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LZ130010

Unterhalt

Zürich OG · 2015-03-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Der Kläger, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger (fortan Kläger) wurde am tt.mm.2011 als Sohn der C._____ geboren (Urk. 2/2). Am

22. Dezember 2011 erhob er Vaterschafts- und Unterhaltsklage gegen den Be- klagten, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten (fortan Beklagter). Mit Urteil vom 1. Februar 2013 stellte die Vorinstanz die Vaterschaft des Beklag- ten zum Kläger fest. Überdies verpflichtete sie den Beklagten zur rückwirkenden

- 10 - Zahlung von Unterhaltsbeiträgen ab Geburt des Klägers bis zu dessen Volljährig- keit resp. dem ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung (Urk. 71 S. 28 ff., Erkenntnis Dispositivziffer 2.). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Ver- fahrens kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 71 S. 2 ff.).

E. 2 Am 17. Mai 2013 erhob der Beklagte gegen das erstinstanzliche Urteil fristgerecht Berufung (Urk. 70, Briefumschlag zu Urk. 70). Mit Verfügung vom

E. 2.1 Mit der Berufung hat der Beklagte die Reduktion der Unterhaltsbeiträge auf insgesamt Fr. 206'150.– verlangt (Urk. 123 S. 9 ff). Der Kläger beantragte mit seiner Anschlussberufung die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen im Umfang von Fr. 411'903.– (Urk. 120 S. 9). Vor Berufungsinstanz liegen somit gesamthaft Fr. 205'753.– im Streit. Gestützt auf § 4 Abs. 1 und 3 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 und unter Be-

- 41 - rücksichtigung der Tatsache, dass im Berufungsverfahren ein Gutachten über die Erwerbsfähigkeit des Beklagten einzuholen war, erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 9'000.– angemessen.

E. 2.2 Es werden Unterhaltszahlungen von gesamthaft Fr. 369'660.– zuge- sprochen. Damit unterliegt der Beklagte mit rund Fr. 163'500.– und der Kläger mit rund Fr. 42'200.–. Im Hinblick auf das äussert ungleiche wirtschaftliche Kräftever- hältnis des dreijährigen Klägers und des Beklagten rechtfertigt es sich, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Ein Anspruch auf Parteientschädigung im Berufungs- verfahren besteht nicht (vgl. vorstehend Ziff. III.1.).

3. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2013 wurde beiden Parteien die un- entgeltliche Rechtspflege bewilligt und dem Beklagten Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 99 S. 6). Die Mit- tellosigkeit des Beklagten ist angesichts der im weiteren Verlauf des Verfahrens notwendig gewordenen Einkommenspfändungen (Urk. 125/A21+A23) nach wie vor ausgewiesen. Entsprechend sind die dem Beklagten auferlegten Kosten des vorliegenden Verfahrens einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

4. Die erkennende Kammer hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2013 ein fachärztliches Gutachten zur Arbeitsfähigkeit des Beklagten eingeholt (Urk. 99). Über die Honorierung des Gutachters wird mit separatem Beschluss be- funden. Es wird beschlossen:

E. 7 Juni 2013 wurde der Berufung auf Antrag im Umfang des Unterhaltsbeitrages von monatlich Fr. 1'050.– die aufschiebende Wirkung entzogen und der Beklagte zur Einreichung weiterer Urkunden zur Begründung seines Gesuchs um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgefordert (Urk. 75). Letzterem kam er mit Eingabe vom 21. Juni 2013 nach (Urk. 76, 77/13-29). Am 6. September 2013 erstattete der Kläger fristgerecht die Berufungsantwort und erhob gleichzeitig An- schlussberufung (Urk. 82); am 28. Oktober 2013 gingen Anschlussberufungsant- wort und Stellungnahme zur Berufungsantwort ein (Urk. 88). Die erbetene Einga- be zur Substantiierung des klägerischen Gesuchs um Geheimhaltung seiner Wohnortadresse erfolgte innert erstreckter Frist am 22. November 2013 (Urk. 86B, 92, 93/1-3). Am 16. Dezember 2013 beschloss die Kammer, ein fach- ärztliches Gutachten zur Arbeitsfähigkeit des Beklagten einzuholen, und gab den Parteien Gelegenheit, Einwendungen gegen den vorgeschlagenen Gutachter zu erheben sowie Ergänzungsfragen zum Gutachtensauftrag zu stellen. Gleichzeitig bewilligte sie beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege und gab dem kläge- rischen Antrag zur Geheimhaltung seiner Wohnadresse statt (Urk. 99). Der Gut- achtensauftrag wurde am 29. Januar 2014 an Oberarzt Dr. D._____ erteilt (Urk. 104, 105). Am 6. Juni 2014 ging sein Gutachten beim Gericht ein (Urk. 111, 112, 114/1-11). Mit ihren Stellungnahmen zum Gutachten am 4. und 15. August 2014 stellten die Parteien neue Anträge zum Unterhalt (Urk. 120 S. 3, 123 S. 8 f.). Mit Beschluss vom 27. August 2014 wurde dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beklagten ein Vorschuss für seine Bemühungen und Barauslagen ausbezahlt (Urk. 130). Zur am 11. November 2014 eingegangenen Rechnung des Gutachters nahmen die Parteien sodann mit Eingaben vom 26. November 2014 (Urk. 135) und 1. Dezember 2014 (Urk. 137) Stellung.

- 11 -

3. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des an- gefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dis- positivziffern 1 und 3 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten und sind in Rechtkraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist.

4. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie - kumulativ - ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Der im vorlie- genden Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO) än- dert daran nichts, hat doch das Bundesgericht für der Untersuchungsmaxime un- terstehende Verfahren eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO abge- lehnt und einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO für massgebend erklärt (BGE 138 III 626 f. E. 2.2.). Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine be- stimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (F. HOHL, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Bern 2010, Rz. 1214 und 2414 f.). Solche unechten Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO oh- ne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vorzu- bringen. Nach Berufungsbegründung und -antwort können nur noch echte Noven vorgebracht werden, und zwar längstens bis zum Beginn der Urteilsberatung. II.

1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die dem Klä- ger geschuldeten Unterhaltsbeiträge. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Ent- scheid im Wesentlichen fest, die Unterhaltspflicht des Beklagten bestehe von der Geburt des Klägers am tt.mm.2011 bis zu dessen Volljährigkeit bzw. zum Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung (Urk. 71 S. 12 f.). Die Höhe des Unter- haltsanspruchs setzte sie gestützt auf den Bedarf des Klägers und der Leistungs- fähigkeit der Eltern fest. Den klägerischen Bedarf bezifferte sie anhand der Zür- cher Tabelle unter Hinzurechnung der ab seinem dritten bis zu seinem

16. Altersjahr anfallenden Fremdbetreuungskosten (Urk. 71 S. 11). Hinsichtlich des Einkommens des Beklagten ging sie zunächst von dessen erwirtschafteten

- 12 - Einkommen zur Zeit der Geburt des Klägers bis zur Arbeitslosigkeit des Beklagten am 31. Mai 2012 von monatlich Fr. 6'077.– netto aus (Urk. 71 S. 15). Hernach legte sie dessen Einkommen bis zum Ablauf der Arbeitslosenunterstützung am

31. Mai 2013 auf monatlich Fr. 4'861.60 netto fest (Urk. 71 S. 15 f.). Für die Zeit ab 1. Juni 2013 rechnete sie ihm ein hypothetisches Einkommen in der Höhe des vor seiner Arbeitslosigkeit erwirtschafteten Einkommens an, mithin von monatlich Fr. 6'077.– netto (Urk. 71 S. 17 ff.). Nachdem die Leistungsfähigkeit der Kinds- mutter bis zur Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit ab 16. Altersjahr des Klä- gers, mithin bis tt.mm.2027, nicht gegeben sei, habe der Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt und angesichts seiner ausgewiesenen Leistungsfähigkeit den gesamten Barbedarf des Klägers (abzüglich Kinderzulagen) zu übernehmen (Urk. 71 S. 28 ff.). Entsprechend verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten zur Zahlung von Un- terhaltsbeiträgen an den Kläger vom tt.mm.2011 bis tt.mm.2013 von monatlich Fr. 1'115.–, hernach bis tt.mm.2017 von monatlich Fr. 1'615.–, anschliessend bis tt.mm.2023 von monatlich Fr. 1'775.– und bis tt.mm.2027 von monatlich Fr. 1'735.– (Urk. 71 S. 28 f.). Ab tt.mm.2027 bis zum 18. Geburtstag des Klägers resp. dem ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung habe der Be- klagte an den Bedarf des Klägers Fr. 1'097.– und die Kindsmutter Fr. 438.– (zu- züglich Fr. 330.– in natura erbrachter Pflege und Erziehung) zu leisten (Urk. 71 S. 30).

2. Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung zunächst gegen die hy- pothetische Anrechnung des zuletzt von ihm erzielten Einkommens. Er sei auf- grund seiner gesundheitlichen Probleme, namentlich einer mittelgradigen Depres- sion, eines depressiven Erschöpfungszustands mit Burnout sowie Alkoholexzes- sen seit Herbst 2012 nie mehr arbeitsfähig gewesen (Urk. 70 S. 5 ff., Urk. 123 S. 4). Über seine Arbeitsfähigkeit und das erzielbare Einkommen sei ein Gutach- ten einzuholen. Der Beklagte wirft der Vorinstanz überspitzten Formalismus vor, da sie dies einzig mit der Begründung unterlassen habe, er habe den Untersu- chungstermin der Gutachterin unentschuldigt nicht wahrgenommen, da er nicht wie verlangt ein amtsärztliches Zeugnis beigebracht habe. Auf diesen Punkt ist nicht mehr weiter einzugehen, da von der erkennenden Kammer aufgrund der im Berufungsverfahren vorgebrachten echten Noven zum erheblich verschlechterten Gesundheitszustand des Beklagten mit Beschluss vom 16. Dezember 2013 ein

- 13 - fachärztliches Gutachten angeordnet wurde (Urk. 99 S. 3, 6). In seiner Stellung- nahme zum Beweisergebnis will sich der Beklagte nun gestützt auf die Feststel- lungen des Gutachters ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'100.– (Arbeits- pensum 70%) anrechnen lassen. Da jedoch davon auszugehen sei, dass das Ge- richt nicht entgegen dem Gutachten eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit anneh- men werde, sei ab 1. November 2014 von einem vollzeitlichen Arbeitspensum und einem hypothetischen Einkommen von rund Fr. 4'430.– auszugehen. Ferner beantragt der Beklagte, die Unterhaltspflicht habe zu ruhen, während er künftig zu 100% krankgeschrieben sei und keinen Lohn erhalte (Urk. 123 S. 7, 9, 11). Im Übrigen seien die Fremdbetreuungskosten im Bedarf des Klägers nicht zu be- rücksichtigen (Urk. 70 S. 11 f.) und die Zahlen der Zürcher Tabelle bis zum

E. 7.1 tt.mm.2011 bis 31. Mai 2012 Die Vorinstanz bezifferte den Bedarf des Beklagten für diesen Zeitraum mit Fr. 3'147.60 (Urk. 71 S. 20). Dieser wurde weder vom Kläger (Urk. 82 S. 22) noch vom Beklagten (Urk. 70 S. 20) substantiiert bestritten. Der kurze Hinweis des Be- klagten in der Anschlussberufungsantwort, wonach "alle Zahlen von Rz. 70" be- stritten würden (Urk. 88 S. 12), ist jedenfalls zu wenig spezifiziert, als dass er für eine Überprüfung im Rahmen des Berufungsverfahrens ausreichen würde. Für die massgebliche Zeitspanne ist daher mit der Vorinstanz von einem Bedarf des Beklagten von Fr. 3'147.60 auszugehen.

E. 7.2 1. Juni 2012 bis 31. Dezember 2014

E. 7.2.1 Die Vorinstanz bezifferte den Bedarf des Beklagten ab 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2013 mit Fr. 3'032.60. Neben einem Grundbetrag von Fr. 1'200.–, Krankenkassenprämien von Fr. 304.60 und Kommunikationskosten von Fr. 120.– berücksichtigte sie Wohnungskosten von Fr. 1'408.– (Urk. 71 S. 20). Der Kläger will dem Beklagten ab 1. Juni 2012 lediglich einen Bedarf von Fr. 1'000.– anrechnen. Gemäss Abrechnungen der Arbeitslosenkasse wohne er bei seinen Eltern, weshalb ihm keine Mietkosten und nur die Hälfte des Grundbe- trages, mithin Fr. 550.–, anzurechnen seien. Überdies seien die Prämien von Krankenkasse, Taggeldversicherung und monatlich Fr. 50.– für Krankenkassen- selbstbehalte und Zahnarzt zu berücksichtigen (Urk. 82 S. 22 f.).

- 26 - Der Beklagte macht demgegenüber geltend, gemäss Mietvertrag schulde er seinen Eltern für sein Zimmer monatlich Fr. 890.– inkl. Nebenkosten. Überdies seien ihm monatlich Fr. 83.– (Fr. 300.– minimale Jahresfranchise zuzügl. Fr. 700.– maximaler jährlicher Anteil an den effektiven Kosten) anzurechnen, sei doch weiterhin von jährlich mindestens einem Monat Klinikaufenthalt auszugehen, wobei gerichtsnotorisch sei, dass dieser ca. Fr. 20'000.– koste (Urk. 88 S. 13).

E. 7.2.2 Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums beläuft sich der Grundbetrag für in Haushaltsgemein- schaft mit Erwachsenen lebende Schuldner Fr. 1'100.– monatlich. Der Beklagte wohnt spätestens seit seinem Austritt aus der RehaClinic … am 5. Dezember 2012 (Urk. 59) bis heute unbestrittenermassen bei seinen Eltern. Folglich ist sei- nem Bedarf dieser Grundbetrag zugrunde zu legen. Die Mietkosten für ein möb- liertes Zimmer im Elternhaus von Fr. 890.– monatlich sind mit Mietvertrag vom

1. Juni 2013 belegt, wobei damit auch die Kosten für Internet und TV abgegolten sind (Urk. 90/6). Es rechtfertigt sich daher, die Kommunikationskosten auf Fr. 80.– zu ermässigen. Bis 31.12.2013 ist die Krankenkassenprämie mit monatlich Fr. 304.60 belegt (Urk. 35/6), ab 1. Januar 2014 erfolgte eine Erhöhung auf Fr. 331.15 (Urk. 90/8). Zudem ist für die Jahre 2012 bis Ende 2014 angesichts der Klinikaufenthalte des Beklagten von jährlichen Gesundheitskosten von über Fr. 7'000.– und damit der Ausschöpfung der maximalen effektiven Beteiligung an diesen Kosten von Fr. 700.– auszugehen. Ebenfalls ist die Ausschöpfung der Jah- resfranchise von Fr. 300.– anzunehmen. Entsprechend sind ihm monatlich Fr. 83.– ([Fr. 300.00 + Fr. 700.00] : 12) an Gesundheitskosten im Bedarf einzu- rechnen.

E. 7.3 Ab 1. Januar 2015 Der Kläger hat den von der Vorinstanz festgesetzten Bedarf für den Zeit- raum, da dem Beklagten ein volles Erwerbseinkommen anzurechnen ist, nicht angefochten (Urk. 82 S. 23 ff.). Die Anrechnung der entsprechenden Positionen ist denn auch sachgerecht: Es sind dem Beklagten ab diesem Zeitpunkt die Kos- ten für eine eigene Wohnung (vgl. Urk. 35/9) und - da er nun alleine lebt - von ei- nem Grundbetrag für Alleinstehende anzurechnen. Überdies steigen die Kommu- nikationskosten auf die gerichtsüblichen Fr. 120.– und es sind entsprechend dem

- 27 - vorinstanzlichen Entscheid Kosten von Fr. 220.– für auswärtige Verpflegung, von Fr. 120.– für den Arbeitsweg sowie Fr. 35.– für Hausrat- und Haftpflichtversiche- rung einzusetzen. Die Prämie für die Krankenkasse ist neu auf Fr. 331.15 festzu- setzen (Urk. 90/8). Zudem dürfte weiterhin die Jahresfranchise von Fr. 300.–, resp. monatlich Fr. 25.– anfallen, welche im Bedarf ebenfalls zu veranschlagen ist. Indes ist entgegen der Ansicht des Beklagten nach erfolgreicher pharmakolo- gischer Behandlung seiner bipolaren Störung für die Zukunft nicht mehr von re- gelmässigen jährlichen Klinikaufenthalten auszugehen, weshalb keine weiteren Gesundheitskosten zu berücksichtigen sind. Entsprechend stellt sich der Bedarf des Beklagten wie folgt dar: ab tt.mm.11 ab 1.6.12 ab 1.1.14 ab 1.1.15 Grundbetrag Fr. 1'200.00 1'100.00 1'100.00 1'200.00 Wohnung Fr. 1'408.00 890.00 890.00 1'408.00 Krankenkassenprämien Fr. 304.60 304.60 331.15 331.15 Gesundheitskosten Fr. 83.00 83.00 25.00 Mobiliar- Fr. 35.00 /Haftpflichtversich. auswärtige Verpflegung Fr. 220.00 Kosten Arbeitsweg 115.00 120.00 Tel/Radio/TV (inkl. Billag) Fr. 120.00 80.00 80.00 120.00 Total Fr. 3'147.60 2'457.60 2'484.15 3'459.15

- 28 -

8. Einkommen der Kindsmutter 8.1. Die Vorinstanz stellte fest, die Mutter des Klägers habe vor der Geburt in der Privatklinik … in einem 100%-Pensum gearbeitet und monatlich ein Ein- kommen von Fr. 4'303.– netto (inkl. 13. Monatslohn) erzielt (Urk. 71 S. 26). Diese Anstellung habe sie nach der Geburt des Klägers aufgegeben. Ab 1. Oktober 2013 habe sie begonnen, Teilzeit zu arbeiten. Die Parteien seien sich einig darin, dass sie erst dann finanziell zum Unterhalt des Klägers beitragen könne, wenn sie einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehe. Dies sei ihr ab Vollendung des

E. 12 Geburtstag des Klägers auf 75% zu reduzieren (Urk. 70 S. 15 f., 123 S. 11 f.). Ferner hält es der Beklagte als der Kindsmutter zumutbar, bereits vor dem

E. 16 Altersjahres des Klägers, von einer Vollzeitarbeitstätigkeit der Kindsmutter und somit von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'200.– auszugehen.

9. Bedarf der Kindsmutter 9.1. Die Vorinstanz setzte den Bedarf der Mutter des Klägers (ohne Kläger) auf Fr. 2'771.– fest (Urk. 71 S. 26). Dieser wurde vom Beklagten nicht bestritten (Urk. 70 S. 21). Der Kläger macht wie schon vor Vorinstanz Positionen für "Fran- chise Krankenkasse, Zahnarzt, Selbstbehalt" sowie erweiterte Kosten für die auswärtige Verpflegung geltend (Urk. 82 S. 20). Diese Erweiterung des Notbe- darfs kann - wie bereits der Vorderrichter zutreffend festhielt - nur dann Berück- sichtigung finden, wenn genügend finanzielle Mittel vorhanden sind, um den Be- darf des Kindes zu decken, was erst bei vollzeitlicher Erwerbstätigkeit der Kinds- mutter der Fall ist. Im übrigen sind die Positionen an die neuen Gegebenheiten anzupassen (Urk. 84/5, 84/12+13, 103/19/1, 84/14). Die Kindsmutter arbeitet in einer Klinik in … im Etagenservice (Urk. 120 S. 4). Die Arbeitswegkosten erschei- nen im eingesetzten Umfang angemessen.

