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LZ130001

Unterhalt

Zürich OG · 2013-05-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die Kläger und Berufungsbeklagten (fortan Kläger) wurden am tt.mm.2011 als Kinder der D._____ geboren (Urk. 10/1/2). Der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) hat seine Vaterschaft am 13. Juli 2011 auf dem Zivilstandsamt E._____ anerkannt (vgl. Urk. 3/2 und 3/3). Auf entsprechende von den Klägern

- 5 - erhobene Unterhaltsklage hin wurde der Beklagte von der Vorinstanz mit Urteil vom 19. Dezember 2012 dazu verpflichtet, den Klägern rückwirkend ab 1. No- vember 2011 bis und mit 31. März 2017 monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'174.–, ab 1. April 2017 bis und mit 31. März 2023 je Fr. 1'334.– sowie ab 1. April 2023 bis zur Mündigkeit (vorbehältlich früherer voller Erwerbstätigkeit oder späte- rem Abschluss der Erstausbildung) Fr. 1'604.– zu bezahlen (Urk. 22 S. 19 f.). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 22 S. 2 ff.).

E. 2 Mit Eingabe vom 1. Februar 2013 hat der Beklagte fristgerecht Berufung mit eingangs wiedergegebenen Anträgen erhoben (Urk. 21). Die Kläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen.

E. 2.1 Die Vorinstanz hat den Beklagten dazu verpflichtet, den Klägern in einer ers- ten Phase monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'174.–, in einer zweiten Pha- se je Fr. 1'334.– sowie in einer letzten Phase je Fr. 1'604.– zu bezahlen (Urk. 22 S. 19 f.). Der Unterhaltsberechnung legte sie einen Bedarf der Kläger von Fr. 1'174.– je Kind (1. bis zum 6. Altersjahr) bzw. Fr. 1'334.– je Kind (7. bis zum 12. Altersjahr) bzw. Fr. 1'604.– je Kind (13. bis zum 18. Lebensjahr) sowie einen sol-

- 6 - chen des Beklagten von Fr. 3'380.– und der Kindsmutter von Fr. 3'326.– zu Grun- de. Weiter ging sie von einem Einkommen des Beklagten von Fr. 10'079.– pro Monat und monatlichen Einkünften der Kindsmutter von Fr. 3'129.– aus. Vor die- sem Hintergrund erachtete sie die Kindsmutter mit Bezug auf den Barunterhalt der Kinder als nicht leistungsfähig und verpflichtete den Beklagten, den Barbedarf der beiden Kinder aus seinem Überschuss alleine zu decken. Unbestritten blieb der Beginn der Zahlungspflicht rückwirkend ab dem 1. November 2011. Hiervon ist im Folgenden auszugehen.

E. 2.2 Was die allgemeinen Erwägungen zum Kinderunterhalt anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 22 S. 3 f.).

E. 2.3 Bedarf der Kläger

a) Den Bedarf der Kläger hat die Vorinstanz auf Fr. 1'174.– je Kind (1. bis zum

E. 2.4 Bedarf Kindsmutter

a) Die Vorinstanz hat den Bedarf der Kindsmutter auf Fr. 3'326.– festgelegt. Der Beklagte kritisiert die Berücksichtigung des zu hohen Mietzinses sowie von zu hohen Mobilitätskosten. Die Kindsmutter habe die Kompetenzqualität des Fahr- zeuges nicht dargelegt, weshalb ihr lediglich die Kosten für ein Streckenabonne- ment von Fr. 200.– im Bedarf anzurechnen seien. Überdies sei entsprechend den im Berufungsverfahren zu reduzierenden Kinderunterhaltsbeiträgen bloss ein Be- trag von Fr. 250.– für Steuerbetreffnisse zu berücksichtigen (Urk. 22 S. 8 f.).

b) Mit Bezug auf die Wohnkosten bleibt es mit Verweis auf die Ausführungen unter Ziffer 2.3.b vorstehend bei dem vorinstanzlich festgesetzten Betrag. Der Be- trag von Fr. 400.– für Mobilitätskosten ist vor dem Hintergrund, dass die Kinds- mutter drei verschiedene Anstellungen an unterschiedlichen Arbeitsorten (Büro- angestellte in F._____, Urk. 3/5; Dirigentin in G._____, Urk. 10/4, und Orchester- einsätze an verschiedenen Orten, Urk. 10/5) mit unregelmässigen und teilweise bis spätabends dauernden Arbeitszeiten hat, angemessen. Das Fahrzeug der Kindsmutter weist damit ohne Weiteres Kompetenzqualität auf. Der Betrag von Fr. 400.– bewegt sich im mittleren Bereich der gemäss Kreisschreiben der Ver- waltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. Septem- ber 2009 (fortan Kreisschreiben) vorgesehenen Auslagen für ein Automobil und ist im vorliegenden Fall angemessen. Da - wie in der Folge aufgezeigt wird - die Unterhaltspflicht des Beklagten nicht massgeblich reduziert wird, hat es mit dem von der Vorinstanz eingesetzten und angemessen erscheinenden Betrag von Fr. 350.– für Steuern sein Bewenden.

- 10 -

c) Zusammenfassend bleibt es bei dem von der Vorinstanz festgesetzten Be- darf der Kindsmutter in der Höhe von Fr. 3'326.–.

E. 2.5 Bedarf Beklagter

a) Die Vorinstanz hat den Bedarf des Beklagten mit Fr. 3'380.– veranschlagt (Urk. 22 S. 9 f.). Der Beklagte moniert die Nichtberücksichtigung des Betrages von Fr. 275.– für auswärtige Verpflegung. Er habe einen Arbeitsweg von 23 Minu- ten pro Weg zurückzulegen und könne sich daher in seiner Mittagspause von ei- ner Stunde nicht zu Hause verpflegen. Überdies sei entsprechend den (nach er- folgter Korrektur des vorinstanzlichen Urteils) reduzierten Kinderunterhaltsbeiträ- gen ein um Fr. 100.– höherer Betrag für Steuern einzusetzen (Urk. 21 S. 9).

b) In der Tat äussert sich die Vorinstanz in ihrer Bedarfsrechnung über den vom Beklagten geltend gemachten Betrag für auswärtige Verpflegung (vgl. Urk. 8/4 S. 1) nicht. Gemäss Ziffer III. 3.2 des Kreisschreibens sind Auslagen für aus- wärtige Verpflegung im Umfang von Fr. 5.– bis Fr. 15.– pro Mahlzeit zu berück- sichtigen, wenn der Arbeitnehmer keine Möglichkeit zur Verpflegung zuhause hat. Der Beklagte hat einen Arbeitsweg von 15 Kilometer zurückzulegen, für welchen er mit dem Auto rund 23 Minuten benötigt. Bei einer Mittagspause von einer Stunde reicht dies nicht für eine angemessene Mittagsverpflegung zu Hause. Vor diesem Hintergrund sind dem Beklagten entsprechend seinem Antrag Fr. 275.– für auswärtige Verpflegung im Bedarf anzurechnen. Da - wie in der Folge aufge- zeigt wird - die Unterhaltspflicht des Beklagten nicht massgeblich reduziert wird, hat es mit dem von der Vorinstanz eingesetzten und angemessen erscheinenden Betrag von Fr. 400.– für Steuern sein Bewenden.

c) Zusammenfassend ist der beklagtische Bedarf um Fr. 275.– auf gesamthaft Fr. 3'655.– zu erhöhen.

