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LZ140008

Kinderunterhalt

Zürich OG · 2014-12-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Die Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin (fortan Klägerin) wurde am tt.mm.2012 als Tochter von C._____ und dem Beklagten, Be- rufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten (fortan Beklagter) geboren. Auf entsprechende von der Klägerin erhobene Unterhaltsklage hin wurde der Beklag- te von der Vorinstanz mit Urteil vom 25. April 2014 dazu verpflichtet, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen (Urk. 33 S. 41): − Fr. 865.– ab 1. Mai 2014 bis 31. August 2014; − Fr. 1'100.– von 1. September 2014 bis 31. August 2024; − Fr. 995.– von 1. September 2024 bis 31. August 2028; − Fr. 790.– von 1. September 2028 bis zur Volljährigkeit der Kläge- rin.

E. 1.1 In Anwendung von § 12 i.V.m. § 4 Abs. 1 bis 3 GebV OG sind die Gerichts- kosten für das Berufungsverfahren auf Fr. 5'500.– festzusetzen.

E. 1.2 Die Klägerin beantragte monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 865.– für die Zeit ab 1. Mai 2014 bis 31. August 2014, von Fr. 1'266.– von 1. September 2014 bis 31. August 2024, von Fr. 995.– von 1. September 2024 bis 31. August 2028 und von Fr. 806.– von 1. September 2028 bis zur Volljährigkeit. Der Antrag des Beklagten lautete auf monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 700.– ab 1. Mai 2014. Nach Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids werden die Unterhaltsbeiträge auf Fr. 875.– (1. Mai 2014 bis 31. August 2014), Fr. 865.– (1. September 2014 bis

31. August 2018), Fr. 1'000.– (1. September 2018 bis 31. August 2024), Fr. 995.– (1. September 2024 bis 31. August 2028) und Fr. 805.– (ab 1. September 2028) festgesetzt. Damit halten sich auch im zweitinstanzlichen Verfahren Obsiegen und Unterliegen in etwa die Waage, weshalb es sich rechtfertigt, die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).

2. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

E. 2 Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf das angefochte- ne Urteil verwiesen werden (Urk. 33 S. 2 ff.).

E. 2.1 Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte haben ein Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gestellt (Urk. 32 S. 3 und Urk. 38 S. 2 f.).

E. 2.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst insbesondere die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Bei der Klägerin handelt es sich um ein einkommens- und vermögensloses Kleinkind. Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen zum Einkommen und Bedarf des Beklagten ergibt, verfügt dieser nicht über genü-

- 25 - gend Mittel, um nebst der Deckung seiner Lebenshaltungskosten sowie der Un- terhaltsbeiträge für die Prozesskosten aufzukommen. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte haben demzufolge als mittellos zu gelten. Ausserdem erschie- nen ihre Rechtsbegehren nicht als aussichtslos, weshalb ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen ist.

E. 2.3 Der Beklagte war als rechtsunkundige Partei zur gehörigen Führung des Prozesses auf eine Rechtsverbeiständung angewiesen, weshalb ihm in der Per- son von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be- stellen. Dem Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung kann jedoch aus nachfolgenden Gründen nicht entsprochen werden. Gemäss ständiger kanto- naler und bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bestellung eines solchen nicht notwendig, wenn die bedürftige Partei über einen Beistand verfügt, welcher in der Lage ist, die Interessen des Vertretenen zu wahren (ZR 83 [1984] S. 271; BGE 110 IA 87). Dies ist vorliegend der Fall. Die KESB Dübendorf ernannte Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, Amt für Jugend und Berufsberatung, zur Bei- ständin der Klägerin mit dem Auftrag, sie bei der Durchsetzung ihrer Unterhalts- ansprüche zu vertreten (Urk. 4/1). Die Beiständin ermächtigte mit Substitutions- vollmacht vom 12. November 2013 Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ zur Vertretung (Urk. 3). Damit ist die rechtskundige Vertretung der Klägerin gewährleistet, wes- halb ihr Gesuch um Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ abzuweisen ist. Es wird beschlossen:

E. 3 Mit Eingabe vom 18. August 2014 erhob der Beklagte fristgerecht Berufung mit eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 32). Die Klägerin erstattete innert Frist die Berufungsantwort und erhob Anschlussberufung, woraufhin dem Beklag- ten mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 Frist zur Anschlussberufungsantwort angesetzt wurde (Urk. 41). Die Anschlussberufungsantwort datiert vom

24. November 2014 (Urk. 42) und wurde der Klägerin mit Verfügung vom

25. November 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 46).

E. 4 Bedarf der Klägerin

E. 4.1 Das Gesetz schreibt für die Bemessung der Kinderunterhaltsbeiträge keine Bemessungsmethode vor. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zur Ermittlung des Bedarfs der Klägerin auf die Zürcher Tabellen abgestellt hat. Die in dieser Tabelle verwendeten Werte entsprechen dem Bedarf eines Kindes einer Familie mit eher bescheidenem Einkommen (vgl. Erläuterungen des Amts für Ju- gend und Berufsberatung zu den Tabellen, Ziff. III. lit. B). Gemäss Rechtspre- chung liegt den Zahlen ein mittleres Familieneinkommen von schätzungsweise Fr. 7'000.– bis Fr. 7'500.– zugrunde (BGer 5C.171/2003 vom 11. November 2003, Erw. 3.3.). Bereits die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass das Durch- schnittseinkommen des Beklagten und der Mutter der Klägerin in genannter Grössenordnung liege, weshalb im vorliegenden Fall der Bedarf der Klägerin ge- stützt auf die Zürcher Tabelle zu ermitteln sei (Urk. 33 S. 6).

- 10 - Es bleibt in diesem Zusammenhang noch anzufügen, dass das Vorbringen des Beklagten, wonach die Berücksichtigung der Position "weitere Kosten" zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung zwischen dem Beklagten einerseits und der Klägerin andererseits führe (Urk. 42 S. 5), unbehelflich ist. Gegenüber unmündi- gen Kindern sind besonders hohe Anforderungen an die Leistungsfähigkeit bzw. Ausnützung der Erwerbsfähigkeit durch den Unterhaltspflichtigen zu stellen. Vom Unterhaltspflichtigen kann durchaus verlangt werden, dass er sich in seinen per- sönlichen Bedürfnissen zu Gunsten seiner Kinder einschränkt (BGer 5A_152/2007, E. 3.3.3). Als Folge des Vorrangs der elterlichen Unterhaltspflicht ist in erster Linie von den Bedürfnissen des Kindes auszugehen. Darauf haben sich die Eltern in ihrer Lebensgestaltung einzustellen (BSK ZGB I-Breitschmid, N 3 zu Art. 285 ZGB). Sodann ist das Argument, wonach die Berücksichtigung der Position "weitere Kosten" zu einer Besserstellung der Klägerin und der Kindsmut- ter gegenüber dem Beklagten führe, nicht stichhaltig. Dem Beklagten ist zwar da- rin zuzustimmen, dass mit dieser Position die Kosten für Telefon, Radio, Fernse- hen, Versicherungen, Energie und Wasch- und Putzmittel abgegolten werden, welche bereits in der Bedarfsberechnung der Inhaberin der elterlichen Sorge ent- halten sind (Urk. 42 S. 5). Daneben werden von dieser Position jedoch auch die Arzt- und Zahnarztkosten, Auslagen für Ferien und Freizeit, Taschengeld, Sport, Körper- und Gesundheitspflege erfasst.

E. 4.2 Die Mutter der Klägerin arbeitet in einem 40%-Pensum, weshalb die Kläge- rin an zwei Tagen pro Woche fremdbetreut wird. Entsprechend reduzierte die Vorinstanz den Betrag für "Pflege und Erziehung" um 2/5. Weiter wurde die Posi- tion "Ernährung" um 1/7 reduziert, da die Klägerin an den Tagen, an welchen sie fremdbetreut wird, eine oder zwei Mahlzeiten auswärts einnimmt. Ab dem

E. 4.3 Die Eltern sind grundsätzlich im Verhältnis ihrer wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit gleichmässig zu belasten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht ins Existenzminimum des Unterhaltsschuldners eingegriffen werden darf (statt vieler BGE 133 III 57 E. 3 m.w.H.). Nachfolgend ist daher zu prüfen, von welchen Ein- kommen und (allenfalls erweiterten) Existenzminima des Beklagten und der Inha- berin der elterlichen Sorge der Klägerin auszugehen ist, damit festgestellt werden kann, in welchem Umfang sie den Bedarf der Klägerin zu decken haben.

5. Bedarf des Beklagten 5.1. Die Vorinstanz hat den Bedarf des Beklagten in vier Phasen unterteilt (Pha- se 1: vom tt.mm.2012 – 15. Dezember 2013, Phase 2: vom 16. Dezember 2013 –

30. Januar 2014, Phase 3: vom 1. Februar 2014 – 30. April 2014 und Phase 4: ab

1. Mai 2014; Urk. 33 S. 14). 5.2. Die Phasen 1 – 3 blieben unangefochten, nachdem Dispositiv-Ziff. 5, in wel- cher die Unterhaltspflicht des Beklagten von der Geburt der Klägerin bis 30. April 2014 festgesetzt wurde, nicht angefochten wurde. Mit Bezug auf die Bedarfsbe- rechnung in der vierten Phase kritisiert der Beklagte die nachfolgenden Bedarfs- positionen.

- 12 - 5.2.1. In der Phase 4 hat die Vorinstanz dem Beklagten mutmassliche Wohnkos- ten in der Höhe von Fr. 1'250.– für eine 2 bis 2.5-Zimmerwohnung angerechnet, da der Beklagte zum Urteilszeitpunkt noch in der mit der Mutter der Klägerin ge- meinsam gemieteten Wohnung wohnte. Der Beklagte lässt im vorliegenden Ver- fahren einen Mietzins (inklusive monatliche Akontozahlungen für Heiz- und Ne- benkosten) von Fr. 1'460.– für eine 3.5-Zimmerwohnung geltend machen und reicht als Beleg dafür eine Kopie des fraglichen Mietvertrags vom 24. April 2014 ein (Urk. 35/2). Entgegen der Klägerin ist unerheblich, ob der Beklagte zum Zeitpunkt der Ver- gleichsverhandlung am 22. April 2014 bereits konkrete Aussichten auf die fragli- che Wohnung hatte. Tatsache ist, dass der Mietvertrag erst am 24. April 2014 un- terzeichnet wurde, weshalb es dem Beklagten nicht möglich war, die Vorinstanz vor Erlass des angefochtenen Urteils vom 25. April 2014 über den Abschluss des Mietvertrags in Kenntnis zu setzen. Von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten seitens des Beklagten kann damit keine Rede sein. Der Mietvertrag ist als echtes Novum im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. Der Beklagte lässt ausführen, dass er eine Wohnung von dieser Grösse beanspruche, da die Klägerin auch über die Wochenenden zu ihm auf Besuch komme. So sei die Klägerin im Juni und Juli 2014 je ein Wochenende und vom 31. Juli bis 2. August 2014 bei ihm zu Besuch gewesen (Urk. 32 S. 10). Entgegen der Vorinstanz ist eine 2.5- Zimmerwohnung nicht ausreichend, wenn die Klägerin beim Beklagten über Nacht zu Besuch ist. Ausserdem erscheint ein Mietzins von Fr. 1'460.– für eine 3.5-Zimmerwohnung selbst für den Kanton Bern eher tief, zumal die Vorinstanz dem Beklagten für eine 2.5 Zimmerwohnung nur rund Fr. 200.– tiefere Wohnkos- ten einsetzte. Die Kosten für den Garagenplatz können hingegen nicht berück- sichtigt werden, nachdem dem Fahrzeug des Beklagten keine Kompetenzqualität zukommt. Damit ist im Bedarf des Beklagten ein Mietzins von Fr. 1'460.– einzu- setzen. 5.2.2. Der Beklagte macht eine monatliche Prämie für die Mietkautionsversiche- rung von Fr. 12.75 geltend und reicht mit seiner Anschlussberufungsantwort die Prämienrechnung für die Jahresprämie 2015 ins Recht (Urk. 44/1). Dieser Beleg

