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LZ130011

Abänderung Unterhalt

Zürich OG · 2014-01-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (34 Absätze)

E. 1 Die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) wurde am tt.mm.1992 als Tochter der C._____ und des Klägers und Berufungsklägers (fortan Kläger) geboren. Mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. November 2005 (Urk. 4/2) wurde die Ehe zwischen dem Kläger und der Mutter der Beklagten geschieden und der Kläger verpflichtet, der Beklagten bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus, Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– zu bezahlen (Urk. 4/2 S. 4). Der Unterhaltsberechnung wurde ein klägerisches Erwerbseinkommen von netto Fr. 6'280.– (inkl. 13. Monatslohn, zzgl. Kinderzulagen) zu Grunde gelegt.

E. 2 Der Kläger begehrte mit Eingabe vom 4. April 2011 die Abänderung des obgenannten Scheidungsurteils und verlangte die Aufhebung resp. Reduktion seiner darin festgesetzten Unterhaltsverpflichtung (Urk. 13/82). Das Bezirksgericht Dietikon erfasste als Gegenpartei die Mutter der Beklagten und wies den Kläger im Rahmen der richterlichen Fragepflicht anlässlich der Einigungsverhandlung vom 15. Juni 2011 und mit Verfügung vom 7. September 2011 darauf hin, dass die Unterhaltsbeiträge an die

- 5 - Beklagte zufolge der mittlerweile eingetretenen Mündigkeit nicht Verfahrensgegenstand bilden würden (Urk. 9/8). Rund neun Monate später, am 15. Mai 2012, zeigte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ die Interessenvertretung für den Kläger an und ersuchte um Eröffnung des Verfahrens gegen die Beklagte (vgl. Urk. 9/6 S. 2). In der Annahme, dieses Schreiben stelle eine separate Abänderungsklage gegen die Beklagte dar, trat das Bezirksgericht Dietikon mit Verfügung vom 15. Juni 2012 nicht auf das Abänderungsbegehren gegen die Beklagte ein, da kein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden sei (Urk. 9/6).

E. 3 Unterm 10. Januar 2013 machte der Kläger unter Einreichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ die Abänderungsklage gegen die Beklagte erneut anhängig (Urk. 1 und 2). Die Vorinstanz änderte die vom Kläger zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge mit Urteil vom 23. April 2013 ab und verpflichtet ihn, der Beklagten vom 1. August 2012 bis 31. Oktober 2012 Fr. 500.–, vom 1. November 2012 bis 31. Dezember 2012 Fr. 230.–, vom 1. Januar 2013 bis 31. Januar 2013 Fr. 600.–, vom 1. Februar 2013 bis 30. April 2013 Fr. 300.–, vom 1. Mai 2013 bis 31. Oktober 2013 Fr. 570.– und vom 1. November 2013 bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung Fr. 700.– zu bezahlen (Urk. 23).

E. 3.1 Als angemessen wird eine Ausbildung erachtet, die es dem Kind im Rahmen seiner Fähigkeiten und Neigungen erlaubt, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und wirtschaftlich selbständig zu werden. Gegenstand des Mündigenunterhalts soll dabei die Verwirklichung eines beruflichen Lebensplans sein, mit dem das Kind bereits vor Eintritt in die Mündigkeit zumindest in den Grundzügen seine beruflichen Absichten konkretisiert hat. Keine Rolle spielt dabei, ob die eigentliche Berufsausbildung zum Zeitpunkt der Volljährigkeit bereits begonnen wurde oder ob sie erst nach diesem Zeitpunkt beginnen wird (Hausheer/Verde, Mündigenunterhalt, in: Jusletter

15. Februar 2010, Rz 8).

E. 3.2 Der Ansicht des Klägers, wonach die Beklagte mit dem Abschluss der …- Ausbildung an der …-Schule … bereits eine Erstausbildung beendet habe und der Entscheid zur Ausbildung zur Kleinkindererzieherin erst nach Erreichen der Volljährigkeit getroffen worden sei (Urk. 12 S. 17 und Urk. 22 S. 5), weshalb kein Anspruch auf Mündigenunterhalt bestehe, kann nicht gefolgt werden. Die Absolvierung eines einjährigen Vorkurses an der …- Schule … stellt keine angemessene Erstausbildung dar. Wie es das Wort Vorkurs bereits sagt, handelt es sich dabei lediglich um eine Vorbereitung für eine vertiefte Ausbildung im gestalterischen Bereich. Konkret wollte sich die Beklagte auf eine Lehre als Grafikerin vorbereiten (VI-Prot. S. 5). Dass mit einem Vorbereitungskurs für einen Ausbildungslehrgang keine Ausbildung vorliegt, welche dem Kind den Weg in die wirtschaftliche Selbständigkeit ermöglicht, liegt dabei auf der Hand. Dass die Beklagte in der Folge den mit dem Vorkurs vorgespurten Ausbildungsweg nicht weiterverfolgt hat, sondern sich für eine Ausbildung als Kleinkindererzieherin

- 12 - entschlossen hat, liegt nach unbestrittenen Angaben der Beklagten daran, dass sie keine Lehrstelle als Grafikerin gefunden hat (VI-Prot. S. 5). Dies kann ihr nicht zum Nachteil gereichen, zumal sie sich umgehend um ein alternatives Ausbildungskonzept bemüht und einen Praktikumsvertrag in einer Kinderkrippe abgeschlossen hat. Diesen Praktikumsvertrag hat die Beklagte am 19. November 2010 und damit rund zweieinhalb Monate nach ihrem 18. Geburtstag unterzeichnet (Urk. 13/71). Es kann nun aber nicht starr auf die Umstände und Vorstellungen zum Zeitpunkt des Erreichens der Volljährigkeit abgestellt werden. Die Herabsetzung des Mündigkeitsalters von 20 auf 18 Jahren brachte unweigerlich eine gewisse Relativierung der von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Voraussetzung des in den Grundzügen vorhandenen Ausbildungsplans vor Eintritt der Mündigkeit mit sich. Seit der Herabsetzung des Mündigkeitsalters ist in der Phase vom 18. bis zum 20. Lebensjahr häufig Mündigenunterhalt erforderlich, ohne dass der eigentliche Berufs- oder Studienwahlentscheid schon getroffen wäre. Bezüglich solcher Übergangssituationen ist die allgemeine Regel, wonach Mündigenunterhalt die Ausnahme bildet, verfehlt und es sind in jener Phase selbst bei noch unklarem Ausbildungsplan Leistungen des leistungsfähigen Elternteils zuzusprechen. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte nach Abschluss ihrer schulischen Ausbildung einen Vorkurs absolviert, um danach eine Grafikerlehre aufzunehmen. Als sich abzeichnete, dass sie auf diesem Gebiet keine Lehrstelle finden würde, traf sie Vorkehrungen, um eine Lehrstelle als Kleinkindererzieherin absolvieren zu können. Auch wenn ein Praktikum in einer Kinderkrippe für den Abschluss eines Lehrvertrages nicht zwingende Voraussetzung ist, hat die Beklagte damit ohne Zweifel ihre Chancen erhöht, einen entsprechenden Lehrstellenplatz zu erhalten. Dies hat sich entsprechend auch verwirklicht und die Beklagte konnte nach Abschluss des Praktikums in derselben Kinderkrippe ihre Lehre antreten. Die Beklagte hat damit kurz nach ihrem 18. Geburtstag eine Alternative zum ursprünglichen Ausbildungskonzept gefunden und den neuen Ausbildungsweg kontinuierlich und ohne zeitlichen Aufschub verfolgt. Dies muss genügen und es darf keine Rolle spielen, dass der Praktikumsvertrag

- 13 - zweieinhalb Monate nach ihrem 18. Geburtstag unterzeichnet wurde. Dies erscheint im vorliegenden Fall mit Blick auf die konkreten Umstände umso gerechtfertigter, als dass die Beklagte ihren beruflichen Werdegang unter erschwerten Bedingungen (Scheidungskonflikt der Eltern, sexueller Missbrauch in der Kindheit, schwere psychische Probleme mit Klinikaufenthalt und Suizidversuchen) zu bewältigen hatte und eine erste Lehrstellensuche im Alter von 17 Jahren erfolglos geblieben war. Vor diesem Hintergrund scheint es nachvollziehbar, dass der Entscheid der Beklagten für die Ausbildung zur Kleinkindererzieherin erst kurz nach Erreichen der Mündigkeit gefällt wurde. Dass die Beklagte für die Ausbildung zur Kleinkindererzieherin nicht geeignet wäre, wurde sodann nicht geltend gemacht.

E. 3.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass eine von den Eltern zu finanzierende Ausbildung vorliegt, sofern dies Letzteren in finanzieller und persönlicher Hinsicht zumutbar ist.

4. Zumutbarkeit in persönlicher Hinsicht

E. 4 Der Kläger hat am 4. April 2011 eine Klage auf Abänderung der Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil vom 22. November 2005 eingereicht. Das Bezirksgericht Dietikon hat gegen die Mutter der Beklagten ein Verfahren eröffnet, wogegen der Kläger nicht opponiert hat. Ihm wurde anlässlich der Einigungsverhandlung vom 15. Juni 2011 sowie am 7. September 2011 mittels Verfügung überdies angezeigt, dass die Unterhaltsbeiträge gegenüber der Beklagten nicht Verfahrensgegenstand des Abänderungsverfahrens gegen die Kindsmutter bilden würden (Urk. 9/8). Auch hiergegen wehrte sich der Kläger nicht. Das Bezirksgericht Dietikon hat dem Kläger damit unmissverständlich mitgeteilt, dass das eingeleitete Abänderungsverfahren lediglich die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Kindsmutter und dem Sohn E._____ betreffe und die Beklagte aufgrund ihrer mittlerweile eingetretenen Mündigkeit in einem separaten Verfahren mit vorgängigem Schlichtungsverfahren zu belangen wäre. Ohne Reaktion des Klägers hierauf bestand für das Bezirksgericht Dietikon kein weiterer Handlungsbedarf bis zum Zeitpunkt, als Rechtsanwältin X._____ mit Eingabe vom 15. Mai 2012 ihre Interessenvertretung angezeigt und um Eröffnung eines Verfahrens gegen die Beklagte ersucht hat. Diese Eingabe wurde vom Bezirksgericht Dietikon als eigenständige Abänderungsklage gegen die Beklagte gewertet, was vom nunmehr anwaltlich vertretenen Kläger ebenfalls nicht kritisiert wurde. Das Bezirksgericht Dietikon erledigte die Abänderungsklage gegen die Beklagte mit Verfügung vom 15. Juni 2012 durch Nichteintreten aufgrund des fehlenden Schlichtungsverfahrens (Urk. 9/6). Letzteres stellt nun aber einen Anwendungsfall von Art. 63 ZPO dar, da die Einreichung einer Klage in Übergehung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens direkt an den (ansonsten zuständigen) Richter zu einem Nichteintreten zufolge fehlender funktionaler Zuständigkeit führt (vgl. BK-Berger-Steiner, Art. 63 N 21; KuKo, Berti, Art. 63 N 6; Markus Müller-Chen, DIKE-Komm-ZPO, Art. 63 N 6; Sutter-Somm/Hedinger, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A., Art. 63 N 8). In

- 9 - diesem Sinne gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung, sofern dieselbe Klage innert eines Monates seit dem Nichteintretensentscheid neu eingereicht wurde. Diese Frist ist - unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes während der Gerichtsferien gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO - mit dem Schlichtungsgesuch vom 31. Juli 2012 eingehalten. Vor diesem Hintergrund gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in Anwendung von Art. 63 ZPO das Datum der ersten Einreichung der Klage am 15. Mai 2012. Ein allfälliger Abänderungsentscheid kann seine Wirkungen daher ab diesem Datum entfalten.

E. 4.1 Das Bestehen oder Fehlen (wie auch die Qualität) von persönlichen Beziehungen zwischen dem Verpflichteten und dem mündigen Berechtigten hat – im Sinne der subjektiven Zumutbarkeit – einen Einfluss auf die Unterhaltspflicht des betreffenden Elternteils. Fehlt die persönliche Beziehung gänzlich, kann der an sich Unterhaltsverpflichtete seine Unterhaltsleistung grundsätzlich verweigern. An sich unzumutbar ist es, zur blossen Zahlstelle degradiert zu werden. Insofern besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Mündigenunterhalt und dem Unmündigenunterhalt – letzteres kennt die Voraussetzung der subjektiven Zumutbarkeit nicht. Schwerwiegende Störungen in persönlicher Hinsicht sind auf Seiten des Unterhaltsberechtigten nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser die Pflichten gegenüber der Familie im Sinne von Art. 272 ZGB schuldhaft grob verletzt. Unzumutbar ist die Leistung von Mündigenunterhalt dem Bundesgericht zufolge dann, wenn das unterhaltsberechtigte Kind

- 14 - grundlos aus eigenem Willen die persönlichen Beziehungen zum (an sich) unterhaltspflichtigen Elternteil abbricht bzw. sich dem persönlichen Verkehr mit ihm entzieht. Dabei muss das Kind die ihm subjektiv zum Vorwurf gereichende Verantwortung tragen für das erheblich gestörte oder das völlig zerrüttete Verhältnis (Hausheer/Verde, a.a.O., Rz 29-31).

E. 4.2 Das Verhältnis zwischen den Parteien ist augenfällig nachhaltig beeinträchtigt. Die Beklagte führt zu ihrem Verhältnis zum Kläger an, dieser habe sich nie für sie interessiert. Sie habe nie einen Vater gehabt, nie einen, der nur annähernd für sie da gewesen sei. Der Kläger mache sie nur noch kaputt. Er solle sie endlich mit diesen Verfahren in Ruhe lassen (VI-Prot. S. 7). Sie habe es nicht verkraftet, dass sie von einem Freund des Klägers sexuell missbraucht worden sei und der Kläger die Freundschaft zu ihrem sexuellen Peiniger weitergepflegt und diesen sogar an seine Hochzeit eingeladen habe (VI-Prot. S. 18 f.). Gleichzeitig gibt die Beklagte an, sie habe immer wieder Kontakt zum Kläger gesucht und ihn im Jahr 2010 zum Geburtstag bekocht und ihm einen Kuchen gebacken (VI-Prot. S. 5 und 16 sowie Urk. 31/6). Der Kläger auf der anderen Seite gibt an, er habe einen guten Kontakt zur Beklagten gepflegt, bis er die Abänderung der Unterhaltsbeiträge begehrt habe. Mit der Einreichung der Abänderungsklage habe sich das Verhältnis komplett geändert. Seither lehne die Beklagte jeden Kontakt ab. Dem Kläger sei daher nichts anderes übrig geblieben, als den Kontakt via SMS zu suchen (VI-Prot. S. 9). Dass er - der Kläger - eine Freundschaft zum sexuellen Peiniger der Beklagten pflege, sei nicht richtig. Es handle sich bei dieser Person um einen Musiklehrer der Schule, an welcher der Kläger als Hauswart gearbeitet habe. Der Kläger habe den Musiklehrer nach dem Vorfall zur Rede gestellt, aber dieser habe den Missbrauch abgestritten. Auch die Beklagte habe nichts dazu ausführen wollen. So habe man auf eine Anzeige verzichtet. Es könne nicht von einem schwerwiegenden Missbrauch gesprochen werden (VI-Prot. S. 20 f.).

- 15 -

E. 4.3 Es kann nicht abschliessend gesagt werden, dass das gestörte Verhältnis zwischen den Parteien der einen oder anderen Partei anzulasten wäre. Offensichtlich spielen zahlreiche Faktoren bei der Beeinträchtigung der Vater-Tochter-Beziehung mit. Die Beklagte fühlt sich vom Kläger vernachlässigt und missverstanden. Insbesondere die fehlende Sensibilität des Klägers im Zusammenhang mit dem von ihr geltend gemachten sexuellen Missbrauch durch einen befreundeten Musiklehrer steht zwischen den Parteien. Zwar scheinen sich beide Parteien früher oder später Kontakt zueinander gewünscht zu haben. So hat die Beklagte den Kläger an seinem Geburtstag im Jahre 2010 zum Geburtstag bekocht und ihm einen Kuchen gebacken (VI-Prot. S. 5). Auf der anderen Seite hat der Kläger unbestrittenermassen den Kontakt zur Beklagten via SMS oder Facebook gesucht (VI-Prot. S. 7). Das ohnehin fragile Verhältnis zwischen den Parteien scheint aber durch das Einleiten der zahlreichen Verfahren gegen die Kindsmutter und die beiden Kinder gelitten zu haben. Der vollständige Kontaktabbruch wird seinen Ursprung aber nicht bloss darin haben, dass der Kläger seine Unterhaltspflicht abzuändern versucht. Vielmehr scheint er Folge eines langjährigen, familieninternen Konflikts gewesen zu sein, welcher durch das Abänderungsverfahren allenfalls noch verstärkt wurde. Dass das Misstrauen zwischen den Parteien immens ist, zeigt bereits die Tatsache, dass die Beklagte nicht an den vom Kläger geltend gemachten Unfall glaubt (Prot. S. 6) und der Kläger auf der anderen Seite den von der Beklagten am 28. September 2013 verübten Selbstmordversuch (vgl. Urk. 43, 49, 50 und 53/1) mit Nichtwissen bestreitet (Urk. 47). Das Verhältnis zwischen den Parteien scheint hochgradig gestört. Der Beklagten die alleinige Schuld dafür zu geben, erscheint aber verfehlt. Ob die Vorwürfe der Beklagten an den Kläger zutreffen, kann an dieser Stelle offen bleiben. Feststeht jedenfalls, dass die Beklagte den Kontakt zum Kläger nicht aus einer Laune heraus verweigert. Von einer schuldhaften Verletzung der familiären Pflichten, welche einen Unterhaltsentzug rechtfertigen würde, kann daher keine Rede sein.

E. 5 Zumutbarkeit in finanzieller Hinsicht

- 16 -

E. 5.1 Einem Elternteil können Unterhaltsleistungen an ein volljähriges Kind, das sich noch in Ausbildung befindet, grundsätzlich nur zugemutet werden, wenn ihm nach Ausrichtung der Unterhaltsleistungen noch ein Einkommen verbleibt, das den (erweiterten) Notbedarf um ungefähr 20% übersteigt (BGE 118 II 97 E. 4b/aa). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Masse befreit, als es dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Die Eigenverantwortung des volljährigen Kindes geht der Unterhaltspflicht der Eltern grundsätzlich vor und besteht unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern (BGer 5C.150/2005 vom 11.10.2005 E. 4.4.1). Soweit mit der Ausbildung vereinbar, hat das volljährige Kind demnach alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Unterhalt während der Ausbildung nach Möglichkeit selbst zu bestreiten und namentlich einem Erwerb nachzugehen (BGE 114 II 205 E. 3c). Allenfalls ist ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (BGer 5C.150/2005 vom 11.10.2005 E. 4.4.1).

E. 5.2 Vorliegend wurde der Kläger mit Scheidungsurteil vom 22. November 2005 zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 1'000.– an die Beklagte verpflichtet. Das Urteil basierte auf dem Einkommen des Klägers als Schulhauswart der Sekundarschule F._____ von netto Fr. 6'280.– pro Monat (Urk. 4/2 S. 4). Unbestrittenermassen arbeitete der Kläger bis Ende März 2009 in dieser Position. Zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Abänderungsklage am 15. Mai 2012 war der Kläger arbeitslos, fand aber per

15. Juni 2012 wieder eine Anstellung als Hauswart bei der G._____ (fortan G._____) in Luzern, womit er ein Nettoeinkommen von Fr. 4'170.– pro Monat erwirtschaftete (Urk. 13/54). Dies entspricht einer Einkommenseinbusse von Fr. 2'110.– oder 34%. Am 16. November 2012 erlitt der Kläger einen Unfall und verletzte sich an der Wirbelsäule (vgl. Urk. 13/57), was nach dem Unfallschein der H._____ Versicherung bis zum 18. April 2013 zur vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit des Klägers führte (Urk. 18). Mittlerweile belegen zahlreiche weitere

- 17 - Einträge im obgenannten Unfallschein, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis mindestens 28. Dezember 2013 andauerte (Urk. 75/1). Nach Ablauf der Sperrfrist kündigte die G._____ die Anstellung des Klägers per

31. Januar 2013. Der Kläger bezieht daher seit dem 1. Februar 2013 Taggelder der Unfallversicherung in der Höhe von Fr. 3'550.80 pro Monat (Urk. 12 S. 7 und 61/13). Dies entspricht gegenüber dem Einkommen gemäss Scheidungsurteil vom 22. November 2005 einer Einkommenseinbusse von Fr. 2'729.20 oder 44%. Der Kläger ist auch zum jetzigen Zeitpunkt noch ohne Anstellung. Er absolviert zurzeit eine von der IV finanzierte Umschulung zum Leiter Facility Management … in I._____, welche vom 14. November 2013 bis zum 6. Dezember 2014 dauert (vgl. Urk. 61/1).

E. 5.3 Es fragt sich indes, ob im vorliegenden Fall vom tatsächlichen Einkommen des Klägers auszugehen oder allenfalls ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Grundsätzlich ist für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen. Geht die Einkommensverminderung aber auf eine freiwillige und einseitige Entscheidung des Unterhaltspflichtigen zurück, ist eine solche Verschlechterung in der Regel unbeachtlich. Der Unterhaltsschuldner soll die Folgen seines einseitig getroffenen Entscheides selber tragen und nicht auf den Unterhaltsgläubiger abwälzen. Folglich ist von der bisherigen höheren Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten auszugehen und ihm dementsprechend ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 128 III 4 E. 4a; BGer 5C.163/2001 E. 2.c vom 18. Oktober 2001).

E. 5.4 Zeitspanne vom 15. Mai 2012 bis zum 15. November 2012

a) Der Kläger arbeitete ab dem 15. Juni 2012 bei der G._____ als Hauswart und verdiente Fr. 4'170.–. Der Einfachheit halber wird in der Folge die kurze Dauer vom 15. Mai 2012 bis zum 15. Juni 2012, in welcher der Kläger arbeitslos war, vernachlässigt.

- 18 -

b) Die Vorinstanz rechnete dem Kläger in dieser Zeitspanne mit Verweis auf das Bundesgerichtsurteil im Abänderungsverfahren zwischen dem Kläger und der Kindsmutter vom 21. Januar 2013 (BGer 5A_692/2012, Urk. 11) ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'800.– an. Dies wurde vom Obergericht damit begründet, dass der Kläger die Entscheidung zur Einkommensreduktion freiwillig und einseitig getroffen habe. Er habe seine gut bezahlte Stelle bei der Sekundarschule F._____ im März 2009 zwar nicht freiwillig aufgegeben. Aber anstatt sich eine gleichartige, ähnlich bezahlte Anstellung zu suchen, habe sich der Kläger mit zweifelhaften Fachkenntnissen als Garagist selbständig gemacht. Das Geschäft als Garagist sei dabei nicht zufriedenstellend verlaufen, was aber in einer ersten Phase keinen Einfluss auf die Zahlung der Unterhaltsbeiträge gehabt habe, da der Kläger aufgrund des Pensionskassenvorbezugs und des Einkommens seiner zweiten Ehefrau diese noch eine Zeitlang habe leisten können. Im Zuge der Finanzkrise - mithin Ende 2010 - sei das Geschäft aber vollends zusammengebrochen und das Pensionskassengeld gleichzeitig aufgebraucht gewesen. Anstatt sich bereits zu diesem Zeitpunkt nach einer neuen Anstellung umzusehen, habe der Kläger erst Ende 2011/Anfang 2012 mit der Suche nach einer neuen Anstellung als Hauswart begonnen. Damit habe er nicht alles in seiner Macht Stehende getan, um rechtzeitig eine neue Anstellung als Hauswart zu finden und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen. Das unternehmerische Risiko der Selbständigkeit habe der Kläger als Unterhaltsschuldner selber zu tragen. Es sei unbillig, die Einkommensreduktion einfach auf die geschiedene Frau und die Kinder abzuwälzen. Der Kläger müsse die Folgen seines Entscheides, eine Garage zu eröffnen und dadurch möglicherweise weniger Einkommen zur Verfügung zu haben, daher selber tragen. Ihm sei ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'800.– anzurechnen (Urk. 9/5).

c) Die Vorinstanz hat demnach keine eigene Prüfung mit Bezug auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens durchgeführt, sondern auf eine Berechnung aus einem anderen Verfahren abgestellt. Dies geht nicht an. Sie verletzt damit zum einen den Anspruch der Parteien auf Begründung

- 19 - des Urteils. Zum anderen liegt dem Urteil aus dem Abänderungsverfahren gegen die Kindsmutter ein anderer Sachverhalt zugrunde. Der Begründung ist nämlich zu entnehmen, dass der Kläger zum damaligen Urteilszeitpunkt noch arbeitslos war und Leistungen der Arbeitslosenkasse bezog. Dem Kläger wurde neben der riskanten Selbständigkeit zum Vorwurf gemacht, dass er nicht wieder als Hauswart tätig sei und es wurde gestützt auf die Lohnstrukturerhebung und den individuellen Lohnrechner ein hypothetisches Einkommen als Hauswart von netto Fr. 4'800.– ermittelt. Beim hier angefochtenen Urteil der Vorinstanz vom 23. April 2013 stand indes fest, dass der Kläger im Alter von 51 Jahren per 15. Juni 2012 eine Anstellung als Hauswart gefunden hatte und diese in einem 100%-Pensum ausübte. Dass er damit nicht den (in einem anderen Verfahren) hypothetisch ermittelten Verdienst von Fr. 4'800.–, sondern lediglich Fr. 4'170.– erzielte, ist durch den im Recht liegenden Arbeitsvertrag vom 13. Juni 2012 (Urk. 13/54) nachgewiesen. Dem Kläger zu unterstellen, er habe sich absichtlich eine schlecht bezahlte Stelle gesucht, ist nicht angängig. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger eine Stelle mit höherem Verdienst - hätte es sie gegeben - angenommen hätte. In diesem Sinn ist von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens während der Dauer vom 15. Mai 2012 bis 15. November 2012 abzusehen und von den tatsächlichen Einkünften von Fr. 4'170.– auszugehen.

E. 5.5 Zeitspanne vom 16. November 2012 bis 31. Januar 2013 Die Vorinstanz rechnete dem Kläger in der ersten Phase der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit den effektiv von der Arbeitgeberin bezahlten Lohn von Fr. 4'170.– an. Dies blieb unangefochten und ist korrekt.

E. 5.6 Zeitspanne vom 1. Februar 2013 bis 31. April 2013 Für die zweite Phase der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit nach erfolgter Kündigung der Anstellung durch die Arbeitgeberin rechnete die Vorinstanz dem Kläger die effektiv bezogenen Leistungen aus der Taggeldversicherung

- 20 - von Fr. 3'550.80 pro Monat an. Dies blieb unangefochten und ist ebenso korrekt.

E. 5.7 Zeitspanne vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2013

a) Die Vorinstanz rechnete dem Kläger ab dem 1. Mai 2013 ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50% von Fr. 2'400.– sowie die hälftigen Leistungen aus der Taggeldversicherung im Umfang von Fr. 1'775.40 an. Dies begründete sie damit, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers nur bis zum 18. April 2013 belegt und daher unklar sei, ob diese 100%ige Arbeitsunfähigkeit danach andauere. Soweit es ein Nichtmediziner beurteilen könne, habe der Kläger bei seinem Unfall grosses Glück gehabt. Ob er durch den Unfall bleibend beeinträchtigt sein werde, könne nicht beurteilt werden, da der in Aussicht gestellte Arztbericht über die Konsultation vom 28. März 2013 bis zum Urteilszeitpunkt nicht beim Gericht eingetroffen sei. Es sei daher von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Mai 2013 auszugehen (Urk. 23 S. 10 und 12).

b) Der Kläger wehrt sich berufungsweise gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens im Umfang von 50%. Er bezeichnet die Vorgehensweise der Vorinstanz als willkürlich. Er habe im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass bis auf Weiteres von den Taggeldern als einzigem Einkommen auszugehen sei, da er bis 18. März 2013 100% arbeitsunfähig und eine Anmeldung bei der IV erfolgt sei und auch die H._____ Versicherung von einer noch längeren Arbeitsunfähigkeit ausgehe. Die Vorinstanz habe den Kläger in diesem Zusammenhang aufgefordert, den Bericht über das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung vom 22. bzw.

