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LZ150001

Vaterschaft

Zürich OG · 2015-03-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) hat die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) anerkannt und ist als Vater im Register eingetragen (Urk. 3/1). Im Zeitpunkt der Klageeinreichung lebte die Be- klagte im Kinderheim D._____ in Zürich, eine Rückplatzierung zur Kindsmutter war vorgesehen. Aktuelle Informationen über den derzeitigen Wohnort der Be- klagten liegen nicht vor. Die Kindsmutter stammt aus dem Ausland, wo auch die Beklagte zur Welt gekommen ist. Die Kindsmutter ist nicht mit dem Kläger verhei- ratet und lebt nicht mit diesem zusammen. Sie ist zur Bewältigung des Lebensun- terhalts auf die Unterstützung der öffentlichen Hand angewiesen (Urk. 14 S. 1 f.).

E. 2 Zusammengefasst und sinngemäss begründet der Kläger seine Beru- fung wie folgt: Die Vorinstanz habe Art. 260a ff. ZGB falsch angewendet, indem sie davon ausgegangen sei, er habe sich im Anerkennungszeitpunkt nicht in ei- nem Irrtum befunden. In diesem Zusammenhang sei auch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da die von ihm zu dieser Frage offerierten Be- weismittel nicht abgenommen worden seien. Soweit die Vorinstanz schloss, er habe die Beklagte nicht unter dem Einfluss einer Drohung anerkannt, weist er da- rauf hin, dies gar nie behauptet zu haben. Das Vorliegen einer Drohung habe er nur im Zusammenhang mit der Frage des Beginns und der Einhaltung der relati- ven Anfechtungsfrist gemäss Art. 260c Abs. 1 thematisiert (Urk. 27 S. 3 ff. Ziff. 1. ff). Weiter macht er geltend, ihm seien erst im Dezember 2013 "die Augen geöffnet worden". Er sei erst dann zur Überzeugung gelangt, nicht der Vater der Beklagten zu sein. Es sei nicht ein einzelner Umstand gewesen, der ihn über- zeugt hätte, sondern die Summe der gegebenen Fakten und das Verhalten der Kindsmutter. So habe die Kindsmutter erklärt, sie werde nie mehr zu ihm zurück- kehren und auch gegenüber Dritten verlauten lassen, er sei nicht der Vater der Beklagten. Zudem habe seine Mutter nochmals beteuert und geschworen, dass das im Zusammenhang mit dem ersten Anfechtungsverfahren erstellte Abstam- mungsgutachten, an dessen Echtheit er zuvor gezweifelt habe, echt sei. Sinnge- mäss macht er damit geltend, die relative Anfechtungsfrist gemäss Art. 260c Abs. 1 ZGB habe erst im Dezember 2013 angefangen zu laufen und sei mit der Klageeinleitung im Juni 2014 gewahrt worden. Nur für den Fall, dass die Vor-

- 6 - instanz von einem früheren Fristenbeginn habe ausgehen wollen, habe er im vor- instanzlichen Verfahren ausgeführt, dass er aufgrund von Drohungen der Kinds- mutter nicht schon früher eine Anfechtungsklage habe anstrengen können. Er ha- be gewusst, dass wenn er die Anerkennung anfechten würde, die Kindsmutter zusammen mit der Beklagten nie mehr zu ihm zurück kommen würde. Solange er auf eine Rückkehr habe hoffen können, sei die Anfechtung gar kein Thema gewe- sen. Es habe daher auch ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 260c Abs. 3 ZGB vorgelegen, der eine Anfechtung auch nach Ablauf der relativen Anfechtungsfrist gemäss Art. 260c Abs. 1 ZGB zu rechtfertigen vermöge, zumal dieser wichtige Grund nicht eine Drohung im Sinne von Art 260a Abs. 2 ZGB sein müsse. Als Fa- zit hielt der Kläger fest, dass eine Anspruchsgrundlage gegeben und die Klagefrist eingehalten sei (Urk. 27 S. 7 f. Ziff. 4). 3.1.1. Gemäss Art. 260a Abs. 1 ZGB kann der Anerkennende seine An- erkennung nur anfechten, wenn diese unter dem Einfluss einer Drohung oder im Irrtum über seine Vaterschaft erfolgte. Vorliegend wird weder behauptet noch ist ersichtlich, dass die Anerkennung unter dem Einfluss einer Drohung erfolgte. Der Kläger macht vielmehr geltend, er habe sich über seine Vaterschaft geirrt (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7). Die Klage muss gemäss Art. 260c Abs. 1 ZGB binnen Jahresfrist, nachdem der Irrtum entdeckt wurde, eingereicht werden, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Anerkennung. Die Einhaltung der Frist von fünf Jahren ist vor- liegend aufgrund des Alters der Beklagten von rund 4.5 Jahren ohne weiteres zu bejahen. Die Einhaltung der relativen Frist von einem Jahr muss aber genauer geprüft werden. Der Fristbeginn für die Anfechtung der Anerkennung gemäss Art. 260a ZGB ist der gleiche wie für die Anfechtung der Ehelichkeitsvermutung gemäss Art. 256c Abs. 1 ZGB, so dass die Rechtsprechung zu dieser Bestim- mung berücksichtigt werden kann (BGer vom 5. Januar 2015, 5A_619/2014, E. 4.1. m.w.H.). Hegt der Anerkennende blosse Zweifel und quälen ihn unbe- stimmte Befürchtungen, löst dies die Frist nicht aus. Erreichen die Zweifel aber eine gewisse Intensität, insbesondere wenn objektive Anzeichen für eine Nichtva- terschaft vorliegen, muss vom Anerkennenden verlangt werden, umgehend weite-