- 30 - Der Bedarf der Kindsmutter beziffert sich somit wie folgt. Grundbetrag Fr. 1'350.00 Wohnkosten (2/3) Fr. 850.70 Krankenkasse abzügl. IPV Fr. 273.60 Hausrat- / Haftpflichtversicherung Fr. 27.90 Auswärtige Verpflegung Fr. 50.00 Arbeitswegkosten Fr. 115.00 Billag/Telefon/Internet Fr. 120.00 Total Fr. 2'787.20

10. Bedarf Kläger 10.1. Zürcher Tabelle 10.1.1 Die Vorinstanz legte für die Festsetzung des klägerischen Barbedarfs die Werte der Zürcher Tabelle zugrunde (Urk. 71 S. 8, 11). Der Beklagte will den Bedarf des Klägers nach der Zürcher Tabelle auf 75% reduzieren (Urk. 75 S. 15, 123 S. 11). Zur Begründung verweist er auf die Praxis des Kantonsgerichts Appenzell A. Rh., welches den Bedarf der Zürcher Tabelle je nach Gesamteingekommen auf minimal 75% und maximal 140% anpasse, da ein Kind in vergleichbaren finanziellen Verhältnissen wie seine Eltern aufwachsen sol- le. Das der Zürcher Tabelle zugrundliegende Referenzeinkommen von Fr. 7'200.– trage sodann den höheren Fixkosten bei getrennten Haushalten nicht Rechnung, da es sowohl getrennte als auch ungetrennte Haushalte umfasse. Sodann habe es der Kläger versäumt, seinen Bedarf substantiiert zu behaupten oder wenigs- tens rudimentär zu begründen, weshalb die Zürcher Tabelle unverändert als Basis heranzuziehen sei. In seiner Stellungnahme zum Beweisergebnis macht der Be- klagte für die Zeit ab Rechtskraft des Urteils bis zum 6. Geburtstag des Klägers

- 31 - die 75%-Reduktion, mithin einen Bedarf von Fr. 975.– geltend (75% von Fr. 1'300.–, Urk. 123 S. 11) und für die Phase vom 6. bis 12. Geburtstag einen solchen von Fr. 1'100.– (75% von Fr. 1'465.–, Urk. 123 S. 11). Ab dem

12. Geburtstag bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Klägers sei aufgrund den dannzumal erzielten Einkommen der Kindseltern von einer Kür- zung des klägerischen Bedarfs abzusehen (Urk. 123 S. 12). Der Kläger rechnet - mit einer Ausnahme - mit den Werten der Zürcher Ta- belle. Die Wohnkosten, welche für Mutter und Kind mit Fr. 1'276.05 effektiv höher liegen würden als das Dreifache des eingesetzten Betrages, seien für die ersten zwölf Lebensjahre um Fr. 60.35 zu erhöhen (Fr. 1'276.05 : 3 = Fr. 425.35, Urk. 82 S. 15, 120 S. 3 ff.). 10.1.2. Massgebend für die Bemessung des Kinderunterhaltsbeitrages sind neben Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern die Bedürfnisse des Kin- des sowie der Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Die Bedürfnisse des Kindes umfassen den ei- gentlichen Lebensunterhalt (Nahrung, Kleidung, Wohnung, Gesundheitspflege, Krankenkassenbeiträge, Versicherungsprämien, persönliche Bedürfnisse) wie auch Erziehung, Ausbildung und Kosten von Kindesschutzmassnahmen. Der Un- terhaltsbeitrag hat in einem vernünftigen Verhältnis zur Lebensstellung und zur Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen zu stehen. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Bemessungsmethode vor und überlässt es dem Gericht, ob die Unter- haltsbeiträge konkret – vorzugsweise bei überdurchschnittlich guten wirtschaftli- chen Verhältnissen – oder abstrakt bemessen werden sollen. Im letzten Fall ist es zulässig, zur Ermittlung der Bedürfnisse des Kindes auf vorgegebene Bedarfszah- len (z.B. "Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder" des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich, www.lotse.zh.ch, Stichwort "Unterhaltsbedarf") abzustellen oder Prozentregeln zu verwenden, wenn die erforderlichen Anpassungen an den Einzelfall vorgenommen werden (BGer 5C.106/2004, E. 2).

- 32 - 10.1.3. Vorliegend wurden keine überzeugenden Argumente für eine pro- zentuale Kürzung der Zürcher Tabellenwerte vorgebracht. Entgegen der Ansicht des Beklagten basiert deren Festsetzung nicht auf einem Einkommen von Fr. 7'200.– (Urk. 70 S. 15), sondern auf einem solchen in der Grössenordnung von Fr. 7'000.– brutto (vgl. Urk. 71 S. 8 mit Hinweis auf HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2.A., Bern 2010, Rz. 06.144 sowie Fn 112), mit- hin rund Fr. 6'150.– netto. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, liegt ein monatliches Durchschnittseinkommen der Kindseltern in dieser Grössenordnung über weite Strecken vor (Urk. 71 S. 8). Insofern verfängt das Argument des Be- klagten nicht, wonach der Kläger am tieferen Lebensstandard der Eltern zu parti- zipieren habe. Somit läge auch nach dem vom Beklagten angeführten Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden kein Reduktionsgrund vor, wird doch nach jener Praxis erst für Einkommen unter Fr. 5'900.– pauschal ein Reduk- tionssatz von 25% angewendet (Urk. 73/9). Die übrigen Vorbringen des Beklagten betreffend die hälftige Reduktion der Rubriken "Bekleidung" und "weitere Kosten" für die ersten sechs Lebensjahre aufgrund unentgeltlicher Übernahme der ganzen Kinderausstattung (Urk. 70 S. 16) wurden für die aktuelle Bezifferung des Unter- haltsanspruchs fallengelassen (Urk. 123 S. 11) und erweisen sich denn auch als gänzlich unbelegt. Ausführungen dazu erübrigen sich aus diesem Grund. Ebenso wenig rechtfertigt sich die Erhöhung der Kosten für die Rubrik "Un- terkunft" um Fr. 60.35 gemäss klägerischem Vorbringen (Urk. 82 S. 15). Zwar ist zutreffend, dass die eingesetzten Kosten unter einem Drittel der tatsächlichen Wohnkosten liegen (Urk. 84/5). Bei einer Anpassung der Tabellenwerte wären in- des auch geringere Kosten bei der Ernährung des Klägers zu berücksichtigen, welche aufgrund der auswärtigen Verpflegung im Rahmen der Fremdbetreuung wegfallen. Einsparungen und Mehrkosten dürften sich in etwa die Waage halten, weshalb es sich rechtfertigt, bei beiden Rubriken von einer Anpassung abzuse- hen.

- 33 - 10.2. Fremdbetreuungskosten 10.2.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Klägers die Kosten für dessen Fremdbetreuung im Umfang von Fr. 500.– vom 3. bis zum vollendeten 12. Altersjahr und von Fr. 200.– vom 13. bis zum vollendeten 16. Altersjahr (Urk. 71 S. 11). Der Beklagte wendet sich - wie schon vor Vorinstanz - gegen die Anrech- nung der Fremdbetreuungskosten im Bedarf des Klägers. Sie seien als Geste- hungskosten der Kindsmutter zu betrachten. Da die Eltern des Klägers nicht ver- heiratet seien, mithin keine Unterhaltspflicht gegenüber der Kindsmutter bestehe, sei es ihre Sache, wie sie ihren eigenen Bedarf decken könne. Müsse sich der Beklagte an den Fremdbetreuungskosten beteiligen, laufe dies auf einen verkapp- ten Unterhaltsbeitrag an die Mutter analog Art. 125 ZGB heraus (Urk. 70 S. 11 f.). Der Kläger verlangt demgegenüber die Anrechnung der Fremdbetreuungs- kosten in seinem Bedarf. Neu macht er für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis

30. April 2014 (50%-Anstellung der Mutter als Serviceangestellte, Urk. 84/9, 82 S. 19 f.) für seine Betreuung durch eine Tagesmutter durchschnittlich Fr. 703.30 monatlich geltend (Urk. 120 S. 3, 122/1). Für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis

31. August 2014 würden keine Fremdbetreuungskosten anfallen, da er vorüber- gehend mangels anderer Betreuungsmöglichkeit unentgeltlich von der Grossmut- ter gehütet worden sei. Diese Lösung sei jedoch aufgrund gesundheitlicher Be- schwerden der Grossmutter nicht von Dauer (Urk. 120 S. 4). Voraussichtlich ab

1. September 2014 werde er in einer Krippe betreut werden, deren monatliche Kosten sich aufgrund der Schichtarbeit der Mutter sowie der aufgrund unregel- mässiger Arbeitszeiten hinzu zu buchender Notfallbetreuung auf durchschnittlich Fr. 1'500.– belaufen würden (Urk. 120 S. 4 f., 122/2+4). Ab Eintritt in den Kinder- garten im August 2016 bis zum Schulbeginn August 2018 würden monatliche Hortkosten in geschätzter Höhe von Fr. 500.– anfallen zuzüglich Kosten von Fr. 150.– für eine private Lösung in den Randzeiten wegen Schichtarbeit (Urk. 120 S. 5). Für die Zeit ab Eintritt in die Unterstufe bis zu deren Ende, vo- raussichtlich Mitte August 2021, sei mit monatlichen Kosten von Fr. 100.–, für die

- 34 - Mittelstufe bis voraussichtlich August 2024 von Fr. 500.–, für die Oberstufe bis vo- raussichtlich August 2027 von Fr. 200.– (Mittagstisch) zu rechnen (Urk. 120 S. 5). 10.2.2. Kosten für Fremdbetreuung sind in den Beträgen gemäss Zürcher Tabelle nicht enthalten und im Rahmen der konkreten Pflegeplatzkosten zum Kindesbedarf hinzuzuzählen (Erläuterungen, S. 13). Die Empfehlungen des Amts für Jugend und Berufsberatung decken sich insofern mit verschiedentlich in der Lehre vertretener Auffassung (vgl. WULLSCHLEGER in: FamKomm Scheidung, SCHWENZER [Hrsg.], 2. A., Bern 2011, N 15 zu Art. 285 ZGB, HEGNAUER in: Berner Kommentar, Band II/2/2/1 Bern 1997, N 37 zu Art. 285 ZGB). Wie sodann die Vorinstanz bereits ausführte, sind die Eltern eines Kindes gleichermassen an dessen Existenz beteiligt, weshalb sie auch beide die Lasten respektive Ein- schränkungen, welche ein Kind mit sich bringt, zu tragen haben. Diese Pflicht ist denn auch in Art. 276 ZGB verankert, wobei eine Subsumtion der Fremdbetreu- ungskosten unter die Kosten der Erziehung im weitesten Sinne durchaus gerecht- fertigt erscheint. Auch überzeugt die Argumentation der Vorinstanz, wonach es nicht angehen kann, dass die Kindsmutter lediglich dann einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, wenn dadurch sowohl Notbedarf als auch Fremdbetreuungskos- ten gedeckt sind, während der Kindsvater uneingeschränkt erwerbstätig sein soll. Liegt es doch in beiderseitigem Interesse, dass sowohl Vater als auch Mutter zur Deckung der Lebenskosten beitragen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten für die Fremdbetreuung des Klägers in seinen Bedarf einzurechnen. 10.2.3. Die Fremdbetreuungskosten des Klägers vom 1. Oktober 2013 bis

30. April 2014 in Höhe von durchschnittlich Fr. 703.– sind belegt (Urk. 122/1) und im Betrag unbestritten. Dies gilt auch für deren behaupteten Wegfall zwischen

1. Mai 2014 bis 31. August 2014. Was die voraussichtlichen Kosten ab

1. September 2014 bis Mitte August 2016 (Eintritt des Klägers in den Kindergar- ten) anbelangt, ist nachvollziehbar, dass der Kläger aufgrund der mit 50%- Pensum und im Schichtbetrieb arbeitenden Mutter zwei Tage die Woche im lan- gen Modell (7 Uhr bis 19 Uhr) zu betreuen ist sowie zur Abdeckung der weiteren Arbeitstage zusätzliche Notfallbetreuung von durchschnittlich drei Tagen pro Mo- nat zu buchen sind. Weshalb diese in den Ferienmonaten auf vier Tage anstei- gen, wurde vom Kläger nicht ausgeführt und ist denn auch nicht einsichtig. Die

- 35 - überdurchschnittliche Arbeitseinteilung von Frau C._____ im August 2014 (Urk. 122/3) jedenfalls kann verschiedenen Ursprungs sein und lässt noch nicht ohne Weiteres auf eine regelmässige Mehrbelastung in den Monaten Juli, August, September und Dezember schliessen (Urk. 120 S. 4). Es sind somit 33 Notfallbe- treuungstage (3 x 11 Monate) à Fr. 130.–, mithin monatlich rund Fr. 350.– (33 x Fr. 130.– = Fr. 4'290.– : 12 = Fr. 357.50) anzurechnen, zuzüglich Fr. 1'080.– Grundkosten (Urk. 122/2). Gerundet mit einem Anteil an einmaliger Eintrittsge- bühr und Fund (Urk. 122/2 S. 1) rechtfertigt es sich, für den fraglichen Zeitraum von durchschnittlichen Krippenkosten von monatlich Fr. 1'450.– auszugehen. Die Anrechnung von Hortkosten von Fr. 500.– zuzüglich Fr. 150.– für die Inanspruch- nahme einer zusätzlichen privaten Lösung für Randzeiten (Urk. 120 S. 5), insge- samt somit monatlich Fr. 650.– für Betreuungskosten in der Phase, da der Kläger den Kindergarten besucht (August 2016 bis August 2018), erscheint angemessen. Für den Zeitraum von August 2018 bis August 2021 (Besuch Kläger Unterstufe) sind mit dem Kläger monatliche Kosten von Fr. 100.– anzurechnen (Urk. 120 S. 5). Während des Besuchs der Mittelstufe (August 2021 bis Mitte 2024) sind die geltend gemachten Fr. 500.–, während des Besuchs der Oberstufe August 2024 bis August 2027 Fr. 200.– (Mittagstisch) angemessen. Danach entfällt die An- rechnung von Fremdbetreuungskosten. Um die Festsetzung der Unterhaltsrenten überschaubar zu halten, werden die angeführten Fremdbetreuungskosten im Durchschnitt auf die Phasen der Zürcher Tabelle umgerechnet. Auf die Zeit vom

3. bis 6. Altersjahr entfallen somit Kosten von durchschnittlich Fr. 1'000.– pro Mo- nat (7 x Fr. 703.– + 4 x Fr. 0.– + 24 x Fr. 1'450.– + 13 x Fr. 650.– = Fr. 48'171.– : 48 = Fr. 1'003.–). Für die Phase vom 7. bis zum 12. Altersjahr Fr. 330.– monatlich (11 x Fr. 650.– + 36 x Fr. 100.– + 25 x Fr. 500.– = Fr. 23'250.– : 72 = Fr. 322.–) und vom 13. bis 16. Altersjahr rund Fr. 270.– (11 x Fr. 500.– + 36 x Fr. 200.– + 1 x 0.– = Fr. 12'700.– : 48 = Fr. 265.–). Die Mutter des Klägers hat sodann Anspruch auf Auszahlung von Kinderzu- lagen (vgl. auch Urk. 122/7).

- 36 - Der Bedarf des Klägers stellt sich demnach wie folgt dar:

1. - 2. 3. - 6. 7. - 12. 13. - 16. 17.-18. Altersjahr Altersjahr Altersjahr Altersjahr Altersjahr Ernährung 310 310 330 420 420 Bekleidung 90 90 115 140 140 Unterkunft 365 365 365 340 340 Weitere Kosten 535 535 655 870 870 Fremdbetreuung -- 1'000 330 270 0 Barbedarf 1'300 2'300 1'795 2'040 1'770 ./. Kinder- / Aus- ./. 200 ./. 200 ./. 200 ./. 250 ./. 250 bildungszulage Total 1'100 2'100 1'595 1'790 1'520 Pflege und Er- 725 725 460 330 330 ziehung

11. Unterhaltsbeiträge 11.1. Leistungsfähigkeit des Beklagten Die Leistungsfähigkeit des Beklagten beziffert sich wie folgt: tt.mm.2011 bis 31. Mai 2012: Fr. 2'929.– (Einkommen Fr. 6'077.–, Bedarf Fr. 3'148.–) 1.6.2012 bis 2.12.2012: Fr. 2'403.– (Einkommen Fr. 4'861.–, Bedarf Fr. 2'458.–) 3.12.2012 bis 3.10.2014 Fr. 3'515.– (Einkommen Fr. 6'000.–, Bedarf Fr. 2'485.–) 4.10.2014 bis 31.12.2014 Fr. 0.– (Einkommen Fr. 0.–, Bedarf Fr. 2'485.–) Ab 1.1.2015: Fr. 2'140.– (Einkommen Fr. 5'600.–, Bedarf Fr. 3'460.–)

- 37 - 11.2. Leistungsfähigkeit der Kindsmutter Solange sich die Erwerbstätigkeit der Kindsmutter auf 50% (oder weniger) beläuft (Einkommen Fr. 2'123.–, Bedarf Fr. 2'788.–), vermag sie ihren eigenen Bedarf nicht zu decken und ist somit nicht leistungsfähig. Ab der Aufnahme der Vollzeiterwerbstätigkeit, deren Zeitpunkt auf mm.2027 festzusetzen ist, beträgt ih- re Leistungsfähigkeit Fr. 1'412.– (Einkommen Fr. 4'200.–, Bedarf Fr. 2'788.–). 11.3. Festsetzung Unterhaltsbeiträge Entsprechend sind die Unterhaltsbeiträge an den Kläger wie folgt festzuset- zen: 11.3.1. tt.mm.2011 bis tt.mm.2013 Der Barbedarf des Klägers beträgt Fr. 1'100.–, die Leistungsfähigkeit der Kindsmutter liegt bei 0.–, diejenige des Beklagten liegt in der gesamten Phase über dem Barbedarf des Klägers (Fr. 2'929.–, Fr. 2'403.– und Fr. 3'515.–). Folg- lich ist der gesamte Barbedarf des Klägers von Fr. 1'100.– vom Beklagten zu de- cken, während die Mutter des Klägers ihren Anteil in natura (Pflege und Erzie- hung) erbringt. 11.3.2. tt.mm.2013 bis tt.mm.2017 In dieser Zeitspanne beträgt der Barbedarf des Klägers Fr. 2'100.–. Die Leis- tungsfähigkeit der Kindsmutter beträgt 0.–. Diejenige des Beklagten übersteigt in der Zeit von tt.mm.2013 bis tt.mm.2014 sowie von tt.mm.2015 bis tt.mm.2017 den klägerischen Barbedarf (Fr. 3'515.–, Fr. 2'140.–). In diesem Zeitraum hat er den klägerischen Bedarf somit im gesamten Umfang von Fr. 2'100.– zu decken. Im Zeitraum vom tt.mm.2014 bis tt.mm.2014 ist der Beklagte mangels Einkommens nicht leistungsfähig. Für die Phase vom tt.mm.2014 bis tt.mm.2014 entfällt somit eine Unterhaltspflicht des Beklagten.