28. März 2013 einzureichen. Dieser Bericht vom 23. Mai 2013 liege inzwischen vor (Urk. 26/2), aber die Vorinstanz habe das Urteil bereits am

23. April 2013 ohne Kenntnis des Berichts erlassen und zum künftigen

- 21 - Gesundheitszustand des Klägers eigene, unfundierte und in der Sache völlig unzutreffende Mutmassungen angestellt. Dem Bericht von Dr. med. J._____ könne entnommen werden, dass dem Kläger ab dem 1. Mai 2013 eine "behinderungsangepasste Tätigkeit" zu 50% zugemutet werden könne. Zumutbar sei demnach eine körperlich leichte Tätigkeit in WS-adaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als fünf Kilogramm kurzfristig und zwei Kilogramm längerfristig (Urk. 2 S. 26/2). Damit sei klar, dass der Kläger nie mehr als Hauswart werde tätig sein können. Dr. med. J._____ halte denn auch fest, dass in der angestammten Tätigkeit eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu 100% bestehe. Auch wenn davon ausgegangen würde, dass der Kläger ab dem 1. Mai 2013 in einem behinderungsangepassten Umfeld zu 50% arbeitsfähig sei, müsse der Kläger zunächst eine solche Stelle finden. Angesichts des Alters, der fehlenden Berufserfahrungen und der mangelnden Deutschkenntnissen sei dies aber nahezu unmöglich. Der Kläger werde daher längerfristig nicht erwerbstätig sein, weil er keine Stelle finden werde, weshalb ihm lediglich die Taggelder der Unfallversicherung als Einkommen anzurechnen seien. Sollte er wider Erwarten eine Stelle finden, könne von einem Einkommen von nicht mehr als Fr. 3'000.– pro Monat ausgegangen werden (Urk. 22 S. 15-19).

c) Der medizinische Bericht von Dr. med. J._____ datiert vom 23. Mai 2013 und stellt in diesem Sinne ein zulässiges Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO dar. Darin wird festgehalten, dass der Kläger sechs Monate nach dem Unfall - also ab dem 1. Mai 2013 - in einem behinderungsangepassten Arbeitsumfeld zu 50% arbeitsfähig sei. Im angestammten Tätigkeitsbereich gelte der Kläger seit dem Unfall als arbeitsunfähig. Als behinderungsangepasst würden körperlich leichte Tätigkeiten in WS-adaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere ohne Heben von schweren Lasten (nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig) gelten (Urk. 26/2). Diese medizinische Prognose von Dr. med. J._____

- 22 - scheint zu positiv ausgefallen zu sein. Nach dem neusten Eintrag im Unfallschein des Klägers vom 4. Januar 2014 gilt er bis zum 31. Dezember 2013 als zu 100% arbeitsunfähig (Urk. 75/1). Auch beim Unfallschein handelt es sich um ein zulässiges Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO. Vor diesem Hintergrund kann dem Kläger entgegen der vorinstanzlichen Ansicht für die Zeitspanne vom 1. Mai 2012 bis 31. Dezember 2013 kein hypothetisches Einkommen für eine 50%ige Arbeitstätigkeit angerechnet werden. Vielmehr ist von den effektiven Bezügen der Taggeldversicherung im Betrag von Fr. 3'550.80 auszugehen.

E. 5.8 Zeitspanne vom 1. Januar 2014 bis auf Weiteres

a) Die Vorinstanz ist beim Kläger ab dem 1. Januar 2014 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit und entsprechend von einem Einkommen von Fr. 4'800.– ausgegangen.

b) Mit Blick auf das medizinische Gutachten von Dr. med. J._____, welcher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit dauerhaft ausschliesst, erweist sich die vorinstanzliche Annahme als unzutreffend. Der Kläger wird nicht mehr 100% arbeiten können und schon gar nicht in seinem angestammten Beruf als Hauswart. Er wird in einem behinderungsangepassten Arbeitsumfeld eine 50%ige Beschäftigung ausüben und von der IV unterstützt werden müssen. Der Kläger absolviert zurzeit mit der Unterstützung der IV eine Umschulung zum Leiter Facility Management. Diese Umschulung dauert vom 14. November 2013 bis zum 6. Dezember 2014 (Urk. 61/1). Während der Absolvierung dieser Umschulung, im Rahmen welcher der Kläger täglich von F._____ nach I._____ reisen muss (vgl. Urk. 61/1 S. 1), kann dem Kläger kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sondern es ist weiterhin von den Einkünften aus der Taggeldversicherung auszugehen. Der Beklagten ist zwar insofern zuzustimmen, dass es dem Kläger nach Beendigung der Umschulung möglich sein wird, ein höheres Einkommen zu erzielen, als dies durch den alleinigen Bezug von Taggeldern der Unfallversicherung der Fall ist (so die Beklagte in Urk. 63). Die Weiterbildung des Klägers wird aber erst im Dezember 2014 und damit rund drei Monate

- 23 - nach dem Lehrabschluss der Beklagten beendet sein (vgl. Urk. 9/2). Nach Abschluss der Lehre zur Kleinkindererzieherin wird die Beklagte aber ihre angemessene Ausbildung beendet und entsprechend keinen Anspruch auf Mündigenunterhalt mehr haben. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen zum mutmasslichen Einkommen des Klägers nach Beendigung der Umschulung zum Leiter Facility Management.

c) Dem Kläger sind daher auch ab dem 24. November 2013 die Leistungen der Taggeldversicherung im Betrag von Fr. 3'550.80 als Einkommen anzurechnen.

E. 5.9 Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass beim Kläger in der Zeit vom

15. Mai 2012 bis zum 31. Januar 2013 von einer Einkommenseinbusse von 34% und vom 1. Februar 2013 bis zum Abschluss seiner Umschulung zum Leiter Facility Management von einer solchen von 44% auszugehen ist. Dies stellt eine erhebliche und dauerhafte Einkommensverschlechterung beim Kläger dar. Eine solche führt für sich allein aber nicht zwangsläufig zu einer Herabsetzung der Unterhaltsrente. Der Abänderungsrichter hat viel mehr nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) zu entscheiden, ob die zur Begründung vorgebrachte neue Sachlage, falls sie sich wirklich als neu erweist, eine Neubeurteilung von Bestand oder Höhe der Rentenverpflichtung rechtfertige und in welchem Ausmass eine allenfalls begründete Herabsetzung der Rente zu erfolgen habe (BGer 5C.163/2001 vom 18. Oktober 2001, Erw. 2.d. m.w.H.). Hierfür ist auch zu untersuchen, ob die Verminderung des Einkommens durch eine allfällige Verminderung des Bedarfs aufgehoben wird.

E. 5.10 Für die Berechnung des klägerischen Bedarfs sind, auch unter Berücksichtigung der Neuverheiratung des Klägers, die aktuellen Bedarfszahlen heranzuziehen (BGE 137 III 59 E. 4.2.2).

a) Die Scheidungskonvention vom 22. November 2005 ging von einem Bedarf des Klägers (ohne Steuern) von gesamthaft Fr. 3'198.– aus (Urk. 9/5 S. 14).

- 24 - Die Vorinstanz ging von einem massgebenden Bedarf des Klägers von Fr. 2'203.20 (bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit) resp. Fr. 2'303.20 (bei 50%iger Erwerbstätigkeit) resp. Fr. 2'503.20 (bei 100%iger Erwerbstätigkeit) aus (Urk. 23 S. 14). Der Kläger liess den von der Vorinstanz berechneten Bedarf unangefochten, mit Ausnahme der Position für Steuerbetreffnisse. Er stellt sich auf den Standpunkt, die von der Vorinstanz berücksichtigten Fr. 185.– seien zu tief angesetzt. Vielmehr sei ein Betrag von Fr. 292.50 angemessen. Soweit ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde, seien ihm zusätzlich die Kosten für auswärtige Verpflegung (Fr. 220.– bei 100%iger Erwerbstätigkeit) sowie Arbeitswegkosten (Fr. 500.– bei 100%iger Erwerbstätigkeit) im Bedarf anzurechnen.

b) Im Jahre 2012 betrug das Einkommen des Klägers und seiner Ehefrau rund Fr. 71'000.–. Angesichts der in Betracht fallenden Abzüge von Fr. 15'600.– für die Unterhaltsleistungen an den Sohn E._____ und die Exfrau des Klägers, Fr. 10'000.– für Berufsauslagen, Fr. 4'800.– für Krankenkassenprämien und Fr. 5'900.– wegen der Erwerbstätigkeit beider Ehegatten ist von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 35'000.– auszugehen. Dies entspricht einer jährlichen Steuerbelastung von rund Fr. 1'400.– (Staats- und Gemeindesteuern) resp. Fr. 67.– (Bundessteuer), wovon die Hälfte - mithin monatlich rund Fr. 60.– - auf den Kläger entfallen. Im Jahre 2013 betrug das Gesamteinkommen des Klägers und seiner Ehefrau rund Fr. 79'000.–. Die zu leistenden Alimente betrugen geschätzte Fr. 8'000.–. Die Berufsauslagen reduzieren sich auf schätzungsweise die Hälfte. Der Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten kann auch bei einem Erwerbsersatzeinkommen geltend gemacht werden. Somit belief sich das steuerbare Einkommen des Klägers und seiner Ehefrau auf rund Fr. 55'000.–. Dies entspricht einer jährlichen Steuerbelastung von rund Fr. 3'486.– (Staats- und Gemeindesteuern) resp. Fr. 308.– (Bundessteuer), wovon die Hälfte - mithin monatlich rund Fr. 158.– - auf den Kläger entfallen.

- 25 - Der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag von Fr. 185.– ist demnach in beiden Jahren eigentlich zu hoch. Mangels einer konkreten Rüge der Beklagten zur vorinstanzlichen Berechnung der Steuern bleibt es indes bei dem von der Vorinstanz eingesetzten Betrag. Die Beklagte macht einzig geltend, die Steuern gehörten nicht zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum (Urk. 29 S. 9). Bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners beim Mündigenunterhalt sind die Steuern aber zu berücksichtigen.

c) Mit Bezug auf die arbeitsbedingten Kosten sind dem Kläger für die Zeit vom

15. Juni 2012 bis zum 15. November 2012, als er einer 100%igen Tätigkeit als Hauswart in Luzern nachgegangen war, die Kosten für den Arbeitsweg von Fr. 259.– anzurechnen. Der Kläger hat diese Ausgaben im vorinstanzlichen Verfahren belegt (Urk. 14). Die Kosten für die geltend gemachte auswärtige Verpflegung sind hingegen nicht zu berücksichtigen, da der Kläger selber angibt, vom Arbeitgeber eine Verpflegungspauschale erhalten zu haben (Urk. 12 S. 6). Da der Kläger seit dem 16. November 2012 nicht mehr erwerbstätig ist und die momentan durchgeführte Umschulung von der IV bezahlt wird, sind ihm im Weiteren keine arbeitsbedingten Kosten im Bedarf anzurechnen.

d) Beim Kläger ist für die Zeitspanne seiner 100%igen Erwerbstätigkeit, mithin vom 15. Juni 2012 bis zum 15. November 2012, von folgenden Bedarfszahlen auszugehen: Grundbetrag Fr. 0'850.00 Mietzinsanteil Fr. 0'844.00 Krankenkasse Fr. 0'206.20 Hausrat- und Haftpflicht Fr. 0'018.00 Mobilitätskosten Fr. 0'259.00

- 26 - Radio/TV/Telefon Fr. 0'100.00 Steuern Fr. 0'185.00 Total Fr. 2'462.20 Auf dem Grundbetrag ist ein Zuschlag von 20% zu gewähren (BGer 5A_785/2010 Erw. 4.1). Damit resultiert ein massgebender Bedarf von Fr. 2'632.20.

e) Für die Zeitspanne vom 16. November 2012 bis zum 6. Dezember 2014 (Ende der Umschulung), in welcher der Kläger keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist von folgenden Bedarfszahlen auszugehen: Grundbetrag Fr. 0'850.00 Mietzinsanteil Fr. 0'844.00 Krankenkasse Fr. 0'206.20 Hausrat- und Haftpflicht Fr. 0'018.00 Radio/TV/Telefon Fr. 0'100.00 Steuern Fr. 0185.00 Total Fr. 2'203.20 Unter Berücksichtigung des Zuschlages von 20% resultiert daraus ein mass- gebender Bedarf von Fr. 2'373.20.

E. 5.11 Dem ursprünglichen Einkommen des Klägers von monatlich Fr. 6'280.– stand ein Bedarf von rund Fr. 3'200.– gegenüber. Im Abänderungsverfahren ist neu von einem Einkommen von Fr. 4'170.– in einer ersten Phase und Fr. 3'550.– in einer zweiten Phase sowie einem Bedarf zwischen Fr. 2'373.– und Fr. 2'632.– auszugehen. Das Einkommen verringerte sich demnach zwischen 34% und 44%, während der Bedarf sich zwischen 18% und 26%

- 27 - verringerte. Dies stellt eine erhebliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse dar, welche eine Abänderung der ursprünglich festgesetzten Unterhaltsverpflichtung rechtfertigt.

E. 6 Konkrete Festsetzung der Unterhaltsbeiträge

E. 6.1 Ungedeckter Bedarf der Beklagten

a) Grundsätzlich geht die Eigenverantwortung des Kindes der Unterhaltspflicht der Eltern vor. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist es der Beklagten nicht zuzumuten, neben ihrer Lehre einem zusätzlichen Arbeitserwerb nachzugehen, um ihren Bedarf decken zu können. Hingegen hat sie ihren Bedarf so weit als möglich aus ihrem Arbeitserwerb zu decken (Urk. 23 S. 19).

b) Der Beklagte erzielt im ersten Lehrjahr ein Einkommen von netto Fr. 700.25, im zweiten Lehrjahr ein solches von Fr. 950.35 und im dritten Lehrjahr ein solches von Fr. 1'200.40 (vgl. Urk. 23 S. 17). Wie bei der ursprünglichen Festsetzung des Unterhaltsbeitrages gemäss Art. 285 ZGB ist der Eigenverdienst des Kindes nicht voll anzurechnen, sondern nur angemessen zu berücksichtigen. In der Lehre wird ein Freibetrag zwischen 20% und 40% des Lehrlingslohns postuliert (Summenmatter, in: FamPra 2012, S. 38, S. 60; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 276 N 35). Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich ein Freibetrag von 30%. Die Eigenversorgungsquote der Beklagten liegt demnach im ersten Lehrjahr bei Fr. 490.– (70% von Fr. 700.25), im zweiten Lehrjahr bei Fr. 665.– (70% von Fr. 950.35) und im dritten Lehrjahr bei Fr. 840.– (70% von Fr. 1'200.40).

c) Den Bedarf der Beklagten hat die Vorinstanz auf Fr. 1'975.– festgesetzt. Der Kläger kritisiert in diesem Zusammenhang die Berücksichtigung des Grundbetrages von Fr. 1'100.–, da für ein Kind, auch wenn es über 18 Jahren alt sei, bis zum Abschluss der Erstausbildung ein Grundbetrag von

- 28 - Fr. 600.– anzurechnen sei, sofern es im Haushalt mit einem Elternteil lebe (Urk. 22 S. 25). Der Einwand geht fehl (BGer 5C.150/2005, Erw. 4.2.2). Der Kläger kritisiert die Berücksichtigung des Betrages von Fr. 80.– für auswärtige Verpflegung. Die Beklagte habe sich lediglich ein Mal unter der Woche in der Schule auswärts zu verpflegen, da sie an den übrigen vier Tagen in der Kindertagesstätte gratis Verpflegung erhalte. Im Grundbetrag sei ein Betrag von Fr. 5.– pro Mittagessen enthalten, weshalb die Beklagte vier Mal pro Woche diesen Betrag sparen könne und ihr nur an einem Tag in der Woche Mehrauslagen für die auswärtige Mittagsverpflegung anfallen würden (Urk. 22 S. 25 f.). Die Beklagte besucht die Schule an eineinhalb Tagen in der Woche (VI-Prot. S. 7). Auch am Tag, an welchem der Schulbesuch nur den halben Tag ausfüllt, hat sich die Beklagte zu verpflegen. Eine Rückkehr nach Hause, um das Mittagessen dort einzunehmen, fällt ausser Betracht, da die Beklagte am Nachmittag wieder an ihrem Arbeitsplatz sein muss und daher die Zeit nicht ausreicht, um die Mittagspause zu Hause zu verbringen. Es ist davon auszugehen, dass die auswärtige Verpflegung der Beklagten an zwei Tagen unter der Woche rund Fr. 20.– pro Mittag und somit Fr. 40.– pro Woche kosten wird. Selbst wenn sie durch die Verköstigung am Arbeitsplatz an drei Tagen Fr. 15.– einspart (weil Fr. 5.– im Grundbetrag enthalten sind), hat die Beklagte Mehrauslagen von Fr. 15.– pro Woche und damit Fr. 60.– pro Monat. Dieser Betrag ist im Bedarf der Beklagten zu berücksichtigen. Schliesslich will der Kläger die Steuerbelastung der Beklagten anstatt wie von der Vorinstanz auf Fr. 20.– auf Fr. 10.– veranschlagen (Urk. 22 S. 26). Dieser Einwand scheitert schon an der Geringfügigkeit des Betrages. Der Bedarf der Beklagten beläuft sich somit auf Fr. 1'955.–.

d) Der durch ihren Arbeitserwerb ungedeckte Bedarf der Beklagten beträgt demnach im ersten Lehrjahr Fr. 1'465.–, im zweiten Lehrjahr Fr. 1'290.– und im dritten Lehrjahr Fr. 1'115.–.

- 29 -

e) Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe mit Erreichen der Volljährigkeit die von den Kindseltern angelegte …-Fondssparplanversicherung im Betrag von Fr. 6'000.– ausbezahlt erhalten. Sie sei verpflichtet, dieses Geld zur Deckung der Lebenshaltungskosten zu verwenden (VI-Prot. S. 15 und Urk. 22 S. 26 f.). Die Parteien führen übereinstimmend aus, dass der Beklagten die Versicherungssumme der …-Fondssparplanversicherung mit Erreichen der Volljährigkeit ausbezahlt wurde (VI-Prot. S. 15 f.). Die Beklagte erhielt mithin am tt.mm.2010 einen Betrag von rund Fr. 6'000.–. Angesichts der Tatsache, dass die Beklagte - wie eben aufgezeigt - ihren Barunterhalt mit ihrem Lehrlingslohn (geschweige denn mit ihrem Praktikantenlohn) nicht zu decken vermag und daher monatliche Fehlbeträge resultieren, muss davon ausgegangen werden, dass die Fr. 6'000.– in den rund zwei Jahren seit der Auszahlung des Betrages bis zur Einreichung der Abänderungsklage aufgebraucht wurden. Eine Berücksichtigung des Betrages auf Seiten der Beklagten fällt damit ausser Betracht. Es bleibt daher beim unter Ziffer 6.1.d ermittelten ungedeckten Barbedarf der Beklagten.

E. 6.2 Leistungsfähigkeit des Klägers Die Leistungsfähigkeit des Klägers ist in Phasen zu berechnen, da sowohl sein Einkommen wie auch sein Bedarf unstet ist.

a) Zeitspanne vom 15. Mai 2012 bis 15. November 2012 Dem Einkommen des Klägers von Fr. 4'170.– stand in dieser Phase ein Bedarf von Fr. 2'632.– gegenüber. Zusätzlich hatte der Kläger in dieser Zeitspanne für die Mutter der Beklagten Fr. 300.– und für den Sohn E._____ Fr. 1'000.– zu bezahlen (vgl. Urk. 9/1). Diese Unterhaltsverpflichtungen gehen dem Mündigenunterhalt vor und sind daher im Bedarf des Klägers zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der vorgehenden Unterhaltsleistungen an die Mutter und den Sohn E._____ stehen sich ein Einkommen von Fr. 4'170.– und ein Bedarf von Fr. 3'932.– gegenüber. Dem

- 30 - Kläger verbleibt damit ein Überschuss von Fr. 240.–. In diesem Umfang kann sich der Kläger am ungedeckten Bedarf der Beklagten beteiligen.

b) Zeitspanne vom 16. November 2012 bis 31. Dezember 2012 Dem Einkommen des Klägers von Fr. 4'170.– stand in dieser Phase ein Bedarf von Fr. 2'373.– gegenüber. Zusätzlich hatte der Kläger in dieser Zeitspanne für die Mutter der Beklagten Fr. 300.– und für den Sohn E._____ Fr. 1'000.– zu bezahlen. Diese Unterhaltsverpflichtungen gehen dem Mündigenunterhalt vor und sind daher im Bedarf des Klägers zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der vorgehenden Unterhaltsleistungen an die Mutter und den Sohn E._____ stehen sich ein Einkommen von Fr. 4'170.– und ein Bedarf von Fr. 3'673.– gegenüber. Dem Kläger verbleibt damit ein Überschuss von rund Fr. 500.–.

c) Zeitspanne vom 1. Januar 2013 bis 31. Januar 2013 Der Unterhaltsbeitrag für den Sohn E._____ ist ab Januar 2013 nicht mehr zu berücksichtigen, da E._____ im … [Monat] 2012 volljährig und im Dezember 2012 gegen ihn eine Abänderungsklage anhängig gemacht worden ist (Urk. 13/69). Die Beklagte und E._____ sind ab diesem Zeitpunkt mit Bezug auf den Mündigenunterhalt gleich zu behandeln. Unter Berücksichtigung der Unterhaltsleistung an die Mutter stehen sich ein Einkommen von Fr. 4'170.– und ein Bedarf von Fr. 2'673.– gegenüber. Dem Kläger verbleibt damit ein Überschuss von rund Fr. 1'500.–.

d) Zeitspanne vom 1. Februar 2013 bis 31. September 2013 Dem Einkommen des Klägers von Fr. 3'550.80 steht ein Bedarf von Fr. 2'373.20. gegenüber. Zusätzlich hat der Kläger in dieser Zeitspanne für die Mutter der Beklagten Fr. 300.– zu bezahlen. Diese Unterhaltsverpflichtung geht dem Mündigenunterhalt vor und ist daher im Bedarf des Klägers zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag für den Sohn E._____ ist - wie bereits erwähnt - nicht mehr zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Unterhaltsleistung an die Mutter stehen sich ein

- 31 - Einkommen von Fr. 3'550.80 und ein Bedarf von Fr. 2'673.20 gegenüber. Dem Kläger verbleibt damit ein Überschuss von rund Fr. 877.–.

e) Zeitspanne vom 1. Oktober 2013 bis 6. Dezember 2014 Dem Einkommen des Klägers von Fr. 3'550.80 steht ein Bedarf von Fr. 2'373.20 gegenüber. Ab dem 1. Oktober 2013 entfällt die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Mutter der Beklagten (vgl. Urk. 9/1). Dem Kläger verbleibt damit ein Überschuss von rund Fr. 1'177.–.

E. 6.3 Leistungsfähigkeit der Kindsmutter Die Mutter der Beklagten hat - wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit einen Beitrag an den Unterhalt der Beklagten zu erbringen.

a) Die Kindsmutter verdient mit einem 70%-Pensum ein Nettoeinkommen von Fr. 3'800.– pro Monat (vgl. Urk. 12 S. 15, VI-Prot. S. 8). Der Kläger verlangt die Aufstockung auf ein 100% Pensum, da es der Kindsmutter in Anbetracht der Tatsache, dass die beiden Kinder mittlerweile volljährig seien, zuzumuten sei, vollzeitlich erwerbstätig zu sein (Urk. 22 S. 28-30). Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Im vorliegenden Fall präsentiert sich die Sachlage indes seit dem (erneuten) Selbstmordversuch der Beklagten am

28. September 2013 (vgl. Urk. 43, 49, 50 und 53/1) anders. Die Beklagte ist offensichtlich auch nach Erreichen der Mündigkeit in erhöhtem Masse auf die Betreuung und Unterstützung ihrer Mutter angewiesen. Von einer Aufstockung des 70%-Pensums ist daher bereits vor diesem Hintergrund abzusehen. Im Weiteren befand sich die Kindsmutter vom 29. April bis 1. Juni 2013 aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode in stationärer Behandlung in der Klinik K._____ (Urk. 31/14 und 36/5). Sie war daher vom

29. April bis zum 3. Juni 2013 zu 100% arbeitsunfähig. Ab dem 3. Juni 2013 wurde bis zum 16. Juni 2013 von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 40%

- 32 - ausgegangen. Die weitere Einschätzung für die Zeit ab dem 17. Juni 2013 erfolgte gemäss Austrittsbericht durch den weiterbehandelnden Arzt (Urk. 36/5). Die Arbeitgeberin der Kindsmutter bestätigt sodann, dass Letztere ihre Arbeit seit dem Selbstmordversuch ihrer Tochter in reduziertem Masse fortführe (Urk. 50). Aus diesen Unterlagen erhellt, dass die Kindsmutter neben der zeitintensiven Betreuung der psychisch kranken Beklagten auch mit ihrem eigenen Gesundheitszustand zu kämpfen hat. Nichtsdestotrotz geht sie einer Erwerbstätigkeit nach. Es erscheint aber klar, dass eine Aufstockung des vertraglichen Arbeitspensums von 70% auf 100% ausser Frage steht. Ein Vollzeitpensum ist der Kindsmutter unter den gegebenen Umständen zurzeit nicht zumutbar. Da konkrete Behauptungen der Beklagten zum derzeitigen Pensum fehlen, ist in der Folge vom vertraglich vereinbarten Pensum von 70% und einem Einkommen von Fr. 3'800.– auszugehen. Grundsätzlich erhält die Kindsmutter vom Kläger bis zum 30. September 2013 Unterhaltsbeiträge im Betrag von Fr. 300.–, welche zu ihrem Einkommen hinzuzurechnen sind. Da der Kläger diese Unterhaltsbeiträge indes seit geraumer Zeit nicht leistet, ist ausnahmsweise von deren Berücksichtigung im Einkommen der Kindsmutter abzusehen.

b) Der Bedarf der Kindsmutter wurde von der Vorinstanz nicht ermittelt. Der Kläger bezifferte diesen auf Fr. 1'929.90 (vgl. Urk. 12 S. 15 f.). Die Beklagte bestreitet die vom Kläger in diesem Zusammenhang verwendeten Bedarfszahlen (VI-Prot. S. 4). Der Bedarf der Kindsmutter setzt sich folgendermassen zusammen:

1) Grundbetrag Fr. 1'100.00

2) Mietzinsanteil Fr. 0935.00

3) Krankenkasse Fr. 0'261.00

4) Hausrat- und Fr. 0'018.00

- 33 - Haftpflichtversicherung

5) Radio/TV/Telefon Fr. 0'159.00

6) Steuern Fr. 0255.00

7) Zuschlag von 20% auf dem Fr. 0'220.00 Grundbetrag Total Fr. 2'948.00 ad1) Der Grundbetrag ergibt sich aus den Richtlinien. ad2) Der ausgewiesene Mietzins beträgt Fr. 2'423.– (vgl. Urk. 9/13). Der Kläger behauptet, die Kindsmutter erziele mit der Untervermietung eines Zimmers Fr. 1'000.–. Belege für diese Behauptung fehlen. Die Beklagte hat diese Ausführungen bestritten und angegeben, lediglich Fr. 500.– aus der Vermietung eines Zimmers zu erhalten (VI-Prot. S. 6). Vor diesem Hintergrund ist von einem Mietzins von Fr. 1'923.– auszugehen. Bei einem Anteil der Kinder von je Fr. 493.65 – diese Position im Notbedarf der Beklagten wurde im Berufungsverfahren nicht beanstandet – resultiert für die Kindsmutter ein Restbetrag von Fr. 975.–, was auch unter Berücksichtigung ihrer höheren Leistungsfähigkeit gegenüber den Kindern als angemessen erscheint. ad3) Die Krankenkassenprämie der Kindsmutter beträgt Fr. 261.– (Urk. 9/14). Entgegen der Ansicht des Klägers (Urk. 12 S. 16) ist bei einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 38'000.– für Einzelpersonen keine Prämienverbilligung erhältlich (vgl. www.svaH._____.ch/pdf/IPV2014). ad4) Der Betrag für Hausrat- und Haftpflichtversicherung ist gerichtsnotorisch. ad5) Der Kläger anerkennt den Betrag von Fr. 159.– für Kommunikationskosten und Billag (Urk. 12 S. 16), weshalb dieser Betrag einzusetzen ist.