- 7 - re Abklärungen zu treffen, ansonsten er sein Anfechtungsrecht durch Zeitablauf verwirken kann (BGE 119 II 110 E. 3a, BGer vom 6. Juli 2011, 5A_240/2011 E. 5.1 und E. 5.4). Ob diese Intensität erreicht ist, muss unter Berücksichtigung al- ler Umstände geprüft werden. Als Orientierungspunkt kann dabei dienen, dass die einjährige Frist gemäss Art. 260c Abs. 1 ZGB auch ausgelöst wird, wenn der An- erkennende erfährt, dass die Kindsmutter um die Zeit der Empfängnis auch mit Dritten geschlechtlich verkehrt hat, mithin die Nichtvaterschaft keineswegs fest- steht, aber durchaus in Betracht zu ziehen ist. 3.1.2. Der Kläger macht in vorliegendem Verfahren geltend, auf Drän- gen seiner Mutter der Beklagten und sich selber Speichelproben entnommen und seiner Mutter übergeben zu haben (Urk. 7 S. 3 Ziff. 3). In der Folge focht seine Mutter die Anerkennung der Beklagten gestützt auf ein genetisches Abstam- mungsgutachten, das den Kläger als Vater der Beklagten ausschloss, an (Urk. 26/1 S. 3 Ziff. 4). Dieses Gutachten wurde dem Kläger in jenem Prozess mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 am 18. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 26/9 f., Urk. 26/3/3 und Urk. 7 S. 3 Ziff. 4). Der Kläger bringt nun vor, diesem Gutachten keinen Glauben geschenkt zu haben. Er habe aufgrund der Glücksge- fühle, die er bei den wöchentlichen Besuchen bei der Beklagten empfunden habe, keine Zweifel an seiner Vaterschaft gehabt. Er habe aber am Abstammungsgut- achten gezweifelt, da seine Mutter die Möglichkeit des Austausches der Speichel- proben gehabt habe (Urk. 7 S. 3 Ziff. 4). Es scheint zutreffend, dass die Möglichkeit bestand, dass das Gutachten manipuliert war. Objektiv erkennbare Anzeichen einer Manipulation sind aber we- der ersichtlich noch behauptet. Zudem führte der Kläger anlässlich der Hauptver- handlung im von seiner Mutter angestrengten Anfechtungsverfahren aus, er habe das Abstammungsgutachten im Wissen um dessen Illegalität gemacht, ohne da- bei ein Drängen seiner Mutter oder die Erstellung des Gutachtens durch diese zu erwähnen. Dem fügte er hinzu, dass vielleicht das Gericht ein weiteres Abstam- mungsgutachten anordnen solle. Im Falle, dass er nicht der leibliche Vater sei, ziehe er eine Adoption in Betracht, seine neue Partnerin könne sich dann um die Beklagte kümmern. Es sei schwierig für ihn und er sei hin und her gerissen