- 38 - 11.3.3. tt.mm.2017 bis tt.mm.2023 Der Barbedarf des Klägers beläuft sich auf Fr. 1'595.–. Die Leistungsfähig- keit des Beklagten liegt bei Fr. 2'140.–. Die Leistungsfähigkeit der Kindsmutter liegt nach wie vor bei Fr. 0.–. Entsprechend hat der Beklagte den klägerischen Bedarf im vollen Umfang von Fr. 1'595.– zu decken. 11.3.4. tt.mm.2023 bis tt.mm.2027 In dieser Phase steigt der Barbedarf des Klägers auf Fr. 1'790.–, während die Leistungsfähigkeit der Kindsmutter nach wie vor nicht besteht und diejenige des Beklagten noch immer Fr. 2'140.– beträgt. Folglich ist der Beklagte in diesem Zeitraum im Umfang von Fr. 1'790.– unterhaltspflichtig. 11.3.5. tt.mm.2027 bis tt.mm.2029 Die Leistungsfähigkeit der Mutter des Klägers beträgt in dieser Phase, da sie zu 100% erwerbstätig ist, rund Fr. 1'410.–, diejenige des Beklagten weiterhin Fr. 2'140.–. Die Verteilung der Unterhaltskosten auf die Eltern hat nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erfolgen. Für eine gerechte Quotenauf- teilung ist 1/12 des Brutto-Jahreseinkommens zum Vergleich beizuziehen (vgl. Empfehlungen S. 15). Gründe dagegen wurden keine vorgebracht. Für den vor- liegenden Zeitraum steht das Bruttoeinkommen des Beklagten von mutmasslich Fr. 6'500.– (vgl. vorstehend Ziff. 6.5.2) dem Bruttoeinkommen der Kindsmutter von mutmasslich Fr. 5'000.– (vgl. vorstehend Ziff. 8.3), zuzüglich den Beitrag für Pflege und Erziehung von Fr. 330.– (vgl. HEGNAUER, a.a.O., N 80 zu Art. 285 ZGB) gegenüber. Der Bedarf des Klägers von Fr. 1'850.– (inkl. Fr. 330.– Pflege und Erziehung, abzüglich Fr. 250.– Ausbildungszulagen) ist somit im Ver- hältnis 6'500 : 5'330 aufzuteilen, mithin hat der Beklagte Fr. 1'000.– an den Be- darf des Klägers zu leisten. Auf die Kindsmutter entfallen Fr. 850.–, wovon sie Pflege und Erziehung im Umfang von Fr. 330.– in natura erbringt.

- 39 - 11.4. Der Beklagte will eine "Ventilklausel" in das Urteil einbauen lassen, wonach seine Unterhaltspflicht für die Dauer künftiger Klinikaufenthalte bzw. künf- tiger Krankschreibungen ruht. Im Sinne der Prozessökonomie könne dadurch eine Abänderungsklage vermieden werden (Urk. 123 S. 6). Davon ist aus folgenden Überlegungen abzusehen. Nach hier vertretener Auffassung ist davon auszuge- hen, dass alljährliche Klinikaufenthalte und längerdauernde krankheitsbedingte Abwesenheiten nach erfolgreicher und sorgfältiger pharmakologischer Behand- lung des Beklagten nicht mehr notwendig sein werden. Übersteigerte Erwartun- gen an die Funktionstüchtigkeit und unnötiger Druck auf den Beklagten sind nicht erfolgversprechend (Urk. 123 S. 6), indes sollen auch keine Anreize für den Rück- fall in alte Verhaltensmuster geschaffen werden. Überdies kann heute nicht ab- schliessend beurteilt werden, ob ein Arbeitsausfall überhaupt in Zukunft eintreten wird. Entsprechend erscheint die Aussetzung der Unterhaltspflicht für den Fall, dass der Beklagte in Zukunft krankheitshalber nicht erwerbstätig sei, nicht ange- zeigt. 11.5. Antragsgemäss ist die Höhe der bereits vom Beklagten bis zum Urteils- tag geleisteten Unterhaltsbeiträge festzustellen (Urk. 70 S. 4, 22, Urk. 123 S. 10). Aus dem Kontoauszug des Amts für Jugend und Berufsberatung vom 14. August 2014 ist zu entnehmen, dass bislang Zahlungen des Beklagten an den Kläger von insgesamt Fr. 8'914.40 geleistet worden sind (Urk. 123 S. 10, 125/A26, Prot. S. 29). Hiervon ist Vormerk zu nehmen. 11.6. Die Indexierung der Unterhaltsbeiträge ist zu bestätigen, wobei die In- dexklausel dem aktuellen Stand anzupassen ist.

12. Der Kläger stellte Anträge für den Fall, dass dem Beklagten künftig ei- ne IV-Rente zugesprochen werde (Antrag Ziff. 3, Urk. 82 S. 4). Da vorliegend von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit des Beklagten auszugehen ist, besteht für die Zusprechung einer IV-Rente kein Raum. Weitere Ausführungen erübrigen sich dazu.

- 40 - III.

1. Die Vorinstanz hat die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt und ihn verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 7'000.– zu be- zahlen (Urk. 71 S. 31 ff.). Der Beklagte beantragte mit der Berufung eine Neure- gelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Massgabe des Obsiegens. Ferner sei die Parteientschädigung selbst im Fall seines vollständigen Unterlie- gens auf Fr. 3'500.– zu reduzieren (Urk. 70 S. 4, 22). Die Vorinstanz hat dem Kläger Unterhaltsbeiträge von gesamthaft Fr. 368'016.– zugesprochen (Urk. 71 S. 32). Die Abweichungen zum vorliegenden Urteil, mit welchem der Beklagte gesamthaft zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen von Fr. 369'660.– verpflichtet wird, sind marginal. Eine Neubeurteilung des Ob- siegens und Unterliegens des angefochtenen Entscheids unterbleibt aus diesem Grund. Es hat mit der vorinstanzlichen Anordnung sein Bewenden. Zur Begründung des Anspruchs auf Parteientschädigung verweist der Klä- ger auf den Gebührentarif zum Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 23. Februar 2012 (Urk. 82 S. 18, 84/7). Dieser stützt sich auf §§ 36 bis 38 Kinder- und Ju- gendhilfegesetz (KJKHG). Weder aus dem Gebührentarif noch dem Kinder- und Jugendhilfegesetz ergibt sich jedoch, dass die Rechtsvertretung als gebühren- pflichtige Leistung in Rechnung gestellt werden kann. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass für den Kläger Kosten für eine berufsmässige Vertretung anfal- len (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Entsprechend besteht für das erstinstanzliche Verfahren kein über die anerkannte Entschädigung von Fr. 3'500.– hinausgehen- der Anspruch auf Parteientschädigung (Urk. 70 S. 4, 22), weshalb sie für das erst- instanzliche Verfahren auf Fr. 3'500.– zu reduzieren ist.

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Urteils des Ein- zelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom
  2. Februar 2013 rechtskräftig sind.
  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. - 42 - Es wird erkannt:
  4. a) Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts des Klägers monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kin- derzulagen, wie folgt zu bezahlen: Fr. 1'100.– ab tt.mm.2011 bis tt.mm.2013 Fr. 2'100.– ab tt.mm.2013 bis tt.mm.2014 und ab tt.mm.2015 bis tt.mm.2017 Fr. 1'595.– ab tt.mm.2017 bis tt.mm.2023 Fr. 1'790.– ab tt.mm.2023 bis tt.mm.2027 Fr. 1'000.– ab tt.mm.2027 bis zur Volljährigkeit des Klägers. Diese Unterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Klägers ge- schuldet und an seine gesetzliche Vertreterin zahlbar, solange der Kläger in ihrem Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. b) Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2014 mit 98,6 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres ange- passt, erstmals auf den 1. Januar 2016. Berechnungsart: (Alter Unterhaltsbeitrag) x (neuer Index) Neuer Unterhaltsbeitrag = ––––––––––––––––––––––––––––––––– 98.6 - 43 -
  5. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beklagte dem Kläger von den gemäss Dispositiv-Ziffer 1a) geschuldeten Unterhaltsbeiträgen bis zum Ur- teilsdatum Fr. 8'914.40 bezahlt hat.
  6. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils vom
  7. Februar 2013 des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirks- gericht Uster) wird bestätigt.
  8. Der Beklagte wird verpflichtet, für das erstinstanzliche Verfahren dem Kan- ton Zürich, vertreten durch das Amt für Jugend und Berufsberatung, eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.– für die Vertretung des Klägers zu be- zahlen.
  9. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'000.– festgesetzt. Die Kosten für das Gerichtsgutachten bleiben vorbehalten.
  10. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt, jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspfle- ge einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  11. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird keine Parteientschädigung zuge- sprochen.
  12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Uster sowie im Dispositivauszug an das Zivilstandsamt Dübendorf, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 44 -
  13. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 205'753.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: kt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ130010-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss und Urteil vom 2. März 2015 in Sachen A._____, Beklagter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____, Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____, vertreten durch Beiständin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 1. Februar 2013 (FK110038-I)

- 2 - Rechtsbegehren (Urk. 1): " 1. Es sei festzustellen, dass der Beklagte der Vater des Klägers ist.

2. Der Beklagte sei zu verpflichten

- für den Kläger angemessen monatliche an den Index gebundene Unter- haltsbeiträge zu bezahlen, ab der Geburt bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit des Klägers;

- soweit sie ihm zustehen, die gesetzlichen und vertraglichen Kinder- und Ausbildungszulagen geltend zu machen und zusätzlich zu den Unterhalts- beiträgen zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge und Kinder- oder Ausbildungszulagen seien monatlich im Voraus zahlbar an die gesetzliche Vertreterin des Klägers, nach Erreichen der Volljährigkeit an den Kläger oder an eine von diesem ermächtigte Person. Die beantragten Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Kon- sumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (BfS) vom November 2011 von 99.4 Punkten (Basis 2010 = 100). Sie seien jährlich auf den 1. Januar an den Indexstand per Ende November des Vorjahres anzupassen, erstmals per Ja- nuar 2013. Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand -------------------------------------------------------------- Indexstand Ende November 2011 (99.4 Punkte)

3. Dem Kläger sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten, wobei die Prozessentschädigung dem Amt für Jugend- und Berufsberatung, Region …, … [Adresse] zuzusprechen sei." Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 1. Februar 2013 (Urk. 68, 71):

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Vater des Klägers ist.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts des Klägers monatlich im Vo- raus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich all- fälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen, wie folgt zu bezahlen: − Fr. 1'115.– ab tt.mm2011 bis tt.mm.2013, danach − Fr. 1'615.– bis tt.mm.2017, danach − Fr. 1'775.– bis tt.mm.2023, danach − Fr. 1'735.– bis tt.mm.2027 und danach − Fr. 1'097.– bis zur Volljährigkeit des Klägers. Diese Unterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung des Klägers geschuldet und an seine gesetzliche Vertreterin zahlbar, solange der Kläger in ihrem Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

- 3 - Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bun- desamtes für Statistik (BFS) per Ende Dezember 2012 mit 98.9 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende No- vember des Vorjahres angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2014. Berechnungsart: (Alter Unterhaltsbeitrag) x (neuer Index) Neuer Unterhaltsbeitrag = ––––––––––––––––––––––––––––––––– 98.9

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'100.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'497.– Kosten DNA-Gutachten IRM, Universität Zürich Allfällige weitere Auslagen, insbesondere der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, blei- ben vorbehalten. Verzichten die Parteien auf die Begründung des Entscheids, so ermässigt sich die Ge- richtsgebühr auf zwei Drittel.

4. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die in Art. 123 ZPO um- schriebene Nachzahlungspflicht für die Gerichtskosten bleibt vorbehalten.

5. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kanton Zürich, vertreten durch das Amt für Jugend und Berufsberatung, für die Vertretung des Klägers eine Parteientschädigung von Fr. 7'000.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung

7. Rechtsmittelbelehrung (Berufung, Frist 30 Tage) Berufungsanträge: des Beklagten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 70 S. 2 ff., 124 S. 8 f.): "1. Ziff. 2 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanz zu- rückzuweisen mit der Weisung,

a) ein Gutachten über das durch den Berufungskläger erzielbare Einkommen und seine Arbeitsfähigkeit einzuholen (im Sinn des durch die Vorinstanz am 08.11.2012 in Auf- trag gegebenen Gutachtens), uns danach Gelegenheit zur Neubezifferung der Unter- haltsbeiträge zu geben und dann neu zu urteilen,

- 4 -

b) im neuen Urteil die Kosten für die Fremdbetreuung des Berufungsbeklagten nicht mehr dem Bedarf des Berufungsbeklagten anzurechnen, sondern nur als berufliche Gestehungskosten bei der Leistungsfähigkeit seiner Mutter zu berücksichtigen,

c) bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit der Mutter des Berufungsbeklagten von einem Arbeitspensum von 100% ab dem 13. Lebensjahr des Berufungsbeklagten auszugehen oder eventualiter von einem anderen Pensum zwischen 50 und 100% und/oder von einer anderen Altersgrenze zwischen 12 und 16 Jahren, je nach Er- messen des Zürcher Obergerichts,

d) die Zahlen der Zürcher Tabelle für die Phase 1 (d.h. bis zum tt.mm.2013) auf 75% (eventualiter auf einen anderen angemessenen Betrag) zu reduzieren und für die wei- teren Phasen je nach Ergebnis des Gutachtens analog im Sinn der Begründung des Berufungsklägers,

e) den Beginn der Unterhaltspflicht auf den Ersten des Monats nach Rechtskraft des Entscheids über die vorsorglichen Massnahmen gemäss Ziff. 4 dieser Anträge fest- zusetzen. Eventualantrag (für den Fall, dass keine Rückweisung für die Einholung eines Gutachtens erfolgt):

2. Ziff. 2 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben, und es sei durch das Zürcher Obergericht ein Gutachten über das durch den Berufungskläger erzielbare Einkom- men und seine Arbeitsfähigkeit einzuholen (im Sinn des durch die Vorinstanz am 08.11.2012 in Auftrag gegebenen Gutachtens) und uns danach Gelegenheit zur Neu- bezifferung der Unterhaltsbeiträge zu geben. Subeventualanträge (für den Fall, dass keine Rückweisung für die Einholung eines Gutach- tens erfolgt und das Zürcher Obergericht auch von sich aus kein Gutachten einholt):

3. Der Berufungskläger sei in Abänderung von Ziff. 2 des angefochtenen Urteilsdisposi- tivs zu verpflichten, folgende monatliche Beiträge an den Unterhalt des Berufungsbe- klagten zu zahlen:

- CHF 1'050 ab dem Ersten des Monats nach Rechtskraft des Entscheids über die vorsorglichen Massnahmen gemäss Ziff. 4 dieser Anträge (eventualiter ab Geburt des Berufungsbeklagten) bis zum 2. Geburtstag des Berufungsbeklag- ten am tt.mm.2013,

- CHF 1'100 ab tt.mm.2013 bis tt.mm.2017 (2.-6. Geburtstag des Berufungsbe- klagten),

- CHF 1'265 ab tt.mm.2017 bis tt.mm.2023 (6.-12. Geburtstag des Berufungsbe- klagten),

- CHF 1'200 ab tt.mm.2013 (12. Geburtstag des Berufungsbeklagten) bis zum Abschluss seiner angemessenen Ausbildung, zahlbar auch nach der Volljäh- rigkeit des Berufungsbeklagten an seine gesetzliche Vertreterin, solange er in deren Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet, je gerichtsüblich indexiert und je zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinder- und Ausbildungszulagen, sofern diese nicht von der Mutter bezogen werden. Im Urteil sei festzuhalten, welche Unterhaltsbeiträge über die vorsorglichen Mass- nahmen gemäss Ziff. 4 dieser Anträge zum Zeitpunkt der Urteilsfällung bereits ge- zahlt sind.

- 5 - Anträge, welche sowohl für die Hauptanträge als auch für den Eventualantrag und die Sub- eventualanträge gelten:

4. Der Berufungskläger sei im Sinn von vorsorglichen Massnahmen zu verpflichten, mit Wirkung ab dem nächsten Monat nach Rechtskraft des Entscheids über die vorsorgli- chen Massnahmen und für die Dauer der Gerichtsverfahren in Anrechnung an die später durch ein Gericht festzusetzenden Unterhaltsbeiträge CHF 1'050 pro Monat an den Unterhalt des Berufungsbeklagten zu zahlen, zahlbar monatlich im Voraus an die gesetzliche Vertreterin des Berufungsbeklagten.

5. In Aufhebung von Ziff. 4 (erster Halbsatz) und 5 des angefochtenen Urteils seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren nach Massga- be des Obsiegens neu zu regeln, wobei die Parteientschädigung selbst im Fall des vollständigen Unterliegens des Berufungsklägers für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 3'500.– zu reduzieren wäre.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zu Lasten des Berufungsbeklagten.

7. Dem Berufungskläger sei auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. X._____ zu bewilligen." Modifzierte Berufungsanträge, Anträge der Anschlussberufungsantwort (Urk. 88 S. 2): "1.a) Ziff. 2.1, 2.3 und 3 Abs. 1 der Anträge der Berufungsantwort seien gutzuheissen. Hin- sichtlich Ziff. 2.1 und 2.3 sei jedoch zu präzisieren, dass allfällige IV-Kinderrenten in Anrechnung an die durch das Gericht festzusetzenden Unterhaltsbeiträge zu zahlen sind.

b) Ziff. 1 und 2.2 der Anträge der Berufungsantwort sowie der Antrag zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen seien abzuweisen. 2.a) Ziff. 1.a), 2.a), 2.b) und 3.2 der Anträge der Anschlussberufung sowie der Antrag zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen seien abzuweisen.

b) Ziff. 1.b), 2.c) und 2.d), 3.1, 3.3 und 4. Abs. 1 der Anträge der Anschlussberufung seien gutzuheissen. Hinsichtlich Ziff. 3.1 und 3.3 sei jedoch zu präzisieren, dass all- fällige IV-Kinderrenten in Anrechnung an die durch das Gericht festzusetzenden Un- terhaltseiträge zu zahlen sind.

3. In Abänderung unserer Berufungsanträge sei A._____ für die Dauer vom

1. November 2013 bis zum 30. November 2014 zu Unterhaltsbeiträgen in Höhe von CHF 1'100 pro Monat zu verpflichten, unabhängig von den künftigen Erkenntnissen eines Gutachtens, d.h. als Hauptantrag und nicht mehr nur als Subeventualantrag.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Anschlussberufungsklägers.

