Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Der Kläger, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger (fortan: Kläger) wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Januar 2006 verpflichtet, für seinen am tt.mm.1997 geborenen Sohn, den Beklagten 2, Berufungskläger 2 und Anschlussberufungsbeklagten 2 (fortan: Beklagter 2), mo- natlich zum Voraus ab dem 1. Februar 2004 Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– bis zum vollendeten 14. Altersjahr und hernach Fr. 1'200.– (je inkl. Kinderzulagen) bis zur Mündigkeit, bzw. bis zum vorzeitigen Eintritt des Beklagten 2 in eine volle Erwerbstätigkeit, zu bezahlen (Urk. 5/4).
E. 1.1 Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen sind zu über- prüfen (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr be- misst sich nach der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom
8. September 2010 (GebV). Die Vorinstanz ging von einem Streitwert von Fr. 50'774.50 aus und setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 5'600.– fest. Dabei ging sie von einer Bereitschaft des Klägers aus, Fr. 225.– pro Monat zu bezahlen, ob- wohl sich der Kläger auch zur Bezahlung der Kinderzulagen von Fr. 300.–, mithin total zur Bezahlung von Fr. 525.– bereit erklärte. Ausgehend von einer Unter- haltspflicht bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Beklagten 2 betrug der Streit- wert jedoch nur rund Fr. 34'500.– ([4.5 Monate x Fr. 1'000.– + 48 Monate x Fr. 1'200.– = Fr. 62'100.–] ./. [52.5 Monate x Fr. 525.– = Fr. 27'562.50]). Entspre- chend ist die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren in Anwendung
- 24 - von §§ 2 Abs. 1 und 4 GebV auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss vollständig dem Kläger auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 1.2 Der Kläger ist ferner gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO zu verpflichten, den Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine volle Prozessentschädi- gung zu bezahlen. Die Vorinstanz setzte die Parteientschädigung auf Fr. 7'100.– (inklusive MwSt.) fest. Die Höhe der Parteientschädigung wurde von den Parteien nicht beanstandet und erweist sich als angemessen (§ 2 Abs. 1, § 4 und § 11 Abs. 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010; Anw- GebV). Der Kläger ist demnach zu verpflichten, den Beklagten für das erstinstanz- liche Verfahren eine volle Prozessentschädigung von Fr. 7'100.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass dem Kläger vor Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt wurde (Urk. 54 Dispositiv-Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung; Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO).
2. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich ebenfalls nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV). Der Kläger beantragte die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge wie folgt: ab 15. Juli 2011 bis tt.mm.2012 auf Fr. 300.– pro Monat; ab tt.mm.2012 bis 7. August 2014 auf Fr. 534.– und ab 8. August 2014 bis 1. Dezember 2015 auf Fr. 768.– (je inklusive Fr. 300.– Kinderzulage) pro Monat. Die Beklagten beantragten, die vom Oberge- richt des Kantons Aargau festgesetzten Unterhaltsbeiträge nicht abzuändern. Ausgehend von einer Unterhaltspflicht bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Be- klagten 2 ergibt sich ein Streitwert von rund Fr. 32'000.– ([6 Monate x Fr. 300.– + 30.5 Monate x Fr. 534.– + 16 Monate x Fr. 768.– = Fr. 30'375.–] ./. [4.5 Monate x Fr. 1'000.– + 48 Monate x Fr. 1'200.– = Fr. 62'100.–]). In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 GebV OG ist die Gerichtsgebühr für das Beru- fungsverfahren auf Fr. 4'000.– festzulegen. Die Beklagten obsiegen sodann auch im Berufungsverfahren vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Be-
- 25 - rufungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen und der Kläger zu verpflichten, den Beklagten eine Parteientschädigungen von Fr. 5'832.– zu bezahlen (Fr. 5'400.– zzgl. 8 % MwSt.; Art. 106 Abs. 2 ZPO; § 2 Abs. 1, § 4, § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 AnwGebV).
E. 2 Dispositiv Ziffer 2. des obgenannten Urteils wird mit folgendem Satz ergänzt: "[…]. Weist der Landesindex der Konsumentenpreise einen positiven Veränderungswert auf, erfolgt die Anpassung nur insoweit, als sich das Einkommen des Beklagten im Umfang der Teuerung erhöht hat."
E. 3 Eventualantrag: Der Kläger hat in Abänderung des Urteils des Obergerichtes des Kantons Aargau einen Unterhaltsbeitrag ab 15. Juli 2011 von mo- natlich Fr. 780.– zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen zu entrichten.
E. 3.1 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen er- füllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
E. 3.2 Der Kläger ersucht um unentgeltliche Prozessführung für das Beru- fungsverfahren. Er kann jedoch aus folgenden Gründen nicht als mittellos gelten: Erstens widerspricht das im Zusammenhang mit der Veräusserung der …- Liegenschaft in Z._____ gewährte nachrangige Darlehen an eine juristische Per- son und der Verzicht der Verzinsung bis ins Jahr 2018 jeglicher wirtschaftlicher Logik. Zweitens ist die Ehefrau des Klägers Eigentümerin eines Grundstückes in L._____, das mit Fr. 494'000.– belastet ist (Urk. 5/26 und 65/3). Es wird vom Klä- ger nur behauptet (Urk. 2 S. 4), aber nicht begründet und schon gar nicht belegt, weshalb das Grundstück nicht weiter belastet werden kann. Hingegen findet sich bei den Akten ein Grundbuchauszug der Gemeinde L._____ vom 8. November 2011, wonach auf der Liegenschaft zwei Grundpfandrechte lasten: im ersten Rang ein Schuldbrief vom 14. November 1983 im Betrag von Fr. 415'000.– und im zweiten Rang ein Schuldbrief vom 26. Februar 1990 im Betrag von Fr. 300'000.– (Urk. 5/26). Es ist damit nicht einzusehen, weshalb das Grundstück in L._____ nicht weiter belastet werden könnte. Die Ehefrau des Klägers hätte diesem somit einen Prozesskostenvorschuss zu leisten (BGE 119 Ia 11 E. 3a; BK ZPO I-Bühler, Vorbemerkungen zu Art. 117 bis 123 N 49 mit weiteren Hinweisen). Mit Blick auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Prozesskostenbevorschussung gegen- über dem anderen Ehegatten um eine Obliegenheit, deren Verletzung dazu füh- ren kann, dass die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird (BGer 4A_412/2008 vom 27. Oktober 2008, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Mit anderen
- 26 - Worten kann einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nur entsprochen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ein verheirateter Gesuchsteller vom anderen Ehegatten keinen Prozesskostenvorschuss verlangen kann. Solange hierüber Ungewissheit besteht, gilt er nicht als mittellos (BK ZPO I-Bühler, Art. 117 N 38). Zusammenfassend hat der Kläger als vermögend zu gelten. Sein Gesuch, ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, ist abzuweisen. Es wird beschlossen:
E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungskläger." Gleichzeitig stellte er das folgende Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Urk. 66 S. 2): "1. Der Berufungsbeklagte und Gesuchsteller sei superproviso- risch, evtl. provisorisch, in Abänderung des Urteils des Oberge- richts des Kantons Aargau vom 12.1.2006, für die Dauer des Ver- fahrens zu verpflichten, der Berufungsklägerin 1 für den Beru- fungskläger 2 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 234.– plus Kinderzulage bzw. ab 8.8.2013 von Fr. 468.– plus Kinderzulage zu bezahlen.
2. Dem Berufungsbeklagten und Gesuchsteller sei für das vorlie- gende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiord- nung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungskläger bzw. Gesuchsgegner."
E. 4.1 Die tatsächlichen Verhältnisse gestalten sich vorliegend wie folgt: Der Kläger hat drei Kinder aus zwei verschiedenen Beziehungen. Zwei Kinder stam- men von seiner Ehefrau: die seit 1. November 2006 mündige F._____ (Urk. 5/4 E. 5.2.2) sowie E._____, die am tt.mm.2012 mündig wurde (Urk. 5/4 E. 5.2.1), sich aber bis August 2014 noch in einer kaufmännischen Lehre befindet (Urk. 5/24). Zudem ist er Vater des am tt.mm.1997 geborenen Beklagten 2, des- sen Mutter die Beklagte 1 ist. Die Beklagte 1 ihrerseits hat nebst dem Beklagten 2
- 7 - zwei weitere Kinder. Ihr drittes Kind wurde am tt.mm.2005 geboren (Urk. 5/4 E. 5.1.).
E. 4.2 Es ist damit vorliegend der Bedarf von zwei Kindern aus zwei Bezie- hungen zu decken. Die Rechtsprechung hat für solche Situationen die Art und Weise der Bestimmung der Kinderunterhaltsbeiträge nach Art. 285 Abs. 1 ZGB definiert. Es gilt der Grundsatz, dass alle unterhaltsberechtigten Kinder vom Pflichtigen im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu be- handeln sind (BGE 137 III 59 E. 4.2; BGE 127 III 68 E. 2.c; BGE 126 III 353 E. 2.b). Dabei ist zur Ermittlung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähig- keit des Rentenschuldners zunächst dessen Bedarf – und zwar nur sein eigener – zu berechnen und seinem Einkommen gegenüber zu stellen. In der Notbedarfs- rechnung sind bei knappen Verhältnissen nur der hälftige Ehegatten-Grundbetrag, ein angemessener Anteil der Wohnkosten, die Krankenkassenprämien nach KVG sowie die unumgänglichen Berufsauslagen zu berücksichtigen. Hernach ist der verbleibende Überschuss auf alle unterhaltsberechtigten Kinder nach Massgabe ihrer jeweiligen Bedürfnisse und der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils zu verteilen (vgl. BGE 137 III 59 E. 4.2; BGE 127 III 68 E. 2.c). Diese Rechtspre- chung gilt entgegen der Ansicht des Klägers (Urk. 76 S. 3) auch für Ehebruchkin- der (BGE 137 III 59 E. 4.2.4).
5. Einkommen Kläger
E. 5 Mit Verfügung vom 24. Mai 2013 wurde das Begehren des Klägers um superprovisorische Gutheissung seines Gesuchs abgewiesen (Urk. 69 Dispositiv- Ziffer 1) und den Beklagten Frist angesetzt, um zum eventualiter gestellten vor- sorglichen Massnahmebegehren des Klägers Stellung zu nehmen (Urk. 69 Dispo- sitiv-Ziffer 2). Ferner wurde die Berufungsantwort den Beklagten zur Kenntnis- nahme zugestellt und ihnen Frist angesetzt, um die Anschlussberufung zu beant- worten (Urk. 69 Dispositiv-Ziffern 3 und 4). Innert Frist erstatteten die Beklagten mit Eingaben vom 3. Juni 2013 sowohl ihre Anschlussberufungsantwort (Urk. 70) als auch ihre Stellungnahme zu den vorsorglichen Massnahmen (Urk. 72). Weiter reichten sie eine Kurzstellungnahme zur Berufungsantwort ein (Urk. 71).
E. 5.1 Hinsichtlich des Einkommens des Klägers ist vorauszuschicken, dass die Rechtsprechung besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Er- werbskraft stellt, wenn es um die Unterhaltsregelung für unmündige Kinder geht und wie im vorliegenden Fall wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen (BGE 137 III 118 E. 3.1).
E. 5.1.1 Die Beklagten wehren sich dagegen, dass der Kläger als erfahrener Geschäftsmann Fr. 4'439.– verdienen wolle (Urk. 53 S. 5). Es sei vor Vorinstanz beantragt worden, dass der Lohnausweis von G._____, dem Bruder des Klägers, ediert werde. Die beiden Brüder seien im Betrieb gleichberechtigt, weshalb auch ihre Einkommen gleich hoch sein dürften (Urk. 53 S. 6). Die Beklagten verlangten
- 8 - die Edition des Arbeitsvertrags sowie der aktuellen Lohnausweise von G._____ (Urk. 53 S. 7). Der Kläger reichte den Lohnausweis 2011 von G._____ im Beru- fungsverfahren zu den Akten (Urk. 65/7) und erklärte, sein Bruder sei ihm vorge- setzt (Urk. 62 S. 5). Aus dem Lohnausweis geht hervor, dass G._____ einen Mo- natsnettolohn von Fr. 4'593.75 verdient. Entgegen den Rügen der Beklagten hat ein Lohnausweis nicht unterschrieben zu sein; auch ist nicht ersichtlich, inwiefern der Lohnausweis unvollständig sein soll (Urk. 71 S. 4). Die Edition eines Arbeits- vertrages kann damit unterbleiben: Einerseits muss der aktuelle Lohn und der Lohn im Arbeitsvertrag infolge zwischenzeitlich erfolgter Lohnerhöhungen nicht zwangsläufig übereinstimmen; andererseits blieb unbestritten, dass G._____ Vor- gesetztenfunktion ausübt (Urk. 71 S. 4) und damit die Löhne der Brüder sowieso nicht miteinander verglichen werden können. Zudem wird mit der Höhe des Loh- nes des Klägers gleichzeitig auch die Richtigkeit von dessen Arbeitsvertrag ange- zweifelt, und es ist somit nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse aus der Einsicht in den Arbeitsvertrag seines Bruders, der von der gleichen Arbeitgeberin ausgestellt wurde, gewonnen werden könnten.
E. 5.1.2 Weiter machen die Beklagten geltend, das Obergericht des Kantons Aargau sei von einem Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 10'000.– ausge- gangen und habe erwogen, dies erscheine unter den gegebenen Umständen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger ein erfahrener Geschäfts- mann sei und offensichtlich über ein grosses Beziehungsnetz verfüge, angemes- sen. Diese Feststellung dürfe im Abänderungsprozess weder geprüft noch in Fra- ge gestellt werden (Urk. 53 S. 8). Das Obergericht des Kantons Aargau erwog in seinem Urteil vom 12. Januar 2006, die Einkommensverhältnisse des Klägers seien schwierig zu ermitteln. Unter Berücksichtigung der mutmasslichen Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis mit der H._____ AG und unter Hinzurechnung von Lie- genschaftseinnahmen sei von einem Nettoeinkommen des Klägers von Fr. 10'000.– pro Monat auszugehen (Urk. 5/4 E. 6.2). Das Obergericht des Kan- tons Aargau ging von einem Arbeitslohn des Klägers von Fr. 6'160.– brutto aus. Weiter erwog es, der Kläger rechne gemäss eigenen Angaben – nebst einer Gra- tifikation – bei gutem Geschäftsgang mit Provisionen von Fr. 1'000.– bis Fr. 2'000.– monatlich. Zudem habe der Nettoertrag des Klägers aus einer Liegen-
- 9 - schaft in Z._____ gemäss Steuererklärung 2004 Fr. 3'000.– pro Monat betragen. Warum ab 2005 nur noch ein marginaler Ertrag erwirtschaftet werden könne, sei nicht ersichtlich. Es erscheine nicht glaubhaft, dass bezüglich der Erträge aus der Liegenschaft in Z._____ per 1. Januar 2005 ein derart hoher Einbruch stattgefun- den habe (Urk. 5/4 E. 6.2.2). Damit scheint das Obergericht Aargau zwar von ei- nem (geringfügigen) Einbruch der Mieteinnahmen ausgegangen zu sein, legte diesen jedoch nicht fest. Schliesslich dürfte es aber seiner Rechnung doch Net- tomietzinseinnahmen von knapp Fr. 3'000.– zugrunde gelegt haben (vgl. Urk. 62 S. 4 und Urk. 71 S. 2). Das vom Obergericht des Kantons Aargau festgesetzte Einkommen des Klägers von Fr. 10'000.– enthielt jedenfalls einen substantiellen Anteil an Mietzinseinnahmen. Auf den Umstand, dass der Kläger die Liegenschaft in Z._____ unterdessen verkauft hat, wird unten zurückzukommen sein.
