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LZ140010

Unterhalt

Zürich OG · 2014-12-05 · Deutsch ZH
Sachverhalt

als glaubhaft gemacht, wenn die entsprechenden Behauptungen in sich selbst, aber auch untereinander nicht widersprüchlich sind, mit den verfügbaren Belegen in Einklang stehen und so ein stimmiges und nachvollziehbares Gesamtbild ent- steht. Nicht glaubhaft gemacht ist hingegen ein Sachverhalt, wenn bloss eine un- bestimmte Möglichkeit besteht, dass dieser der Realität entspricht. Weiter ist zu beachten, dass im summarischen Verfahren zwangsläufig mit Schätzungen und Pauschalen gearbeitet werden muss, gewisse Unschärfen und Verallgemeinerun- gen müssen daher akzeptiert werden. 2.1. Bezüglich des Hauptverfahrens ist Folgendes anzumerken: Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung gelten die speziellen Verfahrensvorschriften der Art. 295 ff. ZPO unter dem siebten Titel der ZPO "Kinderbelange in familien- rechtlichen Angelegenheiten" nicht, wenn ein volljähriges bzw. mündiges Kind in einem selbstständigen Verfahren einen Unterhaltsanspruch geltend macht. Dieser Anspruch ist abhängig vom Streitwert entweder im "gewöhnlichen" vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO oder im ordentlichen Verfahren gemäss den Art. 219 ff. ZPO geltend zu machen (BGE 139 III 386 insbesondere E. 3.3.3 ff.). In beiden Verfahrensarten gilt damit die Dispositionsmaxime gemäss Art. 58

- 5 - Abs. 1 ZPO, das Gericht darf mithin nicht mehr und nichts anderes zusprechen als beantragt wurde. Im weiteren sind beide Verfahrensarten nicht vom Untersu- chungsgrundsatz geprägt, sondern es ist im Sinne des Verhandlungsgrundsatzes gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO Sache der Parteien – gegebenenfalls mit gewisser Unterstützung durch das Gericht gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO – das Tatsächliche durch klare und substantiierte Behauptungen in den Prozess einzubringen und mit eindeutigen und präzisen Verweisen auf aussagekräftige Unterlagen zu belegen. Es ist dem Gericht verwehrt, die Akten zu durchforschen, sich gleichsam zum Anwalt einer Partei zu machen und den betreffenden Parteistandpunkt zu unter- mauern. 2.2. Vorliegend verlangt die volljährige Klägerin Fr. 1'500.– pro Monat für eine Ausbildung von drei Jahren Dauer (Urk. 1 S. 3 Ziff. 1.2., Prot. I S. 12). Es ist somit von einem Streitwert von Fr. 54'000.– auszugehen. Entgegen der Vo- rinstanz ist damit über die Hauptsache nicht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO zu entscheiden sondern im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 219 ZPO in Verbindung mit Art. 243 Abs. 1 ZPO. Dabei sind die hiervor dar- gelegten, vom Bundesrecht vorgegebenen Prozessmaximen zu beachten, es gilt also der Verhandlungsgrundsatz gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO und die Dispositi- onsmaxime gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO. 2.3.1. Die Organisation der Gerichte ist gemäss Art. 3 ZPO grundsätzlich Sache der Kantone. Der Kanton Zürich regelt die Gerichtsorganisation mit dem Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation (GOG; LS 211.1). Gemäss § 19 GOG entscheidet das Bezirksgericht als Kollegialgericht erstinstanzlich sämtliche Streitigkeiten, für die das ordentliche Verfahren gilt, sofern kein anderes Gericht zuständig ist. 2.3.2. Der angefochtene Entscheid wurde vom Einzelgericht des Bezirks- gerichts Dielsdorf erlassen. Dessen Zuständigkeit müsste sich auf § 24 lit. d GOG stützen können. Gemäss dieser Bestimmung ist das Einzelgericht nämlich zu- ständig für alle Verfahren gemäss den Titeln 6 ("Besondere eherechtliche Verfah- ren"), 7 ("Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten") und 8 ("Verfah-

- 6 - ren bei eingetragener Partnerschaft") des 2. Teils der ZPO. Zusätzlich erwähnt § 24 lit. d GOG auch die "Klagen aus Verwandtenunterstützung". 2.3.3. Ist nach dem oben Ausgeführten im Sinne von BGE 139 III 368 da- von auszugehen, dass Klagen volljähriger Kinder gegen ihre Eltern auf Mündi- genunterhalt gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB nicht als Klagen betreffend "Kinderbe- lange in familienrechtlichen Angelegenheiten" im Sinne des 7. Titel des 2. Teils der ZPO angesehen werden können, stellt sich die Frage, ob das Einzelgericht überhaupt für die Beurteilung der bei ihm anhängigen Klage sachlich zuständig ist. Wäre die Frage zu verneinen, dann wäre ein Nichteintretensentscheid bezüg- lich dieser Klage mangels sachlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ab- sehbar, und das Begehren der Klägerin auf Erlass vorsorglicher Massnahmen müsste wegen einer negativen Hauptsachenprognose ohne weiteres abgewiesen werden. Zu prüfen ist daher, ob der vom zürcherischen Gesetzgeber aus der ZPO entnommene Begriff "Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten" ge- mäss § 24 lit. d GOG ausschliesslich Angelegenheiten minderjähriger Kinder er- fasst, wie das für den gleichen Begriff der ZPO gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Fall ist (vgl. E. III. 2.1. hiervor). 2.3.4. Der zürcherische Gesetzgeber lehnte sich bei der Konzeption des GOG möglichst an das bestehende Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 1976 an, indem er dieses mit dem neuen Gesetz an die Erfordernisse der per

1. Januar 2011 in Kraft getretenen eidgenössischen Verfahrensgesetze, der ZPO und der StPO, anpasste. Das ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus der Weisung des Regierungsrates vom 1. Juli 2009 an den Kantonsrat, wo wiederholt aus- drücklich betont wurde, dass die Gesetzesvorlage zum GOG sich an die bisherige Rechtsordnung anlehne (vgl. Antrag und Weisung des Regierungsrates zum GOG vom 1. Juli 2009, Zürcher Amtsblatt 2009, Textteil, S. 1490 ff., insb. S. 1558, 1579, 1663 [https://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20091408_33_T.pdf]). Das geschah insbesondere auch bei der Abfassung von § 24 GOG, der wörtlich dem § 22 des regierungsrätlichen Gesetzesentwurfes entspricht. Vorbild für diese Bestimmung war § 22a GVG, der seit dem 1. Januar 2001 in Kraft stand. Gemäss § 22a Ziff. 2 und 3 GVG unterstanden sämtliche Unterhaltsklagen von voll- und

- 7 - minderjährigen Kindern gegen ihre Eltern, aber auch die Klagen aus der Pflicht zur Verwandtenunterstützung dem von Bundesrechts wegen vorgeschriebenen einfachen und raschen Verfahren (Art. 280 Abs. 1 aZGB sowie Art. 329 Abs. 3 aZGB mit Verweisung auf Art. 280 Abs. 1 aZGB). In seiner ursprünglichen Fassung hatte das GVG allerdings für derartige Klagen bei gegebenem Streitwert die Zuständigkeit des Kollegialgerichts vorgeh- sehen (§§ 20 und 32 GVG). Erst durch die GVG-Revisionen der 90er-Jahre wurde für solche Klagen die Zuständigkeit des Einzelgerichts begründet. Mit dem Gesetz betreffend Anpassung des Prozessrechts im Personen und Familienrecht vom

27. März 2000 ("Anpassungsgesetz"; OS 56 S. 187), in Kraft getreten am 1. Ja- nuar 2001, wurde die umfassende Kompetenz des Einzelrichters für alle Schei- dungs- und Trennungsverfahren eingeführt. Darüber hinaus wurde der Einzelrich- ter für die Beurteilung sämtlicher Klagen mit familienrechtlichem Bezug für zu- ständig erklärt. Zu seinem Gesetz gewordenen Entwurf zu einem Anpassungsge- setz führte der Regierungsrat in seiner Weisung an den Kantonsrat vom 22. Sep- tember 1999 aus (Zürcher Amtsblatt, Textteil, 1999/II, S. 1249): " Erklärt man den Einzelrichter in umfassender Weise zuständig, Schei- dungsklagen und -begehren zu beurteilen, so drängt es sich auf, seine Zuständigkeit auch auf andere familienrechtliche Klagen auszudehnen. Denn in solchen Prozessen aufgeworfene Fragen sind in der Regel nicht schwieriger zu beantworten als jene des Scheidungsverfahrens. Im Ein- zelnen geht es hier um die Klage auf Feststellung des Personen- und Familienstandes, auf Ungültigkeit der Ehe, auf Abänderung von Schei- dungsurteilen und um die Klagen der entmündigten Person auf Zustim- mung zur Eheschliessung (§ 21 Abs. 2 Ziffern 1, 2, 5 und 6), sowie die im einfachen und raschen Verfahren zu behandelnden Klagen auf Fest- setzung und Abänderung von Unterhaltsbeiträgen an das Kind und die Klage aus der Pflicht zur Verwandtenunterstützung (§ 22a Ziffern 2 und 3)." Das war denn auch die Ausgangslage, als der zürcherische Gesetzgeber die Bestimmungen des GOG im Sinne eines kantonalen Einführungsgesetzes zur ZPO erliess. Sämtliche familienrechtlichen Verfahren sollten auch fürderhin dem Einzelgericht zugewiesen werden. Dass das Bundesgericht dereinst den Begriff der "Kinderbelange" gemäss dem 7. Titel des 2. Teils der ZPO auf minderjährige Kinder beschränken werde, wie es das mit seinem Urteil vom 3. Juli 2013 (BGE 139 III 368) getan hat, konnte nicht vorausgesehen werden. In seiner Weisung

- 8 - vom 1. Juli 2009 an den Kantonsrat hielt der Regierungsrat zu § 22 des Geset- zesentwurfes zum GOG fest, dass der Einzelrichter künftig für sämtliche Streitig- keiten, die früher im einfachen und raschen Verfahren zu beurteilen waren, wei- terhin zuständig sein solle. Die sachliche Zuständigkeit für Klagen auf Verwand- tenunterstützung sei sodann ausdrücklich zu regeln und, wie bisher, dem Einzel- gericht zuzuweisen (Zürcher Amtsblatt 2009, Textteil, S. 1566). Ausdrücklich wird in der regierungsrätlichen Weisung unter Klagen betreffend Verwandtenunterstüt- zung ausgeführt, dass die Zuweisung an das Einzelgericht erfolge, obwohl bei solchen Klagen künftig das ordentliche Verfahren Platz greife, wenn der Streitwert über Fr. 30'000.00 liege (Zürcher Amtsblatt 2009, Textteil, S. 1588). Bei dieser Ausgangslage steht fest, dass der zürcherische Gesetzgeber die sachliche Zu- ständigkeit für sämtliche familienrechtlichen Klagen und damit auch für Unter- haltsklagen von Kindern gegen ihre Eltern – ungeachtet dessen, ob die Kinder minderjährig sind oder nicht, – dem Einzelgericht zuweisen wollte. Der Begriff "Kinderbelange" in § 24 lit. d GOG ist daher in diesem Sinne – und damit abwei- chend von BGE 139 III 368 – auszulegen. 2.3.5. Steht mithin fest, dass das vorinstanzliche Einzelgericht für die Beur- teilung der ihm unterbreiteten Klage zuständig ist, kann unter diesem Gesichts- punkt jedenfalls keine negative Hauptsachenprognose hinsichtlich der anbegehr- ten vorsorglichen Massnahmen gemacht werden. 2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend über die Haupt- sache zwar vom Einzelgericht entschieden werden muss, dabei aber die Bestim- mungen des ordentlichen Verfahrens gemäss Art. 219 ff. ZPO zur Anwendung kommen, mithin insbesondere weder die Offizial- noch die Untersuchungsmaxime gelten. IV.

1. Die Vorinstanz erwog, dass sich die vorläufige Festsetzung einer Unterhaltszahlung nur rechtfertige, wenn das Risiko einer Klageabweisung in gu- ten Treuen vernachlässigt werden könne. Da bei der Glaubhaftmachung die Un-

- 9 - terhaltspflicht des Beklagten aus Art. 276 ZGB noch nicht zwingend feststehe, rechtfertige sich eine gewisse Zurückhaltung, da allfällig zu Unrecht geleistete Un- terhaltsbeiträge nicht mehr zurückgefordert werden könnten. In Verfahren betref- fend Mündigenunterhalt könne sich das Gericht, wenn die Voraussetzungen ge- mäss Art. 277 Abs. 2 ZGB vollumfänglich umstritten seien, nur auf den Massstab der leicht überwiegenden Wahrscheinlichkeit berufen. In diesen Fällen sei daher das Risiko einer Abweisung der Unterhaltsklage regelmässig nicht zu vernachläs- sigen. Konkret sei strittig, ob es sich beim Ausbildungsgang der Klägerin um eine Erstausbildung handle und ob die Klägerin ungerechtfertigt den Kontakt mit dem Beklagten verweigere. Die Beurteilung dieser Fragen sei derzeit noch völlig offen. Das Risiko einer Klageabweisung sei somit nicht vernachlässigbar und das Mass- nahmebegehren daher abzuweisen (Urk. 2 S. 4 f.).

2. Die Klägerin macht berufungsweise zunächst geltend, dass die Be- urteilung der Fragen, ob es sich beim Ausbildungsgang der Klägerin um eine Erstausbildung handle und ob die Klägerin den Kontakt mit dem Beklagten unge- rechtfertigt verweigere, nicht völlig offen seien. Vielmehr sei glaubhaft, dass sie noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen habe und dass sie den Kon- takt zum Beklagten nicht ungerechtfertigt verweigere (Urk. 1 S. 3 ff. insbesondere S. 7 Ziff. 2). Weiter argumentierte sie sinngemäss, dass gemäss höchstrichterli- cher Rechtsprechung das Massnahmengesuch nur abzuweisen wäre, wenn ihre Klage offensichtlich aussichtslos wäre. Da aber im Falle, dass der Ausgang des Verfahrens völlig offen sei, eben nicht von offensichtlicher Aussichtlosigkeit aus- gegangen werden könne, wäre, selbst wenn dem Standpunkt der Vorinstanz zu folgen wäre, das Massnahmebegehren nicht abzuweisen (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. III.). 3.1. Nachdem gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung die speziellen Verfahrensvorschriften gemäss Art. 295 ff. ZPO nicht zur Anwendung gelangen (vgl. E. III. 2.1. hiervor) ist zur Prüfung von vorsorglichen Massnahmen grundsätz- lich nicht auf Art. 303 ZPO sondern auf die Art. 261 ff. ZPO abzustellen. Vorsorg- liche Massnahmen sind damit anzuordnen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist und ihr aus der

- 10 - Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). 3.2. Sowohl gemäss Art. 303 ZPO bzw. Art. 281 Abs. 2 aZGB, der weit- gehend dem aktuellen Art. 303 Abs. 1 ZPO entsprach, wurden keine unterhalts- spezifischen Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anspruches voraus- gesetzt; die Glaubhaftmachung war gleich wie in anderen Rechtsgebieten zu prü- fen. Der Anspruch auf Mündigenunterhalt war demnach glaubhaft, wenn für des- sen Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit sprach, auch wenn das Ge- richt noch mit der Möglichkeit rechnete, dass sich die betreffenden Umstände nicht verwirklicht haben könnten (BGE 117 II 127, 131 und dazu B. Schnyder, ZBJV 129/1993 S. 133 ff., Urteil des Bundesgerichts 5P.184/2005 vom 18. Juli 2005 E. 1.3 mit Verweis auf BGE 120 II 393 E. 4c S. 398 [betreffend Sonderprü- fung gemäss Art. 697b OR] und auf BGE 130 III 321 E. 3.3 S. 325 [betreffend Versicherungsrecht], BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 281 N 10 f.). In Bezug auf die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ändert sich daher nichts, wenn anstelle von Art. 303 ZPO bzw. Art. 281 aZGB auf Art. 261 ZPO abgestellt wird. Zwar zi- tiert die Vorinstanz diesbezüglich eine ältere Kommentarstelle, wo ohne tieferge- hende Begründung und ohne auf die damals zum Teil schon publizierte höchst- richterliche Rechtsprechung einzugehen festgehalten wird, dass ein Unterhalts- verpflichteter nur zu vorläufigen Unterhaltszahlungen verpflichtet werden dürfe, wenn das Risiko einer Klageabweisung in guten Treuen vernachlässigt werden könne (Hegnauer, in: Berner Kommentar, Bd. II, Bern 1997, N 25 zu Art. 281–284 ZGB). Mangels Begründung ist aber nicht ersichtlich, wieso – entgegen der publi- zierten höchstrichterlichen Rechtsprechung – für die vorläufige Verpflichtung zur Leistung von Kinderunterhalt – wenn das Kindesverhältnis als solches nicht um- stritten ist – strengere Anforderungen gelten sollten, als für andere vorsorgliche Leistungsmassnahmen. Dem Kommentator ist daher nicht zu folgen. Im Ergebnis bleibt es dabei, dass in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu klären ist, ob die Begründetheit der Unterhaltsklage im unter E. III. 1. hiervor dar- gelegten Sinne glaubhaft ist, unabhängig davon, ob sich das Massnahmebegeh- ren auf Art. 303 ZPO (bzw. Art. 281 aZGB) oder Art. 261 ZPO stützt.

- 11 - 3.3.1. Gemäss Art. 262 lit. e ZPO kann eine vorsorgliche Massnahme, die den Gesuchsgegner zu einer Geldzahlung verpflichtet, einzig in den vom Gesetz bestimmten Fällen erlassen werden. Als Beispiel eines solchen Falles wird in der Botschaft zur schweizerischen ZPO die vorsorgliche Festlegung von Unterhalts- zahlungen gemäss Art. 303 ZPO angeführt (Botschaft zur schweizerischen Zivil- prozessordnung vom 28. Juni 2006, S. 7355). Diese Bestimmung kommt aber vorliegend wie erwähnt zumindest nicht direkt zur Anwendung. Da keine andere einschlägige Norm ersichtlich ist, muss geprüft werden, ob Art. 303 ZPO analog anzuwenden ist. 3.3.2. In grundsätzlicher Hinsicht ist dabei von Bedeutung, dass Kinderun- terhaltsverpflichtungen eine Sonderstellung gegenüber anderen zivilrechtlichen Verpflichtungen einnehmen, da es sich um eine sittliche Pflicht handelt, die auf einem speziellen, verwandtschaftlichen Näheverhältnis der Parteien beruht, und die Unterhaltsberechtigten in der Regel zur Bestreitung des Lebensunterhalts auf die Unterhaltszahlungen angewiesen sind. Die hervorragende Bedeutung dieser Pflicht ist auch daran erkennbar, dass die familienrechtlichen Unterhaltspflichten die einzigen zivilrechtlichen Geldforderungen sind, deren Nichterfüllung in der Schweiz strafbedroht ist (Art. 217 StGB). Insofern ist einem Unterhaltsverpflichte- ten im Vergleich zu einem Schuldner einer "gewöhnlichen" Forderung grundsätz- lich eher eine vorsorgliche Verpflichtung, die eingeklagte Leistung zu erbringen, zuzumuten. Zwar ist das mündige Kind einerseits in der Regel nicht mehr so stark auf den Unterhalt der Eltern angewiesen wie das Unmündige, dementsprechend be- steht der Unterhaltsanspruch auch nur, wenn das mündige Kind noch nicht über eine angemessene Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB verfügt und ne- ben der Ausbildung nicht die nötigen Mittel für seinen Unterhalt erwirtschaften kann. Andererseits ist das Erlangen einer angemessenen Ausbildung ein wichti- ger Aspekt der Persönlichkeitsentwicklung und determiniert den weiteren Le- bensweg massgeblich. Das Fehlen von Unterhaltsleistungen hat daher für den mündigen Unterhaltsberechtigten die schwerwiegende Folge, dass er eine ange- messene Ausbildung nicht in Angriff nehmen bzw. fortsetzen kann. Dabei ist auch

- 12 - zu berücksichtigen, dass bei der Ausbildung unnötige Verzögerungen nach Mög- lichkeit zu vermeiden sind. Die Situation der Parteien eines Prozesses, in dem über Mündigenunterhalt zu befinden ist, und jener eines Prozesses, in dem über Unmündigenunterhalt entschieden werden muss, ist damit als so ähnlich zu quali- fizieren, dass ein unterschiedliches Vorgehen bezüglich vorsorglicher Massnah- men nicht sachgerecht erscheint. Vielmehr ist aufgrund der Ähnlichkeit der beiden Konstellationen bezüglich vorsorglicher Massnahmen gleich vorzugehen. Art. 303 ZPO ist daher analog anzuwenden und es sind auch im Mündigenunterhaltspro- zess – falls die weiteren Voraussetzungen gegeben sind – vorsorglich Unterhalts- verpflichtungen festzulegen. 3.3.4. Mit dem Schluss, dass aufgrund einer analogen Anwendung von Art. 303 ZPO auch im Mündigenunterhaltsprozess vorsorglich eine Unterhaltsver- pflichtung festgelegt werden kann, steht in Einklang, dass soweit ersichtlich bis anhin weder in der Lehre noch in der Judikatur die grundsätzlich Zulässigkeit der vorsorglichen Festlegung von Mündigenunterhalt kontrovers diskutiert wurde (vgl. beispielsweise BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 281 N 11, Spycher, in: Berner Kom- mentar, ZPO, Bd. II, Bern 2012, N. 15 zu Art. 303 ZPO, Hegnauer, in: Berner Kommentar, Bd. II, Bern 1997, N 18 ff. zu Art. 281–284 ZGB, Tu- or/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Auf- lage, Zürich Basel Genf 2009, S. 478 Rz 23, je mit weiteren Hinweisen). 3.4. Wie dargelegt besteht der Anspruch auf Mündigenunterhalt gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB nur, wenn die ansprechende Partei für die Erlangung einer angemessenen Ausbildung auf die Unterstützung angewiesen ist. Ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO ist daher aufgrund der Natur des Anspruches mit Ausnahme von besonderen, vorliegend nicht gegebenen Umständen stets zu bejahen, wenn das Bestehen eines Anspru- ches gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB glaubhaft ist (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 281 N 4). 4.1. Konkret ist somit zunächst zu prüfen, ob die Klägerin eine im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB angemessene Ausbildung anstrebt. Dass die Ausbildung den Neigungen und Fähigkeiten der Klägerin nicht entspräche, ist vorliegend we-

