opencaselaw.ch

LZ130012

Vaterschaft und Unterhalt

Zürich OG · 2014-01-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Der Kläger und Berufungskläger (fortan: Kläger) wurde am tt. Januar 2012 als Sohn der D._____ geboren (Urk. 2/1). Auf entsprechende vom Kläger erhobene Vaterschafts- und Unterhaltsklage hin wurde von der Vorinstanz mit Urteil vom 28. Februar 2013 festgestellt, dass der Beklagte der Vater des Klägers

- 5 - ist (Urk. 26 Dispositiv-Ziffer 1) und der Beklagte zur Bezahlung der eingangs angeführten Unterhaltsbeiträge verpflichtet. Die Unterhaltsbeiträge wurden indexiert (Urk. 26 Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Weiter wurde dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 26 S. 2 f.).

E. 2 Der Kläger hat gegen das vorinstanzliche Urteil am 12. Juni 2013 fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 25). Mit Verfügung vom 25. Juni 2013 wurde dem Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan: Beklagter) Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 29). Da er diese Verfügung nicht abholte, wurde er mit Brief vom 9. Juli 2013 auf die Zustellfiktion hingewiesen. Innert Frist ging keine Berufungsantwort ein (Urk. 30 f.).

E. 2.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beklagten aufzuerlegen. Er hat dem Kläger mangels eines entsprechenden Antrags keine Entschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 und 3 sowie Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 2.2 Der Streitwert beträgt rund Fr. 95'000.– (die Vorinstanz sprach dem Kläger insgesamt rund Fr. 108'000.– zu, berufungshalber werden insgesamt rund Fr. 203'000.– gefordert). Gestützt auf die §§ 4 Abs. 1 bis 3 und 12 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 erscheint es angemessen, die Gerichtskosten auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Da der Kläger nicht kostenpflichtig wird, wird sein Begehren um Befreiung von den Gerichtskosten ("unentgeltliche Prozessführung") gegenstandslos (Urk. 25 Rechtsbegehren Ziffer 2). Es ist abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Es wird beschlossen:

E. 3 Die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz für den Kläger präsentiert sich wie folgt:

E. 3.1 Ausgehend von einem Bedarf des Klägers, der lediglich aus dem Grundbetrag gemäss Kreisschreiben im Betrag von Fr. 400.– bestehe (die Krankenkassenkosten würden vollumfänglich durch die individuelle Prämienverbilligung gedeckt), und gestützt auf die momentane wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beklagten von Fr. 1'440.– (Einkommen Fr. 4'200.– abzüglich Bedarf von Fr. 2'760.–) sowie unter Berücksichtigung seiner zwei anderen unterhaltsberechtigten Kinder (denen aufgrund ihres Alters leicht höhere

- 8 - Unterhaltsbeiträge zugebilligt wurden) setzte sie den aktuellen Unterhaltsbeitrag für den Kläger auf Fr. 400.– fest (Urk. 26 E. 3.3 und 3.5).

E. 3.2 Auch nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Mutter des Klägers habe der Beklagte den Bedarf des Klägers alleine zu finanzieren (Urk. 26 E. 4.3). Dieser erhöhe sich aufgrund von Fremdbetreuungskosten um Fr. 160.– auf Fr. 560.–. Da seine beiden Töchter dann volljährig seien, sei es dem Beklagten ohne weiteres möglich, den Bedarf des Klägers im vollen Umfang zu decken – auch unter Berücksichtigung von Steuern im Bedarf des Beklagten (Urk. 26 E. 4.4.).

E. 3.3 Im Januar 2022 werde der Kläger zehn Jahre alt sein. Der Grundbetrag gemäss Kreisschreiben betrage dann Fr. 600.–, womit ein Bedarf des Klägers von Fr. 760.– resultiere. Diesen vermöge der Beklagte – wiederum unter Berücksichtigung seiner Steuern – zu finanzieren (Urk. 26 E. 5).

E. 3.4 Ab Januar 2024 ging die Vorinstanz beim Beklagten von einem Überschuss von Fr. 1'090.– (Einkommen Fr. 4'200.– ./. Bedarf inkl. Steuern von Fr. 3'110.–) und einem Überschuss der Mutter des Klägers von Fr. 1'204.– (Einkommen Fr. 4'000.– ./. Bedarf inkl. Steuern von Fr. 2'796.–) aus. Den Bedarf des Klägers veranschlagte die Vorinstanz für diese Zeit auf Fr. 920.– (Grundbetrag Fr. 600.– + Fremdbetreuungskosten Fr. 321.–; Urk. 26 E. 6.1 und 6.2). Weiter zog die Vorinstanz für Pflege und Erziehung des Klägers Fr. 163.– vom Überschuss der Mutter des Klägers ab und kam bei ihr auf einen korrigierten Überschuss von rund Fr. 1'040.–. Die Vorinstanz legte den Unterhaltsbeitrag während dieser Zeit schliesslich aufgrund des Verhältnisses der Überschüsse der Eltern des Klägers fest und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger Fr. 470.– zu bezahlen (Urk. 26 E. 6.3.).

E. 3.5 Zu sämtlichen Unterhaltsbeiträgen seien jeweils die für den Kläger ausbezahlten Kinder- und Ausbildungszulagen zusätzlich an den Kläger zu bezahlen (Urk. 26 E. 6.4.).

- 9 -

E. 3.6 Gestützt auf diese Ausführungen fällte die Vorinstanz das eingangs angeführte Urteil. 4.1. Wie bereits erwähnt sind die Höhe der Einkommen und der Bedarfspositionen der Eltern des Klägers unbestritten. Der Kläger macht einzig geltend, da seine Mutter gemäss den Sozialhilfebestimmungen bereits ab seinem zweiten Geburtstag einer Arbeit im Umfang von 50 % nachzugehen habe, entstünden ihr ab diesem Zeitpunkt bereits Fremdbetreuungskosten (Urk. 25 S. 5). Dieser Umstand wird im klägerischen Bedarf zu berücksichtigen sein (s. E. 4.2.3 unten). Im Gegenzug ist der Mutter des Klägers bereits ab dem 1. Januar 2014 ein Einkommen aus einer 50 %-Erwerbstätigkeit anzurechnen (s. E. 4.2.2. und E. 5.2.1 unten). 4.2.1. Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Es kann dazu auf die insoweit zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 E. 1.2). Das Gesetz schreibt keine bestimmte Bemessungsmethode vor und überlässt es dem Gericht, ob die Unterhaltsbeiträge konkret – vorzugsweise bei überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen – oder abstrakt bemessen werden sollen. Im letzten Fall ist es zulässig, zur Ermittlung der Bedürfnisse des Kindes auf vorgegebene Bedarfszahlen (z.B. "Zürcher Tabellen") abzustellen oder Prozentregeln zu verwenden, wenn die erforderlichen Anpassungen an den Einzelfall vorgenommen werden (BGer 5C.173/2005 vom 7. Dezember 2005, E. 2.2.2). Vorliegend ist zur Ermittlung des Bedarfs des Klägers auf die "Zürcher Tabellen" (Ausgabe 2013/2014) abzustellen. Diese umfassen die Bedarfspositionen "Ernährung", "Bekleidung", "Unterkunft", "Weitere Kosten" und "Pflege und Erziehung". Anhand dieser Tabellen resultieren für den Kläger – nach Abzug des Anteils für "Pflege und Erziehung" – für die verschiedenen Bemessungsperioden folgende Barbedarfszahlen: vom tt. Januar 2012 bis 31. Dezember 2018