- 13 - datiert von November 2014, weshalb er als zulässiges Novum (Art. 317 Abs. 1 ZPO) zu berücksichtigen ist. 5.2.3. Bezüglich der Krankenkassenprämie möchte der Beklagte die Prämien nach KVG und VVG von insgesamt Fr. 281.– (KVG-Prämie von Fr. 247.30 und VVG-Prämie von Fr. 34.10) berücksichtigt wissen. Dazu hat bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass bei knappen finanziellen Verhältnissen lediglich die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sei. Das Vorbringen des Beklagten, wonach bei einem Krank- heitsereignis Spitalaufenthalte und Arztrechnungen zu schweren finanziellen Fol- gen für den Pflichtigen führen könnten, ist unbehelflich, werden Krankheitskosten doch nach Ausschöpfung der Franchise und des Selbstbehalts von der Grundver- sicherung übernommen. 5.2.4. Die Position Franchise/Selbstbehalt wurde von der Vorinstanz mit der Be- gründung, der Beklagte habe keinen Betrag dafür geltend gemacht, unberücksich- tigt gelassen. Der Beklagte hat unter dem Titel "Zahnarzt/Gesundheitskosten" ei- nen Betrag von pauschal Fr. 50.– angeführt (Urk. 7 S. 5). Der Begriff "Gesund- heitskosten" ist mit "Franchise/Selbstbehalt" gleichzusetzen. Die Klägerin aner- kennt für Franchise/Selbstbehalt einen Betrag von Fr. 30.– (Urk. 13 S. 6). Ent- sprechend ist dieser Betrag zu berücksichtigen. 5.2.5. Als Mehrkosten für auswärtige Verpflegung möchte der Beklagte einen Be- trag von monatlich Fr. 300.– in seinem Bedarf berücksichtigt wissen, d.h. Fr. 15.– pro Arbeitstag (unter Berücksichtigung von einem Monat Ferien pro Jahr; Urk. 32 S. 15). Er lässt im Berufungsverfahren ausführen, dass die geltend gemachten Mehrkosten insbesondere deshalb gerechtfertigt seien, weil er sich aufgrund sei- nes Arbeitsweges von drei Stunden pro Tag immer wieder unterwegs kurz ver- pflegen müsse. Die Vorinstanz hat dem Beklagten lediglich die von der Klägerin anerkannten Mehrkosten von Fr. 10.– pro Tag, also Fr. 220.– pro Monat zuge- standen (Urk. 33 S. 18). Es ist nachvollziehbar, dass dem Beklagten infolge sei- nes langen Arbeitswegs und der daraus resultierenden langen Arbeitstage über- durchschnittlich hohe Kosten für auswärtige Verpflegung entstehen, weshalb es

- 14 - sich rechtfertigt, dem Beklagten den geltend gemachten Betrag von Fr. 300.– pro Monat zuzugestehen. 5.2.6. Der Beklagte machte vor Vorinstanz monatliche Kreditraten von Fr. 405.– geltend und lässt im Berufungsverfahren ausführen, dass zumindest ein Drittel der Kreditraten zu berücksichtigen sei, da ein Teil des Kredits zur Begleichung von Steuerschulden und damit im Interesse der Klägerin verwendet worden sei (Urk. 32 S. 16 f.). Bereits die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass bei be- scheidenen finanziellen Mitteln der unterhaltspflichtigen Eltern dem Unterhalts- pflichtigen grundsätzlich der SchKG-Notbedarf im Sinne des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums bleibe, wobei Kreditraten bei der Berechnung des Exis- tenzminimums nicht zu berücksichtigen seien (Urk. 33 S. 20). Damit wurden die Kreditraten zu Recht unberücksichtigt gelassen. 5.2.7. Mit Bezug auf die geltend gemachten Ausbildungskosten von monatlich Fr. 95.85 lässt der Beklagte unter Bezugnahme auf ein Schreiben der von ihm besuchten Schule vom 22. Juli 2014 ausführen (Urk. 35/10), dass er eine Prüfung nicht bestanden habe. Mit der Anschlussberufungsantwort reicht er die Rechnung betreffend die Schulkosten 2014/2015 ein (Urk. 44/3) und erklärt, er werde die Ausbildung voraussichtlich im Herbst 2015 abschliessen (Urk. 32 S. 20). Die Rechnung datiert vom 27. Oktober 2014 und stellt deshalb ein zu berücksichti- gendes Novum dar. Damit sind die Ausbildungskosten in die Bedarfsberechnung aufzunehmen.

- 15 - 5.2.8. Zusammenfassend ist von folgendem Bedarf des Beklagten auszugehen: Bedarfsposition ab 1. Mai 2014 Grundbetrag 1'200.00 Mietzins brutto 1'460.00 Mietkautionsversicherungsprämie 12.75 Krankenkassenprämie 247.30 Franchise/ Selbstbehalt 30.00 Zahnarzt/ Dentalhygiene 20.00 Mehrkosten auswärtige Verpflegung 300.00 Arbeitswegkosten 296.00 Leasinggebühr 0.00 Hausrat-/Haftpflichtversicherung 20.00 Kommunikationskosten / Billag 138.00 Steuern 350.00 Kreditraten 0.00 Ausbildungskosten 95.85 0.00 Total (gerundet) 4'169.90 4'074.05 (ab 1. Sep- tember 2015)

6. Einkommen des Beklagten Der Beklagte reichte im Berufungsverfahren die aktuellen Lohnabrechnungen des Jahres 2014 ein (Urk. 35/9 und 44/2). Daraus geht hervor, dass sein Lohn gegen- über dem vorinstanzlichen Verfahren um brutto Fr. 174.65 bzw. netto Fr. 149.40 zugenommen hat und der im April 2014 für das Jahr 2013 ausbezahlte Bonus Fr. 1'968.05 (im Jahr 2013: Fr. 896.70) betrug. Die Vorinstanz hat zur Ermittlung der prozentualen Leistungsfähigkeit des Beklagten und der Mutter der Klägerin deren Bruttoeinkommen miteinander ins Verhältnis gesetzt (vgl. Urk. 33 S. 31). Deshalb ist sowohl das aktuelle Brutto- als auch das Nettoeinkommen zu ermit- teln, welches sich wie folgt zusammensetzt:

- 16 - Nettoeinkommen gemäss Lohnabrechnungen April bis Oktober 2014 (Urk. 35/9 und Urk. 44/2) 4'531.90 Anteil 13. Monatslohn netto ([5'236.20 ./. 373.55] : 12) 405.20 Anteil Geschäftsergebnis netto (gemäss Lohn- abrechnung April 2014 (Urk. 44/2; 1'833.65 : 12) 152.80 Total netto 5'089.90 Bruttoeinkommen gemäss Lohnabrechnungen April bis Oktober 2014 (Urk. 35/9 und Urk. 44/2) 5'236.20 Anteil 13. Monatslohn brutto (5'236.20 : 12) 436.35 Anteil Geschäftsergebnis brutto (gemäss Lohn- abrechnung April 2014 (Urk. 44/2; 1'968.05 : 12) 164.00 Total brutto 5'836.55

E. 7 Einkommen der Mutter der Klägerin

E. 7.1 Die Kindsmutter arbeitete bis August 2014 zu einem 40%-Pensum und er- zielte ein monatliches Einkommen von Fr. 1'845.45 netto (exkl. Kinderzulagen und Krankenkassenprämienanteil Arbeitgeberin, inkl. 13. Monatslohn; Urk. 14/7) und Fr. 2'058.30 brutto. Ausserdem hat die Kindsmutter bis August 2014 Klein- kinderbetreuungsbeiträge von monatlich Fr. 2'279.– erhalten (Vi-Prot. S. 14). Ab

1. September 2014 hat sie ihr Pensum auf 70% aufgestockt. Ihr Nettoeinkommen beläuft sich aktuell auf Fr. 3'418.95 (exkl. Kinderzulagen und Krankenkassenprä- mienanteil Arbeitgeberin, inkl. 13. Monatslohn; Urk. 40), das Bruttoeinkommen auf Fr. 3'818.75 (Fr. 3'525. + [Fr. 3'525.–:12]).

E. 7.2 Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Ausweitung der Er- werbstätigkeit der Kindsmutter keinen Einfluss auf deren finanziellen Beitrag zum Kinderunterhalt haben dürfe und die Kindsmutter entsprechend im Zeitraum vom

1. September 2014 bis 31. August 2024 nach wie vor als nicht leistungsfähig zu qualifizieren sei (Urk. 38 S. 10). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, denn die Frage, in welchem Umfang sich die Kindsmutter am Kinderunterhalt der Klä- gerin zu beteiligen hat, bestimmt sich anhand der Leistungsfähigkeit der Eltern, welche aufgrund deren tatsächlichen finanziellen Verhältnisse ermittelt wird. Die

- 17 - Anrechnung eines 80%-Pensums und damit eines Nettoeinkommens von Fr. 3'653.– und Bruttoeinkommens von Fr. 4'073.35 ab dem 12. Geburtstag der Klägerin und eines Vollzeitpensums, d.h. eines Einkommens von Fr. 4'566.45 net- to bzw. Fr. 5'091.65 brutto ab dem 16. Geburtstag blieb von den Parteien unange- fochten. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass gemäss zutreffender vorinstanzli- cher Auffassung und entgegen der Klägerin (Urk. 38 S. 8) die Kleinkinderbetreu- ungsbeiträge bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit der Kindsmutter zu be- rücksichtigen sind, da diese Beiträge gemäss Merkblatt Kleinkinderbetreuungsbei- träge 2013 der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Jugend und Berufs- beratung, als Erwerbsersatzeinkommen zu verstehen sind. Sie sollen den Eltern "ermöglichen, ihre Erwerbstätigkeit zu reduzieren, damit sie die Betreuung der Kinder selber übernehmen können" (Merkblatt Kleinkinderbetreuungsbeiträge 2013 S. 1).

