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LZ140001

Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft

Zürich OG · 2014-04-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Zur Prozessgeschichte der Vorinstanz und dem der Klage zugrunde liegen- den Sachverhalt ist vorab auf die Ausführungen im Urteil vom 4. Oktober 2013 zu verweisen (Urk. 42 S. 3 ff.). Kurz zusammengefasst ist festzuhalten, dass C._____, geboren tt.mm.1980, am 3. Februar 2007 aus Jamaica für drei Monate in die Schweiz reiste, alsdann beim Kläger wohnte und schliesslich Ende Mai 2007 nach Jamaika zurückkehrte (Prot. I S. 3). Am 18. Februar 2008 kam ihr Sohn B._____ (Beklagter) in Jamaika auf die Welt (Urk. 4). Am 30. September 2010 anerkannte der Kläger den Beklagten (Urk. 3) und ehelichte kurz darauf am

13. Oktober 2010 C._____ (Kindsmutter). Diese reiste im Folgenden zurück nach

- 4 - Jamaika und kam erst am 29. Dezember 2011 zusammen mit dem Kind in die Schweiz. "Das gelebte Familienleben dauerte nur gerade 3 ½ Monate." Am 17. April 2012 beschuldigte die Kindsmutter den Kläger der häuslichen Gewalt, wo- rauf der Kläger in Untersuchungshaft gesetzt wurde (Urk. 1 S. 3, 8; Urk. 31/2). Am

7. September 2012 fand am Bezirksgericht Zürich die Eheschutzverhandlung statt und es erging am gleichen Tag das Urteil (Urk. 5/6). Das Strafurteil des Bezirks- gerichts Zürich datiert vom 9. April 2013; der Kläger wurde vom Vorwurf der ver- suchten Vergewaltigung und versuchten Nötigung freigesprochen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse (Urk. 26/2).

E. 2 Am 10. Dezember 2012 reichte der Kläger bei der Erstinstanz eine Klage auf Anfechtung der Anerkennung [der Vaterschaft] mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein. Anlässlich der Verhandlung vom 8. Juli 2013 wurde C._____ als Zeugin einvernommen (Urk. 23). Mit Urteil vom 4. Oktober 2013 wies die Erst- instanz die Klage mangels Aktivlegitimation ab (Urk. 42 S. 12).

E. 2.1 Die Erstinstanz erwog, der Kläger berufe sich auf einen Irrtum bei der Aner- kennung des Beklagten. Dieser für die Klagelegitimation entscheidende Punkt sei abzuklären, bevor allfällig die Einhaltung der Fristen überprüft oder ein von Klä- gerseite beantragtes DNA-Gutachten in Auftrag gegeben werde (Urk. 42 S. 7f.).

- 5 - Gemäss Bundesgericht müsse sich ein Irrtum gemäss Art. 260a Abs. 1 ZGB auf die Tatsache beziehen, dass der Anerkennende in der Empfängniszeit als einzi- ger der Kindsmutter beigewohnt habe. Der Irrtum sei nur beachtlich, wenn er für die Anerkennung ausschlaggebend bzw. kausal gewesen sei. Die Berufung auf Irrtum sei folglich ausgeschlossen, wenn der Kläger vom geschlechtlichen Um- gang der Mutter mit Dritten gewusst und somit eine mögliche Nichtvaterschaft in Kauf genommen habe. Bezüglich der Frist zur Anfechtung der Vaterschaftsaner- kennung halte das Bundesgericht fest, dass blosse Zweifel ohne bestimmte An- haltspunkte keine Grundlage zur Anfechtungsklage mit ihren sehr strengen Anfor- derungen bildeten, da dem Klageberechtigten die Klageerhebung erst zugemutet werden könne, wenn er die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen zur Klage besitze. Daraus lasse sich allerdings nichts ableiten für das erforderliche Aus- mass an Zweifeln, die einen Irrtum bei der Kindesanerkennung ausschliessen würden ("wer zweifelt, irrt nicht"). Jedenfalls könne bei Zweifeln aufgrund be- stimmter Anhaltspunkte nicht mehr von einem Irrtum im Sinne von Art. 260a Abs. 1 ZGB ausgegangen werden (Urk. 42 S. 7 ff.).

E. 2.2 Der Kläger habe C._____ durch eine Vermittlerin namens D._____ kennen- gelernt. Am 3. Februar 2007 sei erstere in die Schweiz eingereist und habe kurz darauf den Kläger getroffen, bei welchem sie in der folgenden Zeit gewohnt und mehrmals mit ihm sexuelle Kontakte gepflegt habe. Ihre Ausreise sei knapp vier Monate später am 29. Mai 2007 erfolgt, wobei sie davor den Kläger über ihre Schwangerschaft aufgeklärt habe. Sie seien somit nur knapp vier Monate zu- sammen gewesen, was auf eine eher schmale Vertrauensbasis schliessen lasse. Dies zeige sich auch in dem Umstand, dass der Kläger der Kindsmutter zunächst keinen Glauben geschenkt habe, als sie ihn vor ihrer Abreise über ihre Schwan- gerschaft in Kenntnis gesetzt habe. Insbesondere deute bereits der Umstand, dass er einen Beweis für die Schwangerschaft verlangt habe, auf gewisse Zweifel hin, welche sich indessen lediglich auf die Schwangerschaft selbst und nicht auf seine Vaterschaft bezogen haben könnten (Urk. 42 S. 9). Weiter gehe aus den Aussagen des Klägers hervor, dass D._____ den Kläger während der Schwangerschaft per Anruf darauf hingewiesen habe, dass sie sich

- 6 - nicht sicher sei, ob der Beklagte vom Kläger stamme, da die Mutter des Beklagten "so viele Männer habe". Dieser Umstand allein schliesse zwar einen Irrtum nicht aus, jedoch habe sich ihm ein erster klarer Anhaltspunkt für Zweifel an seiner Va- terschaft geboten. Diesem Hinweis habe er indessen keinen Glauben geschenkt. Ferner habe sich der Kläger zur Eintragung des Namens des Beklagten dahinge- hend geäussert, dass dieser, falls er der Vater sei, auf seinen Namen eingetragen werden solle. Diese Aussage belege, dass sich der Kläger bezüglich seiner Va- terschaft nicht sicher gewesen sei. Schliesslich habe der Kläger wenige Monate später von der Mutter des Beklagten, als der Beklagte sechs Monate alt gewesen sei, also lange vor der Anerkennung am 30. September 2010, zur Klärung der Va- terschaft einen DNA-Test verlangt, was diejenige jedoch abgelehnt habe. Diese Forderung zeige deutlich, dass der Kläger ernsthafte Zweifel an seiner Vater- schaft gehegt habe, da gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung ein solcher Test nur verlangt werde, wenn ernst zu nehmende Zweifel an der Vaterschaft be- stehen würden (Urk. 42 S. 9f.).

E. 2.3 Trotz dieser Hinweise und besonderen Umstände, unter welchen sich der Kontakt des Klägers mit der Mutter des Beklagten abgespielt habe, habe der Klä- ger den Beklagten in dieser Rechtsunsicherheit und ohne auf einem DNA-Test zu bestehen, anerkannt und in Kauf genommen, dass das Kind nicht von ihm stam- me. Somit sei ein Irrtum des Klägers im Zeitpunkt der Anerkennung des Beklag- ten am 30. September 2010 auszuschliessen, weshalb keine Aktivlegitimation ge- geben und demzufolge die Klage abzuweisen sei (Urk. 42 S. 10).