E. 5.1.3 Von den Beklagten wird weiter bemängelt, dass die Vorinstanz das Urteil des Obergerichts Aargau in eine eigentliche Revision ziehe. Am Ausbil- dungsstand und Erfahrungsniveau des Klägers habe sich in der Zwischenzeit überhaupt nichts verändert, auch nicht an den dessen guten Geschäftsbeziehun- gen und seiner Berufserfahrung (Urk. 53 S. 9). Der Kläger entgegnet, seine Berufsabschlüsse seien im Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Aargau kein Thema gewesen, da sein Verdienst ausreichend gewesen sei (Urk. 62 S. 6 f.). Sämtliche Firmen, bei welchen der Kläger damals in führender Stellung oder im Verwaltungsrat gewesen sei, seien aber letztlich Konkurs gegangen (Urk. 62 S. 7). Den Beklagten ist betreffend die Grundsätze der Abänderbarkeit grundsätzlich beizupflichten. Die Abänderungsklage bezweckt die Anpassung der Unterhalts- pflicht an die veränderten Verhältnisse. Diesem Zweck entsprechend erfasst sie nur rechtskraftfreie Tatsachen (echte Noven) und erlaubt keine Revision des früheren Urteils. Daher wird der Unterhaltsbeitrag lediglich nach Massgabe der tatsächlichen Veränderung angepasst, und es ist nicht zu prüfen, welcher Unter- haltsbeitrag aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse als angemessen erscheint. Vielmehr sind die seinerzeitigen Einkommens- und Ausgabenverhält- nisse den aktuellen gegenüberzustellen und zu prüfen, ob und in welchem Um-
- 10 - fang sich die wirtschaftlichen Verhältnisse verändert haben (Summermatter, Zur Abänderung von Kinderalimenten, in: FamPra.ch 1/2012, S. 49 f.). Entscheidend ist im Übrigen nicht die Unvorhersehbarkeit der Veränderung, sondern ob die (vorhersehbaren) Umstände tatsächlich berücksichtigt wurden (Summermatter, a.a.O., S. 63 mit weiteren Hinweisen). Es gilt hier aber zu berücksichtigen, dass der Kläger vom Juli 2006 bis September 2008 durchgängig Arbeitslosenentschä- digungen bezog (Urk. 19/7). Am 1. Januar 2009 (Urk. 19/3) trat er seine aktuelle Arbeitsstelle an. Dass Arbeitslosentaggelder ausgerichtet werden, stellt ein Indiz für erfolgte, jedoch erfolglose Arbeitsbemühungen dar, auch wenn die Anforde- rungen an den Nachweis genügender Suchbemühungen im Rahmen der Arbeits- losenversicherung (vgl. dazu auch Urk. 47/44) und im Rahmen der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen bei der Frage der Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens nicht gezwungenermassen identisch sind (vgl. KassGer ZH 2002/142 Z vom 25. Dezember 2002, in: Rechenschaftsbericht des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich über das Jahr 2002, Nr. 21). Dass der Kläger – mangels Alternati- ven (Urk. 62 S. 8) – nach zweieinhalbjähriger Arbeitslosigkeit eine schlechter be- zahlte Stelle annahm, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Zu prüfen bleibt aber, ob der Kläger in der Folge alles ihm Zumutbare unternommen hat (mittels Bewer- bungen oder Gesuchen um Lohnerhöhung, Urk. 53 S. 12 f.), um seine Verdienst- möglichkeiten auszuschöpfen (vgl. BGE 128 III 4 E. 4a). Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf nämlich statt vom effektiv erzielten Einkommen von ei- nem höheren hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient. Wo allerdings die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben (BGE 117 II 16 E. 1b).
E. 5.1.4 Der Kläger macht geltend, gesundheitlich angeschlagen zu sein. Sein schlechter Gesundheitszustand habe zwar keinen Zusammenhang mit der An- nahme der heutigen Arbeitsstelle mangels Alternativen. Der Kläger sei aber heute nicht mehr in der Lage, dem Druck einer Kaderstelle standzuhalten (Urk. 62 S. 8). Er leide unter einer schwer einstellbaren Hypertonie und müsse täglich mehrere Medikamente einnehmen (Urk. 62 S. 9). Der Kläger führte anlässlich seiner Be-
- 11 - fragung vor Vorinstanz aus, er habe seit 2006 einen Kreislaufzusammenbruch und einen Schlaganfall an einer Messe erlitten. An mehreren Messen habe er immer wieder Blutdruckprobleme gehabt. Zwei Mal hätte ihn die Ambulanz holen müssen. Der Hausarzt habe ihn zum Psychiater geschickt. In Stresssituationen könne er nicht mit Kunden reden. Diese Zusammenbrüche habe er 2009 erlitten. Im August 2012 habe er einen doppelten Leistenbruch gehabt. Darauf seien wie- der Angstzustände gefolgt (Prot. I S. 26; vgl. Urk. 53 S. 14). Bei den Akten befinden sich verschiedene Arztzeugnisse: 1.) Arztzeugnisse von Dr. med. I._____, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 31. August 2010,
4. November 2011 und 27. Juni 2012: Sie bescheinigen dem Kläger hohen Blut- druck, grünen Star sowie eine tägliche Medikamentation. Der Kläger sei im Ver- gleich zu früher gesundheitlich deutlich weniger belastbar. Er habe seine berufli- chen Ambitionen zurückstecken und sich mit einem im Vergleich zu früher deut- lich reduzierten Einkommen begnügen müssen, wobei die gesundheitlichen Stö- rungen eine wesentliche Rolle spielten (Urk. 5/13, Urk. 27/42). 2.) Berichte der Hirslanden Klinik vom 5. Februar 2010 und 21. März 2012: Sie attestieren dem Kläger eine hypertensive Herzkrankheit sowie eine tägliche Medikamentation. Aus diesem Grunde sei die berufliche Belastbarkeit deutlich eingeschränkt. Weiter er- wähnt werden atypische Thoraxschmerzen, eine leichte Mitralinsuffizienz, arteriel- le Hypertonie, Hypercholesterinämie, Adipositas sowie Netzhautablösung links (Urk. 5/14, Urk. 19/15). 3.) Bericht der Interdisziplinären Notfallstation des Kan- tonsspitals Aarau vom 14. April 2009: Bestätigung einer notfallmässigen Selbst- zuweisung wegen Thoraxschmerzen (Urk. 5/14). 4.) Ärztliches Attest von Dr. med. J._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. März 2012 und vom 16. Mai 2013: Der Kläger leide an einer sogenannten generalisier- ten Angsterkrankung mit starker somatischer Reaktion, rezidivierender depressi- ver Symptomatik, Panikattacken und einem ausgeprägten Kontrollzwang. Die Symptome hätten insgesamt einen erheblichen Krankheitswert. An seinem Ar- beitsplatz könne er zum Teil nur mittels Tranquilizern und organisatorischer Mas- snahmen zwecks Vermeidung von direkten Kundenkontakten bestehen. Seine körperliche Gesundheit habe durch die starke Stressbelastung verursacht durch
- 12 - die psychische Erkrankung stark gelitten. Der Kläger sei in seiner beruflichen Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt (Urk. 19/16 und Urk. 78/8). Zunächst ist zu klären, ob die geschilderten Krankheitssymptome überhaupt einen Abänderungsgrund darstellen, da bereits im Entscheid des Obergerichts des Kan- tons Aargau eine Krankheit des Klägers erwähnt wurde. Damals wurden jedoch lediglich Augenbeschwerden thematisiert und festgehalten, es könne nicht ange- nommen werden, dass der Kläger in Zukunft aufgrund dieser Beschwerden in seiner Arbeitstätigkeit eingeschränkt sein werde (Urk. 5/4 S. 12). Weitere Krank- heiten fanden keinen Eingang in das damalige Urteil. Es ist damit von einer Ver- schlechterung der Gesundheit des Klägers gegenüber dem Jahr 2006 auszuge- hen. Dabei fällt auf, dass gemäss den ärztlichen Zeugnissen schwer quantifizier- und nachweisbare körperliche und psychische Leiden des Klägers im Vorder- grund stehen. Das macht einerseits nachvollziehbar, weshalb der Kläger sich bis- her aufgrund dieser Gesundheitsstörungen nicht um eine IV-Rente bemühte (vgl. dazu BGE 130 V 352 E. 2.2.3: Überwindbarkeit eines Leidens gemäss der sog. Schmerzstörungspraxis; Urk. 19/37 + Urk. 32/1-7 betreffend das Jahr 2002: ab- gewiesener Beitrag Operation grauer Star und Urk. 32/8-22 + Urk. 56/4 betr. das Jahr 2004: Kostengutsprache Augenoperation). Dem Kläger ist zudem beizu- pflichten, dass selbst dann, wenn er in den Genuss einer IV-Rente käme, diese aufgrund seines heutigen Einkommens berechnet und damit nicht höher als sein aktuelles Erwerbseinkommen ausfallen würde (Urk. 53 S. 19 ff., Urk. 62 S. 11 f.). Andererseits gilt es aber auch zu beachten, dass einige Zeugnisse von den be- handelnden Ärzten des Klägers stammen, die zu ihm in einem Auftragsverhältnis stehen. Da sich aber auch Zeugnisse von zwei Spitalärzten bei den Akten befin- den und insgesamt vier verschiedene Ärzte dem Kläger über längere Zeit zum Teil massive gesundheitliche Beeinträchtigungen attestieren, kann auf diese Zeugnisse insgesamt abgestellt werden. Die Zeugnisse bescheinigen dem Kläger eine deutlich angeschlagene Gesundheit, welche zu einer Beeinträchtigung in seinem Erwerbsleben führt. Ob dem Kläger angesichts der attestierten Krankhei- ten die Fahreignung abzusprechen wäre (Urk. 53 S. 16), kann hier offen bleiben. Aufgrund seines Gesundheitszustandes kann dem Kläger jedenfalls nicht vorge- worfen werden, dass er keine Stellen- und Lohnerhöhungsbemühungen unter-
- 13 - nahm bzw. nachwies (Urk. 62 S. 9), wie dies von den Beklagten gefordert wird (Urk. 71 S. 3).
E. 5.1.5 Der Kläger verkaufte am 25. November 2008 (Urk. 19/17) seine Lie- genschaft, aus der ihm das Obergericht des Kantons Aargau monatliche Mietzins- einnahmen von rund Fr. 3'000.– zu seinem Einkommen hinzurechnete (s. E. 5.1.2 oben). Er gewährte der Käuferin ein Darlehen (Urk. 19/18). Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge darf auf Seiten des Unterhaltspflichtigen von einem über dem tatsächlichen Arbeitserwerb liegenden Verdienst ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte. Soweit das Einkommen aus Vermögensertrag besteht, darf indessen nicht von einem hypothetischen Ertrag ausgegangen werden, wenn der Unter- haltspflichtige sich – aus welchen Gründen auch immer – seines Vermögens entäussert hat und der Vermögensschwund nicht rückgängig gemacht werden kann (BGE 117 II 16 E. 1b). Nach dem Gesagten kann hier offen bleiben, aus welchem Grund der Kläger die Liegenschaft in Z._____ verkaufte, und es dürfen ihm keine hypothetischen Mietzinseinnahmen aus der verkauften Liegenschaft angerechnet werden. Auf die Hinzurechnung eines Zinsertrages zum Einkommen des Klägers aus dem im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft ge- währten Darlehen wird unter E. 5.2.2. zurückzukommen sein.
E. 5.2 Anschlussberufungsweise macht der Kläger geltend, die Hinzurech- nung eines Vermögensertrags von Fr. 200.– zu seinem Einkommen sei falsch, zumal ihm auf dem Darlehen kein Zins ausbezahlt werde (Urk. 62 S. 16 unter Hinweis auf Urk. 19/18). Ebenfalls nicht aufgerechnet werden könne ihm der BVG-Arbeitgeberanteil (recte: Arbeitnehmeranteil). Der dem Kläger anrechenbare Lohn könne somit höchstens Fr. 4'498.96 betragen (Urk. 62 S. 17). Zudem bean- standet er die Hinzurechnung von Fr. 300.– aus der Privatnutzung des Firmenwa- gens zu seinem Einkommen (Urk. 62 S. 15 f.).
E. 5.2.1 Die Vorinstanz rechnete die von der D._____ AG bezahlten Arbeit- nehmerbeiträge der 2. Säule von monatlich Fr. 337.50 zum Einkommen des Klä- gers hinzu (Urk. 54 S. 43). Dies erweist sich als falsch. Massgebend ist der Netto- lohn, welcher Fr. 4'138.96 beträgt. Wenn der Arbeitgeber dem Kläger den Brutto-
- 14 - lohn aufgrund einer Reklamation der AHV inzwischen auf Fr. 4'800.– erhöht hat und dafür den BVG-Beitrag des Arbeitnehmers (Fr. 293.60) vom Lohn abzieht (Urk. 62 S. 12), resultiert annähernd der gleiche Nettolohn (Urk. 65/2).
E. 5.2.2 Der Kläger verkaufte zusammen mit seinem Bruder am 25. November 2008 eine Liegenschaft in Z._____ (Urk. 19/17). Der Käuferin, K._____ AG, ge- währte er ein Darlehen von Fr. 102'500.–, aus welchem die Vorinstanz dem Klä- ger einen monatlichen Vermögensertrag von Fr. 200.– zu seinem Einkommen hinzurechnete. Gemäss Darlehensvertrag vom 20. November 2008 ist das Darle- hen zwar zu verzinsen; der Zins wird jedoch bis 31. Dezember 2018 zum Darle- hen geschlagen. Zudem wurde das Darlehen mit einer festen, minimalen Laufzeit von zehn Jahren gewährt, d.h. bis zum 31. Dezember 2018 (Urk. 19/18). Wer je- doch im Wissen um seine Unterhaltspflichten für ihm zustehende Forderungen freiwillig – etwas anderes macht der Kläger nicht geltend (Urk. 62 S. 16 f.) – bis nach Ende seiner Unterhaltspflicht Stundung gewährt, handelt rechtsmissbräuch- lich (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Ein solches Vorgehen kann nicht geschützt werden (BGer 5A_317/2011 vom 22. November 2011, E. 6.2), weshalb dem Einkommen des Klägers in Übereinstimmung mit der Vorinstanz monatlich Fr. 200.– aus Zins- ertrag hinzuzurechnen sind.