E. 7.3 Damit ist in der Zeit vom 1. Mai 2014 bis 31. August 2014 von monatlichen Einkünften von Fr. 4'124.45 netto (Fr. 1'845.45 + Fr. 2'279.–) bzw. Fr. 4'337.30 brutto (Fr. 2'058.30 + Fr. 2'279.–) auszugehen. Seit 1. September 2014 belaufen sich die monatlichen Einkünfte wie erwähnt auf Fr. 3'418.95 netto bzw. Fr. 3'818.75 brutto. Ab 1. September 2024 ist der Kindsmutter ein Einkommen von Fr. 3'653.– netto bzw. Fr. 4'073.35 brutto anzurechnen und ab 1. September 2028 ein solches von Fr. 4'566.45 netto bzw. Fr. 5'091.65 brutto.

E. 8 Bedarf der Mutter der Klägerin Die Bedarfsberechnung der Vorinstanz betreffend die Mutter der Klägerin blieb unbestritten. Da die Kindsmutter ihr Erwerbspensum seit September 2014 von 40% auf 70% erhöht hat, sind ihr im gleichen Verhältnis höhere Kosten für aus- wärtige Verpflegung anzurechnen, d.h. ab September 2014 ist von Mehrkosten von Fr. 154.– pro Monat auszugehen. Der Bedarf der Kindsmutter stellt sich ent- sprechend wie folgt dar (vgl. Urk. 33 S. 25):

- 18 - Bedarfsposition Grundbetrag 1350.00 Mietzins brutto 1135.00 Krankenkassenprämie 117.65 Franchise/Selbstbehalt 0.00 Zahnarzt/Dentalhygiene 20.00 Mehrkosten auswärtige Verpfle- 88.00 gung (ab Sept. 2014) 70% 154.00 (ab Sept. 2024) 80% 176.00 (ab Sept. 2028)100% 220.00 Arbeitswegkosten 89.25 Hausrat-/Haftpflichtversicherung 30.00 Kommunikationskosten 130.00 Steuern 200.00 Total 3'159.90 (ab Sept. 2014) 70% 3'225.90 (ab Sept. 2024) 80% 3'247.90 (ab Sept. 2028) 100% 3'291.90

E. 9 Leistungsfähigkeit des Beklagten und der Kindsmutter

E. 9.1 Da gemäss den Empfehlungen zur Zürcher Tabelle die wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit eines Elternteils grundsätzlich mit seinem Erwerbseinkommen gleichgesetzt werden kann, wobei aufgrund unterschiedlich hoher Lohnabzüge auf das Bruttoeinkommen abzustellen ist (vgl. Empfehlungen zur Zürcher Tabelle S. 15), hat die Vorinstanz in einem nächsten Schritt die Bruttoeinkommen des Be- klagten und der Kindsmutter miteinander ins Verhältnis gesetzt.

- 19 -

E. 9.2 Das Verhältnis der Bruttoeinkommen des Beklagten und der Kindsmutter stellt sich wie folgt dar: Zeitraum Beklagter Inhaberin der Verhältnis elterlichen Sorge 01.02.2014 - 31.08.2014 5'836.55 4'337.30 57% / 43% 01.09.2014 - 31.08.2024 5'836.55 3'818.75 60% / 40% 01.09.2024 - 31.08.2028 5'836.55 4'073.35 59% / 41% ab 01.09.2028 5'836.55 5091.65 53% / 47%

E. 9.3 Wie erwähnt darf sich das Gericht bei der Bemessung des Unterhaltsbei- trags nicht über die Schranke der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unter- haltspflichtigen hinwegsetzen. Dem Unterhaltsschuldner ist zumindest das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum zu belassen (BGE 137 III 59 E. 4.2.1 m.w.H.). Nachfolgend wird derjenige Betrag, welchen der Beklagte und die Mutter der Klä- gerin ohne Eingriff in ihre Existenzminima höchstens zu leisten vermögen, ge- stützt auf deren Einkommens- und Bedarfszahlen dargestellt:

E. 9.3.1 Maximale Leistungsfähigkeit des Beklagten Zeitraum Bedarf Nettoeinkommen Leistungsfähigkeit 01.05.2014 - 31.08.2015 4'169.90 5'089.90 920.00 ab 01.09.2015 4'074.05 5'089.90 1'015.85

E. 9.3.2 Maximale Leistungsfähigkeit der Mutter der Klägerin Zeitraum Bedarf Nettoeinkommen Leistungsfähigkeit 01.05.2014 - 31.08.2014 3'159.90 4'124.45 964.55 01.09.2014 - 31.08.2024 3'225.90 3'418.95 193.05 01.09.2024 - 31.08.2028 3'247.90 3'653.00 405.10 ab 01.09.2028 3'291.90 4'566.45 1'274.55

- 20 -

E. 9.4 Höhe der Unterhaltsbeiträge ohne Fremdbetreuungskosten Gestützt auf das Verhältnis der Bruttoeinkommen und die ermittelte maximale Leistungsfähigkeit des Beklagten sowie der Mutter der Klägerin ergibt sich folgen- de Unterhaltsbeitragspflicht des Beklagten ohne Fremdbetreuungskosten. Grund- sätzlich ist der Unterhaltsbedarf der Klägerin wie erwähnt im Verhältnis der Brut- toeinkommen des Beklagten und der Mutter der Klägerin aufeinander aufzuteilen. In der Zeit vom 1. September 2014 bis 31. August 2028 würde jedoch ein Eingriff ins Existenzminimum der Kindsmutter erfolgen. Die Zahl in den Klammern stellt denjenigen Betrag dar, welchen die Mutter der Klägerin zu leisten vermag, ohne dass in ihr Existenzminimum eingegriffen wird. Entsprechend erhöht sich der vom Beklagten zu leistende Unterhaltsbeitrag in den genannten Perioden im Umfang des Differenzbetrags zwischen dem in der fünften Spalte ermittelten Anteil und der maximalen Leistungsfähigkeit der Kindsmutter. Bedarf Klä- Verhältnis Anteil UHB Anteil UHB effektiver gerin (ohne Bruttoein- Beklagter Kindsmutter UHB Fremdbe- kommen im Verhältnis im Verhältnis Beklagter treuungskos- der Brutto- der Bruttoein- (Beklagter / ten und ohne einkommen kommen Position Kindsmutter) "Pflege und Erziehung) 01.05.2014 – 1'056 57% / 43% 602 454 602 31.08.2014 01.09.2014 – 1'056 60% / 40% 634 422 (193) 863 31.08.2018 01.09.2018 – 1'194 60% / 40% 716 478 (193) 1'001 31.08.2024 01.09.2024 – 1'400 59% / 41% 826 574 (405) 995 31.08.2028 ab 1'520 53% / 47% 806 714 806 01.09.2028

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E. 9.5 Fremdbetreuungskosten / Mehrverdienstklausel

E. 9.5.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Fremdbetreuungskosten zum übrigen Bedarf der Klägerin hinzuzurechnen sind (Urk. 13 S. 9 f. und Urk. 15 S. 5). Da die Kindsmutter zusätzlich zu ihrem finanziellen Beitrag auch in natura durch Pflege und Erziehung einen Beitrag an den Unterhalt der Klägerin leistet, hat die Vorinstanz den Beklagten bei bestehender Leistungsfähigkeit zu Recht zur Übernahme der gesamten Fremdbetreuungskosten verpflichtet. In der Zeit von

1. Mai 2014 bis 31. August 2014 verbleibt dem Beklagten ein Überschuss von Fr. 318.– (Nettoeinkommen von Fr. 5'089.90 abzüglich Bedarf von Fr. 4'169.90 und Unterhaltsverpflichtung von Fr. 602.–), weshalb er zur Übernahme der ge- samten Fremdbetreuungskosten von Fr. 275.– zu verpflichten ist (Urk. 13 S. 10). Weil einerseits die Entwicklung der Fremdbetreuungskosten bis Ende Au- gust 2028 (Vollendung des 16. Altersjahres durch die Klägerin) ungewiss ist und weil andererseits dem Beklagten im Zeitraum vom 1. September 2014 bis

31. August 2018 nach Deckung des Barbedarfs der Klägerin nur ein geringer Überschuss verbleibt, um sich an den Fremdbetreuungskosten zu beteiligen, hat die Vorinstanz die durch den Beklagten zu übernehmenden Fremdbetreuungskos- ten über die Mehrverdienstklausel festgesetzt (Urk. 33 S. 34).

E. 9.5.2 Der Beklagte wehrt sich nicht dagegen, dass er die gesamten Fremdbe- treuungskosten selbst zu tragen hat. Er beanstandet jedoch, dass diese Verpflich- tung im Rahmen einer Mehrverdienstklausel festgesetzt wurde. Er macht geltend, das Thema Mehrverdienstklausel sei vor Vorinstanz nie aufgeworfen worden, weshalb er sich zu dieser Regelung nie habe äussern können. Damit sei sein An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (Urk. 33 S. 21).

E. 9.5.3 Es besteht grundsätzlich kein Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Wür- digung von ihnen bekannten Tatsachen angehört zu werden. Gedenkt das Ge- richt, den Entscheid auf Normen oder juristische Argumente abzustützen, welche im vorangehenden Verfahren weder erwähnt noch von einer der beteiligten Par- teien geltend gemacht wurden und mit deren Heranziehung sie auch nicht rech- nen mussten (sog. «überraschende Rechtsanwendung»), sind die Parteien dar-

- 22 - über zu orientieren und anzuhören (BGer 4A_165/2008 vom 11. November 2008 E. 7.1; BGE 130 III 35 E. 5). Nachdem sowohl die Entwicklung des Einkommens des Beklagten als auch die zukünftige Höhe der vom Beklagten zu übernehmen- den Fremdbetreuungskosten ungewiss sind, erscheint die Aufnahme einer Mehr- verdienstklausel keineswegs überraschend, sondern liegt vielmehr auf der Hand. Soweit der Beklagte geltend macht, mit der vorinstanzlichen Regelung würde ein allfälliger Anstieg von Lebenshaltungs- oder Gestehungskosten nicht berücksich- tigt (Urk. 32 S. 21), ist er darauf hinzuweisen, dass er einen allfälligen Anstieg in einem Abänderungsverfahren geltend machen könnte, weshalb entgegen dem Beklagten (vgl. Urk. 32 S. 28) nicht ersichtlich ist, inwiefern eine Mehrverdienst- klausel einem Abänderungsverfahren entgegenstehen soll. Entsprechend ist die Mehrverdienstklausel der Vorinstanz zu bestätigen. Die Mehrverdienstklausel wurde ab September 2014 ins Dispositiv aufgenommen, weil die Vorinstanz da- von ausging, dass der Beklagte seine Ausbildung im Herbst 2014 abgeschlossen haben wird. Wie gezeigt verzögert sich die Ausbildung des Beklagten um ein Jahr, weshalb die Mehrverdienstklausel erst ab September 2015 aufzunehmen ist. Mit Bezug auf den Maximalbetrag der vom Beklagten zu übernehmenden Fremdbetreuungskosten macht die Klägerin geltend, dass angesichts der Auswei- tung der Erwerbstätigkeit der Kindsmutter ab 1. September 2014 von 40% auf ak- tuell 70% mit Fremdbetreuungskosten von mindestens Fr. 500.– zu rechnen sei (Urk. 38 S. 9 f.). Die Vorinstanz ging bei einem Arbeitspensum von 60% von ma- ximalen Fremdbetreuungskosten von Fr. 600.– aus. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, den Beklagten ab 1. September 2015 bis Ende August 2028 zur Übernahme von Fremdbetreuungskosten von maximal Fr. 600.– zu verpflich- ten.

