüht. Es hätten keine Kontakte mehr stattgefunden und er habe sich nicht mehr gemeldet, auch nicht zum Geburtstag oder zu Weihnachten (Urk. 37 S. 17; vgl. auch Urk. 57 S. 9). Der Beklagte führte aus, er habe sich auch nach dem Freispruch um Kontaktaufnah- men bemüht. Er habe es immer wieder versucht (Prot. I S. 19). Er habe jedoch nicht mehr versucht, das Besuchsrecht durchzusetzen. Er sei auf sehr viel Wider- stand gestossen und habe die Kinder nicht mit einer Durchsetzung "plagen" wol- len (Prot. I S. 27 f.). Das vom Beklagten im Berufungsverfahren neu eingereichte (weitere) Pro- tokoll des Gemeinderates G._____ vom 8. Januar 2007 (Urk. 70/11) ist unbeacht- lich, weil verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Gleiches gilt für die im Berufungsver- fahren vorgelegten Schreiben (vgl. Urk. 70/12-17) betreffend die Bekanntgabe der neuen Adresse und die Frage nach weiteren Unterhaltszahlungen des Beklagten über die Mündigkeit der Klägerin hinaus. Ob sich der Beklagte nach 2007 und insbesondere auch nach dem rechts- kräftigen Freispruch im Jahr 2010 weiterhin um Kontaktaufnahmen bemühte, was bestritten wird, kann jedoch ohnehin dahingestellt bleiben. Nachdem er sich jahre- lang vergeblich um die Durchsetzung seines Besuchsrechts bemüht hatte und sich schliesslich noch über drei Instanzen mit einem Strafverfahren wegen mehr- facher sexueller Handlungen mit (seinen) Kindern konfrontiert sah, versteht sich, dass er schliesslich resignierte, weil er ohnehin auf Widerstand gestossen wäre

- 22 - (vgl. Prot. I S. 28). Solches kann ihm jedenfalls nicht zum Vorwurf gemacht wer- den. Ein Beweisverfahren war diesbezüglich mithin vor Erstinstanz nicht durchzu- führen. Wie dargetan lag und liegt es nun an der dem Kindesalter entwachsenen Klägerin und jungen Frau, ihre Haltung gegenüber ihrem Vater und Beklagten zu überdenken und gewisse Anstrengungen für die Aufnahme eines minimalen Kon- takts in Angriff zu nehmen. Es ist der Vorinstanz denn auch vorbehaltlos darin beizupflichten, dass sich der Beklagte der Klägerin gegenüber stets korrekt ver- halten und deren Interessen hoch gewichtet hat, weshalb ihm keine Mitverantwor- tung für das beeinträchtigte bzw. inexistente Verhältnis angelastet werden kann (vgl. Urk. 58 S. 21). Hingegen ist der Klägerin, spätestens nachdem sie das

16. Altersjahr vollendet hat und ohnehin mit Erreichen der Mündigkeit, eine be- trächtliche Verantwortung an der fehlenden persönlichen Beziehung zwischen Va- ter und Tochter anzulasten. Es muss davon ausgegangen werden, dass sie den Abbruch der persönlichen Beziehung, jedenfalls ab diesem fortgeschrittenen Al- ter, massgeblich zu verantworten hat, wären ihrerseits doch praxisgemäss, wie dargetan, gewisse (aktive) Anstrengungen zwecks Aufbaus eines minimalen Kon- takts mit dem Beklagten zu erwarten gewesen. Der Beklagte hat denn auch nie, insbesondere auch nicht nach dem rechtskräftigen Freispruch, signalisiert, an ei- nem Kontakt mit der Klägerin nicht mehr interessiert zu sein. Ihre völlige Passivi- tät gereicht der mündigen Klägerin nach dem Gesagten mithin klar zum Vorwurf (vgl. BGE 113 II 374 E. 4). Entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 58 S. 19) trifft wohl nicht zu, dass sich die Klägerin darauf beschränkte, einen Anwalt mit der gerichtlichen Geltendmachung von Unterhaltsforderungen zu beauftragen (vgl. BGE 113 II 374, E. 4), ohne im Vorfeld eine einvernehmliche Lösung gesucht zu haben. So lässt die Klägerin richtig vorbringen (vgl. Urk. 57 S. 8), dass selbst der Beklagte ausgeführt habe, dass er, als die Klägerin 18 Jahre alt geworden sei, mit ihr telefoniert habe, wobei es um den Unterhalt und ihre Zukunftsvorstellungen gegangen sei. Er habe ihr gesagt, dass ein Budget aufzustellen sei (Prot. I S. 25). Allfällige vorprozessuale Einigungsversuche sind jedoch nicht weiter von Bedeutung; die eingereichte Kor-

- 23 - respondenz (Urk. 6/1, 2; Urk. 70/12/15/17) ist verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Entscheidend ist ohnehin, dass es die mündige Klägerin unterliess, wenigstens einen Versuch zu unternehmen, um mit dem Beklagten wieder in eine tragfähige Beziehung zu treten, bevor sie von ihm die Leistung von Mündigenunterhaltsbei- trägen verlangte. Widersprüchliche Ausführungen der Vorinstanz zur Vorwerfbarkeit der feh- lenden Kontaktaufnahme seitens der Klägerin (vgl. Urk. 57 S. 9) liegen schliess- lich nicht vor. Wenn sie von "Kind" bzw. "Kindesalter" spricht, ist das nicht im Rechtssinne, also bis zur Vollendung des 18. Altersjahres zu verstehen, sondern vielmehr ist entscheidend, ab wann ein junger Mensch in der Lage ist, sich betref- fend seine Haltung zum Vater eine eigene Meinung zu bilden. Die Vorinstanz hat deutlich und zu Recht die Auffassung vertreten, die Klägerin habe sich im jugend- lichen Alter (bzw. ab zirka 15 Jahren) eine eigene Meinung betreffend die Sicht- weise ihres Vaters bilden können und auch müssen (vgl. Urk. 58 S. 17, 20). Die Klägerin behauptet nicht, erst mit Eintritt der Mündigkeit befähigt gewesen zu sein, sich eine eigene Meinung zu bilden. Seit Eintritt der diesbezüglichen Urteils- fähigkeit sind der Klägerin die fehlenden Kontaktbemühungen jedenfalls anzulas- ten. Zusammengefasst muss die Ursache für den fehlenden Aufbau einer Bezie- hung zwischen Vater und Tochter, jedenfalls spätestens nachdem diese ihr

16. Altersjahr vollendet hat, mithin allein im schuldhaft unnachgiebigen, nicht re- flektierenden Verhalten der Klägerin erblickt werden, welche sich längst nicht mehr mit dem in früheren Jahren vorhanden gewesenen Loyalitätskonflikt entlas- ten kann und sich nun spätestens im Erwachsenenalter aktiv um Kontakt hätte bemühen müssen. Indem sie dies unterliess und auch heute nicht ernsthaft gewillt scheint, daran etwas zu ändern (vgl. Prot. I S. 17 f.), degradiert sie den Beklagten zum blossen Zahlvater. Somit ist der Vorinstanz im Ergebnis zuzustimmen, dass es dem Beklagten persönlich nicht zuzumuten ist, Unterhaltsbeiträge an die mün- dige Klägerin zu leisten. Demnach kann offenbleiben, ob es dem Beklagten in fi- nanzieller Hinsicht zumutbar wäre, Mündigenunterhalt zu leisten.

- 24 - Damit ist die Abweisung der (Abänderungs-)klage durch die Vorinstanz zu bestätigen und entsprechend die Berufung der Klägerin abzuweisen.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden denn auch mitangefochten (Urk. 57 S. 2). Die Vorinstanz ging, wie erwähnt, von einem geschätzten Streitwert von Fr. 150'000.– aus (Urk. 58 S. 23). Mit Blick auf das (bezifferte) Rechtsbegehren der Klägerin (vgl. Urk. 58 S. 13 und entsprechend Urk. 37 S. 16) ergibt sich je- doch ein Streitwert von Fr. 70'250.–. Weil es sich um eine Abänderungsklage handelt, sind davon allerdings, mit der Klägerin (vgl. Urk. 57 S. 11), die Volljäh- rigenunterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil, nämlich Fr. 30'600.– (51 Mona- te [von 1. Mai 2012 bis und mit 31. Juli 2017, mutmasslicher Abschluss 12- monatige BMS, vgl. Urk. 37 S. 10] x Fr. 600.–) in Abzug zu bringen. Damit resul- tiert ein Streitwert von Fr. 39'650.–. Die Höhe der vorinstanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 3'600.– sowie der Parteientschädigung zugunsten des damals noch nicht anwaltlich vertretenen Be- klagten über Fr. 250.– (Urk. 58 S. 24 f., Dispositivziffern 2 und 4) blieb unange- fochten (Urk. 57 S. 2, 12; Urk. 67 S. 2, 24) und ist zu bestätigen. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind in Anwendung von § 4 Abs. 1 bis 3 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzuset- zen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (ein- schliesslich der Kosten des Schlichtungsverfahrens über Fr. 420.–, vgl. Urk. 58 S. 24, Dispositivziffer 3; Urk. 1 S. 1) der Klägerin aufzuerlegen, welche eine rück- wirkende Erhöhung der scheidungsrechtlichen Mündigenunterhaltsbeiträge ver- langte und diesbezüglich gänzlich unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entsprechend

- 25 - ist sie zu verpflichten, dem Beklagten für das erstinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 250.– zu bezahlen. Auch im Berufungsverfahren unterliegt die Klägerin mit Blick auf die ange- fochtene Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils (Klageabweisung), welche vollumfänglich zu bestätigen ist. Somit sind ihr die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen und sie ist zur Leistung einer vollen Parteientschädigung von Fr. 4'500.– an den Beklagten zu verpflichten (vgl. § 4 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1; § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 AnwGebV), zuzüglich Fr. 143.50 Barauslagen (vgl. § 1 Abs. 2 und § 22 AnwGebV; Fr. 127.20 Kopien [318 Kopien à Fr. 0.40] + Fr. 0.30 Telefon + Fr. 16.– Porto [Urk. 72]), ohne Mehr- wertsteuerzuschlag (vgl. Urk. 72), mithin total Fr. 4'643.50. Weil sich die Gebühr bei der vorliegenden vermögensrechtlichen Streitigkeit primär nach dem Streitwert bemisst (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 AnwGebV), ist die Kos- tennote der beklagtischen Rechtsvertreterin (Urk. 72) dabei nicht weiter von Be- lang. Dem Verhältnis zwischen Streitwert und (notwendigem) Zeitaufwand wurde im Übrigen bereits bei der nur marginalen Reduktion der Gebühr gestützt auf § 4 Abs. 3 AnwGebV angemessen Rechnung getragen.

6. Prozesskostenvorschuss/unentgeltliche Rechtspflege Im Berufungsverfahren ersucht die Klägerin um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 4'500.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer). Eventualiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen (Urk. 57 S. 3). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, be- steht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Auf- wand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das

- 26 - massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Ein allfälliger Überschuss zwi- schen dem Einkommen und dem Zwangsbedarf ist mit den im konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten zu vergleichen. Der monatliche Über- schuss sollte es dabei möglich machen, die Prozesskosten bei weniger aufwendi- gen (d.h. kostspieligen) Prozessen innert eines Jahres und in den anderen Fällen innert zwei Jahren zu tilgen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hängt damit massgeblich auch von der Höhe der zu erwartenden Verfahrenskos- ten ab (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 117 N 12 mit Hinweisen). Wie den Ehegatten untereinander (vgl. Art. 159 Abs. 3 ZGB) obliegt auch den Eltern gegenüber ihren unmündigen und auch gegenüber ihren mündigen Kindern, denen sie zur Leistung von Mündigenunter- halt verpflichtet sind (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB), aufgrund ihrer Unterhaltspflichten eine Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Prozess des Kindes gegen seine Eltern oder gegen Dritte handelt. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist analog zum Pro- zesskostenvorschuss unter Eheleuten subsidiär zu diesem familienrechtlichen Anspruch des Kindes (Huber, in: Brunner, Gasser, Schwander [Hrsg.], DIKE- Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 117 N 33 mit Hinweisen). Die Mutter der Klägerin ist IV-Rentnerin und Bezügerin von Ergänzungsleis- tung (vgl. Urk. 4/6, 7; Urk. 57 S. 15) und daher offensichtlich nicht in der Lage, der Klägerin den vorliegenden Prozess zu finanzieren. Weil der Beklagte nicht zur Leistung von Mündigenunterhalt gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB an die Klägerin verpflichtet werden kann, besteht auch keine Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages an die Klä- gerin für das Berufungsverfahren. Im Übrigen gebräche es auch an der finanziel- len Leistungsfähigkeit des Beklagten. Dieser arbeitet als selbstständiger Sanitär- installateur. In den Jahren 2012 und 2013 wies er auf den Monat umgerechnete Gewinne von rund Fr. 4'905.– und Fr. 4'294.– aus (Urk. 13/21; Urk. 51/1; Urk. 12

- 27 - S. 4). Damit ist einstweilen von einem durchschnittlichen Einkommen von gerun- det Fr. 4'600.– auszugehen. Zwar wurden offenbar Bezüge vom Privatkonto im Umfang von Fr. 89'736.55 (2012, bereinigt um Fr. 3'100.– Privatanteile Fahrzeug und Kommunikation; vgl. Urk. 13/21; Urk. 37 S. 4; Prot. I S. 14) und Fr. 71'237.76 (2013; Urk. 51/1) getätigt, wobei der Beklagte lediglich pauschal in Abrede stellen liess, Privatbezüge in diesem Umfang gemacht zu haben (Prot. I S. 8). Darauf ist jedoch nicht abzustellen, weil der Beklagte dabei in der Vergangenheit mehr Geld aus der Firma bezog, als diese Gewinn abwarf, was auf die Dauer nicht möglich ist. Laut Bilanz 2013 sind die flüssigen Mittel der Firma dürftig. Ausserdem sind Schulden offen, welche erst vollständig bezahlt werden können, wenn die offenen Forderungen der Firma ihrerseits bezahlt werden (vgl. Urk. 51/1). Betreffend das Jahr 2014 liegt noch kein Abschluss vor, jedoch belegte der Beklagte fortschrei- tende (vgl. bereits Urk. 13/9-17) gesundheitliche Einschränkungen seiner Arbeits- fähigkeit (im Einmannbetrieb), welche zu mehr Fremdarbeit und Senkung des Gewinns führen würden (u.a. Urk. 36/2, 3; Prot. I S. 28). Zudem stellte er die (ge- winnreduzierende) Anschaffung wichtiger Investitionen (Bus als "fahrende Werk- statt") in den Raum (Urk. 12 S. 5 f.; Urk. 13/2, 3; Prot. I S. 9). Aus der Firma kann dem Beklagten somit, jedenfalls betreffend die Beurteilung seiner Leistungsfähig- keit im Zusammenhang mit dem beantragten Prozesskostenvorschuss, kein über die ausgewiesenen Gewinne hinausgehendes sofort verfügbares Einkom- men/Vermögen angerechnet werden. Der Beklagte machte einen erweiterten Bedarf über rund Fr. 6'800.– geltend (vgl. Urk. 12 S. 5 i.V.m. Prot. I S. 10). Ausgehend von einem anrechenbaren zivil- prozessualen Bedarf in der Grössenordnung von maximal Fr. 4'500.– (ein- schliesslich 25 %-Zuschlag auf dem Grundbetrag sowie eines angemessenen Be- trages für die geltend gemachten und belegten Beiträge der freiwilligen Selbstvor- sorge bei Selbstständigerwerbenden (Säule 3a) und die Zahnarztkosten [vgl. Urk. 12 S. 5; Urk. 13/1, 25; Urk. 40/1]) ist er, nebst Bezahlung der ihn selbst tref- fenden Prozesskosten innert angemessener Frist, nicht in der Lage, auch noch der Klägerin den Prozess vor zu finanzieren. Einkommensmässig hat der Beklag- te somit als nicht leistungsfähig zu gelten.

- 28 - Was das Vermögen anbelangt, ist der Beklagte zwar Eigentümer eines Ein- familienhauses, welches er selber bewohnt, mit einem Steuerwert von Fr. 583'400.–, welcher im Umfang von Fr. 92'000.– Geschäftsvermögen darstellt (vgl. Urk. 13/25, wobei der Verkehrswert nicht bekannt ist), und einer hypothekari- schen Belastung von Fr. 436'500.– per Ende 2012 (Urk. 1 S. 4; Urk. 13/23-25, 27). Es erscheint kaum wahrscheinlich, dass die Bank die Liegenschaft über die bestehenden beiden Hypotheken weiter belehnen würde. Im Jahr 2012 versteuer- te der Beklagte ein privates Guthaben von Fr. 13'442.– (Urk. 13/25). Aktuelle Kon- toauszüge liegen zwar nicht vor, es wurde jedoch auch nicht behauptet, dass der Beklagte über namhafte Beträge verfügen sollte (vgl. Urk. 37 S. 18; Urk. 57 S. 15). Allfällige Guthaben in der genannten Grössenordnung wären ihm jeden- falls ohnehin als Notgroschen zu belassen (vgl. Maier, die Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung in familienrechtlichen Prozessen im Spannungsfeld mit der Vorschusspflicht von Ehegatten und Eltern, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der eidgenössischen ZPO, in: FamPra.ch 2014, S. 635 ff., S. 651 mit Hinweisen). Die Leistungsfähigkeit des Beklagten ist daher auch in vermögensmässiger Hinsicht zu verneinen. Die Klägerin beziffert einen monatlichen Bedarf von Fr. 2'212.– (Urk. 57 S. 13). Der Grundbetrag gemäss Kreisschreiben über Fr. 1'100.– (in Haushaltge- meinschaft mit erwachsenen Personen) erscheint gerechtfertigt (vgl. auch Urk. 70/18 S. 5). Insbesondere sind nicht nur lediglich Fr. 600.– einzusetzen, weil die Klägerin noch in Ausbildung ist (vgl. Kreisschreiben Ziffer II.4 und Urk. 67 S. 22), da es hier nicht um den Bedarf der Mutter der Klägerin geht, sondern um jenen der mündigen Klägerin selbst. Weil der zivilprozessuale Notbedarf über dem be- treibungsrechtlichen Existenzminimum liegt und dem Gesuchsteller im Gegensatz zu diesem ein zwar bescheidenes, aber weitgehend normales Leben garantieren soll, erscheint überdies ein Zuschlag von 25 % auf dem Grundbetrag angemes- sen (vgl. Huber, a.a.O., Art. 117 N 56 mit Hinweis). Damit ist von einem (erweiter- ten) Grundbetrag von Fr. 1'375.– auszugehen. Ihren Anteil an der Wohnungsmie- te veranschlagt die Klägerin mit einem Drittel (Fr. 582.–), weil ihre beiden Schwestern in absehbarer Zeit eigene Wohnungen beziehen würden. Würde sie in ein WG-Zimmer oder gar eine eigene Wohnung umziehen, so wären die Wohn-

- 29 - kosten um einiges höher (Urk. 57 S. 13). Mit Blick auf das Effektivitätsprinzip sind die Verhältnisse im jetzigen Zeitpunkt massgeblich. Offenbar wohnen alle drei Schwestern noch bei der Mutter (vgl. auch Prot. I S. 11). Es rechtfertigt sich da- her, wie dies auch im obergerichtlichen Entscheid vom 12. Oktober 2013 betref- fend das Armenrechtsgesuch einer Schwester der Klägerin für das Schlichtungs- verfahren getan wurde, jeder der drei Schwestern je einen Fünftel der Miete und der Mutter zwei Fünftel in Anrechnung zu bringen (vgl. Urk. 70/18 S. 4). Somit sind der Klägerin für ihren Mietanteil rund Fr. 350.– anzurechnen (Fr. 1'747.– : 5 [Urk. 4/8]). Entsprechend ist mit der Hausrat-/Haftpflichtversicherung zu verfah- ren, womit Fr. 7.– zu berücksichtigen sind (Urk. 4/13). Die Krankenkassenprämie abzüglich individuelle Prämienverbilligung über Fr. 126.– pro Monat ist ausgewie- sen (Urk. 61/7-8). Die geltend gemachten Kommunikationskosten über Fr. 100.– pro Monat können (im Unterschied zum familienrechtlichen Bedarf) vorliegend keine zusätzliche Berücksichtigung finden. Diese Kosten sind aus dem Grundbe- trag zu bezahlen (vgl. Urk. 70/18 S. 5 mit Hinweis auf Huber, a.a.O., Art. 117 N 49; BGE 126 III 353, S. 357). Weiter sind die Kosten für den öffentlichen Ver- kehr (drei Zonen) über Fr. 87.– belegt (Urk. 4/14). Sodann erweist sich der gel- tend gemachte Betrag von Fr. 100.– für Mehrauslagen auswärtige Verpflegung als angemessen. Die Klägerin wohnt in E._____ und arbeitet in H._____ (Urk. 4/5a). Es ist ihr mithin nicht zuzumuten, sich über den Mittag zu Hause zu ver- pflegen (vgl. Urk. 67 S. 22). Weiter ist der Klägerin der geschätzte Betrag für lau- fende Steuern von Fr. 105.– (Urk. 57 S. 13 f.) anzurechnen. Der massgebliche zi- vilprozessuale klägerische Bedarf beläuft sich somit auf Fr. 2'150.–. Diesem Bedarf steht ein klägerisches Gesamteinkommen von rund Fr. 2'315.– pro Monat gegenüber (Fr. 1'336.85 Nettoeinkommen einschliesslich Anteil 13. Monatslohn [vgl. Fr. 1'350.– brutto zuzüglich Anteil 13. Monatslohn ab- züglich 8,59 % Sozialabzüge, Urk. 61/3/2] zuzüglich Fr. 250.– Ausbildungszula- gen zuzüglich Fr. 728.– IV-Kinderzusatzrente der Mutter, welche für die Tochter bestimmt ist [Urk. 57 S. 13; Urk. 4/6; Urk. 61/3/1-3, 4-10; vgl. auch Urk. 70/18 S. 4]). Mit einem monatlichen Freibetrag von Fr. 165.– ist die Klägerin jedoch nicht in der Lage, die anfallenden Gerichtskosten des Berufungsverfahrens innert angemessener Jahresfrist zu bezahlen, weshalb ihre Bedürftigkeit zu bejahen ist.