- 34 - ad6) Bei einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 38'000.– ist mit einer Steuerbelastung von Fr. 3'055.– zu rechnen (vgl. www.steueramt.zh.ch), was einem monatlichen Betrag von (gerundet) Fr. 255.– entspricht. ad7) Bei der Kindsmutter ist wie beim Kläger von einem Zuschlag von 20% auf dem Grundbetrag auszugehen.

c) Der Kindsmutter verbleibt nach der Deckung ihres Bedarfes ein Überschuss von 852.–.

E. 6.4 Haben beide Elternteile für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, so sind ihre Anteile proportional zu ihrer Leistungsfähigkeit festzulegen (BSK ZGB I- Breitschmid, Art. 285 N 16).

a) Zeitspanne vom 15. Mai 2012 bis 31. Oktober 2012 (1./2. Lehrjahr) Dem Kläger verbleibt in dieser Zeitspanne ein Überschuss von Fr. 240.–, welchen er als Beitrag an den ungedeckten Bedarf der Beklagten zu leisten hat.

b) Zeitspanne vom 1. November 2012 bis 31. Dezember 2012 (2. Lehrjahr) In Anbetracht der verfügbaren Mittel des Klägers von Fr. 500.– und der Leistungsfähigkeit der Kindsmutter von Fr. 852.– wäre der Kläger in der Lage, sich mit Fr. 477.– am ungedeckten Bedarf der Beklagten in Höhe von Fr. 1'290.– zu beteiligen. Zufolge des Verbots der reformatio in peius bleibt es aber beim von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeitrag von Fr. 230.–.

c) Zeitspanne vom 1. Januar 2013 bis 31. Januar 2013 (2. Lehrjahr) In Anbetracht der verfügbaren Mittel des Klägers von Fr. 1'500.– bzw. wegen der Gleichbehandlung der beiden mündigen Kinder von Fr. 750.– und der

- 35 - Leistungsfähigkeit der Kindsmutter von rund Fr. 852.– hat sich der Kläger am ungedeckten Bedarf der Beklagten - wie von der Vorinstanz festgesetzt - mit Fr. 600.– zu beteiligen.

d) Zeitspanne vom 1. Februar 2013 bis 30. April 2013 (2. Lehrjahr) In Anbetracht der verfügbaren Mittel des Klägers von Fr. 877.– bzw. wegen der Gleichbehandlung der beiden mündigen Kinder von Fr. 438.– und der Leistungsfähigkeit der Kindsmutter von Fr. 852.– wäre der Kläger in der Lage, sich mit Fr. 438.– am ungedeckten Bedarf der Beklagten in Höhe von Fr. 1'290.– zu beteiligen. Zufolge des Verbots der reformatio in peius bleibt es aber beim von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeitrag von Fr. 300.–.

e) Zeitspanne vom 1. Mai 2013 bis 20. August 2013 (2. Lehrjahr) In Anbetracht der verfügbaren Mittel des Klägers von Fr. 877.– bzw. wegen der Gleichbehandlung der beiden mündigen Kinder von Fr. 438.– und der Leistungsfähigkeit der Kindsmutter von Fr. 852.– hat sich der Kläger am ungedeckten Bedarf der Beklagten von Fr. 1'290.– mit Fr. 440.– zu beteiligen.

f) Zeitspanne vom 21. August 2013 bis 31. September 2013 (3. Lehrjahr) In Anbetracht der verfügbaren Mittel des Klägers von Fr. 877.– bzw. wegen der Gleichbehandlung der beiden mündigen Kinder von Fr. 438.– und der Leistungsfähigkeit der Kindsmutter von Fr. 852.– hat sich der Kläger am ungedeckten Bedarf der Beklagten von Fr. 1'115.– mit Fr. 380.– zu beteiligen.

g) Zeitspanne ab 1. Oktober 2013 (3. Lehrjahr)

- 36 - In Anbetracht der verfügbaren Mittel des Klägers von Fr. 1'177.– bzw. wegen der Gleichbehandlung der beiden mündigen Kinder von Fr. 588.– und der Leistungsfähigkeit der Kindsmutter von Fr. 852.– hat sich der Kläger am ungedeckten Bedarf der Beklagten von Fr. 1'115.– mit Fr. 450.– zu beteiligen.

E. 7 Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger im Umfang von 4/5 und der Beklagten im Umfang von 1/5 auferlegt. Der auf den Kläger entfallende Kostenanteil wird zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

E. 7.1 Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers ist zufolge seiner verschlechterten finanziellen Verhältnisse abzuändern und der Kläger neu zu verpflichten, der Beklagten folgende, monatlich im Voraus zu bezahlende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- Fr. 240.– vom 15. Mai 2012 bis 31. Oktober 2012

- Fr. 230.– vom 1. November 2012 bis 31. Dezember 2012;

- Fr. 600.– vom 1. Januar 2013 bis 31. Januar 2013;

- Fr. 300.– vom 1. Februar 2013 bis 30. April 2013;

- Fr. 440.– vom 1. Mai 2013 bis 20. August 2013;

- Fr. 380.– vom 21. August 2013 bis 31. September 2013;

- Fr. 450.– vom 1. Oktober 2013 bis zum Abschluss der Ausbildung.

E. 7.2 Hinzu kommen gesetzliche oder vertraglich geschuldete Kinder- sowie Ausbildungszulagen, soweit diese nicht von der Kindsmutter bezogen werden.

E. 7.3 Sollte die Ausbildung der Beklagten entgegen der vertraglichen Vereinbarung (Urk. 72/13) länger als bis zum 21. August 2014 dauern und der Kläger dank seiner Umschulung zur Erzielung eines höheren Einkommens in der Lage sein, ist die Beklagte auf ein Abänderungsverfahren zu verweisen. F. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu befinden.

- 37 -

2. Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr unangefochten auf Fr. 4'750.– fest und auferlegte diese dem Kläger. Der Kläger verlangt eine Kostenauflage nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen (Urk. 22 S. 30). Der Kläger verlangte im erstinstanzlichen Verfahren die Aufhebung seiner Unterhaltsverpflichtung ab dem 4. April 2011. Ausgehend von einer Unterhaltsverpflichtung bis zum Abschluss der Lehre als Kleinkindererzieherin im August 2014 sind daher 40 Monate à Fr. 1'000.– vom Abänderungsbegehren des Klägers betroffen. Mit Blick auf die Zeitdauer vom 4. April 2011 bis zum 15. Mai 2012 ist das Abänderungsbegehren abzuweisen, da eine rückwirkende Abänderung durch den Unterhaltspflichtigen ausser Betracht fällt. Im Übrigen ist das Abänderungsbegehren teilweise gutzuheissen und die Unterhaltsbeiträge sind anzupassen. Gesamthaft wird der Kläger nach erfolgter Korrektur des angefochtenen Urteils zu einer Unterhaltsleistung von gesamthaft rund Fr. 23'000.– verpflichtet. Vor diesem Hintergrund sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Kläger zu 3/5 und der Beklagten zu 2/5 aufzuerlegen. Mangels eines entsprechenden Antrages ist der Beklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen.

3. Im Berufungsverfahren ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Der Kläger verlangte auch im Berufungsverfahren die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht für die gesamte Zeitspanne vom 4. April 2011 bis zum Abschluss der Ausbildung der Beklagten. Die Beklagte schloss auf Abweisung der Berufung und verlangte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, mit welchem der Beklagten gesamthaft Unterhaltsleistungen von Fr. 29'880.– zugesprochen wurden. Nach erfolgter Korrektur wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten gesamthaft Fr. 23'000.– zu bezahlen. Der Kläger unterliegt daher im Umfang von 4/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Kläger daher im Umfang von 4/5 und der Beklagten im Umfang von 1/5 aufzuerlegen. Der

- 38 - Kläger ist überdies zu verpflichten, der Beklagten eine auf 3/5 reduzierte Umtriebsentschädigung von ermessensweise Fr. 600.– zu bezahlen.

4. Der Kläger beantragt auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 22 S. 3 und 30 ff.). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittellos und ihr Prozessstandpunkt nicht aussichtslos ist (Art. 117 lit. a und b ZPO) und sie zur Wahrung ihrer Interessen auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend verbleiben dem Kläger von seinem Einkommen nach Bezahlung der Unterhaltsbeiträge an die Mutter der Beklagten und die Beklagte keine oder nur sehr beschränkte finanzielle Mittel. Im Raum steht sodann noch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Sohn E._____, welche zurzeit Gegenstand eines hängigen Abänderungsverfahrens ist. Über Vermögen verfügt der Kläger nicht. Er ist daher als mittellos zu bezeichnen. Da die Berufung - wie die obigen Ausführungen zeigen - nicht aussichtslos und der rechtsunkundige Kläger zur Wahrung seiner Interessen auf eine rechtliche Vertretung angewiesen ist, ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu bewilligen und ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Es wird beschlossen:

1. Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 39 - Es wird erkannt:

1. Dispositiv-Ziffer 3.4 des Entscheides des Bezirksgerichts Zürich vom

22. November 2005 (FE050471) wird mit Bezug auf die Beklagte aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 4. Der Kläger wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Tochter B._____ folgende Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen) zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats: :

- Fr. 240.– vom 15. Mai 2012 bis 31. Oktober 2012

- Fr. 230.– vom 1. November 2012 bis 31. Dezember 2012;

- Fr. 600.– vom 1. Januar 2013 bis 31. Januar 2013;

- Fr. 300.– vom 1. Februar 2013 bis 30. April 2013;

- Fr. 440.– vom 1. Mai 2013 bis 20. August 2013;

- Fr. 380.– vom 21. August 2013 bis 31. September 2013;

- Fr. 450.– vom 1. Oktober 2013 bis zum Abschluss der Ausbildung.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'750.– festgesetzt.

- 40 -

4. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahren werden dem Kläger im Umfang von 3/5 und der Beklagten im Umfang von 2/5 auferlegt. Der auf den Kläger entfallende Kostenanteil wird zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

5. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

E. 8 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Umtriebsentschädigung von Fr. 600.– zu bezahlen.

E. 9 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

E. 10 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 41 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'880.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Januar 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. L. Stünzi versandt am: mc

