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LZ130014

Unterhalt

Zürich OG · 2013-10-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) wurde am tt.mm.2012 als Kind von C._____ geboren (Urk. 21/4). Die Vaterschaft des Beklagten und Beru- fungsbeklagten (fortan Beklagter) wurde auf entsprechende vom Kläger erhobene Vaterschaftsklage mit vorinstanzlichem Urteil vom 11. Juni 2013 gerichtlich fest- gestellt. Gleichzeitig wurde der Beklagte dazu verpflichtet, dem Kläger rückwir- kend ab August 2012 bis Juli 2016 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 450.– und ab August 2016 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung des Klägers, auch über die Mündigkeit hinaus, solche von Fr. 700.– zu bezahlen (Urk. 47 S. 10 f.). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 47 S. 2 f.).

E. 2 Mit Eingabe vom 23. August 2013 hat der Kläger fristgerecht Berufung mit eingangs wiedergegebenen Anträgen erhoben (Urk. 46). Mit Beschluss vom

10. September 2013 wurde dem Kläger für das Berufungsverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 51). Die Berufungs- antwort des Beklagten datiert vom 10. Oktober 2013 (Urk. 52) und wurde der Ge- genseite mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 55).

- 6 -

E. 2.1 Die Vorinstanz hat den Beklagten dazu verpflichtet, dem Kläger in einer ersten Phase (August 2012 bis Juli 2016) monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 450.– und in einer zweiten Phase (ab August 2016 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus) solche von Fr. 700.– zu bezahlen (Urk. 47 S. 10). Der Unterhaltsberechnung legte sie einen um die an seine drei Kinder aus seinen zwei geschiedenen Ehen zu leistenden Unterhaltsbeiträge, die mutmassliche Steuerbelastung, die Beiträge an die Säu- le 3a und die Kosten für die Zusatzversicherung gemäss VVG erweiterten Notbe- darf des Beklagten von Fr. 6'539.– zu Grunde. Weiter ging die Vorinstanz von ei- nem Einkommen des Beklagten von Fr. 7'000.– pro Monat aus. Die finanziellen Verhältnisse der Kindsmutter blieben in der Unterhaltsberechnung unberücksich- tigt, da sie die gesamte Betreuungsarbeit leiste und ihre Unterhaltspflicht gegen- über dem Kläger in natura erbringe (Urk. 47 S. 4). Entsprechend verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten, den Barbedarf des Klägers aus seinem Überschuss von Fr. 450.– alleine zu decken.

E. 2.2 Der Kläger verlangt mit der Berufung die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge auf Fr. 1'000.– pro Monat in der Zeit von August 2012 bis Juli 2016 und auf mo-

- 7 - natlich Fr. 1'300.– ab August 2016 (Urk. 46 S. 2). Der Kläger kritisiert die vor- instanzliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beklagten. Diese ergebe sich aus der Gegenüberstellung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit dessen Nettoeinkommen. Es gehe nicht an, dem Beklagten ein erweitertes Exis- tenzminimum zuzugestehen, wenn die Kindsmutter mit dem Kläger und ihrer Tochter aus geschiedener Ehe unter dem Existenzminimum zu leben habe (Urk. 46 S. 6 und 8). Das Existenzminimum des Beklagten belaufe sich auf Fr. 2'775.– pro Monat; sein Nettoeinkommen betrage Fr. 7'208.–, weshalb ein Überschuss von Fr. 4'433.– resultiere. Vor diesem Hintergrund sei der Beklagte in einer ersten Phase (August 2012 bis Juli 2016) zur Zahlung von Unterhaltsbeiträ- gen in der Höhe von Fr. 1'000.– pro Monat und ab August 2016 bis zum Ab- schluss einer ordentlichen Erstausbildung des Klägers zu solchen von Fr. 1'300.– zu verpflichten (Urk. 46 S. 9). Unbestritten blieb der Beginn der Zahlungspflicht rückwirkend ab August 2012. Hiervon ist im Folgenden auszugehen.

E. 2.3 Der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, hat nach Art. 285 Abs. 1 ZGB grundsätzlich einen Beitrag in Geld an den Unterhalt des Kindes zu leisten. Der Beitrag bemisst sich nach den Bedürfnissen des Kindes, der Lebens- haltung der Parteien und der Leistungskraft des Pflichtigen, und es sind die Ein- künfte und das Vermögen des Kindes zu berücksichtigen (BGE 135 III 66 E. 4 S. 70). Für die Bemessung von Kinderunterhaltsbeiträgen schreibt das Gesetz keine Bemessungsmethode vor. Das Gericht kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Ermittlung des Bedarfs auf anerkannte Bedarfszahlen (z.B. die Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder, hrsg. vom Amt für Jugend und Berufsbildung des Kantons Zürich, sog. Zürcher Tabellen) abstellen oder Prozentregeln verwenden, soweit die erforderlichen Anpassungen an den konkreten Einzelfall vorgenommen werden (BGer 5C.106/2004 vom 5. Juli 2004). Die Vorinstanz hat dem Beklagten bei der Ermittlung von dessen Leis- tungsfähigkeit einen erweiterten Notbedarf zugestanden. Sie begründete ihr Vor- gehen damit, dass der Beklagte nicht auf mehrere Jahre hinaus auf sein Exis- tenzminimum gesetzt werden solle, sondern ihm ein gewisser finanzieller Frei-

- 8 - raum zuzugestehen sei, um ihn für seinen finanziellen Einsatz für seine Kinder zu belohnen und zu motivieren (Urk. 47 S. 7). Dieses Vorgehen ist angesichts der vorliegend knappen finanziellen Verhältnisse nicht zulässig. Ausgangspunkt muss vielmehr der Bedarf des Klägers bilden. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Eltern des Klägers finanziell in der Lage sind, diesen zu decken.

E. 2.4 Bedarf Kläger Zur Ermittlung des klägerischen Bedarfs ist auf die Zürcher Tabellen (Ausgabe

2013) abzustellen. Die in den Zürcher Tabellen verwendeten Werte entsprechen dem Bedarf eines Kindes einer Familie mit eher bescheidenem Einkommen (vgl. Erläuterungen des Amts für Jugend und Berufsberatung zu den Tabellen, III. lit. B). Gemäss Rechtsprechung liegt den Zahlen ein mittleres Familieneinkom- men von schätzungsweise monatlich Fr. 7'000.– bis Fr. 7'500.– zugrunde (BGer 5C.171/2003 vom 11. November 2003, Erw. 3.3.). Anhand der Zürcher Tabellen resultiert für den Kläger – nach Abzug des Anteils für "Pflege und Erziehung" – ein durchschnittlicher Barbedarf über alle Altersstufen gesehen von monatlich rund Fr. 1'343.–, wobei berücksichtigt wurde, dass der Kläger zusammen mit sei- ner Halbschwester D._____ im Haushalt der Kindsmutter wohnt (vgl. Urk. 46 S. 3). Leistungen Dritter, wie beispielsweise Kinderzulagen, sind vom Unterhalts- bedarf in Abzug zu bringen. Diese betragen aktuell Fr. 200.– pro Monat und erhö- hen sich nach Vollendung des 12. Altersjahrs auf Fr. 250.– pro Monat (vgl. www.svazurich.ch). Es verbleibt damit ein Barbedarf des Klägers von durch- schnittlich Fr. 1'126.–.

E. 2.5 Leistungsfähigkeit Kindsmutter

a) Die Vorinstanz hat die finanziellen Verhältnisse der Kindsmutter in der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt gelassen, da sie ihren Beitrag durch die Übernahme von Erziehungs- und Betreuungsaufgaben leiste (Urk. 47 S. 4).