- 30 - Anzumerken bleibt, dass keine Unterhaltszahlungen des Beklagten berücksichtigt wurden, weil er seit der Volljährigkeit der Klägerin effektiv keine solchen mehr be- zahlt. Der Prozessstandpunkt der Klägerin kann nicht als zum Vornherein aus- sichtslos bezeichnet werden. Zudem war sie auf anwaltlichen Beistand angewie- sen. Im Licht all dieser Überlegungen ist das Gesuch der Klägerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses über Fr. 4'500.– auch im Berufungsverfahren (vor Vorinstanz vgl. Urk. 42) abzuweisen und ihr Gesuch um unentgeltliche Pro- zessführung und Rechtsvertretung auch für das Berufungsverfahren (vgl. vor Vor- instanz: Urk. 42) gutzuheissen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Sachverhalt Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) wurde am tt.mm.1994 geboren. Sie ist heute 21 Jahre alt. Sie ist die jüngste von drei Töchtern des Be- klagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagter). Gemäss Lehrvertrag vom 27. April 2012 beabsichtigte sie zunächst, eine dreijährige Lehrausbildung zur Kauf- frau, Fachrichtung Privatversicherung, bei der C._____ (Urk. 4/4) zu absolvieren, welche jedoch abgebrochen wurde (Urk. 2 S. 4; Urk. 12 S. 8; Prot. I S. 21). Seit 1. März 2013 steht sie gemäss (zweitem) Lehrvertrag vom 22. Februar 2013 in einer dreijährigen Lehre zur Kauffrau, Fachrichtung Dienstleistung Administration, bei der D._____ AG (vom 1. März 2013 bis und mit 31. Juli 2015, offenbar unter teil- weiser Anrechnung der ersten abgebrochenen Lehre, vgl. Urk. 4/5A; vgl. auch Prot. I S. 21). Dort befindet sie sich im 3. Lehrjahr und verdient Fr. 1'350.– brutto, zuzüglich 13. Monatslohn (Urk. 4/5a; Urk. 38/3; Urk. 37 S. 9; Prot. I S. 15). Weiter erhält sie eine Kinderzusatzrente der IV (Mutter) von Fr. 728.– netto monatlich (Urk. 4/6). Ihre Eltern wurden mit Urteil der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. Juni 1999 geschieden unter Regelung der Nebenfolgen. Dabei wurde der heutige Beklagte unter anderem verpflichtet, der Klägerin monat- lich vorschüssig Fr. 600.– zuzüglich allfällige bezogene Kinderzulagen ab dem 13. Altersjahr bis zum Eintritt in die volle wirtschaftliche Selbstständigkeit, mindestens aber bis zum 18. Altersjahr, unter Vorbehalt von Ausbildungsbeiträgen gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB, zu bezahlen (vgl. Urk. 4/2 S. 21, Dispositivziffer 1.4). Bis zur

- 5 - Vollendung des 18. Altersjahres der Klägerin am tt.mm.2012 kam der Beklagte seiner Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen nach. Nachdem die Klägerin mündig geworden war, bezahlte der Beklagte keine Unterhaltsbeiträge mehr. Im Streit liegt der Anspruch der Klägerin auf Volljährigenunterhalt (vgl. Urk. 58 S. 5 mit Hinweisen). Die Parteien hatten seit mindestens acht Jahren keinen persönlichen Kon- takt mehr. Zum Zeitpunkt der Scheidung im Jahr 1999 war die Klägerin fünf Jahre alt. Sie wurde damals, wie ihre beiden älteren Schwestern, unter die elterliche Gewalt ihrer Mutter gestellt (Urk. 4/2 S. 6). Sowohl während als auch nach dem Scheidungsverfahren bestanden schwerwiegende Konflikte zwischen den Kinds- eltern bezüglich der gemeinsamen drei Töchter. Dass die Klägerin von diesen Konflikten während ihrer prägenden Entwicklungszeit nicht unbeeinflusst blieb und in dieser Zeit somit keine Beziehung zum Beklagten aufbauen konnte, wird von beiden Parteien anerkannt. Die Vater-Tochter-Beziehung erlitt einen weiteren Einschnitt, als Anschuldigungen, insbesondere der Mutter der Klägerin, hinzutra- ten, wonach der Beklagte während der Ausübung des Besuchsrechts sexuelle Handlungen mit den Töchtern vollzogen haben soll. Es ist unbestritten, dass der Beklagte bezüglich dieser Vorwürfe freigesprochen wurde (Urk. 58 S. 5 f. mit Hinweisen; Urk. 57 S. 4; Urk. 67 S. 3 f.).

E. 2 Prozessgeschichte

E. 2.1 Mit Eingabe vom 7. Juni 2013 (Datum Poststempel) machte die Kläge- rin ihre Unterhalts(abänderungs)klage mit dem eingangs zitierten Rechtsbegehren samt Weisung des Friedensrichteramtes E._____ vom 31. Mai 2013 vor Vo- rinstanz rechtshängig (Urk. 1 und 2 i.V.m. Urk. 37 S. 1). Die Stellungnahme des Beklagten datiert vom 26. August 2013 (Urk. 12). Gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2014 wurde das klägerische Ausstandsge- such gegen Bezirksrichter F._____ zweitinstanzlich abgewiesen (Urk. 26). Am 18. Juni 2014 fand die Haupt- und Instruktionsverhandlung vor Vorinstanz (mit Rep- lik/Duplik, Novenstellungnahme und Parteibefragung) statt (Urk. 32; Prot. I S. 6ff.). Mit (unbegründeter) Verfügung vom 14. Juli 2014 wurde das Begehren der Kläge- rin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses abgewiesen und ihr die

- 6 - unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Urk. 42). Am 30. September 2014 wurde erneut eine Instruktionsverhandlung (mit persönlicher Befragung der Parteien und Vergleichsgesprächen) abgehalten, wobei unter den Parteien keine einvernehmli- che Lösung erzielt werden konnte (Prot. I S. 21 ff.). Mit Urteil vom 2. Oktober 2014 fällte die Vorinstanz alsdann den eingangs wiedergegebenen Entscheid, zu- nächst in unbegründeter Form (Urk. 52). Gemäss Schreiben vom 10. Oktober 2014 liess die Klägerin rechtzeitig (Urk. 53) um Begründung des Urteils ersuchen (Urk. 54). Das begründete Urteil empfing der klägerische Rechtsvertreter am 23. Dezember 2014 (Urk. 55 und 56).

E. 2.2 Dagegen liess die Klägerin mit Rechtsschrift vom 2. Februar 2015 fristwahrend (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) die Berufung mit den eingangs er- wähnten Anträgen erheben (Urk. 57). Ferner ersuchte sie um Verpflichtung des Beklagten, ihr für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 4'500.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, eventualiter um Gewäh- rung des Armenrechts (Urk. 57 S. 3). Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 wurde der Beklagte über den Eingang der Berufung in Kenntnis gesetzt (Urk. 62). Gemäss Präsidialverfügung vom

24. Februar 2015 wurde dem Beklagten je Frist anberaumt, um die Berufung zu beantworten und zu den prozessualen Anträgen der Gegenseite (Prozesskosten- vorschuss, Armenrecht) Stellung zu beziehen (Urk. 63). Während laufender Fristen legitimierte sich in der Folge gemäss Schreiben vom 10. März 2015 (vorab per Fax) Rechtsanwältin Dr. Y._____ als Rechtsvertreterin des Beklagten und er- suchte um Zustellung der Akten (vgl. Urk. 64A, B). Die Originalvollmacht wurde beigebracht (Urk. 65B). Innert Frist erstattete der Beklagte schliesslich mit Einga- be vom 25. März 2015 seine Berufungsantwort und Stellungnahme zu den pro- zessualen klägerischen Anträgen (Urk. 67). Diese Eingabe (Urk. 67) wurde der Klägerin samt Beilagen (Urk. 70/2-18) gemäss Verfügung vom 21. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 73). Sie nahm dazu mit Eingabe vom 5. Juni 2015 (innert angemessener Frist von zehn Tagen) von sich aus Stellung (Urk. 74), welche Eingabe dem Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 74 S. 1; Prot. II S. 5).

- 7 -

E. 3 Prozessuales

E. 3.1 Klagt ein volljähriges bzw. mündiges Kind in einem selbstständigen Verfahren einen Unterhaltsanspruch ein, gelten die speziellen Verfahrensvor- schriften der Art. 295 ff. ZPO unter dem siebten Titel der ZPO "Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten" nicht. Vielmehr ist dieser Anspruch abhän- gig vom Streitwert entweder im "gewöhnlichen" vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO (bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.–) oder im ordentli- chen Verfahren gemäss den Art. 219 ff. ZPO geltend zu machen. Das Verfahren verbleibt stets in der Kompetenz des Einzelrichters (BGE 139 III 368, insbesonde- re E. 3.3.3 ff.; LZ140010, zur Publikation bestimmter Entscheid der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2014). Zwar entschied vorliegend der erstinstanzliche Richter - trotz einem geschätzten Streitwert von Fr. 150'000.– (Urk. 58 S. 23), wobei richtigerweise von einem solchen von Fr. 39'650.– auszugehen ist (vgl. nachstehende Ziffer 6) - fälschlicherweise im vereinfachten Verfahren (Urk. 58), obschon im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 219 ff. ZPO in Verbindung mit Art. 243 Abs. 1 ZPO zu entscheiden gewesen wäre. Dies wurde im Berufungsverfahren allerdings durch keine der Parteien ge- rügt (Urk. 57 S. 4-5; Urk. 67 S. 4 f.) und blieb denn auch ohne wesentlichen Ein- fluss auf den Prozess bzw. wirkte sich nicht zum Nachteil der Parteien aus (vgl. BGer 5A_265/2011, E. 3). Daher und weil auch das Interesse der Parteien, insbe- sondere der sich noch in Ausbildung befindenden Klägerin, an einem raschen Entscheid höher zu gewichten ist, ist trotz falscher Verfahrensart ausnahmsweise von einer Rückweisung an die Vorinstanz zwecks erneuter Durchführung des Prozesses im korrekten ordentlichen Verfahren abzusehen.

E. 3.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Klägerin (Urk. 58 S. 13; Urk. 37 S. 3 Ziff. 1) handelt es sich vorliegend um eine Abänderungsklage (Art. 286 Abs. 2 ZGB), weil im Scheidungsurteil vom 18. Juni 1999 bereits ein Mündigenunterhalt festgelegt worden ist (vgl. Urk. 4/2 S. 21, Dispositivziffer 1.4; vgl. Summermatter, Zur Abänderung von Kinderalimenten, in: FamPra.ch 1/2012 S. 43; vgl. Wulschleger, in: FamKomm, Scheidung, Band I: ZGB, 2. A., Bern 2011, Allg. Bem. zu Art. 276-293 N 17b und 19, Art. 286 N 14; BGer 5A_445/2012

- 8 - vom 2. Oktober 2013, E. 4.4; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 279 N 4; BK ZGB- Hegnauer, Bern 1997, Art. 286 N 42). Daran ändert im Übrigen auch das Schrei- ben des am damaligen Scheidungsurteil mitwirkenden Gerichtsschreibers des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. März 2010 (Urk. 39/3) nichts. Die Klä- gerin befindet sich unbestrittenermassen noch in Ausbildung und die Formulie- rung im Scheidungsurteil ist klar (vgl. Urk. 4/2 S. 21, Dispositivziffer 1.4). Zudem handelt es sich dabei um eine durchaus übliche Formulierung/Regelung, vor al- lem nachdem das Mündigkeitsalter per 1. Januar 1996 von 20 auf 18 Jahre her- abgesetzt und damit der Ausnahmecharakter des Mündigenunterhalts jedenfalls hinsichtlich Jugendlicher zwischen dem 18. und 20. Altersjahr relativiert worden ist (vgl. BGE 129 III 375 E. 3.2 und 3.3). Gestützt auf Art. 284 Abs. 3 ZPO ("Ände- rung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen") wären daher die Vorschriften über das Scheidungsverfahren (Art. 290 ff. ZPO und subsidiär wiederum Art. 219 ff. ZPO [ordentliches Verfahren]) sinngemäss anzuwenden gewesen. Da auch dies nicht gerügt wurde und überdies noch weitgehend offen ist, wie die analoge Anwendung der Bestimmungen zur Scheidungsklage im Detail zu erfolgen hat (vgl. z.B. Summermatter, Zur Abänderung von Kinderalimenten, in: FamPra.ch 1/2012, S. 43), rechtfertigt sich auch unter diesem Aspekt vorliegend keine Rück- weisung des Prozesses an den Vorderrichter.

E. 3.3 Streitigkeiten um Volljährigenunterhalt unterliegen der Dispositionsma- xime nach Art. 58 Abs. 1 ZPO und dem Verhandlungsgrundsatz gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO (Urteil I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom

E. 3.4 Die Klägerin rügt eine Verletzung der Dispositionsmaxime durch die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem ihrer Ansicht nach fehlenden Prozess- thema der persönlichen Zumutbarkeit der Leistung von Mündigenunterhaltsbeiträ- gen. Im vorliegenden Abänderungsverfahren sei nicht zu entscheiden, ob über- haupt Mündigenunterhalt geschuldet sei, sondern bloss in welcher Höhe. Zudem habe die Vorinstanz die scheidungsrechtlichen Unterhaltsbeiträge rückwirkend aufgehoben, ohne eines entsprechenden Antrages des Beklagten (Urk. 57 S. 4 f.). Die erste dieser Rügen ist nicht begründet: Gegenstand des vorliegenden (Abänderungs-)Verfahrens ist der Mündigenunterhalt gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB. Das Kriterium der persönlichen Zumutbarkeit der Leistung von solchen Un- terhaltsbeiträgen über die Mündigkeit hinaus konnte im damaligen Scheidungs- zeitpunkt naturgemäss noch nicht geprüft werden und war und ist nunmehr ent- sprechend im vorliegenden Prozess zu prüfen (BGer 5A_18/2011 vom 1. Juni 2011, E. 5.1.4; Wullschleger, FamKomm, Scheidung, Allg. Bem. zu Art. 276-293 N 31). Im Rahmen seiner Klageantwort äusserte sich der Beklagte denn auch zur "psychologischen Zumutbarkeit" und liess diese in Abrede stellen (Urk. 12 S. 9 ff.). Die Frage ist somit klar Prozessthema. Hingegen kann im Rahmen des vorliegenden Abänderungsbegehrens der Klägerin in der Tat einzig über deren Anträge befunden werden, das heisst das Scheidungsurteil kann nur im Rahmen der klägerischen Anträge abgeändert wer- den. Hingegen kann nicht zugunsten des Beklagten in das Scheidungsurteil ein- gegriffen werden, weil keine Widerklage erhoben wurde. Insbesondere ist auch der beklagtische Antrag auf Abweisung der Klage (vgl. Urk. 12 S. 2) nicht als sinngemässe Widerklage auf Abänderung des Scheidungsurteils (zu seinen Gunsten) zu verstehen. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte ausdrücklich er- klärt, keine Widerklage erhoben zu haben (vgl. Urk. 67 S. 5). Die im damaligen

- 10 - Scheidungsurteil vom 18. Juni 1999 über die Mündigkeit der Klägerin hinaus fest- gesetzten Unterhaltsbeiträge in der Höhe von monatlich Fr. 600.– (Urk. 4/2 S. 21, Dispositivziffer 1.4) haben daher - entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 58 S. 22) - nach wie vor Bestand. Will der Beklagte die Aufhebung dieser Unterhaltsverpflich- tung erreichen, hat er selbstständig auf Abänderung des Scheidungsurteils (Art. 286 Abs. 2 ZGB) zu klagen. Diesbezüglich liegt mithin eine Verletzung der Dispositionsmaxime vor.

4. Volljährigenunterhalt 4.1. Laut Art. 277 Abs. 1 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Mündigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbil- dung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit sind nicht nur die wirtschaftlichen Verhält- nisse, sondern es ist auch die persönliche Beziehung zwischen dem Unterhalts- pflichtigen und seinem Kind zu beachten (Zumutbarkeit in finanzieller und persön- licher Hinsicht; BGE 129 III 375, E. 3). Die erste Instanz hat sich korrekt und ein- lässlich zu Lehre und Praxis betreffend die rechtlichen Prämissen des Mündigen- unterhalts - insbesondere zur im vorliegenden Fall in erster Linie umstrittenen persönlichen Zumutbarkeit - verbreitet. Es kann grundsätzlich darauf verwiesen werden (Urk. 58 S. 14 f.). Zwecks Verdeutlichung ist gleichwohl das Folgende festzuhalten: Den Eltern ist die weitere Unterhaltspflicht nicht zuzumuten, wenn das Kind ihnen gegenüber seine Pflicht zu Beistand, Rücksicht und Achtung schwer verletzt. Die Verletzung muss objektiv schwer und subjektiv unentschuld- bar, das heisst vom Kind allein oder eindeutig überwiegend zu verantworten sein. Das verlangt Erforschung der wechselseitigen Beziehungen von Eltern und Kind und Feststellung der massgebenden Ursache der Störung oder Zerrüttung des Verhältnisses. An die Unzumutbarkeit der Unterhaltsleistung sind hohe Anforde- rungen zu stellen. Das Bundesgericht geht davon aus, ein mündiges Kind könne bei gutem Willen und etwas Anstrengung die Spannungen mit dem unterhalts- pflichtigen Elternteil überwinden. Eine besondere Zurückhaltung ist jedoch gebo-

- 11 - ten, wenn das Fehlverhalten eines Kindes geschiedener Eltern zu beurteilen ist. Es sind die starken Gefühle zu berücksichtigen, welche eine Scheidung beim Kind hervorrufen kann, sowie die Spannungen, die gewöhnlicherweise entstehen, ohne dass ihm Vorwürfe gemacht werden könnten. Beharrt das Kind aber nach Eintritt der Mündigkeit auf seiner Ablehnungshaltung gegenüber dem Elternteil, obwohl dieser sich ihm gegenüber korrekt verhalten hat, so gereicht ihm diese Haltung zum Verschulden. Bei der Beurteilung kommt dem kantonalen Gericht ein grosser Ermessensspielraum zu. Je jünger das Kind ist, desto mehr ist es auf Ausbil- dungsunterhalt angewiesen, aber auch um so weniger dazu fähig, von traumati- sierenden Erfahrungen in der Kind-Eltern-Beziehung Abstand zu gewinnen. Je äl- ter hingegen ein Kind ist, desto weniger ist es im Allgemeinen auf Ausbildungsun- terhalt angewiesen, aber auch umso eher sollte es in der Lage sein, zu früheren Vorkommnissen Abstand zu gewinnen. Von einer jungen 24-jährigen Frau, deren Eltern sich scheiden liessen, als sie zehnjährig war (nachdem bereits seit einigen Jahren massive Spannungen bestanden hatten), und die während der letzten zehn Jahre jeglichen Kontakt mit ihrem Vater verweigert hatte, wurden gewisse Anstrengungen für die Aufnahme eines minimalen Kontakts erwartet. Sie sollte damit selber nachprüfen, ob ihre Eindrücke vom Vater aus der Jugendzeit noch zuträfen. Weil sie dies verweigerte und gleichzeitig dem Vater keine schwerwie- genden Verfehlungen vorgeworfen werden konnten (welche auch im Fall einer vollständigen Kontaktverweigerung durch das Kind die Aufrechterhaltung der Un- terhaltspflicht rechtfertigen würden), war dieser nicht mehr zur Leistung von Un- terhaltszahlungen verpflichtet. Der Unterhaltspflichtige soll nicht zum blossen Zahlvater degradiert werden. Liegt die Verantwortung für den Abbruch der per- sönlichen Beziehung nicht ausschliesslich aufseiten des mündigen Kindes, son- dern trägt der unterstützungspflichtige Elternteil durch sein Verhalten eine Mit- schuld an der Entfremdung, so ist eine schwerwiegende Verletzung der familien- rechtlichen Pflichten (vgl. Art. 272 ZGB) zu verneinen. Es ist mithin das beidseiti- ge Verschulden abzuwägen (BGE 129 III 375 E. 3.5, 4.1 f.; BGer 5A_806/2011, Entscheid vom 26. Januar 2012, E. 2; BGer 5A_627/2013, Entscheid vom 11. De- zember 2013, in: FamPra.ch 2014 S. 488; BGE 113 II 374, E. 4; Rumo-Jungo,

