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LZ130007

Unterhalt

Zürich OG · 2013-08-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) ist der Sohn des Beklag- ten und Berufungsklägers (fortan Beklagter). Mit Scheidungsurteil vom 28. August 1997 war der Beklagte zu Unterhaltsleistungen für den Kläger bis zu dessen Mündigkeit verpflichtet worden (Urk. 3/6 Ziff. 4). Der Kläger ist am tt.mm.2008 mündig geworden und lebt (nach kurzem Unterbruch wieder) bei seiner Mutter. Er hat nach dem Abbruch seiner Lehre zum kaufmännischen Angestellten im Jahr 2007 an der Handelsschule D._____ zunächst das Bürofachdiplom VSH und schliesslich im Juli 2010 einen Lehrabschluss mit Fähigkeitszeugnis Kaufmann erweiterter Grundbildung erworben. In der Folge absolvierte er die Berufsmatura und hat im Anschluss daran ab dem Herbstsemester 2011 während drei Semes- tern an der E._____ ein Studium in Betriebsökonomie in Angriff genommen. Nach zweimaligem Nichtbestehen der Assessmentprüfungen hat er sich per 31. Januar 2013 exmatrikulieren lassen. Der Kläger verlangt vom Beklagten für die Zeitdauer der drei Semester an der E._____ Mündigenunterhalt.

E. 1.1 Der Kläger fordert von seinem Vater Unterhaltsbeiträge, da er - obwohl er inzwischen mündig ist - noch nicht über eine angemessene Ausbildung verfüge. Er begründet seine Klage damit, dass er seine kaufmännische Lehre, welche er bei der D._____ [Schule] gemacht und im Juli 2010 mit dem Fähigkeitszeugnis als Kaufmann erweiterter Grundbildung im Wirtschaftsbereich abgeschlossen habe, nun nach Erlangen der Berufsmaturität im Juni 2011 mit einem Bachelorstudien- gang Betriebsökonomie an der E._____ weiterführen wolle. Der Lehrabschluss als Kaufmann sei eine Erstausbildung, worauf ein Bildungsplan folge, auf welchen sich der Kläger mit dem Besuch der Berufsmaturität und deren erfolgreichem Ab- schluss vorbereitet habe (Urk. 1B S. 10). Der Beklagte, so der Kläger weiter, ver- füge über ein Einkommen, welches er auf mehr als Fr. 20'000.– pro Monat schät- ze (Urk. 1B S. 11). Er selber sei aufgrund des Vollzeitstudiums mit einer wöchent- lichen Lernzeit von 42 Stunden nicht in der Lage, eine berufliche Tätigkeit zur Fi- nanzierung seines Studiums auszuüben (Urk. 1B S. 10 und 22). Seine Mutter un- terstütze ihn durch die Gewährung von kostenloser Logis mit Fr. 600.– und in der- jenigen Zeit, in welcher er nicht bei der Mutter gewohnt habe, habe sie ihn mit Fr. 500.– pro Monat unterstützt (Urk. 1B S. 15 und VI-Prot. S. 9).

E. 1.2 Der Beklagte geht davon aus, dass der Lehrabschluss des Klägers mit dem Erwerb des Fähigkeitszeugnisses als Kaufmann erweiterter Grundbildung bereits eine angemessene Ausbildung darstelle, weshalb es schon an der Grundvoraus- setzung zur Gutheissung der Klage fehle. Bei der Ausbildung an der E._____ handle es sich um eine Zweitausbildung, welche nicht im Ausbildungsplan des Klägers vorgesehen gewesen sei (Urk. 9 S. 2 ff.). Weiter führt der Beklagte aus, beim Studium an der Fachhochschule bestehe die Möglichkeit, das Studium be- rufsbegleitend zu absolvieren und so neben der Ausbildung zu arbeiten und den Lebensunterhalt und die Weiterbildungskosten selber zu finanzieren. Dies habe der Kläger nicht gemacht. Ausserdem ergebe sich aus seinem Assessmentzeug-

- 6 - nis, dass der Kläger für das Studium, welches er gewählt habe, nicht geeignet sei (Urk. 31 S. 2). Überdies sei die Leistung von Mündigenunterhalt für ihn aus per- sönlichen Gründen unzumutbar. Nach einer rund 13 Jahre andauernden Kontakt- pause, in welcher sich der Beklagte immer um einen Kontakt mit dem Kläger be- müht habe, habe der Kläger den Beklagten einzig aus dem Grund kontaktiert, damit dieser ihm die Ausbildung finanziere. Er habe den Kläger gebeten, ein Budget zusammenzustellen und ihn über diverse finanzielle Fragen zu informie- ren (Urk. 9 S. 8 ff.). Daraufhin habe er nichts mehr vom Kläger gehört, bis er rund 10 Monate später ein Schreiben des klägerischen Rechtsvertreters erhalten habe (Urk. 9 S. 18). Kurzum habe der Kläger den Kontakt zum Beklagten wieder abge- brochen, nachdem dieser nicht bereit gewesen sei, die Ausbildung des Klägers ohne jegliche Informationen zu finanzieren (Urk. 9 S. 12 f. und VI-Prot. S. 8).

E. 1.3 Die Vorinstanz hat die Unterhaltspflicht des Beklagten bejaht und hierzu Folgendes erwogen: Die vom Kläger an der D._____ absolvierte Ausbildung stelle eine Grundausbil- dung dar, welche die Voraussetzung für eine höhere Fachschule bilde. Das Stu- dium an der E._____ entspreche dem in seinen Grundzügen, nämlich durch den Besuch der D._____ bereits vor der Volljährigkeit angelegten Lebensplan des Klägers. Die Ausbildung sei sodann den Fähigkeiten und Neigungen des Klägers entsprechend, auch wenn er die Assessmentstufe nicht erfolgreich abgeschlos- sen habe. Ein gelegentlicher Misserfolg oder eine fruchtlose Periode von kurzer Dauer führe nicht dazu, dass die Unterhaltspflicht der Eltern entfalle. Es sei so- dann unangebracht, das Nichtbestehen der Assessmentstufe auf die mangelnde Eignung des Klägers zurückzuführen (Urk. 46A S. 7 f.). In einem weiteren Schritt erachtete die Vorinstanz die Leistung von Mündigenun- terhalt für den Beklagten aus finanzieller wie auch persönlicher Sicht als zumut- bar. Seine Leistungsfähigkeit habe der Beklagte nie bestritten und das (zugege- benermassen) gestörte Verhältnis zwischen Vater und Sohn sei nicht alleine dem Kläger anzulasten. Vielmehr sei dies auf das angespannte Verhältnis zwischen den Eltern des Klägers zurückzuführen. Von einer vollständigen Kontaktverweige- rung seitens des Klägers könne keine Rede sein (Urk. 46A S. 15). Ausgehend

- 7 - von einem Bedarf des Klägers von Fr. 2'065.45 (resp. in der Zeitspanne vom 16. Mai 2012 bis 30. November 2012 von Fr. 2'145.45) und einer Beteiligung der Kindsmutter am Unterhaltsbedarf des Klägers von Fr. 775.– pro Monat setzte die Vorinstanz die Unterhaltspflicht des Beklagten vom 1. September 2011 bis

15. Mai 2012 auf Fr. 1'020.45, vom 16. Mai 2012 bis 30. November 2012 auf Fr. 1'200.– und vom 1. Dezember 2012 bis 31. Januar 2013 auf Fr. 1'020.45 fest.

E. 1.4 Der Beklagte kritisiert im Rahmen seiner Berufung in erster Linie die vor- instanzliche Qualifikation des Studiums an der E._____ als Teil einer angemes- senen Ausbildung. Vielmehr habe der Kläger bereits mit dem Erlangen des Fä- higkeitszeugnisses als Kaufmann eine angemessene Ausbildung abgeschlossen. Letzteres entspreche auch dem vor der Volljährigkeit angelegten Ausbildungs- konzept des Klägers, welches offensichtlich eine Tätigkeit als Kaufmann in einem Büro vorgesehen habe (Urk. 45 S. 4 f.). Die Berufsmaturität sowie ein Studium an einer Fachhochschule sei demgegenüber nicht im Lebensplan des Klägers ent- halten gewesen. Hinzu komme, dass das vom Kläger gewählte Studium offen- sichtlich nicht seinen Fähigkeiten und Neigungen entspreche, habe er die Assess- mentstufe doch entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht bloss einmal nicht erfolgreich abgeschlossen, sondern er habe auch die Wiederholungsprüfun- gen überaus deutlich nicht bestanden. Von einem gelegentlichen Misserfolg oder einer fruchtlosen Periode von kurzer Dauer könne daher nicht die Rede sein (Urk. 45 S. 5 f.). Schliesslich würde selbst dann, wenn die weiterführende Ausbil- dung des Klägers noch als Teil einer angemessenen Ausbildung qualifiziert wer- den müsste, keine Unterhaltspflicht des Beklagten bestehen. Dem Kläger sei zu- zumuten, dass Studium berufsbegleitend zu absolvieren und so für seinen Le- bensbedarf selber aufzukommen (Urk. 45 S. 7-9).

E. 2 Mündigenunterhalt

E. 2.1 Nach Art. 277 Abs. 2 ZGB ist Mündigenunterhalt geschuldet, wenn das Kind bei Mündigkeit noch keine angemessene Ausbildung besitzt und es den Eltern nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die Lehre als Kaufmann erweiterter Grundbildung an der D._____ eine angemessene Ausbildung im Sinne des Gesetzes darstellt oder ob

- 8 - die Eltern für weitere Ausbildungen - konkret das Fachhochschulstudium in Be- triebsökonomie an der E._____ - aufkommen müssen, da dies ihnen unter den gesamten Umständen in persönlicher und finanzieller Hinsicht zumutbar ist.

E. 2.2 Angemessene Ausbildung

a) Als angemessen wird eine Ausbildung erachtet, die es dem Kind im Rahmen seiner Fähigkeiten und Neigungen erlaubt, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und wirtschaftlich selbständig zu werden. Gegenstand des Mündigenunterhalts soll dabei die Verwirklichung eines beruflichen Lebensplans sein, mit dem das Kind bereits vor Eintritt in die Mündigkeit zumindest in den Grundzügen seine be- ruflichen Absichten konkretisiert hat. Keine Rolle spielt dabei, ob die eigentliche Berufsausbildung zum Zeitpunkt der Volljährigkeit bereits begonnen wurde oder ob sie erst nach diesem Zeitpunkt beginnen wird (Hausheer/Verde, Mündigenun- terhalt, in: Jusletter 15. Februar 2010, Rz 8).

b) Die Frage, ob bereits ein Lehrabschluss als Kaufmann eine angemessene Ausbildung darstellt, kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Wie die Vor- instanz zutreffend ausgeführt hat, entspricht es angesichts der heutzutage durch- lässigen und vielseitigen Bildungswege einem weitverbreiteten Ausbildungskon- zept, dass nach der Lehrabschlussprüfung die Berufsmatura erworben und an- schliessend ein Studium an einer Fachhochschule aufgenommen wird (vgl. Urk. 46A S. 7). Insofern kann ein Lehrabschluss nicht generell als angemessene Aus- bildung gelten, welche einen Unterhaltsanspruch während der darauf folgenden weiterführenden Berufsausbildung von vornherein ausschliessen würde. Soweit ein Lehrabschluss Teil eines Ausbildungskonzepts bildet, das den erkennbaren Fähigkeiten und Neigungen des Kindes entspricht, und die für das Erreichen des eigentlichen Berufsziels erforderliche weitere Ausbildung nicht selbst finanziert werden kann, ist ein Andauern der elterlichen Unterhaltspflicht daher zu befürwor- ten. Der Kläger hat den obgenannten Ausbildungsweg gewählt und sich unmittelbar nach dem Lehrabschluss mit der Absolvierung der Berufsmaturität den prüfungs- freien Zugang zum Fachhochschulstudium ermöglicht. Die vom Kläger konkret

- 9 - absolvierten Ausbildungsabschnitte stehen dabei in einem sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang. Nachdem er die Lehre als Kaufmann im Profil E, also im Wirtschaftsbereich, abgeschlossen hatte, nahm er über den Zwischen- schritt der Berufsmaturität ein Wirtschaftsstudium in Angriff. Er hat damit seine wirtschaftsgeprägte Ausbildung in konsequenter Weise wissenschaftlich fortge- setzt. Das Fachhochschulstudium an der E._____ fällt daher als Teil eines ein- heitlichen Ausbildungsganges unter eine angemessene Ausbildung im Sinne von Art. 277 ZGB. Hinzu kommt im konkreten Fall, dass der Kläger nicht eine Lehre im klassischen Sinne absolviert hat, sondern den KV-Abschluss auf dem schuli- schen Weg erworben hat. Ein solch schulischer Ausbildungsabschluss ist mit Be- zug auf die Einstiegschancen ins Berufsleben aber nicht mit einem klassischen Lehrabschluss vergleichbar. Vielmehr ebnet ein schulischer Abschluss ohne wei- tergehende Berufserfahrung (mit Ausnahme eines einjährigen Praktikums) den Weg zu einem weiterführenden Studium. Insofern ist der schulische Lehrab- schluss vergleichbar mit einem Abschluss einer Handelsmittelschule, welche für sich alleine auch keine angemessene Ausbildung darstellt (vgl. BGer 5C.249/2006 vom 8. Dezember 2006). Die vom Kläger gewählte Fortführung sei- nes Lehrabschlusses mit der Berufsmaturität und anschliessendem Fachhoch- schulstudium bildet daher ein schlüssiges Ausbildungskonzept, welches ohne Un- terbruch oder Aufschub umgesetzt worden ist. Das Studium an der E._____ ist daher als Teil einer unterhaltsrelevanten, angemessenen Ausbildung zu betrach- ten. Dass der Kläger sich relativ spontan und erst im Alter von rund 20 Jahren für dieses fortführende Ausbildungskonzept entschieden hat, ändert daran nichts. Die von Lehre und Rechtsprechung entwickelte Voraussetzung des in den Grundzü- gen vorhandenen Ausbildungsplans vor Eintritt der Mündigkeit ist angesichts der gesellschaftlichen Entwicklung in Frage zu stellen. Zum einen brachte bereits die Herabsetzung des Mündigkeitsalters von 20 auf 18 Jahren unweigerlich eine ge- wisse Relativierung dieser Voraussetzung mit sich. Seit der Herabsetzung des Mündigkeitsalters ist in der Phase vom 18. bis zum 20. Lebensjahr häufig Mündi- genunterhalt erforderlich, ohne dass der eigentliche Berufs- oder Studienwahlent- scheid schon getroffen wäre. Bezüglich solcher Übergangssituationen ist die all- gemeine Regel, wonach Mündigenunterhalt die Ausnahme bildet, verfehlt und es