E. 2.6 Einkommen Kindsmutter

a) Die Vorinstanz hat das monatliche Einkommen der Kindsmutter auf Fr. 3'129.– festgesetzt und ging dabei von einem Lohn als Büroangestellte von mo- natlich Fr. 1'638.–, als Dirigentin von Fr. 1'055.– sowie Fr. 400.– für verschiedene

- 11 - Orchesterarbeiten sowie einem Vermögensertrag von Fr. 36.– aus (Urk. 22 S. 11 f.). Der Beklagte beanstandet diese Berechnung nicht, sondern macht geltend, die Kindsmutter verfüge über zusätzliches steuerlich nicht deklariertes Erwerbsein- kommen. Er habe diesbezüglich bereits vor Vorinstanz die Befragung der Kinds- mutter als Beweis offeriert (Urk. 21 S. 9).

b) Die von der Kindsmutter angegebenen Einkommenszahlen sind mit den ein- gereichten Lohnabrechnungen ausgewiesen (Urk. 10/3; 10/4 und 10/12). Sie ent- sprechen sodann in etwa dem in der Steuererklärung 2010 und 2011 deklarierten Erwerbseinkommen, wo monatliche Einkünfte von durchschnittlich Fr. 3'800.– bzw. Fr. 3'300.– deklariert werden (Urk. 10/6 und 10/8). Dass die Kindsmutter seit der Geburt der Zwillinge weniger Auftritte als Musikerin absolviert hat und damit das Einkommen im Jahr 2012 geringfügig tiefer ausfällt als im Jahr 2011, er- scheint nachvollziehbar. Anhaltspunkte dafür, dass die Kindsmutter zusätzlich zu ihren drei Anstellungen noch weitere Einkünfte erzielt und diese steuerlich nicht deklariert, bestehen nicht. Es handelt sich um eine reine Parteibehauptung, wel- che vom Beklagten nicht näher dargetan wird. Jedenfalls erscheint die Befragung der Kindsmutter als Zeugin - und nur dieses Beweismittel führt der Beklagte an - für eine solche Behauptung ungeeignet.

c) Abschliessend ist festzuhalten, dass mit der Vorinstanz von einem Einkom- men der Kindsmutter von Fr. 3'129.– auszugehen ist. Die Kindsmutter kann damit ihren Bedarf von Fr. 3'326.– nicht decken und ist in Bezug auf den Barunterhalt der Zwillinge als nicht leistungsfähig zu erachten.

E. 2.7 Einkommen des Beklagten

a) Die Vorinstanz hat dem Beklagten ausgehend vom durchschnittlichen Net- toeinkommen der Jahre 2009 bis 2011 eine monatliche Leistungsfähigkeit von Fr. 10'079.– angerechnet. Sie rechnete dabei dem durch Lohnabrechnungen be- legten ausbezahlten Nettolohn den ausgewiesenen Gewinn der H._____ GmbH (dessen einzelzeichnungsberechtiger, einziger Gesellschafter der Beklagte ist) hinzu (Urk. 22 S. 12 f.). Diese Vorgehensweise beanstandet der Beklagte im Rahmen seiner Berufung nicht. Er kritisiert jedoch, dass auf das Durchschnitts-

- 12 - einkommen der letzten drei Jahre abgestellt worden sei, und verlangt, dass ledig- lich das Einkommen aus dem Jahr 2011 zu berücksichtigen sei. Dies begründet er damit, dass sowohl der ihm ausbezahlte Nettolohn als auch der Gewinn der H._____ GmbH stetig rückläufig gewesen und auch für das Jahr 2012 ein ent- sprechender Rückgang zu erwarten sei (Urk. 21 S. 10 f.).

b) Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist bei Selbständigerwerbenden (und unselbständigen wirtschaftlichen Firmeninhaber) auf das Durchschnittsnettoein- kommen mehrerer - in der Regel der letzten drei Jahre - abzustellen, um die Leis- tungskraft einigermassen zuverlässig bestimmen zu können. Bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt indes der Gewinn des letzten Jahres als massge- bend (Urk. 22 S. 13). Das dem Beklagten ausbezahlte Nettoeinkommen sowie der Gewinn der H._____ GmbH ist aktenkundig in den letzten drei Jahren stetig zu- rückgegangen. Zwar ist diese Entwicklung unter anderem tatsächlich auf eine Reduktion des Arbeitspensums des Beklagten zurückzuführen (vgl. Urk. 3/10, wo er angibt, im Jahr 2009 160%, im Jahr 2010 140% und im Jahr 2011 100% gear- beitet zu haben). Da ein Unterhaltsschuldner jedoch nicht zur Bewältigung eines Arbeitspensums von über 100% verpflichtet werden kann, hat eine rückwirkende Berücksichtigung eines solchen überdurchschnittlichen Arbeitseinsatzes zur Be- rechnung des Einkommens zu unterbleiben. Es ist mithin auf das letzte bekannte Einkommen für eine 100% Arbeitstätigkeit abzustellen, womit die Zahlen aus dem Jahr 2011 massgebend sind. Der ausbezahlte Nettolohn und der Gewinn der H._____ GmbH im Jahr 2011 betrug zusammen Fr. 85'879.– (vgl. 8/2, 8/17 und /16 d), was einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 7'156.– entspricht.

c) Zusammenfassend ist auf das Einkommen des Jahres 2011 abzustellen und dem Beklagten vor diesem Hintergrund ein monatlicher Verdienst von Fr. 7'150.– anzurechnen. Wie nachstehend aufgezeigt wird, ändert dies indes nichts an der festgesetzten Unterhaltsverpflichtung.

E. 2.8 Verteilung der Belastung

a) Die Vorinstanz hat mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung den Barunterhalt der Kläger dem Beklagten alleine belastet, da die Kläger bei der

- 13 - Kindsmutter leben und von dieser in erster Linie Pflege und Erziehung erhalten würden. Das (nicht bedarfsdeckende) Einkommen der Kindsmutter falle mit den erzielten Fr. 3'129.– bescheiden aus, weshalb es sich rechtfertige, ihr zur Natural- pflege nicht noch zusätzlich einen finanziellen Beitrag aufzubürden (Urk. 22 S. 16 f.). Der Beklagte kritisiert diese Vorgehensweise mit der Begründung, sein Einkommen sei im Vergleich zu demjenigen der Kindsmutter nicht überdurch- schnittlich erhöht. Der von der Vorinstanz zitierte Bundesgerichtsentscheid be- handle einen Fall, in welchem sich zwei Einkommen von Fr. 140'000.– resp. Fr. 22'000.– pro Jahr gegenübergestanden hätten. Im vorliegenden Fall sei kein sol- ches Verhältnis ersichtlich. Sodann sei die Eigenversorgungskapazität der Kindsmutter seit der Geburt der Zwillinge nicht merklich zurückgegangen (Urk. 21 S. 12 ff.).

b) Der Einwand des Beklagten gegen die Verteilung der Belastung ist nicht zielführend. Es ist unbestritten, dass die Kindsmutter die Betreuung der Kinder als obhutsberechtigte Person übernimmt und ihren Beitrag somit in Form von Pflege und Erziehung erbringt. Daneben geht die Kindsmutter mehreren Arbeitstätigkei- ten nach und erzielt dadurch ein (fast ihren Bedarf deckendes) Erwerbseinkom- men. Diese Doppelbelastung aus Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit ist noto- rischerweise mit Einschränkungen in der eigenen Lebensführung verbunden, wel- chen Rechnung zu tragen ist. Die Kindsmutter zusätzlich mit einem finanziellen Beitrag zu belasten und damit gleichzeitig in ihr (leicht erweitertes) Existenzmini- mum einzugreifen, geht nicht an. Dies umso mehr, als dem Beklagten von seinem (mehr als doppelt so hohen) Einkommen von Fr. 7'150.– nach Deckung seines ei- genen Bedarfs und des Barbedarfs der Kläger nach wie vor ein Überschuss von rund Fr. 1'540.– (1. November 2011 bis 31. März 2017) resp. Fr. 1'217.– (1. April 2017 bis 31. März 2023) resp. 827.– (1. April 2023 bis zum Erreichen der Mündig- keit der Kläger) verbleibt. Vor diesem Hintergrund ist die Vorgehensweise der Vorinstanz, den Barunterhalt der Kläger vollumfänglich durch den Beklagten be- streiten zu lassen, nicht zu beanstanden.

c) Zusammenfassend bleibt es dabei, dass der Barbedarf der Kläger aus dem Einkommen des Beklagten zu finanzieren ist.