E. 3 In der Berufung macht der Kläger geltend, die Vorinstanz habe unterlassen abzuklären, ob er im Zeitpunkt der Anerkennung der Vaterschaft immer noch Zweifel bezüglich seiner Vaterschaft gehegt habe. Auch wenn er ca. 6 Monate nach der Geburt des Beklagten Zweifel gehabt habe, sei die Anerkennung erst zwei Jahre später erfolgt. Die Anerkennung der Vaterschaft sei der Akt gewesen, aus welchem ersichtlich sei, dass die Mutter des Beklagten ihm die anfänglichen Zweifel zerstreut und der Kläger keine Zweifel mehr an seiner biologischen Vater- schaft gehegt habe. Dass er mit der Mutter des Beklagten alsdann die Ehe einge- gangen sei, zeige deutlich auf, dass er ihr nun vertraut habe und sich seiner Va-

- 7 - terschaft gewiss gewesen sei. Auf Vorhalt der Einzelrichterin, warum er das Kind ohne vorgängigen Test anerkannt habe, habe er gesagt, er habe es akzeptiert, weil die Kindsmutter immer noch gesagt habe, das Kind sei von ihm, was zeige, dass der Kläger im Zeitpunkt der Anerkennung von seiner Vaterschaft überzeugt gewesen sei. Indem die Vorinstanz nicht auf den Zeitpunkt der Anerkennung im September 2010 abstelle, werde der Sachverhalt unrichtig festgehalten, denn der Kläger habe sich im Zeitpunkt der Anerkennung klar in einem Irrtum befunden. Die Frage, ob der Kläger über den Umstand, dass die Mutter des Beklagten zur Empfängniszeit einem Dritten beigewohnt habe, bereits vor der Anerkennung des Beklagten am 30. September 2010 oder erst im Jahre 2012 Kenntnis erhalten ha- be, sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz absolut zentral. Der Zeitpunkt der Offenbarung der Drittbeziehung sei vorliegend entscheidend. Der Beklagte müsse beweisen, dass der Kläger von der möglichen Vaterschaft einer Drittper- son vor der Anerkennung Kenntnis erhalten habe. Das handgeschriebene Doku- ment vermöge diesen Beweis nicht zu erbringen, da es sich um eine Fälschung handle (Urk. 41 S. 4 ff.). 4.1 Der Irrtum des Anerkennenden muss sich auf seine Vaterschaft beziehen. Er muss sich auf die Tatsache beziehen, dass der Anerkennende in der Emp- fängniszeit als einziger der Kindsmutter beigewohnt hat. Er liegt vor, wenn der Anerkennende Tatsachen nicht kannte, die seine leibliche Vaterschaft ausschlies- sen oder ernsthafte Zweifel daran zulassen. Der Irrtum ist hingegen unbeachtlich, wenn der Kläger das Kind anerkannt hat, obgleich er wusste oder damit rechnete, dass die Kindsmutter um die Empfängniszeit Dritten beigewohnt hatte (BGer 5C.130/2003 vom 14. Oktober 2003 E. 1.2). 4.2 Die Beweislast für das Vorliegen eines Irrtums trägt der Anerkennende (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. A., Bern 1999, N 8.20). Beweispflichtig ist also nicht der Beklagte, sondern der Kläger. Der Nachweis, dass dem Aner- kennenden nicht bekannt war, dass die Mutter während der kritischen Zeit mit weiteren Männern sexuell verkehrte, ist nicht leicht zu erbringen. Deshalb dürfen an ihn keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Eine Anfechtung muss zugelassen werden, wenn der Kläger positive Sachumstände darzulegen vermag,

- 8 - die einen Rückschluss auf seine frühere Unkenntnis der Drittbeziehung der Mutter während der Empfängniszeit zulassen. Solche Umstände bestehen zum Beispiel darin, dass der Anerkennende später von unbeteiligten Dritten erfährt, die Mutter habe zur kritischen Zeit noch mit anderen Männern sexuelle Beziehungen gehabt (vgl. Entscheid Obergericht Kanton Obwalden vom 31. Mai 2000; AbR 2000/2001 Nr. 7 S. 57). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nimmt derjenige, der das Kind anerkennt, obwohl er Tatsachen kennt, welche Zweifel an seiner Vater- schaft rechtfertigen, die Möglichkeit in Kauf, dass er nicht der Vater ist, weshalb er später nicht im Widerspruch dazu seine Nichtvaterschaft geltend machen kann (BGer 5C.130/2003 vom 14. Oktober 2003 E. 1.2 m.w.H). 4.3 Der Kläger räumt ein, dass er im Jahre 2008 ernsthafte Zweifel an der Va- terschaft gehabt habe (Urk. 41 S. 4, S. 6). Worin diese Zweifel bestanden haben, erläutert er nicht. In der persönlichen Befragung vom 8. Juli 2013 hat der Kläger ausgeführt, die Kindsmutter habe ihm vor der Abreise gesagt, dass sie schwanger sei, was er nicht geglaubt habe. Dann habe sie ihn ca. zwei Wochen nach der Rückkehr nach Jamaica angerufen und mitgeteilt, dass sie schwanger sei und dass es Zwillinge seien (Urk. 27 S. 3). Als ihm die Kindsmutter gesagt habe, dass es sein Kind sei, habe er gefragt, ob sie nicht eine DNA-Probe in Jamaica neh- men könne. Das sei gewesen, als das Kind sechs Monate alt gewesen sei. Auch gab der Kläger an, dass ihn die Person (D._____), die ihm die Kindsmutter vorge- stellt hatte, zur Zeit der Schwangerschaft angerufen und gesagt habe, sie sei nicht sicher, ob das Kind von ihm stamme, weil sie (die Kindsmutter) so viele Männer habe. Er habe aber nicht darauf gehört, weil er gedacht habe, D._____ wolle die Ehe zerstören. Das Telefonat müsse im 2008 stattgefunden haben, als die Kindsmutter schwanger gewesen sei. D._____ habe ihn gefragt, ob er sicher sei, dass dies sein Kind sei, er solle vorsichtig sein (Urk. 27 S. 5). 4.4 Alle diese Gegebenheiten kannte der Kläger im Zeitpunkt seiner Anerken- nungserklärung. Dass er D._____ keinen Glauben geschenkt haben will, vermag ihn nicht zu entschuldigen, zumal sein Argument, er habe gedacht, D._____ wolle mit ihrer Aussage die Ehe zerstören, unbeachtlich ist. Der in der Schweiz lebende Kläger und die auf Jamaica wohnende Kindsmutter waren zu jener Zeit weder

- 9 - verheiratet, noch lebten sie in einer festen Beziehung. Sodann handelt es sich bei D._____ nicht um eine dem Kläger unbekannte Person, immerhin war sie es, die den Kontakt zwischen Kläger und Kindsmutter vermittelt hat (Urk. 27 S. 5). Eben- falls unbehelflich ist die Angabe, er habe das Kind anerkannt, ohne es vorher ge- sehen zu haben (Urk. 1 S. 3, Urk. 15 S. 5). Der Kläger will erst im Jahre 2012 von einer Drittbeziehung der Kindsmutter in der kritischen Zeit erfahren haben (Urk. 11 S. 2, Urk. 23 S. 3). Er stellt in Abrede, dass ihn die Mutter des Beklagten zweimal mündlich auf diesen Umstand hingewiesen habe. Im Gegenteil habe sie dem Kläger angegeben, dass sie von ihm schwanger sei (Urk. 30 S. 2, Urk. 27 S. 4, S. 6). Diese Angaben stehen indes im Widerspruch zum Verhalten des Klägers. Die Tatsache, dass der Kläger sechs Monate nach der Geburt von B._____ (er- folglos) einen DNA-Test von B._____ verlangt hat, kann nicht anders verstanden werden, als dass der Kläger selber damit rechnete, dass die Kindsmutter während der Empfängniszeit (auch) mit anderen Männern geschlechtlich verkehrt hat. Die Anerkennung ist erst rund zweieinhalb Jahre nach der Geburt von B._____ erfolgt und der Kläger hätte genügend Zeit gehabt, um sich Rechenschaft über seine Va- terschaft abzulegen bzw. auf einem DNA-Test zu bestehen. Mit anderen Worten wäre der Kläger verpflichtet gewesen, seine Zweifel an der eigenen Vaterschaft zu beheben und er hätte sich nicht auf die Zusicherungen der Kindsmutter verlas- sen dürfen. 4.5 Entgegen der klägerischen Behauptung ist im Übrigen nicht erstellt, dass der Kläger "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" nicht der Vater des Be- klagten ist (Urk. 1 S. 4). Die gesetzliche Empfängniszeit für den am 18. Februar 2008 geborenen B._____ dauerte vom 24. April 2007 bis 22. August 2007. Da die Kindsmutter am 29. Mai 2007 ausgereist ist und nicht, wie in der Klagebegrün- dung vorgetragen, bereits am 3. Mai 2007, kann die Vaterschaft des Klägers nicht ausgeschlossen werden. Selbst dann nicht, wenn man sich - wie der Kläger - auf die biologische Empfängniszeit von 40 Wochen beziehen würde (Urk. 1 S. 4), welche am 14. Mai 2007 begonnen hätte. 4.6 Der Kläger macht weiter geltend, Freunde hätten ihm geraten, den Test zu machen. Wenn sie sein Kind betrachteten, würden sie sich fragen, ob er sicher