5. Dem Anschlussberufungsbeklagten sei auch für das Anschlussberufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsvertretung durch die Per- son des unterzeichneten Anwalts zu bewilligen." Modifizierte Berufungsanträge (Urk. 123 S. 8 f.): "Der Berufungskläger sei in Abänderung von Ziff. 2 des angefochtenen Urteilsdispositivs zu verpflichten, folgende monatliche Beiträge an den Unterhalt des Berufungsbeklagten zu zahlen:

- 6 -

- CHF 800 ab dem Monat nach Rechtskraft des Urteils bis zum tt.mm.2017 (bis zum

6. Geburtstag des Berufungsbeklagten).

- CHF 900 ab tt.mm.2017 bis tt.mm.2023 (6.-12. Geburtstag des Berufungsbeklagten),

- CHF 1'050 ab tt.mm.2023 (12. Geburtstag des Berufungsbeklagten) bis zum Ab- schluss seiner angemessenen Ausbildung, zahlbar auch nach der Volljährigkeit des Berufungsbeklagten an seine gesetzliche Vertreterin, solange er in deren Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet, je gerichtüblich indexiert und je zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinder- und Ausbildungszulagen, sofern diese nicht von der Mutter bezogen werden. Es sei festzuhalten, dass der Berufungskläger dem Berufungsbeklagten für den Oktober 2014 keinen Unterhaltsbeitrag schuldet, ev. durch Abänderung der vorsorglichen Mass- nahmen. Es sei festzuhalten, dass die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers für die Dauer ruht, während welcher er künftig zu 100% krankgeschrieben ist und gleichzeitig keinen Lohn mehr erhält." des Klägers, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (Urk. 82 S. 2 ff., 120 S. 9): Anträge der Berufungsantwort: "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und stattdessen sei der Berufungskläger zu verpflichten, die in der Anschlussberufung beantragten Unterhaltsbeiträge (Anträge 1 und 2 der nachstehenden Anschlussberufung) für seinen Sohn zu bezahlen.

2. Im Hinblick auf den Fall, dass dem Berufungskläger künftig eine IV-Rente zugesprochen werden sollte, 2.1. sei die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich anzuweisen, die auf einer allfälligen Invalidenrente des Berufungsklägers fussende Kinderrente für den Berufungsbeklagten di- rekt an dessen gesetzliche Vertreterin auszuzahlen; nach dessen Mündigkeit direkt an den Berufungsbeklagten selbst. 2.2. Eventualiter: Sei der Berufungskläger zu verpflichten, den Berufungsbeklagten für eine IV- Kinderrente anzumelden und selber zu veranlassen, dass diese Kinderrente direkt an die gesetzliche Vertreterin des Berufungsbeklagten bzw. nach dessen Mündigkeit an den Beru- fungsbeklagten selbst ausbezahlt wird. 2.3. In Bezug auf den Haupt- und Eventualantrag (Ziff. 2.1 und 2.2 vorstehend) sei die Sozial- versicherungsanstalt des Kantons Zürich zu ermächtigen, der gesetzlichen Vertreterin des Berufungsbeklagten bzw. nach dessen Mündigkeit dem Berufungsbeklagten selbst, Aus- kunft über eine allfällige Rentenberechtigung des Berufungsklägers zu erteilen und ihnen die Geltendmachung des Rechts auf Drittauszahlung zu ermöglichen.

3. Dem Berufungsbeklagten sei auch für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und in der Person der Unterzeichnerin eine unentgeltliche Rechtsbei- ständin zu bestellen. Alles und Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei."

- 7 - Anträge zur Anschlussberufung: "1. a) Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 1. Februar 2013 sei wie folgt abzuän- dern: Der Berufungskläger sei zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts des Berufungsbe- klagten monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unter- haltsbeiträge, zuzüglich gesetzlicher und allfälliger vertraglicher Kinder- und/oder Famili- enzulagen, wie folgt zu bezahlen:

- Fr. 1'160.00 ab tt.mm.2011 bis tt.mm.2013

- Fr. 1'160.00 zuzüglich die effektiven Fremdbetreuungskosten des Berufungsbeklag- ten, ab tt.mm.2013 bis tt.mm.2017, wobei dem Berufungsbeklagten Frist anzusetzen ist, um nach Vorliegen der ersten drei Abrechnungen der Tagesmutter, d.h. voraus- sichtlich anfangs Januar 2014, seine effektiven Fremdbetreuungskosten (schät- zungsweise ca. Fr. 1'017.–/Monat) zu belegen;

- Fr. 1'825.00 ab tt.mm.2017 bis tt.mm.2023 (unter Vorbehalt, dass der Mutter lediglich eine 50%-ige Erwerbstätigkeit zugemutet wird, sonst um die entsprechenden Mehr- kosten der Fremdbetreuung erhöht);

- Fr. 1'805.00 ab tt.mm.2023 bis tt.mm.2027 (unter Vorbehalt, dass der Mutter lediglich eine 50%-ige Erwerbstätigkeit zugemutet wird, sonst um die entsprechenden Mehr- kosten der Fremdbetreuung erhöht);

- Fr. 1'605.00 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit des Berufungsbeklagten.

b) Zahlungsempfänger und Indexierung gemäss dem vorinstanzlichen Urteil seien unver- ändert zu belassen.

2. Eventualiter: Für den Fall, dass eine durch das Gericht angeordnete psychiatrische oder anderweitige Begutachtung des Berufungsklägers eine gegenüber der Annahme der Vo- rinstanz verminderte Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers ergeben sollte, seien vom Obergericht bzw. (im Falle einer Rückweisung der Sache ans Bezirksgericht Uster) durch die erste Instanz, entsprechend dem Ergebnis dieser Begutachtung, angemessene Unter- haltsbeiträge für den Berufungsbeklagten festzusetzen. Ziffer 2 des Urteils des Bezirksge- richts Uster sei in diesem Fall wie folgt abzuändern:

a) Der Berufungskläger sei zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts des Berufungsbe- klagten monatlich im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Monats zahlbare Unter- haltsbeiträge, zuzüglich gesetzlicher und allfälliger vertraglicher Kinder- und/oder Famili- enzulagen wir folgt zu bezahlen:

- Fr. 1'160.00 ab tt.mm.2011 bis tt.mm.2013;

- Fr. 1'160.00 zuzüglich effektiven Fremdbetreuungskosten (schätzungsweise ca. Fr. 1'017.–/Monat) des Berufungsbeklagten, ab tt.mm.2013 während der Bezugsbe- rechtigung der Krankentaggelder durch den Beklagten (voraussichtlich bis tt.mm.2014);

- Ab Auslaufen der Bezugsberechtigung der Krankentaggelder des Berufungsklägers (voraussichtlich tt.mm.2014) bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Kindes, mindestens aber bis zu dessen Volljährigkeit, seinen ganzen Unterhaltsbe- darf, zuzüglich seine effektiven Fremdbetreuungskosten, alles berechnet nach den Grundsätzen der "Zürcher Tabelle" (vgl. dazu die Tabelle in der Anschlussbegrün- dung; Bedarf des Kindes 2023), wobei die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers

- 8 - durch seine durch das Gericht gestützt auf das Gutachten über seine Erwerbsfähig- keit festzusetzende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach oben begrenzt wird;

b) Dem Berufungsbeklagten sei Frist anzusetzen, um nach Vorliegen der ersten drei Ab- rechnungen der Tagesmutter, d.h. voraussichtlich ab anfangs Januar 2014, seine effek- tiven Fremdbetreuungskosten wie sie für die Zeit ab tt.mm.2013 bis tt.mm.2017 anfallen werden, zu belegen. Für die weiteren Lebensjahre seien die Betreuungskosteneinschät- zungen gemäss Tabelle in der Anschlussberufungsbegründung (siehe Bedarf des Kin- des) einzusetzen, dies unter dem Vorbehalt, dass der Mutter lediglich eine 50%-ige Er- werbstätigkeit zugemutet wird, sonst um die entsprechenden Mehrkosten der Fremdbe- treuung erhöht;

c) Dem Berufungsbeklagten sei Frist anzusetzen, um nach Vorliegen einer allfälligen, vom Gericht angeordneten Begutachtung über die Erwerbstätigkeit des Berufungsklägers, in Bezug auf Höhe und Modalitäten der verlangten Unterhaltsbeiträge Anträge zu stellen.

d) Zahlungsempfänger und Indexierung gemäss dem vorinstanzlichen Urteil seien unver- ändert zu belassen.

3. Im Hinblick auf den Fall, dass dem Berufungskläger künftig eine IV-Rente zugesprochen werden sollte, 3.1 sei die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich anzuweisen, die auf einer allfälligen Invalidenrente des Berufungsklägers fussende Kinderrente für den Berufungsbeklagten di- rekt an dessen gesetzliche Vertreterin auszuzahlen; nach dessen Mündigkeit direkt an den Berufungsbeklagten selbst. 3.2 Evenualiter: Sei der Berufungskläger zu verpflichten, den Berufungsbeklagten für eine IV- Kinderrente anzumelden und selber zu veranlassen, dass diese Kinderrente direkt an die gesetzliche Vertreterin des Berufungsbeklagten bzw. nach dessen Mündigkeit an den Beru- fungsbeklagten selbst ausbezahlt wird; 3.3. In Bezug auf den Haupt- und auf den Eventualantrag (Ziff. 3.1 und 3.2 vorstehend) sei die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zu ermächtigen, der gesetzlichen Vertreterin des Berufungsbeklagten bzw. nach dessen Mündigkeit dem Berufungsbeklagten selbst, Auskunft über eine allfällige Rentenberechtigung des Berufungsklägers zu erteilen und ihnen die Geltendmachung des Rechts auf Drittauszahlung zu ermöglich.

4. Dem Berufungsbeklagten sei auch für das Anschlussberufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der Unterzeichnerin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Alles und Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei."

- 9 - Modizifierte Anträge der Anschlussberufung (Urk. 120 S. 9): "1. a) Der Berufungskläger sei zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten die folgenden monat- lichen Unterhaltsbeiträge, zuzüglich Kinder- und oder Ausbildungszulagen, indexiert zu bezahlen:

- Fr. 1'160.35 ab Geburt des Kindes bis zum tt.mm.2013

- Fr. 1'863.35 ab tt.mm.2013 bis tt.mm.2014

- Fr. 1'160.35 ab tt.mm.2014 bis tt.mm.2014

- Fr. 2'660.35 ab tt.mm.2014 bis tt.mm.2016

- Fr. 1'810.35 ab tt.mm.2016 bis tt.mm.2018

- Fr. 1'425.35 ab tt.mm.2018 bis tt.mm.2021

- Fr. 1'825.35 ab tt.mm.2021 bis tt.mm.2024

- Fr. 1'805.35 ab tt.mm.2024 bis tt.mm.2027

- Fr. 1'605.35 ab tt.mm.2027 bis zur vollen Erwerbsfähigkeit des Berufungsbeklagten, mindestens aber bis zu seiner Mündigkeit, d.h. mindestens bis zum tt.mm.2029.

b) unverändert

2. Eventualiter: für den Fall, dass die vom Berufungskläger eingeforderten Belege über die Leistungen seiner Krankentaggeldversicherung zeigen sollten, dass deren Leistungen vor dem 3. Dezember 2014 eingestellt oder reduziert worden sein sollten bis zum Zeitpunkt, auf welchen das Obergericht vom Berufungskläger die Ausschöpfung seiner vollen Erwerbsfä- higkeit (100%) verlangt, seien die für diesen Zeitraum verlangten Unterhaltsbeiträge ent- sprechend der finanziellen Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten (Erwerbs- oder Er- werbsersatzeinkommen) vom Gericht angemessen festzusetzen. Die restlichen Anträge bleiben unverändert. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei." Erwägungen: I.

1. Der Kläger, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger (fortan Kläger) wurde am tt.mm.2011 als Sohn der C._____ geboren (Urk. 2/2). Am

22. Dezember 2011 erhob er Vaterschafts- und Unterhaltsklage gegen den Be- klagten, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagten (fortan Beklagter). Mit Urteil vom 1. Februar 2013 stellte die Vorinstanz die Vaterschaft des Beklag- ten zum Kläger fest. Überdies verpflichtete sie den Beklagten zur rückwirkenden

- 10 - Zahlung von Unterhaltsbeiträgen ab Geburt des Klägers bis zu dessen Volljährig- keit resp. dem ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung (Urk. 71 S. 28 ff., Erkenntnis Dispositivziffer 2.). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Ver- fahrens kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 71 S. 2 ff.).

2. Am 17. Mai 2013 erhob der Beklagte gegen das erstinstanzliche Urteil fristgerecht Berufung (Urk. 70, Briefumschlag zu Urk. 70). Mit Verfügung vom

7. Juni 2013 wurde der Berufung auf Antrag im Umfang des Unterhaltsbeitrages von monatlich Fr. 1'050.– die aufschiebende Wirkung entzogen und der Beklagte zur Einreichung weiterer Urkunden zur Begründung seines Gesuchs um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgefordert (Urk. 75). Letzterem kam er mit Eingabe vom 21. Juni 2013 nach (Urk. 76, 77/13-29). Am 6. September 2013 erstattete der Kläger fristgerecht die Berufungsantwort und erhob gleichzeitig An- schlussberufung (Urk. 82); am 28. Oktober 2013 gingen Anschlussberufungsant- wort und Stellungnahme zur Berufungsantwort ein (Urk. 88). Die erbetene Einga- be zur Substantiierung des klägerischen Gesuchs um Geheimhaltung seiner Wohnortadresse erfolgte innert erstreckter Frist am 22. November 2013 (Urk. 86B, 92, 93/1-3). Am 16. Dezember 2013 beschloss die Kammer, ein fach- ärztliches Gutachten zur Arbeitsfähigkeit des Beklagten einzuholen, und gab den Parteien Gelegenheit, Einwendungen gegen den vorgeschlagenen Gutachter zu erheben sowie Ergänzungsfragen zum Gutachtensauftrag zu stellen. Gleichzeitig bewilligte sie beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege und gab dem kläge- rischen Antrag zur Geheimhaltung seiner Wohnadresse statt (Urk. 99). Der Gut- achtensauftrag wurde am 29. Januar 2014 an Oberarzt Dr. D._____ erteilt (Urk. 104, 105). Am 6. Juni 2014 ging sein Gutachten beim Gericht ein (Urk. 111, 112, 114/1-11). Mit ihren Stellungnahmen zum Gutachten am 4. und 15. August 2014 stellten die Parteien neue Anträge zum Unterhalt (Urk. 120 S. 3, 123 S. 8 f.). Mit Beschluss vom 27. August 2014 wurde dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beklagten ein Vorschuss für seine Bemühungen und Barauslagen ausbezahlt (Urk. 130). Zur am 11. November 2014 eingegangenen Rechnung des Gutachters nahmen die Parteien sodann mit Eingaben vom 26. November 2014 (Urk. 135) und 1. Dezember 2014 (Urk. 137) Stellung.

- 11 -

3. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des an- gefochtenen Entscheides im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die Dis- positivziffern 1 und 3 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten und sind in Rechtkraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist.

4. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie - kumulativ - ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Der im vorlie- genden Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO) än- dert daran nichts, hat doch das Bundesgericht für der Untersuchungsmaxime un- terstehende Verfahren eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO abge- lehnt und einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO für massgebend erklärt (BGE 138 III 626 f. E. 2.2.). Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine be- stimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (F. HOHL, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Bern 2010, Rz. 1214 und 2414 f.). Solche unechten Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO oh- ne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vorzu- bringen. Nach Berufungsbegründung und -antwort können nur noch echte Noven vorgebracht werden, und zwar längstens bis zum Beginn der Urteilsberatung. II.

1. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die dem Klä- ger geschuldeten Unterhaltsbeiträge. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Ent- scheid im Wesentlichen fest, die Unterhaltspflicht des Beklagten bestehe von der Geburt des Klägers am tt.mm.2011 bis zu dessen Volljährigkeit bzw. zum Ab- schluss einer angemessenen Ausbildung (Urk. 71 S. 12 f.). Die Höhe des Unter- haltsanspruchs setzte sie gestützt auf den Bedarf des Klägers und der Leistungs- fähigkeit der Eltern fest. Den klägerischen Bedarf bezifferte sie anhand der Zür- cher Tabelle unter Hinzurechnung der ab seinem dritten bis zu seinem

16. Altersjahr anfallenden Fremdbetreuungskosten (Urk. 71 S. 11). Hinsichtlich des Einkommens des Beklagten ging sie zunächst von dessen erwirtschafteten

- 12 - Einkommen zur Zeit der Geburt des Klägers bis zur Arbeitslosigkeit des Beklagten am 31. Mai 2012 von monatlich Fr. 6'077.– netto aus (Urk. 71 S. 15). Hernach legte sie dessen Einkommen bis zum Ablauf der Arbeitslosenunterstützung am

31. Mai 2013 auf monatlich Fr. 4'861.60 netto fest (Urk. 71 S. 15 f.). Für die Zeit ab 1. Juni 2013 rechnete sie ihm ein hypothetisches Einkommen in der Höhe des vor seiner Arbeitslosigkeit erwirtschafteten Einkommens an, mithin von monatlich Fr. 6'077.– netto (Urk. 71 S. 17 ff.). Nachdem die Leistungsfähigkeit der Kinds- mutter bis zur Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit ab 16. Altersjahr des Klä- gers, mithin bis tt.mm.2027, nicht gegeben sei, habe der Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt und angesichts seiner ausgewiesenen Leistungsfähigkeit den gesamten Barbedarf des Klägers (abzüglich Kinderzulagen) zu übernehmen (Urk. 71 S. 28 ff.). Entsprechend verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten zur Zahlung von Un- terhaltsbeiträgen an den Kläger vom tt.mm.2011 bis tt.mm.2013 von monatlich Fr. 1'115.–, hernach bis tt.mm.2017 von monatlich Fr. 1'615.–, anschliessend bis tt.mm.2023 von monatlich Fr. 1'775.– und bis tt.mm.2027 von monatlich Fr. 1'735.– (Urk. 71 S. 28 f.). Ab tt.mm.2027 bis zum 18. Geburtstag des Klägers resp. dem ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung habe der Be- klagte an den Bedarf des Klägers Fr. 1'097.– und die Kindsmutter Fr. 438.– (zu- züglich Fr. 330.– in natura erbrachter Pflege und Erziehung) zu leisten (Urk. 71 S. 30).

2. Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung zunächst gegen die hy- pothetische Anrechnung des zuletzt von ihm erzielten Einkommens. Er sei auf- grund seiner gesundheitlichen Probleme, namentlich einer mittelgradigen Depres- sion, eines depressiven Erschöpfungszustands mit Burnout sowie Alkoholexzes- sen seit Herbst 2012 nie mehr arbeitsfähig gewesen (Urk. 70 S. 5 ff., Urk. 123 S. 4). Über seine Arbeitsfähigkeit und das erzielbare Einkommen sei ein Gutach- ten einzuholen. Der Beklagte wirft der Vorinstanz überspitzten Formalismus vor, da sie dies einzig mit der Begründung unterlassen habe, er habe den Untersu- chungstermin der Gutachterin unentschuldigt nicht wahrgenommen, da er nicht wie verlangt ein amtsärztliches Zeugnis beigebracht habe. Auf diesen Punkt ist nicht mehr weiter einzugehen, da von der erkennenden Kammer aufgrund der im Berufungsverfahren vorgebrachten echten Noven zum erheblich verschlechterten Gesundheitszustand des Beklagten mit Beschluss vom 16. Dezember 2013 ein

- 13 - fachärztliches Gutachten angeordnet wurde (Urk. 99 S. 3, 6). In seiner Stellung- nahme zum Beweisergebnis will sich der Beklagte nun gestützt auf die Feststel- lungen des Gutachters ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'100.– (Arbeits- pensum 70%) anrechnen lassen. Da jedoch davon auszugehen sei, dass das Ge- richt nicht entgegen dem Gutachten eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit anneh- men werde, sei ab 1. November 2014 von einem vollzeitlichen Arbeitspensum und einem hypothetischen Einkommen von rund Fr. 4'430.– auszugehen. Ferner beantragt der Beklagte, die Unterhaltspflicht habe zu ruhen, während er künftig zu 100% krankgeschrieben sei und keinen Lohn erhalte (Urk. 123 S. 7, 9, 11). Im Übrigen seien die Fremdbetreuungskosten im Bedarf des Klägers nicht zu be- rücksichtigen (Urk. 70 S. 11 f.) und die Zahlen der Zürcher Tabelle bis zum

12. Geburtstag des Klägers auf 75% zu reduzieren (Urk. 70 S. 15 f., 123 S. 11 f.). Ferner hält es der Beklagte als der Kindsmutter zumutbar, bereits vor dem

16. Altersjahr des Klägers vollzeitlich zu arbeiten. Zur rechnerischen Vereinfa- chung sei von einem vollzeitlichen Arbeitspensum der Kindsmutter ab dem

13. Altersjahr des Klägers auszugehen (Urk. 70 S. 13 f.). Dabei könne sie monat- lich Fr. 4'575.– netto verdienen (Urk. 123 S. 12). Vor der vorsorglichen Anordnung der ab 1. Juli 2013 zahlbaren Unterhaltsbeiträge (Verfügung vom 7. Juni 2013, Dispositivziffer 1.b, Urk. 75) sei der Beklagte nicht leistungsfähig, da sein Ein- kommen seit Geburt des Klägers bis zum Existenzminimum gepfändet worden sei (Urk. 70 S. 17 f., 123 S. 9).

3. Mit seiner Anschlussberufung macht der Kläger im Wesentlichen gel- tend, trotz der Erwerbstätigkeit der Kindsmutter seit 1. Oktober 2013 sei sie wäh- rend der gesamten Dauer der Unterhaltspflicht nicht in der Lage, sich finanziell an den Unterhaltskosten des Klägers zu beteiligen. Vom 1. Oktober 2013 bis

30. April 2014 habe sie als Serviceangestellte mit einem 50%-Pensum in einem Heim in … und einem monatlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 2'250.– gearbei- tet (Urk. 82 S. 19, 120 S. 3), seit 1. Mai 2014 sei sie mit gleichem Pensum in einer Klinik in … im Etagenservice mit einem Monatslohn von Fr. 2'124.– netto inkl. 13. Monatslohn angestellt (Urk. 120 S. 6, Urk. 122/7, 122/6). Selbst bei einer Erhö- hung des Arbeitspensums auf 80% ab Alter 16 des Klägers und einem entspre- chenden Einkommen von Fr. 3'397.35 sei sie zu einer Beteiligung am finanziellen Unterhalt des Klägers nicht in der Lage (Urk. 120 S. 6). Demgegenüber verfüge

- 14 - der Beklagte aufgrund des in der Anfangsphase von ihm bezogenen Lohnes (Fr. 6'100.– netto), der danach bezogenen Arbeitslosenentschädigung, der Kran- kentaggelder und schliesslich eines ihm nach 6 Monaten ab Eröffnung dieses Ur- teils anrechenbaren hypothetischen Einkommens von mindestens Fr. 6'100.– net- to pro Monat über eine hinreichende Leistungsfähigkeit, um den gesamten Unter- haltsbedarf des Klägers bis zu dessen Mündigkeit resp. Abschluss einer ange- messenen Ausbildung zu decken (Urk. 120 S. 8 f.). Entsprechend sei er zu Unter- haltszahlungen an den Kläger zu verpflichten, abgestuft ab dessen Geburt bis zur Mündigkeit resp. vollen Erwerbstätigkeit, beginnend mit monatlich Fr. 1'160.35, endend mit Fr. 1'605.35 (zu den detaillierten Anträgen vgl. vorstehend S. 8 f. so- wie Urk. 120 S. 9).

4. Arbeitsfähigkeit des Beklagten 4.1. Der Beklagte führt dazu aus, sein Elternhaus und sein eigener Ehrgeiz hätten ihn zu Höchstleistungen mit zeitweise bis zu 18 Arbeitsstunden pro Tag ge- trieben. Diesem Leistungsumfang sei er auf Dauer nicht gewachsen gewesen. Bis zum Jahre 2010 habe er mit Kokain und übermässigem Alkoholkonsum nachge- holfen, was in einem Zusammenbruch mit Erschöpfungsdepression und Burnout geendet habe. Die Erhöhung der Belastbarkeit mit "Hilfsmitteln" wie Kokain sowie Medikamenten- und Alkoholmissbrauch habe zu vier Kündigungen durch den je- weiligen Arbeitgeber geführt. Er habe sich eingestehen müssen, dass er der IT- Branche, wo er zuletzt tätig gewesen sei, nicht gewachsen sei und sich beruflich neu orientieren müsse um zu überleben (Urk. 70 S. 5). Während er im Verlauf des Klinikaufenthalts in der RehaClinic … vom 1. November bis 5. Dezember 2012 (Urk. 73/2) abstinent gewesen sei, sei er gleich nach dem Klinikaustritt wieder in den Alkohol abgestürzt und habe eine weitere depressive Phase erlebt. Nach je- dem weiteren stationären Klinikaufenthalt sei es ihm nicht lange gut gegangen. Seit acht Jahren sei der Beklagte nie mehr längere Zeit am Stück erwerbsfähig gewesen. Weshalb dies in Zukunft anders sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Er leide an einer bipolaren Störung mit mittelgradiger Depression und einem depres- siven Erschöpfungszustand mit Burnout (Urk. 123 S. 4). Ideal sei es, wenn mittel- fristig eine Arbeitsfähigkeit von 70% festgesetzt und im Urteil eine Ventilklausel eingebaut werde, wonach die Unterhaltspflicht für die Dauer künftiger Klinikau-

- 15 - fenthalte / Krankschreibungen ruhe, während welcher er keinen Lohn erhalte (Urk. 123 S. 6, 8). Um das Prozessrisiko tief zu halten, rechne er aufgrund des Beweisergebnisses, jedoch entgegen seiner Überzeugung mit seiner vollumfäng- lichen Arbeitsfähigkeit ab 1. November 2014 (Urk. 123 S. 7). 4.2. Der Kläger hält dafür, nachdem der Beklagte nun seit Ende Mai 2014 wisse, dass ihn der Gutachter als erwerbsfähig erachte, habe er so rasch als möglich, spätestens per 1. Oktober 2014 eine Stelle anzutreten. Der Beklagte könne innert ca. eines halben Jahres, während dessen er eine pharmakologische und Rehabilitationsbehandlung aufnehme, seine volle Arbeitsfähigkeit erlangen (Urk. 120 S. 8). Diese sechsmonatige Behandlungsphase, welche berufsbeglei- tend zu erfolgen habe, sei spätestens ab Eröffnung dieses Urteils anzusetzen (Urk. 120 S. 9). 4.3. Medizinische Diagnose Der Gesundheitszustand des Beklagten ist seit seinem ersten Klinikeintritt im Februar 2009 (Urk. 114/1) bis zum nunmehr eingeholten Gerichtsgutachten vom 4. Juni 2014 (Urk. 112) aktenkundig dokumentiert. Die vorliegenden medizi- nischen Berichte zeigen hinsichtlich seiner Diagnose ein nahezu einheitliches Bild. Sowohl im ersten Austrittsbericht der Privatklinik E._____, …, vom 8. April 2009 (Urk. 114/1), in demjenigen der E._____ AG vom 12. Dezember 2013 (Urk. 114/4), der Kurzorientierung der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich … vom 19. November 2013 (Urk. 114/5), als auch im Austrittsbericht der E._____ AG vom 18. Februar 2014 (Urk. 114/6) wurde eine bipolare Störung vom Typ 2 resp. ein Verdacht auf eine solche diagnostiziert, teils mit mittelgradiger, teils mit leichter depressiver Episode. Bei der bipolaren Störung handelt es sich um eine Störung des Affektes, die häufig auch als manisch-depressive Erkrankung be- zeichnet wird und oft in der Jugend oder dem jungen Erwachsenenalter beginnt. Sie führt zu wiederholten depressiven und manischen Phasen, also Phasen mit pathologischer Traurigkeit und Energiemangel und solchen mit zu viel Energie, überhöhter Stimmung und inadäquatem Verhalten. Beim Typ 2 treten statt regel- rechten manischen Phasen, in denen sich die Betroffenen in der Regel hochgra- dig auffällig verhalten, hypomanische Phasen auf, d.h. die maniforme Symptoma- tik ist weniger stark ausgeprägt, was häufig dazu führt, dass die Betroffenen in

- 16 - solchen Phasen nicht unbedingt als "krank" auffallen (vgl. Urk. 112 S. 31). Über- dies ist in sämtlichen vorliegenden Arztberichten von Alkohol- und Kokainkonsum des Beklagten die Rede, wobei jeweils - wohl aufgrund der Klinikumgebung - eine gegenwärtige Abstinenz festgestellt wurde (Urk. 114/1-10). Einzig Dr. med. F._____ und MSc G._____, E._____ AG, verwerfen in ihrem Austrittsbericht vom

24. April 2014 das Bestehen einer bipolar-II-Erkrankung. Vielmehr seien die Hochphasen des Beklagten im Rahmen für ihn erfreulicher sozialer Situationen einzuordnen sowie teilweise auch dem Kokainkonsum zuzuschreiben. Seine Ver- haltensweisen seien Folge seiner Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, narzisstischen und zwanghaften Anteilen (Urk. 114/9 S. 2). Entsprechend liege beim Beklagten eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung vor (Urk. 114/9 S. 1). Im Austrittsbericht der RehaClinic … vom 14. Dezember 2012 ist sodann von einer Anpassungsstörung bei depressivem Erschöpfungszustand mit Burnout-Erleben die Rede (Urk. 114/3 S. 1). Der Gerichtsgutachter, Dr. med. D._____, diagnostizierte beim Beklagten eine bipolare Störung, Typ II mit gegenwärtig leichtgradiger depressiver Episode. Überdies stellte er eine langjährige Alkoholabhängigkeit (gegenwärtig abstinent) und Kokainabhängigkeit fest (Urk. 112 S. 29, 35 f.). Des Weiteren wurden eine Nikotinabhängigkeit sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge diagnostiziert, welche indes ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien (Urk. 112 S. 40). Der Gutachter stützte sich für seine Diagnose auf die erwähnten Berichte sowie zwei von med. pract. H._____ durchgeführte Untersuchungen des Beklagten vom 8. und 30. April 2014 (Urk. 112 S. 2, 13). Nach eingehender Anamnese (Urk. 112 S. 13-24) hält er in seinem Befund im Wesentlichen fest, der erheblich therapieer- fahrene Beklagte habe sich anlässlich der Explorationen wach, bewusstseinsklar und in allen Qualitäten orientiert gezeigt. Er habe die Konzentrationsfähigkeit über die ganze Dauer der dreieinhalbstündigen Exploration gut halten können (Urk. 112 S. 25). Die Durchhaltefähigkeit des Beklagten sei leichtgradig, die Spon- tanaktivitäten und die Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen seien mit- telgradig eingeschränkt (Urk. 112 S. 28). Auffallend ist sodann das Auseinander- klaffen der vom Gutachter vorgenommenen Fremd- und der Selbstbeurteilung des Beklagten, hält der Gutachter den Beklagten doch gestützt auf die Hamilton De- pressionsskala für aktuell leichtgradig depressiv, während sich dieser schwer de-

- 17 - pressiv fühlt (Urk. 112 S. 26, 31). Nach Ansicht des Gutachters korreliere dieser erhebliche subjektive Leidensdruck jedoch nicht mit dem Verhalten des Beklag- ten, da er gegen eine medikamentöse Behandlung, die zu einer raschen Symp- tommilderung führe, nach wie vor skeptisch eingestellt sei (Urk. 112 S. 32). Zur abweichenden Meinung im Austrittsbericht der E._____ AG vom 24. April 2014, wonach statt von einer bipolaren Störung Typ 2 von einer Persönlichkeitsstörung auszugehen sei (Urk. 114/9), führte der Gutachter nachvollziehbare Argumente für seine Sichtweise an. So seien die hypomanischen Phasen des Beklagten zwar nicht in gänzlicher Drogenabstinenz, doch nicht nur in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit seinem Kokainkonsum aufgetreten. Weder in den Akten, den Explorationen noch im Bericht der E._____ AG würden sich Hinweise finden für das Vorhandensein eines erheblich von der Norm abweichenden Verhaltens- oder Erlebensmusters, welches bereits im späten Kindesalter begonnen habe. Dies sei jedoch Voraussetzung für eine Persönlichkeitsstörung (Urk. 112 S. 33 ff.). Insgesamt erweist sich das vom Gericht in Auftrag gegebene medizinische Gutachten vom 4. Juni 2014 (Urk. 112) als schlüssig und nachvollziehbar. Die Di- agnose fusst auf einer präzisen Anamnese, nachvollziehbarer Befunde, objektiver Bewertungskriterien anhand einschlägiger Skalen (Hamilton Depressionsskala, Mini ICF App, Urk. 112 S. 26 f.) und erscheint in sich logisch. Sie deckt sich mit zahlreichen aktenkundigen medizinischen Berichten und setzt sich mit anderen, abweichenden medizinischen Meinungen überzeugend auseinander. Mit dem Gutachter ist somit beim Beklagten mit Blick auf die für die Arbeitsfähigkeit rele- vanten Erkrankungen von einer bipolaren Störung Typ 2 mit gegenwärtig leicht- gradiger depressiver Episode sowie einer Alkohol- und Kokainabhängigkeit aus- zugehen. 4.4. Medizinisch-theoretische Leistungsfähigkeit Nach Ansicht des Gutachters habe die Abnahme der Leistungsfähigkeit des Beklagten erst mit Ausbruch der bipolaren Störung begonnen, welche nie konse- quent psychopharmakologisch behandelt worden sei, so dass es bald zu weiteren Episoden gekommen sei. Der Leistungsabfall lasse sich mit der ungenügend be- handelten bipolaren Störung, der Zunahme des Suchtmittelkonsums und zusätz- lich auftretenden psychosozialen Belastungen erklären. Limitierend für die Ar-

- 18 - beitsfähigkeit sei vor allem die Einschränkung der Durchhaltefähigkeit des Beklag- ten sowie der Fähigkeit, spontan aktiv zu sein. Hinsichtlich der Abhängigkeitser- krankung wird festgehalten, der Beklagte sei aktuell bezüglich Alkohol und Kokain seit mehreren Monaten abstinent (Urk. 112 S. 14). Insofern bestehe daher keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit (Urk. 112 S. 38). Die leichtgradige depres- sive Symptomatik führe in der heutigen, unbehandelten Phase zu einer Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit von 30%. Diese Einschränkung sei ab 2012 an- zunehmen, wobei das genaue Ausmass und der Zeitpunkt der Verschlechterung mangels ausreichender Dokumentation nicht fundiert festgestellt werden könnten. Nach dem Austritt aus der Rehaklinik … am 5. Dezember 2011 könne ähnlich der heutigen Symptomatik von einer Einschränkung von 30% bis Juli 2013 ausge- gangen werden. Im Anschluss daran sei der Beklagte bis zum 24. April 2014 fast durchgehend hospitalisiert gewesen, weshalb erst ab 30. April 2014 wieder von einer sinnvoll verwertbaren Arbeitsfähigkeit von 70% auszugehen sei (Urk. 112 S. 40 f.). Der Gutachter hält dafür, die depressiven Symptome zur Steigerung der Ar- beitsfähigkeit des Beklagten pharmakologisch zu behandeln. Dies sei aus medizi- nischer Sicht gemäss internationaler Behandlungsleitlinien empfehlenswert und dem Beklagten zumutbar (Urk. 112 S. 37 f.). Bislang habe der Beklagte lediglich einen Stimmungsstabilisator (Lamictal) über eine kurze Zeit eingenommen und of- fenbar gut vertragen, jedoch eingestellt, vermutlich bevor er auf eine adäquate Dosis habe gesteigert werden können. Auch das von ihm bereits während eines Klinikaufenthalts eingenommene Seroquel (Antipsychotikum) könne zur Prophyla- xe von weiteren Episoden, allerdings in weit höherer Dosierung, eingesetzt wer- den. Zudem seien im Falle von Unverträglichkeiten andere medikamentöse Be- handlungsoptionen vorhanden. Eine adäquate psychopharmakologische Behand- lung des Beklagten führe zu einer vollumfänglichen Wiederherstellung seiner Ar- beitsfähigkeit. Mit Hilfe eines geeigneten Rehabilitations- beziehungsweise Rein- tegrationsprogramms könne seine Belastbarkeit innert sechs Monaten wieder aufgebaut werden, wobei aus gutachterlicher Sicht eher nicht mit einer relevanten krankheitswertigen Restsymptomatik zu rechnen sei. Mithin sei nach Ablauf der sechs Monate von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 112 S. 39 ff, 42).