- 10 - sind in jener Phase selbst bei noch unklarem Ausbildungsplan Leistungen des leistungsfähigen Elternteils zuzusprechen. Um weitere Leistungen nach dieser Übergangssituation zu rechtfertigen, müssen sich sodann die Vorstellungen nach Abschluss des schulischen Ausbildungsgangs bzw. um das 20. Altersjahr zu ei- nem konkreten Plan verdichtet haben (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 277 N 10). Mit anderen Worten kann nicht starr auf die Umstände und Vorstellungen zum Zeit- punkt des Erreichens der Volljährigkeit abgestellt werden, da sich kaum im Alter von 17/18 Jahren abschliessend planen lässt, was zukünftig an Zusatz- /Begleitausbildungen nötig sein wird. Vielmehr ist dem Kind eine Übergangsphase zu gewähren, um seinen Ausbildungsplan anzulegen und zu konkretisieren. Dies gilt umso mehr, als heute in der Schweiz mit dem vorherrschenden dualen Bil- dungssystem eine erhöhte Durchlässigkeit der Bildungswege besteht, welche genau diese berufliche Entfaltung zu einem späteren Zeitpunkt anstrebt und för- dert. Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger wenige Monate vor Abschluss der kaufmännischen Lehre im März 2010 und damit im Alter von 19 Jahren zur Absol- vierung der Berufsmaturität entschlossen und sich damit den prüfungsfreien Zu- gang zum Fachhochschulstudium gesichert, welches er unmittelbar nach Beste- hen der Berufsmaturität in Angriff genommen hat. Der Ausbildungsplan des Klä- gers hat sich damit entsprechend den obgemachten Ausführungen rund um das

20. Altersjahr verdichtet und wurde von ihm in der Folge ohne Aufschub umge- setzt. Dies muss genügen. Bei Vorliegen eines schlüssigen Ausbildungskonzepts, welches kontinuierlich und kohärent ausgeführt wird, ist somit entgegen der bishe- rigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erforderlich, dass dieser Ausbil- dungsplan bereits vor der Mündigkeit angelegt worden ist. Dies erscheint im vor- liegenden Fall mit Blick auf die konkreten Umstände umso gerechtfertigter, als dass der Kläger seinen beruflichen Werdegang unter erschwerten Bedingungen (Scheidungskonflikt der Eltern, Alkoholismus der Mutter, gesundheitliche Proble- me in körperlicher wie psychischer Hinsicht) zu bewältigen hatte und nach einem ersten Lehrabbruch erst im Alter von 17 Jahren mit seiner Ausbildung an der D._____ angefangen hat. Insofern ist es nachvollziehbar, dass der Entscheid des Klägers zur Weiterführung dieser schulischen Ausbildung in Form eines Fach- hochschulstudiums an der E._____ nicht vor Erreichen der Mündigkeit erfolgt ist.

- 11 -

c) Dass der Kläger für die Ausbildung an der Fachhochschule nicht geeignet ist, liess sich nicht voraussehen bzw. kann nicht gesagt werden. Der Kläger hat seine schulische Lehrabschlussprüfung mit einem Notendurchschnitt von 4.9 be- standen und bei der kaufmännischen Berufsmatura in den Fächern Volkswirt- schaft, Betriebswirtschaft und Recht im Durchschnitt die Note 4.75 und im Finanz- und Rechnungswesen gar die Note 5.75 erreicht (vgl. Urk. 3/18 und 3/19). Der Kläger durfte damit in guten Treuen davon ausgehen, dass das Studium der Be- triebsökonomie seinen Fähigkeiten und Neigungen entspreche. Dass sich dies rückblickend als unzutreffend erwiesen hat (er hat die Assessmentstufe nicht er- folgreich abgeschlossen und das Studium schliesslich unterbrochen), führt nicht dazu, dass ihm der Mündigenunterhalt versagt bleibt. Dies insbesondere, weil un- bestritten ist, dass der Kläger seinem Studium gewissenhaft nachgegangen ist. Ob für die Zusprechung von Mündigenunterhalt für eine künftige Weiterführung eines wirtschaftlichen Studiums nach diesem Misserfolg die Grundlage fehlt, gilt es hier nicht zu entscheiden. Selbst dies ist indes in Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger in erster Linie gesundheitliche Gründe für das Prüfungsversagen geltend macht (Urk. 39/1), fraglich. Da im vorliegenden Fall aber lediglich die drei ersten Semester an der E._____ Verfahrensgegenstand bilden, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Einschätzung der Eignung des Klägers für ein künftiges Studium. Feststeht, dass der Kläger mit Bezug auf die vorliegend zu beurteilen- den drei Semester an der E._____ in guten Treuen davon ausgehen durfte, dass das Studium der Betriebsökonomie seinen Fähigkeiten und Neigungen entspricht.

d) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das vom Kläger in Angriff genommenen Studium der Betriebsökonomie an der E._____ Teil eines schlüssi- gen und konzisen Ausbildungskonzepts ist, welches der Kläger konsequent und ohne Aufschub verfolgt hat. Aufgrund seiner schulischen Vorbildung durfte der Kläger sodann davon ausgehen, dass dieses Studium seinen Fähigkeiten und Neigungen entspricht. Es liegt mithin eine von den Eltern zu finanzierende Ausbil- dung vor, sofern dies Letzteren in finanzieller und persönlicher Hinsicht zumutbar ist.

E. 2.3 Zumutbarkeit in finanzieller Hinsicht

- 12 -

a) Einem Elternteil können Unterhaltsleistungen an ein volljähriges Kind, das sich noch in Ausbildung befindet, grundsätzlich nur zugemutet werden, wenn ihm nach Ausrichtung der Unterhaltsleistungen noch ein Einkommen verbleibt, das den (erweiterten) Notbedarf um ungefähr 20% übersteigt (BGE 118 II 97 E. 4b/aa). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht sodann in dem Masse befreit, als es dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitser- werb oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Die Eigenverant- wortung des volljährigen Kindes geht der Unterhaltspflicht der Eltern grundsätzlich vor und besteht unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern (BGer 5C.150/2005 vom 11.10.2005 E. 4.4.1). Soweit mit der Ausbildung verein- bar, hat das volljährige Kind demnach alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Unterhalt während der Ausbildung nach Möglichkeit selbst zu bestreiten und na- mentlich einem Erwerb nachzugehen (BGE 114 II 205 E. 3c). Allenfalls ist ihm ein hypothetisches Einkommen aufzurechnen (BGer 5C.150/2005 vom 11.10.2005 E. 4.4.1).

b) Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Beklagten ist mit der Vorinstanz da- von auszugehen, dass dieser leistungsfähig ist. Nachdem der Beklagte die Frage nach seinem Einkommen nicht beantworten will (vgl. VI-Prot. S. 12) und der Klä- ger ein beklagtisches Einkommen von über Fr. 20'000.– geltend macht, hat diese klägerische Angabe als unbestritten zu gelten. Seine Leistungsfähigkeit bestreitet der Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht.

c) Was die Leistungsfähigkeit des Klägers anbelangt, ist der Vorinstanz eben- falls beizupflichten, dass die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens vo- raussetzt, dass dessen Erzielung auch tatsächlich möglich ist, und eine rückwir- kende Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens daher ausgeschlossen ist. Die Annahme eines rückwirkenden berufsbegleiteten Studiums ist vor diesem Hintergrund ebenso ausgeschlossen. Aus den beiden vom Beklagten zitierten Bundesgerichtsentscheiden (BGer 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013 und BGer 5A_341/2011 vom 20. September 2011) lässt sich nicht Gegenteiliges ableiten. In beiden Entscheiden wird festgehalten, dass eine rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ausnahmsweise in Frage kommen kann, wenn der

- 13 - Unterhaltsschuldner schon bis anhin einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachge- gangen sei und seine vorbestehende Unterhaltspflicht erfüllt habe. Denn in die- sem Fall bedürfe es keiner Übergangs- oder Anpassungsfrist, damit der Schuld- ner eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ausweiten und hierzu seine Lebens- verhältnisse umstellen könne. Eine solche Ausnahmesituation liegt im vorliegen- den Fall aber nicht vor. Der Kläger war nie erwerbstätig, sondern hat direkt im An- schluss an die Berufsmaturität mit seinem Studium begonnen. Würde man ihn anstelle eines Vollzeitstudiums zu einem berufsbegleiteten Studium verpflichten, müsste ihm dafür eine Übergangsfrist gewährt werden, um seine Lebensverhält- nisse entsprechend anzupassen. Dass dies rückwirkend nicht mehr möglich ist, ist augenfällig. Gleiches gilt mit Bezug auf die vom Beklagten geforderte Erwerbs- tätigkeit in den Semesterferien. Auch diese ist rückwirkend nicht mehr anrechen- bar.

d) Zusammenfassend gilt die Leistung von Mündigenunterhalt im vorliegenden Verfahren als in finanzieller Hinsicht zumutbar.

E. 2.4 Zumutbarkeit in persönlicher Hinsicht

a) Das Bestehen oder Fehlen, wie auch die Qualität von persönlichen Bezie- hungen zwischen dem Verpflichteten und dem volljährigen Berechtigten hat einen Einfluss auf die Unterhaltspflicht des betreffenden Elternteils. An sich unzumutbar ist es, zur blossen Zahlstelle degradiert zu werden (Hausheer/Verde, a.a.O., Rz. 29; BGE 129 III 375 E. 4.2).

b) Der Beklagte geht in seiner Berufungsschrift nur am Rande auf die vor- instanzlichen Erwägungen betreffend der persönlichen Zumutbarkeit ein (vgl. Urk. 45 S. 9 Rz 19). Eine konkrete Auseinandersetzung fehlt. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich grundsätzlich weitere Ausführungen zur persönlichen Zumutbar- keit, und es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Leistung von Mündigenunterhalt im vorliegenden Fall für den Beklagten in persönlicher Hinsicht zumutbar ist.

c) Lediglich der Vollständigkeit halber ist in Ergänzung der vorinstanzlichen Ausführungen festzuhalten, dass in Situationen, in denen die Eltern zumindest ei-

- 14 - ne Mitverantwortung für das beeinträchtigte Verhältnis zu ihren Kindern trifft, kei- ne Verschuldensabwägung erfolgen darf (BSK ZGB I-Breitschmid, N 19 zu Art. 277 ZGB). Offenbar gab es zwischen dem Kläger und dem Beklagten von 1999 bis 2010 scheidungsbedingt einen Kontaktunterbruch, mit einer kurzen Erholung im Jahre 2005 (VI-Prot. S. 5). Im August 2010 suchte der Kläger wieder den Kon- takt zum Beklagten (Urk. 1B S. 12). Dieser hatte ihm am 20. Juli 2010 geschrie- ben, er würde sich über eine Kontaktaufnahme freuen (Urk. 20/13), und am 31. Juli 2010 mitgeteilt, seine Unterhaltspflicht ende mit Abschluss der Lehre (Urk. 10/14). Der Beklagte behauptet, er sei der Initiant des Treffens am 12. August 2010 gewesen, nachdem er dem Kläger am tt.mm.2010 zum Geburtstag gratuliert habe (VI-Prot. S. 14). Zwischen August 2010 und Februar 2011 kam es zu fünf Treffen zwischen dem Kläger und dem Beklagten. Am letzten Treffen orientierte der Kläger den Beklagten über seine Absicht, an der E._____ zu studieren. Der Vater will den Sohn zur Offenlegung der finanziellen Aspekte angehalten haben (Urk. 9 S. 12), der Kläger war gemäss seinen Angaben über das Treffen sehr traurig und wollte versuchen, "es selbst zu schaffen" (VI-Prot. S. 11). Er sei nach dem Gespräch am Boden gewesen und habe 15 Minuten im Auto geweint. Der Beklagte habe gesagt, er wisse, dass der Tag X komme, an dem der Kläger, sei- ne Schwester oder seine Mutter Geld von ihm wollten, und er habe sich geschwo- ren, dass er nichts geben werde (Prot. S. 11, S. 13). Der Beklagte bestreitet diese Äusserung und will den Kläger nur zur Auskunftserteilung angehalten haben (Prot. I S. 13). Die Schilderung der Sachlage durch die Parteien zeigt eindeutig, dass sich die Kommunikation zwischen ihnen schwierig gestaltet und von Miss- verständnissen und Misstönen geprägt ist. Dem Kläger die alleinige Schuld dafür zu geben, erscheint verfehlt. Es ist zwar in der Tat unbestritten, dass der Beklagte sich während der ganzen Zeit um einen Kontakt zum Kläger bemüht hat. Sein Verhalten dem Kläger gegenüber erscheint aber auch nicht immer über alle Zwei- fel erhaben. So hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass der Be- klagte in seinen Schreiben nicht davon abgesehen habe, dem Kläger die Streitig- keiten zwischen ihm und der Mutter des Klägers offenzulegen und finanzielle Fra- gen bezüglich des Unterhalts in den Vordergrund zu stellen oder zumindest im gleichen Atemzug wie die Fragen nach dem Wohlergehen des Klägers zu stellen

- 15 - (Urk. 10/8, 10/11, 10/14). Ebenso zutreffend ist die Schlussfolgerung, dass dies für den Aufbau des Kontaktes zwischen dem Kläger und dem Beklagten nicht ge- rade förderlich gewesen sein dürfte. Insofern kann der Kläger keinesfalls alleine für das schwierige Vater-Sohn-Verhältnis verantwortlich gemacht werden, wes- halb ein Unterhaltsentzug im vorliegenden Fall in keiner Weise gerechtfertigt ist.

d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beklagten in persönlicher Hinsicht zumutbar ist, Mündigenunterhalt an seinen Sohn zu leisten.