E. 9.6 Unterhaltsbeiträge ab 1. Mai 2014 Ab 1. Mai 2014 bis 31. August 2014 ist der Beklagte entsprechend zu verpflichten, Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 875.– zu bezahlen, nämlich Fr. 600.– (ge- rundet) zuzüglich Fremdbetreuungskosten von Fr. 275.–. In der Zeit von

1. September 2014 bis 31. August 2018 beträgt die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gerundet Fr. 865.– pro Monat. Ab 1. September 2018 steigt der Bedarf

- 23 - der Klägerin auf Fr. 1'194.–. Unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Kindsmutter von Fr. 193.– pro Monat beläuft sich die Unterhaltspflicht des Beklag- ten in der Zeit von 1. September 2018 bis 31. August 2024 auf gerundet Fr. 1'000.– pro Monat. In der Periode vom 1. September 2024 bis 31. August 2028 beläuft sich der Barbedarf der Klägerin auf Fr. 1'400.– und in der Zeit ab

1. September 2028 auf Fr. 1'520.–. Die Kindsmutter hat sich mit Fr. 405.– bzw. Fr. 714.– an der Deckung des Bedarfs der Klägerin zu beteiligen, weshalb die durch den Beklagten geschuldeten Unterhaltsbeiträge in der Zeit von

1. September 2024 bis 31. August 2028 Fr. 995.– und ab 1. September 2028 ge- rundet Fr. 805.– betragen. Die Unterhaltsbeiträge sind zuzüglich allfälliger gesetz- licher oder vertraglicher Familienzulagen geschuldet, da diese Zulagen bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge im Voraus vom Bedarf der Klägerin in Abzug gebracht worden sind (vgl. Urk. 33 S. 7 Ziffer 2.2.5). Schliesslich ist der Beklagte antragsgemäss zu verpflichten, die gesetzlichen und vertraglichen Familienzula- gen geltend zu machen, soweit sie ihm zustehen.

E. 10 Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Da sich Obsiegen und Unterliegen vor Vorinstanz in etwa die Waage hielten, auf- erlegte die Vorinstanz die Kosten ihres Verfahrens den Parteien je zur Hälfte, je- doch wurden sie zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteientschädigungen wurden entspre- chen wettgeschlagen (Urk. 33 S. 43., Dispositiv-Ziff. 7 und 8). Die Klägerin bean- tragt die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 6 (Urk. 38 S. 3), gemäss welcher die Ent- scheidgebühr auf Fr. 6'000.– und die Dolmetscherkosten auf Fr. 675.– festgesetzt wurden. Sie tut indes nicht dar, inwiefern diese Gebühr zu hoch ist. Die Ent- scheidgebühr erscheint denn auch angemessen, weshalb es dabei bleibt. Die vom Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeiträge wurden nur leicht angepasst. Es rechtfertigt sich daher, die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen.

- 24 - III.

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Dispositiv
  1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Dispositiv-Ziff. 3 – 5 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom
  2. April 2014 in Rechtskraft erwachsen sind. - 26 -
  3. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozess- führung gewährt.
  4. Dem Beklagten wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  5. Das Gesuch der Klägerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands wird abgewiesen.
  6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. und sodann erkannt:
  7. Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts der Klägerin monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Fami- lienzulagen, wie folgt zu bezahlen: Fr. 875.– ab 1. Mai 2014 bis 31. August 2014, Fr. 865.– von 1. September 2014 bis 31. August 2018, Fr. 1'000.– von 1. September 2018 bis 31. August 2024 und Fr. 995.– von 1. September 2024 bis 31. August 2028 und Fr. 805.– von 1. September 2028 bis zur Volljährigkeit der Kläge- rin. Diese Unterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Klägerin ge- schuldet und an die Inhaberin der elterlichen Sorge, C._____, zahlbar, so- lange die Klägerin in ihrem Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. - 27 -
  8. Erzielt der Beklagte ab 1. September 2015 bis 31. August 2028 im Durch- schnitt eines Kalenderjahres ein Fr. 5'100.– übersteigendes monatliches Nettoeinkommen, so erhöhen sich die Unterhaltsbeiträge des betreffenden Kalenderjahres in dem Umfang, als effektiv Fremdbetreuungskosten für die Klägerin anfallen, jedoch höchstens um die Hälfte des monatlichen Mehrein- kommens und um maximal Fr. 600.– pro Monat. Der Beklagte wird verpflichtet, der Inhaberin der elterlichen Sorge, C._____, jeweils bis Ende Februar unaufgefordert einen Lohnausweis bzw. entspre- chende Belege über das im Vorjahr erzielte Erwerbseinkommen zukommen zu lassen.
  9. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivzif- fern 6 – 8) wird bestätigt.
  10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.
  11. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die in Art. 123 ZPO umschriebene Nachzahlungspflicht für die Gerichtskosten bleibt vorbe- halten.
  12. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  13. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im verein- fachten Verfahrens am Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 28 -
  14. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 85'285.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Dezember 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: kt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ140008-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. J. Freiburghaus Beschluss und Urteil vom 15. Dezember 2014 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ substituiert durch Substitut Y2._____ betreffend Kinderunterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 25. April 2014 (FK130047-I)

- 2 - ------------------------------------------ Rechtsbegehren (Urk. 13): "1. Der Beklagte sei zu verpflichten

- für die Klägerin monatliche, an den Index gebundene Unter- haltsbeiträge von CHF 1'480.00 zu bezahlen, ab der Geburt bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Aus- bildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit der Klägerin;

- soweit sie ihm zustehen, die gesetzlichen und vertraglichen Kinder- und Ausbildungszulagen geltend zu machen und zu- sätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge und Kinder- oder Ausbildungszulagen sei- en monatlich im Voraus zahlbar an die gesetzliche Vertreterin der Klägerin, nach Erreichen der Volljährigkeit an die Klägerin oder an eine von dieser ermächtigte Person. Die beantragten Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesin- dex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (BfS) vom Dezember 2013 von 98.9 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100). Sie seien jährlich auf den 1. Januar an den Indexstand per Ende November des Vorjahres anzupassen, erstmals per Januar 2015. Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand ---------------------------------------------------------------- Indexstand Ende Dezember 2013 (98.9 Punkte)

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - einschliesslich der Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 250.00 - zulasten des Beklagten, wobei die Prozessentschädigung dem Amt für Ju- gend und Berufsberatung, Regionaler Rechtsdienst, … [Adresse] zuzusprechen sei. Eventualiter sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren."

- 3 - Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 25. April 2014:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts der Klägerin monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Fami- lienzulagen, wie folgt zu bezahlen: − Fr. 865.– ab 1. Mai 2014 bis 31. August 2014, danach − Fr. 1'100.– bis 31. August 2024, danach − Fr. 995.– bis 31. August 2028 und danach − Fr. 790.– bis zur Volljährigkeit der Klägerin. Diese Unterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Klägerin ge- schuldet und an die Inhaberin der elterlichen Sorge, C._____, zahlbar, so- lange die Klägerin in ihrem Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

2. Erzielt der Beklagte im Durchschnitt eines Kalenderjahres ein Fr. 5'100.– übersteigendes monatliches Nettoeinkommen, so erhöhen sich die Unter- haltsbeiträge des betreffenden Kalenderjahres an die Klägerin um die Hälfte des über diesen Einkommensgrenzwert hinaus erzielten Mehreinkommens, maximal jedoch bis zu folgenden Unterhaltsbeiträgen, inklusive Kosten für externe Betreuung, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Fami- lienzulagen: − ab September 2014 bis Ende August 2018: Fr. 1'056.– zuzüglich der effektiv anfallenden Fremdbetreuungskosten, maximal aber zuzüglich Fr. 275.– − ab September 2018 bis Ende August 2024: Fr. 1'194.– zuzüglich der effektiv anfallenden Fremdbetreuungskosten, maximal aber zuzüglich Fr. 600.– − ab September 2024 bis Ende August 2028:

- 4 - Fr. 995.– zuzüglich der effektiv anfallenden Fremdbetreuungskosten, maximal aber zuzüglich Fr. 600.– Der Beklagte wird verpflichtet, der Inhaberin der elterlichen Sorge, C._____, jeweils bis Ende Februar unaufgefordert einen Lohnausweis bzw. entspre- chende Belege über das im Vorjahr erzielte Erwerbseinkommen zukommen zu lassen.

3. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 1 sowie der Einkommens- grenzwert und die maximalen Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 2 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (BFS) per Ende März 2014 mit 99.1 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 1. Januar

2015. Berechnungsart: (Alter Unterhaltsbeitrag) x (neuer Index) Neuer Unterhaltsbeitrag = ––––––––––––––––––––––––––––––––– 99.1

4. Der Beklagte wird verpflichtet, die gesetzlichen und vertraglichen Familien- zulagen geltend zu machen, soweit sie ihm zustehen.

5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin aufgelaufene Unterhaltsbeiträge seit ihrer Geburt bis Ende April 2014 von total Fr. 7'461.75 zu bezahlen, ab- züglich allfälliger für die Monate Januar 2014 bis April 2014 geleisteter Un- terhaltsbeiträge.

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 675.– Dolmetscherkosten

7. Die Kosten dieses Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Die in Art. 123 ZPO umschriebene

- 5 - Nachzahlungspflicht für die Gerichtskosten bleibt vorbehalten. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 125.– für die Kosten des Schlichtungsver- fahrens zurückzuerstatten.

8. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

9. (Mitteilungssatz.)

10. (Rechtsmittelbelehrung.) Berufungs- und Anschlussberufungsanträge: des Beklagten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 32 S. 2 f.): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht im ver- einfachten Verfahren, vom 25. April 2014 (Geschäfts- Nr. FK130047) in Dispositiv Ziffer 1 aufzuheben und wie folgt ab- zuändern: Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts der Klägerin ab 1. Mai 2014 monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge im Betrag von CHF 700.00, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulage zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit hin- aus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Aus- bildung der Klägerin geschuldet und an die Inhaberin der elter- lichen Sorge, C._____, zahlbar, solange die Klägerin in ihrem Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

2. Es sei Dispositiv Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, vom 25. April 2014 (Geschäfts-Nr. FK130047) ersatzlos aufzuheben.