Dispositiv
  1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: – Fr. 500.– von 1. August 2012 bis 31. Oktober 2012 – Fr. 230.– von 1. November 2012 bis 31. Dezember 2012 – Fr. 600.– von 1. Januar 2013 bis 31. Januar 2013 – Fr. 300.– von 1. Februar 2013 bis 30. April 2013 – Fr. 570.– von 1. Mai 2013 bis 31. Oktober 2013 – Fr. 700.– von 1. November 2013 bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung der Beklagten. Diese Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus zahlbar an die Beklagte.
  2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'750.–. Weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die - 3 - Gerichtskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. (Schriftliche Mitteilung).
  6. (Rechtsmittelbelehrung). Berufungsanträge: Des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 22 S. 2 f.): "1. Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 23. April 2013, FK130003-C, sei aufzuheben und die Pflicht des Berufungsklägers gegenüber der Berufungsbeklagten zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. November 2005 (FE050471), Dispositiv Ziff. 3.4, sei mit Wirkung ab 4. April 2011 vollumfänglich aufzuheben; eventualiter sei festzustellen, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten ab 4. April 2011 keinen Unterhalt mehr schuldet;
  7. Eventualiter zu Antrag Ziff. 1 sei Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 23. April 2013, FK130003-C, aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
  8. Dispositiv Ziff. 3 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 23. April 2013, FK130003-C, sei aufzuheben und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen; eventualiter seien sie auf die Staatskasse zu nehmen;
  9. Dispositiv Ziff. 4 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 23. April 2013, FK130003-C, sei aufzuheben und die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen;
  10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Berufungsbeklagten." - 4 - Der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 29 S. 1 f. sinngemäss):
  11. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 22.04.2013, FK130003-C, sei vollumfänglich zu bestätigen und die Berufung des Berufungsklägers sei abzuweisen.
  12. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, seinen Unterhaltspflichten vollumfänglich nachzukommen und seine Rückstände zu begleichen.
  13. Das Gesuch des Berufungsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei abzuweisen.
  14. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers. Erwägungen: A. Sachverhaltsüberblick/Prozessgeschichte
  15. Die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) wurde am tt.mm.1992 als Tochter der C._____ und des Klägers und Berufungsklägers (fortan Kläger) geboren. Mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. November 2005 (Urk. 4/2) wurde die Ehe zwischen dem Kläger und der Mutter der Beklagten geschieden und der Kläger verpflichtet, der Beklagten bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus, Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– zu bezahlen (Urk. 4/2 S. 4). Der Unterhaltsberechnung wurde ein klägerisches Erwerbseinkommen von netto Fr. 6'280.– (inkl. 13. Monatslohn, zzgl. Kinderzulagen) zu Grunde gelegt.
  16. Der Kläger begehrte mit Eingabe vom 4. April 2011 die Abänderung des obgenannten Scheidungsurteils und verlangte die Aufhebung resp. Reduktion seiner darin festgesetzten Unterhaltsverpflichtung (Urk. 13/82). Das Bezirksgericht Dietikon erfasste als Gegenpartei die Mutter der Beklagten und wies den Kläger im Rahmen der richterlichen Fragepflicht anlässlich der Einigungsverhandlung vom 15. Juni 2011 und mit Verfügung vom 7. September 2011 darauf hin, dass die Unterhaltsbeiträge an die - 5 - Beklagte zufolge der mittlerweile eingetretenen Mündigkeit nicht Verfahrensgegenstand bilden würden (Urk. 9/8). Rund neun Monate später, am 15. Mai 2012, zeigte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ die Interessenvertretung für den Kläger an und ersuchte um Eröffnung des Verfahrens gegen die Beklagte (vgl. Urk. 9/6 S. 2). In der Annahme, dieses Schreiben stelle eine separate Abänderungsklage gegen die Beklagte dar, trat das Bezirksgericht Dietikon mit Verfügung vom 15. Juni 2012 nicht auf das Abänderungsbegehren gegen die Beklagte ein, da kein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden sei (Urk. 9/6).
  17. Unterm 10. Januar 2013 machte der Kläger unter Einreichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ die Abänderungsklage gegen die Beklagte erneut anhängig (Urk. 1 und 2). Die Vorinstanz änderte die vom Kläger zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge mit Urteil vom 23. April 2013 ab und verpflichtet ihn, der Beklagten vom 1. August 2012 bis 31. Oktober 2012 Fr. 500.–, vom 1. November 2012 bis 31. Dezember 2012 Fr. 230.–, vom 1. Januar 2013 bis 31. Januar 2013 Fr. 600.–, vom 1. Februar 2013 bis 30. April 2013 Fr. 300.–, vom 1. Mai 2013 bis 31. Oktober 2013 Fr. 570.– und vom 1. November 2013 bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung Fr. 700.– zu bezahlen (Urk. 23).
  18. Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 30. Mai 2013 innert Frist Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 22). Die Berufungsantwort datiert vom 3. Juli 2013 (Urk. 29). Der Kläger nahm mit Eingabe vom 5. September 2013 zu den in der Berufungsantwort enthaltenen Noven Stellung (Urk. 34). Es folgten weitere Eingaben unter dem Datum vom 20. September 2013 (Urk. 39), 14. Oktober 2013 (Urk. 43 und 44), 16. Oktober 2013 (Urk. 47), 21. Oktober 2013 (Urk. 49), 23. Oktober 2013 (Urk. 52), 11. November 2013 (Urk. 55), 13. November 2013 (Urk. 58), 2. Dezember 2013 (Urk. 60), 7. Dezember 2013 (Urk. 63), 19. Dezember 2013 (Urk. 67), 20. Dezember 2013 (Urk. 70), 6. Januar 2014 (Urk. 72) und am 14. Januar 2014 (Urk. 74). Sämtliche Eingaben wurden der Gegenseite jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. S. 6-20). - 6 - B. Prozessuale Vorbemerkungen
  19. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Im vorliegenden Verfahren sind zwar Kinderunterhaltsbeiträge zu beurteilen, allerdings in Form von Mündigenunterhalt. Es stehen sich mithin zwei Erwachsene im Verfahren gegenüber, wobei das Kind nicht mehr von einem Elternteil als Prozessstandschafter vertreten wird, sondern selber unmittelbar am Verfahren teilnimmt. Auch die Interessenlage zeigt sich nicht in gleicher Weise. Während die Unterhaltspflicht gegenüber dem unmündigen Kind die Regel darstellt, unterstreicht das Gesetz mit dem Erfordernis der Zumutbarkeit den Ausnahmecharakter, den die Unterhaltsleistungen gegenüber dem mündigen Kind darstellen. Dies rechtfertigt es aber, dem Anspruchsberechtigten einen weniger starken prozessualen Schutz zu gewähren und die Elterninteressen stärker zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund gelangt im Verfahren betreffend Mündigenunterhalt die Offizialmaxime nicht zur Anwendung, aber die Untersuchungsmaxime ist gemäss Lehre grosszügig zu handhaben, wobei Letztere auch zu Gunsten des Unterhaltspflichtigen gilt (BGE 118 II 95, BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 277 N 24).
  20. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie - kumulativ - ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Tatsache, dass im vorliegenden Verfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt, ändert daran nichts (BGE 138 III 625, insbesondere Erw. 2.2. S. 628). Vor diesem Hintergrund sind die von der Beklagten eingereichten Urk. 31/3-6, 9- 11 und 15-16 sowie die Urk. 41/1, 2, 4 und 5 und die damit im Zusammenhang stehenden Vorbringen unbeachtlich. - 7 -
  21. Die Beklagte stellt in ihrer Berufungsantwort den Antrag, der Kläger sei zu verpflichten, seinen Unterhaltspflichten vollumfänglich nachzukommen und seine Rückstände zu begleichen (Urk. 29 S. 2). Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers ist im Scheidungsurteil von 22. November 2005 festgehalten und bildet Gegenstand des vorliegenden Abänderungsverfahrens. Wenn die Beklagte vom Kläger die Bezahlung der gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge fordern möchte, ist sie hierfür auf das Vollstreckungsverfahren zu verweisen. Vor diesem Hintergrund ist nicht weiter auf den beklagtischen Antrag gemäss Ziff. 2 ihres Rechtsbegehrens einzugehen. C. Zeitpunkt der Rechtshängigkeit
  22. Der Kläger stellte sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt, er habe die Klage auf Abänderung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten bereits mit Eingabe vom 4. April 2011 beim Bezirksgericht Zürich bzw. Dietikon anhängig gemacht. Mit Verfügung vom 15. Juni 2012, bei der klägerischen Rechtsvertreterin am 9. Juli 2012 eingegangen, sei das Bezirksgericht Dietikon nicht auf die Klage eingetreten. Mit Eingabe vom 26. Juli 2012 an das Friedensrichteramt habe der Kläger die vorliegende Klage anhängig gemacht. Gemäss Art. 63 ZPO gelte damit als Datum der Rechtshängigkeit der 4. April 2011, weshalb die Unterhaltspflicht ab diesem Zeitpunkt aufzuheben sei (Urk. 12 S. 18).
  23. Die Vorinstanz erachtete Art. 63 ZPO im Zusammenhang mit dem Abänderungsbegehren vom 4. April 2011 nicht für anwendbar, da dieser eine Abweisung oder ein Nichteintreten zufolge Unzuständigkeit voraussetze. Im vorliegenden Fall sei indes ein Nichteintreten verfügt worden, weil das obligatorische Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei auf die Einreichung der Klage im Rahmen des am 31. Juli 2012 gestellten Schlichtungsbegehrens abzustellen und der Abänderungsentscheid könne seine Wirkung erst per 1. August 2012 entfalten (Urk. 23 S. 4). - 8 -
  24. Der Kläger hält im Berufungsverfahren an seinem Standpunkt fest.
  25. Der Kläger hat am 4. April 2011 eine Klage auf Abänderung der Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil vom 22. November 2005 eingereicht. Das Bezirksgericht Dietikon hat gegen die Mutter der Beklagten ein Verfahren eröffnet, wogegen der Kläger nicht opponiert hat. Ihm wurde anlässlich der Einigungsverhandlung vom 15. Juni 2011 sowie am 7. September 2011 mittels Verfügung überdies angezeigt, dass die Unterhaltsbeiträge gegenüber der Beklagten nicht Verfahrensgegenstand des Abänderungsverfahrens gegen die Kindsmutter bilden würden (Urk. 9/8). Auch hiergegen wehrte sich der Kläger nicht. Das Bezirksgericht Dietikon hat dem Kläger damit unmissverständlich mitgeteilt, dass das eingeleitete Abänderungsverfahren lediglich die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Kindsmutter und dem Sohn E._____ betreffe und die Beklagte aufgrund ihrer mittlerweile eingetretenen Mündigkeit in einem separaten Verfahren mit vorgängigem Schlichtungsverfahren zu belangen wäre. Ohne Reaktion des Klägers hierauf bestand für das Bezirksgericht Dietikon kein weiterer Handlungsbedarf bis zum Zeitpunkt, als Rechtsanwältin X._____ mit Eingabe vom 15. Mai 2012 ihre Interessenvertretung angezeigt und um Eröffnung eines Verfahrens gegen die Beklagte ersucht hat. Diese Eingabe wurde vom Bezirksgericht Dietikon als eigenständige Abänderungsklage gegen die Beklagte gewertet, was vom nunmehr anwaltlich vertretenen Kläger ebenfalls nicht kritisiert wurde. Das Bezirksgericht Dietikon erledigte die Abänderungsklage gegen die Beklagte mit Verfügung vom 15. Juni 2012 durch Nichteintreten aufgrund des fehlenden Schlichtungsverfahrens (Urk. 9/6). Letzteres stellt nun aber einen Anwendungsfall von Art. 63 ZPO dar, da die Einreichung einer Klage in Übergehung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens direkt an den (ansonsten zuständigen) Richter zu einem Nichteintreten zufolge fehlender funktionaler Zuständigkeit führt (vgl. BK-Berger-Steiner, Art. 63 N 21; KuKo, Berti, Art. 63 N 6; Markus Müller-Chen, DIKE-Komm-ZPO, Art. 63 N 6; Sutter-Somm/Hedinger, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A., Art. 63 N 8). In - 9 - diesem Sinne gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung, sofern dieselbe Klage innert eines Monates seit dem Nichteintretensentscheid neu eingereicht wurde. Diese Frist ist - unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes während der Gerichtsferien gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO - mit dem Schlichtungsgesuch vom 31. Juli 2012 eingehalten. Vor diesem Hintergrund gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in Anwendung von Art. 63 ZPO das Datum der ersten Einreichung der Klage am 15. Mai 2012. Ein allfälliger Abänderungsentscheid kann seine Wirkungen daher ab diesem Datum entfalten.
  26. Vor diesem Hintergrund ist die Klage, soweit sie die Zeitspanne vom 4. April 2011 bis zum 15. Mai 2012 betrifft, ohne Weiteres abzuweisen. D. Parteistandpunkte
  27. Der Kläger begründet sein Abänderungsbegehren in erster Linie damit, dass dem Scheidungsurteil vom 22. November 2005 ein Einkommen von Fr. 6'280.– zu Grunde gelegen hatte und sich sein Einkommen seit dem Jahr 2009 aufgrund von Stellenverlust, Arbeitslosigkeit, (letztlich) gescheiterter Selbständigkeit und schliesslich unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit rapide verringert habe. Überdies stehe der Beklagten ohnehin kein Anspruch auf Mündigenunterhalt mehr zu, nachdem sie mit dem Abschluss der …-Schule … eine angemessene Ausbildung abgeschlossen habe und ihm die Leistung von Mündigenunterhalt in persönlicher Hinsicht nicht zumutbar sei, da die Beklagte seit mehr als zwei Jahren jedes Gespräch mit ihm verweigere und sie ihn entsprechend auch nicht über ihre Ausbildungspläne informiert habe.
  28. Die Beklagte hält demgegenüber dafür, dass der Kläger sich seine Einkommenseinbusse seit dem Jahr 2009 selber zuzuschreiben habe, da er nicht gehalten gewesen sei, sich selbständig zu machen. Vor diesem Hintergrund sei vom ursprünglichen Einkommen von Fr. 6'280.– auszugehen. Die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall vom
  29. November 2012 sei sodann weder nachgewiesen noch eine Sache von - 10 - Dauer. Es bestehe daher kein Grund, die Unterhaltsbeiträge dauerhaft abzuändern. Entgegen der Darstellung des Klägers stehe ihr ein Anspruch auf Mündigenunterhalt zu. So handle es sich bei der Lehre als Kleinkindererzieherin um eine von den Eltern zu finanzierende Erstausbildung. Dass dem Kläger die Leistung von Unterhaltsbeiträgen schliesslich in persönlicher Hinsicht nicht zumutbar wäre, könne nicht gesagt werden. Er habe sich nie um seine Kinder gekümmert. Die Ausbildungspläne seien nicht mit ihm besprochen worden, weil er sich schlicht nicht dafür interessiert habe. Im Jahr 2010 habe sie ihn und seine neue Frau an seinem Geburtstag eingeladen und ihn bekocht und einen Kuchen gebacken. Umgekehrt melde sich der Kläger weder an Geburtstagen noch an Weihnachten (VI-Prot. S. 5). Als sie sich im Jahr 2005 aufgrund psychischer Probleme während mehreren Monaten in einer Klinik befunden habe, sei der Kläger nur ein paar wenige Male zu Besuch gekommen (VI-Prot. S. 18). Sie, die Beklagte, habe es nicht verkraftet, dass sie von einem Freund des Klägers sexuell missbraucht worden sei und der Kläger die Freundschaft zu diesem Mann weiter gepflegt habe (VI-Prot. S. 18). E. Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge
  30. Eine Abänderung des gerichtlich festgesetzten Kindesunterhaltsbeitrages kann erfolgen, wenn sich die Verhältnisse erheblich verändert haben (Art. 286 Abs. 2 ZGB). In Betracht kommen neben unvorhersehbaren Ereignissen wie Krankheit oder Invalidität eines Beteiligten und dem allgemeinen Lauf der Dinge qualifiziert veränderte wirtschaftliche Umstände wie Einkommenseinbussen des Unterhaltsverpflichteten oder Arbeitserwerb des Kindes (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 286 N 13).
  31. Der Kläger begründet sein Abänderungsbegehren - wie bereits erwähnt - zunächst damit, dass aufgrund einer abgeschlossenen Erstausbildung sowie der fehlenden persönlichen Zumutbarkeit gar kein Mündigenunterhalt - 11 - geschuldet sei (nachstehend Erw. 3 und 4). Weiter macht er geltend, aufgrund seiner veränderten finanziellen Verhältnisse sei er nicht mehr in der Lage, die mit Scheidungsurteil vom 22. November 2005 festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen. Die Leistung von Mündigenunterhalt sei für ihn in finanzieller Hinsicht unzumutbar (nachstehend Erw. 5).
  32. Angemessene Erstausbildung 3.1 Als angemessen wird eine Ausbildung erachtet, die es dem Kind im Rahmen seiner Fähigkeiten und Neigungen erlaubt, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und wirtschaftlich selbständig zu werden. Gegenstand des Mündigenunterhalts soll dabei die Verwirklichung eines beruflichen Lebensplans sein, mit dem das Kind bereits vor Eintritt in die Mündigkeit zumindest in den Grundzügen seine beruflichen Absichten konkretisiert hat. Keine Rolle spielt dabei, ob die eigentliche Berufsausbildung zum Zeitpunkt der Volljährigkeit bereits begonnen wurde oder ob sie erst nach diesem Zeitpunkt beginnen wird (Hausheer/Verde, Mündigenunterhalt, in: Jusletter
  33. Februar 2010, Rz 8). 3.2 Der Ansicht des Klägers, wonach die Beklagte mit dem Abschluss der …- Ausbildung an der …-Schule … bereits eine Erstausbildung beendet habe und der Entscheid zur Ausbildung zur Kleinkindererzieherin erst nach Erreichen der Volljährigkeit getroffen worden sei (Urk. 12 S. 17 und Urk. 22 S. 5), weshalb kein Anspruch auf Mündigenunterhalt bestehe, kann nicht gefolgt werden. Die Absolvierung eines einjährigen Vorkurses an der …- Schule … stellt keine angemessene Erstausbildung dar. Wie es das Wort Vorkurs bereits sagt, handelt es sich dabei lediglich um eine Vorbereitung für eine vertiefte Ausbildung im gestalterischen Bereich. Konkret wollte sich die Beklagte auf eine Lehre als Grafikerin vorbereiten (VI-Prot. S. 5). Dass mit einem Vorbereitungskurs für einen Ausbildungslehrgang keine Ausbildung vorliegt, welche dem Kind den Weg in die wirtschaftliche Selbständigkeit ermöglicht, liegt dabei auf der Hand. Dass die Beklagte in der Folge den mit dem Vorkurs vorgespurten Ausbildungsweg nicht weiterverfolgt hat, sondern sich für eine Ausbildung als Kleinkindererzieherin - 12 - entschlossen hat, liegt nach unbestrittenen Angaben der Beklagten daran, dass sie keine Lehrstelle als Grafikerin gefunden hat (VI-Prot. S. 5). Dies kann ihr nicht zum Nachteil gereichen, zumal sie sich umgehend um ein alternatives Ausbildungskonzept bemüht und einen Praktikumsvertrag in einer Kinderkrippe abgeschlossen hat. Diesen Praktikumsvertrag hat die Beklagte am 19. November 2010 und damit rund zweieinhalb Monate nach ihrem 18. Geburtstag unterzeichnet (Urk. 13/71). Es kann nun aber nicht starr auf die Umstände und Vorstellungen zum Zeitpunkt des Erreichens der Volljährigkeit abgestellt werden. Die Herabsetzung des Mündigkeitsalters von 20 auf 18 Jahren brachte unweigerlich eine gewisse Relativierung der von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Voraussetzung des in den Grundzügen vorhandenen Ausbildungsplans vor Eintritt der Mündigkeit mit sich. Seit der Herabsetzung des Mündigkeitsalters ist in der Phase vom 18. bis zum 20. Lebensjahr häufig Mündigenunterhalt erforderlich, ohne dass der eigentliche Berufs- oder Studienwahlentscheid schon getroffen wäre. Bezüglich solcher Übergangssituationen ist die allgemeine Regel, wonach Mündigenunterhalt die Ausnahme bildet, verfehlt und es sind in jener Phase selbst bei noch unklarem Ausbildungsplan Leistungen des leistungsfähigen Elternteils zuzusprechen. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte nach Abschluss ihrer schulischen Ausbildung einen Vorkurs absolviert, um danach eine Grafikerlehre aufzunehmen. Als sich abzeichnete, dass sie auf diesem Gebiet keine Lehrstelle finden würde, traf sie Vorkehrungen, um eine Lehrstelle als Kleinkindererzieherin absolvieren zu können. Auch wenn ein Praktikum in einer Kinderkrippe für den Abschluss eines Lehrvertrages nicht zwingende Voraussetzung ist, hat die Beklagte damit ohne Zweifel ihre Chancen erhöht, einen entsprechenden Lehrstellenplatz zu erhalten. Dies hat sich entsprechend auch verwirklicht und die Beklagte konnte nach Abschluss des Praktikums in derselben Kinderkrippe ihre Lehre antreten. Die Beklagte hat damit kurz nach ihrem 18. Geburtstag eine Alternative zum ursprünglichen Ausbildungskonzept gefunden und den neuen Ausbildungsweg kontinuierlich und ohne zeitlichen Aufschub verfolgt. Dies muss genügen und es darf keine Rolle spielen, dass der Praktikumsvertrag - 13 - zweieinhalb Monate nach ihrem 18. Geburtstag unterzeichnet wurde. Dies erscheint im vorliegenden Fall mit Blick auf die konkreten Umstände umso gerechtfertigter, als dass die Beklagte ihren beruflichen Werdegang unter erschwerten Bedingungen (Scheidungskonflikt der Eltern, sexueller Missbrauch in der Kindheit, schwere psychische Probleme mit Klinikaufenthalt und Suizidversuchen) zu bewältigen hatte und eine erste Lehrstellensuche im Alter von 17 Jahren erfolglos geblieben war. Vor diesem Hintergrund scheint es nachvollziehbar, dass der Entscheid der Beklagten für die Ausbildung zur Kleinkindererzieherin erst kurz nach Erreichen der Mündigkeit gefällt wurde. Dass die Beklagte für die Ausbildung zur Kleinkindererzieherin nicht geeignet wäre, wurde sodann nicht geltend gemacht. 3.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass eine von den Eltern zu finanzierende Ausbildung vorliegt, sofern dies Letzteren in finanzieller und persönlicher Hinsicht zumutbar ist.
  34. Zumutbarkeit in persönlicher Hinsicht 4.1 Das Bestehen oder Fehlen (wie auch die Qualität) von persönlichen Beziehungen zwischen dem Verpflichteten und dem mündigen Berechtigten hat – im Sinne der subjektiven Zumutbarkeit – einen Einfluss auf die Unterhaltspflicht des betreffenden Elternteils. Fehlt die persönliche Beziehung gänzlich, kann der an sich Unterhaltsverpflichtete seine Unterhaltsleistung grundsätzlich verweigern. An sich unzumutbar ist es, zur blossen Zahlstelle degradiert zu werden. Insofern besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Mündigenunterhalt und dem Unmündigenunterhalt – letzteres kennt die Voraussetzung der subjektiven Zumutbarkeit nicht. Schwerwiegende Störungen in persönlicher Hinsicht sind auf Seiten des Unterhaltsberechtigten nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser die Pflichten gegenüber der Familie im Sinne von Art. 272 ZGB schuldhaft grob verletzt. Unzumutbar ist die Leistung von Mündigenunterhalt dem Bundesgericht zufolge dann, wenn das unterhaltsberechtigte Kind - 14 - grundlos aus eigenem Willen die persönlichen Beziehungen zum (an sich) unterhaltspflichtigen Elternteil abbricht bzw. sich dem persönlichen Verkehr mit ihm entzieht. Dabei muss das Kind die ihm subjektiv zum Vorwurf gereichende Verantwortung tragen für das erheblich gestörte oder das völlig zerrüttete Verhältnis (Hausheer/Verde, a.a.O., Rz 29-31). 4.2 Das Verhältnis zwischen den Parteien ist augenfällig nachhaltig beeinträchtigt. Die Beklagte führt zu ihrem Verhältnis zum Kläger an, dieser habe sich nie für sie interessiert. Sie habe nie einen Vater gehabt, nie einen, der nur annähernd für sie da gewesen sei. Der Kläger mache sie nur noch kaputt. Er solle sie endlich mit diesen Verfahren in Ruhe lassen (VI-Prot. S. 7). Sie habe es nicht verkraftet, dass sie von einem Freund des Klägers sexuell missbraucht worden sei und der Kläger die Freundschaft zu ihrem sexuellen Peiniger weitergepflegt und diesen sogar an seine Hochzeit eingeladen habe (VI-Prot. S. 18 f.). Gleichzeitig gibt die Beklagte an, sie habe immer wieder Kontakt zum Kläger gesucht und ihn im Jahr 2010 zum Geburtstag bekocht und ihm einen Kuchen gebacken (VI-Prot. S. 5 und 16 sowie Urk. 31/6). Der Kläger auf der anderen Seite gibt an, er habe einen guten Kontakt zur Beklagten gepflegt, bis er die Abänderung der Unterhaltsbeiträge begehrt habe. Mit der Einreichung der Abänderungsklage habe sich das Verhältnis komplett geändert. Seither lehne die Beklagte jeden Kontakt ab. Dem Kläger sei daher nichts anderes übrig geblieben, als den Kontakt via SMS zu suchen (VI-Prot. S. 9). Dass er - der Kläger - eine Freundschaft zum sexuellen Peiniger der Beklagten pflege, sei nicht richtig. Es handle sich bei dieser Person um einen Musiklehrer der Schule, an welcher der Kläger als Hauswart gearbeitet habe. Der Kläger habe den Musiklehrer nach dem Vorfall zur Rede gestellt, aber dieser habe den Missbrauch abgestritten. Auch die Beklagte habe nichts dazu ausführen wollen. So habe man auf eine Anzeige verzichtet. Es könne nicht von einem schwerwiegenden Missbrauch gesprochen werden (VI-Prot. S. 20 f.). - 15 - 4.3 Es kann nicht abschliessend gesagt werden, dass das gestörte Verhältnis zwischen den Parteien der einen oder anderen Partei anzulasten wäre. Offensichtlich spielen zahlreiche Faktoren bei der Beeinträchtigung der Vater-Tochter-Beziehung mit. Die Beklagte fühlt sich vom Kläger vernachlässigt und missverstanden. Insbesondere die fehlende Sensibilität des Klägers im Zusammenhang mit dem von ihr geltend gemachten sexuellen Missbrauch durch einen befreundeten Musiklehrer steht zwischen den Parteien. Zwar scheinen sich beide Parteien früher oder später Kontakt zueinander gewünscht zu haben. So hat die Beklagte den Kläger an seinem Geburtstag im Jahre 2010 zum Geburtstag bekocht und ihm einen Kuchen gebacken (VI-Prot. S. 5). Auf der anderen Seite hat der Kläger unbestrittenermassen den Kontakt zur Beklagten via SMS oder Facebook gesucht (VI-Prot. S. 7). Das ohnehin fragile Verhältnis zwischen den Parteien scheint aber durch das Einleiten der zahlreichen Verfahren gegen die Kindsmutter und die beiden Kinder gelitten zu haben. Der vollständige Kontaktabbruch wird seinen Ursprung aber nicht bloss darin haben, dass der Kläger seine Unterhaltspflicht abzuändern versucht. Vielmehr scheint er Folge eines langjährigen, familieninternen Konflikts gewesen zu sein, welcher durch das Abänderungsverfahren allenfalls noch verstärkt wurde. Dass das Misstrauen zwischen den Parteien immens ist, zeigt bereits die Tatsache, dass die Beklagte nicht an den vom Kläger geltend gemachten Unfall glaubt (Prot. S. 6) und der Kläger auf der anderen Seite den von der Beklagten am 28. September 2013 verübten Selbstmordversuch (vgl. Urk. 43, 49, 50 und 53/1) mit Nichtwissen bestreitet (Urk. 47). Das Verhältnis zwischen den Parteien scheint hochgradig gestört. Der Beklagten die alleinige Schuld dafür zu geben, erscheint aber verfehlt. Ob die Vorwürfe der Beklagten an den Kläger zutreffen, kann an dieser Stelle offen bleiben. Feststeht jedenfalls, dass die Beklagte den Kontakt zum Kläger nicht aus einer Laune heraus verweigert. Von einer schuldhaften Verletzung der familiären Pflichten, welche einen Unterhaltsentzug rechtfertigen würde, kann daher keine Rede sein.
  35. Zumutbarkeit in finanzieller Hinsicht - 16 - 5.1 Einem Elternteil können Unterhaltsleistungen an ein volljähriges Kind, das sich noch in Ausbildung befindet, grundsätzlich nur zugemutet werden, wenn ihm nach Ausrichtung der Unterhaltsleistungen noch ein Einkommen verbleibt, das den (erweiterten) Notbedarf um ungefähr 20% übersteigt (BGE 118 II 97 E. 4b/aa). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Masse befreit, als es dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Die Eigenverantwortung des volljährigen Kindes geht der Unterhaltspflicht der Eltern grundsätzlich vor und besteht unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern (BGer 5C.150/2005 vom 11.10.2005 E. 4.4.1). Soweit mit der Ausbildung vereinbar, hat das volljährige Kind demnach alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Unterhalt während der Ausbildung nach Möglichkeit selbst zu bestreiten und namentlich einem Erwerb nachzugehen (BGE 114 II 205 E. 3c). Allenfalls ist ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (BGer 5C.150/2005 vom 11.10.2005 E. 4.4.1). 5.2 Vorliegend wurde der Kläger mit Scheidungsurteil vom 22. November 2005 zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 1'000.– an die Beklagte verpflichtet. Das Urteil basierte auf dem Einkommen des Klägers als Schulhauswart der Sekundarschule F._____ von netto Fr. 6'280.– pro Monat (Urk. 4/2 S. 4). Unbestrittenermassen arbeitete der Kläger bis Ende März 2009 in dieser Position. Zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Abänderungsklage am 15. Mai 2012 war der Kläger arbeitslos, fand aber per
  36. Juni 2012 wieder eine Anstellung als Hauswart bei der G._____ (fortan G._____) in Luzern, womit er ein Nettoeinkommen von Fr. 4'170.– pro Monat erwirtschaftete (Urk. 13/54). Dies entspricht einer Einkommenseinbusse von Fr. 2'110.– oder 34%. Am 16. November 2012 erlitt der Kläger einen Unfall und verletzte sich an der Wirbelsäule (vgl. Urk. 13/57), was nach dem Unfallschein der H._____ Versicherung bis zum 18. April 2013 zur vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit des Klägers führte (Urk. 18). Mittlerweile belegen zahlreiche weitere - 17 - Einträge im obgenannten Unfallschein, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis mindestens 28. Dezember 2013 andauerte (Urk. 75/1). Nach Ablauf der Sperrfrist kündigte die G._____ die Anstellung des Klägers per
  37. Januar 2013. Der Kläger bezieht daher seit dem 1. Februar 2013 Taggelder der Unfallversicherung in der Höhe von Fr. 3'550.80 pro Monat (Urk. 12 S. 7 und 61/13). Dies entspricht gegenüber dem Einkommen gemäss Scheidungsurteil vom 22. November 2005 einer Einkommenseinbusse von Fr. 2'729.20 oder 44%. Der Kläger ist auch zum jetzigen Zeitpunkt noch ohne Anstellung. Er absolviert zurzeit eine von der IV finanzierte Umschulung zum Leiter Facility Management … in I._____, welche vom 14. November 2013 bis zum 6. Dezember 2014 dauert (vgl. Urk. 61/1). 5.3. Es fragt sich indes, ob im vorliegenden Fall vom tatsächlichen Einkommen des Klägers auszugehen oder allenfalls ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Grundsätzlich ist für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen. Geht die Einkommensverminderung aber auf eine freiwillige und einseitige Entscheidung des Unterhaltspflichtigen zurück, ist eine solche Verschlechterung in der Regel unbeachtlich. Der Unterhaltsschuldner soll die Folgen seines einseitig getroffenen Entscheides selber tragen und nicht auf den Unterhaltsgläubiger abwälzen. Folglich ist von der bisherigen höheren Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten auszugehen und ihm dementsprechend ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 128 III 4 E. 4a; BGer 5C.163/2001 E. 2.c vom 18. Oktober 2001). 5.4. Zeitspanne vom 15. Mai 2012 bis zum 15. November 2012 a) Der Kläger arbeitete ab dem 15. Juni 2012 bei der G._____ als Hauswart und verdiente Fr. 4'170.–. Der Einfachheit halber wird in der Folge die kurze Dauer vom 15. Mai 2012 bis zum 15. Juni 2012, in welcher der Kläger arbeitslos war, vernachlässigt. - 18 - b) Die Vorinstanz rechnete dem Kläger in dieser Zeitspanne mit Verweis auf das Bundesgerichtsurteil im Abänderungsverfahren zwischen dem Kläger und der Kindsmutter vom 21. Januar 2013 (BGer 5A_692/2012, Urk. 11) ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'800.– an. Dies wurde vom Obergericht damit begründet, dass der Kläger die Entscheidung zur Einkommensreduktion freiwillig und einseitig getroffen habe. Er habe seine gut bezahlte Stelle bei der Sekundarschule F._____ im März 2009 zwar nicht freiwillig aufgegeben. Aber anstatt sich eine gleichartige, ähnlich bezahlte Anstellung zu suchen, habe sich der Kläger mit zweifelhaften Fachkenntnissen als Garagist selbständig gemacht. Das Geschäft als Garagist sei dabei nicht zufriedenstellend verlaufen, was aber in einer ersten Phase keinen Einfluss auf die Zahlung der Unterhaltsbeiträge gehabt habe, da der Kläger aufgrund des Pensionskassenvorbezugs und des Einkommens seiner zweiten Ehefrau diese noch eine Zeitlang habe leisten können. Im Zuge der Finanzkrise - mithin Ende 2010 - sei das Geschäft aber vollends zusammengebrochen und das Pensionskassengeld gleichzeitig aufgebraucht gewesen. Anstatt sich bereits zu diesem Zeitpunkt nach einer neuen Anstellung umzusehen, habe der Kläger erst Ende 2011/Anfang 2012 mit der Suche nach einer neuen Anstellung als Hauswart begonnen. Damit habe er nicht alles in seiner Macht Stehende getan, um rechtzeitig eine neue Anstellung als Hauswart zu finden und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen. Das unternehmerische Risiko der Selbständigkeit habe der Kläger als Unterhaltsschuldner selber zu tragen. Es sei unbillig, die Einkommensreduktion einfach auf die geschiedene Frau und die Kinder abzuwälzen. Der Kläger müsse die Folgen seines Entscheides, eine Garage zu eröffnen und dadurch möglicherweise weniger Einkommen zur Verfügung zu haben, daher selber tragen. Ihm sei ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'800.– anzurechnen (Urk. 9/5). c) Die Vorinstanz hat demnach keine eigene Prüfung mit Bezug auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens durchgeführt, sondern auf eine Berechnung aus einem anderen Verfahren abgestellt. Dies geht nicht an. Sie verletzt damit zum einen den Anspruch der Parteien auf Begründung - 19 - des Urteils. Zum anderen liegt dem Urteil aus dem Abänderungsverfahren gegen die Kindsmutter ein anderer Sachverhalt zugrunde. Der Begründung ist nämlich zu entnehmen, dass der Kläger zum damaligen Urteilszeitpunkt noch arbeitslos war und Leistungen der Arbeitslosenkasse bezog. Dem Kläger wurde neben der riskanten Selbständigkeit zum Vorwurf gemacht, dass er nicht wieder als Hauswart tätig sei und es wurde gestützt auf die Lohnstrukturerhebung und den individuellen Lohnrechner ein hypothetisches Einkommen als Hauswart von netto Fr. 4'800.– ermittelt. Beim hier angefochtenen Urteil der Vorinstanz vom 23. April 2013 stand indes fest, dass der Kläger im Alter von 51 Jahren per 15. Juni 2012 eine Anstellung als Hauswart gefunden hatte und diese in einem 100%-Pensum ausübte. Dass er damit nicht den (in einem anderen Verfahren) hypothetisch ermittelten Verdienst von Fr. 4'800.–, sondern lediglich Fr. 4'170.– erzielte, ist durch den im Recht liegenden Arbeitsvertrag vom 13. Juni 2012 (Urk. 13/54) nachgewiesen. Dem Kläger zu unterstellen, er habe sich absichtlich eine schlecht bezahlte Stelle gesucht, ist nicht angängig. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger eine Stelle mit höherem Verdienst - hätte es sie gegeben - angenommen hätte. In diesem Sinn ist von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens während der Dauer vom 15. Mai 2012 bis 15. November 2012 abzusehen und von den tatsächlichen Einkünften von Fr. 4'170.– auszugehen. 5.5 Zeitspanne vom 16. November 2012 bis 31. Januar 2013 Die Vorinstanz rechnete dem Kläger in der ersten Phase der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit den effektiv von der Arbeitgeberin bezahlten Lohn von Fr. 4'170.– an. Dies blieb unangefochten und ist korrekt. 5.6 Zeitspanne vom 1. Februar 2013 bis 31. April 2013 Für die zweite Phase der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit nach erfolgter Kündigung der Anstellung durch die Arbeitgeberin rechnete die Vorinstanz dem Kläger die effektiv bezogenen Leistungen aus der Taggeldversicherung - 20 - von Fr. 3'550.80 pro Monat an. Dies blieb unangefochten und ist ebenso korrekt. 5.7 Zeitspanne vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2013 a) Die Vorinstanz rechnete dem Kläger ab dem 1. Mai 2013 ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50% von Fr. 2'400.– sowie die hälftigen Leistungen aus der Taggeldversicherung im Umfang von Fr. 1'775.40 an. Dies begründete sie damit, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers nur bis zum 18. April 2013 belegt und daher unklar sei, ob diese 100%ige Arbeitsunfähigkeit danach andauere. Soweit es ein Nichtmediziner beurteilen könne, habe der Kläger bei seinem Unfall grosses Glück gehabt. Ob er durch den Unfall bleibend beeinträchtigt sein werde, könne nicht beurteilt werden, da der in Aussicht gestellte Arztbericht über die Konsultation vom 28. März 2013 bis zum Urteilszeitpunkt nicht beim Gericht eingetroffen sei. Es sei daher von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Mai 2013 auszugehen (Urk. 23 S. 10 und 12). b) Der Kläger wehrt sich berufungsweise gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens im Umfang von 50%. Er bezeichnet die Vorgehensweise der Vorinstanz als willkürlich. Er habe im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass bis auf Weiteres von den Taggeldern als einzigem Einkommen auszugehen sei, da er bis 18. März 2013 100% arbeitsunfähig und eine Anmeldung bei der IV erfolgt sei und auch die H._____ Versicherung von einer noch längeren Arbeitsunfähigkeit ausgehe. Die Vorinstanz habe den Kläger in diesem Zusammenhang aufgefordert, den Bericht über das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung vom 22. bzw.