E. 2.5 Bedarf des Klägers

a) Die Vorinstanz hat den klägerischen Bedarf in drei Phasen berechnet, wel- che sich einzig darin unterscheiden, dass der Kläger während sechseinhalb Mo- naten (konkret vom 16. Mai 2012 bis 30. November 2012) bei der Mutter ausge- zogen ist, um in einer Wohngemeinschaft in F._____ zu leben. Seine Wohnkosten waren in dieser Phase um Fr. 80.– höher. Der Beklagte bestreitet einzig die Be- rücksichtigung der aufgrund des Auszugs erhöhten Wohnkosten von Fr. 600.–. Er macht berufungsweise geltend, es sei nicht ersichtlich, weshalb es dem Kläger während diesen sechseinhalb Monaten nicht zumutbar gewesen sein soll, bei sei- ner Mutter zu wohnen.

b) Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wäre es dem Kläger in der Tat zumutbar gewesen, vom 16. Mai 2012 bis 30. November 2012 bei seiner Mutter und nicht in einer Wohngemeinschaft zu wohnen (Urk. 46A S. 18). Ebenso zutref- fend ist aber die vorinstanzliche Erwägung, wonach dem Kläger praxisgemäss ei- ne Übergangsfrist zum Wohnungswechsel anzusetzen gewesen wäre, wäre er nicht bereits zu seiner Mutter zurückgezogen. Vor diesem Hintergrund sind die um Fr. 80.– erhöhten Wohnkosten vom 16. Mai 2012 bis 30. November 2012 im Bedarf des Klägers zu berücksichtigen. Dieser ist damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für die erste und die dritte Phase unverändert auf Fr. 2'065.45 und für die sechseinhalb Monate vom 15. Mai 2012 bis 30. November 2012 auf Fr. 2'145.45 festzusetzen. Von diesem Barbedarf ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Ausbildungszulage von Fr. 250.– in Abzug zu bringen (BGer 5A_207/2011 vom 26. September 2011, Erw. 4.3; BGer 5A_775/2011 vom 8. März 2012, Erw. 3.1 mit Hinweis auf BGE 137 III 59 Erw. 4.2.3).

- 16 -

E. 2.6 Beitrag der Kindsmutter Die Vorinstanz hat den Beitrag der Kindsmutter an den klägerischen Bedarf auf Fr. 775.– festgesetzt, was unangefochten geblieben ist. Es hat damit sein Bewen- den.

E. 2.7 Konkrete Festsetzung des Unterhaltsbeitrages Ausgehend von einem Bedarf des Klägers von Fr. 1'815.45 vom 1. September 2011 bis 15. Mai 2012 sowie vom 1. Dezember 2012 bis 31. Januar 2013 und ei- nem solchen für die sechseinhalb Monate vom 15. Mai 2012 bis 30. November 2012 von Fr. 1'895.45 sowie einem Beitrag der Kindsmutter von Fr. 775.– pro Monat ist der vom Beklagten zu leistende Unterhaltsbeitrag in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen für die Zeit vom 1. September 2011 bis

15. Mai 2012 Unterhaltsbeiträge auf Fr. 1'020.45, vom 16. Mai 2012 bis

30. November 2012 auf Fr. 1'200.– und vom 1. Dezember 2012 bis 31. Januar 2013 auf Fr. 1'020.45 festzusetzen.

E. 3 Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Kostenanteil des Klägers wird zufolge der ihm gewähr- ten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die in Art. 123 ZPO umschriebene Nachzahlungspflicht für die Ge- richtskosten bleibt vorbehalten.

E. 4 Die Prozessentschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen.

E. 5 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

E. 6 Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

E. 7 Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 8 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 19 -

E. 9 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt un- ter Fr. 18'515.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. August 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. R. Klopfer lic. iur. L. Stünzi versandt am: mc