- 8 - (Prot. S. 7 im Prozess Nr. FP120011 der Vorinstanz). Weiter ist zu beachten, dass der Kläger in jenem Prozess auch zu Protokoll gab, es sei für ihn ein Schock gewesen, als die Kindsmutter mit ihrem neuen Freund in der Bar gewesen sei und erzählt habe, er sei nicht der Vater der Beklagten (Prot. S. 9 im Prozess Nr. FP120011 der Vorinstanz). Der Kläger wusste also von der Aussage der Kindsmutter, er sei nicht der Vater der Beklagten. Seine Aussagen im erwähnten Prozess zeigen denn auch an, dass er sich mit der Möglichkeit seiner Nichtvater- schaft auseinandergesetzt hatte. Illustrativ ist in diesem Kontext der Vergleich der vorliegenden Konstellation mit einer Situation, die in einem jüngst ergangenen Entscheid des Bundesgerichts beurteilt wurde: In jenem Fall hatte der Anerkennende rund zehn Jahre nach der Geburt des anerkannten Kindes erfahren, dass er aktuell faktisch zeugungsunfä- hig sei. Das Bundesgericht hielt dabei fest, dass – obwohl aus medizinisch- wissenschaftlicher Sicht aus der aktuellen Zeugungsunfähigkeit nicht auf eine sol- che in einem zehn Jahre zurückliegenden Zeitpunkt geschlossen werden könne – der Standpunkt der letzten kantonalen Instanz, dass der Anerkennende aufgrund dieser Mitteilung gehalten gewesen wäre, weitere Abklärungen zu treffen, nicht zu beanstanden sei. Daran ändere auch der Umstand, dass der Anerkennende erst vor kurzem die Ehe mit der Kindsmutter geschlossen habe und mit dieser und seiner Tochter zusammengezogen sei, nichts (BGer 5A_619/2014, 5.1.2015). Vor diesem Hintergrund und der hiervor dargelegten Umstände musste der Kläger – unabhängig von der prozessualen Verwertbarkeit des Gutachtens und ebenso unabhängig vom inneren Wunsch, der biologische Vater zu sein – so starke Zwei- fel an seiner Vaterschaft haben, dass er gehalten gewesen wäre, geeignete, über die blosse Nachfrage bei der Kindsmutter hinausgehende Abklärungen zu treffen und gegebenenfalls – nach Abweisung der Anfechtungsklage seiner Mutter – sel- ber seine Anerkennung anzufechten. Die einjährige relative Verwirkungsfrist be- gann daher spätestens mit Kenntnisnahme des Abstammungsgutachtens im Ok- tober 2012 zu laufen und endete demnach im Oktober 2013. Sie war damit im Zeitpunkt der Einreichung der Klage am 6. Juni 2014 (Urk. 1) bereits abgelaufen.

- 9 - 3.2.1. Der Kläger nimmt den Eventualstandpunkt ein, dass er im Rah- men des von seiner Mutter geführten Anfechtungsverfahrens von der Kindsmutter unter Druck gesetzt worden sei. Er habe gewusst, dass diese nicht zu ihm zu- rückkommen würde, wenn er seine Anerkennung selber anfechten würde. Eine Anfechtung sei für ihn daher gar kein Thema gewesen, solange er habe hoffen können, dass die Kindsmutter mit der Beklagten zu ihm zurückkehren werde. Damit habe ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 260c Abs. 3 ZGB vorgelegen. Auch deshalb habe die Klagefrist gar nicht vor Dezember 2013 beginnen können (Urk. 27 S. 4 f. Ziff. 4). 3.2.2. Liegen wichtige Gründe vor, kann die Anfechtungsklage gemäss Art. 260c Abs. 3 ZGB auch nach Ablauf der Fristen gemäss Art. 260c Abs. 1 ZGB eingereicht werden. Das Vorliegen von wichtigen Gründen räumt dem Kläger aber keine – auch keine kurze – zusätzliche Frist ein, er muss die Klage so schnell wie möglich einreichen, wenn der Grund der Verspätung weggefallen ist. In der Regel

– unter Vorbehalt besonderer Umstände – bedeutet dies innerhalb eines Monates (BGE 136 III 593 E. 6.1.1 S. 595 m.w.H. = Pra 2011 51 358). Der Eventualstand- punkt des Klägers, der Beginn des Fristenlaufs sei durch den wichtigen Grund aufgeschoben worden, erweist sich daher aus rechtlicher Sicht als unbegründet. Selbst wenn ein wichtiger Grund vorgelegen hätte, hätte umgehend – grundsätz- lich binnen eines Monats – nach Wegfall des wichtigen Grundes die Anfechtungs- klage eingereicht werden müssen. Da der Kläger sinngemäss geltend macht, der behauptete wichtige Grund sei im Dezember 2013 weggefallen (Urk. 27 S. 4 Ziff. 4) und Umstände, die ein längeres Zuwarten mit der Einreichung der Anfech- tungslage rechtfertigen würden, weder behauptet noch ersichtlich sind, muss die Klageeinreichung am 6. Juni 2014 (Urk. 1), also rund sechs Monate nach Wegfall des behaupteten wichtigen Grundes, als verspätet qualifiziert werden. Es kann daher darauf verzichtet werden zu prüfen, ob tatsächlich ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 260c Abs. 3 ZGB vorliegt. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass praxisgemäss der Schutz einer intakten Familiengemeinschaft unter Umständen als wichtiger Grund im Sinne von Art. 260c Abs. 3 ZGB qualifiziert werden kann. Es soll so verhindert

- 10 - werden, dass eine funktionierende Familiengemeinschaft aufgrund einer eventuell unnötigen Klage zerbricht. Da vorliegend aber die Familiengemeinschaft bereits aufgelöst war, die Beklagte gar zeitweise fremdplatziert werden musste und so- wohl die Kindsmutter als auch der Kläger offenbar neue Partnerschaften einge- gangen waren (Prot. S. 7 - 9 im Prozess Nr. FP120011 der Vorinstanz), kann nicht mehr von einer intakten Familiengemeinschaft ausgegangen werden. Die Hoffnung, die Kindsmutter werde mit der Beklagten wieder zum Kläger zurückkeh- ren, muss daher als vage bezeichnet werden. Es scheint deshalb als höchst zwei- felhaft, dass diese Hoffnung als wichtiger Grund im Sinne von Art. 260c Abs. 3 ZBG zu qualifizieren wäre.