- 10 - Fr. 1'300.–, vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2024 Fr. 1465.– und ab dem

1. Januar 2025 bis zur Volljährigkeit des Klägers Fr. 1'770.–. 4.2.2. Die Empfehlungen der "Zürcher Tabellen" sind auf normale wirtschaftliche Verhältnisse zugeschnitten (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 285 N 18). Nach der Haushaltsbudgeterhebung 2011 stand einem privaten Haushalt (bestehend aus durchschnittlich 2.43 Personen) im Jahr 2011 durchschnittlich ein Bruttoeinkommen von Fr. 9'604.– zur Verfügung (www.bfs.admin.ch). Im vorliegenden Fall ist von Nettoeinkünften der Kindsmutter von Fr. 0.– (bis

31. Dezember 2013) bzw. von Fr. 2'160.– (ab 1. Januar 2014 bis 31. Dezember

2023) sowie von Fr. 4'000.– (ab 1. Januar 2024) sowie einem Nettoeinkommen des Beklagten von rund Fr. 4'200.– auszugehen. Eine Gegenüberstellung dieser Zahlen mit den statistischen Werten eines Durchschnittshaushaltes zeigt, dass den Eltern des Klägers bis Ende Dezember 2023 deutlich weniger Mittel als dem Median der schweizerischen Bevölkerung zur Verfügung stehen. Es ist daher von unterdurchschnittlichen Verhältnissen auszugehen, welche eine Anpassung der pauschalisierten Werte der "Zürcher Tabellen" nahelegen. Aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2013 – währendem die Mutter des Klägers keine Arbeitspflicht trifft bzw. der Beklagte für zwei weitere Kinder unterhaltspflichtig ist und den Eltern des Klägers insgesamt Fr. 4'200.– als Einkommen angerechnet werden – ist der Barbedarf des Klägers um 25 % auf rund Fr. 975.– pro Monat zu senken (vgl. Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, N 06.141 ff.). In einer zweiten Phase – während welcher die Mutter des Klägers 50 % arbeitet und die Eltern des Klägers insgesamt Fr. 6'360.– verdienen – erscheint eine Senkung um 15 % angemessen. In einer dritten Phase beträgt das Gesamteinkommen der Parteien nach der vorinstanzlichen Berechnung rund Fr. 8'200.– netto pro Monat, womit von durchschnittlichen finanziellen Verhältnisse auszugehen ist und keine Kürzung mehr zu erfolgen hat. Damit präsentiert sich der Bedarf des Klägers unter Berücksichtigung der prozentualen Kürzungen und seinem jeweiligen Alter wie folgt:

- vom tt.01.2012 bis 31.12.2013 Fr. 975.– Barbedarf Fr. 1'300.– ./. 25 %

- 11 -

- vom 01.01.2014 bis 31.12.2018 Fr. 1'105.– Barbedarf Fr. 1'300.– ./. 15 %

- vom 01.01.2019 bis 31.12.2023 Fr. 1'245.– Barbedarf Fr. 1'465.– ./. 15 %

- vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Fr. 1'465.– Barbedarf Fr. 1'465.– ./. 0 %

- ab 01.01.2025 bis Volljährigkeit Fr. 1'770.– Barbedarf Fr. 1'770.– ./. 0 % 4.2.3. Weiter sind die Fremdbetreuungskosten zum Bedarf des Klägers hinzuzurechnen. Bei einem 50 % Arbeitspensum der Mutter des Klägers ging die Vorinstanz von Fremdbetreuungskosten von monatlich Fr. 160.– aus, bei einem 100 %-Pensum von solchen in der Höhe von Fr. 321.–. Dies blieb vom Kläger unbestritten und erscheint angemessen. Dies führt zu folgenden Bedarfszahlen des Klägers:

- vom tt.01.2012 bis 31.12.2013 Fr. 975.–

- vom 01.01.2014 bis 31.12.2018 Fr. 1'265.– 1'105.– + 160.– Fremdbetr.

- vom 01.01.2019 bis 31.12.2023 Fr. 1'405.– 1'245.– + 160.– Fremdbetr.

- vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Fr. 1'786.– 1'465.– + 321.– Fremdbetr.

- ab 01.01.2025 bis Volljährigkeit Fr. 2'091.– 1'770.– + 321.– Fremdbetr. 4.2.4. Vom derart ermittelten Bedarf des Klägers sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Leistungen Dritter, wie beispielsweise Kinderzulagen, in Abzug zu bringen (BGer 5A_207/2011 vom 26. September 2011, E. 4.3; BGer 5A_775/2011 vom 8. März 2012, E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 137 III 59 E. 4.2.3). Für den Kläger ist sowohl im Kanton Zürich als auch im Kanton Luzern aktuell eine Kinderzulage von monatlich Fr. 200.– erhältlich, ab dem vollendeten 12. Lebensjahr, mithin ab dem tt. Januar 2024, wird die Mutter des Klägers im Kanton Zürich eine Kinderzulage von Fr. 250.– erhältlich machen können (vgl. www.svazurich.ch). Damit resultieren folgende Bedarfszahlen:

- vom tt.01.2012 bis 31.12.2013 Fr. 775.– 975.– ./. 200.–

- vom 01.01.2014 bis 31.12.2018 Fr. 1'065.– 1'265.– ./. 200.–

- vom 01.01.2019 bis 31.12.2023 Fr. 1'205.– 1'405.– ./. 200.–

- vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Fr. 1'536.– 1'786.– ./. 250.–