Dispositiv
  1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu be- zahlen: − Fr. 1'020.45 ab 1. September 2011 bis 15. Mai 2012, hernach − Fr. 1'200.– bis 30. November 2012, hernach − Fr. 1'020.45 bis 31. Januar 2013. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen respektive infolge Klagerückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'300.– festgesetzt.
  3. Die Kosten dieses Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil des Klägers wird jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die in Art. 123 ZPO umschriebene Nachzahlungspflicht für die Gerichtskosten bleibt vorbehalten. - 3 - Der Beklagte wird verpflichtet, der Gemeinde C._____ Fr. 225.– für die Kos- ten des Schlichtungsverfahrens zurückzuerstatten.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. (Mitteilung)
  6. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: Des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 45): " 1. Disp. Ziff. 1 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Uster vom 13. März 2013 sei aufzuhe- ben und es sei die Klage des Klägers vollumfänglich abzuweisen; Eventualiter sei Disp. Ziff. 1 des Urteils des Einzelgerichts im ver- einfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 13. März 2013 wie folgt abzuändern: Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'020.45 ab 1. September 2011 bis 31. Januar 2013 zu bezahlen.
  7. Disp. Ziff. 3 des vorgenannten Urteils sei aufzuheben und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (inkl. Kosten des Schlich- tungsverfahrens) seien dem Kläger vollumfänglich aufzuerlegen, jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
  8. Disp. Ziff. 4 des vorgenannten Urteils sei aufzuheben und es sei dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 6'000.– (zuzüg- lich Mehrwertsteuer) zuzusprechen, welche aufgrund der dem Kläger gewährten unentgeltlichen Prozessführung aus der Ge- richtskasse zu bezahlen sei; Eventualiter seien die Gerichtskosten wie folgt aufzuteilen: Fr. 2'721.90 zu Lasten des Klägers und Fr. 1'578.10 zu Lasten des Beklagten. Es sei dem Beklagten eine reduzierte Prozessent- schädigung von Fr. 4'400.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) zuzuspre- chen, welche aufgrund der dem Kläger gewährten unentgeltlichen Prozessführung aus der Gerichtskasse zu bezahlen sei.
  9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehr- wertsteuer) zulasten des Klägers, wobei die Prozessentschädi- gung aufgrund der dem Kläger gewährten unentgeltlichen Pro- zessführung aus der Gerichtskasse zu bezahlen sei." - 4 - Erwägungen: I.
  10. Der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) ist der Sohn des Beklag- ten und Berufungsklägers (fortan Beklagter). Mit Scheidungsurteil vom 28. August 1997 war der Beklagte zu Unterhaltsleistungen für den Kläger bis zu dessen Mündigkeit verpflichtet worden (Urk. 3/6 Ziff. 4). Der Kläger ist am tt.mm.2008 mündig geworden und lebt (nach kurzem Unterbruch wieder) bei seiner Mutter. Er hat nach dem Abbruch seiner Lehre zum kaufmännischen Angestellten im Jahr 2007 an der Handelsschule D._____ zunächst das Bürofachdiplom VSH und schliesslich im Juli 2010 einen Lehrabschluss mit Fähigkeitszeugnis Kaufmann erweiterter Grundbildung erworben. In der Folge absolvierte er die Berufsmatura und hat im Anschluss daran ab dem Herbstsemester 2011 während drei Semes- tern an der E._____ ein Studium in Betriebsökonomie in Angriff genommen. Nach zweimaligem Nichtbestehen der Assessmentprüfungen hat er sich per 31. Januar 2013 exmatrikulieren lassen. Der Kläger verlangt vom Beklagten für die Zeitdauer der drei Semester an der E._____ Mündigenunterhalt.
  11. Klage und Klagebewilligung gingen am 21. März 2012 bei der Vorinstanz ein (Urk. 1B, Urk. 1A). Mit Urteil vom 13. März 2013 verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten, dem Kläger Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'020.45 vom
  12. September 2011 bis 15. Mai 2012, Fr. 1'200.– vom 16. Mai 2012 bis
  13. November 2012 und Fr. 1'020.45 vom 1. Dezember 2012 bis 31. Januar 2013 zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte innert Frist Berufung, wobei er die eingangs wiedergegebenen Anträge stellte (Urk. 45). Mit Eingabe vom 21. Juni 2013 verzichtete der Kläger auf die Erstattung einer Berufungsant- wort (Urk. 50). - 5 - II.
  14. Parteistandpunkte 1.1 Der Kläger fordert von seinem Vater Unterhaltsbeiträge, da er - obwohl er inzwischen mündig ist - noch nicht über eine angemessene Ausbildung verfüge. Er begründet seine Klage damit, dass er seine kaufmännische Lehre, welche er bei der D._____ [Schule] gemacht und im Juli 2010 mit dem Fähigkeitszeugnis als Kaufmann erweiterter Grundbildung im Wirtschaftsbereich abgeschlossen habe, nun nach Erlangen der Berufsmaturität im Juni 2011 mit einem Bachelorstudien- gang Betriebsökonomie an der E._____ weiterführen wolle. Der Lehrabschluss als Kaufmann sei eine Erstausbildung, worauf ein Bildungsplan folge, auf welchen sich der Kläger mit dem Besuch der Berufsmaturität und deren erfolgreichem Ab- schluss vorbereitet habe (Urk. 1B S. 10). Der Beklagte, so der Kläger weiter, ver- füge über ein Einkommen, welches er auf mehr als Fr. 20'000.– pro Monat schät- ze (Urk. 1B S. 11). Er selber sei aufgrund des Vollzeitstudiums mit einer wöchent- lichen Lernzeit von 42 Stunden nicht in der Lage, eine berufliche Tätigkeit zur Fi- nanzierung seines Studiums auszuüben (Urk. 1B S. 10 und 22). Seine Mutter un- terstütze ihn durch die Gewährung von kostenloser Logis mit Fr. 600.– und in der- jenigen Zeit, in welcher er nicht bei der Mutter gewohnt habe, habe sie ihn mit Fr. 500.– pro Monat unterstützt (Urk. 1B S. 15 und VI-Prot. S. 9). 1.2 Der Beklagte geht davon aus, dass der Lehrabschluss des Klägers mit dem Erwerb des Fähigkeitszeugnisses als Kaufmann erweiterter Grundbildung bereits eine angemessene Ausbildung darstelle, weshalb es schon an der Grundvoraus- setzung zur Gutheissung der Klage fehle. Bei der Ausbildung an der E._____ handle es sich um eine Zweitausbildung, welche nicht im Ausbildungsplan des Klägers vorgesehen gewesen sei (Urk. 9 S. 2 ff.). Weiter führt der Beklagte aus, beim Studium an der Fachhochschule bestehe die Möglichkeit, das Studium be- rufsbegleitend zu absolvieren und so neben der Ausbildung zu arbeiten und den Lebensunterhalt und die Weiterbildungskosten selber zu finanzieren. Dies habe der Kläger nicht gemacht. Ausserdem ergebe sich aus seinem Assessmentzeug- - 6 - nis, dass der Kläger für das Studium, welches er gewählt habe, nicht geeignet sei (Urk. 31 S. 2). Überdies sei die Leistung von Mündigenunterhalt für ihn aus per- sönlichen Gründen unzumutbar. Nach einer rund 13 Jahre andauernden Kontakt- pause, in welcher sich der Beklagte immer um einen Kontakt mit dem Kläger be- müht habe, habe der Kläger den Beklagten einzig aus dem Grund kontaktiert, damit dieser ihm die Ausbildung finanziere. Er habe den Kläger gebeten, ein Budget zusammenzustellen und ihn über diverse finanzielle Fragen zu informie- ren (Urk. 9 S. 8 ff.). Daraufhin habe er nichts mehr vom Kläger gehört, bis er rund 10 Monate später ein Schreiben des klägerischen Rechtsvertreters erhalten habe (Urk. 9 S. 18). Kurzum habe der Kläger den Kontakt zum Beklagten wieder abge- brochen, nachdem dieser nicht bereit gewesen sei, die Ausbildung des Klägers ohne jegliche Informationen zu finanzieren (Urk. 9 S. 12 f. und VI-Prot. S. 8). 1.3 Die Vorinstanz hat die Unterhaltspflicht des Beklagten bejaht und hierzu Folgendes erwogen: Die vom Kläger an der D._____ absolvierte Ausbildung stelle eine Grundausbil- dung dar, welche die Voraussetzung für eine höhere Fachschule bilde. Das Stu- dium an der E._____ entspreche dem in seinen Grundzügen, nämlich durch den Besuch der D._____ bereits vor der Volljährigkeit angelegten Lebensplan des Klägers. Die Ausbildung sei sodann den Fähigkeiten und Neigungen des Klägers entsprechend, auch wenn er die Assessmentstufe nicht erfolgreich abgeschlos- sen habe. Ein gelegentlicher Misserfolg oder eine fruchtlose Periode von kurzer Dauer führe nicht dazu, dass die Unterhaltspflicht der Eltern entfalle. Es sei so- dann unangebracht, das Nichtbestehen der Assessmentstufe auf die mangelnde Eignung des Klägers zurückzuführen (Urk. 46A S. 7 f.). In einem weiteren Schritt erachtete die Vorinstanz die Leistung von Mündigenun- terhalt für den Beklagten aus finanzieller wie auch persönlicher Sicht als zumut- bar. Seine Leistungsfähigkeit habe der Beklagte nie bestritten und das (zugege- benermassen) gestörte Verhältnis zwischen Vater und Sohn sei nicht alleine dem Kläger anzulasten. Vielmehr sei dies auf das angespannte Verhältnis zwischen den Eltern des Klägers zurückzuführen. Von einer vollständigen Kontaktverweige- rung seitens des Klägers könne keine Rede sein (Urk. 46A S. 15). Ausgehend - 7 - von einem Bedarf des Klägers von Fr. 2'065.45 (resp. in der Zeitspanne vom 16. Mai 2012 bis 30. November 2012 von Fr. 2'145.45) und einer Beteiligung der Kindsmutter am Unterhaltsbedarf des Klägers von Fr. 775.– pro Monat setzte die Vorinstanz die Unterhaltspflicht des Beklagten vom 1. September 2011 bis
  15. Mai 2012 auf Fr. 1'020.45, vom 16. Mai 2012 bis 30. November 2012 auf Fr. 1'200.– und vom 1. Dezember 2012 bis 31. Januar 2013 auf Fr. 1'020.45 fest. 1.4 Der Beklagte kritisiert im Rahmen seiner Berufung in erster Linie die vor- instanzliche Qualifikation des Studiums an der E._____ als Teil einer angemes- senen Ausbildung. Vielmehr habe der Kläger bereits mit dem Erlangen des Fä- higkeitszeugnisses als Kaufmann eine angemessene Ausbildung abgeschlossen. Letzteres entspreche auch dem vor der Volljährigkeit angelegten Ausbildungs- konzept des Klägers, welches offensichtlich eine Tätigkeit als Kaufmann in einem Büro vorgesehen habe (Urk. 45 S. 4 f.). Die Berufsmaturität sowie ein Studium an einer Fachhochschule sei demgegenüber nicht im Lebensplan des Klägers ent- halten gewesen. Hinzu komme, dass das vom Kläger gewählte Studium offen- sichtlich nicht seinen Fähigkeiten und Neigungen entspreche, habe er die Assess- mentstufe doch entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht bloss einmal nicht erfolgreich abgeschlossen, sondern er habe auch die Wiederholungsprüfun- gen überaus deutlich nicht bestanden. Von einem gelegentlichen Misserfolg oder einer fruchtlosen Periode von kurzer Dauer könne daher nicht die Rede sein (Urk. 45 S. 5 f.). Schliesslich würde selbst dann, wenn die weiterführende Ausbil- dung des Klägers noch als Teil einer angemessenen Ausbildung qualifiziert wer- den müsste, keine Unterhaltspflicht des Beklagten bestehen. Dem Kläger sei zu- zumuten, dass Studium berufsbegleitend zu absolvieren und so für seinen Le- bensbedarf selber aufzukommen (Urk. 45 S. 7-9).
  16. Mündigenunterhalt 2.1 Nach Art. 277 Abs. 2 ZGB ist Mündigenunterhalt geschuldet, wenn das Kind bei Mündigkeit noch keine angemessene Ausbildung besitzt und es den Eltern nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die Lehre als Kaufmann erweiterter Grundbildung an der D._____ eine angemessene Ausbildung im Sinne des Gesetzes darstellt oder ob - 8 - die Eltern für weitere Ausbildungen - konkret das Fachhochschulstudium in Be- triebsökonomie an der E._____ - aufkommen müssen, da dies ihnen unter den gesamten Umständen in persönlicher und finanzieller Hinsicht zumutbar ist. 2.2 Angemessene Ausbildung a) Als angemessen wird eine Ausbildung erachtet, die es dem Kind im Rahmen seiner Fähigkeiten und Neigungen erlaubt, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und wirtschaftlich selbständig zu werden. Gegenstand des Mündigenunterhalts soll dabei die Verwirklichung eines beruflichen Lebensplans sein, mit dem das Kind bereits vor Eintritt in die Mündigkeit zumindest in den Grundzügen seine be- ruflichen Absichten konkretisiert hat. Keine Rolle spielt dabei, ob die eigentliche Berufsausbildung zum Zeitpunkt der Volljährigkeit bereits begonnen wurde oder ob sie erst nach diesem Zeitpunkt beginnen wird (Hausheer/Verde, Mündigenun- terhalt, in: Jusletter 15. Februar 2010, Rz 8). b) Die Frage, ob bereits ein Lehrabschluss als Kaufmann eine angemessene Ausbildung darstellt, kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Wie die Vor- instanz zutreffend ausgeführt hat, entspricht es angesichts der heutzutage durch- lässigen und vielseitigen Bildungswege einem weitverbreiteten Ausbildungskon- zept, dass nach der Lehrabschlussprüfung die Berufsmatura erworben und an- schliessend ein Studium an einer Fachhochschule aufgenommen wird (vgl. Urk. 46A S. 7). Insofern kann ein Lehrabschluss nicht generell als angemessene Aus- bildung gelten, welche einen Unterhaltsanspruch während der darauf folgenden weiterführenden Berufsausbildung von vornherein ausschliessen würde. Soweit ein Lehrabschluss Teil eines Ausbildungskonzepts bildet, das den erkennbaren Fähigkeiten und Neigungen des Kindes entspricht, und die für das Erreichen des eigentlichen Berufsziels erforderliche weitere Ausbildung nicht selbst finanziert werden kann, ist ein Andauern der elterlichen Unterhaltspflicht daher zu befürwor- ten. Der Kläger hat den obgenannten Ausbildungsweg gewählt und sich unmittelbar nach dem Lehrabschluss mit der Absolvierung der Berufsmaturität den prüfungs- freien Zugang zum Fachhochschulstudium ermöglicht. Die vom Kläger konkret - 9 - absolvierten Ausbildungsabschnitte stehen dabei in einem sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang. Nachdem er die Lehre als Kaufmann im Profil E, also im Wirtschaftsbereich, abgeschlossen hatte, nahm er über den Zwischen- schritt der Berufsmaturität ein Wirtschaftsstudium in Angriff. Er hat damit seine wirtschaftsgeprägte Ausbildung in konsequenter Weise wissenschaftlich fortge- setzt. Das Fachhochschulstudium an der E._____ fällt daher als Teil eines ein- heitlichen Ausbildungsganges unter eine angemessene Ausbildung im Sinne von Art. 277 ZGB. Hinzu kommt im konkreten Fall, dass der Kläger nicht eine Lehre im klassischen Sinne absolviert hat, sondern den KV-Abschluss auf dem schuli- schen Weg erworben hat. Ein solch schulischer Ausbildungsabschluss ist mit Be- zug auf die Einstiegschancen ins Berufsleben aber nicht mit einem klassischen Lehrabschluss vergleichbar. Vielmehr ebnet ein schulischer Abschluss ohne wei- tergehende Berufserfahrung (mit Ausnahme eines einjährigen Praktikums) den Weg zu einem weiterführenden Studium. Insofern ist der schulische Lehrab- schluss vergleichbar mit einem Abschluss einer Handelsmittelschule, welche für sich alleine auch keine angemessene Ausbildung darstellt (vgl. BGer 5C.249/2006 vom 8. Dezember 2006). Die vom Kläger gewählte Fortführung sei- nes Lehrabschlusses mit der Berufsmaturität und anschliessendem Fachhoch- schulstudium bildet daher ein schlüssiges Ausbildungskonzept, welches ohne Un- terbruch oder Aufschub umgesetzt worden ist. Das Studium an der E._____ ist daher als Teil einer unterhaltsrelevanten, angemessenen Ausbildung zu betrach- ten. Dass der Kläger sich relativ spontan und erst im Alter von rund 20 Jahren für dieses fortführende Ausbildungskonzept entschieden hat, ändert daran nichts. Die von Lehre und Rechtsprechung entwickelte Voraussetzung des in den Grundzü- gen vorhandenen Ausbildungsplans vor Eintritt der Mündigkeit ist angesichts der gesellschaftlichen Entwicklung in Frage zu stellen. Zum einen brachte bereits die Herabsetzung des Mündigkeitsalters von 20 auf 18 Jahren unweigerlich eine ge- wisse Relativierung dieser Voraussetzung mit sich. Seit der Herabsetzung des Mündigkeitsalters ist in der Phase vom 18. bis zum 20. Lebensjahr häufig Mündi- genunterhalt erforderlich, ohne dass der eigentliche Berufs- oder Studienwahlent- scheid schon getroffen wäre. Bezüglich solcher Übergangssituationen ist die all- gemeine Regel, wonach Mündigenunterhalt die Ausnahme bildet, verfehlt und es - 10 - sind in jener Phase selbst bei noch unklarem Ausbildungsplan Leistungen des leistungsfähigen Elternteils zuzusprechen. Um weitere Leistungen nach dieser Übergangssituation zu rechtfertigen, müssen sich sodann die Vorstellungen nach Abschluss des schulischen Ausbildungsgangs bzw. um das 20. Altersjahr zu ei- nem konkreten Plan verdichtet haben (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 277 N 10). Mit anderen Worten kann nicht starr auf die Umstände und Vorstellungen zum Zeit- punkt des Erreichens der Volljährigkeit abgestellt werden, da sich kaum im Alter von 17/18 Jahren abschliessend planen lässt, was zukünftig an Zusatz- /Begleitausbildungen nötig sein wird. Vielmehr ist dem Kind eine Übergangsphase zu gewähren, um seinen Ausbildungsplan anzulegen und zu konkretisieren. Dies gilt umso mehr, als heute in der Schweiz mit dem vorherrschenden dualen Bil- dungssystem eine erhöhte Durchlässigkeit der Bildungswege besteht, welche genau diese berufliche Entfaltung zu einem späteren Zeitpunkt anstrebt und för- dert. Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger wenige Monate vor Abschluss der kaufmännischen Lehre im März 2010 und damit im Alter von 19 Jahren zur Absol- vierung der Berufsmaturität entschlossen und sich damit den prüfungsfreien Zu- gang zum Fachhochschulstudium gesichert, welches er unmittelbar nach Beste- hen der Berufsmaturität in Angriff genommen hat. Der Ausbildungsplan des Klä- gers hat sich damit entsprechend den obgemachten Ausführungen rund um das