- 10 - sei, dass es sein Kind sei (Urk. 27 S. 5). Sinngemäss beruft sich der Kläger auf die nicht weiter begründete Feststellung, es gebe keine Ähnlichkeit zwischen ihm und dem Kind. Fehlende Ähnlichkeit des 6jährigen Beklagten und des 58jährigen Klägers ist jedoch nicht geeignet, die Vaterschaft auszuschliessen oder als zwei- felhaft erscheinen zu lassen. Schlüsse über die Abstammung liessen sich allen- falls auf Grund von auffälligen Merkmalen des Kindes ziehen, die bei der Mutter und beim Anerkennenden fehlen. Solche macht der Kläger aber nicht namhaft. Ein Irrtum über die Vaterschaft ist auch unter diesem Aspekt nicht dargetan (vgl. Hegnauer, ZVW 2002, S. 49). 4.7 Der Kläger verweist letztlich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach inzwischen selbst in der Schweiz das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung allgemein anerkannt sei (Urk. 41 S. 8). In BGE 134 III 241 ff. hat das Bundesgericht sich mit der von einem Kind, unabhängig von der ebenfalls eingereichten Klage auf Anfechtung der Ehelichkeitsvermutung gemäss Art. 256 ZGB, verlangten Feststellung der Abstammung befasst und einen solchen Fest- stellungsanspruch bejaht (E. 5.5 S. 247). Im vorliegenden Fall handelt es sich ausschliesslich um eine Anfechtungsklage, was vom Kläger nicht beanstandet wird. Dieser hatte selber die Klage als "Vaterschaftsprozess / Anfechtung der An- erkennung" bzw. "Klage auf Aberkennung der Vaterschaft" bezeichnet und sich auf Art. 260a ZGB bezogen (Urk. 1 S. 1 und 2). Er macht denn auch nicht geltend, dass er zusätzlich zur Statusklage eine eigentliche Feststellungsklage eingereicht habe. Bei letzterer handelt sich um einen anderen Anspruch, der selbständig gel- tend zu machen wäre, so dass es nicht anginge, die strittige Anfechtungsklage subsidiär als Feststellungsklage zu behandeln (vgl. BGer 5A_298/2009 vom

31. August 2009 E. 5). Demnach muss auch hier nicht entschieden werden, ob dem im Zivilstandsregister eingetragenen Vater ein allgemeiner Anspruch auf Kenntnis der verwandtschaftlichen Beziehungen bzw. der Abstammung und damit ein Anspruch auf Feststellung der Nichtvaterschaft zukommt.

E. 5 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 7 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. In der Hauptsache handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. April 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. S. Notz versandt am: dz