E. 5.2.3 Anschlussberufungsweise macht der Kläger geltend, dass sein Bedarf und derjenige seiner Ehefrau zu tief berechnet worden sei. Er will Kosten für den Arbeitsweg berücksichtigt haben (Fr. 1'145.75 pro Monat bzw. Fr. 325.– fürs Ben- zin; Urk. 62 S. 15 f.), da ihm die Vorinstanz einen Privatanteil für ein Geschäftsau- to aufgerechnet habe. Die Beklagten entgegnen, der Arbeitgeber des Klägers komme für die Benzinkosten auf. Er habe vor Vorinstanz jedenfalls keinen Betrag für den Arbeitsweg eingesetzt (Urk. 70 S. 3). Der Kläger wiederum macht geltend, da er sich privat gar kein Auto leisten könnte, könne er durch die Zurverfügung- stellung des Geschäftswagens auch keine privaten Auslagen einsparen (Urk. 76 S. 1). Diese Rüge betrifft eigentlich die Hinzurechnung von Fr. 300.– aus der Pri- vatnutzung des Firmenwagens zum Einkommen des Klägers, weshalb sie unter dem Titel Einkommen des Klägers abzuhandeln ist. Wie unten (E. 6) zu zeigen sein wird, wird aufgrund der finanziellen Situation des Klägers für die Berechnung
- 15 - der geschuldeten Unterhaltsbeiträge von seinem betreibungsrechtlichen Notbe- darf ausgegangen. Dieser enthält keine Position für private Mobilitätskosten. An- gerechnet werden können lediglich die Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Oktober 2009; fortan: Richtlinien Aargau). Damit kann dem Einkommen des Klägers konsequenterweise auch kein Anteil für die Privatnutzung des Geschäftsautos hinzugerechnet werden, denn es wird davon ausgegangen, dass er sich privat kein Auto leisten kann bzw. darf. Private Mobilitätskosten (öffentlicher Verkehr) hätte er aus seinem Grundbetrag zu bezahlen. Es können damit keine Fr. 300.– aus der Privatnutzung des Firmen- wagens zum Einkommen des Klägers hinzugerechnet werden.
E. 5.3 Zusammenfassend ist somit von einem monatlichen Nettoeinkommen des Klägers von Fr. 4'397.50 (Fr. 5'035.– gemäss Vorinstanz ./. Fr. 337.50 Pensi- onskassenbeitrag ./. Fr. 300.– Privatanteil Benützung Firmenwagen) auszugehen. Der Eintritt einer neuen, erheblichen und dauerhaften Tatsache führt jedoch nicht automatisch zu einer Abänderung des Kinderunterhaltsbeitrags. Das Gericht muss auch die jeweiligen Interessen des Kindes und von jedem Elternteil abwä- gen, um über die Notwendigkeit einer Abänderung dieses Beitrags im konkreten Fall zu urteilen (BGE 137 III 604 E. 4.1.1). Erachtet das Gericht die Vorausset- zungen von Art. 286 Abs. 2 ZGB als erfüllt, muss es den Unterhaltsbeitrag erneut festlegen, nachdem es alle Element aktualisiert hat, die im vorangegangenen Ur- teil bei der Berechnung berücksichtigt worden waren (BGE 137 III 604 E. 4.1.2).
6. Bedarf Kläger Bei der Bedarfsrechnung des Klägers sind drei Phasen zu unterscheiden, welche durch veränderte Krankenkassenkosten bzw. Hypothekarzinsen bedingt sind. Da die Kosten für E._____ gemäss obigen Ausführungen nicht im Bedarf des Klägers aufzunehmen, sondern bei der Freibetragsaufteilung zu berücksichtigen sind, ist von der vorinstanzlichen Phasenbildung (1. Phase: bis Volljährigkeit E._____;
2. Phase: bis Lehrabschlussprüfung E._____; 3. Phase: bis Volljährigkeit Beklag- ter 2) abzuweichen.
- 16 - Bedarfsposition 15.7. - 31.12.11 1.1. - 31.12.12 ab 1.1.13
1) Grundbetrag Kläger Fr. 850.00 Fr. 850.00 Fr. 850.00
2) Grundbetrag E._____ Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00
3) Hypothekarzins Fr. 1'500.00 Fr. 1'500.00 Fr. 950.00
4) Nebenkosten Fr. 500.00 Fr. 500.00 Fr. 500.00 5.1) Krankenkasse Fr. 172.95 Fr. 196.50 Fr. 196.50 5.2) Krankheitskosten Fr. 60.00 Fr. 106.00 Fr. 83.00
6) Auswärtige Verpflegung Fr. 210.00 Fr. 210.00 Fr. 210.00
7) Kosten Arbeitsweg Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00
8) Steuern Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Total Fr. 3'292.95 Fr. 3'362.50 Fr. 2'789.50
1) Grundbetrag Der Kläger lebt mit seiner Ehefrau zusammen, ihm ist deshalb gemäss obigen Ausführungen die Hälfte des Ehegattengrundbetrags von Fr. 1'700.–, d.h. Fr. 850.–, anzurechnen. Der Kläger macht betreffend die hälftige Berücksichti- gung des Ehegattengrundbetrags geltend, Art. 278 Abs. 2 ZGB halte ausdrücklich lediglich die Beistandspflicht des Ehegatten gegenüber vorehelichen Kindern fest (Urk. 76 S. 3). Der Kläger übersieht, dass aus der allgemeinen Beistandspflicht unter den Ehegatten gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB – und nicht aus ihrer Konkreti- sierung in Art. 278 Abs. 2 ZGB für voreheliche Kinder – folgt, dass die Ehegatten einander bei der Erziehung selbst von ausserehelichen Kindern im Grundsatz fi- nanziell aushelfen müssen, wenn auch in erster Linie die Eltern des aussereheli- chen Kindes und nicht deren Ehegatten für den Unterhalt verantwortlich sind (BGE 127 III 68 E. 3). 2 und 5) Grundbetrag und Krankenkassenkosten E._____ Der vorinstanzliche Richter hat die relative Gleichbehandlung von unterhaltsbe- rechtigten Geschwistern verletzt, indem er E._____ bis zu ihrer Mündigkeit mit ei- nem Grundbetrag von Fr. 600.– und bis zum Abschluss ihrer Lehre mit einem sol- chen von Fr. 300.– im Bedarf des Klägers berücksichtigte (Urk. 54 S. 45 ff.). Wie bereits erwähnt, ist der spezifisch für die Kinder anfallende Bedarf (Grundbetrag, Krankenkasse etc.) im Budget des Unterhaltsschuldners nicht zu berücksichtigen (BGE 137 III 59 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
- 17 - 3 + 4) Hypothekarzins Es ist unbestritten, dass der Kläger für die Bezahlung seiner Hypothekarzinse seit dem 1. Januar 2013 nur noch rund Fr. 950.– monatlich aufwenden muss (Urk. 65/3), weshalb sich gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil ab diesem Zeit- punkt eine Reduktion der Hypothekarzinsen von monatlich Fr. 1'500.– auf Fr. 950.– ergibt. Die von der Vorinstanz berücksichtigten Nebenkosten wurden von den Parteien nicht beanstandet und erweisen sich als angemessen, weshalb Fr. 500.– für alle Phasen einzusetzen sind. Aufgrund der mangelnden wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit der Ehefrau des Klägers bedingt durch Langzeitarbeitslo- sigkeit und Krankheit (Urk. 19/25+26; Urk. 78/11) sind dem Kläger die gesamten Wohnkosten in seinem Bedarf anzurechnen (BGE 137 III 59 E. 4.2.2).
5) Krankenkasse Kläger Die Beklagten machen geltend, dem Kläger seien rund Fr. 580.– Krankenkassen- prämien angerechnet worden, obschon er Prämienverbilligung (IPV) beziehe (Urk. 70 S. 4). Der Kläger entgegnet, er erhalte zwar eine Prämienverbilligung, ihm entstünden aber erhebliche Krankenkosten (Urk. 76 S. 2 unter Hinweis Urk. 78/8,11-13). Vorab ist festzuhalten, dass dem Kläger gemäss obigen Ausfüh- rungen nur die für ihn allein massgeblichen Krankenkassenkosten in seinem Be- darf anzurechnen sind (BGE 137 III 59 E. 4.2.2.). In den Fr. 580.– sind die Kran- kenkassenkosten der Ehefrau und der Tochter E._____ mitenthalten. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass gemäss Rechtsprechung bei finanziell knappen Ver- hältnissen nur die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung – nicht aber diejenigen für die Zusatzversicherung – einzusetzen sind (BGE 134 III 323 E. 3). Umgekehrt sind die unter der Jahresfranchise anfallenden Kosten effektiv zu berücksichtigen (BGE 129 III 242 E. 4) und allfällige Prämienvergünstigungen abzuziehen (Ziff. II/8 der Richtlinien Aargau). Im vorliegenden Fall beträgt die mo- natliche Prämie unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung für die Grundver- sicherung des Klägers im Jahr 2011 Fr. 172.95 (Urk. 19/30); ab dem Jahr 2012 ist von Fr. 196.50 (Urk. 19/31; bei Urk. 65/4 muss es sich um die Prämien ohne IPV handeln) auszugehen. Der Kläger reicht zudem Aufstellungen über seine Krank-
- 18 - heitskosten ins Recht: Gemäss Aufstellungen vom 15. Juli 2013 handelte es sich im Jahr 2011 um einen steuerrelevanten Betrag von Fr. 715.60 und im Jahr 2012 um Fr. 1'273.35 an Franchise und Selbstbehalt (Urk. 78/12). Damit ist dem Kläger zusätzlich fürs Jahr 2011 monatlich Fr. 60.– und fürs Jahr 2012 Fr. 106.– und ab dem Jahr 2013 der Durchschnittswert von Fr. 83.– für Krankheitskosten in seinem Bedarf zu veranschlagen.
6) Auswärtige Verpflegung Die von der Vorinstanz beim Kläger berücksichtigten Fr. 210.– für auswärtige Verpflegung wurden von den Parteien nicht beanstandet und erweisen sich als angemessen.
7) Arbeitsweg Wie oben bereits erwähnt will der Kläger aufgrund der Anrechnung eines Privat- anteils für sein Geschäftsauto zu seinem Einkommen Kosten für den Arbeitsweg in seinem Bedarf berücksichtigt haben. Nachdem dem Kläger kein Betrag für die Privatnutzung seines Geschäftsautos zum Einkommen hinzugerechnet werden kann und er mit seinen Ausführungen schliesslich anerkennt (s. E. 5.2.3), für sei- nen Arbeitsweg keine Benzinauslagen zu haben, sind ihm keine entsprechenden Kosten in seinem Bedarf einzusetzen.
8) Steuern Steuern können bei knappen Verhältnissen nach der Rechtsprechung im Bedarf nicht berücksichtigt werden (BGE 127 III 68 E. 2b; 126 III 353 E. 1a/aa und BGer 5A_682/2008 vom 9. März 2009, E. 3.1).
7. Eine Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf des Klägers zeigt folgendes Bild seiner Leistungsfähigkeit: Bedarfsposition 15.7.-31.12.11 1.1. - 31.12.12 ab 1.1.13 Bedarf Fr. 3'292.95 Fr. 3'362.50 Fr. 2'789.50 Einkommen Fr. 4'397.50 Fr. 4'397.50 Fr. 4'397.50 Leistungsfähigkeit Kläger Fr. 1'104.55 Fr. 1'035.00 Fr. 1'608.00
- 19 - Bevor zu entscheiden ist, wie diese Freibeträge auf die verschiedenen Anspre- cher zu verteilen sind, ist vorweg abzuklären, ob die Beklagte 1 in Anbetracht der veränderten Einkommensverhältnisse des Klägers nebst der Betreuung auch ei- nen Barbetrag an den Unterhalt des Beklagten 2 zu leisten hat.
8. Einkommen Beklagte 1 Die Vorinstanz kam hinsichtlich der Beklagten 1 zum Schluss, es sei zu beachten, dass der Beklagte 2 mittlerweile bereits 15 Jahre alt sei und sich die Beklagte 1 – angesichts des massiv verringerten Einkommens des Klägers – nicht mehr darauf berufen könne, sie leiste ihren Teil des Unterhalts ausschliesslich in Form von Pflege und Erziehung (Urk. 54 S. 39). Die Beklagten machen geltend, die Beklag- te 1 erbringe nach wie vor Erziehung, Kost und Logis (Urk. 53 S. 18). Sie gehe keinem Erwerb nach, und der Unterhalt ihrer Kinder werde knapp finanziert (Urk. 71 S. 4 f.). Dem Kläger ist zwar recht zu geben, dass die Leistungsfähigkeit des obhutsberechtigten Elternteils zu berücksichtigen ist (Urk. 62 S. 13; E. 4.2 oben). Die Vorinstanz scheint aber übersehen zu haben, dass die Beklagte 1 nebst dem Beklagten 2 zwei weitere Kinder hat. Ihr drittes Kind wurde am
21. August 2005 geboren (Urk. 5/4 E. 5.1). Damit stellt sich die Frage, ob die Be- klagte 1 bis August 2015 überhaupt verpflichtet werden kann, eine Arbeit aufzu- nehmen (vgl. BGE 115 II 6 E. 3c). Von einer solchen Verpflichtung scheint das Obergericht des Kantons Aargau nicht ausgegangen zu sein, da es der Beklag- ten 1 kein hypothetisches Einkommen anrechnete (Urk. 5/4 E. 6.1.). Damit kann heute die Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht anderes beurteilt werden, ohne das damalige Urteil einer unzulässigen Revision zu unter- ziehen. Die hohe Einkommenseinbusse des Klägers wird allenfalls bei der Freibe- tragsaufteilung (E. 9 unten) zu berücksichtigen sein. Der Kläger kann im Übrigen aus dem Umstand, dass die Beklagte 1 offenbar von ihrem Lebenspartner unter- stützt wird und ohne die Beanspruchung unentgeltlicher Rechtspflege prozessiert, nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 62 S. 14).