- 13 - der geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich. Kontrovers ist aber, ob die Gesuchstellerin nicht bereits eine angemessene (Erst-) Ausbildung abgeschlos- sen hat (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. II., Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 2.). 4.2. Weitgehend unbestritten blieb bzw. durch die Akten belegt ist, dass die Klägerin zunächst die Fachmittelschule G._____ besucht und mit der Fachma- turität abgeschlossen hat. Sie absolvierte danach im Hinblick auf den Besuch ei- ner Hotelfachschule ein Praktikum im Gastronomiebereich. Da ihr das Metier nicht zusagte, nahm sie während eines knappen Jahres eine Arbeitstätigkeit bei einem grossen Möbelhaus auf. Teils überschneidend und in der Folge besuchte sie den Vorkurs H._____ an der I._____ in G._____, legte die Aufnahmeprüfung für die Fachhochschule C._____, Ausbildungsgang D._____ und E._____ erfolgreich ab und wurde zu diesem am 15. September 2014 beginnenden Ausbildungsgang zugelassen (Urk. 7/7 S. 2 Ziff. 1.1. - Ziff. 1.3.1., Urk. 9/14, Urk. 10 S. 7 Rz 14a. f.). 4.3.1. Ob eine angemessene Ausbildung bereits abgeschlossen wurde, kann nicht rein schematisch beurteilt werden, sondern nur unter Berücksichtigung der individuellen Umstände. Diesbezüglich ist vor allem der "Ausbildungs- bzw. Lebensplan", den Kinder und Eltern in der Regel gemeinsam erarbeiten und her- nach laufend anpassen müssen, zu berücksichtigen (BSK ZGB I-Breitschmied Art. 277 N 9 und N 12 f. m.w.H.). Der Beklagte bringt denn auch nicht vor, die Ge- suchstellerin habe bereits eine Ausbildung absolviert, die ihr die Aufnahme einer adäquaten Erwerbstätigkeit erlaube, sondern argumentiert, dass die Klägerin zweimal den Beruf gewechselt habe, ohne dies mit ihm zu besprechen. So habe sie durch den Besuch der Fachmittelschule den Ausbildungsweg zur Lehrerin eingeschlagen, danach die Hotelfachschule besuchen wollen und nun wolle sie Innenarchitektin werden. Sie strebe mithin eine ganz andere Ausbildung als ur- sprünglich vorgesehen an. Die dritte nun in Angriff genommene Ausbildung müs- se der Beklagte daher nicht finanzieren (Urk. 10 S. 7 f. Rz 14 f. mit wohl umfas- sendem Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_563/2008 vom 4. Dezem- ber 2008). 4.3.2. Der Beklagte geht dabei von einem unzutreffenden Verständnis des Begriffes "Ausbildungsplan" aus und wertet in der Folge die tatsächlichen Um-

- 14 - stände falsch. Beim Ausbildungsplan handelt es sich nicht um eine exakte und unabänderbare Verpflichtung, die ein Kind einmal eingeht und die es in der Folge minutiös zu befolgen hat, ansonsten es seinen Unterhaltsanspruch verliert. Viel- mehr sind die verschiedenen wichtigen Entscheide betreffend Ausbildungs- und Berufswahl auch stets den aktuellen Gegebenheiten anzupassen (BSK ZGB I- Breitschmied Art. 277 N 13). So ist beispielsweise nach Abschluss der obligatori- schen Schulzeit eine erste Entscheidung betreffend die weitere Richtung des Ausbildungsweges zu treffen, nämlich ob die Mittelschule in Hinblick auf ein Stu- dium besucht oder ob eine Berufslehre begonnen werden soll. In diesem Zeit- punkt schon die Studienrichtung – zum Beispiel Humanmedizin oder wie vorlie- gend Pädagogik – festzulegen, besteht weder Anlass noch erscheint dies in Hin- blick auf das jugendliche Alter im Zeitpunkt dieses Entscheides sinnvoll, insbe- sondere da in der Schweiz die Ausbildungswege eine verhältnismässig grosse Durchlässigkeit aufweisen. Insofern kann in der Entscheidung der Klägerin, D._____ und E._____ zu studieren, kein derartiges Abweichen von einem einmal gefassten Ausbildungsplan – unabhängig davon, ob dieser ein Pädagogikstudium oder eine Lehrerausbildung vorgesehen hatte – erblickt werden, das die Unter- haltspflicht des Beklagten erlöschen lassen würde. Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin nicht unmittelbar im Anschluss an die Mittelschule den Vorkurs an der I._____ in Angriff nahm, sondern zunächst ein Praktikum im Gastronomie- bereich absolvierte und während rund eines Jahres bei einem Möbelhaus arbeite- te, musste doch der Beklagte zum einen die Klägerin während dieser Zeit nicht fi- nanziell unterstützen und erscheint es zum anderen naheliegend, dass dieses Vorgehen einer seriösen Orientierung über die zu ergreifende Ausbildung diente. Es liegt sodann mitnichten ein mehrfacher Studienabbruch vor, wie dies der Be- klagte zu suggerieren versucht, hatte doch die Klägerin unbestrittenermassen, bevor sie den Besuch der Fachhochschule in Angriff nahm, zunächst ein Prakti- kum absolviert und danach eine Arbeitstätigkeit aufgenommen, mithin noch keine Studien begonnen, die sie hätte abbrechen können. Insofern ist auch die vorlie- gende Situation nicht mit jener zu vergleichen, die es im vom Kläger angeführten Bundesgerichtsentscheid zu beurteilen galt, zumal in jenem Entscheid die Unter- haltspflicht der Eltern trotz zweimaligem Abbruch einer bereits begonnen Lehre

- 15 - während einer dritten Lehre bejaht wurde (Urk. 10 S. 7 f. Rz 14 f., Urteil des Bun- desgerichts 5A_563/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 4.3). 4.3.3. Da die Klägerin nach dem Vorkurs an der I._____ die Aufnahmeprü- fung für die Fachhochschule erfolgreich absolviert hat (Urk. 7/9/14) erscheint es glaubhaft, dass sie ihre Ausbildung seriös und ernsthaft verfolgt. 5.1. Im Weiteren ist zu prüfen, ob dem Beklagten trotz des offensichtlich und unbestrittenermassen zerrütteten Verhältnis zwischen ihm und der Klägerin zugemutet werden kann, Unterhaltsbeiträge zu leisten (BGE 129 III 375 E. 3 S. 376). Allein der Umstand, dass das Verhältnis zerrüttet ist, lässt die Unterhalts- pflicht grundsätzlich nicht entfallen. Unzumutbar wird der Mündigenunterhalt erst dann, wenn sich das Kind ohne Grund und nur aus eigenem Willen dem persönli- chen Umgang entzieht und ihm dieses Verhalten als subjektiv schuldhaft vorge- worfen werden muss (Urteile 5C.231/2005 vom 27. Januar 2006 E. 2, 5C.94/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.2, 5A_563/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 5.1, BGE 113 II 374 E. 2 S. 376 f.). Schwierig zu beurteilen ist diese Schuldfrage ins- besondere, wenn es im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren der El- tern zum Zerwürfnis zwischen dem Kind und einem Elternteil kam. In einer sol- chen Situation kann dem Kind in der Regel erst ein Vorwurf gemacht werden, wenn es auch nach Erreichen der Mündigkeit und gewissem Zeitablauf auf seiner ablehnenden Haltung gegenüber einem Elternteil beharrt, obwohl sich dieser im Verhältnis zu seinem Kind korrekt verhält (BGE 113 II 374 E. 4 S. 378 ff., BGE 120 II 177 E. 3c und E. 4a S. 179 ff.). 5.2. Der Beklagte führte im vorinstanzlichen Verfahren aus, die Mutter der Klägerin habe zusammen mit der Klägerin unberechtigt einen grossen Geld- betrag aus dem Bankschliessfach der Eheleute behändigt, was er offenbar als Diebstahl empfand. Da er aber die Klägerin nicht in das Scheidungsverfahren ha- be einbeziehen wollen, habe er diesen Vorwurf nicht in das Scheidungsverfahren eingebracht und auf die Geltendmachung güterrechtlicher Ansprüche verzichtet. Er gab sodann zu, in einer Konfliktsituation aus Wut über die Klägerin, ihr in einer SMS vorgeworfen zu haben, eine Diebin zu sein, wobei er sich auf das Geld im Bankschliessfach bezog (Prot. I. S. 16). Dies illustriert neben dem angespannten

- 16 - Verhältnis zwischen den Parteien auch, dass der Beklagte der Klägerin noch nachträgt, dass sie sich im Scheidungsverfahren nicht auf seine Seite geschlagen oder sich zumindest neutral verhalten hat. Unabhängig davon, was sich bezüglich der Vorgänge um das Bankschliessfach und das Geld tatsächlich zugetragen hat, erscheint es vor diesem Hintergrund ohne weiteres nachvollziehbar, dass ein der- artiger Vorwurf bzw. die diesem zu Grunde liegende innere Einstellung des Be- klagten die Vater-Tochter-Beziehung stark belastet und einen ernsthaften Loyali- tätskonflikt bei der Klägerin verursacht. Die Klägerin war im Zeitpunkt der Schei- dung ihrer Eltern zwar 21 Jahre alt, mithin bereits volljährig (Urk. 7/12/3). Dabei darf aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Scheidung der Eltern in der Regel auch für in ihrer Persönlichkeit noch nicht so gefestigte, junge Erwach- sene ein einschneidendes und schmerzhaftes Erlebnis ist und auch diese dem- entsprechend stark unter Loyalitätskonflikten leiden. Es erscheint daher nicht als nur der Klägerin alleine vorzuwerfen, dass das Verhältnis zwischen ihr und dem Beklagten zerrüttet ist, vielmehr scheint dies in der auf beiden Seiten nicht adä- quat verarbeiteten Scheidungsproblematik begründet zu sein.

6. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass es entgegen der Vor- instanz glaubhaft ist, dass die Klägerin unverschuldet noch keine angemessene Ausbildung abschliessen konnte, aktuell mit dem angebrachten Eifer eine ange- messene Ausbildung absolviert sowie dass die Zerrüttung des Verhältnisses zwi- schen den Parteien nicht alleine der Klägerin subjektiv schuldhaft anzulasten ist. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die wirtschaftlichen Umstände die einstweili- ge Verpflichtung, Unterhaltsbeiträge zu leisten, rechtfertigen. 7.1. Der Beklagte stellte seine wirtschaftlichen Verhältnisse folgender- massen dar (Urk. 7/10 S. 11):

- 17 - Grundbetrag um 20 % erweitert 1'440.00 Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) 750.00 Krankenkasse 362.60 Franchise 40.00 Moped für Arbeitsweg 60.00 Auswärtige Verpflegung 230.00 Telefon/Hausratversicherung 150.00 Pauschal Steuern 2013 440.00 Steuern 2014 400.00 Schuldentilgung 500.00 Unterhaltsverpflichtung J._____ 1'000.00 Total 5'372.60 Diesem Notbedarf stünden sein monatliches Nettoerwerbseinkommen von Fr. 4'860.– sowie der Mietertrag aus einer Eigentumswohnung in K._____ [Staat] von Fr. 210.–, also insgesamt Fr. 5'070.– gegenüber (Urk. 10 S. 10). Er sei daher wirtschaftlich nicht in der Lage, der Klägerin Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Auf die diesbezüglichen Bestreitungen der Klägerin ist nachfolgend einzugehen. 7.2. Die Klägerin macht geltend, der Beklagte verfüge über ein Erwerbs- einkommen von Fr. 5'000.– pro Monat, ohne dies näher zu begründen. Aus den Lohnabrechnungen des Beklagten der Monate März bis Juni 2014 geht hervor, dass er während dieser Zeit durchschnittlich rund Fr. 4'480.70 (Kinder- /Ausbildungszulagen bereits abgezogen) pro Monat ausbezahlt erhalten hat (Juni Fr. 4'446.90, Mai Fr. 4'486.70, April Fr. 4'521.25, März 4'467.95 [Urk. 7/12/21]). Unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohnes resultiert ein anrechenbarer Lohn von aufgerundet Fr. 4'860.– (≈ [Fr. 4'446.90 + Fr. 4'486.70 + Fr. 4'521.25 + Fr. 4'467.95] / 4 x 13 / 12). Zum aus dem Lohnausweis 2013 des Beklagten er- sichtlichen Bonus von Fr. 2'000.– (Urk. 7/12/21 1. Blatt) führt die Klägerin nichts aus. Da aber der Beklagte zumindest im Juni 2014 an fünf Tagen Kurzarbeit leis- ten musste (Urk. 7/12/21 7. Blatt), rechtfertigt es sich nicht, davon auszugehen, dass sich seine Arbeitgeberin wirtschaftlich in der Lage befindet, Ende Jahr Boni zu bezahlen. Den nachfolgenden Erwägungen ist daher ein Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 4'860.– netto pro Monat zu Grunde zu legen.

- 18 - 7.3. Die Klägerin macht geltend, der Beklagte verfüge über Mietzinsein- nahmen von zumindest Fr. 350.– wenn nicht gar Fr. 400.– pro Monat (Prot. I S. 14). Sie verweist dabei auf Unterlagen in … [Sprache], denen die Kammer mangels Sprachkenntnissen nur wenig entnehmen kann (Urk. 7/9/21a-c f.). So scheint der Mietzins der Wohnung seit dem Jahr 2009 unverändert 800.– … [Währung] zu betragen (Urk. 7/9/21a-b), was überschlagsmässig rund Fr. 340.– entspricht. Wieso der Mietzins zwischenzeitlich auf Fr. 400.– im Monat angestie- gen sein soll, erläutert die Klägerin nicht weiter. Inwiefern die in den Unterlagen enthaltenen Bilder (wahrscheinlich das Schaufenster eines Immobilienmaklers in K._____) einen Mietzinsanstieg belegen können, ist unklar und auch der Hinweis, es handle sich bei den Unterlagen (wohl unter anderem) um eine Quittung für den Bezug von Biogas, erlaubt keinen Rückschluss auf die Mietzinsentwicklung (Prot. I S. 4 und S. 14, Urk. 7/9/21c). Es ist der Klägerin damit nicht gelungen, den An- stieg des Mietertrags glaubhaft zu machen. Auch bei einer nicht fremdfinanzierten Renditeliegenschaft, kann in der Re- gel nicht davon ausgegangen werden, dass der Mietertrag Reingewinn ist, ent- stehen doch stets gewisse durch den Eigentümer zu übernehmende Kosten (Verwaltungskosten, Grundsteuern, Reparaturen, Unterhalt- und Reinigung etc.). Die Steuerbehörden sind dementsprechend von einem Reinertrag von rund Fr. 210.– pro Monat ausgegangen (Urk. 7/12/22 1. Blatt). Inwiefern das Vorgehen der Steuerbehörden unzutreffend sei, legt die Klägerin nicht dar. Im Rahmen des summarischen Massnahmeverfahrens rechtfertigt es sich daher, auf die Steuer- unterlagen des Beklagten abzustellen und den nachfolgenden Erwägungen einen monatlichen Mietertrag von Fr. 210.– zu Grunde zu legen. 7.4. Soweit die Klägerin sinngemäss geltend macht, es gäbe keine Grundlage, den Grundbetrag um 20 % zu erhöhen, ist ihr zu widersprechen: Das Bundesgericht hat die "Faustregel" (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 5C.5/2003 vom 8. Mai 2003 E. 3.4) aufgestellt, dass es dem Verpflichteten unter anderem nur dann zugemutet werden kann, Mündigenunterhalt zu leisten, wenn ihm das um 20 % des Grundbetrages erweiterte betreibungsrechtliches Existenzminimum verbleibt (vgl. auch Wullschleger, FamKomm, Scheidung, Band 1, Bern 2011,

- 19 - N 29 vor Art. 276 - 293 ZGB). Zu dieser "Faustregel" bestehen zwar Ausnahmen, das Vorliegen einer dieser Ausnahmefälle (z.B. kurze Unterstützungsdauer, Ein- verständnis des Pflichtigen) wird aber weder behauptet noch sind entsprechende Umstände ersichtlich (Urteile des Bundesgerichts 5C.107/2005 vom 13. April 2006 E. 4.2.1 und 5A_785/2010 vom 30. Juni 2011 E. 4.1, BSK ZGB I- Breitschmied Art. 277 N 17). Insofern ist der Zuschlag von 20 % auf dem Grund- betrag nicht zu beanstanden. 7.5. Die Klägerin anerkennt die Kosten für die Krankenkassenfranchise nicht, da Belege fehlten (Prot. I S. 15). Der Beklagte hat eine Jahresfranchise von Fr. 500.– (Urk. 7/12/24). Dass er sich in psychiatrischer Behandlung befindet, blieb unbestritten und steht mit den Akten in Einklang (7/12/32). Dass dadurch Kosten in der Höhe der Jahresfranchise entstehen, ist ohne weiteres glaubhaft. Es rechtfertig sich daher, Fr. 40.– (≈ Fr. 500.– / 12) pro Monat im Bedarf zu be- rücksichtigen. 7.6. Die Klägerin bestreitet die Kosten für die auswärtige Verpflegung (Prot. I S. 15), da der Beklagte stets etwas von zu Hause mitnehme. Der Lohnab- rechnung des Beklagten kann entnommen werden, dass ihm vom Lohn die Kos- ten für Mahlzeitencoupons abgezogen werden, er sich mithin am Arbeitsplatz ver- günstigt verpflegen kann (Urk. 7/12/21). Es besteht daher bereits unter diesem Gesichtspunkt kein Raum für die Berücksichtigung von Zusatzkosten für auswär- tige Mahlzeiten. 7.7. Die Klägerin äussert sich zu der Berücksichtigung der laufenden Steuerlast nicht, bestreitet aber, dass in Verhältnissen wie den vorliegenden Steuerschulden zu berücksichtigen seien (Prot. I S. 15). Da vorliegend Mündigen- unterhalt und nicht Unmündigenunterhalt zu bemessen ist, sind die Steuern zu berücksichtigen (Hausheer/Verde, Mündigenunterhalt, in: Jusletter 15. Februar 2010 Rz 44). Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei der Berechnung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Bemessung von Mün- digenunterhalt Schulden des Pflichtigen zu berücksichtigen, zumindest wenn das Kind schon älter als 20 Jahre ist, ein Hochschulstudium absolviert und kein Miss- brauchsfall vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 5A_429/2013 vom 16. August 2013

- 20 - E. 4. m.w.H., vgl. Wullschleger, FamKomm, Scheidung, Band 1, Bern 2011, N 29 vor Art. 276 - 293 ZGB). Anders zu entscheiden würde bedeuten, Dritte die Aus- bildung des Kindes finanzieren zu lassen, was bei einem grundsätzlich erwerbs- fähigen Mündigen – Ausnahme- und insbesondere Missbrauchsfälle vorbehalten

– nicht zu rechtfertigen ist. Die zur (Steuer-)Schuldentilgung notwendigen Beträge sind im vorliegenden Fall daher, soweit deren Höhe und Tilgung glaubhaft ist, im Bedarf des Beklagten zu berücksichtigen. Der Beklagte macht unter den Titeln "Stundung Steuern 2013" Fr. 440.– und "Steuern 2014" Fr. 400.– pro Monat, insgesamt also den Betrag von Fr. 840.– gel- tend. Er erläutert aber weder die Zusammensetzung dieser Beträge noch die Dauer der jeweiligen Verpflichtung weiter (Urk. 7/10 S. 11 f.). Die Akten sind in diesem Zusammenhang nicht eindeutig. So muss der Be- klagte gemäss der Veranlagungsverfügung vom 11. März 2014 (Urk. 7/12/22

6. Blatt) für das Jahr 2013 bei einem steuerbaren Einkommen in der Grössenord- nung von Fr. 50'000.– rund Fr. 7'500.– an kantonalen Steuern bezahlen. Die di- rekte Bundessteuer wurde dabei mit Fr. 450.– ausgewiesen (Urk. 7/12/22

7. Blatt), dass diese Verfügung nicht in Rechtskraft erwachsen wäre, ist nicht er- sichtlich. Offenbar hat sich die Steuerlast im Jahr 2013 gegenüber der vorange- henden zwei Jahren erhöht, da die jüngere Schwester der Klägerin, J._____, am

1. Juli 2013 volljährig geworden ist und ihre Unterhaltsbeiträge daher nicht mehr vom Beklagten vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können, ihm aber gleichzeitig der Sozialabzug für volljährige Kinder in Ausbildung verweigert wurde (Urk. 7/12/ 2. Blatt und Urk. 7/12/27). Auf der "Übersicht Pflichtigenkonto" ist sodann handschriftlich vermerkt, der dort aufgeführte voraussichtliche Steuer- betrag von Fr. 4'200.– für das Jahr 2014 sei zu niedrig (Urk. 7/12/27). Der Beklag- te scheint aber dennoch auf den aus seiner Sicht zu niedrigen Steuerbetrag ab- zustellen, indem er für die laufende Steuerlast (wahrscheinlich inklusive direkter Bundessteuer in der Grössenordnung von Fr. 450.– pro Jahr) nur den wohl aufge- rundeten Betrag von Fr. 400.– geltend macht (Urk. 7/10 S. 11). Die Gründe dafür werden weder dargelegt noch sind sie aus den Akten ersichtlich.