- 14 -

E. 2.9 Zusammenfassung Abschliessend kann festgehalten werden, dass der Bedarf des Beklagten um Fr. 275.– für auswärtige Verpflegung zu erhöhen und gestützt auf die Einkom- menszahlen aus dem Jahr 2011 von einem beklagtischen Einkommen von Fr. 7'150.– pro Monat auszugehen ist. Der Barbedarf der Kläger ist sodann um Fr. 20.– sowie um die auf sie entfallenden Kinderzulagen auf Fr. 929.– (1. bis 6. Altersjahr), Fr. 1'089.– (7. bis 12. Altersjahr) und Fr. 1'334.– (13. bis 18. Alters- jahr) zu reduzieren. Da auch das reduzierte Einkommen des Beklagten zur De- ckung des Barbedarfs der Kläger ausreicht und die Kindsmutter in Anbetracht ih- rer Doppelbelastung aus Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit kein weiterer Bei- trag in Form einer finanziellen Beteiligung am Barbedarf der Kläger aufzubürden ist, ist dieser Barbedarf alleine durch den Beklagten zu bestreiten. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, den Klägern monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von je Fr. 929.– vom 1. Novem- ber 2011 bis 31. März 2017, Fr. 1'089.– vom 1. April 2017 bis 31. März 2023 und von je Fr. 1'334.– vom 31. März 2023 bis zur Mündigkeit (vorbehaltlich einer früheren vollen Erwerbstätigkeit bzw. länger andauernder Erstausbildung) zuzüg- lich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder-, Ausbildungs- oder Betreu- ungszulagen zu bezahlen. Der Beklagte ist berechtigt, bereits bezahlte Beiträge mit den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen. III.

1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstin- stanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren zu befinden.

2. Nach erfolgter Korrektur des vorinstanzlichen Urteils wird der vom Beklagten zu leistende Unterhaltbeitrag in einer ersten Phase rund Fr. 170.– tiefer als der entsprechende klägerische Antrag festgesetzt. Vor dem Hintergrund, dass der Unterhaltsbeitrag in den zwei darauffolgenden Perioden entweder in etwa dem klägerischen Antrag entspricht oder sogar darüber liegt, rechtfertigt es sich, an der Kostenauflage an den Beklagten festzuhalten. Wie die Vorinstanz zutreffend

- 15 - ausgeführt hat, ist vom Zusprechen einer Parteientschädigung an die Kläger ab- zusehen, da weder notwendige Auslagen noch erhebliche Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO dargelegt worden sind. Die erstinstanzliche Rege- lung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 5 und 6) ist daher zu bestätigen.

3. In Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren ist festzuhalten, dass der Beklagte die Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages von Fr. 650.– in einer ersten Phase, Fr. 600.– in einer zweiten Phase und Fr. 825.– in der letzten Phase verlangt. Ausgehend von der Dauer der Unterhaltsverpflichtung bis zur Mündigkeit der Kläger ergibt dies gesamthaft rund Fr. 290'000.–. Die Klä- ger haben keine Berufung erhoben und haben sich damit mit dem vorinstanzli- chen Urteil einverstanden gezeigt. Ausgehend von den darin festgesetzten Unter- haltsbeiträgen resultiert eine Unterhaltsverpflichtung des Beklagten von gesamt- haft rund Fr. 578'000.–. Im Ergebnis werden die Unterhaltsbeiträge auf Fr. 929.– in einer ersten Phase, Fr. 1'089.– in einer zweiten Phase und schliesslich Fr. 1'334.– in einer letzten Phase festgesetzt, was gesamthaft einer Summe von rund Fr. 470'000.– entspricht. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, dem Beklag- ten zwei Drittel der Gerichtskosten aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Entscheid- gebühr ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen (§ 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 4 Abs. 1 und 3 der Gebührenverordnung des Ober- gerichts [GebV OG, Fassung vom 8. September 2010]). Mangels Umtrieben ist den Klägern keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

E. 3 Die Dispositivziffern 2 bis 4 blieben unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind. Dies ist vorzumerken. Massgebender Zeitpunkt ist der Ablauf der Frist zur Erhebung einer möglichen Anschlussberufung (Art. 313 ZPO). Dies ist der 19. April 2013. II.

1. Vorbemerkung Umstritten sind vorliegend die Kinderunterhaltsbeiträge. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet.

2. Kinderunterhalt

E. 6 Altersjahr) bzw. Fr. 1'334.– je Kind (7. bis zum 12. Altersjahr) bzw. Fr. 1'604.– je Kind (13. bis zum 18. Lebensjahr) festgesetzt. Der Beklagte verlangt eine Re- duktion dieser Beträge. Zwar sei es korrekt, dass sich die Vorinstanz auf die Emp- fehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder des Amtes für Ju- gend und Berufsberatung des Kantons Zürich (sog. "Zürcher Tabellen", www.ajb.zh.ch, fortan "Empfehlungen") gestützt habe, aber die entsprechenden Zahlen seien den individuellen Bedürfnissen anzupassen. Konkret sei ein Kosten- anteil in der Kategorie "Unterkunft" von Fr. 627.– je Kind weit überhöht. Der Miet- zins der 3-Zimmerwohnung der Kindsmutter von Fr. 2'081.– sei nicht angemes- sen, da ein Umzug in eine billigere Wohnung mit einem Mietzins von Fr. 1'617.– innert nützlicher Frist zumutbar sei. Sodann sei der auf die Zwillinge entfallende Kostenanteil für die Wohnkosten von 7/12 zu hoch und auf rund 40% des Mietzin- ses zu reduzieren. In diesem Sinne seien den beiden Kindern in der Kategorie "Unterkunft" lediglich Fr. 312.– anstelle der vorinstanzlich festgesetzten Fr. 607.– anzurechnen. Der von der Vorinstanz zusätzlich berücksichtigte Betrag von Fr. 20.– für Kinder- und Jugendmobiliar sei darin bereits enthalten (Urk. 22 S. 5 f.) Weiter seien in der Kategorie "weitere Kosten" maximal Kosten Fr. 20.– (1. bis 6. Lebensjahr) bzw. Fr. 100.– (7. bis 12. Lebensjahr) zu berücksichtigen. Die Vor-

- 7 - instanz folge diesbezüglich ohne weitere Begründung den Empfehlungen der Zür- cher Tabellen und lasse dabei ausser Acht, dass es sich bei den Klägern um Kleinkinder handeln würde, bei welchen die in diesem Bereich beinhalteten Kos- ten für Verkehr, Sport, Radio, Fernsehen, kleine Haushaltsanschaffungen, Bil- dung, Kultur, Erholung, Ferien oder Taschengeld aufgrund ihres Alters gänzlich entfielen oder beträchtlich tiefer liegen würden (Urk. 22 S. 6 f.).

b) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die von der Kindsmutter mit den Kindern bewohnte 3-Zimmerwohnung be- treffend Wohnungsgrösse von 93 m² und Mietzins für Fr. 2'080.– für einen Drei- personenhaushalt angemessen ist. Der Beklagte belässt es dabei auszuführen, die Kindsmutter habe bis im Jahr 2010 in einer 2-Zimmerwohnung mit einem Mietzins von Fr. 947.– gelebt und die nun bezogene Wohnung sei luxuriös (Urk. 7 S. 2 von 5, Urk. 15 S. 5). Dass eine Wohnung für eine Person billiger und kleiner ist wie eine Wohnung für drei Personen, liegt auf der Hand. Rund 90 m² für drei Personen ist sodann nicht überdurchschnittlich gross. Dies gilt umso mehr, als dass der Beklagte selber alleine ein Einfamilienhaus bewohnt. Der Mietzins von Fr. 2'080.– ist ebenfalls nicht überrissen. Die vom Beklagten ins Recht gereichten Wohnungsinserate ändern daran nichts, sind die darin ausgeschriebenen Woh- nungen doch von der Quadratmeterzahl sowie der Lage nicht mit der Wohnung der Kläger vergleichbar. Zudem sind zahlreiche Inserate gänzlich ungeeignet, da sie befristete Mietverhältnisse anbieten oder an Personen ohne Kinder gerichtet sind. Es ist demnach vom effektiven Mietzins von Fr. 2'080.– auszugehen. Die vom Beklagten beanstandete Aufteilung der Wohnkosten zu 7/12 auf Seiten der Kinder und zu 5/12 auf Seiten der Kindsmutter ist nicht zu beanstanden. Zwar trifft es zu, dass die beiden Kinder einzelne Räume (wie z.B. die Küche) weniger be- nutzen werden als die Kindsmutter. Entsprechend hat die Vorinstanz die Wohn- kosten auch nicht gleichmässig gedrittelt, sondern der Kindsmutter einen propor- tional grösseren Anteil an den Wohnkosten angerechnet. Dies entspricht den er- wähnten Empfehlungen, welche bei einem Kind einen Wohnkostenanteil von ei- nen Drittel veranschlagen, welcher sich bei einem zweiten Kind um einen weite- ren Viertel erhöht (vgl. S. 13). Der Wohnkostenanteil der Kläger hat damit bei Fr. 607.– je Kind zu bleiben. Beizupflichten ist dem Beklagten hingegen darin,