E. 4 Als Fazit ist festzuhalten, dass der Kläger die relative einjährige An- fechtungsfrist verpasst hat und die verspätete Anfechtung nicht aufgrund des Vor- liegens von wichtigen Gründen noch zulässig war. Da es sich bei den Fristen ge- mäss Art. 260c Abs. 1 ZGB um Verwirkungsfristen handelt, ist die Klage abzuwei- sen. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als unerheblich, ob der Kläger die Beklagte aufgrund eines Irrtums anerkannt hat, weshalb diesbezüglich auch keine Beweise abzunehmen sind und darauf verzichtet werden kann, die Rüge der Ge- hörsverletzung zu behandeln. V.

1. Die Entscheidgebühr im Sinne von Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO ist gemäss Art. 96 ZPO in Anwendung der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG; LS 211.11) festzulegen. Gemäss § 12 Abs. 2 GebV OG ist die Gebühr in Anwendung von § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzulegen, gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO dem vollumfänglich unterliegenden Kläger aufzuerlegen und mit seinem Vorschuss für die Gerichtskosten zu verrechnen. Parteientschädigun- gen sind nicht zuzusprechen, da der Beklagten keine erheblichen Aufwendungen entstanden sind.

2. Der Kläger hat das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten, mithin auch die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 27 S. 2).

- 11 - In der Begründung seines Rechtsmittels bringt er diesbezüglich aber nichts vor. Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens ist die vorinstanzliche Kosten- verlegung nicht zu beanstanden. Die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr erscheint zwar als sehr tief, da die Vorinstanz aber keinen materiellen Entscheid fällte, sondern auf die Klage nicht eintrat und überdies für den Kläger das Ver- schlechterungsverbot gilt, ist diesbezüglich nichts weiteres vorzukehren. Die Höhe der im vorinstanzlichen Verfahren festgelegten Parteientschädigung gibt zu kei- nen Bemerkungen Anlass und ist nicht zu korrigieren. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Kläger auferlegt.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.– zu bezahlen. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird der Beklagten keine Parteient- schädigung zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 27, sowie an das Einzelgericht am Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 12 -
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. G. Kenny versandt am: kt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ150001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. iur. G. Kenny Urteil vom 4. März 2015 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. Y._____ betreffend Vaterschaft Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfah- ren am Bezirksgericht Affoltern vom 2. Dezember 2014 (FK140008-A)

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Es sei festzustellen, dass der Kläger nicht der leibliche Vater der Be- klagten B._____ ist; das Kindsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten sei aufzuheben.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 2. Dezember 2014: (Urk. 28) " 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.

4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für anwaltliche Vertretung eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung […].

6. [ … Rechtsmittel Beschwerde … ]. Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 27 S. 2): " 1. Der angefochtene Entscheid (Verfügung vom 2. Dezember 2014) sei aufzuheben. Auf die Klage vom 5. Juni 2014 sei einzutreten.

2. Es sei festzustellen, dass der Kläger (Beschwerdeführer) nicht der leib- liche Vater der Beklagten B._____ ist; das Kindesverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten sei aufzuheben.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

- 3 - Erwägungen: I.

1. Der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) hat die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) anerkannt und ist als Vater im Register eingetragen (Urk. 3/1). Im Zeitpunkt der Klageeinreichung lebte die Be- klagte im Kinderheim D._____ in Zürich, eine Rückplatzierung zur Kindsmutter war vorgesehen. Aktuelle Informationen über den derzeitigen Wohnort der Be- klagten liegen nicht vor. Die Kindsmutter stammt aus dem Ausland, wo auch die Beklagte zur Welt gekommen ist. Die Kindsmutter ist nicht mit dem Kläger verhei- ratet und lebt nicht mit diesem zusammen. Sie ist zur Bewältigung des Lebensun- terhalts auf die Unterstützung der öffentlichen Hand angewiesen (Urk. 14 S. 1 f.).