3. Eventuell sei das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, vom 25. April 2014 (Geschäfts- Nr. FK130047) in Dispositiv Ziffern 1 und 2 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, vom 25. April 2014 (Geschäfts- Nr. FK130047) in Dispositiv Ziffer 6 aufzuheben und die vo- rinstanzlichen Kosten sowie die Parteientschädigung gemäss

- 6 - dem Ausgang des Berufungsverfahren zu verteilen, eventuell sei Dispositiv Ziffer 6 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Klägerin und Berufungsbeklag- ten." Prozessualer Antrag: "Es sei dem Beklagten und Berufungskläger die unentgeltliche Pro- zessführung zu gewähren und es sei dem Beklagten und Berufungs- kläger in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechts- beistand für das Berufungsverfahren zu bestellen; Es sei auf einen Prozesskostenvorschuss für das Berufungsverfahren zufolge der zu gewährenden unentgeltlichen Prozessführung zu ver- zichten." der Klägerin, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin (Urk. 38 S. 2 f.): "1. Es seien die mit Berufungsschrift vom 18. August 2014 gestellten Anträge des Beklagten und Berufungsklägers vollumfänglich ab- zuweisen.

2. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht im ver- einfachten Verfahren, vom 25.04.2014 (Geschäfts-Nr. 130047) in Dispositiv Ziff. 1 wie folgt zu ändern: Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts der Klägerin monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzli- cher oder vertraglicher Familienzulagen, wie folgt zu bezahlen:

- CHF 865.00 ab 01.05.2014 bis 31.08.2014, danach

- CHF 1'266.00 bis 31.08.2024, danach

- CHF 995.00 bis 31.08.2028 und danach

- CHF 806.00 bis zur Volljährigkeit der Klägerin. Diese Unterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Klägerin geschuldet und an die Inhaberin der elterlichen Sor- ge, C._____, zahlbar, solange die Klägerin in ihrem Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zah- lungsempfänger bezeichnet.

- 7 -

3. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht im ver- einfachten Verfahren, vom 25.04.2014 (Geschäfts-Nr. 130047) in Dispositiv Ziff. 2 wie folgt zu ändern: Erzielt der Beklagte im Durchschnitt eines Kalenderjahres ein CHF 5'100.00 übersteigendes monatliches Nettoeinkommen, so erhöhen sich die Unterhaltsbeiträge des betreffenden Kalender- jahres an die Klägerin um die Hälfte des über diesen Einkom- mensgrenzwert hinaus erzielten Mehreinkommens, maximal je- doch bis zu folgenden Unterhaltsbeiträgen, inklusive Kosten für externe Betreuung, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertrag- licher Familienzulagen:

- ab September 2014 bis Ende August 2018: CHF 1'056.00 zuzüglich der effektiv anfallenden Fremdbe- treuungskosten, maximal aber zuzüglich CHF 500.00

- ab September 2018 bis Ende August 2024: CHF 1'194.00 zuzüglich der effektiv anfallenden Fremdbe- treuungskosten, maximal aber zuzüglich CHF 600.00

- ab September 2024 bis Ende August 2028: CHF 995.00 zuzüglich der effektiv anfallenden Fremdbe- treuungskosten, maximal aber zuzüglich CHF 600.00. Der Beklagte wird verpflichtet, der Inhaberin der elterlichen Sorge, C._____ jeweils bis Ende Februar unaufgefordert einen Lohn- ausweis bzw. entsprechende Belege über das im Vorjahr erzielte Erwerbseinkommen zukommen zu lassen.

4. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht im ver- einfachten Verfahren, vom 25.04.2014 (Geschäfts-Nr. 130047) in Dispositiv Ziff. 6 aufzuheben und die vorinstanzlichen Kosten so- wie die Parteientschädigung gemäss dem Ausgang des Beru- fungsverfahrens zu verteilen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- klagten. Eventualiter sei der Klägerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgelt- licher Rechtsbeistand zu bestellen."

- 8 - Erwägungen: I.

1. Die Klägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin (fortan Klägerin) wurde am tt.mm.2012 als Tochter von C._____ und dem Beklagten, Be- rufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten (fortan Beklagter) geboren. Auf entsprechende von der Klägerin erhobene Unterhaltsklage hin wurde der Beklag- te von der Vorinstanz mit Urteil vom 25. April 2014 dazu verpflichtet, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen (Urk. 33 S. 41): − Fr. 865.– ab 1. Mai 2014 bis 31. August 2014; − Fr. 1'100.– von 1. September 2014 bis 31. August 2024; − Fr. 995.– von 1. September 2024 bis 31. August 2028; − Fr. 790.– von 1. September 2028 bis zur Volljährigkeit der Kläge- rin.

2. Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf das angefochte- ne Urteil verwiesen werden (Urk. 33 S. 2 ff.).

3. Mit Eingabe vom 18. August 2014 erhob der Beklagte fristgerecht Berufung mit eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 32). Die Klägerin erstattete innert Frist die Berufungsantwort und erhob Anschlussberufung, woraufhin dem Beklag- ten mit Verfügung vom 20. Oktober 2014 Frist zur Anschlussberufungsantwort angesetzt wurde (Urk. 41). Die Anschlussberufungsantwort datiert vom

24. November 2014 (Urk. 42) und wurde der Klägerin mit Verfügung vom

25. November 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 46).

4. Die Dispositiv-Ziff. 3 – 5 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind, wovon Vormerk zu nehmen ist. II.

1. Umstritten sind vorliegend die Kinderunterhaltsbeiträge für die Zeit ab 1. Mai

2014. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegen-

- 9 - heiten den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet.

2. Was die allgemeinen Erwägungen zum Kinderunterhalt anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 3 f.).

3. Die Vorinstanz ermittelte den Bedarf der Klägerin gestützt auf die Tabelle der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Jugend und Berufsberatung (sog. Zürcher Tabelle). In einem nächsten Schritt setzte sie die Einkommen sowie die Bedarfe des Beklagten und der Mutter der Klägerin fest und ermittelte nach- folgend deren Leistungsfähigkeit gestützt auf die Einkommens- und Bedarfszah- len. Der Beklagte beanstandet einerseits, dass der Unterhaltsbedarf der Klägerin gestützt auf die Zürcher Tabellen ermittelt wurde, andererseits werden diverse Bedarfspositionen in seinem Bedarf kritisiert. Der Beklagte reichte aktuelle Lohn- abrechnungen zu seinem Einkommen und die Klägerin aktuelle Lohnabrechnun- gen zum Einkommen der Kindsmutter ein, weshalb deren Einkommen neu festzu- setzen sind.

4. Bedarf der Klägerin 4.1. Das Gesetz schreibt für die Bemessung der Kinderunterhaltsbeiträge keine Bemessungsmethode vor. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zur Ermittlung des Bedarfs der Klägerin auf die Zürcher Tabellen abgestellt hat. Die in dieser Tabelle verwendeten Werte entsprechen dem Bedarf eines Kindes einer Familie mit eher bescheidenem Einkommen (vgl. Erläuterungen des Amts für Ju- gend und Berufsberatung zu den Tabellen, Ziff. III. lit. B). Gemäss Rechtspre- chung liegt den Zahlen ein mittleres Familieneinkommen von schätzungsweise Fr. 7'000.– bis Fr. 7'500.– zugrunde (BGer 5C.171/2003 vom 11. November 2003, Erw. 3.3.). Bereits die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass das Durch- schnittseinkommen des Beklagten und der Mutter der Klägerin in genannter Grössenordnung liege, weshalb im vorliegenden Fall der Bedarf der Klägerin ge- stützt auf die Zürcher Tabelle zu ermitteln sei (Urk. 33 S. 6).

- 10 - Es bleibt in diesem Zusammenhang noch anzufügen, dass das Vorbringen des Beklagten, wonach die Berücksichtigung der Position "weitere Kosten" zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung zwischen dem Beklagten einerseits und der Klägerin andererseits führe (Urk. 42 S. 5), unbehelflich ist. Gegenüber unmündi- gen Kindern sind besonders hohe Anforderungen an die Leistungsfähigkeit bzw. Ausnützung der Erwerbsfähigkeit durch den Unterhaltspflichtigen zu stellen. Vom Unterhaltspflichtigen kann durchaus verlangt werden, dass er sich in seinen per- sönlichen Bedürfnissen zu Gunsten seiner Kinder einschränkt (BGer 5A_152/2007, E. 3.3.3). Als Folge des Vorrangs der elterlichen Unterhaltspflicht ist in erster Linie von den Bedürfnissen des Kindes auszugehen. Darauf haben sich die Eltern in ihrer Lebensgestaltung einzustellen (BSK ZGB I-Breitschmid, N 3 zu Art. 285 ZGB). Sodann ist das Argument, wonach die Berücksichtigung der Position "weitere Kosten" zu einer Besserstellung der Klägerin und der Kindsmut- ter gegenüber dem Beklagten führe, nicht stichhaltig. Dem Beklagten ist zwar da- rin zuzustimmen, dass mit dieser Position die Kosten für Telefon, Radio, Fernse- hen, Versicherungen, Energie und Wasch- und Putzmittel abgegolten werden, welche bereits in der Bedarfsberechnung der Inhaberin der elterlichen Sorge ent- halten sind (Urk. 42 S. 5). Daneben werden von dieser Position jedoch auch die Arzt- und Zahnarztkosten, Auslagen für Ferien und Freizeit, Taschengeld, Sport, Körper- und Gesundheitspflege erfasst. 4.2. Die Mutter der Klägerin arbeitet in einem 40%-Pensum, weshalb die Kläge- rin an zwei Tagen pro Woche fremdbetreut wird. Entsprechend reduzierte die Vorinstanz den Betrag für "Pflege und Erziehung" um 2/5. Weiter wurde die Posi- tion "Ernährung" um 1/7 reduziert, da die Klägerin an den Tagen, an welchen sie fremdbetreut wird, eine oder zwei Mahlzeiten auswärts einnimmt. Ab dem

7. Altersjahr geht die Vorinstanz von einem 60%-Arbeitspensum der Mutter der Klägerin und ab dem 13. Altersjahr von einem 80%-Pensum aus. Entsprechend wurde der Betrag für "Pflege und Erziehung" um 3/7 bzw. 4/7 und der Betrag für "Ernährung" um 3/14 bzw. 2/7 reduziert. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass ab dem 17. Altersjahr der Klägerin keine Fremdbetreuung mehr notwendig sein werde, weshalb ab jenem Zeitpunkt keine Reduktion der Bedarfspositionen vorgenommen wurde.

- 11 - Damit stellt sich der von der Vorinstanz korrekt wiedergegebene Bedarf der Klä- gerin wie folgt dar:

1. - 6. 7. - 12. 13. - 16. 17.-18. Altersjahr Altersjahr Altersjahr Altersjahr Ernährung 266 259 300 420 Bekleidung 90 115 140 140 Unterkunft 365 365 340 340 Weitere Kosten 535 655 870 870 Barbedarf 1'256 1'394 1'650 1'770 ./. Kinder- resp. Aus- ./. 200 ./. 200 ./. 250 ./. 250 bildungszulagen Total 1'056 1'194 1'400 1'520 Pflege und Erziehung 435 262 141 330 4.3. Die Eltern sind grundsätzlich im Verhältnis ihrer wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit gleichmässig zu belasten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht ins Existenzminimum des Unterhaltsschuldners eingegriffen werden darf (statt vieler BGE 133 III 57 E. 3 m.w.H.). Nachfolgend ist daher zu prüfen, von welchen Ein- kommen und (allenfalls erweiterten) Existenzminima des Beklagten und der Inha- berin der elterlichen Sorge der Klägerin auszugehen ist, damit festgestellt werden kann, in welchem Umfang sie den Bedarf der Klägerin zu decken haben.