- 8 - dass in diesem Kostenanteil bereits ein Betrag für geeignetes Kinder- und Ju- gendmobiliar enthalten ist und der von der Vorinstanz zusätzlich berücksichtigte Betrag von Fr. 20.– pro Kind zu streichen ist (vgl. Empfehlungen S. 13). Mit Bezug auf die Kosten in der Kategorie "weitere Kosten" ist eine Anpassung ebenfalls nicht angezeigt. Wie die Vorinstanz (und auch der Beklagte) zutreffend ausführt, basieren die Empfehlungen der Zürcher Tabelle auf pauschalisierten Vergleichs- bzw. Erfahrungswerten, welche anhand der individuellen Bedürfnisla- ge der Kläger zu konkretisieren sind. Eine solche Anpassung muss ihren Ur- sprung aber in einer bedürfnisorientierten Abweichung der konkreten Lage vom durchschnittlichen Zustand haben. Wenn der Beklagte die Abweichung von den Erfahrungswerten damit begründet, dass die Kläger zwei Kleinkinder von noch nicht einmal zwei Jahren seien und aufgrund ihres jungen Alters noch gar keine Kosten für Sport, Ferien, Freizeit, öffentlicher Verkehr, etc., anfallen könnten, ver- kennt er, dass die in der Zürcher Tabelle aufgelisteten Vergleichszahlen ebenfalls für Kinder in den entsprechenden Alterskategorien Geltung haben. Die Abwei- chung von den pauschalisierten Beträgen kann daher nicht mit dem Alter der Kin- der begründet werden. Andere Gründe, welche eine Anpassung der Erfahrungs- werte im vorliegenden Fall rechtfertigten würden, werden vom Beklagten nicht aufgeführt und sind auch nicht ersichtlich. In diesem Sinne ist das vorinstanzliche Vorgehen, im Bedarf der Zwillinge für "weitere Kosten" den gemäss Zürcher Ta- belle festgesetzten Betrag von Fr. 460.– (1. bis 6. Altersjahr) bzw. Fr. 590.– (7. bis

12. Altersjahr) bzw. Fr. 815.– (13. bis 18. Altersjahr) zu berücksichtigen, nicht zu beanstanden.

c) Zusammenfassend ist der Barbedarf der beiden Kläger um Fr. 20.– zu redu- zieren und auf je Fr. 1'154.– (1. bis 6. Altersjahr) bzw. Fr. 1'314.– (7. bis 12. Al- tersjahr) bzw. Fr. 1'584.– (13. bis 18. Lebensjahr) festzusetzen. Davon sind mit dem Kläger (Urk. 21 S. 14) nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Leistungen Dritter, wie beispielsweise Kinderzulagen, in Abzug zu bringen (BGE 5A_207/2011 vom 26. September 2011, Erw. 4.3; BGE 5A_775/2011 vom 8. März 2012, Erw. 3.1 mit Hinweis auf BGE 137 III 59 Erw. 4.2.3), was die Vorinstanz ausser Acht gelassen hat. Für die Kläger erhält die Kindsmutter eine Kinderzulage

- 9 - von monatlich je Fr. 225.– (Urk. 10/3) und ab Erreichen des 12. Lebensjahres, mithin ab 1. April 2023, beträgt sie mindestens je Fr. 250.– (vgl. www.svazurich.ch). Es verbleibt damit ein von den Eltern zu deckender Bedarf der Kläger von monatlich je Fr. 929.– (1. bis 6. Altersjahr), Fr. 1'089.– (7. bis 12. Altersjahr) und Fr. 1'334.– (13. bis 18. Altersjahr).

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 2, 3 und 4 des Urteils des Ein- zelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 19. Dezember 2012 am 19. April 2013 in Rechtskraft erwachsen sind.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. - 16 - Es wird erkannt:
  3. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern rückwirkend ab 1. November 2011 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbei- träge, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder-, Ausbildungs- oder Betreuungszulagen, wie folgt zu bezahlen: − je Fr. 1'929.– vom 1. November 2011 bis 31. März 2017, hernach − je Fr. 1'089.– vom 1. April 2017 bis 31. März 2023, hernach − je Fr. 1'334.– vom 1. April 2023 bis zur Mündigkeit des jeweiligen Kindes, vorbehältlich früherer voller Erwerbsfähigkeit. Diese Unterhaltsbeiträge sind auch über die Mündigkeit hinaus bis zum or- dentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder geschul- det und an den jeweiligen gesetzlichen Vertreter zahlbar, solange das entsprechende Kind in seinem Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Der Beklagte wird berechtigt erklärt, bereits bezahlte Beiträge mit den vor- stehenden Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen.
  4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beklagten aufer- legt.
  5. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
  6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.
  7. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu zwei Dritteln dem Beklagten und zu einem Drittel den Klägern auferlegt und mit dem vom Be- klagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Kläger werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Beklagten den Kostenvorschuss im Umfang von einem Drittel (Fr. 1'333.35) zu ersetzen. - 17 -
  8. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  10. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Mai 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. R. Klopfer lic. iur. L. Stünzi versandt am: js
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LZ130001-O/U.doc Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Beschluss und Urteil vom 21. Mai 2013 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., lic. oec. HSG X._____ gegen

1. B._____,

2. C._____, Klägerin und Berufungsbeklagte 1, 2 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge D._____ 1, 2 vertreten durch Beistand Y._____ betreffend Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 19. Dezember 2012 (FK120011-I)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 2) " Der Beklagte sei zu verpflichten für den Kläger und die Klägerin je monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 1100.00 zu bezahlen, ab Trennungsdatum der El- tern (1. September 11) bis zum ordentlichen Abschluss einer ange- messenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit des Klägers und der Klägerin; soweit sie ihm zustehen, die gesetzlichen und vertraglichen Kinder- und Ausbildungszulagen geltend zu machen und zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge und Kinder- oder Ausbildungszulagen seien monatlich im Voraus zahlbar an die gesetzliche Vertreterin des Klä- gers und der Klägerin, nach Erreichen der Volljährigkeit an den Kläger und die Klägerin oder an eine von diesen ermächtigte Person. Die beantragten Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (BfS) vom September 2011 von 99.2 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100). Sie seien jährlich auf den 1. Januar an den Indexstand per Ende Novem- ber des Vorjahres anzupassen, erstmals per Januar 2014. Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– Indexstand Ende September (99.2 Punkte) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklag- ten, inkl. der Kosten für die Schlichtungsverhandlung vor Friedens- richter, wobei die Prozessentschädigung dem Beistand zuzusprechen sei." Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern rückwirkend ab 1. November 2011 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbei- träge, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder-, Ausbildungs- oder Betreuungszulagen, wie folgt zu bezahlen:

- 3 - − Fr. 1'174.– für jedes Kind ab Rechtskraft des Urteils bis März 2017, hernach − Fr. 1'334.– für jedes Kind bis März 2023, hernach − Fr. 1'604.– für jedes Kind bis zur Mündigkeit des jeweiligen Kin- des, vorbehältlich früherer voller Erwerbsfähigkeit. Diese Unterhaltsbeiträge sind auch über die Mündigkeit hinaus bis zum or- dentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder geschul- det und an den jeweiligen gesetzlichen Vertreter zahlbar, solange das entsprechende Kind in seinem Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Der Beklagte wird berechtigt erklärt, bereits bezahlte Beiträge mit den vor- stehenden Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen.