Dispositiv
  1. Die Klage betreffend Anfechtung der Anerkennung der Vater- schaft wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 625.00 Dolmetscherkosten.
  3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt, jedoch zufolge der mit Verfü- gung vom 19. April 2013 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  4. Der Kläger wird verpflichtet, den Sozialen Diensten der Stadt Zürich, Werdstr. 75, Postfach, 8036 Zürich, eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen.
  5. (Schriftliche Mitteilung)
  6. (Berufung) - 3 - Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 41):
  7. Das Urteil vom 4. Oktober 2013 sei vollumfänglich aufzuheben.
  8. Es sei festzustellen, dass der Kläger zur Klage betreffend Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft legitimiert sei und das Kindsverhältnis zwi- schen dem Kläger und dem Beklagten sei aufzuheben.
  9. Es sei beim Institut für Rechtsmedizin der Universität ein Gutachten zwecks Vaterschaftsabklärung in Auftrag zu geben.
  10. Eventualiter sei die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen um über die Klage betreffend Anfechtung der Vaterschaft zu befinden.
  11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsbeklag- ten sowie mit dem prozessualen Antrag: Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person von lic. iur. X._____ zu bestellen. Entsprechend sei von der Verpflichtung zur Zahlung von Kos- tenvorschüssen abzusehen. Erwägungen: I.
  12. Zur Prozessgeschichte der Vorinstanz und dem der Klage zugrunde liegen- den Sachverhalt ist vorab auf die Ausführungen im Urteil vom 4. Oktober 2013 zu verweisen (Urk. 42 S. 3 ff.). Kurz zusammengefasst ist festzuhalten, dass C._____, geboren tt.mm.1980, am 3. Februar 2007 aus Jamaica für drei Monate in die Schweiz reiste, alsdann beim Kläger wohnte und schliesslich Ende Mai 2007 nach Jamaika zurückkehrte (Prot. I S. 3). Am 18. Februar 2008 kam ihr Sohn B._____ (Beklagter) in Jamaika auf die Welt (Urk. 4). Am 30. September 2010 anerkannte der Kläger den Beklagten (Urk. 3) und ehelichte kurz darauf am
  13. Oktober 2010 C._____ (Kindsmutter). Diese reiste im Folgenden zurück nach - 4 - Jamaika und kam erst am 29. Dezember 2011 zusammen mit dem Kind in die Schweiz. "Das gelebte Familienleben dauerte nur gerade 3 ½ Monate." Am 17. April 2012 beschuldigte die Kindsmutter den Kläger der häuslichen Gewalt, wo- rauf der Kläger in Untersuchungshaft gesetzt wurde (Urk. 1 S. 3, 8; Urk. 31/2). Am
  14. September 2012 fand am Bezirksgericht Zürich die Eheschutzverhandlung statt und es erging am gleichen Tag das Urteil (Urk. 5/6). Das Strafurteil des Bezirks- gerichts Zürich datiert vom 9. April 2013; der Kläger wurde vom Vorwurf der ver- suchten Vergewaltigung und versuchten Nötigung freigesprochen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse (Urk. 26/2).
  15. Am 10. Dezember 2012 reichte der Kläger bei der Erstinstanz eine Klage auf Anfechtung der Anerkennung [der Vaterschaft] mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein. Anlässlich der Verhandlung vom 8. Juli 2013 wurde C._____ als Zeugin einvernommen (Urk. 23). Mit Urteil vom 4. Oktober 2013 wies die Erst- instanz die Klage mangels Aktivlegitimation ab (Urk. 42 S. 12).
  16. Am 20. Januar 2014 legte der Kläger Berufung ein und stellte die vorstehend aufgeführten Anträge (Urk. 41). Der Beklagte liess auf eine Berufungsantwort ver- zichten, was am 18. März 2014 der Gegenseite mitgeteilt wurde (Urk. 48, 49). II.
  17. Eine Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft durch den Anerkennen- den ist nur in den von Art. 260a Abs. 1 ZGB genannten Fällen möglich. Demnach ist der Anerkennende nur zur Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft legi- timiert, wenn er das Kind unter dem Einfluss einer Drohung mit einer nahen und erheblichen Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Ehre oder das Vermögen seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person oder in einem Irrtum über seine Vaterschaft anerkannt hat. 2.1 Die Erstinstanz erwog, der Kläger berufe sich auf einen Irrtum bei der Aner- kennung des Beklagten. Dieser für die Klagelegitimation entscheidende Punkt sei abzuklären, bevor allfällig die Einhaltung der Fristen überprüft oder ein von Klä- gerseite beantragtes DNA-Gutachten in Auftrag gegeben werde (Urk. 42 S. 7f.). - 5 - Gemäss Bundesgericht müsse sich ein Irrtum gemäss Art. 260a Abs. 1 ZGB auf die Tatsache beziehen, dass der Anerkennende in der Empfängniszeit als einzi- ger der Kindsmutter beigewohnt habe. Der Irrtum sei nur beachtlich, wenn er für die Anerkennung ausschlaggebend bzw. kausal gewesen sei. Die Berufung auf Irrtum sei folglich ausgeschlossen, wenn der Kläger vom geschlechtlichen Um- gang der Mutter mit Dritten gewusst und somit eine mögliche Nichtvaterschaft in Kauf genommen habe. Bezüglich der Frist zur Anfechtung der Vaterschaftsaner- kennung halte das Bundesgericht fest, dass blosse Zweifel ohne bestimmte An- haltspunkte keine Grundlage zur Anfechtungsklage mit ihren sehr strengen Anfor- derungen bildeten, da dem Klageberechtigten die Klageerhebung erst zugemutet werden könne, wenn er die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen zur Klage besitze. Daraus lasse sich allerdings nichts ableiten für das erforderliche Aus- mass an Zweifeln, die einen Irrtum bei der Kindesanerkennung ausschliessen würden ("wer zweifelt, irrt nicht"). Jedenfalls könne bei Zweifeln aufgrund be- stimmter Anhaltspunkte nicht mehr von einem Irrtum im Sinne von Art. 260a Abs. 1 ZGB ausgegangen werden (Urk. 42 S. 7 ff.). 2.2 Der Kläger habe C._____ durch eine Vermittlerin namens D._____ kennen- gelernt. Am 3. Februar 2007 sei erstere in die Schweiz eingereist und habe kurz darauf den Kläger getroffen, bei welchem sie in der folgenden Zeit gewohnt und mehrmals mit ihm sexuelle Kontakte gepflegt habe. Ihre Ausreise sei knapp vier Monate später am 29. Mai 2007 erfolgt, wobei sie davor den Kläger über ihre Schwangerschaft aufgeklärt habe. Sie seien somit nur knapp vier Monate zu- sammen gewesen, was auf eine eher schmale Vertrauensbasis schliessen lasse. Dies zeige sich auch in dem Umstand, dass der Kläger der Kindsmutter zunächst keinen Glauben geschenkt habe, als sie ihn vor ihrer Abreise über ihre Schwan- gerschaft in Kenntnis gesetzt habe. Insbesondere deute bereits der Umstand, dass er einen Beweis für die Schwangerschaft verlangt habe, auf gewisse Zweifel hin, welche sich indessen lediglich auf die Schwangerschaft selbst und nicht auf seine Vaterschaft bezogen haben könnten (Urk. 42 S. 9). Weiter gehe aus den Aussagen des Klägers hervor, dass D._____ den Kläger während der Schwangerschaft per Anruf darauf hingewiesen habe, dass sie sich - 6 - nicht sicher sei, ob der Beklagte vom Kläger stamme, da die Mutter des Beklagten "so viele Männer habe". Dieser Umstand allein schliesse zwar einen Irrtum nicht aus, jedoch habe sich ihm ein erster klarer Anhaltspunkt für Zweifel an seiner Va- terschaft geboten. Diesem Hinweis habe er indessen keinen Glauben geschenkt. Ferner habe sich der Kläger zur Eintragung des Namens des Beklagten dahinge- hend geäussert, dass dieser, falls er der Vater sei, auf seinen Namen eingetragen werden solle. Diese Aussage belege, dass sich der Kläger bezüglich seiner Va- terschaft nicht sicher gewesen sei. Schliesslich habe der Kläger wenige Monate später von der Mutter des Beklagten, als der Beklagte sechs Monate alt gewesen sei, also lange vor der Anerkennung am 30. September 2010, zur Klärung der Va- terschaft einen DNA-Test verlangt, was diejenige jedoch abgelehnt habe. Diese Forderung zeige deutlich, dass der Kläger ernsthafte Zweifel an seiner Vater- schaft gehegt habe, da gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung ein solcher Test nur verlangt werde, wenn ernst zu nehmende Zweifel an der Vaterschaft be- stehen würden (Urk. 42 S. 9f.). 2.3 Trotz dieser Hinweise und besonderen Umstände, unter welchen sich der Kontakt des Klägers mit der Mutter des Beklagten abgespielt habe, habe der Klä- ger den Beklagten in dieser Rechtsunsicherheit und ohne auf einem DNA-Test zu bestehen, anerkannt und in Kauf genommen, dass das Kind nicht von ihm stam- me. Somit sei ein Irrtum des Klägers im Zeitpunkt der Anerkennung des Beklag- ten am 30. September 2010 auszuschliessen, weshalb keine Aktivlegitimation ge- geben und demzufolge die Klage abzuweisen sei (Urk. 42 S. 10).
  18. In der Berufung macht der Kläger geltend, die Vorinstanz habe unterlassen abzuklären, ob er im Zeitpunkt der Anerkennung der Vaterschaft immer noch Zweifel bezüglich seiner Vaterschaft gehegt habe. Auch wenn er ca. 6 Monate nach der Geburt des Beklagten Zweifel gehabt habe, sei die Anerkennung erst zwei Jahre später erfolgt. Die Anerkennung der Vaterschaft sei der Akt gewesen, aus welchem ersichtlich sei, dass die Mutter des Beklagten ihm die anfänglichen Zweifel zerstreut und der Kläger keine Zweifel mehr an seiner biologischen Vater- schaft gehegt habe. Dass er mit der Mutter des Beklagten alsdann die Ehe einge- gangen sei, zeige deutlich auf, dass er ihr nun vertraut habe und sich seiner Va- - 7 - terschaft gewiss gewesen sei. Auf Vorhalt der Einzelrichterin, warum er das Kind ohne vorgängigen Test anerkannt habe, habe er gesagt, er habe es akzeptiert, weil die Kindsmutter immer noch gesagt habe, das Kind sei von ihm, was zeige, dass der Kläger im Zeitpunkt der Anerkennung von seiner Vaterschaft überzeugt gewesen sei. Indem die Vorinstanz nicht auf den Zeitpunkt der Anerkennung im September 2010 abstelle, werde der Sachverhalt unrichtig festgehalten, denn der Kläger habe sich im Zeitpunkt der Anerkennung klar in einem Irrtum befunden. Die Frage, ob der Kläger über den Umstand, dass die Mutter des Beklagten zur Empfängniszeit einem Dritten beigewohnt habe, bereits vor der Anerkennung des Beklagten am 30. September 2010 oder erst im Jahre 2012 Kenntnis erhalten ha- be, sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz absolut zentral. Der Zeitpunkt der Offenbarung der Drittbeziehung sei vorliegend entscheidend. Der Beklagte müsse beweisen, dass der Kläger von der möglichen Vaterschaft einer Drittper- son vor der Anerkennung Kenntnis erhalten habe. Das handgeschriebene Doku- ment vermöge diesen Beweis nicht zu erbringen, da es sich um eine Fälschung handle (Urk. 41 S. 4 ff.). 