- 9 -

b) Der Beklagte macht geltend, die Kindsmutter sei aktuell – wie bereits in der Vergangenheit – immer wieder aushilfsweise im Service tätig, beispielsweise im Restaurant E._____ in F._____, wobei dieses Nebenerwerbseinkommen je- weils nicht deklariert worden sei. Da sie auf die unentgeltliche Kinderbetreuung durch ihre Mutter sowie weiterer Personen zählen könne, könne ihr eine ergän- zende Erwerbstätigkeit ohne Weiteres zugemutet werden, damit sie sich ebenfalls am Barbedarf des Klägers beteiligen könne (Urk. 52 S. 5 f.).

c) Die Kindsmutter verfügt aktuell über monatliche Einkünfte von Fr. 3'239.– (Fr. 2'789.– Kleinkinderbeiträge, Fr. 450.– Ehegattenunterhaltsbeiträge aus Scheidung). Die Leistungen der Kleinkinderbeiträge sowie der Ehegattenunter- haltsbeiträge sind befristet bis 31. Juli 2014 (Urk. 50/7 S. 6 und 50/8). Die Über- brückungshilfen von monatlich Fr. 520.– (Urk. 50/10), welche der Kläger von der Gemeinde F._____ erhält, sind nicht zum Einkommen der Kindsmutter hinzuzu- rechnen, weil der Kläger anspruchsberechtigt ist. Da es sich bei diesen Beiträgen lediglich um eine Bevorschussung handelt (§ 48 der Verordnung zum Jugendhil- fegesetz vom 21. Oktober 1981, LS 852.11), sind sie auch nicht vom zuvor ermit- telten Barbedarf des Klägers in Abzug zu bringen. Entgegen dem Beklagten sind auch die Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 900.– sowie die Kinderzula- gen von Fr. 250.– pro Monat, welche die Kindsmutter von ihrem Ex-Mann für die Tochter D._____ erhält, beim Einkommen der Kindsmutter nicht zu berücksichti- gen, fungiert diese doch lediglich als "Zahlstelle", wobei Gläubigerin die Tochter D._____ ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Kindsmutter aktuell aushilfsweise im Service tätig ist und diese Einkünfte in der Vergangenheit jeweils nicht deklariert hat, bestehen nicht. Es handelt sich um eine reine Parteibehauptung, welche vom Beklagten nicht näher dargetan wird. Wenn der Beklagte ausführt, dass der Kindsmutter ohne Weiteres eine ergänzende Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne (Urk. 52 S. 5), so übersieht er, dass gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung dem betreuenden Elternteil die (Wieder-)aufnahme einer Teilzeitarbeit erst zumutbar ist, sobald das jüngste Kind 10-jährig ist; erreicht es das 16. Alters- jahr, erfolgt eine Aufstockung der Erwerbstätigkeit auf 100% (BGE 115 II 6 E. 3c

- 10 - S. 10; Rechtsprechung bestätigt im Urteil 5A_210/2008 vom 14. November 2008 E. 3.2 und im Urteil 5A_177/2010 E. 8.2). Unerheblich ist vor diesem Hintergrund damit auch das Vorbringen, wonach die Kindsmutter auf die unentgeltliche Kin- derbetreuung durch ihre Mutter und weiterer Personen zählen könne (Urk. 52 S. 5). Abschliessend ist festzuhalten, dass bei der Kindsmutter von einem Ein- kommen von Fr. 3'239.– auszugehen ist.

d) Ohne näher auf den Bedarf der Kindsmutter einzugehen, ist mit der Vor- instanz davon auszugehen, dass die Kindsmutter aufgrund ihrer bescheidenen Einkünfte aktuell nicht in der Lage ist, einen namhaften finanziellen Beitrag an den Unterhalt des Klägers zu erbringen, zumal sie sowohl die Kleinkinderbeiträge als auch die Ehegattenunterhaltsbeiträge lediglich bis 31. Juli 2014 erhält (Urk. 50/7 S. 6 und 50/8). Die Kindsmutter erbringt ihren Beitrag durch die Übernahme von Erziehungs- und Betreuungsaufgaben. In einem nächsten Schritt ist deshalb die Leistungsfähigkeit des Beklagten zu er- mitteln.

E. 2.6 Leistungsfähigkeit Beklagter

a) Das Bundesgericht hielt in einem Grundsatzentscheid fest, dass für alle familienrechtlichen Unterhaltspflichten die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen die obere Grenze des Unterhaltsanspruchs bilde (BGE 123 III 1; bestätigt in BGE 135 III 66). Auch wenn Kinderalimente nach Art. 285 Abs. 1 ZGB zuzusprechen sind, ist demnach dem Schuldner das Existenzminimum zu belassen. Die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ergibt sich aus der Gegenüberstellung des be- treibungsrechtlichen Existenzminimums mit dem Nettoeinkommen.

b) Einkommen Beklagter aa) Die Vorinstanz hat dem Beklagten ein Nettoeinkommen von Fr. 7'000.– (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen) angerechnet. Sie erwog, dass das durchschnittliche Nettoeinkommen der Jahre 2011 und 2012 Fr. 7'104.– betragen

- 11 - habe und dass fürs Jahr 2013 von einem zu erwartenden durchschnittlichen Net- toeinkommen von Fr. 7'098.– auszugehen sei. Da aufgrund der im Recht befindli- chen Lohnabrechnungen ersichtlich sei, dass der Beklagte oft Nacht- und Sonn- tagsdienste und immer wieder Überzeit leiste und ihm über einen längeren Zeit- raum hinweg eine mehr als hundertprozentige Tätigkeit nicht zuzumuten sei, sei von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 7'000.– auszugehen (Urk. 47 S. 5). bb) Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass beim Beklagten von ei- nem Einkommen von Fr. 7'208.– auszugehen sei, gestützt auf den durchschnittli- chen monatlichen Nettolohn von Fr. 7'318.– im Jahr 2012 und von Fr. 7'098.– in den Monaten Januar 2013 bis März 2013 (Urk. 46 S. 6). cc) Der Beklagte hält daran fest, dass ausgehend vom Jahreslohn 2011 von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'920.– auszuge- hen sei (Urk. 52 S. 2 mit Verweis auf Prot. I S. 14). dd) Es ist unbestritten und belegt, dass das Nettoeinkommen des Beklagten im Jahr 2012 durchschnittlich Fr. 7'318.– pro Monat betrug und sich in den Mona- ten Januar bis März 2013 unter anteilsmässiger Berücksichtigung des

13. Monatslohns auf durchschnittlich Fr. 7'098.– pro Monat belief (Urk. 35/1 und Urk. 35/3/1-3). Entgegen dem Kläger rechtfertigt es sich nicht, auf den durch- schnittlichen Nettolohn der Jahre 2012 und 2013 abzustellen. Aus den Akten ergibt sich nämlich, dass der Beklagte im Jahr 2012 insgesamt 68.88 Stunden Überzeit geleistet hat, welche ihm entschädigt wurden (vgl. Urk. 35/2/6-7 und Urk. 35/2/10). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist dem Beklagten über einen längeren Zeitraum hinweg eine mehr als hundertprozentige Tätigkeit nicht zuzumuten, weshalb für die Ermittlung des beklagtischen Einkommens nicht auf das Jahr 2012 abgestellt werden darf. Aus den Lohnabrechnungen Januar 2013 bis März 2013 geht hervor, dass der Beklagte in diesen Monaten keine Überzeit geleistet hat. Vor diesem Hintergrund

- 12 - rechtfertigt sich, vom ermittelten durchschnittlichen Nettoeinkommen der Monate Januar 2013 bis März 2013 von Fr. 7'098.– auszugehen.

c) Notbedarf Beklagter Die Vorinstanz hat den Bedarf des Beklagten mit Fr. 6'539.– veranschlagt (Urk. 47 S. 6), wobei sie wie erwähnt von einem erweiterten Notbedarf ausgegan- gen ist. aa) Wohnkosten Die Vorinstanz hat im Bedarf des Klägers Wohnkosten von Fr. 1'850.– für die vom Beklagten bewohnte 4 1/2-Zimmerwohnung berücksichtigt (Urk. 47 S. 6). Der Kläger macht geltend, dass die Wohnkosten auf ein Normalmass zu reduzieren seien, wobei Fr. 1'000.– angemessen seien (Urk. 46 S. 7). Der Beklagte lebt allei- ne. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist vorliegend zu berück- sichtigen, dass der Beklagte jedes zweite Wochenende das Besuchsrecht zu sei- nen beiden Töchtern ausübt. Diese sind zehn- und zwölfjährig und haben deshalb Anspruch auf ein eigenes Zimmer. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Mietzins von Fr. 1'850.– für die vom Beklagten bewohnte