2. Diese Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) basieren auf dem Lan- desindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November 2012 mit 99.1 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2014, nach folgender Formel angepasst: (alter Unterhaltsbeitrag) x (neuer Index) neuer Unterhaltsbeitrag = 99.1

3. Das Begehren des Beklagten auf Verpflichtung der Inhaberin der elterlichen Sorge zum Abschluss einer Zahnstellungskorrekturversicherung wird abge- wiesen soweit darauf eingetreten wird.

4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–.

5. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt.

6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. (Mitteilung)

8. (Rechtsmittel)

- 4 - Berufungsanträge: (Urk. 21 S. 2) " 1. Es seien Disp.-Ziff. 1. und 5. des Urteils des Bezirksgerichtes Us- ter vom 19. Dezember 2012 (Geschäfts-Nr. FK120011-I/Ks) auf- zuheben;

2. Es sei der Berufungskläger und Beklagte zu verpflichten, den Be- rufungsbeklagten und Klägern rückwirkend ab dem 1. November 2011 monatlich im voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Mo- nates zahlbare Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Familien-, Ausbildungs- oder Betreuungszula- gen, wie folgt zu bezahlen:

- Fr. 650.00 für jedes Kind bis zum 31. März 2017; hernach

- Fr. 600.00 für jedes Kind bis zum 31. März 2023; hernach

- Fr. 825.00 für jedes Kind bis zur Mündigkeit des jeweiligen Kindes, vorbehältlich früherer, voller Erwerbsfä- higkeit. Diese Unterhaltsbeiträge seien auch über die Mündigkeit der Berufungsbeklagten und Kläger hinaus jeweils bis zu deren or- dentlichem Abschluss einer angemessenen Erstausbildung ge- schuldet und an die Inhaberin der elterlichen Sorge zahlbar, so- lange das Kind in ihrem Haushalt lebt, keine eigenen Ansprüche stellt und keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet; Der Berufungskläger und Beklagte sei für berechtigt zu erklären, bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge mit den vorstehenden Unter- halsbeiträgen verrechnen zu dürfen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im erst- sowie im zweitin- stanzlichen Verfahren zulasten der Berufungsbeklagten und Kläger." Erwägungen: I.

1. Die Kläger und Berufungsbeklagten (fortan Kläger) wurden am tt.mm.2011 als Kinder der D._____ geboren (Urk. 10/1/2). Der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) hat seine Vaterschaft am 13. Juli 2011 auf dem Zivilstandsamt E._____ anerkannt (vgl. Urk. 3/2 und 3/3). Auf entsprechende von den Klägern

- 5 - erhobene Unterhaltsklage hin wurde der Beklagte von der Vorinstanz mit Urteil vom 19. Dezember 2012 dazu verpflichtet, den Klägern rückwirkend ab 1. No- vember 2011 bis und mit 31. März 2017 monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'174.–, ab 1. April 2017 bis und mit 31. März 2023 je Fr. 1'334.– sowie ab 1. April 2023 bis zur Mündigkeit (vorbehältlich früherer voller Erwerbstätigkeit oder späte- rem Abschluss der Erstausbildung) Fr. 1'604.– zu bezahlen (Urk. 22 S. 19 f.). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 22 S. 2 ff.).

2. Mit Eingabe vom 1. Februar 2013 hat der Beklagte fristgerecht Berufung mit eingangs wiedergegebenen Anträgen erhoben (Urk. 21). Die Kläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen.

3. Die Dispositivziffern 2 bis 4 blieben unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind. Dies ist vorzumerken. Massgebender Zeitpunkt ist der Ablauf der Frist zur Erhebung einer möglichen Anschlussberufung (Art. 313 ZPO). Dies ist der 19. April 2013. II.

1. Vorbemerkung Umstritten sind vorliegend die Kinderunterhaltsbeiträge. Art. 296 ZPO statuiert für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten den Untersuchungs- und Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet.

2. Kinderunterhalt 2.1 Die Vorinstanz hat den Beklagten dazu verpflichtet, den Klägern in einer ers- ten Phase monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'174.–, in einer zweiten Pha- se je Fr. 1'334.– sowie in einer letzten Phase je Fr. 1'604.– zu bezahlen (Urk. 22 S. 19 f.). Der Unterhaltsberechnung legte sie einen Bedarf der Kläger von Fr. 1'174.– je Kind (1. bis zum 6. Altersjahr) bzw. Fr. 1'334.– je Kind (7. bis zum 12. Altersjahr) bzw. Fr. 1'604.– je Kind (13. bis zum 18. Lebensjahr) sowie einen sol-

- 6 - chen des Beklagten von Fr. 3'380.– und der Kindsmutter von Fr. 3'326.– zu Grun- de. Weiter ging sie von einem Einkommen des Beklagten von Fr. 10'079.– pro Monat und monatlichen Einkünften der Kindsmutter von Fr. 3'129.– aus. Vor die- sem Hintergrund erachtete sie die Kindsmutter mit Bezug auf den Barunterhalt der Kinder als nicht leistungsfähig und verpflichtete den Beklagten, den Barbedarf der beiden Kinder aus seinem Überschuss alleine zu decken. Unbestritten blieb der Beginn der Zahlungspflicht rückwirkend ab dem 1. November 2011. Hiervon ist im Folgenden auszugehen. 2.2 Was die allgemeinen Erwägungen zum Kinderunterhalt anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 22 S. 3 f.). 2.3 Bedarf der Kläger

a) Den Bedarf der Kläger hat die Vorinstanz auf Fr. 1'174.– je Kind (1. bis zum

6. Altersjahr) bzw. Fr. 1'334.– je Kind (7. bis zum 12. Altersjahr) bzw. Fr. 1'604.– je Kind (13. bis zum 18. Lebensjahr) festgesetzt. Der Beklagte verlangt eine Re- duktion dieser Beträge. Zwar sei es korrekt, dass sich die Vorinstanz auf die Emp- fehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder des Amtes für Ju- gend und Berufsberatung des Kantons Zürich (sog. "Zürcher Tabellen", www.ajb.zh.ch, fortan "Empfehlungen") gestützt habe, aber die entsprechenden Zahlen seien den individuellen Bedürfnissen anzupassen. Konkret sei ein Kosten- anteil in der Kategorie "Unterkunft" von Fr. 627.– je Kind weit überhöht. Der Miet- zins der 3-Zimmerwohnung der Kindsmutter von Fr. 2'081.– sei nicht angemes- sen, da ein Umzug in eine billigere Wohnung mit einem Mietzins von Fr. 1'617.– innert nützlicher Frist zumutbar sei. Sodann sei der auf die Zwillinge entfallende Kostenanteil für die Wohnkosten von 7/12 zu hoch und auf rund 40% des Mietzin- ses zu reduzieren. In diesem Sinne seien den beiden Kindern in der Kategorie "Unterkunft" lediglich Fr. 312.– anstelle der vorinstanzlich festgesetzten Fr. 607.– anzurechnen. Der von der Vorinstanz zusätzlich berücksichtigte Betrag von Fr. 20.– für Kinder- und Jugendmobiliar sei darin bereits enthalten (Urk. 22 S. 5 f.) Weiter seien in der Kategorie "weitere Kosten" maximal Kosten Fr. 20.– (1. bis 6. Lebensjahr) bzw. Fr. 100.– (7. bis 12. Lebensjahr) zu berücksichtigen. Die Vor-

- 7 - instanz folge diesbezüglich ohne weitere Begründung den Empfehlungen der Zür- cher Tabellen und lasse dabei ausser Acht, dass es sich bei den Klägern um Kleinkinder handeln würde, bei welchen die in diesem Bereich beinhalteten Kos- ten für Verkehr, Sport, Radio, Fernsehen, kleine Haushaltsanschaffungen, Bil- dung, Kultur, Erholung, Ferien oder Taschengeld aufgrund ihres Alters gänzlich entfielen oder beträchtlich tiefer liegen würden (Urk. 22 S. 6 f.).

b) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die von der Kindsmutter mit den Kindern bewohnte 3-Zimmerwohnung be- treffend Wohnungsgrösse von 93 m² und Mietzins für Fr. 2'080.– für einen Drei- personenhaushalt angemessen ist. Der Beklagte belässt es dabei auszuführen, die Kindsmutter habe bis im Jahr 2010 in einer 2-Zimmerwohnung mit einem Mietzins von Fr. 947.– gelebt und die nun bezogene Wohnung sei luxuriös (Urk. 7 S. 2 von 5, Urk. 15 S. 5). Dass eine Wohnung für eine Person billiger und kleiner ist wie eine Wohnung für drei Personen, liegt auf der Hand. Rund 90 m² für drei Personen ist sodann nicht überdurchschnittlich gross. Dies gilt umso mehr, als dass der Beklagte selber alleine ein Einfamilienhaus bewohnt. Der Mietzins von Fr. 2'080.– ist ebenfalls nicht überrissen. Die vom Beklagten ins Recht gereichten Wohnungsinserate ändern daran nichts, sind die darin ausgeschriebenen Woh- nungen doch von der Quadratmeterzahl sowie der Lage nicht mit der Wohnung der Kläger vergleichbar. Zudem sind zahlreiche Inserate gänzlich ungeeignet, da sie befristete Mietverhältnisse anbieten oder an Personen ohne Kinder gerichtet sind. Es ist demnach vom effektiven Mietzins von Fr. 2'080.– auszugehen. Die vom Beklagten beanstandete Aufteilung der Wohnkosten zu 7/12 auf Seiten der Kinder und zu 5/12 auf Seiten der Kindsmutter ist nicht zu beanstanden. Zwar trifft es zu, dass die beiden Kinder einzelne Räume (wie z.B. die Küche) weniger be- nutzen werden als die Kindsmutter. Entsprechend hat die Vorinstanz die Wohn- kosten auch nicht gleichmässig gedrittelt, sondern der Kindsmutter einen propor- tional grösseren Anteil an den Wohnkosten angerechnet. Dies entspricht den er- wähnten Empfehlungen, welche bei einem Kind einen Wohnkostenanteil von ei- nen Drittel veranschlagen, welcher sich bei einem zweiten Kind um einen weite- ren Viertel erhöht (vgl. S. 13). Der Wohnkostenanteil der Kläger hat damit bei Fr. 607.– je Kind zu bleiben. Beizupflichten ist dem Beklagten hingegen darin,

- 8 - dass in diesem Kostenanteil bereits ein Betrag für geeignetes Kinder- und Ju- gendmobiliar enthalten ist und der von der Vorinstanz zusätzlich berücksichtigte Betrag von Fr. 20.– pro Kind zu streichen ist (vgl. Empfehlungen S. 13). Mit Bezug auf die Kosten in der Kategorie "weitere Kosten" ist eine Anpassung ebenfalls nicht angezeigt. Wie die Vorinstanz (und auch der Beklagte) zutreffend ausführt, basieren die Empfehlungen der Zürcher Tabelle auf pauschalisierten Vergleichs- bzw. Erfahrungswerten, welche anhand der individuellen Bedürfnisla- ge der Kläger zu konkretisieren sind. Eine solche Anpassung muss ihren Ur- sprung aber in einer bedürfnisorientierten Abweichung der konkreten Lage vom durchschnittlichen Zustand haben. Wenn der Beklagte die Abweichung von den Erfahrungswerten damit begründet, dass die Kläger zwei Kleinkinder von noch nicht einmal zwei Jahren seien und aufgrund ihres jungen Alters noch gar keine Kosten für Sport, Ferien, Freizeit, öffentlicher Verkehr, etc., anfallen könnten, ver- kennt er, dass die in der Zürcher Tabelle aufgelisteten Vergleichszahlen ebenfalls für Kinder in den entsprechenden Alterskategorien Geltung haben. Die Abwei- chung von den pauschalisierten Beträgen kann daher nicht mit dem Alter der Kin- der begründet werden. Andere Gründe, welche eine Anpassung der Erfahrungs- werte im vorliegenden Fall rechtfertigten würden, werden vom Beklagten nicht aufgeführt und sind auch nicht ersichtlich. In diesem Sinne ist das vorinstanzliche Vorgehen, im Bedarf der Zwillinge für "weitere Kosten" den gemäss Zürcher Ta- belle festgesetzten Betrag von Fr. 460.– (1. bis 6. Altersjahr) bzw. Fr. 590.– (7. bis

12. Altersjahr) bzw. Fr. 815.– (13. bis 18. Altersjahr) zu berücksichtigen, nicht zu beanstanden.

c) Zusammenfassend ist der Barbedarf der beiden Kläger um Fr. 20.– zu redu- zieren und auf je Fr. 1'154.– (1. bis 6. Altersjahr) bzw. Fr. 1'314.– (7. bis 12. Al- tersjahr) bzw. Fr. 1'584.– (13. bis 18. Lebensjahr) festzusetzen. Davon sind mit dem Kläger (Urk. 21 S. 14) nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Leistungen Dritter, wie beispielsweise Kinderzulagen, in Abzug zu bringen (BGE 5A_207/2011 vom 26. September 2011, Erw. 4.3; BGE 5A_775/2011 vom 8. März 2012, Erw. 3.1 mit Hinweis auf BGE 137 III 59 Erw. 4.2.3), was die Vorinstanz ausser Acht gelassen hat. Für die Kläger erhält die Kindsmutter eine Kinderzulage

- 9 - von monatlich je Fr. 225.– (Urk. 10/3) und ab Erreichen des 12. Lebensjahres, mithin ab 1. April 2023, beträgt sie mindestens je Fr. 250.– (vgl. www.svazurich.ch). Es verbleibt damit ein von den Eltern zu deckender Bedarf der Kläger von monatlich je Fr. 929.– (1. bis 6. Altersjahr), Fr. 1'089.– (7. bis 12. Altersjahr) und Fr. 1'334.– (13. bis 18. Altersjahr). 2.4 Bedarf Kindsmutter

a) Die Vorinstanz hat den Bedarf der Kindsmutter auf Fr. 3'326.– festgelegt. Der Beklagte kritisiert die Berücksichtigung des zu hohen Mietzinses sowie von zu hohen Mobilitätskosten. Die Kindsmutter habe die Kompetenzqualität des Fahr- zeuges nicht dargelegt, weshalb ihr lediglich die Kosten für ein Streckenabonne- ment von Fr. 200.– im Bedarf anzurechnen seien. Überdies sei entsprechend den im Berufungsverfahren zu reduzierenden Kinderunterhaltsbeiträgen bloss ein Be- trag von Fr. 250.– für Steuerbetreffnisse zu berücksichtigen (Urk. 22 S. 8 f.).

b) Mit Bezug auf die Wohnkosten bleibt es mit Verweis auf die Ausführungen unter Ziffer 2.3.b vorstehend bei dem vorinstanzlich festgesetzten Betrag. Der Be- trag von Fr. 400.– für Mobilitätskosten ist vor dem Hintergrund, dass die Kinds- mutter drei verschiedene Anstellungen an unterschiedlichen Arbeitsorten (Büro- angestellte in F._____, Urk. 3/5; Dirigentin in G._____, Urk. 10/4, und Orchester- einsätze an verschiedenen Orten, Urk. 10/5) mit unregelmässigen und teilweise bis spätabends dauernden Arbeitszeiten hat, angemessen. Das Fahrzeug der Kindsmutter weist damit ohne Weiteres Kompetenzqualität auf. Der Betrag von Fr. 400.– bewegt sich im mittleren Bereich der gemäss Kreisschreiben der Ver- waltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. Septem- ber 2009 (fortan Kreisschreiben) vorgesehenen Auslagen für ein Automobil und ist im vorliegenden Fall angemessen. Da - wie in der Folge aufgezeigt wird - die Unterhaltspflicht des Beklagten nicht massgeblich reduziert wird, hat es mit dem von der Vorinstanz eingesetzten und angemessen erscheinenden Betrag von Fr. 350.– für Steuern sein Bewenden.