  38. März 2013 einzureichen. Dieser Bericht vom 23. Mai 2013 liege inzwischen vor (Urk. 26/2), aber die Vorinstanz habe das Urteil bereits am
  39. April 2013 ohne Kenntnis des Berichts erlassen und zum künftigen - 21 - Gesundheitszustand des Klägers eigene, unfundierte und in der Sache völlig unzutreffende Mutmassungen angestellt. Dem Bericht von Dr. med. J._____ könne entnommen werden, dass dem Kläger ab dem 1. Mai 2013 eine "behinderungsangepasste Tätigkeit" zu 50% zugemutet werden könne. Zumutbar sei demnach eine körperlich leichte Tätigkeit in WS-adaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als fünf Kilogramm kurzfristig und zwei Kilogramm längerfristig (Urk. 2 S. 26/2). Damit sei klar, dass der Kläger nie mehr als Hauswart werde tätig sein können. Dr. med. J._____ halte denn auch fest, dass in der angestammten Tätigkeit eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu 100% bestehe. Auch wenn davon ausgegangen würde, dass der Kläger ab dem 1. Mai 2013 in einem behinderungsangepassten Umfeld zu 50% arbeitsfähig sei, müsse der Kläger zunächst eine solche Stelle finden. Angesichts des Alters, der fehlenden Berufserfahrungen und der mangelnden Deutschkenntnissen sei dies aber nahezu unmöglich. Der Kläger werde daher längerfristig nicht erwerbstätig sein, weil er keine Stelle finden werde, weshalb ihm lediglich die Taggelder der Unfallversicherung als Einkommen anzurechnen seien. Sollte er wider Erwarten eine Stelle finden, könne von einem Einkommen von nicht mehr als Fr. 3'000.– pro Monat ausgegangen werden (Urk. 22 S. 15-19). c) Der medizinische Bericht von Dr. med. J._____ datiert vom 23. Mai 2013 und stellt in diesem Sinne ein zulässiges Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO dar. Darin wird festgehalten, dass der Kläger sechs Monate nach dem Unfall - also ab dem 1. Mai 2013 - in einem behinderungsangepassten Arbeitsumfeld zu 50% arbeitsfähig sei. Im angestammten Tätigkeitsbereich gelte der Kläger seit dem Unfall als arbeitsunfähig. Als behinderungsangepasst würden körperlich leichte Tätigkeiten in WS-adaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere ohne Heben von schweren Lasten (nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig) gelten (Urk. 26/2). Diese medizinische Prognose von Dr. med. J._____ - 22 - scheint zu positiv ausgefallen zu sein. Nach dem neusten Eintrag im Unfallschein des Klägers vom 4. Januar 2014 gilt er bis zum 31. Dezember 2013 als zu 100% arbeitsunfähig (Urk. 75/1). Auch beim Unfallschein handelt es sich um ein zulässiges Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO. Vor diesem Hintergrund kann dem Kläger entgegen der vorinstanzlichen Ansicht für die Zeitspanne vom 1. Mai 2012 bis 31. Dezember 2013 kein hypothetisches Einkommen für eine 50%ige Arbeitstätigkeit angerechnet werden. Vielmehr ist von den effektiven Bezügen der Taggeldversicherung im Betrag von Fr. 3'550.80 auszugehen. 5.8. Zeitspanne vom 1. Januar 2014 bis auf Weiteres a) Die Vorinstanz ist beim Kläger ab dem 1. Januar 2014 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit und entsprechend von einem Einkommen von Fr. 4'800.– ausgegangen. b) Mit Blick auf das medizinische Gutachten von Dr. med. J._____, welcher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit dauerhaft ausschliesst, erweist sich die vorinstanzliche Annahme als unzutreffend. Der Kläger wird nicht mehr 100% arbeiten können und schon gar nicht in seinem angestammten Beruf als Hauswart. Er wird in einem behinderungsangepassten Arbeitsumfeld eine 50%ige Beschäftigung ausüben und von der IV unterstützt werden müssen. Der Kläger absolviert zurzeit mit der Unterstützung der IV eine Umschulung zum Leiter Facility Management. Diese Umschulung dauert vom 14. November 2013 bis zum 6. Dezember 2014 (Urk. 61/1). Während der Absolvierung dieser Umschulung, im Rahmen welcher der Kläger täglich von F._____ nach I._____ reisen muss (vgl. Urk. 61/1 S. 1), kann dem Kläger kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sondern es ist weiterhin von den Einkünften aus der Taggeldversicherung auszugehen. Der Beklagten ist zwar insofern zuzustimmen, dass es dem Kläger nach Beendigung der Umschulung möglich sein wird, ein höheres Einkommen zu erzielen, als dies durch den alleinigen Bezug von Taggeldern der Unfallversicherung der Fall ist (so die Beklagte in Urk. 63). Die Weiterbildung des Klägers wird aber erst im Dezember 2014 und damit rund drei Monate - 23 - nach dem Lehrabschluss der Beklagten beendet sein (vgl. Urk. 9/2). Nach Abschluss der Lehre zur Kleinkindererzieherin wird die Beklagte aber ihre angemessene Ausbildung beendet und entsprechend keinen Anspruch auf Mündigenunterhalt mehr haben. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen zum mutmasslichen Einkommen des Klägers nach Beendigung der Umschulung zum Leiter Facility Management. c) Dem Kläger sind daher auch ab dem 24. November 2013 die Leistungen der Taggeldversicherung im Betrag von Fr. 3'550.80 als Einkommen anzurechnen. 5.9 Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass beim Kläger in der Zeit vom
  40. Mai 2012 bis zum 31. Januar 2013 von einer Einkommenseinbusse von 34% und vom 1. Februar 2013 bis zum Abschluss seiner Umschulung zum Leiter Facility Management von einer solchen von 44% auszugehen ist. Dies stellt eine erhebliche und dauerhafte Einkommensverschlechterung beim Kläger dar. Eine solche führt für sich allein aber nicht zwangsläufig zu einer Herabsetzung der Unterhaltsrente. Der Abänderungsrichter hat viel mehr nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) zu entscheiden, ob die zur Begründung vorgebrachte neue Sachlage, falls sie sich wirklich als neu erweist, eine Neubeurteilung von Bestand oder Höhe der Rentenverpflichtung rechtfertige und in welchem Ausmass eine allenfalls begründete Herabsetzung der Rente zu erfolgen habe (BGer 5C.163/2001 vom 18. Oktober 2001, Erw. 2.d. m.w.H.). Hierfür ist auch zu untersuchen, ob die Verminderung des Einkommens durch eine allfällige Verminderung des Bedarfs aufgehoben wird. 5.10 Für die Berechnung des klägerischen Bedarfs sind, auch unter Berücksichtigung der Neuverheiratung des Klägers, die aktuellen Bedarfszahlen heranzuziehen (BGE 137 III 59 E. 4.2.2). a) Die Scheidungskonvention vom 22. November 2005 ging von einem Bedarf des Klägers (ohne Steuern) von gesamthaft Fr. 3'198.– aus (Urk. 9/5 S. 14). - 24 - Die Vorinstanz ging von einem massgebenden Bedarf des Klägers von Fr. 2'203.20 (bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit) resp. Fr. 2'303.20 (bei 50%iger Erwerbstätigkeit) resp. Fr. 2'503.20 (bei 100%iger Erwerbstätigkeit) aus (Urk. 23 S. 14). Der Kläger liess den von der Vorinstanz berechneten Bedarf unangefochten, mit Ausnahme der Position für Steuerbetreffnisse. Er stellt sich auf den Standpunkt, die von der Vorinstanz berücksichtigten Fr. 185.– seien zu tief angesetzt. Vielmehr sei ein Betrag von Fr. 292.50 angemessen. Soweit ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde, seien ihm zusätzlich die Kosten für auswärtige Verpflegung (Fr. 220.– bei 100%iger Erwerbstätigkeit) sowie Arbeitswegkosten (Fr. 500.– bei 100%iger Erwerbstätigkeit) im Bedarf anzurechnen. b) Im Jahre 2012 betrug das Einkommen des Klägers und seiner Ehefrau rund Fr. 71'000.–. Angesichts der in Betracht fallenden Abzüge von Fr. 15'600.– für die Unterhaltsleistungen an den Sohn E._____ und die Exfrau des Klägers, Fr. 10'000.– für Berufsauslagen, Fr. 4'800.– für Krankenkassenprämien und Fr. 5'900.– wegen der Erwerbstätigkeit beider Ehegatten ist von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 35'000.– auszugehen. Dies entspricht einer jährlichen Steuerbelastung von rund Fr. 1'400.– (Staats- und Gemeindesteuern) resp. Fr. 67.– (Bundessteuer), wovon die Hälfte - mithin monatlich rund Fr. 60.– - auf den Kläger entfallen. Im Jahre 2013 betrug das Gesamteinkommen des Klägers und seiner Ehefrau rund Fr. 79'000.–. Die zu leistenden Alimente betrugen geschätzte Fr. 8'000.–. Die Berufsauslagen reduzieren sich auf schätzungsweise die Hälfte. Der Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten kann auch bei einem Erwerbsersatzeinkommen geltend gemacht werden. Somit belief sich das steuerbare Einkommen des Klägers und seiner Ehefrau auf rund Fr. 55'000.–. Dies entspricht einer jährlichen Steuerbelastung von rund Fr. 3'486.– (Staats- und Gemeindesteuern) resp. Fr. 308.– (Bundessteuer), wovon die Hälfte - mithin monatlich rund Fr. 158.– - auf den Kläger entfallen. - 25 - Der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag von Fr. 185.– ist demnach in beiden Jahren eigentlich zu hoch. Mangels einer konkreten Rüge der Beklagten zur vorinstanzlichen Berechnung der Steuern bleibt es indes bei dem von der Vorinstanz eingesetzten Betrag. Die Beklagte macht einzig geltend, die Steuern gehörten nicht zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum (Urk. 29 S. 9). Bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners beim Mündigenunterhalt sind die Steuern aber zu berücksichtigen. c) Mit Bezug auf die arbeitsbedingten Kosten sind dem Kläger für die Zeit vom
  41. Juni 2012 bis zum 15. November 2012, als er einer 100%igen Tätigkeit als Hauswart in Luzern nachgegangen war, die Kosten für den Arbeitsweg von Fr. 259.– anzurechnen. Der Kläger hat diese Ausgaben im vorinstanzlichen Verfahren belegt (Urk. 14). Die Kosten für die geltend gemachte auswärtige Verpflegung sind hingegen nicht zu berücksichtigen, da der Kläger selber angibt, vom Arbeitgeber eine Verpflegungspauschale erhalten zu haben (Urk. 12 S. 6). Da der Kläger seit dem 16. November 2012 nicht mehr erwerbstätig ist und die momentan durchgeführte Umschulung von der IV bezahlt wird, sind ihm im Weiteren keine arbeitsbedingten Kosten im Bedarf anzurechnen. d) Beim Kläger ist für die Zeitspanne seiner 100%igen Erwerbstätigkeit, mithin vom 15. Juni 2012 bis zum 15. November 2012, von folgenden Bedarfszahlen auszugehen: Grundbetrag Fr. 0'850.00 Mietzinsanteil Fr. 0'844.00 Krankenkasse Fr. 0'206.20 Hausrat- und Haftpflicht Fr. 0'018.00 Mobilitätskosten Fr. 0'259.00 - 26 - Radio/TV/Telefon Fr. 0'100.00 Steuern Fr. 0'185.00 Total Fr. 2'462.20 Auf dem Grundbetrag ist ein Zuschlag von 20% zu gewähren (BGer 5A_785/2010 Erw. 4.1). Damit resultiert ein massgebender Bedarf von Fr. 2'632.20. e) Für die Zeitspanne vom 16. November 2012 bis zum 6. Dezember 2014 (Ende der Umschulung), in welcher der Kläger keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist von folgenden Bedarfszahlen auszugehen: Grundbetrag Fr. 0'850.00 Mietzinsanteil Fr. 0'844.00 Krankenkasse Fr. 0'206.20 Hausrat- und Haftpflicht Fr. 0'018.00 Radio/TV/Telefon Fr. 0'100.00 Steuern Fr. 0185.00 Total Fr. 2'203.20 Unter Berücksichtigung des Zuschlages von 20% resultiert daraus ein mass- gebender Bedarf von Fr. 2'373.20. 5.11 Dem ursprünglichen Einkommen des Klägers von monatlich Fr. 6'280.– stand ein Bedarf von rund Fr. 3'200.– gegenüber. Im Abänderungsverfahren ist neu von einem Einkommen von Fr. 4'170.– in einer ersten Phase und Fr. 3'550.– in einer zweiten Phase sowie einem Bedarf zwischen Fr. 2'373.– und Fr. 2'632.– auszugehen. Das Einkommen verringerte sich demnach zwischen 34% und 44%, während der Bedarf sich zwischen 18% und 26% - 27 - verringerte. Dies stellt eine erhebliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse dar, welche eine Abänderung der ursprünglich festgesetzten Unterhaltsverpflichtung rechtfertigt.
  42. Konkrete Festsetzung der Unterhaltsbeiträge 6.1 Ungedeckter Bedarf der Beklagten a) Grundsätzlich geht die Eigenverantwortung des Kindes der Unterhaltspflicht der Eltern vor. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist es der Beklagten nicht zuzumuten, neben ihrer Lehre einem zusätzlichen Arbeitserwerb nachzugehen, um ihren Bedarf decken zu können. Hingegen hat sie ihren Bedarf so weit als möglich aus ihrem Arbeitserwerb zu decken (Urk. 23 S. 19). b) Der Beklagte erzielt im ersten Lehrjahr ein Einkommen von netto Fr. 700.25, im zweiten Lehrjahr ein solches von Fr. 950.35 und im dritten Lehrjahr ein solches von Fr. 1'200.40 (vgl. Urk. 23 S. 17). Wie bei der ursprünglichen Festsetzung des Unterhaltsbeitrages gemäss Art. 285 ZGB ist der Eigenverdienst des Kindes nicht voll anzurechnen, sondern nur angemessen zu berücksichtigen. In der Lehre wird ein Freibetrag zwischen 20% und 40% des Lehrlingslohns postuliert (Summenmatter, in: FamPra 2012, S. 38, S. 60; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 276 N 35). Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich ein Freibetrag von 30%. Die Eigenversorgungsquote der Beklagten liegt demnach im ersten Lehrjahr bei Fr. 490.– (70% von Fr. 700.25), im zweiten Lehrjahr bei Fr. 665.– (70% von Fr. 950.35) und im dritten Lehrjahr bei Fr. 840.– (70% von Fr. 1'200.40). c) Den Bedarf der Beklagten hat die Vorinstanz auf Fr. 1'975.– festgesetzt. Der Kläger kritisiert in diesem Zusammenhang die Berücksichtigung des Grundbetrages von Fr. 1'100.–, da für ein Kind, auch wenn es über 18 Jahren alt sei, bis zum Abschluss der Erstausbildung ein Grundbetrag von - 28 - Fr. 600.– anzurechnen sei, sofern es im Haushalt mit einem Elternteil lebe (Urk. 22 S. 25). Der Einwand geht fehl (BGer 5C.150/2005, Erw. 4.2.2). Der Kläger kritisiert die Berücksichtigung des Betrages von Fr. 80.– für auswärtige Verpflegung. Die Beklagte habe sich lediglich ein Mal unter der Woche in der Schule auswärts zu verpflegen, da sie an den übrigen vier Tagen in der Kindertagesstätte gratis Verpflegung erhalte. Im Grundbetrag sei ein Betrag von Fr. 5.– pro Mittagessen enthalten, weshalb die Beklagte vier Mal pro Woche diesen Betrag sparen könne und ihr nur an einem Tag in der Woche Mehrauslagen für die auswärtige Mittagsverpflegung anfallen würden (Urk. 22 S. 25 f.). Die Beklagte besucht die Schule an eineinhalb Tagen in der Woche (VI-Prot. S. 7). Auch am Tag, an welchem der Schulbesuch nur den halben Tag ausfüllt, hat sich die Beklagte zu verpflegen. Eine Rückkehr nach Hause, um das Mittagessen dort einzunehmen, fällt ausser Betracht, da die Beklagte am Nachmittag wieder an ihrem Arbeitsplatz sein muss und daher die Zeit nicht ausreicht, um die Mittagspause zu Hause zu verbringen. Es ist davon auszugehen, dass die auswärtige Verpflegung der Beklagten an zwei Tagen unter der Woche rund Fr. 20.– pro Mittag und somit Fr. 40.– pro Woche kosten wird. Selbst wenn sie durch die Verköstigung am Arbeitsplatz an drei Tagen Fr. 15.– einspart (weil Fr. 5.– im Grundbetrag enthalten sind), hat die Beklagte Mehrauslagen von Fr. 15.– pro Woche und damit Fr. 60.– pro Monat. Dieser Betrag ist im Bedarf der Beklagten zu berücksichtigen. Schliesslich will der Kläger die Steuerbelastung der Beklagten anstatt wie von der Vorinstanz auf Fr. 20.– auf Fr. 10.– veranschlagen (Urk. 22 S. 26). Dieser Einwand scheitert schon an der Geringfügigkeit des Betrages. Der Bedarf der Beklagten beläuft sich somit auf Fr. 1'955.–. d) Der durch ihren Arbeitserwerb ungedeckte Bedarf der Beklagten beträgt demnach im ersten Lehrjahr Fr. 1'465.–, im zweiten Lehrjahr Fr. 1'290.– und im dritten Lehrjahr Fr. 1'115.–. - 29 - e) Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe mit Erreichen der Volljährigkeit die von den Kindseltern angelegte …-Fondssparplanversicherung im Betrag von Fr. 6'000.– ausbezahlt erhalten. Sie sei verpflichtet, dieses Geld zur Deckung der Lebenshaltungskosten zu verwenden (VI-Prot. S. 15 und Urk. 22 S. 26 f.). Die Parteien führen übereinstimmend aus, dass der Beklagten die Versicherungssumme der …-Fondssparplanversicherung mit Erreichen der Volljährigkeit ausbezahlt wurde (VI-Prot. S. 15 f.). Die Beklagte erhielt mithin am tt.mm.2010 einen Betrag von rund Fr. 6'000.–. Angesichts der Tatsache, dass die Beklagte - wie eben aufgezeigt - ihren Barunterhalt mit ihrem Lehrlingslohn (geschweige denn mit ihrem Praktikantenlohn) nicht zu decken vermag und daher monatliche Fehlbeträge resultieren, muss davon ausgegangen werden, dass die Fr. 6'000.– in den rund zwei Jahren seit der Auszahlung des Betrages bis zur Einreichung der Abänderungsklage aufgebraucht wurden. Eine Berücksichtigung des Betrages auf Seiten der Beklagten fällt damit ausser Betracht. Es bleibt daher beim unter Ziffer 6.1.d ermittelten ungedeckten Barbedarf der Beklagten. 6.2 Leistungsfähigkeit des Klägers Die Leistungsfähigkeit des Klägers ist in Phasen zu berechnen, da sowohl sein Einkommen wie auch sein Bedarf unstet ist. a) Zeitspanne vom 15. Mai 2012 bis 15. November 2012 Dem Einkommen des Klägers von Fr. 4'170.– stand in dieser Phase ein Bedarf von Fr. 2'632.– gegenüber. Zusätzlich hatte der Kläger in dieser Zeitspanne für die Mutter der Beklagten Fr. 300.– und für den Sohn E._____ Fr. 1'000.– zu bezahlen (vgl. Urk. 9/1). Diese Unterhaltsverpflichtungen gehen dem Mündigenunterhalt vor und sind daher im Bedarf des Klägers zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der vorgehenden Unterhaltsleistungen an die Mutter und den Sohn E._____ stehen sich ein Einkommen von Fr. 4'170.– und ein Bedarf von Fr. 3'932.– gegenüber. Dem - 30 - Kläger verbleibt damit ein Überschuss von Fr. 240.–. In diesem Umfang kann sich der Kläger am ungedeckten Bedarf der Beklagten beteiligen. b) Zeitspanne vom 16. November 2012 bis 31. Dezember 2012 Dem Einkommen des Klägers von Fr. 4'170.– stand in dieser Phase ein Bedarf von Fr. 2'373.– gegenüber. Zusätzlich hatte der Kläger in dieser Zeitspanne für die Mutter der Beklagten Fr. 300.– und für den Sohn E._____ Fr. 1'000.– zu bezahlen. Diese Unterhaltsverpflichtungen gehen dem Mündigenunterhalt vor und sind daher im Bedarf des Klägers zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der vorgehenden Unterhaltsleistungen an die Mutter und den Sohn E._____ stehen sich ein Einkommen von Fr. 4'170.– und ein Bedarf von Fr. 3'673.– gegenüber. Dem Kläger verbleibt damit ein Überschuss von rund Fr. 500.–. c) Zeitspanne vom 1. Januar 2013 bis 31. Januar 2013 Der Unterhaltsbeitrag für den Sohn E._____ ist ab Januar 2013 nicht mehr zu berücksichtigen, da E._____ im … [Monat] 2012 volljährig und im Dezember 2012 gegen ihn eine Abänderungsklage anhängig gemacht worden ist (Urk. 13/69). Die Beklagte und E._____ sind ab diesem Zeitpunkt mit Bezug auf den Mündigenunterhalt gleich zu behandeln. Unter Berücksichtigung der Unterhaltsleistung an die Mutter stehen sich ein Einkommen von Fr. 4'170.– und ein Bedarf von Fr. 2'673.– gegenüber. Dem Kläger verbleibt damit ein Überschuss von rund Fr. 1'500.–. d) Zeitspanne vom 1. Februar 2013 bis 31. September 2013 Dem Einkommen des Klägers von Fr. 3'550.80 steht ein Bedarf von Fr. 2'373.20. gegenüber. Zusätzlich hat der Kläger in dieser Zeitspanne für die Mutter der Beklagten Fr. 300.– zu bezahlen. Diese Unterhaltsverpflichtung geht dem Mündigenunterhalt vor und ist daher im Bedarf des Klägers zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag für den Sohn E._____ ist - wie bereits erwähnt - nicht mehr zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Unterhaltsleistung an die Mutter stehen sich ein - 31 - Einkommen von Fr. 3'550.80 und ein Bedarf von Fr. 2'673.20 gegenüber. Dem Kläger verbleibt damit ein Überschuss von rund Fr. 877.–. e) Zeitspanne vom 1. Oktober 2013 bis 6. Dezember 2014 Dem Einkommen des Klägers von Fr. 3'550.80 steht ein Bedarf von Fr. 2'373.20 gegenüber. Ab dem 1. Oktober 2013 entfällt die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Mutter der Beklagten (vgl. Urk. 9/1). Dem Kläger verbleibt damit ein Überschuss von rund Fr. 1'177.–. 6.3. Leistungsfähigkeit der Kindsmutter Die Mutter der Beklagten hat - wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit einen Beitrag an den Unterhalt der Beklagten zu erbringen. a) Die Kindsmutter verdient mit einem 70%-Pensum ein Nettoeinkommen von Fr. 3'800.– pro Monat (vgl. Urk. 12 S. 15, VI-Prot. S. 8). Der Kläger verlangt die Aufstockung auf ein 100% Pensum, da es der Kindsmutter in Anbetracht der Tatsache, dass die beiden Kinder mittlerweile volljährig seien, zuzumuten sei, vollzeitlich erwerbstätig zu sein (Urk. 22 S. 28-30). Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Im vorliegenden Fall präsentiert sich die Sachlage indes seit dem (erneuten) Selbstmordversuch der Beklagten am
  43. September 2013 (vgl. Urk. 43, 49, 50 und 53/1) anders. Die Beklagte ist offensichtlich auch nach Erreichen der Mündigkeit in erhöhtem Masse auf die Betreuung und Unterstützung ihrer Mutter angewiesen. Von einer Aufstockung des 70%-Pensums ist daher bereits vor diesem Hintergrund abzusehen. Im Weiteren befand sich die Kindsmutter vom 29. April bis 1. Juni 2013 aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode in stationärer Behandlung in der Klinik K._____ (Urk. 31/14 und 36/5). Sie war daher vom
  44. April bis zum 3. Juni 2013 zu 100% arbeitsunfähig. Ab dem 3. Juni 2013 wurde bis zum 16. Juni 2013 von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 40% - 32 - ausgegangen. Die weitere Einschätzung für die Zeit ab dem 17. Juni 2013 erfolgte gemäss Austrittsbericht durch den weiterbehandelnden Arzt (Urk. 36/5). Die Arbeitgeberin der Kindsmutter bestätigt sodann, dass Letztere ihre Arbeit seit dem Selbstmordversuch ihrer Tochter in reduziertem Masse fortführe (Urk. 50). Aus diesen Unterlagen erhellt, dass die Kindsmutter neben der zeitintensiven Betreuung der psychisch kranken Beklagten auch mit ihrem eigenen Gesundheitszustand zu kämpfen hat. Nichtsdestotrotz geht sie einer Erwerbstätigkeit nach. Es erscheint aber klar, dass eine Aufstockung des vertraglichen Arbeitspensums von 70% auf 100% ausser Frage steht. Ein Vollzeitpensum ist der Kindsmutter unter den gegebenen Umständen zurzeit nicht zumutbar. Da konkrete Behauptungen der Beklagten zum derzeitigen Pensum fehlen, ist in der Folge vom vertraglich vereinbarten Pensum von 70% und einem Einkommen von Fr. 3'800.– auszugehen. Grundsätzlich erhält die Kindsmutter vom Kläger bis zum 30. September 2013 Unterhaltsbeiträge im Betrag von Fr. 300.–, welche zu ihrem Einkommen hinzuzurechnen sind. Da der Kläger diese Unterhaltsbeiträge indes seit geraumer Zeit nicht leistet, ist ausnahmsweise von deren Berücksichtigung im Einkommen der Kindsmutter abzusehen. b) Der Bedarf der Kindsmutter wurde von der Vorinstanz nicht ermittelt. Der Kläger bezifferte diesen auf Fr. 1'929.90 (vgl. Urk. 12 S. 15 f.). Die Beklagte bestreitet die vom Kläger in diesem Zusammenhang verwendeten Bedarfszahlen (VI-Prot. S. 4). Der Bedarf der Kindsmutter setzt sich folgendermassen zusammen: 1) Grundbetrag Fr. 1'100.00 2) Mietzinsanteil Fr. 0935.00 3) Krankenkasse Fr. 0'261.00 4) Hausrat- und Fr. 0'018.00 - 33 - Haftpflichtversicherung 5) Radio/TV/Telefon Fr. 0'159.00 6) Steuern Fr. 0255.00 7) Zuschlag von 20% auf dem Fr. 0'220.00 Grundbetrag Total Fr. 2'948.00 ad1) Der Grundbetrag ergibt sich aus den Richtlinien. ad2) Der ausgewiesene Mietzins beträgt Fr. 2'423.– (vgl. Urk. 9/13). Der Kläger behauptet, die Kindsmutter erziele mit der Untervermietung eines Zimmers Fr. 1'000.–. Belege für diese Behauptung fehlen. Die Beklagte hat diese Ausführungen bestritten und angegeben, lediglich Fr. 500.– aus der Vermietung eines Zimmers zu erhalten (VI-Prot. S. 6). Vor diesem Hintergrund ist von einem Mietzins von Fr. 1'923.– auszugehen. Bei einem Anteil der Kinder von je Fr. 493.65 – diese Position im Notbedarf der Beklagten wurde im Berufungsverfahren nicht beanstandet – resultiert für die Kindsmutter ein Restbetrag von Fr. 975.–, was auch unter Berücksichtigung ihrer höheren Leistungsfähigkeit gegenüber den Kindern als angemessen erscheint. ad3) Die Krankenkassenprämie der Kindsmutter beträgt Fr. 261.– (Urk. 9/14). Entgegen der Ansicht des Klägers (Urk. 12 S. 16) ist bei einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 38'000.– für Einzelpersonen keine Prämienverbilligung erhältlich (vgl. www.svaH._____.ch/pdf/IPV2014). ad4) Der Betrag für Hausrat- und Haftpflichtversicherung ist gerichtsnotorisch. ad5) Der Kläger anerkennt den Betrag von Fr. 159.– für Kommunikationskosten und Billag (Urk. 12 S. 16), weshalb dieser Betrag einzusetzen ist. - 34 - ad6) Bei einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 38'000.– ist mit einer Steuerbelastung von Fr. 3'055.– zu rechnen (vgl. www.steueramt.zh.ch), was einem monatlichen Betrag von (gerundet) Fr. 255.– entspricht. ad7) Bei der Kindsmutter ist wie beim Kläger von einem Zuschlag von 20% auf dem Grundbetrag auszugehen. c) Der Kindsmutter verbleibt nach der Deckung ihres Bedarfes ein Überschuss von 852.–. 6.4 Haben beide Elternteile für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, so sind ihre Anteile proportional zu ihrer Leistungsfähigkeit festzulegen (BSK ZGB I- Breitschmid, Art. 285 N 16). a) Zeitspanne vom 15. Mai 2012 bis 31. Oktober 2012 (1./2. Lehrjahr) Dem Kläger verbleibt in dieser Zeitspanne ein Überschuss von Fr. 240.–, welchen er als Beitrag an den ungedeckten Bedarf der Beklagten zu leisten hat. b) Zeitspanne vom 1. November 2012 bis 31. Dezember 2012 (2. Lehrjahr) In Anbetracht der verfügbaren Mittel des Klägers von Fr. 500.– und der Leistungsfähigkeit der Kindsmutter von Fr. 852.– wäre der Kläger in der Lage, sich mit Fr. 477.– am ungedeckten Bedarf der Beklagten in Höhe von Fr. 1'290.– zu beteiligen. Zufolge des Verbots der reformatio in peius bleibt es aber beim von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeitrag von Fr. 230.–. c) Zeitspanne vom 1. Januar 2013 bis 31. Januar 2013 (2. Lehrjahr) In Anbetracht der verfügbaren Mittel des Klägers von Fr. 1'500.– bzw. wegen der Gleichbehandlung der beiden mündigen Kinder von Fr. 750.– und der - 35 - Leistungsfähigkeit der Kindsmutter von rund Fr. 852.– hat sich der Kläger am ungedeckten Bedarf der Beklagten - wie von der Vorinstanz festgesetzt - mit Fr. 600.– zu beteiligen. d) Zeitspanne vom 1. Februar 2013 bis 30. April 2013 (2. Lehrjahr) In Anbetracht der verfügbaren Mittel des Klägers von Fr. 877.– bzw. wegen der Gleichbehandlung der beiden mündigen Kinder von Fr. 438.– und der Leistungsfähigkeit der Kindsmutter von Fr. 852.– wäre der Kläger in der Lage, sich mit Fr. 438.– am ungedeckten Bedarf der Beklagten in Höhe von Fr. 1'290.– zu beteiligen. Zufolge des Verbots der reformatio in peius bleibt es aber beim von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeitrag von Fr. 300.–. e) Zeitspanne vom 1. Mai 2013 bis 20. August 2013 (2. Lehrjahr) In Anbetracht der verfügbaren Mittel des Klägers von Fr. 877.– bzw. wegen der Gleichbehandlung der beiden mündigen Kinder von Fr. 438.– und der Leistungsfähigkeit der Kindsmutter von Fr. 852.– hat sich der Kläger am ungedeckten Bedarf der Beklagten von Fr. 1'290.– mit Fr. 440.– zu beteiligen. f) Zeitspanne vom 21. August 2013 bis 31. September 2013 (3. Lehrjahr) In Anbetracht der verfügbaren Mittel des Klägers von Fr. 877.– bzw. wegen der Gleichbehandlung der beiden mündigen Kinder von Fr. 438.– und der Leistungsfähigkeit der Kindsmutter von Fr. 852.– hat sich der Kläger am ungedeckten Bedarf der Beklagten von Fr. 1'115.– mit Fr. 380.– zu beteiligen. g) Zeitspanne ab 1. Oktober 2013 (3. Lehrjahr) - 36 - In Anbetracht der verfügbaren Mittel des Klägers von Fr. 1'177.– bzw. wegen der Gleichbehandlung der beiden mündigen Kinder von Fr. 588.– und der Leistungsfähigkeit der Kindsmutter von Fr. 852.– hat sich der Kläger am ungedeckten Bedarf der Beklagten von Fr. 1'115.– mit Fr. 450.– zu beteiligen.
  45. Zusammenfassung 7.1 Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers ist zufolge seiner verschlechterten finanziellen Verhältnisse abzuändern und der Kläger neu zu verpflichten, der Beklagten folgende, monatlich im Voraus zu bezahlende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 240.– vom 15. Mai 2012 bis 31. Oktober 2012 - Fr. 230.– vom 1. November 2012 bis 31. Dezember 2012; - Fr. 600.– vom 1. Januar 2013 bis 31. Januar 2013; - Fr. 300.– vom 1. Februar 2013 bis 30. April 2013; - Fr. 440.– vom 1. Mai 2013 bis 20. August 2013; - Fr. 380.– vom 21. August 2013 bis 31. September 2013; - Fr. 450.– vom 1. Oktober 2013 bis zum Abschluss der Ausbildung. 7.2 Hinzu kommen gesetzliche oder vertraglich geschuldete Kinder- sowie Ausbildungszulagen, soweit diese nicht von der Kindsmutter bezogen werden. 7.3 Sollte die Ausbildung der Beklagten entgegen der vertraglichen Vereinbarung (Urk. 72/13) länger als bis zum 21. August 2014 dauern und der Kläger dank seiner Umschulung zur Erzielung eines höheren Einkommens in der Lage sein, ist die Beklagte auf ein Abänderungsverfahren zu verweisen. F. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  46. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu befinden. - 37 -
  47. Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr unangefochten auf Fr. 4'750.– fest und auferlegte diese dem Kläger. Der Kläger verlangt eine Kostenauflage nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen (Urk. 22 S. 30). Der Kläger verlangte im erstinstanzlichen Verfahren die Aufhebung seiner Unterhaltsverpflichtung ab dem 4. April 2011. Ausgehend von einer Unterhaltsverpflichtung bis zum Abschluss der Lehre als Kleinkindererzieherin im August 2014 sind daher 40 Monate à Fr. 1'000.– vom Abänderungsbegehren des Klägers betroffen. Mit Blick auf die Zeitdauer vom 4. April 2011 bis zum 15. Mai 2012 ist das Abänderungsbegehren abzuweisen, da eine rückwirkende Abänderung durch den Unterhaltspflichtigen ausser Betracht fällt. Im Übrigen ist das Abänderungsbegehren teilweise gutzuheissen und die Unterhaltsbeiträge sind anzupassen. Gesamthaft wird der Kläger nach erfolgter Korrektur des angefochtenen Urteils zu einer Unterhaltsleistung von gesamthaft rund Fr. 23'000.– verpflichtet. Vor diesem Hintergrund sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Kläger zu 3/5 und der Beklagten zu 2/5 aufzuerlegen. Mangels eines entsprechenden Antrages ist der Beklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen.
  48. Im Berufungsverfahren ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Der Kläger verlangte auch im Berufungsverfahren die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht für die gesamte Zeitspanne vom 4. April 2011 bis zum Abschluss der Ausbildung der Beklagten. Die Beklagte schloss auf Abweisung der Berufung und verlangte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, mit welchem der Beklagten gesamthaft Unterhaltsleistungen von Fr. 29'880.– zugesprochen wurden. Nach erfolgter Korrektur wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten gesamthaft Fr. 23'000.– zu bezahlen. Der Kläger unterliegt daher im Umfang von 4/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Kläger daher im Umfang von 4/5 und der Beklagten im Umfang von 1/5 aufzuerlegen. Der - 38 - Kläger ist überdies zu verpflichten, der Beklagten eine auf 3/5 reduzierte Umtriebsentschädigung von ermessensweise Fr. 600.– zu bezahlen.
  49. Der Kläger beantragt auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 22 S. 3 und 30 ff.). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittellos und ihr Prozessstandpunkt nicht aussichtslos ist (Art. 117 lit. a und b ZPO) und sie zur Wahrung ihrer Interessen auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend verbleiben dem Kläger von seinem Einkommen nach Bezahlung der Unterhaltsbeiträge an die Mutter der Beklagten und die Beklagte keine oder nur sehr beschränkte finanzielle Mittel. Im Raum steht sodann noch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Sohn E._____, welche zurzeit Gegenstand eines hängigen Abänderungsverfahrens ist. Über Vermögen verfügt der Kläger nicht. Er ist daher als mittellos zu bezeichnen. Da die Berufung - wie die obigen Ausführungen zeigen - nicht aussichtslos und der rechtsunkundige Kläger zur Wahrung seiner Interessen auf eine rechtliche Vertretung angewiesen ist, ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu bewilligen und ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Es wird beschlossen:
  50. Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
  51. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. - 39 - Es wird erkannt:
  52. Dispositiv-Ziffer 3.4 des Entscheides des Bezirksgerichts Zürich vom
  53. November 2005 (FE050471) wird mit Bezug auf die Beklagte aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 4. Der Kläger wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Tochter B._____ folgende Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen) zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats: : - Fr. 240.– vom 15. Mai 2012 bis 31. Oktober 2012 - Fr. 230.– vom 1. November 2012 bis 31. Dezember 2012; - Fr. 600.– vom 1. Januar 2013 bis 31. Januar 2013; - Fr. 300.– vom 1. Februar 2013 bis 30. April 2013; - Fr. 440.– vom 1. Mai 2013 bis 20. August 2013; - Fr. 380.– vom 21. August 2013 bis 31. September 2013; - Fr. 450.– vom 1. Oktober 2013 bis zum Abschluss der Ausbildung.
  54. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  55. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'750.– festgesetzt. - 40 -
  56. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahren werden dem Kläger im Umfang von 3/5 und der Beklagten im Umfang von 2/5 auferlegt. Der auf den Kläger entfallende Kostenanteil wird zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
  57. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  58. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  59. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger im Umfang von 4/5 und der Beklagten im Umfang von 1/5 auferlegt. Der auf den Kläger entfallende Kostenanteil wird zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
  60. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Umtriebsentschädigung von Fr. 600.– zu bezahlen.
  61. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  62. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 41 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'880.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Januar 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. L. Stünzi versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ130011-O/U.doc Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Beschluss und Urteil vom 29. Januar 2014 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch C._____ betreffend Abänderung Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom

23. April 2013 (FK130003-C)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 2 S. 2) "1. Die Pflicht des Klägers gegenüber der Beklagten zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. November 2005 (FE050471), Dispositiv Ziff. 3.4., sei mit Wirkung ab 4. April 2011 vollumfänglich aufzuheben; eventualiter sei festzustellen, dass der Kläger der Beklagten ab 4. April 2011 keinen Unterhalt mehr schuldet.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beklagten." Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 23. April 2013:

1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

– Fr. 500.– von 1. August 2012 bis 31. Oktober 2012

– Fr. 230.– von 1. November 2012 bis 31. Dezember 2012

– Fr. 600.– von 1. Januar 2013 bis 31. Januar 2013

– Fr. 300.– von 1. Februar 2013 bis 30. April 2013

– Fr. 570.– von 1. Mai 2013 bis 31. Oktober 2013

– Fr. 700.– von 1. November 2013 bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung der Beklagten. Diese Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus zahlbar an die Beklagte.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'750.–. Weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die

- 3 - Gerichtskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. (Schriftliche Mitteilung).

6. (Rechtsmittelbelehrung). Berufungsanträge: Des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 22 S. 2 f.): "1. Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 23. April 2013, FK130003-C, sei aufzuheben und die Pflicht des Berufungsklägers gegenüber der Berufungsbeklagten zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. November 2005 (FE050471), Dispositiv Ziff. 3.4, sei mit Wirkung ab 4. April 2011 vollumfänglich aufzuheben; eventualiter sei festzustellen, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten ab 4. April 2011 keinen Unterhalt mehr schuldet;

2. Eventualiter zu Antrag Ziff. 1 sei Dispositiv Ziff. 1 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 23. April 2013, FK130003-C, aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

3. Dispositiv Ziff. 3 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 23. April 2013, FK130003-C, sei aufzuheben und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich der Berufungsbeklagten aufzuerlegen; eventualiter seien sie auf die Staatskasse zu nehmen;

4. Dispositiv Ziff. 4 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 23. April 2013, FK130003-C, sei aufzuheben und die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen;

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Berufungsbeklagten."

- 4 - Der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 29 S. 1 f. sinngemäss):

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 22.04.2013, FK130003-C, sei vollumfänglich zu bestätigen und die Berufung des Berufungsklägers sei abzuweisen.

2. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, seinen Unterhaltspflichten vollumfänglich nachzukommen und seine Rückstände zu begleichen.

4. Das Gesuch des Berufungsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei abzuweisen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers. Erwägungen: A. Sachverhaltsüberblick/Prozessgeschichte

1. Die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) wurde am tt.mm.1992 als Tochter der C._____ und des Klägers und Berufungsklägers (fortan Kläger) geboren. Mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. November 2005 (Urk. 4/2) wurde die Ehe zwischen dem Kläger und der Mutter der Beklagten geschieden und der Kläger verpflichtet, der Beklagten bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus, Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– zu bezahlen (Urk. 4/2 S. 4). Der Unterhaltsberechnung wurde ein klägerisches Erwerbseinkommen von netto Fr. 6'280.– (inkl. 13. Monatslohn, zzgl. Kinderzulagen) zu Grunde gelegt.

2. Der Kläger begehrte mit Eingabe vom 4. April 2011 die Abänderung des obgenannten Scheidungsurteils und verlangte die Aufhebung resp. Reduktion seiner darin festgesetzten Unterhaltsverpflichtung (Urk. 13/82). Das Bezirksgericht Dietikon erfasste als Gegenpartei die Mutter der Beklagten und wies den Kläger im Rahmen der richterlichen Fragepflicht anlässlich der Einigungsverhandlung vom 15. Juni 2011 und mit Verfügung vom 7. September 2011 darauf hin, dass die Unterhaltsbeiträge an die

- 5 - Beklagte zufolge der mittlerweile eingetretenen Mündigkeit nicht Verfahrensgegenstand bilden würden (Urk. 9/8). Rund neun Monate später, am 15. Mai 2012, zeigte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ die Interessenvertretung für den Kläger an und ersuchte um Eröffnung des Verfahrens gegen die Beklagte (vgl. Urk. 9/6 S. 2). In der Annahme, dieses Schreiben stelle eine separate Abänderungsklage gegen die Beklagte dar, trat das Bezirksgericht Dietikon mit Verfügung vom 15. Juni 2012 nicht auf das Abänderungsbegehren gegen die Beklagte ein, da kein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden sei (Urk. 9/6).

3. Unterm 10. Januar 2013 machte der Kläger unter Einreichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ die Abänderungsklage gegen die Beklagte erneut anhängig (Urk. 1 und 2). Die Vorinstanz änderte die vom Kläger zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge mit Urteil vom 23. April 2013 ab und verpflichtet ihn, der Beklagten vom 1. August 2012 bis 31. Oktober 2012 Fr. 500.–, vom 1. November 2012 bis 31. Dezember 2012 Fr. 230.–, vom 1. Januar 2013 bis 31. Januar 2013 Fr. 600.–, vom 1. Februar 2013 bis 30. April 2013 Fr. 300.–, vom 1. Mai 2013 bis 31. Oktober 2013 Fr. 570.– und vom 1. November 2013 bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung Fr. 700.– zu bezahlen (Urk. 23).

4. Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 30. Mai 2013 innert Frist Berufung und stellte die eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 22). Die Berufungsantwort datiert vom 3. Juli 2013 (Urk. 29). Der Kläger nahm mit Eingabe vom 5. September 2013 zu den in der Berufungsantwort enthaltenen Noven Stellung (Urk. 34). Es folgten weitere Eingaben unter dem Datum vom 20. September 2013 (Urk. 39), 14. Oktober 2013 (Urk. 43 und 44), 16. Oktober 2013 (Urk. 47), 21. Oktober 2013 (Urk. 49), 23. Oktober 2013 (Urk. 52), 11. November 2013 (Urk. 55), 13. November 2013 (Urk. 58), 2. Dezember 2013 (Urk. 60), 7. Dezember 2013 (Urk. 63), 19. Dezember 2013 (Urk. 67), 20. Dezember 2013 (Urk. 70), 6. Januar 2014 (Urk. 72) und am 14. Januar 2014 (Urk. 74). Sämtliche Eingaben wurden der Gegenseite jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. S. 6-20).

- 6 - B. Prozessuale Vorbemerkungen

1. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Im vorliegenden Verfahren sind zwar Kinderunterhaltsbeiträge zu beurteilen, allerdings in Form von Mündigenunterhalt. Es stehen sich mithin zwei Erwachsene im Verfahren gegenüber, wobei das Kind nicht mehr von einem Elternteil als Prozessstandschafter vertreten wird, sondern selber unmittelbar am Verfahren teilnimmt. Auch die Interessenlage zeigt sich nicht in gleicher Weise. Während die Unterhaltspflicht gegenüber dem unmündigen Kind die Regel darstellt, unterstreicht das Gesetz mit dem Erfordernis der Zumutbarkeit den Ausnahmecharakter, den die Unterhaltsleistungen gegenüber dem mündigen Kind darstellen. Dies rechtfertigt es aber, dem Anspruchsberechtigten einen weniger starken prozessualen Schutz zu gewähren und die Elterninteressen stärker zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund gelangt im Verfahren betreffend Mündigenunterhalt die Offizialmaxime nicht zur Anwendung, aber die Untersuchungsmaxime ist gemäss Lehre grosszügig zu handhaben, wobei Letztere auch zu Gunsten des Unterhaltspflichtigen gilt (BGE 118 II 95, BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 277 N 24).

2. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie - kumulativ - ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Tatsache, dass im vorliegenden Verfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt, ändert daran nichts (BGE 138 III 625, insbesondere Erw. 2.2. S. 628). Vor diesem Hintergrund sind die von der Beklagten eingereichten Urk. 31/3-6, 9- 11 und 15-16 sowie die Urk. 41/1, 2, 4 und 5 und die damit im Zusammenhang stehenden Vorbringen unbeachtlich.

- 7 -

3. Die Beklagte stellt in ihrer Berufungsantwort den Antrag, der Kläger sei zu verpflichten, seinen Unterhaltspflichten vollumfänglich nachzukommen und seine Rückstände zu begleichen (Urk. 29 S. 2). Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers ist im Scheidungsurteil von 22. November 2005 festgehalten und bildet Gegenstand des vorliegenden Abänderungsverfahrens. Wenn die Beklagte vom Kläger die Bezahlung der gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge fordern möchte, ist sie hierfür auf das Vollstreckungsverfahren zu verweisen. Vor diesem Hintergrund ist nicht weiter auf den beklagtischen Antrag gemäss Ziff. 2 ihres Rechtsbegehrens einzugehen. C. Zeitpunkt der Rechtshängigkeit

1. Der Kläger stellte sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt, er habe die Klage auf Abänderung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten bereits mit Eingabe vom 4. April 2011 beim Bezirksgericht Zürich bzw. Dietikon anhängig gemacht. Mit Verfügung vom 15. Juni 2012, bei der klägerischen Rechtsvertreterin am 9. Juli 2012 eingegangen, sei das Bezirksgericht Dietikon nicht auf die Klage eingetreten. Mit Eingabe vom 26. Juli 2012 an das Friedensrichteramt habe der Kläger die vorliegende Klage anhängig gemacht. Gemäss Art. 63 ZPO gelte damit als Datum der Rechtshängigkeit der 4. April 2011, weshalb die Unterhaltspflicht ab diesem Zeitpunkt aufzuheben sei (Urk. 12 S. 18).

2. Die Vorinstanz erachtete Art. 63 ZPO im Zusammenhang mit dem Abänderungsbegehren vom 4. April 2011 nicht für anwendbar, da dieser eine Abweisung oder ein Nichteintreten zufolge Unzuständigkeit voraussetze. Im vorliegenden Fall sei indes ein Nichteintreten verfügt worden, weil das obligatorische Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei auf die Einreichung der Klage im Rahmen des am 31. Juli 2012 gestellten Schlichtungsbegehrens abzustellen und der Abänderungsentscheid könne seine Wirkung erst per 1. August 2012 entfalten (Urk. 23 S. 4).

- 8 -

3. Der Kläger hält im Berufungsverfahren an seinem Standpunkt fest.

4. Der Kläger hat am 4. April 2011 eine Klage auf Abänderung der Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil vom 22. November 2005 eingereicht. Das Bezirksgericht Dietikon hat gegen die Mutter der Beklagten ein Verfahren eröffnet, wogegen der Kläger nicht opponiert hat. Ihm wurde anlässlich der Einigungsverhandlung vom 15. Juni 2011 sowie am 7. September 2011 mittels Verfügung überdies angezeigt, dass die Unterhaltsbeiträge gegenüber der Beklagten nicht Verfahrensgegenstand des Abänderungsverfahrens gegen die Kindsmutter bilden würden (Urk. 9/8). Auch hiergegen wehrte sich der Kläger nicht. Das Bezirksgericht Dietikon hat dem Kläger damit unmissverständlich mitgeteilt, dass das eingeleitete Abänderungsverfahren lediglich die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Kindsmutter und dem Sohn E._____ betreffe und die Beklagte aufgrund ihrer mittlerweile eingetretenen Mündigkeit in einem separaten Verfahren mit vorgängigem Schlichtungsverfahren zu belangen wäre. Ohne Reaktion des Klägers hierauf bestand für das Bezirksgericht Dietikon kein weiterer Handlungsbedarf bis zum Zeitpunkt, als Rechtsanwältin X._____ mit Eingabe vom 15. Mai 2012 ihre Interessenvertretung angezeigt und um Eröffnung eines Verfahrens gegen die Beklagte ersucht hat. Diese Eingabe wurde vom Bezirksgericht Dietikon als eigenständige Abänderungsklage gegen die Beklagte gewertet, was vom nunmehr anwaltlich vertretenen Kläger ebenfalls nicht kritisiert wurde. Das Bezirksgericht Dietikon erledigte die Abänderungsklage gegen die Beklagte mit Verfügung vom 15. Juni 2012 durch Nichteintreten aufgrund des fehlenden Schlichtungsverfahrens (Urk. 9/6). Letzteres stellt nun aber einen Anwendungsfall von Art. 63 ZPO dar, da die Einreichung einer Klage in Übergehung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens direkt an den (ansonsten zuständigen) Richter zu einem Nichteintreten zufolge fehlender funktionaler Zuständigkeit führt (vgl. BK-Berger-Steiner, Art. 63 N 21; KuKo, Berti, Art. 63 N 6; Markus Müller-Chen, DIKE-Komm-ZPO, Art. 63 N 6; Sutter-Somm/Hedinger, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A., Art. 63 N 8). In

- 9 - diesem Sinne gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung, sofern dieselbe Klage innert eines Monates seit dem Nichteintretensentscheid neu eingereicht wurde. Diese Frist ist - unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes während der Gerichtsferien gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO - mit dem Schlichtungsgesuch vom 31. Juli 2012 eingehalten. Vor diesem Hintergrund gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in Anwendung von Art. 63 ZPO das Datum der ersten Einreichung der Klage am 15. Mai 2012. Ein allfälliger Abänderungsentscheid kann seine Wirkungen daher ab diesem Datum entfalten.

5. Vor diesem Hintergrund ist die Klage, soweit sie die Zeitspanne vom 4. April 2011 bis zum 15. Mai 2012 betrifft, ohne Weiteres abzuweisen. D. Parteistandpunkte

1. Der Kläger begründet sein Abänderungsbegehren in erster Linie damit, dass dem Scheidungsurteil vom 22. November 2005 ein Einkommen von Fr. 6'280.– zu Grunde gelegen hatte und sich sein Einkommen seit dem Jahr 2009 aufgrund von Stellenverlust, Arbeitslosigkeit, (letztlich) gescheiterter Selbständigkeit und schliesslich unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit rapide verringert habe. Überdies stehe der Beklagten ohnehin kein Anspruch auf Mündigenunterhalt mehr zu, nachdem sie mit dem Abschluss der …-Schule … eine angemessene Ausbildung abgeschlossen habe und ihm die Leistung von Mündigenunterhalt in persönlicher Hinsicht nicht zumutbar sei, da die Beklagte seit mehr als zwei Jahren jedes Gespräch mit ihm verweigere und sie ihn entsprechend auch nicht über ihre Ausbildungspläne informiert habe.

2. Die Beklagte hält demgegenüber dafür, dass der Kläger sich seine Einkommenseinbusse seit dem Jahr 2009 selber zuzuschreiben habe, da er nicht gehalten gewesen sei, sich selbständig zu machen. Vor diesem Hintergrund sei vom ursprünglichen Einkommen von Fr. 6'280.– auszugehen. Die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall vom

16. November 2012 sei sodann weder nachgewiesen noch eine Sache von

- 10 - Dauer. Es bestehe daher kein Grund, die Unterhaltsbeiträge dauerhaft abzuändern. Entgegen der Darstellung des Klägers stehe ihr ein Anspruch auf Mündigenunterhalt zu. So handle es sich bei der Lehre als Kleinkindererzieherin um eine von den Eltern zu finanzierende Erstausbildung. Dass dem Kläger die Leistung von Unterhaltsbeiträgen schliesslich in persönlicher Hinsicht nicht zumutbar wäre, könne nicht gesagt werden. Er habe sich nie um seine Kinder gekümmert. Die Ausbildungspläne seien nicht mit ihm besprochen worden, weil er sich schlicht nicht dafür interessiert habe. Im Jahr 2010 habe sie ihn und seine neue Frau an seinem Geburtstag eingeladen und ihn bekocht und einen Kuchen gebacken. Umgekehrt melde sich der Kläger weder an Geburtstagen noch an Weihnachten (VI-Prot. S. 5). Als sie sich im Jahr 2005 aufgrund psychischer Probleme während mehreren Monaten in einer Klinik befunden habe, sei der Kläger nur ein paar wenige Male zu Besuch gekommen (VI-Prot. S. 18). Sie, die Beklagte, habe es nicht verkraftet, dass sie von einem Freund des Klägers sexuell missbraucht worden sei und der Kläger die Freundschaft zu diesem Mann weiter gepflegt habe (VI-Prot. S. 18). E. Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge

1. Eine Abänderung des gerichtlich festgesetzten Kindesunterhaltsbeitrages kann erfolgen, wenn sich die Verhältnisse erheblich verändert haben (Art. 286 Abs. 2 ZGB). In Betracht kommen neben unvorhersehbaren Ereignissen wie Krankheit oder Invalidität eines Beteiligten und dem allgemeinen Lauf der Dinge qualifiziert veränderte wirtschaftliche Umstände wie Einkommenseinbussen des Unterhaltsverpflichteten oder Arbeitserwerb des Kindes (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 286 N 13).

2. Der Kläger begründet sein Abänderungsbegehren - wie bereits erwähnt - zunächst damit, dass aufgrund einer abgeschlossenen Erstausbildung sowie der fehlenden persönlichen Zumutbarkeit gar kein Mündigenunterhalt

- 11 - geschuldet sei (nachstehend Erw. 3 und 4). Weiter macht er geltend, aufgrund seiner veränderten finanziellen Verhältnisse sei er nicht mehr in der Lage, die mit Scheidungsurteil vom 22. November 2005 festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen. Die Leistung von Mündigenunterhalt sei für ihn in finanzieller Hinsicht unzumutbar (nachstehend Erw. 5).

3. Angemessene Erstausbildung 3.1 Als angemessen wird eine Ausbildung erachtet, die es dem Kind im Rahmen seiner Fähigkeiten und Neigungen erlaubt, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und wirtschaftlich selbständig zu werden. Gegenstand des Mündigenunterhalts soll dabei die Verwirklichung eines beruflichen Lebensplans sein, mit dem das Kind bereits vor Eintritt in die Mündigkeit zumindest in den Grundzügen seine beruflichen Absichten konkretisiert hat. Keine Rolle spielt dabei, ob die eigentliche Berufsausbildung zum Zeitpunkt der Volljährigkeit bereits begonnen wurde oder ob sie erst nach diesem Zeitpunkt beginnen wird (Hausheer/Verde, Mündigenunterhalt, in: Jusletter

15. Februar 2010, Rz 8). 3.2 Der Ansicht des Klägers, wonach die Beklagte mit dem Abschluss der …- Ausbildung an der …-Schule … bereits eine Erstausbildung beendet habe und der Entscheid zur Ausbildung zur Kleinkindererzieherin erst nach Erreichen der Volljährigkeit getroffen worden sei (Urk. 12 S. 17 und Urk. 22 S. 5), weshalb kein Anspruch auf Mündigenunterhalt bestehe, kann nicht gefolgt werden. Die Absolvierung eines einjährigen Vorkurses an der …- Schule … stellt keine angemessene Erstausbildung dar. Wie es das Wort Vorkurs bereits sagt, handelt es sich dabei lediglich um eine Vorbereitung für eine vertiefte Ausbildung im gestalterischen Bereich. Konkret wollte sich die Beklagte auf eine Lehre als Grafikerin vorbereiten (VI-Prot. S. 5). Dass mit einem Vorbereitungskurs für einen Ausbildungslehrgang keine Ausbildung vorliegt, welche dem Kind den Weg in die wirtschaftliche Selbständigkeit ermöglicht, liegt dabei auf der Hand. Dass die Beklagte in der Folge den mit dem Vorkurs vorgespurten Ausbildungsweg nicht weiterverfolgt hat, sondern sich für eine Ausbildung als Kleinkindererzieherin

- 12 - entschlossen hat, liegt nach unbestrittenen Angaben der Beklagten daran, dass sie keine Lehrstelle als Grafikerin gefunden hat (VI-Prot. S. 5). Dies kann ihr nicht zum Nachteil gereichen, zumal sie sich umgehend um ein alternatives Ausbildungskonzept bemüht und einen Praktikumsvertrag in einer Kinderkrippe abgeschlossen hat. Diesen Praktikumsvertrag hat die Beklagte am 19. November 2010 und damit rund zweieinhalb Monate nach ihrem 18. Geburtstag unterzeichnet (Urk. 13/71). Es kann nun aber nicht starr auf die Umstände und Vorstellungen zum Zeitpunkt des Erreichens der Volljährigkeit abgestellt werden. Die Herabsetzung des Mündigkeitsalters von 20 auf 18 Jahren brachte unweigerlich eine gewisse Relativierung der von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Voraussetzung des in den Grundzügen vorhandenen Ausbildungsplans vor Eintritt der Mündigkeit mit sich. Seit der Herabsetzung des Mündigkeitsalters ist in der Phase vom 18. bis zum 20. Lebensjahr häufig Mündigenunterhalt erforderlich, ohne dass der eigentliche Berufs- oder Studienwahlentscheid schon getroffen wäre. Bezüglich solcher Übergangssituationen ist die allgemeine Regel, wonach Mündigenunterhalt die Ausnahme bildet, verfehlt und es sind in jener Phase selbst bei noch unklarem Ausbildungsplan Leistungen des leistungsfähigen Elternteils zuzusprechen. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte nach Abschluss ihrer schulischen Ausbildung einen Vorkurs absolviert, um danach eine Grafikerlehre aufzunehmen. Als sich abzeichnete, dass sie auf diesem Gebiet keine Lehrstelle finden würde, traf sie Vorkehrungen, um eine Lehrstelle als Kleinkindererzieherin absolvieren zu können. Auch wenn ein Praktikum in einer Kinderkrippe für den Abschluss eines Lehrvertrages nicht zwingende Voraussetzung ist, hat die Beklagte damit ohne Zweifel ihre Chancen erhöht, einen entsprechenden Lehrstellenplatz zu erhalten. Dies hat sich entsprechend auch verwirklicht und die Beklagte konnte nach Abschluss des Praktikums in derselben Kinderkrippe ihre Lehre antreten. Die Beklagte hat damit kurz nach ihrem 18. Geburtstag eine Alternative zum ursprünglichen Ausbildungskonzept gefunden und den neuen Ausbildungsweg kontinuierlich und ohne zeitlichen Aufschub verfolgt. Dies muss genügen und es darf keine Rolle spielen, dass der Praktikumsvertrag

- 13 - zweieinhalb Monate nach ihrem 18. Geburtstag unterzeichnet wurde. Dies erscheint im vorliegenden Fall mit Blick auf die konkreten Umstände umso gerechtfertigter, als dass die Beklagte ihren beruflichen Werdegang unter erschwerten Bedingungen (Scheidungskonflikt der Eltern, sexueller Missbrauch in der Kindheit, schwere psychische Probleme mit Klinikaufenthalt und Suizidversuchen) zu bewältigen hatte und eine erste Lehrstellensuche im Alter von 17 Jahren erfolglos geblieben war. Vor diesem Hintergrund scheint es nachvollziehbar, dass der Entscheid der Beklagten für die Ausbildung zur Kleinkindererzieherin erst kurz nach Erreichen der Mündigkeit gefällt wurde. Dass die Beklagte für die Ausbildung zur Kleinkindererzieherin nicht geeignet wäre, wurde sodann nicht geltend gemacht. 3.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass eine von den Eltern zu finanzierende Ausbildung vorliegt, sofern dies Letzteren in finanzieller und persönlicher Hinsicht zumutbar ist.