E. 2.7 a) Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung des zuvor ermit- telten Barbedarfs des Klägers von durchschnittlich rund Fr. 1'126.– pro Monat rechtfertigt es sich, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger in der ersten Pha- se (vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2015) monatliche Unterhaltsbeiträgen von Fr. 900.– und in einer zweiten Phase (vom 1. August 2015 bis zur Mündigkeit, vorbehaltlich einer früheren vollen Erwerbstätigkeit bzw. länger andauernder Erstausbildung) solche von Fr. 1'126.– zu bezahlen. In der zweiten Phase ver- bleibt dem Beklagten ein Überschuss von Fr. 635.–. Mit diesem Betrag kann er die in seinem Notbedarf nicht berücksichtigten Positionen "Säule 3a" und "Zu- satzversicherung VVG" ohne Weiteres decken.

b) Im Falle der Erhöhung der Unterhaltsbeiträge beantragt der Beklagte, die Zahlung des Jahresunterhaltsbeitrags auf dreizehn Betreffnisse aufzuteilen, da ihm der 13. Monatslohn nur einmal pro Jahr ausbezahlt werde. Er macht sinn- gemäss geltend, dass er aufgrund seiner bescheidenen finanziellen Verhältnisse

- 18 - nicht in der Lage sei, den Anteil des Unterhaltsbeitrages, welcher auf der Berück- sichtigung des 13. Monatslohns beruhe, zu bevorschussen (Urk. 52 S. 9).

c) Es ist ausgewiesen, dass der Beklagte heute über keinerlei nennens- werte Sparguthaben verfügt (Urk. 54/1 S. 4). Die allgemein übliche anteilsmässige Hinzurechnung des 13. Monatslohns zum monatlichen Nettoeinkommen verpflich- tet den Beklagten faktisch dazu, in der ersten Phase den grössten Teil des jewei- ligen Jahres unterhalb seines Existenzminimums zu leben. Der durchschnittliche Nettolohn des Beklagten (ohne anteilsmässige Hinzurechnung des

E. 2.8 Der Kläger verlangt weiter, der Beklagte sei zur Geltendmachung der ge- setzlichen oder vertraglichen Kinder- und Ausbildungszulagen zu verpflichten (Urk. 46 S. 2). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beklagte seit März 2013 Fami-

- 19 - lienzulagen für den Kläger bezieht (Urk. 35/3/3), so dass auf diesen Berufungsan- trag mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist. II. A. Unentgeltliche Prozessführung

1. Auch der Beklagte stellt im Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 52 S. 2). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltli- chen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

2. Die Mittellosigkeit des Beklagten ergibt sich ohne Weiteres aus den vor- stehenden Erwägungen zur Unterhaltsfrage, verbleibt ihm doch in der ersten Phase der Unterhaltsverpflichtung nach Deckung des eigenen Existenzminimums und nach Erfüllung seiner Unterhaltspflichten gegenüber seinen vier Kindern le- diglich ein Überschuss von Fr. 77.–, welcher ihm als Notgroschen zu belassen ist. Zudem kann nicht gesagt werden, dass seine Anträge im Berufungsverfahren aussichtslos waren. Damit ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren zu gewähren. Sodann war er auf rechtlichen Beistand angewie- sen, weshalb ihm zusätzlich die von ihm beantragte unentgeltliche Rechtsvertre- tung beizugeben ist. B. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen (§ 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 1 und 3 der Gebührenverord- nung des Obergerichts).

- 20 -

2. Der Kläger verlangte im Berufungsverfahren die Festsetzung einer Unter- haltspflicht von Fr. 1'000.– pro Monat in einer ersten Phase (August 2012 bis Ju- li 2016) und von Fr. 1'300.– pro Monat in einer zweiten Phase (ab August 2016). Ausgehend von der Dauer der Unterhaltsverpflichtung bis zur Mündigkeit des Klägers ergibt dies gesamthaft Fr. 266'400.–. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Berufung und verlangte damit die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils, wonach eine Unterhaltspflicht von Fr. 450.– in einer ersten und von Fr. 700.– in einer zweiten Phase festgesetzt wurde. Aus- gehend von den darin festgesetzten Unterhaltsbeiträgen resultiert eine Unter- haltsverpflichtung des Beklagten von gesamthaft Fr. 139'200.–. Im Ergebnis wer- den die Unterhaltsbeiträge auf Fr. 900.– in einer ersten Phase (August 2012 bis Juli 2015) und auf Fr. 1'126.– in einer zweiten Phase (ab August 2015) festge- setzt, was gesamthaft Fr. 235'080.– ergibt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, dem Beklagten 3/4 und dem Kläger 1/4 der Gerichtskosten aufzuerlegen. In- folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Gerichtskosten je einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt des Nachforde- rungsrechts des Staates (Art. 123 ZPO).

3. Die Parteientschädigung wird gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO vom Gericht nach den Tarifen gemäss Art. 96 ZPO zugesprochen und den Parteien in Anwen- dung von Art. 106 Abs. 2 ZPO auferlegt. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit die entschädigungspflichtige Partei nicht von der Bezahlung der Parteientschädigung an die Gegenpartei, weshalb der Beklagte entsprechend der Kostenverteilung zu verpflichten ist, dem Kläger eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwen- dung von § 4 Abs. 1 bis 3, § 11 und § 13 der Verordnung über die Anwaltsgebüh- ren vom 8. September 2010 (AnwGebV) auf Fr. 2'200.– festzusetzen und der Be- klagte in Anbetracht des Verfahrensausgangs zu verpflichten, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'100.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, mithin Fr. 1'188.– zu bezahlen.

- 21 - Es wird beschlossen:

E. 3 Die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 5 bis 7 blieben unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind. Dies ist vorzumerken. Massgebender Zeit- punkt ist der Ablauf der Frist zur Erhebung einer möglichen Anschlussberufung (Art. 313 ZPO). Dies ist der 15. Oktober 2013.

1. Vorbemerkung Umstritten sind vorliegend die Kinderunterhaltsbeiträge. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet.

2. Kinderunterhalt

E. 4 Kommunikationskosten Fr. 140.–

E. 5 Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 40.–

E. 6 auswärtige Verpflegung Fr. 120.–

- 15 -

E. 7 Auslagen für Arbeitsweg Fr. 300.–

E. 8 Steuern Fr. 200.– T o t a l : Fr. 4'037.–

d) Die Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf des Beklagten führt zu einer Leistungsfähigkeit von Fr. 3'061.– (Einkommen von Fr. 7'098.– abzüglich Notbedarf von Fr. 4'037.–). Werden davon die vom Beklagten an seine drei weite- ren Kinder zu leistenden Unterhaltsbeiträge von monatlich insgesamt Fr. 2'084.– (Fr. 784.– für den Sohn G._____ und je Fr. 650.– für die Töchter H._____ und I._____) in Abzug gebracht, resultiert der Betrag von Fr. 977.–, welcher dem Be- klagten für die Leistung von Unterhaltsbeiträgen an den Kläger zur Verfügung steht, ohne dass in sein Existenzminimum eingegriffen wird. Der Sohn G._____ befand sich im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor Vorinstanz am 21. November 2012 im 1. Lehrjahr als Logistiker (Prot. I S. 8 und 15). Die Lehre zum Logistiker (EFZ) dauert 3 Jahre, diejenige zum Logistiker (EBA) zwei Jahre (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung des BBT über die berufliche Grundbildung Logistike- rin/Logistiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) [SR 412.101.220.31] bzw. mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) [SR 412.101.220.30] vom 18. Ok- tober 2006). Es ist deshalb davon auszugehen, dass G._____ seine Lehre spä- testens im Sommer 2015 abgeschlossen haben wird, weshalb die Unterhaltsver- pflichtung gegenüber G._____ ab August 2015 wegfällt. Ab jenem Zeitpunkt ste- hen dem Beklagten monatlich Fr. 1'761.– für die Leistung von Unterhaltsbeiträgen an den Kläger zur Verfügung.

E. 13 Monatslohns ab jenem Zeitpunkt keinen faktischen Eingriff ins Existenzmini- mum des Beklagten mehr zur Folge. Die Aufteilung des Jahresunterhaltsbeitrages auf 13 Betreffnisse erscheint wenig zweckmässig. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen rechtfertigt es sich je- doch, den Beklagten für berechtigt zu erklären, ab Januar 2014 bis Juli 2015 mo- natlich jeweils Fr. 276.– des monatlichen Unterhaltsbeitrages von Fr. 900.– erst nach Erhalt des 13. Monatslohns, spätestens aber Ende Dezember des betref- fenden Jahres, zu bezahlen.