- 21 - Soweit der Beklagte mit "Stundung Steuern 2013" eine Abzahlungsverpflich- tung für Steuerschulden geltend machen will und dazu auf Urk. 7/12/27 f. ver- weist, ist zunächst festzuhalten, dass der Beklagte zwar tatsächlich eine Stun- dungsvereinbarung getroffen hat, aber über lediglich zwei Raten von etwas mehr als je Fr. 500.–, mit deren Bezahlung die Steuerschulden des Beklagten per

30. September 2014 getilgt wären (Urk. 7/12/28 3. Blatt). Eine fortlaufende monat- liche Belastung von Fr. 440.– zur Begleichung von Steuerschulden, wie sie der Beklagte geltend zu machen scheint, wird aber durch diese Unterlagen nicht be- legt. Belege für die tatsächliche Ausführung entsprechender Zahlungen werden sodann weder vom Beklagten genannt noch sind solche ersichtlich. Insgesamt erscheinen die Vorbringen des Beklagten als nicht in sich stim- mig, stehen nicht in Einklang mit den Akten und können daher nicht nachvollzo- gen werden. Im Rahmen des summarischen Massnahmeverfahrens ist es des- halb angebracht, von der in Veranlagungsverfügungen vom 11. März 2014 betref- fend Kantons-, Gemeinde und direkte Bundessteuer ausgewiesenen jährlichen Steuerlast des Beklagten in der Grössenordnung von Fr. 8'000.– auszugehen, die monatliche Ausgaben für Steuern auf rund Fr. 670.– zu schätzen und dem Be- klagten zuzumuten, unter Umständen um Stundung oder Erlass einer allenfalls höheren Steuerlast für die Geltungsdauer allfälliger vorsorglicher Massnahmen nachsuchen zu müssen. 7.8. Die Klägerin akzeptiert die vom Beklagten geltend gemachten Auf- wendungen zur Tilgung von Privatschulden nicht. Sie bestritt dabei weder den Bestand noch die Tilgung der Privatschulden, machte aber geltend, der Kredit sei unnötigerweise aufgenommen worden (Prot. I S. 15). Diesbezüglich ist zunächst auf die rechtlichen Ausführungen unter E. IV. 7.7. hiervor zu verweisen, aufgrund derer die Privatschulden des Beklagten grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Dass die Privatschuld missbräuchlich eingegangen worden wäre, also mit dem Ziel, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu vermindern, um allfällige Unterhalts- verpflichtungen zu umgehen, wird weder behauptet noch ist dies aus den Akten ersichtlich. Die Rückzahlungsverpflichtung von Fr. 500.– pro Monat gemäss dem betreffenden Darlehensvertrag ist daher zu berücksichtigen (Urk. 7/12/30). Das

- 22 - Darlehen sollte durch diese Zahlungen am 1. September 2015 getilgt sein. Da vorsorgliche Massnahmen nur für einen begrenzten Zeitraum gelten sollen, kann aber darauf verzichtet werden, verschiedene Zeitabschnitte zu bilden und einen abweichenden Bedarf ab dem 1. September 2015 zu berechnen. 7.9. Die weiteren Bedarfspositionen sind anerkannt, es besteht mit Aus- nahme der Unterhaltsverpflichtung gegenüber J._____, auf die später einzugehen sein wird, kein Anlass diese im vorliegenden Verfahren näher zu thematisieren. Insgesamt präsentiert sich die wirtschaftliche Situation des Beklagten damit wie folgt: Grundbetrag (um 20 % erhöht) 1'440.00 Wohnkosten 750.00 Krankenkasse 362.60 Franchise 40.00 Moped für Arbeitsweg 60.00 Telefon/Hausratversicherung 150.00 Steuern 670.00 Schuldentilgung 500.00 Unterhaltsverpflichtung J._____ 1'000.00 Total 4'972.60 Dem sehr zurückhaltend berechneten und bescheidenem Bedarf (insbeson- dere tiefe Wohn- und Mobilitätskosten) stehen insgesamt Einkünfte in der Höhe von rund Fr. 5'070.– pro Monat gegenüber (= Fr. 4'860.– + Fr. 210.–), der Beklag- te verfügt mithin (selbst ohne Berücksichtigung allfälliger Steuerschulden) über eine maximale Leistungsfähigkeit von rund Fr. 100.– pro Monat. 8.1. Die Klägerin stellt ihre wirtschaftliche Situation folgendermassen dar (Urk. 7 S. 3 f. Ziff. 3.1.):

- 23 - Grundbetrag 1'100.00 Miete (hälftiger Anteil) 700.00 Nebenkosten (abzgl. Akonto, 27.00 hälftiger Anteil) Strom (hälftiger Anteil) 28.00 Krankenkasse 308.00 Internet/Tel/TV (hälftiger Anteil) 51.00 Billag (hälftiger Anteil) 19.00 Natel 87.00 ÖV-Abo 218.00 Schulkosten 1'566.00 Total 4'104.00 Auch der Bedarf der Klägerin wurde bestritten, auf die entsprechenden Vor- bringen ist nachfolgend einzugehen. 8.2. Der Beklagte gesteht der Klägerin nur einen Grundbetrag von Fr. 600.– zu (Urk. 7/10 S. 10 ). Er geht dabei wohl davon aus, dass die Gesuch- stellerin bei ihrer Mutter wohnen könne und diesfalls nur ein einfacher Kinder- grundbetrag anzurechnen sei. Diese Argumentation entbehrt einer rechtlichen oder tatsächlichen Grundlage. Der mündigen Gesuchstellerin ist vielmehr unab- hängig davon, ob sie mit ihrer Mutter, ihrem Freund oder mit einem anderen Er- wachsenen zusammen wohnt, ein Grundbetrag von Fr. 1'100.– anzurechnen (vgl. Ziff. II. 1.1 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 [nachfolgend Kreis- schreiben]). 8.3. Der Beklagte macht weiter geltend, die Klägerin könne bei ihrer Mut- ter wohnen, weshalb ihr nur anteilige Wohnkosten in der Höhe von Fr. 150.– pro Monat anzurechnen seien (Urk. 7/10 S. 10). Aufgrund des Alters der Klägerin und ihrer vormaligen Arbeitstätigkeit in der Agglomeration von Zürich erscheint es nicht angemessen, von der Klägerin zu verlangen, bei ihrem Freund auszuziehen und zurück zu ihrer Mutter nach L._____ zu zügeln, zumal die Fachhochschule in M._____ von N._____ aus deutlich besser zu erreichen ist als von L._____ aus. Im Hinblick auf die allfällige Aufnahme einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit ist auch zu beachten, dass sich diesbezüglich in der Agglomeration von Zürich mehr Ar-

- 24 - beitsmöglichkeiten bieten. Der von ihr geltend gemachte Mietzins inkl. Nebenkos- ten von 727.– pro Monat erscheint sodann studentischen Verhältnissen gerade noch angemessen und steht mit den Akten in Einklang (Urk. 7/5/5 f.); er ist der Klägerin daher anzurechnen. 8.4. Stromkosten sind aus dem Grundbetrag zu bezahlen, die geltend gemachten Fr. 28.– pro Monat können nicht berücksichtigt werden (vgl. Ziff. II. des Kreisschreibens). 8.5. Die Kosten für die Krankenkasse von Fr. 308.– pro Monat sind be- legt (Urk. 7/5/8), sie sind aber um den Betrag der individuellen Prämienvergünsti- gung zu kürzen. Diese beträgt im Kanton Zürich rund Fr. 180.– pro Monat (vgl. die entsprechenden Merkblätter abzurufen unter www.svazuerich.ch). Der Klägerin sind daher Kosten für die Krankenkasse von Fr. 128.– anzurechnen. 8.6. Die Kosten für den Fernsehanschluss sind bereits in der Miete ent- halten (Urk. 7/5/5). Die Kosten für das Internet kann sich die Klägerin mit ihrem Freund teilen, es rechtfertigt sich daher für das Internet Fr. 25.– einzurechnen, da mit einem Betrag von Fr. 50.– ein adäquater Internetzugang ohne weiteres finan- ziert werden kann. Für das Natel ist der Klägerin ein Betrag von Fr. 50.– anzu- rechnen, da mit diesem Betrag bei haushälterischem Vorgehen und geeigneter Wahl des Abonnements sämtliche nötigen Kommunikationsbedürfnisse abge- deckt werden können. Insgesamt ist der Klägerin also für Internet, Telefon und Billag (hälftiger Anteil von Fr. 19.–) ein aufgerundeter Betrag von Fr. 100.– (≈ Fr. 25.– + Fr. 50.– + Fr. 19.–) anzurechnen. 8.7. Die Kosten für das ÖV-Abo sind ausgewiesen und zu berücksichti- gen (Urk. 7/5/11). Die Schulkosten blieben weitgehend unbestritten (Urk. 7/10 S. 10).

- 25 - 8.8. Insgesamt präsentiert sich der Bedarf der Klägerin wie folgt: Grundbetrag 1'100.00 Wohnkosten 727.00 Krankenkasse 128.00 Internet/Tel/Billag 100.00 ÖV-Abo 218.00 Schulkosten 1'566.00 Total 3'839.00 Selbst wenn die Klägerin neben ihrer Ausbildung mit einem halben Arbeits- pensum das vom Beklagten genannte, für eine Person ohne abgeschlossene Be- rufsausbildung hohe Einkommen von Fr. 2'000.– netto pro Monat erwirtschaften könnte (Urk. 7/10 S. 10) und unter Berücksichtigung der Ausbildungszulagen, würden ihr zur Deckung ihres Grundbedarfes rund Fr. 1'600.– (≈ Fr. 3839.– ./. Fr. 2'000.– ./. Fr. 250.–) pro Monat fehlen. Ihre Unterstützungsbedürftigkeit in ei- nem die Leistungsfähigkeit des Beklagten deutlich übersteigenden Umfang er- scheint daher ohne Weiteres als glaubhaft.

9. Grundsätzlich sind Geschwister auch in Bezug auf den Mündigenun- terhalt unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation gleich zu behandeln (Hausheer/Verde, Mündigenunterhalt, in: Jusletter 15. Februar 2010 Rz 55 ff.). Vorliegend kann im Massnahmeverfahren ein maximaler Unterhaltsbeitrag von Fr. 100.– pro Monat festgelegt werden (vgl. E. IV. 7.9 hiervor). Es erscheint daher als zweifelhaft, dass die Klägerin und ihre Schwester, die einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.– im Monat erhält, gleich behandelt werden. Grundsätzlich müsste daher geprüft werden, ob dem Beklagten zugemutet werden muss, ein Abände- rungsverfahren gegen die Schwester der Klägerin anzustrengen. Da aber im Rahmen eines Summarverfahrens die Prognose über den Verlauf eines allfälligen Abänderungsverfahrens nur mit sehr grossen Unsicherheiten getroffen werden kann, sind im Summarverfahren Unterhaltsverpflichtungen, die zuvor in einem or- dentlichen Verfahren festgelegt wurden, grundsätzlich als gegeben zu betrachten (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 2010, S. 547 Rz 08.19).

- 26 -

10. Im Ergebnis ist der Beklagte damit zu verpflichten, der Klägerin für die Dauer des Verfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 100.– pro Monat zu bezahlen. Diese sind im Voraus auf den ersten eines je- den Monats zu bezahlen. Die Klägerin beantragte, die vorsorglichen Unterhalts- leistungen seien ab Rechtshängigkeit des Verfahrens bei der Vorinstanz zu be- zahlen (Urk. 1 S. 2). Der Beklagte äusserte sich hierzu nicht. Das Verfahren wur- de bei der Vorinstanz mit Eingang der Klagebewilligung am 28. April 2014 rechts- hängig (Urk. 7/1 S. 1). Dementsprechend ist der Beklagte zu Unterhaltsleistung ab Mai 2014 zu verpflichten. Der Unterhaltsbeitrag war daher erstmals auf den

1. Mai 2014 zu bezahlen. V. Unentgeltliche Rechtspflege

1. Die Klägerin ersuchte um einen Prozesskostenvorschuss eventuali- ter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung ihrer Vertre- tung als unentgeltlichen Rechtsbeistand im Berufungsverfahren (Urk. 1 S. 2 f.).

2. Der Beklagte ist wirtschaftlich nicht in der Lage einen Prozesskos- tenvorschuss zu leisten (vgl. E. IV. 7.9. hiervor), das entsprechende Begehren ist daher abzuweisen.

3. Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ist es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, wird ihr auch ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

4. Dass die Klägerin nicht über die nötigen Mittel verfügt, um den vor- liegenden Prozess zu finanzieren, ergibt sich aus E. IV. 8.8. hiervor. Da im Beru- fungsverfahren zahlreiche Ermessensfragen zu prüfen waren, kann ihr Stand- punkt trotz ihres weitgehenden Unterliegens nicht als zum vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO qualifiziert werden. Dementsprechend ist auch der Beizug eines Anwaltes angebracht. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind mithin gegeben. Der Klägerin ist daher die un-

- 27 - entgeltliche Prozessführung für das Berufungsverfahren zu gewähren und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. VI.

1. Selbst im Fall, dass noch ein Beweisverfahren durchgeführt werden müsste, rechtfertigt es sich, davon auszugehen, dass das Verfahren vor der Vor- instanz insgesamt maximal zwei Jahre dauern wird. Da die Klägerin vorsorglichen Unterhalt von Fr. 1'000.– pro Monat fordert, ist für die Bemessung der Entscheid- gebühr von einem Streitwert in der Höhe von Fr. 24'000.– auszugehen. Gemäss § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) beträgt die Grundgebühr damit gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG Fr. 3'470.–. Da wiederkehrende Leistungen im Sinne von Art. 92 ZPO zu beurtei- len sind, ist die Grundgebühr zunächst in Anwendung von § 4 Abs. 3 GebV OG um einen Drittel auf rund Fr. 2'313.– zu reduzieren. Sodann ist sie aufgrund der summarischen Natur des vorliegenden Verfahrens gemäss § 8 Abs. 1 GebV OG um einen weiteren Viertel auf rund Fr. 1'750.– zu senken.

2. Die Klägerin verlangt die Festlegung von Unterhaltszahlungen von Fr. 1'000.– pro Monat, im Ergebnis sind solche von Fr. 100.– festzulegen. Ge- mäss Art. 106 Abs. 2 ZPO ist die Entscheidgebühr daher zu 9/10 der Klägerin und zu 1/10 dem Beklagten aufzuerlegen. Da der Klägerin die unentgeltliche Rechts- pflege für das vorliegende Verfahren zu gewähren ist, muss ihr Anteil an der Ent- scheidgebühr aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen werden. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

3. Aufgrund des Verfahrensausganges wäre die Klägerin grundsätzlich zu verpflichten, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädi- gung zu bezahlen. Da sich der Beklagte im vorliegenden Verfahren aber nicht vernehmen liess (vgl. E. II. hiervor), ist ihm kein erheblicher Aufwand entstanden. Auf die Bemessung und Zusprechung einer Parteientschädigung ist daher zu ver- zichten.

- 28 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) ist die Tochter des Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagter). Sie strebt eine Ausbildung an der Fachhochschule C._____ in den Fächern D._____ und E._____ an (Urk. 7/7 S. 2 f. Ziff. 1.3). Der Beklagte ist F._____ [Beruf]. Er ist von der Mutter der Klägerin geschieden. Im betreffenden Scheidungsurteil wurde er nicht zu Unterhaltsbeiträgen an die damals bereits volljährige Klägerin ver- pflichtet (Urk. 7/12/4 S. 1 und S. 4 f.). Im vorliegenden Verfahren verlangt die Klä- gerin nun Mündigenunterhalt vom Beklagten, wobei sie beantragt, der Beklagte sei bereits im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen zu Unterhaltszahlungen zu verpflichten (Urk. 7/1 S. 2).

E. 2 Die Klägerin macht berufungsweise zunächst geltend, dass die Be- urteilung der Fragen, ob es sich beim Ausbildungsgang der Klägerin um eine Erstausbildung handle und ob die Klägerin den Kontakt mit dem Beklagten unge- rechtfertigt verweigere, nicht völlig offen seien. Vielmehr sei glaubhaft, dass sie noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen habe und dass sie den Kon- takt zum Beklagten nicht ungerechtfertigt verweigere (Urk. 1 S. 3 ff. insbesondere S. 7 Ziff. 2). Weiter argumentierte sie sinngemäss, dass gemäss höchstrichterli- cher Rechtsprechung das Massnahmengesuch nur abzuweisen wäre, wenn ihre Klage offensichtlich aussichtslos wäre. Da aber im Falle, dass der Ausgang des Verfahrens völlig offen sei, eben nicht von offensichtlicher Aussichtlosigkeit aus- gegangen werden könne, wäre, selbst wenn dem Standpunkt der Vorinstanz zu folgen wäre, das Massnahmebegehren nicht abzuweisen (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. III.). 3.1. Nachdem gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung die speziellen Verfahrensvorschriften gemäss Art. 295 ff. ZPO nicht zur Anwendung gelangen (vgl. E. III. 2.1. hiervor) ist zur Prüfung von vorsorglichen Massnahmen grundsätz- lich nicht auf Art. 303 ZPO sondern auf die Art. 261 ff. ZPO abzustellen. Vorsorg- liche Massnahmen sind damit anzuordnen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist und ihr aus der

- 10 - Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). 3.2. Sowohl gemäss Art. 303 ZPO bzw. Art. 281 Abs. 2 aZGB, der weit- gehend dem aktuellen Art. 303 Abs. 1 ZPO entsprach, wurden keine unterhalts- spezifischen Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anspruches voraus- gesetzt; die Glaubhaftmachung war gleich wie in anderen Rechtsgebieten zu prü- fen. Der Anspruch auf Mündigenunterhalt war demnach glaubhaft, wenn für des- sen Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit sprach, auch wenn das Ge- richt noch mit der Möglichkeit rechnete, dass sich die betreffenden Umstände nicht verwirklicht haben könnten (BGE 117 II 127, 131 und dazu B. Schnyder, ZBJV 129/1993 S. 133 ff., Urteil des Bundesgerichts 5P.184/2005 vom 18. Juli 2005 E. 1.3 mit Verweis auf BGE 120 II 393 E. 4c S. 398 [betreffend Sonderprü- fung gemäss Art. 697b OR] und auf BGE 130 III 321 E. 3.3 S. 325 [betreffend Versicherungsrecht], BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 281 N 10 f.). In Bezug auf die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ändert sich daher nichts, wenn anstelle von Art. 303 ZPO bzw. Art. 281 aZGB auf Art. 261 ZPO abgestellt wird. Zwar zi- tiert die Vorinstanz diesbezüglich eine ältere Kommentarstelle, wo ohne tieferge- hende Begründung und ohne auf die damals zum Teil schon publizierte höchst- richterliche Rechtsprechung einzugehen festgehalten wird, dass ein Unterhalts- verpflichteter nur zu vorläufigen Unterhaltszahlungen verpflichtet werden dürfe, wenn das Risiko einer Klageabweisung in guten Treuen vernachlässigt werden könne (Hegnauer, in: Berner Kommentar, Bd. II, Bern 1997, N 25 zu Art. 281–284 ZGB). Mangels Begründung ist aber nicht ersichtlich, wieso – entgegen der publi- zierten höchstrichterlichen Rechtsprechung – für die vorläufige Verpflichtung zur Leistung von Kinderunterhalt – wenn das Kindesverhältnis als solches nicht um- stritten ist – strengere Anforderungen gelten sollten, als für andere vorsorgliche Leistungsmassnahmen. Dem Kommentator ist daher nicht zu folgen. Im Ergebnis bleibt es dabei, dass in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu klären ist, ob die Begründetheit der Unterhaltsklage im unter E. III. 1. hiervor dar- gelegten Sinne glaubhaft ist, unabhängig davon, ob sich das Massnahmebegeh- ren auf Art. 303 ZPO (bzw. Art. 281 aZGB) oder Art. 261 ZPO stützt.