5. Bedarf des Beklagten 5.1. Die Vorinstanz hat den Bedarf des Beklagten in vier Phasen unterteilt (Pha- se 1: vom tt.mm.2012 – 15. Dezember 2013, Phase 2: vom 16. Dezember 2013 –

30. Januar 2014, Phase 3: vom 1. Februar 2014 – 30. April 2014 und Phase 4: ab

1. Mai 2014; Urk. 33 S. 14). 5.2. Die Phasen 1 – 3 blieben unangefochten, nachdem Dispositiv-Ziff. 5, in wel- cher die Unterhaltspflicht des Beklagten von der Geburt der Klägerin bis 30. April 2014 festgesetzt wurde, nicht angefochten wurde. Mit Bezug auf die Bedarfsbe- rechnung in der vierten Phase kritisiert der Beklagte die nachfolgenden Bedarfs- positionen.

- 12 - 5.2.1. In der Phase 4 hat die Vorinstanz dem Beklagten mutmassliche Wohnkos- ten in der Höhe von Fr. 1'250.– für eine 2 bis 2.5-Zimmerwohnung angerechnet, da der Beklagte zum Urteilszeitpunkt noch in der mit der Mutter der Klägerin ge- meinsam gemieteten Wohnung wohnte. Der Beklagte lässt im vorliegenden Ver- fahren einen Mietzins (inklusive monatliche Akontozahlungen für Heiz- und Ne- benkosten) von Fr. 1'460.– für eine 3.5-Zimmerwohnung geltend machen und reicht als Beleg dafür eine Kopie des fraglichen Mietvertrags vom 24. April 2014 ein (Urk. 35/2). Entgegen der Klägerin ist unerheblich, ob der Beklagte zum Zeitpunkt der Ver- gleichsverhandlung am 22. April 2014 bereits konkrete Aussichten auf die fragli- che Wohnung hatte. Tatsache ist, dass der Mietvertrag erst am 24. April 2014 un- terzeichnet wurde, weshalb es dem Beklagten nicht möglich war, die Vorinstanz vor Erlass des angefochtenen Urteils vom 25. April 2014 über den Abschluss des Mietvertrags in Kenntnis zu setzen. Von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten seitens des Beklagten kann damit keine Rede sein. Der Mietvertrag ist als echtes Novum im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. Der Beklagte lässt ausführen, dass er eine Wohnung von dieser Grösse beanspruche, da die Klägerin auch über die Wochenenden zu ihm auf Besuch komme. So sei die Klägerin im Juni und Juli 2014 je ein Wochenende und vom 31. Juli bis 2. August 2014 bei ihm zu Besuch gewesen (Urk. 32 S. 10). Entgegen der Vorinstanz ist eine 2.5- Zimmerwohnung nicht ausreichend, wenn die Klägerin beim Beklagten über Nacht zu Besuch ist. Ausserdem erscheint ein Mietzins von Fr. 1'460.– für eine 3.5-Zimmerwohnung selbst für den Kanton Bern eher tief, zumal die Vorinstanz dem Beklagten für eine 2.5 Zimmerwohnung nur rund Fr. 200.– tiefere Wohnkos- ten einsetzte. Die Kosten für den Garagenplatz können hingegen nicht berück- sichtigt werden, nachdem dem Fahrzeug des Beklagten keine Kompetenzqualität zukommt. Damit ist im Bedarf des Beklagten ein Mietzins von Fr. 1'460.– einzu- setzen. 5.2.2. Der Beklagte macht eine monatliche Prämie für die Mietkautionsversiche- rung von Fr. 12.75 geltend und reicht mit seiner Anschlussberufungsantwort die Prämienrechnung für die Jahresprämie 2015 ins Recht (Urk. 44/1). Dieser Beleg

- 13 - datiert von November 2014, weshalb er als zulässiges Novum (Art. 317 Abs. 1 ZPO) zu berücksichtigen ist. 5.2.3. Bezüglich der Krankenkassenprämie möchte der Beklagte die Prämien nach KVG und VVG von insgesamt Fr. 281.– (KVG-Prämie von Fr. 247.30 und VVG-Prämie von Fr. 34.10) berücksichtigt wissen. Dazu hat bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass bei knappen finanziellen Verhältnissen lediglich die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sei. Das Vorbringen des Beklagten, wonach bei einem Krank- heitsereignis Spitalaufenthalte und Arztrechnungen zu schweren finanziellen Fol- gen für den Pflichtigen führen könnten, ist unbehelflich, werden Krankheitskosten doch nach Ausschöpfung der Franchise und des Selbstbehalts von der Grundver- sicherung übernommen. 5.2.4. Die Position Franchise/Selbstbehalt wurde von der Vorinstanz mit der Be- gründung, der Beklagte habe keinen Betrag dafür geltend gemacht, unberücksich- tigt gelassen. Der Beklagte hat unter dem Titel "Zahnarzt/Gesundheitskosten" ei- nen Betrag von pauschal Fr. 50.– angeführt (Urk. 7 S. 5). Der Begriff "Gesund- heitskosten" ist mit "Franchise/Selbstbehalt" gleichzusetzen. Die Klägerin aner- kennt für Franchise/Selbstbehalt einen Betrag von Fr. 30.– (Urk. 13 S. 6). Ent- sprechend ist dieser Betrag zu berücksichtigen. 5.2.5. Als Mehrkosten für auswärtige Verpflegung möchte der Beklagte einen Be- trag von monatlich Fr. 300.– in seinem Bedarf berücksichtigt wissen, d.h. Fr. 15.– pro Arbeitstag (unter Berücksichtigung von einem Monat Ferien pro Jahr; Urk. 32 S. 15). Er lässt im Berufungsverfahren ausführen, dass die geltend gemachten Mehrkosten insbesondere deshalb gerechtfertigt seien, weil er sich aufgrund sei- nes Arbeitsweges von drei Stunden pro Tag immer wieder unterwegs kurz ver- pflegen müsse. Die Vorinstanz hat dem Beklagten lediglich die von der Klägerin anerkannten Mehrkosten von Fr. 10.– pro Tag, also Fr. 220.– pro Monat zuge- standen (Urk. 33 S. 18). Es ist nachvollziehbar, dass dem Beklagten infolge sei- nes langen Arbeitswegs und der daraus resultierenden langen Arbeitstage über- durchschnittlich hohe Kosten für auswärtige Verpflegung entstehen, weshalb es

- 14 - sich rechtfertigt, dem Beklagten den geltend gemachten Betrag von Fr. 300.– pro Monat zuzugestehen. 5.2.6. Der Beklagte machte vor Vorinstanz monatliche Kreditraten von Fr. 405.– geltend und lässt im Berufungsverfahren ausführen, dass zumindest ein Drittel der Kreditraten zu berücksichtigen sei, da ein Teil des Kredits zur Begleichung von Steuerschulden und damit im Interesse der Klägerin verwendet worden sei (Urk. 32 S. 16 f.). Bereits die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass bei be- scheidenen finanziellen Mitteln der unterhaltspflichtigen Eltern dem Unterhalts- pflichtigen grundsätzlich der SchKG-Notbedarf im Sinne des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums bleibe, wobei Kreditraten bei der Berechnung des Exis- tenzminimums nicht zu berücksichtigen seien (Urk. 33 S. 20). Damit wurden die Kreditraten zu Recht unberücksichtigt gelassen. 5.2.7. Mit Bezug auf die geltend gemachten Ausbildungskosten von monatlich Fr. 95.85 lässt der Beklagte unter Bezugnahme auf ein Schreiben der von ihm besuchten Schule vom 22. Juli 2014 ausführen (Urk. 35/10), dass er eine Prüfung nicht bestanden habe. Mit der Anschlussberufungsantwort reicht er die Rechnung betreffend die Schulkosten 2014/2015 ein (Urk. 44/3) und erklärt, er werde die Ausbildung voraussichtlich im Herbst 2015 abschliessen (Urk. 32 S. 20). Die Rechnung datiert vom 27. Oktober 2014 und stellt deshalb ein zu berücksichti- gendes Novum dar. Damit sind die Ausbildungskosten in die Bedarfsberechnung aufzunehmen.

- 15 - 5.2.8. Zusammenfassend ist von folgendem Bedarf des Beklagten auszugehen: Bedarfsposition ab 1. Mai 2014 Grundbetrag 1'200.00 Mietzins brutto 1'460.00 Mietkautionsversicherungsprämie 12.75 Krankenkassenprämie 247.30 Franchise/ Selbstbehalt 30.00 Zahnarzt/ Dentalhygiene 20.00 Mehrkosten auswärtige Verpflegung 300.00 Arbeitswegkosten 296.00 Leasinggebühr 0.00 Hausrat-/Haftpflichtversicherung 20.00 Kommunikationskosten / Billag 138.00 Steuern 350.00 Kreditraten 0.00 Ausbildungskosten 95.85 0.00 Total (gerundet) 4'169.90 4'074.05 (ab 1. Sep- tember 2015)

6. Einkommen des Beklagten Der Beklagte reichte im Berufungsverfahren die aktuellen Lohnabrechnungen des Jahres 2014 ein (Urk. 35/9 und 44/2). Daraus geht hervor, dass sein Lohn gegen- über dem vorinstanzlichen Verfahren um brutto Fr. 174.65 bzw. netto Fr. 149.40 zugenommen hat und der im April 2014 für das Jahr 2013 ausbezahlte Bonus Fr. 1'968.05 (im Jahr 2013: Fr. 896.70) betrug. Die Vorinstanz hat zur Ermittlung der prozentualen Leistungsfähigkeit des Beklagten und der Mutter der Klägerin deren Bruttoeinkommen miteinander ins Verhältnis gesetzt (vgl. Urk. 33 S. 31). Deshalb ist sowohl das aktuelle Brutto- als auch das Nettoeinkommen zu ermit- teln, welches sich wie folgt zusammensetzt:

- 16 - Nettoeinkommen gemäss Lohnabrechnungen April bis Oktober 2014 (Urk. 35/9 und Urk. 44/2) 4'531.90 Anteil 13. Monatslohn netto ([5'236.20 ./. 373.55] : 12) 405.20 Anteil Geschäftsergebnis netto (gemäss Lohn- abrechnung April 2014 (Urk. 44/2; 1'833.65 : 12) 152.80 Total netto 5'089.90 Bruttoeinkommen gemäss Lohnabrechnungen April bis Oktober 2014 (Urk. 35/9 und Urk. 44/2) 5'236.20 Anteil 13. Monatslohn brutto (5'236.20 : 12) 436.35 Anteil Geschäftsergebnis brutto (gemäss Lohn- abrechnung April 2014 (Urk. 44/2; 1'968.05 : 12) 164.00 Total brutto 5'836.55