4. Zumutbarkeit in persönlicher Hinsicht 4.1 Das Bestehen oder Fehlen (wie auch die Qualität) von persönlichen Beziehungen zwischen dem Verpflichteten und dem mündigen Berechtigten hat – im Sinne der subjektiven Zumutbarkeit – einen Einfluss auf die Unterhaltspflicht des betreffenden Elternteils. Fehlt die persönliche Beziehung gänzlich, kann der an sich Unterhaltsverpflichtete seine Unterhaltsleistung grundsätzlich verweigern. An sich unzumutbar ist es, zur blossen Zahlstelle degradiert zu werden. Insofern besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Mündigenunterhalt und dem Unmündigenunterhalt – letzteres kennt die Voraussetzung der subjektiven Zumutbarkeit nicht. Schwerwiegende Störungen in persönlicher Hinsicht sind auf Seiten des Unterhaltsberechtigten nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser die Pflichten gegenüber der Familie im Sinne von Art. 272 ZGB schuldhaft grob verletzt. Unzumutbar ist die Leistung von Mündigenunterhalt dem Bundesgericht zufolge dann, wenn das unterhaltsberechtigte Kind

- 14 - grundlos aus eigenem Willen die persönlichen Beziehungen zum (an sich) unterhaltspflichtigen Elternteil abbricht bzw. sich dem persönlichen Verkehr mit ihm entzieht. Dabei muss das Kind die ihm subjektiv zum Vorwurf gereichende Verantwortung tragen für das erheblich gestörte oder das völlig zerrüttete Verhältnis (Hausheer/Verde, a.a.O., Rz 29-31). 4.2 Das Verhältnis zwischen den Parteien ist augenfällig nachhaltig beeinträchtigt. Die Beklagte führt zu ihrem Verhältnis zum Kläger an, dieser habe sich nie für sie interessiert. Sie habe nie einen Vater gehabt, nie einen, der nur annähernd für sie da gewesen sei. Der Kläger mache sie nur noch kaputt. Er solle sie endlich mit diesen Verfahren in Ruhe lassen (VI-Prot. S. 7). Sie habe es nicht verkraftet, dass sie von einem Freund des Klägers sexuell missbraucht worden sei und der Kläger die Freundschaft zu ihrem sexuellen Peiniger weitergepflegt und diesen sogar an seine Hochzeit eingeladen habe (VI-Prot. S. 18 f.). Gleichzeitig gibt die Beklagte an, sie habe immer wieder Kontakt zum Kläger gesucht und ihn im Jahr 2010 zum Geburtstag bekocht und ihm einen Kuchen gebacken (VI-Prot. S. 5 und 16 sowie Urk. 31/6). Der Kläger auf der anderen Seite gibt an, er habe einen guten Kontakt zur Beklagten gepflegt, bis er die Abänderung der Unterhaltsbeiträge begehrt habe. Mit der Einreichung der Abänderungsklage habe sich das Verhältnis komplett geändert. Seither lehne die Beklagte jeden Kontakt ab. Dem Kläger sei daher nichts anderes übrig geblieben, als den Kontakt via SMS zu suchen (VI-Prot. S. 9). Dass er - der Kläger - eine Freundschaft zum sexuellen Peiniger der Beklagten pflege, sei nicht richtig. Es handle sich bei dieser Person um einen Musiklehrer der Schule, an welcher der Kläger als Hauswart gearbeitet habe. Der Kläger habe den Musiklehrer nach dem Vorfall zur Rede gestellt, aber dieser habe den Missbrauch abgestritten. Auch die Beklagte habe nichts dazu ausführen wollen. So habe man auf eine Anzeige verzichtet. Es könne nicht von einem schwerwiegenden Missbrauch gesprochen werden (VI-Prot. S. 20 f.).

- 15 - 4.3 Es kann nicht abschliessend gesagt werden, dass das gestörte Verhältnis zwischen den Parteien der einen oder anderen Partei anzulasten wäre. Offensichtlich spielen zahlreiche Faktoren bei der Beeinträchtigung der Vater-Tochter-Beziehung mit. Die Beklagte fühlt sich vom Kläger vernachlässigt und missverstanden. Insbesondere die fehlende Sensibilität des Klägers im Zusammenhang mit dem von ihr geltend gemachten sexuellen Missbrauch durch einen befreundeten Musiklehrer steht zwischen den Parteien. Zwar scheinen sich beide Parteien früher oder später Kontakt zueinander gewünscht zu haben. So hat die Beklagte den Kläger an seinem Geburtstag im Jahre 2010 zum Geburtstag bekocht und ihm einen Kuchen gebacken (VI-Prot. S. 5). Auf der anderen Seite hat der Kläger unbestrittenermassen den Kontakt zur Beklagten via SMS oder Facebook gesucht (VI-Prot. S. 7). Das ohnehin fragile Verhältnis zwischen den Parteien scheint aber durch das Einleiten der zahlreichen Verfahren gegen die Kindsmutter und die beiden Kinder gelitten zu haben. Der vollständige Kontaktabbruch wird seinen Ursprung aber nicht bloss darin haben, dass der Kläger seine Unterhaltspflicht abzuändern versucht. Vielmehr scheint er Folge eines langjährigen, familieninternen Konflikts gewesen zu sein, welcher durch das Abänderungsverfahren allenfalls noch verstärkt wurde. Dass das Misstrauen zwischen den Parteien immens ist, zeigt bereits die Tatsache, dass die Beklagte nicht an den vom Kläger geltend gemachten Unfall glaubt (Prot. S. 6) und der Kläger auf der anderen Seite den von der Beklagten am 28. September 2013 verübten Selbstmordversuch (vgl. Urk. 43, 49, 50 und 53/1) mit Nichtwissen bestreitet (Urk. 47). Das Verhältnis zwischen den Parteien scheint hochgradig gestört. Der Beklagten die alleinige Schuld dafür zu geben, erscheint aber verfehlt. Ob die Vorwürfe der Beklagten an den Kläger zutreffen, kann an dieser Stelle offen bleiben. Feststeht jedenfalls, dass die Beklagte den Kontakt zum Kläger nicht aus einer Laune heraus verweigert. Von einer schuldhaften Verletzung der familiären Pflichten, welche einen Unterhaltsentzug rechtfertigen würde, kann daher keine Rede sein.

5. Zumutbarkeit in finanzieller Hinsicht

- 16 - 5.1 Einem Elternteil können Unterhaltsleistungen an ein volljähriges Kind, das sich noch in Ausbildung befindet, grundsätzlich nur zugemutet werden, wenn ihm nach Ausrichtung der Unterhaltsleistungen noch ein Einkommen verbleibt, das den (erweiterten) Notbedarf um ungefähr 20% übersteigt (BGE 118 II 97 E. 4b/aa). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Masse befreit, als es dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Die Eigenverantwortung des volljährigen Kindes geht der Unterhaltspflicht der Eltern grundsätzlich vor und besteht unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern (BGer 5C.150/2005 vom 11.10.2005 E. 4.4.1). Soweit mit der Ausbildung vereinbar, hat das volljährige Kind demnach alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Unterhalt während der Ausbildung nach Möglichkeit selbst zu bestreiten und namentlich einem Erwerb nachzugehen (BGE 114 II 205 E. 3c). Allenfalls ist ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (BGer 5C.150/2005 vom 11.10.2005 E. 4.4.1). 5.2 Vorliegend wurde der Kläger mit Scheidungsurteil vom 22. November 2005 zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 1'000.– an die Beklagte verpflichtet. Das Urteil basierte auf dem Einkommen des Klägers als Schulhauswart der Sekundarschule F._____ von netto Fr. 6'280.– pro Monat (Urk. 4/2 S. 4). Unbestrittenermassen arbeitete der Kläger bis Ende März 2009 in dieser Position. Zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Abänderungsklage am 15. Mai 2012 war der Kläger arbeitslos, fand aber per

15. Juni 2012 wieder eine Anstellung als Hauswart bei der G._____ (fortan G._____) in Luzern, womit er ein Nettoeinkommen von Fr. 4'170.– pro Monat erwirtschaftete (Urk. 13/54). Dies entspricht einer Einkommenseinbusse von Fr. 2'110.– oder 34%. Am 16. November 2012 erlitt der Kläger einen Unfall und verletzte sich an der Wirbelsäule (vgl. Urk. 13/57), was nach dem Unfallschein der H._____ Versicherung bis zum 18. April 2013 zur vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit des Klägers führte (Urk. 18). Mittlerweile belegen zahlreiche weitere

- 17 - Einträge im obgenannten Unfallschein, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis mindestens 28. Dezember 2013 andauerte (Urk. 75/1). Nach Ablauf der Sperrfrist kündigte die G._____ die Anstellung des Klägers per

31. Januar 2013. Der Kläger bezieht daher seit dem 1. Februar 2013 Taggelder der Unfallversicherung in der Höhe von Fr. 3'550.80 pro Monat (Urk. 12 S. 7 und 61/13). Dies entspricht gegenüber dem Einkommen gemäss Scheidungsurteil vom 22. November 2005 einer Einkommenseinbusse von Fr. 2'729.20 oder 44%. Der Kläger ist auch zum jetzigen Zeitpunkt noch ohne Anstellung. Er absolviert zurzeit eine von der IV finanzierte Umschulung zum Leiter Facility Management … in I._____, welche vom 14. November 2013 bis zum 6. Dezember 2014 dauert (vgl. Urk. 61/1). 5.3. Es fragt sich indes, ob im vorliegenden Fall vom tatsächlichen Einkommen des Klägers auszugehen oder allenfalls ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Grundsätzlich ist für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen. Geht die Einkommensverminderung aber auf eine freiwillige und einseitige Entscheidung des Unterhaltspflichtigen zurück, ist eine solche Verschlechterung in der Regel unbeachtlich. Der Unterhaltsschuldner soll die Folgen seines einseitig getroffenen Entscheides selber tragen und nicht auf den Unterhaltsgläubiger abwälzen. Folglich ist von der bisherigen höheren Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten auszugehen und ihm dementsprechend ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 128 III 4 E. 4a; BGer 5C.163/2001 E. 2.c vom 18. Oktober 2001). 5.4. Zeitspanne vom 15. Mai 2012 bis zum 15. November 2012

a) Der Kläger arbeitete ab dem 15. Juni 2012 bei der G._____ als Hauswart und verdiente Fr. 4'170.–. Der Einfachheit halber wird in der Folge die kurze Dauer vom 15. Mai 2012 bis zum 15. Juni 2012, in welcher der Kläger arbeitslos war, vernachlässigt.

- 18 -

b) Die Vorinstanz rechnete dem Kläger in dieser Zeitspanne mit Verweis auf das Bundesgerichtsurteil im Abänderungsverfahren zwischen dem Kläger und der Kindsmutter vom 21. Januar 2013 (BGer 5A_692/2012, Urk. 11) ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'800.– an. Dies wurde vom Obergericht damit begründet, dass der Kläger die Entscheidung zur Einkommensreduktion freiwillig und einseitig getroffen habe. Er habe seine gut bezahlte Stelle bei der Sekundarschule F._____ im März 2009 zwar nicht freiwillig aufgegeben. Aber anstatt sich eine gleichartige, ähnlich bezahlte Anstellung zu suchen, habe sich der Kläger mit zweifelhaften Fachkenntnissen als Garagist selbständig gemacht. Das Geschäft als Garagist sei dabei nicht zufriedenstellend verlaufen, was aber in einer ersten Phase keinen Einfluss auf die Zahlung der Unterhaltsbeiträge gehabt habe, da der Kläger aufgrund des Pensionskassenvorbezugs und des Einkommens seiner zweiten Ehefrau diese noch eine Zeitlang habe leisten können. Im Zuge der Finanzkrise - mithin Ende 2010 - sei das Geschäft aber vollends zusammengebrochen und das Pensionskassengeld gleichzeitig aufgebraucht gewesen. Anstatt sich bereits zu diesem Zeitpunkt nach einer neuen Anstellung umzusehen, habe der Kläger erst Ende 2011/Anfang 2012 mit der Suche nach einer neuen Anstellung als Hauswart begonnen. Damit habe er nicht alles in seiner Macht Stehende getan, um rechtzeitig eine neue Anstellung als Hauswart zu finden und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen. Das unternehmerische Risiko der Selbständigkeit habe der Kläger als Unterhaltsschuldner selber zu tragen. Es sei unbillig, die Einkommensreduktion einfach auf die geschiedene Frau und die Kinder abzuwälzen. Der Kläger müsse die Folgen seines Entscheides, eine Garage zu eröffnen und dadurch möglicherweise weniger Einkommen zur Verfügung zu haben, daher selber tragen. Ihm sei ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'800.– anzurechnen (Urk. 9/5).

c) Die Vorinstanz hat demnach keine eigene Prüfung mit Bezug auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens durchgeführt, sondern auf eine Berechnung aus einem anderen Verfahren abgestellt. Dies geht nicht an. Sie verletzt damit zum einen den Anspruch der Parteien auf Begründung

- 19 - des Urteils. Zum anderen liegt dem Urteil aus dem Abänderungsverfahren gegen die Kindsmutter ein anderer Sachverhalt zugrunde. Der Begründung ist nämlich zu entnehmen, dass der Kläger zum damaligen Urteilszeitpunkt noch arbeitslos war und Leistungen der Arbeitslosenkasse bezog. Dem Kläger wurde neben der riskanten Selbständigkeit zum Vorwurf gemacht, dass er nicht wieder als Hauswart tätig sei und es wurde gestützt auf die Lohnstrukturerhebung und den individuellen Lohnrechner ein hypothetisches Einkommen als Hauswart von netto Fr. 4'800.– ermittelt. Beim hier angefochtenen Urteil der Vorinstanz vom 23. April 2013 stand indes fest, dass der Kläger im Alter von 51 Jahren per 15. Juni 2012 eine Anstellung als Hauswart gefunden hatte und diese in einem 100%-Pensum ausübte. Dass er damit nicht den (in einem anderen Verfahren) hypothetisch ermittelten Verdienst von Fr. 4'800.–, sondern lediglich Fr. 4'170.– erzielte, ist durch den im Recht liegenden Arbeitsvertrag vom 13. Juni 2012 (Urk. 13/54) nachgewiesen. Dem Kläger zu unterstellen, er habe sich absichtlich eine schlecht bezahlte Stelle gesucht, ist nicht angängig. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger eine Stelle mit höherem Verdienst - hätte es sie gegeben - angenommen hätte. In diesem Sinn ist von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens während der Dauer vom 15. Mai 2012 bis 15. November 2012 abzusehen und von den tatsächlichen Einkünften von Fr. 4'170.– auszugehen. 5.5 Zeitspanne vom 16. November 2012 bis 31. Januar 2013 Die Vorinstanz rechnete dem Kläger in der ersten Phase der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit den effektiv von der Arbeitgeberin bezahlten Lohn von Fr. 4'170.– an. Dies blieb unangefochten und ist korrekt. 5.6 Zeitspanne vom 1. Februar 2013 bis 31. April 2013 Für die zweite Phase der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit nach erfolgter Kündigung der Anstellung durch die Arbeitgeberin rechnete die Vorinstanz dem Kläger die effektiv bezogenen Leistungen aus der Taggeldversicherung

- 20 - von Fr. 3'550.80 pro Monat an. Dies blieb unangefochten und ist ebenso korrekt. 5.7 Zeitspanne vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2013

a) Die Vorinstanz rechnete dem Kläger ab dem 1. Mai 2013 ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50% von Fr. 2'400.– sowie die hälftigen Leistungen aus der Taggeldversicherung im Umfang von Fr. 1'775.40 an. Dies begründete sie damit, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers nur bis zum 18. April 2013 belegt und daher unklar sei, ob diese 100%ige Arbeitsunfähigkeit danach andauere. Soweit es ein Nichtmediziner beurteilen könne, habe der Kläger bei seinem Unfall grosses Glück gehabt. Ob er durch den Unfall bleibend beeinträchtigt sein werde, könne nicht beurteilt werden, da der in Aussicht gestellte Arztbericht über die Konsultation vom 28. März 2013 bis zum Urteilszeitpunkt nicht beim Gericht eingetroffen sei. Es sei daher von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Mai 2013 auszugehen (Urk. 23 S. 10 und 12).

b) Der Kläger wehrt sich berufungsweise gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens im Umfang von 50%. Er bezeichnet die Vorgehensweise der Vorinstanz als willkürlich. Er habe im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass bis auf Weiteres von den Taggeldern als einzigem Einkommen auszugehen sei, da er bis 18. März 2013 100% arbeitsunfähig und eine Anmeldung bei der IV erfolgt sei und auch die H._____ Versicherung von einer noch längeren Arbeitsunfähigkeit ausgehe. Die Vorinstanz habe den Kläger in diesem Zusammenhang aufgefordert, den Bericht über das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung vom 22. bzw.

28. März 2013 einzureichen. Dieser Bericht vom 23. Mai 2013 liege inzwischen vor (Urk. 26/2), aber die Vorinstanz habe das Urteil bereits am

23. April 2013 ohne Kenntnis des Berichts erlassen und zum künftigen

- 21 - Gesundheitszustand des Klägers eigene, unfundierte und in der Sache völlig unzutreffende Mutmassungen angestellt. Dem Bericht von Dr. med. J._____ könne entnommen werden, dass dem Kläger ab dem 1. Mai 2013 eine "behinderungsangepasste Tätigkeit" zu 50% zugemutet werden könne. Zumutbar sei demnach eine körperlich leichte Tätigkeit in WS-adaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere kein Heben von schweren Lasten, nicht mehr als fünf Kilogramm kurzfristig und zwei Kilogramm längerfristig (Urk. 2 S. 26/2). Damit sei klar, dass der Kläger nie mehr als Hauswart werde tätig sein können. Dr. med. J._____ halte denn auch fest, dass in der angestammten Tätigkeit eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu 100% bestehe. Auch wenn davon ausgegangen würde, dass der Kläger ab dem 1. Mai 2013 in einem behinderungsangepassten Umfeld zu 50% arbeitsfähig sei, müsse der Kläger zunächst eine solche Stelle finden. Angesichts des Alters, der fehlenden Berufserfahrungen und der mangelnden Deutschkenntnissen sei dies aber nahezu unmöglich. Der Kläger werde daher längerfristig nicht erwerbstätig sein, weil er keine Stelle finden werde, weshalb ihm lediglich die Taggelder der Unfallversicherung als Einkommen anzurechnen seien. Sollte er wider Erwarten eine Stelle finden, könne von einem Einkommen von nicht mehr als Fr. 3'000.– pro Monat ausgegangen werden (Urk. 22 S. 15-19).

c) Der medizinische Bericht von Dr. med. J._____ datiert vom 23. Mai 2013 und stellt in diesem Sinne ein zulässiges Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO dar. Darin wird festgehalten, dass der Kläger sechs Monate nach dem Unfall - also ab dem 1. Mai 2013 - in einem behinderungsangepassten Arbeitsumfeld zu 50% arbeitsfähig sei. Im angestammten Tätigkeitsbereich gelte der Kläger seit dem Unfall als arbeitsunfähig. Als behinderungsangepasst würden körperlich leichte Tätigkeiten in WS-adaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere ohne Heben von schweren Lasten (nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig) gelten (Urk. 26/2). Diese medizinische Prognose von Dr. med. J._____

- 22 - scheint zu positiv ausgefallen zu sein. Nach dem neusten Eintrag im Unfallschein des Klägers vom 4. Januar 2014 gilt er bis zum 31. Dezember 2013 als zu 100% arbeitsunfähig (Urk. 75/1). Auch beim Unfallschein handelt es sich um ein zulässiges Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO. Vor diesem Hintergrund kann dem Kläger entgegen der vorinstanzlichen Ansicht für die Zeitspanne vom 1. Mai 2012 bis 31. Dezember 2013 kein hypothetisches Einkommen für eine 50%ige Arbeitstätigkeit angerechnet werden. Vielmehr ist von den effektiven Bezügen der Taggeldversicherung im Betrag von Fr. 3'550.80 auszugehen. 5.8. Zeitspanne vom 1. Januar 2014 bis auf Weiteres

a) Die Vorinstanz ist beim Kläger ab dem 1. Januar 2014 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit und entsprechend von einem Einkommen von Fr. 4'800.– ausgegangen.

b) Mit Blick auf das medizinische Gutachten von Dr. med. J._____, welcher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit dauerhaft ausschliesst, erweist sich die vorinstanzliche Annahme als unzutreffend. Der Kläger wird nicht mehr 100% arbeiten können und schon gar nicht in seinem angestammten Beruf als Hauswart. Er wird in einem behinderungsangepassten Arbeitsumfeld eine 50%ige Beschäftigung ausüben und von der IV unterstützt werden müssen. Der Kläger absolviert zurzeit mit der Unterstützung der IV eine Umschulung zum Leiter Facility Management. Diese Umschulung dauert vom 14. November 2013 bis zum 6. Dezember 2014 (Urk. 61/1). Während der Absolvierung dieser Umschulung, im Rahmen welcher der Kläger täglich von F._____ nach I._____ reisen muss (vgl. Urk. 61/1 S. 1), kann dem Kläger kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sondern es ist weiterhin von den Einkünften aus der Taggeldversicherung auszugehen. Der Beklagten ist zwar insofern zuzustimmen, dass es dem Kläger nach Beendigung der Umschulung möglich sein wird, ein höheres Einkommen zu erzielen, als dies durch den alleinigen Bezug von Taggeldern der Unfallversicherung der Fall ist (so die Beklagte in Urk. 63). Die Weiterbildung des Klägers wird aber erst im Dezember 2014 und damit rund drei Monate

- 23 - nach dem Lehrabschluss der Beklagten beendet sein (vgl. Urk. 9/2). Nach Abschluss der Lehre zur Kleinkindererzieherin wird die Beklagte aber ihre angemessene Ausbildung beendet und entsprechend keinen Anspruch auf Mündigenunterhalt mehr haben. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen zum mutmasslichen Einkommen des Klägers nach Beendigung der Umschulung zum Leiter Facility Management.

c) Dem Kläger sind daher auch ab dem 24. November 2013 die Leistungen der Taggeldversicherung im Betrag von Fr. 3'550.80 als Einkommen anzurechnen. 5.9 Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass beim Kläger in der Zeit vom

15. Mai 2012 bis zum 31. Januar 2013 von einer Einkommenseinbusse von 34% und vom 1. Februar 2013 bis zum Abschluss seiner Umschulung zum Leiter Facility Management von einer solchen von 44% auszugehen ist. Dies stellt eine erhebliche und dauerhafte Einkommensverschlechterung beim Kläger dar. Eine solche führt für sich allein aber nicht zwangsläufig zu einer Herabsetzung der Unterhaltsrente. Der Abänderungsrichter hat viel mehr nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) zu entscheiden, ob die zur Begründung vorgebrachte neue Sachlage, falls sie sich wirklich als neu erweist, eine Neubeurteilung von Bestand oder Höhe der Rentenverpflichtung rechtfertige und in welchem Ausmass eine allenfalls begründete Herabsetzung der Rente zu erfolgen habe (BGer 5C.163/2001 vom 18. Oktober 2001, Erw. 2.d. m.w.H.). Hierfür ist auch zu untersuchen, ob die Verminderung des Einkommens durch eine allfällige Verminderung des Bedarfs aufgehoben wird. 5.10 Für die Berechnung des klägerischen Bedarfs sind, auch unter Berücksichtigung der Neuverheiratung des Klägers, die aktuellen Bedarfszahlen heranzuziehen (BGE 137 III 59 E. 4.2.2).

a) Die Scheidungskonvention vom 22. November 2005 ging von einem Bedarf des Klägers (ohne Steuern) von gesamthaft Fr. 3'198.– aus (Urk. 9/5 S. 14).

- 24 - Die Vorinstanz ging von einem massgebenden Bedarf des Klägers von Fr. 2'203.20 (bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit) resp. Fr. 2'303.20 (bei 50%iger Erwerbstätigkeit) resp. Fr. 2'503.20 (bei 100%iger Erwerbstätigkeit) aus (Urk. 23 S. 14). Der Kläger liess den von der Vorinstanz berechneten Bedarf unangefochten, mit Ausnahme der Position für Steuerbetreffnisse. Er stellt sich auf den Standpunkt, die von der Vorinstanz berücksichtigten Fr. 185.– seien zu tief angesetzt. Vielmehr sei ein Betrag von Fr. 292.50 angemessen. Soweit ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde, seien ihm zusätzlich die Kosten für auswärtige Verpflegung (Fr. 220.– bei 100%iger Erwerbstätigkeit) sowie Arbeitswegkosten (Fr. 500.– bei 100%iger Erwerbstätigkeit) im Bedarf anzurechnen.

b) Im Jahre 2012 betrug das Einkommen des Klägers und seiner Ehefrau rund Fr. 71'000.–. Angesichts der in Betracht fallenden Abzüge von Fr. 15'600.– für die Unterhaltsleistungen an den Sohn E._____ und die Exfrau des Klägers, Fr. 10'000.– für Berufsauslagen, Fr. 4'800.– für Krankenkassenprämien und Fr. 5'900.– wegen der Erwerbstätigkeit beider Ehegatten ist von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 35'000.– auszugehen. Dies entspricht einer jährlichen Steuerbelastung von rund Fr. 1'400.– (Staats- und Gemeindesteuern) resp. Fr. 67.– (Bundessteuer), wovon die Hälfte - mithin monatlich rund Fr. 60.– - auf den Kläger entfallen. Im Jahre 2013 betrug das Gesamteinkommen des Klägers und seiner Ehefrau rund Fr. 79'000.–. Die zu leistenden Alimente betrugen geschätzte Fr. 8'000.–. Die Berufsauslagen reduzieren sich auf schätzungsweise die Hälfte. Der Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten kann auch bei einem Erwerbsersatzeinkommen geltend gemacht werden. Somit belief sich das steuerbare Einkommen des Klägers und seiner Ehefrau auf rund Fr. 55'000.–. Dies entspricht einer jährlichen Steuerbelastung von rund Fr. 3'486.– (Staats- und Gemeindesteuern) resp. Fr. 308.– (Bundessteuer), wovon die Hälfte - mithin monatlich rund Fr. 158.– - auf den Kläger entfallen.