- 12 - Unterhalt für mündige Kinder: aktuelle Fragen, in: recht 2010 S. 69ff., S. 74 f. mit weiteren Hinweisen). 4.2. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die Klägerin treffe kein relevan- tes persönliches Verschulden daran, dass sie als Kind - vor dem Hintergrund des Scheidungs- und Besuchsrechtskonflikts - jeglichen persönlichen Kontakt zum Beklagten abgelehnt habe und damals keine Beziehung zu ihm habe aufbauen können. Hingegen liege die Scheidung der Eltern unterdessen mehr als 15 Jahre zurück und die Klägerin habe mittlerweile ein Alter erreicht, in welchem von einer Person erwartet werden dürfe und müsse, dass sie ihre eigene – von elterlichen Beeinflussungsversuchen losgelöste – Sicht auf die Dinge habe. Die von ihr ge- nannten Gründe, weshalb sie bis heute nicht mit dem Beklagten in Kontakt habe treten können, seien sehr allgemein gehalten und es liessen sich daraus keine spezifischen relevanten Vorwürfe ableiten. Das Nämliche gelte auch für ihre Aus- sagen hinsichtlich der angeblichen sexuellen Übergriffe, die während der Aus- übung des Besuchsrechts hätten stattgefunden haben sollen. Die dem Beklagten angelasteten Vorwürfe seien zu wenig greifbar, um nachvollziehen zu können, weshalb es für die Klägerin bis heute unzumutbar gewesen sein sollte, mit ihrem Vater zumindest einen minimalen Kontakt zu pflegen. So oder so sei für das hie- sige Gericht allerdings massgebend, dass der Beklagte im Strafverfahren von den diesbezüglichen Anschuldigungen freigesprochen worden sei. Zudem deponiere die Klägerin selbst, dass die behaupteten Vorwürfe aus heutiger Sicht nicht gegen ein Treffen mit dem Beklagten sprächen. Sie habe grundsätzlich nichts dagegen, sich mit dem Beklagten einmal persönlich zu treffen. Die Klägerin anerkenne mit- hin, dass aus heutiger Sicht keine Gründe dafür bestünden, den Kontakt zum Be- klagten weiterhin abzulehnen. Andererseits impliziere solches auch, dass es der Klägerin zumutbar gewesen wäre, wenigstens in den vergangenen zwei bis drei Jahren nachzuprüfen, ob ihre Eindrücke vom Vater aus der Kindheit heute noch zuträfen. Die Klägerin gestehe somit indirekt ein, dass ihre stark ablehnende Hal- tung gegenüber dem Beklagten nicht (mehr) gerechtfertigt sei. Gleichwohl habe sie bisher keinen Versuch unternommen, um mit dem Beklagten in Kontakt zu tre- ten. Es könne von der Klägerin durchaus erwartet werden, eine einst erfolgte Meinungsbildung, an welcher über Jahre hinweg festgehalten worden sei, zu revi-

- 13 - dieren und dies durch Versuche der Kontaktaufnahme nach aussen hin sichtbar werden zu lassen. Die Klägerin habe mittlerweile ein Alter erreicht, in welchem von ihr wenigstens eine gewisse Anstrengung in Bezug auf die persönliche Be- ziehung mit ihrem Vater verlangt werden könne. Dieser Erwartung werde auch nicht Genüge getan, indem die Klägerin lediglich angebe, aus heutiger Sicht grundsätzlich nicht abgeneigt zu sein, den Beklagten persönlich einmal zu treffen. Indem sich die Handlungen der Klägerin darauf beschränkten, einen Anwalt mit der gerichtlichen Geltendmachung von Unterhaltsforderungen zu beauftragen, sei im Vorfeld nicht einmal eine einvernehmlich gangbare Lösung angestrebt worden, und es könne nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass die Klägerin auch in Zukunft ein relevantes Interesse haben werde, wenigstens einen minimalen Kontakt zum Beklagten zu pflegen (Urk. 58 S. 16-19). Diesem Verhalten der Klä- gerin sei jenes des Beklagten gegenüberzustellen. Mangels Bestreitung der be- klagtischen Aussagen sowie aufgrund des Protokolls des Gemeinderates der Gemeinde G._____ vom 25. Mai 2009 könne davon ausgegangen werden, dass er sich intensiv um das Funktionieren des Besuchsrechts bemüht habe, dies auch nach zehn Jahren, obschon das Besuchsrecht nach zirka zwei bis drei Jahren nicht mehr habe ausgeübt werden können, weil es durch die Kindsmutter verwei- gert worden sei, welche dem Beklagten vorgeworfen habe, sich sexuell an den Töchtern vergriffen zu haben. Auf die Durchsetzung des Besuchsrechts habe der Beklagte schliesslich verzichtet, weil er auf viel Widerstand gestossen sei und die Kinder damit nicht habe "plagen" wollen. Er habe gemerkt, dass dies für die Kin- der nicht gut gewesen wäre. In Anbetracht dessen, dass sich der Beklagte mit ei- nem über drei Instanzen gehenden Strafverfahren konfrontiert gesehen habe, in welchem ihm vorgeworfen worden sei, er habe sich während der Ausübung sei- nes Besuchsrechts an seinen Kindern vergriffen, erscheine es nachvollziehbar, dass der Beklagte letztlich auf eine rechtliche Durchsetzung des Besuchsrechts, welches ihm nota bene nach dem Freispruch noch zugestanden habe, verzichtet habe. Dem Beklagten habe es schliesslich nicht zugemutet werden können, nach einem Verfahren, in welchem derartige Vorwürfe gegen ihn erhoben worden sei- en, ein zivilrechtliches Verfahren anzustreben, um das Besuchsrecht durchzuset- zen. Dabei gelte es zu berücksichtigen, dass Strafverfahren wegen Kindesmiss-

- 14 - brauchs für den Beschuldigten ganz regemässig eine gesellschaftliche Ächtung und Ausgrenzung zur Folge hätten, wobei ein Freispruch an diesen Auswirkungen oftmals nichts zu ändern vermöge. Im Jahre 2010 sei die Klägerin überdies 15 Jahre alt gewesen, weshalb sie im Stande gewesen wäre, bei einer allfälligen Neuregelung der Besuchszeiten aktiv mitzuwirken. Weil ein Kind mit zunehmen- dem Alter vermehrt die Möglichkeit habe, seine Wünsche und Vorstellungen in Bezug auf die Gestaltung des persönlichen Kontaktes zu äussern, werde in fami- lienrechtlichen Verfahren sogar oftmals auf eine ausdrückliche Regelung des Be- suchsrechts verzichtet, wenn Kinder in diesem fortgeschrittenen Alter betroffen seien. Dass die Klägerin jedoch auch im jugendlichen Alter den persönlichen Kon- takt nach wie vor abgelehnt habe und der Beklagte nicht gewillt gewesen sei, die- sen gegen ihren Willen durchzusetzen, könne ihm nicht nachteilig angelastet wer- den. Dass der Beklagte sich für eine andere – wenn auch erfolglose – Vorge- hensweise (nämlich über die Beistände) als die gerichtliche Vollstreckung des Besuchsrechts entschieden habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Der Be- klagte habe sich der Klägerin gegenüber somit stets absolut richtig verhalten, de- ren Interessen hoch gewichtet und es könne ihm aus den dargelegten Gründen keine Mitverantwortung für das beeinträchtigte bzw. inexistente Verhältnis vorge- halten werden, währenddessen der Klägerin hierfür eine beträchtliche Verantwor- tung anzulasten sei (Urk. 58 S. 19f.). Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass es dem Beklagten nicht zuzumuten sei, Unterhaltsbeiträge an die Klägerin zu leisten (Urk. 58 S. 21). 4.3. Die Klägerin hält dafür, wie die Vorinstanz zurecht festgestellt habe, könne ihr dafür, dass (nach der Scheidung der Eltern) zwischen den Parteien kei- ne Beziehung habe aufgebaut werden können, mit Blick auf ihren Loyalitätskon- flikt und die nicht auszuschliessende Mitverantwortung ihrer Mutter an der fehlen- den Beziehung zwischen den Parteien anerkanntermassen kein Vorwurf gemacht werden. Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die sexuellen Übergriffe sei- en indes unhaltbar. Wie die Vorkommnisse nach den strafprozessualen Regeln objektiv zu beurteilen gewesen seien, sage nichts über die subjektive Wirkung des Erlebten auf die damals noch sehr junge Klägerin aus. Ein Freispruch ändere nichts an dem, was die Klägerin selbst erlebt und beobachtet habe. Es könne ihr

- 15 - nicht vorgeworfen werden, sie habe Vorbehalte gegenüber dem Beklagten, die sich bei kritischer Betrachtungsweise zwangsläufig als haltlos erwiesen und die sie nach Erreichen der Mündigkeit daher ohne weiteres hätte ablegen können. Für eine solche Würdigung fehlten der Vorinstanz im Übrigen die notwendigen Grundlagen. So habe der Vorderrichter der Klägerin anlässlich der persönlichen Befragung erklärt, sie müsse über die Geschehnisse nicht nochmals genau be- richten. Zudem habe die erste Instanz es nicht für nötig befunden, die von der Gegenseite angebotenen Strafentscheide einzuverlangen. Welche Vorwürfe im damaligen Strafverfahren genau im Raum gestanden hätten, sei der Vorinstanz somit nicht bekannt gewesen. Eine Kontaktverweigerung ihrerseits bestehe nicht. Die Klägerin kenne ihren Vater nicht und habe ihm gegenüber nach wie vor Vor- behalte. In dieser Situation suche sie nicht von sich aus aktiv den Kontakt zu ihm. Solches alleine mache eine Unterhaltszahlung jedoch nicht unzumutbar. Dafür müsste sie den Kontakt zum Vater vielmehr in vorwerfbarer Weise verweigern, was nicht der Fall sei. Es seien denn auch keine konkreten Begebenheiten be- hauptet und bewiesen worden, in denen die Klägerin den Kontakt verweigert hät- te. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (Urk. 58 S. 9) habe vor der Klage- einleitung sehr wohl ein Kontakt der Parteien betreffend Unterhaltsbeiträge statt- gefunden. Die Erwägung der Vorinstanz, es könne nicht ernsthaft davon ausge- gangen werden, dass die Klägerin auch in Zukunft ein relevantes Interesse haben werde, wenigstens einen minimalen Kontakt zum Beklagten zu pflegen, sei un- haltbar und finde nirgends in den Akten eine Stütze. Im Gegenteil habe sie aus- drücklich erklärt, dass sie eine Kontaktaufnahme nicht verweigere und sich einen Kontakt zum Vater vorstellen könne. Die Vorinstanz führe detailliert aus, welche Anstrengungen der Beklagte unternommen habe, um den Kontakt zur Klägerin zu erhalten. Es werde jedoch ausser Acht gelassen, dass der Beklagte seine Bemü- hungen um Kontakt zur Klägerin seinerseits ebenfalls vor mindestens acht Jahren eingestellt und sich seither unbestrittenermassen auch nie mehr bei ihr gemeldet habe, auch nicht zum Geburtstag oder zu Weihnachten. Die erste Kontaktauf- nahme nach langer Zeit habe seine Unterhaltspflicht betroffen. Sie habe die An- fragen des Beklagten korrekt und anständig beantwortet. In der Folge habe der Beklagte nach ihrem 18. Geburtstag die Unterhaltszahlungen eingestellt, was ei-

- 16 - ner unbelasteten Annäherung nicht eben zuträglich gewesen sei. Die Vorinstanz habe sich sodann in widersprüchliche Erwägungen zur Vorwerfbarkeit verstrickt. So habe sie zurecht ausgeführt, die Klägerin treffe kein Verschulden daran, dass sie als Kind (also bis Vollendung des 18. Altersjahres) jeglichen persönlichen Kontakt zum Beklagten abgelehnt habe und damit keine Beziehung zu ihm habe aufbauen können. Die erste Instanz pflichte der Klägerin auch darin bei, dass sich ein Vertrauensverhältnis nicht einfach so schnell aufbauen lasse, wobei die erste Instanz dafür von einem Zeitraum von zwei bis drei Jahren spreche. Weshalb die erste Instanz dann zum Schluss gelange, dem Beklagten seien Unterhaltsbeiträge bereits ab Vollendung des 18. Altersjahres der Klägerin nicht mehr zuzumuten, sei nicht nachvollziehbar. Ein aktives Bemühen ihrerseits um Herstellung einer Beziehung zum Beklagten sei keine Voraussetzung für die persönliche Zumutbar- keit von Mündigenunterhalt. Aufgrund der fehlenden Beziehung und der zumin- dest nachvollziehbaren Vorbehalte gegenüber dem Beklagten könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie den Kontakt zum Beklagten nicht von sich aus forciere. Sie habe zudem vor Vorinstanz auch ausdrücklich erklärt, dass sie einer Kontaktaufnahme zum Beklagten nicht zum Vornherein abgeneigt wäre. Zusam- mengefasst sei es dem Beklagten somit persönlich zuzumuten, ihr weiterhin Un- terhaltsbeiträge zu leisten (Urk. 57 S. 6 ff.). Die Zulässigkeit der vom Beklagten mit der Berufungsantwort neu eingereichten Beweismittel lässt die Klägerin in Ab- rede stellen (Urk. 74). 4.4. Der Beklagte lässt entgegnen, er habe jahrelang grösste Bemühungen unternommen und nicht aufgegeben, um in Kontakt mit seinen Töchtern zu blei- ben. Doch durch die Mutter der Klägerin sei solches nahezu verhindert worden. Es stimme jedoch nicht, dass aufgrund der destruktiven Beziehung der Eltern der Klägerin kein Vorwurf gemacht werden könne, dass sie den Kontakt zum Vater nicht mehr pflege. Die Eltern der Klägerin hätten seit weit mehr als zehn Jahren keinen mündlichen Kontakt mehr miteinander. Die Klägerin sei in keiner Art und Weise in einen aktuellen Streit involviert. Es liege auf der Hand, dass sie sich mindestens ab dem Alter von 15 Jahren einmal hätte Gedanken machen müssen, ob ihrem Vater nicht grosses Unrecht geschehen sei. Aufgrund ihres Alters wäre ihr solches zuzumuten gewesen. Da schliesslich in der Unterhaltsklage mit kei-

- 17 - nem Wort erwähnt werde, dass der Aufbau einer Beziehung zum Vater wegen andauernder Elternkonflikte nicht möglich gewesen sei, habe sich der Beklagte nicht darauf vorbereiten können und entsprechende Belege trotz zumutbarer Vor- sicht an der vorinstanzlichen Verhandlung nicht eingereicht. Um den Verlauf der Entwicklung der Beziehung zwischen den Parteien und die Frage zu klären, wel- cher Partei ein Vorwurf bezüglich mangelnder Beziehung gemacht werden könne, seien zusätzliche Beweismittel aber nötig. Die neuen Beweismittel seien daher als Noven zu berücksichtigen. Im Strafverfahren sei es einzig und allein um den Vor- wurf gegangen, dass der Beklagte die Klägerin im Alter von fünf bis maximal sie- ben Jahren ein- oder mehrmals in der Region der Brüste gestreichelt habe. Die Anklage beruhe auf einer Videobefragung, in welcher die damals bald 13-jährige Klägerin dies zu Protokoll gegeben habe. Beide Instanzen hätten festgehalten, dass den Handlungen jeder Bezug zur Sexualität fehle. Auf eine allfällige subjek- tive Empfindung des Erlebten durch die Klägerin komme nichts an, geschweige denn rechtfertigte solches ihr heutiges Verhalten. Weil jedoch bei einer allfälligen Berücksichtigung der subjektiven Wirkung des Erlebten wichtig zu wissen sei, was die Klägerin tatsächlich erlebt habe, würden die drei Strafurteile hiermit einge- reicht, wie es bereits in der Klageantwort angeboten worden sei. Vor Vorinstanz habe der Beklagte die Urteile nicht (sogleich) eingereicht, weil er mit dem fragli- chen Vorhalt der Klägerin nicht gerechnet habe und sich nicht darauf habe vorbe- reiten können. Das Beharren der Klägerin auf ihrer ablehnenden Haltung gegen- über dem Beklagten nach Erreichen der Volljährigkeit könne ihr sehr wohl zum Vorwurf gemacht werden. Im vorliegenden Fall sei der Beklagte vom Leben der Klägerin komplett ausgeschlossen worden. Obschon sie damals bereits 15-jährig gewesen sei, habe sie den Beklagten nicht über ihren Wegzug von G._____ nach E._____ informiert. Der Beklagte sei auch nicht darüber informiert worden, wo sie eine Lehre mache, und auch nicht über den Lehrstellenwechsel. Bis heute werde der Kontakt gänzlich verweigert. Es stimme nicht, dass er seine Bemühungen um Kontakt zur Klägerin vor mindestens acht Jahren eingestellt habe. Die entspre- chenden Belege (diverse Schreiben) hätten an der vorinstanzlichen Verhandlung jedoch nicht eingereicht werden können, da es für den nicht anwaltlich vertrete- nen Beklagten nicht ersichtlich gewesen sei, dass sie relevant sein könnten. Er

- 18 - habe mindestens ein Mal pro Jahr mit den Kindern telefoniert und ihnen auch SMS geschickt. Er habe sich auch nach dem Wegzug im April 2009 um Kontakt bemüht, indem er mit jeder seiner Töchter mindestens ein Mal pro Jahr am Tele- fon gesprochen habe. Auf sein Schreiben vom 11. April 2009 habe er jedoch le- diglich die Antwort erhalten, dass er die neue Adresse nicht wissen dürfe. Auch seine Schreiben vom 8. September 2011 und 10. Oktober 2011, worin er die Klä- gerin gebeten habe, ihm mitzuteilen, was sie zurzeit mache und wie sie ihre Zu- kunft plane, seien unbeantwortet geblieben. Die Vorinstanz orientiere sich an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die mit zunehmendem Zeitablauf erwarte, dass die bisherige Ablehnung mildere Formen annehme. Als Kind treffe die Klä- gerin keinen Vorwurf, als Jugendliche - spätestens ab dem 15. Altersjahr - hätte sie sich jedoch Gedanken machen müssen, insbesondere auch nach dem Frei- spruch des Beklagten vor Bundesgericht. Weiter gehe die bundesgerichtliche Praxis auch davon aus, dass eine volljährige Person zuerst Versuche unterneh- men müsse, mit dem Vater wieder in eine einigermassen erträgliche Beziehung zu treten, bevor sie ihn einklage. Die Klägerin habe sich jedoch seit Jahren nicht ein einziges Mal um ein persönliches Gespräch bemüht. Ausser bezüglich des Unterhalts habe sie nie auch nur die Spur von Interessen an ihrem Vater gezeigt, was sie auch anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung bestätigt habe (Prot. I S. 17; Urk. 67 S. 6 ff.). 4.5. Zwischen den Parteien besteht heute keine Beziehung. Seit mindes- tens acht Jahren haben sie keinen persönlichen Kontakt mehr (Prot. I S. 16, 21 f., 25; Urk. 12 S. 11; vgl. auch Urk. 58 S. 5). Es steht fest und ist denn auch unbe- stritten, dass der Klägerin im Zuge der Scheidung im Jahr 1999 (sie war damals ein fünfjähriges Kind, getrennt hatten sich die Parteien bereits 1997 [vgl. Prot. I S. 26], mithin als die Klägerin dreijährig war) und auch einige Zeit danach kein Vorwurf betreffend den Kontaktabbruch zum Beklagten und Vater gemacht wer- den kann und von der Vorinstanz auch nicht gemacht wurde. Das (Scheidungs- )Kind befand sich damals offensichtlich in einem grossen Loyalitätskonflikt und lebte weiterhin bei der Mutter, welche den Kontakt zum Vater ablehnte, entspre- chend das Besuchsrecht behinderte und schliesslich ganz verhinderte (Urk. 13/7; Urk. 12 S. 10 f.; Urk. 37 S. 17; Prot. I S. 12, 16, 18 f., 25 ff.). Das Besuchsrecht

- 19 - konnte nur zwei bis drei Jahre nach der Scheidung ausgeübt werden (Prot. I S. 26). Danach kamen die Vorwürfe, der Beklagte habe die drei Töchter im Rah- men der Ausübung des Besuchsrechts sexuell missbraucht (Prot. I S. 18, 26; Urk. 37 S. 17; Urk. 12 S. 10). Die Anschuldigungen erschöpften sich unbestritte- nermassen (weshalb sich schon deshalb ein Beizug der Strafakten/Strafurteile durch die Vor-instanz erübrigte) darin, dass der Beklagte am Ohrläppchen einer der älteren Schwestern der Klägerin gesaugt und eine weitere Schwester gestrei- chelt habe. Die Klägerin selbst habe er unter den Kleidern am Hintern und an den Brüsten angefasst. Sie sei damals sechs oder sieben Jahre alt gewesen. Er sei auch einmal nackt mit seiner Freundin im Bett gelegen und habe sie und ihre Schwestern dann zu sich ins Bett geholt. Mehr sei dabei jedoch nicht geschehen (Prot. I S. 22 f.). Es steht fest, dass der Beklagte bezüglich dieser Missbrauchs- vorwürfe von drei Instanzen freigesprochen wurde, zuletzt durch das Bundesge- richt mit Urteil vom 31. Mai 2010 (Prot. I S. 17, 19, 23, 27; Urk. 12 S. 10; nicht be- stritten in Urk. 37 S. 17). Damals war die Klägerin 16-jährig. Spätestens dann, als nunmehr dem Kindesalter entwachsene Jugendliche hätte sie ihre (im Wesentli- chen von der Mutter geprägte) Haltung gegenüber dem Beklagten einmal selbst überdenken müssen und dessen Sichtweise in Erfahrung bringen können und sol- len. So wurde auch im Protokoll des Gemeinderates G._____ vom 25. Mai 2009 unter anderem zurecht festgehalten, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt 15-jährig war und den Kontakt zum Vater allenfalls selber hätte gestalten können (Urk. 13/7). Es konnten seitens der Klägerin jedenfalls zunehmend gewisse An- strengungen für die Aufnahme eines wenigstens minimalen Kontakts zum Vater erwartet werden (z.B. ein Telefonat, eine E-Mail, ein SMS, ein Brief etc.), zumal dem Beklagten keine schwerwiegenden Verfehlungen vorgeworfen werden konn- ten (welche auch im Fall einer vollständigen Kontaktverweigerung durch das Kind die Aufrechterhaltung der Unterhaltspflicht rechtfertigen würden). Die Klägerin ge- stand jedoch selber zu, bisher nie etwas unternommen zu haben, um mit dem Beklagten in Kontakt zu treten (Prot. I S. 17, 22). Es ist auch unbestritten, dass sie ihn nicht einmal darüber informierte, wo sie eine Lehre macht, und auch nicht über den Lehrstellenwechsel. Auch über den Umzug der Familie von G._____ nach E._____ per 1. Mai 2009 wurde er zunächst nicht ins Bild gesetzt (Prot. I S.