4.1 Der Irrtum des Anerkennenden muss sich auf seine Vaterschaft beziehen. Er muss sich auf die Tatsache beziehen, dass der Anerkennende in der Emp- fängniszeit als einziger der Kindsmutter beigewohnt hat. Er liegt vor, wenn der Anerkennende Tatsachen nicht kannte, die seine leibliche Vaterschaft ausschlies- sen oder ernsthafte Zweifel daran zulassen. Der Irrtum ist hingegen unbeachtlich, wenn der Kläger das Kind anerkannt hat, obgleich er wusste oder damit rechnete, dass die Kindsmutter um die Empfängniszeit Dritten beigewohnt hatte (BGer 5C.130/2003 vom 14. Oktober 2003 E. 1.2). 4.2 Die Beweislast für das Vorliegen eines Irrtums trägt der Anerkennende (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. A., Bern 1999, N 8.20). Beweispflichtig ist also nicht der Beklagte, sondern der Kläger. Der Nachweis, dass dem Aner- kennenden nicht bekannt war, dass die Mutter während der kritischen Zeit mit weiteren Männern sexuell verkehrte, ist nicht leicht zu erbringen. Deshalb dürfen an ihn keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Eine Anfechtung muss zugelassen werden, wenn der Kläger positive Sachumstände darzulegen vermag, - 8 - die einen Rückschluss auf seine frühere Unkenntnis der Drittbeziehung der Mutter während der Empfängniszeit zulassen. Solche Umstände bestehen zum Beispiel darin, dass der Anerkennende später von unbeteiligten Dritten erfährt, die Mutter habe zur kritischen Zeit noch mit anderen Männern sexuelle Beziehungen gehabt (vgl. Entscheid Obergericht Kanton Obwalden vom 31. Mai 2000; AbR 2000/2001 Nr. 7 S. 57). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nimmt derjenige, der das Kind anerkennt, obwohl er Tatsachen kennt, welche Zweifel an seiner Vater- schaft rechtfertigen, die Möglichkeit in Kauf, dass er nicht der Vater ist, weshalb er später nicht im Widerspruch dazu seine Nichtvaterschaft geltend machen kann (BGer 5C.130/2003 vom 14. Oktober 2003 E. 1.2 m.w.H). 4.3 Der Kläger räumt ein, dass er im Jahre 2008 ernsthafte Zweifel an der Va- terschaft gehabt habe (Urk. 41 S. 4, S. 6). Worin diese Zweifel bestanden haben, erläutert er nicht. In der persönlichen Befragung vom 8. Juli 2013 hat der Kläger ausgeführt, die Kindsmutter habe ihm vor der Abreise gesagt, dass sie schwanger sei, was er nicht geglaubt habe. Dann habe sie ihn ca. zwei Wochen nach der Rückkehr nach Jamaica angerufen und mitgeteilt, dass sie schwanger sei und dass es Zwillinge seien (Urk. 27 S. 3). Als ihm die Kindsmutter gesagt habe, dass es sein Kind sei, habe er gefragt, ob sie nicht eine DNA-Probe in Jamaica neh- men könne. Das sei gewesen, als das Kind sechs Monate alt gewesen sei. Auch gab der Kläger an, dass ihn die Person (D._____), die ihm die Kindsmutter vorge- stellt hatte, zur Zeit der Schwangerschaft angerufen und gesagt habe, sie sei nicht sicher, ob das Kind von ihm stamme, weil sie (die Kindsmutter) so viele Männer habe. Er habe aber nicht darauf gehört, weil er gedacht habe, D._____ wolle die Ehe zerstören. Das Telefonat müsse im 2008 stattgefunden haben, als die Kindsmutter schwanger gewesen sei. D._____ habe ihn gefragt, ob er sicher sei, dass dies sein Kind sei, er solle vorsichtig sein (Urk. 27 S. 5). 4.4 Alle diese Gegebenheiten kannte der Kläger im Zeitpunkt seiner Anerken- nungserklärung. Dass er D._____ keinen Glauben geschenkt haben will, vermag ihn nicht zu entschuldigen, zumal sein Argument, er habe gedacht, D._____ wolle mit ihrer Aussage die Ehe zerstören, unbeachtlich ist. Der in der Schweiz lebende Kläger und die auf Jamaica wohnende Kindsmutter waren zu jener Zeit weder - 9 - verheiratet, noch lebten sie in einer festen Beziehung. Sodann handelt es sich bei D._____ nicht um eine dem Kläger unbekannte Person, immerhin war sie es, die den Kontakt zwischen Kläger und Kindsmutter vermittelt hat (Urk. 27 S. 5). Eben- falls unbehelflich ist die Angabe, er habe das Kind anerkannt, ohne es vorher ge- sehen zu haben (Urk. 1 S. 3, Urk. 15 S. 5). Der Kläger will erst im Jahre 2012 von einer Drittbeziehung der Kindsmutter in der kritischen Zeit erfahren haben (Urk. 11 S. 2, Urk. 23 S. 3). Er stellt in Abrede, dass ihn die Mutter des Beklagten zweimal mündlich auf diesen Umstand hingewiesen habe. Im Gegenteil habe sie dem Kläger angegeben, dass sie von ihm schwanger sei (Urk. 30 S. 2, Urk. 27 S. 4, S. 6). Diese Angaben stehen indes im Widerspruch zum Verhalten des Klägers. Die Tatsache, dass der Kläger sechs Monate nach der Geburt von B._____ (er- folglos) einen DNA-Test von B._____ verlangt hat, kann nicht anders verstanden werden, als dass der Kläger selber damit rechnete, dass die Kindsmutter während der Empfängniszeit (auch) mit anderen Männern geschlechtlich verkehrt hat. Die Anerkennung ist erst rund zweieinhalb Jahre nach der Geburt von B._____ erfolgt und der Kläger hätte genügend Zeit gehabt, um sich Rechenschaft über seine Va- terschaft abzulegen bzw. auf einem DNA-Test zu bestehen. Mit anderen Worten wäre der Kläger verpflichtet gewesen, seine Zweifel an der eigenen Vaterschaft zu beheben und er hätte sich nicht auf die Zusicherungen der Kindsmutter verlas- sen dürfen. 4.5 Entgegen der klägerischen Behauptung ist im Übrigen nicht erstellt, dass der Kläger "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" nicht der Vater des Be- klagten ist (Urk. 1 S. 4). Die gesetzliche Empfängniszeit für den am 18. Februar 2008 geborenen B._____ dauerte vom 24. April 2007 bis 22. August 2007. Da die Kindsmutter am 29. Mai 2007 ausgereist ist und nicht, wie in der Klagebegrün- dung vorgetragen, bereits am 3. Mai 2007, kann die Vaterschaft des Klägers nicht ausgeschlossen werden. Selbst dann nicht, wenn man sich - wie der Kläger - auf die biologische Empfängniszeit von 40 Wochen beziehen würde (Urk. 1 S. 4), welche am 14. Mai 2007 begonnen hätte. 4.6 Der Kläger macht weiter geltend, Freunde hätten ihm geraten, den Test zu machen. Wenn sie sein Kind betrachteten, würden sie sich fragen, ob er sicher - 10 - sei, dass es sein Kind sei (Urk. 27 S. 5). Sinngemäss beruft sich der Kläger auf die nicht weiter begründete Feststellung, es gebe keine Ähnlichkeit zwischen ihm und dem Kind. Fehlende Ähnlichkeit des 6jährigen Beklagten und des 58jährigen Klägers ist jedoch nicht geeignet, die Vaterschaft auszuschliessen oder als zwei- felhaft erscheinen zu lassen. Schlüsse über die Abstammung liessen sich allen- falls auf Grund von auffälligen Merkmalen des Kindes ziehen, die bei der Mutter und beim Anerkennenden fehlen. Solche macht der Kläger aber nicht namhaft. Ein Irrtum über die Vaterschaft ist auch unter diesem Aspekt nicht dargetan (vgl. Hegnauer, ZVW 2002, S. 49). 4.7 Der Kläger verweist letztlich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach inzwischen selbst in der Schweiz das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung allgemein anerkannt sei (Urk. 41 S. 8). In BGE 134 III 241 ff. hat das Bundesgericht sich mit der von einem Kind, unabhängig von der ebenfalls eingereichten Klage auf Anfechtung der Ehelichkeitsvermutung gemäss Art. 256 ZGB, verlangten Feststellung der Abstammung befasst und einen solchen Fest- stellungsanspruch bejaht (E. 5.5 S. 247). Im vorliegenden Fall handelt es sich ausschliesslich um eine Anfechtungsklage, was vom Kläger nicht beanstandet wird. Dieser hatte selber die Klage als "Vaterschaftsprozess / Anfechtung der An- erkennung" bzw. "Klage auf Aberkennung der Vaterschaft" bezeichnet und sich auf Art. 260a ZGB bezogen (Urk. 1 S. 1 und 2). Er macht denn auch nicht geltend, dass er zusätzlich zur Statusklage eine eigentliche Feststellungsklage eingereicht habe. Bei letzterer handelt sich um einen anderen Anspruch, der selbständig gel- tend zu machen wäre, so dass es nicht anginge, die strittige Anfechtungsklage subsidiär als Feststellungsklage zu behandeln (vgl. BGer 5A_298/2009 vom
  19. August 2009 E. 5). Demnach muss auch hier nicht entschieden werden, ob dem im Zivilstandsregister eingetragenen Vater ein allgemeiner Anspruch auf Kenntnis der verwandtschaftlichen Beziehungen bzw. der Abstammung und damit ein Anspruch auf Feststellung der Nichtvaterschaft zukommt.
  20. Die Anfechtungsklage ist binnen Jahresfrist seit Entdeckung des Irrtums ein- zureichen, Art. 260c Abs. 1 ZGB. Da ein Irrtum über die Vaterschaft nicht vorliegt und dem Kläger daher das Recht zur Anfechtungsklage gemäss Art. 260a Abs. 2 - 11 - ZGB nicht zusteht, stellt sich die Frage der Rechtzeitigkeit nicht. Die Berufung ist abzuweisen und der angefochtene Entscheid (einschliesslich Kosten- und Ent- schädigungsregelung) zu bestätigen. III.
  21. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
  22. Dem Beklagten sind im Berufungsverfahren keine relevanten Aufwendungen entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
  23. Der Kläger stellt für das Berufungsverfahrens ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 41 S. 2). Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Be- dingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie die Ausführungen unter Erw. Ziff. II zeigen, sind die Vorbringen des Klägers in der Berufung unbehelflich und ist die Berufung als aussichtslos zu werten. Folg- lich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Rechtsverbeistän- dung, abzuweisen. - 12 - Es wird beschlossen:
  24. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  25. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  26. Die Klage betreffend Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft wird ab- gewiesen.
  27. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3-5) wird bestätigt.
  28. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
  29. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.
  30. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  31. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  32. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. In der Hauptsache handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. April 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. S. Notz versandt am: dz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ140001-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Beschluss und Urteil vom 2. April 2014 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, substituiert durch Substitutin lic. iur. Y1._____, betreffend Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich,