- 11 - 3.3.1. Gemäss Art. 262 lit. e ZPO kann eine vorsorgliche Massnahme, die den Gesuchsgegner zu einer Geldzahlung verpflichtet, einzig in den vom Gesetz bestimmten Fällen erlassen werden. Als Beispiel eines solchen Falles wird in der Botschaft zur schweizerischen ZPO die vorsorgliche Festlegung von Unterhalts- zahlungen gemäss Art. 303 ZPO angeführt (Botschaft zur schweizerischen Zivil- prozessordnung vom 28. Juni 2006, S. 7355). Diese Bestimmung kommt aber vorliegend wie erwähnt zumindest nicht direkt zur Anwendung. Da keine andere einschlägige Norm ersichtlich ist, muss geprüft werden, ob Art. 303 ZPO analog anzuwenden ist. 3.3.2. In grundsätzlicher Hinsicht ist dabei von Bedeutung, dass Kinderun- terhaltsverpflichtungen eine Sonderstellung gegenüber anderen zivilrechtlichen Verpflichtungen einnehmen, da es sich um eine sittliche Pflicht handelt, die auf einem speziellen, verwandtschaftlichen Näheverhältnis der Parteien beruht, und die Unterhaltsberechtigten in der Regel zur Bestreitung des Lebensunterhalts auf die Unterhaltszahlungen angewiesen sind. Die hervorragende Bedeutung dieser Pflicht ist auch daran erkennbar, dass die familienrechtlichen Unterhaltspflichten die einzigen zivilrechtlichen Geldforderungen sind, deren Nichterfüllung in der Schweiz strafbedroht ist (Art. 217 StGB). Insofern ist einem Unterhaltsverpflichte- ten im Vergleich zu einem Schuldner einer "gewöhnlichen" Forderung grundsätz- lich eher eine vorsorgliche Verpflichtung, die eingeklagte Leistung zu erbringen, zuzumuten. Zwar ist das mündige Kind einerseits in der Regel nicht mehr so stark auf den Unterhalt der Eltern angewiesen wie das Unmündige, dementsprechend be- steht der Unterhaltsanspruch auch nur, wenn das mündige Kind noch nicht über eine angemessene Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB verfügt und ne- ben der Ausbildung nicht die nötigen Mittel für seinen Unterhalt erwirtschaften kann. Andererseits ist das Erlangen einer angemessenen Ausbildung ein wichti- ger Aspekt der Persönlichkeitsentwicklung und determiniert den weiteren Le- bensweg massgeblich. Das Fehlen von Unterhaltsleistungen hat daher für den mündigen Unterhaltsberechtigten die schwerwiegende Folge, dass er eine ange- messene Ausbildung nicht in Angriff nehmen bzw. fortsetzen kann. Dabei ist auch

- 12 - zu berücksichtigen, dass bei der Ausbildung unnötige Verzögerungen nach Mög- lichkeit zu vermeiden sind. Die Situation der Parteien eines Prozesses, in dem über Mündigenunterhalt zu befinden ist, und jener eines Prozesses, in dem über Unmündigenunterhalt entschieden werden muss, ist damit als so ähnlich zu quali- fizieren, dass ein unterschiedliches Vorgehen bezüglich vorsorglicher Massnah- men nicht sachgerecht erscheint. Vielmehr ist aufgrund der Ähnlichkeit der beiden Konstellationen bezüglich vorsorglicher Massnahmen gleich vorzugehen. Art. 303 ZPO ist daher analog anzuwenden und es sind auch im Mündigenunterhaltspro- zess – falls die weiteren Voraussetzungen gegeben sind – vorsorglich Unterhalts- verpflichtungen festzulegen. 3.3.4. Mit dem Schluss, dass aufgrund einer analogen Anwendung von Art. 303 ZPO auch im Mündigenunterhaltsprozess vorsorglich eine Unterhaltsver- pflichtung festgelegt werden kann, steht in Einklang, dass soweit ersichtlich bis anhin weder in der Lehre noch in der Judikatur die grundsätzlich Zulässigkeit der vorsorglichen Festlegung von Mündigenunterhalt kontrovers diskutiert wurde (vgl. beispielsweise BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 281 N 11, Spycher, in: Berner Kom- mentar, ZPO, Bd. II, Bern 2012, N. 15 zu Art. 303 ZPO, Hegnauer, in: Berner Kommentar, Bd. II, Bern 1997, N 18 ff. zu Art. 281–284 ZGB, Tu- or/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Auf- lage, Zürich Basel Genf 2009, S. 478 Rz 23, je mit weiteren Hinweisen). 3.4. Wie dargelegt besteht der Anspruch auf Mündigenunterhalt gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB nur, wenn die ansprechende Partei für die Erlangung einer angemessenen Ausbildung auf die Unterstützung angewiesen ist. Ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO ist daher aufgrund der Natur des Anspruches mit Ausnahme von besonderen, vorliegend nicht gegebenen Umständen stets zu bejahen, wenn das Bestehen eines Anspru- ches gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB glaubhaft ist (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 281 N 4). 4.1. Konkret ist somit zunächst zu prüfen, ob die Klägerin eine im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB angemessene Ausbildung anstrebt. Dass die Ausbildung den Neigungen und Fähigkeiten der Klägerin nicht entspräche, ist vorliegend we-

- 13 - der geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich. Kontrovers ist aber, ob die Gesuchstellerin nicht bereits eine angemessene (Erst-) Ausbildung abgeschlos- sen hat (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. II., Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 2.). 4.2. Weitgehend unbestritten blieb bzw. durch die Akten belegt ist, dass die Klägerin zunächst die Fachmittelschule G._____ besucht und mit der Fachma- turität abgeschlossen hat. Sie absolvierte danach im Hinblick auf den Besuch ei- ner Hotelfachschule ein Praktikum im Gastronomiebereich. Da ihr das Metier nicht zusagte, nahm sie während eines knappen Jahres eine Arbeitstätigkeit bei einem grossen Möbelhaus auf. Teils überschneidend und in der Folge besuchte sie den Vorkurs H._____ an der I._____ in G._____, legte die Aufnahmeprüfung für die Fachhochschule C._____, Ausbildungsgang D._____ und E._____ erfolgreich ab und wurde zu diesem am 15. September 2014 beginnenden Ausbildungsgang zugelassen (Urk. 7/7 S. 2 Ziff. 1.1. - Ziff. 1.3.1., Urk. 9/14, Urk. 10 S. 7 Rz 14a. f.). 4.3.1. Ob eine angemessene Ausbildung bereits abgeschlossen wurde, kann nicht rein schematisch beurteilt werden, sondern nur unter Berücksichtigung der individuellen Umstände. Diesbezüglich ist vor allem der "Ausbildungs- bzw. Lebensplan", den Kinder und Eltern in der Regel gemeinsam erarbeiten und her- nach laufend anpassen müssen, zu berücksichtigen (BSK ZGB I-Breitschmied Art. 277 N 9 und N 12 f. m.w.H.). Der Beklagte bringt denn auch nicht vor, die Ge- suchstellerin habe bereits eine Ausbildung absolviert, die ihr die Aufnahme einer adäquaten Erwerbstätigkeit erlaube, sondern argumentiert, dass die Klägerin zweimal den Beruf gewechselt habe, ohne dies mit ihm zu besprechen. So habe sie durch den Besuch der Fachmittelschule den Ausbildungsweg zur Lehrerin eingeschlagen, danach die Hotelfachschule besuchen wollen und nun wolle sie Innenarchitektin werden. Sie strebe mithin eine ganz andere Ausbildung als ur- sprünglich vorgesehen an. Die dritte nun in Angriff genommene Ausbildung müs- se der Beklagte daher nicht finanzieren (Urk. 10 S. 7 f. Rz 14 f. mit wohl umfas- sendem Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_563/2008 vom 4. Dezem- ber 2008). 4.3.2. Der Beklagte geht dabei von einem unzutreffenden Verständnis des Begriffes "Ausbildungsplan" aus und wertet in der Folge die tatsächlichen Um-

- 14 - stände falsch. Beim Ausbildungsplan handelt es sich nicht um eine exakte und unabänderbare Verpflichtung, die ein Kind einmal eingeht und die es in der Folge minutiös zu befolgen hat, ansonsten es seinen Unterhaltsanspruch verliert. Viel- mehr sind die verschiedenen wichtigen Entscheide betreffend Ausbildungs- und Berufswahl auch stets den aktuellen Gegebenheiten anzupassen (BSK ZGB I- Breitschmied Art. 277 N 13). So ist beispielsweise nach Abschluss der obligatori- schen Schulzeit eine erste Entscheidung betreffend die weitere Richtung des Ausbildungsweges zu treffen, nämlich ob die Mittelschule in Hinblick auf ein Stu- dium besucht oder ob eine Berufslehre begonnen werden soll. In diesem Zeit- punkt schon die Studienrichtung – zum Beispiel Humanmedizin oder wie vorlie- gend Pädagogik – festzulegen, besteht weder Anlass noch erscheint dies in Hin- blick auf das jugendliche Alter im Zeitpunkt dieses Entscheides sinnvoll, insbe- sondere da in der Schweiz die Ausbildungswege eine verhältnismässig grosse Durchlässigkeit aufweisen. Insofern kann in der Entscheidung der Klägerin, D._____ und E._____ zu studieren, kein derartiges Abweichen von einem einmal gefassten Ausbildungsplan – unabhängig davon, ob dieser ein Pädagogikstudium oder eine Lehrerausbildung vorgesehen hatte – erblickt werden, das die Unter- haltspflicht des Beklagten erlöschen lassen würde. Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin nicht unmittelbar im Anschluss an die Mittelschule den Vorkurs an der I._____ in Angriff nahm, sondern zunächst ein Praktikum im Gastronomie- bereich absolvierte und während rund eines Jahres bei einem Möbelhaus arbeite- te, musste doch der Beklagte zum einen die Klägerin während dieser Zeit nicht fi- nanziell unterstützen und erscheint es zum anderen naheliegend, dass dieses Vorgehen einer seriösen Orientierung über die zu ergreifende Ausbildung diente. Es liegt sodann mitnichten ein mehrfacher Studienabbruch vor, wie dies der Be- klagte zu suggerieren versucht, hatte doch die Klägerin unbestrittenermassen, bevor sie den Besuch der Fachhochschule in Angriff nahm, zunächst ein Prakti- kum absolviert und danach eine Arbeitstätigkeit aufgenommen, mithin noch keine Studien begonnen, die sie hätte abbrechen können. Insofern ist auch die vorlie- gende Situation nicht mit jener zu vergleichen, die es im vom Kläger angeführten Bundesgerichtsentscheid zu beurteilen galt, zumal in jenem Entscheid die Unter- haltspflicht der Eltern trotz zweimaligem Abbruch einer bereits begonnen Lehre

- 15 - während einer dritten Lehre bejaht wurde (Urk. 10 S. 7 f. Rz 14 f., Urteil des Bun- desgerichts 5A_563/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 4.3). 4.3.3. Da die Klägerin nach dem Vorkurs an der I._____ die Aufnahmeprü- fung für die Fachhochschule erfolgreich absolviert hat (Urk. 7/9/14) erscheint es glaubhaft, dass sie ihre Ausbildung seriös und ernsthaft verfolgt. 5.1. Im Weiteren ist zu prüfen, ob dem Beklagten trotz des offensichtlich und unbestrittenermassen zerrütteten Verhältnis zwischen ihm und der Klägerin zugemutet werden kann, Unterhaltsbeiträge zu leisten (BGE 129 III 375 E. 3 S. 376). Allein der Umstand, dass das Verhältnis zerrüttet ist, lässt die Unterhalts- pflicht grundsätzlich nicht entfallen. Unzumutbar wird der Mündigenunterhalt erst dann, wenn sich das Kind ohne Grund und nur aus eigenem Willen dem persönli- chen Umgang entzieht und ihm dieses Verhalten als subjektiv schuldhaft vorge- worfen werden muss (Urteile 5C.231/2005 vom 27. Januar 2006 E. 2, 5C.94/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.2, 5A_563/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 5.1, BGE 113 II 374 E. 2 S. 376 f.). Schwierig zu beurteilen ist diese Schuldfrage ins- besondere, wenn es im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren der El- tern zum Zerwürfnis zwischen dem Kind und einem Elternteil kam. In einer sol- chen Situation kann dem Kind in der Regel erst ein Vorwurf gemacht werden, wenn es auch nach Erreichen der Mündigkeit und gewissem Zeitablauf auf seiner ablehnenden Haltung gegenüber einem Elternteil beharrt, obwohl sich dieser im Verhältnis zu seinem Kind korrekt verhält (BGE 113 II 374 E. 4 S. 378 ff., BGE 120 II 177 E. 3c und E. 4a S. 179 ff.). 5.2. Der Beklagte führte im vorinstanzlichen Verfahren aus, die Mutter der Klägerin habe zusammen mit der Klägerin unberechtigt einen grossen Geld- betrag aus dem Bankschliessfach der Eheleute behändigt, was er offenbar als Diebstahl empfand. Da er aber die Klägerin nicht in das Scheidungsverfahren ha- be einbeziehen wollen, habe er diesen Vorwurf nicht in das Scheidungsverfahren eingebracht und auf die Geltendmachung güterrechtlicher Ansprüche verzichtet. Er gab sodann zu, in einer Konfliktsituation aus Wut über die Klägerin, ihr in einer SMS vorgeworfen zu haben, eine Diebin zu sein, wobei er sich auf das Geld im Bankschliessfach bezog (Prot. I. S. 16). Dies illustriert neben dem angespannten

- 16 - Verhältnis zwischen den Parteien auch, dass der Beklagte der Klägerin noch nachträgt, dass sie sich im Scheidungsverfahren nicht auf seine Seite geschlagen oder sich zumindest neutral verhalten hat. Unabhängig davon, was sich bezüglich der Vorgänge um das Bankschliessfach und das Geld tatsächlich zugetragen hat, erscheint es vor diesem Hintergrund ohne weiteres nachvollziehbar, dass ein der- artiger Vorwurf bzw. die diesem zu Grunde liegende innere Einstellung des Be- klagten die Vater-Tochter-Beziehung stark belastet und einen ernsthaften Loyali- tätskonflikt bei der Klägerin verursacht. Die Klägerin war im Zeitpunkt der Schei- dung ihrer Eltern zwar 21 Jahre alt, mithin bereits volljährig (Urk. 7/12/3). Dabei darf aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Scheidung der Eltern in der Regel auch für in ihrer Persönlichkeit noch nicht so gefestigte, junge Erwach- sene ein einschneidendes und schmerzhaftes Erlebnis ist und auch diese dem- entsprechend stark unter Loyalitätskonflikten leiden. Es erscheint daher nicht als nur der Klägerin alleine vorzuwerfen, dass das Verhältnis zwischen ihr und dem Beklagten zerrüttet ist, vielmehr scheint dies in der auf beiden Seiten nicht adä- quat verarbeiteten Scheidungsproblematik begründet zu sein.

E. 2.1 Bezüglich des Hauptverfahrens ist Folgendes anzumerken: Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung gelten die speziellen Verfahrensvorschriften der Art. 295 ff. ZPO unter dem siebten Titel der ZPO "Kinderbelange in familien- rechtlichen Angelegenheiten" nicht, wenn ein volljähriges bzw. mündiges Kind in einem selbstständigen Verfahren einen Unterhaltsanspruch geltend macht. Dieser Anspruch ist abhängig vom Streitwert entweder im "gewöhnlichen" vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO oder im ordentlichen Verfahren gemäss den Art. 219 ff. ZPO geltend zu machen (BGE 139 III 386 insbesondere E. 3.3.3 ff.). In beiden Verfahrensarten gilt damit die Dispositionsmaxime gemäss Art. 58

- 5 - Abs. 1 ZPO, das Gericht darf mithin nicht mehr und nichts anderes zusprechen als beantragt wurde. Im weiteren sind beide Verfahrensarten nicht vom Untersu- chungsgrundsatz geprägt, sondern es ist im Sinne des Verhandlungsgrundsatzes gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO Sache der Parteien – gegebenenfalls mit gewisser Unterstützung durch das Gericht gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO – das Tatsächliche durch klare und substantiierte Behauptungen in den Prozess einzubringen und mit eindeutigen und präzisen Verweisen auf aussagekräftige Unterlagen zu belegen. Es ist dem Gericht verwehrt, die Akten zu durchforschen, sich gleichsam zum Anwalt einer Partei zu machen und den betreffenden Parteistandpunkt zu unter- mauern.

E. 2.2 Vorliegend verlangt die volljährige Klägerin Fr. 1'500.– pro Monat für eine Ausbildung von drei Jahren Dauer (Urk. 1 S. 3 Ziff. 1.2., Prot. I S. 12). Es ist somit von einem Streitwert von Fr. 54'000.– auszugehen. Entgegen der Vo- rinstanz ist damit über die Hauptsache nicht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO zu entscheiden sondern im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 219 ZPO in Verbindung mit Art. 243 Abs. 1 ZPO. Dabei sind die hiervor dar- gelegten, vom Bundesrecht vorgegebenen Prozessmaximen zu beachten, es gilt also der Verhandlungsgrundsatz gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO und die Dispositi- onsmaxime gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO. 2.3.1. Die Organisation der Gerichte ist gemäss Art. 3 ZPO grundsätzlich Sache der Kantone. Der Kanton Zürich regelt die Gerichtsorganisation mit dem Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation (GOG; LS 211.1). Gemäss § 19 GOG entscheidet das Bezirksgericht als Kollegialgericht erstinstanzlich sämtliche Streitigkeiten, für die das ordentliche Verfahren gilt, sofern kein anderes Gericht zuständig ist. 2.3.2. Der angefochtene Entscheid wurde vom Einzelgericht des Bezirks- gerichts Dielsdorf erlassen. Dessen Zuständigkeit müsste sich auf § 24 lit. d GOG stützen können. Gemäss dieser Bestimmung ist das Einzelgericht nämlich zu- ständig für alle Verfahren gemäss den Titeln 6 ("Besondere eherechtliche Verfah- ren"), 7 ("Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten") und 8 ("Verfah-

- 6 - ren bei eingetragener Partnerschaft") des 2. Teils der ZPO. Zusätzlich erwähnt § 24 lit. d GOG auch die "Klagen aus Verwandtenunterstützung". 2.3.3. Ist nach dem oben Ausgeführten im Sinne von BGE 139 III 368 da- von auszugehen, dass Klagen volljähriger Kinder gegen ihre Eltern auf Mündi- genunterhalt gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB nicht als Klagen betreffend "Kinderbe- lange in familienrechtlichen Angelegenheiten" im Sinne des 7. Titel des 2. Teils der ZPO angesehen werden können, stellt sich die Frage, ob das Einzelgericht überhaupt für die Beurteilung der bei ihm anhängigen Klage sachlich zuständig ist. Wäre die Frage zu verneinen, dann wäre ein Nichteintretensentscheid bezüg- lich dieser Klage mangels sachlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ab- sehbar, und das Begehren der Klägerin auf Erlass vorsorglicher Massnahmen müsste wegen einer negativen Hauptsachenprognose ohne weiteres abgewiesen werden. Zu prüfen ist daher, ob der vom zürcherischen Gesetzgeber aus der ZPO entnommene Begriff "Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten" ge- mäss § 24 lit. d GOG ausschliesslich Angelegenheiten minderjähriger Kinder er- fasst, wie das für den gleichen Begriff der ZPO gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Fall ist (vgl. E. III. 2.1. hiervor). 2.3.4. Der zürcherische Gesetzgeber lehnte sich bei der Konzeption des GOG möglichst an das bestehende Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 1976 an, indem er dieses mit dem neuen Gesetz an die Erfordernisse der per

1. Januar 2011 in Kraft getretenen eidgenössischen Verfahrensgesetze, der ZPO und der StPO, anpasste. Das ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus der Weisung des Regierungsrates vom 1. Juli 2009 an den Kantonsrat, wo wiederholt aus- drücklich betont wurde, dass die Gesetzesvorlage zum GOG sich an die bisherige Rechtsordnung anlehne (vgl. Antrag und Weisung des Regierungsrates zum GOG vom 1. Juli 2009, Zürcher Amtsblatt 2009, Textteil, S. 1490 ff., insb. S. 1558, 1579, 1663 [https://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20091408_33_T.pdf]). Das geschah insbesondere auch bei der Abfassung von § 24 GOG, der wörtlich dem § 22 des regierungsrätlichen Gesetzesentwurfes entspricht. Vorbild für diese Bestimmung war § 22a GVG, der seit dem 1. Januar 2001 in Kraft stand. Gemäss § 22a Ziff. 2 und 3 GVG unterstanden sämtliche Unterhaltsklagen von voll- und

- 7 - minderjährigen Kindern gegen ihre Eltern, aber auch die Klagen aus der Pflicht zur Verwandtenunterstützung dem von Bundesrechts wegen vorgeschriebenen einfachen und raschen Verfahren (Art. 280 Abs. 1 aZGB sowie Art. 329 Abs. 3 aZGB mit Verweisung auf Art. 280 Abs. 1 aZGB). In seiner ursprünglichen Fassung hatte das GVG allerdings für derartige Klagen bei gegebenem Streitwert die Zuständigkeit des Kollegialgerichts vorgeh- sehen (§§ 20 und 32 GVG). Erst durch die GVG-Revisionen der 90er-Jahre wurde für solche Klagen die Zuständigkeit des Einzelgerichts begründet. Mit dem Gesetz betreffend Anpassung des Prozessrechts im Personen und Familienrecht vom