- 25 - Der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag von Fr. 185.– ist demnach in beiden Jahren eigentlich zu hoch. Mangels einer konkreten Rüge der Beklagten zur vorinstanzlichen Berechnung der Steuern bleibt es indes bei dem von der Vorinstanz eingesetzten Betrag. Die Beklagte macht einzig geltend, die Steuern gehörten nicht zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum (Urk. 29 S. 9). Bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners beim Mündigenunterhalt sind die Steuern aber zu berücksichtigen.

c) Mit Bezug auf die arbeitsbedingten Kosten sind dem Kläger für die Zeit vom

15. Juni 2012 bis zum 15. November 2012, als er einer 100%igen Tätigkeit als Hauswart in Luzern nachgegangen war, die Kosten für den Arbeitsweg von Fr. 259.– anzurechnen. Der Kläger hat diese Ausgaben im vorinstanzlichen Verfahren belegt (Urk. 14). Die Kosten für die geltend gemachte auswärtige Verpflegung sind hingegen nicht zu berücksichtigen, da der Kläger selber angibt, vom Arbeitgeber eine Verpflegungspauschale erhalten zu haben (Urk. 12 S. 6). Da der Kläger seit dem 16. November 2012 nicht mehr erwerbstätig ist und die momentan durchgeführte Umschulung von der IV bezahlt wird, sind ihm im Weiteren keine arbeitsbedingten Kosten im Bedarf anzurechnen.

d) Beim Kläger ist für die Zeitspanne seiner 100%igen Erwerbstätigkeit, mithin vom 15. Juni 2012 bis zum 15. November 2012, von folgenden Bedarfszahlen auszugehen: Grundbetrag Fr. 0'850.00 Mietzinsanteil Fr. 0'844.00 Krankenkasse Fr. 0'206.20 Hausrat- und Haftpflicht Fr. 0'018.00 Mobilitätskosten Fr. 0'259.00

- 26 - Radio/TV/Telefon Fr. 0'100.00 Steuern Fr. 0'185.00 Total Fr. 2'462.20 Auf dem Grundbetrag ist ein Zuschlag von 20% zu gewähren (BGer 5A_785/2010 Erw. 4.1). Damit resultiert ein massgebender Bedarf von Fr. 2'632.20.

e) Für die Zeitspanne vom 16. November 2012 bis zum 6. Dezember 2014 (Ende der Umschulung), in welcher der Kläger keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist von folgenden Bedarfszahlen auszugehen: Grundbetrag Fr. 0'850.00 Mietzinsanteil Fr. 0'844.00 Krankenkasse Fr. 0'206.20 Hausrat- und Haftpflicht Fr. 0'018.00 Radio/TV/Telefon Fr. 0'100.00 Steuern Fr. 0185.00 Total Fr. 2'203.20 Unter Berücksichtigung des Zuschlages von 20% resultiert daraus ein mass- gebender Bedarf von Fr. 2'373.20. 5.11 Dem ursprünglichen Einkommen des Klägers von monatlich Fr. 6'280.– stand ein Bedarf von rund Fr. 3'200.– gegenüber. Im Abänderungsverfahren ist neu von einem Einkommen von Fr. 4'170.– in einer ersten Phase und Fr. 3'550.– in einer zweiten Phase sowie einem Bedarf zwischen Fr. 2'373.– und Fr. 2'632.– auszugehen. Das Einkommen verringerte sich demnach zwischen 34% und 44%, während der Bedarf sich zwischen 18% und 26%

- 27 - verringerte. Dies stellt eine erhebliche und dauerhafte Veränderung der Verhältnisse dar, welche eine Abänderung der ursprünglich festgesetzten Unterhaltsverpflichtung rechtfertigt.

6. Konkrete Festsetzung der Unterhaltsbeiträge 6.1 Ungedeckter Bedarf der Beklagten

a) Grundsätzlich geht die Eigenverantwortung des Kindes der Unterhaltspflicht der Eltern vor. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist es der Beklagten nicht zuzumuten, neben ihrer Lehre einem zusätzlichen Arbeitserwerb nachzugehen, um ihren Bedarf decken zu können. Hingegen hat sie ihren Bedarf so weit als möglich aus ihrem Arbeitserwerb zu decken (Urk. 23 S. 19).

b) Der Beklagte erzielt im ersten Lehrjahr ein Einkommen von netto Fr. 700.25, im zweiten Lehrjahr ein solches von Fr. 950.35 und im dritten Lehrjahr ein solches von Fr. 1'200.40 (vgl. Urk. 23 S. 17). Wie bei der ursprünglichen Festsetzung des Unterhaltsbeitrages gemäss Art. 285 ZGB ist der Eigenverdienst des Kindes nicht voll anzurechnen, sondern nur angemessen zu berücksichtigen. In der Lehre wird ein Freibetrag zwischen 20% und 40% des Lehrlingslohns postuliert (Summenmatter, in: FamPra 2012, S. 38, S. 60; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 276 N 35). Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich ein Freibetrag von 30%. Die Eigenversorgungsquote der Beklagten liegt demnach im ersten Lehrjahr bei Fr. 490.– (70% von Fr. 700.25), im zweiten Lehrjahr bei Fr. 665.– (70% von Fr. 950.35) und im dritten Lehrjahr bei Fr. 840.– (70% von Fr. 1'200.40).

c) Den Bedarf der Beklagten hat die Vorinstanz auf Fr. 1'975.– festgesetzt. Der Kläger kritisiert in diesem Zusammenhang die Berücksichtigung des Grundbetrages von Fr. 1'100.–, da für ein Kind, auch wenn es über 18 Jahren alt sei, bis zum Abschluss der Erstausbildung ein Grundbetrag von

- 28 - Fr. 600.– anzurechnen sei, sofern es im Haushalt mit einem Elternteil lebe (Urk. 22 S. 25). Der Einwand geht fehl (BGer 5C.150/2005, Erw. 4.2.2). Der Kläger kritisiert die Berücksichtigung des Betrages von Fr. 80.– für auswärtige Verpflegung. Die Beklagte habe sich lediglich ein Mal unter der Woche in der Schule auswärts zu verpflegen, da sie an den übrigen vier Tagen in der Kindertagesstätte gratis Verpflegung erhalte. Im Grundbetrag sei ein Betrag von Fr. 5.– pro Mittagessen enthalten, weshalb die Beklagte vier Mal pro Woche diesen Betrag sparen könne und ihr nur an einem Tag in der Woche Mehrauslagen für die auswärtige Mittagsverpflegung anfallen würden (Urk. 22 S. 25 f.). Die Beklagte besucht die Schule an eineinhalb Tagen in der Woche (VI-Prot. S. 7). Auch am Tag, an welchem der Schulbesuch nur den halben Tag ausfüllt, hat sich die Beklagte zu verpflegen. Eine Rückkehr nach Hause, um das Mittagessen dort einzunehmen, fällt ausser Betracht, da die Beklagte am Nachmittag wieder an ihrem Arbeitsplatz sein muss und daher die Zeit nicht ausreicht, um die Mittagspause zu Hause zu verbringen. Es ist davon auszugehen, dass die auswärtige Verpflegung der Beklagten an zwei Tagen unter der Woche rund Fr. 20.– pro Mittag und somit Fr. 40.– pro Woche kosten wird. Selbst wenn sie durch die Verköstigung am Arbeitsplatz an drei Tagen Fr. 15.– einspart (weil Fr. 5.– im Grundbetrag enthalten sind), hat die Beklagte Mehrauslagen von Fr. 15.– pro Woche und damit Fr. 60.– pro Monat. Dieser Betrag ist im Bedarf der Beklagten zu berücksichtigen. Schliesslich will der Kläger die Steuerbelastung der Beklagten anstatt wie von der Vorinstanz auf Fr. 20.– auf Fr. 10.– veranschlagen (Urk. 22 S. 26). Dieser Einwand scheitert schon an der Geringfügigkeit des Betrages. Der Bedarf der Beklagten beläuft sich somit auf Fr. 1'955.–.

d) Der durch ihren Arbeitserwerb ungedeckte Bedarf der Beklagten beträgt demnach im ersten Lehrjahr Fr. 1'465.–, im zweiten Lehrjahr Fr. 1'290.– und im dritten Lehrjahr Fr. 1'115.–.

- 29 -

e) Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe mit Erreichen der Volljährigkeit die von den Kindseltern angelegte …-Fondssparplanversicherung im Betrag von Fr. 6'000.– ausbezahlt erhalten. Sie sei verpflichtet, dieses Geld zur Deckung der Lebenshaltungskosten zu verwenden (VI-Prot. S. 15 und Urk. 22 S. 26 f.). Die Parteien führen übereinstimmend aus, dass der Beklagten die Versicherungssumme der …-Fondssparplanversicherung mit Erreichen der Volljährigkeit ausbezahlt wurde (VI-Prot. S. 15 f.). Die Beklagte erhielt mithin am tt.mm.2010 einen Betrag von rund Fr. 6'000.–. Angesichts der Tatsache, dass die Beklagte - wie eben aufgezeigt - ihren Barunterhalt mit ihrem Lehrlingslohn (geschweige denn mit ihrem Praktikantenlohn) nicht zu decken vermag und daher monatliche Fehlbeträge resultieren, muss davon ausgegangen werden, dass die Fr. 6'000.– in den rund zwei Jahren seit der Auszahlung des Betrages bis zur Einreichung der Abänderungsklage aufgebraucht wurden. Eine Berücksichtigung des Betrages auf Seiten der Beklagten fällt damit ausser Betracht. Es bleibt daher beim unter Ziffer 6.1.d ermittelten ungedeckten Barbedarf der Beklagten. 6.2 Leistungsfähigkeit des Klägers Die Leistungsfähigkeit des Klägers ist in Phasen zu berechnen, da sowohl sein Einkommen wie auch sein Bedarf unstet ist.

a) Zeitspanne vom 15. Mai 2012 bis 15. November 2012 Dem Einkommen des Klägers von Fr. 4'170.– stand in dieser Phase ein Bedarf von Fr. 2'632.– gegenüber. Zusätzlich hatte der Kläger in dieser Zeitspanne für die Mutter der Beklagten Fr. 300.– und für den Sohn E._____ Fr. 1'000.– zu bezahlen (vgl. Urk. 9/1). Diese Unterhaltsverpflichtungen gehen dem Mündigenunterhalt vor und sind daher im Bedarf des Klägers zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der vorgehenden Unterhaltsleistungen an die Mutter und den Sohn E._____ stehen sich ein Einkommen von Fr. 4'170.– und ein Bedarf von Fr. 3'932.– gegenüber. Dem

- 30 - Kläger verbleibt damit ein Überschuss von Fr. 240.–. In diesem Umfang kann sich der Kläger am ungedeckten Bedarf der Beklagten beteiligen.

b) Zeitspanne vom 16. November 2012 bis 31. Dezember 2012 Dem Einkommen des Klägers von Fr. 4'170.– stand in dieser Phase ein Bedarf von Fr. 2'373.– gegenüber. Zusätzlich hatte der Kläger in dieser Zeitspanne für die Mutter der Beklagten Fr. 300.– und für den Sohn E._____ Fr. 1'000.– zu bezahlen. Diese Unterhaltsverpflichtungen gehen dem Mündigenunterhalt vor und sind daher im Bedarf des Klägers zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der vorgehenden Unterhaltsleistungen an die Mutter und den Sohn E._____ stehen sich ein Einkommen von Fr. 4'170.– und ein Bedarf von Fr. 3'673.– gegenüber. Dem Kläger verbleibt damit ein Überschuss von rund Fr. 500.–.

c) Zeitspanne vom 1. Januar 2013 bis 31. Januar 2013 Der Unterhaltsbeitrag für den Sohn E._____ ist ab Januar 2013 nicht mehr zu berücksichtigen, da E._____ im … [Monat] 2012 volljährig und im Dezember 2012 gegen ihn eine Abänderungsklage anhängig gemacht worden ist (Urk. 13/69). Die Beklagte und E._____ sind ab diesem Zeitpunkt mit Bezug auf den Mündigenunterhalt gleich zu behandeln. Unter Berücksichtigung der Unterhaltsleistung an die Mutter stehen sich ein Einkommen von Fr. 4'170.– und ein Bedarf von Fr. 2'673.– gegenüber. Dem Kläger verbleibt damit ein Überschuss von rund Fr. 1'500.–.

d) Zeitspanne vom 1. Februar 2013 bis 31. September 2013 Dem Einkommen des Klägers von Fr. 3'550.80 steht ein Bedarf von Fr. 2'373.20. gegenüber. Zusätzlich hat der Kläger in dieser Zeitspanne für die Mutter der Beklagten Fr. 300.– zu bezahlen. Diese Unterhaltsverpflichtung geht dem Mündigenunterhalt vor und ist daher im Bedarf des Klägers zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag für den Sohn E._____ ist - wie bereits erwähnt - nicht mehr zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Unterhaltsleistung an die Mutter stehen sich ein

- 31 - Einkommen von Fr. 3'550.80 und ein Bedarf von Fr. 2'673.20 gegenüber. Dem Kläger verbleibt damit ein Überschuss von rund Fr. 877.–.

e) Zeitspanne vom 1. Oktober 2013 bis 6. Dezember 2014 Dem Einkommen des Klägers von Fr. 3'550.80 steht ein Bedarf von Fr. 2'373.20 gegenüber. Ab dem 1. Oktober 2013 entfällt die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Mutter der Beklagten (vgl. Urk. 9/1). Dem Kläger verbleibt damit ein Überschuss von rund Fr. 1'177.–. 6.3. Leistungsfähigkeit der Kindsmutter Die Mutter der Beklagten hat - wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit einen Beitrag an den Unterhalt der Beklagten zu erbringen.

a) Die Kindsmutter verdient mit einem 70%-Pensum ein Nettoeinkommen von Fr. 3'800.– pro Monat (vgl. Urk. 12 S. 15, VI-Prot. S. 8). Der Kläger verlangt die Aufstockung auf ein 100% Pensum, da es der Kindsmutter in Anbetracht der Tatsache, dass die beiden Kinder mittlerweile volljährig seien, zuzumuten sei, vollzeitlich erwerbstätig zu sein (Urk. 22 S. 28-30). Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Im vorliegenden Fall präsentiert sich die Sachlage indes seit dem (erneuten) Selbstmordversuch der Beklagten am

28. September 2013 (vgl. Urk. 43, 49, 50 und 53/1) anders. Die Beklagte ist offensichtlich auch nach Erreichen der Mündigkeit in erhöhtem Masse auf die Betreuung und Unterstützung ihrer Mutter angewiesen. Von einer Aufstockung des 70%-Pensums ist daher bereits vor diesem Hintergrund abzusehen. Im Weiteren befand sich die Kindsmutter vom 29. April bis 1. Juni 2013 aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode in stationärer Behandlung in der Klinik K._____ (Urk. 31/14 und 36/5). Sie war daher vom

29. April bis zum 3. Juni 2013 zu 100% arbeitsunfähig. Ab dem 3. Juni 2013 wurde bis zum 16. Juni 2013 von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 40%

- 32 - ausgegangen. Die weitere Einschätzung für die Zeit ab dem 17. Juni 2013 erfolgte gemäss Austrittsbericht durch den weiterbehandelnden Arzt (Urk. 36/5). Die Arbeitgeberin der Kindsmutter bestätigt sodann, dass Letztere ihre Arbeit seit dem Selbstmordversuch ihrer Tochter in reduziertem Masse fortführe (Urk. 50). Aus diesen Unterlagen erhellt, dass die Kindsmutter neben der zeitintensiven Betreuung der psychisch kranken Beklagten auch mit ihrem eigenen Gesundheitszustand zu kämpfen hat. Nichtsdestotrotz geht sie einer Erwerbstätigkeit nach. Es erscheint aber klar, dass eine Aufstockung des vertraglichen Arbeitspensums von 70% auf 100% ausser Frage steht. Ein Vollzeitpensum ist der Kindsmutter unter den gegebenen Umständen zurzeit nicht zumutbar. Da konkrete Behauptungen der Beklagten zum derzeitigen Pensum fehlen, ist in der Folge vom vertraglich vereinbarten Pensum von 70% und einem Einkommen von Fr. 3'800.– auszugehen. Grundsätzlich erhält die Kindsmutter vom Kläger bis zum 30. September 2013 Unterhaltsbeiträge im Betrag von Fr. 300.–, welche zu ihrem Einkommen hinzuzurechnen sind. Da der Kläger diese Unterhaltsbeiträge indes seit geraumer Zeit nicht leistet, ist ausnahmsweise von deren Berücksichtigung im Einkommen der Kindsmutter abzusehen.

b) Der Bedarf der Kindsmutter wurde von der Vorinstanz nicht ermittelt. Der Kläger bezifferte diesen auf Fr. 1'929.90 (vgl. Urk. 12 S. 15 f.). Die Beklagte bestreitet die vom Kläger in diesem Zusammenhang verwendeten Bedarfszahlen (VI-Prot. S. 4). Der Bedarf der Kindsmutter setzt sich folgendermassen zusammen:

1) Grundbetrag Fr. 1'100.00

2) Mietzinsanteil Fr. 0935.00

3) Krankenkasse Fr. 0'261.00

4) Hausrat- und Fr. 0'018.00

- 33 - Haftpflichtversicherung

5) Radio/TV/Telefon Fr. 0'159.00

6) Steuern Fr. 0255.00

7) Zuschlag von 20% auf dem Fr. 0'220.00 Grundbetrag Total Fr. 2'948.00 ad1) Der Grundbetrag ergibt sich aus den Richtlinien. ad2) Der ausgewiesene Mietzins beträgt Fr. 2'423.– (vgl. Urk. 9/13). Der Kläger behauptet, die Kindsmutter erziele mit der Untervermietung eines Zimmers Fr. 1'000.–. Belege für diese Behauptung fehlen. Die Beklagte hat diese Ausführungen bestritten und angegeben, lediglich Fr. 500.– aus der Vermietung eines Zimmers zu erhalten (VI-Prot. S. 6). Vor diesem Hintergrund ist von einem Mietzins von Fr. 1'923.– auszugehen. Bei einem Anteil der Kinder von je Fr. 493.65 – diese Position im Notbedarf der Beklagten wurde im Berufungsverfahren nicht beanstandet – resultiert für die Kindsmutter ein Restbetrag von Fr. 975.–, was auch unter Berücksichtigung ihrer höheren Leistungsfähigkeit gegenüber den Kindern als angemessen erscheint. ad3) Die Krankenkassenprämie der Kindsmutter beträgt Fr. 261.– (Urk. 9/14). Entgegen der Ansicht des Klägers (Urk. 12 S. 16) ist bei einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 38'000.– für Einzelpersonen keine Prämienverbilligung erhältlich (vgl. www.svaH._____.ch/pdf/IPV2014). ad4) Der Betrag für Hausrat- und Haftpflichtversicherung ist gerichtsnotorisch. ad5) Der Kläger anerkennt den Betrag von Fr. 159.– für Kommunikationskosten und Billag (Urk. 12 S. 16), weshalb dieser Betrag einzusetzen ist.

- 34 - ad6) Bei einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 38'000.– ist mit einer Steuerbelastung von Fr. 3'055.– zu rechnen (vgl. www.steueramt.zh.ch), was einem monatlichen Betrag von (gerundet) Fr. 255.– entspricht. ad7) Bei der Kindsmutter ist wie beim Kläger von einem Zuschlag von 20% auf dem Grundbetrag auszugehen.

c) Der Kindsmutter verbleibt nach der Deckung ihres Bedarfes ein Überschuss von 852.–. 6.4 Haben beide Elternteile für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, so sind ihre Anteile proportional zu ihrer Leistungsfähigkeit festzulegen (BSK ZGB I- Breitschmid, Art. 285 N 16).

a) Zeitspanne vom 15. Mai 2012 bis 31. Oktober 2012 (1./2. Lehrjahr) Dem Kläger verbleibt in dieser Zeitspanne ein Überschuss von Fr. 240.–, welchen er als Beitrag an den ungedeckten Bedarf der Beklagten zu leisten hat.

b) Zeitspanne vom 1. November 2012 bis 31. Dezember 2012 (2. Lehrjahr) In Anbetracht der verfügbaren Mittel des Klägers von Fr. 500.– und der Leistungsfähigkeit der Kindsmutter von Fr. 852.– wäre der Kläger in der Lage, sich mit Fr. 477.– am ungedeckten Bedarf der Beklagten in Höhe von Fr. 1'290.– zu beteiligen. Zufolge des Verbots der reformatio in peius bleibt es aber beim von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeitrag von Fr. 230.–.

c) Zeitspanne vom 1. Januar 2013 bis 31. Januar 2013 (2. Lehrjahr) In Anbetracht der verfügbaren Mittel des Klägers von Fr. 1'500.– bzw. wegen der Gleichbehandlung der beiden mündigen Kinder von Fr. 750.– und der

- 35 - Leistungsfähigkeit der Kindsmutter von rund Fr. 852.– hat sich der Kläger am ungedeckten Bedarf der Beklagten - wie von der Vorinstanz festgesetzt - mit Fr. 600.– zu beteiligen.

d) Zeitspanne vom 1. Februar 2013 bis 30. April 2013 (2. Lehrjahr) In Anbetracht der verfügbaren Mittel des Klägers von Fr. 877.– bzw. wegen der Gleichbehandlung der beiden mündigen Kinder von Fr. 438.– und der Leistungsfähigkeit der Kindsmutter von Fr. 852.– wäre der Kläger in der Lage, sich mit Fr. 438.– am ungedeckten Bedarf der Beklagten in Höhe von Fr. 1'290.– zu beteiligen. Zufolge des Verbots der reformatio in peius bleibt es aber beim von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeitrag von Fr. 300.–.

e) Zeitspanne vom 1. Mai 2013 bis 20. August 2013 (2. Lehrjahr) In Anbetracht der verfügbaren Mittel des Klägers von Fr. 877.– bzw. wegen der Gleichbehandlung der beiden mündigen Kinder von Fr. 438.– und der Leistungsfähigkeit der Kindsmutter von Fr. 852.– hat sich der Kläger am ungedeckten Bedarf der Beklagten von Fr. 1'290.– mit Fr. 440.– zu beteiligen.

f) Zeitspanne vom 21. August 2013 bis 31. September 2013 (3. Lehrjahr) In Anbetracht der verfügbaren Mittel des Klägers von Fr. 877.– bzw. wegen der Gleichbehandlung der beiden mündigen Kinder von Fr. 438.– und der Leistungsfähigkeit der Kindsmutter von Fr. 852.– hat sich der Kläger am ungedeckten Bedarf der Beklagten von Fr. 1'115.– mit Fr. 380.– zu beteiligen.

g) Zeitspanne ab 1. Oktober 2013 (3. Lehrjahr)

- 36 - In Anbetracht der verfügbaren Mittel des Klägers von Fr. 1'177.– bzw. wegen der Gleichbehandlung der beiden mündigen Kinder von Fr. 588.– und der Leistungsfähigkeit der Kindsmutter von Fr. 852.– hat sich der Kläger am ungedeckten Bedarf der Beklagten von Fr. 1'115.– mit Fr. 450.– zu beteiligen.

7. Zusammenfassung 7.1 Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers ist zufolge seiner verschlechterten finanziellen Verhältnisse abzuändern und der Kläger neu zu verpflichten, der Beklagten folgende, monatlich im Voraus zu bezahlende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- Fr. 240.– vom 15. Mai 2012 bis 31. Oktober 2012

- Fr. 230.– vom 1. November 2012 bis 31. Dezember 2012;

- Fr. 600.– vom 1. Januar 2013 bis 31. Januar 2013;

- Fr. 300.– vom 1. Februar 2013 bis 30. April 2013;

- Fr. 440.– vom 1. Mai 2013 bis 20. August 2013;

- Fr. 380.– vom 21. August 2013 bis 31. September 2013;

- Fr. 450.– vom 1. Oktober 2013 bis zum Abschluss der Ausbildung. 7.2 Hinzu kommen gesetzliche oder vertraglich geschuldete Kinder- sowie Ausbildungszulagen, soweit diese nicht von der Kindsmutter bezogen werden. 7.3 Sollte die Ausbildung der Beklagten entgegen der vertraglichen Vereinbarung (Urk. 72/13) länger als bis zum 21. August 2014 dauern und der Kläger dank seiner Umschulung zur Erzielung eines höheren Einkommens in der Lage sein, ist die Beklagte auf ein Abänderungsverfahren zu verweisen. F. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens zu befinden.

- 37 -

2. Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr unangefochten auf Fr. 4'750.– fest und auferlegte diese dem Kläger. Der Kläger verlangt eine Kostenauflage nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen (Urk. 22 S. 30). Der Kläger verlangte im erstinstanzlichen Verfahren die Aufhebung seiner Unterhaltsverpflichtung ab dem 4. April 2011. Ausgehend von einer Unterhaltsverpflichtung bis zum Abschluss der Lehre als Kleinkindererzieherin im August 2014 sind daher 40 Monate à Fr. 1'000.– vom Abänderungsbegehren des Klägers betroffen. Mit Blick auf die Zeitdauer vom 4. April 2011 bis zum 15. Mai 2012 ist das Abänderungsbegehren abzuweisen, da eine rückwirkende Abänderung durch den Unterhaltspflichtigen ausser Betracht fällt. Im Übrigen ist das Abänderungsbegehren teilweise gutzuheissen und die Unterhaltsbeiträge sind anzupassen. Gesamthaft wird der Kläger nach erfolgter Korrektur des angefochtenen Urteils zu einer Unterhaltsleistung von gesamthaft rund Fr. 23'000.– verpflichtet. Vor diesem Hintergrund sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Kläger zu 3/5 und der Beklagten zu 2/5 aufzuerlegen. Mangels eines entsprechenden Antrages ist der Beklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen.

3. Im Berufungsverfahren ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Der Kläger verlangte auch im Berufungsverfahren die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht für die gesamte Zeitspanne vom 4. April 2011 bis zum Abschluss der Ausbildung der Beklagten. Die Beklagte schloss auf Abweisung der Berufung und verlangte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, mit welchem der Beklagten gesamthaft Unterhaltsleistungen von Fr. 29'880.– zugesprochen wurden. Nach erfolgter Korrektur wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten gesamthaft Fr. 23'000.– zu bezahlen. Der Kläger unterliegt daher im Umfang von 4/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Kläger daher im Umfang von 4/5 und der Beklagten im Umfang von 1/5 aufzuerlegen. Der

- 38 - Kläger ist überdies zu verpflichten, der Beklagten eine auf 3/5 reduzierte Umtriebsentschädigung von ermessensweise Fr. 600.– zu bezahlen.

4. Der Kläger beantragt auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 22 S. 3 und 30 ff.). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie mittellos und ihr Prozessstandpunkt nicht aussichtslos ist (Art. 117 lit. a und b ZPO) und sie zur Wahrung ihrer Interessen auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Vorliegend verbleiben dem Kläger von seinem Einkommen nach Bezahlung der Unterhaltsbeiträge an die Mutter der Beklagten und die Beklagte keine oder nur sehr beschränkte finanzielle Mittel. Im Raum steht sodann noch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Sohn E._____, welche zurzeit Gegenstand eines hängigen Abänderungsverfahrens ist. Über Vermögen verfügt der Kläger nicht. Er ist daher als mittellos zu bezeichnen. Da die Berufung - wie die obigen Ausführungen zeigen - nicht aussichtslos und der rechtsunkundige Kläger zur Wahrung seiner Interessen auf eine rechtliche Vertretung angewiesen ist, ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu bewilligen und ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Es wird beschlossen:

1. Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 39 - Es wird erkannt:

1. Dispositiv-Ziffer 3.4 des Entscheides des Bezirksgerichts Zürich vom

22. November 2005 (FE050471) wird mit Bezug auf die Beklagte aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 4. Der Kläger wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Tochter B._____ folgende Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen) zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats: :

- Fr. 240.– vom 15. Mai 2012 bis 31. Oktober 2012

- Fr. 230.– vom 1. November 2012 bis 31. Dezember 2012;

- Fr. 600.– vom 1. Januar 2013 bis 31. Januar 2013;

- Fr. 300.– vom 1. Februar 2013 bis 30. April 2013;

- Fr. 440.– vom 1. Mai 2013 bis 20. August 2013;

- Fr. 380.– vom 21. August 2013 bis 31. September 2013;

- Fr. 450.– vom 1. Oktober 2013 bis zum Abschluss der Ausbildung.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'750.– festgesetzt.

- 40 -

4. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahren werden dem Kläger im Umfang von 3/5 und der Beklagten im Umfang von 2/5 auferlegt. Der auf den Kläger entfallende Kostenanteil wird zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

5. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

7. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger im Umfang von 4/5 und der Beklagten im Umfang von 1/5 auferlegt. Der auf den Kläger entfallende Kostenanteil wird zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

8. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Umtriebsentschädigung von Fr. 600.– zu bezahlen.

9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 41 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'880.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Januar 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. L. Stünzi versandt am: mc