- 12 -

- ab 01.01.2025 bis Volljährigkeit Fr. 1'841.– 2'091.– ./. 250.– 5.1. Vorliegend ist zeitweise der Bedarf von zwei bzw. drei Kindern aus zwei Beziehungen zu decken. Die Rechtsprechung hat für solche Situationen die Art und Weise der Bestimmung der Kinderunterhaltsbeiträge nach Art. 285 Abs. 1 ZGB definiert. Es gilt der Grundsatz, dass alle unterhaltsberechtigten Kinder vom Pflichtigen im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln sind. Dabei ist zur Ermittlung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rentenschuldners zunächst dessen Bedarf – und zwar nur sein eigener – zu berechnen und seinem Einkommen gegenüber zu stellen. Hernach ist der verbleibende Überschuss auf alle unterhaltsberechtigten Kinder nach Massgabe ihrer jeweiligen Bedürfnisse und der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils zu verteilen (BGE 137 III 59 E. 4.2; BGE 127 III 68 E. 2.c; BGE 126 III 353 E. 2.b). Gegebenenfalls muss der Schuldner zu diesem Zweck auch auf Abänderung früherer Urteile klagen, die zu hohe Beiträge festsetzen (BGE 137 III 59 E. 4.2.3 mit Hinweis auf weitere Urteile). 5.2.1. Die finanzielle Situation der Eltern des Klägers präsentiert sich – ausgehend von den unbestritten gebliebenen Zahlen der Vorinstanz – vorliegend wie folgt: tt.01.12 - 01.05.14 - 01.12.15 - 01.01.18 - 01.01.24 - 30.04.14 30.11.15 31.12.18 31.12.23 Volljährigk.

1) 2) 3) 4) 5) Bedarf Bekl. 2'760.– 2'760.– 2'760.– 2'760.– 3'110.– (inkl. Steuern) Einkommen Bekl. 4'200.– 4'200.– 4'200.– 4'200.– 4'200.– Leistungsfähigkeit 1'440.– 1'440.– 1'440.– 1'440.– 1'090.– Beklagter Bedarf Mutter 2'576.– 2'576.– 2'576.– 2'576.– 2'796.– (inkl. Steuern)

- 13 - Einkommen Mutter 0.– 2'160.– 2'160.– 2'160.– 4'000.– Leistungsfähigkeit 0.– 0.– 0.– 0.– 1'204.– Mutter Kläger

1) Während dieser Phase hat der Beklagte für drei Kinder aufzukommen (Urk. 11 Dispositiv-Ziffer 2).

2) Im April 2014 wird die ältere Tochter des Beklagten volljährig, der Beklagte hat damit nur noch für zwei Kinder aufzukommen (Urk. 11 Dispositiv- Ziffer 2).

3) Im November 2015 wird die jüngere Tochter des Beklagten volljährig, der Beklagte hat damit nur noch für den Kläger aufzukommen (Urk. 11 Dispositiv-Ziffer 2).

4) Der Mutter des Klägers wurde von der Vorinstanz für diese Periode ein 50 % Arbeitspensum angerechnet. Vorliegend wird ihr bereits ab 2014 ein entsprechendes Einkommen angerechnet.

5) Der Mutter des Klägers wird ein 100 % Arbeitspensum angerechnet. 5.2.2. Für die ersten zwei Phasen ist damit die Leistungsfähigkeit des Beklagten wie folgt auf seine drei Kinder aufzuteilen: Zwar ist die Vorinstanz zu Recht für die Zeit vom tt. Januar 2012 bis 30. April 2014 aufgrund des Alters von E._____ und F._____ und deren leicht erhöhten Bedarf von einem monatlichen Unterhaltsbeitrag des Klägers von Fr. 400.– ausgegangen; allerdings hat sie es unterlassen, dem Beklagten eine Übergangsfrist zur Abänderungsklage für die gerichtlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge für seine beiden Töchter zu gewähren. Vorliegend rechtfertigt es sich, dem Beklagten diese Frist bis Ende April 2014 einzuräumen. Damit kann – wie gleich zu zeigen sein wird – ein Abänderungsverfahren für wenige Monate (und damit mit ungewissem Ausgang) vermieden werden. Ab dem 1. Mai 2014 muss der Beklagte nur noch für F._____ und den Kläger aufkommen. F._____ schuldet er gemäss Scheidungsurteil des Amtsgerichts … Fr. 700.–, womit für den Kläger Fr. 740.– verbleiben. Ab diesem Zeitpunkt ist die relative Gleichbehandlung der Halbgeschwister somit gewährleistet.

- 14 - 5.2.3. Die Eltern des Klägers sind ihm gegenüber damit für die verschiedenen Phasen wie folgt leistungsfähig:

- 15 - tt.01.12 - 01.05.14 - 01.12.15 - 01.01.24 - 30.04.14 30.11.15 31.12.23 Volljährigkeit Leistungsfähigkeit Beklagter ggü. 0.– 740.– 1'440.– 1'090.– Kläger Leistungsfähigkeit Mutter Kläger 0.– 0.– 0.– 1'204.– Leistungsfähigkeit Eltern Kläger 0.– 740.– 1'440.– 2'294.– 6.1. Unter Berücksichtigung des klägerischen Bedarfs (s. E. 4.2.4 oben) ist der Beklagte gegenüber dem Kläger bzw. dessen gesetzlichen Vertreterin wie folgt unterhaltspflichtig: Mangels Leistungsfähigkeit kann er bis Ende April 2014 zu keinen Unterhaltsleistungen verpflichtet werden. Ab dem 1. Mai 2014 bis zum

30. November 2015 ist der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger monatlich zum Voraus Fr. 740.– Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Ab dem 1. Dezember 2015 bis zum 31. Dezember 2018 schuldet der Beklagte dem Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'065.–. Ab dem 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023 ist der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'205.– zu bezahlen. Die Mutter des Klägers leistet ihren Beitrag an den Unterhalt des Klägers ab dem 1. Januar 2024 einerseits in natura – durch Pflege und Erziehung – und ist andererseits in der Lage, einen namhaften Beitrag an den Barbedarf des Klägers zu leisten. Vom Beklagten kann ab diesem Zeitpunkt verlangt werden, dass er sich im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit an den Kosten des Unterhalts des Klägers beteiligt. Er ist somit zu verpflichten, dem Kläger vom 1. Januar 2024 bis zur Volljährigkeit des Klägers Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'090.– zu bezahlen. 6.2. Weiter hat der Beklagte – solange der Mutter des Klägers nicht höhere Zulagen zustehen – die ihm zustehenden gesetzlichen und vertraglichen Kinder- und Ausbildungszulagen geltend zu machen und zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen.

- 16 -

E. 7 Die Indexierung der Unterhaltsbeiträge ist zu bestätigen, wobei die Indexklausel dem aktuellen Stand anzupassen ist. III.

1. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr (Fr. 2'700.– zuzüglich Fr. 337.50 Übersetzungskosten), Kostenverlegung und Entschädigungsregelung (Dispositiv- Ziffern 4 bis 6) sind bei diesem Ausgang zu bestätigen (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom
  2. Februar 2013 am 5. September 2013 in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
  4. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - 17 - - Fr. 740.– ab Mai 2014 bis und mit November 2015; - Fr. 1'065.– ab Dezember 2015 bis und mit Dezember 2018; - Fr. 1'205.– ab Januar 2019 bis und mit Dezember 2023 und - Fr. 1'090.– ab Januar 2024 bis zur Volljährigkeit des Klägers. Der Beklagte wird – solange der Mutter des Klägers nicht höhere Zulagen zustehen – verpflichtet, die ihm zustehenden gesetzlichen und vertraglichen Kinder- und Ausbildungszulagen geltend zu machen und zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge und allfällige Kinder- oder Ausbildungszulagen sind monatlich im Voraus an den jeweiligen gesetzlichen Vertreter des Klägers zu bezahlen.
  5. Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2013 mit 98.9 Punkten (Basis Dezember 2010=100). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2015, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index
  6. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr (Fr. 2'700.– + Fr. 337.50 Übersetzungskosten), Kostenverlegung und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 4 bis 6) werden bestätigt.
  7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
  8. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. Demzufolge wird das Gesuch des Klägers um Befreiung von den Gerichtskosten abgeschrieben.
  9. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 18 -
  10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich,
  11. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Januar 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. E. Iseli versandt am: dz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ130012-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. R. Klopfer und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli Beschluss und Urteil vom 20. Januar 2014 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Beiständin B._____, Soziale Dienste Zürich vertreten durch lic.iur. X._____, Soziale Dienste Zürich gegen C._____, Beklagter und Berufungsbeklagter betreffend Vaterschaft und Unterhalt Berufung gegen ein Urteil und Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 28. Februar 2013 (FP120165-L)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1 S. 2, Prot. I S. 12)

1. Es sei festzustellen, dass der Beklagte der Vater des Klägers ist.

2. Der Beklagte sei zu verpflichten, für den Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, in Höhe von CHF 500.– ab der Geburt bis zum 30. April 2014 CHF 700.– vom 1. Mai 2014 bis zum 30. November 2015 CHF 1'100.– vom 1. Dezember 2015 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit des Klägers;

- soweit sie ihm zustehen, die gesetzlichen und vertraglichen Kinder- und Ausbildungszulagen geltend zu machen und zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge und Kinder- und Ausbildungszulagen seien monatlich im Voraus zahlbar an die gesetzliche Vertreterin des Klägers, nach Erreichen der Volljährigkeit an den Kläger oder an eine von diesem ermächtigte Person. Die beantragten Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (BfS) vom Juni 2012 von 99.5 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100). Sie seien jährlich auf den 1. Januar an den Indexstand per Ende November des Vorjahres anzupassen, erstmals per Januar 2014. Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand alter Indexstand

3. Dem Kläger sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Alles unter Kostenfolgen zulasten des Beklagten. Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. Februar 2013: (Urk. 26)

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Vater des am tt. Januar 2012 von D._____ geborenen Kindes A._____ ist.

- 3 -

2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- Fr. 400.– rückwirkend ab dem tt. Januar 2012 bis und mit Dezember 2017;

- Fr. 560.– ab Januar 2018 bis und mit Dezember 2021;

- Fr. 760.– ab Januar 2022 bis und mit Dezember 2023 und

- Fr. 470.– ab Januar 2024 bis zur Volljährigkeit des Klägers. Der Beklagte wird verpflichtet, soweit sie ihm zustehen, die gesetzlichen und vertraglichen Kinder- und Ausbildungszulagen geltend zu machen und zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge und allfällige Kinder- oder Ausbildungszulagen sind monatlich im Voraus an den jeweiligen gesetzlichen Vertreter des Klägers zu bezahlen. Es wird auf die Möglichkeit der Abänderung gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB und auf allfällige weitere Ansprüche des Kindes gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB hingewiesen.

3. Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Januar 2013 mit 98.6 Punkten (Basis Dezember 2010=100). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2014, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index

4. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 2'700.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 337.50 Übersetzung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

5. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt.

6. Vom Verzicht des Klägers auf eine Parteientschädigung wird Vormerk genommen.

7. [Mitteilung]

8. [Berufung]

- 4 - Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 25 S. 2): "1. In Gutheissung der Berufung sei Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils wie folgt abzuändern: Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: CHF 400.– vom tt. Januar 2012 bis zum 30. April 2014 CHF 700.– vom 1. Mai 2014 bis zum 30. November 2015 CHF 800.– vom 1. Dezember 2015 bis zum 31. Dezember 2017 CHF 1'100.– vom 1. Januar 2018 bis zur Volljährigkeit des Klägers; Der Beklagte wird verpflichtet, soweit sie ihm zustehen, die gesetzlichen und vertraglichen Kinder- und Ausbildungszulagen geltend zu machen und zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge und allfällige Kinder- und Ausbildungszulagen sind monatlich im Voraus an die gesetzliche Vertreterin des Klägers zu bezahlen.

2. Dem Berufungskläger sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren." des Beklagten und Berufungsbeklagten: keine Erwägungen: I.

1. Der Kläger und Berufungskläger (fortan: Kläger) wurde am tt. Januar 2012 als Sohn der D._____ geboren (Urk. 2/1). Auf entsprechende vom Kläger erhobene Vaterschafts- und Unterhaltsklage hin wurde von der Vorinstanz mit Urteil vom 28. Februar 2013 festgestellt, dass der Beklagte der Vater des Klägers

- 5 - ist (Urk. 26 Dispositiv-Ziffer 1) und der Beklagte zur Bezahlung der eingangs angeführten Unterhaltsbeiträge verpflichtet. Die Unterhaltsbeiträge wurden indexiert (Urk. 26 Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Weiter wurde dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 26 S. 2 f.).

2. Der Kläger hat gegen das vorinstanzliche Urteil am 12. Juni 2013 fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 25). Mit Verfügung vom 25. Juni 2013 wurde dem Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan: Beklagter) Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 29). Da er diese Verfügung nicht abholte, wurde er mit Brief vom 9. Juli 2013 auf die Zustellfiktion hingewiesen. Innert Frist ging keine Berufungsantwort ein (Urk. 30 f.).

3. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dispositiv-Ziffer 1 wurde von keiner Partei angefochten, weshalb das angefochtene Urteil in diesem Umfang mit Ausbleiben der Berufungsantwort – mit welcher der Beklagte die Möglichkeit einer Anschlussberufung gehabt hätte – am 5. September 2013 (vgl. Urk. 31) in Rechtskraft erwachsen ist. Dies ist vorzumerken. II.

1. Die finanzielle Situation der Eltern des heute zweijährigen Klägers präsentiert sich wie folgt: Die Mutter des Klägers ist seit dessen Geburt nicht mehr erwerbstätig und wird von der Sozialhilfe unterstützt (Urk. 26 E. 3.3). Die Vorinstanz rechnete der Mutter des Klägers ab Januar 2018 einen Nettoverdienst von Fr. 2'160.– aus einer 50 %-Erwerbstätigkeit und ab Januar 2024 einen solchen von Fr. 4'000.– aus einer 100 %-Erwerbstätigkeit an (Urk. 26 E. 4.1-4.3 und E. 6.1.). Den aktuellen Bedarf der Mutter des Klägers setzte die Vorinstanz auf Fr. 2'576.– fest (bestehend aus: Grundbetrag von Fr. 1'350.–, Mietzins von Fr. 776.–, Krankenkasse von Fr. 270.–, Telefonkosten von Fr. 100.–, Fahrkosten von Fr. 80.–; Urk. 26 E. 4.3); ab dem Jahr 2024 wurde er inkl. Steuern auf Fr. 2'796.– festgesetzt. Der Beklagte arbeitet als Angestellter bei einer Temporärfirma mit Einsätzen in der ganzen Schweiz bei Reparaturen von

- 6 - Turbinen und Abfallverbrennungsanlagen (Urk. 26 E. 2.2.1). Die Vorinstanz rechnete ihm ein durchschnittliches Monatseinkommen von netto Fr. 4'200.– an (Urk. 26 E. 2.2.1-2.2.5). Der Vorderrichter ging von einem Bedarf des Beklagten von Fr. 2'760.– (bestehend aus: Grundbetrag von Fr. 1'200.–, Mietzins von Fr. 1'000.–, Krankenkasse von Fr. 300.–, Telefonkosten von Fr. 60.– und Berufsauslagen von Fr. 200.–) bzw. ab Januar 2018 inkl. Steuern von Fr. 3'110.– aus. Zudem stellte die Vorinstanz fest, dass der Beklagte Vater zweier Töchter (E._____, geboren tt. April 1996, und F._____, geboren tt. November 1997) ist und diesen gemäss Scheidungsurteil des Amtsgerichts … vom 29. April 2008 monatlich je Fr. 700.– Unterhalt zu bezahlen hat (Urk. 26 E. 2.1, E. 2.3 und E. 6.1). Die von der Vorinstanz festgesetzten Einkommen sind in der Berufung anerkannt. Auch die vorinstanzlich festgesetzten Bedarfszahlen der Eltern des Klägers sind unumstritten. 2.1. Der Kläger beanstandet seinen von der Vorinstanz festgesetzten Bedarf. Die Vorinstanz berechnete seinen Bedarf nicht aufgrund der "Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder" des Jugendamtes des Kantons Zürich (www.lotse.zh.ch, Stichwort "Unterhaltsbedarf"; sog. "Zürcher Tabellen"; Urk. 26 S. 9), sondern stützte sich auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom

16. September 2009 (fortan: Kreisschreiben). Daraus resultiere ein aktueller Kinderbedarf von Fr. 400.– (Urk. 26 E. 3.3), ab dem 6. Altersjahr betrage der Bedarf Fr. 560.– , ab dem 10. Altersjahr Fr. 760.– und ab dem 12. Altersjahr Fr. 920.– (Urk. 26 E. 4.4., 5. und 6.2). 2.2. Der Kläger moniert, dass bei seiner Bedarfsberechnung seine finanziellen Bedürfnisse auf ein Minimum reduziert worden seien, welches unter die Ansätze der Richtlinien der SKOS und sogar unter die betreibungsrechtlichen Richtlinien zu liegen komme. Der zugesprochene Unterhaltsbetrag entspreche weder den Bedürfnissen des Klägers noch der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit seiner Eltern. Währendem die Mutter des Klägers von der Sozialhilfe abhängig sei, belaufe sich sein monatlicher Bedarf auf mindestens

- 7 - Fr. 811.–, bestehend aus einem Grundbetrag von Fr. 518.–, einem Mietanteil von Fr. 258.– (entsprechend einem Drittel der Mietkosten der Wohnung der Mutter des Klägers) und Gesundheitskosten von geschätzten Fr. 35.– (Urk. 25 S. 3 f.). Zudem wolle die Vorinstanz den Kläger an der im Verlauf der Jahre verbesserten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit seiner Eltern nicht teilhaben lassen. Ab dem

12. Lebensjahr des Klägers werde bei seinen Eltern gesamthaft ein Nettoeinkommen von Fr. 8'200.– prognostiziert. Beiden Elternteilen verleibe nach Abzug des eigenen Bedarfs ein Überschuss von je über Fr. 1'000.– (Urk. 26 E. 6). Dem Kläger werde aber lediglich ein Lebensbedarf von Fr. 600.– zugestanden (Urk. 25 S. 4). Damit werde Art. 285 Abs. 1 ZGB verletzt und eine in den ersten Lebensjahren bestehende Sozialhilfeabhängigkeit würde bis zur Volljährigkeit des Klägers an ihm haften bleiben und ihn stigmatisieren (Urk. 25 S. 4 f.). Spätestens ab dem 12. Altersjahr des Klägers würden seine Eltern mit je einer Vollzeitbeschäftigung ein Einkommen verdienen, welches für den Kläger einen durchschnittlichen Unterhaltsbedarf gemäss "Zürcher Tabellen" rechtfertige (Urk. 25 S. 5). Vom 6. bis zum 12. Lebensjahr des Klägers würden seine Eltern bei einer Erwerbstätigkeit von insgesamt 150 % ein Einkommen von Fr. 6'360.– netto erzielen. Die Bedarfszahlen der "Zürcher Tabellen" könnten somit angewendet werden, allerdings habe aufgrund des niedrigen Einkommens der Mutter eine Kürzung um 10 % zu erfolgen. Der Bedarf des Klägers betrage somit während dieser Zeit Fr. 1'732.– (Urk. 25 S. 6).