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 3, 5, 6 und 7 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom
  2. Juni 2013 am 15. Oktober 2013 in Rechtskraft erwachsen sind.
  3. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozess- führung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt Dr. Y._____ ein un- entgeltlicher Rechtsbeistsand bestellt.
  4. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. und sodann erkannt:
  5. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger rückwirkend ab dem 1. August 2012 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbei- träge (zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder-, Ausbildungs- und Betreuungszulagen) wie folgt zu bezahlen: - Fr. 900.– vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2015, hernach - Fr. 1'126.– vom 1. August 2015 bis zur Mündigkeit, vorbehältlich frühe- rer voller Erwerbstätigkeit. Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, ab Januar 2014 bis Juli 2015 monat- lich jeweils Fr. 276.– des oben festgelegten monatlichen Unterhaltsbeitrages von Fr. 900.– erst nach Erhalt des 13. Monatslohns, spätestens aber Ende Dezember des betreffenden Jahres, zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind auch über die Mündigkeit hinaus bis zum or- dentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Klägers ge- schuldet und an die gesetzliche Vertreterin zahlbar, solange der Kläger in - 22 - deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen ande- ren Zahlungsempfänger bezeichnet.
  6. Auf den Antrag des Klägers um Verpflichtung des Beklagten zur Geltendma- chung der gesetzlichen oder vertraglichen Kinder- und Ausbildungszulagen wird nicht eingetreten.
  7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.
  8. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten zu 3/4 und dem Kläger zu 1/4 auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  9. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'188.– zu bezahlen.
  10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 23 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Oktober 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. R. Klopfer lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ130014-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunzi- ker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Beschluss und Urteil vom 29. Oktober 2013 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Beiständin lic. iur., lic. phil.I X._____ substituiert durch Substitut lic. iur. X1._____ unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ gegen B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 11. Juni 2013 (FK120028-C) _________________________________

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 10 S. 1 f. und S. 7; Urk. 33 S. 2)

1. Es sei festzustellen, dass der Beklagte der Vater des Klägers rückwirkend ab Geburt ist.

2. Der Beklagte sei zu verpflichten

- für den Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge von durchschnitt- lich Fr. 1'000.– zu bezahlen, ab der Geburt bis zum ordentli- chen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit des Klägers;

- soweit sie ihm zustehen, die gesetzlichen und vertraglichen Kinder- und Ausbildungszulagen geltend zu machen und zu- sätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge und Kinder- oder Ausbildungszulagen seien monatlich im Voraus zahlbar an die gesetzliche Vertreterin des Klä- gers, nach Erreichen der Volljährigkeit an den Kläger oder an eine von diesem ermächtigte Person. Die beantragten Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (BfS) vom August 2012 von 99.0 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100). Sie seien jährlich auf den 1. Januar an den Indexstand per Ende No- vember des Vorjahres anzupassen, erstmals per Januar 2013. Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand Indexstand Ende August 2012 (99.0 Punkte)

3. Dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ff. ZPO zu gewähren.

4. Alles unter Kostenfolgen zulasten des Beklagten.

- 3 - Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 11. Juni 2013:

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte, B._____, geboren am tt.mm.1973, der Vater des Klägers, A._____, geboren am tt.mm.2012, ist.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erzie- hung von A._____ folgende monatliche Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälli- ge gesetzliche oder vertragliche Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, jeweils am Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen: − Fr. 450.– ab August 2012 bis und mit Juli 2016, − Fr. 700.– ab August 2016 bis zum Abschluss der ordentlichen Erstaus- bildung von A._____, auch über die Mündigkeit hinaus, jeweils zahlbar an die Mutter von A._____, solange dieser in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.

3. Der vorstehende Kinderunterhaltsbeitrag ist indexgebunden; er basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende April 2013 bei 99,1 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Der Kinderunterhaltsbeitrag wird jeweils jährlich auf den 1. Januar dem In- dexstand vom vorangegangenen 30. November proportional angepasst. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index

4. Auf das Rechtsbegehren des Klägers, der Beklagte sei zu verpflichten, die gesetzlichen und vertraglichen Kinder- und Ausbildungszulagen, soweit sie ihm zustehen, geltend zu machen, wird nicht eingetreten.

- 4 -

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die Barauslagen betragen: Fr. 800.– Gutachten Fr. 50.– Zeugenentschädigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt, jedoch einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8. (Mitteilungssatz)

9. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 46 S. 2): "1. Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils sei wie folgt abzuändern: […]

- CHF 1'000.– ab August 2012 bis und mit Juli 2016,

- CHF 1'300.– ab August 2016 bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung von A._____, auch über die Mündigkeit hinaus, […]

2. Der (Berufungs-)Beklagte sei zur Geltendmachung der gesetzlichen und vertraglichen Kinder- und Ausbildungszulagen, soweit sie ihm zu- stehen, zu verpflichten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des (Berufungs-)Be- klagten.

4. Dem (Berufungs-)Kläger sei auch für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 117 ff. ZPO zu gewähren."

- 5 - des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 52, sinngemäss):

1. Die Berufung sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu- lasten des Klägers.

2. Es sei dem Beklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Pro- zessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Dr. Y._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Erwägungen: I.

1. Der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) wurde am tt.mm.2012 als Kind von C._____ geboren (Urk. 21/4). Die Vaterschaft des Beklagten und Beru- fungsbeklagten (fortan Beklagter) wurde auf entsprechende vom Kläger erhobene Vaterschaftsklage mit vorinstanzlichem Urteil vom 11. Juni 2013 gerichtlich fest- gestellt. Gleichzeitig wurde der Beklagte dazu verpflichtet, dem Kläger rückwir- kend ab August 2012 bis Juli 2016 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 450.– und ab August 2016 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung des Klägers, auch über die Mündigkeit hinaus, solche von Fr. 700.– zu bezahlen (Urk. 47 S. 10 f.). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 47 S. 2 f.).

2. Mit Eingabe vom 23. August 2013 hat der Kläger fristgerecht Berufung mit eingangs wiedergegebenen Anträgen erhoben (Urk. 46). Mit Beschluss vom

10. September 2013 wurde dem Kläger für das Berufungsverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 51). Die Berufungs- antwort des Beklagten datiert vom 10. Oktober 2013 (Urk. 52) und wurde der Ge- genseite mit Verfügung vom 14. Oktober 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 55).

- 6 -

3. Die Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 5 bis 7 blieben unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind. Dies ist vorzumerken. Massgebender Zeit- punkt ist der Ablauf der Frist zur Erhebung einer möglichen Anschlussberufung (Art. 313 ZPO). Dies ist der 15. Oktober 2013.

1. Vorbemerkung Umstritten sind vorliegend die Kinderunterhaltsbeiträge. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet.

2. Kinderunterhalt 2.1 Die Vorinstanz hat den Beklagten dazu verpflichtet, dem Kläger in einer ersten Phase (August 2012 bis Juli 2016) monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 450.– und in einer zweiten Phase (ab August 2016 bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus) solche von Fr. 700.– zu bezahlen (Urk. 47 S. 10). Der Unterhaltsberechnung legte sie einen um die an seine drei Kinder aus seinen zwei geschiedenen Ehen zu leistenden Unterhaltsbeiträge, die mutmassliche Steuerbelastung, die Beiträge an die Säu- le 3a und die Kosten für die Zusatzversicherung gemäss VVG erweiterten Notbe- darf des Beklagten von Fr. 6'539.– zu Grunde. Weiter ging die Vorinstanz von ei- nem Einkommen des Beklagten von Fr. 7'000.– pro Monat aus. Die finanziellen Verhältnisse der Kindsmutter blieben in der Unterhaltsberechnung unberücksich- tigt, da sie die gesamte Betreuungsarbeit leiste und ihre Unterhaltspflicht gegen- über dem Kläger in natura erbringe (Urk. 47 S. 4). Entsprechend verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten, den Barbedarf des Klägers aus seinem Überschuss von Fr. 450.– alleine zu decken. 2.2. Der Kläger verlangt mit der Berufung die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge auf Fr. 1'000.– pro Monat in der Zeit von August 2012 bis Juli 2016 und auf mo-