5. Abteilung, vom 4. Oktober 2013 (FP120225-L)

- 2 - Rechtsbegehren des Klägers: "1. Es sei das Kindsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Be- klagten aufzuheben.

2. Es sei beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich ein Gutachten zwecks Vaterschaftsabklärung in Auftrag zu geben.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Be- klagten." Rechtsbegehren des Beklagten: "1. Die Klage sei abzuweisen.

2. Eventualiter sei Vormerk zu nehmen, dass der Klage Opposition erwächst.

3. Es seien dem Beklagten weder Kosten noch Entschädigungen aufzuerlegen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelgericht, 5. Abteilung, vom 4. Oktober 2013:

1. Die Klage betreffend Anfechtung der Anerkennung der Vater- schaft wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 625.00 Dolmetscherkosten.

3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt, jedoch zufolge der mit Verfü- gung vom 19. April 2013 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

4. Der Kläger wird verpflichtet, den Sozialen Diensten der Stadt Zürich, Werdstr. 75, Postfach, 8036 Zürich, eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen.

5. (Schriftliche Mitteilung)

6. (Berufung)

- 3 - Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 41):

1. Das Urteil vom 4. Oktober 2013 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass der Kläger zur Klage betreffend Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft legitimiert sei und das Kindsverhältnis zwi- schen dem Kläger und dem Beklagten sei aufzuheben.

3. Es sei beim Institut für Rechtsmedizin der Universität ein Gutachten zwecks Vaterschaftsabklärung in Auftrag zu geben.

4. Eventualiter sei die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen um über die Klage betreffend Anfechtung der Vaterschaft zu befinden.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsbeklag- ten sowie mit dem prozessualen Antrag: Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person von lic. iur. X._____ zu bestellen. Entsprechend sei von der Verpflichtung zur Zahlung von Kos- tenvorschüssen abzusehen. Erwägungen: I.

1. Zur Prozessgeschichte der Vorinstanz und dem der Klage zugrunde liegen- den Sachverhalt ist vorab auf die Ausführungen im Urteil vom 4. Oktober 2013 zu verweisen (Urk. 42 S. 3 ff.). Kurz zusammengefasst ist festzuhalten, dass C._____, geboren tt.mm.1980, am 3. Februar 2007 aus Jamaica für drei Monate in die Schweiz reiste, alsdann beim Kläger wohnte und schliesslich Ende Mai 2007 nach Jamaika zurückkehrte (Prot. I S. 3). Am 18. Februar 2008 kam ihr Sohn B._____ (Beklagter) in Jamaika auf die Welt (Urk. 4). Am 30. September 2010 anerkannte der Kläger den Beklagten (Urk. 3) und ehelichte kurz darauf am

13. Oktober 2010 C._____ (Kindsmutter). Diese reiste im Folgenden zurück nach

- 4 - Jamaika und kam erst am 29. Dezember 2011 zusammen mit dem Kind in die Schweiz. "Das gelebte Familienleben dauerte nur gerade 3 ½ Monate." Am 17. April 2012 beschuldigte die Kindsmutter den Kläger der häuslichen Gewalt, wo- rauf der Kläger in Untersuchungshaft gesetzt wurde (Urk. 1 S. 3, 8; Urk. 31/2). Am

7. September 2012 fand am Bezirksgericht Zürich die Eheschutzverhandlung statt und es erging am gleichen Tag das Urteil (Urk. 5/6). Das Strafurteil des Bezirks- gerichts Zürich datiert vom 9. April 2013; der Kläger wurde vom Vorwurf der ver- suchten Vergewaltigung und versuchten Nötigung freigesprochen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse (Urk. 26/2).

2. Am 10. Dezember 2012 reichte der Kläger bei der Erstinstanz eine Klage auf Anfechtung der Anerkennung [der Vaterschaft] mit dem eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein. Anlässlich der Verhandlung vom 8. Juli 2013 wurde C._____ als Zeugin einvernommen (Urk. 23). Mit Urteil vom 4. Oktober 2013 wies die Erst- instanz die Klage mangels Aktivlegitimation ab (Urk. 42 S. 12).

3. Am 20. Januar 2014 legte der Kläger Berufung ein und stellte die vorstehend aufgeführten Anträge (Urk. 41). Der Beklagte liess auf eine Berufungsantwort ver- zichten, was am 18. März 2014 der Gegenseite mitgeteilt wurde (Urk. 48, 49). II.

1. Eine Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft durch den Anerkennen- den ist nur in den von Art. 260a Abs. 1 ZGB genannten Fällen möglich. Demnach ist der Anerkennende nur zur Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft legi- timiert, wenn er das Kind unter dem Einfluss einer Drohung mit einer nahen und erheblichen Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Ehre oder das Vermögen seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person oder in einem Irrtum über seine Vaterschaft anerkannt hat. 2.1 Die Erstinstanz erwog, der Kläger berufe sich auf einen Irrtum bei der Aner- kennung des Beklagten. Dieser für die Klagelegitimation entscheidende Punkt sei abzuklären, bevor allfällig die Einhaltung der Fristen überprüft oder ein von Klä- gerseite beantragtes DNA-Gutachten in Auftrag gegeben werde (Urk. 42 S. 7f.).

- 5 - Gemäss Bundesgericht müsse sich ein Irrtum gemäss Art. 260a Abs. 1 ZGB auf die Tatsache beziehen, dass der Anerkennende in der Empfängniszeit als einzi- ger der Kindsmutter beigewohnt habe. Der Irrtum sei nur beachtlich, wenn er für die Anerkennung ausschlaggebend bzw. kausal gewesen sei. Die Berufung auf Irrtum sei folglich ausgeschlossen, wenn der Kläger vom geschlechtlichen Um- gang der Mutter mit Dritten gewusst und somit eine mögliche Nichtvaterschaft in Kauf genommen habe. Bezüglich der Frist zur Anfechtung der Vaterschaftsaner- kennung halte das Bundesgericht fest, dass blosse Zweifel ohne bestimmte An- haltspunkte keine Grundlage zur Anfechtungsklage mit ihren sehr strengen Anfor- derungen bildeten, da dem Klageberechtigten die Klageerhebung erst zugemutet werden könne, wenn er die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen zur Klage besitze. Daraus lasse sich allerdings nichts ableiten für das erforderliche Aus- mass an Zweifeln, die einen Irrtum bei der Kindesanerkennung ausschliessen würden ("wer zweifelt, irrt nicht"). Jedenfalls könne bei Zweifeln aufgrund be- stimmter Anhaltspunkte nicht mehr von einem Irrtum im Sinne von Art. 260a Abs. 1 ZGB ausgegangen werden (Urk. 42 S. 7 ff.). 2.2 Der Kläger habe C._____ durch eine Vermittlerin namens D._____ kennen- gelernt. Am 3. Februar 2007 sei erstere in die Schweiz eingereist und habe kurz darauf den Kläger getroffen, bei welchem sie in der folgenden Zeit gewohnt und mehrmals mit ihm sexuelle Kontakte gepflegt habe. Ihre Ausreise sei knapp vier Monate später am 29. Mai 2007 erfolgt, wobei sie davor den Kläger über ihre Schwangerschaft aufgeklärt habe. Sie seien somit nur knapp vier Monate zu- sammen gewesen, was auf eine eher schmale Vertrauensbasis schliessen lasse. Dies zeige sich auch in dem Umstand, dass der Kläger der Kindsmutter zunächst keinen Glauben geschenkt habe, als sie ihn vor ihrer Abreise über ihre Schwan- gerschaft in Kenntnis gesetzt habe. Insbesondere deute bereits der Umstand, dass er einen Beweis für die Schwangerschaft verlangt habe, auf gewisse Zweifel hin, welche sich indessen lediglich auf die Schwangerschaft selbst und nicht auf seine Vaterschaft bezogen haben könnten (Urk. 42 S. 9). Weiter gehe aus den Aussagen des Klägers hervor, dass D._____ den Kläger während der Schwangerschaft per Anruf darauf hingewiesen habe, dass sie sich