- 20 -
9. Freibetragsaufteilung 9.1. Die Beklagten machen geltend, der Unmündigenunterhalt gehe ge- mäss Rechtsprechung und herrschender Lehre dem Mündigenunterhalt vor. Die Vorinstanz habe sich unzulässigerweise auf eine Minderheitsmeinung abgestützt, wenn sie junge, sich noch in Ausbildung befindliche Erwachsene zwischen 18 und 20 Jahren unterhaltsrechtlich ausnahmsweise gleich behandle wie Minderjährige (Urk. 53 S. 21). E._____ könne damit ab Erreichen des Mündigkeitsalters ab tt.mm.2012 nicht mehr in die Unterhaltsberechnung miteinbezogen werden (Urk. 53 S. 23). Bis zu jenem Zeitpunkt seien die beiden unmündigen Unterhalts- berechtigten gleich zu behandeln (Urk. 53 S. 24). Die Vorinstanz habe im Übrigen unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger für E._____ gemäss Urk. 5/6 Fr. 300.– Kinderzulagen beziehe (Urk. 53 S. 24). Sollte E._____ mit dem unmündigen Be- klagten 2 gleichgestellt werden, so könne sie mit ihrem Lehrlingslohn sicherlich ab August 2013 selber für sich sorgen (Urk. 53 S. 26: Berücksichtigung des Lehr- lingslohn zuzüglich Fr. 300.– Kinderzulagen). 9.2. Der Kläger beruft sich hinsichtlich Mündigenunterhalt auf Rechtspre- chung und Literatur (BGE 129 III 375 E. 3.3; Spycher/Hausheer, Handbuch des Unterhaltsrechts, Rz. 08.35a; Urk. 62 S. 13). E._____ könne zudem ihre gesam- ten Auslagen in keiner Weise selber berappen (ihr Generalabonnement koste monatlich Fr. 225.–, für auswärtiges Essen entstünden ihr Kosten von Fr. 210.– und für Bücher jährlich Fr. 600.–). Sie weise damit ausgehend von den Aargauer Tabellen einen Barbedarf – ohne Wohnkosten – von Fr. 1'550.– auf (Urk. 62 S. 16). 9.3. Ob die mündige E._____ überhaupt unterhaltsberechtigt ist, beurteilt sich nach Art. 277 ZGB. Hat das volljährige Kind noch keine angemessene Aus- bildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zu- gemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). E._____ befindet sich seit dem 8. August 2011 in einer Lehre zur Kauffrau. Ihr Lehrlingslohn beträgt im 1. Lehrjahr Fr. 680.–, im 2. Lehrjahr (ab August 2012)
- 21 - Fr. 870.– und im 3. Lehrjahr (ab August 2013) Fr. 1'400.–. Hinzu kommt eine Bü- cherpauschale von Fr. 400.– im 1. Lehrjahr und von Fr. 300.– im 2. und 3. Lehr- jahr (Urk. 5/24). Damit verdient sie im 1. Lehrjahr rund Fr. 710.–, im 2. Lehrjahr Fr. 895.– sowie im 3. Lehrjahr Fr. 1'425.–. Unter Berücksichtigung der Kinderzu- lage von Fr. 300.– (Urk. 65/2, Prot. I S. 21 f.; dass der Kläger zusätzlich eine Aus- bildungsauslage im gleichen Betrag bezieht, wie dies die Beklagten in Urk. 53 S. 24 geltend machen, kann den Akten nicht entnommen werden) stehen für E._____ in deren ersten Lehrjahr Fr. 1'010.–, im zweiten Lehrjahr Fr. 1'195.– und im dritten Lehrjahr Fr. 1'725.– an Einnahmen zur Verfügung. E._____ wurde wäh- rend ihrem ersten Lehrjahr am tt.mm.2012 mündig. Von den vom Kläger für E._____ geltend gemachten Barbedarf gemäss Aargauer Tabelle von Fr. 1'386.– sind Fr. 271.– für Unterkunft (bereits im Bedarf des Klägers berücksichtigt) in Ab- zug zu bringen, womit ein Barbedarf von Fr. 1'115.– resultiert. Die Kosten für das Generalabonnement und das auswärtige Essen sind in den Positionen "Neben- kosten" und "Ernährung" enthalten (vgl. das im Internet abrufbare Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Aargau). Diesen Bedarf vermag E._____ ab dem
2. Lehrjahr mit ihrem Lehrlingslohn und den Kinderzulagen zu decken. Im ersten Lehrjahr (bis August 2012) – das einige Monate über ihre Mündigkeit hinaus an- dauert – fehlen ihr zur Deckung ihres Bedarfs Fr. 105.–. Damit stellt sich die Fra- ge, ob in Ausbildung befindliche 18- bis 20-jährige Kinder den unmündigen Kin- dern gleichstellt werden, vorliegend nur für rund sieben Monate. Dazu ist festzu- halten, dass die überwiegende Lehre sowie das Bundesgericht bei knappen Ver- hältnissen – und in Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut von Art. 277 ZGB
– vom Vorrang des Unmündigenunterhalts ausgehen (BGer 5C.5/2003 vom
8. Mai 2003, E. 3.3; BGer 5C.238/2003 vom 27. Januar 2004, E. 2.2.1; BK- Hegnauer, Art. 276 ZGB N 68, Art. 277 ZGB N 102 und Art. 285 ZGB N 10; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Rz. 08.28 mit weiteren Hin- weisen; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 276 N 19 mit weiteren Hinweisen). Lediglich Hausheer/Spycher halten dafür, die 18- bis 20-jährigen Kinder seien den unmün- digen Kindern gleichzustellen. Um jedoch anschliessend gleich selber festzuhal- ten, dass das Bundesgericht seine eben geschilderte Praxis noch nicht geändert habe (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 08.35a). Was den vom Kläger zitierten
- 22 - BGE 129 III 375 E. 3.3 anbelangt, so ging es dort nicht um die Frage der Gleich- behandlung unmündiger mit mündigen Kindern, sondern lediglich um die Auswir- kungen der Herabsetzung des Mündigkeitsalters auf den Ausnahmecharakter des Mündigenunterhalts (E. 3.1 bis 3.3). Entscheidend ist, dass mit Erreichen der Mündigkeit die elterliche Unterhaltspflicht nicht mehr auf Art. 277 Abs. 1 ZGB sondern auf Art. 277 Abs. 2 ZGB basiert. Gegenüber Mündigen besteht im Ge- gensatz zu Unmündigen keine absolute Unterhaltspflicht, sondern unter anderem nur, wenn dem Unterhaltsverpflichteten Unterhaltsleistungen zugemutet werden können. Aus diesem Unterschied zwischen Mündigen- und Unmündigenunterhalt folgt, dass der Mündigenunterhalt dem Unmündigenunterhalt nachgeht (BGer 5C.5/2003 vom 8. Mai 2003, E. 3.3). Ab dem tt.mm.2012 steht ein Unterhaltsan- spruch E._____s somit erst zur Diskussion, falls der Bedarf des Beklagten 2 voll- ständig gedeckt ist. 9.4. Zu klären bleibt damit die Frage, ob die Gleichbehandlung von Ge- schwistern es erfordert, dass vor der Mündigkeit E._____s ein Teil des klägeri- schen Freibetrags ihr zugesprochen wird. Der Kläger schuldet dem Beklagten 2 gemäss dem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau bis am 1. Dezember 2011 einen indexierten Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'041.85 (Landesindex der Kon- sumentenpreise, Basis Mai 2000 = 100 Punkte; Stand im Urteilszeitpunkt Oberge- richt Aargau = 105,2 Punkte; November 2010 = 109.6 Punkte). Ab dem
1. Dezember 2011 beträgt der gemäss Obergericht des Kantons Aargau geschul- dete Unterhaltsbeitrag Fr. 1'243.35. Zwischen dem 15. Juli 2011 und der Volljäh- rigkeit E._____s am tt.mm.2012 präsentierte sich die Situation wie folgt: 15.7. - 15.8.11 Sept. - Nov. 11 Dez. 11 Jan. 12 (bis Lehrbeginn) UB Bekl. 2 ohne Ki-Z Fr. 741.85 Fr. 741.85 Fr. 943.35 Fr. 943.35 E._____ fehlen: Fr. 815.00 Fr. 105.00 Fr. 105.00 Fr. 105.00 Bedarf insgesamt Fr. 1'556.85 Fr. 846.85 Fr. 1'048.35 Fr. 1'048.35 Freibetrag Kläger Fr. 1'104.55 Fr. 1'104.55 Fr. 1'104.55 Fr. 1'035.00 Dies zeigt, dass der Kläger während der betreffenden Zeit – mit Ausnahme von zwei Monaten – sowohl den vom Obergericht des Kantons Aargau festgesetzten Unterhaltsbeitrag an den Beklagten 2 als auch den Fehlbetrag E._____s zu de-
- 23 - cken vermag. Daneben verbleibt ihm noch ein kleiner Betrag, um seinen Unter- stützungspflichten gegenüber der Ehefrau nachzukommen. Einzig für die Zeit vom
E. 6 Mit Beschluss vom 12. Juni 2013 wurde das Begehren des Klägers, er sei in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom
12. Januar 2006 für die Dauer des vorliegenden Abänderungsverfahrens zu ver- pflichten, der Beklagten 1 für den Beklagten 2 einen monatlich vorauszahlbaren
- 5 - Unterhaltsbeitrag von Fr. 234.– (zuzüglich Kinderzulagen) bzw. ab 8. August 2013 von Fr. 468.– (zuzüglich Kinderzulagen) zu bezahlen, abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Kläger die Anschlussberufungsantwort zur Kenntnisnahme zugestellt und die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 75 Dispositiv-Ziffern 1 bis 3).
E. 7 Mit Eingabe vom 22. Juli 2013 nahm der Kläger zur Anschlussberu- fungsantwort der Beklagten Stellung (Urk. 76). Diese Stellungnahme wurde der Gegenpartei am 9. August 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 79). Mit Eingabe vom
19. November 2013 reichten die Beklagten einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. November 2013 zu den Akten, in welchem die Arbeitge- berin des Klägers angewiesen wird, vom Lohn des Klägers beginnend ab der nächsten Lohnzahlung monatlich Fr. 1'104.– (inkl. Fr. 300.– Kinderzulage) auf das Konto der Beklagten 1 zu bezahlen (Urk. 81 f.). Diese Eingabe wurde der Gegen- partei am 21. November 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 83). II.
1. Das Obergericht des Kantons Aargau ging in seinem Urteil vom
E. 12 Januar 2006 von einem (hypothetischen) monatlichen Nettoeinkommen des Klägers von Fr. 10'000.– aus (Urk. 5/4 E. 6.2.3). Die Vorinstanz sah einen Abän- derungsgrund als gegeben an, indem sie von einem aktuellen monatlichen Netto- einkommen des Klägers von Fr. 5'035.– ausging (bestehend aus: Fr. 4'138.96 Lohn D._____ AG, Fr. 300.– Privatanteil Benützung Firmenwagen, Fr. 60.– Pri- vatanteil Benützung Firmenhandy, Fr. 200.– Vermögensertrag und Fr. 337.50 Ar- beitgeberanteil [recte: Arbeitnehmeranteil] BVG). Dem stellte sie die folgenden Bedarfszahlen des Klägers gegenüber:
- 15. Juli 2011 bis tt.mm.2012 (Volljährigkeit Tochter E._____) Fr. 5'090.85,
- tt.mm.2012 bis 7. August 2014 (Lehrabschlussprüfung E._____) Fr. 4'555.40,
- 6 -
- 8. August 2014 bis 1. Dezember 2015 (Volljährigkeit Beklagter 2) Fr. 4'255.40. Die Vorinstanz schloss daraus, dass der Kläger zwischen dem 15. Juli 2011 bis zum tt.mm.2012 nicht in der Lage gewesen sei, für den Beklagten 2 Unterhalts- beiträge zu bezahlen. Für die Zeit vom tt.mm.2012 bis 7. August 2014 sei der Freibetrag zwischen dem Beklagten 2 und der Tochter des Klägers, E._____, hälftig aufzuteilen. Der Kläger sei deshalb zu verpflichten, für den Beklagten 2 ei- nen Unterhaltsbetrag von monatlich Fr. 240.–, zuzüglich Kinderzulagen, zu be- zahlen. Für die Zeit nach der Lehrabschlussprüfung von E._____, d.h. vom
8. August 2014 bis zum 1. Dezember 2015, sprach die Vorinstanz dem Beklag- ten 2 den vollen Freibetrag zu, d.h. Fr. 780.–, zuzüglich Kinderzulagen (Urk. 54 S. 43 ff.).
2. Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen die Annahme der Vor- instanz, wonach sich das Einkommen des Klägers erheblich reduziert habe. Ebenfalls opponieren sie gegen die fehlende Berücksichtigung eines hypotheti- schen Einkommens des Klägers. Eventualiter richtet sich ihre Berufung gegen die Neufestsetzung des klägerischen Bedarfs, insbesondere gegen die unterhalts- rechtliche Berücksichtigung der Tochter E._____ (Urk. 53 S. 4).
3. Der Kläger macht anschlussberufungsweise geltend, sein Einkommen sei zu hoch veranschlagt worden (sowohl der Vermögensertrag von Fr. 200.– so- wie der Pensionskassenbeitrag von Fr. 337.50 dürften diesem nicht hinzugerech- net werden). Zudem seien in seinem Bedarf Arbeitswegkosten und weitere Kos- ten für seine Tochter E._____ zu berücksichtigen (Urk. 62 S. 15 ff.).
E. 15 Juli bis Mitte August 2011 – in der dem Barbedarf E._____s von Fr. 1'115.– lediglich Kinderzulagen von Fr. 300.– gegenüberstehen – sowie im Januar 2012 wäre der Freibetrag des Klägers auf seine beiden unmündigen Kinder zu vertei- len. Das obergerichtliche Urteil des Kantons Aargau ist aber aufgrund der sehr kurzen Dauer von zwei Monaten, während denen beim Kläger ein Fehlbetrag von insgesamt knapp Fr. 500.– resultiert (nämlich Fr. 452.30 vom 15.7. - 15.8.2011 und Fr. 13.35 im Januar 2012), nicht abzuändern (Art. 286 Abs. 2 ZGB).
10. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass kein Grund für eine Ab- änderung der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Januar 2006 festgesetzten Unterhaltsbeiträge besteht. Die Klage des Klägers auf Herab- setzung des Unterhalts ist abzuweisen. Die Berufung der Beklagten ist in diesem Sinne gutzuheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom
12. Januar 2006 (Geschäfts-Nr. ZOR.2005.67) bleibt als Folge davon unberührt; der Kläger ist weiterhin verpflichtet, der Beklagten 1 für den Unterhalt des Beklag- ten 2 monatlich im Voraus die dort festgesetzten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. III.
Dispositiv
- Das Gesuch des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, wird abgewie- sen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Klage auf Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Januar 2006 wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt, jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt. - 27 -
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss der Beklagten verrech- net. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 1 den geleisteten Vorschuss im Betrag von Fr. 4'000.– zu ersetzen.
- Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten für beide Verfahren eine Partei- entschädigung von Fr. 12'932.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 32'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Januar 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. E. Iseli versandt am: dz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ130003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli Beschluss und Urteil vom 27. Januar 2014 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beklagte, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. X._____ gegen C._____, Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger vertreten durch lic. iur. Y._____ betreffend Abänderung Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 13. November 2012 (FP110036-D)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Der Kläger, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger (fortan: Kläger) wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Januar 2006 verpflichtet, für seinen am tt.mm.1997 geborenen Sohn, den Beklagten 2, Berufungskläger 2 und Anschlussberufungsbeklagten 2 (fortan: Beklagter 2), mo- natlich zum Voraus ab dem 1. Februar 2004 Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– bis zum vollendeten 14. Altersjahr und hernach Fr. 1'200.– (je inkl. Kinderzulagen) bis zur Mündigkeit, bzw. bis zum vorzeitigen Eintritt des Beklagten 2 in eine volle Erwerbstätigkeit, zu bezahlen (Urk. 5/4).
2. Die Parteien standen seit November 2011 vor Vorinstanz in einem Ver- fahren betreffend die Abänderung des Unterhaltsbeitrags. Mit Urteil vom
13. November 2012 änderte die Vorinstanz die Unterhaltspflicht des Klägers wie folgt ab: "1. In Gutheissung des Begehrens wird Dispositiv Ziffer 1. des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Januar 2006 (Prozess-Nr. ZOR.2005/67) aufgehoben und durch die folgende Fassung ersetzt: „Der Beklagte wird pflichtig erklärt, der Klägerin 1 an den Unterhalt und des Klägers 2 monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- Ab 1. Februar 2004 bis zum 14. Juli 2011 Fr. 1'000.–;
- ab 15. Juli 2011 bis zum tt.mm.2012 Fr. 0.–;
- ab tt.mm.2012 bis zum 7. August 2014 Fr. 240.–
- ab 8. August 2014 bis zum 1. Dezember 2015 bzw. bis zu einem früheren Eintritt des Klägers 2 in eine volle Erwerbstätigkeit Fr. 780.–, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen, soweit der Beklagte solche bezieht. In den Unterhaltsbeiträgen bis zum
14. Juli 2011 sind die Familienzulagen inbegriffen und können abgezo- gen werden, soweit der Beklagte nachweist, dass der Kläger 2 solche sonstwie erhält."