- 7 - natlich Fr. 1'300.– ab August 2016 (Urk. 46 S. 2). Der Kläger kritisiert die vor- instanzliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beklagten. Diese ergebe sich aus der Gegenüberstellung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit dessen Nettoeinkommen. Es gehe nicht an, dem Beklagten ein erweitertes Exis- tenzminimum zuzugestehen, wenn die Kindsmutter mit dem Kläger und ihrer Tochter aus geschiedener Ehe unter dem Existenzminimum zu leben habe (Urk. 46 S. 6 und 8). Das Existenzminimum des Beklagten belaufe sich auf Fr. 2'775.– pro Monat; sein Nettoeinkommen betrage Fr. 7'208.–, weshalb ein Überschuss von Fr. 4'433.– resultiere. Vor diesem Hintergrund sei der Beklagte in einer ersten Phase (August 2012 bis Juli 2016) zur Zahlung von Unterhaltsbeiträ- gen in der Höhe von Fr. 1'000.– pro Monat und ab August 2016 bis zum Ab- schluss einer ordentlichen Erstausbildung des Klägers zu solchen von Fr. 1'300.– zu verpflichten (Urk. 46 S. 9). Unbestritten blieb der Beginn der Zahlungspflicht rückwirkend ab August 2012. Hiervon ist im Folgenden auszugehen. 2.3. Der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, hat nach Art. 285 Abs. 1 ZGB grundsätzlich einen Beitrag in Geld an den Unterhalt des Kindes zu leisten. Der Beitrag bemisst sich nach den Bedürfnissen des Kindes, der Lebens- haltung der Parteien und der Leistungskraft des Pflichtigen, und es sind die Ein- künfte und das Vermögen des Kindes zu berücksichtigen (BGE 135 III 66 E. 4 S. 70). Für die Bemessung von Kinderunterhaltsbeiträgen schreibt das Gesetz keine Bemessungsmethode vor. Das Gericht kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Ermittlung des Bedarfs auf anerkannte Bedarfszahlen (z.B. die Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder, hrsg. vom Amt für Jugend und Berufsbildung des Kantons Zürich, sog. Zürcher Tabellen) abstellen oder Prozentregeln verwenden, soweit die erforderlichen Anpassungen an den konkreten Einzelfall vorgenommen werden (BGer 5C.106/2004 vom 5. Juli 2004). Die Vorinstanz hat dem Beklagten bei der Ermittlung von dessen Leis- tungsfähigkeit einen erweiterten Notbedarf zugestanden. Sie begründete ihr Vor- gehen damit, dass der Beklagte nicht auf mehrere Jahre hinaus auf sein Exis- tenzminimum gesetzt werden solle, sondern ihm ein gewisser finanzieller Frei-

- 8 - raum zuzugestehen sei, um ihn für seinen finanziellen Einsatz für seine Kinder zu belohnen und zu motivieren (Urk. 47 S. 7). Dieses Vorgehen ist angesichts der vorliegend knappen finanziellen Verhältnisse nicht zulässig. Ausgangspunkt muss vielmehr der Bedarf des Klägers bilden. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Eltern des Klägers finanziell in der Lage sind, diesen zu decken. 2.4. Bedarf Kläger Zur Ermittlung des klägerischen Bedarfs ist auf die Zürcher Tabellen (Ausgabe

2013) abzustellen. Die in den Zürcher Tabellen verwendeten Werte entsprechen dem Bedarf eines Kindes einer Familie mit eher bescheidenem Einkommen (vgl. Erläuterungen des Amts für Jugend und Berufsberatung zu den Tabellen, III. lit. B). Gemäss Rechtsprechung liegt den Zahlen ein mittleres Familieneinkom- men von schätzungsweise monatlich Fr. 7'000.– bis Fr. 7'500.– zugrunde (BGer 5C.171/2003 vom 11. November 2003, Erw. 3.3.). Anhand der Zürcher Tabellen resultiert für den Kläger – nach Abzug des Anteils für "Pflege und Erziehung" – ein durchschnittlicher Barbedarf über alle Altersstufen gesehen von monatlich rund Fr. 1'343.–, wobei berücksichtigt wurde, dass der Kläger zusammen mit sei- ner Halbschwester D._____ im Haushalt der Kindsmutter wohnt (vgl. Urk. 46 S. 3). Leistungen Dritter, wie beispielsweise Kinderzulagen, sind vom Unterhalts- bedarf in Abzug zu bringen. Diese betragen aktuell Fr. 200.– pro Monat und erhö- hen sich nach Vollendung des 12. Altersjahrs auf Fr. 250.– pro Monat (vgl. www.svazurich.ch). Es verbleibt damit ein Barbedarf des Klägers von durch- schnittlich Fr. 1'126.–. 2.5. Leistungsfähigkeit Kindsmutter

a) Die Vorinstanz hat die finanziellen Verhältnisse der Kindsmutter in der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt gelassen, da sie ihren Beitrag durch die Übernahme von Erziehungs- und Betreuungsaufgaben leiste (Urk. 47 S. 4).

- 9 -

b) Der Beklagte macht geltend, die Kindsmutter sei aktuell – wie bereits in der Vergangenheit – immer wieder aushilfsweise im Service tätig, beispielsweise im Restaurant E._____ in F._____, wobei dieses Nebenerwerbseinkommen je- weils nicht deklariert worden sei. Da sie auf die unentgeltliche Kinderbetreuung durch ihre Mutter sowie weiterer Personen zählen könne, könne ihr eine ergän- zende Erwerbstätigkeit ohne Weiteres zugemutet werden, damit sie sich ebenfalls am Barbedarf des Klägers beteiligen könne (Urk. 52 S. 5 f.).

c) Die Kindsmutter verfügt aktuell über monatliche Einkünfte von Fr. 3'239.– (Fr. 2'789.– Kleinkinderbeiträge, Fr. 450.– Ehegattenunterhaltsbeiträge aus Scheidung). Die Leistungen der Kleinkinderbeiträge sowie der Ehegattenunter- haltsbeiträge sind befristet bis 31. Juli 2014 (Urk. 50/7 S. 6 und 50/8). Die Über- brückungshilfen von monatlich Fr. 520.– (Urk. 50/10), welche der Kläger von der Gemeinde F._____ erhält, sind nicht zum Einkommen der Kindsmutter hinzuzu- rechnen, weil der Kläger anspruchsberechtigt ist. Da es sich bei diesen Beiträgen lediglich um eine Bevorschussung handelt (§ 48 der Verordnung zum Jugendhil- fegesetz vom 21. Oktober 1981, LS 852.11), sind sie auch nicht vom zuvor ermit- telten Barbedarf des Klägers in Abzug zu bringen. Entgegen dem Beklagten sind auch die Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 900.– sowie die Kinderzula- gen von Fr. 250.– pro Monat, welche die Kindsmutter von ihrem Ex-Mann für die Tochter D._____ erhält, beim Einkommen der Kindsmutter nicht zu berücksichti- gen, fungiert diese doch lediglich als "Zahlstelle", wobei Gläubigerin die Tochter D._____ ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Kindsmutter aktuell aushilfsweise im Service tätig ist und diese Einkünfte in der Vergangenheit jeweils nicht deklariert hat, bestehen nicht. Es handelt sich um eine reine Parteibehauptung, welche vom Beklagten nicht näher dargetan wird. Wenn der Beklagte ausführt, dass der Kindsmutter ohne Weiteres eine ergänzende Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne (Urk. 52 S. 5), so übersieht er, dass gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung dem betreuenden Elternteil die (Wieder-)aufnahme einer Teilzeitarbeit erst zumutbar ist, sobald das jüngste Kind 10-jährig ist; erreicht es das 16. Alters- jahr, erfolgt eine Aufstockung der Erwerbstätigkeit auf 100% (BGE 115 II 6 E. 3c

- 10 - S. 10; Rechtsprechung bestätigt im Urteil 5A_210/2008 vom 14. November 2008 E. 3.2 und im Urteil 5A_177/2010 E. 8.2). Unerheblich ist vor diesem Hintergrund damit auch das Vorbringen, wonach die Kindsmutter auf die unentgeltliche Kin- derbetreuung durch ihre Mutter und weiterer Personen zählen könne (Urk. 52 S. 5). Abschliessend ist festzuhalten, dass bei der Kindsmutter von einem Ein- kommen von Fr. 3'239.– auszugehen ist.