2. Dem vorliegenden Streit liegen die nachfolgend kurz zusammengefass- ten, weitgehend unbestrittenen Ereignisse zu Grunde: Nach der Geburt reisten der Kläger, die Beklagte und ihre Mutter im Jahr 2010 in die Schweiz und gründe- ten eine Wohngemeinschaft. Es kam zu Spannungen zwischen der Kindsmutter und dem Kläger, weshalb jene mit der Beklagten die Wohngemeinschaft im Jahr 2011 verliess (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 3). Im Jahr 2012 focht die Mutter des Klägers dessen Vaterschaftsanerkennung an, da sie erfahren hatte, der Kläger sei nicht der Vater der Beklagten. In diesem Zusammenhang wurde auch ein privates Ab- stammungsgutachten im Ausland erstellt, das die Vaterschaft des Klägers aus- schloss. Auf die Klage der Mutter des Klägers wurde aber mangels Rechtsschutz- interesse nicht eingetreten (Urk. 26/27 S. 1 ff.). Im Laufe der Zeit kam der Kläger zur Überzeugung, dass er nicht mehr wieder mit der Mutter der Beklagten zu- sammenkommen werde. In der Folge focht er selber seine Vaterschaftsanerken- nung an (Urk. 1 S. 1 ff.).

- 4 - II.

1. Das vorliegende Verfahren wurde durch Einreichen der Klageschrift vom 5. Juni 2014 bei der Vorinstanz rechtshängig gemacht (Urk. 1). Über den Gang des vorinstanzlichen Verfahrens gibt der angefochtene Entscheid Auskunft (Urk. 28 S. 3 f.). Am 2. Dezember 2014 fällte die Vorinstanz ihren Endentscheid mit dem hiervor wiedergegebenen Dispositiv. Mit Eingabe vom 23. Januar 2014 erhob der Kläger entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Ent- scheid rechtzeitig Beschwerde mit den hiervor angeführten Rechtsbegehren (Urk. 27). Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 wurde das Rechtsmittel als Beru- fung entgegengenommen, da diese gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO das geeig- nete Rechtsmittel gegen Endentscheide ist, und vom Kläger ein Vorschuss für die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 3'000.– verlangt (Urk. 31 S. 2), der fristgerecht geleistet wurde (Urk. 32). Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, ist auf die Einholung einer Berufungsantwort in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO zu verzichten. III. In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Theiler, in: ZPO-Komm. Sutter-Somm et al., 2. A., Zürich 2013, Art. 311 N 36). Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Berufungskläger hat sich aber mit der Begründung des erstinstanzlichen Ent- scheids auseinanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, die Sachverhaltserstel- lung oder die Rechtsanwendung sei geradezu willkürlich (Reetz/Theiler, a.a.O.). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die Argumente der Berufungsklägerin oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Sie kann über die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen befin- den (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6).

- 5 - IV.

1. Die Vorinstanz nahm sinngemäss die Position ein, dass der Kläger aufgrund der behaupteten Frühgeburt der Beklagten bereits vor der Anerkennung Zweifel an seiner Vaterschaft hätte haben müssen, weshalb er sich nun nicht mehr auf einen Irrtum berufen könne. Auch habe er die Beklagte nicht unter dem Einfluss einer schweren Drohung anerkannt. Der Kläger habe daher keine An- spruchsgrundlage, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei. Vor diesem Hin- tergrund könne darauf verzichtet werden, die Einhaltung der Klagefristen gemäss Art. 260c Abs. 1 ZGB zu prüfen (Urk. 28 S. 6 ff. E. 2.3.).

2. Zusammengefasst und sinngemäss begründet der Kläger seine Beru- fung wie folgt: Die Vorinstanz habe Art. 260a ff. ZGB falsch angewendet, indem sie davon ausgegangen sei, er habe sich im Anerkennungszeitpunkt nicht in ei- nem Irrtum befunden. In diesem Zusammenhang sei auch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da die von ihm zu dieser Frage offerierten Be- weismittel nicht abgenommen worden seien. Soweit die Vorinstanz schloss, er habe die Beklagte nicht unter dem Einfluss einer Drohung anerkannt, weist er da- rauf hin, dies gar nie behauptet zu haben. Das Vorliegen einer Drohung habe er nur im Zusammenhang mit der Frage des Beginns und der Einhaltung der relati- ven Anfechtungsfrist gemäss Art. 260c Abs. 1 thematisiert (Urk. 27 S. 3 ff. Ziff. 1. ff). Weiter macht er geltend, ihm seien erst im Dezember 2013 "die Augen geöffnet worden". Er sei erst dann zur Überzeugung gelangt, nicht der Vater der Beklagten zu sein. Es sei nicht ein einzelner Umstand gewesen, der ihn über- zeugt hätte, sondern die Summe der gegebenen Fakten und das Verhalten der Kindsmutter. So habe die Kindsmutter erklärt, sie werde nie mehr zu ihm zurück- kehren und auch gegenüber Dritten verlauten lassen, er sei nicht der Vater der Beklagten. Zudem habe seine Mutter nochmals beteuert und geschworen, dass das im Zusammenhang mit dem ersten Anfechtungsverfahren erstellte Abstam- mungsgutachten, an dessen Echtheit er zuvor gezweifelt habe, echt sei. Sinnge- mäss macht er damit geltend, die relative Anfechtungsfrist gemäss Art. 260c Abs. 1 ZGB habe erst im Dezember 2013 angefangen zu laufen und sei mit der Klageeinleitung im Juni 2014 gewahrt worden. Nur für den Fall, dass die Vor-