27. März 2000 ("Anpassungsgesetz"; OS 56 S. 187), in Kraft getreten am 1. Ja- nuar 2001, wurde die umfassende Kompetenz des Einzelrichters für alle Schei- dungs- und Trennungsverfahren eingeführt. Darüber hinaus wurde der Einzelrich- ter für die Beurteilung sämtlicher Klagen mit familienrechtlichem Bezug für zu- ständig erklärt. Zu seinem Gesetz gewordenen Entwurf zu einem Anpassungsge- setz führte der Regierungsrat in seiner Weisung an den Kantonsrat vom 22. Sep- tember 1999 aus (Zürcher Amtsblatt, Textteil, 1999/II, S. 1249): " Erklärt man den Einzelrichter in umfassender Weise zuständig, Schei- dungsklagen und -begehren zu beurteilen, so drängt es sich auf, seine Zuständigkeit auch auf andere familienrechtliche Klagen auszudehnen. Denn in solchen Prozessen aufgeworfene Fragen sind in der Regel nicht schwieriger zu beantworten als jene des Scheidungsverfahrens. Im Ein- zelnen geht es hier um die Klage auf Feststellung des Personen- und Familienstandes, auf Ungültigkeit der Ehe, auf Abänderung von Schei- dungsurteilen und um die Klagen der entmündigten Person auf Zustim- mung zur Eheschliessung (§ 21 Abs. 2 Ziffern 1, 2, 5 und 6), sowie die im einfachen und raschen Verfahren zu behandelnden Klagen auf Fest- setzung und Abänderung von Unterhaltsbeiträgen an das Kind und die Klage aus der Pflicht zur Verwandtenunterstützung (§ 22a Ziffern 2 und 3)." Das war denn auch die Ausgangslage, als der zürcherische Gesetzgeber die Bestimmungen des GOG im Sinne eines kantonalen Einführungsgesetzes zur ZPO erliess. Sämtliche familienrechtlichen Verfahren sollten auch fürderhin dem Einzelgericht zugewiesen werden. Dass das Bundesgericht dereinst den Begriff der "Kinderbelange" gemäss dem 7. Titel des 2. Teils der ZPO auf minderjährige Kinder beschränken werde, wie es das mit seinem Urteil vom 3. Juli 2013 (BGE 139 III 368) getan hat, konnte nicht vorausgesehen werden. In seiner Weisung

- 8 - vom 1. Juli 2009 an den Kantonsrat hielt der Regierungsrat zu § 22 des Geset- zesentwurfes zum GOG fest, dass der Einzelrichter künftig für sämtliche Streitig- keiten, die früher im einfachen und raschen Verfahren zu beurteilen waren, wei- terhin zuständig sein solle. Die sachliche Zuständigkeit für Klagen auf Verwand- tenunterstützung sei sodann ausdrücklich zu regeln und, wie bisher, dem Einzel- gericht zuzuweisen (Zürcher Amtsblatt 2009, Textteil, S. 1566). Ausdrücklich wird in der regierungsrätlichen Weisung unter Klagen betreffend Verwandtenunterstüt- zung ausgeführt, dass die Zuweisung an das Einzelgericht erfolge, obwohl bei solchen Klagen künftig das ordentliche Verfahren Platz greife, wenn der Streitwert über Fr. 30'000.00 liege (Zürcher Amtsblatt 2009, Textteil, S. 1588). Bei dieser Ausgangslage steht fest, dass der zürcherische Gesetzgeber die sachliche Zu- ständigkeit für sämtliche familienrechtlichen Klagen und damit auch für Unter- haltsklagen von Kindern gegen ihre Eltern – ungeachtet dessen, ob die Kinder minderjährig sind oder nicht, – dem Einzelgericht zuweisen wollte. Der Begriff "Kinderbelange" in § 24 lit. d GOG ist daher in diesem Sinne – und damit abwei- chend von BGE 139 III 368 – auszulegen. 2.3.5. Steht mithin fest, dass das vorinstanzliche Einzelgericht für die Beur- teilung der ihm unterbreiteten Klage zuständig ist, kann unter diesem Gesichts- punkt jedenfalls keine negative Hauptsachenprognose hinsichtlich der anbegehr- ten vorsorglichen Massnahmen gemacht werden.

E. 2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend über die Haupt- sache zwar vom Einzelgericht entschieden werden muss, dabei aber die Bestim- mungen des ordentlichen Verfahrens gemäss Art. 219 ff. ZPO zur Anwendung kommen, mithin insbesondere weder die Offizial- noch die Untersuchungsmaxime gelten. IV.

1. Die Vorinstanz erwog, dass sich die vorläufige Festsetzung einer Unterhaltszahlung nur rechtfertige, wenn das Risiko einer Klageabweisung in gu- ten Treuen vernachlässigt werden könne. Da bei der Glaubhaftmachung die Un-

- 9 - terhaltspflicht des Beklagten aus Art. 276 ZGB noch nicht zwingend feststehe, rechtfertige sich eine gewisse Zurückhaltung, da allfällig zu Unrecht geleistete Un- terhaltsbeiträge nicht mehr zurückgefordert werden könnten. In Verfahren betref- fend Mündigenunterhalt könne sich das Gericht, wenn die Voraussetzungen ge- mäss Art. 277 Abs. 2 ZGB vollumfänglich umstritten seien, nur auf den Massstab der leicht überwiegenden Wahrscheinlichkeit berufen. In diesen Fällen sei daher das Risiko einer Abweisung der Unterhaltsklage regelmässig nicht zu vernachläs- sigen. Konkret sei strittig, ob es sich beim Ausbildungsgang der Klägerin um eine Erstausbildung handle und ob die Klägerin ungerechtfertigt den Kontakt mit dem Beklagten verweigere. Die Beurteilung dieser Fragen sei derzeit noch völlig offen. Das Risiko einer Klageabweisung sei somit nicht vernachlässigbar und das Mass- nahmebegehren daher abzuweisen (Urk. 2 S. 4 f.).

E. 6 Blatt) für das Jahr 2013 bei einem steuerbaren Einkommen in der Grössenord- nung von Fr. 50'000.– rund Fr. 7'500.– an kantonalen Steuern bezahlen. Die di- rekte Bundessteuer wurde dabei mit Fr. 450.– ausgewiesen (Urk. 7/12/22

E. 7 Blatt), dass diese Verfügung nicht in Rechtskraft erwachsen wäre, ist nicht er- sichtlich. Offenbar hat sich die Steuerlast im Jahr 2013 gegenüber der vorange- henden zwei Jahren erhöht, da die jüngere Schwester der Klägerin, J._____, am

1. Juli 2013 volljährig geworden ist und ihre Unterhaltsbeiträge daher nicht mehr vom Beklagten vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können, ihm aber gleichzeitig der Sozialabzug für volljährige Kinder in Ausbildung verweigert wurde (Urk. 7/12/ 2. Blatt und Urk. 7/12/27). Auf der "Übersicht Pflichtigenkonto" ist sodann handschriftlich vermerkt, der dort aufgeführte voraussichtliche Steuer- betrag von Fr. 4'200.– für das Jahr 2014 sei zu niedrig (Urk. 7/12/27). Der Beklag- te scheint aber dennoch auf den aus seiner Sicht zu niedrigen Steuerbetrag ab- zustellen, indem er für die laufende Steuerlast (wahrscheinlich inklusive direkter Bundessteuer in der Grössenordnung von Fr. 450.– pro Jahr) nur den wohl aufge- rundeten Betrag von Fr. 400.– geltend macht (Urk. 7/10 S. 11). Die Gründe dafür werden weder dargelegt noch sind sie aus den Akten ersichtlich.

- 21 - Soweit der Beklagte mit "Stundung Steuern 2013" eine Abzahlungsverpflich- tung für Steuerschulden geltend machen will und dazu auf Urk. 7/12/27 f. ver- weist, ist zunächst festzuhalten, dass der Beklagte zwar tatsächlich eine Stun- dungsvereinbarung getroffen hat, aber über lediglich zwei Raten von etwas mehr als je Fr. 500.–, mit deren Bezahlung die Steuerschulden des Beklagten per

30. September 2014 getilgt wären (Urk. 7/12/28 3. Blatt). Eine fortlaufende monat- liche Belastung von Fr. 440.– zur Begleichung von Steuerschulden, wie sie der Beklagte geltend zu machen scheint, wird aber durch diese Unterlagen nicht be- legt. Belege für die tatsächliche Ausführung entsprechender Zahlungen werden sodann weder vom Beklagten genannt noch sind solche ersichtlich. Insgesamt erscheinen die Vorbringen des Beklagten als nicht in sich stim- mig, stehen nicht in Einklang mit den Akten und können daher nicht nachvollzo- gen werden. Im Rahmen des summarischen Massnahmeverfahrens ist es des- halb angebracht, von der in Veranlagungsverfügungen vom 11. März 2014 betref- fend Kantons-, Gemeinde und direkte Bundessteuer ausgewiesenen jährlichen Steuerlast des Beklagten in der Grössenordnung von Fr. 8'000.– auszugehen, die monatliche Ausgaben für Steuern auf rund Fr. 670.– zu schätzen und dem Be- klagten zuzumuten, unter Umständen um Stundung oder Erlass einer allenfalls höheren Steuerlast für die Geltungsdauer allfälliger vorsorglicher Massnahmen nachsuchen zu müssen.

E. 7.8 Die Klägerin akzeptiert die vom Beklagten geltend gemachten Auf- wendungen zur Tilgung von Privatschulden nicht. Sie bestritt dabei weder den Bestand noch die Tilgung der Privatschulden, machte aber geltend, der Kredit sei unnötigerweise aufgenommen worden (Prot. I S. 15). Diesbezüglich ist zunächst auf die rechtlichen Ausführungen unter E. IV. 7.7. hiervor zu verweisen, aufgrund derer die Privatschulden des Beklagten grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Dass die Privatschuld missbräuchlich eingegangen worden wäre, also mit dem Ziel, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu vermindern, um allfällige Unterhalts- verpflichtungen zu umgehen, wird weder behauptet noch ist dies aus den Akten ersichtlich. Die Rückzahlungsverpflichtung von Fr. 500.– pro Monat gemäss dem betreffenden Darlehensvertrag ist daher zu berücksichtigen (Urk. 7/12/30). Das

- 22 - Darlehen sollte durch diese Zahlungen am 1. September 2015 getilgt sein. Da vorsorgliche Massnahmen nur für einen begrenzten Zeitraum gelten sollen, kann aber darauf verzichtet werden, verschiedene Zeitabschnitte zu bilden und einen abweichenden Bedarf ab dem 1. September 2015 zu berechnen.

E. 7.9 Die weiteren Bedarfspositionen sind anerkannt, es besteht mit Aus- nahme der Unterhaltsverpflichtung gegenüber J._____, auf die später einzugehen sein wird, kein Anlass diese im vorliegenden Verfahren näher zu thematisieren. Insgesamt präsentiert sich die wirtschaftliche Situation des Beklagten damit wie folgt: Grundbetrag (um 20 % erhöht) 1'440.00 Wohnkosten 750.00 Krankenkasse 362.60 Franchise 40.00 Moped für Arbeitsweg 60.00 Telefon/Hausratversicherung 150.00 Steuern 670.00 Schuldentilgung 500.00 Unterhaltsverpflichtung J._____ 1'000.00 Total 4'972.60 Dem sehr zurückhaltend berechneten und bescheidenem Bedarf (insbeson- dere tiefe Wohn- und Mobilitätskosten) stehen insgesamt Einkünfte in der Höhe von rund Fr. 5'070.– pro Monat gegenüber (= Fr. 4'860.– + Fr. 210.–), der Beklag- te verfügt mithin (selbst ohne Berücksichtigung allfälliger Steuerschulden) über eine maximale Leistungsfähigkeit von rund Fr. 100.– pro Monat. 8.1. Die Klägerin stellt ihre wirtschaftliche Situation folgendermassen dar (Urk. 7 S. 3 f. Ziff. 3.1.):

- 23 - Grundbetrag 1'100.00 Miete (hälftiger Anteil) 700.00 Nebenkosten (abzgl. Akonto, 27.00 hälftiger Anteil) Strom (hälftiger Anteil) 28.00 Krankenkasse 308.00 Internet/Tel/TV (hälftiger Anteil) 51.00 Billag (hälftiger Anteil) 19.00 Natel 87.00 ÖV-Abo 218.00 Schulkosten 1'566.00 Total 4'104.00 Auch der Bedarf der Klägerin wurde bestritten, auf die entsprechenden Vor- bringen ist nachfolgend einzugehen. 8.2. Der Beklagte gesteht der Klägerin nur einen Grundbetrag von Fr. 600.– zu (Urk. 7/10 S. 10 ). Er geht dabei wohl davon aus, dass die Gesuch- stellerin bei ihrer Mutter wohnen könne und diesfalls nur ein einfacher Kinder- grundbetrag anzurechnen sei. Diese Argumentation entbehrt einer rechtlichen oder tatsächlichen Grundlage. Der mündigen Gesuchstellerin ist vielmehr unab- hängig davon, ob sie mit ihrer Mutter, ihrem Freund oder mit einem anderen Er- wachsenen zusammen wohnt, ein Grundbetrag von Fr. 1'100.– anzurechnen (vgl. Ziff. II. 1.1 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 [nachfolgend Kreis- schreiben]). 8.3. Der Beklagte macht weiter geltend, die Klägerin könne bei ihrer Mut- ter wohnen, weshalb ihr nur anteilige Wohnkosten in der Höhe von Fr. 150.– pro Monat anzurechnen seien (Urk. 7/10 S. 10). Aufgrund des Alters der Klägerin und ihrer vormaligen Arbeitstätigkeit in der Agglomeration von Zürich erscheint es nicht angemessen, von der Klägerin zu verlangen, bei ihrem Freund auszuziehen und zurück zu ihrer Mutter nach L._____ zu zügeln, zumal die Fachhochschule in M._____ von N._____ aus deutlich besser zu erreichen ist als von L._____ aus. Im Hinblick auf die allfällige Aufnahme einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit ist auch zu beachten, dass sich diesbezüglich in der Agglomeration von Zürich mehr Ar-

- 24 - beitsmöglichkeiten bieten. Der von ihr geltend gemachte Mietzins inkl. Nebenkos- ten von 727.– pro Monat erscheint sodann studentischen Verhältnissen gerade noch angemessen und steht mit den Akten in Einklang (Urk. 7/5/5 f.); er ist der Klägerin daher anzurechnen. 8.4. Stromkosten sind aus dem Grundbetrag zu bezahlen, die geltend gemachten Fr. 28.– pro Monat können nicht berücksichtigt werden (vgl. Ziff. II. des Kreisschreibens). 8.5. Die Kosten für die Krankenkasse von Fr. 308.– pro Monat sind be- legt (Urk. 7/5/8), sie sind aber um den Betrag der individuellen Prämienvergünsti- gung zu kürzen. Diese beträgt im Kanton Zürich rund Fr. 180.– pro Monat (vgl. die entsprechenden Merkblätter abzurufen unter www.svazuerich.ch). Der Klägerin sind daher Kosten für die Krankenkasse von Fr. 128.– anzurechnen. 8.6. Die Kosten für den Fernsehanschluss sind bereits in der Miete ent- halten (Urk. 7/5/5). Die Kosten für das Internet kann sich die Klägerin mit ihrem Freund teilen, es rechtfertigt sich daher für das Internet Fr. 25.– einzurechnen, da mit einem Betrag von Fr. 50.– ein adäquater Internetzugang ohne weiteres finan- ziert werden kann. Für das Natel ist der Klägerin ein Betrag von Fr. 50.– anzu- rechnen, da mit diesem Betrag bei haushälterischem Vorgehen und geeigneter Wahl des Abonnements sämtliche nötigen Kommunikationsbedürfnisse abge- deckt werden können. Insgesamt ist der Klägerin also für Internet, Telefon und Billag (hälftiger Anteil von Fr. 19.–) ein aufgerundeter Betrag von Fr. 100.– (≈ Fr. 25.– + Fr. 50.– + Fr. 19.–) anzurechnen. 8.7. Die Kosten für das ÖV-Abo sind ausgewiesen und zu berücksichti- gen (Urk. 7/5/11). Die Schulkosten blieben weitgehend unbestritten (Urk. 7/10 S. 10).

- 25 - 8.8. Insgesamt präsentiert sich der Bedarf der Klägerin wie folgt: Grundbetrag 1'100.00 Wohnkosten 727.00 Krankenkasse 128.00 Internet/Tel/Billag 100.00 ÖV-Abo 218.00 Schulkosten 1'566.00 Total 3'839.00 Selbst wenn die Klägerin neben ihrer Ausbildung mit einem halben Arbeits- pensum das vom Beklagten genannte, für eine Person ohne abgeschlossene Be- rufsausbildung hohe Einkommen von Fr. 2'000.– netto pro Monat erwirtschaften könnte (Urk. 7/10 S. 10) und unter Berücksichtigung der Ausbildungszulagen, würden ihr zur Deckung ihres Grundbedarfes rund Fr. 1'600.– (≈ Fr. 3839.– ./. Fr. 2'000.– ./. Fr. 250.–) pro Monat fehlen. Ihre Unterstützungsbedürftigkeit in ei- nem die Leistungsfähigkeit des Beklagten deutlich übersteigenden Umfang er- scheint daher ohne Weiteres als glaubhaft.

E. 9 Grundsätzlich sind Geschwister auch in Bezug auf den Mündigenun- terhalt unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation gleich zu behandeln (Hausheer/Verde, Mündigenunterhalt, in: Jusletter 15. Februar 2010 Rz 55 ff.). Vorliegend kann im Massnahmeverfahren ein maximaler Unterhaltsbeitrag von Fr. 100.– pro Monat festgelegt werden (vgl. E. IV. 7.9 hiervor). Es erscheint daher als zweifelhaft, dass die Klägerin und ihre Schwester, die einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.– im Monat erhält, gleich behandelt werden. Grundsätzlich müsste daher geprüft werden, ob dem Beklagten zugemutet werden muss, ein Abände- rungsverfahren gegen die Schwester der Klägerin anzustrengen. Da aber im Rahmen eines Summarverfahrens die Prognose über den Verlauf eines allfälligen Abänderungsverfahrens nur mit sehr grossen Unsicherheiten getroffen werden kann, sind im Summarverfahren Unterhaltsverpflichtungen, die zuvor in einem or- dentlichen Verfahren festgelegt wurden, grundsätzlich als gegeben zu betrachten (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 2010, S. 547 Rz 08.19).

- 26 -

E. 10 Im Ergebnis ist der Beklagte damit zu verpflichten, der Klägerin für die Dauer des Verfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 100.– pro Monat zu bezahlen. Diese sind im Voraus auf den ersten eines je- den Monats zu bezahlen. Die Klägerin beantragte, die vorsorglichen Unterhalts- leistungen seien ab Rechtshängigkeit des Verfahrens bei der Vorinstanz zu be- zahlen (Urk. 1 S. 2). Der Beklagte äusserte sich hierzu nicht. Das Verfahren wur- de bei der Vorinstanz mit Eingang der Klagebewilligung am 28. April 2014 rechts- hängig (Urk. 7/1 S. 1). Dementsprechend ist der Beklagte zu Unterhaltsleistung ab Mai 2014 zu verpflichten. Der Unterhaltsbeitrag war daher erstmals auf den

1. Mai 2014 zu bezahlen. V. Unentgeltliche Rechtspflege

1. Die Klägerin ersuchte um einen Prozesskostenvorschuss eventuali- ter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung ihrer Vertre- tung als unentgeltlichen Rechtsbeistand im Berufungsverfahren (Urk. 1 S. 2 f.).

2. Der Beklagte ist wirtschaftlich nicht in der Lage einen Prozesskos- tenvorschuss zu leisten (vgl. E. IV. 7.9. hiervor), das entsprechende Begehren ist daher abzuweisen.

3. Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ist es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, wird ihr auch ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

4. Dass die Klägerin nicht über die nötigen Mittel verfügt, um den vor- liegenden Prozess zu finanzieren, ergibt sich aus E. IV. 8.8. hiervor. Da im Beru- fungsverfahren zahlreiche Ermessensfragen zu prüfen waren, kann ihr Stand- punkt trotz ihres weitgehenden Unterliegens nicht als zum vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO qualifiziert werden. Dementsprechend ist auch der Beizug eines Anwaltes angebracht. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind mithin gegeben. Der Klägerin ist daher die un-

- 27 - entgeltliche Prozessführung für das Berufungsverfahren zu gewähren und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. VI.

1. Selbst im Fall, dass noch ein Beweisverfahren durchgeführt werden müsste, rechtfertigt es sich, davon auszugehen, dass das Verfahren vor der Vor- instanz insgesamt maximal zwei Jahre dauern wird. Da die Klägerin vorsorglichen Unterhalt von Fr. 1'000.– pro Monat fordert, ist für die Bemessung der Entscheid- gebühr von einem Streitwert in der Höhe von Fr. 24'000.– auszugehen. Gemäss § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) beträgt die Grundgebühr damit gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG Fr. 3'470.–. Da wiederkehrende Leistungen im Sinne von Art. 92 ZPO zu beurtei- len sind, ist die Grundgebühr zunächst in Anwendung von § 4 Abs. 3 GebV OG um einen Drittel auf rund Fr. 2'313.– zu reduzieren. Sodann ist sie aufgrund der summarischen Natur des vorliegenden Verfahrens gemäss § 8 Abs. 1 GebV OG um einen weiteren Viertel auf rund Fr. 1'750.– zu senken.

2. Die Klägerin verlangt die Festlegung von Unterhaltszahlungen von Fr. 1'000.– pro Monat, im Ergebnis sind solche von Fr. 100.– festzulegen. Ge- mäss Art. 106 Abs. 2 ZPO ist die Entscheidgebühr daher zu 9/10 der Klägerin und zu 1/10 dem Beklagten aufzuerlegen. Da der Klägerin die unentgeltliche Rechts- pflege für das vorliegende Verfahren zu gewähren ist, muss ihr Anteil an der Ent- scheidgebühr aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen werden. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

3. Aufgrund des Verfahrensausganges wäre die Klägerin grundsätzlich zu verpflichten, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädi- gung zu bezahlen. Da sich der Beklagte im vorliegenden Verfahren aber nicht vernehmen liess (vgl. E. II. hiervor), ist ihm kein erheblicher Aufwand entstanden. Auf die Bemessung und Zusprechung einer Parteientschädigung ist daher zu ver- zichten.