- 10 -

c) Zusammenfassend bleibt es bei dem von der Vorinstanz festgesetzten Be- darf der Kindsmutter in der Höhe von Fr. 3'326.–. 2.5 Bedarf Beklagter

a) Die Vorinstanz hat den Bedarf des Beklagten mit Fr. 3'380.– veranschlagt (Urk. 22 S. 9 f.). Der Beklagte moniert die Nichtberücksichtigung des Betrages von Fr. 275.– für auswärtige Verpflegung. Er habe einen Arbeitsweg von 23 Minu- ten pro Weg zurückzulegen und könne sich daher in seiner Mittagspause von ei- ner Stunde nicht zu Hause verpflegen. Überdies sei entsprechend den (nach er- folgter Korrektur des vorinstanzlichen Urteils) reduzierten Kinderunterhaltsbeiträ- gen ein um Fr. 100.– höherer Betrag für Steuern einzusetzen (Urk. 21 S. 9).

b) In der Tat äussert sich die Vorinstanz in ihrer Bedarfsrechnung über den vom Beklagten geltend gemachten Betrag für auswärtige Verpflegung (vgl. Urk. 8/4 S. 1) nicht. Gemäss Ziffer III. 3.2 des Kreisschreibens sind Auslagen für aus- wärtige Verpflegung im Umfang von Fr. 5.– bis Fr. 15.– pro Mahlzeit zu berück- sichtigen, wenn der Arbeitnehmer keine Möglichkeit zur Verpflegung zuhause hat. Der Beklagte hat einen Arbeitsweg von 15 Kilometer zurückzulegen, für welchen er mit dem Auto rund 23 Minuten benötigt. Bei einer Mittagspause von einer Stunde reicht dies nicht für eine angemessene Mittagsverpflegung zu Hause. Vor diesem Hintergrund sind dem Beklagten entsprechend seinem Antrag Fr. 275.– für auswärtige Verpflegung im Bedarf anzurechnen. Da - wie in der Folge aufge- zeigt wird - die Unterhaltspflicht des Beklagten nicht massgeblich reduziert wird, hat es mit dem von der Vorinstanz eingesetzten und angemessen erscheinenden Betrag von Fr. 400.– für Steuern sein Bewenden.

c) Zusammenfassend ist der beklagtische Bedarf um Fr. 275.– auf gesamthaft Fr. 3'655.– zu erhöhen. 2.6 Einkommen Kindsmutter

a) Die Vorinstanz hat das monatliche Einkommen der Kindsmutter auf Fr. 3'129.– festgesetzt und ging dabei von einem Lohn als Büroangestellte von mo- natlich Fr. 1'638.–, als Dirigentin von Fr. 1'055.– sowie Fr. 400.– für verschiedene

- 11 - Orchesterarbeiten sowie einem Vermögensertrag von Fr. 36.– aus (Urk. 22 S. 11 f.). Der Beklagte beanstandet diese Berechnung nicht, sondern macht geltend, die Kindsmutter verfüge über zusätzliches steuerlich nicht deklariertes Erwerbsein- kommen. Er habe diesbezüglich bereits vor Vorinstanz die Befragung der Kinds- mutter als Beweis offeriert (Urk. 21 S. 9).

b) Die von der Kindsmutter angegebenen Einkommenszahlen sind mit den ein- gereichten Lohnabrechnungen ausgewiesen (Urk. 10/3; 10/4 und 10/12). Sie ent- sprechen sodann in etwa dem in der Steuererklärung 2010 und 2011 deklarierten Erwerbseinkommen, wo monatliche Einkünfte von durchschnittlich Fr. 3'800.– bzw. Fr. 3'300.– deklariert werden (Urk. 10/6 und 10/8). Dass die Kindsmutter seit der Geburt der Zwillinge weniger Auftritte als Musikerin absolviert hat und damit das Einkommen im Jahr 2012 geringfügig tiefer ausfällt als im Jahr 2011, er- scheint nachvollziehbar. Anhaltspunkte dafür, dass die Kindsmutter zusätzlich zu ihren drei Anstellungen noch weitere Einkünfte erzielt und diese steuerlich nicht deklariert, bestehen nicht. Es handelt sich um eine reine Parteibehauptung, wel- che vom Beklagten nicht näher dargetan wird. Jedenfalls erscheint die Befragung der Kindsmutter als Zeugin - und nur dieses Beweismittel führt der Beklagte an - für eine solche Behauptung ungeeignet.

c) Abschliessend ist festzuhalten, dass mit der Vorinstanz von einem Einkom- men der Kindsmutter von Fr. 3'129.– auszugehen ist. Die Kindsmutter kann damit ihren Bedarf von Fr. 3'326.– nicht decken und ist in Bezug auf den Barunterhalt der Zwillinge als nicht leistungsfähig zu erachten. 2.7 Einkommen des Beklagten

a) Die Vorinstanz hat dem Beklagten ausgehend vom durchschnittlichen Net- toeinkommen der Jahre 2009 bis 2011 eine monatliche Leistungsfähigkeit von Fr. 10'079.– angerechnet. Sie rechnete dabei dem durch Lohnabrechnungen be- legten ausbezahlten Nettolohn den ausgewiesenen Gewinn der H._____ GmbH (dessen einzelzeichnungsberechtiger, einziger Gesellschafter der Beklagte ist) hinzu (Urk. 22 S. 12 f.). Diese Vorgehensweise beanstandet der Beklagte im Rahmen seiner Berufung nicht. Er kritisiert jedoch, dass auf das Durchschnitts-

- 12 - einkommen der letzten drei Jahre abgestellt worden sei, und verlangt, dass ledig- lich das Einkommen aus dem Jahr 2011 zu berücksichtigen sei. Dies begründet er damit, dass sowohl der ihm ausbezahlte Nettolohn als auch der Gewinn der H._____ GmbH stetig rückläufig gewesen und auch für das Jahr 2012 ein ent- sprechender Rückgang zu erwarten sei (Urk. 21 S. 10 f.).

b) Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist bei Selbständigerwerbenden (und unselbständigen wirtschaftlichen Firmeninhaber) auf das Durchschnittsnettoein- kommen mehrerer - in der Regel der letzten drei Jahre - abzustellen, um die Leis- tungskraft einigermassen zuverlässig bestimmen zu können. Bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen gilt indes der Gewinn des letzten Jahres als massge- bend (Urk. 22 S. 13). Das dem Beklagten ausbezahlte Nettoeinkommen sowie der Gewinn der H._____ GmbH ist aktenkundig in den letzten drei Jahren stetig zu- rückgegangen. Zwar ist diese Entwicklung unter anderem tatsächlich auf eine Reduktion des Arbeitspensums des Beklagten zurückzuführen (vgl. Urk. 3/10, wo er angibt, im Jahr 2009 160%, im Jahr 2010 140% und im Jahr 2011 100% gear- beitet zu haben). Da ein Unterhaltsschuldner jedoch nicht zur Bewältigung eines Arbeitspensums von über 100% verpflichtet werden kann, hat eine rückwirkende Berücksichtigung eines solchen überdurchschnittlichen Arbeitseinsatzes zur Be- rechnung des Einkommens zu unterbleiben. Es ist mithin auf das letzte bekannte Einkommen für eine 100% Arbeitstätigkeit abzustellen, womit die Zahlen aus dem Jahr 2011 massgebend sind. Der ausbezahlte Nettolohn und der Gewinn der H._____ GmbH im Jahr 2011 betrug zusammen Fr. 85'879.– (vgl. 8/2, 8/17 und /16 d), was einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 7'156.– entspricht.

c) Zusammenfassend ist auf das Einkommen des Jahres 2011 abzustellen und dem Beklagten vor diesem Hintergrund ein monatlicher Verdienst von Fr. 7'150.– anzurechnen. Wie nachstehend aufgezeigt wird, ändert dies indes nichts an der festgesetzten Unterhaltsverpflichtung. 2.8 Verteilung der Belastung

a) Die Vorinstanz hat mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung den Barunterhalt der Kläger dem Beklagten alleine belastet, da die Kläger bei der