- 6 - nicht sicher sei, ob der Beklagte vom Kläger stamme, da die Mutter des Beklagten "so viele Männer habe". Dieser Umstand allein schliesse zwar einen Irrtum nicht aus, jedoch habe sich ihm ein erster klarer Anhaltspunkt für Zweifel an seiner Va- terschaft geboten. Diesem Hinweis habe er indessen keinen Glauben geschenkt. Ferner habe sich der Kläger zur Eintragung des Namens des Beklagten dahinge- hend geäussert, dass dieser, falls er der Vater sei, auf seinen Namen eingetragen werden solle. Diese Aussage belege, dass sich der Kläger bezüglich seiner Va- terschaft nicht sicher gewesen sei. Schliesslich habe der Kläger wenige Monate später von der Mutter des Beklagten, als der Beklagte sechs Monate alt gewesen sei, also lange vor der Anerkennung am 30. September 2010, zur Klärung der Va- terschaft einen DNA-Test verlangt, was diejenige jedoch abgelehnt habe. Diese Forderung zeige deutlich, dass der Kläger ernsthafte Zweifel an seiner Vater- schaft gehegt habe, da gemäss der allgemeinen Lebenserfahrung ein solcher Test nur verlangt werde, wenn ernst zu nehmende Zweifel an der Vaterschaft be- stehen würden (Urk. 42 S. 9f.). 2.3 Trotz dieser Hinweise und besonderen Umstände, unter welchen sich der Kontakt des Klägers mit der Mutter des Beklagten abgespielt habe, habe der Klä- ger den Beklagten in dieser Rechtsunsicherheit und ohne auf einem DNA-Test zu bestehen, anerkannt und in Kauf genommen, dass das Kind nicht von ihm stam- me. Somit sei ein Irrtum des Klägers im Zeitpunkt der Anerkennung des Beklag- ten am 30. September 2010 auszuschliessen, weshalb keine Aktivlegitimation ge- geben und demzufolge die Klage abzuweisen sei (Urk. 42 S. 10).

3. In der Berufung macht der Kläger geltend, die Vorinstanz habe unterlassen abzuklären, ob er im Zeitpunkt der Anerkennung der Vaterschaft immer noch Zweifel bezüglich seiner Vaterschaft gehegt habe. Auch wenn er ca. 6 Monate nach der Geburt des Beklagten Zweifel gehabt habe, sei die Anerkennung erst zwei Jahre später erfolgt. Die Anerkennung der Vaterschaft sei der Akt gewesen, aus welchem ersichtlich sei, dass die Mutter des Beklagten ihm die anfänglichen Zweifel zerstreut und der Kläger keine Zweifel mehr an seiner biologischen Vater- schaft gehegt habe. Dass er mit der Mutter des Beklagten alsdann die Ehe einge- gangen sei, zeige deutlich auf, dass er ihr nun vertraut habe und sich seiner Va-

- 7 - terschaft gewiss gewesen sei. Auf Vorhalt der Einzelrichterin, warum er das Kind ohne vorgängigen Test anerkannt habe, habe er gesagt, er habe es akzeptiert, weil die Kindsmutter immer noch gesagt habe, das Kind sei von ihm, was zeige, dass der Kläger im Zeitpunkt der Anerkennung von seiner Vaterschaft überzeugt gewesen sei. Indem die Vorinstanz nicht auf den Zeitpunkt der Anerkennung im September 2010 abstelle, werde der Sachverhalt unrichtig festgehalten, denn der Kläger habe sich im Zeitpunkt der Anerkennung klar in einem Irrtum befunden. Die Frage, ob der Kläger über den Umstand, dass die Mutter des Beklagten zur Empfängniszeit einem Dritten beigewohnt habe, bereits vor der Anerkennung des Beklagten am 30. September 2010 oder erst im Jahre 2012 Kenntnis erhalten ha- be, sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz absolut zentral. Der Zeitpunkt der Offenbarung der Drittbeziehung sei vorliegend entscheidend. Der Beklagte müsse beweisen, dass der Kläger von der möglichen Vaterschaft einer Drittper- son vor der Anerkennung Kenntnis erhalten habe. Das handgeschriebene Doku- ment vermöge diesen Beweis nicht zu erbringen, da es sich um eine Fälschung handle (Urk. 41 S. 4 ff.). 4.1 Der Irrtum des Anerkennenden muss sich auf seine Vaterschaft beziehen. Er muss sich auf die Tatsache beziehen, dass der Anerkennende in der Emp- fängniszeit als einziger der Kindsmutter beigewohnt hat. Er liegt vor, wenn der Anerkennende Tatsachen nicht kannte, die seine leibliche Vaterschaft ausschlies- sen oder ernsthafte Zweifel daran zulassen. Der Irrtum ist hingegen unbeachtlich, wenn der Kläger das Kind anerkannt hat, obgleich er wusste oder damit rechnete, dass die Kindsmutter um die Empfängniszeit Dritten beigewohnt hatte (BGer 5C.130/2003 vom 14. Oktober 2003 E. 1.2). 4.2 Die Beweislast für das Vorliegen eines Irrtums trägt der Anerkennende (Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. A., Bern 1999, N 8.20). Beweispflichtig ist also nicht der Beklagte, sondern der Kläger. Der Nachweis, dass dem Aner- kennenden nicht bekannt war, dass die Mutter während der kritischen Zeit mit weiteren Männern sexuell verkehrte, ist nicht leicht zu erbringen. Deshalb dürfen an ihn keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Eine Anfechtung muss zugelassen werden, wenn der Kläger positive Sachumstände darzulegen vermag,