- 3 -
2. Dispositiv Ziffer 2. des obgenannten Urteils wird mit folgendem Satz ergänzt: "[…]. Weist der Landesindex der Konsumentenpreise einen positiven Veränderungswert auf, erfolgt die Anpassung nur insoweit, als sich das Einkommen des Beklagten im Umfang der Teuerung erhöht hat."
3. Hiergegen erhoben der Beklagte 2 sowie die Beklagte 1, Berufungs- klägerin 1 und Anschlussberufungsbeklagte 1 (fortan: die Beklagte 1 bzw. zu- sammen die Beklagten) am 6. März 2013 Berufung mit den folgenden Anträgen (Urk. 53 S. 2): "1. Das Urteil vom 13. November 2012 des Bezirksgerichts Dielsdorf sei aufzuheben.
2. Die Klage sei abzuweisen.
3. Eventualantrag: Der Kläger hat in Abänderung des Urteils des Obergerichtes des Kantons Aargau einen Unterhaltsbeitrag ab 15. Juli 2011 von mo- natlich Fr. 780.– zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen zu entrichten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers."
4. Nach Leistung des Kostenvorschusses durch die Beklagten (Urk. 59) wurde mit Verfügung vom 26. April 2013 Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 60). Diese datiert vom 21. Mai 2013 (Poststempel: 22. Mai 2013) und enthält folgende Anträge (Urk. 62 S. 2): "1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei anschlussberufungsweise wie folgt abzuändern: „Der Beklagte wird pflichtig erklärt, der Klägerin 1 an den Unterhalt des Klägers 2 monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezah- len:
- Ab 01.02.2004 bis 14.07.2011 Fr. 1'000.–;
- ab 15.07.2011 bis tt.mm.2012 Fr. 0.–;
- ab tt.mm.2012 bis 07.08.2014 Fr. 234.–;
- ab 08.08.2014 bis 01.12.2015 bzw. bis zu einem früheren Eintritt des Klägers 2 in eine volle Erwerbstätigkeit Fr. 468.–, zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage. Bis zum 14.07.2011 sind die Kinderzulagen im Unterhalt inbegriffen."
- 4 -
3. Dem Berufungsbeklagten sei für das Berufungs- und Anschluss- berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiord- nung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungskläger." Gleichzeitig stellte er das folgende Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Urk. 66 S. 2): "1. Der Berufungsbeklagte und Gesuchsteller sei superproviso- risch, evtl. provisorisch, in Abänderung des Urteils des Oberge- richts des Kantons Aargau vom 12.1.2006, für die Dauer des Ver- fahrens zu verpflichten, der Berufungsklägerin 1 für den Beru- fungskläger 2 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 234.– plus Kinderzulage bzw. ab 8.8.2013 von Fr. 468.– plus Kinderzulage zu bezahlen.
2. Dem Berufungsbeklagten und Gesuchsteller sei für das vorlie- gende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiord- nung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beru- fungskläger bzw. Gesuchsgegner."
5. Mit Verfügung vom 24. Mai 2013 wurde das Begehren des Klägers um superprovisorische Gutheissung seines Gesuchs abgewiesen (Urk. 69 Dispositiv- Ziffer 1) und den Beklagten Frist angesetzt, um zum eventualiter gestellten vor- sorglichen Massnahmebegehren des Klägers Stellung zu nehmen (Urk. 69 Dispo- sitiv-Ziffer 2). Ferner wurde die Berufungsantwort den Beklagten zur Kenntnis- nahme zugestellt und ihnen Frist angesetzt, um die Anschlussberufung zu beant- worten (Urk. 69 Dispositiv-Ziffern 3 und 4). Innert Frist erstatteten die Beklagten mit Eingaben vom 3. Juni 2013 sowohl ihre Anschlussberufungsantwort (Urk. 70) als auch ihre Stellungnahme zu den vorsorglichen Massnahmen (Urk. 72). Weiter reichten sie eine Kurzstellungnahme zur Berufungsantwort ein (Urk. 71).
6. Mit Beschluss vom 12. Juni 2013 wurde das Begehren des Klägers, er sei in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom
12. Januar 2006 für die Dauer des vorliegenden Abänderungsverfahrens zu ver- pflichten, der Beklagten 1 für den Beklagten 2 einen monatlich vorauszahlbaren
- 5 - Unterhaltsbeitrag von Fr. 234.– (zuzüglich Kinderzulagen) bzw. ab 8. August 2013 von Fr. 468.– (zuzüglich Kinderzulagen) zu bezahlen, abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Kläger die Anschlussberufungsantwort zur Kenntnisnahme zugestellt und die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 75 Dispositiv-Ziffern 1 bis 3).
7. Mit Eingabe vom 22. Juli 2013 nahm der Kläger zur Anschlussberu- fungsantwort der Beklagten Stellung (Urk. 76). Diese Stellungnahme wurde der Gegenpartei am 9. August 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 79). Mit Eingabe vom
19. November 2013 reichten die Beklagten einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. November 2013 zu den Akten, in welchem die Arbeitge- berin des Klägers angewiesen wird, vom Lohn des Klägers beginnend ab der nächsten Lohnzahlung monatlich Fr. 1'104.– (inkl. Fr. 300.– Kinderzulage) auf das Konto der Beklagten 1 zu bezahlen (Urk. 81 f.). Diese Eingabe wurde der Gegen- partei am 21. November 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 83). II.
1. Das Obergericht des Kantons Aargau ging in seinem Urteil vom
12. Januar 2006 von einem (hypothetischen) monatlichen Nettoeinkommen des Klägers von Fr. 10'000.– aus (Urk. 5/4 E. 6.2.3). Die Vorinstanz sah einen Abän- derungsgrund als gegeben an, indem sie von einem aktuellen monatlichen Netto- einkommen des Klägers von Fr. 5'035.– ausging (bestehend aus: Fr. 4'138.96 Lohn D._____ AG, Fr. 300.– Privatanteil Benützung Firmenwagen, Fr. 60.– Pri- vatanteil Benützung Firmenhandy, Fr. 200.– Vermögensertrag und Fr. 337.50 Ar- beitgeberanteil [recte: Arbeitnehmeranteil] BVG). Dem stellte sie die folgenden Bedarfszahlen des Klägers gegenüber:
- 15. Juli 2011 bis tt.mm.2012 (Volljährigkeit Tochter E._____) Fr. 5'090.85,
- tt.mm.2012 bis 7. August 2014 (Lehrabschlussprüfung E._____) Fr. 4'555.40,
- 6 -
- 8. August 2014 bis 1. Dezember 2015 (Volljährigkeit Beklagter 2) Fr. 4'255.40. Die Vorinstanz schloss daraus, dass der Kläger zwischen dem 15. Juli 2011 bis zum tt.mm.2012 nicht in der Lage gewesen sei, für den Beklagten 2 Unterhalts- beiträge zu bezahlen. Für die Zeit vom tt.mm.2012 bis 7. August 2014 sei der Freibetrag zwischen dem Beklagten 2 und der Tochter des Klägers, E._____, hälftig aufzuteilen. Der Kläger sei deshalb zu verpflichten, für den Beklagten 2 ei- nen Unterhaltsbetrag von monatlich Fr. 240.–, zuzüglich Kinderzulagen, zu be- zahlen. Für die Zeit nach der Lehrabschlussprüfung von E._____, d.h. vom
8. August 2014 bis zum 1. Dezember 2015, sprach die Vorinstanz dem Beklag- ten 2 den vollen Freibetrag zu, d.h. Fr. 780.–, zuzüglich Kinderzulagen (Urk. 54 S. 43 ff.).
2. Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen die Annahme der Vor- instanz, wonach sich das Einkommen des Klägers erheblich reduziert habe. Ebenfalls opponieren sie gegen die fehlende Berücksichtigung eines hypotheti- schen Einkommens des Klägers. Eventualiter richtet sich ihre Berufung gegen die Neufestsetzung des klägerischen Bedarfs, insbesondere gegen die unterhalts- rechtliche Berücksichtigung der Tochter E._____ (Urk. 53 S. 4).
3. Der Kläger macht anschlussberufungsweise geltend, sein Einkommen sei zu hoch veranschlagt worden (sowohl der Vermögensertrag von Fr. 200.– so- wie der Pensionskassenbeitrag von Fr. 337.50 dürften diesem nicht hinzugerech- net werden). Zudem seien in seinem Bedarf Arbeitswegkosten und weitere Kos- ten für seine Tochter E._____ zu berücksichtigen (Urk. 62 S. 15 ff.). 4.1. Die tatsächlichen Verhältnisse gestalten sich vorliegend wie folgt: Der Kläger hat drei Kinder aus zwei verschiedenen Beziehungen. Zwei Kinder stam- men von seiner Ehefrau: die seit 1. November 2006 mündige F._____ (Urk. 5/4 E. 5.2.2) sowie E._____, die am tt.mm.2012 mündig wurde (Urk. 5/4 E. 5.2.1), sich aber bis August 2014 noch in einer kaufmännischen Lehre befindet (Urk. 5/24). Zudem ist er Vater des am tt.mm.1997 geborenen Beklagten 2, des- sen Mutter die Beklagte 1 ist. Die Beklagte 1 ihrerseits hat nebst dem Beklagten 2
- 7 - zwei weitere Kinder. Ihr drittes Kind wurde am tt.mm.2005 geboren (Urk. 5/4 E. 5.1.). 4.2. Es ist damit vorliegend der Bedarf von zwei Kindern aus zwei Bezie- hungen zu decken. Die Rechtsprechung hat für solche Situationen die Art und Weise der Bestimmung der Kinderunterhaltsbeiträge nach Art. 285 Abs. 1 ZGB definiert. Es gilt der Grundsatz, dass alle unterhaltsberechtigten Kinder vom Pflichtigen im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu be- handeln sind (BGE 137 III 59 E. 4.2; BGE 127 III 68 E. 2.c; BGE 126 III 353 E. 2.b). Dabei ist zur Ermittlung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähig- keit des Rentenschuldners zunächst dessen Bedarf – und zwar nur sein eigener – zu berechnen und seinem Einkommen gegenüber zu stellen. In der Notbedarfs- rechnung sind bei knappen Verhältnissen nur der hälftige Ehegatten-Grundbetrag, ein angemessener Anteil der Wohnkosten, die Krankenkassenprämien nach KVG sowie die unumgänglichen Berufsauslagen zu berücksichtigen. Hernach ist der verbleibende Überschuss auf alle unterhaltsberechtigten Kinder nach Massgabe ihrer jeweiligen Bedürfnisse und der Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils zu verteilen (vgl. BGE 137 III 59 E. 4.2; BGE 127 III 68 E. 2.c). Diese Rechtspre- chung gilt entgegen der Ansicht des Klägers (Urk. 76 S. 3) auch für Ehebruchkin- der (BGE 137 III 59 E. 4.2.4).