7. Einkommen der Mutter der Klägerin 7.1. Die Kindsmutter arbeitete bis August 2014 zu einem 40%-Pensum und er- zielte ein monatliches Einkommen von Fr. 1'845.45 netto (exkl. Kinderzulagen und Krankenkassenprämienanteil Arbeitgeberin, inkl. 13. Monatslohn; Urk. 14/7) und Fr. 2'058.30 brutto. Ausserdem hat die Kindsmutter bis August 2014 Klein- kinderbetreuungsbeiträge von monatlich Fr. 2'279.– erhalten (Vi-Prot. S. 14). Ab

1. September 2014 hat sie ihr Pensum auf 70% aufgestockt. Ihr Nettoeinkommen beläuft sich aktuell auf Fr. 3'418.95 (exkl. Kinderzulagen und Krankenkassenprä- mienanteil Arbeitgeberin, inkl. 13. Monatslohn; Urk. 40), das Bruttoeinkommen auf Fr. 3'818.75 (Fr. 3'525. + [Fr. 3'525.–:12]). 7.2. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Ausweitung der Er- werbstätigkeit der Kindsmutter keinen Einfluss auf deren finanziellen Beitrag zum Kinderunterhalt haben dürfe und die Kindsmutter entsprechend im Zeitraum vom

1. September 2014 bis 31. August 2024 nach wie vor als nicht leistungsfähig zu qualifizieren sei (Urk. 38 S. 10). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, denn die Frage, in welchem Umfang sich die Kindsmutter am Kinderunterhalt der Klä- gerin zu beteiligen hat, bestimmt sich anhand der Leistungsfähigkeit der Eltern, welche aufgrund deren tatsächlichen finanziellen Verhältnisse ermittelt wird. Die

- 17 - Anrechnung eines 80%-Pensums und damit eines Nettoeinkommens von Fr. 3'653.– und Bruttoeinkommens von Fr. 4'073.35 ab dem 12. Geburtstag der Klägerin und eines Vollzeitpensums, d.h. eines Einkommens von Fr. 4'566.45 net- to bzw. Fr. 5'091.65 brutto ab dem 16. Geburtstag blieb von den Parteien unange- fochten. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass gemäss zutreffender vorinstanzli- cher Auffassung und entgegen der Klägerin (Urk. 38 S. 8) die Kleinkinderbetreu- ungsbeiträge bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit der Kindsmutter zu be- rücksichtigen sind, da diese Beiträge gemäss Merkblatt Kleinkinderbetreuungsbei- träge 2013 der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Jugend und Berufs- beratung, als Erwerbsersatzeinkommen zu verstehen sind. Sie sollen den Eltern "ermöglichen, ihre Erwerbstätigkeit zu reduzieren, damit sie die Betreuung der Kinder selber übernehmen können" (Merkblatt Kleinkinderbetreuungsbeiträge 2013 S. 1). 7.3. Damit ist in der Zeit vom 1. Mai 2014 bis 31. August 2014 von monatlichen Einkünften von Fr. 4'124.45 netto (Fr. 1'845.45 + Fr. 2'279.–) bzw. Fr. 4'337.30 brutto (Fr. 2'058.30 + Fr. 2'279.–) auszugehen. Seit 1. September 2014 belaufen sich die monatlichen Einkünfte wie erwähnt auf Fr. 3'418.95 netto bzw. Fr. 3'818.75 brutto. Ab 1. September 2024 ist der Kindsmutter ein Einkommen von Fr. 3'653.– netto bzw. Fr. 4'073.35 brutto anzurechnen und ab 1. September 2028 ein solches von Fr. 4'566.45 netto bzw. Fr. 5'091.65 brutto.

8. Bedarf der Mutter der Klägerin Die Bedarfsberechnung der Vorinstanz betreffend die Mutter der Klägerin blieb unbestritten. Da die Kindsmutter ihr Erwerbspensum seit September 2014 von 40% auf 70% erhöht hat, sind ihr im gleichen Verhältnis höhere Kosten für aus- wärtige Verpflegung anzurechnen, d.h. ab September 2014 ist von Mehrkosten von Fr. 154.– pro Monat auszugehen. Der Bedarf der Kindsmutter stellt sich ent- sprechend wie folgt dar (vgl. Urk. 33 S. 25):

- 18 - Bedarfsposition Grundbetrag 1350.00 Mietzins brutto 1135.00 Krankenkassenprämie 117.65 Franchise/Selbstbehalt 0.00 Zahnarzt/Dentalhygiene 20.00 Mehrkosten auswärtige Verpfle- 88.00 gung (ab Sept. 2014) 70% 154.00 (ab Sept. 2024) 80% 176.00 (ab Sept. 2028)100% 220.00 Arbeitswegkosten 89.25 Hausrat-/Haftpflichtversicherung 30.00 Kommunikationskosten 130.00 Steuern 200.00 Total 3'159.90 (ab Sept. 2014) 70% 3'225.90 (ab Sept. 2024) 80% 3'247.90 (ab Sept. 2028) 100% 3'291.90

9. Leistungsfähigkeit des Beklagten und der Kindsmutter 9.1. Da gemäss den Empfehlungen zur Zürcher Tabelle die wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit eines Elternteils grundsätzlich mit seinem Erwerbseinkommen gleichgesetzt werden kann, wobei aufgrund unterschiedlich hoher Lohnabzüge auf das Bruttoeinkommen abzustellen ist (vgl. Empfehlungen zur Zürcher Tabelle S. 15), hat die Vorinstanz in einem nächsten Schritt die Bruttoeinkommen des Be- klagten und der Kindsmutter miteinander ins Verhältnis gesetzt.

- 19 - 9.2. Das Verhältnis der Bruttoeinkommen des Beklagten und der Kindsmutter stellt sich wie folgt dar: Zeitraum Beklagter Inhaberin der Verhältnis elterlichen Sorge 01.02.2014 - 31.08.2014 5'836.55 4'337.30 57% / 43% 01.09.2014 - 31.08.2024 5'836.55 3'818.75 60% / 40% 01.09.2024 - 31.08.2028 5'836.55 4'073.35 59% / 41% ab 01.09.2028 5'836.55 5091.65 53% / 47% 9.3. Wie erwähnt darf sich das Gericht bei der Bemessung des Unterhaltsbei- trags nicht über die Schranke der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unter- haltspflichtigen hinwegsetzen. Dem Unterhaltsschuldner ist zumindest das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum zu belassen (BGE 137 III 59 E. 4.2.1 m.w.H.). Nachfolgend wird derjenige Betrag, welchen der Beklagte und die Mutter der Klä- gerin ohne Eingriff in ihre Existenzminima höchstens zu leisten vermögen, ge- stützt auf deren Einkommens- und Bedarfszahlen dargestellt: 9.3.1. Maximale Leistungsfähigkeit des Beklagten Zeitraum Bedarf Nettoeinkommen Leistungsfähigkeit 01.05.2014 - 31.08.2015 4'169.90 5'089.90 920.00 ab 01.09.2015 4'074.05 5'089.90 1'015.85 9.3.2. Maximale Leistungsfähigkeit der Mutter der Klägerin Zeitraum Bedarf Nettoeinkommen Leistungsfähigkeit 01.05.2014 - 31.08.2014 3'159.90 4'124.45 964.55 01.09.2014 - 31.08.2024 3'225.90 3'418.95 193.05 01.09.2024 - 31.08.2028 3'247.90 3'653.00 405.10 ab 01.09.2028 3'291.90 4'566.45 1'274.55

- 20 - 9.4. Höhe der Unterhaltsbeiträge ohne Fremdbetreuungskosten Gestützt auf das Verhältnis der Bruttoeinkommen und die ermittelte maximale Leistungsfähigkeit des Beklagten sowie der Mutter der Klägerin ergibt sich folgen- de Unterhaltsbeitragspflicht des Beklagten ohne Fremdbetreuungskosten. Grund- sätzlich ist der Unterhaltsbedarf der Klägerin wie erwähnt im Verhältnis der Brut- toeinkommen des Beklagten und der Mutter der Klägerin aufeinander aufzuteilen. In der Zeit vom 1. September 2014 bis 31. August 2028 würde jedoch ein Eingriff ins Existenzminimum der Kindsmutter erfolgen. Die Zahl in den Klammern stellt denjenigen Betrag dar, welchen die Mutter der Klägerin zu leisten vermag, ohne dass in ihr Existenzminimum eingegriffen wird. Entsprechend erhöht sich der vom Beklagten zu leistende Unterhaltsbeitrag in den genannten Perioden im Umfang des Differenzbetrags zwischen dem in der fünften Spalte ermittelten Anteil und der maximalen Leistungsfähigkeit der Kindsmutter. Bedarf Klä- Verhältnis Anteil UHB Anteil UHB effektiver gerin (ohne Bruttoein- Beklagter Kindsmutter UHB Fremdbe- kommen im Verhältnis im Verhältnis Beklagter treuungskos- der Brutto- der Bruttoein- (Beklagter / ten und ohne einkommen kommen Position Kindsmutter) "Pflege und Erziehung) 01.05.2014 – 1'056 57% / 43% 602 454 602 31.08.2014 01.09.2014 – 1'056 60% / 40% 634 422 (193) 863 31.08.2018 01.09.2018 – 1'194 60% / 40% 716 478 (193) 1'001 31.08.2024 01.09.2024 – 1'400 59% / 41% 826 574 (405) 995 31.08.2028 ab 1'520 53% / 47% 806 714 806 01.09.2028

- 21 - 9.5. Fremdbetreuungskosten / Mehrverdienstklausel 9.5.1. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Fremdbetreuungskosten zum übrigen Bedarf der Klägerin hinzuzurechnen sind (Urk. 13 S. 9 f. und Urk. 15 S. 5). Da die Kindsmutter zusätzlich zu ihrem finanziellen Beitrag auch in natura durch Pflege und Erziehung einen Beitrag an den Unterhalt der Klägerin leistet, hat die Vorinstanz den Beklagten bei bestehender Leistungsfähigkeit zu Recht zur Übernahme der gesamten Fremdbetreuungskosten verpflichtet. In der Zeit von

1. Mai 2014 bis 31. August 2014 verbleibt dem Beklagten ein Überschuss von Fr. 318.– (Nettoeinkommen von Fr. 5'089.90 abzüglich Bedarf von Fr. 4'169.90 und Unterhaltsverpflichtung von Fr. 602.–), weshalb er zur Übernahme der ge- samten Fremdbetreuungskosten von Fr. 275.– zu verpflichten ist (Urk. 13 S. 10). Weil einerseits die Entwicklung der Fremdbetreuungskosten bis Ende Au- gust 2028 (Vollendung des 16. Altersjahres durch die Klägerin) ungewiss ist und weil andererseits dem Beklagten im Zeitraum vom 1. September 2014 bis