- 20 - 12, 16; Urk. 37 S. 16 f.; Urk. 13/7). Die Klägerin beharrte und beharrt vielmehr auch nach Eintritt der Mündigkeit auf ihrer Ablehnungshaltung gegenüber dem Beklagten, obschon sich dieser ihr gegenüber korrekt verhalten hat (vgl. unten). Diese (passive) Ablehnungshaltung gereicht der Klägerin mithin in Übereinstim- mung mit der vorinstanzlichen Würdigung zum Verschulden. Was die behaupteten sexuellen Übergriffe anbelangt, welche ihr Vertrauen in den Beklagten zerstört haben sollen (Prot. I S. 16 f., 22), führte die Klägerin in der erstinstanzlichen persönlichen Befragung schliesslich selber aus, dass die damaligen Vorwürfe einem Treffen nicht (mehr) entgegenstünden (Prot. I S. 24). Ein Beizug der Strafakten (im Hinblick auf die von der klägerischen Seite ins Feld geführte subjektive Wirkung des Erlebten, vgl. Urk. 57 S. 7) erübrigt sich daher. Ohnehin ist nicht nachvollziehbar, dass ein Streicheln der (noch überhaupt nicht entwickelten) Brüste der damals sechs- bis siebenjährigen Klägerin durch den Va- ter zu einer Kontaktverweigerung bis ins Erwachsenenalter führen kann. Die mit der Berufungsantwort neu (und verspätet, vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO) eingereichten Strafurteile (Urk. 70/9, /10) sind somit nicht weiter relevant. Die Einschätzung des Vorderrichters, wonach nicht davon auszugehen sei, dass die Klägerin auch in Zukunft ein relevantes Interesse haben werde, wenigs- tens einen minimalen Kontakt mit dem Beklagten zu pflegen (Urk. 58 S. 19), er- weist sich, mit Blick auf die vagen, eingestandenermassen (vgl. Protokollnotiz Prot. I S. 17 unten) halbherzigen Angaben der Klägerin in der persönlichen Befra- gung, wonach sie aus heutiger Sicht grundsätzlich nicht abgeneigt wäre, den Be- klagten persönlich zu treffen, dies aber ohne Zwang geschehen sollte, wobei sie nichts Konkretes vorschlagen konnte/wollte (Prot. I S. 16 f.), als durchaus nach- vollziehbar und überzeugend. Der Einwand der Unhaltbarkeit durch die Klägerin (Urk. 57 S. 8) zielt somit ins Leere. Was das Verhalten des Beklagten anbelangt, blieb unbestritten (vgl. insbes. Urk. 37 S. 17; Prot. I S. 16; auch Urk. 57 S. 9) und wurde überdies bereits vor Vorinstanz durch das Protokoll des Gemeinderates G._____ vom 25. Mai 2009 (worin steht, dass der Beklagte den Kontakt zu den Kindern gewünscht habe, es jedoch der Beiständin nicht möglich gewesen sei, die Besuche durchzusetzen)

- 21 - sowie ein Schreiben der Klägerin und ihrer beiden Schwestern vom 1. März 2003 untermauert (Urk. 13/7, 8), dass er sich jahrelang hinreichend und vergeblich um einen Kontakt zur Klägerin in Form seines Besuchsrechts bemühte, obschon die- ses schon nach zirka zwei bis drei Jahren nach der Scheidung im Jahre 1999 nicht mehr ausgeübt werden konnte. Die mit der Berufungsantwort seitens des Beklagten beigebrachten gerichtlichen Entscheide betreffend das Besuchsrecht und dessen Vollstreckung (Urk. 70/3-8, in der Zeit zwischen 2001 bis 2004) sind neu und damit verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Bereits vor Vorinstanz liess die Klägerin allerdings vorbringen, der Beklagte habe sich seinerseits seit etwa ihrem 13. Altersjahr (mithin zirka seit .. [Monat]

2007) nicht mehr um den Aufbau einer Beziehung zu ihr bemüht. Es hätten keine Kontakte mehr stattgefunden und er habe sich nicht mehr gemeldet, auch nicht zum Geburtstag oder zu Weihnachten (Urk. 37 S. 17; vgl. auch Urk. 57 S. 9). Der Beklagte führte aus, er habe sich auch nach dem Freispruch um Kontaktaufnah- men bemüht. Er habe es immer wieder versucht (Prot. I S. 19). Er habe jedoch nicht mehr versucht, das Besuchsrecht durchzusetzen. Er sei auf sehr viel Wider- stand gestossen und habe die Kinder nicht mit einer Durchsetzung "plagen" wol- len (Prot. I S. 27 f.). Das vom Beklagten im Berufungsverfahren neu eingereichte (weitere) Pro- tokoll des Gemeinderates G._____ vom 8. Januar 2007 (Urk. 70/11) ist unbeacht- lich, weil verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Gleiches gilt für die im Berufungsver- fahren vorgelegten Schreiben (vgl. Urk. 70/12-17) betreffend die Bekanntgabe der neuen Adresse und die Frage nach weiteren Unterhaltszahlungen des Beklagten über die Mündigkeit der Klägerin hinaus. Ob sich der Beklagte nach 2007 und insbesondere auch nach dem rechts- kräftigen Freispruch im Jahr 2010 weiterhin um Kontaktaufnahmen bemühte, was bestritten wird, kann jedoch ohnehin dahingestellt bleiben. Nachdem er sich jahre- lang vergeblich um die Durchsetzung seines Besuchsrechts bemüht hatte und sich schliesslich noch über drei Instanzen mit einem Strafverfahren wegen mehr- facher sexueller Handlungen mit (seinen) Kindern konfrontiert sah, versteht sich, dass er schliesslich resignierte, weil er ohnehin auf Widerstand gestossen wäre

- 22 - (vgl. Prot. I S. 28). Solches kann ihm jedenfalls nicht zum Vorwurf gemacht wer- den. Ein Beweisverfahren war diesbezüglich mithin vor Erstinstanz nicht durchzu- führen. Wie dargetan lag und liegt es nun an der dem Kindesalter entwachsenen Klägerin und jungen Frau, ihre Haltung gegenüber ihrem Vater und Beklagten zu überdenken und gewisse Anstrengungen für die Aufnahme eines minimalen Kon- takts in Angriff zu nehmen. Es ist der Vorinstanz denn auch vorbehaltlos darin beizupflichten, dass sich der Beklagte der Klägerin gegenüber stets korrekt ver- halten und deren Interessen hoch gewichtet hat, weshalb ihm keine Mitverantwor- tung für das beeinträchtigte bzw. inexistente Verhältnis angelastet werden kann (vgl. Urk. 58 S. 21). Hingegen ist der Klägerin, spätestens nachdem sie das

16. Altersjahr vollendet hat und ohnehin mit Erreichen der Mündigkeit, eine be- trächtliche Verantwortung an der fehlenden persönlichen Beziehung zwischen Va- ter und Tochter anzulasten. Es muss davon ausgegangen werden, dass sie den Abbruch der persönlichen Beziehung, jedenfalls ab diesem fortgeschrittenen Al- ter, massgeblich zu verantworten hat, wären ihrerseits doch praxisgemäss, wie dargetan, gewisse (aktive) Anstrengungen zwecks Aufbaus eines minimalen Kon- takts mit dem Beklagten zu erwarten gewesen. Der Beklagte hat denn auch nie, insbesondere auch nicht nach dem rechtskräftigen Freispruch, signalisiert, an ei- nem Kontakt mit der Klägerin nicht mehr interessiert zu sein. Ihre völlige Passivi- tät gereicht der mündigen Klägerin nach dem Gesagten mithin klar zum Vorwurf (vgl. BGE 113 II 374 E. 4). Entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 58 S. 19) trifft wohl nicht zu, dass sich die Klägerin darauf beschränkte, einen Anwalt mit der gerichtlichen Geltendmachung von Unterhaltsforderungen zu beauftragen (vgl. BGE 113 II 374, E. 4), ohne im Vorfeld eine einvernehmliche Lösung gesucht zu haben. So lässt die Klägerin richtig vorbringen (vgl. Urk. 57 S. 8), dass selbst der Beklagte ausgeführt habe, dass er, als die Klägerin 18 Jahre alt geworden sei, mit ihr telefoniert habe, wobei es um den Unterhalt und ihre Zukunftsvorstellungen gegangen sei. Er habe ihr gesagt, dass ein Budget aufzustellen sei (Prot. I S. 25). Allfällige vorprozessuale Einigungsversuche sind jedoch nicht weiter von Bedeutung; die eingereichte Kor-

- 23 - respondenz (Urk. 6/1, 2; Urk. 70/12/15/17) ist verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Entscheidend ist ohnehin, dass es die mündige Klägerin unterliess, wenigstens einen Versuch zu unternehmen, um mit dem Beklagten wieder in eine tragfähige Beziehung zu treten, bevor sie von ihm die Leistung von Mündigenunterhaltsbei- trägen verlangte. Widersprüchliche Ausführungen der Vorinstanz zur Vorwerfbarkeit der feh- lenden Kontaktaufnahme seitens der Klägerin (vgl. Urk. 57 S. 9) liegen schliess- lich nicht vor. Wenn sie von "Kind" bzw. "Kindesalter" spricht, ist das nicht im Rechtssinne, also bis zur Vollendung des 18. Altersjahres zu verstehen, sondern vielmehr ist entscheidend, ab wann ein junger Mensch in der Lage ist, sich betref- fend seine Haltung zum Vater eine eigene Meinung zu bilden. Die Vorinstanz hat deutlich und zu Recht die Auffassung vertreten, die Klägerin habe sich im jugend- lichen Alter (bzw. ab zirka 15 Jahren) eine eigene Meinung betreffend die Sicht- weise ihres Vaters bilden können und auch müssen (vgl. Urk. 58 S. 17, 20). Die Klägerin behauptet nicht, erst mit Eintritt der Mündigkeit befähigt gewesen zu sein, sich eine eigene Meinung zu bilden. Seit Eintritt der diesbezüglichen Urteils- fähigkeit sind der Klägerin die fehlenden Kontaktbemühungen jedenfalls anzulas- ten. Zusammengefasst muss die Ursache für den fehlenden Aufbau einer Bezie- hung zwischen Vater und Tochter, jedenfalls spätestens nachdem diese ihr

16. Altersjahr vollendet hat, mithin allein im schuldhaft unnachgiebigen, nicht re- flektierenden Verhalten der Klägerin erblickt werden, welche sich längst nicht mehr mit dem in früheren Jahren vorhanden gewesenen Loyalitätskonflikt entlas- ten kann und sich nun spätestens im Erwachsenenalter aktiv um Kontakt hätte bemühen müssen. Indem sie dies unterliess und auch heute nicht ernsthaft gewillt scheint, daran etwas zu ändern (vgl. Prot. I S. 17 f.), degradiert sie den Beklagten zum blossen Zahlvater. Somit ist der Vorinstanz im Ergebnis zuzustimmen, dass es dem Beklagten persönlich nicht zuzumuten ist, Unterhaltsbeiträge an die mün- dige Klägerin zu leisten. Demnach kann offenbleiben, ob es dem Beklagten in fi- nanzieller Hinsicht zumutbar wäre, Mündigenunterhalt zu leisten.

- 24 - Damit ist die Abweisung der (Abänderungs-)klage durch die Vorinstanz zu bestätigen und entsprechend die Berufung der Klägerin abzuweisen.

E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden denn auch mitangefochten (Urk. 57 S. 2). Die Vorinstanz ging, wie erwähnt, von einem geschätzten Streitwert von Fr. 150'000.– aus (Urk. 58 S. 23). Mit Blick auf das (bezifferte) Rechtsbegehren der Klägerin (vgl. Urk. 58 S. 13 und entsprechend Urk. 37 S. 16) ergibt sich je- doch ein Streitwert von Fr. 70'250.–. Weil es sich um eine Abänderungsklage handelt, sind davon allerdings, mit der Klägerin (vgl. Urk. 57 S. 11), die Volljäh- rigenunterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil, nämlich Fr. 30'600.– (51 Mona- te [von 1. Mai 2012 bis und mit 31. Juli 2017, mutmasslicher Abschluss 12- monatige BMS, vgl. Urk. 37 S. 10] x Fr. 600.–) in Abzug zu bringen. Damit resul- tiert ein Streitwert von Fr. 39'650.–. Die Höhe der vorinstanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 3'600.– sowie der Parteientschädigung zugunsten des damals noch nicht anwaltlich vertretenen Be- klagten über Fr. 250.– (Urk. 58 S. 24 f., Dispositivziffern 2 und 4) blieb unange- fochten (Urk. 57 S. 2, 12; Urk. 67 S. 2, 24) und ist zu bestätigen. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind in Anwendung von § 4 Abs. 1 bis 3 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzuset- zen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (ein- schliesslich der Kosten des Schlichtungsverfahrens über Fr. 420.–, vgl. Urk. 58 S. 24, Dispositivziffer 3; Urk. 1 S. 1) der Klägerin aufzuerlegen, welche eine rück- wirkende Erhöhung der scheidungsrechtlichen Mündigenunterhaltsbeiträge ver- langte und diesbezüglich gänzlich unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entsprechend

- 25 - ist sie zu verpflichten, dem Beklagten für das erstinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 250.– zu bezahlen. Auch im Berufungsverfahren unterliegt die Klägerin mit Blick auf die ange- fochtene Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils (Klageabweisung), welche vollumfänglich zu bestätigen ist. Somit sind ihr die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen und sie ist zur Leistung einer vollen Parteientschädigung von Fr. 4'500.– an den Beklagten zu verpflichten (vgl. § 4 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1; § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 AnwGebV), zuzüglich Fr. 143.50 Barauslagen (vgl. § 1 Abs. 2 und § 22 AnwGebV; Fr. 127.20 Kopien [318 Kopien à Fr. 0.40] + Fr. 0.30 Telefon + Fr. 16.– Porto [Urk. 72]), ohne Mehr- wertsteuerzuschlag (vgl. Urk. 72), mithin total Fr. 4'643.50. Weil sich die Gebühr bei der vorliegenden vermögensrechtlichen Streitigkeit primär nach dem Streitwert bemisst (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 AnwGebV), ist die Kos- tennote der beklagtischen Rechtsvertreterin (Urk. 72) dabei nicht weiter von Be- lang. Dem Verhältnis zwischen Streitwert und (notwendigem) Zeitaufwand wurde im Übrigen bereits bei der nur marginalen Reduktion der Gebühr gestützt auf § 4 Abs. 3 AnwGebV angemessen Rechnung getragen.

E. 6 Prozesskostenvorschuss/unentgeltliche Rechtspflege Im Berufungsverfahren ersucht die Klägerin um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 4'500.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer). Eventualiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen (Urk. 57 S. 3). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, be- steht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Auf- wand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das

- 26 - massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Ein allfälliger Überschuss zwi- schen dem Einkommen und dem Zwangsbedarf ist mit den im konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten zu vergleichen. Der monatliche Über- schuss sollte es dabei möglich machen, die Prozesskosten bei weniger aufwendi- gen (d.h. kostspieligen) Prozessen innert eines Jahres und in den anderen Fällen innert zwei Jahren zu tilgen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hängt damit massgeblich auch von der Höhe der zu erwartenden Verfahrenskos- ten ab (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 117 N 12 mit Hinweisen). Wie den Ehegatten untereinander (vgl. Art. 159 Abs. 3 ZGB) obliegt auch den Eltern gegenüber ihren unmündigen und auch gegenüber ihren mündigen Kindern, denen sie zur Leistung von Mündigenunter- halt verpflichtet sind (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB), aufgrund ihrer Unterhaltspflichten eine Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Prozess des Kindes gegen seine Eltern oder gegen Dritte handelt. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist analog zum Pro- zesskostenvorschuss unter Eheleuten subsidiär zu diesem familienrechtlichen Anspruch des Kindes (Huber, in: Brunner, Gasser, Schwander [Hrsg.], DIKE- Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 117 N 33 mit Hinweisen). Die Mutter der Klägerin ist IV-Rentnerin und Bezügerin von Ergänzungsleis- tung (vgl. Urk. 4/6, 7; Urk. 57 S. 15) und daher offensichtlich nicht in der Lage, der Klägerin den vorliegenden Prozess zu finanzieren. Weil der Beklagte nicht zur Leistung von Mündigenunterhalt gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB an die Klägerin verpflichtet werden kann, besteht auch keine Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages an die Klä- gerin für das Berufungsverfahren. Im Übrigen gebräche es auch an der finanziel- len Leistungsfähigkeit des Beklagten. Dieser arbeitet als selbstständiger Sanitär- installateur. In den Jahren 2012 und 2013 wies er auf den Monat umgerechnete Gewinne von rund Fr. 4'905.– und Fr. 4'294.– aus (Urk. 13/21; Urk. 51/1; Urk. 12

- 27 - S. 4). Damit ist einstweilen von einem durchschnittlichen Einkommen von gerun- det Fr. 4'600.– auszugehen. Zwar wurden offenbar Bezüge vom Privatkonto im Umfang von Fr. 89'736.55 (2012, bereinigt um Fr. 3'100.– Privatanteile Fahrzeug und Kommunikation; vgl. Urk. 13/21; Urk. 37 S. 4; Prot. I S. 14) und Fr. 71'237.76 (2013; Urk. 51/1) getätigt, wobei der Beklagte lediglich pauschal in Abrede stellen liess, Privatbezüge in diesem Umfang gemacht zu haben (Prot. I S. 8). Darauf ist jedoch nicht abzustellen, weil der Beklagte dabei in der Vergangenheit mehr Geld aus der Firma bezog, als diese Gewinn abwarf, was auf die Dauer nicht möglich ist. Laut Bilanz 2013 sind die flüssigen Mittel der Firma dürftig. Ausserdem sind Schulden offen, welche erst vollständig bezahlt werden können, wenn die offenen Forderungen der Firma ihrerseits bezahlt werden (vgl. Urk. 51/1). Betreffend das Jahr 2014 liegt noch kein Abschluss vor, jedoch belegte der Beklagte fortschrei- tende (vgl. bereits Urk. 13/9-17) gesundheitliche Einschränkungen seiner Arbeits- fähigkeit (im Einmannbetrieb), welche zu mehr Fremdarbeit und Senkung des Gewinns führen würden (u.a. Urk. 36/2, 3; Prot. I S. 28). Zudem stellte er die (ge- winnreduzierende) Anschaffung wichtiger Investitionen (Bus als "fahrende Werk- statt") in den Raum (Urk. 12 S. 5 f.; Urk. 13/2, 3; Prot. I S. 9). Aus der Firma kann dem Beklagten somit, jedenfalls betreffend die Beurteilung seiner Leistungsfähig- keit im Zusammenhang mit dem beantragten Prozesskostenvorschuss, kein über die ausgewiesenen Gewinne hinausgehendes sofort verfügbares Einkom- men/Vermögen angerechnet werden. Der Beklagte machte einen erweiterten Bedarf über rund Fr. 6'800.– geltend (vgl. Urk. 12 S. 5 i.V.m. Prot. I S. 10). Ausgehend von einem anrechenbaren zivil- prozessualen Bedarf in der Grössenordnung von maximal Fr. 4'500.– (ein- schliesslich 25 %-Zuschlag auf dem Grundbetrag sowie eines angemessenen Be- trages für die geltend gemachten und belegten Beiträge der freiwilligen Selbstvor- sorge bei Selbstständigerwerbenden (Säule 3a) und die Zahnarztkosten [vgl. Urk. 12 S. 5; Urk. 13/1, 25; Urk. 40/1]) ist er, nebst Bezahlung der ihn selbst tref- fenden Prozesskosten innert angemessener Frist, nicht in der Lage, auch noch der Klägerin den Prozess vor zu finanzieren. Einkommensmässig hat der Beklag- te somit als nicht leistungsfähig zu gelten.