  17. Altersjahr verdichtet und wurde von ihm in der Folge ohne Aufschub umge- setzt. Dies muss genügen. Bei Vorliegen eines schlüssigen Ausbildungskonzepts, welches kontinuierlich und kohärent ausgeführt wird, ist somit entgegen der bishe- rigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erforderlich, dass dieser Ausbil- dungsplan bereits vor der Mündigkeit angelegt worden ist. Dies erscheint im vor- liegenden Fall mit Blick auf die konkreten Umstände umso gerechtfertigter, als dass der Kläger seinen beruflichen Werdegang unter erschwerten Bedingungen (Scheidungskonflikt der Eltern, Alkoholismus der Mutter, gesundheitliche Proble- me in körperlicher wie psychischer Hinsicht) zu bewältigen hatte und nach einem ersten Lehrabbruch erst im Alter von 17 Jahren mit seiner Ausbildung an der D._____ angefangen hat. Insofern ist es nachvollziehbar, dass der Entscheid des Klägers zur Weiterführung dieser schulischen Ausbildung in Form eines Fach- hochschulstudiums an der E._____ nicht vor Erreichen der Mündigkeit erfolgt ist. - 11 - c) Dass der Kläger für die Ausbildung an der Fachhochschule nicht geeignet ist, liess sich nicht voraussehen bzw. kann nicht gesagt werden. Der Kläger hat seine schulische Lehrabschlussprüfung mit einem Notendurchschnitt von 4.9 be- standen und bei der kaufmännischen Berufsmatura in den Fächern Volkswirt- schaft, Betriebswirtschaft und Recht im Durchschnitt die Note 4.75 und im Finanz- und Rechnungswesen gar die Note 5.75 erreicht (vgl. Urk. 3/18 und 3/19). Der Kläger durfte damit in guten Treuen davon ausgehen, dass das Studium der Be- triebsökonomie seinen Fähigkeiten und Neigungen entspreche. Dass sich dies rückblickend als unzutreffend erwiesen hat (er hat die Assessmentstufe nicht er- folgreich abgeschlossen und das Studium schliesslich unterbrochen), führt nicht dazu, dass ihm der Mündigenunterhalt versagt bleibt. Dies insbesondere, weil un- bestritten ist, dass der Kläger seinem Studium gewissenhaft nachgegangen ist. Ob für die Zusprechung von Mündigenunterhalt für eine künftige Weiterführung eines wirtschaftlichen Studiums nach diesem Misserfolg die Grundlage fehlt, gilt es hier nicht zu entscheiden. Selbst dies ist indes in Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger in erster Linie gesundheitliche Gründe für das Prüfungsversagen geltend macht (Urk. 39/1), fraglich. Da im vorliegenden Fall aber lediglich die drei ersten Semester an der E._____ Verfahrensgegenstand bilden, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Einschätzung der Eignung des Klägers für ein künftiges Studium. Feststeht, dass der Kläger mit Bezug auf die vorliegend zu beurteilen- den drei Semester an der E._____ in guten Treuen davon ausgehen durfte, dass das Studium der Betriebsökonomie seinen Fähigkeiten und Neigungen entspricht. d) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das vom Kläger in Angriff genommenen Studium der Betriebsökonomie an der E._____ Teil eines schlüssi- gen und konzisen Ausbildungskonzepts ist, welches der Kläger konsequent und ohne Aufschub verfolgt hat. Aufgrund seiner schulischen Vorbildung durfte der Kläger sodann davon ausgehen, dass dieses Studium seinen Fähigkeiten und Neigungen entspricht. Es liegt mithin eine von den Eltern zu finanzierende Ausbil- dung vor, sofern dies Letzteren in finanzieller und persönlicher Hinsicht zumutbar ist. 2.3 Zumutbarkeit in finanzieller Hinsicht - 12 - a) Einem Elternteil können Unterhaltsleistungen an ein volljähriges Kind, das sich noch in Ausbildung befindet, grundsätzlich nur zugemutet werden, wenn ihm nach Ausrichtung der Unterhaltsleistungen noch ein Einkommen verbleibt, das den (erweiterten) Notbedarf um ungefähr 20% übersteigt (BGE 118 II 97 E. 4b/aa). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht sodann in dem Masse befreit, als es dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitser- werb oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Die Eigenverant- wortung des volljährigen Kindes geht der Unterhaltspflicht der Eltern grundsätzlich vor und besteht unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern (BGer 5C.150/2005 vom 11.10.2005 E. 4.4.1). Soweit mit der Ausbildung verein- bar, hat das volljährige Kind demnach alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Unterhalt während der Ausbildung nach Möglichkeit selbst zu bestreiten und na- mentlich einem Erwerb nachzugehen (BGE 114 II 205 E. 3c). Allenfalls ist ihm ein hypothetisches Einkommen aufzurechnen (BGer 5C.150/2005 vom 11.10.2005 E. 4.4.1). b) Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Beklagten ist mit der Vorinstanz da- von auszugehen, dass dieser leistungsfähig ist. Nachdem der Beklagte die Frage nach seinem Einkommen nicht beantworten will (vgl. VI-Prot. S. 12) und der Klä- ger ein beklagtisches Einkommen von über Fr. 20'000.– geltend macht, hat diese klägerische Angabe als unbestritten zu gelten. Seine Leistungsfähigkeit bestreitet der Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht. c) Was die Leistungsfähigkeit des Klägers anbelangt, ist der Vorinstanz eben- falls beizupflichten, dass die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens vo- raussetzt, dass dessen Erzielung auch tatsächlich möglich ist, und eine rückwir- kende Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens daher ausgeschlossen ist. Die Annahme eines rückwirkenden berufsbegleiteten Studiums ist vor diesem Hintergrund ebenso ausgeschlossen. Aus den beiden vom Beklagten zitierten Bundesgerichtsentscheiden (BGer 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013 und BGer 5A_341/2011 vom 20. September 2011) lässt sich nicht Gegenteiliges ableiten. In beiden Entscheiden wird festgehalten, dass eine rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ausnahmsweise in Frage kommen kann, wenn der - 13 - Unterhaltsschuldner schon bis anhin einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachge- gangen sei und seine vorbestehende Unterhaltspflicht erfüllt habe. Denn in die- sem Fall bedürfe es keiner Übergangs- oder Anpassungsfrist, damit der Schuld- ner eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ausweiten und hierzu seine Lebens- verhältnisse umstellen könne. Eine solche Ausnahmesituation liegt im vorliegen- den Fall aber nicht vor. Der Kläger war nie erwerbstätig, sondern hat direkt im An- schluss an die Berufsmaturität mit seinem Studium begonnen. Würde man ihn anstelle eines Vollzeitstudiums zu einem berufsbegleiteten Studium verpflichten, müsste ihm dafür eine Übergangsfrist gewährt werden, um seine Lebensverhält- nisse entsprechend anzupassen. Dass dies rückwirkend nicht mehr möglich ist, ist augenfällig. Gleiches gilt mit Bezug auf die vom Beklagten geforderte Erwerbs- tätigkeit in den Semesterferien. Auch diese ist rückwirkend nicht mehr anrechen- bar. d) Zusammenfassend gilt die Leistung von Mündigenunterhalt im vorliegenden Verfahren als in finanzieller Hinsicht zumutbar. 2.4 Zumutbarkeit in persönlicher Hinsicht a) Das Bestehen oder Fehlen, wie auch die Qualität von persönlichen Bezie- hungen zwischen dem Verpflichteten und dem volljährigen Berechtigten hat einen Einfluss auf die Unterhaltspflicht des betreffenden Elternteils. An sich unzumutbar ist es, zur blossen Zahlstelle degradiert zu werden (Hausheer/Verde, a.a.O., Rz. 29; BGE 129 III 375 E. 4.2). b) Der Beklagte geht in seiner Berufungsschrift nur am Rande auf die vor- instanzlichen Erwägungen betreffend der persönlichen Zumutbarkeit ein (vgl. Urk. 45 S. 9 Rz 19). Eine konkrete Auseinandersetzung fehlt. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich grundsätzlich weitere Ausführungen zur persönlichen Zumutbar- keit, und es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Leistung von Mündigenunterhalt im vorliegenden Fall für den Beklagten in persönlicher Hinsicht zumutbar ist. c) Lediglich der Vollständigkeit halber ist in Ergänzung der vorinstanzlichen Ausführungen festzuhalten, dass in Situationen, in denen die Eltern zumindest ei- - 14 - ne Mitverantwortung für das beeinträchtigte Verhältnis zu ihren Kindern trifft, kei- ne Verschuldensabwägung erfolgen darf (BSK ZGB I-Breitschmid, N 19 zu Art. 277 ZGB). Offenbar gab es zwischen dem Kläger und dem Beklagten von 1999 bis 2010 scheidungsbedingt einen Kontaktunterbruch, mit einer kurzen Erholung im Jahre 2005 (VI-Prot. S. 5). Im August 2010 suchte der Kläger wieder den Kon- takt zum Beklagten (Urk. 1B S. 12). Dieser hatte ihm am 20. Juli 2010 geschrie- ben, er würde sich über eine Kontaktaufnahme freuen (Urk. 20/13), und am 31. Juli 2010 mitgeteilt, seine Unterhaltspflicht ende mit Abschluss der Lehre (Urk. 10/14). Der Beklagte behauptet, er sei der Initiant des Treffens am 12. August 2010 gewesen, nachdem er dem Kläger am tt.mm.2010 zum Geburtstag gratuliert habe (VI-Prot. S. 14). Zwischen August 2010 und Februar 2011 kam es zu fünf Treffen zwischen dem Kläger und dem Beklagten. Am letzten Treffen orientierte der Kläger den Beklagten über seine Absicht, an der E._____ zu studieren. Der Vater will den Sohn zur Offenlegung der finanziellen Aspekte angehalten haben (Urk. 9 S. 12), der Kläger war gemäss seinen Angaben über das Treffen sehr traurig und wollte versuchen, "es selbst zu schaffen" (VI-Prot. S. 11). Er sei nach dem Gespräch am Boden gewesen und habe 15 Minuten im Auto geweint. Der Beklagte habe gesagt, er wisse, dass der Tag X komme, an dem der Kläger, sei- ne Schwester oder seine Mutter Geld von ihm wollten, und er habe sich geschwo- ren, dass er nichts geben werde (Prot. S. 11, S. 13). Der Beklagte bestreitet diese Äusserung und will den Kläger nur zur Auskunftserteilung angehalten haben (Prot. I S. 13). Die Schilderung der Sachlage durch die Parteien zeigt eindeutig, dass sich die Kommunikation zwischen ihnen schwierig gestaltet und von Miss- verständnissen und Misstönen geprägt ist. Dem Kläger die alleinige Schuld dafür zu geben, erscheint verfehlt. Es ist zwar in der Tat unbestritten, dass der Beklagte sich während der ganzen Zeit um einen Kontakt zum Kläger bemüht hat. Sein Verhalten dem Kläger gegenüber erscheint aber auch nicht immer über alle Zwei- fel erhaben. So hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass der Be- klagte in seinen Schreiben nicht davon abgesehen habe, dem Kläger die Streitig- keiten zwischen ihm und der Mutter des Klägers offenzulegen und finanzielle Fra- gen bezüglich des Unterhalts in den Vordergrund zu stellen oder zumindest im gleichen Atemzug wie die Fragen nach dem Wohlergehen des Klägers zu stellen - 15 - (Urk. 10/8, 10/11, 10/14). Ebenso zutreffend ist die Schlussfolgerung, dass dies für den Aufbau des Kontaktes zwischen dem Kläger und dem Beklagten nicht ge- rade förderlich gewesen sein dürfte. Insofern kann der Kläger keinesfalls alleine für das schwierige Vater-Sohn-Verhältnis verantwortlich gemacht werden, wes- halb ein Unterhaltsentzug im vorliegenden Fall in keiner Weise gerechtfertigt ist. d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beklagten in persönlicher Hinsicht zumutbar ist, Mündigenunterhalt an seinen Sohn zu leisten. 2.5 Bedarf des Klägers a) Die Vorinstanz hat den klägerischen Bedarf in drei Phasen berechnet, wel- che sich einzig darin unterscheiden, dass der Kläger während sechseinhalb Mo- naten (konkret vom 16. Mai 2012 bis 30. November 2012) bei der Mutter ausge- zogen ist, um in einer Wohngemeinschaft in F._____ zu leben. Seine Wohnkosten waren in dieser Phase um Fr. 80.– höher. Der Beklagte bestreitet einzig die Be- rücksichtigung der aufgrund des Auszugs erhöhten Wohnkosten von Fr. 600.–. Er macht berufungsweise geltend, es sei nicht ersichtlich, weshalb es dem Kläger während diesen sechseinhalb Monaten nicht zumutbar gewesen sein soll, bei sei- ner Mutter zu wohnen. b) Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wäre es dem Kläger in der Tat zumutbar gewesen, vom 16. Mai 2012 bis 30. November 2012 bei seiner Mutter und nicht in einer Wohngemeinschaft zu wohnen (Urk. 46A S. 18). Ebenso zutref- fend ist aber die vorinstanzliche Erwägung, wonach dem Kläger praxisgemäss ei- ne Übergangsfrist zum Wohnungswechsel anzusetzen gewesen wäre, wäre er nicht bereits zu seiner Mutter zurückgezogen. Vor diesem Hintergrund sind die um Fr. 80.– erhöhten Wohnkosten vom 16. Mai 2012 bis 30. November 2012 im Bedarf des Klägers zu berücksichtigen. Dieser ist damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für die erste und die dritte Phase unverändert auf Fr. 2'065.45 und für die sechseinhalb Monate vom 15. Mai 2012 bis 30. November 2012 auf Fr. 2'145.45 festzusetzen. Von diesem Barbedarf ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Ausbildungszulage von Fr. 250.– in Abzug zu bringen (BGer 5A_207/2011 vom 26. September 2011, Erw. 4.3; BGer 5A_775/2011 vom 8. März 2012, Erw. 3.1 mit Hinweis auf BGE 137 III 59 Erw. 4.2.3). - 16 - 2.6 Beitrag der Kindsmutter Die Vorinstanz hat den Beitrag der Kindsmutter an den klägerischen Bedarf auf Fr. 775.– festgesetzt, was unangefochten geblieben ist. Es hat damit sein Bewen- den. 2.7 Konkrete Festsetzung des Unterhaltsbeitrages Ausgehend von einem Bedarf des Klägers von Fr. 1'815.45 vom 1. September 2011 bis 15. Mai 2012 sowie vom 1. Dezember 2012 bis 31. Januar 2013 und ei- nem solchen für die sechseinhalb Monate vom 15. Mai 2012 bis 30. November 2012 von Fr. 1'895.45 sowie einem Beitrag der Kindsmutter von Fr. 775.– pro Monat ist der vom Beklagten zu leistende Unterhaltsbeitrag in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen für die Zeit vom 1. September 2011 bis
  18. Mai 2012 Unterhaltsbeiträge auf Fr. 1'020.45, vom 16. Mai 2012 bis
  19. November 2012 auf Fr. 1'200.– und vom 1. Dezember 2012 bis 31. Januar 2013 auf Fr. 1'020.45 festzusetzen.
  20. Zusammenfassung Resümierend erweist sich die Berufung des Beklagten in allen Punkten als unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist. III.
  21. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im erst- sowie zweitinstanzlichen Verfahren zu befinden.
  22. a) Die Vorinstanz hat die unangefochten auf Fr. 4'300.– festgesetzten Ge- richtskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt, da die zugesprochenen Unter- haltsbeiträge zwar in weiten Teilen den Anträgen des Klägers entsprechen wür- den, dieser sein Rechtsbegehren aber im Laufe des Verfahrens modifiziert und teilweise zurückgezogen habe und er in diesem Umfang als unterliegend gelte. Der Beklagte kritisiert in seiner Berufung die erstinstanzliche Verteilung der Ge- richtskosten. Nach seinem Dafürhalten ist der Kläger vor Vorinstanz im Umfang - 17 - von rund 63.3% unterlegen, weshalb die Kosten entsprechend zu verteilen gewe- sen wären (Urk. 45 S. 10). b) Die vom Beklagten angestrengte Berechnung in seiner Berufungsschrift ist zutreffend. In der Tat hat der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren bei einem Streitwert von gesamthaft Fr. 50'400.– (42 Monate x Fr. 1'200.–) die Klage im Um- fang von Fr. 30'000.– (25 Monate x Fr. 1'200.–) zurückgezogen und ist im Umfang von Fr. 1'885.35 (10,5 Monate x Fr. 179.55) mit seiner Klage unterlegen. Damit unterliegt der Kläger im Umfang von gesamthaft Fr. 31'885.25 oder 63%. Indes erscheint eine Teilung der Prozesskosten nach wie vor den Umständen des Fal- les angemessen, da im vorliegenden familienrechtlichen Verfahren der Beklagte mit Abstand die wirtschaftlich stärkere Partei darstellt (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), der Kläger mit seiner Klage im Grundsatze obsiegt und im Unterhaltsrecht die Dauer der Unterhaltspflicht und damit die Bezifferung des Anspruchs oftmals Schwierigkeiten bietet (Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO) und der Kläger jedenfalls bei Klageeinleitung noch davon ausgehen konnte, das Studium mit Erfolg abzu- schliessen (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). Daher sind die Gerichtskosten des erstin- stanzlichen Verfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Prozessent- schädigungen wettzuschlagen.
  23. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beklagte mit seiner Berufung vollum- fänglich. Ausgangsgemäss wird er daher kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 4 Abs. 1 und 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Der Kläger hat sich vor Berufungsinstanz mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert, weshalb ihm mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. - 18 - Es wird erkannt:
  24. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu be- zahlen: − Fr. 1'020.45 ab 1. September 2011 bis 15. Mai 2012, hernach − Fr. 1'200.– bis 30. November 2012, hernach − Fr. 1'020.45 bis 31. Januar 2013. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen respektive infolge Klagerückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  25. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr (Dispositiv-Ziffer 2) wird bestätigt.
  26. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Kostenanteil des Klägers wird zufolge der ihm gewähr- ten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die in Art. 123 ZPO umschriebene Nachzahlungspflicht für die Ge- richtskosten bleibt vorbehalten.
  27. Die Prozessentschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen.
  28. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  29. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
  30. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  31. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 19 -
  32. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt un- ter Fr. 18'515.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. August 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. R. Klopfer lic. iur. L. Stünzi versandt am: mc
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ130007-O/U.doc Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Urteil vom 23. August 2013 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 13. März 2013 (FK120007-I)