- 19 - Die Schlussfolgerungen der Gutachter hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beklagten im Zusammenhang mit dessen bipolaren Störung sind schlüssig. Dass die mittelgradige Einschränkung seiner Fähigkeit zu spontaner Aktivität hinderlich ist bei der Ausübung einer Arbeitstätigkeit, ist nachvollziehbar. Zudem ist der Be- klagte zur Zeit oft müde und hat wenig Energie (Urk. 112 S. 14), was sich zweifel- los auf seine Durchhaltefähigkeit im Arbeitsalltag niederschlägt. Auch ist dem Gutachter dahingehend zu folgen, als es dem Beklagten zumutbar ist, die bipolare Störung pharmakologisch zu behandeln. Zwar ist in gewisser Weise verständlich, dass der Beklagte Psychopharmaka aufgrund deren Nebenwirkungen kritisch ge- genübersteht. Dies umso mehr, als für ihre Wirksamkeit offenbar eine erhebliche Dosis notwendig ist, welche laut Gutachten durch eine langsame und stetige Stei- gerung mit Überwachung mittels Spiegelkontrollen im Blut erreicht wird (Urk. 112 S. 37). Es trifft auch zu, dass der Beklagte in den vergangenen Jahren durchaus einige Präparate ausprobierte (Urk. 123 S. 2 f., 112 S. 15). Indes ist nicht von vornherein davon auszugehen, der Beklagte werde keines der marktüblichen Me- dikamente zur Behandlung einer bipolaren Störung vertragen. Insbesondere hin- sichtlich des Stimmungsstabilisators "Lamictal" hält er gegenüber dem Gutachter lediglich fest, er habe dessen Wirkung zu wenig gespürt, was der Gutachter je- doch der noch nicht erreichten notwendigen Dosierung zuspricht (Urk. 112 S. 15, 37). Es ist daher davon auszugehen, dass bei einer sorgfältigen Einstellung eines verträglichen Medikaments über einen genügend langen Zeitraum ein Zustand er- reicht werden kann, der es dem Beklagten ermöglicht, vollumfänglich arbeitsfähig zu sein. Dieser Zeitraum wird vom Gutachter mit sechs Monaten beziffert, wovon vorliegend auszugehen ist. Letztlich widerspricht dies auch den Ausführungen des Beklagten nicht, welcher von einer Zeitspanne von Wochen bis Monaten zur er- folgreichen Einstellung eines Medikaments ausgeht (Urk. 123 S. 3). Hinsichtlich der Suchtproblematik ist dem Beklagten sodann beizupflichten, dass eine Rückfallgefahr bei neuen Belastungssituationen besteht, wie sie unwei- gerlich bei der Aufnahme einer neuen beruflichen Tätigkeit auftreten (Urk. 123 S. 2). Bei entsprechender Begleitung und Therapie des Beklagten ist indes der Einschätzung des Gutachters zu folgen, wonach seine Eingliederung in die Ar- beitswelt durchaus möglich ist, zumal er selbst ausführt, er hege den starken

- 20 - Wunsch, beruflich wieder Fuss zu fassen und finanziell auf eigenen Beinen zu stehen (Urk. 123 S. 6). Zusammenfassend ist somit die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit des Beklagten ab 1. Mai 2014 auf 70 % und - nach Ablauf der sechsmonatigen Übergangsphase zur pharmakologischen Behandlung - ab Januar 2015 auf 100% festzusetzen. 4.5. Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit In Würdigung der Feststellungen des Gutachtens sowie der übrigen Um- stände ist die Verwertbarkeit der medizinischen Arbeitsfähigkeit durch das Gericht festzustellen. Zum Arbeitsumfeld hält der Gutachter fest, hektische Tätigkeiten mit Leis- tungsdruck und einer stimulierenden Komponente (Verkauf, Börsenhandel) seien zwar beim Krankheitsbild einer bipolaren Störung als ungünstig zu betrachten. Beim Beklagten sei jedoch von einer leichten bis mässigen Krankheitsdynamik auszugehen und die Gefahr einer erneuten hypomanischen oder depressiven Phase sei unter einer geeigneten medizinischen Behandlung als nicht erheblich erhöht anzusehen. Zur Abhängigkeitserkrankung führt der Gutachter aus, ein un- günstiges Milieu könne Rückfälle begünstigen. Sofern sich der Beklagte jedoch weiterhin bezüglich der Abhängigkeitserkrankung adäquat behandeln lasse, was zumutbar sei, sei auch in Zukunft keine erhebliche, länger dauernde Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (Urk. 112 S. 38). Auch diese Einschätzung überzeugt. Bei einer Neuanstellung wird der Be- klagte sodann höhere Chancen in einem Berufssektor haben, welcher seiner Ausbildung und bisherigen Berufserfahrung entspricht, zumal ihm seine schwieri- ge Biographie (langjährige Arbeitslosigkeit, Suchtproblematik) die Stellensuche nicht leicht machen wird. Seiner Behauptung, in der IT-Branche sei stets mit ei- nem Drogen-/Alkoholumfeld zu rechnen (Urk. 123 S. 5), kann in dieser pauscha- len Form nicht gefolgt werden. Indes ist vorstellbar, dass der IT-Aussendienst we- gen der ihm immanenten Hektik und dem herrschenden Leistungsdruck (Urk. 123 S. 5) für den Beklagten angesichts seiner gesundheitlichen Konstitution nicht

- 21 - mehr in Frage kommt. Es sollte ihm aber möglich sein, eine adäquate, weniger auf Zeitdruck basierende Tätigkeit in einem anderen Bereich dieser Branche oder im branchenähnlichen Umfeld zu finden. Nicht umsetzbar erscheint indes die gutachterlich festgestellte reduzierte Ar- beitsfähigkeit von 70 % ab 1. Mai 2014. Bis 24. April 2014 befand sich der Beklag- te in stationärer Behandlung in der Privatklinik E._____ AG (Urk. 114/9). Ab die- sem Zeitpunkt, spätestens aber ab Mitteilung des Gutachtens am 20. Juni 2014 (Urk. 116), war ihm die darin geäusserte Einschätzung zu seiner Arbeitsfähigkeit und den von ihm zu treffenden Massnahmen bekannt. Er musste sich daher nach hier vertretener Auffassung mit der pharmakologischen Behandlung seiner bipola- ren Störung befassen. Dafür ist ihm hinreichend Zeit einzuräumen, ist doch bei den Tests der Medikamente auf ihre Verträglichkeit und der Einstellung der adä- quaten Dosis mit leistungsreduzierenden Nebenwirkungen zu rechnen. Dass der Beklagte in dieser Phase in der körperlichen Verfassung ist, um sich in geeigneter Weise auf freie Stellen zu bewerben, ist nicht realistisch. Ab Oktober 2014 jedoch erscheint die Stellensuche zumutbar. Entsprechend erscheint es sachgerecht, mit einer tatsächlichen Anstellung per 1. Januar 2015 zu einem Pensum von 100% zu rechnen.

5. Einkommenspfändung 5.1. Der Beklagte führt an, er sei erst ab 1. Juli 2013 unterhaltspflichtig, mithin ab dem Zeitpunkt, ab welchem er gemäss Verfügung der Kammer vom

7. Juni 2013 vorsorglich zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet worden sei (Urk. 75). Vor diesem Datum sei er nicht leistungsfähig, da sein gesamtes Einkommen bis zu seinem Notbedarf weggepfändet worden sei (Urk. 123 S. 9). Der Kläger beantragt Unterhaltsbeiträge ab seiner Geburt am tt.mm.2011 (Urk. 82 S. 2 ff.) und will dem Beklagten das von ihm erzielte Einkommen ohne Berücksichtigung der Lohnpfändung anrechnen (Urk. 82 S. 22 f., 120 S. 6 ff.). 5.2. Der Anspruch des Klägers auf Unterhalt besteht für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung (Art. 279 Abs. 1 ZGB). Massgebendes Bemessungs- kriterium für dessen Höhe ist - neben anderen Parametern - die wirtschaftliche

- 22 - Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Diese richtet sich nach dessen Einkommen abzüglich des Bedarfs. Zu prüfen sind die Auswirkungen einer Lohn- pfändung auf die Leistungsfähigkeit im genannten Sinne. 5.3. Gemäss Bestätigung des Betreibungsamtes … vom 15. Mai 2013 ist beim Beklagten am 7. Oktober 2009 die erste Einkommenspfändung vollzogen worden. Aus dessen Lohnpfändungskontrolle sind 15 Pfändungen aus den Jahren 2010 bis 2013 zu entnehmen, wovon zwei auf das Jahr 2010, vier auf das Jahr 2011, fünf auf das Jahr 2012 und vier auf das Jahr 2013 entfallen (Urk. 73/10+11). Dies deckt sich mit den Abrechnungen der Arbeitslosenkasse für die Monate Juni bis Oktober 2012, worin jeweils ein Abzug Dritter des Betrei- bungsamtes … vermerkt ist (Urk. 77/15). Die ab Dezember 2012 ausbezahlten Taggeldzahlungen der I._____ wurden zwar in den Monaten Dezember 2012 und Januar 2013 abzugsfrei an den Beklagten vergütet. Bereits in der Leistungsab- rechnung für Februar 2013 ist jedoch erneut eine Vorabauszahlung an das Be- treibungsamt aufgeführt (Urk. 77/14). Am 5. August 2014 erfolgte eine weitere Pfändungsankündigung (Urk. 125/A23). Zwar ist die Behauptung des Beklagten, bis 29. Juli 2014 hätten bei ihm Lohnpfändungen bestanden (Urk. 123 S. 9), nicht lückenlos belegt. Angesichts der im Recht liegenden Pfändungsunterlagen sowie der Hinweise auf die Abrechnungen der Arbeitslosenkasse und der Taggeldzah- lungen trifft wohl aber zu, dass er ab tt.mm.2011 über weitete Strecken nicht über sein Existenzminium übersteigende finanzielle Mittel verfügte. Für das Rechtsver- hältnis zwischen Unterhaltsgläubiger und -schuldner ist jedoch allein entschei- dend, ob der Beklagte mit der Differenz zwischen Einkommen und Bedarf in der Lage ist, Unterhaltsbeiträge zu leisten. Dass dieses Einkommen zur Tilgung wei- terer Schulden herangezogen wurde, hat keinen Einfluss auf die Höhe des Unter- haltsanspruchs, sondern ist lediglich vollstreckungsrechtlich von Relevanz. Auch ist dem Beklagten darin nicht zu folgen, während der Einkommenspfändungen habe er keine Rückstellungen für die Unterhaltsraten bilden können, weshalb ihm im angefochtenen Entscheid zu Unrecht ein hypothetisches, nicht vorhandenes Einkommen angerechnet werde (Urk. 70 S. 18). Vielmehr war es ihm unbenom- men, seiner Unterhaltspflicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt nachzukommen und entsprechend beim Betreibungsamt eine Neuberechnung der pfändbaren Quote zu verlangen (Art. 93 Abs. 3 SchKG), hat doch das Betreibungsamt bei der

- 23 - Bezifferung des monatlichen Existenzminimums auch ohne richterliche Festset- zung geleistete Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen (BSK SCHKG I-GEORGES VONDER MÜHLL, N 29 zu Art. 93 SchKG). Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Beklagten zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit sein Einkommen vor Abzug der Lohnpfändung anzurechnen.

6. Einkommen Beklagter 6.1. tt.mm.2011 bis 31. Mai 2012 Die Höhe des für diese Phase von der Vorinstanz festgesetzten Nettoein- kommens des Beklagten blieb unangefochten (Urk. 71 S. 15, 70 S. 20, 123 S. 9, 82 S. 22). Für den vorliegenden Zeitraum ist daher von einem monatlichen Netto- einkommen von Fr. 6'077.– auszugehen. 6.2. 1. Juni 2012 bis 2. Dezember 2012 Auch für diese Phase gilt das vorstehend Ausgeführte. Die Einkommens- pfändung ist für die Berechnung des klägerischen Unterhaltsanspruchs irrelevant. Unangefochten blieb die Höhe der von der Vorinstanz angerechneten Arbeitslo- senentschädigung von monatlich Fr. 4'861.60 netto (Urk. 71 S. 17, 70 S. 20, 82 S. 22, 77/15), weshalb dieses Einkommen für den fraglichen Zeitraum zugrunde zu legen ist. 6.3. 3. Dezember 2012 bis 3. Oktober 2014 Gemäss den neu vorliegenden Abrechnungen der I._____ Versicherungs- Gesellschaft AG der Monate Dezember 2012 bis Mai 2013 bezog der Beklagte seit 3. Dezember 2012 Krankentaggeld von Fr. 200.– pro Tag, mithin durch- schnittlich Fr. 6'000.– pro Monat (Urk. 77/14). Die vertragliche Leistungsdauer endete am 3. Oktober 2014 (Urk. 125/A21, 123 S. 10). Die teilweise Pfändung des Taggeldes (Urk. 77/14, 125/A21) ist mit Hinweis auf vorstehende Überlegun- gen bei der Unterhaltsbemessung wiederum nicht zu berücksichtigen. 6.4. 4. Oktober 2014 bis 31. Dezember 2014

- 24 - Ab 4. Oktober 2014 bezog der Beklagte keine Krankentaggelder mehr (Urk. 125/A21). Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung, da die Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 31. März 2013 abgelaufen war (Urk. 77/15, 123 S. 10) und die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Ver- längerung nicht gegeben sind (Art. 9a und 9b AVIG). Von Oktober 2014 bis De- zember 2014 ist dem Beklagten somit kein Einkommen anrechenbar. 6.5. Ab 1. Januar 2015 6.5.1. Für die Bestimmung seines hypothetischen Einkommens geht der Be- klagte vom Erwerbseinkommen eines KV-Abgängers von Fr. 4'225.– brutto (inkl.

13. Monatslohn) aus, da er keine einigermassen zeitnahe Erfahrung im kaufmän- nischen Bereich aufweisen könne. Werde seine Berufserfahrung von KV-fremden Arbeitsstellen lohnerhöhend, die schwierige Biographie mit krankheitsbedingten Lücken lohndämpfend gewertet, sei ein Bruttolohn von Fr. 5'000.– inkl.

13. Monatslohn bei einem 100%-Pensum realistisch, bei einem 70%-Pensum ein solches von Fr. 3'500.– brutto, jeweils zuzüglich allfälliger Kinderzulagen (Urk. 123 S. 7). Der Kläger will dem Beklagten als Basisgehalt mindestens sein letztes, in der IT-Branche erzieltes Einkommen von brutto Fr. 6'750.– (bzw. netto ca. Fr. 6'100.–) anrechnen. Dessen vollumfängliche Anrechnung habe ab 6 Monaten nach Eröffnung dieses Urteils zu erfolgen (Urk. 120 S. 7 ff.). 6.5.2. Der Beklagte war zuletzt von tt.mm.2011 bis 31. Mai 2012 bei der J._____ AG, …, im Verkauf Innendienst angestellt (Urk. 35/4). Laut eigenen An- gaben beinhaltete diese Tätigkeit die telefonische Lizenzberatung, das Erstellen von Berechnungen und den Vergleich verschiedener Lizenzprogramme sowie die komplette Auftragsabwicklung (Urk. 114/11). Der Lohn betrug Fr. 6'750.– brutto (x

12) zuzüglich Bonus, welcher sich im Mai 2012 auf Fr. 1'800.– brutto belief (Urk. 35/3), insgesamt somit rund Fr. 6'900.– brutto resp. Fr. 6'077.– netto. Hektische Tätigkeiten mit Leistungsdruck können die hypomanischen Phasen des an einer bipolaren Störung Typ 2 leidendenden Beklagten begünstigen (Urk. 112 S. 37), weshalb eine Tätigkeit mit direktem Kundenkontakt und Verkaufstätigkeit wie die zuletzt ausgeübte für den Beklagten wohl nicht geeignet ist. Indes erscheint der

- 25 - Bereich der Kundenberatung ohne Verkaufsdruck, allenfalls der ICT-Planung, ein mögliches Umfeld für den Beklagten, in welchem er seine bisherige Berufserfah- rung einbringen kann. Dabei ist bei ihm unter Würdigung seiner bisherigen Be- rufserfahrung und seines krankheitsbedingten lückenhaften Lebenslaufs von ei- nem erzielbaren Monatseinkommen von Fr. 6'500.– brutto resp. Fr. 5'600.– netto für eine vollzeitliche Tätigkeit ab 1. Januar 2015 auszugehen (vgl. PHILIPP MÜHL- HAUSER, DAS LOHNBUCH 2014, S. 350 f.).

7. Bedarf Beklagter 7.1. tt.mm.2011 bis 31. Mai 2012 Die Vorinstanz bezifferte den Bedarf des Beklagten für diesen Zeitraum mit Fr. 3'147.60 (Urk. 71 S. 20). Dieser wurde weder vom Kläger (Urk. 82 S. 22) noch vom Beklagten (Urk. 70 S. 20) substantiiert bestritten. Der kurze Hinweis des Be- klagten in der Anschlussberufungsantwort, wonach "alle Zahlen von Rz. 70" be- stritten würden (Urk. 88 S. 12), ist jedenfalls zu wenig spezifiziert, als dass er für eine Überprüfung im Rahmen des Berufungsverfahrens ausreichen würde. Für die massgebliche Zeitspanne ist daher mit der Vorinstanz von einem Bedarf des Beklagten von Fr. 3'147.60 auszugehen. 7.2. 1. Juni 2012 bis 31. Dezember 2014 7.2.1. Die Vorinstanz bezifferte den Bedarf des Beklagten ab 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2013 mit Fr. 3'032.60. Neben einem Grundbetrag von Fr. 1'200.–, Krankenkassenprämien von Fr. 304.60 und Kommunikationskosten von Fr. 120.– berücksichtigte sie Wohnungskosten von Fr. 1'408.– (Urk. 71 S. 20). Der Kläger will dem Beklagten ab 1. Juni 2012 lediglich einen Bedarf von Fr. 1'000.– anrechnen. Gemäss Abrechnungen der Arbeitslosenkasse wohne er bei seinen Eltern, weshalb ihm keine Mietkosten und nur die Hälfte des Grundbe- trages, mithin Fr. 550.–, anzurechnen seien. Überdies seien die Prämien von Krankenkasse, Taggeldversicherung und monatlich Fr. 50.– für Krankenkassen- selbstbehalte und Zahnarzt zu berücksichtigen (Urk. 82 S. 22 f.).