- 28 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses wird abge- wiesen.
  2. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessfüh- rung gewährt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechts- beistand bestellt.
  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  4. Der Beklagte wird für die Dauer des Verfahrens betreffend Mündigenunter- halts verpflichtet, der Klägerin teils rückwirkend monatliche Unterhaltsbeiträ- ge von Fr. 100.– zu entrichten, zahlbar monatlich im Voraus je auf den ers- ten eines jeden Monats, erstmals auf den 1. Mai 2014.
  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'750.– festgesetzt.
  6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin zu 9/10 und dem Beklagten zu 1/10 auferlegt. Der Anteil der Klägerin wird aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 29 -
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 24'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gel- ten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Dezember 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. G. Kenny versandt am: kt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ140010-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H. A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiber lic. iur. G. Kenny Beschluss und Urteil vom 5. Dezember 2014 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Unterhalt Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfah- ren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 31. Juli 2014 (FK140008-D)

- 2 - Rechtsbegehren: (sinngemäss; Urk. 7/1 S. 2, Prot. I S. 12 oben) Der Beklagte sei im Sinne von vorsorglichen Massnahmen zu ver- pflichten, der Klägerin während des hängigen Verfahrens Unterhalts- zahlungen von Fr. 1'500.– pro Monat zu bezahlen. Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 31. Juli 2014 (FK140008-D): (Urk. 2 S. 5) " 1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.

2. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bleibt dem En- dentscheid vorbehalten. […Schriftliche Mitteilung, Rechtsmittel Berufung]" Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 1 S. 2): " Die Verfügung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 31. Juli 2014, Seite 6 Zif- fer 1 (Abweisung des Gesuches um Erlass vorsorglicher Massnahmen), sei aufzuheben. Der Beklagte sei im Sinne von vorsorglichen Massnahmen zu verpflichten, der Klägerin ab Rechtshängigkeit des vor Bezirksgericht Dielsdorf geführten Verfahrens FK140008 für die Dauer des Verfahrens Unterhaltszahlungen von monatlich CHF 1'000.-- zu leisten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten." prozessuale Anträge (Urk. 1 S. 2 f.): " Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für das vorliegende Beru- fungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss über CHF 3'000.-- zu bezah- len. Eventualiter sei der Klägerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben."

- 3 - Erwägungen: I.

1. Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) ist die Tochter des Beklagten und Berufungsbeklagten (nachfolgend Beklagter). Sie strebt eine Ausbildung an der Fachhochschule C._____ in den Fächern D._____ und E._____ an (Urk. 7/7 S. 2 f. Ziff. 1.3). Der Beklagte ist F._____ [Beruf]. Er ist von der Mutter der Klägerin geschieden. Im betreffenden Scheidungsurteil wurde er nicht zu Unterhaltsbeiträgen an die damals bereits volljährige Klägerin ver- pflichtet (Urk. 7/12/4 S. 1 und S. 4 f.). Im vorliegenden Verfahren verlangt die Klä- gerin nun Mündigenunterhalt vom Beklagten, wobei sie beantragt, der Beklagte sei bereits im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen zu Unterhaltszahlungen zu verpflichten (Urk. 7/1 S. 2).

2. Die Vorinstanz wies das Massnahmebegehren mit Verfügung vom

31. Juli 2014 ab (Urk. 2 S. 6). Dagegen erhob die Klägerin am 1. September 2014 form- und fristgerecht Berufung und stellte die eingangs angeführten Anträge (Urk. 1 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 23. September 2014 wurde dem Beklagten ei- ne Frist von 10 Tagen zur Beantwortung der Berufung angesetzt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass diese gesetzliche Frist nicht erstreckt werden könne und das Verfahren bei Säumigkeit ohne die Berufungsantwort fortgesetzt werde (Urk. 8 S. 2). Am 6. Oktober 2014 stellte der Beklagte ein Gesuch, die gleichen- tags ablaufende Frist zur Beantwortung der Berufung sei bis zum 31. Oktober 2014 zu erstrecken (Urk. 9). Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 7. Oktober 2014 abgewiesen sowie der Klägerin in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10 S. 2). Es erfolgten keine weiteren Eingaben.

- 4 - II. Da innert der mit der Verfügung vom 23. September 2014 angesetzten Frist keine Berufungsantwort eingereicht wurde, ist das Verfahren gemäss Art. 147 ZPO androhungsgemäss ohne eine solche fortzusetzen (Urk. 8 S. 2). III.

1. Das vorliegende Massnahmenverfahren ist summarischer Natur (Art. 248 lit. d ZPO). Die tatsächlichen Verhältnisse müssen grundsätzlich nicht bis in alle Einzelheiten abgeklärt werden, sondern es genügt deren Glaubhaftma- chung (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Als glaubhaft sind Tatsachen schon dann zu qualifi- zieren, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte die Wahrscheinlichkeit für ihr Be- stehen grösser scheint, als jene für ihr Nichtbestehen. Es ist nicht nötig, dass ein anderer Sachverhalt geradezu undenkbar ist. Insbesondere gilt ein Sachverhalt als glaubhaft gemacht, wenn die entsprechenden Behauptungen in sich selbst, aber auch untereinander nicht widersprüchlich sind, mit den verfügbaren Belegen in Einklang stehen und so ein stimmiges und nachvollziehbares Gesamtbild ent- steht. Nicht glaubhaft gemacht ist hingegen ein Sachverhalt, wenn bloss eine un- bestimmte Möglichkeit besteht, dass dieser der Realität entspricht. Weiter ist zu beachten, dass im summarischen Verfahren zwangsläufig mit Schätzungen und Pauschalen gearbeitet werden muss, gewisse Unschärfen und Verallgemeinerun- gen müssen daher akzeptiert werden. 2.1. Bezüglich des Hauptverfahrens ist Folgendes anzumerken: Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung gelten die speziellen Verfahrensvorschriften der Art. 295 ff. ZPO unter dem siebten Titel der ZPO "Kinderbelange in familien- rechtlichen Angelegenheiten" nicht, wenn ein volljähriges bzw. mündiges Kind in einem selbstständigen Verfahren einen Unterhaltsanspruch geltend macht. Dieser Anspruch ist abhängig vom Streitwert entweder im "gewöhnlichen" vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO oder im ordentlichen Verfahren gemäss den Art. 219 ff. ZPO geltend zu machen (BGE 139 III 386 insbesondere E. 3.3.3 ff.). In beiden Verfahrensarten gilt damit die Dispositionsmaxime gemäss Art. 58

- 5 - Abs. 1 ZPO, das Gericht darf mithin nicht mehr und nichts anderes zusprechen als beantragt wurde. Im weiteren sind beide Verfahrensarten nicht vom Untersu- chungsgrundsatz geprägt, sondern es ist im Sinne des Verhandlungsgrundsatzes gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO Sache der Parteien – gegebenenfalls mit gewisser Unterstützung durch das Gericht gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO – das Tatsächliche durch klare und substantiierte Behauptungen in den Prozess einzubringen und mit eindeutigen und präzisen Verweisen auf aussagekräftige Unterlagen zu belegen. Es ist dem Gericht verwehrt, die Akten zu durchforschen, sich gleichsam zum Anwalt einer Partei zu machen und den betreffenden Parteistandpunkt zu unter- mauern. 2.2. Vorliegend verlangt die volljährige Klägerin Fr. 1'500.– pro Monat für eine Ausbildung von drei Jahren Dauer (Urk. 1 S. 3 Ziff. 1.2., Prot. I S. 12). Es ist somit von einem Streitwert von Fr. 54'000.– auszugehen. Entgegen der Vo- rinstanz ist damit über die Hauptsache nicht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO zu entscheiden sondern im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 219 ZPO in Verbindung mit Art. 243 Abs. 1 ZPO. Dabei sind die hiervor dar- gelegten, vom Bundesrecht vorgegebenen Prozessmaximen zu beachten, es gilt also der Verhandlungsgrundsatz gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO und die Dispositi- onsmaxime gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO. 2.3.1. Die Organisation der Gerichte ist gemäss Art. 3 ZPO grundsätzlich Sache der Kantone. Der Kanton Zürich regelt die Gerichtsorganisation mit dem Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation (GOG; LS 211.1). Gemäss § 19 GOG entscheidet das Bezirksgericht als Kollegialgericht erstinstanzlich sämtliche Streitigkeiten, für die das ordentliche Verfahren gilt, sofern kein anderes Gericht zuständig ist. 2.3.2. Der angefochtene Entscheid wurde vom Einzelgericht des Bezirks- gerichts Dielsdorf erlassen. Dessen Zuständigkeit müsste sich auf § 24 lit. d GOG stützen können. Gemäss dieser Bestimmung ist das Einzelgericht nämlich zu- ständig für alle Verfahren gemäss den Titeln 6 ("Besondere eherechtliche Verfah- ren"), 7 ("Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten") und 8 ("Verfah-

- 6 - ren bei eingetragener Partnerschaft") des 2. Teils der ZPO. Zusätzlich erwähnt § 24 lit. d GOG auch die "Klagen aus Verwandtenunterstützung". 2.3.3. Ist nach dem oben Ausgeführten im Sinne von BGE 139 III 368 da- von auszugehen, dass Klagen volljähriger Kinder gegen ihre Eltern auf Mündi- genunterhalt gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB nicht als Klagen betreffend "Kinderbe- lange in familienrechtlichen Angelegenheiten" im Sinne des 7. Titel des 2. Teils der ZPO angesehen werden können, stellt sich die Frage, ob das Einzelgericht überhaupt für die Beurteilung der bei ihm anhängigen Klage sachlich zuständig ist. Wäre die Frage zu verneinen, dann wäre ein Nichteintretensentscheid bezüg- lich dieser Klage mangels sachlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ab- sehbar, und das Begehren der Klägerin auf Erlass vorsorglicher Massnahmen müsste wegen einer negativen Hauptsachenprognose ohne weiteres abgewiesen werden. Zu prüfen ist daher, ob der vom zürcherischen Gesetzgeber aus der ZPO entnommene Begriff "Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten" ge- mäss § 24 lit. d GOG ausschliesslich Angelegenheiten minderjähriger Kinder er- fasst, wie das für den gleichen Begriff der ZPO gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Fall ist (vgl. E. III. 2.1. hiervor). 2.3.4. Der zürcherische Gesetzgeber lehnte sich bei der Konzeption des GOG möglichst an das bestehende Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 1976 an, indem er dieses mit dem neuen Gesetz an die Erfordernisse der per

1. Januar 2011 in Kraft getretenen eidgenössischen Verfahrensgesetze, der ZPO und der StPO, anpasste. Das ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus der Weisung des Regierungsrates vom 1. Juli 2009 an den Kantonsrat, wo wiederholt aus- drücklich betont wurde, dass die Gesetzesvorlage zum GOG sich an die bisherige Rechtsordnung anlehne (vgl. Antrag und Weisung des Regierungsrates zum GOG vom 1. Juli 2009, Zürcher Amtsblatt 2009, Textteil, S. 1490 ff., insb. S. 1558, 1579, 1663 [https://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20091408_33_T.pdf]). Das geschah insbesondere auch bei der Abfassung von § 24 GOG, der wörtlich dem § 22 des regierungsrätlichen Gesetzesentwurfes entspricht. Vorbild für diese Bestimmung war § 22a GVG, der seit dem 1. Januar 2001 in Kraft stand. Gemäss § 22a Ziff. 2 und 3 GVG unterstanden sämtliche Unterhaltsklagen von voll- und

- 7 - minderjährigen Kindern gegen ihre Eltern, aber auch die Klagen aus der Pflicht zur Verwandtenunterstützung dem von Bundesrechts wegen vorgeschriebenen einfachen und raschen Verfahren (Art. 280 Abs. 1 aZGB sowie Art. 329 Abs. 3 aZGB mit Verweisung auf Art. 280 Abs. 1 aZGB). In seiner ursprünglichen Fassung hatte das GVG allerdings für derartige Klagen bei gegebenem Streitwert die Zuständigkeit des Kollegialgerichts vorgeh- sehen (§§ 20 und 32 GVG). Erst durch die GVG-Revisionen der 90er-Jahre wurde für solche Klagen die Zuständigkeit des Einzelgerichts begründet. Mit dem Gesetz betreffend Anpassung des Prozessrechts im Personen und Familienrecht vom

27. März 2000 ("Anpassungsgesetz"; OS 56 S. 187), in Kraft getreten am 1. Ja- nuar 2001, wurde die umfassende Kompetenz des Einzelrichters für alle Schei- dungs- und Trennungsverfahren eingeführt. Darüber hinaus wurde der Einzelrich- ter für die Beurteilung sämtlicher Klagen mit familienrechtlichem Bezug für zu- ständig erklärt. Zu seinem Gesetz gewordenen Entwurf zu einem Anpassungsge- setz führte der Regierungsrat in seiner Weisung an den Kantonsrat vom 22. Sep- tember 1999 aus (Zürcher Amtsblatt, Textteil, 1999/II, S. 1249): " Erklärt man den Einzelrichter in umfassender Weise zuständig, Schei- dungsklagen und -begehren zu beurteilen, so drängt es sich auf, seine Zuständigkeit auch auf andere familienrechtliche Klagen auszudehnen. Denn in solchen Prozessen aufgeworfene Fragen sind in der Regel nicht schwieriger zu beantworten als jene des Scheidungsverfahrens. Im Ein- zelnen geht es hier um die Klage auf Feststellung des Personen- und Familienstandes, auf Ungültigkeit der Ehe, auf Abänderung von Schei- dungsurteilen und um die Klagen der entmündigten Person auf Zustim- mung zur Eheschliessung (§ 21 Abs. 2 Ziffern 1, 2, 5 und 6), sowie die im einfachen und raschen Verfahren zu behandelnden Klagen auf Fest- setzung und Abänderung von Unterhaltsbeiträgen an das Kind und die Klage aus der Pflicht zur Verwandtenunterstützung (§ 22a Ziffern 2 und 3)." Das war denn auch die Ausgangslage, als der zürcherische Gesetzgeber die Bestimmungen des GOG im Sinne eines kantonalen Einführungsgesetzes zur ZPO erliess. Sämtliche familienrechtlichen Verfahren sollten auch fürderhin dem Einzelgericht zugewiesen werden. Dass das Bundesgericht dereinst den Begriff der "Kinderbelange" gemäss dem 7. Titel des 2. Teils der ZPO auf minderjährige Kinder beschränken werde, wie es das mit seinem Urteil vom 3. Juli 2013 (BGE 139 III 368) getan hat, konnte nicht vorausgesehen werden. In seiner Weisung

- 8 - vom 1. Juli 2009 an den Kantonsrat hielt der Regierungsrat zu § 22 des Geset- zesentwurfes zum GOG fest, dass der Einzelrichter künftig für sämtliche Streitig- keiten, die früher im einfachen und raschen Verfahren zu beurteilen waren, wei- terhin zuständig sein solle. Die sachliche Zuständigkeit für Klagen auf Verwand- tenunterstützung sei sodann ausdrücklich zu regeln und, wie bisher, dem Einzel- gericht zuzuweisen (Zürcher Amtsblatt 2009, Textteil, S. 1566). Ausdrücklich wird in der regierungsrätlichen Weisung unter Klagen betreffend Verwandtenunterstüt- zung ausgeführt, dass die Zuweisung an das Einzelgericht erfolge, obwohl bei solchen Klagen künftig das ordentliche Verfahren Platz greife, wenn der Streitwert über Fr. 30'000.00 liege (Zürcher Amtsblatt 2009, Textteil, S. 1588). Bei dieser Ausgangslage steht fest, dass der zürcherische Gesetzgeber die sachliche Zu- ständigkeit für sämtliche familienrechtlichen Klagen und damit auch für Unter- haltsklagen von Kindern gegen ihre Eltern – ungeachtet dessen, ob die Kinder minderjährig sind oder nicht, – dem Einzelgericht zuweisen wollte. Der Begriff "Kinderbelange" in § 24 lit. d GOG ist daher in diesem Sinne – und damit abwei- chend von BGE 139 III 368 – auszulegen. 2.3.5. Steht mithin fest, dass das vorinstanzliche Einzelgericht für die Beur- teilung der ihm unterbreiteten Klage zuständig ist, kann unter diesem Gesichts- punkt jedenfalls keine negative Hauptsachenprognose hinsichtlich der anbegehr- ten vorsorglichen Massnahmen gemacht werden. 2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend über die Haupt- sache zwar vom Einzelgericht entschieden werden muss, dabei aber die Bestim- mungen des ordentlichen Verfahrens gemäss Art. 219 ff. ZPO zur Anwendung kommen, mithin insbesondere weder die Offizial- noch die Untersuchungsmaxime gelten. IV.

1. Die Vorinstanz erwog, dass sich die vorläufige Festsetzung einer Unterhaltszahlung nur rechtfertige, wenn das Risiko einer Klageabweisung in gu- ten Treuen vernachlässigt werden könne. Da bei der Glaubhaftmachung die Un-

- 9 - terhaltspflicht des Beklagten aus Art. 276 ZGB noch nicht zwingend feststehe, rechtfertige sich eine gewisse Zurückhaltung, da allfällig zu Unrecht geleistete Un- terhaltsbeiträge nicht mehr zurückgefordert werden könnten. In Verfahren betref- fend Mündigenunterhalt könne sich das Gericht, wenn die Voraussetzungen ge- mäss Art. 277 Abs. 2 ZGB vollumfänglich umstritten seien, nur auf den Massstab der leicht überwiegenden Wahrscheinlichkeit berufen. In diesen Fällen sei daher das Risiko einer Abweisung der Unterhaltsklage regelmässig nicht zu vernachläs- sigen. Konkret sei strittig, ob es sich beim Ausbildungsgang der Klägerin um eine Erstausbildung handle und ob die Klägerin ungerechtfertigt den Kontakt mit dem Beklagten verweigere. Die Beurteilung dieser Fragen sei derzeit noch völlig offen. Das Risiko einer Klageabweisung sei somit nicht vernachlässigbar und das Mass- nahmebegehren daher abzuweisen (Urk. 2 S. 4 f.).

2. Die Klägerin macht berufungsweise zunächst geltend, dass die Be- urteilung der Fragen, ob es sich beim Ausbildungsgang der Klägerin um eine Erstausbildung handle und ob die Klägerin den Kontakt mit dem Beklagten unge- rechtfertigt verweigere, nicht völlig offen seien. Vielmehr sei glaubhaft, dass sie noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen habe und dass sie den Kon- takt zum Beklagten nicht ungerechtfertigt verweigere (Urk. 1 S. 3 ff. insbesondere S. 7 Ziff. 2). Weiter argumentierte sie sinngemäss, dass gemäss höchstrichterli- cher Rechtsprechung das Massnahmengesuch nur abzuweisen wäre, wenn ihre Klage offensichtlich aussichtslos wäre. Da aber im Falle, dass der Ausgang des Verfahrens völlig offen sei, eben nicht von offensichtlicher Aussichtlosigkeit aus- gegangen werden könne, wäre, selbst wenn dem Standpunkt der Vorinstanz zu folgen wäre, das Massnahmebegehren nicht abzuweisen (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. III.). 3.1. Nachdem gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung die speziellen Verfahrensvorschriften gemäss Art. 295 ff. ZPO nicht zur Anwendung gelangen (vgl. E. III. 2.1. hiervor) ist zur Prüfung von vorsorglichen Massnahmen grundsätz- lich nicht auf Art. 303 ZPO sondern auf die Art. 261 ff. ZPO abzustellen. Vorsorg- liche Massnahmen sind damit anzuordnen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist und ihr aus der

- 10 - Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). 3.2. Sowohl gemäss Art. 303 ZPO bzw. Art. 281 Abs. 2 aZGB, der weit- gehend dem aktuellen Art. 303 Abs. 1 ZPO entsprach, wurden keine unterhalts- spezifischen Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anspruches voraus- gesetzt; die Glaubhaftmachung war gleich wie in anderen Rechtsgebieten zu prü- fen. Der Anspruch auf Mündigenunterhalt war demnach glaubhaft, wenn für des- sen Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit sprach, auch wenn das Ge- richt noch mit der Möglichkeit rechnete, dass sich die betreffenden Umstände nicht verwirklicht haben könnten (BGE 117 II 127, 131 und dazu B. Schnyder, ZBJV 129/1993 S. 133 ff., Urteil des Bundesgerichts 5P.184/2005 vom 18. Juli 2005 E. 1.3 mit Verweis auf BGE 120 II 393 E. 4c S. 398 [betreffend Sonderprü- fung gemäss Art. 697b OR] und auf BGE 130 III 321 E. 3.3 S. 325 [betreffend Versicherungsrecht], BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 281 N 10 f.). In Bezug auf die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ändert sich daher nichts, wenn anstelle von Art. 303 ZPO bzw. Art. 281 aZGB auf Art. 261 ZPO abgestellt wird. Zwar zi- tiert die Vorinstanz diesbezüglich eine ältere Kommentarstelle, wo ohne tieferge- hende Begründung und ohne auf die damals zum Teil schon publizierte höchst- richterliche Rechtsprechung einzugehen festgehalten wird, dass ein Unterhalts- verpflichteter nur zu vorläufigen Unterhaltszahlungen verpflichtet werden dürfe, wenn das Risiko einer Klageabweisung in guten Treuen vernachlässigt werden könne (Hegnauer, in: Berner Kommentar, Bd. II, Bern 1997, N 25 zu Art. 281–284 ZGB). Mangels Begründung ist aber nicht ersichtlich, wieso – entgegen der publi- zierten höchstrichterlichen Rechtsprechung – für die vorläufige Verpflichtung zur Leistung von Kinderunterhalt – wenn das Kindesverhältnis als solches nicht um- stritten ist – strengere Anforderungen gelten sollten, als für andere vorsorgliche Leistungsmassnahmen. Dem Kommentator ist daher nicht zu folgen. Im Ergebnis bleibt es dabei, dass in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu klären ist, ob die Begründetheit der Unterhaltsklage im unter E. III. 1. hiervor dar- gelegten Sinne glaubhaft ist, unabhängig davon, ob sich das Massnahmebegeh- ren auf Art. 303 ZPO (bzw. Art. 281 aZGB) oder Art. 261 ZPO stützt.