- 6 - instanz von einem früheren Fristenbeginn habe ausgehen wollen, habe er im vor- instanzlichen Verfahren ausgeführt, dass er aufgrund von Drohungen der Kinds- mutter nicht schon früher eine Anfechtungsklage habe anstrengen können. Er ha- be gewusst, dass wenn er die Anerkennung anfechten würde, die Kindsmutter zusammen mit der Beklagten nie mehr zu ihm zurück kommen würde. Solange er auf eine Rückkehr habe hoffen können, sei die Anfechtung gar kein Thema gewe- sen. Es habe daher auch ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 260c Abs. 3 ZGB vorgelegen, der eine Anfechtung auch nach Ablauf der relativen Anfechtungsfrist gemäss Art. 260c Abs. 1 ZGB zu rechtfertigen vermöge, zumal dieser wichtige Grund nicht eine Drohung im Sinne von Art 260a Abs. 2 ZGB sein müsse. Als Fa- zit hielt der Kläger fest, dass eine Anspruchsgrundlage gegeben und die Klagefrist eingehalten sei (Urk. 27 S. 7 f. Ziff. 4). 3.1.1. Gemäss Art. 260a Abs. 1 ZGB kann der Anerkennende seine An- erkennung nur anfechten, wenn diese unter dem Einfluss einer Drohung oder im Irrtum über seine Vaterschaft erfolgte. Vorliegend wird weder behauptet noch ist ersichtlich, dass die Anerkennung unter dem Einfluss einer Drohung erfolgte. Der Kläger macht vielmehr geltend, er habe sich über seine Vaterschaft geirrt (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7). Die Klage muss gemäss Art. 260c Abs. 1 ZGB binnen Jahresfrist, nachdem der Irrtum entdeckt wurde, eingereicht werden, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Anerkennung. Die Einhaltung der Frist von fünf Jahren ist vor- liegend aufgrund des Alters der Beklagten von rund 4.5 Jahren ohne weiteres zu bejahen. Die Einhaltung der relativen Frist von einem Jahr muss aber genauer geprüft werden. Der Fristbeginn für die Anfechtung der Anerkennung gemäss Art. 260a ZGB ist der gleiche wie für die Anfechtung der Ehelichkeitsvermutung gemäss Art. 256c Abs. 1 ZGB, so dass die Rechtsprechung zu dieser Bestim- mung berücksichtigt werden kann (BGer vom 5. Januar 2015, 5A_619/2014, E. 4.1. m.w.H.). Hegt der Anerkennende blosse Zweifel und quälen ihn unbe- stimmte Befürchtungen, löst dies die Frist nicht aus. Erreichen die Zweifel aber eine gewisse Intensität, insbesondere wenn objektive Anzeichen für eine Nichtva- terschaft vorliegen, muss vom Anerkennenden verlangt werden, umgehend weite-

- 7 - re Abklärungen zu treffen, ansonsten er sein Anfechtungsrecht durch Zeitablauf verwirken kann (BGE 119 II 110 E. 3a, BGer vom 6. Juli 2011, 5A_240/2011 E. 5.1 und E. 5.4). Ob diese Intensität erreicht ist, muss unter Berücksichtigung al- ler Umstände geprüft werden. Als Orientierungspunkt kann dabei dienen, dass die einjährige Frist gemäss Art. 260c Abs. 1 ZGB auch ausgelöst wird, wenn der An- erkennende erfährt, dass die Kindsmutter um die Zeit der Empfängnis auch mit Dritten geschlechtlich verkehrt hat, mithin die Nichtvaterschaft keineswegs fest- steht, aber durchaus in Betracht zu ziehen ist. 3.1.2. Der Kläger macht in vorliegendem Verfahren geltend, auf Drän- gen seiner Mutter der Beklagten und sich selber Speichelproben entnommen und seiner Mutter übergeben zu haben (Urk. 7 S. 3 Ziff. 3). In der Folge focht seine Mutter die Anerkennung der Beklagten gestützt auf ein genetisches Abstam- mungsgutachten, das den Kläger als Vater der Beklagten ausschloss, an (Urk. 26/1 S. 3 Ziff. 4). Dieses Gutachten wurde dem Kläger in jenem Prozess mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 am 18. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 26/9 f., Urk. 26/3/3 und Urk. 7 S. 3 Ziff. 4). Der Kläger bringt nun vor, diesem Gutachten keinen Glauben geschenkt zu haben. Er habe aufgrund der Glücksge- fühle, die er bei den wöchentlichen Besuchen bei der Beklagten empfunden habe, keine Zweifel an seiner Vaterschaft gehabt. Er habe aber am Abstammungsgut- achten gezweifelt, da seine Mutter die Möglichkeit des Austausches der Speichel- proben gehabt habe (Urk. 7 S. 3 Ziff. 4). Es scheint zutreffend, dass die Möglichkeit bestand, dass das Gutachten manipuliert war. Objektiv erkennbare Anzeichen einer Manipulation sind aber we- der ersichtlich noch behauptet. Zudem führte der Kläger anlässlich der Hauptver- handlung im von seiner Mutter angestrengten Anfechtungsverfahren aus, er habe das Abstammungsgutachten im Wissen um dessen Illegalität gemacht, ohne da- bei ein Drängen seiner Mutter oder die Erstellung des Gutachtens durch diese zu erwähnen. Dem fügte er hinzu, dass vielleicht das Gericht ein weiteres Abstam- mungsgutachten anordnen solle. Im Falle, dass er nicht der leibliche Vater sei, ziehe er eine Adoption in Betracht, seine neue Partnerin könne sich dann um die Beklagte kümmern. Es sei schwierig für ihn und er sei hin und her gerissen