d) Ohne näher auf den Bedarf der Kindsmutter einzugehen, ist mit der Vor- instanz davon auszugehen, dass die Kindsmutter aufgrund ihrer bescheidenen Einkünfte aktuell nicht in der Lage ist, einen namhaften finanziellen Beitrag an den Unterhalt des Klägers zu erbringen, zumal sie sowohl die Kleinkinderbeiträge als auch die Ehegattenunterhaltsbeiträge lediglich bis 31. Juli 2014 erhält (Urk. 50/7 S. 6 und 50/8). Die Kindsmutter erbringt ihren Beitrag durch die Übernahme von Erziehungs- und Betreuungsaufgaben. In einem nächsten Schritt ist deshalb die Leistungsfähigkeit des Beklagten zu er- mitteln. 2.6. Leistungsfähigkeit Beklagter

a) Das Bundesgericht hielt in einem Grundsatzentscheid fest, dass für alle familienrechtlichen Unterhaltspflichten die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen die obere Grenze des Unterhaltsanspruchs bilde (BGE 123 III 1; bestätigt in BGE 135 III 66). Auch wenn Kinderalimente nach Art. 285 Abs. 1 ZGB zuzusprechen sind, ist demnach dem Schuldner das Existenzminimum zu belassen. Die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ergibt sich aus der Gegenüberstellung des be- treibungsrechtlichen Existenzminimums mit dem Nettoeinkommen.

b) Einkommen Beklagter aa) Die Vorinstanz hat dem Beklagten ein Nettoeinkommen von Fr. 7'000.– (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen) angerechnet. Sie erwog, dass das durchschnittliche Nettoeinkommen der Jahre 2011 und 2012 Fr. 7'104.– betragen

- 11 - habe und dass fürs Jahr 2013 von einem zu erwartenden durchschnittlichen Net- toeinkommen von Fr. 7'098.– auszugehen sei. Da aufgrund der im Recht befindli- chen Lohnabrechnungen ersichtlich sei, dass der Beklagte oft Nacht- und Sonn- tagsdienste und immer wieder Überzeit leiste und ihm über einen längeren Zeit- raum hinweg eine mehr als hundertprozentige Tätigkeit nicht zuzumuten sei, sei von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 7'000.– auszugehen (Urk. 47 S. 5). bb) Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass beim Beklagten von ei- nem Einkommen von Fr. 7'208.– auszugehen sei, gestützt auf den durchschnittli- chen monatlichen Nettolohn von Fr. 7'318.– im Jahr 2012 und von Fr. 7'098.– in den Monaten Januar 2013 bis März 2013 (Urk. 46 S. 6). cc) Der Beklagte hält daran fest, dass ausgehend vom Jahreslohn 2011 von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'920.– auszuge- hen sei (Urk. 52 S. 2 mit Verweis auf Prot. I S. 14). dd) Es ist unbestritten und belegt, dass das Nettoeinkommen des Beklagten im Jahr 2012 durchschnittlich Fr. 7'318.– pro Monat betrug und sich in den Mona- ten Januar bis März 2013 unter anteilsmässiger Berücksichtigung des

13. Monatslohns auf durchschnittlich Fr. 7'098.– pro Monat belief (Urk. 35/1 und Urk. 35/3/1-3). Entgegen dem Kläger rechtfertigt es sich nicht, auf den durch- schnittlichen Nettolohn der Jahre 2012 und 2013 abzustellen. Aus den Akten ergibt sich nämlich, dass der Beklagte im Jahr 2012 insgesamt 68.88 Stunden Überzeit geleistet hat, welche ihm entschädigt wurden (vgl. Urk. 35/2/6-7 und Urk. 35/2/10). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist dem Beklagten über einen längeren Zeitraum hinweg eine mehr als hundertprozentige Tätigkeit nicht zuzumuten, weshalb für die Ermittlung des beklagtischen Einkommens nicht auf das Jahr 2012 abgestellt werden darf. Aus den Lohnabrechnungen Januar 2013 bis März 2013 geht hervor, dass der Beklagte in diesen Monaten keine Überzeit geleistet hat. Vor diesem Hintergrund

- 12 - rechtfertigt sich, vom ermittelten durchschnittlichen Nettoeinkommen der Monate Januar 2013 bis März 2013 von Fr. 7'098.– auszugehen.

c) Notbedarf Beklagter Die Vorinstanz hat den Bedarf des Beklagten mit Fr. 6'539.– veranschlagt (Urk. 47 S. 6), wobei sie wie erwähnt von einem erweiterten Notbedarf ausgegan- gen ist. aa) Wohnkosten Die Vorinstanz hat im Bedarf des Klägers Wohnkosten von Fr. 1'850.– für die vom Beklagten bewohnte 4 1/2-Zimmerwohnung berücksichtigt (Urk. 47 S. 6). Der Kläger macht geltend, dass die Wohnkosten auf ein Normalmass zu reduzieren seien, wobei Fr. 1'000.– angemessen seien (Urk. 46 S. 7). Der Beklagte lebt allei- ne. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist vorliegend zu berück- sichtigen, dass der Beklagte jedes zweite Wochenende das Besuchsrecht zu sei- nen beiden Töchtern ausübt. Diese sind zehn- und zwölfjährig und haben deshalb Anspruch auf ein eigenes Zimmer. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Mietzins von Fr. 1'850.– für die vom Beklagten bewohnte 4 1/2-Zimmerwohnung angemessen ist. bb) Krankenkasse (inkl. IPV) Im Bedarf des Klägers wurden Krankenkassenprämienkosten (inkl. Zusatzversi- cherung) von Fr. 230.– berücksichtigt. Da auf die effektiven Kosten für die Grund- versicherung abzustellen ist, vermag der Kläger aus dem Vorbringen, wonach be- reits für eine Prämie von monatlich Fr. 160.– eine Grundversicherung abge- schlossen werden könne (Urk. 46 S. 7 und Urk. 50/18), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das Vorbringen des Beklagten, wonach die individuelle Prämienverbil- ligung inskünftig entfalle (Urk. 52 S. 3), wurde nicht weiter belegt, weshalb diese Behauptung keine Berücksichtigung findet. Die Kosten für die Grundversicherung betragen gerundet Fr. 187.– (Monatsprämie von Fr. 297.30 abzüglich Prämien-

- 13 - verbilligung von monatlich Fr. 110.–, vgl. Urk. 8/6). Dem Kläger ist darin beizu- pflichten, dass die Kosten für die Zusatzversicherung bei der Berechnung des Notbedarfs nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 134 III 323 E. 3). Damit sind im Bedarf des Beklagten Krankenkassenprämienkosten von Fr. 187.– zu berück- sichtigen. cc) Auslagen für Arbeitsweg Was die berücksichtigten Kosten für Mobilität anbelangt, hat die Vorinstanz dem Beklagten Fr. 300.– pro Monat angerechnet. Der Kläger verlangt eine Reduktion des Betrags auf Fr. 115.– pro Monat, da lediglich das Motorrad des Beklagten – nicht hingegen sein Auto – Kompetenzqualität habe (Urk. 46 S. 7). Der Beklagte führte vor Vorinstanz aus, dass er seinen Arbeitsweg in den Win- termonaten (fünf Monate) grundsätzlich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu- rücklege, wofür er ein 3-Zonen-Monatsabonnement für Fr. 115.– benötige. Wäh- rend des restlichen Jahres fahre er mit dem Motorrad zur Arbeit. Wenn er Nacht- schicht habe, sei er auf ein Auto angewiesen (Urk. 7 S. 5 und Prot. I S. 9). Der Kläger hat erst im Berufungsverfahren bestritten, dass das Auto des Beklagten Kompetenzqualität hat. Dieses Vorbringen erfolgt gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO verspätet und ist daher unbeachtlich. Gemäss Ziffer III./3.4. der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom

16. September 2009 ist im Bedarf für ein Motorrad monatlich Fr. 50.– bis Fr. 100.– und für ein Auto mit Kompetenzqualität Fr. 100.– bis Fr. 600.– pro Monat einzu- setzen. Vor dem Hintergrund, dass dem Auto des Beklagten Kompetenzqualität zukommt, erscheinen die von der Vorinstanz berücksichtigten Mobilitätskosten von Fr. 300.– angemessen. dd) Steuerbelastung Die Vorinstanz ist von einer geschätzten Steuerlast von Fr. 300.– pro Monat aus- gegangen (Urk. 47 S. 7).