- 11 - 3.3.1. Gemäss Art. 262 lit. e ZPO kann eine vorsorgliche Massnahme, die den Gesuchsgegner zu einer Geldzahlung verpflichtet, einzig in den vom Gesetz bestimmten Fällen erlassen werden. Als Beispiel eines solchen Falles wird in der Botschaft zur schweizerischen ZPO die vorsorgliche Festlegung von Unterhalts- zahlungen gemäss Art. 303 ZPO angeführt (Botschaft zur schweizerischen Zivil- prozessordnung vom 28. Juni 2006, S. 7355). Diese Bestimmung kommt aber vorliegend wie erwähnt zumindest nicht direkt zur Anwendung. Da keine andere einschlägige Norm ersichtlich ist, muss geprüft werden, ob Art. 303 ZPO analog anzuwenden ist. 3.3.2. In grundsätzlicher Hinsicht ist dabei von Bedeutung, dass Kinderun- terhaltsverpflichtungen eine Sonderstellung gegenüber anderen zivilrechtlichen Verpflichtungen einnehmen, da es sich um eine sittliche Pflicht handelt, die auf einem speziellen, verwandtschaftlichen Näheverhältnis der Parteien beruht, und die Unterhaltsberechtigten in der Regel zur Bestreitung des Lebensunterhalts auf die Unterhaltszahlungen angewiesen sind. Die hervorragende Bedeutung dieser Pflicht ist auch daran erkennbar, dass die familienrechtlichen Unterhaltspflichten die einzigen zivilrechtlichen Geldforderungen sind, deren Nichterfüllung in der Schweiz strafbedroht ist (Art. 217 StGB). Insofern ist einem Unterhaltsverpflichte- ten im Vergleich zu einem Schuldner einer "gewöhnlichen" Forderung grundsätz- lich eher eine vorsorgliche Verpflichtung, die eingeklagte Leistung zu erbringen, zuzumuten. Zwar ist das mündige Kind einerseits in der Regel nicht mehr so stark auf den Unterhalt der Eltern angewiesen wie das Unmündige, dementsprechend be- steht der Unterhaltsanspruch auch nur, wenn das mündige Kind noch nicht über eine angemessene Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB verfügt und ne- ben der Ausbildung nicht die nötigen Mittel für seinen Unterhalt erwirtschaften kann. Andererseits ist das Erlangen einer angemessenen Ausbildung ein wichti- ger Aspekt der Persönlichkeitsentwicklung und determiniert den weiteren Le- bensweg massgeblich. Das Fehlen von Unterhaltsleistungen hat daher für den mündigen Unterhaltsberechtigten die schwerwiegende Folge, dass er eine ange- messene Ausbildung nicht in Angriff nehmen bzw. fortsetzen kann. Dabei ist auch

- 12 - zu berücksichtigen, dass bei der Ausbildung unnötige Verzögerungen nach Mög- lichkeit zu vermeiden sind. Die Situation der Parteien eines Prozesses, in dem über Mündigenunterhalt zu befinden ist, und jener eines Prozesses, in dem über Unmündigenunterhalt entschieden werden muss, ist damit als so ähnlich zu quali- fizieren, dass ein unterschiedliches Vorgehen bezüglich vorsorglicher Massnah- men nicht sachgerecht erscheint. Vielmehr ist aufgrund der Ähnlichkeit der beiden Konstellationen bezüglich vorsorglicher Massnahmen gleich vorzugehen. Art. 303 ZPO ist daher analog anzuwenden und es sind auch im Mündigenunterhaltspro- zess – falls die weiteren Voraussetzungen gegeben sind – vorsorglich Unterhalts- verpflichtungen festzulegen. 3.3.4. Mit dem Schluss, dass aufgrund einer analogen Anwendung von Art. 303 ZPO auch im Mündigenunterhaltsprozess vorsorglich eine Unterhaltsver- pflichtung festgelegt werden kann, steht in Einklang, dass soweit ersichtlich bis anhin weder in der Lehre noch in der Judikatur die grundsätzlich Zulässigkeit der vorsorglichen Festlegung von Mündigenunterhalt kontrovers diskutiert wurde (vgl. beispielsweise BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 281 N 11, Spycher, in: Berner Kom- mentar, ZPO, Bd. II, Bern 2012, N. 15 zu Art. 303 ZPO, Hegnauer, in: Berner Kommentar, Bd. II, Bern 1997, N 18 ff. zu Art. 281–284 ZGB, Tu- or/Schnyder/Schmid/Rumo-Jungo, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Auf- lage, Zürich Basel Genf 2009, S. 478 Rz 23, je mit weiteren Hinweisen). 3.4. Wie dargelegt besteht der Anspruch auf Mündigenunterhalt gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB nur, wenn die ansprechende Partei für die Erlangung einer angemessenen Ausbildung auf die Unterstützung angewiesen ist. Ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO ist daher aufgrund der Natur des Anspruches mit Ausnahme von besonderen, vorliegend nicht gegebenen Umständen stets zu bejahen, wenn das Bestehen eines Anspru- ches gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB glaubhaft ist (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 281 N 4). 4.1. Konkret ist somit zunächst zu prüfen, ob die Klägerin eine im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB angemessene Ausbildung anstrebt. Dass die Ausbildung den Neigungen und Fähigkeiten der Klägerin nicht entspräche, ist vorliegend we-

- 13 - der geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich. Kontrovers ist aber, ob die Gesuchstellerin nicht bereits eine angemessene (Erst-) Ausbildung abgeschlos- sen hat (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. II., Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 2.). 4.2. Weitgehend unbestritten blieb bzw. durch die Akten belegt ist, dass die Klägerin zunächst die Fachmittelschule G._____ besucht und mit der Fachma- turität abgeschlossen hat. Sie absolvierte danach im Hinblick auf den Besuch ei- ner Hotelfachschule ein Praktikum im Gastronomiebereich. Da ihr das Metier nicht zusagte, nahm sie während eines knappen Jahres eine Arbeitstätigkeit bei einem grossen Möbelhaus auf. Teils überschneidend und in der Folge besuchte sie den Vorkurs H._____ an der I._____ in G._____, legte die Aufnahmeprüfung für die Fachhochschule C._____, Ausbildungsgang D._____ und E._____ erfolgreich ab und wurde zu diesem am 15. September 2014 beginnenden Ausbildungsgang zugelassen (Urk. 7/7 S. 2 Ziff. 1.1. - Ziff. 1.3.1., Urk. 9/14, Urk. 10 S. 7 Rz 14a. f.). 4.3.1. Ob eine angemessene Ausbildung bereits abgeschlossen wurde, kann nicht rein schematisch beurteilt werden, sondern nur unter Berücksichtigung der individuellen Umstände. Diesbezüglich ist vor allem der "Ausbildungs- bzw. Lebensplan", den Kinder und Eltern in der Regel gemeinsam erarbeiten und her- nach laufend anpassen müssen, zu berücksichtigen (BSK ZGB I-Breitschmied Art. 277 N 9 und N 12 f. m.w.H.). Der Beklagte bringt denn auch nicht vor, die Ge- suchstellerin habe bereits eine Ausbildung absolviert, die ihr die Aufnahme einer adäquaten Erwerbstätigkeit erlaube, sondern argumentiert, dass die Klägerin zweimal den Beruf gewechselt habe, ohne dies mit ihm zu besprechen. So habe sie durch den Besuch der Fachmittelschule den Ausbildungsweg zur Lehrerin eingeschlagen, danach die Hotelfachschule besuchen wollen und nun wolle sie Innenarchitektin werden. Sie strebe mithin eine ganz andere Ausbildung als ur- sprünglich vorgesehen an. Die dritte nun in Angriff genommene Ausbildung müs- se der Beklagte daher nicht finanzieren (Urk. 10 S. 7 f. Rz 14 f. mit wohl umfas- sendem Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_563/2008 vom 4. Dezem- ber 2008). 4.3.2. Der Beklagte geht dabei von einem unzutreffenden Verständnis des Begriffes "Ausbildungsplan" aus und wertet in der Folge die tatsächlichen Um-

- 14 - stände falsch. Beim Ausbildungsplan handelt es sich nicht um eine exakte und unabänderbare Verpflichtung, die ein Kind einmal eingeht und die es in der Folge minutiös zu befolgen hat, ansonsten es seinen Unterhaltsanspruch verliert. Viel- mehr sind die verschiedenen wichtigen Entscheide betreffend Ausbildungs- und Berufswahl auch stets den aktuellen Gegebenheiten anzupassen (BSK ZGB I- Breitschmied Art. 277 N 13). So ist beispielsweise nach Abschluss der obligatori- schen Schulzeit eine erste Entscheidung betreffend die weitere Richtung des Ausbildungsweges zu treffen, nämlich ob die Mittelschule in Hinblick auf ein Stu- dium besucht oder ob eine Berufslehre begonnen werden soll. In diesem Zeit- punkt schon die Studienrichtung – zum Beispiel Humanmedizin oder wie vorlie- gend Pädagogik – festzulegen, besteht weder Anlass noch erscheint dies in Hin- blick auf das jugendliche Alter im Zeitpunkt dieses Entscheides sinnvoll, insbe- sondere da in der Schweiz die Ausbildungswege eine verhältnismässig grosse Durchlässigkeit aufweisen. Insofern kann in der Entscheidung der Klägerin, D._____ und E._____ zu studieren, kein derartiges Abweichen von einem einmal gefassten Ausbildungsplan – unabhängig davon, ob dieser ein Pädagogikstudium oder eine Lehrerausbildung vorgesehen hatte – erblickt werden, das die Unter- haltspflicht des Beklagten erlöschen lassen würde. Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin nicht unmittelbar im Anschluss an die Mittelschule den Vorkurs an der I._____ in Angriff nahm, sondern zunächst ein Praktikum im Gastronomie- bereich absolvierte und während rund eines Jahres bei einem Möbelhaus arbeite- te, musste doch der Beklagte zum einen die Klägerin während dieser Zeit nicht fi- nanziell unterstützen und erscheint es zum anderen naheliegend, dass dieses Vorgehen einer seriösen Orientierung über die zu ergreifende Ausbildung diente. Es liegt sodann mitnichten ein mehrfacher Studienabbruch vor, wie dies der Be- klagte zu suggerieren versucht, hatte doch die Klägerin unbestrittenermassen, bevor sie den Besuch der Fachhochschule in Angriff nahm, zunächst ein Prakti- kum absolviert und danach eine Arbeitstätigkeit aufgenommen, mithin noch keine Studien begonnen, die sie hätte abbrechen können. Insofern ist auch die vorlie- gende Situation nicht mit jener zu vergleichen, die es im vom Kläger angeführten Bundesgerichtsentscheid zu beurteilen galt, zumal in jenem Entscheid die Unter- haltspflicht der Eltern trotz zweimaligem Abbruch einer bereits begonnen Lehre

- 15 - während einer dritten Lehre bejaht wurde (Urk. 10 S. 7 f. Rz 14 f., Urteil des Bun- desgerichts 5A_563/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 4.3). 4.3.3. Da die Klägerin nach dem Vorkurs an der I._____ die Aufnahmeprü- fung für die Fachhochschule erfolgreich absolviert hat (Urk. 7/9/14) erscheint es glaubhaft, dass sie ihre Ausbildung seriös und ernsthaft verfolgt. 5.1. Im Weiteren ist zu prüfen, ob dem Beklagten trotz des offensichtlich und unbestrittenermassen zerrütteten Verhältnis zwischen ihm und der Klägerin zugemutet werden kann, Unterhaltsbeiträge zu leisten (BGE 129 III 375 E. 3 S. 376). Allein der Umstand, dass das Verhältnis zerrüttet ist, lässt die Unterhalts- pflicht grundsätzlich nicht entfallen. Unzumutbar wird der Mündigenunterhalt erst dann, wenn sich das Kind ohne Grund und nur aus eigenem Willen dem persönli- chen Umgang entzieht und ihm dieses Verhalten als subjektiv schuldhaft vorge- worfen werden muss (Urteile 5C.231/2005 vom 27. Januar 2006 E. 2, 5C.94/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.2, 5A_563/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 5.1, BGE 113 II 374 E. 2 S. 376 f.). Schwierig zu beurteilen ist diese Schuldfrage ins- besondere, wenn es im Zusammenhang mit einem Scheidungsverfahren der El- tern zum Zerwürfnis zwischen dem Kind und einem Elternteil kam. In einer sol- chen Situation kann dem Kind in der Regel erst ein Vorwurf gemacht werden, wenn es auch nach Erreichen der Mündigkeit und gewissem Zeitablauf auf seiner ablehnenden Haltung gegenüber einem Elternteil beharrt, obwohl sich dieser im Verhältnis zu seinem Kind korrekt verhält (BGE 113 II 374 E. 4 S. 378 ff., BGE 120 II 177 E. 3c und E. 4a S. 179 ff.). 5.2. Der Beklagte führte im vorinstanzlichen Verfahren aus, die Mutter der Klägerin habe zusammen mit der Klägerin unberechtigt einen grossen Geld- betrag aus dem Bankschliessfach der Eheleute behändigt, was er offenbar als Diebstahl empfand. Da er aber die Klägerin nicht in das Scheidungsverfahren ha- be einbeziehen wollen, habe er diesen Vorwurf nicht in das Scheidungsverfahren eingebracht und auf die Geltendmachung güterrechtlicher Ansprüche verzichtet. Er gab sodann zu, in einer Konfliktsituation aus Wut über die Klägerin, ihr in einer SMS vorgeworfen zu haben, eine Diebin zu sein, wobei er sich auf das Geld im Bankschliessfach bezog (Prot. I. S. 16). Dies illustriert neben dem angespannten

- 16 - Verhältnis zwischen den Parteien auch, dass der Beklagte der Klägerin noch nachträgt, dass sie sich im Scheidungsverfahren nicht auf seine Seite geschlagen oder sich zumindest neutral verhalten hat. Unabhängig davon, was sich bezüglich der Vorgänge um das Bankschliessfach und das Geld tatsächlich zugetragen hat, erscheint es vor diesem Hintergrund ohne weiteres nachvollziehbar, dass ein der- artiger Vorwurf bzw. die diesem zu Grunde liegende innere Einstellung des Be- klagten die Vater-Tochter-Beziehung stark belastet und einen ernsthaften Loyali- tätskonflikt bei der Klägerin verursacht. Die Klägerin war im Zeitpunkt der Schei- dung ihrer Eltern zwar 21 Jahre alt, mithin bereits volljährig (Urk. 7/12/3). Dabei darf aber nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Scheidung der Eltern in der Regel auch für in ihrer Persönlichkeit noch nicht so gefestigte, junge Erwach- sene ein einschneidendes und schmerzhaftes Erlebnis ist und auch diese dem- entsprechend stark unter Loyalitätskonflikten leiden. Es erscheint daher nicht als nur der Klägerin alleine vorzuwerfen, dass das Verhältnis zwischen ihr und dem Beklagten zerrüttet ist, vielmehr scheint dies in der auf beiden Seiten nicht adä- quat verarbeiteten Scheidungsproblematik begründet zu sein.

6. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass es entgegen der Vor- instanz glaubhaft ist, dass die Klägerin unverschuldet noch keine angemessene Ausbildung abschliessen konnte, aktuell mit dem angebrachten Eifer eine ange- messene Ausbildung absolviert sowie dass die Zerrüttung des Verhältnisses zwi- schen den Parteien nicht alleine der Klägerin subjektiv schuldhaft anzulasten ist. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die wirtschaftlichen Umstände die einstweili- ge Verpflichtung, Unterhaltsbeiträge zu leisten, rechtfertigen. 7.1. Der Beklagte stellte seine wirtschaftlichen Verhältnisse folgender- massen dar (Urk. 7/10 S. 11):

- 17 - Grundbetrag um 20 % erweitert 1'440.00 Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) 750.00 Krankenkasse 362.60 Franchise 40.00 Moped für Arbeitsweg 60.00 Auswärtige Verpflegung 230.00 Telefon/Hausratversicherung 150.00 Pauschal Steuern 2013 440.00 Steuern 2014 400.00 Schuldentilgung 500.00 Unterhaltsverpflichtung J._____ 1'000.00 Total 5'372.60 Diesem Notbedarf stünden sein monatliches Nettoerwerbseinkommen von Fr. 4'860.– sowie der Mietertrag aus einer Eigentumswohnung in K._____ [Staat] von Fr. 210.–, also insgesamt Fr. 5'070.– gegenüber (Urk. 10 S. 10). Er sei daher wirtschaftlich nicht in der Lage, der Klägerin Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Auf die diesbezüglichen Bestreitungen der Klägerin ist nachfolgend einzugehen. 7.2. Die Klägerin macht geltend, der Beklagte verfüge über ein Erwerbs- einkommen von Fr. 5'000.– pro Monat, ohne dies näher zu begründen. Aus den Lohnabrechnungen des Beklagten der Monate März bis Juni 2014 geht hervor, dass er während dieser Zeit durchschnittlich rund Fr. 4'480.70 (Kinder- /Ausbildungszulagen bereits abgezogen) pro Monat ausbezahlt erhalten hat (Juni Fr. 4'446.90, Mai Fr. 4'486.70, April Fr. 4'521.25, März 4'467.95 [Urk. 7/12/21]). Unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohnes resultiert ein anrechenbarer Lohn von aufgerundet Fr. 4'860.– (≈ [Fr. 4'446.90 + Fr. 4'486.70 + Fr. 4'521.25 + Fr. 4'467.95] / 4 x 13 / 12). Zum aus dem Lohnausweis 2013 des Beklagten er- sichtlichen Bonus von Fr. 2'000.– (Urk. 7/12/21 1. Blatt) führt die Klägerin nichts aus. Da aber der Beklagte zumindest im Juni 2014 an fünf Tagen Kurzarbeit leis- ten musste (Urk. 7/12/21 7. Blatt), rechtfertigt es sich nicht, davon auszugehen, dass sich seine Arbeitgeberin wirtschaftlich in der Lage befindet, Ende Jahr Boni zu bezahlen. Den nachfolgenden Erwägungen ist daher ein Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 4'860.– netto pro Monat zu Grunde zu legen.