- 2 - Rechtsbegehren: Ursprüngliches Rechtsbegehren (Urk. 1B S. 2 und S. 5): "1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab dem März 2011 einen Mündigenunterhalt von monatlich CHF 1'200.– zu be- zahlen.

2. Es sei die sofortige Vollstreckbarkeit anzuordnen (Art. 336 Abs. 1 lit. b ZPO)

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklag- ten." Ergänzendes Rechtsbegehren (Urk. 38, sinngemäss): Der Beklagte sei zu verpflichten, die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 des Rechtsbegehrens von September 2011 bis Januar 2013 zu bezah- len. Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 13. März 2013:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu be- zahlen: − Fr. 1'020.45 ab 1. September 2011 bis 15. Mai 2012, hernach − Fr. 1'200.– bis 30. November 2012, hernach − Fr. 1'020.45 bis 31. Januar 2013. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen respektive infolge Klagerückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'300.– festgesetzt.

3. Die Kosten dieses Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil des Klägers wird jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die in Art. 123 ZPO umschriebene Nachzahlungspflicht für die Gerichtskosten bleibt vorbehalten.

- 3 - Der Beklagte wird verpflichtet, der Gemeinde C._____ Fr. 225.– für die Kos- ten des Schlichtungsverfahrens zurückzuerstatten.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. (Mitteilung)

6. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: Des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 45): " 1. Disp. Ziff. 1 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Ver- fahren am Bezirksgericht Uster vom 13. März 2013 sei aufzuhe- ben und es sei die Klage des Klägers vollumfänglich abzuweisen; Eventualiter sei Disp. Ziff. 1 des Urteils des Einzelgerichts im ver- einfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 13. März 2013 wie folgt abzuändern: Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'020.45 ab 1. September 2011 bis 31. Januar 2013 zu bezahlen.

2. Disp. Ziff. 3 des vorgenannten Urteils sei aufzuheben und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (inkl. Kosten des Schlich- tungsverfahrens) seien dem Kläger vollumfänglich aufzuerlegen, jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

3. Disp. Ziff. 4 des vorgenannten Urteils sei aufzuheben und es sei dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 6'000.– (zuzüg- lich Mehrwertsteuer) zuzusprechen, welche aufgrund der dem Kläger gewährten unentgeltlichen Prozessführung aus der Ge- richtskasse zu bezahlen sei; Eventualiter seien die Gerichtskosten wie folgt aufzuteilen: Fr. 2'721.90 zu Lasten des Klägers und Fr. 1'578.10 zu Lasten des Beklagten. Es sei dem Beklagten eine reduzierte Prozessent- schädigung von Fr. 4'400.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) zuzuspre- chen, welche aufgrund der dem Kläger gewährten unentgeltlichen Prozessführung aus der Gerichtskasse zu bezahlen sei.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehr- wertsteuer) zulasten des Klägers, wobei die Prozessentschädi- gung aufgrund der dem Kläger gewährten unentgeltlichen Pro- zessführung aus der Gerichtskasse zu bezahlen sei."

- 4 - Erwägungen: I.

1. Der Kläger und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) ist der Sohn des Beklag- ten und Berufungsklägers (fortan Beklagter). Mit Scheidungsurteil vom 28. August 1997 war der Beklagte zu Unterhaltsleistungen für den Kläger bis zu dessen Mündigkeit verpflichtet worden (Urk. 3/6 Ziff. 4). Der Kläger ist am tt.mm.2008 mündig geworden und lebt (nach kurzem Unterbruch wieder) bei seiner Mutter. Er hat nach dem Abbruch seiner Lehre zum kaufmännischen Angestellten im Jahr 2007 an der Handelsschule D._____ zunächst das Bürofachdiplom VSH und schliesslich im Juli 2010 einen Lehrabschluss mit Fähigkeitszeugnis Kaufmann erweiterter Grundbildung erworben. In der Folge absolvierte er die Berufsmatura und hat im Anschluss daran ab dem Herbstsemester 2011 während drei Semes- tern an der E._____ ein Studium in Betriebsökonomie in Angriff genommen. Nach zweimaligem Nichtbestehen der Assessmentprüfungen hat er sich per 31. Januar 2013 exmatrikulieren lassen. Der Kläger verlangt vom Beklagten für die Zeitdauer der drei Semester an der E._____ Mündigenunterhalt.

2. Klage und Klagebewilligung gingen am 21. März 2012 bei der Vorinstanz ein (Urk. 1B, Urk. 1A). Mit Urteil vom 13. März 2013 verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten, dem Kläger Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'020.45 vom

1. September 2011 bis 15. Mai 2012, Fr. 1'200.– vom 16. Mai 2012 bis

30. November 2012 und Fr. 1'020.45 vom 1. Dezember 2012 bis 31. Januar 2013 zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte innert Frist Berufung, wobei er die eingangs wiedergegebenen Anträge stellte (Urk. 45). Mit Eingabe vom 21. Juni 2013 verzichtete der Kläger auf die Erstattung einer Berufungsant- wort (Urk. 50).

- 5 - II.

1. Parteistandpunkte 1.1 Der Kläger fordert von seinem Vater Unterhaltsbeiträge, da er - obwohl er inzwischen mündig ist - noch nicht über eine angemessene Ausbildung verfüge. Er begründet seine Klage damit, dass er seine kaufmännische Lehre, welche er bei der D._____ [Schule] gemacht und im Juli 2010 mit dem Fähigkeitszeugnis als Kaufmann erweiterter Grundbildung im Wirtschaftsbereich abgeschlossen habe, nun nach Erlangen der Berufsmaturität im Juni 2011 mit einem Bachelorstudien- gang Betriebsökonomie an der E._____ weiterführen wolle. Der Lehrabschluss als Kaufmann sei eine Erstausbildung, worauf ein Bildungsplan folge, auf welchen sich der Kläger mit dem Besuch der Berufsmaturität und deren erfolgreichem Ab- schluss vorbereitet habe (Urk. 1B S. 10). Der Beklagte, so der Kläger weiter, ver- füge über ein Einkommen, welches er auf mehr als Fr. 20'000.– pro Monat schät- ze (Urk. 1B S. 11). Er selber sei aufgrund des Vollzeitstudiums mit einer wöchent- lichen Lernzeit von 42 Stunden nicht in der Lage, eine berufliche Tätigkeit zur Fi- nanzierung seines Studiums auszuüben (Urk. 1B S. 10 und 22). Seine Mutter un- terstütze ihn durch die Gewährung von kostenloser Logis mit Fr. 600.– und in der- jenigen Zeit, in welcher er nicht bei der Mutter gewohnt habe, habe sie ihn mit Fr. 500.– pro Monat unterstützt (Urk. 1B S. 15 und VI-Prot. S. 9). 1.2 Der Beklagte geht davon aus, dass der Lehrabschluss des Klägers mit dem Erwerb des Fähigkeitszeugnisses als Kaufmann erweiterter Grundbildung bereits eine angemessene Ausbildung darstelle, weshalb es schon an der Grundvoraus- setzung zur Gutheissung der Klage fehle. Bei der Ausbildung an der E._____ handle es sich um eine Zweitausbildung, welche nicht im Ausbildungsplan des Klägers vorgesehen gewesen sei (Urk. 9 S. 2 ff.). Weiter führt der Beklagte aus, beim Studium an der Fachhochschule bestehe die Möglichkeit, das Studium be- rufsbegleitend zu absolvieren und so neben der Ausbildung zu arbeiten und den Lebensunterhalt und die Weiterbildungskosten selber zu finanzieren. Dies habe der Kläger nicht gemacht. Ausserdem ergebe sich aus seinem Assessmentzeug-

- 6 - nis, dass der Kläger für das Studium, welches er gewählt habe, nicht geeignet sei (Urk. 31 S. 2). Überdies sei die Leistung von Mündigenunterhalt für ihn aus per- sönlichen Gründen unzumutbar. Nach einer rund 13 Jahre andauernden Kontakt- pause, in welcher sich der Beklagte immer um einen Kontakt mit dem Kläger be- müht habe, habe der Kläger den Beklagten einzig aus dem Grund kontaktiert, damit dieser ihm die Ausbildung finanziere. Er habe den Kläger gebeten, ein Budget zusammenzustellen und ihn über diverse finanzielle Fragen zu informie- ren (Urk. 9 S. 8 ff.). Daraufhin habe er nichts mehr vom Kläger gehört, bis er rund 10 Monate später ein Schreiben des klägerischen Rechtsvertreters erhalten habe (Urk. 9 S. 18). Kurzum habe der Kläger den Kontakt zum Beklagten wieder abge- brochen, nachdem dieser nicht bereit gewesen sei, die Ausbildung des Klägers ohne jegliche Informationen zu finanzieren (Urk. 9 S. 12 f. und VI-Prot. S. 8). 1.3 Die Vorinstanz hat die Unterhaltspflicht des Beklagten bejaht und hierzu Folgendes erwogen: Die vom Kläger an der D._____ absolvierte Ausbildung stelle eine Grundausbil- dung dar, welche die Voraussetzung für eine höhere Fachschule bilde. Das Stu- dium an der E._____ entspreche dem in seinen Grundzügen, nämlich durch den Besuch der D._____ bereits vor der Volljährigkeit angelegten Lebensplan des Klägers. Die Ausbildung sei sodann den Fähigkeiten und Neigungen des Klägers entsprechend, auch wenn er die Assessmentstufe nicht erfolgreich abgeschlos- sen habe. Ein gelegentlicher Misserfolg oder eine fruchtlose Periode von kurzer Dauer führe nicht dazu, dass die Unterhaltspflicht der Eltern entfalle. Es sei so- dann unangebracht, das Nichtbestehen der Assessmentstufe auf die mangelnde Eignung des Klägers zurückzuführen (Urk. 46A S. 7 f.). In einem weiteren Schritt erachtete die Vorinstanz die Leistung von Mündigenun- terhalt für den Beklagten aus finanzieller wie auch persönlicher Sicht als zumut- bar. Seine Leistungsfähigkeit habe der Beklagte nie bestritten und das (zugege- benermassen) gestörte Verhältnis zwischen Vater und Sohn sei nicht alleine dem Kläger anzulasten. Vielmehr sei dies auf das angespannte Verhältnis zwischen den Eltern des Klägers zurückzuführen. Von einer vollständigen Kontaktverweige- rung seitens des Klägers könne keine Rede sein (Urk. 46A S. 15). Ausgehend

- 7 - von einem Bedarf des Klägers von Fr. 2'065.45 (resp. in der Zeitspanne vom 16. Mai 2012 bis 30. November 2012 von Fr. 2'145.45) und einer Beteiligung der Kindsmutter am Unterhaltsbedarf des Klägers von Fr. 775.– pro Monat setzte die Vorinstanz die Unterhaltspflicht des Beklagten vom 1. September 2011 bis

15. Mai 2012 auf Fr. 1'020.45, vom 16. Mai 2012 bis 30. November 2012 auf Fr. 1'200.– und vom 1. Dezember 2012 bis 31. Januar 2013 auf Fr. 1'020.45 fest. 1.4 Der Beklagte kritisiert im Rahmen seiner Berufung in erster Linie die vor- instanzliche Qualifikation des Studiums an der E._____ als Teil einer angemes- senen Ausbildung. Vielmehr habe der Kläger bereits mit dem Erlangen des Fä- higkeitszeugnisses als Kaufmann eine angemessene Ausbildung abgeschlossen. Letzteres entspreche auch dem vor der Volljährigkeit angelegten Ausbildungs- konzept des Klägers, welches offensichtlich eine Tätigkeit als Kaufmann in einem Büro vorgesehen habe (Urk. 45 S. 4 f.). Die Berufsmaturität sowie ein Studium an einer Fachhochschule sei demgegenüber nicht im Lebensplan des Klägers ent- halten gewesen. Hinzu komme, dass das vom Kläger gewählte Studium offen- sichtlich nicht seinen Fähigkeiten und Neigungen entspreche, habe er die Assess- mentstufe doch entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht bloss einmal nicht erfolgreich abgeschlossen, sondern er habe auch die Wiederholungsprüfun- gen überaus deutlich nicht bestanden. Von einem gelegentlichen Misserfolg oder einer fruchtlosen Periode von kurzer Dauer könne daher nicht die Rede sein (Urk. 45 S. 5 f.). Schliesslich würde selbst dann, wenn die weiterführende Ausbil- dung des Klägers noch als Teil einer angemessenen Ausbildung qualifiziert wer- den müsste, keine Unterhaltspflicht des Beklagten bestehen. Dem Kläger sei zu- zumuten, dass Studium berufsbegleitend zu absolvieren und so für seinen Le- bensbedarf selber aufzukommen (Urk. 45 S. 7-9).