- 28 - Was das Vermögen anbelangt, ist der Beklagte zwar Eigentümer eines Ein- familienhauses, welches er selber bewohnt, mit einem Steuerwert von Fr. 583'400.–, welcher im Umfang von Fr. 92'000.– Geschäftsvermögen darstellt (vgl. Urk. 13/25, wobei der Verkehrswert nicht bekannt ist), und einer hypothekari- schen Belastung von Fr. 436'500.– per Ende 2012 (Urk. 1 S. 4; Urk. 13/23-25, 27). Es erscheint kaum wahrscheinlich, dass die Bank die Liegenschaft über die bestehenden beiden Hypotheken weiter belehnen würde. Im Jahr 2012 versteuer- te der Beklagte ein privates Guthaben von Fr. 13'442.– (Urk. 13/25). Aktuelle Kon- toauszüge liegen zwar nicht vor, es wurde jedoch auch nicht behauptet, dass der Beklagte über namhafte Beträge verfügen sollte (vgl. Urk. 37 S. 18; Urk. 57 S. 15). Allfällige Guthaben in der genannten Grössenordnung wären ihm jeden- falls ohnehin als Notgroschen zu belassen (vgl. Maier, die Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung in familienrechtlichen Prozessen im Spannungsfeld mit der Vorschusspflicht von Ehegatten und Eltern, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der eidgenössischen ZPO, in: FamPra.ch 2014, S. 635 ff., S. 651 mit Hinweisen). Die Leistungsfähigkeit des Beklagten ist daher auch in vermögensmässiger Hinsicht zu verneinen. Die Klägerin beziffert einen monatlichen Bedarf von Fr. 2'212.– (Urk. 57 S. 13). Der Grundbetrag gemäss Kreisschreiben über Fr. 1'100.– (in Haushaltge- meinschaft mit erwachsenen Personen) erscheint gerechtfertigt (vgl. auch Urk. 70/18 S. 5). Insbesondere sind nicht nur lediglich Fr. 600.– einzusetzen, weil die Klägerin noch in Ausbildung ist (vgl. Kreisschreiben Ziffer II.4 und Urk. 67 S. 22), da es hier nicht um den Bedarf der Mutter der Klägerin geht, sondern um jenen der mündigen Klägerin selbst. Weil der zivilprozessuale Notbedarf über dem be- treibungsrechtlichen Existenzminimum liegt und dem Gesuchsteller im Gegensatz zu diesem ein zwar bescheidenes, aber weitgehend normales Leben garantieren soll, erscheint überdies ein Zuschlag von 25 % auf dem Grundbetrag angemes- sen (vgl. Huber, a.a.O., Art. 117 N 56 mit Hinweis). Damit ist von einem (erweiter- ten) Grundbetrag von Fr. 1'375.– auszugehen. Ihren Anteil an der Wohnungsmie- te veranschlagt die Klägerin mit einem Drittel (Fr. 582.–), weil ihre beiden Schwestern in absehbarer Zeit eigene Wohnungen beziehen würden. Würde sie in ein WG-Zimmer oder gar eine eigene Wohnung umziehen, so wären die Wohn-

- 29 - kosten um einiges höher (Urk. 57 S. 13). Mit Blick auf das Effektivitätsprinzip sind die Verhältnisse im jetzigen Zeitpunkt massgeblich. Offenbar wohnen alle drei Schwestern noch bei der Mutter (vgl. auch Prot. I S. 11). Es rechtfertigt sich da- her, wie dies auch im obergerichtlichen Entscheid vom 12. Oktober 2013 betref- fend das Armenrechtsgesuch einer Schwester der Klägerin für das Schlichtungs- verfahren getan wurde, jeder der drei Schwestern je einen Fünftel der Miete und der Mutter zwei Fünftel in Anrechnung zu bringen (vgl. Urk. 70/18 S. 4). Somit sind der Klägerin für ihren Mietanteil rund Fr. 350.– anzurechnen (Fr. 1'747.– : 5 [Urk. 4/8]). Entsprechend ist mit der Hausrat-/Haftpflichtversicherung zu verfah- ren, womit Fr. 7.– zu berücksichtigen sind (Urk. 4/13). Die Krankenkassenprämie abzüglich individuelle Prämienverbilligung über Fr. 126.– pro Monat ist ausgewie- sen (Urk. 61/7-8). Die geltend gemachten Kommunikationskosten über Fr. 100.– pro Monat können (im Unterschied zum familienrechtlichen Bedarf) vorliegend keine zusätzliche Berücksichtigung finden. Diese Kosten sind aus dem Grundbe- trag zu bezahlen (vgl. Urk. 70/18 S. 5 mit Hinweis auf Huber, a.a.O., Art. 117 N 49; BGE 126 III 353, S. 357). Weiter sind die Kosten für den öffentlichen Ver- kehr (drei Zonen) über Fr. 87.– belegt (Urk. 4/14). Sodann erweist sich der gel- tend gemachte Betrag von Fr. 100.– für Mehrauslagen auswärtige Verpflegung als angemessen. Die Klägerin wohnt in E._____ und arbeitet in H._____ (Urk. 4/5a). Es ist ihr mithin nicht zuzumuten, sich über den Mittag zu Hause zu ver- pflegen (vgl. Urk. 67 S. 22). Weiter ist der Klägerin der geschätzte Betrag für lau- fende Steuern von Fr. 105.– (Urk. 57 S. 13 f.) anzurechnen. Der massgebliche zi- vilprozessuale klägerische Bedarf beläuft sich somit auf Fr. 2'150.–. Diesem Bedarf steht ein klägerisches Gesamteinkommen von rund Fr. 2'315.– pro Monat gegenüber (Fr. 1'336.85 Nettoeinkommen einschliesslich Anteil 13. Monatslohn [vgl. Fr. 1'350.– brutto zuzüglich Anteil 13. Monatslohn ab- züglich 8,59 % Sozialabzüge, Urk. 61/3/2] zuzüglich Fr. 250.– Ausbildungszula- gen zuzüglich Fr. 728.– IV-Kinderzusatzrente der Mutter, welche für die Tochter bestimmt ist [Urk. 57 S. 13; Urk. 4/6; Urk. 61/3/1-3, 4-10; vgl. auch Urk. 70/18 S. 4]). Mit einem monatlichen Freibetrag von Fr. 165.– ist die Klägerin jedoch nicht in der Lage, die anfallenden Gerichtskosten des Berufungsverfahrens innert angemessener Jahresfrist zu bezahlen, weshalb ihre Bedürftigkeit zu bejahen ist.

- 30 - Anzumerken bleibt, dass keine Unterhaltszahlungen des Beklagten berücksichtigt wurden, weil er seit der Volljährigkeit der Klägerin effektiv keine solchen mehr be- zahlt. Der Prozessstandpunkt der Klägerin kann nicht als zum Vornherein aus- sichtslos bezeichnet werden. Zudem war sie auf anwaltlichen Beistand angewie- sen. Im Licht all dieser Überlegungen ist das Gesuch der Klägerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses über Fr. 4'500.– auch im Berufungsverfahren (vor Vorinstanz vgl. Urk. 42) abzuweisen und ihr Gesuch um unentgeltliche Pro- zessführung und Rechtsvertretung auch für das Berufungsverfahren (vgl. vor Vor- instanz: Urk. 42) gutzuheissen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Klägerin um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
  2. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessfüh- rung bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechts- vertreter bestellt.
  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. - 31 - Es wird erkannt:
  4. Die Klage wird abgewiesen.
  5. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr (Fr. 3'600.–) wird bestätigt.
  6. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschliesslich der Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 420.– werden der Klägerin auferlegt, jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  7. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 250.– zu bezahlen.
  8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  9. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  10. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 4'643.50 zu bezahlen.
  11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 32 -
  12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 39'650.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gel- ten die Art. 44ff. BGG. Zürich, 7. Juli 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: kt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ150002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. H.A. Müller und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss und Urteil vom 7. Juli 2015 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 2. Oktober 2014 (FK130023-I)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 2) "Der Beklagte sei zu verpflichten, der Tochter A._____ rückwirkend seit

1. Mai 2012 angemessene Unterhaltszahlungen zu leisten, zahlbar monatlich im Voraus, auf den 1. eines jeden Monats. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklag- ten." Anlässlich der Verhandlung vom 18. Juni 2014 abgeändertes bzw. konkretisiertes Rechtsbegehren: (Urk. 37 S. 1, 16; Prot. I S. 7) In Abänderung der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. Juni 1999 festgelegten Unterhaltszahlungen sei der Beklagte rückwirkend seit dem 1. Mai 2012 zu verpflichten, der Tochter A._____ folgende Unterhaltsbeiträge zu leisten, zahlbar monatlich im Voraus auf den 1. eines jeden Monats:

- 1. Mai 2012 bis 30. Juli 2013: Fr. 1'250.–

- 1. August 2013 bis 28. Februar 2015: Fr. 1'500.–

- 1. März 2015 bis zum Abschluss der Lehre: Fr. 1'000.–

- während Besuch der BMS Fr. 1'500.– Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Las- ten des Beklagten. Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster vom 2. Oktober 2014: (Urk. 58) "1. Die Klage wird vollumfänglich abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.

3. Die Gerichtskosten sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 420.– werden der Klägerin auferlegt. Zufolge der der Klägerin gewährten unentgeltlichen Rechtspflege werden die Gerichtskosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die in Art. 123 ZPO umschriebene Nach- zahlungspflicht bleibt vorbehalten.

- 3 -

4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 250.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen." Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 57 S. 2): "1. Dispositiv Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 2. Oktober 2014 (FK130023-I) sei aufzuheben, und der Berufungsbeklagte sei in Abänderung der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. Juni 1999 fest- gelegten Unterhaltszahlungen zu verpflichten, der Berufungsklägerin rück- wirkend seit dem 1. Mai 2012 folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den 1. eines jeden Monats:

- 1. Mai 2012 bis 30. Juli 2013: Fr. 1'250.–

- 1. August 2013 bis 28. Februar 2015: Fr. 1'500.–

- 1. März 2015 bis zum Abschluss der Lehre: Fr. 1'000.–

- während Besuch der BMS Fr. 1'500.– Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom

2. Oktober 2014 (FK130023-I) aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei- lung an das Bezirksgericht Uster zurückzuweisen.

2. Dispositiv Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 2. Oktober 2014 (FK130023-I) sei aufzuheben und die Kosten des vorinstanzlichen Verfah- rens seien vollumfänglich dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen.

3. Dispositiv Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 2. Oktober 2014 (FK130023-I) sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuerzusatz von 8 %) zulasten des Beklagten."

- 4 - des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 67 S. 2): "1. Die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 2. Oktober 2014 sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses sei abzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin." Erwägungen:

1. Sachverhalt Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) wurde am tt.mm.1994 geboren. Sie ist heute 21 Jahre alt. Sie ist die jüngste von drei Töchtern des Be- klagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagter). Gemäss Lehrvertrag vom 27. April 2012 beabsichtigte sie zunächst, eine dreijährige Lehrausbildung zur Kauf- frau, Fachrichtung Privatversicherung, bei der C._____ (Urk. 4/4) zu absolvieren, welche jedoch abgebrochen wurde (Urk. 2 S. 4; Urk. 12 S. 8; Prot. I S. 21). Seit 1. März 2013 steht sie gemäss (zweitem) Lehrvertrag vom 22. Februar 2013 in einer dreijährigen Lehre zur Kauffrau, Fachrichtung Dienstleistung Administration, bei der D._____ AG (vom 1. März 2013 bis und mit 31. Juli 2015, offenbar unter teil- weiser Anrechnung der ersten abgebrochenen Lehre, vgl. Urk. 4/5A; vgl. auch Prot. I S. 21). Dort befindet sie sich im 3. Lehrjahr und verdient Fr. 1'350.– brutto, zuzüglich 13. Monatslohn (Urk. 4/5a; Urk. 38/3; Urk. 37 S. 9; Prot. I S. 15). Weiter erhält sie eine Kinderzusatzrente der IV (Mutter) von Fr. 728.– netto monatlich (Urk. 4/6). Ihre Eltern wurden mit Urteil der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. Juni 1999 geschieden unter Regelung der Nebenfolgen. Dabei wurde der heutige Beklagte unter anderem verpflichtet, der Klägerin monat- lich vorschüssig Fr. 600.– zuzüglich allfällige bezogene Kinderzulagen ab dem 13. Altersjahr bis zum Eintritt in die volle wirtschaftliche Selbstständigkeit, mindestens aber bis zum 18. Altersjahr, unter Vorbehalt von Ausbildungsbeiträgen gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB, zu bezahlen (vgl. Urk. 4/2 S. 21, Dispositivziffer 1.4). Bis zur

- 5 - Vollendung des 18. Altersjahres der Klägerin am tt.mm.2012 kam der Beklagte seiner Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen nach. Nachdem die Klägerin mündig geworden war, bezahlte der Beklagte keine Unterhaltsbeiträge mehr. Im Streit liegt der Anspruch der Klägerin auf Volljährigenunterhalt (vgl. Urk. 58 S. 5 mit Hinweisen). Die Parteien hatten seit mindestens acht Jahren keinen persönlichen Kon- takt mehr. Zum Zeitpunkt der Scheidung im Jahr 1999 war die Klägerin fünf Jahre alt. Sie wurde damals, wie ihre beiden älteren Schwestern, unter die elterliche Gewalt ihrer Mutter gestellt (Urk. 4/2 S. 6). Sowohl während als auch nach dem Scheidungsverfahren bestanden schwerwiegende Konflikte zwischen den Kinds- eltern bezüglich der gemeinsamen drei Töchter. Dass die Klägerin von diesen Konflikten während ihrer prägenden Entwicklungszeit nicht unbeeinflusst blieb und in dieser Zeit somit keine Beziehung zum Beklagten aufbauen konnte, wird von beiden Parteien anerkannt. Die Vater-Tochter-Beziehung erlitt einen weiteren Einschnitt, als Anschuldigungen, insbesondere der Mutter der Klägerin, hinzutra- ten, wonach der Beklagte während der Ausübung des Besuchsrechts sexuelle Handlungen mit den Töchtern vollzogen haben soll. Es ist unbestritten, dass der Beklagte bezüglich dieser Vorwürfe freigesprochen wurde (Urk. 58 S. 5 f. mit Hinweisen; Urk. 57 S. 4; Urk. 67 S. 3 f.).

2. Prozessgeschichte 2.1. Mit Eingabe vom 7. Juni 2013 (Datum Poststempel) machte die Kläge- rin ihre Unterhalts(abänderungs)klage mit dem eingangs zitierten Rechtsbegehren samt Weisung des Friedensrichteramtes E._____ vom 31. Mai 2013 vor Vo- rinstanz rechtshängig (Urk. 1 und 2 i.V.m. Urk. 37 S. 1). Die Stellungnahme des Beklagten datiert vom 26. August 2013 (Urk. 12). Gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2014 wurde das klägerische Ausstandsge- such gegen Bezirksrichter F._____ zweitinstanzlich abgewiesen (Urk. 26). Am 18. Juni 2014 fand die Haupt- und Instruktionsverhandlung vor Vorinstanz (mit Rep- lik/Duplik, Novenstellungnahme und Parteibefragung) statt (Urk. 32; Prot. I S. 6ff.). Mit (unbegründeter) Verfügung vom 14. Juli 2014 wurde das Begehren der Kläge- rin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses abgewiesen und ihr die

- 6 - unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Urk. 42). Am 30. September 2014 wurde erneut eine Instruktionsverhandlung (mit persönlicher Befragung der Parteien und Vergleichsgesprächen) abgehalten, wobei unter den Parteien keine einvernehmli- che Lösung erzielt werden konnte (Prot. I S. 21 ff.). Mit Urteil vom 2. Oktober 2014 fällte die Vorinstanz alsdann den eingangs wiedergegebenen Entscheid, zu- nächst in unbegründeter Form (Urk. 52). Gemäss Schreiben vom 10. Oktober 2014 liess die Klägerin rechtzeitig (Urk. 53) um Begründung des Urteils ersuchen (Urk. 54). Das begründete Urteil empfing der klägerische Rechtsvertreter am 23. Dezember 2014 (Urk. 55 und 56). 2.2. Dagegen liess die Klägerin mit Rechtsschrift vom 2. Februar 2015 fristwahrend (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) die Berufung mit den eingangs er- wähnten Anträgen erheben (Urk. 57). Ferner ersuchte sie um Verpflichtung des Beklagten, ihr für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 4'500.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, eventualiter um Gewäh- rung des Armenrechts (Urk. 57 S. 3). Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 wurde der Beklagte über den Eingang der Berufung in Kenntnis gesetzt (Urk. 62). Gemäss Präsidialverfügung vom

24. Februar 2015 wurde dem Beklagten je Frist anberaumt, um die Berufung zu beantworten und zu den prozessualen Anträgen der Gegenseite (Prozesskosten- vorschuss, Armenrecht) Stellung zu beziehen (Urk. 63). Während laufender Fristen legitimierte sich in der Folge gemäss Schreiben vom 10. März 2015 (vorab per Fax) Rechtsanwältin Dr. Y._____ als Rechtsvertreterin des Beklagten und er- suchte um Zustellung der Akten (vgl. Urk. 64A, B). Die Originalvollmacht wurde beigebracht (Urk. 65B). Innert Frist erstattete der Beklagte schliesslich mit Einga- be vom 25. März 2015 seine Berufungsantwort und Stellungnahme zu den pro- zessualen klägerischen Anträgen (Urk. 67). Diese Eingabe (Urk. 67) wurde der Klägerin samt Beilagen (Urk. 70/2-18) gemäss Verfügung vom 21. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht (Urk. 73). Sie nahm dazu mit Eingabe vom 5. Juni 2015 (innert angemessener Frist von zehn Tagen) von sich aus Stellung (Urk. 74), welche Eingabe dem Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 74 S. 1; Prot. II S. 5).