- 13 - Kindsmutter leben und von dieser in erster Linie Pflege und Erziehung erhalten würden. Das (nicht bedarfsdeckende) Einkommen der Kindsmutter falle mit den erzielten Fr. 3'129.– bescheiden aus, weshalb es sich rechtfertige, ihr zur Natural- pflege nicht noch zusätzlich einen finanziellen Beitrag aufzubürden (Urk. 22 S. 16 f.). Der Beklagte kritisiert diese Vorgehensweise mit der Begründung, sein Einkommen sei im Vergleich zu demjenigen der Kindsmutter nicht überdurch- schnittlich erhöht. Der von der Vorinstanz zitierte Bundesgerichtsentscheid be- handle einen Fall, in welchem sich zwei Einkommen von Fr. 140'000.– resp. Fr. 22'000.– pro Jahr gegenübergestanden hätten. Im vorliegenden Fall sei kein sol- ches Verhältnis ersichtlich. Sodann sei die Eigenversorgungskapazität der Kindsmutter seit der Geburt der Zwillinge nicht merklich zurückgegangen (Urk. 21 S. 12 ff.).

b) Der Einwand des Beklagten gegen die Verteilung der Belastung ist nicht zielführend. Es ist unbestritten, dass die Kindsmutter die Betreuung der Kinder als obhutsberechtigte Person übernimmt und ihren Beitrag somit in Form von Pflege und Erziehung erbringt. Daneben geht die Kindsmutter mehreren Arbeitstätigkei- ten nach und erzielt dadurch ein (fast ihren Bedarf deckendes) Erwerbseinkom- men. Diese Doppelbelastung aus Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit ist noto- rischerweise mit Einschränkungen in der eigenen Lebensführung verbunden, wel- chen Rechnung zu tragen ist. Die Kindsmutter zusätzlich mit einem finanziellen Beitrag zu belasten und damit gleichzeitig in ihr (leicht erweitertes) Existenzmini- mum einzugreifen, geht nicht an. Dies umso mehr, als dem Beklagten von seinem (mehr als doppelt so hohen) Einkommen von Fr. 7'150.– nach Deckung seines ei- genen Bedarfs und des Barbedarfs der Kläger nach wie vor ein Überschuss von rund Fr. 1'540.– (1. November 2011 bis 31. März 2017) resp. Fr. 1'217.– (1. April 2017 bis 31. März 2023) resp. 827.– (1. April 2023 bis zum Erreichen der Mündig- keit der Kläger) verbleibt. Vor diesem Hintergrund ist die Vorgehensweise der Vorinstanz, den Barunterhalt der Kläger vollumfänglich durch den Beklagten be- streiten zu lassen, nicht zu beanstanden.

c) Zusammenfassend bleibt es dabei, dass der Barbedarf der Kläger aus dem Einkommen des Beklagten zu finanzieren ist.

- 14 - 2.9 Zusammenfassung Abschliessend kann festgehalten werden, dass der Bedarf des Beklagten um Fr. 275.– für auswärtige Verpflegung zu erhöhen und gestützt auf die Einkom- menszahlen aus dem Jahr 2011 von einem beklagtischen Einkommen von Fr. 7'150.– pro Monat auszugehen ist. Der Barbedarf der Kläger ist sodann um Fr. 20.– sowie um die auf sie entfallenden Kinderzulagen auf Fr. 929.– (1. bis 6. Altersjahr), Fr. 1'089.– (7. bis 12. Altersjahr) und Fr. 1'334.– (13. bis 18. Alters- jahr) zu reduzieren. Da auch das reduzierte Einkommen des Beklagten zur De- ckung des Barbedarfs der Kläger ausreicht und die Kindsmutter in Anbetracht ih- rer Doppelbelastung aus Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit kein weiterer Bei- trag in Form einer finanziellen Beteiligung am Barbedarf der Kläger aufzubürden ist, ist dieser Barbedarf alleine durch den Beklagten zu bestreiten. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, den Klägern monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von je Fr. 929.– vom 1. Novem- ber 2011 bis 31. März 2017, Fr. 1'089.– vom 1. April 2017 bis 31. März 2023 und von je Fr. 1'334.– vom 31. März 2023 bis zur Mündigkeit (vorbehaltlich einer früheren vollen Erwerbstätigkeit bzw. länger andauernder Erstausbildung) zuzüg- lich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder-, Ausbildungs- oder Betreu- ungszulagen zu bezahlen. Der Beklagte ist berechtigt, bereits bezahlte Beiträge mit den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen. III.

1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstin- stanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren zu befinden.

2. Nach erfolgter Korrektur des vorinstanzlichen Urteils wird der vom Beklagten zu leistende Unterhaltbeitrag in einer ersten Phase rund Fr. 170.– tiefer als der entsprechende klägerische Antrag festgesetzt. Vor dem Hintergrund, dass der Unterhaltsbeitrag in den zwei darauffolgenden Perioden entweder in etwa dem klägerischen Antrag entspricht oder sogar darüber liegt, rechtfertigt es sich, an der Kostenauflage an den Beklagten festzuhalten. Wie die Vorinstanz zutreffend

- 15 - ausgeführt hat, ist vom Zusprechen einer Parteientschädigung an die Kläger ab- zusehen, da weder notwendige Auslagen noch erhebliche Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO dargelegt worden sind. Die erstinstanzliche Rege- lung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 5 und 6) ist daher zu bestätigen.

3. In Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren ist festzuhalten, dass der Beklagte die Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages von Fr. 650.– in einer ersten Phase, Fr. 600.– in einer zweiten Phase und Fr. 825.– in der letzten Phase verlangt. Ausgehend von der Dauer der Unterhaltsverpflichtung bis zur Mündigkeit der Kläger ergibt dies gesamthaft rund Fr. 290'000.–. Die Klä- ger haben keine Berufung erhoben und haben sich damit mit dem vorinstanzli- chen Urteil einverstanden gezeigt. Ausgehend von den darin festgesetzten Unter- haltsbeiträgen resultiert eine Unterhaltsverpflichtung des Beklagten von gesamt- haft rund Fr. 578'000.–. Im Ergebnis werden die Unterhaltsbeiträge auf Fr. 929.– in einer ersten Phase, Fr. 1'089.– in einer zweiten Phase und schliesslich Fr. 1'334.– in einer letzten Phase festgesetzt, was gesamthaft einer Summe von rund Fr. 470'000.– entspricht. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, dem Beklag- ten zwei Drittel der Gerichtskosten aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Entscheid- gebühr ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen (§ 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 4 Abs. 1 und 3 der Gebührenverordnung des Ober- gerichts [GebV OG, Fassung vom 8. September 2010]). Mangels Umtrieben ist den Klägern keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 2, 3 und 4 des Urteils des Ein- zelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 19. Dezember 2012 am 19. April 2013 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis.

- 16 - Es wird erkannt:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern rückwirkend ab 1. November 2011 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbei- träge, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder-, Ausbildungs- oder Betreuungszulagen, wie folgt zu bezahlen: − je Fr. 1'929.– vom 1. November 2011 bis 31. März 2017, hernach − je Fr. 1'089.– vom 1. April 2017 bis 31. März 2023, hernach − je Fr. 1'334.– vom 1. April 2023 bis zur Mündigkeit des jeweiligen Kindes, vorbehältlich früherer voller Erwerbsfähigkeit. Diese Unterhaltsbeiträge sind auch über die Mündigkeit hinaus bis zum or- dentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder geschul- det und an den jeweiligen gesetzlichen Vertreter zahlbar, solange das entsprechende Kind in seinem Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Der Beklagte wird berechtigt erklärt, bereits bezahlte Beiträge mit den vor- stehenden Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen.

2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beklagten aufer- legt.

3. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–.

5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu zwei Dritteln dem Beklagten und zu einem Drittel den Klägern auferlegt und mit dem vom Be- klagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Kläger werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Beklagten den Kostenvorschuss im Umfang von einem Drittel (Fr. 1'333.35) zu ersetzen.

- 17 -

6. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 21. Mai 2013 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. R. Klopfer lic. iur. L. Stünzi versandt am: js