3. Die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz für den Kläger präsentiert sich wie folgt: 3.1. Ausgehend von einem Bedarf des Klägers, der lediglich aus dem Grundbetrag gemäss Kreisschreiben im Betrag von Fr. 400.– bestehe (die Krankenkassenkosten würden vollumfänglich durch die individuelle Prämienverbilligung gedeckt), und gestützt auf die momentane wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beklagten von Fr. 1'440.– (Einkommen Fr. 4'200.– abzüglich Bedarf von Fr. 2'760.–) sowie unter Berücksichtigung seiner zwei anderen unterhaltsberechtigten Kinder (denen aufgrund ihres Alters leicht höhere

- 8 - Unterhaltsbeiträge zugebilligt wurden) setzte sie den aktuellen Unterhaltsbeitrag für den Kläger auf Fr. 400.– fest (Urk. 26 E. 3.3 und 3.5). 3.2. Auch nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Mutter des Klägers habe der Beklagte den Bedarf des Klägers alleine zu finanzieren (Urk. 26 E. 4.3). Dieser erhöhe sich aufgrund von Fremdbetreuungskosten um Fr. 160.– auf Fr. 560.–. Da seine beiden Töchter dann volljährig seien, sei es dem Beklagten ohne weiteres möglich, den Bedarf des Klägers im vollen Umfang zu decken – auch unter Berücksichtigung von Steuern im Bedarf des Beklagten (Urk. 26 E. 4.4.). 3.3. Im Januar 2022 werde der Kläger zehn Jahre alt sein. Der Grundbetrag gemäss Kreisschreiben betrage dann Fr. 600.–, womit ein Bedarf des Klägers von Fr. 760.– resultiere. Diesen vermöge der Beklagte – wiederum unter Berücksichtigung seiner Steuern – zu finanzieren (Urk. 26 E. 5). 3.4. Ab Januar 2024 ging die Vorinstanz beim Beklagten von einem Überschuss von Fr. 1'090.– (Einkommen Fr. 4'200.– ./. Bedarf inkl. Steuern von Fr. 3'110.–) und einem Überschuss der Mutter des Klägers von Fr. 1'204.– (Einkommen Fr. 4'000.– ./. Bedarf inkl. Steuern von Fr. 2'796.–) aus. Den Bedarf des Klägers veranschlagte die Vorinstanz für diese Zeit auf Fr. 920.– (Grundbetrag Fr. 600.– + Fremdbetreuungskosten Fr. 321.–; Urk. 26 E. 6.1 und 6.2). Weiter zog die Vorinstanz für Pflege und Erziehung des Klägers Fr. 163.– vom Überschuss der Mutter des Klägers ab und kam bei ihr auf einen korrigierten Überschuss von rund Fr. 1'040.–. Die Vorinstanz legte den Unterhaltsbeitrag während dieser Zeit schliesslich aufgrund des Verhältnisses der Überschüsse der Eltern des Klägers fest und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger Fr. 470.– zu bezahlen (Urk. 26 E. 6.3.). 3.5. Zu sämtlichen Unterhaltsbeiträgen seien jeweils die für den Kläger ausbezahlten Kinder- und Ausbildungszulagen zusätzlich an den Kläger zu bezahlen (Urk. 26 E. 6.4.).

- 9 - 3.6. Gestützt auf diese Ausführungen fällte die Vorinstanz das eingangs angeführte Urteil. 4.1. Wie bereits erwähnt sind die Höhe der Einkommen und der Bedarfspositionen der Eltern des Klägers unbestritten. Der Kläger macht einzig geltend, da seine Mutter gemäss den Sozialhilfebestimmungen bereits ab seinem zweiten Geburtstag einer Arbeit im Umfang von 50 % nachzugehen habe, entstünden ihr ab diesem Zeitpunkt bereits Fremdbetreuungskosten (Urk. 25 S. 5). Dieser Umstand wird im klägerischen Bedarf zu berücksichtigen sein (s. E. 4.2.3 unten). Im Gegenzug ist der Mutter des Klägers bereits ab dem 1. Januar 2014 ein Einkommen aus einer 50 %-Erwerbstätigkeit anzurechnen (s. E. 4.2.2. und E. 5.2.1 unten). 4.2.1. Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Es kann dazu auf die insoweit zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 E. 1.2). Das Gesetz schreibt keine bestimmte Bemessungsmethode vor und überlässt es dem Gericht, ob die Unterhaltsbeiträge konkret – vorzugsweise bei überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen – oder abstrakt bemessen werden sollen. Im letzten Fall ist es zulässig, zur Ermittlung der Bedürfnisse des Kindes auf vorgegebene Bedarfszahlen (z.B. "Zürcher Tabellen") abzustellen oder Prozentregeln zu verwenden, wenn die erforderlichen Anpassungen an den Einzelfall vorgenommen werden (BGer 5C.173/2005 vom 7. Dezember 2005, E. 2.2.2). Vorliegend ist zur Ermittlung des Bedarfs des Klägers auf die "Zürcher Tabellen" (Ausgabe 2013/2014) abzustellen. Diese umfassen die Bedarfspositionen "Ernährung", "Bekleidung", "Unterkunft", "Weitere Kosten" und "Pflege und Erziehung". Anhand dieser Tabellen resultieren für den Kläger – nach Abzug des Anteils für "Pflege und Erziehung" – für die verschiedenen Bemessungsperioden folgende Barbedarfszahlen: vom tt. Januar 2012 bis 31. Dezember 2018

- 10 - Fr. 1'300.–, vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2024 Fr. 1465.– und ab dem

1. Januar 2025 bis zur Volljährigkeit des Klägers Fr. 1'770.–. 4.2.2. Die Empfehlungen der "Zürcher Tabellen" sind auf normale wirtschaftliche Verhältnisse zugeschnitten (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 285 N 18). Nach der Haushaltsbudgeterhebung 2011 stand einem privaten Haushalt (bestehend aus durchschnittlich 2.43 Personen) im Jahr 2011 durchschnittlich ein Bruttoeinkommen von Fr. 9'604.– zur Verfügung (www.bfs.admin.ch). Im vorliegenden Fall ist von Nettoeinkünften der Kindsmutter von Fr. 0.– (bis