- 8 - die einen Rückschluss auf seine frühere Unkenntnis der Drittbeziehung der Mutter während der Empfängniszeit zulassen. Solche Umstände bestehen zum Beispiel darin, dass der Anerkennende später von unbeteiligten Dritten erfährt, die Mutter habe zur kritischen Zeit noch mit anderen Männern sexuelle Beziehungen gehabt (vgl. Entscheid Obergericht Kanton Obwalden vom 31. Mai 2000; AbR 2000/2001 Nr. 7 S. 57). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nimmt derjenige, der das Kind anerkennt, obwohl er Tatsachen kennt, welche Zweifel an seiner Vater- schaft rechtfertigen, die Möglichkeit in Kauf, dass er nicht der Vater ist, weshalb er später nicht im Widerspruch dazu seine Nichtvaterschaft geltend machen kann (BGer 5C.130/2003 vom 14. Oktober 2003 E. 1.2 m.w.H). 4.3 Der Kläger räumt ein, dass er im Jahre 2008 ernsthafte Zweifel an der Va- terschaft gehabt habe (Urk. 41 S. 4, S. 6). Worin diese Zweifel bestanden haben, erläutert er nicht. In der persönlichen Befragung vom 8. Juli 2013 hat der Kläger ausgeführt, die Kindsmutter habe ihm vor der Abreise gesagt, dass sie schwanger sei, was er nicht geglaubt habe. Dann habe sie ihn ca. zwei Wochen nach der Rückkehr nach Jamaica angerufen und mitgeteilt, dass sie schwanger sei und dass es Zwillinge seien (Urk. 27 S. 3). Als ihm die Kindsmutter gesagt habe, dass es sein Kind sei, habe er gefragt, ob sie nicht eine DNA-Probe in Jamaica neh- men könne. Das sei gewesen, als das Kind sechs Monate alt gewesen sei. Auch gab der Kläger an, dass ihn die Person (D._____), die ihm die Kindsmutter vorge- stellt hatte, zur Zeit der Schwangerschaft angerufen und gesagt habe, sie sei nicht sicher, ob das Kind von ihm stamme, weil sie (die Kindsmutter) so viele Männer habe. Er habe aber nicht darauf gehört, weil er gedacht habe, D._____ wolle die Ehe zerstören. Das Telefonat müsse im 2008 stattgefunden haben, als die Kindsmutter schwanger gewesen sei. D._____ habe ihn gefragt, ob er sicher sei, dass dies sein Kind sei, er solle vorsichtig sein (Urk. 27 S. 5). 4.4 Alle diese Gegebenheiten kannte der Kläger im Zeitpunkt seiner Anerken- nungserklärung. Dass er D._____ keinen Glauben geschenkt haben will, vermag ihn nicht zu entschuldigen, zumal sein Argument, er habe gedacht, D._____ wolle mit ihrer Aussage die Ehe zerstören, unbeachtlich ist. Der in der Schweiz lebende Kläger und die auf Jamaica wohnende Kindsmutter waren zu jener Zeit weder

- 9 - verheiratet, noch lebten sie in einer festen Beziehung. Sodann handelt es sich bei D._____ nicht um eine dem Kläger unbekannte Person, immerhin war sie es, die den Kontakt zwischen Kläger und Kindsmutter vermittelt hat (Urk. 27 S. 5). Eben- falls unbehelflich ist die Angabe, er habe das Kind anerkannt, ohne es vorher ge- sehen zu haben (Urk. 1 S. 3, Urk. 15 S. 5). Der Kläger will erst im Jahre 2012 von einer Drittbeziehung der Kindsmutter in der kritischen Zeit erfahren haben (Urk. 11 S. 2, Urk. 23 S. 3). Er stellt in Abrede, dass ihn die Mutter des Beklagten zweimal mündlich auf diesen Umstand hingewiesen habe. Im Gegenteil habe sie dem Kläger angegeben, dass sie von ihm schwanger sei (Urk. 30 S. 2, Urk. 27 S. 4, S. 6). Diese Angaben stehen indes im Widerspruch zum Verhalten des Klägers. Die Tatsache, dass der Kläger sechs Monate nach der Geburt von B._____ (er- folglos) einen DNA-Test von B._____ verlangt hat, kann nicht anders verstanden werden, als dass der Kläger selber damit rechnete, dass die Kindsmutter während der Empfängniszeit (auch) mit anderen Männern geschlechtlich verkehrt hat. Die Anerkennung ist erst rund zweieinhalb Jahre nach der Geburt von B._____ erfolgt und der Kläger hätte genügend Zeit gehabt, um sich Rechenschaft über seine Va- terschaft abzulegen bzw. auf einem DNA-Test zu bestehen. Mit anderen Worten wäre der Kläger verpflichtet gewesen, seine Zweifel an der eigenen Vaterschaft zu beheben und er hätte sich nicht auf die Zusicherungen der Kindsmutter verlas- sen dürfen. 4.5 Entgegen der klägerischen Behauptung ist im Übrigen nicht erstellt, dass der Kläger "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" nicht der Vater des Be- klagten ist (Urk. 1 S. 4). Die gesetzliche Empfängniszeit für den am 18. Februar 2008 geborenen B._____ dauerte vom 24. April 2007 bis 22. August 2007. Da die Kindsmutter am 29. Mai 2007 ausgereist ist und nicht, wie in der Klagebegrün- dung vorgetragen, bereits am 3. Mai 2007, kann die Vaterschaft des Klägers nicht ausgeschlossen werden. Selbst dann nicht, wenn man sich - wie der Kläger - auf die biologische Empfängniszeit von 40 Wochen beziehen würde (Urk. 1 S. 4), welche am 14. Mai 2007 begonnen hätte. 4.6 Der Kläger macht weiter geltend, Freunde hätten ihm geraten, den Test zu machen. Wenn sie sein Kind betrachteten, würden sie sich fragen, ob er sicher

- 10 - sei, dass es sein Kind sei (Urk. 27 S. 5). Sinngemäss beruft sich der Kläger auf die nicht weiter begründete Feststellung, es gebe keine Ähnlichkeit zwischen ihm und dem Kind. Fehlende Ähnlichkeit des 6jährigen Beklagten und des 58jährigen Klägers ist jedoch nicht geeignet, die Vaterschaft auszuschliessen oder als zwei- felhaft erscheinen zu lassen. Schlüsse über die Abstammung liessen sich allen- falls auf Grund von auffälligen Merkmalen des Kindes ziehen, die bei der Mutter und beim Anerkennenden fehlen. Solche macht der Kläger aber nicht namhaft. Ein Irrtum über die Vaterschaft ist auch unter diesem Aspekt nicht dargetan (vgl. Hegnauer, ZVW 2002, S. 49). 4.7 Der Kläger verweist letztlich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach inzwischen selbst in der Schweiz das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung allgemein anerkannt sei (Urk. 41 S. 8). In BGE 134 III 241 ff. hat das Bundesgericht sich mit der von einem Kind, unabhängig von der ebenfalls eingereichten Klage auf Anfechtung der Ehelichkeitsvermutung gemäss Art. 256 ZGB, verlangten Feststellung der Abstammung befasst und einen solchen Fest- stellungsanspruch bejaht (E. 5.5 S. 247). Im vorliegenden Fall handelt es sich ausschliesslich um eine Anfechtungsklage, was vom Kläger nicht beanstandet wird. Dieser hatte selber die Klage als "Vaterschaftsprozess / Anfechtung der An- erkennung" bzw. "Klage auf Aberkennung der Vaterschaft" bezeichnet und sich auf Art. 260a ZGB bezogen (Urk. 1 S. 1 und 2). Er macht denn auch nicht geltend, dass er zusätzlich zur Statusklage eine eigentliche Feststellungsklage eingereicht habe. Bei letzterer handelt sich um einen anderen Anspruch, der selbständig gel- tend zu machen wäre, so dass es nicht anginge, die strittige Anfechtungsklage subsidiär als Feststellungsklage zu behandeln (vgl. BGer 5A_298/2009 vom

31. August 2009 E. 5). Demnach muss auch hier nicht entschieden werden, ob dem im Zivilstandsregister eingetragenen Vater ein allgemeiner Anspruch auf Kenntnis der verwandtschaftlichen Beziehungen bzw. der Abstammung und damit ein Anspruch auf Feststellung der Nichtvaterschaft zukommt.

5. Die Anfechtungsklage ist binnen Jahresfrist seit Entdeckung des Irrtums ein- zureichen, Art. 260c Abs. 1 ZGB. Da ein Irrtum über die Vaterschaft nicht vorliegt und dem Kläger daher das Recht zur Anfechtungsklage gemäss Art. 260a Abs. 2

- 11 - ZGB nicht zusteht, stellt sich die Frage der Rechtzeitigkeit nicht. Die Berufung ist abzuweisen und der angefochtene Entscheid (einschliesslich Kosten- und Ent- schädigungsregelung) zu bestätigen. III.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Dem Beklagten sind im Berufungsverfahren keine relevanten Aufwendungen entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

3. Der Kläger stellt für das Berufungsverfahrens ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 41 S. 2). Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Be- dingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie die Ausführungen unter Erw. Ziff. II zeigen, sind die Vorbringen des Klägers in der Berufung unbehelflich und ist die Berufung als aussichtslos zu werten. Folg- lich ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Rechtsverbeistän- dung, abzuweisen.

- 12 - Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Klage betreffend Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft wird ab- gewiesen.

2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3-5) wird bestätigt.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. In der Hauptsache handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. April 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. S. Notz versandt am: dz