- 7 -

3. Prozessuales 3.1. Klagt ein volljähriges bzw. mündiges Kind in einem selbstständigen Verfahren einen Unterhaltsanspruch ein, gelten die speziellen Verfahrensvor- schriften der Art. 295 ff. ZPO unter dem siebten Titel der ZPO "Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten" nicht. Vielmehr ist dieser Anspruch abhän- gig vom Streitwert entweder im "gewöhnlichen" vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO (bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.–) oder im ordentli- chen Verfahren gemäss den Art. 219 ff. ZPO geltend zu machen. Das Verfahren verbleibt stets in der Kompetenz des Einzelrichters (BGE 139 III 368, insbesonde- re E. 3.3.3 ff.; LZ140010, zur Publikation bestimmter Entscheid der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2014). Zwar entschied vorliegend der erstinstanzliche Richter - trotz einem geschätzten Streitwert von Fr. 150'000.– (Urk. 58 S. 23), wobei richtigerweise von einem solchen von Fr. 39'650.– auszugehen ist (vgl. nachstehende Ziffer 6) - fälschlicherweise im vereinfachten Verfahren (Urk. 58), obschon im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 219 ff. ZPO in Verbindung mit Art. 243 Abs. 1 ZPO zu entscheiden gewesen wäre. Dies wurde im Berufungsverfahren allerdings durch keine der Parteien ge- rügt (Urk. 57 S. 4-5; Urk. 67 S. 4 f.) und blieb denn auch ohne wesentlichen Ein- fluss auf den Prozess bzw. wirkte sich nicht zum Nachteil der Parteien aus (vgl. BGer 5A_265/2011, E. 3). Daher und weil auch das Interesse der Parteien, insbe- sondere der sich noch in Ausbildung befindenden Klägerin, an einem raschen Entscheid höher zu gewichten ist, ist trotz falscher Verfahrensart ausnahmsweise von einer Rückweisung an die Vorinstanz zwecks erneuter Durchführung des Prozesses im korrekten ordentlichen Verfahren abzusehen. 3.2. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Klägerin (Urk. 58 S. 13; Urk. 37 S. 3 Ziff. 1) handelt es sich vorliegend um eine Abänderungsklage (Art. 286 Abs. 2 ZGB), weil im Scheidungsurteil vom 18. Juni 1999 bereits ein Mündigenunterhalt festgelegt worden ist (vgl. Urk. 4/2 S. 21, Dispositivziffer 1.4; vgl. Summermatter, Zur Abänderung von Kinderalimenten, in: FamPra.ch 1/2012 S. 43; vgl. Wulschleger, in: FamKomm, Scheidung, Band I: ZGB, 2. A., Bern 2011, Allg. Bem. zu Art. 276-293 N 17b und 19, Art. 286 N 14; BGer 5A_445/2012

- 8 - vom 2. Oktober 2013, E. 4.4; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 279 N 4; BK ZGB- Hegnauer, Bern 1997, Art. 286 N 42). Daran ändert im Übrigen auch das Schrei- ben des am damaligen Scheidungsurteil mitwirkenden Gerichtsschreibers des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. März 2010 (Urk. 39/3) nichts. Die Klä- gerin befindet sich unbestrittenermassen noch in Ausbildung und die Formulie- rung im Scheidungsurteil ist klar (vgl. Urk. 4/2 S. 21, Dispositivziffer 1.4). Zudem handelt es sich dabei um eine durchaus übliche Formulierung/Regelung, vor al- lem nachdem das Mündigkeitsalter per 1. Januar 1996 von 20 auf 18 Jahre her- abgesetzt und damit der Ausnahmecharakter des Mündigenunterhalts jedenfalls hinsichtlich Jugendlicher zwischen dem 18. und 20. Altersjahr relativiert worden ist (vgl. BGE 129 III 375 E. 3.2 und 3.3). Gestützt auf Art. 284 Abs. 3 ZPO ("Ände- rung rechtskräftig entschiedener Scheidungsfolgen") wären daher die Vorschriften über das Scheidungsverfahren (Art. 290 ff. ZPO und subsidiär wiederum Art. 219 ff. ZPO [ordentliches Verfahren]) sinngemäss anzuwenden gewesen. Da auch dies nicht gerügt wurde und überdies noch weitgehend offen ist, wie die analoge Anwendung der Bestimmungen zur Scheidungsklage im Detail zu erfolgen hat (vgl. z.B. Summermatter, Zur Abänderung von Kinderalimenten, in: FamPra.ch 1/2012, S. 43), rechtfertigt sich auch unter diesem Aspekt vorliegend keine Rück- weisung des Prozesses an den Vorderrichter. 3.3. Streitigkeiten um Volljährigenunterhalt unterliegen der Dispositionsma- xime nach Art. 58 Abs. 1 ZPO und dem Verhandlungsgrundsatz gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO (Urteil I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom

5. Dezember 2014, LZ140010, E. III/2.1). Die erste Instanz wandte vorliegend je- doch fälschlicherweise die Untersuchungsmaxime an (Urk. 58 S. 6). Auch dies wurde von den Parteien nicht beanstandet (Urk. 57 S. 4-5; Urk. 67 S. 4 f.). So oder anders gilt die allgemeine gerichtliche Fragepflicht (vgl. Art. 56 ZPO), welche insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien (wie dies der Beklagte vor Vorinstanz noch war, er war dort lediglich durch einen nicht juristischen Beistand vertreten, vgl. Prot. I S. 6) in verstärktem Ausmass Anwendung findet. Und schliesslich war es gerade im vorliegenden Fall, in welchem die persönliche Be- ziehung unter den Parteien eine grosse Rolle spielt, vonnöten, dass sich das Ge- richt einen vertieften persönlichen Eindruck von den Parteien und Geschehnissen

- 9 - verschaffen konnte. Die vorliegende (vertiefende und klarstellende) persönliche Befragung der Parteien (vgl. Prot. I S. 16-19, 21-28) ist vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht zu beanstanden und wurde denn auch von den Parteien zu Recht nicht kritisiert. 3.4. Die Klägerin rügt eine Verletzung der Dispositionsmaxime durch die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem ihrer Ansicht nach fehlenden Prozess- thema der persönlichen Zumutbarkeit der Leistung von Mündigenunterhaltsbeiträ- gen. Im vorliegenden Abänderungsverfahren sei nicht zu entscheiden, ob über- haupt Mündigenunterhalt geschuldet sei, sondern bloss in welcher Höhe. Zudem habe die Vorinstanz die scheidungsrechtlichen Unterhaltsbeiträge rückwirkend aufgehoben, ohne eines entsprechenden Antrages des Beklagten (Urk. 57 S. 4 f.). Die erste dieser Rügen ist nicht begründet: Gegenstand des vorliegenden (Abänderungs-)Verfahrens ist der Mündigenunterhalt gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB. Das Kriterium der persönlichen Zumutbarkeit der Leistung von solchen Un- terhaltsbeiträgen über die Mündigkeit hinaus konnte im damaligen Scheidungs- zeitpunkt naturgemäss noch nicht geprüft werden und war und ist nunmehr ent- sprechend im vorliegenden Prozess zu prüfen (BGer 5A_18/2011 vom 1. Juni 2011, E. 5.1.4; Wullschleger, FamKomm, Scheidung, Allg. Bem. zu Art. 276-293 N 31). Im Rahmen seiner Klageantwort äusserte sich der Beklagte denn auch zur "psychologischen Zumutbarkeit" und liess diese in Abrede stellen (Urk. 12 S. 9 ff.). Die Frage ist somit klar Prozessthema. Hingegen kann im Rahmen des vorliegenden Abänderungsbegehrens der Klägerin in der Tat einzig über deren Anträge befunden werden, das heisst das Scheidungsurteil kann nur im Rahmen der klägerischen Anträge abgeändert wer- den. Hingegen kann nicht zugunsten des Beklagten in das Scheidungsurteil ein- gegriffen werden, weil keine Widerklage erhoben wurde. Insbesondere ist auch der beklagtische Antrag auf Abweisung der Klage (vgl. Urk. 12 S. 2) nicht als sinngemässe Widerklage auf Abänderung des Scheidungsurteils (zu seinen Gunsten) zu verstehen. Im Berufungsverfahren hat der Beklagte ausdrücklich er- klärt, keine Widerklage erhoben zu haben (vgl. Urk. 67 S. 5). Die im damaligen

- 10 - Scheidungsurteil vom 18. Juni 1999 über die Mündigkeit der Klägerin hinaus fest- gesetzten Unterhaltsbeiträge in der Höhe von monatlich Fr. 600.– (Urk. 4/2 S. 21, Dispositivziffer 1.4) haben daher - entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 58 S. 22) - nach wie vor Bestand. Will der Beklagte die Aufhebung dieser Unterhaltsverpflich- tung erreichen, hat er selbstständig auf Abänderung des Scheidungsurteils (Art. 286 Abs. 2 ZGB) zu klagen. Diesbezüglich liegt mithin eine Verletzung der Dispositionsmaxime vor.

4. Volljährigenunterhalt 4.1. Laut Art. 277 Abs. 1 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Mündigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbil- dung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit sind nicht nur die wirtschaftlichen Verhält- nisse, sondern es ist auch die persönliche Beziehung zwischen dem Unterhalts- pflichtigen und seinem Kind zu beachten (Zumutbarkeit in finanzieller und persön- licher Hinsicht; BGE 129 III 375, E. 3). Die erste Instanz hat sich korrekt und ein- lässlich zu Lehre und Praxis betreffend die rechtlichen Prämissen des Mündigen- unterhalts - insbesondere zur im vorliegenden Fall in erster Linie umstrittenen persönlichen Zumutbarkeit - verbreitet. Es kann grundsätzlich darauf verwiesen werden (Urk. 58 S. 14 f.). Zwecks Verdeutlichung ist gleichwohl das Folgende festzuhalten: Den Eltern ist die weitere Unterhaltspflicht nicht zuzumuten, wenn das Kind ihnen gegenüber seine Pflicht zu Beistand, Rücksicht und Achtung schwer verletzt. Die Verletzung muss objektiv schwer und subjektiv unentschuld- bar, das heisst vom Kind allein oder eindeutig überwiegend zu verantworten sein. Das verlangt Erforschung der wechselseitigen Beziehungen von Eltern und Kind und Feststellung der massgebenden Ursache der Störung oder Zerrüttung des Verhältnisses. An die Unzumutbarkeit der Unterhaltsleistung sind hohe Anforde- rungen zu stellen. Das Bundesgericht geht davon aus, ein mündiges Kind könne bei gutem Willen und etwas Anstrengung die Spannungen mit dem unterhalts- pflichtigen Elternteil überwinden. Eine besondere Zurückhaltung ist jedoch gebo-

- 11 - ten, wenn das Fehlverhalten eines Kindes geschiedener Eltern zu beurteilen ist. Es sind die starken Gefühle zu berücksichtigen, welche eine Scheidung beim Kind hervorrufen kann, sowie die Spannungen, die gewöhnlicherweise entstehen, ohne dass ihm Vorwürfe gemacht werden könnten. Beharrt das Kind aber nach Eintritt der Mündigkeit auf seiner Ablehnungshaltung gegenüber dem Elternteil, obwohl dieser sich ihm gegenüber korrekt verhalten hat, so gereicht ihm diese Haltung zum Verschulden. Bei der Beurteilung kommt dem kantonalen Gericht ein grosser Ermessensspielraum zu. Je jünger das Kind ist, desto mehr ist es auf Ausbil- dungsunterhalt angewiesen, aber auch um so weniger dazu fähig, von traumati- sierenden Erfahrungen in der Kind-Eltern-Beziehung Abstand zu gewinnen. Je äl- ter hingegen ein Kind ist, desto weniger ist es im Allgemeinen auf Ausbildungsun- terhalt angewiesen, aber auch umso eher sollte es in der Lage sein, zu früheren Vorkommnissen Abstand zu gewinnen. Von einer jungen 24-jährigen Frau, deren Eltern sich scheiden liessen, als sie zehnjährig war (nachdem bereits seit einigen Jahren massive Spannungen bestanden hatten), und die während der letzten zehn Jahre jeglichen Kontakt mit ihrem Vater verweigert hatte, wurden gewisse Anstrengungen für die Aufnahme eines minimalen Kontakts erwartet. Sie sollte damit selber nachprüfen, ob ihre Eindrücke vom Vater aus der Jugendzeit noch zuträfen. Weil sie dies verweigerte und gleichzeitig dem Vater keine schwerwie- genden Verfehlungen vorgeworfen werden konnten (welche auch im Fall einer vollständigen Kontaktverweigerung durch das Kind die Aufrechterhaltung der Un- terhaltspflicht rechtfertigen würden), war dieser nicht mehr zur Leistung von Un- terhaltszahlungen verpflichtet. Der Unterhaltspflichtige soll nicht zum blossen Zahlvater degradiert werden. Liegt die Verantwortung für den Abbruch der per- sönlichen Beziehung nicht ausschliesslich aufseiten des mündigen Kindes, son- dern trägt der unterstützungspflichtige Elternteil durch sein Verhalten eine Mit- schuld an der Entfremdung, so ist eine schwerwiegende Verletzung der familien- rechtlichen Pflichten (vgl. Art. 272 ZGB) zu verneinen. Es ist mithin das beidseiti- ge Verschulden abzuwägen (BGE 129 III 375 E. 3.5, 4.1 f.; BGer 5A_806/2011, Entscheid vom 26. Januar 2012, E. 2; BGer 5A_627/2013, Entscheid vom 11. De- zember 2013, in: FamPra.ch 2014 S. 488; BGE 113 II 374, E. 4; Rumo-Jungo,

- 12 - Unterhalt für mündige Kinder: aktuelle Fragen, in: recht 2010 S. 69ff., S. 74 f. mit weiteren Hinweisen). 4.2. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die Klägerin treffe kein relevan- tes persönliches Verschulden daran, dass sie als Kind - vor dem Hintergrund des Scheidungs- und Besuchsrechtskonflikts - jeglichen persönlichen Kontakt zum Beklagten abgelehnt habe und damals keine Beziehung zu ihm habe aufbauen können. Hingegen liege die Scheidung der Eltern unterdessen mehr als 15 Jahre zurück und die Klägerin habe mittlerweile ein Alter erreicht, in welchem von einer Person erwartet werden dürfe und müsse, dass sie ihre eigene – von elterlichen Beeinflussungsversuchen losgelöste – Sicht auf die Dinge habe. Die von ihr ge- nannten Gründe, weshalb sie bis heute nicht mit dem Beklagten in Kontakt habe treten können, seien sehr allgemein gehalten und es liessen sich daraus keine spezifischen relevanten Vorwürfe ableiten. Das Nämliche gelte auch für ihre Aus- sagen hinsichtlich der angeblichen sexuellen Übergriffe, die während der Aus- übung des Besuchsrechts hätten stattgefunden haben sollen. Die dem Beklagten angelasteten Vorwürfe seien zu wenig greifbar, um nachvollziehen zu können, weshalb es für die Klägerin bis heute unzumutbar gewesen sein sollte, mit ihrem Vater zumindest einen minimalen Kontakt zu pflegen. So oder so sei für das hie- sige Gericht allerdings massgebend, dass der Beklagte im Strafverfahren von den diesbezüglichen Anschuldigungen freigesprochen worden sei. Zudem deponiere die Klägerin selbst, dass die behaupteten Vorwürfe aus heutiger Sicht nicht gegen ein Treffen mit dem Beklagten sprächen. Sie habe grundsätzlich nichts dagegen, sich mit dem Beklagten einmal persönlich zu treffen. Die Klägerin anerkenne mit- hin, dass aus heutiger Sicht keine Gründe dafür bestünden, den Kontakt zum Be- klagten weiterhin abzulehnen. Andererseits impliziere solches auch, dass es der Klägerin zumutbar gewesen wäre, wenigstens in den vergangenen zwei bis drei Jahren nachzuprüfen, ob ihre Eindrücke vom Vater aus der Kindheit heute noch zuträfen. Die Klägerin gestehe somit indirekt ein, dass ihre stark ablehnende Hal- tung gegenüber dem Beklagten nicht (mehr) gerechtfertigt sei. Gleichwohl habe sie bisher keinen Versuch unternommen, um mit dem Beklagten in Kontakt zu tre- ten. Es könne von der Klägerin durchaus erwartet werden, eine einst erfolgte Meinungsbildung, an welcher über Jahre hinweg festgehalten worden sei, zu revi-

- 13 - dieren und dies durch Versuche der Kontaktaufnahme nach aussen hin sichtbar werden zu lassen. Die Klägerin habe mittlerweile ein Alter erreicht, in welchem von ihr wenigstens eine gewisse Anstrengung in Bezug auf die persönliche Be- ziehung mit ihrem Vater verlangt werden könne. Dieser Erwartung werde auch nicht Genüge getan, indem die Klägerin lediglich angebe, aus heutiger Sicht grundsätzlich nicht abgeneigt zu sein, den Beklagten persönlich einmal zu treffen. Indem sich die Handlungen der Klägerin darauf beschränkten, einen Anwalt mit der gerichtlichen Geltendmachung von Unterhaltsforderungen zu beauftragen, sei im Vorfeld nicht einmal eine einvernehmlich gangbare Lösung angestrebt worden, und es könne nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass die Klägerin auch in Zukunft ein relevantes Interesse haben werde, wenigstens einen minimalen Kontakt zum Beklagten zu pflegen (Urk. 58 S. 16-19). Diesem Verhalten der Klä- gerin sei jenes des Beklagten gegenüberzustellen. Mangels Bestreitung der be- klagtischen Aussagen sowie aufgrund des Protokolls des Gemeinderates der Gemeinde G._____ vom 25. Mai 2009 könne davon ausgegangen werden, dass er sich intensiv um das Funktionieren des Besuchsrechts bemüht habe, dies auch nach zehn Jahren, obschon das Besuchsrecht nach zirka zwei bis drei Jahren nicht mehr habe ausgeübt werden können, weil es durch die Kindsmutter verwei- gert worden sei, welche dem Beklagten vorgeworfen habe, sich sexuell an den Töchtern vergriffen zu haben. Auf die Durchsetzung des Besuchsrechts habe der Beklagte schliesslich verzichtet, weil er auf viel Widerstand gestossen sei und die Kinder damit nicht habe "plagen" wollen. Er habe gemerkt, dass dies für die Kin- der nicht gut gewesen wäre. In Anbetracht dessen, dass sich der Beklagte mit ei- nem über drei Instanzen gehenden Strafverfahren konfrontiert gesehen habe, in welchem ihm vorgeworfen worden sei, er habe sich während der Ausübung sei- nes Besuchsrechts an seinen Kindern vergriffen, erscheine es nachvollziehbar, dass der Beklagte letztlich auf eine rechtliche Durchsetzung des Besuchsrechts, welches ihm nota bene nach dem Freispruch noch zugestanden habe, verzichtet habe. Dem Beklagten habe es schliesslich nicht zugemutet werden können, nach einem Verfahren, in welchem derartige Vorwürfe gegen ihn erhoben worden sei- en, ein zivilrechtliches Verfahren anzustreben, um das Besuchsrecht durchzuset- zen. Dabei gelte es zu berücksichtigen, dass Strafverfahren wegen Kindesmiss-

- 14 - brauchs für den Beschuldigten ganz regemässig eine gesellschaftliche Ächtung und Ausgrenzung zur Folge hätten, wobei ein Freispruch an diesen Auswirkungen oftmals nichts zu ändern vermöge. Im Jahre 2010 sei die Klägerin überdies 15 Jahre alt gewesen, weshalb sie im Stande gewesen wäre, bei einer allfälligen Neuregelung der Besuchszeiten aktiv mitzuwirken. Weil ein Kind mit zunehmen- dem Alter vermehrt die Möglichkeit habe, seine Wünsche und Vorstellungen in Bezug auf die Gestaltung des persönlichen Kontaktes zu äussern, werde in fami- lienrechtlichen Verfahren sogar oftmals auf eine ausdrückliche Regelung des Be- suchsrechts verzichtet, wenn Kinder in diesem fortgeschrittenen Alter betroffen seien. Dass die Klägerin jedoch auch im jugendlichen Alter den persönlichen Kon- takt nach wie vor abgelehnt habe und der Beklagte nicht gewillt gewesen sei, die- sen gegen ihren Willen durchzusetzen, könne ihm nicht nachteilig angelastet wer- den. Dass der Beklagte sich für eine andere – wenn auch erfolglose – Vorge- hensweise (nämlich über die Beistände) als die gerichtliche Vollstreckung des Besuchsrechts entschieden habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Der Be- klagte habe sich der Klägerin gegenüber somit stets absolut richtig verhalten, de- ren Interessen hoch gewichtet und es könne ihm aus den dargelegten Gründen keine Mitverantwortung für das beeinträchtigte bzw. inexistente Verhältnis vorge- halten werden, währenddessen der Klägerin hierfür eine beträchtliche Verantwor- tung anzulasten sei (Urk. 58 S. 19f.). Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass es dem Beklagten nicht zuzumuten sei, Unterhaltsbeiträge an die Klägerin zu leisten (Urk. 58 S. 21). 4.3. Die Klägerin hält dafür, wie die Vorinstanz zurecht festgestellt habe, könne ihr dafür, dass (nach der Scheidung der Eltern) zwischen den Parteien kei- ne Beziehung habe aufgebaut werden können, mit Blick auf ihren Loyalitätskon- flikt und die nicht auszuschliessende Mitverantwortung ihrer Mutter an der fehlen- den Beziehung zwischen den Parteien anerkanntermassen kein Vorwurf gemacht werden. Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die sexuellen Übergriffe sei- en indes unhaltbar. Wie die Vorkommnisse nach den strafprozessualen Regeln objektiv zu beurteilen gewesen seien, sage nichts über die subjektive Wirkung des Erlebten auf die damals noch sehr junge Klägerin aus. Ein Freispruch ändere nichts an dem, was die Klägerin selbst erlebt und beobachtet habe. Es könne ihr