31. Dezember 2013) bzw. von Fr. 2'160.– (ab 1. Januar 2014 bis 31. Dezember

2023) sowie von Fr. 4'000.– (ab 1. Januar 2024) sowie einem Nettoeinkommen des Beklagten von rund Fr. 4'200.– auszugehen. Eine Gegenüberstellung dieser Zahlen mit den statistischen Werten eines Durchschnittshaushaltes zeigt, dass den Eltern des Klägers bis Ende Dezember 2023 deutlich weniger Mittel als dem Median der schweizerischen Bevölkerung zur Verfügung stehen. Es ist daher von unterdurchschnittlichen Verhältnissen auszugehen, welche eine Anpassung der pauschalisierten Werte der "Zürcher Tabellen" nahelegen. Aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2013 – währendem die Mutter des Klägers keine Arbeitspflicht trifft bzw. der Beklagte für zwei weitere Kinder unterhaltspflichtig ist und den Eltern des Klägers insgesamt Fr. 4'200.– als Einkommen angerechnet werden – ist der Barbedarf des Klägers um 25 % auf rund Fr. 975.– pro Monat zu senken (vgl. Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, N 06.141 ff.). In einer zweiten Phase – während welcher die Mutter des Klägers 50 % arbeitet und die Eltern des Klägers insgesamt Fr. 6'360.– verdienen – erscheint eine Senkung um 15 % angemessen. In einer dritten Phase beträgt das Gesamteinkommen der Parteien nach der vorinstanzlichen Berechnung rund Fr. 8'200.– netto pro Monat, womit von durchschnittlichen finanziellen Verhältnisse auszugehen ist und keine Kürzung mehr zu erfolgen hat. Damit präsentiert sich der Bedarf des Klägers unter Berücksichtigung der prozentualen Kürzungen und seinem jeweiligen Alter wie folgt:

- vom tt.01.2012 bis 31.12.2013 Fr. 975.– Barbedarf Fr. 1'300.– ./. 25 %

- 11 -

- vom 01.01.2014 bis 31.12.2018 Fr. 1'105.– Barbedarf Fr. 1'300.– ./. 15 %

- vom 01.01.2019 bis 31.12.2023 Fr. 1'245.– Barbedarf Fr. 1'465.– ./. 15 %

- vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Fr. 1'465.– Barbedarf Fr. 1'465.– ./. 0 %

- ab 01.01.2025 bis Volljährigkeit Fr. 1'770.– Barbedarf Fr. 1'770.– ./. 0 % 4.2.3. Weiter sind die Fremdbetreuungskosten zum Bedarf des Klägers hinzuzurechnen. Bei einem 50 % Arbeitspensum der Mutter des Klägers ging die Vorinstanz von Fremdbetreuungskosten von monatlich Fr. 160.– aus, bei einem 100 %-Pensum von solchen in der Höhe von Fr. 321.–. Dies blieb vom Kläger unbestritten und erscheint angemessen. Dies führt zu folgenden Bedarfszahlen des Klägers:

- vom tt.01.2012 bis 31.12.2013 Fr. 975.–

- vom 01.01.2014 bis 31.12.2018 Fr. 1'265.– 1'105.– + 160.– Fremdbetr.

- vom 01.01.2019 bis 31.12.2023 Fr. 1'405.– 1'245.– + 160.– Fremdbetr.

- vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Fr. 1'786.– 1'465.– + 321.– Fremdbetr.

- ab 01.01.2025 bis Volljährigkeit Fr. 2'091.– 1'770.– + 321.– Fremdbetr. 4.2.4. Vom derart ermittelten Bedarf des Klägers sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Leistungen Dritter, wie beispielsweise Kinderzulagen, in Abzug zu bringen (BGer 5A_207/2011 vom 26. September 2011, E. 4.3; BGer 5A_775/2011 vom 8. März 2012, E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 137 III 59 E. 4.2.3). Für den Kläger ist sowohl im Kanton Zürich als auch im Kanton Luzern aktuell eine Kinderzulage von monatlich Fr. 200.– erhältlich, ab dem vollendeten 12. Lebensjahr, mithin ab dem tt. Januar 2024, wird die Mutter des Klägers im Kanton Zürich eine Kinderzulage von Fr. 250.– erhältlich machen können (vgl. www.svazurich.ch). Damit resultieren folgende Bedarfszahlen:

- vom tt.01.2012 bis 31.12.2013 Fr. 775.– 975.– ./. 200.–

- vom 01.01.2014 bis 31.12.2018 Fr. 1'065.– 1'265.– ./. 200.–

- vom 01.01.2019 bis 31.12.2023 Fr. 1'205.– 1'405.– ./. 200.–

- vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 Fr. 1'536.– 1'786.– ./. 250.–

- 12 -

- ab 01.01.2025 bis Volljährigkeit Fr. 1'841.– 2'091.– ./. 250.– 5.1. Vorliegend ist zeitweise der Bedarf von zwei bzw. drei Kindern aus zwei Beziehungen zu decken. Die Rechtsprechung hat für solche Situationen die Art und Weise der Bestimmung der Kinderunterhaltsbeiträge nach Art. 285 Abs. 1 ZGB definiert. Es gilt der Grundsatz, dass alle unterhaltsberechtigten Kinder vom Pflichtigen im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln sind. Dabei ist zur Ermittlung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rentenschuldners zunächst dessen Bedarf – und zwar nur sein eigener – zu berechnen und seinem Einkommen gegenüber zu stellen. Hernach ist der verbleibende Überschuss auf alle unterhaltsberechtigten Kinder nach Massgabe ihrer jeweiligen Bedürfnisse und der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils zu verteilen (BGE 137 III 59 E. 4.2; BGE 127 III 68 E. 2.c; BGE 126 III 353 E. 2.b). Gegebenenfalls muss der Schuldner zu diesem Zweck auch auf Abänderung früherer Urteile klagen, die zu hohe Beiträge festsetzen (BGE 137 III 59 E. 4.2.3 mit Hinweis auf weitere Urteile). 5.2.1. Die finanzielle Situation der Eltern des Klägers präsentiert sich – ausgehend von den unbestritten gebliebenen Zahlen der Vorinstanz – vorliegend wie folgt: tt.01.12 - 01.05.14 - 01.12.15 - 01.01.18 - 01.01.24 - 30.04.14 30.11.15 31.12.18 31.12.23 Volljährigk.

1) 2) 3) 4) 5) Bedarf Bekl. 2'760.– 2'760.– 2'760.– 2'760.– 3'110.– (inkl. Steuern) Einkommen Bekl. 4'200.– 4'200.– 4'200.– 4'200.– 4'200.– Leistungsfähigkeit 1'440.– 1'440.– 1'440.– 1'440.– 1'090.– Beklagter Bedarf Mutter 2'576.– 2'576.– 2'576.– 2'576.– 2'796.– (inkl. Steuern)

- 13 - Einkommen Mutter 0.– 2'160.– 2'160.– 2'160.– 4'000.– Leistungsfähigkeit 0.– 0.– 0.– 0.– 1'204.– Mutter Kläger

1) Während dieser Phase hat der Beklagte für drei Kinder aufzukommen (Urk. 11 Dispositiv-Ziffer 2).

2) Im April 2014 wird die ältere Tochter des Beklagten volljährig, der Beklagte hat damit nur noch für zwei Kinder aufzukommen (Urk. 11 Dispositiv- Ziffer 2).