2. Mündigenunterhalt 2.1 Nach Art. 277 Abs. 2 ZGB ist Mündigenunterhalt geschuldet, wenn das Kind bei Mündigkeit noch keine angemessene Ausbildung besitzt und es den Eltern nach den gesamten Umständen zugemutet werden kann. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die Lehre als Kaufmann erweiterter Grundbildung an der D._____ eine angemessene Ausbildung im Sinne des Gesetzes darstellt oder ob

- 8 - die Eltern für weitere Ausbildungen - konkret das Fachhochschulstudium in Be- triebsökonomie an der E._____ - aufkommen müssen, da dies ihnen unter den gesamten Umständen in persönlicher und finanzieller Hinsicht zumutbar ist. 2.2 Angemessene Ausbildung

a) Als angemessen wird eine Ausbildung erachtet, die es dem Kind im Rahmen seiner Fähigkeiten und Neigungen erlaubt, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und wirtschaftlich selbständig zu werden. Gegenstand des Mündigenunterhalts soll dabei die Verwirklichung eines beruflichen Lebensplans sein, mit dem das Kind bereits vor Eintritt in die Mündigkeit zumindest in den Grundzügen seine be- ruflichen Absichten konkretisiert hat. Keine Rolle spielt dabei, ob die eigentliche Berufsausbildung zum Zeitpunkt der Volljährigkeit bereits begonnen wurde oder ob sie erst nach diesem Zeitpunkt beginnen wird (Hausheer/Verde, Mündigenun- terhalt, in: Jusletter 15. Februar 2010, Rz 8).

b) Die Frage, ob bereits ein Lehrabschluss als Kaufmann eine angemessene Ausbildung darstellt, kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Wie die Vor- instanz zutreffend ausgeführt hat, entspricht es angesichts der heutzutage durch- lässigen und vielseitigen Bildungswege einem weitverbreiteten Ausbildungskon- zept, dass nach der Lehrabschlussprüfung die Berufsmatura erworben und an- schliessend ein Studium an einer Fachhochschule aufgenommen wird (vgl. Urk. 46A S. 7). Insofern kann ein Lehrabschluss nicht generell als angemessene Aus- bildung gelten, welche einen Unterhaltsanspruch während der darauf folgenden weiterführenden Berufsausbildung von vornherein ausschliessen würde. Soweit ein Lehrabschluss Teil eines Ausbildungskonzepts bildet, das den erkennbaren Fähigkeiten und Neigungen des Kindes entspricht, und die für das Erreichen des eigentlichen Berufsziels erforderliche weitere Ausbildung nicht selbst finanziert werden kann, ist ein Andauern der elterlichen Unterhaltspflicht daher zu befürwor- ten. Der Kläger hat den obgenannten Ausbildungsweg gewählt und sich unmittelbar nach dem Lehrabschluss mit der Absolvierung der Berufsmaturität den prüfungs- freien Zugang zum Fachhochschulstudium ermöglicht. Die vom Kläger konkret

- 9 - absolvierten Ausbildungsabschnitte stehen dabei in einem sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang. Nachdem er die Lehre als Kaufmann im Profil E, also im Wirtschaftsbereich, abgeschlossen hatte, nahm er über den Zwischen- schritt der Berufsmaturität ein Wirtschaftsstudium in Angriff. Er hat damit seine wirtschaftsgeprägte Ausbildung in konsequenter Weise wissenschaftlich fortge- setzt. Das Fachhochschulstudium an der E._____ fällt daher als Teil eines ein- heitlichen Ausbildungsganges unter eine angemessene Ausbildung im Sinne von Art. 277 ZGB. Hinzu kommt im konkreten Fall, dass der Kläger nicht eine Lehre im klassischen Sinne absolviert hat, sondern den KV-Abschluss auf dem schuli- schen Weg erworben hat. Ein solch schulischer Ausbildungsabschluss ist mit Be- zug auf die Einstiegschancen ins Berufsleben aber nicht mit einem klassischen Lehrabschluss vergleichbar. Vielmehr ebnet ein schulischer Abschluss ohne wei- tergehende Berufserfahrung (mit Ausnahme eines einjährigen Praktikums) den Weg zu einem weiterführenden Studium. Insofern ist der schulische Lehrab- schluss vergleichbar mit einem Abschluss einer Handelsmittelschule, welche für sich alleine auch keine angemessene Ausbildung darstellt (vgl. BGer 5C.249/2006 vom 8. Dezember 2006). Die vom Kläger gewählte Fortführung sei- nes Lehrabschlusses mit der Berufsmaturität und anschliessendem Fachhoch- schulstudium bildet daher ein schlüssiges Ausbildungskonzept, welches ohne Un- terbruch oder Aufschub umgesetzt worden ist. Das Studium an der E._____ ist daher als Teil einer unterhaltsrelevanten, angemessenen Ausbildung zu betrach- ten. Dass der Kläger sich relativ spontan und erst im Alter von rund 20 Jahren für dieses fortführende Ausbildungskonzept entschieden hat, ändert daran nichts. Die von Lehre und Rechtsprechung entwickelte Voraussetzung des in den Grundzü- gen vorhandenen Ausbildungsplans vor Eintritt der Mündigkeit ist angesichts der gesellschaftlichen Entwicklung in Frage zu stellen. Zum einen brachte bereits die Herabsetzung des Mündigkeitsalters von 20 auf 18 Jahren unweigerlich eine ge- wisse Relativierung dieser Voraussetzung mit sich. Seit der Herabsetzung des Mündigkeitsalters ist in der Phase vom 18. bis zum 20. Lebensjahr häufig Mündi- genunterhalt erforderlich, ohne dass der eigentliche Berufs- oder Studienwahlent- scheid schon getroffen wäre. Bezüglich solcher Übergangssituationen ist die all- gemeine Regel, wonach Mündigenunterhalt die Ausnahme bildet, verfehlt und es

- 10 - sind in jener Phase selbst bei noch unklarem Ausbildungsplan Leistungen des leistungsfähigen Elternteils zuzusprechen. Um weitere Leistungen nach dieser Übergangssituation zu rechtfertigen, müssen sich sodann die Vorstellungen nach Abschluss des schulischen Ausbildungsgangs bzw. um das 20. Altersjahr zu ei- nem konkreten Plan verdichtet haben (BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 277 N 10). Mit anderen Worten kann nicht starr auf die Umstände und Vorstellungen zum Zeit- punkt des Erreichens der Volljährigkeit abgestellt werden, da sich kaum im Alter von 17/18 Jahren abschliessend planen lässt, was zukünftig an Zusatz- /Begleitausbildungen nötig sein wird. Vielmehr ist dem Kind eine Übergangsphase zu gewähren, um seinen Ausbildungsplan anzulegen und zu konkretisieren. Dies gilt umso mehr, als heute in der Schweiz mit dem vorherrschenden dualen Bil- dungssystem eine erhöhte Durchlässigkeit der Bildungswege besteht, welche genau diese berufliche Entfaltung zu einem späteren Zeitpunkt anstrebt und för- dert. Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger wenige Monate vor Abschluss der kaufmännischen Lehre im März 2010 und damit im Alter von 19 Jahren zur Absol- vierung der Berufsmaturität entschlossen und sich damit den prüfungsfreien Zu- gang zum Fachhochschulstudium gesichert, welches er unmittelbar nach Beste- hen der Berufsmaturität in Angriff genommen hat. Der Ausbildungsplan des Klä- gers hat sich damit entsprechend den obgemachten Ausführungen rund um das

20. Altersjahr verdichtet und wurde von ihm in der Folge ohne Aufschub umge- setzt. Dies muss genügen. Bei Vorliegen eines schlüssigen Ausbildungskonzepts, welches kontinuierlich und kohärent ausgeführt wird, ist somit entgegen der bishe- rigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erforderlich, dass dieser Ausbil- dungsplan bereits vor der Mündigkeit angelegt worden ist. Dies erscheint im vor- liegenden Fall mit Blick auf die konkreten Umstände umso gerechtfertigter, als dass der Kläger seinen beruflichen Werdegang unter erschwerten Bedingungen (Scheidungskonflikt der Eltern, Alkoholismus der Mutter, gesundheitliche Proble- me in körperlicher wie psychischer Hinsicht) zu bewältigen hatte und nach einem ersten Lehrabbruch erst im Alter von 17 Jahren mit seiner Ausbildung an der D._____ angefangen hat. Insofern ist es nachvollziehbar, dass der Entscheid des Klägers zur Weiterführung dieser schulischen Ausbildung in Form eines Fach- hochschulstudiums an der E._____ nicht vor Erreichen der Mündigkeit erfolgt ist.

- 11 -

c) Dass der Kläger für die Ausbildung an der Fachhochschule nicht geeignet ist, liess sich nicht voraussehen bzw. kann nicht gesagt werden. Der Kläger hat seine schulische Lehrabschlussprüfung mit einem Notendurchschnitt von 4.9 be- standen und bei der kaufmännischen Berufsmatura in den Fächern Volkswirt- schaft, Betriebswirtschaft und Recht im Durchschnitt die Note 4.75 und im Finanz- und Rechnungswesen gar die Note 5.75 erreicht (vgl. Urk. 3/18 und 3/19). Der Kläger durfte damit in guten Treuen davon ausgehen, dass das Studium der Be- triebsökonomie seinen Fähigkeiten und Neigungen entspreche. Dass sich dies rückblickend als unzutreffend erwiesen hat (er hat die Assessmentstufe nicht er- folgreich abgeschlossen und das Studium schliesslich unterbrochen), führt nicht dazu, dass ihm der Mündigenunterhalt versagt bleibt. Dies insbesondere, weil un- bestritten ist, dass der Kläger seinem Studium gewissenhaft nachgegangen ist. Ob für die Zusprechung von Mündigenunterhalt für eine künftige Weiterführung eines wirtschaftlichen Studiums nach diesem Misserfolg die Grundlage fehlt, gilt es hier nicht zu entscheiden. Selbst dies ist indes in Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger in erster Linie gesundheitliche Gründe für das Prüfungsversagen geltend macht (Urk. 39/1), fraglich. Da im vorliegenden Fall aber lediglich die drei ersten Semester an der E._____ Verfahrensgegenstand bilden, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Einschätzung der Eignung des Klägers für ein künftiges Studium. Feststeht, dass der Kläger mit Bezug auf die vorliegend zu beurteilen- den drei Semester an der E._____ in guten Treuen davon ausgehen durfte, dass das Studium der Betriebsökonomie seinen Fähigkeiten und Neigungen entspricht.

d) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das vom Kläger in Angriff genommenen Studium der Betriebsökonomie an der E._____ Teil eines schlüssi- gen und konzisen Ausbildungskonzepts ist, welches der Kläger konsequent und ohne Aufschub verfolgt hat. Aufgrund seiner schulischen Vorbildung durfte der Kläger sodann davon ausgehen, dass dieses Studium seinen Fähigkeiten und Neigungen entspricht. Es liegt mithin eine von den Eltern zu finanzierende Ausbil- dung vor, sofern dies Letzteren in finanzieller und persönlicher Hinsicht zumutbar ist. 2.3 Zumutbarkeit in finanzieller Hinsicht

- 12 -

a) Einem Elternteil können Unterhaltsleistungen an ein volljähriges Kind, das sich noch in Ausbildung befindet, grundsätzlich nur zugemutet werden, wenn ihm nach Ausrichtung der Unterhaltsleistungen noch ein Einkommen verbleibt, das den (erweiterten) Notbedarf um ungefähr 20% übersteigt (BGE 118 II 97 E. 4b/aa). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht sodann in dem Masse befreit, als es dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitser- werb oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Die Eigenverant- wortung des volljährigen Kindes geht der Unterhaltspflicht der Eltern grundsätzlich vor und besteht unabhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern (BGer 5C.150/2005 vom 11.10.2005 E. 4.4.1). Soweit mit der Ausbildung verein- bar, hat das volljährige Kind demnach alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Unterhalt während der Ausbildung nach Möglichkeit selbst zu bestreiten und na- mentlich einem Erwerb nachzugehen (BGE 114 II 205 E. 3c). Allenfalls ist ihm ein hypothetisches Einkommen aufzurechnen (BGer 5C.150/2005 vom 11.10.2005 E. 4.4.1).

b) Hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Beklagten ist mit der Vorinstanz da- von auszugehen, dass dieser leistungsfähig ist. Nachdem der Beklagte die Frage nach seinem Einkommen nicht beantworten will (vgl. VI-Prot. S. 12) und der Klä- ger ein beklagtisches Einkommen von über Fr. 20'000.– geltend macht, hat diese klägerische Angabe als unbestritten zu gelten. Seine Leistungsfähigkeit bestreitet der Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht.

c) Was die Leistungsfähigkeit des Klägers anbelangt, ist der Vorinstanz eben- falls beizupflichten, dass die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens vo- raussetzt, dass dessen Erzielung auch tatsächlich möglich ist, und eine rückwir- kende Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens daher ausgeschlossen ist. Die Annahme eines rückwirkenden berufsbegleiteten Studiums ist vor diesem Hintergrund ebenso ausgeschlossen. Aus den beiden vom Beklagten zitierten Bundesgerichtsentscheiden (BGer 5A_692/2012 vom 21. Januar 2013 und BGer 5A_341/2011 vom 20. September 2011) lässt sich nicht Gegenteiliges ableiten. In beiden Entscheiden wird festgehalten, dass eine rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ausnahmsweise in Frage kommen kann, wenn der

- 13 - Unterhaltsschuldner schon bis anhin einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachge- gangen sei und seine vorbestehende Unterhaltspflicht erfüllt habe. Denn in die- sem Fall bedürfe es keiner Übergangs- oder Anpassungsfrist, damit der Schuld- ner eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder ausweiten und hierzu seine Lebens- verhältnisse umstellen könne. Eine solche Ausnahmesituation liegt im vorliegen- den Fall aber nicht vor. Der Kläger war nie erwerbstätig, sondern hat direkt im An- schluss an die Berufsmaturität mit seinem Studium begonnen. Würde man ihn anstelle eines Vollzeitstudiums zu einem berufsbegleiteten Studium verpflichten, müsste ihm dafür eine Übergangsfrist gewährt werden, um seine Lebensverhält- nisse entsprechend anzupassen. Dass dies rückwirkend nicht mehr möglich ist, ist augenfällig. Gleiches gilt mit Bezug auf die vom Beklagten geforderte Erwerbs- tätigkeit in den Semesterferien. Auch diese ist rückwirkend nicht mehr anrechen- bar.

d) Zusammenfassend gilt die Leistung von Mündigenunterhalt im vorliegenden Verfahren als in finanzieller Hinsicht zumutbar. 2.4 Zumutbarkeit in persönlicher Hinsicht

a) Das Bestehen oder Fehlen, wie auch die Qualität von persönlichen Bezie- hungen zwischen dem Verpflichteten und dem volljährigen Berechtigten hat einen Einfluss auf die Unterhaltspflicht des betreffenden Elternteils. An sich unzumutbar ist es, zur blossen Zahlstelle degradiert zu werden (Hausheer/Verde, a.a.O., Rz. 29; BGE 129 III 375 E. 4.2).

b) Der Beklagte geht in seiner Berufungsschrift nur am Rande auf die vor- instanzlichen Erwägungen betreffend der persönlichen Zumutbarkeit ein (vgl. Urk. 45 S. 9 Rz 19). Eine konkrete Auseinandersetzung fehlt. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich grundsätzlich weitere Ausführungen zur persönlichen Zumutbar- keit, und es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Leistung von Mündigenunterhalt im vorliegenden Fall für den Beklagten in persönlicher Hinsicht zumutbar ist.

c) Lediglich der Vollständigkeit halber ist in Ergänzung der vorinstanzlichen Ausführungen festzuhalten, dass in Situationen, in denen die Eltern zumindest ei-

- 14 - ne Mitverantwortung für das beeinträchtigte Verhältnis zu ihren Kindern trifft, kei- ne Verschuldensabwägung erfolgen darf (BSK ZGB I-Breitschmid, N 19 zu Art. 277 ZGB). Offenbar gab es zwischen dem Kläger und dem Beklagten von 1999 bis 2010 scheidungsbedingt einen Kontaktunterbruch, mit einer kurzen Erholung im Jahre 2005 (VI-Prot. S. 5). Im August 2010 suchte der Kläger wieder den Kon- takt zum Beklagten (Urk. 1B S. 12). Dieser hatte ihm am 20. Juli 2010 geschrie- ben, er würde sich über eine Kontaktaufnahme freuen (Urk. 20/13), und am 31. Juli 2010 mitgeteilt, seine Unterhaltspflicht ende mit Abschluss der Lehre (Urk. 10/14). Der Beklagte behauptet, er sei der Initiant des Treffens am 12. August 2010 gewesen, nachdem er dem Kläger am tt.mm.2010 zum Geburtstag gratuliert habe (VI-Prot. S. 14). Zwischen August 2010 und Februar 2011 kam es zu fünf Treffen zwischen dem Kläger und dem Beklagten. Am letzten Treffen orientierte der Kläger den Beklagten über seine Absicht, an der E._____ zu studieren. Der Vater will den Sohn zur Offenlegung der finanziellen Aspekte angehalten haben (Urk. 9 S. 12), der Kläger war gemäss seinen Angaben über das Treffen sehr traurig und wollte versuchen, "es selbst zu schaffen" (VI-Prot. S. 11). Er sei nach dem Gespräch am Boden gewesen und habe 15 Minuten im Auto geweint. Der Beklagte habe gesagt, er wisse, dass der Tag X komme, an dem der Kläger, sei- ne Schwester oder seine Mutter Geld von ihm wollten, und er habe sich geschwo- ren, dass er nichts geben werde (Prot. S. 11, S. 13). Der Beklagte bestreitet diese Äusserung und will den Kläger nur zur Auskunftserteilung angehalten haben (Prot. I S. 13). Die Schilderung der Sachlage durch die Parteien zeigt eindeutig, dass sich die Kommunikation zwischen ihnen schwierig gestaltet und von Miss- verständnissen und Misstönen geprägt ist. Dem Kläger die alleinige Schuld dafür zu geben, erscheint verfehlt. Es ist zwar in der Tat unbestritten, dass der Beklagte sich während der ganzen Zeit um einen Kontakt zum Kläger bemüht hat. Sein Verhalten dem Kläger gegenüber erscheint aber auch nicht immer über alle Zwei- fel erhaben. So hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass der Be- klagte in seinen Schreiben nicht davon abgesehen habe, dem Kläger die Streitig- keiten zwischen ihm und der Mutter des Klägers offenzulegen und finanzielle Fra- gen bezüglich des Unterhalts in den Vordergrund zu stellen oder zumindest im gleichen Atemzug wie die Fragen nach dem Wohlergehen des Klägers zu stellen

- 15 - (Urk. 10/8, 10/11, 10/14). Ebenso zutreffend ist die Schlussfolgerung, dass dies für den Aufbau des Kontaktes zwischen dem Kläger und dem Beklagten nicht ge- rade förderlich gewesen sein dürfte. Insofern kann der Kläger keinesfalls alleine für das schwierige Vater-Sohn-Verhältnis verantwortlich gemacht werden, wes- halb ein Unterhaltsentzug im vorliegenden Fall in keiner Weise gerechtfertigt ist.

d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beklagten in persönlicher Hinsicht zumutbar ist, Mündigenunterhalt an seinen Sohn zu leisten. 2.5 Bedarf des Klägers

a) Die Vorinstanz hat den klägerischen Bedarf in drei Phasen berechnet, wel- che sich einzig darin unterscheiden, dass der Kläger während sechseinhalb Mo- naten (konkret vom 16. Mai 2012 bis 30. November 2012) bei der Mutter ausge- zogen ist, um in einer Wohngemeinschaft in F._____ zu leben. Seine Wohnkosten waren in dieser Phase um Fr. 80.– höher. Der Beklagte bestreitet einzig die Be- rücksichtigung der aufgrund des Auszugs erhöhten Wohnkosten von Fr. 600.–. Er macht berufungsweise geltend, es sei nicht ersichtlich, weshalb es dem Kläger während diesen sechseinhalb Monaten nicht zumutbar gewesen sein soll, bei sei- ner Mutter zu wohnen.

b) Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wäre es dem Kläger in der Tat zumutbar gewesen, vom 16. Mai 2012 bis 30. November 2012 bei seiner Mutter und nicht in einer Wohngemeinschaft zu wohnen (Urk. 46A S. 18). Ebenso zutref- fend ist aber die vorinstanzliche Erwägung, wonach dem Kläger praxisgemäss ei- ne Übergangsfrist zum Wohnungswechsel anzusetzen gewesen wäre, wäre er nicht bereits zu seiner Mutter zurückgezogen. Vor diesem Hintergrund sind die um Fr. 80.– erhöhten Wohnkosten vom 16. Mai 2012 bis 30. November 2012 im Bedarf des Klägers zu berücksichtigen. Dieser ist damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für die erste und die dritte Phase unverändert auf Fr. 2'065.45 und für die sechseinhalb Monate vom 15. Mai 2012 bis 30. November 2012 auf Fr. 2'145.45 festzusetzen. Von diesem Barbedarf ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Ausbildungszulage von Fr. 250.– in Abzug zu bringen (BGer 5A_207/2011 vom 26. September 2011, Erw. 4.3; BGer 5A_775/2011 vom 8. März 2012, Erw. 3.1 mit Hinweis auf BGE 137 III 59 Erw. 4.2.3).

- 16 - 2.6 Beitrag der Kindsmutter Die Vorinstanz hat den Beitrag der Kindsmutter an den klägerischen Bedarf auf Fr. 775.– festgesetzt, was unangefochten geblieben ist. Es hat damit sein Bewen- den. 2.7 Konkrete Festsetzung des Unterhaltsbeitrages Ausgehend von einem Bedarf des Klägers von Fr. 1'815.45 vom 1. September 2011 bis 15. Mai 2012 sowie vom 1. Dezember 2012 bis 31. Januar 2013 und ei- nem solchen für die sechseinhalb Monate vom 15. Mai 2012 bis 30. November 2012 von Fr. 1'895.45 sowie einem Beitrag der Kindsmutter von Fr. 775.– pro Monat ist der vom Beklagten zu leistende Unterhaltsbeitrag in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen für die Zeit vom 1. September 2011 bis

15. Mai 2012 Unterhaltsbeiträge auf Fr. 1'020.45, vom 16. Mai 2012 bis

30. November 2012 auf Fr. 1'200.– und vom 1. Dezember 2012 bis 31. Januar 2013 auf Fr. 1'020.45 festzusetzen.

3. Zusammenfassung Resümierend erweist sich die Berufung des Beklagten in allen Punkten als unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist. III.

1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im erst- sowie zweitinstanzlichen Verfahren zu befinden.

2. a) Die Vorinstanz hat die unangefochten auf Fr. 4'300.– festgesetzten Ge- richtskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt, da die zugesprochenen Unter- haltsbeiträge zwar in weiten Teilen den Anträgen des Klägers entsprechen wür- den, dieser sein Rechtsbegehren aber im Laufe des Verfahrens modifiziert und teilweise zurückgezogen habe und er in diesem Umfang als unterliegend gelte. Der Beklagte kritisiert in seiner Berufung die erstinstanzliche Verteilung der Ge- richtskosten. Nach seinem Dafürhalten ist der Kläger vor Vorinstanz im Umfang

- 17 - von rund 63.3% unterlegen, weshalb die Kosten entsprechend zu verteilen gewe- sen wären (Urk. 45 S. 10).

b) Die vom Beklagten angestrengte Berechnung in seiner Berufungsschrift ist zutreffend. In der Tat hat der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren bei einem Streitwert von gesamthaft Fr. 50'400.– (42 Monate x Fr. 1'200.–) die Klage im Um- fang von Fr. 30'000.– (25 Monate x Fr. 1'200.–) zurückgezogen und ist im Umfang von Fr. 1'885.35 (10,5 Monate x Fr. 179.55) mit seiner Klage unterlegen. Damit unterliegt der Kläger im Umfang von gesamthaft Fr. 31'885.25 oder 63%. Indes erscheint eine Teilung der Prozesskosten nach wie vor den Umständen des Fal- les angemessen, da im vorliegenden familienrechtlichen Verfahren der Beklagte mit Abstand die wirtschaftlich stärkere Partei darstellt (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), der Kläger mit seiner Klage im Grundsatze obsiegt und im Unterhaltsrecht die Dauer der Unterhaltspflicht und damit die Bezifferung des Anspruchs oftmals Schwierigkeiten bietet (Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO) und der Kläger jedenfalls bei Klageeinleitung noch davon ausgehen konnte, das Studium mit Erfolg abzu- schliessen (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). Daher sind die Gerichtskosten des erstin- stanzlichen Verfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Prozessent- schädigungen wettzuschlagen.

3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beklagte mit seiner Berufung vollum- fänglich. Ausgangsgemäss wird er daher kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 4 Abs. 1 und 3 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Der Kläger hat sich vor Berufungsinstanz mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert, weshalb ihm mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

- 18 - Es wird erkannt:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge wie folgt zu be- zahlen: − Fr. 1'020.45 ab 1. September 2011 bis 15. Mai 2012, hernach − Fr. 1'200.– bis 30. November 2012, hernach − Fr. 1'020.45 bis 31. Januar 2013. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen respektive infolge Klagerückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr (Dispositiv-Ziffer 2) wird bestätigt.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Kostenanteil des Klägers wird zufolge der ihm gewähr- ten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die in Art. 123 ZPO umschriebene Nachzahlungspflicht für die Ge- richtskosten bleibt vorbehalten.

4. Die Prozessentschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklag- ten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

7. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 19 -

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt un- ter Fr. 18'515.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. August 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. R. Klopfer lic. iur. L. Stünzi versandt am: mc