- 18 - 7.3. Die Klägerin macht geltend, der Beklagte verfüge über Mietzinsein- nahmen von zumindest Fr. 350.– wenn nicht gar Fr. 400.– pro Monat (Prot. I S. 14). Sie verweist dabei auf Unterlagen in … [Sprache], denen die Kammer mangels Sprachkenntnissen nur wenig entnehmen kann (Urk. 7/9/21a-c f.). So scheint der Mietzins der Wohnung seit dem Jahr 2009 unverändert 800.– … [Währung] zu betragen (Urk. 7/9/21a-b), was überschlagsmässig rund Fr. 340.– entspricht. Wieso der Mietzins zwischenzeitlich auf Fr. 400.– im Monat angestie- gen sein soll, erläutert die Klägerin nicht weiter. Inwiefern die in den Unterlagen enthaltenen Bilder (wahrscheinlich das Schaufenster eines Immobilienmaklers in K._____) einen Mietzinsanstieg belegen können, ist unklar und auch der Hinweis, es handle sich bei den Unterlagen (wohl unter anderem) um eine Quittung für den Bezug von Biogas, erlaubt keinen Rückschluss auf die Mietzinsentwicklung (Prot. I S. 4 und S. 14, Urk. 7/9/21c). Es ist der Klägerin damit nicht gelungen, den An- stieg des Mietertrags glaubhaft zu machen. Auch bei einer nicht fremdfinanzierten Renditeliegenschaft, kann in der Re- gel nicht davon ausgegangen werden, dass der Mietertrag Reingewinn ist, ent- stehen doch stets gewisse durch den Eigentümer zu übernehmende Kosten (Verwaltungskosten, Grundsteuern, Reparaturen, Unterhalt- und Reinigung etc.). Die Steuerbehörden sind dementsprechend von einem Reinertrag von rund Fr. 210.– pro Monat ausgegangen (Urk. 7/12/22 1. Blatt). Inwiefern das Vorgehen der Steuerbehörden unzutreffend sei, legt die Klägerin nicht dar. Im Rahmen des summarischen Massnahmeverfahrens rechtfertigt es sich daher, auf die Steuer- unterlagen des Beklagten abzustellen und den nachfolgenden Erwägungen einen monatlichen Mietertrag von Fr. 210.– zu Grunde zu legen. 7.4. Soweit die Klägerin sinngemäss geltend macht, es gäbe keine Grundlage, den Grundbetrag um 20 % zu erhöhen, ist ihr zu widersprechen: Das Bundesgericht hat die "Faustregel" (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 5C.5/2003 vom 8. Mai 2003 E. 3.4) aufgestellt, dass es dem Verpflichteten unter anderem nur dann zugemutet werden kann, Mündigenunterhalt zu leisten, wenn ihm das um 20 % des Grundbetrages erweiterte betreibungsrechtliches Existenzminimum verbleibt (vgl. auch Wullschleger, FamKomm, Scheidung, Band 1, Bern 2011,

- 19 - N 29 vor Art. 276 - 293 ZGB). Zu dieser "Faustregel" bestehen zwar Ausnahmen, das Vorliegen einer dieser Ausnahmefälle (z.B. kurze Unterstützungsdauer, Ein- verständnis des Pflichtigen) wird aber weder behauptet noch sind entsprechende Umstände ersichtlich (Urteile des Bundesgerichts 5C.107/2005 vom 13. April 2006 E. 4.2.1 und 5A_785/2010 vom 30. Juni 2011 E. 4.1, BSK ZGB I- Breitschmied Art. 277 N 17). Insofern ist der Zuschlag von 20 % auf dem Grund- betrag nicht zu beanstanden. 7.5. Die Klägerin anerkennt die Kosten für die Krankenkassenfranchise nicht, da Belege fehlten (Prot. I S. 15). Der Beklagte hat eine Jahresfranchise von Fr. 500.– (Urk. 7/12/24). Dass er sich in psychiatrischer Behandlung befindet, blieb unbestritten und steht mit den Akten in Einklang (7/12/32). Dass dadurch Kosten in der Höhe der Jahresfranchise entstehen, ist ohne weiteres glaubhaft. Es rechtfertig sich daher, Fr. 40.– (≈ Fr. 500.– / 12) pro Monat im Bedarf zu be- rücksichtigen. 7.6. Die Klägerin bestreitet die Kosten für die auswärtige Verpflegung (Prot. I S. 15), da der Beklagte stets etwas von zu Hause mitnehme. Der Lohnab- rechnung des Beklagten kann entnommen werden, dass ihm vom Lohn die Kos- ten für Mahlzeitencoupons abgezogen werden, er sich mithin am Arbeitsplatz ver- günstigt verpflegen kann (Urk. 7/12/21). Es besteht daher bereits unter diesem Gesichtspunkt kein Raum für die Berücksichtigung von Zusatzkosten für auswär- tige Mahlzeiten. 7.7. Die Klägerin äussert sich zu der Berücksichtigung der laufenden Steuerlast nicht, bestreitet aber, dass in Verhältnissen wie den vorliegenden Steuerschulden zu berücksichtigen seien (Prot. I S. 15). Da vorliegend Mündigen- unterhalt und nicht Unmündigenunterhalt zu bemessen ist, sind die Steuern zu berücksichtigen (Hausheer/Verde, Mündigenunterhalt, in: Jusletter 15. Februar 2010 Rz 44). Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei der Berechnung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Bemessung von Mün- digenunterhalt Schulden des Pflichtigen zu berücksichtigen, zumindest wenn das Kind schon älter als 20 Jahre ist, ein Hochschulstudium absolviert und kein Miss- brauchsfall vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 5A_429/2013 vom 16. August 2013

- 20 - E. 4. m.w.H., vgl. Wullschleger, FamKomm, Scheidung, Band 1, Bern 2011, N 29 vor Art. 276 - 293 ZGB). Anders zu entscheiden würde bedeuten, Dritte die Aus- bildung des Kindes finanzieren zu lassen, was bei einem grundsätzlich erwerbs- fähigen Mündigen – Ausnahme- und insbesondere Missbrauchsfälle vorbehalten

– nicht zu rechtfertigen ist. Die zur (Steuer-)Schuldentilgung notwendigen Beträge sind im vorliegenden Fall daher, soweit deren Höhe und Tilgung glaubhaft ist, im Bedarf des Beklagten zu berücksichtigen. Der Beklagte macht unter den Titeln "Stundung Steuern 2013" Fr. 440.– und "Steuern 2014" Fr. 400.– pro Monat, insgesamt also den Betrag von Fr. 840.– gel- tend. Er erläutert aber weder die Zusammensetzung dieser Beträge noch die Dauer der jeweiligen Verpflichtung weiter (Urk. 7/10 S. 11 f.). Die Akten sind in diesem Zusammenhang nicht eindeutig. So muss der Be- klagte gemäss der Veranlagungsverfügung vom 11. März 2014 (Urk. 7/12/22

6. Blatt) für das Jahr 2013 bei einem steuerbaren Einkommen in der Grössenord- nung von Fr. 50'000.– rund Fr. 7'500.– an kantonalen Steuern bezahlen. Die di- rekte Bundessteuer wurde dabei mit Fr. 450.– ausgewiesen (Urk. 7/12/22

7. Blatt), dass diese Verfügung nicht in Rechtskraft erwachsen wäre, ist nicht er- sichtlich. Offenbar hat sich die Steuerlast im Jahr 2013 gegenüber der vorange- henden zwei Jahren erhöht, da die jüngere Schwester der Klägerin, J._____, am

1. Juli 2013 volljährig geworden ist und ihre Unterhaltsbeiträge daher nicht mehr vom Beklagten vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können, ihm aber gleichzeitig der Sozialabzug für volljährige Kinder in Ausbildung verweigert wurde (Urk. 7/12/ 2. Blatt und Urk. 7/12/27). Auf der "Übersicht Pflichtigenkonto" ist sodann handschriftlich vermerkt, der dort aufgeführte voraussichtliche Steuer- betrag von Fr. 4'200.– für das Jahr 2014 sei zu niedrig (Urk. 7/12/27). Der Beklag- te scheint aber dennoch auf den aus seiner Sicht zu niedrigen Steuerbetrag ab- zustellen, indem er für die laufende Steuerlast (wahrscheinlich inklusive direkter Bundessteuer in der Grössenordnung von Fr. 450.– pro Jahr) nur den wohl aufge- rundeten Betrag von Fr. 400.– geltend macht (Urk. 7/10 S. 11). Die Gründe dafür werden weder dargelegt noch sind sie aus den Akten ersichtlich.

- 21 - Soweit der Beklagte mit "Stundung Steuern 2013" eine Abzahlungsverpflich- tung für Steuerschulden geltend machen will und dazu auf Urk. 7/12/27 f. ver- weist, ist zunächst festzuhalten, dass der Beklagte zwar tatsächlich eine Stun- dungsvereinbarung getroffen hat, aber über lediglich zwei Raten von etwas mehr als je Fr. 500.–, mit deren Bezahlung die Steuerschulden des Beklagten per

30. September 2014 getilgt wären (Urk. 7/12/28 3. Blatt). Eine fortlaufende monat- liche Belastung von Fr. 440.– zur Begleichung von Steuerschulden, wie sie der Beklagte geltend zu machen scheint, wird aber durch diese Unterlagen nicht be- legt. Belege für die tatsächliche Ausführung entsprechender Zahlungen werden sodann weder vom Beklagten genannt noch sind solche ersichtlich. Insgesamt erscheinen die Vorbringen des Beklagten als nicht in sich stim- mig, stehen nicht in Einklang mit den Akten und können daher nicht nachvollzo- gen werden. Im Rahmen des summarischen Massnahmeverfahrens ist es des- halb angebracht, von der in Veranlagungsverfügungen vom 11. März 2014 betref- fend Kantons-, Gemeinde und direkte Bundessteuer ausgewiesenen jährlichen Steuerlast des Beklagten in der Grössenordnung von Fr. 8'000.– auszugehen, die monatliche Ausgaben für Steuern auf rund Fr. 670.– zu schätzen und dem Be- klagten zuzumuten, unter Umständen um Stundung oder Erlass einer allenfalls höheren Steuerlast für die Geltungsdauer allfälliger vorsorglicher Massnahmen nachsuchen zu müssen. 7.8. Die Klägerin akzeptiert die vom Beklagten geltend gemachten Auf- wendungen zur Tilgung von Privatschulden nicht. Sie bestritt dabei weder den Bestand noch die Tilgung der Privatschulden, machte aber geltend, der Kredit sei unnötigerweise aufgenommen worden (Prot. I S. 15). Diesbezüglich ist zunächst auf die rechtlichen Ausführungen unter E. IV. 7.7. hiervor zu verweisen, aufgrund derer die Privatschulden des Beklagten grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Dass die Privatschuld missbräuchlich eingegangen worden wäre, also mit dem Ziel, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu vermindern, um allfällige Unterhalts- verpflichtungen zu umgehen, wird weder behauptet noch ist dies aus den Akten ersichtlich. Die Rückzahlungsverpflichtung von Fr. 500.– pro Monat gemäss dem betreffenden Darlehensvertrag ist daher zu berücksichtigen (Urk. 7/12/30). Das

- 22 - Darlehen sollte durch diese Zahlungen am 1. September 2015 getilgt sein. Da vorsorgliche Massnahmen nur für einen begrenzten Zeitraum gelten sollen, kann aber darauf verzichtet werden, verschiedene Zeitabschnitte zu bilden und einen abweichenden Bedarf ab dem 1. September 2015 zu berechnen. 7.9. Die weiteren Bedarfspositionen sind anerkannt, es besteht mit Aus- nahme der Unterhaltsverpflichtung gegenüber J._____, auf die später einzugehen sein wird, kein Anlass diese im vorliegenden Verfahren näher zu thematisieren. Insgesamt präsentiert sich die wirtschaftliche Situation des Beklagten damit wie folgt: Grundbetrag (um 20 % erhöht) 1'440.00 Wohnkosten 750.00 Krankenkasse 362.60 Franchise 40.00 Moped für Arbeitsweg 60.00 Telefon/Hausratversicherung 150.00 Steuern 670.00 Schuldentilgung 500.00 Unterhaltsverpflichtung J._____ 1'000.00 Total 4'972.60 Dem sehr zurückhaltend berechneten und bescheidenem Bedarf (insbeson- dere tiefe Wohn- und Mobilitätskosten) stehen insgesamt Einkünfte in der Höhe von rund Fr. 5'070.– pro Monat gegenüber (= Fr. 4'860.– + Fr. 210.–), der Beklag- te verfügt mithin (selbst ohne Berücksichtigung allfälliger Steuerschulden) über eine maximale Leistungsfähigkeit von rund Fr. 100.– pro Monat. 8.1. Die Klägerin stellt ihre wirtschaftliche Situation folgendermassen dar (Urk. 7 S. 3 f. Ziff. 3.1.):

- 23 - Grundbetrag 1'100.00 Miete (hälftiger Anteil) 700.00 Nebenkosten (abzgl. Akonto, 27.00 hälftiger Anteil) Strom (hälftiger Anteil) 28.00 Krankenkasse 308.00 Internet/Tel/TV (hälftiger Anteil) 51.00 Billag (hälftiger Anteil) 19.00 Natel 87.00 ÖV-Abo 218.00 Schulkosten 1'566.00 Total 4'104.00 Auch der Bedarf der Klägerin wurde bestritten, auf die entsprechenden Vor- bringen ist nachfolgend einzugehen. 8.2. Der Beklagte gesteht der Klägerin nur einen Grundbetrag von Fr. 600.– zu (Urk. 7/10 S. 10 ). Er geht dabei wohl davon aus, dass die Gesuch- stellerin bei ihrer Mutter wohnen könne und diesfalls nur ein einfacher Kinder- grundbetrag anzurechnen sei. Diese Argumentation entbehrt einer rechtlichen oder tatsächlichen Grundlage. Der mündigen Gesuchstellerin ist vielmehr unab- hängig davon, ob sie mit ihrer Mutter, ihrem Freund oder mit einem anderen Er- wachsenen zusammen wohnt, ein Grundbetrag von Fr. 1'100.– anzurechnen (vgl. Ziff. II. 1.1 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 [nachfolgend Kreis- schreiben]). 8.3. Der Beklagte macht weiter geltend, die Klägerin könne bei ihrer Mut- ter wohnen, weshalb ihr nur anteilige Wohnkosten in der Höhe von Fr. 150.– pro Monat anzurechnen seien (Urk. 7/10 S. 10). Aufgrund des Alters der Klägerin und ihrer vormaligen Arbeitstätigkeit in der Agglomeration von Zürich erscheint es nicht angemessen, von der Klägerin zu verlangen, bei ihrem Freund auszuziehen und zurück zu ihrer Mutter nach L._____ zu zügeln, zumal die Fachhochschule in M._____ von N._____ aus deutlich besser zu erreichen ist als von L._____ aus. Im Hinblick auf die allfällige Aufnahme einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit ist auch zu beachten, dass sich diesbezüglich in der Agglomeration von Zürich mehr Ar-

- 24 - beitsmöglichkeiten bieten. Der von ihr geltend gemachte Mietzins inkl. Nebenkos- ten von 727.– pro Monat erscheint sodann studentischen Verhältnissen gerade noch angemessen und steht mit den Akten in Einklang (Urk. 7/5/5 f.); er ist der Klägerin daher anzurechnen. 8.4. Stromkosten sind aus dem Grundbetrag zu bezahlen, die geltend gemachten Fr. 28.– pro Monat können nicht berücksichtigt werden (vgl. Ziff. II. des Kreisschreibens). 8.5. Die Kosten für die Krankenkasse von Fr. 308.– pro Monat sind be- legt (Urk. 7/5/8), sie sind aber um den Betrag der individuellen Prämienvergünsti- gung zu kürzen. Diese beträgt im Kanton Zürich rund Fr. 180.– pro Monat (vgl. die entsprechenden Merkblätter abzurufen unter www.svazuerich.ch). Der Klägerin sind daher Kosten für die Krankenkasse von Fr. 128.– anzurechnen. 8.6. Die Kosten für den Fernsehanschluss sind bereits in der Miete ent- halten (Urk. 7/5/5). Die Kosten für das Internet kann sich die Klägerin mit ihrem Freund teilen, es rechtfertigt sich daher für das Internet Fr. 25.– einzurechnen, da mit einem Betrag von Fr. 50.– ein adäquater Internetzugang ohne weiteres finan- ziert werden kann. Für das Natel ist der Klägerin ein Betrag von Fr. 50.– anzu- rechnen, da mit diesem Betrag bei haushälterischem Vorgehen und geeigneter Wahl des Abonnements sämtliche nötigen Kommunikationsbedürfnisse abge- deckt werden können. Insgesamt ist der Klägerin also für Internet, Telefon und Billag (hälftiger Anteil von Fr. 19.–) ein aufgerundeter Betrag von Fr. 100.– (≈ Fr. 25.– + Fr. 50.– + Fr. 19.–) anzurechnen. 8.7. Die Kosten für das ÖV-Abo sind ausgewiesen und zu berücksichti- gen (Urk. 7/5/11). Die Schulkosten blieben weitgehend unbestritten (Urk. 7/10 S. 10).

- 25 - 8.8. Insgesamt präsentiert sich der Bedarf der Klägerin wie folgt: Grundbetrag 1'100.00 Wohnkosten 727.00 Krankenkasse 128.00 Internet/Tel/Billag 100.00 ÖV-Abo 218.00 Schulkosten 1'566.00 Total 3'839.00 Selbst wenn die Klägerin neben ihrer Ausbildung mit einem halben Arbeits- pensum das vom Beklagten genannte, für eine Person ohne abgeschlossene Be- rufsausbildung hohe Einkommen von Fr. 2'000.– netto pro Monat erwirtschaften könnte (Urk. 7/10 S. 10) und unter Berücksichtigung der Ausbildungszulagen, würden ihr zur Deckung ihres Grundbedarfes rund Fr. 1'600.– (≈ Fr. 3839.– ./. Fr. 2'000.– ./. Fr. 250.–) pro Monat fehlen. Ihre Unterstützungsbedürftigkeit in ei- nem die Leistungsfähigkeit des Beklagten deutlich übersteigenden Umfang er- scheint daher ohne Weiteres als glaubhaft.

9. Grundsätzlich sind Geschwister auch in Bezug auf den Mündigenun- terhalt unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation gleich zu behandeln (Hausheer/Verde, Mündigenunterhalt, in: Jusletter 15. Februar 2010 Rz 55 ff.). Vorliegend kann im Massnahmeverfahren ein maximaler Unterhaltsbeitrag von Fr. 100.– pro Monat festgelegt werden (vgl. E. IV. 7.9 hiervor). Es erscheint daher als zweifelhaft, dass die Klägerin und ihre Schwester, die einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.– im Monat erhält, gleich behandelt werden. Grundsätzlich müsste daher geprüft werden, ob dem Beklagten zugemutet werden muss, ein Abände- rungsverfahren gegen die Schwester der Klägerin anzustrengen. Da aber im Rahmen eines Summarverfahrens die Prognose über den Verlauf eines allfälligen Abänderungsverfahrens nur mit sehr grossen Unsicherheiten getroffen werden kann, sind im Summarverfahren Unterhaltsverpflichtungen, die zuvor in einem or- dentlichen Verfahren festgelegt wurden, grundsätzlich als gegeben zu betrachten (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 2010, S. 547 Rz 08.19).

- 26 -

10. Im Ergebnis ist der Beklagte damit zu verpflichten, der Klägerin für die Dauer des Verfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 100.– pro Monat zu bezahlen. Diese sind im Voraus auf den ersten eines je- den Monats zu bezahlen. Die Klägerin beantragte, die vorsorglichen Unterhalts- leistungen seien ab Rechtshängigkeit des Verfahrens bei der Vorinstanz zu be- zahlen (Urk. 1 S. 2). Der Beklagte äusserte sich hierzu nicht. Das Verfahren wur- de bei der Vorinstanz mit Eingang der Klagebewilligung am 28. April 2014 rechts- hängig (Urk. 7/1 S. 1). Dementsprechend ist der Beklagte zu Unterhaltsleistung ab Mai 2014 zu verpflichten. Der Unterhaltsbeitrag war daher erstmals auf den

1. Mai 2014 zu bezahlen. V. Unentgeltliche Rechtspflege

1. Die Klägerin ersuchte um einen Prozesskostenvorschuss eventuali- ter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung ihrer Vertre- tung als unentgeltlichen Rechtsbeistand im Berufungsverfahren (Urk. 1 S. 2 f.).

2. Der Beklagte ist wirtschaftlich nicht in der Lage einen Prozesskos- tenvorschuss zu leisten (vgl. E. IV. 7.9. hiervor), das entsprechende Begehren ist daher abzuweisen.

3. Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ist es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, wird ihr auch ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

4. Dass die Klägerin nicht über die nötigen Mittel verfügt, um den vor- liegenden Prozess zu finanzieren, ergibt sich aus E. IV. 8.8. hiervor. Da im Beru- fungsverfahren zahlreiche Ermessensfragen zu prüfen waren, kann ihr Stand- punkt trotz ihres weitgehenden Unterliegens nicht als zum vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO qualifiziert werden. Dementsprechend ist auch der Beizug eines Anwaltes angebracht. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind mithin gegeben. Der Klägerin ist daher die un-

- 27 - entgeltliche Prozessführung für das Berufungsverfahren zu gewähren und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. VI.

1. Selbst im Fall, dass noch ein Beweisverfahren durchgeführt werden müsste, rechtfertigt es sich, davon auszugehen, dass das Verfahren vor der Vor- instanz insgesamt maximal zwei Jahre dauern wird. Da die Klägerin vorsorglichen Unterhalt von Fr. 1'000.– pro Monat fordert, ist für die Bemessung der Entscheid- gebühr von einem Streitwert in der Höhe von Fr. 24'000.– auszugehen. Gemäss § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) beträgt die Grundgebühr damit gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG Fr. 3'470.–. Da wiederkehrende Leistungen im Sinne von Art. 92 ZPO zu beurtei- len sind, ist die Grundgebühr zunächst in Anwendung von § 4 Abs. 3 GebV OG um einen Drittel auf rund Fr. 2'313.– zu reduzieren. Sodann ist sie aufgrund der summarischen Natur des vorliegenden Verfahrens gemäss § 8 Abs. 1 GebV OG um einen weiteren Viertel auf rund Fr. 1'750.– zu senken.

2. Die Klägerin verlangt die Festlegung von Unterhaltszahlungen von Fr. 1'000.– pro Monat, im Ergebnis sind solche von Fr. 100.– festzulegen. Ge- mäss Art. 106 Abs. 2 ZPO ist die Entscheidgebühr daher zu 9/10 der Klägerin und zu 1/10 dem Beklagten aufzuerlegen. Da der Klägerin die unentgeltliche Rechts- pflege für das vorliegende Verfahren zu gewähren ist, muss ihr Anteil an der Ent- scheidgebühr aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen werden. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

3. Aufgrund des Verfahrensausganges wäre die Klägerin grundsätzlich zu verpflichten, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädi- gung zu bezahlen. Da sich der Beklagte im vorliegenden Verfahren aber nicht vernehmen liess (vgl. E. II. hiervor), ist ihm kein erheblicher Aufwand entstanden. Auf die Bemessung und Zusprechung einer Parteientschädigung ist daher zu ver- zichten.

- 28 - Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses wird abge- wiesen.

2. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessfüh- rung gewährt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechts- beistand bestellt.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Der Beklagte wird für die Dauer des Verfahrens betreffend Mündigenunter- halts verpflichtet, der Klägerin teils rückwirkend monatliche Unterhaltsbeiträ- ge von Fr. 100.– zu entrichten, zahlbar monatlich im Voraus je auf den ers- ten eines jeden Monats, erstmals auf den 1. Mai 2014.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'750.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin zu 9/10 und dem Beklagten zu 1/10 auferlegt. Der Anteil der Klägerin wird aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 29 -

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 24'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gel- ten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Dezember 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. G. Kenny versandt am: kt