3) Im November 2015 wird die jüngere Tochter des Beklagten volljährig, der Beklagte hat damit nur noch für den Kläger aufzukommen (Urk. 11 Dispositiv-Ziffer 2).

4) Der Mutter des Klägers wurde von der Vorinstanz für diese Periode ein 50 % Arbeitspensum angerechnet. Vorliegend wird ihr bereits ab 2014 ein entsprechendes Einkommen angerechnet.

5) Der Mutter des Klägers wird ein 100 % Arbeitspensum angerechnet. 5.2.2. Für die ersten zwei Phasen ist damit die Leistungsfähigkeit des Beklagten wie folgt auf seine drei Kinder aufzuteilen: Zwar ist die Vorinstanz zu Recht für die Zeit vom tt. Januar 2012 bis 30. April 2014 aufgrund des Alters von E._____ und F._____ und deren leicht erhöhten Bedarf von einem monatlichen Unterhaltsbeitrag des Klägers von Fr. 400.– ausgegangen; allerdings hat sie es unterlassen, dem Beklagten eine Übergangsfrist zur Abänderungsklage für die gerichtlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge für seine beiden Töchter zu gewähren. Vorliegend rechtfertigt es sich, dem Beklagten diese Frist bis Ende April 2014 einzuräumen. Damit kann – wie gleich zu zeigen sein wird – ein Abänderungsverfahren für wenige Monate (und damit mit ungewissem Ausgang) vermieden werden. Ab dem 1. Mai 2014 muss der Beklagte nur noch für F._____ und den Kläger aufkommen. F._____ schuldet er gemäss Scheidungsurteil des Amtsgerichts … Fr. 700.–, womit für den Kläger Fr. 740.– verbleiben. Ab diesem Zeitpunkt ist die relative Gleichbehandlung der Halbgeschwister somit gewährleistet.

- 14 - 5.2.3. Die Eltern des Klägers sind ihm gegenüber damit für die verschiedenen Phasen wie folgt leistungsfähig:

- 15 - tt.01.12 - 01.05.14 - 01.12.15 - 01.01.24 - 30.04.14 30.11.15 31.12.23 Volljährigkeit Leistungsfähigkeit Beklagter ggü. 0.– 740.– 1'440.– 1'090.– Kläger Leistungsfähigkeit Mutter Kläger 0.– 0.– 0.– 1'204.– Leistungsfähigkeit Eltern Kläger 0.– 740.– 1'440.– 2'294.– 6.1. Unter Berücksichtigung des klägerischen Bedarfs (s. E. 4.2.4 oben) ist der Beklagte gegenüber dem Kläger bzw. dessen gesetzlichen Vertreterin wie folgt unterhaltspflichtig: Mangels Leistungsfähigkeit kann er bis Ende April 2014 zu keinen Unterhaltsleistungen verpflichtet werden. Ab dem 1. Mai 2014 bis zum

30. November 2015 ist der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger monatlich zum Voraus Fr. 740.– Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Ab dem 1. Dezember 2015 bis zum 31. Dezember 2018 schuldet der Beklagte dem Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'065.–. Ab dem 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023 ist der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'205.– zu bezahlen. Die Mutter des Klägers leistet ihren Beitrag an den Unterhalt des Klägers ab dem 1. Januar 2024 einerseits in natura – durch Pflege und Erziehung – und ist andererseits in der Lage, einen namhaften Beitrag an den Barbedarf des Klägers zu leisten. Vom Beklagten kann ab diesem Zeitpunkt verlangt werden, dass er sich im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit an den Kosten des Unterhalts des Klägers beteiligt. Er ist somit zu verpflichten, dem Kläger vom 1. Januar 2024 bis zur Volljährigkeit des Klägers Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'090.– zu bezahlen. 6.2. Weiter hat der Beklagte – solange der Mutter des Klägers nicht höhere Zulagen zustehen – die ihm zustehenden gesetzlichen und vertraglichen Kinder- und Ausbildungszulagen geltend zu machen und zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen.

- 16 -

7. Die Indexierung der Unterhaltsbeiträge ist zu bestätigen, wobei die Indexklausel dem aktuellen Stand anzupassen ist. III.

1. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr (Fr. 2'700.– zuzüglich Fr. 337.50 Übersetzungskosten), Kostenverlegung und Entschädigungsregelung (Dispositiv- Ziffern 4 bis 6) sind bei diesem Ausgang zu bestätigen (Art. 318 Abs. 3 ZPO). 2.1. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beklagten aufzuerlegen. Er hat dem Kläger mangels eines entsprechenden Antrags keine Entschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 und 3 sowie Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2.2. Der Streitwert beträgt rund Fr. 95'000.– (die Vorinstanz sprach dem Kläger insgesamt rund Fr. 108'000.– zu, berufungshalber werden insgesamt rund Fr. 203'000.– gefordert). Gestützt auf die §§ 4 Abs. 1 bis 3 und 12 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 erscheint es angemessen, die Gerichtskosten auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Da der Kläger nicht kostenpflichtig wird, wird sein Begehren um Befreiung von den Gerichtskosten ("unentgeltliche Prozessführung") gegenstandslos (Urk. 25 Rechtsbegehren Ziffer 2). Es ist abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom

28. Februar 2013 am 5. September 2013 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- 17 -

- Fr. 740.– ab Mai 2014 bis und mit November 2015;

- Fr. 1'065.– ab Dezember 2015 bis und mit Dezember 2018;

- Fr. 1'205.– ab Januar 2019 bis und mit Dezember 2023 und

- Fr. 1'090.– ab Januar 2024 bis zur Volljährigkeit des Klägers. Der Beklagte wird – solange der Mutter des Klägers nicht höhere Zulagen zustehen – verpflichtet, die ihm zustehenden gesetzlichen und vertraglichen Kinder- und Ausbildungszulagen geltend zu machen und zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge und allfällige Kinder- oder Ausbildungszulagen sind monatlich im Voraus an den jeweiligen gesetzlichen Vertreter des Klägers zu bezahlen.

2. Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2013 mit 98.9 Punkten (Basis Dezember 2010=100). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres, erstmals per 1. Januar 2015, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt gemäss folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index

3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr (Fr. 2'700.– + Fr. 337.50 Übersetzungskosten), Kostenverlegung und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 4 bis 6) werden bestätigt.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. Demzufolge wird das Gesuch des Klägers um Befreiung von den Gerichtskosten abgeschrieben.

6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 18 -

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich,

3. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Januar 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. E. Iseli versandt am: dz