5. Einkommen Kläger 5.1. Hinsichtlich des Einkommens des Klägers ist vorauszuschicken, dass die Rechtsprechung besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Er- werbskraft stellt, wenn es um die Unterhaltsregelung für unmündige Kinder geht und wie im vorliegenden Fall wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen (BGE 137 III 118 E. 3.1). 5.1.1. Die Beklagten wehren sich dagegen, dass der Kläger als erfahrener Geschäftsmann Fr. 4'439.– verdienen wolle (Urk. 53 S. 5). Es sei vor Vorinstanz beantragt worden, dass der Lohnausweis von G._____, dem Bruder des Klägers, ediert werde. Die beiden Brüder seien im Betrieb gleichberechtigt, weshalb auch ihre Einkommen gleich hoch sein dürften (Urk. 53 S. 6). Die Beklagten verlangten
- 8 - die Edition des Arbeitsvertrags sowie der aktuellen Lohnausweise von G._____ (Urk. 53 S. 7). Der Kläger reichte den Lohnausweis 2011 von G._____ im Beru- fungsverfahren zu den Akten (Urk. 65/7) und erklärte, sein Bruder sei ihm vorge- setzt (Urk. 62 S. 5). Aus dem Lohnausweis geht hervor, dass G._____ einen Mo- natsnettolohn von Fr. 4'593.75 verdient. Entgegen den Rügen der Beklagten hat ein Lohnausweis nicht unterschrieben zu sein; auch ist nicht ersichtlich, inwiefern der Lohnausweis unvollständig sein soll (Urk. 71 S. 4). Die Edition eines Arbeits- vertrages kann damit unterbleiben: Einerseits muss der aktuelle Lohn und der Lohn im Arbeitsvertrag infolge zwischenzeitlich erfolgter Lohnerhöhungen nicht zwangsläufig übereinstimmen; andererseits blieb unbestritten, dass G._____ Vor- gesetztenfunktion ausübt (Urk. 71 S. 4) und damit die Löhne der Brüder sowieso nicht miteinander verglichen werden können. Zudem wird mit der Höhe des Loh- nes des Klägers gleichzeitig auch die Richtigkeit von dessen Arbeitsvertrag ange- zweifelt, und es ist somit nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse aus der Einsicht in den Arbeitsvertrag seines Bruders, der von der gleichen Arbeitgeberin ausgestellt wurde, gewonnen werden könnten. 5.1.2. Weiter machen die Beklagten geltend, das Obergericht des Kantons Aargau sei von einem Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 10'000.– ausge- gangen und habe erwogen, dies erscheine unter den gegebenen Umständen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger ein erfahrener Geschäfts- mann sei und offensichtlich über ein grosses Beziehungsnetz verfüge, angemes- sen. Diese Feststellung dürfe im Abänderungsprozess weder geprüft noch in Fra- ge gestellt werden (Urk. 53 S. 8). Das Obergericht des Kantons Aargau erwog in seinem Urteil vom 12. Januar 2006, die Einkommensverhältnisse des Klägers seien schwierig zu ermitteln. Unter Berücksichtigung der mutmasslichen Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis mit der H._____ AG und unter Hinzurechnung von Lie- genschaftseinnahmen sei von einem Nettoeinkommen des Klägers von Fr. 10'000.– pro Monat auszugehen (Urk. 5/4 E. 6.2). Das Obergericht des Kan- tons Aargau ging von einem Arbeitslohn des Klägers von Fr. 6'160.– brutto aus. Weiter erwog es, der Kläger rechne gemäss eigenen Angaben – nebst einer Gra- tifikation – bei gutem Geschäftsgang mit Provisionen von Fr. 1'000.– bis Fr. 2'000.– monatlich. Zudem habe der Nettoertrag des Klägers aus einer Liegen-
- 9 - schaft in Z._____ gemäss Steuererklärung 2004 Fr. 3'000.– pro Monat betragen. Warum ab 2005 nur noch ein marginaler Ertrag erwirtschaftet werden könne, sei nicht ersichtlich. Es erscheine nicht glaubhaft, dass bezüglich der Erträge aus der Liegenschaft in Z._____ per 1. Januar 2005 ein derart hoher Einbruch stattgefun- den habe (Urk. 5/4 E. 6.2.2). Damit scheint das Obergericht Aargau zwar von ei- nem (geringfügigen) Einbruch der Mieteinnahmen ausgegangen zu sein, legte diesen jedoch nicht fest. Schliesslich dürfte es aber seiner Rechnung doch Net- tomietzinseinnahmen von knapp Fr. 3'000.– zugrunde gelegt haben (vgl. Urk. 62 S. 4 und Urk. 71 S. 2). Das vom Obergericht des Kantons Aargau festgesetzte Einkommen des Klägers von Fr. 10'000.– enthielt jedenfalls einen substantiellen Anteil an Mietzinseinnahmen. Auf den Umstand, dass der Kläger die Liegenschaft in Z._____ unterdessen verkauft hat, wird unten zurückzukommen sein. 5.1.3. Von den Beklagten wird weiter bemängelt, dass die Vorinstanz das Urteil des Obergerichts Aargau in eine eigentliche Revision ziehe. Am Ausbil- dungsstand und Erfahrungsniveau des Klägers habe sich in der Zwischenzeit überhaupt nichts verändert, auch nicht an den dessen guten Geschäftsbeziehun- gen und seiner Berufserfahrung (Urk. 53 S. 9). Der Kläger entgegnet, seine Berufsabschlüsse seien im Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Aargau kein Thema gewesen, da sein Verdienst ausreichend gewesen sei (Urk. 62 S. 6 f.). Sämtliche Firmen, bei welchen der Kläger damals in führender Stellung oder im Verwaltungsrat gewesen sei, seien aber letztlich Konkurs gegangen (Urk. 62 S. 7). Den Beklagten ist betreffend die Grundsätze der Abänderbarkeit grundsätzlich beizupflichten. Die Abänderungsklage bezweckt die Anpassung der Unterhalts- pflicht an die veränderten Verhältnisse. Diesem Zweck entsprechend erfasst sie nur rechtskraftfreie Tatsachen (echte Noven) und erlaubt keine Revision des früheren Urteils. Daher wird der Unterhaltsbeitrag lediglich nach Massgabe der tatsächlichen Veränderung angepasst, und es ist nicht zu prüfen, welcher Unter- haltsbeitrag aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse als angemessen erscheint. Vielmehr sind die seinerzeitigen Einkommens- und Ausgabenverhält- nisse den aktuellen gegenüberzustellen und zu prüfen, ob und in welchem Um-
- 10 - fang sich die wirtschaftlichen Verhältnisse verändert haben (Summermatter, Zur Abänderung von Kinderalimenten, in: FamPra.ch 1/2012, S. 49 f.). Entscheidend ist im Übrigen nicht die Unvorhersehbarkeit der Veränderung, sondern ob die (vorhersehbaren) Umstände tatsächlich berücksichtigt wurden (Summermatter, a.a.O., S. 63 mit weiteren Hinweisen). Es gilt hier aber zu berücksichtigen, dass der Kläger vom Juli 2006 bis September 2008 durchgängig Arbeitslosenentschä- digungen bezog (Urk. 19/7). Am 1. Januar 2009 (Urk. 19/3) trat er seine aktuelle Arbeitsstelle an. Dass Arbeitslosentaggelder ausgerichtet werden, stellt ein Indiz für erfolgte, jedoch erfolglose Arbeitsbemühungen dar, auch wenn die Anforde- rungen an den Nachweis genügender Suchbemühungen im Rahmen der Arbeits- losenversicherung (vgl. dazu auch Urk. 47/44) und im Rahmen der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen bei der Frage der Anrechnung eines hypothetischen Ein- kommens nicht gezwungenermassen identisch sind (vgl. KassGer ZH 2002/142 Z vom 25. Dezember 2002, in: Rechenschaftsbericht des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich über das Jahr 2002, Nr. 21). Dass der Kläger – mangels Alternati- ven (Urk. 62 S. 8) – nach zweieinhalbjähriger Arbeitslosigkeit eine schlechter be- zahlte Stelle annahm, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Zu prüfen bleibt aber, ob der Kläger in der Folge alles ihm Zumutbare unternommen hat (mittels Bewer- bungen oder Gesuchen um Lohnerhöhung, Urk. 53 S. 12 f.), um seine Verdienst- möglichkeiten auszuschöpfen (vgl. BGE 128 III 4 E. 4a). Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf nämlich statt vom effektiv erzielten Einkommen von ei- nem höheren hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient. Wo allerdings die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben (BGE 117 II 16 E. 1b). 5.1.4. Der Kläger macht geltend, gesundheitlich angeschlagen zu sein. Sein schlechter Gesundheitszustand habe zwar keinen Zusammenhang mit der An- nahme der heutigen Arbeitsstelle mangels Alternativen. Der Kläger sei aber heute nicht mehr in der Lage, dem Druck einer Kaderstelle standzuhalten (Urk. 62 S. 8). Er leide unter einer schwer einstellbaren Hypertonie und müsse täglich mehrere Medikamente einnehmen (Urk. 62 S. 9). Der Kläger führte anlässlich seiner Be-
- 11 - fragung vor Vorinstanz aus, er habe seit 2006 einen Kreislaufzusammenbruch und einen Schlaganfall an einer Messe erlitten. An mehreren Messen habe er immer wieder Blutdruckprobleme gehabt. Zwei Mal hätte ihn die Ambulanz holen müssen. Der Hausarzt habe ihn zum Psychiater geschickt. In Stresssituationen könne er nicht mit Kunden reden. Diese Zusammenbrüche habe er 2009 erlitten. Im August 2012 habe er einen doppelten Leistenbruch gehabt. Darauf seien wie- der Angstzustände gefolgt (Prot. I S. 26; vgl. Urk. 53 S. 14). Bei den Akten befinden sich verschiedene Arztzeugnisse: 1.) Arztzeugnisse von Dr. med. I._____, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 31. August 2010,
4. November 2011 und 27. Juni 2012: Sie bescheinigen dem Kläger hohen Blut- druck, grünen Star sowie eine tägliche Medikamentation. Der Kläger sei im Ver- gleich zu früher gesundheitlich deutlich weniger belastbar. Er habe seine berufli- chen Ambitionen zurückstecken und sich mit einem im Vergleich zu früher deut- lich reduzierten Einkommen begnügen müssen, wobei die gesundheitlichen Stö- rungen eine wesentliche Rolle spielten (Urk. 5/13, Urk. 27/42). 2.) Berichte der Hirslanden Klinik vom 5. Februar 2010 und 21. März 2012: Sie attestieren dem Kläger eine hypertensive Herzkrankheit sowie eine tägliche Medikamentation. Aus diesem Grunde sei die berufliche Belastbarkeit deutlich eingeschränkt. Weiter er- wähnt werden atypische Thoraxschmerzen, eine leichte Mitralinsuffizienz, arteriel- le Hypertonie, Hypercholesterinämie, Adipositas sowie Netzhautablösung links (Urk. 5/14, Urk. 19/15). 3.) Bericht der Interdisziplinären Notfallstation des Kan- tonsspitals Aarau vom 14. April 2009: Bestätigung einer notfallmässigen Selbst- zuweisung wegen Thoraxschmerzen (Urk. 5/14). 4.) Ärztliches Attest von Dr. med. J._____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. März 2012 und vom 16. Mai 2013: Der Kläger leide an einer sogenannten generalisier- ten Angsterkrankung mit starker somatischer Reaktion, rezidivierender depressi- ver Symptomatik, Panikattacken und einem ausgeprägten Kontrollzwang. Die Symptome hätten insgesamt einen erheblichen Krankheitswert. An seinem Ar- beitsplatz könne er zum Teil nur mittels Tranquilizern und organisatorischer Mas- snahmen zwecks Vermeidung von direkten Kundenkontakten bestehen. Seine körperliche Gesundheit habe durch die starke Stressbelastung verursacht durch
- 12 - die psychische Erkrankung stark gelitten. Der Kläger sei in seiner beruflichen Leistungsfähigkeit deutlich eingeschränkt (Urk. 19/16 und Urk. 78/8). Zunächst ist zu klären, ob die geschilderten Krankheitssymptome überhaupt einen Abänderungsgrund darstellen, da bereits im Entscheid des Obergerichts des Kan- tons Aargau eine Krankheit des Klägers erwähnt wurde. Damals wurden jedoch lediglich Augenbeschwerden thematisiert und festgehalten, es könne nicht ange- nommen werden, dass der Kläger in Zukunft aufgrund dieser Beschwerden in seiner Arbeitstätigkeit eingeschränkt sein werde (Urk. 5/4 S. 12). Weitere Krank- heiten fanden keinen Eingang in das damalige Urteil. Es ist damit von einer Ver- schlechterung der Gesundheit des Klägers gegenüber dem Jahr 2006 auszuge- hen. Dabei fällt auf, dass gemäss den ärztlichen Zeugnissen schwer quantifizier- und nachweisbare körperliche und psychische Leiden des Klägers im Vorder- grund stehen. Das macht einerseits nachvollziehbar, weshalb der Kläger sich bis- her aufgrund dieser Gesundheitsstörungen nicht um eine IV-Rente bemühte (vgl. dazu BGE 130 V 352 E. 2.2.3: Überwindbarkeit eines Leidens gemäss der sog. Schmerzstörungspraxis; Urk. 19/37 + Urk. 32/1-7 betreffend das Jahr 2002: ab- gewiesener Beitrag Operation grauer Star und Urk. 32/8-22 + Urk. 56/4 betr. das Jahr 2004: Kostengutsprache Augenoperation). Dem Kläger ist zudem beizu- pflichten, dass selbst dann, wenn er in den Genuss einer IV-Rente käme, diese aufgrund seines heutigen Einkommens berechnet und damit nicht höher als sein aktuelles Erwerbseinkommen ausfallen würde (Urk. 53 S. 19 ff., Urk. 62 S. 11 f.). Andererseits gilt es aber auch zu beachten, dass einige Zeugnisse von den be- handelnden Ärzten des Klägers stammen, die zu ihm in einem Auftragsverhältnis stehen. Da sich aber auch Zeugnisse von zwei Spitalärzten bei den Akten befin- den und insgesamt vier verschiedene Ärzte dem Kläger über längere Zeit zum Teil massive gesundheitliche Beeinträchtigungen attestieren, kann auf diese Zeugnisse insgesamt abgestellt werden. Die Zeugnisse bescheinigen dem Kläger eine deutlich angeschlagene Gesundheit, welche zu einer Beeinträchtigung in seinem Erwerbsleben führt. Ob dem Kläger angesichts der attestierten Krankhei- ten die Fahreignung abzusprechen wäre (Urk. 53 S. 16), kann hier offen bleiben. Aufgrund seines Gesundheitszustandes kann dem Kläger jedenfalls nicht vorge- worfen werden, dass er keine Stellen- und Lohnerhöhungsbemühungen unter-
- 13 - nahm bzw. nachwies (Urk. 62 S. 9), wie dies von den Beklagten gefordert wird (Urk. 71 S. 3). 5.1.5. Der Kläger verkaufte am 25. November 2008 (Urk. 19/17) seine Lie- genschaft, aus der ihm das Obergericht des Kantons Aargau monatliche Mietzins- einnahmen von rund Fr. 3'000.– zu seinem Einkommen hinzurechnete (s. E. 5.1.2 oben). Er gewährte der Käuferin ein Darlehen (Urk. 19/18). Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge darf auf Seiten des Unterhaltspflichtigen von einem über dem tatsächlichen Arbeitserwerb liegenden Verdienst ausgegangen werden, falls und soweit der Pflichtige bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte. Soweit das Einkommen aus Vermögensertrag besteht, darf indessen nicht von einem hypothetischen Ertrag ausgegangen werden, wenn der Unter- haltspflichtige sich – aus welchen Gründen auch immer – seines Vermögens entäussert hat und der Vermögensschwund nicht rückgängig gemacht werden kann (BGE 117 II 16 E. 1b). Nach dem Gesagten kann hier offen bleiben, aus welchem Grund der Kläger die Liegenschaft in Z._____ verkaufte, und es dürfen ihm keine hypothetischen Mietzinseinnahmen aus der verkauften Liegenschaft angerechnet werden. Auf die Hinzurechnung eines Zinsertrages zum Einkommen des Klägers aus dem im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft ge- währten Darlehen wird unter E. 5.2.2. zurückzukommen sein. 5.2. Anschlussberufungsweise macht der Kläger geltend, die Hinzurech- nung eines Vermögensertrags von Fr. 200.– zu seinem Einkommen sei falsch, zumal ihm auf dem Darlehen kein Zins ausbezahlt werde (Urk. 62 S. 16 unter Hinweis auf Urk. 19/18). Ebenfalls nicht aufgerechnet werden könne ihm der BVG-Arbeitgeberanteil (recte: Arbeitnehmeranteil). Der dem Kläger anrechenbare Lohn könne somit höchstens Fr. 4'498.96 betragen (Urk. 62 S. 17). Zudem bean- standet er die Hinzurechnung von Fr. 300.– aus der Privatnutzung des Firmenwa- gens zu seinem Einkommen (Urk. 62 S. 15 f.). 5.2.1. Die Vorinstanz rechnete die von der D._____ AG bezahlten Arbeit- nehmerbeiträge der 2. Säule von monatlich Fr. 337.50 zum Einkommen des Klä- gers hinzu (Urk. 54 S. 43). Dies erweist sich als falsch. Massgebend ist der Netto- lohn, welcher Fr. 4'138.96 beträgt. Wenn der Arbeitgeber dem Kläger den Brutto-
- 14 - lohn aufgrund einer Reklamation der AHV inzwischen auf Fr. 4'800.– erhöht hat und dafür den BVG-Beitrag des Arbeitnehmers (Fr. 293.60) vom Lohn abzieht (Urk. 62 S. 12), resultiert annähernd der gleiche Nettolohn (Urk. 65/2). 5.2.2. Der Kläger verkaufte zusammen mit seinem Bruder am 25. November 2008 eine Liegenschaft in Z._____ (Urk. 19/17). Der Käuferin, K._____ AG, ge- währte er ein Darlehen von Fr. 102'500.–, aus welchem die Vorinstanz dem Klä- ger einen monatlichen Vermögensertrag von Fr. 200.– zu seinem Einkommen hinzurechnete. Gemäss Darlehensvertrag vom 20. November 2008 ist das Darle- hen zwar zu verzinsen; der Zins wird jedoch bis 31. Dezember 2018 zum Darle- hen geschlagen. Zudem wurde das Darlehen mit einer festen, minimalen Laufzeit von zehn Jahren gewährt, d.h. bis zum 31. Dezember 2018 (Urk. 19/18). Wer je- doch im Wissen um seine Unterhaltspflichten für ihm zustehende Forderungen freiwillig – etwas anderes macht der Kläger nicht geltend (Urk. 62 S. 16 f.) – bis nach Ende seiner Unterhaltspflicht Stundung gewährt, handelt rechtsmissbräuch- lich (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Ein solches Vorgehen kann nicht geschützt werden (BGer 5A_317/2011 vom 22. November 2011, E. 6.2), weshalb dem Einkommen des Klägers in Übereinstimmung mit der Vorinstanz monatlich Fr. 200.– aus Zins- ertrag hinzuzurechnen sind. 5.2.3. Anschlussberufungsweise macht der Kläger geltend, dass sein Bedarf und derjenige seiner Ehefrau zu tief berechnet worden sei. Er will Kosten für den Arbeitsweg berücksichtigt haben (Fr. 1'145.75 pro Monat bzw. Fr. 325.– fürs Ben- zin; Urk. 62 S. 15 f.), da ihm die Vorinstanz einen Privatanteil für ein Geschäftsau- to aufgerechnet habe. Die Beklagten entgegnen, der Arbeitgeber des Klägers komme für die Benzinkosten auf. Er habe vor Vorinstanz jedenfalls keinen Betrag für den Arbeitsweg eingesetzt (Urk. 70 S. 3). Der Kläger wiederum macht geltend, da er sich privat gar kein Auto leisten könnte, könne er durch die Zurverfügung- stellung des Geschäftswagens auch keine privaten Auslagen einsparen (Urk. 76 S. 1). Diese Rüge betrifft eigentlich die Hinzurechnung von Fr. 300.– aus der Pri- vatnutzung des Firmenwagens zum Einkommen des Klägers, weshalb sie unter dem Titel Einkommen des Klägers abzuhandeln ist. Wie unten (E. 6) zu zeigen sein wird, wird aufgrund der finanziellen Situation des Klägers für die Berechnung
- 15 - der geschuldeten Unterhaltsbeiträge von seinem betreibungsrechtlichen Notbe- darf ausgegangen. Dieser enthält keine Position für private Mobilitätskosten. An- gerechnet werden können lediglich die Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Oktober 2009; fortan: Richtlinien Aargau). Damit kann dem Einkommen des Klägers konsequenterweise auch kein Anteil für die Privatnutzung des Geschäftsautos hinzugerechnet werden, denn es wird davon ausgegangen, dass er sich privat kein Auto leisten kann bzw. darf. Private Mobilitätskosten (öffentlicher Verkehr) hätte er aus seinem Grundbetrag zu bezahlen. Es können damit keine Fr. 300.– aus der Privatnutzung des Firmen- wagens zum Einkommen des Klägers hinzugerechnet werden. 5.3. Zusammenfassend ist somit von einem monatlichen Nettoeinkommen des Klägers von Fr. 4'397.50 (Fr. 5'035.– gemäss Vorinstanz ./. Fr. 337.50 Pensi- onskassenbeitrag ./. Fr. 300.– Privatanteil Benützung Firmenwagen) auszugehen. Der Eintritt einer neuen, erheblichen und dauerhaften Tatsache führt jedoch nicht automatisch zu einer Abänderung des Kinderunterhaltsbeitrags. Das Gericht muss auch die jeweiligen Interessen des Kindes und von jedem Elternteil abwä- gen, um über die Notwendigkeit einer Abänderung dieses Beitrags im konkreten Fall zu urteilen (BGE 137 III 604 E. 4.1.1). Erachtet das Gericht die Vorausset- zungen von Art. 286 Abs. 2 ZGB als erfüllt, muss es den Unterhaltsbeitrag erneut festlegen, nachdem es alle Element aktualisiert hat, die im vorangegangenen Ur- teil bei der Berechnung berücksichtigt worden waren (BGE 137 III 604 E. 4.1.2).