- 26 - Der Beklagte macht demgegenüber geltend, gemäss Mietvertrag schulde er seinen Eltern für sein Zimmer monatlich Fr. 890.– inkl. Nebenkosten. Überdies seien ihm monatlich Fr. 83.– (Fr. 300.– minimale Jahresfranchise zuzügl. Fr. 700.– maximaler jährlicher Anteil an den effektiven Kosten) anzurechnen, sei doch weiterhin von jährlich mindestens einem Monat Klinikaufenthalt auszugehen, wobei gerichtsnotorisch sei, dass dieser ca. Fr. 20'000.– koste (Urk. 88 S. 13). 7.2.2. Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums beläuft sich der Grundbetrag für in Haushaltsgemein- schaft mit Erwachsenen lebende Schuldner Fr. 1'100.– monatlich. Der Beklagte wohnt spätestens seit seinem Austritt aus der RehaClinic … am 5. Dezember 2012 (Urk. 59) bis heute unbestrittenermassen bei seinen Eltern. Folglich ist sei- nem Bedarf dieser Grundbetrag zugrunde zu legen. Die Mietkosten für ein möb- liertes Zimmer im Elternhaus von Fr. 890.– monatlich sind mit Mietvertrag vom

1. Juni 2013 belegt, wobei damit auch die Kosten für Internet und TV abgegolten sind (Urk. 90/6). Es rechtfertigt sich daher, die Kommunikationskosten auf Fr. 80.– zu ermässigen. Bis 31.12.2013 ist die Krankenkassenprämie mit monatlich Fr. 304.60 belegt (Urk. 35/6), ab 1. Januar 2014 erfolgte eine Erhöhung auf Fr. 331.15 (Urk. 90/8). Zudem ist für die Jahre 2012 bis Ende 2014 angesichts der Klinikaufenthalte des Beklagten von jährlichen Gesundheitskosten von über Fr. 7'000.– und damit der Ausschöpfung der maximalen effektiven Beteiligung an diesen Kosten von Fr. 700.– auszugehen. Ebenfalls ist die Ausschöpfung der Jah- resfranchise von Fr. 300.– anzunehmen. Entsprechend sind ihm monatlich Fr. 83.– ([Fr. 300.00 + Fr. 700.00] : 12) an Gesundheitskosten im Bedarf einzu- rechnen. 7.3. Ab 1. Januar 2015 Der Kläger hat den von der Vorinstanz festgesetzten Bedarf für den Zeit- raum, da dem Beklagten ein volles Erwerbseinkommen anzurechnen ist, nicht angefochten (Urk. 82 S. 23 ff.). Die Anrechnung der entsprechenden Positionen ist denn auch sachgerecht: Es sind dem Beklagten ab diesem Zeitpunkt die Kos- ten für eine eigene Wohnung (vgl. Urk. 35/9) und - da er nun alleine lebt - von ei- nem Grundbetrag für Alleinstehende anzurechnen. Überdies steigen die Kommu- nikationskosten auf die gerichtsüblichen Fr. 120.– und es sind entsprechend dem

- 27 - vorinstanzlichen Entscheid Kosten von Fr. 220.– für auswärtige Verpflegung, von Fr. 120.– für den Arbeitsweg sowie Fr. 35.– für Hausrat- und Haftpflichtversiche- rung einzusetzen. Die Prämie für die Krankenkasse ist neu auf Fr. 331.15 festzu- setzen (Urk. 90/8). Zudem dürfte weiterhin die Jahresfranchise von Fr. 300.–, resp. monatlich Fr. 25.– anfallen, welche im Bedarf ebenfalls zu veranschlagen ist. Indes ist entgegen der Ansicht des Beklagten nach erfolgreicher pharmakolo- gischer Behandlung seiner bipolaren Störung für die Zukunft nicht mehr von re- gelmässigen jährlichen Klinikaufenthalten auszugehen, weshalb keine weiteren Gesundheitskosten zu berücksichtigen sind. Entsprechend stellt sich der Bedarf des Beklagten wie folgt dar: ab tt.mm.11 ab 1.6.12 ab 1.1.14 ab 1.1.15 Grundbetrag Fr. 1'200.00 1'100.00 1'100.00 1'200.00 Wohnung Fr. 1'408.00 890.00 890.00 1'408.00 Krankenkassenprämien Fr. 304.60 304.60 331.15 331.15 Gesundheitskosten Fr. 83.00 83.00 25.00 Mobiliar- Fr. 35.00 /Haftpflichtversich. auswärtige Verpflegung Fr. 220.00 Kosten Arbeitsweg 115.00 120.00 Tel/Radio/TV (inkl. Billag) Fr. 120.00 80.00 80.00 120.00 Total Fr. 3'147.60 2'457.60 2'484.15 3'459.15

- 28 -

8. Einkommen der Kindsmutter 8.1. Die Vorinstanz stellte fest, die Mutter des Klägers habe vor der Geburt in der Privatklinik … in einem 100%-Pensum gearbeitet und monatlich ein Ein- kommen von Fr. 4'303.– netto (inkl. 13. Monatslohn) erzielt (Urk. 71 S. 26). Diese Anstellung habe sie nach der Geburt des Klägers aufgegeben. Ab 1. Oktober 2013 habe sie begonnen, Teilzeit zu arbeiten. Die Parteien seien sich einig darin, dass sie erst dann finanziell zum Unterhalt des Klägers beitragen könne, wenn sie einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehe. Dies sei ihr ab Vollendung des

16. Altersjahres des Klägers, mithin ab tt.mm.2027, zumutbar. Ab mm.2027 sei bei der Mutter des Klägers somit von einem Nettoeinkommen von monatlich Fr. 4'303.– auszugehen. 8.2. Der Beklagte wendet ein, der Mutter des Klägers sei es zuzumuten, ihr Pensum nach und nach von derzeit 50% auf 100% zu steigern. Aus rechnerischer Praktikabilität sei es angemessen, ihr bis zum 12. Altersjahr des Klägers 50% und danach ein Pensum von 100% anzurechnen (Urk. 70 S. 13 f.). Sodann bestreitet er, dass die Kindsmutter auch bei einem 80%-Pensum nichts zum Barbedarf des Sohnes beitragen könne (Urk. 88 S. 12). Bei einem 100%-Pensum werde sie net- to Fr. 4'575.– monatlich verdienen können (Urk. 123 S. 12). Der Kläger behauptet demgegenüber, die Leistungsfähigkeit seiner Mutter sei seit 1. Mai 2014 zurückgegangen. Ihr sei während der ganzen Dauer der Un- terhaltspflicht keine finanzielle Beteiligung an den Unterhaltskosten des Klägers zuzumuten (Urk. 120 S. 6). 8.3. Aus dem Arbeitsvertrag der Kindsmutter vom 27. August 2013 wird er- sichtlich, dass sie in der Zeit vom 1. Oktober 2013 bis zum Ende der Anstellung am 30. April 2014 als Serviceangestellte mit einem Pensum von 50% brutto Fr. 2'600.– pro Monat verdiente (Urk. 84/9). Seit 1. Mai 2014 wird ihr ein Netto- monatslohn von Fr. 2'123.35.– (inkl. 13. Monatslohn, entsprechend Fr. 2499.– brutto) ausbezahlt (Urk. 122/6, 120 S. 6). Für eine Vollzeittätigkeit ist der Kinds- mutter daher ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 4'200.–, resp. ein Bruttoeinkommen Fr. 5'000.– anzurechnen.

- 29 - Die Vorinstanz legte den Zeitpunkt der zumutbaren Aufnahme einer Voll- zeiterwerbstätigkeit durch die Mutter des Klägers auf die Vollendung des

16. Altersjahrs des Klägers fest (Urk. 71 S. 26). Ihr ist beizupflichten. Zwar ist dem Beklagten darin zuzustimmen, als die "10/16"-Regel auch im Scheidungsrecht nicht strikte Anwendung findet und stets auf die Verhältnisse des Einzelfalles Rücksicht zu nehmen ist. Vorliegend erscheint jedoch gerade mit Blick auf das Kindeswohl ein volles Arbeitspensum der Kindsmutter vor Vollendung des

16. Altersjahr des Klägers nicht sachgerecht, trifft doch nicht zu, dass von klein auf teilweise fremdbetreute Kinder per se die Ausdehnung der Fremdbetreuung besser verkraften (Urk. 70 S. 14). Da der Kläger innerfamiliär einzig die Mutter als Bezugsperson hat, erscheint ihre Anwesenheit auch beim etwas grösseren Kläger erforderlich. Folglich ist erst ab mm.2027, mithin nach Vollendung des

16. Altersjahres des Klägers, von einer Vollzeitarbeitstätigkeit der Kindsmutter und somit von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'200.– auszugehen.

9. Bedarf der Kindsmutter 9.1. Die Vorinstanz setzte den Bedarf der Mutter des Klägers (ohne Kläger) auf Fr. 2'771.– fest (Urk. 71 S. 26). Dieser wurde vom Beklagten nicht bestritten (Urk. 70 S. 21). Der Kläger macht wie schon vor Vorinstanz Positionen für "Fran- chise Krankenkasse, Zahnarzt, Selbstbehalt" sowie erweiterte Kosten für die auswärtige Verpflegung geltend (Urk. 82 S. 20). Diese Erweiterung des Notbe- darfs kann - wie bereits der Vorderrichter zutreffend festhielt - nur dann Berück- sichtigung finden, wenn genügend finanzielle Mittel vorhanden sind, um den Be- darf des Kindes zu decken, was erst bei vollzeitlicher Erwerbstätigkeit der Kinds- mutter der Fall ist. Im übrigen sind die Positionen an die neuen Gegebenheiten anzupassen (Urk. 84/5, 84/12+13, 103/19/1, 84/14). Die Kindsmutter arbeitet in einer Klinik in … im Etagenservice (Urk. 120 S. 4). Die Arbeitswegkosten erschei- nen im eingesetzten Umfang angemessen.

- 30 - Der Bedarf der Kindsmutter beziffert sich somit wie folgt. Grundbetrag Fr. 1'350.00 Wohnkosten (2/3) Fr. 850.70 Krankenkasse abzügl. IPV Fr. 273.60 Hausrat- / Haftpflichtversicherung Fr. 27.90 Auswärtige Verpflegung Fr. 50.00 Arbeitswegkosten Fr. 115.00 Billag/Telefon/Internet Fr. 120.00 Total Fr. 2'787.20

10. Bedarf Kläger 10.1. Zürcher Tabelle 10.1.1 Die Vorinstanz legte für die Festsetzung des klägerischen Barbedarfs die Werte der Zürcher Tabelle zugrunde (Urk. 71 S. 8, 11). Der Beklagte will den Bedarf des Klägers nach der Zürcher Tabelle auf 75% reduzieren (Urk. 75 S. 15, 123 S. 11). Zur Begründung verweist er auf die Praxis des Kantonsgerichts Appenzell A. Rh., welches den Bedarf der Zürcher Tabelle je nach Gesamteingekommen auf minimal 75% und maximal 140% anpasse, da ein Kind in vergleichbaren finanziellen Verhältnissen wie seine Eltern aufwachsen sol- le. Das der Zürcher Tabelle zugrundliegende Referenzeinkommen von Fr. 7'200.– trage sodann den höheren Fixkosten bei getrennten Haushalten nicht Rechnung, da es sowohl getrennte als auch ungetrennte Haushalte umfasse. Sodann habe es der Kläger versäumt, seinen Bedarf substantiiert zu behaupten oder wenigs- tens rudimentär zu begründen, weshalb die Zürcher Tabelle unverändert als Basis heranzuziehen sei. In seiner Stellungnahme zum Beweisergebnis macht der Be- klagte für die Zeit ab Rechtskraft des Urteils bis zum 6. Geburtstag des Klägers

- 31 - die 75%-Reduktion, mithin einen Bedarf von Fr. 975.– geltend (75% von Fr. 1'300.–, Urk. 123 S. 11) und für die Phase vom 6. bis 12. Geburtstag einen solchen von Fr. 1'100.– (75% von Fr. 1'465.–, Urk. 123 S. 11). Ab dem

12. Geburtstag bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Klägers sei aufgrund den dannzumal erzielten Einkommen der Kindseltern von einer Kür- zung des klägerischen Bedarfs abzusehen (Urk. 123 S. 12). Der Kläger rechnet - mit einer Ausnahme - mit den Werten der Zürcher Ta- belle. Die Wohnkosten, welche für Mutter und Kind mit Fr. 1'276.05 effektiv höher liegen würden als das Dreifache des eingesetzten Betrages, seien für die ersten zwölf Lebensjahre um Fr. 60.35 zu erhöhen (Fr. 1'276.05 : 3 = Fr. 425.35, Urk. 82 S. 15, 120 S. 3 ff.). 10.1.2. Massgebend für die Bemessung des Kinderunterhaltsbeitrages sind neben Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern die Bedürfnisse des Kin- des sowie der Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Die Bedürfnisse des Kindes umfassen den ei- gentlichen Lebensunterhalt (Nahrung, Kleidung, Wohnung, Gesundheitspflege, Krankenkassenbeiträge, Versicherungsprämien, persönliche Bedürfnisse) wie auch Erziehung, Ausbildung und Kosten von Kindesschutzmassnahmen. Der Un- terhaltsbeitrag hat in einem vernünftigen Verhältnis zur Lebensstellung und zur Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen zu stehen. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Bemessungsmethode vor und überlässt es dem Gericht, ob die Unter- haltsbeiträge konkret – vorzugsweise bei überdurchschnittlich guten wirtschaftli- chen Verhältnissen – oder abstrakt bemessen werden sollen. Im letzten Fall ist es zulässig, zur Ermittlung der Bedürfnisse des Kindes auf vorgegebene Bedarfszah- len (z.B. "Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder" des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich, www.lotse.zh.ch, Stichwort "Unterhaltsbedarf") abzustellen oder Prozentregeln zu verwenden, wenn die erforderlichen Anpassungen an den Einzelfall vorgenommen werden (BGer 5C.106/2004, E. 2).

- 32 - 10.1.3. Vorliegend wurden keine überzeugenden Argumente für eine pro- zentuale Kürzung der Zürcher Tabellenwerte vorgebracht. Entgegen der Ansicht des Beklagten basiert deren Festsetzung nicht auf einem Einkommen von Fr. 7'200.– (Urk. 70 S. 15), sondern auf einem solchen in der Grössenordnung von Fr. 7'000.– brutto (vgl. Urk. 71 S. 8 mit Hinweis auf HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2.A., Bern 2010, Rz. 06.144 sowie Fn 112), mit- hin rund Fr. 6'150.– netto. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, liegt ein monatliches Durchschnittseinkommen der Kindseltern in dieser Grössenordnung über weite Strecken vor (Urk. 71 S. 8). Insofern verfängt das Argument des Be- klagten nicht, wonach der Kläger am tieferen Lebensstandard der Eltern zu parti- zipieren habe. Somit läge auch nach dem vom Beklagten angeführten Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden kein Reduktionsgrund vor, wird doch nach jener Praxis erst für Einkommen unter Fr. 5'900.– pauschal ein Reduk- tionssatz von 25% angewendet (Urk. 73/9). Die übrigen Vorbringen des Beklagten betreffend die hälftige Reduktion der Rubriken "Bekleidung" und "weitere Kosten" für die ersten sechs Lebensjahre aufgrund unentgeltlicher Übernahme der ganzen Kinderausstattung (Urk. 70 S. 16) wurden für die aktuelle Bezifferung des Unter- haltsanspruchs fallengelassen (Urk. 123 S. 11) und erweisen sich denn auch als gänzlich unbelegt. Ausführungen dazu erübrigen sich aus diesem Grund. Ebenso wenig rechtfertigt sich die Erhöhung der Kosten für die Rubrik "Un- terkunft" um Fr. 60.35 gemäss klägerischem Vorbringen (Urk. 82 S. 15). Zwar ist zutreffend, dass die eingesetzten Kosten unter einem Drittel der tatsächlichen Wohnkosten liegen (Urk. 84/5). Bei einer Anpassung der Tabellenwerte wären in- des auch geringere Kosten bei der Ernährung des Klägers zu berücksichtigen, welche aufgrund der auswärtigen Verpflegung im Rahmen der Fremdbetreuung wegfallen. Einsparungen und Mehrkosten dürften sich in etwa die Waage halten, weshalb es sich rechtfertigt, bei beiden Rubriken von einer Anpassung abzuse- hen.

- 33 - 10.2. Fremdbetreuungskosten 10.2.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf des Klägers die Kosten für dessen Fremdbetreuung im Umfang von Fr. 500.– vom 3. bis zum vollendeten 12. Altersjahr und von Fr. 200.– vom 13. bis zum vollendeten 16. Altersjahr (Urk. 71 S. 11). Der Beklagte wendet sich - wie schon vor Vorinstanz - gegen die Anrech- nung der Fremdbetreuungskosten im Bedarf des Klägers. Sie seien als Geste- hungskosten der Kindsmutter zu betrachten. Da die Eltern des Klägers nicht ver- heiratet seien, mithin keine Unterhaltspflicht gegenüber der Kindsmutter bestehe, sei es ihre Sache, wie sie ihren eigenen Bedarf decken könne. Müsse sich der Beklagte an den Fremdbetreuungskosten beteiligen, laufe dies auf einen verkapp- ten Unterhaltsbeitrag an die Mutter analog Art. 125 ZGB heraus (Urk. 70 S. 11 f.). Der Kläger verlangt demgegenüber die Anrechnung der Fremdbetreuungs- kosten in seinem Bedarf. Neu macht er für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis

30. April 2014 (50%-Anstellung der Mutter als Serviceangestellte, Urk. 84/9, 82 S. 19 f.) für seine Betreuung durch eine Tagesmutter durchschnittlich Fr. 703.30 monatlich geltend (Urk. 120 S. 3, 122/1). Für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis

31. August 2014 würden keine Fremdbetreuungskosten anfallen, da er vorüber- gehend mangels anderer Betreuungsmöglichkeit unentgeltlich von der Grossmut- ter gehütet worden sei. Diese Lösung sei jedoch aufgrund gesundheitlicher Be- schwerden der Grossmutter nicht von Dauer (Urk. 120 S. 4). Voraussichtlich ab

1. September 2014 werde er in einer Krippe betreut werden, deren monatliche Kosten sich aufgrund der Schichtarbeit der Mutter sowie der aufgrund unregel- mässiger Arbeitszeiten hinzu zu buchender Notfallbetreuung auf durchschnittlich Fr. 1'500.– belaufen würden (Urk. 120 S. 4 f., 122/2+4). Ab Eintritt in den Kinder- garten im August 2016 bis zum Schulbeginn August 2018 würden monatliche Hortkosten in geschätzter Höhe von Fr. 500.– anfallen zuzüglich Kosten von Fr. 150.– für eine private Lösung in den Randzeiten wegen Schichtarbeit (Urk. 120 S. 5). Für die Zeit ab Eintritt in die Unterstufe bis zu deren Ende, vo- raussichtlich Mitte August 2021, sei mit monatlichen Kosten von Fr. 100.–, für die

- 34 - Mittelstufe bis voraussichtlich August 2024 von Fr. 500.–, für die Oberstufe bis vo- raussichtlich August 2027 von Fr. 200.– (Mittagstisch) zu rechnen (Urk. 120 S. 5). 10.2.2. Kosten für Fremdbetreuung sind in den Beträgen gemäss Zürcher Tabelle nicht enthalten und im Rahmen der konkreten Pflegeplatzkosten zum Kindesbedarf hinzuzuzählen (Erläuterungen, S. 13). Die Empfehlungen des Amts für Jugend und Berufsberatung decken sich insofern mit verschiedentlich in der Lehre vertretener Auffassung (vgl. WULLSCHLEGER in: FamKomm Scheidung, SCHWENZER [Hrsg.], 2. A., Bern 2011, N 15 zu Art. 285 ZGB, HEGNAUER in: Berner Kommentar, Band II/2/2/1 Bern 1997, N 37 zu Art. 285 ZGB). Wie sodann die Vorinstanz bereits ausführte, sind die Eltern eines Kindes gleichermassen an dessen Existenz beteiligt, weshalb sie auch beide die Lasten respektive Ein- schränkungen, welche ein Kind mit sich bringt, zu tragen haben. Diese Pflicht ist denn auch in Art. 276 ZGB verankert, wobei eine Subsumtion der Fremdbetreu- ungskosten unter die Kosten der Erziehung im weitesten Sinne durchaus gerecht- fertigt erscheint. Auch überzeugt die Argumentation der Vorinstanz, wonach es nicht angehen kann, dass die Kindsmutter lediglich dann einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, wenn dadurch sowohl Notbedarf als auch Fremdbetreuungskos- ten gedeckt sind, während der Kindsvater uneingeschränkt erwerbstätig sein soll. Liegt es doch in beiderseitigem Interesse, dass sowohl Vater als auch Mutter zur Deckung der Lebenskosten beitragen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten für die Fremdbetreuung des Klägers in seinen Bedarf einzurechnen. 10.2.3. Die Fremdbetreuungskosten des Klägers vom 1. Oktober 2013 bis