- 14 - Zwar ist dem Kläger darin beizupflichten (vgl. Urk. 46 S. 8), dass die Steuerbelas- tung bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht zu berücksichtigen ist. Im Unterschied zur Einkommenspfändung gemäss Art. 93 SchKG ist das Versetzen auf den Notbedarf im Rahmen der Unterhaltsfestset- zung zeitlich nicht auf ein Jahr limitiert, weshalb es sich vorliegend rechtfertigt, die Steuern in der Bedarfsberechnung des Beklagten zu berücksichtigen. Aus der provisorischen Steuerberechnung 2011 (Urk. 8/15) geht eine Steuerlast von Fr. 3'907.75 (Direkte Bundessteuern und Staats- und Gemeindesteuern) hervor. Unter Berücksichtigung, dass die Steuerbelastung des Beklagten aufgrund der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kläger in Zukunft tiefer ausfallen wird, ist von einer geschätzten Steuerlast von Fr. 200.– im Monat auszugehen. ee) Säule 3a Der Kläger macht zutreffend geltend, dass die Beiträge für die Säule 3a bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht zu berücksichti- gen sind (Urk. 46 S. 8; vgl. BGE 134 III 323 E. 3). gg) Zusammenfassung Die übrigen Positionen (Grundbetrag, Kommunikationskosten, Hausrat- und Haft- pflichtversicherung und auswärtige Verpflegung) sind unangefochten und plausi- bel. Der Bedarf des Beklagten (ohne die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen drei weiteren Kindern) stellt sich somit wie folgt dar: 1 Grundbetrag Fr. 1'200.– Wohnkosten inklusive Nebenkosten 2 Fr. 1'850.– (jedoch ohne Stromkosten) 3 Krankenkasse (inkl. IPV) Fr. 187.– 4 Kommunikationskosten Fr. 140.– 5 Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 40.– 6 auswärtige Verpflegung Fr. 120.–

- 15 - 7 Auslagen für Arbeitsweg Fr. 300.– 8 Steuern Fr. 200.– T o t a l : Fr. 4'037.–

d) Die Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf des Beklagten führt zu einer Leistungsfähigkeit von Fr. 3'061.– (Einkommen von Fr. 7'098.– abzüglich Notbedarf von Fr. 4'037.–). Werden davon die vom Beklagten an seine drei weite- ren Kinder zu leistenden Unterhaltsbeiträge von monatlich insgesamt Fr. 2'084.– (Fr. 784.– für den Sohn G._____ und je Fr. 650.– für die Töchter H._____ und I._____) in Abzug gebracht, resultiert der Betrag von Fr. 977.–, welcher dem Be- klagten für die Leistung von Unterhaltsbeiträgen an den Kläger zur Verfügung steht, ohne dass in sein Existenzminimum eingegriffen wird. Der Sohn G._____ befand sich im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vor Vorinstanz am 21. November 2012 im 1. Lehrjahr als Logistiker (Prot. I S. 8 und 15). Die Lehre zum Logistiker (EFZ) dauert 3 Jahre, diejenige zum Logistiker (EBA) zwei Jahre (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung des BBT über die berufliche Grundbildung Logistike- rin/Logistiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) [SR 412.101.220.31] bzw. mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) [SR 412.101.220.30] vom 18. Ok- tober 2006). Es ist deshalb davon auszugehen, dass G._____ seine Lehre spä- testens im Sommer 2015 abgeschlossen haben wird, weshalb die Unterhaltsver- pflichtung gegenüber G._____ ab August 2015 wegfällt. Ab jenem Zeitpunkt ste- hen dem Beklagten monatlich Fr. 1'761.– für die Leistung von Unterhaltsbeiträgen an den Kläger zur Verfügung. 2.7. Gleichbehandlungsgebot

a) Der Beklagte macht sinngemäss geltend, dass der Grundsatz der Gleich- behandlung von Geschwistern in Bezug auf die drei Halbgeschwister des Klägers verletzt würde, wenn dem Kläger fast doppelt so hohe Unterhaltsbeiträge wie sei- nen Halbgeschwistern zugesprochen würden (Urk. 52 S. 8).

- 16 -

b) Geschwister haben einen Anspruch, im Verhältnis zu ihren objektiven Be- dürfnissen von ihren Eltern gleich hohe Unterhaltsbeiträge zu erhalten (BGE 137 III 62 E. 4.2.1). Zwar sind die vom Kläger beantragten Unterhaltsbeiträge erheb- lich höher als die Unterhaltsbeiträge, welche der Beklagte an die Halbgeschwister des Klägers leistet, doch würde eine allfällige Ungleichbehandlung nicht ihn, son- dern die Halbgeschwister des Klägers treffen, welche gar nicht Parteien des vor- liegenden Rechtsstreits sind. Der Beklagte kann sich nicht auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes berufen. Vielmehr läge es an den Halbge- schwistern des Klägers, die Abänderung ihrer Unterhaltsbeiträge zu verlangen, wenn jene zur Deckung ihres Bedarfs nicht ausreichten oder sie den Gleichbe- handlungsgrundsatz verletzt glaubten, wobei fraglich ist, ob die für die erfolgrei- che Geltendmachung einer Abänderung erforderlichen veränderten Verhältnisse vorliegen. Der Beklagte verlangt im Übrigen auch keine gleichmässige Verteilung des Über- schusses auf seine vier Kinder, sondern eine Angleichung des Unterhaltsbeitra- ges des Klägers auf das tiefere Niveau der Unterhaltsbeiträge für seine drei weite- ren Kinder, was ausschliesslich ihm – und nicht den Kindern – zugutekäme. Die- ses Vorgehen würde Sinn und Zweck der Gleichbehandlung der Geschwister wi- dersprechen. Damit soll nämlich vermieden werden, dass bei angespannten fi- nanziellen Verhältnissen einem Geschwister im Verhältnis zu seinen übrigen Ge- schwistern/Halbgeschwistern, deren Unterhaltsansprüche bereits durch frühere Urteile festgelegt wurden, zu tiefe Unterhaltsbeiträge zugesprochen werden. Zwar sind die Unterhaltsbeiträge, welche der Beklagte seinen drei weiteren Kinder bezahlt, erheblich tiefer als der vom Kläger beantragte Unterhaltsbeitrag. Ob bei einer Erhöhung der Unterhaltsbeiträge für den Kläger auf das von ihm beantragte Niveau allerdings eine Ungleichbehandlung zwischen den Geschwistern entstün- de, lässt sich aufgrund der Akten nicht ermitteln. Die Höhe des Unterhaltsbeitra- ges hängt nämlich nicht nur von der Leistungsfähigkeit des in die Unterhaltspflicht genommenen, sondern auch von den finanziellen Umständen des obhuts- bzw. sorgeberechtigten Elternteils ab. Daher kann der Unterhaltsschuldner mehreren

- 17 - Kindern, die vergleichbare Unterhaltsbedürfnisse haben, unterschiedliche Beiträ- ge schulden, weil sie in verschiedenen Haushalten mit unterschiedlichen finanziel- len Rahmenbedingungen leben (BGE 126 III 353, 359 m.w.H.). Dem angefochte- nen Urteil ist zu den finanziellen Verhältnissen der Kindsmütter der drei weiteren Kinder des Beklagten nichts zu entnehmen; darin wird lediglich ausgeführt, der Beklagte schulde seinen beiden Töchter H._____ und I._____ Unterhaltsbeiträge von je Fr. 650.– und seinem Sohn G._____ solche von Fr. 784.–. Entgegen der Vorinstanz kann aufgrund der Unterhaltsbeiträge, welche der Beklagte den drei Halbgeschwistern des Klägers schuldet, nicht davon ausgegangen werden, dass deren Bedarf bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge nicht gedeckt werden konnten. Immerhin verbleibt dem Beklagten nach Abzug der Unterhaltsbeiträge an die Halbgeschwister des Klägers sowie des Existenzminimums von seinem Nettoeinkommen ein Überschuss von Fr. 977.–. Aus heutiger Sicht bestand damit genügend Spielraum für die Festsetzung von erheblich höheren Unterhaltsbeiträ- gen, ohne dass in das Existenzminimum des Beklagten eingegriffen worden wäre. 2.7. a) Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung des zuvor ermit- telten Barbedarfs des Klägers von durchschnittlich rund Fr. 1'126.– pro Monat rechtfertigt es sich, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger in der ersten Pha- se (vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2015) monatliche Unterhaltsbeiträgen von Fr. 900.– und in einer zweiten Phase (vom 1. August 2015 bis zur Mündigkeit, vorbehaltlich einer früheren vollen Erwerbstätigkeit bzw. länger andauernder Erstausbildung) solche von Fr. 1'126.– zu bezahlen. In der zweiten Phase ver- bleibt dem Beklagten ein Überschuss von Fr. 635.–. Mit diesem Betrag kann er die in seinem Notbedarf nicht berücksichtigten Positionen "Säule 3a" und "Zu- satzversicherung VVG" ohne Weiteres decken.