- 8 - (Prot. S. 7 im Prozess Nr. FP120011 der Vorinstanz). Weiter ist zu beachten, dass der Kläger in jenem Prozess auch zu Protokoll gab, es sei für ihn ein Schock gewesen, als die Kindsmutter mit ihrem neuen Freund in der Bar gewesen sei und erzählt habe, er sei nicht der Vater der Beklagten (Prot. S. 9 im Prozess Nr. FP120011 der Vorinstanz). Der Kläger wusste also von der Aussage der Kindsmutter, er sei nicht der Vater der Beklagten. Seine Aussagen im erwähnten Prozess zeigen denn auch an, dass er sich mit der Möglichkeit seiner Nichtvater- schaft auseinandergesetzt hatte. Illustrativ ist in diesem Kontext der Vergleich der vorliegenden Konstellation mit einer Situation, die in einem jüngst ergangenen Entscheid des Bundesgerichts beurteilt wurde: In jenem Fall hatte der Anerkennende rund zehn Jahre nach der Geburt des anerkannten Kindes erfahren, dass er aktuell faktisch zeugungsunfä- hig sei. Das Bundesgericht hielt dabei fest, dass – obwohl aus medizinisch- wissenschaftlicher Sicht aus der aktuellen Zeugungsunfähigkeit nicht auf eine sol- che in einem zehn Jahre zurückliegenden Zeitpunkt geschlossen werden könne – der Standpunkt der letzten kantonalen Instanz, dass der Anerkennende aufgrund dieser Mitteilung gehalten gewesen wäre, weitere Abklärungen zu treffen, nicht zu beanstanden sei. Daran ändere auch der Umstand, dass der Anerkennende erst vor kurzem die Ehe mit der Kindsmutter geschlossen habe und mit dieser und seiner Tochter zusammengezogen sei, nichts (BGer 5A_619/2014, 5.1.2015). Vor diesem Hintergrund und der hiervor dargelegten Umstände musste der Kläger – unabhängig von der prozessualen Verwertbarkeit des Gutachtens und ebenso unabhängig vom inneren Wunsch, der biologische Vater zu sein – so starke Zwei- fel an seiner Vaterschaft haben, dass er gehalten gewesen wäre, geeignete, über die blosse Nachfrage bei der Kindsmutter hinausgehende Abklärungen zu treffen und gegebenenfalls – nach Abweisung der Anfechtungsklage seiner Mutter – sel- ber seine Anerkennung anzufechten. Die einjährige relative Verwirkungsfrist be- gann daher spätestens mit Kenntnisnahme des Abstammungsgutachtens im Ok- tober 2012 zu laufen und endete demnach im Oktober 2013. Sie war damit im Zeitpunkt der Einreichung der Klage am 6. Juni 2014 (Urk. 1) bereits abgelaufen.

- 9 - 3.2.1. Der Kläger nimmt den Eventualstandpunkt ein, dass er im Rah- men des von seiner Mutter geführten Anfechtungsverfahrens von der Kindsmutter unter Druck gesetzt worden sei. Er habe gewusst, dass diese nicht zu ihm zu- rückkommen würde, wenn er seine Anerkennung selber anfechten würde. Eine Anfechtung sei für ihn daher gar kein Thema gewesen, solange er habe hoffen können, dass die Kindsmutter mit der Beklagten zu ihm zurückkehren werde. Damit habe ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 260c Abs. 3 ZGB vorgelegen. Auch deshalb habe die Klagefrist gar nicht vor Dezember 2013 beginnen können (Urk. 27 S. 4 f. Ziff. 4). 3.2.2. Liegen wichtige Gründe vor, kann die Anfechtungsklage gemäss Art. 260c Abs. 3 ZGB auch nach Ablauf der Fristen gemäss Art. 260c Abs. 1 ZGB eingereicht werden. Das Vorliegen von wichtigen Gründen räumt dem Kläger aber keine – auch keine kurze – zusätzliche Frist ein, er muss die Klage so schnell wie möglich einreichen, wenn der Grund der Verspätung weggefallen ist. In der Regel