6. Bedarf Kläger Bei der Bedarfsrechnung des Klägers sind drei Phasen zu unterscheiden, welche durch veränderte Krankenkassenkosten bzw. Hypothekarzinsen bedingt sind. Da die Kosten für E._____ gemäss obigen Ausführungen nicht im Bedarf des Klägers aufzunehmen, sondern bei der Freibetragsaufteilung zu berücksichtigen sind, ist von der vorinstanzlichen Phasenbildung (1. Phase: bis Volljährigkeit E._____;
2. Phase: bis Lehrabschlussprüfung E._____; 3. Phase: bis Volljährigkeit Beklag- ter 2) abzuweichen.
- 16 - Bedarfsposition 15.7. - 31.12.11 1.1. - 31.12.12 ab 1.1.13
1) Grundbetrag Kläger Fr. 850.00 Fr. 850.00 Fr. 850.00
2) Grundbetrag E._____ Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00
3) Hypothekarzins Fr. 1'500.00 Fr. 1'500.00 Fr. 950.00
4) Nebenkosten Fr. 500.00 Fr. 500.00 Fr. 500.00 5.1) Krankenkasse Fr. 172.95 Fr. 196.50 Fr. 196.50 5.2) Krankheitskosten Fr. 60.00 Fr. 106.00 Fr. 83.00
6) Auswärtige Verpflegung Fr. 210.00 Fr. 210.00 Fr. 210.00
7) Kosten Arbeitsweg Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00
8) Steuern Fr. 0.00 Fr. 0.00 Fr. 0.00 Total Fr. 3'292.95 Fr. 3'362.50 Fr. 2'789.50
1) Grundbetrag Der Kläger lebt mit seiner Ehefrau zusammen, ihm ist deshalb gemäss obigen Ausführungen die Hälfte des Ehegattengrundbetrags von Fr. 1'700.–, d.h. Fr. 850.–, anzurechnen. Der Kläger macht betreffend die hälftige Berücksichti- gung des Ehegattengrundbetrags geltend, Art. 278 Abs. 2 ZGB halte ausdrücklich lediglich die Beistandspflicht des Ehegatten gegenüber vorehelichen Kindern fest (Urk. 76 S. 3). Der Kläger übersieht, dass aus der allgemeinen Beistandspflicht unter den Ehegatten gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB – und nicht aus ihrer Konkreti- sierung in Art. 278 Abs. 2 ZGB für voreheliche Kinder – folgt, dass die Ehegatten einander bei der Erziehung selbst von ausserehelichen Kindern im Grundsatz fi- nanziell aushelfen müssen, wenn auch in erster Linie die Eltern des aussereheli- chen Kindes und nicht deren Ehegatten für den Unterhalt verantwortlich sind (BGE 127 III 68 E. 3). 2 und 5) Grundbetrag und Krankenkassenkosten E._____ Der vorinstanzliche Richter hat die relative Gleichbehandlung von unterhaltsbe- rechtigten Geschwistern verletzt, indem er E._____ bis zu ihrer Mündigkeit mit ei- nem Grundbetrag von Fr. 600.– und bis zum Abschluss ihrer Lehre mit einem sol- chen von Fr. 300.– im Bedarf des Klägers berücksichtigte (Urk. 54 S. 45 ff.). Wie bereits erwähnt, ist der spezifisch für die Kinder anfallende Bedarf (Grundbetrag, Krankenkasse etc.) im Budget des Unterhaltsschuldners nicht zu berücksichtigen (BGE 137 III 59 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
- 17 - 3 + 4) Hypothekarzins Es ist unbestritten, dass der Kläger für die Bezahlung seiner Hypothekarzinse seit dem 1. Januar 2013 nur noch rund Fr. 950.– monatlich aufwenden muss (Urk. 65/3), weshalb sich gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil ab diesem Zeit- punkt eine Reduktion der Hypothekarzinsen von monatlich Fr. 1'500.– auf Fr. 950.– ergibt. Die von der Vorinstanz berücksichtigten Nebenkosten wurden von den Parteien nicht beanstandet und erweisen sich als angemessen, weshalb Fr. 500.– für alle Phasen einzusetzen sind. Aufgrund der mangelnden wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit der Ehefrau des Klägers bedingt durch Langzeitarbeitslo- sigkeit und Krankheit (Urk. 19/25+26; Urk. 78/11) sind dem Kläger die gesamten Wohnkosten in seinem Bedarf anzurechnen (BGE 137 III 59 E. 4.2.2).
5) Krankenkasse Kläger Die Beklagten machen geltend, dem Kläger seien rund Fr. 580.– Krankenkassen- prämien angerechnet worden, obschon er Prämienverbilligung (IPV) beziehe (Urk. 70 S. 4). Der Kläger entgegnet, er erhalte zwar eine Prämienverbilligung, ihm entstünden aber erhebliche Krankenkosten (Urk. 76 S. 2 unter Hinweis Urk. 78/8,11-13). Vorab ist festzuhalten, dass dem Kläger gemäss obigen Ausfüh- rungen nur die für ihn allein massgeblichen Krankenkassenkosten in seinem Be- darf anzurechnen sind (BGE 137 III 59 E. 4.2.2.). In den Fr. 580.– sind die Kran- kenkassenkosten der Ehefrau und der Tochter E._____ mitenthalten. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass gemäss Rechtsprechung bei finanziell knappen Ver- hältnissen nur die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung – nicht aber diejenigen für die Zusatzversicherung – einzusetzen sind (BGE 134 III 323 E. 3). Umgekehrt sind die unter der Jahresfranchise anfallenden Kosten effektiv zu berücksichtigen (BGE 129 III 242 E. 4) und allfällige Prämienvergünstigungen abzuziehen (Ziff. II/8 der Richtlinien Aargau). Im vorliegenden Fall beträgt die mo- natliche Prämie unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung für die Grundver- sicherung des Klägers im Jahr 2011 Fr. 172.95 (Urk. 19/30); ab dem Jahr 2012 ist von Fr. 196.50 (Urk. 19/31; bei Urk. 65/4 muss es sich um die Prämien ohne IPV handeln) auszugehen. Der Kläger reicht zudem Aufstellungen über seine Krank-
- 18 - heitskosten ins Recht: Gemäss Aufstellungen vom 15. Juli 2013 handelte es sich im Jahr 2011 um einen steuerrelevanten Betrag von Fr. 715.60 und im Jahr 2012 um Fr. 1'273.35 an Franchise und Selbstbehalt (Urk. 78/12). Damit ist dem Kläger zusätzlich fürs Jahr 2011 monatlich Fr. 60.– und fürs Jahr 2012 Fr. 106.– und ab dem Jahr 2013 der Durchschnittswert von Fr. 83.– für Krankheitskosten in seinem Bedarf zu veranschlagen.
6) Auswärtige Verpflegung Die von der Vorinstanz beim Kläger berücksichtigten Fr. 210.– für auswärtige Verpflegung wurden von den Parteien nicht beanstandet und erweisen sich als angemessen.
7) Arbeitsweg Wie oben bereits erwähnt will der Kläger aufgrund der Anrechnung eines Privat- anteils für sein Geschäftsauto zu seinem Einkommen Kosten für den Arbeitsweg in seinem Bedarf berücksichtigt haben. Nachdem dem Kläger kein Betrag für die Privatnutzung seines Geschäftsautos zum Einkommen hinzugerechnet werden kann und er mit seinen Ausführungen schliesslich anerkennt (s. E. 5.2.3), für sei- nen Arbeitsweg keine Benzinauslagen zu haben, sind ihm keine entsprechenden Kosten in seinem Bedarf einzusetzen.
8) Steuern Steuern können bei knappen Verhältnissen nach der Rechtsprechung im Bedarf nicht berücksichtigt werden (BGE 127 III 68 E. 2b; 126 III 353 E. 1a/aa und BGer 5A_682/2008 vom 9. März 2009, E. 3.1).
7. Eine Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf des Klägers zeigt folgendes Bild seiner Leistungsfähigkeit: Bedarfsposition 15.7.-31.12.11 1.1. - 31.12.12 ab 1.1.13 Bedarf Fr. 3'292.95 Fr. 3'362.50 Fr. 2'789.50 Einkommen Fr. 4'397.50 Fr. 4'397.50 Fr. 4'397.50 Leistungsfähigkeit Kläger Fr. 1'104.55 Fr. 1'035.00 Fr. 1'608.00
- 19 - Bevor zu entscheiden ist, wie diese Freibeträge auf die verschiedenen Anspre- cher zu verteilen sind, ist vorweg abzuklären, ob die Beklagte 1 in Anbetracht der veränderten Einkommensverhältnisse des Klägers nebst der Betreuung auch ei- nen Barbetrag an den Unterhalt des Beklagten 2 zu leisten hat.
8. Einkommen Beklagte 1 Die Vorinstanz kam hinsichtlich der Beklagten 1 zum Schluss, es sei zu beachten, dass der Beklagte 2 mittlerweile bereits 15 Jahre alt sei und sich die Beklagte 1 – angesichts des massiv verringerten Einkommens des Klägers – nicht mehr darauf berufen könne, sie leiste ihren Teil des Unterhalts ausschliesslich in Form von Pflege und Erziehung (Urk. 54 S. 39). Die Beklagten machen geltend, die Beklag- te 1 erbringe nach wie vor Erziehung, Kost und Logis (Urk. 53 S. 18). Sie gehe keinem Erwerb nach, und der Unterhalt ihrer Kinder werde knapp finanziert (Urk. 71 S. 4 f.). Dem Kläger ist zwar recht zu geben, dass die Leistungsfähigkeit des obhutsberechtigten Elternteils zu berücksichtigen ist (Urk. 62 S. 13; E. 4.2 oben). Die Vorinstanz scheint aber übersehen zu haben, dass die Beklagte 1 nebst dem Beklagten 2 zwei weitere Kinder hat. Ihr drittes Kind wurde am
21. August 2005 geboren (Urk. 5/4 E. 5.1). Damit stellt sich die Frage, ob die Be- klagte 1 bis August 2015 überhaupt verpflichtet werden kann, eine Arbeit aufzu- nehmen (vgl. BGE 115 II 6 E. 3c). Von einer solchen Verpflichtung scheint das Obergericht des Kantons Aargau nicht ausgegangen zu sein, da es der Beklag- ten 1 kein hypothetisches Einkommen anrechnete (Urk. 5/4 E. 6.1.). Damit kann heute die Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht anderes beurteilt werden, ohne das damalige Urteil einer unzulässigen Revision zu unter- ziehen. Die hohe Einkommenseinbusse des Klägers wird allenfalls bei der Freibe- tragsaufteilung (E. 9 unten) zu berücksichtigen sein. Der Kläger kann im Übrigen aus dem Umstand, dass die Beklagte 1 offenbar von ihrem Lebenspartner unter- stützt wird und ohne die Beanspruchung unentgeltlicher Rechtspflege prozessiert, nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 62 S. 14).