- 15 - nicht vorgeworfen werden, sie habe Vorbehalte gegenüber dem Beklagten, die sich bei kritischer Betrachtungsweise zwangsläufig als haltlos erwiesen und die sie nach Erreichen der Mündigkeit daher ohne weiteres hätte ablegen können. Für eine solche Würdigung fehlten der Vorinstanz im Übrigen die notwendigen Grundlagen. So habe der Vorderrichter der Klägerin anlässlich der persönlichen Befragung erklärt, sie müsse über die Geschehnisse nicht nochmals genau be- richten. Zudem habe die erste Instanz es nicht für nötig befunden, die von der Gegenseite angebotenen Strafentscheide einzuverlangen. Welche Vorwürfe im damaligen Strafverfahren genau im Raum gestanden hätten, sei der Vorinstanz somit nicht bekannt gewesen. Eine Kontaktverweigerung ihrerseits bestehe nicht. Die Klägerin kenne ihren Vater nicht und habe ihm gegenüber nach wie vor Vor- behalte. In dieser Situation suche sie nicht von sich aus aktiv den Kontakt zu ihm. Solches alleine mache eine Unterhaltszahlung jedoch nicht unzumutbar. Dafür müsste sie den Kontakt zum Vater vielmehr in vorwerfbarer Weise verweigern, was nicht der Fall sei. Es seien denn auch keine konkreten Begebenheiten be- hauptet und bewiesen worden, in denen die Klägerin den Kontakt verweigert hät- te. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (Urk. 58 S. 9) habe vor der Klage- einleitung sehr wohl ein Kontakt der Parteien betreffend Unterhaltsbeiträge statt- gefunden. Die Erwägung der Vorinstanz, es könne nicht ernsthaft davon ausge- gangen werden, dass die Klägerin auch in Zukunft ein relevantes Interesse haben werde, wenigstens einen minimalen Kontakt zum Beklagten zu pflegen, sei un- haltbar und finde nirgends in den Akten eine Stütze. Im Gegenteil habe sie aus- drücklich erklärt, dass sie eine Kontaktaufnahme nicht verweigere und sich einen Kontakt zum Vater vorstellen könne. Die Vorinstanz führe detailliert aus, welche Anstrengungen der Beklagte unternommen habe, um den Kontakt zur Klägerin zu erhalten. Es werde jedoch ausser Acht gelassen, dass der Beklagte seine Bemü- hungen um Kontakt zur Klägerin seinerseits ebenfalls vor mindestens acht Jahren eingestellt und sich seither unbestrittenermassen auch nie mehr bei ihr gemeldet habe, auch nicht zum Geburtstag oder zu Weihnachten. Die erste Kontaktauf- nahme nach langer Zeit habe seine Unterhaltspflicht betroffen. Sie habe die An- fragen des Beklagten korrekt und anständig beantwortet. In der Folge habe der Beklagte nach ihrem 18. Geburtstag die Unterhaltszahlungen eingestellt, was ei-

- 16 - ner unbelasteten Annäherung nicht eben zuträglich gewesen sei. Die Vorinstanz habe sich sodann in widersprüchliche Erwägungen zur Vorwerfbarkeit verstrickt. So habe sie zurecht ausgeführt, die Klägerin treffe kein Verschulden daran, dass sie als Kind (also bis Vollendung des 18. Altersjahres) jeglichen persönlichen Kontakt zum Beklagten abgelehnt habe und damit keine Beziehung zu ihm habe aufbauen können. Die erste Instanz pflichte der Klägerin auch darin bei, dass sich ein Vertrauensverhältnis nicht einfach so schnell aufbauen lasse, wobei die erste Instanz dafür von einem Zeitraum von zwei bis drei Jahren spreche. Weshalb die erste Instanz dann zum Schluss gelange, dem Beklagten seien Unterhaltsbeiträge bereits ab Vollendung des 18. Altersjahres der Klägerin nicht mehr zuzumuten, sei nicht nachvollziehbar. Ein aktives Bemühen ihrerseits um Herstellung einer Beziehung zum Beklagten sei keine Voraussetzung für die persönliche Zumutbar- keit von Mündigenunterhalt. Aufgrund der fehlenden Beziehung und der zumin- dest nachvollziehbaren Vorbehalte gegenüber dem Beklagten könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie den Kontakt zum Beklagten nicht von sich aus forciere. Sie habe zudem vor Vorinstanz auch ausdrücklich erklärt, dass sie einer Kontaktaufnahme zum Beklagten nicht zum Vornherein abgeneigt wäre. Zusam- mengefasst sei es dem Beklagten somit persönlich zuzumuten, ihr weiterhin Un- terhaltsbeiträge zu leisten (Urk. 57 S. 6 ff.). Die Zulässigkeit der vom Beklagten mit der Berufungsantwort neu eingereichten Beweismittel lässt die Klägerin in Ab- rede stellen (Urk. 74). 4.4. Der Beklagte lässt entgegnen, er habe jahrelang grösste Bemühungen unternommen und nicht aufgegeben, um in Kontakt mit seinen Töchtern zu blei- ben. Doch durch die Mutter der Klägerin sei solches nahezu verhindert worden. Es stimme jedoch nicht, dass aufgrund der destruktiven Beziehung der Eltern der Klägerin kein Vorwurf gemacht werden könne, dass sie den Kontakt zum Vater nicht mehr pflege. Die Eltern der Klägerin hätten seit weit mehr als zehn Jahren keinen mündlichen Kontakt mehr miteinander. Die Klägerin sei in keiner Art und Weise in einen aktuellen Streit involviert. Es liege auf der Hand, dass sie sich mindestens ab dem Alter von 15 Jahren einmal hätte Gedanken machen müssen, ob ihrem Vater nicht grosses Unrecht geschehen sei. Aufgrund ihres Alters wäre ihr solches zuzumuten gewesen. Da schliesslich in der Unterhaltsklage mit kei-

- 17 - nem Wort erwähnt werde, dass der Aufbau einer Beziehung zum Vater wegen andauernder Elternkonflikte nicht möglich gewesen sei, habe sich der Beklagte nicht darauf vorbereiten können und entsprechende Belege trotz zumutbarer Vor- sicht an der vorinstanzlichen Verhandlung nicht eingereicht. Um den Verlauf der Entwicklung der Beziehung zwischen den Parteien und die Frage zu klären, wel- cher Partei ein Vorwurf bezüglich mangelnder Beziehung gemacht werden könne, seien zusätzliche Beweismittel aber nötig. Die neuen Beweismittel seien daher als Noven zu berücksichtigen. Im Strafverfahren sei es einzig und allein um den Vor- wurf gegangen, dass der Beklagte die Klägerin im Alter von fünf bis maximal sie- ben Jahren ein- oder mehrmals in der Region der Brüste gestreichelt habe. Die Anklage beruhe auf einer Videobefragung, in welcher die damals bald 13-jährige Klägerin dies zu Protokoll gegeben habe. Beide Instanzen hätten festgehalten, dass den Handlungen jeder Bezug zur Sexualität fehle. Auf eine allfällige subjek- tive Empfindung des Erlebten durch die Klägerin komme nichts an, geschweige denn rechtfertigte solches ihr heutiges Verhalten. Weil jedoch bei einer allfälligen Berücksichtigung der subjektiven Wirkung des Erlebten wichtig zu wissen sei, was die Klägerin tatsächlich erlebt habe, würden die drei Strafurteile hiermit einge- reicht, wie es bereits in der Klageantwort angeboten worden sei. Vor Vorinstanz habe der Beklagte die Urteile nicht (sogleich) eingereicht, weil er mit dem fragli- chen Vorhalt der Klägerin nicht gerechnet habe und sich nicht darauf habe vorbe- reiten können. Das Beharren der Klägerin auf ihrer ablehnenden Haltung gegen- über dem Beklagten nach Erreichen der Volljährigkeit könne ihr sehr wohl zum Vorwurf gemacht werden. Im vorliegenden Fall sei der Beklagte vom Leben der Klägerin komplett ausgeschlossen worden. Obschon sie damals bereits 15-jährig gewesen sei, habe sie den Beklagten nicht über ihren Wegzug von G._____ nach E._____ informiert. Der Beklagte sei auch nicht darüber informiert worden, wo sie eine Lehre mache, und auch nicht über den Lehrstellenwechsel. Bis heute werde der Kontakt gänzlich verweigert. Es stimme nicht, dass er seine Bemühungen um Kontakt zur Klägerin vor mindestens acht Jahren eingestellt habe. Die entspre- chenden Belege (diverse Schreiben) hätten an der vorinstanzlichen Verhandlung jedoch nicht eingereicht werden können, da es für den nicht anwaltlich vertrete- nen Beklagten nicht ersichtlich gewesen sei, dass sie relevant sein könnten. Er

- 18 - habe mindestens ein Mal pro Jahr mit den Kindern telefoniert und ihnen auch SMS geschickt. Er habe sich auch nach dem Wegzug im April 2009 um Kontakt bemüht, indem er mit jeder seiner Töchter mindestens ein Mal pro Jahr am Tele- fon gesprochen habe. Auf sein Schreiben vom 11. April 2009 habe er jedoch le- diglich die Antwort erhalten, dass er die neue Adresse nicht wissen dürfe. Auch seine Schreiben vom 8. September 2011 und 10. Oktober 2011, worin er die Klä- gerin gebeten habe, ihm mitzuteilen, was sie zurzeit mache und wie sie ihre Zu- kunft plane, seien unbeantwortet geblieben. Die Vorinstanz orientiere sich an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die mit zunehmendem Zeitablauf erwarte, dass die bisherige Ablehnung mildere Formen annehme. Als Kind treffe die Klä- gerin keinen Vorwurf, als Jugendliche - spätestens ab dem 15. Altersjahr - hätte sie sich jedoch Gedanken machen müssen, insbesondere auch nach dem Frei- spruch des Beklagten vor Bundesgericht. Weiter gehe die bundesgerichtliche Praxis auch davon aus, dass eine volljährige Person zuerst Versuche unterneh- men müsse, mit dem Vater wieder in eine einigermassen erträgliche Beziehung zu treten, bevor sie ihn einklage. Die Klägerin habe sich jedoch seit Jahren nicht ein einziges Mal um ein persönliches Gespräch bemüht. Ausser bezüglich des Unterhalts habe sie nie auch nur die Spur von Interessen an ihrem Vater gezeigt, was sie auch anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung bestätigt habe (Prot. I S. 17; Urk. 67 S. 6 ff.). 4.5. Zwischen den Parteien besteht heute keine Beziehung. Seit mindes- tens acht Jahren haben sie keinen persönlichen Kontakt mehr (Prot. I S. 16, 21 f., 25; Urk. 12 S. 11; vgl. auch Urk. 58 S. 5). Es steht fest und ist denn auch unbe- stritten, dass der Klägerin im Zuge der Scheidung im Jahr 1999 (sie war damals ein fünfjähriges Kind, getrennt hatten sich die Parteien bereits 1997 [vgl. Prot. I S. 26], mithin als die Klägerin dreijährig war) und auch einige Zeit danach kein Vorwurf betreffend den Kontaktabbruch zum Beklagten und Vater gemacht wer- den kann und von der Vorinstanz auch nicht gemacht wurde. Das (Scheidungs- )Kind befand sich damals offensichtlich in einem grossen Loyalitätskonflikt und lebte weiterhin bei der Mutter, welche den Kontakt zum Vater ablehnte, entspre- chend das Besuchsrecht behinderte und schliesslich ganz verhinderte (Urk. 13/7; Urk. 12 S. 10 f.; Urk. 37 S. 17; Prot. I S. 12, 16, 18 f., 25 ff.). Das Besuchsrecht

- 19 - konnte nur zwei bis drei Jahre nach der Scheidung ausgeübt werden (Prot. I S. 26). Danach kamen die Vorwürfe, der Beklagte habe die drei Töchter im Rah- men der Ausübung des Besuchsrechts sexuell missbraucht (Prot. I S. 18, 26; Urk. 37 S. 17; Urk. 12 S. 10). Die Anschuldigungen erschöpften sich unbestritte- nermassen (weshalb sich schon deshalb ein Beizug der Strafakten/Strafurteile durch die Vor-instanz erübrigte) darin, dass der Beklagte am Ohrläppchen einer der älteren Schwestern der Klägerin gesaugt und eine weitere Schwester gestrei- chelt habe. Die Klägerin selbst habe er unter den Kleidern am Hintern und an den Brüsten angefasst. Sie sei damals sechs oder sieben Jahre alt gewesen. Er sei auch einmal nackt mit seiner Freundin im Bett gelegen und habe sie und ihre Schwestern dann zu sich ins Bett geholt. Mehr sei dabei jedoch nicht geschehen (Prot. I S. 22 f.). Es steht fest, dass der Beklagte bezüglich dieser Missbrauchs- vorwürfe von drei Instanzen freigesprochen wurde, zuletzt durch das Bundesge- richt mit Urteil vom 31. Mai 2010 (Prot. I S. 17, 19, 23, 27; Urk. 12 S. 10; nicht be- stritten in Urk. 37 S. 17). Damals war die Klägerin 16-jährig. Spätestens dann, als nunmehr dem Kindesalter entwachsene Jugendliche hätte sie ihre (im Wesentli- chen von der Mutter geprägte) Haltung gegenüber dem Beklagten einmal selbst überdenken müssen und dessen Sichtweise in Erfahrung bringen können und sol- len. So wurde auch im Protokoll des Gemeinderates G._____ vom 25. Mai 2009 unter anderem zurecht festgehalten, dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt 15-jährig war und den Kontakt zum Vater allenfalls selber hätte gestalten können (Urk. 13/7). Es konnten seitens der Klägerin jedenfalls zunehmend gewisse An- strengungen für die Aufnahme eines wenigstens minimalen Kontakts zum Vater erwartet werden (z.B. ein Telefonat, eine E-Mail, ein SMS, ein Brief etc.), zumal dem Beklagten keine schwerwiegenden Verfehlungen vorgeworfen werden konn- ten (welche auch im Fall einer vollständigen Kontaktverweigerung durch das Kind die Aufrechterhaltung der Unterhaltspflicht rechtfertigen würden). Die Klägerin ge- stand jedoch selber zu, bisher nie etwas unternommen zu haben, um mit dem Beklagten in Kontakt zu treten (Prot. I S. 17, 22). Es ist auch unbestritten, dass sie ihn nicht einmal darüber informierte, wo sie eine Lehre macht, und auch nicht über den Lehrstellenwechsel. Auch über den Umzug der Familie von G._____ nach E._____ per 1. Mai 2009 wurde er zunächst nicht ins Bild gesetzt (Prot. I S.

- 20 - 12, 16; Urk. 37 S. 16 f.; Urk. 13/7). Die Klägerin beharrte und beharrt vielmehr auch nach Eintritt der Mündigkeit auf ihrer Ablehnungshaltung gegenüber dem Beklagten, obschon sich dieser ihr gegenüber korrekt verhalten hat (vgl. unten). Diese (passive) Ablehnungshaltung gereicht der Klägerin mithin in Übereinstim- mung mit der vorinstanzlichen Würdigung zum Verschulden. Was die behaupteten sexuellen Übergriffe anbelangt, welche ihr Vertrauen in den Beklagten zerstört haben sollen (Prot. I S. 16 f., 22), führte die Klägerin in der erstinstanzlichen persönlichen Befragung schliesslich selber aus, dass die damaligen Vorwürfe einem Treffen nicht (mehr) entgegenstünden (Prot. I S. 24). Ein Beizug der Strafakten (im Hinblick auf die von der klägerischen Seite ins Feld geführte subjektive Wirkung des Erlebten, vgl. Urk. 57 S. 7) erübrigt sich daher. Ohnehin ist nicht nachvollziehbar, dass ein Streicheln der (noch überhaupt nicht entwickelten) Brüste der damals sechs- bis siebenjährigen Klägerin durch den Va- ter zu einer Kontaktverweigerung bis ins Erwachsenenalter führen kann. Die mit der Berufungsantwort neu (und verspätet, vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO) eingereichten Strafurteile (Urk. 70/9, /10) sind somit nicht weiter relevant. Die Einschätzung des Vorderrichters, wonach nicht davon auszugehen sei, dass die Klägerin auch in Zukunft ein relevantes Interesse haben werde, wenigs- tens einen minimalen Kontakt mit dem Beklagten zu pflegen (Urk. 58 S. 19), er- weist sich, mit Blick auf die vagen, eingestandenermassen (vgl. Protokollnotiz Prot. I S. 17 unten) halbherzigen Angaben der Klägerin in der persönlichen Befra- gung, wonach sie aus heutiger Sicht grundsätzlich nicht abgeneigt wäre, den Be- klagten persönlich zu treffen, dies aber ohne Zwang geschehen sollte, wobei sie nichts Konkretes vorschlagen konnte/wollte (Prot. I S. 16 f.), als durchaus nach- vollziehbar und überzeugend. Der Einwand der Unhaltbarkeit durch die Klägerin (Urk. 57 S. 8) zielt somit ins Leere. Was das Verhalten des Beklagten anbelangt, blieb unbestritten (vgl. insbes. Urk. 37 S. 17; Prot. I S. 16; auch Urk. 57 S. 9) und wurde überdies bereits vor Vorinstanz durch das Protokoll des Gemeinderates G._____ vom 25. Mai 2009 (worin steht, dass der Beklagte den Kontakt zu den Kindern gewünscht habe, es jedoch der Beiständin nicht möglich gewesen sei, die Besuche durchzusetzen)

- 21 - sowie ein Schreiben der Klägerin und ihrer beiden Schwestern vom 1. März 2003 untermauert (Urk. 13/7, 8), dass er sich jahrelang hinreichend und vergeblich um einen Kontakt zur Klägerin in Form seines Besuchsrechts bemühte, obschon die- ses schon nach zirka zwei bis drei Jahren nach der Scheidung im Jahre 1999 nicht mehr ausgeübt werden konnte. Die mit der Berufungsantwort seitens des Beklagten beigebrachten gerichtlichen Entscheide betreffend das Besuchsrecht und dessen Vollstreckung (Urk. 70/3-8, in der Zeit zwischen 2001 bis 2004) sind neu und damit verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Bereits vor Vorinstanz liess die Klägerin allerdings vorbringen, der Beklagte habe sich seinerseits seit etwa ihrem 13. Altersjahr (mithin zirka seit .. [Monat]

2007) nicht mehr um den Aufbau einer Beziehung zu ihr bemüht. Es hätten keine Kontakte mehr stattgefunden und er habe sich nicht mehr gemeldet, auch nicht zum Geburtstag oder zu Weihnachten (Urk. 37 S. 17; vgl. auch Urk. 57 S. 9). Der Beklagte führte aus, er habe sich auch nach dem Freispruch um Kontaktaufnah- men bemüht. Er habe es immer wieder versucht (Prot. I S. 19). Er habe jedoch nicht mehr versucht, das Besuchsrecht durchzusetzen. Er sei auf sehr viel Wider- stand gestossen und habe die Kinder nicht mit einer Durchsetzung "plagen" wol- len (Prot. I S. 27 f.). Das vom Beklagten im Berufungsverfahren neu eingereichte (weitere) Pro- tokoll des Gemeinderates G._____ vom 8. Januar 2007 (Urk. 70/11) ist unbeacht- lich, weil verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Gleiches gilt für die im Berufungsver- fahren vorgelegten Schreiben (vgl. Urk. 70/12-17) betreffend die Bekanntgabe der neuen Adresse und die Frage nach weiteren Unterhaltszahlungen des Beklagten über die Mündigkeit der Klägerin hinaus. Ob sich der Beklagte nach 2007 und insbesondere auch nach dem rechts- kräftigen Freispruch im Jahr 2010 weiterhin um Kontaktaufnahmen bemühte, was bestritten wird, kann jedoch ohnehin dahingestellt bleiben. Nachdem er sich jahre- lang vergeblich um die Durchsetzung seines Besuchsrechts bemüht hatte und sich schliesslich noch über drei Instanzen mit einem Strafverfahren wegen mehr- facher sexueller Handlungen mit (seinen) Kindern konfrontiert sah, versteht sich, dass er schliesslich resignierte, weil er ohnehin auf Widerstand gestossen wäre

- 22 - (vgl. Prot. I S. 28). Solches kann ihm jedenfalls nicht zum Vorwurf gemacht wer- den. Ein Beweisverfahren war diesbezüglich mithin vor Erstinstanz nicht durchzu- führen. Wie dargetan lag und liegt es nun an der dem Kindesalter entwachsenen Klägerin und jungen Frau, ihre Haltung gegenüber ihrem Vater und Beklagten zu überdenken und gewisse Anstrengungen für die Aufnahme eines minimalen Kon- takts in Angriff zu nehmen. Es ist der Vorinstanz denn auch vorbehaltlos darin beizupflichten, dass sich der Beklagte der Klägerin gegenüber stets korrekt ver- halten und deren Interessen hoch gewichtet hat, weshalb ihm keine Mitverantwor- tung für das beeinträchtigte bzw. inexistente Verhältnis angelastet werden kann (vgl. Urk. 58 S. 21). Hingegen ist der Klägerin, spätestens nachdem sie das