– unter Vorbehalt besonderer Umstände – bedeutet dies innerhalb eines Monates (BGE 136 III 593 E. 6.1.1 S. 595 m.w.H. = Pra 2011 51 358). Der Eventualstand- punkt des Klägers, der Beginn des Fristenlaufs sei durch den wichtigen Grund aufgeschoben worden, erweist sich daher aus rechtlicher Sicht als unbegründet. Selbst wenn ein wichtiger Grund vorgelegen hätte, hätte umgehend – grundsätz- lich binnen eines Monats – nach Wegfall des wichtigen Grundes die Anfechtungs- klage eingereicht werden müssen. Da der Kläger sinngemäss geltend macht, der behauptete wichtige Grund sei im Dezember 2013 weggefallen (Urk. 27 S. 4 Ziff. 4) und Umstände, die ein längeres Zuwarten mit der Einreichung der Anfech- tungslage rechtfertigen würden, weder behauptet noch ersichtlich sind, muss die Klageeinreichung am 6. Juni 2014 (Urk. 1), also rund sechs Monate nach Wegfall des behaupteten wichtigen Grundes, als verspätet qualifiziert werden. Es kann daher darauf verzichtet werden zu prüfen, ob tatsächlich ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 260c Abs. 3 ZGB vorliegt. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass praxisgemäss der Schutz einer intakten Familiengemeinschaft unter Umständen als wichtiger Grund im Sinne von Art. 260c Abs. 3 ZGB qualifiziert werden kann. Es soll so verhindert

- 10 - werden, dass eine funktionierende Familiengemeinschaft aufgrund einer eventuell unnötigen Klage zerbricht. Da vorliegend aber die Familiengemeinschaft bereits aufgelöst war, die Beklagte gar zeitweise fremdplatziert werden musste und so- wohl die Kindsmutter als auch der Kläger offenbar neue Partnerschaften einge- gangen waren (Prot. S. 7 - 9 im Prozess Nr. FP120011 der Vorinstanz), kann nicht mehr von einer intakten Familiengemeinschaft ausgegangen werden. Die Hoffnung, die Kindsmutter werde mit der Beklagten wieder zum Kläger zurückkeh- ren, muss daher als vage bezeichnet werden. Es scheint deshalb als höchst zwei- felhaft, dass diese Hoffnung als wichtiger Grund im Sinne von Art. 260c Abs. 3 ZBG zu qualifizieren wäre.

4. Als Fazit ist festzuhalten, dass der Kläger die relative einjährige An- fechtungsfrist verpasst hat und die verspätete Anfechtung nicht aufgrund des Vor- liegens von wichtigen Gründen noch zulässig war. Da es sich bei den Fristen ge- mäss Art. 260c Abs. 1 ZGB um Verwirkungsfristen handelt, ist die Klage abzuwei- sen. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als unerheblich, ob der Kläger die Beklagte aufgrund eines Irrtums anerkannt hat, weshalb diesbezüglich auch keine Beweise abzunehmen sind und darauf verzichtet werden kann, die Rüge der Ge- hörsverletzung zu behandeln. V.

1. Die Entscheidgebühr im Sinne von Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO ist gemäss Art. 96 ZPO in Anwendung der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG; LS 211.11) festzulegen. Gemäss § 12 Abs. 2 GebV OG ist die Gebühr in Anwendung von § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzulegen, gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO dem vollumfänglich unterliegenden Kläger aufzuerlegen und mit seinem Vorschuss für die Gerichtskosten zu verrechnen. Parteientschädigun- gen sind nicht zuzusprechen, da der Beklagten keine erheblichen Aufwendungen entstanden sind.

2. Der Kläger hat das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten, mithin auch die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 27 S. 2).

- 11 - In der Begründung seines Rechtsmittels bringt er diesbezüglich aber nichts vor. Aufgrund des Ausgangs des Berufungsverfahrens ist die vorinstanzliche Kosten- verlegung nicht zu beanstanden. Die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr erscheint zwar als sehr tief, da die Vorinstanz aber keinen materiellen Entscheid fällte, sondern auf die Klage nicht eintrat und überdies für den Kläger das Ver- schlechterungsverbot gilt, ist diesbezüglich nichts weiteres vorzukehren. Die Höhe der im vorinstanzlichen Verfahren festgelegten Parteientschädigung gibt zu kei- nen Bemerkungen Anlass und ist nicht zu korrigieren. Es wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 400.– festgesetzt und dem Kläger auferlegt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

5. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.– zu bezahlen. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird der Beklagten keine Parteient- schädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 27, sowie an das Einzelgericht am Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 12 -

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. G. Kenny versandt am: kt