b) Im Falle der Erhöhung der Unterhaltsbeiträge beantragt der Beklagte, die Zahlung des Jahresunterhaltsbeitrags auf dreizehn Betreffnisse aufzuteilen, da ihm der 13. Monatslohn nur einmal pro Jahr ausbezahlt werde. Er macht sinn- gemäss geltend, dass er aufgrund seiner bescheidenen finanziellen Verhältnisse

- 18 - nicht in der Lage sei, den Anteil des Unterhaltsbeitrages, welcher auf der Berück- sichtigung des 13. Monatslohns beruhe, zu bevorschussen (Urk. 52 S. 9).

c) Es ist ausgewiesen, dass der Beklagte heute über keinerlei nennens- werte Sparguthaben verfügt (Urk. 54/1 S. 4). Die allgemein übliche anteilsmässige Hinzurechnung des 13. Monatslohns zum monatlichen Nettoeinkommen verpflich- tet den Beklagten faktisch dazu, in der ersten Phase den grössten Teil des jewei- ligen Jahres unterhalb seines Existenzminimums zu leben. Der durchschnittliche Nettolohn des Beklagten (ohne anteilsmässige Hinzurechnung des

13. Monatslohns) betrug in den Monaten Januar bis März 2013 Fr. 6'545.– (Urk. 35/3/1-3). Dem Beklagten stehen damit in der ersten Phase bis zur Auszah- lung des 13. Monatslohns monatlich effektiv nur Fr. 624.– (Einkommen von Fr. 6'545.– abzüglich Notbedarf von Fr. 5'921.– [inkl. Unterhaltspflicht gegenüber drei weiteren Kinder, exkl. Steuerbelastung, da er die Steuerrechnung jeweils erst spätestens Ende Jahr beglichen haben muss]) zur Leistung von Unterhaltsbeiträ- gen zur Verfügung, ohne dass ein Eingriff in sein Existenzminimum erfolgt. Wie erwähnt, entfällt ab August 2015 voraussichtlich die Unterhaltspflicht des Beklag- ten gegenüber dem Sohn G._____, weshalb dem Beklagten monatlich zusätzlich Fr. 784.– zur Verfügung stehen. Damit hat die anteilsmässige Hinzurechnung des

13. Monatslohns ab jenem Zeitpunkt keinen faktischen Eingriff ins Existenzmini- mum des Beklagten mehr zur Folge. Die Aufteilung des Jahresunterhaltsbeitrages auf 13 Betreffnisse erscheint wenig zweckmässig. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen rechtfertigt es sich je- doch, den Beklagten für berechtigt zu erklären, ab Januar 2014 bis Juli 2015 mo- natlich jeweils Fr. 276.– des monatlichen Unterhaltsbeitrages von Fr. 900.– erst nach Erhalt des 13. Monatslohns, spätestens aber Ende Dezember des betref- fenden Jahres, zu bezahlen. 2.8. Der Kläger verlangt weiter, der Beklagte sei zur Geltendmachung der ge- setzlichen oder vertraglichen Kinder- und Ausbildungszulagen zu verpflichten (Urk. 46 S. 2). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beklagte seit März 2013 Fami-

- 19 - lienzulagen für den Kläger bezieht (Urk. 35/3/3), so dass auf diesen Berufungsan- trag mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist. II. A. Unentgeltliche Prozessführung

1. Auch der Beklagte stellt im Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 52 S. 2). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltli- chen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

2. Die Mittellosigkeit des Beklagten ergibt sich ohne Weiteres aus den vor- stehenden Erwägungen zur Unterhaltsfrage, verbleibt ihm doch in der ersten Phase der Unterhaltsverpflichtung nach Deckung des eigenen Existenzminimums und nach Erfüllung seiner Unterhaltspflichten gegenüber seinen vier Kindern le- diglich ein Überschuss von Fr. 77.–, welcher ihm als Notgroschen zu belassen ist. Zudem kann nicht gesagt werden, dass seine Anträge im Berufungsverfahren aussichtslos waren. Damit ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren zu gewähren. Sodann war er auf rechtlichen Beistand angewie- sen, weshalb ihm zusätzlich die von ihm beantragte unentgeltliche Rechtsvertre- tung beizugeben ist. B. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen (§ 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 1 und 3 der Gebührenverord- nung des Obergerichts).

- 20 -

2. Der Kläger verlangte im Berufungsverfahren die Festsetzung einer Unter- haltspflicht von Fr. 1'000.– pro Monat in einer ersten Phase (August 2012 bis Ju- li 2016) und von Fr. 1'300.– pro Monat in einer zweiten Phase (ab August 2016). Ausgehend von der Dauer der Unterhaltsverpflichtung bis zur Mündigkeit des Klägers ergibt dies gesamthaft Fr. 266'400.–. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Berufung und verlangte damit die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils, wonach eine Unterhaltspflicht von Fr. 450.– in einer ersten und von Fr. 700.– in einer zweiten Phase festgesetzt wurde. Aus- gehend von den darin festgesetzten Unterhaltsbeiträgen resultiert eine Unter- haltsverpflichtung des Beklagten von gesamthaft Fr. 139'200.–. Im Ergebnis wer- den die Unterhaltsbeiträge auf Fr. 900.– in einer ersten Phase (August 2012 bis Juli 2015) und auf Fr. 1'126.– in einer zweiten Phase (ab August 2015) festge- setzt, was gesamthaft Fr. 235'080.– ergibt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, dem Beklagten 3/4 und dem Kläger 1/4 der Gerichtskosten aufzuerlegen. In- folge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Gerichtskosten je einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt des Nachforde- rungsrechts des Staates (Art. 123 ZPO).

3. Die Parteientschädigung wird gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO vom Gericht nach den Tarifen gemäss Art. 96 ZPO zugesprochen und den Parteien in Anwen- dung von Art. 106 Abs. 2 ZPO auferlegt. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit die entschädigungspflichtige Partei nicht von der Bezahlung der Parteientschädigung an die Gegenpartei, weshalb der Beklagte entsprechend der Kostenverteilung zu verpflichten ist, dem Kläger eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwen- dung von § 4 Abs. 1 bis 3, § 11 und § 13 der Verordnung über die Anwaltsgebüh- ren vom 8. September 2010 (AnwGebV) auf Fr. 2'200.– festzusetzen und der Be- klagte in Anbetracht des Verfahrensausgangs zu verpflichten, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'100.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, mithin Fr. 1'188.– zu bezahlen.

- 21 - Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 3, 5, 6 und 7 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom

11. Juni 2013 am 15. Oktober 2013 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozess- führung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt Dr. Y._____ ein un- entgeltlicher Rechtsbeistsand bestellt.

3. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. und sodann erkannt:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger rückwirkend ab dem 1. August 2012 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbei- träge (zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder-, Ausbildungs- und Betreuungszulagen) wie folgt zu bezahlen:

- Fr. 900.– vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2015, hernach

- Fr. 1'126.– vom 1. August 2015 bis zur Mündigkeit, vorbehältlich frühe- rer voller Erwerbstätigkeit. Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, ab Januar 2014 bis Juli 2015 monat- lich jeweils Fr. 276.– des oben festgelegten monatlichen Unterhaltsbeitrages von Fr. 900.– erst nach Erhalt des 13. Monatslohns, spätestens aber Ende Dezember des betreffenden Jahres, zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind auch über die Mündigkeit hinaus bis zum or- dentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Klägers ge- schuldet und an die gesetzliche Vertreterin zahlbar, solange der Kläger in

- 22 - deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen ande- ren Zahlungsempfänger bezeichnet.

2. Auf den Antrag des Klägers um Verpflichtung des Beklagten zur Geltendma- chung der gesetzlichen oder vertraglichen Kinder- und Ausbildungszulagen wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten zu 3/4 und dem Kläger zu 1/4 auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

5. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'188.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 23 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Oktober 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. R. Klopfer lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: mc