- 20 -
9. Freibetragsaufteilung 9.1. Die Beklagten machen geltend, der Unmündigenunterhalt gehe ge- mäss Rechtsprechung und herrschender Lehre dem Mündigenunterhalt vor. Die Vorinstanz habe sich unzulässigerweise auf eine Minderheitsmeinung abgestützt, wenn sie junge, sich noch in Ausbildung befindliche Erwachsene zwischen 18 und 20 Jahren unterhaltsrechtlich ausnahmsweise gleich behandle wie Minderjährige (Urk. 53 S. 21). E._____ könne damit ab Erreichen des Mündigkeitsalters ab tt.mm.2012 nicht mehr in die Unterhaltsberechnung miteinbezogen werden (Urk. 53 S. 23). Bis zu jenem Zeitpunkt seien die beiden unmündigen Unterhalts- berechtigten gleich zu behandeln (Urk. 53 S. 24). Die Vorinstanz habe im Übrigen unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger für E._____ gemäss Urk. 5/6 Fr. 300.– Kinderzulagen beziehe (Urk. 53 S. 24). Sollte E._____ mit dem unmündigen Be- klagten 2 gleichgestellt werden, so könne sie mit ihrem Lehrlingslohn sicherlich ab August 2013 selber für sich sorgen (Urk. 53 S. 26: Berücksichtigung des Lehr- lingslohn zuzüglich Fr. 300.– Kinderzulagen). 9.2. Der Kläger beruft sich hinsichtlich Mündigenunterhalt auf Rechtspre- chung und Literatur (BGE 129 III 375 E. 3.3; Spycher/Hausheer, Handbuch des Unterhaltsrechts, Rz. 08.35a; Urk. 62 S. 13). E._____ könne zudem ihre gesam- ten Auslagen in keiner Weise selber berappen (ihr Generalabonnement koste monatlich Fr. 225.–, für auswärtiges Essen entstünden ihr Kosten von Fr. 210.– und für Bücher jährlich Fr. 600.–). Sie weise damit ausgehend von den Aargauer Tabellen einen Barbedarf – ohne Wohnkosten – von Fr. 1'550.– auf (Urk. 62 S. 16). 9.3. Ob die mündige E._____ überhaupt unterhaltsberechtigt ist, beurteilt sich nach Art. 277 ZGB. Hat das volljährige Kind noch keine angemessene Aus- bildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zu- gemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). E._____ befindet sich seit dem 8. August 2011 in einer Lehre zur Kauffrau. Ihr Lehrlingslohn beträgt im 1. Lehrjahr Fr. 680.–, im 2. Lehrjahr (ab August 2012)
- 21 - Fr. 870.– und im 3. Lehrjahr (ab August 2013) Fr. 1'400.–. Hinzu kommt eine Bü- cherpauschale von Fr. 400.– im 1. Lehrjahr und von Fr. 300.– im 2. und 3. Lehr- jahr (Urk. 5/24). Damit verdient sie im 1. Lehrjahr rund Fr. 710.–, im 2. Lehrjahr Fr. 895.– sowie im 3. Lehrjahr Fr. 1'425.–. Unter Berücksichtigung der Kinderzu- lage von Fr. 300.– (Urk. 65/2, Prot. I S. 21 f.; dass der Kläger zusätzlich eine Aus- bildungsauslage im gleichen Betrag bezieht, wie dies die Beklagten in Urk. 53 S. 24 geltend machen, kann den Akten nicht entnommen werden) stehen für E._____ in deren ersten Lehrjahr Fr. 1'010.–, im zweiten Lehrjahr Fr. 1'195.– und im dritten Lehrjahr Fr. 1'725.– an Einnahmen zur Verfügung. E._____ wurde wäh- rend ihrem ersten Lehrjahr am tt.mm.2012 mündig. Von den vom Kläger für E._____ geltend gemachten Barbedarf gemäss Aargauer Tabelle von Fr. 1'386.– sind Fr. 271.– für Unterkunft (bereits im Bedarf des Klägers berücksichtigt) in Ab- zug zu bringen, womit ein Barbedarf von Fr. 1'115.– resultiert. Die Kosten für das Generalabonnement und das auswärtige Essen sind in den Positionen "Neben- kosten" und "Ernährung" enthalten (vgl. das im Internet abrufbare Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Aargau). Diesen Bedarf vermag E._____ ab dem
2. Lehrjahr mit ihrem Lehrlingslohn und den Kinderzulagen zu decken. Im ersten Lehrjahr (bis August 2012) – das einige Monate über ihre Mündigkeit hinaus an- dauert – fehlen ihr zur Deckung ihres Bedarfs Fr. 105.–. Damit stellt sich die Fra- ge, ob in Ausbildung befindliche 18- bis 20-jährige Kinder den unmündigen Kin- dern gleichstellt werden, vorliegend nur für rund sieben Monate. Dazu ist festzu- halten, dass die überwiegende Lehre sowie das Bundesgericht bei knappen Ver- hältnissen – und in Übereinstimmung mit dem Gesetzeswortlaut von Art. 277 ZGB
– vom Vorrang des Unmündigenunterhalts ausgehen (BGer 5C.5/2003 vom
8. Mai 2003, E. 3.3; BGer 5C.238/2003 vom 27. Januar 2004, E. 2.2.1; BK- Hegnauer, Art. 276 ZGB N 68, Art. 277 ZGB N 102 und Art. 285 ZGB N 10; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Rz. 08.28 mit weiteren Hin- weisen; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 276 N 19 mit weiteren Hinweisen). Lediglich Hausheer/Spycher halten dafür, die 18- bis 20-jährigen Kinder seien den unmün- digen Kindern gleichzustellen. Um jedoch anschliessend gleich selber festzuhal- ten, dass das Bundesgericht seine eben geschilderte Praxis noch nicht geändert habe (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 08.35a). Was den vom Kläger zitierten
- 22 - BGE 129 III 375 E. 3.3 anbelangt, so ging es dort nicht um die Frage der Gleich- behandlung unmündiger mit mündigen Kindern, sondern lediglich um die Auswir- kungen der Herabsetzung des Mündigkeitsalters auf den Ausnahmecharakter des Mündigenunterhalts (E. 3.1 bis 3.3). Entscheidend ist, dass mit Erreichen der Mündigkeit die elterliche Unterhaltspflicht nicht mehr auf Art. 277 Abs. 1 ZGB sondern auf Art. 277 Abs. 2 ZGB basiert. Gegenüber Mündigen besteht im Ge- gensatz zu Unmündigen keine absolute Unterhaltspflicht, sondern unter anderem nur, wenn dem Unterhaltsverpflichteten Unterhaltsleistungen zugemutet werden können. Aus diesem Unterschied zwischen Mündigen- und Unmündigenunterhalt folgt, dass der Mündigenunterhalt dem Unmündigenunterhalt nachgeht (BGer 5C.5/2003 vom 8. Mai 2003, E. 3.3). Ab dem tt.mm.2012 steht ein Unterhaltsan- spruch E._____s somit erst zur Diskussion, falls der Bedarf des Beklagten 2 voll- ständig gedeckt ist. 9.4. Zu klären bleibt damit die Frage, ob die Gleichbehandlung von Ge- schwistern es erfordert, dass vor der Mündigkeit E._____s ein Teil des klägeri- schen Freibetrags ihr zugesprochen wird. Der Kläger schuldet dem Beklagten 2 gemäss dem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau bis am 1. Dezember 2011 einen indexierten Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'041.85 (Landesindex der Kon- sumentenpreise, Basis Mai 2000 = 100 Punkte; Stand im Urteilszeitpunkt Oberge- richt Aargau = 105,2 Punkte; November 2010 = 109.6 Punkte). Ab dem
1. Dezember 2011 beträgt der gemäss Obergericht des Kantons Aargau geschul- dete Unterhaltsbeitrag Fr. 1'243.35. Zwischen dem 15. Juli 2011 und der Volljäh- rigkeit E._____s am tt.mm.2012 präsentierte sich die Situation wie folgt: 15.7. - 15.8.11 Sept. - Nov. 11 Dez. 11 Jan. 12 (bis Lehrbeginn) UB Bekl. 2 ohne Ki-Z Fr. 741.85 Fr. 741.85 Fr. 943.35 Fr. 943.35 E._____ fehlen: Fr. 815.00 Fr. 105.00 Fr. 105.00 Fr. 105.00 Bedarf insgesamt Fr. 1'556.85 Fr. 846.85 Fr. 1'048.35 Fr. 1'048.35 Freibetrag Kläger Fr. 1'104.55 Fr. 1'104.55 Fr. 1'104.55 Fr. 1'035.00 Dies zeigt, dass der Kläger während der betreffenden Zeit – mit Ausnahme von zwei Monaten – sowohl den vom Obergericht des Kantons Aargau festgesetzten Unterhaltsbeitrag an den Beklagten 2 als auch den Fehlbetrag E._____s zu de-
- 23 - cken vermag. Daneben verbleibt ihm noch ein kleiner Betrag, um seinen Unter- stützungspflichten gegenüber der Ehefrau nachzukommen. Einzig für die Zeit vom
15. Juli bis Mitte August 2011 – in der dem Barbedarf E._____s von Fr. 1'115.– lediglich Kinderzulagen von Fr. 300.– gegenüberstehen – sowie im Januar 2012 wäre der Freibetrag des Klägers auf seine beiden unmündigen Kinder zu vertei- len. Das obergerichtliche Urteil des Kantons Aargau ist aber aufgrund der sehr kurzen Dauer von zwei Monaten, während denen beim Kläger ein Fehlbetrag von insgesamt knapp Fr. 500.– resultiert (nämlich Fr. 452.30 vom 15.7. - 15.8.2011 und Fr. 13.35 im Januar 2012), nicht abzuändern (Art. 286 Abs. 2 ZGB).
10. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass kein Grund für eine Ab- änderung der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Januar 2006 festgesetzten Unterhaltsbeiträge besteht. Die Klage des Klägers auf Herab- setzung des Unterhalts ist abzuweisen. Die Berufung der Beklagten ist in diesem Sinne gutzuheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom
12. Januar 2006 (Geschäfts-Nr. ZOR.2005.67) bleibt als Folge davon unberührt; der Kläger ist weiterhin verpflichtet, der Beklagten 1 für den Unterhalt des Beklag- ten 2 monatlich im Voraus die dort festgesetzten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. III. 1.1. Die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen sind zu über- prüfen (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr be- misst sich nach der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom
8. September 2010 (GebV). Die Vorinstanz ging von einem Streitwert von Fr. 50'774.50 aus und setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 5'600.– fest. Dabei ging sie von einer Bereitschaft des Klägers aus, Fr. 225.– pro Monat zu bezahlen, ob- wohl sich der Kläger auch zur Bezahlung der Kinderzulagen von Fr. 300.–, mithin total zur Bezahlung von Fr. 525.– bereit erklärte. Ausgehend von einer Unter- haltspflicht bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Beklagten 2 betrug der Streit- wert jedoch nur rund Fr. 34'500.– ([4.5 Monate x Fr. 1'000.– + 48 Monate x Fr. 1'200.– = Fr. 62'100.–] ./. [52.5 Monate x Fr. 525.– = Fr. 27'562.50]). Entspre- chend ist die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren in Anwendung
- 24 - von §§ 2 Abs. 1 und 4 GebV auf Fr. 4'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss vollständig dem Kläger auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.2. Der Kläger ist ferner gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO zu verpflichten, den Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine volle Prozessentschädi- gung zu bezahlen. Die Vorinstanz setzte die Parteientschädigung auf Fr. 7'100.– (inklusive MwSt.) fest. Die Höhe der Parteientschädigung wurde von den Parteien nicht beanstandet und erweist sich als angemessen (§ 2 Abs. 1, § 4 und § 11 Abs. 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010; Anw- GebV). Der Kläger ist demnach zu verpflichten, den Beklagten für das erstinstanz- liche Verfahren eine volle Prozessentschädigung von Fr. 7'100.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass dem Kläger vor Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und ihm in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt wurde (Urk. 54 Dispositiv-Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung; Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO).
2. Die Höhe der Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren bemisst sich ebenfalls nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV). Der Kläger beantragte die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge wie folgt: ab 15. Juli 2011 bis tt.mm.2012 auf Fr. 300.– pro Monat; ab tt.mm.2012 bis 7. August 2014 auf Fr. 534.– und ab 8. August 2014 bis 1. Dezember 2015 auf Fr. 768.– (je inklusive Fr. 300.– Kinderzulage) pro Monat. Die Beklagten beantragten, die vom Oberge- richt des Kantons Aargau festgesetzten Unterhaltsbeiträge nicht abzuändern. Ausgehend von einer Unterhaltspflicht bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Be- klagten 2 ergibt sich ein Streitwert von rund Fr. 32'000.– ([6 Monate x Fr. 300.– + 30.5 Monate x Fr. 534.– + 16 Monate x Fr. 768.– = Fr. 30'375.–] ./. [4.5 Monate x Fr. 1'000.– + 48 Monate x Fr. 1'200.– = Fr. 62'100.–]). In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 GebV OG ist die Gerichtsgebühr für das Beru- fungsverfahren auf Fr. 4'000.– festzulegen. Die Beklagten obsiegen sodann auch im Berufungsverfahren vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Be-
- 25 - rufungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen und der Kläger zu verpflichten, den Beklagten eine Parteientschädigungen von Fr. 5'832.– zu bezahlen (Fr. 5'400.– zzgl. 8 % MwSt.; Art. 106 Abs. 2 ZPO; § 2 Abs. 1, § 4, § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 AnwGebV). 3.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen er- füllt, hat ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 3.2. Der Kläger ersucht um unentgeltliche Prozessführung für das Beru- fungsverfahren. Er kann jedoch aus folgenden Gründen nicht als mittellos gelten: Erstens widerspricht das im Zusammenhang mit der Veräusserung der …- Liegenschaft in Z._____ gewährte nachrangige Darlehen an eine juristische Per- son und der Verzicht der Verzinsung bis ins Jahr 2018 jeglicher wirtschaftlicher Logik. Zweitens ist die Ehefrau des Klägers Eigentümerin eines Grundstückes in L._____, das mit Fr. 494'000.– belastet ist (Urk. 5/26 und 65/3). Es wird vom Klä- ger nur behauptet (Urk. 2 S. 4), aber nicht begründet und schon gar nicht belegt, weshalb das Grundstück nicht weiter belastet werden kann. Hingegen findet sich bei den Akten ein Grundbuchauszug der Gemeinde L._____ vom 8. November 2011, wonach auf der Liegenschaft zwei Grundpfandrechte lasten: im ersten Rang ein Schuldbrief vom 14. November 1983 im Betrag von Fr. 415'000.– und im zweiten Rang ein Schuldbrief vom 26. Februar 1990 im Betrag von Fr. 300'000.– (Urk. 5/26). Es ist damit nicht einzusehen, weshalb das Grundstück in L._____ nicht weiter belastet werden könnte. Die Ehefrau des Klägers hätte diesem somit einen Prozesskostenvorschuss zu leisten (BGE 119 Ia 11 E. 3a; BK ZPO I-Bühler, Vorbemerkungen zu Art. 117 bis 123 N 49 mit weiteren Hinweisen). Mit Blick auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Prozesskostenbevorschussung gegen- über dem anderen Ehegatten um eine Obliegenheit, deren Verletzung dazu füh- ren kann, dass die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird (BGer 4A_412/2008 vom 27. Oktober 2008, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Mit anderen
- 26 - Worten kann einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nur entsprochen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ein verheirateter Gesuchsteller vom anderen Ehegatten keinen Prozesskostenvorschuss verlangen kann. Solange hierüber Ungewissheit besteht, gilt er nicht als mittellos (BK ZPO I-Bühler, Art. 117 N 38). Zusammenfassend hat der Kläger als vermögend zu gelten. Sein Gesuch, ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, ist abzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, wird abgewie- sen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Klage auf Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. Januar 2006 wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt, jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
- 27 -
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss der Beklagten verrech- net. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten 1 den geleisteten Vorschuss im Betrag von Fr. 4'000.– zu ersetzen.
6. Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten für beide Verfahren eine Partei- entschädigung von Fr. 12'932.– zu bezahlen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 32'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Januar 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. L. Hunziker Schnider lic. iur. E. Iseli versandt am: dz