31. August 2018 nach Deckung des Barbedarfs der Klägerin nur ein geringer Überschuss verbleibt, um sich an den Fremdbetreuungskosten zu beteiligen, hat die Vorinstanz die durch den Beklagten zu übernehmenden Fremdbetreuungskos- ten über die Mehrverdienstklausel festgesetzt (Urk. 33 S. 34). 9.5.2. Der Beklagte wehrt sich nicht dagegen, dass er die gesamten Fremdbe- treuungskosten selbst zu tragen hat. Er beanstandet jedoch, dass diese Verpflich- tung im Rahmen einer Mehrverdienstklausel festgesetzt wurde. Er macht geltend, das Thema Mehrverdienstklausel sei vor Vorinstanz nie aufgeworfen worden, weshalb er sich zu dieser Regelung nie habe äussern können. Damit sei sein An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (Urk. 33 S. 21). 9.5.3. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch der Parteien, zur rechtlichen Wür- digung von ihnen bekannten Tatsachen angehört zu werden. Gedenkt das Ge- richt, den Entscheid auf Normen oder juristische Argumente abzustützen, welche im vorangehenden Verfahren weder erwähnt noch von einer der beteiligten Par- teien geltend gemacht wurden und mit deren Heranziehung sie auch nicht rech- nen mussten (sog. «überraschende Rechtsanwendung»), sind die Parteien dar-

- 22 - über zu orientieren und anzuhören (BGer 4A_165/2008 vom 11. November 2008 E. 7.1; BGE 130 III 35 E. 5). Nachdem sowohl die Entwicklung des Einkommens des Beklagten als auch die zukünftige Höhe der vom Beklagten zu übernehmen- den Fremdbetreuungskosten ungewiss sind, erscheint die Aufnahme einer Mehr- verdienstklausel keineswegs überraschend, sondern liegt vielmehr auf der Hand. Soweit der Beklagte geltend macht, mit der vorinstanzlichen Regelung würde ein allfälliger Anstieg von Lebenshaltungs- oder Gestehungskosten nicht berücksich- tigt (Urk. 32 S. 21), ist er darauf hinzuweisen, dass er einen allfälligen Anstieg in einem Abänderungsverfahren geltend machen könnte, weshalb entgegen dem Beklagten (vgl. Urk. 32 S. 28) nicht ersichtlich ist, inwiefern eine Mehrverdienst- klausel einem Abänderungsverfahren entgegenstehen soll. Entsprechend ist die Mehrverdienstklausel der Vorinstanz zu bestätigen. Die Mehrverdienstklausel wurde ab September 2014 ins Dispositiv aufgenommen, weil die Vorinstanz da- von ausging, dass der Beklagte seine Ausbildung im Herbst 2014 abgeschlossen haben wird. Wie gezeigt verzögert sich die Ausbildung des Beklagten um ein Jahr, weshalb die Mehrverdienstklausel erst ab September 2015 aufzunehmen ist. Mit Bezug auf den Maximalbetrag der vom Beklagten zu übernehmenden Fremdbetreuungskosten macht die Klägerin geltend, dass angesichts der Auswei- tung der Erwerbstätigkeit der Kindsmutter ab 1. September 2014 von 40% auf ak- tuell 70% mit Fremdbetreuungskosten von mindestens Fr. 500.– zu rechnen sei (Urk. 38 S. 9 f.). Die Vorinstanz ging bei einem Arbeitspensum von 60% von ma- ximalen Fremdbetreuungskosten von Fr. 600.– aus. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, den Beklagten ab 1. September 2015 bis Ende August 2028 zur Übernahme von Fremdbetreuungskosten von maximal Fr. 600.– zu verpflich- ten. 9.6. Unterhaltsbeiträge ab 1. Mai 2014 Ab 1. Mai 2014 bis 31. August 2014 ist der Beklagte entsprechend zu verpflichten, Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 875.– zu bezahlen, nämlich Fr. 600.– (ge- rundet) zuzüglich Fremdbetreuungskosten von Fr. 275.–. In der Zeit von

1. September 2014 bis 31. August 2018 beträgt die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gerundet Fr. 865.– pro Monat. Ab 1. September 2018 steigt der Bedarf

- 23 - der Klägerin auf Fr. 1'194.–. Unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Kindsmutter von Fr. 193.– pro Monat beläuft sich die Unterhaltspflicht des Beklag- ten in der Zeit von 1. September 2018 bis 31. August 2024 auf gerundet Fr. 1'000.– pro Monat. In der Periode vom 1. September 2024 bis 31. August 2028 beläuft sich der Barbedarf der Klägerin auf Fr. 1'400.– und in der Zeit ab

1. September 2028 auf Fr. 1'520.–. Die Kindsmutter hat sich mit Fr. 405.– bzw. Fr. 714.– an der Deckung des Bedarfs der Klägerin zu beteiligen, weshalb die durch den Beklagten geschuldeten Unterhaltsbeiträge in der Zeit von

1. September 2024 bis 31. August 2028 Fr. 995.– und ab 1. September 2028 ge- rundet Fr. 805.– betragen. Die Unterhaltsbeiträge sind zuzüglich allfälliger gesetz- licher oder vertraglicher Familienzulagen geschuldet, da diese Zulagen bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge im Voraus vom Bedarf der Klägerin in Abzug gebracht worden sind (vgl. Urk. 33 S. 7 Ziffer 2.2.5). Schliesslich ist der Beklagte antragsgemäss zu verpflichten, die gesetzlichen und vertraglichen Familienzula- gen geltend zu machen, soweit sie ihm zustehen.

10. Vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen Da sich Obsiegen und Unterliegen vor Vorinstanz in etwa die Waage hielten, auf- erlegte die Vorinstanz die Kosten ihres Verfahrens den Parteien je zur Hälfte, je- doch wurden sie zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteientschädigungen wurden entspre- chen wettgeschlagen (Urk. 33 S. 43., Dispositiv-Ziff. 7 und 8). Die Klägerin bean- tragt die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 6 (Urk. 38 S. 3), gemäss welcher die Ent- scheidgebühr auf Fr. 6'000.– und die Dolmetscherkosten auf Fr. 675.– festgesetzt wurden. Sie tut indes nicht dar, inwiefern diese Gebühr zu hoch ist. Die Ent- scheidgebühr erscheint denn auch angemessen, weshalb es dabei bleibt. Die vom Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeiträge wurden nur leicht angepasst. Es rechtfertigt sich daher, die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen.

- 24 - III.

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. In Anwendung von § 12 i.V.m. § 4 Abs. 1 bis 3 GebV OG sind die Gerichts- kosten für das Berufungsverfahren auf Fr. 5'500.– festzusetzen. 1.2. Die Klägerin beantragte monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 865.– für die Zeit ab 1. Mai 2014 bis 31. August 2014, von Fr. 1'266.– von 1. September 2014 bis 31. August 2024, von Fr. 995.– von 1. September 2024 bis 31. August 2028 und von Fr. 806.– von 1. September 2028 bis zur Volljährigkeit. Der Antrag des Beklagten lautete auf monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 700.– ab 1. Mai 2014. Nach Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids werden die Unterhaltsbeiträge auf Fr. 875.– (1. Mai 2014 bis 31. August 2014), Fr. 865.– (1. September 2014 bis

31. August 2018), Fr. 1'000.– (1. September 2018 bis 31. August 2024), Fr. 995.– (1. September 2024 bis 31. August 2028) und Fr. 805.– (ab 1. September 2028) festgesetzt. Damit halten sich auch im zweitinstanzlichen Verfahren Obsiegen und Unterliegen in etwa die Waage, weshalb es sich rechtfertigt, die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).

2. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 2.1. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte haben ein Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gestellt (Urk. 32 S. 3 und Urk. 38 S. 2 f.). 2.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst insbesondere die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Bei der Klägerin handelt es sich um ein einkommens- und vermögensloses Kleinkind. Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen zum Einkommen und Bedarf des Beklagten ergibt, verfügt dieser nicht über genü-

- 25 - gend Mittel, um nebst der Deckung seiner Lebenshaltungskosten sowie der Un- terhaltsbeiträge für die Prozesskosten aufzukommen. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte haben demzufolge als mittellos zu gelten. Ausserdem erschie- nen ihre Rechtsbegehren nicht als aussichtslos, weshalb ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen ist. 2.3. Der Beklagte war als rechtsunkundige Partei zur gehörigen Führung des Prozesses auf eine Rechtsverbeiständung angewiesen, weshalb ihm in der Per- son von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu be- stellen. Dem Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung kann jedoch aus nachfolgenden Gründen nicht entsprochen werden. Gemäss ständiger kanto- naler und bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bestellung eines solchen nicht notwendig, wenn die bedürftige Partei über einen Beistand verfügt, welcher in der Lage ist, die Interessen des Vertretenen zu wahren (ZR 83 [1984] S. 271; BGE 110 IA 87). Dies ist vorliegend der Fall. Die KESB Dübendorf ernannte Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, Amt für Jugend und Berufsberatung, zur Bei- ständin der Klägerin mit dem Auftrag, sie bei der Durchsetzung ihrer Unterhalts- ansprüche zu vertreten (Urk. 4/1). Die Beiständin ermächtigte mit Substitutions- vollmacht vom 12. November 2013 Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ zur Vertretung (Urk. 3). Damit ist die rechtskundige Vertretung der Klägerin gewährleistet, wes- halb ihr Gesuch um Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ abzuweisen ist. Es wird beschlossen:

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Dispositiv-Ziff. 3 – 5 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom

25. April 2014 in Rechtskraft erwachsen sind.

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2. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozess- führung gewährt.

3. Dem Beklagten wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

4. Das Gesuch der Klägerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands wird abgewiesen.

5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. und sodann erkannt:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts der Klägerin monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Fami- lienzulagen, wie folgt zu bezahlen: Fr. 875.– ab 1. Mai 2014 bis 31. August 2014, Fr. 865.– von 1. September 2014 bis 31. August 2018, Fr. 1'000.– von 1. September 2018 bis 31. August 2024 und Fr. 995.– von 1. September 2024 bis 31. August 2028 und Fr. 805.– von 1. September 2028 bis zur Volljährigkeit der Kläge- rin. Diese Unterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Klägerin ge- schuldet und an die Inhaberin der elterlichen Sorge, C._____, zahlbar, so- lange die Klägerin in ihrem Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

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2. Erzielt der Beklagte ab 1. September 2015 bis 31. August 2028 im Durch- schnitt eines Kalenderjahres ein Fr. 5'100.– übersteigendes monatliches Nettoeinkommen, so erhöhen sich die Unterhaltsbeiträge des betreffenden Kalenderjahres in dem Umfang, als effektiv Fremdbetreuungskosten für die Klägerin anfallen, jedoch höchstens um die Hälfte des monatlichen Mehrein- kommens und um maximal Fr. 600.– pro Monat. Der Beklagte wird verpflichtet, der Inhaberin der elterlichen Sorge, C._____, jeweils bis Ende Februar unaufgefordert einen Lohnausweis bzw. entspre- chende Belege über das im Vorjahr erzielte Erwerbseinkommen zukommen zu lassen.

3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivzif- fern 6 – 8) wird bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die in Art. 123 ZPO umschriebene Nachzahlungspflicht für die Gerichtskosten bleibt vorbe- halten.

6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im verein- fachten Verfahrens am Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

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8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 85'285.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Dezember 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: kt