30. April 2014 in Höhe von durchschnittlich Fr. 703.– sind belegt (Urk. 122/1) und im Betrag unbestritten. Dies gilt auch für deren behaupteten Wegfall zwischen

1. Mai 2014 bis 31. August 2014. Was die voraussichtlichen Kosten ab

1. September 2014 bis Mitte August 2016 (Eintritt des Klägers in den Kindergar- ten) anbelangt, ist nachvollziehbar, dass der Kläger aufgrund der mit 50%- Pensum und im Schichtbetrieb arbeitenden Mutter zwei Tage die Woche im lan- gen Modell (7 Uhr bis 19 Uhr) zu betreuen ist sowie zur Abdeckung der weiteren Arbeitstage zusätzliche Notfallbetreuung von durchschnittlich drei Tagen pro Mo- nat zu buchen sind. Weshalb diese in den Ferienmonaten auf vier Tage anstei- gen, wurde vom Kläger nicht ausgeführt und ist denn auch nicht einsichtig. Die

- 35 - überdurchschnittliche Arbeitseinteilung von Frau C._____ im August 2014 (Urk. 122/3) jedenfalls kann verschiedenen Ursprungs sein und lässt noch nicht ohne Weiteres auf eine regelmässige Mehrbelastung in den Monaten Juli, August, September und Dezember schliessen (Urk. 120 S. 4). Es sind somit 33 Notfallbe- treuungstage (3 x 11 Monate) à Fr. 130.–, mithin monatlich rund Fr. 350.– (33 x Fr. 130.– = Fr. 4'290.– : 12 = Fr. 357.50) anzurechnen, zuzüglich Fr. 1'080.– Grundkosten (Urk. 122/2). Gerundet mit einem Anteil an einmaliger Eintrittsge- bühr und Fund (Urk. 122/2 S. 1) rechtfertigt es sich, für den fraglichen Zeitraum von durchschnittlichen Krippenkosten von monatlich Fr. 1'450.– auszugehen. Die Anrechnung von Hortkosten von Fr. 500.– zuzüglich Fr. 150.– für die Inanspruch- nahme einer zusätzlichen privaten Lösung für Randzeiten (Urk. 120 S. 5), insge- samt somit monatlich Fr. 650.– für Betreuungskosten in der Phase, da der Kläger den Kindergarten besucht (August 2016 bis August 2018), erscheint angemessen. Für den Zeitraum von August 2018 bis August 2021 (Besuch Kläger Unterstufe) sind mit dem Kläger monatliche Kosten von Fr. 100.– anzurechnen (Urk. 120 S. 5). Während des Besuchs der Mittelstufe (August 2021 bis Mitte 2024) sind die geltend gemachten Fr. 500.–, während des Besuchs der Oberstufe August 2024 bis August 2027 Fr. 200.– (Mittagstisch) angemessen. Danach entfällt die An- rechnung von Fremdbetreuungskosten. Um die Festsetzung der Unterhaltsrenten überschaubar zu halten, werden die angeführten Fremdbetreuungskosten im Durchschnitt auf die Phasen der Zürcher Tabelle umgerechnet. Auf die Zeit vom

3. bis 6. Altersjahr entfallen somit Kosten von durchschnittlich Fr. 1'000.– pro Mo- nat (7 x Fr. 703.– + 4 x Fr. 0.– + 24 x Fr. 1'450.– + 13 x Fr. 650.– = Fr. 48'171.– : 48 = Fr. 1'003.–). Für die Phase vom 7. bis zum 12. Altersjahr Fr. 330.– monatlich (11 x Fr. 650.– + 36 x Fr. 100.– + 25 x Fr. 500.– = Fr. 23'250.– : 72 = Fr. 322.–) und vom 13. bis 16. Altersjahr rund Fr. 270.– (11 x Fr. 500.– + 36 x Fr. 200.– + 1 x 0.– = Fr. 12'700.– : 48 = Fr. 265.–). Die Mutter des Klägers hat sodann Anspruch auf Auszahlung von Kinderzu- lagen (vgl. auch Urk. 122/7).

- 36 - Der Bedarf des Klägers stellt sich demnach wie folgt dar:

1. - 2. 3. - 6. 7. - 12. 13. - 16. 17.-18. Altersjahr Altersjahr Altersjahr Altersjahr Altersjahr Ernährung 310 310 330 420 420 Bekleidung 90 90 115 140 140 Unterkunft 365 365 365 340 340 Weitere Kosten 535 535 655 870 870 Fremdbetreuung -- 1'000 330 270 0 Barbedarf 1'300 2'300 1'795 2'040 1'770 ./. Kinder- / Aus- ./. 200 ./. 200 ./. 200 ./. 250 ./. 250 bildungszulage Total 1'100 2'100 1'595 1'790 1'520 Pflege und Er- 725 725 460 330 330 ziehung

11. Unterhaltsbeiträge 11.1. Leistungsfähigkeit des Beklagten Die Leistungsfähigkeit des Beklagten beziffert sich wie folgt: tt.mm.2011 bis 31. Mai 2012: Fr. 2'929.– (Einkommen Fr. 6'077.–, Bedarf Fr. 3'148.–) 1.6.2012 bis 2.12.2012: Fr. 2'403.– (Einkommen Fr. 4'861.–, Bedarf Fr. 2'458.–) 3.12.2012 bis 3.10.2014 Fr. 3'515.– (Einkommen Fr. 6'000.–, Bedarf Fr. 2'485.–) 4.10.2014 bis 31.12.2014 Fr. 0.– (Einkommen Fr. 0.–, Bedarf Fr. 2'485.–) Ab 1.1.2015: Fr. 2'140.– (Einkommen Fr. 5'600.–, Bedarf Fr. 3'460.–)

- 37 - 11.2. Leistungsfähigkeit der Kindsmutter Solange sich die Erwerbstätigkeit der Kindsmutter auf 50% (oder weniger) beläuft (Einkommen Fr. 2'123.–, Bedarf Fr. 2'788.–), vermag sie ihren eigenen Bedarf nicht zu decken und ist somit nicht leistungsfähig. Ab der Aufnahme der Vollzeiterwerbstätigkeit, deren Zeitpunkt auf mm.2027 festzusetzen ist, beträgt ih- re Leistungsfähigkeit Fr. 1'412.– (Einkommen Fr. 4'200.–, Bedarf Fr. 2'788.–). 11.3. Festsetzung Unterhaltsbeiträge Entsprechend sind die Unterhaltsbeiträge an den Kläger wie folgt festzuset- zen: 11.3.1. tt.mm.2011 bis tt.mm.2013 Der Barbedarf des Klägers beträgt Fr. 1'100.–, die Leistungsfähigkeit der Kindsmutter liegt bei 0.–, diejenige des Beklagten liegt in der gesamten Phase über dem Barbedarf des Klägers (Fr. 2'929.–, Fr. 2'403.– und Fr. 3'515.–). Folg- lich ist der gesamte Barbedarf des Klägers von Fr. 1'100.– vom Beklagten zu de- cken, während die Mutter des Klägers ihren Anteil in natura (Pflege und Erzie- hung) erbringt. 11.3.2. tt.mm.2013 bis tt.mm.2017 In dieser Zeitspanne beträgt der Barbedarf des Klägers Fr. 2'100.–. Die Leis- tungsfähigkeit der Kindsmutter beträgt 0.–. Diejenige des Beklagten übersteigt in der Zeit von tt.mm.2013 bis tt.mm.2014 sowie von tt.mm.2015 bis tt.mm.2017 den klägerischen Barbedarf (Fr. 3'515.–, Fr. 2'140.–). In diesem Zeitraum hat er den klägerischen Bedarf somit im gesamten Umfang von Fr. 2'100.– zu decken. Im Zeitraum vom tt.mm.2014 bis tt.mm.2014 ist der Beklagte mangels Einkommens nicht leistungsfähig. Für die Phase vom tt.mm.2014 bis tt.mm.2014 entfällt somit eine Unterhaltspflicht des Beklagten.

- 38 - 11.3.3. tt.mm.2017 bis tt.mm.2023 Der Barbedarf des Klägers beläuft sich auf Fr. 1'595.–. Die Leistungsfähig- keit des Beklagten liegt bei Fr. 2'140.–. Die Leistungsfähigkeit der Kindsmutter liegt nach wie vor bei Fr. 0.–. Entsprechend hat der Beklagte den klägerischen Bedarf im vollen Umfang von Fr. 1'595.– zu decken. 11.3.4. tt.mm.2023 bis tt.mm.2027 In dieser Phase steigt der Barbedarf des Klägers auf Fr. 1'790.–, während die Leistungsfähigkeit der Kindsmutter nach wie vor nicht besteht und diejenige des Beklagten noch immer Fr. 2'140.– beträgt. Folglich ist der Beklagte in diesem Zeitraum im Umfang von Fr. 1'790.– unterhaltspflichtig. 11.3.5. tt.mm.2027 bis tt.mm.2029 Die Leistungsfähigkeit der Mutter des Klägers beträgt in dieser Phase, da sie zu 100% erwerbstätig ist, rund Fr. 1'410.–, diejenige des Beklagten weiterhin Fr. 2'140.–. Die Verteilung der Unterhaltskosten auf die Eltern hat nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erfolgen. Für eine gerechte Quotenauf- teilung ist 1/12 des Brutto-Jahreseinkommens zum Vergleich beizuziehen (vgl. Empfehlungen S. 15). Gründe dagegen wurden keine vorgebracht. Für den vor- liegenden Zeitraum steht das Bruttoeinkommen des Beklagten von mutmasslich Fr. 6'500.– (vgl. vorstehend Ziff. 6.5.2) dem Bruttoeinkommen der Kindsmutter von mutmasslich Fr. 5'000.– (vgl. vorstehend Ziff. 8.3), zuzüglich den Beitrag für Pflege und Erziehung von Fr. 330.– (vgl. HEGNAUER, a.a.O., N 80 zu Art. 285 ZGB) gegenüber. Der Bedarf des Klägers von Fr. 1'850.– (inkl. Fr. 330.– Pflege und Erziehung, abzüglich Fr. 250.– Ausbildungszulagen) ist somit im Ver- hältnis 6'500 : 5'330 aufzuteilen, mithin hat der Beklagte Fr. 1'000.– an den Be- darf des Klägers zu leisten. Auf die Kindsmutter entfallen Fr. 850.–, wovon sie Pflege und Erziehung im Umfang von Fr. 330.– in natura erbringt.

- 39 - 11.4. Der Beklagte will eine "Ventilklausel" in das Urteil einbauen lassen, wonach seine Unterhaltspflicht für die Dauer künftiger Klinikaufenthalte bzw. künf- tiger Krankschreibungen ruht. Im Sinne der Prozessökonomie könne dadurch eine Abänderungsklage vermieden werden (Urk. 123 S. 6). Davon ist aus folgenden Überlegungen abzusehen. Nach hier vertretener Auffassung ist davon auszuge- hen, dass alljährliche Klinikaufenthalte und längerdauernde krankheitsbedingte Abwesenheiten nach erfolgreicher und sorgfältiger pharmakologischer Behand- lung des Beklagten nicht mehr notwendig sein werden. Übersteigerte Erwartun- gen an die Funktionstüchtigkeit und unnötiger Druck auf den Beklagten sind nicht erfolgversprechend (Urk. 123 S. 6), indes sollen auch keine Anreize für den Rück- fall in alte Verhaltensmuster geschaffen werden. Überdies kann heute nicht ab- schliessend beurteilt werden, ob ein Arbeitsausfall überhaupt in Zukunft eintreten wird. Entsprechend erscheint die Aussetzung der Unterhaltspflicht für den Fall, dass der Beklagte in Zukunft krankheitshalber nicht erwerbstätig sei, nicht ange- zeigt. 11.5. Antragsgemäss ist die Höhe der bereits vom Beklagten bis zum Urteils- tag geleisteten Unterhaltsbeiträge festzustellen (Urk. 70 S. 4, 22, Urk. 123 S. 10). Aus dem Kontoauszug des Amts für Jugend und Berufsberatung vom 14. August 2014 ist zu entnehmen, dass bislang Zahlungen des Beklagten an den Kläger von insgesamt Fr. 8'914.40 geleistet worden sind (Urk. 123 S. 10, 125/A26, Prot. S. 29). Hiervon ist Vormerk zu nehmen. 11.6. Die Indexierung der Unterhaltsbeiträge ist zu bestätigen, wobei die In- dexklausel dem aktuellen Stand anzupassen ist.

12. Der Kläger stellte Anträge für den Fall, dass dem Beklagten künftig ei- ne IV-Rente zugesprochen werde (Antrag Ziff. 3, Urk. 82 S. 4). Da vorliegend von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit des Beklagten auszugehen ist, besteht für die Zusprechung einer IV-Rente kein Raum. Weitere Ausführungen erübrigen sich dazu.

- 40 - III.

1. Die Vorinstanz hat die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt und ihn verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 7'000.– zu be- zahlen (Urk. 71 S. 31 ff.). Der Beklagte beantragte mit der Berufung eine Neure- gelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Massgabe des Obsiegens. Ferner sei die Parteientschädigung selbst im Fall seines vollständigen Unterlie- gens auf Fr. 3'500.– zu reduzieren (Urk. 70 S. 4, 22). Die Vorinstanz hat dem Kläger Unterhaltsbeiträge von gesamthaft Fr. 368'016.– zugesprochen (Urk. 71 S. 32). Die Abweichungen zum vorliegenden Urteil, mit welchem der Beklagte gesamthaft zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen von Fr. 369'660.– verpflichtet wird, sind marginal. Eine Neubeurteilung des Ob- siegens und Unterliegens des angefochtenen Entscheids unterbleibt aus diesem Grund. Es hat mit der vorinstanzlichen Anordnung sein Bewenden. Zur Begründung des Anspruchs auf Parteientschädigung verweist der Klä- ger auf den Gebührentarif zum Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 23. Februar 2012 (Urk. 82 S. 18, 84/7). Dieser stützt sich auf §§ 36 bis 38 Kinder- und Ju- gendhilfegesetz (KJKHG). Weder aus dem Gebührentarif noch dem Kinder- und Jugendhilfegesetz ergibt sich jedoch, dass die Rechtsvertretung als gebühren- pflichtige Leistung in Rechnung gestellt werden kann. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass für den Kläger Kosten für eine berufsmässige Vertretung anfal- len (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Entsprechend besteht für das erstinstanzliche Verfahren kein über die anerkannte Entschädigung von Fr. 3'500.– hinausgehen- der Anspruch auf Parteientschädigung (Urk. 70 S. 4, 22), weshalb sie für das erst- instanzliche Verfahren auf Fr. 3'500.– zu reduzieren ist. 2.1. Mit der Berufung hat der Beklagte die Reduktion der Unterhaltsbeiträge auf insgesamt Fr. 206'150.– verlangt (Urk. 123 S. 9 ff). Der Kläger beantragte mit seiner Anschlussberufung die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen im Umfang von Fr. 411'903.– (Urk. 120 S. 9). Vor Berufungsinstanz liegen somit gesamthaft Fr. 205'753.– im Streit. Gestützt auf § 4 Abs. 1 und 3 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 und unter Be-

- 41 - rücksichtigung der Tatsache, dass im Berufungsverfahren ein Gutachten über die Erwerbsfähigkeit des Beklagten einzuholen war, erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 9'000.– angemessen. 2.2. Es werden Unterhaltszahlungen von gesamthaft Fr. 369'660.– zuge- sprochen. Damit unterliegt der Beklagte mit rund Fr. 163'500.– und der Kläger mit rund Fr. 42'200.–. Im Hinblick auf das äussert ungleiche wirtschaftliche Kräftever- hältnis des dreijährigen Klägers und des Beklagten rechtfertigt es sich, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Ein Anspruch auf Parteientschädigung im Berufungs- verfahren besteht nicht (vgl. vorstehend Ziff. III.1.).

3. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2013 wurde beiden Parteien die un- entgeltliche Rechtspflege bewilligt und dem Beklagten Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 99 S. 6). Die Mit- tellosigkeit des Beklagten ist angesichts der im weiteren Verlauf des Verfahrens notwendig gewordenen Einkommenspfändungen (Urk. 125/A21+A23) nach wie vor ausgewiesen. Entsprechend sind die dem Beklagten auferlegten Kosten des vorliegenden Verfahrens einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

4. Die erkennende Kammer hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2013 ein fachärztliches Gutachten zur Arbeitsfähigkeit des Beklagten eingeholt (Urk. 99). Über die Honorierung des Gutachters wird mit separatem Beschluss be- funden. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Urteils des Ein- zelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom

1. Februar 2013 rechtskräftig sind.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.

- 42 - Es wird erkannt:

1. a) Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts des Klägers monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kin- derzulagen, wie folgt zu bezahlen: Fr. 1'100.– ab tt.mm.2011 bis tt.mm.2013 Fr. 2'100.– ab tt.mm.2013 bis tt.mm.2014 und ab tt.mm.2015 bis tt.mm.2017 Fr. 1'595.– ab tt.mm.2017 bis tt.mm.2023 Fr. 1'790.– ab tt.mm.2023 bis tt.mm.2027 Fr. 1'000.– ab tt.mm.2027 bis zur Volljährigkeit des Klägers. Diese Unterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Klägers ge- schuldet und an seine gesetzliche Vertreterin zahlbar, solange der Kläger in ihrem Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

b) Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumenten- preise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2014 mit 98,6 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres ange- passt, erstmals auf den 1. Januar 2016. Berechnungsart: (Alter Unterhaltsbeitrag) x (neuer Index) Neuer Unterhaltsbeitrag = ––––––––––––––––––––––––––––––––– 98.6

- 43 -

2. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beklagte dem Kläger von den gemäss Dispositiv-Ziffer 1a) geschuldeten Unterhaltsbeiträgen bis zum Ur- teilsdatum Fr. 8'914.40 bezahlt hat.

3. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils vom

1. Februar 2013 des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirks- gericht Uster) wird bestätigt.

4. Der Beklagte wird verpflichtet, für das erstinstanzliche Verfahren dem Kan- ton Zürich, vertreten durch das Amt für Jugend und Berufsberatung, eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.– für die Vertretung des Klägers zu be- zahlen.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'000.– festgesetzt. Die Kosten für das Gerichtsgutachten bleiben vorbehalten.

6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt, jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspfle- ge einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

7. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird keine Parteientschädigung zuge- sprochen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Uster sowie im Dispositivauszug an das Zivilstandsamt Dübendorf, je gegen Empfangs- schein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 44 -

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 205'753.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. März 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. G. Ramer Jenny versandt am: kt