16. Altersjahr vollendet hat und ohnehin mit Erreichen der Mündigkeit, eine be- trächtliche Verantwortung an der fehlenden persönlichen Beziehung zwischen Va- ter und Tochter anzulasten. Es muss davon ausgegangen werden, dass sie den Abbruch der persönlichen Beziehung, jedenfalls ab diesem fortgeschrittenen Al- ter, massgeblich zu verantworten hat, wären ihrerseits doch praxisgemäss, wie dargetan, gewisse (aktive) Anstrengungen zwecks Aufbaus eines minimalen Kon- takts mit dem Beklagten zu erwarten gewesen. Der Beklagte hat denn auch nie, insbesondere auch nicht nach dem rechtskräftigen Freispruch, signalisiert, an ei- nem Kontakt mit der Klägerin nicht mehr interessiert zu sein. Ihre völlige Passivi- tät gereicht der mündigen Klägerin nach dem Gesagten mithin klar zum Vorwurf (vgl. BGE 113 II 374 E. 4). Entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 58 S. 19) trifft wohl nicht zu, dass sich die Klägerin darauf beschränkte, einen Anwalt mit der gerichtlichen Geltendmachung von Unterhaltsforderungen zu beauftragen (vgl. BGE 113 II 374, E. 4), ohne im Vorfeld eine einvernehmliche Lösung gesucht zu haben. So lässt die Klägerin richtig vorbringen (vgl. Urk. 57 S. 8), dass selbst der Beklagte ausgeführt habe, dass er, als die Klägerin 18 Jahre alt geworden sei, mit ihr telefoniert habe, wobei es um den Unterhalt und ihre Zukunftsvorstellungen gegangen sei. Er habe ihr gesagt, dass ein Budget aufzustellen sei (Prot. I S. 25). Allfällige vorprozessuale Einigungsversuche sind jedoch nicht weiter von Bedeutung; die eingereichte Kor-

- 23 - respondenz (Urk. 6/1, 2; Urk. 70/12/15/17) ist verspätet (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Entscheidend ist ohnehin, dass es die mündige Klägerin unterliess, wenigstens einen Versuch zu unternehmen, um mit dem Beklagten wieder in eine tragfähige Beziehung zu treten, bevor sie von ihm die Leistung von Mündigenunterhaltsbei- trägen verlangte. Widersprüchliche Ausführungen der Vorinstanz zur Vorwerfbarkeit der feh- lenden Kontaktaufnahme seitens der Klägerin (vgl. Urk. 57 S. 9) liegen schliess- lich nicht vor. Wenn sie von "Kind" bzw. "Kindesalter" spricht, ist das nicht im Rechtssinne, also bis zur Vollendung des 18. Altersjahres zu verstehen, sondern vielmehr ist entscheidend, ab wann ein junger Mensch in der Lage ist, sich betref- fend seine Haltung zum Vater eine eigene Meinung zu bilden. Die Vorinstanz hat deutlich und zu Recht die Auffassung vertreten, die Klägerin habe sich im jugend- lichen Alter (bzw. ab zirka 15 Jahren) eine eigene Meinung betreffend die Sicht- weise ihres Vaters bilden können und auch müssen (vgl. Urk. 58 S. 17, 20). Die Klägerin behauptet nicht, erst mit Eintritt der Mündigkeit befähigt gewesen zu sein, sich eine eigene Meinung zu bilden. Seit Eintritt der diesbezüglichen Urteils- fähigkeit sind der Klägerin die fehlenden Kontaktbemühungen jedenfalls anzulas- ten. Zusammengefasst muss die Ursache für den fehlenden Aufbau einer Bezie- hung zwischen Vater und Tochter, jedenfalls spätestens nachdem diese ihr

16. Altersjahr vollendet hat, mithin allein im schuldhaft unnachgiebigen, nicht re- flektierenden Verhalten der Klägerin erblickt werden, welche sich längst nicht mehr mit dem in früheren Jahren vorhanden gewesenen Loyalitätskonflikt entlas- ten kann und sich nun spätestens im Erwachsenenalter aktiv um Kontakt hätte bemühen müssen. Indem sie dies unterliess und auch heute nicht ernsthaft gewillt scheint, daran etwas zu ändern (vgl. Prot. I S. 17 f.), degradiert sie den Beklagten zum blossen Zahlvater. Somit ist der Vorinstanz im Ergebnis zuzustimmen, dass es dem Beklagten persönlich nicht zuzumuten ist, Unterhaltsbeiträge an die mün- dige Klägerin zu leisten. Demnach kann offenbleiben, ob es dem Beklagten in fi- nanzieller Hinsicht zumutbar wäre, Mündigenunterhalt zu leisten.

- 24 - Damit ist die Abweisung der (Abänderungs-)klage durch die Vorinstanz zu bestätigen und entsprechend die Berufung der Klägerin abzuweisen.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden denn auch mitangefochten (Urk. 57 S. 2). Die Vorinstanz ging, wie erwähnt, von einem geschätzten Streitwert von Fr. 150'000.– aus (Urk. 58 S. 23). Mit Blick auf das (bezifferte) Rechtsbegehren der Klägerin (vgl. Urk. 58 S. 13 und entsprechend Urk. 37 S. 16) ergibt sich je- doch ein Streitwert von Fr. 70'250.–. Weil es sich um eine Abänderungsklage handelt, sind davon allerdings, mit der Klägerin (vgl. Urk. 57 S. 11), die Volljäh- rigenunterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil, nämlich Fr. 30'600.– (51 Mona- te [von 1. Mai 2012 bis und mit 31. Juli 2017, mutmasslicher Abschluss 12- monatige BMS, vgl. Urk. 37 S. 10] x Fr. 600.–) in Abzug zu bringen. Damit resul- tiert ein Streitwert von Fr. 39'650.–. Die Höhe der vorinstanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 3'600.– sowie der Parteientschädigung zugunsten des damals noch nicht anwaltlich vertretenen Be- klagten über Fr. 250.– (Urk. 58 S. 24 f., Dispositivziffern 2 und 4) blieb unange- fochten (Urk. 57 S. 2, 12; Urk. 67 S. 2, 24) und ist zu bestätigen. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind in Anwendung von § 4 Abs. 1 bis 3 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzuset- zen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (ein- schliesslich der Kosten des Schlichtungsverfahrens über Fr. 420.–, vgl. Urk. 58 S. 24, Dispositivziffer 3; Urk. 1 S. 1) der Klägerin aufzuerlegen, welche eine rück- wirkende Erhöhung der scheidungsrechtlichen Mündigenunterhaltsbeiträge ver- langte und diesbezüglich gänzlich unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entsprechend

- 25 - ist sie zu verpflichten, dem Beklagten für das erstinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 250.– zu bezahlen. Auch im Berufungsverfahren unterliegt die Klägerin mit Blick auf die ange- fochtene Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils (Klageabweisung), welche vollumfänglich zu bestätigen ist. Somit sind ihr die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen und sie ist zur Leistung einer vollen Parteientschädigung von Fr. 4'500.– an den Beklagten zu verpflichten (vgl. § 4 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1; § 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 AnwGebV), zuzüglich Fr. 143.50 Barauslagen (vgl. § 1 Abs. 2 und § 22 AnwGebV; Fr. 127.20 Kopien [318 Kopien à Fr. 0.40] + Fr. 0.30 Telefon + Fr. 16.– Porto [Urk. 72]), ohne Mehr- wertsteuerzuschlag (vgl. Urk. 72), mithin total Fr. 4'643.50. Weil sich die Gebühr bei der vorliegenden vermögensrechtlichen Streitigkeit primär nach dem Streitwert bemisst (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 AnwGebV), ist die Kos- tennote der beklagtischen Rechtsvertreterin (Urk. 72) dabei nicht weiter von Be- lang. Dem Verhältnis zwischen Streitwert und (notwendigem) Zeitaufwand wurde im Übrigen bereits bei der nur marginalen Reduktion der Gebühr gestützt auf § 4 Abs. 3 AnwGebV angemessen Rechnung getragen.

6. Prozesskostenvorschuss/unentgeltliche Rechtspflege Im Berufungsverfahren ersucht die Klägerin um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 4'500.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer). Eventualiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen (Urk. 57 S. 3). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, be- steht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Mittellosigkeit wird gemeinhin dann bejaht, wenn der Auf- wand des notwendigen Lebensunterhalts (sog. "zivilprozessualer Notbedarf") das

- 26 - massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es dem Gesuchsteller nicht erlauben würde, die Pro- zesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Ein allfälliger Überschuss zwi- schen dem Einkommen und dem Zwangsbedarf ist mit den im konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten zu vergleichen. Der monatliche Über- schuss sollte es dabei möglich machen, die Prozesskosten bei weniger aufwendi- gen (d.h. kostspieligen) Prozessen innert eines Jahres und in den anderen Fällen innert zwei Jahren zu tilgen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hängt damit massgeblich auch von der Höhe der zu erwartenden Verfahrenskos- ten ab (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 117 N 12 mit Hinweisen). Wie den Ehegatten untereinander (vgl. Art. 159 Abs. 3 ZGB) obliegt auch den Eltern gegenüber ihren unmündigen und auch gegenüber ihren mündigen Kindern, denen sie zur Leistung von Mündigenunter- halt verpflichtet sind (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB), aufgrund ihrer Unterhaltspflichten eine Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Prozess des Kindes gegen seine Eltern oder gegen Dritte handelt. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist analog zum Pro- zesskostenvorschuss unter Eheleuten subsidiär zu diesem familienrechtlichen Anspruch des Kindes (Huber, in: Brunner, Gasser, Schwander [Hrsg.], DIKE- Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 117 N 33 mit Hinweisen). Die Mutter der Klägerin ist IV-Rentnerin und Bezügerin von Ergänzungsleis- tung (vgl. Urk. 4/6, 7; Urk. 57 S. 15) und daher offensichtlich nicht in der Lage, der Klägerin den vorliegenden Prozess zu finanzieren. Weil der Beklagte nicht zur Leistung von Mündigenunterhalt gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB an die Klägerin verpflichtet werden kann, besteht auch keine Pflicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages an die Klä- gerin für das Berufungsverfahren. Im Übrigen gebräche es auch an der finanziel- len Leistungsfähigkeit des Beklagten. Dieser arbeitet als selbstständiger Sanitär- installateur. In den Jahren 2012 und 2013 wies er auf den Monat umgerechnete Gewinne von rund Fr. 4'905.– und Fr. 4'294.– aus (Urk. 13/21; Urk. 51/1; Urk. 12

- 27 - S. 4). Damit ist einstweilen von einem durchschnittlichen Einkommen von gerun- det Fr. 4'600.– auszugehen. Zwar wurden offenbar Bezüge vom Privatkonto im Umfang von Fr. 89'736.55 (2012, bereinigt um Fr. 3'100.– Privatanteile Fahrzeug und Kommunikation; vgl. Urk. 13/21; Urk. 37 S. 4; Prot. I S. 14) und Fr. 71'237.76 (2013; Urk. 51/1) getätigt, wobei der Beklagte lediglich pauschal in Abrede stellen liess, Privatbezüge in diesem Umfang gemacht zu haben (Prot. I S. 8). Darauf ist jedoch nicht abzustellen, weil der Beklagte dabei in der Vergangenheit mehr Geld aus der Firma bezog, als diese Gewinn abwarf, was auf die Dauer nicht möglich ist. Laut Bilanz 2013 sind die flüssigen Mittel der Firma dürftig. Ausserdem sind Schulden offen, welche erst vollständig bezahlt werden können, wenn die offenen Forderungen der Firma ihrerseits bezahlt werden (vgl. Urk. 51/1). Betreffend das Jahr 2014 liegt noch kein Abschluss vor, jedoch belegte der Beklagte fortschrei- tende (vgl. bereits Urk. 13/9-17) gesundheitliche Einschränkungen seiner Arbeits- fähigkeit (im Einmannbetrieb), welche zu mehr Fremdarbeit und Senkung des Gewinns führen würden (u.a. Urk. 36/2, 3; Prot. I S. 28). Zudem stellte er die (ge- winnreduzierende) Anschaffung wichtiger Investitionen (Bus als "fahrende Werk- statt") in den Raum (Urk. 12 S. 5 f.; Urk. 13/2, 3; Prot. I S. 9). Aus der Firma kann dem Beklagten somit, jedenfalls betreffend die Beurteilung seiner Leistungsfähig- keit im Zusammenhang mit dem beantragten Prozesskostenvorschuss, kein über die ausgewiesenen Gewinne hinausgehendes sofort verfügbares Einkom- men/Vermögen angerechnet werden. Der Beklagte machte einen erweiterten Bedarf über rund Fr. 6'800.– geltend (vgl. Urk. 12 S. 5 i.V.m. Prot. I S. 10). Ausgehend von einem anrechenbaren zivil- prozessualen Bedarf in der Grössenordnung von maximal Fr. 4'500.– (ein- schliesslich 25 %-Zuschlag auf dem Grundbetrag sowie eines angemessenen Be- trages für die geltend gemachten und belegten Beiträge der freiwilligen Selbstvor- sorge bei Selbstständigerwerbenden (Säule 3a) und die Zahnarztkosten [vgl. Urk. 12 S. 5; Urk. 13/1, 25; Urk. 40/1]) ist er, nebst Bezahlung der ihn selbst tref- fenden Prozesskosten innert angemessener Frist, nicht in der Lage, auch noch der Klägerin den Prozess vor zu finanzieren. Einkommensmässig hat der Beklag- te somit als nicht leistungsfähig zu gelten.

- 28 - Was das Vermögen anbelangt, ist der Beklagte zwar Eigentümer eines Ein- familienhauses, welches er selber bewohnt, mit einem Steuerwert von Fr. 583'400.–, welcher im Umfang von Fr. 92'000.– Geschäftsvermögen darstellt (vgl. Urk. 13/25, wobei der Verkehrswert nicht bekannt ist), und einer hypothekari- schen Belastung von Fr. 436'500.– per Ende 2012 (Urk. 1 S. 4; Urk. 13/23-25, 27). Es erscheint kaum wahrscheinlich, dass die Bank die Liegenschaft über die bestehenden beiden Hypotheken weiter belehnen würde. Im Jahr 2012 versteuer- te der Beklagte ein privates Guthaben von Fr. 13'442.– (Urk. 13/25). Aktuelle Kon- toauszüge liegen zwar nicht vor, es wurde jedoch auch nicht behauptet, dass der Beklagte über namhafte Beträge verfügen sollte (vgl. Urk. 37 S. 18; Urk. 57 S. 15). Allfällige Guthaben in der genannten Grössenordnung wären ihm jeden- falls ohnehin als Notgroschen zu belassen (vgl. Maier, die Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung in familienrechtlichen Prozessen im Spannungsfeld mit der Vorschusspflicht von Ehegatten und Eltern, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der eidgenössischen ZPO, in: FamPra.ch 2014, S. 635 ff., S. 651 mit Hinweisen). Die Leistungsfähigkeit des Beklagten ist daher auch in vermögensmässiger Hinsicht zu verneinen. Die Klägerin beziffert einen monatlichen Bedarf von Fr. 2'212.– (Urk. 57 S. 13). Der Grundbetrag gemäss Kreisschreiben über Fr. 1'100.– (in Haushaltge- meinschaft mit erwachsenen Personen) erscheint gerechtfertigt (vgl. auch Urk. 70/18 S. 5). Insbesondere sind nicht nur lediglich Fr. 600.– einzusetzen, weil die Klägerin noch in Ausbildung ist (vgl. Kreisschreiben Ziffer II.4 und Urk. 67 S. 22), da es hier nicht um den Bedarf der Mutter der Klägerin geht, sondern um jenen der mündigen Klägerin selbst. Weil der zivilprozessuale Notbedarf über dem be- treibungsrechtlichen Existenzminimum liegt und dem Gesuchsteller im Gegensatz zu diesem ein zwar bescheidenes, aber weitgehend normales Leben garantieren soll, erscheint überdies ein Zuschlag von 25 % auf dem Grundbetrag angemes- sen (vgl. Huber, a.a.O., Art. 117 N 56 mit Hinweis). Damit ist von einem (erweiter- ten) Grundbetrag von Fr. 1'375.– auszugehen. Ihren Anteil an der Wohnungsmie- te veranschlagt die Klägerin mit einem Drittel (Fr. 582.–), weil ihre beiden Schwestern in absehbarer Zeit eigene Wohnungen beziehen würden. Würde sie in ein WG-Zimmer oder gar eine eigene Wohnung umziehen, so wären die Wohn-

- 29 - kosten um einiges höher (Urk. 57 S. 13). Mit Blick auf das Effektivitätsprinzip sind die Verhältnisse im jetzigen Zeitpunkt massgeblich. Offenbar wohnen alle drei Schwestern noch bei der Mutter (vgl. auch Prot. I S. 11). Es rechtfertigt sich da- her, wie dies auch im obergerichtlichen Entscheid vom 12. Oktober 2013 betref- fend das Armenrechtsgesuch einer Schwester der Klägerin für das Schlichtungs- verfahren getan wurde, jeder der drei Schwestern je einen Fünftel der Miete und der Mutter zwei Fünftel in Anrechnung zu bringen (vgl. Urk. 70/18 S. 4). Somit sind der Klägerin für ihren Mietanteil rund Fr. 350.– anzurechnen (Fr. 1'747.– : 5 [Urk. 4/8]). Entsprechend ist mit der Hausrat-/Haftpflichtversicherung zu verfah- ren, womit Fr. 7.– zu berücksichtigen sind (Urk. 4/13). Die Krankenkassenprämie abzüglich individuelle Prämienverbilligung über Fr. 126.– pro Monat ist ausgewie- sen (Urk. 61/7-8). Die geltend gemachten Kommunikationskosten über Fr. 100.– pro Monat können (im Unterschied zum familienrechtlichen Bedarf) vorliegend keine zusätzliche Berücksichtigung finden. Diese Kosten sind aus dem Grundbe- trag zu bezahlen (vgl. Urk. 70/18 S. 5 mit Hinweis auf Huber, a.a.O., Art. 117 N 49; BGE 126 III 353, S. 357). Weiter sind die Kosten für den öffentlichen Ver- kehr (drei Zonen) über Fr. 87.– belegt (Urk. 4/14). Sodann erweist sich der gel- tend gemachte Betrag von Fr. 100.– für Mehrauslagen auswärtige Verpflegung als angemessen. Die Klägerin wohnt in E._____ und arbeitet in H._____ (Urk. 4/5a). Es ist ihr mithin nicht zuzumuten, sich über den Mittag zu Hause zu ver- pflegen (vgl. Urk. 67 S. 22). Weiter ist der Klägerin der geschätzte Betrag für lau- fende Steuern von Fr. 105.– (Urk. 57 S. 13 f.) anzurechnen. Der massgebliche zi- vilprozessuale klägerische Bedarf beläuft sich somit auf Fr. 2'150.–. Diesem Bedarf steht ein klägerisches Gesamteinkommen von rund Fr. 2'315.– pro Monat gegenüber (Fr. 1'336.85 Nettoeinkommen einschliesslich Anteil 13. Monatslohn [vgl. Fr. 1'350.– brutto zuzüglich Anteil 13. Monatslohn ab- züglich 8,59 % Sozialabzüge, Urk. 61/3/2] zuzüglich Fr. 250.– Ausbildungszula- gen zuzüglich Fr. 728.– IV-Kinderzusatzrente der Mutter, welche für die Tochter bestimmt ist [Urk. 57 S. 13; Urk. 4/6; Urk. 61/3/1-3, 4-10; vgl. auch Urk. 70/18 S. 4]). Mit einem monatlichen Freibetrag von Fr. 165.– ist die Klägerin jedoch nicht in der Lage, die anfallenden Gerichtskosten des Berufungsverfahrens innert angemessener Jahresfrist zu bezahlen, weshalb ihre Bedürftigkeit zu bejahen ist.

- 30 - Anzumerken bleibt, dass keine Unterhaltszahlungen des Beklagten berücksichtigt wurden, weil er seit der Volljährigkeit der Klägerin effektiv keine solchen mehr be- zahlt. Der Prozessstandpunkt der Klägerin kann nicht als zum Vornherein aus- sichtslos bezeichnet werden. Zudem war sie auf anwaltlichen Beistand angewie- sen. Im Licht all dieser Überlegungen ist das Gesuch der Klägerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses über Fr. 4'500.– auch im Berufungsverfahren (vor Vorinstanz vgl. Urk. 42) abzuweisen und ihr Gesuch um unentgeltliche Pro- zessführung und Rechtsvertretung auch für das Berufungsverfahren (vgl. vor Vor- instanz: Urk. 42) gutzuheissen. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Klägerin um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

2. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessfüh- rung bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechts- vertreter bestellt.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis.

- 31 - Es wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr (Fr. 3'600.–) wird bestätigt.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschliesslich der Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 420.– werden der Klägerin auferlegt, jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 250.– zu bezahlen.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

6. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Klägerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

7. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren ei- ne Parteientschädigung von Fr. 4'643.50 zu bezahlen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 32 -

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 39'650.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gel- ten die Art. 44ff. BGG. Zürich, 7. Juli 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. M. Reuss Valentini versandt am: kt